Fresenius Medical Care AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fresenius Medical Care AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Fresenius Medical Care AG
Hof
ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580 ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zur ordentlichen Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein. Die Hauptversammlung findet am Donnerstag, dem 22. Mai 2025, um 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, als Präsenzversammlung statt.
1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical
Care AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
(HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG für das Geschäftsjahr 2024
Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
zugänglich. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher
erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius Medical Care AG für
das Geschäftsjahr 2024 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 1,44 für jede der 293.413.449 dividendenberechtigten Aktien
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EUR
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422.515.366,56
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
EUR |
1.799.956.108,70 |
Bilanzgewinn |
EUR |
2.222.471.475,26 |
Sofern sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien der Gesellschaft bis zur Hauptversammlung
ändert, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von EUR 1,44 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme
und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht.
Die Dividende ist am 27. Mai 2025 zur Auszahlung fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care AG für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Fresenius Medical
Care AG für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius
Medical Care AG für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2025 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
5.1 |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird
- |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
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- |
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
für das Geschäftsjahr 2025, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2025 erstellt werden, sowie
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- |
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2026, die vor der
ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden,
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gewählt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde.
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5.2 |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (EU-Abschlussprüferrichtlinie)
in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 betreffend die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) eine ausdrückliche Wahl dieses
Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen
Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Dem Vergütungsbericht ist
ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden genehmigten Kapitalien, über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Anpassung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung
der Gesellschaft
Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu EUR 35.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Außerdem ist der Vorstand gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 25.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/II). Diese
Ermächtigungen laufen jeweils am 26. August 2025 aus. Von ihnen wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit die Gesellschaft auch nach Auslaufen der beiden bestehenden genehmigten Kapitalien die Möglichkeit hat, das Grundkapital
flexibel und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die Schaffung eines einheitlichen neuen
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 60.000.000,00 vorgeschlagen werden, welches das bisherige Genehmigte Kapital 2020/I
und das bisherige Genehmigte Kapital 2020/II insgesamt ersetzt. Durch die Schaffung nur eines neuen genehmigten Kapitals soll
die bisherige Kapitalstruktur der Gesellschaft vereinfacht und der Praxis einer Vielzahl großer börsennotierter Unternehmen
Rechnung getragen werden, die ihrerseits nur ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen haben. Das vorgeschlagene Volumen
dieses neuen Genehmigten Kapitals 2025 entspricht der Summe der Volumina der bisherigen genehmigten Kapitalien und rund 20
% des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Laufzeit der Ermächtigung soll
erneut fünf Jahre betragen. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll auf Aktien im Umfang von bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2020/I in § 4 Abs. 3 der Satzung wird unter Streichung von § 4 Abs. 3 der Satzung in seiner bisherigen
Fassung aufgehoben.
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b) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2030 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu insgesamt EUR 60.000.000,00 (in Worten: sechzig Millionen Euro) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die Zahl der Aktien
muss sich in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon abweichend
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe
noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Den
Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen
Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-, Wertpapier- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in den folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
- |
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. Schuldnern entsprechender
Options- oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten
Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits
erfolgter Ausübung dieser Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung dieser Options- oder Wandlungspflichten zustünden;
|
- |
im Fall einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; oder
|
- |
im Fall einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Auf diese Begrenzung anzurechnen
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen,
dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Sofern während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung
von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze
anzurechnen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der betreffenden Satzungsbestimmungen
nach vollständiger oder partieller Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend
dem Umfang einer solchen Kapitalerhöhung und, falls das Genehmigte Kapital 2025 bis zum 21. Mai 2030 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden ist, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“
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c) |
Das Genehmigte Kapital 2020/II in § 4 Abs. 4 der Satzung wird unter Streichung von § 4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben.
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Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet,
aus denen er nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts b) zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt sein soll. Der Inhalt
des Berichts wird nachstehend unter Ziffer II.1. wiedergegeben. Der Bericht wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/ |
und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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8. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Schaffung eines bedingten Kapitals 2025 sowie über die entsprechende Anpassung der
Satzung der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfügt gegenwärtig nicht über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen.
Um der Gesellschaft zukünftig im Bedarfsfall Flexibilität im Hinblick auf weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu eröffnen,
soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelverschreibungen mit einem entsprechenden bedingten Kapital
geschaffen werden. Eine solche Ermächtigung entspricht der verbreiteten Praxis großer börsennotierter Unternehmen. Die Ermächtigung
soll im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 erteilt werden. Die Laufzeit der Ermächtigung soll fünf Jahre betragen.
Das bedingte Kapital soll auf bis zu 10 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
begrenzt sein. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll ebenfalls auf Aktien im Umfang von bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2030 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig
in verschiedenen Tranchen, auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser
Instrumente („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 (in Worten: zwei Milliarden Euro) zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 29.341.344 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 29.341.344,00 (in Worten: neunundzwanzig Millionen dreihunderteinundvierzigtausend
dreihundertvierundvierzig Euro) nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten
vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts. Die Schuldverschreibungen sind
gegen Barleistung oder Sachleistung auszugeben.
Die Schuldverschreibungen können auch durch inländische oder ausländische Gesellschaften begeben werden, an denen die Fresenius
Medical Care AG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist („Konzerngesellschaften“). Für den Fall der Begebung durch eine Konzerngesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen
Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie
weitere Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Ausgabe erforderlich sind. Die Anleihebedingungen
können, auch wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden, eine Pflicht zur Optionsausübung oder
Wandlung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der nach Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis
auch durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den
Nennbetrag dieser Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen
werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien
aufaddiert werden.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das Recht bzw., sofern
eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
bzw., sofern der Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die
Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden.
In den Anleihebedingungen kann bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Options- bzw. Wandlungspreis
anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss unbeschadet des § 9 Abs. 1 und des § 199 AktG mindestens 80 %
des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen („Mindestpreis“). Maßgeblich ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands
über die Begebung der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen
auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die
erforderlich sind, um den Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen). Im Fall von
Schuldverschreibungen mit einer Options- oder Wandlungspflicht kann der Options- bzw. Wandlungspreis bzw. der zur Ermittlung
des Options- bzw. Wandlungspreises herangezogene Referenzkurs der Aktie der Gesellschaft mindestens entweder (i) den oben
genannten Mindestpreis betragen oder (ii) dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens
drei Börsenhandelstagen im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar
vor der Ermittlung des Options- bzw. Wandlungspreises nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen entsprechen. Auf den letztgenannten
Durchschnittskurs kann auch dann abgestellt werden, wenn dieser und der daraus abgeleitete maßgebliche Options- bzw. Wandlungspreis
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG und des § 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options-
bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen
begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht
eingeräumt wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes
der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung bzw. der Wandlung keine Aktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht einräumen,
den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren. Die Erfüllung der Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen
nach erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann auch durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie
durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden
bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Berechnung des konkreten Options- bzw. Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den
Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht, Festlegung
einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender
statt Ausgabe neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
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b) |
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher
Kredit-, Wertpapier- und/oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten. Soweit die Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben werden, hat die Gesellschaft
grundsätzlich die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. Schuldnern entsprechender
Options- oder Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach
bereits erfolgter Ausübung dieser Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung dieser Options- oder Wandlungspflichten zustünden;
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- |
sofern die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; oder
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- |
sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen
entfallen, darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die
vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
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Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang
Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt auf bezugsrechtsfreie Schuldverschreibungen entfallenden Aktien 10
% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. Kombinationen dieser Instrumente bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder Veräußerung von
Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
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c) |
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird nach Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung - siehe dazu vorstehend Ziffer I.7. c) -
zum Zwecke der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund vorstehender
Ermächtigung gemäß Abschnitt a) gegen Barleistung ausgegeben werden, wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 29.341.344,00 (in Worten: neunundzwanzig Millionen dreihunderteinundvierzigtausend
dreihundertvierundvierzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 29.341.344 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen,
die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2025 von der Fresenius Medical Care AG
oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 21. Mai 2030 begeben werden, von ihrem Options- oder Wandlungsrecht Gebrauch machen
bzw. einer etwaigen Wandlungspflicht nachkommen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt. Soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025
zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf sämtlicher
Options- bzw. Wandlungsfristen.“
Sofern die Eintragung der unter Ziffer I.7. c) vorgeschlagenen Streichung des bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung nach Einschätzung
des Vorstands nicht in angemessener Zeit nach der ordentlichen Hauptversammlung 2025 bewirkt werden kann, ist der Vorstand
ermächtigt, die vorgenannte Satzungsbestimmung zur Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung auch als § 4 Abs. 5 der Satzung zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet,
aus denen er nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts b) zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt sein soll. Der Inhalt
des Berichts wird nachstehend unter Ziffer II.2. wiedergegeben. Der Bericht wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung/ |
und auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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9. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, sowie
über die entsprechende Anpassung von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
Der Vorstand ist gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung,
das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Diese
Ermächtigung wurde am 16. Mai 2023 von der Hauptversammlung beschlossen und am 14. Juli 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen. Sie gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach der entsprechenden Eintragung im
Handelsregister abgehalten werden und läuft daher am 14. Juli 2025 aus.
Von der Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft hat sämtliche
Hauptversammlungen, die nach der Beendigung der in Deutschland bestehenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
einberufen wurden, in Form von Präsenzhauptversammlungen durchgeführt. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Auffassung,
dass es sinnvoll ist, auch in Zukunft flexibel die Möglichkeit zu haben, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Versammlung
durchzuführen. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen
zu erneuern. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung soll der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren
erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wie zuvor auf zwei Jahre begrenzt werden.
Die Präsenzhauptversammlung und die virtuelle Hauptversammlung sind rechtlich gleichwertig. Insbesondere haben Aktionäre in
virtuellen Hauptversammlungen nicht weniger Rechte als in Präsenzhauptversammlungen. Das Format der virtuellen Hauptversammlung
kann für die Gesellschaft und ihre Aktionäre sinnvoll sein. Insbesondere ermöglicht es in besonderer Weise eine rechtssichere
und effiziente Durchführung unter Beteiligung auch vieler internationaler Aktionäre.
Auch für zukünftige Hauptversammlungen soll der Vorstand jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls entscheiden können, ob die Hauptversammlung - entsprechend der bei der Gesellschaft grundsätzlich üblichen Praxis
- im Präsenzformat oder - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise - als virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt wird. Der Vorstand wird die entsprechende Entscheidung auch weiterhin unter Berücksichtigung der Interessen der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Gegenstände der Tagesordnung, Aspekte des Gesundheitsschutzes
der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Beispiele für besondere Umstände, die
eine Einberufung der Hauptversammlung in virtueller Form erforderlich machen könnten, sind Pandemien, Naturkatastrophen oder
politische Krisen, welche die Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzversammlung oder die Anwesenheit von Mitgliedern
des Vorstands oder des Aufsichtsrats beeinträchtigen könnten.
Die Aktionärsrechte werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben unabhängig vom Format der Hauptversammlung vollumfänglich
gewahrt bleiben. Darüber hinaus soll in der unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagenen Satzungsregelung vorgesehen werden,
dass die Entscheidung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Dadurch soll
weiter abgesichert werden, dass die Entscheidung im bestmöglichen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen
wird.
Um zu gewährleisten, dass sich die erneute Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in zeitlicher
Hinsicht unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Ermächtigung anschließt, soll der Vorstand angewiesen werden, die geänderte
Satzungsregelung so zum Handelsregister anzumelden, dass diese nicht vor dem 15. Juli 2025 eingetragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung
in das Handelsregister.“
Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung unverändert.
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zum Handelsregister anzumelden, dass sie nicht vor dem 15. Juli 2025
eingetragen wird.
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10. |
Beschlussfassung über eine Anpassung von § 10 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft (Sprachfassung der Niederschriften des Aufsichtsrats)
§ 10 Abs. 6 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass über die Sitzungen des Aufsichtsrats eine Niederschrift in englischer und deutscher
Sprache anzufertigen ist. Diese Regelung geht über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, nach denen die entsprechenden Niederschriften
nur in einer Sprache anzufertigen sind. Zur Vereinfachung des Umgangs mit Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrats
sowie zur Vermeidung von Unklarheiten über die rechtlich verbindliche Sprachfassung der Niederschriften soll auf das Erfordernis
zweier Sprachfassungen in Zukunft verzichtet und die Regelung in der Satzung insoweit an die gesetzlichen Bestimmungen angeglichen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 10 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsvorsitzende zu unterzeichnen hat.
Niederschriften über außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.“
Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung unverändert.
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II. |
Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung
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1. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe, aus denen
er bei Ausnutzung des unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals ermächtigt sein
soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen
(Genehmigtes Kapital 2020/I) und um bis zu EUR 25.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2020/II) zu erhöhen. Diese Ermächtigungen laufen jeweils am 26. August
2025 aus. Von ihnen wurde kein Gebrauch gemacht. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, etwa auftretenden
Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig
und hinreichend flexibel, d. h. ohne die zeitaufwändige neuerliche Beschlussfassung in einer Hauptversammlung, befriedigen
zu können, wird unter Tagesordnungspunkt 7 ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 60.000.000,00 vorgeschlagen.
Das vorgeschlagene Volumen dieses neuen Genehmigten Kapitals 2025 entspricht der Summe der Volumina der bisherigen genehmigten
Kapitalien und rund 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das neue Genehmigte
Kapital 2025 besteht. Durch die Schaffung nur eines neuen genehmigten Kapitals soll die bisherige Kapitalstruktur der Gesellschaft
vereinfacht und der Praxis einer Vielzahl großer börsennotierter Unternehmen Rechnung getragen werden, die ihrerseits nur
ein einheitliches genehmigtes Kapital geschaffen haben.
Das Genehmigte Kapital 2025 soll den Vorstand ermächtigen, in der Zeit bis zum 21. Mai 2030 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 60.000.000,00 gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen.
Sofern der Vorstand während der Laufzeit der unter Tagesordnungspunkt 7 b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung
Gebrauch macht, steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Um die Abwicklung zu erleichtern,
soll auch die Möglichkeit bestehen, die neuen Aktien an Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Finanzinstitute oder ein Konsortium
solcher Institute mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Allerdings soll der Vorstand nach Maßgabe dieser Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
berechtigt sein, dieses Bezugsrecht im Gesellschaftsinteresse auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:
a) |
Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können, um Spitzenbeträge von
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital
2025 ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts. Der Bezugsrechtsausschluss fördert daher die Praktikabilität der Kapitalerhöhung
und erleichtert die Durchführung der Aktienausgabe. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig
gering. Demgegenüber wäre der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich
höher. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts nur auf Spitzenbeträge
beschränkt, ist ein möglicher hieraus resultierender Verwässerungseffekt zum Nachteil der Aktionäre gering.
|
b) |
Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. Schuldnern entsprechender Options- oder Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich
von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Options- oder Wandlungsrechte
bzw. Erfüllung dieser Options- oder Wandlungspflichten zustünden. Dies ermöglicht die Gewährung einer im Markt akzeptierten
und gewünschten Form des Verwässerungsschutzes an die Inhaber solcher Instrumente. Die Inhaber solcher Instrumente werden
damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten
zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden.
|
c) |
Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
ausschließen können. Dies soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Um insbesondere auch international
wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Option, Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zur Verbesserung der eigenen Position zu erwerben. Für die
Veräußerer attraktiver Akquisitionsobjekte kann es von besonderem Interesse sein, anstelle von Barmitteln (auch) Aktien der
erwerbenden Gesellschaft erlangen zu können. Auch stellt der Erwerb solcher Akquisitionsobjekte gegen Aktien eine liquiditätsschonende
Maßnahme dar, die eine Erhöhung des Verschuldungsgrads der Gesellschaft vermeidet. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt
werden, auch Aktien als Gegenleistung gewähren zu können, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen
und damit die Schaffung hierfür erforderlicher neuer Aktien in der Regel auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung
unter Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung beschlossen werden kann. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bleibt der Gesellschaft - entsprechend dem bislang bestehenden Genehmigten Kapital 2020/II - die notwendige Flexibilität erhalten,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
schnell und flexibel nutzen zu können. Der Bezugsrechtsausschluss führt zu einer anteiligen Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Sollte jedoch ein Bezugsrecht eingeräumt werden, wären der
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung
von Aktien nicht möglich und die beschriebenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre somit nicht erreichbar. Die
Vermögensinteressen der Aktionäre der Gesellschaft werden durch die gesetzliche Verpflichtung des Vorstands geschützt, die
neuen Aktien im Fall einer Sachkapitalerhöhung zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der in einem angemessenen relativen Verhältnis
zu dem Wert der Sacheinlage steht.
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d) |
Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises
nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des bei der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals überschreitet. Zwar wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) die gesetzliche Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss in § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG von bisher 10 % auf nunmehr 20 % des Grundkapitals angehoben, der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
schöpft diesen erweiterten gesetzlichen Rahmen aber bewusst nicht aus, sondern belässt es im Interesse der Aktionäre bei der
bisherigen Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG auszuschließen, versetzt die Gesellschaft in die Lage, günstige Börsensituationen effektiv und nahe am jeweils
aktuellen Börsenpreis zu nutzen und durch die marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises einen möglichst hohen Ausgabebetrag
und eine erhebliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft somit, auch kurzfristig
einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken und den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft für die Stärkung ihrer Eigenmittel
zu nutzen. Durch den Verzicht auf eine zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts (unter anderem mit Blick auf
die mindestens zweiwöchige Ausübungsfrist nach § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig
bietenden Marktchancen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen
im ln- und Ausland gewonnen werden. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss einhergehende Flexibilität ist ein wichtiges Instrument
für die Gesellschaft, sich in schnell ändernden Märkten bietende Chancen zu nutzen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien
muss sich an dem Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien orientieren und darf sich von dem jeweils aktuellen Börsenpreis
nicht wesentlich unterscheiden, ihn insbesondere nicht wesentlich unterschreiten. Auf diese Weise wird stets eine marktangemessene
Gegenleistung für die neuen Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gewährleistet.
Der Ausschluss des Bezugsrechts führt dazu, dass sich die relative Beteiligungsquote und der relative Stimmrechtsanteil der
von diesem Ausschluss betroffenen Aktionäre verringern. Diese Verwässerung wird jedoch dadurch angemessen gering gehalten,
dass der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2025 ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
darf. Auf diese Begrenzung anzurechnen ist zudem der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die genannte Höchstgrenze von 10 % nicht überschritten wird und die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden.
Die an der vollständigen Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre haben bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft
über die Börse und somit zu marktgerechten Bedingungen hinzu zu erwerben.
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Von der in Bezug auf das Genehmigte Kapital 2025 erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand
im Interesse der Aktionäre darüber hinaus nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2025 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder
zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze von 10 % des Grundkapitals anzurechnen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2025 aus
den aufgezeigten Gründen und unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre gegebenenfalls eintretenden Verwässerungseffekts
für geeignet, erforderlich, angemessen und bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft gegenüber den Interessen der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall zu
gegebener Zeit sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals sowie gegebenenfalls
der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll. Er wird eine solche Entscheidung nur dann treffen,
wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig sowie angemessen ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 7
b) erteilten Ermächtigung berichten.
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2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet nachstehend gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe, aus denen
er im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser
Instrumente („Schuldverschreibungen“) in bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um zinsgünstig
Fremdkapital aufzunehmen. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2025 zu schaffen. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Schuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gegen
Barleistung begeben werden, von ihrem Options- bzw. Wandlungsrecht Gebrauch machen bzw. einer etwaigen Wandlungspflicht nachkommen,
und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Gesellschaft soll, gegebenenfalls auch durch ihre Konzerngesellschaften, je nach Marktlage den deutschen oder den internationalen
Kapitalmarkt oder beide Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen in Euro oder - unter Begrenzung auf
den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen
sollen auch die Möglichkeit von Pflichtwandlungen, etwa in Form einer Verpflichtung zur Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts,
vorsehen können. Darüber hinaus soll anstelle der Erfüllung der Schuldverschreibungen mit Aktien aus dem bedingten Kapital
auch die Lieferung eigener Aktien der Gesellschaft oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw.
einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung entsprechen. Der Options- bzw. Wandlungspreis
darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen im Ermächtigungsbeschluss angegeben sind.
Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der
Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. im Fall einer Options- bzw. Wandlungspflicht gegebenenfalls alternativ der Börsenkurs
der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Ermittlung des Options- bzw. Wandlungspreises nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen. Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG und des § 199 AktG aufgrund
einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde
liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder
garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt
wird. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options-
bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung
zu erleichtern, soll auch die Möglichkeit bestehen, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Finanzinstitute
oder ein Konsortium solcher Institute mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). In bestimmten Fällen soll der Vorstand allerdings auch ermächtigt sein, das
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Diese Fälle sind im Beschlussvorschlag im Einzelnen
genannt und werden im Folgenden näher erläutert:
a) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung
der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts. Der Bezugsrechtsausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung
der Ausgabe von Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist darüber hinaus regelmäßig gering. Demgegenüber
wäre der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf an
der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts nur
auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher hieraus resultierender Verwässerungseffekt zum Nachteil der Aktionäre gering.
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b) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. Schuldnern entsprechender Options-
oder Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung dieser Options- oder Wandlungspflichten zustünden. Dieser marktübliche
Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs-
bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten Schuldverschreibungen
nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden, und
es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
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c) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern
die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können. Diese Möglichkeit schafft einen Vorteil im Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend ausnutzen zu können.
Um insbesondere auch international wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein, an den internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Der Vorstand wird dabei darauf achten, dass der Wert
der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
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d) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern
der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet und die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen
entfallen, 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung der Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren Mittelzufluss
zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche
Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand
verbunden (unter anderem mit Blick auf die mindestens zweiwöchige Ausübungsfrist nach § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG). Für die Gesellschaft
günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu
langen Angebotszeitraum gebunden ist. Andernfalls wäre ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität
der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen.
Die Interessen der Aktionäre an dem Erhalt des Wertes ihrer Beteiligung an der Gesellschaft werden dadurch gewahrt, dass die
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert
anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung
der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt einen Abschlag vom theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Die Verwässerung des durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einflusses der Aktionäre wird dadurch gering gehalten, dass
das Volumen des Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei ausgegebenen Schuldverschreibungen
entfallen, darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Zwar wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) die gesetzliche Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von bisher 10 % auf nunmehr 20 % des Grundkapitals angehoben, der Beschlussvorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat schöpft diesen erweiterten gesetzlichen Rahmen aber bewusst nicht aus, sondern belässt es im Interesse der
Aktionäre bei der bisherigen Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit
der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser
Ermächtigung aus anderen Quellen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind Rechte anzurechnen, die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Ermächtigung zur Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
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Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen,
dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen den Bezug von Aktien der Gesellschaft
mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals ermöglichen. Diese 10 %-Grenze darf weder im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschritten werden. Dadurch wird der Gesamtumfang
einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich vor
einer unangemessenen Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen geschützt. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt,
dass der Vorstand die 10 %-Grenze auch nicht überschreitet, indem er zusätzlich von anderen Ermächtigungen - zum Beispiel
von einem genehmigten Kapital - Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen und unter
Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre gegebenenfalls eintretenden Verwässerungseffekts für geeignet, erforderlich,
angemessen und bei Abwägung der Interessen der Gesellschaft gegenüber den Interessen der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand
wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sind.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 8
b) erteilten Ermächtigung berichten.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 293.413.449 Stückaktien eingeteilt
und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen daher
293.413.449 Stimmrechte.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
haben:
Fresenius Medical Care AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre
spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär, also in der Regel durch ihr depotführendes Institut, in
Textform in deutscher oder englischer Sprache an eine der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt haben. Ein Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis der Berechtigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 30. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) („Nachweisstichtag“).
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der vorstehend genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die
ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes
Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung fristgerecht für den Aktionär
vornehmen kann. Wir bitten die Aktionäre, sich im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut
in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher; das heißt, die Aktionäre können über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung verfügen. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag hat dies keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt auch für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung,
da diese allein an die Aktionärseigenschaft am Tag der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns durch die Hauptversammlung
anknüpft.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Für die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter gelten die unter Ziffer III.4 beschriebenen Besonderheiten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von
§ 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen
zu erfragen sind.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen bzw. nachgewiesen
werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann entweder am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
zur Hauptversammlung vorgelegt oder der Gesellschaft vorab an eine der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
Fresenius Medical Care AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift
oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis
zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ).
Die Übermittlung kann nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer III.5 auch über elektronische Kommunikation unter
Nutzung des passwortgeschützten Vollmachts- und Weisungssystems (Aktionärsportal) erfolgen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Bevollmächtigung eines Dritten in der Hauptversammlung vor Ort zu erteilen.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma,
den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung kann auch auf
der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt
ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Vollmachts- und
Weisungssystem zur Hauptversammlung (Aktionärsportal), (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art.
2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3) E-Mail und (4) Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form- und fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe hierzu Ziffer III.2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Bei den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern handelt es sich um
Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, die aufgrund von Bevollmächtigungen
durch Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gemäß den ihnen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen.
Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmachten in Textform sowie ausdrückliche Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine
ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von
Fragen oder Anträgen, zur Unterbreitung von Wahlvorschlägen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegen und nehmen
auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahr.
Ein Formular, das für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter
Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft bereits im Vorfeld
der Hauptversammlung übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmachts- und Weisungserteilung aus organisatorischen Gründen
bis zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Fresenius Medical Care AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung kann nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer III.5 auch über elektronische Kommunikation unter
Nutzung des passwortgeschützten Vollmachts- und Weisungssystems (Aktionärsportal) erfolgen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen zu bevollmächtigen und ihnen Weisungen zu erteilen.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst
oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
oder die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1)
Vollmachts- und Weisungssystem zur Hauptversammlung (Aktionärsportal), (2) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (3) E-Mail und (4) Papierform.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und ein form- und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe hierzu Ziffer
III.2 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich.
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5. |
Elektronische Übermittlung von Vollmachten und Weisungen, Widerruf von Vollmachten und Nachweis der Bevollmächtigung (Aktionärsportal)
Vollmachten und Weisungen, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) - vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit - auch elektronisch über ein internetgestütztes Vollmachts- und Weisungssystem
der Gesellschaft („Aktionärsportal“) übermittelt werden. Dieses passwortgeschützte Aktionärsportal ist für die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ordnungsgemäß ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
voraussichtlich ab dem 30. April 2025 zugänglich. Dort sind auch weiterführende Hinweise und Fristen zur Nutzung des Aktionärsportals
veröffentlicht. Der Zugang zu dem passwortgeschützten Aktionärsportal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten, die den Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Eintrittskarte
übermittelt werden.
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6. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
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a) |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 21. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ).
Die Antragsteller haben hinsichtlich des Mindestanteilsbesitzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG - Vorstand - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d. Höhe Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
unverzüglich zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu Wahlen übermitteln. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge,
die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung der Gesellschaft zu Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der vorstehend
genannten Internetseite veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln:
Fresenius Medical Care AG - Investor Relations - Else-Kröner-Straße 1 61352 Bad Homburg v.d. Höhe Deutschland oder per E-Mail: hauptversammlung@freseniusmedicalcare.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich
gemacht zu werden. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für Wahlvorschläge eines Aktionärs nach § 127 AktG gilt
§ 126 AktG sinngemäß. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Wahlvorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
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c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben. Dies gilt nur, soweit
diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Der Vorstand darf
die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter
berechtigt, die Rede- und Fragezeit der Aktionäre zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen zu beschränken,
sofern dies gesetzlich zulässig ist.
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d) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
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7. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auch
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre
zugänglich sein. Diese Unterlagen liegen ferner vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Fresenius Medical Care AG, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, Deutschland, zur Einsicht
der Aktionäre aus.
Es ist beabsichtigt, auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft vor der Hauptversammlung auch die Rede der
Vorsitzenden des Vorstands zu veröffentlichen.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
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8. |
Übertragung in Bild und Ton
Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit
die einleitenden Ausführungen des Versammlungsleiters sowie die Rede der Vorsitzenden des Vorstands am Tag der Hauptversammlung
ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im Internet verfolgen können. In diesem Fall wird der uneingeschränkte Zugang zur
Live-Übertragung über die Internetadresse
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
ermöglicht.
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9. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders angegeben - auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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10. |
Kommunikation über Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Bevollmächtigung Dritter sowie Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Rahmen der insoweit jeweils anwendbaren vorgenannten
Fristen gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format
20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (zum Beispiel über SWIFT, dort mit dem Code: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung
der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Aktionäre, die diesen Kommunikationsweg nutzen möchten, werden gebeten, sich mit Blick auf die Einzelheiten an ihren jeweiligen
(Letzt-)Intermediär, zum Beispiel ihre Depotbank, zu wenden.
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11. |
Mitteilung an die Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) hinsichtlich der Hauptversammlung
Die Inhaber von ADR übermitteln Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts in Bezug auf die von ihren ADR vertretenen Aktien in
der Regel an The Bank of New York Mellon in deren Eigenschaft als Depotbank. The Bank of New York Mellon wird den ADR-Inhabern
(a) eine Mitteilung, in der die ADR-Inhaber über die elektronische Verfügbarkeit der Einladung zur Hauptversammlung und der
Tagesordnung sowie der in der Tagesordnung genannten Materialien informiert werden, und (b) ein Formular zur weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts übermitteln. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts müssen der The Bank of New York Mellon spätestens
am 12. Mai 2025 vor 17:00 Uhr (EDT) (UTC = EDT plus vier Stunden) vorliegen. Personen, deren ADR über eine Bank, einen Makler oder einen anderen Intermediär
gehalten werden, können aufgefordert werden, ihre Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über ihre Intermediäre zu erteilen,
die ihrerseits diese Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Depotbank weiterleiten werden.
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12. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.freseniusmedicalcare.com/de/hauptversammlung |
zugänglich.
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Hof (Saale), im April 2025
Fresenius Medical Care AG
Der Vorstand
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08.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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