| 29.05.2026 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2026 in Asslar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
Aßlar
ISIN DE0006916604 / WKN 691660
Eindeutige Kennung: ca7dae8caf10f111b55380a80e12bf28
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre herzlich ein zu unserer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
AM FREITAG, DEN 10. JULI 2026, 10:00 UHR (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
die ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
| 1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung
Der Vorstand macht der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Pfeiffer Vacuum Technology AG und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025, den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum Technology Konzern, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert wegen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Pangea GmbH nicht.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 2.1 |
Wolfgang Ehrk |
| 2.2 |
Thilo Rau |
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 3.1 |
Ayla Busch |
| 3.2 |
Götz Timmerbeil |
| 3.3 |
Minja Lohrer |
| 3.4 |
Henrik Newerla |
| 3.5 |
Timo Birkenstock |
| 3.6 |
Stefan Häbich |
| 3.7 |
Stefan Röser |
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung enthält, trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sieht vor, dass die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die Zukunft ist anzunehmen, dass nach deutschem Recht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Hauptversammlung zu wählen ist.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Dehmer audit & tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 wurde im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer darauf formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Haftungsvergleich mit dem ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Manfred Bender
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat Herrn Manfred Bender im Dezember 2020 wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch genommen. Die Pfeiffer Vacuum Technology AG wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Aufsichtsratszustimmung Rechtsberatungsleistungen durch die Kanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt und honoriert, (ii) unangemessene Reisekosten abgerechnet, (iii) überhöhte Honorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart und (iv) kein Compliance Management System eingerichtet zu haben. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Manfred Bender wurde von der Gesellschaft nicht festgestellt.
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG hat mit Herrn Manfred Bender am 28. Januar/3. Februar 2026 eine Vereinbarung über einen Haftungsvergleich über Schadensersatzansprüche abgeschlossen, der eine Zahlung von Herrn Bender an die Pfeiffer Vacuum Technology AG in Höhe von EUR 80.000,00 vorsieht („Haftungsvergleich“). Der Haftungsvergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 wird zugestimmt.
Der vollständige Wortlaut des Haftungsvergleichs mit Herrn Manfred Bender ist im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. wiedergegeben. Ebenfalls im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II. eingefügt ist ein umfassender Bericht des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt, in dem der Hintergrund, der Inhalt sowie die maßgeblichen Erwägungen des Aufsichtsrats hinsichtlich des Haftungsvergleichs dargestellt sind.
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Zu Tagesordnungspunkt 7: Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026
Der Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026 hat folgenden Wortlaut:
HAFTUNGSVERGLEICH
zwischen
| (1) |
Pfeiffer Vacuum Technology AG mit Sitz in Aßlar und Geschäftsanschrift Berliner Straße 43, 35614 Aßlar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter HRB 44 (PVT), vertreten durch den Aufsichtsrat - dieser wiederum vertreten durch seine Vorsitzende, Frau Ayla Busch; und |
| (2) |
Herrn Manfred Bender, [Anschrift für Einladung zur Hauptversammlung entfernt] (Herr Bender). |
PVT und Herr Bender werden im Folgenden zusammen als die Parteien und einzeln jeweils als Partei bezeichnet.
PRÄAMBEL
| (1) |
Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT im Jahr 2004 erstmals zu deren Vorstandsmitglied und im Jahr 2007 zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt. |
| (2) |
Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender. |
| (3) |
Seit der Abberufung von Herrn Bender verbanden die Parteien verschiedene (gerichtliche) Auseinandersetzungen. Dies betraf - inter alia - Fragen der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie Vergütungsansprüche, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Entsprechende Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise beendet worden. Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen den Parteien wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt (Haftungsklage). In diesem Verfahren nimmt PVT - vertreten durch den Aufsichtsrat - Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat zur Wahrung möglicher Ansprüche an. Im Einzelnen:
| (a) |
PVT wirft Herrn Bender vor, (i) ohne Zustimmung des Aufsichtsrats Rechtsberatungsleistungen durch die Rechtsanwaltskanzlei des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der PVT beauftragt und honoriert zu haben, obwohl der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit hätte erbringen müssen und nicht gesondert in Rechnung stellen konnte, (ii) gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinie der PVT durch Abrechnung bestimmter Reisekosten verstoßen zu haben, (iii) ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie die Zahlung einer Zufriedenheitsprämie geleistet zu haben und (iv) seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance Management Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte, sodass PVT in der Folge gezwungen war, eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. PVT macht mit der Klage geltend, dass PVT auf Grund der Pflichtverstöße ein kausaler Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei. |
| (b) |
Herr Bender wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sämtlich zurück und bestritt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche geltend gemachten Ansprüche. |
| (c) |
Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Danach könnte der Rechtstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT beendet werden. Seit antragsgemäßem Beschluss des Landgerichts Gießen vom 24. September 2021 ruht das Verfahren. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden. |
| (d) |
PVT hat im Vorwege dieses Vergleichsschlusses ihre Bereitschaft erklärt, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, die Vorwürfe unter (ii) (Reisekosten) fallenzulassen und zu bestätigen, dass PVT eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender nicht festgestellt hat. |
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| (4) |
Die Parteien wollen mit Blick auf den konkreten Vergleichsvorschlag des Gerichts und die seitdem vergangene Zeitspanne im beiderseitigen Interesse unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte und Rechtsansichten zur Haftung zu einer einvernehmlichen, vergleichsweisen Regelung kommen. Mit diesem Haftungsvergleich soll das letzte noch rechtshängige Verfahren beigelegt und sämtliche etwaige Ansprüche und Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Haftungsklage vollständig und umfassend nach den Regelungen dieses Haftungsvergleichs erledigt werden. |
§ 1 ZAHLUNG VON HERRN BENDER
| 1.1 |
Herr Bender verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 auf ein von PVT zu benennendes Konto zu zahlen (Zahlung). |
| 1.2 |
Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht in Form der Zahlung
| 1.2.1 |
ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld, |
| 1.2.2 |
ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und |
| 1.2.3 |
ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls dieser Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte. |
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| 1.3 |
Die Zahlung wird zwei Wochen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 3.1 fällig. Herr Bender ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten. |
| 1.4 |
Soweit und solange die Erfüllung der fälligen Zahlung ausbleibt, ist die Zahlung ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. |
| 1.5 |
Die Parteien sind darüber einig, dass mit Ausnahme eines Anspruchs auf ein Ruhegehalt auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem OLG Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21) keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder die mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen anderen Unternehmen bestehen. |
| 1.6 |
Sobald die Zahlung durch Herrn Bender vollständig geleistet worden und soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt ist, sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vorgetragen oder behauptet wurden (unabhängig (i) von der jeweils zur Begründung herangezogenen Rechtsgrundlage oder dem Rechtsgrund, (ii) davon, ob und in welchem Umfang solche Ansprüche Streitgegenstand geworden sind und (iii) ob solche Sachverhalte andere mit PVT als Muttergesellschaft verbundenen Unternehmen betrafen als die, die Partei dieses Haftungsvergleichs sind) vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte, fällige oder fällig werdende Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. |
| 1.7 |
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann auf Ansprüche der PVT nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und Erledigung daher ausgenommen. |
§ 2 BEENDIGUNG DER HAFTUNGSKLAGE
| 2.1 |
PVT nimmt ihre Haftungsklage zurück (§ 269 ZPO). |
| 2.2 |
Herr Bender stimmt der Klagerücknahme zu. |
| 2.3 |
PVT und Herr Bender verzichten auf einen prozessualen Kostenausgleich. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen. Die Erstattung überzahlter Gerichtskosten steht demnach allein PVT zu. |
§ 3 WIRKSAMKEIT
| 3.1 |
Mit Ausnahme von Ziff. 3.3 steht dieser Haftungsvergleich mit Blick auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unter der aufschiebenden Bedingung
| 3.1.1 |
dass die Hauptversammlung der PVT die Zustimmung zu diesem Haftungsvergleich beschließt, und |
| 3.1.2 |
dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. |
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. August 2026 eingetreten ist. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung entfällt weder rückwirkend (ex tunc) noch mit künftiger Wirkung (ex nunc) durch die Erhebung einer Anfechtung- oder Nichtigkeitsklage.
|
| 3.2 |
Sollte (i) die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder (ii) einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der § 1 bis § 2 dieses Haftungsvergleichs, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT hierfür Voraussetzung ist. Die Zahlung nach § 1 dieses Haftungsvergleichs ist in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen ab (i) rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Haftungsvergleichs oder (ii) dem rechtskräftig stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den diesem Haftungsvergleich zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der PVT an Herrn Bender zurückzuerstatten. |
| 3.3 |
Herr Bender verzichtet auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 3.1 nicht eintreten, endet dieser Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Regelungen in dieser Ziff. 3.3 (i) stehen nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziff. 3.1 und (ii) bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs. |
§ 4 KOSTEN
Die Parteien tragen die ihnen in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Haftungsvergleichs jeweils entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.
§ 5 SONSTIGES
| 5.1 |
PVT wird Herrn Bender vor Veröffentlichung der Tagesordnung zur Hauptversammlung 2026 der PVT Gelegenheit zur Durchsicht und Kommentierung geben. |
| 5.2 |
Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. |
| 5.3 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Aßlar. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Limburg a. d. Lahn. |
| 5.4 |
Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. |
Aßlar, 3. Februar 2026
Pfeiffer Vacuum Technology AG
gez. Ayla Busch (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Heuchelheim, 28. Januar 2026
Manfred Bender
gez. Manfred Bender
Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Aufsichtsrats zum Haftungsvergleich zwischen der Pfeiffer Vacuum Technology AG und Herrn Manfred Bender vom 28. Januar/3. Februar 2026
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG (nachfolgend die PVT) hat - vertreten durch den Aufsichtsrat - am 28. Januar/3. Februar 2026 mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Manfred Bender einen Haftungsvergleich geschlossen (nachfolgend der Haftungsvergleich). Die PVT beabsichtigt, mit dem Haftungsvergleich ein gegen Herrn Bender angestrengtes, inzwischen ruhend gestelltes Schadensersatzverfahren im gegenseitigen Einvernehmen abzuschließen. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs sowie eines Verzichts, unterfällt deshalb § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und bedarf daher zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, dem Haftungsvergleich zuzustimmen.
| 1. |
Hintergrund des Haftungsvergleichs
Herr Bender wurde vom Aufsichtsrat der PVT erstmals im Jahr 2004 zu deren Vorstandsmitglied bestellt. Im Jahr 2007 wurde er zum Vorsitzenden des Vorstands der PVT bestellt.
Am 27. November 2017 wurde Herr Bender als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der PVT mit sofortiger Wirkung abberufen, zudem wurde sein Vorstandsdienstvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die PVT begründete die Abberufung und Kündigung mit schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Herrn Bender.
Seit der Abberufung von Herrn Bender standen sich die Parteien in verschiedenen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen gegenüber. Diese betrafen unter anderem Fragen der Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung über seine Nicht-Entlastung für das Geschäftsjahr 2017, der Wirksamkeit der Abberufung und Kündigung sowie über das Bestehen von Vergütungsansprüchen, die von Herrn Bender als Kläger geltend gemacht wurden. Diese Verfahren sind rechtskräftig durch Urteil beschieden oder vergleichsweise durch eine Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet worden.
Das letzte noch anhängige Verfahren zwischen der PVT und Herrn Bender wird vor dem Landgericht Gießen (Az. 6 O 21/21) geführt (nachfolgend die Haftungsklage). In diesem Verfahren nimmt die PVT - vertreten durch den Aufsichtsrat - Herrn Bender auf Grundlage einer Klageschrift vom 30. Dezember 2020 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 703.146,69 in Anspruch. Die PVT strengte den Haftungsprozess gegen Herrn Bender seinerzeit auf anwaltlichen Rat einer renommierten internationalen Anwaltssozietät zur Wahrung möglicher Ansprüche wegen Sorgfaltspflichtverletzungen von Herrn Bender an. Herr Bender hat sämtliche Vorwürfe einer Sorgfaltspflichtverletzung zurückgewiesen und hat sämtliche geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Mit Beschluss vom 19. August 2021 regte das Landgericht Gießen auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes einen Vergleichsschluss an. Das Gericht schlug vor, den Rechtsstreit durch Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 an PVT zu beenden. Diesen Betrag errechnete das Landgericht Gießen, indem die klageweise geltend gemachten Schadenspositionen für die vier Sachverhaltskomplexe (dazu sogleich) mit der jeweiligen, auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes bewerteten Durchsetzungswahrscheinlichkeit multipliziert wurden. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Landgerichts Gießen beantragten beide Parteien sodann, das Verfahren ruhend zu stellen, um auch hinsichtlich eines seinerzeit beim OLG Frankfurt a.M. (Az. 5 U 18/21) noch anhängigen Verfahrens Gespräche über einen Gesamtvergleich aufzunehmen. Dem ist das Landgericht Gießen antragsgemäß mit Beschluss vom 24. September 2021 nachgekommen. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden.
Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. wurde am 28. Juni 2022 vergleichsweise durch Vereinbarung einer Zahlung der PVT an Herrn Bender beendet, ohne dass ein Gesamtvergleich zu Stande kam.
Der Haftungsklage vor dem Landgericht Gießen liegen vier Sachverhaltskomplexe im Zeitraum zwischen 2011 und 2017 zugrunde:
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| a) |
Sachverhaltskomplex „Rechtsberatungsdienstleistungen“
Während der Vorstandstätigkeit von Herrn Bender erfolgten für verschiedene Beratungsleistungen mehrere Zahlungen an eine Rechtsanwaltskanzlei, der der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT als Partner angehörte. Die PVT wirft Herrn Bender vor, diese ohne Zustimmung des Aufsichtsrats beauftragt und honoriert zu haben und damit gegen zwingendes Aktienrecht (§§ 113, 114 AktG) verstoßen zu haben. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der PVT hätte diese Beratungsleistungen aufgrund seiner originären Aufsichtsratstätigkeit selbst erbringen müssen und konnte diese nicht gesondert in Rechnung stellen. Die Rechtsanwaltskanzlei zahlte daraufhin auf Grundlage eines Vergleichs, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00. Der von der PVT mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden (abzüglich der Zahlung der Rechtsanwaltskanzlei) für honorierte Rechtsberatungsdienstleistungen zwischen 2011 und 2017 beläuft sich auf insgesamt EUR 111.978,39.
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| b) |
Sachverhaltskomplex „Reisekosten“
Des Weiteren wirft die PVT Herrn Bender vor, jedenfalls zwischen 2015 und 2017 gegen seinen Vorstandsdienstvertrag und die Reisekosten-Richtlinien der PVT verstoßen zu haben, indem er bei Flugreisen die Business-Klasse sowie bei Übernachtungen Hotels der Luxus-Klasse in Anspruch nahm. Eine Selbstbereicherungsabsicht von Herrn Bender wurde dabei von der PVT nicht festgestellt. Der von der PVT unter diesem Sachverhaltskomplex mit der Haftungsklage geltend gemachte Schaden beträgt EUR 40.858,78.
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| c) |
Sachverhaltskomplex „Zahlungen an Kommunikationsagentur“
Ferner wirft die PVT Herrn Bender vor, im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau der Pangea GmbH an der PVT im Jahr 2015 sowie der späteren Veröffentlichung der Absicht der Pangea GmbH zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der PVT vom 24. Januar 2017 ein Transaktionshonorar und erhöhte Monatshonorare mit einer Kommunikationsagentur vereinbart sowie ohne Rechtsgrund eine Zufriedenheitsprämie an die Kommunikationsagentur gezahlt zu haben. Für diesen Sachverhaltskomplex macht die PVT mit der Haftungsklage einen Schaden in Höhe von insgesamt EUR 490.000,00 geltend.
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| d) |
Sachverhaltskomplex „Kein ausreichendes Compliance-Management-System“
Schließlich wirft die PVT Herrn Bender vor, seine aktienrechtlichen Pflichten durch die Nichteinrichtung eines Compliance-Management-Systems verletzt zu haben, das auch nur ansatzweise den Anforderungen für Unternehmen der Größe der PVT genügt hätte. In Folge dieser Pflichtverletzung sei die PVT - so ihr weiterer Vorwurf - gezwungen gewesen, im Jahr 2017 eine interne Untersuchung über die Compliance-Risiken durch eine Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen zu lassen. Die PVT macht mit der Haftungsklage einen Schaden in Form der Kosten für die Beauftragung der Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die interne Untersuchung durchgeführt hat, in Höhe von EUR 60.309,52 geltend.
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| 2. |
Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich über diese vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Haftungsvergleich enthält Elemente eines Vergleichs und eines Verzichts und unterfällt deshalb dieser Vorschrift.
Die Dreijahresfrist ist vorliegend jeweils im Hinblick auf die Sachverhaltskomplexe abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Dabei beginnt die Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, sobald der Anspruch durch (Leistungs- oder Feststellungs-)Klage geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt bei sämtlichen relevanten Sachverhaltskomplexen mehr als drei Jahre zurück. Daher kann die Hauptversammlung zulässigerweise über den Abschluss des Haftungsvergleichs abstimmen.
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| 3. |
Wesentlicher Inhalt des Haftungsvergleichs
Der Inhalt des Haftungsvergleichs wird vorstehend in Abschnitt II. der Einladung zur Hauptversammlung im Wortlaut wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Haftungsvergleichs, insbesondere die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, lassen sich wie folgt zusammenfassen und erläutern:
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| a) |
Zahlung von Herrn Bender
Gemäß Ziffer 1.1 des Haftungsvergleichs verpflichtet sich Herr Bender, einen Betrag in Höhe von EUR 80.000,00 an die PVT zu zahlen. Herr Bender übernimmt diese Leistungspflicht - wie bei Vergleichsvereinbarungen üblich - (i) ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld, (ii) ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftungsklage und (iii) ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls der Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte (Ziffer 1.2 des Haftungsvergleichs). Sofern die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt, wird die Zahlung binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung fällig (Ziffer 1.3 des Haftungsvergleichs).
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| b) |
Erledigung gegenseitiger Ansprüche
Sobald die Zahlung in Höhe von EUR 80.000,00 durch Herrn Bender vollständig geleistet worden ist, sind gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen, die der rechtshängigen Haftungsklage zugrunde lagen (siehe oben unter 1.) und/oder in dem rechtshängigen Verfahren vor dem Landgericht Gießen vorgetragen oder behauptet wurden, vollständig und umfassend abgegolten und erledigt. Ergänzend bestimmt Ziffer 1.5 des Haftungsvergleichs, dass keine Vergütungsansprüche von Herrn Bender gegen die PVT oder gegen mit der PVT als Muttergesellschaft verbundene Unternehmen bestehen. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch von Herrn Bender auf Zahlung eines Ruhegehalts auf Grundlage des Vergleichs vom 28. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Az. 5 U 18/21), mit dem der Rechtsstreit zwischen der PVT und Herrn Bender über die Wirksamkeit seiner Abberufung und Kündigung sowie über von Herrn Bender geltend gemachte Vergütungsansprüche beendet wurde.
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die PVT nicht auf Ansprüche verzichten, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Ziffer 1.7 des Haftungsvergleichs stellt daher klar, dass solche etwaigen Ansprüche nicht von der Abgeltung und Erledigung gegenseitiger Ansprüche zwischen der PVT und Herrn Bender gemäß Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs erfasst sind.
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| c) |
Beendigung der Haftungsklage
Gemäß Ziffer 2.1 des Haftungsvergleichs ist die PVT verpflichtet, die Haftungsklage gemäß § 269 ZPO zurückzunehmen. Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs (hierzu sogleich unter lit. d)) wird die PVT daher eine Erklärung gegenüber dem Landgericht Gießen zur Rücknahme der Haftungsklage abgeben. Herr Bender hat sich verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen (Ziffer 2.2 des Haftungsvergleichs). Gemäß Ziffer 2.3 des Haftungsvergleichs verzichten die PVT und Herr Bender auf einen prozessualen Kostenausgleich und werden keine Kostenanträge stellen. Hierdurch steht die Erstattung überzahlter Gerichtskosten allein der PVT zu, während jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen wird, also insbesondere ihre jeweiligen Rechtsanwaltskosten.
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| d) |
Wirksamkeit des Haftungsvergleichs
Mit Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs tragen die Parteien dem Umstand Rechnung, dass der Haftungsvergleich nur wirksam wird, wenn die Hauptversammlung dem Haftungsvergleich zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Haftungsvergleich wird daher nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam, dass (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich zustimmt und (ii) kein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wird, wobei die aufschiebende Bedingung spätestens am 31. August 2026 eingetreten sein muss.
Sollte eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der PVT zum Haftungsvergleich erhoben werden, ändert dies gemäß Ziffer 3.1 Satz 3 des Haftungsvergleichs zunächst nichts an der Wirksamkeit des Haftungsvergleichs. Anders verhält es sich, wenn die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des Haftungsvergleichs rechtskräftig festgestellt oder der Klage rechtskräftig stattgegeben wird: In diesem Fall entfallen die Regelungen zur Zahlung von Herrn Bender (§ 1) und zur Beendigung der Haftungsklage (§ 2) rückwirkend - allerdings nur, soweit sie die Zustimmung der Hauptversammlung der PVT voraussetzen (Ziffer 3.2 Satz 1 des Haftungsvergleichs). In diesem Fall hat die PVT Herrn Bender die Zahlung zurückzuerstatten (Ziffer 3.2 Satz 2 des Haftungsvergleichs).
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| e) |
Verjährungsverzicht
Gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs verzichtet Herr Bender auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche von PVT gegen ihn aus und im Zusammenhang mit der Haftungsklage und den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Haftungsvergleichs nicht bereits verjährt waren. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs nicht eintreten, also (i) die Hauptversammlung der PVT dem Haftungsvergleich nicht bis zum 31. August 2026 zustimmen oder (ii) ein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben werden, endet der Verjährungsverzicht mit Ablauf des 30. September 2026. Die Wirksamkeit der Regelungen zum Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 3.3 des Haftungsvergleichs (i) steht nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziffer 3.1 des Haftungsvergleichs, ist also nicht von der rechtzeitigen Fassung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der PVT abhängig, und (ii) besteht unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Haftungsvergleichs. Durch den Verjährungsverzicht wird sichergestellt, dass die PVT ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen kann, wenn der Haftungsvergleich nicht wirksam wird oder seine Wirksamkeit rückwirkend entfällt.
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| 4. |
Wesentliche Gründe für den Abschluss des Haftungsvergleichs
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Überzeugung, dass der Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt, da die Vorteile des Haftungsvergleichs die möglichen Nachteile seines Nicht-Abschlusses überwiegen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Aufsichtsrat hält den Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 80.000,00 - als Ergebnis der intensiven mehrjährigen Verhandlungen mit Herrn Bender - für finanziell angemessen. Zwar liegt der von der PVT per Haftungsklage geltend gemachte Schaden in Höhe von EUR 703.146,69 deutlich über dem Vergleichsbetrag. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 19. August 2021 auf Grundlage einer ersten Sichtung des Streitstoffes eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleichsschluss angeregt hat, wobei es eine Zahlung von Herrn Bender in Höhe von EUR 106.000,00 vorgeschlagen hat. Der Vergleichsbetrag entspricht 75 % dieser Summe und stellt das Ergebnis intensiver Verhandlungsrunden dar. Zugleich erteilte das Landgericht Gießen richterliche Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Haftungsklage. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die PVT mit Fortführung der Klage gegen Herrn Bender (ggf. auch in weiteren Instanzen) ein finanziell besseres Ergebnis erzielen könnte. Der Aufsichtsrat der PVT hat sich im Vorfeld des Vergleichsabschlusses eingehend mit den Prozessrisiken einer möglichen Klage auseinandergesetzt. Nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT, welche der Aufsichtsrat für plausibel hält, besteht insbesondere angesichts dieser richterlichen Hinweise keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die PVT erstinstanzlich vor dem Landgericht Gießen hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe (i) „Reisekosten“, (ii) „Zahlungen an Kommunikationsagentur“ sowie (iii) „kein ausreichendes Compliance-Management-System“ obsiegen wird. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Rechtsberatungsdienstleistungen“ halten die Rechtsberater der PVT es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht eine Sorgfaltspflichtverletzung von Herrn Bender anerkennen wird. Zugleich besteht nach ihrer Einschätzung aber Unsicherheit, ob der Haftungsklage hinsichtlich sämtlicher Schadenspositionen stattgegeben würde. Nach der Analyse der Rechtsberater der PVT sind auch Szenarien denkbar, in denen die PVT keinen oder nur einen sehr geringen Schadensersatzanspruch durchsetzen könnte. Der Aufsichtsrat hält auch diese Beurteilung für plausibel.
Ferner ist zu beachten, dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Gießen noch in der ersten Instanz befindet; eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Bei Fortsetzung des - derzeit ruhenden - Verfahrens vor dem Landgericht Gießen wäre zu erwarten, dass ein erneuter erheblicher Ressourceneinsatz erforderlich wäre, um ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken, da insbesondere die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zu erwarten wäre. Unabhängig von einem etwaigen (teilweisen) Obsiegen der PVT vor dem Landgericht Gießen wäre zudem damit zu rechnen, dass die Haftungsklage nicht durch erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gießen rechtskräftig entschieden werden würde, sondern dass die Parteien den Instanzenzug ausschöpfen würden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über mehrere Jahre wäre die Folge. Auch ein Obsiegen der PVT in der Berufungs- oder Revisionsinstanz ist nach Einschätzung ihrer Rechtsberater, die der Aufsichtsrat ebenfalls für plausibel hält, trotz guter Argumentationsmöglichkeiten, ungewiss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Haftungsklage eine Reihe komplexer Sach- und Rechtsfragen zugrunde liegen; Herr Bender hat zudem eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Ersatzansprüche erhoben. Einige der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Einschätzung der Rechtsberater der PVT bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Bei Fortsetzung des Rechtsstreits bestünde somit ein weiteres Kostenrisiko für die PVT, wobei sie ihre Rechtsanwaltskosten selbst bei (letztinstanzlichen) vollständigem Obsiegen lediglich in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegenüber Herrn Bender geltend machen könnte. Ferner würde eine Fortsetzung des Rechtsstreits personelle Ressourcen des Aufsichtsrats und der zuständigen Mitarbeiter der PVT, die das Verfahren bearbeiten, binden, die stattdessen für wichtige Zukunftsthemen eingesetzt werden könnten.
Nach Überzeugung des Aufsichtsrats liegt eine Fortsetzung des öffentlichen Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Gießen auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen negativen Öffentlichkeitswirkung nicht im Unternehmensinteresse der PVT. So könnte die Fortsetzung des Rechtsstreits dazu führen, dass in der Öffentlichkeit die zeitlich weit zurückliegenden Hintergründe der Auseinandersetzungen zwischen der PVT und Herrn Bender und das Vorgehen beider Seiten erneut erörtert und bewertet werden. Hierdurch bestünde das Risiko negativer Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit und Reputation der PVT.
Insgesamt besteht nach Auffassung des Aufsichtsrats daher ein hinreichend wahrscheinliches Risiko, dass die PVT bei Fortführung des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen schlechter stünde als bei einer Beendigung des Rechtsstreits mit Herrn Bender durch den Haftungsvergleich.
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| 5. |
Zusammenfassende Empfehlung
Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Überzeugung, dass der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Abstimmung gestellte Haftungsvergleich im Unternehmensinteresse der PVT liegt und einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen vorzuziehen ist. In der Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Aufsichtsrats das Interesse der Gesellschaft an einer „Gesamtbereinigung“ der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn Bender zu den teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalten. Der Aufsichtsrat empfiehlt daher der Hauptversammlung, dem Haftungsvergleich zuzustimmen.
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| III. |
Weitere Hinweise und Informationen für die Aktionäre
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| 1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat auf der Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 der Satzung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Pfeiffer Vacuum Technology AG, Berliner Straße 43, 35614 Asslar. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
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| 2. |
Passwortgeschützter Online-Service (InvestorPortal), Übertragung der Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die Gesellschaft hat einen passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung eingerichtet („InvestorPortal“). Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
erreichbar und kann voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, genutzt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird am Freitag, den 10. Juli 2026, ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) bzw. deren Bevollmächtigte können über das InvestorPortal die Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und Aktionärsrechte ausüben. Sie können hier gemäß dem hierfür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen bzw. einsehen, ihr Auskunftsrecht im Wege der elektronischen Kommunikation und ihr Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ausüben oder Widerspruch zum Protokoll erklären (dazu noch Ziffern 5 und 7 dieses Abschnitts).
Für die Nutzung des InvestorPortals sind Zugangsdaten erforderlich, welche der Anmeldebestätigung zu entnehmen sind, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zugesandt wird. Mit diesen Zugangsdaten müssen sich die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte einloggen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt in Form der elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung. Bei Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der Hauptversammlung am 10. Juli 2026 sind die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
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| 3. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung - insbesondere die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen - sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die vorstehende Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches gilt - nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
Über die vorstehende Internetseite der Gesellschaft ist auch das InvestorPortal erreichbar, das den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten unter anderem die Möglichkeit bietet, die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts).
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| 4. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 12 Abs. 4 und 5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen, indem sie einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär) in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln. Ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär reicht zum Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 3. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts fristgerecht nachgewiesen hat („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“).
Bedeutung des Nachweisstichtages
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Dividendenberechtigung.
Anmeldebestätigung und Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals
Nach dem fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem jeweiligen Aktionär oder seinem Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung mit den für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten sowie mit Formularen für Vollmachtserteilung an Dritte und die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übersandt.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmrechtsausübung
| a) |
Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Auf diesem Übermittlungsweg abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die Briefwahl in Textform das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden. Dieses Formular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abrufbar.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen („elektronische Briefwahl“). Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl - auch auf anderem Wege - erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
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| b) |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen („Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“).
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesem Übermittlungsweg muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Vollmacht und Weisungen auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abrufbar.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 10. Juli 2026 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige zuvor - auch auf anderem Wege - erteilte Vollmacht bzw. zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen.
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| c) |
Bevollmächtigung Dritter
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich - neben den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft - auch durch einen sonstigen Dritten, z.B. einen Intermediär, vertreten und durch diesen ihr Stimmrecht (sowie ihre sonstigen Rechte) ausüben lassen. Die bevollmächtigten Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Dabei kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden.
Für die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgende Adresse zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht in Textform verwendet werden kann, wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abrufbar.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 9. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Vollmachten können voraussichtlich ab Freitag, den 19. Juni 2026, bis zum Schluss der Hauptversammlung auch unter Nutzung des InvestorPortals erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies gilt auch für zuvor auf anderem Wege erteilte Vollmachten.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), sowie für den Widerruf der entsprechenden Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, es gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung und zu deren Form eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Aktionäre, die einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, mit diesen Institutionen oder Personen mögliche Besonderheiten in Bezug auf Verfahren und Form der Vollmachtserteilung abzustimmen. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
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| d) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt beziehungsweise Briefwahlstimmen abgegeben werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, sofern vorhanden, ausschließlich die elektronisch über das InvestorPortal erfolgte Briefwahl beziehungsweise die elektronisch über das InvestorPortal vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich betrachtet, andernfalls entsprechende Erklärungen per E-Mail.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere Briefwahlstimmen.
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
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| 6. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
| a) |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 493.383 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 9. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Das Ergänzungsverlangen kann an die nachfolgende Adresse gerichtet werden:
Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Straße 43
35614 Asslar
E-Mail: HV2026@pfeiffer-vacuum.com
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den jeweils zugehörigen weiteren Angaben über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG - bis spätestens Donnerstag, den 25. Juni 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
E-Mail: HV2026@pfeiffer-vacuum.com
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) auf den in dieser Einladung beschriebenen Wegen (dazu Ziffer 5 dieses Abschnitts) ausgeübt werden. Sollte der Gegenantrag oder Wahlvorschlag von einem Aktionär stammen, der nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, so muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft (und Zugänglichmachung) während der Hauptversammlung (im Rahmen seines Rederechts im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal) Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Derartige Stellungnahmen sind in Textform ausschließlich per E-Mail an
HV2026@pfeiffer-vacuum.com
einzureichen und müssen der Gesellschaft so bis spätestens Samstag, den 4. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Anderweitig adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen bis spätestens Sonntag, den 5. Juli 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfasst.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen geäußerte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt, wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden.
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| d) |
Rederecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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| e) |
Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Die Versammlungsleiterin ist berechtigt und plant gemäß § 131 Abs. 1f AktG anzuordnen, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe zuvor unter Buchstabe d)) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.
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| f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Solche Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch die Versammlungsleiterin über das InvestorPortal zur Niederschrift des Notars erklärt werden.
|
| g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abgerufen werden.
|
|
| 8. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
| 9. |
Informationen zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung sowie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer), um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG die personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Soweit die Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleister beauftragt, sind diese zur Vertraulichkeit verpflichtet und verarbeiten diese personenbezogenen Daten ausschließlich nach ausdrücklicher Weisung der Pfeiffer Vacuum Technology AG.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Betroffene ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können gegenüber der Pfeiffer Vacuum Technology AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Pfeiffer Vacuum Technology AG Investor Relations Berliner Straße 43 35614 Asslar Tel.: +49 6441 802-1360 E-Mail: investor.relations@pfeiffer-vacuum.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH Henning Welz Tel.: +49 6421 8 04 13 - 10 E-Mail: data.protection@pfeiffer-vacuum.com
Zudem steht jedem Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG und deren Bevollmächtigte im Hinblick auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Hauptversammlung können über die Internetseite der Gesellschaft unter
pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/
abgerufen oder bei unserem Datenschutzbeauftragten postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
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| 10. |
Technischer Support
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MESZ die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der Telefonnummer
+49 89 3 09 03 - 63 30
zur Verfügung.
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Asslar, im Mai 2026
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Der Vorstand
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29.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Pfeiffer Vacuum Technology AG |
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Berliner Str. 43 |
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35614 Aßlar |
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Deutschland |
| E-Mail: |
investor.relations@pfeiffer-vacuum.com |
| Internet: |
https://pfeiffervacuum.com/hauptversammlung/ |
| ISIN: |
DE0006916604 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2336114 29.05.2026 CET/CEST
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| 19.11.2025 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
19.11.2025 / 15:27 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
19.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Pfeiffer Vacuum Technology AG |
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Berliner Str. 43 |
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35614 Asslar |
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Deutschland |
| Internet: |
www.pfeiffer-vacuum.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2232788 19.11.2025 CET/CEST
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| 21.05.2025 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Asslar, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Asslar, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
Aßlar
ISIN DE0006916604 / WKN 691660
Eindeutige Kennung: 237a773e6011f011b54000505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre herzlich ein zu unserer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
AM MITTWOCH, DEN 2. JULI 2025, 10:00 UHR (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
die ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
| 1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung
Der Vorstand macht der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Pfeiffer Vacuum Technology AG und den gebilligten
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024, den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die Pfeiffer Vacuum Technology
AG und den Pfeiffer Vacuum Technology Konzern, den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
sowie den Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024 zugänglich.
Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert
wegen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Pangea GmbH nicht.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 2.1 |
Wolfgang Ehrk
|
| 2.2 |
Thilo Rau
|
| 2.3 |
Dr. Britta Giesen
|
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Dies betrifft:
| 3.1 |
Ayla Busch
|
| 3.2 |
Götz Timmerbeil
|
| 3.3 |
Minja Lohrer
|
| 3.4 |
Henrik Newerla
|
| 3.5 |
Timo Birkenstock
|
| 3.6 |
Stefan Röser
|
Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), welche Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und
deren Prüfung enthält, trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Artikel 37
der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sieht vor, dass
die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
durch die Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens erfolgt. Für die Zukunft ist anzunehmen, dass
nach deutschem Recht der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Hauptversammlung zu wählen ist.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Dehmer audit & tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie
(EU) 2022/2464 (CSRD) für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen, vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG (EU-Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464
(CSRD) eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) nicht ohnehin dem
Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6
der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 wurde im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
darauf formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist ab dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich.
|
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 enden die Amtszeiten sämtlicher Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat
der Pfeiffer Vacuum Technology AG, namentlich von Ayla Busch, Götz Timmerbeil, Minja Lohrer und Henrik Newerla.
Der Aufsichtsrat der Pfeiffer Vacuum Technology AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, von denen vier von der Hauptversammlung
und zwei von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Nominierungsausschusses, vor,
| 7.1 |
Frau Ayla Busch, Co-CEO und Miteigentümerin der Busch SE mit Sitz in Maulburg, wohnhaft in Lörrach,
|
| 7.2 |
Herrn Götz Timmerbeil, geschäftsführender Gesellschafter der Timmerbeil GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Gummersbach, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Gummersbach,
|
| 7.3 |
Frau Minja Lohrer, Direktorin bei AION Partners mit Sitz in Zürich, Schweiz, wohnhaft in Mammern, Schweiz, und
|
| 7.4 |
Herrn Henrik Newerla, selbstständiger Managementberater, wohnhaft in Neuenburg am Rhein,
|
mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die vorstehenden Kandidaten entscheiden zu lassen.
In Abschnitt II. finden sich weitere Informationen zu diesen Kandidaten.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenz- und Anforderungsprofils für das Gesamtgremium an. Insbesondere verfügt Frau Minja
Lohrer über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Herr Götz Timmerbeil über Sachverstand auf dem Gebiet der
Abschlussprüfung.
Es ist vorgesehen, dass Frau Ayla Busch im Fall ihrer erneuten Wahl in den Aufsichtsrat erneut für das Amt der Aufsichtsratsvorsitzenden
kandidiert.
Frau Ayla Busch (seit Oktober 2017), Herr Götz Timmerbeil (seit Juni 2001), Frau Minja Lohrer (seit Mai 2021) und Herr Henrik
Newerla (seit April 2018) sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Pfeiffer Vacuum Technology AG. Außerdem
ist Frau Ayla Busch Co-CEO und Miteigentümerin der Busch SE sowie Geschäftsführerin der Pangea GmbH. Die Pangea GmbH ist eine
100-prozentige Tochtergesellschaft der Busch SE und wesentliche Aktionärin der Pfeiffer Vacuum Technology AG. Zwischen der
Pangea GmbH einerseits und der Pfeiffer Vacuum Technology AG andererseits besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den
vorstehend unter Ziffer 7.1 bis Ziffer 7.4 genannten Kandidaten einerseits und der Pfeiffer Vacuum Technology AG, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Pfeiffer Vacuum Technology AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien
an der Pfeiffer Vacuum Technology AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde. Alle Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig von der Pfeiffer Vacuum
Technology AG und deren Vorstand anzusehen (Empfehlung C.7 DCGK) und mit Ausnahme von Frau Ayla Busch auch unabhängig vom
kontrollierenden Aktionär (Empfehlung C.9 DCGK). Schließlich hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die vorgeschlagenen
Kandidaten den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die ordentliche Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG hat zuletzt
am 12. Mai 2021 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen, sodass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung
in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 erforderlich ist.
Nach der Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat sollen das bestehende Vergütungssystem und die konkret festgesetzte Vergütung
in der durch die Hauptversammlung am 12. Mai 2021 beschlossenen Form fortbestehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die von der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG am 12. Mai 2021 beschlossene
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, bestehend aus dem System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und der
Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, zu bestätigen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit den genannten Bestandteilen ist ab dem Datum der Einberufung und während der
Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich.
|
Zu Tagesordnungspunkt 7: Informationen zu den Aufsichtsratskandidaten
| 1. |
Frau Ayla Busch
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1969 |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Beruf: |
Co-CEO und Miteigentümerin der Busch SE, Maulburg |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
| Seit 1997 |
Busch SE, Maulburg, Co-CEO und Miteigentümerin
|
Ausbildung:
| 1995-1997 |
Harvard Business School, USA Master of Business Administration
|
| 1992-1994 |
Universität Harvard - Graduate School of Arts and Sciences, USA Master of Arts in Regionalstudien
|
| 1989-1992 |
Universität Oxford, Vereinigtes Königreich Master of Arts in Politik, Philosophie und Volkswirtschaft
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
| 2. |
Herr Götz Timmerbeil
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1967 |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Beruf: |
Geschäftsführender Gesellschafter der Timmerbeil GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gummersbach, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
|
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
| Seit 2000 |
Timmerbeil GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gummersbach, Geschäftsführender Gesellschafter |
| Seit 1998 |
Sozietät Timmerbeil - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Gummersbach, Partner |
| 1992-1998 |
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Timmerbeil, Gummersbach, Angestellter |
Ausbildung:
| 1998 |
Examen zum Wirtschaftsprüfer |
| 1995 |
Examen zum Steuerberater |
| 1988-1992 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln Examen zum Diplom-Kaufmann
|
| 1986-1988 |
Studium der Volkswirtschaftslehre an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| Seit 2018 |
Richard Stein GmbH & Co. KG, Engelskirchen, Beiratsvorsitzender |
|
| 3. |
Frau Minja Lohrer
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1975 |
| Nationalität: |
Finnisch und Schweizerisch |
| Beruf: |
Direktorin bei AION Partners, Zürich, Schweiz |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
| Seit 2025 |
AION Partners, Zürich, Schweiz Direktorin
|
| 2018-2025 |
BLR & Partners, Zürich, Schweiz Direktorin
|
| 2018-2021 |
Busch NSB AG, Magden, Schweiz Mitglied des Verwaltungsrats
|
| 2012-2017 |
Sulzer, Winterthur, Schweiz Head Group Strategy and Business Development
|
| 2008-2012 |
Logitech, Fremont/Kalifornien, USA Direktorin Product Lifecycle Management
|
| 2006-2008 |
Samsung Gruppe, Seoul, Südkorea Globale Strategie Beraterin
|
| 2000-2003 |
Nokia, Salo, Finnland Research Ingenieurin
|
Ausbildung:
| 2003-2005 |
Massachusetts Institute of Technology, Cambridge, USA Master of Business Administration, Sloan School of Management Master of Science, Electrical Engineering and Computer Science,
School of Engineering
|
| 1994-2000 |
Helsinki University of Technology, Helsinki, Finnland Master of Science in Materialwissenschaften
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
| 4. |
Herr Henrik Newerla
Persönliche Daten:
| Geburtsjahr: |
1957 |
| Nationalität: |
Deutsch |
| Beruf: |
Selbstständiger Managementberater |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:
| Seit 2020 |
Selbstständiger Managementberater, Neuenburg am Rhein |
| 1999-2019 |
AUMA Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/Baden Geschäftsführer (COO)
|
| 1994-1999 |
Werner Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/Baden Technischer Geschäftsführer
|
| 1986-1994 |
Werner Riester GmbH & Co. KG, Müllheim/Baden Abteilungsleiter Information Technology
|
Ausbildung:
| 1982-1986 |
Universität Stuttgart, Informatik und Elektrotechnik |
| 1976-1981 |
Institut für Technologie, Gleiwitz, Polen, Automatisierungstechnik |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen:
| Seit 2012 |
Bürger-Energie Südbaden eG (BEGS), Mitglied des Aufsichtsrats |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| Seit 2020 |
Sindlhauser Materials GmbH, Kempten (Allgäu), Mitglied des Beirats |
| Seit 2018 |
Düker GmbH, Laufach, Mitglied des Beirats und des Aufsichtsrats |
|
| III. |
Weitere Hinweise und Informationen für die Aktionäre
|
| 1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat auf der Grundlage von § 118a AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 der Satzung entschieden, die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) durchzuführen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Pfeiffer Vacuum Technology AG, Berliner Straße
43, 35614 Asslar. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
|
| 2. |
Passwortgeschützter Online-Service (InvestorPortal), Übertragung der Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung
Die Gesellschaft hat einen passwortgeschützten Online-Service für die Hauptversammlung eingerichtet („InvestorPortal“). Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
erreichbar und kann voraussichtlich ab Mittwoch, den 11. Juni 2025, genutzt werden.
Die gesamte Hauptversammlung wird am Mittwoch, den 2. Juli 2025, ab 10:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton über das InvestorPortal
übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) bzw. deren Bevollmächtigte können über das InvestorPortal
die Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und Aktionärsrechte ausüben. Sie können hier gemäß dem hierfür vorgesehenen
Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen bzw. einsehen, ihr Auskunftsrecht
im Wege der elektronischen Kommunikation und ihr Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation ausüben oder
Widerspruch zum Protokoll erklären (dazu noch Ziffern 5 und 7 dieses Abschnitts).
Für die Nutzung des InvestorPortals sind Zugangsdaten erforderlich, welche der Anmeldebestätigung zu entnehmen sind, die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten zugesandt wird. Mit diesen Zugangsdaten müssen sich die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte einloggen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt in Form der elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung. Bei
Nutzung des InvestorPortals während der Dauer der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 sind die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
|
| 3. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung - insbesondere die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen - sind ab
dem Datum der Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich.
Etwaige im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die vorstehende Internetseite zugänglich gemacht. Gleiches gilt
- nach der Hauptversammlung - auch für die Abstimmungsergebnisse.
Über die vorstehende Internetseite der Gesellschaft ist auch das InvestorPortal erreichbar, das den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären und deren Bevollmächtigten unter anderem die Möglichkeit bietet, die gesamte Hauptversammlung live in Bild und
Ton zu verfolgen (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts).
|
| 4. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 12
Abs. 4 und 5 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen, indem sie einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär)
in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln. Ein in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
reicht zum Nachweis aus.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 25. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung, demnach auf Dienstag, den 10. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als Aktionär, der
sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts fristgerecht
nachgewiesen hat („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“).
Bedeutung des Nachweisstichtages
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem
im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere
stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf eine etwaige Dividendenberechtigung.
Anmeldebestätigung und Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals
Nach dem fristgerechten Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem jeweiligen Aktionär oder seinem
Bevollmächtigten eine Anmeldebestätigung mit den für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Zugangsdaten sowie mit
Formularen für Vollmachtserteilung an Dritte und die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter übersandt.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmrechtsausübung
| a) |
Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann zum einen vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Auf diesem Übermittlungsweg abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens
Dienstag, den 1. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der gleichen Weise geändert
oder widerrufen werden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die Briefwahl in Textform das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular
genutzt werden. Dieses Formular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abrufbar.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann zum anderen vor und während der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen („elektronische Briefwahl“). Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Mittwoch,
den 11. Juni 2025, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige
Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während
der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der Briefwahl - auch auf anderem Wege - erfolgte Stimmabgaben
ändern oder widerrufen.
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| b) |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen („Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“).
Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche
und eindeutige Weisung erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden keine
Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennehmen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum einen vor der Hauptversammlung
in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse erfolgen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf diesem Übermittlungsweg muss der
Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 1. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt können Vollmacht und Weisungen auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft
unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abrufbar.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann zum anderen vor und während
der Hauptversammlung unter Nutzung des InvestorPortals (dazu Ziffer 2 dieses Abschnitts) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung
über das InvestorPortal ist voraussichtlich ab Mittwoch, den 11. Juni 2025, bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung
am 2. Juli 2025 durch die Versammlungsleiterin für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt möglich. Über das InvestorPortal
können Aktionäre und deren Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige zuvor -
auch auf anderem Wege - erteilte Vollmacht bzw. zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen.
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| c) |
Bevollmächtigung Dritter
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich - neben den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft - auch durch einen sonstigen
Dritten, z.B. einen Intermediär, vertreten und durch diesen ihr Stimmrecht (sowie ihre sonstigen Rechte) ausüben lassen. Die
bevollmächtigten Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt,
kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG
oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten
(im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Dabei kann die Vollmacht entweder gegenüber der
Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden.
Für die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht in Textform verwendet werden kann, wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abrufbar.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag,
den 1. Juli 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Vollmachten können voraussichtlich ab Mittwoch, den 11. Juni 2025, bis zum Schluss der Hauptversammlung auch unter Nutzung des InvestorPortals erteilt, geändert und widerrufen werden. Dies gilt auch für zuvor auf anderem Wege erteilte Vollmachten.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG), sowie
den Widerruf der entsprechenden Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
zu beachten, es gilt § 135 Abs. 1 bis 7 AktG. Insbesondere muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär
erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Intermediäre können zum Verfahren für ihre Bevollmächtigung und
zu deren Form eigene Regelungen vorsehen. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG).
Aktionäre, die einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten,
mit diesen Institutionen oder Personen mögliche Besonderheiten in Bezug auf Verfahren und Form der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die Nutzung des InvestorPortals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten
erhält.
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| d) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilt beziehungsweise Briefwahlstimmen abgegeben werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, sofern vorhanden, ausschließlich
die elektronisch über das InvestorPortal erfolgte Briefwahl beziehungsweise die elektronisch über das InvestorPortal vorgenommene
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich betrachtet, andernfalls entsprechende
Erklärungen per E-Mail.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, wird
von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere Briefwahlstimmen.
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
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| 6. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre
gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
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| 7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
| a) |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 493.383 Aktien
der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz
1 AktG) an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den
1. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:
Vorstand der Pfeiffer Vacuum Technology AG
Berliner Straße 43
35614 Asslar
E-Mail: HV2025@pfeiffer-vacuum.com
|
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten stellen sowie Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden mit den jeweils zugehörigen weiteren Angaben über die Internetseite der Gesellschaft
unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft
zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG - bis spätestens Dienstag, den 17. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden
Adresse zugehen:
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Berliner Straße 43
35614 Asslar
E-Mail: HV2025@pfeiffer-vacuum.com
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen kann
das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (dazu Ziffer 4 dieses Abschnitts) auf den in dieser Einladung beschriebenen
Wegen (dazu Ziffer 5 dieses Abschnitts) ausgeübt werden. Sollte der Gegenantrag oder Wahlvorschlag von einem Aktionär stammen,
der nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, so muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in
der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft (und Zugänglichmachung)
während der Hauptversammlung (im Rahmen seines Rederechts im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal) Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, 2 und Abs.
4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Derartige Stellungnahmen
sind in Textform ausschließlich per E-Mail an
HV2025@pfeiffer-vacuum.com
einzureichen und müssen der Gesellschaft so bis spätestens Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Anderweitig
adressierte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Die Länge der Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen bis spätestens Freitag, den 27. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ,
unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im InvestorPortal veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden dort ebenfalls veröffentlicht. Stellungnahmen müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn ein Fall des § 126 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG entsprechend vorliegt oder die Stellungnahme mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfasst.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Rahmen von Stellungnahmen
erklärte Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie Widersprüche werden daher in der Hauptversammlung nicht bzw. nur dann berücksichtigt,
wenn sie nach den in dieser Einladung jeweils geregelten Vorgaben gestellt bzw. erklärt werden.
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| d) |
Rederecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Spätestens ab dem Beginn der Hauptversammlung
können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop,
Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden
kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
| e) |
Auskunftsrecht nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Die Versammlungsleiterin ist berechtigt und plant gemäß § 131 Abs. 1f AktG anzuordnen, dass das Auskunftsrecht nach § 131
Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal, also im Rahmen
der Ausübung des Rederechts (siehe zuvor unter Buchstabe d)) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen
im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation ebenfalls über das InvestorPortal übermitteln.
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| f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse
der Hauptversammlung zu erklären. Solche Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch die Versammlungsleiterin über das InvestorPortal zur Niederschrift des Notars erklärt werden.
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| g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abgerufen werden.
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| 8. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04, eingeteilt
in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung
9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
|
| 9. |
Informationen zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, sowie im Rahmen der Teilnahme an der Hauptversammlung
verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG, als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung
personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Aktionärsvertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer), um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang
mit der der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Pfeiffer Vacuum Technology AG die personenbezogenen
Daten zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.
Soweit die Pfeiffer Vacuum Technology AG zur Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleister beauftragt, sind diese zur Vertraulichkeit
verpflichtet und verarbeiten diese personenbezogenen Daten ausschließlich nach ausdrücklicher Weisung der Pfeiffer Vacuum
Technology AG.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Betroffene ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung.
Diese Rechte können gegenüber der Pfeiffer Vacuum Technology AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht
werden:
Pfeiffer Vacuum Technology AG Investor Relations Berliner Straße 43 35614 Asslar Tel.: +49 6441 802-1360 E-Mail: investor.relations@pfeiffer-vacuum.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:
gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH Henning Welz Tel.: +49 6421 8 04 13 - 10 E-Mail: data.protection@pfeiffer-vacuum.com
Zudem steht jedem Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung
zu.
Weitergehende Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Pfeiffer Vacuum Technology AG und deren Bevollmächtigte im Hinblick
auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Hauptversammlung können über die Internetseite der Gesellschaft unter
group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung
abgerufen oder bei unserem Datenschutzbeauftragten postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
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| 10. |
Technischer Support
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich
Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 09:00 und 17:00 Uhr MESZ die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare
unter der Telefonnummer
+49 89 3 09 03 - 63 30
zur Verfügung.
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Asslar, im Mai 2025
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Der Vorstand
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21.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Pfeiffer Vacuum Technology AG |
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Berliner Str. 43 |
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35614 Asslar |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 6441 8021360 |
| Fax: |
+49 6441 8021365 |
| E-Mail: |
heide.erickson@pfeiffer-vacuum.com |
| Internet: |
https://www.pfeiffer-vacuum.com |
| ISIN: |
DE0006916604 |
| WKN: |
691660 |
| Börsen: |
Deutsche Börse |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2142786 21.05.2025 CET/CEST
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| 24.03.2025 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
24.03.2025 / 18:17 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
24.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Pfeiffer Vacuum Technology AG |
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Berliner Str. 43 |
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35614 Asslar |
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Deutschland |
| Internet: |
www.pfeiffer-vacuum.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2105284 24.03.2025 CET/CEST
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| 24.03.2025 | Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt vorläufige Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 bekannt
|
Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis/Jahresergebnis
Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt vorläufige Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 bekannt
24.03.2025 / 18:16 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PRESSEMITTEILUNG
Pfeiffer Vacuum Technology AG gibt vorläufige Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 bekannt
Asslar, 24. März 2025. Pfeiffer Vacuum Technology AG, ein weltweit führender Anbieter von Vakuumlösungen, gab heute ihre vorläufigen, ungeprüften Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 bekannt.
Das Unternehmen erzielte einen Umsatz in Höhe von 884,6 Mio. € (Vorjahr: 956,3 Mio. €). Im Vergleich zum Vorjahr sanken die Umsatzerlöse, was im Wesentlichen auf herausfordernde Marktbedingungen zurückzuführen ist.
Das Betriebsergebnis (EBIT) sank auf 57,9 Mio. € (Vorjahr: 108,7 Mio. €) und die EBIT-Marge lag bei 6,5 % (Vorjahr: 11,4 %). Das operative Ergebnis wurde durch negative Skaleneffekte vor dem Hintergrund der schwächeren Umsatzentwicklung und erhöhte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der globalen IT-Infrastruktur belastet.
Die wichtigsten Kennzahlen im Überblick (ungeprüft):
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12 Monate 2024 |
12 Monate 2023 |
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| Umsatz |
884,6 Mio. € |
956,3 Mio. € |
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| EBIT |
57,9 Mio. € |
108,7 Mio. € |
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Die Veröffentlichung des testierten Konzernabschlusses ist für den 31. März 2025 geplant.
Kontakt
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Heide Erickson
T +49 6441 802 1360
Heide.Erickson@pfeiffer-vacuum.com
Über Pfeiffer Vacuum Technology AG
Die börsennotierte Pfeiffer Vacuum Technology AG (Börsenkürzel: PFV, ISIN DE0006916604) tritt am Markt als Pfeiffer Vacuum+Fab Solutions auf und bietet ein komplettes Portfolio an Vakuumpumpen, Lecksuchern, Mess- und Analysegeräten, Bauteilen sowie Vakuumkammern und -systemen. Seit Erfindung der Turbopumpe steht Pfeiffer für innovative Lösungen und Hightech-Produkte in den Märkten Analytik, Industrie, Forschung & Entwicklung sowie Halbleiter und Zukunftstechnologien.
Die Pfeiffer Vacuum Technology AG gehört zur Busch Group, einem der weltweit größten Hersteller von Vakuumpumpen, Vakuumsystemen, Gebläsen, Kompressoren und Abgasreinigungssystemen. Unter ihrem Dach vereint die Busch Group die drei bekannten Marken Busch Vacuum Solutions, Pfeiffer Vacuum+Fab Solutions und centrotherm clean solutions. Die Busch Group ist ein Familienunternehmen, dessen Leitung in den Händen der Familie Busch liegt. Mehr als 8.000 Mitarbeiter in 44 Ländern weltweit arbeiten für die Gruppe. Der Hauptsitz von Busch befindet sich im baden-württembergischen Maulburg, im Dreiländereck Deutschland– Frankreich– Schweiz.
Mehr Informationen finden Sie unter https://ir.pfeiffer-vacuum.com.
24.03.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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35614 Asslar |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 6441 802-0 |
| Fax: |
+49 6441 802-1365 |
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| WKN: |
691660 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
2105240 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2105240 24.03.2025 CET/CEST
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| 26.12.2024 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
26.12.2024 / 15:01 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hiermit gibt die Pfeiffer Vacuum Technology AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden: Berichtsart: Konzern-Finanzbericht (Halbjahr/Q2)
Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 05.08.2025
Ort: https://ir.pfeiffer-vacuum.com/German/finanzberichte/finanzergebnisse/default.aspx
26.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2058065 26.12.2024 CET/CEST
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| 26.12.2024 | Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
26.12.2024 / 14:59 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hiermit gibt die Pfeiffer Vacuum Technology AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden: Berichtsart: Konzern-Jahresfinanzbericht
Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 27.03.2025
Ort: https://ir.pfeiffer-vacuum.com/German/finanzberichte/geschaftsberichte/default.aspx
26.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| 03.12.2024 | Pfeiffer Vacuum Technology AG aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Schlagwort(e): Prognoseänderung/Jahresergebnis
Pfeiffer Vacuum Technology AG aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
03.12.2024 / 15:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PRESSEMITTEILUNG
Pfeiffer Vacuum Technology AG aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
Asslar, 3. Dez. 2024. Pfeiffer Vacuum Technology AG, ein weltweit führender Anbieter von Vakuumlösungen, aktualisiert den Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024.
Der Vorstand erwartet nun für das Geschäftsjahr 2024 einen Umsatz von rund 870 Mio. Euro (bisher: rund 900 Mio. Euro). Der Rückgang ist in erster Linie auf die Nachfrageentwicklung besonders im Halbleitermarkt sowie auf die globalen Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen.
Weiterhin wird erwartet, dass die EBIT-Marge auf ungefähr 7 Prozent sinken wird (bisher: rund 9 Prozent). Dies ist in erster Linie auf negative Skaleneffekte aufgrund des Umsatzrückgangs sowie steigende Kosten zurückzuführen. Dabei ist die Kostenentwicklung auch durch zusätzliche Aufwendungen für die ERP-Systemumstellungen begründet.
Aufgrund den derzeitigen Marktbedingungen werden einige Investitionsprojekte neu evaluiert und terminiert. Demzufolge werden Investitionsausgaben in Höhe von rund 60 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2024 erwartet (bisher: etwa 70 Millionen Euro).
Kontakt
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Heide Erickson
T +49 6441 802 1360
Heide.Erickson@pfeiffer-vacuum.com
Über Pfeiffer Vacuum Technology AG
Die börsennotierte Pfeiffer Vacuum Technology AG (Börsenkürzel: PFV, ISIN DE0006916604) tritt am Markt als Pfeiffer Vacuum+Fab Solutions auf und bietet ein komplettes Portfolio an Vakuumpumpen, Lecksuchern, Mess- und Analysegeräten, Bauteilen sowie Vakuumkammern und -systemen. Seit Erfindung der Turbopumpe steht Pfeiffer für innovative Lösungen und Hightech-Produkte in den Märkten Analytik, Industrie, Forschung & Entwicklung sowie Halbleiter und Zukunftstechnologien.
Die Pfeiffer Technology AG gehört zur Busch Group, einem der weltweit größten Hersteller von Vakuumpumpen, Vakuumsystemen, Gebläsen, Kompressoren und Abgasreinigungssystemen. Unter ihrem Dach vereint die Busch Group die drei bekannten Marken Busch Vacuum Solutions, Pfeiffer Vacuum+Fab Solutions und centrotherm clean solutions. Die Busch Group ist ein Familienunternehmen, dessen Leitung in den Händen der Familie Busch liegt. Mehr als 8.000 Mitarbeiter in 44 Ländern weltweit arbeiten für die Gruppe. Der Hauptsitz von Busch befindet sich im baden-württembergischen Maulburg, im Dreiländereck Deutschland– Frankreich– Schweiz.
Mehr Informationen finden Sie unter https://ir.pfeiffer-vacuum.com.
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2043395 03.12.2024 CET/CEST
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| 04.07.2024 | Pfeiffer Vacuum aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
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Pfeiffer Vacuum Technology AG
/ Schlagwort(e): Prognoseänderung
Pfeiffer Vacuum aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
04.07.2024 / 15:00 CET/CEST
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PRESSEMITTEILUNG
Pfeiffer Vacuum aktualisiert die Prognose für das Geschäftsjahr 2024
Asslar, 4. Juli 2024. Pfeiffer Vacuum Technology AG, ein weltweit führender Anbieter von Vakuumlösungen, aktualisiert den Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024.
Im laufenden ersten Halbjahr 2024 war, wie erwartet, die Umsatzentwicklung bedingt durch das derzeit schwierige Marktumfeld, besonders im Halbleitermarkt, verhalten. Entgegen der bisherigen Erwartung wird eine Erholung des Halbleitermarkts derzeit erst für das erste Halbjahr 2025 prognostiziert und nicht bereits für das zweite Halbjahr 2024. Daher erwartet der Vorstand von Pfeiffer Vacuum, dass der Umsatz für das Geschäftsjahr 2024 bei insgesamt rund 900 Mio. Euro liegen wird (bisher: stabil zum Vorjahresniveau von 956 Mio. Euro).
Aufgrund des reduzierten Umsatzvolumens sowie steigender Kosten, insbesondere bezüglich der ERP-Systemumstellung, liegen die Erwartungen hinsichtlich der EBIT-Marge für das Gesamtjahr 2024 nun bei rund 9 Prozent (bisher: leicht unter dem Vorjahresniveau von 11,4 Prozent). Zusätzlich sind Investitionen in Höhe von etwa 70 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2024 geplant (bisher: etwa 80 Mio. Euro). Die Umsetzungsgeschwindigkeit einzelner Investitionsmaßnahmen wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Marktsituation angepasst.
Am 5. Juli 2024 findet die Hauptversammlung von Pfeiffer Vacuum statt. Die vollständigen Finanzergebnisse für das erste Halbjahr 2024 werden am 12. August 2024 veröffentlicht.
Kontakt
Pfeiffer Vacuum Technology AG
Investor Relations
Heide Erickson
T +49 6441 802 1360
Heide.Erickson@pfeiffer-vacuum.com
Über Pfeiffer Vacuum
Pfeiffer Vacuum (Börsenkürzel PFV, ISIN DE0006916604) ist ein weltweit führender Anbieter von Vakuumlösungen. Neben einem kompletten Programm an hybrid- und magnetgelagerten Turbopumpen umfasst das Produktportfolio Vorvakuumpumpen, Lecksucher, Mess- und Analysegeräte, Bauteile sowie Vakuumkammern und -systeme. Seit Erfindung der Turbopumpe durch Pfeiffer Vacuum steht das Unternehmen für innovative Lösungen und Hightech-Produkte in den Märkten Analytik, Industrie, Forschung & Entwicklung sowie Halbleiter und Zukunftstechnologien. Gegründet 1890, ist Pfeiffer Vacuum heute weltweit aktiv. Das Unternehmen beschäftigt mehr als 4.000 Mitarbeitende und hat über 20 Vertriebs- und Servicegesellschaften sowie 10 Produktionsstandorte weltweit.
Pfeiffer Vacuum gehört zur Busch Group, die weltweit einer der größten Hersteller von Vakuumpumpen, Vakuumsystemen, Gebläsen, Kompressoren und Abgasreinigungssystemen ist. Unter ihrem Dach vereint die Busch Group die drei bekannten Marken Busch Vacuum Solutions, Pfeiffer Vacuum und centrotherm clean solutions.
Mehr Informationen finden Sie unter https://ir.pfeiffer-vacuum.com.
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