| 15.04.2026 | RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2026 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2026 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a. d. Saale
ISIN DE0007042301
WKN 704230
Eindeutige Kennung des Ereignisses 1572445754fcf011b552ec75f1f2e92d
Einladung zur (virtuellen) ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2026
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit „Aktionäre“) zu der am
Mittwoch, 27. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 15a der Satzung i.V.m. § 118a AktG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am 27. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal, das im Internet unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, verfolgen und dort ihre Rechte - wie unter Ziffer II im Einzelnen beschrieben - im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 nebst den Lageberichten der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsbeschluss des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25. März 2026 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 40.964.495,07 € wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von 0,20 € je dividendenberechtigte Stückaktie |
= |
13.387.694,00 € |
| Gewinnvortrag |
= |
27.576.801,07 € |
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Bilanzgewinn
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=
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40.964.495,07 €
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Die vorgeschlagene Dividende von 0,20 € je dividendenberechtigte Stückaktie umfasst neben der Mindestdividende für das Geschäftsjahr 2025 zugleich eine Mindestdividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023. Mit Klage vom 5. Juli 2024 hatte ein Aktionär den Gewinnverwendungsbeschluss betreffend den Gewinn des Geschäftsjahres 2023 der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft vom 5. Juni 2024 angefochten und beantragt, diesen für nichtig zu erklären. Die Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 hatte beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen, um jedes Risiko eines Verstoßes gegen die Dividendenverbote gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz) und dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) zu vermeiden. Am 30. Januar 2026 wurde der Klage des Aktionärs vom Landgericht Nürnberg-Fürth stattgegeben und der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2024 für nichtig erklärt. Vorstand und Aufsichtsrat haben dieses Urteil akzeptiert und entschieden, hiergegen keine Rechtsmittel einzulegen. Der Gewinnverwendungsvorschlag trägt diesem Umstand Rechnung.
Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen 66.938.470 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,20 € je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 1. Juni 2026 ausgezahlt werden.
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| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Vorstandsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
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| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung (und auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
| 6.1 |
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
| 6.2 |
Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2026 bestellt.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („Stop-the-Clock“-Richtlinie) und für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorschreiben sollte.
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| 7 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen mit der UKGM Reinigung GmbH und der RHÖN-KLINIKUM Service Technik GmbH
Zur Schaffung klarer Strukturen innerhalb des RHÖN-KLINIKUM-Konzerns sowie zur Nutzung aller steuerlichen Potentiale beabsichtigt die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, auch mit ihren Tochtergesellschaften UKGM Reinigung GmbH und RHÖN-KLINIKUM Service Technik GmbH (nachfolgend jeweils auch: „Tochtergesellschaft“ bzw. zusammen auch: „Tochtergesellschaften“) jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Die Ergebnisabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft. Wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat, ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft dem Vertrag in notarieller Form zustimmt und der Vertrag zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der jeweiligen Tochtergesellschaft abgeschlossen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| 7.1 |
Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der UKGM Reinigung GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale, wird zugestimmt. |
| 7.2 |
Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der RHÖN-KLINIKUM Service Technik GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale, wird zugestimmt. |
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Es ist beabsichtigt, die Beschlussfassung im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Die folgenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung und ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein:
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der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der jeweiligen Tochtergesellschaft, |
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die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025 sowie die Lageberichte der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
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der Jahresabschluss der im Geschäftsjahr 2025 gegründeten UKGM Reinigung GmbH für das Geschäftsjahr 2025, |
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der Jahresabschluss der im Geschäftsjahr 2025 gegründeten RHÖN-KLINIKUM Service Technik GmbH für das Geschäftsjahr 2025, |
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft. |
In der Hauptversammlung werden die Ergebnisabführungsverträge vom Vorstand mündlich erläutert.
Wesentlicher Inhalt der Ergebnisabführungsverträge
Der Wortlaut der geplanten Ergebnisabführungsverträge ist mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien und Angaben in den Präambeln zum Tätigkeitsgegenstand weitgehend identisch. Die Ergebnisabführungsverträge (nachfolgend einzeln: „Vertrag“) haben jeweils folgenden Inhalt:
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Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
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Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach den im Folgenden dargestellten Regelungen, der gesamte nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Jahresüberschuss, der sich ohne Gewinnabführung ergeben würde, vermindert
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um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, |
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um den Betrag, der ggf. in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und |
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um den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. ausschüttungsgesperrten Betrag. |
Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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| • |
Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. |
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Soweit jeweils gesetzlich zulässig, sind während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB auf Verlangen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn. |
| • |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder während der Laufzeit des Vertrages erfolgte) ist ausgeschlossen; sie dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. |
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Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. |
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Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft kann Abschlagszahlungen auf die erwartete Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist. |
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Hinsichtlich der Verlustübernahme (d.h. der Verpflichtung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, etwaige Jahresfehlbeträge der Tochtergesellschaft auszugleichen) gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
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Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird (Rückwirkung der Verlustübernahme zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt. |
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Die Tochtergesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ausgewiesen wird. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor seiner Feststellung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu erstellen und festzustellen. Endet das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. |
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Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft sowie der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft in notariell beurkundeter Form. |
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Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Er gilt rückwirkend für die Zeit seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem die Eintragung erfolgt. |
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Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird, fest geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Geschäftsjahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft von einem Vertragspartner gekündigt wird. |
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Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
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die Insolvenz einer Partei; |
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der Abschluss eines Vertrages, der eine Veräußerung von oder sonstige Verfügung über Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft in einem Umfang zum Gegenstand hat, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Tochtergesellschaft in die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. Stimmrechte an der Tochtergesellschaft hält; |
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die Einbringung, Abspaltung oder Ausgliederung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft sowie |
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die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder der Tochtergesellschaft. |
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund bestehen die Gewinnabführungsverpflichtung und die Verlustübernahmeverpflichtung nur für den anteiligen Jahresüberschuss bzw. den anteiligen Jahresfehlbetrag, der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung handelsrechtlich entstanden ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen, insbesondere ist die dynamische Verlustübernahmeverpflichtung vorrangig vor anderen vertraglichen Regelungen anzuwenden, wenn Letztere in Widerspruch hierzu stehen sollten. |
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Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrages ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre. |
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Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. |
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Die durch und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten trägt die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft. |
| II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 15a der Satzung hat der Vorstand beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Anteilseignervertreter als seinem Stellvertreter in der Versammlungsleitung sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 18 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 20. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 können Informationen betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter auch über Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Hierfür ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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| 2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung am 27. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
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https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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verfolgen und dort - wie nachfolgend beschrieben - ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen vorstehend unter Ziffer II.1).
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| 3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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| a) |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abgeben, ändern und widerrufen.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1).
Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Mai 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch geändert oder widerrufen werden.
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| b) |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise das auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Vollmachtsformular zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht jedoch nicht.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 26. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf von Vollmachten an Dritte über Intermediäre gemäß § 67c AktG im ISO-20022-Format müssen bis zum 26. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), erfolgen.
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 27. Mai 2026. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können über das InvestorPortal noch während der virtuellen Hauptversammlung widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie zuvor unter lit. a) beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. nachstehend), ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm vertretenen Aktien im Wege der Briefwahl ausüben oder eine (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal erteilen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter besteht jedoch nicht.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen von Widersprüchen entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter lassen sich dem Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung entnehmen, das alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein wird.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 26. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung, Änderung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über Intermediäre gemäß § 67c AktG im ISO-20022-Format müssen bis zum 26. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), erfolgen.
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung am 27. Mai 2026. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal widerrufen bzw. geändert werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv einsehbar.
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| c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 26. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Vorstand - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten sind. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 12. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft, soweit diese den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Gemäß § 126 Abs. 4 (i.V.m. § 127 Satz 1) AktG gelten Anträge bzw. Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu diesen Anträgen im passwortgeschützten InvestorPortal ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, sobald die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt bzw. den Wahlvorschlag eingebracht hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge auch in der Versammlung im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Antragsrechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, d.h. die die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. deren Bevollmächtigte können vor der Versammlung über das InvestorPortal Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen (vgl. § 130a Abs. 1 AktG).
Stellungnahmen können in Textform eingereicht werden und dürfen einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, einzureichen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden bis zum 22. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), für alle zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| d) |
Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt (vgl. § 130a Abs. 5 AktG).
Redebeiträge, wie Wortmeldungen oder Anträge, können spätestens ab dem Beginn der Versammlung ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, angemeldet werden. Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (vgl. § 130a Abs. 6 AktG).
Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich Nachfragen und neuer Fragen), der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
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| e) |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131, 293g Abs. 3 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Mit Blick auf die Zustimmung zu den Ergebnisabführungsverträgen unter Tagesordnungspunkt 7 ist jedem Aktionär gemäß § 293g Abs. 3 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der UKGM Reinigung GmbH sowie der RHÖN-KLINIKUM Service Technik GmbH zu geben.
Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken (vgl. hierzu im Einzelnen bereits unter lit. d)).
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und Nachfragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Auskunftsrechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| f) |
Widerspruchsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen (vgl. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs wird von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, möglich sein. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
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| g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| 5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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| 6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124a AktG, sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
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Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2026
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Der Vorstand
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer Datenschutzinformation werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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15.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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EQS News-Service |
2309128 15.04.2026 CET/CEST
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| 26.03.2026 | RHÖN-KLINIKUM AG mit beständiger Entwicklung im Geschäftsjahr 2025
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Jahresergebnis/Jahresergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG mit beständiger Entwicklung im Geschäftsjahr 2025
26.03.2026 / 14:18 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CORPORATE NEWS
Bilanzpressekonferenz
RHÖN-KLINIKUM AG mit beständiger Entwicklung im Geschäftsjahr 2025
- Konzern setzt weiterhin auf langfristiges Wachstum – finanzielle Stabilität ermöglicht Investitionen in Medizin-Hightech und neue Versorgungsstrukturen
- Steigerung der Umsatzerlöse um 6,8 % bei einem Anstieg der behandelten Patientinnen und Patienten um 2,8 % auf über 938.000
- Aufsichtsrat und Vorstand schlagen eine Dividende in Höhe von EUR 0,20
pro Aktie vor
Bad Neustadt, 26. März 2026 – Die RHÖN-KLINIKUM AG schließt das Geschäftsjahr 2025 mit solidem Ergebnis ab und hat ihre Finanzziele erfüllt. Trotz anspruchsvoller gesundheitspolitischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen konnte die Zahl der Patientinnen und Patienten erneut gesteigert und der Konzernumsatz verbessert werden.
In den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns wurden
im vergangenen Jahr 938.650 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt, ein Plus von 2,5 % (2024: 912.965). Der Konzernumsatz belief sich auf EUR 1.704,7 Mio. (2024: EUR 1.595,6 Mio.), was einem organischen Wachstum von 6,8 % entspricht. Trotz Wegfalls der Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und herausfordernder Kostenstrukturen beim Bezug von medizinischen Produkten und Dienstleistungen sowie im Personalbereich konnte ein EBITDA in Höhe von
EUR 105,9 Mio. (2024: EUR 110,8 Mio.) erwirtschaftet werden. Der Konzerngewinn ging auf EUR 36,3 Mio. (2024: EUR 45,2 Mio.) zurück, bedingt durch höhere Abschreibungen und Wertminderungen im Anlagevermögen sowie rückläufiger Zinsentwicklungen.
Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINUIKUM AG: „Die wirtschaftliche Entwicklung unseres Konzerns ist weiterhin solide und kann angesichts der angespannten Lage der Krankenhäuser und der Branchenentwicklung in Deutschland als positiv betrachtet werden. In einem Umfeld, das von medizinischem Fortschritt, steigender Nachfrage nach hochwertiger medizinischer Versorgung und zunehmendem wirtschaftlichem Druck geprägt ist, nehmen wir unsere Verantwortung entschlossen wahr. Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei die Zusammenarbeit im Unternehmensverbund mit ASKLEPIOS.“
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat 2025 weitere Maßnahmen der Klinikentwicklungen auf den Weg gebracht. An allen Standorten kamen neue Versorgungsangebote hinzu, um die ambulante und stationäre Behandlung der Patientinnen und Patienten weiter auszubauen. So bündeln u. a. die beiden Universitätsstandorte Gießen und Marburg ihre Stärken in einem gemeinsamen Brustzentrum. Damit setzen sie einen neuen Maßstab in der onkologischen Versorgung in Hessen.
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Als leistungsfähiger und integrierter Klinikkonzern verfügen wir über das notwendige Know-how und die Möglichkeiten, Veränderungen zum Wohle unserer Patientinnen und Patienten aktiv mitzugestalten. Zudem ermöglicht uns unsere finanzielle Stabilität, große Investitionen in Medizin-Hightech gezielt und vorausschauend umzusetzen. Damit setzen wir ein starkes Signal für die dynamische und technologische Weiterentwicklung unserer Einrichtungen.“
Darüber hinaus wurde in die kontinuierliche technologische Weiterentwicklung der Einrichtungen investiert. Im vergangenen Geschäftsjahr kamen beispielsweise eine neue Laborstraße in Gießen, neue Herzkatheter-Technologien und ein neuer 3-Tesla-Magnetresonanztomograph in Marburg sowie ein Strahlentherapiesystem zur Krebsbehandlung in Bad Berka hinzu.
Mit der Photonentechnologie hat das Unternehmen 2025 ein neues Kapitel aufgeschlagen: Als einziger Klinikkonzern in Deutschland hat er drei Photon-Counting-Computertomographen der neuesten Generation im Einsatz, weitere Investitionen sind in Planung.
Ausblick 2026
Für das kommende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von
EUR 1,7 Mrd. in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen EUR 110 Mio. und EUR 125 Mio. Neben den Finanzkennzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Wir weisen darauf hin, dass der Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2026 steht.
Der Geschäftsbericht 2025 ist im Internet veröffentlicht.
KONTAKT
RHÖN-KLINIKUM AG | Konzernbereichsleitung Finanzen
Norman Dittes | T. +49 9771 65-12210 | norman.dittes@rhoen-klinikum-ag.com
RHÖN-KLINIKUM AG | Unternehmenskommunikation
Heike Ochmann | T. +49 9771 65-12130 | heike.ochmann@rhoen-klinikum-ag.com
RHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
Die RHÖN-KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Mit dem Campus Bad Neustadt, der Zentralklinik Bad Berka, dem Klinikum Frankfurt (Oder) sowie den Universitätskliniken Gießen und Marburg (UKGM) gehören fünf hochspezialisierte Maximal- und Schwerpunktversorger zum Unternehmen. Als modernes, diverses und zukunftsorientiertes Unternehmen ist die RHÖN-KLINIKUM AG ein attraktiver Ausbilder und Arbeitgeber. Mit über 19.100 Mitarbeitenden bietet der Konzern exzellente Medizin mit direkter Anbindung an Forschung und Lehre. Jährlich werden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) über 938.000 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein Unternehmen des ASKLEPIOS Konzerns. www.rhoen-klinikum-ag.com
26.03.2026 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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2298616 26.03.2026 CET/CEST
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| 19.02.2026 | RHÖN-KLINIKUM AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
RHÖN-KLINIKUM AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
19.02.2026 / 17:03 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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19.02.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2278920 19.02.2026 CET/CEST
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| 14.01.2026 | RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft passt die EBITDA-Prognose für das Geschäftsjahr 2025 an
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Prognoseänderung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft passt die EBITDA-Prognose für das Geschäftsjahr 2025 an
14.01.2026 / 16:52 CET/CEST
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Ad-hoc-Mitteilung gemäß Artikel 17 MAR
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Schlossplatz 1
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ISIN DE0007042301 / WKN 704230
Bad Neustadt a. d. Saale | 14. Januar 2026
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft passt die EBITDA-Prognose für das Geschäftsjahr 2025 an
Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft teilt mit, dass das für das Geschäftsjahr 2025 prognostizierte EBITDA des Konzerns (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen – wie im Geschäftsbericht 2024 auf Seite 35 definiert) voraussichtlich nicht erreicht wird. Aufgrund nicht vorhergesehener Geschäftsentwicklungen erwartet das Unternehmen auf Basis vorläufiger und ungeprüfter Zahlen, die auf Konzernebene noch zu konsolidieren sind, nun ein EBITDA mit einem Wert zwischen 100 Mio. EUR und 105 Mio. EUR statt einem bisher prognostizierten EBITDA zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR. Der Vorstand hält an den weiteren Leistungsindikatoren in der Prognose für das abgelaufene Geschäftsjahr fest.
Die dem Vorstand vorliegenden vorläufigen und ungeprüften Zahlen zeigen, dass die erwarteten Effekte aus der Refinanzierung von gestiegenen Personal- und Materialkosten für die Erbringung von Krankenhausleistungen, wie zum Beispiel die Sofort-Transformationskosten, sowie die geplante Einigung mit Krankenkassen zu Altfällen lediglich verzögerte Wirkung entfalten.
Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2025 ist für den 26. März 2026 vorgesehen.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit ASKLEPIOS sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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2260068 14.01.2026 CET/CEST
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| 06.11.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Quartalsergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
06.11.2025 / 09:00 CET/CEST
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Bad Neustadt a. d. Saale | 6. November 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
- Steigerung der Umsatzerlöse um 7,8 % bei einem Anstieg der behandelten Patienten von 2,5 %
- EBITDA ist mit 71,8 Mio. EUR durch Wegfall der Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und herausfordernden Kostenentwicklungen leicht rückläufig
- Konzerngewinn in Höhe von 25,1 Mio. EUR führt bei reduziertem Finanzergebnis zu weiterhinstabiler Eigenkapitalquote
- Fokus des Vorstands auf eine konsequente, agile und nachhaltige Führung des Konzerns in einem angespannten wirtschaftlichen Marktumfeld der Krankenhäuser in Deutschland
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat das dritte Quartal 2025 erneut mit einem Umsatzplus von 7,8 % auf 1.262,1 Mio. EUR (9M 2024: 1.171,1 Mio. EUR) abgeschlossen. Von Januar bis September 2025 wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren 705.830 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt, 2,5 % mehr als im Vorjahreszeitraum (9M 2024: 688.787). Das EBITDA lag mit 71,8 Mio. EUR unter Vorjahresniveau (9M 2024: 75,1 Mio. EUR). Der Konzerngewinn verringerte sich auf 25,1 Mio. EUR (9M 2024: 30,4 Mio. EUR). Die Eigenkapitalquote beläuft sich auf 71,9 % (GJ 2024: 71,4 %).
Trotz stabiler Leistungskennzahlen wirkten sich der Wegfall von Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen, die im Vorjahr in Höhe von 13,0 Mio. EUR gebucht wurden, und die weiterhin rückläufige Zinsentwicklung auf das Konzernergebnis aus. Darüber hinaus waren die ersten neun Monate 2025 weiterhin durch mittelbare Auswirkungen geopolitischer Risiken und daraus resultierenden hohen Bezugspreisen, Tarifsteigerungen sowie politischen Entwicklungen rund um die Krankenhausreform in Deutschland geprägt.
Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Unser Unternehmen entwickelt sich wirtschaftlich weiterhin stabil, insbesondere im Vergleich zur insgesamt angespannten Situation der Krankenhäuser und der Branche in Deutschland. Unsere hohe Eigenkapitalquote unterstreicht die solide Finanzstruktur des Unternehmens.“
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Die Krankenhäuser brauchen von der Bundesregierung klare Aussagen zur Zukunft der Krankenhauslandschaft und dringend Lösungen für die zentralen Fragestellungen der Branche, wie die strukturelle Unterfinanzierung und die Überbürokratisierung. In den aktuellen Entwürfen zum Krankenhausreformanpassungsgesetz sind diese Punkte weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt.“
Ausblick 2025 bestätigt
Für das laufende Geschäftsjahr geht der Konzern von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR gerechnet. Neben den Finanzzahlen berücksichtigt die RHÖN-KLINIKUM AG bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen. Hierfür wird eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr erwartet.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Der Konzern weist darauf hin, dass der Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Die Quartalsmitteilung 3. Quartal 2025 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit ASKLEPIOS sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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2224834 06.11.2025 CET/CEST
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| 07.08.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Halbjahresergebnis/Sonstiges
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
07.08.2025 / 08:59 CET/CEST
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Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 7. August 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
- Steigerung der Umsatzerlöse um 7,5 % bei moderatem Anstieg der Patientenzahlen und Leistungskennzahlen
- Solide EBITDA-Entwicklung trotz Wegfalls der Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und herausfordernden Kostenstrukturen
- Konzerngewinn in Höhe von 14,7 Mio. EUR führt bei einer Reduktion des Finanzergebnisses zu weiterhin stabilen Eigenkapitalquote
- Fokus des Vorstands auf eine konsequente, agile und nachhaltige Führung des Konzerns in einem angespannten wirtschaftlichen Marktumfeld der Krankenhäuser in Deutschland
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat das erste Halbjahr 2025 erneut mit einem Umsatzplus von 7,5 % auf 833,5 Mio. EUR (H1 2024: 775,5 Mio. EUR) abgeschlossen. Von Januar bis Juni 2025 wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren 471.295 Patienten ambulant und stationär behandelt, 1,8 % mehr als im Vorjahreszeitraum (H1 2024: 463.111). Das EBITDA lag mit 46,7 Mio. EUR unter Vorjahresniveau (H1 2024: 49,1 Mio. EUR). Der Konzerngewinn verringerte sich auf 14,7 Mio. EUR (H1 2024: 20,6 Mio. EUR). Die Eigenkapitalquote beläuft sich auf 71,3 % (GJ 2024: 71,4 %).
Trotz stabiler Leistungskennzahlen wirkten sich die im ersten Halbjahr 2024 gebuchten Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen in Höhe von 13,0 Mio. EUR, für welche seitdem kein Anspruch mehr besteht, und die rückläufige Zinsentwicklung auf das Konzernergebnis aus. Darüber hinaus waren die ersten sechs Monate 2025 weiterhin durch die mittelbaren Auswirkungen geopolitischer Risiken und der daraus resultierenden hohen Bezugspreise, die Tarifsteigerungen sowie die politischen Entwicklungen rund um die Krankenhausreform in Deutschland geprägt.
Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Die wirtschaftliche Entwicklung unseres Unternehmens ist weiterhin solide und kann angesichts der wirtschaftlich angespannten Lage der Krankenhäuser und der Branchenentwicklung in Deutschland als positiv betrachtet werden.“
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Unser Unternehmen kann sich in einem extrem herausfordernden Marktumfeld wirtschaftlich behaupten. Dahingehend beschäftigen wir uns mit Möglichkeiten, der Unterfinanzierung des Gesundheitssektors durch die massiv gestiegenen Betriebs- und Investitionskosten zu begegnen und kontinuierlich Synergien im Konzernverbund zu erschließen.“
Ausblick 2025 bestätigt
Für das laufende Geschäftsjahr geht der Konzern von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR gerechnet. Neben den Finanzzahlen berücksichtigt die RHÖN-KLINIKUM AG bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen. Hierfür wird eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr erwartet.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Der Konzern weist darauf hin, dass der Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Der Halbjahresfinanzbericht 2025 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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07.08.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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2180678 07.08.2025 CET/CEST
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| 08.05.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Quartalsergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
08.05.2025 / 08:59 CET/CEST
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Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 8. Mai 2025
RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
Die RHÖN-KLINIKUM AG, einer der führenden Gesundheitsdienstleister in Deutschland, ist erwartungsgemäß ins Geschäftsjahr 2025 gestartet. Von Januar bis März 2025 wurden
240.137 Patienten ambulant und stationär in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns behandelt (Q1 2024: 234.151). Der Umsatz erhöhte sich um 8,3 % auf
414,7 Mio. EUR (Q1 2024: 382,8 Mio. EUR). Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) liegt bei 22,6 Mio. EUR (Q1 2024: 25,2 Mio. EUR). Unter Berücksichtigung von Abschreibungen, Finanzierungskosten und Steuern resultierte aus dem EBITDA ein Konzerngewinn von 7,3 Mio. EUR (Q1 2024: 11,1 Mio. EUR). Dieser Rückgang resultiert im Wesentlichen aus dem Wegfall von Mitteln des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und der rückläufigen Zinsentwicklung.
„Wir bewegen uns in einem anspruchsvollen Umfeld und sind solide ins Geschäftsjahr 2025 gestartet. Mit unserer strategischen Aufstellung und der engen Zusammenarbeit im Asklepios-Konzernverbund ist die RHÖN-KLINIKUM AG für die Zukunft bestens gerüstet. Denn unsere guten wirtschaftlichen Ergebnisse erlauben uns, sowohl kontinuierlich attraktive Arbeitsbedingungen
zu bieten als auch stetig in unsere bereits heute sehr hohe Versorgungs- und Servicequalität zu investieren“, sagt Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG.
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG ergänzt: „An unseren fünf Klinikstandorten, dem Campus Frankfurt (Oder), der Zentralklinik Bad Berka, dem Campus Bad Neustadt und den Universitätskliniken in Gießen und Marburg, bieten unsere hochqualifizierten und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die gesamte Breite der modernen ambulanten und stationären Krankenhausversorgung, von der wohnortnahen Grundversorgung bis zur hochspezialisierten Universitätsmedizin. So erreichen wir, dass alle unsere Patientinnen und Patienten stets die für sie bestgeeignete Behandlung erhalten.“
Ausblick 2025
Für das laufende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR. Neben den Finanzzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Wir weisen darauf hin, dass unser Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Quartalsmitteilung – 1. Quartal 2025
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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RHÖN-KLINIKUM AG | Konzernbereichsleitung Finanzen
Norman Dittes
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08.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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2132736 |
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| Ende der Mitteilung |
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2132736 08.05.2025 CET/CEST
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| 22.04.2025 | RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a.d.Saale
ISIN DE0007042301 WKN 704230
Eindeutige Kennung des Ereignisses 9dfed3d7dceaef11b53e00505696f23c
EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 3. JUNI 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit „Aktionäre“)
zu der am
Dienstag, 3. Juni 2025, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 15a der Satzung i.V.m. § 118a AktG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am 3. Juni 2025
ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal, das im Internet unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, verfolgen und dort ihre Rechte - wie unter Ziffer II im Einzelnen beschrieben - im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An
der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
| 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a HGB), sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsbeschluss des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft
- vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 26. März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 in
Höhe von 34.762.751,46 € wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigte Stückaktie |
= |
6.693.847,00 € |
| Gewinnvortrag |
= |
28.068.904,46 € |
| Bilanzgewinn |
= |
34.762.751,46 € |
Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen 66.938.470 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien,
aus denen ihr keine Rechte zustehen. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien
verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 6. Juni 2025 ausgezahlt werden.
|
| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2024 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Vorstandsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
|
| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
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| 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG ab der Einberufung
der Hauptversammlung (und auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
|
| 6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025
| 6.1 |
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission)
auferlegt wurde.
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| 6.2 |
Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Gesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes
zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) und für den Fall, dass
der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorschreiben sollte.
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| 7 |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die letzte turnusmäßige Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte auf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. August
2020 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Die Amtszeit sämtlicher amtierender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (einschließlich der vier von den ordentlichen
Hauptversammlungen am 9. Juni 2021, 8. Juni 2022 sowie 5. Juni 2024 im Rahmen einer Ersatzwahl gewählten Aufsichtsratsmitglieder)
endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2025.
Folglich sind in der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen. Von der Hauptversammlung am
3. Juni 2025 sind acht Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen. Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
stehen für eine weitere Amtszeit zur Verfügung und sollen daher zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer endet ebenfalls mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 3. Juni 2025. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter wird ebenfalls durchgeführt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30
% aus Männern zusammenzusetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil
von jeweils 30 % Frauen und 30 % Männern von der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. In Bezug auf die acht Sitze der jeweiligen Seite müssen daher jeweils - mathematisch
gerundet - mindestens zwei Sitze mit Frauen und zwei Sitze mit Männern besetzt sein. Dem tragen die nachstehenden Wahlvorschläge
Rechnung. Bei Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würde sich die Anteilseignerseite aus vier Frauen (Frau
Dr. Julia Dannath-Schuh, Frau Dr. Dagmar Federwisch, Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, Frau Dr. Cornelia Süfke) und vier Männern
(Herr Joachim Gemmel, Herr Dr. Jan Liersch, Herr Hafid Rifi, Herr Marco Walker) zusammensetzen. Das Mindestgebot wäre auf
Seiten der Anteilseigner daher unter Berücksichtigung der nachstehenden Wahlvorschläge erfüllt.
Außerdem muss bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem
Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Auch diesen Anforderungen tragen die nachfolgenden Wahlvorschläge Rechnung. Sowohl Herr
Hafid Rifi als auch Herr Joachim Gemmel verfügen über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw.
der Abschlussprüfung.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit
Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu wählen:
| 7.1 |
Frau Dr. Julia Dannath-Schuh, wohnhaft in Meilen, Schweiz, Vizepräsidentin Personalentwicklung und Leadership der Eidgenössischen technischen Hochschule (ETH), Zürich;
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| 7.2 |
Frau Dr. Dagmar Federwisch, wohnhaft in Aschaffenburg, Deutschland, Regionalgeschäftsführerin Nordhessen und Nordrhein-Westfalen bei der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA;
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| 7.3 |
Herrn Joachim Gemmel, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
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| 7.4 |
Herrn Dr. Jan Liersch, wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland, Geschäftsführer der Broermann Holding GmbH, Königstein im Taunus;
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| 7.5 |
Herrn Hafid Rifi, wohnhaft in Friedberg, Deutschland, Chief Financial Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
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| 7.6 |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Medical Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
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| 7.7 |
Frau Dr. Cornelia Süfke, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Leiterin Konzernbereich Recht, Versicherungen & Compliance, Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
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| 7.8 |
Herrn Marco Walker, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
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Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis
zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl abzustimmen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Jan Liersch im Falle seiner Wahl erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden soll.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
Weitere Angaben zu den nominierten Kandidatinnen und Kandidaten:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die nominierten Kandidatinnen und Kandidaten sind Mitglieder in den nachstehend aufgelisteten anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Dr. Julia Dannath-Schuh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Alsia & Partners AG, Zürich,
Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats); Business Tools AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)
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| • |
Dr. Dagmar Federwisch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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| • |
Joachim Gemmel
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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| • |
Dr. Jan Liersch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats);
Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg (Mitglied
des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Hotel Montreux Palace
SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats); Hôtel Suisse Majestic SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats);
Broermann Medical AG, Montreux, Schweiz, (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
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Hafid Rifi
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats);
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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| • |
PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats); MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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| • |
Dr. Cornelia Süfke
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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Marco Walker
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Meierhofer Aktiengesellschaft, München (Mitglied des Aufsichtsrats);
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
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Dr. Julia Dannath-Schuh
Frau Dr. Julia Dannath-Schuh ist Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung
C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Julia Dannath-Schuh zum Unternehmen
oder Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor.
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Dr. Dagmar Federwisch
Frau Dr. Dagmar Federwisch ist Regionalgeschäftsführerin Nordhessen und Nordrhein-Westfalen bei der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Dagmar Federwisch zum Unternehmen oder
Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
vor.
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Joachim Gemmel
Herr Joachim Gemmel ist Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Joachim Gemmel ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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Dr. Jan Liersch
Herr Dr. Jan Liersch ist Geschäftsführer der Broermann Holding GmbH, Königstein im Taunus, die sämtliche Aktien der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, hält. Direkt an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligt ist die Asklepios Kliniken
GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Dr. Jan Liersch ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, Vorsitzender des
Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken Hamburg
GmbH, Hamburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH hält die Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Jan Liersch zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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Hafid Rifi
Herr Hafid Rifi ist Chief Financial Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Hafid Rifi ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, sowie Mitglied des Aufsichtsrats
der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH hält
die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA jeweils ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hafid Rifi zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist Chief Medical Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN
Aktiengesellschaft hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung
im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh zum Unternehmen
oder Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor.
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Dr. Cornelia Süfke
Frau Dr. Cornelia Süfke ist Leiterin des Konzernbereichs Recht, Versicherungen & Compliance der Asklepios Kliniken GmbH &
Co. KGaA, Hamburg. Zudem ist Frau Dr. Cornelia Süfke Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Cornelia Süfke zum Unternehmen oder
Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
vor.
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Marco Walker
Herr Marco Walker ist Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Marco Walker ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Walker zum Unternehmen oder Organen der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung
C.7 DCGK.
Mit der Wiederwahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite (mit Frau
Dr. Julia Dannath-Schuh) - wie auch bereits vor der Wahl - nur noch ein Mitglied angehören, das unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär ist. Dementsprechend haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG vom 12. Dezember
2024 eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft angemessen im Sinne der Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft aus Dezember 2024 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele
für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit
Langem an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies hat sich
nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
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| 8 |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 gebilligt. Der Aufsichtsrat hat
dieses Vergütungssystem einer Überprüfung unterzogen und aufsetzend darauf ein neues Vergütungssystem beschlossen, das im
Wesentlichen dem im Jahr 2021 beschlossenen Vergütungssystem entspricht, wobei der Maximalbetrag für die fixe und variable
Vergütung angemessen angehoben wurde. Das neue Vergütungssystem soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Geltung entfalten.
Das vom Aufsichtsrat im März 2025 beschlossene, geänderte System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat im März 2025 beschlossene und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbare System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
zu billigen.
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| 9 |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 Ziff. 2 bis 9 der Satzung geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. dessen
Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder
nicht vorgesehen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich des Wortlauts der Vergütungsregelung in § 14 Ziff.
2 bis 9 der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv beschrieben.
Die in § 14 Ziff. 2 bis 9 der Satzung festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 14 Ziff. 2 bis 9 der
Satzung festgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv beschrieben ist,
zu bestätigen.
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| II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 15a der Satzung hat der Vorstand beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren
Mitglieds des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Anteilseignervertreter als seinem möglichen Stellvertreter in der Versammlungsleitung
sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 18 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
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| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis zum Ablauf des 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 können Informationen betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter auch über
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden.
Hierfür ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne
des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden
bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der
Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
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| 2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung
am 3. Juni 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
verfolgen und dort - wie nachfolgend beschrieben - ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen vorstehend unter Ziffer II.1).
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| 3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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| a) |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abgeben und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur
diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
(siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis zu der vom Versammlungsleiter
angekündigten Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch geändert werden.
|
| b) |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär
(z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten oder die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein
Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise das
auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Vollmachtsformular zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Verwendung des
von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht jedoch nicht.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft
nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 2. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der
Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können über das InvestorPortal noch während der virtuellen Hauptversammlung
widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie zuvor unter lit. a) beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. nachstehend), ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm
vertretenen Aktien im Wege der Briefwahl ausüben oder eine (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal
erteilen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht
gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt.
Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung
durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung
des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter besteht jedoch nicht.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll.
Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen
nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen
von Widersprüchen entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf
dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter lassen sich dem Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung entnehmen, das alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein wird.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail
bis 2. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das zugangsgeschützte
InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung
über das InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt
in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per
Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal
widerrufen bzw. geändert werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv einsehbar.
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| c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (iii)
per E-Mail und (iv) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 3. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Vorstand - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
|
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten
sind. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
|
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft, soweit diese den
Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Gemäß § 126 Abs. 4 (i.V.m. § 127 Satz 1) AktG gelten Anträge bzw. Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG bzw. §
127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu diesen Anträgen
im passwortgeschützten InvestorPortal ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen
für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, sobald die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für
die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt bzw. den Wahlvorschlag
eingebracht hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge
auch in der Versammlung im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. Technische Mindestvoraussetzung für
eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen
für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Antragsrechts im Wege
der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, d.h. die die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen
für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. deren Bevollmächtigte können vor der Versammlung über das
InvestorPortal Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen (vgl. § 130a Abs. 1 AktG).
Stellungnahmen können in Textform eingereicht werden und dürfen einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, einzureichen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden,
dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden bis zum 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), für alle zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen oder ein Fall im Sinne von §
130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen
werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung
des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den
in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| d) |
Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten wird in
der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt (vgl. § 130a Abs. 5 AktG).
Redebeiträge, wie Wortmeldungen oder Anträge, können spätestens ab dem Beginn der Versammlung ausschließlich über das InvestorPortal,
das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, angemeldet werden.
Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Der Versammlungsleiter
wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise
zur Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (vgl.
§ 130a Abs. 6 AktG).
Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs.
1 AktG enthalten.
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| e) |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §§ 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich Nachfragen und
neuer Fragen), der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs angemessen festlegen;
das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den
Schluss der Debatte anzuordnen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und Nachfragerecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Auskunftsrechts im Wege der Videokommunikation
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| f) |
Widerspruchsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen (vgl.
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs wird von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung
steht, möglich sein. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt
und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
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| g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs.
1, 127 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6
AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
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| 5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung
der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
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| 6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbar.
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Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2025
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Der Vorstand
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer
Datenschutzinformation
werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am
3. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
.
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22.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft |
|
Schlossplatz 1 |
|
97616 Bad Neustadt a.d.Saale |
|
Deutschland |
| Telefon: |
+49 9771 65-0 |
| E-Mail: |
hv@rhoen-klinikum-ag.com |
| Internet: |
https://www.rhoen-klinikum-ag.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2121620 22.04.2025 CET/CEST
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| 27.03.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
|
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
27.03.2025 / 09:59 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 27. März 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat ihre Finanzziele wie prognostiziert erfüllt. Der Umsatz erhöhte sich um 131,6 Mio. Euro auf 1.595,6 Mio. Euro (Vj. 1.464,0 Mio. Euro). Ursächlich dafür ist der Anstieg der Patientenzahlen und damit verbundenen Leistungen. Insgesamt wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns 912.965 Patienten (Vj. 881.775) ambulant und stationär behandelt, ein Plus von 3,5 Prozent. Der Konzerngewinn verbesserte sich um 5,0 Mio. Euro auf 45,2 Mio. Euro (Vj. 40,2 Mio. Euro). Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) beläuft sich auf 110,8 Mio. Euro (Vj. 105,9 Mio. Euro). Der Materialaufwand erhöhte sich, bedingt durch gestiegene Bezugspreise, auf 535,5 Mio. Euro (Vj. 488,5 Mio. Euro).
„Die RHÖN-KLINIKUM AG hat in 2024 erneut ein erfolgreiches Geschäftsjahr mit einer zufriedenstellenden Performance abgeschlossen. Umsatz und Ergebnis sind im dritten Jahr in Folge angestiegen, die prognostizierten Werte konnten erreicht werden. Dies ist angesichts der Branchenentwicklung mehr als bemerkenswert, denn diese bewegt sich seit drei Jahren in genau umgekehrter Richtung“, sagt Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG.
Das Unternehmen hat sich intensiv auf die großen Herausforderungen der Branche eingestellt und gleichzeitig auch antizipiert, wie es sich auf die neuen Anforderungen aufgrund der Reform mit ihrem Portfolio, den Strukturen und Prozessen vorbereiten kann. Das ermöglicht, stabile Ergebnisse zu erwirtschaften.
Nachhaltiges Handeln ist für die RHÖN-KLINIKUM AG eine Verpflichtung. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat sich das Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Ziele gesetzt. Im Bereich Umwelt strebt RHÖN eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen ihrer Gesundheitseinrichtungen (Scope 1 und 2) an. Auch das Abfallaufkommen soll in Relation zur Patientenzahl verringert werden. Derzeit wird ein Übergangsplan für den Klimaschutz erarbeitet und in diesem Zusammenhang auch die Nachhaltigkeitsstrategie angepasst, die in den nächsten drei Jahren fertiggestellt und verabschiedet werden soll. Darüber berichten wir ausführlich in unserem CSRD-Bericht, der 2024 erstmals nach den ESRS-Standards gemäß der europäischen CSRD-Richtlinie aufgestellt ist.
Veränderung im Vorstand
Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG hat in enger Abstimmung mit Prof. Dr. Tobias Kaltenbach, Vorstandsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG, im Zuge der voranschreitenden Konzernintegration in den Asklepios Konzern eine weitere strategische Weichenstellung vorgenommen und beschlossen, den Vorstand der Gesellschaft auf zwei Personen zu verkleinern. Vor diesem Hintergrund wird Prof. Dr. Kaltenbach (64) planmäßig zum 31. März 2025 aus dem Vorstand ausscheiden. Ab 1. April 2025 wird der Vorstand der Gesellschaft somit aus Dr. Stefan Stranz und Dr. Gunther K. Weiß bestehen. Prof. Dr. Kaltenbach hatte den Vorsitz des Vorstands seit 2023 inne.
„Im Namen des Aufsichtsrats bedanke ich mich herzlich bei Prof. Dr. Tobias Kaltenbach für seinen großen Einsatz. Er hat nicht nur wichtige Schritte der strategischen Partnerschaft von RHÖN und Asklepios umgesetzt, sondern auch maßgeblich den Abschluss des Zukunftspapiers Plus über die weitere Zusammenarbeit mit dem Land Hessen am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) herbeigeführt. Unter seiner Leitung konnten zudem die wirtschaftlichen Ergebnisse der RHÖN-KLINIKUM AG kontinuierlich verbessert werden. Gemeinsam mit dem gesamten Aufsichtsrat wünsche ich Prof. Dr. Tobias Kaltenbach für seine persönliche und berufliche Zukunft alles Gute,“ sagte Dr. Jan Liersch, Vorsitzender des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG.
Prof. Dr. Kaltenbach ergänzte: „Es waren intensive Jahre mit großen Herausforderungen, die sich auf Basis eines gemeinsamen Vertrauens mit dem Aufsichtsrat meistern ließen. Dafür bin ich sehr dankbar. Mein besonderer Dank gilt auch unseren über 18.000 Mitarbeitenden, die mit ihrer Arbeit, ihrer Loyalität und Treue maßgeblich zum Gesamterfolg des Unternehmens beigetragen haben. Jede und jeder spielt eine entscheidende Rolle in diesem hervorragenden Team.“
Ausblick 2025
Für das kommende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. Euro in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen 110 Mio. Euro und 125 Mio. Euro. Neben den Finanzzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Wir weisen darauf hin, dass unser Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u.a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 912.965 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
Geschäftsbericht 2024 www.rhoen-klinikum-ag.com/geschaeftsbericht
Kontakt:
RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations und Nachhaltigkeit
Julian Schmitt
T. +49 9771 65-12250 | julian.schmitt@rhoen-klinikum-ag.com
RHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
27.03.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft |
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Salzburger Leite 1 |
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97616 Bad Neustadt a. d. Saale |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)9771 - 65-0 |
| Fax: |
+49 (0)9771 - 97 467 |
| E-Mail: |
rka@rhoen-klinikum-ag.com |
| Internet: |
www.rhoen-klinikum-ag.com |
| ISIN: |
DE0007042301 |
| WKN: |
704230 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
2107452 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2107452 27.03.2025 CET/CEST
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