| 06.11.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Quartalsergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
06.11.2025 / 09:00 CET/CEST
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Bad Neustadt a. d. Saale | 6. November 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis das dritte Quartal 2025 ab
- Steigerung der Umsatzerlöse um 7,8 % bei einem Anstieg der behandelten Patienten von 2,5 %
- EBITDA ist mit 71,8 Mio. EUR durch Wegfall der Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und herausfordernden Kostenentwicklungen leicht rückläufig
- Konzerngewinn in Höhe von 25,1 Mio. EUR führt bei reduziertem Finanzergebnis zu weiterhinstabiler Eigenkapitalquote
- Fokus des Vorstands auf eine konsequente, agile und nachhaltige Führung des Konzerns in einem angespannten wirtschaftlichen Marktumfeld der Krankenhäuser in Deutschland
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat das dritte Quartal 2025 erneut mit einem Umsatzplus von 7,8 % auf 1.262,1 Mio. EUR (9M 2024: 1.171,1 Mio. EUR) abgeschlossen. Von Januar bis September 2025 wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren 705.830 Patientinnen und Patienten ambulant und stationär behandelt, 2,5 % mehr als im Vorjahreszeitraum (9M 2024: 688.787). Das EBITDA lag mit 71,8 Mio. EUR unter Vorjahresniveau (9M 2024: 75,1 Mio. EUR). Der Konzerngewinn verringerte sich auf 25,1 Mio. EUR (9M 2024: 30,4 Mio. EUR). Die Eigenkapitalquote beläuft sich auf 71,9 % (GJ 2024: 71,4 %).
Trotz stabiler Leistungskennzahlen wirkten sich der Wegfall von Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen, die im Vorjahr in Höhe von 13,0 Mio. EUR gebucht wurden, und die weiterhin rückläufige Zinsentwicklung auf das Konzernergebnis aus. Darüber hinaus waren die ersten neun Monate 2025 weiterhin durch mittelbare Auswirkungen geopolitischer Risiken und daraus resultierenden hohen Bezugspreisen, Tarifsteigerungen sowie politischen Entwicklungen rund um die Krankenhausreform in Deutschland geprägt.
Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Unser Unternehmen entwickelt sich wirtschaftlich weiterhin stabil, insbesondere im Vergleich zur insgesamt angespannten Situation der Krankenhäuser und der Branche in Deutschland. Unsere hohe Eigenkapitalquote unterstreicht die solide Finanzstruktur des Unternehmens.“
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Die Krankenhäuser brauchen von der Bundesregierung klare Aussagen zur Zukunft der Krankenhauslandschaft und dringend Lösungen für die zentralen Fragestellungen der Branche, wie die strukturelle Unterfinanzierung und die Überbürokratisierung. In den aktuellen Entwürfen zum Krankenhausreformanpassungsgesetz sind diese Punkte weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt.“
Ausblick 2025 bestätigt
Für das laufende Geschäftsjahr geht der Konzern von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR gerechnet. Neben den Finanzzahlen berücksichtigt die RHÖN-KLINIKUM AG bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen. Hierfür wird eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr erwartet.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Der Konzern weist darauf hin, dass der Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Die Quartalsmitteilung 3. Quartal 2025 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit ASKLEPIOS sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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2224834 06.11.2025 CET/CEST
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| 07.08.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Halbjahresergebnis/Sonstiges
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
07.08.2025 / 08:59 CET/CEST
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Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 7. August 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt mit solidem Ergebnis erstes Halbjahr 2025 ab
- Steigerung der Umsatzerlöse um 7,5 % bei moderatem Anstieg der Patientenzahlen und Leistungskennzahlen
- Solide EBITDA-Entwicklung trotz Wegfalls der Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und herausfordernden Kostenstrukturen
- Konzerngewinn in Höhe von 14,7 Mio. EUR führt bei einer Reduktion des Finanzergebnisses zu weiterhin stabilen Eigenkapitalquote
- Fokus des Vorstands auf eine konsequente, agile und nachhaltige Führung des Konzerns in einem angespannten wirtschaftlichen Marktumfeld der Krankenhäuser in Deutschland
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat das erste Halbjahr 2025 erneut mit einem Umsatzplus von 7,5 % auf 833,5 Mio. EUR (H1 2024: 775,5 Mio. EUR) abgeschlossen. Von Januar bis Juni 2025 wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren 471.295 Patienten ambulant und stationär behandelt, 1,8 % mehr als im Vorjahreszeitraum (H1 2024: 463.111). Das EBITDA lag mit 46,7 Mio. EUR unter Vorjahresniveau (H1 2024: 49,1 Mio. EUR). Der Konzerngewinn verringerte sich auf 14,7 Mio. EUR (H1 2024: 20,6 Mio. EUR). Die Eigenkapitalquote beläuft sich auf 71,3 % (GJ 2024: 71,4 %).
Trotz stabiler Leistungskennzahlen wirkten sich die im ersten Halbjahr 2024 gebuchten Erstattungen des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen in Höhe von 13,0 Mio. EUR, für welche seitdem kein Anspruch mehr besteht, und die rückläufige Zinsentwicklung auf das Konzernergebnis aus. Darüber hinaus waren die ersten sechs Monate 2025 weiterhin durch die mittelbaren Auswirkungen geopolitischer Risiken und der daraus resultierenden hohen Bezugspreise, die Tarifsteigerungen sowie die politischen Entwicklungen rund um die Krankenhausreform in Deutschland geprägt.
Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Die wirtschaftliche Entwicklung unseres Unternehmens ist weiterhin solide und kann angesichts der wirtschaftlich angespannten Lage der Krankenhäuser und der Branchenentwicklung in Deutschland als positiv betrachtet werden.“
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG: „Unser Unternehmen kann sich in einem extrem herausfordernden Marktumfeld wirtschaftlich behaupten. Dahingehend beschäftigen wir uns mit Möglichkeiten, der Unterfinanzierung des Gesundheitssektors durch die massiv gestiegenen Betriebs- und Investitionskosten zu begegnen und kontinuierlich Synergien im Konzernverbund zu erschließen.“
Ausblick 2025 bestätigt
Für das laufende Geschäftsjahr geht der Konzern von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR gerechnet. Neben den Finanzzahlen berücksichtigt die RHÖN-KLINIKUM AG bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen. Hierfür wird eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr erwartet.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Der Konzern weist darauf hin, dass der Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Der Halbjahresfinanzbericht 2025 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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2180678 07.08.2025 CET/CEST
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| 08.05.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/Quartalsergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
08.05.2025 / 08:59 CET/CEST
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Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 8. Mai 2025
RHÖN-KLINIKUM AG im ersten Quartal 2025 auf stabilem Kurs – Ausblick bestätigt
Die RHÖN-KLINIKUM AG, einer der führenden Gesundheitsdienstleister in Deutschland, ist erwartungsgemäß ins Geschäftsjahr 2025 gestartet. Von Januar bis März 2025 wurden
240.137 Patienten ambulant und stationär in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns behandelt (Q1 2024: 234.151). Der Umsatz erhöhte sich um 8,3 % auf
414,7 Mio. EUR (Q1 2024: 382,8 Mio. EUR). Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) liegt bei 22,6 Mio. EUR (Q1 2024: 25,2 Mio. EUR). Unter Berücksichtigung von Abschreibungen, Finanzierungskosten und Steuern resultierte aus dem EBITDA ein Konzerngewinn von 7,3 Mio. EUR (Q1 2024: 11,1 Mio. EUR). Dieser Rückgang resultiert im Wesentlichen aus dem Wegfall von Mitteln des Gesetzgebers für erhöhte Energieaufwendungen und der rückläufigen Zinsentwicklung.
„Wir bewegen uns in einem anspruchsvollen Umfeld und sind solide ins Geschäftsjahr 2025 gestartet. Mit unserer strategischen Aufstellung und der engen Zusammenarbeit im Asklepios-Konzernverbund ist die RHÖN-KLINIKUM AG für die Zukunft bestens gerüstet. Denn unsere guten wirtschaftlichen Ergebnisse erlauben uns, sowohl kontinuierlich attraktive Arbeitsbedingungen
zu bieten als auch stetig in unsere bereits heute sehr hohe Versorgungs- und Servicequalität zu investieren“, sagt Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG.
Dr. Gunther K. Weiß, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG ergänzt: „An unseren fünf Klinikstandorten, dem Campus Frankfurt (Oder), der Zentralklinik Bad Berka, dem Campus Bad Neustadt und den Universitätskliniken in Gießen und Marburg, bieten unsere hochqualifizierten und engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die gesamte Breite der modernen ambulanten und stationären Krankenhausversorgung, von der wohnortnahen Grundversorgung bis zur hochspezialisierten Universitätsmedizin. So erreichen wir, dass alle unsere Patientinnen und Patienten stets die für sie bestgeeignete Behandlung erhalten.“
Ausblick 2025
Für das laufende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 125 Mio. EUR. Neben den Finanzzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Wir weisen darauf hin, dass unser Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u. a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Quartalsmitteilung – 1. Quartal 2025
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 913.000 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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08.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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2132736 |
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2132736 08.05.2025 CET/CEST
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| 22.04.2025 | RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2025 in Bad Neustadt a. d. Saale mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a.d.Saale
ISIN DE0007042301 WKN 704230
Eindeutige Kennung des Ereignisses 9dfed3d7dceaef11b53e00505696f23c
EINLADUNG ZUR (VIRTUELLEN) ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM 3. JUNI 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit „Aktionäre“)
zu der am
Dienstag, 3. Juni 2025, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft ein.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 15a der Satzung i.V.m. § 118a AktG als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am 3. Juni 2025
ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal, das im Internet unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, verfolgen und dort ihre Rechte - wie unter Ziffer II im Einzelnen beschrieben - im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An
der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
| 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a HGB), sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsbeschluss des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft
- vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 26. März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
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| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 in
Höhe von 34.762.751,46 € wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigte Stückaktie |
= |
6.693.847,00 € |
| Gewinnvortrag |
= |
28.068.904,46 € |
| Bilanzgewinn |
= |
34.762.751,46 € |
Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen 66.938.470 dividendenberechtigten
Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien,
aus denen ihr keine Rechte zustehen. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien
verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von 0,10 € je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die
Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 6. Juni 2025 ausgezahlt werden.
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| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2024 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Vorstandsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
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| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024 Entlastung zu erteilen.
Über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.
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| 5 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG ab der Einberufung
der Hauptversammlung (und auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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| 6 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025
| 6.1 |
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission)
auferlegt wurde.
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| 6.2 |
Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor zu beschließen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Gesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes
zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) und für den Fall, dass
der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorschreiben sollte.
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| 7 |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die letzte turnusmäßige Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte auf der ordentlichen Hauptversammlung am 19. August
2020 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Die Amtszeit sämtlicher amtierender Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (einschließlich der vier von den ordentlichen
Hauptversammlungen am 9. Juni 2021, 8. Juni 2022 sowie 5. Juni 2024 im Rahmen einer Ersatzwahl gewählten Aufsichtsratsmitglieder)
endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2025.
Folglich sind in der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen. Von der Hauptversammlung am
3. Juni 2025 sind acht Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen. Die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
stehen für eine weitere Amtszeit zur Verfügung und sollen daher zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer endet ebenfalls mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 3. Juni 2025. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter wird ebenfalls durchgeführt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 MitbestG aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden.
Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30
% aus Männern zusammenzusetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil
von jeweils 30 % Frauen und 30 % Männern von der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. In Bezug auf die acht Sitze der jeweiligen Seite müssen daher jeweils - mathematisch
gerundet - mindestens zwei Sitze mit Frauen und zwei Sitze mit Männern besetzt sein. Dem tragen die nachstehenden Wahlvorschläge
Rechnung. Bei Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würde sich die Anteilseignerseite aus vier Frauen (Frau
Dr. Julia Dannath-Schuh, Frau Dr. Dagmar Federwisch, Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, Frau Dr. Cornelia Süfke) und vier Männern
(Herr Joachim Gemmel, Herr Dr. Jan Liersch, Herr Hafid Rifi, Herr Marco Walker) zusammensetzen. Das Mindestgebot wäre auf
Seiten der Anteilseigner daher unter Berücksichtigung der nachstehenden Wahlvorschläge erfüllt.
Außerdem muss bei der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem
Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Auch diesen Anforderungen tragen die nachfolgenden Wahlvorschläge Rechnung. Sowohl Herr
Hafid Rifi als auch Herr Joachim Gemmel verfügen über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw.
der Abschlussprüfung.
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit
Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu wählen:
| 7.1 |
Frau Dr. Julia Dannath-Schuh, wohnhaft in Meilen, Schweiz, Vizepräsidentin Personalentwicklung und Leadership der Eidgenössischen technischen Hochschule (ETH), Zürich;
|
| 7.2 |
Frau Dr. Dagmar Federwisch, wohnhaft in Aschaffenburg, Deutschland, Regionalgeschäftsführerin Nordhessen und Nordrhein-Westfalen bei der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA;
|
| 7.3 |
Herrn Joachim Gemmel, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
|
| 7.4 |
Herrn Dr. Jan Liersch, wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland, Geschäftsführer der Broermann Holding GmbH, Königstein im Taunus;
|
| 7.5 |
Herrn Hafid Rifi, wohnhaft in Friedberg, Deutschland, Chief Financial Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
|
| 7.6 |
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Medical Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
|
| 7.7 |
Frau Dr. Cornelia Süfke, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Leiterin Konzernbereich Recht, Versicherungen & Compliance, Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg;
|
| 7.8 |
Herrn Marco Walker, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
|
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis
zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl abzustimmen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Jan Liersch im Falle seiner Wahl erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz
vorgeschlagen werden soll.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich.
Weitere Angaben zu den nominierten Kandidatinnen und Kandidaten:
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die nominierten Kandidatinnen und Kandidaten sind Mitglieder in den nachstehend aufgelisteten anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Dr. Julia Dannath-Schuh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Alsia & Partners AG, Zürich,
Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats); Business Tools AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
| • |
Dr. Dagmar Federwisch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
| • |
Joachim Gemmel
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
| • |
Dr. Jan Liersch
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats);
Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg (Mitglied
des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Hotel Montreux Palace
SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats); Hôtel Suisse Majestic SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats);
Broermann Medical AG, Montreux, Schweiz, (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
| • |
Hafid Rifi
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats);
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
| • |
PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats); MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
| • |
Dr. Cornelia Süfke
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des
Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
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| • |
Marco Walker
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Meierhofer Aktiengesellschaft, München (Mitglied des Aufsichtsrats);
MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg (Mitglied des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen
(Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine
|
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im
Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) („DCGK“)
Empfehlung C.13 DCGK
| • |
Dr. Julia Dannath-Schuh
Frau Dr. Julia Dannath-Schuh ist Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung
C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Julia Dannath-Schuh zum Unternehmen
oder Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor.
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| • |
Dr. Dagmar Federwisch
Frau Dr. Dagmar Federwisch ist Regionalgeschäftsführerin Nordhessen und Nordrhein-Westfalen bei der Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Dagmar Federwisch zum Unternehmen oder
Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
vor.
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| • |
Joachim Gemmel
Herr Joachim Gemmel ist Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Joachim Gemmel ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Joachim Gemmel zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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| • |
Dr. Jan Liersch
Herr Dr. Jan Liersch ist Geschäftsführer der Broermann Holding GmbH, Königstein im Taunus, die sämtliche Aktien der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, hält. Direkt an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligt ist die Asklepios Kliniken
GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Dr. Jan Liersch ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, Vorsitzender des
Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken Hamburg
GmbH, Hamburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH hält die Asklepios Kliniken GmbH
& Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Jan Liersch zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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| • |
Hafid Rifi
Herr Hafid Rifi ist Chief Financial Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Hafid Rifi ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, sowie Mitglied des Aufsichtsrats
der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH hält
die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA jeweils ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Hafid Rifi zum Unternehmen oder Organen
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
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| • |
PD Dr. Sara Sheikhzadeh
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist Chief Medical Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN
Aktiengesellschaft hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung
im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh zum Unternehmen
oder Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär vor.
|
| • |
Dr. Cornelia Süfke
Frau Dr. Cornelia Süfke ist Leiterin des Konzernbereichs Recht, Versicherungen & Compliance der Asklepios Kliniken GmbH &
Co. KGaA, Hamburg. Zudem ist Frau Dr. Cornelia Süfke Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios
Kliniken GmbH & Co. KGaA findet im faktischen Konzern ein Leistungsaustausch statt.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Frau Dr. Cornelia Süfke zum Unternehmen oder
Organen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär
vor.
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Marco Walker
Herr Marco Walker ist Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung
der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA.
Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der RHÖN-KLINIKUM
Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Herr Marco Walker ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg. An der MEDICLIN Aktiengesellschaft
hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne
der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK.
Zwischen der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen
besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet.
Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Walker zum Unternehmen oder Organen der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor.
|
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung
C.7 DCGK.
Mit der Wiederwahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite (mit Frau
Dr. Julia Dannath-Schuh) - wie auch bereits vor der Wahl - nur noch ein Mitglied angehören, das unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär ist. Dementsprechend haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG vom 12. Dezember
2024 eine Abweichung von der Empfehlung C.9 DCGK erklärt.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind gleichwohl der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft angemessen im Sinne der Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft aus Dezember 2024 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele
für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1
Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK
anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich
von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie dem Gesetz leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat seit
Langem an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei Bedarf ad hoc adaptiert und konkretisiert wird. Dies hat sich
nach Überzeugung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat bewährt und bedarf nach ihrem Dafürhalten keiner weiteren bürokratisierenden
Selbstregulierung.
|
| 8 |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 gebilligt. Der Aufsichtsrat hat
dieses Vergütungssystem einer Überprüfung unterzogen und aufsetzend darauf ein neues Vergütungssystem beschlossen, das im
Wesentlichen dem im Jahr 2021 beschlossenen Vergütungssystem entspricht, wobei der Maximalbetrag für die fixe und variable
Vergütung angemessen angehoben wurde. Das neue Vergütungssystem soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Geltung entfalten.
Das vom Aufsichtsrat im März 2025 beschlossene, geänderte System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat im März 2025 beschlossene und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbare System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
zu billigen.
|
| 9 |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 Ziff. 2 bis 9 der Satzung geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. dessen
Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder
nicht vorgesehen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich des Wortlauts der Vergütungsregelung in § 14 Ziff.
2 bis 9 der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv beschrieben.
Die in § 14 Ziff. 2 bis 9 der Satzung festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 14 Ziff. 2 bis 9 der
Satzung festgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv beschrieben ist,
zu bestätigen.
|
| II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 15a der Satzung hat der Vorstand beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren
Mitglieds des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Anteilseignervertreter als seinem möglichen Stellvertreter in der Versammlungsleitung
sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der
Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die
weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 18 Ziff. 2 Satz 2 der Satzung mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
|
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis zum Ablauf des 27. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
| |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 können Informationen betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter auch über
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden.
Hierfür ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne
des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden
bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der
Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
|
| 2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung
am 3. Juni 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
verfolgen und dort - wie nachfolgend beschrieben - ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen vorstehend unter Ziffer II.1).
|
| 3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
|
| a) |
Verfahren der Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege einer sog. Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte InvestorPortal
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abgeben und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur
diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt
(siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Briefwahl über das InvestorPortal besteht bis zu der vom Versammlungsleiter
angekündigten Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können
Briefwahlstimmen über das InvestorPortal auch noch geändert werden.
|
| b) |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung
Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär
(z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten oder die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Bevollmächtigung von Dritten
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie ein
Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise das
auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Vollmachtsformular zu verwenden. Eine Verpflichtung zur Verwendung des
von der Gesellschaft angebotenen Formulars besteht jedoch nicht.
Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft
nachgewiesen werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen von § 135 AktG erfassten geschäftsmäßig Handelnden erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Vorgenannten abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung können durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 2. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse erfolgen:
| |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das InvestorPortal besteht auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der
Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können über das InvestorPortal noch während der virtuellen Hauptversammlung
widerrufen werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von
ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (wie zuvor unter lit. a) beschrieben) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. nachstehend), ausüben.
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen, das Stimmrecht aus den von ihm
vertretenen Aktien im Wege der Briefwahl ausüben oder eine (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das InvestorPortal
erteilen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das InvestorPortal. Bei Erteilung der Vollmacht
gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt.
Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich.
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung
durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung
des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter besteht jedoch nicht.
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen aber in jedem
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll.
Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen
nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen sowie zum Einlegen
von Widersprüchen entgegen.
Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf
dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter lassen sich dem Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung entnehmen, das alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein wird.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post oder per E-Mail
bis 2. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
| |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München; oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung (wie vorstehend unter Ziffer II.1 beschrieben) steht zusätzlich zu den vorstehend
beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie einen Widerruf der Vollmacht und eine Änderung von Weisungen über das zugangsgeschützte
InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zu übermitteln. Die für das InvestorPortal erforderlichen Zugangsdaten
werden mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe Ziffer II.1). Die Möglichkeit zur Übermittlung
über das InvestorPortal besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen des Abstimmungsvorgangs festgelegten Zeitpunkt
in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juni 2025. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per
Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das InvestorPortal
widerrufen bzw. geändert werden.
Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv einsehbar.
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| c) |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (iii)
per E-Mail und (iv) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
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| 4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 3. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Vorstand - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
|
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten
sind. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG)
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Punkten der Tagesordnung zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
| |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft - Hauptversammlung - Schlossplatz 1 97616 Bad Neustadt a. d. Saale; oder per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com
|
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft, soweit diese den
Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen, einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich machen. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.
Gemäß § 126 Abs. 4 (i.V.m. § 127 Satz 1) AktG gelten Anträge bzw. Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 AktG bzw. §
127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu diesen Anträgen
im passwortgeschützten InvestorPortal ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen
für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, sobald die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen für
die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt bzw. den Wahlvorschlag
eingebracht hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge
auch in der Versammlung im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. Technische Mindestvoraussetzung für
eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen
für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Antragsrechts im Wege
der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
|
| c) |
Einreichung von Stellungnahmen (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, d.h. die die unter Ziffer II.1 genannten Voraussetzungen
für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, bzw. deren Bevollmächtigte können vor der Versammlung über das
InvestorPortal Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen (vgl. § 130a Abs. 1 AktG).
Stellungnahmen können in Textform eingereicht werden und dürfen einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zur Verfügung steht, einzureichen. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden,
dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären werden bis zum 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), für alle zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem stammen, mehr als 10.000 Zeichen umfassen oder ein Fall im Sinne von §
130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen
werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung
des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den
in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| d) |
Rederecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten wird in
der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gewährt (vgl. § 130a Abs. 5 AktG).
Redebeiträge, wie Wortmeldungen oder Anträge, können spätestens ab dem Beginn der Versammlung ausschließlich über das InvestorPortal,
das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung steht, angemeldet werden.
Zu diesem Zweck wird im InvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet. Der Versammlungsleiter
wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise
zur Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
Die Verwaltung behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist (vgl.
§ 130a Abs. 6 AktG).
Redebeiträge können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs.
1 AktG enthalten.
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| e) |
Auskunftsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. §§ 118a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Frage- bzw. Nachfragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann dabei insbesondere Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit (einschließlich Nachfragen und
neuer Fragen), der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs angemessen festlegen;
das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den
Schluss der Debatte anzuordnen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht und Nachfragerecht
ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sowie weitere Hinweise zur Ausübung des Auskunftsrechts im Wege der Videokommunikation
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
|
| f) |
Widerspruchsrecht (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG)
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre elektronisch zugeschalteten Bevollmächtigten haben die Möglichkeit,
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzulegen (vgl.
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs wird von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung
über das InvestorPortal, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zur Verfügung
steht, möglich sein. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt
und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
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| g) |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs.
1, 127 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6
AktG, nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG und nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.
|
| 5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft eingeteilt in
insgesamt 66.962.470 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 66.962.470 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung
der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger 24.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
|
| 6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124 a AktG, sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv abrufbar.
|
Bad Neustadt a. d. Saale, im April 2025
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Der Vorstand
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
In einer
Datenschutzinformation
werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am
3. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.rhoen-klinikum-ag.com/hv
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22.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft |
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Schlossplatz 1 |
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97616 Bad Neustadt a.d.Saale |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 9771 65-0 |
| E-Mail: |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2121620 22.04.2025 CET/CEST
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| 27.03.2025 | RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis
RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
27.03.2025 / 09:59 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 27. März 2025
RHÖN-KLINIKUM AG schließt Geschäftsjahr erneut erfolgreich ab – Veränderungen im Vorstand / CEO Prof. Kaltenbach scheidet planmäßig aus dem Vorstand aus
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat ihre Finanzziele wie prognostiziert erfüllt. Der Umsatz erhöhte sich um 131,6 Mio. Euro auf 1.595,6 Mio. Euro (Vj. 1.464,0 Mio. Euro). Ursächlich dafür ist der Anstieg der Patientenzahlen und damit verbundenen Leistungen. Insgesamt wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns 912.965 Patienten (Vj. 881.775) ambulant und stationär behandelt, ein Plus von 3,5 Prozent. Der Konzerngewinn verbesserte sich um 5,0 Mio. Euro auf 45,2 Mio. Euro (Vj. 40,2 Mio. Euro). Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) beläuft sich auf 110,8 Mio. Euro (Vj. 105,9 Mio. Euro). Der Materialaufwand erhöhte sich, bedingt durch gestiegene Bezugspreise, auf 535,5 Mio. Euro (Vj. 488,5 Mio. Euro).
„Die RHÖN-KLINIKUM AG hat in 2024 erneut ein erfolgreiches Geschäftsjahr mit einer zufriedenstellenden Performance abgeschlossen. Umsatz und Ergebnis sind im dritten Jahr in Folge angestiegen, die prognostizierten Werte konnten erreicht werden. Dies ist angesichts der Branchenentwicklung mehr als bemerkenswert, denn diese bewegt sich seit drei Jahren in genau umgekehrter Richtung“, sagt Dr. Stefan Stranz, Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG.
Das Unternehmen hat sich intensiv auf die großen Herausforderungen der Branche eingestellt und gleichzeitig auch antizipiert, wie es sich auf die neuen Anforderungen aufgrund der Reform mit ihrem Portfolio, den Strukturen und Prozessen vorbereiten kann. Das ermöglicht, stabile Ergebnisse zu erwirtschaften.
Nachhaltiges Handeln ist für die RHÖN-KLINIKUM AG eine Verpflichtung. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat sich das Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Ziele gesetzt. Im Bereich Umwelt strebt RHÖN eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen ihrer Gesundheitseinrichtungen (Scope 1 und 2) an. Auch das Abfallaufkommen soll in Relation zur Patientenzahl verringert werden. Derzeit wird ein Übergangsplan für den Klimaschutz erarbeitet und in diesem Zusammenhang auch die Nachhaltigkeitsstrategie angepasst, die in den nächsten drei Jahren fertiggestellt und verabschiedet werden soll. Darüber berichten wir ausführlich in unserem CSRD-Bericht, der 2024 erstmals nach den ESRS-Standards gemäß der europäischen CSRD-Richtlinie aufgestellt ist.
Veränderung im Vorstand
Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG hat in enger Abstimmung mit Prof. Dr. Tobias Kaltenbach, Vorstandsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG, im Zuge der voranschreitenden Konzernintegration in den Asklepios Konzern eine weitere strategische Weichenstellung vorgenommen und beschlossen, den Vorstand der Gesellschaft auf zwei Personen zu verkleinern. Vor diesem Hintergrund wird Prof. Dr. Kaltenbach (64) planmäßig zum 31. März 2025 aus dem Vorstand ausscheiden. Ab 1. April 2025 wird der Vorstand der Gesellschaft somit aus Dr. Stefan Stranz und Dr. Gunther K. Weiß bestehen. Prof. Dr. Kaltenbach hatte den Vorsitz des Vorstands seit 2023 inne.
„Im Namen des Aufsichtsrats bedanke ich mich herzlich bei Prof. Dr. Tobias Kaltenbach für seinen großen Einsatz. Er hat nicht nur wichtige Schritte der strategischen Partnerschaft von RHÖN und Asklepios umgesetzt, sondern auch maßgeblich den Abschluss des Zukunftspapiers Plus über die weitere Zusammenarbeit mit dem Land Hessen am Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) herbeigeführt. Unter seiner Leitung konnten zudem die wirtschaftlichen Ergebnisse der RHÖN-KLINIKUM AG kontinuierlich verbessert werden. Gemeinsam mit dem gesamten Aufsichtsrat wünsche ich Prof. Dr. Tobias Kaltenbach für seine persönliche und berufliche Zukunft alles Gute,“ sagte Dr. Jan Liersch, Vorsitzender des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM AG.
Prof. Dr. Kaltenbach ergänzte: „Es waren intensive Jahre mit großen Herausforderungen, die sich auf Basis eines gemeinsamen Vertrauens mit dem Aufsichtsrat meistern ließen. Dafür bin ich sehr dankbar. Mein besonderer Dank gilt auch unseren über 18.000 Mitarbeitenden, die mit ihrer Arbeit, ihrer Loyalität und Treue maßgeblich zum Gesamterfolg des Unternehmens beigetragen haben. Jede und jeder spielt eine entscheidende Rolle in diesem hervorragenden Team.“
Ausblick 2025
Für das kommende Geschäftsjahr gehen wir von einem Umsatz in Höhe von 1,7 Mrd. Euro in einer Bandbreite von jeweils +/-5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) rechnen wir mit einem Wert zwischen 110 Mio. Euro und 125 Mio. Euro. Neben den Finanzzahlen berücksichtigen wir bei der Steuerung des Unternehmens als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren die Anzahl der Fälle und Bewertungsrelationen und erwarten hierfür eine moderate Steigerung gegenüber dem Vorjahr.
Diese Prognose spiegelt die weiter verschärften regulatorischen Eingriffe des Gesetzgebers und die politische Umsetzung der notwendigen Krankenhausreform wider.
Wir weisen darauf hin, dass unser Ausblick unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen, die sich u.a. in Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auswirken, und unter dem Vorbehalt weiterer regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur für medizinische Leistungen im Jahr 2025 steht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka werden jährlich rund 912.965 Patienten behandelt. Über 18.700 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
Geschäftsbericht 2024 www.rhoen-klinikum-ag.com/geschaeftsbericht
Kontakt:
RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations und Nachhaltigkeit
Julian Schmitt
T. +49 9771 65-12250 | julian.schmitt@rhoen-klinikum-ag.com
RHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | 97616 Bad Neustadt a. d. Saale
27.03.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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RHÖN-KLINIKUM AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
07.03.2025 / 15:07 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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07.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| 25.11.2024 | Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Sonstiges
Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
25.11.2024 / 10:11 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (ISIN DE0007042301)
| Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat – wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist – weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text. |
Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) auf Anträge von (i) Herrn Dr. Jan Liersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn Ivo Schramm (gemeinsam nachfolgend „Antragsteller“) die Antragsteller von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbare Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet – für alle Antragsteller wortgleich – wie folgt:
- Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am 29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
- Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung), wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht.
- Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.
Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
- Relevanter Sachverhalt
- Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter der Handelsregisternummer HRB 1670 (nachfolgend „Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 66.962.470 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt (nachfolgend „ZG-Aktien“).
Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0007042301 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen.
- Erbfall
Am 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der „Erblasser“ und der „Erbfall“).
In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben und Dritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die „Vermächtnisse“). Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.
Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte in der Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der Beschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das „5er-Gremium“) ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium besteht aus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit dem Erblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.
Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dass die Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios Kliniken Management GmbH erhalten soll.
- Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft
Die vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft stellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:
Die AMR Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 10447, hielt 61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).
94,57 % der Geschäftsanteile an der AMR Holding GmbH wurden von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend „Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA“), gehalten. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hielt ihrerseits 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % des Grundkapitals und Stimmrechte).
Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden von der Broermann Holding GmbH gehalten, die selbst 205.733 ZG-Aktien (entsprechend 0,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hielt. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA war die Asklepios Kliniken Management GmbH.
Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der Asklepios Kliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erben gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten. Die Erbengemeinschaft hielt auch unmittelbar 360 ZG-Aktien, entsprechend 0,001 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.
- Antrag
Die Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu befreien.
- Zulässigkeit
Die Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils dem Formerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen.
- Begründetheit
Die Anträge sind auch begründet.
Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser und Kontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind.
- Kontrollerwerb der Antragsteller
Die Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassers jeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten und damit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. Als Mitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der Stimmrechte) zuzurechnen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 WpÜG vor, erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der Stimmrechte in voller Höhe. Die Zurechnung erfolgt auch auf solche an der Abstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nicht beeinflussen können sowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34 Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer I.2.5.10.3.).
Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten der Zielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament des Erblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtliche Verpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile der Broermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann Holding GmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das 5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des 5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweit erforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers als Gesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgaben hinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Broermann Holding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremium bildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erben des Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.
Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihres jeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechend den Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligen sich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenannten Sinne.
Infolge dieser Verhaltensabstimmung sind den Antragstellern jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der Stimmrechte) zuzurechnen:
- Zum einen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus den 360 ZG-Aktien (entsprechend 0,001 % der Stimmrechte) zuzurechnen, die die Erben des Erblassers mit Eintritt des Erbfalls als Mitglieder der Erbengemeinschaft erworben haben (§ 1922 i.V.m. § 1937 BGB) und seither im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) halten.
- Zum anderen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus weiteren 63.287.449 ZG-Aktien zuzurechnen, die den Erben des Erblassers seit dem Eintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 WpÜG sind dem Bieter nicht nur die Stimmrechte aus ZG-Aktien zuzurechnen, die der Dritte unmittelbar hält, sondern auch solche die diesem gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zuzurechnen sind.
Die Stimmrechte aus 63.287.449 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % der Stimmrechte) sind den Erben des Erblassers wie folgt zuzurechnen:
Die Stimmrechte aus den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % der Stimmrechte) sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.Vm. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 AktG zunächst ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen.
Die der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnenden Stimmrechte aus den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien sind – ebenso wie die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % der Stimmrechte) – gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der Broermann Holding GmbH, zuzurechnen.
Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbares Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlich der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die die Gesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den (i) unmittelbar von der AMR Holding GmbH gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien, (ii) unmittelbar von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien und (iii) unmittelbar von der Broermann Holding GmbH gehaltenen 205.733 ZG-Aktien zuzurechnen.
Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmung im Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Die testamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich über mehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einer Verhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann.
- Kontrollerwerb durch Erbschaft
Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO.
§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieter nicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.
Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudem haben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft erlangt.
Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie haben jedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in gleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sich entsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise beteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfall erlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durch Erbschaft erlangt.
- Ermessen
Die jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In der Ermessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in: Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).
Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller. Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum 31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Stimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben. Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt den außenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.
- Nebenbestimmung
Die Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.
Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.
Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellern ermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vom Erblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen, eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition aufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenen auflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragsteller nur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihr Kontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO beruht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, denn erwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiung nachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wieder aufleben.
Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit dem Auslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihre Kontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher (erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung für den durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel, das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nicht ersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.
Ende der WpÜG-Mitteilung
Emittent/Herausgeber: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Kontakt: RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations und Nachhaltigkeit
Julian Schmitt | T. +49 9771 65-12250 | julian.schmitt@rhoen-klinikum-ag.com
RHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | D-97616 Bad Neustadt a. d. Saale
25.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2037007 25.11.2024 CET/CEST
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| 07.11.2024 | RHÖN-KLINIKUM AG setzt solide Entwicklung in den ersten neun Monaten fort – Ausblick bestätigt
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Quartalsergebnis/9-Monatszahlen
RHÖN-KLINIKUM AG setzt solide Entwicklung in den ersten neun Monaten fort – Ausblick bestätigt
07.11.2024 / 08:59 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 7. November 2024
RHÖN-KLINIKUM AG setzt solide Entwicklung in den ersten neun Monaten fort – Ausblick bestätigt
Die RHÖN-KLINIKUM AG konnte weiterhin Umsatz und Konzerngewinn steigern. In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2024 erhöhten sich die Umsatzerlöse um 82,1 Mio. EUR auf 1.171,1 Mio. EUR (9M 2023: 1.089,0 Mio. EUR). Der Konzerngewinn verbesserte sich um 27,7 % auf 30,4 Mio. EUR (9M 2023: 23,8 Mio. EUR). Das EBITDA lag mit 75,1 Mio. EUR um 2,3 % über Vorjahresniveau (9M 2023: 73,4 Mio. EUR). Von Januar bis September wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren des Konzerns insgesamt 688.787 Patienten ambulant und stationär behandelt, ein Plus von 3,6 % im Vergleich zum Vorjahr (9M 2023: 664.594).
„Wir setzen auf verschiedene strategische Maßnahmen, die uns eine stabile Entwicklung in diesem herausfordernden Marktumfeld ermöglichen und sind auf die Krankenhausreform vorbereitet. Dabei konzentrieren wir uns auf unsere Stärken wie die Spezialisierung unserer Kliniken, den hohen Grad an Behandlungsqualität sowie die enge Zusammenarbeit im Konzernverbund. Zudem reinvestieren wir unsere Ergebnisse in neue Mitarbeitende sowie in die Infrastruktur unserer Einrichtungen für effektive und effiziente Prozesse“, sagt Prof. Dr. Tobias Kaltenbach, Vorstandsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG.
Ausblick 2024 bestätigt
Für das aktuelle Geschäftsjahr geht die RHÖN-KLINIKUM AG weiterhin von einem Umsatz in Höhe von 1,6 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/- 5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 120 Mio. EUR gerechnet.
Der Ausblick steht unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen in Form von Inflation und Preissteigerungen und unter dem Vorbehalt etwaiger regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur im Jahr 2024.
Die Quartalsmitteilung 3. Quartal 2024 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten – dem
RHÖN-KLINIKUM Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka – werden jährlich rund 882.000 Patienten behandelt. Über 18.200 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept, dass für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum steht, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
Kontakt:
RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations und Nachhaltigkeit
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07.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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2024407 07.11.2024 CET/CEST
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| 08.08.2024 | Erstes Halbjahr 2024: RHÖN-KLINIKUM AG setzt gute Geschäftsentwicklung fort – Ausblick bestätigt
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RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
/ Schlagwort(e): Halbjahresergebnis/Sonstiges
Erstes Halbjahr 2024: RHÖN-KLINIKUM AG setzt gute Geschäftsentwicklung fort – Ausblick bestätigt
08.08.2024 / 09:00 CET/CEST
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Corporate News
Bad Neustadt a. d. Saale | 8. August 2024
Erstes Halbjahr 2024: RHÖN-KLINIKUM AG setzt gute Geschäftsentwicklung fort – Ausblick bestätigt
Die RHÖN-KLINIKUM AG hat das erste Halbjahr 2024 mit einem Umsatzplus von 6,5 % auf 775,5 Mio. EUR (H1 2023: 728,2 Mio. EUR) abgeschlossen. Der Konzerngewinn erhöhte sich trotz herausfordernden Marktumfelds um 68,9 % auf 20,6 Mio. EUR (H1 2023: 12,2 Mio. EUR). Von Januar bis Juni 2024 wurden in den Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren 463.111 Patienten ambulant und stationär behandelt, 3,8 % mehr als im Vorjahreszeitraum (H1 2023: 446.022).
Das EBITDA lag mit 49,1 Mio. EUR über Vorjahresniveau (H1 2023: 45,2 Mio. EUR). Der Materialaufwand erhöhte sich, bedingt durch gestiegene Bezugspreise und Erbringung sachkostenintensiver Leistungen,
auf 266,2 Mio. EUR (H1 2023: 237,0 Mio. EUR).
„Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein gesundes, leistungsfähiges und wirtschaftlich verantwortungsvoll handelndes Unternehmen. Unsere fünf Klinikstandorte in Bayern, Brandenburg, Hessen und Thüringen sind hochspezialisierte Spitzenkliniken, die sich weiterhin solide entwickeln. Daher sehen wir uns auf die bevorstehende Krankenhausreform gut vorbereitet“, sagt Prof. Dr. Tobias Kaltenbach, Vorstandsvorsitzender der RHÖN-KLINIKUM AG.
Ausblick 2024 bestätigt
Für das aktuelle Geschäftsjahr geht die RHÖN-KLINIKUM AG weiterhin von einem Umsatz in Höhe von 1,6 Mrd. EUR in einer Bandbreite von jeweils +/- 5 % nach oben bzw. unten aus. Für das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) wird mit einem Wert zwischen 110 Mio. EUR und 120 Mio. EUR gerechnet.
Der Ausblick steht unter erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vielfachen weltweiten Krisen in Form von Inflation und Preissteigerungen und unter dem Vorbehalt etwaiger regulatorischer Eingriffe mit Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur im Jahr 2024.
Der Halbjahresfinanzbericht 2024 ist im Internet veröffentlicht.
Die RHÖN‐KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in Deutschland. Die Kliniken bieten exzellente Medizin mit direkter Anbindung zu Universitäten und Forschungseinrichtungen. An den fünf Standorten – dem
RHÖN-KLINIKUM Campus Bad Neustadt, Klinikum Frankfurt (Oder), Universitätsklinikum Gießen und Universitätsklinikum Marburg (UKGM) sowie der Zentralklinik Bad Berka – werden jährlich rund 882.000 Patienten behandelt. Über 18.200 Mitarbeitende sind im Unternehmen beschäftigt. Das innovative RHÖN-Campus-Konzept, dass für eine sektorenübergreifende und zukunftsweisende Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum steht, die konsequente Fortsetzung des schrittweisen digitalen Wandels im Unternehmen sowie die strategische Partnerschaft mit Asklepios sind wichtige Säulen der Unternehmensstrategie. Die RHÖN-KLINIKUM AG ist ein eigenständiges Unternehmen unter dem Dach der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. www.rhoen-klinikum-ag.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft |
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Salzburger Leite 1 |
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97616 Bad Neustadt a. d. Saale |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)9771 - 65-0 |
| Fax: |
+49 (0)9771 - 97 467 |
| E-Mail: |
rka@rhoen-klinikum-ag.com |
| Internet: |
www.rhoen-klinikum-ag.com |
| ISIN: |
DE0007042301 |
| WKN: |
704230 |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
1963561 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1963561 08.08.2024 CET/CEST
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