| 03.02.2026 | Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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GELSENWASSER AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
03.02.2026 / 10:15 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
|
Willy-Brandt-Allee 26 |
|
45891 Gelsenkirchen |
|
Deutschland |
| Internet: |
www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2270484 03.02.2026 CET/CEST
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| 16.04.2025 | GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2025 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000
ISIN: DE0007760001
Einladung an die Aktionäre1 zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 4. Juni 2025, 12:00 Uhr* (MESZ) in der Heilig-Kreuz-Kirche, Bochumer Straße 115, 45886 Gelsenkirchen
* Einlass ab 11:00 Uhr - Anreise:
Straßenbahn - Linie 302 - Haltestellen: Wissenschaftspark oder Stephanstraße Bus - Linie 385 Haltestellen Wissenschaftspark oder Carl-Mosterts-Straße
Folgende Parkplätze empfehlen wir: Parkplatz: Cramerweg 6; Gelsenkirchen Parkplatz: Munscheidstraße 14; Gelsenkirchen Bitte parken Sie nicht im direkten Umfeld der Heilig-Kreuz-Kirche, da dort Anwohnerparken gilt.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
GELSENWASSER AUF EINEN BLICK
| Gelsenwasser-Konzern |
|
2024 |
2023 |
| Umsatzerlöse |
Mio. € |
2.958,6 |
4.049,7 |
| Materialaufwand |
Mio. € |
2.621,7 |
3.748,9 |
| Personalaufwand |
Mio. € |
166,0 |
149,0 |
| Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
119,3 |
134,9 |
| Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
| Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
1.044,6 |
1.021,5 |
| Investitionen |
Mio. € |
162,8 |
217,3 |
| EBIT |
Mio. € |
121,7 |
150,7 |
| ROCE |
% |
6,9 |
10,2 |
| Mitarbeiter*innen zum 31.12. |
|
|
|
| Konzern |
|
1.842 |
1.744 |
| Gruppe |
|
7.006 |
6.694 |
| Wasserversorgung |
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
253,2 |
254,4 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
470,8 |
471,8 |
| Wasserabgabe Konzern |
Mio. m3 |
217,3 |
217,5 |
| Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m3 |
357,4 |
354,7 |
| Abwasserentsorgung |
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
12,5 |
10,7 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
462,0 |
441,6 |
| Abwassermenge Konzern |
Mio. m3 |
6,4 |
6,1 |
| Abwassermenge Gruppe |
Mio. m3 |
221,1 |
216,4 |
| Erdgasversorgung |
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
1.943,1 |
2.811,5 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
2.361,2 |
3.309,4 |
| Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
49.205 |
56.138 |
| Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
53.059 |
60.245 |
| Stromversorgung |
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
532,5 |
768,7 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
1.329,1 |
1.684,7 |
| Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
6.215 |
6.086 |
| Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
9.184 |
9.128 |
| |
|
|
|
|
Gelsenwasser-Konzern
|
Gelsenwasser-Gruppe
|
› › › › › › › ›
|
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
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Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie im Raum Głogów (Polen) sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2024
ein Gruppenumsatz von rund 5,3 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
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| › |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50% einbezogen)
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EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG DER GELSENWASSER AG, GELSENKIRCHEN
AM MITTWOCH, 4. JUNI 2025, 12:00 UHR (MESZ) (EINLASS AB 11:00 UHR (MESZ)), IN DER HEILIG-KREUZ-KIRCHE, BOCHUMER STR. 115, 45886 GELSENKIRCHEN
| 1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den Gelsenwasser-Konzern
für das Geschäftsjahr 2024, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.
Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen
hat, liegen nicht vor. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben einen Vergütungsbericht gemäß
§ 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft. Der Prüfungsvermerk ist
dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird gebilligt.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen.
Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG hat zuletzt am 9. Juni 2021 das durch den Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a Abs. 1 AktG mit großer Mehrheit gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat das Vorstandsvergütungssystem überprüft und hat in seiner Sitzung am 26. März 2025 unter Berücksichtigung
der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine punktuelle Aktualisierung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Das am 26. März 2025 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
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| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung
festgesetzt.
Nach § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG
hat einen solchen Beschluss zuletzt am 9. Juni 2021 mit großer Mehrheit gefasst, sodass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung
erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat hat die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG sowie
das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft. Die
Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich vielmehr bewährt. Die Vergütung
soll daher unverändert bleiben. Der Vorstand teilt diese Einschätzung.
Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft mit der Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 16 und das
von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
und während der Hauptversammlung verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Das von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Festsetzung
der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 16 der Satzung der GELSENWASSER AG werden bestätigt.
|
|
| 7. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt
sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs. 2
der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Frau Heike Heim, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2023 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt worden war, hat ihr Mandat als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 22. August 2024 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft, den Aufsichtsrat
nach dem Ausscheiden von Frau Heim befristet bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen, wurde
Herr Harald Kraus gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt.
Herr Kraus soll in Nachfolge von Frau Heim für die restliche reguläre Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, das heißt bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Harald Kraus, Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21), wohnhaft in Dortmund,
wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 finden sich nachfolgend unter Ziffer
II.
|
| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025
| 8.1 |
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014) genannten Art auferlegt wurde.
|
| 8.2 |
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
Da die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability
Reporting Directive - CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber im Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Wahlvorschlags an die Hauptversammlung
noch nicht umgesetzt wurde („CSRD-Umsetzungsgesetz“), erfolgt die Wahl unter dem Vorbehalt, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz
in Kraft tritt und die Wahl eines Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorsieht.
|
|
| II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
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Ergänzende Angaben zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 7)
Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
| Name: |
Kraus |
| Vorname: |
Harald |
| Geburtsdatum: |
26.12.1965 |
| Funktion: |
Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21) |
Beruflicher Werdegang
| 1981 - 1987 |
Ausbildung als Energieanlagenelektroniker bei den Stadtwerken Bonn (SWB), anschließend Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur Fortbildungen und Tätigkeiten in der Leit- und Sicherungstechnik
|
| 1987 - 2010 |
Tätigkeiten in der Signaltechnik bei den Kölner Verkehrsbetrieben (KVB) zuletzt als Leiter |
| 2010 - 2019 |
Freigestelltes Betriebsratsmitglied, seit 2015 Vorsitzender des Betriebsrats (KVB) |
| Seit 2019 |
Mitglied des Vorstands und Arbeitsdirektor bei der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21) |
Angaben zu Mitgliedschaften des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| |
| - |
Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
| • |
EDG Holding GmbH
|
| • |
EDG GmbH
|
|
| - |
Vergleichbare Kontrollgremien:
|
|
Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der vorgeschlagene Kandidat ist Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft (DSW21),
welche ein verbundenes Unternehmen eines mittelbar beteiligten, wesentlichen Aktionärs der Gesellschaft ist. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten und dem Unternehmen, den
Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär darüber hinaus keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Dienstag, 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Dies entspricht inhaltlich dem nach der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Mittwoch, 14. Mai 2025, 0:00 Uhr (MESZ)). Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang
und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer solchen Stimmrechtsvertretung sind
eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person, bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB
zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse
an:
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch vor Ort in der Hauptversammlung erteilt und nachgewiesen oder widerrufen werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits im Vorfeld der Hauptversammlung,
Vollmachten und Weisungen bis Dienstag, 3. Juni 2025, 18:00 Uhr (eingehend), an die
GELSENWASSER AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
zurückzusenden.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch vor Ort in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte
Anträge von Aktionären abstimmen.
Die Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Sonntag, 4. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach §§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen
gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für
den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern und/oder
Prüfern der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 127 AktG übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung
ist. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Dienstag, 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine
etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Die vorstehenden Sätze gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder Prüfern sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Übertragung auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist beabsichtigt, die Eröffnung der Hauptversammlung und die
Rede des Vorstands in Bild und Ton im Internet zu übertragen. Eine Übertragung und/oder Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung
erfolgt nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG
finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gelsenkirchen, im April 2025
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon:
0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragte der GELSENWASSER
AG ist Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de.
Die GELSENWASSER AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie
zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes,
insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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16.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
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Willy-Brandt-Allee 26 |
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45891 Gelsenkirchen |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 209 708347 |
| E-Mail: |
miriam.wirtz@gelsenwasser.de |
| Internet: |
https://www.gelsenwasser.de |
| ISIN: |
DE0007760001 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2119464 16.04.2025 CET/CEST
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| 04.03.2025 | Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
|
GELSENWASSER AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
04.03.2025 / 08:10 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
04.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
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Willy-Brandt-Allee 26 |
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45891 Gelsenkirchen |
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Deutschland |
| Internet: |
www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2094697 04.03.2025 CET/CEST
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| 24.04.2024 | GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2024 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2024 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000
ISIN: DE0007760001
Einladung an die Aktionäre1 zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 12. Juni 2024, 12:00 Uhr* (MESZ),
in der Heilig-Kreuz-Kirche, Bochumer Straße 115, 45886 Gelsenkirchen
* Einlass ab 11:00 Uhr - Anreise:
Straßenbahn - Linie: 302 - Haltestellen: Wissenschaftspark oder Stephanstr. Buslinien - Linie: 385 Haltestellen: Wissenschaftspark oder Carl-Mosterts-Str.
Folgende Parkplätze empfehlen wir: Parkplatz: Cramerweg 6; Gelsenkirchen Parkplatz: Munscheidstr. 14; Gelsenkirchen Bitte parken Sie nicht im direkten Umfeld der Heilig-Kreuz-Kirche, da dort Anwohnerparken herrscht.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
GELSENWASSER AUF EINEN BLICK 2023
|
Gelsenwasser-Konzern
|
|
2023
|
2022
|
| Umsatzerlöse |
Mio. € |
4.049,7 |
13.366,5 |
| Materialaufwand |
Mio. € |
3.748,6 |
13.065,1 |
| Personalaufwand |
Mio. € |
149,0 |
149,5 |
| Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
134,9 |
84,2 |
| Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
| Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
1.021,5 |
926,5 |
| Investitionen |
Mio. € |
217,3 |
121,3 |
| EBIT |
Mio. € |
151,0 |
110,9 |
| ROCE |
% |
10,2 |
9,9 |
|
Mitarbeiter*innen zum 31.12.
|
|
|
|
| Konzern |
|
1.744 |
1.671 |
| Gruppe |
|
6.694 |
6.430 |
|
Wasserversorgung
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
254,4 |
238,7 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
471,8 |
430,0 |
| Wasserabgabe Konzern |
Mio. m3 |
217,5 |
227,8 |
| Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m3 |
354,7 |
366,4 |
|
Abwasserentsorgung
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
10,7 |
10,3 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
441,6 |
427,2 |
| Abwassermenge Konzern |
Mio. m3 |
6,1 |
5,8 |
| Abwassermenge Gruppe |
Mio. m3 |
216,4 |
194,3 |
|
Erdgasversorgung
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
2.811,5 |
9.709,8 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
3.309,4 |
10.083,0 |
| Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
56.138 |
78.906 |
| Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
60.245 |
82.712 |
|
Stromversorgung
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
768,7 |
3.254,0 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
1.684,7 |
3.987,6 |
| Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
6.086 |
12.533 |
| Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
9.128 |
15.527 |
| |
|
Gelsenwasser-Konzern
› Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen › Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen › GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen › GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden › GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen › GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg › GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg › Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
|
Gelsenwasser-Gruppe
Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20%. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie im Raum Głogów (Polen) sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2023
ein Gruppenumsatz von rund 6,6 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
|
› Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50% einbezogen)
|
| |
|
EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG DER GELSENWASSER AG, GELSENKIRCHEN
AM MITTWOCH, 12. JUNI 2024, 12:00 UHR (MESZ) (EINLASS AB 11:00 UHR (MESZ)), IN DER HEILIG-KREUZ-KIRCHE, BOCHUMER STR. 115, 45886 GELSENKIRCHEN
| 1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2023, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den Gelsenwasser-Konzern
für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.
Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172
AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs.
1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen
hat, liegen nicht vor. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben einen Vergütungsbericht gemäß
§ 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2023 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft. Der Prüfungsvermerk ist
dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind nachfolgend unter II. dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/unternehmen/management
verfügbar.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 wird die PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte,, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
| 6. |
Wahl des Prüfers des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Die GELSENWASSER AG unterliegt bislang der Verpflichtung zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung gem. §§ 289b ff.
und 315b ff. HGB. Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) sieht vor, dass bestimmte große kapitalmarktorientierte
(Mutter-)Unternehmen künftig bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht
um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit
des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen
ist.
Die CSRD ist bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umzusetzen („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Das Gesetzgebungsverfahren ist
noch nicht abgeschlossen und das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft getreten. Für den Fall, dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz
die GELSENWASSER AG verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern
prüfen zu lassen und die Bestellung des Prüfers des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 neben der
zu Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers einer weiteren Beschlussfassung
der Hauptversammlung bedarf, soll vorsorglich eine Wahl des Prüfers des gegebenenfalls zu erstellenden (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts
erfolgen.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Prüfer des gegebenenfalls zu erstellenden (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 wird PKF Fasselt
Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Niederlassung Duisburg, gewählt.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes und steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die GELSENWASSER AG verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2024 einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht
zu erstellen und extern prüfen zu lassen, und dass die Bestellung des Prüfers des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das
Geschäftsjahr 2024 einer Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
| II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
|
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt 4)
VERGÜTUNGSBERICHT VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie
die Höhe und Struktur der individuellen Vergütungen. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Bericht entspricht den Anforderungen
des § 162 Aktiengesetz (AktG). Der Vergütungsbericht kann im Internet zusammen mit dem Vermerk des Abschlussprüfers unter
https://www.gelsenwasser.de/verguetung
abgerufen werden. Ebenfalls unter
https://www.gelsenwasser.de/verguetung
können auch das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sowie die Vergütungsregelung und das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats abgerufen werden. Beiden Regelungen hat die Hauptversammlung am 9. Juni 2021 mit 99,99 % zugestimmt.
| 1.1 |
Vergütungssystem des Vorstands
|
| 1.1.1 |
Grundlagen und Zielsetzung
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich
zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen
Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen
erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung
der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER
AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
| 1.1.2 |
Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung
|
Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus:
| a. |
einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung).
|
| b. |
einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns
darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % - CAP).
|
| c. |
einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente,
6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % - CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten
Zielen orientieren.
|
| d. |
einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum
bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % - CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen
der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).
|
| 1.1.3 |
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
|
Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit
zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens und zur Steigerung des Unternehmenswerts bei: Ein angemessenes
Grundgehalt und variable Vergütungen, die eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage
aufweisen, sind dazu sehr geeignete Grundbestandteile.
Neben dem finanziellen Kriterium „Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern“ (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen
im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist
zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst
nach Abschluss der relevanten Drei-Jahres-Zeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0
Prozentpunkten im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize
gegen eine nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche
diskretionäre Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens
unter anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung
im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.
Das kurzfristige Leistungskriterium „Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern“ bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen
Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.
Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Drei-Jahres-Zeitraums über die jeweilige
Zielerreichung.
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
| 1.1.5 |
Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt bei fünf Jahren. Die Dauer der Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine
Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.
Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es
einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung
als Mitglied des Vorstands endet.
Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende
Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags
entsprechen.
Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt:
| Henning R. Deters |
bis 30. September 2026 |
| Dr. Dirk Waider |
bis 31. Dezember 2027 |
| 1.1.6 |
Change-of-Control-Klauseln
|
Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder, verbunden mit
einer begrenzten Abfindung (maximal 1.000.000,00 € für Herrn Deters bzw. maximal 650.000,00 € für Herrn Dr. Waider).
| 1.1.7 |
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
|
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
| 1.1.8 |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist.
| 1.1.9 |
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
|
Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die
Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten
und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand)
auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen
des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen
ergeben.
| 1.1.10 |
Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge
|
Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind
Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.
Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts.
Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung
jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied)
ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts. Die Erfüllung
dieser beitragsorientierten Zusage erfolgt analog zur Direktzusage gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden durch die GELSENWASSER
AG und wird in Höhe des ermittelten Barwerts zurückgestellt.
Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds.
Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen
Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit
vorgesehen.
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
| 1.1.11 |
Festlegung der Maximalvergütung
|
Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten,
die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und
Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge, unabhängig davon, in
welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i. S. v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2023 im Fall des Vorstandsvorsitzenden 876.000,00 €, im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds
636.000,00 €. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden
bei 1.730.000,00 € und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000,00 €. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte
Schwankungsbreite der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).
| 1.1.12 |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das
der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen
Präsidiums zurück.
Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat
überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines
Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung
insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen
(vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des
Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich
werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.
Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch - zur Hälfte der
Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen
im Gesamtunternehmen fortentwickelt.
| 1.2 |
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Vorstandsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2023 betragen die Vergütungen des Vorstands:
| Gewährte Vergütung |
Henning R. Deters |
Dr.-Ing. Dirk Waider |
Insgesamt |
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstandsmitglied |
|
in € |
Relativer Anteil in %
|
in € |
Relativer Anteil in %
|
in € |
| Erfolgsunabhängige Vergütung (Grundgehalt) |
438.000,00 |
57,2 |
318.000,00 |
55,5 |
756.000,00 |
| Sach- und sonstige Bezüge |
11.001,12 |
1,4 |
37.074,00 |
6,5 |
48.075,12 |
| Mandatseinkünfte |
9.967,00 |
1,3 |
8.338,56 |
1,5 |
18.305,56 |
| Summe feste Vergütung |
458.968,12
|
59,9
|
363.412,56
|
63,5
|
822.380,68
|
| Erfolgsabhängige Vergütung |
|
|
|
|
|
| - auf Basis Jahresergebnis |
94.678,08 |
12,3 |
44.240,00 |
7,6 |
138.918,08 |
| - nach Ermessen |
45.000,00 |
5,9 |
45.000,00 |
7,9 |
90.000,00 |
| - mit Mehrjahresbezug |
168.075,00 |
21,9 |
120.142,50 |
21,0 |
288.217,50 |
| Summe variable Vergütung |
307.753,08
|
40,1
|
209.382,50
|
36,5
|
517.135,58
|
|
766.721,20
|
100,0
|
572.795,06
|
100,0
|
1.339.516,26
|
| 1.2.1 |
Feste Vergütungsanteile
|
Das Grundgehalt wird in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Es entspricht der für das Geschäftsjahr 2023 vertraglich festgelegten
Vergütung (60 % der Jahreszielvergütung). Darüber hinaus enthält die feste Vergütung der Vorstandsmitglieder als Nebenleistungen
Sach- und sonstige Bezüge, die im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für Dienstwagennutzung
und Versicherungsprämien bestehen. Hinzu kommen Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien
in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
| 1.2.2 |
Anwendung der Leistungskriterien und Zielerreichung der variablen Vergütungsanteile
|
| 1.2.2.1 |
Einjährige erfolgsabhängige Vergütung auf Basis Jahresergebnis
|
Die Zielerreichung für die einjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der jährlichen Leistung, die anhand eines
Vergleichs des lst-Konzernergebnisses mit dem Soll-Konzernergebnis vor Ertragsteuern festgestellt wird. Das Soll-Konzernergebnis
entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten Budgetergebnis vor Ertragsteuern für das betreffende Budgetjahr.
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2022 und Soll-Konzernergebnis 2022 von 0,8 beträgt die variable
Vergütung von Herrn Deters 81.760,00 €. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Deters eine Zahlung, die - ausgehend
von einer Zahlung von 81.760,00 € bei einem Quotienten von 0,8 - linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem
Quotienten von 1,0 102.200,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Deters eine Zahlung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 153.300,00 € entspricht. Liegt der
Quotient bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2022 und Soll-Konzernergebnis 2022 von 0,8 erhält Herr Dr.
Waider keine variable Vergütung. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die - ausgehend
von einer Zahlung von Null bei einem Quotienten von 0,8 - linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem Quotienten
von 1,0 70.000,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die linear mit
dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 105.000,00 € entspricht. Liegt der Quotient
bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem Ist-Konzernergebnis vor Ertragsteuern 2022 von 84,2 Mio. € und einem budgetierten Wert von 90,8 Mio. € (Zielwert)
hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. März 2023 einen Quotienten von 0,9264 festgestellt. Daraus resultiert für Herrn
Deters eine Vergütung von 94.678,08 € (92,6 % der Zielvergütung von 102.200,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung
von 44.240,00 € (63,2 % der Zielvergütung von 70.000,00 €).
| 1.2.2.2 |
Erfolgsabhängige Vergütung nach Ermessen
|
Diese erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Aufsichtsrat jährlich nach dessen freiem Ermessen festgelegt. Der Aufsichtsrat
kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten Zielen orientieren.
In seiner Sitzung am 29. März 2023 hat der Aufsichtsrat für Herrn Deters eine Vergütung von 45.000,00 € (102,7 % der Zielvergütung
von 43.800,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 45.000,00 € (150,0 % der Zielvergütung von 30.000,00 €) festgelegt.
| 1.2.2.3 |
Erfolgsabhängige Vergütung mit Mehrjahresbezug
|
Die Zielerreichung für die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der Entwicklung des ROCE (Return on Capital
Employed) des Gelsenwasser-Konzerns über einen Drei-Jahres-Zeitraum. Der Ziel-ROCE entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten
durchschnittlichen ROCE für das betreffende Budgetjahr sowie die weiteren zwei Planjahre.
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Deters eine variable Vergütung in Höhe von 108.000,00 €. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum
2020-2022 zwischen 3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 108.000,00
€ und eine volle Erreichung des Ziel-ROCE einer Vergütung von 135.000,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im
Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022 zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung,
die linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von
202.500,00 € entspricht. Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Dr. Waider keine variable Vergütung. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022 zwischen
3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem Grad der
Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von Null und eine volle Erreichung
des Ziel-ROCE einer Vergütung von 96.500,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022
zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem
Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 144.750,00 € entspricht.
Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem um nicht-betriebliche Ergebniskomponenten bereinigten durchschnittlichen ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2020-2022
von 8,07 % und einem Ziel-ROCE von 6,60 % hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 29. März 2023 eine Zielüberschreitung
von 1,47 Prozentpunkten festgestellt. Daraus resultiert für Herrn Deters eine Vergütung von 168.075,00 € (124,5 % der Zielvergütung
von 135.000,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 120.142,50 € (124,5 % der Zielvergütung von 96.500,00 €).
| 1.2.3 |
Abweichungen vom Vergütungssystem und Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
|
Im Berichtsjahr erfolgten keine Abweichungen zum von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem.
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Vergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2023 bei Herrn Deters 796.579,17 € (festgelegte Maximalvergütung: 876.000,00 €) und bei Herrn
Dr. Waider 573.533,33 € (festgelegte Maximalvergütung: 636.000,00 €). Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung
beträgt die Vergütung bei Herrn Deters 1.145.269,29 € (festgelegte Maximalvergütung: 1.730.000,00 €) und bei Herrn Dr. Waider
716.888,89 € (festgelegte Maximalvergütung: 955.000,00 €).
Die im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütungen wurden insofern bei beiden Vorstandsmitgliedern sowohl insgesamt als
auch für die einzelnen Vergütungskomponenten nicht überschritten.
Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
| 1.2.5 |
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
| 1.2.6 |
Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Für die erteilten Pensionszusagen beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember 2023 bei Herrn Deters
auf 4.452.212,00 € (Vorjahr: 3.591.198,00 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 1.637.925,00 € (Vorjahr: 1.251.251,00 €), wobei
der Ermittlung ein IFRS-Rechnungszins von 3,2 % (Vorjahr: 3,7 %) zugrunde liegt. Den Pensionsrückstellungen wurden für Herrn
Deters 327.722,00 € und für Herrn Dr. Waider 97.943,00 € zugeführt.
Unter Zugrundelegung des handelsrechtlichen Rechnungszinses von 1,82 % (Vorjahr: 1,78 %) beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember 2023 bei Herrn Deters auf 6.035.620,00 € (Vorjahr: 5.549.266,00 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 2.383.941,00
€ (Vorjahr: 2.135.819,00 €). Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen betrugen für Herrn Deters 497.333,00 € und für Herrn
Dr. Waider 162.418,00 €.
| 1.3 |
Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
|
Für das Geschäftsjahr 2023 betragen die Vergütungen der früheren Vorstandsmitglieder:
| in € |
Laufende Pensionszahlungen
|
| N.N. |
269.889,12 |
| N.N. |
255.061,44 |
| N.N. |
215.659,44 |
| N.N. |
206.060,88 |
| N.N. |
191.589,84 |
| N.N. |
162.935,28 |
| N.N. |
63.495,93 |
|
1.364.691,93
|
Neben den laufenden Pensionszahlungen erhalten die früheren Vorstandsmitglieder keine weiteren Vergütungen.
| 1.4 |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene
Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von 4.000,00 €. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 € des sich aus dem Konzernabschluss
ergebenden Ergebnisses vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache der vorgenannten Beträge.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine entsprechend
der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.
Die Auszahlung der festen und variablen Vergütungsbestandteile erfolgt jeweils im nachfolgenden Geschäftsjahr nach Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung, die Auszahlung des Auslagenersatzes zeitnah nach der Teilnahme an
der jeweiligen Sitzung.
Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.
| 1.5 |
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2023 betragen die Vergütungen des Aufsichtsrats:
| in € |
Feste Vergütung |
Auslagen- ersatz
|
Summe feste Vergütung |
Relativer Anteil in % |
Variable Vergütung |
Relativer Anteil in % |
Insgesamt |
|
Gegenwärtige Mitglieder
|
| Andrea Dewender |
4.000,00 |
700,00 |
4.700,00 |
15,5 |
25.600,00 |
84,5 |
30.300,00 |
| Christian Haardt |
4.000,00 |
500,00 |
4.500,00 |
15,0 |
25.600,00 |
85,0 |
30.100,00 |
Heike Heim (Mitglied seit 14. Juni 2023, stv. Vorsitzende vom 15. Juni bis 30. November 2023, Vorsitzende seit 1. Dezember 2023)
|
0,00 |
300,00 |
300,00 |
100,0 |
0,00 |
0,0 |
300,00 |
| Christiane Hölz |
4.000,00 |
700,00 |
4.700,00 |
15,5 |
25.600,00 |
84,5 |
30.300,00 |
| Jörg Jacoby |
4.000,00 |
700,00 |
4.700,00 |
15,5 |
25.600,00 |
84,5 |
30.300,00 |
| Sebastian Kopietz |
4.000,00 |
500,00 |
4.500,00 |
15,0 |
25.600,00 |
85,0 |
30.100,00 |
| Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender) |
6.000,00 |
500,00 |
6.500,00 |
14,5 |
38.400,00 |
85,5 |
44.900,00 |
| Klaus Nottenkämper |
4.000,00 |
500,00 |
4.500,00 |
15,0 |
25.600,00 |
85,0 |
30.100,00 |
| Andreas Sticklies |
4.000,00 |
500,00 |
4.500,00 |
15,0 |
25.600,00 |
85,0 |
30.100,00 |
| Jörg Stüdemann |
4.000,00 |
400,00 |
4.400,00 |
14,7 |
25.600,00 |
85,3 |
30.000,00 |
| Frank Thiel (Vorsitzender bis 30. November 2023, stv. Vorsitzender seit 1. Dezember 2023) |
8.000,00 |
700,00 |
8.700,00 |
14,5 |
51.200,00 |
85,5 |
59.900,00 |
| Karin Welge |
4.000,00 |
300,00 |
4.300,00 |
14,4 |
25.600,00 |
85,6 |
29.900,00 |
|
Frühere Mitglieder
|
Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender bis 31. Mai 2023)
|
6.000,00 |
100,00 |
6.100,00 |
13,7 |
38.400,00 |
86,3 |
44.500,00 |
|
56.000,00
|
6.400,00
|
62.400,00
|
14,8
|
358.400,00
|
85,2
|
420.800,00
|
Zum 31. Dezember 2023 bestanden keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus haben die Aufsichtsratsmitglieder
im Jahr 2023 keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
| 1.6 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
Die nachfolgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten Vergütungen der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
sowie der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung des Gelsenwasser-Konzerns sowie der GELSENWASSER
AG und der Vergütung der Arbeitnehmer*innen auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei den Arbeitnehmer*innen wird auf die durchschnittliche
Vergütung aller Mitarbeitenden der vollkonsolidierten und anteilig bilanzierten Konzernunternehmen abgestellt. Auszubildende,
Praktikant*innen und ruhende Arbeitsverhältnisse bleiben unberücksichtigt.
|
Gewährte Vergütung 2023 |
Veränderung 2023 ggü. 2022
|
Veränderung 2022 ggü. 2021
|
Veränderung 2021 ggü. 2020
|
| in € |
in € |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in % |
|
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
|
| Henning R. Deters |
766.721,20 |
23.696,85 |
3,2 |
-2.089,30 |
-0,3 |
-26.242,31 |
-3,4 |
| Dr.-Ing. Dirk Waider |
572.795,06 |
15.814,56 |
2,8 |
-16.716,1 |
-2,9 |
2.862,74 |
0,5 |
|
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
|
| Andrea Dewender (seit 9. Juni 2021) |
30.300,00 |
13.075,34 |
75,9 |
16.824,66 |
4.206,2 |
400,00 |
|
| Christian Haardt (seit 9. Juni 2021) |
30.100,00 |
13.075,34 |
76,8 |
16.624,66 |
4.156,2 |
400,00 |
|
Heike Heim (Mitglied seit 14. Juni 2023, stv. Vorsitzende vom 15. Juni bis 30. November 2023, Vorsitzende seit 1. Dezember 2023)
|
300,00 |
300,00 |
|
0,00 |
|
0,00 |
|
| Christiane Hölz |
30.300,00 |
100,00 |
0,3 |
-100,00 |
-0,3 |
100,00 |
0,3 |
| Jörg Jacoby (seit 14. Januar 2020) |
30.300,00 |
300,00 |
1,0 |
954,25 |
3,3 |
28.645,75 |
7.161,4 |
| Sebastian Kopietz |
30.100,00 |
200,00 |
0,7 |
-100,00 |
-0,3 |
100,00 |
0,3 |
Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021)
|
44.900,00 |
6.587,67 |
17,2 |
8.112,33 |
26,9 |
0,00 |
0,0 |
| Klaus Nottenkämper (seit 9. Juni 2021) |
30.100,00 |
13.075,34 |
76,8 |
16.724,66 |
5.574,9 |
300,00 |
|
| Andreas Sticklies |
30.100,00 |
100,00 |
0,3 |
-100,00 |
-0,3 |
100,00 |
0,3 |
| Jörg Stüdemann |
30.000,00 |
200,00 |
0,7 |
-100,00 |
-0,3 |
-100,00 |
-0,3 |
Frank Thiel (stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021, Vorsitzender vom 9. Juni 2021 bis 30. November 2023, stv. Vorsitzender seit 1. Dezember 2023)
|
59.900,00 |
6.587,67 |
12,4 |
8.212,33 |
18,2 |
100,00 |
0,2 |
| Karin Welge (seit 9. Juni 2021) |
29.900,00 |
12.975,34 |
76,7 |
16.624,66 |
5.541,6 |
300,00 |
|
|
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender bis 31. Mai 2023)
|
44.500,00 |
-6.787,67 |
-13,2 |
-8.612,33 |
-14,4 |
200,00 |
0,3 |
|
Arbeitnehmer*innen
|
| Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis |
72.152,63 |
-506,18 |
-0,7 |
3.529,88 |
5,1 |
1.036,43 |
1,5 |
|
Ertragsentwicklung
|
| Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns |
134.888.232,52 |
50.773.524,44 |
60,4 |
-32.440.300,56 |
-27,8 |
19.198.593,90 |
19,7 |
| Jahresüberschuss vor Gewinnabführung der GELSENWASSER AG |
80.107.307,67 |
4.007.545,97 |
5,3 |
18.618,07 |
0,0 |
13.252,90 |
0,0 |
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat unter Beachtung aller Vorgaben des § 162 AktG
erstellt.
Gelsenkirchen, 21. März 2024
|
|
Für den Aufsichtsrat
|
Für den Vorstand
|
|
|
|
Heike Heim
|
Henning R. Deters
Dr. Dirk Waider
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards
„Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023))“ durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an
die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Duisburg, den 21. März 2024
PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte
|
|
Jahn
Wirtschaftsprüfer
|
Franke
Wirtschaftsprüfer
|
|
| |
|
|
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich
gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Dienstag, 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Dies entspricht inhaltlich dem nach der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Mittwoch, 22. Mai 2024, 0:00 Uhr (MESZ)). Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang
und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer solchen Stimmrechtsvertretung sind
eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach
§ 135 AktG gleich gestellte Institution oder Person, bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu
erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse
an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Darüber hinaus kann eine Vollmacht auch vor Ort in der Hauptversammlung erteilt und nachgewiesen oder widerrufen werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird und steht im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits im Vorfeld der Hauptversammlung,
Vollmachten und Weisungen bis Dienstag, 11. Juni 2024, 18:00 Uhr (eingehend), an die
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
zurückzusenden.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch vor Ort in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge und unangekündigte
Anträge von Aktionären abstimmen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Sonntag, 12. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach §§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen
gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für
den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gemäß
§ 127 AktG übersenden, soweit eine solche Wahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Dienstag, 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine
etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Die vorstehenden Sätze gelten gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder Abschlussprüfern sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Übertragung auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist beabsichtigt, die Eröffnung der Hauptversammlung und die
Rede des Vorstands in Bild und Ton im Internet zu übertragen. Eine Übertragung und/oder Aufzeichnung der gesamten Hauptversammlung
erfolgt nicht. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist hierdurch nicht möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG
finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gelsenkirchen, im April 2024
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon:
0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragte der GELSENWASSER
AG ist Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de.
Die GELSENWASSER AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Zwecke der Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern, sowie
zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes,
insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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24.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
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www.gelsenwasser.de |
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45891 Gelsenkirchen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
miriam.wirtz@gelsenwasser.de |
| Internet: |
https://www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1888509 24.04.2024 CET/CEST
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| 19.02.2024 | Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
|
GELSENWASSER AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
19.02.2024 / 11:49 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
19.02.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
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Willy-Brandt-Allee 26 |
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45891 Gelsenkirchen |
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Deutschland |
| Internet: |
www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1840121 19.02.2024 CET/CEST
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| 28.04.2023 | GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2023 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2023 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000 ISIN: DE0007760001
Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 14. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ)
Hiermit laden wir die Aktionäre1 unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 14. Juni 2023, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Geschäftsräume der GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee
26, 45891 Gelsenkirchen. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Über den passwortgeschützten
Internetservice wird die Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in voller Länge
in Bild und Ton übertragen.
Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist nachfolgend unter Ziffer
III. dieser Einberufung im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“
näher beschrieben.
Die Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
in Bild und Ton verfolgt werden. Die Übertragung der Hauptversammlung für sonstige Interessierte endet vor Beginn der Generaldebatte.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten.
1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
GELSENWASSER AUF EINEN BLICK 2022
|
GELSENWASSER-KONZERN
|
|
2022
|
2021
|
| Umsatzerlöse |
Mio. € |
13.366,5 |
6.300,7 |
| Materialaufwand |
Mio. € |
13.065,1 |
5.960,0 |
| Personalaufwand |
Mio. € |
149,5 |
140,6 |
| Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
84,2 |
116,6 |
| Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
| Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
926,5 |
865,5 |
| Investitionen |
Mio. € |
121,3 |
286,6 |
| EBIT |
Mio. € |
110,9 |
120,7 |
| ROCE |
% |
9,9 |
6,6 |
|
MITARBEITERINNEN/MITARBEITER ZUM 31.12.
|
|
|
|
| Konzern |
|
1.671 |
1.638 |
| Gruppe |
|
6.430 |
6.474 |
|
WASSERVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
238,7 |
227,6 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
430,0 |
414,8 |
| Wasserabgabe Konzern |
Mio. m³ |
227,8 |
229,5 |
| Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m³ |
366,4 |
375,7 |
|
ABWASSERENTSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
10,3 |
7,6 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
427,2 |
408,0 |
| Abwassermenge Konzern |
Mio. m³ |
5,8 |
7,1 |
| Abwassermenge Gruppe |
Mio. m³ |
194,3 |
210,4 |
|
ERDGASVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
9.709,8 |
4.729,0 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
10.083,0 |
4.983,1 |
| Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
78.906 |
94.833 |
| Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
82.712 |
98.980 |
|
STROMVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
3.254,0 |
1.171,3 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
3.987,6 |
1.803,4 |
| Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
12.533 |
10.190 |
| Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
15.527 |
13.266 |
Gelsenwasser-Konzern
| • |
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen
|
| • |
Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen
|
| • |
GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
|
| • |
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden
|
| • |
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen
|
| • |
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg
|
| • |
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg
|
| • |
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
|
| • |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50% einbezogen)
|
Gelsenwasser-Gruppe
Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20%. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie im Raum Głogów (Polen) sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2022
ein Gruppenumsatz von rund 15,5 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
| 1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2022, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSEN-WASSER AG für das Geschäftsjahr 2022, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den Gelsenwasser-Konzern
für das Geschäftsjahr 2022, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.
Vorgenannte Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben einen Vergütungsbericht gemäß
§ 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2022 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer formell geprüft. Der vom unabhängigen Abschlussprüfer
erstellte Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung
durch den Abschlussprüfer sind nachfolgend unter II.1. dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter
| https://www.gelsenwasser.de/unternehmen/management |
verfügbar.
|
| 5. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt
sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs. 2
der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Herr Guntram Pehlke hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2023 niedergelegt. In
seiner Nachfolge soll Frau Heike Heim durch Beschluss der Hauptversammlung für die restliche reguläre Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt,
als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Heike Heim, Vorsitzende der Geschäftsführung der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) (bis 31. Mai 2023)
(ab 1. Juni 2023 Vorsitzende des Vorstands der DSW21 Dortmunder Stadtwerke AG), wohnhaft in Dortmund, wird für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, als Anteilseignervertreterin
in den Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Der Lebenslauf der Kandidatin sowie weitere ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 finden sich nachfolgend unter II.2.
|
| 6. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des
Vorstands soll beschlossen werden, wobei von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch
gemacht werden soll. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und unter
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte
ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick
nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 19 der Satzung (Einberufung und Ort der Hauptversammlung) wird um einen neuen Absatz 3 wie folgt ergänzt:
| „(3) |
1Der Vorstand ist bis zum 13. Juni 2028 ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). 2Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 19 Abs. 2 der Satzung keine Anwendung.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung und zur Ermächtigung des Vorstands, eine Übertragung der Hauptversammlung und Online-Teilnahme
von Aktionären vorzusehen
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teil.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 (ggf. in Verbindung mit § 118a Abs. 2 Satz 2) AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen,
in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen
darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen
eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder eine virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird. Zudem soll der Vorstand auch im Fall einer Präsenzversammlung die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung vorsehen können und den Aktionären die Möglichkeit eröffnen können, im Wege elektronischer Kommunikation
an der Hauptversammlung teilzunehmen (Online-Teilnahme).
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 20 der Satzung (Teilnahmeberechtigung) wird geändert und lautet in der Überschrift künftig wie folgt und wird um die folgenden
neuen Absätze 2, 3 und 4 ergänzt:
„
§ 20 Anmeldung zur Hauptversammlung, Teilnahme“
| „(2) |
1Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer näher
von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. 2Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. 3Macht der Vorstand von den Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, ist dies zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.
|
| (3) |
1Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). 2Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. 3Macht der Vorstand von den Ermächtigungen nach vorstehenden Sätzen Gebrauch, sind die auf Grund der Ermächtigungen getroffenen
Bestimmungen zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
|
| (4) |
1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen.
2Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. 3Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege
der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken nicht vertretbar
erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
|
Die Regelungen in den bisherigen Sätzen 1 bis 4 von § 20 der Satzung bleiben inhaltlich unverändert und werden in einen neuen
Absatz 1 von § 20 der Satzung übernommen.
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung der Bezeichnung des Bekanntmachungsmediums
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 hat zu einer Änderung der Benennung
des „elektronischen Bundesanzeigers“ in „Bundesanzeiger“ geführt. Die Fassung der Satzung soll hieran angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.“
b) § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„2Die Einberufung muss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens sechsunddreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 wird die PKF FASSELT Partnerschaft mbB, Niederlassung
Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
| II. |
Ergänzende Angaben zur Tagesordnung
|
| 1. |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk (Tagesordnungspunkt 4)
|
VERGÜTUNGSBERICHT VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie
die Höhe und Struktur der individuellen Vergütungen. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Bericht entspricht den Anforderungen
des § 162 Aktiengesetz (AktG). Der Vergütungsbericht kann im Internet zusammen mit dem Vermerk des Abschlussprüfers unter
https://www.gelsenwasser.de/verguetung
abgerufen werden. Ebenfalls unter
https://www.gelsenwasser.de/verguetung
können auch das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sowie die Vergütungsregelung und das Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats abgerufen werden. Beiden Regelungen hat die Hauptversammlung am 9. Juni 2021 mit 99,99 % zugestimmt.
1.1 Vergütungssystem des Vorstands
1.1.1 Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich
zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen
Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen
erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung
der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER
AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
1.1.2 Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung
Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus:
| a. |
einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung).
|
| b. |
einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns
darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % – CAP).
|
| c. |
einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente,
6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % – CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten
Zielen orientieren.
|
| d. |
einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum
bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % – CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen
der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).
|
1.1.3 Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit
zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens und zur Steigerung des Unternehmenswerts bei: Ein angemessenes
Grundgehalt und variable Vergütungen, die eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage
aufweisen, sind dazu sehr geeignete Grundbestandteile.
Neben dem finanziellen Kriterium „Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern“ (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen
im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist
zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst
nach Abschluss der relevanten Drei-Jahres-Zeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0
Prozentpunkten im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize
gegen eine nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche
diskretionäre Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens
unter anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung
im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.
Das kurzfristige Leistungskriterium „Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern“ bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen
Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.
Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Drei-Jahres-Zeitraums über die jeweilige
Zielerreichung.
1.1.4 Claw-back-Klausel
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
1.1.5 Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt bei fünf Jahren. Die Dauer der Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine
Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.
Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es
einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung
als Mitglied des Vorstands endet.
Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende
Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags
entsprechen.
Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt:
| Henning R. Deters |
bis 30. September 2026 |
| Dr. Dirk Waider |
bis 31. Dezember 2027 |
1.1.6 Change-of-Control-Klauseln
Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder, verbunden mit
einer begrenzten Abfindung (maximal 1.000.000,00 € für Herrn Deters bzw. maximal 650.000,00 € für Herrn Dr. Waider).
1.1.7 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
1.1.8 Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist.
1.1.9 Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die
Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten
und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand)
auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen
des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen
ergeben.
1.1.10 Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge
Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind
Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.
Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts.
Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung
jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied)
ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts. Die Erfüllung
dieser beitragsorientierten Zusage erfolgt analog zur Direktzusage gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden durch die GELSENWASSER
AG und wird in Höhe des ermittelten Barwerts zurückgestellt.
Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds.
Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen
Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit
vorgesehen.
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
1.1.11 Festlegung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten,
die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und
Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge, unabhängig davon, in
welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i. S. v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2022 im Fall des Vorstandsvorsitzenden 876.000,00 €, im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds
600.000,00 €. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden
bei 1.730.000,00 € und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000,00 €. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte
Schwankungsbreite der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).
1.1.12 Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das
der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen
Präsidiums zurück.
Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat
überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines
Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung
insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen
(vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des
Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich
werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.
Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch – zur Hälfte der
Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung – unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen
im Gesamtunternehmen fortentwickelt.
1.2 Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Vorstandsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2022 betragen die Vergütungen des Vorstands:
| Gewährte Vergütung |
Henning R. Deters |
Dr.-Ing. Dirk Waider |
Insgesamt |
|
|
Vorstandsvorsitzender |
Vorstandsmitglied |
|
|
|
in € |
relativer Anteil in %
|
in € |
relativer Anteil in %
|
in € |
| Erfolgsunabhängige Vergütung (Grundgehalt) |
438.000,00 |
59,0 |
300.000,00 |
53,9 |
738.000,00 |
| Sach- und sonstige Bezüge |
11.001,12 |
1,5 |
37.074,00 |
6,7 |
48.075,12 |
| Mandatseinkünfte |
10.687,50 |
1,4 |
7.996,50 |
1,4 |
18.684,00 |
| Summe feste Vergütung |
459.688,62
|
61,9
|
345.070,50
|
62,0
|
804.759,12
|
| Erfolgsabhängige Vergütung |
|
|
|
|
|
| - auf Basis Jahresergebnis |
96.135,73 |
12,9 |
68.950,00 |
12,3 |
165.085,73 |
| - nach Ermessen |
45.000,00 |
6,1 |
45.000,00 |
8,1 |
90.000,00 |
| - mit Mehrjahresbezug |
142.200,00 |
19,1 |
97.960,00 |
17,6 |
240.160,00 |
| Summe variable Vergütung |
283.335,73
|
38,1
|
211.910,00
|
38,0
|
495.245,73
|
| |
743.024,35
|
100,0
|
556.980,50
|
100,0
|
1.300.004,85
|
1.2.1 Feste Vergütungsanteile
Das Grundgehalt wird in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Es entspricht der für das Geschäftsjahr 2022 vertraglich festgelegten
Vergütung (60 % der Jahreszielvergütung). Darüber hinaus enthält die feste Vergütung der Vorstandsmitglieder als Nebenleistungen
Sach- und sonstige Bezüge, die im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für Dienstwagennutzung
und Versicherungsprämien bestehen. Hinzu kommen Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien
in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
1.2.2 Anwendung der Leistungskriterien und Zielerreichung der variablen Vergütungsanteile
1.2.2.1 Einjährige erfolgsabhängige Vergütung auf Basis Jahresergebnis
Die Zielerreichung für die einjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der jährlichen Leistung, die anhand eines
Vergleichs des lst-Konzernergebnisses mit dem Soll-Konzernergebnis vor Ertragsteuern festgestellt wird. Das Soll-Konzernergebnis
entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten Budgetergebnis vor Ertragsteuern für das betreffende Budgetjahr.
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2021 und Soll-Konzernergebnis 2021 von 0,8 beträgt die variable
Vergütung von Herrn Deters 77.140,00 €. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Deters eine Zahlung, die – ausgehend
von einer Zahlung von 77.140,00 € bei einem Quotienten von 0,8 – linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem
Quotienten von 1,0 96.425,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Deters eine Zahlung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 144.637,50 € entspricht. Liegt der
Quotient bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2021 und Soll-Konzernergebnis 2021 von 0,8 erhält Herr Dr.
Waider keine variable Vergütung. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die – ausgehend
von einer Zahlung von Null bei einem Quotienten von 0,8 – linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem Quotienten
von 1,0 70.000,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die linear mit
dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 105.000,00 € entspricht. Liegt der Quotient
bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem Ist-Konzernergebnis vor Ertragsteuern 2021 von 116,6 Mio. € und einem budgetierten Wert von 116,9 Mio. € (Zielwert)
hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 30. März 2022 einen Quotienten von 0,9970 festgestellt. Daraus resultiert für Herrn
Deters eine Vergütung von 96.135,73 € (99,7 % der Zielvergütung von 96.425,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von
68.950,00 € (98,5 % der Zielvergütung von 70.000,00 €).
1.2.2.2 Erfolgsabhängige Vergütung nach Ermessen
Diese erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Aufsichtsrat jährlich nach dessen freiem Ermessen festgelegt. Der Aufsichtsrat
kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten Zielen orientieren.
In seiner Sitzung am 30. März 2022 hat der Aufsichtsrat für Herrn Deters eine Vergütung von 45.000,00 € (108,9 % der Zielvergütung
von 41.325,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 45.000,00 € (150,0 % der Zielvergütung von 30.000,00 €) festgelegt.
1.2.2.3 Erfolgsabhängige Vergütung mit Mehrjahresbezug
Die Zielerreichung für die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der Entwicklung des ROCE (Return on Capital
Employed) des Gelsenwasser-Konzerns über einen Drei-Jahres-Zeitraum. Der Ziel-ROCE entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten
durchschnittlichen ROCE für das betreffende Budgetjahr sowie die weiteren zwei Planjahre.
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Deters eine variable Vergütung in Höhe von 108.000,00 €. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum
2019-2021 zwischen 3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 108.000,00
€ und eine volle Erreichung des Ziel-ROCE einer Vergütung von 135.000,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im
Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021 zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung,
die linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von
202.500,00 € entspricht. Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Dr. Waider keine variable Vergütung. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021 zwischen
3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem Grad der
Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von Null und eine volle Erreichung
des Ziel-ROCE einer Vergütung von 93.000,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021
zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem
Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 139.500,00 € entspricht.
Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem um nicht-betriebliche Ergebniskomponenten bereinigten durchschnittlichen ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2019-2021
von 7,49 % und einem Ziel-ROCE von 7,17 % hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 30. März 2022 eine Zielüberschreitung
von 0,32 Prozentpunkten festgestellt. Daraus resultiert für Herrn Deters eine Vergütung von 142.200,00 € (105,3 % der Zielvergütung
von 135.000,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 97.960,00 € (105,3 % der Zielvergütung von 93.000,00 €).
1.2.3 Abweichungen vom Vergütungssystem und Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Im Berichtsjahr erfolgten keine Abweichungen zum von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem.
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Vergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2022 bei Herrn Deters 754.553,08 € (festgelegte Maximalvergütung: 876.000,00 €) und bei Herrn
Dr. Waider 509.382,50 € (festgelegte Maximalvergütung: 600.000,00 €). Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung
beträgt die Vergütung bei Herrn Deters 1.371.834,70 € (festgelegte Maximalvergütung: 1.730.000,00 €) und bei Herrn Dr. Waider
748.527,00 € (festgelegte Maximalvergütung: 955.000,00 €).
Die im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütungen wurden insofern bei beiden Vorstandsmitgliedern sowohl insgesamt als
auch für die einzelnen Vergütungskomponenten unterschritten.
1.2.4 Leistungen Dritter
Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
1.2.5 Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
1.2.6 Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für die erteilten Pensionszusagen beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember 2022 bei Herrn Deters
auf 3.591.198,00 € (Vorjahr: 6.098.595,00 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 1.251.251,00 € (Vorjahr: 2.463.817,00 €), wobei
der Ermittlung ein IFRS-Rechnungszins von 3,7 % (Vorjahr: 1,0 %) zugrunde liegt. Den Pensionsrückstellungen wurden für Herrn
Deters 595.593,00 € und für Herrn Dr. Waider 194.074,00 € zugeführt.
Unter Zugrundelegung des handelsrechtlichen Rechnungszinses von 1,78 % (Vorjahr: 1,87 %) beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember 2022 bei Herrn Deters auf 5.549.266,00 € (Vorjahr: 4.891.339,00 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 2.135.819,00
€ (Vorjahr: 1.889.547,00 €). Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen betrugen für Herrn Deters 481.688,00 € und für Herrn
Dr. Waider 150.925,00 €.
1.3 Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Für das Geschäftsjahr 2022 betragen die Vergütungen der früheren Vorstandsmitglieder:
| in € |
laufende Pensionszahlungen
|
| N.N. |
214.706,16 |
| N.N. |
255.061,44 |
| N.N. |
190.742,94 |
| N.N. |
205.150,02 |
| N.N. |
150.100,44 |
| N.N. |
268.696,11 |
| N.N. |
60.732,60 |
| |
1.345.189,71
|
Neben den laufenden Pensionszahlungen erhalten die früheren Vorstandsmitglieder keine weiteren Vergütungen.
1.4 Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene
Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von 4.000,00 €. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 € des sich aus dem Konzernabschluss
ergebenden Ergebnisses vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache der vorgenannten Beträge.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine entsprechend
der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.
Die Auszahlung der festen und variablen Vergütungsbestandteile erfolgt jeweils im nachfolgenden Geschäftsjahr nach Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung, die Auszahlung des Auslagenersatzes zeitnah nach der Teilnahme an
der jeweiligen Sitzung.
Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.
1.5 Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2022 betragen die Vergütungen des Aufsichtsrats:
| in € |
Feste Vergütung |
Auslagen- ersatz
|
Summe feste Vergütung |
Relativer Anteil in %
|
Variable Vergütung |
Relativer Anteil in %
|
Insgesamt |
|
Gegenwärtige Mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
| Andrea Dewender (seit 9. Juni 2021) |
2.246,58 |
600,00 |
2.846,58 |
16,5 |
14.378,08 |
83,5 |
17.224,66 |
| Christian Haardt (seit 9. Juni 2021) |
2.246,58 |
400,00 |
2.646,58 |
15,5 |
14.378,08 |
84,5 |
17.024,66 |
| Christiane Hölz |
4.000,00 |
600,00 |
4.600,00 |
15,2 |
25.600,00 |
84,8 |
30.200,00 |
| Jörg Jacoby |
4.000,00 |
400,00 |
4.400,00 |
14,7 |
25.600,00 |
85,3 |
30.000,00 |
| Sebastian Kopietz |
4.000,00 |
300,00 |
4.300,00 |
14,4 |
25.600,00 |
85,6 |
29.900,00 |
| Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021) |
5.123,29 |
400,00 |
5.523,29 |
14,4 |
32.789,04 |
85,6 |
38.312,33 |
| Klaus Nottenkämper (seit 9. Juni 2021) |
2.246,58 |
400,00 |
2.646,58 |
15,5 |
14.378,08 |
84,5 |
17.024,66 |
| Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021, Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
6.876,71 |
400,00 |
7.276,71 |
14,2 |
44.010,96 |
85,8 |
51.287,67 |
| Andreas Sticklies |
4.000,00 |
400,00 |
4.400,00 |
14,7 |
25.600,00 |
85,3 |
30.000,00 |
| Jörg Stüdemann |
4.000,00 |
200,00 |
4.200,00 |
14,1 |
25.600,00 |
85,9 |
29.800,00 |
| Frank Thiel (Vorsitzender seit 9. Juni 2021, stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
7.123,29 |
600,00 |
7.723,29 |
14,5 |
45.589,04 |
85,5 |
53.312,33 |
| Karin Welge (seit 9. Juni 2021) |
2.246,58 |
300,00 |
2.546,58 |
15,0 |
14.378,08 |
85,0 |
16.924,66 |
|
Frühere Mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
| Rainer Althans (stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
2.630,14 |
0,00 |
2.630,14 |
13,5 |
16.832,88 |
86,5 |
19.463,02 |
| Frank Baranowski (bis 9. Juni 2021) |
1.753,42 |
0,00 |
1.753,42 |
13,5 |
11.221,92 |
86,5 |
12.975,34 |
| Klaus Franz (bis 28. Februar 2021) |
646,58 |
0,00 |
646,58 |
13,5 |
4.138,08 |
86,5 |
4.784,66 |
| Thomas Kaminski (bis 9. Juni 2021) |
1.753,42 |
0,00 |
1.753,42 |
13,5 |
11.221,92 |
86,5 |
12.975,34 |
| |
54.893,17
|
5.000,00
|
59.893,17
|
14,6
|
351.316,16
|
85,4
|
411.209,33
|
Zum 31. Dezember 2022 bestanden keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus haben die Aufsichtsratsmitglieder
im Jahr 2022 keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
1.6 Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten Vergütungen der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
sowie der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung des Gelsenwasser-Konzerns sowie der GELSENWASSER
AG und der Vergütung der Arbeitnehmer*innen auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei den Arbeitnehmer*innen wird auf die durchschnittliche
Vergütung aller Mitarbeitenden der vollkonsolidierten und anteilig bilanzierten Konzernunternehmen abgestellt. Auszubildende,
Praktikant*innen und ruhende Arbeitsverhältnisse bleiben unberücksichtigt.
| in € |
Gewährte Vergütung 2022 |
Gewährte Vergütung 2021 |
Veränderung 2022 ggü. 2021 in %
|
Veränderung 2021 ggü. 2020 in %
|
|
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
| Henning R. Deters |
743.024,35 |
745.113,65 |
-0,3 |
-3,4 |
| Dr.-Ing. Dirk Waider |
556.980,50 |
573.696,55 |
-2,9 |
0,5 |
|
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
| Andrea Dewender (seit 9. Juni 2021) |
17.224,66 |
400,00 |
4.206,2 |
|
| Christian Haardt (seit 9. Juni 2021) |
17.024,66 |
400,00 |
4.156,2 |
|
| Christiane Hölz |
30.200,00 |
30.300,00 |
-0,3 |
0,3 |
| Jörg Jacoby (seit 14. Januar 2020) |
30.000,00 |
29.045,75 |
3,3 |
7.161,4 |
| Sebastian Kopietz |
29.900,00 |
30.000,00 |
-0,3 |
0,3 |
| Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021) |
38.312,33 |
30.200,00 |
26,9 |
0,0 |
| Klaus Nottenkämper (seit 9. Juni 2021) |
17.024,66 |
300,00 |
5.574,9 |
|
| Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021, Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
51.287,67 |
59.900,00 |
-14,4 |
0,3 |
| Andreas Sticklies |
30.000,00 |
30.100,00 |
-0,3 |
0,3 |
| Jörg Stüdemann |
29.800,00 |
29.900,00 |
-0,3 |
-0,3 |
| Frank Thiel (Vorsitzender seit 9. Juni 2021, stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
53.312,33 |
45.100,00 |
18,2 |
0,2 |
| Karin Welge (seit 9. Juni 2021) |
16.924,66 |
300,00 |
5.541,6 |
|
|
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
| Rainer Althans (stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
19.463,02 |
44.600,00 |
-56,4 |
-0,4 |
| Frank Baranowski (bis 9. Juni 2021) |
12.975,34 |
29.800,00 |
-56,5 |
-0,3 |
| Klaus Franz (bis 28. Februar 2021) |
4.784,66 |
29.600,00 |
-83,8 |
-1,3 |
| Thomas Kaminski (bis 9. Juni 2021) |
12.975,34 |
29.800,00 |
-56,5 |
-0,7 |
|
Arbeitnehmer*innen
|
|
|
|
|
| Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis |
72.658,81 |
69.128,93 |
5,1 |
1,5 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
| Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns |
84.114.708,08 |
116.555.008,64 |
-27,8 |
19,7 |
| Jahresüberschuss vor Gewinnabführung der GELSENWASSER AG |
76.099.761,70 |
76.081.143,63 |
0,0 |
0,0 |
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat unter Beachtung aller Vorgaben des § 162 AktG
erstellt.
Gelsenkirchen, 29. März 2023
|
|
Für den Aufsichtsrat
Frank Thiel
|
Für den Vorstand
Henning R. Deters
Dr. Dirk Waider
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards
„Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870)“ durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten -falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Duisburg, den 29. März 2023
PKF Fasselt Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte
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Peter Jahn
Wirtschaftsprüfer
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Daniel Franke
Wirtschaftsprüfer
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| 2. |
Ergänzende Angaben zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5)
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Lebenslauf einschließlich Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
| Name: |
Heim |
| Vorname: |
Heike |
| Geburtsdatum: |
02.10.1970 |
| Funktion: |
Vorsitzende der Geschäftsführung der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW 21) (bis 31. Mai 2023) (ab 1. Juni
2023 Vorsitzende des Vorstands der DSW21 Dortmunder Stadtwerke AG)
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Beruflicher Werdegang
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Studium Wirtschaftsingenieurwesen (technische Fachrichtung Elektrotechnik)
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| 2001 – 2011 |
Praxiserfahrungen im Bereich Anlagenbau/Energietechnik und in der IT-Branche |
| 2011 – 2013 |
MVV Energie AG, Bereichsleiterin Controlling und Risikomanagement |
| 2013 – 2017 |
Vorstandsvorsitzende der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) |
| 2017 – 2023 |
Vorsitzende der Geschäftsführung der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW 21) |
| Ab 01.06.2023 |
Vorstandsvorsitzende DSW21 Dortmunder Stadtwerke AG |
Angaben zu Mitgliedschaften der Kandidatin in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
| - |
Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
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| - |
Vergleichbare Kontrollgremien:
| • |
WWW Wasserwerke Westfalen GmbH
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| • |
Stadtwerke Schwerte GmbH
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| • |
Stadtwerke Werl GmbH
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| • |
rku.it GmbH
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Angaben gemäß Ziffer C. 13 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Die vorgeschlagene Kandidatin ist Vorsitzende der Geschäftsführung der Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21),
welche ein verbundenes Unternehmen eines mittelbar beteiligten, wesentlichen Aktionärs der Gesellschaft ist. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen zwischen der zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin und dem Unternehmen, den
Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär darüber hinaus keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C. 13 DCGK empfiehlt.
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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Der Vorstand der GELSENWASSER AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, wonach
der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes („AktG“) abgehalten
wird. § 118a AktG und die weiteren korrespondierenden gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) eingeführt und
sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zum Zugang zum
passwortgeschützten Internetservice, über den die Hauptversammlung in Bild- und Ton verfolgt werden kann, zur elektronischen
Zuschaltung zur Versammlung, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über
den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
verfolgen.
Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt
„Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können sich über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben.
Weder die Live-Übertragung der Hauptversammlung noch die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ermöglichen allerdings
eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung über elektronische
Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Aktionärs und Nachweis
des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der mit der Zugangskarte zugesandten Zugangsdaten über den passwortgeschützten Internetservice
verfolgen und sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen
Zuschaltung zur Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme)
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nach § 20
der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Mittwoch, 24. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 7. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben,
auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden
können, sind gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über
unseren passwortgeschützten Internetservice, der unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist.
Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist oben im Abschnitt „Zugang
zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Juni 2023 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und
Tonübertragung angekündigt und festgelegt werden wird) möglich.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen kann über den passwortgeschützten Internetservice bis zum
oben genannten Zeitpunkt erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
abrufbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen
der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten
Unterlagen enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist, auch noch am Tag der Hauptversammlung (14. Juni 2023) bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen
festgelegten Zeitpunkt (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt und
festgelegt werden wird) möglich. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice erhalten,
ist oben im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis zum 13. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über elektronische Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung
auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über
elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben. Der Bevollmächtigte kann (anders als die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach
§ 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu
erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen
Fällen ebenfalls der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice oder wie folgt übermittelt
werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich
in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z. B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
GELSENWASSER AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang
zum passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist oben im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und
elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung, neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 13. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice bis zu dem vom
Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt (wobei dieser Zeitpunkt in der Bild- und Tonübertragung
durch den Versammlungsleiter jeweils angekündigt und festgelegt wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren
Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt
durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt und festgelegt werden wird) zur Verfügung. Wie Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice erhalten, ist oben im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten
Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ beschrieben.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per
Telefax und 4. in Papierform.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Zugangskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Sonntag, 14. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw.
ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis
Donnerstag, den 8. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang),
Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Einreichung hat
in Textform ausschließlich elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zu erfolgen.
Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis
spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden
Aktionärs über den passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der virtuellen Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird
(§ 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im passwortgeschützten Internetservice Redebeiträge anmelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 21 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und
Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera (Webcam), einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser
aus zugegriffen werden kann sowie eine stabile Internetverbindung. Hinsichtlich der weiteren technischen Voraussetzungen für
einen Redebeitrag verweisen wir auf die „Hinweise zur Anmeldung eines Redebeitrags“, die Sie im passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
finden.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs.
1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, wahrgenommen
werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor
noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 S. 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über den passwortgeschützten Internetservice während der Hauptversammlung übermitteln können.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, 30. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern
sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine
etwaige Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt
hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, gestellt werden.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in
Verbindung mit § 245 AktG
Die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende
der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice
ermächtigt und erhält die Widersprüche über den passwortgeschützten Internetservice. Für den Online-Zugang wird auf die Hinweise
oben im Abschnitt „Zugang zum passwortgeschützten Internetservice und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8 in Verbindung mit § 245 AktG finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Gelsenkirchen, im April 2023
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon:
0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Datenschutzbeauftragte der GELSENWASSER
AG ist Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de.
Die GELSENWASSER AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung für die Zwecke
der Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären
und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils
relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung,
sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer
Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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28.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
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Willy-Brandt-Allee 26 |
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45891 Gelsenkirchen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
miriam.wirtz@gelsenwasser.de |
| Internet: |
https://www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1620901 28.04.2023 CET/CEST
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| 07.03.2023 | Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
|
GELSENWASSER AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
07.03.2023 / 10:46 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
07.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
|
Willy-Brandt-Allee 26 |
|
45891 Gelsenkirchen |
|
Deutschland |
| Internet: |
www.gelsenwasser.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1576625 07.03.2023 CET/CEST
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| 02.05.2022 | GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2022 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2022 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.05.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000 ISIN: DE0007760001
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden, geänderten Fassung (COVID-19-Gesetz)
eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen bis 31. August 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Angesichts der noch immer andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder
der Gesellschaft hat der Vorstand der GELSENWASSER AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der
virtuellen Hauptversammlung auch im Jahr 2022 Gebrauch zu machen.
Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 15. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ),
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 15. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, statt
und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Aktionärs
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische
Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten.
GELSENWASSER AUF EINEN BLICK
|
GELSENWASSER-KONZERN
|
|
2021
|
2020
|
| Umsatzerlöse |
Mio. € |
6.300,7 |
1.712,3 |
| Materialaufwand |
Mio. € |
5.960,0 |
1.426,4 |
| Personalaufwand |
Mio. € |
140,6 |
137,7 |
| Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
116,6 |
97,4 |
| Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
| Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
865,5 |
814,6 |
| Investitionen |
Mio. € |
286,6 |
106,7 |
| EBIT |
Mio. € |
120,7 |
103,0 |
| ROCE |
% |
6,60 |
7,77 |
|
MITARBEITERINNEN/MITARBEITER ZUM 31.12.
|
|
|
|
| Konzern |
|
1.638 |
1.595 |
| Gruppe |
|
6.474 |
5.588 |
|
WASSERVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
227,6 |
234,2 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
414,8 |
414,5 |
| Wasserabgabe Konzern |
Mio. m³ |
229,5 |
235,4 |
| Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m³ |
375,7 |
382,1 |
|
ABWASSERENTSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
7,6 |
7,2 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
408,0 |
365,4 |
| Abwassermenge Konzern |
Mio. m³ |
7,1 |
6,8 |
| Abwassermenge Gruppe |
Mio. m³ |
210,4 |
200,8 |
|
ERDGASVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
4.729,0 |
958,1 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
4.983,1 |
1.188,8 |
| Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
94.833 |
85.641 |
| Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
98.980 |
89.632 |
|
STROMVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
1.171,3 |
374,0 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
1.803,4 |
991,5 |
| Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
10.190 |
8.573 |
| Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
13.266 |
11.632 |
Gelsenwasser-Konzern
| - |
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen
|
| - |
Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen
|
| - |
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden
|
| - |
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen
|
| - |
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg
|
| - |
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg
|
| - |
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
|
| - |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50 % einbezogen)
|
Gelsenwasser-Gruppe
Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20%. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie in Tschechien und Polen sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2021
ein Gruppenumsatz von rund 8,0 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2021, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern
für das Geschäftsjahr 2021, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB.
Vorgenannte Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 wird die PKF FASSELT Partnerschaft mbB, Niederlassung
Duisburg, gewählt.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf der Grundlage eines gemäß Art.
16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
('Abschlussprüfungsverordnung') durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der
Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die PKF FASSELT Partnerschaft mbB, Niederlassung Duisburg, oder die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Dabei hat der
Prüfungsausschuss seine Präferenz für die PKF FASSELT Partnerschaft mbB mitgeteilt und begründet.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung auferlegt
wurde.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162
AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021
jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde
gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der vom unabhängigen Abschlussprüfer erstellte Bestätigungsvermerk ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich und hat folgenden Wortlaut:
Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie
die Höhe und Struktur der individuellen Vergütungen. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Bericht entspricht den Anforderungen
des § 162 Aktiengesetz (AktG). Der Vergütungsbericht kann im Internet zusammen mit dem Vermerk des Abschlussprüfers unter
| https://www.gelsenwasser.de/verguetung |
abgerufen werden.
Vergütungssystem des Vorstands
Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich
zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen
Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen
erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung
der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER
AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung
Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus:
| a. |
einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung).
|
| b. |
einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns
darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % - CAP).
|
| c. |
einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente,
6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % - CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten
Zielen orientieren.
|
| d. |
einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum
bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % - CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen
der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).
|
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit
zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens und zur Steigerung des Unternehmenswerts bei: Ein angemessenes
Grundgehalt und variable Vergütungen, die eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage
aufweisen, sind dazu sehr geeignete Grundbestandteile.
Neben dem finanziellen Kriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen
im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist
zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst
nach Abschluss der relevanten Dreijahreszeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0 Prozentpunkten
im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize gegen eine
nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche diskretionäre
Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens unter
anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung im Ermessen
des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.
Das kurzfristige Leistungskriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen
Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.
Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Dreijahreszeitraums über die jeweilige Zielerreichung.
Claw-back-Klausel
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
Regelungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt bei fünf Jahren. Die Dauer der Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine
Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.
Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es
einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung
als Mitglied des Vorstands endet.
Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende
Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags
entsprechen.
Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt:
| Henning R. Deters |
bis 30. September 2026 |
| Dr. Dirk Waider |
bis 31. Dezember 2022 |
Change-of-Control-Klauseln
Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder, verbunden mit
einer begrenzten Abfindung (maximal 1.000.000,00 € für Herrn Deters bzw. maximal 650.000,00 € für Herrn Dr. Waider).
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist.
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die
Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten
und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand)
auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen
des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen
ergeben.
Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge
Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind
Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.
Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts.
Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung
jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied)
ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts. Die Erfüllung
dieser beitragsorientierten Zusage erfolgt analog zur Direktzusage gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden durch die GELSENWASSER
AG und wird in Höhe des ermittelten Barwerts zurückgestellt.
Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds.
Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen
Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit
vorgesehen.
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
Festlegung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten,
die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und
Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge, unabhängig davon, in
welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i. S. v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2021 im Fall des Vorstandsvorsitzenden 826.500,00 €, im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds
600.000,00 €. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden
bei 1.730.000,00 € und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000,00 €. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte
Schwankungsbreite der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das
der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen
Präsidiums zurück.
Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat
überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines
Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung
insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen
(vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des
Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich
werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.
Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch - zur Hälfte der
Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen
im Gesamtunternehmen fortentwickelt.
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Vorstandsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2021 betragen die Vergütungen des Vorstands:
| Gewährte Vergütung
|
Henning R. Deters Vorstandsvorsitzender
|
Dr.-Ing. Dirk Waider Vorstandsmitglied
|
Insgesamt in €
|
| in € |
relativer Anteil in % |
in € |
relativer Anteil in % |
| Erfolgsunabhängige Vergütung (Grundgehalt) |
413.250,00 |
55,5 |
300.000,00 |
52,3 |
713.250,00 |
| Sach- und sonstige Bezüge |
13.894,40 |
1,9 |
37.074,00 |
6,4 |
50.968,40 |
| Mandatseinkünfte |
10.635,00 |
1,4 |
8.412,97 |
1,5 |
19.047,97 |
| Summe feste Vergütung |
437.779,40
|
58,8
|
345.486,97
|
60,2
|
783.266,37
|
| Erfolgsabhängige Vergütung |
|
|
|
|
|
| - auf Basis Jahresergebnis |
114.959,25 |
15,4 |
82.174,58 |
14,3 |
197.133,83 |
| - nach Ermessen |
43.425,00 |
5,8 |
43.425,00 |
7,6 |
86.850,00 |
| - mit Mehrjahresbezug |
148.950,00 |
20,0 |
102.610,00 |
17,9 |
251.560,00 |
| Summe variable Vergütung |
307.334,25
|
41,2
|
228.209,58
|
39,8
|
535.543,83
|
| |
745.113,65
|
100,0
|
573.696,55
|
100,0
|
1.318.810,20
|
Feste Vergütungsanteile
Das Grundgehalt wird in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Es entspricht der für das Geschäftsjahr 2021 vertraglich festgelegten
Vergütung (60 % der Jahreszielvergütung). Darüber hinaus enthält die feste Vergütung der Vorstandsmitglieder als Nebenleistungen
Sach- und sonstige Bezüge, die im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für Dienstwagennutzung
und Versicherungsprämien bestehen. Hinzu kommen Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien
in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Anwendung der Leistungskriterien und Zielerreichung der variablen Vergütungsanteile
Einjährige erfolgsabhängige Vergütung auf Basis Jahresergebnis
Die Zielerreichung für die einjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der jährlichen Leistung, die anhand eines
Vergleichs des lst-Konzernergebnisses mit dem Soll-Konzernergebnis vor Ertragsteuern festgestellt wird. Das Soll-Konzernergebnis
entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten Budgetergebnis vor Ertragsteuern für das betreffende Budgetjahr.
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2020 und Soll-Konzernergebnis 2020 von 0,8 beträgt die variable
Vergütung von Herrn Deters 75.600,00 €. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Deters eine Zahlung, die - ausgehend
von einer Zahlung von 75.600,00 € bei einem Quotienten von 0,8 - linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem
Quotienten von 1,0 94.500,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Deters eine Zahlung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 141.750,00 € entspricht. Liegt der
Quotient bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bis zu einem Schwellenwert (Quotienten) aus Ist-Konzernergebnis 2020 und Soll-Konzernergebnis 2020 von 0,8 erhält Herr Dr.
Waider keine variable Vergütung. Liegt der Quotient zwischen 0,8 und 1,0, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die - ausgehend
von einer Zahlung von Null bei einem Quotienten von 0,8 - linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt und bei einem Quotienten
von 1,0 67.550,00 € beträgt. Liegt der Quotient zwischen 1,0 und 1,2, erhält Herr Dr. Waider eine Zahlung, die linear mit
dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei ein Quotient von 1,2 einer Vergütung von 101.325,00 € entspricht. Liegt der Quotient
bei mehr als 1,2, erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem Ist-Konzernergebnis vor Ertragsteuern 2020 von 97,4 Mio. € und einem budgetierten Wert von 89,6 Mio. € (Zielwert)
hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25. März 2021 einen Quotienten von 1,0866 festgestellt. Daraus resultiert für Herrn
Deters eine Vergütung von 114.959,25 € (121,7 % der Zielvergütung von 94.500,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung
von 82.174,58 € (121,7 % der Zielvergütung von 67.550,00 €).
Erfolgsabhängige Vergütung nach Ermessen
Diese erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Aufsichtsrat jährlich nach dessen freiem Ermessen festgelegt. Der Aufsichtsrat
kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten Zielen orientieren.
In seiner Sitzung am 25. März 2021 hat der Aufsichtsrat für Herrn Deters eine Vergütung von 43.425,00 € (107,2 % der Zielvergütung
von 40.500,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 43.425,00 € (150,0 % der Zielvergütung von 28.950,00 €) festgelegt.
Erfolgsabhängige Vergütung mit Mehrjahresbezug
Die Zielerreichung für die mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung bemisst sich nach der Entwicklung des ROCE (Return on Capital
Employed) des Gelsenwasser-Konzerns über einen Drei-Jahres-Zeitraum. Der Ziel-ROCE entspricht dem durch den Aufsichtsrat verabschiedeten
durchschnittlichen ROCE für das betreffende Budgetjahr sowie die weiteren zwei Planjahre.
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Deters eine variable Vergütung in Höhe von 108.000,00 €. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum
2018-2020 zwischen 3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung, die linear
mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 108.000,00
€ und eine volle Erreichung des Ziel-ROCE einer Vergütung von 135.000,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im
Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020 zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Deters eine Vergütung,
die linear mit dem Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von
202.500,00 € entspricht. Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020 um 3,0 Prozentpunkte unter dem Ziel-ROCE oder darunter,
erhält Herr Dr. Waider keine variable Vergütung. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020 zwischen
3,0 Prozentpunkten unter dem Ziel-ROCE und dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem Grad der
Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielunterschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von Null und eine volle Erreichung
des Ziel-ROCE einer Vergütung von 93.000,00 € entspricht. Liegt der durchschnittliche ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020
zwischen dem Ziel-ROCE und 3,0 Prozentpunkten über dem Ziel-ROCE, erhält Herr Dr. Waider eine Vergütung, die linear mit dem
Grad der Zielerreichung ansteigt, wobei eine Zielüberschreitung um 3,0 Prozentpunkte einer Vergütung von 139.500,00 € entspricht.
Für über 3,0 Prozentpunkte liegende Zielüberschreitungen erfolgt keine höhere Bewertung (CAP).
Bei einem um nicht-betriebliche Ergebniskomponenten bereinigten durchschnittlichen ROCE im Drei-Jahres-Zeitraum 2018-2020
von 8,57 % und einem Ziel-ROCE von 7,95 % hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25. März 2021 eine Zielüberschreitung
von 0,62 Prozentpunkten festgestellt. Daraus resultiert für Herrn Deters eine Vergütung von 148.950,00 € (110,3 % der Zielvergütung
von 135.000,00 €) und für Herrn Dr. Waider eine Vergütung von 102.610,00 € (110,3 % der Zielvergütung von 93.000,00 €).
Abweichungen vom Vergütungssystem und Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Im Berichtsjahr erfolgten keine Abweichungen zum von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem.
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Vergütung
beträgt für das Geschäftsjahr 2021 bei Herrn Deters 697.210,73 € (festgelegte Maximalvergütung: 826.500,00 €) und bei Herrn
Dr. Waider 510.335,00 € (festgelegte Maximalvergütung: 600.000,00 €). Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung
beträgt die Vergütung bei Herrn Deters 1.361.326,13 € (festgelegte Maximalvergütung: 1.730.000,00 €) und bei Herrn Dr. Waider
786.412,97 € (festgelegte Maximalvergütung: 955.000,00 €).
Die im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütungen wurden insofern bei beiden Vorstandsmitgliedern sowohl insgesamt als
auch für die einzelnen Vergütungskomponenten unterschritten.
Leistungen Dritter
Kein Mitglied des Vorstands hat im abgelaufenen Geschäftsjahr Leistungen oder entsprechende Zusagen von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
Für die erteilten Pensionszusagen beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember 2021 bei Herrn Deters
auf 6.098.595 € (Vorjahr: 5.936.279 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 2.463.817 € (Vorjahr: 2.642.658 €), wobei der Ermittlung
ein IFRS-Rechnungszins von 1,0 % (Vorjahr: 0,5 %) zugrunde liegt. Den Pensionsrückstellungen wurden für Herrn Deters 639.586
€ und für Herrn Dr. Waider 230.591 € zugeführt.
Unter Zugrundelegung des handelsrechtlichen Rechnungszinses von 1,87 % (Vorjahr: 2,30 %) beläuft sich der Barwert der Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember 2021 bei Herrn Deters auf 4.891.339 € (Vorjahr: 3.695.077 €) und bei Herrn Dr. Waider auf 1.889.547 € (Vorjahr:
1.498.493 €). Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen betrugen für Herrn Deters 405.020 € und für Herrn Dr. Waider 134.764
€.
Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Für das Geschäftsjahr 2021 betragen die Vergütungen der früheren Vorstandsmitglieder:
| in € |
laufende Pensionszahlungen
|
| Dr.-Ing. Bernhard Hörsgen |
187.644,33 |
| N.N. |
211.218,33 |
| N.N. |
255.061,44 |
| N.N. |
201.817,41 |
| N.N. |
142.534,68 |
| N.N. |
264.331,17 |
| N.N. |
60.732,60 |
| |
1.323.339,96
|
Neben den laufenden Pensionszahlungen erhalten die früheren Vorstandsmitglieder keine weiteren Vergütungen.
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene
Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von 4.000,00 €. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 € des sich aus dem Konzernabschluss
ergebenden Ergebnisses vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache der vorgenannten Beträge.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine entsprechend
der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.
Die Auszahlung der festen und variablen Vergütungsbestandteile erfolgt jeweils im nachfolgenden Geschäftsjahr nach Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung, die Auszahlung des Auslagenersatzes zeitnah nach der Teilnahme an
der jeweiligen Sitzung.
Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Den nachfolgend aufgeführten Vergütungsbestandteilen liegt keine aufwandsbezogene Betrachtung zugrunde. Eine Vergütung gilt
in dem Zeitpunkt als gewährt, in dem sie den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich zufließt.
Für das Geschäftsjahr 2021 betragen die Vergütungen des Aufsichtsrats:
| in € |
Feste Vergütung |
Auslagen- ersatz
|
Summe feste Vergütung |
Relativer Anteil in % |
Variable Vergütung |
Relativer Anteil in % |
Insgesamt |
|
Gegenwärtige Mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
| Andrea Dewender (seit 9. Juni 2021) |
0,00 |
400,00 |
400,00 |
100,0 |
0,00 |
0,0 |
400,00 |
| Christian Haardt (seit 9. Juni 2021) |
0,00 |
400,00 |
400,00 |
100,0 |
0,00 |
0,0 |
400,00 |
| Christiane Hölz |
4.000,00 |
700,00 |
4.700,00 |
15,5 |
25.600,00 |
84,5 |
30.300,00 |
| Jörg Jacoby |
3.857,53 |
500,00 |
4.357,53 |
15,0 |
24.688,22 |
85,0 |
29.045,75 |
| Sebastian Kopietz |
4.000,00 |
400,00 |
4.400,00 |
14,7 |
25.600,00 |
85,3 |
30.000,00 |
| Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021) |
4.000,00 |
600,00 |
4.600,00 |
15,2 |
25.600,00 |
84,8 |
30.200,00 |
| Klaus Nottenkämper (seit 9. Juni 2021) |
0,00 |
300,00 |
300,00 |
100,0 |
0,00 |
0,0 |
300,00 |
| Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021, Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
8.000,00 |
700,00 |
8.700,00 |
14,5 |
51.200,00 |
85,5 |
59.900,00 |
| Andreas Sticklies |
4.000,00 |
500,00 |
4.500,00 |
15,0 |
25.600,00 |
85,0 |
30.100,00 |
| Jörg Stüdemann |
4.000,00 |
300,00 |
4.300,00 |
14,4 |
25.600,00 |
85,6 |
29.900,00 |
| Frank Thiel (Vorsitzender seit 9. Juni 2021, stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
6.000,00 |
700,00 |
6.700,00 |
14,9 |
38.400,00 |
85,1 |
45.100,00 |
| Karin Welge (seit 9. Juni 2021) |
0,00 |
300,00 |
300,00 |
100,0 |
0,00 |
0,0 |
300,00 |
|
Frühere Mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
| Rainer Althans (stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
6.000,00 |
200,00 |
6.200,00 |
13,9 |
38.400,00 |
86,1 |
44.600,00 |
| Frank Baranowski (bis 9. Juni 2021) |
4.000,00 |
200,00 |
4.200,00 |
14,1 |
25.600,00 |
85,9 |
29.800,00 |
| Klaus Franz (bis 28. Februar 2021) |
4.000,00 |
0,00 |
4.000,00 |
13,5 |
25.600,00 |
86,5 |
29.600,00 |
| Thomas Kaminski (bis 9. Juni 2021) |
4.000,00 |
200,00 |
4.200,00 |
14,1 |
25.600,00 |
85,9 |
29.800,00 |
| |
55.857,53
|
6.400,00
|
62.257,53
|
14,8
|
357.488,22
|
85,2
|
419.745,75
|
Zum 31. Dezember 2021 bestanden keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus haben die Aufsichtsratsmitglieder
im Jahr 2021 keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten Vergütungen der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
sowie der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung des Gelsenwasser-Konzerns sowie der GELSENWASSER
AG und der Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Bei den Arbeitnehmern wird auf die durchschnittliche
Vergütung aller Mitarbeitenden der vollkonsolidierten und anteilig bilanzierten Konzernunternehmen abgestellt. Auszubildende,
Praktikanten und ruhende Arbeitsverhältnisse bleiben unberücksichtigt.
| in € |
Gewährte Vergütung 2021 |
Gewährte Vergütung 2020 |
Veränderung 2021 ggü. 2020 in % |
|
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
| Henning R. Deters |
745.113,65 |
771.355,96 |
-3,4 |
| Dr.-Ing. Dirk Waider |
573.696,55 |
570.833,81 |
0,5 |
|
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
| Andrea Dewender (seit 9. Juni 2021) |
400,00 |
0,00 |
|
| Christian Haardt (seit 9. Juni 2021) |
400,00 |
0,00 |
|
| Christiane Hölz |
30.300,00 |
30.200,00 |
0,3 |
| Jörg Jacoby (seit 14. Januar 2020) |
29.045,75 |
400,00 |
7.161,4 |
| Sebastian Kopietz |
30.000,00 |
29.900,00 |
0,3 |
| Stefan Kurpanek (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021) |
30.200,00 |
30.200,00 |
0,0 |
| Klaus Nottenkämper (seit 9. Juni 2021) |
300,00 |
0,00 |
|
| Guntram Pehlke (stv. Vorsitzender seit 9. Juni 2021, Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
59.900,00 |
59.700,00 |
0,3 |
| Andreas Sticklies |
30.100,00 |
30.000,00 |
0,3 |
| Jörg Stüdemann |
29.900,00 |
30.000,00 |
-0,3 |
| Frank Thiel (Vorsitzender seit 9. Juni 2021, stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
45.100,00 |
45.000,00 |
0,2 |
| Karin Welge (seit 9. Juni 2021) |
300,00 |
0,00 |
|
|
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
| Rainer Althans (stv. Vorsitzender bis 9. Juni 2021) |
44.600,00 |
44.800,00 |
-0,4 |
| Frank Baranowski (bis 9. Juni 2021) |
29.800,00 |
29.900,00 |
-0,3 |
| Klaus Franz (bis 28. Februar 2021) |
29.600,00 |
30.000,00 |
-1,3 |
| Thomas Kaminski (bis 9. Juni 2021) |
29.800,00 |
30.000,00 |
-0,7 |
|
Arbeitnehmer
|
|
|
|
| Durchschnittliche Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis |
69.128,93 |
68.092,50 |
1,5 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
| Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns |
116.555.008,64 |
97.356.414,74 |
19,7 |
| Jahresüberschuss vor Gewinnabführung der GELSENWASSER AG |
76.081.143,63 |
76.067.890,73 |
0,0 |
BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der GELSENWASSER
AG, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, - bestehend aus den zur Erfüllung der deutschen gesetzlichen Vorschriften
aufgenommenen Inhalten sowie dem im Abschnitt 'Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat' des Lageberichts enthaltenen
Vergütungsbericht nach § 162 AktG, einschließlich der dazugehörigen Angaben, - für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB haben wir in Einklang mit
den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| * |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und
vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
|
| * |
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt
sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine
verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns
erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht war folgender Sachverhalt am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
Rückstellungen für langfristige Gasspeichernutzungsverträge
Unsere Darstellung dieses besonders wichtigen Prüfungssachverhalts haben wir wie folgt strukturiert:
| ① |
Sachverhalt und Problemstellung |
| ② |
Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse |
| ③ |
Verweis auf weitergehende Informationen |
Nachfolgend stellen wir den besonders wichtigen Prüfungssachverhalt dar:
Rückstellungen für langfristige Gasspeichernutzungsverträge
| ① |
Im Jahresabschluss der GELSENWASSER AG zum 31. Dezember 2021 sind unter dem Bilanzposten 'Sonstige Rückstellungen' Rückstellungen
für Verpflichtungen aus langfristigen Gasspeichernutzungsverträgen in Höhe von € 24,7 Mio enthalten. Diese werden mit dem
voraussichtlichen Erfüllungsbetrag bilanziert, welcher auf den Bilanzstichtag abgezinst wird.
|
| |
Die GELSENWASSER AG hat mit zwei Gasspeicherbetreibergesellschaften langfristige Nutzungsverträge über die Speicherung von
Erdgas in Gasspeichern in Gronau-Epe abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der Marktpreise für
Gasspeicherbündel gehen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft davon aus, dass aus der Bewirtschaftung über die Vertragslaufzeit
ein Verlust entstehen wird. Die gebildeten Rückstellungen beinhalten auf der Basis der vertraglichen Vereinbarungen, eines
externen Gutachtens sowie externer und interner Kostenschätzungen den Verpflichtungsüberhang aus der Gegenüberstellung der
vertraglich fixierten zukünftigen Gasspeichernutzungsentgelte und der voraussichtlich erzielbaren Marktpreise für Gasspeicherbündel.
|
| |
Bei der Bewertung der Rückstellungen für abgeschlossene Gasspeichernutzungsverträge wurden sowohl die Differenz zwischen den
Sommer- und Wintergaspreisen als auch ein permanentes Ein- und Ausspeisen von Gasmengen berücksichtigt. Der Verpflichtungsüberhang
wird mit einem laufzeitadäquaten Diskontierungszinssatz abgezinst.
|
| |
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von Einschätzungen und Annahmen zukünftiger erzielbarer Marktpreise für Gasspeicherbündel
durch die gesetzlichen Vertreter abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund und
aufgrund der zugrunde liegenden Komplexität der Bewertungsmodelle war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer
Bedeutung.
|
| ② |
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir insbesondere die Verlässlichkeit der verwendeten Datengrundlagen sowie die Angemessenheit
der zukünftigen Marktpreise für Gasspeicherbündel und die Gasspeichernutzungsentgelte als Bewertungsgrundlagen für die Rückstellung
für langfristige Gasspeichernutzungsverträge gewürdigt. Wir haben die Angemessenheit der bei der Bewertung verwendeten zukünftigen
Marktpreise für Gasspeicherbündel insbesondere durch Abgleich dieser Angaben mit der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten
Planungsrechnung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen beurteilt. Die geplanten
Mengen haben wir auf Basis der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten Planungsrechnung beurteilt und die Angemessenheit
der verwendeten Planungsgrundlage gewürdigt. In diesem Zusammenhang haben wir unter anderem die Konsistenz der Planungsannahmen
und die Realisierbarkeit der geplanten Mengen und der zukünftigen Marktpreise für Gasspeicherbündel anhand weiterer Nachweise
analysiert und in Gesprächen mit dem Management kritisch diskutiert und gewürdigt. Die Gasspeichernutzungsentgelte haben wir
durch Einblick in die zugrunde liegenden Verträge geprüft.
|
| |
Vor dem Hintergrund, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten laufzeitadäquaten Diskontierungszinssatzes
wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der auf diese Weise ermittelten Rückstellung haben können, haben wir uns intensiv mit
den bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parametern beschäftigt. Mit der Kenntnis, dass
bei geschätzten Werten ein erhöhtes Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung besteht und dass die Ansatz- und Bewertungsentscheidungen
der gesetzlichen Vertreter eine direkte Auswirkung auf das Jahresergebnis haben, haben wir die Angemessenheit der Rückstellungen
für langfristige Gasspeichernutzungsverträge auch durch den Vergleich dieser Werte mit Vergangenheitswerten und den Nachvollzug
der stetig angewendeten Berechnungsmethodik gewürdigt.
|
| |
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen zur Bewertung der
Rückstellungen für langfristige Gasspeichernutzungsverträge nachvollziehen und uns von deren Angemessenheit überzeugen.
|
| ③ |
Die Angaben der Gesellschaft zu den Rückstellungen für langfristige Gasspeichernutzungsverträge sind in den Abschnitten 'Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden' und 'Erläuterungen zur Bilanz' im Anhang enthalten.
|
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die Erklärung
zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB als nicht inhaltlich geprüften Bestandteil des Lageberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen zudem den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 289b Abs. 3 HGB und § 315b Abs.
3 HGB.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und
dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
| * |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben oder zu unseren bei der Prüfung
erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
| * |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im Lagebericht in einem besonderen
Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen
im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner
Kontrollen beinhalten können.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen
Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
|
| * |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
|
| * |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu
machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
|
| * |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
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| * |
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage der Gesellschaft.
|
| * |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle
Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil zum Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des
Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei gelsenwasser_JA_LB_2021-12-31.zip
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts (im Folgenden
auch als 'ESEF-Unterlagen' bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ('ESEF-Format')
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf
die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an
das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "Vermerk über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten Lagebericht
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben
enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und
des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt
"Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis
hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
|
| * |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
|
| * |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
Lageberichts ermöglichen.
|
Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG
Prüfungsurteil
Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 eingehalten hat.
Nach unserer Beurteilung wurden die Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen
Belangen eingehalten.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Führung getrennter Konten in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG
unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F. (07.2021)) durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt 'Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG' weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen
deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1) an. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b
Abs. 3 EnWG
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung
getrennter Konten.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben,
um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten der Gesellschaft nach
§ 6b Abs. 3 EnWG.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten nach § 6b
Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten haben. Ferner umfasst unsere
Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der unser Prüfungsurteil zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten
nach § 6b Abs. 3 EnWG beinhaltet.
Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung,
ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt
ist und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde.
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 12. Oktober 2021 vom Aufsichtsrat
beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2013 als Abschlussprüfer der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT - VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften Lagebericht sowie
den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht - auch die im Bundesanzeiger
bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der "Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB" und unser darin enthaltenes
Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Volker Voelcker.
Essen, den 17. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Volker Voelcker
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Detmar Lentz
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
| 6. |
Ausgliederung der Aktivitäten in Tschechien
Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, auf Basis strategischer Überlegungen die Beteiligungen an ihren drei tschechischen Beteiligungsgesellschaften,
CHEVAK Cheb a.s., TEREA Cheb s.r.o. und KMS KRASLICKÁ MĔSTSKÁ SPOLEČNOST s.r.o., auf eine eigenständige Tochtergesellschaft
auszugliedern. Aufnehmende Gesellschaft soll die GELSENWASSER Beteiligungen SE (auch 'SE') sein. Als Rechtsform für die Beteiligungsgesellschaft wurde eine europäische Aktiengesellschaft ausgewählt, was vor dem
Hintergrund der grenzüberschreitenden Dimension besonders geeignet erscheint. Alleinaktionärin der SE ist die GELSENWASSER
AG (100 % des Grundkapitals in Höhe von EUR 120.000).
Technisch soll die GELSENWASSER AG ihre Beteiligungen an der CHEVAK Cheb a.s. (28,16 % des Grundkapitals), der TEREA Cheb
s.r.o. (50 % des Stammkapitals) und der KMS KRASLICKÁ MĔSTSKÁ SPOLEČNOST s.r.o. (50 % des Stammkapitals) im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die SE übertragen. Hierzu werden die GELSENWASSER AG und die SE einen Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag schließen.
Beschlussfassung zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger
und der GELSENWASSER Beteiligungen SE als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung der tschechischen Beteiligungsgesellschaften
der GELSENWASSER AG
Nach dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und
der SE als übernehmendem Rechtsträger gliedert die GELSENWASSER AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme ihre gehaltenen Geschäftsanteile beziehungsweise Aktien an den vorgenannten tschechischen Beteiligungen auf die
SE aus. Weitere Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Ausgliederung ergeben sich aus dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags.
Da die SE eigens für die beabsichtigte Strukturmaßnahme als Vorratsgesellschaft erworben wurde und zu diesem Zweck am 7. März
2022 gegründet wurde, liegen keine Jahresabschlüsse oder Lageberichte der SE vor.
Nach dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der SE erhält die GELSENWASSER
AG als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Anteile an der SE, die im Wege einer Sachkapitalerhöhung
neu geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird durch einen externen, von dem für die SE zuständigen Registergericht bestellten
Prüfer geprüft, ob der Wert der Sacheinlage (also des auszugliedernden Vermögens) den Wert der dafür ausgegebenen Aktien erreicht.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam,
nachdem die Ausgliederung zuvor in das Handelsregister des Sitzes der SE eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung sind gemäß §§ 125,
13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Hauptversammlung der SE zu dem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag.
Der Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der SE ist als Anlage zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Ausgliederung wird auf den Gemeinsamen Bericht des Vorstands der GELSENWASSER
AG und der geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats der SE gemäß § 127 UmwG über die Ausgliederung der Aktivitäten
in Tschechien verwiesen (siehe dazu II. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der
GELSENWASSER Beteiligungen SE als übernehmendem Rechtsträger wird zugestimmt.
|
II. Bereitstellung von Unterlagen
Neben den zu Tagesordnungspunkten 1 und 5 genannten Unterlagen werden auch die nachstehend genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt
6 von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht:
| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der geschäftsführenden Direktoren und des Verwaltungsrats der SE
gemäß § 127 UmwG zur Ausgliederung der Aktivitäten in Tschechien;
|
| * |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der SE;
|
| * |
Jahresabschluss der GELSENWASSER AG, Konzernabschluss der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste Lageberichte für die GELSENWASSER
AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG und Lageberichte für
die GELSENWASSER AG jeweils für die Geschäftsjahre 2019 und 2020.
|
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs.
2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
verfolgen. Die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte versandt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
(keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind nach § 20 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Mittwoch, 25. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden
können, sind gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über
unseren passwortgeschützten Internetservice, der unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen kann über das passwortgeschützte Internetportal bis zum
oben genannten Zeitpunkt erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
abrufbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen
der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten
Unterlagen enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 15. Juni 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis zum 14. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per
Telefax und 4. in Papierform.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen
anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur
elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem
Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder
die (Unter-) Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG
gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.
Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls
der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung bereithält. Vollmachtsformulare sind
ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt werden. Eine Bevollmächtigung ist
außerdem direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice oder wie folgt übermittelt
werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich
in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
GELSENWASSER AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine elektronische Teilnahme) setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung, neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 14. Juni 2022, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt
werden wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice
ebenfalls bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung von der
Gesellschaft bekannt gemachte Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Auskunftsrechte nach § 131 AktG oder § 64 UmwG
in der Hauptversammlung noch Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen
können, da sie mangels physischer Präsenz in der Hauptversammlung als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung
weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie
die Hinweise in den zusammen mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Zugangskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Sonntag, 15. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung
mit Weisungen und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.
Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, wird
jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch
die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
in Textform einzureichen.
Etwaige zu veröffentlichende Stellungnahmen sind bis spätestens 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 2.000 Zeichen nicht überschreiten. Stellungnahmen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei
Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich seine Einwilligung in die Namensnennung erteilt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem
oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang
2.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt über den passwortgeschützten Internetservice
eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme
zu veröffentlichen.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG oder § 64 Abs.
2 UmwG mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen bis spätestens 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Später oder auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung
von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter
Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Der beabsichtigte Text der Rede des Vorstandsvorsitzenden und der Erläuterungen des Versammlungsleiters zum Bericht des Aufsichtsrats
werden ab dem 10. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
vorab veröffentlicht werden. Änderungen im Rahmen der mündlichen Rede bzw. Erläuterungen in der virtuellen Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.
Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Hauptversammlung
Über die vorstehend beschriebene Frageneinreichung zur Erfüllung des gesetzlichen Fragerechts gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes hinaus räumt die Gesellschaft auf freiwilliger Basis Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten,
welche die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllen, während der virtuellen Hauptversammlung
die Möglichkeit ein, Nachfragen zu stellen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Entsprechende Nachfragen können der Gesellschaft während der Hauptversammlung ausschließlich über den passwortgeschützten
Internetservice, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
übermittelt werden. Auf anderen Wegen eingereichte Nachfragen werden nicht berücksichtigt.
Beginn und Ende des Zeitraums, in dem diese Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice
freigeschaltet wird, bestimmt der Versammlungsleiter der Hauptversammlung. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen
während der Hauptversammlung gestellte Nachfragen nicht. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob
und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere die Anzahl der zu
beantwortenden Nachfragen im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der Hauptversammlung geeignet begrenzen, Nachfragen
und deren Beantwortung zusammenfassen und unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung
eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt
oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht.
Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG oder § 64 Abs. 2 UmwG verbunden. Sie ist ausdrücklich
auch nicht Bestandteil des gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eingeräumten Fragerechts, welches
nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft innerhalb der oben genannten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Solche
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt oder Vorschläge
von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sind ausschließlich zu richten an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG Gebrauch machen. Eine etwaige
Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich
gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes als in der
Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt haben, wird unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 des COVID-19-Gesetzes finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Gelsenkirchen, im Mai 2022
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER
AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de
Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten
Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name,
Adresse, und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -daten; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
('BDSG") sowie der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation mit den Aktionären und die Abwicklung
von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs.
5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut, einen sonstigen Intermediär oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht
im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem
Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung erforderlichen vom
Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse,
E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Aktiengattung, Zugangskartennummer und -daten sowie
Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen
Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und
die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor-
und Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter
Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 AktG).
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor der Hauptversammlung elektronisch
Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären,
verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer- und -daten), um Ihre Frage oder Ihren
Widerspruch bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art.
6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten
der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer
versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen oder eine Stellungnahme
einzureichen bzw. in der Hauptversammlung Nachfragen zu stellen und Ihre Fragen bzw. Nachfragen dort behandelt werden bzw.
Ihre Stellungnahme veröffentlicht wird, erfolgt dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der
Frage, der Nachfrage bzw. der Stellungnahme Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO).
Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bitte richten Sie den
Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Art. 22 DSGVO oder ein Profiling ein.
Kategorien von Empfängern
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen sowie Streaming des
Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit
Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen
Daten veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten
weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger
in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die
oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert.
Sobald wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich
anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen
Daten nur dann, soweit die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder
seitens GELSENWASSER geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich ist.
Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die
folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu:
| * |
Recht auf Auskunft über die seitens GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO);
|
| * |
Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte
unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.
|
Anlage
Entwurf Ausgliederungs- und Übernahmevertrag GELSENWASSER AG - GELSENWASSER Beteiligungen SE
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165, - ' Übertragende Gesellschaft' oder ' GELSENWASSER AG' -
und der
GELSENWASSER Beteiligungen SE, einer europäischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16992, - ' Übernehmende Gesellschaft' oder ' GELSENWASSER Beteiligungen SE' -
INHALTSVERZEICHNIS
(.)
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
VORBEMERKUNG
| (A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt
in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
|
| (B) |
Die GELSENWASSER AG ist die Konzernobergesellschaft des GELSENWASSER-Konzerns und hält die folgenden Beteiligungen an drei
Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik ('Tschechische Beteiligungen'):
| a. |
333.363 auf den Namen lautende Aktien (28,16 %) an CHEVAK Cheb, a.s., einer tschechischen Aktiengesellschaft, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Pilsen in Abteilung B, Register 367, Identifikationsnummer 49787977, mit einem Nennwert
von jeweils CZK 1.000, registriert im Wertpapierdepot mit der Nummer 41827 der Česká spořitelna, a.s., beim Tschechischen
Zentralverwahrer für Wertpapiere in Prag;
|
| b. |
50 % Grundbeteiligung an TEREA Cheb s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Pilsen in Abteilung C, Register 6622, Identifikationsnummer 63507871, welche einem Anteil am Grundkapital
in Höhe von CZK 80.000.000 entspricht; und
|
| c. |
50 % Grundbeteiligung an KMS KRASLICKÁ MĔSTSKÁ SPOLEČNOST s.r.o., einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pilsen in Abteilung C, Register 12133, Identifikationsnummer 25241800, welche
einem Anteil am Grundkapital in Höhe von CZK 20.000.000 entspricht.
|
|
| (C) |
Die GELSENWASSER Beteiligungen SE ist eine europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16992. Das Grundkapital der GELSENWASSER Beteiligungen SE beträgt EUR 120.000 und
ist eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen rechnerischen Nennbetrag
von EUR 1,00 je Aktie. Alleinaktionärin der GELSENWASSER Beteiligungen SE ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am
Grundkapital in Höhe von EUR 120.000.
|
| (D) |
Die GELSENWASSER AG beabsichtigt als Übertragende Gesellschaft die Tschechischen Beteiligungen auf die GELSENWASSER Beteiligungen
SE als Übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme zu übertragen. Da die GELSENWASSER Beteiligungen SE
eigens für die beabsichtigte Strukturmaßnahme als Vorratsgesellschaft erworben wurde und zu diesem Zweck am 7. März 2022 gegründet
wurde, liegen noch keine Jahresabschlüsse oder Lageberichte der GELSENWASSER Beteiligungen SE vor.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
| 1.1 |
Die Übertragende Gesellschaft überträgt die Tschechischen Beteiligungen mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten
einschließlich der Auszugliedernden Verträge nach Ziffer 2 und des Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnisses nach Ziffer
3 ('Auszugliederndes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der Übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr.
1 UmwG) auf die Übernehmende Gesellschaft gegen gleichzeitige Gewährung der in Ziffer 5.2 bezeichneten Aktien an der Übernehmenden
Gesellschaft. Die Übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
|
| 1.2 |
Vermögen und Verbindlichkeiten, die nicht Gegenstand des Auszugliedernden Vermögens sind, gehen nicht auf die Übernehmende
Gesellschaft über. Das gilt insbesondere für Steuerverbindlichkeiten der Übertragenden Gesellschaft, die bei der Übertragenden
Gesellschaft verbleiben.
|
| 2. |
ÜBERGANG VON VERTRÄGEN UND WEITEREN RECHTEN UND PFLICHTEN
|
| 2.1 |
Die Übertragende Gesellschaft überträgt an die Übernehmende Gesellschaft die nachfolgend aufgelisteten Verträge ('Auszugliedernde Verträge'):
| 2.1.1 |
Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen Chebské vodovody a kanalizace, a.s. und der Übertragenden Gesellschaft vom 30.06.1998
einschließlich der Änderungsvereinbarung vom 04./08.10.1999 ('Kooperationsvertrag CHEVAK');
|
| 2.1.2 |
Kooperationsvertrag zwischen der Stadt Kraslice und der Übertragenden Gesellschaft vom 26.11.1999; |
| 2.1.3 |
Kooperationsvertrag zwischen der Stadt Cheb und der Übertragenden Gesellschaft vom 19.07.1994. |
|
Klarstellend wird festgestellt, dass die ursprüngliche Vertragspartei der vorgenannten Kooperationsverträge nicht die Übertragende
Gesellschaft, sondern ihre Rechtsvorgängerin, die Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH mit Sitz in Duisburg (Hamborn),
war.
| 2.2 |
Mit den Auszugliedernden Verträgen in Zusammenhang stehende Vorverträge, Nachträge, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen,
Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Vollmachten und
sonstigen Nebenrechte gehören ebenfalls zu den Auszugliedernden Verträgen.
|
| 3. |
PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS
|
| 3.1 |
Die Übertragende Gesellschaft überträgt an die Übernehmende Gesellschaft das nachfolgend aufgelistete Prozessrechtsverhältnis
('Auszugliederndes Prozessrechtsverhältnis'):
| * |
Rechtsstreit zwischen der Übertragenden Gesellschaft als Klägerin und der CHEVAK Cheb, a.s. als Beklagte betreffend die Wirksamkeit
des Kooperationsvertrags CHEVAK (Aktenzeichen 28 C 87/2021 - 79), anhängig beim Amtsgericht Cheb, Tschechien ('Rechtsstreit Kooperationsvertrag CHEVAK').
|
|
| 3.2 |
Soweit als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die Übertragende Gesellschaft
- sofern möglich - als Prozessstandschafter für die Übernehmende Gesellschaft das Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnis
fort, ohne dass dadurch die Übertragung von Rechten und Pflichten nach diesem Vertrag in Frage gestellt werden soll. Die Parteien
werden sich in diesem Fall um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in dem Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnis
bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden
sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wäre das Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnis
zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.
|
| 3.3 |
Zu dem Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnis gehören auch die folgenden Rechtspositionen zu Dritten und vertraglichen Vereinbarungen
mit Dritten, die die Anerkennung oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung
von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen:
| * |
erstinstanzliches Urteil aus dem Rechtsstreit Kooperationsvertrag CHEVAK vom 6. Januar 2022 (angefochten am 3. Februar 2022).
|
|
| 3.4 |
Die Übertragende Gesellschaft überträgt der Übernehmenden Gesellschaft ferner alle dem Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnis
zu Grunde liegenden Ansprüche und Verbindlichkeiten und alle in diesen Zusammenhängen zugunsten und zulasten der Übertragenden
Gesellschaft entstandenen Nebenforderungen, Erstattungsansprüche und Sekundäransprüche.
|
| 3.5 |
Hinsichtlich der Auftrags- und Beraterverhältnisse der Übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem
Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnis gemäß Ziffer 3.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich
so stellen, als wären diese zum Vollzugsdatum übertragen worden. Die Übernehmende Gesellschaft wird schnellstmöglich eigene
Auftrags- und Beratungsverhältnisse begründen und die Übertragende Gesellschaft hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
|
| 4. |
DINGLICHER VOLLZUG
Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen
Rechte und Pflichten der Übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').
|
| 5. |
GEGENLEISTUNG UND KAPITALMASSNAHMEN
|
| 5.1 |
Das Grundkapital der Übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der vorliegenden Ausgliederung von derzeit EUR 120.000
um EUR 1.000 auf insgesamt EUR 121.000 durch Ausgabe von 1.000 neuen, auf den Namen lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
mit einem anteiligen rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Die Einlage auf das erhöhte Grundkapital wird
durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Das erhöhte Grundkapital ist ab dem Ausgliederungsstichtag
(Ziffer 7.1) gewinnbezugsberechtigt.
|
| 5.2 |
Die nach der vorstehenden Ziffer 5.1 neu geschaffenen Aktien der Übernehmenden Gesellschaft werden der Übertragenden Gesellschaft
als Gegenleistung für das Auszugliedernde Vermögen gewährt. Die Einlage auf diese Aktien wird durch die Übertragung des Abzuspaltenden
Vermögens erbracht. Der den Erhöhungsbetrag des Grundkapitals von EUR 1.000 übersteigende Wert des Auszugliedernden Vermögens
wird in die Kapitalrücklage der Übernehmenden Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt. Bare Zuzahlungen sind
nicht zu leisten.
|
| 6. |
BESONDERE VORTEILE UND RECHTE
|
| 6.1 |
Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr.
7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Aktionären werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG
gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorgesehen.
|
| 6.2 |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
| 7. |
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ
|
| 7.1 |
Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der Übertragenden und der Übernehmenden
Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2022, 00:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der Übertragenden Gesellschaft,
die sich auf das Auszugliedernde Vermögen beziehen, als für Rechnung der Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen,
abgegeben bzw. empfangen.
|
| 7.2 |
Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, versehenen Jahresabschluss der Übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz
gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).
|
| 7.3 |
Für steuerliche Zwecke erfolgt die Ausgliederung zum Vollzugsdatum ('Steuerlicher Übertragungsstichtag').
|
| 7.4 |
Falls die Anmeldung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. August 2022 zum Handelsregister des Sitzes der Übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gilt der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall ist die
Jahresbilanz der Übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2022 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG)
zu verwenden.
|
| 7.5 |
Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt handelsrechtlich zu Buchwerten und steuerrechtlich zum gemeinen Wert
(Verkehrswert). Die Parteien werden sämtliche Erklärungen gegenüber den zuständigen Finanzbehörden abgeben und sonst sämtliche
Handlungen vornehmen und Maßnahmen ergreifen, die dafür erforderlich oder zweckdienlich sind, die im vorhergehenden Satz beschriebene
steuerliche Behandlung der Ausgliederung des Auszugliedernden Vermögens zum gemeinen Wert zu erreichen.
|
| 8. |
FREISTELLUNGS-, AUSGLEICHS- UND ERSTATTUNGSPFLICHT
|
| 8.1 |
Für diejenigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind und die vor dem Vollzugsdatum
begründet und fällig geworden sind, hat im Innenverhältnis zwischen der Übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden Gesellschaft
allein die Übertragende Gesellschaft einzustehen. Sie hat die Übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich und auf erstes Anfordern freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen
zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen
auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. Die Übernehmende Gesellschaft kann Ersatz der ihr durch die Inanspruchnahme
entstandenen Aufwendungen verlangen.
|
| 8.2 |
Für diejenigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind und vor dem Vollzugsdatum
begründet, aber nach dem Vollzugsdatum fällig geworden sind, hat im Innenverhältnis zwischen der Übertragenden Gesellschaft
und der Übernehmenden Gesellschaft allein die Übernehmende Gesellschaft einzustehen. Sie hat die Übertragende Gesellschaft
bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete
Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. Die Übertragende Gesellschaft kann Ersatz der ihr durch
die Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen verlangen.
|
| 8.3 |
Wird umgekehrt die Übernehmende Gesellschaft aufgrund § 133 UmwG oder eines sonstigen Rechtsgrunds für Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen der Übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommen, die der Übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe dieses
Vertrages nicht zugewiesen wurden (einschließlich Steuerverbindlichkeiten), ist im Innenverhältnis allein die Übertragende
Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die Übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen unverzüglich und auf erstes Anfordern freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen wird. Die Übernehmende Gesellschaft kann Ersatz der ihr durch die Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen
verlangen.
|
| 8.4 |
Die Übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich, der Übertragenden Gesellschaft unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die
zu einem Anspruch der Übernehmenden Gesellschaft gegen die Übertragende Gesellschaft auf Freistellung gemäß Ziffer 8.1 oder
8.3 (jeweils ein 'Freistellungsanspruch') führen könnten. Die Übertragende Gesellschaft ist berechtigt und - sofern und soweit die Übertragende Gesellschaft innerhalb
von 3 Wochen nach Mitteilung der Umstände durch die Übernehmende Gesellschaft ihre vorrangige Pflicht zur Erfüllung der jeweiligen
Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen nicht anerkennt und die Übernehmende Gesellschaft freistellt - verpflichtet, Verhandlungen,
Verfahren oder Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Ansprüchen, Forderungen oder Verlangen gegen die Übernehmende Gesellschaft
im Sinne von Ziffer 8.1 oder 8.3 auf eigene Kosten zu führen. Die Übernehmende Gesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen
zu ergreifen, um der Übertragenden Gesellschaft die Durchführung derartiger Verhandlungen, Verfahren oder Rechtsbehelfe zu
ermöglichen. Die Übernehmende Gesellschaft wird der Übertragenden Gesellschaft Gelegenheit geben, an Besprechungen und Verhandlungen
mit Vertrags- oder sonstigen Parteien teilzunehmen, die sich auf einen Anspruch, eine Forderung oder ein Verlangen gegen die
Übertragende Gesellschaft im Sinne der Ziffern 8.1 oder 8.3 beziehen.
|
| 8.5 |
Freistellungsansprüche entstehen und werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem ein Dritter die Übernehmende Gesellschaft und/oder
die Übertragende Gesellschaft von einem Anspruch, einer Forderung oder einem Verlangen in Kenntnis setzt. Freistellungsansprüche
verjähren nicht vor Ablauf von sechsunddreißig (36) Monaten nachdem ein Anspruch gegen die Übernehmende Gesellschaft in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt wurde oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde bzw. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten ein Verwaltungsakt
erlassen wurde.
|
| 8.6 |
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet,
bleiben unberührt.
|
| 9.1 |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die
im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
| 9.2 |
Die Übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
insbesondere Vertragsunterlagen. Die Übernehmende Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung
der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Übernehmende Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen
innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Übertragende Gesellschaft verwahren und sicherstellen, dass die Übertragende
Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sind vertraulich zu behandeln.
|
| 9.3 |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z.B. jährlichen Nachweispflichten, werden
sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung
von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig
auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
|
| 10. |
FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN
|
| 10.1 |
Die Übertragende Gesellschaft beschäftigt Arbeitnehmer. Die Übernehmende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Im Rahmen
dieser Ausgliederung werden keine Arbeitsverhältnisse und auch keine mit Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehende Rechte
und Pflichten von der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende Gesellschaft ausgegliedert. Die Parteien treffen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag keinerlei Maßnahmen, die sich auf die Arbeitnehmer der Übertragenden Gesellschaft oder deren
Vertretung auswirken.
|
| 10.2 |
Die Unterrichtung der zuständigen Betriebsräte der Übertragenden Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 3 UmwG unter Wahrung der
gesetzlichen Frist durch Übersendung des Entwurfs dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfolgt.
|
| 11. |
GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
Die Übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses
Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Auszugliedernden
Vermögens im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der Übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund
gegenüber der Übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche
aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Etwaige Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen.
Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der Übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.
|
| 12. |
RÜCKTRITTSVORBEHALT
|
| 12.1 |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung
nicht bis zum Ablauf des 31. August 2024 in das Handelsregister der Übertragenden Gesellschaft eingetragen wurde.
|
| 12.2 |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
|
| 13. |
TEILNICHTIGKEIT
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar
sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam
bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger
Lücken.
|
| 14. |
STEUERN
|
| 14.1 |
Für Zwecke dieses Vertrags bedeutet der Begriff 'Steuern' sämtliche Steuern im Sinne von § 3 Abgabenordnung ('AO') oder vergleichbarer Vorschriften ausländischen Rechts.
|
| 14.2 |
Die Parteien gehen davon aus, dass die Übertragung des Auszugliederndes Vermögen auf die Übernehmende Gesellschaft nicht umsatzsteuerbar
oder jedenfalls umsatzsteuerfrei ist. Die Übertragende Gesellschaft wird nicht auf etwaige Umsatzsteuerbefreiungen verzichten
und wird nicht zur Umsatzsteuer optieren. Etwaig anfallende Umsatzsteuer trägt die Übertragende Gesellschaft.
|
| 14.3 |
Wenn die Finanzverwaltung die Übernehmende Gesellschaft für Steuern der Übertragenden Gesellschaft nach § 75 AO oder einer
vergleichbaren Vorschrift ausländischen Rechts in Anspruch nimmt, stellt die Übertragende Gesellschaft die Übernehmende Gesellschaft
von einer derartigen Haftung für Steuern und sämtlichen daraus resultierenden Nachteilen frei und wird nach besten Kräften
mit der Übernehmenden Gesellschaften mit dem Ziel zusammen arbeiten, die Übernehmende Gesellschaft gegen eine derartige Inanspruchnahme
zu verteidigen.
|
| 14.4 |
Die Übertragende Gesellschaft stellt die Übernehmende Gesellschaft frei von sämtlichen Steuern, die aus der Übertragung der
Auszugliedernden Verträge und/oder des Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnisses resultieren; dazu zählen insbesondere (aber
nicht nur) etwaige Mehrsteuern der Übernehmenden Gesellschaft die sich aus § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz oder vergleichbaren
Vorschriften ausländischen Rechts am oder nach dem Steuerlichen Übertragungsstichtag ergeben.
|
| 14.5 |
Sämtliche auf Steuern gerichtet Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren frühestens zwölf (12) Monate nachdem die endgültig
bestandskräftige Festsetzung der zugrunde liegenden Steuer nicht mehr geändert werden kann.
|
| 15. |
KOSTEN
Die Kosten und Verkehrsteuern, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Ausgliederung und insbesondere
die Vorbereitung und den Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für
das Handelsregister und Steuern, sowie die Kosten der Erhöhung des Grundkapitals trägt die Übertragende Gesellschaft. Diese
Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Ausgliederung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus
anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
| 16. |
STREITBEILEGUNG
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.
|
|
|
|
02.05.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Gelsenwasser AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
07.03.2022 / 10:53
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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| 27.04.2021 | GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.04.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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GELSENWASSER AG
Gelsenkirchen
WKN: 776000 ISIN: DE0007760001
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert
durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, (COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Angesichts der noch immer andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder
der Gesellschaft hat der Vorstand der GELSENWASSER AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der
virtuellen Hauptversammlung auch im Jahr 2021 Gebrauch zu machen.
Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen
am Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ)
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, statt
und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Aktionärs
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische
Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt IV. zu beachten.
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GELSENWASSER-KONZERN
|
|
2020
|
2019
|
| Umsatzerlöse |
Mio. € |
1.712,3 |
1.938,8 |
| Materialaufwand |
Mio. € |
1.426,4 |
1.654,7 |
| Personalaufwand |
Mio. € |
137,7 |
128,3 |
| Ergebnis vor Ertragsteuern |
Mio. € |
97,4 |
120,5 |
| Grundkapital |
Mio. € |
103,1 |
103,1 |
| Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Mio. € |
814,6 |
795,1 |
| Investitionen |
Mio. € |
106,7 |
194,2 |
| EBIT |
Mio. € |
103,0 |
128,6 |
| ROCE |
% |
7,77 |
8,09 |
|
MITARBEITERINNEN/MITARBEITER ZUM 31.12.
|
|
|
|
| Konzern |
|
1.595 |
1.581 |
| Gruppe |
|
5.588 |
5.527 |
|
WASSERVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
234,2 |
231,3 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
414,5 |
407,5 |
| Wasserabgabe Konzern |
Mio. m³ |
235,4 |
237,2 |
| Wasserabgabe Gruppe |
Mio. m³ |
382,1 |
379,8 |
|
ABWASSERENTSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
7,2 |
7,6 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
365,4 |
351,7 |
| Abwassermenge Konzern |
Mio. m³ |
6,8 |
6,2 |
| Abwassermenge Gruppe |
Mio. m³ |
200,8 |
201,2 |
|
ERDGASVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
958,1 |
1.189,9 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
1.188,8 |
1.424,1 |
| Erdgasabgabe Konzern |
Mio. kWh |
85.641 |
75.446 |
| Erdgasabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
89.632 |
79.477 |
|
STROMVERSORGUNG
|
|
|
|
| Umsatz Konzern |
Mio. € |
374,0 |
390,7 |
| Umsatz Gruppe |
Mio. € |
991,5 |
999,2 |
| Stromabgabe Konzern |
Mio. kWh |
3.067 |
2.525 |
| Stromabgabe Gruppe |
Mio. kWh |
6.127 |
5.765 |
Gelsenwasser-Konzern
| › |
Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen |
| › |
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden |
| › |
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen |
| › |
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg |
| › |
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg |
| › |
NGW GmbH, Duisburg |
| › |
Stadtwerke Voerde Gasnetz GmbH & Co. KG, Voerde |
| › |
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück |
| › |
WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen |
| › |
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50 % einbezogen)
|
Gelsenwasser-Gruppe
Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit
einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung
in vielen Bundesländern sowie in Tschechien und Polen sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2020
ein Gruppenumsatz von rund 3,3 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses
der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern
für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB.
Vorgenannte Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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| 4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und
setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs.
2 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 endet turnusgemäß die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats,
sodass Neuwahlen erforderlich sind.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor,
| 4.1 |
Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)
|
| 4.2 |
Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum)
|
| 4.3 |
Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum)
|
| 4.4 |
Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)
|
| 4.5 |
Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)
|
| 4.6 |
Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)
|
| 4.7 |
Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund)
|
| 4.8 |
Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen)
|
als Aktionärsvertreter jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Frau Christiane Hölz aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit
als Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und ihres beruflichen Hintergrunds als
(im Sinne von Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängige) Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in Ziffer C.15 Deutscher Corporate Governance Kodex
im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Die
Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4. finden sich nachfolgend unter II.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 120a
Abs. 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Nach der Übergangsvorschrift in
§ 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG hat am 25. März 2021 - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums - das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Das Vergütungssystem wird der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über die Billigung nach § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt. Das Vergütungssystem ist für alle nach der Billigung
neu abzuschließenden, zu verlängernden oder zu ändernden Vorstandsanstellungsverträge maßgeblich.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar.
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Das nachstehend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GELSENWASSER AG gemäß § 87a Abs. 1 AktG
Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich
zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen
Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen
erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung
der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER
AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung
Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus:
| a. |
Einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung).
|
| b. |
Einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns
darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % - CAP).
|
| c. |
Einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente,
6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % - CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten
Zielen orientieren.
|
| d. |
Einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum
bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % - CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen
der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).
|
Sachbezüge und Nebenleistungen
Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die
Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten
und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.
Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand)
auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen
des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen
ergeben.
Festlegung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten,
die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und
Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge unabhängig davon, in
welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).
Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung
beträgt im Fall des Vorstandsvorsitzenden 810.000 € (ab 01.10.2021: 876.000 €), im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds 600.000
€. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden bei
1.730.000 € und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000 €. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte Schwankungsbreite
der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).
Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge
Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind
Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.
Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts.
Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung
jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied)
ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer
beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts.
Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds.
Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen
Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit
vorgesehen.
Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung
des 62. Lebensjahres.
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Service Costs für das Geschäftsjahr 2020 belaufen sich die Versorgungsleistungen
auf 47 % der Summe aus Jahreszielvergütung und Service Costs für den Vorstandsvorsitzenden bzw. 28 % für das weitere Vorstandsmitglied.
Abweichungen können sich insbesondere aus der für jedes Geschäftsjahr aktualisierten aktuarischen Berechnung der Service Costs
ergeben.
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit
zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens bei: Ein angemessenes Grundgehalt und variable Vergütungen, die
eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage aufweisen, sind dazu sehr geeignete
Grundbestandteile.
Neben dem finanziellen Kriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen
im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist
zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst
nach Abschluss der relevanten Dreijahreszeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0 Prozentpunkten
im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize gegen eine
nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche diskretionäre
Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens unter
anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung im Ermessen
des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.
Das kurzfristige Leistungskriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen
Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.
Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Dreijahreszeitraumes über die jeweilige Zielerreichung.
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht
vorgesehen.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das
der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen
Präsidiums zurück.
Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat
überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines
Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung
insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen
(vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des
Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich
werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.
Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch - zur Hälfte der
Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen
im Gesamtunternehmen fortentwickelt.
Der Hauptversammlung wird das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle seiner wesentlichen Änderung und jedenfalls alle
vier Jahre vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das ihr vorgelegte Vorstands-Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über
das Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der
Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte
in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, so dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im
Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und
unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine
frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Präsidium
nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsdienstverträge die
aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit keine entsprechende
Abweichung erklärt wird. Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt dementsprechend bei fünf Jahren. Die Dauer der
Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.
Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es
einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung
als Mitglied des Vorstands endet.
Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende
Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des
Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags
entsprechen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder verbunden
mit einer begrenzten Abfindung.
Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt:
| Henning Deters |
bis 30.09.2026 |
| Dr. Dirk Waider |
bis 31.12.2022 |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch einen
entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der gegebenenfalls auf Empfehlung des Präsidiums ergeht und die außergewöhnlichen
Umstände sowie die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der einjährigen und
der mehrjährigen variablen Vergütung und die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung sowie die Maximalvergütung.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten
zu gewähren.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung werden im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems,
von denen abgewichen wurde, benannt und die Notwendigkeit der Abweichung erläutert (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der
Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung
festgesetzt.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 113
Abs. 3 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt,
wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen
Angaben sinngemäß zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige
Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember
2020 zu erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor für
angemessen und sie soll daher unverändert bleiben.
Der Wortlaut von § 16 der Satzung und die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ('Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder') werden nachstehend dargestellt. Die Vergütungsregelung und das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
sind auch über die Internetadresse
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar.
Wortlaut von § 16 der Satzung
'§ 16 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung von 4.000,00 €. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 € des sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnisses
vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache des im Absatz 1 festgelegten
Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten
eine entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.
(3) Die Vergütungen gemäß Absatz 1 und 2 erhöhen sich um eine darauf von den Aufsichtsratsmitgliedern zu zahlende Umsatzsteuer.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem den Ersatz ihrer Auslagen.'
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe
nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene
Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und
die Auslagen gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die variable Vergütung orientiert
sich an dem sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnis vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben
dabei unberücksichtigt. Eine weitere variable Vergütungskomponente ist nicht vorgesehen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, jeder stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds.
Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.
Unter Berücksichtigung der Beschränkung des vergütungsrelevanten Konzernergebnisses vor Ertragssteuern auf höchstens 80.000.000,00
€ beträgt der Anteil der variablen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder höchstens ca. 86 % (bezogen auf die maximal mögliche
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder). Der entsprechende Anteil der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt
folglich mindestens ca. 14 %.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung und Beratung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und Kandidatinnen
für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich
sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen,
vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung,
die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns
unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Sofern Vorstand
und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung des Vergütungssystems sehen, werden sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für
ein geändertes Vergütungssystem und für eine entsprechende Änderung von § 16 der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der
Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre
zur Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.
In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug
auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung des Vergütungssystems
auftreten, werden der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person
eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte
sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie diese in § 16 der Satzung festgesetzt ist und vorstehend hinsichtlich des Vergütungssystems
beschrieben ist, wird bestätigt.
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| 7. |
Reorganisation des Energievertriebs im GELSENWASSER-Konzern
Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, im Rahmen eines Reorganisationsprojekts die Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen
Strom, Gas und Wärme) ihrer 100%igen Tochtergesellschaften WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen, NGW GmbH, Duisburg, und Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rheda-Wiedenbrück, sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten
(Vertrieb unter der Marke 'Erenja') in einer einzigen Tochtergesellschaft, der Erenja AG & Co. KG, zu bündeln.
Durch die Bündelung sämtlicher Energievertriebsaktivitäten des GELSENWASSER-Konzerns in der Erenja AG & Co. KG als einer reinen
Energievertriebsgesellschaft sollen betriebswirtschaftliche Synergien realisiert werden, um im Wettbewerb mit anderen Energiedienstleistern
bestmöglich aufgestellt zu sein.
Hierzu sollen die WESTFALICA GmbH und die NGW GmbH in einem ersten Schritt jeweils ihre Vermögen als Ganzes einschließlich
ihrer Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß § 2 Nr.
1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Hierzu wird die GELSENWASSER AG zum einen mit der WESTFALICA GmbH und zum anderen
mit der NGW GmbH jeweils einen Verschmelzungsvertrag abschließen.
In einem parallelen Schritt soll die Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Vertriebsaktivitäten
in dem Bereich Energie (Strom und Gas) als Teil ihres Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Der gesamte Geschäftsbereich Wasserversorgung verbleibt dagegen unverändert bei
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierzu wird zwischen der GELSENWASSER AG und
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Abspaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen.
Aufschiebend bedingt auf die zuvor dargestellten Umwandlungsmaßnahmen soll sodann die GELSENWASSER AG die zuvor übernommenen
Energievertriebsaktivitäten sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen Strom, Gas und Wärme) im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen, übertragen. Hierzu
werden die GELSENWASSER AG und die Erenja AG & Co. KG einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag schließen. Alleinige persönlich
haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Erenja AG & Co. KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital
in Höhe von EUR 99.999. Einzige Kommanditistin der Erenja AG & Co. KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH, eine 100%ige
Tochtergesellschaft der GELSENWASSER AG, welche eine Beteiligung am Festkapital der Erenja AG & Co. KG in Höhe von EUR 1,00
hält. Im Zuge der Gründung der Erenja AG & Co. KG haben die Erenja Treuhandgesellschaft mbH und die GELSENWASSER AG einen
Treuhandvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Erenja Treuhandgesellschaft mbH ihre geringe Beteiligung an der Erenja AG
& Co. KG treuhänderisch für die GELSENWASSER AG hält.
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| 7.1 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
WESTFALICA GmbH als übertragendem Rechtsträger
Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA
GmbH als übertragendem Rechtsträger überträgt die WESTFALICA GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme
ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.
Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor
in das Handelsregister des Sitzes der WESTFALICA GmbH eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13
Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der WESTFALICA GmbH.
Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH ist in Anlage Nr. 1 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den Bericht des Vorstands über die geplante Reorganisation
der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen Verschmelzungsbericht
des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung
von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA GmbH
als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt.
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| 7.2 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
NGW GmbH als übertragendem Rechtsträger
Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH
als übertragendem Rechtsträger überträgt die NGW GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ihr Vermögen
als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.
Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor
in das Handelsregister des Sitzes der NGW GmbH eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13
Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der NGW GmbH.
Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH ist in Anlage Nr. 2 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands über die
geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen
Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe
dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH als übertragendem
Rechtsträger wird zugestimmt.
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| 7.3 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger
und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger betreffend
die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
Gemäß dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger spaltet die Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Abspaltung zur
Aufnahme ihren Geschäftsbereich Energievertrieb (in den Bereichen Strom und Gas) mit allen zuzuordnenden Gegenständen des
Aktiv- und Passivvermögens auf die GELSENWASSER AG ab.
Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG eingetragen
wurde.
Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 UmwG sind die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag Voraussetzung
für die Handelsregistereintragung und damit die Wirksamkeit der Abspaltung.
Der Wortlaut des Entwurfs des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und
Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Anlage Nr. 3 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Abspaltung wird auf den Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG über
die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern, welcher unter anderem den gemeinsamen
Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG enthält, sowie auf den Bericht des Spaltungsprüfers im Sinne der §§ 125, 12 UmwG
verwiesen (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der Vereinigte
Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt.
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| 7.4 |
Beschlussfassung zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger
und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs Energievertrieb der
GELSENWASSER AG
Gemäß dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und
der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger gliedert die GELSENWASSER AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme ihren Teilbereich Energievertrieb mit allen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens
auf die Erenja AG & Co. KG aus. Der Teilbereich Energievertrieb der GELSENWASSER AG umfasst neben den eigenen Energievertriebsaktivitäten
in den Bereichen Strom, Gas und Wärme und der Beteiligung der GELSENWASSER AG an der energiehoch3 GmbH auch die zuvor von
der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme sowie
die von der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommenen Energievertriebsaktivitäten
in den Bereichen Strom und Gas. Der Teilbereich Energievertrieb entspricht damit dem bei der GELSENWASSER AG eingerichteten
Geschäftsbereich Vertrieb (VE) mit allen zugehörigen Abteilungen und Stabsstellen, jedoch mit Ausnahme der Geschäftsabteilung
Beschaffung Energie (VEB), die bei der GELSENWASSER AG verbleibt.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam,
nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der Erenja AG & Co. KG eingetragen wurde.
Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung sind zum einen gemäß
§§ 125, 13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der Erenja
AG & Co. KG zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Zum anderen steht der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag unter
der aufschiebenden Bedingung, dass zuvor die Verschmelzung der WESTFALICA GmbH auf die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung
der NGW GmbH auf die GELSENWASSER AG sowie die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die GELSENWASSER AG wirksam geworden sind.
Der Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG
ist in Anlage Nr. 4 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Ausgliederung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands der GELSENWASSER
AG über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem
den gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß
§ 127 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem
Rechtsträger wird zugestimmt.
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| 7.5 |
Beschlussfassung zur Anmeldung der in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Maßnahmen zum Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER
AG durch den Vorstand
Die Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern kann aufgrund der durch die Ferngasnetzbetreiber
und die Bundesnetzagentur initiierten Marktgebietszusammenlegung operativ voraussichtlich nicht vor Ende November 2021 umgesetzt
werden.
Die zum 1. Oktober 2021 geplante Marktgebietszusammenlegung erfordert eine Neuanmeldung aller Gaskunden, die bisher in den
jeweiligen Bilanzkreisen der Marktgebiete der GASPOOL Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG geführt
werden, in einen Bilanzkreis des neuen Marktgebiets Trading Hub Europe. Da von dieser Maßnahme alle Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortlichen
und Gasnetzbetreiber in Deutschland betroffen sind, ist mit einem erheblichen Marktkommunikationsvolumen und entsprechenden
manuellen Nacharbeiten zu rechnen. Laut veröffentlichtem Terminplan der Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der erforderlichen
Maßnahmen mindestens bis Ende Oktober 2021 andauern.
Da bei der Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern ebenfalls Kundenwechsel in größerem Umfang
erforderlich sind, muss die Überführung im Rahmen der Marktgebietszusammenlegung zunächst abgeschlossen sein, um im Anschluss
die vergleichbare Überführung aller Strom und Gaskunden auf die Erenja AG & Co. KG vornehmen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Der Vorstand soll die in den Ziffern 7.1 bis 7.4 genannten Umwandlungsmaßnahmen unverzüglich nach Übertragung der Gaskunden
der GELSENWASSER AG, der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in das neue Marktgebiet Trading Hub Europe sowie Abschluss der für die Überführung der Energieendkunden auf die Erenja
AG & Co. KG erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zum Handelsregister anmelden.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen der GELSENWASSER AG und fünf Tochtergesellschaften
Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des Stammkapitals folgender fünf Tochtergesellschaften:
| - |
GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH
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| - |
GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH
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GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH
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| - |
GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH
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| - |
GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH
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| 8.1 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167657 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
| - |
Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
|
| - |
Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
|
| - |
Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
10. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt.
|
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| 8.2 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167656 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
| - |
Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
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| - |
Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
|
| - |
Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
11. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt.
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| 8.3 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167654 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
| - |
Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
|
| - |
Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
|
| - |
Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
12. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
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| - |
Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH.
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Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt.
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| 8.4 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167655 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
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Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
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| - |
Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
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| - |
Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
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Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
13. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
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| - |
Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH.
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Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt.
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| 8.5 |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH
Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht
Hamburg im Handelsregister unter HRB 167653 eingetragen.
Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
| - |
Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren
ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.
|
| - |
Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER
AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
|
| - |
Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
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| - |
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und
der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER
14. Beteiligungs-GmbH erfolgt.
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| - |
Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals
zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist
um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der
Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER
AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH sowie die
erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH.
|
Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG
für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH vom 18.
März 2021 wird zugestimmt.
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| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt.
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Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
II. Ergänzende Angaben zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 4.)
| 1. |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die unter Tagesordnungspunkt 4. zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen haben Mandate in den nachfolgend jeweils
unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bilden Aufsichtsräten bzw. sind bei den unter b) aufgeführten anderen in- und
ausländischen Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums.
Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)
| a) |
STEAG GmbH (Vorsitzender) EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Westenergie AG WV Energie AG
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| b) |
KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH
|
Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum)
| a) |
keine
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| b) |
rku.it GmbH VBW Bauen und Wohnen GmbH (Vorsitzender) WMR Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr GmbH
|
Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum)
| a) |
Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Stadtwerke Bochum Holding GmbH
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| b) |
Sparkasse Bochum
|
Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)
Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)
| a) |
STEAG GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Dortmunder Hafen AG Stadtwerke Schwerte GmbH Dortmunder Gesellschaft für Wohnung mbH
|
| b) |
keine
|
Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)
Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund)
| a) |
EDG Holding GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH
|
| b) |
ecce GmbH Konzerthaus Dortmund GmbH Technologiezentrum Dortmund GmbH
|
Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen)
| a) |
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Emscher Lippe Energie GmbH
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| b) |
Emschergenossenschaft Sparkasse Gelsenkirchen (Vorsitzende des Verwaltungsrats)
|
|
| 2. |
Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex und Lebensläufe
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 20. März 2020 empfiehlt in Ziffer C.13, dass der Aufsichtsrat
bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten
zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen soll.
Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Mit Ausnahme von Herrn Haardt und Frau Welge sind die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen derzeit bereits
Mitglieder im Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG.
Über die in II. 1. genannten geschäftlichen Beziehungen zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären hinaus bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der GELSENWASSER
AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligen Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren
Offenlegung Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Dem Kandidatenvorschlag soll nach Ziffer C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex ein Lebenslauf beigefügt werden, der über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt.
Die Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat sind über die Internetadresse
| https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
verfügbar.
|
III. Bereitstellung von Unterlagen
Neben den zu Tagesordnungspunkten 1, 5 und 6 sowie II. aufgelisteten Unterlagen werden auch die nachstehend genannten Unterlagen
zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht:
| * |
Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG zur Reorganisation des Energievertriebs innerhalb des GELSENWASSER-Konzerns einschließlich
Anlagen, welcher sowohl den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der
WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung
der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG sowie den gemeinsamen Ausgliederungsbericht
des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß § 127 UmwG enthält;
|
| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführungen der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der
GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der
GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH über die Gewinnabführungsverträge im Sinne des § 293a AktG;
|
| * |
Bericht der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, über das Ergebnis der Prüfung des Abspaltungs-
und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter
Haftung im Sinne der §§ 125, 12 UmwG;
|
| * |
Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH;
|
| * |
Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH;
|
| * |
Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich Anlagen;
|
| * |
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG einschließlich Anlagen;
|
| * |
Die Gewinnabführungsverträge zwischen der GELSENWASSER AG sowie jeweils der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER
11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der GELSENWASSER
14. Beteiligungs-GmbH;
|
| * |
Jahresabschluss der GELSENWASSER AG, Konzernabschluss der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste Lageberichte für die GELSENWASSER
AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG und Lageberichte für
die GELSENWASSER AG jeweils für die Geschäftsjahre 2018 und 2019;
|
| * |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der WESTFALICA GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;
|
| * |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der NGW GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;
|
| * |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jeweils
für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020.
|
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs.
2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
verfolgen. Die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte versandt.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl
(keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind nach § 20 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
Mittwoch, 19. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ),
(Nachweisstichtag)
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, 2. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden
können, sind gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation über unseren passwortgeschützten
Internetservice, der unter der Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist.
Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übermittelt.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der rechtzeitigen
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen kann über das passwortgeschützte Internetportal bis zum
oben genannten Zeitpunkt erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
abrufbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen
der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten
Unterlagen enthalten.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice, der unter der
Internetadresse
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt
werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens
bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per
Telefax und 4. in Papierform.
Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen
anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur
elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem
Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder
die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG
gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen.
Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls
der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt
werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice oder wie folgt übermittelt
werden:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich
in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über
den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
GELSENWASSER AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine elektronische Teilnahme) setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.
Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung, neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt
werden wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice
ebenfalls bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung von der
Gesellschaft bekannt gemachte Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte nach §§ 131, 293g AktG oder § 64
UmwG in der Hauptversammlung noch Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung
stellen können, da sie mangels physischer Präsenz in der Hauptversammlung als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung
weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie
die Hinweise in den zusammen mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Zugangskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einsehbar.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Sonntag, 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung
mit Weisungen und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.
Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, wird
jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch
die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen.
Etwaige zu veröffentlichende Stellungnahmen sind bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 2.000 Zeichen nicht überschreiten.
Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei
Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich seine Einwilligung in die Namensnennung erteilt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft
sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem
oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang
2.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt über den passwortgeschützten Internetservice
eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme
zu veröffentlichen.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß §§ 131 Abs. 1 und Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG
oder § 64 Abs. 2 UmwG mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege
der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er
Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.
Später oder auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung
von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter
Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Der beabsichtigte Text der Rede des Vorstandsvorsitzenden und der Erläuterungen des Versammlungsleiters zum Bericht des Aufsichtsrats
werden ab dem 4. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
vorab veröffentlicht werden. Änderungen im Rahmen der mündlichen Rede bzw. Erläuterungen in der virtuellen Hauptversammlung
bleiben vorbehalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß
§ 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich zu richten
an:
GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies
gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern
sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG Gebrauch machen. Eine etwaige
Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich
gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt haben, wird unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten
Internetservice unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
möglich.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls im Internet unter
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500
auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.
Gelsenkirchen, im April 2021
GELSENWASSER AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER
AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de
Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten
Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name,
Adresse, und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -daten; gegebenenfalls
Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
('BDSG") sowie der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation mit den Aktionären und die Abwicklung
von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs.
5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut, einen sonstigen Intermediär oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht
im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln
und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem
Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung erforderlichen vom
Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse,
E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Aktiengattung, Zugangskartennummer und -daten sowie
Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen
Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und
die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor-
und Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter
Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127 AktG).
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor der Hauptversammlung elektronisch Fragen
einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten
wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer- und -daten), um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch
bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art.
6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten
der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer
versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen oder eine Stellungnahme
einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden bzw. Ihre Stellungnahme veröffentlicht wird, erfolgt dies nur dann unter
Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage bzw. der Stellungnahme Ihre Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein.
Kategorien von Empfängern
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen sowie Streaming des
Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit
Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen
Daten veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten
weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger
in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die
oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert.
Sobald wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich
anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen
Daten nur dann, soweit die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder
seitens GELSENWASSER geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich ist.
Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die
folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu:
| * |
Recht auf Auskunft über die seitens GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO);
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| * |
Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte
unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.
|
Anlage 1 Entwurf Verschmelzungsvertrag Westfalica GmbH - GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
WESTFALICA GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
| 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung
|
| 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 3. |
Besondere Rechte und Vorteile
|
| 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 5. |
Wirksamwerden
|
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 7. |
Teilnichtigkeit
|
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
|
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
| (A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
|
| (B) |
Die WESTFALICA GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der WESTFALICA GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei
Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 25.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 75.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der WESTFALICA
GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der WESTFALICA GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von
Strom, Gas und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in Ostwestfalen, dem südlichen Niedersachsen und Umgebung sowie die Erbringung
energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich
die WESTFALICA GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER
AG.
|
| (C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die WESTFALICA GmbH als übertragende
Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
| 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung
|
| 1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').
|
| 1.2. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin
der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.
|
| 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 2.1. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1.
Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
|
| 2.2. |
Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020
endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.
|
| 2.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.
|
| 2.4. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten
in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen.
Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die
übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit
dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG
gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende
und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung
stiller Reserven.
|
| 2.5. |
Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis
zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1.
Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
|
| 3. |
Besondere Rechte und Vorteile
|
| 3.1. |
Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.
|
| 3.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
| 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
|
| 4.2. |
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
| 5. |
Wirksamwerden
Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20
Abs. 1 UmwG).
|
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 6.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
| 6.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
|
| |
oder |
| 6.1.2. |
die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
|
| 6.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
|
| 7. |
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise
am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw.
rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten.
Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.
|
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
|
| 8.1. |
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die
übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch
eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
| 8.2. |
Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft
Grundeigentum hat.
|
| 8.3. |
Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin der Nahwärme Bad Oeynhausen-Löhne GmbH
mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 2028, ist.
|
Anlage 2 Entwurf Verschmelzungsvertrag NGW GmbH - GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
NGW GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
| 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung
|
| 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 3. |
Besondere Rechte und Vorteile
|
| 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 5. |
Wirksamwerden
|
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 7. |
Teilnichtigkeit
|
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
|
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
| (A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
|
| (B) |
Die NGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Duisburg unter HRB 22523. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember
2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der NGW GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag
von EUR 26.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 74.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der NGW GmbH ist die GELSENWASSER AG.
Das Kerngeschäft der NGW GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wärme an
bzw. gegenüber Endkunden in den westlichen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen und in Teilen im nordwestlichen Niedersachsen
sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese
Tätigkeit bedient sich die NGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen
der GELSENWASSER AG.
|
| (C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die NGW GmbH als übertragende
Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
| 1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung
|
| 1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').
|
| 1.2. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin
der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.
|
| 2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 2.1. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1.
Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
|
| 2.2. |
Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020
endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.
|
| 2.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.
|
| 2.4. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten
in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen.
Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die
übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit
dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG
gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende
und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung
stiller Reserven.
|
| 2.5. |
Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis
zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1.
Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
|
| 3. |
Besondere Rechte und Vorteile
|
| 3.1. |
Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.
|
| 3.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
| 4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
|
| 4.2. |
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
| 5. |
Wirksamwerden
Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20
Abs. 1 UmwG).
|
| 6. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 6.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
| 6.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
|
| |
oder |
| 6.1.2. |
die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
|
| 6.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
|
| 7. |
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise
am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw.
rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten.
Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.
|
| 8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
|
| 8.1. |
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die
übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch
eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
| 8.2. |
Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft
kein Grundeigentum hat.
|
| 8.3. |
Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits nicht als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung beteiligt ist.
|
Anlage 3 Entwurf Abspaltungs- und Übernahmevertrag VGW GmbH - GELSENWASSER AG
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567,
- 'VGW GmbH' oder 'übertragende Gesellschaft' -
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übernehmende Gesellschaft' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
| 1. |
Vermögensübertragung
|
| 2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten
|
| 3. |
Künftige Vertragsverhältnisse
|
| 4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen
|
| 5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren
|
| 6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software
|
| 7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften
|
| 8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen
|
| 9. |
Vollzug
|
| 10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme
|
| 11. |
Besondere Vorteile und Rechte
|
| 12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht
|
| 14. |
Mitwirkungspflichten
|
| 15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 16. |
Gewährleistungsausschluss
|
| 17. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 18. |
Teilnichtigkeit
|
| 19. |
Kosten
|
Anlagenverzeichnis
|
Anlage 1.3.7
|
Abspaltungsbilanz |
|
Anlage 2.2.1
|
Abzuspaltende Energielieferverträge |
|
Anlage 2.2.2
|
Abzuspaltende Lieferantenrahmenverträge |
|
Anlage 2.2.3
|
Abzuspaltende Energieeinkaufs- und -bezugsverträge |
|
Anlage 2.2.5
|
Abzuspaltende Vertriebspartnerverträge |
|
Anlage 5.1
|
Abzuspaltende Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
| (A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.
|
| (B) |
Die VGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste
vom 9. Februar 2021 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der VGW GmbH EUR 9.300.000 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil.
Alleinige Gesellschafterin der VGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Die VGW GmbH verfügt über die Geschäftsbereiche 'Energievertrieb'
und 'Wasserversorgung'. Ihr Kerngeschäft umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und
Wasser an bzw. gegenüber Endkunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.
Für diese Tätigkeit bedient sich die VGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen
der GELSENWASSER AG.
|
| (C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern soll die VGW GmbH als übertragende
Gesellschaft ihren Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Abspaltung
übertragen.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
| 1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Geschäftsbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich
zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens
einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Abzuspaltendes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1
UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
|
| 1.2. |
Der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft.
Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas an bzw. gegenüber Haushalts- sowie Gewerbe-
und Industriekunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.
|
| 1.3. |
Zu dem Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere und daher übertragen werden insbesondere:
| 1.3.1. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Forderungen, d.h. insbesondere Forderungen aus (Energie-)Lieferungen
und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche noch offenen Forderungen gegenüber Endkunden aus den übergehenden Energielieferverträgen),
Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie dem Grundsatz nach die in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesenen Forderungen;
|
| 1.3.2. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten,
insbesondere die in Ziffer 2 bezeichneten;
|
| 1.3.3. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren
sowie damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 5;
|
| 1.3.4. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe
von Ziffer 6;
|
| 1.3.5. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von
Ziffer 7;
|
| 1.3.6. |
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen; |
| 1.3.7. |
alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugeordnet
sind;
|
| 1.3.8. |
alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände,
Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zu dem Geschäftsbereich
'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte
oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
|
| 1.3.9. |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche),
die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen
dem Abspaltungsstichtag (Ziffer 12.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugegangen
oder in diesem entstanden sind; dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der
Surrogation an die Stelle der in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.8 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung
gilt entsprechend für den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
|
|
| 1.4. |
Soweit die abzuspaltenden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als
Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in
diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
|
| 1.5. |
Sofern es bei der Zuordnung zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zu den übrigen Geschäftsbereichen,
Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben (insbes. der Geschäftsbereich Wasserversorgung)
- zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übernehmende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung
entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
|
| 1.6. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
| 1.6.1. |
der Geschäftsbereich Wasserversorgung der übertragenden Gesellschaft sowie sämtliche diesem Geschäftsbereich und seinen Abteilungen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
|
| 1.6.2. |
sämtliche Gegenstände des Sachanlage- und Sachumlaufvermögens der übertragenden Gesellschaft; |
| 1.6.3. |
sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und sonstigen grundstücksbezogenen Rechte der übertragenden
Gesellschaft;
|
| 1.6.4. |
sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft; |
| 1.6.5. |
sämtliche Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber Arbeitnehmern,
die zu keiner Zeit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen waren, und deren Hinterbliebenen;
|
| 1.6.6. |
insbesondere die in Ziffer 2.5 bezeichneten Verträge. |
|
| 2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten
|
| 2.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft sämtliche ausschließlich dem Abzuspaltenden Vermögen
zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt),
Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen
Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Abzuspaltenden Verträge'). Zu den Abzuspaltenden Verträgen gehören die dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate
auch dann, wenn sie neben dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auch dem Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' zuzuordnen sind.
Mit den Abzuspaltenden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis
zum Abspaltungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.
|
| 2.2. |
Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:
| 2.2.1. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Gas und/oder
Strom (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden; hierzu gehören insbesondere
die in Anlage 2.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 2.2.2. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung
von Endkunden mit Strom und Gas (Lieferantenrahmenverträge) im jeweiligen Netzgebiet sowie alle sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Energienetzbetreibern;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 2.2.3. |
sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns zum Einkauf und zum Bezug von Energie (Strom und Gas), insbesondere
solche, die zur Belieferung der Endkunden erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 2.2.4. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit
Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns, auf Basis deren die übernehmende Gesellschaft oder andere Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
Leistungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft ausschließlich für den Geschäftsbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu
gehört insbesondere der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Energievertrieb vom 26. November 2020;
|
| 2.2.5. |
sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu
gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören
insbesondere die in Anlage 2.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 2.2.6. |
sämtliche sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienst- und Werkverträge sowie sämtliche
sonstige ausschließlich dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
oder konzernfremden Dritten.
|
|
| 2.3. |
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt
wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere
Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.
|
| 2.4. |
Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich
'Energievertrieb' betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung
der Zustimmung Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben
kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft
wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich 'Energievertrieb'
beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich
die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende
Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft
und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des
Geschäftsbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.
|
| 2.5. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft abgespalten werden insbesondere sämtliche Verträge, die dem bei der übertragenden Gesellschaft
verbleibenden Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst
und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
| 2.5.1. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserversorgungs- und Wasserbezugsverträge; |
| 2.5.2. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge einschließlich des Gewinnabführungsvertrages
vom 9. Februar 2004 mit der übernehmenden Gesellschaft als herrschendem Unternehmen;
|
| 2.5.3. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs-, Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge
sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf
Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
|
| 2.5.4. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
|
| 2.5.5. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
|
| 2.5.6. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes.
Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden und somit auch nach dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) im Eigentum der übertragenden
Gesellschaft stehen werden;
|
| 2.5.7. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes geregelt ist.
|
|
| 3. |
Künftige Vertragsverhältnisse
|
| 3.1. |
Die Umsetzung der Abspaltung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft,
der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen
Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum
entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.
|
| 3.2. |
Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträge aus den nach Ziffer 2.2.3 auf die übernehmende Gesellschaft
übertragenen Verträgen der übertragenden Gesellschaft mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns über den Einkauf und den
Bezug von Strom und Gas, gehen - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Bezugs - auf die übernehmende
Gesellschaft und nach Ziffer 12.1 mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag über. Die übertragende Gesellschaft
ist gegenüber der übernehmenden Gesellschaft allerdings verpflichtet bzw. berechtigt, diejenigen Verbindlichkeiten und Forderungen
bzw. Aufwendungen und Erträge aus diesen Verträgen im Innenverhältnis ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum zu
tragen bzw. zu übernehmen, soweit diese die Versorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft
mit Energie ab dem Abspaltungsstichtag betreffen. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, die ab dem
Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum aus diesen Verträgen entstandenen bzw. entstehenden Forderungen der übernehmenden
Gesellschaft für von der übertragenden Gesellschaft bezogene Energiemengen, welche die Energieversorgung des Geschäftsbereichs
'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag betreffen, der übernehmenden Gesellschaft auszugleichen
bzw. diese zu erstatten. Die Vertragsparteien werden sich bzgl. dieser bezogenen Energiemengen, welche die Energieversorgung
des zurückbleibenden Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag bis zum
Vollzugsdatum betreffen, so stellen, als wären die diesbezüglichen Vertragsteile bzgl. des Einkaufs und des Bezugs von Strom
und Gas nicht abgespalten worden.
Mit zivilrechtlicher (dinglicher) und wirtschaftlicher Wirkung ab dem Vollzugsdatum wird die übertragende Gesellschaft neue
Verträge über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas in dem für die Energieversorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung'
notwendigen Umfang mit der Erenja AG & Co. KG abschließen.
|
| 4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen
und andere personenbezogene Rückstellungen
|
| 4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt aktuell keine Arbeitnehmer. Insoweit gehen daher auch keine Pensionszusagen und
ähnliche Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft über.
|
| 4.2. |
Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber bis zum Vollzugsdatum
ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden
ebenfalls nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.
|
| 5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren
|
| 5.1. |
Soweit als Folge der Abspaltung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft
als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher
Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren fort, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden
Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die
aus Rechtsbeziehungen zum Geschäftsbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die
übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).
|
| 5.2. |
Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher
Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien
im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Abspaltungsstichtag
übertragen worden.
|
| 5.3. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten
und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von
gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und
dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.
|
| 5.4. |
Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen
und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 5.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich
so stellen, als wären diese zum Abspaltungsstichtag übertragen worden.
|
| 6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software
|
| 6.1. |
Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte), Software und ähnlichen
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden-
und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse,
insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, sowie
sämtliche Rechte daran gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 6.2 bis 6.4 auf die übernehmende
Gesellschaft über. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
|
| 6.2. |
Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen
dieser Software, die jeweils sowohl im Geschäftsbereich 'Energievertrieb' als auch im Geschäftsbereich 'Wasserversorgung'
eingesetzt werden, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit auch der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder
sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft
hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger
Software ein.
|
| 6.3. |
Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein,
die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.
|
| 6.4. |
Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Insbesondere wird jede Vertragspartei alles
Erforderliche veranlassen, dass die jeweils andere Vertragspartei künftig die ihr nach diesem Vertrag nicht zugeordneten immateriellen
Vermögensgegenstände, insbesondere Software, und Daten im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann. Dabei sind die anwendbaren
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt
unberührt.
|
| 7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften
|
| 7.1. |
Soweit die mit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse,
Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen
diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge
auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen
werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt
bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben
hiervon unberührt.
|
| 7.2. |
Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende
Gesellschaft über, soweit sie dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.
|
| 8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen
|
| 8.1. |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus
Verträgen, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon
kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird
die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen
nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese
Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Abspaltungsstichtag
erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden
sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen
bereits zum Abspaltungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.
|
| 8.2. |
Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im
Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden
Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft
verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden
Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben
kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.
|
| 8.3. |
Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende
Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen
Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit
Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.
|
| 8.4. |
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten
oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden
sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die
Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien
die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.
|
| 8.5. |
Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen.
|
| 9.1. |
Die Übertragung der Gegenstände des von der Abspaltung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte
und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').
|
| 9.2. |
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche
Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.
|
| 10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme
Die übernehmende Gesellschaft darf als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft gemäß §§ 125 Satz 1, 68 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital nicht erhöhen, so dass die Übertragung des Abzuspaltenden
Vermögens ohne Gewährung von Anteilen als Gegenleistung an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft und damit ohne
Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz 1. Fall UmwG). Auch sonstige
Gegenleistungen werden der übernehmenden Gesellschaft als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft nicht gewährt.
Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 - 5 UmwG sind daher insoweit nicht erforderlich.
|
| 11. |
Besondere Vorteile und Rechte
|
| 11.1. |
Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr.
7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7
UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorgesehen.
|
| 11.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
| 12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 12.1. |
Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft
mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Abspaltungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft,
die sich auf das Abzuspaltende Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen,
abgegeben bzw. empfangen.
|
| 12.2. |
Der Abspaltung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz
gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).
|
| 12.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 wird die übertragende Gesellschaft entsprechend §§ 11 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG
die gemeinen Werte (Verkehrswerte) ansetzen.
|
| 12.4. |
Falls die Anmeldung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2021,
24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den
31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Abspaltung nicht
bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der
1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag.
Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage
entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.
|
| 12.5. |
Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen
Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird
die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag für
Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 8 besitzen und verwalten.
|
| 13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht
|
| 13.1. |
Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende
Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die
dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus
diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten.
Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen wird.
|
| 13.2. |
Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch
genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende
Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall,
dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
|
| 13.3. |
Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche
gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf
empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen
zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen.
|
| 13.4. |
Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs
der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu
verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet
sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft
an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
|
| 13.5. |
Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme-
bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden
Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich
dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die
übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
|
| 13.6. |
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und
Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.
|
| 14.1. |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die
im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
| 14.2. |
Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und Betriebshandbücher. Die übernehmende Gesellschaft
erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z.
B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird
die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft
verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen
fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
|
| 14.3. |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden
sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung
von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig
auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
|
| 15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 15.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Abspaltung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.
|
| 15.2. |
Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Abspaltung
hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden
Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Abspaltung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden
Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden
Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.
|
| 16. |
Gewährleistungsausschluss
Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses
Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Geschäftsbereichs
'Energievertrieb' im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem
Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch
sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen
im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt
die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus
welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft
keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden
Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind
gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst,
die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.
|
| 17. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 17.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Abspaltungsvertrag zurücktreten, wenn
| 17.1.1. |
die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG
mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
|
| |
oder |
| 17.1.2. |
die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
|
|
| 17.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
|
| 18. |
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar
sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen,
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar
ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich
bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken.
|
| 19. |
Kosten
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Abspaltung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister
trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Abspaltung wegen des Rücktritts
durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
|
Anlage 4 Entwurf Ausgliederungs- und Übernahmevertrag GELSENWASSER AG - Erenja AG & Co. KG
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
- 'übertragende Gesellschaft' -
und der
Erenja AG & Co. KG,
einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945,
- 'übernehmende Gesellschaft' oder 'Erenja KG' -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
| 1. |
Vermögensübertragung
|
| 2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen
|
| 3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten
|
| 4. |
Künftige Vertragsverhältnisse
|
| 5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen
|
| 6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren
|
| 7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte
|
| 8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften
|
| 9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen
|
| 10. |
Aufschiebende Bedingung
|
| 11. |
Vollzug
|
| 12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen
|
| 13. |
Besondere Vorteile und Rechte
|
| 14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht
|
| 16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten
|
| 17. |
Mitwirkungspflichten
|
| 18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 19. |
Gewährleistungsausschluss
|
| 20. |
Umsatzsteuer
|
| 21. |
Rücktrittsvorbehalt
|
| 22. |
Teilnichtigkeit
|
| 23. |
Kosten
|
Anlagenverzeichnis
|
Anlage 1.2
|
Organigramm der GELSENWASSER AG |
|
Anlage 1.3.2
|
Auszugliedernde Gegenstände des Sachanlagevermögens |
|
Anlage 1.3.12
|
Ausgliederungsbilanz |
|
Anlage 2.1.1
|
Auszugliedernde Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
|
Anlage 2.1.2
|
Auszugliedernde Rechte an Grundstücken |
|
Anlage 2.5
|
Überlassene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten |
|
Anlage 3.2.1
|
Auszugliedernde Energielieferverträge |
|
Anlage 3.2.2
|
Auszugliedernde Pacht- und Betriebsführungsverträge |
|
Anlage 3.2.3
|
Auszugliedernde Lieferantenrahmenverträge |
|
Anlage 3.2.4
|
Auszugliedernde Werk- und Wartungsverträge |
|
Anlage 3.2.5
|
Auszugliedernde Dienst-, Betriebsführungs- und Beraterverträge |
|
Anlage 3.2.6
|
Auszugliedernde Marketing-Dienstleistungsverträge |
|
Anlage 3.2.8
|
Auszugliedernde Vertriebspartnerverträge |
|
Anlage 3.2.9
|
Auszugliedernde Miet- und Pachtverträge über Kundenbüros |
|
Anlage 3.5.2
|
Zurückbleibende Back-to-Back-Verträge |
|
Anlage 6.1
|
Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
|
Anlage 7.4
|
Auszugliedernde Schutzrechte, Lizenzen und Software |
|
Anlage 8.2
|
Auszugliedernde Mitgliedschaften |
|
Anlage 18.1
|
Übergehende Arbeitsverhältnisse |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
| (A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und
ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die GELSENWASSER AG ist die Konzernobergesellschaft
des GELSENWASSER-Konzerns und verfügt über eigene Energievertriebsaktivitäten unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom,
Gas und Wärme, die im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' zusammengefasst sind.
|
| (B) |
Die Erenja AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Gelsenkirchen unter HRA 5945. Das Festkapital der Erenja KG beträgt EUR 100.000. Einziger persönlich haftender Gesellschafter
der Erenja KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 99.999. Einziger Kommanditist der
Erenja KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage und einer entsprechenden
Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 1,00.
|
| (C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die GELSENWASSER AG als übertragende
Gesellschaft
| - |
die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der WESTFALICA GmbH mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde
UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der WESTFALICA GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen
Strom, Gas und Wärme,
|
| - |
die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der NGW GmbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR.
[* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas
und Wärme,
|
| - |
den im Wege der zeitlich vorhergehenden Abspaltung aus dem Vermögen der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB
5567 ('VGW GmbH') zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars)
von der VGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom und Gas sowie
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| - |
die eigenen Energievertriebsaktivitäten der GELSENWASSER AG unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom, Gas und Wärme
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auf die Erenja KG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen.
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Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
| 1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Teilbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten
Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse und
sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Auszugliederndes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
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| 1.2. |
Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft wird wie folgt bestimmt:
Der Teilbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft.
Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas (Grundversorgung und Sonderverträge)
sowie Wärme, das Contracting sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen an bzw. gegenüber privaten, gewerblichen und
industriellen Kunden.
Unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der
dort genannten Abspaltung gehören zu diesem Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft neben dem eigenen
Energievertrieb der übertragenden Gesellschaft auch die bisherigen und vorab von der übertragenden Gesellschaft übernommenen
Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH einschließlich aller
rechtlich oder wirtschaftlich zugehörigen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte
und Pflichten.
Unter Zugrundelegung der mit vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort
genannten Abspaltung bestehenden Struktur umfasst der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft nach näherer
Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen
| * |
den gesamten Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' mit den zugehörigen Geschäftsabteilungen 'Vertrieb PuG (VEP)', 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' und 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)',
den Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie der Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche
Grundsatzfragen und Compliance',
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| * |
jedoch ohne die derzeit noch zum Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' gehörende Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)',
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| * |
mit den gesamten Energievertrieben in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen
'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW'.
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Die organisatorische Struktur des Geschäftsbereichs 'Vertrieb (VE)' sowie des zu übertragenden Teilbereichs 'Energievertrieb'
ergibt sich aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft.
Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft umfasst danach insbesondere
| * |
die Geschäftsabteilung 'Vertrieb PuG (VEP)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit
Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
|
| * |
die Geschäftsabteilung 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit
Geschäfts- bzw. Industriekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
|
| * |
die Geschäftsabteilung 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen
und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen;
|
| * |
die Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie die Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche Grundsatzfragen und Compliance' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen
des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere
mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen.
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Diese Abteilungen sind bereits derzeit für die gesamten Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen
Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen 'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW' zuständig.
|
| 1.3. |
Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel unter (C)
genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung insbesondere und daher werden übertragen insbesondere:
| 1.3.1. |
in Ziffer 2.1 bezeichneter Grundbesitz und Rechte an Grundstücken; |
| 1.3.2. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren wesentlichen Bestandteilen
und ihrem Zubehör; hierzu gehören insbesondere sämtliche Anlagen zur Belieferung von Endkunden mit Strom, Gas und Wärme, insbesondere
Wärme+-, Wärmecontracting- und Photovoltaik-Anlagen, Blockheizkraftwerke, Zähler, die zugehörigen Rohre und Leitungen, die dem Teilbereich
'Energievertrieb' zuzuordnenden Kraftfahrzeuge sowie sämtliche anderen dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände
des Sachanlagevermögens jeweils einschließlich der zugehörigen, im Eigentum der übertragenden Gesellschaft stehenden Betriebs-
und Geschäftsausstattung, insbesondere der in den Räumen der vormaligen Kundenbüros der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH genutzten
Büroeinrichtung; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 1.3.2 bezeichneten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
|
| 1.3.3. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere Vorräte (Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie unfertige Leistungen), sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen (Forderungen aus (Energie-)Lieferungen
und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche Forderungen gegenüber Endkunden aus übergehenden Energielieferverträgen),
Forderungen gegen verbundene Unternehmen), die in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
|
| 1.3.4. |
die 100 %-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der energiehoch3 GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96935);
|
| 1.3.5. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Finanzanlagen, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
|
| 1.3.6. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten, insbesondere
die in Ziffer 3.2 bezeichneten;
|
| 1.3.7. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pensionsverbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene
Rückstellungen nach Maßgabe von Ziffer 4;
|
| 1.3.8. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren sowie
damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 6;
|
| 1.3.9. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe von Ziffer
7;
|
| 1.3.10. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von Ziffer
8;
|
| 1.3.11. |
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen, einschließlich Personalunterlagen; |
| 1.3.12. |
alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz (auch hier unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel
unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung) auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Teilbereich
'Energievertrieb' zugeordnet sind;
|
| 1.3.13. |
alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände,
Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Teilbereich
'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte
oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
|
| 1.3.14. |
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche),
die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag
(Ziffer 14.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) dem Teilbereich 'Energievertrieb' zugegangen oder in diesem entstanden sind;
dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der Surrogation an die Stelle der
in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.13 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für
den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
|
|
| 1.4. |
Soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von
bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden sind, werden diese Sachen ebenfalls übertragen.
Die Vertragsparteien stellen vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass diese Sachen, die sich auf bzw. in Grundstücken befinden,
die der übertragenden Gesellschaft gehören und bei dieser verbleiben, ab dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) Scheinbestandteile
gemäß § 95 BGB sind. Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den
Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist
die übernehmende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übernehmende Gesellschaft
haftet der übertragenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden.
Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder
sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen.
Hinsichtlich der Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, stellen die Vertragsparteien ebenfalls
vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, soweit sie bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft
auszugliedernden Grundstücken oder Grundstücksteilen waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert
werden. Das Eigentum an diesen Sachen, die künftig Scheinbestandteile sind, verbleibt somit bei der übertragenden Gesellschaft.
Die übernehmende Gesellschaft räumt der übertragenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen
sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übertragende Gesellschaft
berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übertragende Gesellschaft haftet der übernehmenden
Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übernehmende Gesellschaft
ist verpflichtet, der übertragenden Gesellschaft an den Grundstücken, auf denen sich die Sachen befinden, Dienstbarkeiten
zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1
zu bestellen.
Vorstehende Regelungen geltend entsprechend, soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere
Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Erbbaurechten sind bzw. soweit
Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende
Gesellschaft auszugliedernden Erbbaurechten waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert
werden.
|
| 1.5. |
Soweit die auszugliedernden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese
als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr
in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
|
| 1.6. |
Sofern es bei der Zuordnung zum Teilbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zum Geschäftsbereich 'Vertrieb
(VE)' bzw. der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' sowie den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen,
die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben - zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übertragende Gesellschaft
ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
|
| 1.7. |
Der Übergang der dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse von der übertragenden auf die übernehmende
Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe der §§ 324 UmwG, 613a BGB (vgl. Ziffer 18).
|
| 1.8. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
| 1.8.1. |
die gesamte im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichtete Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' der übertragenden
Gesellschaft, wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche dieser Abteilung zuzuordnenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
|
| 1.8.2. |
die neben dem Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichteten Geschäftsbereiche und Betriebe der übertragenden Gesellschaft,
wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche diesen Geschäftsbereichen und deren Abteilungen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
|
| 1.8.3. |
die gesamte Büroausstattung in den Verwaltungsgebäuden der übertragenden Gesellschaft, auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnen ist;
|
| 1.8.4. |
die gesamte Computer- und Telekommunikations-Hardware, insbesondere Personal Computer, Laptops, Festnetz- und Mobiltelefone,
auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen ist;
|
| 1.8.5. |
sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft, soweit nicht in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist;
|
| 1.8.6. |
insbesondere die in Ziffer 3.5 bezeichneten Verträge. |
|
| 2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen
|
| 2.1. |
Die im Folgenden bezeichneten Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des
Auszugliedernden Vermögens ('Grundbesitz') gehen einschließlich aller diesbezüglichen Verträge und Rechte sowie aller Belastungen und Beschränkungen im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies sind:
| 2.1.1. |
die in Anlage 2.1.1 aufgelisteten Grundstücke sowie grundstücksgleichen Rechte, insbesondere Erbbaurechte, einschließlich aller wesentlichen Bestandteile
und zuzüglich des gesetzlichen Zubehörs;
|
| 2.1.2. |
sämtliche dinglichen Rechte an Grundstücken, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Wegerechte, und alle
schuldrechtlichen und ähnlichen Gestattungen sowie jeweils sämtliche Rechte daran, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.1.2 genannten Rechte an Grundstücken;
|
| 2.1.3. |
sämtliche dinglichen Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Anwartschaftsrechte an Grundstücken und Ansprüche aus Grundstücksübertragungsverträgen,
insbesondere aus noch nicht vollzogenen Grundstückskaufverträgen, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen
sind.
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| 2.2. |
Sämtliche auf den auszugliedernden Grundbesitz bezogenen Ansprüche und Verpflichtungen werden ebenfalls übertragen. Hierunter
fallen auch Ansprüche und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- und Tauschverträgen oder andere mit dem Grundbesitz verbundene
Rechte und Pflichten. Soweit die übertragende Gesellschaft Grundbesitz an Dritte veräußert hat, verbleiben alle Rechte und
Pflichten aus diesbezüglichen Verkaufsverträgen, insbesondere auch aus noch nicht abgewickelten Verkaufsverträgen, bei der
übertragenden Gesellschaft.
|
| 2.3. |
Soweit die übertragende Gesellschaft dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Grundbesitz durch Kauf- oder Tauschvertrag
erworben hat und dieser noch nicht auf die übertragende Gesellschaft im Grundbuch umgeschrieben ist, überträgt die übertragende
Gesellschaft die abgeschlossenen Kauf- und Tauschverträge mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft.
Satz 1 gilt entsprechend bei verbindlichen Angeboten zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft als Käuferin zum Abschluss
von Grundbesitzkaufverträgen. Soweit das Eigentum an Grundbesitz aufgrund einer vor dem heutigen Beurkundungstag erteilten
Bewilligung noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung umgeschrieben wird, überträgt die übertragende Gesellschaft
auch diesen Grundbesitz auf die übernehmende Gesellschaft.
|
| 2.4. |
Soweit zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft Wiederkaufs- oder Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter bestehen und diese
Rechte dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind, überträgt die übertragende Gesellschaft derartige Ansprüche auf die
übernehmende Gesellschaft. Die Regelung in Satz 1 gilt entsprechend für Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn diese im
Einzelfall nicht ausdrücklich als übertragbare Rechte vereinbart worden sind. Sofern die Übertragbarkeit sich nicht bereits
aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB ergibt, wird erklärt, dass die Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen Unternehmensbereichs
dienen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechtsfall die übernehmende
Gesellschaft zu informieren. Kann die übernehmende Gesellschaft den Erwerb nicht unmittelbar selbst ausüben, kann die übernehmende
Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft den Erwerb des davon betroffenen Grundbesitzes gegen Erstattung sämtlicher
Kosten und Weiterübertragung des erworbenen Grundbesitzes auf die übernehmende Gesellschaft verlangen. Die übernehmende Gesellschaft
trägt im Falle der Ausübung sämtliche Erwerbskosten.
|
| 2.5. |
Soweit einzelne der nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen
Rechte des Auszugliedernden Vermögens nicht schon durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf
die übernehmende Gesellschaft übergehen, gilt Ziffer 9 entsprechend. Insbesondere verpflichtet sich die übertragende Gesellschaft
gegenüber der übernehmenden Gesellschaft, alle nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen
und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens, die nicht mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, unverzüglich nachträglich auf die übernehmende
Gesellschaft nachzuübertragen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Hierzu überlässt die übertragende Gesellschaft mit Wirkung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden
Gesellschaft zur Ausübung sämtliche ihr zustehenden und für den Betrieb der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände
des Sachanlagevermögens erforderlichen dinglichen Rechte, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten an Grundstücken
Dritter, die zur Benutzung von Grundstücken für die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens
berechtigen, insbesondere die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu den in Anlage 2.5 bezeichneten Gegenständen des Sachanlagevermögens. Die Überlassung erfolgt für die Dauer und in dem Umfang, für die bzw.
in dem die übernehmende Gesellschaft die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens selbst
betreibt oder zum Betrieb an Dritte überlässt. Die übertragende Gesellschaft stellt der übernehmenden Gesellschaft alle zur
Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Daten zur Verfügung. Die übernehmende Gesellschaft stellt sicher, dass die übertragende
Gesellschaft sämtliche Pflichten gegenüber den Grundstückseigentümern erfüllen kann.
|
| 2.6. |
Es wird bewilligt und beantragt, die Grundbücher entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu berichtigen.
|
| 2.7. |
Der amtierende Notar wird beauftragt, die Berichtigungsanträge für den in Ziffer 2.1 bezeichneten Grundbesitz zu stellen sowie
Genehmigungen einzuholen. Berichtigungsanträge hinsichtlich beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten sind nur zu stellen, wenn
ein schriftlicher Auftrag der übernehmenden Gesellschaft vorliegt.
|
| 2.8. |
Die übertragende Gesellschaft wird die übernehmende Gesellschaft in einer gesonderten Vollmachtsurkunde bevollmächtigen, die
Rechte aus den übergehenden sonstigen grundstücksbezogenen Rechten in ihrem Namen auszuüben, bis die Grundbuchberichtigung
herbeigeführt ist.
|
| 3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten
|
| 3.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt an die übernehmende Gesellschaft sämtliche dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden
Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge,
Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen,
SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Auszugliedernde Verträge'). Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören die dem Auszugliederndem Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate
auch dann, wenn sie neben dem Teilbereich 'Energievertrieb' auch anderen Geschäftsbereichen oder Abteilungen der übertragenden
Gesellschaft zuzuordnen sind. Mit den Auszugliedernden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der
übertragenden Gesellschaft bis zum Ausgliederungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.
|
| 3.2. |
Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:
| 3.2.1. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Strom, Gas und/oder
Wärme (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.2. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pacht- und Betriebsführungsverträge, auf deren Basis gemäß Ziffer
1.3.2 auf die übernehmende Gesellschaft übertragene technische Anlagen im Rahmen des Contractings verpachtet und/oder betrieben
werden, sowie sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang stehende Verträge; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.3. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung von
Endkunden mit Strom und Gas im jeweiligen Netzgebiet (sog. Lieferantenrahmenverträge), mit Ausnahme der in Ziffer 3.5.2 genannten Lieferantenrahmenverträge, sowie alle sonstigen dem Teilbereich 'Energievertrieb'
zuzuordnenden Verträge mit Netzbetreibern; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.4. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Werk- und Wartungsverträge mit Gas- und Wasserinstallationsunternehmen
für Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Photovoltaikanlagen, die im Rahmen des Contracting bislang betrieben werden;
hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.4 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.5. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit der GELSENWASSER Energienetze GmbH, auf deren Basis die GELSENWASSER Energienetze GmbH oder andere Gesellschaften des
GELSENWASSER-Konzerns Leistungen für den Teilbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.6. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Marketing-Dienstleistungsverträge mit konzernfremden Dritten, auf deren Basis insbesondere Agenturen die übertragende Gesellschaft und deren Rechtsvorgänger
insbesondere in den Bereichen Marketing und Internetauftritt unterstützen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.6 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.7. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Muster- und Abonnementverträge mit konzernfremden Dritten, über die Musterverträge und für den Teilbereich 'Energievertrieb' benötigte Daten und Informationen
bezogen werden;
|
| 3.2.8. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu
gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören
insbesondere die in Anlage 3.2.8 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.9. |
sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Miet- und Pachtverträge mit konzernfremden Dritten betreffend die Nutzung von Kundenbüros; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.9 bezeichneten Verträge dieser Art;
|
| 3.2.10. |
sämtliche sonstigen ausschließlich dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge einschließlich der zugehörigen
Beitrittsvereinbarungen und der zugehörigen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie Verträge ähnlicher Art.
|
|
| 3.3. |
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft
übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt
wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere
Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.
|
| 3.4. |
Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Teilbereich 'Energievertrieb'
betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung
Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass
diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits
die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Teilbereich 'Energievertrieb' beziehen, oder die
übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen.
Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte
und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft
gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis
diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Teilbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.
|
| 3.5. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden insbesondere sämtliche Verträge, die den bei der übertragenden Gesellschaft
verbleibenden Geschäftsbereichen oder der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' oder der übertragenden Gesellschaft
als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
| 3.5.1. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Dienstleistungsverträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns
und konzernfremden Dritten, auch soweit sie teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb', insbesondere der Geschäftsabteilung
'Vertrieb Dienstleistungen (VED)', zuzuordnen sind, auf deren Grundlage die übertragende Gesellschaft Leistungen gegenüber
Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten erbringt, insbesondere Verträge über die kaufmännische
Betriebsführung;
|
| 3.5.2. |
die von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Lieferantenrahmenverträge mit Energienetzbetreibern, auf deren Grundlage
die übertragende Gesellschaft Back-to-back-Kunden beliefert, auch soweit sie ganz oder teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb',
zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.5.2 genannten Verträge;
|
| 3.5.3. |
sämtliche der bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' zuzuordnenden
Verträge, insbesondere sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten über die
Beschaffung von Strom und Gas sowie sämtliche Verträge mit Weiterverteilern (insbesondere Stadtwerken) zur Belieferung mit
Strom und Gas zum Zwecke der Weiterverteilung an Endkunden, einschließlich sog. Back-to-back-Verträge, auf deren Grundlage
die übertragende Gesellschaft im Namen von Weiterverteilern Strom und Gas direkt an Endkunden liefert;
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| 3.5.4. |
sämtliche den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen und Betrieben zuzuordnenden Verträge, insbesondere
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserliefer-, Wassergewinnungs- und Wasserbeschaffungsverträge;
|
| 3.5.5. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge; |
| 3.5.6. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs- und Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge
sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf
Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
|
| 3.5.7. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossene Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
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| 3.5.8. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge,
soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
|
| 3.5.9. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes.
Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden;
|
| 3.5.10. |
sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes geregelt ist.
|
|
| 4. |
Künftige Vertragsverhältnisse
|
| 4.1. |
Die Umsetzung der Ausgliederung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft,
der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen
Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum
entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.
|
| 4.2. |
Nach Ziffer 3.5.3 verbleiben zum einen sämtliche Verträge über die Beschaffung und Weiterverteilung von Strom und Gas bei
der übertragenden Gesellschaft. Zum anderen erlöschen die konzerninternen Verträge zum Einkauf und zum Bezug von Strom und
Gas, welche bislang zwischen der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH sowie der VGW GmbH einerseits und der übertragenden Gesellschaft
andererseits bestanden, mit Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten
Abspaltung im Wege der Konfusion. Daher werden weder Beschaffungsverträge noch konzerninterne Verträge über den Einkauf und
Bezug von Strom und Gas auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden. Mit zivilrechtlicher (dinglicher) Wirkung
ab dem Vollzugsdatum und im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag wird die übertragenden
Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft daher neue Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende
Gesellschaft in dem für den übergehenden Energievertrieb notwendigen Umfang abschließen. Für die Zeit vom Ausgliederungsstichtag
bis zum Vollzugsdatum werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft daher so stellen, als wären die neuen
Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag wirksam
geworden. Dabei sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft verpflichtet bzw. berechtigt, Rechte und Pflichten
entsprechend der bisherigen konzerninternen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für den Energievertrieb
geltend zu machen.
|
| 5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen
|
| 5.1. |
Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare
Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen
Arbeitnehmern, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden nicht auf die übernehmende
Gesellschaft übertragen.
|
| 5.2. |
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (verfallbare und
unverfallbare Anwartschaften, ggf. laufende Pensionen im unbeendeten Arbeitsverhältnis) und ähnliche Verpflichtungen (z.B.
Jubiläumsleistungen) gegenüber den Arbeitnehmern des Teilbereichs 'Energievertrieb', mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse
bestehen, gehen am Vollzugsdatum nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Ziffer 18);
zu diesen Arbeitnehmern gehören u. a. auch befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitarbeitsverhältnisse.
|
| 5.3. |
Die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.2 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen werden
demgemäß künftig bei der übernehmenden Gesellschaft gebildet, während die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in
Ziffer 5.1 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen weiterhin bei der übertragenden Gesellschaft gebildet werden.
|
| 5.4. |
Die Vertragsparteien haften für die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Verbindlichkeiten, soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen
sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre
ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft als bekannt
gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes
beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre (vgl. Ziffer 18).
|
| 6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren
|
| 6.1. |
Soweit als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft
als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher
Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren fort, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden
Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die
aus Rechtsbeziehungen zum Teilbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden
Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 6.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die
übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).
|
| 6.2. |
Die Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher
Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien
im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag
übertragen worden.
|
| 6.3. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten
und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von
gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und
dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.
|
| 6.4. |
Hinsichtlich der Auftrags- und Beraterverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den
Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis
ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.
|
| 7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte
|
| 7.1. |
Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster,
geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte) und ähnlichen Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms
sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und
Nutzungsverträge, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
|
| 7.2. |
Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen
dieser Software, die jeweils sowohl im Teilbereich 'Energievertrieb' als auch in den bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleibenden
Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und/oder Stabstellen eingesetzt werden, insbesondere Standard-Software, verbleiben
bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit nicht in diesem Vertrag und insbesondere Ziffer 7.4 ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. Soweit auch der Teilbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden
Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches,
unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein. Zugleich räumt
die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, hinsichtlich derjenigen Daten ein
Zugriffsrecht ein, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und
Stabsstellen zuzuordnen sind. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben
zu beachten. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.
|
| 7.3. |
Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein,
die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.
|
| 7.4. |
Zu den nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Vermögensgegenständen und Rechten sowie
zu den weiteren übergehenden immateriellen Vermögensgegenständen, Schutzrechten etc. gehören insbesondere die in Anlage 7.4 bezeichneten Schutzrechte, Lizenzen und Software (einschließlich energievertrieblicher Spezialsoftware). Die übertragende
Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, widerrufliches Recht
zur Nutzung an den nicht übertragenen Wort- bzw. Wort- und Bildmarken der übertragenden Gesellschaft ein. Im Übrigen wird
die übertragende Gesellschaft alles Erforderliche veranlassen, dass die übernehmende Gesellschaft künftig die nach diesem
Vertrag nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, im
Rahmen des Erforderlichen nutzen kann.
|
| 8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften
|
| 8.1. |
Soweit die mit dem Teilbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren
an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte
und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft
über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen
und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung
auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
|
| 8.2. |
Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende
Gesellschaft über, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere
die in Anlage 8.2 bezeichneten Mitgliedschaften. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die
übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.
|
| 9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen
|
| 9.1. |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus
Verträgen, die nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht
schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen,
wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen
nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese
Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag
erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden
sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände
des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen
bereits zum Ausgliederungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.
|
| 9.2. |
Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im
Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden
Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft
verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden
Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben
kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.
|
| 9.3. |
Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende
Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen
Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit
Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.
|
| 9.4. |
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten
oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden
sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu erreichen. Falls die Zustimmung
oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien
die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.
|
| 9.5. |
Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen.
|
| 10. |
Aufschiebende Bedingung
Die Ausgliederung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021
des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der WESTFALICA GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG, (ii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden
Notars beurkundete Verschmelzung der NGW GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der GELSENWASSER AG sowie (iii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars
beurkundete Abspaltung aus dem Vermögen der VGW GmbH durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der VGW GmbH wirksam
geworden sind.
|
| 11. |
Vollzug
|
| 11.1. |
Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen
Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').
|
| 11.2. |
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche
Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.
|
| 12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen
|
| 12.1. |
Das Festkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der vorliegenden Ausgliederung von derzeit EUR 100.000
um EUR 1,00 auf insgesamt EUR 100.001 durch Erhöhung des Festkapitalanteils der übertragenden Gesellschaft erhöht. Das Kapitalkonto
der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der
übernehmenden Gesellschaft wird hierzu von EUR 99.999 um EUR 1,00 auf EUR 100.000 erhöht. Die Einlage auf das erhöhte Festkapital
wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Das erhöhte Festkapital ist ab dem Ausgliederungsstichtag
(Ziffer 14.1) gewinnbezugsberechtigt.
|
| 12.2. |
Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt die übernehmende Gesellschaft der übertragenden
Gesellschaft mit Wirksamwerden zum Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) eine (Darlehens-) Forderung (Gesellschafterdarlehen) in Höhe
von EUR 23.642.888,28. Die vertraglichen Konditionen dieses Darlehens entsprechen den vertraglichen Konditionen der bestehenden
'Vereinbarung auf Übernahme der kurzfristigen Finanzierung vom 15. April 2021' zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft.
|
| 12.3. |
Der der übertragenden Gesellschaft vorstehend gewährte, erhöhte Festkapitalanteil an der übernehmenden Gesellschaft (Ziffer
12.1) und das vorstehend gewährte Gesellschafterdarlehen (Ziffer 12.2) stellen die Gegenleistungen für die Übertragung des
Auszugliedernden Vermögens dar. Auf die für die Erhöhung des Festkapitalanteils übernommene Einlageverpflichtung wird das
Auszugliedernde Vermögen handelsbilanziell mit seinem Buchwert abzüglich des Gesellschafterdarlehens ('Anrechnungswert') angerechnet. Soweit der Anrechnungswert des Auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwert des Auszugliedernden Vermögens abzüglich
des Gesellschafterdarlehens) den Erhöhungsbetrag des Festkapitals von EUR 1,00 übersteigt, wird der Differenzbetrag dem Kapitalkonto
II (individuelles Rücklagenkonto) der übertragenden Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden
Gesellschaft gutgeschrieben.
|
| 13. |
Besondere Vorteile und Rechte
|
| 13.1. |
Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr.
7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7
UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift
vorgesehen.
|
| 13.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
|
| 14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz
|
| 14.1. |
Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden
Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft,
die sich auf das Auszugliedernde Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen,
abgegeben bzw. empfangen.
|
| 14.2. |
Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz
gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).
|
| 14.3. |
Falls die Anmeldung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft eingereicht worden ist, gilt der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall ist die
Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG)
zu verwenden. Falls die Eintragung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes
der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. Bei einer weiteren
Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden
Regelung jeweils um ein Jahr.
|
| 14.4. |
Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen Regelungen
oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende
Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 9 besitzen und verwalten.
|
| 15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht
|
| 15.1. |
Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende
Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die
dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches
gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung
in Anspruch genommen wird.
|
| 15.2. |
Abweichend von Ziffern 1 bis 3 sowie 15.1 trägt die übertragende Gesellschaft im Innenverhältnis zur übernehmenden Gesellschaft
eventuelle Verbindlichkeiten aus Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen im Zusammenhang mit §§ 307 und 315 BGB, Anlagenausfällen
sowie vergleichbaren Fällen, sowohl für bis zum Vollzugstag entstandene als auch für nach dem Vollzugstag entstehende Verbindlichkeiten,
und stellt insofern die übernehmende Gesellschaft von diesen Verbindlichkeiten unverzüglich frei bzw. hat ihr darauf geleistete
Zahlungen zu erstatten. Die Rückstellungen für solche Verbindlichkeiten werden demgemäß bei der übertragenden Gesellschaft
gebildet.
|
| 15.3. |
Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch
genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende
Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten
und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall,
dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch
genommen wird.
|
| 15.4. |
Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche
gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf
empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen
zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei
zustehen.
|
| 15.5. |
Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs
der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu
verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet
sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft
an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
|
| 15.6. |
Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme-
bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden
Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich
dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die
übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder
Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.
|
| 15.7. |
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und
Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.
|
| 16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten
|
| 16.1. |
Soweit zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung oder Instandhaltung von Grundstücken bzw. darauf
befindlichen Gegenständen, die auf die übernehmende Gesellschaft übergehen oder bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben,
das Betreten oder eine anderweitige Benutzung dieser Grundstücke durch eine der Vertragsparteien erforderlich ist, verpflichten
sich die Vertragsparteien, der jeweils anderen Vertragspartei (und auch eventuellen Rechtsnachfolgern) nach schriftlicher
Aufforderung unverzüglich in gesonderten Urkunden die hierfür erforderlichen Dienstbarkeiten oder Baulasten ohne weiteres
Entgelt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für Dienstbarkeiten zur Sicherung
von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen und Dienstbarkeiten
zur Sicherung von Geh- und Fahrrechten.
|
| 16.2. |
Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen sich gegenseitig dahingehend, dass diejenige Vertragspartei, die einen
Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks einer anderen Vertragspartei hat, den Inhalt der entsprechenden Dienstbarkeit sowie
die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke der jeweils anderen Vertragspartei nach billigem Ermessen entsprechend
§ 315 BGB bestimmt. Die jeweils bestimmungsberechtigte Vertragspartei trägt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit.
|
| 16.3. |
Soweit die vorstehenden Verpflichtungen nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, sind die Vertragsparteien verpflichtet,
die Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese in derselben Weise zur Weiterübertragung zu verpflichten.
|
| 16.4. |
Soweit vorstehende Verpflichtungen der Vertragsparteien zugunsten Dritter übernommen werden, die nicht Vertragspartei dieses
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, erfolgt dies im Wege des Vertrages zugunsten Dritter.
|
| 17.1. |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die
im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
|
| 17.2. |
Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen,
insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und Personalunterlagen. Die übernehmende
Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich
sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft
wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft
verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen
fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
|
| 17.3. |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten,
die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden
sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung
von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig
auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
|
| 18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
|
| 18.1. |
Der Teilbereich 'Energievertrieb' bildet unter Einschluss der zuvor von der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH
übertragenen Energievertriebsaktivitäten bei der übertragenden Gesellschaft einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne.
Durch die Ausgliederung des gesamten Teilbereichs 'Energievertrieb' auf die übernehmende Gesellschaft gehen daher die Arbeitsverhältnisse
sämtlicher Arbeitnehmer, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind (vgl. Liste der übergehenden Arbeitnehmer in Anlage 18.1), mit Wirksamwerden der Ausgliederung nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, i.V.m. § 324 UmwG auf die übernehmende
Gesellschaft über. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der übertragenden Gesellschaft einzelvertraglich
geregelt sind, erfahren durch den Betriebsteilübergang keine Änderung. Unbeschadet dessen sollen die übergehenden Arbeitnehmer
und die übernehmende Gesellschaft aktualisierte bzw. neu gestaltete Arbeitsverträge abschließen. Für die Arbeitnehmer der
übertragenden Gesellschaft, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gelten die bei der übertragenden
Gesellschaft geleisteten bzw. von ihr anerkannten Dienstzeiten als bei der übernehmenden Gesellschaft erbrachte Dienstzeiten.
Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie die Grundsätze der Personalpolitik und -führung werden anlässlich der
Ausgliederung nicht verändert. Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung der Arbeitnehmer erfolgt rechtzeitig unter
Berücksichtigung der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB durch ein gesondertes Anschreiben.
|
| 18.2. |
Die übernehmende Gesellschaft haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs als neuer Arbeitgeber unbeschränkt für alle
- auch rückständige - Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Die übertragende Gesellschaft haftet weiter für
solche Verpflichtungen aus derartigen Arbeitsverhältnissen, die vor dem Betriebsteilübergangs entstanden und fällig geworden
sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Die übernehmende Gesellschaft haftet
darüber hinaus für solche Verpflichtungen aus nicht auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen der übertragenden Gesellschaft,
die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig
werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund
des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre.
|
| 18.3. |
Für die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gilt § 323 Abs. 1 UmwG.
|
| 18.4. |
Rechte und Pflichten, die bei der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Tarifvertrag
geregelt sind, gelten bei der übernehmenden Gesellschaft fort: Beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Tarifgruppe GWE
im Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmen e.V., Essen (AGWE). Vor diesem Hintergrund und kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme gelten der Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmungen e.V. - Tarifgruppe
GWE, und der jeweils gültige Vergütungstarifvertrag für beide Vertragsparteien auch nach Wirksamkeit der Ausgliederung unverändert
weiter.
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| 18.5. |
Die übertragende Gesellschaft hat mit weiteren Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, außerdem am 11. Dezember 2008 einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die
betriebsverfassungsrechtliche Struktur der GELSENWASSER AG und weiterer Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die mit dem Tarifvertrag
gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit gilt nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb im Sinne des Gesetzes.
Es ist beabsichtigt, dass die übernehmende Gesellschaft dem vorgenannten Tarifvertrag noch vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung
beitritt. In diesem Fall gelten die Betriebsvereinbarungen und Richtlinien, die derzeit in dem auf die übernehmende Gesellschaft
übergehenden Betriebsteil bestehen, auch nach dem Übergang auf die übernehmende Gesellschaft unverändert kollektivrechtlich
fort. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen,
würde der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung von der übernehmenden
Gesellschaft als selbstständiger Betrieb fortgeführt. In diesem Fall würden die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Betriebsvereinbarungen
gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürften zudem nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
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| 18.6. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die betriebliche Altersversorgung gemäß den bisherigen Regelungen fortführen, d. h. sie
tritt diesbezüglich in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus individualvertraglichen und kollektivrechtlichen
Regelungen ein. Sämtliche bestehenden, derzeit noch nicht geschlossenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
werden von der übernehmenden Gesellschaft weitergeführt. Unverfallbare Versorgungsleistungen aus Altersversorgungszusagen,
Pensionskassenversorgung und Direktversicherungen bleiben erhalten. Soweit unmittelbare Ansprüche gegenüber der übertragenden
Gesellschaft bestehen, gilt für die gesamtschuldnerische Haftung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft Ziffer
18.2 entsprechend.
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| 18.7. |
Auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft hat die Ausgliederung keine Folgen für Arbeitnehmer, da die übernehmende Gesellschaft
vor dem Wirksamwerden der vorliegenden Ausgliederung nicht über eigene Arbeitnehmer verfügt.
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| 18.8. |
Die Ausgliederung und der damit verbundenen Betriebsteilübergang haben voraussichtlich keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche
Struktur und die bestehenden Betriebsräte. Denn durch den beabsichtigten Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten
Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil zusammen mit den
bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Betriebsteilen sowie den Betrieben der weiteren beteiligten Unternehmen des
GELSENWASSER-Konzerns eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bilden, deren unternehmensübergreifender Betriebsrat
unverändert im Amt bleibt. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht
rechtzeitig gelingen, bliebe der unternehmensübergreifende Betriebsrat gleichwohl zumindest bis zu dem Beitritt zum Tarifvertrag
oder der Wahl eines neuen Betriebsrats gemäß § 21a BetrVG kraft Übergangsmandat im Amt.
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| 18.9. |
Die Ausgliederung lässt den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Aufsichtsrat, der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 UmwG unberührt. Bei der übernehmenden Gesellschaft
in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft wird kein Aufsichtsrat gebildet.
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| 18.10. |
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ist den zuständigen Betriebsräten rechtzeitig vor der Beschlussfassung
über diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 3 UmwG gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet worden.
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| 19. |
Gewährleistungsausschluss
Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses
Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Teilbereichs 'Energievertrieb'
im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber
der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche
wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher
Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der
Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der
übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden
Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche,
insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften
nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.
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| 20. |
Umsatzsteuer
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| 20.1. |
Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nicht umsatzsteuerbare
Innenumsätze darstellen, da eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden
Gesellschaft besteht. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll durch eine verbindliche Auskunft abgesichert
werden.
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| 20.2. |
Sofern die Finanzverwaltung keine positive verbindliche Auskunft erteilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft im Zeitpunkt
der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens vorliegt, und davon ausgeht, dass eine umsatzsteuerbare Lieferung oder Leistung
vorliegt, gilt Folgendes:
| 20.2.1. |
Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerpflichtig ist, erhöht sich die Gegenleistung um die darauf
entfallende Umsatzsteuer. Die Gegenleistung ist unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden Gesellschaft zu benennendes
Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den Vorschriften der §§ 14 UStG
stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft den korrespondierenden
Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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| 20.2.2. |
Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerfrei ist, behalten sich die Vertragsparteien vor, hinsichtlich
dieses steuerbefreiten Umsatzes zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG zu optieren, sofern dies zulässig ist. In diesem Zusammenhang
sichert die übertragende Gesellschaft zu, dass die Einbringung bei ihr als Unternehmer erfolgt, und die übernehmende Gesellschaft
sichert zu, dass sie das Auszugliedernde Vermögen für ihr Unternehmen erwirbt. Die Gegenleistung erhöht sich im Falle einer
Optierung um die darauf entfallende Umsatzsteuer, insoweit ist die Gegenleistung unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden
Gesellschaft zu benennendes Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den
Vorschriften der §§ 14 UStG stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft
den korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
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| 21.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft
durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn
| 21.1.1. |
die von der übertragenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt
wird
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oder |
| 21.1.2. |
die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft
wirksam geworden ist.
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| 21.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
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| 22. |
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar
sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der
nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam
bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger
Lücken.
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| 23. |
Kosten
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Ausgliederung und insbesondere die Vorbereitung
und den Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister
trägt die übertragende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Ausgliederung wegen des Rücktritts
durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.
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27.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
GELSENWASSER AG |
|
Willy-Brandt-Allee 26 |
|
45891 Gelsenkirchen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
finanzen@gelsenwasser.de |
| Internet: |
https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung |
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1188607 27.04.2021
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