| 07.04.2026 | Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2026 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Wohnen SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2026 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2026 / 15:05 CET/CEST
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Deutsche Wohnen SE
Berlin
ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, den 19. Mai 2026 um 10:00 Uhr
im RuhrCongress Bochum, Stadionring 20, 44791 Bochum,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Wohnen SE und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Wohnen SE und den Konzern zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Geschäftsjahr 2025. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Deutsche Wohnen SE unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht notwendig und daher auch nicht vorgesehen.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025 der Deutsche Wohnen SE
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.169.882,70 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 396.934.985 dividendenberechtigten Stückaktien: |
EUR |
15.877.399,40 |
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR |
39.292.483,30 |
| Gewinnvortrag: |
EUR |
0,00 |
| Bilanzgewinn: |
EUR |
55.169.882,70 |
Die Dividende ist am 22. Mai 2026 zur Auszahlung fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Zahl der am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien. Zusätzlich hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Dividendenberechtigung zusteht. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und etwaiger Zwischenfinanzberichte bis einschließlich für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027; Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2026 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027 zu bestellen. |
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Deutsche Wohnen nicht von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts befreit sein sollte und dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 geänderten Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. |
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) erstellt und legen diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist gemäß § 124a S. 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 2. März 2026 ein überprüftes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands verabschiedet und beschlossen, es der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1, 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Das Vergütungssystem ist gemäß § 124a S. 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Personal- und Vergütungsausschusses vor, das vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 2. März 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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| 8. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats; Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung von § 10 Abs. 6 der Satzung
Vor dem Hintergrund des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Vonovia SE hat der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungssystem für den Aufsichtsrat überprüft und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuell geltende Aufsichtsratsvergütung die Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit und -verantwortung nach der verstärkten Integration in den Vonovia-Konzern nicht mehr angemessen reflektiert. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Aufsichtsratsvergütung wie nachfolgend beschrieben mit Wirkung zum Tag nach der Hauptversammlung 2026, d.h. zum 20. Mai 2026, anzupassen und das derzeitige Aufsichtsratsvergütungssystem durch das nachfolgend beschriebene Aufsichtsratsvergütungssystem zu ersetzen. Die neue Aufsichtsratsvergütung und das Aufsichtsratsvergütungssystem werden der Hauptversammlung 2026 gemäß § 113 Abs. 3 AktG zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Satzungsbestimmungen zur Aufsichtsratsvergütung sollen entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a) |
Vergütung und System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Angaben nach §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird wie folgt geändert und neugefasst:
Vergütung und System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutsche Wohnen SE (Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG)
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Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen.
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Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds.
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhält ein Aufsichtsratsmitglied zusätzlich eine pauschale Vergütung von EUR 10.000 pro Geschäftsjahr und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr. Die Mitgliedschaft in etwaigen anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird je Mitglied und Ausschuss mit EUR 3.500 pro Geschäftsjahr vergütet, der jeweilige Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte.
Soweit ein Geschäftsjahr weniger als 12 Monate beträgt, wird die Vergütung anteilig gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung (taggenau) zeitanteilig.
Die Vergütung soll jeweils nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlt werden.
Über die funktionsbezogene Festvergütung hinaus erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden baren Auslagen. Die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.
Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Organe und bestimmte Leitungsverantwortliche einbezogen, soweit dies wirtschaftlich zu vertretbaren Konditionen möglich ist. Die Kosten hierfür trägt die Gesellschaft.
Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird in § 10 Abs. 6 bis 8 der Satzung der Deutsche Wohnen SE (in der der Hauptversammlung vom 19. Mai 2026 vorgelegten neuen Fassung) geregelt.
Die Vergütung der im Geschäftsjahr 2026 amtierenden Aufsichtsratsmitglieder richtet sich für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 19. Mai 2026 zeitanteilig (taggenau) nach dem bisherigen System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und der Satzung in der bisherigen Fassung. Die Aufsichtsratsvergütung bestimmt sich erstmals ab dem 20. Mai 2026 - für das Geschäftsjahr 2026 zeitanteilig (taggenau) - nach den Regelungen dieses Vergütungssystems und der entsprechend geänderten Satzung.
Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung der Vergütung vor. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, um eine gegenseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Höhe der Vergütung obliegt der Hauptversammlung.
| b) |
§ 10 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neugefasst: |
„Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Wohnen SE erhält eine jährliche Vergütung von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der Vergütung eines ordentlichen Mitglieds. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine pauschale Vergütung von EUR 10.000 pro Geschäftsjahr, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte. Die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird je Mitglied und Ausschuss mit EUR 3.500 pro Geschäftsjahr vergütet, der jeweilige Ausschussvorsitzende erhält das Doppelte. Soweit ein Geschäftsjahr weniger als 12 Monate beträgt, wird die Vergütung anteilig gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehören oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung (taggenau) zeitanteilig. Die Vergütung soll jeweils nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlt werden.“
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| 9. |
Verkleinerung des Aufsichtsrats von sechs auf vier Mitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 10 Abs. 1 S. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
Im Übrigen bleibt § 10 Abs. 1 der Satzung unverändert.
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| 10. |
Wahl von sechs Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit aller sechs Mitglieder des Aufsichtsrats, nämlich Dr. Fabian Heß, Dr. Florian Stetter, Peter Hohlbein, Christoph Schauerte, Simone Trapp und Catrin Coners, endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 am 19. Mai 2026.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Artikeln 40 Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der SE-Verordnung in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes sowie nach § 10 Abs. 1 der Satzung, jedenfalls bis zu einer etwaigen Eintragung der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 9, aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Präsidial- und Nominierungsausschusses vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu wählen:
| 10.1 |
Dr. Fabian Heß, General Counsel von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Essen
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.2 |
Daniel Riedl, Vorstandsmitglied (CDO) von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Wien, Österreich
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.3 |
Dr. Philipp Schanze, Abteilungsleiter Recht von Vonovia SE, Bochum, wohnhaft in Recklinghausen
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.4 |
Simone Trapp, Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE, Berlin, wohnhaft in Daaden
für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt;
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| 10.5 |
Dr. Florian Stetter, selbständiger Immobilieninvestor, wohnhaft in Wien, Österreich
für einen Zeitraum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Satzungsänderung nach Tagesordnungspunkt 9 im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen wird, längstens aber für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt;
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| 10.6 |
Peter Hohlbein, Geschäftsführender Gesellschafter der Hohlbein & Cie. Consulting, Berlin, wohnhaft in Frankfurt am Main
für einen Zeitraum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Satzungsänderung nach Tagesordnungspunkt 9 im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen wird, längstens aber für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
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Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Heß für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz und Herrn Riedl für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG) sind dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage beigefügt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zugänglich.
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| 11. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung zur Anpassung an § 10 Abs. 6 AktG (elektronische Aktien)
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, insbesondere bislang globalverbriefte Aktien durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.
Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 S. 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, soll in Zukunft aber möglich sein.
Nach § 10 Abs. 6 S. 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Die Form von Aktien, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung seines Anteils sowie auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne oder mehrere Aktien verkörpern. Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.“
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| 12. |
Beschlussfassung über eine Änderung von §§ 8 Abs. 4 und 5 der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält derzeit keine Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Vorstands sowie nur unvollständige Regelungen zu den im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen erforderlichen Mehrheiten.
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung (SE-VO) ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Hiervon abweichend soll der Vorstand, wenn er nur aus zwei Mitgliedern besteht, nur beschlussfähig sein, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit wird im Falle von Enthaltungen anwesender oder vertretener Mitglieder nicht berührt.
Überdies erfolgen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO Beschlussfassungen des Vorstands mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Abweichend hiervon sollen Vorstandsbeschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, sind seine Beschlüsse dagegen weiterhin, entsprechend der bisherigen Satzungsregelung, einstimmig zu treffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 8 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
| „(4) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit wird von Enthaltungen anwesender oder vertretener Mitglieder nicht berührt.“ |
Der bisherige § 8 Abs. 4 der Satzung wird zum neuen § 8 Abs. 5 der Satzung und durch Voranstellung eines neuen Satzes 1 wie folgt neugefasst:
| „(5) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Sprechers des Vorstands. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse einstimmig.“ |
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| 13. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 10 Abs. 5 S. 4 der Satzung
Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Reduzierung der Größe des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder soll die Beschlussfassung von Ausschüssen im Aufsichtsrat bereits bei Teilnahme von zwei Ausschussmitgliedern (anstelle von drei Ausschussmitgliedern nach der bisherigen Satzungsregelung) möglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
§ 10 Abs. 5 S. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Für Beschlussfassungen in den Ausschüssen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, § 11 Abs. (2) bis (7) sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden die des Ausschussvorsitzenden tritt und dass sie beschlussfähig sind, wenn an der Beschlussfassung mindestens zwei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe nach Maßgabe des § 11 Abs. (5) an der Beschlussfassung teilnehmen.“
Im Übrigen bleibt § 10 Abs. 5 der Satzung unverändert.
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| 14. |
Beschlussfassung über eine Änderung von §§ 11 Abs. 3 und 4 der Satzung
Die Regelungen zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats unter Nutzung moderner elektronischer Kommunikationsmittel sollen aktualisiert werden. Das Widerspruchsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegen die Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Nutzung dieser Mittel soll dagegen entfallen. Angesichts der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Reduzierung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder soll überdies eine Mindestteilnahme an Aufsichtsratssitzungen von drei Mitgliedern festgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 11 Abs. 3 und 4 der Satzung werden wie folgt neugefasst:
| „(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse ferner auch ohne Einberufung oder Abhaltung einer Aufsichtsratssitzung durch schriftlich, per E-Mail, per Telefax, über ein digitales Portal oder in gleichwertiger Weise, auch durch eine Kombination dieser Kommunikationswege, an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelte Stimmabgaben gefasst werden. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden festgestellt und die Beschlussunterlagen den Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder über ein digitales Portal zugesendet. |
| (4) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind bzw. die Anordnung nach Absatz 3 erhalten haben und mindestens drei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe nach Maßgabe des Absatzes 5 an der Beschlussfassung teilnehmen. Den Vorsitz führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende der Sitzung. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.“ |
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| II. |
Sonstige Mitteilungen
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar (siehe nachstehend). Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
InvestorPortal
Die Gesellschaft unterhält unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Onlineportal (InvestorPortal). Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können im Vorfeld der Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch ihre Aktionärsrechte teilweise ausüben. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) mit den Zugangsdaten, die sie mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten, einloggen.
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen bis zum Tag vor der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:
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Aktionärs-Hotline: +49 89 30903 6330
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Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind Feiertage im Freistaat Bayern. Bei technischen Fragen können sich die Nutzer auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister unter der E-Mail-Adresse investorportal@computershare.de wenden. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Hinweise zu den Abstimmungen
Die vorgesehenen Abstimmungen unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 bis 14 haben verbindlichen Charakter. Die unter dem Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene Abstimmung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie die unter dem Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Abstimmung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder haben empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) sind jeweils zwei Stunden von der Angabe gemäß MESZ abzuziehen (z.B. der 19. Mai 2026, 10:00 Uhr MESZ, entspricht dem 19. Mai 2026, 08:00 Uhr UTC).
Keine Übertragung der Hauptversammlung
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Deutsche Wohnen SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.296.988,00 und ist eingeteilt in 400.296.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 396.934.985. Die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 71 ff. AktG halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also am Montag, den 27. April 2026, 24:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis Dienstag, den 12. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)
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unter der Anschrift: Deutsche Wohnen SE c/o Computershare Operations Center 80249 München |
oder
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unter der E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de |
zugehen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre bzw. Bevollmächtigten ihre Eintrittskarte für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
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| 3. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse zu melden: anmeldestelle@computershare.de.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach § 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt werden.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft über das InvestorPortal oder auf dem Postweg bzw. per E-Mail unter einer der unter III.2. genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Erfolgt die Bevollmächtigung über das InvestorPortal, wird eine Eintrittskarte mit neuen Zugangsdaten generiert und der Aktionär kann entscheiden, ob diese per E-Mail an den Bevollmächtigten gesendet werden soll oder der Aktionär diese dem Bevollmächtigten übergibt.
In jedem Fall muss die Vollmacht oder deren Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen können.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die unter III.2 genannten Anmeldeadressen müssen der Gesellschaft bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung bei der Gesellschaft.
Bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal kann bis zu diesem Zeitpunkt überdies eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs oder deren Bevollmächtigten an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.
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| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben.
Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der unter III.2 genannten Anmeldeadressen bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bis Montag, den 18. Mai 2026, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Stimmabgaben per Briefwahl gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
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| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren in dieser Einladung genannten Wegen ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per Internet (InvestorPortal), 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (nur im Fall von Vollmachten und Weisungen, siehe III.7.), 3. per E-Mail, 4. per Brief, und 5. auf anderen in der Einladung genannten Wegen.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (§ 135 Abs. 8 AktG).
Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
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| 7. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können auch über Intermediäre gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, der 18. April 2026, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Wohnen SE - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin |
Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 S. 3 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 10) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, den 4. Mai 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zugänglich gemacht.
Die gemäß §§ 126, 127 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv beschrieben. Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:
Deutsche Wohnen SE - Rechtsabteilung - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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| c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Nach § 13 Abs. 9 S. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG und § 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar.
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| 9. |
Ergänzende Hinweise zu Rechten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung
Nach § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 S. 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 S. 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 S. 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
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| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, Ihre Aktionärsrechte ausüben, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen oder das InvestorPortal nutzen, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das InvestorPortal) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten, um die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung.
Fragen adressieren Sie bitte an Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, oder datenschutz@deuwo.com. Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
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Berlin, im April 2026
Deutsche Wohnen SE
Der Vorstand
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Anlage
zur Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Wohnen SE am 19. Mai 2026 um 10:00 Uhr
Deutsche Wohnen SE, Berlin ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 10)
Dr. Fabian Heß
wohnhaft in Essen, geboren 1974 General Counsel der Vonovia SE Nationalität: deutsch Mitglied im Aufsichtsrat seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| Seit 2016 |
Vonovia SE, Bochum, General Counsel |
| 2015 - 2016 |
Vonovia SE, Bochum, Abteilungsleiter Recht |
| 2006 - 2015 |
GAGFAH Group, Essen, zuletzt als Leiter Recht |
| 2004 - 2006 |
Shearman & Sterling LLP, Düsseldorf |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität zu Marburg und Universität zu Köln, Promotion zum Dr. jur. an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster und Zweite Juristische Staatsprüfung in Düsseldorf, Zulassung als Rechtsanwalt.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| - |
Baugesellschaft Bayern mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Eisenbahn Siedlungsgesellschaft Augsburg mbH (Siegau) (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Nürnberg GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Regensburg mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft Karlsruhe GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
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"Siege" Siedlungsgesellschaft für das Verkehrspersonal mbH Mainz (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein mbH Essen (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Köln mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
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Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Kassel GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
BWG Frankfurt am Main Bundesbahn-Wohnungsgesellschaft mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Wohnungsbau Niedersachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Wohnungsgesellschaft Norden mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Stuttgart mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft Berlin mbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
BUWOG Holding GmbH, Wien, Österreich (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
Es handelt sich jeweils um das Mandat bei einer Tochtergesellschaft in der Vonovia-Gruppe (Konzernmandat).
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Herr Dr. Heß bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, ist er zudem General Counsel der Vonovia SE und steht in einem Anstellungsverhältnis zur Vonovia SE. Ferner ist er Mitglied im Aufsichtsrat diverser Gesellschaften der Vonovia-Gruppe. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Heß einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Daniel Riedl
wohnhaft in Wien, geboren 1969 Vorstandsmitglied und Chief Development Officer der Vonovia SE Nationalität: österreichisch
Beruflicher Werdegang
| 2018 - 2026 |
Vonovia SE, Bochum, Chief Development Officer / Mitglied des Vorstands |
| 2013 - 2018 |
BUWOG AG, Wien, CEO / Vorstandsvorsitzender |
| 2008 - 2014 |
IMMOFINANZ AG, Wien, COO / Mitglied des Vorstands |
| 2012 - 2013 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH sowie der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach |
| 2009 - 2010 |
IMMOEAST AG, Wien (im April 2010 mit der IMMOFINANZ AG fusioniert), Mitglied des Vorstands |
| 2004 - 2011 |
BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, Wien, Sprecher der Geschäftsführung |
| 1998 - 2008 |
Constantia Privatbank AG, Wien, ab 2001 Prokurist |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien, Abschluss als Magister rer. soc. oec.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG:
| - |
QUARTERBACK Immobilien AG (Mitglied des Aufsichtsrats) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| - |
QUARTERBACK New Energy Holding GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| - |
GROPYUS AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| - |
ARE Austrian Real Estate GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Herr Riedl ist Vorstandsmitglied und Chief Development Officer der Vonovia SE, scheidet jedoch zum 31. Mai 2026 aus dem Vorstand der Vonovia SE aus. Er ist ferner Mitglied im Aufsichtsrat der QUARTERBACK Immobilien AG, der QUARTERBACK New Energy Holding GmbH sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der GROPYUS AG, an denen Gesellschaften der Deutsche Wohnen-Gruppe bzw. der Vonovia-Gruppe beteiligt sind. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Riedl einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Dr. Philipp Schanze
wohnhaft in Recklinghausen, geboren 1986 Abteilungsleiter Recht bei Vonovia SE Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang
| Seit 2024 |
Vonovia SE, Bochum, Abteilungsleiter Recht |
| 2022 - 2024 |
Vonovia SE, Bochum, Senior Legal Counsel |
| 2016 - 2022 |
Glade Michel Wirtz, Düsseldorf, Rechtsanwalt |
| 2013 - 2016 |
Universität Münster, Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, Wissenschaftlicher Mitarbeiter |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster, Zweite Juristische Staatsprüfung in Düsseldorf, Zulassung als Rechtsanwalt, Promotion zum Dr. jur. an der Universität Münster
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG.
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| - |
GAGFAH GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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GAGFAH M Immobilien-Management GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| - |
Baugesellschaft Bayern mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn Siedlungsgesellschaft Augsburg mbH (Siegau) (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Nürnberg GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Regensburg mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Wohnungsbau-Gesellschaft Karlsruhe GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| - |
"Siege" Siedlungsgesellschaft für das Verkehrspersonal mbH Mainz (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein mbH Essen (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Wohnungsbaugesellschaft Köln mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Bundesbahn-Wohnungsbaugesellschaft Kassel GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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BWG Frankfurt am Main Bundesbahn-Wohnungsgesellschaft mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Wohnungsbau Niedersachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Wohnungsgesellschaft Norden mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Siedlungsgesellschaft Stuttgart mbH (Mitglied des Aufsichtsrats) |
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Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft Berlin mbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
Es handelt sich jeweils um das Mandat bei einer Tochtergesellschaft in der Vonovia-Gruppe (Konzernmandat).
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Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Herr Dr. Schanze steht als Abteilungsleiter Recht in einem Anstellungsverhältnis zur Vonovia SE. Ferner ist er Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG diverser Gesellschaften der Vonovia-Gruppe. Die Vonovia SE ist mit unmittelbar und mittelbar gehaltenen rund 81,4 % der Stimmrechte maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Schanze einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Wohnen-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.
Simone Trapp
wohnhaft in Daaden, geboren 1983 Mitglied im Aufsichtsrat der Deutsche Wohnen SE Nationalität: deutsch Mitglied seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| 2023 - 2025 |
BMW AG, München, Senior Manager Structured Finance |
| 2016 - 2022 |
BMW Finance N.V., Rijswijk, Leiterin Rechnungswesen & Back Office |
| 2011 - 2016 |
BMW Finance N.V., Rijswijk, Treasury Service Manager |
| 2007 - 2011 |
BMW Bank GmbH, München, Referentin in den Bereichen Rechnungswesen, Risiko-Controlling und Finanzen |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Siegen, Abschluss als Diplom-Kauffrau
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Frau Trapp bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht sie in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
Dr. Florian Stetter
wohnhaft in Wien, geboren 1964 Selbständiger Immobilieninvestor Nationalität: deutsch und österreichisch Mitglied seit: März 2006
Beruflicher Werdegang
| Seit 2024 |
Selbständiger Immobilieninvestor |
| 2014 - 2022 |
RockHedge Management AG, Vorstandsvorsitzender und Vorstand der RockHedge Grundbesitz Management AG |
| 2000 - 2010 |
Strabag Property and Facility Services GmbH, Geschäftsführer |
| 1998 - 1999 |
Oliver Wyman, Vice President |
| 1991 - 1997 |
OC&C Strategy Consultant, Partner |
| 1988 - 1991 |
McKinsey & Company, Senior Associate |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien, Österreich, Abschluss als Magister; Promotion an der Universität Wien, Österreich.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG:
| - |
RockHedge Asset Management AG, Krefeld (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 2 AktG:
| - |
Intelliway Services AD, Sofia, Bulgarien (Mitglied des Verwaltungsrats) |
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Herr Dr. Stetter bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Herr Dr. Stetter als unabhängig von der Gesellschaft und dem Vorstand anzusehen ist, da er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder dem Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Der Umstand, dass Herr Dr. Stetter seit 20 Jahren dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehört, hat der Aufsichtsrat bei seinem Wahlvorschlag berücksichtigt. Gem. C.7 DCGK ist eine länger als 12 Jahre andauernde Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Gesellschaft ein Indikator für eine Abhängigkeit von der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat ist aber davon überzeugt, dass Herr Dr. Stetter seine Aufgaben weiterhin integer, objektiv und im besten Interesse der Gesellschaft wahrnehmen wird. Es liegt im Unternehmensinteresse, die langjährige Erfahrung von Herrn Dr. Stetter im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu nutzen.
Peter Hohlbein
wohnhaft in Frankfurt am Main, geboren 1959 Geschäftsführender Gesellschafter Nationalität: deutsch Mitglied seit: Januar 2022
Beruflicher Werdegang
| 2012 - 2023 |
Mazars GmbH & Co. KG, Berlin, Associated Partner |
| Seit 2011 |
Hohlbein & Cie, Consulting Berlin, Geschäftsführender Gesellschafter |
| 2012 - 2020 |
Mitglied in den Aufsichtsgremien der conwert Immobilien Invest SE, Wien (Österreich), und Victoria Park AB, Malmö (Schweden), sowie im Beirat der Amrop Delta Deutschland/Delta Management Consultants GmbH, Berlin |
| 2006 - 2011 |
BIH Berliner Immobilien Holding GmbH, Berlin, Vorsitzender der Geschäftsführung |
| 2002 - 2006 |
BCIA Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH, Berlin (Allein-)Geschäftsführer |
| 1991 - 2002 |
TLG Immobilien GmbH (jetzt TLG IMMOBILIEN AG), Berlin, verschiedene Stabs- und operative Führungspositionen, zuletzt Niederlassungsleiter Berlin und Brandenburg |
| 1984 - 1991 |
BAG Bankaktiengesellschaft (vormals Hammer Bank Spadaka eG) |
| 1982 - 1984 |
Beamter des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger in NRW an den Amtsgerichten Münster und Hamm sowie am OLG Hamm) |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der FH für Rechtspflege NRW in Bad Münstereifel, Abschluss Diplom-Rechtspfleger.
Mandate (im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG)
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Weitere Angaben zu Empfehlung C.13 DCGK:
Abgesehen davon, dass Peter Hohlbein bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht er in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, ihren Organen, einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlich an der Deutsche Wohnen SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 DCGK empfiehlt.
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07.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Wohnen SE |
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Mecklenburgische Straße 57 |
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14197 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
ir@deutsche-wohnen.com |
| Internet: |
https://www.deutsche-wohnen.com/ |
| ISIN: |
DE000A0HN5C6 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2304382 07.04.2026 CET/CEST
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| 23.10.2025 | Deutsche Wohnen SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
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Deutsche Wohnen SE
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Deutsche Wohnen SE: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG
23.10.2025 / 08:01 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß §§ 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
23.10.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Wohnen SE |
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Mecklenburgische Straße 57 |
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14197 Berlin |
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Deutschland |
| Internet: |
https://www.deutsche-wohnen.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2217312 23.10.2025 CET/CEST
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| 14.04.2025 | Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Wohnen SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2025 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Wohnen SE
Berlin
ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 (virtuelle Hauptversammlung)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 26. Mai 2025 um 10:00 Uhr
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
in den Geschäftsräumen der
Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum,
stattfindenden
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung
eingeladen.
Die gesamte Versammlung wird im passwortgeschützten InvestorPortal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv
erreichbar ist, für Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise unter III.).
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Wohnen SE und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Deutsche Wohnen SE und den Konzern zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
(HGB) zum Geschäftsjahr 2024. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Deutsche Wohnen SE unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv und in der Hauptversammlung zugänglich und werden vom Vorstand
bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden.
Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024 der Deutsche Wohnen SE
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 71.047.282,10 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 396.934.985 dividendenberechtigten Stückaktien:
|
EUR 15.877.399,40
|
| Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR 0,00 |
| Gewinnvortrag: |
EUR 55.169.882,70 |
| Bilanzgewinn: |
EUR 71.047.282,10 |
Die Dividende ist am 29. Mai 2025 zur Auszahlung fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Zahl der am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien. Zusätzlich hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Dividendenberechtigung zusteht. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter
Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Vorschlag zum Gewinnvortrag und/oder zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen
vorsieht. Der nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen und/oder in
andere Gewinnrücklagen eingestellt.
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und etwaiger Zwischenfinanzberichte bis einschließlich für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026; Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr 2025
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr
2025 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 und für das erste
Quartal des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.
|
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer der
Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Deutsche Wohnen nicht von der Erstellung eines
Nachhaltigkeitsberichts befreit sein sollte und dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL
2006/43/EG in der Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung
verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem
Abschlussprüfer obliegen sollte.
|
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass
seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) erstellt und legen diesen hiermit gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
|
| II. |
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die Internetseite ist
auch das InvestorPortal erreichbar (siehe unter III.). Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
| III. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
Übertragung in Bild und Ton im InvestorPortal
Der Vorstand der Gesellschaft hat gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 13 (10a) der Satzung der Gesellschaft
vorgesehen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
mit der Möglichkeit zur Verfolgung der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) über das InvestorPortal (siehe sogleich) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des mit der Niederschrift beauftragten Notars und der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum statt. Den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern
ist die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 13 (12) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft gestattet.
Internetgestütztes, passwortgeschütztes InvestorPortal
Die Gesellschaft unterhält unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal
(InvestorPortal). Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können sich über den Internetservice elektronisch
zur Hauptversammlung zuschalten und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung
live in Bild und Ton verfolgen. Weder die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung noch das Verfolgen der Hauptversammlung
live in Bild und Ton ermöglichen eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung
über elektronische Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Bei diesen Regelungen handelt es sich trotz ähnlicher
Bezeichnungen im Aktiengesetz um andere Rechte als die in dieser Einberufung festgelegten Teilnahmerechte. Um das InvestorPortal
nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) mit den Zugangsdaten auf ihrer Anmeldebestätigung,
die sie nach erfolgter Anmeldung über die Depotbank erhalten, in das InvestorPortal einloggen.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
bzw. im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sollten auch die technischen
Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung beachten.
Hinweise zu den Abstimmungen
Die vorgesehenen Abstimmungen unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 haben verbindlichen Charakter. Die unter dem Tagesordnungspunkt
6 vorgesehene Abstimmung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen
besteht die Möglichkeit mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) sind jeweils zwei Stunden von der Angabe gemäß MESZ abzuziehen (z.B. der 26. Mai 2025, 10:00 Uhr MESZ, entspricht dem 26.
Mai 2025, 08:00 Uhr UTC).
|
| IV. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Deutsche Wohnen SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.296.988,00 und ist eingeteilt
in 400.296.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 396.934.985. Die mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne der §§ 71 ff. AktG halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
also am Sonntag, den 4. Mai 2025, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem
auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum Montag, den 19. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)
| |
unter der Anschrift: Deutsche Wohnen SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
| |
unter der E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
|
zugehen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt
sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
|
| 3. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung
nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135
AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen,
werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich
mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse
zu melden: anmeldestelle@computershare.de.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach
§ 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
(in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt
werden.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der
Gesellschaft über das InvestorPortal oder unter einer der oben unter Abschnitt 2 genannten Anmeldeadressen zu übermitteln.
Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 25. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B.
Kopie oder Scan der Vollmacht) an die vorstehend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt wird.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft, können angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die einen
Vertreter bevollmächtigen möchten, die Bevollmächtigung bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) bis zum Beginn der
Abstimmung auch elektronisch über das InvestorPortal vornehmen. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten über das InvestorPortal
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die diesem auf seine Anmeldung hin übersandten Zugangsdaten rechtzeitig
erhält.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt, welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen können.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre
eindeutige Weisung erteilen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die oben genannten
Übermittlungswege müssen der Gesellschaft bis Sonntag, den 25. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung.
Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung
bei der Gesellschaft.
Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch über das InvestorPortal
bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das InvestorPortal kann auch während der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen
gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
|
| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) abgeben.
Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der oben unter Abschnitt 2 genannten Anmeldeadressen
bis Sonntag, den 25. Mai 2025, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist auch über das InvestorPortal bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das InvestorPortal können auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Stimmabgaben per Briefwahl gelten auch für etwaige in der Einladung in Aussicht gestellte Anpassungen der Beschlussvorschläge.
|
| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren Wegen (z.B. sowohl per Brief, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per Internet (InvestorPortal), 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art.
9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail, 4. per Brief und 5. auf anderen in der Einladung genannten
Wegen.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft;
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet (§ 135 Abs. 8 AktG).
Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a
AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
|
| 7. |
Hinweise für Intermediäre
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können auch über Intermediäre gemäß
§ 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per
SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
|
| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
der SE-VO (SEAG) für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Abs. 2 SEAG entspricht
dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Freitag, der 25. April 2025, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Wohnen SE - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin
|
Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv bekannt gemacht und den
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(Tagesordnungspunkt 5) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der
Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Sonntag, den 11. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv
zugänglich gemacht.
Die gemäß §§ 126, 127 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag oder deren etwaige Begründung
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv
beschrieben. Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung ist folgende
Adresse ausschließlich maßgeblich:
Deutsche Wohnen SE - Rechtsabteilung - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß §§ 121 Abs. 4b, 126 Abs. 4 AktG
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Ein zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im InvestorPortal
zur Abstimmung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung auf den in der Einberufung der
Hauptversammlung beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag und/oder Wahlvorschlag gestellt
hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag und/oder
Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
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| c) |
Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Die Aktionäre haben gemäß § 130a Abs. 1 AktG das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
im Textformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Diese Stellungnahmen müssen mindestens fünf Tage vor der
Versammlung eingereicht werden, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Sie müssen
der Gesellschaft also spätestens am Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Dieses Recht wird gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 AktG auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt.
Wir bitten darum, den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um der Gesellschaft und den Aktionären
eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.
Die Stellungnahmen können der Gesellschaft ausschließlich über das InvestorPortal unter der folgenden Internetadresse übermittelt
werden: https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden gemäß § 130a Abs. 3 AktG spätestens vier Tage vor der Versammlung im InvestorPortal
auf der Internetseite der Gesellschaft (für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre) veröffentlicht, wobei der Tag der Veröffentlichung
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet sind, also am Mittwoch, den 21. Mai 2025. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind solche Stellungnahmen, zu deren Veröffentlichung die Gesellschaft gemäß § 130a
Abs. 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 AktG nicht verpflichtet ist. Bei der Veröffentlichung
wird der Name des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten stets offengelegt. Mit dem Einreichen der Stellungnahme erklären
sich Aktionäre oder Bevollmächtigte mit der Veröffentlichung der Stellungnahme unter Offenlegung des Namens und des Wohnorts
bzw. Sitzes einverstanden.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
|
| d) |
Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Da der Vorstand entschieden hat, diese Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 13 (10a) der Satzung
der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, haben die der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 AktG. Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags
sein.
Zur Ausübung des Rederechts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1, 2 AktG wird die Videokommunikationsplattform des InvestorPortals verwendet.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal unter
der Internetadresse https://ir.deutsche-wohnen.com/hv anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung
und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären und Gesellschaft wird vor einem Redebeitrag seitens der
Gesellschaft durch von ihr eingesetzte Dienstleister überprüft werden; sollte die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
nicht sichergestellt sein, behält die Gesellschaft sich vor, dass sie den Redebeitrag zurückweist (§ 130a Abs. 6 AktG).
|
| e) |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das InvestorPortal ausgeübt werden. Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Nach § 13 (9) Satz 2 und Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.
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| f) |
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG ab dem Zeitpunkt der
Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das InvestorPortal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
|
| g) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 118a AktG, § 122 Abs. 2 AktG,
§ 126 Abs. 1 und 4 AktG, § 127 AktG, § 130a AktG und § 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv
abrufbar.
|
| 9. |
Ergänzende Hinweise zu Rechten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen
Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung
nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach
§ 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und
wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs.
5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird,
hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
|
| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie
und/oder Ihre Bevollmächtigten sich für die virtuelle Hauptversammlung anmelden, Ihre Aktionärsrechte ausüben, eine Stimmrechtsvollmacht
erteilen, das InvestorPortal nutzen oder sich zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten, erheben wir personenbezogene
Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das
InvestorPortal; Stellungnahmen in Text-, Audio- oder Videoformat) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten
diese personenbezogenen Daten, um Ihre Zuschaltung zur und die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung.
Fragen adressieren Sie bitte an Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin oder datenschutz@deuwo.com.
Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur
in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung
zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv abgerufen oder unter
folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail:
hauptversammlung@deuwo.com.
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| 11. |
Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
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| a) |
Technische Hinweise
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen die Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten (Nutzer) eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Wenn die Nutzer zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer nutzen, wird ein Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt.
Für den Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft benötigen die Nutzer individuelle Zugangsdaten, die
nach erfolgter Anmeldung mit der Anmeldebestätigung verschickt werden. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Nutzer im InvestorPortal
anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die angemeldeten Aktionäre in der
an sie übersandten Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv.
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal oder zu Ihrer Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung
stehen vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters unter der folgenden Rufnummer
gerne zur Verfügung.
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Aktionärs-Hotline: +49 89 30903-6330
|
Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr und am Tag der Hauptversammlung, dem 26. Mai
2025, ab 9:00 Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind Feiertage im Freistaat Bayern.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können sich die Nutzer auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister
unter der E-Mail-Adresse investorportal@computershare.de wenden.
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| b) |
Übertragung der Vorstandsrede
Für alle Interessierten besteht die Möglichkeit, die Rede des Vorstandsvorsitzenden live im Internet unter https://ir.deutsche-wohnen.com/hv
zu verfolgen. Die Rede wird nach der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
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| c) |
Hinweis zur Verfügbarkeit der Übertragung
Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des InvestorPortals können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen
unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von
den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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Berlin, im April 2025
Deutsche Wohnen SE
Der Vorstand
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14.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
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Deutsche Wohnen SE |
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Mecklenburgische Straße 57 |
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| E-Mail: |
ir@deutsche-wohnen.com |
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DE000A0HN5C6 |
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| 19.03.2025 | Deutsche Wohnen veröffentlicht vorläufiges Jahresergebnis 2024
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Deutsche Wohnen SE
/ Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis
Deutsche Wohnen veröffentlicht vorläufiges Jahresergebnis 2024
19.03.2025 / 18:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Wohnen veröffentlicht vorläufiges Jahresergebnis 2024
Berlin, 19. März 2025. Die Deutsche Wohnen SE veröffentlicht anlässlich der Vorstellung der Jahresergebnisse des Mehrheitsaktionärs Vonovia SE nachfolgend ausgewählte Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2024. Die Zahlen sind vorläufig.
Im Geschäftsjahr 2024 hat die Deutsche Wohnen SE einen Adjusted EBT der fortgeführten Geschäftsbereiche in Höhe von 504,2 Mio. € beziehungsweise 1,27 € pro Aktie erwirtschaftet. Der Nettovermögenswert (NAV) beläuft sich auf 16.575,4 Mio. €; das entspricht einem NAV pro Aktie von 41,76 €.
Die Veröffentlichung der finalen Zahlen für das Geschäftsjahr 2024 ist für den 25. März 2025 vorgesehen.
Die Deutsche Wohnen
Die Deutsche Wohnen SE ist eine der führenden börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa und ist Teil des Vonovia Konzerns. Der operative Schwerpunkt des Unternehmens liegt auf der Bewirtschaftung des eigenen Wohnimmobilienbestandes in dynamischen Metropolregionen und Ballungszentren Deutschlands. Die Deutsche Wohnen SE sieht sich in der gesellschaftlichen Verantwortung und Pflicht, lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum in lebendigen Quartieren zu erhalten und neu zu entwickeln. Der Bestand umfasste zum 31. Dezember 2024 insgesamt rund 140.000 Wohneinheiten.
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar.
Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte "werden", "erwarten", "glauben", "schätzen", "beabsichtigen", "anstreben", "davon ausgehen" und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Deutsche Wohnen und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Deutsche Wohnen und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Deutsche Wohnen oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können.
Kontakt:
Telefon +49 (0)30 897 86-5413
Telefax +49 (0)30 897 86-5419
ir@deutsche-wohnen.com
19.03.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| ISIN: |
DE000A0HN5C6 |
| WKN: |
A0HN5C |
| Indizes: |
MDAX |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
2102734 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2102734 19.03.2025 CET/CEST
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| 14.01.2025 | Deutsche Wohnen verkauft Seniorenpflegeunternehmen PFLEGEN & WOHNEN an Hamburger Kommunalholding HGV
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Deutsche Wohnen SE
/ Schlagwort(e): Verkauf
Deutsche Wohnen verkauft Seniorenpflegeunternehmen PFLEGEN & WOHNEN an Hamburger Kommunalholding HGV
14.01.2025 / 13:06 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Wohnen verkauft Seniorenpflegeunternehmen PFLEGEN & WOHNEN an Hamburger Kommunalholding HGV
Zur langfristigen Sicherung und Stärkung der Versorgung in der stationären Pflege in Hamburg kauft die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) die ehemaligen städtischen Pflegeeinrichtungen der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH (P&W) einschließlich der zugehörigen Immobilien zurück. Hamburg erwirbt damit 13 Pflegeheimstandorte in Hamburg mit rund 2.000 Mitarbeitenden und rund 2.400 Pflegeplätzen von der Deutsche Wohnen. Der Ankauf erfolgt nach intensiven Prüfungen und Verhandlungen über die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement (HGV), die zur Finanzbehörde gehörende Konzernholding der Stadt, in der ein Großteil der privatrechtsförmlichen Unternehmen der FHH gebündelt sind. Der Kaufpreis beträgt 380 Mio. Euro und wird von der HGV ohne Haushaltsbelastung finanziert. Der Senat hat heute grünes Licht gegeben, dass der fertig ausgehandelte Kaufvertrag am 17. Januar 2025 notariell unterzeichnet wird. Parallel hat der Senat eine Mitteilung an die Bürgerschaft auf den Weg gebracht, mit der diese noch in der laufenden Wahlperiode um Zustimmung zum Ankauf gebeten wird.
Berlin/Bochum, 14. Januar 2025.
In Hamburg wie in ganz Deutschland wird die Zahl der Menschen, die pflegerische Unterstützung benötigen, in den kommenden Jahren stark zunehmen. Gleichzeitig scheidet ein großer Anteil der Beschäftigten in Pflegeberufen aufgrund des Renteneintritts aus. Damit wird die Sicherstellung der stationären pflegerischen Versorgung bundesweit zu einer der zentralen Herausforderungen unserer Zeit.
Der Erwerb bietet die Möglichkeit, die stationäre Pflegeversorgung in Hamburg langfristig zu optimieren und Engpässe bei der Verfügbarkeit von Pflegeplätzen für die Bevölkerung zu reduzieren. Bestehende spezialisierte Versorgungsangebote, wie bei der Versorgung von Menschen mit Demenz, können über 2026 hinaus gesichert und neue, bislang nicht oder nicht ausreichend verfügbare Angebote in der Zukunft entwickelt werden, beispielsweise durch die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen. Darüber hinaus werden die Arbeitgeberattraktivität sowie die Innovationskraft von P&W als Teil des Hamburger Konzerns gestärkt und eine klare Transparenz bezüglich der Kostenstruktur geschaffen.
Das Ankaufsinteresse der Stadt begründet sich mit einem konkreten Risiko für die stationäre pflegerische Versorgungssicherheit in Hamburg. Denn die Verpflichtungen und Begrenzungen des Vertrags über den Verkauf von P&W aus dem Jahr 2007 laufen Ende des Jahres 2026 aus. Trotz der in den Bebauungsplänen verankerten Veränderungssperren könnte ein neuer, anderer privater Betreiber nach diesem Zeitpunkt das bestehende Angebot reduzieren. Dies könnte die Versorgungsituation der stationären Pflege in Hamburg deutlich verschlechtern und teilweise sogar gefährden. Dieses begründet – auch im Sinne der Landeshaushaltsordnung - ein wichtiges staatliches Erwerbsinteresse und untermauert, dass sich der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise erreichen lässt. Der Erwerb des wirtschaftlich stabilen Unternehmens P&W, einschließlich der umfangreichen Liegenschaften, ermöglicht zusätzlich zahlreiche positive weiterführende Entwicklungen durch die FHH.
Durch den Ankauf und die Integration in den Konzernverbund der HGV sowie die innovations- und investitionsstarke Hamburger Stadtwirtschaft wird ein wichtiger Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Bewältigung der demographischen Herausforderungen in der Zukunft geleistet. Die öffentliche Trägerschaft bietet hierbei unter Wahrung wirtschaftlicher Maßgaben gemäß den Prinzipien der Hamburger Stadtwirtschaftsstrategie die erforderliche langfristige Sicherheit. Sie wird auch für Beschäftigte in einem stark reglementierten Geschäftsfeld ein entscheidendes Kriterium sein. Das Unternehmen P&W bleibt nach einem Rückkauf durch die FHH/HGV unverändert einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet und wird auch im HGV-Konzernverbund seinen Beitrag zur positiven wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Damit sollen Synergien im gesamtstädtischen Agieren der Hamburger Stadtwirtschaft genutzt werden, um Leistungsstandards einzuhalten, eine marktkonforme Vergütung seiner Beschäftigten sicherzustellen und Innovationen voranzutreiben.
Lars Urbansky, CEO Deutsche Wohnen: „Für die Deutsche Wohnen ist es wichtig, dass wir die Pflegen & Wohnen Hamburg in gute Hände geben. Das ist uns mit dem Verkauf an die Stadt Hamburg gelungen. Wir übergeben ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen mit einer starken Substanz an einen verantwortungsvoll agierenden neuen Eigentümer. Der Pflegebetrieb wird in gewohnt hoher Qualität weitergeführt. Wir freuen uns, dass wir in konstruktiven Verhandlungen zu einem für alle Seiten guten Ergebnis gekommen sind.“
Rolf Buch, Vorstandsvorsitzender Vonovia: „Als Hauptaktionär der Deutsche Wohnen begrüßen wir den Verkauf der Pflege & Wohnen an die Stadt Hamburg als verantwortungsvollen neuen Eigentümer. So verstärken und verbessern wir unsere Beziehung zur Stadt Hamburg noch weiter. Die heute getroffene Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt. Wir freuen uns, dass die Deutsche Wohnen mit der Veräußerung der Pflegen & Wohnen Hamburg, ihrer somit letzten eigenbewirtschafteten Pflegeeinrichtung, ihr Ziel erreicht hat.“
Erster Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher: „Die Möglichkeit, die ehemaligen städtischen Pflegeeinrichtungen der Pflegen und Wohnen Hamburg GmbH mit 2.400 Pflegeplätzen einschließlich der zugehörigen Immobilien zu erwerben, bietet der Stadt die Chance, wieder zu einem eigenständigen Akteur im Bereich der stationären Pflege zu werden. Dies ist ein wichtiges Thema der Daseinsvorsorge in Hamburg und ganz Deutschland. Wir geben dem Unternehmen damit eine sichere Perspektive zur Fortführung und Stärkung der Pflege in einem schwierigen Umfeld. Der Bedarf an stationären Pflegeplätzen ist hoch und wird in Zukunft weiter steigen. P&W ist ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen. Die Stadt Hamburg wird mit dem Erwerb von Pflegen und Wohnen in die Lage versetzt, das Unternehmen in guter Kooperation mit den weiteren Akteuren in der Hamburger Pflege fortzuführen und ggf. auch neue Versorgungsangebote aufzubauen.“
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „In einem zentralen Bereich der Daseinsvorsorge übernimmt Hamburg wieder selbst Verantwortung – nach sorgfältiger Prüfung und unter strengen wirtschaftlichen Maßgaben. Pflegen & Wohnen wird ein starker Partner in der innovations- und investitionsstarken Hamburger Stadtwirtschaft werden, mit dem sich vielfältige Synergien in Stadt und Konzern Hamburg eröffnen. Der damalige Verkauf 2006/2007 war zurecht umstritten; eine Absicherung gegen Grundstücksspekulation hat erst dieser Senat 2017 vorgenommen. Nun hat sich durch das Auslaufen besonderer Versorgungsverpflichtungen 2026 und die Verkaufsabsicht der bisherigen, häufiger wechselnden Eigentümer konkreter Handlungsbedarf für die Stadt ergeben. Nach guten und vertrauensvollen Verhandlungen können wir durch den Erwerb von P&W und die Integration in den Konzernverbund der HGV einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Versorgungssicherheit und zur Bewältigung zukünftiger demographischer Herausforderungen leisten. Dass die zum Unternehmen gehörenden Flächen somit ebenfalls wieder in städtische Hand kommen, entspricht dem langfristigen städtischen Stadtentwicklungsinteresse und fügt sich nebenbei gut ein in unsere soziale Bodenpolitik. P&W ist ein finanziell solide aufgestelltes Pflegeunternehmen, das in Hamburg die Heime saniert und umfassend in sie investiert hat. Der Erwerb der Beteiligung an der P&W belastet den Haushalt nicht, sondern wird durch die HGV als städtische Konzernholding solide finanziert. Das Unternehmen ist in der Lage, sich selbst zu tragen und gleichzeitig in zukünftige Entwicklungen zu investieren. Bei zwei zentralen Herausforderungen unserer Zeit – Demographie und Pflege – schaffen wir Sicherheit und Perspektiven!“
Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer: „Pflege ist das große sozialpolitische Thema unserer Zeit. Es betrifft nahezu alle Familien und fordert diese auf besondere Weise. Pflege in der eigenen Wohnung kann dabei sehr herausfordernd sein, weil die häusliche Umgebung oft nicht auf die speziellen Bedürfnisse älterer oder pflegebedürftiger Menschen ausgelegt ist. Die dann notwendige Suche nach einem stationären Pflegeheimplatz ist auch in Hamburg nicht immer einfach. Die Zahl vollstationärer Einrichtungen und Plätze geht bundesweit zurück. Eine älter werdende Gesellschaft hat aber steigende Bedarfe an entsprechenden Plätzen. Gleichzeitig muss der Pflegesektor den spürbaren Fachkräftemangel bewältigen. Um hier zu gestalten, übernimmt die Stadt Hamburg mit dem Rückkauf von Pflegen & Wohnen ein am Markt erfolgreiches Unternehmen. Dabei steht P&W für hohe Pflegequalität. Mit der Übernahme sichern wir 2.400 stationäre Pflegeplätze in unserer Stadt ab. Das breite und auch spezialpflegerische Angebot des Unternehmens werden wir fortführen und wir werden die Chance nutzen, innovative, sektorenübergreifende Versorgungskonzepte zum Wohle der Pflegebedürftigen zu entwickeln. Dazu zählen dringend benötigte Kurzzeitpflegeplätze. Nicht zuletzt sichern wir dauerhaft 2.000 tariflich bezahlte Arbeitsplätze von Beschäftigten in der Pflege, die für die hohe Versorgungsqualität von Pflegen & Wohnen stehen. Als künftige Aufsichtsratsvorsitzende freue ich mich sehr auf die Zusammenarbeit mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern!“
Dr. Isabella Niklas, Geschäftsführerin HGV:
„Mit dem Erwerb von PFLEGEN & WOHNEN durch die HGV setzt die Hansestadt Hamburg ein starkes Zeichen für soziale Verantwortung in Hamburg. Der Rückkauf stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Hamburgerinnen und Hamburger im Mittelpunkt stehen. Wir möchten, dass alle Hamburgerinnen Zugang zu erstklassiger Pflege haben bei gleichzeitig hervorragenden Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. In einer Zeit, in der die Herausforderungen in der Pflegebranche stetig zunehmen, ist es entscheidend, die Qualität der Versorgung zu sichern und gleichzeitig Transparenz zu schaffen. Die Rückführung dieser Einrichtung in kommunale Hände ist nicht nur ein Schritt zur Stabilisierung der Pflegeinfrastruktur, sondern auch ein Bekenntnis zu einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Stadtentwicklung. Gemeinsam gestalten wir eine lebenswerte Zukunft für alle!“
Der Erwerb der Beteiligung an der P&W wird nicht direkt aus dem Haushalt, sondern durch die HGV als städtische Konzernholding finanziert. Die Transaktion zum Erwerb der Pflegeimmobilien und der zugehörigen Betreibergesellschaft erfolgt über die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) im Rahmen eines sogenannten Share Deals. Hierbei werden nicht unmittelbar die Immobilien selbst, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die wiederum Eigentümerin der Immobilien ist, erworben. Die HGV hat PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), strategy& sowie die Kanzlei Noerr als Berater für die Ankaufsprüfung von P&W ausgewählt und dabei umfassende Due Diligence-Prüfungen in verschiedenen Arbeitspaketen durchgeführt, die finanzielle, steuerliche, technische, operative und rechtliche Gegebenheiten von P&W berücksichtigen. Der Ankauf der Anteile hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt im Rahmen der Wirtschaftsplanung der HGV durch die Aufnahme von Fremdkapital und unter Nutzung vorhandener Bürgschaftsermächtigungen; er ist ergebnisneutral. Der vereinbarte Kaufpreis liegt innerhalb der ermittelten und plausibilisierten Bewertungsspanne, die Ergebnis einer durch PwC im Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF) vorgenommenen Unternehmensbewertung ist. Berücksichtigt wurde auch die Immobilienbewertung unter Zugrundelegung des aktuellen Planungsrechts. Mit dem Anteilskauf tritt die FHH/HGV in Rechte und Pflichten von P&W ein; insbesondere die Arbeitnehmerrechte bleiben vollständig gewahrt, genauso die Rechte der Bewohnenden. Zur Risikoabsicherung und -steuerung wird ein umfassendes und wirksames Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen mit einer Steuerung im Beteiligungsmanagement der FHH/HGV betrieben.
Die Deutsche Wohnen
Die Deutsche Wohnen ist eine der führenden börsennotierten Immobiliengesellschaften in Europa und ist Teil des Vonovia Konzerns. Der operative Schwerpunkt des Unternehmens liegt auf der Bewirtschaftung des eigenen Wohnimmobilienbestandes in dynamischen Metropolregionen und Ballungszentren Deutschlands. Die Deutsche Wohnen sieht sich in der gesellschaftlichen Verantwortung und Pflicht, lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum in lebendigen Quartieren zu erhalten und neu zu entwickeln. Der Bestand umfasste zum 30. September 2024 insgesamt rund 140.000 Wohneinheiten.
Rückfragen der Medien
Deutsche Wohnen
Pressestelle
E-Mail: pr@deutsche-wohnen.com
Investor Relations
Phone: +49 (0) 30 89786-5413
E-Mail: ir@deutsche-wohnen.com

14.01.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2067473 14.01.2025 CET/CEST
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| 17.12.2024 | Deutsche Wohnen SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Wohnen SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Wohnen SE: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.12.2024 / 17:25 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Wohnen SE
Berlin
ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2025
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, den 23. Januar 2025
um 10:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
| I. |
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia
SE und der Deutsche Wohnen SE
Die Vonovia SE als herrschendes Unternehmen und die Deutsche Wohnen SE als beherrschtes Unternehmen haben am 15. Dezember
2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
|
„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Vonovia SE (Amtsgericht Bochum, HRB 16879)
| - nachfolgend Organträgerin -
|
und der
Deutsche Wohnen SE (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 190322 B)
| - nachfolgend Organgesellschaft -
|
| - Organträgerin und Organgesellschaft gemeinsam nachfolgend die Parteien -
|
§ 1 Leitung
| (1) |
Die Leitung der Organgesellschaft ist der Organträgerin unterstellt. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand
der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen, denen der Vorstand der Organgesellschaft
zu folgen verpflichtet ist. Die Organträgerin kann dem Vorstand der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
|
| (2) |
Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), wobei diese Form insbesondere durch E-Mail und Fax gewahrt wird. Falls die Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie
unverzüglich in Textform zu bestätigen, wobei die Form auch hier insbesondere durch E-Mail und Fax gewahrt wird.
|
§ 2 Gewinnabführung
| (1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Es gelten die Bestimmungen
des § 301 Aktiengesetz (AktG) (Höchstbetrag der Gewinnabführung) in seiner jeweils gültigen Fassung; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301
AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese vor.
|
| (2) |
Die Organgesellschaft kann mit in Textform erfolgender Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit
in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.
|
| (3) |
Während der Geltung dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind - soweit rechtlich zulässig
- auf in Textform erfolgendes Verlangen der Organträgerin aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit
vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen weder als Gewinn an die Organträgerin abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden.
|
| (4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft (Bilanzstichtag). Er wird jeweils
mit Feststellung des Jahresabschlusses für das entsprechende Geschäftsjahr der Organgesellschaft fällig.
|
§ 3 Verlustübernahme
| (1) |
Die Organträgerin verpflichtet sich, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister der
Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung.
|
| (2) |
Die Verpflichtung gemäß Absatz (1) wird in jedem Fall zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft (Bilanzstichtag)
fällig.
|
§ 4 Ausgleichszahlungen
| (1) |
Die Organträgerin garantiert und leistet, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, für die Dauer des Vertrags den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft
für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine jährlich wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung).
|
| (2) |
Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Organgesellschaft (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 brutto EUR 1,22
(Bruttoausgleichsbetrag) abzüglich eines von der Organgesellschaft hierauf zu entrichtenden Betrags für die Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlags
nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei der gesamte Bruttoausgleichsbetrag
aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der Deutsche Wohnen resultiert. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Vertrags gelangen daher auf den Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,22 je Aktie der Organgesellschaft 15 % Körperschaftsteuer
zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf, d.h. EUR 0,19, zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,03 je Aktie der Organgesellschaft für ein volles
Geschäftsjahr (Nettoausgleichsbetrag). Klargestellt wird, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich
Solidaritätszuschlag) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
|
| (3) |
Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig.
|
| (4) |
Endet der Vertrag während des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wird die Ausgleichszahlung bei sinngemäßer
Anpassung der Beträge zeitanteilig gewährt.
|
| (5) |
Für den Fall der Durchführung von Kapitalmaßnahmen durch die Organgesellschaft erfolgt eine Anpassung der Ausgleichszahlung,
soweit diese gesetzlich geboten ist.
|
| (6) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung
festsetzt, können auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen
bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
|
§ 5 Abfindung
| (1) |
Die Organträgerin verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien
der Organgesellschaft gegen Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital der Organträgerin von jeweils EUR 1,00 (Abfindungsaktien) im Umtauschverhältnis 0,7947 Abfindungsaktien je Aktie der Organgesellschaft (Umtauschverhältnis) zu erwerben.
|
| (2) |
Für Aktienspitzen auf Abfindungsaktien (Aktienspitzen) erfolgt ein Barausgleich. Für Zwecke des Barausgleichs werden zunächst für sämtliche Aktien, die an einem Liefertermin ausgegeben
werden, auf einzelne Aktionäre entfallende Aktienspitzen zu vollen Aktienrechten zusammengelegt und die daraus bezogenen Abfindungsaktien
durch die Deutsche Bank AG (Abwicklungsstelle) börslich veräußert; die Inhaber von Aktienspitzen erhalten einen Barausgleich in Höhe des ihren Aktienspitzen entsprechenden
Anteils an dem jeweiligen Veräußerungserlös. Soweit nach Zusammenlegung von Aktienspitzen weiterhin Aktienspitzen bestehen,
erfolgt ein Barausgleich in Höhe des anteiligen Schlusskurses der Abfindungsaktien im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse zwei Tage vor der jeweiligen Gutschrift des Barausgleichs durch die Abwicklungsstelle.
|
| (3) |
Die Verpflichtung der Organträgerin zum Erwerb der Aktien der Organgesellschaft endet zwei Monate nach dem Tage, an dem die
Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung
der Frist nach § 305 Absatz 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in
§ 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung
über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
|
| (4) |
Für den Fall der Durchführung von Kapitalmaßnahmen durch die Organträgerin oder die Organgesellschaft bis zum Ablauf der in
Absatz (3) genannten Frist erfolgt eine Anpassung des Umtauschverhältnisses, soweit diese gesetzlich geboten ist.
|
| (5) |
Die Übertragung der Aktien der Organgesellschaft im Umtausch gegen die hierfür zu gewährenden Abfindungsaktien ist für die
außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft kostenfrei, sofern sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
|
| (6) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung
festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen, soweit gesetzlich
vorgesehen.
|
| (7) |
Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Organträgerin zu einem Zeitpunkt, zu dem die in § 5 Absatz (3) bestimmte
Frist zur Annahme der Abfindung nach § 5 Absatz (1) bereits abgelaufen ist, ist die Organträgerin verpflichtet, auf Verlangen
eines jeden zu diesem Zeitpunkt außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien der Organgesellschaft gegen Gewährung
von auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Organträgerin
von jeweils EUR 1,00 zu dem in § 5 Absatz (1) genannten Umtauschverhältnis zu erwerben. Falls die Abfindung nach § 5 Absatz
(1) für jede Aktie der Organgesellschaft durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren erhöht wird, wird
die Organträgerin die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen Aktien der Organgesellschaft zu dem im Spruchverfahren festgesetzten
Umtauschverhältnis erwerben. Diese Verpflichtung der Organträgerin unter diesem § 5 Absatz (7) ist befristet. Die Frist endet
zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft nach
§ 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. § 5 Absatz (4) und (5) gelten entsprechend.
|
§ 6 Wirksamwerden und Dauer
| (1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Hauptversammlung der Organgesellschaft
geschlossen. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
des Sitzes der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung
des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft.
|
| (2) |
Die Organträgerin kann von diesem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
|
| (3) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch, unbeschadet des
Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund, erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich, mit dessen
Ablauf die steuerliche Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre;
nachfolgend Mindestlaufzeit).
|
| (4) |
Zur Kündigung sind die Parteien insbesondere berechtigt, wenn
| (a) |
wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft
in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;
|
| (b) |
die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt;
|
| (c) |
das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organträgerin eröffnet wird;
|
| (d) |
der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen
zu erfüllen (§ 297 Absatz 1 Satz 2 AktG);
|
| (e) |
die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird;
|
| (f) |
die Organträgerin oder die Organgesellschaft einen Formwechsel in eine Personengesellschaft vornimmt; oder
|
| (g) |
ein von der Finanzverwaltung für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
|
|
| (5) |
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrags oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt,
so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der
Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner
ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
|
§ 7 Salvatorische Klausel
| (1) |
Hinsichtlich Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags gilt § 295 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
|
| (2) |
Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
|
| (3) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden,
werden die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Wenn
der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte, soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche
Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
|
| (4) |
Die Parteien vereinbaren, dass durch das Vorstehende nicht nur eine Beweislastumkehr eintritt, sondern auch die Anwendbarkeit
des § 139 BGB ausgeschlossen ist. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass dieser Vertrag keine rechtliche Einheit (§ 139
BGB) mit anderen Rechtsgeschäften oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getätigt oder abgeschlossen wurden oder werden,
bildet oder bilden soll.
|
| (5) |
Die Auslegung der vorgenannten Vereinbarungen orientiert sich im Zweifel an den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer steuerrechtlichen
Organschaft (§§ 14 ff. KStG).“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| |
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE vom 15. Dezember 2024 wird
zugestimmt.
|
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar:
| • |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE vom 15. Dezember 2024,
|
| • |
Die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Deutsche Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 sowie die Lageberichte
der Deutsche Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
|
| • |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Vonovia SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 sowie die Lageberichte
der Vonovia SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
|
| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Vonovia SE und des Vorstands der Deutsche Wohnen SE vom
15. Dezember 2024 (nebst der in der Anlage 3 dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme der RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, vom 14. Dezember 2024 über die Ermittlung der Unternehmenswerte
der Vonovia SE, Bochum und der Deutsche Wohnen SE, Berlin, des Umtauschverhältnisses und der Ausgleichszahlung zum 23. Januar
2025),
|
| • |
der nach § 293e AktG von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
erstattete Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia SE und der Deutsche
Wohnen SE vom 15. Dezember 2024.
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Januar 2025, zugänglich sein.
|
| II. |
Sonstige Mitteilungen
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere die weiteren gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich
der Informationen gemäß § 124a AktG, die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212, stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv
zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die Internetseite ist auch das InvestorPortal
erreichbar (siehe nachstehend). Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
InvestorPortal
Die Gesellschaft unterhält unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Onlineportal
(InvestorPortal). Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können im Vorfeld der Hauptversammlung
über das InvestorPortal elektronisch ihre Aktionärsrechte teilweise ausüben. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen
sich die Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) mit den Zugangsdaten, die sie mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
erhalten, einloggen.
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen bis zum Tag vor der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters
unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:
|
Aktionärs-Hotline: +49 89 30903 6330
|
Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind Feiertage
im Freistaat Bayern. Bei technischen Fragen können sich die Nutzer auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister
unter der E-Mail-Adresse investorportal@computershare.de wenden. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
Hinweise zu den Abstimmungen
Die unter der Tagesordnung vorgesehene Abstimmung hat verbindlichen Charakter. Bei der Abstimmung besteht die Möglichkeit
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) ist jeweils eine Stunde von der Angabe gemäß MEZ abzuziehen (z.B. der 23. Januar 2025, 10:00 Uhr MEZ entspricht dem 23.
Januar 2025, 9:00 Uhr UTC).
Keine Übertragung der Hauptversammlung
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Deutsche Wohnen SE aufgrund der Verweisungsnormen der Artikel 5, Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii), Artikel 53 sowie
Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.296.988,00 und ist eingeteilt
in 400.296.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der außerordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 400.296.988. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die der Gesellschaft gemäß
§§ 71a ff. AktG zuzurechnenden Personen halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Personen - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
also am Mittwoch, den 1. Januar 2025, 24:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem
auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG spätestens bis Donnerstag, den 16. Januar 2025, 24:00 Uhr, über das InvestorPortal oder unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)
unter der Anschrift:
| |
Deutsche Wohnen SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
unter der E-Mail-Adresse:
| |
anmeldestelle@computershare.de
|
zugehen, § 13 Absatz 5 und Absatz. 6 der Satzung der Gesellschaft (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre bzw. Bevollmächtigten ihre Eintrittskarte für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen
Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen
Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
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| 3. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung
nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135
AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen,
werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich
mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse
zu melden: anmeldestelle@computershare.de.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach
§ 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
(in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt
werden.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Aktionäre können auch eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der
Gesellschaft über das InvestorPortal oder unter einer der unter III. 2 genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Entsprechendes
gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail oder über das InvestorPortal, und muss dieser
aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B.
Kopie oder Scan der Vollmacht) an die unter III. 2 genannten Anmeldeadressen übermittelt wird.
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus hat die Gesellschaft als Service für ihre Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Stimmrechtsvertreter benannt,
welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen
können.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre
eindeutige Weisung erteilen, und sie können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die unter III.2
genannten Anmeldeadressen müssen der Gesellschaft bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung.
Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung
bei der Gesellschaft.
Bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal kann bis zu diesem
Zeitpunkt überdies eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine
Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung
unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten
bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher
Teilnahme des Aktionärs oder deren Bevollmächtigten an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung
erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.
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| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) abgeben.
Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der unter III. 2 genannten Anmeldeadressen
bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung oder
des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor
im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
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| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren Wegen (z.B. sowohl per Brief, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal
oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per Internet (InvestorPortal), 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und
3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail, 4. per Brief, und 5. auf anderen in der
Einladung genannten Wegen.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft;
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet (§ 135 Absatz 8 AktG).
Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a
AktG oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
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| 7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG
Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Artikel 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz
für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz
entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Absatz 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Montag, 23. Dezember 2024, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Wohnen SE - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin
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Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv bekannt gemacht und den
Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zur Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Mittwoch, den 8. Januar 2025, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv
zugänglich gemacht.
Die gemäß § 126 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv beschrieben.
Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:
Deutsche Wohnen SE - Rechtsabteilung - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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| c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Nach § 293g
Absatz 3 AktG ist, wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag beschließt, jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen
Vertragsteils zu geben.
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
Nach § 13 Absatz 9 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG, §
126 Absatz 1 AktG, und § 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar.
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| 8. |
Ergänzende Hinweise zu Rechten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung
Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen
Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser
die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von
der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung
darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in
Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die
Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär
zu übermitteln.
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| 9. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder
Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, Ihre Aktionärsrechte ausüben, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen
oder das InvestorPortal nutzen, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das InvestorPortal) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten
diese personenbezogenen Daten, um die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie zur Erfüllung
unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung.
Fragen adressieren Sie bitte an Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin oder datenschutz@deuwo.com.
Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur
in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung
zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abgerufen oder unter
folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail:
hauptversammlung@deuwo.com.
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Berlin, im Dezember 2024
Deutsche Wohnen SE
Der Vorstand
***
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17.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2053219 17.12.2024 CET/CEST
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| 16.12.2024 | Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Wohnen SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Wohnen SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.01.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.12.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Wohnen SE
Berlin
ISIN DE000A0HN5C6 WKN A0HN5C
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 2025
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, den 23. Januar 2025
um 10:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
| I. |
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia
SE und der Deutsche Wohnen SE
Die Vonovia SE als herrschendes Unternehmen und die Deutsche Wohnen SE als beherrschtes Unternehmen haben am 15. Dezember
2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragsparteien.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
|
„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Vonovia SE (Amtsgericht Bochum, HRB 16879)
| - nachfolgend Organträgerin -
|
und der
Deutsche Wohnen SE (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 190322 B)
| - nachfolgend Organgesellschaft -
|
| - Organträgerin und Organgesellschaft gemeinsam nachfolgend die Parteien -
|
§ 1 Leitung
| (1) |
Die Leitung der Organgesellschaft ist der Organträgerin unterstellt. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand
der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen, denen der Vorstand der Organgesellschaft
zu folgen verpflichtet ist. Die Organträgerin kann dem Vorstand der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag
zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
|
| (2) |
Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)), wobei diese Form insbesondere durch E-Mail und Fax gewahrt wird. Falls die Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie
unverzüglich in Textform zu bestätigen, wobei die Form auch hier insbesondere durch E-Mail und Fax gewahrt wird.
|
§ 2 Gewinnabführung
| (1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Es gelten die Bestimmungen
des § 301 Aktiengesetz (AktG) (Höchstbetrag der Gewinnabführung) in seiner jeweils gültigen Fassung; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301
AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese vor.
|
| (2) |
Die Organgesellschaft kann mit in Textform erfolgender Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit
in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.
|
| (3) |
Während der Geltung dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind - soweit rechtlich zulässig
- auf in Textform erfolgendes Verlangen der Organträgerin aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit
vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen weder als Gewinn an die Organträgerin abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden.
|
| (4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft (Bilanzstichtag). Er wird jeweils
mit Feststellung des Jahresabschlusses für das entsprechende Geschäftsjahr der Organgesellschaft fällig.
|
§ 3 Verlustübernahme
| (1) |
Die Organträgerin verpflichtet sich, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister der
Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung.
|
| (2) |
Die Verpflichtung gemäß Absatz (1) wird in jedem Fall zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft (Bilanzstichtag)
fällig.
|
§ 4 Ausgleichszahlungen
| (1) |
Die Organträgerin garantiert und leistet, erstmalig für das im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr, für die Dauer des Vertrags den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft
für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine jährlich wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung).
|
| (2) |
Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Organgesellschaft (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 brutto EUR 1,22
(Bruttoausgleichsbetrag) abzüglich eines von der Organgesellschaft hierauf zu entrichtenden Betrags für die Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlags
nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei der gesamte Bruttoausgleichsbetrag
aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der Deutsche Wohnen resultiert. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Vertrags gelangen daher auf den Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,22 je Aktie der Organgesellschaft 15 % Körperschaftsteuer
zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf, d.h. EUR 0,19, zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 1,03 je Aktie der Organgesellschaft für ein volles
Geschäftsjahr (Nettoausgleichsbetrag). Klargestellt wird, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich
Solidaritätszuschlag) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
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| (3) |
Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig.
|
| (4) |
Endet der Vertrag während des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wird die Ausgleichszahlung bei sinngemäßer
Anpassung der Beträge zeitanteilig gewährt.
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| (5) |
Für den Fall der Durchführung von Kapitalmaßnahmen durch die Organgesellschaft erfolgt eine Anpassung der Ausgleichszahlung,
soweit diese gesetzlich geboten ist.
|
| (6) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung
festsetzt, können auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen
bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
|
§ 5 Abfindung
| (1) |
Die Organträgerin verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien
der Organgesellschaft gegen Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital der Organträgerin von jeweils EUR 1,00 (Abfindungsaktien) im Umtauschverhältnis 0,7947 Abfindungsaktien je Aktie der Organgesellschaft (Umtauschverhältnis) zu erwerben.
|
| (2) |
Für Aktienspitzen auf Abfindungsaktien (Aktienspitzen) erfolgt ein Barausgleich. Für Zwecke des Barausgleichs werden zunächst für sämtliche Aktien, die an einem Liefertermin ausgegeben
werden, auf einzelne Aktionäre entfallende Aktienspitzen zu vollen Aktienrechten zusammengelegt und die daraus bezogenen Abfindungsaktien
durch die Deutsche Bank AG (Abwicklungsstelle) börslich veräußert; die Inhaber von Aktienspitzen erhalten einen Barausgleich in Höhe des ihren Aktienspitzen entsprechenden
Anteils an dem jeweiligen Veräußerungserlös. Soweit nach Zusammenlegung von Aktienspitzen weiterhin Aktienspitzen bestehen,
erfolgt ein Barausgleich in Höhe des anteiligen Schlusskurses der Abfindungsaktien im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse zwei Tage vor der jeweiligen Gutschrift des Barausgleichs durch die Abwicklungsstelle.
|
| (3) |
Die Verpflichtung der Organträgerin zum Erwerb der Aktien der Organgesellschaft endet zwei Monate nach dem Tage, an dem die
Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung
der Frist nach § 305 Absatz 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in
§ 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung
über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
|
| (4) |
Für den Fall der Durchführung von Kapitalmaßnahmen durch die Organträgerin oder die Organgesellschaft bis zum Ablauf der in
Absatz (3) genannten Frist erfolgt eine Anpassung des Umtauschverhältnisses, soweit diese gesetzlich geboten ist.
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| (5) |
Die Übertragung der Aktien der Organgesellschaft im Umtausch gegen die hierfür zu gewährenden Abfindungsaktien ist für die
außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft kostenfrei, sofern sie über ein inländisches Wertpapierdepot verfügen.
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| (6) |
Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung
festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen, soweit gesetzlich
vorgesehen.
|
| (7) |
Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Organträgerin zu einem Zeitpunkt, zu dem die in § 5 Absatz (3) bestimmte
Frist zur Annahme der Abfindung nach § 5 Absatz (1) bereits abgelaufen ist, ist die Organträgerin verpflichtet, auf Verlangen
eines jeden zu diesem Zeitpunkt außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien der Organgesellschaft gegen Gewährung
von auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Organträgerin
von jeweils EUR 1,00 zu dem in § 5 Absatz (1) genannten Umtauschverhältnis zu erwerben. Falls die Abfindung nach § 5 Absatz
(1) für jede Aktie der Organgesellschaft durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren erhöht wird, wird
die Organträgerin die von dem außenstehenden Aktionär angebotenen Aktien der Organgesellschaft zu dem im Spruchverfahren festgesetzten
Umtauschverhältnis erwerben. Diese Verpflichtung der Organträgerin unter diesem § 5 Absatz (7) ist befristet. Die Frist endet
zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft nach
§ 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. § 5 Absatz (4) und (5) gelten entsprechend.
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§ 6 Wirksamwerden und Dauer
| (1) |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Hauptversammlung der Organgesellschaft
geschlossen. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister
des Sitzes der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung
des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft.
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| (2) |
Die Organträgerin kann von diesem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft
jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
|
| (3) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch, unbeschadet des
Rechts der Kündigung aus wichtigem Grund, erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich, mit dessen
Ablauf die steuerliche Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre;
nachfolgend Mindestlaufzeit).
|
| (4) |
Zur Kündigung sind die Parteien insbesondere berechtigt, wenn
| (a) |
wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft
in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;
|
| (b) |
die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt;
|
| (c) |
das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organträgerin eröffnet wird;
|
| (d) |
der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen
zu erfüllen (§ 297 Absatz 1 Satz 2 AktG);
|
| (e) |
die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird;
|
| (f) |
die Organträgerin oder die Organgesellschaft einen Formwechsel in eine Personengesellschaft vornimmt; oder
|
| (g) |
ein von der Finanzverwaltung für die vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
|
|
| (5) |
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrags oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt,
so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der
Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner
ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
|
§ 7 Salvatorische Klausel
| (1) |
Hinsichtlich Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags gilt § 295 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
|
| (2) |
Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
|
| (3) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden,
werden die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Wenn
der Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte, soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche
Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
|
| (4) |
Die Parteien vereinbaren, dass durch das Vorstehende nicht nur eine Beweislastumkehr eintritt, sondern auch die Anwendbarkeit
des § 139 BGB ausgeschlossen ist. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass dieser Vertrag keine rechtliche Einheit (§ 139
BGB) mit anderen Rechtsgeschäften oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getätigt oder abgeschlossen wurden oder werden,
bildet oder bilden soll.
|
| (5) |
Die Auslegung der vorgenannten Vereinbarungen orientiert sich im Zweifel an den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer steuerrechtlichen
Organschaft (§§ 14 ff. KStG).“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| |
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE vom 15. Dezember 2024 wird
zugestimmt.
|
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar:
| • |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vonovia SE und der Deutsche Wohnen SE vom 15. Dezember 2024,
|
| • |
Die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Deutsche Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 sowie die Lageberichte
der Deutsche Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
|
| • |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Vonovia SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 sowie die Lageberichte
der Vonovia SE für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
|
| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Vonovia SE und des Vorstands der Deutsche Wohnen SE vom
15. Dezember 2024 (nebst der in der Anlage 3 dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme der RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, vom 14. Dezember 2024 über die Ermittlung der Unternehmenswerte
der Vonovia SE, Bochum und der Deutsche Wohnen SE, Berlin, des Umtauschverhältnisses und der Ausgleichszahlung zum 23. Januar
2025),
|
| • |
der nach § 293e AktG von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
erstattete Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vonovia SE und der Deutsche
Wohnen SE vom 15. Dezember 2024.
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Januar 2025, zugänglich sein.
|
| II. |
Sonstige Mitteilungen
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere die weiteren gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich
der Informationen gemäß § 124a AktG, die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212, stehen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv
zur Verfügung.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Über die Internetseite ist auch das InvestorPortal
erreichbar (siehe nachstehend). Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
InvestorPortal
Die Gesellschaft unterhält unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Onlineportal
(InvestorPortal). Ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können im Vorfeld der Hauptversammlung
über das InvestorPortal elektronisch ihre Aktionärsrechte teilweise ausüben. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen
sich die Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) mit den Zugangsdaten, die sie mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
erhalten, einloggen.
Bei technischen Fragen zum InvestorPortal stehen bis zum Tag vor der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters
unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung:
|
Aktionärs-Hotline: +49 89 30903 6330
|
Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Ausgenommen hiervon sind Feiertage
im Freistaat Bayern. Bei technischen Fragen können sich die Nutzer auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister
unter der E-Mail-Adresse investorportal@computershare.de wenden. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde-
und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte bzw. im Internet unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
Hinweise zu den Abstimmungen
Die unter der Tagesordnung vorgesehene Abstimmung hat verbindlichen Charakter. Bei der Abstimmung besteht die Möglichkeit
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Hinweise zu Datums- und Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Jedes in dieser Hauptversammlungseinladung angegebene Datum und jede Uhrzeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ). Zur Bestimmung der jeweiligen Daten und Zeiten gemäß koordinierter Weltzeit (UTC) ist jeweils eine Stunde von der Angabe gemäß MEZ abzuziehen (z.B. der 23. Januar 2025, 10:00 Uhr MEZ entspricht dem 23.
Januar 2025, 9:00 Uhr UTC).
Keine Übertragung der Hauptversammlung
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
auf die Deutsche Wohnen SE aufgrund der Verweisungsnormen der Artikel 5, Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii), Artikel 53 sowie
Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.296.988,00 und ist eingeteilt
in 400.296.988 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der außerordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 400.296.988. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 3.362.003 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die der Gesellschaft gemäß
§§ 71a ff. AktG zuzurechnenden Personen halten zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Personen - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung,
also am Donnerstag, den 1. Januar 2025, 24:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem
auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG spätestens bis Donnerstag, den 16. Januar 2025, 24:00 Uhr, über das InvestorPortal oder unter einer der nachfolgenden Adressen (die Anmeldeadressen)
unter der Anschrift:
| |
Deutsche Wohnen SE c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
unter der E-Mail-Adresse:
| |
anmeldestelle@computershare.de
|
zugehen, § 13 Absatz 5 und Absatz. 6 der Satzung der Gesellschaft (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre).
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre bzw. Bevollmächtigten ihre Eintrittskarte für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen
Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Der Erhalt der Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen
Abwicklung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
|
| 3. |
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung
nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135
AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind
in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen,
werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich
mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, wird, wenn sie eine Mehrzahl von Aktionären
vertreten, empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter folgender E-Mail-Adresse
zu melden: anmeldestelle@computershare.de.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, nach
§ 135 AktG bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
(in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB)) erteilt
werden.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Aktionäre können auch eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der
Gesellschaft über das InvestorPortal oder unter einer der unter III. 2 genannten Anmeldeadressen zu übermitteln. Entsprechendes
gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail oder über das InvestorPortal, und muss dieser
aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z.B.
Kopie oder Scan der Vollmacht) an die unter III. 2 genannten Anmeldeadressen übermittelt wird.
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus hat die Gesellschaft als Service für ihre Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Stimmrechtsvertreter benannt,
welche ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte ebenfalls mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen
können.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen Aktionäre
eindeutige Weisung erteilen, und sie können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie über die unter III.2
genannten Anmeldeadressen müssen der Gesellschaft bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr zugehen; sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung.
Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung
bei der Gesellschaft.
Bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal kann bis zu diesem
Zeitpunkt überdies eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine
Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung
unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten
bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher
Teilnahme des Aktionärs oder deren Bevollmächtigten an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung
erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.
|
| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer
Kommunikation (Briefwahl) abgeben.
Bei Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
Briefwahlstimmen können in Textform (§ 126b BGB) an die Gesellschaft unter einer der unter III. 2 genannten Anmeldeadressen
bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, abgegeben, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme bzw. der Änderung oder
des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bis Mittwoch, den 22. Januar 2025, 24:00 Uhr, steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl auch das InvestorPortal zur Verfügung. Über das InvestorPortal können bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor
im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben geändert oder widerrufen werden.
Auch Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
|
| 6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte innerhalb der Frist auf mehreren Wegen (z.B. sowohl per Brief, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal
oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212) ausgeübt bzw. eine Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per Internet (InvestorPortal), 2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und
3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail, 4. per Brief, und 5. auf anderen in der
Einladung genannten Wegen.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen verschiedenen Inhalts (z.B. Bevollmächtigung und Stimmabgabe) eingehen, gilt Folgendes:
Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft;
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben ihrerseits
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbietet (§ 135 Absatz 8 AktG).
Sollte ein/e vom Aktionär bzw. Bevollmächtigten benannte/r Intermediär, Aktionärsvereinigung, Stimmrechtsberater gemäß § 134a
AktG oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
|
| 7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
|
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG
Ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Artikel 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz
für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich; § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz
entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Absatz 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also Montag, 23. Dezember 2024, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Deutsche Wohnen SE - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin
|
Bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) sind Ergänzungsverlangen per E-Mail an hauptversammlung@deuwo.com zu übermitteln.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv bekannt gemacht und den
Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AktG mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zur Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Mittwoch, den 8. Januar 2025, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden nach Maßgabe des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv
zugänglich gemacht.
Die gemäß § 126 AktG benannten Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag oder deren etwaige Begründung nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv beschrieben.
Die Begründung braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse ausschließlich maßgeblich:
Deutsche Wohnen SE - Rechtsabteilung - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge sind nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Nach § 293g
Absatz 3 AktG ist, wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag beschließt, jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen
Vertragsteils zu geben.
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine
ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv.
Nach § 13 Absatz 9 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.
|
| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Artikel 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG, §
126 Absatz 1 AktG, und § 131 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abrufbar.
|
| 8. |
Ergänzende Hinweise zu Rechten im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung
Nach § 118 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts (durch Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Erteilung von Briefwahlstimmen) dem Abgebenden der Zugang der abgegebenen
Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser
die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von
der Gesellschaft nach § 129 Absatz 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung
darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in
Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die
Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär
zu übermitteln.
|
| 9. |
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie und/oder
Ihre Bevollmächtigten sich für die Hauptversammlung anmelden, Ihre Aktionärsrechte ausüben, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen
oder das InvestorPortal nutzen, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Aktionärsnummer, individuelle Zugangsdaten für das InvestorPortal) über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Wir verarbeiten
diese personenbezogenen Daten, um die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie zur Erfüllung
unserer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung.
Fragen adressieren Sie bitte an Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin oder datenschutz@deuwo.com.
Verantwortliche für die Verarbeitung ist die Deutsche Wohnen SE, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail: hauptversammlung@deuwo.com.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur
in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und auf Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu den Ihnen gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung
zustehenden Rechte können jederzeit auf unserer Internetseite unter https://www.deutsche-wohnen.com/hv abgerufen oder unter
folgender Adresse angefordert werden: Deutsche Wohnen SE, Rechtsabteilung, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin, E-Mail:
hauptversammlung@deuwo.com.
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Berlin, im Dezember 2024
Deutsche Wohnen SE
Der Vorstand
***
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