| 13.04.2026 | Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2026 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Fair Value REIT-AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2026 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Fair Value REIT-AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97
Eindeutige Kennung des Ereignisses: FairVR_oHV2026
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 der Fair Value REIT-AG (virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zu der am
Donnerstag, den 21. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
virtuell, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, („Gesellschaft“) ein („virtuelle Hauptversammlung“). Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes ist das Notariat Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 Frankfurt.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat nach § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 118a AktG beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Nähere Erläuterungen zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung finden Sie nachstehend unter Abschnitt III. „Weitere Angaben zur Einberufung“.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 - einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 18. März 2026 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Fair Value REIT-AG und den Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Für das Geschäftsjahr 2025 weist der Jahresabschluss der Fair Value REIT-AG einen handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 890.722,29 aus. Es wurde auch keine Rücklage nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 REITG aufgelöst, da nicht vorhanden. Daher besteht keine Dividendenausschüttungspflicht nach § 13 Abs. 1 REITG. Der Gewinnvortrag aus Vorjahren beträgt EUR 2.794.625,83. Somit weist die Fair Value REIT-AG für das abgelaufene Geschäftsjahr nach Verrechnung mit dem vorgenannten Jahresfehlbetrag einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.903.903,54 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 1.903.903,54 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für etwaige verkürzte Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjährige Finanzberichte
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2026 und 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. |
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 („EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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| 6. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung zum 20. Januar 2026 hat der damalige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Frank Nickel, sein Aufsichtsratsmandat gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft formgemäß und mit einer durch den Aufsichtsratsvorsitzenden abgekürzten Frist niedergelegt. Mit Blick auf die dadurch entstandene Vakanz hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft mit Beschluss vom 19. Februar 2026 Herrn Dr. Matthias Prochaska mit Wirkung ab dem 21. Januar 2026 zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung ist befristet bis längstens zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (also dieser virtuellen Hauptversammlung). Vor diesem Hintergrund soll der Hauptversammlung die Wahl von Herrn Dr. Mattias Prochaska zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann die Hauptversammlung für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
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Herr Dr. Matthias Prochaska, Executive Director bei der Lapithus Management Gruppe (Luxemburg), wohnhaft in Schuttrange (Luxemburg), wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Matthias Prochaska über hinreichenden Sachverstand unter anderem auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Frank Hölzle und Frau Barbara Deisenrieder über hinreichenden Sachverstand unter anderem auf dem Gebiet der Rechnungslegung und ist auch der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung des zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr. Matthias Prochaska - in seiner Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Ein aktueller Lebenslauf des Kandidaten für den Aufsichtsrats Herrn Dr. Matthias Prochaska sowie die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und die Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex finden sich nachfolgend unter Abschnitt II. „Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“. Diese Informationen sind außerdem unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 7. |
Vorlage zur Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht der Gesellschaft gemäß § 162 AktG erstellt. Dieser Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2025 der Fair Value REIT-AG auf den Seiten 42 ff. veröffentlicht.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist im Geschäftsbericht 2025 der Fair Value REIT-AG auf Seiten 123 f. veröffentlicht.
Der Geschäftsbericht 2025 mit dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und dem diesbezüglichen Prüfervermerk ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung und gemäß § 162 Abs. 4 AktG weitere zehn Jahre lang zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine börsennotierte kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, bedarf es gemäß § 120a Abs. 5 AktG keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
II.
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
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Informationen betreffend den Kandidaten für den Aufsichtsrat Herrn Dr. Matthias Prochaska
Lebenslauf
Herr Dr. Matthias Prochaska, Jahrgang 1979, ist Rechtsanwalt und Executive Director der Lapithus Management Gruppe in Luxemburg.
Er studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Norwich (UEA) sowie Immobilienwirtschaft an der EBS in Oestrich-Winkel. Seit 2020 ist er Executive Director der Lapithus Management Gruppe, der er bereits seit 2013 in verschiedenen leitenden Positionen angehört. Zuvor war er in internationalen Kanzleien in Frankfurt und Luxemburg tätig.
Ein Mandat hält Herr Dr. Prochaska als Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.
Er ist verheiratet und hat einen Sohn.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Dr. Matthias Prochaska bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien:
| 1. |
Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Vorsitzender des Aufsichtsrates der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Frankfurt am Main
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| 2. |
Ämter in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
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Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären (Empfehlung gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex)
Herr Dr. Matthias Prochaska ist aufgrund seiner Bestellung durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2026 mit Wirkung ab dem 21. Januar 2026 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und unterhält damit eine geschäftliche Beziehung zum Unternehmen bzw. dessen Organ „Aufsichtsrat“.
Außerdem ist Dr. Matthias Prochaska Aufsichtsratsvorsitzender der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Frankfurt am Main, und steht damit in einer geschäftlichen Beziehung zu einem (mittelbar) wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus steht Dr. Matthias Prochaska nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 28.220.646,00 und ist eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die grundsätzlich je eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung entfallen davon 81.310 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
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| 2. |
Abhaltung im Wege der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (dazu sogleich unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“), ist voraussichtlich ab dem 30. April 2026, 0:00 Uhr ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem, das HV-Portal, unter der Internetadresse www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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geöffnet und steht Ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
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| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur virtuellen Teilnahme nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Mittwoch, den 29. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein; hierfür reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Donnerstag, den 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Fair Value REIT-AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover oder E-Mail: hv@gfei.de |
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung.
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das HV-Portal ausüben.
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| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 5. |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigung zur virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das HV-Portal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Donnerstag, den 30. April 2026, 0:00 Uhr, zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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erreichbar.
Die Anmeldung im HV-Portal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
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| 6. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 21. Mai 2026, ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung (einschließlich der Generaldebatte und der Abstimmung) am 21. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im HV-Portal verfolgen. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Zugangsdaten zum HV-Portal Ihrer Anmeldebestätigung.
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| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben. Für die per elektronischer Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich Ihrer Briefwahlstimmen und der Widerruf einer erfolgten Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl können ausschließlich über das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dem 30. April 2026, 0:00 Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2026 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2026 kann im HV-Portal eine über das HV-Portal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
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| 8. |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte oder virtueller Teilnahme
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihre sonstigen Aktionärsrechtrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht, im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB); für die in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten können Abweichungen gelten (siehe dazu noch unten). Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Mittwoch, den 20. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an eine der oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular verwenden würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachtsformular und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Ferner steht Ihnen insoweit das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2026 durch den Versammlungsleiter möglich sein werden. Bitte beachten Sie, dass dem Bevollmächtigen die Stimmrechtsausübung nur möglich ist, wenn er hierzu rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung bevollmächtigt worden ist.
Für Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 135 AktG; bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung, den betreffenden Stimmrechtsberater oder die betreffende sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt - zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
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| 9. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aufgrund Erteilung von Vollmacht und Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Mittwoch, den 20. Mai 2026, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an eine der oben unter Ziffer 3 „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular verwenden würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachts- und Weisungsformular und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene form- und fristgerechte Erklärung Vorrang.
Außerdem steht Ihnen auch insoweit das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Mai 2026 möglich sein werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Ausübung des Auskunftsrechts unter den in dieser Einladung wiedergegebenen Voraussetzungen entgegennehmen. Weiterhin nehmen die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Stellungnahmen, Redebeiträgen, zum Stellen von Anträgen oder zum Unterbreiten von Wahlvorschlägen entgegen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt - zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
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| 10. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am Montag, den 20. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter folgender Adresse zugehen:
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Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen) |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. § 70 AktG findet Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Satz 1 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt; dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt bzw. Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert bzw. nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Sollte über Gegenanträge oder Wahlvorschläge abgestimmt werden, ist die Stimmrechtsausübung ausschließlich über das HV-Portal möglich. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG ausschließlich im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung. Danach zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen übersandt werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 6. Mai 2026, 24:00 (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:
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Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen) oder E-Mail: hv@gfei.de |
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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einzureichen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Freitag, den 15. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Samstag, den 16. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im HV-Portal veröffentlicht.
Für Fragen und Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung werden über das zugangsgeschützte HV-Portal, abrufbar unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. deren Bevollmächtigte ihren Redebeitrag bzw. Antrag anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG (wie vorstehend unter „Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG“ beschrieben) zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben) geltend zu machen.
Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann). Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung finden Sie unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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Personen, die sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag bzw. eine Antragstellung angemeldet haben, werden im zugangsgeschützten HV-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag bzw. der Antragstellung zu überprüfen und diese zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist ermächtigt, das Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, das im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben ist. Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags im vorstehenden Sinne sein.
Bitte beachten Sie, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen kann, dass das Auskunftsrecht ausschließlich über die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im HV-Portal auszuüben ist. Die näheren Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts wird der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Auskunftsrecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Fragebeiträge festzusetzen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene Beschränkung durch den Versammlungsleiter.
Widerspruchsrecht
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 11. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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abrufbar. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz für Aktionäre. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 12. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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Frankfurt am Main, im April 2026
Fair Value REIT-AG
Der Vorstand
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13.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Fair Value REIT-AG |
|
Robert-Bosch-Straße 11 |
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63225 Langen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@fvreit.de |
| Internet: |
https://www.fvreit.de/ |
| ISIN: |
DE000A0MW975 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2307326 13.04.2026 CET/CEST
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| 07.04.2025 | Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Fair Value REIT-AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Fair Value REIT-AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97
Eindeutige Kennung des Ereignisses: FairVR_oHV2025
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
der Fair Value REIT-AG
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zu der am
Mittwoch, den 14. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
virtuell, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung
der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, („Gesellschaft“) ein („virtuelle Hauptversammlung“). Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes ist das Notariat Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 Frankfurt.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat nach § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 118a AktG beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Nähere Erläuterungen zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung finden Sie nachstehend
unter Abschnitt II „Weitere Angaben zur Einberufung“.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024
sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 - einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) - sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 19. März 2025 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für
die Fair Value REIT-AG und den Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung,
ohne dass es nach dem Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR
3.917.008,61 wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 3.787.833,51, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,27 für
jede der 14.029.013 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Dividende ist zahlbar am 19. Mai 2025.
|
| b) |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 129.175,10.
|
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien bzw. solche, die ihr als eigene Aktien
zugerechnet werden, wurden nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus diesen Aktien kein Dividendenrecht
zusteht.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, wird - soweit nach § 13
REITG zulässig - weiterhin unverändert eine Dividende von EUR 0,27 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet. Der
die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht, erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter
Stückaktie auszuschüttenden Dividende.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für etwaige verkürzte
Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjährige Finanzberichte
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende
Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
| |
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse
und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2025 und 2026 bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung bestellt.
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Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu diesem Beschlussvorschlag ist ein nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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| 6. |
Vorlage zur Erörterung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht der Gesellschaft gemäß § 162 AktG erstellt.
Dieser Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2024 der Fair Value REIT-AG auf den Seiten 40 ff. veröffentlicht.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist im Geschäftsbericht
2024 der Fair Value REIT-AG auf Seite 111 veröffentlicht.
Der Geschäftsbericht 2024 mit dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und dem diesbezüglichen Prüfervermerk ist von
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung und gemäß § 162 Abs. 4 AktG weitere zehn Jahre lang zugänglich
sein.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine
börsennotierte mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB ist, bedarf es gemäß § 120a Abs. 5 AktG keiner
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre, beschließt. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Fair Value REIT-AG am 28. April 2021 über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat am 31. März 2025 ein geringfügig angepasstes
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und gemäß § 120a Abs. 2 AktG zusammen mit dem Beschluss
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 weitere zehn Jahre lang zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 31. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben
sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. Zuletzt hat die Hauptversammlung der Fair
Value REIT-AG am 28. April 2021 über die Vergütung des Aufsichtsrats beschlossen.
Das der Vergütung des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem einschließlich des die Vergütung des Aufsichtsrats regelnden
§ 16 der Satzung der Gesellschaft ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Website der Gesellschaft unter
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und gemäß § 113 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. § 120a Abs.
2 AktG zusammen mit dem Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 8 weitere zehn Jahre lang zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 16 der Satzung der Fair Value REIT-AG,
einschließlich des dieser Vergütung zugrundeliegenden Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis
zu EUR 14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 28.220.646,00.
Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2020 ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch nicht
ausgenutzt worden und besteht zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von EUR 14.110.322,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
die nur noch bis zum Ablauf des 24. Juni 2025 gültige Ermächtigung, soweit sie bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 14.
Mai 2025 nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden sein sollte,
aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen.
Mit der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 soll zudem die Ermächtigung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausnutzung des genehmigten
Kapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, auf das hierfür gesetzlich
zulässige (durch das insoweit am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) erhöhte) Höchstvolumen
von 20 % des Grundkapitals (und damit auf EUR 5.644.129,00) angehoben werden. Hierdurch soll die Verwaltung weiterhin in die
Lage versetzt werden, das Grundkapital kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung und unter vereinfachtem Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre erhöhen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
| a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020
Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 beschlossene Genehmigte Kapital 2020 und seine Regelungen in § 6 der Satzung
werden, soweit das Genehmigte Kapital 2020 dann noch besteht, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter nachstehender
lit. b) vorgeschlagenen Änderung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, aufgehoben.
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| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 - Satzungsänderung
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 14.110.322,00, mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre, nach folgender Maßgabe durch Satzungsänderung geschaffen.
§ 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| (1) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. Mai 2030 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
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| (2) |
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
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| (3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,
| (i) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
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| (ii) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage ausgegeben werden, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften
oder Teilen davon) oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, auch solcher, die in Schuldverschreibungen
verbrieft sind,
|
| (iii) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen,
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| (iv) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung
bzw. Pflichtoptionsausübung zustünden, oder
|
| (v) |
soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 5.644.129,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt
20 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals, (der „
Höchstbetrag
“) nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag ist dasjenige Grundkapital anzurechnen, das auf solche Aktien entfällt, die zur Bedienung von nach dem
14. Mai 2025 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden oder auszugeben
sind, oder die nach dem 14. Mai 2025 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Eine Anrechnung entfällt, soweit
Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt
hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.
|
|
| (4) |
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der
neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst worden ist,
am Gewinn teilnehmen.
|
| (5) |
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
|
| (6) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und, falls das Genehmigte
Kapital 2025 bis zum 13. Mai 2030 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.“
|
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Website der Gesellschaft unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und deren Inhabern bzw. Gläubigern
Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf insgesamt bis zu 5.644.130 auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 11.288.260,00 nach näherer
Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen
Gebrauch gemacht.
Die nur noch bis zum Ablauf des 24. Juni 2025 gültige Ermächtigung vom 25. Juni 2020 soll, soweit sie nicht bis zu dieser
Hauptversammlung ausgeübt worden ist, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 25. Juni 2020
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts wird hiermit, soweit sie bis zu dieser ordentlichen Hauptversammlung
nicht bereits durch Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden ist, aufgehoben.
|
| b) |
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird hiermit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf insgesamt bis zu 5.644.130
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
11.288.260,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft
ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft (i)
die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) den Inhabern oder Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen
und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann gegen Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen, insbesondere auch gegen Sacheinlage zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios
(auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der
Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht, wobei der nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich ist.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf
den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden
kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer
Aktien aufaddiert werden können oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das
Recht bzw. übernehmen die Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können
in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses innerhalb
einer bestimmten Bandbreite während der Laufzeit festgesetzt werden. Ferner können eine Zuzahlung oder die Zusammenlegung
oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen bzw. rechnerische Bruchteile von Aktien festgesetzt werden. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder zu einem bestimmten Ereignis (jeweils „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten
Gesellschaft nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder
eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie etwaige Wandlungs- bzw. Optionspflichten können aus einem bestehenden oder in dieser
oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital sowie aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital
bedient werden. Die Anleihebedingungen können zudem jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch
eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können bzw. ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht und/oder eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw.
Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der vorgenannten Erfüllungsformen vorsehen.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht
bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder
Wandlungspreis - entweder:
| • |
mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen
|
oder
| • |
mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen
an der Börse gehandelt werden, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- oder Optionspreis
gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.
|
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht bestimmen, kann der Wandlungs- oder
Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
„Durchschnittskurs“ ist dabei jeweils der volumengewichtete Durchschnittswert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
Der Options- und Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG und des § 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- und Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangungen durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte
oder Options- oder Wandlungspflichten (z.B. Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises) vorsehen.
Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
oder bei der Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen werden.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflicht gegen Barleistung
ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt
ist, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungs- und Optionspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals
von nicht mehr als EUR 5.644.129,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (der „Höchstbetrag“) entfällt.
Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist das Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die seit
dem 14. Mai 2025 in direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, insbesondere
die unter Ausnutzung genehmigten Kapitals ausgegeben werden, soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, oder die die Gesellschaft auf der Grundlage
einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und an Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts
der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert. Eine Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss, insbesondere zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG bzw. zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nach einer Ausübung solcher
Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer
Prüfung des Vorstands den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, (i) mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
für Spitzenbeträge auszuschließen und (ii) das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht zustehen würde.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen, soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage erfolgt, insbesondere auch zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios
(auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese
im Einvernehmen mit den Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies
betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die Stückelung,
den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen,
die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stückaktien.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Website der Gesellschaft unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes
Kapital 2025) sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Das Grundkapital ist nach § 5 Abs. 5 der Satzung um bis zu EUR 14.110.322,00, eingeteilt in bis zu Stück 7.055.161 auf den
Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Das Bedingte Kapital 2020 dient der Gewährung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- oder
Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen.
Das Bedingte Kapital 2020 wurde bislang noch nicht in Anspruch genommen und soll, soweit es dann noch besteht, aufgehoben
und durch ein neues Bedingtes Kapital 2025 ersetzt werden. Dieses neue Bedingte Kapital 2025 soll der Gewährung von auf den
Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) dienen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt
10 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den
Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020
Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2020 beschlossene Bedingte Kapital 2020 und seine Regelungen in § 5 Abs. 5 der Satzung
werden, soweit das Bedingte Kapital 2020 dann noch besteht, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der unter nachstehender
lit. c) vorgeschlagenen Änderungen der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025
Das Grundkapital der Gesellschaft wird, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der nachstehend unter lit. c) vorgeschlagenen
Änderung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, um bis zu EUR 11.288.260,00, eingeteilt in bis zu Stück 5.644.130
auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 14. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen
Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur
Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital
geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der
neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst
worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.
|
| c) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| „(5) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.288.260,00, eingeteilt in bis zu Stück 5.644.130 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 14. Mai
2025 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch begeben werden und ein Wandlungs- oder
Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht begründen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten ihre Pflicht zur
Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital
geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gewinnbeteiligung der
neuen Aktien Abweichendes festlegen, insbesondere, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen Aktien noch kein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung gefasst
worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen
sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Optionspflichten oder Wandlungspflichten.“
|
|
|
| 12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 erteilten Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre
Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Zuletzt war die Gesellschaft durch Hauptversammlungsbeschluss vom 25. Juni 2020 ermächtigt worden, bis zum 24. Juni 2025 eigene
Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der 10 % nicht übersteigen darf, zu erwerben. Diese bisher noch nicht ausgenutzte
Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, mit Wirksamwerden der unter nachstehenden
lit. b) ff. zu beschließenden neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, aufgehoben.
|
| b) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 13. Mai 2030 im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigene
Aktien mit einem darauf entfallenden anteiligen Betrag in Höhe von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder
- falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend „Öffentliches Kaufangebot“). Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert niedriger ist - des zum jeweiligen späteren Zeitpunkt bestehenden
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden.
| aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Nebenkosten) den Mittelwert
der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in
Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) Handelstagen vor dem Eingehen der Verpflichtung
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
| bb) |
Erfolgt der Erwerb mittels eines Öffentlichen Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt
werden. Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Nebenkosten) den Mittelwert
der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in
Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf (5) Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Öffentlichen Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergibt sich nach Veröffentlichung
eines Öffentlichen Kaufangebots eine wesentliche Kursabweichung, so kann das Öffentliche Kaufangebot angepasst werden; in
diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im elektronischen
Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag
vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- bzw. die 20 %-Grenze für das Unterschreiten ist auf
diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Kaufs kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die gesamten
bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet bzw. überschreiten,
richtet sich der Erwerb bzw. die Annahme durch die Gesellschaft nach dem für die Gesellschaft finanziell günstigsten Angebot.
Bei finanziell gleichen Angeboten erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre (Beteiligungsquoten). Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
(bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Öffentliche Kaufangebot kann weitere
Bedingungen vorsehen.
|
|
| c) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
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| d) |
Die hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, mit
Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet die hiermit
erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien spätestens am 13. Mai 2030.
|
| e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden
bzw. werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere jedoch zu den nachstehend genannten Zwecken, zu verwenden.
|
| f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre bzw. Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots vorzunehmen, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im elektronischen Xetra-Handel der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten fünf (5) Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist ausgeschlossen. Die Ermächtigung nach diesem Buchstaben f) gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus
genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder die
zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden oder erforderlich sind, sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital
gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4
AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.
|
| g) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien auch in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre bzw. der
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, Immobilien oder Immobilienportfolios
(auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon) oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
(auch solcher, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind), oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen geschieht. Das
Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
|
| h) |
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
| i) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworben wurden bzw. werden, zur Erfüllung von durch die Gesellschaft oder durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
eingeräumten Wandlungs-, Options- oder Bezugsrechten oder -pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) oder Aktienoptionsprogrammen zur Ausgabe von Bezugsrechten
auf Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu verwenden,
wobei anstelle des Vorstands der Aufsichtsrat gemäß nachstehendem Buchstaben j) ermächtigt ist, soweit eigene Aktien Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
|
| j) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung
von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft eingeräumt wurden bzw. werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
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| k) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten
Ermächtigung erworben wurden bzw. werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder
teilweise einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auch
auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht
werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Anpassung
der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
| l) |
Die Ermächtigungen unter Buchstaben e) bis k) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von §
71d Satz 5 AktG erworben wurden bzw. werden.
|
| m) |
Die unter Buchstaben e) bis k) genannten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder
gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß Buchstaben e) bis i) können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen, oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte,
ausgenutzt werden; die Ermächtigungen bzw. Regelungen gemäß Buchstaben e) bis l) bleiben auch nach Aufhebung oder sonstigem
Wegfall der unter Buchstaben b) und c) genannten Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien bestehen, soweit die Hauptversammlung
die Ermächtigungen bzw. Regelungen gemäß Buchstaben e) bis l) nicht ausdrücklich aufhebt.
|
| n) |
Der Aufsichtsrat kann (über die ohnehin vorgesehenen Zustimmungserfordernisse hinaus) bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands
aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 12 über den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über den Grund für den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts erstattet. Dieser Bericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Website der Gesellschaft unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
***
II. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 28.220.646,00
und ist eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die grundsätzlich je eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung entfallen davon 81.310 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.
|
| 2. |
Abhaltung im Wege der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (dazu sogleich
unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“), ist voraussichtlich ab dem 23. April 2025, 0:00 Uhr ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem,
das HV-Portal, unter der Internetadresse www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
geöffnet und steht Ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung zur virtuellen Teilnahme nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c
Abs. 3 AktG aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Dienstag, den 22. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein; hierfür reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Mittwoch, den 7. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Fair Value REIT-AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover oder E-Mail: hv@gfei.de
|
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter
einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge
zu tragen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal unter www.fvreit.de
und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung.
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, oder ihre Bevollmächtigten
können ihre Aktionärsrechte über das HV-Portal ausüben.
|
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von
Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
| 5. |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigung zur virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das HV-Portal elektronisch zuschalten und diese dort
live in Bild und Ton verfolgen. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Mittwoch, den 23. April 2025, 0:00 Uhr, zur Verfügung
und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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erreichbar.
Die Anmeldung im HV-Portal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, die auch den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
|
| 6. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am Mittwoch, den 14. Mai 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
können die gesamte virtuelle Hauptversammlung (einschließlich der Generaldebatte und der Abstimmung) am 14. Mai 2025 ab 10:00
Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im HV-Portal verfolgen. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Zugangsdaten zum HV-Portal
Ihrer Anmeldebestätigung.
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben. Für die per elektronischer
Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich Ihrer Briefwahlstimmen und der Widerruf einer erfolgten
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl können ausschließlich über das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich
„Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dem 23. April 2025, 0:00 Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 14.
Mai 2025 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Mai 2025 kann im HV-Portal eine über das
HV-Portal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so
wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl durch einen Bevollmächtigten
entsprechend.
|
| 8. |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte oder virtueller Teilnahme
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihre sonstigen Aktionärsrechtrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht,
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf
es einer rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); für die in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten können Abweichungen gelten (siehe dazu noch unten). Eine Bevollmächtigung,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular verwenden
würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachtsformular und die entsprechenden
Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Ferner steht Ihnen insoweit das HV-Portal
unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter
dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 14. Mai 2025 durch den Versammlungsleiter, möglich sein werden. Bitte beachten Sie, dass dem Bevollmächtigen die Stimmrechtsausübung nur möglich ist, wenn er hierzu
rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung bevollmächtigt worden ist.
Für Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten gelten
die gesetzlichen Regelungen gemäß § 135 AktG; bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung,
den betreffenden Stimmrechtsberater oder die betreffende sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um
Näheres zu erfahren.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für
von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt
- zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax
abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
|
| 9. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aufgrund Erteilung von Vollmacht und
Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer
rechtzeitigen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär
oder dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in
Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben unter Ziffer 3 „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular
verwenden würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachts- und Weisungsformular
und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
und dem ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular
ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Bei mehrfach
eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene form- und fristgerechte Erklärung Vorrang.
Außerdem steht Ihnen auch insoweit das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Mai 2025 möglich sein werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Ausübung des Auskunftsrechts unter den in dieser Einladung wiedergegebenen Voraussetzungen
entgegennehmen. Weiterhin nehmen die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Stellungnahmen, Redebeiträgen, zum Stellen von
Anträgen oder zum Unterbreiten von Wahlvorschlägen entgegen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt
- zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax
abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
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| 10. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß
§ 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung, also spätestens am Sonntag, den 13. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter folgender Adresse zugehen:
| |
Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen)
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. § 70 AktG findet
Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Anträge
oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Satz 1 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt; dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn der den Antrag stellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Sofern der Aktionär,
der den Antrag gestellt bzw. Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert bzw. nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Sollte über Gegenanträge oder Wahlvorschläge abgestimmt werden, ist die Stimmrechtsausübung ausschließlich über das HV-Portal
möglich. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu
lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben
sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127
Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG ausschließlich im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor
Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung. Danach zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge
müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen übersandt werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, den 29. April 2025, 24:00 (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:
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Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen) oder E-Mail: hv@gfei.de
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Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte
HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw.
unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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einzureichen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nicht für die sie
bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht
überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme
unter Nennung seines Namens im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Donnerstag, den 8. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs.
3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Freitag, den 9.
Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls im HV-Portal veröffentlicht.
Für Fragen und Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das in dieser Einberufung jeweils gesondert
beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer
Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung werden über das zugangsgeschützte
HV-Portal, abrufbar unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch
den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. deren Bevollmächtigte ihren Redebeitrag bzw. Antrag
anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1
und 127 AktG (wie vorstehend unter „Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG“ beschrieben) zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben) geltend zu machen.
Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang
sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann). Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur
Hauptversammlung finden Sie unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung.
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Personen, die sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag bzw. eine Antragstellung angemeldet haben, werden im zugangsgeschützten
HV-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag
bzw. der Antragstellung zu überprüfen und diese zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen
und ist ermächtigt, das Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben,
bzw. ihre Bevollmächtigten haben ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, das im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben
ist. Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil
eines Redebeitrags im vorstehenden Sinne sein.
Bitte beachten Sie, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen kann, dass das Auskunftsrecht ausschließlich
über die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im HV-Portal auszuüben ist. Die näheren Modalitäten der Ausübung
des Auskunftsrechts wird der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Ausübung des Auskunftsrechts
ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt
möglich.
Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Auskunftsrecht zeitlich angemessen
zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für Fragebeiträge festzusetzen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG
zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene
Beschränkung durch den Versammlungsleiter.
Widerspruchsrecht
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation über das HV-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 11. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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abrufbar. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz für Aktionäre. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 12. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder
ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der
Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor
Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung.
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Frankfurt am Main, im April 2025
Fair Value REIT-AG
Der Vorstand
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07.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Fair Value REIT-AG |
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Robert-Bosch-Straße 11 |
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63225 Langen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@fvreit.de |
| Internet: |
https://www.fvreit.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2112720 07.04.2025 CET/CEST
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| 16.08.2024 | Fair Value REIT-AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
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Fair Value REIT-AG
/ Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
Fair Value REIT-AG: Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG
16.08.2024 / 08:45 CET/CEST
Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Finanzberichten gemäß § 114, 115, 117 WpHG übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Hiermit gibt die Fair Value REIT-AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden: Berichtsart: Finanzbericht (Halbjahr/Q2)
Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 29.08.2024
Ort: https://www.fvreit.de/finanzberichte.html
16.08.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Fair Value REIT-AG |
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Robert-Bosch-Straße 11 |
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63225 Langen |
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Deutschland |
| Internet: |
www.fvreit.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1969225 16.08.2024 CET/CEST
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| 23.05.2024 | Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Fair Value REIT-AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.05.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Fair Value REIT-AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97
Eindeutige Kennung des Ereignisses: FairVR_oHV2024
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
der Fair Value REIT-AG
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zu der
am Mittwoch, den 3. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
virtuell, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung
der Fair Value REIT-AG, Frankfurt am Main, („Gesellschaft“) ein („virtuelle Hauptversammlung“). Der Veranstaltungsort im Sinne des Aktiengesetzes ist das Notariat Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 Frankfurt.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat nach § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 118a AktG beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Nähere Erläuterungen zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung finden Sie nachstehend
unter Abschnitt IV „Weitere Angaben zur Einberufung“.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023
sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 - einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) - sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 24. April 2024 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für
die Fair Value REIT-AG und den Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung,
ohne dass es nach dem Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR
3.597.789,85 wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 3.507.253,25, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 für
jede der 14.029.013 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Dividende ist zahlbar am 8. Juli 2024.
|
| b) |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 90.536,60.
|
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien bzw. solche, die ihr als eigene Aktien
zugerechnet werden, wurden nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus diesen Aktien kein Dividendenrecht
zusteht.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, wird - soweit nach § 13
REITG zulässig - weiterhin unverändert eine Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet. Der
die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht oder die Mindestausschüttung nach § 13 Abs. 1 REITG unterschritten
würde, erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter Stückaktie auszuschüttenden Dividende.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für etwaige verkürzte
Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjährige Finanzberichte
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende
Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
| |
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in Berlin
wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2024 und 2025
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
|
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr beschließt.
Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der
Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird hierbei das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann die Hauptversammlung für einzelne
oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Herr Frank Hölzle, Diplom-Volkswirt, Verwaltungsratsvorsitzender und Chief Executive Officer der Care4 AG, Basel, wohnhaft
in Freiburg im Breisgau, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
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| b) |
Herr Frank Nickel, Vorstandsvorsitzender der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (Frankfurt am Main), wohnhaft in Erpolzheim,
wird hiermit für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
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| c) |
Frau Barbara Deisenrieder, selbständige Beraterin in Kirchheim bei München, wohnhaft in Kirchheim bei München, wird mit Wirkung
ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2028 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats
gewählt.
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Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt das erneut kandidierende Mitglied des Aufsichtsrats Frank Hölzle über hinreichenden
Sachverstand unter anderem auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und verfügt das ebenfalls erneut kandidierende Mitglied des
Aufsichtsrats Barbara Deisenrieder über hinreichenden Sachverstand unter anderem auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Zudem
sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem
die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Frank Hölzle hat angekündigt, im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren
und Herr Frank Nickel hat angekündigt im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
zu kandidieren.
Unter Abschnitt II „Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6“ sind Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben. Zudem werden dort die persönlichen und die geschäftlichen
Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen innehaben.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
Für das Geschäftsjahr 2023 ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
hat empfehlenden Charakter.
Vorstand und Aufsichtsrat haben daher für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht der Gesellschaft erstellt. Dieser
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist im Geschäftsbericht 2023 der Fair
Value REIT-AG auf Seite 123 veröffentlicht.
Der Vergütungsbericht ist in dieser Einberufung unter Abschnitt III. „Vergütungsbericht zu Tagesordnungspunkt 7“ abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an zudem über unsere Website unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Fair Value REIT-AG
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
***
II. Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
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Informationen betreffend Frank Hölzle (Wahlvorschlag unter TOP 6 lit. a))
Lebenslauf
Frank Hölzle, Jahrgang 1968, ist Diplom-Volkswirt und CEO der Care4 AG mit Sitz in Basel, Schweiz.
Nach seinem Studium der Volkswirtschaft an der Universität Freiburg im Breisgau und der UC Berkeley war Frank Hölzle von 1998
bis 2002 in Marl und Frankfurt am Main als Prokurist und Geschäftsführer einer börsennotierten Beteiligungsgesellschaft tätig.
2002 wurde er Geschäftsführer der HvM-Consulting GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Von 2003 bis 2010 war er Vorstand und Partner
der eCapital entrepreneurial Partners AG einer Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Münster. Er ist seit 2010 bei der Care4
AG, einem Single-Family Office in Basel. Seinen Posten als CEO bei der Care4 AG hat Frank Hölzle seit 2015 inne.
Weitere Mandate hat Frank Hölzle u.a. in den Aufsichtsräten der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Langen und der
Evana AG, Saarbrücken, sowie in den Verwaltungsräten der SIC-Invent AG, Basel und der GreySky AG, einer Immobiliengesellschaft
mit Sitz in Basel. Des Weiteren hält er Beiratsmandate bei mehreren nichtbörsennotierten Wachstumsunternehmen im Bereich SaaS-Software
und PropTechs, wie beispielsweise RankingCoach, Köln, SevDesk GmbH, Offenburg und der clickworker GmbH in Essen.
Herr Hölzle ist zusätzlich auch ausgebildeter Coach für Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte kleinerer und mittlerer
Unternehmen. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Freizeit verbringt er mit der Familie, reist sehr gerne und liebt
und handelt mit guten Weinen aus der Toskana.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Hölzle bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren Kontrollgremien:
| 1. |
Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Frankfurt am Main
|
| - |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Evana AG, Saarbrücken
|
|
| 2. |
Ämter in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Mitglied des Verwaltungsrats der SIC Invent AG, Basel, Schweiz
|
| - |
Mitglied des Verwaltungsrats der GreySky Residential Properties AG, Basel, Schweiz
|
| - |
Vorsitzender des Beirats der clickworker GmbH, Essen
|
| - |
Vorsitzender des Beirats der RankingCoach GmbH, Köln
|
| - |
Mitglied des Beirats der sevDesk GmbH, Offenburg
|
|
Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären (Empfehlung gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex):
Der vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat, Herr Hölzle, ist bereits seit dem 14. September 2017 (aufgrund seiner Bestellung
durch Beschluss des Amtsgerichts München mit Wirkung zum 14. September 2017, seine Wahl durch die ordentliche Hauptversammlung
am 8. Juni 2018 und seine Wiederwahl durch die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2019) Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft und unterhält damit eine geschäftliche Beziehung zum Unternehmen bzw. dem Organ „Aufsichtsrat“.
Außerdem ist Herr Hölzle stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Frankfurt
am Main, und steht damit in einer geschäftlichen Beziehung zu einem (mittelbar) wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
Darüber hinaus steht Herr Hölzle nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Informationen betreffend Frank Nickel (Wahlvorschlag unter TOP 6 lit. b))
Lebenslauf
Frank Nickel, geboren im Januar 1959 in Herne, ist Vorstandsvorsitzender der DEMIRE DEUTSCHE Mittelstand Real Estate AG mit
Sitz in Langen (Hessen).
Nach seinem Magisterstudium in Sport und Geographie an der Ruhr- Universität Bochum absolvierte Frank Nickel von 1985 bis
1987 ein Traineeprogramm bei der Commerzbank AG. Anschließend war er dort bis 1990 in verschiedenen leitenden Positionen tätig.
Von 1990 bis 2012 arbeitete Herr Nickel bei verschiedenen Unternehmen der Finanzbranche, u.a. als Managing Director bei der
Deutschen Bank AG, Frankfurt (2006 bis 2012). Von 2013 bis 2015 führte er als CEO Germany die Geschäfte bei Cushman & Wakefield
LLP in Deutschland. Im Anschluss bis 2018 hatte Herr Nickel die Position als CEO bei der CA Immobilien Anlagen AG, Wien, inne.
Seit 2023 arbeitete Herr Nickel als Senior Advisor für die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG. Anfang April 2024 wurde
er zum Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft berufen.
Ein Mandat hält Frank Nickel in dem Aufsichtsrat der PROXIMUS Real Estate AG, Köln. Daneben ist er Mitglied des Beirats des
Zentralen Immobilienausschusses (ZIA) und des Aufsichtsrates der International Real Estate Business School (IREBS) in Regensburg.
Herr Nickel ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Freizeit verbringt er gerne bei Fußballspielen der Kickers Offenbach.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Frank Nickel bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
| 1. |
Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
Mitglied des Aufsichtsrats der PROXIMUS Real Estate AG, Köln
|
|
| 2. |
Ämter in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Nickel bekleidet kein Amt in einem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.
|
Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären (Empfehlung gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex):
Herr Frank Nickel ist seit 3. April 2024 Vorstandsvorsitzender der mittelbaren Hauptaktionärin der Gesellschaft, der DEMIRE
Deutsche Mittelstand Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Bereits seit September 2022 beriet Herr Nickel die Gesellschaft
als Senior Advisor.
Darüber hinaus steht Herr Frank Nickel nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zur Gesellschaft, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein
objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Informationen betreffend Barbara Deisenrieder (Wahlvorschlag unter TOP 6 lit. c))
Lebenslauf
Nach einer kaufmännischen Ausbildung in der Ersten Allgemeinen Versicherungs AG, München studierte Barbara Deisenrieder Betriebswirtschaft
und übernahm im Zeitraum von 1986 bis 1999 unterschiedliche Funktionen im Immobilienbereich der Ersten Allgemeinen Versicherungs
AG. Sie beendete erfolgreich in den Jahren 1994 bis 1999 verschiedene immobilienwirtschaftliche Studiengänge (z.B. zur Diplom-Sachverständigen
(DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie für Mieten und Pachten).
Während ihrer Tätigkeit (1999-2000) als Assistentin des Vorstandes der Generali Lloyd AG (Holding) und der Generali Lloyd
Vermögens- und Immobilienverwaltungs-AG war sie unter anderem für die Beobachtung der Entwicklungen auf dem Finanzdienstleistungsmarkt
verantwortlich und betreute als Projektleiterin den Aufbau eines Joint-Ventures mit einer US-amerikanischen Finanzdienstleistungsplattform.
Mitte 2000 wechselte Barbara Deisenrieder in die Geschäftsführung der AMB Generali Immobilien GmbH, Köln, die ab dem 01.01.2009
unter Generali Deutschland Immobilien GmbH firmierte. Dort verantwortete sie zunächst den Auf- und Ausbau der Back Office
Bereiche Controlling, Rechnungswesen und IT. Im Rahmen der 2003 durchgeführten Neuausrichtung des Immobilienmanagements in
der AMB Generali Gruppe waren ihre Kernaufgaben die Entwicklung und Einführung eines Portfolio- und Risikomanagementsystems
sowie eines Steuerungssystems für externe Property Manager nach Performance-Kennzahlen.
Ab 2006 verantwortete Frau Deisenrieder die Bereiche Asset Management, Vermietungskoordination und Asset Management Services.
Schwerpunkte bildeten hier die Identifikation und Hebung von Wertschöpfungspotentialen in dem rd. 3 Mrd. € umfassenden Direktanlageportfolio
unterschiedlichster Nutzungsarten (Büro, Einzelhandel, Wohnen).
Außerdem nahm Frau Deisenrieder Mandate in Anlageausschüssen indirekt gehaltener, nationaler und internationaler Immobilieninvestments
sowie im Aufsichtsrat einer Immobilien-KAG wahr. Im Zuge der Verschmelzung mit der Generali Real Estate S.p.A., Mailand, trat
Frau Deisenrieder im Oktober 2012 aus der Geschäftsführung der Generali Deutschland Immobilien GmbH aus.
Heute hält sie mehrere Aufsichtsrats- und Beiratsmandate, z.B. bei der bulwiengesa AG. Sie ist Mit-Autorin diverser immobilienwirtschaftlicher
Fachbücher und ehrenamtlich tätig im Verein Frauen in der Immobilienwirtschaft e.V. sowie im Institut für Corporate Governance
in der deutschen Immobilienwirtschaft e.V.
Barbara Deisenrieder ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Frau Deisenrieder bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
| 1. |
Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der bulwiengesa AG, Berlin
|
|
| 2. |
Ämter in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Mitglied des Aufsichtsrats der DV Immobilien Management GmbH, Regensburg
|
|
Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidatin zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären (Empfehlung gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex):
Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidatin, Frau Deisenrieder, ist bereits aufgrund ihrer Wahl durch die ordentliche Hauptversammlung
am 25. Juni 2021 Mitglied des Aufsichtsrats und unterhält damit eine geschäftliche Beziehung zum Unternehmen bzw. dem Organ
„Aufsichtsrat“.
Darüber hinaus steht Frau Deisenrieder nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
|
***
III. Vergütungsbericht zu Tagesordnungspunkt 7
VERGÜTUNGSBERICHT 2023 - UNGEPRÜFT
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fair Value REIT-AG („FVR-AG“) im Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert. Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis
zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren
Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.fvreit.de/investor-relations/corporate-governance/verguetungsbericht.html
RÜCKBLICK AUF DAS VERGÜTUNGSJAHR 2023
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022
Der von der FVR-AG nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der FVR-AG im vorangegangenen Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
wurde von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 99,01 % des vertretenen Kapitals gemäß § 120a Abs. 4
AktG gebilligt.
Aufgrund der Billigung bestand keine Veranlassung, die Berichterstattung über die Vergütung bzw. das Vergütungssystem selbst
anzupassen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der FVR-AG wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit
§§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der Hauptversammlung am 28. April 2021 mit einer Mehrheit von 99,99 % des
vertretenen Kapitals gebilligt.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das in § 16 der Satzung geregelt ist, wurde von der Hauptversammlung am 28. April
2021 mit einer Mehrheit von 97,13 % des vertretenen Kapitals ebenfalls gebilligt.
ANWENDUNG DES VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEMS IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Das Vorstandsmitglied Herr Kevin J. Fuhr wurde per Aufsichtsratsbeschluss vom 21. März 2019 mit Wirkung ab dem 1. April 2019
bis zum Ablauf des 31. März 2022 zum Vorstandsmitglied bestellt. Das Vorstandsmitglied Herr Tim Brückner wurde per Aufsichtsratsbeschluss
am 1. April 2019 mit Wirkung ab dem 20. Mai 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zum Vorstandsmitglied bestellt. Die
Bestellung von Herrn Tim Brückner zum Vorsitzenden des Vorstands und die Bestellung von Herrn Kevin J. Fuhr zum Mitglied des
Vorstands der FVR-AG wurden vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 18. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Herr
Kevin J. Fuhr hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats sein Amt als Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum 31. März 2023 niedergelegt.
Frau Gertraud Kälbli wurde mit Wirkung zum 1. April 2023 zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt.
Grundlage für die Vorstandsvergütung aller Vorstände durch die FVR-AG sind die Vergütungsregelungen im Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Tim Brückner mit der Großaktionärin DEMIRE Deutsche Real Estate Mittelstand AG (DEMIRE AG) und die Vergütungsregelungen
im Arbeitsvertrag von Herrn Kevin J. Fuhr bzw. Frau Gertraud Kälbli mit der DEMIRE AG.
Der Vorstandsdienstvertrag von Herrn Tim Brückner mit der DEMIRE AG wurde per Verlängerungsvereinbarungen vom 26. Mai 2021
bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Internetseite der DEMIRE AG unter
https://www.demire.ag/media/20210428_-_verguetung_des_vorstands.pdf
Zwischen Frau Gertraud Kälbli und der DEMIRE AG besteht ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit. Die vereinbarten Gehaltsaufwendungen
sollen zu ca. 78,5% der FVR-AG weiterbelastet werden.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig - wie in § 16 der Satzung (in der Version vom 8. Juli 2020) geregelt
- angewendet.
Herr Ingo Hartlief hat sein Amt als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung
zum 31. Dezember 2022 niedergelegt. Das Amtsgericht Frankfurt hat auf Antrag des Vorstands mit Wirkung zum 1. Januar 2023
bis zur Hauptversammlung Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Auf der Aufsichtsratssitzung
am 25. Januar 2023 haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Prof. Dr. Goepfert zum stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats gewählt.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands
Das vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der FVR-AG basiert auf der Besonderheit der
bestehenden Doppelmandate der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, die neben ihrer Vorstandstätigkeit zugleich auch Vorstandsmitglieder
oder Arbeitnehmer bei der Großaktionärin der Gesellschaft, der DEMIRE AG sind.
Das Vorstandsvergütungssystem sieht vor diesem Hintergrund keine direkte Vergütung des Vorstands durch die FVR-AG vor. Die
Vergütung erfolgt vielmehr ausschließlich indirekt in Form von Umlageverträgen, indem die von der DEMIRE AG an die Vorstandsmitglieder
der FVR-AG in ihrer jeweiligen Funktion für die DEMIRE AG gezahlte Festvergütung („Festvergütung DEMIRE“), Personalnebenkosten
(Versorgungsaufwand wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie etwaige Zusatzvergütungen (wie beispielsweise
eine Firmenwagenpauschale) anteilig an die Gesellschaft weiterbelastet werden. Die Höhe der Weiterbelastung („Weiterbelastete
Aufwendungen“) richtet sich nach dem erwarteten Anteil der Tätigkeiten unter dem jeweiligen Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis
mit der DEMIRE AG („Grundverhältnis“), der für die FVR-AG erbracht wird. Weitergehende - insbesondere von der DEMIRE AG gewährte
variable kurz- und langfristige - Vergütungsbestandteile werden nicht an die FVR-AG weiterbelastet und daher in voller Höhe
wirtschaftlich von der DEMIRE AG getragen.
Nach Maßgabe der Grundverhältnisse sind mit der danach geschuldeten Vergütung grundsätzlich auch alle Tätigkeiten für die
mit der DEMIRE AG nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Den Vorstandsmitgliedern steht gegenüber der
FVR-AG daher kein eigenständiger, zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.
Die DEMIRE AG hat zudem eine konzernweit geltende - auch die Mitglieder des Vorstands der FVR-AG umfassende - Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(sog. D&O-Versicherung) abgeschlossen („D&O-Versicherung DEMIRE“). Die für den Versicherungsschutz ihrer Vorstandsmitglieder
anfallenden Versicherungsprämien zahlt die Fair Value REIT-AG.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr 20223 keinen Gebrauch gemacht.
In der untenstehenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems dargestellt, welches für die Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern der FVR- AG im Geschäftsjahr 2023 Anwendung gefunden hat.
Gesamtübersicht der Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
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VERGÜTUNGSBESTANDTEIL
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Bemessungsgrundlage/Parameter
|
| Anteilige „Festvergütung DEMIRE“ |
Fixe vertraglich vereinbarte Erstattung der anteiligen „Festvergütung DEMIRE“ auf Grundlage des jeweiligen Umlagevertrags
mit der DEMIRE AG, die in quartalsweisen Raten ausbezahlt wird.
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| Nebenleistungen |
Anteilige Erstattung der Kosten für die Bereitstellung eines Dienstwagens auf Grundlage des jeweiligen Umlagevertrags. |
| Versorgungsaufwand |
Anteilige Beteiligung an Beiträgen zu einer gesetzlichen oder angemessenen privaten Krankenversicherung und der Pflegeversicherung
in entsprechender Anwendung des § 257 SGB V und § 61 SGB XI auf Grundlage des jeweiligen Umlagevertrags.
|
ERFOLGSUNABHÄNGIGE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“
Die auf Grundlage der Umlageverträge anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ der Vorstandsmitglieder wird quartalsweise
in Raten entsprechend detaillierten Auflistungen durch die „DEMIRE AG“ gezahlt. Der Erstattungsbetrag der erfolgsunabhängigen
Vergütung inklusive Versorgungsaufwand und Dienstwagen für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Tim Brückner betrug im Jahr 2023
EUR 90.384 (Vorjahr EUR 90.384,00).
Für das ordentliche Vorstandsmitglied Herr Kevin J. Fuhr beträgt der Erstattungsbetrag der erfolgsunabhängigen Vergütung inklusive
Versorgungsaufwand und Dienstwagen seit dem 1. April 2019 jährlich EUR 72.000,00. Eine Anpassung zum 1. Januar 2023 hat nicht
stattgefunden. Der Erstattungsbetrag wurde bis März 2023 in Höhe von EUR 18.000,00 gezahlt.
Für das ordentliche Vorstandsmitglied Frau Gertraud Kälbli beträgt der Erstattungsbetrag der erfolgsunabhängigen Vergütung
inklusive Versorgungsaufwand und Dienstwagen seit dem 1. April 2023 jährlich EUR 70.200,00. Der Erstattungsbetrag 2023 beträgt
somit EUR 52.650,00.
Nebenleistungen
Die DEMIRE AG hat eine konzernweit geltende - auch die Mitglieder des Vorstands der FVR-AG umfassende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(sog. D&O-Versicherung) abgeschlossen („D&O-Versicherung DEMIRE“). Die D&O-Versicherung enthält den gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestselbstbehalt von 10 % des Schadens bis jährlich zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung gemäß
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die für den Versicherungsschutz ihrer Vorstandsmitglieder anfallenden Versicherungsprämien zahlt
die FVR-AG.
Versorgungsaufwand
Der Versorgungsaufwand setzt sich aus einer Beteiligung an Beiträgen zu einer gesetzlichen oder angemessenen privaten Krankenversicherung
und der Pflegeversicherung in entsprechender Anwendung des § 257 SGB V und § 61 SGB XI zusammen.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten außer der DEMIRE AG im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Mitarbeiter zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate/Vorstandsmandate/Geschäftsführermandate innerhalb und außerhalb der FVR-AG
Herr Tim Brückner ist seit dem 13. August 2019 als einer von zwei Geschäftsführern der Tochtergesellschaft der FVR-AG, GP
Value Management GmbH, bestellt.
Herr Kevin J. Fuhr war vom 8. Mai 2019 bis zum 31. März 2023 als einer von zwei Geschäftsführern der GP Value Management GmbH
bestellt.
Seit April 2023 ist Frau Gertraud Kälbli als eine von zwei Geschäftsführern der GP Value Management GmbH bestellt.
Eine gesonderte Vergütung für die Übernahme eines Geschäftsführermandats bei der GP Value Management GmbH ist nicht vorgesehen.
Herrn Tim Brückner wurden im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit bei der DEMIRE AG Vergütungszahlungen durch die DEMIRE AG gewährt.
Im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit bei der DEMIRE AG wurden Herrn Kevin J. Fuhr Lohnzahlungen bis zum 31. März 2023 durch
die DEMIRE AG gewährt.
Im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit bei der DEMIRE AG wurden Frau Gertraud Kälbli Gehaltszahlungen durch die DEMIRE AG gewährt.
Konzernfremde Vorstands-/Aufsichtsratsmandate oder Geschäftsführungsmandate wurden von den Herren Tim Brückner und Kevin J.
Fuhr sowie Frau Gertraud Kälbli während ihrer Amtszeit im Geschäftsjahr 2023 nicht bekleidet.
INDIVIDUALISIERTE OFFENLEGUNG DER ANTEILIGEN ERSTATTUNG DER „FESTVERGÜTUNG DEMIRE“
Ist-Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt die jeweilige anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ der amtierenden und ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 dar. Die Erstattung wurde direkt im Rahmen der Umlageverträge an die DEMIRE
AG gezahlt.
Zielvergütung und Zufluss in Anlehnung an DCGK (2023) für das Geschäftsjahr 2023
|
TIM BRÜCKNER - VORSTANDSVORSITZENDER SEIT 20. MAI 2019
|
|
in EUR brutto
|
|
DEMIRE-
Vorstandsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe von 30 %
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
252.000 |
75.600 |
75.600 |
75.600 |
| Nebenleistungen 2023 |
52.107 |
15.632 |
14.784 |
14.784 |
|
Gesamterstattung
|
|
304.107
|
91.232
|
90.384
|
90.384
|
1 Abweichungen bei der Weiterbelastung der Nebenleistungen sind rundungsbedingt.
|
KEVIN J. FUHR - VORSTANDSMITGLIED SEIT 1. APRIL 2019 BIS 31. MÄRZ 2023
|
|
in EUR brutto
|
|
DEMIRE-
Arbeitsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe von 50 %
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
30.000 |
15.000 |
15.000 |
15.000 |
| Nebenleistungen 2023 |
5.626 |
2.813 |
3.000 |
3.000 |
|
Gesamterstattung
|
|
35.626
|
17.813
|
18.000
|
18.000
|
|
GERTRAUD KÄLBLI - VORSTANDSMITGLIED SEIT 1. APRIL 2023
|
| in EUR brutto |
|
DEMIRE-
Arbeitsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe
von 59 %2
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
89.260 |
52.649 |
52.650 |
52.650 |
| Nebenleistungen 2023 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Gesamterstattung
|
|
89.260
|
52.649
|
52.650
|
52.650
|
1 Abweichungen bei der Weiterbelastung der Nebenleistungen sind rundungsbedingt. 2 Erstattungssatz Frau Kälbli: Für die Zeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023 ergab sich ein Erstattungssatz von 45%, für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.12.2023
von 78,5%, der angegebene Satz von 59% ist entsprechend gemittelt unter Berücksichtigung der veränderten Grundvergütung.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder nach § 162 AktG
Aufgrund der Umlageverträge mit der DEMIRE AG hat die FVR-AG den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr
die bereits zuvor gezeigte und hier wiederholte Vergütung geschuldet und gewährt. Sie entspricht dem Zufluss nach den Anforderungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“).
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Tim Brückner - Vorstandsvorsitzender seit 20. Mai 2019
|
|
in EUR brutto
|
|
DEMIRE-
Vorstandsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe von 30 %
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
252.000 |
75.600 |
75.600 |
75.600 |
| Nebenleistungen 2023 |
52.107 |
15.632 |
14.784 |
14.784 |
|
Gesamterstattung
|
|
301.379
|
91.232
|
90.384
|
90.384
|
1 Abweichungen bei der Weiterbelastung der Nebenleistungen sind rundungsbedingt.
|
Kevin J. Fuhr - Vorstandsmitglied seit 1. April 2019 bis 31. März 2023
|
|
in EUR brutto
|
|
DEMIRE-
Arbeitsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe von 50 %
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
30.000 |
15.000 |
15.000 |
15.000 |
| Nebenleistungen 2023 |
5.626 |
2.813 |
3.000 |
3.000 |
|
Gesamterstattung
|
|
35.626
|
17.813
|
18.000
|
18.000
|
|
Gertraud Kälbli - Vorstandsmitglied seit 1. April 2023
|
|
in EUR brutto
|
|
DEMIRE-
Arbeitsvertrag
|
Vertraglicher
Erstattungsbetrag
in Höhe
von 59 %2
|
Weiterbelastete
Aufwendungen1
|
Zufluss
|
| Anteilige Erstattung der „Festvergütung DEMIRE“ |
Grundvergütung 2023 |
89.260 |
52.649 |
52.650 |
52.650 |
| Nebenleistungen 2023 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Gesamterstattung
|
|
89.260
|
52.649
|
52.650
|
52.650
|
1 Abweichungen bei der Weiterbelastung der Nebenleistungen sind rundungsbedingt.
2 Erstattungssatz Frau Kälbli: Für die Zeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023 ergab sich ein Erstattungssatz von 45%, für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.12.2023
von 78,5%, der angegebene Satz von 59% ist entsprechend gemittelt unter Berücksichtigung der veränderten Grundvergütung.
DIE VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 16 der Satzung geregelt. Insofern wird sichergestellt, dass die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.
Gemäß § 16 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder einen Anspruch auf eine feste Vergütungskomponente sowie eine erfolgsorientierte
variable Vergütung.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats kann eine jährliche, zahlbare Vergütung festgelegt werden, über deren Höhe die Hauptversammlung
entscheidet. Die zuletzt beschlossene Vergütung bleibt so lange gültig, bis die Hauptversammlung eine geänderte Vergütung
beschließt.
Der Vorsitzende erhält den zweifachen, der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der jährlich zahlbaren Vergütung eines
ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen sowie
Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. April 2021 wurde mit Wirkung zum Beginn des Geschäftsjahres 2021 eine
Festvergütung von EUR 5.000,00 sowie eine erfolgsorientierte variable Vergütung in Höhe von EUR 1,00 für jede EUR 1.000,00
ausgeschüttete Dividende je ordentlichen Aufsichtsratsmitglied festgesetzt. Im vergangenen Geschäftsjahr wurde eine Dividende
von insgesamt EUR 5.190.734,81 für das Jahr Geschäftsjahr 2022 ausgeschüttet. Die variable Vergütung ist begrenzt auf den
Höchstbetrag von EUR 25.000,00 je Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält hierbei das Zweifache und
der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache des vorgenannten Betrags. Eine gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer
auf diese Beträge wird ebenfalls vergütet.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte
Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Im Ausweis für das Geschäftsjahr 2023 handelt
es sich demzufolge um die im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlte feste und variable Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im
Geschäftsjahr 2022. Prof. Dr. Alexander Goepfert hat entsprechend im Jahr 2023 noch keine Vergütung erhalten.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Vergütung:
|
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 GEWÄHRTE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022
|
|
Festvergütung
|
Variable Vergütung
|
Gesamt-
vergütung
|
Gegenwärtige Mitglieder
des Aufsichtsrats
|
in EUR |
in % |
in EUR |
in % |
in EUR |
| Frank Hölzle |
10.000 |
49,2 |
10.322 |
50,8, |
20.322 |
| Prof. Dr. Alexander Goepfert (seit 01.01.2023) |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
0 |
Ingo Hartlief (31.12.2022 ausgeschieden)
|
7.500 |
49,2 |
7.741 |
50,8 |
15.241 |
| Barbara Deisenrieder |
5.000 |
49,2 |
5.161 |
50,8 |
10.161 |
| Insgesamt |
22.500 |
49,10 |
23.359 |
50,9 |
45.859 |
Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Ingo Hartlief war Vorstandsvorsitzender der DEMIRE AG. Für diese Vorstandstätigkeit erhielt
Herr Hartlief Bezüge gemäß seinem Vorstandsvertrags mit der DEMIRE AG. Die Zusammensetzung dieser Bezüge sind im Vergütungsbericht
der DEMIRE AG ausführlich erläutert. Gemäß dem Vorstandsvertrags sind Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten, die Herr Hartlief
in mit der DEMIRE AG im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen wahrnimmt, auf das feste Vorstandsjahresgehalt anzurechnen.
Für einen vereinfachten Ablauf hat Herr Hartlief die ihm zustehende Vergütung aus seinem Aufsichtsratsmandat bei der FVR-AG
an die DEMIRE AG abgetreten. Herr Hartlief erhielt somit keine direkte Aufsichtsratsvergütung von der FVR-AG.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der FVR-AG
im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird.
Anmerkung: Starke Schwankungen bei den jährlichen Vergütungen einzelner Vorstände sind dadurch bedingt, dass es seit 2018
zu mehreren unterjährigen Vorstandswechseln und den damit verbundenen anteiligen jährlichen Vergütungen kam.
Anmerkung: Starke Schwankungen bei den jährlichen Vergütungen einzelner Aufsichtsräte sind dadurch bedingt, dass es seit 2018
zu mehreren unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat und den damit verbundenen anteiligen jährlichen Vergütungen kam.
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VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE GEGENWÄRTIGEN UND FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS
IN DEN LETZTEN VIER JAHREN
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Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022
|
Veränderung 2023
gegenüber 2022
|
Veränderung 2022
gegenüber 2021
|
Veränderung 2021
gegenüber 2020
|
Veränderung 2020
gegenüber 2019
|
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in EUR
|
in EUR
|
in EUR
|
in %
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in EUR
|
in %
|
in EUR
|
in %
|
in EUR
|
in %
|
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Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Tim Brückner seit 1.4.2019
|
90.384 |
90.384 |
0 |
0,0 |
2.784 |
3,2 |
0 |
0,0 |
41.925 |
92,0 |
Kevin Julian Fuhr bis 31.03.2023
|
18.000 |
72.000 |
-54.000 |
-300 |
0 |
0,0 |
0, |
0,0 |
18.000 |
33,00 |
| Gertraud Kälbli seit 01.04.2023 |
52.650 |
0 |
52.650 |
0,0 |
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
Ralf Kind 4.12.2017-10.1.2019
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-4.500 |
-100,0 |
Stefan Herb 1.3.2018-29.3.2019
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- 16.250 |
-100,0 |
Ingo Hartlief 15.1.2019-20.5.2019
|
|
|
|
|
|
|
|
|
35.700 |
100,0 |
|
Arbeitnehmer
|
| Ø Arbeitnehmer |
83.700 |
88.408 |
-4.708 |
-5,6 |
17.356 |
24,4 |
94 |
0,0 |
282 |
0,0 |
|
Ertragsentwicklung
|
| Jahresfehlbetrag (Vorjahr: Jahresüberschuss) der Gruppe (FV-Konzern) |
- 7,5 Mio. |
-6,5 Mio. |
- 1 Mio. |
15,4 |
-20,0 Mio. |
>100,0 |
9,4 Mio. |
230,0 |
-11,0 Mio. |
-73,0 |
Jahresüberschuss der FVR-AG
|
3,5 Mio. |
1,6 Mio. |
1,9 Mio. |
119 |
-8,0 Mio. |
-83,3 |
5,4 Mio. |
130,0 |
0,16 Mio. |
4,0 |
Anmerkung: Der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss der Gruppe (FVR Konzern) wird nach den Regeln der IFRS ermittelt. Der Jahresüberschuss
der FVR-AG wird nach den Regeln des HGB ermittelt.
|
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE
GEGENWÄRTIGEN UND FRÜHEREN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS IN DEN LETZTEN VIER JAHREN
|
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2023
|
Gewährte und
geschuldete
Vergütung 2022
|
Veränderung 2023
gegenüber 2022
|
Veränderung 2022
gegenüber 2021
|
Veränderung 2021
gegenüber 2020
|
Veränderung 2020
gegenüber 2019
|
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in EUR
|
in EUR
|
in EUR
|
in %
|
in EUR
|
in %
|
in EUR
|
in %
|
in EUR
|
in %
|
|
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Frank Hölzle |
20.321 |
20.943 |
-622 |
-2,7 |
3.367 |
19,2 |
334 |
1,6 |
3.610 |
21,0 |
| Prof. Dr. Alexander Goepfert (seit 01.01.2023) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Ingo Hartlief (bis 31.12.2022) |
15.241 |
15.707 |
-466 |
-2,9 |
2.525 |
19,2 |
3.666 |
39,0 |
9.515 |
100,0 |
| Barbara Deisenrieder |
10.161 |
10.472 |
-311 |
-2,9 |
4.925 |
88,8 |
6.601 |
100,0 |
|
|
|
Frühere Mitglieder des Aufsichtsrats
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Daniel Zimmer |
|
|
|
|
- 4.277 |
- 10,0 |
-6.064 |
-39,0 |
1.836 |
22,0 |
| Dr. Thomas Wetzel |
|
|
|
|
|
|
-4.957 |
-100,0 |
-5.719 |
-53,0 |
|
Arbeitnehmer
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Ø Arbeitnehmer |
83.700 |
88.408 |
-4.708 |
-5,6 |
17.356 |
24,4 |
94 |
0,0 |
281,52 |
0,0 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Jahresfehlbetrag (Vorjahr: Jahresüberschuss) der Gruppe (FV-Konzern) |
- 7,5 Mio. |
-6,5 Mio. |
- 1 Mio. |
15,4 |
-20,0 Mio. |
>100 |
9,4 Mio. |
230,0 |
-11,0 Mio. |
-73,0 |
Jahresüberschuss der FVR-AG
|
3,5 Mio. |
1,6 Mio. |
1,9 Mio. |
119 |
-8,0 Mio. |
-83,3 |
5,4 Mio. |
130,0 |
0,16 Mio. |
4,0 |
Anmerkung: Der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss der Gruppe (FVR Konzern) wird nach den Regeln der IFRS ermittelt. Der Jahresüberschuss
der FVR-AG wird nach den Regeln des HGB ermittelt.
***
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 28.220.646,00
und ist eingeteilt in 14.110.323 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die grundsätzlich je eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung entfallen davon 81.310 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.
|
| 2. |
Abhaltung im Wege der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 17a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (dazu sogleich
unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“), ist voraussichtlich ab dem 12. Juni 2024, 0:00 Uhr ein internetgestütztes und zugangsgeschütztes Hauptversammlungssystem,
das HV-Portal, unter der Internetadresse www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
geöffnet und steht Ihnen auch am Tag der Hauptversammlung und während ihrer vollständigen Dauer zur Verfügung.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet und ihre Berechtigung zur virtuellen Teilnahme nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c
Abs. 3 AktG aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Dienstag, den 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein; hierfür reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG aus.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Mittwoch, den 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Fair Value REIT-AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover oder E-Mail: hv@gfei.de oder Telefax: +49-511-47402319
|
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter
einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden die Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge
zu tragen.
Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal unter www.fvreit.de
und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, oder ihre Bevollmächtigten
können ihre Aktionärsrechte über das HV-Portal ausüben.
|
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung der weiteren
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von
Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
| 5. |
Elektronische Zuschaltung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigung zur virtuellen Hauptversammlung
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das HV-Portal elektronisch zuschalten und diese dort
live in Bild und Ton verfolgen. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Mittwoch, den 12. Juni 2024, 0:00 Uhr, zur Verfügung
und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
erreichbar.
Die Anmeldung im HV-Portal erfolgt mit den Zugangsdaten, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, die auch den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten.
|
| 6. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am Mittwoch, den 3. Juli 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
übertragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
können die gesamte virtuelle Hauptversammlung (einschließlich der Generaldebatte und der Abstimmung) am 3. Juli 2024 ab 10:00
Uhr (MESZ) live in Bild und Ton im HV-Portal verfolgen. Bitte entnehmen Sie die erforderlichen Zugangsdaten zum HV-Portal
Ihrer Anmeldebestätigung.
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation („elektronische Briefwahl“) ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben. Für die per elektronischer
Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich Ihrer Briefwahlstimmen und der Widerruf einer erfolgten
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl können ausschließlich über das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich
„Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dem 12. Juni 2024, 0:00 Uhr (MESZ), bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 3.
Juli 2024 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2024 kann im HV-Portal eine über das
HV-Portal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so
wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl durch einen Bevollmächtigten
entsprechend.
|
| 8. |
Vertretung bei Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte oder virtueller Teilnahme
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihre sonstigen Aktionärsrechtrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht,
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf
es einer rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); für die in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten können Abweichungen gelten (siehe dazu noch unten). Eine Bevollmächtigung,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Dienstag, den 2. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular verwenden
würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachtsformular und die entsprechenden
Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich. Ferner steht Ihnen insoweit das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem
weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2024 durch den Versammlungsleiter, möglich sein werden. Bitte beachten Sie, dass dem Bevollmächtigen die Stimmrechtsausübung nur möglich ist, wenn er hierzu
rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung bevollmächtigt worden ist.
Für Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten gelten
die gesetzlichen Regelungen gemäß § 135 AktG; bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung,
den betreffenden Stimmrechtsberater oder die betreffende sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um
Näheres zu erfahren.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für
von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt
- zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax
abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
|
| 9. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aufgrund Erteilung von Vollmacht und
Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer
rechtzeitigen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte“ genannten Voraussetzungen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär
oder dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in
Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Dienstag, den 2. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an eine der oben unter Ziffer 3 „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular
verwenden würden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Vollmachts- und Weisungsformular
und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
und dem ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte übermittelt. Ein entsprechendes Formular
ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene form- und fristgerechte Erklärung Vorrang.
Außerdem steht Ihnen auch insoweit das HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2024 möglich sein werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Ausübung des Auskunftsrechts unter den in dieser Einladung wiedergegebenen Voraussetzungen
entgegennehmen. Weiterhin nehmen die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Stellungnahmen, Redebeiträgen, zum Stellen von
Anträgen oder zum Unterbreiten von Wahlvorschlägen entgegen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden - jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt
- zunächst die über das HV-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax
abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt.
|
| 10. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß
§ 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung, also spätestens am Sonntag, 2. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter folgender Adresse zugehen:
| |
Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen)
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. § 70 AktG findet
Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG). Anträge
oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Satz 1 AktG zugänglich zu machen sind, gelten
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt; dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn der den Antrag stellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Sofern der Aktionär,
der den Antrag gestellt bzw. Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert bzw. nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Sollte über Gegenanträge oder Wahlvorschläge abgestimmt werden, ist die Stimmrechtsausübung ausschließlich über das HV-Portal
möglich. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu
lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben
sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127
Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 AktG ausschließlich im Internet unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor
Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
|
www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung. Danach zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
richten und zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt werden. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge
müssen zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen übersandt werden; sie müssen nicht mit einer Begründung versehen werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der Gesellschaft
spätestens am Dienstag, 18. Juni, 24:00 (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:
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Fair Value REIT-AG - Vorstand - Robert-Bosch-Straße 11 63225 Langen (Hessen) oder Telefax: +49-511-47402319 oder E-Mail: hv@gfei.de
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Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation über das zugangsgeschützte
HV-Portal unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw.
unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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einzureichen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nicht für die sie
bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Stellungnahmen sind in Textform als Datei im PDF-Format einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht
überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme
unter Nennung seines Namens im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs.
3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 28. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ), im zugangsgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
im HV-Portal veröffentlicht.
Für Fragen und Widersprüche sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das in dieser Einberufung jeweils gesondert
beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer
Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung werden über das zugangsgeschützte
HV-Portal, abrufbar unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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die Funktion für die Wortmeldung und die Antragstellung aktiviert, über die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch
den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. deren Bevollmächtigte ihren Redebeitrag bzw. Antrag
anmelden können.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1
und 127 AktG (wie vorstehend unter „Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG“ beschrieben) zu stellen sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben) geltend zu machen.
Das Rederecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Rederecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Für die elektronische Zuschaltung im Wege der Videokommunikation benötigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte einen Internetzugang
sowie ein entsprechendes Endgerät (z.B. Laptop, PC, Smartphone oder Tablet, jeweils mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann). Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur
Hauptversammlung finden Sie unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“
bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung.
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Personen, die sich über das HV-Portal für einen Redebeitrag bzw. eine Antragstellung angemeldet haben, werden im zugangsgeschützten
HV-Portal für ihren Redebeitrag bzw. ihre Antragsstellung freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag
bzw. der Antragstellung zu überprüfen und diese zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen
und ist ermächtigt, das Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für Redebeiträge festzusetzen.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben,
bzw. ihre Bevollmächtigten haben ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, das im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben
ist. Auf Verlangen sind jedem Aktionär gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskünfte über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil
eines Redebeitrags im vorstehenden Sinne sein.
Bitte beachten Sie, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen kann, dass das Auskunftsrecht ausschließlich
über die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im HV-Portal auszuüben ist. Die näheren Modalitäten der Ausübung
des Auskunftsrechts wird der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Ausübung des Auskunftsrechts
ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt
möglich.
Das Auskunftsrecht kann auch von bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Auskunftsrecht nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Auskunftsrecht zeitlich angemessen
zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für Fragebeiträge festzusetzen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG
zu. Für dieses Nachfragerecht gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, insbesondere in Bezug auf die zeitlich angemessene
Beschränkung durch den Versammlungsleiter.
Widerspruchsrecht
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die auch den Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation über das HV-Portal zu Protokoll des Notars erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 11. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch noch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden
Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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abrufbar. Dort finden sich auch Informationen zum Datenschutz für Aktionäre. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 12. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder
ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der
Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.fvreit.de und dort im Bereich „Investor
Relations“ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ bzw. unter dem Link
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www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung
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Frankfurt am Main, im Mai 2024
Fair Value REIT-AG
Der Vorstand
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23.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Fair Value REIT-AG |
|
Robert-Bosch-Straße 11 |
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63225 Langen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@fvreit.de |
| Internet: |
https://www.fvreit.de/home.html |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1910037 23.05.2024 CET/CEST
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| 25.04.2024 | Fair Value REIT-AG in 2023 mit Zuwächsen bei Mieteinnahmen und operativem Ergebnis
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Fair Value REIT-AG
/ Schlagwort(e): Jahresbericht/Jahresergebnis
Fair Value REIT-AG in 2023 mit Zuwächsen bei Mieteinnahmen und operativem Ergebnis
25.04.2024 / 07:30 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fair Value REIT-AG in 2023 mit Zuwächsen bei Mieteinnahmen und operativem Ergebnis
- Mieteinnahmen steigen um 1,0 Mio. Euro auf 19,5 Mio. Euro
- Bereinigtes operatives Ergebnis (FFO I) erhöht sich auf 12,1 Mio. Euro
- Stabile Prognose für 2024: Mieteinnahmen von 18,5 Mio. bis zu 19,5 Mio. Euro sowie FFO I zwischen 11,5 Mio. und 12,5 Mio. Euro
Langen, den 25. April 2024. Die Fair Value REIT-AG (ISIN: DE000A0MW975) hat im Geschäftsjahr 2023 ihre Jahresprognosen zu den Mieteinnahmen, trotz vieler Unsicherheiten bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, am oberen Ende erreicht. Die Prognose für die Ergebniskennzahl Funds from Operations I (FFO I) wurde sogar leicht übertroffen. Der marktbedingte Rückgang der Immobilienwerte konnte dank aktiven Asset- und Property-Managements auf rund -8,3 % begrenzt werden. Für 2024 erwartet der Vorstand im Vergleich zu 2023 nahezu unveränderte Mieteinnahmen und einen stabilen FFO I.
Sinkender Leerstand und stabiler WALT
Im vergangenen Jahr erreichte das um Bewertungs- und Sondereffekte bereinigte Konzernergebnis FFO I 12,1 Mio. Euro (Vorjahr: 11,4 Mio. Euro). Damit lag der FFO I leicht über der im März 2023 veröffentlichen Prognose von 11,0 Mio. bis 12,0 Mio. Euro. Die Mieteinnahmen von 19,5 Mio. Euro übertrafen den Vorjahreswert von 18,5 Mio. Euro deutlich. Die gestiegenen Mieteinnahmen gehen primär auf Mieterhöhungen aus indexierten Mietverträgen zurück. Vor einem Jahr hatte der Vorstand für 2023 mit Mieteinnahmen von 18,5 Mio. bis 19,5 Mio. Euro gerechnet. Die EPRA-Leerstandsquote sank zu Ende 2023 auf 8,3 % (2022: 8,8 %). Die durchschnittliche Restmietdauer (WALT) blieb mit 5,4 Jahren konstant (2022: 5,4 Jahre).
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) sank 2023 nach einem Minus von 6,0 Mio. Euro im Jahr 2022 weiter auf ein Minus von 11,7 Mio. Euro. Diese Entwicklung beruht vor allem auf marktbedingte Abwertungen des Immobilienportfolios. Positiv wirkte u.a. die Senkung der allgemeinen Verwaltungskosten um 5,6 %. Das bereinigte Konzernergebnis nach Steuern und Minderheiten stieg von 6,8 Mio. auf 7,1 Mio. Euro. Das entspricht einem Konzernergebnis von 0,50 Euro je Aktie (2022: 0,48 Euro).
REIT-Eigenkapitalquote mit 82,0 % deutlich über den gesetzlichen Anforderungen
Der Marktwert des Fair Value REIT-AG Portfolios aus 20 direkt und indirekt gehaltenen Immobilien lag Ende 2023 bei 263,9 Mio. Euro und damit geringfügig unter dem Vorjahreswert (287,8 Mio. Euro). Insbesondere ein Rückgang der Verkehrswerte der Objekte in Rostock und Lutherstadt Wittenberg trugen dazu bei. Der Nettovermögenswert (NAV) des Portfolios reduzierte sich im Berichtszeitraum von 11,16 Euro auf 10,23 Euro je Aktie. Insgesamt verringerte sich das Konzerneigenkapital von 157,4 Mio. auf 144,3 Mio. Euro. Die bilanzielle Eigenkapitalquote blieb mit 49,7 % gegenüber 2022 mit 50,1 % nahezu unverändert. Die REIT-Eigenkapitalquote belief sich Ende 2023 auf 82,0 % des unbeweglichen Vermögens (Vorjahreswert: 82,6 %) und lag damit weiterhin deutlich über der gesetzlichen Vorgabe von mindestens 45 %.
Stabile Prognose für das Geschäftsjahr 2024
Im laufenden Geschäftsjahr erwartet der Vorstand trotz eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds stabile Ergebniskennzahlen. Die Mieteinnahmen werden zwischen 18,5 Mio. und 19,5 Mio. Euro erwartet. Die operativen Überschüsse (FFO I; vor Minderheiten) sollen zwischen 11,5 und 12,5 Mio. Euro liegen – und somit etwa auf dem Niveau von 2023.
Ende der Pressemittelung
Ausgewählte Konzern-Kennzahlen der Fair Value REIT-AG
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (in EUR Mio.) |
01.01.2023- 31.12.2023 |
01.01.2022- 31.12.2022 |
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| Mieterträge |
19,5 |
18,5 |
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| Ergebnis aus der Vermietung |
16,0 |
15,5 |
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| EBIT |
-11,7 |
-6,0 |
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| Finanzergebnis |
4,2 |
-0,4 |
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| Periodenergebnis nach Steuern |
-7,5 |
-6,5 |
|
| FFO I (nach Steuern, vor Minderheiten) |
12,1 |
11,4 |
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Konzernbilanz (in EUR Mio.) |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
|
| Bilanzsumme |
290,2 |
314,4 |
| Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
263,9 |
287,8 |
| Zahlungsmittel |
22,8 |
23,1 |
| Eigenkapital (inkl. Anteile nicht beherrschender Anteilseigner) |
144,3 |
157,4 |
| REIT-Eigenkapitalquote (in % der Bilanzsumme) |
82,0 |
82,6 |
| NAV je Aktie (EUR) |
10,23 |
11,16 |
| Netto-Finanzverbindlichkeiten |
47,1 |
50,3 |
| Netto-Verschuldungsgrad (Net-LTV) in % |
17,6 |
17,3 |
Portfoliokennzahlen |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
| Immobilien (Anzahl) |
20 |
20 |
| Marktwert (in EUR Mio.) |
263,9 |
287,8 |
| Annualisierte Vertragsmieten (in EUR Mio.) |
19,8 |
19,3 |
| Mietrendite (in %) |
7,5 |
6,7 |
| EPRA -Leerstandsquote (in %) |
8,3 |
8,8 |
| WALT (in Jahren) |
5,4 |
5,4 |
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*****
Über die Fair Value REIT-AG
Die Fair Value REIT-AG ist ein Real Estate Investment Trust mit Fokus auf den Besitz und das Management von Gewerbeimmobilien in deutschen Regionalzentren. Schwerpunkt der Investitionstätigkeit sind vor allem Büro-, Logistik- und Einzelhandelsimmobilien. Die breite Streuung der Standorte und Objekte sowie die gute Bonität der Mieter bilden ein stabiles Fundament für die Wertentwicklung des Bestandsportfolios. Fair Value investiert sowohl direkt in Immobilien als auch indirekt über den Erwerb von Beteiligungen an Immobilienpersonengesellschaften.
Eine Besonderheit des Geschäftsmodells besteht darin, dass die Investitionen sowohl auf dem Weg der Sacheinlage - also durch Tausch gegen Aktien der Fair Value – erfolgen können, als auch gegen Kaufpreiszahlung in Geld. Durch Outsourcing von Property-Management und Rechnungswesen baut Fair Value auf einer schlanken, kosteneffizienten Struktur auf und konzentriert sich auf ihre Kernkompetenzen – das strategische Asset Management. Seine Immobilien hält der Fair Value-Konzern in der Fair Value REIT-AG und in deren Tochterunternehmen.
Als REIT ist Fair Value von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, mindestens 90% des Jahresüberschusses nach HGB werden als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Fair Value verfügt zum 31. Dezember 2023 über einen Immobilienbestand von 20 Objekten mit einer Vermietungsfläche von rund 190.400 Quadratmetern. Der Marktwert belief sich Ende 2023 auf 263,9 Mio. Euro. Der Geschäftssitz des Unternehmens befindet sich in Langen bei Frankfurt.
Die Aktien der Fair Value REIT-AG (ISIN: DE000A0MW975) sind im General Standard an der Deutschen Börse in Frankfurt notiert.
Kontakt:
Fair Value REIT-AG
Julius Stinauer
Robert-Bosch-Straße 11
63255 Langen
Telefon: +49 (0) 6103 372 49 44
E-Mail: ir@demire.ag
25.04.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Fair Value REIT-AG |
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Robert-Bosch-Straße 11 |
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63225 Langen |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)6103 44 00 16-0 |
| Fax: |
+49 (0)6103 44 00 16-9 |
| E-Mail: |
info@fvreit.de |
| Internet: |
www.fvreit.de |
| ISIN: |
DE000A0MW975 |
| WKN: |
A0MW97 |
| Indizes: |
RX REIT All Share Index, RX REIT Index |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
1888295 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1888295 25.04.2024 CET/CEST
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