| 27.06.2025 | CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical erfolgreich ab
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
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CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical erfolgreich ab
27.06.2025 / 15:35 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
- CVC hat sich insgesamt 27,78 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an CompuGroup Medical gesichert; Gründerfamilie Gotthardt bleibt Mehrheitseigentümer mit 50,12 %
- Mit CVC als zweitem Ankeraktionär kann CompuGroup Medical ihre langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie noch besser umsetzen
- Delisting vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) wurde zum Ende des 24. Juni 2025 wirksam
- Nach Abschluss des Delisting erhält CVC drei Sitze im erweiterten Verwaltungsrat von CompuGroup Medical; Gründerfamilie Gotthardt behält weiterhin die Kontrolle
Koblenz, Frankfurt – Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners ("CVC") beraten und verwaltet werden, hat heute die finalen Ergebnisse des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots an alle Aktionäre der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CompuGroup Medical" oder "CGM") bekanntgegeben. Zum Ende der Annahmefrist am 24. Juni 2025 wurde das Delisting-Erwerbsangebot für rund 3,39 % aller Aktien der CompuGroup Medical angenommen. Insgesamt hat sich CVC bis zum heutigen Tag damit einen Anteil von rund 27,78 % des Grundkapitals CGM über die Bieterin gesichert. Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt behalten ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup Medical und halten weiterhin rund 50,12 % aller Aktien. Es wird keine weitere Annahmefrist geben, und das Delisting-Erwerbsangebot unterliegt keinen Vollzugsbedingungen.
Das Delisting der CompuGroup Medical von der Frankfurter Wertpapierbörse wurde mit Ende des 24. Juni 2025 wirksam. Nach Abschluss des Delistings vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und dem Segment des regulierten Marktes mit zusätzlichen Zulassungserfordernissen (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse hat die Geschäftsführung von CompuGroup Medical unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Notierung der CGM-Aktien im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin (Zweiter Regulierter Markt), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über die Tradegate Exchange zu beenden.
Gemäß den Bestimmungen der Investorenvereinbarung mit CVC wird der Verwaltungsrat von CompuGroup Medical ab Juli von fünf auf sechs Mitglieder erweitert. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhält CVC drei Sitze im Verwaltungsrat. Die Gründerfamilie Gotthardt behält weiterhin die Kontrolle über den Verwaltungsrat und wird durch drei Vertreter repräsentiert: Frank Gotthardt als Vorsitzender, Prof. (apl.) Dr. Daniel Gotthardt und Dr. Klaus Esser. CVC wird durch Dr. Daniel Pindur, Can Toygar und Christoph Röttele im Verwaltungsrat vertreten. Gemeinsam werden die Familie Gotthardt und CVC ihre Expertise einbringen, um die langfristige Wachstums- und Innovationsstrategie von CGM weiter voranzutreiben.
Frank Gotthardt, Vorsitzender des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical, sagte: „Ich möchte Stefanie Peters und Prof. (apl.) Dr. med. Karl Heinz Weiss meinen herzlichen Dank für ihre wertvolle Unterstützung von CGM während ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat aussprechen. Ich freue mich darauf, in den kommenden Jahren gemeinsam mit CVC Innovationen und Wachstum voranzutreiben. Denn niemand soll leiden oder sterben, nur weil einmal irgendwann, irgendwo eine medizinische Information fehlt.”
Dr. Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, sagte: „Mit unserer strategischen Partnerschaft und dem erfolgreichen Delisting schlagen wir das nächste Kapitel in der Erfolgsgeschichte von CompuGroup Medical auf. Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, langfristig und gezielt zu investieren, um die führende Marktposition von CGM weiter zu stärken.“ Can Toygar, Partner bei CVC, ergänzte: „In enger Zusammenarbeit mit der Familie Gotthardt werden wir uns darauf konzentrieren, in die Zukunft des Unternehmens zu investieren, die Produktentwicklung voranzutreiben und herausragende Lösungen für die Kunden von CGM zu liefern.“
Bereits am 9. Dezember 2024 haben CGM und CVC ihre strategische Partnerschaft und Pläne für ein anschließendes Delisting von CGM angekündigt. CVC hat in diesem Zusammenhang ein öffentliches Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre veröffentlicht. Am 17. April 2025 wurde der Erhalt der finalen regulatorischen Freigabe für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot durch die Bieterin bekanntgegeben. Die strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM ist mit Vollzug des Angebots am 2. Mai 2025 offiziell in Kraft getreten. Anschließend gaben CompuGroup Medical und CVC am 8. Mai 2025 die Unterzeichnung einer Vereinbarung bekannt, um CGM von der Börse zu nehmen. Zu diesem Zweck hat CVC am 23. Mai 2025 ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an alle Aktionäre von CompuGroup Medical abgegeben.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird innerhalb der nächsten acht Bankarbeitstage vollzogen (d.h. spätestens am 9. Juli 2025). Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots angedient haben, wird der Angebotspreis von 22,00 Euro je Aktie ausgezahlt. Weitere Informationen zur Abwicklung und Übertragung der angedienten Aktien sind auf der folgenden Website abrufbar: https://www.practice-public-offer.com/
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CGM-Aktien") dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots der Caesar BidCo GmbH (die "Bieterin") sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren Veröffentlichung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet hat. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot ist neben weiteren Informationen, unter anderem, im Internet unter www.practicepublic-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Angebot wurde ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Angebote durchgeführt. Das Delisting-Angebot wurde nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird und wurde kein Delisting-Angebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Angebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Angebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen des WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Angebotspreis für das Delisting-Angebot dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht. Informationen über solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht und in einer deutschen und unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das in dieser Mitteilung in Bezug genommene Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind. Darüber hinaus sind sie in den Handel in den Teilbereich Berlin Second Regulated Market der Berliner Wertpapierbörse einbezogen. Ferner sind die CGM-Aktien auch in den Handel im Freiverkehr an den Börsen in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart und über Tradegate Exchange einbezogen. Das Delisting-Angebot unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Mitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Delisting-Angebot wurde in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es der Bieterin, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting- oder Übernahmeangebote dadurch zu erfüllen, dass sie das Recht oder die Praxis ihrer Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit die Bieterin von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Angebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Angebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Angebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Angebots mit der Bieterin geschlossen wurde, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der veröffentlichten Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen künftig ändern werden.
27.06.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Maria Trost 21 |
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56070 Koblenz |
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Deutschland |
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2161840 27.06.2025 CET/CEST
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| 25.06.2025 | CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.08.2025 in Koblenz, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.08.2025 in Koblenz, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.06.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Koblenz
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA am 1. August 2025 in Form einer virtuellen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre1,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA,
die am
Freitag, den 1. August 2025, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung in Verbindung mit § 118a Aktiengesetz („AktG“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch über das Investor-Portal der CompuGroup Medical SE
& Co. KGaA (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) unter der Internetadresse www.cgm.com/hv zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten und so an der Versammlung teilnehmen.
Einzelheiten dazu und zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben
und Hinweisen“ dieser Einladung, die nach der Tagesordnung und deren Anlagen abgedruckt sind.
Ort der Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist Maria Trost 21, 56070 Koblenz. Bitte beachten Sie, dass eine physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am
Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die virtuelle Hauptversammlung daher
nicht am Ort der Versammlung verfolgen.
1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des gebilligten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Gemeinsamen Ausschusses für das Geschäftsjahr 2024; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen von den geschäftsführenden Direktoren der CompuGroup
Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft, und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats der
Gesellschaft betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses; der Beschluss
bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 378.916.707,46 ausweist, festzustellen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2024 in
Höhe von EUR 378.916.707,46 wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 2.586.728,80 |
| Einstellung in Gewinnrücklagen: |
EUR 0,00 |
| Gewinnvortrag: |
EUR 376.329.978,66 |
| Bilanzgewinn: |
EUR 378.916.707,46 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag zur Ausschüttung der gesetzlichen Mindestdividende beruht auf den am Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses durch die persönlich haftende Gesellschafterin für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 vorhandenen dividendenberechtigten
Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert die Ausschüttung der gesetzlichen
Mindestdividende je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall werden
die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreiten.
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 zu entlasten.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich nach §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1 1. Fall, 101
Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 11 Nr. 1, 2 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt
werden, und aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes
gewählt werden, zusammen.
Die Amtszeit der derzeitigen, als Vertreter der Anteilseigner gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich Herrn Philipp
von Ilberg, Frau Dr. Ulrike Handel, Herrn Prof. Dr. Martin Köhrmann, Herrn Reinhard Lyhs, Herrn Matthias Störmer sowie Frau
Dr. Bettina Volkens, endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt,
mithin mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. August 2025. Es bedarf daher der Neuwahl von
sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats als Vertreter der Anteilseigner.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 1. August 2025 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, die derzeitigen Vertreter der Anteilseigner erneut zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen, d.h.:
| • |
Herr Philipp von Ilberg, Geschäftsführer der Mayer Sitzmöbel Verwaltungs-GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Mayer Sitzmöbel GmbH & Co. KG, wohnhaft in Bamberg;
|
| • |
Frau Dr. Ulrike Handel, Geschäftsführerin der Dentsu Aegis Network Germany, GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Hamburg;
|
| • |
Prof. Dr. Martin Köhrmann, stellvertretender Direktor der Klinik für Neurologie am Universitätsklinikum Essen, wohnhaft in
Essen;
|
| • |
Herr Reinhard Lyhs, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Trier;
|
| • |
Herr Matthias Störmer, freiberuflicher Unternehmensberater, wohnhaft in Frankfurt am Main; sowie
|
| • |
Frau Dr. Bettina Volkens, Start-Up-Gründerin, wohnhaft in Königstein im Taunus.
|
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Philipp
von Ilberg im Falle der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.
Freiwillige Angaben gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten konkreten Ziele sowie das für
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats verfolgte Diversitätskonzept und streben gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil ist zu finden unter https://www.cgm.com/corp_de/unternehmen/investor-relations/CG-de.html
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen eines der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, zu den
Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des
Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Sämtliche Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex
anzusehen.
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, namentlich jeweils ein Lebenslauf der Kandidaten,
einschließlich der auf freiwilliger Basis erfolgenden Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, sind unter www.cgm.com/hv zugänglich.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und
der KoCo Connector GmbH
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA beabsichtigt, mit der KoCo Connector GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag zu schließen.
Die KoCo Connector GmbH ist eine unmittelbare 100%-ige Tochtergesellschaft der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA.
Da alle Geschäftsanteile der KoCo Connector GmbH von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA gehalten werden, sieht der Ergebnisabführungsvertrag
weder eine Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) noch eine Abfindung (§ 305 AktG) für außenstehende Gesellschafter vor. Auch eine
Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Der Ergebnisabführungsvertrag ist dieser Hauptversammlung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 im Wortlaut beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat mit der Geschäftsführung der KoCo Connector
GmbH einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages
und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Dieser Bericht ist zusammen mit
den weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen von der Einberufung an im Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht.
Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch bis und während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich
gemacht. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA sowie der Gesellschafterversammlung
der KoCo Connector GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der KoCo Connector GmbH eingetragen worden
ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem beabsichtigten Ergebnisabführungsvertrag zwischen
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und der KoCo Connector GmbH zuzustimmen.
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 - Beabsichtigter Ergebnisabführungsvertrag mit der KoCo Connector GmbH
Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter
HRB 27430 (Organträger)
und
KoCo Connector GmbH, Dessauer Straße 28/29, 10963 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter
HRB 190058 (Organgesellschaft).
Vorbemerkungen
Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft. Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen,
einen Ergebnisabführungsvertrag (der Vertrag) zu schließen und auf dieser Basis eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG, § 2 Abs.
2 GewStG) mit steuerlicher Wirkung ab Beginn des laufenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zu errichten, in dem dieser
Vertrag wirksam wird. Zu diesem Zweck vereinbaren sie was folgt:
| 1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Es gelten
die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des §
301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese gesetzliche Regelung gemäß Abschnitt
IV.2 dieses Vertrages vor.
|
| 2. |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
|
| 3. |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und unter
den Voraussetzungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen oder - soweit entsprechend § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig - zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden. Die Abführung von Beträgen
aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und -vorträgen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist
ausgeschlossen. Diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung verwendet werden.
|
| 4. |
Soweit es rechtlich zulässig ist, dürfen Beträge, die während der Vertragsdauer in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB eingestellt worden sind, aufgelöst und außerhalb dieses Vertrages ausgeschüttet werden. Eine Abführung von aus aufgelöster
Kapitalrücklage stammenden Beträgen (gleich ob sie vor oder während der Geltungsdauer dieses Vertrags gebildet wurden) an
den Organträger ist ausgeschlossen. Diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
|
| 5. |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er wird zum Zeitpunkt der Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.
|
| 1. |
§ 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung insgesamt Anwendung.
|
| 2. |
Der Anspruch aus Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt
zur Zahlung fällig.
|
| III. |
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
|
| 1. |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers, dessen persönlich haftender Gesellschafterin
sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen.
|
| 2. |
Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn
des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
|
| 3. |
Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das
der Vertrag erstmals wirksam geworden ist, geschlossen. Falls das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres
der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Wird der Vertrag nicht
spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein
weiteres Geschäftsjahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
|
| 4. |
Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere:
| a) |
die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger;
|
| b) |
die Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger in eine andere Gesellschaft;
|
| c) |
die Spaltung oder Verschmelzung des Organträgers oder der Organgesellschaft;
|
| d) |
die Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
|
Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen.
|
| 5. |
Der Organträger ist im Falle der unterjährigen Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste
der Organgesellschaft verpflichtet.
|
| 1. |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Koblenz.
|
| 2. |
Soweit in diesem Vertrag gesetzliche Bestimmungen genannt werden, sind diese immer in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages den neuen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, treten die jeweiligen vertraglichen
Bestimmungen außer Kraft; an ihre Stelle treten Bestimmungen, die den neuen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
|
| 3. |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben
ist.
|
| 4. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wirtschaftlich
gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.
|
| 5. |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung oder
etwaige entsprechende Nachfolgeregelungen zu beachten.
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 121 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG muss die Einberufung der Hauptversammlung von Gesellschaften, die nicht börsennotierte
Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes sind, lediglich Angaben zur Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung
und bestimmte Informationen zur Anmeldung sowie zur Tagesordnung enthalten. Die nachfolgenden Hinweise erfolgen daher freiwillig
zu dem Zweck, den Aktionären der Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
| I. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 53.734.576,00 und ist eingeteilt
in 53.734.576 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt von der Gesellschaft
gehaltene 2.000.000 eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
| II. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DER AKTIONÄRE IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG, INSBESONDERE DES STIMMRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft
in Verbindung mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
|
| 1. |
Anmeldung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 23 Nr. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 25. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform
| - |
unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder
|
| - |
unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de
oder
|
| - |
elektronisch im Internet unter www.cgm.com/hv über das Investor-Portal der Gesellschaft („CGM-Investor-Portal“)
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen.
Für die elektronische Anmeldung im Internet über das CGM-Investor-Portal ist für die Aktionäre neben der Aktionärsnummer ein
individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode
ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung ein Initialpasswort übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter Ziffer IV.2 dargestellt, eigene
Zugangsdaten.
Aktionäre, die erst nach Beginn des 11. Juli 2025 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben
ohne Anforderung kein Einladungsschreiben zur Hauptversammlung und somit auch keine Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal.
Sie können aber das Einladungsschreiben mit Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal unter einer der oben für die Anmeldung per
Post oder E-Mail genannten Adressen anfordern.
Wir empfehlen die Anmeldung per E-Mail oder elektronisch im Internet.
|
| 2. |
Hinweise zum Umschreibestopp
| a) |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§§ 278 Abs. 3, 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die Zahl der einem Aktionär
zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten
Sie jedoch, dass aus abwicklungstechnischen Gründen vom 26. Juli 2025 bis zum Tag der Hauptversammlung am 1. August 2025 (jeweils
einschließlich) ein sogenannter Umschreibestopp gilt, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Abwicklungstechnisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher der 25. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ) („Technical Record Date“).
|
| b) |
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
|
|
| 3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl
ausüben. Hierfür sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.
|
| 4. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur durch
Briefwahl, sondern auch durch einen (Unter-)Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sogenannte Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung des Aktionärs erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“.
|
| III. |
ÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung unter www.cgm.com/hv über das CGM-Investor-Portal
in Bild und Ton verfolgen. Hierfür ist neben der Aktionärsnummer ein individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die
bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen
im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung ein Initialpasswort
übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter Ziffer IV.2 dargestellt, eigene Zugangsdaten.
Bei Nutzung des CGM-Investor-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 1. August 2025 sind die frist- und
formgerecht angemeldeten Aktionäre oder - bei Bevollmächtigung von Dritten - ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltet.
|
| IV. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht per Briefwahl oder durch (Unter‐)Bevollmächtigte,
insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben.
|
| 1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich (i) mittels elektronischer Briefwahl über das CGM-Investor-Portal im Internet
oder (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
| a) |
Die elektronische Briefwahl über das CGM-Investor-Portal kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.
Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer
II.1).
|
| b) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
auch durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft. Das gilt
auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.
|
| c) |
Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Briefwahlstimmen, einschließlich derer, die gemäß § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegeben
wurden, im CGM-Investor-Portal geändert oder widerrufen werden.
|
| d) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG ist ausschließlich zu solchen Anträgen
und Wahlvorschlägen möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs.
1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
| e) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
|
| f) |
Ein Widerruf von Briefwahlstimmen kann auf den in lit. b) und c) genannten Wegen innerhalb der dort genannten Fristen erklärt
werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß Ziffer IV.4. gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht. Eine spätere
Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
|
| g) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
|
|
| 2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor
der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
| aa) |
gegenüber der Gesellschaft
| - |
in Textform (§ 126b BGB) unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder
| - |
in Textform (§ 126b BGB) unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de oder
|
| - |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
|
oder
|
| bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung sodann gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Sobald die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen ist, erhält der Bevollmächtigte eigene Zugangsdaten,
mit denen er im CGM-Investor-Portal im Internet unter www.cgm.com/hv eine Stimmabgabe per Briefwahl vornehmen kann.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben unter lit. aa) für Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.
|
| b) |
Bevollmächtigungen können in Textform unter einer der in Ziffer IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung per Post oder per E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), nachgewiesen, erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang des Nachweises bzw.
der Erteilung, der Änderung oder des Widerrufs der Vollmacht bei der Gesellschaft entscheidend.
|
| c) |
Die Vollmacht kann auch im CGM-Investor-Portal gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite
www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten im CGM-Investor-Portal
zu ändern oder zu widerrufen, besteht auch für per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten.
|
| d) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
|
| e) |
Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. Aktionärsvereinigungen) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
|
| f) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Ziffer VII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
|
|
| 3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich bei der Stimmabgabe im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
| a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
|
| b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) bei Bevollmächtigung
und Weisungserteilung in Textform per Post oder per E-Mail bzw. unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat
nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§
126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
| c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in Ziffer IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung
per Post oder E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 31. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht und Weisungen, der
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
|
| d) |
Über das CGM-Investor-Portal im Internet können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Die vorgenannte Möglichkeit zur Änderung und Widerruf im CGM-Investor-Portal gilt auch für fristgemäß
per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
|
| e) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
|
| f) |
Ein Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auf den in lit. c) und d) genannten Wegen innerhalb
der dort genannten Fristen erklärt werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß Ziffer IV.4. gilt für die Erklärung
des Widerrufs nicht. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
|
| g) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedienen.
|
|
| 4. |
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Wenn Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen (näher dazu unter Ziffer IV.1) oder Erklärungen über die
Erteilung oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß
auf mehreren der jeweils zulässigen Übermittlungswege (i) Post, (ii) E-Mail, (iii) CGM-Investor-Portal und (iv) gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212) zugehen (Post und E-Mail sind nur für Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zulässige Übermittlungswege,
nicht für Briefwahlstimmen) und nicht widerrufen werden, werden die Erklärungen unabhängig vom Zugangszeitpunkt in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: (i) CGM-Investor-Portal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG
in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), (iii) E-Mail,
(iv) Post. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen zu, die nicht widerrufen werden, ist die
zuletzt zugegangene Briefwahlstimme maßgeblich. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter zu, die nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Gehen
auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß Briefwahlstimmen und Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, haben
Briefwahlstimmen Vorrang.
|
| 5. |
Hinweis für Intermediäre:
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre
gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
|
| 6. |
Formulare für Anmeldung und Bevollmächtigung
Anmeldung und Bevollmächtigung können insbesondere im CGM-Investor-Portal oder mit dem Formular, das den Aktionären mit den
Anmeldeunterlagen übersandt wird, aber auch auf den in den vorstehenden Abschnitten beschriebene formgerechte Weise erfolgen.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
|
| V. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten
zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter www.cgm.com/hv.
|
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft
zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
| |
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz
|
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse hv@cgm.com übermittelt werden.
Ein entsprechendes Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 7. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
|
| 2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 17. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ),
| - |
an die Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz
oder
|
| - |
an die E-Mail-Adresse
hv@cgm.com
oder
|
| - |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
|
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht. Die Gesellschaft
kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des §
126 Abs. 2 AktG vorliegen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab
diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht
ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail unten unter Ziffer V.4).
|
| 3. |
Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich frist- und formgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw.
ihre Bevollmächtigten, haben nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, elektronisch über das CGM-Investor-Portal bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 26. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das CGM-Investor-Portal ist über die
Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Stellungnahmen in Textform sind
als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Wir bitten darum, einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten. Mit dem
Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung
seines Namens im CGM-Investor-Portal zugänglich gemacht wird.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
27. Juli 2025, 24.00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im CGM-Investor-Portal unter www.cgm.com/hv
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu unter Ziffer V.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Ziffer V.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter V.6) ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
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| 4. |
Rede- und Fragerecht
Frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben in der Versammlung ein Rede- und Fragerecht, einschließlich des Rechts zu Nachfragen, im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das CGM-Investor-Portal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das CGM-Investor-Portal
ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
Das Rede- und Fragerecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
zu stellen (vgl. dazu auch oben unter Ziffer V.2), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch unten
unter Ziffer V.5). Gemäß § 25 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Rede- und Fragerecht
des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
wird über das CGM-Investor-Portal abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags
entweder ein nicht-mobiles Endgerät (bspw. PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (bspw. Smartphone). Für Redebeiträge
müssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabiler Upload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine
Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch
für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im CGM-Investor-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft
wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
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| 5. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist beabsichtigt, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rede- und Fragerechts
(dazu unter Ziffer V.4) ausgeübt werden darf.
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| 6. |
Möglichkeit zum Widerspruch
Die zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
elektronisch über das CGM-Investor-Portal abgegeben werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv
erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
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| VI. |
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; INTERNETSEITE
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der (auf
freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten) Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären, die derzeit gültige Fassung
der Satzung der Gesellschaft sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (www.cgm.com/hv) zugänglich. Dort sind sämtliche der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
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| VII. |
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche im
Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl
und Besitzart der Aktien) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um
die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren.
Weitere Informationen zum Datenschutz (u.a. zu Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen) finden Sie in der ausführlichen
Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.cgm.com/hv).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister
verarbeiten die Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und ausschließlich nach Weisung
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere über das
Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
| - |
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Datenschutzbeauftragter Hans-Josef Gerlitz Maria Trost 21 56070 Koblenz
oder
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| - |
über die E-Mail-Adresse HansJosef.Gerlitz@cgm.com
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
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Koblenz, im Juni 2025
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin
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25.06.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA |
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Maria Trost 21 |
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56070 Koblenz |
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Deutschland |
| E-Mail: |
investor@cgm.com |
| Internet: |
https://www.cgm.com |
| ISIN: |
DE000A288904 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2160614 25.06.2025 CET/CEST
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| 19.06.2025 | Delisting von CompuGroup Medical wird zum Ablauf des 24. Juni 2025 wirksam
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
/ Schlagwort(e): Delisting
Delisting von CompuGroup Medical wird zum Ablauf des 24. Juni 2025 wirksam
19.06.2025 / 11:21 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
- Frankfurter Wertpapierbörse bestätigt Delisting zum Ablauf der Angebotsfrist des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC Capital Partners
- CGM-Aktionäre können Aktien noch bis zum 24. Juni 2025 um 24:00 Uhr MESZ andienen
- Delisting-Erwerbsangebot unterliegt keinen Vollzugsbedingungen und Delisting erfolgt entsprechend unabhängig von der Anzahl der angedienten Aktien
- Nach Delisting deutlich geringere Finanzberichterstattung und eingeschränkte Handelbarkeit der Aktien zu erwarten
- Rückzug von der Börse ermöglicht CompuGroup Medical stärkeren Fokus auf die Umsetzung der langfristigen Innovations- und Wachstumsstrategie
Koblenz – Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) wurde heute von der Frankfurter Wertpapierbörse darüber informiert, dass der beantragte Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt unter der ISIN DE000A288904 sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zum Ablauf des 24. Juni 2025 wirksam wird.
CompuGroup Medical wird zusätzlich bei den Börsen in Berlin (im Teilbereich Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie beim elektronischen Handelssystem Tradegate Exchange anregen, dass die Aktien des Unternehmens unverzüglich nach Wirksamkeit des Delisting zum Ablauf des 24. Juni 2025 nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.
Mit Wirksamkeit des Delisting entfallen künftig alle mit einer Notierung im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse verbundenen Transparenzpflichten, wie insbesondere die Ad-hoc-Publizitätspflicht und die Pflicht zur Erstellung von Halbjahresfinanzberichten und Quartalsmitteilungen.
Das geplante Delisting ist Teil einer Partnerschaft von CGM und CVC Capital Partners („CVC“), die am 09. Dezember 2024 angekündigt wurde. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren.
Im Rahmen dieser Partnerschaft veröffentlichte CVC ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre. Mit dem Vollzug des Angebots am 2. Mai 2025 trat die strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM offiziell in Kraft. Anschließend gaben CompuGroup Medical und CVC die Unterzeichnung einer Vereinbarung über das Delisting von CGM bekannt. Zu diesem Zweck hat CVC am 23. Mai 2025 ein öffentliches Delisting-Angebot an alle Aktionäre von CompuGroup Medical in Höhe von 22,00 Euro in bar abgegeben. Aktionäre können das Angebot bis zum 24. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ annehmen. Das Delisting-Erwerbsangebot unterliegt keinen Vollzugsbedingungen und wird daher unmittelbar mit Ablauf der Annahmefrist vollzogen, unabhängig von der Anzahl der angedienten Aktien.
Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung der von CVC veröffentlichten Angebotsunterlage haben die geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat von CompuGroup Medical den Aktionären von CGM empfohlen, das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot anzunehmen.
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Wichtige Hinweise
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (die "CGM-Aktien") dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Caesar BidCo GmbH (die "Bieterin") behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Erwerbsangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot ist neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Erwerbsangebote durchgeführt. Das Delisting-Erwerbsangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Erwerbsangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Erwerbsangebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Erwerbsangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Erwerbsangebots CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Erwerbsangebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Delisting-Erwerbsangebotspreis dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das mit dieser Pressemitteilung bekanntgegebene Delisting-Erwerbsangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen sind in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier 2 Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting-Erwerbsangebote dadurch zu erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Erwerbsangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Erwerbsangebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot ergeben, nach den Vorschriften des US- Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen ändern werden.
19.06.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA |
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Maria Trost 21 |
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56070 Koblenz |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)160 3630362 |
| Fax: |
+49 (0)261 8000 3200 |
| E-Mail: |
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www.cgm.com |
| ISIN: |
DE000A288904 |
| WKN: |
A28890 |
| Indizes: |
SDAX, TecDAX |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
2157758 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2157758 19.06.2025 CET/CEST
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| 06.06.2025 | CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme – und empfiehlt Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
/ Schlagwort(e): Delisting
CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme – und empfiehlt Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
06.06.2025 / 14:48 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CompuGroup Medical veröffentlicht begründete Stellungnahme – und empfiehlt Aktionären die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots von CVC
- Angebotspreis von EUR 22,00 pro Aktie wird als fair und angemessen bewertet; Geschäftsführende Direktoren, Verwaltungsrat und Aufsichtsrat empfehlen jeweils die Annahme des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots
- Annahmefrist endet am 24. Juni 2025 um 24:00 Uhr MESZ
- Delisting von CGM erfolgt unabhängig von der Anzahl der angedienten Aktien
Koblenz - Die Geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup Medical“ oder „CGM“) haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) veröffentlicht. Die Stellungnahme bezieht sich auf das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot der Caesar BidCo GmbH, einer Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners („CVC“) beraten und verwaltet werden, vom 23. Mai 2025 an alle CGM-Aktionäre.
Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung der von CVC veröffentlichten Angebotsunterlage bekräftigen die Geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat von CompuGroup Medical ihre Unterstützung und empfehlen den Aktionären von CGM, das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot anzunehmen. Die Parteien sind zudem davon überzeugt, dass sich die langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie von CGM nach dem Rückzug von der Börse noch effektiver umsetzen lässt. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Damit unterstützt das Delisting den Fokus von CGM auf signifikante Investitionen in moderne cloud-basierte Software-Lösungen, datenbasierte KI-Technologien und einen verbesserten Kundenservice.
Daniela Hommel, CFO von CompuGroup Medical, sagte: „Nach eingehender Prüfung der Angebotsunterlage bekräftigen wir als Geschäftsführende Direktoren unsere Unterstützung für das geplante Delisting von CompuGroup Medical. Wir sind der Ansicht, dass der Angebotspreis von 22,00 EUR pro Aktie fair ist und unseren Aktionären die Möglichkeit bietet, sofort und mit hoher Sicherheit Wert zu realisieren. Zudem sind wir überzeugt, dass sich die langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie von CGM abseits der kurzfristigen Erwartungen des Kapitalmarkts noch effektiver umsetzen lässt.“
Philipp von Ilberg, Vorsitzender des Aufsichtsrats von CompuGroup Medical, sagte: „Das Delisting ist ein weiterer wichtiger Schritt für die erfolgreiche Strategieumsetzung. Daher empfiehlt der Aufsichtsrat ausdrücklich die Annahme des Angebots. Wir sind davon überzeugt, dass es im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder ist.“
Die Geschäftsführenden Direktoren, der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von EUR 22,00 je Aktie für fair und angemessen. Sie haben die Angebotsunterlage unabhängig voneinander geprüft.
Nach Abschluss des Delistings vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) und dem Segment des regulierten Marktes mit zusätzlichen Zulassungserfordernissen (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse beabsichtigt die Geschäftsführung von CompuGroup Medical, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Notierung der CGM-Aktien im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin (Zweiter Regulierter Markt), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über die Tradegate Exchange zu beenden. Aktionäre, die investiert bleiben, gehen das Risiko ein, ihre Aktien nicht mehr im gewohnten Umfang handeln zu können. Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Regelungen zur Finanzberichterstattung einen deutlich geringeren Umfang an offenzulegenden Informationen vor.
Die Annahmefrist für das Angebot, in der die Aktionäre der CompuGroup Medical ihre Aktien andienen können, hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 23. Mai 2025 begonnen und endet am 24. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ. Es wird keine weitere Annahmefrist geben und das Delisting-Erwerbsangebot wird keinen Vollzugsbedingungen unterliegen. Das Delisting von CGM wird unabhängig von der Anzahl der angebotenen Aktien durchgeführt. Der Abschluss des Delistings wird vor der für den 1. August 2025 angesetzten ordentlichen Hauptversammlung von CompuGroup Medical erwartet.
Einzelheiten über die Annahme des Angebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen. Den Aktionären wird empfohlen, sich hierfür mit ihrer jeweiligen Depotbank in Verbindung zu setzen, um ihre Aktien anzudienen und sich über etwaige relevante Fristen zu erkundigen, die von ihrer Depotbank festgelegt wurden und die ein Handeln vor dem formellen Ende der Annahmefrist erforderlich machen können. Das detaillierte Angebot ist in der von CVC herausgegebenen Angebotsunterlage unter www.practice-public-offer.com zu finden.
Die gemeinsame begründete Stellungnahme der Geschäftsführenden Direktoren, des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical zum öffentlichen Delisting-Angebot von CVC ist auf der Website der CompuGroup Medical verfügbar: https://www.cgm.com/corp_de/unternehmen/investor-relations/publikationen.html
Die gemeinsame begründete Stellungnahme, etwaige Ergänzungen und/oder zusätzliche Erklärungen zu möglichen Änderungen des Übernahmeangebots werden in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung veröffentlicht. Maßgeblich sind ausschließlich die deutschen Fassungen.
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Wichtige Hinweise
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (die "CGM-Aktien") dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen sind ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Caesar BidCo GmbH (die "Bieterin") behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Erwerbsangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot ist neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Erwerbsangebote durchgeführt. Das Delisting-Erwerbsangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Erwerbsangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Erwerbsangebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Erwerbsangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Erwerbsangebots CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Erwerbsangebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Delisting-Erwerbsangebotspreis dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das mit dieser Pressemitteilung bekanntgegebene Delisting-Erwerbsangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen sind in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier-2 Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting-Erwerbsangebote dadurch zu erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Erwerbsangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Erwerbsangebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot ergeben, nach den Vorschriften des US- Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen ändern werden.
06.06.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA |
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Maria Trost 21 |
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56070 Koblenz |
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Deutschland |
| Telefon: |
+49 (0)160 3630362 |
| Fax: |
+49 (0)261 8000 3200 |
| E-Mail: |
investor@cgm.com |
| Internet: |
www.cgm.com |
| ISIN: |
DE000A288904 |
| WKN: |
A28890 |
| Indizes: |
SDAX, TecDAX |
| Börsen: |
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange |
| EQS News ID: |
2152198 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2152198 06.06.2025 CET/CEST
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| 09.05.2025 | CompuGroup Medical und CVC planen Delisting – öffentliches Delisting-Erwerbsangebot durch CVC angekündigt
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
/ Schlagwort(e): Delisting
CompuGroup Medical und CVC planen Delisting – öffentliches Delisting-Erwerbsangebot durch CVC angekündigt
08.05.2025 / 22:09 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
- CVC plant vereinbarungsgemäß öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Höhe von 22,00 Euro in bar pro Aktie abzugeben
- Geschäftsführende Direktoren, Aufsichtsrat und Verwaltungsrat von CompuGroup Medical begrüßen das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot
- CGM-Aktionäre erhalten durch das Angebot die Möglichkeit, Aktien vor der Einstellung der Börsennotierung liquiditätsunabhängig zu veräußern
- Rückzug von der Börse ermöglicht stärkeren Fokus auf die Umsetzung der langfristigen Innovations- und Wachstumsstrategie von CompuGroup Medical
- Nach Vollzug des öffentlichen Erwerbsangebots am 2. Mai 2025 hält CVC 24,27 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von CompuGroup Medical
Koblenz – Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CGM“ oder „CompuGroup Medical“), ein weltweit führender Anbieter von E-Health-Lösungen, und CVC Capital Partners (CVC) starten den Prozess für das vereinbarte Delisting der CGM. Beide Parteien sind überzeugt, dass sich die langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie von CGM nach Rückzug von der Börse effektiver umsetzen lässt. Gemeinsam wollen CompuGroup Medical und CVC Innovationen im Gesundheitswesen vorantreiben, von denen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsdienstleister weltweit profitieren. Das erklärte gemeinsame Ziel ist, medizinischen Fachkräften mit modernsten Software-Produkten und einem exzellenten Kundensupport zuverlässige Unterstützung zu bieten.
Prof. (apl.) Dr. med. Daniel Gotthardt, Chief Executive Officer von CompuGroup Medical, sagte: „Mit der strategischen Partnerschaft stärken wir die Position von CompuGroup Medical als eines der führenden E-Health-Unternehmen. Gemeinsam mit CVC können wir gezielt in langfristiges Wachstum und Innovationen investieren. Ein erfolgreiches Delisting wird für CompuGroup Medical eine langfristige strategische Perspektive unabhängig von den kurzfristigen Erwartungen des Kapitalmarkts ermöglichen. Für uns stehen innovative Lösungen für unsere Kundinnen und Kunden im Fokus: Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheker, Gesundheitsprofis, Versicherungen und Pharmaunternehmen, zum Wohle der Patienten.“
Dr. Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, erklärte: „Die dynamischen Veränderungen im Gesundheitswesen erfordern strategische und vor allem langfristige Investitionen. Nach dem Delisting können wir uns gemeinsam mit der Gründerfamilie Gotthardt voll auf Investitionen und die Weiterentwicklung der Produkte fokussieren.“ Can Toygar, Partner bei CVC, ergänzte: „Für die Aktionäre von CGM bietet das öffentliche Delisting-Angebot die Gelegenheit, ihre Anteile jetzt zu einem attraktiven Preis zu veräußern - nach dem Delisting wird das deutlich schwieriger.“
Der Rückzug vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse setzt ein vorheriges öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der CompuGroup Medical voraus. Die Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im Besitz von Investmentfonds, die von CVC beraten und verwaltet werden, wird gemäß der heute mit CGM abgeschlossenen Vereinbarung ein solches Angebot mit einem Barangebotspreis in Höhe von 22,00 Euro je CGM-Aktie abgeben, vorbehaltlich der Ermittlung des gesetzlichen Mindestpreises. Diese Gegenleistung entspricht dem Angebotspreis des vorangegangenen öffentlichen Übernahmeangebots, das im Dezember 2024 veröffentlicht und am 2. Mai 2025 vollzogen worden ist.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot bietet den Aktionären von CompuGroup Medical die Möglichkeit, ihre Aktien vor der Einstellung der Börsennotierung liquiditätsunabhängig zu einem Preis von 22,00 Euro je Aktie zu veräußern. Für Aktionäre, die investiert bleiben, besteht nach einem erfolgreichen Delisting-Prozess das Risiko, ihre Aktien nicht mehr im bisher gewohnten Umfang handeln zu können. Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzberichterstattung sehen zudem einen deutlich geringeren Umfang an offenzulegenden Informationen vor.
Die Geschäftsführenden Direktoren, der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat von CompuGroup Medical begrüßen das Angebot. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen CompuGroup Medical Management SE und der Aufsichtsrat, den Aktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen. Sie werden nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bieterin eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG vorlegen.
Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt, die etwa 50,12 % aller Aktien und Stimmrechte von CGM kontrollieren, und CVC, die über die Bieterin etwa 24,27 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von CGM halten, bilden eine starke Partnerschaft. Im Zuge des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots werden die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt keine ihrer gehaltenen Aktien veräußern.
Bereits am 9. Dezember 2024 haben CGM und CVC ihre strategische Partnerschaft und Pläne für ein anschließendes Delisting von CGM angekündigt. CVC hat in diesem Zusammenhang ein öffentliches Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre veröffentlicht. Am 17. April wurde der Erhalt der finalen regulatorischen Freigabe für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot durch die Bieterin bekanntgegeben. Die strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM ist mit Vollzug des Angebots am 2. Mai offiziell in Kraft getreten. Allen Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, wurde der Angebotspreis von 22,00 Euro je Aktie ausgezahlt.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird voraussichtlich noch im Mai 2025 veröffentlicht werden und die Annahmefrist wird voraussichtlich ebenfalls noch im Mai 2025 beginnen. Der Abschluss des Delistings wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 erwartet, jedenfalls aber vor der für den 1. August 2025 angesetzten ordentlichen Hauptversammlung der CGM. Gemäß den Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) werden die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot von CVC nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der folgenden Website abrufbar sein: www.practice-public-offer.com. Es wird keine weitere Annahmefrist geben. Das Delisting-Erwerbsangebot wird keinen Vollzugsbedingungen unterliegen.
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von 1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen. CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700 hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit gründer- und familiengeführten Unternehmen, darunter Douglas, Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (die "CGM-Aktien") dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Caesar BidCo GmbH (die "Bieterin") behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Erwerbsangebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Erwerbsangebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes (BörsG) und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting-Erwerbsangebote durchgeführt. Das Delisting-Erwerbsangebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Erwerbsangebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Erwerbsangebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Pressemitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Erwerbsangebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Erwerbsangebots CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Erwerbsangebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere dem WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Delisting-Erwerbsangebotspreis dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Informationen werden auch in einer unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das mit dieser Pressemitteilung bekanntgegebene Delisting-Erwerbsangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Pressemitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Delisting-Erwerbsangebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier 2 Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting-Erwerbsangebote dadurch zu erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Erwerbsangebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Erwerbsangebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Delisting-Erwerbsangebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot ergeben, nach den Vorschriften des US- Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit diese Pressemitteilung zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb der Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in Dokumenten oder Mitteilungen oder in der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen nach Veröffentlichung der Dokumente, Mitteilungen oder der Angebotsunterlage ändern werden.
08.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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