| 17.04.2025 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE000A4BGGM7 / WKN: A4BGGM - - ISIN DE000A409625 / WKN: A40962 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 28. Mai 2025 um 10:00 Uhr im Wasserturm Hotel Cologne, Kaygasse 2, 50676 Köln, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a , 315a Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2024 beendete Geschäftsjahr
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Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. §§ 171, 172 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es also nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen.
Die Vorlagen sind ab der Einberufung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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zugänglich. Einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf es daher nicht.
| 2. |
Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
Dieser Beschluss bezieht sich nur auf Frau Pilar de la Huerta Martínez, die im Geschäftsjahr 2024 das einzige Vorstandsmitglied
war.
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
Der Aufsichtsrat bestand im Geschäftsjahr 2024 aus:
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| a) |
Alexander Link (ab dem 28. August 2024), aktuell Vorsitzender
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| b) |
Frau Dr. Helge Lubenow, aktuell stellvertretende Vorsitzende
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| c) |
Herrn Dr. Heikki Lanckriet,
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| d) |
Herrn Karlheinz Schmelig,
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| e) |
Hansjoerg Plaggemars (ab dem 28. August 2024),
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| f) |
Tobias Reich (ab dem 28. August 2024),
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| g) |
Herrn Wilhelm K. T. Zours (bis zum 6. Mai 2024),
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| h) |
Herrn Dr. Jörgen Tielmann (bis zum 28. August 2024) und
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| i) |
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller (bis zum 28. August 2024)
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts
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Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, wird zum
Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 gewählt sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025 gemäß § 115 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG).
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
| 5. |
Beschlussfassung über die vollständige Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung sowie über eine entsprechende
Satzungsänderung
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Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Das nach bereits erfolgter und im Handelsregister eingetragener teilweiser Ausnutzung des ursprünglichen Volumens noch bestehende
bedingte Kapital V gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung auf das bezogen ab dem 15. Mai 2025 keine Optionsrechte mehr ausstehen, wird
vollständig aufgehoben. Entsprechend wird auch § 7 Abs. 8 der Satzung aufgehoben und durch den Platzhalter „entfallen“ ersetzt.
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Für den Fall, dass zwischen der Einberufung der Hauptversammlung und dem 15. Mai 2025 noch Optionsrechte ausgeübt werden,
behalten Vorstand und Aufsichtsrat sich vor, ihren Beschlussvorschlag entsprechend anzupassen.
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
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Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht).
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des geprüften
Vergütungsberichts.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024, der nebst dem Vermerk über die Prüfung
des Vergütungsberichts ab der Einberufung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
[https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung] zugänglich ist, wird gebilligt.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die vom Aufsichtsrat beschlossene Neufassung des seit August 2024 gültigen Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder, die
ab der Einberufung sowie während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter [https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung]
zugänglich ist, wird gebilligt.
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Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem sind in dem zugänglichen Dokument kenntlich gemacht.
| II. |
Weitere Angaben, Hinweise
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren 6.076.862 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben und damit 6.076.862
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen),
also bis zum 21. Mai 2025, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen
sind. Die Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief oder E-Mail zugehen:
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Biofrontera AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover E-Mail: hv@gfei.de
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Die Unterlagen zur Anmeldung und die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln,
die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (7. Mai 2025, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß
den oben genannten Möglichkeiten zur Hauptversammlung anmelden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 22. Mai 2025, 0:00 Uhr, bis zum 28. Mai 2025, 24:00 Uhr, keine Umschreibungen
im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem
Stand nach der letzten Umschreibung am 21. Mai 2025.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar festzuhalten ist. Näheres regelt § 135 AktG.
| 3. |
Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit ein Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
wird, müssen diesem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - das zusammen
mit den Einladungsunterlagen den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - bis spätestens
27. Mai 2025, 24:00 Uhr, per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
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Biofrontera AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover E-Mail: hv@gfei.de
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Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
| 4. |
Bevollmächtigung anderer Personen als einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per E-Mail erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft können daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 3 genannte Anschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 27. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an die
Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 5. |
Recht der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in der elektronischen Form
des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an
folgende Anschrift zu richten:
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Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com.
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Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist der 27. April 2025, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
| 6. |
Recht der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
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Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft
im Internet unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
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Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
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zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden.
| 7. |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken.
Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit: MESZ/UTC+2.
| 9. |
Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, sowie die nach Maßgabe von §
124a AktG erforderlichen Veröffentlichungen auf der Internetseite werden alsbald nach der Einberufung zugänglich sein unter
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
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| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
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Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Nummer der Eintrittskarte und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Nummer der Eintrittskarte, und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters sowie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse von Gästen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung
der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich
die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
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Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
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Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
| |
datenschutz@biofrontera.com
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Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
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Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
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Leverkusen, im April 2025
Der Vorstand
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17.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@biofrontera.com |
| Internet: |
http://www.biofrontera.com |
| ISIN: |
DE000A4BGGM7 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2120476 17.04.2025 CET/CEST
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| 22.07.2024 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2024 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2024 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.07.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE000A4BGGM7 / WKN: A4BGGM - - ISIN DE000A409625 / WKN: A40962 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 28. August 2024 um 10:00 Uhr im Wasserturm Hotel Cologne, Kaygasse 2, 50676 Köln, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2023 beendete Geschäftsjahr
|
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. §§ 171, 172 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es also nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen.
Einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf es daher nicht.
| 2. |
Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
Dieser Beschluss bezieht sich nur auf Frau Pilar de la Huerta Martínez, die im Geschäftsjahr 2023 die Geschäfte als Alleinvorstand
geführt hat.
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
Die Abstimmung erfolgt im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung eines jeden Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat
bestand im Geschäftsjahr 2023 aus:
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| a) |
Herrn Wilhelm K. T. Zours (Vorsitzender),
|
| b) |
Herrn Dr. Jörgen Tielmann (stellvertretender Vorsitzender),
|
| c) |
Frau Dr. Helge Lubenow,
|
| d) |
Herrn Dr. Heikki Lanckriet,
|
| e) |
Herrn Karlheinz Schmelig und
|
| f) |
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller.
|
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts
|
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
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Die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, wird zum
Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 gewählt sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2024 gemäß § 115 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG).
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|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
| 5. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz ("AktG") in Verbindung mit §
12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gewählt werden, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, sofern die
Hauptversammlung bei der Wahl keine kürze Amtszeit festlegt. Zuletzt bestand der Aufsichtsrat regulär aus sechs Mitgliedern,
die bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung gewählt sind, die über ihre Entlastung für das am 31. Dezember 2025 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Das Aufsichtsratsmitglied Wilhelm K.T. Zours hat sein Mandat am 6. Mai 2024 niedergelegt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
Prof. Dr. Karin Lergenmüller und Dr. Jörgen Tielmann haben ihre Mandate mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 28. August 2024 niedergelegt.
Daher sollen nun drei neue Kandidaten zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. Nach § 12 Abs. 4 der Satzung gelten
Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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| 1. |
Hansjoerg Plaggemars, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Stuttgart
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorgenannten ordentlichen Hauptversammlung 2024 und für den Zeitraum
bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr
beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
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Der Vorschlag berücksichtigt die Ziele des Aufsichtsrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung und sein Kompetenzprofil. Der
Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige
Zeit aufzuwenden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
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| - |
KIN Mining NL, Australien
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| - |
PNX Metals LTD, Australien
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| - |
Altech Batteries LTD, Australien
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| - |
Geopacific Resources Ltd, Australien
Wiluna Mining Corporation, Australien
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Der Delphi Unternehmensberatung AG, deren Vorstand Hansjoerg Plaggemars ist, werden gemäß der letzten abgegebenen Stimmrechtsmitteilung
61,20 % der Stimmrechte an der Biofrontera AG zugerechnet. Mithin besteht eine geschäftliche Beziehung zwischen Hansjoerg
Plaggemars und einem an der Gesellschaft wesentlich beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus steht Hansjoerg Plaggemars nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keiner nach C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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| 2. |
Alexander Link, Mitglied des Vorstands der Deutsche Balaton AG, wohnhaft in Frankfurt am Main
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorgenannten ordentlichen Hauptversammlung 2024 und für den Zeitraum
bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr
beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
|
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Der Vorschlag berücksichtigt die Ziele des Aufsichtsrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung und sein Kompetenzprofil. Der
Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige
Zeit aufzuwenden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
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| - |
Carus AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
SPK Süddeutsche Privatkapital AG, Heidelberg, Vorsitzender des Aufsichtsrats
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| - |
MISTRAL Media AG, Frankfurt am Main, stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
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| - |
Nordic SSW 1000 Verwaltungs AG i. L., stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
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| - |
DIO Deutsche Immobilien Opportunitäten AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
Nestmedic S.A., Warschau/Polen, Mitglied des Aufsichtsrats
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Der Deutsche Balaton AG, deren Vorstand Alexander Link ist, werden gemäß der letzten abgegebenen Stimmrechtsmitteilung 61,20
% der Stimmrechte an der Biofrontera AG zugerechnet. Mithin besteht eine geschäftliche Beziehung zwischen Alexander Link und
einem an der Gesellschaft wesentlich beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus steht Alexander Link nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keiner nach C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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| 3. |
Tobias Reich, Vorstand ConBrio Beteiligungen AG, wohnhaft in Frankfurt am Main
wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorgenannten ordentlichen Hauptversammlung 2024 und für den Zeitraum
bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr
beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
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Der Vorschlag berücksichtigt die Ziele des Aufsichtsrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung und sein Kompetenzprofil. Der
Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, die für die Ausübung des Amtes notwendige
Zeit aufzuwenden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Tobias Reich ist derzeit kein Mitglied anderer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Der Deutsche Balaton AG, die alleinige Aktionärin der ConBrio Beteiligungen AG ist, deren Vorstand Tobias Reich ist, werden
gemäß der letzten abgegebenen Stimmrechtsmitteilung 61,20 % der Stimmrechte an der Biofrontera AG zugerechnet. Mithin besteht
eine (mittelbare) geschäftliche Beziehung zwischen Tobias Reich und einem an der Gesellschaft wesentlich beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus steht Tobias Reich nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keiner nach C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Lebensläufe aller drei vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft
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https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
abrufbar (jeweils unter Angabe ihrer wichtigsten Tätigkeiten neben der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Biofrontera AG und
ihrer für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Biofrontera AG relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen).
Der Aufsichtsrat plant in dem Fall, dass die vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden, Herrn Alexander Link zu seinem Vorsitzenden
zu wählen.
| 6. |
Beschlussfassung über die vollständige Aufhebung der bedingten Kapitalia gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 6 der Satzung sowie die
teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung sowie über entsprechende Satzungsänderungen
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Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
| a) |
Vollständige Aufhebung des bedingten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 7 Abs. 2 der Satzung
Das nach bereits erfolgter und im Handelsregister eingetragener teilweiser Ausnutzung des ursprünglichen Volumens noch bestehende
bedingte Kapital I gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung, auf das bezogen keine Optionsrechte ausstehen, wird vollständig aufgehoben.
Entsprechend wird auch § 7 Abs. 2 der Satzung aufgehoben und durch den Platzhalter „entfallen“ ersetzt.
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| b) |
Vollständige Aufhebung des bedingten Kapitals III und entsprechende Änderung von § 7 Abs. 6 der Satzung
Das nach bereits erfolgter und im Handelsregister eingetragener teilweiser Ausnutzung des ursprünglichen Volumens noch bestehende
bedingte Kapital III gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung, auf das bezogen keine Optionsrechte ausstehen, wird vollständig aufgehoben.
Entsprechend wird auch § 7 Abs. 6 der Satzung aufgehoben und durch den Platzhalter „entfallen“ ersetzt.
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| c) |
Teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals V und entsprechende Änderung von § 7 Abs. 8 der Satzung
Das nach bereits erfolgter und im Handelsregister eingetragener teilweiser Ausnutzung des ursprünglichen Volumens noch bestehende
bedingte Kapital V gemäß § 7 Abs. 8 der Satzung wird im Umfang von EUR 1.550.907,00 aufgehoben, da es insoweit nicht für die
Bedienung von Optionsrechten benötigt wird, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. August
2015 bis zum 27. August 2020 gewährt wurden.
In § 7 Abs. 8 der Satzung wird entsprechend „EUR 1.554.954,00“ durch den Betrag „EUR 4.047,00“ und die Zahl „1.554.954“ durch
die Zahl „4.047“ ersetzt.
|
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
|
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht).
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des geprüften
Vergütungsberichts.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
| |
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023, der nebst dem Vermerk über die Prüfung
des Vergütungsberichts nachstehend wiedergegeben ist, wird gebilligt.
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Vergütungsbericht
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder:
Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biofrontera AG
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dabei die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Biofrontera AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Das Vergütungssystem gilt ab Dezember 2021 für Neuverträge und Vertragsverlängerungen.
Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird durch adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt (Pay for Performance). Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die
aktuelle Marktpraxis berücksichtigt.
Grundsätzlich orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des Vergütungssystems an den folgenden
Leitlinien:
| • |
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
| • |
Hierzu sollen insbesondere die variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen Ziele anknüpfen.
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| • |
Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen Bestandteile incentivieren eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung des Biofrontera Konzerns.
|
| • |
Dabei sollen die im Rahmen der variablen Vergütungskomponenten formulierten strategischen Ziele langfristiges und nachhaltiges
Wachstum der Gesellschaft sicherstellen.
|
| • |
Zur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungen sollen des Weiteren variable Vergütungsbestandteile mit einem mehrjährigen
Charakter beitragen, die sich an der Kursentwicklung der Aktien der Biofrontera AG orientieren und so eine Anknüpfung der
Vergütung an die Steigerung des Ertrags und an die Interessen der Aktionäre bewirken.
|
Das Vergütungssystem setzt sich aus
| • |
einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt
(„Grundvergütung“),
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| • |
einer von der Erreichung der jährlichen Performance-Ziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in
Form einer jährlichen leistungsbezogenen Bonuszahlung („kurzfristige variable Vergütung“; „short term incentive - STI“) und
|
| • |
einer Langfristvergütung, die in Form eines Stock Appreciation Rights Programm („SAR-Programm“) besteht und daher unmittelbar
mit der Wertentwicklung des Unternehmens im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement für das
Unternehmen schaffen soll („langfristige variable Vergütung“; „Long term incentive - LTI“),
|
zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie der Biofrontera
AG abgeleitet. Darüber hinaus werden marktübliche Nebenleistungen gewährt.
Insgesamt trägt die Vergütung so zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei
Ziel-Gesamtvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich bei 100%-Zielerreichung aus der Grundvergütung, der kurzfristigen
variablen Vergütung und der langfristigen variablen Vergütung.
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
fest.
Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die
wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt sowohl horizontal (externer Vergleich/Peer-Group-Vergleich) als auch vertikal
(interner Vergleich).
Die Auswahl der Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung erfolgt auf Basis der Anforderungen
des Aktiengesetzes (insb. Branche und Größe sowie internationale Ausrichtung).
Die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe erfolgt grundsätzlich und soweit ermittelbar zum einen aus einer Vergleichsgruppe
börsennotierter Unternehmen in Bezug auf Umsatz, EBIT, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung. Des Weiteren erfolgt die
Auswahl der Vergleichsgruppe soweit ermittelbar aus einer Vergleichsgruppe börsennotierter Branchenunternehmen.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter werden im Rahmen des nachstehenden Vertikalvergleichs berücksichtigt.
Vergütungsbestandteile im Einzelnen
| |
Feste Vergütungsbestandteile
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Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährten festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung
sowie Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder des Vorstandes nicht.
Die Vorstandsmitglieder erhalten die Grundvergütung, die in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
Nebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können
beispielsweise Folgendes umfassen: Die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-,
Miet- und Umzugskosten, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der hier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse
zur Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können einmalig oder wiederholt
gewährt werden. Die Nebenleistungen sollen jährlich einen Wert von 10% der jährlichen Grundvergütung nicht überschreiten.
| |
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentives; „STI“)
|
Den Mitgliedern des Vorstands steht eine kurzfristige variable Vergütung zu, die zu einer jährlichen Bonuszahlung führen kann.
Die kurzfristige variable Vergütung ist an die Erreichung von Erfolgszielen geknüpft, deren konkrete Zielwerte am Ende eines
Geschäftsjahres vereinbart werden.
Die Fälligkeit der STI-Zahlung tritt grundsätzlich einen Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das betreffende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB kündigt, entfällt die STI-Zahlung für das Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam
wird.
Mit den Vorständen werden in den Dienstverträgen Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100%-Zielerreichung gewährt werden
(„STI-Zielbeträge“). Die Höhe der STI-Zielbeträge soll bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen. Die Höhe der kurzfristigen
variablen Vergütung ist abhängig vom Grad des Erreichens der vereinbarten Ziele und kann zwischen 0 % und 200 % betragen.
Die genaue Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem STI-Zielbetrag des einzelnen
Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung findet eine Erhöhung bis maximal 200 % des STI-Zielbetrages (Cap) statt. Bei Zielerreichung
von bis zu 70 % reduziert sich die kurzfristig variable Vergütung linear; bei Zielerreichung von weniger als 70 % entfällt
die STI-Zahlung vollständig.
Bei der Festlegung der jährlichen Zielvereinbarung orientiert sich der Aufsichtsrat an folgenden Erfolgszielen:
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für das STI umfassen finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien und werden
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt.
Sofern zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen über die Festlegung der Bemessungsfaktoren.
Als finanzielle Leistungskriterien sollen neben dem Umsatz der Gesellschaft Ergebnis- sowie Rentabilitätskennziffern herangezogen
werden (z.B. EBITDA (Gewinn vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen), EBITDA-Marge). Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
die zur Bewertung herangezogene Ergebnisgröße, um außergewöhnliche Bestandteile zu korrigieren.
Als nichtfinanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie
Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekten, die mindestens 10 % der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen,
strategische Kriterien in die Zielvereinbarung mit aufgenommen werden. Diese können z.B. sein: das Erreichen von Zulassungen,
der erfolgreiche Abschluss von Studien, der Abschluss wichtiger Verträge oder die Durchführung von Finanzierungen.
Eine nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder
zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen.
Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen der Zielvereinbarung nachvollziehbar definiert werden, unter
welchen Voraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichung des einzelnen Kriteriums) und welche Parameter
zur Beurteilung des Grades der Zielerreichung herangezogen werden.
| |
Berechnung der Zielerreichung
|
Die Gesamt-Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen
Leistungskriterien und dem Grad der jeweiligen Zielerreichung. Die finanziellen Leistungskriterien sollen bei der Gewichtung
der Zielerreichung grundsätzlich bis zu 55 %, die nichtfinanziellen Kriterien bis zu 45 % ausmachen.
| |
Kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
|
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern ferner in begründeten Ausnahmefällen eine der Höhe nach ins Ermessen des Aufsichtsrats
gestellte Sondertantieme gewähren, die einen Betrag von bis zu EUR 50.000 (brutto) je Geschäftsjahr und Vorstandsmitglied
jedoch nicht übersteigen darf. In dem Beschluss über das Vorliegen eines Ausnahmefalles, welcher den Umfang und die Qualität
der außerordentlichen Leistungen des Vorstandsmitglieds angeben soll, werden auch die konkrete Höhe einer Sondertantieme und
der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Aufsichtsrat näher festgelegt.
| |
Langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive; „LTI“)
|
Als langfristige Erfolgskomponente werden den Vorstandsmitgliedern Stock Appreciation Rights („SARs“) gewährt. Hierbei wird mit den Vorstandsmitgliedern ein jährlicher Zielbetrag in Höhe von 150 % des STI-Zielbetrags („LTI-Zielbetrag“) vereinbart. Die Anzahl der jährlich gewährten SARs entspricht dem LTI-Zielbetrag geteilt durch den wirtschaftlichen Wert
der SARs zum Zeitpunkt der Gewährung. Der heranzuziehende wirtschaftliche Wert je SAR entspricht dem inneren Wert, der anhand
der nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft, die in der Schlussauktion im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den 15 Handelstagen vor der Gewährung festgestellt
werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Ausübung der SARs eine Auszahlung basierend auf der Aktienkursentwicklung der
Gesellschaft.
SARs können nur ausgeübt werden,
| |
(i), wenn der Referenzkurs zu Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters den Ausgabekurs um mindestens 20 % übersteigt
|
und
| |
(ii), wenn sich zusätzlich der Referenzkurs gegenüber dem Ausgabekurs prozentual ebenso wie oder besser als der „MSCI World
Health Care Index TR“ oder ein vergleichbarer Nachfolgeindex („Referenzindex“) in der Zeit vom letzten Handelstag vor dem Ausgabetag bis zum 5. Handelstag (jeweils letzte Berechnung des Index an einem
Tag nach USA Eastern Standard Time (EST)) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters („Referenzperiode“) entwickelt hat. Wenn es sich bei dem Referenzindex um einen sog. Total Return Index handelt, werden bei der Ermittlung
der Wertentwicklung von der Gesellschaft während der Referenzperiode ausgeschüttete Dividenden und sonstige Ausschüttungen
an die Aktionäre in Höhe ihres Bruttobetrags werterhöhend berücksichtigt.
|
Der „Ausgabekurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem letzten
dem Ausgabetag vorhergehenden Handelstag (je einschließlich).
Der „Referenzkurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem 5.
Handelstag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
„Schlusskurse“ sind die Kurse, die in der täglichen Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem festgestellt werden. Wenn eine Schlussauktion an maßgeblichen Handelstagen nicht stattfindet oder dort kein
Schlusskurs ermittelt wird, ist der letzte festgestellte Kurs im fortlaufenden Handel als Schlusskurs heranzuziehen, soweit
an dem betreffenden Handelstag ein solcher ermittelt wurde.
„Handelstage“ sind alle Tage, an denen die Frankfurter Wertpapierbörse für den Wertpapierhandel geöffnet ist.
Die Auszahlungshöhe berechnet sich wie folgt:
Referenzkurs - Basisbetrag = Auszahlungsbetrag je SAR (brutto)
Der „Basisbetrag“ entspricht dem geringsten Ausgabebetrag für Aktien der Biofrontera AG gem. § 9 Abs. 1 AktG.
| |
Begrenzung der Auszahlungshöhe (Cap)
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
SARs können erstmals nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden.
| a) |
Die Sperrfrist für 15% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt ein Jahr nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| b) |
Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt zwei Jahre nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| c) |
Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt drei Jahre nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| d) |
Die Sperrfrist für die restlichen 35% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt vier Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag.
|
Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können die SARs bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt
werden. Danach endet das Recht zur Ausübung der SARs und die bis dahin noch nicht ausgeübten SARs verfallen ersatzlos.
Die Vorstandsmitglieder werden zudem nach den SAR-Bedingungen verpflichtet ein Eigeninvest in Aktien der Gesellschaft derart
zu tätigen, dass das Eigeninvest unbedingt binnen sechs Monaten nach dem Ausübungstag der SAR‘s in Höhe von 25 % des Auszahlungsbetrags
(brutto) zu tätigen ist und dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft frühestens vier Jahre nach der Gewährung der SARs
veräußert werden dürfen.
| |
Share Ownership Guidelines
|
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, werden die Vorstandsmitglieder zudem im Vorstandsvertrag verpflichtet, eine durch den Aufsichtsrat zu bestimmende
Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu erwerben und bis zum Ende dieses Dienstvertrages zu halten („Share Ownership Guideline“). Der von dem Vorstandsmitglied zu tragende gesamte Erwerbsaufwand (incl. Erwerbsnebenkosten) ist je Geschäftsjahr aber
auf einen Betrag in Höhe von 25 % der ihm für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährten STI-Zahlung (brutto) beschränkt.
Sperrfristen in Bezug auf erworbene Aktien der Gesellschaft, die den Vorstandsmitgliedern auferlegt werden, enden vorzeitig,
wenn die Gesellschaft nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds bekannt gibt, dass die Notierung der Aktien im regulierten Markt
in Deutschland beendet wird.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile des STI und/oder des LTI ganz
oder teilweise zurückbehalten und nicht ausgezahlt werden („Claw Back“), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen,
| a) |
wenn es zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 93 AktG oder
|
| b) |
wenn es zumindest grob fahrlässig gegen in Textform niedergelegte interne Verhaltens-Standards bzw. interne Richtlinien verstoßen
hat, die schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben oder hatten oder
|
| c) |
bei einem zumindest grob fahrlässig begangenen strafrechtlich relevanten Verhalten in Ausübung des Amtes als Vorstand oder
|
| d) |
bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen sonstige gesetzliche Vorschriften in Ausübung des Amtes als Vorstand.
|
| e) |
Gleiches gilt im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. des Konzerns, insbesondere
bei zumindest grob fahrlässigen Verstößen gegen strafrechtliche oder compliance-relevante Bestimmungen, das vom Vorstandsmitglied
in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des Mitarbeiters erkannt und nicht unverzüglich unterbunden wurde oder bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt eines Vorstandsmitglieds hätte erkannt und unverzüglich hätte unterbunden werden müssen.
|
Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Zahlungen aus dem STI nur für das Geschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden
hat, nicht aber für Vor- oder Folgejahre. Hinsichtlich Zahlungen aus dem LTI ist ein Claw Back zulässig, wenn und soweit sich
das schwerwiegende Fehlverhalten binnen der vier Jahre nach der Einräumung des Anspruchs aus dem LTI (also seit Gewährung
der SARs) ereignet hat.
Ein Claw Back des STI ist ferner zulässig bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten, das nach Feststellung und Testierung
des betreffenden Jahresabschlusses festgestellt wurde und das zu einer nachträglichen, Korrektur des Jahresabschlusses der
Gesellschaft geführt hat. Der Claw Back ist in diesem Fall in dem Umfang zulässig, wie das STI auf der nicht korrigierten
Grundlage zu hoch ausgefallen ist.
Liegt ein Fall des Claw Back gem. den vorstehenden Bestimmungen vor, können bereits ausgezahlte Beträge des STI und/oder des
LTI, die demnach zurückbehalten hätten werden können, auch zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung ist, gerechnet
vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Aufsichtsrats von dem die Rückforderung auslösende Sachverhalt, für das Jahr der Kenntniserlangung
und die vorangegangenen drei Geschäftsjahre zulässig.
Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vom Vorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds folgt, angerechnet.
Im Geschäftsjahr wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des Ausscheidens
Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds
des Vorstands oder die Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen festlegen. Dies umfasst Fälle wie
den Eintritt in den Ruhestand oder die volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags
oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang eines
Dienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit dem Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen.
Für jeden dieser Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile
entweder vollständig oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des Vorstands bzw. - im Todesfall
- an die Erben des betreffenden Mitglieds des Vorstands gezahlt werden oder verfallen.
Dabei soll eine Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielvorgaben
und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Haltedauern erfolgen.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen
bei 100% Zielerreichung nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sollten nicht vereinbart werden.
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu
zwei (2) Jahren vereinbaren. Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die Mitglieder des Vorstands
eine Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte ihrer jeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen
zu verrechnen.
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat
der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Ungünstige Marktentwicklungen
gelten nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Vergütungssystem ermöglichen.
Maximalvergütung
Es gelten folgende Maximalbeträge:
|
In Euro
|
Vorsitzender des Vorstands
|
Sonstige Vorstandsmitglieder
|
|
Grundvergütung
|
500.000 p.a. |
350.000 p.a. |
|
Nebenleistungen
|
Max. 10 % der Grundvergütung |
Max. 10 % der Grundvergütung |
|
STI
|
200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
|
LTI
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SAR ́s, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die
das Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 %
überschreiten würde.
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SAR ́s, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die
das Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 %
überschreiten würde.
|
|
Etwaige zusätzliche kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
|
50.000 p.a. |
50.000 p.a. |
Relativer Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile
Der Aufsichtsrat beachtet ein angemessenes Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung. Der
Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 100 % Zielerreichung
im STI und Auszahlung des LTI in Höhe des jeweiligen LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
44 % |
| STI-Bezüge |
22% |
| LTI-Bezüge |
33% |
|
Der Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 200 % des
STI-Zielbetrags und von 300 % des LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
23,5% |
| STI-Bezüge |
23,5% |
| LTI-Bezüge |
53% |
|
Die vorstehenden Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der getroffenen Annahmen. Die tatsächlichen Prozentsätze können
in künftigen Geschäftsjahren und im Falle einer Bestellung neuer Mitglieder des Vorstands abweichen. Die Abweichungen können
insbesondere aus der Zielerreichung von STI und LTI und aus den jährlichen Aufwendungen in Bezug auf Nebenleistungen resultieren.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt. Dazu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats
entsprechende Empfehlungen vor. Falls erforderlich, werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und
Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung, aufsichtsrechtlicher Vorgaben
sowie der Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Auf Basis
des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands, die Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
und die Angemessenheit der Vergütung. Auch hierzu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats entsprechende Empfehlungen
vor. Am Ende eines Geschäftsjahres werden zudem durch den Aufsichtsrat die konkreten Zielwerte der kurzfristigen variablen
Vorstandsvergütung für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung mit dem Vorstand einvernehmlich festgelegt. Im
Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im
Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung
vorlegen. Das vorliegende Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 bestätigt.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 2 AktG) kann der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses in
außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer im Biofrontera-Konzern. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen Führungskreis
im Biofrontera-Konzern definiert und vom Vorstand einerseits und der Gesamtbelegschaft im Biofrontera-Konzern andererseits
abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat
insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft
ein etwaiger Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung
der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.
Interessenkonflikte
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen
über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes
Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt
wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt
betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt bzw. sich der
Stimme enthält.
Laufzeiten der Vorstandsanstellungsverträge
Die vereinbarte Laufzeit der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder entspricht der Dauer der vorgesehenen Bestellung
zum Vorstandsmitglied. Bei einer Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen
und am Unternehmenswohl orientiert festlegen, wobei die Bestellungsdauer grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten soll.
Der Wiederbestellungszeitraum beträgt unter Beachtung der Regelung des § 84 AktG maximal fünf Jahre. Im Fall einer Wiederbestellung
des Vorstandsmitglieds verlängert sich der Anstellungsvertrag entsprechend der Dauer einer erneuten Bestellung, anderenfalls
endet er automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vorgesehenen regulären Bestellungsdauer.
Über eine etwaige Verlängerung des Anstellungsvertrags bzw. eine etwaige Wiederbestellung soll spätestens 15 Monate vor dem
Ablauf des Anstellungsvertrags bzw. der Bestellungsdauer abschließend mit dem Vorstandsmitglied beraten und 10 Monate vor
Ablauf entschieden werden.
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise, gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen des Konzern wie Abspaltungen, Unternehmenszukäufe oder - Verkäufe oder ähnliche wesentliche M&A Transaktionen)
hat der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem
ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die
Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Die Gesamtvergütung für Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 und der Bestand aller bisher an die Vorstände ausgegebenen
Aktienoptionen zum 31. Dezember 2023 teilen sich wie folgt auf:
|
|
Pilar de la Huerta Martínez |
|
|
CFO |
| von/bis |
12.09.2022 |
amtierend |
| in TEUR (soweit nicht anders angegeben) |
2023 |
2022 |
| Erfolgsunabhängiger Gehaltsbestandteil |
280 |
86 |
| Sachbezüge |
42 |
4 |
| Abfindung |
0 |
0 |
| Summe erfolgsunabhängige Gehaltsbestandteile |
289 |
90 |
| Einjährige variable Vergütung (Bonus) |
47 |
0 |
| Mehrjährige variable Vergütung, davon aus |
0 |
0 |
| Stock Appreciation Rights (Laufzeit bis 03.05.2030) |
0 |
0 |
| Beizulegender Zeitwert der gewährten SAR |
0 |
0 |
| Einkommen aus der Ausübung von SAR |
0 |
0 |
| Summe mehrjährige variable Vergütung |
0 |
0 |
| Summe erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile |
47 |
0 |
| Gesamtvergütung |
336 |
90 |
| Aktienoptionen per 31.12. (Stück) |
0 |
0 |
| Davon im Geschäftsjahr gewährt (Stück) |
0 |
0 |
| Beizulegender Zeitwert bei Gewährung |
0 |
0 |
| Stock Appreciation Rights per 31.12. (Stück) |
0 |
0 |
| Gewährte Stock Appreciation Rights (Stück) |
0 |
0 |
| Beizulegender Zeitwert der gewährten SAR |
0 |
0 |
Frau Pilar de la Huerta wurde zum 12.09.2022 als CFO in den Vorstand der Gesellschaft berufen und führt seit dem 01.10.2022
die Geschäfte als Alleinvorstand.
Der erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil beträgt bei Frau de la Huerta 84% (im Vorjahr (100%).
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Aktienoptionen (LTI) an Mitglieder des Vorstands gewährt. Darüber hinaus existieren keine
zugesagten Aktienoptionen im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG.
Die Maximalvergütung der Vorstände aus der erfolgsunabhängigen und der einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung (Bonus) beträgt
für Frau de la Huerta TEUR 476. Diese wurde eingehalten. Für Frau de la Huerta wurden bislang keine LTIs beschlossen und vertraglich
vereinbart.
Die bestehenden Dienstverträge sehen vor, dass - in Abhängigkeit von der Erreichung von zu vereinbarenden Zielen - ein jährlicher
Bonus gewährt werden soll. Die Bemessungsfaktoren werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr
in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt. Die Zielvereinbarung 2022 sah Umsatzhöhe (60%) und EBITDA (Ergebnis vor
Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation) (40%) vor. Als Ziele für 2022 wurden als Umsatzziel 26,5 Mio. EUR sowie als
EBITDA Break-even 0,3 Mio. EUR festgelegt.
Der vertraglich vereinbarte Bonus bei einer Zielerreichung von 100% für Frau de la Huerta beträgt TEUR 140 pro Jahr. Die vorgenannten
für 2022 festgelegten Leistungskriterien wurden gewichtet, bewertet und aufgrund der Länge der Betriebszugehörigkeit des Vorstands
pro rata berechnet. Den Maßstab für die Zielerreichung bildeten für Umsatzhöhe und das Ergebnis nach Steuern gemäß der vom
Aufsichtsrat festgestellten Konzern-Gesamtergebnisrechnung für 2022. Die Ziele für das Geschäftsjahr 2022 wurden erreicht
und somit eine Bonuszahlung in Höhe von TEUR 47 für Pilar de la Huerta gewährt.
Als Leistungskriterien für 2023 wurden als quantitative Ziele ein Umsatzziel (33,7 Mio, Gewichtung 20%) und die Erreichung
des EBITDA (Ziel 5 Mio. EUR, Gewichtung 30%) definiert. Als wichtige qualitative Ziele wurden die Definition und Einführung
einer mittelfristigen Strategie einschließlich eines 5-Jahres-Strategieplans für nachhaltiges Vertriebs- und Gewinnwachstum
(20%) sowie die Definition einer schlanken Organisations- und Infrastruktur zur Erreichung der strategischen Ziele (30%),
festgelegt.
Von Dritten wurden Frau de la Huerta in Hinblick auf Tätigkeit keine Leistungen zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt.
Weitere Angaben zu ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft
Herr Prof. Hermann Lübbert hatte als ehemaliges Organmitglied einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft entsprechend
den Bedingungen des SAR-Programms für Share Appreciations Rights, deren Sperrfrist bei dinglichem Vollzug des Ausscheidens
noch nicht abgelaufen war. Die Gesellschaft zahlte an den ehemaligen Vorstand im Juni 2023 eine Abfindung in Höhe von 112
TEUR.
Das ehemalige Organmitglied Ludwig Lutter wurde am 14. August 2022 aus wichtigem Grund als Vorstand abberufen. In zwei Klagen
vor dem Landgericht Köln wendete sich Herr Ludwig Lutter gegen seine Abberufung als Mitglied des Vorstandes und die Beendigung
seines Anstellungsvertrages und machte die (teilweise) Fortzahlung seiner Vergütung geltend. Wir verweisen dazu auf die Angaben
im Konzernanhang zu den Ereignissen nach dem Abschlussstichtag.
Nach dem formalen Ende des Vorstandsmandats fungierte Paul Böckmann in der Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 als Berater
für die Gesellschaft. In dieser Zeit zahlte die Gesellschaft 61 TEUR an Beraterhonoraren.
Vergütungsbericht Aufsichtsrat
Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll gem. § 113 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat
durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewinnung hervorragender
Mandatsträger ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Vergütung soll
die Übernahme eines Mandats daher auch wirtschaftlich hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger
gewinnen und halten zu können, was auch die Berücksichtigung der Vergütungsregelungen anderer vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen erfordert. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
hingegen nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet
ist, eine unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen, da eine variable Vergütung insbesondere
in überwachungsrelevanten Fragen ansonsten einen Interessengleichlauf von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der eigenen
Vergütung erzeugen könnte. Eine differenzierte Vergütung der einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat berücksichtigt hierbei grundsätzlich
den jeweils für das Aufsichtsratsmitglied anfallenden Arbeitsaufwand. Dabei fällt erfahrungsgemäß besonders beim Vorsitzenden
des Aufsichtsrates und bei seinem Stellvertreter sowie beim Vorsitzenden und bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein
höherer Arbeitsaufwand an, so dass insoweit eine höhere Vergütung vorgesehen ist. Nach der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) soll bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden.
Nach der Anregung G. 18 des Kodex sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen. Diese Aspekte sind
bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats in der derzeitigen Fassung von § 18 der Satzung angemessen abgebildet.
Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von
Vergütungsbestandteilen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer und bezieht die Aufgabenwahrnehmung der
Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats ebenso
wie eine satzungsmäßige Vergütungsregelung beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand
und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen
erscheint und unterbreiten der Hauptversammlung erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge.
Da die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind und diesbezüglich
auch Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung gem. § 124 AktG unterbreiten müssen, ergibt sich aus der Anwendung des Gesetzes
ein unvermeidbarer Interessenkonflikt. Diesem wirkt aber effektiv entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Festlegung
der Vergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Der § 18 der Satzung der Gesellschaft
wurde in der derzeitigen Fassung von der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 beschlossen und lautet:
„§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 22.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
(2) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht gleichzeitig
den stellvertretenden Vorsitz oder den Vorsitz des Aufsichtsrats wahrnehmen, zusätzlich eine Vergütung von EUR 3.000, der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses Betrages.
(3) Die Hauptversammlung ist ermächtigt, über eine anderweitige oder ergänzende Vergütung für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats
für die Übernahme von Sonderaufgaben oder -tätigkeiten zu beschließen.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
(5) Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
(6) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern gegen Rechnung die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen
einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
(7) Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.“
Die Hauptversammlung hat von der Ermächtigung unter § 18 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und am 20. Juni 2023 eine Sondervergütung
für das Aufsichtsratsmitglied Dr. Helge Lubenow wie folgt beschlossen:
„Das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Helge Lubenow erhält für das Geschäftsjahr 2022 für die Übernahme besonderer Aufgaben und
die Erbringung besonderer Leistungen bei der Beratung des Vorstands im Bereich Personal/Human Resources eine zusätzliche Vergütung
in Höhe von EUR 22.000,00. Der Vergütungsanspruch und dessen Fälligkeit stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung
der Änderung von § 18 der Satzung nach näherer Maßgabe von Tagesordnungspunkt 5 lit. a) im Handelsregister.“
Die aufschiebende Bedingung ist durch Eintragung der Ermächtigung unter § 18 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister am 3. Juli
2023 eingetreten. Die zusätzliche Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurde im Geschäftsjahr 2023 beschlossen und ist daher
in der nachfolgenden Aufstellung der Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 enthalten.
Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 teilt sich wie folgt auf:
| in TEUR |
Festvergütung |
Tätigkeit im Prüfungsausschuss |
Gesamt |
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
| Wilhelm K.T. Zours (Aufsichtsrat: Vorsitzender) |
44 |
100% |
0 |
0% |
44 |
100% |
| Dr. Jörgen Tielmann (Aufsichtsrat: stellvertretender Vorsitzender) |
33 |
100% |
0 |
0% |
33 |
100% |
| Dr. Heikki Lanckriet |
22 |
100% |
0 |
0% |
22 |
100% |
| Dr. Helge Lubenow (Prüfungsausschuss: Mitglied) |
44 |
94% |
3 |
6% |
47 |
100% |
| Prof. Dr. Karin Lergenmüller (Prüfungsausschuss: Mitglied ab 5.7.2023) |
22 |
96% |
1 |
4% |
23 |
100% |
| Karlheinz Schmelig (Prüfungsausschuss: Vorsitzender) |
22 |
79% |
6 |
21% |
28 |
100% |
| Gesamt |
187 |
|
10 |
|
197 |
|
Vertikalvergleich
|
|
Veränderung 2023 zu 2022 |
Veränderung 2022 zu 2021 |
| Vergütung Vorstandsmitglieder |
|
|
| Pilar de la Huerta Martínez* |
373% |
- |
| Vergütung Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
| Wilhelm K.T. Zours |
-21% |
2700% |
| Dr. Jörgen Tielmann |
-44% |
1867% |
| Dr. Heikki Lanckriet |
-35% |
1033% |
| Dr. Helge Lubenow |
-8% |
1600% |
| Prof. Dr. Karin Lergenmüller* |
188% |
- |
| Karlheinz Schmelig |
-13% |
967% |
| Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft |
|
|
| Arbeitnehmer in Europa |
3,8% |
0,8% |
* 2022 nur Teiljahr
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Gehaltsveränderung der Arbeitnehmer wurden alle Arbeitnehmer der europäischen Konzernunternehmen
(ohne Vorstand) einbezogen. Berücksichtigt wurde für den Vergleich das vertraglich vereinbarte Jahresbruttogehalt ohne Sonderbezüge
und Lohnnebenkosten.
Die Grundlagen für den Vergleich der Arbeitnehmervergütung wurden verändert. Bislang war die durchschnittliche jährliche Vergütung
inklusive Löhnen und Gehältern sowie Aufwendungen für Boni, Altersvorsorge, Abfindungen und weiteren mit personalverbundenen
Kosten berücksichtigt worden. Sie wurde betrachtet als Gesamt-Personalkosten pro Jahr dividiert durch die Anzahl der Mitarbeiter
im Jahresdurchschnitt. Diese Betrachtung führt zu einer durchschnittlichen Veränderung der Personalkosten von 9%. Dieser Wert
vermittelt einen falschen Eindruck. Einerseits hat sich der Personalbestand der europäischen Biofrontera-Gesellschaften im
Jahresverlauf 2023 verringert, vor allem in der zweiten Jahreshälfte. Dieser Trend wird fortgesetzt. Andererseits hat sich
die Gesellschaft mit hochqualifiziertem Personal verstärkt und konnte einige Schlüsselpositionen nachbesetzen, die lange unbesetzt
waren. Das hat entscheidende Effekte auf die gestiegene durchschnittliche Vergütung der Belegschaft.
Die veränderte Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft zeigt damit deutlich aussagekräftiger die Entwicklung
der Löhne und Gehälter in der Gesellschaft im Vertikalvergleich.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Biofrontera AG, Leverkusen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Biofrontera AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungs-berichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder un-beabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
München, den 29. April 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
|
Weissinger
Wirtschaftsprüfer
|
Nitsche
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das seit Dezember 2021 und derzeitig gültige Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder in den
nachfolgend dargestellten Passagen (wie durch Unterstreichung kenntlich gemacht) zu ändern und das vom Aufsichtsrat um die
hier ausgewiesenen Änderungen aktualisierte und in dieser geänderten Form vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder:
| 1. |
Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biofrontera AG
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dabei die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Biofrontera AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Das Vergütungssystem gilt ab August 2024 für Neuverträge und Vertragsnachträge [statt: -verlängerungen]. Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird durch adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt (Pay for Performance). Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die
aktuelle Marktpraxis berücksichtigt.
Grundsätzlich orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des Vergütungssystems an den folgenden
Leitlinien:
| - |
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
| - |
Hierzu sollen insbesondere die variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen Ziele anknüpfen.
|
| - |
Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen Bestandteile incentivieren eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung des Biofrontera Konzerns.
|
| - |
Dabei sollen die im Rahmen der variablen Vergütungskomponenten formulierten strategischen Ziele langfristiges und nachhaltiges
Wachstum der Gesellschaft sicherstellen.
|
| - |
Zur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungen sollen des Weiteren variable Vergütungsbestandteile mit einem mehrjährigen
Charakter beitragen, die sich an dem Erreichen der Ziele für mehrere Jahre in Folge oder an der Kursentwicklung der Aktien der Biofrontera AG orientieren und so eine Anknüpfung der Vergütung an die Steigerung des
Ertrags und an die Interessen der Aktionäre bewirken.
|
Das Vergütungssystem setzt sich aus
| - |
einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt
(„Grundvergütung“),
|
| - |
einer von der Erreichung der jährlichen Performanceziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in
Form einer jährlichen leistungsbezogenen Bonuszahlung („kurzfristige variable Vergütung“; „STI“) und
|
| - |
einer Langfristvergütung, die in Form einer Bonuszahlung bezogen auf die Leistungen über mehrere Jahre in Folge oder in Form eines Stock Appreciation Rights Programm („SAR-Programm“) besteht und daher unmittelbar mit der Wertentwicklung des Unternehmens
im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement für das Unternehmen schaffen soll („langfristige variable Vergütung“; „LTI“),
|
zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie der Biofrontera
AG abgeleitet. Darüber hinaus werden marktübliche Nebenleistungen gewährt. Insgesamt trägt die Vergütung so zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
| |
| 3.4. |
Langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive; „LTI“)
|
|
Als langfristige Erfolgskomponente werden den Vorstandsmitgliedern Bonuszahlungen bezogen auf die Leistungen über mehrere Jahre in Folge oder Stock Appreciation Rights („SARs“) gewährt.
3.4.1. Bonuszahlungen bezogen auf die Leistungen über mehrere Jahre
Hierbei werden mit den Vorstandsmitgliedern Bonuszahlungen bezogen auf die Leistungen über mindestens 3 Jahre in Folge vereinbart.
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für das LTI umfassen finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien und werden
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt.
Die Bemessungsfaktoren für das LTI sollen sich an den Bemessungsfaktoren für das STI orientieren, sich jedoch auf mehrere
Jahre beziehen. Sofern zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der
Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Festlegung der Bemessungsfaktoren.
3.4.2. Stock Appreciation Rights („SARs“)
Hierbei wird mit den Vorstandsmitgliedern ein jährlicher Zielbetrag in Höhe von 150 % des STI-Zielbetrags („LTI-Zielbetrag“) vereinbart. Die Anzahl der jährlich gewährten SARs entspricht dem LTI-Zielbetrag geteilt durch den wirtschaftlichen Wert
der SARs zum Zeitpunkt der Gewährung. Der heranzuziehende wirtschaftliche Wert je SAR entspricht dem inneren Wert, der anhand
der nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft, die in der Schlussauktion im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den 15 Handelstagen vor der Gewährung festgestellt
werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Ausübung der SARs eine Auszahlung basierend auf der Aktienkursentwicklung der
Gesellschaft.
3.4.2.1.
Ausübungsvoraussetzungen
SARs können nur ausgeübt werden,
(i) wenn der Referenzkurs zu Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters den Ausgabekurs um mindestens 20 % übersteigt
und
(ii) wenn sich zusätzlich der Referenzkurs gegenüber dem Ausgabekurs prozentual ebenso wie oder besser als der „MSCI World
Health Care Index TR“ oder ein vergleichbarer Nachfolgeindex („Referenzindex“) in der Zeit vom letzten Handelstag vor dem Ausgabetag bis zum 5. Handelstag (jeweils letzte Berechnung des Index an einem
Tag nach USA Eastern Standard Time (EST)) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters („Referenzperiode“) entwickelt hat. Wenn es sich bei dem Referenzindex um einen sog. Total Return Index handelt, werden bei der Ermittlung
der Wertentwicklung von der Gesellschaft während der Referenzperiode ausgeschüttete Dividenden und sonstige Ausschüttungen
an die Aktionäre in Höhe ihres Bruttobetrags werterhöhend berücksichtigt.
Der „Ausgabekurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem letzten
dem Ausgabetag vorhergehenden Handelstag (je einschließlich).
Der „Referenzkurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem 5.
Handelstag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
„Schlusskurse“ sind die Kurse, die in der täglichen Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem festgestellt werden. Wenn eine Schlussauktion an maßgeblichen Handelstagen nicht stattfindet oder dort kein
Schlusskurs ermittelt wird, ist der letzte festgestellte Kurs im fortlaufenden Handel als Schlusskurs heranzuziehen, soweit
an dem betreffenden Handelstag ein solcher ermittelt wurde.
„Handelstage“ sind alle Tage, an denen die Frankfurter Wertpapierbörse für den Wertpapierhandel geöffnet ist.
3.4.2.2.
Auszahlungshöhe
Die Auszahlungshöhe berechnet sich wie folgt:
Referenzkurs - Basisbetrag = Auszahlungsbetrag je SAR (brutto)
Der „Basisbetrag“ entspricht dem geringsten Ausgabebetrag für Aktien der Biofrontera AG gem. § 9 Abs. 1 AktG.
3.4.2.3.
Begrenzung der Auszahlungshöhe (Cap)
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SAR ́s, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die
das Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 %
überschreiten würde.
3.4.2.4.
Sperrfristen
SARs können erstmals nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden.
a) Die Sperrfrist für 15% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt ein Jahr nach dem jeweiligen Ausgabetag;
b) Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt zwei Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag;
c) Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt drei Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag;
d) Die Sperrfrist für die restlichen 35% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt vier Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag.
Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können die SARs bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt
werden. Danach endet das Recht zur Ausübung der SARs und die bis dahin noch nicht ausgeübten SARs verfallen ersatzlos.
3.4.2.5.
Eigeninvest
Die Vorstandsmitglieder werden zudem nach den SAR-Bedingungen verpflichtet ein Eigeninvest in Aktien der Gesellschaft derart
zu tätigen,
| |
| (i) |
dass das Eigeninvest unbedingt binnen sechs Monaten nach dem Ausübungstag der SAR‘s in Höhe von 25 % des Auszahlungsbetrags
(brutto) zu tätigen ist und
|
| (ii) |
dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft frühestens vier Jahre nach der Gewährung der SARs veräußert werden dürfen.
|
|
| |
| 3.5. |
Share Ownership Guidelines
|
|
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, können die Vorstandsmitglieder zudem im Vorstandsvertrag verpflichtet werden, eine durch den Aufsichtsrat zu bestimmende Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu erwerben und bis zum Ende dieses Dienstvertrages
zu halten („Share Ownership Guideline“). Der von dem Vorstandsmitglied zu tragende gesamte Erwerbsaufwand (incl. Erwerbsnebenkosten) ist je Geschäftsjahr aber
auf einen Betrag in Höhe von 25 % der ihm für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährten STI-Zahlung (brutto) beschränkt.
Es gelten folgende Maximalbeträge:
|
In Euro
|
Vorsitzender des Vorstands
|
Sonstige Vorstandsmitglieder
|
|
Grundvergütung
|
500.000 p.a. |
350.000 p.a. |
|
Nebenleistungen
|
Max. 10 % der Grundvergütung |
Max. 10 % der Grundvergütung |
|
STI
|
200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
|
LTI
|
Im Falle einer Bonuszahlung: 200 % des LTI-Zielbetrags der bei 100 %-Zielerreichung 75 % der im LTI-Zeitraum gewährten Grundvergütung
nicht übersteigen soll.
Im Falle der Gewährung von SARs: SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
|
Im Falle einer Bonuszahlung: 200 % des LTI-Zielbetrags der bei 100 %-Zielerreichung 75 % der im LTI-Zeitraum gewährten Grundvergütung
nicht übersteigen soll.
Im Falle der Gewährung von SARs: SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte
Bruttoerlös aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen,
die das Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300
% überschreiten würde.
|
|
Etwaige zusätzliche kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
|
50.000 p.a. |
50.000 p.a. |
| |
| 8. |
Relativer Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile
|
|
Der Aufsichtsrat beachtet ein angemessenes Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung. Der
Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 100 % Zielerreichung
im STI und Auszahlung des LTI in Höhe des jeweiligen LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
44 % |
| STI-Bezüge |
22% |
| LTI-Bezüge |
33% |
|
Der Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 200 % des
STI-Zielbetrags und von 300 % des LTI-Zielbetrags (im Falle der Gewährung von SARs) stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
23,5% |
| STI-Bezüge |
23,5% |
| LTI-Bezüge |
53% |
|
Die vorstehenden Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der getroffenen Annahmen. Die tatsächlichen Prozentsätze können
in künftigen Geschäftsjahren und im Falle einer Bestellung neuer Mitglieder des Vorstands abweichen. Die Abweichungen können
insbesondere aus der Zielerreichung von STI und LTI und aus den jährlichen Aufwendungen in Bezug auf Nebenleistungen resultieren.
| |
| 9. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
|
|
Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt. [Gelöscht wurde: Dazu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats entsprechende Empfehlungen vor.] Falls erforderlich, werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sind
die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsrat gestaltet
das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere
der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung und [statt des bisherigen Kommas] aufsichtsrechtlicher Vorgaben [Gelöscht wurde: sowie der Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex]. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung
fest. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die Angemessenheit der Vergütung. [Gelöscht wurde: Auch hierzu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats entsprechende Empfehlungen vor.] Am Ende eines Geschäftsjahres werden zudem durch den Aufsichtsrat die konkreten Zielwerte der kurzfristigen variablen Vorstandsvergütung
für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung mit dem Vorstand einvernehmlich festgelegt. Im Einklang mit den Vorgaben
des § 120a Abs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorlegen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 2 AktG) kann der Aufsichtsrat [gelöscht wurde: auf Vorschlag des Personalausschusses] in außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
| II. |
Weitere Angaben, Hinweise
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren 6.076.862 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben und damit 6.076.862
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen),
also bis zum 21. August 2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen
sind. Die Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief oder E-Mail zugehen:
| |
Biofrontera AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover E-Mail: hv@gfei.de
|
Die Unterlagen zur Anmeldung und die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln,
die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (7. August 2024, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß
den oben genannten Möglichkeiten zur Hauptversammlung anmelden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 22. August 2024 0:00 Uhr bis zum 28. August 2024 24:00 Uhr keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 21. August 2024.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar festzuhalten ist. Näheres regelt § 135 AktG.
| 3. |
Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit ein Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
wird, müssen diesem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - das zusammen
mit den Einladungsunterlagen den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - bis spätestens
27. August 2024, 24:00 Uhr, per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
| |
Biofrontera AG c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11 30559 Hannover E-Mail: hv@gfei.de
|
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
| 4. |
Bevollmächtigung anderer Personen als einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per E-Mail erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft können daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 3 genannte Anschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 27. August 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 5. |
Recht der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in der elektronischen Form
des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an
folgende Anschrift zu richten:
| |
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com.
|
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist der 28. Juli 2024, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
| 6. |
Recht der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft
im Internet unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. August 2024, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
| |
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
|
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden.
| 7. |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken
Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit: MESZ/UTC+2.
| 9. |
Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, sowie die nach Maßgabe von §
124a AktG erforderlichen Veröffentlichungen auf der Internetseite werden alsbald nach der Einberufung zugänglich sein unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Nummer der Eintrittskarte und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Nummer der Eintrittskarte, und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters sowie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse von Gästen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung
der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich
die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
| |
Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
|
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekannt-machungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvor-schlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärs-vertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
| |
datenschutz@biofrontera.com.
|
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
| |
Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
|
Leverkusen, im Juli 2024
Der Vorstand
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22.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
a.zurmuehlen@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.com |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1951309 22.07.2024 CET/CEST
|
| 23.02.2024 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.04.2024 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.04.2024 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.02.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Eindeutige Kennung des Ereignisses:
18366b3a16cfee11b52f00505696f23c
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 4. April 2024, um 11:00 Uhr im Lindner Hotel
Leverkusen BayArena, Bismarckstr. 118, 51373 Leverkusen, Deutschland, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
| 1. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 237 AktG im Wege der Einziehung von Aktien
sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
| a) |
Das Grundkapital der Gesellschaft in EUR 63.807.058,00, eingeteilt in 63.807.058 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um EUR 7,00 auf EUR 63.807.051,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt durch Einziehung von insgesamt 7 (sieben) Aktien, die der Gesellschaft von einer Aktionärin unentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden sind, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zweck der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte.
Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 7,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage
eingestellt.
|
| b) |
§ 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 63.807.051,00 (in Worten: dreiundsechzig Millionen achthundertsiebentausendeinundfünfzigEuro)
und ist eingeteilt in 63.807.051 Stückaktien (Stammkapital).“
|
|
| c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß diesem Tagesordnungspunkt zur gleichzeitigen Eintragung
im Handelsregister anzumelden.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien nach den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG sowie entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
| a) |
Das nach Tagesordnungspunkt 1 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 63.807.051,00, eingeteilt in 63.807.051
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00, wird um EUR 60.768.620,00
auf EUR 3.038.431,00, eingeteilt in 3.038.431 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von je EUR 1,00, herabgesetzt.
|
| b) |
Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch
Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 21 : 1.
|
| c) |
Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils einundzwanzig auf den Namen lautende Stückaktien zu einer
auf den Namen lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Für etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine
nicht im Zusammenlegungsverhältnis von einundzwanzig zu eins teilbare Anzahl von Aktien hält, werden in Abstimmung mit den
Depotbanken Vorkehrungen getroffen, um diese mit anderen Spitzen zusammenzulegen und für Rechnung der Beteiligten zu verwerten.
|
| d) |
Die Kapitalherabsetzung dient dem Ausgleich von aufgelaufenen und auch im laufenden Geschäftsjahr 2024 erwarteten Verlusten.
Durch die Kapitalherabsetzung wird auch erreicht, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft wieder deutlich über EUR 1,00 steigt
und dadurch notwendige Kapitalmaßnahmen auch künftig umgesetzt werden können, was derzeit wegen des Verbots der unter-pari-Emission,
d.h. des Verbots Aktien für unter EUR 1,00 je Aktien auszugeben, nicht möglich ist.
|
| e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung
festzusetzen.
|
| f) |
§ 7 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.038.431,00 (in Worten: drei Millionen achtunddreißigtausendvierhunderteinunddreißig
Euro) und ist eingeteilt in 3.038.431 Stückaktien (Stammkapital).“
|
|
| g) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß diesem Tagesordnungspunkt zur gleichzeitigen Eintragung
im Handelsregister nach Eintragung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 anzumelden.
|
| II. |
Weitere Angaben, Hinweise
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren 63.807.058 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben und damit 63.807.058
Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen),
also bis Donnerstag, den 28. März 2024, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief oder E-Mail zugehen:
| |
Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Unterlagen zur Anmeldung und die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln,
die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (14. März 2024, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß
den oben genannten Möglichkeiten zur Hauptversammlung anmelden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 29. März 2024, 0:00 Uhr, bis zum 4. April 2024, 24:00 Uhr, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 28. März 2024.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Institutionen oder Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar festzuhalten ist. Näheres regelt § 135 AktG.
| 3. |
Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit ein Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
wird, müssen diesem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - das zusammen
mit den Einladungsunterlagen den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - bis spätestens
3. April 2024, 24:00 Uhr, per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
| |
Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
| 4. |
Bevollmächtigung anderer Personen als einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 2 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per E-Mail erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 3 genannte Anschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 3. April 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 5. |
Recht der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in der elektronischen Form
des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an
folgende Anschrift zu richten:
| |
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
|
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 4. März 2024, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
| 6. |
Recht der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen,
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft
im Internet unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, den 20. März 2024,
24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
| |
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
|
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden.
| 7. |
Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen.
Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken
Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Zeit, bis Samstag 30. März 2024: MEZ/UTC+1, ab Sonntag, den
31. März 2024, 2 Uhr: MESZ/UTC+2.
| 9. |
Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, sowie die nach Maßgabe von §
124a AktG erforderlichen Veröffentlichungen auf der Internetseite werden alsbald nach der Einberufung zugänglich sein unter
| |
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
|
| 10. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Nummer der Eintrittskarte und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Nummer der Eintrittskarte, und die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters sowie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse von Gästen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen
der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist
rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung
der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich
die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
| |
Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
|
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:
| |
datenschutz@biofrontera.com
|
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
| |
Biofrontera AG Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen E-Mail: datenschutz@biofrontera.com
|
Leverkusen, im Februar 2024
Der Vorstand
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|
23.02.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.com/de/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1844321 23.02.2024 CET/CEST
|
| 02.12.2022 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2023 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2023 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.12.2022 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Montag, dem 09. Januar 2023, um 11:00 Uhr im Forum Leverkusen,
Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
| 1. |
Beschlussfassung über ein Genehmigtes Kapital
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember
2027 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 12.700.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je EUR 1,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut,
einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein börsenmäßiger Handel der Bezugsrechte möglich ist und erfolgt.
Der Vorstand ist weiter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug
möglich ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
anzupassen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
| 1. |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
| 2. |
soweit ein Dritter, der kein Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den
Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.
|
b) § 7 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden Wortlaut:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2027
einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 12.700.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je EUR 1,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut,
einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein börsenmäßiger Handel der Bezugsrechte möglich ist und erfolgt.
Der Vorstand ist weiter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug
möglich ist. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
anzupassen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
| 1. |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
| 2. |
soweit ein Dritter, der kein Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den
Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.““
|
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 7.089.673,00 durch Ausgabe von bis zu 7.089.673 neuen auf den Namen lautenden
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 („Neue Aktien“) gegen Bareinlagen erhöht.
Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ausgestattet ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die bestehenden
Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Neuen Aktien gewinnberechtigt sind. Sie werden zum Ausgabebetrag von
EUR 1,00 je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.089.673,00 ausgegeben.
Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien
von einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 9:1 zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – nach Abzug
angemessener Kosten – an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Für je neun alte Aktien kann also eine Neue
Aktie bezogen werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Die Bezugsrechte
sind übertragbar. Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Bezugsrechtshandel im Freiverkehr an einer deutschen Börse einzurichten.
Das Angebot zum Bezug erfolgt zu einem Bezugspreis von EUR 1,05 je Neuer Aktie.
Die Gesellschaft räumt den Aktionären ein im Verhältnis zu ihren ausgeübten Bezugsrechten proportionales Überbezugsrecht unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein. Neue Aktien, die nicht den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts oder im Rahmen
des Mehrbezugsrechts zuzuteilen sind, können vom Vorstand frei verwertet werden. Die Mehrbezugswünsche von Aktionären haben
Vorrang vor den Erwerbswünschen von Dritten.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt: Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 188 AktG nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das zuständige
Handelsregister eingetragen wurde. Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage
angegriffen, wird er abweichend vom Satz zuvor unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
gemäß § 188 AktG nicht binnen neun Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.
Der Vorstand wird beauftragt, mit einem oder mehreren Aktionären etwaig zur Herstellung des glatten Bezugsverhältnisses von
9:1 erforderliche Bezugsrechtsverzichte zu vereinbaren.
|
| 3. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung derzeit satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Absatz 1 der Satzung um folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf mehr als sechs Mitglieder entweder durch entsprechende Wahl durch
die Hauptversammlung und/oder eine Satzungsänderung mit entsprechendem Inhalt bedarf zwingend einer Mehrheit von mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen. § 22 Abs. 2 der Satzung findet insoweit keine Anwendung. Eine Änderung des diesem Satz
vorgehenden kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen und des vertretenen Grundkapitals beschlossen
werden.“
|
| 4. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen von § 13 und § 22 Absatz 2
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern soll gemäß § 13 Satz 3 der Satzung nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen möglich sein. In § 22 Absatz 2 der Satzung werden deshalb die Worte „§ 103 AktG (Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder),“
ersatzlos gestrichen und in § 13 der Satzung wird folgender Satz ergänzt: „Satz 3 kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen und des vertretenen Grundkapitals geändert werden.““
|
| 5. |
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG betreffend den am 23. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss
der Hauptversammlung zur Wahl von Frau Prof. Dr Karin Lergenmüller zum Aufsichtsratsmitglied
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. August 2022 hat unter Tagesordnungspunkt 8 Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller,
Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Ein Aktionär hat die Wahl von Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit einer Beschlussmängelklage angegriffen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der am 23. August 2022 unter Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
| |
„Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt.“
|
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Lebenslauf der Kandidatin nebst Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
| Geburtsdatum: |
*1959
|
| Beruf: |
Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden |
| Staatsbürgerschaft: |
Deutsch |
| Wohnort: |
65343 Eltville, Deutschland |
| Geburtsort: |
Bad Dürkheim, Deutschland |
Berufserfahrung
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen
Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung
der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden. Von 2013 bis 2021 war sie Head of Finance bei der größten privaten Weinguts-Holding
einer Gruppe von Weingütern in Eltville-Erbach/Landau. Seit 2000 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Global Equity Investor,
spezialisiert auf die Bereiche Digital World, Technology companies, NFT’s und Crypto.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| - |
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| - |
SPARTA AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Biofrontera AG, Leverkusen, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Ayla Biosciences Inc, Delaware, USA
|
Angaben entsprechend der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022)
Nach der Empfehlung C. 13 des Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen
und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft halten.
Demnach wird Folgendes offengelegt:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in Aufsichtsräten folgender Tochtergesellschaften von Herrn Wilhelm K. T. Zours,
der Vorsitzender des Aufsichtsrats der Biofrontera AG ist und dem insgesamt eine Beteiligung von mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien der Biofrontera AG wertpapierhandelsrechtlich zugerechnet wird:
| - |
Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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| - |
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
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| - |
SPARTA AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
Biofrontera AG, Leverkusen, Mitglied des Aufsichtsrats
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| - |
MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
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| II. |
Bericht des Vorstands zu TOP 1 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
| a) |
Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll wieder ein genehmigtes Kapital beschließen, um die Finanzierung der Gesellschaft
zu ermöglichen und diesbezüglich der Gesellschaft eine flexible Kapitalaufnahme zu ermöglichen.
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen
ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft, von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft
entsprechende Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Aktiengesellschaften wird mit dem
Instrument des genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die Hauptversammlung,
zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital beschließen und zwar in Höhe von 12.700.000,00 Euro. Das
genehmigte Kapital soll dabei nur für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.
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| b) |
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und
sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines
oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe weiterer Fälle zu entscheiden.
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| c) |
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit
einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen
der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien
gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich
volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel
gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär
verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer
Aktienausgabe.
|
| d) |
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht
Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese
ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss
des Bezugsrechts, da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft
erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstitut, einem
Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.
|
Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand
wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nur nutzen, und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen,
wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem Interesse
ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unterrichten.
|
| III. |
Weitere Angaben, Hinweise
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren 63.807.058 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben und damit -
vorbehaltlich ruhender Stimmrechte - 63.807.058 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Aktionäre, die ihre Mitteilungspflichten gemäß §§ 33 ff., 38, 39 WpHG verletzt haben, sind nach näherer Maßgabe von § 44 WpHG
von der Teilnahme an und der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung ausgeschlossen.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. August 2022 wurde die Aktionärin Maruho Deutschland GmbH aufgrund
eines Rechtsverlusts gemäß § 44 WpHG nicht zur Teilnahme an und der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zugelassen.
Der Versammlungsleiter wird auch für diese Versammlung prüfen, ob diese Aktionärin einem Rechtsverlust unterliegt.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen),
also bis Montag, den 02. Januar 2023, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Unterlagen zur Anmeldung und die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln,
die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung (19. Dezember 2022, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß
den oben genannten Möglichkeiten zur Hauptversammlung anmelden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 03. Januar 2023 bis zum 09. Januar 2023 (jeweils einschließlich)
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 02. Januar 2023.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Vereinigungen von Aktionären
und Stimmrechtsberater) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur ausüben, wenn sie bevollmächtigt sind. Einzelheiten finden sich in § 135 AktG.
| 3. |
Vollmacht und Weisung an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer III. 2 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit ein Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
wird, müssen diesem Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf ein Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - das zusammen
mit den Einladungsunterlagen den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - bis spätestens
05. Januar 2023, 24:00 Uhr, per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
| 4. |
Bevollmächtigung anderer Personen als einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer III. 2 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer III. 3 genannte Anschrift und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 05. Januar 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 5. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten:
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Freitag, der 09. Dezember 2022, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
| 6. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Sonntag, den 25. Dezember 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen oder unter der E-Mail-Adresse ir@biofrontera.com
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
| 7. |
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
|
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Der Vorstand darf
die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern.
| 8. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ/UTC+1).
| 10. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
|
Zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machende Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Alsbald nach der Einberufung werden dort zudem die Angaben gemäß § 124a AktG zugänglich sein und dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Zu sämtlichen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Für jede Abstimmung stehen
die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.
Leverkusen, im Dezember 2022
Der Vorstand
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02.12.2022 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1504341 02.12.2022 CET/CEST
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| 15.07.2022 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.07.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113, DE000A254XA5, DE000A31C289 -
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2022 gem. § 122 Abs. 2 AktG
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Dienstag, den 23. August 2022, mit den Tagesordnungspunkten
1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 13. Juli 2022). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg,
hat gem. § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um den nachfolgenden Tagesordnungspunkt 8 verlangt.
8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt.
|
| |
Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller erklärt die Deutsche Balaton AG in dem Ergänzungsverlangen Folgendes:
| Name: |
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller |
| Beruf: |
Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden |
| Staatsbürgerschaft: |
Deutsch |
| Wohnort: |
65343 Eltville, Deutschland |
| Geburtsort: |
Bad Dürkheim, Deutschland |
| Geburtsdatum: |
*1959
|
Berufserfahrung:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen
Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung
der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden. Von 2013 bis 2021 war sie Head of Finance bei der größten privaten Weinguts-Holding
einer Gruppe von Weingütern in Eltville-Erbach/Landau. Seit 2000 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Global Equity Investor,
spezialisiert auf die Bereiche Digital World, Technology companies, NFT’s und Crypto.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| - |
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| - |
MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| - |
Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
SPARTA AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Ayla Biosciences Inc, Delaware, USA
|
|
Die Deutsche Balaton AG hat für ihr Ergänzungsverlangen folgende Begründung mitgeteilt:
| |
Gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mit Ad hoc Mitteilung vom
22. Februar 2022 gab die Gesellschaft bekannt, dass Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel mit sofortiger Wirkung zum Mitteilungstag
ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus wichtigem Grund niedergelegt hat. Seither ist diese Stelle vakant.
Der Ergänzungsvorschlag zielt mithin auf die Wiederherstellung des satzungsgemäß ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrats. Die
Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich von der Hauptversammlung gewählt. Eine gerichtliche Bestellung wäre insoweit
subsidiär, denn bei unterschiedlichen gerichtlichen Anträgen von Antragsberechtigten sollte das Gericht grundsätzlich die
Person bestellen, die voraussichtlich gewählt worden wäre. Folglich obliegt es primär der Hauptversammlung die nach der Satzung
festgesetzte Zahl an Mitgliedern des Aufsichtsrates durch Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes wiederherzustellen. Die
Aufrechterhaltung des satzungswidrigen Zustandes über die kommende Hauptversammlung hinaus würde die originären Kompetenzen
der Hauptversammlung ignorieren. Frau Prof. Dr. Lergenmüller ist in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat
in jeder Hinsicht qualifiziert. Persönliche oder geschäftliche Beziehungen der vorstehend vorgestellten Kandidatin zur Biofrontera
AG bestehen nicht. Die vorgeschlagene Person ist deshalb geeignet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre der Gesellschaft zu
überwachen, weil sie ohne Rücksicht auf bisherige oder zukünftige wirtschaftliche Verflechtungen agieren kann. Im Übrigen
verfügt Frau Prof. Dr. Lergenmüller über den notwendigen Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und Abschlussprüfung
gem. § 100 Abs. 5 AktG und ist somit bestens für die Besetzung des vakanten Aufsichtsratspostens geeignet.
|
Stellungnahme des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zum Ergänzungsverlangen und Wahlvorschlag der Deutsche Balaton AG:
Der Aufsichtsrat schlägt in Ansehung der zu Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Verkleinerung des Aufsichtsrats vor, den
Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG zu Tagesordnungspunkt 8 (Nachwahlen zum Aufsichtsrat) abzulehnen.
Begründung:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zu Tagesordnungspunkt 5 vor, zur Behebung der Vakanz eines der sechs satzungsmäßig vorgesehenen
Aufsichtsmandate den Aufsichtsrat – auch im Kosteninteresse der Gesellschaft – auf fünf Mitglieder zu verkleinern. Hintergrund
hierfür ist u.a., dass der Aufsichtsrat auch nach dem Ausscheiden von Frau Professor Ruhwedel in verkleinerter Zusammensetzung
in den vergangenen Monaten vertrauensvoll und effektiv zusammengearbeitet hat. Folgt die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag,
bedarf es keiner Nachbesetzung.
Hinweis des Vorstands an die Aktionärinnen und Aktionäre:
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen. Zu Tagesordnungspunkt 1 soll keine Abstimmung
erfolgen. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie zu dem Tagesordnungspunkt 8 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden
Charakter haben. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gem. § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten, er ist nicht
nach § 243 AktG anfechtbar und hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 können die
Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im Juli 2022
Der Vorstand
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15.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.com |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1399249 15.07.2022
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| 13.07.2022 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.07.2022 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Biofrontera AG
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113, DE000A254XA5, DE000A31C289 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 23. August 2022, um 11:00 Uhr stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG (nachfolgend auch nur
„Gesellschaft“) oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten (virtuelle Hauptversammlung).
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zur Ausübung von weiteren Aktionärsrechten.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2021 beendete Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. §§ 171, 172 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es also nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen.
Einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf es daher nicht.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
| a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Entscheidung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands
auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen.
|
| b) |
Der Vorstand schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
|
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
| a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, (i) die Entscheidung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für den Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung der Biofrontera AG vom 14. Dezember 2021 auf einen späteren
Zeitpunkt zu vertagen und (ii) den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats im Übrigen Entlastung zu
erteilen.
|
| b) |
Der Vorstand schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
|
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 gemäß § 115 Absatz 5
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, und Herrn Ingo Hassert, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Düren, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
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| 5. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 12 Absatz 1 der Satzung (Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats)
Der Aufsichtsrat besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung derzeit satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat
aber nur fünf Mitglieder an. Nach Auffassung der Verwaltung erscheint eine Anzahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern in Ansehung
der Größe der Gesellschaft auch ausreichend.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“
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| 6. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder und über die Änderung von § 18 der Satzung (Vergütung
des Aufsichtsrats)
Der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie neugefasste § 113 Absatz 3 AktG sieht vor, dass bei
börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen hat.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Der § 18 der Satzung der Gesellschaft
wurde in der derzeitigen Fassung von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 beschlossen und lautet:
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„
§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
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(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
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(2) Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich folgende Vergütung:
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a. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält EUR 3.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses
Betrages.
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b. Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält EUR 2.000, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Doppelte
dieses Betrages. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
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Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die zwei höchst
dotierten Mitgliedschaften maßgeblich.
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(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
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(4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. seiner
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 1.000. Die Teilnahme an Telefon- und Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Sitzung
durch Zuschaltung im Wege der Telefon- und Videokonferenz wird entsprechend mit einem Sitzungsgeld vergütet. Für mehrere Sitzungen
– sei es des Aufsichtsrats oder von Ausschüssen – die an einem Kalendertag stattfinden, wird Sitzungsgeld insgesamt nur einmal
gezahlt.
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(5) Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, für die Leitung
einer Hauptversammlung eine Vergütung von EUR 4.000.
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(6) Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen.
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(7) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
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(8) Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.“
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Die Hauptversammlung vom 14. Dezember 2021 hatte beschlossen, die in § 18 der Satzung der Biofrontera AG bestehende Regelung
zur Vergütung des Aufsichtsrats, einschließlich dem der Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 vorgelegten Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder, auf dem diese Vergütung basiert, zu bestätigen.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend
dargestellt zu beschließen:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll gem. § 113 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat
durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewinnung hervorragender
Mandatsträger ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Vergütung soll
die Übernahme eines Mandats daher auch wirtschaftlich hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger
gewinnen und halten zu können, was auch die Berücksichtigung der Vergütungsregelungen anderer vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen erfordert (die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
hingegen nicht von maßgeblicher Bedeutung).
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet
ist, eine unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen, da eine variable Vergütung insbesondere
in überwachungsrelevanten Fragen ansonsten einen Interessengleichlauf von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der eigenen
Vergütung und eine erhöhte Risikoneigung erzeugen könnte. Die Gewährung einer reinen Festvergütung erscheint dabei vorzugswürdig.
Eine differenzierte Vergütung der einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat berücksichtigt hierbei grundsätzlich den jeweils für
das Aufsichtsratsmitglied anfallenden Arbeitsaufwand. Dabei fällt erfahrungsgemäß besonders beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates
und bei seinem Stellvertreter sowie bei dem Vorsitzenden und bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein höherer Arbeitsaufwand
an, so dass insoweit eine höhere Vergütung vorgesehen ist.
Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019) („Kodex“) soll bei
der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Nach der Anregung
G. 18 des Kodex sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen.
Diese Aspekte sind bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats in der nachfolgend vorgeschlagenen Fassung von § 18
der Satzung angemessen abgebildet, wobei nur die Tätigkeit einfacher Mitglieder des Aufsichtsrats im besonders zeitintensiven
Prüfungsausschuss zusätzlich vergütet werden soll.
Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehören bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden
Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von
Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern
die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz
entfallenden Umsatzsteuer und bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr
abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats ebenso
wie eine satzungsmäßige Vergütungsregelung beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand
und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen
erscheint und unterbreitet der Hauptversammlung erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge.
Da die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind und diesbezüglich
auch Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung gem. § 124 AktG unterbreiten müssen, ergibt sich aus der Anwendung des Gesetzes
ein unvermeidbarer Interessenkonflikt. Diesem wirkt aber effektiv entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Festlegung
der Vergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiter vor, in Umsetzung des dargestellten Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
folgenden Beschluss zur Neufassung der Satzung zu fassen:
§ 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„
§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
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(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 22.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
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(2) Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht gleichzeitig
den stellvertretenden Vorsitz oder den Vorsitz des Aufsichtsrats wahrnehmen, zusätzlich eine Vergütung von EUR 3.000, der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses Betrages.
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(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
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(4) Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
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(5) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern gegen Rechnung die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen
einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
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(6) Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.“
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht).
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des geprüften
Vergütungsberichts.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021, der nebst dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts unter Ziffer II. wiedergegeben ist, zu billigen.
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II. Wiedergabe des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 nebst dem Vermerk über seine Prüfung
Vergütungsbericht
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder:
Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biofrontera AG
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dabei die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Biofrontera AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Das Vergütungssystem gilt ab Dezember 2021 für Neuverträge und Vertragsverlängerungen.
Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird durch adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt (Pay for Performance). Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die
aktuelle Marktpraxis berücksichtigt.
Grundsätzlich orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des Vergütungssystems an den folgenden
Leitlinien:
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Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie.
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| • |
Hierzu sollen insbesondere die variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen Ziele anknüpfen.
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| • |
Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen Bestandteile incentivieren eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung des Biofrontera Konzerns.
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| • |
Dabei sollen die im Rahmen der variablen Vergütungskomponenten formulierten strategischen Ziele langfristiges und nachhaltiges
Wachstum der Gesellschaft sicherstellen.
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| • |
Zur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungen sollen des Weiteren variable Vergütungsbestandteile mit einem mehrjährigen
Charakter beitragen, die sich an der Kursentwicklung der Aktien der Biofrontera AG orientieren und so eine Anknüpfung der
Vergütung an die Steigerung des Ertrags und an die Interessen der Aktionäre bewirken.
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Das Vergütungssystem setzt sich aus
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einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt
(„Grundvergütung“),
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| • |
einer von der Erreichung der jährlichen Performance-Ziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in
Form einer jährlichen leistungsbezogenen Bonuszahlung („kurzfristige variable Vergütung“; „STI“) und
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| • |
einer Langfristvergütung, die in Form eines Stock Appreciation Rights Programm („SAR-Programm“) besteht und daher unmittelbar
mit der Wertentwicklung des Unternehmens im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement für das
Unternehmen schaffen soll („langfristige variable Vergütung“; „LTI“),
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zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie der Biofrontera
AG abgeleitet. Darüber hinaus werden marktübliche Nebenleistungen gewährt.
Insgesamt trägt die Vergütung so zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Ziel-Gesamtvergütung
Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich bei 100%-Zielerreichung aus der Grundvergütung, der kurzfristigen
variablen Vergütung und der langfristigen variablen Vergütung.
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
fest.
Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die
wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt sowohl horizontal (externer Vergleich/Peer-Group-Vergleich) als auch vertikal
(interner Vergleich).
Die Auswahl der Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung erfolgt auf Basis der Anforderungen
des Aktiengesetzes (insb. Branche und Größe sowie internationale Ausrichtung).
Die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe erfolgt grundsätzlich und so weit ermittelbar zum einen aus einer Vergleichsgruppe
börsennotierter Unternehmen in Bezug auf Umsatz, EBIT, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung. Des Weiteren erfolgt die
Auswahl der Vergleichsgruppe so weit ermittelbar aus einer Vergleichsgruppe börsennotierter Branchenunternehmen.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter werden im Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Diese
Betrachtung erfolgt auch im zeitlichen Verlauf über die letzten drei Jahre.
Vergütungsbestandteile im Einzelnen
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Feste Vergütungsbestandteile
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Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährten festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung
sowie Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder des Vorstandes nicht.
Die Vorstandsmitglieder erhalten die Grundvergütung, die in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
Nebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können
beispielsweise Folgendes umfassen: Die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-,
Miet- und Umzugskosten, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der hier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse
zur Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können einmalig oder wiederholt
gewährt werden. Die Nebenleistungen sollen jährlich einen Wert von 10% der jährlichen Grundvergütung nicht überschreiten.
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Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentives; „STI“)
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Den Mitgliedern des Vorstands steht eine kurzfristige variable Vergütung zu, die zu einer jährlichen Bonuszahlung führen kann.
Die kurzfristige variable Vergütung ist an die Erreichung von Erfolgszielen geknüpft, deren konkrete Zielwerte am Ende eines
Geschäftsjahres vereinbart werden.
Die Fälligkeit der STI-Zahlung tritt grundsätzlich einen Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das betreffende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB kündigt, entfällt die STI-Zahlung für das Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam
wird.
Mit den Vorständen werden in den Dienstverträgen Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100%-Zielerreichung gewährt werden
(„STI-Zielbeträge“). Die Höhe der STI-Zielbeträge soll bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen. Die Höhe der kurzfristigen
variablen Vergütung ist abhängig vom Grad des Erreichens der vereinbarten Ziele und kann zwischen 0 % und 200 % betragen.
Die genaue Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem STI-Zielbetrag des einzelnen
Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung findet eine Erhöhung bis maximal 200 % des STI-Zielbetrages (Cap) statt. Bei Zielerreichung
von bis zu 70 % reduziert sich die kurzfristig variable Vergütung linear; bei Zielerreichung von weniger als 70 % entfällt
die STI-Zahlung vollständig.
Bei der Festlegung der jährlichen Zielvereinbarung orientiert sich der Aufsichtsrat an folgenden Erfolgszielen:
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für das STI umfassen finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien und werden
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt.
Sofern zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen über die Festlegung der Bemessungsfaktoren.
Als finanzielle Leistungskriterien sollen neben dem Umsatz der Gesellschaft Ergebnis- sowie Rentabilitätskennziffern herangezogen
werden (z.B. EBITDA (Gewinn vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen), EBITDA-Marge). Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
die zur Bewertung herangezogene Ergebnisgröße um außergewöhnliche Bestandteile zu korrigieren.
Als nichtfinanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie
Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekten, die mindestens 10 % der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen,
strategische Kriterien in die Zielvereinbarung mit aufgenommen werden. Diese können z.B. sein: das Erreichen von Zulassungen,
der erfolgreiche Abschluss von Studien, der Abschluss wichtiger Verträge oder die Durchführung von Finanzierungen.
Eine nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder
zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen.
Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen der Zielvereinbarung nachvollziehbar definiert werden, unter
welchen Voraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichung des einzelnen Kriteriums) und welche Parameter
zur Beurteilung des Grades der Zielerreichung herangezogen werden.
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Berechnung der Zielerreichung
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Die Gesamt-Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen
Leistungskriterien und dem Grad der jeweiligen Zielerreichung. Die finanziellen Leistungskriterien sollen bei der Gewichtung
der Zielerreichung grundsätzlich bis zu 55 %, die nichtfinanziellen Kriterien bis zu 45 % ausmachen.
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Kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
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Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern ferner in begründeten Ausnahmefällen eine der Höhe nach ins Ermessen des Aufsichtsrats
gestellte Sondertantieme gewähren, die einen Betrag von bis zu EUR 50.000 (brutto) je Geschäftsjahr und Vorstandsmitglied
jedoch nicht übersteigen darf. In dem Beschluss über das Vorliegen eines Ausnahmefalles, welcher den Umfang und die Qualität
der außerordentlichen Leistungen des Vorstandsmitglieds angeben soll, werden auch die konkrete Höhe einer Sondertantieme und
der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Aufsichtsrat näher festgelegt.
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Langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive; „LTI“)
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Als langfristige Erfolgskomponente werden den Vorstandsmitgliedern Stock Appreciation Rights („SARs“) gewährt. Hierbei wird mit den Vorstandsmitgliedern ein jährlicher Zielbetrag in Höhe von 150 % des STI-Zielbetrags („LTI-Zielbetrag“) vereinbart. Die Anzahl der jährlich gewährten SARs entspricht dem LTI-Zielbetrag geteilt durch den wirtschaftlichen Wert
der SARs zum Zeitpunkt der Gewährung. Der heranzuziehende wirtschaftliche Wert je SAR entspricht dem inneren Wert, der anhand
der nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft, die in der Schlussauktion im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den 15 Handelstagen vor der Gewährung festgestellt
werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Ausübung der SARs eine Auszahlung basierend auf der Aktienkursentwicklung der
Gesellschaft.
SARs können nur ausgeübt werden,
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(i), wenn der Referenzkurs zu Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters den Ausgabekurs um mindestens 20 % übersteigt
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und
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(ii), wenn sich zusätzlich der Referenzkurs gegenüber dem Ausgabekurs prozentual ebenso wie oder besser als der „MSCI World
Health Care Index TR“ oder ein vergleichbarer Nachfolgeindex („Referenzindex“) in der Zeit vom letzten Handelstag vor dem Ausgabetag bis zum 5. Handelstag (jeweils letzte Berechnung des Index an einem
Tag nach USA Eastern Standard Time (EST)) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters („Referenzperiode“) entwickelt hat. Wenn es sich bei dem Referenzindex um einen sog. Total Return Index handelt, werden bei der Ermittlung
der Wertentwicklung von der Gesellschaft während der Referenzperiode ausgeschüttete Dividenden und sonstige Ausschüttungen
an die Aktionäre in Höhe ihres Bruttobetrags werterhöhend berücksichtigt.
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Der „Ausgabekurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem letzten
dem Ausgabetag vorhergehenden Handelstag (je einschließlich).
Der „Referenzkurs“ entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem 5.
Handelstag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
„Schlusskurse“ sind die Kurse, die in der täglichen Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem festgestellt werden. Wenn eine Schlussauktion an maßgeblichen Handelstagen nicht stattfindet oder dort kein
Schlusskurs ermittelt wird, ist der letzte festgestellte Kurs im fortlaufenden Handel als Schlusskurs heranzuziehen, soweit
an dem betreffenden Handelstag ein solcher ermittelt wurde.
„Handelstage“ sind alle Tage, an denen die Frankfurter Wertpapierbörse für den Wertpapierhandel geöffnet ist.
Die Auszahlungshöhe berechnet sich wie folgt:
Referenzkurs – Basisbetrag = Auszahlungsbetrag je SAR (brutto)
Der „Basisbetrag“ entspricht dem geringsten Ausgabebetrag für Aktien der Biofrontera AG gem. § 9 Absatz 1 AktG.
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Begrenzung der Auszahlungshöhe (Cap)
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SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und so weit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
SARs können erstmals nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden.
a) Die Sperrfrist für 15% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt ein Jahr nach dem jeweiligen Ausgabetag;
b) Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt zwei Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag;
c) Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt drei Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag;
d) Die Sperrfrist für die restlichen 35% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt vier Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag.
Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können die SARs bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt
werden. Danach endet das Recht zur Ausübung der SARs und die bis dahin noch nicht ausgeübten SARs verfallen ersatzlos.
Die Vorstandsmitglieder werden zudem nach den SAR-Bedingungen verpflichtet ein Eigeninvest in Aktien der Gesellschaft derart
zu tätigen, dass das Eigeninvest unbedingt binnen sechs Monaten nach dem Ausübungstag der SAR‘s in Höhe von 25 % des Auszahlungsbetrags
(brutto) zu tätigen ist und dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft frühestens vier Jahre nach der Gewährung der SARs
veräußert werden dürfen.
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Share Ownership Guidelines
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Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, werden die Vorstandsmitglieder zudem im Vorstandsvertrag verpflichtet, eine durch den Aufsichtsrat zu bestimmende
Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu erwerben und bis zum Ende dieses Dienstvertrages zu halten („Share Ownership Guideline“). Der von dem Vorstandsmitglied zu tragende gesamte Erwerbsaufwand (incl. Erwerbsnebenkosten) ist je Geschäftsjahr aber
auf einen Betrag in Höhe von 25 % der ihm für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährten STI-Zahlung (brutto) beschränkt.
Sperrfristen in Bezug auf erworbene Aktien der Gesellschaft, die den Vorstandsmitgliedern auferlegt werden, enden vorzeitig,
wenn die Gesellschaft nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds bekannt gibt, dass die Notierung der Aktien im regulierten Markt
in Deutschland beendet wird.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile des STI und/oder des LTI ganz
oder teilweise zurückbehalten und nicht ausgezahlt werden („Claw Back“), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen,
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a) wenn es zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 93 AktG oder
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b) wenn es zumindest grob fahrlässig gegen in Textform niedergelegte interne Verhaltens-Standards bzw. interne Richtlinien
verstoßen hat, die schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben oder hatten oder
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c) bei einem zumindest grob fahrlässig begangenen strafrechtlich relevanten Verhalten in Ausübung des Amtes als Vorstand oder
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d) bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen sonstige gesetzliche Vorschriften in Ausübung des Amtes als Vorstand.
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e) Gleiches gilt im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. des Konzerns, insbesondere
bei zumindest grob fahrlässigen Verstößen gegen strafrechtliche oder compliance-relevante Bestimmungen, das vom Vorstandsmitglied
in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des Mitarbeiters erkannt und nicht unverzüglich unterbunden wurde oder bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt eines Vorstandsmitglieds hätte erkannt und unverzüglich hätte unterbunden werden müssen.
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Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Zahlungen aus dem STI nur für das Geschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden
hat, nicht aber für Vor- oder Folgejahre. Hinsichtlich Zahlungen aus dem LTI ist ein Claw Back zulässig, wenn und soweit sich
das schwerwiegende Fehlverhalten binnen der vier Jahre nach der Einräumung des Anspruchs aus dem LTI (also seit Gewährung
der SARs) ereignet hat.
Ein Claw Back des STI ist ferner zulässig bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten, das nach Feststellung und Testierung
des betreffenden Jahresabschlusses festgestellt wurde und das zu einer nachträglichen Korrektur des Jahresabschlusses der
Gesellschaft geführt hat. Der Claw Back ist in diesem Fall in dem Umfang zulässig, wie das STI auf der nicht korrigierten
Grundlage zu hoch ausgefallen ist.
Liegt ein Fall des Claw Back gem. den vorstehenden Bestimmungen vor, können bereits ausgezahlte Beträge des STI und/oder des
LTI, die demnach zurückbehalten hätten werden können, auch zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung ist, gerechnet
vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Aufsichtsrats von dem die Rückforderung auslösende Sachverhalt, für das Jahr der Kenntniserlangung
und die vorangegangenen drei Geschäftsjahre zulässig.
Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vom Vorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds folgt, angerechnet.
Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des Ausscheidens
Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds
des Vorstands oder die Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen festlegen. Dies umfasst Fälle wie
den Eintritt in den Ruhestand oder die volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags
oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang eines
Dienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit dem Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen.
Für jeden dieser Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile
entweder vollständig oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des Vorstands bzw. – im Todesfall
– an die Erben des betreffenden Mitglieds des Vorstands gezahlt werden oder verfallen.
Dabei soll eine Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielvorgaben
und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Haltedauern erfolgen.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen
bei 100% Zielerreichung nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sollten nicht vereinbart werden.
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu
zwei (2) Jahren vereinbaren. Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die Mitglieder des Vorstands
eine Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte ihrer jeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen
zu verrechnen.
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat
der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Ungünstige Marktentwicklungen
gelten nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Vergütungssystem ermöglichen.
Maximalvergütung
Es gelten folgende Maximalbeträge:
Relativer Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile
Der Aufsichtsrat beachtet ein angemessenes Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung. Der
Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 100 % Zielerreichung
im STI und Auszahlung des LTI in Höhe des jeweiligen LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
44 % |
| STI-Bezüge |
22% |
| LTI-Bezüge |
33% |
|
Der Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 200 % des
STI-Zielbetrags und von 300 % des LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| |
| Grundvergütung |
23,5% |
| STI-Bezüge |
23,5% |
| LTI-Bezüge |
53% |
|
Die vorstehenden Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der getroffenen Annahmen. Die tatsächlichen Prozentsätze können
in künftigen Geschäftsjahren und im Falle einer Bestellung neuer Mitglieder des Vorstands abweichen. Die Abweichungen können
insbesondere aus der Zielerreichung von STI und LTI und aus den jährlichen Aufwendungen in Bezug auf Nebenleistungen resultieren.
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt. Dazu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats
entsprechende Empfehlungen vor. Falls erforderlich, werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und
Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung, aufsichtsrechtlicher Vorgaben
sowie der Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Auf Basis
des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die Angemessenheit der Vergütung. Auch hierzu
bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats entsprechende Empfehlungen vor. Am Ende eines Geschäftsjahres werden zudem
durch den Aufsichtsrat die konkreten Zielwerte der kurzfristigen variablen Vorstandsvergütung für das folgende Geschäftsjahr
in einer Zielvereinbarung mit dem Vorstand einvernehmlich festgelegt. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Absatz 1 AktG
wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch
alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorlegen.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Absatz 2 AktG) kann der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses in
außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer im Biofrontera-Konzern. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen Führungskreis
im Biofrontera-Konzern definiert und vom Vorstand einerseits und der Gesamtbelegschaft im Biofrontera-Konzern andererseits
abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat
insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft
ein etwaiger Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung
der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.
Interessenkonflikte
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen
über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes
Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt
wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt
betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt bzw. sich der
Stimme enthält.
Laufzeiten der Vorstandsanstellungsverträge
Die vereinbarte Laufzeit der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder entspricht der Dauer der vorgesehenen Bestellung
zum Vorstandsmitglied. Bei einer Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen
und am Unternehmenswohl orientiert festlegen, wobei die Bestellungsdauer grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten soll.
Der Wiederbestellungszeitraum beträgt unter Beachtung der Regelung des § 84 AktG maximal fünf Jahre. Im Fall einer Wiederbestellung
des Vorstandsmitglieds verlängert sich der Anstellungsvertrag entsprechend der Dauer einer erneuten Bestellung, anderenfalls
endet er automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vorgesehenen regulären Bestellungsdauer.
Über eine etwaige Verlängerung des Anstellungsvertrags bzw. eine etwaige Wiederbestellung soll spätestens 15 Monate vor dem
Ablauf des Anstellungsvertrags bzw. der Bestellungsdauer abschließend mit dem Vorstandsmitglied beraten und 10 Monate vor
Ablauf entschieden werden.
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise, gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen des Konzern wie Abspaltungen, Unternehmenszukäufe oder – Verkäufe oder ähnliche wesentliche M&A Transaktionen)
hat der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem
ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die
Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die Gesamtvergütung für Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 und der Bestand aller bisher an die Vorstände ausgegebenen
Aktienoptionen zum 31. Dezember 2021 teilen sich wie folgt auf:
Der erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil beträgt bei Herrn Lutter 84% und Herrn Prof. Dr. Lübbert 61% (Vorjahr: 47%) der
Gesamtvergütung. Die erfolgsunabhängige Vergütung von Herrn Schaffer beträgt 68% (Vorjahr: 49%).
Die Maximalvergütung der Vorstände aus der erfolgsunabhängigen und der einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung (Bonus) beträgt
für Herrn Prof. Dr. Lübbert 780 TEUR und für Herrn Ludwig Lutter 540 TEUR. Hinsichtlich der Maximalvergütung aus der mehrjährig
variablen Vergütung verweisen wir auf die nachfolgenden Erläuterungen zu Aktienoptionsprogramm und SAR-Programm.
Die bestehenden Dienstverträge sehen vor, dass – in Abhängigkeit von der Erreichung von zu vereinbarenden Zielen – ein jährlicher
Bonus gewährt werden soll. Die Bemessungsfaktoren werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr
in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt. Die Zielvereinbarung 2020 sah folgendes vor: Umsatzhöhe (40%), Ergebnis
nach Steuer (15%), Erreichung Break-Even in Q4-2020 (15%), Zustimmung FDA zur Aknestudie (10%), Abschluss der PK Studie (10%),
Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Ameluz®-Hersteller (10%) werden jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung einvernehmlich
festgelegt.
Die vorgenannten für 2020 festgelegten Leistungskriterien wurden zu 93,35% erreicht und somit im Geschäftsjahr 2021 eine Bonusauszahlung
in Höhe von 93.350,00 für Herrn Prof. Hermann Lübbert und 65.345,00 für Herrn Thomas Schaffer) gewährt.
Den Maßstab für die Zielerreichung bildete für Umsatzhöhe und Ergebnis nach Steuer, der Umsatz bzw. das Ergebnis nach Steuer
gemäß der vom Aufsichtsrat festgestellten Konzern-Gesamtergebnisrechnung für 2020, für Erreichung Break-Even in Q4-2020 war
die Zielerreichung definiert als positives operatives Ergebnis gemäß der ungeprüften Konzern-Gesamtergebnisrechnung für das
4. Quartal 2020. Die Zustimmung zur Aknestudie durch die FDA galt als erreicht mit Einreichung und Fristverstreichung ohne
Einwände der FDA zur Durchführung. Als Abschluss der PK Studie wurde die Schließung der Datenbank zu dieser Studie gewertet.
Finalisiert gilt der Vertrag mit einem neuen Hersteller von Ameluz mit Unterschrift beider Vertragsparteien.
Zusätzlich erhielten Herr Prof. Lübbert und Herr Schaffer einen Sonderbonus für erfolgreich durchgeführte Finanzierungsmaßnahmen
(in Höhe von 83.500 Euro für Herrn Prof. Lübbert sowie 58.000 Euro für Thomas Schaffer). Hier bildete der Mittelzufluss aus
Finanzierungstätigkeit gemäß der vom Aufsichtsrat festgestellten Konzern-Kapitalflussrechnung für 2020 den Maßstab für die
Erreichung des Ziels.
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, haben sich die Vorstandsmitglieder verpflichtet, für aus dem Aktienoptionsprogramm 2015 gewährte Aktienoptionen
Stamm-Aktien der Gesellschaft im privaten Vermögen zu halten und damit ein Eigenengagement einzugehen, und zwar für die Dauer
von drei Jahren beginnend einen Monat nach dem Ausgabetag der Optionen („Sperraktien“). Die Höhe des Eigenengagements ist
bei den jeweiligen Vorstandsmitgliedern im Detail unterschiedlich geregelt. Werden Sperraktien vorzeitig veräußert, was dem
Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich anzuzeigen ist, kann die Gesellschaft binnen eines Monats nach der Mitteilung der Veräußerung
die kostenlose Rückübertragung einer entsprechenden Anzahl Aktienoptionen verlangen, wobei immer die zuletzt gewährten Optionen
zurückzuübertragen sind (last in first out). Eine Rückübertragung scheidet aus, wenn das Vorstandsmitglied darlegen kann,
dass der Verkauf der Sperraktien erforderlich war, um dringenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Spanne der
Ausübungspreise für ausstehende Optionen liegt zwischen 2,237 und 6,695 EUR, die Spanne des beizulegenden Zeitwerts der ausstehenden
Optionen liegt zwischen 1,00 und 2,55 EUR. Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können die Optionsrechte bis zum Ablauf von
sechs Jahren nach dem jeweiligen Ausgabetag (ausschließlich) ausgeübt werden.
Als langfristige Erfolgskomponente werden dem Vorstandsmitglied im Rahmen des Dienstvertrages, beginnend mit dem Geschäftsjahr
2020, Stock Appreciation Rights („SARs“) gewährt (Long Termin Incentive, „LTI“). Hierbei ist ein jährlicher Zielbetrag in
Höhe von 150% des STI-Zielbetrags („LTI-Zielbetrag“) vereinbart. Die Anzahl der jährlich gewährten SARs entspricht dem LTI-Zielbetrag
geteilt durch den wirtschaftlichen Wert der SARs zum Zeitpunkt der Gewährung. SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen
vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem
Vorstandsvorsitzenden gewährt wurden, die Brutto-Festvergütung des Vorstandsmitglieds, die dieser seit der ersten Gewährung
von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300% überschreiten würde.
Soweit Bedingungen des SAR-Programms ein Eigeninvest vorsehen, wird abweichend von den etwaigen SAR Bedingungen vereinbart,
dass das Eigeninvest unbedingt binnen sechs Monaten nach dem Ausübungstag in Höhe von 25% des Auszahlungsbetrags (brutto)
zu tätigen ist und dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft frühestens vier Jahre nach der Gewährung der SARs veräußert
werden dürfen.
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, verpflichtet sich das Vorstandsmitglied, bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft zu erwerben und bis zum
Ende dieses Dienstvertrages zu halten (Share Ownership Guideline). Der von dem Vorstandsmitglied zu tragende gesamte Erwerbsaufwand
(incl. Erwerbsnebenkosten) ist je Geschäftsjahr aber auf einen Betrag in Höhe von 25% der ihm für das vorangegangene Geschäftsjahr
des für das Vorjahr gewährten Zielerreichungsbonus beschränkt.
Vergütungsbericht Aufsichtsrat
Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll gem. § 113 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat
durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewinnung hervorragender
Mandatsträger ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Vergütung soll
die Übernahme eines Mandats daher auch wirtschaftlich hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger
gewinnen und halten zu können, was auch die Berücksichtigung der Vergütungsregelungen anderer vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen erfordert (die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
hingegen nicht von maßgeblicher Bedeutung).
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet
ist, eine unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen, da eine variable Vergütung insbesondere
in überwachungsrelevanten Fragen ansonsten einen Interessengleichlauf von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der eigenen
Vergütung erzeugen könnte. Die Gewährung einer reinen Festvergütung erscheint dabei vorzugswürdig. Eine differenzierte Vergütung
der einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat berücksichtigt hierbei grundsätzlich den jeweils für das Aufsichtsratsmitglied anfallenden
Arbeitsaufwand. Dabei fällt erfahrungsgemäß besonders beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei seinem Stellvertreter sowie
bei den Vorsitzenden und bei den Mitgliedern der Ausschüsse ein höherer Arbeitsaufwand an, so dass insoweit eine höhere Vergütung
vorgesehen ist. Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019)
(„Kodex“) soll bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden.
Nach der Anregung G. 18 des Kodex sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen. Diese Aspekte sind
bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats in der derzeitigen Fassung von § 18 der Satzung angemessen abgebildet.
Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen. Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören bzw.
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer und bezieht die Aufgabenwahrnehmung der
Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats ebenso
wie eine satzungsmäßige Vergütungsregelung beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand
und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen
erscheint und unterbreitet der Hauptversammlung erforderlichen Falls Anpassungsvorschläge.
Da die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind und diesbezüglich
auch Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung gem. § 124 AktG unterbreiten müssen, ergibt sich aus der Anwendung des Gesetzes
ein unvermeidbarer Interessenkonflikt. Diesem wirkt aber effektiv entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Festlegung
der Vergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Der § 18 der Satzung der Gesellschaft
wurde in der derzeitigen Fassung von der Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 beschlossen und lautet:
„
§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
(2) Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich folgende Vergütung:
a. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält EUR 3.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses
Betrages.
b. Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält EUR 2.000, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Doppelte
dieses Betrages. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die zwei höchst
dotierten Mitgliedschaften maßgeblich.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
(4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. seiner
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 1.000. Die Teilnahme an Telefon- und Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Sitzung
durch Zuschaltung im Wege der Telefon- und Videokonferenz wird entsprechend mit einem Sitzungsgeld vergütet. Für mehrere Sitzungen
– sei es des Aufsichtsrats oder von Ausschüssen – die an einem Kalendertag stattfinden, wird Sitzungsgeld insgesamt nur einmal
gezahlt.
(5) Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, für die Leitung
einer Hauptversammlung eine Vergütung von EUR 4.000.
(6) Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen.
(7) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
(8) Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.“
Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 teilt sich wie folgt auf:
Vertikalvergleich
Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurden alle Mitarbeiter der europäischen Konzernunternehmen
(ohne Vorstand) einbezogen. Die durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Aufwendungen für
Altersvorsorge, Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht mit einbezogen. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeit-Äquivalente
hochgerechnet.
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Biofrontera AG, Leverkusen
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Biofrontera AG, Leverkusen, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn-
und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht
der Biofrontera AG, Leverkusen, bestehend aus den zur Erfüllung der §§ 289, 289a, 315, 315a HGB aufgenommenen Inhalten sowie
dem im Abschnitt „Vergütungsbericht“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltenen Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung
nach § 289f und § 315d HGB, auf die im zusammengefassten Lagebericht verwiesen wird, haben wir in Einklang mit den deutschen
gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und
|
| • |
vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung.
|
Gemäß § 322 Absatz 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und
der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig
in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären
wir gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz
1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Wir haben bestimmt, dass es keine besonders wichtigen Prüfungssachverhalte gibt, die in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen
sind.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
umfassen
| • |
die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f und § 315d HGB sowie
|
| • |
die Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB und nach § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB zum Jahresabschluss
und zum zusammengefassten Lagebericht,
|
| • |
aber nicht den Jahresabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht und nicht unseren
dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
|
Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung
ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die
sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
| • |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder
zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
| • |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung
dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang
nichts zu berichten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme),
die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten
Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im zusammengefassten
Lagebericht in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den
Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen
im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten,
da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
|
| • |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
der Gesellschaft abzugeben.
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| • |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
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| • |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
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| • |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
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| • |
beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
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| • |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
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Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Absatz 3 AktG
geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir
ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die
Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Absatz 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Absatz 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei EA_BiofronteraAG_2021-12-31.zip,
mit dem Hash-Wert FC74DE0054B1CEAEEA4C1453000E8D68FBCEA541B717487E476F0952AFA831A1, berechnet mittels SHA-256 enthaltenen
und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden
auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Absatz 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“)
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format
und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des §
328 Absatz 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über
die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Jahresabschluss
und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 hinaus
geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben
genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Absatz 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke
der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Absatz 3a HGB (IDW PS 410
(10.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung
der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Absatz 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Absatz 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Absatz 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
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| • |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
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| • |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
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| • |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
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Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 26. April 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 14. Januar 2022 vom Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2007 als Abschlussprüfer der Biofrontera AG,
Leverkusen, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften zusammengefassten
Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und zusammengefasste
Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften
Jahresabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der
ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Arndt Krüger.
Düsseldorf, den 29. April 2022
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Eckhard Lewe
Wirtschaftsprüfer
|
Arndt Krüger
Wirtschaftsprüfer
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III. Weitere Angaben, Hinweise
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 56.717.385 Stückaktien der Gesellschaft
sind 56.717.385 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
|
Der Vorstand hat auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass aber der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor
Ort an der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG, werden nicht
angeboten.
Versammlungsort im aktienrechtlichen Sinne werden die Geschäftsräume der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,
der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters, sein.
| 3. |
Internetgestütztes HV-Portal
|
Die Gesellschaft wird ab dem 02. August 2022 unter der Internetadresse
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
ein passwortgeschütztes Online-Portal („HV-Portal“) freischalten. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der Gesellschaft übertragen. Zudem können
über das HV-Portal nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen
| - |
Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden,
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| - |
Fragen eingereicht werden,
|
| - |
Widersprüche eingelegt und
|
| - |
Vollmachten und Weisungen erteilt werden.
|
| 4. |
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung von Aktionärsrechten
|
Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, und zum Zugang zur Übertragung der Hauptversammlung über
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Dienstag, den 16. August 2022, 24:00 Uhr, bei
der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
angebotenen HV-Portals erfolgen.
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Mitteilungen nach § 125 AktG und Informationen zur Nutzung des HV-Portals nebst den Zugangsdaten
für das HV-Portal wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln, die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung (02. August 2022, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre,
die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten, nicht jedoch über
das HV-Portal, zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten die Zugangsdaten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 17. August 2022 bis zum 23. August 2022 (jeweils einschließlich)
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 16. August 2022.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Vereinigungen von Aktionären
und Stimmrechtsberater) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).
| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen („Briefwahl“). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung im
Aktienregister erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) nur elektronisch über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen.
| 6. |
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen
den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen, die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen bis spätestens 22. August 2022, 24:00 Uhr,
per Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
| 7. |
Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber
nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer III. 4 genannte Anschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. August 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Zudem können eine Vollmachtserteilung und ein Widerruf der Vollmacht auch über das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Hauptversammlung erfolgen.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 8. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
|
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton („HV-Stream“) über das HV-Portal der Gesellschaft, welches unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten
Aktionärs sich auf dem HV-Portal mit ihren Zugangsdaten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung den HV-Stream verfolgen.
| 9. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten: Biofrontera AG, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Samstag, der 23. Juli 2022, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
| 10. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Montag, den 08. August 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
| 11. |
Fragerecht des Aktionärs
|
Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Erläuterungen unter Ziffer III. 4 angemeldet hat, hat das Recht,
Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2, 2. HS GesRuaCOVBekG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also bis Sonntag, den 21. August
2022, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
einzureichen sind. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.
Die Gesellschaft plant, während der Hauptversammlung in beschränktem Umfang und vorbehaltlich der Notwendigkeit, die Hauptversammlung
in einem vertretbaren Zeitrahmen zu Ende bringen zu können, nach den nachfolgend beschriebenen Regeln Nachfragen zu ordnungsgemäß
vorab eingereichten Fragen zuzulassen („Nachfragen“). Ferner werden Fragen zu Sachverhalten zugelassen, die nach Sonntag, den 21. August 2022, 24:00 Uhr, entstanden bzw. öffentlich
bekannt geworden sind („neue Fragen“).
Die Einreichung von Nachfragen und neuen Fragen wird für einen bestimmten Zeitraum während der Hauptversammlung zugelassen
werden, die Einreichung erfolgt über das HV-Portal. Zugelassen zur Einreichung von Nachfragen und neuen Fragen werden Aktionäre,
die sich zu der Hauptversammlung gemäß den Erläuterungen unter Ziffer III. 4 angemeldet haben.
Die Möglichkeit zur Übermittlung von Nachfragen ist je Aktionär auf drei Nachfragen und/oder neue Fragen begrenzt.
Ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von auch ordnungsgemäß eingereichten Nachfragen und neuen Fragen besteht nicht. Insbesondere
behält sich die Gesellschaft vor, die zur Beantwortung von Nachfragen und neuen Fragen insgesamt zur Verfügung stehende Zeit
zu verkürzen oder auch gar keine Nachfragen oder neue Fragen zu beantworten, wenn etwa die Zeit, die für die Beantwortung
der ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung eingereichten Fragen benötigt wird, dies nicht zulässt. Entsprechendes gilt bei
einer Vielzahl von Nachfragen oder neuen Fragen.
| 12. |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
|
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Die Stimmrechtsvertreter stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
| 13. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ/UTC+2)).
| 15. |
Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den
Rechten der Aktionäre
|
Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Alsbald nach der Einberufung werden dort zudem die Angaben gemäß § 124a AktG zugänglich sein und dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather
Weg 201, 51377 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sollen Abstimmungen erfolgen,
die bindenden Charakter haben. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gemäß § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten,
er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.
Leverkusen, im Juli 2022
Der Vorstand
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13.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.com |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1397395 13.07.2022
|
| 01.03.2022 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2022 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.03.2022 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der
am Donnerstag, den 07. April 2022, um 11:00 Uhr
stattfindenden
außerordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG (nachfolgend auch nur
'Gesellschaft') oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten (virtuelle Hauptversammlung).
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zur Ausübung von weiteren Aktionärsrechten.
I. Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, (b) die Schaffung
eines neuen Bedingten Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den
Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu begründen (Options-
und Wandelschuldverschreibungen im Folgenden auch zusammenfassend 'Schuldverschreibungen' genannt; Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur 'Anleihebedingungen' genannt).
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen darf insgesamt EUR 8.000.000 nicht
übersteigen. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen darf längstens 10 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der jeweiligen Schuldverschreibungen können ihre Inhaber bzw. die Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten
und/oder durch Begründung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 8.000.000 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis
zu nominal EUR 8.000.000, berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder variablen
Verzinsung ausgestattet werden.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in einer
anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei
Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in
Euro umzurechnen, und zwar auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzsätze.
cc) Besondere Bedingungen für Optionsschuldverschreibungen
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung (bzw. deren Teilschuldverschreibungen)
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibung nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen zum Bezug von neuen oder bereits ausgegebenen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Schuldverschreibungen abtrennbar sein.
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionsausübungspreises. Es kann
vorgesehen werden, dass der Optionsausübungspreis in Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen angepasst wird.
dd) Besondere Bedingungen für Wandelschuldverschreibungen
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen (bzw. deren
Teilschuldverschreibungen) das Recht, ihre Schuldverschreibungen gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Wandlungsverhältnis als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen angepasst werden
kann.
Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Wandlungsverhältnis auf eine ganze Zahl Aktien auf- oder abgerundet
wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Wandlungsrechte auf Bruchteile von Aktien
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, sodass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Wandlungsrechte zum
Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
ee) Optionsausübungs- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen
Die Anleihebedingungen können auch eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit
und/oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder
teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.
Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 10 Jahre betragen.
ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Die Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene
eigene Aktien gewährt werden können. Die Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der
Optionsausübung oder Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus
der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem arithmetischen Mittel der Kurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ('Referenzmarkt') während eines Zeitraums von zehn Handelstagen vor dem Tag der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die Anleihebedingungen
können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.
gg) Mindestoptionsausübungs- bzw. -wandlungspreis
Der festzusetzende Wandlungs- oder Optionsausübungspreis je Aktie beträgt mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktien
der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Absatz
2 Satz 1 AktG. Der Durchschnittskurs entspricht dem arithmetischen Mittel der Kurse der Aktie der Gesellschaft, die im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse als Referenzmarkt (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen
festgestellt werden.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
hh) Schutz der Gläubiger von Schuldverschreibungen vor Verwässerung
Der Optionsausübungs- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Schuldverschreibungen
aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Optionsausübungs- oder Wandlungsfrist von Schuldverschreibungen, die gem. dieser Ermächtigung ausgegeben wurden,
das Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Optionsausübungs- oder Wandlungspreises kann
auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Optionsausübungs- bzw.
Wandlungspflichten bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen,
dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen zusätzliche Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. bei Optionsausübungs-
oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der
Gesellschaft stammen können, sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital
(§ 218 AktG). Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige
Maßnahmen, die zu einer wertmäßigen Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten
führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionsausübungspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige
Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung oder einen
niedrigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung - nicht überschreiten.
ii) Bezugsrecht
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft gem. dieser Ermächtigung begebene Schuldverschreibungen ein gesetzliches Bezugsrecht.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Die Gesellschaft wird dafür Sorge
tragen, dass die Bezugsrechte an mindestens einer Börse im Inland im Freiverkehr gehandelt werden.
jj) Änderung des Referenzmarktes
Sollte an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-System (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) zu einem nach dieser
Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der
Gesellschaft mehr stattfinden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere inländische Börse oder einen
gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt bestimmen.
kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Optionsausübungs-
bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Optionsausübungs- bzw. Wandlungspreis, Wandlungsmodalitäten bei Wandlungsberechtigung
und/oder Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten. Diese Einzelheiten müssen im Bezugsangebot bzw. in den Anleihebedingungen
von Beginn der Bezugsfrist an enthalten sein.
b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionsausübungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung
von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 2026
begeben bzw. vereinbart werden. Unter Optionsausübung- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft
auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Schuldverschreibungen gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsrechte und/oder Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch
machen oder ihre Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, §
7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Optionsausübungs-
bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung
§ 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
| |
'(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der
Vereinbarung von Optionausübungsspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung
der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. April 2022 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31.
Dezember 2026 begeben bzw. vereinbart werden.
|
| |
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 07. April 2022 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsrechten und/oder Wandelschuldverschreibungen
von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen
Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.'
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Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 56.717.385 um bis zu EUR 7.089.673 durch Ausgabe von bis zu 7.089.673
neuen auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 ('Neue Aktien') gegen Bareinlagen auf bis zu EUR 63.807.058 erhöht.
Die Neuen Aktien sind mit voller Gewinnberechtigung ab dem 01. Januar 2022 ausgestattet. Sie werden zum Ausgabebetrag von
je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 7.089.673 ausgegeben.
Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien
von einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären im Verhältnis 8 : 1 zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös - nach Abzug angemessener Kosten - an
die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht). Für je acht alte Aktien kann also eine Neue Aktie bezogen werden. Für
die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Die Bezugsrechte sind übertragbar. Die
Gesellschaft ist verpflichtet, einen Bezugsrechtshandel im Freiverkehr an einer deutschen Börse einzurichten.
Das Angebot zum Bezug erfolgt zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Neuer Aktie.
Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue Aktien in Ausübung des Bezugsrechts nicht bezogen werden, so können diese Neuen Aktien
den Aktionären (bzw. Erwerbern von Bezugsrechten) unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über ihr Bezugsrecht
hinaus (Mehrbezug) und/oder Dritten im Rahmen einer Privatplatzierung zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden. Die
Mehrbezugswünsche von Aktionären haben Vorrang vor den Bezugswünschen von Dritten.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzulegen.
Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt:
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem.
§ 188 AktG nicht binnen fünf Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das zuständige Handelsregister eingetragen wurde.
Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er
abweichend vom Satz zuvor unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht
binnen acht Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.
b) Anweisung an den Vorstand zur Anmeldung der Durchführung der unter Buchstabe a) vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals
Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der unter Buchstabe a) vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals nicht gem.
§ 188 AktG zum Handelsregister anzumelden, wenn folgende Bedingungen (kumulativ) erfüllt sind:
| - |
Die Hauptversammlung der Gesellschaft am 07. April 2022 stimmt mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
und einer Mehrheit von Dreivierteln des vertretenen Grundkapitals für den Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1.
|
| - |
Gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 wurde binnen der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine
Anfechtungsklage erhoben.
|
Hinweis:
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 56.717.385 und ist eingeteilt in 56.717.385 Stückaktien. Damit werden 56.717.385
Bezugsrechte zugeteilt werden, die rechnerisch zum Bezug von 7.089.673,125 Neuen Aktien berechtigen würden. Es können aber
nur ganze Aktien, also nur 7.089.673 Neue Aktien bezogen werden. Ein Aktionär der Gesellschaft hat sich gegenüber der Gesellschaft
daher vorsorglich zu Gunsten der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre verpflichtet, Bezugsrechte auf Neue Aktien in dem Umfang
nicht auszuüben, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre ihre Bezugsrechte
im Verhältnis 8 : 1 vollständig ausüben können.
ENDE DER TAGESORDNUNG
II. Weitere Angaben, Hinweise
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 56.717.385 Stückaktien der Gesellschaft
sind 56.717.385 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
|
Der Vorstand hat auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass aber der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor
Ort an der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG, werden nicht
angeboten.
Versammlungsort im aktienrechtlichen Sinne werden die Geschäftsräume der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,
der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters, sein.
| 3. |
Internetgestütztes HV-Portal
|
Die Gesellschaft wird ab dem 17. März 2022 unter der Internetadresse
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
ein passwortgeschütztes Online-Portal ('HV-Portal') freischalten. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der Gesellschaft übertragen. Zudem können
über das HV-Portal nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen
| - |
Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden,
|
| - |
Fragen eingereicht werden,
|
| - |
Widersprüche eingelegt und
|
| - |
Vollmachten und Weisungen erteilt werden.
|
| 4. |
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung von Aktionärsrechten
|
Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, und zum Zugang zur Übertragung der Hauptversammlung über
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Donnerstag, den 31. März 2022, 24:00 Uhr, bei
der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
angebotenen HV-Portals erfolgen.
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Mitteilungen nach § 125 AktG und Informationen zur Nutzung des HV-Portals nebst den Zugangsdaten
für das HV-Portal wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln, die es verlangen oder die zu Beginn des 21. Tages
vor der Versammlung (17. März 2022, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Auch Aktionäre,
die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten, nicht jedoch über
das HV-Portal, zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten die Zugangsdaten zum HV-Portal nach erfolgter Anmeldung.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 01. April 2022 bis zum 07. April 2022 (jeweils einschließlich) keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
dem Stand nach der letzten Umschreibung am 31. März 2022.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Vereinigungen von Aktionären
und Stimmrechtsberater) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).
| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen ('Briefwahl'). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung im
Aktienregister erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) nur elektronisch über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen.
| 6. |
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen
den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen, die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen bis spätestens 06. April 2022, 24:00 Uhr, per
Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
| 7. |
Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer II. 4 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber
nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer II. 4 genannte Anschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 06. April 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Eine Übermittlung an
die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Zudem können eine Vollmachtserteilung und ein Widerruf der Vollmacht auch über das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Hauptversammlung erfolgen.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 8. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
|
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton ('HV-Stream') über das HV-Portal der Gesellschaft, welches unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten
Aktionärs sich auf dem HV-Portal mit ihren Zugangsdaten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung den HV-Stream verfolgen.
| 9. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten:
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 07. März 2022, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
| 10. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Mittwoch, den 23. März 2022, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
| 11. |
Fragerecht des Aktionärs
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Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Erläuterungen unter Ziffer II. 4 angemeldet hat, hat das Recht,
Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS GesRuaCOVBekG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also bis Dienstag, den 05. April
2022, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
einzureichen sind. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Nach Ablauf der genannten
Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
| 12. |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
|
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Die Stimmrechtsvertreter stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
| 13. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen bis einschließlich Samstag, den 26. März 2022, 24:00 Uhr, in mitteleuropäischer
Zeit (MEZ/UTC+1)) und nachfolgende Zeitangaben in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ/UTC+2)).
| 15. |
Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den
Rechten der Aktionäre
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Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Alsbald nach der Einberufung werden dort zudem die Angaben gemäß § 124a AktG zugänglich sein und dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather
Weg 201, 51377 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen.
Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Zu den Tagesordnungspunkten
1 und 2 können die Aktionäre mit 'Ja' oder 'Nein' abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im Februar 2022
Der Vorstand
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01.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
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Hemmelrather Weg 201 |
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51377 Leverkusen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.de |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1291519 01.03.2022
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| 02.12.2021 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2021 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2021 in https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.12.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 gem. § 122 Abs. 2 AktG auf Verlangen einer Aktionärin
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Dienstag, den 14. Dezember 2021, mit den Tagesordnungspunkten
1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen
(hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 23. November 2021). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg,
hat gem. § 122 Absatz 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 und 9 verlangt.
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 zur Barkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
für Spitzen sowie über entsprechende Satzungsänderungen
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, ein genehmigtes Kapital 2021 zu beschließen und hierzu die Satzung zu ändern und folgenden
Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufügen:
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'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026
einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die
neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine "Emissionsbank") oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gem. § 186 Absatz 5 AktG).
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Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig.
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Nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bzw. des mittelbaren Bezugsrechts gezeichnete bzw. erworbene
Aktien sind den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG zum Mehrbezug anzubieten. Nicht im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts
bzw. des mittelbaren Bezugsrechts bezogene Aktien dürfen Dritten nur zum Erwerb angeboten werden, wenn und soweit keine Mehrbezugswünsche
von Aktionären in Bezug auf diese Aktien vorliegen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse,
über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen, einzurichten bzw. zu veranlassen. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien
ist im Bezugsangebot, d.h. vor Beginn der Bezugsfrist, bekanntzugeben.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals anzupassen.'
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Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options-
und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (b) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital)
Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 56.717.385, so dass nach dem Gesetz insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 28.358.692, bestehen kann.
Das neue Bedingte Kapital II soll in einem Umfang in Höhe von EUR 15.000.000 neu geschaffen werden.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, zu beschließen:
a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options-
und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder auf den Namen lautende Genussscheine ('Genussscheine') zu begeben. Den Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den
Gläubiger und/oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte
bzw. die Options- oder Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen ('Genussscheinbedingungen') zum Bezug von Aktien der Gesellschaft.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 13. Dezember 2026 anstelle von oder neben
Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte
sowie den Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Options- oder Wandlungspflichten
der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen ('Options- bzw. Wandelanleihebedingungen') zu begründen (Options- und Wandelanleihen, im Folgenden auch zusammenfassend 'Schuldverschreibungen' und zusammen mit Genussscheinen 'Finanzinstrumente' genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur 'Anleihebedingungen' genannt).
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 75 Millionen nicht
übersteigen. Die Laufzeit der Finanzinstrumente darf längstens 10 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
der jeweiligen Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder
durch Begründung von Options- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 15.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis zu nominal EUR 15.000.000,
berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet
werden, wobei die Verzinsung auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.
Die Finanzinstrumente können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilfinanzinstrumente eingeteilt.
cc) Besondere Bedingungen für Optionsgenussscheine und Optionsanleihen
Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von
neuen oder bereits ausgegebenen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/oder Optionsanleihen können die Anleihebedingungen
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt
werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu beziehenden neuen Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Finanzinstrumente - gegebenenfalls zuzüglich einer
baren Zuzahlung - nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass
diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen - gegebenenfalls gegen Zuzahlung - zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
dd) Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte und Wandelanleihen
Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente
das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien)
der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages eines Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft.
Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht übersteigen.
ee) Options- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen
Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder
zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder
Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem ('Referenzmarkt') während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, sofern er niedriger als der vom Vorstand
mit Veröffentlichung des Angebots bekanntgegebene Options- und/oder Wandlungspreis für eine Aktie ist. Dies gilt auch soweit
dieser unterhalb des unter dem nachfolgenden lit. gg) genannten Mindestpreises liegt.
Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende
Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu
dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder müssen.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Wandelgenussscheine bzw.
Wandelschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 10 Jahre betragen.
ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung
Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien gewährt werden können.
Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder Wandlung ganz oder
teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden
Aktien und dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt
während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung
ergibt. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen.
gg) Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises
Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der Xetra-Schlussauktion der Aktie
der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion
am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines
Angebots zur Gewährung von Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten. Der Options- und Wandlungspreis ist mit dem
Angebot bzw. der Erklärung der Annahme nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von
Finanzinstrumenten zu veröffentlichen.
Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht
oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft bleibt hiervon unberührt.
§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
hh) Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten vor Verwässerung
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Finanzinstrumente aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während
der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder
durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern
zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options-
oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern
bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Options- oder Wandlungspflichten im
Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können,
sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits
oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Options-
oder Wandlungspflichten führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionspreises vorsehen. In jedem
Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Finanzinstrument
oder einen niedrigeren Ausgabebetrag des Finanzinstruments - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung -
nicht überschreiten.
ii) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtshandel und Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden
Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt
werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse
über einen Zeitraum von mindestens sieben Handelstagen einzurichten bzw. zu veranlassen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit Options-
und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen:
aaa) Für Spitzenbeträge;
bbb) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten
ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde;
jj) Gewährung durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des Referenzmarktes
Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Biofrontera AG (d.h.
Gesellschaften, an denen die Biofrontera AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und/oder des Kapitals
beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Biofrontera
AG die Garantie für die Finanzinstrumente zu übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente Options- bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der Biofrontera AG zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw.
die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren.
Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser Ermächtigung oder den
entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt
bestimmen.
kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente
festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder Umtausch-
oder Wandlungspflichten.
b) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von
Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung
von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit.
a) von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen)
in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist
auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options-
bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur
insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/oder Wandelanleihen
von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher
Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.
c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung
§ 7 Abs. 5 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
| |
'(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der
Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten
und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 14. Dezember 2021 von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
(verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 13. Dezember 2026 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden.
|
| |
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 14. Dezember 2021 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, §
7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw.
Wandlungsfristen zu ändern.'
|
_____________Ende der Tagesordnung_____________
Die Deutsche Balaton AG hat folgende
Berichte an die Hauptversammlung
in dem Ergänzungsverlangen mitgeteilt:
| |
(Vorsorglicher) Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 1 des Ergänzungsverlangens
(
Tagesordnungspunkt 8
)
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
|
| |
a) Hintergrund
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsmöglichkeiten ist künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen
Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende
Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende
Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn bereits
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften
wird mit dem Instrument des genehmigten Kapitals eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt, mit welcher die Verwaltung durch
die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
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Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital beschließen und zwar in Höhe von EUR 15.000.000. Das genehmigte
Kapital soll dabei für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.
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b) Gesetzliches Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und
sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines
oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. Jedoch soll der Vorstand
auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts für Spitzenbeträge
zu entscheiden.
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Dies soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge
können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis
ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären
aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge
und deren Wert je Aktionär sind gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für
Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und
der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.
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c) Pläne zur Nutzung des Genehmigten Kapitals
Der Deutsche Balaton AG sind keine konkreten Pläne des Vorstandes der Gesellschaft für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals
bekannt. Gleichwohl erachtet es die Deutsche Balaton AG als geboten, der Gesellschaft die Möglichkeiten zur weiteren Finanzierung
einzuräumen, zumal die Gesellschaft aktuell über kein ausnutzbares genehmigtes Kapital verfügt. Damit die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals durch den Vorstand der Gesellschaft möglichst schonend für die Aktionäre erfolgt, sieht dieses die Möglichkeit eines
Bezugsrechtsausschlusses nur für Aktienspitzen vor.
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Bericht an die Hauptversammlung zu
Punkt 2 des Ergänzungsverlangens
(Tagesordnungspunkt 9)
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Durch die bis zum 13. Dezember 2026 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 75 Millionen und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 15.000.000 sollen
die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.
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Bei der Begebung von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- bzw. Wandelanleihen (nachfolgend gemeinsam
auch '
Finanzinstrumente
') durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
186 Abs. 1 AktG).
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Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente
in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge und (ii) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde.
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Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
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Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen in der Lage sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig
und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die
Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils festzusetzende Options- bzw.
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft
am Referenzmarkt grundsätzlich nicht unterschreiten darf, so dass einer wirtschaftlichen Verwässerung aus heutiger Sicht noch
weitergehend vorgebeugt wird.
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Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:
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Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits
eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft,
die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen
Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben
wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis
ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen
ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden
Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog.
Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der
Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern
von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit
gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist - wie vorgeschlagen
- ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.
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_____________Ende der Berichte_____________
Die Deutsche Balaton AG hat für ihr Ergänzungsverlangen folgende
Begründung
mitgeteilt:
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Der Gesellschaft steht effektiv seit Jahren kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Die Deutsche Balaton Gruppe war in der
Vergangenheit stets bestrebt, der Gesellschaft Finanzierungsquellen zu ermöglichen, die die Interessen sowohl der Deutsche
Balaton Gruppe und als auch der Gesellschaft berücksichtigten. So schlug die Deutsche Balaton AG beispielweise durch Ergänzungsverlangen
vom 24. April 2020 vor, einen Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und die Schaffung eines
bedingten Kapitals zu fassen. Der Beschluss wurde nicht gefasst, sodass der Gesellschaft aktuell keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen.
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Die Gesellschaft soll nun wieder in die Lage versetzt werden, ihren Liquiditätsbedarf insbesondere zur Weiterentwicklung ihrer
Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft und über Eigen- und/oder Fremdkapital finanzieren zu können. Aus diesem Grund wird der
Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options-
und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts mit zugehöriger
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II vorgeschlagen.
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Die Gesellschaft hat in den letzten Rechtsstreitigkeiten mit der Deutsche Balaton AG stets auf ihren Finanzierungsbedarf hingewiesen.
Sie hat teilweise ihren Ausgaben- und Finanzierungsbedarf dargelegt und daraus gefolgert, dass ohne Kapitalerhöhung ein erheblicher
Nachteil für die Gesellschaft drohe. Unter anderem drohe sich die wirtschaftlich sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens
erheblich zu verzögern.
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In der gegenwärtigen Situation der Gesellschaft dürfte es in ihrem Interesse sein, sich die
Möglichkeit
zur Eigenkapitalaufnahme zu schaffen. Die Gesellschaft hat mit Kapitalmarktmitteilung vom 3. November 2021 mitgeteilt, das
ihr von der European Investment Bank ('
EIB
') gewährte Darlehen vollständig vorzeitig zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag betrage rund 20 Millionen Euro. Zur Weiterentwicklung
der Gesellschaft dürfte künftig also dieses Geld fehlen, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft in den
USA Beklagte der DUSA ist. Aus dieser Klage können erhebliche Zahlungen und Kosten zu Lasten der Biofrontera AG resultieren.
Hierfür erscheint die Gesellschaft derzeit nicht ausreichend gewappnet.
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Die Gesellschaft erwirtschaftet gegenwärtig auch immer noch auf operativer Ebene Verluste. Vor dem Hintergrund der Rückzahlung
des Darlehens an die EIB besteht das nicht unerhebliche Risiko einer nicht ausreichenden Liquiditätsausstattung der Gesellschaft.
Mittels genehmigtem Kapital und sogar bedingten Kapital kann die Verwaltung der Gesellschaft jederzeit flexibel auf eine Finanzierungsquelle
zurückgreifen.
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Auch durch den Börsengang der amerikanischen Tochtergesellschaft ist keine taugliche Refinanzierungsquelle geschaffen worden.
Eine Refinanzierung über den Verkauf von Aktien der Biofrontera Inc. setzte zum einen voraus, dass der Kapitalmarkt bereit
ist, die Aktien der Biofrontera Inc. zu einem angemessenen Preis aufzunehmen. Zum anderen kann die Veräußerung der Anteile
an der Biofrontera Inc. und dem damit möglicherweise eintretenden Verlust der Kontrolle über die Biofrontera Inc. nicht im
Interesse der Gesellschaft sein. Dadurch würde man weiter den Zugriff auf den für die Gesellschaft wichtigsten Markt verlieren.
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Außerdem kann ein genehmigtes Kapital ein Schutz vor einer feindlichen Übernahme sein. Ein Übernahmeangebot der Biofrontera
Inc. an die Aktionäre der Biofrontera AG wird in dem von der Biofrontera Inc. anlässlich ihres kürzlich erfolgten US-IPO erstellten
Wertpapierprospekts bereits skizziert. Ein Übernahmeangebot wird jedoch umso teurer, auf umso mehr Aktien der Biofrontera
AG es sich beziehen muss.
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Letztlich sollte die Gesellschaft stets in der Lage sein, sich finanzieren zu können, auch durch eine Eigenkapitalmaßnahme.
Die Interessen Dritter, einschließlich davon abweichender von ihren gegenwärtigen eigenen Tochtergesellschaften, sind demgegenüber
unbedeutend.
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_____________Ende der Begründung_____________
Hinweis des Vorstands an die Aktionärinnen und Aktionäre:
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll keine Abstimmung erfolgen.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden
Charakter haben.
Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gem. § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten, er ist nicht nach § 243 AktG
anfechtbar und hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 können die Aktionäre mit 'Ja' oder 'Nein' abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im November 2021
Der Vorstand
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02.12.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
|
51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
http://www.biofrontera.de |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1253825 02.12.2021
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| 23.11.2021 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2021 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2021 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.11.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am
Dienstag, dem 14. Dezember 2021, um 11:00 Uhr
stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG (nachfolgend auch nur
'Gesellschaft') oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten (virtuelle Hauptversammlung).
Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts sowie zur Ausübung von weiteren Aktionärsrechten.
I. Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem. §§ 171, 172 Aktiengesetz
(AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht.
Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen. Einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf es daher nicht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Warth & Klein Grant Thornton
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30.
Juni 2021 bzw. zum 30. Juni 2022 gemäß § 115 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
Tagesordnungspunkt 5
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 14. Dezember 2021. Es ist daher
ein neuer Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und
besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Gem. § 12 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
- soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende
Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Maßgabe zu wählen, dass ihre Amtszeit
mit Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt:
| a) |
Herrn Dr. Heikki Lanckriet, CEO der 4basebio PLC, Cambridge, UK, wohnhaft in Cambridge, UK
|
| b) |
Frau Dr. Helge Lubenow, Vorstandsvorsitzende der Proteomedix AG, Zürich, Schweiz, wohnhaft in Bad Nauheim
|
| c) |
Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel, Professorin für Finance and Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort, wohnhaft
in Duisburg
|
| d) |
Herrn Karlheinz Schmelig, Geschäftsführer, Creathor Venture Management GmbH, Bad Homburg, wohnhaft in Bensheim
|
| e) |
Herrn Dr. Jörgen Tielmann, Rechtsanwalt/Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln, wohnhaft in Hamburg
|
| f) |
Herrn Wilhelm K. T. Zours, Vorstandsmitglied der DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg, wohnhaft in Heidelberg
|
Wahlverfahren/Kandidaten für den Vorsitz im Aufsichtsrat
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Von den Kandidaten hat sich Herr Zours bereit erklärt, für die Wahl
des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren, so dass in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen werden soll,
Herrn Wilhelm K. T. Zours zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.
Lebensläufe der Kandidaten nebst Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
Name: Dr. Heikki Lanckriet
Beruf: CEO der 4basebio PLC, Cambridge, UK
Staatsbürgerschaft: Belgisch
Geburtsort: Ieper
Geburtsdatum: *1977
Beruflicher Werdegang:
| 2019 - heute |
CEO 4basebio PLC |
| 2016 - 2019 |
CEO Sygnis AG/Expedeon AG |
| 2008 - 2016 |
CEO Expedeon Group |
| 2005 - 2008 |
COO Novexin |
| 2002 - 2005 |
Co-Gründer & CSO Novexin |
Ausbildung:
| 2001 - 2004 |
PhD in Chemical Engineering: Cambridge University |
| 1995 - 2000 |
M. Eng Chemical Engineering University of Ghent (Belgien) |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
4basebio UK limited, Cambridge, UK
|
| * |
4basebio Discovery Ltd, Cambridge, UK
|
| * |
4basebio SLU, Madrid, Spanien
|
| * |
Neophore Ltd, Cambridge, UK
|
| * |
I2i capital Ltd, Cambridge, UK
|
Name: Dr. Helge Lubenow
Beruf: Vorstandsvorsitzende der Proteomedix AG, Zürich, Schweiz
Staatsbürgerschaft: Deutsch
Geburtsort: Frankfurt/Main
Geburtsdatum: *1968
Beruflicher Werdegang:
| 2020 - heute |
Vorstandsvorsitzende der Proteomedix AG, Zürich, Schweiz |
| 2018 - 2019 |
Geschäftsführerin der tesa Labtec GmbH, Langenfeld, Deutschland |
| 2016 - heute |
Selbständige Unternehmensberaterin |
| 1997 - 2015 |
Qiagen N.V., Hilden, Deutschland - verschiedene Management- und Führungspositionen in Deutschland, Norwegen, USA und Australien |
Ausbildung:
| 1992 - 1997 |
Studium Genetik, Universität Köln |
| 1987 - 1992 |
Studium Biologie, Justus-Liebig-Universität Gießen |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| * |
Epigenomics AG, Berlin, Deutschland
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Human Gesellschaft für Biochemika und Diagnostika mbH, Wiesbaden, Deutschland
|
| * |
Indical Biosciences GmbH, Leipzig, Deutschland
|
| * |
Tesa Labtec GmbH, Langenfeld, Deutschland
|
Name: Prof. Dr. Franca Ruhwedel
Beruf: Professorin für Finance & Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort
Staatsbürgerschaft: Deutsch
Geburtsort: Münster
Geburtsdatum: *1973
Beruflicher Werdegang:
| Seit 2013 |
Professorin für Finance & Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort |
| 2007 - 2013 |
Professorin für Rechnungswesen und Controlling an der FOM Hochschule, Essen |
| 2005 - 2007 |
Mergers & Acquisitions der thyssenkrupp AG |
| 2004 - 2005 |
Corporate Development/Mergers & Acquisitions der thyssenkrupp Steel AG |
| 1999 - 2003 |
Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Ruhr-Universität Bochum |
Ausbildung:
| 1999 - 2003 |
Promotion zu Dr. rer. oec an der Ruhr-Universität Bochum |
| 1994 - 1999 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster |
| 1992 - 1994 |
Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Commerzbank AG, Filiale Münster |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| * |
NATIONAL-BANK AG, Essen
|
| * |
VTG AG, Hamburg
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Name: Karlheinz Schmelig
Beruf: Geschäftsführer, Creathor Venture Management GmbH, Bad Homburg
Staatsbürgerschaft: Deutsch
Geburtsort: Worms
Geburtsdatum: *1965
Beruflicher Werdegang:
| Seit 2006 |
Geschäftsführer, Creathor Venture Management GmbH, Bad Homburg |
| 2004 - 2006 |
Partner, Creathor Venture, Bad Homburg |
| 2000 - 2004 |
Investment Director, 3i Group, Frankfurt |
| 1999 - 2000 |
Investment Manager, Technologieholding VC GmbH, Bad Homburg |
| 1994 - 1999 |
Global Marketing Manager, Roche Applied Sciences, USA |
| 1991 - 1994 |
Operations Manager Diagnostics, Boehringer Mannheim Corp., USA |
| 1988 - 1991 |
Project Manager New Products, Boehringer Mannheim GmbH, Mannheim |
Ausbildung:
| 1994 - 1996 |
MBA Studium, Kelley School of Business, Indiana University, USA |
| 1985 - 1988 |
Studium der Betriebswirtschaft an der Dualen Hochschule Mannheim |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| * |
Phenex Pharmaceuticals AG, Heidelberg
|
| * |
Prostatype Genomics AB, Stockholm, Schweden
|
| * |
CryoTherapeutics S.A., Awans, Belgien
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Cevec Pharmaceuticals GmbH, Köln
|
| * |
Tacalyx GmbH, Berlin
|
Name: Dr. Jörgen Tielmann
Beruf: Rechtsanwalt/Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Staatsbürgerschaft: Deutsch
Geburtsort: Stade
Geburtsdatum: *1969
Beruflicher Werdegang:
| Seit 2006 |
Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft (von 2008 - 2018 Leiter der Service Line Special Corporate) |
| 2001 - 2006 |
Angestellter Rechtsanwalt/Partner bei Happ Recke Luther, Hamburg |
| 1999 - 2000 |
Rechtsanwalt bei Luther & Partner, Hamburg |
| 1996 - 1998 |
Referendar im Bereich des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg |
Ausbildung:
| 1995 - 1996 |
Postgraduiertenstudium an den Universitäten von Rotterdam und Manchester |
| 1990 - 1995 |
Jurastudium an den Universitäten von Tübingen und Göttingen |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Name: Wilhelm K. T. Zours
Beruf: Vorstandsmitglied der DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg
Staatsbürgerschaft: Deutsch
Geburtsort: Heppenheim
Geburtsjahr: *1961
Beruflicher Werdegang:
| 1984 |
Gründung und Vorsitzender des 'Arbeitskreis Börse - Studenten der Universität Mannheim e. V.' |
| 1985 - heute |
Gesellschafter und Geschäftsführer der DELPHI Unternehmensberatung GmbH (seit 2008 Mehrheitsaktionär und Vorstand der DELPHI
Unternehmensberatung AG)
|
| 1985 - heute |
Weitere Vorstands- und Aufsichtsratsmandate sowie Gründungsbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften, u. a. Balaton Ungarn
Beteiligungen AG, Sparta Beteiligungen AG und Elsö Nemet Ertekpapirkereskedelmi Kft. (Mitgründerin der Budapester Börse 1990)
|
| 1991 |
Gründung und Aktionär der Deutsche Balaton Broker-Holding AG (heute: Deutsche Balaton AG) |
| 1998 - 1999 |
Vorstand der Deutsche Balaton AG, Heidelberg |
| 1999 - heute |
Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Balaton AG, Heidelberg (ab 2004 - heute Aufsichtsratsvorsitzender)
|
| 2013 - heute |
Aufsichtsratsvorsitzender der Beta Systems Software AG, Berlin |
| 2015 - heute |
Aufsichtsratsmitglied der Strawtec Group AG, Heidelberg (von 2015 - 2021 Aufsichtsratsvorsitzender)
|
| 2016 - heute |
Aufsichtsratsmitglied der SPARTA AG, Heidelberg (ab 2020 - heute Aufsichtsratsvorsitzender)
|
| 2018 - heute |
Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor der YVAL Idiosynkratische Investments SE, Heidelberg |
Ausbildung:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| * |
Beta Systems Software AG, Berlin, Aufsichtsratsvorsitzender
|
| * |
Deutsche Balaton AG, Heidelberg, Aufsichtsratsvorsitzender
|
| * |
SPARTA AG, Heidelberg, Aufsichtsratsvorsitzender
|
| * |
Strawtec Group AG, Heidelberg, Aufsichtsratsmitglied
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
YVAL Idiosynkratische Investments SE, Heidelberg, Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor
|
Angaben entsprechend der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019)
('Kodex')
Nach der Empfehlung C. 13 des Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen
und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten
Aktien der Gesellschaft halten.
Demnach wird Folgendes offengelegt:
Herr Wilhelm K. T. Zours ist mittelbarer Großaktionär der Biofrontera AG, wobei er die Aktien an der Biofrontera AG über verschiedene
Unternehmen (nachfolgend Deutsche Balaton-Gruppe) hält. Die 4basebio PLC, Cambridge, UK, deren CEO Herr Dr. Heikki Lanckriet
ist, teilt auf ihrer Internetseite (Stand 17. November 2021) mit, dass Unternehmen der Deutsche Balaton Gruppe insgesamt 20,3%
ihres ausgegebenen Aktienkapitals halten.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Der § 18 der Satzung der Gesellschaft
wurde in der derzeitigen Fassung von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 beschlossen und lautet:
| |
'
§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats
|
| |
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages.
|
| |
(2) Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich folgende Vergütung:
|
| |
a. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält EUR 3.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses
Betrages.
|
| |
b. Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält EUR 2.000, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Doppelte
dieses Betrages. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt.
|
| |
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die zwei höchst
dotierten Mitgliedschaften maßgeblich.
|
| |
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
bzw. den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
|
| |
(4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. seiner
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR 1.000. Die Teilnahme an Telefon- und Videokonferenzen bzw. die Teilnahme an einer Sitzung
durch Zuschaltung im Wege der Telefon- und Videokonferenz wird entsprechend mit einem Sitzungsgeld vergütet. Für mehrere Sitzungen
- sei es des Aufsichtsrats oder von Ausschüssen - die an einem Kalendertag stattfinden, wird Sitzungsgeld insgesamt nur einmal
gezahlt.
|
| |
(5) Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, ausgenommen der Vorsitzende und sein Stellvertreter, für die Leitung
einer Hauptversammlung eine Vergütung von EUR 4.000.
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| |
(6) Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen.
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(7) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
|
| |
(8) Die Gesellschaft bezieht die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.'
|
Die in § 18 der Satzung enthaltene Vergütungsregelung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und
Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll daher unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 18 der Satzung der Biofrontera AG bestehende Regelung, einschließlich dem
nachfolgend unter nachfolgender Ziffer II. wiedergegebenen Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, auf dem diese
Vergütung basiert, zu bestätigen.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a
Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, welches nachfolgend
unter Ziffer II. dargestellt ist, zu billigen.
II. Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7
A. Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll gem. § 113 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat
durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Gewinnung hervorragender
Mandatsträger ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Vergütung soll
die Übernahme eines Mandats daher auch wirtschaftlich hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger
gewinnen und halten zu können, was auch die Berücksichtigung der Vergütungsregelungen anderer vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen erfordert (die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
hingegen nicht von maßgeblicher Bedeutung).
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet
ist, eine unabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen, da eine variable Vergütung insbesondere
in überwachungsrelevanten Fragen ansonsten einen Interessengleichlauf von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der eigenen
Vergütung erzeugen könnte. Die Gewährung einer reinen Festvergütung erscheint dabei vorzugswürdig. Eine differenzierte Vergütung
der einzelnen Funktionen im Aufsichtsrat berücksichtigt hierbei grundsätzlich den jeweils für das Aufsichtsratsmitglied anfallenden
Arbeitsaufwand. Dabei fällt erfahrungsgemäß besonders beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei seinem Stellvertreter sowie
bei den Vorsitzenden und bei den Mitgliedern der Ausschüsse ein höherer Arbeitsaufwand an, so dass insoweit eine höhere Vergütung
vorgesehen ist. Nach der Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 16. Dezember 2019)
('Kodex') soll bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden.
Nach der Anregung G. 18 des Kodex sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen. Diese Aspekte sind
bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats in der derzeitigen Fassung von § 18 der Satzung angemessen abgebildet.
Die Vergütung ist nach Ablauf eines jeden Quartals zu zahlen. Es bestehen keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören bzw.
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss innehaben, erhalten eine
zeitanteilige Vergütung.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer und bezieht die Aufgabenwahrnehmung der
Mitglieder des Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit ein.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats ebenso
wie eine satzungsmäßige Vergütungsregelung beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand
und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen
erscheint und unterbreitet der Hauptversammlung erforderlichen Falls Anpassungsvorschläge.
Da die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind und diesbezüglich
auch Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung gem. § 124 AktG unterbreiten müssen, ergibt sich aus der Anwendung des Gesetzes
ein unvermeidbarer Interessenkonflikt. Diesem wirkt aber effektiv entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Festlegung
der Vergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.
B. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder:
| 1. |
Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Biofrontera AG
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich
angemessen zu vergüten und dabei die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Biofrontera AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Das Vergütungssystem gilt ab Dezember 2021 für Neuverträge und Vertragsverlängerungen.
Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird durch adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt (Pay for Performance). Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die
aktuelle Marktpraxis berücksichtigt.
Grundsätzlich orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und des Vergütungssystems an den folgenden
Leitlinien:
| - |
Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
| - |
Hierzu sollen insbesondere die variablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischen Ziele anknüpfen.
|
| - |
Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablen Bestandteile incentivieren eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung des Biofrontera Konzerns.
|
| - |
Dabei sollen die im Rahmen der variablen Vergütungskomponenten formulierten strategischen Ziele langfristiges und nachhaltiges
Wachstum der Gesellschaft sicherstellen.
|
| - |
Zur Sicherstellung der langfristigen Entwicklungen sollen des Weiteren variable Vergütungsbestandteile mit einem mehrjährigen
Charakter beitragen, die sich an der Kursentwicklung der Aktien der Biofrontera AG orientieren und so eine Anknüpfung der
Vergütung an die Steigerung des Ertrags und an die Interessen der Aktionäre bewirken.
|
Das Vergütungssystem setzt sich aus
| - |
einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt
('Grundvergütung'),
|
| - |
einer von der Erreichung der jährlichen Performanceziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in
Form einer jährlichen leistungsbezogenen Bonuszahlung ('kurzfristige variable Vergütung'; 'STI') und
|
| - |
einer Langfristvergütung, die in Form eines Stock Appreciation Rights Programm ('SAR-Programm') besteht und daher unmittelbar
mit der Wertentwicklung des Unternehmens im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement für das
Unternehmen schaffen soll ('langfristige variable Vergütung'; 'LTI'),
|
zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie der Biofrontera
AG abgeleitet. Darüber hinaus werden marktübliche Nebenleistungen gewährt.
Insgesamt trägt die Vergütung so zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich bei 100%-Zielerreichung aus der Grundvergütung, der kurzfristigen
variablen Vergütung und der langfristigen variablen Vergütung.
Der Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied
fest.
Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die
wirtschaftliche Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Die Beurteilung der Marktüblichkeit erfolgt sowohl horizontal (externer Vergleich/Peer-Group-Vergleich) als auch vertikal
(interner Vergleich).
| |
2.1. Horizontaler Vergleich
|
Die Auswahl der Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütung erfolgt auf Basis der Anforderungen
des Aktiengesetzes (insb. Branche und Größe sowie internationale Ausrichtung).
Die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe erfolgt grundsätzlich und soweit ermittelbar zum einen aus einer Vergleichsgruppe
börsennotierter Unternehmen in Bezug auf Umsatz, EBIT, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung. Des Weiteren erfolgt die
Auswahl der Vergleichsgruppe soweit ermittelbar aus einer Vergleichsgruppe börsennotierter von Branchenunternehmen.
| |
2.2. Vertikaler Vergleich
|
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter werden im Rahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Diese
Betrachtung erfolgt auch im zeitlichen Verlauf über die letzten drei Jahre.
| 3. |
Vergütungsbestandteile im Einzelnen
|
| |
3.1. Feste Vergütungsbestandteile
|
Die den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährten festen Vergütungsbestandteile umfassen die Grundvergütung
sowie Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder des Vorstandes nicht.
Die Vorstandsmitglieder erhalten die Grundvergütung, die in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
Nebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können
beispielsweise Folgendes umfassen: Die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie die Zahlung von Schulgeld, Wohn-,
Miet- und Umzugskosten, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme der hier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse
zur Unfall-, Lebens- und Krankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können einmalig oder wiederholt
gewährt werden. Die Nebenleistungen sollen jährlich einen Wert von 10% der jährlichen Grundvergütung nicht überschreiten.
| |
3.2. Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentives; 'STI')
|
Den Mitgliedern des Vorstands steht eine kurzfristige variable Vergütung zu, die zu einer jährlichen Bonuszahlung führen kann.
Die kurzfristige variable Vergütung ist an die Erreichung von Erfolgszielen geknüpft, deren konkrete Zielwerte am Ende eines
Geschäftsjahres vereinbart werden.
Die Fälligkeit der STI-Zahlung tritt grundsätzlich einen Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das betreffende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB kündigt, entfällt die STI-Zahlung für das Geschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam
wird.
Mit den Vorständen werden in den Dienstverträgen Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100%-Zielerreichung gewährt werden
('STI-Zielbeträge'). Die Höhe der STI-Zielbeträge soll bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen. Die Höhe der kurzfristigen
variablen Vergütung ist abhängig vom Grad des Erreichens der vereinbarten Ziele und kann zwischen 0 % und 200 % betragen.
Die genaue Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem STI-Zielbetrag des einzelnen
Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung findet eine Erhöhung bis maximal 200 % des STI-Zielbetrages (Cap) statt. Bei Zielerreichung
von bis zu 70 % reduziert sich die kurzfristig variable Vergütung linear; bei Zielerreichung von weniger als 70 % entfällt
die STI-Zahlung vollständig.
Bei der Festlegung der jährlichen Zielvereinbarung orientiert sich der Aufsichtsrat an folgenden Erfolgszielen:
Die festzulegenden Bemessungsfaktoren für das STI umfassen finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien und werden
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr in einer Zielvereinbarung einvernehmlich festgelegt.
Sofern zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Aufsichtsrat kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat nach
pflichtgemäßem Ermessen über die Festlegung der Bemessungsfaktoren.
Als finanzielle Leistungskriterien sollen neben dem Umsatz der Gesellschaft Ergebnis- sowie Rentabilitätskennziffern herangezogen
werden (z.B. EBITDA (Gewinn vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen), EBITDA-Marge). Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
die zur Bewertung herangezogene Ergebnisgröße um außergewöhnliche Bestandteile zu korrigieren.
Als nichtfinanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowie
Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekten, die mindestens 10 % der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen,
strategische Kriterien in die Zielvereinbarung mit aufgenommen werden. Diese können z.B. sein: das Erreichen von Zulassungen,
der erfolgreiche Abschluss von Studien, der Abschluss wichtiger Verträge oder die Durchführung von Finanzierungen.
Eine nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder
zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen.
Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen der Zielvereinbarung nachvollziehbar definiert werden, unter
welchen Voraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichung des einzelnen Kriteriums) und welche Parameter
zur Beurteilung des Grades der Zielerreichung herangezogen werden.
| |
3.2.3. Berechnung der Zielerreichung
|
Die Gesamt-Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen
Leistungskriterien und dem Grad der jeweiligen Zielerreichung. Die finanziellen Leistungskriterien sollen bei der Gewichtung
der Zielerreichung grundsätzlich bis zu 55 %, die nichtfinanziellen Kriterien bis zu 45 % ausmachen.
| |
3.3. Kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
|
Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern ferner in begründeten Ausnahmefällen eine der Höhe nach ins Ermessen des Aufsichtsrats
gestellte Sondertantieme gewähren, die einen Betrag von bis zu EUR 50.000 (brutto) je Geschäftsjahr und Vorstandsmitglied
jedoch nicht übersteigen darf. In dem Beschluss über das Vorliegen eines Ausnahmefalles, welcher den Umfang und die Qualität
der außerordentlichen Leistungen des Vorstandsmitglieds angeben soll, werden auch die konkrete Höhe einer Sondertantieme und
der Zeitpunkt der Auszahlung durch den Aufsichtsrat näher festgelegt.
| |
3.4. Langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive; 'LTI')
|
Als langfristige Erfolgskomponente werden den Vorstandsmitgliedern Stock Appreciation Rights ('SARs') gewährt. Hierbei wird mit den Vorstandsmitgliedern ein jährlicher Zielbetrag in Höhe von 150 % des STI-Zielbetrags ('LTI-Zielbetrag') vereinbart. Die Anzahl der jährlich gewährten SARs entspricht dem LTI-Zielbetrag geteilt durch den wirtschaftlichen Wert
der SARs zum Zeitpunkt der Gewährung. Der heranzuziehende wirtschaftliche Wert je SAR entspricht dem inneren Wert, der anhand
der nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft, die in der Schlussauktion im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den 15 Handelstagen vor der Gewährung festgestellt
werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Ausübung der SARs eine Auszahlung basierend auf der Aktienkursentwicklung der
Gesellschaft.
| |
3.4.1. Ausübungsvoraussetzungen
|
SARs können nur ausgeübt werden,
| |
(i) wenn der Referenzkurs zu Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters den Ausgabekurs um mindestens 20 % übersteigt
|
| |
und
|
| |
(ii) wenn sich zusätzlich der Referenzkurs gegenüber dem Ausgabekurs prozentual ebenso wie oder besser als der 'MSCI World
Health Care Index TR' oder ein vergleichbarer Nachfolgeindex ('Referenzindex') in der Zeit vom letzten Handelstag vor dem Ausgabetag bis zum 5. Handelstag (jeweils letzte Berechnung des Index an einem
Tag nach USA Eastern Standard Time (EST)) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters ('Referenzperiode') entwickelt hat. Wenn es sich bei dem Referenzindex um einen sog. Total Return Index handelt, werden bei der Ermittlung
der Wertentwicklung von der Gesellschaft während der Referenzperiode ausgeschüttete Dividenden und sonstige Ausschüttungen
an die Aktionäre in Höhe ihres Bruttobetrags werterhöhend berücksichtigt.
|
Der 'Ausgabekurs' entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem letzten
dem Ausgabetag vorhergehenden Handelstag (je einschließlich).
Der 'Referenzkurs' entspricht dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft zwischen dem 15. und dem 5.
Handelstag (je einschließlich) vor Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters.
'Schlusskurse' sind die Kurse, die in der täglichen Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem festgestellt werden. Wenn eine Schlussauktion an maßgeblichen Handelstagen nicht stattfindet oder dort kein
Schlusskurs ermittelt wird, ist der letzte festgestellte Kurs im fortlaufenden Handel als Schlusskurs heranzuziehen, soweit
an dem betreffenden Handelstag ein solcher ermittelt wurde.
'Handelstage' sind alle Tage, an denen die Frankfurter Wertpapierbörse für den Wertpapierhandel geöffnet ist.
Die Auszahlungshöhe berechnet sich wie folgt:
| |
Referenzkurs - Basisbetrag = Auszahlungsbetrag je SAR (brutto)
|
Der 'Basisbetrag' entspricht dem geringsten Ausgabebetrag für Aktien der Biofrontera AG gem. § 9 Abs. 1 AktG.
| |
3.4.3. Begrenzung der Auszahlungshöhe (Cap)
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
SARs können erstmals nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden.
| a) |
Die Sperrfrist für 15% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt ein Jahr nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| b) |
Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt zwei Jahre nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| c) |
Die Sperrfrist für weitere 25% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt drei Jahre nach dem jeweiligen Ausgabetag;
|
| d) |
Die Sperrfrist für die restlichen 35% der SARs, die an einem Ausgabetag gewährt wurden, beträgt vier Jahre nach dem jeweiligen
Ausgabetag.
|
Nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist können die SARs bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt
werden. Danach endet das Recht zur Ausübung der SARs und die bis dahin noch nicht ausgeübten SARs verfallen ersatzlos.
Die Vorstandsmitglieder werden zudem nach den SAR-Bedingungen verpflichtet, ein Eigeninvest in Aktien der Gesellschaft derart
zu tätigen,
| (i) |
dass das Eigeninvest unbedingt binnen sechs Monaten nach dem Ausübungstag der SARs in Höhe von 25 % des Auszahlungsbetrags
(brutto) zu tätigen ist und
|
| (ii) |
dass die erworbenen Aktien der Gesellschaft frühestens vier Jahre nach der Gewährung der SARs veräußert werden dürfen.
|
| |
3.5. Share Ownership Guidelines
|
Um die langfristige Anreizwirkung der variablen Vergütung und damit deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
weiter zu erhöhen, werden die Vorstandsmitglieder zudem im Vorstandsvertrag verpflichtet, eine durch den Aufsichtsrat zu bestimmende
Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu erwerben und bis zum Ende dieses Dienstvertrages zu halten ('Share Ownership Guideline'). Der von dem Vorstandsmitglied zu tragende gesamte Erwerbsaufwand (incl. Erwerbsnebenkosten) ist je Geschäftsjahr aber
auf einen Betrag in Höhe von 25 % der ihm für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährten STI-Zahlung (brutto) beschränkt.
Sperrfristen in Bezug auf erworbene Aktien der Gesellschaft, die den Vorstandsmitgliedern auferlegt werden, enden vorzeitig,
wenn die Gesellschaft nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds bekannt gibt, dass die Notierung der Aktien im regulierten Markt
in Deutschland beendet wird.
| 4. |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
|
Der Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile des STI und/oder des LTI ganz
oder teilweise zurückbehalten und nicht ausgezahlt werden ('Claw Back'), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen,
| a) |
wenn es zumindest grob fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 93 AktG oder
|
| b) |
wenn es zumindest grob fahrlässig gegen in Textform niedergelegte interne Verhaltens-Standards bzw. interne Richtlinien verstoßen
hat, die schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben oder hatten, oder
|
| c) |
bei einem zumindest grob fahrlässig begangenen strafrechtlich relevanten Verhalten in Ausübung des Amtes als Vorstand oder
|
| d) |
bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen sonstige gesetzliche Vorschriften in Ausübung des Amtes als Vorstand.
|
| e) |
Gleiches gilt im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. des Konzerns, insbesondere
bei zumindest grob fahrlässigen Verstößen gegen strafrechtliche oder compliance-relevante Bestimmungen, das vom Vorstandsmitglied
in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des Mitarbeiters erkannt und nicht unverzüglich unterbunden wurde oder bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt eines Vorstandsmitglieds hätte erkannt und unverzüglich hätte unterbunden werden müssen.
|
Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Zahlungen aus dem STI nur für das Geschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden
hat, nicht aber für Vor- oder Folgejahre. Hinsichtlich Zahlungen aus dem LTI ist ein Claw Back zulässig, wenn und soweit sich
das schwerwiegende Fehlverhalten binnen der vier Jahre nach der Einräumung des Anspruchs aus dem LTI (also seit Gewährung
der SARs) ereignet hat.
Ein Claw Back des STI ist ferner zulässig bei einem grob fahrlässigen Fehlverhalten, das nach Feststellung und Testierung
des betreffenden Jahresabschlusses festgestellt wurde und das zu einer nachträglichen Korrektur des Jahresabschlusses der
Gesellschaft geführt hat. Der Claw Back ist in diesem Fall in dem Umfang zulässig, wie das STI auf der nicht korrigierten
Grundlage zu hoch ausgefallen ist.
Liegt ein Fall des Claw Back gem. den vorstehenden Bestimmungen vor, können bereits ausgezahlte Beträge des STI und/oder des
LTI, die demnach zurückbehalten hätten werden können, auch zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung ist, gerechnet
vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Aufsichtsrats von dem die Rückforderung auslösende Sachverhalt, für das Jahr der Kenntniserlangung
und die vorangegangenen drei Geschäftsjahre zulässig.
Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vom Vorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen
etwaigen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds folgt, angerechnet.
| 5. |
Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des Ausscheidens
|
Der Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, in dem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds
des Vorstands oder die Bestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungen festlegen. Dies umfasst Fälle wie
den Eintritt in den Ruhestand oder die volle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags
oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang eines
Dienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit dem Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen.
Für jeden dieser Fälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungen gelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile
entweder vollständig oder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder des Vorstands bzw. - im Todesfall
- an die Erben des betreffenden Mitglieds des Vorstands gezahlt werden oder verfallen.
Dabei soll eine Zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielvorgaben
und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligen Planbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Haltedauern erfolgen.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen
bei 100% Zielerreichung nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) sollten nicht vereinbart werden.
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu
zwei (2) Jahren vereinbaren. Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können die Mitglieder des Vorstands
eine Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte ihrer jeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungen
zu verrechnen.
| 6. |
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
|
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat
der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Ungünstige Marktentwicklungen
gelten nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Vergütungssystem ermöglichen.
Es gelten folgende Maximalbeträge:
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In Euro
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Vorsitzender des Vorstands
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Sonstige Vorstandsmitglieder
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Grundvergütung
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500.000 p.a. |
350.000 p.a. |
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Nebenleistungen
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Max. 10 % der Grundvergütung |
Max. 10 % der Grundvergütung |
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STI
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200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
200 % des STI-Zielbetrags p.a., der bei 100 %-Zielerreichung 50 % der Grundvergütung nicht übersteigen soll |
| |
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LTI
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
|
SARs, für die Ausübungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, können nicht ausgeübt werden, wenn und soweit der erzielte Bruttoerlös
aus sämtlichen ausgeübten SARs, die dem Vorstandsmitglied gewährt wurden, die Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen, die das
Vorstandsmitglied seit der ersten Gewährung von SARs tatsächlich erhalten hat, ohne diese Begrenzung um mehr als 300 % überschreiten
würde.
|
| |
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|
|
Etwaige zusätzliche kurzfristig variable Vergütung bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Leistungen eines Vorstandsmitglieds
|
50.000 p.a. |
50.000 p.a. |
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|
|
| 8. |
Relativer Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile
|
Der Aufsichtsrat beachtet ein angemessenes Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung. Der
Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 100 % Zielerreichung
im STI und Auszahlung des LTI in Höhe des jeweiligen LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| Grundvergütung |
44 % |
| STI-Bezüge |
22 % |
| LTI-Bezüge |
33 % |
Der Anteil der Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütung auf der Grundlage von 200 % des
STI-Zielbetrags und von 300 % des LTI-Zielbetrags stellt sich wie folgt dar:
| Grundvergütung |
23,5 % |
| STI-Bezüge |
23,5 % |
| LTI-Bezüge |
53 % |
Die vorstehenden Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der getroffenen Annahmen. Die tatsächlichen Prozentsätze können
in künftigen Geschäftsjahren und im Falle einer Bestellung neuer Mitglieder des Vorstands abweichen. Die Abweichungen können
insbesondere aus der Zielerreichung von STI und LTI und aus den jährlichen Aufwendungen in Bezug auf Nebenleistungen resultieren.
| 9. |
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
|
Die Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt. Dazu bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats
entsprechende Empfehlungen vor. Falls erforderlich, werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnung
für den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen.
Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und
Regelungen, insbesondere der Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung, aufsichtsrechtlicher Vorgaben
sowie der Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit. Auf Basis
des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands und die Angemessenheit der Vergütung. Auch hierzu
bereitet der Personalausschuss des Aufsichtsrats entsprechende Empfehlungen vor. Am Ende eines Geschäftsjahres werden zudem
durch den Aufsichtsrat die konkreten Zielwerte der kurzfristigen variablen Vorstandsvergütung für das folgende Geschäftsjahr
in einer Zielvereinbarung mit dem Vorstand einvernehmlich festgelegt. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120a Abs. 1 AktG
wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch
alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorlegen.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 2 AktG) kann der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses in
außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
| 10. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
|
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer im Biofrontera-Konzern. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat den oberen Führungskreis
im Biofrontera-Konzern definiert und vom Vorstand einerseits und der Gesamtbelegschaft im Biofrontera-Konzern andererseits
abgegrenzt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat
insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand, oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft
ein etwaiger Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung
der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen
über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Dabei ist jedes
Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen. Der Aufsichtsratsvorsitzende
legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt
wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt
betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt bzw. sich der
Stimme enthält.
| 12. |
Laufzeiten der Vorstandsanstellungsverträge
|
Die vereinbarte Laufzeit der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder entspricht der Dauer der vorgesehenen Bestellung
zum Vorstandsmitglied. Bei einer Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen
und am Unternehmenswohl orientiert festlegen, wobei die Bestellungsdauer grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten soll.
Der Wiederbestellungszeitraum beträgt unter Beachtung der Regelung des § 84 AktG maximal fünf Jahre. Im Fall einer Wiederbestellung
des Vorstandsmitglieds verlängert sich der Anstellungsvertrag entsprechend der Dauer einer erneuten Bestellung, anderenfalls
endet er automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vorgesehenen regulären Bestellungsdauer.
Über eine etwaige Verlängerung des Anstellungsvertrags bzw. eine etwaige Wiederbestellung soll spätestens 15 Monate vor dem
Ablauf des Anstellungsvertrags bzw. der Bestellungsdauer abschließend mit dem Vorstandsmitglied beraten und 10 Monate vor
Ablauf entschieden werden.
| 13. |
Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen Umständen
|
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise, gesellschaftsrechtliche
Umstrukturierungen des Konzern wie Abspaltungen, Unternehmenszukäufe oder -verkäufe oder ähnliche wesentliche M&A Transaktionen)
hat der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem
ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die
Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
ENDE DER TAGESORDNUNG
III. Weitere Angaben, Hinweise
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 56.717.385 Stückaktien der Gesellschaft
sind 56.717.385 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
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Der Vorstand hat auf Grund des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass aber der Stimmrechtsvertreter der Gesellschafter vor
Ort an der Hauptversammlung als Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch
Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Weitergehende Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere eine Online-Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG, werden nicht
angeboten.
Versammlungsort im aktienrechtlichen Sinne werden die Geschäftsräume der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen,
der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters, sein.
| 3. |
Internetgestütztes HV-Portal
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Die Gesellschaft wird ab dem 23. November 2021 unter der Internetadresse
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
ein passwortgeschütztes Online-Portal ('HV-Portal') freischalten. Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das HV-Portal der Gesellschaft übertragen. Zudem können
über das HV-Portal nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen
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Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden,
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| - |
Fragen eingereicht werden,
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| - |
Widersprüche eingelegt und
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| - |
Vollmachten und Weisungen erteilt werden.
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| 4. |
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung von Aktionärsrechten
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Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, und zum Zugang zur Übertragung der Hauptversammlung über
das HV-Portal sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Freitag, den 10. Dezember 2021, 24:00 Uhr, bei
der Gesellschaft anmelden und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung hat schriftlich
(§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
angebotenen HV-Portals erfolgen.
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Mitteilungen nach § 125 AktG und Informationen zur Nutzung des HV-Portals nebst den Zugangsdaten
für das HV-Portal wird die Gesellschaft den Aktionären per Post übermitteln, die es verlangen oder die zu Beginn des 12. Tages
vor der Versammlung (Donnerstag, den 02. Dezember 2021, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind. Auch Aktionäre, die danach in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten,
nicht jedoch über das HV-Portal, zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten die Zugangsdaten zum HV-Portal nach erfolgter
Anmeldung.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 11. Dezember 2021 bis zum 14. Dezember 2021 (jeweils einschließlich)
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 10. Dezember 2021.
Nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Der
Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre
daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung
eines Aktionärs haben.
Intermediäre sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen (insb. Vereinigungen von Aktionären
und Stimmrechtsberater) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).
| 5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
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Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen ('Briefwahl'). Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung im
Aktienregister erforderlich. Die Briefwahl kann (einschließlich Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) nur elektronisch über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen.
| 6. |
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in
vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung im Aktienregister erforderlich. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann das zusammen mit den Einladungsunterlagen
den Aktionären zugesandte oder das auf der Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Vollmachten und Weisungen, die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen bis spätestens 13. Dezember 2021, 24:00 Uhr,
per Post, per Fax oder per E-Mail unter folgender Adresse zugehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem auf elektronischem Weg über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend.
| 7. |
Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Auch hierzu sind eine rechtzeitige Anmeldung gem. den Bestimmungen in vorstehender Ziffer III. 4 und die Eintragung
im Aktienregister erforderlich. Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung aber
nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für die Form von Vollmachten, die nicht an Intermediäre bzw. gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an sonstige Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung:
Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die
Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die
Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft kann daher auch in Textform erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs stehen die unter Ziffer III. 4 genannte Anschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft postalisch,
so muss diese(r) aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Freitag, den 10. Dezember 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Eine
Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Zudem können eine Vollmachtserteilung und ein Widerruf der Vollmacht auch über das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
bis zum Ende der Hauptversammlung erfolgen.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 8. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
|
Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton ('HV-Stream') über das HV-Portal der Gesellschaft, welches unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
erreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können angemeldete Aktionäre bzw. Bevollmächtigte eines angemeldeten
Aktionärs sich auf dem HV-Portal mit ihren Zugangsdaten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung den HV-Stream verfolgen.
| 9. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende
Anschrift zu richten:
Biofrontera AG Vorstand Hemmelrather Weg 201 51377 Leverkusen
Ergänzungsverlangen müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen. Letztmöglicher Zugang für ein
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 29. November 2021, 24:00 Uhr. Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.
| 10. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Montag, den 29. November 2021, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
Biofrontera AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288
oder unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de
Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen
erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.
| 11. |
Fragerecht des Aktionärs
|
Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung gemäß den Erläuterungen unter Ziffer III. 4 angemeldet hat, hat das Recht,
Fragen an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS GesRuaCOVBekG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also bis Sonntag, den 12. Dezember
2021, 24:00 Uhr (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
einzureichen sind. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Nach Ablauf der genannten
Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden.
| 12. |
Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll
|
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder über den Stimmrechtsvertreter
ausgeübt haben, haben vom Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die Möglichkeit, über
das HV-Portal unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einzulegen. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten eingelegt
werden. Die Stimmrechtsvertreter stehen hierfür aber nicht zur Verfügung.
| 13. |
Hinweise zum Datenschutz
|
Im Rahmen der Hauptversammlung der Biofrontera AG werden personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten von Bevollmächtigten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ/UTC+1)).
| 15. |
Einsichtnahme in Unterlagen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft/Weitergehende Informationen zu den Rechten
der Aktionäre
|
Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter:
https://www.biofrontera.com/de/investoren/hauptversammlung
Alsbald nach der Einberufung werden dort zudem die Angaben gemäß § 124a AktG zugänglich sein und dort werden von der Einberufung
der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll keine Abstimmung erfolgen. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sollen Abstimmungen erfolgen,
die bindenden Charakter haben. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 begründet gem. § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten,
er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar und hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
7 können die Aktionäre mit 'Ja' oder 'Nein' abstimmen oder sich der Stimme enthalten.
Leverkusen, im November 2021
Der Vorstand
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23.11.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Biofrontera AG |
|
Hemmelrather Weg 201 |
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51377 Leverkusen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@biofrontera.com |
| Internet: |
https://www.biofrontera.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1251444 23.11.2021
|
| 30.04.2020 | Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Biofrontera AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.04.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Biofrontera Aktiengesellschaft
Leverkusen
- ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den Tagesordnungspunkten 1
bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen (hierzu
verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 21. April 2020).
Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden
Tagesordnungspunkte 8 bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen
kommt die Biofrontera AG hiermit nach.
Hinweis:
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst Beschlussvorschlägen
der Deutsche Balaton AG allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe
des Ergänzungsverlangens erfolgt.
Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung
nicht zu Eigen.
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche Balaton AG auch mitgeteilte
Erläuterungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht
ohnehin nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen stellenweise unsachliche und für die Reputation des Unternehmens
schädliche Inhalte. Dies liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die Biofrontera AG solchen Erläuterungen
im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum gewähren wird.
Tagesordnungspunkte 8 bis 13:
| 8. |
Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals
in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen
Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.'
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, die die Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen
Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19. Dezember 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung
auf Verlangen der Deutschen Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton
AG beschäftigen musste, der abermals die Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom
24. Mai 2017 zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die Hauptversammlung der Biofrontera AG damit bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag
der Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom
11. Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19. Dezember 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton
AG, diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt.
Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich Gegenstand einer nicht rechtskräftigen
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018. Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton AG gegen die
Biofrontera AG. Die Deutsche Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie das von der Biofrontera AG eingeleitete Verfahren
beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden möchte, um so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
hierüber zu vermeiden. Wie schon in den drei früheren Hauptversammlungen ist es also die Absicht der Deutsche Balaton AG,
über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen der Deutsche Balaton
AG und der Biofrontera AG anhängig sind.
Die Hauptversammlung sollte nicht dazu missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile
in gerichtlichen Verfahren verschaffen.
| - |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
|
|
| 9. |
Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft abberufen.
|
| b) |
Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt.
|
Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes:
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen
Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung
der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| * |
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| * |
Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| * |
MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
|
| * |
Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| * |
Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
| * |
SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats
|
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera
AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer als Aufsichtsratsmitglied der
Gesellschaft abzuberufen. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 haben die entsprechenden
Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG jeweils abgelehnt.
Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche Corporate Governance Kodex als unabhängig anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen
Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen bringt er seine Expertise über den US-Markt, dem inzwischen größten Absatzmarkt
der Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat ein.
Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht,
ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen in den USA, mittlerweile dem
Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das Unternehmen relevanten Bereich, verfügt.
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof. Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen
verflochten ist, was sich schon aus der Mehrzahl von Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton Konzern ergibt. Daher bestehen
erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof. Dr. Lergenmüller.
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die
in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 stattfanden, ein damaliges Vorstandsmitglied der Deutsche Balaton AG in den Aufsichtsrat
der Biofrontera AG gewählt wurde. Diese Person, die noch heute im Umfeld der Deutsche Balaton AG tätig ist, wurde im März
2019 auf Grund von Verstößen gegen seine aktienrechtlichen Verpflichtungen gem. § 103 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund durch
das zuständige Amtsgericht Köln als Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG abberufen. Eine vom Betroffenen beim Oberlandesgericht
Köln erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, so dass die Abberufung aus wichtigem Grund damit rechtskräftig ist.
| - |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
|
|
| 10. |
Bericht des Vorstands zu den in den USA geführten Klagen, insbesondere ihren Kosten, Risiken und aktuellen Aussichten und
dem jeweiligen Mehrwert für die Gesellschaft
Die Deutsche Balaton AG hat folgende Berichterstattung beantragt (eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt soll
also nicht erfolgen):
Der Vorstand hat über die Klagen in den USA, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, Bericht zu erstatten, insbesondere über
die jeweiligen Kosten, Risiken, aktuellen Aussichten und die von der Gesellschaft mit der jeweiligen Klagen verbundene Zielsetzung
und finanziellen Mehrwerte. Zu den Klagen in den USA gehören folgende unter a)-c), zu denen der Vorstand jeweils einzeln entsprechend
informieren muss:
a) 'Balaton-Gruppe'
Die Gesellschaft hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die
'US-Klage'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche
Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde.
b) Klage der DUSA gegen die Gesellschaft
Im März 2018 erhob DUSA Pharmaceuticals, Inc. (DUSA) beim District Court of Massachusetts Klage gegen die Biofrontera AG und
ihre Tochtergesellschaften wegen angeblicher Verletzung ihrer Patente Nr. 9.723.991 und Nr. 8.216.289 durch den Verkauf von
BF-RhodoLED(R) in den USA. Im Juli 2018 änderte DUSA ihre Klage, um Ansprüche auf Unterschlagung von Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Einmischung
in Vertragsbeziehungen sowie irreführende und unlautere Handelspraktiken hinzuzufügen. Für diese Ansprüche hat die DUSA Schadensersatz
für verlorene Gewinne sowie angeblich ungerechtfertigte Bereicherung, die Biofrontera aus dem Verkauf der BF-RhodoLED(R) und Ameluz(R) in den USA erzielt habe, geltend gemacht.
c) Klage der Gesellschaft gegen DUSA
Im Juli 2018 hat Biofrontera Inc. vor dem California Superior Court Klage gegen DUSA Pharmaceuticals, Inc. eingereicht. In
dieser Klage von Biofrontera wird DUSA unlauterer Wettbewerb vorgeworfen, indem Ärzten ungesetzliche Mengen an Produktproben
zur Verfügung gestellt und Vertriebspartner genutzt wurden, um die Produktpreise in unerlaubter Weise zu erhöhen. Die Klage
von Biofrontera wirft DUSA darüber hinaus unlautere Geschäftspraktiken vor, indem DUSA gegenüber Dritten Erklärungen zur Verwendung
ihrer Produkte außerhalb des zugelassenen Labels abgibt. Obwohl das Gericht Biofrontera's Klage in Bezug auf DUSA-Praktiken
in Bezug auf kostenlose Muster und Preisgestaltung abgewiesen hat, hat das Gericht zugelassen, dass die unrechtmäßigen Einmischungsansprüche
von Biofrontera zur Aufklärung weitergehen.
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA geführten Rechtsstreitigkeiten.
Unbeschadet dessen wird der Vorstand dem Wunsch der Deutsche Balaton AG nachkommen und in der Hauptversammlung über den aktuellen
Sachstand berichten.
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der in den USA von der Gesellschaft gegen die
Deutsche Balaton AG und andere Beklagte erhobenen Klage
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die
'US-Klage'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche
Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde. Die Klage entbehrt offensichtlich
jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und Rachsucht erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und
Aufwendungen zu belasten. Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Erhebung und Fortführung
einer Klage in den USA gegen die Deutsche Balaton AG et. al. untersucht, insbesondere folgende Fragen:
| (i) |
Wann hat wer welche Entscheidung hierzu getroffen? Von wem wurde der Vorschlag zu einer Klageerhebung gemacht?
|
| (ii) |
Auf welcher Grundlage, insbesondere auf welcher Informationsgrundlage wurde wann die Entscheidung getroffen, die Klage zu
erheben? Mit welchen Kosten wurde bei der Klageerhebung für die Biofrontera AG gerechnet?
|
| (iii) |
Wer traf warum die Auswahl der Beklagten? Wie ist die Auswahl der Beklagten erfolgt?
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| (iv) |
Hat der Aufsichtsrat der Klageerhebung zugestimmt?
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| (v) |
Welche Kosten hat die Klage bisher verursacht? Welche Kosten werden noch erwartet?
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| (vi) |
Welches Budget besteht für die Klage?
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| (vii) |
Mit welchen Kosten rechnet die Gesellschaft nunmehr insgesamt für die Klage?
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| (viii) |
Welche Zielsetzung ist mit der Klage verbunden? Welcher finanzielle Nutzen ist mit der Klage verbunden?
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| (ix) |
Welche Anwälte sind in die Entscheidung, ob die Klage erhoben werden sollte, und mit der Durchführung der Klage beauftragt?
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| (x) |
Wann hat der Vorstand, wann der Aufsichtsrat zuletzt darüber beraten, inwieweit die Klage fortgeführt wird, wie oft und wann
wurde seit Klageerhebung die Fortführung der Klage in welchem Gremium diskutiert?
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| (xi) |
Unterhalten die Anwälte andere Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Mitgliedern von Organen der Gesellschaft? Wenn
ja, welche und in welchem Umfang?
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| b) |
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114,
53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Als Ersatz
für Herrn Dr. Thomas Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer
Allee 114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal,
insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende
Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage u.a. gegen die Deutsche Balaton AG. Entgegen
den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache' erhoben, sondern aus sachlichen
Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind angenommene Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der
öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der Patienten, die mit ihren
Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter
vor. Dies gilt in den USA, in Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG nun bereits zum zweiten Mal nach der ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person über die Hauptversammlung
Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu
vertreten.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Deutsche Balaton AG Fragen nach den im Rahmen der US-Klage entstandenen
Kosten zum Gegenstand der Sonderprüfung machen will, wohlwissend, dass im Rahmen von Sonderprüfungen, wie sie die Deutsche
Balaton AG anstrebt, ganz erhebliche und von der Biofrontera AG zu tragende Kosten anfallen würden, deren Nutzen nicht ansatzweise
erkennbar ist.
Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die Deutsche Balaton AG von der Biofrontera AG auch verlangt hat, die Tagesordnung
um eine Beschlussfassung zu ergänzen, wonach die Biofrontera AG die gegen die Deutsche Balaton AG gerichtete Klage zurück
nehmen muss. Auch insoweit hat die Deutsche Balaton AG also vorgehabt, die Hauptversammlung zu missbrauchen, um auf gerichtliche
Verfahren zu ihrem Nutzen Einfluss zu nehmen. Eine solche Beschlussfassung wäre aber aktienrechtswidrig. Aus diesem Grunde
war dem Verlangen der Deutsche Balaton AG auf Ergänzung der Tagesordnung nicht nachzukommen.
| - |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
|
|
| 12. |
Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen
wie mit Kapitalmarktmitteilung der Gesellschaft vom 23. März 2020 veröffentlicht, untersucht, insbesondere folgende Fragen:
| (i) |
Wann hat wer welche Entscheidung hierzu getroffen?
|
| (ii) |
Welche Personen waren in den Entscheidungsprozess zu der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen einbezogen?
|
| (iii) |
Welche Grundlagen und Informationen lagen der Entscheidung der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen zugrunde?
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| (iv) |
Weshalb wurde die Ablauffrist des Bezugsangebots erst verlängert, um dann doch das Angebot abzusagen? Welche neuen Erkenntnisse
wurden zwischen beiden Entscheidungen gewonnen? Die Corona-Krise war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Angebot zu
verlängern, bekannt.
|
| (v) |
Inwieweit wurde die Entscheidung dadurch beeinflusst, dass der Gesellschaft bekannt wurde, dass die Deutsche Balaton AG am
Markt weitere Bezugsrechte hinzuerwirbt?
|
| (vi) |
Wurde zuvor mit Aktionären über die Begebung der Pflichtwandelanleihen oder der Rücknahme des Bezugsangebots gesprochen? Wenn
ja, worüber wurde mit wem, wann und warum gesprochen?
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| (vii) |
Welcher Schaden ist der Gesellschaft dadurch entstanden, dass die beiden Großaktionäre ihren wirtschaftlichen Anteil an der
Gesellschaft nicht über 30% erweitern können und mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung der Gesellschaft vermutlich hierdurch
weniger liquide Mittel zufließen werden, da die Großaktionäre ansonsten ungewollt zu einem Pflichtangebot verpflichtet sein
könnten?
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| (viii) |
Welcher Schaden ist der Gesellschaft durch den Abbruch der Kapitalmaßnahme entstanden durch Kosten der Vorbereitung, Durchführung
etc.?
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| b) |
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114,
53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Als Ersatz
für Herrn Dr. Thomas Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer
Allee 114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal,
insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.
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Stellungnahme der Biofrontera AG:
Die Biofrontera AG hatte am 26.02.2020 bekannt gegeben, dass zwei qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden sollen, in einem Gesamt-Nennbetrag von je bis zu EUR 8.000.000, insgesamt also in einem Gesamt-Nennbetrag
von EUR 16.000.000.
Die Pflichtwandelschuldverschreibungen sollten eingeteilt sein in Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5,00
und eine Verzinsung haben. Am 18.02.2020 waren die Vorarbeiten für die Ausgabe der Pflichtwandelschuldverschreibungen so weit
fortgeschritten, dass Anleihebedingungen entworfen waren.
In der Zeit vom 01.02.2020 bis zum 18.02.2020 hatte der Kurs der Aktien der Biofrontera AG sich im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse in einer Spanne von EUR 5,10 bis EUR 5,46 bewegt.
Auf Grund der Struktur der Pflichtwandelschuldverschreibungen wurde deren Nennwert von EUR 5,00 an dem aktuellen Börsenkurs
der Aktien der Biofrontera AG festgelegt. Der DAX hatte am 17.02.2020 einen Jahreshöchststand von fast 13.800 Punkten erklommen.
Nachfolgend reagierten die Kapitalmärkte heftig auf die sich ausbreitende COVID-19-Pandemie. Dies hatte auch erhebliche Auswirkungen
auf den Kurs der Aktien der Biofrontera AG. So erreichte der Kurs am 20.03.2020 einen Tiefstwert von EUR 2,32 und am 23.03.2020
von EUR 2,28.
Der Börsenkurs lag damit am 23.03.2020 rund 54 % niedriger, als der Nominalwert der Pflichtwandelschuldverschreibungen von
EUR 5,00.
Der DAX erreichte am 23.03.2020 einen Stand von rund 8.500 Punkten. Auch die internationalen Aktienmärkte hatten sich erheblich
nachteilig einwickelt. Nachdem z.B. der Dow Jones Index am 12.02.2020 noch einen Stand von rund 29.500 Punkten erreicht hatte,
markierte er am 23.03.2020 einen Jahrestiefststand von rund 18.600 Punkten.
Auf Grund der am 23.03.2020 gegebenen Kapitalmarktbedingungen war davon auszugehen, dass die Pflichtwandelschuldverschreibungen
zu einem Preis von bestenfalls gut EUR 2,00 je Stück hätten platziert werden können. Jede Pflichtwandelschuldverschreibung
hätte andererseits eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 5,00 begründet. Da sich der zu entrichtende Zins auch auf
den Nennwert bezogen hat, hätte sich die effektive Verzinsung ebenfalls entsprechend erhöht. Regelungen in den Anleihebedingungen
zu einer möglichen Pflichtwandlung vor Endfälligkeit wären potenziell ins Leere gelaufen.
In Folge der aufgezeigten auf Grund der Coronavirus-Krise veränderten Kapitalmarktbedingungen wurde daher beschlossen, die
Pflichtwandelanleihen nicht mehr zu den in den Anleihebedingungen festgelegten Konditionen anzubieten. Hinzu war gekommen,
dass sich die Aussichten auf einen anderweitigen zeitnahen erheblichen Liquiditätszufluss verbessert hatten, so dass die Biofrontera
AG sich nicht gezwungen sah, in dem damaligen sehr unvorteilhaften Umfeld am Kapitalmarkt tätig zu werden.
Die Absage der Bezugsangebote für die Pflichtwandelanleihen ist daher offensichtlich sachlich begründet gewesen und bedarf
keiner weiteren kostenintensiven Aufklärung durch einen Sonderprüfer.
| - |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.
|
|
| 13. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender
Satzungsänderung
Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
(b) über ein neues Bedingtes Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital)
Bisher bestehen in § 7 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 der Satzung Bedingte Kapitalia in einem Umfang von insgesamt EUR 6.062.048.
Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 44.849.365. Nach dem Gesetz kann insgesamt
bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 22.424.682, bestehen. Zur Finanzierung der Gesellschaft
soll ein neues Bedingtes Kapital II in Höhe von EUR 8.000.000 neu geschaffen werden. Dieses neue Bedingte Kapital II soll
nach Auffassung der Deutsche Balaton AG statt einer ordentlichen Kapitalerhöhung und statt eines genehmigten Kapitals die
Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen.
Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Pflichtwandelanleihen ('Pflichtwandelanleihen') zu begeben. Die Pflichtwandelanleihen müssen für die Gesellschaft
eine Wandelungspflicht zum Ende ihrer Laufzeit vorsehen, sie müssen deutschem Recht unterliegen, Bekanntmachungen zu ihr müssen
im Bundesanzeiger erfolgen. Die Bedingungen berechtigen bzw. verpflichten schuldrechtlich (nicht dinglich) nach näherer Maßgabe
der Pflichtwandelanleihebedingungen ('Pflichtwandelanleihebedingungen') zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. Ein dingliches
Recht auf Übereignung von Aktien dürfen die Anleihebedingungen nicht enthalten.
bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung, Ausgabepreis und Währung
Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Pflichtwandelanleihen darf insgesamt EUR 40 Millionen,
eingeteilt in bis zu 8 Millionen Teilschuldverschreibungen, nicht übersteigen. Eine Teilschuldverschreibung unter einer Pflichtwandelanleihe
lautet auf einen Nennbetrag in Höhe von EUR 5,00. Die Teilschuldverschreibungen sind in einer oder mehrere auf den Inhaber
lautende Dauerglobalurkunden ohne Zinsscheine zu verbriefen. Die Teilschuldverschreibungen können eine nachrangige sowie unbesicherte
Verbindlichkeit der Gesellschaft auf Rückzahlung des Nennbetrags von EUR 5,00 je Teilschuldverschreibung und auf Zahlung von
fälligen Zinsen zu Gunsten der Inhaber begründen. Die Pflichtwandelanleihebedingungen können eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre
enthalten.
Der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen entspricht dem volumengewichteten arithmetischen Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den fünf Handelstagen vor Veröffentlichung
des Bezugsangebots, höchstens jedoch dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Pflichtwandelanleihen
beträgt fünf Jahre. Die Pflichtwandelanleihen sind mit einer festen Verzinsung von 0,5% auszustatten. Die Pflichtwandelanleihen
müssen in Euro begeben und bezahlt werden. Die einzelnen Emissionen von Pflichtwandelanleihen werden in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem neuen Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
Der Vorstand hat im Zeitraum der Bezugsrechtsausübung einen börslichen Handel der Bezugsrechte auf Teilschuldverschreibungen
zu organisieren und hat den Euro-Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen spätestens am dritten Werktag nach Bekanntmachung
des Bezugsangebots im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
cc) Besondere Bedingungen Wandlungspflicht, Wandlungsrecht, weitere Bedingungen
Die Pflichtwandelanleihebedingungen müssen eine Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit vorsehen, auf
die die Gesellschaft nicht verzichten kann. Sie müssen die Pflicht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern
an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren nach nachfolgend festgesetztem Umtauschverhältnis.
Die Inhaber der Teilschuldverschreibung sind während der Laufzeit jederzeit berechtigt, in Aktien der Gesellschaft zu wandeln.
Jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 5,00 (Wandlungspreis) berechtigt zu einer Aktie der Gesellschaft (Umtausch-
oder Wandlungsverhältnis). Die Pflichtwandelanleihebedingungen können Nichtausübungszeiträume vorsehen, jedoch nur in folgenden
Zeiträumen:
| * |
anlässlich von Hauptversammlungen der Gesellschaft während eines Zeitraums ab der Einberufung der Hauptversammlung bis zum
Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) endet;
|
| * |
während eines Zeitraums von fünf Geschäftstagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft;
|
| * |
während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien,
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen
im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils
einschließlich); und
|
| * |
während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien,
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen
im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung oder ähnlichen Mitteilung (mit konkreten Angaben über das bevorstehende Bezugsangebot) öffentlich
angekündigt wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich).
|
Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Erlöse aus der Begebung der Pflichtwandelanleihen dienen ausschließlich der Finanzierung des operativen Geschäfts und
dürfen nicht zur Finanzierung laufender Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären der Gesellschaft verwendet werden.
dd) Gewährung neuer oder bestehender Aktien
Die Pflichtwandelanleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien gewährt werden können.
ee) Schutz vor Verwässerung
Die Pflichtwandelanleihebedingungen haben unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG folgenden Verwässerungsschutz vorzusehen:
aaa) Bezugsrecht für Aktionäre
Wenn die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre
Aktionäre gemäß § 186 AktG (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert
oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Gläubiger einer Pflichtwandelanleihe, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums
sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen, ein Bezugsrecht in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt
wäre.
'Ex-Tag' ist der erste Handelstag, an dem die Aktien 'ex Bezugsrecht', 'ex Dividende' oder ex eines anderen Rechts gehandelt
werden.
Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts kann die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises vornehmen:
Der Wandlungspreis wird um den Betrag ermäßigt, der dem volumengewichteten arithmetischen Mittel der Kurse des einer Aktie
gewährten Bezugsrechts an allen Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht.
Findet kein Bezugsrechtshandel an der Frankfurter Wertpapierbörse statt, wird der Wert des Bezugsrechts wie folgt verbindlich
ermittelt:
BR = (Ka - Kn) / (BV + 1)
BR: Bezugsrecht
Ka: Börsenkurs der alten Aktien
Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien
BV: Bezugsverhältnis
Der Börsenkurs 'Ka' der alten Aktien wird wie folgt ermittelt: Volumengewichteter arithmetischer Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Parkett- und XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Emittentin während der Bezugsfrist.
bbb) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 AktG (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen
oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag wird
der Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert:
Dabei ist N0: die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und Nn: die Anzahl der
ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
ccc) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung.
Sofern bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des
Grundkapitals der Gesellschaft geändert wird (z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter
Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt bbb) entsprechend.
Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden
anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem
solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals geliefert werden.
Ist die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden, bleibt
der Wandlungspreis und damit das Wandlungsverhältnis unverändert.
ddd) Ausschüttungen
Falls die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts an ihre Aktionäre Vermögenswerte, insbesondere
Dividenden, gewährt, mindert sich der Wandlungspreis um den Betrag der Brutto-Ausschüttung je Aktie, soweit diese 4% des anteiligen
Betrags der Aktie am Grundkapital p.a. übersteigt.
eee) Andere Ereignisse
Bei einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz oder bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien, das Wandlungsverhältnis
oder den Wandlungspreis berühren könnte, bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert. Es werden insbesondere keine Anpassungen
vorgenommen im Hinblick auf (i) die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter
der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der Emittentin oder (ii) die Ausgabe
von Aktien aus am Emissionstag bereits existierenden bedingtem oder genehmigten Kapital.
ff) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Pflichtwandelanleihen ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht
kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Pflichtwandelanleihen nur
aaa) für Spitzenbeträge auszuschließen oder
bbb) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern
von bereits ausgegebenen mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde.
gg) Kündigungsrechte
Die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihe, die einzeln oder zusammen mindestens 25 % der ausstehenden Pflichtwandelanleihe
halten, sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, ihre sämtlichen Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen
durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die "Kündigungserklärung") gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen
und Rückzahlung des Nennbetrags nebst Zinsen zu verlangen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
| (a) |
wenn die Gesellschaft, gleichgültig aus welchen Gründen, innerhalb von 90 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstrag irgendwelche
Beträge, die fällig und auf die Teilschuldverschreibungen zahlbar sind, nicht zahlt; oder
|
| (b) |
im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung
eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse; oder
|
| (c) |
wenn die Gesellschaft aufgrund eines Liquidationsbeschlusses der Hauptversammlung liquidiert wird.
|
Das Kündigungsrecht der Pflichtwandelanleihegläubiger hat zu erlöschen, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts
geheilt wurde.
hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente
festzulegen, insbesondere Zahlstellen, Wandlungsstelle sowie im vorgenannten Rahmen Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung.
| b) |
Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II
|
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der
Sicherung der Gewährung von Pflichtwandelanleihen nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung
der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben
oder vereinbart werden. Unter Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien
der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu den gem. lit. a) festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente
gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder ihre Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.
| c) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung
|
§ 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:
'(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen,
die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai
2025 begeben oder vereinbart werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Pflichtwandelanleihen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 28. Mai 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten
Gebrauch machen oder eine Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf der Wandlungsfristen zu ändern.
Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt
einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.'
Stellungnahme der Biofrontera AG:
Grundsätzlich ist aus Flexibilitätsgründen im Hinblick auf die Finanzierung ein Fremdkapitalfinanzierungsinstrument zu begrüßen.
Gleichwohl kann das hier vorgeschlagene Instrument die von der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene ordentliche
Kapitalerhöhung, aber auch andere Eigenkapitalfinanzierungsinstrumente, wie das unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Genehmigte
Kapital nicht gleichwertig ersetzen.
Denn die Ausgestaltung nachrangiger Pflichtwandelanleihen ist erheblich komplexer, als es die Ausgabe von Aktien ist. Darüber
hinaus ist die enge Festlegung der Bedingungen im Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, obwohl der Beschluss für fünf
Jahre gültig sein soll, nur in einem ganz bestimmten engen Rahmen auch für das Unternehmen sinnvoll. Die von der Deutsche
Balaton AG vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen ist vor diesem Hintergrund nicht als alleiniges
Instrument geeignet, die Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen.
| - |
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat unter den Tagesordnungspunkten
6 und 7 sowie den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG unter Tagesordnungspunkt 13 anzunehmen.
|
Vorsorglicher von der Deutsche Balaton AG mitgeteilter Bericht zu Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Durch die bis zum 27. Mai 2025 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 40.000.000 und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 8.000.000 sollen die Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.
Bei der Begebung von Pflichtwandelanleihen durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente
in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) um den Inhabern von bereits bestehenden Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:
Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Pflichtwandelanleihen in der Lage sein, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von Bezugsrechten
zu erleichtern.
Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:
Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits
eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft,
die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen
Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben
wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis
ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen
ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden
Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog.
Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der
Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern
von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit
gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist - wie vorgeschlagen
- ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.
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Leverkusen, im April 2020
Der Vorstand
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30.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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1034023 30.04.2020
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