| 01.04.2026 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ Aktiengesellschaft, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ Aktiengesellschaft,
die am Mittwoch, den 13. Mai 2026, um 10:00 Uhr (Einlass: ab 09:00 Uhr) als Präsenzveranstaltung im Gürzenich in Köln, Martinstraße 29-37, 50667 Köln, stattfindet.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.)
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025
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Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses sowie eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher gem. den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) nicht erforderlich. Zu diesem Punkt der Tagesordnung soll daher kein Beschluss gefasst werden.
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 der DEUTZ AG in Höhe von EUR 60.420.966,87 wie folgt zu verwenden:
Ein Betrag in Höhe von EUR 27.474.858,90 wird als an die Aktionäre auszuschüttender Betrag zur Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 32.946.107,97 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 19. Mai 2026.
| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die letzten turnusgemäßen Wahlen der Vertreter der Anteilseigner haben in der Hauptversammlung am 27. April 2023 stattgefunden; zu Vertretern der Anteilseigner im Aufsichtsrat wurden in dieser Hauptversammlung Herr Helmut Ernst, Frau Melanie Freytag, Frau Patricia Geibel-Conrad, Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier, Herr Bernd Maierhofer und Herr Dr. Dietmar Voggenreiter gewählt.
Die Wahl der Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung am 27. April 2023 erfolgte satzungsgemäß für eine Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Demnach müssten spätestens in der im Geschäftsjahr 2028 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (nachfolgend die „Hauptversammlung im Jahr 2028“ genannt), die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließen wird, die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat neu gewählt werden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. Mai 2024 wurde Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung der DEUTZ AG dahingehend flexibilisiert, dass für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat auch eine kürzere Amtszeit festgelegt werden kann. Damit wurde der veränderten Marktpraxis sowie der Erwartung von Investoren Rechnung getragen, dass kürzere Amtszeiten und auch unterschiedliche Amtszeiten der einzelnen Vertreter der Anteilseigner (sogenanntes „Staggered Board“) festgelegt werden können, um die Möglichkeit zur regelmäßigen Anpassung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie eines fließenden Übergangs der Mandatsarbeit zu unterstützen, die Wahlrechte der Aktionäre weiter zu stärken und den Anforderungen einer modernen Corporate Governance Rechnung zu tragen.
Zur Umsetzung der damit nun bestehenden Möglichkeiten bei der Besetzung der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat einerseits, aber anderseits auch unter Wahrung von Kontinuität und Ermöglichung einer strukturierten Nachfolgeplanung in wesentlichen Vorsitzpositionen des Aufsichtsrats, sollen zwei amtierende Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, Herr Dr. Dietmar Voggenreiter und Frau Patricia Geibel-Conrad, in der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 und anknüpfend an die laufende Amtsperiode für einen kurzen Zeitraum von nur weiteren zwei Jahren vorzeitig wiedergewählt werden, und zwar bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt (welche im Geschäftsjahr 2030 stattfinden wird).
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter gehört dem Aufsichtsrat der DEUTZ AG seit der Hauptversammlung vom 30. April 2019 an. Seit dem 12. Februar 2022 ist er Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Frau Patricia Geibel-Conrad gehört dem Aufsichtsrat der DEUTZ AG seit der Hauptversammlung vom 26. April 2018 an und ist als unabhängige Finanzexpertin seit dem Jahr 2018 Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Beide Aufsichtsratsmitglieder haben aus ihrer jeweiligen Funktion und Vorsitzendenrolle heraus die erfolgreich eingeleitete Transformation des Unternehmens von einem führenden Hersteller klassischer Antriebssysteme hin zu einem Systemanbieter innovativer und nachhaltiger Mobilitäts- und Energielösungen für den Off-Highway-Bereich maßgeblich mit begleitet, so dass insoweit möglichst auch die angesprochene Kontinuität über den Zeitraum bis in das Jahr 2030 einerseits gewährleistet sein soll, anderseits aber eben auch der nötige zeitliche Spielraum für eine strukturierte Nachfolgesuche und -einführung gegeben ist.
In der Hauptversammlung im Jahr 2028 würden dann die turnusgemäßen Neuwahlen der übrigen vier Vertreter der Anteilseigner erfolgen. Hierbei sollen möglichst auch schon die potenziellen Nachfolger für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz im Prüfungsausschuss als zunächst reguläre Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, um sich mit dem Unternehmen und seinen verschiedenen Geschäftseinheiten vertraut zu machen, so dass nachfolgend die Überleitung der Vorsitzpositionen aus der laufenden Aufsichtsratsarbeit heraus erfolgen könnte.
Eine vorzeitige Wiederwahl von Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter und Frau Patricia Geibel-Conrad unterstützt somit die strukturierte Nachfolgeplanung.
Zudem ist geplant, in der Hauptversammlung im Jahr 2028 für die dann zu wählenden vier Vertreter der Anteilseigner Amtszeiten vorzusehen, die maximal nur noch vier Jahre betragen. In der Folge und unter Berücksichtigung der dann im Jahr 2030 auslaufenden Amtszeiten sowie der damit endenden Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat von Frau Patricia Geibel-Conrad und Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter wäre zudem auch ein „Staggered Board“ implementiert.
Einschließlich der Amtszeit, die sich aus seiner vorzeitigen Wiederwahl ergibt, würde Herr Dr. Dietmar Voggenreiter dem Aufsichtsrat ferner nicht länger als 12 Jahre angehören, so dass kein entsprechender Indikator gem. der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (nachfolgend „Kodex“) für möglicherweise fehlende Unabhängigkeit gegeben wäre. Frau Geibel-Conrad würde dem Aufsichtsrat infolge der vorzeitigen Wiederwahl ebenfalls nicht länger als 12 Jahre angehören, so dass auch in Bezug auf sie kein Indikator gem. Empfehlung C.7 des Kodex für eine möglicherweise fehlende Unabhängigkeit gegeben wäre.
Ungeachtet dessen sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Amtsdauer und Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat zwar einen Indikator für eine möglicherweise fehlende Unabhängigkeit darstellen, diese aber nicht notwendig bedingt. Beide Kandidaten sind in besonderer Weise unabhängig und weisen bis heute keinerlei Merkmal einer Abhängigkeit im Übrigen auf. Diese Einschätzung gilt bis heute und ist Grundlage für die derzeitige Bestellung beider Personen und den Vorschlag ihrer vorzeitigen Wiederwahl sowie für die weitere Besetzungs- und Nachfolgeplanung ihrer Aufsichtsratsmandate.
Schließlich gilt es festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der noch laufenden Amtszeit zuzüglich der Amtszeit der vorgeschlagenen vorzeitigen Wiederwahl für Frau Patricia Geibel-Conrad und Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter insgesamt eine Amtsdauer von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 vorliegen würde, was sich ebenfalls in die Absicht einfügt, für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat keine Amtszeiten mehr vorzusehen, die über einen Zeitraum von vier Jahren hinausgehen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MitbestG sowie gem. Ziffer 9 Abs. 1 der Satzung der DEUTZ AG aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gem. § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also insgesamt mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also insgesamt mindestens vier). Da der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein.
Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats genügt diesen Anforderungen. Auch nach der Hauptversammlung im Jahr 2028 wird der geltende Mindestanteil eingehalten werden, sei es im Rahmen der Gesamterfüllung oder einer getrennten Erfüllung aufgrund eines Widerspruchs.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, vorzeitig als Vertreter der Anteilseigner wieder in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 5.1 |
Frau Patricia Geibel-Conrad, Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis, Unternehmensberaterin, wohnhaft in Hamburg. |
| 5.2 |
Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter, Unternehmensberater, Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München, ehemaliger Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln, wohnhaft in Ingolstadt. |
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden, d.h. über die Wahlvorschläge unter den vorstehenden Unterpunkten 5.1 und 5.2 wird gesondert abgestimmt.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben mitgeteilt, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; diese Aussage schließt ausdrücklich auch die Zeit ab Beginn der Amtszeit mit ein, für die eine vorzeitige Wiederwahl erfolgt.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Dietmar Voggenreiter im Falle seiner vorzeitigen Wiederwahl in den Aufsichtsrat ab der Hauptversammlung im Jahr 2028, also ab Beginn der Amtszeit, für die eine vorzeitige Wiederwahl erfolgt, erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Ferner ist vorgesehen, dass Frau Patricia Geibel-Conrad für die Amtszeit, für die eine vorzeitige Wiederwahl erfolgt, erneut als Kandidatin für den Vorsitz im Prüfungsausschuss vorgeschlagen werden soll.
Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gem. der Empfehlung C.13 des Kodex die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft und zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur DEUTZ AG oder zu ihren Konzernunternehmen, den Organen der DEUTZ AG oder einem wesentlich an der DEUTZ AG beteiligten Aktionär, die gemäß der Empfehlung C.13 des Kodex gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen wären.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats damit als vollständig unabhängig, auch im Sinne des Kodex, anzusehen.
Die vorstehenden Wahlvorschläge für die vorzeitige Wiederwahl von zwei Vertretern der Anteilseigner beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen das vom Aufsichtsrat beschlossene derzeit gültige Diversitätskonzept, einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex. Der Stand der aktuellen Umsetzung des Kompetenzprofils ist in Form einer Qualifikationsmatrix im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex offengelegt, die unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
eingesehen werden kann.
Lebensläufe der in der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 vorzeitig wiederzuwählenden Kandidaten nebst den Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu ihrer Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sind unter Ziffer II. dieser Einberufung abgebildet. Zudem können sie auch unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
eingesehen werden.
| 6. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
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Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2026 durch den Abschlussprüfer gem. § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
| 7. |
Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
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Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der Beauftragung der Veröffentlichung dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung noch nicht erfolgt. Im September 2025 hat die amtierende Bundesregierung einen überarbeiteten Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Veröffentlichung dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung war weiterhin offen, bis wann mit einer Umsetzung des Gesetzesentwurfs zu rechnen ist. Um zu vermeiden, dass nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens ggf. eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen muss, um den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen, soll die Hauptversammlung am 13. Mai 2026 einen solchen Prüfer vorsorglich wählen, und zwar nur für den Fall, dass das nationale Recht eine entsprechende Bestellung durch die Hauptversammlung vorsehen wird.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht erfolgt und dass die Gesellschaft in der Folge gesetzlich verpflichtet ist, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 vorzunehmen und den hierzu zu erstattenden (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und diese Prüfung gem. den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt, der den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2026 prüft.
Der Prüfungsausschuss hat gem. der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gem. § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde vom Abschlussprüfer gem. § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gem. § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
| 9. |
Beschlussfassungen über die Ergänzung von Ziffer 17 der Satzung zur Erleichterung der Teilnahme an der Hauptversammlung und über die Ergänzung von Ziffer 19 der Satzung zur Ermöglichung der Übertragung der Hauptversammlung in Bild- und Ton
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Gem. § 118 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sie sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Diese gesetzliche Regelung betrifft die Präsenzhauptversammlung und soll - ergänzend zur Möglichkeit der physischen Teilnahme am Versammlungsort - zusätzlich eine Online-Teilnahme an der Präsenzhauptversammlung ermöglichen. Die Online-Teilnahme an einer Präsenzhauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 AktG ist dabei nicht zu verwechseln mit der virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118a AktG, da eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Aus Sicht der DEUTZ AG ist kurzfristig nicht zu erwarten, dass sich das Angebot einer umfassenden zusätzlichen Online-Teilnahmemöglichkeit an der Präsenzhauptversammlung als Marktstandard etabliert. Gleichwohl soll nunmehr eine Ermächtigung gem. § 118 Abs. 1 AktG in die Satzung aufgenommen werden, um jedenfalls die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen und damit für die Zukunft flexibel zu sein. Denn aufgrund der Erfahrungen mit der virtuellen Hauptversammlung stehen auf technischer Ebene inzwischen grundsätzlich erprobte Anwendungen zur Verfügung, um den Aktionären auch ein Angebot auf Online-Teilnahme an der Präsenzhauptversammlung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen (insb. Rechtssicherheit, Kosten und Effizienz) machen zu können. Die Ziffer 17 der Satzung soll daher um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden.
Die Satzung kann gem. § 118 Abs. 2 AktG den Vorstand ferner dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die (elektronische) Briefwahl hat sich im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als Abstimmungsmöglichkeit etabliert. Daher soll nunmehr auch für die Präsenzhauptversammlung eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden. Die Ziffer 17 der Satzung soll deshalb auch insoweit um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden.
Schließlich kann die Satzung gem. § 118 Abs. 4 AktG den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Auch eine solche Ermächtigung soll in die Ziffer 19 der Satzung eingefügt werden. Die Ermächtigung kann gem. der gesetzlichen Regelung dem Vorstand oder dem Versammlungsleiter erteilt werden. Der nachfolgende Vorschlag zur Satzungsänderung sieht vor, dass die Ermächtigung dem Vorstand erteilt wird, weil die Bild- und Tonübertragung der Präsenzhauptversammlung zusammen mit der Möglichkeit der (elektronischen) Briefwahl nach Einschätzung der DEUTZ AG künftig eine relevante Erleichterung im Hinblick auf die Einbindung und Information der Aktionäre und ihrer Stimmrechtsausübung darstellen könnte. Da die Ermächtigung, eine (elektronische) Briefwahl vorzusehen, nach dem Gesetz ausschließlich an den Vorstand erteilt werden kann, erscheint es sinnvoll, auch die Ermächtigung gem. § 118 Abs. 4 AktG hinsichtlich der Bild- und Tonübertragung dem Vorstand zu erteilen, da nur dann die Nutzung und konkrete Ausgestaltung dieser Möglichkeiten auch aus Effizienzgründen ein und dasselbe Organ festlegt. Zudem ist es primär die Aufgabe des Vorstands, die Hauptversammlung organisatorisch vorzubereiten, einschließlich der technischen Ausstattung, so dass es auch vor diesem Hintergrund sinnvoll erscheint, wenn die Ermächtigung gem. § 118 Abs. 4 AktG hinsichtlich der Bild- und Tonübertragung dem Vorstand erteilt wird.
Die vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen sehen vor, dass im Falle ihrer Inanspruchnahme in der Einberufung der jeweiligen Hauptversammlung mitgeteilt wird, in welcher Art und Weise davon Gebrauch gemacht wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| 9.1 |
Die Ziffer 17 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:
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„(4) Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sie sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, den Umfang und das Verfahren dieser Teilnahme sowie der Möglichkeiten zur Ausübung der Rechte im Einzelnen festzulegen; diese Festlegungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
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| 9.2 |
Die Ziffer 17 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
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„(5) Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist zudem ermächtigt, das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen festzulegen; diese Festlegungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
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| 9.3 |
Die Ziffer 19 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
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„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Wenn von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu geben, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bild- und Tonübertragung erfolgt (insb. in welchem Umfang die Öffentlichkeit Zugang zur Übertragung haben wird).“
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Hinweis:
Über die Beschlussvorschläge unter den vorstehenden Unterpunkten 9.1 bis 9.3 wird gesondert abgestimmt.
| 10. |
Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen jeweils zwischen der DEUTZ AG einerseits und der SOBEK Group GmbH, der Deutz Power Systems GmbH und der DEUTZ Defense Systems GmbH andererseits
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Die DEUTZ AG beabsichtigt, mit drei ihrer Tochtergesellschaften jeweils einen gesonderten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abzuschließen. Bei den Tochtergesellschaften handelt es sich um die folgenden Gesellschaften (nachfolgend einzeln „Tochtergesellschaft“ und zusammen „Tochtergesellschaften“ genannt):
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SOBEK Group GmbH mit Sitz in Hirschberg, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 724967. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Badener Straße 8, 69493 Hirschberg |
| • |
Deutz Power Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 126115. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Ottostraße 1, 51149 Köln |
| • |
DEUTZ Defense Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 123356. Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Ottostraße 1, 51149 Köln |
Die DEUTZ AG hält an jeder Tochtergesellschaft unmittelbar 100 % der Geschäftsanteile. Der Abschluss der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge dient der Herstellung einer körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der DEUTZ AG als Organträger einerseits und jeder der Tochtergesellschaften als Organgesellschaft andererseits.
Der jeweils zwischen der DEUTZ AG einerseits und jeder Tochtergesellschaft andererseits abzuschließende Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag hat - bis auf die Bezeichnung der jeweiligen Tochtergesellschaft als Vertragspartei (einschließlich deren Geschäftsanschrift sowie der jeweiligen Handelsregisternummer wie vorstehend mitgeteilt) - jeweils den nachfolgend wiedergegebenen gleichlautenden Inhalt. Soweit in dem nachfolgend wiedergegebenen Muster-Text der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge eine Vertragspartei als „Organträgerin“ bezeichnet wird, ist damit die DEUTZ AG gemeint; soweit eine Vertragspartei als „Organgesellschaft“ bezeichnet wird, ist damit eine jeweilige, oben bezeichnete Tochtergesellschaft gemeint. Die Begriffe Organträgerin und Organgesellschaft werden in dieser Einberufung ausschließlich im Sinne der in den Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen verwendeten Definitionen verwendet.
Unabhängig von den in den Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen verwendeten Definitionen ist die DEUTZ AG daran jeweils als herrschende Gesellschaft und die jeweilige Tochtergesellschaft als abhängige Gesellschaft im Sinne der §§ 291 ff. AktG beteiligt.
Die Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge haben - vorbehaltlich der vollständigen Bezeichnung der jeweiligen Tochtergesellschaft als Vertragspartei (einschließlich deren Geschäftsanschrift sowie der jeweiligen Handelsregisternummer wie vorstehend mitgeteilt) - folgenden Wortlaut:
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„
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
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zwischen
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der
DEUTZ Aktiengesellschaft
, Ottostraße 1, 51149 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 281,
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- nachstehend „
Organträgerin
“ genannt -
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und
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der [einfügen:
Firma der Organgesellschaft
], [einfügen: Anschrift der Organgesellschaft], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [einfügen: Ort des Sitzes des zuständigen Amtsgerichts] unter HRB [einfügen: HRB Nummer der Organgesellschaft],
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- nachstehend „
Organgesellschaft
“ genannt -
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- nachstehend die Organträgerin und die Organgesellschaft einzeln „
Partei
“
und zusammen „
Parteien
“ genannt -
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Vorbemerkung
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Die Organträgerin hält alle Geschäftsanteile an der Organgesellschaft. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital der Organgesellschaft (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft, d.h. seit dem 01.01.2026.
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Die Parteien beabsichtigen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
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Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:
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(1) Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin.
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(2) Diese erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller Hinsicht durch ihre Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen alle erforderlich erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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(3) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen der Organträgerin in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
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(4) Die Organträgerin ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen der Organträgerin und deren Beauftragten über die Gesellschaftsrechte hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
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(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend; sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese vor.
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(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und unter den Voraussetzungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung als Gewinn abzuführen.
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(3) Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
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(4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.
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Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
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§ 4
Dauer und Beendigung des Vertrages
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(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen.
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(2) Dieser Vertrag wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Beherrschung in § 1 dieses Vertrags), rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt.
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(3) Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich, mit dessen Ablauf die steuerliche Mindestlaufzeit im Sinne der § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der jeweils gültigen Fassung erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf (5) Zeitjahre gerechnet ab dem Beginn (00.00 Uhr) des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag, durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist („
Mindestlaufzeit
“)).
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(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt,
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(a) wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;
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(b) wenn die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt; oder
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(c) wenn die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
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Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch die in R 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2022 oder einer entsprechenden Nachfolgebestimmung genannten wichtigen Gründe.
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(5) Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
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(6) Jede Kündigung oder Beendigung bedarf der Schriftform.
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(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Die Zustimmung der Organgesellschaft muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft.
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(2) Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, undurchführbaren, undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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(4) Bei der Auslegung des Vertrags sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft gewünscht ist.“
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| 10.1 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der SOBEK Group GmbH mit Sitz in Hirschberg, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 724967, als Organgesellschaft wird zugestimmt. |
| 10.2 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der Deutz Power Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 126115, als Organgesellschaft wird zugestimmt. |
| 10.3 |
Dem Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der DEUTZ AG mit Sitz in Köln als Organträgerin und der DEUTZ Defense Systems GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 123356, als Organgesellschaft wird zugestimmt. |
Hinweise:
Über die Beschlussvorschläge unter den vorstehenden Unterpunkten 10.1 bis 10.3 wird gesondert abgestimmt.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung der DEUTZ AG sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft.
Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafterversammlung jeder der Tochtergesellschaften dem betreffenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag am Tag der Hauptversammlung der DEUTZ AG am 13. Mai 2026 oder zeitnah danach zustimmt.
Da die DEUTZ AG alleinige Gesellschafterin jeder der Tochtergesellschaften ist, ist eine Prüfung des jeweiligen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gem. § 293b AktG und damit eine Vorlage von Berichten der Vertragsprüfer an die Hauptversammlung nicht erforderlich.
Hinsichtlich der zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen wird ausdrücklich auf Ziffer III, 8. dieser Tagesordnung sowie den dortigen Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit über die Internetseite der Gesellschaft hingewiesen.
| 11. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026/I) nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung und Aufhebung des gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2023/I)
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Die Hauptversammlung vom 27. April 2023 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 im Wege der Änderung von Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Eine weitergehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht nicht. Von der Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung wurde bisher kein Gebrauch gemacht und wird bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 kein Gebrauch gemacht werden.
Das Genehmigte Kapital 2023/I entsprach rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vom 27. April 2023 bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 308.978.241,98. Das Grundkapital der Gesellschaft hat sich inzwischen auf EUR 390.753.548,80 erhöht, eingeteilt in 152.638.105 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2023/I entspricht damit nur noch rund 15,81 % des derzeit bestehenden Grundkapitals.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel im gesetzlich vorgesehenen Rahmen agieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 78.150.709,76 (Genehmigtes Kapital 2026/I) geschaffen werden. Der vorgenannte Eurobetrag des Genehmigten Kapitals 2026/I entspricht wie zuvor 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Insgesamt soll die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auf bis zu 30.527.621 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien begrenzt werden, was 20 % der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausgegebenen Aktien entspricht. Das Bezugsrecht soll neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, wie schon beim Genehmigten Kapital 2023/I nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um so die Abwicklung einer etwaigen Kapitalerhöhung aus diesem genehmigten Kapital zu erleichtern; im Übrigen soll das gesetzliche Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2026/I in vollem Umfang bestehen bleiben.
Nach § 202 Abs. 3 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Unter Tagesordnungspunkt 12 dieser Einberufung wird der Hauptversammlung zudem vorgeschlagen, das bestehende Genehmigte Kapital 2025/I gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung nach dessen teilweiser Ausnutzung im Jahr 2025 aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2026/II zu ersetzen, das die Ermächtigung vorsehen soll, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2031 um bis zu insgesamt EUR 78.150.709,76 durch Ausgabe von bis zu 30.527.621 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026/II). Insgesamt würde dann auf Grund beider Ermächtigungen, d.h. gem. dem neuen Genehmigten Kapital 2026/I gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung und dem neuen Genehmigten Kapital 2026/II gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung genehmigtes Kapital in einem Umfang von maximal 40 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft bestehen. Die erbetenen Ermächtigungen bleiben damit auch in Summe deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze.
Die Summe der nach der neuen Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung auszugebenden Aktien soll damit auch zukünftig insgesamt 40 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, wobei - entsprechend den Regelungen im Genehmigten Kapital 2023/I - wechselseitig Anrechnungen zwischen den verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen sind (einschließlich der Anrechnung der Veräußerung bzw. Verwendung zurückerworbener eigener Aktien). Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 40 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2026/I oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts auch nach dieser neuen Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung auszugebenden Aktien soll wiederum und immer insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (was auch beim Genehmigten Kapital 2023/I der Fall war). Dabei sind wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen, so dass auch nach der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 Bezugsrechte auf Aktien bzw. auf Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien nur in einem Umfang von maximal 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Auf diese 10 %-Grenze wären wiederum auch eigene Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft zurückerworben hat und unter Ausschluss des Bezugsrechts wieder veräußert bzw. verwendet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Die prozentualen Volumenbegrenzungen im Genehmigten Kapital 2026/I hinsichtlich Gesamtvolumen und möglichen Bezugsrechtsausschlüssen sollen damit denen des am 27. April 2023 beschlossenen bisherigen und noch nicht ausgenutzten Genehmigten Kapitals 2023/I entsprechen. Die Dauer der Ermächtigung soll, wie bereits beim Genehmigten Kapital 2023/I, der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren entsprechen, berechnet ab dem Tag der Hauptversammlung am 13. Mai 2026.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
A) Unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I in Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 78.150.709,76 geschaffen und hierzu Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:
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„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2031 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 78.150.709,76 (in Worten: achtundsiebzig Millionen einhundertfünfzigtausendsiebenhundertneun Euro und sechsundsiebzig Cent) gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 30.527.621 (in Worten: dreißig Millionen fünfhundertsiebenundzwanzigtausend sechshunderteinundzwanzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („
Genehmigtes Kapital 2026/I
“).
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Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zur Anrechnung weiterer Aktien insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung ausgegeben wurden bzw. werden.
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Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
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Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026/I festzulegen.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/I sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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B) Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I in Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung gilt nur für den Fall, dass gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2026/I in Höhe von EUR 78.150.709,76 gemäß der am 13. Mai 2026 von der Hauptversammlung zu beschließenden Neufassung von Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung gem. Buchstabe A) im Handelsregister eingetragen wird und unter dem Vorbehalt der positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 zu dem vorstehend unter Buchstaben A) vorgeschlagenen Beschlussinhalt.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich gemacht ist.
| 12. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2026/II) nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung und Aufhebung des gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025/I)
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Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 hatte den Vorstand unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 11 im Wege der Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Mai 2030 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 71.046.097,92 durch Ausgabe von bis zu 27.752.382 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I); dies entsprach rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Die Gesellschaft hat unter Ausnutzung dieser am 08. Mai 2025 erteilten Ermächtigung im September 2025 insgesamt 13.876.191 neue auf den Inhaber lautende Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben und dabei das Grundkapital um EUR 35.523.048,96 erhöht. Das Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich dadurch um (gerundet) 10 % auf die aktuelle Grundkapitalziffer von EUR 390.753.548,80, eingeteilt in 152.638.105 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2025/I beträgt nach dieser teilweisen Ausnutzung noch EUR 35.523.048,96, was rund 9,09 % des bestehenden Grundkapitals entspricht.
Das Bezugsrecht auf die 13.876.191 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien wurde im Wege eines sogenannten „erleichterten Bezugsrechtsausschlusses“ im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Die am 08. Mai 2025 durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung beschlossene Ermächtigung sah vor, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu ermächtigen, das Bezugsrecht auf neue Aktien auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen lagen vor und die 13.876.191 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien wurden im Wege einer Privatplatzierung ausgegeben. Den hieraus resultierenden Nettoemissionserlös nutzte die Gesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs eines anderen Unternehmens, um so die erfolgreiche Umsetzung der Transformationsstrategie der DEUTZ AG weiter zu verfolgen.
Der Vorstand hat einen Bericht an die Hauptversammlung am 13. Mai 2026 über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2025/I) durch Ausgabe von 13.876.191 neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen im September 2025 verfasst, der von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich ist.
Da das Bezugsrecht im September 2025 im Rahmen der Privatplatzierung der 13.876.191 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ausgeschlossen worden ist, sind die in Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung beim Genehmigten Kapital 2025/I vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt vollständig ausgeschöpft, was die künftige Flexibilität der Gesellschaft zur Aufnahme von Kapital einengt. Denn auch das bestehende Genehmigte Kapital 2023/I gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung sowie das unter Tagesordnung 11 dieser Tagesordnung vorgeschlagene neu zu schaffende genehmigte Kapital 2026/I sehen einen Bezugsrechtsausschluss lediglich für Spitzenbeträge vor. Zudem sind aufgrund der in der bestehenden Ermächtigung gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Regelungen zur Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen die Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt nicht mehr nutzbar, weil die Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund der im September 2025 durchgeführten Kapitalerhöhung aufgrund der bestehenden Anrechnungsregelungen insgesamt verbraucht sind.
Soweit die Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12 zudem die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts erteilt hatte und gleichzeitig ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2025) geschaffen hat, sind aufgrund der bestehenden Regelungen zur Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen auch die dortigen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht mehr nutzbar, weil der Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der im September 2025 durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025/I gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung auch insoweit anzurechnen ist.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel im gesetzlich vorgesehenen Rahmen agieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 78.150.709,76 (Genehmigtes Kapital 2026/II) mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals geschaffen werden. Der vorgenannte Eurobetrag des Genehmigten Kapitals 2026/II entspricht 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Insgesamt soll die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II auf bis zu 30.527.621 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien begrenzt werden, was gerundet 20 % der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausgegebenen Aktien entspricht.
Wie bereits unter Tagesordnungspunkt 11 dieser Einberufung erläutert, darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen (§ 202 Abs. 3 AktG). Wie ebenfalls bereits unter Tagesordnungspunkt 11 dieser Einberufung erläutert, würde dann auf Grund beider Ermächtigungen, d.h. gem. dem neuen Genehmigten Kapital 2026/I gem. Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung, das unter Tagesordnungspunkt 11 dieser Einberufung vorgesehen ist und dem neuen Genehmigten Kapital 2026/II gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung genehmigtes Kapital in einem Umfang von maximal 40 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft bestehen. Die erbetenen Ermächtigungen bleiben damit auch in Summe deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze.
Die Summe der nach der neuen Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung auszugebenden Aktien soll damit auch zukünftig insgesamt 40 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, wobei - entsprechend den Regelungen im Genehmigten Kapital 2025/I - wechselseitig Anrechnungen zwischen den verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen sind (einschließlich der Anrechnung der Veräußerung bzw. Verwendung zurückerworbener eigener Aktien). Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 40 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2026/II oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2026/II, wie zuvor das am 08. Mai 2025 beschlossene Genehmigte Kapital 2025/I, übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorsehen. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser neuen Ermächtigung auszugebenden Aktien (sei es gegen Bar- oder Sacheinlagen) soll wiederum insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (insbesondere gilt diese Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals auch für den sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, für den das Gesetz inzwischen eine maximale Grenze von 20 % des Grundkapitals vorsieht). Dabei sind wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen den verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen, so dass auch nach der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 Bezugsrechte auf Aktien bzw. auf Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien nur insgesamt in einem Umfang von maximal 10 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden könnten. Auf diese 10 % Grenze wären auch eigene Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft zurückerworben hat und unter Ausschluss des Bezugsrechts wieder veräußert bzw. verwendet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung. Die prozentualen Volumenbegrenzungen im Genehmigten Kapital 2026/II hinsichtlich Gesamtvolumen und möglichen Bezugsrechtsausschlüssen sollen damit denen des am 08. Mai 2025 beschlossenen bisherigen und ausgenutzten Genehmigten Kapitals 2025/I entsprechen. Die Dauer der Ermächtigung soll, wie bereits beim Genehmigten Kapital 2023/I, der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren entsprechen, berechnet ab dem Tag der Hauptversammlung am 13. Mai 2026.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
A) Unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2025/I in Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 78.150.709,76 geschaffen und hierzu Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:
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„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2031 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 78.150.709,76 (in Worten: achtundsiebzig Millionen einhundertfünfzigtausendsiebenhundertneun Euro und sechsundsiebzig Cent) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 30.527.621 (in Worten: dreißig Millionen fünfhundertsiebenundzwanzigtausend sechshunderteinundzwanzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („
Genehmigtes Kapital 2026/II
“). Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zur Anrechnung weiterer Aktien insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung ausgegeben wurden bzw. werden.
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Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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a) soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere (i) zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, (ii) zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen sowie (iii) bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2026/II in die Gesellschaft einzulegen;
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c) bei Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen gemäß diesem Unterpunkt c) ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden;
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d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
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Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach den vorstehenden Ermächtigungen ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Ausgabe von Aktien aus dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
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Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026/II festzulegen.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2026/II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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B) Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2025/I in Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung gilt nur für den Fall, dass gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2026/II in Höhe von EUR 78.150.709,76 gemäß der am 13. Mai 2026 von der Hauptversammlung zu beschließenden Neufassung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister eingetragen wird und unter dem Vorbehalt der positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 zu dem vorstehend unter Buchstaben A) vorgeschlagenen Beschlussinhalt.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich gemacht ist.
| 13. |
Beschlussfassung zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und zur Neuerteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zur Aufhebung des bestehenden sowie zur Schaffung eines neuen bedingten Kapitals nebst Änderung von Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung
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Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 12 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von solchen Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 71.046.097,92 (dies entsprach rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die am 08. Mai 2025 erteilte Ermächtigung sieht zudem vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsschuldverschreibungen in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung auf die Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der am 08. Mai 2025 erteilten Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden.
Von der am 08. Mai 2025 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bisher kein Gebrauch gemacht und wird bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2026 kein Gebrauch gemacht werden.
Ebenfalls am 08. Mai 2025 wurden von der Hauptversammlung die Schaffung des „Bedingten Kapitals 2025“ und eine entsprechende Änderung von Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung beschlossen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Wandelschuldverschreibungen bzw. Optionsschuldverschreibungen ist jedoch aufgrund der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der im September 2025 durchgeführten Kapitalerhöhung und entsprechender Anrechnung auch auf die weiteren Reservekapitalia aktuell verbraucht und deshalb nicht mehr nutzbar, da die Gesellschaft unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung im September 2025 im Rahmen einer Privatplatzierung 13.876.191 neue auf den Inhaber lautende Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben hat. Das Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich dadurch um 10 % auf EUR 390.753.548,80, eingeteilt in 152.638.105 auf den Inhaber lautende Stückaktien (zur Ausgabe der 13.876.191 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts wird ergänzend auf die Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 11 und 12 in dieser Einberufung verwiesen).
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel und daher auch unter einem möglichen Ausschluss des Bezugsrechts agieren zu können, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden, verbunden mit der Möglichkeit, den Inhabern bzw. Gläubigern von solchen Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 78.150.709,76 zu gewähren. Zur Absicherung der Wandel- bzw. Optionsrechte soll das Grundkapital um bis zu EUR 78.150.709,76 bedingt erhöht werden (Bedingtes Kapital 2026). Der vorgenannte Eurobetrag des Bedingten Kapitals 2026 entspricht 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Insgesamt sollen aus Bedingtem Kapital 2026 bis zu 30.527.621 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben werden können, was 20 % der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausgegebenen Aktien entspricht.
Die Summe der nach dieser neuen Ermächtigung auf ausgegebene Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien soll wiederum insgesamt 40 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, wobei auch insoweit wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen (einschließlich der Anrechnung der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien). Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 40 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, sollen wie auch in der am 08. Mai 2025 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorgesehen werden. Die Summe der Aktien, die auf unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu gewähren sind, soll jedoch wiederum insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (insbesondere gilt diese Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals auch für den sogenannten erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, für den das Gesetz inzwischen eine maximale Grenze von 20 % des Grundkapitals vorsieht), wobei wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen. Auf diese 10 % Grenze wären auch eigene Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft zurückerworben hat und unter Ausschluss des Bezugsrechts wieder veräußert bzw. verwendet. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung. Die prozentualen Volumenbegrenzungen für die im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien in der am 13. Mai 2026 zu beschließenden neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sollen damit denen der zuvor am 08. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechen und diese wiederherstellen. Diese Volumenbegrenzungen sollen insbesondere auch nicht erweitert werden.
Zudem soll am 13. Mai 2026 die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2025 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
A. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die von der Hauptversammlung am 08. Mai 2025 unter deren Tagesordnungspunkt 12 erteilt wurde und das von der Hauptversammlung am 08. Mai 2025 beschlossene Bedingte Kapital 2025 gemäß Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter den Buchstaben C. und D. zu beschließenden Bedingten Kapitals 2026 (einschließlich der Satzungsänderung) und unter dem Vorbehalt der positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 zu den nachfolgenden Buchstaben B. bis E. in vollem Umfang aufgehoben.
B. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2031 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 78.150.709,76 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten zu versehen.
| b. |
Options- und/oder Wandlungspflicht |
Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Die Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Grund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zur Anrechnung weiterer Aktien rechnerisch insgesamt maximal Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten auf Aktien in Höhe von 40 % des Grundkapitals begründet werden. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung ausgegeben wurden bzw. werden.
| d. |
Ausgabe durch Tochtergesellschaften |
Schuldverschreibungen können auch durch ein abhängiges Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 Aktiengesetz („Tochtergesellschaft“) ausgegeben werden. Erfolgt die Begebung durch eine Tochtergesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft zu übernehmen und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
| e. |
Options- und Wandelschuldverschreibungen |
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Aktienzahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch die Übertragung von Optionsschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung in bar erfolgt. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
| f. |
Wandlungs- und Optionspreis |
Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie darf, mit Ausnahme der Fälle einer Wandlungs- oder Optionspflicht, 80 % des Kurses der Aktien der DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche volumengewichtete Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekanntzumachen).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
§ 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen:
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soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; |
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soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabebetrag den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; |
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, ausgegeben werden; |
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. |
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung bzw. begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
| h. |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten |
Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten oder zum Zwecke der Andienung auch eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern dieser Rechte nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt (der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht) oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
Die Bedingungen können zudem auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags, Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien).
Der Options- oder Wandlungspreis kann nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vornimmt. Eine Anpassung kann ferner vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung des Bezugsrechts das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert bzw. verwendet oder unter Einräumung des Bezugsrechts weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten begibt, gewährt oder garantiert und den Inhabern bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. Dividenden, Spaltungen, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
| j. |
Durchführungsermächtigung |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Regelungen zur Kündigung durch den Inhaber einer Schuldverschreibung, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- oder Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft festzulegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Tochtergesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
C. Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 78.150.709,76 durch Ausgabe von bis zu 30.527.621 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 13. Mai 2026 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands bis zum 12. Mai 2031 von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft ausgegeben werden, nach Maßgabe der jeweils geltenden Schuldverschreibungsbedingungen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gemäß vorstehendem Buchstaben B. von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft bis zum 12. Mai 2031 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht genügen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
D. Satzungsänderung
Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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„(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 78.150.709,76 durch Ausgabe von bis zu 30.527.621 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 13. Mai 2026 von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft bis zum 12. Mai 2031 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („
Bedingtes Kapital 2026
“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
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E. Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026 anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2026 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich gemacht ist.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
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Derzeit verfügt die Gesellschaft über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die die Hauptversammlung vom 27. April 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 14 erteilt hat. Diese Ermächtigung ist bis zum 26. April 2028 befristet und sieht verschiedene Möglichkeiten vor, erworbene eigene Aktien zu verwenden. Allerdings sieht die Ermächtigung nicht die Möglichkeit vor, erworbene eigene Aktien auch gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen eines Unternehmenserwerbs, zu veräußern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien weiterhin ein sinnvolles und wichtiges Instrument ist, die Möglichkeiten der Gesellschaft im Rahmen der erfolgreichen Umsetzung ihrer Strategie zu erweitern, um flexibel auf Kapitalmarktentwicklungen und Finanzierungsbedürfnisse reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass eine entsprechende Ermächtigung nunmehr auch die Möglichkeit enthalten sollte, erworbene eigene Aktien gegen Sachleistung zu veräußern, um so insb. auch die Möglichkeit zu schaffen, sie Dritten zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen anbieten zu können.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 27. April 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 14 beschlossene und bis zum 26. April 2028 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll daher aufgehoben werden und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt werden. Die neue Ermächtigung soll - wie die bestehende Ermächtigung - mit einer Laufzeit von fünf Jahren erteilt werden, und über die bestehende Ermächtigung hinaus die Möglichkeit vorsehen, erworbene eigene Aktien gegen Sachleistung zu veräußern. Die neue Ermächtigung soll zudem vorsehen, dass die Veräußerung der auf Grundlage dieser Ermächtigung zurückerworbenen eigenen Aktien nur zulässig ist, soweit unter Berücksichtigung der Anrechnung weiterer Aktien insgesamt rechnerisch ein Anteil der veräußerten eigenen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Diese Regelung, die in der von der Hauptversammlung am 27. April 2023 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien noch nicht enthalten war, führt dazu, dass auf der Grundlage der unter den Tagesordnungspunkten 11, 12 und 13 zu beschließenden Ermächtigungen betreffend das Genehmigte Kapital 2026/I, das Genehmigte Kapital 2026/II und das Bedingte Kapital 2026 zusammen mit der unter diesem Tagesordnungspunkt 14 zu beschließenden Ermächtigung insgesamt maximal eine Anzahl Aktien ausgegeben und/oder veräußert werden kann, die rechnerisch einen Anteil von 40 % des Grundkapitals nicht überschreiten.
Soweit die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, wird die neue Ermächtigung insb. wiederum vorsehen, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten bzw. verwendeten eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals unter Anrechnung auch aller Ausgaben von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts aus vorhandenen Reservekapitalia nicht übersteigen darf. Maßgeblich ist dabei das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Die Dauer der Ermächtigung soll, wie bereits bei der von der Hauptversammlung am 27. April 2023 beschlossenen Ermächtigung, der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren entsprechen, berechnet ab dem Tag der Hauptversammlung am 13. Mai 2026.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a. |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 27. April 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 14 beschlossene und bis zum 26. April 2028 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachstehenden neuen Ermächtigung aufgehoben.
| b. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2031 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
| c. |
Modalitäten des Erwerbs |
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
| (i) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. |
| (ii) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird der Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung herangezogen. Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden. |
| d. |
Verwendung eigener Aktien |
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden:
| (i) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden. |
| (ii) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. |
| (iii) |
Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere, um sie Dritten zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen anzubieten. |
| (iv) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG). |
| e. |
Bezugsrechtsausschluss |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in Buchstabe d) ii. und iii. verwendet werden. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe d) ii. und iii. ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Die Veräußerung der gem. dieser Ermächtigung zurückerworbenen eigenen Aktien gemäß den Ermächtigungen in Buchstabe d) i. bis iii. ist nur zulässig, soweit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen zur Anrechnung weiterer Aktien insgesamt rechnerisch ein Anteil der veräußerten eigenen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden folgende Aktien angerechnet: (i) Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien neu ausgegeben wurden bzw. werden; (ii) zurückerworbene eigene Aktien, die vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert wurden bzw. werden; (iii) Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vor oder gleichzeitig mit der Veräußerung von Aktien gem. dieser Ermächtigung ausgegeben wurden bzw. werden. Die Veräußerungsgrenze gem. diesem Buchstaben f) gilt nur soweit wie zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte genutzt werden.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich und bekannt gemacht ist.
| 15. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
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Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Zuletzt hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 08. Mai 2024 das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft für die Zeit ab dem 01. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (nachfolgend als „Vergütungssystem 2024“ bezeichnet) gebilligt.
Der letzte horizontale Vergütungsvergleich wurde im Jahr 2023 im Vorfeld der Hauptversammlung 2024 durchgeführt; die erneute Überprüfung war daher turnusgemäß geboten. Im Rahmen dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat die bestehenden Auszahlungsbegrenzungen im Long-Term-Incentive (LTI), die Vergütungsstruktur sowie die Maximalvergütung anhand ausgewählter produzierender Unternehmen aus SDAX und MDAX auf ihre Marktüblichkeit hin überprüft. Dass die Vergleichsgruppe nunmehr auch MDAX-Unternehmen umfasst, trägt der weiterentwickelten kapitalmarktseitigen Positionierung der Gesellschaft Rechnung. Die Analyse hat ergeben, dass sowohl die Auszahlungsbegrenzungen der variablen Vergütung als auch die Maximalvergütung im unteren Teil des Vergleichsmarkts lagen.
Der Aufsichtsrat hat aufgrund dessen im Rahmen der im Vergütungssystem 2024 beschriebenen Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems am 18. März 2026 Adjustierungen des Vergütungssystems 2024 und damit ein geändertes Vergütungssystem im Sinne des § 120a Abs. 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (das adjustierte Vergütungssystem 2024 wird nachfolgend als das „Vergütungssystem 2026“ bezeichnet).
Im Wesentlichen wurden im Vergütungssystem 2026 folgende Anpassungen gegenüber dem Vergütungssystem 2024 vorgenommen:
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Stärkere Gewichtung der langfristigen variablen Vergütung. Der Anteil des Ziel-LTI an der Ziel-Gesamtvergütung wird von bislang 25 - 30 % auf 30 - 35 % erhöht. Im Gegenzug wird der Anteil der Grundvergütung von 40 - 45 % auf 35 - 40 % reduziert. Durch die Verschiebung von fester zu langfristiger, aktienbasierter Vergütung wird der Gleichlauf mit der Wertentwicklung der Gesellschaft gestärkt. |
| • |
Anhebung der Auszahlungsbegrenzung im LTI. Die Gesamtauszahlungsbegrenzung für den LTI wird von 180 % auf 250 % des Zielbetrags angehoben. Die Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien - ROCE, relativer TSR und Nachhaltigkeitsziele - bleibt dabei unverändert auf jeweils maximal 180 % begrenzt. Der Auszahlungsspielraum zwischen 180 % und 250 % des Zielbetrags kann ausschließlich durch eine überdurchschnittliche Aktienperformance während der vierjährigen Performanceperiode erreicht werden. Eine Auszahlung oberhalb von 180 % setzt damit zwingend voraus, dass neben einer deutlichen Übererfüllung der operativen Leistungsziele auch eine nachhaltige Wertsteigerung für die Aktionäre erzielt wird. Der aktienbasierte Charakter des LTI wird damit in beide Richtungen gestärkt. |
| • |
Anhebung der Maximalvergütung. Die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG wird für den Vorstandsvorsitzenden auf EUR 5.500.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf jeweils EUR 3.500.000 angehoben. Die Anpassung trägt der gestiegenen Vergleichbarkeit mit MDAX-Unternehmen Rechnung und bildet die erhöhte Auszahlungsbegrenzung im LTI sowie den gestiegenen Anteil der langfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung ab. |
Das Vorstandsvergütungssystem 2026 soll in den laufenden Vorstandsanstellungsverträgen mit Wirkung zum 01.01.2026 umgesetzt werden, da sich dies in wesentlichen Teilen auf die variable Vergütung bezieht und hierfür eine einheitliche Abrechnungsperiode als Grundlage sinnvoll erscheint.
Das Vergütungssystem 2026 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an mit den dort vorgenommenen detaillierten Erläuterungen und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
einsehbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2026 für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
II. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (insb. Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten)
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Vorname(n), Name:
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Patricia Geibel-Conrad
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Ausgeübter Beruf:
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Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis, Unternehmensberaterin |
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Persönliche Daten
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| Wohnort: |
Hamburg |
| Geburtsdatum: |
15. Januar 1962 |
| Geburtsort: |
Frankfurt am Main |
| Nationalität: |
deutsch |
| Geschlecht: |
weiblich |
|
Ausbildung:
|
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main sowie der Universität Hohenheim/Stuttgart, Abschluss: Diplom-Ökonom - BWL |
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Beruflicher Werdegang:
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1987 - 1994
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Prüfungsassistentin/ Senior Consultant bei Dr. Lipfert GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart |
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1991
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Steuerberater-Examen |
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1994
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Wirtschaftsprüfer-Examen |
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1995 - 1998
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Unternehmensberatung in eigener Praxis in Kooperation mit KPMG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buenos Aires, Argentinien |
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1998 - 2001
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Auslandsaufenthalt, Mexico City, Mexico |
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2001 - 2015
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Engagement Leader/ Prokuristin im Bereich Audit & Assurance bei PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart |
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2015 - 2022
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Mitglied des Aufsichtsrats sowie Prüfungsausschusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen (börsennotiert) |
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2016 - 2018
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Begleitung der 'Climate Governance Initiative' of the World Economic Forum in Davos bei der Erarbeitung der 'Principles for Effective Climate Governance' |
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2018 - 2023
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Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg (börsennotiert) |
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2022 - 2023
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Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der NEMETSCHEK SE, München (börsennotiert) |
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Seit 2015
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Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung in eigener Praxis, Hamburg |
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Seit 2020
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Ehrenamtliches Mitglied des Beirats und der Themenkommission der FEA - Financial Experts Association e.V., Berlin |
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Seit 2025
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Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Prüfungsausschusses und Mitglied des Präsidialausschusses der MEYER-WERFT GmbH, Papenburg |
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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| • |
MEYER-WERFT GmbH, Papenburg |
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Unabhängigkeit gem. der Empfehlungen C.6, C.7 und C.13 des Kodex:
|
Die Kandidatin ist im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 des Kodex unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär. Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der DEUTZ AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der DEUTZ AG im Sinne der Empfehlung C.13 des Kodex vor. |
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Mitglied im Aufsichtsrat der DEUTZ AG seit:
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26. April 2018 |
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Sonstige Angaben:
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| • |
Die Kandidatin erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist. |
| • |
Die Kandidatin verfügt sowohl über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung als auch der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. |
| • |
Die Kandidatin hat zudem die Qualifikation zur Prüferin für Nachhaltigkeitsberichte (Registrierung abhängig vom Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erworben und verfügt über besondere ESG-Kenntnisse. |
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Vorname(n), Name:
|
Dr. Dietmar Voggenreiter
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Ausgeübter Beruf:
|
Unternehmensberater |
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Persönliche Daten
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| Wohnort: |
Ingolstadt |
| Geburtsdatum: |
04. Januar 1969 |
| Geburtsort: |
Schwäbisch Hall |
| Nationalität: |
deutsch |
| Geschlecht: |
männlich |
|
Ausbildung:
|
Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Stuttgart; Abschluss: Diplom-Kaufmann technisch orientiert Promotion zum Dr. rer.pol. an der Universität Stuttgart |
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Beruflicher Werdegang:
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1997 bis 1999
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Leitender Berater bei Horváth & Partners GmbH, Stuttgart |
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1999 bis 2001
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Principal und Prokurist bei Horváth & Partners GmbH, Zürich, Schweiz; zusätzlich ab 2000 Head of Competence Center Automotive Industries, Horváth & Partners GmbH, Region DACH |
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2002 bis 2005
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|
|
Leiter Controlling Zentrale bei AUDI AG, Ingolstadt |
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|
2005 bis 2006
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|
|
Leiter der Unternehmensstrategie bei AUDI AG, Ingolstadt |
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2007 bis 2009
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|
|
Leiter des Chinageschäfts bei AUDI AG, Ingolstadt |
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2009 bis 2015
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Präsident AUDI CHINA Enterprise Mgmt. Co. Ltd., Peking, PR China; und zusätzlich ab 2013 Generalbevollmächtigter China der AUDI AG, Ingolstadt |
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2015 bis 2017
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|
|
Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt |
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Seit 2018
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|
Senior Advisor bei Horváth, Automotive Competence Center, München |
|
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Seit 2025
|
|
|
Verwaltungsratsvorsitzender der Hahn Automobil-Holding GmbH |
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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| • |
Verwaltungsratsvorsitzender der Hahn Automobil-Holding GmbH |
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|
Unabhängigkeit gem. der Empfehlungen C.6, C.7 und C.13 des Kodex:
|
Der Kandidat ist im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 des Kodex unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär. Es liegen keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der DEUTZ AG oder einem wesentlich beteiligten Aktionär der DEUTZ AG im Sinne der Empfehlung C.13 des Kodex vor. |
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Mitglied im Aufsichtsrat der DEUTZ AG seit:
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30. April 2019 (seit dem 12. Februar 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
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Sonstige Angaben:
|
| • |
Der Kandidat erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist. |
| • |
Der Kandidat verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. |
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III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 390.753.548,80 und ist eingeteilt in 152.638.105 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 152.638.105 Stück beträgt.
| 2. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes zu erbringen, wobei ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis entsprechend den Erfordernissen des § 67c Abs. 3 AktG hierfür ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 21. April 2026, 24:00 Uhr („Nachweisstichtag“).
Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind; der Zugang muss also spätestens bis Mittwoch, den 06. Mai 2026, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz sind an folgende Adresse zu senden:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung kann zusammen mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes auch durch Intermediäre innerhalb der vorstehend genannten Fristen an eine der oben genannten Adressen oder im ISO-Format 20022 (z.B. über SWIFT, dort mit dem Code: CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. Jedem Aktionär wird grundsätzlich nur eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung von der Anmeldestelle ausgestellt.
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag (wie in Ziffer III. 2. definiert) ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keinen Einfluss. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - in Bezug auf diese Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis über ihren Anteilsbesitz erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Ausübung weiterer Rechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 4. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
|
Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen unter Ziffer III. 3. erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel durch einen Intermediär, durch eine Aktionärsvereinigung oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
| 4.1 |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter von der Gesellschaft benannt).
Die Vollmachterteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet werden, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes mit der Eintrittskarte übersandt werden. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
abgerufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Dienstag, den 12. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
anmeldestelle@computershare.de
Für einen Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch an der Zugangskontrolle der Hauptversammlung möglich.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger von ihm bevollmächtigter Dritter als Teilnehmer zur Hauptversammlung, gilt dies als Widerruf der vorherigen Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter. Den Stimmrechtsvertretern kann während der Hauptversammlung vom teilnehmenden Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen vom Aktionär bevollmächtigten Dritten als Teilnehmer Untervollmacht erteilt werden.
| 4.2 |
Bevollmächtigung sonstiger Personen
|
Vollmachten, die nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person erteilt werden, bedürfen der Textform. Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht die folgende Adresse zur Verfügung:
anmeldestelle@computershare.de
Eine Übermittlung per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich. Ein Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten wird mit der Eintrittskarte übersandt und steht unter der nachfolgenden Adresse zur Verfügung:
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, wird hierfür weder von § 134 Abs. 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Formvorschrift. Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen haben die Vollmacht allerdings nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Abs. 1 AktG). Es sind ggf. Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
| 5. |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge und Wahlvorschläge, Auskunftsrecht
|
| 5.1 |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs (z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis Sonntag, den 12. April 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt.
| 5.2 |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit eine Wahl ansteht, oder von Abschlussprüfern an die nachstehende Anschrift zu übersenden:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln E-Mail: hv@deutz.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Dienstag, den 28. April 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung in der Hauptversammlung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
| 5.3 |
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)
|
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 8 und 15 haben empfehlenden Charakter, die Abstimmungen zu den übrigen Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und 9 bis 14 haben verbindlichen Charakter im Sinne der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgen sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. - für Daten ab dem 29. März 2026 - in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
| 8. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen/Veröffentlichungen auf der Internetseite
|
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Dies sind insbesondere
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betreffend Tagesordnungspunkt 1
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der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und |
| - |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 13. Mai 2026 über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2025/I) durch Ausgabe von 13.876.191 neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen im September 2025; |
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| • |
betreffend Tagesordnungspunkt 8
| - |
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025; |
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| • |
betreffend Tagesordnungspunkt 10
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der Entwurf des zwischen der DEUTZ AG einerseits und der jeweiligen Tochtergesellschaft (SOBEK Group GmbH, Deutz Power Systems GmbH und DEUTZ Defense Systems GmbH) andererseits jeweils abzuschließenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags; |
| - |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der DEUTZ AG für die letzten drei Geschäftsjahre; |
| - |
die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der DEUTZ AG für die letzten drei Geschäftsjahre; |
| - |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte jeder der drei aufgeführten Tochtergesellschaften, SOBEK Group GmbH, der Deutz Power Systems GmbH und DEUTZ Defense Systems GmbH, für die letzten drei Geschäftsjahre, soweit vorhanden (die Deutz Power Systems GmbH und DEUTZ Defense Systems GmbH wurden erst im Jahr 2025 gegründet); |
| - |
die gemeinsamen Berichte des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der jeweiligen vorgenannten Tochtergesellschaft zum Abschluss des jeweiligen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags gem. § 293a AktG; |
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| • |
betreffend Tagesordnungspunkte 11 bis 14
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die Berichte des Vorstands zu den Gründen für die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts; |
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betreffend Tagesordnungspunkt 15
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das Vergütungssystem 2026 einschließlich Erläuterung der vorgenommenen Änderungen. |
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Auf der vorgenannten Internetseite stehen auch
| • |
die Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und |
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG |
zur Verfügung.
Auf der vorgenannten Internetseite werden ggfs. auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
| 9. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
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Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DSGVO, finden sich unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2026/
Köln, im April 2026
DEUTZ AG
Der Vorstand
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01.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
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Ottostraße 1 |
|
51149 Köln-Porz |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@deutz.com |
| Internet: |
https://www.deutz.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2302474 01.04.2026 CET/CEST
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| 28.03.2025 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ Aktiengesellschaft, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung,
die am Donnerstag, den 08. Mai 2025, um 10:00 Uhr
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.)
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet sich unter:
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Zudem ist eine öffentliche Übertragung der Rede des Vorstands aus der Hauptversammlung geplant. Der Zugang zur öffentlichen Übertragung der Rede des Vorstands ist ebenfalls über
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
erreichbar. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer II. dieser Einberufung im Einzelnen beschrieben - ausüben. Wir bitten um besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 gemäß §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) am 13. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem AktG einer Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 1 bedarf.
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 der DEUTZ AG in Höhe von EUR 55.563.426,98 wie folgt zu verwenden:
Ein Betrag in Höhe von EUR 23.589.525,38 wird als an die Aktionäre auszuschüttender Betrag zur Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,17 je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 31.973.901,60 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Hinweise:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 13. Mai 2025.
| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
|
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2025 durch den Abschlussprüfer gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
| 6. |
Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
|
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung noch nicht erfolgt. Es steht daher noch nicht fest, wie die Regelungen zur Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 nach nationalem Recht ausgestaltet sein werden.
Um zu vermeiden, dass nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens ggf. eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen muss, um den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen, soll die Hauptversammlung am 08. Mai 2025 bereits einen solchen Prüfer wählen, und zwar nur für den Fall, dass das nationale Recht eine entsprechende Bestellung durch die Hauptversammlung vorsehen wird.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen. Die Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht erfolgt und dass die Gesellschaft in der Folge gesetzlich verpflichtet ist, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 vorzunehmen und den hierzu zu erstattenden (Konzern-) Nachhaltigkeitsbericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und die Prüfung gem. den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte, der den Jahres- und den Konzernabschluss prüft.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 20a der Satzung zur künftigen Ermöglichung der Durchführung virtueller Hauptversammlungen
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Vorstand und Aufsichtsrat hatten der Hauptversammlung am 27. April 2023 auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) vorgeschlagen, eine neue Ziffer 20a in die Satzung einzufügen, die es dem Vorstand als Satzungsermächtigung ermöglicht, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die Ermächtigung wurde auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister beschränkt, mindestens aber bis zum 31. August 2025 befristet. So wurden die Voraussetzungen geschaffen, jedenfalls die ordentlichen Hauptversammlungen über die Geschäftsjahre 2023 und 2024, die in den Geschäftsjahren 2024 und 2025 durchzuführen waren bzw. sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen auch im virtuellen Format abzuhalten.
Aus organisatorischen Gründen sowie Kosten- und Nachhaltigkeitserwägungen wurde die ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2024 als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt und wird auch die ordentliche Hauptversammlung am 08. Mai 2025 als virtuelle Hauptversammlung stattfinden. Obgleich ursprünglich beabsichtigt war, die Hauptversammlung am 08. Mai 2025 als Präsenzversammlung durchzuführen, führten insbesondere organisatorische Gründe dazu, für die Hauptversammlung am 08. Mai 2025 nochmals das virtuelle Format zu nutzen
Es ist von Seiten der Verwaltung fest beabsichtigt, die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2026 und grundsätzlich auch nachfolgende Hauptversammlungen im Präsenzformat durchzuführen, was schon jetzt soweit möglich für das nächste Jahr organisatorisch sichergestellt wurde. Der unmittelbare Austausch mit ihren Aktionären war der DEUTZ AG immer ein besonderes Anliegen, weshalb diese auch in Fragen der Corporate Governance sich selbst im Vergleich zu ihrer Peer Group an höchsten Ansprüchen gemessen hat. Schon aus diesem Grund möchte die Verwaltung betonen, dass ohne besondere und heute nicht vorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise eine erneute pandemische Gesundheitsgefährdung, für welche auch für die Zukunft die Möglichkeit zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen erneut geschaffen werden soll, die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2026 im Präsenzformat durchgeführt werden soll.
Zudem wurde und wird von der Möglichkeit einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung bewusst kein Gebrauch gemacht, um das virtuelle Format dem physischen Format, insbesondere was die Ausübung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre angeht, weitestgehend anzunähern.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches grundsätzlich bewährt hat und eine sinnvolle Alternative zum physischen Format darstellen kann. Dem - im Vergleich zu einer physischen Hauptversammlung - fehlenden unmittelbaren physischen Austausch mit den Aktionären im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung steht gegenüber, dass die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation für die Aktionäre erheblich erleichtert ist. Dies ist insbesondere für Aktionäre von Vorteil, für die aufgrund einer ansonsten aufwändigen Anreise eine Teilnahme vor Ort kaum in Betracht kommt, was insbesondere auch für Aktionäre der DEUTZ AG gilt, die im Ausland beheimatet und jedenfalls auch im institutionellen Bereich durchaus zahlreich vertreten sind.
Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass auch künftig die Möglichkeit eröffnet sein sollte, Hauptversammlungen virtuell abhalten zu können, jedenfalls so weit nicht die thematische Notwendigkeit bestehen sollte, einen unmittelbaren Austausch in einem Präsenzformat als geboten anzusehen. Da die bestehende Ermächtigung am 31. August 2025 ausläuft, soll der Hauptversammlung am 08. Mai 2025 vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zu erteilen. Dabei soll wiederum nicht die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern eine Befristung bis zum 31. August 2027 und damit Beschränkung der weiteren Laufzeit auf zwei Jahre vorgenommen werden. Spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2027 könnten die Aktionäre dann erneut entscheiden, ob sie auch über den 31. August 2027 hinaus die Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen befürworten.
Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird die Verwaltung auch künftig sorgfältig abwägen, welches Format im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung und Abwägung, dass es Tagesordnungspunkte gibt, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung eine physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung sachgerechter ist, als ein virtuelles Format. Zudem können und sollen insbesondere die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die konkret anstehenden Tagesordnungspunkte bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung berücksichtigt werden. So würden etwa besondere Strukturmaßnahmen ebenso wie sonstige Inhalte mit besonderen Informationspflichten gegenüber den Aktionären deutlich eher die Durchführung allein einer Präsenz-Hauptversammlung erforderlich machen, während bei den regelmäßig wiederkehrenden und notwendigen Tagesordnungspunkten einer Hauptversammlung weniger Anlass für eine Präsenz-Hauptversammlung gegeben erscheint. Zudem sollen auch Aufwand, Kosten und Nachhaltigkeitserwägungen neben Fragen der Gesundheitsvorsorge weiterhin in den Blick genommen werden. Die fest beabsichtigte Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 als Präsenzveranstaltung wird zudem Aufschluss darüber geben, inwieweit sich ggf. Unterschiede hinsichtlich der Teilnahme und Präsenz in der physischen Hauptversammlung gegenüber dem virtuellen Format ergeben.
Des Weiteren soll bei der Neuerteilung der Ermächtigung nunmehr vorgesehen werden, dass der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Durchführung einer Hauptversammlung im virtuellen Format entscheidet. Dies entspricht zwar ohnehin schon der bei der DEUTZ AG gelebten Corporate Governance, soll aber mit Blick auf die Rückmeldungen von Investoren nun ausdrücklich in der Satzung verankert werden.
Auch künftig wird im virtuellen Format die uneingeschränkte Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung spielen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ziffer 20a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„20a Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, oder, wenn dies später ist, bis zum 31. August 2027 stattfinden (so dass jedenfalls noch die ordentliche Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2026 binnen der gesetzlichen Frist des § 175 Abs. 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden könnte, auch wenn die Handelsregistereintragung dieser Satzungsregelung vor dem 31. August 2025 erfolgt), ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden können (virtuelle Hauptversammlung).“
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| 9. |
Beschlussfassung über (i) die Änderung von Ziffer 17 Abs. 1 der Satzung und (ii) die Ergänzung von Ziffer 19 der Satzung um einen neuen Abs. 4 zur Erleichterung der Übermittlung von Anmeldungen, Berechtigungsnachweisen und der Erteilung oder Übermittlung von Vollmachten
|
Nach Ziffer 17 Abs. 1 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen gemäß der Satzung der Textform und müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft nach Ziffer 17 Abs. 3 der Satzung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
Nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung aufgrund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Bisher enthält die Satzung der Gesellschaft keine Regelungen zur Vollmachterteilung.
Das Aktiengesetz und die Durchführungs-VO (EU) 2018/1212 treffen auch in Bezug auf Hauptversammlungen Regelungen für das Format von Informationsübermittlungen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten. Um entsprechende Informationsübermittlungen auch bis zur Gesellschaft bzw. zur Anmeldestelle der Hauptversammlung zuleiten zu können, soll in der Satzung eine Anpassung erfolgen, die die Anwendung entsprechender Verfahren für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes bzw. die Vollmachterteilung bzw. deren Nachweis ausdrücklich zulässt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| 9.1: |
Ziffer 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| |
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein und bedürfen der Textform oder sind nach näherer Bestimmung in der Einberufung auf elektronischem Weg bzw. in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten zu übermitteln (z.B. im Format eines unter Intermediären verwendeten Übermittlungsverfahrens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212).“
|
| 9.2: |
Ziffer 19 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 4 ergänzt: |
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„(4) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt werden. Einzelheiten zur Erteilung der Vollmacht, zu ihrem Widerruf und zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.“
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Hinweis:
Über die Beschlussvorschläge unter den vorstehenden Unterpunkten 9.1 und 9.2 wird gesondert abgestimmt.
| 10. |
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) ohne Ausgabe von neuen Aktien zur Glättung des rechnerischen Anteils je Aktie am Grundkapital nebst entsprechender Änderung von Ziffer 4 Abs. 1 der Satzung
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 354.739.200,24. Es ist eingeteilt in 138.761.914 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der rechnerische Anteil am Grundkapital je Stückaktie beträgt gerundet EUR 2,55645941. Hintergrund ist, dass anlässlich der Umstellung des Grundkapitals der Gesellschaft von Deutscher Mark (DM) auf Euro keine Glättung des rechnerischen Anteils je Stückaktie am Grundkapital gegenüber dem früheren Nennbetrag je Aktie von DM 5,00 auf volle Eurocent vorgenommen wurde. Zur Herstellung eines rechnerischen Anteils am Grundkapital je Stückaktie in Höhe eines glatten Eurocent-Betrags soll nunmehr das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe von neuen Aktien um EUR 491.299,60 auf EUR 355.230.499,84 erhöht werden, um einen rechnerischen Anteil am Grundkapital je Stückaktie von glatt EUR 2,56 herzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) von EUR 354.739.200,24 um EUR 491.299,60 auf EUR 355.230.499,84 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 491.299,60 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von neuen Aktien durch Aufstockung des auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrags am Grundkapital. Der Kapitalerhöhung wird die festgestellte, von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 zugrunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.
b) Ziffer 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 355.230.499,84 (in Worten: dreihundertfünfundfünfzig Millionen zweihundertdreißigtausend vierhundertneunundneunzig 84/100 Euro). Es ist eingeteilt in 138.761.914 (in Worten: einhundertachtunddreißig Millionen siebenhunderteinundsechzigtausend neunhundert und vierzehn) auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
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| 11. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025/I) und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung nebst Aufhebung des gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2023/II)
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Die Hauptversammlung vom 27. April 2023 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 11 im Wege der Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/II); dies entsprach rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vom 27. April 2023 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ermächtigung sieht vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wurde eine Ermächtigung zum so genannten erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erteilt. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.
Die Gesellschaft hat unter Ausnutzung dieser am 27. April 2023 durch Änderung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung beschlossenen Ermächtigung im Juli 2024 im Rahmen einer Privatplatzierung 12.614.719 neue auf den Inhaber lautende Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben. Das Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich dadurch um 10 % auf EUR 354.739.200,24, eingeteilt in 138.761.914 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Das Genehmigte Kapital 2023/II beträgt nach dieser teilweisen Ausnutzung noch EUR 29.546.629,82.
Allerdings sind die Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts insoweit vollständig ausgeschöpft, was die künftige Flexibilität der Gesellschaft zur Aufnahme von Kapital einengt, da das ebenfalls am 27. April 2023 unter Tagesordnungspunkt 10 geschaffene Genehmigte Kapital 2023/I gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung einen Bezugsrechtsausschluss schon lediglich für Spitzenbeträge vorsieht. Zudem sind aufgrund von in der Ermächtigung vorgesehenen Regelungen zur Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen auch die dortigen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht mehr nutzbar, weil der Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der im Juli 2024 durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023/II gemäß Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung insoweit auf das Genehmigte Kapital 2023/I anzurechnen ist. Die Hauptversammlung vom 27. April 2023 hat unter Tagesordnungspunkt 12 zudem die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts erteilt und gleichzeitig ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2023) geschaffen. Allerdings sind aufgrund von in der Ermächtigung vorgesehenen Regelungen zur Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen auch die dortigen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht mehr nutzbar, weil der Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der im Juli 2024 durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023/II gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung insoweit anzurechnen ist.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel im gesetzlich vorgesehenen Rahmen agieren zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 71.046.097,92 (Genehmigtes Kapital 2025/I) geschaffen werden. Der vorgenannte Eurobetrag des Genehmigtes Kapitals 2025/I entspricht rund 20,03 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 354.739.200,24 und rund 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 355.230.499,84, das sich nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ergeben wird.
Insgesamt soll die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I auf bis zu 27.752.382 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien begrenzt werden, was gerundet (i) 20 % der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausgegebenen Aktien und (ii) 20 % der der nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegebenen Aktien entspricht (da im Rahmen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine neuen Aktien ausgegeben werden). Auch für den Fall, dass die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht erfolgt, wäre die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I im Ergebnis auf rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt, auch wenn der Eurobetrag des Genehmigten Kapitals 2025/I wie erläutert rund 20,03 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Die Summe der nach dieser neuen Ermächtigung auszugebenden Aktien soll wiederum insgesamt 40 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, wobei auch insoweit wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 40 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2025/I, wie zuvor das am 27. April 2023 beschlossene Genehmigte Kapital 2023/II, übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorsehen. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser neuen Ermächtigung auszugebenden Aktien (sei es gegen Bar- oder Sacheinlagen) soll wiederum insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (insbesondere gilt diese Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals auch für den so genannten erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, für den das Gesetz inzwischen eine maximale Grenze von 20 % des Grundkapitals vorsieht), wobei wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung. Die prozentualen Volumenbegrenzungen im Genehmigten Kapital 2025/I hinsichtlich Gesamtvolumen und möglichen Bezugsrechtsausschlüssen sollen damit denen des am 27. April 2023 beschlossenen bisherigen und ausgenutzten Genehmigten Kapitals 2023/II entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Unter Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/II in Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 71.046.097,92 geschaffen und hierzu Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt geändert:
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„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Mai 2030 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 71.046.097,92 (in Worten: einundsiebzig Millionen sechsundvierzig Tausend siebenundneunzig, 92/100 Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 27.752.382 (in Worten: siebenundzwanzig Millionen siebenhundertzweiundfünfzig Tausend dreihundertzweiundachtzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025/I“). Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit - unter Berücksichtigung anderer anzurechnender Aktien - insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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a) soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere (i) zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, (ii) zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen sowie (iii) bei Durchführung einer so genannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025/I in die Gesellschaft einzulegen;
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c) bei Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen gemäß diesem Unterpunkt c) ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss zuvor oder gleichzeitig veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden;
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d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
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Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
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Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025/I festzulegen.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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b) Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/II in Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung gilt nur für den Fall, dass gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2025/I in Höhe von EUR 71.046.097,92 gemäß und nebst der am 08. Mai 2025 von der Hauptversammlung zu beschließenden Neufassung von Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister eingetragen wird.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zugänglich gemacht ist.
| 12. |
Beschlussfassung zur Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und zur Neuerteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zur Aufhebung des bestehenden sowie zur Schaffung eines neuen bedingten Kapitals nebst Änderung von Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung
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Die Hauptversammlung vom 27. April 2023 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 12 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von solchen Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 61.795.646,86 (dies entsprach rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vom 27. April 2023 im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die am 27. April 2023 erteilte Ermächtigung sieht zudem vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der am 27. April 2023 Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden.
Von der am 27. April 2023 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bisher kein Gebrauch gemacht und wird bis zur ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 kein Gebrauch gemacht werden.
Ebenfalls am 27. April 2023 wurden die Schaffung des Bedingten Kapitals 2023 und eine entsprechende Änderung von Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung beschlossen.
Die Gesellschaft hat unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/II gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung im Juli 2024 im Rahmen einer Privatplatzierung 12.614.719 neue auf den Inhaber lautende Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben. Das Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich dadurch um 10 % auf EUR 354.739.200,24, eingeteilt in 138.761.914 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Aufgrund der in der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vom 27. April 2023 enthaltenen Regelungen zur Anrechnung von Bezugsrechtsausschlüssen sind die dortigen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts aktuell und zukünftig nicht mehr nutzbar, weil der Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der im Juli 2024 durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigte Kapital 2023/II gemäß Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung insoweit vollständig anzurechnen ist.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel auch unter Ausschluss des Bezugsrechts agieren zu können, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden, verbunden mit der Möglichkeit, den Inhabern bzw. Gläubigern von solchen Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 71.046.097,92 zu gewähren. Zur Absicherung der Wandel- bzw. Optionsrechte soll das Grundkapital um bis zu EUR 71.046.097,92 bedingt erhöht werden (Bedingtes Kapital 2025). Der vorgenannte Eurobetrag des Bedingten Kapitals 2025 entspricht rund 20,03 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 354.739.200,24 und rund 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in Höhe von EUR 355.230.499,84. Insgesamt sollen aus Bedingtem Kapital 2025 bis zu 27.752.382 neue auf den Inhaber lautenden Stückaktien ausgegeben werden können, was gerundet 20 % der (i) zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ausgegebenen Aktien und (ii) der nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegebenen Aktien entspricht (da im Rahmen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine neuen Aktien ausgegeben werden). Auch für den Fall, dass die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht erfolgt, wäre die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2025 im Ergebnis auf rund 20 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt, auch wenn der Eurobetrag des Bedingten Kapitals 2025 wie erläutert rund 20,03 % des zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Die Summe der nach dieser neuen Ermächtigung auf ausgegebene Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien soll wiederum insgesamt 40 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, wobei auch insoweit wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 40 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung.
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, sollen wie auch in der am 27. April 2023 erteilten Ermächtigung übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorgesehen werden. Die Summe der Aktien, die auf unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebene Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu gewähren sind, soll jedoch wiederum insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen (insbesondere gilt diese Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des Grundkapitals auch für den so genannten erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, für den das Gesetz inzwischen eine maximale Grenze von 20 % des Grundkapitals vorsieht), wobei wiederum die bisherigen wechselseitigen Anrechnungen zwischen verschiedenen Reservekapitalia vorgesehen werden sollen. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der neuen Ermächtigung. Die prozentualen Volumenbegrenzungen in der am 08. Mai 2025 zu beschließenden neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sollen damit denen der am 27. April 2023 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechen.
Zudem soll am 08. Mai 2025 die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2023 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2025 beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
A. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die von der Hauptversammlung am 27. April 2023 unter deren Tagesordnungspunkt 12 erteilt wurde und das von der Hauptversammlung am 27. April 2023 beschlossene Bedingte Kapital 2023 gemäß Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter den Buchstaben C. und D. zu beschließenden Bedingten Kapitals 2025 (einschließlich der Satzungsänderung) und unter dem Vorbehalt der positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 zu den nachfolgenden lit. B. bis E. in vollem Umfang aufgehoben.
B. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
a) Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07. Mai 2030 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 71.046.097,92 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten zu versehen.
b) Options- und/oder Wandlungspflicht
Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
c) Kapitalgrenze
Die Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Grund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit - unter Berücksichtigung anderer anzurechnender Aktien - insgesamt rechnerisch maximal Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien in Höhe von 40 % des Grundkapitals begründet werden. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
d) Ausgabe durch Tochtergesellschaften
Schuldverschreibungen können auch durch ein abhängiges Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 Aktiengesetz („Tochtergesellschaft“) ausgegeben werden. Erfolgt die Begebung durch eine Tochtergesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft zu übernehmen und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
e) Options- und Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Aktienzahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch die Übertragung von Optionsschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung in bar erfolgt. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
f) Wandlungs- und Optionspreis
Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie darf, mit Ausnahme der Fälle einer Wandlungs- oder Optionspflicht, 80 % des Kurses der Aktien der DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche volumengewichtete Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen, kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekanntzumachen).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
§ 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
g) Bezugsrecht
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen:
| - |
soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; |
| - |
soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabebetrag den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; |
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, ausgegeben werden; |
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. |
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung bzw. begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
h) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten oder zum Zwecke der Andienung auch eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern dieser Rechte nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt (der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht) oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
Die Bedingungen können zudem auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags, Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien).
i) Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vornimmt. Eine Anpassung kann ferner vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung des Bezugsrechts das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder unter Einräumung des Bezugsrechts weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten begibt, gewährt oder garantiert und den Inhabern bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. Dividenden, Spaltungen, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
j) Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Regelungen zur Kündigung durch den Inhaber einer Schuldverschreibung, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- oder Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft festzulegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Tochtergesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
C. Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 71.046.097,92 durch Ausgabe von bis zu 27.752.382 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 08. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands bis zum 07. Mai 2030 von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft ausgegeben werden, nach Maßgabe der jeweils geltenden Schuldverschreibungsbedingungen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands gemäß vorstehendem Buchstaben B. von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaften bis zum 07. Mai 2030 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht genügen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
D. Satzungsänderung
Ziffer 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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„(4) Das Grundkapital ist um bis zu 71.046.097,92 durch Ausgabe von bis zu 27.752.382 neuen Aktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 08. Mai 2025 von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft bis zum 07. Mai 2030 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („Bedingtes Kapital 2025“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
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E. Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zugänglich gemacht ist.
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 354.739.200,24 und ist eingeteilt in 138.761.914 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
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Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG und aufgrund der in Ziffer 20a der Satzung enthaltenen Ermächtigung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung am Versammlungsort während der gesamten Dauer teilzunehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 08. Mai 2025 ab 10:00 Uhr im Internet über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe nachfolgende Ziffer II. 3.), vollständig in Bild und Ton übertragen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgende Ziffer II. 3.) erhalten Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 17. April 2025 freigeschaltet.
Die Gesellschaft plant im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte im Vorfeld der Versammlung, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung, einen Entwurf der Vorstandsrede in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zur Verfügung zu stellen.
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes zu erbringen, wobei ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis entsprechend den Erfordernissen des § 67c Abs. 3 AktG reicht hierfür aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 16. April 2025, 24:00 Uhr („Nachweisstichtag“).
Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind; der Zugang muss also spätestens bis Donnerstag, den 01. Mai 2025, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz sind an folgende Adresse zu senden:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Eingang der fristgerechten Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre eine Anmeldebestätigung per Post übersandt, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, empfehlen wir den Aktionären, möglichst frühzeitig die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen bzw. zu veranlassen und sich hierfür an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Die depotführenden Institute veranlassen dann üblicherweise das Erforderliche.
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag (wie in Ziffer II. 3. definiert) ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keinen Einfluss. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - in Bezug auf diese Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis über ihren Anteilsbesitz erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Ausübung weiterer Rechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 5. |
Verfahren der Stimmabgabe
|
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten und weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in jedem Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
| 5.1. |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 17. April 2025) bis zum Zeitpunkt der Schließung der betreffenden Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen über das InvestorPortal auch geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die (elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere ist eine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail nicht möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene elektronische Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bei einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
| 5.2. |
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Es können zudem von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter“) in Textform weisungsgebunden zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur gemäß der ihnen erteilten Weisungen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Beschlussvorschlag fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter bei dem betreffenden Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Eine Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen, ist ausgeschlossen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
erteilt werden.
Eine Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können ferner per E-Mail bis Mittwoch, 07. Mai 2025, 18:00 Uhr (eingehend), über die folgende Adresse erfolgen:
anmeldestelle@computershare.de
Ein Formular zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung steht auch unter der nachfolgenden Adresse zur Verfügung:
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Die vorstehenden Angaben gelten für den Widerruf der den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie für die Änderung oder den Widerruf von Weisungen entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
| 5.3. |
Bevollmächtigung von Dritten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär, noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
ab dessen Freischaltung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2025 möglich.
Für die Erklärung einer Vollmacht oder ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft und für die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die folgende Adresse zur Verfügung:
anmeldestelle@computershare.de
Eine Übermittlung an die vorgenannte E-Mailadresse ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter noch möglich.
Ein Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten wird mit der Anmeldebestätigung übersandt und steht unter der nachfolgenden Adresse zur Verfügung:
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Es besteht kein gesetzliches Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe vorstehend Ziffer II. 3.).
| 5.4. |
Ergänzende Regelungen zur Berücksichtigung von Stimmrechtsausübungen
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Gehen der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal und per E-Mail voneinander abweichende, formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zu, werden nur die über das InvestorPortal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (InvestorPortal bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
| 6. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
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Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer II. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 08. Mai 2025 ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
verfolgen.
| 7. |
Rechte der Aktionäre (Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Einreichung von Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht, Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
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| 7.1. |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs (z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 07. April 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt.
| 7.2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit eine Wahl ansteht, oder von Abschlussprüfern an die nachstehende Anschrift zu übersenden:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln E-Mail: hv@deutz.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Mittwoch, den 23. April 2025, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt.
Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können (siehe vorstehend Ziffer II. 3.). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe nachfolgend Ziffer II. 7.4), gestellt werden.
| 7.3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer II. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis Freitag, den 02. Mai 2025, 24:00 Uhr, einzureichen.
Die Einreichung von Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis Samstag, den 03. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge, Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils beschriebenen Wegen möglich.
| 7.4. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch über das InvestorPortal zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Redebeiträge anmelden. Dies erfordert, dass der Aktionär oder sein Bevollmächtigter über die im InvestorPortal vorgesehene Schaltfläche „Wortmeldung“ eine Wortmeldung abgibt.
Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung die Anmeldung von Wortmeldungen sowie die Worterteilung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und der Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer II. 7.5 beschrieben) geltend zu machen.
Gemäß Ziffer 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken. Ferner können unangemessene, insbesondere gegen Strafvorschriften verstoßende Beiträge, vom Vortrag ausgeschlossen werden.
| 7.5. |
Frage-/Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG
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Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG sowie das Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Ziffer II. 7.4) über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
wahrgenommen werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
übermitteln.
| 7.6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
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Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung über das InvestorPortal zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025 /
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 bis 12 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgen sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung in mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. - für Daten ab dem 30. März 2025 - in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ).
Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen / Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Dies sind insbesondere
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der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024, |
| - |
der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 08. Mai 2025 über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2023/II) durch Ausgabe von 12.614.719 neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen im Juli 2024, |
| - |
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und |
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die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 über die Gründe für die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts. |
Auf der vorgenannten Internetseite stehen auch
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die Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und |
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG) |
zur Verfügung.
Auf der vorgenannten Internetseite werden ggfs. auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
| 11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
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Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich unter
https://www.deutz.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2025/
Köln, im März 2025
DEUTZ AG
Der Vorstand
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28.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
|
Ottostraße 1 |
|
51149 Köln-Porz |
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Deutschland |
| E-Mail: |
ir@deutz.com |
| Internet: |
https://www.deutz.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2108468 28.03.2025 CET/CEST
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| 27.03.2024 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2024 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2024 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ Aktiengesellschaft, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung, die am Mittwoch, den 08. Mai 2024, um 10:00 Uhr als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.)
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete
und legitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet sich unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
Zudem ist eine öffentliche Übertragung der Rede des Vorstands aus der Hauptversammlung geplant. Der Zugang zur öffentlichen
Übertragung ist ebenfalls über
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
erreichbar.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Deutz-Mülheimer Str. 51, 50679
Köln. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer III. dieser Einberufung im Einzelnen beschrieben
- ausüben. Wir bitten um besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
|
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 gemäß
§§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) am 14. März 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine
Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss,
der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem AktG einer Beschlussfassung bedarf.
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 der DEUTZ AG in Höhe von 56.672,496,14 €
wie folgt zu verwenden:
Ein Betrag in Höhe von 21.445.023,15 € wird als an die Aktionäre auszuschüttender Betrag verwendet zur Zahlung einer Dividende
in Höhe von 0,17 € je dividendenberechtigter Stückaktie; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von 35.227.472,99 € wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
Hinweise:
Dass der diesjährige Dividendenvorschlag vom Ausschüttungsziel von 30% des Konzernergebnisses abweicht, liegt an den positiv
zum Konzernergebnis beitragenden latenten Steuern, die nicht liquiditätswirksam sind. Bereinigt um diesen Effekt läge die
Ausschüttungsquote leicht oberhalb von 30%.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 14. Mai 2024.
| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
Niederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl schließt
die prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2024 durch den Abschlussprüfer
gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der vorstehende Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf der
Grundlage eines gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der
Hauptversammlung als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2024 entweder die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, Niederlassung Düsseldorf, oder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Köln, vorzuschlagen.
Der Prüfungsausschuss hat dabei auf Basis der Ergebnisse des dem Ausschreibungsprozess zugrunde gelegten Scoringmodells sowie
aufgrund von weiteren qualitativen Aspekten die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Niederlassung Düsseldorf,
präferiert und dies begründet. In dem Auswertungsverfahren wurden insbesondere die Kriterien Qualität, Prüfung, Team und Kommunikation,
Mandatsüberleitung, Honorar und Site Visits/Präsentationen umfassend beleuchtet und bewertet.
Der Prüfungsausschuss hat ferner gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und dass ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl
eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
| 6. |
Beschlussfassung über eine Änderung von Ziffer 9 Abs. 2 und 5 der Satzung betreffend die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
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Nach der aktuellen Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung gilt die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt;
hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Ergänzungswahlen gelten nach Ziffer 9 Abs.
5 der Satzung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Die von der Satzung in Ziffer 9 Abs. 2 derzeit festgelegte Amtsdauer entspricht der in § 102 AktG vorgesehenen Höchstfrist
für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder und einer bisher geübten Praxis in der Ausgestaltung. Die gesetzliche Höchstfrist
kann gemäß der derzeitigen Satzungsregelung daher nicht unterschritten werden. Es entspricht aber einer inzwischen zunehmend
verbreiteten Marktpraxis sowie der Erwartung von Investoren, dass auch kürzere Amtszeiten - jedenfalls für die Vertreter der
Anteilseigner - festgelegt werden, um die Möglichkeit zur regelmäßigen Anpassung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie
eines fließenden Übergangs der Mandatsarbeit zu eröffnen.
Die Regelungen in Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung sollen daher flexibler gestaltet werden und für die Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre eine kürzere Amtszeit ermöglichen. Zugleich soll auch die starre Vorgabe in Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung für
den Fall einer Nachwahl flexibilisiert werden.
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
| |
„(2) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit betreffend Anteilseignervertreter
bei der Wahlbis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.“
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b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
| |
„(5) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, erfolgt
die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, es sei denn, dass
eine andere Amtszeit von der Hauptversammlung bestimmt wird.“
|
| 7. |
Beschlussfassung über eine Änderung von Ziffer 16 Abs. 1 der Satzung betreffend den Ort der Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung kann gemäß Ziffer 16 Abs. 1 der Satzung am Sitz der Gesellschaft, in Berlin sowie in jeder anderen Stadt
der Bundesrepublik stattfinden. Diese Regelung der Satzung soll im Hinblick auf die Gestattung der Durchführung der Hauptversammlung
„in jeder anderen Stadt der Bundesrepublik“ präzisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 16 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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„(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Wertpapierbörse in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einer anderen Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 500.000 Einwohnern statt.“
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| 8. |
Beschlussfassung über eine Änderung von Ziffer 17 der Satzung betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach Ziffer 17 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz
hat sich gemäß Ziffer 17 Abs. 2 der Satzung auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Die derzeitige Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der bis zum 14. Dezember 2023 geltenden
Fassung. Die gesetzliche Bestimmung wurde zum 15. Dezember 2023 durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) insoweit geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den „Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“ hat. Die Bezeichnung „Geschäftsschluss“ bezieht sich dabei nach der Gesetzesbegründung
auf das Ende des 22. Tages. Eine materielle Änderung des relevanten Zeitpunktes ist mit der Neuregelung folglich nicht verbunden.
Ziffer 17 Abs. 2 der Satzung soll an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden und diesem künftig entsprechen; zudem
soll klargestellt werden, dass der Berechtigungsnachweis nicht allein durch einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbracht
werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Ziffer 17 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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„17 Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
|
| |
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform und müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.
|
| |
(2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes
zu erbringen, ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG reicht hierfür aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
|
| |
(3) Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen.“
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
|
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“).
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist in Ziffer II. A. dieser Einberufung wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
einsehbar sowie im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023, welcher unter Ziffer II. A. in der Einberufung der Hauptversammlung wiedergegeben ist, gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
| 10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
|
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. April 2021 hat zuletzt das durch den Aufsichtsrat
der Gesellschaft für die Zeit ab dem 01. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 14. März 2024 ein geändertes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen („Vergütungssystem 2024“).
Das Vergütungssystem 2024 ist in Ziffer II. B. der Einberufung der Hauptversammlung wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung
unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
einsehbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2024 für die Vorstandsmitglieder, welches
unter Ziffer II. B. in der Einberufung der Hauptversammlung wiedergegeben ist, zu billigen.
II. INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG
A. Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
Inhalt
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
| A. |
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
| B. |
VERGÜTUNGSSYSTEM IM JAHR 2023
| 1. |
ERFOLGSUNABHÄNGIGE VERGÜTUNG
|
| 2. |
ERFOLGSABHÄNGIGE VERGÜTUNG
| 2.1 |
KURZFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG - TANTIEME (STI)
|
| 2.2 |
LANGFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (LTI)
|
| 2.3 |
ÜBERBLICK ÜBER DIE IM GESCHÄFTSJAHR 2023 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VARIABLE VERGÜTUNG
|
| 2.4 |
SONSTIGES
|
|
|
| C. |
HÖHE DER VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
| 1. |
VERGÜTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR AKTIVEN MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| 2. |
BEZÜGE EHEMALIGER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| 3. |
ANGABEN ZUR RELATIVEN ENTWICKLUNG DER VORSTANDSVERGÜTUNG, DER VERGÜTUNG DER ÜBRIGEN BELEGSCHAFT SOWIE ZUR ERTRAGSENTWICKLUNG
DER GESELLSCHAFT
|
|
|
| III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
| A. |
VERGÜTUNGSSYSTEM IM JAHR 2023
|
| B. |
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
|
| C. |
ANGABEN ZUR RELATIVEN ENTWICKLUNG DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG, DER VERGÜTUNG DER ÜBRIGEN BELEGSCHAFT SOWIE ZUR ERTRAGSENTWICKLUNG
DER GESELLSCHAFT
|
|
| IV. |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
|
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2023. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG).
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2023 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
Gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes wurde der gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 auf der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG am 27. April 2023 zur Billigung vorgelegt und mit 73,10
% der Stimmen gebilligt. Aus dem Beschluss ergab sich keine Notwendigkeit zur Anpassung des Vergütungsberichts 2022. Im Rahmen
der Abstimmung zum Vergütungsbericht haben die Aktionäre Kritik an einzelnen Aspekten des Vergütungssystems geäußert. Diese
bezog sich im Wesentlichen auf die bestehende Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung, die Verortung der Nachhaltigkeitsziele
in der variablen Vergütung und die fehlende Pflicht für ein Eigeninvestment der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat
sich mit den Anmerkungen der Aktionäre eingehend beschäftigt und die bestehende Vergütungssystematik überarbeitet. Das angepasste
System wird auf der Hauptversammlung 2024 vorgestellt.
Im Geschäftsjahr 2023 ist die Zusammensetzung des Vorstandsgremiums unverändert geblieben. Bei der Besetzung des Aufsichtsrats
gab es personelle Veränderungen. Mit Wirkung zum 27. April 2023 wurden Herr Helmut Ernst, Frau Melanie Freytag und Herr Bernd
Maierhofer als Anteilseignervertreter zu ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Als Arbeitnehmervertreter wurden am
14. Juni 2023 die Herren Ismail-Hilmi Kocer, Gottfried Laengert, Hans-Jörg Schaller und am 24. Juli 2023 Frau Katja Olligschläger
zu ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. Die Aufsichtsratsmitglieder Frau Sophie Albrecht, Frau Corinna Töpfer-Hartung
sowie die Herren Dr.-Ing. Bernd Bohr, Yavuz Büyükdag, Hans-Peter Finken, Alois Ludwig und Herr Ali Yener sind im Geschäftsjahr
2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Neben den personellen Veränderungen wurde auf der Hauptversammlung 2023 ein neues Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zur
Abstimmung gestellt. Die Hauptversammlung hat das neue Vergütungssystem mit 99,73 % der Stimmen beschlossen.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer formell und inhaltlich
geprüft. Siehe Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers.
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| A. |
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands findet seit dem Geschäftsjahr 2021 Anwendung. Das System berücksichtigt
die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April
2022. Es besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten und unterstützt die langfristige und
nachhaltige Entwicklung der DEUTZ AG.
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von DEUTZ zu unterstützen und eine angemessene Vergütung
für die Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie setzt das Vergütungssystem Anreize
für profitables Wachstum und nachhaltige Wertschaffung. Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable
Vergütung, um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der DEUTZ AG hervorzuheben, und hat zu diesem Zweck auch
eine aktienbasierte Ausgestaltung.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Dabei wird er vom Personalausschuss unterstützt, der die Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung
sowie die Entscheidungen des Aufsichtsrats und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.
Der Aufsichtsrat hat die bestehende Vergütungssystematik weiterentwickelt. Das überarbeitete System findet ab dem Geschäftsjahr
2024 Anwendung und wird der Hauptversammlung 2024 zur Abstimmung vorgelegt. Die nachfolgenden Darstellungen beziehen sich
auf die Vergütungssysteme, die im Geschäftsjahr 2023 und den Vorjahren Anwendung fanden.
| B. |
VERGÜTUNGSSYSTEM IM JAHR 2023
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von DEUTZ setzte sich 2023 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die konkreten Bestandteile des Vergütungssystems im Jahr 2023 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
|
Vergütungskomponenten
|
Förderung der langfristigen Entwicklung
|
Ausgestaltung 2023
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
Bildet die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstands, die die Strategie entwickeln und umsetzen
|
| • |
Feste Vergütung, die in monatlichen Raten ausgezahlt wird
|
|
| Nebenleistungen |
| • |
Dienstwagen und Versicherungen
|
|
| Altersversorgung |
| • |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (Tantieme/STI)
|
Honorierung des Grades der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie einschließlich in die Zukunft wirkenden Nachhaltigkeitszielen innerhalb eines Geschäftsjahres
|
| • |
Plantyp: Zielbonus
|
| • |
Leistungskriterien:
|
|
| - |
30 % Umsatz
|
| - |
30 % EBIT
|
| - |
25 % Strategieziel
|
| - |
15 % Nachhaltigkeitsziel
|
|
| • |
Auszahlungsbegrenzung:150 % des Zielbetrags
|
| • |
Laufzeit: 1 Jahr
|
|
| Langfristige variable Vergütung (LTI) |
Incentivierung von nachhaltigem Wachstum und langfristiger Wertsteigerung der DEUTZ AG sowie Interessenangleich zwischen Investoren und Mitgliedern des Vorstands
|
| • |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan
|
| • |
Leistungskriterien:
|
|
| - |
50 % relativer Total Shareholder Return (TSR) gegenüber DAXSubsector All Industrial Machinery
|
| - |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
|
| • |
Auszahlungsbegrenzung: 180 % des Zielbetrags
|
| • |
Laufzeit: 4 Jahre
|
|
|
Sonstiges
|
| Malus/Clawback |
Sicherung der verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne der DEUTZ AG |
| • |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
| Sondervergütung |
Honorierung besonderer Leistungen bei außer-gewöhnlichen, nicht in der Unternehmensplanung abgebildeten oder für den Konzern besonders intensiv wirkenden (Struktur-)Ereignissen
|
| • |
Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung
|
| • |
Begrenzt auf die hälftige jährliche Grundvergütung und begrenzt durch die Maximalvergütung
|
|
| Maximalvergütung |
Begrenzung der Vergütung auf eine Höhe, die motivierend auf die Mitglieder des Vorstands wirkt, aber nicht unangemessen ist
|
| • |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
|
|
| - |
Vorstandsvorsitzender: 2.800.000 €
|
| - |
Ordentliche Vorstandsmitglieder je: 1.900.000 €
|
|
| Abfindungs-Cap |
Vermeidung zu hoher Abfindungszahlungen, die nicht im Interesse der DEUTZ AG liegen
|
| • |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
B.1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung wird den Mitgliedern des Vorstands unabhängig von ihrer konkret zielorientierten Leistung
und der Entwicklung der Gesellschaft gewährt. Sie besteht aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung.
Die Komponenten der erfolgsunabhängigen Vergütung bilden die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Vorstandsmitglieder,
die die Unternehmensstrategie entwickeln und umsetzen.
Grundvergütung
Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der konkreten Entwicklung der DEUTZ AG gewährt wurde.
Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Jahr 2023 umfassten die Nebenleistungen
für die Mitglieder des Vorstands die Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit, einen
Fahrer in Anspruch zu nehmen, sowie Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung.
Altersversorgung
Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als eine beitragsorientierte Zusage ausgestaltet. Für die Altersversorgung
zahlte die DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2023 für die Vorstandsmitglieder einen Betrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse
ein (Aufwendung für die Altersversorgung). Für Herrn Krutoff wurde der Beitrag zur Altersversorgung erstmals 2023 in die Unterstützungskasse
eingezahlt. Bei Renteneintritt haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf das jeweils zugesagte Kapital, das durch die
Unterstützungskasse ausgezahlt wird.
|
Aspekt
|
Ausprägung
|
| Zusageart |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
| Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr; frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
| Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Einen Garantiezins gibt es nicht, das heißt abseits
der Überschussbeteiligung erfolgt keine Verzinsung.
|
| Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die DEUTZ AG kann mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds anstelle eines Einmalbetrags eine
lebenslange Rente vereinbaren, die im Versorgungsfall von der Unterstützungskasse geleistet wird.
|
| Invalidität/Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven
kommen. Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
Pensionsaufwand für die Mitglieder des Vorstands
Die Aufwendungen für die Altersversorgung im Jahr 2023 belaufen sich auf folgende Werte:
|
|
Aufwendung für die Altersversorgung im Geschäftsjahr 2023 (in T€)
|
| Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender) |
150 |
| Dr.-Ing. Petra Mayer |
50 |
| Dr.-Ing. Markus Müller |
50 |
| Timo Krutoff |
50 |
B.2. Erfolgsabhängige Vergütung
Die nachfolgenden Kapitel stellen die Systematik der im Geschäftsjahr gewährten bzw. geschuldeten Vergütung dar. Die gewährte
Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt,
vollständig erbracht worden ist (das heißt, dass die Performanceperiode beendet ist und die Leistungskriterien erfüllt sind).
Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die
fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus wird die Systematik des im Geschäftsjahr 2023 zugesagten LTI (2023-2026) dargestellt. Die zugesagte Vergütung
ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023 unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in
Aussicht gestellt wird (Zielvergütung).
2.1 Kurzfristige variable Vergütung - Tantieme (STI)
Die Tantieme trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
innerhalb eines Geschäftsjahres konkretisiert und bei entsprechender Umsetzung honoriert. Die Beurteilung des Erfolgs basiert
auf finanziellen, strategischen und nachhaltigen Leistungskriterien. Die finanziellen Ziele Umsatz und EBIT zahlen auf die
Wachstumsstrategie der DEUTZ AG mit ihren regionalen Wachstumsinitiativen ein, da sie zusammen ein profitables Wachstum incentivieren.
Das Strategieziel stellt auf die Umsetzung konkreter strategischer Initiativen ab. Das Nachhaltigkeitsziel spiegelt die gesellschaftliche
und ökologische Verantwortung der DEUTZ AG wider und wurde aus der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie »Taking Responsibility«
als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet.

Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI. Der Zielbetrag wird mit der Gesamtzielerreichung multipliziert, um den Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Die Gesamtzielerreichung des STI ergibt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungsgrade der vier Leistungskriterien
Umsatz, EBIT, Strategie- und Nachhaltigkeitsziel. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat ein Strategieziel aus der
Kategorie »Partnerschaften« und ein Nachhaltigkeitsziel aus den Kategorien »Alternative Antriebe« und »Personalentwicklung«
festgelegt.
Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung nach Ende der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat bestimmt wird. Bei einer Leistung unterhalb eines Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung für den entsprechenden
STI-Anteil 0 %. Der STI kann folglich komplett entfallen. Die Zielerreichung ist auf maximal 150 % begrenzt. Zwischen den
genannten Zielerreichungsgraden wird linear interpoliert.
Umsatz
Als Umsatz wird der gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernumsatz herangezogen. Der Umsatz wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2023 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium Umsatz lauten wie folgt:
STI 2023
|
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
1.430 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
1.825 Mio. € |
100 % |
| Cap |
2.220 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
2.104,8 Mio. € |
135,4 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 und 100 % und bei einer
Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 und 150 % linear interpoliert.
EBIT
Als EBIT wird das gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern abzüglich der Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben (EBIT vor Sondereffekten), herangezogen. Das EBIT wird mit einer
Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2023 erzielte
Ist- Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT lauten wie folgt:
STI 2023
|
|
EBIT
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
40 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
80 Mio. € |
100 % |
| Cap |
120 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
120,4 Mio. € |
150,0 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 und 100 % und bei einer
Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 und 150 % linear interpoliert.
Strategie- und Nachhaltigkeitsziel
Das Strategieziel für das Geschäftsjahr 2023 wurde aus der Kategorie »Partnerschaften« festgelegt und wird mit einer Gewichtung
von 25 % berücksichtigt. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2023 wurde aus den Kategorien »Alternative Antriebe«
und »Personalentwicklung« festgelegt und wird mit einer Gewichtung von 15 % berücksichtigt.
Für das Strategie- und Nachhaltigkeitsziel wurden jeweils zehn Einzelziele festgelegt. In der folgenden Tabelle werden diese
Einzelziele in Zielclustern exemplarisch dargestellt.
Aus der Wachstums- und Internationalisierungsstrategie abgeleitete Strategieziele aus der Kategorie »Partnerschaften« für
das Jahr 2023
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| Konsolidierung |
Prüfung und Konkretisierung von Konsolidierungsmöglichkeiten im Bereich Verbrennungsmotoren; Strategieerstellung für den Marktgang
ausgewählter Motorenbaureihen
|
| Segment »Green« |
Umfassende Weiterentwicklung des Konzepts »Green Expansion«; Lösung für Torqeedo |
| Service und Vertrieb |
Akquisition und Beginn der Integration eines Standorts in Südamerika; anorganischer Ausbau des Servicenetzwerks in einer ausgewählten
Region
|
| Lieferkette |
Aufbau bzw. Erweiterung einer strategischen Partnerschaft zur Erhöhung der Resilienz |
Aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete Nachhaltigkeitsziele aus den Kategorien »Alternative Antriebe« und »Personalentwicklung«
für das Jahr 2023
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| E-DEUTZ |
Überführung eines Systems von der Vorserie in die Serienentwicklung; Gewinnung mehrerer Neukundenaufträge; Konzeptionierung
zur Weiterentwicklung des modularen E-DEUTZ Baukastens und Überführung in die Serienentwicklung
|
| Wasserstoff |
Voranschreiten bei der Entwicklung eines Wasserstoffmotors; Auslieferung mehrerer Prototypen |
| Personal |
Einführung einer Nachfolgeplanung im Gesamtkonzern; Einführung eines ganzheitlichen Talent Management Konzepts für ausgewählte
Funktionen im Gesamtkonzern, Einführung eines konzernweiten Grading-Systems für ausgewählte Funktionen im Gesamtkonzern
|
Der Grad der Zielerreichung für das Strategie- und das Nachhaltigkeitsziel bemisst sich an der Anzahl der Einzelziele, die
in der jeweiligen Kategorie im Geschäftsjahr 2023 erreicht wurden. Der Zusammenhang zwischen der Anzahl erreichter Ziele und
der Zielerreichung sowie die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2023 werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
STI 2023
|
|
Anzahl der jeweils
erreichten
Einzelziele aus den
Kategorien des
Strategieziels und des
Nachhaltigkeitsziels
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
3 |
50 % |
| Zielwert |
5 |
100 % |
| Cap |
7 |
150 % |
| Ist-Wert Strategieziel |
8 |
150 % |
| Ist-Wert Nachhaltigkeitsziel |
7 |
150 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen,
welche von der Unternehmensplanung und definierten Einzelzielen nicht konkret erfasst waren, angemessen zu berücksichtigen.
Wie auch schon 2022 hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.
Ermittlung des STI
Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu
bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Die folgende Tabelle fasst Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag des STI 2023 für jedes
Vorstandsmitglied zusammen:
STI 2023
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte
|
Timo Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra Mayer
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
| Zielbetrag (in T€) |
480 |
300 |
300 |
300 |
| Gesamtzielerreichung in % |
145,6 |
145,6 |
145,6 |
145,6 |
| Auszahlungsbetrag(in T€) |
699 |
437 |
437 |
437 |
2.2 Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige variable Vergütung trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die Umsetzung der
Unternehmensstrategie, deren nachhaltige Ausrichtung und die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ AG auf Basis des ursprünglich
bis 2020 geltenden Vergütungssystems sowie des dann ab 2021 für den Vorstand geltenden neuen Vergütungssystems honoriert.
Die Beurteilung des Erfolgs leitet sich aus finanziellen und aktienbasierten Leistungskriterien ab, die auf der Strategie
der DEUTZ AG basieren.
2.2.1 LTI (LTI 2020 - 2023)
Im Geschäftsjahr 2023 wurde den ehemaligen Mitgliedern des Vorstands Dr.-Ing. Frank Hiller, Michael Wellenzohn und Dr. Andreas
Strecker Vergütung gewährt, die sich aus dem im Geschäftsjahr 2020 zugesagten LTI ergibt. Der im Geschäftsjahr 2020 zugesagte
LTI wurde in Form von virtuellen Performance Shares zugesagt. Der Zielbetrag bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wurde der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares - VPS). Der Beginn der Laufzeit war der 1. Januar
2020. Der heranzuziehende durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG betrug 5,48 €. Die Anzahl der VPS, die dem Vorstandsmitglied
für das Jahr 2020 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien in 2020 nach Vorstandsmitglied
|
Mitglied des Vorstands
|
Anzahl bedingt zugesagter
virtueller Aktien in 2020
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller (bis Februar 2022) |
36.503 |
| Dr. Andreas Strecker (bis Februar 2021) |
27.377 |
| Michael Wellenzohn (bis September 2022) |
30.115 |
Ein Zahlungsanspruch nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode ist abhängig davon, ob eines der beiden Leistungskriterien
Aktienkurssteigerung oder relative Aktienkurssteigerung erfüllt ist.
Die LTI-Auszahlung ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt sich wie folgt:
Aktienkurssteigerung
Für die Berechnung der Aktienkurssteigerung in der Performanceperiode wird der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie (durchschnittlicher
Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 60 Börsenhandelstagen
vor Ablauf der Performanceperiode) dem Referenzkurs (durchschnittlicher Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 Börsenhandelstagen vor dem Zuteilungszeitpunkt) gegenübergestellt. Für die Ermittlung
der Aktienkurssteigerung ist der Betrag der bis zum Ende der Wartezeit ausgeschütteten Bruttodividenden dem Kurswert der DEUTZ-Aktie
hinzuzurechnen.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2023 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
LTI-Gewährung in 2023
|
|
Aktienkurssteigerung
von 2020 auf 2023
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 30 % |
0 % |
| Zielwert |
≥ 30 % |
100 % |
| Ist-Wert 2023 |
-18,3 % |
0 % |
Relative Aktienkurssteigerung
Für die Berechnung der relativen Aktienkurssteigerung wird die Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie (s. Leistungskriterium
Aktienkurssteigerung) der Börsenkursentwicklung des MDAX gegenübergestellt.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2023 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium relative Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
LTI-Gewährung in 2023
|
|
Differenz zwischen
Kurssteigerung der
DEUTZ-Aktie und
der Börsenkursentwicklung
im MDAX von 2020 auf 2023
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 10 %-Punkte |
0 % |
| Zielwert |
≥ 10 %-Punkte |
100 % |
| Ist-Wert 2023 |
-14,1 %-Punkte |
0 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Ermittlung des LTI
Nach Ende der Performanceperiode wird bestimmt, ob in der Performanceperiode ein Zahlungsanspruch entstanden ist. Um den Barauszahlungsbetrag
nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird die finale Anzahl VPS im Falle eines Zahlungsanspruchs sodann mit dem
durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor dem Ablauf
der Performanceperiode im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) multipliziert. Der Auszahlungsbetrag ist auf 150
% des Zielbetrags begrenzt.
Die folgende Tabelle fasst unter anderem den Zielbetrag, die Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag
für den LTI 2020-2023 für jedes Vorstandsmitglied, dem der LTI 2020-2023 gewährt wurde, zusammen:
LTI 2020 - 2023
|
|
Dr.-Ing.
Frank Hiller
|
Michael
Wellenzohn
|
Dr. Andreas Strecker
|
| Zielbetrag |
200 T€ |
165 T€ |
150 T€ |
| Zuteilungskurs |
5,48 € |
5,48 € |
5,48 € |
| Anzahl VPS |
36.503 |
30.115 |
27.377 |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
0 % |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
0 |
0 |
| Schlusskurs (inkl. Dividende) |
4,48 € |
4,48 € |
4,48 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 T€ |
0 T€ |
0 T€ |
Da im Geschäftsjahr 2023 auch der LTI 2019-2022 von Dr. Strecker endete, werden nachfolgend zudem die für die Gewährung an
Herrn Dr. Strecker relevanten Parameter des LTI 2019-2022 dargestellt. Die in diesem Kapitel 2.2.1 dargestellte LTI-Grundlogik
gilt hinsichtlich aller Parameter (das heißt Plantyp, Performanceperiode, Leistungskriterien sowie Ermittlung der Auszahlung)
auch für den LTI 2019-2022. Die Zielwerte der Leistungskriterien des LTI 2019-2022 entsprechen ebenfalls den in diesem Kapitel
dargestellten Zielwerten des LTI 2020-2023. Zwischen dem 1. März 2019 und dem 28. Februar 2023 betrug die Aktienkurssteigerung
der DEUTZ-Aktie -15,7 % und die Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung
im MDAX (relative Aktienkursentwicklung) -34,4 %. Die Zielerreichung des LTI 2019-2022 von Herrn Dr. Strecker beträgt demnach
0 %.
LTI 2019-2022
|
|
Dr. Andreas Strecker
|
| Zielbetrag |
125 T€ |
| Zuteilungskurs |
5,95 € |
| Anzahl VPS |
21.008 |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
| Schlusskurs (inkl. Dividende) |
5,02 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 T€ |
2.2.3 LTI (ZUTEILUNG IM JAHR 2023)
Der im Geschäftsjahr 2023 zugesagte LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche zugesagt. Der Zielbetrag bildet dabei die
Ausgangsbasis der Zusage und beträgt für die Mitglieder des Vorstands jeweils zwischen 63 und 69 % der Grundvergütung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter VPS zu ermitteln.
Für die Zuteilung im Jahr 2023 belief sich dieser durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG auf 3,98 €. Die Anzahl der VPS,
die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2023 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
Mitglied des Vorstands
|
Zugesagter
LTI-Betrag
(Ziel-
Betrag)
|
Anzahl bedingt
zugeteilter
virtueller
Aktien in 2023
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender)
|
587 T€ |
147.413 |
| Timo Krutoff |
370 T€ |
92.918 |
| Dr.-Ing. Petra Mayer |
370 T€ |
92.918 |
| Dr.-Ing. Markus Müller |
370 T€ |
92.918 |
Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von der Zielerreichung der additiv verknüpften Leistungskriterien Return on Capital
Employed (ROCE) und relativer Total Shareholder Return (relativer TSR).
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilrangs der DEUTZ
AG innerhalb einer TSR-Peergroup. Der Zielwert für das Leistungskriterium ROCE wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Nach der
Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt.
Die LTI-Auszahlung ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich
wie folgt:
Relativer Total Shareholder Return
Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von DEUTZ mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit
50 % gewichtet. Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am
Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Die TSR-Peergroup setzt sich aus Unternehmen des DAXSubsector
All Industrial Machinery zusammen.
Somit weicht diese Peergroup von der Zusammensetzung derjenigen Peergroup, die für die Überprüfung der horizontalen Üblichkeit
der Vorstandsvergütung herangezogen wurde, teilweise ab. Die Zusammensetzung der Peergroup zur Beurteilung der horizontalen
Üblichkeit basiert auf aktienrechtlichen Kriterien wie Branche, Größe und Land. Für die Zusammensetzung der TSR-Peergroup
wurde der Fokus stärker auf die Branche gelegt, sodass auch größere und kleinere Unternehmen im Vergleich zu DEUTZ betrachtet
werden. Einige Unternehmen der TSR-Peergroup würden die aktienrechtlichen Größenkriterien für die Überprüfung der horizontalen
Üblichkeit der Vorstandsvergütung somit nicht ausreichend erfüllen. Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass eine Peergroup
mit stärkerem Branchenfokus besser geeignet ist, um die Performance von DEUTZ in Relation zu den relevanten Wettbewerbern
und der Branche insgesamt zu evaluieren, als die Peergroup des Horizontalvergleichs.
Die TSR-Peergroup setzte sich im Dezember 2023 aus den folgenden Unternehmen zusammen:
Aumann AG, Datron AG, DMG MORI AG, Dürr AG, Francotyp-Postalia Holding AG, Heidelberger Druckmaschinen AG, Jungheinrich AG,
KHD Humboldt Wedag International AG, KHD Humboldt Wedag Vermögensverwaltungs AG, KION GROUP AG, Knorr-Bremse AG, Koenig &
Bauer AG, Krones AG, KSB SE & Co. KGaA, Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Masterflex SE, NORMA Group SE, PITTLER Maschinenfabrik
AG, Stabilus SE, Wacker Neuson SE, WashTec AG.
Für jedes Unternehmen der Peergroup und für DEUTZ wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt.
Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilrang versehen, wobei
der 0. Perzentilrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilrangs der
DEUTZ AG wie folgt:
LTI-Zuteilung in 2023
|
|
Perzentilrang
des TSR
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
25. |
0 % |
| Zielwert |
50. |
100 % |
| Cap |
75. |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 und 100 % und bei einer
Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 und 180 % linear interpoliert.
Return on Capital Employed
Der ROCE ist der Quotient aus dem Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern gemäß Konzernjahresabschluss abzüglich Erträgen und
Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben (EBIT
vor Sondereffekten), und dem eingesetzten Kapital und wird mit 50 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung
für die Tranche 2023 ist der tatsächlich erreichte durchschnittliche ROCE-Ist-Wert während der Performanceperiode.
Der Schwellenwert des ROCE entspricht dem gewichteten Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital - WACC) der DEUTZ
AG. ROCE-Werte unterhalb des WACC führen zu einer Zielerreichung von 0 %. So entsteht ein Auszahlungsanspruch erst dann, wenn
die Rendite auf das eingesetzte Kapital die Kosten übersteigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung und das Cap inklusive der daraus resultierenden
Zielerreichung für den durchschnittlichen ROCE-Ist-Wert während der Performanceperiode lauten wie folgt:
LTI-Zuteilung in 2023
|
|
ROCE
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
7,6 % |
50 % |
| Zielwert |
10,0 % |
100 % |
| Cap |
15,0 % |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 und 100 % und bei einer
Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 und 180 % linear interpoliert.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen jedoch die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen
bei den Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit
hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht.
Ermittlung des LTI
Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die bedingt zugesagte Anzahl VPS mit dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den Barauszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird
die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der
letzten 60 Handelstage im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert.
Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt.
2.3 Überblick über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete variable Vergütung
Die aus den Leistungskriterien resultierende gewährte bzw. geschuldete kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2023 wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
|
Dr. Sebastian
C. Schulte
|
Timo
Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra
Mayer
|
Dr.-Ing.
Markus Müller
|
Dr.-Ing.
Frank Hiller
|
Dr. Andreas
Strecker
|
Michael
Wellenzohn
|
|
STI 2023
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
480 T€ |
300 T€ |
300 T€ |
300 T€ |
- |
- |
- |
| Gesamtzielerreichung |
145,6 % |
145,6 % |
145,6 % |
145,6 % |
- |
- |
- |
|
Auszahlungsbetrag
|
699 T€
|
437 T€
|
437 T€
|
437 T€
|
-
|
-
|
-
|
|
LTI 2019-2022
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
- |
125 T€ |
- |
| Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
5,95 € |
- |
| Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
21.008 |
- |
| Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
- |
0 % |
- |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
- |
| Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
5,02 € |
- |
|
Auszahlungsbetrag
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
0 T€1)
|
-
|
|
LTI 2020-2023
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
200 T€ |
150 T€ |
165 T€ |
| Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
5,48 € |
5,48 € |
5,48 € |
| Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
36.503 |
27.377 |
30.115 |
| Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
0 % |
0 % |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
0 |
0 |
0 |
| Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
4,48 € |
4,48 € |
4,48 € |
|
Auszahlungsbetrag
|
-
|
-
|
-
|
-
|
0 T€
|
0 T€
|
0 T€
|
|
Gewährte und geschuldete variable Vergütung (Summe)
|
699 T€
|
437 T€
|
437 T€
|
437 T€
|
0 T€
|
0 T€
|
0 T€
|
1) Die Laufzeit des LTI 2019-2022 von Herrn Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2019 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2023.
2.4 Sonstiges
Malus und Clawback
Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawbackbedingungen. Das
bedeutet: Bei schwerwiegenden, von der Gesellschaft im Einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes
Gesetz oder ihre gesetzlichen und dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
noch nicht ausgezahlte variable Vergütung teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern
(Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2023 hat der
Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Sondervergütung
Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als auch zu begründenden Ausnahmefällen Vorstandsmitgliedern in Übereinstimmung
mit der Empfehlung G.11 des DCGK eine Sondertantieme nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Die Sondertantieme ist zweifach
begrenzt. So ist sie zunächst relativ auf die Hälfte der Jahresgrundvergütung der Vorstandsmitglieder limitiert. Zudem fällt
die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als absolute Obergrenze der Gesamtvergütung.
Eine solche Sondertantieme wurde in den letzten zehn Jahren und auch im Geschäftsjahr 2023 nicht gewährt.
Einhaltung der Maximalvergütung
Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes
Mitglied des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen
aus dem STI und LTI sowie etwaige Sondertantieme. Die nachfolgend dargestellten Maximalvergütungen für die Mitglieder des
DEUTZ-Vorstands liegen unterhalb der im Vergütungssystem 2021 festgelegten Maximalvergütungen und entsprechen damit dem Vergütungssystem
2021:
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Mitglied des Vorstands
|
|
| Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender) |
2.777 T€ |
| Timo Krutoff |
1.746 T€ |
| Dr.-Ing. Petra Mayer |
1.746 T€ |
| Dr.-Ing. Markus Müller |
1.746 T€ |
Hinsichtlich der Grundvergütung, der Nebenleistungen, der Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr
2023 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer Komponente einbehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütung aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann
über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2026 abschließend berichtet werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für
die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungscap).
| C. |
HÖHE DER VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
|
| C.1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Vergütung, die den Mitgliedern des Vorstands zugesagt wurde, sowie die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Zugesagte Vergütung: Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2023
unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Zielvergütung).
Konkret heißt »zugesagt« für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 Folgendes:
Im Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung
|
Vergütungskomponenten
|
| Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
| Aufwendung für die Altersversorgung |
| STI 2023 (gewährt im Geschäftsjahr 2023) |
| LTI 2023-2026 (Gewährung erfolgt im Geschäftsjahr 2026) |
Gewährt und geschuldet: Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit,
die der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich
bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt »gewährt und geschuldet« für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 Folgendes:
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG)2)
|
Vergütungskomponenten
|
| Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
| STI 2023 (zugesagt im Geschäftsjahr 2023) |
| LTI 2020-2023 (zugesagt im Geschäftsjahr 2020) |
2Die Aufwendungen für die Altersversorgung eines Geschäftsjahres gelten nicht als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG, da die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, noch nicht vollständig erbracht worden ist.
Die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung (Zielvergütung) stellt sich wie folgt dar:
Ziel-Vergütung
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte,
Vorstandsvorsitzender
|
Timo Krutoff,
ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Dezember 2022)
|
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
|
in T€ |
in %3) |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
| Grundvergütung |
850 |
40,7 |
818 |
41,1 |
580 |
44,1 |
48 |
44,2 |
| + Nebenleistungen |
19 |
0,9 |
19 |
1,0 |
16 |
1,2 |
1 |
0,9 |
|
= Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
869
|
41,7
|
837
|
42,0
|
596
|
45,3
|
49
|
45,1
|
| + Einjährige variable Vergütung (Summe) |
480 |
23,0 |
459 |
23,0 |
300 |
22,8 |
25 |
22,9 |
| STI 2022 |
- |
- |
459 |
23,0 |
- |
- |
25 |
22,9 |
| STI 2023 |
480 |
23,0 |
- |
- |
300 |
22,8 |
- |
- |
| + Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
587 |
28,1 |
561 |
28,2 |
370 |
28,1 |
31 |
28,2 |
| LTI 2022 - 2025 |
- |
- |
561 |
28,2 |
- |
- |
31 |
28,2 |
| LTI 2023 - 2026 |
587 |
28,1 |
- |
- |
370 |
28,1 |
- |
- |
|
= Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
1.067
|
51,2
|
1.020
|
51,2
|
670
|
50,9
|
56
|
51,1
|
| + Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
150 |
7,2 |
135 |
6,8 |
50 |
3,8 |
4 |
3,8 |
|
= Gesamtvergütung
|
2.086
|
100,0
|
1.992
|
100,0
|
1.316
|
100,0
|
109
|
100,0
|
3) Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann die Summe der Vergütungsanteile bei allen Vorstandsmitgliedern von 100 % abweichen.
Ziel-Vergütung
|
|
Dr.-Ing. Petra Mayer,
ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
Dr.-Ing. Markus Müller,
ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
|
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
| Grundvergütung |
580 |
44,0 |
97 |
44,2 |
580 |
44,0 |
580 |
43,9 |
| + Nebenleistungen |
17 |
1,3 |
2 |
0,9 |
19 |
1,4 |
20 |
1,5 |
|
= Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
597
|
45,3
|
99
|
45,1
|
599
|
45,4
|
600
|
45,5
|
| + Einjährige variable Vergütung (Summe) |
300 |
22,8 |
50 |
22,9 |
300 |
22,7 |
300 |
22,7 |
| STI 2022 |
- |
- |
50 |
22,9 |
- |
- |
300 |
22,7 |
| STI 2023 |
300 |
22,8 |
- |
- |
300 |
22,7 |
- |
- |
| + Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
370 |
28,1 |
62 |
28,2 |
370 |
28,1 |
370 |
28,0 |
| LTI 2022 - 2025 |
- |
- |
62 |
28,2 |
- |
- |
370 |
28,0 |
| LTI 2023 - 2026 |
370 |
28,1 |
- |
- |
370 |
28,1 |
- |
- |
|
= Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
670
|
50,9
|
112
|
51,1
|
670
|
50,8
|
670
|
50,8
|
| + Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
3,8 |
8 |
3,8 |
50 |
3,8 |
50 |
3,8 |
|
= Gesamtvergütung
|
1.317
|
100,0
|
219
|
100,0
|
1.319
|
100,0
|
1.320
|
100,0
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
stellt sich wie folgt dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte,
Vorstandsvorsitzender
|
Timo Krutoff,
ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Dezember 2022)
|
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
|
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
| Grundvergütung |
850 |
54,2 |
818 |
56,2 |
580 |
56,2 |
48 |
58,2 |
| + Nebenleistungen |
19 |
1,2 |
19 |
1,3 |
16 |
1,5 |
1 |
1,2 |
|
= Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
869
|
55,4
|
837
|
57,5
|
596
|
57,7
|
49
|
59,4
|
| + Einjährige variable Vergütung (Summe) |
699 |
44,6 |
618 |
42,5 |
437 |
42,3 |
34 |
40,6 |
| STI 2022 |
- |
- |
618 |
42,5 |
- |
- |
34 |
40,6 |
| STI 2023 |
699 |
44,6 |
- |
- |
437 |
42,3 |
- |
- |
| + Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2019 - 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2020 -2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
= Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
699
|
44,6
|
618
|
42,5
|
437
|
42,3
|
34
|
40,6
|
| + Sonstiges4) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
= Gesamtvergütung
|
1.568
|
100,0
|
1.455
|
100,0
|
1.033
|
100,0
|
83
|
100,0
|
4) Die Vergütung Sonstiges beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
Dr.-Ing. Petra Mayer,
ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
Dr.-Ing. Markus Müller,
ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
|
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
| Grundvergütung |
580 |
56,1 |
97 |
58,2 |
580 |
56,0 |
580 |
57,7 |
| + Nebenleistungen |
17 |
1,6 |
2 |
1,2 |
19 |
1,8 |
20 |
2,0 |
|
= Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
597
|
57,7
|
99
|
59,4
|
599
|
57,8
|
600
|
59,7
|
| + Einjährige variable Vergütung (Summe) |
437 |
42,3 |
67 |
40,6 |
437 |
42,2 |
405 |
40,3 |
| STI 2022 |
- |
- |
67 |
40,6 |
- |
- |
405 |
40,3 |
| STI 2023 |
437 |
42,3 |
- |
- |
437 |
42,2 |
- |
- |
| + Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2019 - 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2020 -2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
= Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
437
|
42,3
|
67
|
40,6
|
437
|
42,2
|
405
|
40,3
|
| + Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
= Gesamtvergütung
|
1.034
|
100,0
|
166
|
100,0
|
1.036
|
100,0
|
1.005
|
100,0
|
Bezüge der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB
Für das Geschäftsjahr 2023 betrugen die im Aufwand erfassten Gesamtbezüge des Vorstands der DEUTZ AG 5.583 T€ (2022: 4.214
T€). Diese setzen sich zusammen aus kurzfristig fälligen Leistungen in Höhe von 4.958 T€ (2022: 4.359 T€) und aktienbasierten
langfristig fälligen Leistungen im Rahmen der Long-Term-Incentive-Pläne in Höhe von 625 T€ (2022: -145 T€).
Die Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen beliefen sich bei der DEUTZ AG und im Konzern auf 1.021
T€ (2022: 6.845 T€). Für Pensionen gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern bestehen Rückstellungen in Höhe von 9.396
T€ (31. Dezember 2022: 9.836 T€).
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstands
regelmäßig. Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von DEUTZ) untersucht
und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit DEUTZ insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von DEUTZ werden sowohl für aktuelle Relationen als auch
für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit
herangezogen.
Zuletzt wurde die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 überprüft und als üblich befunden.
Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurden zwei Vergleichsgruppen gebildet. Der ersten Vergleichsgruppe gehörten primär
deutsche, börsennotierte Unternehmen an, die hinsichtlich der Branche sowie der Größenkriterien Umsatz und Mitarbeiter vergleichbar
waren. Folgende Unternehmen sind dabei Teil der Peergroup gewesen: Aumann AG, DMG Mori AG, ElringKlinger AG, Hella GmbH &
Co. KGaA, Jost Werke SE, Jungheinrich AG, Kion Group AG, Knorr-Bremse AG, SAF-Holland SE, Schaeffler AG, SGL Carbon SE, STABILUS
SE, Sulzer AG, Traton SE, VARTA AG, Vitesco Technologies Group AG, Wacker Neuson SE. Als zweite Vergleichsgruppe wurde der
SDAX herangezogen, da DEUTZ im SDAX gelistet ist.
| C.2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG belief sich gemäß § 162 Abs. 1 Nr.
1 AktG im Geschäftsjahr 2023 auf insgesamt 1.516 T€.
Dem im Geschäftsjahr 2022 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Herrn Dr.-Ing. Hiller steht im Geschäftsjahr 2023 zur Abgeltung
seiner Vergütungsansprüche aufgrund der vorzeitigen Beendigung eine gewährte und geschuldete Vergütung in Höhe von 700 T€
zu, die vollständig auf erfolgsunabhängige Komponenten entfällt. Die Ausgleichszahlung entfällt zu 698 T€ (99,7 % der Gesamtvergütung)
auf den STI 2023, für den im Rahmen des Ausscheidens eine Zielerreichung von 145 % vereinbart wurde, und zu 2 T€ (0,3 % der
Gesamtvergütung) auf Nebenleistungen. Der auf den LTI 2023 entfallende Anteil der Vergütung ist maßgeblich von der Aktienkursentwicklung
der DEUTZ-Aktie während der regulären Performanceperiode abhängig, sodass eine finanzielle Wertermittlung dieses variablen
Anteils erst nach dem Ende der Performanceperiode der LTI-Tranche 2023 im Geschäftsjahr 2026 möglich ist. Zudem erfolgte ein
Beitrag an die Unterstützungskasse im Rahmen der mit Herrn Dr.-Ing. Hiller vereinbarten betrieblichen Altersversorgung in
Höhe von 165 T€.
Herrn Wellenzohn steht im Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand im Geschäftsjahr 2022 zur Abgeltung seiner
vertraglichen Ansprüche im Geschäftsjahr 2023 eine gewährte und geschuldete Vergütung in Höhe von 446 T€ zu, die vollständig
auf erfolgsunabhängige Komponenten entfällt. Die Vergütung entfällt zu 290 T€ (65,0 % der Gesamtvergütung) auf die zeitanteilige
Grundvergütung, zu 150 T€ (33,6 % der Gesamtvergütung) auf den zeitanteiligen STI 2023, für den im Rahmen des Ausscheidens
eine Zielerreichung von 100 % vereinbart wurde, und zu 6 T€ (1,4 % der Gesamtvergütung) auf Nebenleistungen. Der auf den anteiligen
LTI 2023 entfallende Anteil der Vergütung ist maßgeblich von der Aktienkursentwicklung der DEUTZ Aktie während der regulären
Performanceperiode abhängig, sodass eine finanzielle Wertermittlung dieses variablen Anteils erst nach dem Ende der Performanceperiode
der LTI-Tranche 2023 im Geschäftsjahr 2026 möglich ist.
Die gewährte und geschuldete Vergütung für die im Geschäftsjahr 2018 ausgeschiedene Frau Dr. Margarete Haase belief sich im
Geschäftsjahr 2023 auf 56 T€ und entfiel vollständig auf die feste, erfolgsunabhängige Altersversorgung. Herr Dr.-Ing. Helmut
Leube, der im Geschäftsjahr 2016 ausgeschieden ist, erhielt im Berichtsjahr 2023 eine feste, erfolgsunabhängige Altersversorgung
in Höhe von 80 T€. Die Bezüge der übrigen ehemaligen Vorstandsmitglieder, die vor über zehn Jahren aus dem Vorstand der DEUTZ
AG ausgeschieden sind, beliefen sich 2023 auf 234 T€ und entfielen vollständig auf die Gewährungen der festen, erfolgsunabhängigen
Altersversorgung.
| C.3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Vorstands, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert auf der obig dargestellten
Vergütung (siehe Abschnitt C. »Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023«, Kapitel 1. und 2., jeweils gewährte und
geschuldete Vergütung).
Die Ertragsentwicklung wird anhand der zentralen finanziellen Kennzahlen EBIT für die Gesellschaft (DEUTZ AG) sowie EBIT vor
Sondereffekten für den Konzern (DEUTZ Konzern) dargestellt. Für die Vergütung der Belegschaft wird auf die durchschnittliche
Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft (DEUTZ AG) in Deutschland (exkl. Auszubildende und Praktikanten)
abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
Die Auszahlung der Altersversorgung der bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Margarete Haase und Dr.-Ing. Helmut
Leube wird von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
|
|
2023
|
2023 vs.
2022
|
2022 vs.
2021
|
2021 vs.
2020
|
2020 vs.
2019
|
|
Vorstandsvergütung
|
Absolute Werte
|
Jährliche Veränderung in %
|
| Dr. Sebastian C. Schulte |
1.568 T€ |
7,8 |
40,35) |
- |
- |
| Timo Krutoff |
1.033 T€ |
1.144,46) |
- |
- |
- |
| Dr.-Ing. Petra Mayer |
1.034 T€ |
522,87) |
- |
- |
- |
| Dr.-Ing. Markus Müller |
1.036 T€ |
3,1 |
22,08) |
- |
- |
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis 13. Februar 2022)
|
700 T€ |
-73,3 |
80,1 |
88,3 |
-47,2 |
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022)
|
446 T€ |
-55,4 |
-7,7 |
75,6 |
-50,6 |
Dr. Margarete Haase (bis 30. April 2018)
|
56 T€ |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
Dr.-Ing. Helmut Leube (bis 31. Dezember 2016)
|
80 T€ |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
72,7 Mio. € |
-1,9 |
104,1 |
131,79) |
-226,2 |
| EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ-Konzerns |
120,4 Mio. € |
34,7 |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
12,2 |
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
5Da Dr. Sebastian C. Schulte erst seit 2021 Mitglied des Vorstands ist, ist ein Vergleich der Vergütung zum Geschäftsjahr 2020
nicht möglich. 6Da Timo Krutoff erst seit 2022 Mitglied des Vorstands ist, ist ein Vergleich der Vergütung zum Geschäftsjahr 2021 nicht möglich. 7Da Dr.-Ing. Petra Mayer erst seit 2022 Mitglied des Vorstands ist, ist ein Vergleich der Vergütung zum Geschäftsjahr 2021
nicht möglich. 8Da Dr.-Ing. Markus Müller erst seit 2021 Mitglied des Vorstands ist, ist ein Vergleich der Vergütung zum Geschäftsjahr 2020
nicht möglich. 9Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des EBIT für 2021 der DEUTZ AG bedingt.
III. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
A. Vergütungssystem im Jahr 2023
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2023 angepasst. Das neue System für die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats, welches in § 15 der Satzung geregelt ist, wurde der Hauptversammlung am 27. April 2023 vorgelegt und mit
99,73 % der Stimmen angenommen. Die Ausgestaltung der Vergütung für den Aufsichtsrat soll dazu beitragen, hochqualifizierte
Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der
Entwicklung der Strategie beraten und die Arbeit des Vorstands kontrollieren.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung, einer festen Vergütung
für die Mitwirkung in Ausschüssen sowie Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammen. Grundvergütung und Ausschussvergütung werden jeweils jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen
Hauptversammlung gezahlt, die Sitzungsgelder nach der jeweiligen Sitzung.
Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats erhält mit Wirkung der Satzungsänderung zum 27. April 2023 jährlich eine feste
Grundvergütung in Höhe von 45.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 112.500 €, der stellvertretende Vorsitzende
67.500 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss mit jährlich 25.000 € und im Personalausschuss mit jährlich
20.000 € vergütet, die Mitglieder im Nominierungsausschuss erhalten 10.000 € und Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten
jährlich 5.000 €. In jedem Ausschuss erhält der Vorsitzende das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache
der genannten Beträge. Zusätzlich erhält jedes Mitglied für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen je ein
Sitzungsgeld in Höhe von 2.000 €.
Des Weiteren erstattet DEUTZ den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ggfs. in Verbindung mit der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehende
Umsatzsteuer und sorgt für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Im Folgenden wird die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 dargestellt.
Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde
liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt »gewährt und geschuldet« für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2023 Folgendes:
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG)
|
Vergütungskomponenten
|
Feste Grundvergütung (zugesagt für die Aufsichtsratsmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2023)
|
Vergütung für Ausschusstätigkeit (zugesagt für die Ausschussmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2023)
|
Sitzungsgeld (zugesagt für die Sitzungen im Geschäftsjahr 2023)
|
Die für das Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für alle im Geschäftsjahr 2023, ggf. auch pro
rata temporis, zugehörigen Mitglieder des Aufsichtsrats auf insgesamt 1.112,7 T€. Diese Aufteilung der Gesamtvergütung nach
den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
|
|
Feste
Grundvergütung
|
Vergütung für
Ausschusstätigkeit
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
in % |
in T€ |
Dr. Dietmar Voggenreiter (Vorsitzender)
|
100,5 |
45,5 |
85,0 |
38,5 |
35,5 |
16,1 |
221,0 |
Sabine Beutert (stellvertretende Vorsitzende)AN 10) |
64,7 |
40,7 |
62,0 |
38,9 |
32,5 |
20,4 |
159,2 |
| Sophie Albrecht (bis 27. April 2023) |
12,8 |
57,1 |
5,1 |
22,8 |
4,5 |
20,0 |
22,5 |
| Dr.-Ing. Bernd Bohr (bis 27. April 2023) |
12,8 |
74,0 |
0,0 |
0,0 |
4,5 |
26,0 |
17,3 |
| Yavuz Büyükdag (bis 14. Juni 2023)AN |
18,5 |
75,5 |
0,0 |
0,0 |
6,0 |
24,5 |
24,5 |
| Dr. Fabian DietrichAN |
43,2 |
55,5 |
12,6 |
16,2 |
22,0 |
28,3 |
77,8 |
| Helmut Ernst (seit 27. April 2023) |
30,3 |
69,2 |
0,0 |
0,0 |
13,5 |
30,8 |
43,8 |
| Hans-Peter Finken (bis 31. Mai 2023) |
16,8 |
73,6 |
0,0 |
0,0 |
6,0 |
26,4 |
22,8 |
| Melanie Freytag (seit 27. April 2023)AN |
30,3 |
64,0 |
3,5 |
7,5 |
13,5 |
28,5 |
47,4 |
| Patricia Geibel-Conrad |
43,2 |
37,4 |
47,1 |
40,9 |
25,0 |
21,7 |
115,2 |
| Ismail-Hilmi Kocer (seit 14. Juni 2023)AN |
24,7 |
67,3 |
0,0 |
0,0 |
12,0 |
32,7 |
36,7 |
| Gottfried Laengert (seit 14. Juni 2023)AN |
24,7 |
62,9 |
2,5 |
6,4 |
12,0 |
30,6 |
39,2 |
| Alois Ludwig (bis 27. April 2023) |
12,8 |
45,4 |
6,4 |
22,7 |
9,0 |
31,9 |
28,2 |
| Dr.-Ing. Rudolf Maier |
43,2 |
49,6 |
19,9 |
22,9 |
24,0 |
27,6 |
87,0 |
| Bernd Maierhofer (seit 27. April 2023) |
30,3 |
69,2 |
0,0 |
0,0 |
13,5 |
30,8 |
43,8 |
| Katja Olligschläger (seit 24. Juli 2023)AN |
19,8 |
71,3 |
0,0 |
0,0 |
8,0 |
28,7 |
27,8 |
| Hans-Jörg Schaller (seit 14. Juni 2023)AN |
24,7 |
67,3 |
0,0 |
0,0 |
12,0 |
32,7 |
36,7 |
| Corinna Töpfer-Hartung (bis 27. April 2023)AN |
18,5 |
54,4 |
6,5 |
19,1 |
9,0 |
26,5 |
34,0 |
| Ali Yener (bis 14. Juni 2023)AN |
18,5 |
66,4 |
3,4 |
12,1 |
6,0 |
21,5 |
27,9 |
|
Gesamt
|
590,2
|
|
254,0
|
|
268,5
|
|
1.112,7
|
10) AN = Arbeitnehmervertreter.
C. Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung
ausgestaltet.
|
|
2023
|
2023 vs.
2022
|
2022 vs.
2021
|
2021 vs.
2020
|
2020 vs.
2019
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
Absolute Werte
(in T€)
|
Jährliche Veränderung in %
|
Dr. Dietmar Voggenreiter (Vorsitzender)
|
221,0 |
29,9 |
236,8 |
9,8 |
40,0 |
Sabine Beutert (stellvertretende Vorsitzende)AN11) |
159,2 |
70,7 |
25,1 |
6,4 |
-4,1 |
| Sophie Albrecht (bis 27. April 2023) |
22,5 |
-69,0 |
9,0 |
4,7 |
10,2 |
| Dr.-Ing. Bernd Bohr (bis 27. April 2023) |
17,3 |
-73,7 |
-61,3 |
4,6 |
-2,7 |
| Yavuz Büyükdag (bis 14. Juni 2023)AN |
24,5 |
-55,5 |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
| Dr. Fabian DietrichAN |
77,8 |
41,4 |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
| Helmut Ernst (seit 27. April 2023) |
43,8 |
|
- |
- |
- |
| Hans-Peter Finken (bis 31. Mai 2023)AR |
22,8 |
-58,6 |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
| Melanie Freytag (seit 27. April 2023) |
47,4 |
|
- |
- |
- |
| Patricia Geibel-Conrad |
115,2 |
35,6 |
5,6 |
5,9 |
-3,8 |
| Ismail-Hilmi Kocer (seit 14. Juni 2023)AN |
36,7 |
|
- |
- |
- |
| Gottfried Laengert (seit 14. Juni 2023)AN |
39,2 |
|
- |
- |
- |
| Alois Ludwig (bis 27. April 2023) |
28,2 |
-68,1 |
22,9 |
-4,0 |
2,0 |
| Dr.-Ing. Rudolf Maier |
87,0 |
58,3 |
8,9 |
368,0 |
- |
| Bernd Maierhofer (seit 27. April 2023) |
43,8 |
- |
- |
- |
- |
| Katja Olligschläger (seit 24. Juli 2023)AN |
27,8 |
- |
- |
- |
- |
| Hans-Jörg Schaller (seit 14. Juni 2023)AN |
36,7 |
- |
- |
- |
- |
| Corinna Töpfer-Hartung (bis 27. April 2023)AN |
34,0 |
-70,1 |
-5,6 |
5,2 |
-1,3 |
| Ali Yener (bis 14. Juni 2023)AN |
27,9 |
-55,8 |
5,0 |
14,3 |
-7,9 |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
72,7 Mio. € |
-1,9 |
104,1 |
131,712) |
-226,2 |
| EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ-Konzerns |
120,4 Mio. € |
34,7 |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
12,2 |
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
11 AN = Arbeitnehmervertreter. 12 Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des EBIT für 2021 der DEUTZ AG bedingt.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die DEUTZ AG, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der DEUTZ AG, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der DEUTZ AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze, einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
PRÜFUNGSURTEIL
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT - FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 1 62 AKTG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNG
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der DEUTZ AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Köln, den 13. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Harald Wimmer
Wirtschaftsprüfer
|
Clivia Döll
Wirtschaftsprüferin
|
|
B. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem 2024)
| 1. |
Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der DEUTZ AG
|
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG hat das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung im Jahr 2021
gebilligt worden war, im Hinblick auf die Marktpraxis und Erwartungen der Investoren mit Wirkung zum 01. Januar 2024 adjustiert.
Das System berücksichtigt in seiner Weiterentwicklung die Prioritäten der „Dual+“-Strategie und rückt Nachhaltigkeit stärker
in den Fokus der Vergütung. Grundlegende Anpassungen des Vergütungssystems waren nicht erforderlich, da sich das System in
den vergangenen Jahren auch in herausfordernden Zeiten bewährt hat.
Ab 2024 fördert das System durch die ergänzte Nachhaltigkeitskomponente im LTI nun zusätzlich nicht primär kurzfristige ESG-Ziele,
sondern legt ebenfalls eine langfristige Messung der Zielerreichung für die Vergütung zugrunde. Daneben wird ab 2024 die neu
eingeführte Shareholder-Ownership-Guideline die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker aneinander
angleichen. Im neuen System soll es zudem keine Möglichkeit mehr geben, den Vorstandsmitgliedern eine Sondervergütung zu gewähren,
die nicht an eine explizite Zielerreichung gekoppelt ist. Des Weiteren wird im Einklang mit der gängigen Marktpraxis die Maximalvergütung
der Vorstandsmitglieder ab 2024 angehoben.
Ab 2025 werden zudem die Strategieziele sowie die Nachhaltigkeitsziele zu Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungszielen zusammengefasst.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems der DEUTZ AG ab 01. Januar 2024:
| Bisherige Ausgestaltung |
Anpassung und Hintergrund |
Sondervergütung
Die Gewährung einer Sondervergütung ist möglich, begrenzt auf die hälftige der jährlichen Grundvergütung und begrenzt durch
die Maximalvergütung.
|
Anpassung: |
| • |
Die Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung, die nicht an vorher vereinbarte Ziele gekoppelt ist, entfällt ersatzlos. |
| Hintergrund: |
| •
|
Grundlage für eine breite Akzeptanz der Vorstandvergütung ist neben einer hohen Transparenz die Nachvollziehbarkeit der Vergütungsgewährung
und ihrer Komponenten. In der Vergangenheit kritisierten die Aktionäre die Möglichkeit der Sondervergütung, da sie als zu
intransparent wahrgenommen wurde und dem Aufsichtsrat aus Sicht der Aktionäre zu viel Ermessenfreiraum bei der Bemessung der
Vorstandsvergütung einräumte, auch wenn diese bisher nicht zur Anwendung kam. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat
mit der Abschaffung der Sondervergütung die bereits hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Vergütungssystems weiter
erhöht.
|
Strategie- und Nachhaltigkeitsziele im STI ab 2025
Bisher sind Strategieziele und die Nachhaltigkeitsziele im STI separat verankert.
|
Anpassung: |
| • |
Die beiden separaten Ziele des STI, Strategieziele (25 %) und Nachhaltigkeitsziele (15 %), werden ab dem Geschäftsjahr 2025
in dem Ziel Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungsziele zu einem Ziel zusammengefasst und mit insgesamt 40 % gewichtet.
|
| Hintergrund: |
| • |
Die Strategie- und Nachhaltigkeitsziele bestehen aus einzelnen Unterzielen. Durch die Zusammenlegung der separaten Ziele zu
einem Gesamtzielwert soll die Anzahl der Unterziele reduziert werden, um ihre Gewichtung zu erhöhen und damit ihre Bedeutung
noch weiter zu steigern. Zudem können einzelne Unterziele nicht trennscharf der Strategieumsetzung oder Nachhaltigkeit zugeordnet
werden (bspw. im Bereich alternative Antriebe). Eine Zusammenlegung der Ziele und Abbildung in einem Gesamtzielwert wird etwaigen
Überschneidungen damit besser gerecht als die separaten Ziele.
|
Nachhaltigkeitsziele im LTI
Bisher sind Nachhaltigkeitsziele konkret im STI verankert. Im LTI sind bisher keine expliziten Leistungskriterien mit Nachhaltigkeitsbezug
etabliert.
|
Anpassung: |
| • |
Neben dem ROCE, der weiterhin mit 50 % gewichtet wird und dem Relativen Total Shareholder Return, dessen Gewichtung im neuen
System 20 % beträgt, werden zusätzlich Nachhaltigkeitsziele im LTI aufgenommen. Es werden zu Beginn einer jeden Performanceperiode
Nachhaltigkeitsziele festgelegt, die insgesamt mit 30 % gewichtet werden.
|
| Hintergrund: |
| • |
Nachhaltigkeit ist ein fester Bestandteil der Strategie der DEUTZ AG und soll dementsprechend über die kurzfristige Vergütungskomponente
hinaus auch in der langfristigen Vergütungskomponente berücksichtigt werden.
|
Share Ownership Guideline
Eine Aktienhaltevorschrift war bisher nicht im Vergütungssystem verankert, da der LTI bereits aktienbasiert ausgestaltet ist.
|
Anpassung: |
| • |
Die Vorstandsmitglieder sind zukünftig verpflichtet, im Rahmen einer Share Ownership Guideline, Aktien der DEUTZ AG in bedeutender
Höhe zu halten. Die Share Ownership Guideline legt für den Vorstandsvorsitzenden ein Investitionsziel in Höhe von 150 % der
jährlichen Netto-Jahresgrundvergütung fest und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder ein Ziel in Höhe von 100 %.
|
| Hintergrund: |
| • |
Share Ownership Guidelines etablieren sich zunehmend in der Marktpraxis und sind zudem Teil der Erwartungshaltung der Aktionäre
der DEUTZ AG, um das Vergütungssystem noch unmittelbarer am langfristigen Unternehmenserfolg auszurichten. Die Share Ownership
Guidelines stellen somit einen wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems dar, um über die schon aktienbasierte Ausgestaltung
des LTI hinaus einen noch stärkeren Aktienkursbezug der Vorstandvergütung herzustellen und die Interessen des Vorstands mit
denen der Aktionäre eng zu verknüpfen.
|
Maximalvergütung
Bisher beträgt die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden 2,8 Mio. € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
je 1,9 Mio. €.
|
Anpassung: |
| • |
Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird im Einklang mit der gängigen Marktpraxis angehoben. So beträgt die Maximalvergütung
des Vorstandsvorsitzenden ab 2024 3,2 Mio. € und die Maximalvergütung der Ordentlichen Vorstandsmitglieder 2,2 Mio. €.
|
| Hintergrund: |
| • |
Die bisherigen Maximalvergütungen der Vorstandsmitglieder wurden im Jahr 2021 festgelegt. Die Entwicklung im Markt haben seit
2021 dazu geführt, dass die Wettbewerbsfähigkeit der ursprünglich festgelegten Beträge gesunken ist. Vor diesem Hintergrund
soll die Maximalvergütung angehoben werden, um weiterhin ein attraktives Gesamtvergütungspaket aufzuweisen, das die geeignetsten
Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand attrahiert und bindet.
|
| 2. |
Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung
|
Übergeordnetes Ziel des DEUTZ-Konzern ist es, weltweit führender Hersteller innovativer Antriebssysteme und Vorreiter einer
klimaneutralen Zukunftsmobilität im Off-Highway-Bereich zu werden. Gleichzeitig will das Unternehmen profitabel und nachhaltig
wachsen. Wesentliche Eckpfeiler der Wachstumsstrategie bilden dabei die technologieoffene Weiterentwicklung des Antriebsportfolios
mit Fokus sowohl auf konventionelle Motoren als auch auf die Elektrifizierung und den Einsatz alternativer Antriebslösungen,
der Ausbau und die Digitalisierung des margenstarken Servicegeschäfts, regionale Wachstumsinitiativen sowie Prozessoptimierungsmaßnahmen
zur langfristigen Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. Um finanzielle Zielsetzungen im Einklang mit der Übernahme gesellschaftlicher,
unternehmerischer und ökologischer Verantwortung zu erreichen, hat sich DEUTZ im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie des
Weiteren auch diverse nichtfinanzielle Ziele gesetzt.
Die übergeordnete Unternehmensstrategie bildet eine wesentliche Grundlage des Vorstandsvergütungssystems. So ist dessen Ausgestaltung
darauf ausgerichtet, Anreize für die konsequente Umsetzung der Strategie zu setzen und damit die langfristige und nachhaltig
erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens zu fördern.
Die kurzfristige variable Vergütung unterstützt das angestrebte profitable Wachstum sowie die strategische Ausrichtung im
Bereich der klimaneutralen Zukunftsmobilität durch finanzielle sowie strategische und nichtfinanzielle (ESG-)Leistungskriterien.
Der Fokus der langfristigen variablen Vergütung liegt auf einer wertorientierten Entwicklung der DEUTZ AG, sowohl hinsichtlich
des eingesetzten Kapitals, der Kapitalmarktperformance, als auch bezüglich der Nachhaltigkeit in Hinblick auf ESG-Ziele. Durch
die Teilhabe der Vorstandsmitglieder am kurzfristigen sowie am höher gewichteten, langfristigen Unternehmenserfolg werden
sowohl Anreize zur langfristigen als auch zur nachhaltigen Entwicklung geschaffen. Da der Vorstand ein Gemeinschaftsgremium
darstellt, sind die Leistungskriterien für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen gültig.
Das Vergütungssystem betont die Kongruenz zwischen der Zielsetzung des Vorstands in Bezug auf einen nachhaltigen Unternehmenserfolg
sowie profitables Wachstum und den Interessen der Aktionäre, da die absolute und relative Aktienkursentwicklung sowie Dividenden,
für den höher gewichteten langfristigen variablen Vergütungsbestandteil bei der Bemessung maßgeblich sind.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll dabei marktüblich sein und die Größe, die Komplexität und die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens ebenso wie die Aufgaben und Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder widerspiegeln. Eine Übererfüllung
gesetzter Ziele wird ebenso angemessen berücksichtigt, wie eine Verfehlung zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung
führt (Pay for Performance).
Das zum 1. Januar 2024 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht damit den Vorgaben des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Form.
Das neue Vergütungssystem gilt für alle derzeitigen Vorstandsmitglieder unter Anpassung deren Vergütungsregelungen in den
laufenden Vorstandsdienstverträgen ab dem 1. Januar 2024, sowie für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
und etwaige Vertragsverlängerungen.
| 3. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die unter anderem auf den Empfehlungen und
Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung basieren. Der Aufsichtsrat berät über
die Empfehlungen des Personalausschusses und beschließt das System zur Vergütung des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen
externen Berater hinzuziehen, auf deren Unabhängigkeit bei der Mandatierung geachtet wird.
Der Aufsichtsrat legt das seinerseits beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Im Falle einer
Nicht-Billigung durch die Hauptversammlung legt der Aufsichtsrat dieser spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung
sowie die Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Vergütungshöhen des Vorstands regelmäßig, um eine marktübliche und
wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei durch vorbereitende
Empfehlungen.
Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die Üblichkeit der Vergütung untersucht. Dabei wird sowohl die horizontale Üblichkeit
(Vergleich zur Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen) als auch die vertikale Üblichkeit (Vergütungsrelationen innerhalb
der DEUTZ AG) beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe mit der DEUTZ AG vergleichbar sind. Innerhalb der DEUTZ AG werden der obere Führungskreis
und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit im Rahmen eines vertikalen Vergleichs herangezogen, und zwar sowohl
in Bezug auf das aktuelle relative Verhältnis zu dem jeweiligen Personenkreis als auch für das relative Verhältnis zu diesen
in der zeitlichen Entwicklung. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus den leitenden Angestellten in Deutschland zusammen
und die Belegschaft insgesamt aus den nicht-leitenden Angestellten in Deutschland.
Sofern im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems Änderungsbedarf festgestellt wird, werden entsprechende
Änderungen an diesem vom Aufsichtsrat beschlossen. Im Falle beschlossener wesentlicher Änderungen wird das Vergütungssystem
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Die geltenden Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats für die Behandlung von Interessenkonflikten werden auch beim
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
| 4. |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
| 4.1. |
Übersicht über die Vergütungsbestandteile
|
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG setzt sich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Der fixe Bestandteil ist erfolgsunabhängig und besteht aus drei Komponenten: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der
Altersversorgung. Die variable Vergütung ist erfolgsabhängig und besteht aus zwei Komponenten: Zum einen erhält das Vorstandsmitglied
eine Tantieme mit einer einjährigen Laufzeit (Short-Term-Incentive - STI) und zum anderen virtuelle Performance Shares mit
einer Laufzeit von vier Jahren und langfristiger Anreizwirkung (Long-Term-Incentive - LTI).
| Vergütungskomponenten |
Ausgestaltung |
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
| Grundvergütung |
| • |
Feste Vergütung, die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird
|
|
| Nebenleistungen |
| • |
Im Wesentlichen Dienstwagen und Versicherungen
|
|
| Altersversorgung |
| • |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
| Erfolgsabhängige Vergütung |
| Tantieme |
Plantyp |
|
Leistungs- kriterien
|
2024
|
| • |
30 % Umsatz
|
| • |
30 % EBIT
|
| • |
25 % Strategieziele
|
| • |
15 % Nachhaltigkeitsziele
|
|
|
Ab 2025
|
| • |
30 % Umsatz
|
| • |
30 % EBIT
|
| • |
40 % Nachhaltigkeits- & Strategieumsetzungsziele
|
|
Auszahlungs- begrenzung
|
|
| Laufzeit |
|
| Virtuelle Performance Shares |
Plantyp |
| • |
Virtueller Performance Share Plan
|
|
Leistungs- kriterien
|
| • |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
| • |
20 % relativer Total Shareholder Return gegen DAXSubsector All Industrial Machinery
|
| • |
30 % Nachhaltigkeitsziele
|
|
Auszahlungs- begrenzung
|
|
| Laufzeit |
|
| Sonstiges
|
| Malus / Clawback |
| • |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
| Aktienhaltevorschriften (Shareholder Ownership Guideline) |
| • |
Verpflichtung zum Halten von Aktien der DEUTZ AG bis zum Ende des Vorstandsmandats
|
| • |
Gegenwert der zu haltenden Aktien im Verhältnis zur jährlichen Netto-Grundvergütung:
| - |
Vorstandsvorsitzender: 150%
|
| - |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 100%
|
|
| • |
Aufbauzeitraum: 5 Jahre
|
|
| Maximalvergütung |
| • |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
|
| • |
Vorstandsvorsitzender: 3.200.000 €
|
| • |
Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils: 2.200.000 €
|
|
| Abfindungscap |
| • |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
Relative Anteile der Vergütungskomponenten
| Erfolgsunabhängige Vergütung |
Erfolgsabhängige Vergütung |
| Grundvergütung |
Nebenleistungen und Altersversorgung
|
Tantieme (STI) |
Virtuelle Performance Shares (LTI)
|
| Jahresbezogen |
Mehrjahresbezogen |
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen. Dabei werden STI und LTI mit ihrem Zielbetrag, also der Höhe nach bei 100 % Zielerreichung, zugrunde gelegt. Der
Anteil der variablen Vergütung übersteigt den Anteil der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Anteil der mehrjährigen variablen
Vergütung (LTI) übersteigt immer den Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI).
Die Anteile der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich wie folgt:
| Vergütungskomponenten |
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung |
| Grundvergütung |
~ 40 % bis 45 % |
| Nebenleistungen |
~ 0 % bis 5 % |
| Altersversorgung |
~ 0 % bis 10 % |
| Short-Term Incentive |
~ 20 % bis 25 % |
| Long-Term Incentive |
~ 25 % bis 30 % |
| 4.2. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die Erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung zusammen.
Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der monatlich als feste Summe ausgezahlt wird.
Jedes Vorstandsmitglied erhält bestimmte Sach- und sonstige Bezüge, sogenannte Nebenleistungen. Diese umfassen primär die
Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrers sowie
Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung. Zudem kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen beschließen, neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern für eine begrenzte Zeit Leistungen zum Übergang wie etwa die Erstattung von Umzugskosten
zuzusagen.
Für die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder zahlt die DEUTZ AG jährlich einen Betrag in eine Unterstützungskasse ein.
Bei Renteneintritt besteht lediglich ein Anspruch auf das zugesagte Kapital. Ein weiterer Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung
besteht nicht.
| Aspekt |
Ausprägung |
| Art der Zusage |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
| Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr, frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
| Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Einen Garantiezins gibt es nicht. |
| Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die Firma kann mit Zustimmung des Mitarbeiters anstelle eines Einmalbetrages eine lebenslange
Rente zahlen.
|
| Invalidität / Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewer tungsreserven
kommen.
|
| Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
| 4.3. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der Tantieme mit einjähriger Laufzeit und den virtuellen Performance Shares
mit vierjähriger Laufzeit zusammen. Sie setzt Anreize zur Umsetzung der Strategie des Unternehmens und damit zu dessen langfristiger
und nachhaltiger Entwicklung. Um dies zu erreichen, definiert der Aufsichtsrat jährlich ambitionierte operative und strategische
Ziele für die Leistungskriterien, die an die operative Steuerung und die Unternehmensstrategie angelehnt sind. Wie hoch die
variable Vergütung ausfällt, ist abhängig vom jeweiligen Grad der Erreichung der definierten Ziele.
Die Tantieme trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie innerhalb
eines Geschäftsjahres honoriert. Die zur Beurteilung des Erfolgs maßgeblichen Leistungskriterien sind zu 30 % der Konzernumsatz,
zu 30 % das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (Konzern-EBIT), zu 25 % Strategieziele und zu 15 % Nachhaltigkeitsziele.
Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden die Strategieziele und die Nachhaltigkeitsziele zu Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungszielen
zusammengefasst und mit insgesamt 40 % gewichtet. Die genannten Leistungskriterien können um Sondereffekte bereinigt werden,
sofern dies sinnvoll ist. Die Ziele für Konzernumsatz und Konzern-EBIT zahlen auf die Wachstumsstrategie der DEUTZ AG ein,
da sie zusammen das profitable Wachstum incentivieren. Die Strategieziele stellen direkt auf die Umsetzung konkreter strategischer
Initiativen ab, während die Nachhaltigkeitsziele die gesellschaftliche, unternehmerische und ökologische Verantwortung der
DEUTZ AG widerspiegeln und aus der Nachhaltigkeitsstrategie als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet sind.


Die konkreten Leistungskriterien für die Strategie- und Nachhaltigkeitsziele bzw. ab 2025 für die Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungsziele
werden jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt, um die wichtigsten strategischen Initiativen gezielt incentivieren zu können.
Für die Strategie- bzw. Strategieumsetzungsziele kommen folgende Zielfelder in Betracht: Internationalität, Kooperation, Value
Add, alternative Antriebe, Produktionsnetzwerk und Komplexitätsreduktion. Im Bereich der Nachhaltigkeitsziele wählt der Aufsichtsrat
aus den Zielfeldern Umwelt- und Klimaziele, alternative Antriebe, Corporate Governance, Arbeitssicherheit, Diversity, Personalentwicklung
und Supply Chain.
Zu Beginn eines Geschäftsjahres werden für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte festgelegt.
Die Zielwerte werden aus der operativen bzw. strategischen Unternehmensplanung abgeleitet. Bei einer Leistung unterhalb des
Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0 %, die Tantieme kann folglich komplett entfallen. Nach oben ist die Zielerreichung
auf 150 % begrenzt. Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven regelmäßig wie folgt aus:
Die Bonuskurven für die Strategie- und Nachhaltigkeitsziele bzw. ab 2025 die Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungsziele
können äquivalent zu den finanziellen Zielen ausgestaltet werden. Alternativ können die Bonuskurven der Strategie- und Nachhaltigkeitsziele
bzw. ab 2025 der Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungsziele schematisch wie folgt aussehen:
Die konkreten Leistungskriterien und etwaige qualitative Ausgestaltungen der Strategie- und Nachhaltigkeitsziele bzw. ab 2025
der Nachhaltigkeits- und Strategieumsetzungsziele sowie die Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte der STI-Leistungskriterien werden
im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres veröffentlicht, sofern dies nicht für die Wettbewerbsstellung der DEUTZ
AG nachteilig wäre.
Die Höhe der Tantieme eines Geschäftsjahres bestimmt sich anhand der Zielerreichung der festgelegten Leistungskriterien. Nach
der Billigung des für das Geschäftsjahr relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird die Zielerreichung
für jedes Leistungskriterium bestimmt. Dies erfolgt über den Vergleich der tatsächlich erreichten Ist-Werte mit den definierten
Zielwerten für die quantitativen Ziele und über die Beurteilung des Aufsichtsrats nach seinem pflichtgemäßen Ermessen hinsichtlich
der Umsetzung für die qualitativen Ziele. Die so ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des
Leistungskriteriums multipliziert und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag
multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Der Aufsichtsrat hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in zu begründenden Sonderfällen (bspw. einer Akquisition eines
Unternehmens oder einer Veräußerung von Teilen eines Unternehmens) die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der
Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich
nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und Anpassungen an
der Zielerreichung des STI vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.
| 4.3.2. |
Virtuelle Performance Shares (LTI)
|
Der aktienbasierte LTI trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem er die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ
AG honoriert. Da die Wachstumsstrategie in hohem Umfang aus dem zur Verfügung stehenden Kapital getragen werden soll, ist
ein wertorientierter Einsatz des gebundenen Kapitals langfristig von hoher Bedeutung. Gleichzeitig sollen unsere Aktionäre
neben einer Aktienkurssteigerung angemessen und regelmäßig in Form einer Dividende am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.
Der LTI trägt durch die Berücksichtigung der absoluten und relativen Aktienkursentwicklung sowie der Dividende dazu bei, die
Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander zu verknüpfen. Die Nachhaltigkeitsziele spiegeln
die Nachhaltigkeitsstrategie als Teil der Gesamtstrategie von DEUTZ wider. Sie zahlen auf die nachhaltige Weiterentwicklung
des DEUTZ Produktportfolios und wesentliche Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeitenden ein. Insgesamt wird damit der Anreiz
geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als Tranche gewährt und ist somit aktienbasiert. Zu Beginn
der Laufzeit wird der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der XETRA-Schlusskurse
der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien
zu ermitteln (virtuelle Performance Shares - VPS). Diese VPS-Anzahl kann sich in Abhängigkeit der Zielerreichung der additiv
verknüpften Leistungskriterien Return on Capital Employed (ROCE - Definition gemäß DEUTZ-Geschäftsbericht), relativer Total
Shareholder Return (TSR) und den Nachhaltigkeitszielen erhöhen oder verringern. Die Anzahl der VPS kann auch komplett entfallen,
wenn die gesetzten Ziele deutlich verfehlt werden.

Das erste LTI-Leistungskriterium bildet der ROCE, der mit 50 % gewichtet wird. Der Aufsichtsrat beschließt zu Beginn eines
jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle Schwellen, Ziel- und Cap- Werte für den ROCE der jeweils neuen Tranche, die über die
gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Der vom Aufsichtsrat jährlich festzulegende Zielwert orientiert
sich an der langfristig zu erwartenden Rendite auf das gebundene Kapital und beträgt 10 %, sofern der Aufsichtsrat keinen
abweichenden ROCE-Zielwert zu Beginn der anstehenden Performanceperiode beschließt. ROCE-Werte unterhalb der unteren Schwelle
führen zu einer Zielerreichung von 0 %.

Die konkreten Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte des ROCE werden im Vergütungsbericht nach Ablauf der jeweiligen Tranche veröffentlicht,
sofern dies nicht für die Marktstellung der DEUTZ AG unbillig ist. Nach der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der
Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt.
Dies erfolgt über den Vergleich des tatsächlich erreichten durchschnittlichen ROCE-Ist-Wertes mit dem definierten Zielwert.
Der durchschnittliche ROCE-Ist-Wert errechnet sich aus der Mittelung der jährlichen ROCE-Werte während der Performanceperiode.
Der relative TSR bildet das zweite LTI-Leistungskriterium. Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance der DEUTZ AG mit
der TSR-Performance des DAXSubsector All Industrial Machinery (TSR-Peergroup) und wird mit 20 % gewichtet. Die TSR-Performance
berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am Ende der jeweiligen Performanceperiode
zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Für jedes Unternehmen der TSR-Peergroup und für die DEUTZ AG wird nach dem Ende
der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt. Die sich dabei ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge
gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0. Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und
der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG: Bis zum 25. Perzentilrang entspricht die Zielerreichung 0 %, am 50. Perzentilrang 100 % und ab dem 75. Perzentilrang
180 %. Zwischen den genannten Perzentilsrängen wird die Zielerreichung linear interpoliert.

Das dritte LTI-Leistungskriterium bilden die Nachhaltigkeitsziele, welche mit 30% gewichtet werden. Für jede LTI-Tranche werden
Leistungskriterien festgelegt, die für diese Tranche konstant bleiben. In der Regel werden drei Leistungskriterien vorgesehen,
die jeweils mit 10 % gewichtet sind. Für die Tranche 2024 und sodann regelmäßig setzen sich die Leistungskriterien aus den
Zielen Umsatz im Segment Green und CO2-Emissionen der Produktionsstandorte (in Tonnen CO2-Äquivalente) in Relation zum Konzernumsatz
(Environmental-Dimension) sowie Sozialen Zielen (Social-Dimension) zusammen. Die Sozialen Ziele bestehen dabei aus den drei
gleichgewichteten Unterzielen Ausbildungsquote, Fluktuationsrate und Mitarbeiterbefähigung. Der Aufsichtsrat hat für die Tranchen
ab 2025 das Recht, die Nachhaltigkeits-Leistungskriterien zu ändern, zusätzliche Ziele aufzunehmen sowie Ziele entfallen zu
lassen, um auf kurzfristige Entwicklungen und etwaige strategische Änderungen angemessen reagieren zu können. Sollte der Aufsichtsrat
von diesem Recht Gebrauch machen, werden die festgelegten Nachhaltigkeits-Leistungskriterien der Tranche im Vergütungsbericht
des Zuteilungsjahrs veröffentlicht, sofern dies nicht für die Marktstellung der DEUTZ AG unbillig ist.
Der Aufsichtsrat beschließt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap- Werte für die
Nachhaltigkeits-Leistungskriterien bzw. deren etwaigen Unterziele der jeweils neuen Tranche, die über die gesamte vierjährige
Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Eine Performance unterhalb der unteren Schwelle führt für das jeweilige Nachhaltigkeits-Leistungskriterium
bzw. dessen etwaigen Unterziels zu einer Zielerreichung von 0 %.

Die konkreten Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte der Nachhaltigkeits-Leistungskriterien werden im Vergütungsbericht nach Ablauf
der jeweiligen Tranche veröffentlicht, sofern dies nicht für die Marktstellung der DEUTZ AG unbillig ist. Nach der Billigung
des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird die
Zielerreichung für die Nachhaltigkeits-Leistungskriterien bestimmt. Dies erfolgt für jedes Nachhaltigkeits-Leistungskriterium
und etwaige Unterziele über den Vergleich der tatsächlich erreichten Performance mit den definierten Zielwerten. Hierbei werden
für jedes Jahr der Performanceperiode Zielerreichungsgrade bestimmt, die anschließend gemittelt werden. Hinsichtlich der Unterziele
der Social-Dimension werden für jedes Jahr der Performanceperiode Zielerreichungsgrade bestimmt, die gemittelt werden, um
den Einzel-Zielerreichungsgrad eines Unterziels zu ermitteln. Die Einzel-Zielerreichungsgrade der Unterziele werden sodann
gemittelt, um eine durchschnittliche Zielerreichung für die Sozialen Ziele zu bestimmen. Für etwaige andere Leistungskriterien,
die der Aufsichtsrat in Zukunft festlegt, wird die Zielerreichung ebenfalls durch Mittelung der jährlichen Zielerreichung
nach dem Ende einer jeden Performanceperiode ermittelt.
Die ermittelten Zielerreichungsgrade des relativen TSR, des ROCE und der Nachhaltigkeits-Leistungskriterien werden mit der
jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen.
Die finale Anzahl der virtuellen Performance Shares wird auf dieser Basis nach Ende der Performanceperiode bestimmt, indem
die ursprünglich zugeteilte VPS-Anzahl mit der Gesamtzielerreichung multipliziert wird. Anschließend wird die finale Anzahl
virtueller Performance Shares mit dem durchschnittlichen Aktienkurs am Ende der Performanceperiode (arithmetisches Mittel
der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Ende der Performanceperiode) zzgl. der während der Performanceperiode
gezahlten Dividende multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen, der auf 180 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen die Möglichkeit, außergewöhnliche
Entwicklungen bei der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
gelten auch hier ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch
macht und Anpassungen an der Zielerreichung des LTI vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht
berichtet.
| 4.4.1. |
Malus und Clawback
|
Die Tantieme und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei schwerwiegenden, von der
Gesellschaft im einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes Gesetz oder ihre gesetzlichen und
dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung, ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, noch nicht ausgezahlte
Tantieme teilweise oder vollständig einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte Tantieme zurückzufordern (Clawback). Die
Entscheidung des Aufsichtsrats erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds
zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.
| 4.4.2. |
Shareholder Ownership Guideline (SOG)
|
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Aktien der DEUTZ AG im Wert von 150 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 100 % (ordentliche
Vorstandsmitglieder) ihrer Netto-Jahresgrundvergütung für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied innerhalb von 60
Monaten zu erwerben (bis das Investitionsvolumen unter Berücksichtigung eines ggfs. vorhandenen Aktienbestands erreicht ist)
und zu halten. Hierdurch werden die Interessen zwischen Aktionären und Vorstandsmitgliedern noch weiter angeglichen. Das angestrebte
Investitionsvolumen ist innerhalb von fünf Jahren aufzubauen, wobei zum Beginn des 60monatigen Betrachtungszeitraums bereits
bestehende Aktienpositionen eines Vorstandsmitglieds in Aktien der DEUTZ AG angerechnet und einbezogen werden. Maßgeblich
für den Wert der ggf. zu erwerbenden und dann dauerhaft zu haltenden Aktien ist der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Die Vergütung des Vorstands ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind die variablen Vergütungskomponenten der Höhe
nach begrenzt (Tantieme: 150 %, Virtuelle Performance Shares: 180 %). Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, insgesamt begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, die Nebenleistungen, die Altersversorgung sowie
die Auszahlungen aus dem STI und LTI. Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 3.200.000 € und für die Ordentlichen
Vorstandsmitglieder jeweils 2.200.000 €.
| 5. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
| 5.1. |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
|
Die Vorstandsdienstverträge werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen und werden jeweils für die Dauer
einer Wiederbestellung verlängert. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, bei einer Wiederbestellung
maximal fünf Jahre.
Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige
Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund.
| 5.2. |
Leistungen bei Vertragsbeendigung
|
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
kann das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Vergütung für die
Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit erhalten, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungs-Cap).
Zusätzliche Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change
of Control) bestehen nicht. In diesem Fall gelten weiterhin die Regelungen nach 4.2 dieses Vergütungssystems.
| 5.4. |
Unterjähriger Ein- oder Austritt
|
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitglieds während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Vergütung
pro rata temporis (zeitanteilig) gewährt.
Bei (vorzeitiger) Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines Versorgungsfalls bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen
Performance Shares der bereits laufenden LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen nach Feststellung der Zielerreichung
durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Ansprüche auf
virtuelle Performance Shares aus laufenden Tranchen entfallen bei Beendigung der Bestellung ersatzlos, wenn der Dienstvertrag
eines Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund außerordentlich beendet wird, das Vorstandsmitglied sein
Amt niederlegt oder das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag regulär zum vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt auslaufen
lässt und ein Angebot zur Wiederbestellung mit mindestens gleichwertigen Konditionen nicht angenommen hat.
| 5.5. |
Vergütung für Aufsichtsratsmandate von Vorstandsmitgliedern innerhalb und außerhalb des DEUTZ-Konzerns
|
Etwaige Bezüge eines Vorstandsmitglieds für Aufsichtsratsmandate in Tochtergesellschaften oder Unternehmen, an denen die DEUTZ
AG wesentlich beteiligt ist, werden auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet.
Etwaige Bezüge eines Vorstandsmitglieds für konzernfremde Aufsichtsratsmandate können nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats
bis zu deren hälftigen Höhe auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet werden.
| 6. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einer schwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat
der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen und die Regelungen
bezüglich der Vergütungsstruktur und der individuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligen Verfahren
zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem
ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die
Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 322.490.183,20 € und ist eingeteilt
in 126.147.195 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG und aufgrund der in
Ziffer 20a der Satzung enthaltenen Ermächtigung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist damit
ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird am 08. Mai 2024 ab 10:00 Uhr im Internet über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
vollständig in Bild und Ton übertragen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgende Ziffer III. 3.) erhalten Aktionäre per
Post eine Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 17. April 2024
freigeschaltet.
Die Gesellschaft plant im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte im Vorfeld
der Versammlung, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung, einen Entwurf der Vorstandsrede in der zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zur Verfügung zu stellen.
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts, d.h. ihren Anteilsbesitz, nachweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, der seit dem 15. Dezember 2023 gilt, auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Dienstag, den 16. April 2024, 24:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz
2 AktG a.F. und Ziffer 17 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Satzung der Gesellschaft relevanten Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (Mittwoch, der 17. April 2024, 0:00 Uhr), hat sich aber aufgrund der Gesetzesänderung auf den vorgenannten
geänderten Nachweisstichtag zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch eine Bestätigung des Anteilsbesitzes durch
den Letztintermediär (z. B. das depotführende Institut) zu erbringen. Die Gesellschaft akzeptiert neben dem Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme gemäß § 67c Abs. 3 AktG auch einen gleichwertigen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
gemäß § 123 Abs. 4 AktG.
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens
bis zum Mittwoch, den 01. Mai 2024, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Damit Aktionäre über das InvestorPortal die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere
Aktionärsrechte ausüben können, sind die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft
erforderlich. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre eine Anmeldebestätigung
von der Anmeldestelle per Post übersandt, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag (wie in Ziffer III. 3. definiert) ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme-
und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär
war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierauf keinen Einfluss. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch
den Veräußerer - in Bezug auf diese Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis über ihren Anteilsbesitz erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Ausübung weiterer Rechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 5. |
Verfahren der Stimmabgabe
|
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
die hierzu bevollmächtigten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in
jedem Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich (siehe vorstehend
Ziffer III. 3.).
| 5.1. |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
|
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt
dabei elektronisch und ausschließlich über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 17. April 2024) bis zum Zeitpunkt
der Schließung der betreffenden Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2024 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen über das InvestorPortal auch geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die (elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen. Insbesondere
ist eine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail nicht möglich.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene elektronische Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bei einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend
Ziffer III. 3.).
| 5.2. |
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Die DEUTZ AG bietet zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in Textform weisungsgebunden zur Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur gemäß der ihnen erteilten Weisungen
ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einem Beschlussvorschlag fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bei dem betreffenden Abstimmungspunkt der Stimme enthalten. Eine Beauftragung der Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen, ist ausgeschlossen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft
unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
erteilt werden.
Eine Vollmachts- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch
spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt erfolgt sein.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können
ferner per E-Mail bis Dienstag, 7. Mai 2024, 18:00 Uhr (eingehend), über die folgende Adresse erfolgen:
anmeldestelle@computershare.de
Ein entsprechendes Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Anmeldebestätigung
aufgedruckt. Zudem steht unter der nachfolgenden Adresse ein entsprechendes Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
Die vorstehenden Angaben gelten für den Widerruf der den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie für die Änderung
oder den Widerruf von Weisungen entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.).
| 5.3. |
Bevollmächtigung von Dritten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.). Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär,
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
ab dessen Freischaltung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2024 möglich.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht bzw. deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die folgende Adresse zur Verfügung:
anmeldestelle@computershare.de
Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter noch möglich.
Ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung von Dritten wird zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung
des InvestorPortals mit der Anmeldebestätigung übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zum Download zur Verfügung.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Es besteht kein gesetzliches Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss jedoch
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
| 5.4. |
Ergänzende Regelungen zur Berücksichtigung von Stimmrechtsausübungen
|
Gehen der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal und per E-Mail voneinander abweichende,
formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zu, werden nur die über das InvestorPortal zugegangenen Erklärungen
berücksichtigt. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium (InvestorPortal
bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
| 6. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 08. Mai 2024 ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
verfolgen.
| 7. |
Rechte der Aktionäre (Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Einreichung von Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht,
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
|
| 7.1. |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
(z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Sonntag, den 07. April 2024, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt.
| 7.2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit eine Wahl ansteht, oder von Abschlussprüfern
an die nachstehende Anschrift zu übersenden:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) E-Mail: ir@deutz.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Dienstag, den 23. April 2024, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt.
Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können (siehe vorstehend Ziffer
III. 3.). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich
ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu nachfolgend unter Ziffer III. 7.4), gestellt werden.
| 7.3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe
vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
einzureichen. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Donnerstag, den 02. Mai 2024, 24:00 Uhr, einzureichen.
Die Einreichung von Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen
bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis Freitag, den 03. Mai 2024, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das InvestorPortal ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs.
3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge, Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen
enthalten sind, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung jeweils beschriebenen Wegen möglich.
| 7.4. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch über das InvestorPortal zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben
in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
Redebeiträge anmelden. Dies erfordert, dass der Aktionär oder sein Bevollmächtigter über die im InvestorPortal vorgesehene
Schaltfläche „Wortmeldung“ eine Wortmeldung abgibt.
Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung die Anmeldung von Wortmeldungen sowie die Worterteilung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen,
sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer III. 7.5 beschrieben) geltend zu
machen.
Gemäß Ziffer 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs
in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken. Ferner können unangemessene, insbesondere gegen Strafvorschriften
verstoßende Beiträge, vom Vortrag ausgeschlossen werden.
| 7.5. |
Frage-/ Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung
ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
sowie das Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also
im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Ziffer III. 7.4) über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
wahrgenommen werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
übermitteln.
| 7.6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung über das InvestorPortal zugeschaltet sind, haben
das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch
kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den
Tagesordnungspunkten 9 und 10 empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgen sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung in mitteleuropäischer Zeit
(MEZ) bzw. - für Daten ab dem 31. März 2024 - in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ).
Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen / Veröffentlichungen auf der Internetseite
|
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Dort stehen auch die Angaben gemäß § 125 AktG
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zur Verfügung.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131
Abs. 1 AktG, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG) finden sich dort ebenfalls.
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden ggfs. auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2023, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 werden ebenfalls gemäß § 124 a AktG auf der Internetseite
der DEUTZ AG unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
zugänglich gemacht.
| 11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
|
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung
im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich
unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2024
Köln, im März 2024
DEUTZ AG
Der Vorstand
DEUTZ AG, 51149 Köln. www.deutz.com
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27.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
|
Ottostraße 1 |
|
51149 Köln-Porz |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@deutz.com |
| Internet: |
https://www.deutz.com |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1869015 27.03.2024 CET/CEST
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| 21.03.2023 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2023 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2023 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.03.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre* hiermit zur
ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 27. April 2023, um 10:00 Uhr ein.
* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.)
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(EGAktG) entschieden, dass die Hauptversammlung (nachfolgend auch „Versammlung“) in Form einer
virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil). Eine physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung
ist ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete
und legitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugang zum InvestorPortal findet sich unter:
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Zudem ist eine öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis einschließlich der Rede des Vorstands geplant (insbesondere
die öffentliche Übertragung von Beiträgen der Aktionäre erfolgt nicht). Der Zugang zur Übertragung ist ebenfalls über
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
erreichbar.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie unter Ziffer III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben
– ausüben. Wir bitten um besondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 gemäß
§§ 171, 172 AktG am 14. März 2023 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des
Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss,
der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen,
ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger
EUR 308.978.241,98 und ist eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Diese Stückaktien sind mit Gewinnberechtigung
ab dem 01. Januar 2022 ausgestattet. Ein an die Aktionäre aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2022 auszuschüttender Betrag
ist gleichmäßig auf diese Aktien zu verteilen.
Der Vorstand ist gem. Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 25. April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die DEUTZ
AG und die Daimler Truck AG haben am 30. Januar 2023 den Erwerb von IP und Lizenzrechten für mittelschwere Motoren sowie von
Lizenzrechten für schwere Motoren vereinbart. Ebenfalls an diesem Tag hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
unter Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals II insgesamt 5.285.412 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien („Neue Aktien“) im Wege einer Sachkapitalerhöhung (neben einer Leistung in bar) als Gegenleistung an die Daimler Truck AG auszugeben („Kapitalerhöhung“). Auch die Neuen Aktien sind mit Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2022 ausgestattet und würden daher an der Verteilung
des ausgeschütteten Bilanzgewinns teilnehmen.
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger war die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung im Handelsregister noch nicht erfolgt und die Neuen Aktien waren daher noch nicht entstanden. Die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister muss spätestens bis zum Ablauf der Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs.
3 der Satzung, d. h. bis zum 25. April 2023 erfolgen.
Nach Entstehung der Neuen Aktien wird das Grundkapital der DEUTZ AG EUR 322.490.183,20 betragen, das in 126.147.195 auf den
Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt sein wird.
Der Vorstand geht davon aus, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung nebst entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 25.
April 2023 in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Köln zu HRB 281 eingetragen sein wird.
Nach (und vorbehaltlich) der Durchführung der Kapitalerhöhung wird der Vorstand auch einen Bericht an die Hauptversammlung
betreffend die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich machen, der auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird, sowie in der Hauptversammlung mündlich berichten.
Unabhängig davon, ob die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister rechtzeitig bis zum 25. April
2023 erfolgt, soll der Hauptversammlung am 27. April 2023 ein Vorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, der dazu
führt, dass an die Aktionäre ein Betrag ausgeschüttet wird, der zur Zahlung einer Dividende je zu diesem Zeitpunkt bestehender
Aktie in Höhe von EUR 0,15 führt; der übrige Bilanzgewinn soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Wird die Kapitalerhöhung
rechtzeitig bis zum 25. April 2023 eingetragen, soll eine entsprechende Dividende also auch auf jede Neue Aktie gezahlt werden,
unter entsprechender Reduzierung des Betrags des Bilanzgewinns, der auf neue Rechnung vorgetragen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich daher entschieden, der Hauptversammlung in Abhängigkeit von der rechtzeitigen Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister die Eventualvorschläge unter den nachfolgenden Punkten 2.1 und 2.2
zu unterbreiten.
| |
2.1 Für den Fall, dass das Grundkapital der DEUTZ AG am Tag der Hauptversammlung EUR 308.978.241,98 beträgt und in 120.861.783
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG
für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 37.001.123,44 wie folgt zu verwenden:
EUR 18.129.267,45 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie an die
Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 18.871.855,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.2 Für den Fall, dass das Grundkapital der DEUTZ AG am Tag der Hauptversammlung EUR 322.490.183,20 beträgt und in 126.147.195
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG
für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 37.001.123,44 wie folgt zu verwenden:
EUR 18.922.079,25 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie an die
Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 18.079.044,19 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
|
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 03. Mai 2023.
|
| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 durch den Abschlussprüfer gemäß §
115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU- Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gem. § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“).
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde vom Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die erfolgte Prüfung ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist in Ziffer II. dieser Einberufung wiedergegeben und von
der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
einsehbar sowie im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.
|
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 27. April 2023. Daher sind Neuwahlen
erforderlich. Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs.
1 Nr. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Satzung aus zwölf
Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier). Da der Gesamterfüllung
nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit
Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein.
Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gilt gem. der Vorgabe in Ziffer 9 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen mit Wirkung ab dem Ende der
Hauptversammlung am 27. April 2023 und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
| |
7.1 Herrn Helmut Ernst, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global Executive Team ZF AG,
Schweinfurt & Friedrichshafen, wohnhaft in Burgwald,
7.2 Frau Melanie Freytag, Chief Financial Officer, Interzero Gruppe, Berlin, wohnhaft in Frankfurt a.M.,
7.3 Frau Patricia Geibel-Conrad, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener Praxis, Unternehmensberaterin, wohnhaft in Leonberg,
7.4 Herrn Dr.-Ing. Rudolf Maier, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit Zuständigkeiten für
Entwicklung sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off-Road, wohnhaft in Stuttgart,
7.5 Herrn Bernd Maierhofer, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger CTO der MAN Nutzfahrzeuge AG, wohnhaft in München,
7.6 Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter, Unternehmensberater, Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München, ehemaliger Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI
AG, Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln, wohnhaft in Ingolstadt.
|
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten haben mitgeteilt, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend
Zeit zur Verfügung steht. Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Dietmar Voggenreiter im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur DEUTZ AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen
der DEUTZ AG oder einem wesentlich an der DEUTZ AG beteiligten Aktionär, die gemäß dieser Empfehlung des Kodex gegenüber der
Hauptversammlung offenzulegen wären.
Die Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigen das vom
Aufsichtsrat beschlossene Diversitätskonzept einschließlich der Ziele für seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt von den
vorgeschlagenen Kandidaten Frau Patricia Geibel-Conrad sowie Frau Melanie Freytag, über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
verfügt von den vorgeschlagenen Kandidaten Frau Geibel-Conrad sowie Frau Melanie Freytag. Der Sachverstand bezieht sich jeweils
auch auf die nichtfinanzielle Erklärung und ihre Prüfung.
Lebensläufe der Kandidaten nebst den Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu ihrer Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sind unter Ziffer II. dieser Einberufung beigefügt. Diese Informationen können außerdem unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
eingesehen werden. Dort kann zudem die Qualifikationsmatrix im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex aus der Erklärung zur Unternehmensführung
für das Geschäftsjahr 2022 eingesehen werden sowie eine „als ob“-Qualifikationsmatrix im Sinne der Empfehlung C.1 des Kodex,
die unter Berücksichtigung des Endes der Amtszeit der bestehenden Anteilseignervertreter und der vorstehend zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten erstellt ist.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung einer neuen Ziffer 20a in die Satzung zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde die Möglichkeit geschaffen,
auch künftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann gem. § 118a AktG vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen,
dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Format der Hauptversammlung im Zuge der COVID-19-Pandemie
auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bewährt hat. Zudem wurden im Rahmen des Gesetzes zur
Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher
Vorschriften vom 20. Juli 2022 die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung gegenüber dem GesRuaCOVBekG erheblich geändert,
insbesondere, um die Rechte der Aktionäre noch stärker denen in der physischen Hauptversammlung anzunähern.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten,
auf der neuen rechtlichen Grundlage eröffnet sein sollte. Dabei soll aber nicht die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG mögliche
maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern die Ermächtigung soll zunächst auf
zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister, mindestens aber bis zum 31. August 2025 befristet werden. So könnten
jedenfalls die ordentlichen Hauptversammlungen über die Geschäftsjahre 2023 und 2024, die in den Geschäftsjahren 2024 und
2025 stattfinden, innerhalb der gesetzlichen Fristen auch im virtuellen Format abgehalten werden. Spätestens in der ordentlichen
Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 könnten die Aktionäre dann entscheiden, ob sich das virtuelle Format aus ihrer Sicht
als mögliche Durchführung bewährt hat und ob die Möglichkeit der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen dann auch für die
Zukunft durch eine entsprechend erneuerte Satzungsbestimmung eröffnet werden soll.
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar
durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, jeweils aktuell zu entscheiden,
ob die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.
Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird der Vorstand sorgfältig abwägen, welches Format im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und dies auch mit dem Aufsichtsrat abstimmen. Dies umfasst
die Berücksichtigung und Abwägung, dass es Tagesordnungspunkte geben kann, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung eine physische
Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung sachgerechter sein kann, als ein virtuelles
Format.
Auch im virtuellen Format wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung spielen, wie dies
auch für die virtuelle Hauptversammlung am 27. April 2023 vorgesehen ist. So hat der Vorstand von der Möglichkeit einer teilweisen
Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung bewusst keinen Gebrauch gemacht, um das virtuelle Format dem physischen
Format möglichst weitgehend anzunähern. Auch wenn künftig von einer von der Hauptversammlung am 27. April 2023 erteilten Ermächtigung
Gebrauch gemacht werden sollte, beabsichtigt der Vorstand aus heutiger Sicht nicht, eine teilweise Verlagerung des Fragerechts
in das Vorfeld einer virtuellen Versammlung vorzunehmen, wodurch das Fragerecht in der Hauptversammlung beschränkt werden
würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
In die Satzung der Gesellschaft wird folgende neue Ziffer 20a eingefügt:
| |
„20a
Virtuelle Hauptversammlung
|
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung
in das Handelsregister insbesondere als ordentliche Hauptversammlungen über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 stattfinden,
oder, wenn dies später ist, bis zum 31. August 2025 stattfinden (so dass jedenfalls noch die ordentliche Hauptversammlung
über das Geschäftsjahr 2024 binnen der gesetzlichen Frist des § 175 Abs. 1 AktG als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden kann), ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden
(virtuelle Hauptversammlung).“
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung einer neuen Ziffer 19 Abs. 3 in die Satzung
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gem. § 118 Abs. 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung
kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung
erfolgen darf. Die Satzung der Gesellschaft enthält bisher keine entsprechende Regelung. Insbesondere die Erfahrungen im Zuge
der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit aus sachlichen Gründen sinnvoll sein kann.
Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung soll daher künftig
ermöglicht werden, insbesondere auch für den Fall von Hauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Ziffer 19 der Satzung (Ablauf der Hauptversammlung) wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
| |
„(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im
Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn (i) die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken für das
betreffende Mitglied oder die übrigen Teilnehmer nicht vertretbar erscheint, (ii) die Teilnahme des betreffenden Mitglieds
am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohen Reiseaufwand verbunden wäre oder (iii) die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, haben
stets am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen.“
|
|
| 10. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer
4 Abs. 2 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 26. April 2018 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 25.
April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 92.693.470,30 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von
bis zu 36.258.534 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Diese am 26. April 2018
beschlossene Ermächtigung wird am 27. April 2023, dem Tag der Hauptversammlung, abgelaufen sein. Von dieser Ermächtigung ist
bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger kein Gebrauch gemacht worden.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel agieren zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 (Genehmigtes Kapital 2023/I) geschaffen werden (dies entspricht gerundet
20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft).
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2023/I, wie zuvor das am 26. April
2018 beschlossene Genehmigte Kapital I, lediglich einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 zu schaffen und hierzu
Ziffer 4 Abs. 2 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt
zu ändern:
| |
„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028
einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 (in Worten: einundsechzig Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend
sechshundertsechsundvierzig Euro und sechsundachtzig Eurocent) gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 (in Worten:
vierundzwanzig Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend dreihundertsechsundfünfzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I).
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit – unter Berücksichtigung anderer anzurechnender
Aktien – insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich
ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor
oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies für Spitzenbeträge
erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien
angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
|
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit §186
Abs. 4 Satz 2 AktG erteilt, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
|
| 11. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/II nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von Ziffer
4 Abs. 3 der Satzung
Die Hauptversammlung vom 26. April 2018 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. April 2023 einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II).
Die DEUTZ AG und die Daimler Truck AG haben am 30. Januar 2023 den Erwerb von IP und Lizenzrechten für mittelschwere Motoren
sowie von Lizenzrechten für schwere Motoren vereinbart. Ebenfalls an diesem Tag hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, unter Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals II insgesamt 5.285.412 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
(„Neue Aktien“) im Wege einer Sachkapitalerhöhung (neben einer Leistung in bar) als Gegenleistung an die Daimler Truck AG auszugeben („Kapitalerhöhung“).
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger war die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung im Handelsregister noch nicht erfolgt und die Neuen Aktien waren daher noch nicht entstanden. Die Eintragung
der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister muss spätestens bis zum Ablauf der Ermächtigung gem. Ziffer 4 Abs.
3 der Satzung, d. h. bis zum 25. April 2023 erfolgen.
Die Ermächtigung wird am Tag der Hauptversammlung vom 27. April 2023 abgelaufen sein.
Um auch künftig zur Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft flexibel agieren zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 (Genehmigtes Kapital 2023/II) geschaffen werden (dies entspricht gerundet
20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft).
Neben der Möglichkeit, ein mittelbares Bezugsrecht vorzusehen, soll das Genehmigte Kapital 2023/II, wie zuvor das am 26. April
2018 beschlossene Genehmigte Kapital II, übliche Möglichkeiten für einen Bezugsrechtsausschluss vorsehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 61.795.646,86 zu schaffen und hierzu
Ziffer 4 Abs. 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt
zu ändern:
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„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028
einmalig oder mehrmalig in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 61.795.646,86 (in Worten: einundsechzig Millionen siebenhundertfünfundneunzigtausend
sechshundertsechsundvierzig Euro und sechsundachtzig Eurocent) gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 (in Worten:
vierundzwanzig Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend dreihundertsechsundfünfzig) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/II).
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit – unter Berücksichtigung anderer anzurechnender
Aktien – insgesamt rechnerisch ein Anteil der neuen Aktien von 40 % des Grundkapitals nicht überschritten wird. Maßgeblich
ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor
oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten,
Wertpapierinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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a) soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere (i) zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, (ii) zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen sowie (iii) bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende,
bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023/II in die Gesellschaft einzulegen;
c) bei Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Summe der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gegen Bareinlagen gemäß diesem Unterpunkt c) ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.
Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss zuvor oder gleichzeitig veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zuvor
oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden;
d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen
würde.
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Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien
angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe zur Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/II festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/II sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG erteilt, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
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| 12. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und eine damit zusammenhängende Satzungsänderung (Ziffer
4 der Satzung)
Die Gesellschaft verfügt derzeit nicht über die Möglichkeit, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zum Zwecke der
Finanzierung auszugeben. Die Schaffung der Möglichkeit zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erweitert
die Möglichkeiten der Gesellschaft, ihren Finanzbedarf flexibel zu decken. Es soll daher eine entsprechende Möglichkeit geschaffen
und dabei in üblichem Rahmen auch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, insgesamt folgenden Beschluss zu fassen:
| A. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
und/oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandel- bzw. Optionsrechte für auf den Inhaber lautende neue Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 61.795.646,86 (dies entspricht gerundet 20 % des zum Zeitpunkt der Einreichung
der Einberufung der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer Maßgabe
der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können
in Euro oder in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser
Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über
ihre Begebung in Euro nach dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen
einer jeweils begebenen Tranche sind mit jeweils gleichen Rechten und Pflichten zu versehen.
| b) |
Options- und/oder Wandlungspflicht
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Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Pflicht zur Wandlung oder Optionsausübung zum
Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Die Gesellschaft kann
in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder
einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis
ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Die Begründung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Grund dieser Ermächtigung ist nur zulässig, soweit
– unter Berücksichtigung anderer anzurechnender Aktien – insgesamt rechnerisch maximal Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auf Aktien in Höhe von 40 % des Grundkapitals begründet werden. Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 40 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die zuvor oder gleichzeitig (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der
Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
| d) |
Ausgabe durch Tochtergesellschaften
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Schuldverschreibungen können auch durch ein abhängiges Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 Aktiengesetz
(„Tochtergesellschaft“) ausgegeben werden. Erfolgt die Begebung durch eine Tochtergesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft zu übernehmen und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft
zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
| e) |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
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Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben die
Pflicht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Aktienzahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung
des Optionspreises auch durch die Übertragung von Optionsschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine Zuzahlung
in bar erfolgt. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis
mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
| f) |
Wandlungs- und Optionspreis
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Der bei Begebung maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie darf, mit Ausnahme der Fälle einer Wandlungs- oder Optionspflicht,
80 % des Kurses der Aktien der DEUTZ AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten.
Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des
Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft
nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen,
kann stattdessen auf den Kurs an den Börsenhandelstagen während der Bezugsfrist abgestellt werden (mit Ausnahme der Tage der
Bezugsfrist, die erforderlich sind, um den Wandlungs-/Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG fristgerecht bekannt zu machen).
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung
von Aktien kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem
durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen
Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs und der daraus abgeleitete maßgebliche Wandlungs- bzw. Optionspreis
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen:
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soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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| - |
soweit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabebetrag den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet;
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften,
ausgegeben werden;
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| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder von im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen
würde.
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Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung bzw. begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet.
Maßgeblich ist das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig
ausgegeben wurden bzw. werden.
| h) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
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Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- und
Wandlungspflichten oder zum Zwecke der Andienung auch eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft gewährt
werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung oder bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern dieser Rechte nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert
in Geld zahlt (der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht) oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft
gewährt.
Die Bedingungen können zudem auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern
der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags, Aktien der Gesellschaft oder
börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien).
Der Options- oder Wandlungspreis kann nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
während der Options- oder Wandlungsfrist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vornimmt. Eine Anpassung kann ferner
vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung des Bezugsrechts das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert
oder unter Einräumung des Bezugsrechts weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten begibt,
gewährt oder garantiert und den Inhabern bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten kein Bezugsrecht eingeräumt
wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
als Aktionär zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten verbunden sind (z. B.
Dividenden, Spaltungen, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder
Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
| j) |
Durchführungsermächtigung
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Regelungen zur Kündigung durch
den Inhaber einer Schuldverschreibung, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- oder Optionspreis
zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft
festzulegen. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Tochtergesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen
die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben
und Handlungen vorzunehmen.
| B. |
Schaffung eines bedingten Kapitals
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Das Grundkapital wird um bis zu EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2023“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 27. April 2023 beschlossenen Ermächtigung des
Vorstands bis zum 26. April 2028 von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft ausgegeben werden, nach Maßgabe der jeweils
geltenden Schuldverschreibungsbedingungen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands
gemäß vorstehendem Buchstaben A. von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaften bis zum 26. April 2028 begeben werden,
von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht genügen und soweit nicht andere
Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs-
oder Optionspreisen. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
| C. |
Satzungsänderung, Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Abs. 4:
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„(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 61.795.646,86 durch Ausgabe von bis zu 24.172.356 neuen Aktien bedingt erhöht. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 27. April 2023
von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft bis zum 26. April 2028 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht
Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw.
Optionsausübung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreisen („Bedingtes Kapital 2023“). Die aufgrund dieser Bestimmung ausgegebenen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
|
| D. |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023
anzupassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nicht- oder nicht vollumfänglichen Ausnutzung des Bedingten Kapitals
2023 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder Optionsfristen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an im Internet unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
|
| 13. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten ohne Wandelungs- oder Optionsrechte und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 einmalig oder mehrmals auf den Namen
und/oder auf den Inhaber lautende Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000 ohne Wandelungs- oder Optionsrechte
auf Aktien der Gesellschaft, mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben. Die Genussrechte können auf Euro oder auf eine
andere gesetzliche Währung eines OECD-Mitgliedslandes lauten. Bei Ausgabe in einer anderen Währung ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem EZB-Referenzkurs am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Genussrechte, maßgebend.
Die Ausgabe der Genussrechte erfolgt gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Genussrechte können auch von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte auszuschließen,
| - |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben;
|
| - |
wenn die Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der
Genussrechte den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen;
|
| - |
soweit Genussrechte gegen Erbringung von Sachleistungen zum Zweck der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Vermögensgegenstände, insbesondere
Forderungen, ausgegeben werden.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussrechte,
insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs, die Stückelung, die Laufzeit, die Höhe der jährlichen Ausschüttung, die Kündigung
sowie die Teilhabe an der Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses festzulegen.
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an im Internet unter
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
|
| 14. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum
Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Derzeit verfügt die Gesellschaft nicht über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Vorstand und Aufsichtsrat
sind der Auffassung, dass eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ein sinnvolles und wichtiges Instrument
ist, die Möglichkeiten der Gesellschaft zu erweitern, um flexibel auf Kapitalmarktentwicklungen und Finanzierungsbedürfnisse
reagieren zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. April 2028 eigene Aktien in einem Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt
oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
|
| b) |
Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
| (1) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
| (2) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird der Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung der Anpassung herangezogen.
Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen
überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit
partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
|
|
| c) |
Verwendung eigener Aktien / Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
wie folgt zu verwenden:
| (1) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden.
|
| (2) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Durchschnitt (arithmetisches
Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht
der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten
eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese 10 %-Grenze werden
Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben
werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden
Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden.
|
| (3) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung
von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung
anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG).
|
|
| d) |
Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte genutzt werden.
|
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter
| www.deutz.com/investorrelations/hauptversammlung/2023/ |
zugänglich und bekannt gemacht ist.
|
| 15. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 15 der Satzung)
Ziffer 15 der Satzung der DEUTZ AG sieht vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung von EUR
40.000, den Ersatz ihrer Auslagen sowie pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld von EUR 1.500 erhalten.
Zusätzlich erhalten Mitglieder des Personalausschusses und Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung
von EUR 12.000. Mitglieder von anderen Ausschüssen, insbesondere des Nominierungsausschusses und Mitglieder des Vermittlungsausschusses,
erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 8.000. Ferner erhält jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses pro Teilnahme
an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von EUR 1.500. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieser Vergütungen.
Diese Vergütungsregelung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2018 angepasst.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit seiner Vergütung durch einen Benchmark und ein externes Gutachten von EgonZehnder
überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vergütung nicht mehr marktgerecht ist.
Nach eingehender Beratung und auf Basis des externen Gutachtens sind Aufsichtsrat und Vorstand der Auffassung, dass dies durch
eine Anhebung der Beträge der jährlichen festen Vergütung auf EUR 45.000 beseitigt werden kann. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
soll das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der jährlichen festen Vergütung erhalten. Gleichzeitig
sollen die Sitzungsgelder auf EUR 2.000 pro Sitzung erhöht werden.
Darüber hinaus soll die jährliche feste Vergütung für die Ausschusstätigkeiten angepasst werden, wobei der Prüfungs- und der
Personalausschuss aufgrund ihrer Arbeitsintensität besonders vergütet werden sollen. Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen
eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten und Mitglieder des Personalausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten. Mitglieder des Nominierungsausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten und Mitglieder des Vermittlungsausschusses
sollen eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000 zusätzlich für die Ausschusstätigkeit erhalten. Der Vorsitzende eines
Ausschusses soll das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen erhalten. Die Sitzungsgelder für
Ausschusssitzungen sollen ebenfalls auf EUR 2.000 pro Sitzung steigen.
Diese Neuregelung wahrt ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben und der zeitlichen Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder
in Relation zu ihrer jeweiligen Funktion sowie zur Lage der Gesellschaft. Sie wird außerdem sicherstellen, dass die DEUTZ
AG auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft in ihrem Aufsichtsrat gewinnen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Ziffer 15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
| |
„15
Vergütung des Aufsichtsrats
|
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
(2) Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 2.000 zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.
(3) Zusätzlich erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 und Mitglieder des
Personalausschusses erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 und Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000.. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieser Beträge. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält darüber hinaus pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von EUR 2.000.
(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die
Hauptversammlung.“
|
|
| 16. |
Beschlussfassung über die Billigung des veränderten Systems der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der DEUTZ AG nach
Maßgabe der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 15
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
durch die Hauptversammlung Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt.
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der DEUTZ AG ist Ziffer 15 der Satzung der Gesellschaft. Diese soll nach
Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt 15 vorgeschlagenen Satzungsänderung zu Ziffer 15 der Satzung und entsprechender Beschlussfassung
der Hauptversammlung zukünftig folgenden Wortlaut haben:
| |
„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
(2) Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 2.000 zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.
(3) Zusätzlich erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 25.000 und Mitglieder des
Personalausschusses erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten zusätzlich eine jährliche feste Vergütung von EUR 10.000 und Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten zusätzlich
eine jährliche feste Vergütung von EUR 5.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das
Eineinhalbfache dieser Beträge. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält darüber hinaus pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von EUR 2.000.
(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die
Hauptversammlung.“
|
Die von der Hauptversammlung am 26. April 2018 zuletzt verabschiedeten und zuletzt auf der Hauptversammlung 2022 gebilligten
Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat wurden entsprechend dem gesetzlichen Leitbild im Rahmen einer Benchmarkstudie mit
der Beratungsgesellschaft EgonZehnder auf ihre Angemessenheit nach vier Jahren erneut überprüft und Anpassungsbedarf ermittelt,
welcher in dem Vorschlag der Neufassung von Ziffer 15 der Satzung abgebildet ist. Das darauf nun entsprechend angepasste Vergütungssystem
des Aufsichtsrats wird nachfolgend entsprechend §§ 87a Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG dargestellt und zur Billigung
vorgelegt:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist, abgesehen von dem Fall einer Abwicklung der Gesellschaft, abschließend in der
Satzung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht.
Das in der Satzung geregelte Vergütungssystem ist möglichst einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Dabei ist es von
dem im Deutschen Corporate Governance Kodex geprägten Leitbild geprägt, die unterschiedlichen Beiträge und Arbeitsbelastungen
innerhalb des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder möglichst differenziert, aber auch angemessen abzubilden.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten weiterhin alle die in der Satzung festgelegte jährliche feste Vergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung (Ziffer 15 Abs. 1 der Satzung (neu)).
Daneben steht den Aufsichtsratsmitgliedern der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein in
der Satzung festgelegtes, angemessenes Sitzungsgeld zu (Ziffer 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (neu)).
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung (jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) gewährt
(Ziffer 15 Abs. 3 der Satzung (neu)). Die Höhe der Festvergütung für Ausschusstätigkeiten ist an der Arbeitsbelastung der
jeweiligen Ausschüsse ausgerichtet. Der jeweilige Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte der Ausschussvergütung,
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung
für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer (Ziffer 15 Abs. 4 der Satzung (neu)). Eine variable Vergütung,
die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht vorgesehen.
Für den Fall einer Abwicklung der Gesellschaft bestimmt die Hauptversammlung inwieweit dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu
gewähren ist (Ziffer 15 Abs. 5 der Satzung).
Die Gesellschaft kann und hat für die Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen (Ziffer 15 Abs. 2 der Satzung).
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 AktG). Die Gewährung einer reinen Festvergütung
(jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und folgt auch damit inhaltlich den Kodexempfehlungen. Die Vergütung
des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummern 3, 4 und 6 AktG) und auch
keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 AktG).
Die jährliche Festvergütung wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen Hauptversammlung und die Sitzungsgelder
werden nach der jeweiligen Sitzung gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 AktG). Die Vergütung ist an den Bestand des Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen,
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AktG). Sowohl
die Vertreter der Anteilseigner als auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhalten die gleiche Vergütung.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe
und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen sind (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AktG).
Da die Vergütung in der Satzung geregelt ist, ist bei Änderung des Vergütungssystems zugleich eine Satzungsänderung erforderlich,
wie zur Hauptversammlung 2023 unter Tagesordnungspunkt 15 und als Grundlage des vorstehenden Vergütungssystems vorgeschlagen.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
| https://www.deutz.com/investor-relations/corporate-governance/satzung/ |
einsehbar.
Die sich aufgrund der Satzungsregelung in Ziffer 15 ergebende Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird im jeweiligen
Vergütungsbericht dargestellt. Der aktuelle Vergütungsbericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts 2022, der unter
| https://www.deutz.com/investor-relations/ |
einsehbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass vorstehend beschriebene neue Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
der DEUTZ AG zu billigen.
|
II. INFORMATIONEN ZUR TAGESORDNUNG
1. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022)
VERGÜTUNGSBERICHT DER DEUTZ AG GEMÄSS § 162 AKTG
Inhalt
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
| A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
| B. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
| 1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| 2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| 2.1 |
Kurzfristige variable Vergütung – Tantieme (STI)
|
| 2.2 |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
| 2.3 |
Überblick über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete variable Vergütung
|
| 2.4 |
Sonstiges
|
| C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
| 1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
| 2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
| 3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
| III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
| A. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
| C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
| IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der DEUTZ AG im Ge-schäftsjahr 2022. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG).
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2022 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
Gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes wurde der gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2021 auf der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG am 28. April 2022 zur Billigung vorgelegt und mit 83,07
% der Stimmen gebilligt. Aus dem Beschluss ergab sich keine Notwendig zur Anpassung des Vergütungsberichts 2021.
Im Geschäftsjahr 2022 gab es personelle Veränderungen im Vorstandsgremium: Dr.-Ing. Frank Hiller ist am 13. Februar 2022 aus
dem Vorstandsgremium ausgeschieden. Den Vorstandsvorsitz hat am 13. Februar 2022 Dr. Sebastian C. Schulte übernommen. Des
Weiteren hat Michael Wellenzohn das Vorstandsgremium zum 6. September 2022 verlassen. Neu in den Vorstand berufen worden sind
Frau Dr.-Ing. Petra Mayer und Herr Timo Krutoff. Frau Dr.-Ing. Mayer verantwortet seit dem 1. November 2022 die Ressorts Produktion
und Einkauf. Herr Krutoff übernimmt seit dem 1. Dezember 2022 die Verantwortung für die Ressorts Finanzen, Personal und Information
Services sowie die Funktion des Arbeitsdirektors. Das Führungsgremium besteht damit aus vier Mitgliedern. Alle aktuellen Vorstandsmitglieder
werden entsprechend dem Vergütungssystem 2021 vergütet.
Auch in der Besetzung des Aufsichtsrats gab es im Geschäftsjahr 2022 personelle Veränderungen: Der Aufsichtsrat hat Herrn
Dr. Dietmar Voggenreiter mit Wirkung zum 12. Februar 2022 zu seinem neuen Vorsitzenden gewählt. Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende,
Herr Dr.-Ing. Bernd Bohr, hatte den Vorsitz zuvor niedergelegt und ist weiterhin ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer formell
und inhaltlich geprüft. Siehe Vermerk des Wirtschaftsprüfers.
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
| A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat der DEUTZ AG das Vergütungssystem
der Mitglieder des Vorstands 2021 überarbeitet, dem die Hauptversammlung am 29. April 2021 zugestimmt hat. Das überarbeitete
System berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in
der Fassung vom 28. April 2022. Es besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten und unterstützt
die langfristige und nachhaltige Entwicklung der DEUTZ AG. Das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands findet
seit dem Geschäftsjahr 2021 Anwendung.
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von DEUTZ zu unterstützen und eine angemessene Vergütung
für die Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie setzt das Vergütungssystem Anreize
für profitables Wachstum und nachhaltige Wertschaffung. Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable
Vergütung, um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der DEUTZ AG hervorzuheben und hat zu diesem Zweck auch
eine aktienbasierte Ausgestaltung.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Dabei wird er vom Personalausschuss unterstützt, der die Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung
sowie die Entscheidungen des Aufsichtsrats und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.
| B. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von DEUTZ setzte sich 2022 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die konkreten Bestandteile des Vergütungssystems im Jahr 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
Vergütungs-
komponenten
|
Förderung der langfristigen Entwicklung
|
Ausgestaltung 2022
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Grundvergütung
|
Bildet die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstands, die die Strategie entwickeln
und umsetzen
|
| • |
Feste Vergütung, die in monatlichen Raten ausgezahlt wird
|
|
|
Nebenleistungen
|
| • |
Dienstwagen und Versicherungen
|
|
|
Altersversorgung
|
| • |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
|
Kurzfristige variable Vergütung (Tantieme/STI)
|
Honorierung des Grades der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie einschließlich konkreten, in die Zukunft wirkenden
Nachhaltigkeitszielen innerhalb eines Geschäftsjahres
|
| • |
Plantyp: Zielbonus
|
| • |
Leistungskriterien:
| - |
30 % Umsatz
|
| - |
30 % EBIT
|
| - |
25 % Strategieziel
|
| - |
15 % Nachhaltigkeitsziel
|
|
| • |
Auszahlungsbegrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
| • |
Laufzeit: Ein Jahr
|
|
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Incentivierung von nachhaltigem Wachstum und langfristiger Wertsteigerung der DEUTZ AG sowie Interessenangleich zwischen Investoren
und Mitgliedern des Vorstands
|
| • |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan
|
| • |
Leistungskriterien:
| - |
50 % relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
| - |
gegenüber DAXSubsector All Industrial Machinery
|
| - |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
|
| • |
Auszahlungsbegrenzung: 180 % des Zielbetrags
|
| • |
Laufzeit: Vier Jahre
|
|
|
Sonstiges
|
|
Malus/Clawback
|
Sicherung der verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne der DEUTZ AG |
| • |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
|
Sondervergütung
|
Honorierung besonderer Leistungen bei außergewöhnlichen, nicht in der Unternehmensplanung abgebildeten oder für den Konzern
besonders intensiv wirkenden (Struktur-)Ereignissen
|
| • |
Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung
|
| • |
Begrenzt auf die hälftige jährliche Grundvergütung und begrenzt durch die Maximalvergütung
|
|
|
Maximalvergütung
|
Begrenzung der Vergütung auf eine Höhe, die motivierend auf die Mitglieder des Vorstands wirkt, aber nicht unangemessen ist |
| • |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
| - |
Vorstandsvorsitzender: 2.800.000 €
|
| - |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: je 1.900.000 €
|
|
|
|
Abfindungs-Cap
|
Vermeidung zu hoher Abfindungszahlungen, die nicht im Interesse der DEUTZ AG liegen |
| • |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
| 1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung wird den Mitgliedern des Vorstands unabhängig von ihrer konkret zielorientierten Leistung
und der Entwicklung der Gesellschaft gewährt. Sie besteht aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung.
Die Komponenten der erfolgsunabhängigen Vergütung bilden die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Vorstandsmitglieder,
die die Unternehmensstrategie entwickeln und umsetzen.
Grundvergütung Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der konkreten Entwicklung der DEUTZ AG gewährt wurde.
Nebenleistungen Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Jahr 2022 umfassten die Nebenleistungen
für die Mitglieder des Vorstands die Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit, einen
Fahrer in Anspruch zu nehmen, sowie Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung.
Altersversorgung Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als eine beitragsorientierte Zusage ausgestaltet. Für die Altersversorgung
zahlte die DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2022 für die Vorstandsmitglieder einen Betrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse
ein (Aufwendung für die Altersversorgung). Für Herrn Krutoff wird der Beitrag zur Altersversorgung erstmals 2023 in die Unterstützungskasse
eingezahlt. Bei Renteneintritt haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf das jeweils zugesagte Kapital, das durch die
Unterstützungskasse ausgezahlt wird.
|
Aspekt
|
Ausprägung
|
| Zusageart |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
| Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr; frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
| Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Einen Garantiezins gibt es nicht, das heißt abseits
der Überschussbeteiligung erfolgt keine Verzinsung.
|
| Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die DEUTZ AG kann mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds anstelle eines Einmalbetrags eine
lebenslange Rente vereinbaren, die im Versorgungsfall von der Unterstützungskasse geleistet wird.
|
| Invalidität/Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven
kommen.
Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
Pensionsaufwand für die Mitglieder des Vorstands Die Aufwendungen für die Altersversorgung im Jahr 2022 belaufen sich auf folgende Werte:
|
|
Aufwendung für die Altersversorgung im
Geschäftsjahr 2022 (in Tsd. €)
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
135 |
|
Dr.-Ing. Petra Mayer (seit 1. November 2022)
|
50 |
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
50 |
|
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis 13. Februar 2022)
|
150 |
|
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022)
|
80 |
| 2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Die nachfolgenden Kapitel stellen die Systematik der im Geschäftsjahr gewährten bzw. geschuldeten Vergütung dar. Die gewährte
Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt,
vollständig erbracht worden ist (das heißt, dass die Performanceperiode beendet ist und die Leistungskriterien erfüllt sind).
Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die
fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus wird die Systematik des im Geschäftsjahr 2022 zugesagten LTI (2022-2025) dargestellt. Die zugesagte Vergütung
ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in
Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
2.1 Kurzfristige variable Vergütung – Tantieme (Short Term Incentive – STI)
Die Tantieme trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
innerhalb eines Geschäftsjahres konkretisiert und bei entsprechender Umsetzung honoriert. Die Beurteilung des Erfolgs basiert
auf finanziellen, strategischen und nachhaltigen Leistungskriterien. Die finanziellen Ziele Umsatz und EBIT zahlen auf die
Wachstumsstrategie der DEUTZ AG mit ihren regionalen Wachstumsinitiativen ein, da sie zusammen ein profitables Wachstum incentivieren.
Das Strategieziel stellt auf die Umsetzung konkreter strategischer Initiativen, beispielsweise zur Umsetzung der E-DEUTZ-Strategie,
ab. Das Nachhaltigkeitsziel spiegelt die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung der DEUTZ AG wider und wurde aus
der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie “Taking Responsibility“ als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet.

Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI. Der Zielbetrag wird mit der Gesamtzielerreichung multipliziert, um den Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Die Gesamtzielerreichung des STI ergibt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungsgrade der vier Leistungskriterien
Umsatz, EBIT, Strategie- und Nachhaltigkeitsziel. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat ein Strategieziel aus der
Kategorie „Alternative Antriebe“ und ein Nachhaltigkeitsziel aus den Kategorien „Supply Chain“ und „Diversity“ festgelegt.
Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung nach Ende der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat bestimmt wird. Bei einer Leistung unterhalb eines Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung für den entsprechenden
STI-Anteil 0 %. Der STI kann folglich komplett entfallen. Die Zielerreichung ist auf maximal 150 % begrenzt. Zwischen den
genannten Zielerreichungsgraden wird linear interpoliert.
Umsatz Als Umsatz wird der gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernumsatz herangezogen. Der Umsatz wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2022 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium Umsatz lauten wie folgt:
|
STI 2022
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
1.592 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
1.792 Mio. € |
100 % |
| Cap |
1.992 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
1.953,4 Mio. € |
140,4 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
EBIT Als EBIT wird das gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern abzüglich Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben, (EBIT vor Sondereffekten) herangezogen. Das EBIT wird mit einer
Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2022 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT lauten wie folgt:
|
STI 2022
|
EBIT
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
42 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
82 Mio. € |
100 % |
| Cap |
122 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
89,4 Mio. € |
109,3 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
Strategie- und Nachhaltigkeitsziel Das Strategieziel für das Geschäftsjahr 2022 wurde aus der Kategorie „Alternative Antriebe“ festgelegt und wird mit einer
Gewichtung von 25 % berücksichtigt. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2022 wurde aus den Kategorien „Supply Chain“
und „Diversity“ festgelegt und wird mit einer Gewichtung von 15 % berücksichtigt.
Für das Strategie- und Nachhaltigkeitsziel wurden jeweils zehn Einzelziele festgelegt. In der folgenden Tabelle werden diese
Einzelziele in Zielclustern exemplarisch dargestellt.
Aus der Wachstums- und Internationalisierungsstrategie abgeleitete Strategieziele aus der Kategorie „Alternative Antriebe“
für das Jahr 2022:
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| Wasserstoff |
Ausbau der wasserstofffähigen Prüfstände, Voranschreiten bei der Entwicklung eines Wasserstoffmotors, Lieferantenfestlegung
für Haupt- und Funktionskomponenten eines Wasserstoffmotors
|
| E-DEUTZ |
Fertigstellung von Kundenapplikationen, Gewinnung eines Kundenauftrags, Weiterentwicklung des modularen E-DEUTZ-Baukastens
(DMBK)
|
Aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete Nachhaltigkeitsziele aus den Kategorien „Supply Chain“ und „Diversity“ für das
Jahr 2022:
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| Supply Chain |
Konzeptentwicklung zum Aufbau der Logistiklieferanten gem. Nachhaltigkeitskriterien, Bewertung von Lieferanten hinsichtlich
Nachhaltigkeitskriterien
|
| Diversity |
Erhöhung des Frauenanteils auf den oberen Führungsebenen, Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung der Diversity bei DEUTZ |
Der Grad der Zielerreichung für das Strategie- und das Nachhaltigkeitsziel bemisst sich an der Anzahl der Einzelziele, die
in der jeweiligen Kategorie im Geschäftsjahr 2022 erreicht wurden. Der Zusammenhang zwischen der Anzahl erreichter Ziele und
der Zielerreichung, sowie die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022 werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
STI 2022
|
Anzahl der jeweils erreichten Einzelziele aus den Kategorien des Strategieziels und des Nachhaltigkeitsziels
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
3 |
50 % |
| Zielwert |
5 |
100 % |
| Cap |
7 |
150 % |
| Ist-Wert Strategieziel |
8 |
150 % |
| Ist-Wert Nachhaltigkeitsziel |
10 |
150 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen,
welche von der Unternehmensplanung und definierten Einzelzielen nicht konkret umfasst waren, angemessen zu berücksichtigen.
Wie auch schon 2021 hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.
Ermittlung des STI Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu
bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Die folgende Tabelle fasst Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag des STI 2022 für jedes
Vorstandsmitglied zusammen:
|
STI 2022
|
Dr. Sebastian
C. Schulte
|
Timo
Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra Mayer
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr.-Ing. Frank Hiller1
|
Michael
Wellenzohn2
|
|
Zielbetrag
|
459 Tsd. € |
25 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
143 Tsd. € |
200 Tsd. € |
|
Gesamtzielerreichung
|
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
|
Auszahlungsbetrag
|
618 Tsd. € |
34 Tsd. € |
67 Tsd. € |
405 Tsd. € |
192 Tsd. € |
270 Tsd. € |
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
2.2 Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Die langfristige variable Vergütung trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die Umsetzung der
Unternehmensstrategie, deren nachhaltige Ausrichtung und die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ AG auf Basis des ursprünglich
bis 2020 geltenden Vergütungssystems sowie des dann ab 2021 für den Vorstand geltenden neuen Vergütungssystems honoriert.
Die Beurteilung des Erfolgs leitet sich aus finanziellen und aktienbasierten Leistungskriterien ab, die auf der Strategie
der DEUTZ AG basieren.
2.2.1 Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) – Gewährung im Jahr 2022
Die in der Vergangenheit zugesagte Tantieme wurde nach Feststellung der Zielerreichung nur zu 60 % partiell ausgezahlt, jeweils
20 % wurden für ein bzw. zwei Geschäftsjahre aufgeschoben und bei Erreichung weiterer Erfolgsziele (Mittelfrist-Ziele) ausgezahlt
(Deferral). Somit erfolgte im Geschäftsjahr 2022 die Gewährung aus dem aufgeschobenen Anteil der Tantieme aus 2020 (aufgeschoben
für zwei Jahre).
Die Auszahlungsbeträge der Tantieme 2020 wurden in Abhängigkeit von der Gesamtzielerreichung der Leistungskriterien bestimmt:
Bei einer Gesamtzielerreichung von unter 75 % bestand kein Tantieme-Anspruch. Bei einer Gesamtzielerreichung von 75 % (untere
Schwelle) betrug die Tantieme 50 %, bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % wurde die Tantieme mit 100 % bemessen und bei
einer Gesamtzielerreichung von mindestens 150 % (Cap) betrug die Tantieme 150 %. Zwischen unterer Schwelle und 100 % Gesamtzielerreichung
sowie 100 % Gesamtzielerreichung und Cap wurde die Tantieme linear interpoliert.
Für die Gesamtzielerreichung der Tantieme im Geschäftsjahr 2020 waren die Leistungskriterien EBIT-Rendite vor Sondereffekten
(40 %), durchschnittliches Working Capital (20 %), Umsatz (20 %) und strategische Ziele (30 %) relevant. Die Zielwerte betrugen
im Geschäftsjahr 2020 für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten 2,5 %, für das durchschnittliche Working Capital 20,6 % und
für den Umsatz ca. 1,6 Mrd. €. Die Zielsetzungen der strategischen Ziele basierten im Geschäftsjahr 2020 auf den Bereichen
E-DEUTZ, China-Strategie und externe Unternehmenskooperationen und setzten sich aus jeweils drei Zielen pro Bereich zusammen.
Für das Geschäftsjahr 2020 betrug die Zielerreichung 0 % für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten, 0 % für das durchschnittliche
Working Capital, 0 % für den Umsatz und 139,0 % für die strategischen Ziele. Dies entspricht einer Gesamtzielerreichung von
41,7 % für das Geschäftsjahr 2020. Da die Gesamtzielerreichung unterhalb der unteren Schwelle lag, bestand für das Geschäftsjahr
2020 kein Anspruch auf eine Tantieme. Folglich wurden keine Tantieme-Beträge aus dem Geschäftsjahr 2020 als Deferrals aufgeschoben
und keine Deferral-Beträge im Geschäftsjahr 2022 gewährt oder geschuldet.
2.2.2 LTI (LTI 2019-2022)
Im Geschäftsjahr 2022 wurde den Mitgliedern des Vorstands Vergütung gewährt, die sich aus dem im Geschäftsjahr 2019 zugesagten
LTI ergibt. Der im Geschäftsjahr 2019 zugesagte LTI wurde in Form von virtuellen Performance Shares zugesagt. Der Zielbetrag
bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung.

Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wurde der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares – VPS). Der Beginn der Laufzeit war bei den Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn der 1. Januar 2019 und bei Herrn Dr. Strecker
der 1. März 2019. Der Zielbetrag von Herrn Dr. Strecker wurde ratierlich für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Dezember
2019 zugeteilt, da die Zuteilung ab 2020 dem Geschäftsjahr angeglichen wurde. Für die Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn
betrug der heranzuziehende durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG 6,33 € und für Herrn Dr. Strecker 5,95 €. Die Anzahl
der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2019 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
|
Mitglied des Vorstands
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien in 2019
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller (bis Februar 2022) |
31.615 |
| Dr. Andreas Strecker (bis Februar 2021) |
21.009 |
| Michael Wellenzohn (bis September 2022) |
26.083 |
Ein Zahlungsanspruch nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode ist abhängig davon, ob eines der beiden Leistungskriterien
Aktienkurssteigerung oder relative Aktienkurssteigerung erfüllt ist.
Die LTI-Auszahlung ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt sich wie folgt:
Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der Aktienkurssteigerung in der Performanceperiode wird der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie (durchschnittlicher
Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 60 Börsenhandelstagen
vor Ablauf der Performanceperiode) dem Referenzkurs (durchschnittlicher Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 Börsenhandelstagen vor dem Zuteilungszeitpunkt) gegenübergestellt. Für die Ermittlung
der Aktienkurssteigerung ist der Betrag der bis zum Ende der Wartezeit ausgeschütteten Bruttodividenden dem Kurswert der DEUTZ-Aktie
hinzuzurechnen.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2022 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
|
LTI-Gewährung in 2022
|
Aktienkurssteigerung von 2019 auf 2022
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 30 % |
0 % |
| Zielwert |
>= 30 % |
100 % |
| Ist-Wert 2022 |
-32,3 % |
0 % |
Relative Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der relativen Aktienkurssteigerung wird die Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie (s. Leistungskriterium
Aktienkurssteigerung) der Börsenkursentwicklung des MDAX gegenübergestellt.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2022 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium relative Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
|
LTI-Gewährung in 2022
|
Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung im MDAX von 2019 auf 2022
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 10 %-Punkte |
0 % |
| Zielwert |
>= 10 %-Punkte |
100 % |
| Ist-Wert 2022 |
-37,2 % |
0 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird bestimmt, ob in der Performanceperiode ein Zahlungsanspruch entstanden ist. Um den
Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird die finale Anzahl VPS im Falle eines Zahlungsanspruchs
sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage
vor dem Ablauf der Performanceperiode im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) multipliziert. Der Auszahlungsbetrag
ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
Die folgende Tabelle fasst u. a. Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag für den LTI 2019-2022
für jedes Vorstandsmitglied, dem der LTI 2019-2022 gewährt wurde, zusammen:
|
LTI 2019-20221
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Michael Wellenzohn
|
| Zielbetrag |
200 Tsd. € |
165 Tsd. € |
| Zuteilungskurs |
6,33 € |
6,33 € |
| Anzahl VPS |
31.615 |
26.083. |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
0 |
| Schlusskurs (inkl. Dividende) |
4,28 € |
4,28 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
1 Die Laufzeit des LTI 2019–2022 von Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2019 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2023. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 dargestellt werden.
Da im Geschäftsjahr 2022 auch der LTI 2018-2021 von Dr. Strecker endete, werden nachfolgend zudem die für die Gewährung an
Herrn Dr. Strecker relevanten Parameter des LTI 2018-2021 dargestellt. Die in diesem Kapitel 2.2.2 dargestellte LTI-Grundlogik
gilt hinsichtlich aller Parameter (das heißt Plantyp, Performanceperiode, Leistungskriterien sowie Ermittlung der Auszahlung)
auch für den LTI 2018-2021. Die Zielwerte der Leistungskriterien des LTI 2018-2021 entsprechen ebenfalls den in diesem Kapitel
dargestellten Zielwerten des LTI 2019-2022. Zwischen dem 1. März 2018 und dem 28. Februar 2022 betrug die Aktienkurssteigerung
der DEUTZ-Aktie -14,9 % und die Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung
im MDAX (relative Aktienkursentwicklung) -43,3 %. Die Zielerreichung des LTI 2018-2021 von Herrn Dr. Strecker beträgt demnach
0 %.
|
LTI 2018-2021
|
Dr. Andreas Strecker
|
| Zielbetrag |
150 Tsd. € |
| Zuteilungskurs |
7,58 € |
| Anzahl VPS |
19.789 |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
| Schlusskurs (inkl. Dividende) |
6,45 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
2.2.3 LTI (Zuteilung im Jahr 2022)
Der im Geschäftsjahr 2022 zugesagte LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche zugesagt. Der Zielbetrag bildet dabei die
Ausgangsbasis der Zusage und beträgt für die Mitglieder des Vorstands jeweils zwischen 63 % und 69 % der Grundvergütung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter VPS zu ermitteln. Für 2022 belief sich der durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG auf 6,80 €. Die Anzahl der
VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2022 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
Mitglied des Vorstands
|
Zugesagter LTI-Betrag (Zielbetrag)
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien
in 2022
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
561 Tsd. € |
82.618 |
Timo Krutoff
(seit 1. Dezember 2022)
|
31 Tsd. € |
4.537 |
Dr.-Ing. Petra Mayer
(seit 1. November 2022)
|
62 Tsd. € |
9.075 |
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
370 Tsd. € |
54.448 |
Dr.-Ing. Frank Hiller1
(bis 13. Februar 2022)
|
174 Tsd. € |
25.605 |
Michael Wellenzohn2
(bis 6. September 2022)
|
243 Tsd. € |
35.808 |
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von der Zielerreichung der additiv verknüpften Leistungskriterien Return on Capital
Employed (ROCE) und relativer Total Shareholder Return (relativer TSR).
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG innerhalb einer TSR-Peergroup. Der Zielwert für das Leistungskriterium ROCE wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Nach
der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt.
Die LTI-Auszahlung ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich
wie folgt:
Relativer Total Shareholder Return Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von DEUTZ mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit
50 % gewichtet. Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am
Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Die TSR-Peergroup setzt sich aus Unternehmen des DAXSubsector
All Industrial Machinery zusammen.
Somit weicht diese Peergroup von der Zusammensetzung derjenigen Peergroup, die für die Überprüfung der horizontalen Üblichkeit
der Vorstandsvergütung herangezogen wurde, teilweise ab. Die Zusammensetzung der Peergroup zur Beurteilung der horizontalen
Üblichkeit basiert auf aktienrechtlichen Kriterien wie Branche, Größe und Land. Für die Zusammensetzung der TSR-Peergroup
wurde der Fokus stärker auf die Branche gelegt, sodass auch größere und kleinere Unternehmen im Vergleich zu DEUTZ betrachtet
werden. Einige Unternehmen der TSR-Peergroup würden die aktienrechtlichen Größenkriterien für die Überprüfung der horizontalen
Üblichkeit der Vorstandsvergütung somit nicht ausreichend erfüllen. Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass eine Peergroup
mit stärkerem Branchenfokus besser geeignet ist, um die Performance von DEUTZ in Relation zu den relevanten Wettbewerbern
und der Branche insgesamt zu evaluieren, als die Peergroup des Horizontalvergleichs.
Die TSR-Peergroup setzte sich im Dezember 2022 aus den folgenden Unternehmen zusammen:
Aumann AG, Datron AG, DMG MORI AG, Dürr AG, Francotyp-Postalia Holding AG, Heidelberger Druckmaschinen AG, Jungheinrich AG,
KHD Humboldt Wedag International AG, KHD Humboldt Wedag Vermögensverwaltungs-AG, KION GROUP AG, Knorr-Bremse AG, Koenig &
Bauer AG, Krones AG, KSB SE & Co. KGaA, Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Masterflex SE, NORMA Group SE, PITTLER Maschinenfabrik
AG, SAF-Holland SE, SCHUMAG AG, Stabilus SE, Wacker Neuson SE, WashTec AG.
Für jedes Unternehmen der Peergroup und für DEUTZ wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt.
Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei
der 0. Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG wie folgt:
LTI-Zuteilung
in 2022
|
Perzentilsrang des
TSR von DEUTZ
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
25. |
0 % |
| Zielwert |
50. |
100 % |
| Cap |
75. |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Return on Capital Employed Der ROCE ist der Quotient aus dem Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern gemäß Konzernjahresabschluss abzüglich Erträgen und
Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen und einen nicht wiederkehrenden Charakter haben (EBIT
vor Sondereffekten), und dem eingesetzten Kapital und wird mit 50 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung
für die Tranche 2022 ist der ROCE des letzten Geschäftsjahres der Performanceperiode, das heißt der ROCE des Geschäftsjahres
2025.
Der Schwellenwert des ROCE entspricht dem gewichteten Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital – WACC) der DEUTZ
AG. ROCE-Werte unterhalb des WACC führen zu einer Zielerreichung von 0 %. So entsteht ein Auszahlungsanspruch erst dann, wenn
die Rendite auf das eingesetzte Kapital die Kosten übersteigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung und das Cap inklusive der daraus resultierenden
Zielerreichung für das ROCE des Geschäftsjahres 2025 lauten wie folgt:
LTI-Zuteilung
in 2022
|
ROCE
|
Grad der
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
7,6 % |
50 % |
| Zielwert |
10,0 % |
100 % |
| Cap |
15,0 % |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen jedoch die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen
bei den Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit
hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die bedingt zugesagte Anzahl VPS mit dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln,
wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
der letzten 60 Handelstage im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert.
Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt.
2.3 Überblick über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete variable Vergütung
Die aus den Leistungskriterien resultierende gewährte bzw. geschuldete kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2022 wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte
|
Timo Krutoff
|
Dr.-Ing. Petra Mayer
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr. Andreas Strecker
|
Michael Wellenzohn
|
|
STI 2022
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
459 Tsd. € |
25 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
143 Tsd. €1 |
- |
200 Tsd. €2 |
| Gesamtzielerreichung |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
134,9 % |
- |
134,9 % |
| Auszahlungsbetrag |
618 Tsd. € |
34 Tsd. € |
67 Tsd. € |
405 Tsd. € |
192 Tsd. € |
- |
270 Tsd. € |
|
LTI 2018-2021
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
- |
150 Tsd. € |
- |
| Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
7,58 € |
- |
| Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
19.789 |
- |
| Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
- |
0 % |
- |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
- |
| Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
- |
6,45 € |
- |
| Auszahlungsbetrag |
- |
- |
- |
- |
- |
0 Tsd. € |
- |
|
LTI 2019-2022
|
|
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
- |
- |
- |
- |
200 Tsd. € |
125 Tsd. € |
165 Tsd. € |
| Zuteilungskurs |
- |
- |
- |
- |
6,33 € |
5,95 € |
6,33 € |
| Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
31.615 |
21.009 |
26.083 |
| Gesamtzielerreichung |
- |
- |
- |
- |
0 % |
-3 |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
- |
- |
- |
- |
0 |
-3 |
0 |
| Schlusskurs |
- |
- |
- |
- |
4,28 € |
-3 |
4,28 € |
| Auszahlungsbetrag |
- |
- |
- |
- |
0 Tsd. € |
-3 |
0 Tsd. € |
|
Gewährte und geschuldete variable Vergütung (Summe)
|
618 Tsd. €
|
34 Tsd. €
|
67 Tsd. €
|
405 Tsd. €
|
192Tsd. €
|
0 Tsd. €
|
270 Tsd. €
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
3 Die Laufzeit des LTI 2019-2022 von Herrn Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2019 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2023. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 dargestellt werden.
2.4 Sonstiges
Malus und Clawback Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Das
bedeutet: Bei schwerwiegenden, von der Gesellschaft im einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes
Gesetz oder ihre gesetzlichen und dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
noch nicht ausgezahlte variable Vergütung teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern
(Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2022 hat der
Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Sondervergütung Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als auch zu begründenden Ausnahmefällen Vorstandsmitgliedern in Übereinstimmung
mit der Empfehlung G.11 des DCGK eine Sondertantieme nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Die Sondertantieme ist zweifach
begrenzt. So ist sie zunächst relativ auf die Hälfte der Jahresgrundvergütung der Vorstandsmitglieder limitiert. Zudem fällt
die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als absolute Obergrenze der Gesamtvergütung.
Eine solche Sondertantieme wurde in den letzten zehn Jahren und auch im Geschäftsjahr 2022 nicht gewährt.
Einhaltung der Maximalvergütung Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes
Mitglied des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen
aus dem STI und LTI sowie etwaige Sondertantieme. Die nachfolgend dargestellten Maximalvergütungen für die Mitglieder des
DEUTZ-Vorstands liegen unterhalb der im Vergütungssystem 2021 festgelegten Maximalvergütungen und entsprechen damit dem Vergütungssystem
2021:
|
Mitglieder des Vorstands
|
Maximalvergütung
gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
|
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorstandsvorsitzender seit 13. Februar 2022, ordentliches Vorstandsmitglied vom 1. Januar 2021 bis
12. Februar 2022)
|
2.777 Tsd. € |
|
Timo Krutoff (seit 1. Dezember 2022)
|
1.746 Tsd. € |
|
Dr.-Ing. Petra Mayer (seit 1. November 2022)
|
1.746 Tsd. € |
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
1.746 Tsd. € |
|
Dr.-Ing. Frank Hiller (bis 13. Februar 2022)
|
2.482 Tsd. € |
|
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022)
|
1.767 Tsd. € |
Hinsichtlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen, der Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr
2022 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütung aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann
über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2025 abschließend berichtet werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für
die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungs-Cap).
Herr Dr.-Ing. Hiller ist zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Im Zuge seines Ausscheidens erhält Dr.-Ing.
Hiller zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in Bezug auf diesem noch zustehende Vergütungsansprüche
aufgrund der vorzeitigen Beendigung, die sich insgesamt innerhalb des Abfindungs-Cap hält. Die Abfindung der Grundvergütung
sowie der Nebenleistungen für die Jahre 2022 bis 2024 wurde bereits vollständig im Jahr 2022 ausgezahlt. Der auf die variable
Vergütung entfallende Anteil der Ausgleichszahlung wird erst mit Beendigung der jeweiligen Performanceperioden der jeweiligen
STI- und LTI-Tranchen fällig. Für die STI- und LTI-Tranchen wurde im Rahmen der Ausgleichszahlung eine abschließende Zielerreichung
von 145 % vereinbart. Der so auf den LTI entfallenden Anteil der Ausgleichszahlung ist maßgeblich von der Aktienkursentwicklung
der DEUTZ Aktie während der regulären Performanceperioden abhängig, sodass eine finale Wertermittlung dieses variablen Anteils
der Ausgleichszahlung erst nach dem Ende der Performanceperiode der letzten zugesagten LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2027 möglich
ist. Auf Basis dieser Vereinbarung beträgt die voraussichtliche Ausgleichszahlung für Herrn Dr.-Ing. Hiller anteilig für das
Geschäftsjahr 2022 1,5 Mio. €, für das Geschäftsjahr 2023 2,4 Mio. € und anteilig für das Geschäftsjahr 2024 0,8 Mio. €. Zudem
erfolgt ein Beitrag an die Unterstützungskasse im Rahmen der mit Herrn Dr.-Ing. Hiller vereinbarten betrieblichen Altersversorgung
in Höhe von 320 Tsd. €, aufgeteilt auf die Geschäftsjahre 2022 bis 2024.
Auch Herr Wellenzohn erhält im Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand zum 6. September 2022 zur Abgeltung seiner
vertraglichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung. Im Zuge der Vertragsaufhebung wurde mit Herrn Wellenzohn eine Ausgleichszahlung
vereinbart, die eine Erstattung der voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für die Dauer von 10 Monaten umfasst. Die Abfindung
der Grundvergütung wird anteilig im jeweiligen Berichtsjahr ausgezahlt. Der auf die variable Vergütung entfallende Anteil
der Ausgleichszahlung wird zudem erst mit Beendigung der jeweiligen Performanceperioden der jeweiligen STI- und LTI-Tranchen
fällig. Der Anteil der Ausgleichszahlung, der auf den anteiligen STI 2022 und die anteilige LTI-Tranche 2022 entfällt, wird
auf Basis der tatsächlichen Zielerreichungsgrade ermittelt und ist somit variabel. Für den anteiligen STI 2022 beträgt der
Zielerreichungsgrad 134,9 %. Für den Anteil der Ausgleichszahlung, der auf den anteiligen STI 2023 und die anteilige LTI-Tranche
2023 entfällt, wurde eine Zielerreichung von 100 % vereinbart. Der auf den LTI entfallende Anteil der Ausgleichszahlung ist
zudem von der Aktienkursentwicklung der DEUTZ Aktie während der regulären Performanceperioden abhängig, sodass eine finale
Wertermittlung dieses variablen Anteils der Ausgleichszahlung erst nach dem Ende der Performanceperiode der letzten zugesagten
LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2026 möglich ist. Auf Basis dieser Vereinbarung beträgt die voraussichtliche Ausgleichszahlung
für Herrn Wellenzohn anteilig für das Geschäftsjahr 2022 0,4 Mio. € und anteilig für das Geschäftsjahr 2023 0,6 Mio. €.
| C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
| 1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung, die den Mitgliedern des Vorstands zugesagt wurde sowie die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Zugesagte Vergütung: Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
Konkret heißt „zugesagt“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
|
Im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung
|
Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
| Aufwendung für die Altersversorgung |
| STI 2022 (gewährt im Geschäftsjahr 2022) |
| LTI 2022-2025 (Gewährung erfolgt im Geschäftsjahr 2025) |
Gewährt und geschuldet: Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung
zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt „gewährt und geschuldet“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 S. 1 AktG)1
|
Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
| STI 2022 (zugesagt im Geschäftsjahr 2022) |
| LTI 2019-2022 (zugesagt im Geschäftsjahr 2019) |
| Sonstiges (Abfindungszahlungen der Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn) |
1 Die Aufwendungen für die Altersversorgung eines Geschäftsjahres gelten nicht als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG, da die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, noch nicht vollständig erbracht worden ist.
Die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) stellt sich wie folgt dar:
|
Ziel-Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Vorstandsvorsitzender
(seit 13. Februar 2022, ordentliches Mitglied
vom 1. Januar 2021 bis 12. Februar 2022)
|
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
|
in Tsd. €
|
in %1
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
818 |
41,1 |
580 |
43,9 |
|
+
|
Nebenleistungen |
19 |
1,0 |
21 |
1,6 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
837
|
42,0
|
601
|
45,5
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
459 |
23,0 |
300 |
22,7 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
300 |
22,7 |
| |
|
STI 2022 |
459 |
23,0 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
561 |
28,2 |
370 |
19,8 |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
370 |
28,0 |
| |
|
LTI 2022-2025 |
561 |
28,2 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
1.020
|
51,2
|
670
|
50,7
|
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
135 |
6,8 |
50 |
3,8 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.992
|
100,0
|
1.321
|
100,0
|
1 Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann die Summe der Vergütungsanteile von 100 % abweichen.
|
Ziel-Vergütung
|
Timo Krutoff, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Dezember 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
48 |
44,2 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
1 |
0,9 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
49
|
45,1
|
- |
- |
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
25 |
22,9 |
- |
- |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
STI 2022 |
25 |
22,9 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
31 |
28,2 |
- |
- |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2022-2025 |
31 |
28,2 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
56
|
51,1
|
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
4 |
3,8 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
109
|
100,0
|
- |
- |
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Petra Mayer, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
97 |
44,2 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
2 |
0,9 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
99
|
45,1
|
- |
- |
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
50 |
22,9 |
- |
- |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
STI 2022 |
50 |
22,9 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
62 |
28,2 |
- |
- |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2022-2025 |
62 |
28,2 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
112
|
51,1
|
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
8 |
3,8 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
219
|
100,0
|
- |
- |
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
43,9 |
459 |
24,5 |
|
+
|
Nebenleistungen |
20 |
1,5 |
19 |
1,8 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
600
|
45,5
|
478
|
45,1
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
300 |
22,7 |
238 |
12,7 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
238 |
22,4 |
| |
|
STI 2022 |
300 |
22,7 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
370 |
28,0 |
294 |
15,7 |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
294 |
27,7 |
| |
|
LTI 2022-2025 |
370 |
28,0 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
670
|
50,8
|
532
|
50,2
|
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
3,8 |
50 |
4,7 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.320
|
100,0
|
1.060
|
100,0
|
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
|
20221 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
250 |
40,0 |
750 |
40,1 |
|
+
|
Nebenleistungen |
9 |
1,4 |
22 |
1,2 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
259
|
41,4
|
772
|
41,2
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
143 |
22,8 |
428 |
22,9 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
428 |
22,9 |
| |
|
STI 2022 |
143 |
22,8 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
174 |
27,8 |
522 |
27,9 |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
522 |
27,9 |
| |
|
LTI 2022-2025 |
174 |
27,8 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
317
|
50,6
|
950
|
50,7
|
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
8,0 |
150 |
8,0 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
626
|
100,0
|
1.872
|
100,0
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Vergütung
wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
|
Ziel-Vergütung
|
Michael Wellenzohn, ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 6. September 2022)
|
|
|
20221 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
387 |
43,0 |
580 |
42,8 |
|
+
|
Nebenleistungen |
16 |
1,7 |
30 |
2,2 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
402
|
44,8
|
610
|
45,0
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
200 |
22,2 |
300 |
22,1 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
300 |
22,1 |
| |
|
STI 2022 |
200 |
22,2 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
243 |
27,1 |
365 |
26,9 |
| |
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
365 |
26,9 |
| |
|
LTI 2022-2025 |
243 |
27,1 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
443
|
49,3
|
665
|
49,1
|
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
53 |
5,9 |
80 |
5,9 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
899
|
100,0
|
1.355
|
100,0
|
1 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Vergütung wurde im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus dem Vorstand gekürzt.
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
stellt sich wie folgt dar:
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Vorstandsvorsitzender
(seit 13. Februar 2022, ordentliches Mitglied
vom 1. Januar 2021 bis 12. Februar 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
818 |
56,2 |
580 |
55,9 |
|
+
|
Nebenleistungen |
19 |
1,3 |
21 |
2,0 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
837
|
57,5
|
601
|
57,9
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
618 |
42,5 |
436 |
42,1 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
436 |
42,1 |
| |
|
STI 2022 |
618 |
42,5 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
618
|
42,5
|
436
|
42,1
|
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.455
|
100,0
|
1.037
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Timo Krutoff, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1.Dezember 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
48 |
58,2 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
1 |
1,2 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
49
|
59,4
|
-
|
-
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
34 |
40,6 |
- |
- |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
STI 2022 |
34 |
40,6 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
|
|
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
34 |
40,6 |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
83
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Petra Mayer, ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. November 2022)
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
97 |
58,2 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
2 |
1,2 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
99
|
59,4
|
-
|
-
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
67 |
40,6 |
- |
- |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
STI 2022 |
67 |
40,6 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
|
|
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
67 |
40,6 |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
166
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
57,7 |
459 |
55,8 |
|
+
|
Nebenleistungen |
20 |
2,0 |
19 |
2,3 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
600
|
59,7
|
478
|
58,1
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
405 |
40,3 |
345 |
41,9 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
345 |
41,9 |
| |
|
STI 2022 |
405 |
40,3 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
| |
|
LTI 2019-2022 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
405
|
40,3
|
345
|
41,9
|
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.005
|
100,0
|
823
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
|
20221 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
250 |
9,5 |
750 |
51,6 |
|
+
|
Nebenleistungen |
9 |
0,3 |
22 |
1,5 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
259
|
9,9
|
772
|
53,1
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
192 |
7,3 |
622 |
42,8 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
622 |
42,8 |
| |
|
STI 2022 |
192 |
7,3 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
0 |
0,0 |
60 |
4,1 |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
60 |
4,1 |
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
0 |
0,0 |
| |
|
LTI 2019-2022 |
0 |
0,0 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
192 |
7,3 |
682 |
46,9 |
|
+
|
Sonstiges2 |
2.167 |
82,8 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung3
|
2.618
|
100,0
|
1.454
|
100,0
|
1 Dr.-Ing. Hiller schied zum 13. Februar 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag endete am 30. April 2022. Die Grundvergütung,
die Nebenleistungen und der STI 2022 wurden im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ende des Vorstandsvertrags gekürzt.
2 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet die Ausgleichszahlung zur Abgeltung der vertraglichen Ansprüche von Herrn Dr.-Ing. Hiller
im Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens und ist zu 100 % erfolgsunabhängig. Siehe Leistungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit.
3 Die Gesamtvergütung setzt sich inklusive der Sonstiges-Vergütung zu 92,7 % aus erfolgsunabhängiger und zu 7,3 % aus erfolgsabhängiger
Vergütung zusammen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Michael Wellenzohn, ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 6. September 2022)
|
|
|
20221 |
2021 |
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
| |
Grundvergütung |
387 |
38,7 |
580 |
53,5 |
|
+
|
Nebenleistungen |
16 |
1,6 |
30 |
2,8 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
402
|
40,2
|
610
|
56,3
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
270 |
27,0 |
436 |
40,3 |
| |
|
STI 2021 |
- |
- |
436 |
40,3 |
| |
|
STI 2022 |
270 |
27,0 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
0 |
0,0 |
37 |
3,4 |
| |
|
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
37 |
3,4 |
| |
|
LTI 2018-2021 |
- |
- |
0 |
0,0 |
| |
|
LTI 2019-2022 |
0 |
0,0 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsabhängige Vergütung
|
270
|
27,0
|
473
|
43,7
|
|
+
|
Sonstiges2 |
328 |
32,8 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung3
|
1.000
|
100,0
|
1.083
|
100,0
|
1 Herr Wellenzohn schied zum 6. September 2022 aus dem Vorstand aus, der Vorstandsvertrag besteht über das Ende des Berichtszeitraums
hinaus. Die Grundvergütung, die Nebenleistungen und der STI 2022 wurden im Berichtszeitraum zeitanteilig zum Ausscheiden aus
dem Vorstand gekürzt.
2 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet die Ausgleichszahlung zur Abgeltung der vertraglichen Ansprüche von Herrn Wellenzohn im
Zuge seines vorzeitigen Ausscheidens und setzt sich aus einem fixen Anteil in Höhe von 193 Tsd. € (19,3 % der Gesamtvergütung)
sowie einem variablen Anteil in Höhe von 135 Tsd. € (13,5 % der Gesamtvergütung) zusammen. Der variable Anteil entfällt vollständig
auf die Ausgleichszahlung zur Abgeltung des STI 2022. Siehe Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit.
3 Die Gesamtvergütung setzt sich inklusive der Sonstiges-Vergütung zu 59,6% aus erfolgsunabhängiger und zu 40,4 % aus erfolgsabhängiger
Vergütung zusammen.
Bezüge der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB Für das Geschäftsjahr 2022 betrugen die im Aufwand erfassten Gesamtbezüge des Vorstands der DEUTZ AG 4.241 Tsd. € (2021: 7.072
Tsd. €). Diese setzen sich zusammen aus kurzfristig fälligen Leistungen in Höhe von 4.359 Tsd. € (2021: 5.268 Tsd. €) und
aktienbasierten langfristig fälligen Leistungen im Rahmen der Long-Term-Incentive-Pläne in Höhe von -145 Tsd. € (2021: 1.804
Tsd. €).
Die Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen beliefen sich bei der DEUTZ AG und im Konzern auf 6.845
Tsd. € (2021: 1.101 Tsd. €). Diese beinhalten Leistungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsverträge
von Herrn Dr. Hiller und Herrn Wellenzohn im Jahr 2022 in Höhe von 5.798 Tsd. € (davon aktienbasierte langfristig fällige
Leistungen in Höhe von 2.027 Tsd. €). Für Pensionen gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern bestehen Rückstellungen
in Höhe von 9.836 Tsd. € (31. Dezember 2021: 10.247 Tsd. €).
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstands
regelmäßig. Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von DEUTZ) untersucht
und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit DEUTZ insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von DEUTZ werden sowohl für aktuelle Relationen als auch
für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit
herangezogen.
Zuletzt wurde die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 im Zusammenhang mit der Gestaltung
des aktuellen Vergütungssystems überprüft und als üblich befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurden zwei Vergleichsgruppen
gebildet. Der ersten Vergleichsgruppe gehörten primär deutsche, börsennotierte Unternehmen an, die hinsichtlich der Branche
sowie der Größenkriterien Umsatz und Mitarbeiter vergleichbar waren. Folgende Unternehmen sind dabei Teil der Peergroup gewesen:
Aumann AG, DMG Mori AG, ElringKlinger AG, Jungheinrich AG, KION Group AG, Knorr-Bremse AG, LEONI AG, Rolls-Royce Power Systems
AG, Sulzer AG, VARTA AG, Wacker Neuson SE. Als zweite Vergleichsgruppe wurde der SDAX herangezogen, da DEUTZ im SDAX gelistet
ist.
| 2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG beliefen sich gem. § 162 Abs. 1 Nr.
1 AktG im Geschäftsjahr 2022 auf insgesamt 354 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung für die im Geschäftsjahr 2018
ausgeschiedene Frau Dr. Margarete Haase belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 56 Tsd. € und entfiel vollständig auf die feste,
erfolgsunabhängige Altersversorgung. Herr Dr.-Ing. Helmut Leube, der im Geschäftsjahr 2016 ausgeschieden ist, erhielt im Berichtsjahr
2022 eine feste, erfolgsunabhängige Altersversorgung in Höhe von 79 Tsd. €. Die Bezüge der übrigen ehemaligen Vorstandsmitglieder,
die vor über zehn Jahren aus dem Vorstand der DEUTZ AG ausgeschieden sind, beliefen sich 2022 auf 219 Tsd. € und entfielen
vollständig auf die Gewährungen der festen, erfolgsunabhängigen Altersversorgung. Die Gewährung der Altersversorgung der bereits
ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands wird vollständig von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
| 3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Vorstands, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert auf der obig dargestellten
Vergütung (siehe Abschnitt C. „Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022", Kapitel 1. und 2., jeweils gewährte und
geschuldete Vergütung). Die Ertragsentwicklung wird anhand der zentralen finanziellen Kennzahlen EBIT für die Gesellschaft
(DEUTZ AG) sowie EBIT vor Sondereffekten für den Konzern (DEUTZ Konzern) dargestellt. Für die Vergütung der Belegschaft wird
auf die durchschnittliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft (DEUTZ AG) in Deutschland (exkl. Auszubildende
und Praktikanten) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf
Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Die Auszahlung der Altersversorgung der bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Margarete Haase und Dr.-Ing. Helmut
Leube wird von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
|
|
2022
|
2022 vs. 2021
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
|
Vorstandsvergütung
|
Absolute Werte |
Jährliche Veränderung in % |
Dr. Sebastian C. Schulte (Vorsitzender seit 13. Februar 2022)
|
1.455 Tsd. € |
40,3 |
-1 |
- |
- |
Timo Krutoff
(seit 1. Dezember 2022)
|
83 Tsd. € |
-2 |
- |
- |
- |
Dr.-Ing. Petra Mayer
(seit 1. November 2022)
|
166 Tsd. € |
-2 |
- |
- |
- |
| Dr.-Ing. Markus Müller |
1.005 Tsd. € |
22,0 |
-1 |
- |
- |
Dr.-Ing. Frank Hiller (Vorsitzender bis 13. Februar 2022) |
2.618 Tsd. € |
80,1 |
88,3 |
-47,2 |
-5,6 |
Michael Wellenzohn (bis 6. September 2022) |
1.000 Tsd. € |
-7,7 |
75,6 |
-50,6 |
1,1 |
Dr. Margarete Haase (bis 30. April 2018)
|
56 Tsd. € |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
-95,9 |
Dr.-Ing. Helmut Leube (bis 31. Dezember 2016)
|
79 Tsd. € |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
141,0 |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
74,1 Mio. € |
104,1 |
131,74 |
-226,2 |
83,8 |
| EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ Konzerns |
89,4 Mio. € |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
-3,9 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
2,1 |
1 Da Dr.-Ing. Markus Müller und Dr. Sebastian C. Schulte erst seit 2021 Mitglieder des Vorstands sind, ist ein Vergleich der
Vergütung zum Geschäftsjahr 2020 nicht möglich.
2 Da Dr.-Ing. Petra Mayer und Timo Krutoff erst seit 2022 Mitglieder des Vorstands sind, ist ein Vergleich der Vergütung zum
Geschäftsjahr 2021 nicht möglich.
3 Da Dr. Andreas Strecker dem Vorstandsgremium 2020 vollständig und 2021 nur unterjährig angehört hat, ergibt sich für den
Vergleichszeitraum 2021 vs. 2020 ein starkes Absinken der gewährten und geschuldeten Vergütung.
4 Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des 2021er EBIT der DEUTZ AG bedingt.
| III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
| A. |
Vergütungssystem im Jahr 2022
|
Das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, welches in § 15 der Satzung geregelt ist, wurde am 26. April
2018 von der Hauptversammlung beschlossen und am 29. April 2021 von ebendieser mit 99,65 % Zustimmung bestätigt. Die Ausgestaltung
der Vergütung für den Aufsichtsrat soll dazu beitragen hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen und an
das Unternehmen zu binden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie beraten und die Arbeit
des Vorstands kontrollieren.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung, einer festen Vergütung
für die Mitwirkung in Ausschüssen sowie Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammen. Grundvergütung und Ausschussvergütung werden jeweils jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen
Hauptversammlung gezahlt, die Sitzungsgelder nach der jeweiligen Sitzung.
Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Grundvergütung in Höhe von 40.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält 80.000 €, der stellvertretende Vorsitzende 60.000 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Personalausschuss
und im Prüfungsausschuss mit jährlich 12.000 € vergütet, die Mitglieder im Nominierungs- und Vermittlungsausschuss erhalten
8.000 €. In jedem Ausschuss erhält der Vorsitzende das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der
genannten Beträge. Zusätzlich erhält jedes Mitglied für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen je ein Sitzungsgeld
in Höhe von 1.500 €.
Des Weiteren erstattet DEUTZ den Mitgliedern des Aufsichtsrats die gegebenenfalls in Verbindung mit der Ausübung ihrer Tätigkeit
entstehende Umsatzsteuer und sorgt für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
Im Folgenden wird die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 dargestellt.
Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde
liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt „gewährt und geschuldet“ für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2022 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
Im Geschäftsjahr 2022
gewährte und geschuldete Vergütung
(§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
|
Feste Grundvergütung (zugesagt für die Aufsichtsratsmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2022) |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit (zugesagt für die Ausschussmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2022) |
| Sitzungsgelder (zugesagt für die Sitzungen im Geschäftsjahr 2022) |
Die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für alle Mitglieder des Aufsichtsrats auf insgesamt
1.053,0 Tsd. €. Diese Aufteilung der Gesamtvergütung nach den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
|
Feste
Grundvergütung
|
Vergütung für
Ausschusstätigkeit
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
Dr. Dietmar Voggenreiter (Vorsitzender seit 12. Februar 2022)
|
75,4 |
44,3 |
60,2 |
35,4 |
34,5 |
20,3 |
170,1 |
| Sabine Beutert1 (stellvertretende Vorsitzende seit 22. September 2022)
|
45,5 |
48,8 |
25,2 |
27,0 |
22,5 |
24,1 |
93,2 |
| Sophie Albrecht |
40,0 |
55,2 |
16,0 |
22,1 |
16,5 |
22,8 |
72,5 |
Dr.-Ing. Bernd Bohr (Vorsitzender bis 12. Februar 2022, ordentliches Mitglied seit 13. Februar 2022)
|
44,6 |
67,7 |
7,8 |
11,9 |
13,5 |
20,5 |
65,9 |
| Yavuz Büyükdag1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
| Dr. Fabian Dietrich1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
| Hans-Peter Finken1 |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
| Patricia Geibel-Conrad |
40,0 |
47,1 |
24,0 |
28,2 |
21,0 |
24,7 |
85,0 |
| Alois Ludwig |
40,0 |
45,2 |
20,0 |
22,6 |
28,5 |
32,2 |
88,5 |
| Dr.-Ing. Rudolf Maier |
40,0 |
72,7 |
0,0 |
0,0 |
15,0 |
27,3 |
55,0 |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende bis 21. September 2022, ordentliches Mitglied seit 22. September 2022)
|
54,5 |
47,9 |
30,8 |
27,1 |
28,5 |
25,1 |
113,8 |
| Ali Yener1 |
40,0 |
63,5 |
8,0 |
12,7 |
15,0 |
23,8 |
63,0 |
|
Gesamt
|
540,0
|
|
192,0
|
|
240,0
|
|
972,0
|
1 Arbeitnehmervertreter.
| C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung
ausgestaltet.
|
|
2022
|
2022 vs. 2021
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
Absolute Werte |
Jährliche Veränderung in %
|
Dr. Dietmar Voggenreiter (seit 30. April 2019, Vorsitzender seit 12. Februar 2022)
|
170,1 Tsd. € |
236,8 |
9,8 |
40,0 |
- |
| Sabine Beutert1 (stellvertretende Vorsitzende seit 22. September 2022)
|
93,2 Tsd. € |
25,1 |
6,4 |
-4,1 |
3,2 |
Sophie Albrecht (seit 26. April 2018)
|
72,5 Tsd. € |
9,0 |
4,7 |
10,2 |
45,0 |
Dr.-Ing. Bernd Bohr (seit 26. April 2018; Vorsitzender vom 1. Januar 2019 bis 12. Februar 2022, ordentliches Mitglied seit 13. Februar 2022)
|
65,9 Tsd. € |
-61,3 |
4,6 |
-2,7 |
368,0 |
Yavuz Büyükdag1 (seit 26. April 2018)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
36,9 |
Dr. Fabian Dietrich1 (seit 26. April 2018)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
36,9 |
| Hans-Peter Finken1 |
55,0 Tsd. € |
8,9 |
9,8 |
-6,1 |
2,2 |
Patricia Geibel-Conrad (seit 26. April 2018)
|
85,0 Tsd. € |
5,6 |
5,9 |
-3,8 |
43,2 |
| Alois Ludwig |
88,5 Tsd. € |
22,9 |
-4,0 |
2,0 |
14,7 |
Dr.-Ing. Rudolf Maier (seit 7. Oktober 2020)
|
55,0 Tsd. € |
8,9 |
368,0 |
- |
- |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende vom 26. April 2018 bis 21. September 2022; ordentliches Mitglied seit 22. September 2022)
|
113,8 Tsd. € |
-5,6 |
5,2 |
-1,3 |
43,0 |
| Ali Yener1 (seit 26. April 2018)
|
63,0 Tsd. € |
5,0 |
14,3 |
-7,9 |
38,2 |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
74,1 Mio. € |
104,1 |
131,72 |
-226,2 |
83,8 |
| EBIT vor Sondereffekten des DEUTZ-Konzerns |
89,4 Mio. € |
140,3 |
149,8 |
-194,8 |
-3,9 |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
3,5 |
-0,2 |
3,5 |
2,1 |
1 Arbeitnehmervertreter.
2 Die Abweichung zum Vergütungsbericht 2021 ist durch eine Korrektur des 2021er EBIT der DEUTZ AG bedingt.
| IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die DEUTZ AG, Köln
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der DEUTZ AG, Köln für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der DEUTZ AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der DEUTZ AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Köln, den 13. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Harald Wimmer
Wirtschaftsprüfer
|
Clivia Döll
Wirtschaftsprüferin
|
|
2. Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 7 (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kandidaten)
Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
| |
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| 3. |
Frau Patricia Geibel-Conrad
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| |
| • |
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg
|
| • |
NEMETSCHEK SE, München
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| 4. |
Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| |
| • |
Bosch Engineering GmbH, Abstatt (Vorsitzender)
|
| • |
ITK Engineering GmbH, Rülzheim (Vorsitzender)
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| |
| • |
VOSS Automotive GmbH, Wipperfürth
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| 6. |
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Im Folgenden sind die Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten dargestellt:
| |
| 1. |
Herr Helmut Ernst
wohnhaft in Burgwald, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global
Executive Team ZF AG, Schweinfurt & Friedrichshafen
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 01.03.1960 Geburtsort: Frankenberg/Eder
Ausbildung
Universität Gießen Abschluss: Diplom-Ingenieur
Beruflicher Werdegang
| 1985 – 1991 |
Leiter Operations, Continental-Werk Korbach |
| 1990 – 1992 |
Produktionsmanager, Fahrradreifen und Schläuche, Fahrzeugersatzreifen, Continental-Werk Korbach |
| 1992 – 1996 |
Managing Director JV, Continental/Vittoria Tyres Thailand |
| 1996 – 2001 |
Key Account Management ASIA, 2Rad-Reifen Continental, Bangkok, Thailand |
| 2001 – 2006 |
Business Unit Leiter 2Rad-Reifen Continental, Korbach |
| 2006 – 2014 |
Vice President Independent Aftermarket and Managing Director, Continental Aftermarket GmbH, Frankfurt |
| 2014 – 2021 |
Senior Vice President ZF Division Aftermarket & Global Executive Team ZF AG, Schweinfurt & Friedrichshafen |
| Seit 2022 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Helmut Ernst ist hauptberuflich als selbständiger Unternehmensberater tätig.
|
| 2. |
Frau Melanie Freytag
wohnhaft in Frankfurt am Main, Chief Financial Officer Interzero Gruppe, Berlin
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 16.02.1975 Geburtsort: Essen
Ausbildung
Université catholique de Louvain (UCL), Belgien Abschluss: MA (DES), Finanzökonomie
University of Kent at Canterbury, Großbritannien Abschluss: BA (Hons), Europäische Wirtschaftswissenschaften mit Ökonometrie
Université de la Réunion, Frankreich Abschluss: BA (Lic.), Finanz- und Internationale Ökonomie
Beruflicher Werdegang
1999 Consultant / Assistant Manager bei KPMG, Frankfurt am Main
2001 Projektleiterin / Vice President im Bereich European Business Development und Finance bei Winterthur Insurance, Wiesbaden
2004 Senior Project Manager, Zentralabteilung Mergers & Acquisitions, ThyssenKrupp Services, Düsseldorf
2007 Chief Financial Officer, ThyssenKrupp Xervon Sweden, Stockholm, Schweden
2009 Chief Financial Officer, Thyssenkrupp Elevator, Regional Center RUESA (Russia, Eastern Countries, Switzerland, Austria), Wien,
Österreich
2014 Chief Financial Officer, Coperion, Stuttgart
2017 Chief Financial Officer, Klöckner Metals France, Paris, Frankreich
2018 Head of Corporate Controlling & Development / Mergers & Acquisitions, Klöckner & Co, Duisburg
Seit 2020 Chief Financial Officer, Alba Services / Interzero Gruppe, Berlin
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Frau Melanie Freytag ist hauptberuflich als Chief Financial Officer der Interzero Gruppe, Berlin, tätig.
|
| 3. |
Frau Patricia Geibel-Conrad
wohnhaft in Leonberg, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener Praxis, Unternehmensberaterin
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 15.01.1962 Geburtsort: Frankfurt am Main Aufgewachsen in Lateinamerika, Asunción (Paraguay) – humanistisch-/wissenschaftliches Bakkalaureat; deutsches Abitur, Hamburg
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main sowie der Universität
Hohenheim/Stuttgart Abschluss: Diplom-Oekonom - BWL
Beruflicher Werdegang
| 1987 |
Prüfungsassistentin/Senior Consultant bei Dr. Lipfert GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart |
| 1991 |
Steuerberater-Examen |
| 1994 |
Wirtschaftsprüfer-Examen |
| 1995 |
Wirtschaftsprüfung in eigener Praxis, Unternehmensberatung in Kooperation mit KPMG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buenos
Aires (Argentinien)
|
| 1998 |
Auslandsaufenthalt, Mexiko-Stadt (Mexiko) |
| 2001 |
Engagement Leader/Prokuristin bei PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart |
| 2015 - 2022 |
Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung in eigener Praxis, Leonberg und Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Prüfungsausschusses
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen (bis 19. Oktober 2022)
|
| Seit 2018 |
Mitglied des Aufsichtsrats sowie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der DEUTZ AG, Köln |
| Seit 2018 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Mitglied des Nominierungsausschusses der CEWE Stiftung &
Co. KGaA, Oldenburg
|
| Seit 2020 |
Ehrenamtliches Mitglied des Beirats des Financial Expert Association e.V., Hamburg |
| Seit 2022 |
Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende sowie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der NEMETSCHEK SE, München (seit 12. Mai
2022)
|
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Frau Patricia Geibel-Conrad übt derzeit neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in eigener
Praxis und Unternehmensberaterin die Tätigkeiten als Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
CEWE Stiftung & Co. KGaA, Oldenburg sowie als Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der NEMETSCHEK SE, München aus.
|
| 4. |
Herr Dr.-Ing Rudolf Maier
wohnhaft in Stuttgart, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit
Zuständigkeiten für Entwicklung sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off Road
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 17.10.1957 Geburtsort: Schönau
Ausbildung
Studium Ingenieurwesen Maschinenbau mit Schwerpunkt Regelungstechnik & Thermische Strömungsmaschinen an der Universität Stuttgart Abschluss: Promotion zum Dr.-Ing. an der Universität Stuttgart
Beruflicher Werdegang
| 1989 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter, Erzeugnismesstechnik und Toleranzfragen |
| 1993 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter/Abteilungsleiter, Entwicklung Verteilereinspritzpumpen |
| 1997 |
Bosch Diesel Systems, Systembereichsleiter zeitgesteuerte Einzelpumpensysteme |
| 2001 |
Bosch Diesel Systems, Produktbereichsleiter Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge |
| 2007 |
Vorsitzender der Geschäftsleitung Bosch Automotive Diesel Systems Co. Ltd., Wuxi, China |
| 2011 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für Entwicklung |
| 2014 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge
& Off Road
|
| Seit 2018 |
Selbständiger Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, Deutschland Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH, Rülzheim, Deutschland Vice Chairman Weifu High Technology Group, Wuxi, China (bis Mai 2021)
|
| Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier übt derzeit neben seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater die Tätigkeit als Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, sowie als Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH,
Rülzheim, aus.
|
| 5. |
Herr Bernd Maierhofer
wohnhaft in München, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger CTO der MAN Nutzfahrzeuge AG
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 05.05.1960 Geburtsort: München
Ausbildung
Technische Universität München, Maschinenbau Abschluss: Vordiplom
HM Hochschule München, Elektrotechnik Abschluss: Diplom
Beruflicher Werdegang
| 1992 – 1998 |
Ingenieur, MAN Nutzfahrzeuge AG |
| 1999 – 2006 |
Hauptabteilungsleiter, Elektronische Systeme, MAN Nutzfahrzeuge AG |
| 2006 – 2008 |
Geschäftsführungsmitglied der Geschäftseinheit Schwere Trucks, MAN Nutzfahrzeuge AG |
| 2008 – 2015 |
Vorstandsmitglied zuständig für die Ressorts Strategie & Portfolioentwicklung, Forschung & Entwicklung Trucks, Busse, Antriebe
(CTO) (ab 2009) sowie Einkauf (ab 2010), MAN Nutzfahrzeuge AG
|
| Seit 2016 |
Selbständiger Unternehmensberater |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Bernd Maierhofer übt derzeit neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied der VOSS Automotive GmbH, Wipperfürth, aus.
|
| 6. |
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
wohnhaft in Ingolstadt, Unternehmensberater, Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München, ehemaliger Vorstand Marketing
und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt, Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 04.01.1969 Geburtsort: Schwäbisch Hall
Ausbildung
Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Stuttgart Abschluss: Diplom-Kaufmann technisch orientiert Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Stuttgart
Beruflicher Werdegang
| 1997 |
Leitender Berater bei Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München |
| 1999 |
Principal und Prokurist bei Horváth & Partner AG, Zürich, Schweiz, und zusätzlich ab 2000 Head of Competence Center Automotive
Industries, Horváth & Partner, Region DACH
|
| 2002 |
Leiter Controlling Zentrale der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2005 |
Leiter der Unternehmensstrategie der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2007 |
Leiter des Chinageschäfts der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2009 |
President AUDI CHINA Enterprise Mgmt. Co. Ltd., Peking, VR China und zusätzlich ab 2013 Generalbevollmächtigter China der
AUDI AG, Ingolstadt
|
| 2015 |
Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt |
| Seit 2018 |
Senior Advisor bei Horváth & Partner GmbH, Stuttgart, Büro München |
| Seit 2019 |
Mitglied des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
| Seit 2022 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der DEUTZ AG, Köln |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter ist hauptberuflich als Unternehmensberater tätig.
|
|
III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 308.978.241,98 zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung der Hauptversammlung
beim Bundesanzeiger ist eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einreichung der Einberufung
der Hauptversammlung beim Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1
EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird
am 27. April 2023 ab 10:00 Uhr im Internet unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
über das passwortgeschützte InvestorPortal vollständig in Bild und Ton übertragen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgende Ziffer III. 3.) erhalten Aktionäre per
Post eine Anmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 06. April 2023
freigeschaltet.
Die Gesellschaft plant im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte im Vorfeld
der Versammlung, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung, einen Entwurf der Vorstandsrede in der zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zur Verfügung zu stellen.
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 6. April 2023, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) beziehen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär (z. B. das depotführende Institut) zu erbringen. Die Gesellschaft akzeptiert neben dem Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme gemäß § 67c Abs. 3 AktG auch einen gleichwertigen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG.
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens
bis 20. April 2023, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Damit Aktionäre über das InvestorPortal die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere
Aktionärsrechte ausüben können, ist die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft
erforderlich. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung
von der Anmeldestelle per Post übersandt, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Ausübung und den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, sind somit – unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer – weder teilnahme-
noch stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis über ihren Anteilsbesitz erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Ausübung weiterer
Rechte berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 5. |
Verfahren der Stimmabgabe
|
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
die hierzu bevollmächtigten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Zur Ausübung des Stimmrechts sind in
jedem Fall eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich (siehe vorstehend
Ziffer III. 3.).
| 5.1. |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
|
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt
dabei elektronisch und ausschließlich über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 06. April 2023) bis zum Zeitpunkt
der Schließung der betreffenden Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023
möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen auch geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die (elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
| 5.2. |
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Die DEUTZ AG bietet zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter weisungsgebunden zur Ausübung des Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur gemäß der ihnen erteilten Weisungen ausüben. Eine Beauftragung
der Stimmrechtsvertreter zur Ausübung sonstiger Rechte, insbesondere zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von
Widersprüchen, ist ausgeschlossen. Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform zu erteilen, wobei
die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur über das InvestorPortal
unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
ab dessen Freischaltung bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023 durch den Versammlungsleiter für die
jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt der Schließung der Möglichkeit der Vollmacht- und Weisungserteilung möglich ist.
Die vorstehenden Angaben gelten für den Widerruf der den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht sowie für die Änderung
oder den Widerruf von Weisungen entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.).
| 5.3. |
Bevollmächtigung von Dritten
|
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.). Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung
der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär,
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären
oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
ab dessen Freischaltung bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 27. April 2023 möglich.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner die folgende Adresse zur Verfügung:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Übersendungen, die per Post erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 26. April 2023, 18:00 Uhr (eingehend),
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung
bis zu deren Beendigung noch möglich. Über das InvestorPortal sind Vollmachtserklärungen, deren Änderungen und Widerruf bis
zum Ende der Hauptversammlung möglich.
Ein entsprechendes Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung von Dritten wird zusammen mit den Zugangsdaten für die Nutzung
des InvestorPortals übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zum Download zur Verfügung.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten an Dritte vorzugsweise über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
| 5.4. |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
|
Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts über
das InvestorPortal ein, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung berücksichtigt.
| 6. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 27. April 2023
ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
verfolgen.
| 7. |
Rechte der Aktionäre (Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Einreichung von Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht,
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
|
| 7.1. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der DEUTZ AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
(z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 27. März 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mitgeteilt.
| 7.2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern an die nachstehende Anschrift
zu übersenden:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) E-Mail: ir@deutz.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum 12. April 2023, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt.
Die Gesellschaft hat zu ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können (siehe vorstehend Ziffer
III. 3.). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und, sofern eine Anmeldung erforderlich
ist, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu nachfolgend unter Ziffer III. 7.4), gestellt werden.
| 7.3. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe
vorstehend Ziffer III. 3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also bis zum 21. April 2023, 24:00 Uhr. Die Einreichung von Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über
das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen
bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. April 2023, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden
Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der
Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs.
3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen
der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils beschriebenen Wegen möglich.
| 7.4. |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
Redebeiträge am virtuellen Wortmeldetisch anmelden.
Die Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten wird vollständig über das InvestorPortal abgewickelt.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung eines Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät
(z. B. PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone). Für Redebeiträge müssen die Endgeräte mit dem Internet
mit stabiler Upload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung
stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den
Endgeräten ist nicht erforderlich.
Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden nachfolgend für ihren
Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern
die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen,
sowie das in der Hauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter Ziffer III. 7.5 beschrieben) geltend zu
machen.
Gemäß Ziffer 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Frage- und Rederecht des Aktionärs
in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken. Ferner können unangemessene, insbesondere gegen Strafvorschriften
verstoßende Beiträge, vom Vortrag ausgeschlossen werden
| 7.5. |
Frage-/ Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten
steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
sowie das Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also
im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Ziffer III. 7.4), wahrgenommen werden kann.
Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
übermitteln.
| 7.6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
5 sowie 7 bis 15 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 16 empfehlenden Charakter
im Sinne der Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgen sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung in mitteleuropäischer Zeit
(MEZ) bzw. – für Daten ab dem 26. März 2023 – in mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ).
Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen / Veröffentlichungen auf der Internetseite
|
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein. Dort stehen auch die Informationen gemäß § 125
AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zur Verfügung.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131
Abs. 1 AktG, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG) finden sich dort ebenfalls.
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären zugänglich gemacht.
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 werden ebenfalls gemäß § 124 a AktG auf der Internetseite
der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich gemacht.
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftliche Berichte über die
Gründe für die in Tagesordnungspunkt 10 und 11 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten.
Die Berichte sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
Der Vorstand hat weiterhin gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftliche Berichte über die Gründe
für die in Tagesordnungspunkt 12 und 13 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten. Die Berichte
sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
Der Vorstand hat schließlich gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG schriftlichen Bericht über die Gründe für die
in Tagesordnungspunkt 14 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung
eigener Aktien zu erstatten. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2023/
zugänglich und bekannt gemacht.
| 11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
|
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur dann vor,
soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden
eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
DEUTZ AG Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 8222 0 E-Mail: info@deutz.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt
sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt),
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer der Anmeldebestätigung.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt).
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung, der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, der Stellung eines Ergänzungsverlangens
nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG oder einer Stellungnahme
bzw. im Rahmen eines Redebeitrags bzw. im Rahmen der vorbeschriebenen Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation übermittelt
werden, übermittelt die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und damit
öffentlich zugänglich gemacht. Gleiches gilt für Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG.
In der virtuellen Hauptversammlung wird ein Teilnehmerverzeichnis nach Maßgabe von § 129 AktG geführt. Im Fall der virtuellen
Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu
der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis aufzunehmen.
Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu
gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen.
Nach Art. 15 DS-GVO haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller
Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht
Ihnen gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung
oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO).
Beruht die Verarbeitung Ihrer Daten auf Ihrer Einwilligung, so könne Sie diese jederzeit gegenüber dem Verantwortlichen widerrufen.
Ihre Daten werden dann nicht weiter verarbeitet.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie
gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
Die für die DEUTZ AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
Wir würden uns allerdings freuen, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen zunächst an uns wenden. Dazu steht Ihnen auch der Datenschutzbeauftragte
gerne zur Verfügung.
Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten wie folgt:
DEUTZ AG Datenschutz Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 22 03 0 E-Mail: datenschutz@deutz.com
Bitte verwenden Sie bei Briefpost den Zusatz „Datenschutz“, um die Vertraulichkeit zu wahren.
Köln, im März 2023
DEUTZ AG
Der Vorstand
DEUTZ AG 51149 Köln www.deutz.com
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21.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
|
Ottostraße 1 |
|
51149 Köln-Porz |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@deutz.com |
| Internet: |
https://www.deutz.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1588379 21.03.2023 CET/CEST
|
| 22.03.2022 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2022 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.03.2022 / 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 28. April 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird, d. h.
ohne die physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten.
Informationen nach § 125 Abs. 1 AktG i.V.m. §125 Abs. 5 AktG, Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212
|
ART DER ANGABE
|
Beschreibung
|
| A. INHALT DER MITTEILUNG |
|
|
1. EINDEUTIGE KENNUNG DES EREIGNISSES
|
Ordentliche (virtuelle) Hauptversammlung der DEUTZ AG 2eaf225c8c9fec11812c005056888925 |
|
2. ART DER MITTEILUNG
|
Einladung zur Hauptversammlung im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM |
| B. ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
|
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1. ISIN
|
DE 000 630500 6 |
|
2. NAME DES EMITTENTEN
|
Deutz AG |
| C. ANGABEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG |
|
|
1. DATUM DER HAUPTVERSAMMLUNG
|
28. April 2022 im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20220428 |
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2. UHRZEIT DER HAUPTVERSAMMLUNG
|
10:00 Uhr (MESZ) im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 08:00 UTC (koordinierte Weltzeit) |
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3. ART DER HAUPTVERSAMMLUNG
|
Ordentliche (virtuelle) Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212: GMET
|
|
4. ORT DER HAUPTVERSAMMLUNG
|
Virtuell: www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/ Angaben gem. § 125 AktG: Geschäftsräumen der Gesellschaft
in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln
|
|
5. AUFZEICHNUNGSDATUM
|
07. April 2022 (00:00 Uhr MESZ) im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20220407 |
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6. UNIFORM RESOURCE LOCATOR (URL)
|
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/ |
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021, ('COVID-19-Gesetz')
sieht die Möglichkeit vor, Hauptversammlungen bis einschließlich August 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung
des Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem Coronavirus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß §
1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes zu nutzen und die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2021 ebenfalls ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung
über elektronische Kommunikation sowie Vollmachterteilung zu ermöglichen. Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil), abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton
öffentlich sowie in einem passwortgeschützten InvestorPortal für angemeldete Aktionäre am Tag der Hauptversammlung unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
übertragen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre auch in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser
Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern Zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 10.
März 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 18.200.659,51
wie folgt zu verwenden: EUR 18.129.267,45 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie an die Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 71.392,06 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 3. Mai 2022.
|
| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2022 durch den Abschlussprüfer gemäß §
115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU- Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften künftig gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs.
4 AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben. Diese Verpflichtung trifft die DEUTZ
AG nun erstmalig für den Vergütungsbericht des Geschäftsjahres 2021, nachdem das neue, von der Hauptversammlung 2021 mit einer
Mehrheit von 72,01 % des vertretenen Kapitals gebilligte Vorstandsvergütungssystem die Anforderungen des ARUG II umgesetzt
hat. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der DEUTZ AG im Rahmen der Prüfung des Konzernlageberichts geprüft
und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der entsprechende Vermerk über die zugrundeliegende vollständige Prüfung
unter Einschluss des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer ist nachfolgend sowie im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2021 wiedergegeben und unter der
| www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/ |
einsehbar.
VERGÜTUNGSBERICHT DER DEUTZ AG GEMÄSS § 162 AKTG
Inhalt
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
| A. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
| B. |
Vergütungssystem im Jahr 2021
|
| 1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| 2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| 2.1 |
Kurzfristige variable Vergütung - Tantieme (STI)
|
| 2.2 |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
| 2.3 |
Überblick über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete variable Vergütung
|
| 2.4 |
Sonstiges
|
| C. |
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
|
| 1. |
Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
|
| 2. |
Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
|
| 3. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
| III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
| A. |
Vergütungssystem im Jahr 2021
|
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
|
| C. |
Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
|
|
| IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2021. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG).
| I. |
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 AUS VERGÜTUNGSSICHT
|
Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat der DEUTZ AG das Vergütungssystem
der Mitglieder des Vorstands überarbeitet. Das überarbeitete System berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 und unterstützt die langfristige und
nachhaltige Entwicklung der DEUTZ AG. Das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands fand erstmals im Geschäftsjahr
2021 Anwendung.
Die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI) unterstützt das angestrebte profitable Wachstum sowie die strategische Ausrichtung im Bereich der klimaneutralen Zukunftsmobilität
durch finanzielle sowie strategische und nichtfinanzielle (ESG-) Leistungskriterien. Der Fokus der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive - LTI) liegt auf einer wertorientierten Entwicklung der DEUTZ AG, sowohl hinsichtlich des eingesetzten Kapitals als auch der Kapitalmarktperformance.
Durch die Teilhabe der Vorstandsmitglieder am kurzfristigen sowie am höher gewichteten, langfristigen Unternehmenserfolg werden
sowohl Anreize zur langfristigen als auch zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft geschaffen. Weiterführende Informationen
siehe Vergütung der Mitglieder des Vorstands unter Ziffer II. C.
Im Rahmen der Überarbeitung des Vorstandsvergütungssystems wurden die Grundsätze der Verständlichkeit berücksichtigt, die
Interessen zwischen Investoren und Mitgliedern des Vorstands noch stärker aneinander angeglichen und die Langfristigkeit der
Vergütung gestärkt. So wurde die Ausgestaltung des STIs und LTIs vereinfacht, indem die Anzahl der Erfolgsziele reduziert
wurde. Das Cash Deferral wurde vollständig abgelöst. Als Ausgleich wurde der Virtuelle Performance Share Plan im Zuteilungswert
erhöht und nimmt somit einen größeren Stellenwert ein. Zudem wurde der LTI um ein aktienbasiertes Leistungskriterium ergänzt.
Darüber hinaus wurden entsprechend der Empfehlung des DCGK für die Mitglieder des Vorstands Malus und Clawback-Regelungen
eingeführt.

In Einklang mit § 120a Abs. 1 AktG wurde das neue Vorstandsvergütungssystem den Aktionären der DEUTZ AG auf der virtuellen
ordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2021 zur Billigung vorgelegt und mit 72,01% der Stimmen gebilligt. Während die
große Mehrheit der Aktionäre das vorgelegte System somit befürwortete, haben einige Aktionäre Kritik daran geäußert. Diese
bezog sich insbesondere auf die Platzierung von Nachhaltigkeitszielen (ESG-Zielen) im Short-term Incentive, die nicht vorhandenen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines) sowie die Möglichkeit des Aufsichtsrats, den Vorstandsmitgliedern einen
Sonderbonus zu gewähren. Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG hat sich umfassend mit den wesentlichen Kritikpunkten zum Vergütungssystem
auseinandergesetzt und nimmt im Folgenden auch zu diesen erläuternd Stellung.
Nachhaltigkeitsziele im Short-term Incentive Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist davon überzeugt, dass die langfristig ausgelegten Strategien, wie die 'China-Strategie',
die 'E-DEUTZ-Strategie' sowie die allgemeine Nachhaltigkeitsstrategie 'Taking Responsibility', die richtigen Bausteine für
das mittel- und langfristig erfolgreiche Wachstum der DEUTZ AG darstellen. Die im Vergütungssystem verankerten Strategie-
und Nachhaltigkeitsziele spiegeln die wesentlichen Elemente der langfristig ausgelegten Unternehmensstrategie wider. Somit
resultieren die auf die einzelnen Jahre heruntergebrochenen Teilziele direkt aus langfristigen und zukunftsorientierten Oberzielen.
Weiterführende Informationen siehe Vergütung der Mitglieder des Vorstands unter Ziffer II. C.
Zum Zeitpunkt der Entwicklung des Vergütungssystems, im Sommer 2020, war das wirtschaftliche Umfeld aufgrund der Auswirkungen
der Corona-Pandemie von einer großen Unsicherheit geprägt. So führten die Auswirkungen der Corona-Krise bei DEUTZ dazu, dass
die Mittelfristziele, die DEUTZ ursprünglich im Jahr 2022 erreichen wollte, auf das Jahr 2023/2024 verschoben werden mussten.
Im Zuge dessen wurde zum Beispiel das im Rahmen der E-DEUTZ-Strategie für 2022 festgelegte Ziel eines Anteils elektrifizierter
Antriebsysteme am Konzernumsatz in Höhe von 5 bis 10% angepasst und nunmehr erst für 2023/2024 erwartet.
Die Rahmenbedingungen, in denen langfristige strategische Pläne konkret umgesetzt werden, verändern sich somit laufend, sodass
dies eine Neubewertung der Lage regelmäßig notwendig macht. Die Verankerung der Nachhaltigkeitsziele im Short-term Incentive
stellt daher nach Überzeugung des Aufsichtsrats bis auf Weiteres den richtigen Weg dar, um diese möglichst wirksam und im
Einklang mit der jeweiligen Unternehmenswirklichkeit im Anreizsystem des Vorstands abzubilden. So kann flexibel und angemessen
auf die hohe Veränderungsdynamik des Marktes reagiert werden.
Aktienhaltevorschriften Der Großteil der variablen Vergütung - und damit ein bedeutender Teil der Gesamtvergütung - wird den Vorstandsmitgliedern
aktienbasiert in Form der langfristigen variablen Vergütung gewährt. Dabei ist der Aktienkurs in doppelter Hinsicht ausschlaggebend
für die Höhe der langfristigen variablen Vergütung, denn diese basiert auf virtuellen Aktien: Zum einen verändert sich der
Wert der virtuellen Aktien durch die Aktienkursentwicklung der DEUTZ AG. Zum anderen wird auch die Anzahl der virtuellen Aktien
durch den Aktienkurs beeinflusst. Weiterführende Informationen siehe Vergütung der Mitglieder des Vorstands unter Ziffer II.
C. Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist der Auffassung, dass die Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre durch diesen
Mechanismus bereits ausreichend verknüpft sind. Dennoch wird der Aufsichtsrat die Einführung von Aktienhaltevorschriften bei
einer zukünftigen Anpassung des Vergütungssystems erneut prüfen.
Sondervergütung Die Möglichkeit einer Sondervergütung trägt der Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung, nach welcher
der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll, außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Regelung ist die Konsequenz
aus der Rechtsprechung des BGH zur Vodafone-Übernahme von Mannesmann und bildet damit die aktuellen Best Practise-Anforderungen
im Bereich der Vorstandsvergütung mit ab. Die Sondertantieme wurde in den letzten zehn Jahren und auch im Geschäftsjahr 2021
nicht gewährt.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es personelle Veränderungen im Vorstandsgremium: Dr. Andreas Strecker hat das Vorstandsgremium am
28. Februar 2021 verlassen. Dr. Sebastian C. Schulte ist zum 1. Januar 2021 und Dr.-Ing. Markus Müller zum 15. März 2021 zum
Vorstandsmitglied bestellt worden. Das neue Vergütungssystem gilt entsprechend auch für die beiden neuen Vorstandsmitglieder.
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer geprüft.
Siehe Vermerk des Abschlussprüfers unter Ziffer IV.
| II. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
A. Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von DEUTZ zu unterstützen und eine angemessene Vergütung
für die Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie von DEUTZ setzt das Vergütungssystem
Anreize zu profitablem Wachstum und der nachhaltigen Wertschaffung. Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige
variable Vergütung, um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der DEUTZ AG hervorzuheben.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands. Dabei wird er vom Personalausschuss unterstützt, der die Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung
sowie die Entscheidungen des Aufsichtsrats und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.
B. Vergütungssystem im Jahr 2021
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von DEUTZ setzte sich 2021 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die konkreten Bestandteile des Vergütungssystems im Jahr 2021 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
|
Vergütungskomponenten
|
Förderung der langfristigen Entwicklung
|
Ausgestaltung 2021
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Grundvergütung
|
Bildet die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstands, die die Strategie entwickeln
und umsetzen
|
| * |
Feste Vergütung, die in monatlichen Raten ausgezahlt wird
|
|
|
Nebenleistungen
|
| * |
Dienstwagen und Versicherungen
|
|
|
Altersversorgung
|
| * |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
|
Kurzfristige variable Vergütung (Tantieme)
|
Honorierung des Grades der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie und konkreten, in die Zukunft wirkenden Nachhaltigkeitsziele
innerhalb eines Geschäftsjahres
|
| * |
Plantyp: Zielbonus
|
| * |
Leistungskriterien:
| - |
30 % Umsatz
|
| - |
30 % EBIT
|
| - |
25 % Strategieziel
|
| - |
15 % Nachhaltigkeitsziel
|
|
| * |
Auszahlungsbegrenzung: 150 % des Zielbetrags
|
| * |
Laufzeit: Ein Jahr
|
|
|
Langfristige variable Vergütung
|
Incentivierung von nachhaltigem Wachstum und langfristigen Wertsteigerung der DEUTZ AG sowie Interessenangleich zwischen Investoren
und Mitgliedern des Vorstands
|
| * |
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan
|
| * |
Leistungskriterien:
| - |
50 % relativer Total Shareholder Return (TSR) gegenüber DAXSubsector All Industrial Machinery
|
| - |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
|
| * |
Auszahlungsbegrenzung: 180 % des Zielbetrags
|
| * |
Laufzeit: Vier Jahre
|
|
|
Sonstiges
|
|
Malus / Clawback
|
Sicherung der verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne der DEUTZ AG |
| * |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
|
Sondervergütung
|
Honorierung besonderer Leistungen bei außergewöhnlichen, nicht in der Unternehmensplanung abgebildeten oder für den Konzern
besonders intensiv wirkenden (Struktur-)Ereignissen
|
| * |
Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung
|
| * |
Begrenzt auf die hälftige jährliche Grundvergütung und begrenzt durch die Maximalvergütung
|
|
|
Maximalvergütung
|
Begrenzung der Vergütung auf eine Höhe, die motivierend auf die Mitglieder des Vorstands wirkt, aber nicht unangemessen ist |
| * |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
| - |
Vorstandsvorsitzender: 2.800.000 €
|
| - |
Ordentliche Vorstandsmitglieder je: 1.900.000 €
|
|
|
|
Abfindungs-Cap
|
Vermeidung zu hoher Abfindungszahlungen, die nicht im Interesse der DEUTZ AG liegen |
| * |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
1. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung wird den Mitgliedern des Vorstands unabhängig von ihrer konkret zielorientierten Leistung
und der Entwicklung der Gesellschaft gewährt. Sie besteht aus der Grundvergütung, Nebenleistungen und der Altersversorgung.
Die Komponenten der erfolgsunabhängigen Vergütung bilden die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder
des Vorstands, die die Strategie entwickeln und umsetzen.
Grundvergütung Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der konkreten Entwicklung der DEUTZ AG gewährt wurde.
Nebenleistungen Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Im Jahr 2021 umfassten die Nebenleistungen
für die Mitglieder des Vorstands die Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit eines
Fahrers sowie Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung.
Altersversorgung Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als eine beitragsorientierte Zusage ausgestaltet. Für die Altersversorgung
zahlte die DEUTZ AG im Geschäftsjahr 2021 für jedes Vorstandsmitglied einen Betrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse
ein (Aufwendung für die Altersversorgung). Bei Renteneintritt haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf das jeweils
zugesagte Kapital, das durch die Unterstützungskasse ausgezahlt wird.
|
Aspekt
|
Ausprägung
|
| Zusageart |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
| Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr, frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
| Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Einen Garantiezins gibt es nicht, das heißt abseits
der Überschussbeteiligung erfolgt keine Verzinsung.
|
| Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die DEUTZ AG kann mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds anstelle eines Einmalbetrags eine
lebenslange Rente vereinbaren, die im Versorgungsfall von der Unterstützungskasse geleistet wird.
|
| Invalidität / Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven
kommen. Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
Pensionsaufwand für die Mitglieder des Vorstands Die Aufwendungen für die Altersversorgung im Jahr 2021 belaufen sich auf folgende Werte:
|
|
Aufwendung für die Altersversorgung im Geschäftsjahr 2021 (in Tsd. €)
|
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
150 |
|
Dr.-Ing. Markus Müller (seit 15. März 2021)
|
50 |
|
Dr. Sebastian C. Schulte (seit 1. Januar 2021)
|
50 |
|
Dr. Andreas Strecker (bis 28. Februar 2021)
|
12,5 |
|
Michael Wellenzohn
|
80 |
2. Erfolgsabhängige Vergütung
Die nachfolgenden Kapitel stellen die Systematik der im Geschäftsjahr gewährten bzw. geschuldeten Vergütung dar. Die gewährte
Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt,
vollständig erbracht worden ist (das heißt, dass die Performanceperiode beendet ist und die Leistungskriterien erfüllt sind).
Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die
fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Darüber hinaus wird die Systematik des im Geschäftsjahr 2021 zugesagten LTI (2021 - 2024) dargestellt. Die zugesagte Vergütung
ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in
Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
2.1 Kurzfristige variable Vergütung - Tantieme (STI)
Die Tantieme trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
innerhalb eines Geschäftsjahres konkretisiert und bei entsprechender Umsetzung honoriert. Die Beurteilung des Erfolgs basiert
auf finanziellen, strategischen und nachhaltigen Leistungskriterien. Die finanziellen Ziele Umsatz und EBIT zahlen auf die
Wachstumsstrategie der DEUTZ AG mit ihren regionalen Wachstumsinitiativen ein, da sie zusammen ein profitables Wachstum incentivieren.
Das Strategieziel stellt auf die Umsetzung konkreter strategischer Initiativen, beispielsweise zur Umsetzung der E-DEUTZ-Strategie,
ab. Das Nachhaltigkeitsziel spiegelt die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung der DEUTZ AG wider und wurde aus
der konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie 'Taking Responsibility' als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet.

Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI. Der Zielbetrag wird mit der Gesamtzielerreichung multipliziert, um den Auszahlungsbetrag
zu bestimmen. Die Gesamtzielerreichung des STI ergibt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungsgrade der vier Leistungskriterien
Umsatz, EBIT, Strategie- und Nachhaltigkeitsziel. Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat ein Strategieziel aus der
Kategorie 'Internationalität' und ein Nachhaltigkeitsziel aus der Kategorie 'Alternative Antriebe' festgelegt.
Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung nach Ende der Performanceperiode
vom Aufsichtsrat bestimmt wird. Bei einer Leistung unterhalb eines Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung für den entsprechenden
STI-Anteil 0 %. Der STI kann folglich komplett entfallen. Die Zielerreichung ist auf maximal 150 % begrenzt. Zwischen den
genannten Zielerreichungsgraden wird linear interpoliert.
Umsatz Als Umsatz wird der gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernumsatz herangezogen. Der Umsatz wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2021 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium Umsatz lauten wie folgt:
|
STI 2021
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
1.160,0 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
1.432,0 Mio. € |
100 % |
| Cap |
1.700,0 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
1.617,3 Mio. € |
134,6 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
EBIT Als EBIT wird das gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) herangezogen. Das EBIT wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, das Cap, der im Geschäftsjahr 2021 erzielte
Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT lauten wie folgt:
|
STI 2021
|
EBIT
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
-30,0 Mio. € |
50 % |
| Zielwert |
0,1 Mio. € |
100 % |
| Cap |
30,0 Mio. € |
150 % |
| Ist-Wert |
37,2 Mio. € |
150,0 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.
Strategie- und Nachhaltigkeitsziel Das Strategieziel für das Geschäftsjahr 2021 wurde aus der Kategorie 'Internationalität' festgelegt und wird mit einer Gewichtung
von 25 % berücksichtigt. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2021 wurde aus der Kategorie 'Alternative Antriebe'
festgelegt und wird mit einer Gewichtung von 15 % berücksichtigt.
Für das Strategie- und Nachhaltigkeitsziel wurden pro Kategorie jeweils zehn Einzelziele festgelegt. In der folgenden Tabelle
werden diese Einzelziele in Zielclustern exemplarisch dargestellt.
Aus der Wachstums- und Internationalisierungsstrategie abgeleitete Strategieziele in der Kategorie Internationalität für das
Jahr 2021:
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| China |
Aufbau einer neuen Fabrik, Einkaufslokalisierung |
| USA |
Aufbau eines neuen Diesel Power Centers, Konzeption eines US-Longblock-Konzepts |
| Spanien |
Aufbau eines Shared Service Centers |
| Europa |
Ausbau von DEUTZ-Engineering |
Aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete Nachhaltigkeitsziele in der Kategorie Alternative Antriebe für das Jahr 2021:
|
Zielcluster
|
Beispiele für Einzelziele
|
| Wasserstoff |
Fertigstellung eines Entwicklungsprüffeldes, Aufbau eines mobilen H2-Gensets als Demonstrator, Akquisition eines Förderprojekts
|
| E-DEUTZ |
Fertigstellung von Kundenapplikationen, Gewinnung eines Serienauftrags |
Der Grad der Zielerreichung für das Strategie- und das Nachhaltigkeitsziel bemisst sich an der Anzahl der Einzelziele, die
in der jeweiligen Kategorie im Geschäftsjahr 2021 erreicht wurden. Der Zusammenhang zwischen der Anzahl an erreichten Zielen
und der Zielerreichung, sowie die tatsächliche Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021 wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
STI 2021
|
Anzahl der jeweils erreichten Einzelziele in der Kategorie des Strategieziels und des Nachhaltigkeitsziels
|
Grad der Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
3 |
50 % |
| Zielwert |
5 |
100 % |
| Cap |
7 |
150 % |
| Ist-Wert Strategieziel |
7 |
150,0 % |
| Ist-Wert Nachhaltigkeitsziel |
10 |
150,0 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen zudem die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen,
welche von der Unternehmensplanung und definierten Einzelzielen nicht konkret umfasst waren, angemessen zu berücksichtigen.
Von dieser Möglichkeit hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht.
Ermittlung des STI Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu
bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Die folgende Tabelle fasst Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag des STI 2021 für jedes
Vorstandsmitglied zusammen:
|
STI 2021
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr. Sebastian C. Schulte
|
Dr. Andreas Strecker
|
Michael Wellenzohn
|
|
Zielbetrag
|
428 Tsd. € |
238 Tsd. € |
300 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
|
Gesamtzielerreichung
|
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
|
Auszahlungsbetrag
|
622 Tsd. € |
345 Tsd. € |
436 Tsd. € |
72 Tsd. € |
436 Tsd. € |
2.2 Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die langfristige variable Vergütung trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die Umsetzung der
Unternehmensstrategien, deren nachhaltige Ausrichtung und die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ AG auf Basis des ursprünglich
bis 2020 geltenden Vergütungssystems sowie des dann ab 2020 für den Vorstand geltenden neuen Vergütungssystems honoriert.
Die Beurteilung des Erfolgs leitet sich aus finanziellen und aktienbasierten Leistungskriterien ab, die auf der Strategie
der DEUTZ AG basieren.
2.2.1 Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) und Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) - Gewährt in 2021
Die in der Vergangenheit zugesagte Tantieme wurde nach Feststellung der Zielerreichung nur zu 60 % partiell ausgezahlt, jeweils
20 % wurden für ein bzw. zwei Geschäftsjahre aufgeschoben und bei Erreichung weiterer Erfolgsziele (Mittelfrist-Ziele) ausgezahlt
(Deferral). Somit erfolgte im Geschäftsjahr 2021 die Auszahlung aus den aufgeschobenen Anteilen der Tantieme aus 2019 (aufgeschoben
für zwei Jahre) und aus 2020 (aufgeschoben für ein Jahr).
Die Auszahlungsbeträge der Tantiemen 2019 und 2020 wurden in Abhängigkeit der Gesamtzielerreichung der Leistungskriterien
bestimmt: Bei einer Gesamtzielerreichung von unter 75 % bestand kein Tantieme-Anspruch. Bei einer Gesamtzielerreichung von
75 % (untere Schwelle) betrug die Tantieme 50 %, bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % wurde die Tantieme mit 100 % bemessen
und bei einer Gesamtzielerreichung von mindestens 150 % (Cap) betrug die Tantieme 150 %. Zwischen unterer Schwelle und 100
% Gesamtzielerreichung sowie 100 % Gesamtzielerreichung und Cap wurde die Tantieme linear interpoliert.
Für die Gesamtzielerreichung der Tantieme im Geschäftsjahr 2019 waren die Leistungskriterien EBIT-Rendite vor Sondereffekten
(40%), durchschnittliches Working Capital (30 %) und Umsatz (30 %) relevant. Im Geschäftsjahr 2020 wurde die Gesamtzielerreichung
der Tantieme anhand der Leistungskriterien EBIT-Rendite vor Sondereffekten (40%), durchschnittliches Working Capital (20 %),
Umsatz (20 %) und strategische Ziele (30 %) bemessen. Die Zielwerte betrugen im Geschäftsjahr 2019 für die EBIT-Rendite vor
Sondereffekten 4,9 %, für das durchschnittliche Working Capital 16,5 % und für den Umsatz 1,9 Mio. € und im Geschäftsjahr
2020 für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten 2,5 %, für das durchschnittliche Working Capital 20,6 % und für den Umsatz ca.
1,6 Mio. €. Die Zielsetzung der strategischen Ziele basierten im Geschäftsjahr 2020 auf den Bereichen E-DEUTZ, China-Strategie
und externe Unternehmenskooperation und setzte sich aus jeweils drei Zielen pro Bereich zusammen. Die für das Geschäftsjahr
2019 festgestellte Zielerreichung betrug 86,4 % für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten, 77,5 % für das durchschnittliche
Working Capital und 90,2 % für den Umsatz. Dies entspricht einer Gesamtzielerreichung von 84,9 % und einer Tantieme von 69,8
% im Geschäftsjahr 2019. Für das Geschäftsjahr 2020 betrug die Zielerreichung 0 % für die EBIT-Rendite vor Sondereffekten,
0% für das durchschnittliche Working Capital, 0 % für den Umsatz und 139,0 % für die strategischen Ziele. Dies entspricht
einer Gesamtzielerreichung von 41,7 % für das Geschäftsjahr 2020. Da die Gesamtzielerreichung 2020 unterhalb der unteren Schwelle
lag, bestand für das Geschäftsjahr 2020 kein Anspruch auf eine Tantieme. Folglich wurden auch keine Tantieme-Beträge aus dem
Geschäftsjahr 2020 als Deferrals aufgeschoben.
Die Auszahlung der Deferrals wird ermittelt, indem der jeweils aufgeschobene Betrag mit der Gesamtzielerreichung der Deferral-Leistungskriterien
multipliziert wird. Die Deferral-Leistungskriterien (Mittelfrist-Ziele) für die aufgeschobene Auszahlung der Tantieme 2019
und 2020 lauten Umsatz und EBIT-Rendite. Die beiden finanziellen Leistungskriterien sind gleichgewichtet.
Umsatz Als Umsatz wird der gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte
Konzernumsatz herangezogen. Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, der im Geschäftsjahr
2021 erzielte Ist-Wert sowie die daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium Umsatz lauten für die beiden
aufgeschobenen Auszahlungsbeträge wie folgt:
Deferral 2020-2021
(Tantieme 2019)
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
0 Mrd. € |
0 % |
| Zielwert |
2,07 Mrd. € |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
1,62 Mrd. € |
78,1 % |
Deferral 2021-2022
(Tantieme 2020)
|
Umsatz
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
0 Mrd. € |
0 % |
| Zielwert |
1,90 Mrd. € |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
1,62 Mrd. € |
85,1 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 0 % und 100 %linear interpoliert.
Für Umsatzbeträge oberhalb des Zielwerts wird die Zielerreichung des Umsatzes linear extrapoliert. Die Gesamtzielerreichung
von Umsatz und EBIT-Rendite ist auf 150 % begrenzt.
EBIT-Rendite Die EBIT-Rendite ist definiert als EBIT dividiert durch Umsatz. Als EBIT wird das gemäß den für die DEUTZ AG gesetzlich maßgeblichen
Rechnungslegungsvorschriften ermittelte und testierte Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) herangezogen. Die untere
Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung, der im Geschäftsjahr 2021 erzielte Ist-Wert sowie die
daraus resultierende Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT-Rendite lauten für die beiden aufgeschobenen Auszahlungsbeträge
wie folgt:
Deferral 2020-2021
(Tantieme 2019)
|
EBIT-Rendite
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
0% |
0% |
| Zielwert |
6,4 % |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
2,3 % |
35,9 % |
Deferral 2021-2022
(Tantieme 2020)
|
EBIT-Rendite
|
Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
0% |
0% |
| Zielwert |
5,0 % |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
2,3 % |
46,0 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 0 % und 100 % linear interpoliert.
Für EBIT-Renditen oberhalb des Zielwerts wird die Zielerreichung der EBIT-Rendite linear extrapoliert. Die Gesamtzielerreichung
von Umsatz und EBIT-Rendite ist auf 150 % begrenzt.
Ermittlung der Deferrals Die so ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend
addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem aufgeschobenen Betrag der Tantieme multipliziert, um
den Auszahlungsbetrag zu bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.
Die folgende Tabelle fasst den aufgeschobenen Betrag der Tantieme, die Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag
für die Deferral 2020-2021 sowie 2021-2022 für jedes Vorstandsmitglied, dem ein Deferral gewährt wurde, zusammen:
Deferral 2020-2021
(Tantieme 2019)
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr. Andreas Strecker
|
Michael Wellenzohn
|
| Aufgeschobener Betrag |
105 Tsd. € |
63 Tsd. € |
65 Tsd. € |
| Gesamtzielerreichung |
57,1 % |
57,1 % |
57,1 % |
| Auszahlungsbetrag |
60 Tsd. € |
36 Tsd. € |
37 € |
Deferral 2021-2022
(Tantieme 2020)
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr. Andreas Strecker
|
Michael Wellenzohn
|
| Aufgeschobener Betrag |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
| Gesamtzielerreichung |
65,6 % |
65,6 % |
65,6 % |
| Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
2.2.2 LTI (LTI 2018-2021)
Im Geschäftsjahr 2021 wurde den Mitgliedern des Vorstands Vergütung gewährt, die sich aus dem im Geschäftsjahr 2018 zugesagten
LTI ergibt. Der im Geschäftsjahr 2018 zugesagte LTI wurde in Form von virtuellen Performance Shares zugesagt. Der Zielbetrag
bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung.

Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wurde der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares - VPS). Der Beginn der Laufzeit war bei den Herren
Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn der 1. Januar 2018 und bei Herrn Dr. Strecker der Tag der Bestellung zum Mitglied des Vorstands,
das heißt der 1. März 2018. Für die Herren Dr.-Ing. Hiller und Wellenzohn betrug der durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ
AG 7,03 € und für Herrn Dr. Strecker 7,58 €. Die Anzahl der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2018 zugesagt wurde,
ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
|
Mitglied des Vorstands
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien in 2018
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller |
28.455 |
| Dr. Andreas Strecker (bis Februar 2021) |
19.789 |
| Michael Wellenzohn |
18.963 |
Ein Zahlungsanspruch nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode ist abhängig davon, ob eines der beiden Leistungskriterien
Aktienkurssteigerung oder Relative Aktienkurssteigerung erfüllt ist.
Die LTI-Auszahlung ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt sich wie folgt:
Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der Aktienkurssteigerung in der Performanceperiode wird der Börsenkurs der DEUTZ-Aktie (durchschnittliche
Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 60 Börsenhandelstagen
vor Ablauf der Performanceperiode) dem Referenzkurs (durchschnittliche Schlusskurs der Aktie der DEUTZ AG im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 60 Börsenhandelstagen vor dem Zuteilungszeitpunkt) gegenübergestellt. Für die Ermittlung
der Aktienkurssteigerung ist der Betrag der bis zum Ende der Wartezeit ausgeschütteten Bruttodividenden dem Kurswert der DEUTZ-Aktie
hinzuzurechnen.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2021 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
|
LTI-Gewährung in 2021
|
Aktienkurssteigerung von 2018 auf 2021
|
Grad der Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 30 % |
0 % |
| Zielwert |
>= 30 % |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
-6,7 % |
0 % |
Relative Aktienkurssteigerung Für die Berechnung der relativen Aktienkurssteigerung, wird die Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie (s. Leistungskriterium
Aktienkurssteigerung) der Aktienkurssteigerung des MDAX gegenübergestellt.
Der Zielwert, der zu einer 100-prozentigen Zielerreichung führt, sowie der im Geschäftsjahr 2021 erzielte Ist-Wert für das
Leistungskriterium relative Aktienkurssteigerung lauten wie folgt:
|
LTI-Gewährung in 2021
|
Differenz zwischen der Aktienkurssteigerung der DEUTZ-Aktie und der Börsenkursentwicklung im MDAX von 2018 auf 2021
|
Grad der Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
< 10 %-Punkte |
0 % |
| Zielwert |
>= 10 %-Punkte |
100 % |
| Ist-Wert 2021 |
-41,1 % |
0 % |
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird bestimmt, ob in der Performanceperiode ein Zahlungsanspruch entstanden ist. Um den
Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird die finale Anzahl VPS im Falle einen Zahlungsanspruchs
sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 60 Handelstage
vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert. Der Auszahlungsbetrag ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt.
Die folgende Tabelle fasst u. a. Zielbetrag, Gesamtzielerreichung und den entsprechenden Auszahlungsbetrag für den LTI 2018-2021
für jedes Vorstandsmitglied, dem der LTI 2018-2021 gewährt wurde, zusammen:
|
LTI 2018-20211
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Michael Wellenzohn
|
| Zielbetrag |
200 Tsd. € |
133 Tsd. € |
| Zuteilungskurs |
7,03 € |
7,03 € |
| Anzahl virtueller Aktien |
28.455 |
18.963 |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
0 |
| Schlusskurs |
6,82 € |
6,82 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 € |
0 € |
1 Die Laufzeit des LTI 2018 - 2021 von Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2018 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2022. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 dargestellt werden.
2.2.3 LTI (Zuteilung in 2021)
Der im Geschäftsjahr 2021 zugesagte LTI wird in Form von virtuellen Aktien (virtuelle Performance Shares - VPS) jährlich als Tranche zugesagt. Der Zielbetrag bildet dabei die Ausgangsbasis der Zusage und beträgt für die Mitglieder des
Vorstands jeweils zwischen 63 % und 69 % der Grundvergütung.
Zu Beginn der vierjährigen Laufzeit wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches
Mittel der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt
zugesagter VPS zu ermitteln. Für 2021 belief sich der durchschnittliche Aktienkurs der DEUTZ AG auf 4,79 €. Die Anzahl der
VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2021 zugesagt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
|
Mitglied des Vorstands
|
Zugesagter LTI-Betrag (Ziel-Betrag)
|
Anzahl bedingt zugesagter virtueller Aktien in 2021
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller |
522 Tsd. € |
108.977 |
| Dr.-Ing. Markus Müller (seit 15. März 2021) |
294 Tsd. € |
61.372 |
| Dr. Sebastian C. Schulte (seit 1. Januar 2021) |
370 Tsd. € |
77.244 |
| Dr. Andreas Strecker (bis 28. Februar 2021) |
0 Tsd. € |
0 |
| Michael Wellenzohn |
365 Tsd. € |
76.200 |
Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von der Zielerreichung der additiv verknüpften Leistungskriterien Return on Capital
Employed (ROCE) und relativer Total Shareholder Return (relativer TSR).
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG innerhalb einer TSR-Peergroup. Der Zielwert für das Leistungskriterium ROCE wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Nach
der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt.
Die LTI-Auszahlung ist auf 180 % des Zielbetrags begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich
wie folgt:
Relativer Total Shareholder Return Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von DEUTZ mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit
50 % gewichtet. Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich gezahlter Dividende am
Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Die TSR-Peergroup setzt sich aus Unternehmen des DAXSubsector
All Industrial Machinery zusammen.
Somit weicht diese Peergroup von der Zusammensetzung derjenigen Peergroup, die für die Überprüfung der horizontalen Üblichkeit
der Vorstandsvergütung herangezogen wurde, teilweise ab. Die Zusammensetzung der Peergroup zur Beurteilung der horizontalen
Üblichkeit basiert auf aktienrechtlichen Kriterien wie Branche, Größe und Land. Für die Zusammensetzung der TSR-Peergroup
wurde der Fokus stärker auf die Branche gelegt, sodass auch größere und kleinere Unternehmen im Vergleich zu DEUTZ betrachtet
werden. Einige Unternehmen der TSR-Peergroup würden die aktienrechtlichen Größenkriterien für die Überprüfung der horizontalen
Üblichkeit der Vorstandsvergütung somit nicht ausreichend erfüllen. Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass eine Peergroup
mit stärkerem Branchenfokus besser geeignet ist, um die Performance von DEUTZ in Relation zu den relevanten Wettbewerbern
und der Branche insgesamt zu evaluieren, als die Peergroup des Horizontalvergleichs.
Die TSR-Peergroup setzte sich im Dezember 2021 aus den folgenden Unternehmen zusammen:
Aumann AG, Datron AG, DMG MORI AG, Dürr AG, Francotyp-Postalia Holding AG, Heidelberger Druckmaschinen AG, Jungheinrich AG,
KHD Humboldt Wedag International AG, KHD Humboldt Wedag Vermögensverwaltungs-AG, KION GROUP AG, Knorr-Bremse AG, Koenig &
Bauer AG, Krones AG, KSB SE & Co. KGaA, Kuka AG, Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, Masterflex SE, NORMA Group SE, PITTLER
Maschinenfabrik AG, SAF-Holland SE, Schaltbau Holding AG, SCHUMAG AG, Stabilus S.A., Wacker Neuson SE, WashTec AG.
Für jedes Unternehmen der Peergroup und für DEUTZ wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt.
Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei
der 0. Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG wie folgt:
|
LTI-Zuteilung in 2021
|
Perzentilsrang des TSR von DEUTZ
|
Grad der Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
25. |
0 % |
| Zielwert |
50. |
100 % |
| Cap |
75. |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Return on Capital Employed Der ROCE ist der Quotient aus dem Konzern-Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) gemäß Konzernjahresabschluss und dem eingesetzten
Kapital und wird mit 50 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung für die Tranche 2021 ist der ROCE des letzten
Geschäftsjahres der Performanceperiode, d.h. der ROCE des Geschäftsjahres 2024.
Der Schwellenwert des ROCE entspricht dem gewichteten Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital - WACC) der DEUTZ
AG. ROCE-Werte unterhalb des WACC führen zu einer Zielerreichung von 0 %. So entsteht ein Auszahlungsanspruch erst dann, wenn
die Rendite auf das eingesetzte Kapital die Kosten übersteigt.
Die untere Schwelle, der Zielwert im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung und das Cap inklusive der daraus resultierenden
Zielerreichung für das ROCE des Geschäftsjahres 2024 lauten wie folgt:
|
LTI-Zuteilung in 2021
|
ROCE
|
Grad der Zielerreichung
|
| Untere Schwelle |
7,6 % |
50 % |
| Zielwert |
11,0 % |
100 % |
| Cap |
15,0 % |
180 % |
Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei
einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap zwischen 100 % und 180 % linear interpoliert.
Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat
hat beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen jedoch die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen
bei den Bemessungsgrößen, Zielvorgaben und der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit
hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht.
Ermittlung des LTI Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die bedingt zugesagte Anzahl VPS mit dem gewichteten
Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln,
wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
der letzten 60 Handelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert. Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % des Zielbetrags
begrenzt.
2.3 Überblick über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete variable Vergütung
Die aus den Leistungskriterien resultierende gewährte bzw. geschuldete kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung
für das Geschäftsjahr 2021 wird in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
|
|
Dr.-Ing. Frank Hiller
|
Dr.-Ing. Markus Müller
|
Dr. Sebastian C. Schulte
|
Dr. Andreas Strecker1
|
Michael Wellenzohn
|
|
STI 2021
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
428 Tsd. € |
238 Tsd. € |
300 Tsd. € |
50 Tsd. € |
300 Tsd. € |
| Gesamtzielerreichung |
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
145,4 % |
| Auszahlungsbetrag |
622 Tsd. € |
345 Tsd. € |
436 Tsd. € |
72 Tsd. € |
436 Tsd. € |
LTI - Deferral
(Tantieme 2019)
|
|
|
|
|
|
| Aufgeschobener Betrag |
105 Tsd. € |
- |
- |
63 Tsd. € |
65 Tsd. € |
| Gesamtzielerreichung |
57,1 % |
- |
- |
57,1 % |
57,1 % |
| Auszahlungsbetrag |
60 Tsd. € |
- |
- |
36 Tsd. € |
37 Tsd. € |
LTI - Deferral
(Tantieme 2020)
|
|
|
|
|
|
| Aufgeschobener Betrag |
0 Tsd. € |
- |
- |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
| Gesamtzielerreichung |
65,6 % |
- |
- |
65,6 % |
65,6 % |
| Auszahlungsbetrag |
0 Tsd. € |
- |
- |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
|
LTI 2018-2021
|
|
|
|
|
|
| Zielbetrag |
200 Tsd. € |
- |
- |
150 Tsd. € |
133 Tsd. € |
| Zuteilungskurs |
7,03 € |
- |
- |
7,58 € |
7,03 € |
| Anzahl virtueller Aktien |
28.455 |
- |
- |
19.789 |
18.963 |
| Gesamtzielerreichung |
0 % |
- |
- |
-1 |
0 % |
| Finale Anzahl virtueller Aktien |
0 |
- |
- |
- |
0 |
| Schlusskurs |
6,82 € |
- |
- |
- |
6,82 € |
| Auszahlungsbetrag |
0 € |
- |
- |
-1 |
0 € |
|
Gewährte und geschuldete variable Vergütung (Summe)
|
682 Tsd. € |
345 Tsd. € |
436 Tsd. € |
108 Tsd. € |
473 Tsd. € |
1 Die Laufzeit des LTI 2018-2021 von Dr. Andreas Strecker begann am 1. März 2018 und hat eine Laufzeit bis zum 28. Februar
2022. Die Zielerreichung und die Ermittlung des Auszahlungsbetrags kann somit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 dargestellt werden.
2.4 Sonstiges
Malus und Clawback Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Das
bedeutet: Bei schwerwiegenden, von der Gesellschaft im einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes
Gesetz oder ihre gesetzlichen und dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt,
noch nicht ausgezahlte variable Vergütung teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern
(Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2021 hat der
Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.
Sondervergütung Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als auch zu begründenden Ausnahmefällen Vorstandsmitgliedern in Übereinstimmung
mit der Empfehlung G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine Sondertantieme nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren.
Die Sondertantieme ist zweifach begrenzt. So ist sie zunächst relativ auf die Hälfte der Jahresgrundvergütung der Vorstandsmitglieder
limitiert. Zudem fällt die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG als absolute Obergrenze
der Gesamtvergütung. Eine solche Sondertantieme wurde in den letzten zehn Jahren und auch im Geschäftsjahr 2021 nicht gewährt.
Einhaltung der Maximalvergütung Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes
Mitglied des Vorstands eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen
aus dem STI und LTI sowie etwaige Sondertantieme. Die nachfolgend dargestellten Maximalvergütungen für die Mitglieder des
DEUTZ-Vorstands liegen unterhalb der im Vergütungssystem 2021 festgelegten Maximalvergütungen und entsprechen damit dem Vergütungssystem
2021:
|
Mitglieder des Vorstands
|
Maximalvergütung gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller |
2.482 Tsd. € |
| Dr.-Ing. Markus Müller (seit März 2021) |
1.746 Tsd. € |
| Dr. Sebastian C. Schulte (seit Januar 2021) |
1.746 Tsd. € |
| Dr. Andreas Strecker (bis Februar 2021) |
1.754 Tsd. € |
| Michael Wellenzohn |
1.767 Tsd. € |
Hinsichtlich der Grundvergütung, den Nebenleistungen, der Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr
2021 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable
Vergütung aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann
über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2021 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024 abschließend berichtet werden.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Gesamtbezüge für
die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungs-Cap).
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keinem Mitglied des Vorstands Leistungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
gewährt.
C. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
1. Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
Zugesagte Vergütung sowie gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die Vergütung, die den Mitgliedern des Vorstands zugesagt wurde sowie die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Zugesagte Vergütung: Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 unabhängig vom
Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).
Konkret heißt 'zugesagt' für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
|
Im Geschäftsjahr 2021 zugesagte Vergütung
|
Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
| Aufwendung für die Altersversorgung |
| STI 2021 (gewährt im Geschäftsjahr 2021) |
| LTI 2021-2024 (Gewährung erfolgt im Geschäftsjahr 2024) |
Gewährt und geschuldet: Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung
zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt 'gewährt und geschuldet' für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
|
|
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (§ 162 Abs. 1 S. 1 AktG)1
|
Grundvergütung |
|
| Nebenleistungen |
|
| STI 2021 (zugesagt im Geschäftsjahr 2021) |
|
| LTI |
LTI 2018-2021 (zugesagt im Geschäftsjahr 2018)
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) (zugesagt im Geschäftsjahr 2019)
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) (zugesagt im Geschäftsjahr 2020)
|
1 Die Aufwendungen für die Altersversorgung eines Geschäftsjahres gelten nicht als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG, da die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, noch nicht vollständig erbracht worden ist.
Die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) stellt sich wie folgt dar:
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
750 |
40,1 |
750 |
52,7 |
|
+
|
Nebenleistungen |
22 |
1,2 |
22 |
1,5 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
772
|
41,2
|
772
|
54,3
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
428 |
22,9 |
0 |
0,0 |
| |
STI 20201 |
- |
- |
0 |
0,0 |
| |
STI 2021 |
428 |
22,9 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
522 |
27,9 |
500 |
35,2 |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020)2 |
- |
- |
300 |
21,1 |
| |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
200 |
14,1 |
| |
LTI 2021-2024 |
522 |
27,9 |
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
150 |
8,0 |
150 |
10,5 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.872
|
100,0
|
1.422
|
100,0
|
1 Im Geschäftsjahr 2020 hat der Vorstand pandemiebedingt auf die einjährige variable Vergütung verzichtet.
2 Der Deferral-Zielbetrag setzt sich aus dem Zielbetrag eines einjährigen Deferrals (Performanceperiode 2021) und dem Zielbetrag
eines zweijährigen Deferrals (Performanceperiode 2021-2022) zusammen.
|
Ziel-Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, Ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 15. März 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
459 |
24,5 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
19 |
1,8 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
478
|
45,1
|
- |
- |
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
238 |
12,7 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
238 |
22,4 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
294 |
15,7 |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2021-2024 |
294 |
27,7 |
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
4,7 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.060
|
100,0
|
- |
- |
|
Ziel-Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Januar 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
43,9 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
21 |
1,6 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
601
|
45,5
|
- |
- |
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
300 |
22,7 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
300 |
22,7 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
370 |
19,8 |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2021-2024 |
370 |
28,0 |
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
50 |
3,8 |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.321
|
100,0
|
- |
- |
|
Ziel-Vergütung
|
Dr. Andreas Strecker, Ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 28. Februar 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
97 |
59,8 |
580 |
55,0 |
|
+
|
Nebenleistungen |
3 |
1,9 |
24 |
2,3 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
100
|
61,6
|
604
|
57,3
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
50 |
30,6 |
0 |
0,0 |
| |
STI 20201 |
- |
- |
0 |
0,0 |
| |
STI 2021 |
50 |
30,6 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
330 |
31,3 |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020)2 |
- |
- |
180 |
17,1 |
| |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
150 |
14,2 |
| |
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
13 |
7,7 |
120 |
11,4 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
162
|
100,0%
|
1.054
|
100,0
|
1 Im Geschäftsjahr 2020 hat der Vorstand pandemiebedingt auf die einjährige variable Vergütung verzichtet.
2 Der Deferral-Zielbetrag setzt sich aus dem Zielbetrag eines einjährigen Deferrals (Performanceperiode 2021) und dem Zielbetrag
eines zweijährigen Deferrals (Performanceperiode 2021-2022) zusammen.
|
Ziel-Vergütung
|
Michael Wellenzohn, Ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
42,8 |
580 |
54,3 |
|
+
|
Nebenleistungen |
30 |
2,2 |
37 |
3,5 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
610
|
45,0
|
617
|
57,8
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
300 |
22,1 |
0 |
0,0 |
| |
STI 20201 |
- |
- |
0 |
0,0 |
| |
STI 2021 |
300 |
22,1 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
365 |
26,9 |
351 |
32,9 |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020)2 |
- |
- |
186 |
17,4 |
| |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
165 |
15,4 |
| |
LTI 2021-2024 |
365 |
26,9 |
- |
- |
|
+
|
Aufwand für betriebliche Altersversorgung |
80 |
5,9 |
100 |
9,4 |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.355
|
100,0
|
1.068
|
100,0
|
1 Im Geschäftsjahr 2020 hat der Vorstand pandemiebedingt auf die einjährige variable Vergütung verzichtet.
2 Der Deferral-Zielbetrag setzt sich aus dem Zielbetrag eines einjährigen Deferrals (Performanceperiode 2021) und dem Zielbetrag
eines zweijährigen Deferrals (Performanceperiode 2021-2022) zusammen.
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
stellt sich wie folgt dar:
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Frank Hiller, Vorstandsvorsitzender
(bis 13. Februar 2022)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
750 |
51,6 |
750 |
97,2 |
|
+
|
Nebenleistungen |
22 |
1,5 |
22 |
2,8 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
772
|
53,1
|
772
|
100,0
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
622 |
42,8 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
622 |
42,8 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
60 |
4,1 |
- |
- |
| |
Deferral 2019-2020 (Tantieme 2018) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
60 |
4,1 |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
0 |
0,0 |
- |
- |
| |
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2018-2021 |
0 |
0,0 |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.454
|
100,0
|
772
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr.-Ing. Markus Müller, Ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 15. März 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
459 |
55,8 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
19 |
2,3 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
478
|
58,1
|
-
|
-
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
345 |
41,9 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
345 |
41,9 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2019-2020 (Tantieme 2018) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
823
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr. Sebastian C. Schulte, Ordentliches Vorstandsmitglied
(seit 1. Januar 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
55,9 |
- |
- |
|
+
|
Nebenleistungen |
21 |
2,0 |
- |
- |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
601
|
57,9
|
-
|
-
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
436 |
42,1 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
436 |
42,1 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2019-2020 (Tantieme 2018) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.037
|
100,0
|
-
|
-
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Michael Wellenzohn, Ordentliches Vorstandsmitglied
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
580 |
53,5 |
580 |
94,0 |
|
+
|
Nebenleistungen |
30 |
2,8 |
37 |
6,0 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
610
|
56,3
|
617
|
100,0
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
436 |
40,3 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
436 |
40,3 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
37 |
3,4 |
- |
- |
| |
Deferral 2019-2020 (Tantieme 2018) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
37 |
3,4 |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
0 |
0,0 |
- |
- |
| |
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2018-2021 |
0 |
0,0 |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
1.083
|
100,0
|
617
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Dr. Andreas Strecker, Ordentliches Vorstandsmitglied
(bis 28. Februar 2021)
|
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
| |
Grundvergütung |
97 |
46,6 |
580 |
96,0 |
|
+
|
Nebenleistungen |
3 |
1,4 |
24 |
4,0 |
|
=
|
Summe erfolgsunabhängige Vergütung
|
100
|
48,0
|
604
|
100,0
|
|
+
|
Einjährige variable Vergütung (Summe) |
72 |
34,7 |
- |
- |
| |
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
STI 2021 |
72 |
34,7 |
- |
- |
|
+
|
Mehrjährige variable Vergütung (Summe) |
36 |
17,3 |
- |
- |
| |
Deferral 2019-2020 (Tantieme 2018) |
- |
- |
- |
- |
| |
Deferral 2020-2021 (Tantieme 2019) |
36 |
17,3 |
- |
- |
| |
Deferral 2021-2022 (Tantieme 2020) |
0 |
0,0 |
- |
- |
| |
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
| |
LTI 2018-2021 |
- |
- |
- |
- |
|
+
|
Sonstiges1 |
- |
- |
- |
- |
|
=
|
Gesamtvergütung
|
207
|
100,0
|
604
|
100,0
|
1 Die Sonstiges-Vergütung beinhaltet sämtliche Vergütung, die nicht in den übrigen Vergütungsbestandteilen abgebildet ist,
bspw. Abfindungszahlungen oder Karenzentschädigungen.
Bezüge der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB
Für das Geschäftsjahr 2021 betrugen die im Aufwand erfassten Gesamtbezüge des Vorstands der DEUTZ AG 7.072 Tsd. € (2020: 2.586
Tsd. €). Diese setzen sich zusammen aus kurzfristig fälligen Leistungen in Höhe von 5.268 Tsd. € (2020: 2.362 Tsd. €), sonstigen
langfristig fälligen Leistungen in Höhe von 0 Tsd. € (2020: -291 Tsd. €) sowie aktienbasierten langfristig fälligen Leistungen
im Rahmen der Long-Term-Incentive-Pläne in Höhe von 1.804 Tsd. € (2020: 515 Tsd. €).
Die Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB beliefen sich bei der DEUTZ
AG und im Konzern auf 1.101 Tsd. € (2020: 1.181 Tsd. €). Für Pensionsverpflichtungen gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
bestehen Rückstellungen in Höhe von 10.247 Tsd. € (31. Dezember 2020: 10.657 Tsd. €).
Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstands
alle zwei Jahre. Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von DEUTZ) untersucht
und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit DEUTZ insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von DEUTZ werden sowohl für aktuelle Relationen als auch
für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit
herangezogen.
Zuletzt wurde die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 im Zusammenhang mit der Gestaltung
des aktuellen Vergütungssystems überprüft und als üblich befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurden zwei Vergleichsgruppen
gebildet. Der ersten Vergleichsgruppe gehörten primär deutsche, börsennotierte Unternehmen an, die hinsichtlich der Branche
sowie der Größenkriterien Umsatz und Mitarbeiter vergleichbar waren. Folgende Unternehmen sind dabei Teil der Peergroup gewesen:
Aumann AG, DMG Mori AG, ElringKlinger AG, Jungheinrich AG, KION Group AG, Knorr-Bremse AG, LEONI AG, Rolls-Royce Power Systems
AG, Sulzer AG, VARTA AG, Wacker Neuson SE. Als zweite Vergleichsgruppe wurde der SDAX herangezogen, da DEUTZ im SDAX gelistet
ist.
2. Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands
Die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG beliefen sich gem. § 162 Abs. 1 Nr.
1 AktG im Geschäftsjahr 2021 auf insgesamt 332 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung für die im Geschäftsjahr 2018
ausgeschiedene Frau Dr. Margarete Haase belief sich im Geschäftsjahr 2021 auf 55 Tsd. € und entfiel vollständig auf die feste,
erfolgsunabhängige Altersversorgung. Herr Dr.-Ing. Helmut Leube, der im Geschäftsjahr 2016 ausgeschieden ist, erhielt im Berichtsjahr
2021 eine feste, erfolgsunabhängige Altersversorgung in Höhe von 78 Tsd. €. Die Bezüge der übrigen ehemaligen Vorstandsmitglieder,
die vor über zehn Jahren aus dem Vorstand der DEUTZ AG ausgeschieden sind, beliefen sich 2021 auf 199 Tsd. € und entfielen
vollständig auf die Gewährungen der festen, erfolgsunabhängigen Altersversorgung. Die Gewährung der Altersversorgung der bereits
ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands wird vollständig von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
3. Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Vorstands, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder basiert auf der obig dargestellten
Vergütung (siehe Abschnitt C. 'Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021", Kapitel 1. und 2., jeweils gewährte und
geschuldete Vergütung). Die Ertragsentwicklung wird anhand der zentralen finanziellen Kennzahl EBIT dargestellt, sowohl für
die Gesellschaft (DEUTZ AG) als auch für den Konzern (DEUTZ Konzern). Für die Vergütung der Belegschaft wird auf die durchschnittliche
Vergütung der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft (DEUTZ AG) in Deutschland (exkl. Auszubildende und Praktikanten)
abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
Die Auszahlung der Altersversorgung der bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Dr. Margarete Haase und Dr.-Ing. Helmut
Leube wird von der Unterstützungskasse und nicht von der DEUTZ AG geleistet.
| Jährliche Veränderung in % |
2021
(absolut)
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
2018 vs. 2017
|
|
Vorstandsvergütung
|
|
|
|
|
|
| Dr.-Ing. Frank Hiller |
1.454 Tsd. € |
88,3 % |
-47,2 % |
-5,6 % |
10,2 % |
| Dr.-Ing. Markus Müller (seit 15. März 2021)1 |
823 Tsd. € |
-1 |
- |
- |
- |
Dr. Sebastian C. Schulte (seit 1. Januar 2021)1 |
1.037 Tsd. € |
-1 |
- |
- |
- |
| Michael Wellenzohn |
1.083 Tsd. € |
75,6 % |
-50,6 % |
1,1 % |
29,5 % |
| Dr. Andreas Strecker (1. März 2018 bis 28. Februar 2021)2 |
207 Tsd. € |
-65,6 %2 |
-31,3 % |
13,6 % |
-² |
| Dr. Margarete Haase (bis 30. April 2018) |
55 Tsd. € |
1,0 % |
1,0 % |
-95,9 % |
25,8 % |
| Dr.-Ing. Helmut Leube (bis 31. Dezember 2016) |
78 Tsd. € |
1,0 % |
1,0 % |
141,0 % |
-90,0 % |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
36,6 Mio. € |
131,9 % |
-226,2 % |
83,8 % |
-68,1 % |
| EBIT des DEUTZ Konzerns |
37,2 Mio. € |
134,9 % |
-221,0 % |
7,4 % |
-43,0 % |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
-0,2 % |
3,5 % |
2,1 % |
1,9 % |
1 Da Dr.-Ing. Markus Müller und Dr. Sebastian C. Schulte erst seit 2021 Mitglieder des Vorstands sind, ist ein Vergleich der
Vergütung zum Geschäftsjahr 2020 nicht möglich.
2 Da Dr. Andreas Strecker dem Vorstandsgremium 2020 vollständig und 2021 nur unterjährig angehört hat, ergibt sich für den
Vergleichszeitraum 2021 vs. 2020 ein starkes Absinken der gewährten und geschuldeten Vergütung. Da Dr. Andreas Strecker 2018
zum Vorstandsmitglied berufen wurde, ist ein Vergleich der Vergütung zum Geschäftsjahr 2017 nicht möglich.
| III. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
A. Vergütungssystem im Jahr 2021
Das System für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, welches in § 15 der Satzung geregelt ist, wurde am 26. April
2018 von der Hauptversammlung beschlossen und am 29. April 2021 von ebendieser mit 99,65 % Zustimmung bestätigt. Die Ausgestaltung
der Vergütung für den Aufsichtsrat soll dazu beitragen hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen und an
das Unternehmen zu binden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie beraten und die Arbeit
des Vorstands kontrollieren.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung, einer festen Vergütung
für die Mitwirkung in Ausschüssen sowie Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammen. Grundvergütung und Ausschussvergütung werden jeweils jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur ordentlichen
Hauptversammlung gezahlt, die Sitzungsgelder nach der jeweiligen Sitzung.
Jedes ordentliche Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Grundvergütung in Höhe von 40.000 €. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält 80.000 €, der stellvertretende Vorsitzende 60.000 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Personalausschuss
und im Prüfungsausschuss mit jährlich 12.000 € vergütet, die Mitglieder im Nominierungs- und Vermittlungsausschuss erhalten
8.000 €. In jedem Ausschuss erhält der Vorsitzende das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der
genannten Beträge. Zusätzlich erhält jedes Mitglied für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen je ein Sitzungsgeld
in Höhe von 1.500 €.
Des Weiteren erstattet DEUTZ den Mitgliedern des Aufsichtsrats die gegebenenfalls in Verbindung mit der Ausübung ihrer Tätigkeit
entstehende Umsatzsteuer und sorgt für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Im Folgenden wird die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 dargestellt.
Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde
liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn DEUTZ eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.
Konkret heißt 'gewährt und geschuldet' für die Vergütungskomponenten im Geschäftsjahr 2021 Folgendes:
|
|
Vergütungskomponenten
|
|
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
|
Feste Grundvergütung (zugesagt für die Aufsichtsratsmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2021) |
| Vergütung für Ausschusstätigkeit (zugesagt für die Ausschussmitgliedschaft im Geschäftsjahr 2021) |
| Sitzungsgelder (zugesagt für die Sitzungen im Geschäftsjahr 2021) |
Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für alle Mitglieder des Aufsichtsrats auf insgesamt
897 Tsd. €. Diese Aufteilung der Gesamtvergütung nach den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
|
Feste Grundvergütung
|
Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
Sitzungsgelder
|
Gesamt- vergütung
|
|
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
In %
|
In Tsd. €
|
Dr.-Ing. Bernd Bohr (Vorsitzender)
|
80,0 |
46,9 |
68,0 |
39,9 |
22,5 |
13,2 |
170,5 |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende)
|
60,0 |
49,8 |
38,0 |
31,5 |
22,5 |
18,7 |
120,5 |
| Sophie Albrecht |
40,0 |
60,2 |
16,0 |
24,1 |
10,5 |
15,8 |
66,5 |
| Sabine Beutert1 |
40,0 |
53,7 |
18,0 |
24,2 |
16,5 |
22,1 |
74,5 |
| Yavuz Büyükdag1 |
40,0 |
79,2 |
0,00 |
0,0 |
10,5 |
20,8 |
50,5 |
| Dr. Fabian Dietrich1 |
40,0 |
79,2 |
0,00 |
0,0 |
10,5 |
20,8 |
50,5 |
| Dr.-Ing. Rudolf Maier |
40,0 |
79,2 |
0,00 |
0,0 |
10,5 |
20,8 |
50,5 |
| Hans-Peter Finken1 |
40,0 |
79,2 |
0,00 |
0,0 |
10,5 |
20,8 |
50,5 |
| Patricia Geibel-Conrad |
40,0 |
49,7 |
24,0 |
29,8 |
16,5 |
20,5 |
80,5 |
| Alois Ludwig |
40,0 |
55,6 |
20,0 |
27,8 |
12,0 |
16,7 |
72,0 |
| Dr. Dietmar Voggenreiter |
40,0 |
79,2 |
0,00 |
0,0 |
10,5 |
20,8 |
50,5 |
| Ali Yener1 |
40,0 |
66,7 |
8,00 |
13,3 |
12,0 |
20,0 |
60,0 |
|
Gesamtvergütung
|
540,0
|
|
192,0
|
|
165,0
|
|
897,0
|
1 Arbeitnehmervertreter.
C. Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung
der Gesellschaft
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des
Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der DEUTZ AG sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen
Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung
ausgestaltet.
|
Jährliche Veränderung in %
|
2021
(absolut)
|
2021 vs. 2020
|
2020 vs. 2019
|
2019 vs. 2018
|
2018 vs. 2017
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
|
|
Dr.-Ing. Bernd Bohr (seit 26. April 2018; Vorsitzender seit 1. Januar 2019, bis 12. Februar 2022)
|
170,5 Tsd. € |
4,6 % |
-2,7 % |
368,0 % |
- |
Corinna Töpfer-Hartung1 (stellvertretende Vorsitzende seit 26. April 2018)
|
120,5 Tsd. € |
5,2 % |
-1,3 % |
43,0 % |
- |
| Sophie Albrecht (seit 26. April 2018) |
66,5 Tsd. € |
4,7 % |
10,2 % |
45,0 % |
- |
| Sabine Beutert1 |
74,5 Tsd. € |
6,4 % |
-4,1 % |
3,2 % |
48,9 % |
Yavuz Büyükdag1 (seit 26. April 2018)
|
50,5 Tsd. € |
9,8 % |
-6,1 % |
36,9 % |
- |
Dr. Fabian Dietrich1 (seit 26. April 2018)
|
50,5 Tsd. € |
9,8 % |
-6,1 % |
36,9 % |
- |
| Hans-Peter Finken1 |
50,5 Tsd. € |
9,8 % |
-6,1 % |
2,2 % |
27,8 % |
Patricia Geibel-Conrad (seit 26. April 2018)
|
80,5 Tsd. € |
5,9 % |
-3,8 % |
43,2 % |
- |
| Alois Ludwig |
72,0 Tsd. € |
-4,0 % |
2,0 % |
14,7 % |
70,9 % |
Dr.-Ing. Rudolf Maier (seit 7. Oktober 2020)
|
50,5 Tsd. € |
368,0 % |
- |
- |
- |
Dr. Dietmar Voggenreiter (seit 30. April 2019, Vorsitzender seit 12. Februar 2022)
|
50,5 Tsd. € |
9,8 % |
40,0 % |
- |
- |
Ali Yener1 (seit 26. April 2018)
|
60,0 Tsd. € |
14,3 % |
-7,9 % |
38,2 % |
- |
|
Ertragsentwicklung von DEUTZ
|
|
|
|
|
|
| EBIT der DEUTZ AG |
36,6 Mio. € |
131,9 % |
-226,2 % |
83,8 % |
-68,1 % |
| EBIT des DEUTZ Konzerns |
37,2 Mio. € |
134,9 % |
-221,0 % |
7,4 % |
-43,0 % |
|
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der DEUTZ AG
|
|
|
|
|
|
| Belegschaft |
|
-0,2% |
3,5% |
2,1% |
1,9% |
1 Arbeitnehmervertreter.
| IV. |
Vermerk des Abschlussprüfers
|
'BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS
An die DEUTZ Aktiengesellschaft, Köln
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS
Wir haben den Konzernabschluss der DEUTZ Aktiengesellschaft, Köln, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend
aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der
Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der DEUTZ Aktiengesellschaft, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst
ist, - bestehend aus den zur Erfüllung der deutschen gesetzlichen Vorschriften aufgenommenen Inhalten sowie dem im Abschnitt
'Vergütungsbericht' des Konzernlageberichts enthaltenen Vergütungsbericht nach § 162 AktG, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, - für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach
§ 289f HGB und § 315d HGB haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| * |
entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und
den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser
Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember
2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
|
| * |
vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht
erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung
(Nr. 537/2014; im Folgenden 'EU-APrVO') unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt 'Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts' unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen
sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten
in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO,
dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung,
dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
| ❶ |
Bilanzierung selbsterstellter immaterielle Vermögenswerte |
| ❷ |
Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte |
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:
| ① |
Sachverhalt und Problemstellung |
| ② |
Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse |
| ③ |
Verweis auf weitergehende Informationen |
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
| ❶ |
Bilanzierung selbsterstellter immaterielle Vermögenswerte |
| ① |
In dem Konzernabschluss der Gesellschaft werden unter dem Bilanzposten 'Immaterielle Vermögenswerte' Aufwendungen für die
Entwicklung neuer Technologien - insbesondere die Entwicklung neuer Motorenbaureihen - in Höhe von € 86,5 Mio. (6,7 % der
Konzernbilanzsumme) ausgewiesen. Die Aktivierung der Entwicklungskosten wird anhand von durch die Gesellschaft definierten
Meilensteinen innerhalb des Entwicklungsprozesses vorgenommen. Die Abschreibung der Vermögenswerte erfolgt i.d.R. linear über
den erwarteten Produktionszyklus von acht bis zehn Jahren.
|
| |
Zu jedem Bilanzstichtag wird überprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte.
Bei noch nicht zum Gebrauch verfügbaren immateriellen Vermögenswerten wird mindestens einmal jährlich ein Werthaltigkeitstest
durchgeführt. Wertminderungen werden durch den Vergleich des Buchwerts mit dem erzielbaren Betrag ermittelt. Der erzielbare
Betrag eines Vermögenswerts ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert. Für den Werthaltigkeitstest werden Vermögenswerte auf der sinnvoll
niedrigsten Ebene zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zusammengefasst, für die Finanzmittelzuflüsse weitestgehend unabhängig
identifiziert werden können. Zur Ermittlung des Nutzungswerts werden die erwarteten künftigen Zahlungsströme unter Zugrundelegung
eines Abzinsungssatzes, der die aktuellen Markterwartungen hinsichtlich des Zinseffekts und der spezifischen Risiken des Vermögenswerts
oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheit widerspiegelt, auf ihren Barwert abgezinst.
|
| |
Den Bewertungen liegen Modellrechnungen zugrunde, in die Planungen mit einem endlichen Planungszeitraum und die entsprechenden
Buchwerte zum 31. Dezember 2021 eingehen. Diese Planungen sind auch in die von den gesetzlichen Vertretern erstellte und vom
Aufsichtsrat verabschiedete Mittelfristplanung des Konzerns eingeflossen. Es erfolgt eine Diskontierung der finanziellen Überschüsse
mit laufzeitspezifischen gewichteten Kapitalkosten des jeweiligen Vermögenswerts oder der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden
Einheit.
|
| |
Als Ergebnis des Werthaltigkeitstests wurde ein Wertaufholungsbedarf von insgesamt € 4,4 Mio. festgestellt. |
| |
Die Bewertungen sind in hohem Maße von der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse
der jeweiligen Vermögenswerte oder zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, des verwendeten Diskontierungssatzes sowie weiteren
Annahmen abhängig und dadurch, auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, mit einer erheblichen Unsicherheit
behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewertung war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung
von besonderer Bedeutung.
|
| ② |
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns zunächst den Entwicklungsprozess erläutern lassen und die Einhaltung der Voraussetzungen
zur Aktivierung der Entwicklungskosten anhand erreichter Meilensteine nachvollzogen.
|
| |
Des Weiteren haben wir den Prozess zur Identifikation und Beurteilung von Sachverhalten und Entwicklungen, die die Werthaltigkeit
der immateriellen Vermögenswerte beeinträchtigen können, einschließlich der eingerichteten Kontrollen beurteilt. Darauf aufbauend
haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung des Werthaltigkeitstests sowie die verwendeten Annahmen
und Parameter daraufhin gewürdigt, ob sie insgesamt eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Werthaltigkeit der
selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte durch die gesetzlichen Vertreter bilden. Nach Abgleich der bei der Berechnung
verwendeten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse mit den Modellrechnungen sowie der verabschiedeten Mittelfristplanung des Konzerns
haben wir die Angemessenheit der Berechnung insbesondere durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen
beurteilt. In dem Zusammenhang haben wir auch die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der Auswirkungen der
Corona-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns gewürdigt und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der künftigen
Zahlungsmittelzuflüsse nachvollzogen.
|
| |
Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkungen
auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Wertes haben können, haben wir uns intensiv mit den bei der Bestimmung des verwendeten
Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parametern beschäftigt und das Berechnungsschema nachvollzogen. Um den bestehenden
Prognoseunsicherheiten Rechnung zu tragen, haben wir anlassbezogen Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Die von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen stimmen insgesamt mit unseren Erwartungen überein und liegen auch
innerhalb der aus unserer Sicht vertretbaren Bandbreiten.
|
| ③ |
Die Angaben der Gesellschaft zu den selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten sind in den Abschnitten 'Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden' und 'Erläuterungen zur Bilanz' des Konzern-Anhangs enthalten.
|
| ❷ |
Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte |
| ① |
In dem Konzernabschluss der Gesellschaft werden Geschäfts- oder Firmenwerte mit einem Betrag von insgesamt € 54,3 Mio. (4,2
% der Konzernbilanzsumme) unter dem Bilanzposten 'Immaterielle Vermögenswerte' ausgewiesen.
|
| |
Geschäfts- oder Firmenwerte werden einmal jährlich oder anlassbezogen von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest unterzogen,
um einen möglichen Abschreibungsbedarf zu ermitteln. Der Werthaltigkeitstest erfolgt auf Ebene der Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten, denen der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist. Im Rahmen des Werthaltigkeitstests wird der Buchwert
der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive des Geschäfts- oder Firmenwerts dem entsprechenden erzielbaren
Betrag gegenübergestellt. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt grundsätzlich anhand des Nutzungswerts. Grundlage
der Bewertung ist dabei regelmäßig der Barwert künftiger Zahlungsströme der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten. Die Barwerte werden mittels Discounted-Cash-Flow Modellen ermittelt. Dabei bildet die verabschiedete Mittelfristplanung
des Konzerns den Ausgangspunkt, die mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben wird. Hierbei werden auch
Erwartungen über die zukünftige Marktentwicklung und Annahmen über die Entwicklung makroökonomischer Einflussfaktoren sowie
die erwarteten Auswirkungen der anhaltenden Corona-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns berücksichtigt. Die Diskontierung
erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten.
Als Ergebnis des Werthaltigkeitstests wurde kein Wertminderungsbedarf festgestellt.
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| |
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der künftigen
Zahlungsmittelzuflüsse der jeweiligen Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, des verwendeten Diskontierungssatzes,
der Wachstumsrate sowie weiteren Annahmen abhängig und dadurch, auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie,
mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewertung war dieser
Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
|
| ② |
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung des Werthaltigkeitstests nachvollzogen.
Nach Abgleich der bei der Berechnung verwendeten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse mit der verabschiedeten Mittelfristplanung
des Konzerns haben wir die Angemessenheit der Berechnung insbesondere durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen
Markterwartungen beurteilt. In dem Zusammenhang haben wir auch die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns gewürdigt und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung
der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse nachvollzogen. Zudem haben wir auch die sachgerechte Berücksichtigung der Kosten von
Konzernfunktionen beurteilt. Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes
wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Unternehmenswerts haben können, haben wir uns intensiv
mit den bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parametern beschäftigt und das Berechnungsschema
nachvollzogen. Um den bestehenden Prognoseunsicherheiten Rechnung zu tragen, haben wir die von der Gesellschaft erstellten
Sensitivitätsanalysen nachvollzogen. Für Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, bei denen eine für möglich gehaltene
Änderung einer Annahme zu einem erzielbaren Betrag unterhalb des Buchwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive
des zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts führen würde, haben wir uns davon vergewissert, dass die erforderlichen Anhangangaben
gemacht wurden.
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Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen stimmen insgesamt mit unseren Erwartungen
überein und liegen auch innerhalb der aus unserer Sicht vertretbaren Bandbreiten.
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| ③ |
Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in den Abschnitten 'Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden'
und 'Erläuterungen zur Bilanz' des Konzern-Anhangs enthalten.
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Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die Erklärung
zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB als nicht inhaltlich geprüften Bestandteil des Konzernlageberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen zudem
| * |
den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 289b Abs. 3 HGB und § 315b Abs. 3 HGB
|
| * |
alle übrigen Teile des Geschäftsberichts - ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen -, mit Ausnahme des geprüften
Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.
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Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
| * |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder zu unseren bei
der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
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| * |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU
anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es
besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische
Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen
Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im Konzernlagebericht in einem
besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des §
162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen
im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie
erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das
Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da
Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
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| * |
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
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| * |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
|
| * |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter
Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen
Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
vermittelt.
|
| * |
holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten
innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich
für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere
Prüfungsurteile.
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| * |
beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage des Konzerns.
|
| * |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht
durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei DEUTZ_KA_LB_20211231.zip
enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden
auch als 'ESEF-Unterlagen' bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ('ESEF-Format')
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher
weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs.
1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden 'Vermerk über die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts' enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil
zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen
ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung
erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und
des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt
'Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen' weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis
hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die
Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
|
| * |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
|
| * |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften
Konzernlageberichts ermöglichen.
|
| * |
beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und
6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige
maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.
|
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 29. April 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 2. Dezember 2021 vom
Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2014 als Konzernabschlussprüfer der DEUTZ Aktiengesellschaft,
Köln, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
HINWEIS AUF EINEN SONSTIGEN SACHVERHALT - VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht
sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht -
auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses
und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der 'Vermerk über die Prüfung der
für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach §
317 Abs. 3a HGB' und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Harald Wimmer.'
---
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der DEUTZ Deutschland
GmbH, Stockstadt am Rhein, vom 24. Januar 2022
Die DEUTZ AG hat am 24. Januar 2022 mit der DEUTZ Deutschland GmbH, Helmut-Kiesel-Straße 2, 64589 Stockstadt am Rhein, eingetragen
beim Amtsgericht Darmstadt (Registergericht) unter HRB102904, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die Gesellschafterversammlung der DEUTZ Deutschland GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der DEUTZ AG und erst mit Eintragung
seines Bestehens in das Handelsregister der DEUTZ Deutschland GmbH wirksam. Die DEUTZ AG ist die alleinige Gesellschafterin
der DEUTZ Deutschland GmbH. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind
daher nicht zu gewähren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24. Januar 2022 zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ Deutschland GmbH wird
zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ Deutschland GmbH hat folgenden Inhalt:
Vorbemerkung
| (1) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist unter HR B 281 die Aktiengesellschaft unter der Firma DEUTZ Aktiengesellschaft
mit Satzungssitz in Köln eingetragen (nachfolgend 'ORGANTRÄGERIN' genannt).
|
| (2) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt ist unter HR B 102904 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
DEUTZ Deutschland GmbH mit Satzungssitz in Stockstadt am Rhein eingetragen (nachfolgend 'ORGANGESELLSCHAFT' genannt).
|
| (3) |
Die ORGANTRÄGERIN hält alle Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im Nennbetrag von EUR 25.000,00. Dies entspricht dem
gesamten stimmberechtigten Stammkapital der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung
besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT.
|
| (4) |
Die Parteien beabsichtigen einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was
folgt:
|
| (1) |
Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der ORGANTRÄGERIN.
|
| (2) |
Diese erteilt der Geschäftsführung der ORGANGESELLSCHAFT in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller
und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen alle erforderlich
erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich
erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
|
| (3) |
Die ORGANGESELLSCHAFT ist verpflichtet, den Weisungen der ORGANTRÄGERIN in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschaft-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
|
| (4) |
Die ORGANTRÄGERIN ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der ORGANGESELLSCHAFT und die Geschäftsentwicklung zu
informieren. Die ORGANGESELLSCHAFT ist den Vertretungsorganen der ORGANTRÄGERIN und deren Beauftragten über die Gesellschaftsrechte
hinaus zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
|
| (1) |
Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG
in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
| (2) |
Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der ORGANTRÄGERIN Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.
3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.
|
| (3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können - soweit rechtlich zulässig
- auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge
und -rücklagen, die aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abgeführt
werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
|
| (4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 4
Dauer und Beendigung des Vertrages
|
| (1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ORGANTRÄGERIN sowie der Gesellschafterversammlung
der ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der ORGANGESELLSCHAFT und gilt hinsichtlich
der Gewinnabführung ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres
der ORGANGESELLSCHAFT, im Übrigen ab Eintragung im Handelsregister.
|
| (2) |
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres
der ORGANGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die
durch diesen Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend
die 'Mindestlaufzeit') erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG,
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
|
| (3) |
Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt,
| (a) |
wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT
in die ORGANTRÄGERIN im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;
|
| (b) |
wenn die ORGANTRÄGERIN die Beteiligung an der ORGANGESELLSCHAFT in ein anderes Unternehmen einbringt; oder
|
| (c) |
wenn die ORGANTRÄGERIN oder die ORGANGESELLSCHAFT verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
|
|
| (4) |
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt,
so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der
Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner
ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
|
| (1) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ORGANTRÄGERIN und der
Gesellschafterversammlung der ORGANGESELLSCHAFT. Die Zustimmung der ORGANGESELLSCHAFT muss einstimmig vorliegen und bedarf
der Eintragung im Handelsregister der ORGANGESELLSCHAFT.
|
| (2) |
Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
|
| (3) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden
oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, undurchführbaren, undurchsetzbaren
oder fehlenden Bestimmung eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien
verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
|
Der Vorstand der DEUTZ AG und die Geschäftsführer der DEUTZ Deutschland GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
Aktiengesetz erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der DEUTZ AG zugänglich.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts
und des Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind - zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent
des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung wird am 29. April 2022 wirksam und gilt bis zum 26. April
2027.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
|
| b) |
Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ('öffentliches Angebot').
| (1) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien
der Gesellschaft nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung
gilt der ungewichtete arithmetische Mittelwert der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten drei Börsentage
vor dem Erwerb der Aktien.
|
| (2) |
Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
nicht um mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser Ziffer (2) gilt der ungewichtete
arithmetische Mittelwert der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft während des sechsten bis dritten Börsentages vor dem
Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Angebots.
Das Erwerbsvolumen kann begrenzt werden. Sollte bei einem öffentlichen Angebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene
Erwerbsvolumen überschreiten, kann (i) die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien (Andienungsquoten) anstatt
nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Eine (ii)
bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen bzw. angedienten Aktien der Gesellschaft von bis
zu 100 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie (iii) zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Etwaige weitergehende Andienungsrechte von Aktionären sind in den Fällen (i) bis
(iii) ausgeschlossen.
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| c) |
Verwendung eigener Aktien
Der Vorstand kann die erworbenen eigenen Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußern. Insbesondere
genügt dem eine Veräußerung über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
gerichteten Angebots.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Dritten in folgenden Fällen anzubieten oder zu gewähren:
| (1) |
gegen Barzahlung, wenn der vereinbarte Preis den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet;
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| (2) |
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
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| (3) |
zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus
von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen
Schuldverschreibungen;
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| (4) |
als Belegschaftsaktien im Rahmen der vereinbarten Vergütung oder von gesonderten Programmen an Mitarbeiter der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen (einschließlich Organmitgliedern); soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft;
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| (5) |
zur Durchführung einer sog. Aktiendividende (scrip dividend) durch Veräußerung gegen vollständige oder teilweise Übertragung
von Dividendenansprüchen von Aktionären.
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Die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziffer (1) gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten eigenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder 10 Prozent des Grundkapitals, das
im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 Prozent des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Auf die vorgenannte 10 Prozent-Grenze werden Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden ('Anrechnung'). Wird eine ausgeübte
andere Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber
in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestattet.
Die Aktien dürfen gemäß der vorstehenden Ziffer (1) nur zu einem Preis an Dritte veräußert werden, der den Börsenkurs von
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei
der ungewichtete arithmetische Mittelwert der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsentage
vor der Veräußerung der eigenen Aktien.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung
von erworbenen eigenen Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung zudem ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung
vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der
Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3 AktG).
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| d) |
Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand. Die vorstehenden Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden. Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen zur hypothetischen Bildung von Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG)
pflichtgemäß beachten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts
bei Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung am 28. April 2022 vorzuschlagen, die Gesellschaft zum Erwerb
und zur Veräußerung eigener Aktien unter möglichem Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts zu ermächtigen. Die Ermächtigung
soll den möglichen Rückerwerb von eigenen Aktien von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
umfassen.
Die Ermächtigung soll mit dem 29. April 2022 wirksam werden und bis zum 26. April 2027 gelten.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in verschiedenen Fällen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte zu veräußern.
Erwerb eigener Aktien unter (teilweisem) Ausschluss des Andienungsrechts
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ('öffentliches Angebot') zu erwerben.
Bei diesen Verfahren kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung
einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb
der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot trägt diesem Grundsatz Rechnung.
Übersteigt die angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme
der Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt
nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen
technisch abwickeln lässt. Des Weiteren soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile
von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Der hiermit einhergehende partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre dient der Erleichterung der technischen Abwicklung und soll gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Quoten und kleine Restbestände vermeiden, weshalb er durch das Gesellschaftsinteresse sachlich gerechtfertigt ist. Da der
partielle Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre nur geringe Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre hat,
erscheint er in Ansehung der verfolgten Zwecke als angemessen.
Veräußerung erworbener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die Veräußerung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll in folgenden Fällen möglich sein:
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gegen Barzahlung, wenn der vereinbarte Preis den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet;
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im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
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zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus
von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen
Schuldverschreibungen;
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als Belegschaftsaktien im Rahmen der vereinbarten Vergütung oder von gesonderten Programmen an Mitarbeiter der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen (einschließlich Organmitgliedern);
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zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) durch Veräußerung gegen vollständige oder teilweise Übertragung
von Dividendenansprüchen von Aktionären sowie
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für Spitzenbeträge.
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Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe gegen Barzahlung
Soweit die Ermächtigung des Vorstands vorsieht, dass er mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen Aktien
gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot
an alle Aktionäre vornehmen kann, soll der Gesellschaft damit ermöglicht werden, Aktien beispielsweise an institutionelle
Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner auszugeben. Die Gesellschaft steht an den Kapitalmärkten in einem
starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital
von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen
zu können und ggf. eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch in der
Lage sein, sich weitere Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und
die Nutzung dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Der relevante Börsenpreis wird anhand
der in den Schlussauktionen im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung festgestellten Börsenkursen ermittelt. Die endgültige Festlegung des
Veräußerungspreises für eigene Aktien geschieht damit zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien durch den Vorstand unter
Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Relevante Vermögensbeeinträchtigungen der
Aktionäre sind daher nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte
gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10
Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 Prozent des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung
der Ermächtigung besteht, noch - falls dieser Wert geringer ist - 10 Prozent des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben
wurden.
Die erfolgte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, und zwar in
dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw.
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erlaubt. Besteht bspw. neben der Ermächtigung zur Veräußerung eigener
Aktien eine Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen (genehmigtes Kapital), würde eine Ausgabe von Aktien aufgrund des genehmigten
Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10 Prozent des Grundkapitals zunächst
auf die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien mit der Folge angerechnet, dass keine erworbenen Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
mehr ausgegeben werden könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend das genehmigte Kapital und erteilt dabei wieder
eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für 10 Prozent des Grundkapitals, würde die
bereits erfolgte Anrechnung auf den Beschluss zur Veräußerung wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft wieder
in einem Umfang von 10 Prozent des Grundkapitals erworbene Aktien unter Bezugsrechtsausschluss ausgeben.
Auf diese Weise wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird,
die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ausgeht.
Ausschluss des Bezugsrechts beim Unternehmenserwerb
Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und -erwerben
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen
und beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend
durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen und nationalen Wettbewerb erforderlich. Durch die Hingabe von Aktien
bei Unternehmensakquisitionen kann die Liquidität der Gesellschaft geschont werden. Häufig fordern Verkäufer von Unternehmen
auch eine Beteiligung am Käufer als Gegenleistung, um so weiter am Unternehmenserfolg der von ihnen veräußerten Einheit teilhaben
zu können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige Flexibilität verliehen, eigene Aktien
als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen zeitnah reagieren zu können.
Dabei soll die Ermächtigung auch bloß mittelbare Erwerbe von Unternehmen durch die Gesellschaft abdecken. Auf diese Weise
wird es insbesondere ermöglicht, dass eine Tochtergesellschaft ein Akquisitionsobjekt unter Schonung seiner Liquidität erwirbt,
ohne eigene Anteile ausgeben zu müssen. Eine bisher bestehende hundertprozentige Beteiligung der Gesellschaft an der akquirierenden
Tochter kann auf diese Weise erhalten bleiben. Anderenfalls wäre insbesondere zu befürchten, dass ein vordem etwa bestehender
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und ihrer Tochter automatisch beendet würde.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zwecks Erwerb von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern kann insbesondere dann
sinnvoll sein, wenn sich die Verkäufer eines Akquisitionsobjekts im Falle des Eintritts von bestimmten Ereignissen eine Kaufpreiserhöhung
ausbedungen haben, so etwa bei sog. earn-out-Vereinbarungen. Die Gesellschaft wird durch die Ermächtigung in die Lage versetzt,
den Berechtigten im Falle von Kaufpreisnachzahlungen (weitere) Aktien zu liefern, anstatt Barzahlungen leisten zu müssen.
Der Wert des erworbenen Unternehmens, Unternehmensteils, der Beteiligung oder des anderen Wirtschaftsguts darf analog § 255
Absatz 2 AktG im Rahmen einer von Vorstand und Aufsichtsrat vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig in
Relation zum Wert der auszugebenden Aktien sein, so dass relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre nicht zu befürchten
sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen
und die ihm erteilte Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erreichung des
mit der Ausgabe der Aktien verfolgten Zwecks im Gesellschaftsinteresse geeignet und erforderlich und in Ansehung der Aktionärsinteressen
verhältnismäßig erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis
für die Feststellung eines angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig die Bewertung des zu erwerbenden
Unternehmens bzw. Wirtschaftsgutes aufgrund von Marktpreisen oder neutraler Wertgutachten, z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und/oder Investmentbanken. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs der Gesellschaft ist nicht vorgesehen, damit nicht einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse durch eventuelle Schwankungen des Börsenkurses in Frage gestellt werden können.
Ausschluss des Bezugsrechts zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten
Darüber hinaus soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen sowie zur Erfüllung von mit solchen Schuldverschreibungen
verbundenen Wandlungspflichten zu verwenden.
Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine die Beteiligung der Aktionäre verwässernde bedingte
Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit zur Ausgabe eigener
Aktien unter Bezugsrechtsausschluss daher im Ergebnis deshalb nicht berührt, weil die durch die Ausgabe der eigenen Aktien
unter Bezugsrechtsausschluss eintretende Verwässerung ohnedies eintreten würde.
Ausgabe von Aktien als Belegschaftsaktien
Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien als Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen (einschließlich Organmitgliedern) zum Erwerb anzubieten. Hierdurch soll die Gesellschaft
die Möglichkeit erhalten, diesen Mitarbeitern zukünftig auch Aktien anzubieten. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung
zur Ausgabe von Belegschaftsaktien wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten
lassen. Die zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer
Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen, ohne dass deren Ausnutzung
aktuell konkret geplant ist. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der Regel unter Auflage einer mehrjährigen angemessenen
Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, weil hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen
und die Mitarbeitermotivation gesteigert werden, wodurch wiederum der Unternehmenswert erhöht wird. Alternativ können Aktien
für Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. mit ihr verbundener Unternehmen - auch ohne Hauptversammlungsbeschluss - über § 71 Absatz
1 Nr. 2 AktG beschafft und ausgegeben werden.
Bei der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Belegschaftsaktien übliche und am Unternehmenserfolg
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden.
Ausgabe von Aktien als Aktiendividende
Darüber hinaus sollen die erworbenen Aktien von der Gesellschaft bei der etwaigen Durchführung einer sog. Aktiendividende
(scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihre Dividendenansprüche wahlweise (ganz oder teilweise) als Sachleistungen
gegen Gewährung von Aktien auf die Gesellschaft zu übertragen, verwendet werden können. Die Durchführung einer Aktiendividende
unter Verwendung eigener Aktien kann bspw. als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur ganze Aktien zum Bezug
angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht, sind die
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von Teilrechten
ist grundsätzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil
die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende erhalten, erscheint dies aber als gerechtfertigt
und angemessen. Denkbar ist zudem, dass bestimmten ausländischen Investoren aufgrund kapitalmarktrechtlicher Vorgaben nicht
der Bezug einer Aktiendividende angeboten wird, sondern diese Investoren lediglich eine Bardividende erhalten. Im Einzelfall
kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener
Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch
formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass
allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenteilbeträge durch Zahlung der Bardividende
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Daneben wird der
Gesellschaft auch das Genehmigte Kapital I für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung
oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand
allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. Die zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der Nutzung
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung
soll insoweit die Flexibilität erhöhen.
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt werden, bei einer Veräußerung von eigenen Aktien
im Rahmen eines an die Aktionäre gerichteten Verkaufsangebots das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Dies ist erforderlich, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen
zu können.
Abschließende Würdigung der Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
Die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dienen damit bei abstrakter Betrachtung den Interessen der
Gesellschaft. Die Interessen der Aktionäre werden bei den vorgeschlagenen Ermächtigungen angemessen gewahrt. Konkrete Pläne
für ein Ausnutzen der Ermächtigungen bestehen derzeit nicht.
Bei der Entscheidung über die Ausnutzung der Ermächtigungen wird sich der Vorstand allein von den wohlverstandenen Interessen
der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. Zudem bedarf diese der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigungen die nächste Hauptversammlung hierüber unterrichten.
II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 308.978.241,98 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die diesjährige
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird. Der Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich als zulässig angesehen, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor
Ort als Vertreter von Aktionären teilnehmen. Es ist damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder sonstigen Aktionärsvertretern (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) an der virtuellen Hauptversammlung möglich.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
(elektronische Briefwahl) oder durch Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG ist nicht möglich.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands, weiterer
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie des mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil),
statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird
vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation
(elektronische Briefwahl) sowie die Vollmachterteilung werden ermöglicht, für die Aktionäre wird ein Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung gewährleistet und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Es ist zudem beabsichtigt, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung einen Entwurf der Vorstandsrede
in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
zur Verfügung zu stellen, um den Aktionären auch Gelegenheit zu diesbezüglicher Fragestellung zu geben.
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts
mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 7. April 2022, 00.00 Uhr (MESZ), (der Nachweisstichtag) beziehen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär (z. B. das depotführende Institut) zu erbringen. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme hat
den Anforderungen gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu entsprechen, der durch einen geeigneten Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden
Instituts erbracht werden kann. Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis 21. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Damit Aktionäre über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere Aktionärsrechte ausüben können, ist die
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Üblicherweise übernehmen
die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre
Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden.
Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung
von der Anmeldestelle per Post übersandt, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal aufgedruckt sind.
Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen
ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem
Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Hauptversammlungs-Zugangsdaten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
vorzunehmen.
3. Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben,
sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - weder teilnahme- noch
stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu Fragen berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder mittels elektronischer Briefwahl
Die Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
etwa einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Ziffer II.2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär oder einer diesem nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
(insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) erteilt wird.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch von der Satzung ausdrücklich Textform verlangt. Werden Vollmachten
zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder
andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Rechtsträger erteilt, ist die Vollmachterklärung vom Bevollmächtigten lediglich
nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachterteilung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) bzw. eine diesem
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine Aktionärsvereinigung) ist,
können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem
bei der Vollmachterteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch auf der Internetseite
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
abgerufen werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
Aktionäre können daher eine Vollmacht auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Aktionäre,
die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, werden gebeten, dem Bevollmächtigten die ihnen mit der Anmeldebestätigung
übersandten Zugangsdaten für das InvestorPortal zur Verfügung zu stellen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung zur Verfügung (im Folgenden »Übermittlungswege«):
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären zudem an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft
- die sogenannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter - in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss hier in gleicher Weise eine fristgerechte
Anmeldung erfolgt sein und es müssen diesen in jedem Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten
Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ferner nimmt
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der
virtuellen Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen entgegen.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann das
den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtformular verwendet werden. Auch dieses Formular kann auf der
Internetseite
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
abgerufen werden. Die Vollmachten mit Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Bevollmächtigungen, Vollmachten mit Weisungen sowie deren Erteilungen oder Änderungen von Weisungen müssen bis spätestens
zum 27. April 2022, 17.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse per Post, per Telefax oder per E-Mail eingehen:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre können außerdem über
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
unter Nutzung des InvestorPortals Vollmachten an Dritte und Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Aktionäre, die von der Möglichkeit der Vollmachterteilung an Dritte Gebrauch machen möchten, werden nochmals gebeten,
die ihnen mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten für das InvestorPortal dann dem Bevollmächtigten zur Verfügung
zu stellen. Bevollmächtigungen sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können über das InvestorPortal - auch über den 27. April 2022, 17.00 Uhr (MESZ), hinaus - noch bis zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit
durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen Bevollmächtigten oder an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden
Fristen entsprechend.
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl
ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte, bevollmächtigte Intermediäre
(z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Bevollmächtigte
können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
unter Nutzung des InvestorPortals abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal bis zur Schließung der
Stimmabgabemöglichkeit vor Beginn der Abstimmungen selbst in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
übermittelt oder geändert werden.
5. Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen, Widerspruchsmöglichkeit
5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ
AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
(z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 28. März 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaigen gesetzlichen Voraussetzungen folgenden Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist - sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
zugänglich machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 13. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an die folgende Adresse richtet:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 822 15 249 1 E-Mail: ir@deutz.com
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn er nicht die Angaben gemäß § 127
Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt
die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs.1 und 127 AktG nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz
unberührt bleiben. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der antragsstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
5.3 Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
Den Aktionären ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre
in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären oder Bevollmächtigten bis spätestens eingehend 26. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder Bevollmächtigte, die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand
entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen über die Beantwortung der Fragen durch ihn in der
virtuellen Hauptversammlung.
5.4 Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse
der virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Vollmachterteilung
ausgeübt haben. Widerspruch kann ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
unter Angabe der durch den Widerspruch betroffenen Beschlüsse erhoben werden. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten
eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierzu nicht zur Verfügung. Eingegangene Widersprüche werden
an den beurkundenden Notar weitergeleitet.
6. Beschlussfassungen
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen erfolgen,
die bis auf die Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 bindenden Charakter haben.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
7. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
zugänglich:
| * |
die vorliegende Einberufung der Hauptversammlung,
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| * |
die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
| * |
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
|
| * |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
|
| * |
der Zugang zum InvestorPortal,
|
| * |
etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
|
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu dem unter Nr. 5.3 beschriebenen Fragerecht der Aktionäre
zugänglich gemacht.
8. Zugänglich zu machende Informationen
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern Zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
i.V.m. § 294 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 werden ebenfalls gemäß § 124a AktG
auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2022/
zugänglich gemacht.
Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an liegen zu den üblichen Geschäftszeiten und mit der Möglichkeit des Bezugs
zudem zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 folgende Unterlagen aus:
| - |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24. Januar 2022 zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ Deutschland GmbH,
|
| - |
die Jahresabschlüsse der DEUTZ AG und die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 sowie die Lageberichte
der DEUTZ AG und des Konzerns für diese Geschäftsjahre,
|
| - |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der DEUTZ Deutschland
GmbH,
|
| - |
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 AktG beim Erwerb eigener Aktien.
|
9. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur dann vor,
soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden
eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
DEUTZ AG Der Datenschutzbeauftragte Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 8222 03 0 Fax: +49 (0) 221 8221 52 03 0 E-Mail: datenschutz@deutz.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt
sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt
bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer
der Anmeldebestätigung.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung, der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, der Stellung eines Ergänzungsverlangens
nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt
die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und damit
öffentlich zugänglich gemacht.
In der virtuellen Hauptversammlung wird ein Teilnehmerverzeichnis geführt, welches nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten
personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u. a. Namen und Wohnort sowie
die Zahl der von jedem Bevollmächtigten vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung enthält. Jedem Aktionär ist zudem auf
Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO),
Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der
DEUTZ AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
DEUTZ AG Der Datenschutzbeauftragte Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 22 03 0 Telefax: +49 (0) 221 822 15 20 30 E-Mail: Datenschutz@deutz.com
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO
zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Köln, im März 2022
DEUTZ AG
Der Vorstand
DEUTZ AG 51149 Köln www.deutz.com
|
|
|
22.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
|
Ottostraße 1 |
|
51149 Köln-Porz |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@deutz.com |
| Internet: |
https://www.deutz.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1308961 22.03.2022
|
| 23.03.2021 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2021 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2021 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.03.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 | Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 29. April 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)
ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird, d. h. ohne die physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten.
Informationen nach § 125 Abs. 1 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG, Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212
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ART DER ANGABE
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Beschreibung
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| A. |
INHALT DER MITTEILUNG
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1.
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EINDEUTIGE KENNUNG DES EREIGNISSES
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Ordentliche (virtuelle) Hauptversammlung der DEUTZ AG 17c026a66185eb11811b005056888925 |
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2.
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ART DER MITTEILUNG
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Einladung zur Hauptversammlung im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM |
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| B. |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN
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1.
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ISIN
|
DE 000 630500 6 |
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2.
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NAME DES EMITTENTEN
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Deutz AG |
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| C. |
ANGABEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
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1.
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DATUM DER HAUPTVERSAMMLUNG
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29. April 2021 im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20210429 |
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2.
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UHRZEIT DER HAUPTVERSAMMLUNG
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10:00 Uhr (MESZ) im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 08:00 UTC (koordinierte Weltzeit) |
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3.
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ART DER HAUPTVERSAMMLUNG
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Ordentliche (virtuelle) Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre; im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212: GMET
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4.
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ORT DER HAUPTVERSAMMLUNG
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Virtuell: www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/ |
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5.
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AUFZEICHNUNGSDATUM
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08. April 2021 (00:00 Uhr MESZ) im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20210408 |
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6.
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UNIFORM RESOURCE LOCATOR (URL)
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www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/ |
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Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert
durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, ('COVID-19-Gesetz')
sieht die Möglichkeit vor, Hauptversammlungen auch im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Köln,
Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil), abgehalten. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz
2 des »COVID-19-Gesetzes (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung
über das Geschäftsjahr 2020 ebenfalls ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachterteilung zu ermöglichen.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einem passwortgeschützten InvestorPortal für angemeldete Aktionäre am
Tag der Hauptversammlung unter:
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
übertragen.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre auch in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser
Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu
weiteren Aktionärsrechten.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern Zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 11.
März 2021 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
|
| 2. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2021 durch den Abschlussprüfer gemäß §
115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU- Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der DEUTZ AG
Das Vergütungssystem des Vorstands
1. Grundzüge des Vergütungssystems und Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung
Übergeordnetes Ziel des DEUTZ-Konzern ist es, weltweit führender Hersteller innovativer Antriebssysteme und Vorreiter einer
klimaneutralen Zukunftsmobilität im Off-Highway-Bereich zu werden. Gleichzeitig will das Unternehmen profitabel und nachhaltig
wachsen. Wesentliche Eckpfeiler der Wachstumsstrategie bilden dabei die technologieoffene Weiterentwicklung des Antriebsportfolios
mit Fokus auf die Elektrifizierung und den Einsatz alternativer Antriebslösungen, der Ausbau und die Digitalisierung des margenstarken
Servicegeschäfts, regionale Wachstumsinitiativen mit Schwerpunkt in China sowie Prozessoptimierungsmaßnahmen zur langfristigen
Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. Um finanzielle Zielsetzungen im Einklang mit der Übernahme gesellschaftlicher, unternehmerischer
und ökologischer Verantwortung zu erreichen, hat sich DEUTZ im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie des Weiteren auch diverse
nichtfinanzielle Ziele gesetzt.
Die übergeordnete Unternehmensstrategie bildet eine wesentliche Grundlage des Vorstandsvergütungssystems. So ist dessen Ausgestaltung
darauf ausgerichtet, Anreize für die konsequente Umsetzung der Strategie zu setzen und damit die langfristige und nachhaltig
erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens zu fördern.
Die kurzfristige variable Vergütung unterstützt das angestrebte profitable Wachstum sowie die strategische Ausrichtung im
Bereich der klimaneutralen Zukunftsmobilität durch finanzielle sowie strategische und nichtfinanzielle (ESG-)Leistungskriterien.
Der Fokus der langfristigen variablen Vergütung liegt auf einer wertorientierten Entwicklung der DEUTZ AG, sowohl hinsichtlich
des eingesetzten Kapitals als auch der Kapitalmarktperformance. Durch die Teilhabe der Vorstandsmitglieder am kurzfristigen
sowie am höher gewichteten, langfristigen Unternehmenserfolg werden sowohl Anreize zur langfristigen als auch zur nachhaltigen
Entwicklung geschaffen. Da der Vorstand ein Gemeinschaftsgremium darstellt, sind die Leistungskriterien für alle Vorstandsmitglieder
gleichermaßen gültig.
Das Vergütungssystem betont die Kongruenz zwischen der Zielsetzung des Vorstands in Bezug auf einen nachhaltigen Unternehmenserfolg
sowie profitables Wachstum und den Interessen der Aktionäre, da die absolute und relative Aktienkursentwicklung sowie Dividenden
für den höher gewichteten langfristigen variablen Vergütungsbestandteil bei der Bemessung maßgeblich sind.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll dabei marktüblich sein und die Größe, die Komplexität und die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens ebenso wie die Aufgaben und Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder widerspiegeln. Eine Übererfüllung
gesetzter Ziele wird ebenso angemessen berücksichtigt, wie eine Verfehlung zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung
führt (Pay for Performance).
Das zum 1. Januar 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht damit den Vorgaben des Aktiengesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Form.
Das neue Vergütungssystem gilt für alle derzeitigen Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2021, sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und etwaige Vertragsverlängerungen.
2. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die unter anderem auf den Empfehlungen und
Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung basieren. Der Aufsichtsrat berät über
die Empfehlungen des Personalausschusses und beschließt das System zur Vergütung des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann einen
externen Berater hinzuziehen, auf deren Unabhängigkeit bei der Mandatierung geachtet wird.
Der Aufsichtsrat legt das seinerseits beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Im Falle einer
Nicht-Billigung durch die Hauptversammlung legt der Aufsichtsrat dieser spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung
sowie die Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile für das bevorstehende Geschäftsjahr fest.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Vergütungshöhen des Vorstands regelmäßig, um eine marktübliche und
wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei durch vorbereitende
Empfehlungen.
Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die Üblichkeit der Vergütung untersucht. Dabei wird sowohl die horizontale Üblichkeit
(Vergleich zur Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen) als auch die vertikale Üblichkeit (Vergütungsrelationen innerhalb
der DEUTZ AG) beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die insbesondere hinsichtlich
der Kriterien Land, Branche und Größe mit der DEUTZ AG vergleichbar sind. Innerhalb der DEUTZ AG werden der obere Führungskreis
und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit im Rahmen eines vertikalen Vergleichs herangezogen, und zwar sowohl
in Bezug auf das aktuelle relative Verhältnis zu dem jeweiligen Personenkreis als auch für das zukünftige relative Verhältnis
zu diesen in der zeitlichen Entwicklung. Der obere Führungskreis setzt sich dabei aus den leitenden Angestellten in Deutschland
zusammen und die Belegschaft insgesamt aus den nicht-leitenden Angestellten in Deutschland.
Sofern im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems Änderungsbedarf festgestellt wird, werden entsprechende
Änderungen an diesem vom Aufsichtsrat beschlossen. Im Falle beschlossener wesentlicher Änderungen wird das Vergütungssystem
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Die geltenden Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats für die Behandlung von Interessenkonflikten werden auch beim
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
3. Bestandteile des Vergütungssystems
3.1 Übersicht über die Vergütungsbestandteile
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG setzt sich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Der fixe Bestandteil ist erfolgsunabhängig und besteht aus drei Komponenten: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der
Altersversorgung. Die variable Vergütung ist erfolgsabhängig und besteht aus zwei Komponenten: Zum einen erhält das Vorstandsmitglied
eine Tantieme mit einer einjährigen Laufzeit (Short-Term-Incentive - STI) und zum anderen virtuelle Performance Shares mit
einer Laufzeit von vier Jahren und langfristiger Anreizwirkung (Long-Term-Incentive - LTI).
|
Vergütungskomponenten
|
Ausgestaltung
|
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
| * |
Feste Vergütung, die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird
|
|
| Nebenleistungen |
| * |
Im Wesentlichen Dienstwagen und Versicherungen
|
|
| Altersversorgung |
| * |
Jährlicher Beitrag in eine Unterstützungskasse
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| Tantieme |
Plantyp |
|
| |
Leistungskriterien |
| * |
30 % Umsatz
|
| * |
30 % EBIT
|
| * |
25 % Strategieziel
|
| * |
15 % Nachhaltigkeitsziel
|
|
| |
Auszahlungsbegrenzung |
|
| |
Laufzeit |
|
| Virtuelle Performance Shares |
Plantyp |
| * |
Virtueller Performance Share Plan
|
|
| |
Leistungskriterien |
| * |
50 % relativer Total Shareholder Return gegen DAXSubsector All Industrial Machinery
|
| * |
50 % Return on Capital Employed (ROCE)
|
|
| |
Auszahlungsbegrenzung |
|
| |
Laufzeit |
|
|
Sonstiges
|
| Malus / Clawback |
| * |
Möglichkeit zur anteiligen oder vollständigen Reduzierung bzw. Rückforderung variabler Vergütung bei schwerwiegendem Compliance-Verstoß
|
|
| Sondervergütung |
| * |
Möglichkeit zur Gewährung einer Sondervergütung
|
| * |
Begrenzt auf die hälftige jährliche Grundvergütung und begrenzt durch die Maximalvergütung
|
|
| Maximalvergütung |
| * |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
|
| * |
Vorstandsvorsitzender: 2.800.000 €
|
| * |
Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils: 1.900.000 €
|
|
| Abfindungscap |
| * |
Abfindungen maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen bzw. maximal für die Restlaufzeit der Bestellung
|
|
| |
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
Nebenleistungen und Altersversorgung |
Tantieme (STI) |
Virtuelle Performance Shares (LTI) |
| Jahresbezogen |
Mehrjahresbezogen |
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten
zusammen. Dabei werden STI und LTI mit ihrem Zielbetrag, also der Höhe nach bei 100 % Zielerreichung, zugrunde gelegt. Der
Anteil der variablen Vergütung übersteigt den Anteil der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Anteil der mehrjährigen variablen
Vergütung (LTI) übersteigt immer den Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI). Die Anteile der Vergütungskomponenten
an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich wie folgt:
|
Vergütungskomponenten
|
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
|
| Grundvergütung |
~ 40 % - 45 % |
| Nebenleistungen |
~ 2 % |
| Altersversorgung |
~ 0 % - 10 % |
| Short-Term Incentive |
~ 20 % - 25 % |
| Long-Term Incentive |
~ 25 % - 30 % |
3.2. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die Erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen und der Altersversorgung zusammen.
3.2.1. Grundvergütung
Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der monatlich als feste Summe ausgezahlt wird.
3.2.2. Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält bestimmte Sach- und sonstige Bezüge, sogenannte Nebenleistungen. Diese umfassen primär die
Bereitstellung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrers sowie
Versicherungsprämien einer Unfall- und einer D&O-Versicherung. Zudem kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen beschließen, neu
eintretenden Vorstandsmitgliedern für eine begrenzte Zeit Leistungen zum Übergang wie etwa die Erstattung von Umzugskosten
zuzusagen.
3.2.3. Altersversorgung
Für die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder zahlt die DEUTZ AG jährlich einen Betrag in eine Unterstützungskasse ein.
Bei Renteneintritt besteht lediglich ein Anspruch auf das zugesagte Kapital. Ein weiterer Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung
besteht nicht.
|
Aspekt
|
Ausprägung
|
| Zusageart |
Beitragsorientierte Leistungszusage |
| Renteneintritt |
Regelaltersgrenze 65. Lebensjahr, frühestmöglicher Renteneintritt ist das 62. Lebensjahr (sofern auch gesetzliche Rente bezogen
wird)
|
| Verzinsung |
Die Verzinsung ist abhängig von der Überschussbeteiligung des Versicherers. Ein Garantiezins gibt es nicht. |
| Auszahlungsoptionen |
Es wird eine Kapitalzusage erteilt. Die Firma kann mit Zustimmung des Mitarbeiters anstelle eines Einmalbetrages eine lebenslange
Rente zahlen.
|
| Invalidität / Tod |
Tod vor Rentenbeginn: Auszahlung in Höhe des Policenwerts. Dazu können noch Leistungen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven
kommen.
Tod ab Rentenbeginn (greift nur bei lebenslanger Rentenzahlung): Auszahlung in Höhe der 10-fachen jährlichen, ab Rentenbeginn
garantierten Rente. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen.
|
3.3. Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der Tantieme mit einjähriger Laufzeit und den virtuellen Performance Shares
mit vierjähriger Laufzeit zusammen. Sie setzt Anreize zur Umsetzung der Strategie des Unternehmens und damit zu dessen langfristiger
und nachhaltiger Entwicklung. Um dies zu erreichen, definiert der Aufsichtsrat jährlich ambitionierte operative und strategische
Ziele für die Leistungskriterien, die an die operative Steuerung und die Unternehmensstrategie angelehnt sind. Wie hoch die
variable Vergütung ausfällt, ist abhängig vom jeweiligen Grad der Erreichung der definierten Ziele.
3.3.1. Tantieme (STI)
Die Tantieme trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie innerhalb
eines Geschäftsjahrs honoriert. Die zur Beurteilung des Erfolgs maßgeblichen Leistungskriterien sind zu 30 % der Konzernumsatz,
zu 30 % das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (Konzern-EBIT), zu 25 % ein Strategieziel und zu 15 % ein Nachhaltigkeitsziel.
Die Ziele für Konzernumsatz und Konzern-EBIT zahlen auf die Wachstumsstrategie der DEUTZ AG ein, da sie zusammen das profitable
Wachstum incentivieren. Das Strategieziel stellt direkt auf die Umsetzung konkreter strategischer Initiativen ab, während
das Nachhaltigkeitsziel die gesellschaftliche, unternehmerische und ökologische Verantwortung des Unternehmens widerspiegelt
und aus der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens als Teil der Gesamtstrategie abgeleitet ist.
Die konkreten Leistungskriterien für das Strategie- und das Nachhaltigkeitsziel werden jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt,
um die wichtigsten strategischen Initiativen gezielt incentivieren zu können. Dabei wird jeweils nur ein einzelner Leistungsparameter
festgelegt. Für das Strategieziel kommen folgende Zielfelder in Betracht: Internationalität, Kooperation, Value Add, alternative
Antriebe, Produktionsnetzwerk und Komplexitätsreduktion. Im Bereich des Nachhaltigkeitsziels wählt der Aufsichtsrat aus den
Zielfeldern Umwelt- und Klimaziele, alternative Antriebe, Corporate Governance, Arbeitssicherheit, Diversity, Personalentwicklung
und Supply Chain.
Vor Beginn eines Geschäftsjahrs werden für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte festgelegt.
Die Zielwerte werden aus der operativen bzw. strategischen Unternehmensplanung abgeleitet. Bei einer Leistung unterhalb des
Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0 %, die Tantieme kann folglich komplett entfallen. Nach oben ist die Zielerreichung
auf 150 % begrenzt.
Für die finanziellen Ziele und die quantitativ messbaren Strategie- und Nachhaltigkeitsziele sehen die Bonuskurven schematisch
wie folgt aus:
Der Aufsichtsrat strebt an, die Strategie- und Nachhaltigkeitsziele als quantitative Ziele zu definieren. Sollte dies aus
sachlichen Gründen nicht sinnvoll möglich sein, kann der Aufsichtsrat qualitative Ziele festlegen. Die Bonuskurven für etwaige
qualitative Leistungskriterien sind schematisch wie folgt aufgebaut:
Die konkreten Leistungskriterien und etwaige qualitative Ausgestaltungen des Strategie- und des Nachhaltigkeitsziels sowie
die Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte der STI-Leistungskriterien werden im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahrs veröffentlicht,
sofern dies nicht für die Wettbewerbsstellung der DEUTZ AG nachteilig wäre.
Die Höhe der Tantieme eines Geschäftsjahrs bestimmt sich anhand der Zielerreichung der festgelegten Leistungskriterien. Nach
der Billigung des für das Geschäftsjahr relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat wird die Zielerreichung
für jedes Leistungskriterium bestimmt. Dies erfolgt über den Vergleich der tatsächlich erreichten Ist-Werte mit den definierten
Zielwerten für die quantitativen Ziele und über die Beurteilung des Aufsichtsrats nach seinem pflichtgemäßen Ermessen hinsichtlich
der Umsetzung für die qualitativen Ziele. Die so ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des
Leistungskriteriums multipliziert und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Diese wird mit dem Zielbetrag
multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen, der auf 150 % des Zielbetrags begrenzt ist.

Der Aufsichtsrat hat beim STI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in zu begründenden Sonderfällen (bspw. einer Akquisition eines
Unternehmens oder einer Veräußerung von Teilen eines Unternehmens) die Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der
Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich
nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und Anpassungen an
der Zielerreichung des STI vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.
3.3.2. Virtuelle Performance Shares (LTI)
Der aktienbasierte LTI trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie bei, indem er die langfristige Wertsteigerung der DEUTZ
AG honoriert. Da die Wachstumsstrategie in hohem Umfang aus dem zur Verfügung stehenden Kapital getragen werden soll, ist
ein wertorientierter Einsatz des gebundenen Kapitals langfristig von hoher Bedeutung. Gleichzeitig sollen unsere Aktionäre
neben einer Aktienkurssteigerung angemessen und regelmäßig in Form einer Dividende am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.
Der LTI trägt durch die Berücksichtigung der absoluten und relativen Aktienkursentwicklung sowie der Dividende dazu bei, die
Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander zu verknüpfen. Insgesamt wird damit der Anreiz
geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als Tranche gewährt und ist somit aktienbasiert. Zu Beginn
der Laufzeit wird der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs der DEUTZ AG (arithmetisches Mittel der XETRA-Schlusskurse
der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien
zu ermitteln (virtuelle Performance Shares - VPS). Diese VPS-Anzahl kann sich in Abhängigkeit der Zielerreichung der additiv
verknüpften Leistungskriterien relativer Total Shareholder Return (TSR) und Return on Capital Employed (ROCE - Definition
gemäß DEUTZ-Geschäftsbericht 2020) erhöhen oder verringern. Die Anzahl der VPS kann auch komplett entfallen, wenn die gesetzten
Ziele deutlich verfehlt werden.
Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance der DEUTZ AG mit der TSR-Performance des DAXSubsector All Industrial Machinery
(TSR-Peergroup) und wird mit 50 % gewichtet. Die TSR-Performance berechnet sich aus dem Verhältnis der Kursentwicklung zuzüglich
gezahlter Dividende am Ende der Performanceperiode zum Wert am Anfang der Performanceperiode. Für jedes Unternehmen der TSR-Peergroup
und für die DEUTZ AG wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt. Die sich dabei ergebenden Einzelwerte
werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0. Perzentilsrang der geringsten
TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.
Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs der
DEUTZ AG: Bis zum 25. Perzentilrang entspricht die Zielerreichung 0 %, am 50. Perzentilrang 100 % und ab dem 75. Perzentilrang
180 %. Zwischen den genannten Perzentilsrängen wird die Zielerreichung linear interpoliert.

Das zweite LTI-Leistungskriterium bildet der ROCE, der mit 50 % gewichtet wird. Der Aufsichtsrat beschließt vor Beginn eines
jeden Geschäftsjahrs anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte für den ROCE der jeweils neuen Tranche, die über die gesamte
vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Der vom Aufsichtsrat jährlich festzulegende Zielwert orientiert sich an
der langfristig zu erwartenden Rendite auf das gebundene Kapital. Der Schwellenwert des ROCE entspricht dem gewichteten Kapitalkostensatz
(Weighted Average Cost of Capital - WACC) der DEUTZ AG. ROCE-Werte unterhalb des WACC führen zu einer Zielerreichung von 0
%. So entsteht erst dann ein Auszahlungsanspruch, wenn die Rendite auf das eingesetzte Kapital die Kosten übersteigt.
Die konkreten Schwellen-, Ziel- und Cap-Werte des ROCE werden im Vergütungsbericht nach Ablauf der jeweiligen Tranche veröffentlicht,
sofern dies nicht für die Marktstellung der DEUTZ AG unbillig ist.
Nach der Billigung des für das letzte Geschäftsjahr der Performanceperiode relevanten Konzernjahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
wird die Zielerreichung für den ROCE bestimmt. Dies erfolgt über den Vergleich der tatsächlich erreichten durchschnittlichen
ROCE-Ist-Werte mit dem definierten Zielwert.
Die ermittelten Zielerreichungsgrade des relativen TSR und des ROCE werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums
multipliziert und anschließend addiert, um die Gesamtzielerreichung zu bestimmen.
Die finale Anzahl der virtuellen Performance Shares wird auf dieser Basis nach Ende der Performanceperiode bestimmt, indem
die ursprünglich zugeteilte VPS-Anzahl mit der Gesamtzielerreichung multipliziert wird. Anschließend wird die finale Anzahl
virtueller Performance Shares mit dem durchschnittlichen Aktienkurs am Ende der Performanceperiode (arithmetisches Mittel
der XETRA-Schlusskurse der letzten 60 Handelstage vor Ende der Performanceperiode) multipliziert, um den Auszahlungsbetrag
zu bestimmen, der auf 180 % des Zielbetrags begrenzt ist.

Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen die Möglichkeit, außergewöhnliche
Entwicklungen bei der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
gelten auch hier ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch
macht und Anpassungen an der Zielerreichung des LTI vornimmt, wird darüber in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht
berichtet.
3.4. Sonstiges
3.4.1. Malus und Clawback
Die Tantieme und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei schwerwiegenden, von der
Gesellschaft im einzelnen darzulegenden Verstößen der Vorstandsmitglieder gegen geltendes Gesetz oder ihre gesetzlichen und
dienstvertraglichen Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung, ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, noch nicht ausgezahlte
Tantieme teilweise oder vollständig einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte Tantieme zurückzufordern (Clawback). Die
Entscheidung des Aufsichtsrats erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds
zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.
3.4.2. Sondervergütung
Der Aufsichtsrat kann in von ihm sowohl festzustellenden als auch zu begründenden Ausnahmefällen eine Sondertantieme nach
pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Eine solche Sondertantieme wurde in den letzten 10 Jahren nicht an die Vorstandsmitglieder
gewährt. Die Sondertantieme ist zweifach begrenzt. So ist sie auf die Hälfte der Jahresgrundvergütung der Vorstandsmitglieder
limitiert. Zudem fällt die Sondertantieme unter die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Details im Abschnitt
3.4.3.). Falls eine Sondertantieme an die Vorstandsmitglieder gewährt wird, erfolgt eine Erläuterung zu der Grundlage und
Höhe im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahrs.
3.4.3. Maximalvergütung
Die Vergütung des Vorstands ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind die variablen Vergütungskomponenten der Höhe
nach begrenzt (Tantieme: 150 %, Virtuelle Performance Shares: 180 %). Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt
wird, insgesamt begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, die Nebenleistungen, die Altersversorgung, die
Auszahlungen aus dem STI und LTI sowie eine etwaige Sondertantieme. Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
2.800.000 € und für die Ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 1.900.000 €.
4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
4.1. Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
Die Vorstandsdienstverträge werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen und werden jeweils für die Dauer
einer Wiederbestellung verlängert. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, bei einer Wiederbestellung
maximal fünf Jahre.
Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige
Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund.
4.2. Leistungen bei Vertragsbeendigung
Endet der Dienstvertrag oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB vorzeitig,
erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der von der Gesellschaft voraussichtlich geschuldeten Vergütung für die
Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (Abfindungs-Cap).
4.3. Change of Control
Zusätzliche Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change
of Control) bestehen nicht. In diesem Fall gelten weiterhin die Regelungen nach 4.2 dieses Vergütungssystems.
4.4. Unterjähriger Ein- oder Austritt
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitglieds während eines laufenden Geschäftsjahrs wird die Vergütung
pro rata temporis (zeitanteilig) gewährt.
Bei (vorzeitiger) Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines Versorgungsfalls bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen
Performance Shares der bereits laufenden LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen nach Feststellung der Zielerreichung
durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Ansprüche auf
virtuelle Performance Shares aus laufenden Tranchen entfallen bei Beendigung der Bestellung ersatzlos, wenn der Dienstvertrag
eines Vorstandsmitglieds durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund außerordentlich beendet wird, das Vorstandsmitglied sein
Amt niederlegt oder das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag regulär zum vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt auslaufen
lässt und ein Angebot zur Wiederbestellung mit mindestens gleichwertigen Konditionen nicht angenommen hat
4.5. Vergütung für Aufsichtsratsmandate von Vorstandsmitgliedern innerhalb und außerhalb des DEUTZ-Konzerns
Etwaige Bezüge eines Vorstandsmitglieds für Aufsichtsratsmandate in Tochtergesellschaften oder Unternehmen, an denen die DEUTZ
AG wesentlich beteiligt ist, werden auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet.
Etwaige Bezüge eines Vorstandsmitglieds für konzernfremde Aufsichtsratsmandate können nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats
bis zu deren hälftigen Höhe auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet werden.
5. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist für den Aufsichtsrat ausnahmsweise dann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung
des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG möglich, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig machen. Dafür bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung
transparent und begründet feststellt. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die
Notwendigkeit der Abweichung sind überdies im Vergütungsbericht den Aktionären zu erläutern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass vorstehend beschriebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der DEUTZ AG zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der DEUTZ AG
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
durch die Hauptversammlung Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss genügt.
Grundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der DEUTZ AG ist Ziffer 15 der Satzung der Gesellschaft. Diese hat derzeit
folgenden Wortlaut:
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 40.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.
(2) Daneben steht ihnen der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von EUR 1.500 zu. Weiter kann die Gesellschaft für den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung sorgen.
(3) Zusätzlich erhalten Mitglieder des Personalausschusses und Mitglieder des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung
von EUR 12.000. Mitglieder von anderen Ausschüssen, insbesondere des Nominierungsausschusses und Mitglieder des Vermittlungsausschusses,
erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 8.000. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte, sein Stellvertreter
das Eineinhalbfache dieser Beträge. Jedes Mitglied eines Ausschusses erhält darüber hinaus pro Teilnahme an einer Ausschusssitzung
ein Sitzungsgeld von EUR 1.500.
(4) Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer.
(5) Ob und wieweit während einer Abwicklung der Gesellschaft dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu gewähren ist, bestimmt die
Hauptversammlung.'
Die von der Hauptversammlung am 26. April 2018 verabschiedeten und gegenwärtig geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat
sind weiterhin angemessen und sollen demnach nicht verändert werden. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird nachfolgend
entsprechend §§ 87a Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 3 Satz 3 AktG dargestellt:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist, abgesehen von dem Fall einer Abwicklung der Gesellschaft, abschließend in der
Satzung geregelt; Nebenvereinbarungen bestehen nicht.
Das in der Satzung geregelte Vergütungssystem ist einfach, klar und verständlich ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder
erhalten die in der Satzung festgelegte jährliche feste Vergütung. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, sein
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung (Ziffer 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft). Daneben steht den Aufsichtsratsmitgliedern
der Ersatz ihrer Auslagen und pro Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung ein in der Satzung festgelegtes Sitzungsgeld zu
(Ziffer 15 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Gesellschaft).
Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird eine zusätzliche Vergütung (jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) gewährt
(Ziffer 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft). Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz einer ihnen aus
der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer (Ziffer 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft).
Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Mitglieder des Aufsichtsrats
nicht vorgesehen.
Für den Fall einer Abwicklung der Gesellschaft bestimmt die Hauptversammlung inwieweit dem Aufsichtsrat eine Vergütung zu
gewähren ist (Ziffer 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft).
Die Gesellschaft kann und hat für die Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen (Ziffer 15 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft).
Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsrat durch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 AktG). Die Gewährung einer reinen Festvergütung
(jährliche Festvergütung und festes Sitzungsgeld) hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine
reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und folgt damit auch inhaltlich den Kodexempfehlungen. Die Vergütung
des Aufsichtsrats enthält daher keine variablen Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummern 3, 4 und 6 AktG) und auch
keine aktienbasierten Bestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 AktG).
Die jährliche Festvergütung wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahrs bis zur ordentlichen Hauptversammlung und die Sitzungsgelder
werden nach der jeweiligen Sitzung gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
(§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 AktG). Die Vergütung ist an den Bestand des Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen,
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 AktG). Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 9 AktG). Sowohl
die Vertreter der Anteilseigner als auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhalten die gleiche Vergütung.
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob die Höhe
und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung noch marktgerecht und angemessen sind (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AktG).
Da die Vergütung in der Satzung geregelt ist, ist bei Änderung des Vergütungssystems zugleich eine Satzungsänderung erforderlich.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
| https://www.deutz.com/investor-relations/corporate-governance/satzung/ |
einsehbar.
Die sich aufgrund der Satzungsregelung in Ziffer 15 ergebende Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird im Vergütungsbericht
dargestellt. Der Vergütungsbericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts 2020, der unter
| https://www.deutz.com/investor-relations/ |
einsehbar ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass vorstehend beschriebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der
DEUTZ AG zu bestätigen.
|
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Ulrich Dohle hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 7. Oktober 2020 aufgrund schwerer und
andauernder Krankheit durch Beschluss des Amtsgerichts Köln, Registergericht verloren. Mit Wirkung vom 7. Oktober 2020 hat
das Amtsgericht Köln nach Vorschlag des Nominierungsausschusses und auf Antrag des Vorstands Herrn Dr.-Ing. Rudolf Maier gemäß
§ 104 AktG bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 als Nachfolger zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Vorstand ist bei seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung von Herrn Dr.-Ing. Maier der Empfehlung C.15 des Deutschen
Corporate Governance Kodex gefolgt, wonach ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten
Hauptversammlung befristet sein soll. Daher ist insoweit nun eine Wahl durch die Hauptversammlung erforderlich.
Herr Dr. Dohle war von der Hauptversammlung der DEUTZ AG am 30. April 2019 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Nach § 9 Abs.
5 der Satzung gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs.
1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen,
und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens
vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier). Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den
sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt
sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
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Herrn Dr.-Ing. Rudolf Maier, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit Zuständigkeiten für Entwicklung
sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off Road, wohnhaft in Stuttgart
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mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung am 29. April 2021 und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Der
Wahlvorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den
Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen dem
Kandidaten einerseits und der DEUTZ AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der DEUTZ AG oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der DEUTZ AG beteiligten Aktionären andererseits. Geschäftliche Beziehungen
zwischen der DEUTZ AG und Herrn Dr.-Ing. Maier bestehen nicht.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| * |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt
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| * |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH, Rülzheim
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Vice Chairman des Board of Directors der Weifu High Technology Group, Wuxi, China
|
Das Mandat bei Weifu High Technology Group, Wuxi, China, soll voraussichtlich im Mai 2021 beendet werden. Der Lebenslauf des
Kandidaten sowie die Übersichten über dessen wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend
sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
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Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier
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wohnhaft in Stuttgart, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Bereichsvorstand Bosch Diesel Systems, Stuttgart, mit
Zuständigkeiten für Entwicklung sowie für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge & Off Road.
|
| |
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 17.10.1957 Geburtsort: Schönau
|
| |
Ausbildung
Studium Ingenieurwesen Maschinenbau mit Schwerpunkt Regelungstechnik & Thermische Strömungsmaschinen an der Universität Stuttgart Abschluss: Promotion zum Dr.-Ing. an der Universität Stuttgart
|
Beruflicher Werdegang
| 1989 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter, Erzeugnismesstechnik und Toleranzfragen |
| 1993 |
Bosch Diesel Systems, Gruppenleiter/Abteilungsleiter, Entwicklung Verteilereinspritzpumpen |
| 1997 |
Bosch Diesel Systems, Systembereichsleiter zeitgesteuerte Einzelpumpensysteme |
| 2001 |
Bosch Diesel Systems, Produktbereichsleiter Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge |
| 2007 |
Vorsitzender der Geschäftsleitung Bosch Automotive Diesel Systems Co. Ltd., Wuxi, China |
| 2011 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für Entwicklung |
| 2014 |
Mitglied des Bereichsvorstands Bosch Diesel Systems mit Zuständigkeit für den Produktbereich Einspritzsysteme für Nutzfahrzeuge
& Off Road
|
| Seit 2018 |
Selbständiger Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, Deutschland |
| |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH, Rülzheim, Deutschland |
| |
Vice Chairman Weifu High Technology Group, Wuxi, China |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr.-Ing. Rudolf Maier übt derzeit neben seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater die Tätigkeit als Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Bosch Engineering GmbH, Abstatt, als Vorsitzender des Aufsichtsrats der ITK Engineering GmbH, Rülzheim,
sowie die Tätigkeit als Vice Chairman des Board of Directors der Weifu High Technology Group, Wuxi, China aus.
II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 308.978.241,98 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geänderten Fassung durch das
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, ('COVID-19-Gesetz') hat
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die diesjährige Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Der Gesetzgeber hat es aber ausdrücklich
als zulässig angesehen, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort als Vertreter von Aktionären teilnehmen. Es ist damit keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder sonstigen Aktionärsvertretern (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) an der virtuellen Hauptversammlung möglich.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
(elektronische Briefwahl) oder durch Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG ist nicht möglich.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie des mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Köln, Ottostr. 1, 51149 Köln (Porz-Eil),
statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird
vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation
(elektronische Briefwahl) sowie die Vollmachterteilung werden ermöglicht, für die Aktionäre wird ein Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung gewährleistet und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Es ist zudem beabsichtigt, etwa eine Woche vor dem Termin der virtuellen Hauptversammlung einen Entwurf der Vorstandsrede
in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fassung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
zur Verfügung zu stellen, um den Aktionären auch Gelegenheit zu diesbezüglicher Fragestellung zu geben.
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts
mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 8. April 2021, 00.00 Uhr (MESZ), (der Nachweisstichtag) beziehen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär (z. B. das depotführende Institut) zu erbringen. Die Gesellschaft akzeptiert neben dem Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz auch einen gleichwertigen Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG alte Fassung.
Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis 22. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Damit Aktionäre über das InvestorPortal unter:
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen und weitere Aktionärsrechte ausüben können, ist die
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Den Aktionären werden
die für die Nutzung des InvestorPortals erforderlichen Hauptversammlungs-Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung mit einer
Anmeldebestätigung per Post übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Hauptversammlungs-Zugangsdaten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises vorzunehmen.
3. Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben,
sind somit - unbeschadet der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - weder teilnahme- noch
stimmberechtigt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu Fragen berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend
für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder mittels elektronischer Briefwahl
Die Aktionäre, die nicht selbst an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
etwa einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Ziffer II.2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär oder einer diesem nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
(insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) erteilt wird.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch von der Satzung ausdrücklich Textform verlangt. Werden Vollmachten
zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder
andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Rechtsträger erteilt, ist die Vollmachterklärung vom Bevollmächtigten lediglich
nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachterteilung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut) bzw. eine diesem
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine Aktionärsvereinigung) ist,
können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem
bei der Vollmachterteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch auf der Internetseite
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
abgerufen werden. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
Aktionäre können daher eine Vollmacht auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt. Aktionäre,
die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, werden gebeten, die ihnen mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten
dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung zur Verfügung (im Folgenden »Übermittlungswege«):
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären zudem an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft
- die sogenannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter - in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Soweit
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss hier in gleicher Weise eine fristgerechte
Anmeldung erfolgt sein und es müssen diesen in jedem Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten
Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Ohne diese Weisungen werden die Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ferner nimmt
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der
virtuellen Hauptversammlung oder zum Stellen von Fragen entgegen.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann das
den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtformular verwendet werden. Auch dieses Formular kann auf der
Internetseite
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
abgerufen werden. Die Vollmachten mit Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Bevollmächtigungen, Vollmachten mit Weisungen sowie deren Erteilungen oder Änderungen von Weisungen müssen bis spätestens
zum 28. April 2021, 17.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre können außerdem über
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
unter Nutzung des InvestorPortals Vollmachten an Dritte und Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilen. Aktionäre, die von der Möglichkeit der Vollmachterteilung an Dritte Gebrauch machen möchten, werden nochmals gebeten,
die ihnen mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten dann dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen. Bevollmächtigungen
sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das InvestorPortal
- auch über den 28. April 2021, 17.00 Uhr (MESZ), hinaus - noch bis zur Schließung der Abstimmungsmöglichkeit durch den Versammlungsleiter
in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen Bevollmächtigten oder an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden
Fristen entsprechend.
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl
ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte, bevollmächtigte Intermediäre
(z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Bevollmächtigte
können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
unter Nutzung des InvestorPortals abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über das InvestorPortal bis zur Schließung der
Stimmabgabemöglichkeit vor Beginn der Abstimmungen selbst in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
übermittelt oder geändert werden.
5. Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen, Widerspruchsmöglichkeit
5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ
AG zu richten.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln
zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
(z. B. des depotführenden Kreditinstitutes) aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 29. März 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaigen gesetzlichen Voraussetzungen folgenden Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist - sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
zugänglich machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 14. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), an die folgende Adresse richtet:
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 822 15 249 1 E-Mail: ir@deutz.com
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn er nicht die Angaben gemäß § 127
Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt
die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs.1 und 127 AktG nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz
unberührt bleiben. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der antragsstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
5.3 Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
Den Aktionären ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre
in der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären oder Bevollmächtigten bis spätestens eingehend 27. April 2021, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder Bevollmächtigte, die den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand
entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Beantwortung der Fragen durch ihn in der virtuellen
Hauptversammlung.
5.4 Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse
der virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über das InvestorPortal unter
https://www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Vollmachterteilung
ausgeübt haben. Widerspruch kann ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
unter Angabe der durch den Widerspruch betroffenen Beschlüsse erhoben werden. Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten
eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen hierzu nicht zur Verfügung.
6. Beschlussfassungen
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 begründet gem. § 120a AktG
weder Rechte noch Pflichten und ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen
erfolgen, die bindenden Charakter haben.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen der Stimmausübung in Form von Befürwortung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zur Verfügung.
7. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
zugänglich:
| * |
die vorliegende Einberufung der Hauptversammlung,
|
| * |
die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
| * |
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
|
| * |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
|
| * |
der Zugang zum InvestorPortal,
|
| * |
etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
|
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu dem unter Nr. 5.3 beschriebenen Fragerecht der Aktionäre
zugänglich gemacht.
8. Zugänglich zu machende Informationen
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern Zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
i.V.m. § 294 Abs.4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 werden auf der Internetseite der DEUTZ
AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2021/
zugänglich gemacht. Auf ein entsprechendes Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen übersandt.
9. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen
der Verantwortliche unterliegt (z. B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur dann vor,
soweit es sich jeweils um natürliche Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden
eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
DEUTZ AG Der Datenschutzbeauftragte Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 8222 03 0 Fax: +49 (0) 221 8221 52 03 0 E-Mail: datenschutz@deutz.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt
sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt
bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer
der Anmeldebestätigung.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogene Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung, der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, der Stellung eines Ergänzungsverlangens
nach § 122 AktG oder der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt
die Depotbank des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und damit
öffentlich zugänglich gemacht.
In der virtuellen Hauptversammlung wird ein Teilnehmerverzeichnis geführt, welches nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten
personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u. a. Namen und Wohnort sowie
die Zahl der von jedem Bevollmächtigten vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung enthält. Jedem Aktionär ist zudem auf
Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO),
Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der
DEUTZ AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
DEUTZ AG Der Datenschutzbeauftragte Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 22 03 0 Telefax: +49 (0) 221 822 15 20 30 E-Mail: Datenschutz@deutz.com
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO
zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Köln, im März 2021
DEUTZ AG
Der Vorstand
DEUTZ AG 51149 Köln www.deutz.com
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23.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
DEUTZ Aktiengesellschaft |
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Ottostraße 1 |
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51149 Köln-Porz |
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Deutschland |
| E-Mail: |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1177673 23.03.2021
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| 21.03.2019 | DEUTZ Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2019 in Köln-Deutz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DEUTZ Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
21.03.2019 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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DEUTZ Aktiengesellschaft
Köln
ISIN: DE 000 630500 6 Wertpapier-Kenn-Nr.: 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der DEUTZ AG, Köln
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Sie findet statt:
am Dienstag, den 30. April 2019, um 10.00 Uhr
(Einlass ab 9.00 Uhr)
im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln-Deutz.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern Zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2018, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 i.V.m § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 7.
März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 69.650.621,47
wie folgt zu verwenden: EUR 18.129.267,45 werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie an die Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 51.521.354,02 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 6. Mai 2019.
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| 3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2019 durch den Abschlussprüfer gemäß §
115 Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs.
6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Hans-Georg Härter hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 niedergelegt. Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2018 hat das am Sitz der Gesellschaft zuständige Amtsgericht Köln Herrn Dr. Ulrich Dohle nach Vorschlag
des Nominierungsausschusses und auf Antrag des hierfür zuständigen Vorstands gemäß § 104 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2019
bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 als Nachfolger zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der Vorstand
ist bei seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung von Herrn Dr. Dohle der Empfehlung in Ziffer 5.4.3, Satz 2 des Deutschen
Corporate Governance Kodex gefolgt, wonach ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten
Hauptversammlung befristet sein soll. Daher ist insoweit eine Wahl durch die Hauptversammlung erforderlich.
Herr Härter ist von der Hauptversammlung der DEUTZ AG am 26. April 2018 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Nach
Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Darüber hinaus hat Herr Dr. Hermann Garbers sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der ordentlichen
Hauptversammlung des Jahres 2019 niedergelegt. Somit ist von der Hauptversammlung ein weiteres Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner
als Nachfolger zu wählen. Auch Herr Dr. Garbers ist von der Hauptversammlung der DEUTZ AG am 26. April 2018 bis zum Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied
gewählt worden. Nach Ziffer 9 Abs. 5 der Satzung gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs.
1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MitbestG sowie gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen,
und zwar aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens
vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier). Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.
Von den sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
a) Herrn Dr. Ulrich Dohle, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Rolls-Royce Power Systems AG, Friedrichshafen,
und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der MTU Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen, wohnhaft in Nonnenhorn,
b) Herrn Dr. Dietmar Voggenreiter, Unternehmensberater, Horváth & Partners Competence Center Automotive, München, ehemaliger Vorstand Marketing und Vertrieb
der AUDI AG, Ingolstadt, wohnhaft in Ingolstadt,
mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung am 30. April 2019 und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Der
Wahlvorschlag steht im Einklang mit den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den
Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen den
Kandidaten einerseits und der DEUTZ AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der DEUTZ AG oder einem direkt oder indirekt
mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der DEUTZ AG beteiligten Aktionär andererseits. Geschäftliche Beziehungen
zwischen der DEUTZ AG und Herrn Dr. Dohle oder Herrn Dr. Voggenreiter bestehen nicht.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
a) Herr Dr. Ulrich Dohle
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Vorsitzender des Aufsichtsrats, Benteler International AG, Salzburg, Österreich
|
| * |
Vorsitzender des Verwaltungsrats, Index-Werke, Esslingen
|
| * |
Beirat der Prettl Familienstiftung, Pfullingen
|
| * |
Beirat der FEV Group, Aachen
|
b) Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Übersichten über deren wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden
Sie nachfolgend sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter
a) Herr Dr. Ulrich Dohle
wohnhaft in Nonnenhorn, selbständiger Unternehmensberater, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Rolls-Royce Power Systems
AG, Friedrichshafen, und ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der MTU Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 13.10.1953 Geburtsort: Duisburg
Ausbildung
Studium Allgemeiner Maschinenbau mit Fachrichtung Verbrennungsmotoren an der RWTH Aachen
Abschluss: Promotion zum Dr.-Ing. an der RWTH Aachen
Beruflicher Werdegang
| 1984 |
Eintritt in die Robert Bosch GmbH, Stuttgart, als Prozessingenieur |
| 1985 |
Übernahme Gruppenleitung in der Fertigung |
| 1988 |
Robert Bosch Corporation USA als Abteilungsleiter Fertigung im Werk Anderson, South Carolina |
| 1992 |
Assistent des Vorsitzenden der Geschäftsführung |
| 1994 |
Bosch Ltd., UK Technischer Werkleiter, Cardiff, Wales - Hochlauf einer neuen Generatorfamilie, Aufbau Leitwerk-Funktion |
| 1996 |
Bosch Corporation USA, Fertigungsleiter bei Bosch Braking Systems - Verantwortung für Produktion von Fahrzeug-Bremssystemen
an zwölf Standorten in den USA, Mexiko und Brasilien
|
| 1998 |
Bereichsvorstand Dieselsysteme - verantwortlich für Produktion und Entwicklung von Hochdrucksystemen (Common Rail u. a.) |
| 2003 |
Vorsitzender Bereichsvorstand Diesel Systeme |
| 2009 |
Wechsel in den Vorstand der Tognum AG/MTU Friedrichshafen (seit 2014 Rolls-Royce Power Systems AG) verantwortlich für Produktion,
Entwicklung, Qualität, Einkauf
|
| 2013 |
Vorsitzender des Vorstands Rolls-Royce Power Systems AG |
| 2016 |
Zusätzlich Mitglied des Executive Leadership Teams der Rolls-Royce plc., London |
| Seit 2017 |
Selbständiger Unternehmensberater (Dohle Consulting) |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr.-Ing. Ulrich Dohle übt derzeit neben seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater die Tätigkeit als Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Benteler International AG, Salzburg, Österreich, die Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats
der Index-Werke, Esslingen, die Tätigkeit als Beirat der Prettl Familienstiftung, Pfullingen, die Tätigkeit als Beirat der
FEV Group, Aachen, sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Hochschulrats der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ravensburg-Weingarten
aus.
b) Herr Dr. Dietmar Voggenreiter
wohnhaft in Ingolstadt; Unternehmensberater, Horváth & Partners Competence Center Automotive, München, ehemaliger Vorstand
Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 4.1.1969 Geburtsort: Schwäbisch Hall
Ausbildung
Studium der technisch orientierten Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Stuttgart
Abschluss: Diplom-Kaufmann technisch orientiert Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Stuttgart
Beruflicher Werdegang
| 1997 |
Leitender Berater bei Horváth & Partners GmbH, Stuttgart |
| 1999 |
Principal und Prokurist bei Horváth & Partner AG, Zürich, Schweiz, und zusätzlich ab 2000 Head of Competence Center Automotive
Industries, Horváth & Partner, Region DACH
|
| 2002 |
Leiter Controlling Zentrale der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2005 |
Leiter der Unternehmensstrategie der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2007 |
Leiter des Chinageschäfts der AUDI AG, Ingolstadt |
| 2009 |
President AUDI CHINA Enterprise Mgmt. Co. Ltd., Peking, VR China und zusätzlich ab 2013 Generalbevollmächtigter China der
AUDI AG, Ingolstadt
|
| 2015 |
Vorstand Marketing und Vertrieb der AUDI AG, Ingolstadt |
| Seit 2018 |
Senior Advisor bei Horváth & Partners Competence Center Automotive, München |
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Herr Dr. Dietmar Voggenreiter ist hauptberuflich als Unternehmensberater tätig.
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II. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 308.978.241,98 ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 9. April 2019, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis 23. April 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
DEUTZ AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
3. Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit - unbeschadet
der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer - weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§
135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs.
10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre
gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Kreditinstitut bzw. eine diesem gemäß § 135 Abs. 8 oder
gemäß § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine
Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur
Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Eine Verpflichtung
zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Aktionäre können daher eine Vollmacht
auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung zur Verfügung (im Folgenden »Übermittlungswege«):
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 309 037 46 75 E-Mail: deutz-hv2019@computershare.de
Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen.
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe
ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft - die sogenannten Stimmrechtsvertreter - in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Ohne
diese Weisungen werden die Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch nach der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
bleibt jeder Aktionär zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär
oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als Widerruf der Vollmacht und der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls
das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum 26. April 2019, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
DEUTZ AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 309 03 74 67 5 E-Mail: deutz-hv2019@computershare.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
5. Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
5.1 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen
Regeln zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Kreditinstitutes aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum 30. März 2019, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
DEUTZ AG Vorstand Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil)
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2019/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer etwaigen gesetzlichen Voraussetzungen folgenden Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist - und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2019/
zugänglich machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 15. April 2019, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse richtet.
DEUTZ AG Investor Relations Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1 E-Mail: ir@deutz.com
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn er nicht die Angaben gemäß § 127
Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur in der Hauptversammlung
selbst wirksam gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
5.3 Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG und § 293g Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
6. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2019/
zugänglich:
| * |
diese Einberufung der Hauptversammlung,
|
| * |
die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
| * |
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
|
| * |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
|
| * |
etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
|
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu dem unter Nr. 5.3 beschriebenen Auskunftsrecht der
Aktionäre zugänglich gemacht.
7. Live-Übertragung der Rede des Vorstands
Die Rede des Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung wird live über das Internet übertragen. Die Rede des Vorstands steht
nach der Hauptversammlung unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2019/
als Aufzeichnung zur Verfügung.
8. Zugänglich zu machende Informationen
Der festgestellte Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern Zusammengefasste
Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2018, die erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs.
1, 315a Abs. 1 i.V.m. § 294 Abs.4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 liegen vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), zur Einsichtnahme durch
die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf der Internetseite der DEUTZ AG unter
www.deutz.com/investor-relations/hauptversammlung/2019/
zugänglich gemacht. Auf ein entsprechendes Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten
Unterlagen übersandt.
9. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
Die DEUTZ AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene
Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen der Verantwortliche
unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Personenbezogene Daten liegen nur dann vor, soweit es sich jeweils
um natürliche Personen handelt. Die in Deutschland geltenden anwendbaren Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:
DEUTZ AG Herr Werner Becker Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 26 70 2 Fax: +49 (0) 221 822 15 67 02 E-Mail: Datenschutz@deutz.com
Verarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs bzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt
sind, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt
bzw. bekannt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer
der Eintrittskarte.
Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie
Anschrift.
Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Stellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder
der Übersendung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG übermittelt werden, übermittelt die Depotbank
des betreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.
Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt, werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft und damit öffentlich
zugänglich gemacht.
In der Hauptversammlung ist gem. § 129 AktG das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich
zu machen. Das Teilnehmerverzeichnis enthält nach Maßgabe von § 129 AktG die dort genannten personenbezogenen Daten der Teilnehmer
der Hauptversammlung bzw. des vertretenen Aktionärs, u. a. Namen und Wohnort sowie die Zahl der von jedem Anwesenden vertretenen
Aktien unter Angabe ihrer Gattung. Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht
in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und nach Ablauf der sich daraus ergebenden
Aufbewahrungspflichten gelöscht.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte
als Aktionär zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.
Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO),
Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Einschränkung (Art. 18 DS-GVO), Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
und Löschung (Art. 17 DS-GVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können betroffene Personen gegenüber der
DEUTZ AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
DEUTZ AG Herr Werner Becker Ottostraße 1 51149 Köln (Porz-Eil) Deutschland Telefon: +49 (0) 221 82 26 70 2 Fax: +49 (0) 221 822 15 67 02 E-Mail: Datenschutz@deutz.com
Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO
zu. Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Köln, im März 2019
DEUTZ AG
Der Vorstand
ANFAHRT
PKW-Fahrer
folgen bitte den grünen Koelnmesse-Hinweisschildern. Diese leiten Sie im Messenahbereich direkt auf die vorgesehenen Parkflächen
im Bereich des Congress-Centrum Ost.
Bahn-Reisende
mit Ankunft am Bahnhof Köln Messe/Deutz erreichen das Congress-Centrum Ost zu Fuß (ca. 350 m), indem sie den Hinweisschildern
folgen. Mit Ankunft am Kölner Hauptbahnhof nehmen Sie die S6 (Richtung Essen), die S13 (Richtung Troisdorf Bahnhof), die S11
(Richtung Bergisch Gladbach), den Regionalexpress RE (Richtung Koblenz oder Bahnhof Köln Messe/Deutz oder Hamm (Westf.) Bahnhof)
oder die Regionalbahn RB (Richtung Oberbarmen Bahnhof oder Overath Bahnhof), die Sie zum Bahnhof Köln Messe/Deutz bringen.
Mit Ankunft am Deutzer Bahnhof erreichen Sie das Congress-Centrum Ost zu Fuß (ca. 350 m), indem Sie den Hinweisschildern folgen.
Straßenbahn-Reisende
nehmen die Bahnlinien 1 (Richtung Bensberg), 3 (Richtung Thielenbruch), 4 (Richtung Schlebusch) oder 9 (Richtung Königsforst),
die Sie zur unmittelbar vor dem Congress-Centrum Ost liegenden Haltestelle »Koelnmesse/Osthallen« bzw. zum Bahnhof Köln-Deutz
bringen.
Flug-Reisende
nehmen vom Flughafen Köln/Bonn aus die S-Bahn Linie 13 bis Haltestelle »Deutz/Messe« (Fahrzeit ca. 15 Minuten), von dort aus
ist der Fußweg zum Congress-Centrum Ost ausgeschildert.
Umweltzone
Bitte beachten Sie: Seit dem 1.1.2008 ist die Kölner Innenstadt Umweltzone, in die nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppen
2 bis 4, die die entsprechende Plakette tragen, einfahren dürfen. Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/luft-umweltzone/die-koelner-umweltzone
DEUTZ AG 51057 Köln www.deutz.com
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