| 01.04.2026 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
73. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 12. Mai 2026, um 10.00 Uhr
in die Messe Frankfurt, Halle 5.1 & Congress Center, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main,
ein.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2025
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts
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| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
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| 7. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
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| 8. |
Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelten bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
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| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
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| B) |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 5. März 2026 gebilligt hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 enthalten und über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 395.757.419,64 vollständig zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,33 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
Der Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 18. Mai 2026. Die Dividende wird ausschließlich in bar geleistet werden.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen, gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigten, 17.987 Stück eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden, bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,33 je dividendenberechtigter Stückaktie den entsprechend verbleibenden Betrag in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Bericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026 enden gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeiten des Aufsichtsratsvorsitzenden Herr Dr. Karl-Ludwig Kley sowie der Aufsichtsratsmitglieder Herr Karl Gernandt und Herr Carsten Knobel. Daher sind für drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2026 gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen.
Der Mindestanteil muss daher für diese Wahl nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden (Getrennterfüllung). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner vier Frauen und sechs Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Herrn Karl Gernandt, Hamburg,
Präsident des Verwaltungsrats der Kühne Holding AG,
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| b) |
Herrn Wolfgang Nickl, Düsseldorf,
Finanzvorstand der Bayer AG, und
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| c) |
Herrn Dr. Johannes Teyssen, Düsseldorf,
Präsident des Verwaltungsrats der Alpiq Holding AG
und ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der E.ON SE,
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jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2026 in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Kandidaten ausschließlich die nachfolgend genannten gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
Herr Karl Gernandt ist Geschäftsführer der Kühne Aviation GmbH. Die Kühne Aviation GmbH ist wesentlich an der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft beteiligt. Ferner ist Herr Karl Gernandt Präsident des Verwaltungsrats der Kühne Holding AG. Die Kühne Holding AG ist über die Kühne Aviation GmbH ebenfalls wesentlich an der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft beteiligt.
Die Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und werden dem vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofil für das Gesamtgremium gerecht. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie der Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2025 beschrieben; die Qualifikationsmatrix ist über die Internetseite
https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/aufsichtsrat.html
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter „Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ Lebensläufe wiedergegeben, die über den ausgeübten Beruf, relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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| 7. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 geschaffene Genehmigte Kapital A in Höhe von Euro 1.000.000.000,00, das bisher nicht ausgenutzt wurde, soll mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals A gemäß nachstehender lit. c) in das Handelsregister aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital A in Höhe von Euro 920.000.000,00 ersetzt werden. Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zu nutzen und dabei im Interesse der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre gegebenenfalls in Höhe von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals auszuschließen. Die Bedingungen des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals A sollen weitestgehend unverändert bleiben.
Der vorgeschlagene Umfang des neuen Genehmigten Kapitals A von insgesamt bis zu nominal Euro 920.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage beläuft sich auf rund 30 Prozent des derzeitigen Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A
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Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehender lit. c) in das Handelsregister eingetragen wird.
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A
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Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgend unter lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung ermächtigt, bis zum Ablauf des 11. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 920.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital A 2026“) und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre in den unter lit. c) geregelten Fallgruppen und in dem dort vorgesehenen Umfang auszuschließen.
| c) |
Satzungsänderung (§ 4 Abs. 2)
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§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf des 11. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 920.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A 2026). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.
| a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, sofern dieser Betrag niedriger ist, der Ausübung der Ermächtigung - einen Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen. |
| b) |
Soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. |
| c) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. |
| d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital A 2026 in die Gesellschaft einzulegen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. |
| e) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen der Mitglieder des Vorstands gegen die Gesellschaft und der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. |
Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 2026 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A 2026 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt D) Ziffer 3 dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich ist.
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| 8. |
Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelten bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
Von der durch die Hauptversammlung am 10. Mai 2022 erteilten Ermächtigung, Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.750.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 306.044.326,40 zu gewähren („Ermächtigung 2022“), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im September 2025 durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von Euro 600.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht.
Zur Gewährleistung einer möglichst großen Flexibilität bei der eventuellen Begebung weiterer solcher Schuldverschreibungen soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) eingeholt werden. Gleichzeitig soll ein neues bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital 2026“) geschaffen werden.
Schließlich soll das in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte, durch Auslaufen der Ermächtigung vom 5. Mai 2020 zwischenzeitlich obsolet gewordene bedingte Kapital aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung dementsprechend vor zu beschließen:
| a) |
Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 5 der Satzung (nachstehend unter lit. d)) in das Handelsregister ermächtigt, bis zum 11. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.750.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 306.944.000,00 zu gewähren („Ermächtigung 2026").
aa) Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Bedienung aus dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung 2026 zu schaffenden bedingten Kapital oder aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zu schaffenden bedingten Kapital oder auch ausschließlich oder nach Wahl der Gesellschaft alternativ eine Bedienung mit Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften vorsehen. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht von Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft (in beliebiger Kombination) vorsehen, und zwar zu beliebigen Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende der Laufzeit.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlage oder Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Sie können - soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen bzw. auferlegen - den Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen.
bb) Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Gesellschaft kann in den jeweiligen Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem in den jeweiligen Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, mindestens jedoch dem Mindestwandlungs- bzw. Optionspreis nach dieser Ermächtigung 2026, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
cc) Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
dd) Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen oder eine Kombination der Erfüllung in Aktien und einer Barzahlung vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Das gilt auch, wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. bei Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Stückaktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs orientierte Barzahlung erhält.
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
ee) Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung 2026 ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder, falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 2026 nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 2026 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 2026 auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift begebenen Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind; |
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, ausgegeben werden; |
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um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen; |
| - |
soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen; |
| - |
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. |
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung 2026 nur erfolgen, wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische Anteil des Grundkapitals 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 2026. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 2026 aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 2026 auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Konzerngesellschaft festzulegen.
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| b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2026)
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 306.944.000,00 durch Ausgabe von bis zu 119.900.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Das bedingte Kapital beträgt damit etwa 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 11. Mai 2031 von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften begeben werden, sowie der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß einer bereits bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften begeben wurden oder werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) oder nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigung jeweils festzusetzenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch rechtzeitige Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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| c) |
Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelten bedingten Kapitals
Das durch Hauptversammlungsbeschluss vom 5. Mai 2020 geschaffene, in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte bedingte Kapital wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehender lit. d) in das Handelsregister eingetragen wird.
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| d) |
Satzungsänderung (§ 4 Abs. 4 und Abs. 5)
Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
| aa) |
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben. Der bisherige § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 4. |
| bb) |
Entsprechend der neuen Nummerierung der Satzung wird folgender § 4 Abs. 5 neu eingefügt:
„(5) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 306.944.000,00 durch Ausgabe von bis zu 119.900.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Wandelschuldverschrei-bungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2026 bis zum 11. Mai 2031 ausgegeben werden oder die von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund einer bereits bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausgegeben wurden oder werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen - so-fern sie durch rechtzeitige Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
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| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem jeweiligen bedingten Kapital anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 2026 nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals und des Bedingten Kapitals 2026 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt D) Ziffer 4 dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich ist.
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| 9. |
Wahl des
| a) |
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie
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| b) |
Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
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Gestützt jeweils auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2026 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2026 und das Geschäftsjahr 2027, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist; |
| b) |
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") für das Geschäftsjahr 2026. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (lit. b)) erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des deutschen Umsetzungsgesetzes zur CSRD und nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche Wahl eines solchen Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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| C) |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Deutsche Lufthansa AG in Höhe von Euro 3.070.164.211,20 eingeteilt in 1.199.282.895 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 1.199.282.895. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.987 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung als Präsenz-Hauptversammlung mit physischer Teilnahmemöglichkeit der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Der Einlass beginnt etwa zwei Stunden vor Beginn der Hauptversammlung und teilnehmende Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich rechtzeitig am Versammlungsort einzufinden, um Verzögerungen durch Sicherheits- und Einlasskontrollen zu vermeiden.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) und zur Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens am 5. Mai 2026 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg |
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und Stimmabgabe kann die Anmeldung, Eintrittskartenbestellung sowie Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte:
| BIC: |
ADEUDEMMXXX; Instruktionen gemäß ISO 20022 |
Die Aktionärsnummer (Company Register Shareholder Identification) muss Teil einer gültigen Instruktion sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen und Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT müssen bis zum 11. Mai 2026, 12.00 Uhr, (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionärinnen und Aktionäre, welche den Online-Service unter der vorstehend genannten Internetadresse nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Sollten Aktionärinnen und Aktionäre ihr Passwort nicht mehr kennen oder noch kein Zugangspasswort vergeben haben, kann über die Startseite des Online-Service ein temporär gültiges Zugangspasswort angefordert werden. Nach Erhalt des temporär gültigen Zugangspasswortes kann ein dauerhaft gültiges persönliches Zugangspasswort vergeben und dieses für die Nutzung des Online-Service verwendet werden. Alle übrigen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben und einem Anmeldeformular zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten zum Online-Service über die Internetseite
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
anzufordern.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 20. April 2026 (24.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionärinnen und Aktionäre, die nach dem 20. April 2026 (24.00 Uhr) bis einschließlich 5. Mai 2026 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Der für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch technical record date genannt) ist der 5. Mai 2026 (24.00 Uhr). Vom 6. Mai 2026 (0.00 Uhr) bis einschließlich 12. Mai 2026 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionärinnen und Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionärinnen und Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
|
| 3. |
Online-Service
Zusätzlich zur Präsenz-Hauptversammlung wird die gesamte Hauptversammlung im Online-Service der Gesellschaft mit Bild und Ton übertragen. Das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung bis zum Beginn der Generaldebatte ist ohne Anmeldung zur Hauptversammlung und ohne Log-In in den Online-Service im Internet unter
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
möglich.
Zum Verfolgen der gesamten Hauptversammlung ist dagegen ein Log-In in den Online-Service erforderlich. Das Verfolgen der Hauptversammlung über den Online-Service stellt keine Teilnahme im Sinne der §§ 118, 118a AktG dar und bietet insbesondere keine Möglichkeit, während der Hauptversammlung Redebeiträge zu leisten oder Anträge zu stellen.
Der Online-Service bietet zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären über das Verfolgen der gesamten Hauptversammlung hinaus folgende Möglichkeiten:
| - |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl |
| - |
Erteilung und Widerruf von Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Erteilung und Widerruf von Weisungen |
| - |
Erteilung und Widerruf von Vollmachten an Dritte |
| - |
Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft |
Der Online-Service wird unter
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
zugänglich sein.
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| 4. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
| a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt C) Ziffer 2 erforderlich.
Die Gesellschaft bietet den Aktionärinnen und Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung der Aktionärinnen und Aktionäre nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Halten von Redebeiträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Im Fall der Erteilung einer Vollmacht an einen oder mehrere Dritte können Aktionärinnen und Aktionäre alle teilnahmegebundenen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur dann selbst ausüben, wenn sie die an Dritte erteilten Vollmachten widerrufen. Die persönliche Teilnahme eines/r Aktionärs/in an der Präsenz-Hauptversammlung gilt als Widerruf einer zuvor an einen oder mehrere Dritte erteilten Vollmacht. Dies gilt nicht für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung über den Online-Service.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Nachweise über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über die oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service übermitteln. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung können Aktionärinnen und Aktionäre auch das Anmeldeformular für die Hauptversammlung nutzen. Das Formular kann zudem unter den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des/der jeweiligen Aktionärs/in ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post an die oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 angegebene Adresse bis zum 11. Mai 2026 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Aktionärinnen und Aktionäre können zudem - auch über den 11. Mai 2026 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen und Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service oder per E-Mail an hv-service.dlh@adeus.de noch bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt übermittelt, widerrufen oder geändert werden und, soweit die Vollmachten nicht die Stimmrechtsausübung betreffen, noch per E-Mail bis zum Ende der Hauptversammlung.
Im Fall einer persönlichen Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre an der Hauptversammlung können Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dafür können die Formulare verwendet werden, die vor Ort bereitgehalten werden. Die Bevollmächtigung über den Online-Service oder per E-Mail steht in diesem Fall nicht zur Verfügung.
Die persönliche Teilnahme eines/r Aktionärs/in oder eines bevollmächtigten Dritten an der Präsenz-Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht und Weisungen. Dies gilt nicht für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung über den Online-Service. Aktionäre/innen, die bereits im Vorfeld der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt haben und persönlich an der Präsenz-Hauptversammlung teilnehmen, müssen den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft daher im Rahmen der Präsenz-Hauptversammlung erneut Vollmacht und Weisungen erteilen oder ihre Stimmen selbst abgeben, wenn sie die Berücksichtigung ihrer Stimmen wünschen.
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| b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Eine elektronische Briefwahl ist nach erfolgreicher Anmeldung zur Hauptversammlung über den Online-Service möglich.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post an die oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 angegebene Adresse bis zum 11. Mai 2026 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre - auch über den 11. Mai 2026 (24.00 Uhr) hinaus - bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail an hv-service.dlh@adeus.de.
Eine elektronische Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Online-Service genießt Vorrang gegenüber einer eventuellen anderweitigen Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, es sei denn, dass aus der außerhalb des Online-Service und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Online-Service abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Bei mehreren form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Online-Service genießt die zeitlich zuletzt zugegangene Vorrang gegenüber vorher eingegangenen Erklärungen.
Die persönliche Teilnahme eines/r Aktionärs/in oder eines bevollmächtigten Dritten unter Stimmabgabe an der Präsenz-Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Aktionäre/innen, die ihre Briefwahlstimmen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung abgegeben haben und persönlich an der Präsenz-Hauptversammlung teilnehmen, müssen ihre Stimmen daher im Rahmen der Präsenz-Hauptversammlung erneut abgeben, wenn sie die Berücksichtigung ihrer Stimmen wünschen.
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| 5. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Internetseite
www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html
zum Abruf zur Verfügung.
|
| 6. |
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 11. April 2026 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, für ein solches Verlangen die nachfolgenden Kontaktdaten zu verwenden:
| Post (Schriftform): |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionärinnen und Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur): hv-service@dlh.de
Die Antragstellerinnen oder Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionärinnen und Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 27. April 2026 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
oder E-Mail: hv-service@dlh.de
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen
Die Gesellschaft bietet ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären auch im Vorfeld der diesjährigen Präsenz-Hauptversammlung freiwillig an, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:
hv-service@dlh.de
Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 6. Mai 2026 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.
Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter bis spätestens 7. Mai 2026 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht. In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.
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| d) |
Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre
In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
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| e) |
Rederecht
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und am Versammlungsort teilnehmenden Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter ein Rederecht. Redebeiträge sind ab dem Einlass am Tag der Hauptversammlung am Wortmeldetisch anzumelden. Der Versammlungsleiter wird Wortmeldungen und Worterteilungen zu Beginn der Hauptversammlung erläutern.
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| f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordnungsgemäß angemeldeten und vor Ort an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären.
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| 7. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl. Abschnitt C) Ziffer 1) sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Hauptversammlung unverzüglich zugänglich zu machenden Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG stehen unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich gemacht.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands vor der Hauptversammlung auf der Internetseite zugänglich machen.
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| 8. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinberufung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
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| 9. |
ISIN und eindeutige Kennung
ISIN: DE0008232125 Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETLHA120260512RSDE0008232125
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| D) |
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vergütungsbericht 2025
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung sowie über die für das Geschäftsjahr 2025 zugesagte Zielvergütung. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS).
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| 2. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 6 Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Karl Gernandt
Präsident des Verwaltungsrats
Kühne Holding AG
Hamburg * 21.07.1960 Nationalität: Deutsch
Ausbildung
| 1984 - 1988: |
Master in Business Administration, Universität St. Gallen |
Beruflicher Werdegang
| 1988 - 1996: |
Deutsche Bank AG, diverse Positionen im Firmen- und Privatkundengeschäft in Deutschland, Asien und den USA |
| 1997 - 1999: |
A.T. Kearney GmbH |
| 1999 - 2007: |
Holcim (Deutschland) AG, zunächst Chief Finance Officer, ab 2000 Chief Executive Officer |
| 2007 - 2008: |
Chief Executive Officer, Holcim Western Europe, Brüssel, Belgien |
| Seit 2008: |
Verwaltungsrat Kühne + Nagel International AG, Schindellegi, Schweiz, zunächst Chairman, 2011 - 2016 Präsident und seit 2016 Vizepräsident |
| Seit 2008: |
Verwaltungsrat Kühne Holding AG, Schweiz, zunächst Delegierter, 2016 - 2024 Executive Chairman, seit 04/2024 Präsident |
| Seit 09.05.2023: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| • |
Hapag-Lloyd AG (Vorsitz)1, 2 |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Kühne Holding AG, Schweiz (Vorsitz) |
| • |
Kühne + Nagel International AG, Schweiz (Stellvertretender Vorsitz)1, 2 |
| • |
Kühne Logistics University gGmbH2 |
| • |
Medizin Campus Davos AG, Schweiz2 |
1 Börsennotierte Gesellschaft
2 Sonstiges Konzernmandat
Wolfgang Nickl
Finanzvorstand
Bayer AG
Düsseldorf * 09.05.1969 Nationalität: Deutsch
Ausbildung
| 1992: |
Bachelor of Business Administration, Berufsakademie Stuttgart |
| 2005: |
Master of Business Administration, University of Southern California’s Marshall School of Business, Los Angeles, USA |
Beruflicher Werdegang
| 1992 - 1995: |
Berater und Controller bei SerCon, Böblingen |
| 1995 - 2000: |
Verschiedene Positionen u.a. Business Planning Manager, Niederlande, Director Business Solutions, USA, bei Western Digital, Irvine Kalifornien/USA |
| 2000 - 2002: |
Zunächst Chief Financial Officer, Converge (Western Digital Joint Venture), Cupertino, Kalifornien/USA, später Managing Director Converge EMEA, Amsterdam, Niederlande |
| 2002 - 2010: |
Verschiedene Führungspositionen im Finanzbereich und Worldwide Business Operations bei Western Digital, Kalifornien/USA |
| 2010 - 2013: |
Chief Financial Officer bei Western Digital, Kalifornien/USA |
| 2013 - 2018: |
Executive Vice President und Chief Financial Officer bei ASML N.V., Niederlande |
| 2018 - 05/2026: |
Mitglied des Vorstands, Finanzen, Bayer AG |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| • |
Bayer Pensionskasse VVaG (Vorsitz) (bis 31. Mai 2026)2 |
| • |
Rheinische Pensionskasse VVaG (Vorsitz) (bis 31. Mai 2026)2 |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Gebr. Knauf KG (Mitglied im Gesellschafterausschuss) |
| • |
Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH (Mitglied im Gesellschafterausschuss)2 |
| • |
Bayer US Holding LP, USA (bis 31. Mai 2026)2 |
| • |
Bayer Corporation, USA (bis 31. Mai 2026)2 |
| • |
Bayer U.S. LLC, USA (bis 31. Mai 2026)2 |
2 Sonstiges Konzernmandat
Dr. Johannes Teyssen
Präsident des Verwaltungsrats
Alpiq Holding AG und
ehemaliger Vorsitzender des Vorstands
E.ON SE
Düsseldorf *09.10.1959 Nationalität: Deutsch
Ausbildung
| 1979 - 1984: |
Studium Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre in Freiburg und Göttingen |
| 1990: |
Promotion zum Dr. jur. an der Universität Göttingen |
Beruflicher Werdegang
| 1989 - 1998: |
Verschiedene Positionen bei PreussenElektra AG, Hannover, darunter ab 1994 Leiter der Rechtsabteilung, später auch des Großhandelsvertriebs |
| 1998 - 1999: |
Mitglied des Vorstands der Hannover-Braunschweigische Stromversorgungs-AG (Hastra), Hannover |
| 1999 - 2001: |
Vorsitzender des Vorstands der Avacon AG, Helmstedt |
| 2001 - 2007: |
Bis 2003 Finanzvorstand und von 2003 bis 2007 Vorstandsvorsitzender E.ON Energie AG, München |
| 2003 - 2010: |
Mitglied des Vorstands E.ON AG, Düsseldorf, ab 2008 stellvertretender Vorsitzender und Chief Operating Officer |
| 2010 - 2021: |
Vorstandsvorsitzender E.ON AG/SE, Düsseldorf (seit 2016 Essen) |
| Seit 2022: |
Senior Advisor für Infrastructur & Impact Investments KKR, London |
| Seit 2022: |
Senior Advisor der Viridor plc, Großbritannien |
Aufsichtsratstätigkeit
| 2006 - 2016: |
Mitglied des Aufsichtsrats Salzgitter AG |
| 2008 - 2018: |
Mitglied des Aufsichtsrats Deutsche Bank AG |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Alpiq Holding AG, Schweiz (Vorsitz) |
| • |
BP plc, Großbritannien1 |
1 Börsennotierte Gesellschaft
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| 3. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 920.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A 2026). Es soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von nominal Euro 920.000.000,00 darf nicht überschritten werden. Die Ermächtigung soll für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum Ablauf des 11. Mai 2031, erteilt werden.
Das Genehmigte Kapital A 2026 soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Die wichtigsten Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Mit der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals A 2026 soll die Flexibilität der Gesellschaft aufrechterhalten bleiben, diese Art der Finanzierung einsetzen und eine Erhöhung des Grundkapitals vornehmen zu können.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A 2026 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) a) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen gewonnen werden. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als 5 Prozent des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Außerdem kann das Bezugsrecht nach Tagesordnungspunkt 7 lit. c) b) mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um den Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Dies ermöglicht die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes an die Gläubiger solcher Instrumente. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine Alternative zu der Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen Aktien gewähren zu können, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann die Gesellschaft möglicherweise einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) c) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nur teilweise in Geld erbracht werden kann, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen daran oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Weiter soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 7 lit. c) d) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende wird in aller Regel als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) d) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Ferner soll der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) e) ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen sowohl der Mitglieder des Vorstands als auch der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch soll es erleichtert werden, die Liquidität der Gesellschaft zu stützen, indem Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder ihre Vergütungs- und sonstigen Forderungen als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen und im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft beziehen können. Der Gesellschaft und den Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen generell voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neuen Aktien steht, und die Ermächtigung insbesondere voraussetzt, dass der Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) viertletzter Absatz beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.
Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital A 2026 beschränkt. Hinzu kommt, dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 2026 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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| 4. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen vorgeschlagen, die in der Höhe das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft berücksichtigt, im Übrigen die Bedingungen der noch bestehenden Ermächtigung 2022 im Wesentlichen übernimmt. Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von Euro 1.750.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 119.900.000 auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der jeweiligen Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten und Andienungsrechte der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu begründen bzw. Kombinationen dieser Instrumente vorzusehen, erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
Zunächst soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert dieser Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Dabei ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einzusetzen, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft und den Gläubigern entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten oder dem Andienungsrecht der Gesellschaft zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte nach den jeweiligen Bedingungen ermäßigt werden muss.
In den jeweiligen Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten oder Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Zulässig soll es auch sein, eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis darf 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen maßgeblich, es sei denn, es findet ein Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich sein sollen. Sofern Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien ausgestattet sind, kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises (gemäß den jeweiligen Bedingungen) entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt.
Nach der Ermächtigung darf die Summe, der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Wandelschuldverschreibung oder der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber oder der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Aktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs orientierte Barzahlung erhält. Diese Regelung ist erforderlich, damit die Gesellschaft die luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen einhalten kann. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen sehen mit verschiedenen Formulierungen typischerweise vor, dass auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden muss, dass wesentliche (normalerweise als Mehrheitsbeteiligung verstandene) Beteiligungen und die tatsächliche Kontrolle an dem von einem Vertragsstaat designierten Unternehmen in Händen von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen. Um zu vermeiden, dass durch die Wandlung oder Optionsausübung ein Risiko für derartige luftverkehrsrechtliche Befugnisse der Gesellschaft ausgeht, ist es erforderlich, dass bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte die Gesellschaft statt Aktien Geld leisten kann oder die neuen Aktien von einem Dritten durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte mit der Verpflichtung erworben werden, sie zu einem Preis weiterzuveräußern, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
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Köln, im März 2026
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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| 27.03.2025 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2025 / 18:25 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Aufgrund eines Übertragungsfehlers seitens des Bundesanzeigers ist es bei der Aufzählung der Mandate in den Lebensläufen von zwei Kandidatinnen zu einer unzutreffenden Darstellung gekommen, die hiermit korrigiert wird.
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
72. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 6. Mai 2025, um 10.00 Uhr
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Die Modalitäten der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung werden im Abschnitt C) dieser Einberufung näher erläutert.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2024 |
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2024 |
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 |
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 |
| 5. |
Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder |
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts |
| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern |
| 8. |
Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen |
| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 |
| B) |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 5. März 2025 gebilligt hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2024 enthalten und über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 359.487.957,60 vollständig zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
Der Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 9. Mai 2025. Die Dividende wird ausschließlich in bar geleistet werden.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen, gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigten, 23.481 Stück eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden, bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den Differenzbetrag über eine Einstellung in oder Entnahme aus den anderen Gewinnrücklagen auszugleichen.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Die Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 hat das bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit deutlicher Mehrheit gebilligt.
Auf der Basis einer umfangreichen Prüfung der Angemessenheit der Ausgestaltung des bestehenden Vergütungssystems sowie von Erwartungen von Investoren hat der Aufsichtsrat, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidiums, am 5. Dezember 2024 im Wesentlichen die folgenden Änderungen am Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen:
| a) |
Reduktion der Beitragshöhe zur betrieblichen Altersversorgung und Umschichtung des Differenzbetrages in die variablen Vergütungskomponenten
Die Beitragshöhe zur betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder soll bei Neu- und Wiederbestellungen ab dem 1. Januar 2025 auf 30 % der Grundvergütung abgesenkt werden. Die Differenz zur bisherigen Beitragshöhe soll dafür in die ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten umgeschichtet werden. Die Höhe der Zielgesamtvergütung bleibt damit unverändert. Gleichzeitig wird der Pay for Performance-Ansatz weiter gestärkt. Um den langfristigen Fokus weiter zu stärken, soll dabei der überwiegende Teil in die mehrjährige variable Vergütung (LTI) umgeschichtet werden.
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| b) |
Einführung der Option für den Aufsichtsrat zur Zusage eines Versorgungsentgelts
Den Mitgliedern des Vorstands wird weiterhin grundsätzlich auf Basis eines beitragsorientierten Systems eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Der Aufsichtsrat soll jedoch die Möglichkeit erhalten, Vorstandsmitgliedern bei Neu- oder Wiederbestellungen anstatt einer betrieblichen Altersversorgung ein Versorgungsentgelt zuzusagen.
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Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetseite
http://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums - der Hauptversammlung vor, das mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 5. Dezember 2024 geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Bericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2025 enden gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Herr Erich Clementi, Frau Dr. Astrid Stange und Frau Angela Titzrath. Zudem hat Herr Dr. Thomas Enders sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2025 niedergelegt. Daher sind für vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2025 gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil muss daher für diese Wahl nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden (Getrennterfüllung). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner vier Frauen und sechs Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Herrn Erich Clementi, Rye (New York, USA), Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE;
|
| b) |
Herrn Dr. Alexis von Hoensbroech, Calgary (Kanada), Chief Executive Officer WestJet Airlines;
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| c) |
Frau Dr. Astrid Stange, Witten, Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG; und
|
| d) |
Frau Angela Titzrath, Hamburg, Vorstandsvorsitzende Hamburger Hafen und Logistik AG
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jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6. Mai 2025 in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten keine, gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden, persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Herr Dr. Alexis von Hoensbroech ist Chief Executive Officer der kanadischen Fluggesellschaft WestJet Airlines, mit der die Lufthansa Group, insbesondere im Bereich der Triebwerkswartung, in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung steht. Insgesamt stellen die Geschäftsbeziehungen mit WestJet Airlines gemessen am Konzernumsatz der Lufthansa Group jedoch nur einen geringen Anteil dar. Vor diesem Hintergrund resultiert nach Einschätzung des Aufsichtsrats hieraus kein Interessenkonflikt in der Person von Herrn von Hoensbroech, so dass dieser als unabhängig eingestuft wird.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie der Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024 beschrieben; die Qualifikationsmatrix ist über die Internetseite https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/aufsichtsrat.html zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter „Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten“ Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
|
| 8. |
Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung 2023 hat durch satzungsändernden Beschluss den Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Die entsprechende Satzungsregelung läuft im Mai 2025 aus und soll erneuert werden.
Die virtuelle Hauptversammlung hat sich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt und unter den größeren Publikumsgesellschaften als gleichwertige Alternative zur Präsenzhauptversammlung etabliert. Die Gesellschaft möchte deshalb auch künftig die Möglichkeit haben, Hauptversammlungen im Format der virtuellen Hauptversammlung abzuhalten. Die in § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelte und im Mai 2025 auslaufende Ermächtigung des Vorstands, virtuelle Hauptversammlungen vorzusehen, soll daher erneuert werden. Wie auch bei der bestehenden Ermächtigung, soll bei der neuen Ermächtigung nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Stattdessen soll die Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt sein. Für Hauptversammlungen innerhalb dieses Zeitraums soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre treffen und hierbei insbesondere sicherstellen, dass die Aktionärsrechte gewahrt bleiben, und Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Das Format der virtuellen Hauptversammlung soll weiterhin so ausgestaltet werden, dass die Aktionärinnen und Aktionäre gleichwertige Rechte wie bei Durchführung einer Hauptversammlung in Präsenz haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zum 30. Juni 2027.“
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|
| 9. |
Wahl des
| a) |
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie
|
| b) |
Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
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Gestützt jeweils auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2025 und das Geschäftsjahr 2026, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist; |
| b) |
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") für das Geschäftsjahr 2025. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (lit. b)) erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des deutschen Umsetzungsgesetzes zur CSRD und nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche Wahl eines solchen Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Die CSRD hätte bis zum 6. Juni 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Danach sollen große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet werden, ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen EU-Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Bislang ist eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht nicht erfolgt. Sollte das Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr beschlossen werden, könnte die Gesellschaft verpflichtet sein, für das Geschäftsjahr 2025 einen geprüften (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Für diesen Fall soll vorsorglich eine Wahl des Prüfers des gegebenenfalls zu erstellenden (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts erfolgen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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| C) |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Deutsche Lufthansa AG in Höhe von Euro 3.067.690.682,88 eingeteilt in 1.198.316.673 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 1.198.316.673 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 23.481 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen.
Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 Abs. 6 der Satzung in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Hauptversammlung wird in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt, dem Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, abgehalten.
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht über Briefwahl, elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionärinnen und Aktionäre im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) und zur Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens am 29. April 2025 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg |
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionärinnen und Aktionäre, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen oder zur Ausübung sonstiger versammlungsbezogener Aktionärsrechte nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Sollten Aktionärinnen und Aktionäre ihr Passwort nicht mehr kennen oder noch kein Zugangspasswort vergeben haben, kann über die Startseite des Online-Service ein temporär gültiges Zugangspasswort angefordert werden. Nach Erhalt des temporär gültigen Zugangspasswortes kann ein dauerhaft gültiges persönliches Zugangspasswort vergeben und dieses für die Nutzung des Online-Service verwendet werden. Alle übrigen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben und einem Anmeldeformular zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten zum Online-Service über die Internetseite
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
anzufordern.
Für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung im Online-Service ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich Aktionärinnen und Aktionäre in den Online-Service einloggen.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 14. April 2025 (24.00Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionärinnen und Aktionäre, die nach dem 14. April 2025 (24.00 Uhr) bis einschließlich 29. April 2025 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Erteilt ein/e Aktionär/in gegenüber der Gesellschaft eine Vollmacht an einen Dritten, werden dem Bevollmächtigten eigene Login-Daten für den Online-Service per Brief an die vom Aktionär angegebene Adresse zugesandt. Wegen ihrer Login-Daten können sich Bevollmächtigte auch direkt an die Gesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten Bevollmächtigte ihre Login-Daten, sobald ihre Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wurde. Die Bevollmächtigung bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollten möglichst frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre Login-Daten rechtzeitig erhalten.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch technical record date genannt) ist der 29. April 2025 (24.00 Uhr). Vom 30. April 2025 (0.00 Uhr) bis einschließlich 6. Mai 2025 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionärinnen und Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionärinnen und Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgt im Wege der elektronischen Zuschaltung. Aktionärinnen und Aktionäre können sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung am 6. Mai 2025 zuschalten.
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| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
| a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt C) Ziffer 2 erforderlich.
Im Fall der Erteilung einer Vollmacht an einen oder mehrere Dritte können Aktionärinnen und Aktionäre alle teilnahmegebundenen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur dann selbst ausüben, wenn sie sich während der Hauptversammlung in den Online-Service einloggen und die an Dritte erteilten Vollmachten widerrufen. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen bleiben von einem solchen Widerruf einer an einen Dritten erteilen Vollmacht unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.
Ein bevollmächtigter Dritter kann sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung zuschalten.
Die Gesellschaft bietet den Aktionärinnen und Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung der Aktionärinnen und Aktionäre nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Halten von Redebeiträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Nachweise über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service übermitteln. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung können Aktionärinnen und Aktionäre auch das Anmeldeformular für die Hauptversammlung nutzen. Das Formular kann zudem unter den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des/der jeweiligen Aktionärs/in ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Adresse bis zum 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Aktionärinnen und Aktionäre können zudem - auch über den 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen und Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service oder per E-Mail an
hv-service.dlh@adeus.de
noch bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt übermittelt, widerrufen oder geändert werden und, soweit die Vollmachten nicht die Stimmrechtsausübung betreffen, noch bis zum Ende der Hauptversammlung.
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| b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben (Abschnitt C) Ziffer 2) genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Adresse bis zum 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre - auch über den 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) hinaus - bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail an
hv-service.dlh@adeus.de
Eine Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Online-Service genießt Vorrang gegenüber einer eventuellen anderweitigen Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, es sei denn, dass aus der außerhalb des Online-Service und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Online-Service abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Bei mehreren form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Online-Service genießt die zeitlich zuletzt zugegangene Vorrang gegenüber vorher eingegangenen Erklärungen.
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| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Internetseite
www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html
zum Abruf zur Verfügung.
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| 5. |
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 5. April 2025 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, für ein solches Verlangen die nachfolgenden Kontaktdaten zu verwenden:
| Post (Schriftform): |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionärinnen und Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur):
hv-service@dlh.de
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionärinnen und Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 21. April 2025 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
| oder E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionären das Stimmrecht ausüben. Sofern der Antragstellende nicht im Aktienregister als Aktionär/in der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:
hv-service@dlh.de
Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 30. April 2025 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter bis spätestens 1. Mai 2025 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht. In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.
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| d) |
Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
In der Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist während der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG ist eine Auskunft, die Aktionärinnen und Aktionären außerhalb der Hauptversammlung wegen ihrer Eigenschaft als Aktionär gegeben worden ist, jede/r andere/n Aktionär/in auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, denen eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass ihre Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
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| e) |
Rederecht
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter nach § 130a Abs. 5 AktG ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG sowie Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär/in und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen nach § 130a Abs. 6 AktG zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
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| f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter haben gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären.
Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Online-Service unter der Internetadresse
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
erklärt werden.
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| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl. Abschnitt C) Ziffer 1) sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Hauptversammlung unverzüglich zugänglich zu machenden Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG stehen unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich gemacht.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands vor der Hauptversammlung auf der Internetseite zugänglich machen.
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| 7. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinberufung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
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| D) |
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten
| 1. |
Vergütungsbericht 2024
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung sowie über die für das Geschäftsjahr 2024 zugesagte Zielvergütung. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS).
| 2. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten
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Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 7 Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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Erich Clementi
Rye (New York, USA) * 05.12.1958 Nationalität: Italienisch, US-amerikanisch Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE | |
Ausbildung
| | 1982: |
Magister der Betriebswirtschaftslehre an der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck |
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Beruflicher Werdegang
| | 1984 - 2019: |
IBM, Verantwortung in verschiedenen Funktionen und Ländern in den Bereichen Vertrieb, Strategie, Produkt und Business Services |
| 2009 - 2011: |
Vice President Corporate Strategy IBM |
| 2011 - 2015: |
Senior Vice President, Leitung des größten IBM Geschäftsbereichs, IBM Global Technology Services, der sämtliche IT-Dienstleistungen der IBM weltweit produziert und vertreibt |
| 2015 - 2017: |
Senior Vice President Global Markets und Chairman IBM Europe, Übernahme der regionalen Verantwortung für das gesamte IBM Geschäft in Nordamerika und Europa |
| 2017 - 2019: |
Senior Vice President Global Integrated Accounts und Chairman IBM Europe |
| Seit 2016: |
Mitglied des Aufsichtsrats E.ON SE (seit 05/2023 Vorsitz) |
| Seit 5.5.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
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Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • E.ON SE (Vorsitz)1 | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Keine | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | | |
Dr. Alexis von Hoensbroech
Calgary, Kanada * 03.10.1970 Nationalität: Deutsch Chief Executive Officer WestJet Airlines | |
Ausbildung
| | 1995 - 1999 |
Promotion, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn |
| 1990 - 1995 |
Studium der Physik, Universität Bonn |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1999 - 2005: |
Projektleiter Boston Consulting Group, München und Tokyo |
| 2005 - 2009: |
Leiter Strategie & Beteiligungen, Lufthansa Passage, Frankfurt |
| 2009 - 2010: |
Projektleiter Integrationsmanagement, Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt |
| 2010 - 2014: |
Leiter Commercial Hub Frankfurt, Lufthansa Passage, Frankfurt |
| 2014 - 2018: |
Vorstand Produkt und Vertrieb Lufthansa Cargo AG, Frankfurt |
| 2018 - 2021: |
Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand Austrian Airlines AG, Wien |
| Seit 2022: |
Chief Executive Officer WestJet Airlines, Calgary |
|
Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • Keine | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Keine | | |
Dr. Astrid Stange
Witten *27.12.1965 Nationalität: Deutsch Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG | |
Ausbildung
| | 1984 - 1989: |
Studium der Wirtschaftswissenschaften, Ruhr Universität Bochum |
| 1993: |
Promotion, Technischen Universität Braunschweig (Dr. rer. pol.) |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1990 - 1993: |
Forschungsassistentin, Technischen Universität Braunschweig |
| 1993 - 1995: |
Assistentin des CFO Verlage/Buchclubs DACH/CEE, Bertelsmann Buch AG |
| 1995 - 1998: |
Leiterin Direktmarketing Services DACH, Bertelsmann Buchclub Deutschland |
| 1998 - 2014: |
Senior Partner and Managing Director, The Boston Consulting Group GmbH |
| 2014 - 2017: |
Vorstand Strategie, Human Resources, Organisation und Kundenmanagement, AXA Versicherung AG |
| 2017 - 2021: |
Group Chief Operating Officer, Member of the Management Committee, AXA SA |
| 2018 - 2021: |
CEO AXA Group Operations SAS |
| Seit 2022: |
Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG |
| Seit 5.5.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
|
Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • Keine | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Sampo plc, Finnland1 | | • Moody’s Investors Service Ltd., Vereinigtes Königreich | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | | |
Angela Titzrath
Hamburg * 30.04.1966 Nationalität: Deutsch Vorstandsvorsitzende Hamburger Hafen und Logistik AG | |
Ausbildung
| | 1986-1991: |
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Romanischen Philologie, Ruhr Universität Bochum, Perugia (Italien) und Coimbra (Portugal) |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1991 - 1994: |
Leiterin Operatives und Strategisches Controlling, Mercedes-Benz Rom |
| 1994 - 1995: |
Assistentin des Vorstands für Finanzen und Assekuranz, Leiterin interne und externe Kommunikation, Debis AG |
| 1996 - 1999: |
CEO der Mercedes-Benz Credit of Canada, Toronto, Mitglied der Geschäftsführung der Mercedes-Benz Credit Corporation, USA |
| 1999 - 2000: |
Europageschäftsführerin, Daimler Chrysler Bank |
| 2000 - 2002: |
Bereichsleitung Konzernstrategie, Daimler Chrysler AG |
| 2002 - 2005: |
Mitglied der Unternehmensleitung des Produktionswerkes Mercedes-Benz, Spanien |
| 2005 - 2011: |
Vice President Executive Management Development, Daimler AG |
| 2011 - 2012: |
Mitglied der Geschäftsführung, Vorstand Vertrieb, Geschäftsbereich Busse, Daimler AG |
| 2012 - 2014: |
Mitglied des Vorstands, Personal und Arbeitsdirektorin, Deutsche Post AG |
| 2014 - 2016: |
Unternehmensberaterin für Beteiligungen und Start-ups |
| Seit 2016: |
Mitglied des Vorstands Hamburger Hafen und Logistik AG, seit 2017 Vorstandsvorsitzende |
| Seit 2.9.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
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Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • Evonik Industries AG1 | | • Talanx AG1 | | • HDI V.a.G. | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Metrans a.s., Tschechien2 | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | |
2 Sonstiges Konzernmandat |
Köln, im März 2025
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
| |
|
27.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
|
Venloer Straße 151-153 |
|
50672 Köln |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
| Internet: |
https://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2107844 27.03.2025 CET/CEST
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| 26.03.2025 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
72. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 6. Mai 2025, um 10.00 Uhr
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Die Modalitäten der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung werden im Abschnitt C) dieser Einberufung näher erläutert.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2024 |
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2024 |
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 |
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 |
| 5. |
Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder |
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts |
| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern |
| 8. |
Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen |
| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 |
| B) |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 5. März 2025 gebilligt hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2024 enthalten und über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 359.487.957,60 vollständig zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
Der Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 9. Mai 2025. Die Dividende wird ausschließlich in bar geleistet werden.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen, gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigten, 23.481 Stück eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden, bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den Differenzbetrag über eine Einstellung in oder Entnahme aus den anderen Gewinnrücklagen auszugleichen.
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Die Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 hat das bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit deutlicher Mehrheit gebilligt.
Auf der Basis einer umfangreichen Prüfung der Angemessenheit der Ausgestaltung des bestehenden Vergütungssystems sowie von Erwartungen von Investoren hat der Aufsichtsrat, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidiums, am 5. Dezember 2024 im Wesentlichen die folgenden Änderungen am Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen:
| a) |
Reduktion der Beitragshöhe zur betrieblichen Altersversorgung und Umschichtung des Differenzbetrages in die variablen Vergütungskomponenten
Die Beitragshöhe zur betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder soll bei Neu- und Wiederbestellungen ab dem 1. Januar 2025 auf 30 % der Grundvergütung abgesenkt werden. Die Differenz zur bisherigen Beitragshöhe soll dafür in die ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten umgeschichtet werden. Die Höhe der Zielgesamtvergütung bleibt damit unverändert. Gleichzeitig wird der Pay for Performance-Ansatz weiter gestärkt. Um den langfristigen Fokus weiter zu stärken, soll dabei der überwiegende Teil in die mehrjährige variable Vergütung (LTI) umgeschichtet werden.
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| b) |
Einführung der Option für den Aufsichtsrat zur Zusage eines Versorgungsentgelts
Den Mitgliedern des Vorstands wird weiterhin grundsätzlich auf Basis eines beitragsorientierten Systems eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Der Aufsichtsrat soll jedoch die Möglichkeit erhalten, Vorstandsmitgliedern bei Neu- oder Wiederbestellungen anstatt einer betrieblichen Altersversorgung ein Versorgungsentgelt zuzusagen.
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Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetseite
http://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums - der Hauptversammlung vor, das mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 5. Dezember 2024 geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Bericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2025 enden gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Herr Erich Clementi, Frau Dr. Astrid Stange und Frau Angela Titzrath. Zudem hat Herr Dr. Thomas Enders sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2025 niedergelegt. Daher sind für vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2025 gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil muss daher für diese Wahl nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden (Getrennterfüllung). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner vier Frauen und sechs Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Herrn Erich Clementi, Rye (New York, USA), Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE;
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| b) |
Herrn Dr. Alexis von Hoensbroech, Calgary (Kanada), Chief Executive Officer WestJet Airlines;
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| c) |
Frau Dr. Astrid Stange, Witten, Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG; und
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| d) |
Frau Angela Titzrath, Hamburg, Vorstandsvorsitzende Hamburger Hafen und Logistik AG
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jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 6. Mai 2025 in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten keine, gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden, persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Herr Dr. Alexis von Hoensbroech ist Chief Executive Officer der kanadischen Fluggesellschaft WestJet Airlines, mit der die Lufthansa Group, insbesondere im Bereich der Triebwerkswartung, in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung steht. Insgesamt stellen die Geschäftsbeziehungen mit WestJet Airlines gemessen am Konzernumsatz der Lufthansa Group jedoch nur einen geringen Anteil dar. Vor diesem Hintergrund resultiert nach Einschätzung des Aufsichtsrats hieraus kein Interessenkonflikt in der Person von Herrn von Hoensbroech, so dass dieser als unabhängig eingestuft wird.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie der Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024 beschrieben; die Qualifikationsmatrix ist über die Internetseite https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/corporate-governance/aufsichtsrat.html zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter „Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten“ Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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| 8. |
Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung 2023 hat durch satzungsändernden Beschluss den Vorstand ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Die entsprechende Satzungsregelung läuft im Mai 2025 aus und soll erneuert werden.
Die virtuelle Hauptversammlung hat sich in den vergangenen Jahren weiterentwickelt und unter den größeren Publikumsgesellschaften als gleichwertige Alternative zur Präsenzhauptversammlung etabliert. Die Gesellschaft möchte deshalb auch künftig die Möglichkeit haben, Hauptversammlungen im Format der virtuellen Hauptversammlung abzuhalten. Die in § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelte und im Mai 2025 auslaufende Ermächtigung des Vorstands, virtuelle Hauptversammlungen vorzusehen, soll daher erneuert werden. Wie auch bei der bestehenden Ermächtigung, soll bei der neuen Ermächtigung nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Stattdessen soll die Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt sein. Für Hauptversammlungen innerhalb dieses Zeitraums soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre treffen und hierbei insbesondere sicherstellen, dass die Aktionärsrechte gewahrt bleiben, und Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Das Format der virtuellen Hauptversammlung soll weiterhin so ausgestaltet werden, dass die Aktionärinnen und Aktionäre gleichwertige Rechte wie bei Durchführung einer Hauptversammlung in Präsenz haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zum 30. Juni 2027.“
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| 9. |
Wahl des
| a) |
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen sowie
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| b) |
Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
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Gestützt jeweils auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2025 und das Geschäftsjahr 2026, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist; |
| b) |
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") für das Geschäftsjahr 2025. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung (lit. b)) erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des deutschen Umsetzungsgesetzes zur CSRD und nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche Wahl eines solchen Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Die CSRD hätte bis zum 6. Juni 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Danach sollen große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet werden, ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen EU-Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Bislang ist eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht nicht erfolgt. Sollte das Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr beschlossen werden, könnte die Gesellschaft verpflichtet sein, für das Geschäftsjahr 2025 einen geprüften (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Für diesen Fall soll vorsorglich eine Wahl des Prüfers des gegebenenfalls zu erstellenden (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts erfolgen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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| C) |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Deutsche Lufthansa AG in Höhe von Euro 3.067.690.682,88 eingeteilt in 1.198.316.673 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 1.198.316.673 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 23.481 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen.
Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 Abs. 6 der Satzung in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Hauptversammlung wird in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt, dem Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, abgehalten.
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht über Briefwahl, elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionärinnen und Aktionäre im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) und zur Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens am 29. April 2025 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg |
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionärinnen und Aktionäre, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen oder zur Ausübung sonstiger versammlungsbezogener Aktionärsrechte nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Sollten Aktionärinnen und Aktionäre ihr Passwort nicht mehr kennen oder noch kein Zugangspasswort vergeben haben, kann über die Startseite des Online-Service ein temporär gültiges Zugangspasswort angefordert werden. Nach Erhalt des temporär gültigen Zugangspasswortes kann ein dauerhaft gültiges persönliches Zugangspasswort vergeben und dieses für die Nutzung des Online-Service verwendet werden. Alle übrigen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben und einem Anmeldeformular zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten zum Online-Service über die Internetseite
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
anzufordern.
Für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung im Online-Service ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich Aktionärinnen und Aktionäre in den Online-Service einloggen.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 14. April 2025 (24.00Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionärinnen und Aktionäre, die nach dem 14. April 2025 (24.00 Uhr) bis einschließlich 29. April 2025 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Erteilt ein/e Aktionär/in gegenüber der Gesellschaft eine Vollmacht an einen Dritten, werden dem Bevollmächtigten eigene Login-Daten für den Online-Service per Brief an die vom Aktionär angegebene Adresse zugesandt. Wegen ihrer Login-Daten können sich Bevollmächtigte auch direkt an die Gesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten Bevollmächtigte ihre Login-Daten, sobald ihre Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wurde. Die Bevollmächtigung bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollten möglichst frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre Login-Daten rechtzeitig erhalten.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch technical record date genannt) ist der 29. April 2025 (24.00 Uhr). Vom 30. April 2025 (0.00 Uhr) bis einschließlich 6. Mai 2025 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionärinnen und Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionärinnen und Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgt im Wege der elektronischen Zuschaltung. Aktionärinnen und Aktionäre können sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung am 6. Mai 2025 zuschalten.
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| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
| a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt C) Ziffer 2 erforderlich.
Im Fall der Erteilung einer Vollmacht an einen oder mehrere Dritte können Aktionärinnen und Aktionäre alle teilnahmegebundenen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur dann selbst ausüben, wenn sie sich während der Hauptversammlung in den Online-Service einloggen und die an Dritte erteilten Vollmachten widerrufen. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen bleiben von einem solchen Widerruf einer an einen Dritten erteilen Vollmacht unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.
Ein bevollmächtigter Dritter kann sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung zuschalten.
Die Gesellschaft bietet den Aktionärinnen und Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung der Aktionärinnen und Aktionäre nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Halten von Redebeiträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Nachweise über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service übermitteln. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung können Aktionärinnen und Aktionäre auch das Anmeldeformular für die Hauptversammlung nutzen. Das Formular kann zudem unter den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des/der jeweiligen Aktionärs/in ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Adresse bis zum 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Aktionärinnen und Aktionäre können zudem - auch über den 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen und Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service oder per E-Mail an
hv-service.dlh@adeus.de
noch bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt übermittelt, widerrufen oder geändert werden und, soweit die Vollmachten nicht die Stimmrechtsausübung betreffen, noch bis zum Ende der Hauptversammlung.
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| b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben (Abschnitt C) Ziffer 2) genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post an die oben (Abschnitt C) Ziffer 2) angegebene Adresse bis zum 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre - auch über den 5. Mai 2025 (24.00 Uhr) hinaus - bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail an
hv-service.dlh@adeus.de
Eine Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Online-Service genießt Vorrang gegenüber einer eventuellen anderweitigen Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs, es sei denn, dass aus der außerhalb des Online-Service und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Online-Service abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Bei mehreren form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Online-Service genießt die zeitlich zuletzt zugegangene Vorrang gegenüber vorher eingegangenen Erklärungen.
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| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Internetseite
www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html
zum Abruf zur Verfügung.
|
| 5. |
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 5. April 2025 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, für ein solches Verlangen die nachfolgenden Kontaktdaten zu verwenden:
| Post (Schriftform): |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionärinnen und Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur):
hv-service@dlh.de
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionärinnen und Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 21. April 2025 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt |
| oder E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionären das Stimmrecht ausüben. Sofern der Antragstellende nicht im Aktienregister als Aktionär/in der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:
hv-service@dlh.de
Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 30. April 2025 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionärinnen und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter bis spätestens 1. Mai 2025 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht. In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.
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| d) |
Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
In der Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist während der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG ist eine Auskunft, die Aktionärinnen und Aktionären außerhalb der Hauptversammlung wegen ihrer Eigenschaft als Aktionär gegeben worden ist, jede/r andere/n Aktionär/in auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, denen eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass ihre Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
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| e) |
Rederecht
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter nach § 130a Abs. 5 AktG ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG sowie Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär/in und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen nach § 130a Abs. 6 AktG zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
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| f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter haben gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären.
Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Online-Service unter der Internetadresse
http://www.lufthansagroup.com/hv-service
erklärt werden.
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| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl. Abschnitt C) Ziffer 1) sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Hauptversammlung unverzüglich zugänglich zu machenden Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG stehen unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich gemacht.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands vor der Hauptversammlung auf der Internetseite zugänglich machen.
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| 7. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinberufung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
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| D) |
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten
| 1. |
Vergütungsbericht 2024
|
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung sowie über die für das Geschäftsjahr 2024 zugesagte Zielvergütung. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS).
| 2. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten
|
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 7 Lebensläufe wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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Erich Clementi
Rye (New York, USA) * 05.12.1958 Nationalität: Italienisch, US-amerikanisch Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE | |
Ausbildung
| | 1982: |
Magister der Betriebswirtschaftslehre an der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1984 - 2019: |
IBM, Verantwortung in verschiedenen Funktionen und Ländern in den Bereichen Vertrieb, Strategie, Produkt und Business Services |
| 2009 - 2011: |
Vice President Corporate Strategy IBM |
| 2011 - 2015: |
Senior Vice President, Leitung des größten IBM Geschäftsbereichs, IBM Global Technology Services, der sämtliche IT-Dienstleistungen der IBM weltweit produziert und vertreibt |
| 2015 - 2017: |
Senior Vice President Global Markets und Chairman IBM Europe, Übernahme der regionalen Verantwortung für das gesamte IBM Geschäft in Nordamerika und Europa |
| 2017 - 2019: |
Senior Vice President Global Integrated Accounts und Chairman IBM Europe |
| Seit 2016: |
Mitglied des Aufsichtsrats E.ON SE (seit 05/2023 Vorsitz) |
| Seit 5.5.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
|
Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • E.ON SE (Vorsitz)1 | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Keine | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | | |
Dr. Alexis von Hoensbroech
Calgary, Kanada * 03.10.1970 Nationalität: Deutsch Chief Executive Officer WestJet Airlines | |
Ausbildung
| | 1995 - 1999 |
Promotion, Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn |
| 1990 - 1995 |
Studium der Physik, Universität Bonn |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1999 - 2005: |
Projektleiter Boston Consulting Group, München und Tokyo |
| 2005 - 2009: |
Leiter Strategie & Beteiligungen, Lufthansa Passage, Frankfurt |
| 2009 - 2010: |
Projektleiter Integrationsmanagement, Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt |
| 2010 - 2014: |
Leiter Commercial Hub Frankfurt, Lufthansa Passage, Frankfurt |
| 2014 - 2018: |
Vorstand Produkt und Vertrieb Lufthansa Cargo AG, Frankfurt |
| 2018 - 2021: |
Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand Austrian Airlines AG, Wien |
| Seit 2022: |
Chief Executive Officer WestJet Airlines, Calgary |
|
Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • Keine | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Keine | | |
Dr. Astrid Stange
Witten *27.12.1965 Nationalität: Deutsch Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG | |
Ausbildung
| | 1984 - 1989: |
Studium der Wirtschaftswissenschaften, Ruhr Universität Bochum |
| 1993: |
Promotion, Technischen Universität Braunschweig (Dr. rer. pol.) |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1990 - 1993: |
Forschungsassistentin, Technischen Universität Braunschweig |
| 1993 - 1995: |
Assistentin des CFO Verlage/Buchclubs DACH/CEE, Bertelsmann Buch AG |
| 1995 - 1998: |
Leiterin Direktmarketing Services DACH, Bertelsmann Buchclub Deutschland |
| 1998 - 2014: |
Senior Partner and Managing Director, The Boston Consulting Group GmbH |
| 2014 - 2017: |
Vorstand Strategie, Human Resources, Organisation und Kundenmanagement, AXA Versicherung AG |
| 2017 - 2021: |
Group Chief Operating Officer, Member of the Management Committee, AXA SA |
| 2018 - 2021: |
CEO AXA Group Operations SAS |
| Seit 2022: |
Vorstandsvorsitzende ELEMENT Insurance AG |
| Seit 5.5.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
|
Aktuelle Mandate
| | • Keine | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Sampo plc, Finnland1 | | • Moody’s Investors Service Ltd., Vereinigtes Königreich | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | | |
Angela Titzrath
Hamburg * 30.04.1966 Nationalität: Deutsch Vorstandsvorsitzende Hamburger Hafen und Logistik AG | |
Ausbildung
| | 1986-1991: |
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Romanischen Philologie, Ruhr Universität Bochum, Perugia (Italien) und Coimbra (Portugal) |
|
Beruflicher Werdegang
| | 1991 - 1994: |
Leiterin Operatives und Strategisches Controlling, Mercedes-Benz Rom |
| 1994 - 1995: |
Assistentin des Vorstands für Finanzen und Assekuranz, Leiterin interne und externe Kommunikation, Debis AG |
| 1996 - 1999: |
CEO der Mercedes-Benz Credit of Canada, Toronto, Mitglied der Geschäftsführung der Mercedes-Benz Credit Corporation, USA |
| 1999 - 2000: |
Europageschäftsführerin, Daimler Chrysler Bank |
| 2000 - 2002: |
Bereichsleitung Konzernstrategie, Daimler Chrysler AG |
| 2002 - 2005: |
Mitglied der Unternehmensleitung des Produktionswerkes Mercedes-Benz, Spanien |
| 2005 - 2011: |
Vice President Executive Management Development, Daimler AG |
| 2011 - 2012: |
Mitglied der Geschäftsführung, Vorstand Vertrieb, Geschäftsbereich Busse, Daimler AG |
| 2012 - 2014: |
Mitglied des Vorstands, Personal und Arbeitsdirektorin, Deutsche Post AG |
| 2014 - 2016: |
Unternehmensberaterin für Beteiligungen und Start-ups |
| Seit 2016: |
Mitglied des Vorstands Hamburger Hafen und Logistik AG, seit 2017 Vorstandsvorsitzende |
| Seit 2.9.2020: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa AG, gewählt bis zur Hauptversammlung 2025 |
|
Aktuelle Mandate
| | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: | | • Evonik Industries AG1 | | • Talanx AG1 | | • HDI V.a.G. | | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: | | • Metrans a.s., Tschechien2 | |
1 Börsennotierte Gesellschaft | |
2 Börsennotierte Gesellschaft |
Köln, im März 2025
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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26.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
|
Venloer Straße 151-153 |
|
50672 Köln |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
| Internet: |
https://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2106850 26.03.2025 CET/CEST
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| 26.03.2024 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2024 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
71. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 7. Mai 2024, um 10.00 Uhr,
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Die Modalitäten der Durchführung der diesjährigen
Hauptversammlung werden im Abschnitt C) dieser Einberufung näher erläutert.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2023
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
|
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts
|
| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
|
| 7. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
|
| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
|
| B) |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 6. März 2024 gebilligt
hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über
die Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zugänglich.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 3.382.541.837,63 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro
0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden - dies entspricht einer Gesamtausschüttung von Euro 358.980.330,60
- und den Restbetrag von Euro 3.023.561.507,03 in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
Der Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 13. Mai 2024. Die Dividende wird ausschließlich in bar geleistet werden.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung gehaltenen, gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigten, 17.246 Stück eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien
bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein dahingehend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt werden, bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie den entsprechend verbleibenden
Betrag in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben einen Bericht gemäß § 162 AktG über die im Geschäftsjahr 2023 gewährten und
geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a
Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt D) Ziffer 1 dieser Einladung abgedruckt und ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf
über die Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2024 enden gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft die Amtszeiten von Frau Britta Seeger und Herrn Dr. Michael Kerkloh.
Um auch weiterhin eine gleichmäßige Verteilung der Mandatslaufzeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats zu gewährleisten und
somit eine Weiterführung des sog. Staggered Boards zu erreichen, haben die Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Thomas Enders
und Herr Harald Krüger, die bis zum Ablauf der Hauptversammlung bestellt wurden, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 7. Mai 2024 niedergelegt. Daher sind für vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären
und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl
von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2024
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil muss daher für diese Wahl nach § 96 Abs. 2 Satz 3
AktG von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden (Getrennterfüllung). Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist demnach sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens drei Frauen und
mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner vier Frauen
und sechs Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Frau Britta Seeger, Stuttgart, Mitglied des Vorstands der Mercedes-Benz Group AG,
|
| b) |
Frau Sara Hennicken, Bad Homburg, Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE,
|
| c) |
Herrn Dr. Thomas Enders, Tegernsee, Ehemaliger CEO Airbus SE,
|
| d) |
Herrn Harald Krüger, Gräfelfing, Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Motorenwerke Aktiengesellschaft
|
jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten ausschließlich die nachfolgend
genannten gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär:
Herr Thomas Enders gehört als Non-Executive Director dem Board of Directors von General Electric Aerospace (GE Aerospace)
an, mit der die Lufthansa Group in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung steht. Insgesamt stellen die Geschäftsbeziehungen
mit GE Aerospace gemessen an Konzernumsatz und -ausgaben der Lufthansa Group jedoch nur einen geringen Anteil dar. Vor diesem
Hintergrund resultiert nach Einschätzung des Aufsichtsrats hieraus kein Interessenkonflikt in der Person von Herrn Enders,
so dass dieser weiterhin als unabhängig eingestuft wird.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vergewissert, dass diese den für die
Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter „Angaben über die unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten“ Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch
eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt D) Ziffer 2 dieser Einberufung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
innehaben.
|
| 7. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 geschaffene und am 9. Mai 2025 ablaufende Genehmigte Kapital A in Höhe von Euro
1.000.000.000,00 soll mit Wirkung zu dem Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals A gemäß nachstehendem lit. c) in das Handelsregister aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital A in Höhe von Euro 1.000.000.000,00 ersetzt werden.
Dadurch soll die Gesellschaft auch über den 9. Mai 2025 hinaus die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am
Kapitalmarkt behalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A
|
Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehendem
lit. c) in das Handelsregister eingetragen wird.
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A
|
Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgend unter lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung ermächtigt, bis zum Ablauf des 6. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital A“) und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre in den unter lit. c) geregelten Fallgruppen und in dem dort vorgesehenen Umfang
auszuschließen.
| c) |
Satzungsänderung (§ 4 Abs. 2)
|
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf des 6. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital A“). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.
| a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, sofern
dieser Betrag niedriger ist, der Ausübung der Ermächtigung - einen Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder
zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
|
| b) |
Soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
|
| c) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen,
ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
|
| d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend),
bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital A in die Gesellschaft einzulegen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
|
| e) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen der Mitglieder des
Vorstands gegen die Gesellschaft und der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
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Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals A oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt D Ziffer 3 dieser Einberufung aufgeführt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren
Ablauf über die Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich ist.
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| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die EY GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
der Jahre 2024 und 2025 im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| C) |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Deutsche Lufthansa AG in Höhe von Euro 3.063.342.970,88
eingeteilt in 1.196.618.348 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.196.618.348 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 17.246 eigene Aktien, aus denen ihr gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen.
Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 Abs. 6 der Satzung in Verbindung mit § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Hauptversammlung
wird in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in der Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301,
65929 Frankfurt am Main, dem Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, abgehalten.
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht über Briefwahl, elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionärinnen und Aktionäre im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels
Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) und zur Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen
Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens am 30. April 2024 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg
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| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionärinnen und Aktionäre, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von
Vollmachten oder Weisungen nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen
Aktionärinnen und Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben,
erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort
verwenden. Sollten Aktionärinnen und Aktionäre ihr Passwort nicht mehr kennen oder noch kein Zugangspasswort vergeben haben,
kann über die Startseite des Online-Services ein temporär gültiges Zugangspasswort angefordert werden. Nach Erhalt des temporär
gültigen Zugangspasswortes kann ein dauerhaft gültiges persönliches Zugangspasswort vergeben und dieses für die Nutzung des
Online-Service verwendet werden. Alle übrigen im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre
erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post übersandt.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten zum Online-Service über die Homepage
http://www.lufthansagroup.com/hv-service anzufordern.
Für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung im Online-Service ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung
erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn sich Aktionärinnen und Aktionäre in den Online-Service einloggen.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 15. April 2024 (24.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionärinnen und Aktionäre, die nach dem 15. April 2024 (24.00 Uhr)
bis einschließlich 30. April 2024 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich
ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Erteilt ein/e Aktionär/in gegenüber der Gesellschaft eine Vollmacht an einen Dritten, werden dem Bevollmächtigten eigene Login-Daten
für den Online-Service per Brief an die vom Aktionär angegebene Adresse zugesandt. Wegen ihrer Login-Daten können sich Bevollmächtigte
auch direkt an die Gesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten Bevollmächtigte ihre Login-Daten, sobald ihre Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wurde. Die Bevollmächtigung bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollten möglichst
frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre Login-Daten rechtzeitig erhalten.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch
technical record date genannt) ist der 30. April 2024 (24.00 Uhr). Vom 1. Mai 2024 (0.00 Uhr) bis einschließlich 7. Mai 2024 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionärinnen und
Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionärinnen und Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgt im Wege der elektronischen Zuschaltung. Aktionärinnen und Aktionäre können sich
durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 zuschalten.
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| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
| a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
nach den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt C) Ziffer 2 erforderlich.
Im Fall der Erteilung einer Vollmacht an einen oder mehrere Dritte können Aktionärinnen und Aktionäre alle teilnahmegebundenen
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur dann selbst ausüben, wenn sie sich während der Hauptversammlung in den Online-Service
einloggen und die an Dritte erteilten Vollmachten widerrufen. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen bleiben von einem solchen Widerruf einer an einen Dritten
erteilen Vollmacht unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung
ist über den Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.
Ein bevollmächtigter Dritter kann sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung zuschalten.
Die Gesellschaft bietet den Aktionärinnen und Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete
Weisung der Aktionärinnen und Aktionäre nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Halten von Redebeiträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigen
Aktionärinnen und Aktionäre mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können Aktionärinnen und Aktionäre auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular
wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einladung zur Hauptversammlung
zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionärinnen und Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen
nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er
aber im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des/der jeweiligen Aktionär/in ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post an die oben angegebene Adresse bis zum 6. Mai 2024 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
Aktionärinnen und Aktionäre können zudem - auch über den 6. Mai 2024 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen sowie
die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service oder per E-Mail an hv-service.dlh@adeus.de noch bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt übermittelt,
widerrufen oder geändert werden.
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| b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine
fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter Abschnitt C) Ziffer 2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre auch zur Briefwahl
nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung
zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post an die oben angegebene Adresse bis zum 6. Mai 2024 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt C) Ziffer 2 erfolgt ist. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete
Aktionärinnen und Aktionäre - auch über den 6. Mai 2024 (24.00 Uhr) hinaus - bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Abgabe und
Änderung von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail an hv-service.dlh@adeus.de.
Eine Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Online-Service genießt Vorrang gegenüber einer eventuellen
anderweitigen Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer. Dies gilt unabhängig vom
Zeitpunkt des Zugangs, es sei denn, dass aus der außerhalb des Online-Service und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung
eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Online-Service abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Bei mehreren
form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Online-Services genießt die zeitlich zuletzt zugegangene Vorrang gegenüber
vorher eingegangenen Erklärungen.
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| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären
und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten
der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite: www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html zum Abruf zur
Verfügung.
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| 5. |
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 6. April 2024 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Aktionärinnen
und Aktionäre werden gebeten, für ein solches Verlangen die nachfolgenden Kontaktdaten zu verwenden:
| Post (Schriftform): |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionärinnen und Aktionäre mit qualifizierter elektronischer
Signatur): hv-service@dlh.de
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser
90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden
im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung bekanntgemacht
und den Aktionärinnen und Aktionären mitgeteilt.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 22. April 2024 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht begründet
zu werden. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden
Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der
Vorschlag nicht die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionären das Stimmrecht ausüben. Sofern der Antragstellende nicht im Aktienregister
als Aktionär/in der Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag
in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
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| c) |
Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich
per E-Mail an die folgende Adresse zu senden:
hv-service@dlh.de
Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 1. Mai 2024 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionärinnen
und Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden,
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreter bis spätestens 2. Mai 2024 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht.
In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden
nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise
zu stellen oder zu erklären.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem
oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer
als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.
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| d) |
Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
In der Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht jedem elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär in der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht
nach § 131 Abs. 1 AktG und Nachfragerecht nach § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation
über den Online-Service ausgeübt werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen
Kommunikation ist während der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG ist eine Auskunft, die Aktionärinnen und Aktionären außerhalb der Hauptversammlung gegeben
worden ist, jede/r andere/n Aktionär/in auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen
und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, denen eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass ihre
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1
AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
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| e) |
Rederecht
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen
und Aktionäre und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation nach § 130a Abs. 5 AktG.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service anzumelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG sowie Nachfragen
nach § 131 Abs. 1d AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft
behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär/in und Gesellschaft in der Hauptversammlung
und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen nach § 130a Abs. 6 AktG zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit
Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
finden Sie unter www.lufthansagroup.com/hauptversammlung.
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| f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre und ihre
Vertreter haben gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären.
Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Online-Service unter der Internetadresse http://www.lufthansagroup.com/hv-service
erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und
erhält die Widersprüche über den Online-Service.
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| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung vgl. Abschnitt
C) Ziffer 1 sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Versammlung unverzüglich zugänglich zu
machenden Verlangen von Aktionärinnen und Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen
unter der Internetadresse www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden
die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich gemacht.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft etwa eine Woche vor der Hauptversammlung den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands
auf der Internetseite zugänglich machen.
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| D) |
Ergänzende Angaben zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
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Der Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung sowie über die für
das Geschäftsjahr 2023 zugesagte Zielvergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS). Eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2023
findet sich in Tabelle T184. Weitere detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen
Lufthansa AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt
https://investor-relations.lufthansagroup.com/de/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2023.html.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Wirtschaftlich eines der erfolgreichsten Jahre für die Lufthansa Group
Bereits drei Jahre nach der Corona-Krise und der in diesem Zusammenhang drohenden Insolvenz konnte die Lufthansa Group im
Geschäftsjahr 2023 das drittbeste Ergebnis in ihrer Unternehmensgeschichte erreichen. Dank des unverminderten Bedürfnisses
unserer Kundinnen und Kunden zu reisen erlebte die Lufthansa Group den umsatzstärksten Sommer in der Geschichte des Unternehmens.
Erstmals sind alle Fluggesellschaften des Konzerns profitabel, teilweise sogar mit Rekordergebnissen.
Der Vorstand hat zudem die zentrale Strategie, den Fokus auf das Airline-Kerngeschäft zu legen, auch im Geschäftsjahr 2023
mit mehreren wesentlichen M&A-Aktivitäten konsequent vorangetrieben. Darüber hinaus konnte die operative Stabilität trotz
weiterhin großer Herausforderungen und Engpässen in der gesamten Branche deutlich verbessert werden.
Anpassung am Vergütungssystem für den Vorstand ab 2023
Der Aufsichtsrat hatte in seiner Sitzung im Dezember 2022 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 Anpassungen an dem von der
Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gebilligten Vergütungssystem beschlossen. Die Änderungen basierten auf einer umfangreichen
Überprüfung des bestehenden Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat und tragen insbesondere geänderten Rahmenbedingungen
Rechnung. Die wesentlichen Änderungen sind in der folgenden Darstellung zusammengefasst:
T183 ÜBERSICHT DER ÄNDERUNGEN AM VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEM
| Aspekt |
Änderung |
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
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| - |
Anpassung der finanziellen Erfolgsziele: 40 % Adjusted EBIT 40 % Adjusted Free Cashflow
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| - |
Anhebung des Anteils der Gesamt- und individuellen Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele auf 20 %
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Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
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| - |
Anpassung der finanziellen Erfolgsziele: 30 % Relativer Total Shareholder Return im Vergleich zu Branchenindex 50 % Adjusted ROCE
|
| - |
Anhebung des Anteils der strategischen und Nachhaltigkeitsziele auf 20 %
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Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
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| - |
Anhebung der Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden sowie ein vom Aufsichtsrat als herausgehoben zu qualifizierendes
Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitz: 11 Mio. EUR Herausgehobenes Vorstandsmitglied: 6,5 Mio. EUR Ordentliches Vorstandsmitglied: 5 Mio. EUR
|
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Das entsprechend angepasste Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 9.
Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 89,47 % gebilligt. Das Vergütungssystem
galt im Geschäftsjahr 2023 für alle aktiven Vorstandsmitglieder.
Vergütungsanpassungen im Vorstand
In seiner Sitzung im März 2023 hat der Aufsichtsrat Carsten Spohr als Vorsitzenden des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG
und Remco Steenbergen als Mitglied des Vorstands, Ressort „Finanzen“, jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2024 für eine Laufzeit
von jeweils fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2028 wiederbestellt. In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat die Vergütung
für Carsten Spohr und Remco Steenbergen auf der Basis einer umfassenden Überprüfung der Angemessenheit der Höhe und Struktur
der Vorstandsvergütung angepasst.
Unter Berücksichtigung der langjährigen Führung der Lufthansa Group durch Carsten Spohr, in der dieser den Konzern erfolgreich
durch schwierige Krisen und Herausforderungen navigiert und die wirtschaftlich erfolgreichsten Jahre in der Konzerngeschichte
verantwortete, hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Vergütung für Carsten Spohr in allen Vergütungskomponenten anzuheben.
Damit wird der zentralen Stellung von Carsten Spohr als langjährigem Vorstandsvorsitzenden mit seiner hervorgehobenen Stellung
insbesondere auch in der öffentlichen Wahrnehmung sowie seinen Verdiensten nicht zuletzt während der Corona-Krise umfassend
Rechnung getragen.
Gleichzeitig hat der Aufsichtsrat Remco Steenbergen als herausgehobenes Vorstandsmitglied eingestuft und die Vergütung für
ihn in allen Vergütungskomponenten auf das 1,3-Fache der Vergütung eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes angehoben. Diese
Entscheidung spiegelt die besondere Bedeutung von Herrn Steenbergen als das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied und
seine herausragende Wahrnehmung dieser Funktion wider. So war Remco Steenbergen in der schwersten finanziellen Krise zur Lufthansa
Group gekommen, an deren schneller Überwindung er als Finanzvorstand einen großen Anteil hatte.
Die Anpassungen sind sowohl für Carsten Spohr als auch Remco Steenbergen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Siehe zur Anpassung der Zielvergütung auch Tabelle T185.
Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung 2023 Anpassungen an der seit dem Jahr 2013 im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorgeschlagen. Danach bleibt es dabei, dass die Vergütung als reine Festvergütung
ausgestaltet ist. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen die Anpassung der jährlichen Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
sowie seinen Ausschüssen auf ein marktgerechtes Niveau sowie die Abschaffung des bisher für eine persönliche Teilnahme an
einer Präsenzsitzung gezahlten Sitzungsgeldes in Höhe von 500 EUR.
Die ordentliche Hauptversammlung hat am 9. Mai 2023 mit 98,27 % der Stimmen der Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
in § 14 der Satzung zugestimmt und das der Aufsichtsratsvergütung zugrunde liegende entsprechend angepasste System gebilligt
und bestätigt. Die neue Aufsichtsratsvergütung gilt seit dem 1. Januar 2023.
Abstimmung zum Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 auf der Hauptversammlung 2023
Der gemäß § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen
Lufthansa AG für das Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde der Hauptversammlung am 9. Mai
2023 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat diesen mit einer Mehrheit von 86,15 % gebilligt.
Von Investorenseite erhielt die Lufthansa Group grundsätzlich sehr positive Rückmeldungen zum Aufbau und zur Transparenz des
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022. Vorgebrachte Verbesserungsvorschläge wurden im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 berücksichtigt. So erfolgen im vorliegenden Bericht insbesondere detailliertere Angaben zu dem im Rahmen der einjährigen
variablen Vergütung vom Aufsichtsrat für die einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegten individuellen Leistungsfaktor.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich zudem an der Unternehmensstrategie und schafft so
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen
des Gesamtvorstands und des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch die aktuelle Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Aus
diesem Grund basiert das Vergütungssystem auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf Nachhaltigkeit
ausgerichteten Parametern.
Der Aufsichtsrat ist für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen
Bezüge zuständig. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems
und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungssystem im Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde
liegenden Zielsetzungen.
T184 VOSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEM 2023
| Bestandteil |
Zielsetzung |
Ausgestaltung |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
|
| - |
Jährliche Grundvergütung
|
| - |
Auszahlung in zwölf Monatsraten
|
| - |
Vorstandsvorsitzender: 1.634.000 EUR
|
| - |
Herausgehobenes Vorstandsmitglied: 1.118.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 860.000 EUR
|
|
| Nebenleistungen |
Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
|
| - |
Dienstwagen inklusive Fahrer:in, branchenüblichen Flugvergünstigungen für private Flugreisen, Versicherungsprämien
|
|
| Altersversorgung |
Soll eine adäquate Altersversorgung absichern |
Jährliche Zuführung eines festen Betrags im Rahmen eines beitragsorientierten Systems |
| - |
Vorstandsvorsitz: 990.000 EUR
|
| - |
Herausgehobenes Vorstandsmitglied: 585.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 450.000 EUR
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
|
Soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Liquiditätssteuerung sowie der Gesamtverantwortung des Vorstands
und der individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder unterstützen
|
| - |
Adjusted EBIT versus Zielwert (40 %)
|
| - |
Adjusted Free Cashflow versus Zielwert (40 %)
|
| - |
Gesamt- und individuelle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (20 %)
|
| - |
Individueller Leistungsfaktor (Bonus/Malus, 0,8 - 1,2)
|
| - |
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
| - |
- Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
|
Soll eine nachhaltig positive Entwicklung des Unternehmenswerts fördern, bei gleichzeitiger Verknüpfung der Interessen der
Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionärinnen und Aktionäre
|
| - |
Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit vierjähriger Laufzeit;
|
| - |
Endgültige Anzahl virtueller Aktien abhängig von:
|
| - |
Adjusted ROCE während der Performanceperiode versus jährlicher Zielwert (50 %)
|
| - |
Relativer Total Shareholder Return (TSR) der Lufthansa Aktie versus Branchenindex NYSE Arca Global Airlines Index (30 %)
|
| - |
Strategische und Nachhaltigkeitsziele (20 %)
|
| - |
Wertentwicklung abhängig von der absoluten Entwicklung der Lufthansa Aktie (inkl. Dividenden) während der Programmlaufzeit
|
| - |
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
| - |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
Einvernehmliche Beendigung Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2023. |
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden
|
| - |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze)
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2023. |
Dient dem Schutz des Unternehmensinteresses
|
| - |
Einjähriges Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Vorstand bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der
Grundvergütung
|
| - |
Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch Gesellschaft möglich (mit 6-Monatsfrist)
|
|
Wechsel der Unternehmenskontrolle Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2023. |
Soll die Unabhängigkeit in Übernahmesituationen sicherstellen
|
| - |
Abfindungszahlung in Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal 100 % der Abfindungshöchstgrenze
|
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
Share Ownership Guidelines
|
Soll die Aktienkultur und die enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionärinnen und Aktionäre
stärken
|
| - |
Verpflichtung zur Investition in Lufthansa Aktien über einen Zeitraum von vier Jahren
|
| - |
Vorstandsvorsitzender: 200 % der Grundvergütung
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 100 % der Grundvergütung
|
| - |
Halteverpflichtung für die Zeit der Vorstandstätigkeit; ratierlicher Abbau des Aktienbestands in Höhe von jährlich 25 % nach
dem Ausscheiden aus dem Vorstand
|
|
Compliance- und Performance-Clawback Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2023. |
Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen
|
| - |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern
|
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen vermeiden
|
Kürzung der variablen Bezüge bei Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr: |
| - |
Vorstandsvorsitzender: 11,0 Mio. EUR
|
| - |
Herausgehobenes Vorstandsmitglied: 6,5 Mio. EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 5,0 Mio. EUR
|
|
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat sich auch im Geschäftsjahr 2023 ausführlich mit der Angemessenheit der Vorstandsvergütung befasst und
die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft und als angemessen eingestuft.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Üblichkeit der Vergütung
und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung (siehe Tabelle T199).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit werden die Ziel- und Maximalvergütungen auf der Basis der Positionierung
der Deutschen Lufthansa AG in einem Vergleichsmarkt anhand der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung bewertet.
Der Vergleichsmarkt besteht aus den im DAX und MDAX gelisteten Gesellschaften, da diese hinsichtlich der Unternehmensgröße
zum Stichtag der Betrachtung vergleichbar sind.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab.
Zielvergütung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Vorstandsmitgliedern für die Geschäftsjahre 2023 und 2022 zugesagte Vergütung differenziert
nach dem Vorsitzenden, dem vom Aufsichtsrat als herausgehobenes Mitglied qualifizierten Vorstandsmitglied für das Ressort
„Finanzen“ sowie den übrigen ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
T185 ZIELVERGÜTUNG UND RELATIVER ANTEIL 2023 UND 2022
|
|
Vorstandsvorsitzender |
Herausgehobenes Vorstandsmitglied Ressort „Finanzen“ |
Ordentliche Vorstandsmitglieder |
|
|
2023
in Tsd. €
|
2023
Anteil
|
2022 in Tsd. €
|
2022 Anteil
|
2023
in Tsd. €
|
2023
Anteil
|
2022 in Tsd. €
|
2022 in Tsd. €
|
2023
in Tsd. €
|
2023
Anteil
|
2022 in Tsd. €
|
2022 Anteil
|
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Grundvergütung |
1.892 |
33,6 % |
1.634 |
33,6 % |
1.118 |
33,6 % |
860 |
33,6 % |
860 |
33,6 % |
860 |
33,6 % |
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung |
1.320 |
23,4 % |
1.140 |
23,4 % |
780 |
23,4 % |
600 |
23,4 % |
600 |
23,4 % |
600 |
23,4 % |
| Mehrjährige variable Vergütung |
2.420 |
43,0 % |
2.090 |
43,0 % |
1.430 |
43,0 % |
1.100 |
43,0 % |
1.100 |
43,0 % |
1.100 |
43,0 % |
|
Zieldirektvergütung
|
5.632
|
100 %
|
4.864
|
100 %
|
3.328
|
100 %
|
2.560
|
100 %
|
2.560
|
100 %
|
2.560
|
100 %
|
Maximalvergütung
Ergänzend zu den betragsmäßigen Höchstgrenzen für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung hat der Aufsichtsrat entsprechend
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung für die Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres
vorgesehen. Diese Maximalvergütung liegt seit dem Geschäftsjahr 2023 für den Vorstandsvorsitzenden bei 11 Mio. EUR, für das
für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied bei 6,5 Mio. EUR und für die weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder bei 5 Mio.
EUR und bezieht sich auf den tatsächlichen Aufwand beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten
Vergütung (inklusive Nebenleistungen und Versorgungsaufwand). Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr die genannte Höchstgrenze
überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen Bezüge.
Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023
Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable Vergütung 2023 aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst zum
31. Dezember 2026 feststeht, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für die im Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung
abschließend erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2026 informiert werden.
Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2020
Für das Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat einen Aufwandshöchstbetrag für die für das Geschäftsjahr zugesagte Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder festgelegt. Mit der Beendigung der Performanceperiode der für das Geschäftsjahr 2020 zugesagten mehrjährigen
variablen Vergütung (LTI 2020) zum 31. Dezember 2023 steht fest, dass dieser Höchstbetrag bei keinem der im Geschäftsjahr
2020 aktiven Vorstandsmitglieder überschritten worden ist. Eine detaillierte Übersicht der Aufwandsbeträge der für das Geschäftsjahr
2020 den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugesagten Vergütung einschließlich der jeweiligen Höchstbeträge ist in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt.
T186 MAXIMALVERGÜTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020
|
|
Carsten Spohr, Vorstandsvorsitzender seit 01.05.2014; Vorstand seit 01.01.2011
|
Christina Foerster Vorstand seit 01.01.2020
|
Harry Hohmeister Vorstand seit 01.01.2013
|
Detlef Kayser Vorstand seit 01.01.2019
|
Michael Niggemann Vorstand seit 01.01.2020
|
Thorsten Dirks Vorstand bis 30.06.2020 3) |
Ulrik Svensson Vorstand bis 30.04.2020
|
| in Tsd. € |
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
2020 |
2020 (Max.)
|
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Grundvergütung1) |
1.471 |
1.634 |
774 |
860 |
774 |
860 |
774 |
860 |
774 |
860 |
387 |
430 |
272 |
287 |
| Nebenleistungen |
19 |
19 |
1 |
1 |
15 |
15 |
6 |
6 |
1 |
1 |
11 |
11 |
5 |
5 |
|
Summe
|
1.490
|
1.653
|
775
|
861
|
789
|
875
|
780
|
866
|
775
|
861
|
398
|
441
|
277
|
292
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung 20202) |
- |
2.280 |
- |
1.200 |
- |
1.200 |
- |
1.200 |
- |
1.200 |
- |
- |
51 |
400 |
| Mehrjährige variable Vergütung (LTI 2020) |
321 |
4.180 |
169 |
2.200 |
169 |
2.200 |
169 |
2.200 |
169 |
2.200 |
- |
- |
56 |
733 |
|
Summe
|
321
|
6.460
|
169
|
3.400
|
169
|
3.400
|
169
|
3.400
|
169
|
3.400
|
0
|
0
|
107
|
1.133
|
| Versorgungsaufwand |
925 |
925 |
450 |
450 |
483 |
483 |
460 |
460 |
450 |
450 |
251 |
251 |
160 |
160 |
|
Gesamtvergütung
|
2.736
|
9.038
|
1.394
|
4.711
|
1.441
|
4.758
|
1.409
|
4.726
|
1.394
|
4.711
|
649
|
692
|
544
|
1.585
|
|
Maximalvergütung gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
|
9.500
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
2.500
|
|
1.667
|
1) Unter Berücksichtigung des freiwilligen Verzichts auf 20 % der Grundvergütung für die Monate April bis September 2020 aufgrund
der Corona-Krise. 2) Unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Ansprüche aus der einjährigen variablen Vergütung 2020 aufgrund der Corona-Krise. 3) Herr Dirks hat gemäß Ausscheidensvereinbarung keinen Anspruch auf variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2020.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Leistungskriterien für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung sind abgeleitet aus den strategischen Zielen
und der operativen Steuerung des Unternehmens. Sie zielen auf eine Steigerung der Profitabilität, die gleichzeitig Wachstumsanreize
setzt, und berücksichtigen die Bedeutung der Liquiditätssteuerung (inkl. Investitionstätigkeit) sowie eines optimalen Kapitaleinsatzes.
Aus diesem Grund bilden das Adjusted EBIT, der Adjusted Free Cashflow sowie der Adjusted ROCE als die maßgeblichen Steuerungsgrößen
der Lufthansa Group die wesentlichen Leistungskriterien der variablen Vergütung. Unter Berücksichtigung der Interessen der
Aktionäre und weiterer Stakeholder soll so die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt und der gesellschaftlichen
und ökologischen Verantwortung der Lufthansa Group Rechnung getragen werden.
Auf der Basis des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 die Ziel-, Schwellen- und Maximalwerte
der finanziellen Ziele und der im Rahmen der Nachhaltigkeitsziele ausgewählten Schwerpunktthemen für die variable Vergütung
festgelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei darauf geachtet, dass die Zielsetzungen anspruchsvoll und ambitioniert sind.
Sowohl im Jahresbonus als auch in der mehrjährigen variablen Vergütung liegt die mögliche Bandbreite der Zielerreichung sowohl
für die einzelnen finanziellen Ziele als auch die Nachhaltigkeitsziele zwischen 0 % und 200 %.
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus 2023)
Die einjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 orientiert sich zu 80 % an finanziellen Zielen und zu 20 % an
Gesamt- und individuellen Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen.
Im Sinne einer wertorientierten Unternehmenssteuerung wird mit dem Adjusted EBIT und dem Adjusted Free Cashflow, die mit jeweils
40 % in die Zielerreichung eingehen, bei den finanziellen Zielen auf die wesentlichen Steuerungsgrößen des Konzerns abgestellt.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat als Schwerpunkte für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele in der einjährigen
variablen Vergütung wie in den Vorjahren die Ziele „Kunde“ und „Mitarbeiter“ festgelegt und damit die Interessen der wesentlichen
Stakeholder berücksichtigt.

Die Zielwerte für die finanziellen Ziele werden vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung
des Konzerns für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Der Zielwert für das Adjusted EBIT lag im Geschäftsjahr 2023
bei 2,0 Mrd. EUR. Für den Parameter Adjusted Free Cashflow lag der Zielwert bei 1,6 Mrd. EUR. Zwischenwerte werden linear
interpoliert. Die Zielwerte sowie die Zielerreichung für die finanziellen Ziele ist in den Grafiken dargestellt.
Insgesamt ergibt sich für die finanziellen Ziele in der einjährigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 eine Zielerreichung
von 180,75 %.
Für den Nachhaltigkeitsparameter „Kunde“ wird der Net Promoter Score 1) (Geschäftsbericht 2023, zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, S. 73 ff.), also die Weiterempfehlungsrate der Kundinnen und Kunden, herangezogen. Hierfür werden sowohl die entsprechenden Ergebnisse
der Network Airlines (Lufthansa German Airlines, SWISS, Austrian Airlines und Brussels Airlines) als auch die Werte von Eurowings
mit einer Gewichtung von drei Vierteln (Network Airlines) zu einem Viertel (Eurowings) einbezogen. Zwischenwerte werden linear
interpoliert.
1) Der Net Promoter Score ist eine eingetragene Marke von Bain & Company, Inc., Fred Reichheld und Satmetrix Systems, Inc.
Für den Parameter „Mitarbeiter“ wird der sogenannte Engagement Index betrachtet (Geschäftsbericht 2023, zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, S. 73 ff.), der die Verbundenheit von Mitarbeitenden mit dem Unternehmen, die Einsatzbereitschaft wie auch die Bereitschaft zur Weiterempfehlung
des Arbeitgebers misst. Jedem Indexwert ist ein Zielerreichungswert zugeordnet. Der 100 %-Zielwert orientiert sich am Durchschnitt
des externen Benchmarks.
Die Ziele „Kunde“ und „Mitarbeiter“ gehen jeweils mit 10 % in den Jahresbonus 2023 ein. Die konkreten Zielerreichungen für
die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele für das Geschäftsjahr 2023 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
T187 JAHRESBONUS 2023: ZIELERREICHUNG GESCHÄFTS- UND NACHHALTIGKEITSZIELE
|
|
Gewichtung in %
|
100 %-Zielwert |
Ist-Wert |
Zielerreichung in %
|
|
Kunde (NPS)
|
10
|
|
|
22,50
|
| Network Airlines (3/4) |
|
50 |
27 |
0,00 |
| Eurowings (1/4) |
|
45 |
44 |
90,00 |
| Mitarbeiter (Engagement Index) |
10 |
2,3 |
2,2 |
200,00 |
|
Gesamt
|
20
|
|
|
111,25
|
Insgesamt ergibt sich damit für den Jahresbonus 2023 aus der gewichteten Zielerreichung der finanziellen Ziele und der Nachhaltigkeitsziele
eine Zielerreichung von 166,85 %.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim Jahresbonus im Rahmen der Bewertung der individuellen Leistung jedes
einzelnen Vorstandsmitglieds einen individuellen Leistungsfaktor (Bonus-/Malus-Faktor) in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden.
Basis hierfür bilden die jährlich zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern festgelegten individuellen
Zielvereinbarungen. Diese umfassen neben den individuellen Zielen für die einzelnen Vorstandsmitglieder gleichzeitig übergreifende
Ziele für den Gesamtvorstand, um der kollektiven Verantwortung der Vorstandsmitglieder als Organ Rechnung zu tragen. Nach
Ablauf des Geschäftsjahres werden diese von Präsidium und Aufsichtsrat bewertet.
Präsidium und Aufsichtsrat haben am Ende des Geschäftsjahres 2023 die Erreichung der individuellen Ziele bewertet. Die nachfolgende
Tabelle gibt einen Überblick über die vorab festgelegten individuellen und kollektiven Ziele für das Geschäftsjahr 2023 und
deren Beurteilung für die Festlegung des individuellen Leistungsfaktors für den Jahresbonus 2023.
T188 JAHRESBONUS 2023: INDIVIDUELLER LEISTUNGSFAKTOR
| Ziele 2023 |
Beurteilung |
| Sicherstellung operationeller Stabilität |
Flugbetrieb, insbesondere Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit, im Vergleich zum Vorjahr deutlich stabilisiert |
| Forcierung des Premiumanspruchs |
Implementierung organisatorischer Maßnahmen und Definition einer klaren „Roadmap to Premium“ |
| Stärkung der Führungs- und Unternehmenskultur |
Gruppenweites Kulturprogramm implementiert |
| Internationalisierung: Weiterentwicklung in Bezug auf relevante Absatz- und Arbeitsmärkte sowie Konsolidierungs- und Partnerschaftsoptionen |
Einleitung & Umsetzung diverser M&A-Transaktionen, z.B. LSG Group, Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH, ITA Airways |
| Operationalisierung der Unternehmensstrategie, insbesondere in den Bereichen |
Ausbau der digitalen Self-Services; Fortführung der Flottenmodernisierung und Ausbau der Marktposition bei Sustainable Aviation
Fuels; Stärkung der Bilanz (u.a. Reduktion der Nettokreditverschuldung); Ergebnis des Engagement Index auf Bestniveau der
Vorkrisenzeit und Verbesserung des Rankings in Bezug auf Arbeitgeberattraktivität
|
| - |
Kunde: Gestaltung eines digitalen Premium-Reiseerlebnisses
|
| - |
Digitalisierung: Ausschöpfung kundenbezogener Innovations- und Digitalisierungspotenziale
|
| - |
ESG-Maßnahmen
|
| - |
Profitabilität: Sicherung der Investitions- und Wettbewerbsfähigkeit bei effizienter Kapitalallokation
|
| - |
Human Resources: Stärkung der Arbeitgeberattraktivität
|
|
Unter Berücksichtigung der kollektiven Leistung sowie der individuellen Wertbeiträge der Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat
für das Geschäftsjahr 2023 für alle Vorstandsmitglieder einen individuellen Leistungsfaktor in Höhe von 1,05 festgelegt. Für
jedes Vorstandsmitglied erfolgte dann eine Multiplikation des Leistungsfaktors mit der Gesamtzielerreichung aus den finanziellen
Zielen sowie den Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen.
Die Gesamtzielerreichung und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus 2023 sind in der nachfolgenden
Tabelle individuell für die Mitglieder des Vorstands dargestellt.
T189 GESAMTZIELERREICHUNG UND AUSZAHLUNGSBETRÄGE JAHRESBONUS 2023 IN TSD. €
| Vorstand |
Zielbetrag |
Gesamtzielerreichung in % |
Individueller Leistungsfaktor |
Auszahlungsbetrag |
| Carsten Spohr |
1.320 |
166,85 |
1,05 |
2.313 |
| Christina Foerster |
600 |
166,85 |
1,05 |
1.051 |
| Harry Hohmeister |
600 |
166,85 |
1,05 |
1.051 |
| Detlef Kayser |
600 |
166,85 |
1,05 |
1.051 |
| Michael Niggemann |
600 |
166,85 |
1,05 |
1.051 |
| Remco Steenbergen |
780 |
166,85 |
1,05 |
1.367 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
Zur Förderung einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung ist die mehrjährige variable Vergütung und damit
ein Großteil der variablen Vergütung an der Erreichung langfristig orientierter Ziele ausgerichtet. Dabei wird über die Berücksichtigung
der absoluten und relativen Aktienkursentwicklung eine enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen
der Aktionärinnen und Aktionäre hergestellt.
Die mehrjährige variable Vergütung umfasst aktuell noch laufende Programme aus mehreren Geschäftsjahren, deren Zusage auf
dem vor dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungssystemen beruht. Hierzu gehört insbesondere die im Geschäftsjahr 2020 zugesagte
mehrjährige variable Vergütung (LTI 2020), deren vierjährige Programmlaufzeit zum 31. Dezember 2023 abgelaufen ist. Die folgende
Übersicht gibt einen Überblick über die aktuell laufenden LTI-Programme für die Mitglieder des Vorstands einschließlich der
jeweils vom Aufsichtsrat festgelegten Leistungskriterien.
G34 LAUFENDE LTI-PROGRAMME ZUM 31. DEZEMBER 2023
1) Vom durch die Hauptversammlung 2020 gebilligten Vergütungssystem abweichende Leistungskriterien, siehe dazu auch die Begründung
im Vergütungsbericht 2022, S. 281 f.
Zusage mehrjährige variable Vergütung 2023 (LTI 2023)
Seit dem Geschäftsjahr 2020 erfolgt die Zusage der mehrjährigen variablen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands aktienbasiert.
Die Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn der Performanceperiode eine Anzahl virtueller Aktien, die im Wert dem vertraglich
zugesagten Zielbetrag entspricht. Die Umrechnung in virtuelle Aktien erfolgt dabei auf der Basis des Durchschnittskurses der
Lufthansa Aktie während der ersten 60 Handelstage nach Beginn der vierjährigen Performanceperiode. Für den LTI 2023 liegt
der Durchschnittskurs bei 9,55 EUR. Die Anzahl der im Berichtsjahr im Rahmen des LTI 2023 den einzelnen Vorstandsmitgliedern
bedingt zugeteilten virtuellen Aktien ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
T190 BEDINGT ZUGETEILTE AKTIEN LTI 2023 - ZUTEILUNGSKURS: 9,55 €
| Vorstand |
Zielbetrag in Tsd. €
|
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien
|
| Carsten Spohr |
2.420 |
253.403 |
| Christina Foerster |
1.100 |
115.183 |
| Harry Hohmeister |
1.100 |
115.183 |
| Detlef Kayser |
1.100 |
115.183 |
| Michael Niggemann |
1.100 |
115.183 |
| Remco Steenbergen1) |
- |
- |
1) Entsprechend der im Februar 2024 mit Remco Steenbergen aufgrund seines Ausscheidens aus dem Vorstand getroffenen Aufhebungsvereinbarung,
entfallen die Ansprüche von Remco Steenbergen auf den LTI 2023.
Die finale Anzahl der virtuellen Aktien zum Ende der vierjährigen Performanceperiode ist abhängig von der Erreichung der finanziellen
Erfolgsziele Adjusted ROCE (50 %) und relativer Total Shareholder Return (30 %) sowie der strategischen und Nachhaltigkeitsziele
(20 %).
Als Schwerpunkt für die strategischen und Nachhaltigkeitsziele im LTI 2023 hat der Aufsichtsrat den Parameter „Umwelt“ festgelegt.
Damit wird langfristig das umweltpolitische Ziel einer Reduktion der CO2-Emissionen incentiviert.
Die Ermittlung der Zielerreichung des Adjusted ROCE erfolgt über die vierjährige Performanceperiode auf Basis eines Vergleichs
des Adjusted ROCE mit einem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performanceperiode für jedes Jahr der Programmlaufzeit festgelegten
Zielwerts. Der Aufsichtsrat orientiert sich dabei an der für den Konzern maßgeblichen vierjährigen operativen Planung. Der
untere Schwellenwert soll hierbei die Deckung der Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“, WACC) nicht unterschreiten.
Dies steht im Einklang mit dem strategischen Ziel, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen, die über dem Kapitalkostensatz
liegt.
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve ermittelt der Aufsichtsrat für jedes Jahr auf der Grundlage der Ist-Werte den
Grad der Zielerreichung. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Die Gesamtzielerreichung ergibt sich nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode als Durchschnitt der ermittelten Zielerreichungen
der einzelnen Jahre. Die für den LTI 2023 festgelegten Zielwerte sind in der nachfolgenden Grafik dargestellt.
Der jeweils in den Geschäftsjahren der vierjährigen Performanceperiode tatsächlich erzielte Adjusted ROCE sowie die daraus
resultierende Zielerreichung werden im Vergütungsbericht des Geschäftsjahres nach Ablauf der Performanceperiode veröffentlicht.
Die Ermittlung der relativen TSR-Performance für den LTI 2023 erfolgt nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode durch
Gegenüberstellung der Aktienrendite der Deutschen Lufthansa AG mit der Aktienrendite des NYSE Arca Global Airlines Index.
Für die Ermittlung der TSR-Performance wird der durchschnittliche Aktienkurs für die Deutsche Lufthansa AG über die letzten
60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performanceperiode zum durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage
vor dem Ende der Performanceperiode in Relation gesetzt. Dabei erfolgt eine Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden.
Für den NYSE Arca Global Airlines Index erfolgt die Berechnung der TSR-Performance entsprechend analog. Der relative TSR berechnet
sich sodann als Differenz aus der TSR-Performance der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft und der TSR-Performance des NYSE
Arca Global Airlines Index in Prozentpunkten (Outperformance).
Auf dieser Grundlage wird anhand der festgelegten Zielerreichungskurve nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode der
Grad der Zielerreichung ermittelt. Die Gestaltung der Zielerreichungskurve bezieht die marktübliche Ausgestaltung von aktienbasierten
Vergütungskomponenten im europäischen Markt mit ein. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der TSR der Deutschen Lufthansa
AG dem TSR des Vergleichsindex entspricht. Beträgt der relative TSR - 20 Prozentpunkte oder weniger, beträgt die Zielerreichung
0 %. Die Zielerreichung beträgt 200 %, wenn der relative TSR 30 Prozentpunkte oder mehr beträgt. Zwischenwerte werden linear
interpoliert.

Das Nachhaltigkeitsziel „Umwelt“ ist abgeleitet aus der langfristigen Strategie der Lufthansa Group. Seit dem Jahr 2022 orientieren
sich die Reduktionsziele der Lufthansa Group in Bezug auf CO2-Emissionen an den international und branchenübergreifend anerkannten „Science Based Targets“ (SBT), die auf der Erreichung
der Ziele des Pariser Klimaabkommens basieren. Damit verpflichtet sich die Lufthansa Group auf ein wissenschaftlich fundiertes
Intensitätsziel auf der Basis der spezifischen CO2-Emissionen in Gramm pro verkauftem Tonnenkilometer. Das Reduktionsziel im Rahmen des LTI 2023 ist abgeleitet aus dem langfristigen
Ziel einer Reduktion der spezifischen CO2-Emissionen um 30,6 % bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 2019 (Geschäftsbericht 2023, zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, S. 73 ff.). Der Zielwert im Rahmen des LTI 2023 liegt bei einer Reduktion der CO2-Intensität um 14 Prozentpunkte bis zum Ende der Performanceperiode am 31. Dezember 2026. Die Eckpunkte der möglichen Bandbreite
sind durch einen Abweichungswert von +/- 2 Prozentpunkten des Zielwerts definiert. Zwischenwerte werden linear interpoliert.

Zur Ermittlung der Zielerreichung wird am Ende der vierjährige Performanceperiode die Zielerreichung zur Reduktion der spezifischen
CO2 -Emissionen festgestellt. Diese geht mit 20 % in die Gesamtzielerreichung des LTI 2023 am Ende der Performanceperiode ein.
Nach Ablauf der Performanceperiode wird die Anzahl der bedingt zugeteilten virtuellen Aktien mit der Gesamtzielerreichung,
die sich aus der gewichteten Zielerreichung der finanziellen Ziele und der Nachhaltigkeitsziele ergibt, multipliziert, um
die finale Anzahl an virtuellen Aktien zu ermitteln. Zu Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die finale Anzahl an virtuellen
Aktien mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Lufthansa Aktie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ablauf der
Performanceperiode zuzüglich während der Performanceperiode gezahlter Dividenden multipliziert. Die Auszahlung erfolgt in
der Regel in bar.
Mehrjährige variable Vergütung 2020 (LTI 2020)
Die Zusage der mehrjährigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 (LTI 2020) erfolgte ebenfalls aktienbasiert. So
erhielten die Vorstandsmitglieder zu Beginn der Performanceperiode eine Anzahl virtueller Aktien in Höhe des vertraglich zugesagten
Zielbetrags. Die Umrechnung in virtuelle Aktien erfolgt dabei - analog zum LTI 2023 - auf der Basis des Durchschnittskurses
der Lufthansa Aktie während der ersten 60 Handelstage nach Beginn der vierjährigen Performanceperiode. Für den LTI 2020 lag
der um die Effekte aus der Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr 2021 adjustierte Durchschnittskurs bei 9,48 EUR.
Die finale Anzahl der virtuellen Aktien im LTI 2020 ist abhängig von der Erreichung der finanziellen Erfolgsziele Adjusted
ROCE (42,5 %) und relativer Total Shareholder Return im Vergleich zu den Unternehmen des DAX (42,5 %) sowie der strategischen-
und Nachhaltigkeitsziele (15 %). Siehe dazu die detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht 2020 (Geschäftsbericht 2020, S. 256 ff.).
Die Ermittlung der Zielerreichung des Adjusted ROCE erfolgt auf der Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen Adjusted
ROCE über die vierjährige Performanceperiode mit dem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performanceperiode festgelegten strategischen
Zielwert. Dieser war abgeleitet aus der operativen Planung des Konzerns und lag für den LTI 2020 bei 7 %. Die Eckpunkte der
möglichen Bandbreite waren durch einen Abweichungswert von +/- 3 Prozentpunkten des Zielwerts definiert. Zwischenwerte werden
linear interpoliert.
Für die Ermittlung der TSR-Performance wird der durchschnittliche Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn
der Performanceperiode zum durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ende der Performanceperiode
in Relation gesetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden. Als Vergleichsgruppe für den relativen
TSR werden im Rahmen des LTI 2020 die Unternehmen des DAX herangezogen, die sowohl zu Beginn als auch am Ende der Performanceperiode
im Index vertreten sind. Die ermittelte TSR-Performance aller Gesellschaften wird in eine Rangreihe gebracht und die relative
Positionierung der Deutschen Lufthansa AG anhand des erreichten Perzentils bestimmt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn
der TSR der Deutschen Lufthansa AG dem Median (50. Perzentil) der Vergleichsgruppe entspricht. Bei einer Performance am oder
unterhalb des 25. Perzentils liegt die Zielerreichung bei 0 %. Der Maximalwert von 200 % wird bei einer TSR-Performance am
beziehungsweise über dem 75. Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Die Zielerreichung für die finanziellen Ziele im Rahmen des LTI 2020 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
T191 LTI 2020: FINANZIELLE ZIELE - ZIELSETZUNG UND ZIELERREICHUNG
|
|
Zielsetzung |
Zielerreichung
|
|
|
0 % |
100 % |
200 % |
|
in % |
Adjusted ROCE (Ø 2020- 2023)
|
4 % |
7 % |
10 % |
- 0,92 %
|
0 %
|
Relativer TSR im Vergleich zum DAX
|
25. Perzentil |
50. Perzentil |
75. Perzentil |
8. Perzentil
|
0 %
|
|
Gesamt
|
|
|
|
|
0 %
|
Als Nachhaltigkeitsziel für den LTI 2020 hatte der Aufsichtsrat den Parameter „Umwelt“ als Schwerpunkt festgelegt. Dabei wurden
die seitens der IATA verabschiedeten Zielsetzungen für Treibstoffeffizienz, also der durchschnittliche Kerosinverbrauch, um
einen Fluggast 100 Kilometer weit zu transportieren (Geschäftsbericht 2023, zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, S. 73 ff.), berücksichtigt, die eine Verbesserung des spezifischen Treibstoffverbrauchs um 1,5 % pro Jahr und damit eine Verbesserung
der spezifischen CO2 -Emissionen vorsahen. Als 100 %-Zielwert wurde entsprechend eine jährliche Verbesserung des spezifischen Treibstoffverbrauchs
um 1,5 % definiert. Die Eckpunkte der möglichen Bandbreite sind durch einen Abweichungswert von +/- 1,5 Prozentpunkten des
jährlichen Zielwerts definiert. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Im Rahmen des LTI 2020 werden dabei neben den Emissionswerten
der eigenen Flotte auch die Emissionswerte von Wet-Lease-Flügen einbezogen.
Zur Ermittlung der Zielerreichung wird über die vierjährige Performanceperiode jährlich die Zielerreichung des Umweltziels
durch den Aufsichtsrat festgestellt. Diese jährlichen Zielerreichungswerte gehen dann mit jeweils einem Viertel in die Gesamtzielerreichung
des Nachhaltigkeitsziels am Ende der Performanceperiode ein.
Die Zielerreichungen für den Umweltparameter im Rahmen des LTI 2020 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Auf dieser
Basis ergibt sich eine Gesamtzielerreichung für den Parameter „Umwelt“ in Höhe von 127,67 %.
T192 ZIELERREICHUNG NACHHALTIGKEITSZIEL IM LTI 2020
| Jährliche Reduktion der CO2-Emissionen
|
Reduktion der CO2-Emissionen im Vergleich zum Vorjahr
|
Zielerreichung |
Gewichtung |
| Jahr der Performanceperiode |
|
|
|
| 2020 |
+ 13,76 % |
0,00 % |
1/4 |
| 2021 |
- 3,14 % |
200,00 % |
1/4 |
| 2022 |
- 11,41 % |
200,00 % |
1/4 |
| 2023 |
- 1,66 % |
110,67 % |
1/4 |
| Gesamt |
|
127,67 %
|
|
Insgesamt ergibt sich damit für die mehrjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 eine Zielerreichung von 19,15
%.
Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem LTI 2020 wird sodann zunächst die Anzahl der bedingt zugeteilten virtuellen
Aktien mit der Gesamtzielerreichung, die sich aus der gewichteten Zielerreichung der finanziellen Ziele und der Nachhaltigkeitsziele
ergibt, multipliziert, um die finale Anzahl an virtuellen Aktien zu ermitteln. Die finale Anzahl an virtuellen Aktien wird
im Anschluss mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Lufthansa Aktie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ablauf
der Performanceperiode multipliziert. Dieser liegt für den LTI 2020 bei 7,61 EUR. Die Berechnung der individuellen Auszahlungsbeträge
für die anspruchsberechtigten Mitglieder des Vorstands ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
T193 AUSZAHLUNGSBETRÄGE AUS DEM LTI 2020 - GESAMTZIELERREICHUNG 19,15 %
| Vorstand |
Zielvergütung in Tsd. €
|
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien (Start-Kurs: 9,48 €1) )
|
Finale Anzahl virtueller Aktien
|
Auszahlungsbetrag in Tsd. € (End-Kurs: 7,61 €)
|
| Carsten Spohr |
2.090 |
220.464 |
42.219 |
321 |
| Christina Foerster |
1.100 |
116.034 |
22.220 |
169 |
| Harry Hohmeister |
1.100 |
116.034 |
22.220 |
169 |
| Detlef Kayser |
1.100 |
116.034 |
22.220 |
169 |
| Michael Niggemann |
1.100 |
116.034 |
22.220 |
169 |
Ulrik Svensson (bis 30.04.2020)
|
367 |
38.678 |
7.407 |
56 |
1) Adjustiert um die Effekte aus der Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr 2021.
Malus- und Clawback-Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Malus
und -Clawback) oder in den Fällen, in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft
sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder zurückzufordern.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2023 ist von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise zurückzufordern,
durch den Aufsichtsrat kein Gebrauch gemacht worden.
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines (SOG) sind seit dem Jahr 2019 ein wesentlicher Bestandteil des Vorstandsvergütungssystems.
Diese verpflichten den Vorstandsvorsitzenden Lufthansa Aktien in zweifacher Höhe und ordentliche Vorstandsmitglieder in einfacher
Höhe ihrer jeweiligen Bruttogrundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer der Dienstzeit und darüber hinaus zu halten.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen.
Die von den aktuellen Vorstandsmitgliedern zu erwerbende Mindestanzahl an Lufthansa Aktien wurde zu Beginn der Vorstandstätigkeit
anhand des durchschnittlichen Aktienkurses über die 125 Börsenhandelstage vor dem Beginn des Anstellungsvertrags ermittelt.
Für den Aufbau des Aktienbestands gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. Vorhandene Aktienbestände können dabei
angerechnet werden.
Im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Vorstandsvergütung während der WSF- Stabilisierungsmaßnahmen hat der Aufsichtsrat
beschlossen, die vierjährige Aufbaufrist für den Zeitraum der Stabilisierungsmaßnahmen, beginnend ab dem 21. Juni 2020, auszusetzen.
Mit der vollständigen Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen am 13. September 2022 tritt die Aufbauphase wieder in Kraft
und verlängert sich für die aktuellen Vorstandsmitglieder um den entsprechenden Zeitraum.
T194 AKTIENBESITZ DER AKTUELLEN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Gemäß SOG zu haltende Lufthansa Aktien
|
Aktienbestand am 31.12.2023
|
| Carsten Spohr |
180.5961) |
321.950 |
| Christina Foerster |
56.126 |
38.408 |
| Harry Hohmeister |
41.044 |
152.096 |
| Detlef Kayser |
41.044 |
44.640 |
| Michael Niggemann |
56.126 |
100.000 |
| Remco Steenbergen |
128.8471) |
130.000 |
1) Jeweils unter Berücksichtigung der Anpassung der Höhe der Grundvergütung zum 1. Januar 2023
Die im Rahmen der SOG erworbenen Aktien sind bis zur Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags zu halten. Mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand können Vorstandsmitglieder sodann jährlich 25 % des von ihnen im Rahmen der SOG gehaltenen Aktienbestands
veräußern.
Versorgungsleistungen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Während der
Dauer des Anstellungsverhältnisses wird jedem Vorstandsmitglied jährlich ein fester Betrag auf dem persönlichen Versorgungskonto
gutgeschrieben - für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Spohr seit dem 1. Januar 2023 in Höhe von 990 Tsd. EUR, für den Finanzvorstand
Herrn Steenbergen seit dem 1. Januar 2023 in Höhe von 585 Tsd. EUR beziehungsweise in Höhe von 450 Tsd. EUR für ein ordentliches
Vorstandsmitglied.
Die Anlageregeln richten sich nach dem Anlagekonzept für den Lufthansa Pension Trust, das auch für Mitarbeitende der Deutschen
Lufthansa AG gilt.
Der Versorgungsfall tritt ein bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren (sofern der Berechtigte nicht mehr Mitglied des
Vorstands ist) oder bei Invalidität beziehungsweise Tod. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, erwerben
die Berechtigten beziehungsweise deren Hinterbliebene einen Anspruch auf das Versorgungsguthaben gemäß Anlagekonzept. Dabei
garantiert die Deutsche Lufthansa AG den Bestand der bereitgestellten Beiträge.
Bei Inanspruchnahme als Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung wird das Versorgungsguthaben um ein ergänzendes Risikokapital
angehoben. Dieses besteht aus dem Durchschnittsbetrag der letzten drei auf dem Versorgungskonto bereitgestellten Beiträge,
multipliziert mit der Anzahl der ab Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden vollen
Jahre.
Die Auszahlung des Versorgungsguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn Raten. Auf Antrag des Vorstands oder von dessen Hinterbliebenen
ist mit Zustimmung des Unternehmens auch eine Auszahlung als Einmalkapital oder in weniger als zehn Teilbeträgen möglich.
Für die bis zum 31. Dezember 2018 aufgebauten Versorgungsguthaben von Carsten Spohr und Harry Hohmeister ist darüber hinaus
ebenfalls auf Antrag und mit Zustimmung der Gesellschaft eine Verrentung möglich.
Carsten Spohr hat aus seinem derzeit ruhenden Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer Anspruch auf eine Übergangsversorgung nach
dem Tarifvertrag „Übergangsversorgung Cockpit“. Falls Carsten Spohr den Vorstand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlässt
und sein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer wiederaufnimmt, steht ihm bei Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise
auf Antrag bereits ab dem 55. Lebensjahr die tarifvertraglich geregelte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der sogenannten „Übergangsversorgung
für das Cockpit- Personal der Lufthansa“ zu. Diese Zusatzversorgung wird bei Vorliegen bestimmter Zugangsvoraussetzungen gewährt
und sieht eine monatliche Rentenzahlung von bis zu 60 % der letzten modifizierten Tarifvergütung bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres vor.
Pensionsanwartschaften im Geschäftsjahr 2023
Der Gesamtbetrag für die im Geschäftsjahr 2023 von den aktiven Vorstandsmitgliedern erworbenen Pensionsanwartschaften von
3,3 Mio. EUR (Vorjahr: 3,0 Mio. EUR) nach HGB beziehungsweise 3,4 Mio. EUR (Vorjahr: 3,2 Mio. EUR) nach IFRS wurde im Personalaufwand
(Dienstzeitaufwand) berücksichtigt. Es ergeben sich folgende individuelle Dienstzeitaufwendungen und Barwerte von Pensionsanwartschaften:
T195 PENSIONSANWARTSCHAFTEN NACH HGB UND IFRS
|
|
HGB |
HGB |
IFRS |
IFRS |
|
|
Dienstzeitaufwand |
Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtungen |
Dienstzeitaufwand |
Leistungsorientierte Verpflichtungen (DBO) |
| in Tsd. € |
2023
|
2022 |
31.12.2023
|
31.12.2022 |
2023
|
2022 |
31.12.2023
|
31.12.2022 |
| Carsten Spohr |
958 |
810 |
10.493 |
8.730 |
996 |
865 |
10.490 |
8.728 |
| Christina Foerster |
426 |
427 |
2.060 |
1.411 |
457 |
459 |
2.053 |
1.398 |
| Harry Hohmeister |
442 |
435 |
4.887 |
4.018 |
450 |
451 |
4.887 |
4.017 |
| Detlef Kayser |
436 |
431 |
2.680 |
1.983 |
451 |
453 |
2.680 |
1.982 |
| Michael Niggemann |
430 |
433 |
2.111 |
1.457 |
461 |
464 |
2.100 |
1.438 |
| Remco Steenbergen |
589 |
450 |
1.635 |
909 |
601 |
482 |
1.634 |
907 |
|
Summe
|
3.281
|
2.986
|
23.866
|
18.508
|
3.416
|
3.174
|
23.844
|
18.470
|
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Gemäß § 162 AktG ist im Vergütungsbericht über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied
im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
Eine Vergütung gilt danach als gewährt, wenn sie im Berichtszeitraum fällig wurde und dem einzelnen Vorstandsmitglied tatsächlich
zugeflossen ist („zahlungsorientierte Sichtweise“). Nach geltender Rechtsauffassung in Bezug auf die Auslegung des Gewährungsbegriffs
nach § 162 AktG ist es alternativ zulässig, Vergütungskomponenten bereits im Vergütungsbericht für das Berichtsjahr auszuweisen,
in dem die der Vergütung zugrunde liegende ein- oder mehrjährige Tätigkeit vollständig erbracht worden ist („erdienungsorientierte
Sichtweise“). Diese Sichtweise ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung, bei der sich Performance
und Vergütung des betreffenden Berichtsjahres gegenüberstehen. Vor diesem Hintergrund kommt analog zum Vorjahr im vorliegenden
Bericht die erdienungsorientierte Sichtweise des Gewährungsbegriffs nach § 162 AktG zur Anwendung.
In den nachfolgenden Tabellen werden daher die Auszahlungsbeträge aus dem Jahresbonus für das Berichtsjahr angegeben, obschon
die Auszahlung erst nach dem Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres erfolgt. Analog werden die Auszahlungsbeträge der mehrjährigen
variablen Vergütungskomponenten in dem Berichtsjahr angegeben, in dem die Performanceperiode ausläuft, wenngleich auch hier
die Auszahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
Im folgenden Abschnitt ist die jedem einzelnen aktiven und früheren Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG individuell dargestellt.
Zu den im Geschäftsjahr in diesem Sinne gewährten variablen Vergütungsbestandteilen gehört neben dem Jahresbonus für das Geschäftsjahr
2023 die Auszahlung aus dem LTI 2020.
Im Geschäftsjahr aktive Mitglieder des Vorstands
In Tabelle T196 sind die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG sowie die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile individuell dargestellt. Obschon
der Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung nicht als gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne von §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu klassifizieren ist, wird dieser aus Gründen der Transparenz in den folgenden Tabellen zusätzlich
ausgewiesen. Dieser entspricht dem Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 aus Zusagen für Pensionen und sonstige Versorgungsleistungen.
T196 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG - IM GESCHÄFTSJAHR 2023 AKTVE MITGLIEDER DES VORSTANDS
| in Tsd. € |
Carsten Spohr, Vorstandsvorsitzender Vorsitzender seit 01.05.2014; Mitglied des Vorstands seit 01.01.2011
|
Christina Foerster Mitglied des Vorstands seit 01.01.2020
|
Harry Hohmeister Mitglied des Vorstands seit 01.01.2013
|
|
|
|
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Festvergütung |
1.892 |
41,3 % |
1.634 |
38,5 % |
860 |
40,6 % |
860 |
44,6 % |
860 |
40,4 % |
860 |
38,1 % |
| Nebenleistungen |
51 |
1,1 % |
38 |
0,9 % |
39 |
1,8 % |
27 |
1,4 % |
47 |
2,2 % |
34 |
1,5 % |
|
Summe
|
1.943
|
42,5 %
|
1.672
|
39,4 %
|
899
|
42,4 %
|
887
|
46,0 %
|
907
|
42,6 %
|
894
|
39,6 %
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung |
2.313 |
50,5 % |
2.280 |
53,8 % |
1.051 |
49,6 % |
1.042 |
54,0 % |
1.051 |
49,4 % |
1.200 |
53,1 % |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
|
|
LTI 2020 (2019) |
321 |
7,0 % |
199 |
4,7 % |
169 |
8,0 % |
- |
|
169 |
7,9 % |
104 |
4,6 % |
|
|
Optionsprogramm LH Performance 2018 |
- |
|
90 |
2,1 % |
- |
|
- |
|
- |
|
60 |
2,7 % |
|
Summe
|
2.634
|
57,5 %
|
2.569
|
60,6 %
|
1.220
|
57,6 %
|
1.042
|
54,0 %
|
1.220
|
57,4 %
|
1.364
|
60,4 %
|
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
4.577
|
100,0 %
|
4.241
|
100,0 %
|
2.119
|
100,0 %
|
1.929
|
100,0 %
|
2.127
|
100,0 %
|
2.258
|
100,0 %
|
| Versorgungsaufwand |
996 |
- |
865 |
- |
457 |
- |
459 |
- |
450 |
- |
451 |
- |
|
Gesamtvergütung
|
5.573
|
-
|
5.106
|
-
|
2.576
|
-
|
2.388
|
-
|
2.577
|
-
|
2.709
|
-
|
1) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
ohne Versorgungsaufwand.
| in Tsd. € |
Detlef Kayser Mitglied des Vorstands seit 01.01.2019
|
Michael Niggemann Mitglied des Vorstands seit 01.01.2020
|
Remco Steenbergen Mitglied des Vorstands seit 01.01.2021
|
|
|
|
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
2023
|
20231)
|
2022 |
20221) |
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Festvergütung |
860 |
40,6 % |
860 |
42,3 % |
860 |
40,6 % |
860 |
42,2 % |
1.118 |
31,7 % |
860 |
27,8 % |
| Nebenleistungen |
37 |
1,7 % |
26 |
1,3 % |
38 |
1,8 % |
32 |
1,6 % |
63 |
1,8 % |
61 |
2,0 % |
|
Summe
|
897
|
42,4 %
|
886
|
43,6 %
|
898
|
42,4 %
|
892
|
43,7 %
|
1.181
|
33,5 %
|
921
|
29,7 %
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung |
1.051 |
49,6 % |
1.042 |
51,3 % |
1.051 |
49,6 % |
1.147 |
56,3 % |
1.367 |
38,8 % |
1.200 |
38,8 % |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
|
0 |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
|
|
LTI 2020 (2019) |
169 |
8,0 % |
104 |
5,1 % |
169 |
8,0 % |
- |
|
- |
|
- |
|
|
|
Optionsprogramm LH Performance 2018 |
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
|
Summe
|
1.220
|
57,6 %
|
1.146
|
56,4 %
|
1.220
|
57,6 %
|
1.147
|
56,3 %
|
1.367
|
38,8 %
|
1.200
|
38,8 %
|
| Sonstiges2) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
975 |
27,7 % |
975 |
31,5 % |
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
2.117
|
100,0 %
|
2.032
|
100,0 %
|
2.118
|
100,0 %
|
2.039
|
100,0 %
|
3.523
|
100,0 %
|
3.096
|
100,0 %
|
| Versorgungsaufwand |
451 |
- |
453 |
- |
461 |
- |
464 |
- |
601 |
- |
482 |
- |
|
Gesamtvergütung
|
2.568
|
-
|
2.485
|
-
|
2.579
|
-
|
2.503
|
-
|
4.124
|
-
|
3.578
|
-
|
1) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
ohne Versorgungsaufwand. 2) Für den Verfall von Leistungen beim vorherigen Arbeitgeber hat der Aufsichtsrat Remco Steenbergen einen einmaligen Ausgleich
in Höhe von 2.925.000 € brutto zugesagt. Die Ausgleichszahlung erfolgt in drei Raten zu jeweils 975 Tsd. € in den Jahren 2021,
2022 und 2023 und wird in den jeweiligen Geschäftsjahren nicht auf die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
angerechnet.
Die Mitglieder des Vorstands haben im Geschäftsjahr 2023 von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Vorstand weder Leistungen
erhalten noch sind sie ihnen zugesagt worden.
Frühere Mitglieder des Vorstands
Tabelle T197 zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG. Entsprechend § 162 Abs. 5 AktG erfolgen dabei keine personenbezogenen Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder,
die vor dem 31. Dezember 2013 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
T197 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG - FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS
| in Tsd. € |
Feste und variable Vergütung |
Pensionen |
|
|
|
Nebenleistungen |
LTI 2020 |
Rente |
Kapitalzahlung |
Gesamt
|
Thorsten Dirks Mitglied des Vorstands bis 30. Juni 2020
|
- |
- |
- |
1.663 |
1.663 |
Ulrik Svensson Mitglied des Vorstands bis 30. April 2020
|
1 |
56 |
- |
- |
57 |
Bettina Volkens Mitglied des Vorstands bis 31. Dezember 2019
|
2 |
|
- |
3.491 |
3.493 |
Karl Ulrich Garnadt Mitglied des Vorstands bis 30. April 2017
|
2 |
- |
- |
116 |
118 |
Insgesamt beliefen sich die laufenden Zahlungen und sonstigen Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder (inklusive der in Tabelle
T197 individuell ausgewiesenen Bezüge) und ihre Hinterbliebenen im Berichtsjahr auf 9,2 Mio. EUR (Vorjahr: 5,7 Mio. EUR). Darin
enthalten sind unter anderem geldwerte Leistungen und Beförderungsvergünstigungen. Für ehemalige Mitglieder des Vorstands
und ihre Hinterbliebenen bestehen Pensionsverpflichtungen in Höhe von 49,7 Mio. EUR (Vorjahr: 51,3 Mio. EUR).
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die seit dem 1. Januar 2023 geltende Regelung für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf einem Beschluss
der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023. Die Vergütung ist weiterhin als reine Festvergütung ausgestaltet, wobei das bisher für
die Teilnahme an einer Präsenzsitzung gezahlte Sitzungsgeld seit dem 1. Januar 2023 entfällt. Die Aufsichtsratsvergütung trägt
der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. So werden der höhere zeitliche Aufwand des
Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrats sowie die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen durch
eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung
zu beschließen. Die ordentliche Hauptversammlung hat am 9. Mai 2023 mit 98,27 % der Stimmen der Änderung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 der Satzung in der neuen Fassung zugestimmt und das der Aufsichtsratsvergütung zugrunde
liegende angepasste System gebilligt und bestätigt.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung erhalten die ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung
in Höhe von 100 Tsd. EUR. Der Vorsitzende erhält 300 Tsd. EUR, der stellvertretende Vorsitzende 150 Tsd. EUR. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Präsidiums erhält zusätzlich 100 Tsd. EUR, sonstige Mitglieder des Prüfungsausschusses
beziehungsweise des Präsidiums erhalten zusätzlich 50 Tsd. EUR. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich 50 Tsd.
EUR, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich 25 Tsd. EUR. Vergütungen für Ausschusstätigkeiten stehen unter
dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat. Die zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit
ist dabei auf maximal zwei Ausschussvergütungen begrenzt, wobei in diesem Fall die beiden betragsmäßig höchsten Ausschussvergütungen
berücksichtigt werden.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.
Die feste Vergütung sowie die Vergütung für die Ausschusstätigkeit werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung im Januar 2024.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung (Festvergütung sowie Vergütung
für die Ausschusstätigkeit) beläuft sich insgesamt auf 2.965 Tsd. EUR (Vorjahr: 2.229 Tsd. EUR).
Tabelle T198 zeigt die auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallenden Beträge. Bei der Festvergütung sowie der Vergütung für
die Ausschusstätigkeit handelt es sich um für das jeweilige Geschäftsjahr geschuldete Vergütungen, da diese mit Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres fällig werden.
T198 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 AKTG - MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
|
20231) |
20222) |
|
|
Festvergütung
|
Vergütung für
Ausschusstätigkeit
|
AR-
Vergütung
gesamt
|
Festvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
Sitzungsgelder |
AR- Vergütung gesamt
|
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Karl-Ludwig Kley |
300 |
80,0 |
75 |
20,0 |
375 |
240 |
78,7 |
60 |
19,7 |
5,0 |
1,6 |
305 |
| Christine Behle |
150 |
86,2 |
24 |
13,8 |
174 |
120 |
84,2 |
20 |
14,0 |
2,5 |
1,8 |
143 |
| Alexander Behrens (bis 28.07.2023) |
57 |
67,1 |
28 |
32,9 |
85 |
80 |
70,2 |
30 |
26,3 |
4,0 |
3,5 |
114 |
| Tim Busse (seit 29.07.2023) |
43 |
100,0 |
- |
0,0 |
43 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Jörg Cebulla (bis 28.07.2023) |
57 |
67,1 |
28 |
32,9 |
85 |
80 |
69,6 |
30 |
26,1 |
5,0 |
4,3 |
115 |
| Erich Clementi |
100 |
66,7 |
50 |
33,3 |
150 |
80 |
97,6 |
- |
- |
2,0 |
2,4 |
82 |
| Thomas Enders |
100 |
57,1 |
75 |
42,9 |
175 |
80 |
64,5 |
40 |
32,3 |
4,0 |
3,2 |
124 |
| Karl Gernandt (seit 09.05.2023) |
65 |
100,0 |
- |
0,0 |
65 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Sara Grubisic (seit 29.07.2023) |
43 |
81,1 |
10 |
18,9 |
53 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Christian Hirsch (seit 29.07.2023) |
43 |
68,3 |
20 |
31,7 |
63 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Jamila Jadran (seit 29.07.2023) |
43 |
100,0 |
- |
0,0 |
43 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Jürgen Jennerke (bis 28.07.2023) |
57 |
100,0 |
- |
0,0 |
57 |
80 |
97,0 |
- |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
| Arne Christian Karstens (seit 29.07.2023) |
43 |
68,3 |
20 |
31,7 |
63 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Michael Kerkloh |
100 |
66,7 |
50 |
33,3 |
150 |
80 |
70,2 |
30 |
26,3 |
4,0 |
3,5 |
114 |
| Carsten Knobel |
100 |
66,7 |
50 |
33,3 |
150 |
80 |
71,4 |
30 |
26,8 |
2,0 |
1,8 |
112 |
| Holger Benjamin Koch |
100 |
74,6 |
34 |
25,4 |
134 |
80 |
98,2 |
- |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
| Harald Krüger |
100 |
44,4 |
125 |
55,6 |
225 |
80 |
48,5 |
80 |
48,5 |
5,0 |
3,0 |
165 |
| Marvin Reschinsky (seit 29.07.2023) |
43 |
81,1 |
10 |
18,9 |
53 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
0,0 |
- |
| Birgit Rohleder |
100 |
100,0 |
- |
0,0 |
100 |
80 |
97,0 |
- |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
| Miriam Sapiro (bis 09.05.2023) |
35 |
100,0 |
- |
0,0 |
35 |
80 |
98,2 |
- |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
| Ilja Schulz (bis 28.07.2023) |
57 |
57,0 |
43 |
43,0 |
100 |
80 |
76,9 |
20 |
19,2 |
4,0 |
3,8 |
104 |
| Britta Seeger |
100 |
100,0 |
- |
0,0 |
100 |
80 |
99,4 |
- |
0,0 |
0,5 |
0,6 |
81 |
| Birgit Spineux (bis 28.07.2023) |
57 |
100,0 |
- |
0,0 |
57 |
80 |
97,0 |
- |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
| Astrid Stange |
100 |
100,0 |
- |
0,0 |
100 |
80 |
97,6 |
- |
0,0 |
2,0 |
2,4 |
82 |
| Olivia Stelz (bis 28.07.2023) |
57 |
100,0 |
- |
0,0 |
57 |
80 |
97,0 |
- |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
| Angela Titzrath |
100 |
80,0 |
25 |
20,0 |
125 |
80 |
98,2 |
- |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
| Klaus Winkler |
100 |
67,6 |
48 |
32,4 |
148 |
80 |
69,9 |
30 |
26,2 |
4,5 |
3,9 |
115 |
|
Gesamt
|
2.250
|
75,9
|
715
|
24,1
|
2.965
|
1.800
|
80,8
|
370
|
16,6
|
59,0
|
2,6
|
2.229
|
1) Gemäß § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2023, ausbezahlt im Januar 2024. 2) Gemäß § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022, ausbezahlt im Januar 2023.
Die Beiträge für die Versicherungsprämie der Mitglieder des Aufsichtsrats im Rahmen der Gruppenunfallversicherung der Deutschen
Lufthansa AG beliefen sich auf insgesamt 2 Tsd. EUR (Vorjahr: 3 Tsd. EUR). Darüber hinaus erhielten Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutschen Lufthansa AG, die Aufsichtsratsmandate bei Konzerngesellschaften wahrnehmen, für diese Tätigkeit 13 Tsd. EUR
(Vorjahr: 21 Tsd. EUR).
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die Tabelle T199 stellt die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der Vergütung und der jährlichen
Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennziffern der Lufthansa Group
gegenüber dem Vorjahr dar. Die in der Tabelle enthaltenen Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bilden
entsprechend den Darstellungen in den Tabellen T196 und T198 die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab.
Die Ertragsentwicklung wird zum einen anhand der Entwicklung von Umsatz und Adjusted EBIT der Lufthansa Group dargestellt.
Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße des Konzerns auch Grundlage der finanziellen Ziele bei der variablen Vergütung
des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der Deutschen Lufthansa AG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf den Kreis der
Mitarbeitenden der deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund (ohne die Lufthansa CityLine GmbH) abgestellt.
Hierbei wird jeweils noch einmal zwischen der Gesamtbelegschaft und den Tarifmitarbeitenden differenziert. Bei der Vergütungsveränderung
im Vergleich zum Geschäftsjahr 2022 stehen den Tariferhöhungen in 2023 Struktureffekte aus dem Abgang langjähriger Mitarbeitender
bei gleichzeitigem Aufbau von Personalkapazitäten mit Einstiegsvergütungen gegenüber.
T199 VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS, DES AUFSICHTSRATS UND DER BELEGSCHAFT SOWIE DER
ERTRAGSENTWICKLUNG1)
|
|
2019 |
2020 |
Veränderung
19/20
|
2021 |
Veränderung
21/20
|
2022 |
Veränderung
22/21
|
2023 |
Veränderung
23/22
|
|
I. Vorstandsvergütung in Tsd. EUR
|
|
Aktive Vorstandsmitglieder
|
| Carsten Spohr |
4.587 |
2.888 |
- 37,0 %
|
1.676,0 |
- 42,0 %
|
4.241 |
153,0 %
|
4.577 |
7,9 %
|
| Christina Foerster (seit 1.1.2020) |
- |
775 |
-
|
904,0 |
16,6 %
|
1.929 |
113,4 %
|
2.119 |
9,8 %
|
| Harry Hohmeister |
2.711 |
1.700 |
- 37,3 %
|
901,0 |
- 47,0 %
|
2.276 |
152,6 %
|
2.127 |
- 6,5 %
|
| Detlef Kayser |
872 |
780 |
- 10,6 %
|
893,0 |
14,5 %
|
2.032 |
127,5 %
|
2.117 |
4,2 %
|
| Michael Niggemann (seit 1.1.2020) |
- |
775 |
-
|
902,0 |
16,4 %
|
2.039 |
126,1 %
|
2.118 |
3,9 %
|
| Remco Steenbergen (seit 1.1.2021) |
- |
- |
-
|
1.898,0 |
-
|
3.096 |
63,1 %
|
3.523 |
13,8 %
|
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
| Thorsten Dirks (bis 30.6.2020) |
1.538 |
709 |
- 53,9 %
|
- |
- 100,0 %
|
60 |
-
|
1.663 |
2671,7 %
|
| Ulrik Svensson (bis 30.4.2020) |
1.718 |
639 |
- 62,8 %
|
- |
- 100,0 %
|
2.158 |
-
|
57 |
- 97,4 %
|
| Bettina Volkens (bis 31.12.2019) |
2.715 |
914 |
- 66,3 %
|
- |
- 100,0 %
|
144 |
-
|
3.493 |
2325,7 %
|
| Karl Ulrich Garnadt (bis 30.4.2017) |
254 |
- |
- 100,0 %
|
1 |
-
|
130 |
12900,0 %
|
118 |
- 9,2 %
|
|
II. Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in EUR
|
| Gesamtbelegschaft in Deutschland |
69.253 |
59.814 |
- 13,6 %
|
59.117 |
- 1,2 %
|
79.780 |
35,0 %
|
86.535 |
8,5 %
|
| Tarifmitarbeitende in Deutschland |
63.705 |
55.939 |
- 12,2 %
|
55.237 |
- 1,3 %
|
72.350 |
31,0 %
|
78.505 |
8,5 %
|
|
III. Ertragskennziffern in Mio. EUR
|
| Jahresergebnis Deutsche Lufthansa AG |
595 |
- 780 |
- 231,1 %
|
- 2.310 |
- 196,2 %
|
- 2.664 |
- 15,3 %
|
6.765 |
353,9 %
|
| Adjusted EBIT |
2.026 |
- 5.451 |
- 369,1 %
|
- 1.666 |
69,4 %
|
1.509 |
190,6 %
|
2.682 |
- 77,7 %
|
| Umsatz |
36.424 |
13.589 |
- 62,7 %
|
16.811 |
23,7 %
|
32.770 |
94,9 %
|
35.422 |
8,1 %
|
|
IV. Aufsichtsratsvergütung2)3) in Tsd. EUR
|
| Karl-Ludwig Kley |
305 |
265 |
- 13,1 %
|
302 |
13,8 %
|
305
|
1,2 %
|
375 |
23,0 %
|
| Christine Behle |
143 |
124 |
- 13,3 %
|
141 |
13,7 %
|
143
|
1,1 %
|
174 |
22,2 %
|
| Alexander Behrens (bis 28.07.2023) |
114 |
97 |
- 14,9 %
|
113 |
16,0 %
|
114
|
1,3 %
|
86 |
- 24,9 %
|
| Jörg Cebulla (bis 28.07.2023) |
114 |
98 |
- 14,0 %
|
113 |
14,8 %
|
115
|
2,2 %
|
86 |
- 25,6 %
|
| Erich Clementi (seit 5.5.2020) |
- |
45 |
-
|
81 |
80,0 %
|
82
|
1,2 %
|
150 |
82,9 %
|
| Thomas Enders (seit 5.5.2020) |
- |
57 |
-
|
121 |
112,3 %
|
124
|
2,5 %
|
175 |
41,1 %
|
| Christian Hirsch (08.05.2018 bis 31.12.2020 & seit 29.07.2023) |
80 |
70 |
- 12,5 %
|
- |
-
|
-
|
-
|
63 |
-
|
| Jürgen Jennerke (08.12.2020 bis 28.07.2023) |
- |
5 |
-
|
81 |
1520,0 %
|
83
|
1,9 %
|
57 |
- 30,5 %
|
| Michael Kerkloh (seit 2.9.2020) |
- |
33 |
-
|
112 |
237,9 %
|
114
|
2,2 %
|
150 |
31,6 %
|
| Carsten Knobel |
113 |
97 |
- 14,2 %
|
111 |
14,4 %
|
112
|
0,9 %
|
150 |
33,9 %
|
| Holger Benjamin Koch |
82 |
71 |
- 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
82
|
0,6 %
|
134 |
64,7 %
|
| Harald Krüger (seit 5.5.2020) |
- |
46 |
-
|
142 |
209,1 %
|
165
|
16,0 %
|
225 |
36,4 %
|
| Birgit Rohleder |
82 |
71 |
- 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
83
|
1,9 %
|
100 |
21,2 %
|
| Miriam Sapiro (bis 09.05.2023) |
82 |
70 |
- 14,6 %
|
81 |
15,0 %
|
82
|
1,2 %
|
35 |
- 56,8 %
|
| Ilja Schulz (bis 28.07.2023) |
104 |
90 |
- 13,5 %
|
102 |
12,8 %
|
104
|
2,5 %
|
100 |
- 4,0 %
|
| Britta Seeger (seit 4.5.2021) |
- |
- |
-
|
54 |
-
|
81
|
49,3 %
|
100 |
24,2 %
|
| Birgit Spineux (01.01.2021 bis 28.07.2023) |
- |
- |
-
|
81 |
-
|
83
|
1,9 %
|
57 |
- 30,5 %
|
| Astrid Stange (seit 5.5.2020) |
- |
45 |
-
|
81 |
80,0 %
|
82
|
1,2 %
|
100 |
22,0 %
|
| Olivia Stelz (bis 28.07.2023) |
82 |
71 |
- 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
83
|
1,9 %
|
57 |
- 30,5 %
|
| Angela Titzrath (seit 2.9.2020) |
- |
25 |
-
|
81 |
222,0 %
|
82
|
1,2 %
|
125 |
53,4 %
|
| Klaus Winkler |
82 |
70 |
- 14,6 %
|
113 |
60,7 %
|
115
|
1,8 %
|
148 |
29,6 %
|
1) Die Angaben für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Belegschaft beruhen auf der im Geschäftsjahr 2023
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung. 2) Die Aufsichtsratsvergütung umfasst bis einschließlich Geschäftsjahr 2022 neben der festen Vergütung für die Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen auch die bis zu diesem Zeitpunkt für eine persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung
gezahlten Sitzungsgelder. 3) Angaben ohne Tim Busse, Karl Gernandt, Sara Grubisic, Jamila Jadran, Arne Christian Karstens und Marvin Reschinsky, da diese
erst seit dem Jahr 2023 im Aufsichtsrat sind und daher in den Vorjahren noch keine Aufsichtsratsvergütung erhalten haben.
Für den Aufsichtsrat
Dr. Karl-Ludwig Kley, Vorsitzender
Für den Vorstand
Carsten Spohr, Vorsitzender
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Eschborn/Frankfurt am Main, 5. März 2024
EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Bösser
Wirtschaftsprüfer
|
Jansen
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
| 2. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatinnen und Aufsichtsratskandidaten
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 6 Lebensläufe aufgeführt, die über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt,
welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Britta Seeger
Stuttgart * 25.09.1969 Nationalität: Deutsch Mitglied des Vorstands Mercedes-Benz Group AG
Ausbildung
1989 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Berufsakademie Stuttgart
| 1989 - 2000 |
Eintritt in die Mercedes-Benz AG, diverse Tätigkeiten im Bereich Retail und Marketing |
| 2000 - 2002 |
Leitung eBusiness Unit, Daimler AG |
| 2002 - 2003 |
Leitung Vertrieb Customer Connect, Daimler AG |
| 2003 - 2005 |
Leitung Marktforschung & After Sales Marketing, Daimler AG |
| 2005 - 2006 |
Leitung Marktcontrolling und Vertrieb, Daimler AG |
| 2006 - 2008 |
Leitung Produktmanagement Mercedes-Benz Pkw & smart |
| 2008 - 2010 |
Direktorin Service Operations & Service Sales, Daimler AG |
| 2010 - 2013 |
Direktorin Sales & Marketing Teile, Daimler AG |
| 2013 - 2015 |
Direktorin Daimler Trucks Korea und Mercedes-Benz Korea |
| 2015 - 2016 |
Geschäftsführerin der Mercedes-Benz Türk A.S. mit Gesamtverantwortung für alle Lkw- und Bus-Aktivitäten für Vertrieb & Produktion
in der Türkei
|
| Seit 2017 |
Mitglied des Vorstands, Bereich Mercedes-Benz Cars Vertrieb, Daimler AG |
Seit 04.05.2021 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG.
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| • |
Mercedes-AMG GmbH1
|
| • |
Mercedes-Benz Mobility AG1
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Beijing Mercedes-Benz Sales Service Co., Ltd., China
|
| • |
Mercedes-Benz (China) Ltd. , China, (stellv. Vorsitz)2
|
| • |
smart Automobile Co. Ltd., China
|
| • |
smart Mobility Pte. Ltd., Singapur
|
| • |
smart Mobility International Pte. Ltd., Singapur
|
1 Konzernmandat iSv § 100 Abs. 2 S. 2 AktG
2 Sonstiges Konzernmandat
Sara Hennicken
Bad Homburg *15.07.1980 Nationalität: Deutsch Finanzvorständin Fresenius Management SE
Ausbildung
2002 - 2003 Master of Arts in Economics, University of Wisconsin - Milwaukee (USA)
1999 - 2005 Diplom-Ökonom, Justus-Liebig-Universität, Gießen
Beruflicher Werdegang
| 2005 - 2010 |
Verschiedene Positionen (zuletzt Associate, Investment Banking, Corporate Finance) bei Citigroup, Frankfurt und London |
| 2010 - 2019 |
Verschiedene Positionen (zuletzt Managing Director und Senior Client Executive Corporate Finance Coverage) bei Deutsche Bank,
Frankfurt und London
|
| 2019 - 2022 |
Senior Vice President Global Treasury and Corporate Finance, Fresenius |
| Seit 2022 |
Mitglied des Vorstands, zuständig für Finanzen, Interne Revision, IT, Cybersecurity und Real Estate, Fresenius Management
SE
|
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| • |
Fresenius Kabi AG (stellv. Vorsitz) 1
|
| • |
Fresenius Medical Care AG (stellv. Vorsitz)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
VAMED AG, Österreich (stellv. Vorsitz) 2
|
1 Konzernmandat iSv § 100 Abs. 2 S. 2 AktG
2 Sonstiges Konzernmandat
Dr. Thomas Enders
Tegernsee * 21.12.1958 Nationalität: Deutsch Ehemaliger CEO Airbus SE
Ausbildung
| 1978-1983 |
Studium der Wirtschafswissenschaften, Politik und Geschichte an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der
University of California, Los Angeles
|
Beruflicher Werdegang
| 1989 - 1991 |
Bundesministerium der Verteidigung: Mitglied des Planungsstabes |
| 1991 - 1999 |
MBB/DASA, verschiedene Funktionen, zuletzt Leiter Unternehmensentwicklung |
| 2000 - 2019 |
Mitglied des Executive Committee von EADS und Airbus |
| 2005 - 2019 |
CEO EADS und Airbus |
Seit 05.05.2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
GE Aerospace, USA (Board of Directors) 3
|
| • |
Lilium NV, Niederlande (Board of Directors, Vorsitz) 3
|
| • |
Linde plc, Republik Irland (Board of Directors) 3
|
3 Börsennotierte Gesellschaft
Harald Krüger
Gräfelfing * 13.10.1965 Nationalität: Deutsch Ehem. Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Motorenwerke Aktiengesellschaft (BMW AG)
Ausbildung
Maschinenbau-Studium an der Technischen Universität Braunschweig und der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH)
Aachen Dipl.-Ing. Maschinenbau, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule (RWTH) Aachen
Beruflicher Werdegang
| 1991 - 1992 |
Forschungsassistent am Institut für Dynamik der Flugsysteme des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR), Standort
Oberpfaffenhofen
|
| 1992 - 1993 |
Trainee im Bereich Technische Planung/Produktion, BMW AG, München |
| 1993 - 1995 |
Projektingenieur im Rahmen des Aufbaus des BMW Werks Spartanburg/USA |
| 1995 - 1997 |
Personalreferent für den Versuchsfahrzeugbau, Forschungs- und Innovationszentrum (FIZ), BMW AG, München |
| 1997 - 2000 |
Abteilungsleiter Strategische Produktionsplanung, BMW AG, München |
| 2000 - 2003 |
Hauptabteilungsleiter Produktionsstrategien und Kommunikation, BMW AG, München |
| 2003 - 2006 |
Werkleiter der Motorenproduktion Hams Hall, BMW Group UK |
| 2007 - 2008 |
Leiter des Bereichs Technische Integration, BMW AG, München |
| 2008 - 2012 |
Mitglied des Vorstands der BMW AG, Personal- und Sozialwesen |
| 2012 - 2013 |
Mitglied des Vorstands der BMW AG, MINI, Motorrad, Rolls-Royce, Aftersales |
| 2013 - 2015 |
Mitglied des Vorstands der BMW AG, Produktion |
| 2015 - 2019 |
Vorsitzender des Vorstands der BMW AG |
Seit 05.05.2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
3 Börsennotierte Gesellschaft
|
| 3. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 S. 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A). Es soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung
stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von nominal Euro 1.000.000.000,00 darf nicht
überschritten werden. Die Ermächtigung soll für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum Ablauf des 6. Mai 2029 erteilt werden.
Das Genehmigte Kapital A soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche
Hauptversammlung abwarten zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen
ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden
müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem
häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns
zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das
Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Mit der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals A
soll die Flexibilität der Gesellschaft aufrechterhalten bleiben, diese Art der Finanzierung einsetzen und eine Erhöhung des
Grundkapitals vornehmen zu können.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll
jedoch die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien in folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) a) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen
Betrag von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, also auch bei
Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen,
nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung
in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne
zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss
dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können
neue, zusätzliche Aktionärsgruppen gewonnen werden. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Abschlag so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand wird
den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als
3 Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als 5 Prozent des dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft beträgt.
Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung
der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögens- wie
auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen
gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Außerdem kann das Bezugsrecht nach Tagesordnungspunkt 7 lit. c) b) mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, um den Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten
aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder
werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustünde. Dies ermöglicht die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes an die Gläubiger
solcher Instrumente. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts für
die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine Alternative zu der Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die
sonst vorzunehmen wäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs-
bzw. Optionspreises den Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen Aktien gewähren zu können, kann für die Gesellschaft
wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann
die Gesellschaft möglicherweise einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien
erzielen.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) c) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft steht national
und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer
Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur
Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel
durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert
(Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nur teilweise in Geld erbracht werden
kann, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen
häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen daran oder sonstigen Vermögensgegenständen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Weiter soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 7 lit. c) d) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen.
Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende
wird in aller Regel als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung
einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital zum Bezug gegen Abtretung
ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der
Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren
Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe
des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und
überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der unter
Tagesordnungspunkt 7 lit. c) d) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung
oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand
allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Ferner soll der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) e) ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen
sowohl der Mitglieder des Vorstands als auch der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch soll es erleichtert werden, die Liquidität der Gesellschaft zu
stützen, indem Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder ihre Vergütungs- und sonstigen Forderungen als Sacheinlage
in die Gesellschaft einlegen und im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft beziehen können. Der Gesellschaft und den Aktionären
erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen generell voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neuen Aktien steht, und die Ermächtigung insbesondere voraussetzt, dass der
Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. c) viertletzter Absatz beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten
Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein
möglicher Verwässerungseffekt gering.
Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag, der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital A beschränkt. Hinzu kommt, dass
eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden
Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf.
zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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Köln, im März 2024
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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26.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
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Deutschland |
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1867777 26.03.2024 CET/CEST
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| 29.03.2023 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionär:innen zur
70. ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 9. Mai 2023, um 12.00 Uhr
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird.
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Die Modalitäten der Durchführung der diesjährigen
Hauptversammlung werden im Abschnitt VIII. dieser Einberufung näher erläutert.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
|
| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
| 4. |
Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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| 5. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsänderung betreffend die Höhe der Vergütung
|
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts
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| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
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| 8. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
|
| 9. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
|
| 10. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre
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| 11. |
Satzungsänderungen zur Ermöglichung der virtuellen Hauptversammlung und der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und zu Eintragungen im Aktienregister
|
| 12. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
|
| II. |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 2. März 2023 gebilligt
hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über
die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 hatte das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit deutlicher Mehrheit gebilligt.
Auf der Basis einer umfangreichen Prüfung der Angemessenheit der Ausgestaltung des bestehenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat,
gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Präsidiums, die folgenden Änderungen am Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen,
die insbesondere geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen:
| a) |
Anhebung des Anteils der nicht-finanziellen Ziele in der einjährigen und mehrjährigen variablen Vergütung
Mit der Erhöhung der Gewichtung der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele der einjährigen variablen Vergütung (STI) sowie der
Strategischen und Nachhaltigkeitsziele in der mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) auf jeweils 20 % (bisher jeweils 15 %)
soll der zunehmenden Bedeutung von Environmental, Social & Governance (ESG) Themen Rechnung getragen werden.
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| b) |
Umstellung bei den finanziellen Zielgrößen in der einjährigen variablen Vergütung
Die finanziellen Erfolgsziele im STI sollen in Zukunft zu jeweils 40 % auf den Zielgrößen Adjusted EBIT (statt bisher Adjusted
EBIT-Marge) und Adjusted Free Cash Flow (statt bisher Adjusted ROCE) basieren. Damit wird die bisher im STI relevante relative
Zielgröße der Adjusted EBIT-Marge durch einen absoluten Wert ersetzt, was der zentralen Größe im Rahmen der Konzernsteuerung
entspricht. Gleichzeitig wird damit ein entsprechender Wachstumsanreiz gesetzt.
Darüber hinaus soll die bisherige Doppelung des Adjusted ROCE als Zielgröße sowohl in der einjährigen als auch in der mehrjährigen
variablen Vergütung abgeschafft und im STI durch den Adjusted Free Cash Flow ersetzt werden. Damit wird der Bedeutung der
Liquiditätssteuerung (inkl. Investitionstätigkeit) und der Bedeutung der Erzielung starker Cashflows aus Aktionärssicht Rechnung
getragen.
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| c) |
Anpassung der finanziellen Zielgrößen in der mehrjährigen variablen Vergütung
Der LTI soll in Bezug auf die finanziellen Zielgrößen zukünftig zu 30 % (bisher 42,5 %) am Relativen Total Shareholder Return
(TSR) und zu 50 % (bisher 42,5 %) am Adjusted ROCE ausgerichtet werden.
In Bezug auf den relativen TSR sollen zukünftig nicht mehr die Unternehmen des DAX 40 herangezogen werden, sondern auf einen
Branchenindex als Vergleichsgruppe abgestellt werden. Dies entkoppelt den Vergleich von einem breiten nationalen Index und
fokussiert auf tatsächliche Wettbewerber der Lufthansa Group Airlines. Dabei soll konkret auf den „NYSE Arca Global Airline
Index“ abgestellt werden, da dieser sowohl wesentliche europäische als auch internationale Airlines umfasst. Gleichzeitig
soll in Bezug auf die Messung der Performance von der bisherigen Ranking-Methode auf eine Outperformance-Messung umgestellt
werden.
|
| d) |
Anpassung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung soll für den Vorstandsvorsitzenden auf einen Betrag von maximal Euro 11 Mio. erhöht werden. Des Weiteren
soll die Maximalvergütung für ein als herausgehoben zu qualifizierendes Mitglied des Vorstands auf Euro 6,5 Mio. angehoben
werden. Der Aufsichtsrat legt die Maximalvergütung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder
fest. Über die individuell durch den Aufsichtsrat festgelegten Maximalvergütungen wird im Vergütungsbericht ausführlich berichtet.
|
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, das zum 1. Januar 2023 geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder,
das im Abschnitt III. dieser Einladung im Wortlaut wiedergegeben wird, zu billigen.
Das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis
mindestens zu deren Ablauf über die Internetseite
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsänderung betreffend die Höhe der Vergütung
Die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 14 der Satzung festgesetzt. Sie geht zurück
auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 und ist seitdem im Wesentlichen unverändert. Die Vergütung
ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Die ordentliche Hauptversammlung vom 4. Mai 2021
hat gemäß § 113 Abs. 3 AktG die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung
basiert, mit deutlicher Mehrheit bestätigt.
Die Vergütung soll nunmehr auf eine marktgerechte feste Jahresvergütung umgestellt und das Sitzungsgeld gestrichen werden.
Auf Grundlage eines Marktvergleichs werden die folgenden Anpassungen der Beträge für die feste Jahresvergütung vorgeschlagen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen künftig eine feste Jahresvergütung in Höhe von Euro 100.000 (bisher: Euro 80.000)
für jedes Geschäftsjahr erhalten. Die Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat soll Euro 300.000 (bisher: Euro 240.000) und
für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat Euro 150.000 (bisher: Euro 120.000) betragen. Die zusätzliche Vergütung
für den Vorsitz im Prüfungsausschuss soll künftig Euro 100.000 (bisher: Euro 60.000) und für sonstige Mitglieder des Prüfungsausschusses
Euro 50.000 (bisher: Euro 30.000) ausmachen. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitz im Präsidium soll Euro 100.000 (bisher:
Euro 40.000) und für sonstige Mitglieder des Präsidiums Euro 50.000 (bisher: Euro 20.000) betragen. Der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende
und die amtierende stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende haben erklärt, dass 50 % der zusätzlichen Vergütung für die Mitgliedschaft
im Präsidium auf die feste Jahresvergütung anzurechnen sind. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitz in anderen Ausschüssen
soll sich künftig auf Euro 50.000 (bisher: Euro 40.000) und die zusätzliche Vergütung für Mitglieder anderer Ausschüsse auf
Euro 25.000 (bisher: Euro 20.000) belaufen. Die zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeiten soll auch weiterhin unter dem
Vorbehalt stehen, dass der entsprechende Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Die zusätzliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit
soll auf maximal zwei Ausschussvergütungen begrenzt werden, wobei in diesem Fall die beiden betragsmäßig höchsten Ausschussvergütungen
berücksichtigt werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen künftig weiterhin die Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung
und den Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Reisekosten) erhalten. Das bisherige Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500 für jede
persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung soll entfallen.
Die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen. Bereits auf Basis des aktuellen
Vergütungssystems gezahlte Sitzungsgelder werden mit Auszahlung der festen Vergütung und der Ausschussvergütung zum Auszahlungszeitpunkt
im Januar 2024 verrechnet.
Für die nachstehend unter lit. b) vorgeschlagene Änderung von § 14 der Satzung ist eine erneute Beschlussfassung über das
Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Das der Aufsichtsratsvergütung zugrundeliegende System mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG sowie der
Wortlaut von § 14 der Satzung in der nach Eintragung der nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Satzungsänderung geänderten
Fassung sind in Abschnitt IV. dieser Einberufung dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft in der durch die Neufassung von § 14 Abs.
1 und 2 der Satzung gemäß nachstehendem lit. b) geänderten Ausgestaltung sowie das dieser Vergütung zugrundeliegende System
– wie mit der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 bekannt gemacht – werden gebilligt und bestätigt.
|
| b) |
§ 14 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
| „(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von Euro 100.000. Der Vorsitzende
erhält Euro 300.000, der stellvertretende Vorsitzende Euro 150.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
Euro 100.000 und die sonstigen Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich Euro 50.000. Der Vorsitzende des Präsidiums
erhält zusätzlich Euro 100.000 und die sonstigen Mitglieder des Präsidiums erhalten zusätzlich Euro 50.000. Vorsitzende anderer
Ausschüsse erhalten zusätzlich Euro 50.000, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich Euro 25.000. Vergütungen
für Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat. Gehört
ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Aufsichtsratsausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in maximal zwei Aufsichtsratsausschüssen
vergütet, wobei in diesem Fall die beiden höchsten Ausschussvergütungen berücksichtigt werden.
|
| (2) |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Reisekosten). Die Gesellschaft
vergütet darüber hinaus die Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung und erstattet eine auf die Vergütung
etwa gesetzlich entfallende Umsatzsteuer. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit
entstehenden Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.“
|
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| c) |
Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2023 bestimmt sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten § 14 der Satzung,
wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr in das Handelsregister eingetragen wird.
|
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| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 gewährten und
geschuldeten Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erstellt. Dieser Bericht wird gemäß § 120a
Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt V. dieser Einladung abgedruckt und ist vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2023 enden gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft die Amtszeiten von Herrn Dr. Karl-Ludwig Kley, Herrn Carsten Knobel und Frau Miriam Sapiro. Für diese drei Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre sind daher Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären
und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl
von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2023
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil muss daher für diese Wahl nach § 96 Abs. 2 Satz 3
AktG von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt erfüllt werden (Getrennterfüllung). Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist demnach sowohl auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens drei Frauen und
mindestens drei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Mit der Wahl der
vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seite der Anteilseigner drei Frauen und sieben Männer
angehören, so dass das Mindestanteilsgebot auf der Seite der Anteilseigner erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Herrn Dr. Karl-Ludwig Kley, Köln, Ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Merck KGaA,
|
| b) |
Herrn Carsten Knobel, Hilden, Vorsitzender des Vorstands und CEO der Henkel AG & Co. KGaA,
|
| c) |
Herrn Karl Gernandt, Hamburg, Executive Chairman der Kühne Holding AG
|
jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den vorgeschlagenen Kandidaten ausschließlich die nachfolgend genannten gemäß
der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
Herr Karl Gernandt ist Geschäftsführer der Kühne Aviation GmbH. Die Kühne Aviation GmbH ist wesentlich an der Deutsche Lufthansa
Aktiengesellschaft beteiligt. Ferner ist Herr Karl Gernandt Executive Chairman der Kühne Holding AG. Die Kühne Holding AG
ist über die Kühne Aviation GmbH ebenfalls wesentlich an der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft beteiligt.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Aufsichtsratstätigkeit
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
In Abschnitt VI. dieser Einberufung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter „Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur
Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt VI. dieser Einberufung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
|
| 8. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
B für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 erteilte Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital B), läuft am 6. Mai 2024 aus. Von dieser
Ermächtigung in Höhe von ursprünglich Euro 30.000.000,00 ist bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von Euro
7.637.831,68 Gebrauch gemacht worden. Um die Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu versetzen, Mitarbeiteraktien ausgeben
zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital B geschaffen werden. Der Nennbetrag des neuen Genehmigten Kapitals B soll Euro
100.000.000,00 betragen, um über den gesamten Ermächtigungszeitraum die Flexibilität zur Bedienung der Beteiligungsprogramme
mit neuen Aktien herzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 6. Mai 2024 um bis zu Euro 22.362.168,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital B), wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Änderung der
Satzung gemäß nachstehendem lit. c) in das Handelsregister eingetragen wird.
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 8. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 100.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
B, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Stückaktien, den Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der Aktienrechte,
sowie der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Die Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien kann abweichend von
§ 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
| c) |
§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf des 8. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 100.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener
Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe
der neuen Stückaktien, den Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie der Durchführung von Kapitalerhöhungen
festzulegen. Die Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals B oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt VII. dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
|
| 9. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG und deren Verwendung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum
6. Mai 2024 befristet. Von dieser Ermächtigung ist bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht
worden. Um weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zu beschließen:
| a) |
Die durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene und bis zum 6. Mai 2024 befristete
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
|
| b) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 8. Mai 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (d.h. bis zu 119.548.564 Aktien) oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt
die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt
werden. Die einschränkenden Bestimmungen des § 71 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
|
| c) |
Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
| aa) |
Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
|
| bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein an sämtliche Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder über eine öffentliche Aufforderung
an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte einer im Zusammenhang
mit einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten festgesetzten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung
einer etwaigen Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
vorsehen; die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots bzw. die Verkaufsangebote das festgesetzte Volumen überschreiten, muss die
Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
|
|
| d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
| aa) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet;
der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10
Prozent des Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
|
| bb) |
Die Aktien können Dritten gegen Sachleistungen angeboten und übertragen werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
|
| cc) |
Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten)
verwendet werden.
|
| dd) |
Die Aktien können als Belegschaftsaktien im Rahmen der vereinbarten Vergütung oder gesonderten Programmen (aktuellen und ehemaligen)
Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie (aktuellen und ehemaligen) Mitgliedern der Geschäftsführungen
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis
zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut
übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden.
|
| ee) |
Die Aktien können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) gegen vollständige oder teilweise Übertragung
des Dividendenanspruchs des Aktionärs veräußert werden.
|
| ff) |
Die Aktien können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien
in der Satzung ermächtigt.
|
|
| e) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von Konzerngesellschaften oder gemäß § 71d Satz 5
AktG erworben wurden.
|
| f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen
gemäß lit. d), aa) bis dd) auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
|
| g) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. d), aa) bis ee) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand für den Fall der Veräußerung
der Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden
Ermächtigung 10 Prozent des Grundkapitals (10 Prozent-Grenze) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer
ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
|
| h) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung oder
der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 9 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt VII. dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
|
| 10. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre
Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 hat die Gesellschaft ergänzend auch zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft ebenfalls am 6. Mai 2024 aus. Sie soll daher gleichermaßen aufgehoben und durch eine
neue Ermächtigung ersetzt werden, die wiederum die unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließende Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien ergänzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Die durch die Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene und bis zum 6. Mai 2024 befristete
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
|
| b) |
In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung kann der
Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung auch durch (1) die Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung
zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten („Put-Optionen“), (2) den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei
Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen („Call-Optionen“), (3) den Abschluss von Kaufverträgen, bei denen
zwischen Abschluss des Kaufvertrags über Aktien der Gesellschaft und der Erfüllung durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft
mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“) oder (4) den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen und Terminkäufen
(nachstehend gemeinsam „Derivate“) erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 8. Mai 2028. Der Aktienerwerb unter Einsatz von
Derivaten ist über ein Kreditinstitut oder ein anderes, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen
durchzuführen.
|
| c) |
Alle nach dieser Ermächtigung veräußerten Put-Optionen, erworbenen Call-Optionen und abgeschlossenen Terminkäufe dürfen sich
insgesamt höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen, die einen anteiligen Betrag von 5 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (d.h. bis zu 59.774.282 Aktien) oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt.
Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auch auf die 10 Prozent-Grenze nach lit. b) der von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023
unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung anzurechnen. Die
Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 8. Mai 2028 enden und muss so
gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 8. Mai
2028 erfolgen kann.
|
| d) |
Durch die Derivatebedingungen muss sichergestellt sein, dass die bei Ausübung oder Erfüllung der Derivate an die Gesellschaft
zu liefernden Aktien zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden.
|
| e) |
Der in dem Derivat vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie)
für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung von Optionen oder Erfüllung von Terminkäufen darf den am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft vereinnahmte
Veräußerungspreis für Optionen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten, theoretischen
Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen
ist. Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die
Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.
|
| f) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den
Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
|
| g) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der Hauptversammlung am
9. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) bis g) festgesetzten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien entsprechend den Ermächtigungen unter Tagesordnungspunkt
9 lit. d) aa) bis ee) verwendet werden. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen
nur mit seiner Zustimmung oder der Zustimmung eines Aufsichtsratsausschusses vorgenommen werden dürfen.
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 10 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt VII. dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
|
| 11. |
Satzungsänderungen zur Ermöglichung der virtuellen Hauptversammlung und der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und zu Eintragungen im Aktienregister
| a) |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung
vorzusehen
Nach Ablauf der zur Abfederung der Folgen der Covid-Pandemie eingeführten Ausnahmeregelungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit
zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) dauerhaft in das AktG aufgenommen. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder
den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen
Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für Hauptversammlungen
innerhalb dieses Zeitraums soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden
werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden
soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen
treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung soll grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass die Aktionäre entsprechende Rechte
haben wie bei einer Durchführung der Hauptversammlung in Präsenz. Die rechtzeitige Vorabveröffentlichung des Redebeitrags
des Vorstandsvorsitzenden soll es den Aktionären erleichtern, bereits im Vorfeld der Versammlung relevante Themen zu identifizieren
und entsprechende Fragen an Vorstand und Aufsichtsrat, sofern dies vorgesehen ist, im Vorfeld einzureichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
| „(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft.“
|
|
| b) |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:
| „(7) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird.“
|
|
| c) |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsregelung zu Eintragungen im Aktienregister
Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 AktG über die Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Namensaktien in das
Aktienregister, die zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG
II) (Bundesgesetzblatt I Nr. 50 2019, S. 2637 ff.) geändert worden war, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
vom 10. August 2021 (MoPeG) (Bundesgesetzblatt I Nr. 53 2021, S. 3436 ff.) erneut geändert. Diese Änderung tritt am 1. Januar
2024 in Kraft.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft, der in Anlehnung an den Wortlaut des § 67 Abs. 1 AktG bestimmte, in das Aktienregister
einzutragende Angaben aufzählt, soll mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung dahingehend angepasst werden, dass zukünftig
nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwiesen wird, statt diese im Einzelnen wiederzugeben. § 5 Abs. 1 Satz
2 und 3 der Satzung sollen unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sowie zusätzlich
die Staatsangehörigkeit (natürliche Personen) bzw. Nationalität (juristische Personen) mitzuteilen.“
|
|
| 12. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2023 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
der Jahre 2023 und 2024 im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
| III. |
Angaben über das der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 zur Billigung vorgelegte System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
|
1. Unternehmensstrategie als Grundlage für die Ausgestaltung des Vergütungssystems
Das Ziel der Lufthansa Group ist es, in der Rolle als führende europäische Airline Group und eine der größten Airlines weltweit,
den globalen Airline Markt weiterhin aktiv mitzugestalten. Maßgeblich dabei ist die Umsetzung des folgenden Leitbilds: Die
Lufthansa Group verbindet Menschen, Kulturen und Volkswirtschaften auf nachhaltige Weise. Hierbei verfolgt sie den Anspruch,
Maßstäbe in Bezug auf Kundenfreundlichkeit und Nachhaltigkeit zu setzen. Sie nutzt gezielt Innovations- und Digitalisierungspotenziale
zur Entwicklung kundenorientierter Angebote und zur Effizienzsteigerung.
Die Finanzstrategie unterstützt die Unternehmensstrategie, indem sie auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
abzielt. Die drei Dimensionen Steigerung der Wertschaffung, Erzielung starker Free Cashflows und Sicherung der finanziellen
Stabilität stehen hierbei im Vordergrund.
2. Grundsätze für das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands leistet einen Beitrag zur Förderung der Unternehmens- und Finanzstrategie,
indem es Anreize für eine nachhaltige und wertorientierte Unternehmensführung setzt und die Interessen aller Stakeholder-Gruppen
berücksichtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems motiviert, die in der Strategie
der Lufthansa Group niedergelegten Ziele zu erreichen und eine nachhaltige und langfristige positive Entwicklung des Unternehmenswertes
sicherzustellen.
Bei seinen Entscheidungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie zur Struktur und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder
berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden wesentlichen Grundsätze:
|
Anreiz zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
|
Das Vergütungssystem soll in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
leisten, indem die Auszahlung an relevante und anspruchsvolle Leistungskriterien geknüpft wird.
|
Koppelung von Leistung und Vergütung (Pay for
Performance)
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Die erfolgsbezogene leistungsabhängige Vergütung soll einen überwiegenden Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen. Besondere
Leistungen sollen angemessen honoriert werden, während Zielverfehlungen entsprechend die Vergütung mindern.
|
Berücksichtigung der
gemeinschaftlichen und
individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder
|
Das Vergütungssystem soll neben der Leistung des Vorstands als Gesamtgremium auch die individuelle Leistung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands in ihren jeweiligen Ressorts berücksichtigen.
|
Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre & weiterer Stakeholder
|
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der Festlegung der Leistungskriterien soll eine enge Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder erfolgen.
|
|
Nachhaltigkeit
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Im Rahmen der Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung soll auch der ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung
der Lufthansa Group Rechnung getragen werden und dies auch in den Leistungskriterien abgebildet werden.
|
Angemessenheit der
Vergütung
|
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
stehen, marktüblich sein und der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen. Dabei soll
auch die Relation zur Vergütung der Mitarbeiter berücksichtigt werden.
|
|
Transparenz
|
Die aus dem Vergütungssystem resultierende Vergütung soll jährlich im Vergütungsbericht klar und verständlich dargelegt werden.
Dabei werden sowohl die dem System zugrundeliegenden Leistungskriterien beschrieben, als auch die konkreten Zielwerte und
die Zielerreichung für die jeweiligen Geschäftsjahre ex post veröffentlicht.
|
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Mitgliedern des Vorstands unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein
marktübliches und gleichzeitig wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um für die Lufthansa Group die besten Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen und zu halten.
3. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die
Festsetzung der individuellen Bezüge. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung
des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei Bedarf empfiehlt das Präsidium dem Aufsichtsrat,
Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Verfahren zur Festsetzung des Vergütungssystems
Sofern die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand nicht billigt, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Systems sowie der regulatorischen Rahmenbedingungen
und Anforderungen der Investoren eingehend prüfen und in der darauffolgenden Hauptversammlung ein entsprechend überprüftes
Vergütungssystem vorlegen. In diesem Zusammenhang werden die Änderungen am Vergütungssystem ausführlich beschrieben und es
wird gleichzeitig darauf eingegangen, inwiefern die Anmerkungen der Aktionäre aufgegriffen worden sind.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, auf Vorschlag des Präsidiums in besonderen außergewöhnlichen Situationen vorübergehend
von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Die besondere außergewöhnliche Situation und die Notwendigkeit einer Abweichung sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Abgewichen werden kann dabei insbesondere von den Regelungen zur Vergütungsstruktur sowie den einzelnen Bestandteilen
des Vergütungssystems.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2023 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und kommt bei Neubestellungen
und Vertragsverlängerungen zur Anwendung.
Für alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse zum Vergütungssystem gelten die grundsätzlich für die Behandlung
von Interessenkonflikten gültigen Regelungen. Danach sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, Interessenkonflikte
insbesondere unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über während des Geschäftsjahres aufgetretene
Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit des externen
Vergütungsberaters und lässt sich diese regelmäßig bestätigen.
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Vorstands-Anstellungsvertrages.
4. Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Vorstandsvergütung und Angemessenheitsprüfung
Auf der Basis des von der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems setzt der Aufsichtsrat die Höhe der Vorstandsvergütung
insgesamt sowie der einzelnen Vergütungskomponenten fest. Dazu überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig das System und die Angemessenheit
der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Vergütung in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei berücksichtigt
er auch die Üblichkeit der Vergütung und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen
sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung. Das Präsidium
unterstützt den Aufsichtsrat dabei, bereitet die Angemessenheitsprüfung vor und spricht bei Änderungsbedarf eine Empfehlung
aus, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.
Die Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung erfolgt auf der Basis eines Vergleichs der Ziel-
und Maximalvergütungen innerhalb eines deutschen Vergleichsmarktes. Der Aufsichtsrat kann als Vergleichsmarkt dabei sowohl
die im DAX als auch im MDAX notierten Unternehmen heranziehen. Für diesen horizontalen Marktvergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat
insbesondere die Marktstellung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft auf der Basis der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeitende
und Marktkapitalisierung.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab. Der obere
Führungskreis wurde zu diesem Zweck durch den Aufsichtsrat als Gruppe der Führungskräfte der drei Managementebenen unterhalb
des Vorstands der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft definiert. Die weitere Belegschaft setzt sich zusammen aus den außertariflichen
Mitarbeitern unterhalb der Managementebenen und den Tarifmitarbeitenden am Boden, im Cockpit und in der Kabine. Der Aufsichtsrat
betrachtet dabei nicht nur die aktuellen Vergütungsrelationen, sondern auch, wie sich diese Relationen im Zeitablauf entwickelt
haben.
5. Weiterentwicklung des Vergütungssystems 2023
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 Anpassungen an dem von der Hauptversammlung 2020 gebilligten Vergütungssystem
beschlossen. Die Anpassungen basieren auf einer umfangreichen Prüfung der Wirksamkeit des bestehenden Vergütungssystems durch
den Aufsichtsrat und sollen insbesondere geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die folgende Darstellung fasst die
wesentlichen Anpassungen zusammen und erläutert die Gründe für die Anpassung.
6. Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen variablen Bestandteilen zusammen.
Zur festen Vergütung gehören neben der Grundvergütung die Nebenleistungen und die Versorgungszusage. Die variable Vergütung
umfasst eine einjährige (STI) und eine mehrjährige (LTI) Komponente. In der Zielvergütung übersteigt der Anteil der mehrjährigen
variablen Vergütung dabei den Anteil der einjährigen variablen Vergütung. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige
und mehrjährige variable Vergütung in bestimmten Fällen einzubehalten oder bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern (Clawback).
Einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems stellen darüber hinaus die Share Ownership Guidelines dar. Sie
verpflichten den Vorstandsvorsitzenden dazu, im Wert der zweifachen Höhe der Grundvergütung und ordentliche Vorstandsmitglieder
im Wert der einfachen Höhe ihrer Grundvergütung in Lufthansa Aktien zu investieren und diese während der Dienstzeit und darüber
hinaus zu halten.
Ergänzt wird das Vorstandsvergütungssystem zudem durch angemessene marktübliche Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn und
der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand beziehungsweise der Änderung des Dienstsitzes.
Die drei Hauptkomponenten des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bilden die Grundvergütung, die einjährige
variable Vergütung (STI) und die mehrjährige variable Vergütung (LTI). Der jeweilige Anteil dieser drei Komponenten an der
Zieldirektvergütung (Grundvergütung, Zielbetrag des STI, Zielbetrag des LTI) ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Die Nebenleistungen belaufen sich weiterhin auf ca. 2%, die Versorgungszusagen unverändert auf etwa 52% der Grundvergütung
eines Vorstandsmitglieds.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Feste Jahresgrundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt.
Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung Nebenleistungen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung
eines Dienstfahrzeugs mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Zuschüsse zu Versicherungen sowie branchenübliche
Flugvergünstigungen für private Flugreisen.
Versorgungszusagen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Während der
Dauer des Anstellungsverhältnisses wird den Vorstandsmitgliedern jährlich ein fester Betrag auf dem dafür eingerichteten,
persönlichen Versorgungskonto gutgeschrieben. Die Anlageregeln des Versorgungskontos richten sich nach dem Anlagekonzept bei
der Deutschen Treuinvest, das auch für Mitarbeiter der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft gilt.
Die wesentlichen Merkmale der beitragsorientierten Versorgungszusage für die Mitglieder des Vorstands sind in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst:
|
Zuführung
|
Jährlicher fester Beitrag |
|
Anlagekonzept
|
Anlage der Beiträge über externe Treuhand der Deutschen Treuinvest (mit Beitragsgarantie) |
|
Anspruch
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Mit Vollendung des 60. Lebensjahres |
|
Unverfallbarkeit
|
Ansprüche sind unverfallbar im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung |
|
Auszahlung
|
Grundsätzlich in 10 Jahresraten; Alternativ auf Antrag: geringere Anzahl an Raten oder Einmalzahlung1) |
|
Flugvergünstigungen im Versorgungsfall
|
Begrenzte Flugvergünstigungen entsprechend der Regelungen für pensionierte Mitarbeiter, sofern der Versorgungsfall direkt
nach dem Austritt aus dem Vorstand eintritt
|
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Invalidität/Tod
|
Risikoschutz beim Eintritt des Versorgungsfalls vor dem 60. Lebensjahr infolge von Invalidität oder Tod durch Anhebung der
Versorgungsleistung um ein ergänzendes Risikokapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres
|
1) Für Vorstandsmitglieder, die noch über Altzusagen vor dem 1.1.2019 verfügen, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der
Auszahlung in Form einer Rente.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung der Vorstandsmitglieder ist darauf ausgerichtet, die kurz- und langfristige Strategie
der Lufthansa Group zu unterstützen. Sie setzt sich aus diesem Grund aus einer einjährigen variablen Vergütung (STI) und einer
mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) zusammen und zielt damit auf eine nachhaltige und langfristig positive Entwicklung
des Unternehmens ab. Die einjährige und mehrjährige variable Vergütung unterscheiden sich daher im Leistungszeitraum und den
berücksichtigten Leistungskriterien.
Ob und in welcher Höhe beide Komponenten zur Auszahlung kommen, ist abhängig von der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller
Leistungskriterien. Bei der Auswahl achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar messbar und an der Unternehmensstrategie
ausgerichtet sind. Hierbei werden auch sogenannte ESG-Kriterien (ESG = Environment, Social, Governance) berücksichtigt. Die
Leistungskriterien sind aus den strategischen Zielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet. Sie zielen
auf eine Steigerung der Profitabilität, Liquiditätssteuerung und effizientes Wirtschaften unter Berücksichtigung eines optimalen
Kapitaleinsatzes. Aus diesem Grund bilden die maßgeblichen Größen für die Steuerung der Lufthansa Group die Grundlage für
die Auswahl der Leistungskriterien der variablen Vergütung. In diesem Sinne soll unter Berücksichtigung der Interessen der
Aktionäre und der weiteren Stakeholder die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt werden und auch der gesellschaftlichen
und ökologischen Verantwortung der Lufthansa Group Rechnung getragen werden. Zur Berücksichtigung der Aktionärsinteressen
wird insbesondere auf die Entwicklung des Aktienkurses abgestellt. Insgesamt achtet der Aufsichtsrat dabei auf ein ausgewogenes
Chancen-Risiko-Profil.
Der Aufsichtsrat verfolgt einen klaren „Pay for Performance“-Ansatz und stellt sicher, dass die Zielsetzungen anspruchsvoll
und ambitioniert sind. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung auf null sinken. Werden die Ziele deutlich
übertroffen, ist die Zielerreichung auf 200% begrenzt. Die Zielerreichung liegt für die finanziellen und die nicht-finanziellen
Ziele sowohl im STI als auch im LTI damit jeweils zwischen 0% und 200%.
Einjährige variable Vergütung (STI)
Die einjährige variable Vergütung honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie während eines Geschäftsjahres.
Der STI orientiert sich zu 80% an finanziellen und zu 20% an nicht-finanziellen Gesamt- und individuellen Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen
(„Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele“).
Im Sinne einer wertorientierten Unternehmenssteuerung wird bei den finanziellen Zielen auf die wesentlichen Steuerungsgrößen
des Konzerns abgestellt und damit eine Profitabilitätsverbesserung gefördert, die gleichzeitig Wachstumsanreize setzt und
die Bedeutung der Liquiditätssteuerung (inkl. Investitionstätigkeit) berücksichtigt. Aus diesem Grund werden jeweils zur Hälfte
das Adjusted EBIT und der Adjusted Free Cashflow berücksichtigt.
Für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat jährlich Schwerpunktthemen fest. Über diese können sowohl
die Gesamtverantwortung des Vorstands als auch spezifische Herausforderungen für einzelne Vorstandsressorts berücksichtigt
werden.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim STI im Rahmen der Würdigung der individuellen Leistung jedes einzelnen
Vorstandsmitglieds einen individuellen Leistungsfaktor in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden. Basis hierfür bilden die jährlich
zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten individuellen Zielvereinbarungen, welche auf
die individuellen Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder zugeschnitten sind. Für jedes Vorstandsmitglied erfolgt dann
eine Multiplikation des zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Faktors mit der Gesamtzielerreichung aus den finanziellen und den Geschäfts-
und Nachhaltigkeitszielen. Damit kann abhängig von der Leistung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds die Höhe des STI im Sinne
eines Bonus bzw. Malus nach oben oder unten angepasst werden.
STI – Zusammensetzung und Funktionsweise
Auf der Basis der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele multipliziert mit dem je Vorstandsmitglied
festgelegten individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat den je Vorstand auszuzahlenden STI für das betreffende Geschäftsjahr
fest.
Die Auszahlung des STI erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr. Bei Zielüberschreitung
ist die einjährige variable Vergütung auf maximal 200% des Zielbetrags begrenzt (Cap). Der Aufsichtsrat behält sich vor, die
Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Über die Leistungskriterien, die jeweils für ein Geschäftsjahr
festgelegten Schwerpunktthemen bei den nicht-finanziellen Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele sowie die für den individuellen
Leistungsfaktor vereinbarten Ziele, die Zielwerte und die Zielerreichung wird im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr
ex post ausführlich und transparent berichtet.
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied eine anteilige Auszahlung aus dem STI, sofern
er nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit wichtigem Grund für
eine Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen zu den Leistungen im Fall der Beendigung
der Vorstandstätigkeit) verfällt. Die Regelungen zur Fälligkeit bleiben dabei unberührt.
▶ Finanzielle Leistungskriterien – Adjusted EBIT & Adjusted Free Cashflow
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für das bevorstehende Geschäftsjahr über die Zielwerte
für eine 100%-Zielerreichung sowie die Schwellen- und Maximalwerte für die finanziellen Ziele im STI. Dabei berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Werte der vergangenen Jahre, die mittelfristige Finanzplanung des Konzerns und die extern kommunizierten
Ziele des Unternehmens.
Sowohl für das Adjusted EBIT als auch den Adjusted Free Cashflow gilt als Untergrenze eine Zielerreichung von 0%, sofern der
Schwellenwert nicht erreicht wird, und eine Obergrenze von 200% bei Erreichen oder Übersteigen des Maximalwertes. Aus diesen
Werten ergibt sich jeweils eine lineare Zielerreichungskurve.
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad
der Zielerreichung für jedes finanzielle Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten erfolgt dabei über
lineare Interpolation. Die Ist-Werte für das Adjusted EBIT und den Adjusted Free Cashflow ergeben sich aus dem testierten
Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr und werden im jeweiligen Geschäftsbericht ausführlich dargestellt (siehe
dazu die jeweils detaillierten Ausführungen im Geschäftsbericht 2022; für die Adjusted EBIT S. 40 bzw. S. 43, und für den
Adjusted Free Cashflow S. 24 bzw. S. 40).
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, die einen maßgeblichen Einfluss auf die finanziellen Ziele haben und deren Eintritt
zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat nicht abzusehen waren, kann der Aufsichtsrat die einjährige
variable Vergütung entsprechend anpassen. Als außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel wesentliche Akquisitionen, der
Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, der Wechsel oder Veränderungen in den zu Grunde liegenden Rechnungslegungs-Standards
und/oder vergleichbare Tatbestände in Betracht kommen. Sofern für ein Geschäftsjahr eine Anpassung aufgrund außergewöhnlicher
Umstände erforderlich wird, wird dies im betreffenden Vergütungsbericht ausführlich und transparent dargestellt.
▶ Nicht-finanzielle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele
Für die nicht-finanziellen „Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele“ entscheidet der Aufsichtsrat ebenfalls auf Empfehlung des
Präsidiums zunächst über die für das Geschäftsjahr zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die diesbezüglichen konkreten
Leistungskriterien. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an Aspekten zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie Nachhaltigkeitsaspekten insbesondere in Bezug auf Umwelt, soziale Verantwortung und Governance (sogenannte ESG-Themen).
Beispiele für Schwerpunktthemen der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele im STI
|
Operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
|
▶ Marktposition ▶ Portfolio Maßnahmen
|
▶ Optimierungen/Effizienzsteigerungen ▶ Umsetzung von Großprojekten
|
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Nachhaltigkeit (ESG)
|
▶ Kundenzufriedenheit ▶ Mitarbeiterzufriedenheit ▶ Umweltschutz
|
▶ Compliance ▶ Reputation ▶ Qualität
|
Im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele im STI werden für jedes Leistungskriterium quantifizierbare Ziele festgesetzt, für
die stets ein Rahmen von 0% und 200% gilt. Aus diesen Werten ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare Zielerreichungskurve.
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad
der Zielerreichung für jedes nicht-finanzielle Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten erfolgt dabei
über lineare Interpolation. Die Zielerreichung für die nicht-finanziellen Leistungskriterien wird auf der Basis der vom Aufsichtsrat
vorab festgelegten Methodik ermittelt und durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Über die jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegten Schwerpunktthemen, die konkreten Zielwerte sowie die Zielerreichung wird
jährlich im Rahmen des Vergütungsberichtes ex post ausführlich und transparent berichtet.
▶ Individueller Leistungsfaktor
Darüber hinaus werden auf der Basis individueller Zielvereinbarungsgespräche zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den
Mitgliedern des Vorstands qualitative Kriterien für den Gesamtvorstand sowie individuelle Kriterien je Vorstandsmitglied als
Grundlage für den individuellen Leistungsfaktor vom Aufsichtsrat festgesetzt. Die Leistungskriterien dafür ergeben sich insbesondere
aus den individuellen Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder und sollen, abgeleitet aus der Unternehmensstrategie,
relevante Aspekte hinsichtlich aller Stakeholdergruppen erfassen. Aus den festgelegten Leistungskriterien werden dann konkret
messbare Ziele und/oder Erwartungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder abgeleitet.
Für den individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der festgelegten Kriterien
sodann für jedes Mitglied des Vorstands einen individuellen Leistungsfaktor zwischen 0,8 und 1,2 fest.
Eine Änderung der Leistungskriterien und Zielwerte während eines Geschäftsjahres ist ausgeschlossen.
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
Die Mitglieder des Vorstands sollen sich für ein nachhaltiges Wachstum und eine dauerhafte Wertschöpfung und damit für eine
langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung einsetzen. Aus diesem Grund ist mit der mehrjährigen variablen Vergütung
der Großteil der variablen Vergütung an der Erreichung langfristig orientierter Ziele ausgerichtet. Darüber hinaus soll für
die Aktionäre als wesentlichen Stakeholdern eine attraktive und nachhaltige Rendite angestrebt werden, um diese so am Erfolg
der Lufthansa Group zu beteiligen. Damit soll insbesondere im Rahmen der mehrjährigen variablen Vergütung eine enge Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre hergestellt werden.
Die mehrjährige variable Vergütung des Vorstands bemisst sich zu 80% an finanziellen und zu 20% an nicht-finanziellen Leistungskriterien.
Einerseits wird die Erreichung des relativen Total Shareholder Return (TSR), also die Aktienrendite unter Berücksichtigung
fiktiv reinvestierter Dividenden, der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft im Vergleich zu einem internationalen Branchenindex
bemessen. Die Gesellschaft vergleicht die Performance somit mit den wesentlichen Wettbewerbern der Lufthansa Group Airlines.
Zum anderen geht die Kapitalrendite in Form des Adjusted Return on Capital Employed (Adjusted ROCE) während der 4-jährigen
Performanceperiode im Vergleich zu vom Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen Performanceperiode festgelegten strategischen
Zielwerten ein. Darüber hinaus kommen nicht-finanzielle strategische und Nachhaltigkeitsziele zur Anwendung. Für die strategischen
und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat für die jeweilige Performanceperiode Schwerpunktthemen fest.
Zu Beginn der Performanceperiode werden den Mitgliedern des Vorstands virtuelle Aktien bedingt zugeteilt. Deren Anzahl ergibt
sich durch Division des Zielbetrags des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
über die ersten 60 Handelstage nach dem Beginn der jeweiligen Performanceperiode. Nach Ablauf der Performanceperiode wird
die Anzahl bedingt zugeteilter Aktien mit der sich aus der Zielerreichung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien
ergebenden Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich daraus ergebende finale Anzahl an Aktien wird mit dem durchschnittlichen
Aktienkurs der Lufthansa Aktie über 60 Börsenhandelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode zuzüglich während der Performanceperiode
gezahlter Dividenden multipliziert und nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr der jeweiligen Performanceperiode
in bar ausgezahlt.
LTI – Zusammensetzung und Funktionsweise
Bei einer Zielüberschreitung ist auch die mehrjährige variable Vergütung auf maximal 200% des Zielbetrags begrenzt (Cap).
Der Aufsichtsrat behält sich vor, die Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Über die Leistungskriterien
und die Zielwerte des jeweils zugesagten LTI-Programms wird im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Jahr der Zuteilung ausführlich
berichtet.
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied die mehrjährige variable Vergütung – sofern sie
nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit wichtigem Grund für eine
Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen zu den Leistungen im Fall der Beendigung der
Vorstandstätigkeit) verfällt – entsprechend anteilig für die Zeit seiner Vorstandstätigkeit im Jahr der Zuteilung. Die Regelungen
zur Ermittlung der Auszahlung und Fälligkeit bleiben dabei unberührt. Bei einem Tod des Vorstandsmitglieds besteht für die
Erben hingegen ein Wahlrecht. Danach können sie sich entweder für eine sofortige Auszahlung des anteiligen LTI auf der Basis
des 100%-Zielbetrags oder für eine entsprechend anteilige Auszahlung auf der Basis der tatsächlichen Zielerreichung nach Ablauf
der Performanceperiode entscheiden.
▶ Finanzielle Leistungskriterien – Adjusted ROCE & relativer TSR
Bei den finanziellen Leistungskriterien geht der Adjusted ROCE mit einer Gewichtung von 50 % und der relative TSR mit einem
Gewicht von 40% in die Gesamtzielerreichung ein.
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für die bevorstehende Performanceperiode über die Zielwerte
für eine 100%-Zielerreichung sowie über die Werte für eine Zielerreichung von 0% und 200% für den Adjusted ROCE über die 4-jährige
Performanceperiode. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an der für den Konzern maßgeblichen 4-jährigen operativen Planung,
wobei sich der untere Schwellenwert an der Deckung der Kapitalkosten orientiert. Dies steht im Einklang mit dem strategischen
Ziel, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen, die über dem Kapitalkostensatz liegt. Nur dann schafft das Unternehmen
Wert.

Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird für jedes Jahr auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad der Zielerreichung
ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert. Die Ist-Werte für den Adjusted ROCE für die Ermittlung der Zielerreichung
eines jeden Jahres der Performanceperiode ergeben sich aus den testierten Konzernabschlüssen für die betreffenden Geschäftsjahre.
Die Gesamtzielerreichung ergibt sich nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode als Durchschnitt der ermittelten Zielerreichungen
der einzelnen Jahre.
Für den relativen TSR wird die Aktienrendite der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft der Aktienrendite eines Vergleichsindex
gegenübergestellt. Als Vergleichsindex wird ein internationaler Branchenindex herangezogen, als welcher grundsätzlich der
NYSE Arca Global Airlines Index vorgesehen ist. Der Aufsichtsrat kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen für die jeweilige
Performanceperiode einen anderen Index festlegen, falls sich die Zusammensetzung des internationalen Branchenindex ändert
oder dieser aus anderen Gründen kein angemessener Maßstab mehr ist. Für die Ermittlung der TSR-Performance wird nach Ablauf
der 4-jährigen Performanceperiode der durchschnittliche Aktienkurs für die Gesellschaft über die letzten 60 Börsenhandelstage
vor Beginn der Performanceperiode zum durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ende der
Performanceperiode in Relation gesetzt. Dabei erfolgt eine Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden. Für den Vergleichsindex
erfolgt die Berechnung der TSR-Performance entsprechend analog. Der relative TSR berechnet sich sodann als Differenz aus der
TSR-Performance der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft und der TSR-Performance des Vergleichsindex in %-Punkten (Outperformance).
Auf dieser Grundlage wird anhand der festgelegten Zielerreichungskurve nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode der Grad
der Zielerreichung ermittelt.
Für den relativen TSR beträgt die Zielerreichung 100 %, wenn der TSR der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft dem TSR des
Vergleichsindex entspricht. Beträgt der relative TSR -20 %-Punkte oder weniger, beträgt die Zielerreichung 0 %. Die Zielerreichung
beträgt 200 %, wenn der relative TSR 30 %-Punkte oder mehr beträgt. Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen mit
der Zuteilung für eine Performanceperiode eine andere Zielerreichungskurve beschließen. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Daraus ergibt sich die folgende Zielerreichungskurve:
LTI: Ziel relativer TSR
TSR der Lufthansa Aktie zu einem Vergleichsindex aus wesentlichen Wettbewerbern
Die Zielwerte werden im Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem ersten Jahr der Performanceperiode transparent
dargestellt. Über die Zielerreichung wird nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode ausführlich und transparent berichtet.
▶ Nicht-finanzielle strategische und Nachhaltigkeitsziele
Für die nicht-finanziellen strategischen und Nachhaltigkeitsziele entscheidet der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums
zunächst über die für die Performanceperiode zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die diesbezüglichen konkreten
Leistungskriterien. Diese dienen der langfristigen Umsetzung der Unternehmensstrategie und können neben Nachhaltigkeitsaspekten
weitere langfristige, strategische Aspekte umfassen.
Beispiele für Schwerpunktthemen der strategischen und Nachhaltigkeitsziele im LTI
|
Langfristige, strategische Ziele
|
▶ Marktposition und –Konsolidierung ▶ Portfolioentwicklung ▶ Umsetzung von Großprojekten
|
▶ Digitalisierung ▶ Flexibilisierung
|
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Nachhaltigkeit (ESG)
|
▶ Kundenzufriedenheit ▶ Mitarbeiterzufriedenheit ▶ Umweltschutz
|
▶ Compliance ▶ Reputation ▶ Qualität
|
Für jedes Leistungskriterium im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele ist die Zielerreichung auf einen Wert zwischen 0% und
200% begrenzt. Aus diesen Werten ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare Zielerreichungskurve. Zwischenwerte werden
linear interpoliert.
Die Zielerreichung für die nicht-finanziellen Kennzahlen wird auf der Basis der vom Aufsichtsrat jeweils zu Beginn der Performanceperiode
im Rahmen der Festlegung der Zielwerte festgelegten Methodik ermittelt und durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Über die für die jeweilige Performanceperiode festgelegten Schwerpunktthemen für die nicht-finanziellen Leistungskriterien
sowie die konkreten Zielwerte wird im Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem ersten Jahr der Performanceperiode,
über die Zielerreichung nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode ausführlich und transparent berichtet.
Höchstgrenzen für die Vergütung
Der Aufsichtsrat hat einheitlich für alle Vorstandsmitglieder betragsmäßige Höchstgrenzen für die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
festgelegt. Diese liegen sowohl für die einjährige als auch die mehrjährige variable Vergütung für alle Mitglieder des Vorstands
einheitlich bei 200% des Zielbetrags.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat für die jeweiligen Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AktG für die Summe aller für ein Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge (inklusive Nebenleistungen und Versorgungszusage)
festgelegt. Diese liegt bei Euro 11,0 Mio. für den Vorstandsvorsitzenden, Euro 6,5 Mio. für ein als herausgehoben zu qualifizierendes
Vorstandsmitglied und Euro 5,0 Mio. für alle weiteren ordentlichen Vorstandsmitglieder.
Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr diese Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen
Bezüge.
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines (SOG) verpflichten den Vorstandsvorsitzenden, Lufthansa Aktien in der zweifachen Höhe und ordentliche
Vorstandsmitglieder in der einfachen Höhe ihrer jeweiligen Grundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer der Dienstzeit
und darüber hinaus zu halten. Bei einer Erhöhung der Grundvergütung erhöht sich auch der zu erwerbende Wert.
Für den Aufbau des Aktienbestandes gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. Vorhandene Aktienbestände werden dabei
angerechnet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen.
Die im Rahmen der SOG gehaltenen Aktien sind bis zur Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrages zu halten. Mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand kann das Vorstandsmitglied sodann jährlich 25% des von ihm im Rahmen der SOG gehaltenen Aktienbestandes veräußern.
Clawback Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die variable Vergütung in den nachfolgend genannten Fällen einzubehalten oder bereits
ausgezahlte Vergütung zurückzufordern:
| - |
In den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen
unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Clawback) besteht der Rückforderungsanspruch in Höhe des eingetretenen Schadens
bzw. maximal in der Höhe der für das Geschäftsjahr, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlten variablen
Vergütung.
|
| - |
Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten
zu Unrecht ausbezahlt (Performance-Clawback), besteht der Rückforderungsanspruch in Höhe des sich aus der Neuberechnung der
Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrags.
|
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
Die Übernahme von Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern außerhalb der Lufthansa Group bedarf jeweils der vorherigen Zustimmung
des Präsidiums des Aufsichtsrats.
Nehmen Vorstandsmitglieder Mandate oder ähnliche Ämter wahr in Gesellschaften, an denen die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, gelten diese als mit der Vorstandsvergütung abgegolten und werden nicht gesondert
vergütet. Etwaige Bezüge aus solchen Mandaten werden mit der Vorstandsvergütung verrechnet.
Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit oder einer Dienstsitzänderung
Im Fall einer Erstbestellung in den Vorstand oder bei nachträglicher Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, ob und in welchem Umfang die folgenden zusätzlichen Vergütungsleistungen
individualvertraglich zugesagt werden:
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers. Sofern Vergütungszusagen von Vorarbeitgebern aufgrund des Wechsels zur Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft verfallen (z.B.
Zusagen langfristig variabler Vergütungen oder Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat einen Ausgleich zusagen.
Umzugskosten. Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch Änderungen des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
ein Wechsel des Wohnortes erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass Umzugskostenerstattungen oder ähnliche
Leistungen in einem angemessenen Umfang durch die Gesellschaft getragen werden.
Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge
Die Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt
dabei die Regelungen des § 84 AktG. Danach erfolgt die Bestellung von Vorstandsmitgliedern maximal für die Dauer von fünf
Jahren und eine Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor dem Ablauf der bisherigen Amtszeit. Bei Erstbestellungen soll darüber
hinaus eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschritten werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge sehen die Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung nicht vor; das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch beide Seiten bleibt davon unberührt.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit des Vorstandsmitglieds, die länger als zwölf Monate dauert, endet der Vorstands-Anstellungsvertrag
automatisch mit Ablauf der zwölf Monate, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Für den Fall einer Herabsetzung der vom Aufsichtsrat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Maximalvergütung durch
Beschluss der Hauptversammlung nach § 87 Abs. 4 AktG hat das Vorstandsmitglied darüber hinaus die Möglichkeit, den Vorstands-Anstellungsvertrag
mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen und sein Mandat niederzulegen. Ein Anspruch auf eine Abfindung
resultiert daraus nicht. Das Vorstandsmitglied wird im Übrigen jedoch so behandelt, als sei der Vorstands-Anstellungsvertrag
ordnungsgemäß erfüllt worden.
Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das Vergütungssystem regelt auch die Höhe der Vergütung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags.
In Abhängigkeit vom Grund für die Beendigung gelten für die zugesagte Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt die nachfolgenden
Bestimmungen:
Einvernehmliche Beendigung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ohne wichtigen Grund wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen
zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen dürfen (Abfindungshöchstgrenze). Die Berechnung der Abfindungshöchstgrenze bemisst
sich dabei nach der Höhe der Jahresvergütung, die sich aus der Grundvergütung und den Zielwerten für die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und Nebenleistungen finden keine Berücksichtigung.
Vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder wichtiger Grund für eine Kündigung durch
die Gesellschaft. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige Zahlungen aus der einjährigen oder mehrjährigen variablen
Vergütung.
Wechsel der Unternehmenskontrolle. Im Fall eines Kontrollwechsels haben das Vorstandsmitglied und die Gesellschaft jeweils das Recht, den Vorstands-Anstellungsvertrag
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem Kontrollwechsel zu kündigen. In diesem Fall hat das Vorstandsmitglied
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags. Die Höhe der Abfindung darf
die vertraglich geregelte, zuvor beschriebene Abfindungshöchstgrenze nicht übersteigen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand einem einjährigen Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft
zahlt dem Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung)
in Höhe der Hälfte der Grundvergütung. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, bis zur Beendigung des Vorstandsvertrags auf
die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verzichten, mit der Wirkung, dass sie nach sechs Monaten ab Zugang
der Verzichtserklärung nicht mehr zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet ist. Die Abfindungszahlung wird auf die
Karenzentschädigung angerechnet.
Tod. Stirbt das Vorstandsmitglied, während es sich in den Diensten der Gesellschaft befindet, so erhält der Witwer bzw. die Witwe
die Grundvergütung noch für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vorstands-Anstellungsvertrags.
Diese Angaben sind abschließend. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gewährt.
7. Das Vergütungssystem im Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt noch einmal einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands, die jeweilige Ausgestaltung der Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden Zielsetzungen:
|
Bestandteil
|
Zielsetzung
|
Ausgestaltung
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Grundvergütung
|
Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das
Eingehen unangemessener Risiken verhindern
|
Jährliche Festvergütung |
|
Nebenleistungen
|
Dienstwagen inklusive Fahrer, branchenübliche Flugvergünstigungen für private Flugreisen, Versicherungsprämien |
|
Altersversorgung
|
Soll eine adäquate Altersversorgung absichern |
Jährliche Zuführung eines festen Betrages |
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
|
Einjährige variable Vergütung (STI)
|
Soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Liquiditätssteuerung sowie der Gesamtverantwortung des Vorstands
und der individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder unterstützen
|
| • |
Adjusted EBIT versus Zielwert (40 %)
|
| • |
Adjusted Free Cashflow versus Zielwert (40 %)
|
| • |
Gesamt- und individuelle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (20 %)
|
| • |
Individueller Leistungsfaktor (Bonus/Malus, 0,8 – 1,2)
|
| • |
Cap: 200 % des Zielbetrages
|
| • |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
|
Soll eine nachhaltig positive Entwicklung des Unternehmenswertes fördern, bei gleichzeitiger Verknüpfung der Interessen der
Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionär:innen
|
| • |
Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit vierjähriger Laufzeit
|
| • |
Anzahl endgültiger Anzahl virtueller Aktien abhängig von:
| - |
Durchschnittlicher Adjusted ROCE während der Performanceperiode versus Zielwert (50 %)
|
| - |
Relativer TSR der Lufthansa Aktie versus Branchenindex (30 %)
|
| - |
Strategische und Nachhaltigkeitsziele (20 %)
|
|
| • |
Wertentwicklung abhängig von 60-Tages-Durchschnittskurs der Lufthansa Aktie am Laufzeitende und Dividendenzahlungen während
der Performanceperiode
|
| • |
Cap: 200 % des Zielbetrages
|
| • |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
Einvernehmliche
Beendigung
|
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des Anstellungsvertrages bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze) |
|
Nachverträgliches Wettbewerbsverbot
|
Dient dem Schutz des Unternehmensinteresses |
| • |
Einjähriges Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Vorstand
|
| • |
Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch Gesellschaft möglich
|
|
|
Wechsel der Unternehmenskontrolle
|
Soll die Unabhängigkeit in Übernahmesituationen sicherstellen |
| • |
Abfindungszahlung in Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages bzw. maximal 100% der oben
genannten Abfindungshöchstgrenze
|
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
Share Ownership
Guidelines
|
Soll die Aktienkultur und die enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre stärken |
| • |
Verpflichtung zur Investition in Lufthansa Aktien über einen Zeitraum von grundsätzlich 4 Jahren
| - |
VV: 200 % der Grundvergütung
|
| - |
OVM: 100 % der Grundvergütung
|
|
| • |
Halteverpflichtung für die Zeit der Vorstandstätigkeit; ratierlicher Abbau des Aktienbestandes in Höhe von jährlich 25% nach
dem Ausscheiden aus dem Vorstand
|
|
|
Compliance- & Performance-Clawback
|
Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, STI und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern |
|
Maximalvergütung gem. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen vermeiden |
| • |
Kürzung der variablen Bezüge bei Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr:
| - |
Vorstandsvorsitzender: Euro 11,0 Mio.
|
| - |
Herausgehobenes Vorstandsmitglied: Euro 6,5 Mio.
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: Euro 5,0 Mio.
|
|
|
| IV. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsänderung
betreffend die Höhe der Vergütung
|
| 1. |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche
und internationale Corporate Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Grundsätze der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Aufsichtsratvergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der
Gesellschaft stehen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung sollen marktgerecht sein und es ermöglichen, dass die
Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage ist, in einem internationalen Geschäftsumfeld qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten
für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit
durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft leistet.
Ausgestaltung der Vergütung des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht entsprechend der Anregung des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 eine reine Festvergütung vor. Dies entspricht der überwiegenden Praxis börsennotierter
Gesellschaften und hat sich bewährt. Eine reine Festvergütung ist aus Sicht der Gesellschaft am besten geeignet, die Unabhängigkeit
des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion
des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen sowie mögliche
Fehlanreize zu vermeiden.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird im Rahmen des Vergütungssystems der höhere zeitliche
Aufwand des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzes und der Mitglieder von Ausschüssen
durch eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt. Der Vorsitz des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, der stellvertretende
Vorsitz des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der festen Jahresvergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds. Der Vorsitzende
eines Ausschusses erhält jeweils das Doppelte der Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Mit Blick auf die besondere
zeitliche Belastung erhalten der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Präsidiums sowie der Vorsitz und die Mitglieder
des Prüfungsausschusses eine höhere zusätzliche Vergütung als in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats. Der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende
und die amtierende stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende haben erklärt, dass 50 % der zusätzlichen Vergütung für die Mitgliedschaft
im Präsidium auf die feste Jahresvergütung anzurechnen sind. In den übrigen Ausschüssen gilt, dass der Vorsitzende eines Ausschusses
jeweils das Doppelte der Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss erhält. Die Vergütungen für Ausschusstätigkeiten
stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat. Sofern ein Aufsichtsratsmitglied
Mitglied in mehreren Ausschüssen ist, werden nur die beiden höchstdotierten Ausschussmitgliedschaften vergütet.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse.
Vielmehr ist die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse bereits über die feste Jahresvergütung sowie
die Ausschussvergütung abgegolten.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.
Außerdem wird die Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung vergütet. Schließlich erstattet die Gesellschaft
jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen, bezahlt oder erstattet etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit
entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen und erstattet die auf die Vergütung etwa entfallende Umsatzsteuer.
Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend
in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung für
Aufsichtsratsmitglieder existiert ebenfalls nicht.
|
| 2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems und Umgang mit Interessenkonflikten
Der Aufsichtsrat achtet bei der Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung darauf, dass diese marktüblich und wettbewerbsfähig
ausgestaltet ist und ihre Höhe – auch im Vergleich zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats vergleichbarer börsennotierter
Unternehmen in Deutschland – in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der
Gesellschaft steht, um hervorragend qualifizierte und international erfahrene Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen
und zu halten. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft das Präsidium des Aufsichtsrats das Vergütungssystem
auf seine Angemessenheit und spricht eine Empfehlung aus. Hierzu wird unter anderem ein horizontaler Marktvergleich durchgeführt.
Dabei kann sich der Aufsichtsrat - wie auch erfolgt - von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Mindestens
alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat wird dieses der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern keine Änderungen vorgeschlagen werden, kann auch ein bestätigender Beschluss gefasst
werden. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen,
da die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein
Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System
der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Aufsichtsrats für Interessenkonflikte,
wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
|
| 3. |
Wortlaut von § 14 der Satzung in der nach Handelsregistereintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) vorgeschlagenen
Satzungsänderung geänderten Fassung
| „(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von Euro 100.000. Der Vorsitzende
erhält Euro 300.000, der stellvertretende Vorsitzende Euro 150.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
Euro 100.000 und die sonstigen Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich Euro 50.000. Der Vorsitzende des Präsidiums
erhält zusätzlich Euro 100.000 und die sonstigen Mitglieder des Präsidiums erhalten zusätzlich Euro 50.000. Vorsitzende anderer
Ausschüsse erhalten zusätzlich Euro 50.000, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich Euro 25.000. Vergütungen
für Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat. Gehört
ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Aufsichtsratsausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in maximal zwei Aufsichtsratsausschüssen
vergütet, wobei in diesem Fall die beiden höchsten Ausschussvergütungen berücksichtigt werden.
|
| (2) |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Reisekosten). Die Gesellschaft
vergütet darüber hinaus die Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung und erstattet eine auf die Vergütung
etwa gesetzlich entfallende Umsatzsteuer. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit
entstehenden Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.
|
| (3) |
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.“
|
|
| V. |
Vergütungsbericht 2022
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 hat folgenden Inhalt:
VERGÜTUNGSBERICHT
Der Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung sowie über die für
das Geschäftsjahr 2022 zugesagte Zielvergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS). Eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2022
findet sich in untenstehender Tabelle T183. Weitere detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen
Lufthansa AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft dargestellt (investor-relations.lufthansagroup.com/de/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2020.html).
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich zudem an der Unternehmensstrategie und schafft so
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen
des Gesamtvorstands und des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die aktuelle Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Aus diesem
Grund basiert das Vergütungssystem auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf Nachhaltigkeit
ausgerichteten Parametern.
Der Aufsichtsrat ist für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der individuellen
Bezüge zuständig. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems
und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gilt seit dem Geschäftsjahr 2020 und wurde von der ordentlichen
Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gemäß § 120a (1) AktG mit einer Mehrheit von 88,2 % gebilligt.
Das Vergütungsjahr 2022
WIRTSCHAFTLICH HAT DIE LUFTHANSA GROUP DIE CORONAKRISE HINTER SICH GELASSEN
Im Januar 2022 war die Ausgangslage für das Geschäftsjahr 2022 noch mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Im Rahmen der
Corona-Pandemie sorgten die Omikron-Variante sowie das Risiko weiterer Virusvarianten mit höherer Ansteckungsgefahr weiterhin
für Ungewissheit in Bezug auf die Erholung des Flugverkehrs. Hinzu kamen im Februar die Unsicherheiten über die Auswirkungen
des Ukraine-Kriegs und die daraus resultierenden Folgen für die Weltwirtschaft.
Wirtschaftlich war das Geschäftsjahr 2022 für die Lufthansa Group letztlich jedoch insbesondere geprägt von der sich erheblich
schneller als erwartet erholenden Nachfrage nach Flugreisen. Aufgrund dessen hat sich das Ergebnis der Passagier-Airlines
im Verlauf des Jahres deutlich verbessert. Gleichzeitig erzielten die Geschäftsfelder Logistik und Technik in 2022 Rekordergebnisse.
Vor diesem Hintergrund musste die Prognose im Geschäftsjahr mehrfach nach oben korrigiert werden.
VOLLSTÄNDIGE BEENDIGUNG DER WSF-STABILISIERUNGSMASSNAHMEN
Nach der bereits frühzeitigen Tilgung des KfW-Kredits in Höhe von 1 Mrd. EUR und der Rückführung beziehungsweise Kündigung
der gesamten Stillen Einlagen der Bundesrepublik Deutschland waren bereits mit Ende des Geschäftsjahres 2021 alle Kredite
und Einlagen des Bundes zurückgezahlt. Mit der vollständigen Veräußerung der zuletzt noch vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds
der Bundesrepublik Deutschland (WSF) gehaltenen Aktien im September 2022 konnten die Stabilisierungsmaßnahmen für die Deutsche
Lufthansa AG erfolgreich beendet werden.
Mit dieser vollständigen Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen sind die Beschränkungen aus dem zwischen der Deutschen Lufthansa
AG und dem WSF abgeschlossenen Rahmenvertrag, unter anderem das Verbot der Gewährung von Boni an die Mitglieder des Vorstands
der Deutschen Lufthansa AG, entfallen.
ZUSAGE VARIABLER VERGÜTUNG FÜR DIE GESCHÄFTSJAHRE 2021 UND 2022
Insbesondere vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Aktienbeteiligung und der damit geltenden Vergütungsrestriktionen
des Rahmenvertrags mit dem WSF hatte der Aufsichtsrat sowohl in seiner Sitzung im März 2021 als auch im März 2022 zunächst
beschlossen, die Zusage einer einjährigen und mehrjährigen variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 für den
Vorstand auszusetzen. Gleichzeitig hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Unternehmenssteuerung sowohl für das jeweilige
Geschäftsjahr (2021 und 2022) als auch für die jeweils anstehende Vier-Jahres-Periode (2021 – 2024 beziehungsweise 2022 –
2025), das heißt kongruent zu den Laufzeiten der ausgesetzten variablen Vergütungselemente, für die Mitglieder des Vorstands
konkrete Ziele festgelegt.
Angesichts der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage und der vollständigen Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen hat
der Aufsichtsrat im Dezember 2022 entschieden, grundsätzlich zu dem von der Hauptversammlung gebilligten Vorstandsvergütungssystem
zurückzukehren und den Vorstand wieder über die Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Ziele wirtschaftlich zu incentivieren.
In diesem Zusammenhang hat der Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstands die mehrjährige variable Vergütung für den Zeitraum
der Geschäftsjahre 2021 bis 2024 (LTI 2021 – 2024) sowie die ein- und mehrjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2022 beziehungsweise den Zeitraum der Geschäftsjahre 2022 bis 2025 (Jahresbonus und LTI 2022 – 2025, dazu ausführlich ab S.
46) zugesagt. Die Zusage erfolgte auf der Basis der bereits vor der Krise vertraglich festgelegten Zielvergütungen. Dabei
gelten die bereits im Zeitraum der Stabilisierung jeweils zu Beginn der Performanceperioden vom Aufsichtsrat festgelegten
Leistungskriterien und Zielwerte. Dies trägt dem im Vergütungssystem verankerten Steuerungsgedanken zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie Retention-Bestrebungen Rechnung.

ABWEICHUNG VOM VERGÜTUNGSSYSTEM IN DEN GESCHÄFTSJAHREN 2021 UND 2022
Vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie veränderten Anforderungen hat der Aufsichtsrat sowohl für die mehrjährige
variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 (LTI 2021 – 2024) als auch für die einjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2022 (Jahresbonus 2022) vom Vergütungssystem abweichende Leistungskriterien gewählt. Die Auswahl der Indikatoren spiegelt
vor allem den Fokus auf die kurz- und langfristige Krisenbewältigung, die Restrukturierung des Unternehmens, die Beendigung
der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen sowie die Rückkehr zu Profitabilität wider.
Für den LTI mit Bemessungszeitraum 2021 – 2024 stehen die Rückführung der mit hohen Kosten und restriktiven Auflagen verbundenen
Stabilisierungsmaßnahmen und die Rückkehr in die Gewinnzone gemessen am kumulierten Adjusted EBIT der Jahre 2022 bis 2024
(anstelle des Adjusted ROCE und des relativen Total Shareholder Return) im Fokus (zum LTI 2021 – 2024 S. 55).
Auch für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat für den Jahresbonus mit dem Operativen Cashflow und der Nettokreditverschuldung
(anstelle der Adjusted EBIT-Marge und dem Adjusted ROCE) vom Vergütungssystem abweichende Leistungskriterien festgelegt. Damit
trug er der Notwendigkeit Rechnung, die im Zuge der Pandemie deutlich gestiegene Verschuldung zu reduzieren sowie die Investitionsfähigkeit
des Unternehmens zu erhalten und zu stärken (zum Jahresbonus 2022 ausführlich ab S. 46).
Damit wird im Geschäftsjahr 2021 zum einen von der Vergütungsstruktur abgewichen, da eine einjährige variable Komponente für
das Geschäftsjahr 2021 nicht zugesagt wurde. Ein solches Vorgehen lag – vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und
der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen sowie den entsprechenden Auflagen aus den Stabilisierungsmaßnahmen – im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft.
In Bezug auf die der mehrjährigen (LTI 2021 – 2024) beziehungsweise einjährigen (Jahresbonus 2022) variablen Vergütung zugrunde
liegenden Leistungskriterien wird für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 von dem durch die Hauptversammlung 2020 gebilligten
Vergütungssystem abgewichen. Die Abweichungen stehen im Einklang mit den sich aus der Coronakrise ergebenden Änderungen des
Fokus im Rahmen der Unternehmens- und Finanzstrategie und liegen damit im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft.
ABSTIMMUNG ZUM VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 AUF DER HAUPTVERSAMMLUNG 2022
Der gemäß § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen
Lufthansa AG für das Geschäftsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung wurde der Hauptversammlung am 10. Mai
2022 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat diesen mit einer Mehrheit von 89,2 % gebilligt.
Von Investorenseite erhielt die Lufthansa Group grundsätzlich sehr positive Rückmeldungen zum Aufbau und zur Transparenz des
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021. Vorgebrachte Verbesserungsvorschläge wurden im vorliegenden Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt. So wird im vorliegenden Bericht insbesondere die Auslegung des Gewährungsbegriffs
gemäß § 162 AktG entsprechend der sich fortentwickelten Rechtsauslegung und der sich herausbildenden Berichtspraxis angepasst
(siehe S. 58). Dies stärkt die Transparenz und Verständlichkeit der Vergütungsberichterstattung, da sich so Performance und
Vergütung eines Berichtsjahres gegenüberstehen. Darüber hinaus werden die Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstands-
und Aufsichtsratsvergütung und der Vergütung der übrigen Belegschaft (ab S. 65) im vorliegenden Vergütungsbericht um absolute
Angaben ergänzt.
ANPASSUNGEN AM VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DEN VORSTAND AB DEM GESCHÄFTSJAHR 2023
Im Rahmen der Entscheidungen zur Rückkehr zum Vergütungssystem für den Vorstand hat sich der Aufsichtsrat auch mit der Ausgestaltung
des Vorstandsvergütungssystems befasst und dieses einer umfassenden Prüfung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat der Aufsichtsrat
im Dezember 2022 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 Anpassungen an dem seit 2020 geltenden Vergütungssystem beschlossen.
Das angepasste Vergütungssystem wird der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt. Eine Übersicht
der wesentlichen Anpassungen ist ab S. 61 in diesem Bericht sowie im Rahmen dieser Einladung zur Hauptversammlung 2023 im
Internet dargestellt.
Das Vergütungssystem im Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssystems
für die Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrunde
liegenden Zielsetzungen.
T183 VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEM 2022
| Bestandteil |
Zielsetzung |
Ausgestaltung |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
|
| - |
Jährliche Grundvergütung
|
| - |
Auszahlung in zwölf Monatsraten
| - |
Vorstandsvorsitzender: 1.634.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 860.000 EUR
|
|
|
| Nebenleistungen |
| - |
Dienstwagen inklusive Fahrer:in, branchenüblichen Flugvergünstigungen für private Flugreisen, Versicherungsprämien
|
|
| Altersversorgung |
Soll eine adäquate Altersversorgung absichern
|
| - |
Jährliche Zuführung eines festen Betrags
| - |
Vorstandsvorsitzender: 855.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 450.000 EUR
|
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
|
Soll im Rahmen der weiterhin notwendigen Krisenbewältigung insbesondere die Sicherung eines ausreichend zur Verfügung stehenden
Kapitals sowie die Reduktion der Schulden unterstützen, unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der
individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder
|
| - |
Operativer Cash-Flow 1) versus Zielwert (42,5 %)
|
| - |
Nettokreditverschuldung (exkl. Pensionen) 2) versus Zielwert (42,5 %)
|
| - |
Gesamt- und individuelle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
| - |
Individueller Leistungsfaktor (Bonus/Malus, 0,8 – 1,2)
|
| - |
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
| - |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
|
Soll eine nachhaltig absolut und relativ positive Entwicklung des Unternehmenswerts fördern, bei gleichzeitiger Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionär:innen
|
| - |
Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit vierjähriger Laufzeit
|
| - |
Endgültige Anzahl virtueller Aktien abhängig von:
| - |
Durchschnittlicher Adjusted ROCE während der Performanceperiode versus Zielwert (42,5 %)
|
| - |
Relativer TSR der Lufthansa Aktie versus DAX (42,5 %)
|
| - |
Strategische und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
|
| - |
Wertentwicklung abhängig von 60-Tages-Durchschnittskurs der Lufthansa Aktie am Laufzeitende und Dividendenzahlungen während
der Programmlaufzeit
|
| - |
Cap: 200 % des Zielbetrags
|
| - |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
Einvernehmliche Beendigung Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden |
| - |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze)
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
Dient dem Schutz des Unternehmensinteresses |
| - |
Einjähriges Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Vorstand bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der
Grundvergütung
|
| - |
Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch Gesellschaft möglich (mit 6-Monatsfrist)
|
|
Wechsel der Unternehmenskontrolle Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
Soll die Unabhängigkeit in Übernahmesituationen sicherstellen |
| - |
Abfindungszahlung in Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal 100 % der Abfindungshöchstgrenze
|
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
| Share Ownership Guidelines |
Soll die Aktienkultur und die enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionär:innen stärken |
| - |
Verpflichtung zur Investition in Lufthansa Aktien über einen Zeitraum von vier Jahren
| - |
Vorstandsvorsitzender: 200 % der Grundvergütung
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 100 % der Grundvergütung
|
|
| - |
Halteverpflichtung für die Zeit der Vorstandstätigkeit; ratierlicher Abbau des Aktienbestands in Höhe von jährlich 25 % nach
dem Ausscheiden aus dem Vorstand
|
|
Compliance- und Performance-Clawback Keine Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen |
| - |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern
|
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen vermeiden
|
| - |
Kürzung der variablen Bezüge bei Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr:
| - |
Vorstandsvorsitzender: 9,5 Mio. EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 5,0 Mio. EUR
|
|
|
1) Anstatt der Adjusted EBIT-Marge wie in dem von der Hauptversammlung 2020 gebilligten Vergütungssystem vorgesehen.
2) Anstatt des Adjusted ROCE wie in dem von der Hauptversammlung 2020 gebilligten Vergütungssystem vorgesehen.
Zielvergütung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Vorstandsmitgliedern für die Geschäftsjahre 2022 und 2021 zugesagte Vergütung differenziert
nach dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Vorstands.
T184 ZIELVERGÜTUNG UND RELATIVER ANTEIL 2022 UND 2021
|
|
Vorstandsvorsitzender |
Ordentliche Vorstandsmitglieder |
|
|
2022
in Tsd. €
|
2022
Anteil
|
2021 in Tsd. €
|
2021 Anteil
|
2022
in Tsd. €
|
2022
Anteil
|
2021 in Tsd. €
|
2021 Anteil
|
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Grundvergütung |
1.634 |
33,6 % |
1.634 |
43,9 % |
860 |
33,6 % |
860 |
43,9 % |
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung 1) |
1.140 |
23,4 % |
– |
– |
600 |
23,4 % |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung 2) LTI 2022 – 2025 (LTI 2021 – 2024)
|
2.090 |
43,0 % |
2.090 |
56,1 % |
1.100 |
43,0 % |
1.100 |
56,1 % |
|
Zielgesamtvergütung
|
4.864
|
100 %
|
3.724
|
100 %
|
2.560
|
100 %
|
1.960
|
100 %
|
1) Keine Zusage einer einjährigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 an die Mitglieder des Vorstands.
2) Zusage des LTI 2021 – 2024 an die Mitglieder des Vorstands wie durch den Aufsichtsrat im Dezember 2022 beschlossen.
Maximalvergütung
Ergänzend zu den betragsmäßigen Höchstgrenzen für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung hat der Aufsichtsrat entsprechend
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung für die Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres
vorgesehen. Diese Maximalvergütung liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei 9,5 Mio. EUR und für ein ordentliches Vorstandsmitglied
bei 5 Mio. EUR und bezieht sich auf den tatsächlichen Aufwand beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr
zugesagten Vergütung (inklusive Nebenleistungen und Versorgungsaufwand). Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr die genannte
Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen Bezüge.
Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable Vergütung 2022 aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst zum
31. Dezember 2025 feststeht, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für die im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung
abschließend erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 informiert werden.
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2019
Der Aufsichtsrat hatte bereits für das Geschäftsjahr 2019 einen Aufwandshöchstbetrag für die für ein Geschäftsjahr zugesagte
Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds festgelegt. Mit der Beendigung der Performanceperiode für die mehrjährige variable
Vergütung 2019 – 2022 zum 31. Dezember 2022 steht fest, dass dieser Höchstbetrag bei keinem der im Geschäftsjahr 2019 aktiven
Vorstandsmitglieder erreicht worden ist. Eine detaillierte Übersicht der Aufwandsbeträge der für das Geschäftsjahr 2019 den
einzelnen Vorstandsmitgliedern zugesagten Vergütung einschließlich der jeweiligen Höchstbeträge ist in der nachfolgenden Tabelle T185 dargestellt.
T185 MAXIMALVERGÜTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2019
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Carsten Spohr, Vorstands- vorsitzender Vorsitzender seit 01.05.2014; Vorstand seit 01.01.2011
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Harry Hohmeister Vorstand seit 01.01.2013
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Detlef Kayser Vorstand seit 01.01.2019
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Ulrik Svensson Vorstand bis 30.04.2020
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Thorsten Dirks Vorstand bis 30.06.2020
|
Bettina Volkens Vorstand bis 31.12.2019
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| in Tsd. € |
2019 |
2019 (Max.) |
2019 |
2019 (Max.) |
2019 |
2019 (Max.) |
2019 |
2019 (Max.) |
2019 |
2019 (Max.) |
2019 |
2019 (Max.) |
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Feste Vergütung
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| Festvergütung |
1.634 |
1.634 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
860 |
| Nebenleistungen |
28 |
28 |
18 |
18 |
12 |
12 |
15 |
15 |
15 |
15 |
22 |
22 |
|
Summe
|
1.662
|
1.662
|
878
|
878
|
872
|
872
|
875
|
875
|
875
|
875
|
882
|
882
|
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Variable Vergütung
|
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| Einjährige variable Vergütung 2019 |
576 |
2.280 |
303 |
1.200 |
303 |
1.200 |
303 |
1.200 |
303 |
1.200 |
303 |
1.200 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI 2019 – 2022)
|
199 |
4.180 |
104 |
2.200 |
104 |
2.200 |
104 |
2.200 |
104 |
2.200 |
104 |
2.200 |
|
Summe
|
775
|
6.460
|
407
|
3.400
|
407
|
3.400
|
407
|
3.400
|
407
|
3.400
|
407
|
3.400
|
| Versorgungsaufwand |
920 |
920 |
486 |
486 |
450 |
450 |
471 |
471 |
486 |
486 |
478 |
478 |
|
Gesamtvergütung
|
3.357
|
9.042
|
1.771
|
4.764
|
1.729
|
4.722
|
1.753
|
4.746
|
1.768
|
4.761
|
1.767
|
4.760
|
Maximalvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
|
9.500
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
5.000
|
|
5.000
|
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat sich auch im Geschäftsjahr 2022 insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der Gesellschaft
ausführlich mit der Angemessenheit der Vorstandsvergütung befasst und die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Üblichkeit der Vergütung
und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung (T200).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit werden die Ziel- und Maximalvergütungen auf der Basis der Positionierung
der Deutschen Lufthansa AG in einem Vergleichsmarkt anhand der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung bewertet.
Der Vergleichsmarkt besteht aus den im DAX und MDAX gelisteten Gesellschaften, da diese hinsichtlich der Unternehmensgröße
zum Stichtag der Betrachtung vergleichbar sind.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Leistungskriterien für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung sind abgeleitet aus den strategischen Zielen
und der operativen Steuerung des Unternehmens. Sie zielen für das Geschäftsjahr 2022 vor dem Hintergrund der weiterhin notwendigen
kurz- und langfristigen Krisenbewältigung insbesondere auf die Sicherung eines ausreichend zur Verfügung stehenden Kapitals
sowie die Reduktion der Schulden unter Einbeziehung der ökologischen Nachhaltigkeit. Unter Berücksichtigung der Interessen
der Aktionäre und weiterer Stakeholder soll so die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt und der gesellschaftlichen
und ökologischen Verantwortung der Lufthansa Group Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat für den Jahresbonus 2022 den Operativen Cashflow und die Nettokreditverschuldung
(anstelle der Adjusted EBIT-Marge und des Adjusted ROCE, wie in dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem
vorgesehen) als die relevanten Leistungskriterien festgelegt. Im Rahmen der mehrjährigen variablen Vergütung 2022 bleibt es
bei den im Vergütungssystem vorgesehenen Leistungskriterien Adjusted ROCE und relativer Total Shareholder Return im Vergleich
zu den DAX-Gesellschaften.
Auf der Basis des Vergütungssystems und mit den in Bezug auf den Jahresbonus abweichenden Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat
für das Geschäftsjahr 2022 die Ziel-, Schwellen- und Maximalwerte der finanziellen und der im Rahmen der nichtfinanziellen
Ziele ausgewählten Schwerpunktthemen für die variable Vergütung festgelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei darauf geachtet, dass
die Zielsetzungen anspruchsvoll und ambitioniert sind.
Sowohl im Jahresbonus als auch in der mehrjährigen variablen Vergütung liegt die mögliche Bandbreite der Zielerreichung für
die einzelnen finanziellen und nichtfinanziellen Ziele zwischen 0 % und 200 %.
EINJÄHRIGE VARIABLE VERGÜTUNG (JAHRESBONUS 2022)
Die einjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 orientiert sich zu 85 % an finanziellen Zielen und zu 15 % an
Gesamt- und individuellen Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen. Für Letztere legt der Aufsichtsrat jährlich Schwerpunktthemen
fest.
Im Rahmen des Jahresbonus 2022 gingen als finanzielle Ziele der Operative Cashflow und die Nettokreditverschuldung (exklusive
Pensionen) mit jeweils 42,5 % in die Zielerreichung ein. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat als Schwerpunkte
für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele in der einjährigen variablen Vergütung die Ziele „Kunde“ und „Mitarbeiter“ festgelegt
und damit die Interessen der wesentlichen Stakeholder berücksichtigt.
Die Zielwerte für die finanziellen Ziele werden vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung
des Konzerns für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Der Zielwert für den Operativen Cashflow lag im Geschäftsjahr
2022 bei 2 Mrd. EUR. Für den Parameter Nettokreditverschuldung (exklusive Pensionen) lag der Zielwert bei 9,9 Mrd. EUR. Die
Zielerreichungskurven verlaufen zwischen den definierten Eckpunkten jeweils linear.
Insgesamt ergibt sich für die finanziellen Ziele in der einjährigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 eine Zielerreichung
von 200 %.
Für den Nachhaltigkeitsparameter „Kunde“ wird der Net Promotor Score 1) (Geschäftsbericht 2022, Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, S. 93 ff.), also die Weiterempfehlungsrate der Kund:innen,
herangezogen. Hierfür werden sowohl die entsprechenden Ergebnisse der Network Airlines (Lufthansa German Airlines, SWISS,
Austrian Airlines und Brussels Airlines) als auch die Werte von Eurowings mit einer Gewichtung von drei Vierteln (Network
Airlines) zu einem Viertel (Eurowings) einbezogen. Die Zielerreichungskurve verläuft linear.
1) Der Net Promoter Score ist eine eingetragene Marke von Bain & Company, Inc., Fred Reichheld und Satmetrix Systems, Inc.
Für den Parameter „Mitarbeiter“ wird der sogenannte Engagement Index betrachtet (Geschäftsbericht 2022, Zusammengefasste nichtfinanzielle
Erklärung, S. 93 ff.), der die Verbundenheit von Mitarbeitenden mit dem Unternehmen, die Einsatzbereitschaft wie auch die
Bereitschaft zur Weiterempfehlung des Arbeitgebers misst. Jedem Indexwert ist ein Zielerreichungswert zugeordnet. Der 100
%-Zielwert orientiert sich am Durchschnitt des externen Benchmarks.
Die Ziele „Kunde“ und „Mitarbeiter“ gehen jeweils mit 7,5 % in den Jahresbonus ein. Die konkreten Zielerreichungen für die
Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele für das Geschäftsjahr 2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
T186 JAHRESBONUS 2022: ZIELERREICHUNG GESCHÄFTS- UND NACHHALTIGKEITSZIELE
|
|
Gewichtung |
100 %- Zielwert
|
Ist-Wert |
Zielerreichung |
| Kunde (NPS) |
7,5 % |
|
|
0,0 % |
| Network Airlines (3/4) |
|
55 |
35 |
0,0 % |
| Eurowings (1/4) |
|
50 |
37 |
0,0 % |
| Mitarbeiter (Engagement Index) |
7,5 % |
2,3 |
2,4 |
50,0 % |
|
Gesamt
|
15,0 %
|
|
|
25,0 %
|
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim Jahresbonus im Rahmen der Würdigung der individuellen Leistung jedes
einzelnen Vorstandsmitglieds einen individuellen Leistungsfaktor (Bonus-/Malus-Faktor) in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden.
Basis hierfür bilden die jährlich zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern festgelegten individuellen
Zielvereinbarungen. Diese umfassen neben den individuellen Zielen für die einzelnen Vorstandsmitglieder gleichzeitig übergreifende
Ziele für den Gesamt-Vorstand, um der kollektiven Verantwortung der Vorstandsmitglieder als Organ Rechnung zu tragen. Nach
Ablauf des Geschäftsjahres werden diese von Präsidium und Aufsichtsrat bewertet. In der nachfolgenden Tabelle sind die Themenfelder
zusammengefasst, die in die individuellen Zielvereinbarungen für das Berichtsjahr eingeflossen sind.
T187 INDIVIDUELLE ZIELE 2022
| Vorstand |
Themenfelder für die individuelle Ziele |
| Carsten Spohr |
| - |
Operationalisierung der langfristigen Konzernstrategie
|
| - |
Strukturelle Neuausrichtung der Lufthansa Group
|
| - |
Funktionsübergreifende, projektorientierte Organisationsstruktur
|
| - |
Politische und regulatorische Aktivitäten
|
| - |
Förderung unternehmerischen und kundenorientierten Handelns
|
|
| Christina Foerster |
| - |
Verbesserung der Produkt- und Servicequalität
|
| - |
Weiterentwicklung des Kundenerlebnisses
Umsetzung der ESG-Strategie
|
| - |
Vorantreiben der Digitalisierung der Lufthansa Group
|
| - |
Modernisierung und Harmonisierung der IT-Architektur
|
|
| Harry Hohmeister |
| - |
Vorantreiben der marktbezogenen Ausrichtung der Offer-/Revenue Management Einheiten
|
| - |
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der digitalen und globalen Distribution
|
| - |
Weiterentwicklung des Multi-Traffic-Systems
|
| - |
Konsolidierung der Airline-Branche aktiv vorantreiben
|
| - |
Expansion des touristischen Segments
|
|
| Detlef Kayser |
| - |
Verbesserung der operativen Performance
|
| - |
Vorantreiben systematischer Flottenmodernisierung
|
| - |
Harmonisierung und Digitalisierung der Operations-Prozesse
|
| - |
Entwicklung und Umsetzung neuer Kooperationsmodelle mit Systempartnern
|
|
| Michael Niggemann |
| - |
Weiterentwicklung Sozialpartnerschaften
|
| - |
Etablierung von mehr Flexibilität bei Arbeitszeit- und Beschäftigungsmodellen
|
| - |
Kulturelle Transformation vorantreiben
|
| - |
Talentsicherung und -gewinnung
|
| - |
Diversity mit Fokus auf Genderdiversität
|
|
| Remco Steenbergen |
| - |
Finanzstrategie mit Fokus auf Mittelfristziele
|
| - |
Refinanzierungs- und Entschuldungsplan
|
| - |
Sicherung der Investitionsfähigkeit
|
| - |
Optimierung des Portfolios durch M&A-Projekte vorantreiben
|
|
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Themenfelder der für den Gesamtvorstand vom Aufsichtsrat für das Berichtsjahr
gesetzten gemeinsamen Ziele.
T188 ÜBERGREIFENDE ZIELE FÜR DEN GESAMT-VORSTAND 2022
| Themenbereich |
Ziele |
| Flexibilisierung |
| - |
Sicherstellung flexibler Prozesse & Strukturen um effektiv auf das weiterhin volatile Marktumfeld reagieren zu können
|
|
| Unternehmensstrategie operationalisieren und Vorantreiben der Transformation der Lufthansa Group |
| - |
ESG-Maßnahmen
|
| - |
Kundenfokus: Gestaltung eines digitalen Premium-Reiseerlebnisses
|
| - |
Digitalisierung: Ausschöpfung crossfunktionaler Innovations- und Digitalisierungspotenziale
|
| - |
Wertorientierung: Erreichen einer soliden Bilanzstruktur und effizienten Kapitalallokation
|
| - |
Modernisierung der Führungs- und Unternehmenskultur
|
| - |
Talentsicherung: Mitarbeiterbindung & Diversität
|
|
Präsidium und Aufsichtsrat haben am Ende des Geschäftsjahres 2022 die Erreichung der individuellen Ziele bewertet. Für jedes
Vorstandsmitglied erfolgte dann eine Multiplikation des zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Faktors mit der Gesamtzielerreichung
aus den finanziellen und den Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen.
Die Gesamtzielerreichung und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus 2022 sind in der nachfolgenden
Tabelle individuell für die Mitglieder des Vorstands dargestellt.
T189 GESAMTZIELERREICHUNG UND AUSZAHLUNGSBETRÄGE JAHRESBONUS 2022
| Vorstand |
Zielbetrag |
Gesamt- Zielerreichung
|
Auszahlungs- betrag
|
| Carsten Spohr |
1.140.000 € |
200 % 1) |
2.280.000 € |
| Christina Foerster |
600.000 € |
174 % |
1.042.500 € |
| Harry Hohmeister |
600.000 € |
200 % 1) |
1.200.000 € |
| Detlef Kayser |
600.000 € |
174 % |
1.042.500 € |
| Michael Niggemann |
600.000 € |
191 % |
1.146.750 € |
| Remco Steenbergen |
600.000 € |
200 % 1) |
1.200.000 € |
1) Unter Berücksichtigung des für die Auszahlung des Jahresbonus 2022 geltenden Caps in Höhe von 200 % des Zielbetrags.
MEHRJÄHRIGE VARIABLE VERGÜTUNG (LTI)
Zur Förderung einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung ist die mehrjährige variable Vergütung und damit
ein Großteil der variablen Vergütung an der Erreichung langfristig orientierter Ziele ausgerichtet. Dabei wird über die Berücksichtigung
der absoluten und relativen Aktienkursentwicklung eine enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen
der Aktionäre hergestellt.
Die mehrjährige variable Vergütung umfasst aktuell noch laufende Programme aus mehreren Geschäftsjahren, deren Zusage zum
Teil auf den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vergütungssystemen beruht. Hierzu gehören zum einen die im Geschäftsjahr 2019
zugesagte mehrjährige variable Vergütung (LTI 2019 – 2022). Zum anderen haben die Vorstandsmitglieder bis zum Jahr 2018 an
den Aktienprogrammen für Lufthansa Vorstände beziehungsweise Führungskräfte (LH Performance) teilgenommen.
Zusage mehrjährige variable Vergütung 2022 (LTI 2022 – 2025)
Seit dem Geschäftsjahr 2020 erfolgt die Zusage der mehrjährigen variablen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands aktienbasiert.
Die Vorstandsmitglieder erhalten zu Beginn der Performanceperiode eine Anzahl virtueller Aktien die im Wert dem vertraglich
zugesagten Zielbetrag entspricht. Die Umrechnung in virtuelle Aktien erfolgt dabei auf der Basis des Durchschnittskurses der
Lufthansa Aktie während der ersten 60 Handelstage nach Beginn der vierjährigen Performanceperiode. Für den LTI 2022 – 2025
liegt der Durchschnittskurs bei 7,00 EUR. Die Anzahl der im Berichtsjahr im Rahmen des LTI den einzelnen Vorstandsmitgliedern
bedingt zugeteilten virtuellen Aktien ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
T190 BEDINGT ZUGETEILTE AKTIEN LTI 2022 – 2025 – ZUTEILUNGSKURS: 7,00 €
| Vorstand |
Zielbetrag |
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien |
| Carsten Spohr |
2.090.000 € |
298.571 |
| Christina Foerster |
1.100.000 € |
157.143 |
| Harry Hohmeister |
1.100.000 € |
157.143 |
| Detlef Kayser |
1.100.000 € |
157.143 |
| Michael Niggemann |
1.100.000 € |
157.143 |
| Remco Steenbergen |
1.100.000 € |
157.143 |
Die finale Anzahl der virtuellen Aktien ist abhängig von der Erreichung der finanziellen Erfolgsziele Adjusted ROCE (42,5
%) und relativer Total Shareholder Return (42,5 %) sowie der nichtfinanziellen strategischen- und Nachhaltigkeitsziele (15
%).
Als Schwerpunkte für die strategischen- und Nachhaltigkeitsziele im LTI 2022 – 2025 hat der Aufsichtsrat den Parameter „Umwelt“
festgelegt. Damit wird langfristig das umweltpolitische Ziel einer Reduktion der CO₂-Emissionen incentiviert.
Die Ermittlung der Zielerreichung des Adjusted ROCE erfolgt auf Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen Adjusted ROCE
über die vierjährige Performanceperiode mit einem vom Aufsichtsrat vor der Zusage festgelegten strategischen Zielwert. Der
Aufsichtsrat orientiert sich dabei an der für den Konzern maßgeblichen vierjährigen operativen Planung. Der untere Schwellenwert
darf dabei die Deckung der Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“) nicht unterschreiten. Dies steht im Einklang
mit dem strategischen Ziel, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen, die über dem Kapitalkostensatz liegt.
Für den LTI 2022 – 2025 liegt der strategische Ziel-ROCE bei 6,3 %. Der tatsächlich erzielte durchschnittliche Adjusted ROCE
sowie die daraus resultierende Zielerreichung werden im Vergütungsbericht des Geschäftsjahres nach Ablauf der jeweiligen Performanceperiode
veröffentlicht.
Die Ermittlung der TSR-Performance für den LTI 2022 – 2025 erfolgt nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode. Dazu wird
der durchschnittliche Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performanceperiode zum durchschnittlichen
Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ende der Performanceperiode in Relation gesetzt. Dies erfolgt unter
Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden. Als Vergleichsgruppe für den relativen TSR werden die Unternehmen des DAX
herangezogen, welche sowohl zum Beginn als auch am Ende der Performanceperiode im Index vertreten sind. Die ermittelte TSR-Performance
aller Gesellschaften wird in eine Rangreihe gebracht und die relative Positionierung der Deutschen Lufthansa AG anhand des
erreichten Perzentils bestimmt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der TSR der Deutschen Lufthansa AG dem Median (50.
Perzentil) der Vergleichsgruppe entspricht. Bei einer Performance am oder unterhalb des 25. Perzentils liegt die Zielerreichung
bei 0 %. Der Maximalwert von 200 % wird bei einer TSR-Performance am beziehungsweise über dem 75. Perzentil erreicht. Zwischenwerte
werden linear interpoliert.

Das Nachhaltigkeitsziel „Umwelt“ ist abgeleitet aus der langfristigen Strategie der Lufthansa Group. Seit dem Jahr 2022 orientieren
sich die Reduktionsziele der Lufthansa Group in Bezug auf CO₂-Emissionen an den international und branchenübergreifend anerkannten
„Science Based Targets“ (SBT), welche auf der Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens basieren. Damit verpflichtet
sich die Lufthansa Group auf ein wissenschaftlich fundiertes Intensitätsziel auf der Basis der spezifischen CO₂-Emissionen
in Gramm pro verkauftem Tonnenkilometer. Das Reduktionsziel im Rahmen des LTI 2022 – 2025 ist abgeleitet aus dem langfristigen
Ziel einer Reduktion der spezifischen CO₂-Emissionen um 30,6 % bis zum Jahr 2030 (Geschäftsbericht 2022, Zusammengefasste
nichtfinanzielle Erklärung, S. 93 ff.) im Vergleich zum Basisjahr 2019. Der Zielwert liegt bei einer Reduktion um 13 Prozentpunkte
bis zum Ende der Performanceperiode am 31. Dezember 2025. Die Eckpunkte der möglichen Bandbreite sind durch einen Abweichungswert
von +/– 2 Prozentpunkten des Zielwerts definiert. Zwischenwerte werden linear interpoliert.

Zur Ermittlung der Zielerreichung wird am Ende der vierjährige Performanceperiode die Zielerreichung zur Reduktion der spezifischen
CO₂-Emissionen festgestellt. Diese geht dann mit 15 % in die Gesamtzielerreichung des LTI 2022 – 2025 am Ende der Performanceperiode
ein.
Nach Ablauf der Performanceperiode wird die Anzahl der bedingt zugeteilten virtuellen Aktien mit der Gesamtzielerreichung,
welche sich aus der Zielerreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele ergibt, multipliziert, um die finale
Anzahl an virtuellen Aktien zu ermitteln. Um den Auszahlungsbetrag zu ermitteln, wird die finale Anzahl an virtuellen Aktien
mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Lufthansa Aktie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode
zuzüglich während der Performanceperiode gezahlter Dividenden multipliziert. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in bar.
Mehrjährige variable Vergütung 2019 (LTI 2019 – 2022)
Der LTI 2019 – 2022 unterscheidet sich vom LTI 2022 – 2025 im Wesentlichen dadurch, dass für das Geschäftsjahr 2019 die Zusage
nicht in virtuellen Aktien erfolgte. Alle übrigen Parameter, insbesondere die zugrunde liegenden Leistungskriterien, entsprechen
denen des LTI 2022 – 2025. Siehe dazu die detaillierten Ausführungen im Vergütungsbericht 2019 (Geschäftsbericht 2019, S.
119 ff.).
So bemisst sich der LTI 2019 – 2022 jeweils zu 42,5 % am relativen Total Shareholder Return (TSR) im Vergleich zu den DAX-Unternehmen
und am Adjusted Return on Capital Employed (Adjusted ROCE) sowie zu 15 % an dem vom Aufsichtsrat festgelegten Nachhaltigkeitsparameter
„Umwelt“.
Die Ermittlung der Zielerreichung des Adjusted ROCE erfolgt auf der Basis eines Vergleichs des durchschnittlichen Adjusted
ROCE über die vierjährige Performanceperiode mit dem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performanceperiode festgelegten strategischen
Zielwert. Dieser war abgeleitet aus der operativen Planung des Konzerns und lag für den LTI 2019 – 2022 bei 7 %. Die Eckpunkte
der möglichen Bandbreite waren durch einen Abweichungswert von +/– 3 Prozentpunkten des Zielwerts definiert. Zwischenwerte
werden linear interpoliert.
Die Ermittlung der TSR-Performance erfolgt grundsätzlich analog wie beim LTI 2022 – 2025. Im Rahmen des LTI 2019 – 2022 wird
jedoch sowohl zu Beginn als auch zum Ende der Performanceperiode auf den durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 30
(statt 60 beim LTI 2022 – 2025) Börsenhandelstage abgestellt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der TSR der Deutschen
Lufthansa AG dem Median (50. Perzentil) der Vergleichsgruppe entspricht. Bei einer Performance am oder unterhalb des 25. Perzentils
liegt die Zielerreichung bei 0 %. Der Maximalwert von 200 % wird bei einer TSR-Performance am beziehungsweise über dem 75.
Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
T191 LTI 2019 – 2022: FINANZIELLE ZIELE – ZIELSETZUNG UND ZIELERREICHUNG
|
|
Zielsetzung |
Zielerreichung
|
|
|
0 % |
100 % |
200 % |
|
in % |
| Adjusted ROCE |
4 % |
7 % |
10 % |
– 2,88 % |
0 % |
| Relativer TSR im Vergleich zum DAX |
25. Perzentil |
50. Perzentil |
75. Perzentil |
5. Perzentil |
0 % |
|
Gesamt
|
|
|
|
|
0 %
|
Als Nachhaltigkeitsziel für den LTI 2019 – 2022 hatte der Aufsichtsrat den Parameter „Umwelt“ als Schwerpunkt festgelegt.
Dabei wurden die seitens der IATA verabschiedeten Zielsetzungen für Treibstoffeffizienz, also der durchschnittliche Kerosinverbrauch,
um einen Fluggast 100 Kilometer weit zu transportieren (Geschäftsbericht 2022, Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung,
S. 93 ff.), berücksichtigt, welche eine Verbesserung des spezifischen Treibstoffverbrauchs um 1,5 % pro Jahr und damit eine
Verbesserung der spezifischen CO₂-Emissionen vorsahen. Als 100 %-Zielwert wurde entsprechend eine jährliche Verbesserung des
spezifischen Treibstoffverbrauchs um 1,5 % definiert. Die Eckpunkte der möglichen Bandbreite sind durch einen Abweichungswert
von +/– 1,5 Prozentpunkten des jährlichen Zielwerts definiert. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Da bis zum Geschäftsjahr 2018 die Zahlen zum durchschnittlichen spezifischen Kerosinverbrauch in einem Geschäftsjahr erst
Mitte des jeweils nachfolgenden Geschäftsjahres vorlagen, hat der Aufsichtsrat für die Entwicklung der Treibstoffeffizienz
im Rahmen des LTI 2019 – 2022 einen Vergleich des Vorjahreswerts mit dem Wert des diesem vorausgegangenen Jahreswert beschlossen.
Für das Geschäftsjahr 2022 erfolgt die Bemessung des Umweltziels somit auf der Basis eines Vergleichs der spezifischen CO₂-Emissionen
im Geschäftsjahr 2021 und 2020.
Zur Ermittlung der Zielerreichung wird über die vierjährige Performanceperiode jährlich die Zielerreichung des Umweltziels
durch den Aufsichtsrat festgestellt. Diese jährlichen Zielerreichungswerte gehen dann mit jeweils einem Viertel in die Gesamtzielerreichung
des Nachhaltigkeitsziels am Ende der Performanceperiode ein.
Die Zielerreichungen für den Umweltparameter im Rahmen des LTI 2019 – 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Auf dieser Basis ergibt sich eine Gesamtzielerreichung für den Parameter „Umwelt“ in Höhe von 63,33 %.
T192 ZIELERREICHUNG NACHHALTIGKEITSZIEL IM LTI 2019 – 2022
| Jährliche Reduktion der CO₂-Emissionen |
Vergleichsjahre |
Zielerreichung |
Gewichtung |
|
Jahr der Performanceperiode
|
|
|
|
| 2019 |
2018 zu 2017 |
53,33 % |
1/4 |
| 2020 |
2019 zu 2018 |
0 % |
1/4 |
| 2021 |
2020 zu 2019 |
0 % |
1/4 |
| 2022 |
2021 zu 2020 |
200 % |
1/4 |
|
Gesamt
|
|
63,33 %
|
|
Insgesamt ergibt sich damit für die mehrjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 eine Zielerreichung von 9,5
%. Die individuellen Auszahlungsbeträge für die im Geschäftsjahr 2019 aktiven Vorstandsmitglieder sind in untenstehender Tabelle
T197 dargestellt.
Auszahlung aus der aktienkursbasierten Vergütung – LH Performance 2018
Bis einschließlich des Geschäftsjahres 2018 hat der Vorstand verpflichtend an den Aktienprogrammen für Lufthansa Vorstände
teilgenommen. Die Zuteilung erfolgte dabei jeweils im November des betreffenden Geschäftsjahres, bei einer Performanceperiode
von vier Jahren.
Die Teilnahme am LH Performance-Programm für Vorstände setzte ein Eigeninvestment in Lufthansa Aktien in Tranchen in Höhe
von 4 Tsd. EUR voraus. Dabei war der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, jährlich mit Lufthansa Aktien im Gegenwert von 180
Tsd. EUR und ein ordentliches Vorstandsmitglied in Höhe von 120 Tsd. EUR teilzunehmen, wobei die Lufthansa Group einen Abschlag
in Höhe von 50 % gewährte. Die Aktien des Eigeninvestments sind jeweils bis zum Ablauf der vierjährigen Performanceperiode
gesperrt. Die Höhe eines möglichen Anspruchs aus den Aktienprogrammen ist sowohl an die absolute Entwicklung des Aktienkurses
der Lufthansa Aktie (Performance-Option) als auch an die Entwicklung der Lufthansa Aktie im Vergleich zu einem fiktiven Index
aus Aktien europäischer Wettbewerber (Outperformance-Option) geknüpft. Die Berechnung der Performance und Outperformance der
Lufthansa Aktien erfolgt nach dem Total Shareholder Return-Prinzip. Danach werden zusätzlich zur Entwicklung der Börsenkurse
Bardividenden, Bezugsrechte, Kapitalberechtigungen und andere Sonderrechte in die Performance-/Outperformanceberechnung der
Aktie aufgenommen. Aus der Performance-Option 2018 ist eine Auszahlung fällig, wenn sich der Aktienkurs um mehr als 22 % verbessert.
Das Cap wird bei einer Verbesserung von mehr als 33 % erreicht. Für die Outperformance-Option erhält der Teilnehmer eine Auszahlung
je Prozentpunkt Outperformance. Diese ist bei mehr als 20 Prozentpunkten auf einen festgelegten Betrag beschränkt. Der Maximalbetrag
liegt für die Performance- und Outperformance-Option bei jeweils 20 Tsd. EUR pro Tranche. Das Programm LH Performance 2018
endete zum 30. Oktober 2022. Weitere Informationen zu den laufenden LH Performance-Programmen finden sich im Geschäftsbericht
2022, Konzernanhang, Erläuterung 39, S. 222 ff.
T193 LH PERFORMANCE 2018: ZIELERREICHUNG
|
|
Hürde |
Cap |
Ist-Wert |
Auszahlung je Tranche
|
| Performance Lufthansa Aktie |
22 % |
33 % |
– 57,68 % |
0 € |
| Outperformance gegenüber Vergleichsindex |
+1 P. |
+20 P. |
+2,87 P. |
2 Tsd. € |
Eine Auszahlung aus den Optionen an ein Vorstandsmitglied erfolgt dabei nur dann, wenn das Mitglied zum Programmende noch
aktives Mitglied des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG war. Nach dem Eintritt in den Ruhestand oder beim Ausscheiden aus
dem Vorstand nach Ablauf der Bestelldauer erfolgt eine Auszahlung pro rata temporis bezogen auf den Teil der Programmlaufzeit,
in welchem der Teilnehmer noch Mitglied des Vorstands war. Informationen zu der im Geschäftsjahr 2022 erfolgten Auszahlung
aus LH Performance 2018 für die Mitglieder des Vorstands sind in der untenstehenden Tabelle T197 dargestellt.
Malus- und Clawback-Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Malus
und -Clawback) oder in den Fällen, in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft
sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder zurückzufordern.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2022 ist von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise zurückzufordern,
durch den Aufsichtsrat kein Gebrauch gemacht worden.
Laufende LTI-Programme
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die aktuell laufenden LTI-Programme für die Mitglieder des Vorstands einschließlich
der jeweils vom Aufsichtsrat festgelegten Leistungskriterien sowie die Entwicklung des Bestands der den im Geschäftsjahr aktiven
Mitgliedern des Vorstands im Rahmen dieser Programme zugesagten virtuellen Aktien im Geschäftsjahr 2022.
T194 ENTWICKLUNG BESTAND ZUGESAGTER VIRTUELLER AKTIEN IM GESCHÄFTSJAHR 2022
| Vorstand |
Bestand Anfang 2022
|
Zuteilung LTI 2021 – 2024 (Kurs: 7,93 €)
|
Zuteilung LTI 2022 – 2025 (Kurs: 7,00 €)
|
Bestand Ende 2022
|
| Carsten Spohr |
157.261 |
263.556 |
298.571 |
719.389 |
| Christina Foerster |
82.769 |
138.714 |
157.143 |
378.626 |
| Harry Hohmeister |
82.769 |
138.714 |
157.143 |
378.626 |
| Detlef Kayser |
82.769 |
138.714 |
157.143 |
378.626 |
| Michael Niggemann |
82.769 |
138.714 |
157.143 |
378.626 |
| Remco Steenbergen |
- |
138.714 |
157.143 |
295.857 |
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines (SOG) sind seit dem Jahr 2019 ein wesentlicher Bestandteil des Vorstandsvergütungssystems.
Diese verpflichten den Vorstandsvorsitzenden Lufthansa Aktien in zweifacher Höhe und ordentliche Vorstandsmitglieder in einfacher
Höhe ihrer jeweiligen Bruttogrundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer der Dienstzeit und darüber hinaus zu halten.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen.
Die von den Vorstandsmitgliedern zu erwerbende Mindestanzahl an Lufthansa Aktien wird zu Beginn der Vorstandstätigkeit anhand
des durchschnittlichen Aktienkurses über die 125 Börsenhandelstage vor dem Beginn des Anstellungsvertrags ermittelt. Für den
Aufbau des Aktienbestands gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. Vorhandene Aktienbestände können dabei angerechnet
werden.
Im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Vorstandsvergütung während der WSF-Stabilisierungsmaßnahmen hat der Aufsichtsrat
beschlossen, die vierjährige Aufbaufrist für den Zeitraum der Stabilisierungsmaßnahmen, beginnend ab dem 21. Juni 2020, auszusetzen.
Mit der vollständigen Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen am 13. September 2022 tritt die Aufbauphase wieder in Kraft
und verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.
T195 AKTIENBESITZ DER AKTUELLEN VORSTANDSMITGLIEDER
| Vorstand |
Anzahl Lufthansa Aktien gemäß SOG
|
Aktienbestand am 31.12.2022
|
| Carsten Spohr |
155.969 |
309.950 |
| Christina Foerster |
56.126 |
18.408 |
| Harry Hohmeister |
41.044 |
152.096 |
| Detlef Kayser |
41.044 |
44.640 |
| Michael Niggemann |
56.126 |
100.000 |
| Remco Steenbergen |
99.113 |
100.000 |
Die im Rahmen der SOG erworbenen Aktien sind bis zur Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags zu halten. Mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand können Vorstandsmitglieder sodann jährlich 25 % des von ihnen im Rahmen der SOG gehaltenen Aktienbestands
veräußern.
Versorgungsleistungen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Seit dem Geschäftsjahr
2019 wird jedem Vorstand während der Dauer des Anstellungsverhältnisses jährlich ein fester Betrag – in Höhe von 855 Tsd.
EUR für den Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise 450 Tsd. EUR für ein ordentliches Vorstandsmitglied – auf dem persönlichen
Versorgungskonto gutgeschrieben.
Die Anlageregeln richten sich nach dem Anlagekonzept für den Lufthansa Pension Trust, dass auch für Mitarbeitende der Deutschen
Lufthansa AG gilt.
Der Versorgungsfall tritt ein bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren (sofern der Berechtigte nicht mehr Mitglied des
Vorstands ist) oder bei Invalidität beziehungsweise Tod. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, erwerben
die Berechtigten beziehungsweise deren Hinterbliebene einen Anspruch auf das Versorgungsguthaben gemäß Anlagekonzept. Dabei
garantiert die Deutsche Lufthansa AG den Bestand der bereitgestellten Beiträge.
Bei Inanspruchnahme als Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung wird das Versorgungsguthaben um ein ergänzendes Risikokapital
angehoben. Dieses besteht aus dem Durchschnittsbetrag der letzten drei auf dem Versorgungskonto bereitgestellten Beiträge,
multipliziert mit der Anzahl der ab Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden vollen
Jahre.
Die Auszahlung des Versorgungsguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn Raten. Auf Antrag des Vorstands oder von dessen Hinterbliebenen
ist mit Zustimmung des Unternehmens auch eine Auszahlung als Einmalkapital oder in weniger als zehn Teilbeträgen möglich.
Für die bis zum 31. Dezember 2018 aufgebauten Versorgungsguthaben von Carsten Spohr und Harry Hohmeister ist darüber hinaus
ebenfalls auf Antrag und mit Zustimmung der Gesellschaft eine Verrentung möglich.
Carsten Spohr hat aus seinem derzeit ruhenden Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer Anspruch auf eine Übergangsversorgung nach
dem Tarifvertrag „Übergangsversorgung Cockpit“. Falls Carsten Spohr den Vorstand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlässt
und sein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer wiederaufnimmt, steht ihm bei Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise
auf Antrag bereits ab dem 55. Lebensjahr die tarifvertraglich geregelte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der sogenannten „Übergangsversorgung
für das Cockpit-Personal der Lufthansa“ zu. Diese Zusatzversorgung wird bei Vorliegen bestimmter Zugangsvoraussetzungen gewährt
und sieht eine monatliche Rentenzahlung von bis zu 60 % der letzten modifizierten Tarifvergütung bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres vor.
Pensionsanwartschaften im Geschäftsjahr 2022
Der Gesamtbetrag für die im Geschäftsjahr 2022 von den aktiven Vorstandsmitgliedern erworbenen Pensionsanwartschaften von
3,0 Mio. EUR (Vorjahr: 3,0 Mio. EUR) nach HGB beziehungsweise 3,2 Mio. EUR (Vorjahr: 3,2 Mio. EUR) nach IFRS wurde im Personalaufwand
(Dienstzeitaufwand) berücksichtigt. Es ergeben sich folgende individuelle Dienstzeitaufwendungen und Barwerte von Pensionsanwartschaften:
T196 PENSIONSANWARTSCHAFTEN NACH HGB UND IFRS
|
|
HGB |
HGB |
IFRS |
IFRS |
|
|
Dienstzeitaufwand |
Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtungen
|
Dienstzeitaufwand |
Leistungsorientierte Verpflichtungen (DBO)
|
| in Tsd. € |
2022
|
2021 |
31.12.2022
|
31.12.2021 |
2022
|
2021 |
31.12.2022
|
31.12.2021 |
| Carsten Spohr |
810 |
810 |
8.730 |
9.413 |
865 |
871 |
8.728 |
9.415 |
| Christina Foerster |
427 |
428 |
1.411 |
1.114 |
459 |
461 |
1.398 |
1.118 |
| Harry Hohmeister |
435 |
431 |
4.018 |
4.265 |
451 |
453 |
4.017 |
4.265 |
| Detlef Kayser |
431 |
430 |
1.983 |
1.828 |
453 |
457 |
1.982 |
1.828 |
| Michael Niggemann |
433 |
435 |
1.457 |
1.154 |
464 |
467 |
1.438 |
1.159 |
| Remco Steenbergen |
450 |
513 |
909 |
513 |
482 |
450 |
907 |
514 |
|
Summe
|
2.986
|
3.047
|
18.508
|
18.287
|
3.174
|
3.159
|
18.470
|
18.299
|
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Gemäß § 162 AktG ist im Vergütungsbericht über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied
im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten.
Eine Vergütung gilt danach als gewährt, wenn sie im Berichtszeitraum fällig wurde und dem einzelnen Vorstandsmitglied tatsächlich
zugeflossen ist („zahlungsorientierte Sichtweise“). Gemäß dem sich herausbildenden Rechtsverständnis bei der Auslegung des
Gewährungsbegriffs nach § 162 AktG ist es alternativ zulässig, Vergütungskomponenten bereits im Vergütungsbericht für das
Berichtsjahr auszuweisen, in dem die der Vergütung zugrunde liegende ein- oder mehrjährige Tätigkeit vollständig erbracht
worden ist („erdienungsorientierte Sichtweise“). Vor diesem Hintergrund wird für den vorliegenden Bericht von der noch im
Vergütungsbericht 2021 zur Anwendung gebrachten zahlungsorientierten Sichtweise auf eine erdienungsorientierte Sichtweise
des Gewährungsbegriffs nach § 162 AktG umgestellt.
Demnach werden die Auszahlungsbeträge aus dem Jahresbonus bereits für das Berichtsjahr angegeben, obschon die Auszahlung erst
nach dem Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres erfolgt. Analog werden die Auszahlungsbeträge der mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten
in dem Berichtsjahr angegeben, in dem die Performanceperiode ausläuft, wenngleich auch hier die Auszahlung erst im darauffolgenden
Jahr erfolgt. Diese Sichtweise ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung, bei der sich Performance
und Vergütung des betreffenden Berichtsjahres gegenüberstehen.
Da der Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie keinen Jahresbonus zugesagt
hatte, ergibt sich für das Berichtsjahr 2021 auch unter der erdienungsorientierten Sichtweise keine gewährte oder geschuldete
variable Vergütung. Die Werte für das Geschäftsjahr 2021 sind somit identisch mit den im Vergütungsbericht 2021 ausgewiesenen
Beträgen.
Im folgenden Abschnitt ist die jedem einzelnen aktiven und früheren Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG individuell dargestellt.
Zu den im Geschäftsjahr in diesem Sinne gewährten variablen Vergütungsbestandteilen gehören neben dem Jahresbonus für das
Geschäftsjahr 2022 die Auszahlungen aus dem LTI 2019 – 2022 sowie aus dem Optionsprogramm LH Performance 2018.
IM GESCHÄFTSJAHR AKTIVE MITGLIEDER DES VORSTANDS
In Tabelle T197 sind die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG sowie die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile individuell dargestellt. Obschon
der Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung nicht als gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne von §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu klassifizieren ist, wird dieser aus Gründen der Transparenz in den folgenden Tabellen zusätzlich
ausgewiesen. Dieser entspricht dem Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 aus Zusagen für Pensionen und sonstige Versorgungsleistungen.
T197 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG – IM GESCHÄFTSJAHR 2021 AKTIVE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Carsten Spohr Vorstandsvorsitzender Vorsitzender seit 01.05.2014; Mitglied des Vorstands seit 01.01.2011
|
Christina Foerster Mitglied des Vorstands seit 01.01.2020
|
Harry Hohmeister Mitglied des Vorstands seit 01.01.2013
|
| in Tsd. € |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Festvergütung |
1.634 |
38,5 % |
1.634 |
97,5 % |
860 |
44,6 % |
860 |
95,1 % |
860 |
38,1 % |
860 |
95,4 % |
| Nebenleistungen |
38 |
0,9 % |
42 |
2,5 % |
27 |
1,4 % |
44 |
9,4 % |
34 |
1,5 % |
41 |
4,6 % |
|
Summe
|
1.672
|
39,4 %
|
1.676
|
100,0 %
|
887
|
46,0 %
|
904
|
100,0 %
|
894
|
39,6 %
|
901
|
100,0 %
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung 2022 (2021) 2) |
2.280 |
53,8 % |
– |
0,0 % |
1.042 |
54,0 % |
– |
– |
1.200 |
53,1 % |
– |
0,0 % |
| Mehrjährige variable Vergütung 3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
LTI 2019 – 2022 |
199 |
4,7 % |
– |
0,0 % |
– |
– |
– |
– |
104 |
4,6 % |
– |
0,0 % |
| |
Optionsprogramme LH Performance 2018 (LH Performance 2017) |
90 |
2,1 % |
– |
0,0 % |
– |
– |
– |
– |
60 |
2,7 % |
– |
0,0 % |
|
Summe
|
2.569
|
60,6 %
|
0
|
0,0 %
|
1.042
|
54,0 %
|
0
|
0,0 %
|
1.364
|
60,4 %
|
0
|
0,0 %
|
|
Gesamtvergütung i. S. v. § 162 AktG
|
4.241
|
100,0 %
|
1.676
|
100,0 %
|
1.929
|
100,0 %
|
904
|
100,0 %
|
2.258
|
100,0 %
|
901
|
100,0 %
|
| Versorgungsaufwand |
865 |
– |
871 |
– |
459 |
– |
461 |
– |
451 |
– |
453 |
– |
|
Gesamtvergütung
|
5.106
|
–
|
2.547
|
–
|
2.388
|
–
|
1.365
|
–
|
2.709
|
–
|
1.354
|
–
|
1) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung i. S. v. § 162 AktG
ohne Versorgungsaufwand.
2) Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte keine Zusage einer einjährigen variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat an die Mitglieder
des Vorstands.
3) Die Performanceperiode der letzten mehrjährigen Komponente aus dem vor dem 1. Januar 2019 geltenden Vergütungssystem (Deferral
2018, vgl. dazu die Ausführungen im Vergütungsbericht 2020, S. 259) war zum 31. Dezember 2020 vollständig erdient. Krisenbedingt
hatten Carsten Spohr, Harry Hohmeister, Thorsten Dirks sowie Bettina Volkens im März 2021 erklärt, die Auszahlung bis auf
Weiteres zu stunden. Nach der vollständigen Beendigung der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen erfolgte die Auszahlung der
Ansprüche aus dem Deferral 2018 im September 2022.
T197 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG – IM GESCHÄFTSJAHR 2021 AKTIVE MITGLIEDER DES VORSTANDS (Fortsetzung)
|
|
Detlef Kayser Mitglied des Vorstands seit 01.01.2019
|
Michael Niggemann Mitglied des Vorstands seit 01.01.2020
|
Remco Steenbergen Mitglied des Vorstands seit 01.01.2021
|
| in Tsd. € |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
2022
|
2022 1)
|
2021 |
2021 1) |
|
Feste Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Festvergütung |
860 |
42,3 % |
860 |
96,3 % |
860 |
42,2 % |
860 |
95,3 % |
860 |
27,8 % |
860 |
45,3 % |
| Nebenleistungen |
26 |
1,3 % |
33 |
3,7 % |
32 |
1,6 % |
42 |
4,7 % |
61 |
2,0 % |
63 |
3,3 % |
|
Summe
|
886
|
43,6 %
|
893
|
100,0 %
|
892
|
43,7 %
|
902
|
100,0 %
|
921
|
29,7 %
|
923
|
48,6 %
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einjährige variable Vergütung 2022 (2021) 2) |
1.042 |
51,3 % |
– |
0,0 % |
1.147 |
56,3 % |
– |
– |
1.200 |
38,8 % |
– |
– |
| Mehrjährige variable Vergütung 3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
LTI 2019 – 2022 |
104 |
5,1 % |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
| |
Optionsprogramme LH Performance 2018 (LH Performance 2017) |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Summe
|
1.146
|
56,4 %
|
–
|
0,0 %
|
1.147
|
56,3 %
|
0
|
0,0 %
|
1.200
|
38,8 %
|
–
|
–
|
| Sonstiges 4) |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
975 |
31,5 % |
975 |
51,4 % |
|
Gesamtvergütung i. S. v. § 162 AktG
|
2.032
|
100,0 %
|
893
|
100,0 %
|
2.039
|
100,0 %
|
902
|
100,0 %
|
3.096
|
100,0 %
|
1.898
|
100,0 %
|
| Versorgungsaufwand |
453 |
– |
457 |
– |
464 |
– |
467 |
– |
482 |
– |
450 |
– |
|
Gesamtvergütung
|
2.485
|
–
|
1.350
|
–
|
2.503
|
–
|
1.369
|
–
|
3.578
|
–
|
2.348
|
–
|
1) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung i. S. v. § 162 AktG
ohne Versorgungsaufwand.
2) Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte keine Zusage einer einjährigen variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat an die Mitglieder
des Vorstands.
3) Die Performanceperiode der letzten mehrjährigen Komponente aus dem vor dem 1. Januar 2019 geltenden Vergütungssystem (Deferral
2018, vgl. dazu die Ausführungen im Vergütungsbericht 2020, S. 259) war zum 31. Dezember 2020 vollständig erdient. Krisenbedingt
hatten Carsten Spohr, Harry Hohmeister, Thorsten Dirks sowie Bettina Volkens im März 2021 erklärt, die Auszahlung bis auf
Weiteres zu stunden. Nach der vollständigen Beendigung der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen erfolgte die Auszahlung der
Ansprüche aus dem Deferral 2018 im September 2022.
4) Für den Verfall von Leistungen beim vorherigen Arbeitgeber hat der Aufsichtsrat Remco Steenbergen einen einmaligen Ausgleich
in Höhe von 2.925.000 € brutto zugesagt. Die Ausgleichszahlung erfolgt in drei Raten zu jeweils 975 Tsd. € in den Jahren 2021,
2022 und 2023 und wird in den jeweiligen Geschäftsjahren nicht auf die Maximalvergütung gem § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
angerechnet.
Die Mitglieder des Vorstands haben im Geschäftsjahr 2022 von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Vorstand weder Leistungen
erhalten noch sind sie ihnen zugesagt worden.
FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS
Tabelle T198 zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldete Vergütung gemäß § 162. Abs.
1 Satz 1 AktG. Entsprechend § 162 Abs. 5 AktG erfolgen dabei keine personenbezogenen Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder,
die vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
T198 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG – FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Feste und variable Vergütung |
Pensionen |
Gesamt
|
| in Tsd. € |
Neben- leistungen
|
LH Per- formance 2018
|
LTI 2019 – 2022
|
Rente |
Kapital- zahlung
|
|
Thorsten Dirks Mitglied des Vorstands bis 30. Juni 2020
|
– |
60 |
– |
– |
– |
60 |
Ulrik Svensson Mitglied des Vorstands bis 30. April 2020
|
1 |
22 |
104 |
– |
2.031 |
2.158 |
Bettina Volkens Mitglied des Vorstands bis 31. Dezember 2019
|
– |
40 |
104 |
– |
– |
144 |
Karl Ulrich Garnadt Mitglied des Vorstands bis 30. April 2017
|
1 |
– |
– |
– |
129 |
130 |
Stefan Lauer Mitglied des Vorstands bis 6. Mai 2012
|
2 |
– |
– |
377 |
– |
379 |
Insgesamt beliefen sich die laufenden Zahlungen und sonstigen Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder (inklusive der in Tabelle
T198 individuell ausgewiesenen Bezüge) und ihre Hinterbliebenen im Berichtsjahr auf 6,1 Mio. EUR (Vorjahr: 5,6 Mio. EUR). Darin
enthalten sind unter anderem geldwerte Leistungen und Beförderungsvergünstigungen. Für ehemalige Mitglieder des Vorstands
und ihre Hinterbliebenen bestehen Pensionsverpflichtungen in Höhe von 51,3 Mio. EUR (Vorjahr: 67,2 Mio. EUR).
Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands für Geschäftsjahre ab 2023
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023 Anpassungen an dem durch die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gebilligten
Vergütungssystem beschlossen. Die Anpassungen basieren auf einer umfangreichen Überprüfung des bestehenden Vergütungssystems
durch den Aufsichtsrat und sollen insbesondere geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Das neue Vergütungssystem soll
ab dem 1. Januar 2023 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder gelten und kommt bei Neubestellungen und Vertragsverlängerungen
zur Anwendung.
Das angepasste und durch den Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird im Rahmen der Billigung nach § 120a (1) AktG
auf der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt. Die wesentlichen Anpassungen am Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands werden nachfolgend erläutert. Für die vollständige Darstellung des zur Abstimmung gestellten Systems
wird auf die Einladung zur Hauptversammlung verwiesen.
ANHEBUNG DES ANTEILS DER NICHTFINANZIELLEN ZIELE IN DER EINJÄHRIGEN UND MEHRJÄHRIGEN VARIABLEN VERGÜTUNG
Mit der Erhöhung der Gewichtung der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele im Jahresbonus sowie der Strategischen und Nachhaltigkeitsziele
im LTI auf jeweils 20 % (bisher jeweils 15 %) soll der zunehmenden Bedeutung von Environmental, Social & Governance (ESG)-Themen
Rechnung getragen werden.
UMSTELLUNG BEI DEN FINANZIELLEN ZIELGRÖSSEN IN DER EINJÄHRIGEN VARIABLEN VERGÜTUNG
Die finanziellen Erfolgsziele im Jahresbonus sollen in Zukunft auf den Zielgrößen Adjusted EBIT (40 %) und Adjusted Free Cashflow
(40 %) basieren. Damit wird die bisher im Jahresbonus relevante relative Zielgröße der Adjusted EBIT-Marge durch einen absoluten
Wert ersetzt, was der zentralen Größe im Rahmen der Konzernsteuerung entspricht. Gleichzeitig wird damit ein entsprechender
Wachstumsanreiz gesetzt.
Darüber hinaus soll die bisherige Doppelung des Adjusted ROCE als Zielgröße sowohl in der einjährigen als auch in der mehrjährigen
variablen Vergütung abgeschafft und im Jahresbonus durch den Adjusted Free Cashflow ersetzt werden. Damit wird der Bedeutung
der Liquiditätssteuerung (inklusive Investitionstätigkeit) und der Bedeutung der Erzielung starker Cashflows aus Aktionärssicht
Rechnung getragen.
ANPASSUNG DER FINANZIELLEN ZIELGRÖSSEN IN DER MEHRJÄHRIGEN VARIABLEN VERGÜTUNG
Die mehrjährige variable Vergütung soll in Bezug auf die finanziellen Zielgrößen zukünftig zu 30 % am relativen Total Shareholder
Return (TSR) und zu 50 % am Adjusted ROCE ausgerichtet werden.
In Bezug auf den relativen TSR sollen zukünftig nicht mehr die Unternehmen des DAX 40 herangezogen werden, sondern es soll
auf einen Branchenindex als Vergleichsgruppe abgestellt werden. Dies entkoppelt den Vergleich von einem breiten nationalen
Index und setzt den Fokus auf tatsächliche Wettbewerber der Lufthansa Group Airlines. Dabei soll konkret auf den „NYSE Arca
Global Airline Index“ Bezug genommen werden, da dieser sowohl wesentliche europäische als auch internationale Airlines umfasst.
Gleichzeitig soll hinsichtlich der Messung der Performance von der bisherigen Ranking-Methode auf eine Outperformance-Messung
umgestellt werden.
ANPASSUNG DER MAXIMALVERGÜTUNG
Die Maximalvergütung soll für den Vorstandsvorsitzenden auf einen Betrag von 11 Mio. EUR erhöht werden. Des Weiteren soll
die Maximalvergütung für ein als herausgehoben zu qualifizierendes Mitglied des Vorstands auf 6,5 Mio. EUR angehoben werden.
Der Aufsichtsrat legt die Maximalvergütung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest.
Über die individuell durch den Aufsichtsrat festgelegten Maximalvergütungen wird im Vergütungsbericht ausführlich berichtet.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Regelung für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats geht zurück auf einen
Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2012. Die Vergütung ist seit dem Geschäftsjahr 2013 als reine Festvergütung zuzüglich
eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
So werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der
Mitglieder und des Vorsitzenden von Ausschüssen durch eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung
zu beschließen. Dabei ist auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig. Die ordentliche Hauptversammlung hat am
4. Mai 2021 einen entsprechenden bestätigenden Beschluss gefasst und das seit dem Jahr 2013 unveränderte Vergütungssystem
sowie die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit 97,6 % gebilligt.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung erhalten die ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung
in Höhe von 80 Tsd. EUR. Der Vorsitzende erhält 240 Tsd. EUR, der stellvertretende Vorsitzende 120 Tsd. EUR. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 60 Tsd. EUR, sonstige Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich 30
Tsd. EUR. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich 40 Tsd. EUR, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten
zusätzlich 20 Tsd. EUR. Vergütungen für Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr
mindestens einmal getagt hat.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.
Die feste Vergütung sowie die Vergütung für die Ausschusstätigkeit werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, Sitzungsgelder
werden grundsätzlich mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Auszahlung der
Sitzungsgelder jeweils im Anschluss an die Sitzungen. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgte im Januar 2023.
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung (Festvergütung, Vergütung
für die Ausschusstätigkeit sowie Sitzungsgelder) beläuft sich insgesamt auf 2.229 Tsd. EUR (Vorjahr: 2.197 Tsd. EUR).
Tabelle T199 zeigt die auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallenden Beträge. Für den Ausweis der an die Mitglieder des
Aufsichtsrats gewährten und geschuldeten Vergütung ergibt sich durch die Umstellung bei der Auslegung des Gewährungsbegriffs
keine Änderung. So kommen die Sitzungsgelder bereits jeweils im betrachteten Geschäftsjahr zur Auszahlung. Bei der Festvergütung
sowie der Vergütung für die Ausschusstätigkeit handelt es sich hingegen um für das jeweilige Geschäftsjahr geschuldete Vergütungen,
da diese mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig werden.
T199 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 AKTG – MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
|
2022 1)
|
2021 2) |
|
|
Festvergütung
|
Vergütung für
Ausschuss-
tätigkeit
|
Sitzungsgelder
|
AR-
Vergütung
gesamt
|
Festvergütung
|
Vergütung für Ausschuss- tätigkeit
|
Sitzungsgelder
|
AR- Vergütung gesamt
|
|
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in %
|
in Tsd. €
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Karl-Ludwig Kley |
240 |
78,7 |
60 |
19,7 |
5,0 |
1,6 |
305 |
240 |
79,6 |
60 |
19,9 |
1,5 |
0,5 |
302 |
| Christine Behle |
120 |
84,2 |
20 |
14,0 |
2,5 |
1,8 |
143 |
120 |
85,1 |
20 |
14,2 |
1,0 |
0,7 |
141 |
| Alexander Behrens |
80 |
70,2 |
30 |
26,3 |
4,0 |
3,5 |
114 |
80 |
71,1 |
30 |
26,7 |
2,5 |
2,2 |
113 |
| Jörg Cebulla |
80 |
69,6 |
30 |
26,1 |
5,0 |
4,3 |
115 |
80 |
71,1 |
30 |
26,7 |
2,5 |
2,2 |
113 |
| Erich Clementi |
80 |
97,6 |
– |
0,0 |
2,0 |
2,4 |
82 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Thomas Enders |
80 |
64,5 |
40 |
32,3 |
4,0 |
3,2 |
124 |
80 |
66,1 |
40 |
33,1 |
1,0 |
0,8 |
121 |
| Jürgen Jennerke |
80 |
97,0 |
– |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Michael Kerkloh |
80 |
70,2 |
30 |
26,3 |
4,0 |
3,5 |
114 |
80 |
71,7 |
30 |
26,9 |
1,5 |
1,3 |
112 |
| Carsten Knobel |
80 |
71,4 |
30 |
26,8 |
2,0 |
1,8 |
112 |
80 |
72,1 |
30 |
27,0 |
1,0 |
0,9 |
111 |
| Holger Benjamin Koch |
80 |
98,2 |
– |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Harald Krüger |
80 |
48,5 |
80 |
48,5 |
5,0 |
3,0 |
165 |
80 |
56,1 |
60 |
42,1 |
2,5 |
1,8 |
143 |
| Birgit Rohleder |
80 |
97,0 |
– |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Miriam Sapiro |
80 |
98,2 |
– |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
80 |
99,4 |
– |
– |
0,5 |
0,6 |
81 |
| Ilja Schulz |
80 |
76,9 |
20 |
19,2 |
4,0 |
3,8 |
104 |
80 |
78,8 |
20 |
19,7 |
1,5 |
1,5 |
102 |
Britta Seeger (seit 04.05.2021)
|
80 |
99,4 |
– |
0,0 |
0,5 |
0,6 |
81 |
53 |
98,1 |
– |
– |
1,0 |
1,9 |
54 |
| Birgit Spineux |
80 |
97,0 |
– |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Astrid Stange |
80 |
97,6 |
– |
0,0 |
2,0 |
2,4 |
82 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
| Olivia Stelz |
80 |
97,0 |
– |
0,0 |
2,5 |
3,0 |
83 |
80 |
98,8 |
– |
– |
1,0 |
1,2 |
81 |
Stephan Sturm (bis 04.05.2021)
|
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
27 |
57,4 |
20 |
42,6 |
0,0 |
0,0 |
47 |
| Angela Titzrath |
80 |
98,2 |
– |
0,0 |
1,5 |
1,8 |
82 |
80 |
99,4 |
– |
– |
0,5 |
0,6 |
81 |
| Klaus Winkler |
80 |
69,9 |
30 |
26,2 |
4,5 |
3,9 |
115 |
80 |
71,1 |
30 |
26,7 |
2,5 |
2,2 |
113 |
|
Gesamt
|
1.800
|
80,8
|
370
|
16,6
|
59,0
|
2,6
|
2.229
|
1.800
|
81,9
|
370
|
16,8
|
26,5
|
1,2
|
2.197
|
1) Gemäß § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022, ausbezahlt im Januar 2023.
2) Gemäß § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021, ausbezahlt im Januar 2022.
Die Beiträge für die Versicherungsprämie der Mitglieder des Aufsichtsrats im Rahmen der Gruppenunfallversicherung der Deutschen
Lufthansa AG beliefen sich auf insgesamt 3 Tsd. EUR (Vorjahr: 3 Tsd. EUR). Darüber hinaus erhielten Mitglieder des Aufsichtsrats
der Deutschen Lufthansa AG, die Aufsichtsratsmandate bei Konzerngesellschaften wahrnehmen, für diese Tätigkeit 21 Tsd. EUR
(Vorjahr: 26 Tsd. EUR).
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die Tabelle T200 stellt die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der Vergütung und der
jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennziffern der
Lufthansa Group gegenüber dem Vorjahr dar. Die in der Tabelle enthaltenen Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats bilden entsprechend den Darstellungen in den Tabellen T197 und T199, die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab.
Die Ertragsentwicklung wird zum einen anhand der Entwicklung von Umsatz und Adjusted EBIT der Lufthansa Group dargestellt.
Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße des Konzerns auch Grundlage der finanziellen Ziele bei der variablen Vergütung
des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der Deutschen Lufthansa AG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf den Kreis der
Mitarbeitenden der deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund (ohne die Lufthansa CityLine GmbH und Germanwings
GmbH) abgestellt. Hierbei wird jeweils noch einmal zwischen der Gesamtbelegschaft und den Tarifmitarbeitenden differenziert.
Der Anstieg bei der Vergütung der Mitarbeitenden im Vergleich zum Geschäftsjahr 2021 ist im Wesentlichen auf die erneute Auszahlung
variabler Vergütungskomponenten sowie das Auslaufen von Kurzarbeit und anderen Krisenmaßnahmen sowie auf Tariferhöhungen zurückzuführen.
T200 VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS, DES AUFSICHTSRATS UND DER BELEGSCHAFT SOWIE DER
ERTRAGSENTWICKLUNG
1)
| in Tsd. € |
2019 |
2020 |
Veränderung
2020/2019
|
2021 |
Veränderung
2021/2020
|
2022 |
Veränderung
2022/2021
|
|
I. Vorstandsvergütung 2)
|
|
Aktive Vorstandsmitglieder
|
| Carsten Spohr |
4.587 |
2.888 |
– 37,0 %
|
1.676,0 |
– 42,0 %
|
4.241 |
153,0 % |
Christina Foerster (seit 01.01.2020)
|
– |
775 |
–
|
904,0 |
16,6 %
|
1.929 |
113,4 % |
| Harry Hohmeister |
2.711 |
1.700 |
– 37,3 %
|
901,0 |
– 47,0 %
|
2.258 |
150,6 % |
| Detlef Kayser |
1.175 |
780 |
– 33,6 %
|
893,0 |
14,5 %
|
2.032 |
127,5 % |
Michael Niggemann (seit 01.01.2020)
|
– |
775 |
–
|
902,0 |
16,4 %
|
2.039 |
126,1 % |
| Remco Steenbergen (seit 01.01.2021) |
– |
– |
–
|
1.898,0 |
–
|
3.096 |
63,1 % |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
Thorsten Dirks (bis 30.06.2020)
|
1.538 |
709 |
– 53,9 %
|
– |
– 100,0 %
|
60 |
– |
| Ulrik Svensson (bis 30.04.2020) |
1.718 |
639 |
– 62,8 %
|
– |
– 100,0 %
|
2.158 |
– |
Bettina Volkens (bis 31.12.2019)
|
2.715 |
914 |
– 66,3 %
|
– |
– 100,0 %
|
144 |
– |
Karl-Ulrich Garnadt (bis 30.04.2017)
|
254 |
– |
– 100,0 %
|
1 |
–
|
130 |
12.900,0 % |
Stefan Lauer (bis 06.05.2013)
|
364 |
370 |
1,6 %
|
371 |
0,3 %
|
379 |
2,2 % |
|
II. Belegschaft 2)
|
| Gesamtbelegschaft in Deutschland |
69.253 |
59.814 |
– 13,6 %
|
59.117 |
– 1,2 %
|
79.780 |
35,0 % |
| Tarifmitarbeitende in Deutschland |
63.705 |
55.939 |
– 12,2 %
|
55.237 |
– 1,3 %
|
72.350 |
31,0 % |
|
III. Ertragskennziffern
|
| Jahresergebnis Deutsche Lufthansa AG |
595 |
– 780 |
– 231,1 %
|
– 2.310 |
– 196,2 %
|
– 2.664 |
– 15,3 % |
| Adjusted EBIT 3) |
2.026 |
– 5.451 |
– 369,1 %
|
– 1.666 |
69,4 %
|
1.509 |
190,6 % |
| Umsatz in Mio. EUR |
36.424 |
13.589 |
– 62,7 %
|
16.811 |
23,7 %
|
32.770 |
94,9 % |
1) Die Angaben für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Belegschaft beruhen auf der im Geschäftsjahr 2022
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung. Dabei wird von der Übergangsregelung gemäß § 26
– Einführungsgesetz zum Aktiengesetz Gebrauch gemacht.
2) Aufgrund der Anpassung bei der Definition des Gewährungsbegriffes nach § 162 AktG im vorliegenden Vergütungsbericht unterscheiden
sich die Werte von den im Vergütungsbericht 2021 gezeigten Daten.
3) Ab 2022 Anpassung der Kennzahlendefinition. Vorjahreszahlen sind entsprechend angepasst.
T200 VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS, DES AUFSICHTSRATS UND DER BELEGSCHAFT SOWIE DER
ERTRAGSENTWICKLUNG 1)
(Fortsetzung)
| in Tsd. € |
2019 |
2020 |
Veränderung
2020/2019
|
2021 |
Veränderung
2021/2020
|
2022 |
Veränderung
2022/2021
|
|
IV. Aufsichtsratvergütung 4)
|
| Karl-Ludwig Kley |
305 |
265 |
– 13,1 %
|
302 |
13,8 %
|
305 |
1,2 % |
| Christine Behle |
143 |
124 |
– 13,3 %
|
141 |
13,7 %
|
143 |
1,1 % |
| Alexander Behrens |
114 |
97 |
– 14,9 %
|
113 |
16,0 %
|
114 |
1,3 % |
| Jörg Cebulla |
114 |
98 |
– 14,0 %
|
113 |
14,8 %
|
115 |
2,2 % |
Erich Clementi (seit 05.05.2020)
|
– |
45 |
–
|
81 |
80,0 %
|
82 |
1,2 % |
Thomas Enders (seit 05.05.2020)
|
– |
57 |
–
|
121 |
112,3 %
|
124 |
2,5 % |
Jürgen Jennerke (seit 08.12.2020)
|
– |
5 |
–
|
81 |
1.520,0 %
|
83 |
1,9 % |
Michael Kerkloh (seit 02.09.2020)
|
– |
33 |
–
|
112 |
237,9 %
|
114 |
2,2 % |
| Carsten Knobel |
113 |
97 |
– 14,2 %
|
111 |
14,4 %
|
112 |
0,9 % |
| Holger Benjamin Koch |
82 |
71 |
– 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
82 |
0,6 % |
Harald Krüger (seit 05.05.2020)
|
– |
46 |
–
|
142 |
209,1 %
|
165 |
16,0 % |
| Birgit Rohleder |
82 |
71 |
– 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
83 |
1,9 % |
| Miriam Sapiro |
82 |
70 |
– 14,6 %
|
81 |
15,0 %
|
82 |
1,2 % |
| Ilja Schulz |
104 |
90 |
– 13,5 %
|
102 |
12,8 %
|
104 |
2,5 % |
Britta Seeger (seit 04.05.2021)
|
– |
– |
–
|
54 |
–
|
81 |
49,3 % |
Birgit Spineux (seit 01.01.2021)
|
– |
– |
–
|
81 |
–
|
83 |
1,9 % |
Astrid Stange (seit 05.05.2020)
|
– |
45 |
–
|
81 |
80,0 %
|
82 |
1,2 % |
| Olivia Stelz |
82 |
71 |
– 13,4 %
|
81 |
14,1 %
|
83 |
1,9 % |
| Angela Titzrath (seit 02.09.2020) |
– |
25 |
–
|
81 |
222,0 %
|
82 |
1,2 % |
| Klaus Winkler |
82 |
70 |
– 14,6 %
|
113 |
60,7 %
|
115 |
1,8 % |
4) Die hier gezeigte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats umfasst – anders als noch im Vergütungsbericht 2021 – auch
die für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Sitzungsgelder.
Für den Aufsichtsrat
Dr. Karl-Ludwig Kley, Vorsitzender
|
Für den Vorstand
Carsten Spohr, Vorsitzender
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Eschborn/Frankfurt am Main, 1. März 2023
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Jörg Bösser
Wirtschaftsprüfer
|
Siegfried Keller
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
|
| VI. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 7 Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Dr. Karl-Ludwig Kley
Köln * 11.06.1951 Nationalität: Deutsch Ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der Merck KGaA
AUSBILDUNG
Ausbildung zum Industriekaufmann 1974 – 1979 Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München 1979 – 1982 Rechtsreferendariat in Hamburg und Johannesburg (Südafrika) 1986 Promotion zum Dr. jur. an der Ludwig-Maximilians-Universität in München
BERUFLICHER WERDEGANG
1982 Eintritt in die Bayer AG im Bereich Konzernfinanzen, später als Assistent des Vorstandsvorsitzenden. Nach einem Auslandsaufenthalt
als Finanzchef in Japan verschiedene leitende Positionen im Geschäftsbereich Pharma. 1991 – 1994 Tätigkeit im Vertrieb 1994 - 1997 Leiter des Geschäftsbereichs Pharma der italienischen Bayer-Tochtergesellschaft. Danach Leitung des Ressorts Finanzen
und Investor Relations in der Zentrale von Bayer. 1998 – 2006 Mitglied des Vorstands der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Ressort Finanzen 2006 – 2016 Vorsitzender der Geschäftsleitung und CEO der Merck KGaA Seit 07.05.2013 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, gewählt bis zur Hauptversammlung 2023
WEITERES
Vorsitzender des Wirtschaftsbeirats des Goethe-Instituts, München Mitglied des Kuratoriums der acatech (Deutsche Akademie der Technikwissenschaften), München Vorsitzender des Kuratoriums der Fritz Thyssen Stiftung, Köln Honorarprofessor an der WHU – Otto Beisheim School of Management Ehrensenator der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg Mitglied des Board of Governors der Hebräischen Universität, Jerusalem Verdienstorden der Republik Italien (Commendatore) Hessischer Verdienstorden Weizmann Preis für Natur- und Geisteswissenschaften
AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: E.ON SE (Börsennotierte Gesellschaft), Vorsitz
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine
Carsten Knobel
Hilden * 11.01.1969 Nationalität: Deutsch Vorsitzender des Vorstands und CEO Henkel AG & Co. KGaA
AUSBILDUNG
1990 – 1995 Studium der Betriebswirtschaftslehre und Technischen Chemie an der TU Berlin, Dipl.-Ingenieur 2010 Executive Education Program & Alumni der Harvard Business School
BERUFLICHER WERDEGANG
1995 Eintritt in die Henkel AG & Co. KGaA. Dort zunächst im Bereich Research & Development als Assistent des Vorstands für
Forschung & Entwicklung tätig. 1998 – 2012 in verschiedenen leitenden Positionen bei Henkel in den Bereichen Controlling, Brand Management, M&A und Business
Development tätig. 2012 – 2019 Mitglied des Vorstands und CFO Henkel AG & Co. KGaA und zuständig für die Bereiche Finanzen, Einkauf, Integrated
Business Solutions und ONE!Global Supply Chain Seit 2020 Vorsitzender des Vorstands und CEO Henkel AG & Co. KGaA Seit 09.01.2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, gewählt bis zur Hauptversammlung 2023
AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine
Karl Gernandt
Hamburg * 21.07.1960 Nationalität: Deutsch Executive Chairman Kühne Holding AG
AUSBILDUNG
Master in Business Administration, Universität St. Gallen
BERUFLICHER WERDEGANG
1988 – 1996 Diverse Positionen im Firmen- und Privatkundengeschäft in Deutschland, Asien und den USA, Deutsche Bank AG 1997 - 1999 A.T. Kearney GmbH 1999 – 2007 zunächst Chief Finance Officer, ab 2000 Chief Executive Officer Holcim (Deutschland) AG 2007 - 2008 Chief Executive Officer, Holcim Western Europe, Brüssel, Belgien Delegierter (ab 2008), Präsident (2011-2016) und Vizepräsident (ab 2016) des Verwaltungsrats, Kühne + Nagel International
AG, Schindellegi, Schweiz Seit 2008 Executive Chairman Kühne Holding AG
AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| • |
Hapag-Lloyd AG (Börsennotierte Gesellschaft)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Kühne + Nagel International AG (Stellvertretender Vorsitz)
|
| • |
Kühne Holding AG (Vorsitz)
|
| • |
Kühne + Nagel AG & Co. KG (Vorsitz)
|
| • |
Kühne & Nagel AG, Luxemburg (Vorsitz)
|
| • |
Kühne Logistics University (Vorsitz)
|
| • |
Kühne Real Estate AG (Vorsitz)
|
| • |
Signa Prime Selection AG
|
|
| VII. |
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10
|
| 1. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 S. 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 100.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital B).
Das neue Genehmigte Kapital B soll an die Stelle des bis zum 6. Mai 2024 bestehenden Genehmigten Kapitals B treten, von dem
die Gesellschaft bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von Euro 7.637.831,68 Gebrauch gemacht hat. Die Ermächtigung
soll für die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren, also bis zum Ablauf des 8. Mai 2028, erteilt werden. Das Genehmigte
Kapital B dient ausschließlich dazu, den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsmodellen
eine noch stärkere Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft zu ermöglichen und so die Interessen von Unternehmen und
Mitarbeitern anzugleichen. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien
ist vom Gesetzgeber gewünscht und daher in erleichterter Form möglich. Im Übrigen hält sich das Volumen der Ermächtigung zur
Ausgabe von Mitarbeiteraktien im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft in engen Grenzen (rund 3,3 Prozent), so dass
die Beteiligungsrechte der Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B und der Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
über die etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B in der der Ausnutzung nachfolgenden Hauptversammlung berichten.
|
| 2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre ermächtigt werden, eigene Aktien im Umfang von bis
zu 10 Prozent des Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über
die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Volumen übersteigt, d.h. der Gesellschaft insgesamt mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von der Gesellschaft gekauft
werden sollen, muss die Annahme unter partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der
Beteiligungsquoten im Verhältnis der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen können in einem solchen Fall vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern und das
Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
partiell ausgeschlossen.
Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung bzw. Veräußerung eigener Aktien, die nachfolgend näher beschrieben wird, insbesondere,
soweit sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist:
| - |
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) aa), im Fall der Veräußerung von Aktien gegen Barzahlung das Bezugsrecht
der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 Prozent
des Grundkapitals ausschließen zu dürfen, wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, also bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen
zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsensituation bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und
kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen.
Der Vorstand wird sich bei der Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
– bemühen, einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag auf den Börsenpreis
soll voraussichtlich nicht mehr als 3 Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als 5 Prozent, des dann aktuellen Börsenkurses der
Stückaktie der Gesellschaft betragen. Hierdurch werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
geschützt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse
zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten.
|
| - |
Die unter Tagesordnungspunkt 9 lit. d) bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die
Lage, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft steht national
wie auch international weiterhin in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss deshalb jederzeit in der Lage sein,
im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können, wozu es auch gehört, Unternehmen oder Beteiligungen daran
zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der
Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung ganz oder teilweise
in Form von Aktien der erwerbenden Gesellschaft interessiert. Käufer, die eigene Aktien anbieten können, haben somit einen
Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können,
insbesondere auch durch Gewährung eigener Aktien. Die liquiditätsschonende Nutzung von Erwerbsmöglichkeiten kann auch unter
dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein.
|
| - |
Ferner kann es zweckmäßig sein, zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten anstelle einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts einzusetzen. Auch schafft die unter Tagesordnungspunkt
9 lit. d) cc) vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht teilweise auszuschließen, um,
anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises, den Gläubigern bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien als Verwässerungsschutz
gewähren zu können.
|
| - |
Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien als Belegschaftsaktien Mitarbeitern der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
zum Erwerb anzubieten. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, diesen Mitarbeitern Aktien anzubieten, auch
ohne auf das Genehmigte Kapital B zurückgreifen zu müssen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Ausgabe
von Belegschaftsaktien wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
Die zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich
sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der
Regel unter der Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre,
weil hierdurch die Identifikation mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. Bei
der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Belegschaftsaktien übliche und am Unternehmenserfolg
orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. Soweit eine Ausgabe von eigenen Aktien an Führungskräfte der Zustimmung
des Aufsichtsrats der betreffenden Gesellschaft bedarf, werden eigene Aktien nur nach vorheriger Zustimmung des betreffenden
Aufsichtsrats zum Erwerb angeboten. Neben einer unmittelbaren Übertragung der Aktien durch die Gesellschaft soll es auch möglich
sein, dass erworbene Aktien zunächst an ein Kreditinstitut übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen oder Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener
Unternehmen zu übertragen. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung erleichtert werden.
|
| - |
Weiterhin sollen die erworbenen Aktien von der Gesellschaft bei der etwaigen Durchführung einer sogenannten Aktiendividende
(scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, verwendet werden können. Die Durchführung einer Aktiendividende
unter Verwendung eigener Aktien kann beispielsweise als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts
und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand
zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der
Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden
und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der unter
Tagesordnungspunkt 9 lit. d) ee) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung
über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher
Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
|
| - |
Schließlich soll der Vorstand gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. g) Satz 2 für den Fall der Veräußerung der Aktien über ein Veräußerungsangebot
an alle Aktionäre ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, um die Abwicklung zu
erleichtern.
|
| - |
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden
Ermächtigung 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder
zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen, so dass die Summe
der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten
darf. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert.
|
| - |
Die erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden
können. Dies führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der Vorstand aber auch ermächtigt,
die Einziehung ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
|
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund
von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien,
die von Konzerngesellschaften oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der der Ausnutzung
nachfolgenden Hauptversammlung berichten.
|
| 3. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG
Neben den in Tagesordnungspunkt 9 vorgesehenen Möglichkeiten, eigene Aktien zu erwerben, soll – wie bereits bisher – auch
ein begrenzter Einsatz von Derivaten zugelassen werden. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Verkaufsoptionen zu
veräußern oder Kaufoptionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Außerdem kann es günstig
sein, Aktien im Wege von Terminkäufen zu erwerben. Dabei beabsichtigt der Vorstand, Put- und Call-Optionen sowie Terminkäufe
(nachstehend gemeinsam auch „Derivate“) nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf einzusetzen. Eine Ausweitung des
Umfangs der Rückkaufmöglichkeiten ist damit nicht verbunden. Der Aktienerwerb unter Einsatz von Derivaten ist über ein Kreditinstitut
oder ein anderes, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen durchzuführen.
Bei der Veräußerung von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, Lufthansa-Aktien zu einem in der Put-Option
festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie,
die unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Lufthansa-Aktie dem Wert
des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie
den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den
Optionsinhaber dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Lufthansa-Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis
liegt, weil er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf
unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt
wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber hinaus liegt der Anschaffungspreis der Aktien für die
Gesellschaft unter Berücksichtigung der vereinnahmten Optionsprämie unter dem Aktienkurs bei Abschluss des Optionsgeschäfts.
Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, so kann die
Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte
Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen.
Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Lufthansa-Aktie über
dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann.
Auf diese Weise sichert sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse ab. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft
geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.
Bei einem Terminkauf vereinbart die Gesellschaft mit dem Terminverkäufer, die Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden
Termin zu erwerben. Der Erwerb erfolgt zu einem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Terminkurs. Bei Erreichen des Termins
zahlt die Gesellschaft dem Terminverkäufer den Terminkurs, der Terminverkäufer liefert im Gegenzug die Aktien.
Die Gesellschaft kann den Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen und Terminkäufen kombinieren, ist also nicht auf nur eine
Option beschränkt.
Die Laufzeit der Derivate muss spätestens am 8. Mai 2028 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Lufthansa-Aktien
in Ausübung der Optionen und in Erfüllung von Terminkäufen nicht nach dem 8. Mai 2028 erfolgen kann. Damit soll die Ermächtigung
zwar grundsätzlich den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren nutzen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Laufzeit
der einzelnen Optionen und der Terminkäufe jeweils 18 Monate nicht übersteigen darf. Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass Verpflichtungen aus den einzelnen Derivatgeschäften zeitlich angemessen begrenzt werden. Das gesamte Erwerbsvolumen über
Put- und Call-Optionen und Terminkäufe ist auf 5 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
(d.h. 59.774.282 Aktien) begrenzt. Ist das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung geringer,
ist auf den geringeren Wert abzustellen.
Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist der in der jeweiligen Put- bzw. Call-Option festgesetzte
Ausübungspreis oder der im Terminkauf festgelegte Terminkurs. Der bei Ausübung von Put- bzw. Call-Optionen zu zahlende Preis
für eine Lufthansa-Aktie (Ausübungspreis) beziehungsweise der bei Erfüllung des Terminkaufs zu zahlende Preis für eine Lufthansa-Aktie
(Terminkurs) kann höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Lufthansa-Aktie bei Veräußerung der Put-Option bzw. bei
Erwerb der Call-Option oder bei Abschluss des Terminkaufs. Der Ausübungspreis beziehungsweise der Terminkurs (ohne Erwerbsnebenkosten,
aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) darf jedoch den am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis für ein Derivat (in der Regel eine Call-Option) darf nicht wesentlich über
und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für ein Derivat (in der Regel eine Put-Option) darf nicht wesentlich
unter dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten, theoretischen Marktwert der jeweiligen
Optionen liegen. Bei der Ermittlung dieser sogenannten Optionsprämie ist unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen.
In gleicher Weise darf der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs nicht wesentlich über dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle
Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.
Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis beziehungsweise Terminkurs sowie die Verpflichtung,
Optionen und andere Derivate nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere
über die Börse, erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den
Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim
Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben
für die Ausgestaltung der Derivate und die Anforderungen für die zu liefernden Aktien stellen sicher, dass auch bei diesem
Erwerbsweg der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gewahrt ist.
Es ist daher gerechtfertigt, dass ein Anspruch der Aktionäre, die vorgenannten Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen,
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird die
Gesellschaft – anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen oder zum Abschluss von Terminkäufen an alle Aktionäre
– in die Lage versetzt, Derivatgeschäfte auch kurzfristig abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität,
auf Marktsituationen schnell reagieren zu können.
Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen,
soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls wäre
der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen
Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger
Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz
von Derivatgeschäften für die Gesellschaft ergeben, für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Im Hinblick auf die Verwendung der unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den
in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses
der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 verwiesen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der der Ausnutzung nachfolgenden
Hauptversammlung berichten.
|
| VIII. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Von den insgesamt ausgegebenen 1.195.485.644 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
alle stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen
nicht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 1.195.485.644.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen.
Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, wonach der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, entscheiden kann, dass
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. Die Hauptversammlung wird in Anwesenheit
unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den Eisbach Studios München, Grasbrunner Str. 20, 81677 München,
dem Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes, abgehalten.
Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht über Briefwahl, elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die
gesamte Hauptversammlung wird für Aktionär:innen im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels
Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) und zur Ausübung der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen
Aktionär:innen berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung
zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens am 2. Mai 2023 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg
|
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionär:innen, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen
nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionär:innen, die
sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionär:innen erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten
zum Online-Service über die Homepage
| http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
anzufordern.
Für das bloße Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung im Online-Service ist keine Anmeldung zur Hauptversammlung
erforderlich. Vielmehr genügt, wenn sich Aktionäre in den Online-Service einloggen.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 18. April 2023 (0.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionär:innen, die nach dem 18. April 2023 (0.00 Uhr) bis einschließlich
2. Mai 2023 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich
ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Erteilt ein Aktionär gegenüber der Gesellschaft eine Vollmacht an einen Dritten, werden dem Bevollmächtigten eigene Login-Daten
für den Online-Service per Brief an die vom Aktionär angegebene Adresse zugesandt. Wegen ihrer Login-Daten können sich Bevollmächtigte
auch direkt an die Gesellschaft wenden. In diesem Fall erhalten Bevollmächtigte ihre Login-Daten, sobald ihre Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen wurde. Die Bevollmächtigung bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollten möglichst
frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre Login-Daten rechtzeitig erhalten.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch
technical record date genannt) ist der 2. Mai 2023 (24.00 Uhr). Vom 3. Mai 2023 (0.00 Uhr) bis einschließlich 9. Mai 2023 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionär:innen im
Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert.
Aktionär:innen können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgt im Wege der elektronischen Zuschaltung. Aktionär:innen können sich durch Login
in den Online-Service während der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 zuschalten.
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| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
| a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
nach den vorstehenden Bestimmungen unter Abschnitt VIII. 2. erforderlich.
Im Fall der Erteilung einer Vollmacht an einen oder mehrere Dritte können Aktionär:innen alle teilnahmegebundenen Aktionärsrechte
in der Hauptversammlung nur dann selbst ausüben, wenn sie sich während der Hauptversammlung in den Online-Service einloggen
und die an Dritte erteilten Vollmachten widerrufen. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen bleiben von einem solchen Widerruf einer an einen Dritten erteilen Vollmacht
unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den
Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.
Ein bevollmächtigter Dritter kann sich durch Login in den Online-Service während der Hauptversammlung zuschalten.
Die Gesellschaft bietet den Aktionär:innen auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete
Weisung der Aktionär:innen nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zum Halten von Redebeiträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigen
Aktionär:innen mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können die Aktionär:innen auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird
den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionär:innen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular
kann zudem unter den oben unter Abschnitt VIII. 2. genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionär:innen werden gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des/der jeweiligen Aktionär:innen ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post an die oben unter Abschnitt VIII. 2. angegebene Adresse bis zum 8. Mai 2023 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt VIII. 2. erfolgt ist.
Später per Post eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
werden nicht berücksichtigt.
Aktionär:innen können zudem – auch über den 8. Mai 2023 (24.00 Uhr) hinaus – über die oben unter Abschnitt VIII. 2. angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen sowie
die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service oder per E-Mail an
noch bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt übermittelt, widerrufen oder geändert
werden.
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| b) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter Abschnitt VIII. 2. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte
bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben unter Abschnitt VIII. 2. angegebenen Adressen übermittelt werden. Das
Anmeldeformular für die Hauptversammlung können die Aktionär:innen auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im
Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionär:innen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular
kann zudem unter den oben unter Abschnitt VIII. 2. genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post an die oben unter Abschnitt VIII. 2. angegebene Adresse bis zum 8. Mai 2023 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden, sofern eine Anmeldung zur Hauptversammlung rechtzeitig gemäß Abschnitt VIII. 2. erfolgt ist.
Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionär:innen
– auch über den 8. Mai 2023 (24.00 Uhr) hinaus – bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt die Möglichkeit zur Abgabe und
Änderung von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Service oder per E-Mail an
Eine Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung über den Online-Service genießt Vorrang gegenüber einer eventuellen
anderweitigen Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer. Dies gilt unabhängig vom
Zeitpunkt des Zugangs, es sei denn, dass aus der außerhalb des Online-Service und zeitlich nachfolgend abgegebenen Erklärung
eindeutig hervorgeht, dass diese gegenüber der über den Online-Service abgegebenen Erklärung Vorrang haben soll. Bei mehreren
form- und fristgerechten Erklärungen außerhalb des Online-Services genießt die zeitlich zuletzt zugegangene Vorrang gegenüber
vorher eingegangenen Erklärungen.
|
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| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte
vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären und ihren
Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten
der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite:
| www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html |
zum Abruf zur Verfügung.
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| 5. |
Rechte der Aktionär:innen
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 8. April 2023 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Aktionär:innen
werden gebeten, für ein solches Verlangen die nachfolgenden Kontaktdaten zu verwenden:
Post (Schriftform): Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
| |
- Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionär:innen mit qualifizierter elektronischer Signatur):
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhabende
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser
90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes der Antragstellenden
im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
bekanntgemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt.
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionär:innen können der Gesellschaft bis spätestens 24. April 2023 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionär:innen brauchen nicht begründet zu werden.
Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionär:innen brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht
die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie – bei Vorschlägen zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern – die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß
§ 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionär:innen das Stimmrecht ausüben. Sofern der Antragstellende nicht im Aktienregister als Aktionär:in der
Gesellschaft eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
|
| c) |
Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen bedürfen der Textform und sind ausschließlich per E-Mail
an die folgende Adresse zu senden:
Die Stellungnahmen müssen spätestens bis zum 3. Mai 2023 (24.00 Uhr) bei der genannten Adresse eingehen und sollten im Umfang auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um den anderen Aktionär:innen
eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Einreichenden,
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen und ihre Vertreter bis spätestens 4. Mai 2023 (24.00 Uhr) im Online-Service veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht.
In einer Stellungnahme enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden
nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise
zu stellen oder zu erklären.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem
oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer
als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.
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| d) |
Auskunftsrecht der Aktionär:innen im Wege der elektronischen Kommunikation vor der virtuellen Hauptversammlung
Vor der Hauptversammlung können die Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Fragen der Aktionär:innen sind gemäß § 131 Abs.
1a AktG bis zum 5. Mai 2023 (24.00 Uhr) im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen.
Aktionär:innen werden gebeten, ihre Fragen einzeln in das dafür vorgesehene Feld im Online-Service einzutragen, um in der
Veröffentlichung allen Aktionär:innen eine Sichtung der Fragen und der darauf gegebenen Antworten zu ermöglichen. Aus dem
gleichen Grund wird empfohlen, alle Fragen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen.
Der Vorstand wird Antworten auf Fragen, die rechtzeitig im Online-Service eingereicht werden, veröffentlichen und solche Fragen
während der virtuellen Hauptversammlung nicht erneut beantworten. Die Fragen unter Nennung des Fragenstellenden sowie die
entsprechenden Antworten werden bis 7. Mai 2023 (24.00 Uhr) über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Dort sind sie auch während der gesamten virtuellen Hauptversammlung zugänglich. Ferner wird die Gesellschaft
bis zum 1. Mai 2023 (24.00 Uhr) den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands auf der Internetseite zugänglich machen.
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| e) |
Auskunftsrecht zu neuen Sachverhalten und Nachfragen während der virtuellen Hauptversammlung
In der Hauptversammlung besteht für elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär:innen und deren Vertreter das
Recht,
| • |
Nachfragen zu allen vom Vorstand vor oder in der Hauptversammlung gegebenen Antworten (§ 131 Abs. 1d AktG) und
|
| • |
Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf des 5. Mai 2023 (24.00 Uhr) ergeben haben (§ 131 Abs. 1e AktG).
|
Das Nachfragerecht gilt auch für Fragen zu neuen Sachverhalten nach § 131 Abs. 1e AktG.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters können gemäß § 131 Abs. 1f AktG die genannten Arten des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von (Nach-)Fragen
im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist während der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG ist eine Auskunft, die Aktionär:innen außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, jeder
anderen Aktionär:in auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen
nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG von elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär:innen ausschließlich im Wege der
elektronischen Kommunikation über den Online-Service übermittelt werden kann.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG können Aktionär:innen, denen eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass ihre Frage und
der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG von
elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär:innen ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über
den Online-Service übermittelt werden kann.
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| f) |
Rederecht
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär:innen
und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation nach § 130a Abs. 5 AktG.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service anzumelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen zu neuen
Sachverhalten nach § 131 Abs. 1e AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft
behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung
und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen nach § 130a Abs. 6 AktG zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit
Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation
finden Sie unter
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
|
| g) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionär:innen und ihre Vertreter haben
gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären.
Ein solcher Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Online-Service unter der Internetadresse
| http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und
erhält die Widersprüche über den Online-Service.
|
|
| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl.
Abschnitt VIII. 1.) sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Versammlung unverzüglich zugänglich
zu machenden Verlangen von Aktionär:innen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich
gemacht.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft bis zum 1. Mai 2023 (24.00 Uhr) den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands auf der Internetseite zugänglich machen.
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Köln, im März 2023
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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29.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
|
Venloer Straße 151-153 |
|
50672 Köln |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
| Internet: |
https://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1595987 29.03.2023 CET/CEST
|
| 30.03.2022 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.03.2022 / 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionär:innen zur
69. ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 10. Mai 2022, um 10.00 Uhr
ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Teilnahme der Aktionär:innen oder
ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
|
| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
|
| 4. |
Billigung des Vergütungsberichts
|
| 5. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
|
| 6. |
Aufhebung der Ermächtigungen zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillen
Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-A und für die Stille Einlage II-B, Aufhebung des Bedingten Kapitals
2020/II und des Bedingten Kapitals 2020/III sowie entsprechende Satzungsänderungen
|
| 7. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
|
| 8. |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals C gemäß § 7b WStBG und entsprechende Satzungsänderung
|
| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
|
| II. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionär:innen die Stimmrechtsausübung über
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt
2020 I Nr. 14, Seite 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, Seite 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur
Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 63,
Seite 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde ('COVID-19-Gesetz').
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 Frankfurt am Main.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden in Abschnitt VI. dieser Einladung näher erläutert.
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| III. |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 2. März 2022 gebilligt
hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über
die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Billigung des Vergütungsberichts
Für das Geschäftsjahr 2021 ist die Gesellschaft nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) erstmalig verpflichtet, der Hauptversammlung einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt IV. dieser Einladung abgedruckt und ist vom Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
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| 5. |
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 geschaffene und durch die Hauptversammlung am 5. Mai 2020 ergänzte Genehmigte
Kapital A in Höhe von Euro 450.000.000,00 soll mit Wirkung zu dem Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals
A gemäß nachstehendem lit. c) in das Handelsregister aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital A in Höhe von Euro
1.000.000.000,00 ersetzt werden. Die Gesellschaft soll die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt
behalten. Nach der im Jahr 2021 erfolgten Kapitalerhöhung soll das Genehmigte Kapital A ebenfalls erhöht werden. Im Übrigen
sollen die Bedingungen des Genehmigten Kapitals A weitestgehend unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
a) Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals A
Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu Euro 450.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehendem
lit. c) in das Handelsregister eingetragen wird.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals A
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 9. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital A'). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.
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aa) Der Vorstand wird ermächtigt, im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, sofern
dieser Betrag niedriger ist, der Ausübung der Ermächtigung - einen Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder
zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
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bb) Soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde, wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
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cc) Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen,
wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
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dd) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip
dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage
gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital A in die Gesellschaft einzulegen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
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ee) Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen der Mitglieder
des Vorstands gegen die Gesellschaft und der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
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Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals A oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
c) Satzungsänderung (§ 4 Abs. 2)
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf des 9. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu Euro 1.000.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlage zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital A'). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden.
| a) |
Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, sofern
dieser Betrag niedriger ist, der Ausübung der Ermächtigung - einen Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen.
Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder
zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm
verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
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| b) |
Soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
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| c) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften oder zum Zwecke des Zusammenschlusses von Unternehmen,
ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
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| d) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend),
bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital A in die Gesellschaft einzulegen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
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| e) |
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen der Mitglieder des
Vorstands gegen die Gesellschaft und der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
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Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals A 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 Prozent-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals A oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 5 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt V. dieser Einberufung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
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| 6. |
Aufhebung der Ermächtigungen zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds als stillen
Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-A und für die Stille Einlage II-B, Aufhebung des Bedingten Kapitals
2020/II und des Bedingten Kapitals 2020/III sowie entsprechende Satzungsänderungen
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2020 gemäß Ziffern 2 und 3 der Beschlussfassung über den einzigen
Tagesordnungspunkt erteilten Ermächtigungen zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
als stillen Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-A und für die Stille Einlage II-B und die hierfür geschaffenen
bedingten Kapitalien, Bedingtes Kapital 2020/II und Bedingtes Kapital 2020/III, sollen nach zwischenzeitlich erfolgter vollständiger
Rückzahlung der Stillen Einlagen II-A und II-B aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor zu beschließen:
Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juni 2020 gemäß Ziffern 2 und 3 der Beschlussfassung über den einzigen
Tagesordnungspunkt erteilten Ermächtigungen zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
als stillen Gesellschafter der Gesellschaft für die Stille Einlage II-A und für die Stille Einlage II-B und die hierfür geschaffenen
bedingten Kapitalien, Bedingtes Kapital 2020/II und Bedingtes Kapital 2020/III werden unter Aufhebung von § 4 Abs. 5 und §
4 Abs. 6 der Satzung aufgehoben.
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| 7. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Aufhebung des bisherigen und Schaffung eines neuen bedingten
Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 6 erteilte Ermächtigung, Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag
von bis zu Euro 1.500.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu Euro 153.022.161,92 zu gewähren ("Ermächtigung 2021"), soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Zudem soll das entsprechend geschaffene bedingte Kapital
von bis zu Euro 153.022.161,92 durch Ausgabe von bis zu 59.774.282 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien ("Bedingtes Kapital 2021") aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Im Übrigen sollen die Bedingungen weitestgehend unverändert
bleiben.
Von der Ermächtigung 2021 hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der im Jahr 2021 durchgeführten Erhöhung des
Grundkapitals der Gesellschaft um Euro 1.530.221.624,32 auf Euro 3.060.443.248,64 entspricht das Bedingte Kapital 2021 nicht
mehr etwa 10 Prozent, sondern nur noch etwa 5 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft.
Zugunsten einer möglichst großen Flexibilität bei der möglichen Begebung weiterer solcher Instrumente wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues bedingtes Kapital zu beschließen,
das der Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus dieser neuen Ermächtigung dient. Die Ermächtigung 2021 soll aufgehoben
werden und ihre Wirksamkeit mit Eintragung des neu zu beschließenden bedingten Kapitals verlieren. Das Bedingte Kapital 2021
soll ebenfalls aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Aufhebung der Ermächtigung 2021 und des Bedingten Kapitals 2021
Die von der Hauptversammlung vom 4. Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und das Bedingte Kapital 2021 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung werden mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben,
in dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehendem lit. d) in das Handelsregister eingetragen wird.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 5 der Satzung (nachstehend unter lit. d))
in das Handelsregister ermächtigt, bis zum 9. Mai 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.750.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 306.044.326,40 zu gewähren.
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aa) Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Bedienung aus dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung
zu schaffenden bedingten Kapital, oder auch ausschließlich oder nach Wahl der Gesellschaft alternativ eine Bedienung mit Aktien
der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft
oder ihrer Konzerngesellschaften vorsehen. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht von
Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft (in beliebiger
Kombination) vorsehen, und zwar zu beliebigen Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende der Laufzeit.
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Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlage oder Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in
Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der
Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Sie können - soweit die Mittelaufnahme
Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die
Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen bzw. auferlegen - den Inhabern
bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der Deutsche
Lufthansa Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
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Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten zu versehen.
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bb) Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die
Inhaber, ansonsten die Gläubiger das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen
in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Gesellschaft kann in den jeweiligen Anleihebedingungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem
in den jeweiligen Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, mindestens jedoch
dem Mindestwandlungs- bzw. Optionspreis nach dieser Ermächtigung, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder
eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
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cc) Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
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dd) Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen
oder eine Kombination der Erfüllung in Aktien und einer Barzahlung vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
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Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den
Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
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Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem
bestimmten Ereignis) vorsehen. Das gilt auch, wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden. Die Gesellschaft
kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren
Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen.
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Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der
durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die
Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme
der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht
oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens
drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar
vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
bzw. bei Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Stückaktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält.
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Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist (i)
durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung
durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
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ee) Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
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Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf
10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder, falls dieser Wert geringer ist -
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser
Vorschrift begebenen Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind,
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sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
ausgegeben werden;
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um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
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soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen;
|
| - |
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs-
oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
|
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische
Anteil des Grundkapitals 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden Aktien
angerechnet, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der
Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionspreis
und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
Konzerngesellschaft festzulegen.
|
| c) |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 306.044.326,40 durch Ausgabe von bis zu 119.548.565 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b)
bis zum 9. Mai 2027 von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils festzusetzenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch rechtzeitige Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung
von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
| d) |
Satzungsänderung (§ 4 Abs. 7 bzw. § 4 Abs. 5)
§ 4 Absatz 7 der Satzung wird entsprechend der neuen Nummerierung der Satzung (vgl. Tagesordnungspunkt 6) zu § 4 Absatz 5
und wird wie folgt geändert:
'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 306.044.326,40 durch Ausgabe von bis zu 119.548.565 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente),
die von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
10. Mai 2022 bis zum 9. Mai 2027 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur
Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung
erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch rechtzeitige Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch
die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
|
| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem jeweiligen bedingten Kapital anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals
nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt V. dieser Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an und bis mindestens zu deren Ablauf über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
|
| 8. |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals C gemäß § 7b WStBG und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 4. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 geschaffene Genehmigte Kapital C soll, soweit von ihm
kein Gebrauch gemacht worden ist, aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
Die in § 4 Abs. 8 der Satzung (bisherige Fassung) enthaltene Ermächtigung des Vorstands im Zusammenhang mit der vereinbarten
Rekapitalisierung nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes bis zum Ablauf des 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 3.969.778.375,68 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.550.694.678
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlage zu erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 8 der
Satzung (bisherige Fassung) aufgehoben.
|
| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
der Jahre 2022 und 2023 im Sinne von § 115 Abs. 7 i.V.m. § 115 Abs. 5 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht
vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
|
| IV. |
Vergütungsbericht 2021
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 hat folgenden Inhalt:
VERGÜTUNGSBERICHT
Der Vergütungsbericht gibt detailliert und individualisiert Auskunft über die im Berichtsjahr den aktiven und früheren Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung sowie
für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS). Eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2021
findet sich in nachfolgender Tabelle T186. Weitere detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Lufthansa AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft
| www.lufthansagroup.com/corporate-governance |
dargestellt.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens sowie an seinen Zukunftsaussichten. Es orientiert sich ferner an der Unternehmensstrategie und schafft so
einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Gleichzeitig werden sowohl die Aufgaben und Leistungen
des Gesamtvorstands und des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die aktuelle Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Aus diesem
Grund basiert das Vergütungssystem auf transparenten, leistungsbezogenen und auf den Unternehmenserfolg sowie auf Nachhaltigkeit
ausgerichteten Parametern.
Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die Festsetzung der
individuellen Bezüge. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems
und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Das Vergütungsjahr 2021
WIRTSCHAFTLICH WEITER GEPRÄGT VON DER CORONAKRISE
Wirtschaftlich war auch das Geschäftsjahr 2021 geprägt von den anhaltenden Auswirkungen der weltweiten Verbreitung des Coronavirus
auf den globalen Luftverkehr und damit auf das Geschäft der Lufthansa Group. Die Corona-Pandemie belastete weiterhin die Nachfrage
nach Flugreisen, sodass die Umsatzerlöse und damit insgesamt das Ergebnis der Lufthansa Group noch immer stark belastet wurden.
Nach dem dramatischen Geschäftseinbruch und der Abwendung der Insolvenz im Jahr 2020 stellte das Geschäftsjahr 2021 aber auch
einen Wendepunkt dar. So konnten bereits im Februar 2021 der KfW-Kredit in Höhe von 1 Mrd. EUR frühzeitig getilgt und bis
November die gesamten Stillen Einlagen der Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt beziehungsweise gekündigt werden. Damit
sind nunmehr alle deutschen staatlichen Kredite und Stillen Einlagen inkl. Zinsen zurückgezahlt bzw. gekündigt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds
(WSF) hat sich verpflichtet, seine Beteiligung an der Deutschen Lufthansa AG bis spätestens Oktober 2023 zu veräußern. Möglich
war dies vor allem durch die erneut steigende Nachfrage nach Flugreisen und das damit verbundene Vertrauen unserer Kund:innen,
die durch den Vorstand vorangetriebene schnelle Restrukturierung und Transformation der Lufthansa Group sowie durch das Vertrauen
der Kapitalmärkte in das Unternehmen.
VERGÜTUNGSBESCHRÄNKUNGEN WÄHREND DER WSF-STABILISIERUNGSMAßNAHMEN
Der zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem WSF abgeschlossene Rahmenvertrag vom 29. Juni 2020 sieht signifikante Beschränkungen
der Vorstandsvergütung vor. So dürfen den Vorstandsmitgliedern - vorbehaltlich bereits vor dem 21. Juni 2020 begründeter vertraglicher
Ansprüche gegen die Gesellschaft - während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen keine Boni, andere variable oder vergleichbare
Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere
gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile
und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
Gleichzeitig durfte kein Vorstandsmitglied eine Grundvergütung (unter Einbeziehung etwaiger Bezüge aus Konzernmandaten) erhalten,
die über die Grundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausging, solange nicht mindestens 75
% der Summe der Stillen Einlagen I und II (einschließlich Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) sowie der Aktienbeteiligung
erfüllt, zurückgezahlt beziehungsweise abgelöst, veräußert oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet
waren. Für neue Vorstandsmitglieder galt analog die niedrigste Grundvergütung eines Vorstandsmitglieds in entsprechender Position
zum 31. Dezember 2019 als Obergrenze.
Mit der vollzogenen Rückführung der Stabilisierungsmaßnahmen im Berichtsjahr entfällt nun die Beschränkung in Bezug auf die
Grundvergütung. Solange der WSF allerdings seine Beteiligung an der Deutschen Lufthansa AG nicht vollständig veräußert hat,
gelten die Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Boni unter dem WSF-Rahmenvertrag weiterhin.
Zur Umsetzung der mit dem WSF vereinbarten Vergütungsbeschränkungen hat die Deutsche Lufthansa AG mit allen Mitgliedern des
Vorstands entsprechende Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Vorstandsanstellungsverträgen geschlossen.
ABWEICHUNG VOM VERGÜTUNGSSYSTEM IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage beziehungsweise der Vorgaben aus dem vorgenannten Rahmenvertrag
mit dem WSF hat der Aufsichtsrat die Zusage variabler Vergütungskomponenten für das Geschäftsjahr 2021 für die Mitglieder
des Vorstands ausgesetzt. Damit entfielen für die Mitglieder des Vorstands sämtliche variablen Vergütungsbestandteile, also
etwa zwei Drittel der gemäß Vergütungssystem vorgesehenen Zielvergütung.
Damit wird für das Geschäftsjahr 2021 von der Vergütungsstruktur abgewichen, so dass diese im Berichtsjahr ausschließlich
erfolgsunabhängige Vergütungselemente vorsieht. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen
liegt dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft.
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM ÜBERBLICK
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gilt seit dem Geschäftsjahr 2020 und wurde von der ordentlichen
Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gemäß § 120a (1) AktG mit einer Mehrheit von 88,2 % gebilligt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2021 grundsätzlich geltenden
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands, die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die diesen
jeweils zugrundeliegenden Zielsetzungen.
T186 Vorstandsvergütungssystem 2021
|
Bestandteil
|
Zielsetzung
|
Ausgestaltung
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Grundvergütung |
Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand widerspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und das
Eingehen unangemessener Risiken verhindern
|
| * |
Jährliche Grundvergütung
|
| * |
Auszahlung in zwölf Monatsraten
|
| - |
Vorstandsvorsitzender: 1.634.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 860.000 EUR
|
|
| Nebenleistungen |
Dienstwagen inklusive Fahrer, branchenüblichen Flugvergünstigungen für private Flugreisen entsprechend den internationalen
IATA-Standards für Airline-Mitarbeitende, Versicherungsprämien
|
| Altersversorgung |
Soll eine adäquate Altersversorgung absichern |
Jährliche Zuführung eines festen Betrags
| - |
Vorstandsvorsitzender: 855.000 EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 450.000 EUR
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung (ausgesetzt für das Geschäftsjahr 2021)
|
|
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
|
Soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der individuellen Leistungen
der Vorstandsmitglieder unterstützen
|
| * |
Adjusted EBIT-Marge versus Zielwert (42,5 %)
|
| * |
Adjusted ROCE versus Zielwert (42,5 %)
|
| * |
Gesamt- und individuelle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
| * |
Individueller Leistungsfaktor (Bonus/Malus, 0,8 - 1,2)
|
| * |
Cap: 200% des Zielbetrags
|
| * |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
|
Soll eine nachhaltig absolut und relativ positive Entwicklung des Unternehmenswerts fördern, bei gleichzeitiger Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionär:innen
|
| * |
Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit vierjähriger Laufzeit;
|
| * |
Endgültige Anzahl virtueller Aktien abhängig von:
|
| - |
Durchschnittlicher Adjusted ROCE während der Performanceperiode versus Zielwert (42,5 %)
|
| - |
Relativer TSR der Lufthansa Aktie versus DAX (42,5 %)
|
| - |
Strategische- und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
| * |
Wertentwicklung abhängig von 60-Tages-Durchschnittskurs der Lufthansa Aktie am Laufzeitende und Dividendenzahlungen während
der Programmlaufzeit
|
| * |
Cap: 200% des Zielbetrags
|
| * |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
|
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
| Einvernehmliche Beendigung |
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze) |
| Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
Dient dem Schutz des Unternehmensinteresses |
| * |
Einjähriges Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Vorstand bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50% der
Grundvergütung
|
| * |
Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch Gesellschaft möglich (mit 6-Monatsfrist)
|
|
| Wechsel der Unternehmenskontrolle |
Soll die Unabhängigkeit in Übernahmesituationen sicherstellen |
* Abfindungszahlung in Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal 100% der Abfindungshöchstgrenze
(Altverträge: 150% der Abfindungshöchstgrenze)
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
| Share Ownership Guidelines |
Soll die Aktienkultur und die enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionär:innen stärken |
| * |
Verpflichtung zur Investition in Lufthansa Aktien über einen Zeitraum von vier Jahren1)
|
| - |
Vorstandsvorsitzender: 200 % der Grundvergütung
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 100 % der Grundvergütung
|
| * |
Halteverpflichtung für die Zeit der Vorstandstätigkeit; ratierlicher Abbau des Aktienbestands in Höhe von jährlich 25% nach
dem Ausscheiden aus dem Vorstand
|
|
| Compliance- und Performance-Clawback |
Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern |
| Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen vermeiden |
Kürzung der variablen Bezüge bei Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr:
| - |
Vorstandsvorsitzender: 9,5 Mio. EUR
|
| - |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 5,0 Mio. EUR
|
|
1) Die vierjährige Aufbauphase ist während der WSF-Stabilisierungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt. Weitere Informationen
siehe unten unter 'Share Ownership Guidelines'.
ZIELE FÜR DEN VORSTAND IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Obschon der Aufsichtsrat die Zusage variabler Vergütungselemente für die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
ausgesetzt hat, hat er gleichwohl im Sinne der Unternehmenssteuerung den Vorstandsmitgliedern konkrete Ziele gesetzt. Dabei
hat er abgeleitet aus dem bestehenden Vergütungssystem sowohl kurzfristige Jahresziele einschließlich individueller Zielvereinbarungen
mit jedem Vorstandsmitglied als auch Ziele für die Vier-Jahres-Periode (2021 - 2024) festgelegt.
Aufgrund der durch die aktuelle Krisensituation veränderten Unternehmens- und Finanzstrategie hat der Aufsichtsrat dabei vom
Vergütungssystem abweichende Leistungskriterien gewählt. So standen insbesondere die kurz- und langfristige Krisenbewältigung,
die Restrukturierung des Unternehmens, die Beendigung der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen sowie die Rückkehr zu Profitabilität
im Vordergrund.
Dementsprechend standen im Geschäftsjahr 2021 das Erreichen eines ausgeglichenen Cashflows und die Umsetzung nachhaltiger
Kostensenkungsmaßnahmen (anstelle der Adjusted EBIT-Marge und des Adjusted ROCE, wie im Vergütungssystem für den Jahresbonus
vorgesehen) bei gleichzeitigem Schwerpunkt auf Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit im Fokus. Gleichzeitig wurden im Rahmen
der individuellen Zielvereinbarungen auch für 2021 sowohl übergreifende Ziele für den Gesamtvorstand als auch auf die individuellen
Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder zugeschnittene Ziele vereinbart. In den nachfolgenden Tabellen sind die Themenfelder
der für den Gesamtvorstand vom Aufsichtsrat gesetzten gemeinsamen Ziele sowie die in den individuellen Zielvereinbarungen
berücksichtigten Themenfelder für das Berichtsjahr dargestellt.
T187 Übergreifende Ziele für den Gesamt-Vorstand 2021
|
Themenbereich
|
Ziele
|
|
Krisenbewältigung
|
| * |
Management der Auswirkungen der Coronakrise
|
| * |
Erreichen eines ausgeglichenen Cashflows
|
| * |
Wiederaufbau der Kapazität
|
| * |
Umsetzung nachhaltiger Kostensenkung
|
|
|
Konzernstrategie
|
Operationalisierung der Konzernstrategie und Transformation der Lufthansa Group:
| * |
Weitere Schärfung des Konzernportfolios Richtung Airline Group
|
| * |
Umsetzung Corporate Responsibility-Strategie
|
| * |
Förderung kundenzentrierter Entwicklungen, Digitalisierung und Innovationen
|
|
|
Führungs- und Unternehmenskultur
|
| * |
Modernisierung der Führungs- und Unternehmenskultur
|
| * |
Intensivierung der Talentsicherung und Management-Nachfolgeplanung
|
| * |
Förderung schlanker Prozesse, Beschleunigung von Entscheidungen; Abbau von Komplexität
|
|
T188 Individuelle Zielvereinbarungen 2021
|
Vorstand
|
Themenfelder für die individuellen Zielvereinbarungen
|
| Carsten Spohr |
| * |
Operationalisierung der langfristigen (10+ Jahre) Konzernstrategie
|
| * |
Intensivierung politischer und regulatorischer Aktivitäten des Konzerns
|
| * |
Modernisierung der Leadership-Kultur
|
|
| Christina Foerster |
| * |
Verbesserung der Kundenorientierung: Aufbau einer durchgängigen Sicht über alle Kundenschnittstellen
|
| * |
Verfeinerung und Umsetzung der ESG Strategie
|
| * |
Definition einer Sustainable Aviation Fuel (SAF)- Strategie und Roadmap
|
| * |
Vorantreiben von Innovationen im Bereich IT & Digitalisierung
|
|
| Harry Hohmeister |
| * |
Weiterentwicklung und Umsetzung des Multi-Traffic-Systems
|
| * |
Expansion des touristischen Segments und interner touristischer Kompetenzen
|
| * |
Ausbau der Distributionsfähigkeit zur Erhöhung des 'Global & Segment Reach'
|
| * |
Weiterer Ausbau des Qualified Performance Management Systems
|
|
| Detlef Kayser |
| * |
Optimierung von Flotteninvestitionen und -modernisierung
|
| * |
Aufbau einer neuen Plattform mit Fokus auf touristischem Geschäft
|
| * |
Vorantreiben der Digitalisierung der Operations-Prozesse
|
| * |
Umsetzung der Kooperation mit Airports
|
|
| Michael Niggemann |
| * |
Redimensionierung: Anpassung der Personalstärke bzw. -kosten an krisenbedingte Rahmenbedingungen
|
| * |
Weiterentwicklung der Führungs- und Unternehmenskultur
|
| * |
Talentsicherung & Diversity; Förderung von Frauen in Führungspositionen
|
| * |
Konzernstruktur: Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und zeitgemäßen Legalstruktur
|
|
| Remco Steenbergen |
| * |
Entwicklung eines Refinanzierung- und Entschuldungsplans
|
| * |
Wiederherstellung der Investitionsfähigkeit
|
| * |
Einleitung Portfolioprozesse
|
| * |
Vorantreiben der Management-Nachfolgeplanung
|
|
Für die Vier-Jahres-Periode 2021 - 2024 stehen die Rückführung der Stabilisierungsmaßnahmen und die Rückkehr in die Gewinnzone
gemessen am kumulierten Adjusted EBIT der Jahre 2022-2024 (anstelle des Adjusted ROCE und des relativen Total Shareholder
Return, wie im Vergütungssystem für die mehrjährige variable Vergütung vorgesehen) im Fokus. Als Schwerpunkt für die strategischen
und Nachhaltigkeitsziele hat der Aufsichtsrat den Parameter Umwelt festgelegt, da die Bedeutung der ökologischen Nachhaltigkeit
ungeachtet der Krise weiterhin ein wesentliches Ziel im Rahmen der langfristigen Unternehmensstrategie darstellt. Über die
betrachtete Vier-Jahres-Periode wurde dabei eine Reduzierung des spezifischen CO2-Ausstoßes der Flotte pro geflogenem Passagierkilometer als Ziel fortgeführt. Dabei wird die jährlich angestrebte Reduktion
im Jahr 2024 anhand des Vergleichs mit dem Vorkrisenniveau 2019 gemessen.
ZIELVERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2021
In der nachfolgenden Tabelle ist die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2021 zugesagte Vergütung dargestellt.
Dabei wird die variable Vergütung in Anlehnung an die bisher im Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7.
Februar 2017 als Mustertabelle 1 zu Ziffer 4.2.5 Abs. 3 empfohlene Form ausgewiesen. Die Vergütungselemente werden um Angaben
individuell erreichbarer Minimal- und Maximalvergütungen ergänzt.
T189 Zielvergütung 2021
|
|
|
Carsten Spohr, Vorstandsvorsitzender Vorsitzender seit 01.05.2014; Vorstand seit 01.01.2011
|
Christina Foerster Vorstand seit 01.01.2020
|
|
|
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
| in Tsd. € |
|
|
|
(Min.) |
(Max.) |
|
|
(Min.) |
(Max.) |
| Feste Vergütung |
Grundvergütung |
1.634 |
1.4711) |
1.634 |
1.634 |
860 |
774¹⁾ |
860 |
860 |
| Nebenleistungen |
42 |
19 |
42 |
42 |
44 |
1 |
44 |
44 |
| |
Summe
|
1.676
|
1.490
|
1.676
|
1.676
|
904
|
775
|
904
|
904
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung |
- |
1.1402) |
- |
- |
- |
6002) |
- |
- |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
2.090 |
- |
- |
- |
1.100 |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
3.230
|
0
|
0
|
0
|
1.700
|
0
|
0
|
| |
Versorgungsaufwand |
871 |
925 |
871 |
871 |
461 |
450 |
461 |
461 |
| |
Gesamtvergütung
|
2.547
|
5.645
|
2.547
|
2.547
|
1.365
|
2.925
|
1.365
|
1.365
|
|
|
|
Harry Hohmeister Vorstand seit 01.01.2013
|
Detlef Kayser Vorstand seit 01.01.2019
|
|
|
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
| in Tsd. € |
|
|
|
(Min.) |
(Max.) |
|
|
(Min.) |
(Max.) |
| Feste Vergütung |
Grundvergütung |
860 |
774¹⁾ |
860 |
860 |
860 |
774¹⁾ |
860 |
860 |
| Nebenleistungen |
41 |
15 |
41 |
41 |
33 |
6 |
33 |
33 |
| |
Summe
|
901
|
789
|
901
|
901
|
893
|
780
|
893
|
893
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung |
- |
6002) |
- |
- |
- |
6002) |
- |
- |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
1.100 |
- |
- |
- |
1.100 |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
1.700
|
0
|
0
|
0
|
1.700
|
0
|
0
|
| |
Versorgungsaufwand |
453 |
483 |
453 |
453 |
457 |
460 |
457 |
457 |
| |
Gesamtvergütung
|
1.354
|
2.972
|
1.354
|
1.354
|
1.350
|
2.940
|
1.350
|
1.350
|
|
|
|
Michael Niggemann Vorstand seit 01.01.2020
|
Remco Steenbergen Vorstand seit 01.01.2021
|
|
|
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
2021
|
2020 |
2021
|
2021
|
| in Tsd. € |
|
|
|
(Min.) |
(Max.) |
|
|
(Min.) |
(Max.) |
| Feste Vergütung |
Grundvergütung |
860 |
774¹⁾ |
860 |
860 |
860 |
- |
860 |
860 |
| Nebenleistungen |
42 |
1 |
42 |
42 |
63 |
- |
63 |
63 |
| |
Summe
|
902
|
775
|
902
|
902
|
923
|
0
|
923
|
923
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung |
- |
6002) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
1.100 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
1.700
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
| |
Sonstiges |
- |
|
- |
- |
9753) |
- |
975 |
975 |
| |
Versorgungsaufwand |
467 |
450 |
467 |
467 |
450 |
- |
450 |
450 |
| |
Gesamtvergütung
|
1.369
|
2.925
|
1.369
|
1.369
|
2.348
|
0
|
2.348
|
2.348
|
1) Unter Berücksichtigung des freiwilligen Verzichts auf 20 % der Grundvergütung für die Monate April bis September 2020.
2) Auf die Ansprüche aus der Einjährigen variablen Vergütung 2020 (Jahresbonus 2020) haben die im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder
des Vorstands verzichtet (siehe Geschäftsbericht 2021, S. 276).
3) Für den Verfall von Leistungen beim vorherigen Arbeitgeber hat der Aufsichtsrat Remco Steenbergen einen einmaligen Ausgleich
in Höhe von 2.925.000 € brutto zugesagt. Die Ausgleichszahlung erfolgt in drei Raten zu jeweils 975 Tsd. € in den Jahren 2021,
2022 und 2023.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gem. § 162 AktG
Im folgenden Abschnitt ist die jedem einzelnen aktiven und früheren Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG individuell dargestellt. Danach enthalten die Tabellen alle Beträge,
die im Berichtszeitraum fällig wurden und dem einzelnen Vorstandsmitglied tatsächlich zugeflossen sind ('gewährte Vergütung'),
sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher noch nicht zugeflossenen Vergütungen ('geschuldete Vergütung').
IM GESCHÄFTSJAHR 2021 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VARIABLE VERGÜTUNG
Zu den grundsätzlich im Geschäftsjahr fälligen variablen Vergütungsbestandteilen gehören neben dem Jahresbonus für das Geschäftsjahr
2020 das Deferral 2018 sowie Auszahlungen aus dem Optionsprogramm LH Performance 2017.
Alle im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder haben erklärt, auf etwaige Ansprüche aus dem Jahresbonus 2020 zu verzichten.
Gleichzeitig haben die betroffenen aktiven Vorstandsmitglieder Carsten Spohr und Harry Hohmeister sowie die bereits aus dem
Vorstand ausgeschiedenen Mitglieder Bettina Volkens und Thorsten Dirks erklärt, bis auf Weiteres auf die Auszahlung ihrer
Ansprüche aus dem Deferral 2018 zu verzichten; die Beträge waren damit im Geschäftsjahr 2021 noch nicht fällig. Da im Berichtsjahr
aufgrund des Unterschreitens der relevanten Schwellenwerte (siehe Geschäftsbericht 2021, S. 212 ff.) ebenfalls keine Auszahlung
aus der Outperformance-Option und der Performance-Option im Rahmen des LH Performance-Programms 2017 erfolgte, wurde den aktiven
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 keinerlei variable Vergütung gewährt oder geschuldet.
Einjährige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 (Jahresbonus 2020)
Im Rahmen des Jahresbonus 2020 gingen als finanzielle Ziele die Adjusted EBIT-Marge und der Adjusted ROCE mit jeweils 42,5
% in die Zielerreichung ein. Im Geschäftsjahr 2020 lag der Zielwert für die Adjusted EBIT-Marge bei 5,4 %. Für den Parameter
Adjusted ROCE lag der Zielwert bei 5,8 %. Die Eckpunkte der möglichen Bandbreite (untere und obere Schwelle) waren dabei jeweils
durch einen Abweichungswert von +/-3 Prozentpunkten des Zielwerts definiert.
Aufgrund der negativen Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie auf das Geschäft der Lufthansa Group ergibt sich für die
finanziellen Ziele in der einjährigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 eine Zielerreichung von 0 %.
Als Schwerpunkte für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele hatte der Aufsichtsrat die Ziele 'Kunde' und 'Mitarbeiter' festgelegt.
Für den Nachhaltigkeitsparameter 'Kunde' wird der Net Promotor Score (Der Net Promoter Score ist eine eingetragene Marke von
Bain & Company, Inc., Fred Reichheld und Satmetrix Systems, Inc.), also die Weiterempfehlungsrate der Kund:innen, herangezogen.
Hierfür wurden sowohl die entsprechenden Ergebnisse der Network Airlines (Lufthansa German Airlines, Austrian Airlines, SWISS)
als auch die Werte von Eurowings mit einer Gewichtung von drei Vierteln (Network Airlines) zu einem Viertel (Eurowings) einbezogen.
Die Zielerreichungskurve verläuft linear. Zwischenwerte wurden linear interpoliert.
Für den Parameter 'Mitarbeiter' wurde der sogenannte Engagement Index betrachtet, der die Verbundenheit von Mitarbeitenden
mit dem Unternehmen, die Einsatzbereitschaft wie auch die Bereitschaft zur Weiterempfehlung des Arbeitgebers misst. Jedem
Indexwert ist ein Zielerreichungswert zugeordnet. Der 100 %-Zielwert orientiert sich am Durchschnitt des externen Benchmarks.
Die Ziele 'Kunde' und 'Mitarbeiter' gingen jeweils mit 7,5 % in den Jahresbonus ein. Für das Kundenziel ergab sich im Geschäftsjahr
2020 insgesamt eine Zielerreichung in Höhe von 140 % (s. 'Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung' im Geschäftsbericht
2020, S. 102) und für das Mitarbeiterziel in Höhe von 200 % (s. 'Zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung' im Geschäftsbericht
2020, S. 105). Die Gesamtzielerreichung für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele für den Jahresbonus 2020 liegt damit bei
170 %.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim Jahresbonus im Rahmen der Würdigung der individuellen Leistung jedes
einzelnen Vorstandsmitglieds einen individuellen Leistungsfaktor (Bonus-/Malus-Faktor) in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden.
Basis hierfür bilden die jährlich zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern festgelegten individuellen
Zielvereinbarungen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wurden diese von Präsidium und Aufsichtsrat bewertet. Im Rahmen der Festlegung
der individuellen Zielvereinbarungen hatte der Aufsichtsrat aufgrund der sich damals bereits abzeichnenden Coronakrise als
übergeordnetes Ziel den Fokus auf die Bewältigung der Krisensituation gelegt. Für eine ausführliche Darstellung der individuellen
Ziele siehe Vergütungsbericht 2020 im Geschäftsbericht 2020, S. 255 f.
Präsidium und Aufsichtsrat haben am Ende des Geschäftsjahres 2020 die Erreichung der individuellen Ziele bewertet. Für jedes
Vorstandsmitglied erfolgte dann eine Multiplikation des zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Faktors mit der Gesamtzielerreichung
aus den finanziellen und den Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen.
Auf der Grundlage der tatsächlich erreichten Ziele sowie der vom Aufsichtsrat festgelegten individuellen Performancefaktoren
ergibt sich für den Jahresbonus 2020 für die Mitglieder des Vorstands somit insgesamt ein Zielerreichungsgrad in Höhe von
25,5 % bis 30,6 %. Zu den individuellen Ansprüchen aus dem Jahresbonus 2020 siehe Vergütungsbericht 2020 im Geschäftsbericht
2020, S. 256.
Alle im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder haben am 2. März 2021 erklärt, auf die Auszahlung ihrer Ansprüche aus
dem Jahresbonus 2020 zu verzichten.
Deferral aus dem Jahresbonus 2018 (Deferral 2018)
Im Rahmen des bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vergütungssystems richtete sich die variable Vergütung für die Mitglieder
des Vorstands nach der EBIT-Marge des Lufthansa Konzerns. Die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2018 wurde zu 50 %
im Folgejahr ausgezahlt und zu 50 % für zwei weitere Jahre vorgetragen. Am Ende des insgesamt dreijährigen Betrachtungszeitraums
wird der vorgetragene Betrag mit einem auf Basis objektiver Kennzahlen festzulegenden Faktor, der zu 70 % auf dem Parameter
kumulierter Dreijahres-EACC und zu 30 % auf den Nachhaltigkeitsparametern Umwelt, Kundenzufriedenheit und Mitarbeiter-Commitment
basiert und insgesamt zwischen 0,0 und 2,0 schwanken kann, einheitlich für den Gesamtvorstand multipliziert und ausgezahlt.
Der auf dem EACC basierende Multiplikator steigt linear vom Wert 0,0, der einem EACC von -1.000 Mio. EUR oder niedriger entspricht,
bis auf maximal den Wert 2,0, der bei einem EACC von +1.000 Mio. EUR erreicht wird. Für den Nachhaltigkeitsfaktor, der ebenfalls
zwischen 0,0 und 2,0 schwanken kann, erfolgt die Bewertung durch den Aufsichtsrat auf Basis einer Beschlussempfehlung des
Präsidiums anhand einer diskretionären Beurteilung der Veränderungen der Kennzahlen 'Reduktion der CO₂-Emissionen', 'Kundenzufriedenheitsentwicklung
bei Lufthansa German Airlines (CPI)' und 'Mitarbeiterbefragungsindizes im Konzern'. Die maximale Höhe der gesamten variablen
Vergütung für ein Geschäftsjahr ist auf 175 % der Jahresgrundvergütung begrenzt.
Für den im Geschäftsjahr 2018 erdienten und vorgetragenen Anspruch ergab sich aufgrund des durch die Coronakrise bedingten
Geschäftseinbruchs im Geschäftsjahr 2020 ein EACC-Faktor in Höhe von 0 (kumulierter Dreijahres-EACC 2018 - 2020: -4.596 Mio.
EUR). Den Nachhaltigkeitsfaktor hat der Aufsichtsrat auf Basis einer Empfehlung des Präsidiums aufgrund der signifikanten
Verbesserungen beim Customer Profile Index und beim Engagement Index bei einem Wert von 1,2 festgesetzt. Damit ergibt sich
insgesamt ein Multiplikator in Höhe von 0,36. Für Herrn Spohr ergibt sich danach für den aus dem Geschäftsjahr 2018 vorgetragenen
Betrag ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 498.398 EUR und für Herrn Hohmeister, Herrn Dirks, Herrn Svensson und Frau Volkens
jeweils in Höhe von 311.499 EUR. Die Herren Spohr, Hohmeister, Dirks sowie Frau Volkens haben erklärt, auf die Auszahlung
des Deferral 2018 im März 2021 zu verzichten und diese bis auf Weiteres zu stunden. Diese Stundungsvereinbarung besteht unverändert
fort.
Aktienkursbasierte Vergütung - LH Performance 2017
Bis einschließlich des Geschäftsjahres 2018 hat der Vorstand verpflichtend an den Aktienprogrammen für Lufthansa Vorstände
teilgenommen.
Die Teilnahme am LH Performance-Programm für Vorstände setzte ein Eigeninvestment in Lufthansa Aktien in Tranchen in Höhe
von 4 Tsd. EUR voraus. Dabei war der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, jährlich mit Lufthansa Aktien im Gegenwert von 180
Tsd. EUR und ein ordentliches Vorstandsmitglied in Höhe von 120 Tsd. EUR teilzunehmen, wobei die Lufthansa Group einen Abschlag
in Höhe von 50 % gewährte. Die Aktien des Eigeninvestments sind jeweils bis zum Ablauf der vierjährigen Performanceperiode
gesperrt. Die Höhe eines möglichen Anspruchs aus den Aktienprogrammen ist sowohl an die absolute Entwicklung des Aktienkurses
der Lufthansa Aktie (Performance-Option) als auch an die Entwicklung der Lufthansa Aktie im Vergleich zu einem fiktiven Index
aus Aktien europäischer Wettbewerber (Outperformance-Option) geknüpft. Die Berechnung der Performance und Outperformance der
Lufthansa Aktien erfolgt nach dem Total Shareholder Return-Prinzip. Danach werden zusätzlich zur Entwicklung der Börsenkurse
Bardividenden, Bezugsrechte, Kapitalberechtigungen und andere Sonderrechte in die Performance-/Outperformanceberechnung der
Aktie aufgenommen. Aus der Performance-Option 2017 ist eine Auszahlung fällig, wenn sich der Aktienkurs um mehr als 23 % verbessert.
Das Cap wird bei einer Verbesserung von mehr als 35 % erreicht. Für die Outperformance-Option erhält der Teilnehmer eine Auszahlung
je Prozentpunkt Outperformance. Diese ist bei mehr als 20 Prozentpunkten auf einen festgelegten Betrag beschränkt. Der Maximalbetrag
liegt für die Performance- und Outperformance-Option bei jeweils 20 Tsd. EUR pro Tranche.
Eine Auszahlung aus den Optionen an ein Vorstandsmitglied erfolgt nur dann, wenn das Mitglied zum Programmende noch aktives
Mitglied des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG ist. Nach dem Eintritt in den Ruhestand oder beim Ausscheiden aus dem Vorstand
nach Ablauf der Bestelldauer erfolgt eine Auszahlung pro rata temporis bezogen auf den Teil der Programmlaufzeit, in welchem
der Teilnehmer noch Mitglied des Vorstands war.
Im Berichtsjahr erfolgte keine Auszahlung aus der Outperformance-Option des Jahres 2017 für die Mitglieder des Vorstands.
Dies galt wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 23 % ebenso für die Performance-Option 2017. Weitere Informationen
zu den laufenden LH Performance-Programmen finden sich im Geschäftsbericht 2021 Erläuterung 39, S. 212 ff.
Informationen zu den im Rahmen der LH Performance-Programme zum 31. Dezember 2021 (2020) von den Vorstandsmitgliedern gehaltenen
Aktien beziehungsweise Optionspaketen sowie zur Wertentwicklung der LH Performance-Programme für die Mitglieder des Vorstands
im Berichtsjahr sind in den folgenden Tabellen dargestellt.
T190 LH PERFORMANCE PROGRAMME
|
|
Programm 2018 |
| Anzahl der Aktien |
Anzahl aus Eigenmitteln erworbener Aktien
|
Anzahl der Optionspakete |
Thorsten Dirks (bis 30. Juni 2020)
|
6.750 |
30 |
| (6.750) |
(30) |
| Harry Hohmeister |
6.750 |
30 |
| (6.750) |
(30) |
| Carsten Spohr |
10.125 |
45 |
|
(10.125)
|
(45) |
Ulrik Svennson (bis 30. April 2020)
|
6.750 |
30 |
| (6.750) |
(30) |
Bettina Volkens (bis 31. Dezember 2019)
|
6.750 |
30 |
| (6.750) |
(30) |
T191 WERTENTWICKLUNG LH PERFORMANCE PROGRAMME
|
|
Geschäftsjahr 2021
|
|
Geschäftsjahr 2020 |
|
| in € |
Auszahlung von fälligen Aktienprogrammen
|
Zeitwertveränderung noch laufender Aktienprogramme
|
Gesamt
|
Auszahlung von fälligen Aktienprogrammen
|
Zeitwertveränderung noch laufender Aktienprogramme
|
Gesamt
|
| Carsten Spohr |
- |
-178.406 |
-178.406 |
-900.000 |
-248.558 |
-1.148.558 |
| Thorsten Dirks |
- |
-118.937 |
-118.937 |
- |
-15.633 |
-15.633 |
| Christina Foerster |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Harry Hohmeister |
- |
-118.937 |
-118.937 |
-600.000 |
-165.705 |
-765.705 |
| Detlef Kayser |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Michael Niggemann |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Ulrik Svensson |
- |
-89.843 |
-89.843 |
- |
-46.453 |
-46.453 |
| Bettina Volkens |
- |
-142.053 |
-142.053 |
-600.000 |
-465.370 |
-1.065.370 |
| |
-
|
-648.176
|
-648.176
|
-2.100.000
|
-941.719
|
-3.041.719
|
IM GESCHÄFTSJAHR AKTIVE MITGLIEDER DES VORSTANDS
In den nachfolgenden Tabellen ist die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte beziehungsweise geschuldete
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
individuell dargestellt. Obschon der Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung nicht als gewährte oder geschuldete
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu klassifizieren ist, wird dieser aus Gründen der Transparenz in den folgenden
Tabellen zusätzlich ausgewiesen. Dieser entspricht dem Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 aus Zusagen für Pensionen und sonstige
Versorgungsleistungen.
T192 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG - IM GESCHÄFTSJAHR 2021 AKTVE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
|
Carsten Spohr, Vorstandsvorsitzender Vorsitzender seit 01.05.2014; Vorstand seit 01.01.2011
|
Christina Foerster Vorstand seit 01.01.2020
|
|
|
|
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
| in Tsd. € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Feste Vergütung |
Festvergütung2) |
1.634 |
97,5% |
1.471 |
38,4% |
860 |
95,1% |
774 |
99,9% |
| Nebenleistungen |
42 |
2,5% |
19 |
0,5% |
44 |
4,9% |
1 |
0,1% |
| |
Summe
|
1.676
|
100,0%
|
1.490
|
38,9%
|
904
|
100,0%
|
775
|
100,0%
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung 20203) (2019)
|
- |
- |
576 |
15,0% |
- |
- |
- |
- |
| Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| Dreijährige variable Vergütung Deferral 20184) (Deferral 2017)
|
- |
- |
864 |
22,6% |
- |
- |
- |
- |
| Auszahlung Optionsprogramme LH Performance 2017 (LH Performance 2016) |
- |
- |
900 |
23,5% |
- |
- |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
0,0%
|
2.340
|
61,1%
|
0
|
0,0%
|
0
|
0,0%
|
| |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
1.676
|
100,0%
|
3.830
|
100,0%
|
904
|
100,0%
|
775
|
100,0%
|
| |
Versorgungsaufwand |
871 |
- |
925 |
- |
461 |
- |
450 |
- |
| |
Gesamtvergütung
|
2.547
|
-
|
4.755
|
-
|
1.365
|
-
|
1.225
|
-
|
|
|
|
Harry Hohmeister Vorstand seit 01.01.2013
|
Detlef Kayser Vorstand seit 01.01.2019
|
|
|
|
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
| in Tsd. € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Feste Vergütung |
Festvergütung2) |
860 |
95,4% |
774 |
34,7% |
860 |
96,3% |
774 |
73,6% |
| Nebenleistungen |
41 |
4,6% |
15 |
0,7% |
33 |
3,7% |
6 |
0,6% |
| |
Summe
|
901
|
100,0%
|
789
|
35,3%
|
893
|
100,0%
|
780
|
74,1%
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung 20203) (2019)
|
- |
- |
303 |
13,6% |
- |
- |
272 |
25,9% |
| Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
| Dreijährige variable Vergütung Deferral 20184) (Deferral 2017)
|
- |
- |
540 |
24,2% |
- |
- |
- |
- |
| Auszahlung Optionsprogramme LH Performance 2017 (LH Performance 2016) |
- |
- |
600 |
26,9% |
- |
- |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
0,0%
|
1.443
|
64,7%
|
0
|
0,0%
|
272
|
25,9%
|
| |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
901
|
100,0%
|
2.232
|
100,0%
|
893
|
100,0%
|
1.052
|
100,0%
|
| |
Versorgungsaufwand |
453 |
- |
483 |
- |
457 |
- |
460 |
- |
| |
Gesamtvergütung
|
1.354
|
-
|
2.715
|
-
|
1.350
|
-
|
1.512
|
-
|
|
|
|
Michael Niggemann Vorstand seit 01.01.2020
|
Remco Steenbergen Vorstand seit 01.01.2021
|
|
|
|
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
2021
|
20211)
|
2020 |
20201) |
| in Tsd. € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Feste Vergütung |
Festvergütung2) |
860 |
95,3% |
774 |
99,9% |
860 |
45,3% |
- |
- |
| Nebenleistungen |
42 |
4,7% |
1 |
0,1% |
63 |
3,3% |
- |
- |
| |
Summe
|
902
|
100,0%
|
775
|
100,0%
|
923
|
48,6%
|
-
|
-
|
| Variable Vergütung |
Einjährige variable Vergütung 20203) (2019)
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Mehrjährige variable Vergütung |
- |
|
- |
|
- |
|
- |
|
| Dreijährige variable Vergütung Deferral 20184) (Deferral 2017)
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Auszahlung Optionsprogramme LH Performance 2017 (LH Performance 2016) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| |
Summe
|
0
|
0,0%
|
0
|
0,0%
|
0
|
0,0%
|
- |
- |
| |
Sonstiges
|
- |
- |
- |
- |
9755) |
51,4% |
- |
|
| |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
|
902
|
100,0%
|
775
|
100,0%
|
1.898
|
100,0%
|
-
|
-
|
| |
Versorgungsaufwand |
467 |
- |
450 |
- |
450 |
- |
- |
- |
| |
Gesamtvergütung
|
1.369
|
-
|
1.225
|
-
|
2.348
|
-
|
-
|
-
|
1) Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG
ohne Versorgungsaufwand.
2) Unter Berücksichtigung des freiwilligen Verzichts auf 20 % der Grundvergütung für die Monate April bis September 2020.
3) Unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Ansprüche aus der einjährigen variablen Vergütung 2020.
4) Unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Auszahlung des Deferral 2018 im März 2021 und der Stundung der Auszahlung bis
auf Weiteres.
5) Für den Verfall von Leistungen beim vorherigen Arbeitgeber hat der Aufsichtsrat Remco Steenbergen einen einmaligen Ausgleich
in Höhe von 2.925.000 € brutto zugesagt. Die Ausgleichszahlung erfolgt in drei Raten zu jeweils 975 Tsd. € in den Jahren 2021,
2022 und 2023.
Die Mitglieder des Vorstands haben im Geschäftsjahr 2021 von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Vorstand weder Leistungen
erhalten noch sind sie ihnen zugesagt worden.
FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldete
Vergütung gemäß § 162. Abs. 1 Satz 1 AktG. Entsprechend § 162 Abs. 5 AktG erfolgen dabei keine personenbezogenen Angaben für
ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
T193 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG FRÜHERE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Feste und variable Vergütung
|
Pensionen
|
|
| in Tsd. € |
Nebenleistungen |
Einjährige variable Vergütung 2020 |
Dreijährige variable Vergütung Deferral 2018 |
Rente |
Kapitalzahlung |
Gesamt
|
Ulrik Svensson Mitglied des Vorstands bis 30.04.2020
|
- |
51 |
311 |
- |
- |
362 |
Christoph Franz Mitglied des Vorstands bis 07.02.2014
|
- |
- |
- |
- |
2.794 |
2.794 |
Stefan Lauer Mitglied des Vorstands bis 06.05.2013
|
2 |
- |
- |
369 |
- |
371 |
Insgesamt beliefen sich die laufenden Zahlungen und sonstigen Bezüge an ehemalige Vorstandsmitglieder (inklusive der in Tabelle
T193 individuell ausgewiesenen Bezüge mit Ausnahme der Kapitalzahlung an Christoph Franz) und ihre Hinterbliebenen im Berichtsjahr
auf 5,6 Mio. EUR (Vorjahr: 5,2 Mio. EUR). Darin enthalten sind unter anderem geldwerte Leistungen und Beförderungsvergünstigungen.
Für ehemalige Mitglieder des Vorstands und ihre Hinterbliebenen bestehen Pensionsverpflichtungen in Höhe von 67,2 Mio. EUR
(Vorjahr: 67,8 Mio. EUR).
Malus- und Clawback-Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Malus
und -Clawback) oder in den Fällen, in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft
sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder zurückzufordern.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2021 ist von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten beziehungsweise zurückzufordern,
durch den Aufsichtsrat kein Gebrauch gemacht worden.
Versorgungsleistungen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Seit dem Geschäftsjahr
2019 wird jedem Vorstand während der Dauer des Anstellungsverhältnisses jährlich ein fester Betrag in Höhe von 855 Tsd. EUR
für den Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise 450 Tsd. EUR für ein ordentliches Vorstandsmitglied auf dem persönlichen Versorgungskonto
gutgeschrieben.
Die Anlageregeln richten sich nach dem Anlagekonzept für den Lufthansa Pension Trust, das auch für Mitarbeitende der Deutschen
Lufthansa AG gilt.
Der Versorgungsfall tritt ein bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren (sofern der Berechtigte nicht mehr Mitglied des
Vorstands ist) oder bei Invalidität beziehungsweise Tod. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, erwerben
die Berechtigten beziehungsweise deren Hinterbliebene einen Anspruch auf das Versorgungsguthaben gemäß Anlagekonzept. Dabei
garantiert die Deutsche Lufthansa AG den Bestand der bereitgestellten Beiträge.
Bei Inanspruchnahme als Invaliden- oder Hinterbliebenenleistung wird das Versorgungsguthaben um ein ergänzendes Risikokapital
angehoben. Dieses besteht aus dem Durchschnittsbetrag der letzten drei auf dem Versorgungskonto bereitgestellten Beiträge,
multipliziert mit der Anzahl der ab Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden vollen
Jahre.
Die Auszahlung des Versorgungsguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn Raten. Auf Antrag des Vorstands oder von dessen Hinterbliebenen
ist mit Zustimmung des Unternehmens auch eine Auszahlung als Einmalkapital oder in weniger als zehn Teilbeträgen möglich.
Für die bis zum 31. Dezember 2018 aufgebauten Versorgungsguthaben von Herrn Carsten Spohr und Herrn Harry Hohmeister ist darüber
hinaus ebenfalls auf Antrag und mit Zustimmung der Gesellschaft eine Verrentung des Versorgungsguthabens möglich.
Carsten Spohr hat aus seinem derzeit ruhenden Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer Anspruch auf eine Übergangsversorgung nach
dem Tarifvertrag 'Übergangsversorgung Cockpit'. Falls Carsten Spohr den Vorstand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlässt
und sein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer wiederaufnimmt, steht ihm bei Vollendung des 60. Lebensjahres beziehungsweise
auf Antrag bereits ab dem 55. Lebensjahr die tarifvertraglich geregelte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der sogenannten 'Übergangsversorgung
für das Cockpit-Personal der Lufthansa' zu. Diese Zusatzversorgung wird bei Vorliegen bestimmter Zugangsvoraussetzungen gewährt
und sieht eine monatliche Rentenzahlung von bis zu 60% der letzten modifizierten Tarifvergütung bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres vor.
PENSIONSANWARTSCHAFTEN IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Der Gesamtbetrag für die im Geschäftsjahr 2021 von den aktiven und ehemaligen Vorstandsmitgliedern erworbenen Pensionsanwartschaften
von 3,0 Mio. EUR (Vorjahr: 4,0 Mio. EUR) nach HGB beziehungsweise 3,2 Mio. EUR (Vorjahr: 3,9 Mio. EUR) nach IFRS wurde im
Personalaufwand (Dienstzeitaufwand) berücksichtigt. Es ergeben sich folgende individuelle Dienstzeitaufwendungen und Barwerte
von Pensionsanwartschaften:
T194 PENSIONSANWARTSCHAFTEN NACH HGB UND IFRS
|
|
HGB |
HGB |
IFRS |
IFRS |
|
|
Dienstzeitaufwand |
Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtungen |
Dienstzeitaufwand |
Leistungsorientierte Verpflichtungen (DBO) |
| in Tsd. € |
2021
|
2020 |
31.12.2021
|
31.12.2020 |
2021
|
2020 |
31.12.2021
|
31.12.2020 |
| Carsten Spohr |
810 |
797 |
9.413 |
8.018 |
871 |
925 |
9.415 |
8.024 |
| Christina Foerster |
428 |
651 |
1.114 |
654 |
461 |
450 |
1.118 |
666 |
| Harry Hohmeister |
431 |
427 |
4.265 |
3.572 |
453 |
483 |
4.265 |
3.573 |
| Detlef Kayser |
430 |
434 |
1.828 |
1.304 |
457 |
460 |
1.828 |
1.305 |
| Michael Niggemann |
435 |
680 |
1.154 |
684 |
467 |
450 |
1.159 |
701 |
| Remco Steenbergen |
513 |
- |
513 |
- |
450 |
- |
514 |
- |
Thorsten Dirks (bis 30. Juni 2020)
|
- |
200 |
- |
1.770 |
- |
251 |
- |
1.770 |
Ulrik Svensson (bis 30. April 2020)
|
- |
142 |
- |
1.890 |
- |
160 |
- |
1.890 |
Bettina Volkens (bis 31. Dezember 2019)
|
- |
651 |
- |
3.768 |
- |
698 |
- |
3.768 |
| |
3.047
|
3.982
|
18.287
|
21.660
|
3.159
|
3.877
|
18.299
|
21.697
|
Maximalvergütung
Ergänzend zu betragsmäßigen Höchstgrenzen für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung hat der Aufsichtsrat entsprechend
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung des Geschäftsjahres insgesamt (inklusive
Nebenleistungen und Versorgungszusage) vorgesehen. Diese Maximalvergütung liegt seit dem Geschäftsjahr 2019 für den Vorstandsvorsitzenden
bei 9,5 Mio. EUR und für ein ordentliches Vorstandsmitglied bei 5 Mio. EUR und bezieht sich auf den tatsächlichen Aufwand
beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten Vergütung (inkl. Versorgungsaufwand). Sollte
die Vergütung für ein Geschäftsjahr die genannte Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen
Bezüge.
Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable Vergütungskomponente aufgrund der vierjährigen Performanceperiode erst
im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann normalerweise über die Einhaltung der Maximalvergütung abschließend
erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das dritte Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr der Zusage berichtet werden. Da
die Zusage auf variable Vergütung für das Berichtsjahr 2021 für die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat ausgesetzt wurde,
ist bereits heute gewährleistet, dass die Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr
2021 eingehalten wird.
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines (SOG) sind seit dem Jahr 2019 ein wesentlicher Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand.
Diese verpflichten den Vorstandsvorsitzenden Lufthansa Aktien in zweifacher Höhe und ordentliche Vorstandsmitglieder in einfacher
Höhe ihrer jeweiligen Bruttogrundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer der Dienstzeit und darüber hinaus zu halten.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen.
Die durch die Vorstandsmitglieder zu erwerbende Mindestanzahl an Lufthansa Aktien wird zu Beginn der Vorstandstätigkeit anhand
des durchschnittlichen Aktienkurses über die 125 Börsenhandelstage vor dem Beginn des Anstellungsvertrags ermittelt. Für den
Aufbau des Aktienbestands gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. Vorhandene Aktienbestände können dabei angerechnet
werden. Im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Vorstandsvergütung während der WSF-Stabilisierungsmaßnahmen hat der Aufsichtsrat
beschlossen, die vierjährige Aufbaufrist für den Zeitraum der Stabilisierungsmaßnahmen auszusetzen. Sie tritt wieder in Kraft,
sobald eine variable Vergütung erneut gewährt wird.
T195 Aktienbesitz der aktuellen Vorstandsmitglieder
|
|
Anzahl LH Aktien gemäß SOG
|
Aktienbestand am 31.12.2021
|
|
Carsten Spohr
|
155.969 |
309.960 |
|
Christina Foerster
|
56.126 |
9.852 |
|
Harry Hohmeister
|
41.044 |
152.096 |
|
Detlef Kayser
|
41.044 |
44.640 |
|
Michael Niggemann
|
56.126 |
100.000 |
|
Remco Steenbergen
|
99.113 |
100.000 |
Die im Rahmen der SOG erworbenen Aktien sind bis zur Beendigung des Vorstandsanstellungsvertrags zu halten. Mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand können Vorstandsmitglieder sodann jährlich 25% des von ihnen im Rahmen der SOG gehaltenen Aktienbestands
veräußern.
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
ABFINDUNGSHÖCHSGRENZE
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die nicht durch einen wichtigen Grund oder durch einen Kontrollwechsel veranlasst
ist, wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche
für die Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen dürfen (Abfindungshöchstgrenze).
Die Berechnung der Abfindungshöchstgrenze bemisst sich nach der Höhe der Jahresvergütung, die sich aus der Grundvergütung
und den Zielwerten für die einjährige und mehrjährige variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und Nebenleistungen finden
keine Berücksichtigung. Daraus ergibt sich aktuell für ein ordentliches Vorstandsmitglied ein Abfindungshöchstbetrag von 2.560.000
EUR pro Jahr beziehungsweise 4.864.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden.
NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Die Vorstandsmitglieder unterliegen grundsätzlich nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand einem einjährigen Wettbewerbsverbot.
Die Gesellschaft zahlt dem Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung
(Karenzentschädigung) in Höhe der Hälfte der Grundvergütung. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, bis zur Beendigung des
Vorstandsvertrags auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verzichten mit der Wirkung, dass sie nach
sechs Monaten ab Zugang der Verzichtserklärung nicht mehr zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet ist. Die Anrechnung
einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung ist aktuell nur in den nach Inkrafttreten des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträgen mit Herrn Harry Hohmeister, Herrn
Detlef Kayser und Herrn Remco Steenbergen sowie bei zukünftigen Neu- und Wiederbestellungen vorgesehen.
WECHSEL DER UNTERNEHMENSKONTROLLE
Wird der Vertrag zwischen einem Vorstandsmitglied und der Deutschen Lufthansa AG im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel
bei der Gesellschaft beendet, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seiner Vergütungsansprüche für
die Restlaufzeit des Vertrags. Die Höhe der Abfindung darf 150% der vertraglich geregelten, zuvor beschriebenen Abfindungshöchstgrenze
nicht übersteigen. Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
(DCGK 2019) gilt für die seit dem Inkrafttreten des DCGK 2019 abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge von Herrn Harry
Hohmeister, Herrn Detlef Kayser und Herrn Remco Steenbergen sowie bei zukünftigen Neu- und Wiederbestellungen die Abfindungshöchstgrenze
auch im Fall des Wechsels der Unternehmenskontrolle.
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat auch im Geschäftsjahr 2021 die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft. Dabei hat er insbesondere
auch vor dem Hintergrund des Aussetzens sämtlicher variabler Vergütungskomponenten die Angemessenheit der Vorstandsvergütung
erneut bestätigt.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Üblichkeit der Vergütung
und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit werden die Ziel- und Maximalvergütungen auf der Basis der Positionierung
der Deutschen Lufthansa AG in einem Vergleichsmarkt anhand der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung bewertet.
Der Vergleichsmarkt besteht aus DAX- und MDAX-Gesellschaften, die hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Stichtag der Betrachtung
vergleichbar sind.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Die für das Geschäftsjahr 2021 geltende Regelung für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats geht zurück auf einen
Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Mai 2012. Die Vergütung ist seit dem Geschäftsjahr 2013 als reine Festvergütung zuzüglich
eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung.
So werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der
Mitglieder und des Vorsitzenden von Ausschüssen durch eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung
zu beschließen. Dabei ist auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig. Die ordentliche Hauptversammlung hat am
4. Mai 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Vergütungssystem sowie die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
mit 97,6 % gebilligt.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung erhalten die ordentlichen Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung
in Höhe von 80 Tsd. EUR. Der Vorsitzende erhält 240 Tsd. EUR, der stellvertretende Vorsitzende 120 Tsd. EUR. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 60 Tsd. EUR, sonstige Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich 30
Tsd. EUR. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich 40 Tsd. EUR, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten
zusätzlich 20 Tsd. EUR. Vergütungen für Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr
mindestens einmal getagt hat.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.
Die feste Vergütung sowie die Vergütung für die Ausschusstätigkeit werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, Sitzungsgelder
werden grundsätzlich mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte die Auszahlung der
Sitzungsgelder jeweils im Anschluss an die Sitzungen. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgte im Januar 2022.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung (Festvergütung sowie Vergütung
für die Ausschusstätigkeit) betrug für das Geschäftsjahr 2021 insgesamt 2.170 Tsd. EUR (Vorjahr: 1.887 Tsd. EUR).
Die nachfolgende Tabelle zeigt die auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallenden Beträge.
T196 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG NACH § 162 AKTG - MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
|
20211)
|
20202) |
|
|
Festvergütung
|
Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
AR-Vergütung gesamt
|
Festvergütung
|
Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
AR-Vergütung gesamt
|
|
|
in Tsd. € |
in %
|
in Tsd. € |
in %
|
in Tsd. €
|
in Tsd. € |
in %
|
in Tsd. € |
in %
|
in Tsd. € |
| Karl-Ludwig Kley |
240 |
80,0
|
60 |
20,0
|
300
|
210 |
79,8
|
53 |
20,2
|
263 |
| Christine Behle |
120 |
85,7
|
20 |
14,3
|
140
|
105 |
85,4
|
18 |
14,6
|
123 |
| Alexander Behrens |
80 |
72,7
|
30 |
27,3
|
110
|
70 |
72,9
|
26 |
27,1
|
96 |
| Jörg Cebulla |
80 |
72,7
|
30 |
27,3
|
110
|
70 |
72,9
|
26 |
27,1
|
96 |
| Erich Clementi |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
44 |
100,0
|
- |
- |
44 |
| Thomas Enders |
80 |
66,7
|
40 |
33,3
|
120
|
44 |
80,0
|
11 |
20,0
|
55 |
| Herbert Hainer (bis 5.5.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
26 |
66,7
|
13 |
33,3
|
39 |
| Christian Hirsch (bis 31.12.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Jürgen Jennerke |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
5 |
100,0
|
- |
- |
5 |
| Michael Kerkloh |
80 |
72,7
|
30 |
27,3
|
110
|
25 |
75,8
|
8 |
24,2
|
33 |
| Carsten Knobel |
80 |
72,7
|
30 |
27,3
|
110
|
70 |
72,9
|
26 |
27,1
|
96 |
| Holger Benjamin Koch |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Martin Koehler (bis 31.8.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
45 |
80,4
|
11 |
19,6
|
56 |
| Harald Krüger |
80 |
57,1
|
60 |
42,9
|
140
|
44 |
100,0
|
- |
- |
44 |
| Martina Merz (bis 5.5.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
26 |
100,0
|
- |
- |
26 |
| Michael Nilles (bis 5.5.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
26 |
100,0
|
- |
- |
26 |
| Monika Ribar (bis 31.8.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
45 |
72,6
|
17 |
27,4
|
62 |
| Birgit Rohleder |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Miriam Sapiro |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Ilja Schulz |
80 |
80,0
|
20 |
20,0
|
100
|
70 |
80,5
|
17 |
19,5
|
87 |
| Britta Seeger (seit 4.5.2021) |
53 |
100,0
|
- |
0,0
|
53
|
- |
- |
- |
- |
- |
| Birgit Spineux (seit 1.1.2021) |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
- |
- |
- |
- |
- |
| Astrid Stange |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
44 |
100,0
|
- |
- |
44 |
| Olivia Stelz |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Stephan Sturm |
27 |
57,4
|
20 |
42,6
|
47
|
70 |
56,9
|
53 |
43,1
|
123 |
| Angela Titzrath |
80 |
100,0
|
- |
0,0
|
80
|
25 |
100,0
|
- |
- |
25 |
| Christina Weber (bis 2.12.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
74 |
75,5
|
24 |
24,5
|
98 |
| Klaus Winkler |
80 |
72,7
|
30 |
27 |
110
|
70 |
100,0
|
- |
- |
70 |
| Matthias Wissmann (bis 5.5.2020) |
- |
- |
- |
- |
-
|
26 |
100,0
|
- |
- |
26 |
|
Gesamt
|
1.800
|
82,9
|
370
|
17,1
|
2.170
|
1.584
|
83,9
|
303
|
16,1
|
1.887
|
1) Gem. § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021, ausbezahlt im Januar 2022.
2) Gem. § 162 AktG geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2020, ausbezahlt im Januar 2021. Unter Berücksichtigung des freiwilligen
Verzichts auf 25 % der Vergütung für die Monate April bis September 2020 sowie auf 25 % der Sitzungsgelder für die Sitzung
im März 2020 und alle weiteren Sitzungen von April bis September 2020.
Sonstige Bezüge, überwiegend Sitzungsgelder, fielen in Höhe von insgesamt 29 Tsd. EUR (Vorjahr: 23 Tsd. EUR) an. Darüber hinaus
erhielten Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG, die Aufsichtsratsmandate bei Konzerngesellschaften wahrnehmen,
für diese Tätigkeit 26 Tsd. EUR (Vorjahr: 16 Tsd. EUR).
Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Die nachfolgende Übersicht stellt die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
der Vergütung und der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der übrigen Belegschaft sowie ausgewählter Ertragskennziffern
der Lufthansa Group gegenüber dem Vorjahr dar. Die in der Tabelle enthaltenen Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats bilden entsprechend den Darstellungen in den Tabellen T192 und T196 die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab.
Die Ertragsentwicklung wird zum einen anhand der Entwicklung von Umsatz und Adjusted EBIT der Lufthansa Group dargestellt.
Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße des Konzerns auch Grundlage der finanziellen Ziele in der variablen Vergütung
des Vorstands. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der Deutschen Lufthansa AG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf den Kreis der
Mitarbeitenden der deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund (ohne die Lufthansa CityLine GmbH und Germanwings
GmbH) abgestellt. Hierbei wird jeweils noch einmal zwischen der Gesamtbelegschaft und den Tarifmitarbeiter:innen differenziert.
Der Rückgang bei der Vergütung der Mitarbeitenden im Vergleich zum Geschäftsjahr 2020 ist im Wesentlichen auf Beiträge zur
Krisenbewältigung sowie strukturelle Veränderungen zurückzuführen.
T197 VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS, DES AUFSICHTSRATS UND DER BELEGSCHAFT SOWIE DER
ERTRAGSENTWICKLUNG1)
| in % |
Veränderung
2020 zu 2019
|
Veränderung
2021 zu 2020
|
|
I. Vorstandsvergütung
|
|
|
|
Aktive Vorstandsmitglieder2)
|
|
|
| Carsten Spohr |
- 22,9 |
- 56,2 |
| Christina Foerster (seit 1.1.2020) |
- |
+16,6 |
| Harry Hohmeister |
- 26,2 |
- 59,6 |
| Detlef Kayser |
+11,9 |
- 15,1 |
| Michael Niggemann (seit 1.1.2020) |
- |
+16,4 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder3)
|
|
|
| Ulrik Svensson (bis 30.4.2020) |
- 35,6 |
- 67,7 |
| Stefan Lauer (bis 6.5.2013) |
+2,2 |
+/-0 |
|
II. Belegschaft
|
|
|
| Gesamtbelegschaft in Deutschland |
- 14,5 |
- 5,4 |
| Tarifmitarbeiter in Deutschland |
- 13,5 |
- 3,2 |
|
III. Ertragskennziffern
|
|
|
| Jahresergebnis Deutsche Lufthansa AG |
- 231,1 |
- 196,2 |
| Adjusted EBIT |
- 369,1 |
+56,9 |
| Umsatz in Mio. EUR |
- 62,7 |
+23,7 |
|
IV. Aufsichtsratvergütung4)
|
|
|
| Karl-Ludwig Kley |
-12,3 |
+14,1 |
| Christine Behle |
-12,1 |
+13,8 |
| Alexander Behrens |
-12,7 |
+14,6 |
| Jörg Cebulla |
-12,7 |
+14,6 |
| Erich Clementi (seit 5.5.2020) |
- |
+81,8 |
| Thomas Enders (seit 5.5.2020) |
- |
+118,2 |
| Jürgen Jennerke (seit 8.12.2020) |
- |
+1.500 |
| Michael Kerkloh (seit 2.9.2020) |
- |
+233,3 |
| Carsten Knobel |
-12,7 |
+14,6 |
| Holger Benjamin Koch |
-12,5 |
+14,3 |
| Harald Krüger (seit 5.5.2020) |
- |
+218,2 |
| Birgit Rohleder |
-12,5 |
+14,3 |
| Miriam Sapiro |
-12,5 |
+14,3 |
| Ilja Schulz |
-13,0 |
+14,9 |
| Astrid Stange (seit 5.5.2020) |
- |
+81,8 |
| Olivia Stelz |
-12,5 |
+14,3 |
| Stephan Sturm (bis 4.5.2021) |
-12,1 |
-61,8 |
| Angela Titzrath (seit 2.9.2020) |
- |
+220 |
| Klaus Winkler |
-12,5 |
+57,1 |
1) Die Angaben für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Belegschaft beruhen auf der im Geschäftsjahr 2021
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung. Dabei wird von der Übergangsregelung gemäß § 26
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz Gebrauch gemacht.
2) Angaben ohne Remco Steenbergen, da dieser erst seit dem 1.1.2021 Mitglied des Vorstands ist und daher vorher keine Vorstandsbezüge
erhalten hat.
3) Angaben ohne Christoph Franz, da dieser in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 keine Vergütung erhalten hat.
4) Angaben ohne Britta Seeger und Birgit Spineux, da diese erst seit dem Jahr 2021 im Aufsichtsrat sind und daher in den Jahren
2020 und 2019 noch keine Aufsichtsratsvergütung erhalten haben.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Eschborn/Frankfurt am Main, 1. März 2022
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Prof. Dr. Sven Hayn
Wirtschaftsprüfer
|
Siegfried Keller
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
|
| V. |
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5 und 7
| 1. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 S. 2 AktG
Das Genehmigte Kapital A soll an die Stelle des bis zum 6. Mai 2024 bestehenden Genehmigten Kapitals A treten, von dem der
Vorstand bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung keinen Gebrauch gemacht hat. Das neue Genehmigte Kapital A soll in der
Höhe unter Berücksichtigung des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden, wobei die Bedingungen im Wesentlichem
denen des bestehenden Genehmigten Kapitals A entsprechen sollen. Es soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen
zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Gesamtbetrag in Höhe von nominal Euro 1.000.000.000,00
darf nicht überschritten werden. Die Ermächtigung soll für die Dauer von drei Jahren, also bis zum Ablauf des 9. Mai 2025
und damit kürzer als die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren erteilt werden.
Die gemäß Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals A von nominal Euro 1.000.000.000,00 entspricht
rund 35 Prozent des derzeitigen Grundkapitals. Der gemäß § 202 Abs. 3 AktG vorgegebene Maximalbetrag in Höhe von 50 Prozent
des im Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird auch unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 3 der Satzung
geregelten Genehmigten Kapitals B nicht voll ausgeschöpft. Die Bemessung der Höhe des Genehmigten Kapitals A soll sicherstellen,
dass zum Beispiel weitere mögliche Folgen der COVID-19Pandemie abgefedert aber auch größere Unternehmensakquisitionen, sei
es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.
Das Genehmigte Kapital A soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche
Hauptversammlung abwarten zu müssen. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen
ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden
müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem
häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns
zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das
Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Mit der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals A
soll die Flexibilität der Gesellschaft aufrechterhalten bleiben, diese Art der Finanzierung einsetzen und eine Erhöhung des
Grundkapitals vornehmen zu können.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll
jedoch die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien insbesondere in folgenden Fällen
auszuschließen:
Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) aa) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals ausschließen
zu dürfen, wobei die 10 Prozent-Grenze insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder
indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung
eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen
ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts
einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien
beispielsweise an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen gewonnen
werden. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen,
dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als 5 Prozent des
dann aktuellen Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre
im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen
Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über
die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals A unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Außerdem kann das Bezugsrecht nach Tagesordnungspunkt 5 lit. b) bb) mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
um den Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Dies ermöglicht
die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes an die Gläubiger solcher Instrumente. Sie werden damit so
gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten
ist eine Alternative zu der Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Gläubigern von Options- und Wandelschuldverschreibungen
Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion
des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann die Gesellschaft möglicherweise einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung
oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.
Die unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) cc) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die
Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren)
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen zur Verfügung
zu haben. Die Gesellschaft steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit
in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, Unternehmen
oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung
in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil
beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nur teilweise
in Geld erbracht werden kann, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren
Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen daran oder sonstigen
Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Weiter soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 5 lit. b) dd) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung
einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten,
ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue
Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende wird in aller Regel als echte Bezugsrechtsemission
unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Im
Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so
auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch
formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist
und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Umstands,
dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) dd) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als
gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination verschiedener
Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft
und der Aktionäre leiten lassen.
Ferner soll der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) ee) ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen sowohl der Mitglieder des Vorstands als auch der Mitglieder
des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch
soll es erleichtert werden, die Liquidität der Gesellschaft zu stützen, indem Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder
ihre Vergütungs- und sonstigen Forderungen als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen und im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft
beziehen können. Der Gesellschaft und den Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
generell voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neuen Aktien steht, und
die Ermächtigung insbesondere voraussetzt, dass der Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die unter Tagesordnungspunkt 5 lit. b) viertletzter Absatz beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier
nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.
Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Dadurch
wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital A beschränkt. Hinzu kommt, dass
eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
A bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden
Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf.
zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
|
| 2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit,
je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe
gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden
Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch
die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung
die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen vorgeschlagen, die in der Höhe das aktuelle
Grundkapital der Gesellschaft berücksichtigt, im Übrigen die Bedingungen der aufzuhebenden Ermächtigung im Wesentlichen übernimmt.
Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von Euro 1.750.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 119.548.565
auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der jeweiligen
Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden
kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis
der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten und Andienungsrechte
der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu begründen bzw. Kombinationen dieser Instrumente vorzusehen, erweitern den Spielraum
für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität,
die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch
in anderen gesetzlichen Währungen eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Unter den
nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein.
Zunächst soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent des Grundkapitals
ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der
Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 Prozent des bei Wirksamwerden
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch
eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung
die 10-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 Prozent
des Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options-
und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
oder von Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung
der Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der
Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn
die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Dabei ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert
maßgeblich.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen,
die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einzusetzen, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ausnutzen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre
eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer
höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs-
oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder dem Andienungsrecht der Gesellschaft
zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw.
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den jeweiligen Bedingungen ermäßigt
werden muss.
In den jeweiligen Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem
Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Zulässig soll es auch sein, eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden
ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Hierfür ist der durchschnittliche
Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen maßgeblich, es sei denn, es findet ein Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich sein sollen. Sofern Schuldverschreibungen
mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien ausgestattet sind,
kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen
volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises (gemäß den jeweiligen
Bedingungen) entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 Prozent)
liegt.
Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) aufgrund
von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Aktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält. Diese Regelung ist erforderlich, damit die Gesellschaft die luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen
einhalten kann. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen sehen mit verschiedenen Formulierungen
typischerweise vor, dass auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden muss, dass wesentliche (normalerweise
als Mehrheitsbeteiligung verstandene) Beteiligungen und die tatsächliche Kontrolle an dem von einem Vertragsstaat designierten
Unternehmen in Händen von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen. Um zu vermeiden, dass durch die Wandlung oder Optionsausübung
ein Risiko für derartige luftverkehrsrechtliche Befugnisse der Gesellschaft ausgeht, ist es erforderlich, dass bei Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte die Gesellschaft statt Aktien Geld leisten kann oder die neuen Aktien von einem Dritten
durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte mit der Verpflichtung erworben werden, sie zu einem Preis weiterzuveräußern,
der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
|
|
| VI. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Von den insgesamt ausgegebenen 1.195.485.644 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
alle stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen
nicht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 1.195.485.644.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in Anwesenheit unter anderem
eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Lufthansa Aviation Center, Airportring,
60546 Frankfurt am Main, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme
von Aktionär:innen oder Aktionärsvertretern (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der
Hauptversammlung möglich. Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts
mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens
am 3. Mai 2022 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg
|
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionär:innen, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen
nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionär:innen, die
sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail
ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionär:innen erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten
zum Online-Service über die Homepage
| http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
anzufordern.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 19. April 2022 (0.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionär:innen, die nach dem 19. April 2022 (0.00 Uhr) bis einschließlich
3. Mai 2022 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich
ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch
technical record date genannt) ist der 3. Mai 2022 (24.00 Uhr). Vom 4. Mai 2022 (0.00 Uhr) bis einschließlich 10. Mai 2022 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionär:innen im
Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert.
Aktionär:innen können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
nach den vorstehenden Bestimmungen unter VI. 2. erforderlich.
Die Gesellschaft bietet den Aktionär:innen auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete
Weisung der Aktionär:innen nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigen
Aktionär:innen mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können die Aktionär:innen auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird
den im Aktienregister ordnungsgemäß eingetragenen Aktionär:innen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular
kann zudem unter den oben unter VI. 2. genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionär:innen werden gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung der Aktionär:innen ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die oben unter VI.2. angegebenen Adressen bis zum 3. Mai 2022 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter per Post oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
Aktionär:innen können zudem - auch über den 3. Mai 2022 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben unter VI. 2. angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service Vollmachten an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen, sowie die Erteilung und Änderung
von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service noch bis zum Beginn
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.
b) Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter VI. 2. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte
bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben unter VI. 2. angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können die Aktionär:innen auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß
eingetragenen Aktionär:innen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter
VI. 2. genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die oben unter VI. 2. angegebenen Adressen bis zum 3. Mai 2022 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später per Post oder E-Mail eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt. Darüber
hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionär:innen - auch über den 3. Mai 2022 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit zur Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen
unter Nutzung des Online-Service.
|
| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte
vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft personenbezogene Daten
von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen
Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite:
| www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html |
zum Abruf zur Verfügung.
|
| 5. |
Rechte der Aktionär:innen
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von Euro 500.000 (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 9. April 2022 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bitte senden
Sie ein solches Verlangen an:
| Post (Schriftform): |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
oder E-Mail (unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionär:innen mit qualifizierter elektronischer Signatur):
hv-service@dlh.de
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhabende
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser
90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bekanntzumachende
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
bekanntgemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt.
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
|
Aktionär:innen können der Gesellschaft bis spätestens 25. April 2022 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionär:innen brauchen nicht begründet zu werden.
Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der
Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionär:innen brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht
die folgenden Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern - die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
| c) |
Fragerecht der Aktionär:innen im Wege der elektronischen Kommunikation vor der virtuellen Hauptversammlung
|
Den Aktionär:innen wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Aktionär:innen in der virtuellen Hauptversammlung
selbst keine Fragen stellen können. Vielmehr sind Fragen von Aktionär:innen bis spätestens 8. Mai 2022 (24.00 Uhr) ausschließlich über den Online-Service einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur
Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen.
Der Vorstand wird Antworten auf rechtzeitig eingereichte Fragen im Online-Service veröffentlichen und solche Fragen während
der virtuellen Hauptversammlung nicht erneut konkret beantworten. Es ist beabsichtigt, die Fragen unter persönlicher Nennung
des Fragenstellenden sowie die entsprechenden Antworten bis 9. Mai 2022 (18:00 Uhr) im Online-Service zugänglich zu machen. Diese sind auch während der gesamten virtuellen Hauptversammlung zugänglich.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Einzelheiten zu der Vorabveröffentlichung
von Fragen und Antworten sind im Online-Service dargestellt.
| d) |
Freiwillige Ermöglichung von Nachfragen während der virtuellen Hauptversammlung
|
Über die Anforderungen des COVID-19-Gesetzes hinausgehend, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
Aktionär:innen nach Maßgabe der folgenden Absätze Nachfragen während der Hauptversammlung zu ordnungsgemäß und fristgerecht
nach den Vorgaben unter VI. 5 lit. c) eingereichten Fragen zu gestatten. Nachfragen können im dafür vorgesehenen Zeitraum nur berücksichtigt werden, wenn sie von der Aktionär:in eingereicht werden,
die die Frage gestellt hat, auf die sich die Nachfrage bezieht. Neue Fragen oder Nachfragen zu von anderen Aktionär:innen
gestellten Fragen können während der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden.
Nachfragen können während der Hauptversammlung ausschließlich über den Online-Service übermittelt werden unter Angabe der
vorab eingereichten Frage, auf die sich die Nachfrage bezieht. Die Zugangsdaten für den Online-Service werden den im Aktienregister
eingetragenen Aktionär:innen, die nicht für den elektronischen Einladungsversand registriert sind und daher nur eine schriftliche
Einladung erhalten, mit der Einladung übermittelt. Aktionär:innen, die sich bereits im Online-Service registriert haben, können
mit den bekannten Zugangsdaten auf den Online-Service zugreifen.
Die Möglichkeit zur Übermittlung von Nachfragen ist je Aktionär:in auf drei Nachfragen und eine Fragenlänge von jeweils 500
Zeichen (einschließlich Leerzeichen) begrenzt. Mit Einreichung einer Nachfrage erteilen Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter
ihr Einverständnis, dass der Name durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung, die im Online-Service in Bild und
Ton übertragen wird, genannt wird.
Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Nachfragen sind unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
dargestellt.
Die Gesellschaft behält sich vor, Nachfragen mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich relevantem oder offensichtlich
falschem oder irreführendem Inhalt sowie Nachfragen in anderer als deutscher Sprache nicht zuzulassen. Ferner kann die Gesellschaft
Nachfragen nicht zulassen oder nicht beantworten z.B., wenn die Zeit, die für die Beantwortung der Nachfrage benötigt wird,
dies nicht zulässt.
Ein Anspruch auf Beantwortung von Nachfragen besteht nicht. Die freiwillig eingerichtete Nachfragemöglichkeit begründet kein
Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist ausdrücklich
auch nicht Bestandteil des gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eingeräumten Fragerechts der Aktionär:innen.
| e) |
Einreichung von Audio- und Videobotschaften
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben
des COVID-19-Gesetzes hinaus - auch in der Hauptversammlung 2022 die Möglichkeit zu geben, mittels Audio- oder Videobotschaften
zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Aktionär:innen, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet
haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, haben daher die Möglichkeit, elektronisch über den Online-Service bis spätestens 8. Mai 2022 (24.00 Uhr) Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung als Audio- oder Videobotschaft einzureichen. Die Dauer einer Audio- oder Videobotschaft
soll drei Minuten nicht überschreiten. Es sind außerdem nur solche Audio- oder Videobotschaften zulässig, in denen ausschließlich
die Aktionär:in selbst bzw. ihr Bevollmächtigter in Erscheinung tritt. Mit Einreichung erklärt sich die Aktionär:in bzw. ihr
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Audio- oder Videobotschaft unter Nennung des Namens im Online-Service veröffentlicht
wird.
Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Audio- oder Videobotschaften sind unter
der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
dargestellt.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Audio- oder Videobotschaften vor und während der Hauptversammlung im nur für Aktionär:innen
mittels Aktionärsnummer und individuellem Zugangscode erreichbaren Online-Service zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird
der Vorstand der Gesellschaft nach seinem freien Ermessen entscheiden, einzelne Audio- oder Videobotschaften während der Hauptversammlung
einzuspielen. Mit Einreichung der Audio- oder Videobotschaft erklären Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten hierzu ihr
Einverständnis. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Audio- oder
Videobotschaft im Online-Service bzw. auf die Einspielung während der Hauptversammlung besteht.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Audio- oder Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich
relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder
in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Audio- oder Videobotschaften mit einer Dauer
von über drei Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen aus Sicht der Gesellschaft nicht erfüllen. Pro Aktionär:in
wird maximal eine Videobotschaft veröffentlicht bzw. eingespielt.
Mit den Audio- oder Videobotschaften soll den Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit zur Stellungnahme
gegeben werden. Für Fragen bzw. Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt jedoch das oben unter VI. 5 lit. b) und lit. c) beschriebene
Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Audio- oder Videobotschaft
enthalten sind, aber nicht wie unter VI. 5 lit. b) und lit. c) beschrieben mit identischem Inhalt eingereicht wurden, unberücksichtigt
bleiben. Mit Einreichung einer Audio- oder Videobotschaft erteilen Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter ihr Einverständnis,
dass der Name durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung, die im Online-Service in Bild und Ton übertragen wird,
genannt wird.
| f) |
Live-Redebeiträge in der Hauptversammlung
|
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben
des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit zu geben, während der Hauptversammlung Live-Redebeiträge mittels Bild- und
Ton-Übertragung zu leisten. Die Live-Redebeiträge werden in einem zeitlich beschränkten Rahmen zugelassen und können insbesondere
abgelehnt werden, wenn andernfalls nach Einschätzung des Versammlungsleiters die Hauptversammlung nicht mit Gewissheit in
einem vertretbaren Zeitrahmen zu Ende gebracht werden könnte. Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter, die einen Live-Redebeitrag
leisten möchten, müssen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sein und ihren Live-Redebeitrag nach Maßgabe des Folgenden
gesondert über den Online-Service anmelden. Mit Anmeldung des Live-Redebeitrags erteilen Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter
ihr Einverständnis, dass der Name durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung, die im Online-Service in Bild und
Ton übertragen wird, genannt wird.
Die Anmeldung von Live-Redebeiträgen wird im Online-Service ausschließlich vom 19. April 2022 bis zum 6. Mai 2022 (10.00 Uhr) möglich sein. Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter, die ihren Live-Redebeitrag anmelden möchten, müssen dabei ihre Kontaktdaten
wie in dem Anmeldefenster vorgesehen angeben. Anschließend werden Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter unter den angegebenen
Kontaktdaten kontaktiert, um einen Termin für einen Funktionalitätstest der Bild- und Tonverbindung vor Beginn der Hauptversammlung
zu vereinbaren. Ist die Funktionalität der Bild- und Tonverbindung sichergestellt, erhalten die Aktionär:innen oder Aktionärsvertreter
weitere technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den sie sich während der Hauptversammlung für die Bild-
und Tonübertragung zum relevanten Zeitpunkt verbinden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Live-Redebeitrags besteht und die Gesellschaft sich
insbesondere vorbehält, die Übertragung unverzüglich abzuschalten, wenn der Beitrag beleidigenden, strafrechtlich relevanten,
offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt aufweist oder ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
ist. Live-Redebeiträge müssen in deutscher Sprache vorgetragen werden. Für die Bildübertragung soll ein neutraler Hintergrund
verwendet werden.
Während der Hauptversammlung sind bis zu 20 Live-Redebeiträge von Aktionär:innen und Aktionärsvertretern von jeweils 3 Minuten
vorgesehen. Der Zeitraum, der insgesamt für die Live-Redebeiträge vorgesehen ist, soll 90 Minuten nicht überschreiten. Der
Versammlungsleiter kann in eigenem Ermessen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Zeitrahmens sicherzustellen. Sollten
mehr als 20 Anmeldungen für Redebeiträge eingehen, wird die Gesellschaft bis zu 10 Live-Redebeiträge an Aktionärsvereinigungen
und Fondsgesellschaften verteilen. Die verbleibenden Live-Redebeiträge wird die Gesellschaft unter den Aktionär:innen und
ihren Bevollmächtigten, die ihren Beitrag ordnungsgemäß angemeldet haben, verlosen. Sollten sich mehr als 10 Aktionärsvereinigungen
und/oder Fondsgesellschaften für Live-Redebeiträge anmelden, werden die für diese vorgesehenen 10 Live-Redebeiträge unter
ihnen verlost. Die Dauer der zur Verfügung stehenden Redezeit wird den Aktionär:innen bzw. den Aktionärsvertretern mit der
Übersendung des personalisierten Links für die Bild- und Tonverbindung mitgeteilt und der Versammlungsleiter wird hierauf
auch noch einmal während der Versammlung hinweisen. Nach Ablauf der zur Verfügung gestellten Redezeit wird die Übertragung
des Beitrags in der Hauptversammlung abgeschaltet. Die Reihenfolge der Live-Redebeiträge wird vom Versammlungsleiter festgelegt.
Die Anmeldung von Live-Redebeiträgen ist ausschließlich auf dem vorstehend beschriebenen Weg über den Online-Service möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen (einschließlich Nachfragen zu vorab eingereichten Fragen) ausschließlich auf dem vorstehend
unter VI. 5. lit. c) und lit. d) beschriebenen Weg einzureichen sind und dementsprechend Fragen (einschließlich Nachfragen
zu vorab eingereichten Fragen), die im Rahmen eines Live-Redebeitrags gestellt werden, nicht berücksichtigt und nicht beantwortet
werden. Ebenso wenig können etwaige Gegenanträge, Wahlvorschläge, Geschäftsordnungsanträge oder sonstige Anträge berücksichtigt
werden, die im Rahmen eines Live-Redebeitrags gestellt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind vielmehr ausschließlich
auf dem im Abschnitt 'Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG' (vgl. unter VI. 5. lit.
b)) beschriebenen Weg einzureichen und gelten dann unter den dort beschriebenen Voraussetzungen als in der Hauptversammlung
gestellt. Aktionär:innen, die von der Möglichkeit der Abgabe eines Live-Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung
Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Live-Redebeitrags im
Online-Service übertragen wird.
| g) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
|
Den Aktionär:innen, die ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach
Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den Online-Service erklärt werden, setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung
der Aktionär:in voraus und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
möglich.
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| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung einschließlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (vgl.
oben VI. 1.) sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die der Versammlung unverzüglich zugänglich
zu machenden Verlangen von Aktionär:innen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich
gemacht.
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Köln, im März 2022
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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30.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
|
Venloer Straße 151-153 |
|
50672 Köln |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1315923 30.03.2022
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| 01.04.2021 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2021 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2021 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.04.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionäre zur
68. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 4. Mai 2021, um 10.00 Uhr,
ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
|
| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
|
| 4. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| 6. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
|
| 7. |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals C gemäß § 7b WStBG und entsprechende Satzungsänderung
|
| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
|
| II. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage hierfür sind
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten
Fassung ('COVID-19-Gesetz'), dessen Anwendbarkeit durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
wurde. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne
des Aktiengesetzes ist das Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 Frankfurt am Main.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) werden in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert.
|
| III. |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 3. März 2021 gebilligt
hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über
die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Aufsichtsratsmitglieder Monika Ribar und Martin Koehler haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum 31. August 2020
niedergelegt. Für sie wurden Angela Titzrath und Dr. Michael Kerkloh bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung gerichtlich
bestellt. Dies erfolgte im Zuge der Stabilisierung der Gesellschaft durch den zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie von der
Bundesrepublik Deutschland eingerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass zwei vom
Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft vorgeschlagene und vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds benannte Personen der Hauptversammlung
zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft vorgeschlagen werden sollen. Um den Eigentümern
vor allem im Fall von Änderungen in der Aktionärsstruktur die Möglichkeit zu geben, regelmäßig und möglichst flexibel über
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu entscheiden, wird für die beiden Kandidaten die Wahl in den Aufsichtsrat für einen
Zeitraum von drei bzw. vier Jahren vorgeschlagen.
Mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Mai 2021 hat Aufsichtsrat Stephan Sturm sein Aufsichtsratsmandat
niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
| a) |
Angela Titzrath, Hamburg, Vorstandsvorsitzende der Hamburger Hafen und Logistik AG,
|
| b) |
Dr. Michael Kerkloh, Wolfersdorf, Ehem. Vorsitzender der Geschäftsführung der Flughafen München GmbH, und
|
| c) |
Britta Seeger, Stuttgart, Mitglied des Vorstands der Daimler AG,
|
jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 4. Mai 2021 in den Aufsichtsrat
zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die Wahl von Angela Titzrath erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, und von Herrn Dr. Kerkloh für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Wahl von
Britta Seeger erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei jeweils nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären
und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl
von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2021
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass der Mindestanteil von Seiten der Anteilseignervertreter und
der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen somit sowohl auf
Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mindestens drei Sitze von Frauen und mindestens drei Sitze von Männern
besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit auf Anteilseignerseite
drei Frauen und sieben Männer und auf Arbeitnehmerseite vier Frauen und sechs Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot derzeit
sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Anteilseignerseite erfüllt ist und auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten
erfüllt wäre.
Die beiden ersten Kandidaten sind gemäß dem zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft
geschlossenen Rahmenvertrag auf Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden nach Konsultation mit dem Nominierungsausschuss des
Aufsichtsrats vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds benannt worden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten darüber hinaus in keiner nach dem Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Der Aufsichtsrat und sein Nominierungsausschuss
haben sich davon überzeugt, dass Frau Titzrath, Herr Dr. Kerkloh und Frau Seeger für die Wahrnehmung ihrer Mandate genügend
Zeit zur Verfügung steht.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
In Abschnitt VI. dieser Einladung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter 'Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten' Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt VI. dieser Einladung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist von der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die
erstmalige Beschlussfassung hat spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020
folgt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Sie geht zurück auf einen
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 und wurde im Rahmen der Hauptversammlung am 8. Mai 2018 lediglich
in wenigen Punkten angepasst. Die Vergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgelds ausgestaltet. Der Wortlaut
von § 14 der Satzung und das Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird in Abschnitt
VII. dieser Einladung dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Vergütungssystem sowie die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestätigen.
|
| 6. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 5. Mai 2020 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ("Ermächtigung 2020") soll, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Von der Ermächtigung 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im November 2020 durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von EUR 600.000.000,00 teilweise Gebrauch gemacht. Die Wandelschuldverschreibungen können, vorbehaltlich
einer Anpassung des Wandlungspreises gemäß den Anleihebedingungen, zu einem Wandlungspreis von EUR 12,96 je Aktie in neu auszugebende
oder bestehende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden, was zu einer Wandlung in 46.296.296 Aktien der Gesellschaft führen
würde.
Zugunsten einer möglichst großen Flexibilität bei der möglichen Begebung weiterer solcher Instrumente wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie ein neues bedingtes Kapital zu beschließen,
das der Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus dieser neuen Ermächtigung dient. Die Ermächtigung 2020 soll,
soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben werden und ihre Wirksamkeit mit Eintragung des neu zu beschließenden
bedingten Kapitals verlieren. Nach Aufhebung der Ermächtigung 2020 könnten unter dieser keine neuen Wandelschuldverschreibungen
mehr ausgegeben werden, sodass das gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende bedingte Kapital nur noch zur Absicherung der Wandlungsrechte
aus den bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen erforderlich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Teilweise Aufhebung der Ermächtigung 2020
Die von der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) wird aufgehoben, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
|
| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 7 der Satzung (nachstehend unter lit. e))
in das Handelsregister ermächtigt, bis zum 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.500.000.000,00
zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue, auf den
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 153.022.161,92
zu gewähren.
Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Bedienung aus dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung
zu schaffenden bedingten Kapital vorsehen, oder auch ausschließlich oder nach Wahl der Gesellschaft alternativ eine Bedienung
mit Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand an eigenen Aktien der
Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften vorsehen. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht
von Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen
(in beliebiger Kombination), und zwar zu beliebigen Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende der Laufzeit.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlage oder Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in
Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der
Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Sie können - soweit die Mittelaufnahme
Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die
Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen bzw. auferlegen - den Inhabern
bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der Deutsche
Lufthansa Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten zu versehen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in auf den
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Gesellschaft kann in den jeweiligen Anleihebedingungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem in den jeweiligen
Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, mindestens jedoch dem Mindestwandlungs-
bzw. Optionspreis nach dieser Ermächtigung, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende
Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung
bezieht.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen
oder eine Kombination der Erfüllung in Aktien und einer Barzahlung vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den
Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem
bestimmten Ereignis) vorsehen. Das gilt auch, wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden. Die Gesellschaft
kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren
Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche
Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten
Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht
oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens
drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar
vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
bzw. bei Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Stückaktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält.
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist (i)
durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung
durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
| - |
Sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf
10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder, falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift
begebenen Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind;
|
| - |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
ausgegeben werden;
|
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen;
|
| - |
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs-
oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
|
Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische
Anteil des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch -
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet,
(i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert werden oder (ii) die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionspreis
und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
Konzerngesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 153.022.161,92 durch Ausgabe von bis zu 59.774.282 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b)
bis zum 3. Mai 2026 von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils festzusetzenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten,
durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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| d) |
Satzungsänderung (§ 4 Abs. 7)
§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 153.022.161,92 durch Ausgabe von bis zu 59.774.282 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente),
die von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
4. Mai 2021 bis zum 3. Mai 2026 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen
oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien
der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten,
durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 7 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem jeweiligen bedingten Kapital anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals
nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 6 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt IV. dieser Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
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| 7. |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals C gemäß § 7b WStBG und entsprechende Satzungsänderung
In der Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) mit der Deutsche Lufthansa
Aktiengesellschaft Stabilisierungsmaßnahmen vereinbart. Das neue Genehmigte Kapital C gemäß § 7b WStBG i.V.m. §§ 7e und 7f
WStBG in Höhe von EUR 5.500.000.000,00 soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, im Zusammenhang mit der vereinbarten Rekapitalisierung,
Eigenkapital am Kapitalmarkt zu beschaffen. Der Nettoemissionserlös aus einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten
Kapital C ist überwiegend zur Rückzahlung des der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
zur Verfügung gestellten Kapitals oder für andere in § 7f WStBG genannte Zwecke zu verwenden.
Das neue Genehmigte Kapital C gemäß § 7b WStBG i.V.m. §§ 7e und 7f WStBG wird für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung
stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird berechtigt, die ihm bei Ausübung
seiner Bezugsrechte zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung
einer Sacheinlage durch vollständige oder teilweise Einbringung der Stillen Einlagen I und/oder II (einschließlich der Ansprüche
auf Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) zu zeichnen. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren,
also bis zum Ablauf des 3. Mai 2026, erteilt werden.
Die vorgeschlagene Höhe des Genehmigten Kapitals C von nominal EUR 5.500.000.000,00 entspricht rund 359 Prozent des derzeitigen
Grundkapitals. Nach § 7b Abs. 1 Satz 3 WStBG i.V.m. § 7e WStBG gilt die volumenmäßige Begrenzung des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG
(maximal 50 Prozent des Grundkapitals) nicht, eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Die vorgeschlagene
Höhe des Genehmigten Kapitals C basiert auf dem geringsten Ausgabebetrag von EUR 2,56 je Stückaktie und der Annahme, dass
durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital C die Gesellschaft in der Lage sein
soll, die Rekapitalisierung - Stille Einlage I und II in Höhe von maximal EUR 5.500.000.000,00 - durch den WSF vollständig
zurückzuführen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals C ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Die Möglichkeit, dass der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die bei
Ausübung seiner Bezugsrechte ihm zustehenden Aktien gegen Sacheinlage, nämlich die vollständige oder teilweise Einbringung
der Stillen Einlage I und/oder II, unmittelbar zeichnen können soll, stellt keine Einschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre
dar. Ein Bezugsrechtsausschluss ist mit dieser Sacheinlage nicht verbunden, weil die Sacheinlage nur im Rahmen des Bezugs
bzw. Erwerbs der neuen Stückaktien erfolgt, die dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach den Bestimmungen des Kapitalerhöhungsbeschlusses
nach den auf seine Aktien entfallenden Bezugsrechten zustehen. Die Bezugsrechte der übrigen Aktionäre bleiben davon unberührt
und können ausgeübt werden.
Die weiter vorgesehene Möglichkeit, dass gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3a WStBG etwaige nicht bezogene Aktien nach
Ablauf der Bezugsfrist dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Bezugspreis abzüglich 5% zum Erwerb angeboten werden können,
wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die ihm bei der entsprechenden Kapitalerhöhung zustehenden Bezugsrechte vorab ausgeübt
hat, enthält ebenfalls keine Einschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre, da sie ausdrücklich auf etwaige nicht bezogene
Aktien, also auf Aktien, für die das Bezugsrecht nicht ausgeübt wurde und somit verfallen ist, beschränkt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der vereinbarten Rekapitalisierung nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
bis zum Ablauf des 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.500.000.000,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.148.437.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlage
zu erhöhen, (i) um den Nettoemissionserlös überwiegend zur Rückzahlung des der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft durch
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellten Kapitals zu verwenden oder (ii) für andere in § 7f WStBG genannte
Zwecke (Genehmigtes Kapital C). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar,
gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist berechtigt, die ihm bei Ausübung seiner Bezugsrechte
zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung einer Sacheinlage
durch vollständige oder teilweise Einbringung der Stillen Einlagen I und/oder II (einschließlich der Ansprüche auf Kupons
und etwaiger Zusatzvergütung) zu zeichnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Hierzu gehört auch die Ermächtigung, gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3a WStBG etwaige nicht
bezogene Aktien nach Ablauf der Bezugsfrist dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Bezugspreis abzüglich 5% zum Erwerb anzubieten,
wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die ihm bei der entsprechenden Kapitalerhöhung zustehenden Bezugsrechte vorab ausgeübt
hat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals C oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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| b) |
§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der vereinbarten Rekapitalisierung nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
bis zum Ablauf des 3. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 5.500.000.000,00
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 2.148.437.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlage
zu erhöhen, (i) um den Nettoemissionserlös überwiegend zur Rückzahlung des der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft durch
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellten Kapitals zu verwenden oder (ii) für andere in § 7f WStBG genannte
Zwecke (Genehmigtes Kapital C). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar,
gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist berechtigt, die ihm bei Ausübung seiner Bezugsrechte
zustehenden neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien entsprechend dem Bezugsverhältnis gegen Leistung einer Sacheinlage
durch vollständige oder teilweise Einbringung der Stillen Einlagen I und/oder II (einschließlich der Ansprüche auf Kupons
und etwaiger Zusatzvergütung) zu zeichnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen. Hierzu gehört auch die Ermächtigung, gemäß § 7f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3a WStBG etwaige nicht
bezogene Aktien nach Ablauf der Bezugsfrist dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Bezugspreis abzüglich 5% zum Erwerb anzubieten,
wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds die ihm bei der entsprechenden Kapitalerhöhung zustehenden Bezugsrechte vorab ausgeübt
hat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals C oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'
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| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor, die Ernst &
Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2021 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2021 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
der Jahre 2021 und 2022 im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung abgeschlossen ist.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
| IV. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (im Folgenden 'Schuldverschreibungen') bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit,
je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe
gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden
Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch
die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung
die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Insgesamt sollen Schuldverschreibungen
bis zu einem Gesamtnennbetrag von Euro 1.500.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 59.774.282 auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der jeweiligen
Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden
kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis
der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten und Andienungsrechte
der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu begründen bzw. Kombinationen dieser Instrumente vorzusehen, erweitern den Spielraum
für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität,
die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch
in anderen gesetzlichen Währungen eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Unter den
nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein.
Zunächst soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals nicht überschritten
werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten
erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
oder von Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung
der Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der
Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn
die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Dabei ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert
maßgeblich.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen,
die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einzusetzen, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ausnutzen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre
eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer
höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs-
oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder dem Andienungsrecht der Gesellschaft
zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw.
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den jeweiligen Bedingungen ermäßigt
werden muss.
In den jeweiligen Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem
Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Zulässig soll auch sein, eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden
ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Hierfür ist der durchschnittliche
Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen maßgeblich, es sei denn, es findet ein Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich sein sollen. Sofern Schuldverschreibungen
mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien ausgestattet sind,
kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen
volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises (gemäß den jeweiligen
Bedingungen) entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%)
liegt.
Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) aufgrund
von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Aktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält. Diese Regelung ist erforderlich, damit die Gesellschaft die luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen
einhalten kann. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen sehen mit verschiedenen Formulierungen
typischerweise vor, dass auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden muss, dass wesentliche (normalerweise
als Mehrheitsbeteiligung verstandene) Beteiligungen und die tatsächliche Kontrolle an dem von einem Vertragsstaat designierten
Unternehmen in Händen von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen. Um zu vermeiden, dass durch die Wandlung oder Optionsausübung
ein Risiko für derartige luftverkehrsrechtliche Befugnisse der Gesellschaft ausgeht, ist es erforderlich, dass bei Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte die Gesellschaft statt Aktien Geld leisten kann oder die neuen Aktien von einem Dritten
durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte mit der Verpflichtung erworben werden, sie zu einem Preis weiterzuveräußern,
der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
|
| V. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Von den insgesamt ausgegebenen 597.742.822 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
alle stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen
nicht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 597.742.822.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in Anwesenheit unter anderem eines
mit der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Lufthansa Aviation Center, Airportring,
60546 Frankfurt am Main, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme
von Aktionären oder Aktionärsvertretern (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der Hauptversammlung
möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte
Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts
mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens
am 1. Mai 2021 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg
|
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionäre, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen
nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die sich
bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre
Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Versand der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten
zum Online-Service über die Homepage
| http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
anzufordern.
Die Unterlagen zur Anmeldung wird die Gesellschaft an die bis zum 13. April 2021 (0.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionäre, die nach dem 13. April 2021 (0.00 Uhr) bis einschließlich
1. Mai 2021 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich
ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch
technical record date genannt) ist der 1. Mai 2021 (24.00 Uhr). Vom 2. Mai 2021 (0.00 Uhr) bis einschließlich 4. Mai 2021 (24.00 Uhr) werden keine Umschreibungen von Aktionären im Aktienregister
der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
nach den vorstehenden Bestimmungen unter V.2. erforderlich.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung
des Aktionärs nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular für
die Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister
ordnungsgemäß eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den
oben unter V.2. genannten Anmeldeadressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die oben unter V.2. angegebenen Adressen bis zum 1. Mai 2021 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter per Post werden nicht berücksichtigt.
Aktionäre können zudem - auch über den 1. Mai 2021 (24.00 Uhr) hinaus - über die oben unter V.2. angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder Intermediäre erteilen. Bevollmächtigungen, sowie
die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service
noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.
b) Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter V.2. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre
(z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte
Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben unter V.2. angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß
eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter V.2.
genannten Adressen postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die oben unter V.2. angegebenen Adressen bis zum 1. Mai 2021 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Briefwahlstimmen per Post werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus haben
rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 1. Mai 2021 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit zur Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen
unter Nutzung des Online-Service.
|
| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte
vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft personenbezogene Daten
von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen
Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite:
| www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html |
zum Abruf zur Verfügung.
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| 5. |
Rechte der Aktionäre
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 Euro (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss bei der Gesellschaft spätestens am 3. April 2021 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bitte senden
Sie ein solches Verlangen schriftlich an
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur
an
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90
Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bekanntzumachende
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 19. April 2021 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese
Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und/oder
Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden
Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
c) Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung selbst Fragen nicht
stellen können. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens 2. Mai 2021 (24.00 Uhr) ausschließlich über den Online-Service einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur
Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
d) Einreichung von Audio- und Videobotschaften
Bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte nicht die Möglichkeit, sich
in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Der Vorstand hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit zu geben, mittels
Audio- oder Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung zu nehmen.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben,
bzw. ihre Bevollmächtigten, haben daher die Möglichkeit, elektronisch über den Online-Service bis spätestens 2. Mai 2021 (24.00 Uhr) Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung als Audio- oder Videobotschaft einzureichen. Die Dauer einer Audio- oder Videobotschaft
soll drei Minuten nicht überschreiten. Es sind außerdem nur solche Audio- oder Videobotschaften zulässig, in denen ausschließlich
der Aktionär selbst bzw. sein Bevollmächtigter in Erscheinung tritt. Mit Einreichung erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter
damit einverstanden, dass die Audio- oder Videobotschaft unter Nennung seines Namens im Online-Service veröffentlicht wird.
Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Einreichen von Audio- oder Videobotschaften sind unter
der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
dargestellt.
Es ist beabsichtigt, die eingereichten Audio- oder Videobotschaften vor und während der Hauptversammlung im nur für Aktionäre
mittels Aktionärsnummer und individuellem Zugangscode erreichbaren Online-Service zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird
der Vorstand der Gesellschaft nach seinem freien Ermessen entscheiden, einzelne Audio- oder Videobotschaften während der Hauptversammlung
einzuspielen. Mit Einreichung der Audio- oder Videobotschaft erklärt der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter hierzu sein Einverständnis.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Audio- oder Videobotschaft
im Online-Service bzw. auf die Einspielung während der Hauptversammlung besteht.
Die Gesellschaft behält sich vor, insbesondere Audio- oder Videobotschaften mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich
relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder
in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Audio- oder Videobotschaften mit einer Dauer
von über drei Minuten oder solche, die die technischen Voraussetzungen aus Sicht der Gesellschaft nicht erfüllen. Pro Aktionär
wird maximal eine Videobotschaft veröffentlicht bzw. eingespielt.
Mit den Audio- oder Videobotschaften soll den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben
werden. Für Fragen bzw. Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt jedoch das oben unter Ziffer 5 b) und c) beschriebene Verfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Audio- oder Videobotschaft enthalten
sind, aber nicht wie unter Ziffer 5 b) und c) beschrieben mit identischem Inhalt eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
e) Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den Online-Service erklärt werden, setzt
eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs voraus und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung
durch den Versammlungsleiter möglich.
|
| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und die der Versammlung unverzüglich zugänglich zu machenden Verlangen von Aktionären
auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich
gemacht.
|
| VI. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 4 Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Angela Titzrath
Hamburg * 30.04.1966 Nationalität: Deutsch Vorstandsvorsitzende Hamburger Hafen und Logistik AG
AUSBILDUNG
| - |
1986 bis 1991 Studium der Wirtschafswissenschaften und Romanischen Philologie, Ruhr Universität Bochum, Perugia (Italien)
und Coimbra (Portugal)
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BERUFLICHER WERDEGANG
| - |
1991 bis 1994 Leiterin Operatives und Strategisches Controlling, Mercedes-Benz Rom
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| - |
1994 bis 1995 Assistentin des Vorstands für Finanzen und Assekuranz, Leiterin interne und externe Kommunikation, Debis AG
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| - |
1996 bis 1999 CEO der Mercedes-Benz Credit of Canada, Toronto, Mitglied der Geschäftsführung der Mercedes-Benz Credit Corporation,
USA
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| - |
1999 bis 2000 Europageschäftsführerin, Daimler Chrysler Bank
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| - |
2000 bis 2002 Bereichsleitung Konzernstrategie, Daimler Chrysler AG
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| - |
2002 bis 2005 Mitglied der Unternehmensleitung des Produktionswerkes Mercedes-Benz, Spanien
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| - |
2005 bis 2011 Vice President Executive Management Development, Daimler AG
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| - |
2011 bis 2012 Mitglied der Geschäftsführung, Vorstand Vertrieb, Geschäftsbereich Busse, Daimler AG
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| - |
2012 bis 2014 Mitglied des Vorstands, Personal und Arbeitsdirektorin, Deutsche Post AG
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2014 bis 2016 Unternehmensberaterin für Beteiligungen und Start-ups
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2016 Mitglied des Vorstands der Hamburger Hafen und Logistik AG
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Seit 2017 Vorstandsvorsitzende der Hamburger Hafen und Logistik AG
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AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
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Evonik Industries AG
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| - |
Talanx AG
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Dr. Michael Kerkloh
Wolfersdorf * 05.07.1953 Nationalität: Deutsch Ehem. Vorsitzender der Geschäftsführung der Flughafen München GmbH
AUSBILDUNG
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1973 bis 1979 Studium der Volkswirtschaftslehre, Universitäten Göttingen, Frankfurt und London School of Economics
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| - |
1980 bis 1986 Wissenschaftlicher Assistent Universität Frankfurt, Promotion zum Dr. rer. pol.
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BERUFLICHER WERDEGANG
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1986 bis 1987 Verlag Norman Rentrop, Bonn
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1987 bis 1994 Flughafen Frankfurt Main AG
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1995 bis 2002 Kaufmännischer Geschäftsführer, Flughafen Hamburg GmbH
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2002 bis 2019 Vorsitzender der Geschäftsführung und Arbeitsdirektor der Flughafen München GmbH
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AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Britta Seeger
Stuttgart *25.09.1969 Nationalität: Deutsch Mitglied des Vorstands, Daimler AG
AUSBILDUNG
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1989 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Berufsakademie Stuttgart
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BERUFLICHER WERDEGANG
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1989 bis 2000 Eintritt in die Mercedes-Benz AG, diverse Tätigkeiten im Bereich Retail und Marketing
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| - |
2000 bis 2002 Leitung eBusiness Unit, Daimler AG
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2002 bis 2003 Leitung Vertrieb Customer Connect, Daimler AG
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| - |
2003 bis 2005 Leitung Marktforschung & After Sales Marketing, Daimler AG
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2005 bis 2006 Leitung Marktcontrolling und Vertrieb, Daimler AG
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2006 bis 2008 Leitung Produktmanagement Mercedes-Benz Pkw & smart
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2008 bis 2010 Direktorin Service Operations & Service Sales, Daimler AG
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| - |
2010 bis 2013 Direktorin Sales & Marketing Teile, Daimler AG
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| - |
2013 bis 2015 Direktorin Daimler Trucks Korea und Mercedes-Benz Korea
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| - |
2015 bis 2016 Geschäftsführerin der Mercedes-Benz Türk A.S. mit Gesamtverantwortung für alle Lkw- und Bus-Aktivitäten für
Vertrieb & Produktion in der Türkei
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Seit 2017 Mitglied des Vorstands, Bereich Mercedes-Benz Cars Vertrieb, Daimler AG
AKTUELLE MANDATE
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| - |
Mercedes-Benz AG*
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| - |
Daimler Mobility AG*
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Mercedes-AMG GmbH*
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Mercedes-Benz (China) Ltd.*
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| - |
Mercedes-Benz South Africa Ltd.*
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| - |
Mercedes-Benz Formula E Ltd.*
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| - |
Beijing Mercedes-Benz Sales Service Co., Ltd.*
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| - |
Lei Shing Hong Auto International Ltd.*
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| - |
smart Automobile Co. Ltd.*
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* Daimler Konzernmandat
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| VII. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| 1. |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche
und internationale Corporate Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
So liegt die durchschnittliche Vergütung für ein ordentliches Aufsichtsratsmitglied in einem im DAX notierten Unternehmen
aktuell bei Euro 98.000 (LH: Euro 80.000), für den stellvertretenden Vorsitzenden bei Euro 165.000 (LH: Euro 120.000) und
für den Aufsichtsratsvorsitzenden bei Euro 248.000 (LH: Euro 240.000). Für den Vorsitzenden im Prüfungsausschuss liegt die
durchschnittliche (zusätzliche) Vergütung bei Euro 95.000 (LH: Euro 60.000) und für ein ordentliches Mitglied bei Euro 50.000
(LH: Euro 30.000). Für weitere Ausschüsse des Aufsichtsrats liegt diese im Durchschnitt bei Euro 58.000 (LH: Euro 40.000)
für den Ausschussvorsitzenden und Euro 33.000 (LH: Euro 20.000) für ein ordentliches Ausschussmitglied.
Die Aufsichtsratvergütung soll ausgewogen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung soll marktgerecht sein und es
ermöglichen, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage ist, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat
zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat,
die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Deutschen
Lufthansa Aktiengesellschaft leistet.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 eine reine Festvergütung vor. Dies entspricht der überwiegenden Praxis börsennotierter
Gesellschaften und hat sich bewährt. Eine reine Festvergütung ist am besten geeignet, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung zu tragen sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Während in schwierigen Zeiten
unter Umständen ein Rückgang variabler Vergütung zu verzeichnen ist, steigen die Arbeitsbelastung und das Haftungsrisiko für
die Aufsichtsratsmitglieder gerade in solchen Zeiten, in denen eine verantwortungsvolle Wahrnehmung der Überwachungs- und
Beratungsaufgaben in besonderem Maße erforderlich ist.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex wird im Rahmen des Vergütungssystems der höhere zeitliche
Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Mitglieder und des Vorsitzenden
von Ausschüssen durch eine zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache,
der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der Festvergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält jeweils das Doppelte der Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss. Mit
Blick auf die besondere zeitliche Belastung erhalten Mitglieder des Prüfungsausschusses eine höhere zusätzliche Vergütung
als in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats. Die Vergütungen für Ausschusstätigkeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass der
Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat.
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung
des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse.
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat.
Außerdem wird die Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung vergütet. Schließlich erstattet die Gesellschaft
jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen, bezahlt oder erstattet etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit
entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen und erstattet die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer.
Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, Sitzungsgelder werden mit Beendigung der jeweiligen Sitzung
fällig. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen
bestehen nicht. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung für Aufsichtsratsmitglieder existiert ebenfalls nicht.
|
| 2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems und Umgang mit Interessenkonflikten
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft das Präsidium des Aufsichtsrats das Vergütungssystem auf
seine Angemessenheit und spricht eine Empfehlung aus. Hierzu wird unter anderem ein horizontaler Marktvergleich durchgeführt.
Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Mindestens alle vier Jahre sowie
im Fall von Vorschlägen zur Änderung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat wird dieses der Hauptversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt. Hierbei kann auch ein bestätigender Beschluss gefasst werden.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die
letztliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen
Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Aufsichtsrats für Interessenkonflikte, wonach solche
insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
|
| 3. |
Auszug aus der Satzung der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft
| (1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von Euro 80.000. Der Vorsitzende
erhält Euro 240.000, der stellvertretende Vorsitzende Euro 120.000. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
Euro 60.000, sonstige Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich Euro 30.000. Vorsitzende anderer Ausschüsse erhalten
zusätzlich Euro 40.000, sonstige Mitglieder anderer Ausschüsse erhalten zusätzlich Euro 20.000. Vergütungen für Ausschusstätigkeiten
stehen unter dem Vorbehalt, dass der Ausschuss im Geschäftsjahr mindestens einmal getagt hat.
|
| (2) |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Reisekosten) und ein Sitzungsgeld
in Höhe von Euro 500 für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung. Die Gesellschaft vergütet darüber hinaus die
Versicherungsprämie im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung und erstattet die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer.
Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehenden Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.
|
| (3) |
Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einer mit einer zusätzlichen
Vergütung verbundenen Tätigkeit in einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Die zeitanteilige
Vergütung für Ausschusstätigkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Ausschuss bereits mindestens einmal getagt
hat."
|
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Köln, im April 2021
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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01.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft |
|
Venloer Straße 151-153 |
|
50672 Köln |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1180620 01.04.2021
|
| 09.04.2020 | Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DGAP-News: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2020 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionäre zur
67. ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 5. Mai 2020, um 10.00 Uhr,
die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2019
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
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| 5. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
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| 6. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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| 7. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
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| 8. |
Anpassung des Genehmigten Kapitals A und entsprechende Satzungsänderung
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| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
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| II. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('COVID-19-Gesetz') entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen.
Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
werden in Abschnitt V. dieser Einladung näher erläutert.
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| III. |
Vorschläge zur Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2019
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits am 18. März 2020 gebilligt
hat. Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den übernahmerechtlichen Angaben
sind im öffentlich verfügbaren Geschäftsbericht enthalten und über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 298 Millionen Euro vollständig zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen
zu verwenden.
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| 3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2020 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Stephan Sturm.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Stephan Sturm, Hofheim, Vorsitzender des Vorstands der Fresenius
Management SE, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2020 als Vertreter der Anteilseigner wieder in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Die Aufsichtsratsmitglieder Herbert Hainer, Martina Merz, Michael Nilles und Matthias Wissmann haben ihre Aufsichtsratsmandate
mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2020 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Erich Clementi, Rye, New York, USA, Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE
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| - |
Dr. Thomas Enders, Tegernsee, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik
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| - |
Harald Krüger, Gräfelfing, Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG
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| - |
Astrid Stange, Paris, Group Chief Operating Officer, AXA SA
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jeweils als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2020 in den Aufsichtsrat
zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die Wahl erfolgt hinsichtlich aller vier Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von den Aktionären
und zehn von den Arbeitnehmern gewählt werden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteils wurde sowohl
von Seiten der Arbeitnehmervertreter als auch von Seiten der Anteilseignervertreter für die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 2020
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen, so dass der Mindestanteil von Seiten der Anteilseignervertreter und
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen ist. Im Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen somit sowohl auf Anteilseigner-
als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mindestens drei Sitze von Frauen und mindestens drei Sitze von Männern besetzt sein,
um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit auf Anteilseignerseite
drei Frauen und sieben Männer und auf Arbeitnehmerseite vier Frauen und sechs Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot derzeit
sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Anteilseignerseite erfüllt ist und auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten
erfüllt wäre.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner nach dem Deutschen Corporate Governance
Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Die vorgenannten Vorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
In Abschnitt VI. dieser Einladung sind zu diesen Wahlvorschlägen unter 'Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten' Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. In Abschnitt VI. dieser Einladung ist auch aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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| 6. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung konnte die Hauptversammlung über
die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Einen solchen Beschluss hatte die Hauptversammlung
der Gesellschaft zuletzt am 7. Mai 2019 gefasst.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 ist § 120 Abs. 4 AktG
aufgehoben und durch die neu eingefügten Regelungen in § 120a AktG ersetzt worden. Hiernach hat die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des
vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.
Ein solcher Beschluss ist zwar gemäß der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG für die Hauptversammlung am 5.
Mai 2020 gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, soll jedoch gleichwohl bereits gefasst werden, zumal der Aufsichtsrat mit
Wirkung ab dem 1. Januar 2020 wesentliche Änderungen des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, das seit dem 1. Januar 2020 geltende neue System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder, das in Abschnitt VII. dieser Einladung im Wortlaut wiedergegeben wird, zu billigen.
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| 7. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 28. April 2016 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ist bis zum 27. April 2021 befristet.
Sie soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Das in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandel- und/oder Optionsrechten aus vorstehender Ermächtigung. Zugunsten einer möglichst großen Flexibilität der Möglichkeit
der Begebung solcher Instrumente wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie
ein neues bedingtes Kapital zu beschließen, das der Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten aus dieser neuen Ermächtigung
dient. Die bisherige Ermächtigung soll ihre Wirksamkeit mit Eintragung des neu zu beschließenden bedingten Kapitals verlieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
Die von der Hauptversammlung vom 28. April 2016 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) und das dazugehörige bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung des neuen § 4 Abs. 4 der Satzung (nachfolgend unter lit. d)) in das Handelsregister aufgehoben.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter lit. d))
in das Handelsregister ermächtigt, bis zum 4. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.500.000.000,00
zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue, auf den
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 122.417.728,00
zu gewähren.
Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen können eine Bedienung aus dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung
zu schaffenden bedingten Kapital vorsehen, oder auch ausschließlich oder nach Wahl der Gesellschaft alternativ eine Bedienung
mit Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand an eigenen Aktien der
Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften vorsehen. Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht
von Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen
(in beliebiger Kombination), und zwar zu beliebigen Zeitpunkten, insbesondere auch zum Ende der Laufzeit.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bareinlage oder Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in
Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der
Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Sie können - soweit die Mittelaufnahme
Konzernfinanzierungsinteressen dient - auch durch unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Für
diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen sowie - sofern die
Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen bzw. auferlegen - den Inhabern
bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der Deutsche
Lufthansa Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen
Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten zu versehen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen in auf den
Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Gesellschaft kann in den jeweiligen Anleihebedingungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem in den jeweiligen
Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, mindestens jedoch dem Mindestwandlungs-
bzw. Optionspreis nach dieser Ermächtigung, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende
Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung
bezieht.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden Konzerngesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen
oder eine Kombination der Erfüllung in Aktien und einer Barzahlung vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den
Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder einem
bestimmten Ereignis) vorsehen. Das gilt auch, wenn Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden. Die Gesellschaft
kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren
Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche
Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten
Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht
oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens
drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar
vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
bzw. bei Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Stückaktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält.
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist (i)
durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung
durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
| - |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf
10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder, falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift
begebenen Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind;
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| - |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
ausgegeben werden;
|
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen;
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| - |
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs-
oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
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Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn
der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische
Anteil des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch -
falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet,
(i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert werden oder (ii) die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionspreis
und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden
Konzerngesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 122.417.728,00 durch Ausgabe von bis zu 47.819.425 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung unter lit. b)
bis zum 4. Mai 2025 von der Gesellschaft oder von ihren Konzerngesellschaften begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils festzusetzenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung
verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten,
durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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| d) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird durch folgenden neuen Absatz ersetzt:
'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 122.417.728,00 durch Ausgabe von bis zu 47.819.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder
von ihren Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 5. Mai 2020 bis zum 4. Mai
2025 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber
bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die
Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren und soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, durch die
Erfüllung von Wandlungspflichten oder durch die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
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| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassungen von § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem bedingten Kapital anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 7 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt IV. dieser Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
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| 8. |
Anpassung des Genehmigten Kapitals A mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2019 ermächtigt, bis zum Ablauf des 6. Mai 2024 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A). Zugunsten einer möglichst
großen Flexibilität bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals A gegen Sacheinlage wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
die bestehende Ermächtigung anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:
| a) |
Anpassung des Genehmigten Kapitals A
Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital A), wird im Hinblick auf die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss
des Bezugsrechts um folgende Fallgruppe, die als lit. e) eingefügt wird, ergänzt:
'Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen sowohl der Mitglieder
des Vorstands als auch der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet.‟
Im Übrigen bleibt die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung
unberührt.
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| b) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird um den folgenden neuen lit. e) ergänzt:
'e) Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen (i) der Mitglieder
des Vorstands gegen die Gesellschaft und (ii) der Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern der Bezugspreis der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 8 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der in Abschnitt IV. dieser Einladung abgedruckt ist und der vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zugänglich ist.
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| 9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses - der Hauptversammlung vor,
die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine
begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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| IV. |
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8
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| 1. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (im Folgenden 'Schuldverschreibungen') bietet der Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit,
je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe
gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitert die bestehenden
Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch
die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung
die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Insgesamt sollen Schuldverschreibungen
bis zu einem Gesamtnennbetrag von Euro 1.500.000.000,00, die zum Bezug von bis zu 47.819.425 auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigen, begeben werden können.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der jeweiligen
Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden
kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis
der Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung attraktiver Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen
Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Optionspflichten und Andienungsrechte
der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu begründen bzw. Kombinationen dieser Instrumente vorzusehen, erweitern den Spielraum
für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität,
die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch
in anderen gesetzlichen Währungen eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Unter den
nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein.
Zunächst soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals nicht überschritten
werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten
erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
oder von Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung
der Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem Sinn und Zweck
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der
Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn
die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Dabei ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert
maßgeblich.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen,
die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einzusetzen, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ausnutzen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben.
Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- bzw. Optionspflicht
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre
eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer
höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Schließlich soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern entsprechender Wandlungs
- oder Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder dem Andienungsrecht der Gesellschaft
zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw.
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte nach den jeweiligen Bedingungen ermäßigt
werden muss.
In den jeweiligen Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem
Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Zulässig soll auch sein, eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorzusehen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen,
dass die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der
Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden
ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80% des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Hierfür ist der durchschnittliche
Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der jeweiligen
Schuldverschreibungen maßgeblich, es sei denn, es findet ein Bezugsrechtshandel statt, in welchem Fall die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich sein sollen. Sofern Schuldverschreibungen
mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien ausgestattet sind,
kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen
volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises (gemäß den jeweiligen
Bedingungen) entsprechen. Dies gilt auch, wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%)
liegt.
Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) aufgrund
von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Zur Sicherstellung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaft im Einklang mit dem Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
(LuftNaSiG) haben die jeweiligen Bedingungen die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
die Wandelschuldverschreibung bzw. der Optionsschein auf ein inländisches Kreditinstitut zu übertragen ist und der Inhaber
bzw. der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung bzw. des Optionsrechts anstelle von Aktien der Gesellschaft eine am Börsenkurs
orientierte Barzahlung erhält. Diese Regelung ist erforderlich, damit die Gesellschaft die luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen
einhalten kann. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen sehen mit verschiedenen Formulierungen
typischerweise vor, dass auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachgewiesen werden muss, dass wesentliche (normalerweise
als Mehrheitsbeteiligung verstandene) Beteiligungen und die tatsächliche Kontrolle an dem von einem Vertragsstaat designierten
Unternehmen in Händen von Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen. Um zu vermeiden, dass durch die Wandlung oder Optionsausübung
ein Risiko für derartige luftverkehrsrechtliche Befugnisse der Gesellschaft ausgeht, ist es erforderlich, dass bei Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte die Gesellschaft statt Aktien Geld leisten kann oder die neuen Aktien von einem Dritten
durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte mit der Verpflichtung erworben werden, sie zu einem Preis weiterzuveräußern,
der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
|
| 2. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 7. Mai 2019
erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 450.000.000 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital A), im Hinblick auf die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts um eine weitere Fallgruppe zu ergänzen.
Der Vorstand soll durch die Ergänzung die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien
auch in folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand soll unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck
des Erwerbs von Vergütungs- und sonstigen Forderungen sowohl der Mitglieder des Vorstands als auch der Mitglieder des Aufsichtsrats
gegen die Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Hierdurch soll es erleichtert
werden, die Liquidität der Gesellschaft zu stützen, indem Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder ihre Vergütungs-
und sonstigen Forderungen als Sacheinlage in die Gesellschaft einlegen und im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft beziehen.
Der Gesellschaft und den Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, da die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen generell voraussetzt,
dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der neuen Aktien steht, und die Ermächtigung insbesondere
voraussetzt, dass der Bezugspreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und zum
Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
|
| V. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Von den insgesamt ausgegebenen 478.194.257 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
alle stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen
nicht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 478.194.257.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
im Lufthansa Aviation Center, Airportring, 60546 Frankfurt am Main ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich. Die Aktionäre
können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird
im Online-Service mit Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts
mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung zur Hauptversammlung der Gesellschaft bis spätestens
am 30. April 2020 (24.00 Uhr) unter einer der nachfolgenden Adressen
| Post: |
Hauptversammlung Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20797 Hamburg
|
| Fax: |
+49 (0) 89 20 70-37951 |
| E-Mail: |
hv-service.dlh@adeus.de |
| Internet: |
http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
in deutscher oder englischer Sprache zugeht.
Aktionäre, die über den Online-Service unter der oben genannten Internetadresse die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen
nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die sich
bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail ihre
Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung per Post übersandt. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor Erhalt der Einladungsunterlagen die Zugangsdaten
zum Online-Service über die Homepage
| http://www.lufthansagroup.com/hv-service |
anzufordern.
Die Unterlagen zur Anmeldung sowie die Tagesordnung zur Hauptversammlung wird die Gesellschaft an die bis zum 23. April 2020
(0.00 Uhr) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Versandadressen übermitteln. Auch neue Aktionäre, die nach dem
23. April 2020 (0.00 Uhr) bis einschließlich 30. April 2020 (24.00 Uhr) in das Aktienregister eingetragen werden, können sich
gemäß den oben genannten Möglichkeiten anmelden. Dafür erforderlich ist die Nennung der Aktionärsnummer, des Namens, der Adresse
und des Geburtsdatums.
Der für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts maßgebliche Bestandsstichtag (auch
technical record date genannt) ist der 30. April 2020 (24.00 Uhr). Vom 1. Mai 2020 (0.00 Uhr) bis einschließlich 5. Mai 2020 (24.00 Uhr) werden
keine Umschreibungen von Aktionären im Aktienregister der Gesellschaft vorgenommen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
|
| 3. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
a) Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Auch im Fall der Erteilung einer Vollmacht ist immer eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands
nach den vorstehenden Bestimmungen unter V.2. erforderlich.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären auch an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Diese
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus und sind ohne konkrete Weisung
des Aktionärs nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen und Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Das Anmeldeformular für
die Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister
ordnungsgemäß eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den
oben unter V.2. genannten Anmeldeadressen postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Aktionäre können über die oben unter V.2. angegebene Internetadresse unter Nutzung des Online-Service Vollmachten an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen sowie die Erteilung von Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über den Online-Service noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder eines diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach §
135 AktG gleichgestellter Rechtsträger darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber er aber im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung per Post oder Fax an die oben unter V.2. angegebenen Adressen bis zum 30. April 2020 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem - auch über den 30.
April 2020 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der Übermittlung
von Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweisen sowie der Erteilung und Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter per E-Mail an die oben unter V.2. angegebene Adresse.
b) Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestands nach den oben unter V.2. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre
(z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte
Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft an die oben unter V.2. angegebenen Adressen übermittelt werden. Das Anmeldeformular
für die Hauptversammlung können die Aktionäre auch zur Briefwahl nutzen. Dieses Formular wird den im Aktienregister ordnungsgemäß
eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesendet. Das Formular kann zudem unter den oben unter V.2.
genannten Adressen postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Briefwahlstimmen können vor der Hauptversammlung per Post oder Fax an die oben unter V.2. angegebenen Adressen bis zum 30. April 2020 (24.00 Uhr) eingehend übermittelt werden. Später eingehende Briefwahlstimmen per Post oder Fax werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus
haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre - auch über den 30. April 2020 (24.00 Uhr) hinaus - bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der Übermittlung, Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen per E-Mail oder unter Nutzung des Online-Service.
|
| 4. |
Hinweise zum Datenschutz
Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte
vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Deutsche Lufthansa AG personenbezogene Daten von Aktionären
und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten
der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Webseite:
| www.lufthansagroup.com/de/service/datenschutz.html |
zum Abruf zur Verfügung.
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| 5. |
Rechte der Aktionäre
| a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz, § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 Euro (Letzteres entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss bei der Gesellschaft spätestens am 21. April 2020 (24.00 Uhr) eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten,
ein solches Verlangen schriftlich an
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur
an
zu übersenden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser 90
Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Bekanntzumachende
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
|
Aktionäre können der Gesellschaft bis spätestens 20. April 2020 (24.00 Uhr) (eingehend) unter Angabe ihres Namens begründete Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG übersenden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. Diese
Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:
| Post: |
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft - Vorstand - z. Hd. Investor Relations (HV) FRA CW Lufthansa Aviation Center Airportring 60546 Frankfurt
|
| Fax: |
+49 (0) 69 696-90990 |
| E-Mail: |
hv-service@dlh.de |
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und/oder
Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden
Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
- die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten
Internetadresse zugänglich gemacht. Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend
geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nach, da diese Vorschriften
vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge
in der virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der Hauptversammlung nicht gestellt werden können.
| c) |
Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
|
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen
Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens 2. Mai 2020 (24.00 Uhr) ausschließlich über den Online-Service einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur
Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131
AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
| d) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
|
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über den Online-Service erklärt werden und
ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
|
| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt dieser Einberufung inklusive der Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst
werden soll, sowie die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen inklusive des Geschäftsberichts und der Berichte
des Vorstands, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung und die der Versammlung unverzüglich
zugänglich zu machenden Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG stehen unter
der Internetadresse
| www.lufthansagroup.com/hauptversammlung |
zum Abruf zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse zugänglich
gemacht.
|
| VI. |
Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
|
Im Folgenden sind zu den Wahlvorschlägen gemäß Tagesordnungspunkt 5 Lebensläufe abgedruckt, die über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Ferner ist aufgeführt, welche Mitgliedschaften
die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Stephan Sturm
Hofheim * 30.06.1963 Nationalität: Deutsch Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE
Ausbildung
1982 bis 1988 Studium der Volks- und Betriebswirtschaft an der Universität Mannheim mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann
Beruflicher Werdegang
1989 bis 1991 Unternehmensberater bei McKinsey & Co. 1991 bis 2004 verschiedene leitende Positionen bei der BHF-Bank, der Union Bank of Switzerland und der Credit Suisse First
Boston (CSFB) in Frankfurt und London, zuletzt bei CSFB als Leiter Investment Banking für Deutschland und Österreich 2005 bis Juni 2016 Finanzvorstand der Fresenius Management SE (bzw. deren Vorgängergesellschaften) seit Juli 2016 Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE seit 29.04.2015 Mitglied des LH-Aufsichtsrats, gewählt bis zur HV 2020
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| * |
Fresenius Kabi AG (Vorsitz)*
|
| * |
Fresenius Medical Care Management AG (Vorsitz)*
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
VAMED AG, Österreich (stellv. Vorsitz)*
*
Fresenius Konzernmandat
Erich Clementi
Rye, New York, USA * 05.12.1958 Nationalität: Italienisch, US-amerikanisch Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE
Ausbildung
1982 Magister der Betriebswirtschaftslehre an der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck
Beruflicher Werdegang
1984 bis 2019 IBM, Verantwortung in verschiedenen Funktionen und Ländern in den Bereichen Vertrieb, Strategie, Produkt und
Business Services, insbesondere 2009 Vice President Corporate Strategy IBM 2011 Senior Vice President, Leitung des größten IBM Geschäftsbereichs, IBM Global Technology Services, der sämtliche IT-Dienstleistungen
der IBM weltweit produziert und vertreibt 2015 bis 2017 Senior Vice President Global Markets und Chairman IBM Europe, Übernahme der regionalen Verantwortung für das
gesamte IBM Geschäft in Nordamerika und Europa 2017 bis 04/2019 Senior Vice President Global Integrated Accounts und Chairman IBM Europe seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der E.ON SE (seit 05/2018 stellv. Vorsitz)
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| * |
E.ON SE (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Dr. Thomas Enders
Tegernsee * 21.12.1958 Nationalität: Deutsch Präsident der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik
Ausbildung
1978 bis 1983 Studium der Volkswirtschaftslehre, Politik und Geschichte an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
in Bonn und der University of California in Los Angeles
Beruflicher Werdegang
1989 bis 1991 Bundesministerium der Verteidigung: Mitglied des Planungsstabes 1991 bis 1999 MBB/DASA, verschiedene Funktionen, zuletzt Leiter Unternehmensentwicklung 2000 bis 2005 verschiedene leitende Positionen bei der EADS 2000 bis 2019 Mitglied des Executive Committee von EADS und Airbus 2005 bis 2019 CEO EADS und Airbus
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
Linde plc (Board of Directors)
|
Harald Krüger
Gräfelfing * 13.10.1965 Nationalität: Deutsch Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG
Ausbildung
Maschinenbau-Studium an der Technischen Universität Braunschweig und der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH)
Aachen Dipl.-Ing. Maschinenbau, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule (RWTH) Aachen
Beruflicher Werdegang
1991 bis 1992 Forschungsassistent am Institut für Dynamik der Flugsysteme des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR),
Standort Oberpfaffenhofen 1992 bis 1993 Trainee im Bereich Technische Prüfung/Produktion, BMW AG, München 1993 bis 1995 Projektingenieur im Rahmen des Aufbaus des BMW Werks Spartanburg/USA 1995 bis 1997 Personalreferent für den Versuchsfahrzeugbau, Forschungs- und Innovationszentrum (FIZ) BMW AG, München 1997 bis 2000 Abteilungsleiter Strategische Produktionsplanung, BMW AG, München 2000 bis 2003 Hauptabteilungsleiter Produktionsstrategien und Kommunikation, BMW AG, München 2003 bis 2006 Werksleiter der Motorenproduktion Hams Hall, BMW Group UK 2007 bis 2008 Leiter des Bereichs Technische Integration, BMW AG, München 2008 bis 2012 Mitglied des Vorstands der BMW AG, Personal- und Sozialwesen 2012 bis 2013 Mitglied des Vorstands der BMW AG, MINI, Motorrad, Rolls-Royce, Aftersales BMW Group 2013 bis 2015 Mitglied des Vorstands der BMW AG, Produktion 2015 bis 8/2019 Vorsitzender des Vorstands der Bayerischen Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW AG)
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Astrid Stange
Paris, Frankreich * 27.12.1965 Nationalität: Deutsch Group Chief Operating Officer, AXA SA
Ausbildung
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr Universität Bochum 1993 Promotion an der Technischen Universität Braunschweig (Dr. rer. pol.)
Beruflicher Werdegang
1990 bis 1993 Forschungsassistentin an der Technischen Universität Braunschweig 1993 bis 1995 Assistentin des CFO Bücher/Buchclubs DACH/CEE, Bertelsmann Buch AG 1995 bis 1998 Leiterin Direktmarketing Services DACH, Bertelsmann Buchclub Deutschland
| 1998 |
bis 2014 The Boston Consulting Group, diverse Positionen ab 2004 Partner and Managing Director ab 2011 Senior Partner and Managing Director
|
| 2008 |
bis 2013 Leiterin der deutschen Versicherungspraxis |
| 2013 |
bis 2014 Leiterin der globalen Lebensversicherungspraxis |
| 2014 |
bis 2017 Chief Officer Strategie, Human Resources, Organisation und Kundenmanagement, AXA Deutschland |
Seit 2017 Group Chief Operating Officer, Member of the Management Committee, AXA SA Seit 2018 CEO AXA Group Operations SAS
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| * |
GIE AXA - Member of the Supervisory Board - Financial Controller (Membre du Conseil de Surveillance - Controleur de Gestion)
|
| * |
AXA Group Operations SAS - Chairman of the Management Board (President du Comité de Direction)
|
| * |
Alpha Scale SAS - Member of the Management Committee (Membre du Comité de Direction)
|
| VII. |
Angaben über das der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 zur Billigung vorgelegte System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der Deutsche Lufthansa AG
|
| 1. |
Unternehmensstrategie als Grundlage für die Ausgestaltung des Vergütungssystems
|
Unser Ziel als Lufthansa Group ist es, unsere Marktposition als führende europäische Airline Group durch profitables Wachstum
zu stärken. Die Lufthansa Group steht dabei für eine Balance der Interessen aller Stakeholder. Ziel ist es, nachhaltig erste
Wahl für Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter zu sein. Diese nachhaltige Balance bildet das Kernelement der Unternehmensstrategie.
Die Finanzstrategie unterstützt die Unternehmensstrategie, indem sie auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts
abzielt. Die drei Dimensionen Steigerung der Profitabilität, Fokussierung des Kapitaleinsatzes und Sicherung der finanziellen
Stabilität stehen hierbei im Vordergrund.
| 2. |
Grundsätze für das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG
|
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands leistet einen Beitrag zur Förderung der Unternehmens- und Finanzstrategie,
indem es Anreize für eine nachhaltige und wertorientierte Unternehmensführung setzt und die Interessen aller Stakeholder-Gruppen
berücksichtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems motiviert, die in der Strategie
der Lufthansa Group niedergelegten Ziele zu erreichen und eine nachhaltige und langfristige positive Entwicklung des Unternehmenswertes
sicherzustellen.
Bei seinen Entscheidungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie zur Struktur und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder
berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die folgenden wesentlichen Grundsätze:
| |
|
|
Anreiz zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
|
Das Vergütungssystem soll in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
leisten, indem die Auszahlung an relevante und anspruchsvolle Leistungskriterien geknüpft wird.
|
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Koppelung von Leistung und Vergütung (Pay for Performance)
|
Die erfolgsbezogene leistungsabhängige Vergütung soll einen überwiegenden Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen. Besondere
Leistungen sollen angemessen honoriert werden, während Zielverfehlungen entsprechend die Vergütung mindern.
|
| |
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|
Berücksichtigung der gemeinschaftlichen und individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder
|
Das Vergütungssystem soll neben der Leistung des Vorstands als Gesamtgremium auch die individuelle Leistung der einzelnen
Mitglieder des Vorstands in ihren jeweiligen Ressorts berücksichtigen.
|
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|
Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre & weiterer Stakeholder
|
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der Festlegung der Leistungskriterien soll eine enge Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder erfolgen.
|
| |
|
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Nachhaltigkeit
|
Im Rahmen der Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung soll auch der ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung
der Lufthansa Group Rechnung getragen werden und dies auch in den Leistungskriterien abgebildet werden.
|
| |
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Angemessenheit der Vergütung
|
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
stehen, marktüblich sein und der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen. Dabei soll
auch die Relation zur Vergütung der Mitarbeiter berücksichtigt werden.
|
| |
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|
Transparenz
|
Das Vergütungssystem soll jährlich im Vergütungsbericht klar und verständlich dargelegt werden. Dabei werden sowohl die dem
System zugrundeliegenden Leistungskriterien beschrieben, als auch die konkreten Zielwerte und die Zielerreichung für die jeweiligen
Geschäftsjahre ex post veröffentlicht.
|
| |
|
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Mitgliedern des Vorstands unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein
marktübliches und gleichzeitig wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um für die Lufthansa Group die besten Kandidatinnen
und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen und zu halten.
| 3. |
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands und die
Festsetzung der individuellen Bezüge. Das Präsidium unterstützt den Aufsichtsrat dabei, überwacht die angemessene Ausgestaltung
des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Bei Bedarf empfiehlt das Präsidium dem Aufsichtsrat,
Änderungen vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Verfahren zur Festsetzung des Vergütungssystems
Sofern die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand nicht billigt, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Systems sowie der regulatorischen Rahmenbedingungen
und Anforderungen der Investoren eingehend prüfen und in der darauffolgenden Hauptversammlung ein entsprechend überprüftes
Vergütungssystem vorlegen. In diesem Zusammenhang werden die Änderungen am Vergütungssystem ausführlich beschrieben und es
wird gleichzeitig darauf eingegangen, inwiefern die Anmerkungen der Aktionäre aufgegriffen worden sind.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, auf Vorschlag des Präsidiums in besonderen außergewöhnlichen Situationen vorübergehend
von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Die besondere außergewöhnliche Situation und die Notwendigkeit einer Abweichung sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Abgewichen werden kann dabei insbesondere von den Regelungen zur Vergütungsstruktur sowie den einzelnen Bestandteilen
des Vergütungssystems.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2020 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und kommt bei Neubestellungen
und Vertragsverlängerungen zur Anwendung.
Für alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse zum Vergütungssystem gelten die grundsätzlich für die Behandlung
von Interessenkonflikten gültigen Regelungen. Danach sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet, Interessenkonflikte
insbesondere unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenzulegen. Über während des Geschäftsjahres aufgetretene
Interessenkonflikte und ihre Behandlung informiert der Aufsichtsrat im Rahmen seines Berichts an die Hauptversammlung.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit des externen
Vergütungsberaters und lässt sich diese regelmäßig bestätigen.
Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Vorstands-Anstellungsvertrages.
| 4. |
Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Vorstandsvergütung und Angemessenheitsprüfung
|
Auf der Basis des von der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems setzt der Aufsichtsrat die Höhe der Vorstandsvergütung
insgesamt sowie der einzelnen Vergütungskomponenten fest. Dazu überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig das System und die Angemessenheit
der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Vergütung in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Dabei berücksichtigt
er auch die Üblichkeit der Vergütung und betrachtet dazu die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen
sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft, auch in der zeitlichen Entwicklung. Das Präsidium
unterstützt den Aufsichtsrat dabei, bereitet die Angemessenheitsprüfung vor und spricht bei Änderungsbedarf eine Empfehlung
aus, über die der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt.
Die Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung erfolgt auf der Basis eines Vergleichs der Ziel-
und Maximalvergütungen der im Deutschen Aktienindex DAX notierten Unternehmen. Für diesen horizontalen Marktvergleich berücksichtigt
der Aufsichtsrat insbesondere die Marktstellung der Deutschen Lufthansa AG auf der Basis der Kennzahlen Umsatz, Mitarbeiter
und Marktkapitalisierung.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung des oberen Führungskreises
als auch der Belegschaft insgesamt, bezogen auf die deutschen Konzerngesellschaften im Lufthansa Tarifverbund, ab. Der obere
Führungskreis wurde zu diesem Zweck durch den Aufsichtsrat definiert als Gruppe der Führungskräfte der drei Managementebenen
unterhalb des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG. Die weitere Belegschaft setzt sich zusammen aus den außertariflichen Mitarbeitern
unterhalb der Managementebenen und den Tarifmitarbeitern am Boden, im Cockpit und in der Kabine. Der Aufsichtsrat betrachtet
dabei nicht nur die aktuellen Vergütungsrelationen, sondern auch, wie sich diese Relation im Zeitablauf entwickelt hat.
Weiterentwicklung des Vergütungssystems 2020
Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2020 Anpassungen an dem seit 2019 geltenden Vergütungssystems beschlossen.
Diese sollen insbesondere den gesetzlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) sowie der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember 2019 gerecht werden. Darüber hinaus
greift der Aufsichtsrat damit die Anforderungen von Investoren und Stimmrechtsberatern im Nachgang zur letzten Hauptversammlung
auf. Die folgende Darstellung fasst die wesentlichen Anpassungen zusammen:
| 5. |
Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems ab dem Geschäftsjahr 2020
|
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen variablen Bestandteilen zusammen.
Zur festen Vergütung gehören neben der Grundvergütung die Nebenleistungen und die Versorgungszusage. Die variable Vergütung
umfasst eine einjährige (Jahresbonus) und eine mehrjährige (LTI) Komponente. In der Zielvergütung übersteigt der Anteil der
mehrjährigen variablen Vergütung dabei den Anteil der einjährigen variablen Vergütung. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit,
die einjährige und mehrjährige variable Vergütung in bestimmten Fällen einzubehalten oder bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern
(Clawback).
Einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems stellen darüber hinaus die Share Ownership Guidelines dar. Sie
verpflichten den Vorstandsvorsitzenden dazu, im Wert der zweifachen Höhe der Grundvergütung und ordentliche Vorstandsmitglieder
im Wert der einfachen Höhe ihrer Grundvergütung in Lufthansa Aktien zu investieren und diese während der Dienstzeit und darüber
hinaus zu halten.
Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
Ergänzt wird das Vorstandsvergütungssystem zudem durch angemessene marktübliche Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn und
der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand beziehungsweise der Änderung des Dienstsitzes.
Die drei Hauptkomponenten des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bilden die Grundvergütung, die einjährige
variable Vergütung (Jahresbonus) und die mehrjährige variable Vergütung (LTI). Der jeweilige Anteil dieser drei Komponenten
an der Zieldirektvergütung (Grundvergütung, Zielbetrag des Jahresbonus, Zielbetrag des LTI) ist in der nachfolgenden Abbildung
dargestellt:
Die Nebenleistungen belaufen sich auf ca. 2%, die Versorgungszusagen auf etwa 52% der Grundvergütung eines Vorstandsmitglieds.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Feste Jahresgrundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Bei der Höhe
der Grundvergütung erfolgt eine Differenzierung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und den ordentlichen Vorstandsmitgliedern.
Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung Nebenleistungen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung
eines Dienstfahrzeugs mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Zuschüsse zu Versicherungen sowie branchenübliche
Flugvergünstigungen für private Flugreisen des Vorstandsmitglieds, dessen Ehepartner und Kinder sowie für dessen, gemäß den
internen Richtlinien für alle Mitarbeiter definierten, ID-Flugberechtigte.
Versorgungszusagen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgungszusage auf der Basis eines beitragsorientierten Systems. Während der
Dauer des Anstellungsverhältnisses wird den Vorstandsmitgliedern jährlich ein fester Betrag auf dem dafür eingerichteten,
persönlichen Versorgungskonto gutgeschrieben. Die Anlageregeln des Versorgungskontos richten sich nach dem Anlagekonzept für
den Lufthansa Pension Trust, das auch für Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG gilt.
Die wesentlichen Merkmale der beitragsorientierten Versorgungszusage für die Mitglieder des Vorstands sind in der nachfolgenden
Tabelle zusammengefasst:
| |
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|
Zuführung
|
Jährlicher fester Beitrag |
| |
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Anlagekonzept
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Anlage der Beiträge über den Lufthansa Pension Trust (mit Beitragsgarantie) |
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Anspruch
|
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres |
| |
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Unverfallbarkeit
|
Ansprüche sind unverfallbar im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung |
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Auszahlung
|
Grundsätzlich in 10 Jahresraten; Alternativ auf Antrag: geringere Anzahl an Raten oder Einmalzahlung |
| |
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Flugvergünstigungen im Versorgungsfall
|
Begrenzte Flugvergünstigungen entsprechend der Regelungen für pensionierte Mitarbeiter, sofern der Versorgungsfall direkt
nach dem Austritt aus dem Vorstand eintritt
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| |
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Invalidität/Tod
|
Risikoschutz beim Eintritt des Versorgungsfalls vor dem 60. Lebensjahr infolge von Invalidität oder Tod durch Anhebung der
Versorgungsleistung um ein ergänzendes Risikokapital zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres
|
| |
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung der Vorstandsmitglieder ist darauf ausgerichtet, die kurz- und langfristige Strategie
der Lufthansa Group zu unterstützen. Sie setzt sich aus diesem Grund aus einer einjährigen variablen Vergütung (Jahresbonus)
und einer mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) zusammen und stellt damit die nachhaltige und langfristige Entwicklung des
Unternehmens sicher. Die einjährige und mehrjährige variable Vergütung unterscheiden sich daher im Leistungszeitraum und den
berücksichtigten Leistungskriterien.
Ob und in welcher Höhe beide Komponenten zur Auszahlung kommen, ist abhängig von der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller
Leistungskriterien. Bei der Auswahl achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar messbar und an der Unternehmensstrategie
ausgerichtet sind. Hierbei werden auch sogenannte ESG-Kriterien (ESG = Environment, Social, Governance) berücksichtigt. Die
Leistungskriterien sind aus den strategischen Zielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet. Sie zielen
auf eine Steigerung der Profitabilität und effizientes Wirtschaften unter Berücksichtigung eines optimalen Kapitaleinsatzes.
Aus diesem Grund bilden die maßgeblichen Größen für die Steuerung der Lufthansa Group die Grundlage für die Auswahl der Leistungskriterien
der variablen Vergütung. In diesem Sinne soll unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder
die Nachhaltigkeit des Wirtschaftens sichergestellt werden und auch der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung
der Lufthansa Group Rechnung getragen werden. Zur Berücksichtigung der Aktionärsinteressen wird insbesondere auf die Entwicklung
des Aktienkurses abgestellt. Dabei achtet der Aufsichtsrat insgesamt auf ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil.
Der Aufsichtsrat verfolgt einen klaren 'Pay for Performance'-Ansatz und stellt sicher, dass die Zielsetzungen anspruchsvoll
und ambitioniert sind. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele
deutlich übertroffen, ist die Zielerreichung auf 200% begrenzt. Die Zielerreichung liegt für die finanziellen und die nicht-finanziellen
Ziele sowohl im Jahresbonus als auch im LTI damit jeweils zwischen 0% und 200%.
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
Die einjährige variable Vergütung honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie während eines Geschäftsjahres.
Der Jahresbonus orientiert sich zu 85% an finanziellen und zu 15% an nicht-finanziellen Gesamt- und individuellen Geschäfts-
und Nachhaltigkeitszielen ('Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele').
Im Sinne einer wertorientierten Unternehmenssteuerung wird bei den finanziellen Zielen auf die wesentlichen Steuerungsgrößen
des Konzerns abgestellt und damit eine Profitabilitätsverbesserung bei gleichzeitig effizientem Kapitaleinsatz gefördert.
Aus diesem Grund werden jeweils zur Hälfte die Adjusted EBIT-Marge und der Adjusted ROCE berücksichtigt.
Für die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat jährlich Schwerpunktthemen fest. Über diese können sowohl
die Gesamtverantwortung des Vorstands als auch spezifische Herausforderungen für einzelne Vorstandsressorts berücksichtigt
werden.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, beim Jahresbonus im Rahmen der Würdigung der individuellen Leistung jedes
einzelnen Vorstandsmitglieds einen individuellen Leistungsfaktor in Höhe von 0,8 bis 1,2 anzuwenden. Basis hierfür bilden
die jährlich zwischen dem Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten individuellen Zielvereinbarungen,
welche auf die individuellen Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder zugeschnitten sind. Für jedes Vorstandsmitglied
erfolgt dann eine Multiplikation des zwischen 0,8 und 1,2 liegenden Faktors mit der Gesamtzielerreichung aus den finanziellen
und den Geschäfts- und Nachhaltigkeitszielen. Damit kann abhängig von der Leistung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds die
Höhe des Jahresbonus im Sinne eines Bonus bzw. Malus nach oben oder unten angepasst werden.
Jahresbonus - Zusammensetzung und Funktionsweise
Auf der Basis der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele multipliziert mit dem je Vorstandsmitglied
festgelegten individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat den je Vorstand auszuzahlenden Jahresbonus für das betreffende
Geschäftsjahr fest.
Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt nach Feststellung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr. Bei Zielüberschreitung
ist die einjährige variable Vergütung auf maximal 200% des Zielbonus begrenzt (Cap). Der Aufsichtsrat behält sich vor, die
Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Über die Leistungskriterien, die Zielwerte sowie die Zielerreichung
wird im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr ex post berichtet.
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied eine anteilige Auszahlung aus dem Jahresbonus,
sofern er nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit wichtigem Grund
für eine Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die Ausführungen zu den Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit,
S. 122) verfällt. Die Regelungen zur Fälligkeit bleiben dabei unberührt.
► Finanzielle Leistungskriterien - Adjusted EBIT-Marge & Adjusted ROCE
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für das bevorstehende Geschäftsjahr über die Zielwerte
für eine 100%-Zielerreichung sowie die Schwellen- und Maximalwerte für die finanziellen Ziele im Jahresbonus. Dabei berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Werte der vergangenen Jahre, die mittelfristige Finanzplanung des Konzerns und die extern kommunizierten
Ziele des Unternehmens.
Sowohl für die Adjusted EBIT-Marge als auch den Adjusted ROCE gilt als Untergrenze eine Zielerreichung von 0%, sofern der
Schwellenwert nicht erreicht wird, und eine Obergrenze von 200% bei Erreichen oder Übersteigen des Maximalwertes. Aus diesen
Werten ergibt sich jeweils eine lineare Zielerreichungskurve.
Lineare Zielerreichungskurve
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad
der Zielerreichung für jedes finanzielle Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten erfolgt dabei über
lineare Interpolation. Die Ist-Werte für die Adjusted EBIT-Marge und den Adjusted ROCE ergeben sich aus dem testierten Konzernabschluss
für das betreffende Geschäftsjahr und werden im jeweiligen Geschäftsbericht ausführlich dargestellt (siehe dazu die jeweils
detaillierten Ausführungen im Geschäftsbericht 2019; für die Adjusted EBIT-Marge S. 36, und für den Adjusted ROCE S. 21).
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, die einen maßgeblichen Einfluss auf die finanziellen Ziele haben und deren Eintritt
zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielwerte durch den Aufsichtsrat nicht abzusehen waren, kann der Aufsichtsrat die einjährige
variable Vergütung entsprechend anpassen. Als außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel wesentliche Akquisitionen, der
Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, der Wechsel oder Veränderungen in den zu Grunde liegenden Rechnungslegungs-Standards
und/oder vergleichbare Tatbestände in Betracht kommen. Sofern für ein Geschäftsjahr eine Anpassung aufgrund außergewöhnlicher
Umstände erforderlich wird, wird dies im betreffenden Vergütungsbericht ausführlich und transparent dargestellt.
Über die konkreten Zielwerte sowie die Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien wird jährlich im Rahmen des Vergütungsberichtes
ex post ausführlich und transparent berichtet.
► Nicht-finanzielle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele
Für die nicht-finanziellen 'Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele' entscheidet der Aufsichtsrat ebenfalls auf Empfehlung des
Präsidiums zunächst über die für das Geschäftsjahr zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die diesbezüglichen konkreten
Leistungskriterien. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an Aspekten zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie
sowie Nachhaltigkeitsaspekten insbesondere in Bezug auf Umwelt, soziale Verantwortung und Governance (sogenannte ESG-Themen).
Beispiele für Schwerpunktthemen der Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele im Jahresbonus
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Operative Umsetzung der Unternehmensstrategie
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| - |
Marktposition
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| - |
Portfolio Maßnahmen
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| - |
Optimierungen/Effizienzsteigerungen
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| - |
Umsetzung von Großprojekten
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Nachhaltigkeit (ESG)
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| - |
Kundenzufriedenheit
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| - |
Mitarbeiterzufriedenheit
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| - |
Umweltschutz
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| - |
Compliance
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| - |
Reputation
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| - |
Qualität
|
|
Im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele im Jahresbonus werden für jedes Leistungskriterium quantifizierbare Ziele festgesetzt,
für die stets ein Rahmen von 0% und 200% gilt. Aus diesen Werten ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare Zielerreichungskurve.
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Grundlage der Ist-Werte der Grad
der Zielerreichung für jedes nicht-finanzielle Leistungskriterium ermittelt. Die Ermittlung von Zwischenwerten erfolgt dabei
über lineare Interpolation. Die Zielerreichung für die nicht-finanziellen Leistungskriterien wird auf der Basis der vom Aufsichtsrat
vorab festgelegten Methodik ermittelt und durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Über die jeweils für ein Geschäftsjahr festgelegten Schwerpunktthemen, die konkreten Zielwerte sowie die Zielerreichung wird
jährlich im Rahmen des Vergütungsberichtes ex post ausführlich und transparent berichtet.
► Individueller Leistungsfaktor
Darüber hinaus werden auf der Basis individueller Zielvereinbarungsgespräche zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den
Mitgliedern des Vorstands qualitative Kriterien für den Gesamtvorstand sowie individuelle Kriterien je Vorstandsmitglied als
Grundlage für den individuellen Leistungsfaktor vom Aufsichtsrat festgesetzt. Die Leistungskriterien dafür ergeben sich insbesondere
aus den individuellen Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder und sollen, abgeleitet aus der Unternehmensstrategie,
relevante Aspekte hinsichtlich aller Stakeholdergruppen erfassen. Aus den festgelegten Leistungskriterien werden dann konkret
messbare Ziele und/oder Erwartungen an die einzelnen Vorstandsmitglieder abgeleitet.
Für den individuellen Leistungsfaktor setzt der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der festgelegten Kriterien
sodann für jedes Mitglied des Vorstands einen individuellen Leistungsfaktor zwischen 0,8 und 1,2 fest.
Eine Änderung der Leistungskriterien und Zielwerte während eines Geschäftsjahres ist ausgeschlossen. Über die jeweils für
ein Geschäftsjahr für den individuellen Leistungsfaktor vereinbarten Ziele sowie die Zielerreichung wird jährlich im Rahmen
des Vergütungsberichtes ex post ausführlich und transparent berichtet.
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
Die Mitglieder des Vorstands sollen sich für ein nachhaltiges Wachstum und eine dauerhafte Wertschöpfung und damit für eine
langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung einsetzen. Aus diesem Grund ist mit der mehrjährigen variablen Vergütung
der Großteil der variablen Vergütung an der Erreichung langfristig orientierter Ziele ausgerichtet. Darüber hinaus soll für
die Aktionäre als wesentlichen Stakeholdern eine attraktive und nachhaltige Rendite angestrebt werden, um diese so am Erfolg
der Lufthansa Group zu beteiligen. Damit soll insbesondere im Rahmen der mehrjährigen variablen Vergütung eine enge Verknüpfung
der Interessen der Vorstandsmitglieder mit den Interessen der Aktionäre hergestellt werden.
Die mehrjährige variable Vergütung des Vorstands bemisst sich zu 85% an finanziellen und zu 15% an nicht-finanziellen Leistungskriterien.
Einerseits wird die Positionierung des relativen Total Shareholder Return (TSR), also die Aktienrendite unter Berücksichtigung
fiktiv reinvestierter Dividenden, der Deutschen Lufthansa AG im Vergleich zu den weiteren DAX-Unternehmen bemessen. Die Gesellschaft
vergleicht die Performance somit mit den größten deutschen, börsennotierten Wirtschaftsunternehmen. Zum anderen geht die durchschnittliche
Kapitalrendite in Form des Adjusted Return on Capital Employed (Adjusted ROCE) während der 4-jährigen Performanceperiode im
Vergleich zu einem vom Aufsichtsrat vor der Gewährung festgelegten strategischen Zielwert ein. Darüber hinaus kommen nicht-finanzielle
strategische und Nachhaltigkeitsziele zur Anwendung. Für die strategischen und Nachhaltigkeitsziele legt der Aufsichtsrat
für die jeweilige Performanceperiode Schwerpunktthemen fest.
Zu Beginn der Performanceperiode werden den Mitgliedern des Vorstands virtuelle Aktien bedingt gewährt. Deren Anzahl ergibt
sich durch Division des Zielbetrags des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Deutschen Lufthansa AG über die ersten
60 Handelstage nach dem Beginn der jeweiligen Performanceperiode. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die Anzahl bedingt
gewährter Aktien mit der sich aus der Zielerreichung der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien ergebenden
Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich daraus ergebende finale Anzahl an Aktien wird mit dem durchschnittlichen Aktienkurs
der Lufthansa Aktie über 60 Börsenhandelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode zuzüglich während der Performanceperiode
gezahlter Dividenden multipliziert und nach Feststellung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr der jeweiligen Performanceperiode
in bar ausgezahlt.
LTI - Zusammensetzung und Funktionsweise
Bei einer Zielüberschreitung ist auch die mehrjährige variable Vergütung auf maximal 200% des Zielbetrags begrenzt (Cap).
Der Aufsichtsrat behält sich vor, die Auszahlung anstatt in bar in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Über die Leistungskriterien
und die Zielwerte einer jeweiligen Gewährung wird im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Gewährungsjahr ausführlich berichtet.
Bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt erhält das Vorstandsmitglied die mehrjährige variable Vergütung - sofern sie
nicht wegen vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder mit wichtigem Grund für eine
Kündigung durch die Gesellschaft (siehe dazu die Ausführungen zu den Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit,
S. 122) verfällt - entsprechend anteilig für die Zeit seiner Vorstandstätigkeit während der jeweiligen Performanceperiode.
Die Regelungen zur Fälligkeit bleiben dabei unberührt. Bei einem Tod des Vorstandsmitglieds besteht für die Erben hingegen
ein Wahlrecht. Danach können sie sich entweder für eine sofortige Auszahlung des anteiligen LTI auf der Basis des 100%-Zielwertes
oder für eine entsprechend anteilige Auszahlung auf der Basis der tatsächlichen Zielerreichung nach Ablauf der Performanceperiode
entscheiden.
► Finanzielle Leistungskriterien - Adjusted ROCE & relativer TSR
Die beiden finanziellen Leistungskriterien gehen jeweils mit einem Gewicht von 42,5% in die Gesamtzielerreichung ein.
Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich auf Empfehlung des Präsidiums für die bevorstehende Performanceperiode über die Zielwerte
für eine 100%-Zielerreichung sowie über die Werte für eine Zielerreichung von 0% und 200% für den Adjusted ROCE über die 4-jährige
Programmlaufzeit. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an der für den Konzern maßgeblichen 4-jährigen operativen Planung,
wobei sich der untere Schwellenwert an der Deckung der Kapitalkosten orientiert. Dies steht im Einklang mit dem strategischen
Ziel, eine Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen, die über dem Kapitalkostensatz liegt. Nur dann schafft das Unternehmen
Wert.
LTI: Adjusted ROCE Ziel
Anhand der festgelegten Zielerreichungskurve wird nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode auf der Grundlage der Ist-Werte
der Grad der Zielerreichung ermittelt. Zwischenwerte werden dabei linear interpoliert. Die Ist-Werte für den Adjusted ROCE
ergeben sich aus den testierten Konzernabschlüssen für die betreffenden Geschäftsjahre.
Für die Ermittlung der Performance des relativen Total Shareholder Return (relativer TSR) wird nach Ablauf der 4-jährigen
Performanceperiode der durchschnittliche Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performanceperiode
zum durchschnittlichen Aktienkurs über die letzten 60 Börsenhandelstage vor dem Ende der Performanceperiode in Relation gesetzt.
Dabei erfolgt eine Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden. Als Vergleichsgruppe für den relativen TSR werden die
anderen Unternehmen des DAX-30 herangezogen, welche sowohl zum Beginn als auch am Ende der Performanceperiode im Index vertreten
sind. Die ermittelte TSR-Performance aller Gesellschaften wird in eine Rangreihe gebracht und die relative Positionierung
der Deutschen Lufthansa AG anhand des erreichten Perzentils bestimmt. Auf dieser Grundlage wird anhand der festgelegten Zielerreichungskurve
nach Ablauf der 4-jährigen Performanceperiode der Grad der Zielerreichung ermittelt.
Für den relativen TSR beträgt die Zielerreichung 100%, wenn der TSR der Deutschen Lufthansa AG dem Median (50. Perzentil)
der Vergleichsgruppe entspricht. Bei einer Performance am oder unterhalb des 25. Perzentils liegt die Zielerreichung bei 0%.
Der Maximalwert von 200% wird bei einer TSR-Performance am bzw. über dem 75. Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear
interpoliert. Daraus ergibt sich die folgende Zielerreichungskurve:
LTI: Ziel relativer TSR
TSR der Lufthansa Aktie zu den Unternehmen des DAX
Die Zielwerte werden im Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem ersten Jahr der Performanceperiode transparent
dargestellt. Über die Zielerreichung wird nach Ablauf der 4-jährigen Programmlaufzeit ausführlich und transparent berichtet.
► Nicht-finanzielle strategische und Nachhaltigkeitsziele
Für die nicht-finanziellen strategische und Nachhaltigkeitsziele entscheidet der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums
zunächst über die für die Performanceperiode zur Anwendung kommenden Schwerpunktthemen sowie die diesbezüglichen konkreten
Leistungskriterien. Diese dienen der langfristigen Umsetzung der Unternehmensstrategie und können neben Nachhaltigkeitsaspekten
weitere langfristige, strategische Aspekte umfassen.
Beispiele für Schwerpunktthemen der strategischen und Nachhaltigkeitsziele im LTI
|
Langfristige, strategische Ziele
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| - |
Marktposition und -Konsolidierung
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| - |
Portfolioentwicklung
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| - |
Umsetzung von Großprojekten
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| - |
Digitalisierung
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| - |
Flexibilisierung
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Nachhaltigkeit (ESG)
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| - |
Kundenzufriedenheit
|
| - |
Mitarbeiterzufriedenheit
|
| - |
Umweltschutz
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| - |
Compliance
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| - |
Reputation
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| - |
Qualität
|
|
Für jedes Leistungskriterium im Rahmen der nicht-finanziellen Ziele ist die Zielerreichung auf einen Wert zwischen 0% und
200% begrenzt. Aus diesen Werten ergibt sich jeweils grundsätzlich eine lineare Zielerreichungskurve. Zwischenwerte werden
linear interpoliert.
Die Zielerreichung für die nicht-finanziellen Kennzahlen wird auf der Basis der vom Aufsichtsrat vorab festgelegten Methodik
ermittelt und durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Über die für die jeweilige Performanceperiode festgelegten Schwerpunktthemen für die nicht-finanziellen Leistungskriterien
sowie die konkreten Zielwerte wird im Rahmen des jährlichen Vergütungsberichtes bereits nach dem ersten Jahr der Performanceperiode,
über die Zielerreichung nach Ablauf der 4-jährigen Programmlaufzeit ausführlich und transparent berichtet.
Höchstgrenzen für die Vergütung
Der Aufsichtsrat hat einheitlich für alle Vorstandsmitglieder betragsmäßige Höchstgrenzen für die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
festgelegt. Diese liegen sowohl für die einjährige als auch die mehrjährige variable Vergütung für alle Mitglieder des Vorstands
einheitlich bei 200% des Zielbetrags.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat für die jeweiligen Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung nach § 87a (1) Nr. 1 AktG
für die Summe aller für ein Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge (inklusive Nebenleistungen und Versorgungszusage)
festgelegt. Diese liegt bei 9,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden und 5,0 Mio. EUR für ein ordentliches Vorstandsmitglied.
Sollte die Vergütung für ein Geschäftsjahr diese Höchstgrenze überschreiten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der variablen
Bezüge.
Share Ownership Guidelines
Die Share Ownership Guidelines (SOG) verpflichten den Vorstandsvorsitzenden, Lufthansa Aktien in der zweifachen Höhe und ordentliche
Vorstandsmitglieder in der einfachen Höhe ihrer jeweiligen Grundvergütung zu erwerben und diese für die Dauer der Dienstzeit
und darüber hinaus zu halten. Die durch die Vorstandsmitglieder zu erwerbende Mindestanzahl an Lufthansa Aktien wird zum Beginn
der Vorstandstätigkeit anhand des durchschnittlichen Aktienkurses über die 125 Börsenhandelstage vor dem Beginn des Anstellungsvertrages
ermittelt. Bei einer Erhöhung der Grundvergütung erhöht sich auch die zu erwerbende Aktienanzahl.
Für den Aufbau des Aktienbestandes gilt grundsätzlich eine vierjährige Aufbauphase. Vorhandene Aktienbestände werden dabei
angerechnet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich durch die Mitglieder des Vorstands nachzuweisen.
Die im Rahmen der SOG gehaltenen Aktien sind bis zur Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrages zu halten. Mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand kann das Vorstandsmitglied sodann jährlich 25% des von ihm im Rahmen der SOG gehaltenen Aktienbestandes veräußern.
Clawback Regelung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die variable Vergütung in den nachfolgend genannten Fällen einzubehalten oder bereits
ausgezahlte Vergütung zurückzufordern:
| |
|
| ► |
In den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen
unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Clawback) besteht der Rückforderungsanspruch in Höhe des eingetretenen Schadens
bzw. maximal in der Höhe der für das Geschäftsjahr, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, ausgezahlten variablen
Vergütung.
|
| |
|
| ► |
Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten
zu Unrecht ausbezahlt (Performance-Clawback), besteht der Rückforderungsanspruch in Höhe des sich aus der Neuberechnung der
Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrags.
|
| |
|
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder Einbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
Die Übernahme von Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern außerhalb der Lufthansa Group bedarf jeweils der vorherigen Zustimmung
des Präsidiums des Aufsichtsrats.
Nehmen Vorstandsmitglieder Mandate oder ähnliche Ämter wahr in Gesellschaften, an denen die Deutsche Lufthansa AG mittelbar
oder unmittelbar beteiligt ist, gelten diese als mit der Vorstandsvergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Etwaige Bezüge aus solchen Mandaten werden mit der Vorstandsvergütung verrechnet.
Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit oder einer Dienstsitzänderung
Im Fall einer Erstbestellung in den Vorstand oder bei nachträglicher Änderung des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidiums, ob und in welchem Umfang die folgenden zusätzlichen Vergütungsleistungen
individualvertraglich zugesagt werden:
Ausgleich für den Verfall von Leistungen des Vorarbeitgebers. Sofern Vergütungszusagen von Vorarbeitgebern aufgrund des Wechsels zur Deutschen Lufthansa AG verfallen (z.B. Zusagen langfristig
variabler Vergütungen oder Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat einen Ausgleich zusagen.
Umzugskosten. Soweit durch die Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder durch Änderungen des Dienstsitzes auf Wunsch der Gesellschaft
ein Wechsel des Wohnortes erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass Umzugskostenerstattungen oder ähnliche
Leistungen in einem angemessenen Umfang durch die Gesellschaft getragen werden.
Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge
Die Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt
dabei die Regelungen des § 84 AktG. Danach erfolgt die Bestellung von Vorstandsmitgliedern maximal für die Dauer von fünf
Jahren und eine Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor dem Ablauf der bisherigen Amtszeit. Bei Erstbestellungen soll darüber
hinaus eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschritten werden. Die Vorstands-Anstellungsverträge sehen die Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung nicht vor; das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch beide Seiten bleibt davon unberührt.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit des Vorstandsmitglieds, die länger als zwölf Monate dauert, endet der Vorstands-Anstellungsvertrag
automatisch mit Ablauf der zwölf Monate, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Für den Fall einer Herabsetzung der vom Aufsichtsrat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Maximalvergütung durch
Beschluss der Hauptversammlung nach § 87 Abs. 4 AktG hat das Vorstandsmitglied darüber hinaus die Möglichkeit, den Vorstands-Anstellungsvertrag
mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen und sein Mandat niederzulegen. Ein Anspruch auf eine Abfindung
resultiert daraus nicht. Das Vorstandsmitglied wird im Übrigen jedoch so behandelt, als sei der Vorstands-Anstellungsvertrag
ordnungsgemäß erfüllt worden.
Leistungen im Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Das Vergütungssystem regelt auch die Höhe der Vergütung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstands-Anstellungsvertrags.
In Abhängigkeit vom Grund für die Beendigung gelten für die zugesagte Vergütung beim Ausscheiden aus dem Amt die nachfolgenden
Bestimmungen:
Einvernehmliche Beendigung. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ohne wichtigen Grund wird die Gesellschaft gemäß der Empfehlung des Deutschen
Corporate Governance Kodex nicht mehr als den Wert der Ansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags vergüten, wobei die Zahlungen
zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen dürfen (Abfindungshöchstgrenze). Die Berechnung der Abfindungshöchstgrenze bemisst
sich dabei nach der Höhe der Jahresvergütung, die sich aus der Grundvergütung und den Zielwerten für die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung zusammensetzt; Sachbezüge und Nebenleistungen finden keine Berücksichtigung.
Vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund oder wichtiger Grund für eine Kündigung durch
die Gesellschaft. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige Zahlungen aus der einjährigen oder mehrjährigen variablen
Vergütung.
Wechsel der Unternehmenskontrolle. Im Fall eines Kontrollwechsels haben das Vorstandsmitglied und die Gesellschaft jeweils das Recht, den Vorstands-Anstellungsvertrag
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem Kontrollwechsel zu kündigen. In diesem Fall hat das Vorstandsmitglied
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags. Die Höhe der Abfindung darf
150% der vertraglich geregelten, zuvor beschriebenen Abfindungshöchstgrenze nicht übersteigen. Bei zukünftigen Neu- und Wiederbestellungen
wird der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 zur Anwendung der Abfindungshöchstgrenze
auch im Falle des Wechsels der Unternehmenskontrolle gefolgt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die Vorstandsmitglieder unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand einem einjährigen Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft
zahlt dem Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung)
in Höhe der Hälfte der Grundvergütung. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, bis zur Beendigung des Vorstandsvertrags auf
die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verzichten, mit der Wirkung, dass sie nach sechs Monaten ab Zugang
der Verzichtserklärung nicht mehr zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet ist. Die Anrechnung einer Abfindungszahlung
auf die Karenzentschädigung ist in den aktuellen Vorstands-Anstellungsverträgen nicht vorgesehen. Bei zukünftigen Neu- und
Wiederbestellungen wird der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 zur Anrechnung
einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung entsprochen.
Tod. Stirbt das Vorstandsmitglied, während es sich in den Diensten der Gesellschaft befindet, so erhält der Witwer bzw. die Witwe
die Grundvergütung noch für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vorstands-Anstellungsvertrags.
Diese Angaben sind abschließend. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gewährt.
Das Vergütungssystem im Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt noch einmal einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands, die jeweilige Ausgestaltung der Vergütungsbestandteile sowie die diesen jeweils zugrundeliegenden Zielsetzungen:
|
Bestandteil
|
Zielsetzung
|
Ausgestaltung
|
| |
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| |
|
Grundvergütung
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Soll die Rolle und den Verantwortungsbereich im Vorstand wiederspiegeln. Soll ein angemessenes Grundeinkommen sichern und
das Eingehen unangemessener Risiken verhindern
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Jährliche Festvergütung |
| |
|
|
Nebenleistungen
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Dienstwagen inklusive Fahrer, branchenübliche Flugvergünstigungen für private Flugreisen, Versicherungsprämien |
| |
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|
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Altersversorgung
|
Soll eine adäquate Altersversorgung absichern |
Jährliche Zuführung eines festen Betrages |
| |
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|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| |
|
Einjährige variable Vergütung (Jahresbonus)
|
Soll ein profitables Wachstum unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands und der individuellen Leistungen
der Vorstandsmitglieder unterstützen
|
| * |
Adjusted EBIT-Marge versus Zielwert (42,5 %)
|
| * |
Adjusted ROCE versus Zielwert (42,5 %)
|
| * |
Gesamt- und individuelle Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
| * |
Individueller Leistungsfaktor (Bonus/Malus, 0,8 - 1,2)
|
| * |
Cap: 200 % des Zielbetrages
|
| * |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
| |
|
|
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
|
Soll eine nachhaltig positive Entwicklung des Unternehmenswertes fördern, bei gleichzeitiger Verknüpfung der Interessen der
Vorstandsmitglieder mit denen der Aktionäre
|
| * |
Zuteilung virtueller Lufthansa Aktien mit vierjähriger Laufzeit
|
| * |
Anzahl endgültiger Anzahl virtueller Aktien abhängig von:
| - |
Durchschnittlicher Adjusted ROCE während der Performanceperiode versus Zielwert (42,5 %)
|
| - |
Relativer TSR der Lufthansa Aktie versus DAX-30 (42,5 %)
|
| - |
Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele (15 %)
|
|
| * |
Wertentwicklung abhängig von 60-Tages-Durchschnittskurs der Lufthansa Aktie am Laufzeitende und Dividendenzahlungen während
der Programmlaufzeit
|
| * |
Cap: 200 % des Zielbetrages
|
| * |
Auszahlung: in bar oder in Aktien
|
|
| |
|
|
|
Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeit
|
| |
|
Einvernehmliche Beendigung
|
Soll unangemessen hohe Abfindungszahlungen vermeiden |
Abfindung begrenzt auf Restlaufzeit des Anstellungsvertrages bzw. maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungshöchstgrenze) |
| |
|
|
|
Nachverträgliches Wettbewerbsverbot
|
Dient dem Schutz des Unternehmensinteresses |
| * |
Einjähriges Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Vorstand
|
| * |
Verzicht auf Wettbewerbsverbot durch Gesellschaft möglich
|
|
| |
|
|
|
Wechsel der Unternehmenskontrolle
|
Soll die Unabhängigkeit in Übernahmesituationen sicherstellen |
| * |
Abfindungszahlung in Höhe der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages bzw. maximal 100% der oben
genannten Abfindungshöchstgrenze (aktuelle Verträge: 150%)
|
|
| |
|
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
| |
|
Share Ownership Guidelines
|
Soll die Aktienkultur und die enge Verknüpfung der Interessen der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre stärken |
| * |
Verpflichtung zur Investition in Lufthansa Aktien über einen Zeitraum von grundsätzlich 4 Jahren
| - |
VV: 200 % der Grundvergütung
|
| - |
OVM: 100 % der Grundvergütung
|
|
| * |
Halteverpflichtung für die Zeit der Vorstandstätigkeit; ratierlicher Abbau des Aktienbestandes in Höhe von jährlich 25% nach
dem Ausscheiden aus dem Vorstand
|
|
| |
|
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Compliance- & Performance-Clawback
|
Soll eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sicherstellen |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI einzubehalten oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern |
| |
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|
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Maximalvergütung
|
Soll unkontrolliert hohe Auszahlungen vermeiden |
Kürzung der variablen Bezüge bei Überschreitung der Höchstgrenze für ein Geschäftsjahr:
| - |
VV: 9,5 Mio. EUR
|
| - |
OVM: 5,0 Mio. EUR
|
|
Köln, im April 2020
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
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