| 29.01.2026 | SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Rechtssache/Fonds
SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen
29.01.2026 / 09:41 CET/CEST
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SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen
Zum 31.12.2017 wurde das Investmentsteuergesetz („InvStG“) neu gefasst. Ziel des Gesetzentwurfes war eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung
von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile)
zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die
Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70 % der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30 % der Verluste unberücksichtigt.
Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert.
Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70 % abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen
ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen
basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.
München, 29. Januar 2029
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| 12.01.2026 | SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Anleiheemission/Stellungnahme
SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf
12.01.2026 / 16:00 CET/CEST
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SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf
Die ABO Energy KGaA hat am 19.11.2025 bekannt gegeben, die Jahresprognose aufgrund von reduzierten Einspeisevergütungen und verzögerten Windprojekten anzupassen. Statt einem Konzernjahresüberschuss zwischen 29 und 39 Mio. Euro werde nunmehr von einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 95 Mio. Euro ausgegangen. Zudem würde die Konzerngesamtleistung nicht wie angekündigt um 5% - 30% gegenüber dem Vorjahr (445 Mio. Euro) steigen, sondern bei lediglich 250 Mio. Euro liegen. Die Geschäftsführung hat daraufhin u.a. ein Kostensenkungsprogramm initiiert und ohne einen konkreten Namen zu nennen, angegeben, von einem renommierten Beratungsunternehmen unterstützt zu werden. Einem Analystenbericht zufolge handelt es dabei um die Unternehmensberatung EY-Parthenon, die zur EY-Gruppe gehört.
Gemäß einem Bericht der WirtschaftsWoche vom 7.12.2025 ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft weitgehend unklar. Während der Projektierungsphase der Wind- und Solarparks schließt die ABO Energy KGaA als Muttergesellschaft Verträge mit den (Tochter-) Projektgesellschaften und stellt erbrachte Leistungen in Rechnung. Beglichen werden diese Rechnungen jedoch erst, wenn die Projektgesellschaften verkauft sind. Die erbrachten Leistungen werden dennoch sofort als Umsatzerlöse in der Bilanz der Muttergesellschaft erfasst, weil diese die Tochtergesellschaften nicht konsolidiert, also nicht in den eigenen Jahresabschluss mit einbezieht. Dies ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig, weil die Tochtergesellschaften angeblich ausschließlich zum Zweck des Verkaufs gehalten werden. Operativer Cashflow und Gewinn gehen bei der ABO Energy KGaA seit Jahren erheblich auseinander. Während 2024 der Gewinn vor Steuern bei 36,4 Mio. Euro lag, war der operative cashflow mit -3,3 Mio. Euro negativ. Diese Divergenz besteht seit Jahren.
Die Gesellschaft hat die beiden Anleihen 2021/2030 (ISIN: DE000A3H2UT8 / WKN: A3H2UT) und 2024/2029 (ISIN: DE000A3829F5 / WKN: A3829F) emittiert. Im Halbjahresbericht 2025 hat die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus den Anleihen mit 122,64 Mio. Euro bilanziert. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Die SdK steht bereits im Kontakt mit der Wirtschaftskanzlei DMR Legal, die mit institutionellen Investoren zur Situation im Austausch ist. Gemeinsam ist beabsichtigt, von der Gesellschaft die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zu verlangen, um dort zunächst von der Geschäftsführung einen Bericht zur aktuellen Situation zu erhalten und anschließend einen gemeinsamen Vertreter für die Anleiheinhaber zu wählen. Dieser hat gegenüber der Gesellschaft erhebliche Informationsrechte. Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist aus unserer Sicht erforderlich, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber bereits bei der Erstellung eines Restrukturierungskonzeptes gewährleisten zu können. Zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters müssen 50 % des außenstehenden Anleihevolumens an der Versammlung teilnehmen,
Die SdK, fordert die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden.
Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/abo-energy für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 12.01.2026
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| 19.12.2025 | SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Sonstiges/Stellungnahme
SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025
19.12.2025 / 14:00 CET/CEST
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SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat das Schwarzbuch Börse 2025 veröffentlicht. Die neue Ausgabe dokumentiert zentrale Missstände im deutschen Kapitalmarkt und zeigt, wo Anleger heute besonders aufmerksam sein sollten. Das Schwarzbuch beleuchtet Fälle aus verschiedenen Anlageklassen und ordnet sie in das Marktumfeld eines herausfordernden Jahres ein.
Im aktuellen Schwarzbuch Börse gehen wir u.a. auf folgende Fälle ein:
Volkswagen AG: Zehn Jahre Dieselgate
In diesem Jahr jährte sich der VW-Dieselskandal zum zehnten Mal. Und noch immer ist dessen juristische Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2025 nach einer Klage der SdK die frühere Zustimmung der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&O Versicherungen wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung für nichtig erklärt und die Haftungsvergleiche mit den Herren Dr. Winterkorn und Stadler im Dieselkomplex zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Informationsrechte der Aktionäre klargestellt und die Transparenz gestärkt.
Wirecard AG: Auch bei der Aufarbeitung des Skandals droht ein Versagen der Institutionen
Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht sich ebenfalls nun schon viele Jahre hin. Erst haben die deutschen Institutionen bei der Verhinderung des Wirecard-Skandals versagt und nun drängt sich der Eindruck auf, dass sich dies bei der Aufarbeitung des Skandals fortsetzt. Für Ernüchterung sorgte in diesem Jahr ein Urteil des BGH, wonach geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind, selbst wenn sie Opfer mutmaßlich krimineller Bilanzfälschung wurden. Damit gehen die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch leer aus. Parallel verzögern sich Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY teils um Jahre, da noch immer kein Gericht inhaltlich darüber befunden hat, ob Prüfungsfehler seitens EY vorlagen.
Vorsicht Falle: Der große Scam in den sozialen Medien
Ein weiteres Kapitel des Schwarzbuch Börse 2025 widmet sich den Risiken von Anlageempfehlungen in sozialen Netzwerken von selbst erklärten Finanzexperten und gefälschten Profilen von Prominenten. Manipulierte Erfolgsdarstellungen und aggressive Empfehlungen in geschlossenen Chatgruppen führen tausende Kleinanleger in unseriöse Krypto- oder Schneeballsysteme. Die SdK fordert umfassendere Präventionsarbeit sowie eine deutliche Stärkung finanzieller Bildung, um die Schäden durch Anlagebetrug zu minimieren.
Risiko Staatsanleihen: Auf dem Weg in die Schuldenspirale
Auch Staatsanleihen stehen im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse. Steigende Schulden, auf Kante genähte Haushalte und eine schwache Wirtschaft erhöhen die Risiken dieser lange als „sichere Bank“ geltende Anlageklasse. Auch Deutschland ist schon lange kein Musterschüler mehr.
Donald Trump: Wo bleibt die Börsenaufsicht SEC?
Und dann ist da noch Donald Trump. Seine wiederholten Äußerungen und politischen Entscheidungen fallen nicht selten zeitlich auffällig mit (passenden) Bewegungen an den Finanzmärkten zusammen. Das weckt den Verdacht, dass Insiderwissen genutzt oder begünstigt wird.
Weitere Schwerpunkte der diesjährigen Schwarzbuch-Ausgabe sind unter anderem das StaRUG-Verfahren bei VARTA, das verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, neue Missstände am Markt der Mittelstandsanleihen, ein böses Erwachen von Immobilieninvestoren am grauen Kapitalmarkt und der Niedergang der BayWa AG, bei der Aufsichtsräte förmlich an ihren Sitzen kleben.
Das Schwarzbuch Börse 2025 steht Mitgliedern der SdK unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum Download bereit. Nichtmitglieder können die digitale Version für 6 Euro und die Printversion für 9,00 Euro (inkl. Versandkosten) per E-Mail an info@sdk.org bestellen.
Über die SdK
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. ist die führende Anlegerschutzvereinigungen Deutschlands. Sie setzt sich für die Rechte von Minderheitsaktionären sowie die Interessensvertretung von Gläubigern in Sondersituationen ein und informiert über ihre Finanzpublikation AnlegerPlus regelmäßig über Entwicklungen am Kapitalmarkt.
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| 13.12.2025 | SdK erzielt Einigung mit Paragon über Bedingungen der beabsichtigten Laufzeitverlängerung der Anleihe
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/ Schlagwort(e): Kapitalrestrukturierung/Anleihe
SdK erzielt Einigung mit Paragon über Bedingungen der beabsichtigten Laufzeitverlängerung der Anleihe
13.12.2025 / 10:00 CET/CEST
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SdK erzielt Einigung mit Paragon über Bedingungen der beabsichtigten Laufzeitverlängerung der Anleihe SdK stimmt Bedingungen für Laufzeitverlängerung gegen Gewährung von weiteren Zugeständnissen zu
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) erzielte nach intensiven Verhandlungen mit der paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) eine Einigung über die Bedingungen für eine von den Anleiheinhabern noch zu beschließende weitere Laufzeitverlängerung der von der Paragon emittierten Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8). Die Gesellschaft hatte zuvor die Anleiheinhaber zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 eingeladen, um über eine Laufzeitverlängerung und weitere Anpassungen der Anleihebedingungen abzustimmen. Die Versammlung war aufgrund einer zu geringen Präsenz nicht beschlussfähig. Die Anleiheinhaber sind daraufhin zu einer Präsenzversammlung am 19. Dezember 2025 nach Delbrück eingeladen worden, um über Anpassungen abzustimmen. Die SdK hatte sich zuvor gegen eine Laufzeitverlängerung ohne entsprechende weitere Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber ausgesprochen. Nach intensiven Gesprächen zwischen der Gesellschaft, der SdK und einzelnen Anleiheinhabern konnte nun eine Einigung erzielt werden.
Neben der bereits von der Paragon angebotenen Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber, wie die unbedingten und unwiderruflichen Garantien der paragon movasys GmbH und der paragon electronic GmbH bzgl. der Zahlung der von der Paragon zahlbaren Kapitalia und eines Eigenbeitrages des Gründers und CEO/Geschäftsführers der paragon, Klaus Dieter Frers, sollen die Anleiheinhaber darüber hinaus eine zusätzlich PIK-Zinszahlung in Höhe von 15 % zum neuen Laufzeitende der Anleihe im Juli 2031 erhalten. Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, ab Juli 2026 einen Anleiherückkauf mit einem Volumen von 2 Mio. Euro durchzuführen. Der Geschäftsführer Klaus Dieter Frers verzichtet zudem auch für 2026 (wie bereits in den Jahren 2023 bis 2025) auf wesentliche Vergütungsbestandteile. Die variablen Vergütungen von Herrn Frers für die Geschäftsjahre 2027 bis 2030 dürfen jeweils erst dann ausgezahlt werden, wenn die Zinsen auf die Schuldverschreibungen zu dem auf das jeweilige Geschäftsjahr, in dem die variable Vergütung erdient worden ist, folgenden 2. Zinszahlungstag, mithin dem 5. Juli 2028 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2027, dem 5. Juli 2029 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2028, usw., vollständig von der Emittentin gezahlt worden sind.
Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2025 um 10:00 Uhr
Die SdK wird am Montag, den 15. Dezember 2025, um 10:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen, um die Details der Einigung zu erläutern. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Paragon, Herr Klaus Dieter Frers, wird daran ebenso teilnehmen. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.
München, den 13. Dezember 2025
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| 17.11.2025 | Start in den Anlegerforum-Herbst: Zahlreiche Unternehmen stellen sich vor
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/ Schlagwort(e): Konferenz/Sonstiges
Start in den Anlegerforum-Herbst: Zahlreiche Unternehmen stellen sich vor
17.11.2025 / 10:00 CET/CEST
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Start in den Anlegerforum-Herbst: Zahlreiche Unternehmen stellen sich vorVom Nebenwert bis zum DAX-Konzern – jetzt kostenfrei teilnehmen!
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ("SdK") startet in den diesjährigen Anlegerforum-Herbst und lädt alle Aktionäre und interessierten Anleger herzlich zur kostenfreien Teilnahme ein. In den kommenden Wochen präsentieren sich zahlreiche börsennotierte Unternehmen – von Industrie- und Technologieunternehmen bis hin zu Finanz- und Immobiliengesellschaften.Die virtuellen Anlegerforen bieten Privatanlegern die Chance, Unternehmensvertreter direkt zu befragen und sich gemeinsam mit anderen Teilnehmenden an der Diskussion zu beteiligen. Die Teilnahme erfolgt unkompliziert und vollständig virtuell. Anstehende Termine im SdK-Anlegerforum-Herbst 202517.11.2025 – Zalando SE, 18:30–20:00 Uhr 19.11.2025 – Fraport AG, 18:30–20:00 Uhr 20.11.2025 – Suss MicroTec SE, 18:30–20:00 Uhr 26.11.2025 – Porsche Automobil Holding SE, 18:30–20:00 Uhr 27.11.2025 – BASF SE, 18:30–20:00 Uhr 01.12.2025 – GEA Group AG, 18:30–20:00 Uhr 02.12.2025 – Vonovia SE, 18:30–20:00 Uhr 04.12.2025 – GRENKE AG, 16:00–17:30 Uhr 04.12.2025 – Jenoptik AG, 18:30–20:00 Uhr 09.12.2025 – K+S AG, 18:30–20:00 Uhr 10.12.2025 – OMV AG, 18:30–20:00 Uhr 11.12.2025 – Heidelberger Druckmaschinen AG, 18:30–20:00 Uhr Kostenfrei anmelden und dabei sein: www.sdk.org/anlegerforen
Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme und einen spannenden Anlegerforum-Herbst!
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| 14.11.2025 | SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalrestrukturierung
SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
14.11.2025 / 12:55 CET/CEST
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SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf
Die paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) hat am 10. November 2025 bekannt gegeben, dass sie die Anleiheinhaber der im Juli 2027 fälligen Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8) darum bittet, auf einer Abstimmung ohne Versammlung einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere vier Jahre zuzustimmen. Ferner soll u.a. auch eine Stundung der im Januar 2026 fälligen Zinszahlung und der Wegfall der unbaren Zinskomponente („PIK-Zinsen“) beschlossen werden. Die Abstimmung ohne Versammlung wird im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 stattfinden.
Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) ist die aktuell schwierige Situation im Automotivsektor bewusst. Die Paragon hat sich in den zurückliegenden Jahren nach Einschätzung der SdK jedoch verhältnismäßig positiv entwickelt. Da eine Refinanzierung der Anleihe im Jahr 2027 trotz der vergleichsweisen positiven Entwicklung aufgrund der aktuell geringen Investitionsfreude in Automotive-Gesellschaften auch aus Sicht der SdK eher schwierig werden dürfte, erscheint eine Laufzeitverlängerung grundsätzlich ein sinnvoller Weg zu sein, um sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der Anleiheinhaber gerecht zu werden. Die gleichzeitig vorgesehene vollständige Streichung der PIK-Zinsen, die im Jahr 2022 als Kompensation für die bereits damals erfolgte Laufzeitverlängerung in die Anleihebedingungen mit aufgenommen wurden, erscheint uns jedoch nicht marktgerecht. Aus unserer Sicht muss die Gesellschaft weiterhin eine adäquate eigenkapitalähnliche Entschädigung für die Anleiheinhaber anbieten, damit einer erneuten Laufzeitverlängerung und einer Zinsstundung zugestimmt werden kann.
Die Anleiheinhaber sollten sich daher organisieren um ihre Interessen gemeinsam durchsetzen zu können. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/paragon zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung und zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen anbieten.
Die SdK wird am Dienstag, den 18. November 2025, um 17 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen. Dazu haben wir auch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Paragon, Herrn Klaus Dieter Frers, eingeladen, der seine Teilnahme bereits zugesagt hat. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 14. November 2025
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| 11.11.2025 | SdK ruft Anleiheinhaber der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalrestrukturierung
SdK ruft Anleiheinhaber der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf
11.11.2025 / 10:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SdK ruft Anleiheinhaber der Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf
Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hat am 31.10.2025 bekannt gegeben, dass für die beiden Anleihen 2016/2026 (ISIN: DE000A2AAVM5 / WKN: A2AAVM) und 2017/2027 (ISIN: DE000A2E4PH3 / WKN: A2E4PH) mit einem Gesamtvolumen von 28 Mio. Euro eine Restrukturierung, z.B. durch eine Verlängerung der Laufzeiten sowie Senkung der Verzinsung und einer möglichen erfolgsabhängigen endfälligen Zinszahlung, geprüft werde. Die Gesellschaft beabsichtigt daher, zeitnah jeweils eine Abstimmung ohne Versammlung einzuberufen.
Die Deutsche Bildung Studienfonds II GmbH & Co. KG hatte die Emissionserlöse zur Finanzierung von Studienförderungen verwendet. Im Gegenzug leisten die geförderten Studenten nach Abschluss ihres Studiums für einen befristeten Zeitraum einkommensabhängige Zahlungen an die Emittentin. Hintergrund des nun angekündigten Restrukturierungsbedarfs sei, dass die Emittentin im 3. Quartal 2025 unerwartet relevante Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Rückzahlungen der geförderten Studenten festgestellt hat. Die Überprüfung des für die entsprechenden Prognosen eingesetzten digitalen Tools ergab einen Modellierungsfehler in den zugrunde gelegten Annahmen und der Berechnungsmechanik hinsichtlich der Dauer der einkommensabhängigen Zahlungen. Bezogen auf den mittel- und langfristigen Prognosehorizont würden sich deutlich niedrigere erwartete Rückflüsse im Vergleich zu den bisherigen Annahmen ergeben. Absolut betrachtet reduzieren sich die erwarteten Gesamtrückzahlungen von rund 122 Mio. Euro auf rund 110 Mio. Euro. Daher sei derzeit nicht sichergestellt, dass die Refinanzierung von Tilgung und Verzinsung der in den Jahren 2026 und 2027 fälligen Anleihen realisiert werden kann. Der langfristig voraussichtlich ungedeckte Betrag in Höhe von ca. 9,5 Mio. Euro sei unter den aktuellen Kapitalmarktbedingungen nur schwierig durch neue Investoren oder Banken refinanzierbar.
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) bedarf es zunächst einer Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes, bevor die Anleiheinhaber einer Laufzeitverlängerung und/oder einer Zinsstundung zustimmen können. Ferner stellt sich die Frage nach der Haftung für den zugrundeliegenden Modellierungsfehler. Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in den Abstimmungen ohne Versammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/studienfonds für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
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| 28.10.2025 | SdK vertritt Anleiheinhaber der PANDION AG
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalrestrukturierung
SdK vertritt Anleiheinhaber der PANDION AG
28.10.2025 / 15:00 CET/CEST
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SdK vertritt Anleiheinhaber der PANDION AG
Die PANDION AG hat die Inhaber der Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5 / WKN: A289YC) zur Stimmabgabe im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung aufgefordert, die von 17.11. bis 19.11.2025 stattfinden wird. Beschlossen werden soll in erster Linie eine Laufzeitverlängerung um 2,5 Jahre bis zum 05.08.2025. Im Gegenzug erhöht sich der Zinssatz ab dem 05.02.2026 auf 8% p.a. bei halbjährlicher Zinszahlung und es soll eine Teilrückzahlung in Höhe von 10% zum 31.12.2027 erfolgen.
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist es grundsätzlich nicht erfreulich, dass die Gesellschaft die Anleihe nicht wie ursprünglich Vorgesehen im Februar 2026 zurückzahlen kann. Dies war jedoch aufgrund der sich seit 2022 eintrübenden wirtschaftlichen Lage am Immobilienmarkt und der nur langsam voranschreitenden Erholung der Märkte durchaus vorhersehbar. Aus Sicht der SdK stellt die im Gegenzug zur Laufzeitverlängerung angebotene Erhöhung des Zinssatzes bei halbjährlicher Zinszahlung eine angemessene Kompensation für die beabsichtigte Laufzeitverlängerung um 2,5 Jahre dar. Auch die vorgesehene Teilrückzahlung in Höhe von 10 % und die angestrebte Steigerung des Transparenzniveaus durch vierteljährliche Investorenkonferenzen begrüßen wir. Bei einer Ablehnung der Beschlussvorschläge ist davon auszugehen, dass die Emittentin spätestens im Februar 2026 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, und daher im Vorfeld bereits alternative Maßnahmen zur Vermeidung einer Insolvenz durchführen würde, oder aber im Februar 2026 einen Insolvenzantrag stellen würde. Alle alternativen Szenarien würden aus Sicht der SdK somit zu keiner für die Anleiheinhaber besseren Befriedigung führen. Daher ist es aus unserer Sicht die für die Anleiheinhaber deutlich sinnvollere Option, der Prolongation zuzustimmen.
Die SdK hat zur Information der Anleihegläubiger einen Newsletterservice eingerichtet, der kostenlos unter www.sdk.org/pandion zur Verfügung steht. Die SdK ruft zudem alle Anleiheinhaber auf, sich ihr anzuschließen. Für alle Anleiheinhaber, die nicht selbst an der Abstimmung teilnehmen möchten, oder für den Fall, dass es mangels Quorums zu einer zweiten physischen Gläubigerversammlung kommen sollte, bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Ein entsprechendes Vollmachtsformular und Hinweise zur Stimmrechtsvertretung finden sich unter www.sdk.org/pandion.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne auch unter info@sdk.org oder unter 089 / 20208460 zur Verfügung.
München, den 28. Oktober 2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Pressekontakt:
Daniel Bauer
Tel: 089 / 2020846-0
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| 09.10.2025 | SdK ruft Anleiheinhaber der PAUL Tech AG zur Interessensbündelung auf
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Anleihe/Kapitalrestrukturierung
SdK ruft Anleiheinhaber der PAUL Tech AG zur Interessensbündelung auf
09.10.2025 / 15:58 CET/CEST
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SdK ruft Anleiheinhaber der PAUL Tech AG zur Interessensbündelung auf
Die PAUL Tech AG hat angekündigt, die Inhaber der am 01.12.2025 fälligen Anleihe 2020/25 (ISIN: DE000A3H2TU8 / WKN: A3H2TU) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 35 Mio. Euro kurzfristig zu einer Anleihegläubigerversammlung einzuladen, um über eine Laufzeitverlängerung um 12 Monate abzustimmen.
Die Emittentin erwartet in den kommenden zwölf Monaten eine deutliche Verbesserung der operativen Profitabilität durch den seit Ende Q2/2025 beschleunigten Roll-out des PAUL Net Zero-Produktes sowie die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Die Emittentin geht davon aus, dass diese Maßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Bonität führen und damit eine optimierte Ausgangslage für eine langfristige Refinanzierung der Anleihe geschaffen wird.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/paultech für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 09.10.2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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Dr. Marc Liebscher
Tel: 089 / 2020846-0
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| 30.09.2025 | SdK erstreitet Grundsatzentscheidung bei Haftungsvergleichen im Fall Volkswagen AG
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Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
/ Schlagwort(e): Rechtssache/Stellungnahme
SdK erstreitet Grundsatzentscheidung bei Haftungsvergleichen im Fall Volkswagen AG
30.09.2025 / 12:01 CET/CEST
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SdK erstreitet Grundsatzentscheidung bei Haftungsvergleichen im Fall Volkswagen AG Großer Erfolg für den Aktionärsschutz, die Corporate Governance und die Aktienkultur
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs („BGH“) hat auf die von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. erhobene Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage die Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit den ehemaligen Vorständen Winterkorn und Stadler aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen und den Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich mit dem D&O-Versicherer für nichtig erklärt. Der BGH war der Auffassung, dass die Nichtbeantwortung der Frage nach den Vermögensverhältnissen möglicherweise das Informationsrecht der Aktionäre verletzt. Nach dem Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat war Grund für den Abschluss der Vergleiche die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Herren Winterkorn und Stadler zum Ausgleich der diesen zurechenbaren Schäden selbst unter Berücksichtigung der Versicherungssumme. Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen sind nach Auffassung des BGH für eine informierte Entscheidung der Aktionäre insoweit erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung von Vorstand und Aufsichtsrat nachzuvollziehen.
SdK-Vorstandsmitglied und Rechtsvorstand Kienle begrüßt diese Entscheidung. Die Kenntnis über die Vermögensverhältnisse ermögliche nach Auffassung von Kienle, den Aktionären erst eine ordnungsgemäße Beurteilung über die Beschlussfassung zu den Haftungsvergleichen. Dies sei – so Kienle – im vorliegenden Fall umso dringlicher, als die sog. Eigenbeiträge der betroffenen Vorstandsmitglieder zumindest teilweise durch Verzichte auf Gehaltsbestandteile erfolgen sollten, deren Bestehen in Anbetracht der Verstöße zweifelhaft sein dürften. Darüber hinaus machten die Eigenbeiträge nur einen verschwindend geringen Bruchteil des Schadens aus. Ohne diese Ermittlungen bleibe die Vorstandshaftung im deutschen Aktienrecht ein theoretisches Konstrukt, das sich in der Praxis als reine Farce darstelle. Das Informationsrecht der Aktionäre so Kienle weiter, stehe auch nicht zur Disposition einer wie auch immer gearteten Mehrheit.
Beim Vergleich mit den D&O-Versicherern (sog. Deckungsvergleich) bemängelte der BGH im Rahmen der Ladung zur Hauptversammlung die mangelnde Transparenz, da in der Ladung nicht angegeben worden ist, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht auf Anspruchsdurchsetzung gegenüber einer Vielzahl – bis zu 170 Personen – von amtierenden und ehemaligen Organmitgliedern vorsehe. Der BGH stärkt mit der Entscheidung die Rechtstellung der Aktionäre, die nur anhand der Ladung und – gerade - der Tagesordnung erkennen und entscheiden können sollen, ob und wie sie an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder nicht.
SdK-Vorstandsmitglied Kienle begrüßt diese deutliche Klarstellung durch den BGH und die Positionierung für Transparenz durch den BGH. Dadurch – so Kienle – werde verhindert, dass Informationen über wesentliche Regelungen eines sehr umfangreichen und komplexen Vertragswerkes vorenthalten werden, die ein durchschnittlicher Aktionär nicht oder nur mühsam finden wird. Es wird schon – so Kienle weiter – einen Grund geben, warum VW diesen Verzicht in dem Deckungsvergleich nicht, wie in § 124 Abs. 2 Satz 3, Alt. 4 AktG vorgesehen, hinreichend transparent und damit prominent beim Tagesordnungspunkt „D&O-Deckungsvergleich“ angegeben hat. Es kann nicht (mehr) zweifelhaft sein, dass die Enthaftung einer Vielzahl amtierender und ehemaliger Organmitglieder ein wesentlicher Inhalt eines Deckungsvergleiches ist, schon weil eine derartig weitreichende Regelung in einem Deckungsvergleich gar nicht zu erwarten war. Transparenter – so Kienle – wäre es gewesen, eine solche Regelung in einen gesonderten Haftungsvergleich mit weiteren amtierenden und ehemaligen Organwaltern einzubetten.
Die Entscheidung des BGH ist ein guter Tag für den Aktionärsschutz, die Aktionärsrechte und die Aktionärskultur resümiert Kienle.
Für Fragen zum Verfahren steht Ihnen die SdK gerne unter info@sdk.org für Rückfragen zur Verfügung.
München, den 30. September 2025
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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80331 München
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Dr. Marc Liebscher
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