Emittent / Herausgeber: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V./ Schlagwort(e): Anleihe/Sonstiges
Inhaber der Anleihe WSV 2017/2015 der Mologen AG (ISIN DE000A2DANN4 / WKN A2DANN) mit Beständen bis zu 5.000 Euro Nominalwert können anteilige Vergütung des Gemeinsamen Vertreters zurückerhalten
16.08.2024 / 10:43 CET/CEST
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Inhaber der Anleihe WSV 2017/2015 der Mologen AG (ISIN DE000A2DANN4 / WKN A2DANN) mit Beständen bis zu 5.000 Euro Nominalwert können anteilige Vergütung des Gemeinsamen Vertreters zurückerhalten
Der Gemeinsame Vertreter für die Anleihe WSV 2017/2015 der Mologen AG (ISIN DE000A2DANN4 / WKN A2DANN) hat die Anleiheinhaber darüber informiert, dass die Zahlstelle Quirin Privatbank AG in diesen Tagen die zweite und letzte Quotenzahlung an die Anleiheinhaber in Höhe von EUR 421.610,23 anweisen wird. Anleiheinhaber mit Beständen bis zu 5.000 Euro haben anschließend bis zum 30. September 2024 die Möglichkeit, die auf Sie entfallende anteilige Vergütung des Gemeinsamen Vertreters zurückzuerhalten.
Diese Zahlung der zweiten und letzten Quotenzahlung erhalten Anleihegläubiger automatisch über ihre jeweilige Depotbank ihrem jeweiligen Depotkonto ohne Abzüge gutgeschrieben. Anleihegläubiger müssen also nichts unternehmen. Der Gemeinsame Vertreter wird damit an die Anleihegläubiger insgesamt EUR 633.148,54 an Quote gezahlt haben, das macht für die Anleihegläubiger eine sehr beachtliche Quote von rd. 71,25% auf die jeweils gehaltene Anleiheforderung.
Diese zweite und letzte Quotenzahlung über EUR 421.610,23 macht rd. 47,444% bezogen auf den jeweils gehaltenen Nominalbetrag aus. Der Gesamtnennbetrag der Anleihe belief sich zunächst auf 4.326.900,00 EUR. Nach zwischenzeitlicher Ausbuchung von nominal 3.438.270,00 EUR beläuft sich die Anleihenominale zum Stand heute daher auf 888.630,00 EUR. Anleiheinhaber erhalten den prozentualen Anteil direkt auf ihr Depotkonto in den kommenden Tagen eingebucht.
Der Betrag der Quotenzahlung für die Anleiheinhaber ergibt sich aus der an den Gemeinsamen Vertreter vom Insolvenzverwalter ausgeschütteten Quotenzahlung auf die Gesamtnominale der Anleihe zzgl. Zinsen abzüglich Kosten der Zahlstelle, der Vergütung für die Tätigkeit des Gemeinsamen Vertreters einschl. USt. und Auslagen des Gemeinsamen Vertreters.
Damit sind insgesamt EUR 633.148,54 Quotenzahlung an die Anleihegläubiger erfolgt, das entspricht 71,25 % auf die offene Gesamtnominale. Es ist sehr erfreulich, dass der Gemeinsame Vertreter in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter eine so hohe Insolvenzquote für die Anleihegläubiger mit 71,25% erzielen konnte - im Durchschnitt liegt die Insolvenzquote in einem Insolvenzverfahren nämlich gerade nur zwischen 2% und 5%.
Anleiheinhaber sollten beachten: Der Vergütungs- und Auslagenerstattungsanspruch des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach § 7 Abs. 6 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) gegen die Insolvenzschuldnerin (Mologen AG). Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10.3.2022 zu den Az. IX ZR 178/20 und IX ZR 196/20 ist der Gemeinsame Vertreter berechtigt (wie hier erfolgt), „die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Auslagen der auf den einzelnen Anleihegläubiger entfallenden Quote zu entnehmen.“
In der Anleihegläubigerversammlung vom 4.3.2020 hatte der Gemeinsame Vertreter mitgeteilt, „gegenüber kleinen Anleihegläubiger, d.h. Inhaber einer Anleihe im Nominalwert bis zu 5.000 € […] auf die anteilige Vergütung [zu] verzichten“. In Anbetracht, dass sich der Vergütungsanspruch des Gemeinsamen Vertreters gegen die Insolvenzschuldnerin richtet, geht dieser den Anleihegläubigern gegenüber erklärte Verzicht zwar ins Leere. Dessen ungeachtet möchte der Gemeinsame Vertreter dennoch -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- von Anleihegläubigern, die bis zu einem Nennwert von 5.000 EUR Anleihen halten, keine Vergütung endgültig einbehalten.
Da bei der Quotenzahlung im Wege des Zahlstellenverfahrens dem Gemeinsamen Vertreter unbekannt und für ihn auch nicht erfahrbar ist, welcher Gläubiger Anleihen hält und in welcher Höhe, war die Vergütung des Vertreters bei der Auszahlung unvermeidlich für alle Anleiheinhaber im Ergebnis quotal abzuziehen. Daher müssen Anleihegläubiger bis 5.000 EUR bei dem Gemeinsamen Vertreter schriftlich per Brief eine Rückerstattung des auf sie anfallenden quotalen Vergütungsbetrags beantragen. Dafür haben Anleihegläubiger eine Frist bis zum 30. September 2024.
Bei Anleihen im Wert von 2.500 EUR beträgt der zu beantragende Erstattungsbetrag bspw. rd. EUR 105,00 plus 19% USt., mithin EUR 124,95.
Dem Antrag sind unbedingt beizufügen (die Unterlagen müssten den Anleiheinhabern vorliegen bzw. sind bei der depotführenden Bank durch den jeweiligen Anleiheinhaber erfragbar):
- Abschrift des/der Kaufbelege zur Anleihe
- Abschrift des Anleihe-Depotauszugs mit der Bestätigung der Einbuchung und des Betrags der ersten Quotenzahlung
- Abschrift des Depotauszugs mit der Bestätigung der Einbuchung und des Betrags der zweiten Quotenzahlung
- Angabe der Bankverbindung mit Name des Kontoinhabers, Name der kontoführenden Bank sowie Angabe der IBAN und der BIC
- E-Mail-Adresse
Als Antragstext ist ausreichend: „Hiermit beantrage ich i.S. Anleihe WSV 2017/2015 der Mologen AG, ISIN DE000A2DANN4 die Erstattung der quotalen gV-Vergütung, und versichere, dass ich Anleiheinhaber im Zeitpunkt der letzten Quotenzahlung war“, Adresse, Name, Ort, Datum, Unterschrift. Bei mehreren Anleiheinhaber (Ehegatten) ist der Antrag von allen Anleiheinhaber zu unterzeichnen. Den tatsächlich anfallenden Erstattungsbetrag berechnet der Gemeinsame Vertreter für die Anleiheinhaber.
Den Antrag senden Anleiheinhaber per Brief bis zum 30. September 2024 an die untenstehende Büro-Adresse des Gemeinsamen Vertreters:
Dr. Marc Liebscher
c/o Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte PartmbB
Kurfürstendamm 102
10711 Berlin
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