| 30.03.2026 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2026 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2026 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein am
Freitag, 08. Mai 2026, ab 11:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite https://www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations unter „Hauptversammlung“, Direktlink: https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2026 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2025 in Höhe von Euro 77.649.653,68 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,85 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.323.846 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt |
10.812.810,90 |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,80 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt |
11.235.840,00 |
| Verteilung an die Aktionäre |
22.048.650,90 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
55.601.002,78 |
| Bilanzgewinn |
77.649.653,68 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 1.323.846 eigenen Vorzugs-Stückaktien, die die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar hält und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft nicht. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Veränderung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag von Euro 0,85 je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 13. Mai 2026.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2026 bestellt. |
| b) |
Die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. |
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt mit Blick auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Dieses Gesetz, das sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre eine Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vor. Der Beschlussteil zu lit. b) soll nur ausgeführt werden, wenn das deutsche Umsetzungsgesetz eine Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2026 verlangen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2026 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Frau Christina Rosenberg hat ihr Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung vom 08. Mai 2026 niedergelegt. Herr Dominique Villeroy de Galhau hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 14. Juni 2026 niedergelegt. Die Amtsniederlegungen erfolgten jeweils form- und fristgerecht. Daher sind zwei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Dabei ist nach § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre noch die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Gesamterfüllung widersprochen haben. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen bei zwölf Sitzen also mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat sechs weibliche Mitglieder sowie sechs männliche Mitglieder an. Auf der Seite der Aktionäre gehören dem Aufsichtsrat zwei weibliche Mitglieder und vier männliche Mitglieder an. Auf der Seite der Arbeitnehmer gehören dem Aufsichtsrat vier weibliche Mitglieder und zwei männliche Mitglieder an. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit sowohl insgesamt als auch von der Seite der Aktionäre und der Seite der Arbeitnehmer jeweils einzeln erfüllt. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Aktionäre ein weibliches Mitglied und fünf männliche Mitglieder sowie insgesamt fünf weibliche Mitglieder und sieben männliche Mitglieder angehören. Damit wäre das Mindestanteilsgebot zwar nicht auf der Seite der Aktionäre, jedoch insgesamt erfüllt, so dass die eingangs genannten gesetzlichen Anforderungen an die Aufsichtsratsbesetzung erfüllt wären.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Erfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat beschlossen. Der Stand der Umsetzung wird in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2025 offengelegt. Diese ist auf der Internetseite unter https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanznachrichten/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung.html zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Kandidaten
| a) |
Dr. Tilman Krauch, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Heidelberg, |
| b) |
François Villeroy de Galhau, bis einschließlich 01. Juni 2026 Gouverneur der Banque de France (Präsident der französischen Zentralbank), ab 02. Juni 2026 Gouverneur Honoraire der Banque de France (Ehrenpräsident der französischen Zentralbank), Paris, Frankreich, sowie designierter Präsident der Stiftung Apprentis d’Auteuil, Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich, |
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu wählen, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit soll bei dem Kandidaten unter lit. a), Herrn Dr. Krauch, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung und bei dem Kandidaten unter lit. b), Herrn Villeroy de Galhau, mit Wirkung ab dem 15. Juni 2026 beginnen. Aus Gründen größtmöglicher Transparenz wurde bei Herrn Villeroy de Galhau neben der aktuellen beruflichen Tätigkeit auch die künftige Tätigkeit angegeben.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre entscheiden zu lassen.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ beigefügt. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2026 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Ergänzend zu den oben aufgeführten Angaben wird mit Blick auf C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, dass die vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach dieser Vorschrift offenzulegenden weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär stehen. Die Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und die entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung hat zuletzt am 01. April 2022 über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst. Sie hat damals das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und die daraus abgeleitete Vergütungsregelung in § 7 Nr. 9 der Satzung geändert. Die Vergütung besteht seither (i) aus einer festen Grundvergütung (Basisvergütung) für alle Aufsichtsratsmitglieder, (ii) aus zusätzlichen festen Vergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden, seine Stellvertreter sowie für die Vorsitzenden und Mitglieder bestimmter Ausschüsse, und (iii) aus individuellem Sitzungsgeld, das an die Zahl der Sitzungen des Gesamtgremiums geknüpft ist.
Der Aufsichtsrat hat die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anlässlich der turnusmäßigen Beschlussfassung der Hauptversammlung überprüft. Er hat dabei insbesondere das Angemessenheitsgebot nach § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG, die Empfehlungen und Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK“) sowie die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsratsarbeit und -vergütung berücksichtigt. Als Ergebnis der Überprüfung sehen Vorstand und Aufsichtsrat folgenden Änderungsbedarf, um die Aufsichtsratstätigkeit angemessen wertzuschätzen und auch in Zukunft geeignete Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen zu können:
| • |
Erhöhung der Basisvergütung für alle Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der zusätzlichen festen Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seine Stellvertreter, da sie aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung und Verantwortung seit der Übernahme der Ideal Standard Gruppe nicht mehr angemessen erscheint; |
| • |
Erhöhung der zusätzlichen festen Vergütung für die Ausschussmitglieder, da sie unter Berücksichtigung des hohen Zeitaufwands für die Gremienarbeit und im Vergleich mit anderen börsennotierten Unternehmen vergleichbarer Größe nicht mehr angemessen erscheint; |
| • |
Ersetzung des individuellen, an die Anzahl der Sitzungen des Gesamtgremiums geknüpften Sitzungsgelds durch ein pauschales Sitzungsgeld, das insofern eine zusätzliche feste Vergütung darstellt, zur Reduzierung des Abwicklungsaufwands für das Unternehmen und die Aufsichtsratsmitglieder. |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie nachfolgend dargestellt, und die entsprechende Satzungsänderung zu beschließen:
| a) |
Vergütungssystem des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Aufsichtsratsvergütung |
Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach dem deutschen Aktiengesetz, der Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung und ggf. entsprechenden Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig auf die Einhaltung deutscher, europäischer und internationaler Corporate Governance-Empfehlungen und -Vorschriften überprüft. Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.
Die Gesamtvergütung spiegelt in ihrer Höhe die Verantwortung und die Komplexität der Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens wider. Dabei kommt auch der durch die Beratungs- und Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats geleistete Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck.
Mit einer angemessenen Vergütung sollen der individuelle Arbeitsaufwand und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder abgegolten werden. Vor dem Hintergrund des erhöhten Zeitaufwands berücksichtigt die Vergütung die individuellen Funktionen und Zuständigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder, namentlich den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie die Tätigkeiten und insbesondere den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats.
Bei der Bemessung der Vergütung sind Größe, Komplexität und Leistungskraft des Unternehmens zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind bei Struktur und Höhe der Vergütung für den Aufsichtsrat darüber hinaus die Aufsichtsratsvergütungen von hinsichtlich der Größe vergleichbaren Unternehmen heranzuziehen.
| (3) |
Vergütungsstruktur und -bestandteile |
Die Vergütung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung vor, die dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied quartalsweise ausgezahlt wird. Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt, so erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung auf volle Monate. Bei einem Beginn der Tätigkeit bis zum 15. Tag des Monats (einschließlich) wird aufgerundet und bei einem Beginn der Tätigkeit ab dem 16. Tag des Monats (einschließlich) wird abgerundet. Bei einem Ende der Tätigkeit bis zum 15. Tag des Monats (einschließlich) wird abgerundet und bei einem Ende der Tätigkeit ab dem 16. Tag des Monats (einschließlich) wird aufgerundet.
| (a) |
Jährliche Basisvergütung |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von Euro 50.000,00. Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats Euro 110.000,00 p.a. und der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Aufsichtsrats jeweils Euro 25.000,00 p.a.
Die Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse, die im Geschäftsjahr tätig wurden, erhalten eine zusätzliche feste jährliche Vergütung wie folgt:
Prüfungsausschuss: Mitgliedschaft Euro 21.000,00, Vorsitz Euro 63.000,00.
Investitionsausschuss: Mitgliedschaft Euro 8.750,00, Vorsitz Euro 21.875,00.
Personalausschuss: Mitgliedschaft Euro 8.750,00, Vorsitz Euro 21.875,00.
Nominierungsausschuss: Mitgliedschaft Euro 7.000,00, Vorsitz Euro 17.500,00.
Die Vergütung für den Vorsitz beinhaltet die Vergütung für die Mitgliedschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ein pauschales Sitzungsgeld von Euro 12.500,00 p.a.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt und in eine Unfallversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt.
Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das am 1. Januar 2026 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
Zur Umsetzung des Vergütungssystems gemäß lit. a) dieses Tagesordnungspunkts schlagen Vorstand und Aufsichtsrat folgende Satzungsänderung vor.
§ 7 Nr. 9 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt gefasst:
„9. Vergütung und Auslagen
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die Höhe der jährlichen Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied Euro 50.000,00.
b) Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält hierauf einen Zuschlag von Euro 110.000,00 p.a., seine Stellvertreter von jeweils Euro 25.000,00 p.a.
c) Für die Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr tätig wurden, werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt gezahlt:
| • |
Prüfungsausschuss: Mitgliedschaft Euro 21.000,00, Vorsitz Euro 63.000,00. |
| • |
Investitionsausschuss: Mitgliedschaft Euro 8.750,00, Vorsitz Euro 21.875,00. |
| • |
Personalausschuss: Mitgliedschaft Euro 8.750,00, Vorsitz Euro 21.875,00. |
| • |
Nominierungsausschuss: Mitgliedschaft Euro 7.000,00, Vorsitz Euro 17.500,00. |
Die Vergütung für den Vorsitz beinhaltet die Vergütung für die Mitgliedschaft.
d) Darüber hinaus erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein pauschales Sitzungsgeld von Euro 12.500,00 p.a.
e) Die in lit. a) bis d) ermittelte Vergütung wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied quartalsweise ausgezahlt.
f) Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung auf volle Monate. Bei einem Beginn der Tätigkeit bis zum 15. Tag des Monats (einschließlich) wird aufgerundet und bei einem Beginn der Tätigkeit ab dem 16. Tag des Monats (einschließlich) wird abgerundet. Bei einem Ende der Tätigkeit bis zum 15. Tag des Monats (einschließlich) wird abgerundet und bei einem Ende der Tätigkeit ab dem 16. Tag des Monats (einschließlich) wird aufgerundet.
g) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen. Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt.
h) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt und in eine Unfallversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“
|
| 9. |
Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen
| a) |
Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern
|
Die Frist zur Niederlegung von Aufsichtsratsmandaten soll flexibilisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 7 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten niederlegen. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss auf die Einhaltung der Frist verzichten oder diese verkürzen.“ |
| b) |
Konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats
|
Die Wahl der Anteilseignervertreter erfolgt bereits seit längerem in einem gestaffelten System im Zwei- bis Dreijahresturnus (sog. „staggered board“). Die Satzungsregelung zur Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll daran angepasst und im Übrigen konkretisiert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 7 Nr. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er wählt außerdem einen weiteren Stellvertreter. Ein Stellvertreter des Vorsitzenden hat in allen Fällen, in denen er bei dessen Verhinderung in Stellvertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende, jedoch mit Ausnahme der dem Vorsitzenden nach dem Mitbestimmungsgesetz zustehenden zweiten Stimme.
Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für ihn vorzunehmen. Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter auf die Dauer verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für den Widerruf der Wahl des Vorsitzenden und des nach dem Mitbestimmungsgesetz gewählten Stellvertreters gelten die Bestimmungen über ihre Wahl entsprechend.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Ideal Standard GmbH
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hat am 09. März 2026 einen Ergebnisabführungsvertrag als Organträgerin mit der Ideal Standard GmbH mit Sitz in Bonn als Organgesellschaft geschlossen.
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Ideal Standard GmbH. Das Geschäftsjahr der Ideal Standard GmbH entspricht dem Kalenderjahr.
Der zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Ideal Standard GmbH abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Ideal Standard GmbH verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags ihren ganzen nach handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung abzuführen. |
| • |
Die Ideal Standard GmbH kann mit Zustimmung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB. |
| • |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist gegenüber der Ideal Standard GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. |
| • |
Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gelten jeweils erstmals für den gesamten Gewinn bzw. Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres der Ideal Standard GmbH, in dem der Vertrag in Kraft tritt. |
| • |
Der Vertrag gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ideal Standard GmbH, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Ideal Standard GmbH eingetragen wird. Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf vollen Zeitjahren abgeschlossen und ist in diesen ersten fünf Jahren nicht ordentlich kündbar. Die Vertragslaufzeit verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Ideal Standard GmbH zusteht. Dasselbe gilt im Falle der Veräußerung oder Einbringung der Ideal Standard GmbH oder der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien. Auch die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Ideal Standard GmbH. Aus diesem Grund sind von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vorstand der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Ideal Standard GmbH haben über den Abschluss und den Inhalt dieses Ergebnisabführungsvertrags einen gemeinsamen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Ideal Standard GmbH ist am 10. März 2026 erfolgt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Ideal Standard GmbH zuzustimmen.
Zu Punkt 10 der Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2026 zugänglich sein:
| • |
der am 09. März 2026 geschlossene Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Ideal Standard GmbH, |
| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Ideal Standard GmbH vom 10. März 2026 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09. März 2026, |
| • |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
| • |
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
| • |
die Jahresabschlüsse der Ideal Standard GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025. |
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hat am 09. März 2026 einen Ergebnisabführungsvertrag als Organträgerin mit der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH mit Sitz in München als Organgesellschaft geschlossen.
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hält über die Villeroy & Boch Innovations GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH. Das Geschäftsjahr der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH entspricht dem Kalenderjahr.
Der zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Villeroy & Boch Vilbotec GmbH verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags ihren ganzen nach handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung abzuführen. |
| • |
Die Villeroy & Boch Vilbotec GmbH kann mit Zustimmung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB. |
| • |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist gegenüber der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d.h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. |
| • |
Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gelten jeweils erstmals für den gesamten Gewinn bzw. Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH, in dem der Vertrag in Kraft tritt. |
| • |
Der Vertrag gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH eingetragen wird. Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf vollen Zeitjahren abgeschlossen und ist in diesen ersten fünf Jahren nicht ordentlich kündbar. Die Vertragslaufzeit verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft nicht mehr mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH zusteht. Dasselbe gilt im Falle der Veräußerung oder Einbringung der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH oder der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien. Auch die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Villeroy & Boch Innovations GmbH und diese wiederum der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH. Aus diesem Grund sind von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vorstand der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH haben über den Abschluss und den Inhalt dieses Ergebnisabführungsvertrags einen gemeinsamen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH ist am 10. März 2026 erfolgt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH zuzustimmen.
Zu Punkt 11 der Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung am 08. Mai 2026 zugänglich sein:
| • |
der am 09. März 2026 geschlossene Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH, |
| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH vom 10. März 2026 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 09. März 2026, |
| • |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
| • |
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
| • |
die Jahresabschlüsse der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025. |
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
Angaben zu TOP 7:
Dr. Tilman Krauch
Persönliche Daten
deutscher Staatsbürger,
geboren 1962,
wohnhaft in Heidelberg,
selbstständiger Unternehmensberater, Heidelberg.
Ausbildung
Studium der Chemie an der Universität Freiburg und der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), Zürich, Schweiz, mit Abschluss als Diplom-Chemiker.
Promotion an der ETH Zürich, Schweiz, mit anschließenden Post Doc Aufenthalten am Shemyakin Institut, Moskau, Russland, und an der Universität Kyoto, Japan.
Berufliche Erfahrung
| 1990-1993 |
Forschung Hochtemperatur Thermoplaste, BASF AG, Ludwigshafen |
| 1993-1995 |
Produktionsleiter Ultrason, BASF AG, Ludwigshafen |
| 1995-1998 |
Stab des Vorstandsvorsitzenden, BASF AG, Ludwigshafen |
| 1998-2001 |
Group Vice President, Faservorprodukte Nordamerika, BASF Corporation Mount Olive, USA |
| 2001-2004 |
Group Vice President, Faservorprodukte Europa, BASF AG, Ludwigshafen |
| 2004-2006 |
Group Vice President, Polyamide and Intermediates, BASF AG, Ludwigshafen |
| 2006-2010 |
President, Regional Functions & Country Management Asia Pacific, BASF East Asia Regional Headquarter, Hongkong |
| 2010-2014 |
President, Construction Chemicals, BASF SE, Ludwigshafen |
| 2014-2024 |
Mitglied des Vorstands (CTO), Freudenberg SE, Weinheim, und Mitglied der Unternehmensleitung, Freudenberg & Co. Kommanditgesellschaft, Weinheim |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG:
| • |
K+S Aktiengesellschaft, Kassel |
| • |
K+S Minerals and Agriculture GmbH, Kassel |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG:
| • |
Beirat der ARDEX GmbH, Witten |
François Villeroy de Galhau
Persönliche Daten
französischer Staatsbürger,
geboren 1959,
wohnhaft in Paris, Frankreich,
bis einschließlich 01. Juni 2026 Gouverneur der Banque de France (Präsident der französischen Zentralbank), ab 02. Juni 2026 Gouverneur Honoraire der Banque de France (Ehrenpräsident der französischen Zentralbank), Paris, Frankreich, sowie designierter Präsident der Stiftung Apprentis d’Auteuil, Paris, Frankreich,
von 2010 bis 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Ausbildung
Absolvent der Ecole Polytechnique, Palaiseau, Frankreich.
Absolvent der Ecole Nationale d’Administration, Paris, Frankreich.
Berufliche Erfahrung
| 1984 - 2003 |
Französisches Finanzministerium, Paris, Frankreich: |
| 1984 - 1988 |
Finanzinspektion |
| 1988 - 1997 |
Staatskasse: Verhandlung der Europäischen Währungsunion |
| 1997 - 2000 |
Stabschef des Finanzministers |
| 2000 - 2003 |
Leiter der Steuerverwaltung |
| 2003 - 2015 |
BNP Paribas Group, Paris, Frankreich: |
| 2003 - 2008 |
Verwaltungsratsvorsitzender und CEO der Cetelem S.A. (Verbraucherkreditgeschäft) |
| 2008 - 2011 |
Leiter des französischen Retail-Banking-Geschäfts |
| 2011 - 2015 |
Stellvertretender CEO, zuständig für die innereuropäischen Märkte |
| 2015 - 2026 |
Banque de France, Paris, Frankreich |
| 2015 - 2026 |
Gouverneur der Banque de France, Paris, Frankreich (bis 01. Juni 2026) |
| 2015 - 2026 |
Präsident der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (Autorité de contrôle prudentiel et de résolution), Paris, Frankreich (bis 01. Juni 2026) |
| 2022 - 2026 |
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Basel, Schweiz (bis 01. Juni 2026) |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG:
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.323.846 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird entsprechend der Entscheidung des Vorstands gemäß § 118a AktG i.V.m. § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Im Hinblick auf die Bestimmungen zur virtuellen Hauptversammlung wird um Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens bis Freitag,
|
01. Mai 2026, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), |
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH Schlackenbergstr. 41a 66386 St. Ingbert E-Mail: villeroy-boch-hv2026@hvbest.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Donnerstags,
16. April 2026, d.h. 24:00 Uhr,
(sog. „Nachweisstichtag“),
|
Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 08. Mai 2026, ab 11:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite https://www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations, dort unter „Hauptversammlung“. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung, abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, in Textform oder per E-Mail bis Donnerstag, 07. Mai 2026, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung, erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte von dem Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-) Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 07. Mai 2026, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite villeroyboch.com/hauptversammlung entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich. Darüber hinaus sind Änderung und Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 07. Mai 2026, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag,
|
07. April 2026, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich). |
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
23. April 2026, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Auch sind Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen.
|
| (c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Samstag,
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das HV-Portal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 03. Mai 2026, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung im HV-Portal zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.9.b), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.9.e) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.9.f) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
|
| (d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im HV-Portal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 8 Nr. 2 lit. d) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
|
| (e) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 131 AktG
Aktionären ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass die vorgenannten Auskunftsrechte in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt III.9.d), wahrgenommen werden können.
|
| (f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionäre unter villeroyboch.com/hauptversammlung erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter villeroyboch.com/hauptversammlung.
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des von dem jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die Gesellschaft unter folgender Kontaktmöglichkeit:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionäre an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionäre benötigen, um diesen die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung, von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären sowie von Stellungnahmen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.
Im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung können unterstützende Systeme auf Basis künstlicher Intelligenz (KI) eingesetzt werden. Diese Systeme dienen ausschließlich der organisatorischen Unterstützung, insbesondere zur Bereitstellung von Informationen, zur Unterstützung bei der Beantwortung von Fragen sowie zur Optimierung technischer Abläufe.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt dabei ausschließlich im erforderlichen Umfang. Verarbeitet werden insbesondere Identifikationsdaten (Name, Aktionärsnummer), Zugangsdaten zur Teilnahme sowie Interaktionsdaten (z.B. gestellte Fragen, Abstimmungsinformationen).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses an einer effizienten Organisation und Durchführung der Hauptversammlung.
Die Daten werden ausschließlich für die Durchführung der Hauptversammlung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zum Schutz der Daten werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO umgesetzt, insbesondere Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, Protokollierung von Zugriffen sowie regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen.
Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO statt. Die eingesetzten KI-Systeme treffen keine rechtsverbindlichen Entscheidungen, sondern dienen ausschließlich der Unterstützung organisatorischer Prozesse.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über folgende Kontaktmöglichkeit geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-) Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach Telefon 0049 (0)6864-81 3835 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im März 2026
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
| |
|
30.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
http://www.villeroyboch-group.com |
| ISIN: |
DE0007657207 , DE0007657231 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2300416 30.03.2026 CET/CEST
|
| 27.03.2025 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2025 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.03.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
| |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein am
Freitag, 09. Mai 2025
ab 11:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft - besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite https://www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations unter „Hauptversammlung“, Direktlink: https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von Euro 68.728.915,63 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,90 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.438.181 stimmrechtslosen Vorzugs- Stückaktien, insgesamt |
11.345.957,10 |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,85 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt |
11.938.080,00 |
| Verteilung an die Aktionär:innen |
23.284.037,10 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
45.444.878,53 |
Bilanzgewinn
|
68.728.915,63
|
Die Anzahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.438.181 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Veränderung angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag von Euro 0,90 je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 14. Mai 2025.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2025 bestellt. |
| b) |
Die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Stuttgart, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. |
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2025 erwartet. Der Beschlussteil zu lit. b) soll nur ausgeführt werden, wenn das deutsche Umsetzungsgesetz eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2025 verlangen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 09. Mai 2025 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen Susanne Heckelsberger, Andreas Schmid und Dominique Villeroy de Galhau. Für diese drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen sind daher Neuwahlen erforderlich. Die Amtszeit der drei weiteren Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen (Christina Rosenberg, Louis de Schorlemer und Richard Graf von Waldburg zu Wolfegg und Waldsee) läuft noch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionär:innen und der Arbeitnehmer:innen zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Dabei ist nach § 96 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen noch die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer:innen der Gesamterfüllung widersprochen haben. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen bei zwölf Sitzen also mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat sechs weibliche Mitglieder sowie sechs männliche Mitglieder an. Auf der Seite der Aktionär:innen gehören dem Aufsichtsrat zwei weibliche Mitglieder und vier männliche Mitglieder an. Auf der Seite der Arbeitnehmer:innen gehören dem Aufsichtsrat vier weibliche Mitglieder und zwei männliche Mitglieder an. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit sowohl insgesamt als auch von der Seite der Aktionär:innen und der Seite der Arbeitnehmer:innen jeweils einzeln erfüllt. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidat:innen würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Aktionär:innen weiterhin zwei Frauen und vier Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot einzeln auf der Seite der Aktionär:innen erfüllt wäre, obgleich das nicht erforderlich ist.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Erfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat beschlossen. Der Stand der Umsetzung wird in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024 offengelegt. Diese ist auf der Internetseite unter https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/finanznachrichten/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung.html zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Kandidat:innen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionär:innen zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
| a) |
Susanne Heckelsberger, Unternehmensberaterin und Geschäftsführerin SH Financial Management Consulting GmbH, Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart, |
| b) |
Andreas Schmid, Unternehmer und Präsident des Verwaltungsrats der Helvetica Capital AG, Zürich, Schweiz, wohnhaft in Küsnacht, Schweiz, |
| c) |
Dominique Villeroy de Galhau, Mitglied des Vorstands der La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich, wohnhaft in Saint Germain en Laye, Frankreich. |
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen entscheiden zu lassen.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidat:innen sind im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ abgedruckt. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Ergänzend zu den oben aufgeführten Angaben wird mit Blick auf C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidat:innen in nach dieser Vorschrift offenzulegenden weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder einem/einer wesentlich an der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:in steht. Die Kandidat:innen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für Herrn Dominique Villeroy de Galhau, dessen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat im Laufe der vorgeschlagenen Amtszeit die Zwölfjahresgrenze nach C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex überschreiten wird. Nominierungsausschuss und Aufsichtsrat haben diesen Aspekt jeweils ausführlich gewürdigt und sind jeweils zu der Einschätzung gelangt, dass eine Nominierung bzw. Wiederwahl Herrn Villeroy de Galhaus aufgrund seiner Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Unternehmensinteresse liegt. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidat:innen versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands - Änderungen
Vor dem Hintergrund der Integration der Ideal Standard Gruppe in den Villeroy & Boch Konzern hat der Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss am 27. November 2024 Änderungen an dem von der Hauptversammlung am 26. März 2021 und zuletzt in angepasster Fassung am 12. April 2024 gebilligten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (im Folgenden „Vergütungssystem Fassung 2024“) beschlossen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Villeroy & Boch AG besteht aus festen (Grundvergütung) sowie variablen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. Die variablen Komponenten sind an das Erreichen vordefinierter Erfolgsziele geknüpft und umfassen ein kurzfristiges variables Element (Short-Term-Incentive, STI), ein langfristiges variables Element (Long-Term-Incentive, LTI), und ein sogenanntes temporäres Integrations-Incentive, das im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ideal Standard Gruppe durch Villeroy & Boch steht.
Gegenstand der Änderungen sind folgende Komponenten des STI:
| a) |
Änderung des Berechnungsfaktors zur Ermittlung des STI-Zielerfüllungsgrades für das operative EBIT |
Der Zielerfüllungsgrad für das STI bezogen auf das operative Ergebnis des Konzerns vor Zinsen und Steuern (Earnings Before Interest and Taxes - EBIT) wurde bisher ermittelt, indem nach Geschäftsjahresende die EBIT-Abweichung (Ist vs. Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt und mit dem Faktor 15 multipliziert wurde. Mit dem so ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerreichung von 100 % errechnet und die Zielerreichung für das Leistungskriterium „operatives EBIT“ festgelegt.
Durch die Akquisition von Ideal Standard ist das operative Nettovermögen deutlich angestiegen. Um die bisherige Kalibrierung bei der Ermittlung der Zielerfüllung beizubehalten, muss aufgrund des durch die Akquisition deutlich gestiegenen operativen Nettovermögens der bisherige Berechnungsfaktor 15 angepasst werden. Modellrechnungen haben gezeigt, dass der Faktor 35 zu einer weitestgehend gleichwertigen Zielerreichung führt. Mit Wirkung ab der für das Geschäftsjahr 2025 zu gewährenden variablen Vergütung wird daher der Faktor 15 durch den Faktor 35 ersetzt.
| b) |
Wegfall individueller Ziele beim STI |
Neben dem Leistungskriterium "operatives EBIT" basiert das STI auf individuell festgelegten qualitativen Zielen. Dies sind in der Regel bis zu fünf individuelle Ziele pro Vorstandsmitglied, die jährlich nach Vorbereitung durch den Personalausschuss vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Genehmigung der Jahresplanung festgelegt, gewichtet und mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbart werden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird der Zielerreichungsgrad durch den Personalausschuss und Aufsichtsrat ermittelt und auf maximal 130 % des Zielwerts begrenzt.
Es hat sich gezeigt, dass die Prozesse zur Zielvereinbarung und zur Auswertung der Zielerreichung aufgrund der Kleinteiligkeit der individuellen Ziele einen hohen zeitlichen und personellen Aufwand erfordern. Diesem Aufwand steht ein Anteil der individuellen Ziele an der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung von nur 21% gegenüber. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat beschlossen bei dem STI den Gesamterfolg des Vorstands stärker zu gewichten als die Erreichung individueller Ziele einzelner Mitglieder.
Daher wird ab dem Geschäftsjahr 2026 im Rahmen des STI die Vereinbarung individueller Ziele entfallen und das STI ausschließlich auf dem operativen EBIT als Leistungskriterium basieren. Die bisherige Gewichtung des STI in Höhe von 49 % der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung bleibt unverändert.
Im Übrigen bleibt das Vergütungssystem Fassung 2024 unverändert bestehen.
Das geänderte Vorstandsvergütungssystems kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das am 27. November 2024 vom Aufsichtsrat beschlossene geänderte Vorstandsvergütungssystem zu billigen.
|
| 9. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung - Änderung des Unternehmensgegenstands
Mit der Integration der Ideal Standard Gruppe in den Villeroy & Boch Konzern hat sich der Fokus der Unternehmensaktivitäten verändert. Bereits in der Vergangenheit hatte sich Villeroy & Boch von einem traditionellen Keramikhersteller zu einem Anbieter vielfältiger Dining- und Lifestyle-Produkte sowie vielfältiger Bad- und Wellness-Produkte, auch aus anderen Materialien, darunter Bade- und Duschwannen und Badmöbel, verändert. Mit dem Armaturengeschäft von Ideal Standard kann Villeroy & Boch nunmehr Komplettlösungen für das Bad noch besser anbieten. Diese Geschäftsaktivitäten sind zwar von dem bisherigen Unternehmensgegenstand miterfasst. Um diesen Entwicklungen besser Rechnung zu tragen, soll der Wortlaut des Unternehmensgegenstands in § 2 der Satzung der Gesellschaft nunmehr angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| „§ 2 |
Gegenstand des Unternehmens |
| 1. |
Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung, Handel und Vertrieb von Erzeugnissen und Waren aller Art in den Bereichen (i) Bad und Wellness sowie (ii) Küche, Essen und Wohnen (Dining & Lifestyle). |
| 2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind, insbesondere ist die Gesellschaft berechtigt, in den unter Ziffer 1 genannten Bereichen Erzeugnisse und Waren aller Art herzustellen, herstellen zu lassen, zu bearbeiten, zu erwerben, zu handeln und zu vertreiben. Sie darf in diesen Bereichen Dienstleistungen jeder Art ausführen sowie Lizenzen erwerben und vergeben. |
| 3. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Unternehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes dienen, zu gründen, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung in jeder Rechtsform zu übernehmen und Unternehmensverträge abzuschließen. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und unterhalten. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben und Betriebe ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen auszugliedern oder verbundenen Unternehmen zu überlassen.“ |
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hat am 12. März 2025 einen Ergebnisabführungsvertrag als Organträgerin mit der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH mit Sitz in Treuchtlingen als Organgesellschaft geschlossen.
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH. Das Geschäftsjahr der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH entspricht dem Kalenderjahr.
Der zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags ihren ganzen nach handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft in entsprechender Anwendung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung abzuführen. |
| • |
Die Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH kann mit Zustimmung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Inkrafttreten des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB. |
| • |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist gegenüber der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, das heißt unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. |
| • |
Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gelten jeweils erstmals für den gesamten Gewinn bzw. Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH, in dem der Vertrag in Kraft tritt. |
| • |
Der Vertrag gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH eingetragen wird. Der Vertrag wird für eine Dauer von fünf vollen Zeitjahren abgeschlossen und ist in diesen ersten fünf Jahren nicht ordentlich kündbar. Die Vertragslaufzeit verlängert sich danach jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH zusteht. Dasselbe gilt im Falle der Veräußerung oder Einbringung der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH oder der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der Vertragsparteien. Auch die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH. Aus diesem Grund sind von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Der Vorstand der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH haben über den Abschluss und den Inhalt dieses Ergebnisabführungsvertrags einen gemeinsamen schriftlichen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH ist am 17. März 2025 erfolgt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH zuzustimmen.
Zu Punkt 10 der Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 zugänglich sein:
| • |
der am 12. März 2025 geschlossene Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH, |
| • |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH vom 17. März 2025 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 12. März 2025, |
| • |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024, |
| • |
die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024, |
| • |
die Jahresabschlüsse der Sanipa Badmöbel Treuchtlingen GmbH für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024. |
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien und des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 26. März 2021 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Vorzugs- und Stamm-Stückaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die bis zum 25. März 2026 befristet ist. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Die neue Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 08. Mai 2030, befristet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 08. Mai 2030 einschließlich eigene Stamm-Stückaktien und/oder Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. März 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann sich auf die Aktien nur einer Gattung beschränken.
Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse (dazu (1)) oder aufgrund eines an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (dazu (2)) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der Erwerb von Stamm-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder aufgrund eines an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (dazu (2)) oder von einzelnen Stammaktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre (dazu (3)) erfolgen.
| (1) |
Erfolgt der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft geleistete Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 vom Hundert über- oder unterschreiten. |
| (2) |
Erfolgt der Erwerb von Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien aufgrund eines jeweils an alle Aktionäre einer Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
| • |
im Falle eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. |
| • |
im Falle einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) |
den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 vom Hundert über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten, vierten und fünften Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien erfolgen; das Recht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen.
Eine bevorrechtigte Behandlung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien je Vorzugs- und/oder Stammaktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
| (3) |
Erfolgt der Erwerb von Stamm-Stückaktien von einzelnen Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre, darf der Kaufpreis den Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag des Erwerbsangebots um nicht mehr als 5 vom Hundert überschreiten. Der Erwerb zu einem niedrigeren als dem danach maßgeblichen Preis ist möglich. |
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Die eigenen Aktien können über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes veräußert und insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden:
| (1) |
Vorzugs-Stückaktien können in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung, wenn der Kaufpreis den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise veräußerten Vorzugs-Stückaktien darf zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder aus genehmigtem Kapital ausgegeben worden sind, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. |
| (2) |
Die Vorzugs-Stückaktien und/oder Stamm-Stückaktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen. |
| (3) |
Die Vorzugs-Stückaktien und/oder Stamm-Stückaktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Eigene Stamm-Stückaktien dürfen ohne gleichzeitige Einziehung einer mindestens entsprechenden Anzahl eigener Vorzugs-Stückaktien nur eingezogen werden, sofern dadurch der anteilige Betrag am Grundkapital der insgesamt ausgegebenen Vorzugs-Stückaktien die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigt. |
| (4) |
Die Vorzugs-Stückaktien können neben oder anstelle einer Barausschüttung als Sachausschüttung an die Aktionäre ausgeschüttet werden. |
| (5) |
Die Vorzugs-Stückaktien können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen stehen oder standen, ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Summe der für diese Zwecke verwendeten eigenen Aktien darf zusammen mit den gemäß lit. c) verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 5 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. |
|
| c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Vorzugs-Stückaktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung auszugeben. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Summe der für diese Zwecke verwendeten eigenen Aktien darf zusammen mit den gemäß lit. b) Ziffer (5) verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 5 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. |
| d) |
Sämtliche vorstehenden Ermächtigungen können einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter lit. a) und lit. b) Ziffern (1), (2) und (5) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. Die vorstehenden Ermächtigungen dürfen nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG). |
| e) |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zu lit. a), b) und d) nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen. |
| f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen zu lit. b) Ziffern (1), (2) und/oder (5) und/oder lit c) verwendet werden. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse gemäß lit. b) besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Bei einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot gemäß lit. b) ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen, sofern der jeweilige Angebotspreis den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreitet. Bei einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot und bei einer Sachausschüttung gemäß lit. b) Ziffer (4) wird der Vorstand außerdem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. |
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Andienungsrechts bei dem Erwerb und des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 09. Mai 2025 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7:
Susanne Heckelsberger
Persönliche Daten
deutsche Staatsbürgerin,
geboren 1964,
wohnhaft in Stuttgart,
Unternehmensberaterin und Geschäftsführerin der SH Financial Management Consulting GmbH, Stuttgart,
Multiaufsichtsrätin,
seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim mit Abschluss als Diplom-Kauffrau.
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen.
Berufliche Erfahrung
| 1990-1994 |
KPMG Peat Marwick Treuhand, Frankfurt am Main, seit 1992 Prüfungsleiterin |
| 1995-1998 |
GKT Industrie- und Handelstreuhand, Frankfurt am Main, Managerin |
| 1998-2000 |
AGIV AG, Frankfurt am Main, Leiterin der Abteilung Bilanzen und Berichtswesen |
| 2000-2003 |
Dr. Rödl Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Geschäftsführerin |
| 2003-2007 |
GEA Gruppe, Frankfurt am Main, zunächst Head of Central Group Internal Audit der mg technologies AG, seit 2005 Vorstand der Zimmer AG |
| 2008-2010 |
Allianz Capital Partners, München, Chief Operating Officer |
| 2015-2019 |
s.Oliver Gruppe, Rottendorf, Kaufmännische Geschäftsführerin |
| Seit 2011 |
SH Financial Management Consulting GmbH, Stuttgart, Interim Management & Unternehmensberatung, Geschäftsführerin |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG:
| • |
Stabilus SE, Frankfurt am Main |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG:
Frau Heckelsberger ist Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Andreas Schmid
Persönliche Daten
schweizerischer Staatsbürger,
geboren 1957,
wohnhaft in Küsnacht, Schweiz,
Unternehmer und Präsident des Verwaltungsrats und Miteigentümer der Helvetica Capital AG, Zürich,
seit 2020 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Ausbildung
Lizenziat der Rechtswissenschaft und berufsbegleitendes Wirtschaftsstudium, beides an der Universität Zürich.
Berufliche Erfahrung
| 1984-1988 |
Schweizerische Bankgesellschaft (heute UBS), Zürich |
| 1989-1992 |
Kopp Plastics, Johannesburg, Südafrika, CEO und Delegierter des Verwaltungsrates |
| 1993-1997 |
Mövenpick Gruppe, Zürich, Generaldirektor der Konsumgüter Division, Mitglied der Konzernleitung (weltweit) |
| 1997-2000 |
Jacobs Holding AG, Zürich, CEO |
| 1998-2017 |
Barry Callebaut AG, Zürich, bis 2002 CEO, danach bis 2005 Präsident, bis 2014 Vize-Präsident und bis 2017 Mitglied des Verwaltungsrats |
| 2007-2017 |
Oettinger Davidoff AG, Basel, Exekutiver Präsident des Verwaltungsrats und Miteigentümer |
| Seit 2017 |
Helvetica Capital AG, Zürich, Mitgründer, Miteigentümer und Präsident des Verwaltungsrats |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG:
| • |
Nüssli AG, Hüttwilen, Schweiz (Vorsitz) |
| • |
Gategroup Holding AG, Opfikon, Schweiz |
Herr Schmid ist Vorsitzender des Vermittlungsausschusses (gemäß § 27 MitbestG), des Personalausschusses und des Investitionsausschusses sowie stellvertretender Vorsitzender des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Dominique Villeroy de Galhau
Persönliche Daten
französischer Staaatsbürger,
geboren 1965,
wohnhaft in Saint Germain en Laye, Frankreich,
Mitglied des Vorstands der La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich,
seit 2015 Mitglied und seit 2023 2. Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Ausbildung
Diplomstudium „Techniques de Commercialisation“ Nancy, Frankreich;
Ausbildung in der Börsenabteilung der BHF Bank, Frankfurt;
Ausbildung im Bereich Portfolio- und Vermögensverwaltung für Privatkunden an der Ecole des Hautes Etudes Commerciales de Paris;
Diplom der Französischen Gesellschaft für Finanzanalyse
Berufliche Erfahrung
| 1986-1992 |
Börsenmakler und Fondsmanager |
| 1992-1998 |
Creditanstalt-Investment Bank Austria, Wien, seit 1996 Geschäftsleiter des Pariser Büros |
| 1998-2007 |
Tocqueville Finance SA, Paris, zuletzt als Mitglied des Vorstands |
| Seit 2007 |
La Financière Tiepolo SAS, Paris, bis 2023 Generaldirektor und seither Mitglied des Vorstands |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG:
| • |
Adolphe de Galhau‘sche Sophienstiftung, Wallerfangen (Vorsitz) |
Herr Villeroy de Galhau ist stellvertretender Vorsitzender des Investitionsausschusses und Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00; es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.438.181 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird entsprechend der Entscheidung des Vorstands gemäß § 118a AktG i.V.m. § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung wird um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens bis Freitag,
|
02. Mai 2025, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), |
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft c/o HVBEST Event-Service GmbH Mainzer Straße 180 66121 Saarbrücken E-Mail: villeroy-boch-hv2025@hvbest.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Donnerstags,
|
17. April 2025, d.h. 24:00 Uhr,
| |
(sog. „Nachweisstichtag“),
|
Aktionär:in der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär:in nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär:in werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen, sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 09. Mai 2025, ab 11:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite https://www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations, dort unter „Hauptversammlung“. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionär:innen mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung, abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionär:innen oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter:innen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter:in zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertreter:innen müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter:innen nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter:innen der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter:innen ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter:innen und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen können schriftlich, in Textform oder per E-Mail bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionär:innen zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung, erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sowie das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft und den abgegebenen Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionär:innen können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionär:innen ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch eine/n Bevollmächtigte/n, beispielsweise eine/n Intermediär:in, eine/n Stimmrechtsberater:in, eine Aktionärsvereinigung oder eine/n sonstigen Dritte/n ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des/der Aktionär:in durch eine/n Bevollmächtigte/n sind die fristgerechte Anmeldung der/des Aktionär:in und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft durch den/die Bevollmächtigte/n setzt voraus, dass der/die Bevollmächtigte von dem/der Vollmachtgeber:in die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den den/die Bevollmächtigte/n versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionär:innen lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-) Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem/der Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre:innen, Stimmrechtsberater:innen, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem/der Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionär:innen, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem/der zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionär:innen, die eine/n Vertreter:in bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Bevollmächtigung eines/einer Dritten erhalten Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der/die Aktionär:in mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite villeroyboch.com/hauptversammlung entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich. Darüber hinaus sind Änderung und Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 08. Mai 2025, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionär:innen
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionär:innen beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag,
|
08. April 2025, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich). |
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionär:innen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionär:innen können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des/der Aktionär:in, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
24. April 2025, 24:00 Uhr, |
unter der Adresse oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen das Stimmrecht ausüben. Sofern der/die den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Auch sind Aktionär:innen berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen.
|
| (c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum Samstag,
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das HV-Portal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 04. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des/der einreichenden Aktionär:in über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung im HV-Portal zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der/die Aktionär:in zu erkennen gibt, dass er/sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.9.b), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.9.e) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.9.f) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
|
| (d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten im HV-Portal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 8 Nr. 2 lit. d) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionär:innen angemessen beschränken.
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär:in bzw. Bevollmächtigten und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
|
| (e) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 131 AktG
Aktionär:innen ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem/einer Aktionär:in wegen seiner/ihrer Eigenschaft als Aktionär:in eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem/jeder anderen Aktionär:in bzw. dessen/deren Bevollmächtigtem auf dessen/deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär:innen in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass die vorgenannten Auskunftsrechte in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt III.9.d), wahrgenommen werden können.
|
| (f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionär:innen haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionär:innen unter villeroyboch.com/hauptversammlung erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionär:innen sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter villeroyboch.com/hauptversammlung.
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des/der von dem/der jeweiligen Aktionär:in bevollmächtigten Aktionärsvertreter:in) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen erreichen die Gesellschaft unter folgender Kontaktmöglichkeit:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionär:innen an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen benötigen, um diesen die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionär:innen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über folgende Kontaktmöglichkeit geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-) Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 66693 Mettlach E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im März 2025
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
| |
|
27.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://www.villeroyboch-group.com |
| ISIN: |
DE0007657207, DE0007657231 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2107666 27.03.2025 CET/CEST
|
| 06.03.2024 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2024 in Merzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2024 in Merzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
06.03.2024 / 15:55 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Berichtigung der Anmeldefrist zur ordentlichen Hauptversammlung der Villeroy & Boch AG am Freitag, 12. April 2024
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 05. März 2024 hat der Vorstand die ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Villeroy
& Boch AG für Freitag, den 12. April 2024, ab 11:00 Uhr einberufen.
Durch ein redaktionelles Versehen enthält die in Abschnitt III. 3. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung der Aktionärsrechte“ in Satz 1 angegebene Anmeldefrist eine falsche Jahreszahl (05. April 2023 statt richtig:
05. April 2024).
Korrekt ist folgender Text:
| |
Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich
des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Freitag,
|
05. April 2024, 24:00 Uhr
|
|
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Donnerstags,
|
21. März 2024 (d.h. 24:00 Uhr)
|
|
(sog. „Nachweisstichtag“),
|
Aktionär:in der Gesellschaft waren.
|
Im Übrigen bleibt die Einberufung unverändert.
Mettlach, im März 2024
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
06.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://www.villeroyboch-group.com |
| Börsen: |
DE0007657207, DE0007657231 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1853039 06.03.2024 CET/CEST
|
| 05.03.2024 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2024 in Merzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.04.2024 in Merzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.03.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein am
Freitag, 12. April 2024
ab 11:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten statt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Stadthalle Merzig, Zur Stadthalle 4, 66663 Merzig/Saar. Für die
Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft - besteht kein Recht
und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite https://www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations unter
„Hauptversammlung“, Direktlink: https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2023 sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3
HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 12. April 2024 auf der oben genannten
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von Euro 54.836.227,88 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,05 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.565.954 stimmrechtslosen Vorzugs- Stückaktien, insgesamt
|
13.102.788,30
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,00 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt
|
14.044.800,00
|
| Verteilung an die Aktionär:innen |
27.147.588,30 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
27.688.639,58 |
|
Bilanzgewinn
|
54.836.227,88 |
Die Anzahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien
beträgt 1.565.954 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung nicht. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien
bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Veränderung
angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag von Euro 1,05 je dividendenberechtigter
Vorzugs-Stückaktie vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien und damit die Gesamtsumme
der ausgeschütteten Dividende erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 17. April 2024.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
mit Sitz in Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch
eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“
abgedruckt. Er kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 12. April 2024 auf der oben genannten Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Vor dem Hintergrund der Integration der Ideal Standard Gruppe in den Villeroy & Boch Konzern hat der Aufsichtsrat am 27. Februar
2024 nach Vorbereitung durch den Personalausschuss Änderungen an dem von der Hauptversammlung am 26. März 2021 und in angepasster
Fassung am 21. April 2023 gebilligten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (im Folgenden „Vergütungssystem Fassung
2023“) beschlossen. Gegenstand sind folgende Änderungen:
| - |
Die Vorstandsmitglieder der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft haben die Möglichkeit, zusätzlich zu den in Ziffern 6 und 7
des Vergütungssystems Fassung 2023 beschriebenen Vergütungskomponenten im Zusammenhang mit dem historisch einmaligen Erwerb
der Ideal Standard Gruppe durch die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft einen sog. Integrations-Incentive zu erhalten, der
die Jahre 2024, 2025 und - falls keine vorzeitige Zielerreichung erfolgt - 2026 umfasst. Der Integrations-Incentive soll Anreize
für eine erfolgreiche Integration von Ideal Standard in den Villeroy & Boch Konzern setzen und damit nachhaltige Wirkung auf
die Wertschöpfung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft haben. Dieser Integrations-Incentive spiegelt wider, dass die Integration
von Ideal Standard eine der Hauptaufgaben des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die kommenden Jahre ist.
|
| - |
Der Leistungszeitraum des Integrations-Incentives umfasst die Jahre 2024 bis 2026. Er kann sich bei einer vorzeitigen Zielerreichung
auf die Jahre 2024 und 2025 verkürzen. Leistungskriterium für die jeweils im Rahmen des Integrations-Incentives zu erreichenden
Ziele ist das aus Synergien zusätzlich generierte operative EBITDA des Villeroy & Boch Konzerns für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Vorstandsmitglieder erhalten jeweils eine Incentive-Zahlung in Höhe eines Drittels des jeweiligen Ausgangswertes, wenn
die jeweiligen Ziele zu mindestens 100% erfüllt werden. Werden die Ziele zu weniger als 100% erfüllt, erfolgt eine anteilige
Verringerung des Auszahlungsbetrags. Beträgt die Zielerfüllung weniger als 70%, erhält das Vorstandsmitglied keine Zahlung
für das jeweilige Kalenderjahr. Werden die Ziele für 2026 bereits vorzeitig im Jahr 2025 zu 100 % erfüllt, wird der Anteil
des Ausgangswertes für das Jahr 2026 bereits vorab mit dem Anteil für das Jahr 2025 ausgezahlt.
|
| - |
Die Gewährung des Integrations-Incentives im Zusammenhang mit der Integration von Ideal Standard führt zu einer Abweichung
des relativen Anteils der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung (Ziffer 6.2 des Vergütungssystems Fassung 2023),
der Maximalvergütung (Ziffer 6.3 des Vergütungssystems Fassung 2023) und der Malus- und Clawback-Regelung (Ziffer 7.3 des
Vergütungssystems Fassung 2023).
|
| - |
Der Integrations-Incentive tritt als eigenständige und temporäre Vergütungskomponente neben die übrigen Vergütungskomponenten
wie den Short-Term-Incentive (STI) und den Long-Term-Incentive (LTI) und ändert insbesondere nicht das Verhältnis von STI
und LTI zueinander. Im Hinblick auf den relativen Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich
bei einer Zielerreichung von 100 % bei der variablen Vergütung abweichend von Ziffer 6.2 des Vergütungssystems Fassung 2023
folgende relative Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (jeweils Vorstandsvorsitzende/r
bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder): Es entfallen durchschnittlich 43% bzw. 35% auf die Festvergütung, der STI trägt durchschnittlich
14% bzw. 12% zur Ziel-Gesamtvergütung bei, der Integrations-Incentive trägt durchschnittlich 21% bzw. 34% zur Ziel-Gesamtvergütung
bei, und der LTI macht durchschnittlich 15% bzw. 12% der Ziel-Gesamtvergütung aus (Die Prozentwerte berechnen sich, indem
die Durchschnittswerte der einzelnen Bestandteile 2024 und 2025 berechnet werden und davon der Durchschnitt beider Jahre pro
einzelnem Vergütungsbestandteil verwendet wird.). Für alle Vorstandsmitglieder entsteht als zusätzliche erfolgsunabhängige
Komponente des Vergütungssystems ein jährlicher Versorgungsaufwand zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von durchschnittlich
6% bzw. 5% der Ziel-Gesamtvergütung und es werden Nebenleistungen in Höhe von durchschnittlich 1% bzw. 2% der Ziel-Gesamtvergütung
gewährt. Die genannten Prozentsätze ändern sich, soweit zusätzliche Vergütungsbestandteile aufgrund einer nach dem Vergütungssystem
Fassung 2023 möglichen vorübergehenden Abweichung gewährt werden.
|
| - |
Die Höhe der Maximalvergütung (abweichend von Ziffer 6.3 des Vergütungssystems Fassung 2023 bestehend aus Festvergütung, Nebenleistungen,
betrieblicher Altersversorgung, STI, LTI und Integrations-Incentive) für das Gesamtgremium in einem Geschäftsjahr beträgt
abweichend von Ziffer 6.3 des Vergütungssystems Fassung 2023 Euro 7 Mio. Zur Klarstellung: Gegebenenfalls zu zahlende Abfindungen
sind nicht in der Maximalvergütung enthalten.
|
| - |
Abweichend von Ziffer 7.3 des Vergütungssystems Fassung 2023 enthalten die Regelungen über den Integrations-Incentive keine
Malus- und Clawback-Regelungen, die in bestimmten Fällen eine Herabsetzung bzw. eine Rückforderung des jeweiligen Vergütungsbestandteils
ermöglichen. Daher wird für die Jahre 2024, 2025 und ggf. 2026 von dieser Regelung abgewichen.
|
Im Übrigen bleibt das Vergütungssystem Fassung 2023 unverändert bestehen.
Das geänderte Vorstandsvergütungssystem ist in Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ wiedergegeben.
Es ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zusätzlich über die Internetseite
der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das nachfolgend in Abschnitt II. wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wird gebilligt.
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
Anpassung der Satzungsregelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung
an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 4 Satz 2 der Satzung erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
In § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 4 Satz 2 der Satzung werden die Wörter „Beginn des einundzwanzigsten“ durch die Wörter „Geschäftsschluss
des zweiundzwanzigsten“ ersetzt.
In seiner geänderten Fassung lautet § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 4 der Satzung danach wie folgt:
| |
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem Letztintermediär in Textform erstellte Bescheinigung erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des
zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Die Weltkonjunktur hat sich im Verlauf des Jahres bedingt durch die äußerst schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
moderat entwickelt. Auf Basis des Berichts des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom 30. Januar 2024 wird das globale Wachstum
für 2023 auf 3,1 % geschätzt. Die Wirtschaftsentwicklung im Euroraum war insbesondere durch die Folgen des Energiepreis-Schocks
verbunden mit einer insgesamt höheren Inflation sowie steigenden Zinsen erheblich belastet. Dies führte zu einer merklichen
Eintrübung des Konsum- und Investitionsklimas. Laut der jüngsten IWF-Prognose betrug die Steigerung im Euroraum 0,5 %. In
den USA war ein etwas stärkerer Anstieg um 2,5 % zu verzeichnen. Die Wirtschaft in China wurde durch strukturelle Probleme
ausgebremst, obgleich der IWF die Wachstumsschätzung für China für das Jahr 2023 auf 5,2 % einstuft.
Der Villeroy & Boch Konzern verzeichnete im Geschäftsjahr 2023 einen währungsbereinigten Umsatzrückgang von 7,5 %. Der durch
Währungseffekte in Höhe von -18,3 Mio. EUR beeinflusste nominale Konzernumsatz betrug insgesamt 901,9 Mio. EUR (Vorjahr: 994,5
Mio. EUR).
In diesem schwierigen Konjunkturumfeld ist es uns gelungen ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Höhe von 89,0 Mio.
EUR (Vorjahr: 96,8 Mio. EUR) zu erwirtschaften, das mit -8,1 % innerhalb der unterjährig angepassten Prognose lag. Unser operatives
Ergebnis (EBIT) lag bei 88,7 Mio. EUR und somit um 9,5 Mio. EUR unter Vorjahr (98,2 Mio. EUR).
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr von der Gesellschaft und
von Konzernunternehmen gewährte und geschuldete Vergütung (unter Beachtung der Beschränkung nach § 162 Abs 5 S. 2 AktG).
Der nachfolgende Vergütungsbericht enthält eine Darstellung der Grundzüge der geltenden Vergütungssystematik für die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder nebst einer individualisierten und nach Bestandteilen aufgegliederten Aufstellung der Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie individualisierte Angaben zur Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands.
Darüber hinaus zeigt der Bericht auf, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die
Leistungskriterien angewendet wurden.
Der nachfolgende aktienrechtliche Vergütungsbericht sowie der beigefügte Vermerk über die gesetzlich vorgesehene formelle
Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG sowie über die freiwillige Prüfung der inhaltlichen
Richtigkeit sowie der materiellen Vollständigkeit der einzelnen Angaben durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
sind auf der Investor Relations Seite der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft abrufbar.
Festsetzung einer angemessenen Vergütung
Den Vorgaben von Aktiengesetz und Deutschem Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 entsprechend
hat der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder beachtet, dass diese in angemessenem
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich). Bei der Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung sowie bei der Vergütungsstruktur werden die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen
Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend berücksichtigt. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung
im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich
des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des
Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten kann.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend. Vor diesem Hintergrund wurden zuletzt Vergütungsdaten
von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich waren dabei diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Arbeitnehmer:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft
vergleichbar sind.
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft umfasst.
Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits-
und Urlaubszeiten, mit ein.
I. Vergütung des Vorstands
Maßgebliche Vergütungssysteme für die Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hatte im Februar 2021 erstmals ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands nach Maßgabe der Anforderungen
des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschlossen (nachfolgend
als das „Vergütungssystem 2021“ bezeichnet). Das Vergütungssystem 2021 wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 26.
März 2021 gebilligt und steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter nachfolgendem Link https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungssystem-des-vorstands.html
zum Download zur Verfügung. Das Vergütungssystem 2021 gilt für Vorstandsanstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern ab dem
26. März 2021 für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Wiederbestellung bzw. Neubestellung zum Mitglied des Vorstands der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft.
Im März 2023 hat der Aufsichtsrat eine geringfügige Anpassung des Vergütungssystems 2021 beschlossen (nachfolgend als das
„angepasste Vergütungssystem“ bezeichnet). Diese Anpassungen wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 21. April 2023
gebilligt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter nachfolgendem Link https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetungssystem-des-vorstands.html
ebenfalls zum Download zur Verfügung. Das im Jahr 2023 angepasste Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsanstellungsverträge
mit Vorstandsmitgliedern ab dem 21. April 2023 für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Wiederbestellung bzw. Neubestellung zum Mitglied
des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Für Vorstandsmitglieder, die auf der Grundlage von Anstellungsverträgen von vor dem 26. März 2021 tätig sind, gilt der gesetzlich
vorgesehene Bestandsschutz aus § 26j Abs. 1 S. 3 EGAktG, d.h. ihre Vergütung richtet sich für die Dauer derartiger bestandsgeschützter
Verträge nach diesen bestandsgeschützten Anstellungsverträgen (nachfolgend als das „Bestandsvergütungssystem“ bezeichnet).
Das Bestandsvergütungssystem entspricht bereits in weiten Teilen dem Vergütungssystem 2021 bzw. dem angepassten Vergütungssystem
und stellt ein leistungsorientiertes Vergütungssystem dar, das eine feste Vergütung und eine erfolgsabhängige variable Vergütung
ebenfalls bestehend aus einem STI und einem LTI vorsieht.
Das Bestandsvergütungssystem fand im Berichtsjahr Anwendung auf Herrn Göring und Herrn Dr. Warncke sowie bis zum 31. Juli
2023 auch auf Herrn Lörz. Das Vergütungssystem 2021 fand im Berichtsjahr Anwendung auf Frau Schupp, Frau Jehle und Herrn Dr.
Domma und das angepasste Vergütungssystem fand im Berichtsjahr Anwendung auf Herrn Lörz mit Wirkung ab seiner Wiederbestellung
ab dem 1. August 2023.
Ab dem 1. Januar 2024 findet das angepasste Vergütungssystem zusätzlich Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2024 geltenden
neuen Anstellungsverträge von Frau Schupp und Herrn Dr. Warncke (jeweils anlässlich ihrer Wiederbestellung zum 1. Januar 2024)
und somit gelten ab dem 1. Januar 2024 keine bestandsgeschützten Anstellungsverträge des Bestandsvergütungssystems mehr für
aktive Vorstandsmitglieder.
Die Vergütungssysteme im Überblick
Alle Vergütungssysteme fördern eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken, indem sie die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft koppeln. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente (Short Term Incentive - „STI“) setzt
dabei Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Ergebnisses (Earnings Before Interest and Taxes - „EBIT“) sowie
die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie im Rahmen der individuellen Ziele.
Mit der langfristigen variablen Vergütungskomponente (LTI) wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital
sowie eine auf Kontinuität ausgerichtete Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen
Ergebnis des Konzerns vor Steuern (Earnings Before Taxes - „EBT“) und Nettovermögensrendite, für die mehrjährige Zielgrößen
definiert sind.
Das Vergütungssystem seit 2021(1) sieht darüber hinaus für einen Teil der langfristigen variablen Vorstandsvergütung Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment),
Soziales (Social) und Governance (sogenannte ESG-Ziele) vor, führt eine an die langfristige variable Vergütung gekoppelte
Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung sowie Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütungsbestandteile ein, die
in bestimmten Fällen (Performance und Compliance Sachverhalte) eine Herabsetzung (Malus) bzw. eine Rückforderung (Clawback)
variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen.
Die in 2023 erfolgten Anpassungen des Vergütungssystems 2021 bestehen im Wesentlichen aus den folgenden Aspekten:
| - |
Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien des Long-Term Incentive („LTI“) wurde der Modus für die Ermittlung des Zielerfüllungsgrads
konkretisiert.
|
| - |
Es wurde die Möglichkeit geschaffen, bei der Verlängerung von Altverträgen, also solchen Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
die bereits vor dem 26. März 2021 abgeschlossen wurden, bestehende Regelungen zu Leistungen bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags
beizubehalten. Es soll allerdings nicht möglich sein, solche Regelungen zu vereinbaren, wenn diese nicht bereits in Altverträgen
bestanden haben.
|
(1) Soweit in diesem Bericht auf das „Vergütungssystem seit 2021“ Bezug genommen wird, ist damit das Vergütungssystems 2021 und
auch das angepasste Vergütungssystem gemeint.
A. Grundzüge der im Berichtsjahr angewandten Vergütungssysteme
Im Berichtsjahr wurden den Vorstandsmitgliedern unter dem jeweiligen Vergütungssystem erfolgsunabhängige feste und erfolgsabhängige
variable Vergütungskomponenten gewährt bzw. geschuldet, deren Summe die im Berichtsjahr gewährte und geschuldete Gesamtvergütung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds bildet.
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen. Sie setzt sich zusammen
aus der individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarten festen Grundvergütung und den jeweiligen (marktüblichen), teils
unterschiedlichen Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung und Beiträge zur Unfall-Versicherung. Zudem wurde allen aktiven
Vorstandsmitgliedern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.
Erfolgsabhängige variable Vergütung
Zudem wird den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige variable Vergütung gewährt. Der Aufsichtsrat strebt eine ambitionierte
Zielsetzung an. Diese soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie für eine nachhaltige
Wertschöpfung zu sorgen. Hierzu zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Bemessungsperiode von einem Jahr als
auch der Long-Term Incentive (LTI) mit einem (rückblickenden) dreijährigen Bemessungszeitraum. Der STI macht in Bezug auf
die zielvariable Vergütung (bei 100 % Zielerreichung) 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus, sodass die
langfristige variable Vergütung im Rahmen der variablen Zielvergütung überwiegt. Für die Gewährung des STI und des LTI sowie
die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind finanzielle Leistungskriterien
sowie individuelle Leistungskriterien maßgeblich. Zusätzlich enthält das Vergütungssystem seit 2021 Ziele aus dem Bereich
ESG, um einen Teil der Vorstandsvergütung an nachhaltige Ziele aus den Bereichen Environment, Social und Governance zu koppeln.
Die jeweiligen Leistungskriterien definiert der Aufsichtsrat, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherzustellen
und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten
daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf.
Short-Term Incentive (STI) - Grundzüge und Leistungskriterien
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des EBIT des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegter teils
qualitativer Ziele. Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative EBIT und hat
einen Gewichtungsanteil von 28 % an der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung und von 60 % für die Bemessung des STI.
Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad ermittelt, indem die um vertraglich definierte Sondereffekte bereinigte
operative EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. EUR in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) in Mio. EUR gesetzt
und mit dem Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerfüllung von
100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerfüllungsgrad in Bezug auf das EBIT des Konzerns wird, begrenzt auf maximal 150
% Zielerreichung (Cap), als Teil der STI-Auszahlungsbemessung berücksichtigt.
| Planabweichung EBIT |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
___________________________________ Plan Operatives Nettovermögen
|
= |
Verhältnis in % |
x 15 |
= |
ermittelter Prozentsatz |
+ |
100% |
= |
Zielerreichungsgrad in % |
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung
ausmachen, erfolgt durch den Aufsichtsrat für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der Gewichtungsanteil
am STI beträgt 40 %. Der Aufsichtsrat legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweilige Ressort spezifische und an
der strategischen Entwicklung ausgerichtete Ziele fest.
Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad der relevanten STI-Ziele (Fokusthemen) individuell durch den Aufsichtsrat
anhand vorher festgelegter Bewertungskriterien summarisch gewürdigt und festgestellt. Bei der Ermittlung des Gesamt-Zielerfüllungsgrads
der individuellen Ziele erfolgt eine Kappung bei 130 % (Cap).
Long-Term Incentive (LTI) - Grundzüge und Leistungskriterien
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands in Abhängigkeit von der Zielerreichung jährlich ein Long-Term Incentive
(LTI) gewährt. Der LTI bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens auf Basis von finanziellen Ergebniskomponenten.
Zusätzlich enthält das Vergütungssystem seit 2021 nicht-finanzielle Leistungskriterien als Teil des LTI.
Die insgesamt mit 51 % an der erfolgsabhängigen Vergütung und im Bestandsvergütungssystem zueinander gleichmäßig gewichteten
finanziellen Leistungskriterien sind das kumulierte operative EBT über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite
im 3-Jahres-Durchschnitt (jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr sowie die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre).
Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer dar. Die operative
Nettovermögensrendite misst die Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Kapitaleinsatzes. Die unter dem Vergütungssystem
seit 2021 zusätzlich geltenden nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI stammen aktuell aus dem für den Keramiksektor
wichtigen Bereich der Dekarbonisierung sowie aus dem Bereich Compliance, der aus Sicht von Villeroy & Boch zentrale Bedeutung
für alle Geschäftsvorgänge einnimmt.
Die jeweiligen Zielgrößen sowohl für die finanziellen LTI-Leistungskriterien als auch für nicht-finanziellen LTI-Leistungskriterien
werden vom Aufsichtsrat im Voraus für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren festgelegt. Die Zielerreichung ist auf 150 %
begrenzt.
Die Ermittlung des Zielerfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses (EBT) für den jeweiligen
dreijährigen Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis
der 3-Jahres-Periode gesetzt werden. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad in Bezug auf das Mehrjahres-EBT wird in Höhe von
maximal 150 % (Cap) für die LTI-Auszahlungsbemessung berücksichtigt. Eine Ausschüttung unterbleibt, wenn das kumulierte operative
EBT über eine rollierende 3-Jahres-Periode weniger als 75 Mio. EUR beträgt.
Die Ermittlung des Zielerfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt nach Ablauf des
Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreszielerfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad wird in Höhe von maximal
150 % Zielerreichung (Cap) für die LTI-Auszahlungsbemessung berücksichtigt. Eine Auszahlung unterbleibt, wenn über den rollierenden
dreijährigen Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 % Zielerfüllungsgrad erreicht wird.
Seit dem Vergütungssystem 2021 werden im Vergütungssystem die finanziellen Leistungskriterien des LTI insgesamt mit 41 % der
gesamten zielvariablen Vergütung berücksichtigt, wobei das kumulierte EBT und die operative Nettovermögensrendite im Rahmen
der LTI-Bemessung gleichgewichtet werden. Die nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI werden mit 10 % der gesamten zielvariablen
Vergütung gewichtet und basieren auf verschiedenen Themenfeldern, auf deren Grundlage der Aufsichtsrat für den dreijährigen
Bemessungszeitraum jeweils bis zu sechs konkrete quantitative Zielsetzungen formuliert. Aktuell sind das die Themenfelder
Dekarbonisierung und Compliance. Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, werden die nicht-finanziellen
Leistungskriterien im Verhältnis zueinander gleichgewichtet.
Der Zielerfüllungsgrad hinsichtlich der nicht-finanziellen Leistungskriterien wird auf Basis der im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
erhobenen und in der vom Aufsichtsrat gebilligten nicht-finanziellen Erklärung (CSR-Bericht) berichteten Werte nach Ablauf
des Geschäftsjahres ermittelt. Im Jahr 2023 wurde im angepassten Vergütungssystem präzisiert, dass hierbei der jährliche Zielerfüllungsgrad
durch Division der Ist-Werte durch die vorher festgelegten Ziel-Werte ermittelt wird. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad für
den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreszielerfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. In Jahren, für die keine konkreten Ziele vereinbart sind, werden
die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad der nicht-finanziellen Leistungskriterien für
das jeweilige Geschäftsjahr wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes für die LTI-Auszahlungsbemessung berücksichtigt
(Cap).
Darüber hinaus verfolgt der Aufsichtsrat das Ziel, nicht-finanzielle Themen bei allen Vorständen nachhaltig und ganzheitlich
zu fördern. Daher hat der Aufsichtsrat die nicht-finanziellen LTI-Leistungskriterien, die unter dem Vergütungssystem seit
2021 für die davon betroffenen Vorstandsmitglieder gelten, für diejenigen Vorstandsmitglieder, die unter das Bestandsvergütungssystem
fallen, als individuelle Jahresziele im Rahmen des STI für 2023 festgelegt.
Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft durch die Vergütung
Durch die Zusammensetzung der Gesamtvergütung aus fixen und variablen Vergütungskomponenten werden die Umsetzung der Unternehmensstrategie
und die Ausrichtung auf den nachhaltigen und langfristigen Erfolg der Gesellschaft in klarer und nachvollziehbarer Weise vergütet.
Dabei stellt die fixe Vergütung sicher, dass für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied stets eine angemessene Kompensation erfolgt
und trägt so dazu bei, dass im Interesse der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft qualifizierte Vorstandsmitglieder
gewonnen und gehalten werden können. Die variablen Vergütungskomponenten dienen der Sicherstellung der Leistungsorientierung
(Pay-for-Performance) der Vorstandsvergütung. Sie sind an das Erreichen vorab definierter Leistungskriterien gekoppelt.
Die finanziellen Konzernsteuerungsgrößen des STI und des LTI entsprechen den Kennzahlen zur Unternehmenssteuerung im Sinne
der Unternehmensstrategie. Im Rahmen der individuellen Ziele des STI werden für alle Vorstandsmitglieder Anreize gesetzt,
bestimmte ressortbezogene Initiativen und Projekte zur Förderung der Unternehmensstrategie umzusetzen und so die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Zudem werden durch den LTI Anreize gesetzt, das operative Ergebnis wiederholt zu
steigern und einen effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie eine kontinuierliche Dividendenpolitik sicherzustellen.
Dadurch werden die Interessen der Vorstandsmitglieder an die der Aktionäre und weiterer Stakeholder wie Kunden und Arbeitnehmer:innen
angeglichen.
Die als Teil des LTI unter dem Vergütungssystem seit 2021 (bzw. des STI unter dem Bestandsvergütungssystem) formulierten nicht-finanziellen
ESG-Ziele (aktuell Dekarbonisierung und Compliance) leiten sich aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
ab und setzen besondere Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum der Gesellschaft.
B. Anwendung der Leistungskriterien für die variable Vergütung im Berichtsjahr
Für das Geschäftsjahr 2023 wurden die folgenden Leistungskriterien angewendet:
STI 2023
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat die Leistungskriterien des STI für die Vorstandsmitglieder auf die Erreichung
des Plan-EBIT-Korridors 2023 von 94,0 Mio. EUR bis 102,0 Mio. EUR (für 100 % Zielerfüllung) festgelegt.
Als weitere Komponente der kurzfristigen variablen Vergütung wurden für alle Vorstandsmitglieder individuelle Ziele aus den
strategischen Unternehmenszielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet und vereinbart.
Als individuelle Ziele wurden für den Bereich Vorstandsvorsitz (Herr Göring) unter anderem Fokusthemen im Zusammenhang mit
(i) der effektiven Vorstands-Zusammenarbeit im 2023 neu zusammengesetzten Vorstand, (ii) der Umsetzung einer Konzern-Nachhaltigkeitsstrategie,
(iii) Nachhaltigkeitszielen im Bereich Dekarbonisierung und Compliance, (iv) der Stärkung des globalen Kerngeschäfts durch
M&A-Aktivitäten, insbes. durch Bewertung und Umsetzung weiterer Wachstumsoptionen, (v) bestimmten Konzernprojekten (z.B. 275-Jahr
Feierlichkeiten) und (vi) der Förderung der konzernweiten Organisationsentwicklung bestimmt.
Für das Vorstandsmitglied für den Unternehmensbereich Dining & Lifestyle (Frau Schupp) orientiert sich die Incentivierung
im Rahmen des STI an individuellen Zielen (i) zur Adressierung strategischer Wachstumsfelder (insbes. durch bestimmte Umsatzsteigerungen,
die Etablierung von Testmärkten und den Ausbau und die Vermarktung von bestimmten Sortimenten), (ii) zur Sicherung der strategischen
Profitabilität (insbesondere mit Blick auf Margenstabilisierung), (iii) im Bereich Operations, (iv) zur Evaluierung von M&A-Projekten/Partnerschaften
im Geschäftsbereich Geschenke und (v) zur Förderung der konzernweiten Organisationsentwicklung.
Eine ähnliche Zielsetzung strebt der Aufsichtsrat im Unternehmensbereich Bad &Wellness (Herr Lörz) an, indem die individuellen
STI-Ziele anknüpfen an (i) die Adressierung strategischer Wachstumsfelder sowie die Chancen-Akzelerierung, (ii) die Absicherung
der strategischen Stabilität (z.B. in Bezug auf die Margen und die Reduzierung der Reichweite von Beständen), (iii) die Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit der Operations (mit Blick auf Optimierungen in der Produktion und der Supply Chain), (iv) strategische
M & A-Projekte im Geschäftsbereich, (v) Nachhaltigkeitsziele im Bereich Dekarbonisierung und Compliance, und (vi) die Förderung
der konzernweiten Organisationsentwicklung.
Im Finanzbereich (Herr Dr. Warncke) wurde der Fokus auf (i) die Steigerung der Effizienz der Organisation und die Kostenreduktion
(z.B. Einkaufskosteneinsparungen), (ii) die strategische Steuerung von Marketingausgaben und (iii) die Risikominimierung und
Steigerung der Compliance gelegt. Daneben sind die (iv) Weiterentwicklung von Bestandsimmobilien, (v) Nachhaltigkeitsziele
im Bereich Dekarbonisierung und Compliance und (vi) die Förderung der konzernweiten Organisationsentwicklung maßgeblich.
Im Bereich Digitalisierung & IT (Herr Dr. Domma) orientiert sich die Incentivierung im Rahmen des STI an individuellen Zielen
(i) zur strategischen Neuausrichtung der IT bzw. zur Schaffung der technologischen Voraussetzungen zur konzernweiten Effizienzsteigerung
in den internen Unternehmensprozessen, (ii) zur Realisierung von Effizienz- und Nutzenpotenzialen in ausgewählten Bereichen
durch Prozessdigitalisierung und Data Science, (iii) zum Ausbau der digitalen Vermarktung in beiden Unternehmensbereichen
und Wachstum im globalen E-Commerce, (iv) zur digitalen Transformation sowie (v) zur Förderung der konzernweiten Organisationsentwicklung.
Im Bereich HR & Organisationsentwicklung (Frau Jehle) liegt der Fokus der STI-Ziele auf (i) der Erhöhung der Effizienz und
Schlagkraft der HR-Organisation mit Blick auf bestimmte Aspekte, (ii) den Fortschritten im Hinblick auf die Digitalisierung
im Management von Mitarbeiterprozessen, (iii) der konzernweiten Organisationsentwicklung durch die Implementierung eines nachhaltigen
Talentmanagements und den Ausbau von Führungs- bzw. digitalen Fähigkeiten für die Zukunft, (iv) bestimmten Konzernprojekten
(insbes. Implementierung einer Nachhaltigkeitsstrategie) und (v) dem Ausbau und der Pflege der Sozialpartnerschaft.
LTI 2023
Für Zwecke des LTI wurde für alle Vorstandsmitglieder das Erreichen des kumulierten EBT von 135,0 Mio. EUR für die Jahre 2021-2023
und das Erreichen der Ziel-Vermögensrendite von 15,0 % (2023) festgelegt, wobei der erreichte Zielerfüllungsgrad hinsichtlich
der operativen Nettovermögensrendite aus dem Durchschnitt der drei Jahreszielerfüllungsgrade für 2023, 2022 und 2021 ermittelt
wird. Die Zielwerte der nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI für das Jahr 2023 lagen im Bereich der Dekarbonisierung
bei - 3,0 % CO2-Emissionen Keramik (t) je Nettoproduktionsmenge (t) gegenüber dem Vorjahr und auf der Zielsetzung für eine
Abdeckung des Einkaufsvolumen durch den Code of Conduct bei 93 %; der prozentuale Zielerfüllungsgrad der nicht-finanziellen
Leistungskriterien bemisst sich dabei aus dem Durchschnitt der drei Jahreszielerfüllungsgrade für 2023, 2022 und 2021.
Im Februar 2024 wurde der Zielerfüllungsgrad der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 (STI und LTI), die im März
ausgezahlt wird, durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Die jeweilige Zielerfüllung der einzelnen Vorstandsmitglieder bei Anwendung der Leistungskriterien für die Bemessung der in
2023 erdienten variablen Vergütung (STI und LTI) wird in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
|
|
LEISTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER IM BERICHTSJAHR /
LEISTUNGSKRITERIEN FÜR DIE ERDIENTE VARIABLE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
|
|
|
Dr. Peter Wolfgang Domma
Vorstand
Digitalisierung / IT
seit 01.01.2023
|
Frank Göring
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Esther Lea Jehle
Vorständin
HR / Organisationsentwicklung
seit 01.01.2023
|
Georg Lörz (1), (2)
Vorstand
Bad & Wellness
seit 01.08.2020
Vergütungsperiode bis 31.07.2023
|
|
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
| Plan EBIT |
80,8% |
29,0 |
80,8% |
147,1 |
80,8% |
36,2 |
80,8% |
36,3 |
| Individuelle Ziele |
99,0% |
26,6 |
95,0% |
129,7 |
97,0% |
32,6 |
80,0% |
27,0 |
|
Summe STI
|
-
|
55,6
|
-
|
276,8
|
-
|
68,8
|
-
|
63,2
|
| EBT |
129,0% |
33,9 |
150,0% |
248,6 |
129,0% |
42,3 |
150,0% |
61,4 |
Operative Netto- vermögensrendite
|
121,7% |
31,9 |
150,0% |
248,6 |
121,7% |
39,9 |
150,0% |
61,4 |
| Nicht-finanzielle Leistungskriterien |
101,2% |
13,0 |
- |
- |
101,2% |
16,2 |
- |
- |
|
Summe LTI
|
-
|
78,7
|
-
|
497,3
|
-
|
98,4
|
-
|
122,7
|
Summe variable
Vergütung 2023
|
104,9%
|
134,3
|
119,1%
|
774,0
|
104,5%
|
167,2
|
115,9%
|
186,0
|
Variable Ziel-
Vergütung 2023 (100%)
|
100,0%
|
128,0
|
100,0%
|
650,0
|
100,0%
|
160,0
|
100,0%
|
160,4(3)
|
|
|
Georg Lörz (1), (2)
Vorstand
Bad & Wellness
seit 01.08.2020
Vergütungsperiode ab 01.08.2023
|
Gabriele Schupp
Vorständin
Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Dr. Markus Warncke
Vorstand
Finanzen
seit 01.01.2015
|
|
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T EUR
|
| Plan EBIT |
80,8% |
22,6 |
80,8% |
54,3 |
80,8% |
62,2 |
| Individuelle Ziele |
80,0% |
16,8 |
102,0% |
51,4 |
95,0% |
54,9 |
|
Summe STI
|
-
|
39,4
|
-
|
105,7
|
-
|
117,1
|
| EBT |
150,0% |
30,8 |
150,0% |
73,8 |
150,0% |
105,2 |
Operative Netto- vermögensrendite
|
150,0% |
30,8 |
150,0% |
73,8 |
150,0% |
105,2 |
| Nicht-finanzielle Leistungskriterien |
102,6% |
10,3 |
102,6% |
24,6 |
- |
|
|
Summe LTI
|
-
|
71,8
|
-
|
172,2
|
-
|
210,4
|
Summe variable
Vergütung 2023
|
111,2%
|
111,2
|
115,8%
|
277,9
|
119,1%
|
327,5
|
Variable Ziel-
Vergütung 2023 (100%)
|
100,0%
|
100,0 (4)
|
100,0%
|
240,0
|
100,0%
|
275,0
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Für Herrn Lörz galten nicht-finanzielle Leistungskriterien als Teil des LTI nur für die Vergütungsperiode ab seiner Wiederbestellung
für die Zeit vom 1.8.2023 bis 31.12.2023. Für die Vergütungsperiode 1.1.2023 bis zum 31.7.2023 fand der Anstellungsvertrag
auf Basis des Bestandsvergütungssystems Anwendung.
(2) Die variable Ziel-Vergütung p.a. (bei 100% Zielerreichung, STI und LTI zusammen) von Herrn Lörz wurde zum 1.8.2023 von 275
T EUR auf 240 T EUR abgesenkt. Die angegebenen erreichten Beträge „Erfüllung in EUR“ setzen sich daher zeitanteilig aus den
erreichten Beträgen für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.7.2023 bzw. für die Zeit vom 1.8.2023 bis 31.12.2023 bezogen auf den
jeweils geltenden Zielbetrag zusammen. In Summe ergibt sich für das Geschäftsjahr ein Zielbetrag von 260,4 T EUR.
(3) 7/12 der Ziel-Vergütung des Geschäftsjahres 2023 bezüglich des Vertrages bis 31.07.2023.
(4) 5/12 der Ziel-Vergütung des Geschäftsjahres 2023 bezüglich des Vertrages ab 01.08.2023.
Zielerreichung LTI 2023
Der LTI (Long-Term Incentive) bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens auf Basis von finanziellen Ergebniskomponenten
(EBT und Nettovermögensrendite) und seit Geltung des Vergütungssystems 2021 zusätzlich auf Basis von nicht-finanziellen Leistungskriterien
(Dekarbonisierung und Compliance (Erhöhung der Abdeckung des Einkaufsvolumen durch Lieferanten mit Code of Conduct)):
|
Leistungskriterium
|
LEISTUNGSKRITERIEN UND ZIELERREICHUNG
|
|
Bemessungszeitraum
|
Vergütungssystem seit 2021
|
Bestandsvergü-
tungssystem
|
Bewertungskriterien
|
Kumulierter EBT über 3-jährigen Be-
messungszeitraum
|
Zielerreichung 2021 - 2023
|
209,6% |
209,6% |
Addition der erreichten Jahreswerte und Bemessung der Erreichung an 3-Jahres-Zielwert. Cap bei 150% In Jahren, in denen keine konkreten Ziele vereinbart wurden, werden die fehlenden Jahre mit 100% bewertet.
|
|
Gesamtzielerreichungsgrad in %
|
150% (Cap) |
150% (Cap) |
|
Gewichtung für LTI
|
40,2% |
50% |
Durchschnittszieler-
reichung Nettover-
mögensrendite in 3-Jahres-Zeitraum
|
Zielerreichung 2021
|
250,4% |
250,4% |
3-Jahres-Durchschnitt der Zielerreichung des jeweiligen Jahres. Cap bei 150%. In Jahren, in denen keine konkreten Ziele vereinbart wurden, werden die fehlenden Jahre mit 100% bewertet.
|
|
Zielerreichung 2022
|
210,2% |
210,2% |
|
Zielerreichung 2023
|
165,2% |
165,2% |
|
Gesamtzielerreichungsgrad in %
|
150% (Cap) |
150% (Cap) |
|
Gewichtung für LTI
|
40,2% |
50% |
Durchschnittszieler-
reichung Dekarboni-
sierung in 3 -Jahres-
Zeitraum
|
Zielerreichung 2021
|
100% |
./. |
3-Jahres-Durchschnitt der Zielerreichung des jeweiligen Jahres. Cap bei 150%. In Jahren, in denen keine konkreten Ziele vereinbart wurden, werden die fehlenden Jahre mit 100% bewertet.
|
|
Zielerreichung 2022
|
105,7% |
./. |
|
Zielerreichung 2023
|
105,3% |
./. |
|
Gesamtzielerreichungsgrad in %
|
103,7% |
./. |
|
Gewichtung für LTI
|
9,8% |
./. |
Durchschnittszieler-
reichung Erhöhung der Abdeckung des Einkaufsvolumens durch Lieferanten mit Code of Conduct in 3 -Jahres-Zeitraum
|
Zielerreichung 2021
|
100% |
./. |
3-Jahres-Durchschnitt der Zielerreichung des jeweiligen Jahres. Cap bei 150%. In Jahren, in denen keine konkreten Ziele vereinbart wurden, werden die fehlenden Jahre mit 100% bewertet.
|
|
Zielerreichung 2022
|
102,2% |
./. |
|
Zielerreichung 2023
|
101,9% |
./. |
|
Gesamtzielerreichungsgrad in %
|
101,4% |
./. |
|
Gewichtung für LTI
|
9,8% |
./. |
Gesamtzielerrei-
chungsgrad LTI 2023
|
|
140,7%
|
150,0%
|
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
LTI in Aktien
Im Rahmen der Aktienkauf- und Halteverpflichtung haben die Vorstandsmitglieder, die unter das Vergütungssystem seit 2021 fallen,
die Pflicht, den betreffenden Gegenwert des LTI (nach Steuern) in Summe in Aktien der Gesellschaft anzulegen (dazu können
sie auch eigene Bestandsaktien einbringen) und für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu halten. Die Gesellschaft kann
die LTI-Vergütungsbeträge auch in eigenen Aktien erfüllen. Die Aktien unterliegen während der gesamten vierjährigen Halteverpflichtung
sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung. Durch die Verknüpfung der Auszahlung des LTI mit der Aktienkauf-
und Halteverpflichtung eigener Aktien sorgt die Gesellschaft dafür, dass die Vorstandsmitglieder langfristig an der Steigerung
des Werts der Gesellschaft partizipieren.
Anzahl Aktien aufgrund LTI-Erfüllung in Aktien bzw. Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung
| |
LTI IN AKTIEN UND AKTIENHALTEVERPFLICHTUNG
|
|
Jahr
|
LTI-Betrag in T EUR (brutto)
|
Stück (aufgrund Erfüllung in Aktien oder Erwerbsverpflichtung)
|
Weg der Aktienbereitstellung
|
Ablauf Haltefrist (Datum)
|
| Dr. Peter Wolfgang Domma |
2023 |
78,7 |
Wird ermittelt über den LTI-Auszahlungsbetrag nach Steuern und auf Basis des Durchschnittskurses acht Wochen vor Auszahlung
des Bonus
|
Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft |
31.03.2028 |
| Frank Göring (1) |
|
./. |
./. |
./. |
./. |
| Esther Lea Jehle |
2023 |
98,4 |
Wird ermittelt über den LTI-Auszahlungsbetrag nach Steuern und auf Basis des Durchschnittskurses acht Wochen vor Auszahlung
des Bonus
|
Kombination aus Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft und Transfer von Bestandsaktien |
31.03.2028 |
| Georg Lörz |
2023 |
71,8 (2) |
Wird ermittelt über den LTI-Auszahlungsbetrag nach Steuern und auf Basis des Durchschnittskurses acht Wochen vor Auszahlung
des Bonus
|
Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft |
31.03.2028 |
| Gabriele Schupp |
2022 |
177,5 |
4318 |
Transfer von Bestandsaktien |
31.03.2027 |
| 2023 |
172,2 |
Wird ermittelt über den LTI-Auszahlungsbetrag nach Steuern und auf Basis des Durchschnittskurses acht Wochen vor Auszahlung
des Bonus
|
Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft |
31.03.2028 |
| Dr. Markus Warncke (3) |
|
./. |
./. |
./. |
./. |
(1) Da Herr Göring im Berichtsjahr noch dem Bestandsvergütungssystem unterfiel, besteht im Berichtsjahr für ihn keine Aktienkauf-
und Halteverpflichtung.
(2) Für Herrn Lörz gilt die Aktienerwerbs- und Halteverpflichtung anteilig für die Zeit 1.8.2023-31.12.2023. Bis zum 31.07.2023
galt für ihn noch das Bestandsvergütungssystem.
(3) Da Herr Dr. Warncke im Berichtsjahr noch dem Bestandsvergütungssystem unterfiel, besteht im Berichtsjahr für ihn keine Aktienkauf-
und Halteverpflichtung.
Außerordentliche Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keine außerordentlichen Zuwendungen, wie Antrittsprämien, Halteprämien, Umzugskosten, Entschädigungen
aus früheren Arbeitsverträgen oder Zahlungen aufgrund einer Kündigung geleistet.
Allerdings erfolgte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 48.7 T EUR an ein früheres Vorstandsmitglied (Nicolas Luc Villeroy)
zum berechtigten Ausgleich von in Deutschland ursprünglich unerwarteten angefallenen Steuerzahlungen auf eine bereits im Jahr
2019 geleistete Abfindung.
Versorgung / betriebliche Altersversorgung
Den Mitgliedern des Vorstands (bis auf Herrn Göring) wurden jeweils eine rückgedeckte beitragsorientierte Leistungszusage
als Altersversorgung zugesagt. Auf dieser Grundlage wurden im Berichtsjahr jährliche Beiträge in Höhe von 17,5 % (unter dem
Bestandsvergütungssystem) bzw. 15 % (unter dem Vergütungssystem seit 2021) der jährlichen Grundvergütung erbracht. Daraus
wird ein Versorgungskapital für den Fall des Eintritts eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) gebildet. Der Beitragssatz
wurde im Rahmen des Vergütungssystems 2021 von 17,5 % auf 15 % reduziert, weil sich die relativen Anteile der Vergütungskomponenten,
und damit auch die Höhe der Grundvergütung, seit dem Vergütungssystem 2021 geändert haben.
Die jährlichen Versorgungsbeträge werden als arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge für eine Rückdeckungsversicherung
bei der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendet und sind sofort unverfallbar. Die Versorgungszusagen aller Vorstandsmitglieder
sehen zudem die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung vor. Von dieser Möglichkeit hat bislang ein Vorstandsmitglied (Herr Dr.
Warncke) Gebrauch gemacht.
Etwaige Versorgungsanwartschaften aus Versorgungszusagen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind hier nicht dargestellt,
da sie nicht im Rahmen der Vorstandstätigkeit erdient wurden.
Herr Göring hat als einziges Vorstandsmitglied noch Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Leistungszusage
für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod), die er im Rahmen seiner achtzehnjährigen Dienstzeit als Vorstand bereits
vollumfänglich erworben hat und aus der Herr Göring ein Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung beanspruchen
kann.
Altersversorgungszusagen
Barwert und von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandte oder zurückgestellte Beträge:
|
PENSIONSANWARTSCHAFTEN
|
|
|
Dienstzeitaufwand 2023
(jeweils in T EUR) (1)
|
Barwert der
Pensionsverpflichtungen 2023
(jeweils in T EUR)
|
| Dr. Peter Wolfgang Domma |
13,0 |
16,0 |
| Frank Göring |
./. |
6.161 |
| Esther Lea Jehle |
17,4 |
21,0 |
| Georg Lörz |
35,0 |
136,5 |
| Gabriele Schupp |
41,1 |
285,1 |
| Dr. Markus Warncke |
34,0 |
755,8(2) |
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Dienstzeitaufwand nach IAS 19
(2) Hierin enthalten ist eine Altersversorgungszusage aus Entgeltumwandlung mit einem Barwert in Höhe von TEUR 439,3, für die
im Berichtsjahr aus der Entgeltumwandlung eine Zuführung in Höhe von TEUR 69,6 erfolgte.
Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Fortzahlung
der Grundvergütung aus dem Anstellungsvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten. Ebenso hat das Vorstandsmitglied im Falle
einer während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretenden dauernden Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung
der Grundvergütung für den Monat, in dem das Anstellungsverhältnis aufgrund der festgestellten Berufsunfähigkeit endet, sowie
für die darauffolgenden sechs Monate.
Anwendung von Malus- oder Clawback
Im Berichtsjahr waren keine Malus- oder Clawback-Sachverhalte relevant und es wurden daher im Berichtsjahr keine variablen
Vergütungsbestandteile aufgrund von Malus- oder Clawback Tatbeständen reduziert oder zurückgefordert.
Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall des Eintritts eines Versorgungsfalls wurden allen Vorstandsmitgliedern Versorgungsleistungen zugesagt.
Darüber hinaus wurden keine Leistungen für den Fall der regulären Beendigung zugesagt, mit folgenden Ausnahmen für Herrn Dr.
Warncke, Frau Schupp und Herrn Lörz:
Die Anstellungsverträge mit Herrn Dr. Warncke und Frau Schupp (jeweils bis 31. Dezember 2023) und Herrn Lörz (bis 31. Juli
2023) sehen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eine Regelung vor, wonach diese Vorstandsmitglieder eine Abfindung
in Höhe von 1/12 der Grundvergütung, die sie für das letzte Kalenderjahr ihrer Dienstzeit bei der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
erhalten haben, pro Jahr ihrer ununterbrochenen Tätigkeit als Vorstandsmitglied, max. jedoch in Höhe von 12/12 erhalten, wenn
das Anstellungsverhältnis endet, weil eine Wiederbestellung unterbleibt, obwohl das Vorstandsmitglied mit einer Wiederbestellung
zu wirtschaftlich real unveränderten Vertragskonditionen (d. h. unter Berücksichtigung eines etwaigen, inflationsbedingten
Kaufkraftausgleichs) einverstanden gewesen wäre und die Unterlassung der Wiederbestellung auch nicht in sonstiger Weise vom
Vorstandsmitglied zu vertreten ist.
Im Zuge der Erneuerung der Anstellungsverträge anlässlich der Wiederbestellung von Herrn Lörz (ab 01. August 2023), Herrn
Dr. Warncke und Frau Schupp (jeweils ab dem 01. Januar 2024) wurden die auf Basis der vorbeschriebenen Altverträge bereits
kumulierten bzw. zugesagten Abfindungsjahre in feste Abfindungssummen überführt, auf die bei Nichtverlängerung auch nach den
neuen Anstellungsverträgen unter den vorgenannten Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Dies ergibt für Herrn Lörz eine Abfindung
in Höhe von 68.8 T EUR (entsprechend der Höhe von 1/12 pro Jahr der ununterbrochenen Vorstandstätigkeit bis zum Ablauf des
vormaligen Anstellungsvertrages am 31. Juli 2023), für Frau Schupp in Höhe von 230 T EUR (entsprechend der Höhe von 1/12 pro
Jahr der ununterbrochenen Vorstandstätigkeit bis zum Ablauf des vormaligen Anstellungsvertrages am 31. Januar 2025) und für
Herrn Dr. Warncke in Höhe von 206.3 T EUR (entsprechend der Höhe von 1/12 pro Jahr der ununterbrochenen Vorstandstätigkeit
bis zum Ablauf des vormaligen Anstellungsvertrages am 31. Dezember 2023). Eine weitere Erhöhung der Abfindungszusage in Abhängigkeit
von der Dienstzugehörigkeit erfolgt nicht.
Der im Berichtsjahr ausgelaufene Anstellungsvertrag von Herrn Göring sah eine leicht abweichende Regelung vor, wonach er bei
einer Beendigung seiner Bestellung und des Anstellungsvertrags eine Abfindung in Höhe von 12/12 der Grundvergütung, die er
für das letzte Kalenderjahr seiner Dienstzeit erhalten hat, erhält. Auf dieser Grundlage wurde Herrn Göring im Berichtsjahr
anlässlich des Endes seines Vertrags und seiner Bestellung eine Abfindung in Höhe von 650 T EUR gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit sehen die Anstellungsverträge
der Mitglieder des Vorstands (bis auf derjenige von Herrn Göring, für den ausschließlich die Abfindungsregelung wie oben beschrieben
galt), die nicht zum Ablauf des Berichtsjahres ausgeschieden sind, eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche in Höhe
einer Weiterzahlung der Bezüge vor, die in der Restlaufzeit ihres jeweiligen Anstellungsvertrages noch entstanden wären. Eine
Weiterzahlung der Bezüge ist danach jedoch ausgeschlossen für Zeiträume, in denen das Vorstandsmitglied laufende Leistungen
aus einer Versorgungszusage erhält.
Bei der Berechnung der fortzuzahlenden Bezüge werden die individuell mit den Mitgliedern des Vorstands vereinbarten Vergütungsbestandteile
berücksichtigt. Die Abfindung berechnet sich dabei aus der Grundvergütung im letzten Geschäftsjahr und 100 % des Durchschnitts
der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten variablen Vergütungsbestandteile.
Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht jedoch nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch
die Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Allerdings gilt nach den aktuellen Verträgen sämtlicher
Vorstandsmitglieder das Wettbewerbsverbot gemäß § 88 AktG für den Zeitraum, für den das jeweilige Vorstandsmitglied weiterhin
eine Vergütung wegen vorzeitiger Beendigung erhält, fort.
Zusagen oder Gewährungen an ein früheres Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat
Mit Ausnahme von Herrn Göring, der mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, hat im Berichtsjahr
2023 kein weiteres Vorstandsmitglied die Tätigkeit für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft beendet.
Anlässlich des Ausscheidens von Herrn Göring wurde ihm im Berichtsjahr seine vertragsgemäße Abfindung gemäß seinem Anstellungsvertrag
sowie eine Zahlung zwecks Resturlaubsabgeltung im Berichtsjahr gewährt. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung
der Tätigkeit wurden im Berichtsjahr nicht zugesagt oder gewährt.
Zusagen / Gewährungen von Leistungen durch Dritte
Im Berichtsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit für Villeroy
& Boch zugesagt oder gewährt.
C. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr
Aktive Vorstandsmitglieder
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher
nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung).
Die „gewährte Vergütung“ erfasst die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteile,
insofern diese nicht bereits in einem vorherigen Berichtsjahr als geschuldete Vergütung ausgewiesen wurden. Das sind neben
der monatlich gezahlten Grundvergütung auch die individuellen Nebenleistungen.
Als „geschuldete Vergütung“ für das Berichtsjahr 2023 wird die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 betrachtet, da
die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde, die Auszahlung
aber erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt.
Diese periodengerechte Darstellung aus „gewährt und geschuldet“ ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung
und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
|
|
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VORSTANDSVERGÜTUNG IN T EUR
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 - AMTIERENDE VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
|
Dr. Peter Wolfgang Domma
Vorstand
Digitalisierung / IT
seit 01.01.2023
|
Frank Göring
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Esther Lea Jehle
Vorständin
HR / Organisationsentwicklung
seit 01.01.2023
|
|
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
| Grundvergütung |
192,0 |
56,0% |
650,0 |
45,0% |
240,0 |
57,4% |
| Sonstiges/Nebenleistungen(2) |
16,4 |
4,8% |
22,0 |
1,5% |
10,7 |
2,6% |
Summe fixe
Vergütungsbestandteile
|
208,4
|
60,8%
|
672,0
|
46,5%
|
250,7
|
60,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2023 (STI) |
55,6 |
16,2% |
276,7 |
19,1% |
68,8 |
16,5% |
Jahreserfolgsvergütung 2023 (LTI Bemessungszeitraum 2021-2023)
|
78,7 |
23,0% |
497,3 |
34,4% |
98,4 |
23,5% |
Summe variable
Vergütungsbestandteile
|
134,3
|
39,2%
|
774,0
|
53,5%
|
167,2
|
40,0%
|
Gewährte und geschuldete
Vergütung (ggV) gemäß §162 AktG
|
342,7
|
100,0%
|
1446,0
|
100,0%
|
417,9
|
100,0%
|
Leistungen in die Altersversorgung (nach IAS 19) im Berichtsjahr
|
13,0 |
|
- |
- |
17,4 |
- |
Gesamtvergütung 2023
inkl. Leistungen zur Altersversorgung nach Dienstzeitaufwand
|
355,7
|
|
1446,0
|
|
435,3
|
|
| Zahlungen bei Ausscheiden |
- |
- |
685,2 (1) |
- |
- |
- |
|
insgesamt
|
355,7
|
|
2131,2
|
|
435,3
|
|
|
|
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VORSTANDSVERGÜTUNG IN T EUR
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 - AMTIERENDE VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
|
Georg Lörz
Vorstand
Bad & Wellness
seit 01.08.2020
Vergütungsperiode ab 01.08.2023
|
Gabriele Schupp
Vorständin
Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Dr. Markus Warncke
Vorstand
Finanzen
seit 01.01.2015
|
|
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
In T EUR
|
Erfüllung
in %
|
| Grundvergütung |
310,4 |
49,7% |
360,0 |
53,8% |
275,0 |
44,0% |
| Sonstiges/Nebenleistungen(2) |
16,9 |
2,7% |
30,9 |
4,6% |
22,0 |
3,5% |
Summe fixe
Vergütungsbestandteile
|
327,3
|
52,4%
|
390,9
|
58,4%
|
297,0
|
47,6%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2023 (STI) |
102,7 |
16,4% |
105,7 |
15,8% |
117,1 |
18,8% |
Jahreserfolgsvergütung 2023 (LTI Bemessungszeitraum 2021-2023)
|
194,5 |
31,1% |
172,2 |
25,7% |
210,4 |
33,7% |
Summe variable
Vergütungsbestandteile
|
297,1
|
47,6%
|
277,9
|
41,6%
|
327,5
|
52,4%
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß §162 AktG
|
624,4
|
100,0%
|
668,8
|
100,0%
|
624,5
|
100,0%
|
Leistungen in die Altersversorgung (nach IAS 19) im Berichtsjahr
|
35,0 |
- |
41,1 |
- |
34,0 |
- |
Gesamtvergütung 2023
inkl. Leistungen zur Altersversorgung nach Dienstzeitaufwand
|
659,4
|
-
|
709,9
|
-
|
658,5
|
-
|
| Zahlungen bei Ausscheiden |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
insgesamt
|
659,4
|
-
|
709,9
|
-
|
658,5
|
-
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Herrn Göring wurde im Berichtsjahr anlässlich des Endes seines Vertrags zum 31.12.2023 eine vertraglich vereinbarte Abfindung
in Höhe von 650 T EUR sowie eine Zahlung zwecks Resturlaubsabgeltung gewährt.
(2) Darin enthalten sind steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen im Geschäftsjahr 2023. Die D&O Versicherungsprämien
werden durch die Gesellschaft übernommen, sind aber in den Nebenleistungen nicht erfasst.
Frühere Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, wenn nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Vorstandsmitglied seine Tätigkeit beendet hat, zehn
Jahre vergangen sind. Diesen ehemaligen Vorstandsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen, für die personenbezogene Angaben unterbleiben,
wurden im Geschäftsjahr 2023 im Rahmen von Pensionszusagen insgesamt 1.825 T EUR (2.054 T EUR im Vorjahr) gewährt und geschuldet.
Gegenüber diesem Personenkreis bestanden Verpflichtungen für Pensionen bewertet nach IAS 19 in Höhe von 17.412 T EUR.
|
|
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IN T EUR
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 - FRÜHERE VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
|
Für alle weiteren früheren
Vorstandsmitglieder
|
Nicolas Luc Villeroy
Vorstand Tischkultur
bis 31.01.2019
|
|
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Sonstiges/Nebenleistungen |
39,2 (1) |
2,1% |
48,7 (2) |
80,6% |
| Renten (3) |
1.785,5 |
97,9% |
11,7 |
19,4% |
Summe fixe
Vergütungsbestandteile
|
1.824,7
|
100,0%
|
60,4
|
100,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2023 (STI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Jahreserfolgsvergütung 2023 (LTI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
Summe variable
Vergütungsbestandteile
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
1.824,7
|
100,0%
|
60,4
|
100,0%
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Zuschuss zu einer Wohnung und geldwerter Vorteil aus der Gewährung einer Unfallversicherung.
(2) Ausgleichszahlung zum berechtigten Ausgleich von in Deutschland ursprünglich unerwarteten angefallenen Steuerzahlungen auf
eine bereits im Jahr 2019 geleistete Abfindung.
(3) Summe der monatlich gezahlten Renten/Vertragspensionen bzw. einmaligen Alterskapitalabfindungen an ehemalige Vorstandsmitglieder
im Berichtsjahr.
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung beträgt unter dem aktuellen Vergütungssystem 5 Mio. EUR für das Gesamtgremium und besteht aus der Summe
aller variablen Vergütungsbestandteilen zuzüglich der fixen Vergütungsbestandteile für ein Geschäftsjahr. Diese Maximalvergütung
in Höhe von 5 Mio. EUR für das Gesamtgremium wurde durch die für das Berichtsjahr unter dem Bestandsvergütungssystem und dem
Vergütungssystem seit 2021 gewährte Vergütung für das Gesamtgremium der aktiven Vorstandsmitglieder nicht überschritten.
Abweichung vom Vergütungssystem
Abweichungen vom jeweils einschlägigen Vergütungssystem des Vorstands gab es bei der gewährten Vergütung im Berichtsjahr nicht.
Die Festschreibung der Höhe der Abfindung bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags aus vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretenden Gründen in dem ab 1. August 2023 geltenden Anstellungsvertrag von Herrn Lörz bzw. den ab 1. Januar 2024 geltenden
Anstellungsverträgen von Herrn Dr. Warncke und Frau Schupp weicht zwar in der konkreten Ausgestaltung von der möglichen Fortführung
der Abfindungsregelung nach Maßgabe des angepassten Vergütungssystems ab. Danach kann ein Abfindungsbetrag von 1/12 der Jahresgrundvergütung
pro Jahr ununterbrochener Vorstandstätigkeit bis zu maximal 12/12 aufgebaut werden. Die beschriebenen vertraglichen Regelungen
in den aktuellen Verträgen der Herren Lörz und Dr. Warncke sowie von Frau Schupp bewegen sich jedoch im Rahmen des im angepassten
Vergütungssystem ermöglichten Bestandsschutzes, da die Festschreibung der Höhe der Abfindung (betragsmäßig bezogen auf die
Laufzeit der Vorverträge) der Höhe nach hinter der nach dem angepassten Vergütungssystem möglichen Erdienung weiterer Abfindungsansprüche
zurückbleiben.
II. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 1. April 2022 ein neues Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft verabschiedet und die entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Die Aufsichtsratsvergütung
besteht auf dieser Grundlage seit dem 1. Januar 2022 satzungsgemäß aus einer reinen Festvergütung. Die nachfolgenden Vergütungen
werden zuzüglich einer eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur pro rata
temporis für die Dauer der Bestellung.
Die in der Tabelle gekennzeichneten Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend
den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds und der IGBCE abzuführen.
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die feste jährliche Basisvergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats beträgt 40 T EUR. Zusätzlich erhält der/die Vorsitzende
80 T EUR, sein/e Stellvertreter:in 17 T EUR. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich 25 T EUR, der/die
Vorsitzende Personalausschusses zusätzlich 10 T EUR und der/die Vorsitzende des Investitionsausschusses zusätzlich 4 T EUR.
Die Mitglieder des Prüfungs- und Personalausschusses erhalten jeweils 3 T EUR pro Jahr zusätzlich zur Basisvergütung. Die
Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten zusätzlich zur Basisvergütung jeweils jährlich 2,5 T EUR. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von 2 T EUR.
Außerordentliche Zuwendungen
Gemäß der Satzung des Unternehmens haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit
entstehenden Auslagen. In diesem Rahmen werden dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Bürokosten in Höhe von 74 T EUR pro Jahr
erstattet. Im Jahr 2023 wurden diese Kosten für die Jahre 2022 und 2023 erstattet, mithin also 148 T EUR.
Malus- oder Clawback-Regelungen
Mangels variabler Vergütungsbestandteile wurden im Berichtsjahr auch keine solchen von Mitgliedern des Aufsichtsrats zurückgefordert.
Das in der Satzung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft festgelegte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht im Übrigen
auch keine Malus- und Clawback-Regelungen vor.
Im Geschäftsjahr erhielten die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft im Rahmen der Mandatsausübung
folgende Bezüge ausgezahlt:
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IN T EUR
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 - AMTIERENDE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
|
|
Andreas Schmid
Aufsichtsratsvorsitzender
seit 27.03.2021
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 30.10.2020
|
Bärbel Werwie (1)
1. Stellvertretende Vorsitzende seit 21.04.2023
Mitglied des Aufsichtsrats seit 23.03.2018
|
Dominique
Villeroy de Galhau
2. Stellvertretender Vorsitzender seit 21.04.2023
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 02.10.2015
|
Susanne Heckelsberger
Prüfungsausschussvorsitzende
seit 30.10.2020
Mitglied des Aufsichtsrats seit 01.07.2020
|
|
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
120,0 |
77,9% |
51,8 |
69,3% |
51,8 |
67,7% |
40,0 |
47,1% |
| Ausschussvergütung |
14,0 |
9,1% |
3,0 |
4,0% |
4,7 |
6,1% |
25,0 |
29,4% |
| Sitzungsgelder |
20,0 |
13,0% |
20,0 |
26,7% |
20,0 |
26,2% |
20,0 |
23,5% |
|
Gesamtvergütung 2023 gemäß § 162 AktG
|
154,0
|
100,0%
|
74,8
|
100,0%
|
76,5
|
100,0%
|
85,0
|
100,0%
|
|
|
Anna Engfer (1)
Arbeitnehmervertreterin
seit 16.08.2022
|
Daniela Graf (1)
Arbeitnehmervertreterin
seit 21.04.2023
|
Christina Rosenberg
Anteilseignervertreterin
seit 22.03.2013
|
Thomas Scherer (1)
Arbeitnehmervertreter
seit 01.07.2020
|
|
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
40,0 |
66,7% |
27,8 |
60,6% |
40,0 |
63,5% |
40,0 |
64,0% |
| Ausschussvergütung |
- |
- |
2,1 |
4,6% |
3,0 |
4,8% |
2,5 |
4% |
| Sitzungsgelder |
20,0 |
33,3% |
16,0 |
34,9% |
20,0 |
31,7% |
20,0 |
32% |
|
Gesamtvergütung 2023 gemäß § 162 AktG
|
60,0
|
100,0%
|
45,9
|
100,0%
|
63,0
|
100,0%
|
62,5
|
100,0%
|
|
|
Louis de Schorlemer
Anteilseignervertreter
seit 23.03.2018
|
Roland Strasser (1)
Arbeitnehmervertreter
seit 10.02.2021
|
Susanne Ollmann
Arbeitnehmervertreterin
seit 21.04.2023
|
Richard Graf von
Waldburg zu Wolfegg und Waldsee
Anteilseignervertreter
seit 21.04.2023
|
|
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
|
Grundvergütung
|
40,0 |
65,8% |
40,0 |
63,5% |
27,8 |
63,5% |
27,8 |
63,5% |
|
Ausschussvergütung
|
2,8 |
4,6% |
3,0 |
4,8% |
- |
- |
- |
- |
|
Sitzungsgelder
|
18,0 |
29,6% |
20,0 |
31,7% |
16,0 |
36,5% |
16,0 |
36,5% |
|
Gesamtvergütung 2023 gemäß § 162 AktG
|
60,8
|
100,0%
|
63,0
|
100,0%
|
43,8
|
100,0%
|
43,8
|
100,0%
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
Die Gesellschaft unterhält eine D&O-Versicherung, die auch die Tätigkeit der Aufsichtsräte abdeckt. Die Versicherungsprämien
werden durch die Gesellschaft übernommen, sind aber in den Leistungen nicht erfasst.
(1) Diese Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des
Deutschen Gewerkschaftsbunds und der IGBCE abzuführen.
Im Geschäftsjahr erhielten die früheren Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft im Rahmen der
Mandatsausübung folgende Bezüge ausgezahlt:
|
|
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IN T EUR
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 - FRÜHERE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
|
|
Dr. Alexander
von Boch-Galhau
Anteilseignervertreter
bis 21.04.2023
|
Thomas Kannengießer
Arbeitnehmervertreter
bis 21.04.2023
|
Ralf Runge (1)
1. Stellvertretender Vorsitzender bis 21.04.2023
|
|
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
in T EUR
|
in % GV
|
|
Grundvergütung
|
17,6 |
78,2% |
12,3 |
75,5% |
17,6 |
78,2% |
|
Ausschussvergütung
|
0,9 |
4% |
- |
|
0,9 |
4% |
|
Sitzungsgelder
|
4,0 |
17,8% |
4,0 |
24,5% |
4,0 |
17,8% |
|
Gesamtvergütung 2023 gemäß § 162 AktG
|
22,5
|
100,0%
|
16,3 |
100%
|
22,5
|
100%
|
Gegebenenfalls treten bei den hier angegebenen Werten Rundungsdifferenzen auf.
Die Gesellschaft unterhält eine D&O-Versicherung, die auch die Tätigkeit der Aufsichtsräte abdeckt. Die Versicherungsprämien
werden durch die Gesellschaft übernommen, sind aber in den Leistungen nicht erfasst.
(1) Der Vertreter der Arbeitnehmer:innen im Aufsichtsrat hat erklärt, seine Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen
Gewerkschaftsbunds und der IGBCE abzuführen.
III. Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und
der durchschnittlichen Vergütung ihrer Arbeitnehmer:innen
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Villeroy & Boch, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Gesamtbelegschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis für das Geschäftsjahr 2023 dar. Dabei wurde von der Übergangsregelung
gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Gebrauch gemacht.
Zur vergleichenden Darstellung wird die Ertragsentwicklung durch das Konzern-EBIT, das operative Konzern-EBIT und das Konzern-EBT
und damit anhand derjenigen Kennzahlen abgebildet, an denen auch die Mitglieder des Vorstands innerhalb ihrer variablen Vergütung
u.a. gemessen werden und die damit einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder haben. Darüber
hinaus sind das Konzernergebnis des Villeroy & Boch-Konzerns und der Jahresüberschuss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 17 HGB aufgeführt. Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt (entsprechend der Darstellung in den
Tabellen). Wie im letzten Bericht wird dabei das Erdienungsprinzip (basierend auf der weiter oben dargelegten Interpretation
der gewährten und geschuldeten Vergütung) zugrunde gelegt.
Die vergleichende Darstellung der über die letzten Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmer:innen
beinhaltet Angaben zur jährlichen Veränderung der Durchschnittsbezüge der Arbeitnehmer:innen. Die Gruppe der Arbeitnehmer:innen
umfasst für diese Zwecke die Gesamtbelegschaft (im Sinne der Stammbelegschaft) der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft in Deutschland
im jeweiligen Geschäftsjahr, zu der im Geschäftsjahr 2023 1.838 Arbeitnehmer:innen (1.807 Arbeitnehmer:innen im Vorjahr) (Vollzeitäquivalent)
ohne Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern, Auszubildenden, Werksstudent:innen und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer:innen
zählten. Wie auch schon im letzten Berichtsjahr wurden unterjährig ein- oder ausgetretene Arbeitnehmer:innen nicht mehr in
die Vergleichsgruppe einbezogen, da die Vergleichsgruppe im Interesse einer repräsentativen Stammbelegschaft auf die im gesamten
Geschäftsjahr angestellten Arbeitnehmer:innen beschränkt werden sollte. Zusätzlich wurden in diesem Berichtsjahr Arbeitnehmer:innen,
die unterjährig eine Veränderung des Beschäftigungsgrades zu verzeichnen hatten und Arbeitnehmer:innen, mit Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlung, nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen. Die daraus resultierende Anzahl von 1.322 Arbeitnehmer:innen
bildet die Grundlage für die Tabelle der vergleichenden Darstellung. Hierdurch wird eine einheitliche Betrachtung über den
darzustellenden Vergleichszeitraum hinweg sichergestellt.
Für Zwecke der Angabe der jährlichen Veränderung der Durchschnittsvergütung der Arbeitnehmer:innen wurde die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährte bzw. geschuldete Vergütung in Relation zur gewährten bzw. geschuldeten Vergütung im jeweils vorangegangenen
Geschäftsjahr gesetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt, das auf Basis von monatlichen Verlaufsdaten
über das Geschäftsjahr ermittelt wurde, sowie Funktionszulagen und sonstigen Zuschüssen und den jährlich für das Geschäftsjahr
zu erwartenden bzw. ausgezahlten Boni (jedoch exklusive reiner Treueprämien aufgrund von Dienstzugehörigkeit). Enthalten sind
ebenfalls die Kosten für die Zahlung an Pensionsfonds und an Direktversicherungen, aus denen den Arbeitnehmer:innen ein unmittelbarer
Anspruch gegen den Versorgungsträger zusteht, ein Dienstwagen (wenn vorhanden; auf Basis der 1%-Regelung) sowie die vom Arbeitgeber
zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Hochrechnung auf das Vollzeitäquivalent erfolgt auf Basis einer 40-Stunden-Woche
für außertarifliche Arbeitnehmer:innen und eine 38-Stunden-Woche für tarifliche Arbeitnehmer:innen. Arbeitszeitkürzungen infolge
von Kurzarbeit, sowie etwaige Mehrarbeit im Berichtsjahr wurden daher durch die Hochrechnung auf das Vollzeitequivalent nicht
in der vergleichenden Darstellung berücksichtigt.
Die für die Durchschnittsvergütung der Gesamtbelegschaft (Stammbelegschaft) der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft in Deutschland
maßgeblichen Zahlen wurden sowohl für die Vorjahre seit 2020 nach diesen Prinzipien ermittelt und in nachfolgender Tabelle
wurden die daraus resultierenden Steigerungsraten ausgewiesen.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG
SOWIE DER VERÄNDERUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG
DER ARBEITNEHMER:INNEN, DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
|
ERTRAGSENTWICKLUNG I.S.V.
§ 264 ABS. 2 SATZ 1 HGB
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
| EBIT-Konzern |
122% |
7% |
-8% |
| EBIT-Konzern (operativ) |
87% |
6% |
-10% |
| EBT-Konzern |
139% |
11% |
-10% |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Villeroy & Boch Konzern
|
164% |
18% |
-15% |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
|
-(1) |
95% |
-46% |
|
DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG VON ARBEITNEHMER:INNEN AUF VOLLZEITÄQUIVALENZBASIS
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
| Entwicklung der Gesamtvergütung der Belegschaft der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zum Vorjahr(2), (3) |
6% |
1% |
3% (4) |
| Entwicklung Gesamtvergütung (Zeile 1) zur vertraglichen Vergütung |
8% |
6% |
7% |
| Entwicklung der vertraglichen Vergütung (Grundvergütung + variable Zielvergütung) zum Vorjahr |
3% |
3% |
5% |
Prozentuale Auswirkung der Sondereffekte auf vertragliche Vergütung (steuerfreie Corona-Prämie/Inflationsprämie, sonstige Sonderleistungen)
|
3% |
3% |
3% |
AMTIERENDE
VORSTANDSMITGLIEDER
|
Steigerung
2021 vs. 2020 (5)
|
Steigerung
2022 vs. 2021 (5)
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
Dr. Peter Wolfgang Domma
Vorstand Digitalisierung / IT seit 01.01.2023
|
- |
- |
- |
Frank Göring (6)
Vorstandsvorsitzender seit 15.05.2009 Vorstandssprecher seit 01.06.2007 Vorstandsmitglied seit 01.01.2005
|
-17% |
0% |
-3% |
Esther Lea Jehle
Vorständin HR / Organisationsentwicklung seit 01.01.2023
|
- |
- |
- |
Georg Lörz (7)
Vorstand Bad & Wellness seit 01.08.2020
|
179% |
2% |
1% |
Gabriele Schupp (8)
Vorständin Dining & Lifestyle seit 01.02.2019
|
19% |
-35% |
-3% |
Dr. Markus Warncke
Vorstand Finanzen seit 01.01.2015
|
21% |
-6% |
-2% |
FRÜHERE
VORSTANDSMITGLIEDER
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
Nicolas Luc Villeroy
Vorstand Tischkultur bis 31.01.2019
|
- |
- |
2% |
|
Für alle weiteren früheren Vorstandsmitglieder
|
0% |
1% |
12% |
AMTIERENDE
AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
Andreas Schmid
Vorsitzender seit 27.03.2021 Anteilseignervertreter 30.10.2020
|
680% (9) |
53% |
3% |
Bärbel Werwie
Arbeitnehmervertreterin seit 23.03.2018 1. stellvertretender Vorsitzender seit 21.04.2023
|
12% |
16% |
27% |
Dominique Villeroy de Galhau
Anteilseignervertreter seit 02.10.2015 2. stellvertretender Vorsitzender seit 21.04.2023
|
9% |
12% |
34% |
Anna Engfer
Arbeitnehmervertreterin seit 16.08.2022
|
- |
- |
316% (11) |
Daniela Graf
Arbeitnehmervertreterin seit 21.04.2023
|
- |
- |
- |
Susanne Heckelsberger
Prüfungsausschussvorsitzende seit 30.10.2020 Anteilseignervertreterin seit 01.07.2020
|
146% (10) |
39% |
5% |
Susanne Ollmann
Arbeitnehmervertreterin seit 21.04.2023
|
- |
- |
- |
Christina Rosenberg
Anteilseignervertreterin seit 22.03.2013
|
9% |
16% |
7% |
Thomas Scherer
Arbeitnehmervertreter seit 01.07.2020
|
115% (12) |
15% |
7% |
Louis de Schorlemer
Anteilseignervertreter seit 18.04.2018
|
11% |
15% |
4% |
Roland Strasser
Arbeitnehmervertreter seit 10.02.2021
|
- |
29% |
11% |
Richard Graf von Waldburg zu Wolfegg und Waldsee
Anteilseignervertreter seit 21.04.2023
|
- |
- |
- |
FRÜHERE
AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Steigerung
2023 vs. 2022
|
Dr. Alexander von Boch-Galhau
2. stellvertretender Vorsitzender seit 27.03.2021 davor Vorsitzender seit 15.01.2020
|
-27% |
0% |
-70% (13) |
Ralf Runge
1. stellvertretender Vorsitzender seit 30.05.2008
|
13% |
17% |
-70% (14) |
Thomas Kannengießer
Arbeitnehmervertreter seit 23.03.2018
|
10% |
16% |
-71% (15) |
Bei den hier angegebenen Steigerungsraten treten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Im Geschäftsjahr 2020 lag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -28,1 Mio. € vor. Im Geschäftsjahr 2021 wurde ein Jahresüberschuss
von 27,5 Mio. € erwirtschaftet. Eine prozentuale Steigerungsrate hieraus ist rechnerisch nicht ermittelbar.
(2) Die Darstellung der Gesamtvergütung der Mitarbeitenden entspricht dem Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(3) Die höhere Steigerungsrate im Geschäftsjahr 2021 erklärt sich durch eine außergewöhnlich hohe Bonusauszahlung von 150 % und
einer steuerfreien Corona-Prämie von bis zu 1,65 T€ netto. Die Relation des gewährten Bonus von 105% im Geschäftsjahr 2022
zu 150% im Geschäftsjahr 2021 sowie die Höhe der Corona-Prämie im Geschäftsjahr 2021 (bis zu 1,65 T€) zur gezahlten Inflationsprämie
(bis zu 1,3 T€) im Geschäftsjahr 2022 hat eine negative Auswirkung auf die Steigerung der Gesamtvergütung 2022 zu 2021.
(4) Bei der Gesamtvergütung ist der Effekt aus der geleisteten Inflationsprämie nicht sichtbar, da bereits im Vorjahr eine Sonderprämie
in gleicher Höhe gewährt wurde. Aufgrund der Berechnung der Gesamtvergütung auf Basis von Vollzeitäquivalenten werden Effekte
aus Kurzarbeit nicht erfasst.
(5) Im historisch guten Geschäftsjahr 2021 wurden die finanziellen Leistungskriterien der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
deutlich übererfüllt, wodurch eine hohe Steigerungsrate 2020 vs. 2021 und eine geringere Steigerungsrate 2021 vs. 2022 resultiert.
(6) Herr Göring erhielt im Geschäftsjahr 2020 eine vertraglich vereinbarte Vergütung für Sonderprojekte. Seine Gesamtvergütung
wurde zum 01.01.2022 vertragsgemäß erhöht.
(7) Herr Lörz wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2020 zum Vorstand bestellt und erhielt im Geschäftsjahr 2020 somit eine Vergütung
pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit. Seine Gesamtvergütung wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats zum 01.04.2022
erhöht und im Zusammenhang mit seiner Vertragsverlängerung und dem Wechsel in das Vergütungssystem seit 2021 zum 01.08.2023
angepasst.
(8) Die Gesamtvergütung von Frau Schupp wurde im Zusammenhang mit ihrer Vertragsverlängerung im Jahr 2022 und dem Wechsel in
das Vergütungssystem 2021 angepasst.
(9) Herr Schmid erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit und wurde im Geschäftsjahr
2021 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Er steht in dieser Position auch zwei Ausschüssen vor.
(10) Frau Heckelsberger erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn ihrer Amtszeit.
(11) Frau Engfer erhielt für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn ihrer Amtszeit.
(12) Herr Scherer erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit.
(13) Herr Dr. von Boch-Galhau hatte im Geschäftsjahr 2020 das Amt als Aufsichtsratsvorsitzender inne und stand zwei Ausschüssen
vor. Nach Niederlegung des Vorsitzes im März 2021 war er 2. stellvertretender Vorsitzender und Ausschussmitglied. Er ist zum
21.04.2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und erhielt für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung pro rata temporis bis
zum Ende seiner Amtszeit.
(14) Herr Runge ist zum 21.04.2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und erhielt für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung pro
rata temporis bis zum Ende seiner Amtszeit.
(15) Herr Kannengießer ist zum 21.04.2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und erhielt für das Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung
pro rata temporis bis zum Ende seiner Amtszeit.
Billigung durch die Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht für das Berichtsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung 2023 zur Billigung nach § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht am 21. April 2023 mit 100,00 % gebilligt. Aufsichtsrat und Vorstand sehen angesichts
des Abstimmungsergebnisses und aus Gründen der Stetigkeit keine Veranlassung, die grundsätzliche Herangehensweise sowie die
Art und Weise der Berichterstattung anzupassen.
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
An die Villeroy & Boch AG
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Villeroy & Boch AG, Mettlach („die
Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Villeroy & Boch AG, Mettlach, sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser
Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der Villeroy & Boch AG, Mettlach, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
Auftragsvereinbarung vom 5./6. Februar 2024 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen
keine Verantwortung.
Stuttgart, den 27. Februar 2024
Deloitte GmbH
|
|
Marco Koch
Wirtschaftsprüfer
|
Wilhelm Röscheisen
Wirtschaftsprüfer
|
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Vergütungssystem des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
| 1. |
Grundlagen und strategische Ausrichtung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder. Über die Billigung dieses Systems muss die Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG bei
jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre beschließen. Erstmals erfolgte die Beschlussfassung in der Hauptversammlung
am 26. März 2021 (vgl. § 26 j Abs. 1 Einführungsgesetz zum AktG).
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist ein wesentlicher Baustein
für die zielgerichtete strategische Ausrichtung des Konzerns.
Die Unternehmensstrategie ist auf nachhaltiges, profitables Wachstum ausgerichtet. Das Wachstum soll zugleich durch eine Stärkung
des europäischen Kerngeschäfts als auch durch einen Fokus auf Wachstumsmärkte, insbesondere in Asien, erzielt werden. In beiden
Unternehmensbereichen werden die Vertriebsaktivitäten in Bezug auf eine Omni-Channel-Steuerung und digitale Vermarktung intensiviert.
Mit innovativen Material- und Design-Neuheiten sollen auf der Produktseite passgenaue Angebote geschaffen und damit frühzeitig
gesellschaftliche Trends adressiert werden. Nicht zuletzt ist ein permanentes strategisches Ziel, die Effizienz der Organisation
in Summe, sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung, durch weitere Prozessverbesserungen und auch eine verstärkte
Performance-Kultur sukzessive zu erhöhen.
Das Vergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken, indem es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente setzt dabei Anreize für die wiederholte
Steigerung des operativen Ergebnisses sowie die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie. Mit der
langfristigen variablen Vergütungskomponente wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie einer
auf Kontinuität ausgerichteten Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen EBIT, EBT
und Nettovermögensrendite, für die zum Teil mehrjährige Laufzeiten definiert sind. Der überwiegende Teil der Summe aus diesen
kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbeträgen ist von den Vorstandsmitgliedern in Aktien anzulegen oder wird in Aktien
gewährt; die variable Vergütung hängt damit letztlich auch von der weiteren Aktienkursentwicklung des Unternehmens ab. Im
Zusammenhang mit dem historisch einmaligen Erwerb der Ideal Standard Gruppe durch die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft haben
die Vorstandsmitglieder zudem die Möglichkeit, eine Sondervergütung, den sog. Integrations-Incentive zu erhalten, der die
Jahre 2024, 2025 und - falls keine vorzeitige Zielerreichung erfolgt - 2026 umfasst.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
ist das Erreichen der Unternehmensziele eng mit den verschiedenen Facetten eines nachhaltigen Handelns verknüpft. Deshalb
berücksichtigt das Vergütungssystems neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien.
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge.
Bestehende Vorstandsdienstverträge sind davon unberührt, können jedoch einvernehmlich an die Regelungen dieses Systems angepasst
werden.
| 3. |
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Der Aufsichtsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vor. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung abermals zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat legt die Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands im Einklang mit dem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegten Vergütungssystem fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien
für die im Vergütungssystem definierten variablen Vergütungselemente.
Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und
orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweiligen Fassung (DCGK). Die allgemeinen
Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren
zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Fall von eventuell auftretenden Interessenkonflikten
nehmen die Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat
und in den jeweiligen Ausschüssen teil.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile - und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen
vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbs-fähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder
sicherzustellen.
Sofern der Aufsichtsrat zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit
der konkreten Vorstandsvergütung externe Vergütungsexpert:innen hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren
Unabhängigkeit vom Vorstand und der Gesellschaft. Bei der Erarbeitung dieses Vergütungssystems wurde die Gesellschaft punktuell
extern beraten.
| 4. |
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
|
Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend achtet der Aufsichtsrat bei der Festle-gung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
darauf, dass diese in ange-messenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur
Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet
ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich).
| 4.1. |
Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil
|
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung als auch bei der Vergütungsstruktur
die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend
zu berücksichtigen. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand
der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel
ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen
Vorstandsmitglieder erhalten kann.
| 4.2. |
Horizontaler Vergleich
|
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten
von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft
vergleichbar sind.
| 4.3. |
Vertikaler Vergleich
|
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft umfasst.
Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits-
und Urlaubszeiten, mit ein.
| 5. |
Die Komponenten des Vergütungssystems, relativer Anteil an der Zielgesamtvergütung, Maximalvergütung
|
| 5.1. |
Komponenten des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft setzt sich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen
variablen Vergütungskomponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die fixen Vergütungskomponenten werden unabhängig vom Erfolg des Unternehmens gezahlt und bestehen aus der Festvergütung,
Sachbezügen, sonstigen Nebenleistungen sowie einem jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Die variablen Vergütungskomponenten sind an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und bestehen aus einem
kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines Short-Term-Incentive (STI), einem langfristigen variablen Bestandteil, dem
sog. Long-Term-Incentive (LTI) sowie einem sog. Integrations-Incentive im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ideal Standard Gruppe
durch die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller Vergütungsbeträge eines Jahres für den Fall einer hundertprozentigen
Zielerreichung. Erreicht das Vorstandsmitglied im Short-Term-Incentive (STI), im Long-Term-Incentive (LTI) als auch im Integrations-Incentive
einen Zielerreichungsgrad von 100 %, so ergibt die Summe aus diesen variablen Auszahlungen und der Festvergütung sowie dem
jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung und den Nebenleistungen daher die Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds.
| 5.2. |
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
|
Die einzelnen Vergütungskomponenten werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark gewichtet:
Bei einer 100-prozentigen Zielerreichung bei der variablen Vergütung ergeben sich folgende relative Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (jeweils Vorstandsvorsitzende/r bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder):
Es entfallen durchschnittlich 43% bzw. 35% auf die Festvergütung, der STI trägt durchschnittlich 14% bzw. 12% zur Ziel-Gesamtvergütung
bei, der Integrations-Incentive trägt durchschnittlich 21% bzw. 34% zur Ziel-Gesamtvergütung bei und der LTI macht durchschnittlich
15% bzw. 12% der Ziel-Gesamtvergütung aus (Die Prozentwerte berechnen sich, indem die Durchschnittswerte der einzelnen Bestandteile
2024 und 2025 berechnet werden und davon der Durchschnitt beider Jahre pro einzelnem Vergütungsbestandteil verwendet wird.).
Für alle Vorstandsmitglieder entsteht als zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems ein jährlicher Versorgungsaufwand
zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von durchschnittlich 6% bzw. 5% der Ziel-Gesamtvergütung und es werden Nebenleistungen
in Höhe von durchschnittlich 1% bzw. 2% der Ziel-Gesamtvergütung gewährt. Die genannten Prozentsätze ändern sich, soweit zusätzliche
Vergütungsbestandteile aufgrund einer nach dem Vergütungssystem möglichen vorübergehenden Abweichung gewährt werden.
Es können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund schwankender
Bewertung bzw. Inanspruchnahme der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier angegebenen prozentualen Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung
mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer Erfahrungswerte angesetzt wurden) ergeben.
Das Vergütungssystem enthält hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten Höchstgrenzen.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die Höhe der Gesamtvergütung für die Summe aller Vergütungselemente,
d. h. derzeit bestehend aus Festvergütung, Nebenleistungen, betrieblicher Altersversorgung, STI, LTI und Integrations-Incentive
pro Geschäftsjahr betragsmäßig begrenzt (Maximalvergütung). Mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands
hat der Aufsichtsrat entschieden, keine individuelle Differenzierung bei der Festlegung der Maximalvergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder zu machen. Die für das Gesamtgremium in einem Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt 7 Mio.
€. Das bedeutet, dass die Summe aller für das betreffende Jahr gewährten Vergütungselemente aller Vorstände diesen Betrag,
bei maximaler Übererfüllung aller Ziele, nicht übersteigen darf. Die aktienrechtlich geforderte Maximalvergütung setzt lediglich
eine zusätzliche absolute Grenze nach oben, um etwa bei unvorhersehbar guten Geschäftsjahren eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung
zu vermeiden. Es handelt sich keinesfalls um die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder. Zur
Klarstellung: Gegebenenfalls zu zahlende Abfindungen sind nicht in der Maximalvergütung enthalten.
| 6. |
Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen
|
| 6.1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das
Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. Sie setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und der betrieblichen Altersversorgung.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarte feste Grundvergütung, die monatlich
als Gehalt ausgezahlt wird.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen. Es werden beispielsweise ein Dienstwagen,
auch zur privaten Nutzung, bereitgestellt, Zuschüsse zur Sozialversicherung geleistet und Beiträge zur Unfallversicherung
gewährt. Die Vorstandsmitglieder sind außerdem (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Selbstbehaltserfordernisses) in eine
D&O-Versicherung einbezogen.
| 6.1.3. |
Betriebliche Altersversorgung
|
Die Mitglieder des Vorstands erhalten beitragsorientierte betriebliche Altersversorgungsleistungen, die an einem prozentualen
Anteil an der jährlichen Festvergütung bemessen werden. Die betriebliche Altersversorgung ist derzeit über die Allianz Lebensversicherungs-AG
kongruent rückgedeckt.
| 6.2. |
Erfolgsabhängige variable Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionär:innen,
der Kunden:innen und Mitarbeiter:innen zu handeln und langfristige Ziele nachhaltig zu verfolgen und zu erreichen. Hierzu
zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr als auch der Long-Term Incentive (LTI) mit
einem dreijährigen Bemessungszeitraum. Der STI macht dabei 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus.
Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
sind finanzielle und für das LTI auch nicht-finanzielle Leistungskriterien maßgeblich. Diese definiert der Aufsichtsrat jeweils
für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherzustellen
und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten
daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf.
Die variablen Vergütungsbeträge werden den Vorstandsmitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt. Beginnt oder endet
das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs, werden die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt
und werden nach deren ursprünglichen Fälligkeit gezahlt. Die langfristig variablen Vergütungsbestandteile (LTI) unterliegen
einer Aktienkauf- und Halteverpflichtung. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegt der Anteil der langfristig
variablen Bestandteile, deren wiederum weit überwiegende finanzielle Leistungskriterien auf die Kennzahlen EBT und operative
Nettovermögensrendite bezogen sind.
| 6.2.1. |
Short-Term-Incentive (STI) - Grundzüge und Leistungskriterien
|
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des operativen Ergebnisses des Konzerns (Earnings Before Interest and Taxes - EBIT)
im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegter qualitativer Ziele.
Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative Plan-Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings Before Interest and Taxes - EBIT) und hat einen Anteil von 28 % an der erfolgsabhängigen Vergütung. Der Aufsichtsrat
legt den Planwert des EBIT für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung
vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches der STI gewährt wird, fest. Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad
ermittelt, indem die EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt
und mit dem Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem so ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerreichung
von 100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes, ausgezahlt.
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen, erfolgt durch den Aufsichtsrat jährlich
für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der Erfüllungsgrad wird individuell durch den Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 130 %
des Zielwertes, ausgezahlt.
| 6.2.2. |
Long-Term Incentive (LTI) - Grundzüge und Leistungskriterien
|
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum
gewährt.
Der LTI bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und enthält finanzielle Ergebniskomponenten sowie nichtfinanzielle
Leistungskriterien aus dem Bereich Umweltschutz sowie Belange von Arbeitnehmer:innen und Arbeitsschutz. Durch eine Aktienhalteverpflichtung
hängt die langfristige Vergütung auch von der Aktienkursentwicklung ab. In die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung
gehen die finanziellen Leistungskriterien des LTI mit einer Gewichtung von 41 % und die nicht-finanziellen Leistungskriterien
mit einer Gewichtung von 10 % ein. Auch die Ziele des LTI legt der Aufsichtsrat für alle Vorstandsmitglieder einheitlich fest.
| 6.2.2.1. |
Finanzielle Leistungskriterien des LTI
|
Die insgesamt mit 41 % und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind das kumulierte Langfrist-Ergebnis vor Steuern (Earnings before Tax - EBT) über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer
dar. Die operative Nettovermögensrendite ermöglicht die Einordnung der Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten
Kapitaleinsatzes. Der Aufsichtsrat legt im Vorhinein alle drei Jahre die Ziel-Vermögensrendite und die Ziel-Periodenergebnisse
der jeweils nachfolgenden drei Geschäftsjahre als Zielgrößen fest, wobei diese jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr
konkret definiert werden.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt jeweils nach Ablauf
eines Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreserfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. In Jahren, für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B.
fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn über den rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 % Erfüllungsgrad erreicht wird.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses für den jeweiligen dreijährigen
Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der
Periode gesetzt werden. In Jahren, für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B. fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer
Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn das kumulierte EBT über einen rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum weniger als 75 Mio. € beträgt.
| 6.2.2.2. |
Nicht-finanzielle Leistungskriterien des LTI
|
Die insgesamt mit 10 % gewichteten nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI basieren auf den nachfolgenden sechs Themenfeldern,
auf deren Grundlage der Aufsichtsrat für den dreijährigen Bemessungszeitraum jeweils bis zu sechs konkrete quantitative Zielsetzungen
formuliert:
| - |
Belange von Arbeitnehmer:innen, wie z.B. Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung, Diversität, Demografie und Krankheitsquote
|
| - |
Compliance
|
| - |
Kundenbeziehung, wie z.B. Kundenzufriedenheit
|
| - |
Umwelt- und Klimaschutz, wie z.B. CO2-Reduzierung
|
| - |
Verantwortung in der Lieferkette
|
| - |
Gesellschaftliche Verantwortung
|
Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien im Verhältnis
zueinander gleich gewichtet.
Der Zielerreichungsgrad wird anhand der in der vom Aufsichtsrat gebilligten Nichtfinanziellen Erklärung (CSR-Bericht) berichteten
Werte nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt.
Hierbei wird der Zielerfüllungsgrad durch Division der Ist-Werte durch die vorher fest-gelegten Ziel-Werte ermittelt. Der
prozentuale Zielerfüllungsgrad bemisst sich nach dem Durchschnitt der ermittelten Jahreszielerfüllungsgrade des gerade abgelaufenen
und der zwei vorangegangenen Jahre, wobei für Zwecke des LTI der berücksichtigungsfähige Zielerfüllungsgrad in einem Geschäftsjahr
maximal 150 % des Zielwerts betragen kann. Jahre, für die keine konkreten Ziele vereinbart wurden (z.B. fehlende Vorjahre
aufgrund kürzerer Dienstzeit), werden mit 100 % bewertet.
| 6.2.2.3. |
Ermittlung der Gesamtzielerreichung der variablen Vergütung, Auszahlung
|
Aus den einzelnen gemessenen Zielerreichungsfaktoren wird anhand ihrer vorher festgelegten Gewichtung der Gesamtzielerreichungsfaktor
berechnet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell
für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile fest. Dabei hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, außergewöhnlichen
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, bestimmte Anpassungen nach
billigem Ermessen vorzunehmen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige Akquisition
oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein Zusammenschluss
mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder wesentliche Schwankungen der Wechselkurse oder des Zinsniveaus, die nicht in
der Strategie hinsichtlich der konkreten Zielwerte oder der Vergleichsparameter berücksichtigt wurden und tatsächlich oder
potenziell Einfluss auf die Erfolgsziele haben, sein. Dies kann zu einer Erhöhung (jedoch nicht zur Überschreitung des jeweils
vorgesehenen Caps) wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen.
Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an die Feststellung des Aufsichtsrats, nicht jedoch vor der Billigung des Konzernabschlusses
für das jeweilige Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat.
| 6.2.2.4. |
Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
|
Im Rahmen einer Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung haben die Vorstandsmitglieder die Pflicht, den betreffenden Gegenwert der gewährten Vergütungsbeträge des LTI (nach Steuern)
in Summe in Aktien der Gesellschaft anzulegen und grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu halten. Die
Gesellschaft kann die Vergütungsbeträge der LTI auch ganz oder teilweise in Aktien der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
erfüllen. Die Aktien unterliegen während der vierjährigen Halteverpflichtung sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.
Durch die Verknüpfung der Auszahlung des LTI mit der Kauf- und Halteverpflichtung eigener Aktien sorgt die Gesellschaft dafür,
dass die Vorstandsmitglieder langfristig an der Steigerung des Wertes der Gesellschaft partizipieren. Außerdem wird hierdurch
der überwiegende Anteil des Zielbetrags der variablen Vergütung entweder von den Vorstandsmitgliedern in Aktien der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft angelegt oder von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aktienbasiert gewährt. Näheres wird in
Share Ownership Guidelines geregelt.
| 6.2.3. |
Integrations-Incentive - Grundzüge und Leistungskriterien
|
Die Mitglieder des Vorstands haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem historisch einmaligen Erwerb der Ideal Standard
Gruppe durch die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zusätzlich einen sog. Integrations-Incentive zu erhalten, der die Jahre
2024, 2025 und - falls keine vorzeitige Zielerreichung erfolgt - 2026 umfasst. Der Integrations-Incentive soll Anreize für
eine erfolgreiche Integration von Ideal Standard in den Villeroy & Boch Konzern setzen und damit nachhaltige Wirkung auf die
Wertschöpfung Villeroy & Boch Aktiengesellschaft haben. Dieser Integrations-Incentive spiegelt wider, dass die Integration
von Ideal Standard eine der Hauptaufgaben des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die kommenden Jahre ist.
Der Leistungszeitraum des Integrations-Incentives umfasst die Jahre 2024 bis 2026. Er kann sich bei einer vorzeitigen Zielerreichung
auf die Jahre 2024 und 2025 verkürzen. Leistungskriterium für die jeweils im Rahmen des Integrations-Incentives zu erreichenden
Ziele ist das aus Synergien zusätzlich generierte operative EBITDA des Villeroy & Boch Konzerns für das jeweilige Kalenderjahr.
Die Vorstandsmitglieder erhalten jeweils eine Incentive-Zahlung in Höhe eines Drittels des jeweiligen Ausgangswertes, wenn
die jeweiligen Ziele zu mindestens 100% erfüllt werden. Werden die Ziele zu weniger als 100% erfüllt, erfolgt eine anteilige
Verringerung des Auszahlungsbetrags. Beträgt die Zielerfüllung weniger als 70%, erhält das Vorstandsmitglied keine Zahlung
für das jeweilige Kalenderjahr. Werden die Ziele für 2026 bereits vorzeitig im Jahr 2025 zu 100 % erfüllt, wird der Anteil
des Ausgangswertes für das Jahr 2026 bereits vorab mit dem Anteil für das Jahr 2025 ausgezahlt.
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Malus- und Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (Performance
und Compliance Sachverhalte) eine Herabsetzung (Malus) bzw. eine Rückforderung (Clawback) variabler Vergütungsbestandteile
ermöglichen. Abweichend hiervon enthalten die Regelungen über den Integrations-Incentive keine Malus- und Clawbackregelungen.
| 7. |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
|
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Vergütung angerechnet. Die Übernahme einer
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie Aufsichts-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Personalausschusses des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
| 8. |
Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
| 8.1. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
|
Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen
Vorgaben. Die Bestellung von ordentlichen Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre.
Die Anstellungsverträge sehen für beide Seiten unter Einhaltung der Fristen der §§ 621, 622 BGB ein Recht zur ordentlichen
Kündigung vor, wenn die Bestellung wirksam widerrufen wurde. Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben
das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("BGB").
| 8.2. |
Leistungen bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags
|
Die Anstellungsverträge mit bereits vor dem 26. März 2021 bestellten Vorstandsmitgliedern sehen für den Fall einer Nichtverlängerung
des Anstellungsvertrags aus vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Gründen eine Abfindung in Höhe von 1/12 der zuletzt
bezogenen kalenderjährlichen Grundvergütung pro Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Gesellschaft
vor, maximal 12/12. Soweit die vor dem 26. März 2021 bestehenden Anstellungsverträge eine solche Abfindungsregelung vorgesehen
haben, kann sie im Falle einer Verlängerung der Anstellungsverträge im Zuge der Wiederbestellung des Vorstandsmitgliedes fortgeführt
werden.
| 8.3. |
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, Abfindung
|
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden
wären. Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch die
Gesellschaft aus vom Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigen Grund.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für den Fall, dass ein solches vereinbart wird,
wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
| 8.3.2. |
Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
|
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit kann den Hinterbliebenen die Vergütung für einen
bestimmten Zeitraum weitergezahlt werden. Das gleiche gilt für eine während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretende
dauernde Dienstunfähigkeit.
| 9. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Wenn es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat - entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von diesem Vergütungssystem abweichen. Dies kann etwa bei
außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein;
allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Personalausschusses
und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten
Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren
Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren
oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
| 10. |
Transparenz und Dokumentation
|
Unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
gemäß § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Internetseite
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht (Vergütungsbericht)
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen des Villeroy & Boch-Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht
ist durch den/die Abschlussprüfer:in zu prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr (erstmals für das Geschäftsjahr 2021). Der Vergütungsbericht
und der Vermerk des/der Abschlussprüfer:in werden von der Gesellschaft für zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über
die Billigung (erstmals durch die Hauptversammlung 2022) auf der Internetseite der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei
öffentlich zugänglich gemacht.
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.565.954 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird entsprechend der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß
§ 118a AktG i.V.m. § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 2 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter:innen. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung wird um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich
des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Freitag,
|
05. April 2023, 24:00 Uhr
|
|
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Donnerstags,
|
21. März 2024 (d.h. 24:00 Uhr)
|
|
(sog. „Nachweisstichtag“),
|
Aktionär:in der Gesellschaft waren. § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass sich
der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch
das Zukunftsfinanzierungsgesetz dahingehend geändert wurde, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung nunmehr auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
beziehen muss und § 8 Nr. 1 lit. b) Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in seinem derzeitigen Wortlaut gegenstandslos
geworden ist, soweit er sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung bezieht. Eine materielle
Änderung der Frist ist mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. Um in Zukunft eine textliche Abweichung zwischen dem (neuen)
vorrangigen Gesetzeswortlaut und der Satzung der Gesellschaft zu vermeiden, wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
8 die entsprechende Anpassung der Satzung vorgeschlagen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär:in nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär:in
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionär:innen bzw. ihren
Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen,
sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis
des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 12. April 2024, ab 11:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär:innen der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html bzw. Shortlink: villeroyboch.com/hauptversammlung übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite www.villeroyboch-group.com im Bereich Investor Relations,
dort unter „Hauptversammlung“. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionär:innen mit
der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter villeroyboch.com/hauptversammlung, abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt
III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionär:innen oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft
benannte Mitarbeiter:innen, Frau Nina Schumacher, Perl, und Herrn Kai Philippi, Saarlouis, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter:in
zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden
aus. Den Stimmrechtsvertreter:innen müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung
stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter:innen
nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist,
werden sich die Stimmrechtsvertreter:innen der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise
das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter:innen ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter:innen und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter:innen können schriftlich, in Textform oder per E-Mail bis Donnerstag, 11. April 2024, 18:00 Uhr (Eingang
maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionär:innen zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung, erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sowie
das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft und den
abgegebenen Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können
die Aktionär:innen den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionär:innen können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionär:innen ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch eine/einen Bevollmächtigte/n, beispielsweise eine/einen Intermediär:in, eine/einen Stimmrechtsberater:in, eine
Aktionärsvereinigung oder eine/n sonstigen Dritte/n ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des/der Aktionär:in durch
eine/einen Bevollmächtigte/n sind die fristgerechte Anmeldung der/des Aktionär:in und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie
vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft
durch den/die Bevollmächtigte/n setzt voraus, dass der/die Bevollmächtigte von dem/der Vollmachtgeber:in, die mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den den/die Bevollmächtigte/n
versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionär:innen lediglich im Wege der
Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-) Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem/der Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre:innen, Stimmrechtsberater:innen,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem/der Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionär:innen, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem/der zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionär:innen, die eine/n Vertreter:in bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Bevollmächtigung eines/einer Dritten erhalten
Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag, 11. April
2024, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber
einem/einer Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der/die Aktionär:in mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
villeroyboch.com/hauptversammlung entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich.
Darüber hinaus sind Änderung und Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform oder per E-Mail
spätestens bis Donnerstag, 11. April 2024, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei
mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionär:innen
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionär:innen beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag,
|
12. März 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich).
|
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter villeroyboch.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionär:innen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionär:innen können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des/der Aktionär:in, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
28. März 2024, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen
Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen das Stimmrecht
ausüben. Sofern der/die den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters,
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Auch sind Aktionär:innen berechtigt, als
Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen.
|
| (c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis
zum Samstag,
|
06. April 2024, 24:00 Uhr,
|
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das HV-Portal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung,
also bis zum 07. April 2024, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des/der einreichenden Aktionär:in über die Internetseite
der Gesellschaft unter villeroyboch.com/hauptversammlung im HV-Portal zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der/die Aktionär:in zu erkennen gibt,
dass er/sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu Abschnitt III.9.b), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.9.e) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.9.f) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebenen Wegen möglich.
|
| (d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionär:innen bzw.
ihre Bevollmächtigten im HV-Portal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG,
Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 8 Nr. 2 lit. d) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionär:innen
angemessen beschränken.
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop,
Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden
kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär:in bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
| (e) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 131 AktG
Aktionär:innen ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem/einer Aktionär:in wegen seiner/ihrer Eigenschaft als Aktionär:in
eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem/jeder anderen Aktionär:in bzw. dessen/deren
Bevollmächtigtem auf dessen/deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär:innen in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs.
1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass die vorgenannten Auskunftsrechte in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt III.9.d), wahrgenommen
werden können.
|
| (f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionär:innen haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionär:innen unter villeroyboch.com/hauptversammlung erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionär:innen sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
villeroyboch.com/hauptversammlung zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG finden Sie ebenfalls unter villeroyboch.com/hauptversammlung.
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des/der von dem/der jeweiligen Aktionär:in bevollmächtigten
Aktionärsvertreter:in) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten
durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen erreichen die Gesellschaft unter folgender Kontaktmöglichkeit:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionär:innen an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese
Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen benötigen, um diesen
die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionär:innen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres,
in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen von der Gesellschaft
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über folgende
Kontaktmöglichkeit geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im März 2024
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
05.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://www.villeroyboch-group.com |
| ISIN: |
DE0007657207 , DE0007657231 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1851953 05.03.2024 CET/CEST
|
| 13.03.2023 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2023 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2023 in Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.03.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein am
Freitag, 21. April 2023, ab 13:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) als
virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer
Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte – mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft – besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung
wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite
www.villeroyboch-group.com
im Bereich Investor Relations unter „Hauptversammlung“, Direktlink:
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2022 sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3
HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 21. April 2023 auf der oben genannten
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von Euro 57.206.563,26 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,20 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.627.199 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt
|
14.901.121,20
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,15 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt
|
16.151.520,00
|
| Verteilung an die Aktionär:innen |
31.052.641,20 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
26.153.922,06 |
| Bilanzgewinn |
57.206.563,26 |
Die Anzahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien
beträgt 1.627.199 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien; eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung nicht. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien
bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, werden der Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen an diese Veränderung
angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert einen Dividendenbetrag von Euro 1,20 je dividendenberechtigter
Vorzugs-Stückaktie vorsieht. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Vorzugs-Stückaktien und damit die Gesamtsumme
der ausgeschütteten Dividende erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 26. April 2023.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch
eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“
abgedruckt. Er kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 21. April 2023 auf der oben genannten Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 21. April 2023 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen Dr.
Alexander von Boch-Galhau, Christina Rosenberg und Louis de Schorlemer. Für diese drei Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen
sind daher Neuwahlen erforderlich. Die Amtszeit der drei weiteren Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen (Andreas Schmid,
Susanne Heckelsberger und Dominique Villeroy de Galhau) läuft noch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus je sechs
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionär:innen und der Arbeitnehmer:innen zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der
Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Dabei ist nach §
96 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen noch
die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer:innen der Gesamterfüllung widersprochen haben. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft
müssen bei zwölf Sitzen also mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehören dem Aufsichtsrat neben acht
männlichen Mitgliedern vier weibliche Mitglieder an, davon zwei weibliche Mitglieder auf der Seite der Aktionär:innen und
zwei weibliche Mitglieder auf der Seite der Arbeitnehmer:innen. Das Mindestanteilsgebot ist daher derzeit sowohl insgesamt
als auch von der Seite der Aktionär:innen und der Seite der Arbeitnehmer:innen einzeln erfüllt. Das Ergebnis der Wahlen der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer:innen liegt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch nicht vor. Nach
der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidat:innen würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Aktionär:innen zwei
Frauen und vier Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot einzeln auf der Seite der Aktionär:innen erfüllt wäre, obgleich
das nicht erforderlich ist.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Erfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat beschlossen.
Der Stand der Umsetzung wird in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022 offengelegt. Diese ist auf der
Internetseite unter
https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/
finanznachrichten/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung.html
|
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Kandidat:innen mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionär:innen zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
| a) |
Christina Rosenberg, Unternehmensberaterin bei innotail, München; wohnhaft in München
|
| b) |
Louis de Schorlemer, Geschäftsführer der Corporate Diplomat Srl, Brüssel, Belgien; wohnhaft in Kraainem, Belgien
|
| c) |
Richard Graf von Waldburg zu Wolfegg und Waldsee, M&A Berater und geschäftsführender Gesellschafter der Basic Research GmbH,
München, wohnhaft in München
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionär:innen
entscheiden zu lassen.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidat:innen sind im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt
II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ abgedruckt. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden und werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 21. April 2023 auf der oben genannten Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein.
Ergänzend zu den oben aufgeführten Angaben wird mit Blick auf C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt, dass
nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidat:innen in nach dieser Vorschrift offenzulegenden weiteren
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft oder einem/einer wesentlich an der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär:in
steht. Die Kandidat:innen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance
Kodex anzusehen. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei den vorgeschlagenen Kandidat:innen versichert, dass diese jeweils den
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
|
| 8. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
| a) |
Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
|
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung
des Vorstands soll beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung
der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen
der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte
des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Nr. 1 lit. b) der Satzung der Gesellschaft wird nach Absatz 1 um folgenden neuen Absatz ergänzt:
| |
| |
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen der Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit
nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
|
|
| b) |
Ermächtigung des Versammlungsleiters, das Nachfragerecht angemessen zu beschränken
|
Um eine sachgerechte Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten, sieht die Satzung bereits, wie es inzwischen der
marktüblichen Praxis entspricht, vor, dass der Versammlungsleiter das Fragerecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen
beschränken kann. Dieses Recht des Versammlungsleiters soll im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung
auf das bei einer Vorabeinreichung von Fragen vorgesehene Nachfragerecht ausgeweitet werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Nr. 2 lit. d) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
| |
| |
„Er ist ermächtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung das Frage-, Nachfrage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.“
|
|
| c) |
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
|
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre. Daneben soll die Möglichkeit einer Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung bei Durchführung einer
virtuellen Hauptversammlung bestehen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Nr. 2 lit. e) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
| |
| |
„Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen
ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort
im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur
mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
|
|
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat hat am 06. März 2023 auf Empfehlung seines Personalausschusses Änderungen an dem geltenden und von der Hauptversammlung
zuletzt am 26. März 2021 gebilligten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Gegenstand sind im Wesentlichen
die folgenden Änderungen:
| - |
Bei den nichtfinanziellen Leistungskriterien des Long-Term Incentive (LTI) wird der Modus für die Ermittlung des Zielerreichungsgrads
konkretisiert (Nr. 7.2.2.2.).
|
| - |
Es wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Verlängerung von Altverträgen, also solchen Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
die bereits vor dem 26. März 2021 abgeschlossen wurden, bestehende Regelungen zu Leistungen bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags
beizubehalten (Nr. 9.2. n.F.). Es soll allerdings – wie unter dem bestehenden Vorstandsvergütungssystem – nicht möglich sein,
solche Regelungen zu vereinbaren, wenn diese nicht bereits in Altverträgen bestanden haben.
|
Das geänderte Vorstandsvergütungssystem ist in Abschnitt II. „Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung“ wiedergegeben
und von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung zusätzlich über die Internetseite unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das nachfolgend unter Abschnitt II. wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wird gebilligt.
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht des Vorstands und des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Das Geschäftsjahr 2022 war vor allem durch eine hohe Inflation, ausgeprägte Lieferengpässe und anhaltende geopolitische Unsicherheiten
– hauptsächlich aufgrund des Krieges in der Ukraine – herausfordernd. Dabei haben die geopolitische Neuordnung der Energieversorgung
und die rasant steigenden Energiepreise die Wirtschaftsentwicklung im Euroraum erheblich belastet. In China bremsten die Null-Covid-Politik
und Probleme im Immobiliensektor die wirtschaftliche Aktivität. Dennoch konnte das Geschäftsjahr deutlich positiv abgeschlossen
werden.
Villeroy & Boch konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr seinen Konzern-Nettoumsatz inkl. Lizenzerlöse um 5,2 % auf 994,5 Mio.
€ steigern. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) konnte mit 96,8 Mio. € um 7,0 % gegenüber dem Vorjahr (90,5 Mio. €)
verbessert werden. Auch das Konzernergebnis liegt mit 71,5 Mio. € deutlich über Vorjahr (60,5 Mio. €).
Den Vorgaben von Aktiengesetz und Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (in Kraft
getreten am 20. März 2020) bzw. in der Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft getreten am 27. Juni 2022) entsprechend hat der
Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder beachtet, dass diese in angemessenem Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige
und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich). Bei der Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung sowie bei der Vergütungsstruktur werden die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen
Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend berücksichtigt. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung
im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich
des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des
Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten kann.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten
von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft
vergleichbar sind.
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft umfasst.
Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits-
und Urlaubszeiten, mit ein.
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr von der Gesellschaft und
von Konzernunternehmen gewährte und geschuldete Vergütung.
Der nachfolgende Vergütungsbericht enthält eine Darstellung der Grundzüge der geltenden Vergütungssystematik für die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder nebst einer individualisierten und nach Bestandteilen aufgegliederten Aufstellung der Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie individualisierte Angaben zur Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands.
Darüber hinaus zeigt der Bericht auf, wie die Vergütung dem maßgeblichen Vergütungssystem entspricht, wie die Vergütung die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden.
Der nachfolgende aktienrechtliche Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer neben der gesetzlichen formellen Prüfung
auf Vollständigkeit der Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auch einer freiwilligen Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit
sowie der materiellen Vollständigkeit der einzelnen Angaben unterzogen.
I. Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (nachfolgend
als das „Vergütungssystem 2021“ bezeichnet). Das Vergütungssystem 2021 setzt die Anforderungen des Aktiengesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 20. März 2020) und in der Fassung
vom 28. April 2022 (in Kraft getreten am 27. Juni 2022), soweit von diesen nicht explizit eine Abweichung erklärt wird. Das
Vergütungssystem 2021 wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 26. März 2021 gebilligt und steht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter nachfolgendem Link
https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/ corporate-governance/verguetungssystem-des-vorstands.html
zum Download zur Verfügung.
Das Vergütungssystem 2021 gilt ab dem Zeitpunkt der Wiederbestellung zum Mitglied des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
sowie für neu eintretende Vorstandsmitglieder. Mit der Verlängerung des Vorstandsmandats von Frau Schupp gilt für diese seit
dem 1. Februar 2022 dieses neue Vergütungssystem.
Für bereits bestellte Vorstandsmitglieder, das heißt für alle weiteren im Berichtsjahr tätigen Vorstandsmitglieder, gilt aufgrund
der in Anspruch genommenen Bestandsschutzregelung das mit diesen vereinbarte bisherige Vergütungssystem (Bestandsvergütungssystem).
Das in diesem Berichtsjahr für diese Vorstandsmitglieder geltende Bestandsvergütungssystem entspricht aber bereits in weiten
Teilen dem Vergütungssystem 2021 und stellt ein leistungsorientiertes Vergütungssystem dar, das eine feste Vergütung und eine
erfolgsabhängige variable Vergütung vorsieht. Neben den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes berücksichtigt dieses Vergütungssystem
die Empfehlungen des DCGK, sofern nicht explizit in den in der Entsprechenserklärung erläuterten Fällen hiervon abgewichen
wurde.
Das Vergütungssystem 2021 enthält darüber hinaus Ziele für einen Teil der langfristigen variablen Vorstandsvergütung aus den
Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Governance (sogenannte ESG-Ziele), führt eine Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
für Teile der langfristigen variablen Vergütung sowie Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütungsbestandteile ein.
Beitrag zur Förderung der kurz- und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Auch das Bestandsvergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger
Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken, indem es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch
an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente (STI) setzt dabei
Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Ergebnisses (Earnings Before Interest and Taxes – „EBIT“) sowie die
Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie.
Mit der langfristigen variablen Vergütungskomponente (LTI) wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital
sowie eine auf Kontinuität ausgerichtete Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen
Ergebnis des Konzerns vor Steuern (Earnings before Taxes – „EBT“) und Nettovermögensrendite, für die mehrjährige Zielgrößen
definiert sind.
| A. |
Grundzüge des Bestandsvergütungssystems und des Vergütungssystems 2021 im Berichtsjahr 2022
|
Im Berichtsjahr haben die Vorstandsmitglieder auf Basis des Bestandsvergütungssystems und Frau Schupp seit dem 1. Februar
2022 auf Basis des Vergütungssystems 2021 erfolgsunabhängige feste und erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten erhalten,
deren Summe die Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds bildet.
| 1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen. Sie setzt sich zusammen
aus der individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarten festen Grundvergütung, den jeweiligen (marktüblichen) Nebenleistungen,
wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse
zur Sozialversicherung und Beiträge zur Unfallversicherung.
| 2. |
Erfolgsabhängige variable Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie für eine
nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen. Hierzu zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr
als auch der Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum. Der STI macht in Bezug auf die variable
Vergütung 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus. Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden
Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind finanzielle Leistungskriterien maßgeblich.
Im Rahmen des Vergütungssystems 2021 sind für Frau Schupp darüber hinaus für einen Teil der langfristigen variablen Vorstandsvergütung
Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Governance (sogenannte ESG-Ziele) maßgeblich. Die jeweiligen
Leistungskriterien definiert der Aufsichtsrat, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherzustellen und die erforderlichen
operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten daher unterschiedliche
Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegt der Anteil der langfristig
variablen Bestandteile.
| |
Short-Term Incentive (STI) – Grundzüge und Leistungskriterien
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des EBIT des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegter qualitativer
Ziele.
Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative EBIT und hat einen Anteil von 28
% an der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung und stellt 60 % des STI dar.
Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad ermittelt, indem die um vertraglich definierte Sondereffekte bereinigte
operative EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) in Mio. € gesetzt
und mit dem Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerfüllung von
100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerfüllungsgrad wird, begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.
|
|
Planabweichung EBIT |
|
|
|
___________________________________ |
= Verhältnis in % = ermittelter Prozentsatz + 100% = Zielerreichungsgrad |
|
|
Plan Operatives Nettovermögen |
|
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen,
erfolgte durch den Aufsichtsrat im November 2021 für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der
Anteil am STI beträgt 40 %. Der Aufsichtsrat legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweilige Ressort spezifische
und an der strategischen Entwicklung ausgerichtete Ziele fest.
Im Februar 2023 wurde der Zielerfüllungsgrad anhand festgelegter Kriterien und der unterjährigen an den Personalausschuss
erfolgten Statusberichte ermittelt und für jedes Vorstandsmitglied individuell festgestellt. Der so festgestellte Zielerfüllungsgrad
wird, begrenzt auf maximal 130 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.
Long-Term Incentive (LTI) – Grundzüge und Leistungskriterien
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive (LTI) gewährt. Der LTI bemisst sich
am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und enthält finanzielle Ergebniskomponenten und für Frau Schupp darüber hinaus
nichtfinanzielle Leistungskriterien.
Die insgesamt mit 51 % an der erfolgsabhängigen Vergütung und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien
sind das kumulierte operative EBT über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Für Frau
Schupp bemisst sich der LTI neben diesen gleichgewichteten finanziellen Ergebniskomponenten auch zu 10 % an nichtfinanziellen
Leistungskriterien.
Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer dar. Die operative
Nettovermögensrendite misst die Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Kapitaleinsatzes. Die nichtfinanziellen
Leistungskriterien des LTI stammen aktuell aus dem für den Keramiksektor wichtigen Bereich der Dekarbonisierung und die aus
Sicht von Villeroy & Boch zentrale Bedeutung für alle Geschäftsvorgänge einnehmende Compliance. Die jeweiligen Zielgrößen
werden vom Aufsichtsrat im Voraus für einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren festgelegt.
Die Ermittlung des Zielerfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt nach Ablauf des
Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreszielerfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad für das jeweilige Geschäftsjahr
wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt (Cap). Eine Auszahlung unterbleibt, wenn über den rollierenden dreijährigen
Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 % Zielerfüllungsgrad erreicht wird.
Die Ermittlung des Zielerfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses für den jeweiligen dreijährigen
Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der
3-Jahres-Periode gesetzt werden. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt
(Cap). Eine Ausschüttung unterbleibt, wenn das kumulierte operative EBT über einen rollierende 3-Jahres-Periode weniger als
75 Mio. € beträgt.
Der Zielerfüllungsgrad hinsichtlich der nichtfinanziellen Leistungskriterien wird auf Basis der im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
erhobenen und in der vom Aufsichtsrat gebilligten Nichtfinanziellen Erklärung (CSR-Bericht) berichteten Werte nach Ablauf
des Geschäftsjahres ermittelt.
Hierbei wird der Zielerfüllungsgrad durch Division der Ist-Werte durch die vorher festgelegten Ziel-Werte ermittelt. Der prozentuale
Zielerfüllungsgrad für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten
Jahreszielerfüllungsgrade des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. In Jahren, für die keine konkreten Ziele
vereinbart sind, werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet. Der so ermittelte Zielerfüllungsgrad für das jeweilige Geschäftsjahr
wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt (Cap).
|
| 3. |
Außerordentliche Zuwendungen
|
Im Berichtsjahr wurden keine außerordentlichen Zuwendungen, wie Antrittsprämie, Halteprämie, Abfindungen, Umzugskosten, Entschädigungen
aus früheren Arbeitsverträgen oder Zahlungen aufgrund einer Kündigung geleistet, insbesondere auch keine Abfindungszahlungen
oder sonstige Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung eines Anstellungsvertrags gezahlt.
| 4. |
Versorgung/betriebliche Altersversorgung
|
Den Mitgliedern des Vorstands außer Herrn Göring wurden beitragsorientierte betriebliche Altersversorgungsleistungen in Höhe
von 17,5 % der jährlichen Grundvergütung zugesagt. Frau Schupp erhält unter dem Vergütungssystem 2021 eine solche in Höhe
von 15,0 % der jährlichen Grundvergütung. Herrn Göring wurde eine leistungsorientierte Altersversorgung zugesagt, die er im
Rahmen seiner siebzehnjährigen Dienstzeit als Vorstand bereits vollumfänglich erworben hat und aus der Herr Göring ein Ruhegehalt
in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung beanspruchen kann. Ein Anspruch entsteht und eine Zahlung des Ruhegelds erfolgt
jedoch erst, wenn Herr Göring keine Bezüge aus seinem laufenden Dienstvertrag mehr erhält.
Die Beiträge von Herrn Göring sind als Dienstzeitaufwand (Defined Benefit) gemäß IAS 19 zurückgestellt und stellen keine „gewährte
oder geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Der Anwartschaftsbarwert der Altersversorgung von Herrn
Göring beträgt zum 31. Dezember 2022 5,4 Mio. €. Diese Summe stellt alle während der Dienstzeit aufgewendeten Beiträge für
das oben genannte Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung dar, das ihm bei Eintritt in den Ruhestand gezahlt
werden wird.
Die jährlichen Beträge der weiteren Vorstandskollegen werden als arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge für eine Rückdeckungsversicherung
bei der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendet. Diese Beiträge (siehe Tabelle „Amtierende Vorstandsmitglieder“) stellen
keine „gewährte oder geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar, sondern sind Versorgungsleistungen,
die einen Teil der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bilden.
| 5. |
Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
|
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Fortzahlung
der Grundvergütung aus dem Dienstvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten. Ebenso hat das Vorstandsmitglied im Falle einer
während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretenden dauernden Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung
pro rata temporis für den Monat, in dem das Dienstverhältnis aufgrund der festgestellten Berufsunfähigkeit endet, sowie für
die darauffolgenden sechs Monate.
| 6. |
Malus- oder Clawback-Regelungen
|
Die laufenden Anstellungsverträge der Herren Göring, Lörz und Dr. Warncke enthalten keine Malus- oder Clawback-Regelungen.
Mit Frau Schupp wurde im Rahmen des Abschlusses ihrer Vertragsverlängerung eine Malus- und Clawback-Regelung getroffen, die
in bestimmten Fällen (Performance- und Compliance-Sachverhalte) eine Herabsetzung (Malus) bzw. eine Rückforderung (Clawback)
variabler Vergütungsbestandteile ermöglicht. Es wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
| 7. |
Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
|
Endet das Dienstverhältnis, weil eine Wiederbestellung unterbleibt, obwohl das Vorstandsmitglied mit einer Wiederbestellung
zu wirtschaftlich real unveränderten Vertragskonditionen (d. h. unter Berücksichtigung eines etwaigen, inflationsbedingten
Kaufkraftausgleichs) einverstanden gewesen wäre und die Unterlassung der Wiederbestellung auch nicht in sonstiger Weise vom
Vorstandsmitglied zu vertreten ist, erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe von 1/12 der Grundvergütung, die
sie für das letzte Kalenderjahr ihrer Dienstzeit bei der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft erhalten haben, pro Jahr ihrer
ununterbrochenen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft, max. jedoch in Höhe von 12/12.
| 8. |
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
|
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden
wären.
Bei der Berechnung der Abfindungshöhe werden die individuell mit den Mitgliedern vereinbarten Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
Die Abfindung berechnet sich für Herrn Lörz, Frau Schupp und Herrn Dr. Warncke aus der Grundvergütung im letzten Geschäftsjahr
und 100 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten variablen Vergütungsbestandteile. Bei Herrn
Göring werden abweichend von den vorgenannten Regelungen 75 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren
gezahlten variablen Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Mit Herrn Göring ist für den Fall, dass sein Dienstverhältnis unter bestimmten Bedingungen während der aktuellen Bestelldauer
beendet wird, eine Sonderregelung vereinbart worden, wonach er in diesem Fall ausschließlich eine Abfindung im Sinne der regulären
Beendigung der Tätigkeit in Höhe seiner letzten Jahresgrundvergütung erhält.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch die
Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grunde.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
| 9. |
Zusagen oder Gewährungen an ein früheres Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat
|
Im Berichtsjahr 2022 hat kein Vorstandsmitglied die Tätigkeit für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft beendet.
| 10. |
Zusagen/Gewährungen von Leistungen durch Dritte
|
Im Berichtsjahr 2022 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit für Villeroy
& Boch zugesagt oder gewährt.
| B. |
Variable Vergütung im Berichtsjahr 2022
|
Der Aufsichtsrat strebt eine ambitionierte und anspruchsvolle Zielsetzung für die variablen Vergütungselemente der Vorstandsvergütung
an. Bei einer Zielverfehlung ist eine Reduzierung der variablen Vergütung bis auf 0 € möglich. Für die finanziellen Leistungskriterien
ist die Zielerfüllung auf 150 %, für die individuellen Ziele ist die Zielerfüllung auf 130 % begrenzt.
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat, insbesondere auch im Lichte der weiter andauernden Corona-Pandemie, geopolitischen
Spannungen und den daraus resultierenden Ungewissheiten für die folgenden Geschäftsjahre, die Leistungskriterien des STI für
die Vorstandsmitglieder auf die Erreichung des Plan-EBIT-Korridors 2022 von 97,0 Mio. € bis 103,4 Mio. € (für 100 % Zielerfüllung)
festgelegt.
Als weitere Komponente der kurzfristigen variablen Vergütung wurden für alle Vorstandsmitglieder individuelle Ziele aus den
strategischen Unternehmenszielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet. Darüber hinaus verfolgt der Aufsichtsrat
das Ziel nichtfinanzielle Themen nachhaltig und ganzheitlich zu fördern und hat daher die für Frau Schupp im Rahmen des Vergütungssystems
2021 als LTI-Leistungskriterien festgelegten nichtfinanziellen Kennzahlen, auch als individuelle Ziele für alle weiteren Vorstandsmitglieder
im Rahmen des STI festgelegt. Diese nichtfinanziellen Leistungskriterien stammen aus den Bereichen Dekarbonisierung und Compliance.
Für das Geschäftsjahr 2022 festgelegte maßgebliche Fokusthemen wurden durch den Aufsichtsrat anhand vorher festgelegter Bewertungskriterien
summarisch gewürdigt und die Zielerfüllungsgrade individuell festgestellt.
Dabei wurden für den Bereich Vorstandsvorsitz unter anderem Fokusthemen im Zusammenhang mit Vorstands-Nachfolgeregelungen,
der Umsetzung der Digitalstrategie, der Forcierung des Change- und Kulturwandels im Villeroy & Boch Konzern, aber auch Projektarbeit
im M&A-Bereich und im Projekt Mettlach 2.0 bestimmt.
Für den Unternehmensbereich Bad und Wellness orientiert sich die Incentivierung im Rahmen des STI an individuellen Zielen
zum Vertriebskonzept, für die Schaffung zusätzlicher Wachstumsoptionen, der Forcierung des Change- und Kulturwandels im Villeroy
& Boch Konzern und der Dynamisierung und Forcierung der APAC-Wachstumsstrategie.
Eine ähnliche Zielsetzung strebt der Aufsichtsrat im Unternehmensbereich Dining & Lifestyle an, in dem er eine besondere Honorierung
für die Anpassung der Markenstrategie, den weiteren Ausbau des E-Commerce, die Stärkung des Kerngeschäfts, sowie die Umsetzung
der China-Strategie als auch die Forcierung des Change- und Kulturwandels im Villeroy & Boch Konzern vorgesehen hat.
Im Finanzbereich wurde der Fokus auf die Steigerung der Effizienz der Organisation, die Optimierung der IT-Architektur und
die Einführung eines Etat-Planungssystems gelegt. Daneben sind die Bewertung und Umsetzung weiterer Wachstumsoptionen für
die Stärkung des globalen Kerngeschäfts vorgesehen.
Der im Geschäftsjahr 2022 erdiente und am 28. Februar 2023 festgestellte LTI wurde auf das Erreichen des Durchschnitts-EBT
von 132,0 Mio. € für die Jahre 2020-2022 und das Erreichen der Ziel-Rendite von 15,0 % (2022) festgelegt. Die Zielwerte der
nichtfinanziellen Leistungskriterien des LTI im Bereich der Dekarbonisierung lagen bei - 2,0 % CO2-Emissionen Keramik (t)
je Nettoproduktionsmenge (t) gegenüber dem Vorjahr und die Zielsetzung für eine Abdeckung des Einkaufsvolumen durch Code of
Conduct bei 91 %. Der Zielerfüllungsgrad wurde anhand der weiter oben dargestellten Formeln berechnet und wie in nachfolgender
Tabelle dargestellt festgestellt. Die Gesamt-Zielerfüllung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst.
Leistung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr Erdiente variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022
|
|
Frank Göring
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Georg Lörz
Vorstand
Bad und Wellness
seit 01.08.2020
|
Gabriele Schupp
Vorständin
Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Dr. Markus Warncke
Vorstand
Finanzen
seit 01.01.2015
|
| |
|
|
|
|
|
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
| Plan EBIT |
100,0% |
182,0 |
100,0% |
74,6 |
100,0% |
69,3 |
100,0% |
77,0 |
| Individuelle Ziele |
100,0% |
136,5 |
98,0% |
54,8 |
110,0% |
57,2 |
91,0% |
52,5 |
|
Summe STI
|
|
318,5
|
|
129,4
|
|
126,5
|
|
129,5
|
| Langfrist EBIT (1) |
150,0% |
249,0 |
150,0% |
102,0 |
150,0% |
76,2 |
150,0% |
105,3 |
Operative Nettovermögens- rendite (2) |
150,0% |
249,0 |
150,0% |
102,0 |
150,0% |
76,2 |
150,0% |
105,3 |
| Nichtfinanzielle Leistungskriterien (3) |
- |
- |
- |
- |
101,3% |
25,0 |
- |
- |
|
Summe LTI
|
|
497,9
|
|
203,9
|
|
177,5
|
|
210,7
|
|
Summe variable Vergütung 2022
|
125,5%
|
816,4
|
125,1%
|
333,3
|
122,7%
|
303,9
|
123,6%
|
340,2
|
|
Variable Ziel-Vergütung 2022 (100%) (4),(5),(6)
|
100,0%
|
650,0
|
100,0%
|
266,3
|
100,0%
|
247,5
|
100,0%
|
275,0
|
Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Die rechnerische Zielerfüllung liegt bei 183,7% für das Langfrist-EBIT, diese wird bei 150 % gedeckelt.
(2) Die rechnerische Zielerfüllung liegt bei 184,2% für die operative Nettovermögensrendite, diese wird bei 150 % gedeckelt.
(3) Für Frau Schupp sind gemäß des Vergütungssystems 2021 seit dem 01.02.2022 auch nichtfinanzielle Leistungskriterien für den
LTI maßgeblich.
(4) Die Gesamtvergütung von Herrn Göring wurde vertragsgemäß zum 01.01.2022 erhöht.
(5) Die Gesamtvergütung von Herrn Lörz wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 01.04.2022 angehoben.
(6) Die Gesamtvergütung von Frau Schupp wurde im Zusammenhang mit ihrer Vertragsverlängerung und dem Wechsel in das Vergütungssystem
2021 angepasst.
| C. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr 2022
|
| 1. |
Aktive Vorstandsmitglieder
|
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung).
Die „gewährte Vergütung“ erfasst die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteile,
insofern diese nicht bereits in einem vorherigen Berichtsjahr als geschuldete Vergütung ausgewiesen wurde. Das sind neben
der monatlich gezahlten Grundvergütung auch die individuellen Nebenleistungen. Darüber hinaus wurde im Februar 2023 der Zielerfüllungsgrad
der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 durch den Aufsichtsrat festgestellt und die variable Vergütung ausgezahlt.
Im Rahmen der Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung hat Frau Schupp die Pflicht, den betreffenden Gegenwert der gewährten
Vergütungsbeträge des LTI (nach Steuern) in Summe in Aktien der Gesellschaft anzulegen und grundsätzlich für einen Zeitraum
von mindestens vier Jahren zu halten. Der Aufsichtsrat hat entschieden, die Frau Schupp geschuldeten Vergütungsbeträge des
LTIs, statt durch Zahlung in bar, den Gegenwert des LTI nach Steuern für das abgelaufene Geschäftsjahr in eigenen Aktien an
Frau Schupp zu leisten. Die Ermächtigung zur Verwendung der eigenen Aktien hat die Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
durch Beschluss vom 26. März 2021 zu Punkt 8 lit. c) der Tagesordnung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär:innen
(Punkt 8 lit. f) der Tagesordnung) erteilt.
Als „geschuldete Vergütung“ für das Berichtsjahr 2022 wird die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 betrachtet, da
die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden
die Auszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs
erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance
und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2022 Amtierende Vorstandsmitglieder
| |
Frank Göring
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Georg Lörz
Vorstand
Bad und Wellness
seit 01.08.2020
|
Gabriele Schupp
Vorständin
Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Dr. Markus Warncke
Vorstand
Finanzen
seit 01.01.2015
|
| |
|
|
|
|
| |
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
| Grundvergütung |
650,0 |
43,7% |
266,3 |
43,2% |
357,5 |
51,7% |
275,0 |
43,2% |
Sonstiges/ Nebenleistungen (1) |
21,6 |
1,5% |
16,6 |
2,7% |
30,1 |
4,4% |
21,5 |
3,4% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
671,6
|
45,1%
|
282,9
|
45,9%
|
387,6
|
56,1%
|
296,5
|
46,6%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2022 (STI) |
318,5 |
21,4% |
129,4 |
21,0% |
126,5 |
18,3% |
129,5 |
20,3% |
| Jahreserfolgsvergütung 2022 (LTI 2020-2022) |
497,9 |
33,5% |
203,9 |
33,1% |
177,5 |
25,7% |
210,7 |
33,1% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
816,4
|
54,9%
|
333,3
|
54,1%
|
303,9
|
43,9%
|
340,2
|
53,4%
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß §162 AktG
|
1.488,0
|
100,0%
|
616,2
|
100,0%
|
691,6
|
100,0%
|
636,7
|
100,0%
|
Leistungen in die Altersversorgung im Berichtsjahr (2) |
- |
- |
42,0 |
- |
54,3 |
- |
48,1 |
- |
Gesamtvergütung
2022 (3),(4),(5)
inkl. Leistungen in die Altersversorgung
|
1.488,0
|
-
|
658,2
|
-
|
745,9
|
-
|
684,8
|
-
|
Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Sonstiges/Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung,
Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.
(2) Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren, werden
aus Gründen der Transparenz und zur Darstellung der Gesamtvergütung hier zusätzlich ausgewiesen: bei Herrn Göring der Dienstzeitaufwand
nach IAS 19 und für die Vorstandskollegen die arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeiträge.
(3) Die Gesamtvergütung von Herrn Göring wurde vertragsgemäß zum 01.01.2022 erhöht.
(4) Die Gesamtvergütung von Herrn Lörz wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 01.04.2022 angehoben.
(5) Die Gesamtvergütung von Frau Schupp wurde im Zusammenhang mit ihrer Vertragsverlängerung und dem Wechsel in das Vergütungssystem
2021 angepasst. Für Frau Schupp sind gemäß des Vergütungssystems 2021 seit dem 01.02.2022 auch nicht-finanzielle Leistungskriterien
für den LTI maßgeblich.
2. Frühere Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 1. Januar 2012 aus dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat ausgeschieden sind. Diesen ehemaligen
Vorstandsmitgliedern und ihren Hinterbliebenen wurden im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen von Pensionszusagen insgesamt 2.054
T€ (1.323 T€ im Vorjahr) gewährt und geschuldet. Für diesen Personenkreis bestanden Verpflichtungen für Pensionen bewertet
nach IAS 19 in Höhe von 14.712 T€.
Gewährte und geschuldete Vergütung in T€ im Geschäftsjahr 2022 Frühere Vorstandsmitglieder
| |
Wendelin von Boch-Galhau
Vorstandsvorsitzender
bis 01.06.2007
|
Nicolas Luc Villeroy
Vorstand Tischkultur
bis 31.01.2019
|
Andreas Pfeiffer
Vorstand
Bad und Wellness
bis 30.07.2020
|
| |
|
|
|
| |
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Sonstiges/Nebenleistungen(1) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Renten(2) |
274,8 |
100,0% |
11,5 |
100,0% |
412,3 |
100,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
274,8
|
100,0%
|
11,5
|
100,0%
|
412,3
|
100,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2022 (STI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Jahreserfolgsvergütung 2022 (LTI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
274,8
|
100,0%
|
11,5
|
100,0%
|
412,3
|
100,0%
|
Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Sonstiges/Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung,
Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.
(2) Summe der monatlich gezahlten Renten/Vertragspensionen bzw. einmaligen Alterskapitalabfindungen an ehemalige Vorstandsmitglieder
im Berichtsjahr.
Die aktienrechtlich geforderte und vom Aufsichtsrat für das Vergütungssystem 2021 festgelegte Maximalvergütung galt aufgrund
der Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung für bestehende Vorstandsdienstverträge für die Vergütung im Berichtsjahr noch
nicht; jedoch ab Wirkung der Vertragsverlängerung von Frau Schupp, für diese. Die Maximalvergütung unter dem Vergütungssystem
2021 in Höhe von 5 Mio. € für das Gesamtgremium wurde durch die im Berichtsjahr unter dem Bestandsvergütungssystem und dem
Vergütungssystem 2021 gewährte Vergütung für das Gesamtgremium nicht überschritten.
Das gilt auch für die im Bestandssystem zu erreichende Maximalvergütung. Diese besteht in der Summe aus allen maximal zu erreichenden
variablen Vergütungsbestandteilen zuzüglich der fixen Vergütungsbestandteile im Berichtsjahr.
II. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 1. April 2022 ein neues Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft verabschiedet und die entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Die Aufsichtsratsvergütung
besteht daher seit dem 1. Januar 2022 satzungsgemäß aus einer reinen Festvergütung. Die nachfolgenden Vergütungen werden zuzüglich
einer eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt. Ein Vergütungsanspruch besteht nur pro rata temporis für
die Dauer der Bestellung.
1. Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die feste jährliche Basisvergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats beträgt 40 T €. Zusätzlich erhält der/die Vorsitzende
80 T €, sein/e Stellvertreter:in 17 T €. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 25 T €, der/die Vorsitzende Personalausschusses
10 T € und der/die Vorsitzende des Investitionsausschusses 4 T €. Die Mitglieder des Prüfungs- und Personalausschusses erhalten
jeweils 3 T € pro Jahr zusätzlich zur Basisvergütung. Die Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten zusätzlich zur Basisvergütung
jeweils jährlich 2,5 T €. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in
Höhe von 2 T €.
2. Außerordentliche Zuwendungen
Im Berichtsjahr wurden an die Mitglieder des Aufsichtsrates keine außerordentlichen Zuwendungen getätigt.
3. Malus- oder Clawback-Regelungen
Es wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile von Mitgliedern des Aufsichtsrates zurückgefordert. Das in
der Satzung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft festgelegte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht im Übrigen auch
keine Malus- und Clawback-Regelungen vor.
Im Geschäftsjahr erhielten die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft im Rahmen der Mandatsausübung
folgende Bezüge ausgezahlt:
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2022 Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
| |
Andreas Schmid
Aufsichtsratsvorsitzender
seit 27.03.2021
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 30.10.2020
|
Ralf Runge (1)
1. stellvertretender
Vorsitzender
seit 23.05.2003
|
Dr. Alexander
von Boch-Galhau
2. stellvertretender
Vorsitzender
seit 27.03.2021
|
Susanne Heckelsberger
Prüfungsausschuss-
vorsitzende
seit 30.10.2020
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 01.07.2020
|
| |
|
|
|
|
| |
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
120,0 |
80,0% |
57,0 |
75,0% |
57,0 |
75,0% |
40,0 |
49,4% |
| Ausschussvergütung |
14,0 |
9,3% |
3,0 |
3,9% |
3,0 |
3,9% |
25,0 |
30,9% |
| Sitzungsgelder |
16,0 |
10,7% |
16,0 |
21,1% |
16,0 |
21,1% |
16,0 |
19,8% |
|
Gesamtvergütung 2022 gemäß § 162 AktG
|
150,0
|
100,0%
|
76,0
|
100,0%
|
76,0
|
100,0%
|
81,0
|
100,0%
|
| |
Anna Engfer (1)
Arbeitnehmervertreterin
seit 16.08.2022
|
Thomas Kannengießer
Arbeitnehmervertreter
seit 23.03.2018
|
Christina Rosenberg
Anteilseignervertreterin
seit 22.03.2013
|
Thomas Scherer (1)
Arbeitnehmervertreter
seit 01.07.2020
|
| |
|
|
|
|
| |
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
15,0 |
78,9% |
40,0 |
71,4% |
40,0 |
67,8% |
40,0 |
68,4% |
| Ausschussvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
3,0 |
5,1% |
2,5 |
4,3% |
| Sitzungsgelder |
4,0 |
21,1% |
16,0 |
28,6% |
16,0 |
27,1% |
16,0 |
27,4% |
|
Gesamtvergütung 2022 gemäß § 162 AktG
|
19,0
|
100,0%
|
56,0
|
100,0%
|
59,0
|
100,0%
|
58,5
|
100,0%
|
| |
Louis de Schorlemer
Anteilseignervertreter
seit 23.03.2018
|
Roland Strasser (1)
Arbeitnehmervertreter
seit 10.02.2021
|
Dominique
Villeroy de Galhau
Anteilseignervertreter
seit 02.10.2015
|
Bärbel Werwie (1)
Arbeitnehmervertreterin
seit 23.03.2018
|
| |
|
|
|
|
| |
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
40,0 |
68,4% |
40,0 |
70,4% |
40,0 |
70,2% |
40,0 |
67,8% |
| Ausschussvergütung |
2,5 |
4,3% |
0,8 |
1,5% |
3,0 |
5,3% |
3,0 |
5,1% |
| Sitzungsgelder |
16,0 |
27,4% |
16,0 |
28,2% |
14,0 |
24,6% |
16,0 |
27,1% |
|
Gesamtvergütung 2022 gemäß § 162 AktG
|
58,5
|
100,0%
|
56,8
|
100,0%
|
57,0
|
100,0%
|
59,0
|
100,0%
|
(1) Diese Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter:innen der Gewerkschaft im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds und der IG BCE abzuführen.
Im Geschäftsjahr erhielten die früheren Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft im Rahmen der
Mandatsausübung folgende Bezüge ausgezahlt:
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG IN T€ IM GESCHÄFTSJAHR 2022 FRÜHERE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
| |
Sabine Süpke (1)
Arbeitnehmervertreterin
bis 15.08.2022
|
| |
|
| |
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
25,0 |
64,3% |
| Ausschussvergütung |
1,9 |
4,8% |
| Sitzungsgelder |
12,0 |
30,9% |
|
Gesamtvergütung 2022 gemäß § 162 AktG
|
38,9
|
100,0%
|
(1) Diese Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter:innen der Gewerkschaft im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds und der IG BCE abzuführen.
III. Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und
ihren Arbeitnehmer:innen
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Villeroy & Boch, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Gesamtbelegschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis für das Geschäftsjahr 2022 dar. Dabei wurde von der Übergangsregelung
gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG Gebrauch gemacht.
Zur vergleichenden Darstellung wird die Ertragsentwicklung durch das Konzern-EBIT, das operative Konzern-EBIT und das Konzern-EBT
und damit anhand derjenigen Kennzahlen abgebildet, an denen auch die Mitglieder des Vorstands innerhalb ihrer variablen Vergütung
gemessen werden und die damit einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder haben. Darüber
hinaus sind das Konzernergebnis des Villeroy & Boch- Konzerns und der Jahresüberschuss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB aufgeführt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen stellt ab auf die Gesamtbelegschaft der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
in Deutschland, zu der im Geschäftsjahr 2022 durchschnittlich 1.807 Mitarbeitende (1.749 Mitarbeitende im Vorjahr) (Vollzeitäquivalent)
ohne Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern, von Auszubildenden, Werksstudent:innen und geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden
zählten. Abweichend von der Darstellung im vergangenen Jahr wurde nicht mehr in die Vergleichsgruppe einbezogen unterjährig
ein- oder ausgetretene Mitarbeitende. Hierdurch wird aus Sicht der Gesellschaft eine konstante Stichprobe und einheitliche
Betrachtung für eine Villeroy & Boch Stammbelegschaft über den darzustellenden Vergleichszeitraum hinweg sichergestellt.
Für die einzelnen Geschäftsjahre wurde die geschuldete vertragliche Vergütung in Relation zur geschuldeten vertraglichen Vergütung
für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gesetzt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem monatlichen Grundgehalt, das
auf Basis des Vertragsstatus mit Verlaufsdaten ermittelt wurde. Sie enthält Funktionszulagen/sonstigen Zuschüssen (wie steuerfreie
Corona-Prämien und eine steuerfreie Inflationsausgleichszahlung) und den jährlich für das Berichtsjahr zu erwartenden bzw.
ausgezahlten Bonus. Enthalten sind ebenfalls die Kosten für die Altersvorsorge und ein Dienstwagen (wenn vorhanden; 1%-Regelung)
sowie die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge und etwaige Tariferhöhungen. Die Hochrechnung auf das
Vollzeitäquivalent erfolgt auf Basis einer 40-Stunden-Woche für außertarifliche Angestellte und eine 38-Stunden-Woche für
tarifliche Mitarbeitende. Die Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden im Berichtsjahr weicht dahingehend
von derjenigen im Vorjahr ab, dass die nunmehr herangezogenen Verlaufsdaten eine genauere Ermittlung der Durchschnittsvergütung
gewährleisten als die im Vorjahr zugrunde gelegte Stichtagsbetrachtung.
Die in nachfolgender Tabelle für die Durchschnittsvergütung der Gesamtbelegschaft der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen
Steigerungsraten wurden sowohl für das Vorjahr als auch für das Berichtsjahr nach diesen Prinzipien ermittelt. Die hierin
enthaltenen Sondereffekte, wie besonders hohe Bonuszahlungen und Sonderleistungen, zeigen aus Sicht der Gesellschaft nicht
die tatsächliche Steigerung der vertraglichen Vergütung, weshalb die Entwicklung der Gesamtvergütung zur vertraglichen Vergütung,
die Steigerung der vertraglichen Vergütung und die Auswirkungen der enthaltenen Sondereffekte zusätzlich in nachfolgender
Tabelle ausgewiesen werden.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des Aufsichtsrats
|
Ertragsentwicklung i.S.v. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
| EBIT-Konzern |
122% |
7% |
| EBIT-Konzern (operativ) |
87% |
6% |
| EBT-Konzern |
139% |
11% |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Villeroy & Boch Konzern (§ 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16 HGB)
|
164% |
18% |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag Villeroy & Boch Aktiengesellschaft (1) |
- |
95% |
|
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
| Entwicklung der Gesamtvergütung der Belegschaft der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zum Vorjahr (2), (3) |
6% |
1% |
| Entwicklung Gesamtvergütung (Zeile 1) zur vertraglichen Vergütung |
8% |
6% |
Entwicklung der vertraglichen Vergütung (Grundvergütung + variable Zielvergütung) zum Vorjahr
|
3% |
3% |
Prozentuale Auswirkung der Sondereffekte auf vertragliche Vergütung (steuerfreie Coronaprämie/Inflationsprämie, sonstige Sonderleistungen)
|
3% |
3% |
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020 (4)
|
Steigerung
2022 vs. 2021 (4)
|
Frank Göring (5)
Vorstandsvorsitzender seit 15.05.2009 Vorstandssprecher seit 01.06.2007 Vorstandsmitglied seit 01.01.2005
|
-17% |
0% |
Georg Lörz (6)
Vorstand Bad und Wellness seit 01.08.2020
|
179% |
2% |
Gabriele Schupp (7)
Vorständin Dining & Lifestyle seit 01.02.2019
|
19% |
-35% |
Dr. Markus Warncke
Vorstand Finanzen seit 01.01.2015
|
21% |
-6% |
|
Frühere Vorstandsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Wendelin von Boch-Galhau
Vorstandsvorsitzender bis 01.06.2007
|
0% |
0% |
Nicolas Luc Villeroy (8)
Vorstand Tischkultur bis 31.01.2019
|
- |
- |
Andreas Pfeiffer (9)
Vorstand Bad und Wellness bis 30.07.2020
|
- |
- |
|
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Andreas Schmid (10)
Vorsitzender seit 27.03.2021 Mitglied des Aufsichtsrats seit 30.10.2020
|
680% |
53% |
Ralf Runge
1. stellvertretender Vorsitzender seit 30.05.2008
|
13% |
17% |
Dr. Alexander von Boch-Galhau (11)
2. stellvertretender Vorsitzender seit 27.03.2021 davor Vorsitzender seit 15.01.2020
|
-27% |
0% |
Susanne Heckelsberger (12)
Prüfungsausschussvorsitzende seit 30.10.2020 Mitglied des Aufsichtsrats seit 01.07.2020
|
146% |
39% |
Anna Engfer (13)
Arbeitnehmervertreterin seit 16.08.2022
|
- |
- |
Thomas Kannengießer
Arbeitnehmervertreter seit 23.03.2018
|
10% |
16% |
Christina Rosenberg
Anteilseignervertreterin seit 22.03.2013
|
9% |
16% |
Thomas Scherer (14)
Arbeitnehmervertreter seit 01.07.2020
|
115% |
15% |
Louis de Schorlemer
Anteilseignervertreter seit 18.04.2018
|
11% |
15% |
Roland Strasser
Arbeitnehmervertreter seit 10.02.2021
|
- |
29% |
Dominique Villeroy de Galhau
Anteilseignervertreter seit 02.10.2015
|
9% |
12% |
Bärbel Werwie
Arbeitnehmervertreterin seit 23.03.2018
|
12% |
16% |
|
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Steigerung
2022 vs. 2021
|
Sabine Süpke
Arbeitnehmervertreterin bis 15.08.2022
|
9% |
-24% |
Bei den hier angegebenen Steigerungsraten treten Rundungsdifferenzen auf.
(1) Im Geschäftsjahr 2020 lag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -28,1 Mio. € vor. Im Geschäftsjahr 2021 wurde ein Jahresüberschuss
von 27,5 Mio. € erwirtschaftet. Eine prozentuale Steigerungsrate hieraus ist rechnerisch nicht ermittelbar.
(2) Die Darstellung der Gesamtvergütung der Mitarbeitenden entspricht dem Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(3) Die höhere Steigerungsrate im Geschäftsjahr 2021 erklärt sich durch eine außergewöhnlich hohe Bonusauszahlung von 150 % und
einer steuerfreien Coronaprämie von bis zu 1,65 T€ netto. Die Relation des gewährten Bonus von 105 % im Geschäftsjahr 2022
zu 150 % im Geschäftsjahr 2021 sowie die Höhe der Coronaprämie im Geschäftsjahr 2021 (bis zu 1,65 T€) zur gezahlten Inflationsprämie
(bis zu 1,3 T€) im Geschäftsjahr 2022 hat eine negative Auswirkung auf die Steigerung der Gesamtvergütung 2022 zu 2021.
(4) Im historisch guten Geschäftsjahr 2021 wurden die finanziellen Leistungskriterien der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
deutlich übererfüllt, wodurch eine hohe Steigerungsrate 2020 vs. 2021 und eine geringere Steigerungsrate 2021 vs. 2022 resultiert.
(5) Herr Göring erhielt im Geschäftsjahr 2020 eine vertraglich vereinbarte Vergütung für Sonderprojekte. Seine Gesamtvergütung
wurde zum 01.01.2022 vertragsgemäß erhöht.
(6) Herr Lörz wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2020 zum Vorstand bestellt. Seine Gesamtvergütung wurde durch Beschluss des Aufsichtsrats
zum 01.04.2022 erhöht.
(7) Die Gesamtvergütung von Frau Schupp wurde im Zusammenhang mit ihrer Vertragsverlängerung und dem Wechsel in das Vergütungssystem
2021 angepasst.
(8) Herr Villeroy erhielt erstmals im Geschäftsjahr 2022 eine Zahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung.
(9) Herr Pfeiffer erhielt im Geschäftsjahr 2022 eine einmalige Zahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung.
(10) Herr Schmid erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit und wurde im Geschäftsjahr
2021 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Er steht in dieser Position auch zwei Ausschüssen vor.
(11) Herr Dr. von Boch-Galhau hatte im Geschäftsjahr 2020 das Amt als Aufsichtsratsvorsitzender inne und stand zwei Ausschüssen
vor. Nach Niederlegung im März 2021 ist er 2. stellvertretender Vorsitzender und Ausschussmitglied.
(12) Frau Heckelsberger erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn ihrer Amtszeit.
(13) Frau Engfer ist seit dem 16.08.2022 Mitglied des Aufsichtsrats.
(14) Herr Scherer erhielt für das Geschäftsjahr 2020 eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit.
Billigung durch die Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde durch die Hauptversammlung 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG gebilligt.
Eine Erläuterung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG zur Erörterung des Berichts durch die Hauptversammlung muss daher im
Vergütungsbericht 2022 nicht erfolgen.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
„An die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Mettlach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Heilbronn, 28. Februar 2023
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Heller
Wirtschaftsprüfer
|
Waldner
Wirtschaftsprüfer“
|
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidat:innen
CHRISTINA ROSENBERG
Christina Rosenberg, deutsche Staatsbürgerin, geboren 1969, Unternehmensberaterin bei innotail, München.
Ausbildung
| • |
Ausbildung im Damenschneiderhandwerk
|
| • |
Diplom-Kauffrau, Schwerpunkt Marketing und Produktion & Logistik, Universität Augsburg
|
| • |
Changemanagement-Consultant und Systemischer Coach
|
Berufliche Erfahrung
| seit 2018 |
Unternehmensberaterin mit Fokus Innovation und Digitalisierung, Markenführung und Changemanagement |
| 2003 – 2018 |
zu Beginn Verkaufsleiterin, ab 2005 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, Hermès GmbH, München |
| 2000 – 2003 |
Seniorberaterin Retail, Kienbaum Executive Search, München |
| 1996 – 2000 |
Controllerin, Hennes & Mauritz GmbH |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG
Hugo Boss AG, Metzingen
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG
Josef Tretter GmbH & Co. KG, München
LOUIS DE SCHORLEMER
Louis de Schorlemer, luxemburgischer Staatsbürger, geboren 1972, Geschäftsführer der Corporate Diplomat Srl, Brüssel, Belgien
und Dozent für Unternehmenskommunikation an der Luxembourg School of Business.
Ausbildung
| • |
Master in Global Communication and Advertising (MA), Emerson College, Boston, USA
|
| • |
Master of Business Administration (MBA), Vlerick Business School, Löwen/Gent, Belgien
|
Berufliche Erfahrung
| seit 2017 |
Geschäftsführer der Corporate Diplomat Srl, Brüssel, Belgien |
| 2016 – 2017 |
Head of Corporate Communications, Sibelco Gruppe, Antwerpen, Belgien |
| 2013 – 2016 |
Manager Corporate Communications Europe, Mittlerer Osten und Afrika, Cargill Ltd., Antwerpen, Belgien |
| 2010 – 2013 |
Leitung Kommunikation des Unternehmensbereichs Paper & Packaging, Imerys S.A., Paris, Frankreich |
| 2003 – 2010 |
Director of Communications Europe bei der Unternehmensberatung Gallup, Brüssel, Belgien |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG
LMO sàrl, Esch-Sur-Alzette, Luxemburg
RICHARD GRAF VON WALDBURG ZU WOLFEGG UND WALDSEE
Richard Graf von Waldburg zu Wolfegg und Waldsee, deutscher Staatsbürger, geboren 1965, aktuell M&A-Berater und geschäftsführender
Gesellschafter der Basic Research GmbH, München.
Ausbildung
| • |
Master of Business Administration (MBA), IESE Barcelona, Spanien
|
| • |
Bachelor of Science in Economics and Geography, University of London (UCL), London, Vereinigtes Königreich
|
Berufliche Erfahrung
| 2016 – heute |
M&A Beratung als Geschäftsführer der Waldburg Advisors GmbH, München |
| 2014 – heute |
Geschäftsführender Gesellschafter der Basic Research GmbH, München, bzw. deren Portfoliogesellschaften |
| 1999 – 2016 |
M&A Beratung zunächst als Vice-President bei Lazard Ltd., Frankfurt am Main, anschließend Director der Kuna & Co GmbH und
Senior Advisor ihrer Rechtsnachfolgerin Evercore GmbH, Frankfurt am Main
|
| 1997 – 1999 |
Associate, Corporate Finance, Dresdner Kleinwort Benson, London, Vereinigtes Königreich |
| 1993 – 1995 |
Assistent der Geschäftsleitung, Hoecherl Holding GmbH, München |
| 1990 – 1992 |
Geschäftsführender Gesellschafter der Wakom, Dresden |
Aktuelle Mandate
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.d. § 125 AktG
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen i.S.d. § 125 AktG
Keine
Angaben zu Tagesordnungspunkt 9
Vergütungssystem des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
1. Grundlagen und strategische Ausrichtung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder. Über die Billigung dieses Systems muss die Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG bei
jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre beschließen. Erstmals erfolgt die Beschlussfassung in der Hauptversammlung
am 26. März 2021 (vgl. § 26 j Abs. 1 Einführungsgesetz zum AktG).
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist ein wesentlicher Baustein
für die zielgerichtete strategische Ausrichtung des Konzerns.
Die Unternehmensstrategie ist auf nachhaltiges, profitables Wachstum ausgerichtet. Das Wachstum soll zugleich durch eine Stärkung
des europäischen Kerngeschäfts als auch durch einen Fokus auf Wachstumsmärkte, insbesondere in Asien, erzielt werden. In beiden
Unternehmensbereichen werden die Vertriebsaktivitäten in Bezug auf eine Omni-Channel-Steuerung und digitale Vermarktung intensiviert.
Mit innovativen Material- und Design-Neuheiten sollen auf der Produktseite passgenaue Angebote geschaffen und damit frühzeitig
gesellschaftliche Trends adressiert werden. Nicht zuletzt ist ein permanentes strategisches Ziel, die Effizienz der Organisation
in Summe, sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung, durch weitere Prozessverbesserungen und auch eine verstärkte
Performance-Kultur sukzessive zu erhöhen.
Das Vergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken, indem es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente setzt dabei Anreize für die wiederholte
Steigerung des operativen Ergebnisses sowie die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie. Mit der
langfristigen variablen Vergütungskomponente wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie einer
auf Kontinuität ausgerichteten Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen EBIT, EBT
und Nettovermögensrendite, für die zum Teil mehrjährige Laufzeiten definiert sind. Der überwiegende Teil der variablen Vergütungsbeträge
ist von den Vorstandsmitgliedern in Aktien anzulegen oder wird in Aktien gewährt; die variable Vergütung hängt damit letztlich
auch von der weiteren Aktienkursentwicklung des Unternehmens ab.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
ist das Erreichen der Unternehmensziele eng mit den verschiedenen Facetten eines nachhaltigen Handelns verknüpft. Deshalb
berücksichtigt das Vergütungssystems neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien.
2. Geltungsbereich
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge.
Bestehende Vorstandsdienstverträge sind davon unberührt, können jedoch einvernehmlich an die Regelungen dieses Systems angepasst
werden.
3. Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Der Aufsichtsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vor. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung abermals zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat legt die Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands im Einklang mit dem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegten Vergütungssystem fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien
für die im Vergütungssystem definierten variablen Vergütungselemente.
Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und
orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweiligen Fassung (DCGK). Die allgemeinen
Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren
zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Fall von eventuell auftretenden Interessenkonflikten
nehmen die Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat
und in den jeweiligen Ausschüssen teil.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder – sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile – und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen
vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder
sicherzustellen.
Sofern der Aufsichtsrat zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit
der konkreten Vorstandsvergütung externe Vergütungsexpert:innen hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren
Unabhängigkeit vom Vorstand und der Gesellschaft. Bei der Erarbeitung dieses Vergütungssystems wurde die Gesellschaft punktuell
extern beraten.
4. Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
darauf, dass diese in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage
der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet
ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich).
4.1. Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung als auch bei der Vergütungsstruktur
die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend
zu berücksichtigen. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand
der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel
ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen
Vorstandsmitglieder erhalten kann.
4.2. Horizontaler Vergleich
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten
von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft
vergleichbar sind.
4.3. Vertikaler Vergleich
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft umfasst.
Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits-
und Urlaubszeiten, mit ein.
5. Das Vergütungssystem im Überblick
6. Die Komponenten des Vergütungssystems, relativer Anteil an der Zielgesamtvergütung, Maximalvergütung
6.1. Komponenten des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft setzt sich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen
variablen Vergütungskomponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die fixen Vergütungskomponenten werden unabhängig vom Erfolg des Unternehmens gezahlt und bestehen aus der Festvergütung,
Sachbezügen, sonstigen Nebenleistungen sowie einem jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Die variablen Vergütungskomponenten sind an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und bestehen aus einem
kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines Short-Term-Incentive (STI) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil,
dem sog. Long-Term-Incentive (LTI).
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller Vergütungsbeträge eines Jahres für den Fall einer hundertprozentigen
Zielerreichung. Erreicht das Vorstandsmitglied sowohl im Short-Term-Incentive (STI) als auch im Long-Term-Incentive (LTI)
einen Zielerreichungsgrad von 100 %, so ergibt die Summe aus diesen variablen Auszahlungen und der Festvergütung sowie dem
jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung und den Nebenleistungen daher die Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds.
6.2. Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
Die einzelnen Vergütungskomponenten werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark gewichtet:
Bei einer 100 prozentigen Zielerreichung bei der variablen Vergütung ergeben sich folgende relative Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (jeweils Vorstandsvorsitzende/r bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder):
Es entfallen rund 45 % bzw. rund 52 % auf die Festvergütung, der STI trägt rund 22 % bzw. rund 17 % zur Ziel-Gesamtvergütung
bei, während der LTI rund 23 % bzw. rund 18 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht. Für alle Vorstandsmitglieder entsteht als
zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems ein jährlicher Versorgungsaufwand zur betrieblichen Altersversorgung
in Höhe von ca. 8 % der Ziel-Gesamtvergütung und es werden Nebenleistungen in Höhe von etwa 2 % bzw. etwa 5 % der Ziel-Gesamtvergütung
gewährt.
Es können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund schwankender
Bewertung bzw. Inanspruchnahme der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier angegebenen prozentualen Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung
mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer Erfahrungswerte angesetzt wurden) ergeben.
6.3. Maximalvergütung
Das Vergütungssystem enthält hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten Höchstgrenzen.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die Höhe der Gesamtvergütung für die Summe aller Vergütungselemente,
d.h. derzeit bestehend aus Festvergütung, Nebenleistungen, betriebliche Altersversorgung, STI und LTI pro Geschäftsjahr betragsmäßig
begrenzt (Maximalvergütung). Mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands hat der Aufsichtsrat entschieden,
keine individuelle Differenzierung bei der Festlegung der Maximalvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu machen. Die
für das Gesamtgremium in einem Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt 5 Mio. €. Das bedeutet, dass die Summe aller
für das betreffende Jahr gewährten Vergütungselemente aller Vorstände diesen Betrag, bei maximaler Übererfüllung aller Ziele,
nicht übersteigen darf. Die aktienrechtlich geforderte Maximalvergütung setzt lediglich eine zusätzliche absolute Grenze nach
oben, um etwa bei unvorhersehbar guten Geschäftsjahren eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden. Es handelt
sich keinesfalls um die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder.
7. Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen
7.1. Erfolgsunabhängige feste Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das
Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. Sie setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und der betrieblichen Altersversorgung.
7.1.1. Grundvergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarte feste Grundvergütung, die monatlich
als Gehalt ausgezahlt wird.
7.1.2. Nebenleistungen
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen. Es werden beispielsweise ein Dienstwagen,
auch zur privaten Nutzung, bereitgestellt, Zuschüsse zur Sozialversicherung geleistet und Beiträge zur Unfallversicherung
gewährt. Die Vorstandsmitglieder sind außerdem (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Selbstbehaltserfordernisses) in eine
D&O-Versicherung einbezogen.
7.1.3. Betriebliche Altersversorgung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten beitragsorientierte betriebliche Altersversorgungsleistungen, die an einem prozentualen
Anteil an der jährlichen Festvergütung bemessen werden. Die betriebliche Altersversorgung ist derzeit über die Allianz Lebensversicherungs-AG
kongruent rückgedeckt.
7.2. Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionär:innen,
der Kunden:innen und Mitarbeiter:innen zu handeln und langfristige Ziele nachhaltig zu verfolgen und zu erreichen. Hierzu
zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr als auch der Long-Term Incentive (LTI) mit
einem dreijährigen Bemessungszeitraum. Der STI macht dabei 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus.
Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
sind finanzielle und für das LTI auch nicht-finanzielle Leistungskriterien maßgeblich. Diese definiert der Aufsichtsrat jeweils
für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherzustellen
und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten
daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf.
Die variablen Vergütungsbeträge werden den Vorstandsmitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt. Beginnt oder endet
das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs, werden die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt
und werden nach deren ursprünglichen Fälligkeit gezahlt. Die langfristig variablen Vergütungsbestandteile (LTI) unterliegen
einer Aktienkauf- und Halteverpflichtung. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegt der Anteil der langfristig
variablen Bestandteile, deren wiederum weit überwiegende finanzielle Leistungskriterien auf die Kennzahlen EBT und operative
Nettovermögensrendite bezogen sind.
7.2.1. Short-Term-Incentive (STI) – Grundzüge und Leistungskriterien
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des operativen Ergebnisses des Konzerns (Earnings Before Interest and Taxes – EBIT)
im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegten qualitativen Zielen.
Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative Plan-Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings Before Interest and Taxes – EBIT) und hat einen Anteil von 28 % an der erfolgsabhängigen Vergütung. Der Aufsichtsrat
legt den Planwert des EBIT für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung
vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches der STI gewährt wird, fest. Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad
ermittelt, indem die EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt
und mit dem Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem so ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerreichung
von 100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes, ausgezahlt.
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen, erfolgt durch den Aufsichtsrat jährlich
für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der Erfüllungsgrad wird individuell durch den Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 130 %
des Zielwertes, ausgezahlt.
7.2.2. Long-Term Incentive (LTI) – Grundzüge und Leistungskriterien
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum
gewährt.
Der LTI bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und enthält finanzielle Ergebniskomponenten sowie nichtfinanziellen
Leistungskriterien aus dem Bereich Umweltschutz sowie Belange von Arbeitnehmer:innen und Arbeitsschutz. Durch eine Aktienhalteverpflichtung
hängt die langfristige Vergütung auch von der Aktienkursentwicklung ab. In die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung
gehen die finanziellen Leistungskriterien des LTI mit einer Gewichtung von 41 % und die nicht-finanziellen Leistungskriterien
mit einer Gewichtung von 10 % ein. Auch die Ziele des LTI legt der Aufsichtsrat für alle Vorstandsmitglieder einheitlich fest.
7.2.2.1. Finanzielle Leistungskriterien des LTI
Die insgesamt mit 41 % und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind das kumulierte Langfrist-Ergebnis vor Steuern (Earnings before Tax - EBT) über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer
dar. Die operative Nettovermögensrendite ermöglicht die Einordnung der Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten
Kapitaleinsatzes. Der Aufsichtsrat legt im Vorhinein alle drei Jahre die Ziel-Vermögensrendite und die Ziel-Periodenergebnisse
der jeweils nachfolgenden drei Geschäftsjahre als Zielgrößen fest, wobei diese jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr
konkret definiert werden.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt jeweils nach Ablauf
eines Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreserfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. In Jahren für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B.
fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn über den rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 % Erfüllungsgrad erreicht wird.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses für den jeweiligen dreijährigen
Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der
Periode gesetzt werden. In Jahren für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B. fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer
Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn das kumulierte EBT über einen rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum weniger als 75 Mio. € beträgt.
7.2.2.2. Nicht-finanzielle Leistungskriterien des LTI
Die insgesamt mit 10 % gewichteten nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI basieren auf den nachfolgenden sechs Themenfeldern,
auf deren Grundlage der Aufsichtsrat für den dreijährigen Bemessungszeitraum jeweils bis zu sechs konkrete quantitative Zielsetzungen
formuliert:
| - |
Belange von Arbeitnehmer:innen, wie z.B., Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung, Diversität, Demografie und Krankheitsquote
|
| - |
Compliance
|
| - |
Kundenbeziehung, wie z.B. Kundenzufriedenheit
|
| - |
Umwelt- und Klimaschutz, wie z.B. CO2-Reduzierung
|
| - |
Verantwortung in der Lieferkette
|
| - |
Gesellschaftliche Verantwortung
|
Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien im Verhältnis
zueinander gleich gewichtet.
Der Zielerreichungsgrad wird anhand der in der vom Aufsichtsrat gebilligten Nichtfinanziellen Erklärung (CSR-Bericht) berichteten
Werte nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt.
Hierbei wird der Zielerfüllungsgrad durch Division der Ist-Werte durch die vorher festgelegten Ziel-Werte ermittelt. Der prozentuale
Zielerfüllungsgrad bemisst sich nach dem Durchschnitt der ermittelten Jahreszielerfüllungsgrade des gerade abgelaufenen und
der zwei vorangegangenen Jahre, wobei für Zwecke des LTI der berücksichtigungsfähige Zielerfüllungsgrad in einem Geschäftsjahr
maximal 150 % des Zielwerts betragen kann. Jahre, für die keine konkreten Ziele vereinbart wurden (z.B. fehlende Vorjahre
aufgrund kürzerer Dienstzeit), werden mit 100 % bewertet.
7.2.2.3. Ermittlung der Gesamtzielerreichung der variablen Vergütung, Auszahlung
Aus den einzelnen gemessenen Zielerreichungsfaktoren wird anhand ihrer vorher festgelegten Gewichtung der Gesamtzielerreichungsfaktor
berechnet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell
für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile fest. Dabei hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, außergewöhnlichen
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, bestimmte Anpassungen nach
billigem Ermessen vorzunehmen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige Akquisition
oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein Zusammenschluss
mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder wesentliche Schwankungen der Wechselkurse oder des Zinsniveaus, die nicht in
der Strategie hinsichtlich der konkreten Zielwerte oder der Vergleichsparameter berücksichtigt wurden und tatsächlich oder
potenziell Einfluss auf die Erfolgsziele haben, sein. Dies kann zu einer Erhöhung (jedoch nicht zur Überschreitung des jeweils
vorgesehenen Caps) wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen.
Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an die Feststellung des Aufsichtsrats, nicht jedoch vor der Billigung des Konzernabschlusses
für das jeweilige Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat.
7.2.2.4. Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
Im Rahmen einer Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung haben die Vorstandsmitglieder die Pflicht, den betreffenden Gegenwert der gewährten Vergütungsbeträge des LTI (nach Steuern)
in Summe in Aktien der Gesellschaft anzulegen und grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu halten. Die
Gesellschaft kann die Vergütungsbeträge der LTI auch ganz oder teilweise in Aktien der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
erfüllen. Die Aktien unterliegen während der vierjährigen Halteverpflichtung sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.
Durch die Verknüpfung der Auszahlung des LTI mit der Kauf- und Halteverpflichtung eigener Aktien sorgt die Gesellschaft dafür,
dass die Vorstandsmitglieder langfristig an der Steigerung des Wertes der Gesellschaft partizipieren. Außerdem wird hierdurch
der überwiegende Anteil des Zielbetrags der variablen Vergütung entweder von den Vorstandsmitgliedern in Aktien der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft angelegt oder von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aktienbasiert gewährt. Näheres wird in
Share Ownership Guidelines geregelt.
7.3. Malus / Clawback
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Malus- und Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (Performance
und Compliance Sachverhalte) eine Herabsetzung (Malus) bzw. eine Rückforderung (Clawback) variabler Vergütungsbestandteile
ermöglichen.
8. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Vergütung angerechnet. Die Übernahme einer
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie Aufsichts-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Personalausschusses des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
9. Beendigung der Vorstandstätigkeit
9.1. Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen
Vorgaben. Die Bestellung von ordentlichen Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre.
Die Anstellungsverträge sehen für beide Seiten unter Einhaltung der Fristen der §§ 621, 622 BGB, ein Recht zur ordentlichen
Kündigung vor, wenn die Bestellung wirksam widerrufen wurde. Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben
das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("BGB").
9.2. Leistungen bei Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags
Die Anstellungsverträge mit bereits vor dem 26. März 2021 bestellten Vorstandsmitgliedern sehen für den Fall einer Nichtverlängerung
des Anstellungsvertrags aus vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Gründen eine Abfindung in Höhe von 1/12 der zuletzt
bezogenen kalenderjährlichen Grundvergütung pro Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Gesellschaft
vor, maximal 12/12. Soweit die vor dem 26. März 2021 bestehenden Anstellungsverträge eine solche Abfindungsregelung vorgesehen
haben, kann sie im Falle einer Verlängerung der Anstellungsverträge im Zuge der Wiederbestellung des Vorstandsmitgliedes fortgeführt
werden.
9.3. Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, Abfindung
9.3.1. Abfindung
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden
wären. Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch die
Gesellschaft aus vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für den Fall, dass ein solches vereinbart wird,
wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden
9.3.2. Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit kann den Hinterbliebenen die Vergütung für einen
bestimmten Zeitraum weitergezahlt werden. Das gleiche gilt für eine während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretende
dauernde Dienstunfähigkeit.
10. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Wenn es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat – entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG – vorübergehend von diesem Vergütungssystem abweichen. Dies kann etwa bei
außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein;
allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Personalausschusses
und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten
Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren
Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren
oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
11. Transparenz und Dokumentation
Unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
gemäß § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Internetseite
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht (Vergütungsbericht)
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen des Villeroy & Boch-Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht
ist durch den/die Abschlussprüfer:in zu prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr (erstmals für das Geschäftsjahr 2021). Der Vergütungsbericht
und der Vermerk des/der Abschlussprüfer:in werden von der Gesellschaft für zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über
die Billigung (erstmals durch die Hauptversammlung 2022) auf der Internetseite der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei
öffentlich zugänglich gemacht.
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.627.199 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird entsprechend der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß
§ 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer
Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter:innen. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung wird um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten. Angesichts der neuen gesetzlichen
Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte – einschließlich
des Stimmrechts und des Fragerechts – nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Freitag,
14. April 2023, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Freitags,
31. März 2023 (d.h. 00:00 Uhr)
(sog. „Nachweisstichtag“),
|
Aktionär:in der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
und sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär:in nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär:in
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionär:innen bzw. ihren
Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen,
sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis
des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 21. April 2023, ab 13:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär:innen der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
|
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
|
bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite
|
www.villeroyboch-group.com
|
im Bereich Investor Relations, dort unter „Hauptversammlung“. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionär:innen mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt
III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionär:innen oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft
benannte Mitarbeiter:innen, Frau Nina Schumacher, Perl, und Herrn Kai Philippi, Perl, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter:in
zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden
aus. Den Stimmrechtsvertreter:innen müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung
stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter:innen
nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist,
werden sich die Stimmrechtsvertreter:innen der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise
das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter:innen ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter:innen und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter:innen können schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 20. April 2023, 18:00
Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionär:innen zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft sowie
das Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft und den
abgegebenen Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können
die Aktionär:innen den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionär:innen können ihre Rechte – insbesondere im Fall von Stammaktionär:innen ihr Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch eine/einen Bevollmächtigte/n, beispielsweise eine/einen Intermediär:in, eine/einen Stimmrechtsberater:in, eine
Aktionärsvereinigung oder eine/n sonstigen Dritte/n ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des/der Aktionär:in durch
eine/einen Bevollmächtigte/n sind die fristgerechte Anmeldung der/des Aktionär:in und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie
vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft
durch den/die Bevollmächtigte/n setzt voraus, dass der/die Bevollmächtigte von dem/der Vollmachtgeber:in, die mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den den/die Bevollmächtigte/n
versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionär:innen lediglich im Wege der
Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem/der Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre:innen, Stimmrechtsberater:innen,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem/der Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionär:innen, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem/der zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionär:innen, die eine/n Vertreter:in bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Bevollmächtigung eines/einer Dritten erhalten
Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
20. April 2023, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem/einer Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der/die Aktionär:in mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Darüber hinaus sind Änderung und
Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
20. April 2023, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei
mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionär:innen
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionär:innen beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag,
|
21. März 2023, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich).
|
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionär:innen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Aktionär:innen können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des/der Aktionär:in, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
06. April 2023, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen
Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen das Stimmrecht
ausüben. Sofern der/die den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters,
zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Auch sind Aktionär:innen berechtigt, als
Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen.
|
| (c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis
zum Samstag,
|
15. April 2023, 24:00 Uhr,
|
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das HV-Portal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung,
also bis zum 16. April 2023, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des/der einreichenden Aktionär:in über die Internetseite
der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der/die Aktionär:in zu erkennen gibt,
dass er/sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu Abschnitt III.9.b), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.9.e) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.9.f) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebenen Wegen möglich.
|
| (d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionär:innen bzw.
ihre Bevollmächtigten im HV-Portal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG,
Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 8 Nr. 2 lit. d) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionär:innen
angemessen beschränken.
Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop,
Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden
kann. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem
und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
| (e) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 131 AktG
Aktionär:innen ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem/einer Aktionär:in wegen seiner/ihrer Eigenschaft als Aktionär:in
eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem/jeder anderen Aktionär:in bzw. dessen/deren
Bevollmächtigtem auf dessen/deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionär:innen in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs.
1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass die vorgenannten Auskunftsrechte in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt III.9.d), wahrgenommen
werden können.
|
| (f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionär:innen haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionär:innen unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionär:innen sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG finden Sie ebenfalls unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des/der von dem/der jeweiligen Aktionär:in bevollmächtigten
Aktionärsvertreter:in) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten
durch die Mitglieder ihres Vorstands.
Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen erreichen die Gesellschaft unter folgender Kontaktmöglichkeit:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionär:innen an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese
Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen benötigen, um diesen
die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionär:innen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres,
in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen von der Gesellschaft
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über folgende
Kontaktmöglichkeit geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im März 2023
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
13.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://www.villeroyboch-group.com |
| ISIN: |
DE0007657207 , DE0007657231 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1581161 13.03.2023 CET/CEST
|
| 21.02.2022 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.04.2022 in http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.04.2022 in http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.02.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionär:innen zur
ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
ein am
Freitag, 01. April 2022, ab 14:00 Uhr
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer
Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist die Hauptverwaltung der Villeroy &
Boch Aktiengesellschaft, Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung ('HV-Portal') in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG.
Rechtsgrundlage dieser Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569 ff.)
in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl.
I 2020, S. 3328 ff.) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe
2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie
zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147 ff.) bis zum 31. August 2022 verlängert
wurde ('COVID-19-Gesetz').
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite
www.villeroyboch-group.com
im Bereich Investor Relations unter 'Hauptversammlung', Direktlink:
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2021 sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3
HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 01. April 2022 auf der oben genannten
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von Euro 29.418.643,08 EUR wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,00 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.627.199 stimmrechtslosen Vorzugs- Stückaktien, insgesamt
|
12.417.601,00
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,95 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt
|
13.342.560,00
|
| Verteilung an die Aktionär:innen |
25.760.161,00 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
3.658.482,08 |
| Bilanzgewinn |
29.418.643,08 |
Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt,
wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.627.199 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien;
eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 06. April 2022.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I 2019, S. 2637 ff.) (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG verpflichtet, jährlich einen Bericht
über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. 'Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung'
abgedruckt. Er kann von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden und wird auch während der virtuellen Hauptversammlung am 01. April 2022 auf der oben genannten Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und die entsprechende Satzungsänderung
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG, der durch das ARUG II eingeführt wurde, beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die in § 7 Ziffer 9 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist zuletzt durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 01. April 2016 angepasst und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 26. März 2021 bestätigt worden.
Auf diese Satzungsbestimmung wird insoweit Bezug genommen.
Der Aufsichtsrat hat anlässlich der Neuregelung durch das ARUG II eine Überprüfung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
vorgenommen. Dabei hat er insbesondere die Empfehlungen und Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019 ('DCGK') berücksichtigt. Als Ergebnis der Überprüfung haben Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen, der Hauptversammlung eine Änderung
des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder und eine entsprechende Neuregelung der Vergütung in der Satzung vorzuschlagen.
Nach Anregung G.18 Satz 1 DCGK sollte die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen. Um dieser Anregung
zu entsprechen, ist vorgesehen, zukünftig auf den variablen dividendenbasierten Vergütungsbestandteil zu verzichten und den
Mitgliedern des Aufsichtsrats dafür eine höhere feste Grundvergütung zu gewähren.
Nach Empfehlung G.17 DCGK sollen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des/der Vorsitzenden
und des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des/der Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen
angemessen berücksichtigt werden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegt der höhere zeitlichen Aufwand bei Villeroy & Boch
insbesondere bei dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden und bei den Ausschussvorsitzenden, dort jedoch abgestuft je nach Aufgabe
des Ausschusses. Konkret wird vorgeschlagen, die jährliche Basisvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von Euro 24.000,00 auf
Euro 40.000,00 zu erhöhen. Das Sitzungsentgelt von Euro 1.500,00 pro Sitzung soll auf Euro 2.000,00 pro Sitzung erhöht werden.
Die zusätzliche jährliche Vergütung des/der Aufsichtsratsvorsitzenden soll von derzeit Euro 53.000,00 auf Euro 80.000,00 und
die zusätzliche jährliche Vergütung des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden von derzeit Euro 16.500,00 auf Euro
17.000,00 erhöht werden.
Um den an die Ausschussvorsitzenden gestellten erhöhten zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, soll
die jährliche Zusatzvergütung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Euro 10.000,00 auf Euro 25.000,00 und die jährliche
Zusatzvergütung des/der Vorsitzenden des Personalausschusses von Euro 4.000,00 auf Euro 10.000,00 erhöht werden. Die jährliche
Zusatzvergütung des/der Vorsitzenden des Investitionsausschusses bleibt bei Euro 4.000,00.
Die jährliche Zusatzvergütung der Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses soll von bisher Euro 2.500,00 auf Euro
3.000,00 erhöht werden. Die jährliche Zusatzvergütung der Mitglieder des Investitionsausschusses bleibt bei Euro 2.500,00.
Die Mitglieder des Vermittlungs- und des Nominierungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2022 angepasst werden. Die Anforderungen an
die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sind in jüngerer Vergangenheit infolge der erhöhten gesetzlichen Anforderungen
und der konkreten Aufgaben und Herausforderungen beständig gestiegen. Die vorgeschlagene Anpassung ist auch angesichts des
höheren Niveaus der Aufsichtsratsvergütungen in Unternehmen vergleichbarer Größe angemessen und ermöglicht es der Gesellschaft,
auch zukünftig qualifizierte Kandidat:innen für eine Tätigkeit in ihrem Aufsichtsrat zu gewinnen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
soll nach § 113 Abs. 3 AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend dargestellt
und die entsprechende Satzungsänderung zu beschließen:
| a) |
Vergütungssystem
| (1) |
Aufsichtsratsvergütung
Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach dem deutschen Aktiengesetz, der Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden
Fassung und ggf. entsprechenden Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird ferner regelmäßig
auf die Einhaltung deutscher, europäischer und internationaler Corporate Governance-Empfehlungen und -Vorschriften überprüft.
Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.
|
| (2) |
Vergütungsgrundsätze
| * |
Die Gesamtvergütung spiegelt in ihrer Höhe die Verantwortung und die Komplexität der Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie die Geschäfts- und Finanzlage des Unternehmens wider. Dabei kommt auch der durch die Beratungs- und Überwachungstätigkeit
des Aufsichtsrats geleistete Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck.
|
| * |
Mit einer angemessenen Vergütung soll der individuelle Arbeitsaufwand wie auch die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
abgegolten werden. Vor dem Hintergrund des erhöhten Zeitaufwands berücksichtigt die Vergütung die individuellen Funktionen
und Zuständigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder, namentlich den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat,
die Tätigkeiten und insbesondere den Vorsitz in bestimmten Ausschüssen des Aufsichtsrats.
|
| * |
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung ermöglicht eine angemessene Kontrolle der Geschäftsführung sowie unabhängige Personal-
und Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsrats.
|
| * |
Bei der Bemessung der Vergütung sind Größe, Komplexität und Leistungskraft des Unternehmens zu berücksichtigen. Soweit möglich,
sind bei Struktur und Höhe der Vergütung für den Aufsichtsrat darüber hinaus die Aufsichtsratsvergütungen von hinsichtlich
der Größe vergleichbaren Unternehmen heranzuziehen.
|
|
| (3) |
Vergütungsstruktur und -bestandteile
Die Vergütung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft sieht eine reine Festvergütung vor. Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur
während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt, so entsteht ein Anspruch auf Vergütung nur pro rata temporis.
| (a) |
Jährliche Basisvergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von Euro 40.000,00. Zusätzlich zur Basisvergütung
erhalten der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats Euro 80.000,00 p.a. und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats
jeweils Euro 17.000,00 p.a..
|
| (b) |
Sitzungsentgelt
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 2.000,00.
|
| (c) |
Ausschusstätigkeit
Die Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses erhalten zusätzlich Euro 3.000,00 p.a.; die Mitglieder des Investitionsausschusses
erhalten zusätzlich Euro 2.500,00 p.a.. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält Euro 25.000,00 p.a., der/die Vorsitzende
des Personalausschusses erhält Euro 10.000,00 p.a. und der/die Vorsitzende des Investitionsausschusses erhält Euro 4.000,00
p.a..
|
|
| (4) |
Auslagenersatz
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen.
|
| (5) |
Sonstiges
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf Kosten der Gesellschaft in von der Gesellschaft bereitgestellten, angemessenen
Versicherungsschutz (u.a. D&O- und Unfallversicherung) mit einbezogen.
Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.
|
| (6) |
Inkrafttreten
Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das am 1. Januar 2022 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
|
Zur Umsetzung dieses Vergütungssystems schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die unter lit. b) dieses Tagesordnungspunkts dargestellte
Satzungsänderung vor.
|
| b) |
Satzungsänderung
§ 7 Ziffer 9 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt gefasst:
'9. Auslagen und Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 2.000,00 (in
Worten: Euro zweitausend). Darüber hinaus erhalten sie eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von Euro 40.000,00 (in
Worten: Euro vierzigtausend). Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats Euro 80.000,00
p.a. (in Worten: Euro achtzigtausend), der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats jeweils Euro 17.000,00
p.a. (in Worten: Euro siebzehntausend), der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Euro 25.000,00 p.a. (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend),
der/die Vorsitzende des Personalausschusses Euro 10.000,00 p.a. (in Worten: Euro zehntausend) und der/die Vorsitzende des
Investitionsausschusses Euro 4.000,00 p.a. (in Worten: Euro viertausend). Die Mitglieder des Prüfungs- und des Personalausschusses
erhalten zusätzlich Euro 3.000,00 p.a. (in Worten: Euro dreitausend) und die Mitglieder des Investitionsausschusses zusätzlich
Euro 2.500,00 p.a. (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen und werden
auf Kosten der Gesellschaft in von der Gesellschaft bereitgestellten, angemessenen Versicherungsschutz (u.a. D&O- und Unfallversicherung)
mit einbezogen. Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.
Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt, so entsteht ein Anspruch auf Vergütung
nur pro rata temporis.'
|
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht des Vorstands und Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Die Ausgangslage für das bevorstehende Geschäftsjahr war im Herbst 2020 alles andere als stabil: Die andauernde COVID-19-Pandemie
stellte Villeroy & Boch sowie seine Kunden und Partner weltweit vor große Herausforderungen. In den USA stand die Präsidentenwahl
bevor, und es war nicht abzusehen, welche wirtschaftlichen Folgen die angespannten Beziehungen zwischen den USA und China
haben werden. All das hat Einfluss auf das Geschäft von Villeroy & Boch. Im Rückblick zeigt sich: es war ein spannendes und
sehr herausforderndes, aber auch sehr erfolgreiches Geschäftsjahr. Die Mitarbeiter:innen von Villeroy & Boch haben in schwierigen
Zeiten eine herausragende Leistung erbracht.
Villeroy & Boch konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr seinen Konzern-Nettoumsatz inkl. Lizenzerlöse um 18 % auf 945 Mio. €
steigern und damit die zuletzt im September 2021 angepasste Prognose (über 920 Mio. €) deutlich übertreffen. In beiden Unternehmensbereichen
Dining & Lifestyle und Bad & Wellness konnten gleichermaßen zweistellige Zuwachsraten erzielt werden. Auch im operativen Konzernergebnis
(EBIT) wurde die September-Prognose (über 85 Mio. €) mit einem Rekordwert von rund 92 Mio. € deutlich übertroffen. Damit wird
im Jahr 2021 das mit Abstand höchste operative Konzernergebnis seit dem Börsengang 1990 erzielt. Diese außerordentlich positive
Geschäftsentwicklung zeigt sich nicht nur gegenüber dem Vorjahr, sondern auch im Vergleich mit dem von der Pandemie unbeeinflussten
Geschäftsjahr 2019 und unterstreicht damit die substanziell verbesserte Leistungsfähigkeit des Konzerns.
Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK entsprechend hat der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
beachtet, dass diese in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur
Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet
ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich). Bei der Höhe der
Ziel-Gesamtvergütung als auch bei der Vergütungsstruktur werden die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen
Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend berücksichtigt. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung
im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich
des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des
Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten kann.
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung
der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten
von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex (SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen,
die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter:innen und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft
vergleichbar sind.
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft umfasst.
Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise Arbeits-
und Urlaubszeiten, mit ein.
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr von der Gesellschaft und
von Konzernunternehmen gewährte und geschuldete Vergütung.
Der nachfolgende Vergütungsbericht enthält eine Darstellung der Grundzüge der geltenden Vergütungssystematik für die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder nebst einer individualisierten und nach Bestandteilen aufgegliederten Aufstellung der Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, individualisierte Angaben zur Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands sowie
der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Darüber hinaus zeigt der Bericht auf, wie die Vergütung dem maßgeblichen Vergütungssystem
entspricht, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet
wurden.
Der nachfolgende aktienrechtliche Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer neben der gesetzlichen formellen Prüfung
auf Vollständigkeit der Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG auch einer freiwilligen Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit
sowie der materiellen Vollständigkeit der einzelnen Angaben unterzogen.
| I. |
Vergütung des Vorstands
|
Der Aufsichtsrat hat im Februar 2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen (nachfolgend
als das 'Vergütungssystem 2021' bezeichnet). Das Vergütungssystem 2021 setzt die Anforderungen des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) um und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (in Kraft getreten am 20. März 2020), soweit von diesen nicht explizit eine Abweichung
erklärt wird. Das Vergütungssystem 2021 wurde durch die ordentliche Hauptversammlung am 26. März 2021 gebilligt und steht
auf der Internetseite der Gesellschaft unter nachfolgendem Link
https://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/corporate-governance/ verguetungssystem-des-vorstands.html
zum Download zur Verfügung.
Das Vergütungssystem 2021 gilt ab dem Zeitpunkt der Wiederbestellung zum Mitglied des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
sowie für neu eintretende Vorstandsmitglieder. Für bereits bestellte Vorstandsmitglieder, das heißt für alle im Berichtsjahr
tätigen Vorstandsmitglieder, gilt aufgrund der in Anspruch genommenen Bestandsschutzregelung das mit diesen vereinbarte bisherige
Vergütungssystem (Bestandsvergütungssystem).
Das in diesem Berichtsjahr geltende Bestandsvergütungssystem entspricht aber bereits in weiten Teilen dem Vergütungssystem
2021 und stellt ein leistungsorientiertes Vergütungssystem dar, das eine feste Vergütung und eine erfolgsabhängige variable
Vergütung vorsieht. Neben den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes berücksichtigt dieses Vergütungssystem die Empfehlungen
des DCGK in der Fassung von 2017, sofern nicht explizit in den in der Entsprechenserklärung erläuterten Fällen hiervon abgewichen
wurde.
Das Vergütungssystem 2021 enthält darüber hinaus Ziele für einen Teil der langfristigen variablen Vorstandsvergütung aus den
Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Governance (sogenannte ESG-Ziele), führt eine Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
für Teile der langfristigen variablen Vergütung sowie Malus- und Clawback-Regelungen für variable Vergütungsbestandteile ein.
Beitrag zur Förderung der kurz- und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Auch das Bestandsvergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger
Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken, indem es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch
an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente (STI) setzt dabei Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen Ergebnisses (Earnings Before Interest and Taxes - 'EBIT') sowie die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie.
Mit der langfristigen variablen Vergütungskomponente (LTI) wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie einer auf Kontinuität ausgerichteten Dividendenpolitik
gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen Ergebnis des Konzerns vor Steuern (Earnings before Taxes - 'EBT') und Nettovermögensrendite, für die mehrjährige Zielgrößen definiert sind.
| A. |
Grundzüge des Bestandsvergütungssystems im Berichtsjahr 2021
|
Im Berichtsjahr haben die Vorstandsmitglieder auf Basis des Bestandsvergütungssystems erfolgsunabhängige feste und erfolgsabhängige
variable Vergütungskomponenten erhalten, deren Summe die Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds bildet.
| 1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen. Sie setzt sich zusammen
aus der individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarten festen Grundvergütung, den jeweiligen (marktüblichen) Nebenleistungen,
wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse
zur Sozialversicherung und Beiträge zur Unfallversicherung.
| 2. |
Erfolgsabhängige variable Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie für eine
nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen. Hierzu zählen sowohl der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr
als auch der Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum. Der STI macht in Bezug auf die variable
Vergütung 49 % und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus.
Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
sind finanzielle Leistungskriterien maßgeblich. Diese definiert der Aufsichtsrat, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie
sicherzustellen und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen
die Komponenten daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile
überwiegt der Anteil der langfristig variablen Bestandteile.
| |
Short-Term Incentive (STI) - Grundzüge und Leistungskriterien
|
| |
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des EBIT des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegter qualitativer
Ziele.
|
| |
Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative EBIT und hat einen Anteil von 28 % an der gesamten erfolgsabhängigen Vergütung und stellt 60 % des STI dar.
|
| |
Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad ermittelt, indem die um vertraglich definierte Sondereffekte bereinigte
operative EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt und mit dem
Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerreichung von 100 % errechnet.
Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen, erfolgte durch den Aufsichtsrat im
Dezember 2020 für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der Anteil am STI beträgt 40 %. Der Aufsichtsrat
legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweilige Ressort spezifische und an der strategischen Entwicklung ausgerichtete
Ziele fest.
Im Februar 2022 wurde der Zielerfüllungsgrad anhand festgelegter Kriterien und der unterjährigen an den Personalausschuss
erfolgten Statusberichte ermittelt und für jedes Vorstandsmitglied individuell festgestellt. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad
wird, begrenzt auf maximal 130 % des Zielwertes (Cap), ausgezahlt.
Long-Term Incentive (LTI) - Grundzüge und Leistungskriterien
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive (LTI) gewährt. Der LTI bemisst sich
am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und enthält finanzielle Ergebniskomponenten. Die insgesamt mit 51 % an der erfolgsabhängigen
Vergütung und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind das kumulierte operative EBT über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer
dar. Die operative Nettovermögensrendite misst die Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten Kapitaleinsatzes.
Diese Zielgrößen werden vom Aufsichtsrat im Voraus für einen Zeitraum von 3 Geschäftsjahren festgelegt.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahrs
durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad für
den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreserreichungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. Der so ermittelte Zielerreichungsgrad für das jeweilige Geschäftsjahr
wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt (Cap). Eine Auszahlung unterbleibt, wenn über den rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 %
Erfüllungsgrad erreicht wird.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses für den jeweiligen dreijährigen
Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der
3-Jahres-Periode gesetzt werden. Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt
(Cap). Eine Ausschüttung unterbleibt, wenn das kumulierte operative EBT über einen rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum
weniger als 75 Mio. € beträgt.
|
| 3. |
Außerordentliche Zuwendungen
|
Mit Frau Schupp wurde bei Dienstantritt eine Sonder-Tantieme für die Neuausrichtung des Unternehmensbereichs Tischkultur (Dining
& Lifestyle) vereinbart, aufgeteilt auf die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 in drei Ziel-Tranchen, die jedoch erst mit
Erfüllung der gesamten Vertragslaufzeit zur Auszahlung kommen (nachfolgend die 'Sonder-Tantieme'). Die Kriterien für die Zielerfüllung
wurden vom Aufsichtsrat individuell festgelegt.
Der Zielerreichungsgrad für die Sonder-Tantieme wurde für die jeweiligen Geschäftsjahre gesondert durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Die Auszahlung der einzelnen Beträge erfolgt in einer Summe nach Feststellung des Zielerreichungsgrades für die dritte Tranche
im 1. Quartal 2022 (siehe Tabelle 'Amtierende Vorstandsmitglieder').
Im Übrigen wurden im Berichtsjahr keine außerordentlichen Zuwendungen, wie Antrittsprämie, Halteprämie, Abfindungen, Umzugskosten,
Entschädigungen aus früheren Arbeitsverträgen oder Zahlungen aufgrund einer Kündigung geleistet, insbesondere auch keine Abfindungszahlungen
oder sonstige Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung eines Anstellungsvertrags gezahlt.
| 4. |
Versorgung / betriebliche Altersversorgung
|
Den Mitgliedern des Vorstands außer Herrn Göring wurden beitragsorientierte betriebliche Altersversorgungsleistungen in Höhe
von 17,5 % der jährlichen Festvergütung zugesagt. Die Hälfte der Sonder-Tantieme von Frau Schupp wird dabei mitberücksichtigt.
Herrn Göring wurde eine leistungsorientierte Altersversorgung zugesagt, die er im Rahmen seiner siebzehnjährigen Dienstzeit
als Vorstand bereits vollumfänglich erworben hat und aus der Herr Göring ein Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung
beanspruchen kann. Ein Anspruch entsteht und eine Zahlung des Ruhegelds erfolgt jedoch erst, wenn Herr Göring keine Bezüge
aus seinem laufenden Dienstvertrag mehr erhält.
Die Beiträge von Herrn Göring sind als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 zurückgestellt. Die jährlichen Beträge der weiteren
Vorstandskollegen werden als arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge für eine Rückdeckungsversicherung bei der Allianz
Lebensversicherungs-AG verwendet.
Diese Beiträge (siehe Tabelle 'Amtierende Vorstandsmitglieder') stellen keine 'gewährte oder geschuldete Vergütung' im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar, sondern sind Versorgungsleistungen, die einen Teil der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
bilden.
Der Anwartschaftsbarwert der Altersversorgung von Herrn Göring beträgt zum 31.12.2021 7,9 Mio. €. Diese Summe stellt alle
während der Dienstzeit aufgewendeten Beiträge für das oben genannte Ruhegehalt in Höhe von 40 % seiner letzten Grundvergütung
dar, das ihm bei Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden wird.
| 5. |
Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
|
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Fortzahlung
der Grundvergütung aus dem Dienstvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten. Ebenso hat das Vorstandsmitglied im Falle einer
während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretenden dauernden Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung
pro rata temporis für den Monat, in dem das Dienstverhältnis aufgrund der festgestellten Berufsunfähigkeit endet, sowie für
die darauffolgenden sechs Monate.
| 6. |
Malus- oder Clawback-Regelungen
|
Die laufenden Anstellungsverträge enthalten keine Malus- oder Clawback-Regelungen. Es wurden im Berichtsjahr keine variablen
Vergütungsbestandteile zurückgefordert.
| 7. |
Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
|
Endet das Dienstverhältnis, weil eine Wiederbestellung unterbleibt, obwohl das Vorstandsmitglied mit einer Wiederbestellung
zu wirtschaftlich real unveränderten Vertragskonditionen (d.h. unter Berücksichtigung eines etwaigen, inflationsbedingten
Kaufkraftausgleichs) einverstanden gewesen wäre und die Unterlassung der Wiederbestellung auch nicht in sonstiger Weise vom
Vorstandsmitglied zu vertreten ist, erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe von 1/12 der Grundvergütung, die
sie für das letzte Kalenderjahr ihrer Dienstzeit bei der Villeroy & Boch AG erhalten haben, pro Jahr ihrer ununterbrochenen
Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Villeroy & Boch AG, max. jedoch in Höhe von 12/12.
| 8. |
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
|
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden
wären.
Bei der Berechnung der Abfindungshöhe werden die individuell mit den Mitgliedern vereinbarten Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
Die Abfindung berechnet sich für Herrn Lörz, Frau Schupp und Herrn Dr. Warncke aus der Grundvergütung im letzten Geschäftsjahr
und 100 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten variablen Vergütungsbestandteile. Bei Herrn
Göring werden abweichend von der vorgenannten Regelung 75 % des Durchschnitts der in den letzten beiden Geschäftsjahren gezahlten
variablen Vergütungsbestandteile berücksichtigt.
Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von maximal zwei Jahreszielvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als
die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Mit Herrn Göring ist für den Fall, dass sein Dienstverhältnis unter bestimmten Bedingungen während der aktuellen Bestelldauer
beendet wird, eine Sonderregelung vereinbart worden, wonach er in diesem Fall ausschließlich eine Abfindung im Sinne der vorgenannten
Ziffer 7 in Höhe seiner letzten Jahresgrundvergütung erhält.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch die
Gesellschaft aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem Grunde.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
| 9. |
Zusagen oder Gewährungen an ein früheres Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat
|
Im Berichtsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied die Tätigkeit für die Villeroy & Boch AG beendet.
| 10. |
Zusagen/Gewährungen von Leistungen durch Dritte
|
Im Berichtsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit für Villeroy
& Boch zugesagt oder gewährt.
| B. |
Variable Vergütung im Berichtsjahr 2021
|
Der Aufsichtsrat strebt eine ambitionierte und anspruchsvolle Zielsetzung für die variablen Vergütungselemente der Vorstandsvergütung
an. Bei einer Zielverfehlung ist eine Reduzierung der variablen Vergütung bis 0 € möglich. Für die finanziellen Leistungskriterien
ist die Zielerreichung auf 150 %, für die individuellen Ziele ist die Zielerreichung auf 130 % begrenzt.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat, insbesondere auch nach dem vom Beginn der Corona-Pandemie und den ersten
Lockdowns geprägten Jahr 2020 und den daraus resultierenden Ungewissheiten für die folgenden Geschäftsjahre, die Leistungskriterien
des STI für die Vorstandsmitglieder auf die Erreichung des Plan-EBIT-Korridors 2021 von 51-55 Mio. € (für 100 % Zielerreichung)
festgelegt.
Als weitere Komponente der kurzfristigen variablen Vergütung wurden für alle Vorstandsmitglieder individuelle Ziele aus den
strategischen Unternehmenszielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet. Für das Geschäftsjahr 2021 festgelegte
maßgebliche Fokusthemen wurden durch den Aufsichtsrat anhand vorher festgelegter Bewertungskriterien summarisch gewürdigt
und die Zielerreichungsgrade individuell festgestellt.
Dabei wurden für den Bereich Vorstandsvorsitz unter anderem Fokusthemen im Zusammenhang mit Vorstands-Nachfolgeregelungen,
der Forcierung der digitalen Transformation, der Optimierung der HR-Organisation und -prozesse, aber auch Projektarbeit im
M&A Bereich und im Projekt Mettlach 2.0 bestimmt.
Für den Unternehmensbereich Bad und Wellness orientiert sich die Incentivierung im Rahmen des STI an individuellen Zielen
zur Vertriebskonzeption, dem Masterplan Produktion, für die Schaffung zusätzlicher Wachstumsoptionen und der Dynamisierung
und Forcierung der APAC-Wachstumsstrategie.
Eine ähnliche Zielsetzung strebt der Aufsichtsrat im Unternehmensbereich Dining & Lifestyle an, indem er eine besondere Honorierung
für die Anpassung der Markenstrategie, den weiteren Ausbau des E-Commerce, die Stärkung des Kerngeschäfts und Aufbau neuer
Geschäftsfelder und die Umsetzung China-Strategie vorgesehen hat.
Im Finanzbereich wurde der Fokus auf die Steigerung der Effizienz der Organisation, die Optimierung der IT-Architektur und
die Einführung eines Tax-Compliance Systems gelegt. Daneben wird die Dekarbonisierung mit dem Ziel einer CO2-neutralen Produktion nicht nur im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern auch für die Zukunft ein Schwerpunkt für die nachhaltige
Geschäftsentwicklung.
Der im Geschäftsjahr 2021 erdiente und am 14.02.2022 festgestellte LTI wurde auf das Erreichen des Durchschnitts-EBT von 129,0
Mio. € für die Jahre 2019-2021 und das Erreichen der Ziel-Rendite von 15,0 % (2021) festgelegt. Der Zielerreichungsgrad wurde
anhand der weiter oben dargestellten Formeln berechnet und wie in nachfolgender Tabelle dargestellt festgestellt.
Die Gesamt-Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
Leistung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr
Erdiente variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021
|
|
Frank Göring
|
Georg Lörz
|
Gabriele Schupp
|
Dr. Markus Warncke
|
|
|
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Vorstand Bad und Wellness
seit 01.08.2020
|
Vorständin Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Vorstand Finanzen
seit 01.01.2015
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
Erfüllung
in %
|
Erfüllung
in T€
|
| Plan-EBIT / Plan-DB4 1) |
150,0% |
256,9 |
150,0% |
100,8 |
150,0% |
138,6 |
150,0% |
115,5 |
| Individuelle Ziele |
110,0% |
141,3 |
130,0% |
65,5 |
125,0% |
86,6 |
110,0% |
63,5 |
|
Summe STI
|
|
398,2
|
|
166,3
|
|
225,2
|
|
179,0
|
| Langfrist EBT |
147,3% |
229,8 |
146,3% |
89,6 |
147,3% |
124,0 |
147,3% |
103,3 |
| Operative Nettovermögensrendite |
145,0% |
226,2 |
147,5% |
90,2 |
145,0% |
122,1 |
145,0% |
101,7 |
|
Summe LTI
|
|
456,1
|
|
179,8
|
|
246,0
|
|
205,0
|
|
Summe variable Vergütung 2021 2)
|
139,7%
|
854,3
|
144,2%
|
346,1
|
142,8%
|
471,2
|
139,7%
|
384,2
|
|
Variable Ziel-Vergütung 2021 (100%)
|
100,0%
|
611,7
|
100,0%
|
240,0
|
100,0%
|
330,0
|
100,0%
|
275,0
|
| Sonstiges 3) |
|
|
|
|
130,0% |
227,5 |
|
|
1) Die rechnerische Zielerreichung liegt bei 309,7 % für den Plan-EBIT, diese wird bei 150 % gedeckelt.
2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
3) Angegeben ist die für das Geschäftsjahr geschuldete dritte Tranche der mit Frau Schupp vereinbarten Sondertantieme gemäß
A.3.
| C. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr 2021
|
| 1. |
Aktive Vorstandsmitglieder
|
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung).
Die 'gewährte Vergütung' erfasst die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteile,
insofern diese nicht bereits in einem vorherigen Berichtsjahr als geschuldete Vergütung ausgewiesen wurde. Das sind neben
der monatlich gezahlten Grundvergütung auch die individuellen Nebenleistungen. Darüber hinaus wurde im Februar 2022 der Zielerreichungsgrad
der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 durch den Aufsichtsrat festgestellt und die variable Vergütung ausgezahlt.
Als 'geschuldete Vergütung' für das Berichtsjahr 2021 wird die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 betrachtet, da
die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden
die Auszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs
erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance
und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2021
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
Frank Göring
|
Georg Lörz
|
Gabriele Schupp
|
Dr. Markus Warncke
|
|
|
Vorstandsvorsitzender
seit 15.05.2009
Vorstandssprecher
seit 01.06.2007
Vorstandsmitglied
seit 01.01.2005
|
Vorstand Bad und Wellness
seit 01.08.2020
|
Vorständin Dining & Lifestyle
seit 01.02.2019
|
Vorstand Finanzen
seit 01.01.2015
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
| Grundvergütung |
611,7 |
41,1% |
240,0 |
39,8% |
330,0 |
31,2% |
275,0 |
40,4% |
| Sonstiges / Nebenleistungen 1) |
22,0 |
1,5% |
16,6 |
2,8% |
30,1 |
2,8% |
21,5 |
3,3% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
633,7
|
42,6%
|
256,6
|
42,6%
|
360,1
|
34,0%
|
296,5
|
43,6%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) |
398,2 |
26,8% |
166,3 |
27,6% |
225,2 |
21,3% |
179,0 |
26,3% |
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI 2019-2021) |
456,1 |
30,6% |
179,8 |
29,8% |
246,0 |
23,2% |
205,0 |
30,1% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
854,3
|
57,4%
|
346,1
|
57,4%
|
471,3
|
44,5%
|
384,1
|
56,4%
|
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
227,5 3) |
21,5% |
- |
- |
|
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
1.488,0
|
100,0%
|
602,7
|
100,0%
|
1.058,9
|
100,0%
|
680,6
|
100,0%
|
Versorgungsleistungen im Berichtsjahr 4) |
148,0 |
|
42,0 |
|
73,1 |
|
48,1 |
|
|
Gesamtvergütung 2021 inkl. Versorgungsleistungen
|
1.636,0
|
|
644,7
|
|
1.132,0
|
|
728,7
|
|
1) Sonstiges / Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung,
Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.
2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
3) Angegeben ist die für das Geschäftsjahr geschuldete dritte Tranche der mit Frau Schupp vereinbarten Sondertantieme gemäß
A.3.
4) Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sind nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren, werden
aus Gründen der Transparenz und zur Darstellung der Gesamtvergütung hier zusätzlich ausgewiesen. Bei Herrn Göring der Dienstzeitaufwand
nach IAS 19 und für die Vorstandskollegen die arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeiträge.
| 2. |
Frühere Vorstandsmitglieder
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß §162 Abs. 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 S. 2 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 01. Januar 2011 aus dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat ausgeschieden sind.
Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2021
Frühere Vorstandsmitglieder
|
|
Wendelin von Boch-Galhau
|
Manfred Finger
|
|
|
|
|
|
|
Vorstandsvorsitzender
bis 01.06.2007
|
Vorstand Finanzen
bis 31.07.2011
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
| Grundvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Sonstiges / Nebenleistungen 3) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
39,1 5) |
12,0% |
- |
0,0% |
| Renten 4) |
274,8 |
100,0% |
169,3 |
100,0% |
283,4 |
88,0% |
137,2 |
100,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
274,8
|
100,0%
|
169,3
|
100,0%
|
322,6
|
100,0%
|
137,2
|
100,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
|
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
274,8
|
100,0%
|
169,3
|
100,0%
|
322,6
|
100,0%
|
137,2
|
100,0%
|
|
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
| Grundvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Sonstiges / Nebenleistungen 3) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Renten 4) |
55,9 |
100,0% |
225,7 |
100,0% |
166,1 |
100,0% |
88,4 |
100,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
55,9
|
100,0%
|
225,7
|
100,0%
|
166,1
|
100,0%
|
88,4
|
100,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
|
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
55,9
|
100,0%
|
225,7
|
100,0%
|
166,1
|
100,0%
|
88,4
|
100,0%
|
|
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
ehemaliges Mitglied
des Vorstands 1)
|
| |
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % ggV
|
in T€
|
in % ggV
|
| Grundvergütung |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Sonstiges / Nebenleistungen 3) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Renten 4) |
79,5 |
100,0% |
20,3 |
100,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
79,5
|
100,0%
|
20,3
|
100,0%
|
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (STI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
| Jahreserfolgsvergütung 2021 (LTI) |
- |
0,0% |
- |
0,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
-
|
0,0%
|
-
|
0,0%
|
|
gewährte und geschuldete Vergütung (ggV) gemäß § 162 AktG
|
79,5
|
100,0%
|
20,3
|
100,0%
|
1) Gemäß § 162 Abs. 5 AktG sind personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des Vorstands, die nach Ablauf von zehn Jahren
nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu unterlassen.
2) Bei den hier angegebenen Summen treten Rundungsdifferenzen auf.
3) Sonstiges / Nebenleistungen = Sachbezüge und Nebenleistungen, wie beispielsweise ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung,
Leistungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Zuschüsse zur Sozialversicherung, ohne Versicherungen aus Gruppenverträgen.
4) Summe der monatlich gezahlten Renten / Vertragspensionen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr.
5) Einem ehemaligen Mitglied des Vorstands wurde ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert, das als Sachleistung in bestimmter
Höhe ausgewiesen wird.
Die aktienrechtlich geforderte und vom Aufsichtsrat für das Vergütungssystem 2021 festgelegte Maximalvergütung galt aufgrund
der Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung für bestehende Vorstandsdienstverträge für die Vergütung im Berichtsjahr noch
nicht; allerdings wurde die Maximalvergütung unter dem Vergütungssystem 2021 im Betrag 5 Mio. € für das Gesamtgremium auch
durch die im Berichtsjahr unter dem Bestandsvergütungssystem gewährte Vergütung für das Gesamtgremium nicht überschritten.
Das gilt auch für die im Bestandssystem zu erreichende Maximalvergütung. Diese besteht in der Summe aus allen maximal zu erreichenden
variablen Vergütungsbestandteilen zuzüglich der fixen Vergütungsbestandteile im Berichtsjahr.
| II. |
Aufsichtsratsvergütung
|
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich satzungsgemäß ebenfalls aus einer fixen und einer variablen Komponente zusammen. Die
variable erfolgsabhängige Komponente bemisst sich an der ausgeschütteten Dividende der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft.
Die nachfolgenden Vergütungen werden zuzüglich einer eventuell anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt. Ein Vergütungsanspruch
besteht nur pro rata temporis für die Dauer der Bestellung.
| 1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
|
Die feste jährliche Basisvergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats beträgt 24 T€. Zusätzlich erhält der/die Vorsitzende
53 T€, sein/e Stellvertreter:in 16,5 T€. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält 10 T€, die Vorsitzenden des Investitions-
und Personalausschusses jeweils 4 T€, die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse erhalten jeweils 2,5 T€ pro Jahr zusätzlich
zur Basisvergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von
1,5 T€.
| 2. |
Erfolgsabhängige variable Vergütung
|
Als variable Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden den Betrag von 10,5 Cent übersteigenden Cent pro
Aktie Aktionärsdividende einen Betrag von zusätzlich 195 €. Als Aktionärsdividende gilt das Mittel der Dividende, die auf
eine Vorzugsaktie bzw. eine Stammaktie gezahlt wird. Daraus ergibt sich für das Geschäftsjahr eine variable Vergütung von
17 T€.
Als 'geschuldete Vergütung' für das Berichtsjahr 2021 wird die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 betrachtet, da
die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden
die geschuldeten Beträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs
erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance
und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
| 3. |
Außerordentliche Zuwendungen
|
Im Berichtsjahr wurden an die Mitglieder des Aufsichtsrates keine außerordentlichen Zuwendungen getätigt.
| 4. |
Malus- oder Clawback-Regelungen
|
Es wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile von Mitgliedern des Aufsichtsrates zurückgefordert. Das in
der Satzung der Villeroy & Boch AG festgelegte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sieht im Übrigen auch keine Malus- und
Clawback-Regelungen vor.
Im Geschäftsjahr erhielten die aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch AG im Rahmen der Mandatsausübung folgende
Bezüge ausgezahlt:
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2021
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
Andreas Schmid
|
Ralf Runge 2)
|
Dr. Alexander von Boch-Galhau
|
Susanne Heckelsberger
|
|
|
Aufsichtsratsvorsitzender
seit 27.03.2021
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 30.10.2020
|
1. stellvertretender Vorsitzender
seit 23.05.2003
|
2. stellvertretender Vorsitzender
seit 27.03.2021,
davor Aufsichtsratsvorsitzender
seit 15.01.2020
|
Prüfungsausschussvorsitzende
seit 30.10.2020
Mitglied des Aufsichtsrats
seit 01.07.2020
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
67,9 |
69,0% |
40,5 |
62,0% |
49,6 |
65,0% |
24,0 |
41,0% |
| Ausschussvergütung |
6,0 |
6,0% |
- |
0,0% |
2,0 |
3,0% |
10,0 |
17,0% |
| Sitzungsgelder |
7,5 |
8,0% |
7,5 |
12,0% |
7,5 |
10,0% |
7,5 |
13,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
81,4
|
83,0%
|
48,0
|
74,0%
|
59,1
|
78,0%
|
41,5
|
71,0%
|
| Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) |
17,0 |
17,0% |
17,0 |
26,0% |
17,0 |
22,0% |
17,0 |
29,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
17,0
|
17,0%
|
17,0
|
26,0%
|
17,0
|
22,0%
|
17,0
|
29,0%
|
|
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG
|
98,3
|
100,0%
|
65,0
|
100,0%
|
76,1
|
100,0%
|
58,5
|
100,0%
|
|
|
Thomas Kannengießer
|
Christina Rosenberg
|
Thomas Scherer 2)
|
Louis de Schorlemer
|
|
|
Arbeitnehmervertreter
seit 23.03.2018
|
Anteilseignervertreterin
seit 22.03.2013
|
Arbeitnehmervertreter
seit 01.07.2020
|
Anteilseignervertreter
seit 23.03.2018
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
24,0 |
50,0% |
24,0 |
47,0% |
24,0 |
47,0% |
24,0 |
47,0% |
| Ausschussvergütung |
- |
0,0% |
2,5 |
5,0% |
2,3 |
5,0% |
2,5 |
5,0% |
| Sitzungsgelder |
7,5 |
15,0% |
7,5 |
15,0% |
7,5 |
15,0% |
7,5 |
15,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
31,5
|
65,0%
|
34,0
|
67,0%
|
33,8
|
67,0%
|
34,0
|
67,0%
|
| Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) |
17,0 |
35,0% |
17,0 |
33,0% |
17,0 |
33,0% |
17,0 |
33,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
17,0
|
35,0%
|
17,0
|
33,0%
|
17,0
|
33,0%
|
17,0
|
33,0%
|
|
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG
|
48,5
|
100,0%
|
51,0
|
100,0%
|
50,8
|
100,0%
|
51,0
|
100,0%
|
|
|
Roland Strasser 2)
|
Sabine Süpke 2)
|
Dominique Villeroy de Galhau
|
Bärbel Werwie 2)
|
|
|
Arbeitnehmervertreter
seit 10.02.2021
|
Arbeitnehmervertreterin
seit 18.04.2018
|
Anteilseignervertreter
seit 02.10.2015
|
Arbeitnehmervertreterin
seit 23.03.2018
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
21,4 |
49,0% |
24,0 |
47,0% |
24,0 |
47,0% |
24,0 |
47,0% |
| Ausschussvergütung |
- |
0,0% |
2,5 |
5,0% |
2,5 |
5,0% |
2,5 |
5,0% |
| Sitzungsgelder |
7,5 |
17,0% |
7,5 |
15,0% |
7,5 |
15,0% |
7,5 |
15,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
28,9
|
66,0%
|
34,0
|
67,0%
|
34,0
|
67,0%
|
34,0
|
67,0%
|
| Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) |
15,1 |
34,0% |
17,0 |
33,0% |
17,0 |
33,0% |
17,0 |
33,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
15,1
|
34,0%
|
17,0
|
33,0%
|
17,0
|
33,0%
|
17,0
|
33,0%
|
|
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG
|
44,0
|
100,0%
|
51,0
|
100,0%
|
51,0
|
100,0%
|
51,0
|
100,0%
|
1) Die den Aufsichtsratsmitgliedern zugesagte variable Vergütung ist auf die jährliche Dividendenzahlung bezogen und wird daher
nach Beschluss durch die Hauptversammlung im Folgejahr ausgezahlt. Die dargestellte Vergütung betrifft die Dividende 2021
auf Basis des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für die Hauptversammlung am 01.04.2022.
2) Diese Vertreter der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter der Gewerkschaft im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung
entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Im Geschäftsjahr erhielten die früheren Mitglieder des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch AG im Rahmen der Mandatsausübung
folgende Bezüge ausgezahlt:
Gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung in T€ im Geschäftsjahr 2021
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
|
Dietmar Geuskens 2)
|
|
|
Arbeitnehmervertreter
bis 31.01.2021
|
| |
|
|
|
|
in T€
|
in % GV
|
| Grundvergütung |
2,2 |
61,0% |
| Ausschussvergütung |
- |
0,0% |
| Sitzungsgelder |
- |
0,0% |
|
Summe Fixe Vergütungsbestandteile
|
2,2
|
61,0%
|
| Variable Vergütung (Dividende 2021) 1) |
1,4 |
39,0% |
|
Summe variable Vergütungsbestandteile
|
1,4
|
39,0%
|
|
Gesamtvergütung 2021 gemäß § 162 AktG
|
3,6
|
100,0%
|
| |
|
|
1) Die den Aufsichtsratsmitgliedern zugesagte variable Vergütung ist auf die jährliche Dividendenzahlung bezogen und wird daher
nach Beschluss durch die Hauptversammlung im Folgejahr ausgezahlt. Die dargestellte Vergütung betrifft die Dividende 2021
auf Basis des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für die Hauptversammlung am 01.04.2022.
2) Diese Vertreter der Arbeitnehmer:innen sowie die Vertreter der Gewerkschaft im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung
entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
| III. |
Vergleichende Darstellung der Vergütung des Vorstands und Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und ihren
Arbeitnehmer:innen
|
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Villeroy & Boch, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Gesamtbelegschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis für das Geschäftsjahr 2021 dar. Dabei wurde von der Übergangsregelung
gem. § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG Gebrauch gemacht.
Zur vergleichenden Darstellung wird die Ertragsentwicklung durch das Konzern-EBIT, das operative Konzern-EBIT und das Konzern-EBT
und damit anhand derjenigen Kennzahlen abgebildet, an denen auch die Mitglieder des Vorstands innerhalb ihrer variablen Vergütung
gemessen werden und die damit einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder haben. Darüber
hinaus sind das Konzernergebnis des Villeroy & Boch-Konzerns und der Jahresüberschuss der Villeroy & Boch AG gemäß § 275 Abs.
3 Nr. 16 HGB aufgeführt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer:innen stellt ab auf die Gesamtbelegschaft der Villeroy & Boch AG in Deutschland,
zu der im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich 1.825 Mitarbeiter:innen ohne Berücksichtigung von Vorstandsmitgliedern, von
Auszubildenden, Werksstudent:innen und geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) zählten. Dabei wurde
die für das Geschäftsjahr 2021 geschuldete Vergütung in Relation zur geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 gesetzt.
Dies erfolgte jeweils anteilig für tarifliche und außertarifliche Mitarbeitende. Der Personalaufwand setzt sich zusammen aus
den monatlichen Basisbezügen auf Basis des Gehaltsstand zum 01.12.2021 inkl. Funktionszulagen/sonstigen Zuschüssen und dem
jährlich gezahlten Bonus. Enthalten sind ebenfalls die Kosten für die Altersvorsorge und ein Dienstwagen (wenn vorhanden;
1%-Regelung) sowie die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge; enthalten ist nicht die Tariferhöhung. Die
Hochrechnung auf das Vollzeitäquivalent erfolgt auf Basis einer 40 Stunden Woche. Somit entspricht auch die Darstellung der
Vergütung der Arbeitnehmer:innen dem Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer:innen, des Vorstands
und des Aufsichtsrats 1)
|
Ertragsentwicklung iSv § 264 Abs. 2 S. 1 HGB
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
| EBIT-Konzern |
122% |
| EBIT-Konzern (operativ) |
87% |
| EBT Konzern |
139% |
| Konzernergebnis |
164% |
| Jahresüberschuss/-fehlbetrag Villeroy & Boch AG (§ 275 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 3 Nr. 16 HGB) |
1) |
|
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern:innen auf Vollzeitäquivalenzbasis 2)
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
| Gesamtbelegschaft Villeroy & Boch AG |
5% |
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Frank Göring
Vorstandsvorsitzender seit 15.05.2009 Vorstandssprecher seit 01.06.2007 Vorstandsmitglied seit 01.01.2005
|
-17% 2) |
Georg Lörz
Vorstand Bad und Wellness seit 01.08.2020
|
179% 3) |
Gabriele Schupp
Vorständin Dining & Lifestyle seit 01.02.2019
|
19% |
Dr. Markus Warncke
Vorstand Finanzen seit 01.01.2015
|
21% |
|
Frühere Vorstandsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020*
|
Wendelin von Boch-Galhau
Vorstandsvorsitzender bis 01.06.2007
|
0% |
Manfred Finger
Vorstand Finanzen bis 31.07.2011
|
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
| ehemaliges Mitglied des Vorstands 4) |
0% |
|
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Andreas Schmid
Vorsitzender seit 27.03.2021 Mitglied des Aufsichtsrats seit 30.10.2020
|
680% 5) |
Ralf Runge
1. stellvertretender Vorsitzender seit 30.05.2008
|
13% |
Dr. Alexander von Boch-Galhau
2. stellvertretender Vorsitzender seit 27.03.2021 davor Vorsitzender seit 15.01.2020
|
-27% 6) |
Susanne Heckelsberger
Prüfungsausschussvorsitzende seit 30.10.2020 Mitglied des Aufsichtsrats seit 01.07.2020
|
146% 7) |
Thomas Kannengießer
Arbeitnehmervertreter seit 23.03.2018
|
10% |
Christina Rosenberg
Anteilseignervertreterin seit 22.03.2013
|
9% |
Thomas Scherer
Arbeitnehmervertreter seit 01.07.2020
|
115% 8) |
Louis de Schorlemer
Anteilseignervertreter seit 18.04.2018
|
11% |
Roland Strasser
Arbeitnehmervertreter seit 10.02.2021
|
- |
Sabine Süpke
Arbeitnehmervertreterin seit 18.04.2018
|
9% |
Dominique Villeroy de Galhau
Anteilseignervertreter seit 02.10.2015
|
9% |
Bärbel Werwie
Arbeitnehmervertreterin seit 23.03.2018
|
12% |
|
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
Steigerung
2021 vs. 2020
|
Dietmar Geuskens
Arbeitnehmervertreter bis 31.01.2021
|
-92% |
1) Im Vorjahr lag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -28,1 Mio. € vor. Im Geschäftsjahr 2021 wurde ein Jahresüberschuss von 27,5
Mio. € erwirtschaftet. Eine prozentuale Steigerungsrate hieraus ist rechnerisch nicht ermittelbar.
2) Der Vorjahreswert von Herrn Göring enthält eine vertraglich vereinbarte Vergütung für Sonderprojekte.
3) Herr Lörz wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2020 zum Vorstand bestellt.
4) Gemäß § 162 Abs. 5 AktG sind personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des Vorstands, die nach Ablauf von zehn Jahren
nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu unterlassen.
5) Herr Schmid erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit und wurde im Berichtsjahr
zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Er steht in dieser Position auch zwei Ausschüssen vor.
6) Herr Dr. von Boch-Galhau hatte im Vorjahr das Amt als Aufsichtsratsvorsitzender und stand zwei Ausschüssen vor. Nach Niederlegung
im März 2021 ist er 2. Stellvertretender Vorsitzender und Ausschussmitglied.
7) Frau Heckelsberger erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn ihrer Amtszeit.
8) Herr Scherer erhielt für das Vorjahr eine Vergütung pro rata temporis ab Beginn seiner Amtszeit.
Billigung durch die Hauptversammlung
Der Vergütungsbericht war erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen; er wird somit der Hauptversammlung 2022 zur Billigung
vorgelegt (§ 120a Abs. 4 AktG). Eine Erläuterung nach § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG zur Erörterung des Berichts durch die Hauptversammlung
konnte daher im Vergütungsbericht 2021 noch nicht erfolgen.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
'An die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Mettlach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten 'Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften'
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Stuttgart, 14. Februar 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Hummel
Wirtschaftsprüfer
|
Waldner
Wirtschaftsprüfer'
|
|
|
|
|
|
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.627.199 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe
des Covid-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionär:innen sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich
des Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am
Freitag, 25. März 2022, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Beginn des
Freitags, 11. März 2022 (d.h. 00:00 Uhr)
(sog. 'Nachweisstichtag'),
|
Aktionär:in der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
und sollten in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionär:innen bzw. ihren
Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir empfehlen unseren Aktionär:innen,
sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Nachweis
des Anteilsbesitzes sicherzustellen und den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 01. April 2022, ab 14:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär:innen der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
|
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
|
bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen.
Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite
|
www.villeroyboch-group.com
|
im Bereich Investor Relations, dort unter 'Hauptversammlung'. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionär:innen mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionär:innen oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft
benannte Mitarbeiter:innen, Frau Nina Schumacher, Perl, und Herrn Kai Philippi, Perl, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden aus.
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter
nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist,
werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das
Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionär:innen zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen
den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionär:innen können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionär:innen ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionär:innen lediglich im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionär:innen,
die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionär:innen, die eine/n Vertreter:in bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Sie
zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionär:innen den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Darüber hinaus sind Änderung und
Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
31. März 2022, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei
mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionär:innen
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionär:innen beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
|
Dienstag, 01. März 2022, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich)
|
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionär:innen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionär:innen können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
|
Donnerstag, 17. März 2022, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung
gestellt, wenn der/die den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär:in ordnungsgemäß legitimiert und
zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen
zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
|
| (c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionär:innen ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Das Fragerecht besteht nur für die Aktionär:innen, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und einen ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt III.3), oder ihre Bevollmächtigten. Fragen können bis spätestens
einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis
|
Mittwoch, 30. März 2022, 24:00 Uhr,
|
ausschließlich über das HV-Portal übermittelt werden, das Aktionär:innen unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen.
Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gestellt werden können.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des übermittelnden Aktionärs
genannt wird. Möchte der Fragesteller anonym bleiben, muss er dieses jeweils ausdrücklich mit der Übermittlung der Frage erklären.
Über das Fragerecht in der vorstehend erläuterten Form hinaus besteht aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung ohne
physische Anwesenheit der Aktionär:innen in diesem Jahr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG.
|
| (d) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionär:innen, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die
Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionär:innen unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionär:innen sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1
COVID-19-Gesetz finden Sie ebenfalls unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des/der von dem/der jeweiligen Aktionär:in bevollmächtigten
Aktionärsvertreter:in) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten
durch die Mitglieder ihres Vorstands Frank Göring, Georg Lörz, Gabriele Schupp und Dr. Markus Warncke.
Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionär:innen im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionär:innen an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese
Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen benötigen, um diesen
die Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionär:innen wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres,
in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen von der Gesellschaft
Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß
Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der
folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im Februar 2022
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
21.02.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://villeroyboch.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1284839 21.02.2022
|
| 02.03.2021 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.03.2021 in http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.03.2021 in http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.03.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
ein am
Freitag, 26. März 2021, ab 14:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft,
Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft - besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020,
S. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember
2020 (BGBl. I 2020, S. 3328 ff.), ('COVID-19-Gesetz') für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung ('HV-Portal') in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite
www.villeroyboch-group.com
im Bereich Investor Relations unter 'Hauptversammlung', Direktlink:
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2020 sowie des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts gemäß §§ 289b, 315b Abs. 3
HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 26. März 2021 auf der oben genannten
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von Euro 14.747.040,00 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,55 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.683.029 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt
|
6.798.974,05
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,50 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt
|
7.022.400,00
|
| Verteilung an die Aktionäre |
13.821.374,05 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
925.665,95 |
| Bilanzgewinn |
14.747.040,00 |
Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt,
wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien;
eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung der beschlossenen Dividende am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 31. März 2021.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Nr. 50 vom
19. Dezember 2019) (ARUG II) neu eingeführten § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
Beschluss zu fassen.
Der Aufsichtsrat der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft hat am 24. Februar 2021 - gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses
- ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Das Vergütungssystem gilt für alle
künftig neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge. Bestehende Vorstandsdienstverträge sind davon
unberührt, können jedoch einvernehmlich an die Regelungen des Systems angepasst werden. Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
ist nachfolgend unter Abschnitt II. A. dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Das nachfolgend unter Abschnitt II. A. wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
wird gebilligt.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG neu gefasst. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen,
wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 7
Ziff. 9 der Satzung geregelt und wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 01. April 2016 so angepasst.
Gemäß § 7 Ziff. 9 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste jährliche Basisvergütung sowie ein
Sitzungsgeld. Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der oder die stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, des Investitionsausschusses und des Personalausschusses sowie
die Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Investitionsausschusses und des Personalausschusses eine weitere feste jährliche
Vergütung, deren Höhe sich nach den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen richtet. Daneben erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, die sich nach der Höhe der gezahlten Dividende richtet. Die Höhe
der Basisvergütung, des Sitzungsgelds, der etwaigen weiteren festen jährlichen Vergütung und der variablen Vergütung ist in
der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die in § 7 Ziff. 9 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung
von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Die bisherige Vergütungsregelung berücksichtigt
die Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK). Die Abweichung von
der Empfehlung G.18 Satz 2 DCGK ist in der Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2020 begründet. Die in § 7 Ziff. 9 der Satzung
der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist unter Abschnitt II. B. abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 7 Ziff. 9 der Satzung der
Gesellschaft festgelegt ist, zu bestätigen.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Veräußerung
Die Hauptversammlung vom 23. März 2018 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Vorzugs- und Stamm-Stückaktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die bis zum 22. März 2023 befristet ist. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit
in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig
anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien aufzuheben
und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Andienungs- und des
Bezugsrechts der Aktionäre, zu ersetzen. Zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung sollen die eigenen Aktien insbesondere
auch für aktienbasierte Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogramme und im Rahmen der Vorstandsvergütung genutzt werden können.
Die neue Ermächtigung soll erneut auf fünf Jahre, d.h. bis zum 25. März 2026, befristet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 25. März 2026 einschließlich eigene Stamm-Stückaktien und/oder Vorzugs-Stückaktien der
Gesellschaft bis zu 10 vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die von der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 23. März 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr
nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann sich
auf die Aktien nur einer Gattung beschränken.
Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse (dazu (1)) oder aufgrund eines an
alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (dazu (2)) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen. Der Erwerb
von Stamm-Stückaktien darf nach Wahl des Vorstands entweder aufgrund eines an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (dazu (2)) oder von einzelnen Stammaktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts
der übrigen Stammaktionäre (dazu (3)) erfolgen.
| (1) |
Erfolgt der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft geleistete Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerbstag um nicht
mehr als 10 vom Hundert über- oder unterschreiten.
|
| (2) |
Erfolgt der Erwerb von Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien aufgrund eines jeweils an alle Aktionäre einer Gattung gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
|
| * |
im Falle eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) bzw.
|
| * |
im Falle einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr
als 20 vom Hundert über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
bzw. einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten, vierten und fünften Börsenhandelstag
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen
Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Vorzugs- und/oder
Stamm-Stückaktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw.
angebotenen Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien erfolgen; das Recht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder
Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen.
Eine bevorrechtigte Behandlung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien je Vorzugs-
und/oder Stammaktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen
werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre
gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
| (3) |
Erfolgt der Erwerb von Stamm-Stückaktien von einzelnen Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre,
darf der Kaufpreis den Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag des Erwerbsangebots um nicht mehr als 5 vom Hundert überschreiten.
Der Erwerb zu einem niedrigeren als dem danach maßgeblichen Preis ist möglich.
|
|
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Die eigenen Aktien können
über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes veräußert
und insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet werden:
| (1) |
Vorzugs-Stückaktien können in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung, wenn der Kaufpreis den Durchschnitt der Schlusskurse
der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise
veräußerten Vorzugs-Stückaktien darf zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder aus genehmigtem Kapital ausgegeben worden sind,
und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
|
| (2) |
Die Vorzugs-Stückaktien und/oder Stamm-Stückaktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch in Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.
|
| (3) |
Die Vorzugs-Stückaktien oder Stamm-Stückaktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung
im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Eigene Stamm-Stückaktien
dürfen ohne gleichzeitige Einziehung einer mindestens entsprechenden Anzahl eigener Vorzugs-Stückaktien nur eingezogen werden,
sofern dadurch der anteilige Betrag am Grundkapital der insgesamt ausgegebenen Vorzugs-Stückaktien die Hälfte des Grundkapitals
nicht übersteigt.
|
| (4) |
Die Vorzugs-Stückaktien können neben oder anstelle einer Barausschüttung als Sachausschüttung an die Aktionäre ausgeschüttet
werden.
|
| (5) |
Die Vorzugs-Stückaktien können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft
oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen
stehen oder standen, ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum
Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder
der Übertragung bestehen muss. Die Summe der für diese Zwecke verwendeten eigenen Aktien darf zusammen mit den gemäß lit.
c) verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 5 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
|
|
| c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Vorzugs-Stückaktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung
auszugeben. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen
werden. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Summe der für diese
Zwecke verwendeten eigenen Aktien darf zusammen mit den gemäß lit. b) Ziffer (5) verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen
Betrag von 5 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
|
| d) |
Sämtliche vorstehenden Ermächtigungen können einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter lit. a) und lit. b) Ziffern (1), (2) und (5) können
auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf
Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. Die vorstehenden Ermächtigungen dürfen nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG).
|
| e) |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zu lit. a), b) und d) nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch
machen.
|
| f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehend lit. a) oder einer oder mehrerer früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen zu lit. b)
Ziffern (1), (2) und/oder (5) und/oder lit c) verwendet werden. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse
gemäß lit. b) besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Bei einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch
ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot gemäß lit. b) ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien
einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen, sofern der jeweilige Angebotspreis den Durchschnitt der
Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreitet. Bei einer
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot und bei einer Sachausschüttung gemäß
lit. b) Ziffer (4) wird der Vorstand außerdem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
Der Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Andienungsrechts bei dem Erwerb und des Bezugsrechts bei
der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG kann von der Einberufung der Hauptversammlung
an unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden. Er ist außerdem in Abschnitt II. C. dieser Einladung abgedruckt.
|
| II. |
Ergänzende Angaben und Berichte zur Tagesordnung
|
| A. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungssystem des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
| 1. |
Grundlagen und strategische Ausrichtung des Vergütungssystems
|
Der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder. Über die Billigung dieses Systems muss die Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG bei
jeder wesentlichen Änderung und mindestens alle vier Jahre beschließen. Erstmals erfolgt die Beschlussfassung in der Hauptversammlung
am 26. März 2021 (vgl. § 26 j Abs. 1 Einführungsgesetz zum AktG).
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist ein wesentlicher Baustein
für die zielgerichtete strategische Ausrichtung des Konzerns.
Die Unternehmensstrategie ist auf nachhaltiges, profitables Wachstum ausgerichtet. Das Wachstum soll zugleich durch eine Stärkung
des europäischen Kerngeschäfts als auch durch einen Fokus auf Wachstumsmärkte, insbesondere in Asien, erzielt werden. In beiden
Unternehmensbereichen werden die Vertriebsaktivitäten in Bezug auf eine Omni-Channel-Steuerung und digitale Vermarktung intensiviert.
Mit innovativen Material- und Design-Neuheiten sollen auf der Produktseite passgenaue Angebote geschaffen und damit frühzeitig
gesellschaftliche Trends adressiert werden. Nicht zuletzt ist ein permanentes strategisches Ziel, die Effizienz der Organisation
in Summe, sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung, durch weitere Prozessverbesserungen und auch eine verstärkte
Performance-Kultur sukzessive zu erhöhen.
Das Vergütungssystem fördert eine nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken, indem es die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft koppelt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente setzt dabei Anreize für die wiederholte
Steigerung des operativen Ergebnisses sowie die Umsetzung von Initiativen zur Förderung der Unternehmensstrategie. Mit der
langfristigen variablen Vergütungskomponente wird der Fokus auf den effizienten Umgang mit dem gebundenen Kapital sowie einer
auf Kontinuität ausgerichteten Dividendenpolitik gerichtet. Die quantitativen Ziele basieren auf den Kenngrößen EBIT, EBT
und Nettovermögensrendite, für die zum Teil mehrjährige Laufzeiten definiert sind. Der überwiegende Teil der variablen Vergütungsbeträge
ist von den Vorstandsmitgliedern in Aktien anzulegen oder wird in Aktien gewährt; die variable Vergütung hängt damit letztlich
auch von der weiteren Aktienkursentwicklung des Unternehmens ab.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
ist das Erreichen der Unternehmensziele eng mit den verschiedenen Facetten eines nachhaltigen Handelns verknüpft. Deshalb
berücksichtigt das Vergütungssystems neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien.
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge.
Bestehende Vorstandsdienstverträge sind davon unberührt, können jedoch einvernehmlich an die Regelungen dieses Systems angepasst
werden.
| 3. |
Verfahren zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Der Aufsichtsrat legt das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vor. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
der Hauptversammlung abermals zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat legt die Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands im Einklang mit dem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegten Vergütungssystem fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr die Leistungskriterien
für die im Vergütungssystem definierten variablen Vergütungselemente.
Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und
orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweiligen Fassung (DCGK). Die allgemeinen
Regeln des Aktiengesetzes und des DCGK für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren
zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Im Fall von eventuell auftretenden Interessenkonflikten
nehmen die Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten im Aufsichtsrat
und in den jeweiligen Ausschüssen teil.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile - und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen
vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder
sicherzustellen.
Sofern der Aufsichtsrat zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit
der konkreten Vorstandsvergütung externe Vergütungsexperten hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren Unabhängigkeit
vom Vorstand und der Gesellschaft. Bei der Erarbeitung dieses Vergütungssystems wurde die Gesellschaft punktuell extern beraten.
| 4. |
Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
|
Den Vorgaben von Aktiengesetz und DCGK folgend achtet der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
darauf, dass diese in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage
der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgerichtet
ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung
sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des Unternehmens (vertikaler Vergleich).
| 4.1. |
Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil
|
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung als auch bei der Vergütungsstruktur
die Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds und die unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion entsprechend
zu berücksichtigen. Dabei kann eine funktionsspezifische Differenzierung im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand
der Kriterien Marktgegebenheiten, Erfahrung und Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds erfolgen, wodurch zum Beispiel
ein herausgehobenes Vorstandsmitglied wie die oder der Vorsitzende des Vorstands eine insgesamt höhere Vergütung als die übrigen
Vorstandsmitglieder erhalten kann.
| 4.2. |
Horizontaler Vergleich
|
Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht
der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden Vergütungsdaten von ausgewählten Unternehmen des Deutschen Small-Cap Aktienindex
(SDAX) herangezogen. Maßgeblich sind diejenigen Unternehmen, die gemessen an den Größenkriterien Umsatz, Gewinn, Mitarbeiter
und Gesamt-Marktkapitalisierung mit der Gesellschaft vergleichbar sind.
| 4.3. |
Vertikaler Vergleich
|
Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft der Gesellschaft,
wobei auch die zeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Den oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die Leitenden Angestellten der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
umfasst. Des Weiteren bezieht der Aufsichtsrat die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft, wie beispielsweise
Arbeits- und Urlaubszeiten, mit ein.
| 5. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
| 6. |
Die Komponenten des Vergütungssystems, relativer Anteil an der Zielgesamtvergütung, Maximalvergütung
|
| 6.1. |
Komponenten des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft setzt sich aus erfolgsunabhängigen festen und erfolgsabhängigen
variablen Vergütungskomponenten zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die fixen Vergütungskomponenten werden unabhängig vom Erfolg des Unternehmens gezahlt und bestehen aus der Festvergütung,
Sachbezügen, sonstigen Nebenleistungen sowie einem jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Die variablen Vergütungskomponenten sind an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und bestehen aus einem
kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines Short-Term-Incentive (STI) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil,
dem sog. Long-Term-Incentive (LTI).
Die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt sich aus der Summe aller Vergütungsbeträge eines Jahres für den Fall einer hundertprozentigen
Zielerreichung. Erreicht das Vorstandsmitglied sowohl im Short-Term-Incentive (STI) als auch im Long-Term-Incentive (LTI)
einen Zielerreichungsgrad von 100 %, so ergibt die Summe aus diesen variablen Auszahlungen und der Festvergütung sowie dem
jährlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung und den Nebenleistungen daher die Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds.
| 6.2. |
Relativer Anteil der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung
|
Die einzelnen Vergütungskomponenten werden in der Ziel-Gesamtvergütung unterschiedlich stark gewichtet:
Bei einer 100-prozentigen Zielerreichung bei der variablen Vergütung ergeben sich folgende relative Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung (jeweils Vorstandsvorsitzender bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder): Es
entfallen rund 45 % bzw. rund 52 % auf die Festvergütung, der STI trägt rund 22 % bzw. rund 17 % zur Ziel-Gesamtvergütung
bei, während der LTI rund 23 % bzw. rund 18 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht. Für alle Vorstandsmitglieder entsteht als
zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems ein jährlicher Versorgungsaufwand zur betrieblichen Altersversorgung
in Höhe von ca. 8 % der Ziel-Gesamtvergütung und es werden Nebenleistungen in Höhe von etwa 2 % bzw. etwa 5 % der Ziel-Gesamtvergütung
gewährt.
Es können sich geringfügige Verschiebungen der vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund schwankender
Bewertung bzw. Inanspruchnahme der Nebenleistungen (welche für Zwecke der hier angegebenen prozentualen Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung
mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer Erfahrungswerte angesetzt wurden) ergeben.
Das Vergütungssystem enthält hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten Höchstgrenzen.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG die Höhe der Gesamtvergütung für die Summe aller Vergütungselemente,
d.h. derzeit bestehend aus Festvergütung, Nebenleistungen, betriebliche Altersversorgung, STI und LTI pro Geschäftsjahr betragsmäßig
begrenzt (Maximalvergütung). Mit Blick auf das Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstands hat der Aufsichtsrat entschieden,
keine individuelle Differenzierung bei der Festlegung der Maximalvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu machen. Die
für das Gesamtgremium in einem Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt 5 Mio. €. Das bedeutet, dass die Summe aller
für das betreffende Jahr gewährten Vergütungselemente aller Vorstände diesen Betrag, bei maximaler Übererfüllung aller Ziele,
nicht übersteigen darf. Die aktienrechtlich geforderte Maximalvergütung setzt lediglich eine zusätzliche absolute Grenze nach
oben, um etwa bei unvorhersehbar guten Geschäftsjahren eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden. Es handelt
sich keinesfalls um die vom Aufsichtsrat angestrebte Vergütungshöhe der Vorstandsmitglieder.
| 7. |
Die Komponenten des Vergütungssystems im Einzelnen
|
| 7.1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das
Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. Sie setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und der betrieblichen Altersversorgung.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine individuell mit jedem Vorstandsmitglied vereinbarte feste Grundvergütung, die monatlich
als Gehalt ausgezahlt wird.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Sachbezüge und Nebenleistungen. Es werden beispielsweise ein Dienstwagen,
auch zur privaten Nutzung, bereitgestellt, Zuschüsse zur Sozialversicherung geleistet und Beiträge zur Unfallversicherung
gewährt. Die Vorstandsmitglieder sind außerdem (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Selbstbehaltserfordernisses) in eine
D&O-Versicherung einbezogen.
| 7.1.3. |
Betriebliche Altersversorgung
|
Die Mitglieder des Vorstands erhalten beitragsorientierte betriebliche Altersversorgungsleistungen, die an einem prozentualen
Anteil an der jährlichen Festvergütung bemessen werden. Die betriebliche Altersversorgung ist derzeit über die Allianz Lebensversicherungs-AG
kongruent rückgedeckt.
| 7.2. |
Erfolgsabhängige variable Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung soll Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre,
der Kunden und Mitarbeiter zu handeln und langfristige Ziele nachhaltig zu verfolgen und zu erreichen. Hierzu zählen sowohl
der Short-Term Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr als auch der Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen
Bemessungszeitraum. Der STI macht dabei 49% und der LTI 51 % der erfolgsabhängigen Vergütung aus.
Für die Gewährung des STI und des LTI sowie die entsprechenden Anreizwirkungen dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
sind finanzielle und für das LTI auch nicht-finanzielle Leistungskriterien maßgeblich. Diese definiert der Aufsichtsrat jeweils
für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied, um damit die Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherzustellen
und die erforderlichen operativen Maßnahmen zu steuern. Entsprechend der jeweiligen Leistungszeiträume weisen die Komponenten
daher unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und Erfolgsparameter auf.
Die variablen Vergütungsbeträge werden den Vorstandsmitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt. Beginnt oder endet
das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Geschäftsjahrs, werden die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt
und werden nach deren ursprünglichen Fälligkeit gezahlt. Die langfristig variablen Vergütungsbestandteile (LTI) unterliegen
einer Aktienkauf- und Halteverpflichtung. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile überwiegt der Anteil der langfristig
variablen Bestandteile, deren wiederum weit überwiegende finanzielle Leistungskriterien auf die Kennzahlen EBT und operative
Nettovermögensrendite bezogen sind.
| 7.2.1. |
Short-Term-Incentive (STI) - Grundzüge und Leistungskriterien
|
Die Berechnung des STI erfolgt anhand des operativen Ergebnisses des Konzerns (Earnings Before Interest and Taxes - EBIT)
im laufenden Geschäftsjahr und individuell festgelegten qualitativen Zielen.
Das finanzielle Leistungskriterium ist das jeweilige vom Aufsichtsrat genehmigte operative Plan-Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings Before Interest and Taxes - EBIT) und hat einen Anteil von 28 % an der erfolgsabhängigen Vergütung. Der Aufsichtsrat
legt den Planwert des EBIT für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf Grundlage der ihm vom Vorstand vorgelegten Unternehmensplanung
vor Beginn des Geschäftsjahres, für welches der STI gewährt wird, fest. Nach Geschäftsjahresende wird der Zielerfüllungsgrad
ermittelt, indem die EBIT-Abweichung (Ist-Plan) in Mio. € in Relation zum geplanten operativen Nettovermögen (ONV) gesetzt
und mit dem Faktor 15 multipliziert wird. Mit dem so ermittelten Prozentsatz wird der Zu- oder Abschlag zur Zielerreichung
von 100 % errechnet. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 150 % des Zielwertes, ausgezahlt.
Die Festlegung der individuellen Ziele (individuelles Leistungskriterium), die 21 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmachen, erfolgt durch den Aufsichtsrat jährlich
für das bevorstehende Jahr im Zuge der Genehmigung der Jahresplanung. Der Erfüllungsgrad wird individuell durch den Aufsichtsrat
nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt. Der so festgestellte Zielerreichungsgrad wird, begrenzt auf maximal 130 %
des Zielwertes, ausgezahlt.
| 7.2.2. |
Long-Term Incentive (LTI) - Grundzüge und Leistungskriterien
|
Zusätzlich zum STI wird den Mitgliedern des Vorstands jährlich ein Long-Term Incentive (LTI) mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum
gewährt.
Der LTI bemisst sich am mittelfristigen Erfolg des Unternehmens und enthält finanzielle Ergebniskomponenten sowie nichtfinanziellen
Leistungskriterien aus dem Bereich Umweltschutz sowie Arbeitnehmerbelange und Arbeitsschutz. Durch eine Aktienhalteverpflichtung
hängt die langfristige Vergütung auch von der Aktienkursentwicklung ab. In die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung
gehen die finanziellen Leistungskriterien des LTI mit einer Gewichtung von 41 % und die nicht-finanziellen Leistungskriterien
mit einer Gewichtung von 10 % ein. Auch die Ziele des LTI legt der Aufsichtsrat für alle Vorstandsmitglieder einheitlich fest.
| 7.2.2.1. |
Finanzielle Leistungskriterien des LTI
|
Die insgesamt mit 41 % und zueinander gleichmäßig gewichteten finanziellen Leistungskriterien sind das kumulierte Langfrist-Ergebnis vor Steuern (Earnings before Tax - EBT) über drei Jahre und die operative Nettovermögensrendite im 3-Jahres-Durchschnitt. Das EBT stellt die für die Messung der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft maßgebliche Kennziffer
dar. Die operative Nettovermögensrendite ermöglicht die Einordnung der Rentabilität unter dem Gesichtspunkt eines effizienten
Kapitaleinsatzes. Der Aufsichtsrat legt im Vorhinein alle drei Jahre die Ziel-Vermögensrendite und die Ziel-Periodenergebnisse
der jeweils nachfolgenden drei Geschäftsjahre als Zielgrößen fest, wobei diese jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr
konkret definiert werden.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads hinsichtlich der operativen Nettovermögensrendite pro Jahr erfolgt jeweils nach Ablauf
eines Geschäftsjahrs durch Division der Ist-Rendite durch die vorher festgelegte Ziel-Vermögensrendite. Der prozentuale Zielerfüllungsgrad
für den jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraum bemisst sich aus dem Durchschnitt der drei ermittelten Jahreserfüllungsgrade
des gerade abgelaufenen und der zwei vorangegangenen Jahre. In Jahren für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B.
fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn über den rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum im Durchschnitt weniger als 50 % Erfüllungsgrad erreicht wird.
Die Ermittlung des Erfüllungsgrads bezüglich des kumulierten operativen Langfrist-Ergebnisses für den jeweiligen dreijährigen
Bemessungszeitraum erfolgt, indem die erreichten kumulierten EBT-Werte jeweils in Relation zum festgelegten Zielergebnis der
Periode gesetzt werden. In Jahren für die keine konkreten Ziele vereinbart sind (z. B. fehlende Vorjahre aufgrund kürzerer
Dienstzeit), werden die fehlenden Jahre mit 100 % bewertet.
Der so ermittelte Zielerreichungsgrad wird in Höhe von maximal 150 % des Zielwertes ausgezahlt. Eine Ausschüttung unterbleibt,
wenn das kumulierte EBT über einen rollierenden dreijährigen Bemessungszeitraum weniger als 75 Mio. € beträgt.
| 7.2.2.2. |
Nicht-finanzielle Leistungskriterien des LTI
|
Die insgesamt mit 10 % gewichteten nicht-finanziellen Leistungskriterien des LTI basieren auf den nachfolgenden sechs Themenfeldern,
auf deren Grundlage der Aufsichtsrat für den dreijährigen Bemessungszeitraum jeweils bis zu sechs konkrete quantitative Zielsetzungen
formuliert:
| - |
Arbeitnehmerbelange, wie z.B., Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung, Diversität, Demografie und Krankheitsquote
|
| - |
Compliance
|
| - |
Kundenbeziehung, wie z.B. Kundenzufriedenheit
|
| - |
Umwelt- und Klimaschutz, wie z.B. CO²-Reduzierung
|
| - |
Verantwortung in der Lieferkette
|
| - |
Gesellschaftliche Verantwortung
|
Sofern der Aufsichtsrat keine besondere Gewichtung festlegt, werden die nicht-finanziellen Leistungskriterien im Verhältnis
zueinander gleich gewichtet.
Der Zielerreichungsgrad wird anhand der in der vom Aufsichtsrat gebilligten Nichtfinanziellen Erklärung (CSR-Bericht) berichteten
Werte nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt.
| 7.2.2.3. |
Ermittlung der Gesamtzielerreichung der variablen Vergütung, Auszahlung
|
Aus den einzelnen gemessenen Zielerreichungsfaktoren wird anhand ihrer vorher festgelegten Gewichtung der Gesamtzielerreichungsfaktor
berechnet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung die Höhe der individuell
für dieses Jahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile fest. Dabei hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, außergewöhnlichen
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, bestimmte Anpassungen nach
billigem Ermessen vorzunehmen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z. B. eine zustimmungspflichtige Akquisition
oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von Beteiligungen an Gesellschaften, ein Zusammenschluss
mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur, hohe Inflation oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder wesentliche Schwankungen der Wechselkurse oder des Zinsniveaus, die nicht in
der Strategie hinsichtlich der konkreten Zielwerte oder der Vergleichsparameter berücksichtigt wurden und tatsächlich oder
potenziell Einfluss auf die Erfolgsziele haben, sein. Dies kann zu einer Erhöhung (jedoch nicht zur Überschreitung des jeweils
vorgesehenen Caps) wie auch zu einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen.
Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an die Feststellung des Aufsichtsrats, nicht jedoch vor der Billigung des Konzernabschlusses
für das jeweilige Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat.
| 7.2.2.4. |
Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung
|
Im Rahmen einer Aktienkauf- und Aktienhalteverpflichtung haben die Vorstandsmitglieder die Pflicht, den betreffenden Gegenwert der gewährten Vergütungsbeträge des LTI (nach Steuern)
in Summe in Aktien der Gesellschaft anzulegen und grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu halten. Die
Gesellschaft kann die Vergütungsbeträge der LTI auch ganz oder teilweise in Aktien der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
erfüllen. Die Aktien unterliegen während der vierjährigen Halteverpflichtung sämtlichen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.
Durch die Verknüpfung der Auszahlung des LTI mit der Kauf- und Halteverpflichtung eigener Aktien sorgt die Gesellschaft dafür,
dass die Vorstandsmitglieder langfristig an der Steigerung des Wertes der Gesellschaft partizipieren. Außerdem wird hierdurch
der überwiegende Anteil des Zielbetrags der variablen Vergütung entweder von den Vorstandsmitgliedern in Aktien der Villeroy
& Boch Aktiengesellschaft angelegt oder von der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aktienbasiert gewährt. Näheres wird in
Share Ownership Guidelines geregelt.
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Malus- und Clawbackregelungen, die in bestimmten Fällen (Performance
und Compliance Sachverhalte) eine Herabsetzung (Malus) bzw. eine Rückforderung (Clawback) variabler Vergütungsbestandteile
ermöglichen.
| 8. |
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
|
Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Vergütung angerechnet. Die Übernahme einer
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie Aufsichts-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Personalausschusses des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate
entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
| 9. |
Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
| 9.1. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
|
Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen
Vorgaben. Die Bestellung von ordentlichen Vorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre.
Die Anstellungsverträge sehen für beide Seiten unter Einhaltung der Fristen der §§ 621, 622 BGB, ein Recht zur ordentlichen
Kündigung vor, wenn die Bestellung wirksam widerrufen wurde. Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben
das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("BGB").
| 9.2. |
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, Abfindung
|
Für den Fall einer durch die Gesellschaft veranlassten vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Mitglieder des
Vorstands eine Entschädigung für die vertraglichen Ansprüche, die in der Restlaufzeit ihrer Anstellungsverträge noch entstanden
wären. Diese Abfindung ist begrenzt auf den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und beträgt nicht mehr als die
Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags.
Ein Anspruch auf Abfindung oder sonstige Zahlungen besteht nicht im Fall einer Kündigung des Anstellungsvertrags durch die
Gesellschaft aus vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Anstellungsverträge enthalten kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für den Fall, dass ein solches vereinbart wird,
wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
| 9.2.2. |
Hinterbliebenenversorgung, Berufsunfähigkeit
|
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds während der aktiven Dienstzeit kann den Hinterbliebenen die Vergütung für einen
bestimmten Zeitraum weiter gezahlt werden. Das gleiche gilt für eine während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretende
dauernde Dienstunfähigkeit.
| 10. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Wenn es im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist, kann der Aufsichtsrat - entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von diesem Vergütungssystem abweichen. Dies kann etwa bei
außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein;
allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen
dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Personalausschusses
und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten
Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren
Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren
oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
| 11. |
Transparenz und Dokumentation
|
Unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem
gem. § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, auf der Internetseite
der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht (Vergütungsbericht)
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen des Villeroy & Boch-Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht
ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr (erstmals für das Geschäftsjahr 2021). Der Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers werden von der Gesellschaft für zehn Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über die
Billigung (erstmals durch die Hauptversammlung 2022) auf der Internetseite der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft kostenfrei
öffentlich zugänglich gemacht.
|
| B. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Vergütungssystem des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 7 Ziff. 9 der Satzung geregelt, der wie folgt lautet:
| '9. |
Auslagen und Vergütung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten pro Sitzung des Gesamtgremiums ein Sitzungsentgelt in Höhe von Euro 1.500,00 (in
Worten: Euro eintausendfünfhundert). Darüber hinaus erhalten sie eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von Euro 24.000,00
(in Worten: Euro vierundzwanzigtausend). Zusätzlich zur Basisvergütung erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats Euro 53.000,00
p.a. (in Worten: Euro dreiundfünfzigtausend), der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats jeweils Euro 16.500,00
p.a. (in Worten: Euro sechszehntausendfünfhundert); der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Euro 10.000,00 p.a. (in Worten:
Euro zehntausend) und der Vorsitzende des Investitionsausschusses sowie des Personalausschusses jeweils Euro 4.000,00 p.a.
(in Worten: Euro viertausend), die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Investitionsausschusses sowie des Personalausschusses
jeweils Euro 2.500,00 p.a. (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert).
Neben den vorgenannten Fixvergütungen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden den Betrag von 10,5 Cent übersteigenden
Cent pro Aktie Aktionärsdividende (Mittel der Dividende, die auf eine Vorzugsaktie bzw. eine Stammaktie gezahlt wird) einen
Betrag von zusätzlich Euro 195,00 (in Worten: Euro hundertfünfundneunzig).
Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen und werden auf Kosten der Gesellschaft
in von der Gesellschaft bereitgestellten, angemessenen Versicherungsschutz (u.a. D&O- und Unfallversicherung) mit einbezogen.
Die Vergütungen und Auslagen werden zuzüglich einer etwaig anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.
Ist ein Aufsichtsratsmitglied nur während eines Teils des Geschäftsjahrs bestellt, so entsteht ein Anspruch auf Vergütung
nur pro rata temporis.'
|
|
| C. |
Bericht zu Tagesordnungspunkt 8
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht
der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung durch
die Hauptversammlung eigene Aktien zu erwerben. Die Hauptversammlung vom 23. März 2018 hat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener
Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossen, die bis zum 22. März 2023 befristet ist. Von
dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der diesjährigen Hauptversammlungseinladung
im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht. Durch den Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung soll eine neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien für fünf Jahre geschaffen werden. Die bestehende
Ermächtigung soll ab dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist.
Die neue Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand eigene Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft bis zu 10 vom
Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft erwerben und zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken verwenden darf.
Zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung sollen die eigenen Aktien insbesondere auch für aktienbasierte Vergütungs- bzw.
Belegschaftsaktienprogramme und im Rahmen der Vorstandsvergütung genutzt werden können. Die Ermächtigung zum Erwerb kann bis
zum 25. März 2026 einschließlich ausgeübt werden, darf jedoch nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Auf die aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 vom
Hundert des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb eigener Aktien kann sich auf die Aktien nur einer Gattung, d.h. auf Vorzugs-
oder Stamm-Stückaktien, beschränken.
Der Erwerb von Vorzugs-Stückaktien kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, aufgrund eines an alle Vorzugsaktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Vorzugsaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten erfolgen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) ist jeweils zu beachten. Bei der an alle Vorzugsaktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden,
wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer Preisspanne) anbieten möchten.
Bei den Stamm-Stückaktien ist der Erwerb über die Börse derzeit nicht möglich, da diese Aktien nicht an der Börse gehandelt
werden. Die Ermächtigung sieht daher vor, dass der Erwerb von Stamm-Stückaktien nach Wahl des Vorstands aufgrund eines an
alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Stammaktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) oder von einzelnen
Stammaktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre erfolgen darf (freihändiger Erwerb). Ein
solcher freihändiger Erwerb von Stamm-Stückaktien soll dann erfolgen können, wenn der Erwerb über eine andere Möglichkeit
zu aufwändig oder ungeeignet wäre, die mit dem Erwerb verfolgten Ziele zu erreichen. Durch die in diesem Fall geltende Preisobergrenze
wird eine Bevorzugung abgabewilliger Stammaktionäre vermieden.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels
einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen
des Angebots bzw. der Aufforderung von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären
angebotene Menge an Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Vorzugs-
und/oder Stamm-Stückaktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein,
eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt.
Das Recht der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre, ihre Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 100 Stück angedienter Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung
des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich
soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Vorzugs- und/oder Stammaktionären zu erwerbenden
Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
der Vorzugs- und/oder Stammaktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 vom Hundert
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten
öffentlichen Angebots bzw. einer an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten, vierten
und fünften Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das an alle Vorzugs- und/oder
Stammaktionäre gerichtete Kaufangebot bzw. die an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre gerichtete Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
Erfolgt der Erwerb von Stamm-Stückaktien von einzelnen Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Stammaktionäre,
darf der Kaufpreis den Schlusskurs der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Vortag des dem Erwerb zugrundeliegenden Angebots um nicht mehr als
5 vom Hundert übersteigen. Der Erwerb zu einem niedrigeren als dem danach maßgeblichen Preis ist möglich.
Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. a) oder einer oder
mehrerer früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken zu verwenden.
Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4
AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG).
Bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht
der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen, sofern der jeweilige Angebotspreis
den Durchschnitt der Schlusskurse der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 5 vom Hundert unterschreitet.
Dies ermöglicht es der Gesellschaft, bei der auf diese Weise erfolgenden Wiederveräußerung eigener Stamm- oder Vorzugs-Stückaktien
das Angebot nur an Aktionäre der jeweiligen Gattung zu richten. Eine Ungleichbehandlung der Aktionäre ist damit nicht verbunden,
da das Verhältnis beider Gattungen untereinander nicht verändert wird. Durch die in diesem Fall geltende Preisuntergrenze
ist auch eine wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre der jeweils anderen Gattung weitgehend ausgeschlossen. Außerdem soll
der Vorstand in diesem Fall ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich,
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form der Veräußerung als
über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Vorzugs- und/oder Stammaktionäre ermächtigen.
Nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (1) können die eigenen Vorzugs-Stückaktien in anderer Weise als über die Börse oder
über ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barleistung veräußert werden. Voraussetzung ist, dass die eigenen Vorzugs-Stückaktien
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen gleich ausgestatteten,
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich
ist eine Unterschreitung, wenn der Kaufpreis den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung um nicht mehr als 5
vom Hundert unterschreitet. Von einem solchen gesetzlich möglichen und in der Praxis üblichen Bezugsrechtsausschluss wird
hier Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Vorzugs-Stückaktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer
anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des Wettbewerbs an den Kapitalmärkten
im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren
eigene Vorzugs-Stückaktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren.
Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des Anteils
der unter Bezugsrechtsausschluss veräußerbaren eigenen Vorzugs-Stückaktien auf insgesamt maximal 10 vom Hundert des Grundkapitals
(und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen
der Aktionäre angemessen gewahrt. In die 10 vom Hundert-Grenze werden auch andere Aktien eingerechnet, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden sind oder durch Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen entstehen, die unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (2) kann die Gesellschaft eigene Vorzugs- und/oder Stamm-Stückaktien beim Erwerb
von Sachleistungen, insbesondere von Unternehmen, Teilen daran oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. Unternehmenszusammenschlüssen,
und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) als Gegenleistung
anbieten, wenn diese Gegenleistung verlangt wird. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben,
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Sachleistungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene
Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungswertrelationen werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der
als Gegenleistung gewährten eigenen Vorzugs-Stückaktien am Börsenpreis der Vorzugs-Stückaktien der Gesellschaft orientieren.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Stamm-Stückaktien. Um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische
Anknüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen.
Nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (3) können die eigenen Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien von der Gesellschaft eingezogen
werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG
kann die Hauptversammlung die Einziehung voll eingezahlter eigener Aktien auch ohne gleichzeitige Herabsetzung des Grundkapitals
beschließen. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung
der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Aktien vorzunehmen.
Nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (4) können eigene Vorzugs-Stückaktien neben oder anstelle einer Barausschüttung auch
als Sachausschüttung an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Hierbei soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen
zu können. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (5) kann der Vorstand eigene Vorzugs-Stückaktien auch im Zusammenhang mit aktienbasierten
Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehender Unternehmen verwenden und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen stehen oder standen, ausgeben. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien
kann im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, da auf diese Weise die Identifikation der Mitarbeiter mit dem
Unternehmen und dadurch die Steigerung des Unternehmenswerts sowie die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden können.
Um den Mitarbeitern eigene Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen
werden. Bei der Bemessung des von den Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und
am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung gewährt werden. Die Ermächtigung ermöglicht es auch, Mitarbeitern
Aktien ohne Gegenleistung zu überlassen; von dieser Möglichkeit wird der Vorstand, wenn überhaupt, nur in begrenztem Umfang
Gebrauch machen. Zum Schutz der Aktionäre vor einer übermäßigen wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung darf die Summe
der für diese Zwecke verwendeten eigenen Aktien zusammen mit den gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. c) zur Ausgabe an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 5 vom
Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung.
Der Vorstand bedarf für die Ausnutzung sämtlicher Ermächtigungen der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 lit. a), b)
und d), also sowohl zum Erwerb eigener Aktien als auch zur Verwendung der erworbenen Aktien, der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Schließlich enthält der Beschlussvorschlag in Tagesordnungspunkt 8 lit. c) eine Ermächtigung des Aufsichtsrats, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Vorzugs-Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Vorstandsvergütung auszugeben. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder
werden vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Bestimmungen sowie der Empfehlungen und Anregungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Um eigene Aktien für Zwecke der Vorstandsvergütung
verwenden zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Aktionäre vor
einer übermäßigen wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung darf die Summe der für diese Zwecke verwendeten eigenen
Aktien zusammen mit den gemäß Tagesordnungspunkt 8 lit. b) Ziffer (5) im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw.
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen
verwendeten eigenen Aktien einen anteiligen Betrag von 5 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung nach einer Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen hierüber unterrichten.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe
des Covid-19-Gesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des
Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Freitag,
19. März 2021, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Sonntags,
14. März 2021 (d.h. 00:00 Uhr)
(sog. 'Nachweisstichtag'),
|
Aktionär der Gesellschaft waren. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt
werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Montag,
22. März 2021, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher, französischer
oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über den Letztintermediär Sorge zu tragen, um die Organisation der
virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 26. März 2021, ab 14:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
|
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
|
bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite
|
www.villeroyboch-group.com
|
im Bereich Investor Relations, dort unter 'Hauptversammlung'. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte
Mitarbeiter, Frau Nina Schumacher, Perl, und Herrn Kai Philippi, Perl, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden aus.
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter
nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist,
werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das
Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 25. März 2021, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre
den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt III.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung
einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre,
die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Sie zusammen mit
der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
25. März 2021, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Darüber hinaus sind Änderung und
Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
25. März 2021, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei
mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils zeitlich nachfolgende als vorrangig angesehen.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Donnerstag,
|
11. März 2021, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich).
|
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende
Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge
nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
11. März 2021, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon
unberührt.
|
| (c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Das Fragerecht besteht nur für die Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und einen ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt III.3), oder ihre Bevollmächtigten. Fragen können bis spätestens
einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Mittwoch,
|
24. März 2021, 24:00 Uhr,
|
ausschließlich über das HV-Portal übermittelt werden, das Aktionäre unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen.
Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gestellt werden können.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des übermittelnden Aktionärs
genannt wird. Möchte der Fragesteller anonym bleiben, muss er dieses jeweils ausdrücklich mit der Übermittlung der Frage erklären.
Über das Fragerecht in der vorstehend erläuterten Form hinaus besteht aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung ohne
physische Anwesenheit der Aktionäre in diesem Jahr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG.
|
| (d) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die Möglichkeit,
im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionäre unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1 COVID-19-Gesetz
finden Sie ebenfalls unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
|
| 11. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch die
Mitglieder ihres Vorstands Frank Göring, Georg Lörz, Gabriele Schupp und Dr. Markus Warncke.
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionäre an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionäre benötigen, um diesen die Ausübung ihrer
gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
III. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres,
in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im Februar 2021
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
02.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
https://villeroyboch.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1172496 02.03.2021
|
| 07.10.2020 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.10.2020 in Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.10.2020 in Saaruferstraße 1-3, 66693 Mettlach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.10.2020 / 16:25
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
ein am
Freitag, 30. Oktober 2020, ab 13:00 Uhr.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der Villeroy & Boch AG, Saaruferstraße
1-3, 66693 Mettlach. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte - mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
- besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art.
2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020,
S. 569) ('COVID-19-Gesetz') für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung ('HV-Portal') in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG.
Sie erreichen das HV-Portal über die Internetseite
www.villeroyboch-group.com
im Bereich Investor Relations unter 'Hauptversammlung', Direktlink:
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
bzw. Shortlink:
villeroyboch.com/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2019 sowie des nichtfinanziellen Konzernberichts gemäß § 315b Abs. 3 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 30. Oktober 2020 auf der oben genannten
Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von Euro 47.305.798,82 wie folgt zu verwenden:
|
|
Euro |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,55 je Aktie auf die 14.044.800 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.683.029 stimmrechtslosen Vorzugs-Stückaktien, insgesamt
|
6.798.974,05
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 0,50 je Aktie auf die 14.044.800 Stamm-Stückaktien, insgesamt
|
7.022.400,00
|
| Verteilung an die Aktionäre |
13.821.374,05 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
33.484.424,77 |
| Bilanzgewinn |
47.305.798,82 |
Dabei gilt, dass der Vorstand der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft am 08. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
selben Tag auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des COVID-19-Gesetzes und § 59 Abs. 2 AktG beschlossen hat, an die Aktionäre
auf den im vom Aufsichtsrat am 04. Februar 2020 gebilligten Jahresabschluss der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 47.305.798,82 EUR einen Abschlag in Höhe von
| * |
0,20 EUR je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723), d.h. bei 14.044.800 stimmrechtslosen
Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.683.029 stimmrechtslosen
Vorzugs-Stückaktien insgesamt 2.472.354,20 EUR, und
|
| * |
0,15 EUR je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720), d.h. bei 14.044.800 Stamm-Stückaktien
insgesamt 2.106.720,00 EUR,
|
zu zahlen (Abschlagszahlung). Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 4.579.074,20 EUR.
Die Abschlagszahlung wurde am 13. Juli 2020 analog § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Aktionäre ausgezahlt.
Unter Berücksichtigung der bereits an die Aktionäre gezahlten Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019
erfolgt bei Verabschiedung des vorgeschlagenen Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Hauptversammlung noch eine Dividendenzahlung
in Höhe von
| * |
0,35 EUR je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723), d.h. bei 14.044.800 stimmrechtslosen
Vorzugs-Stückaktien abzüglich der derzeit von der Gesellschaft gehaltenen, nicht dividendenberechtigten 1.683.029 stimmrechtslosen
Vorzugs-Stückaktien insgesamt 4.326.619,85 EUR, und
|
| * |
0,35 EUR je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720), d.h. bei 14.044.800 Stamm-Stückaktien
insgesamt 4.915.680,00 EUR.
|
Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 9.242.299,85 EUR.
Soweit Bilanzgewinn auf den Bestand eigener Vorzugs- oder Stamm-Stückaktien der Gesellschaft zum Ausschüttungszeitpunkt entfällt,
wird er nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien;
eigene Stamm-Stückaktien hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Auszahlung dieses zweiten Teils der beschlossenen Dividende am dritten
auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, d.h. am 04. November 2020.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
|
| 6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
| a) |
Das Mitglied des Aufsichtsrats Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler hat ihr Amt zum Ablauf des 29. Februar 2020 niedergelegt.
Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht Saarbrücken Frau Susanne Heckelsberger bis zur nachfolgenden gesetzmäßigen
Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Es sind daher Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Susanne Heckelsberger, Unternehmensberaterin/Geschäftsführerin SH Financial Management Consulting GmbH, Stuttgart, wohnhaft
in Stuttgart,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
|
| b) |
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Yves Elsen hat sein Amt zum Ablauf des 31. Dezember 2019 niedergelegt. Auf Antrag der
Gesellschaft hat das Amtsgericht Saarbrücken Peter Prinz Wittgenstein bis zur nachfolgenden gesetzmäßigen Wahl zum Mitglied
des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Es sind daher Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Andreas Schmid, Unternehmer und Präsident des Verwaltungsrats der Helvetica Capital AG, Zürich, Schweiz, wohnhaft in Küsnacht,
Schweiz,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
|
| c) |
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Dominique Villeroy de Galhau endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Es
sind daher Neuwahlen erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Dominique Villeroy de Galhau, Generaldirektor La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
|
Die Wahlen werden im Wege der Einzelwahl erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 MitbestG und § 7 Ziffer 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30
Prozent aus Männern zusammensetzen.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die Seite
der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen hat. Der Aufsichtsrat ist daher mit mindestens vier Frauen und
mindestens vier Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat
gehören nach der gerichtlichen Bestellung von Frau Susanne Heckelsberger vier weibliche Mitglieder an. Ihre Bestellung endet
jedoch mit Ablauf der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2020. Um das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat künftig
zu erfüllen, ist daher mindestens eine Frau in den Aufsichtsrat zu wählen. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Kandidaten würden dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot
für den Aufsichtsrat erfüllt wäre.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| 1. |
Susanne Heckelsberger
| a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
keine
|
| b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
keine
|
|
| 2. |
Andreas Schmid
| a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
keine
|
| b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
Flughafen Zürich AG, Zürich, Schweiz (Vorsitz)
Steiner AG, Zürich, Schweiz
Wirz Partner Holding AG, Zürich, Schweiz (Vorsitz)
Nüssli AG, Hüttwilen, Schweiz (Vorsitz)
Gategroup Holding AG, Opfikon, Schweiz
|
|
| 3. |
Dominique Villeroy de Galhau
| a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte:
keine
|
| b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
Momentum Asset Management S.A., Luxemburg (Vorsitz)
Adolphe de Galhau'sche Sophienstiftung, Wallerfangen (Vorsitz)
|
|
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten (Lebenslauf) finden sich in nachfolgendem Abschnitt II.
Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen
können.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Änderung von Ergebnisabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft einerseits
und sechs Tochtergesellschaften andererseits
Aufgrund einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 3. April 2019) zur Verlustübernahmeregelung
bei Organschaften im Sinne des § 17 KStG ist es erforderlich, ältere Ergebnisabführungsverträge, die noch keinen dynamischen
Verweis auf § 302 AktG enthalten, entsprechend anzupassen.
Folgende Ergebnisabführungsverträge mit Tochtergesellschaften der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wurden am 12.02.2020
im Hinblick auf das vorgenannte BMF-Schreiben geändert und neu gefasst:
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der INTERMAT - Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft
mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH) vom 19. August 1969, in der Fassung vom 12. Februar 1975
|
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals Villeroy
& Boch Création GmbH) vom 20. Dezember 1984
|
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Heinrich Porzellan GmbH vom 20. Dezember
1985
|
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der VilboCeram GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen
GmbH) vom 26. September 1991
|
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals
Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft mbH) vom 10. Dezember 1998
|
| * |
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der V & B International GmbH vom 20. Dezember
2000
|
Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit darüber hinaus jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften
sowie der Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist jeweils alleinige
Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§
304, 305 AktG sind nicht zu gewähren.
Die geänderten und neu gefassten Ergebnisabführungsverträge zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft als Organträgerin
und den vorgenannten Tochtergesellschaften als jeweilige Organgesellschaft sind mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien
wortgleich. Ihr wesentlicher Inhalt lautet wie folgt:
| * |
Die Tochtergesellschaften verpflichten sich, während der Dauer der Verträge ihren gesamten nach handelsrechtlichen Vorschriften
unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft entsprechend den
Vorschriften des § 14 KStG und § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung abzuführen.
|
| * |
Die Tochtergesellschaften können mit Zustimmung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in
andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer der Ergebnisabführungsverträge gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Inkrafttreten der Verträge
gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung einer Kapitalrücklage
gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB.
|
| * |
Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft ist gegenüber den Tochtergesellschaften entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz
in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
|
| * |
Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gelten jeweils erstmals für den gesamten Gewinn bzw. Jahresfehlbetrag
des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaften, in dem der jeweilige Vertrag in Kraft tritt.
|
| * |
Die Ergebnisabführungsverträge treten ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaften, in dem die Verträge in
das Handelsregister der Tochtergesellschaften eingetragen werden, in Kraft.
|
| * |
Die Verträge werden auf eine Dauer von sechs Jahren ab ihrem (rückwirkenden) Inkrafttreten fest abgeschlossen. Sie können
in diesen ersten sechs Jahren nicht ordentlich gekündigt werden. Die Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr,
falls sie nicht von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich gekündigt werden. Wenn der Vertrag endet, hat die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft den Gläubigern der Tochtergesellschaften
entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
| * |
Die Ergebnisabführungsverträge können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund die
Kündigung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der jeweiligen Tochtergesellschaft zusteht. Dasselbe gilt im Falle
der Veräußerung oder Einbringung der jeweiligen Tochtergesellschaft oder der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer
der Vertragsparteien. Auch die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
|
| * |
Soweit in den Ergebnisabführungsverträgen gesetzliche Bestimmungen genannt werden, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Im Übrigen enthalten die Verträge eine salvatorische Klausel sowie eine Bestimmung, dass Änderungen des Vertrages
der Schriftform bedürfen.
|
| * |
Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Ergebnisabführungsverträgen ist Saarbrücken.
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der INTERMAT - Beteiligungs-
und Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH) wird zugestimmt.
|
| b) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Creation
GmbH (ehemals Villeroy & Boch Création GmbH) wird zugestimmt.
|
| c) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Heinrich Porzellan GmbH
wird zugestimmt.
|
| d) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der VilboCeram GmbH (ehemals
Wienhusen Fliesen GmbH) wird zugestimmt.
|
| e) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Gastronomie
GmbH (ehemals Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft mbH) wird zugestimmt.
|
| f) |
Der Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der V & B International GmbH
wird zugestimmt.
|
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind zu Tagesordnungspunkt 7 die folgenden Unterlagen über die Internetseite der
Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft
zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden:
| * |
Ergebnisabführungsverträge zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft einerseits und jeweils der INTERMAT - Beteiligungs-
und Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH), der Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals Villeroy &
Boch Création GmbH), der Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram GmbH (ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der Villeroy & Boch
Gastronomie GmbH (ehemals Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft mbH) und der V & B International GmbH andererseits;
|
| * |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019;
|
| * |
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019;
|
| * |
Jahresabschlüsse jeweils der INTERMAT - Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH),
der Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals Villeroy & Boch Création GmbH), der Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram GmbH
(ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft
mbH) und der V & B International GmbH andererseits für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019;
|
| * |
die nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft einerseits und
jeweils der Geschäftsführungen der INTERMAT - Beteiligungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH (ehemals INTERMAT Baubedarf GmbH),
der Villeroy & Boch Creation GmbH (ehemals Villeroy & Boch Création GmbH), der Heinrich Porzellan GmbH, der VilboCeram GmbH
(ehemals Wienhusen Fliesen GmbH), der Villeroy & Boch Gastronomie GmbH (ehemals Fliesen-Bollmann Beteiligungsgesellschaft
mbH) und der V & B International GmbH andererseits vom 12.02.2020.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
|
| 8. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Vor dem Hintergrund der fortdauernden Corona-Pandemie ermöglicht das COVID-19-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen für
eine befristete Geltungsdauer auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die Satzung u.a. die Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung, die elektronische Teilnahme der Aktionäre und die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Wege der Bild- und Tonübertragung. Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach Ende der Geltungsdauer des COVID-19-Gesetzes
zu erhalten, soll die Satzung entsprechend den Ermächtigungen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Aktiengesetz
angepasst werden. Damit soll eventuellen künftigen rechtlichen oder praktischen Einschränkungen für Großveranstaltungen begegnet,
die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung erleichtert und den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden.
| a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Ziff. 2 lit. c) der Satzung um folgenden Absatz zu ergänzen:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Er ist insbesondere ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Soweit der Vorstand von diesen
Ermächtigungen Gebrauch macht, ist dies in der Einberufung bekannt zu machen.'
|
| b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Ziff. 2 lit. e) der Satzung wie folgt zu ändern:
'Der Vorstand ist ermächtigt, die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton zuzulassen. Mitgliedern
des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und
Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres
Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.'
|
Gemäß § 8 Ziff. 1 lit. b) Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind nur diejenigen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, die sich angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss nach § 8 Ziff. 1 lit. b) Abs. 3 Satz 2 der Satzung durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen.
Die der Satzungsregelung zugrundeliegende Vorschrift des Aktiengesetzes (§ 123 Abs. 4 AktG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung
der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) teilweise geändert. Insbesondere verweist § 123 Abs. 4 AktG nunmehr auf
den durch das ARUG II neu eingeführten § 67c Abs. 3 AktG. Dies hat zur Folge, dass der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nicht mehr durch das 'depotführende Institut', sondern den sogenannten
'Letztintermediär' zu erbringen ist. Vor diesem Hintergrund soll § 8 Ziff. 1 lit. b) Abs. 3 Satz 2 der Satzung entsprechend
angepasst werden.
| c) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Ziff. 1 lit. b) Abs. 3 Satz 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
'Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem Letztintermediär in Textform erstellte Bescheinigung erfolgen und
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen.'
|
|
| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Euro 71.909.376,00;
es ist eingeteilt in 14.044.800 Stamm-Stückaktien und 14.044.800 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien
beträgt damit 28.089.600 Stückaktien. Stimmberechtigt sind 14.044.800 Stamm-Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.044.800. Die Zahl der von der Gesellschaft selbst zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Stückaktien beträgt 1.683.029 stimmrechtslose Vorzugs-Stückaktien.
|
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe des Covid-19-Gesetzes als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Stammaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Vorzugsaktien
gewähren kein Stimmrecht.
Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte - einschließlich des
Stimmrechts und des Fragerechts - nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Freitag,
23. Oktober 2020, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Telefaxnummer: 0049 (0)69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erbracht
haben, dass sie zu Beginn des Sonntags,
18. Oktober 2020 (d.h. 00:00 Uhr)
(sog. 'Nachweisstichtag'),
|
Aktionär der Gesellschaft waren. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut ausgestellt
werden.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Montag,
26. Oktober 2020, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich),
|
zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher, französischer
oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
die Anmeldebestätigungen für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über den Letztintermediär Sorge zu tragen, um die Organisation der
virtuellen Hauptversammlung zu erleichtern.
|
| 4. |
Bild und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, 30. Oktober 2020 ab 13:00 Uhr für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im HV-Portal, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
|
http://www.villeroyboch-group.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
|
bzw. Shortlink:
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
übertragen. Sie erreichen die Übertragung auch über die Internetseite
|
www.villeroyboch-group.com
|
im Bereich Investor Relations, dort unter 'Hauptversammlung'. Die für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
|
| 5. |
Stimmrechtsausübung per Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des
Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.3) erforderlich.
Briefwahlstimmen können elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abgegeben werden. Die Stimmabgabe durch Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf der abgegebenen Briefwahlstimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Briefwahlstimmen und
der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt II.8.
|
| 6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Stammaktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte
Mitarbeiter, Frau Nina Schumacher, Perl, und Herrn Kai Philippi, Perl, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.3) erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln und nur weisungsgebunden aus.
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter
nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich ist,
werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das
Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail bis Donnerstag, 29. Oktober 2020, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zum Download bereit.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig erfolgt sein.
Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie das
Verhältnis zwischen der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den abgegebenen
Briefwahlstimmen gelten die Regelungen in Abschnitt II.8. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre
den Erläuterungen im Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.
|
| 7. |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt II.3) erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung
einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen,
sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht
und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre,
die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Sie zusammen mit
der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
29. Oktober 2020, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
erteilt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch im HV-Portal der Gesellschaft, zugänglich über
die Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich,
muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung erfolgt sein. Ein Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht über das HV-Portal ist nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
entnehmen.
|
| 8. |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten
Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Eine Änderung oder ein Widerruf von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ist elektronisch über das HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung möglich. Darüber hinaus sind Änderung und
Widerruf der erteilten Vollmachten und Weisungen schriftlich, in Textform, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Donnerstag,
29. Oktober 2020, 18:00 Uhr (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten möglich:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Wenn neben Briefwahlstimmen auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Bei
mehreren Vollmachtserteilungen für ein und denselben Aktienbestand wird die jeweils nachfolgende als vorrangig angesehen.
|
| 9. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| (a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Donnerstag,
15. Oktober 2020, 24:00 Uhr
(Eingang maßgeblich).
|
Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Vorstand Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| (b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind
nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes an sich ausgeschlossen. Nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG können Aktionäre
jedoch Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen
übermitteln.
Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung,
die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Donnerstag,
|
15. Oktober 2020, 24:00 Uhr,
|
unter der Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: hauptversammlung@villeroy-boch.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung als
gestellt behandelt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| (c) |
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG besteht nicht.
Die Fragemöglichkeit besteht nur für die Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und einen ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.3), oder ihre Bevollmächtigten. Fragen können bis spätestens
zwei Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Dienstag,
|
27. Oktober 2020, 24:00 Uhr,
|
ausschließlich über das HV-Portal übermittelt werden, das Aktionäre unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen.
Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gestellt werden können.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des übermittelnden Aktionärs
genannt wird. Möchte der Fragesteller anonym bleiben, muss er dieses jeweils ausdrücklich mit der Übermittlung der Frage erklären.
|
| (d) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder über die Erteilung von Vollmachten ordnungsgemäß ausgeübt haben, haben die Möglichkeit,
im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind zu Protokoll des amtierenden Notars ausschließlich über das HV-Portal zu übermitteln, das Aktionäre unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
|
|
| 10. |
Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat
Lebenslauf Susanne Heckelsberger
1. Persönliche Daten
Geboren am 26. Juli 1964 Wohnhaft in Stuttgart Nationalität: Deutsch
Susanne Heckelsberger ist gegenwärtig als Unternehmensberaterin in Stuttgart tätig.
2. Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim mit Abschluss als Diplom-Kauffrau. Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen.
3. Beruflicher Werdegang
| 1990-1994 |
KPMG Peat Marwick Treuhand, seit 1992 Prüfungsleiterin |
| 1995-1998 |
GKT Industrie- und Handelstreuhand, Manager |
| 1998-2000 |
AGIV AG, Leiterin der Abteilung Bilanzen und Berichtswesen |
| 2000-2003 |
Dr. Rödl Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Geschäftsführerin |
| 2003-2007 |
GEA Gruppe, zunächst Head of Central Group Internal Audit der mg technologies AG, seit 2005 Vorstand der Zimmer AG |
| 2008-2010 |
Allianz Capital Partners, Chief Operating Officer |
| 2015-2019 |
s.Oliver Gruppe, Kaufmännische Geschäftsführerin |
| Seit 2011 |
SH Financial Management Consulting GmbH, Stuttgart, Interim Management & Unternehmensberatung, Geschäftsführerin |
Lebenslauf Andreas Schmid
1. Persönliche Daten
Geboren am 12. August 1957 in der Schweiz Wohnhaft in Küsnacht, Schweiz Nationalität: Schweizer
Andreas Schmid ist Unternehmer und Präsident des Verwaltungsrats und Miteigentümer der Helvetica Capital AG, Zürich. Daneben
übt er Verwaltungsratsmandate in weiteren Unternehmen aus.
2. Ausbildung
Lizenziat der Rechtswissenschaft und berufsbegleitendes Wirtschaftsstudium, beides an der Universität Zürich.
3. Beruflicher Werdegang
| 1984-1988 |
Schweizerische Bankgesellschaft (heute UBS), Zürich |
| 1989-1992 |
Kopp Plastics, Johannesburg, Südafrika, CEO und Delegierter des Verwaltungsrates |
| 1993-1997 |
Mövenpick Gruppe, Generaldirektor der Konsumgüter Division, Mitglied der Konzernleitung (weltweit) |
| 1997-2000 |
Jacobs Holding AG, Zürich, CEO |
| 1998-2017 |
Barry Callebaut AG, Zürich, bis 2002 CEO, danach bis 2005 Präsident, bis 2014 Vize-Präsident und bis 2017 Mitglied des Verwaltungsrats |
| 2007-2017 |
Oettinger Davidoff AG, Basel, Exekutiver Präsident des Verwaltungsrats und Miteigentümer |
| Seit 2017 |
Helvetica Capital AG, Zürich, Mitgründer, Miteigentümer und Präsident des Verwaltungsrats |
Lebenslauf Dominique Villeroy de Galhau
1. Persönliche Daten
Geboren am 3. März 1965 in Nancy, Frankreich Wohnhaft in Paris, Frankreich Nationalität: Französisch
Dominique Villeroy de Galhau ist gegenwärtig als Generaldirektor der La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich, tätig und
seit dem Jahr 2015 Aufsichtsratsmitglied der Villeroy & Boch AG. Im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft
ist er Mitglied des Prüfungsausschusses sowie Ersatzmitglied des Personalausschusses und des Investitionsausschusses.
2. Ausbildung
Diplomstudium 'Techniques de Commercialisation' Nancy; Ausbildung in der Börsenabteilung der BHF Bank, Frankfurt; Ausbildung
im Bereich Portfolio- und Vermögensverwaltung für Privatkunden an der Ecole des Hautes Etudes Commerciales de Paris; Diplom
der Französischen Gesellschaft für Finanzanalyse
3. Beruflicher Werdegang
| 1986-1992 |
Börsenmakler und Fondsmanager |
| 1992-1998 |
Creditanstalt-Investment Bank Austria, Wien, seit 1996 Geschäftsleiter des Pariser Büros |
| 1998-2007 |
Tocqueville Finance SA, Paris, zuletzt als Mitglied des Vorstands |
| Seit 2007 |
La Financière Tiepolo SAS, Paris, nunmehr als Generaldirektor |
|
| 11. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1, 293g
Abs. 3 AktG und § 1 COVID-19-Gesetz finden Sie ebenfalls unter
|
villeroyboch.com/hauptversammlung
|
|
| 12. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO') personenbezogene
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Telefax-Nummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung; gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Villeroy & Boch Aktiengesellschaft wird vertreten durch die
Mitglieder ihres Vorstands Frank Göring, Georg Lörz, Gabriele Schupp und Dr. Markus Warncke.
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefon: 0049 (0)6864-81 0 Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt der Letztintermediär personenbezogene Daten der Aktionäre an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für diese Übermittlung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO, da wir die personenbezogenen Daten der Aktionäre benötigen, um diesen die Ausübung ihrer
gesetzlichen Rechte zu ermöglichen.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
II. 9 verwiesen. Die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DSGVO.
Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres,
in dem die Hauptversammlung stattfand.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung
ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit)
gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Saarland,
in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft - Datenschutzbeauftragter - Saaruferstraße 1-3 D-66693 Mettlach Telefax: 0049 (0)6864-812689 E-Mail: service.datenschutz@villeroy-boch.com
|
Mettlach, im Oktober 2020
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
07.10.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft |
|
Saaruferstraße 1-3 |
|
66693 Mettlach |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@villeroy-boch.com |
| Internet: |
http://www.villeroyboch.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1139475 07.10.2020
|
| 02.03.2020 | Villeroy & Boch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.03.2020 in Merzig/Saar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DGAP-News: Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
02.03.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Mettlach
ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720 ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723
Bekanntmachung gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. März 2020 um 15:00 Uhr auf Verlangen eines Aktionärs
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 19. Februar 2020 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
für Freitag, den 27. März 2020, 15:00 Uhr, in der Stadthalle von 66663 Merzig/Saar, Zur Stadthalle 4, einberufen.
Auf fristgemäßes Verlangen des Aktionärs Luitwin Michel von Boch-Galhau, dessen durch Bankbescheinigung belegter Aktienbesitz
einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 500.000,00 erreicht, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1
AktG die Tagesordnung unter Beibehaltung der übrigen Tagesordnungspunkte um folgenden Tagesordnungspunkt 7 ergänzt.
| 7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Das Mitglied des Aufsichtsrats Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler hat ihr Amt zum Ablauf des 29. Februar 2020 niedergelegt.
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Herr Dominique Villeroy de Galhau, endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Es sind daher Neuwahlen erforderlich.
| a) |
Es wird vorgeschlagen,
| |
Frau Susanne Heckelsberger, Unternehmensberaterin, Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
|
| b) |
Es wird vorgeschlagen,
| |
Herrn Dominique Villeroy de Galhau, Generaldirektor La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris,
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Die vorgeschlagenen Kandidaten haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| 1. |
Susanne Heckelsberger
| a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: keine
|
| b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: keine
|
|
| 2. |
Dominique Villeroy de Galhau
| a) |
gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte: Momentum Asset Management S.A., Luxemburg (Vorsitz)
|
| b) |
vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien: Adolphe de Galhau'sche Sophienstiftung, Wallerfangen (Vorsitz)
|
|
|
Beide Kandidaten erfüllen die Voraussetzungen nach §§ 100, 105 AktG. Beide Kandidaten haben erklärt, dass sie den für das
Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
|
Stellungnahme der Verwaltung der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen des Aktionärs:
Der Aufsichtsrat schließt sich den Wahlvorschlägen an.
Frau Heckelsberger unterhält keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziff. 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr Dominique Villeroy de Galhau gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem
Jahr 2015 an.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlen werden im Wege der Einzelwahl erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 MitbestG und § 7 Ziffer 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30
Prozent aus Männern zusammensetzen.
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die Seite
der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen hat. Der Aufsichtsrat ist daher mit mindestens vier Frauen und
mindestens vier Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat
gehören nach dem Ausscheiden von Frau Prof. Dr. Annette G. Köhler mit Ablauf des 29. Februar 2020 nur noch drei weibliche
Mitglieder an. Um das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat künftig zu erfüllen, ist daher mindestens eine Frau in den
Aufsichtsrat zu wählen. Nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat insgesamt mindestens vier Frauen
und mindestens vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat erfüllt wäre.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Lebenslauf Susanne Heckelsberger
| 1. |
Persönliche Daten
Geboren am 26. Juli 1964
Wohnhaft in Stuttgart
Nationalität: Deutsch
Susanne Heckelsberger ist gegenwärtig als Unternehmensberaterin in Stuttgart tätig.
|
| 2. |
Ausbildung
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim mit Abschluss als Diplom-Kauffrau. Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen.
|
| 3. |
Beruflicher Werdegang
| 1990-1994 |
KPMG Peat Marwick Treuhand, seit 1992 Prüfungsleiterin |
| 1995-1998 |
GKT Industrie- und Handelstreuhand, Manager |
| 1998-2000 |
AGIV AG, Leiterin der Abteilung Bilanzen und Berichtswesen |
| 2000-2003 |
Dr. Rödl Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Geschäftsführerin |
| 2003-2007 |
GEA Gruppe, zunächst Head of Central Group Internal Audit der mg technologies AG, seit 2005 Vorstand der Zimmer AG |
| 2008-2010 |
Allianz Capital Partners, Chief Operating Officer |
| 2010-2015 |
Interim Management & Unternehmensberatung (selbständig) |
| 2015-2019 |
s.Oliver Gruppe, Kaufmännische Geschäftsführerin |
| Seit 2020 |
Interim Management & Unternehmensberatung (selbständig) |
|
Lebenslauf Dominique Villeroy de Galhau
| 1. |
Persönliche Daten
Geboren am 3. März 1965 in Nancy, Frankreich
Wohnhaft in Paris, Frankreich
Nationalität: Französisch
Dominique Villeroy de Galhau ist gegenwärtig als Generaldirektor der La Financière Tiepolo SAS, Paris, Frankreich, tätig und
seit dem Jahr 2015 Aufsichtsratsmitglied der Villeroy & Boch AG. Im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft
ist er Mitglied des Prüfungsausschusses sowie Ersatzmitglied des Personalausschusses und des Investitionsausschusses.
|
| 2. |
Ausbildung
Diplomstudium 'Techniques de Commercialisation' Nancy; Ausbildung in der Börsenabteilung der BHF Bank, Frankfurt; Ausbildung
im Bereich Portfolio- und Vermögensverwaltung für Privatkunden an der Ecole des Hautes Etudes Commerciales de Paris; Diplom
der Französischen Gesellschaft für Finanzanalyse
|
| 3. |
Beruflicher Werdegang
| 1986 bis 1992 |
Börsenmakler und Fondsmanager |
| 1992 bis 1998 |
Creditanstalt-Investment Bank Austria, Wien, seit 1996 Geschäftsleiter des Pariser Büros |
| 1998 bis 2007 |
Tocqueville Finance SA, Paris, zuletzt als Mitglied des Vorstands |
| Seit 2007 |
La Financière Tiepolo SAS, Paris, nunmehr als Generaldirektor |
|
Mettlach, im Februar 2020
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
| |