| 22.04.2025 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2025 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2025 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
("Gesellschaft")
ISIN DE000A254211
Eindeutige Kennung des Ereignisses: ISHOHV250516
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
Mit Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 4. April 2025 haben wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 16.
Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Nach Einberufung der Hauptversammlung hat die Shareholder Value Beteiligungen AG, Frankfurt, („Antragstellerin“), deren Anteile sich auf mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals belaufen, gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz (AktG)
verlangt, dass die Tagesordnung der für den 16. Mai 2025 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der INTERSHOP Communications
AG um einen Tagesordnungspunkt ergänzt wird.
Die Tagesordnung wird daher auf Verlangen der Antragstellerin unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis
9 um folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt:
TOP 10 Beschlussfassung über die Nachwahl eines vierten Aufsichtsratsmitglieds
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern, die
sämtlich von den Anteilseignern zu wählen sind. Zu Punkt 7 der Tagesordnung der für den 16. Mai 2025 einberufenen ordentlichen
Hauptversammlung wird eine Verkleinerung des Aufsichtsrats durch Satzungsänderung auf drei Mitglieder von der Verwaltung vorgeschlagen.
Wir werden gegen diesen Beschlussvorschlag stimmen. Es ist daher davon auszugehen, dass § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung unverändert
in Kraft bleibt.
Da das vierte Aufsichtsratsmandat nach dem Ausscheiden von Herrn Oliver Bendig aus dem Aufsichtsrat seit dem 1. Januar 2025
vakant ist, ist eine Nachwahl geboten.
Die Shareholder Value Beteiligungen AG schlägt vor,
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Herrn Matthias Breuckmann, Privatier, Frankfurt am Main, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
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Herr Breuckmann ist kein Mitglied in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Es bestehen keine Bestellungshindernisse in der Person von Herrn Breuckmann. Dieser hat uns bestätigt, im Falle seiner Wahl
das Amt anzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat nehmen zum Ergänzungsverlangen wie folgt Stellung:
Die Entscheidung über die Frage der Größe des Aufsichtsrats liegt in der Zuständigkeit der Hauptversammlung. Sofern die Hauptversammlung
an einem vierköpfigen Aufsichtsrat festhalten möchte, werden Vorstand und Aufsichtsrat diese Entscheidung respektieren. In
diesem Fall ist es auch sinnvoll und im Interesse der Gesellschaft, das vierte vakante Aufsichtsratsmandat durch die Hauptversammlung
zu vervollständigen.
Vor diesem Hintergrund unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat den Wahlvorschlag der Aktionärin Shareholder Value Beteiligungs
AG zu TOP 10 der zu ergänzenden Tagesordnung, und der Aufsichtsrat schließt sich diesem ausdrücklich für den Fall der Ablehnung
des Beschlussvorschlags der Verwaltung zu TOP 7 an.
Vorstand und Aufsichtsrat freuen sich auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Herrn Breuckmann.
Sonstige Hinweise
Unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere
auch das Ergänzungsverlangen und diese Bekanntmachung der Tagesordnungsergänzung, zugänglich.
Jena, im April 2025
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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22.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
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Intershop Tower |
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07740 Jena |
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Deutschland |
| E-Mail: |
legalGermany@intershop.de |
| Internet: |
https://www.intershop.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2121618 22.04.2025 CET/CEST
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| 04.04.2025 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2025 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2025 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.04.2025 / 15:05 CET/CEST
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A254211 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Freitag, den 16. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung vor Ort statt. Den angemeldeten Aktionären wird ermöglicht, über das
HV-Portal die Live-Übertragung der Hauptversammlung zu verfolgen und ohne persönliche Anwesenheit durch elektronische Briefwahl
oder Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht auszuüben oder Dritte zu bevollmächtigen
sowie bereits erfolgte Bevollmächtigungen zu übermitteln (zu den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter III. 2.).
| I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
| a. |
Herrn Markus Klahn,
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| b. |
Frau Petra Stappenbeck,
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| c. |
Herrn Markus Dränert,
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für das Geschäftsjahr 2024 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
| a. |
Herrn Frank Fischer,
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| b. |
Herrn Ulrich Prädel,
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| c. |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
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| d. |
Herrn Oliver Bendig,
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für das Geschäftsjahr 2024 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Erfurt, zu bestellen, und zwar
| a. |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025; sowie
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| b. |
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet.
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| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht
zu erstellen und diesen nach § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzuzulegen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich und wird
auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein. Der Bericht wird im Anschluss an diese Hauptversammlung gesondert
über unsere Internetseite https://www.intershop.com/de/verguetungssystem für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 6. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften hat gemäß § 120a Abs. 1 AktG das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre dieses der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen
Billigung vorzuzulegen. Zuletzt hatten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Da im Dezember 2023 der Vorstand mit der Bestellung von Herrn Markus Dränert als Chief Operating Officer (COO) auf drei Mitglieder
vergrößert wurde, soll eine Neufassung des Vergütungssystems unter Änderung der Maximalvergütung im Sinne des § 87a Abs. 1
S.2 Nr. 1 AktG von EUR 1,2 Mio. auf EUR 1,9 Mio. erfolgen.
Das neue Vergütungssystem ist unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung
dort zugänglich sein. Das Vergütungssystem wird im Anschluss an diese Hauptversammlung gesondert über unsere Internetseite
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands mit der Änderung der Höhe der Maximalvergütung hat der Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gemäß §§ 87, 87a AktG beschlossen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 gemäß §§ 87, 87a AktG beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands hiermit nach § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.
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| 7. |
Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Verkleinerung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern, die sämtlich von den Anteilseignern
zu wählen sind. Zum Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres hat Herr Oliver Bendig sein Mandat niedergelegt und ist aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden. Der Aufsichtsrat soll auf drei Mitglieder verkleinert werden, um die Unternehmensstrukturen zu
verschlanken. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch mit einem Aufsichtsrat, der aus drei Mitgliedern besteht,
die Aufgaben des Aufsichtsrats angemessen wahrgenommen werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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| „1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“
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| 8. |
Beschlussfassung über die Nachwahl eines dritten Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung in seiner zu TOP 7 zu beschließenden Fassung aus drei Mitgliedern, die
gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden.
Herr Ulrich Prädel hat sein Aufsichtsratsmandat zum Ablauf dieser Hauptversammlung niedergelegt. Daher ist ein(e) Nachfolger(in)
zu wählen, deren Bestellung nach § 9 Abs. 5 der Satzung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen:
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Frau Eva Zauke, wohnhaft in Mannheim, selbständige Senior Executive Advisorin,
wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied gewählt.
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Vorstellung des Lebenslaufs der Kandidatin:
Eva Zauke ist eine erfahrene Senior Business Executive in der Enterprise-Software-Branche mit nachgewiesenen Erfolgen beim
Vorantreiben von Geschäftswachstum durch Definition neuer Produkte und den Einsatz neuer Technologien. Sie war bis Ende 2024
Executive Vice President für Software-Engineering der SAP SE und Engineering Location Lead für den SAP Hauptsitz Walldorf.
Seit ihrem Eintritt bei der SAP in 2005 war sie in verschiedenen Führungspositionen entlang der Wertschöpfungskette tätig.
Ihr beruflicher Werdegang begann bei der Deutschen Bahn, es folgten Beratungs- und Führungsrollen bei Oracle und der Deutsche
Post DHL Group. Eva Zauke hat einen Hochschulabschluss in Informatik der Universität Bonn und einen Abschluss in Betriebswirtschaft
der Universität Hagen.
Ihr Lebenslauf ist unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung
dort zugänglich sein.
Angaben zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Eva Zauke ist Mitglied im Verwaltungsrat der Bystronic AG, Schweiz, und Mitglied im Universitätsrat der Universität Heidelberg,
Deutschland.
Angaben zu den persönlichen und den geschäftlichen Beziehungen der Kandidatin zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Zauke und der Gesellschaft und den Organen der Gesellschaft sowie
zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a. |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.458.229 zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die
aufgrund dieser Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die ihr gemäß §§ 71d und
71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Ferner sind die
Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien
erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse. Er kann stattdessen auch mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen.
| aa. |
Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs
der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Intershop-Aktie um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als
10 % unterschreiten.
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| bb. |
Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot oder einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten
dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktien in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots oder der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen
Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten
angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten
fünf Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Sofern die Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot hin angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, kann der
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit
ausgeschlossen.
Von der Ermächtigung kann vollständig oder ein- oder mehrmals in Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum Erreichen des maximalen
Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht werden. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
der Gesellschaft durchgeführt werden.
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| b. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
| aa. |
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu veräußern; oder
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| bb. |
auf andere Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Veräußerungsangebot oder mittels einer an
alle Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu veräußern, sofern die Aktien gegen Barzahlung zu
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 oder - falls dieser Wert geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien
vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft; das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach Beginn des 16. Mai 2025 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; oder
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| cc. |
als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern, einschließlich Immobilien oder Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene
Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, anzubieten und/oder zu gewähren; oder
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| dd. |
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen; die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; der Vorstand kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und
sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand
ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt; oder
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| ee. |
zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu
verwenden, die von der Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne von § 18 AktG ausgegeben worden
sind; oder
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| ff. |
dazu zu verwenden, Aktien der Gesellschaft - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren Aktionären - an in- und ausländischen
Börsen, an denen sie nicht notiert sind, einzuführen; oder
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| gg. |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende („Scrip Dividend“) zu verwenden, bei der den Aktionären angeboten wird,
ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise zum Erwerb von Aktien zu verwenden.
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| c. |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Mitarbeitern der Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG
(Belegschaftsaktien) sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordnet mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
im Sinne von § 18 AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die Ermächtigung, die Aktien
gratis oder zu sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut oder einem anderen die Unternehmen im Sinne
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern
Gesellschaft und der nachgeordneten verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen
Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
an Mitarbeiter der Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung
von nachgeordnet mit ihr verbundenen Unternehmen zu übertragenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut
oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG beschaffen und die aufgrund der vorstehenden Intershop-Aktien
zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden.
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| d. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben wurden,
zur Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die er diesen
im Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat.
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| e. |
Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der
erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung unter lit. b)
ff) an solchen Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß den Ermächtigungen unter lit. b) aa) oder lit. b) bb) an Dritte
abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der Börseneinführung bzw. der
verbindlichen Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr als 10 % unterschreiten. Wird an einem oder mehreren der betreffenden
Tage ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem
Dritten noch nicht ermittelt, ist stattdessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich.
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| f. |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. b) aa), b) bb), b) cc), b) ee), b) ff), b) gg), c) oder d) verwendet werden. Soweit die Aktien durch
ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, kann der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
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| g. |
Die bisherige, bis zum 19. Mai 2025 geltende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
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| II. |
Bericht an die Hauptversammlung
Der zu dem Tagesordnungspunkt 9 vom Vorstand erstattete Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich. Nachfolgend wird sein wesentlicher Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
Zu TOP 9: Bericht des Vorstandes gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien folgenden Bericht schriftlich erstattet:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
eigene Aktien zu erwerben. Danach soll befristet bis zum 15. Mai 2030 die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft
mit einem auf diese entfallenden Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.458.229, das entspricht 10 % des derzeitigen
Grundkapitals, bestehen. Die Ermächtigung soll dem Vorstand eine effektive und flexible Verwendung der eigenen Aktien erlauben,
indem er fortan nicht nur zum Erwerb, sondern auch zur Verwendung der eigenen Aktien, einschließlich einer Verwendung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt wird. Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der Vorstandsvergütung
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands zu gewähren.
Der Rückerwerb kann nach der vorgeschlagenen Ermächtigung über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Erwerbsangebot oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, ist ebenso wie beim Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz
(§ 53a AktG) zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl
an Aktien, soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur
wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren
in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen, bis zu maximal 50 Stück je Aktionär, vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine,
in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll
in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen
werden können. Insoweit kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden
Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
In diesen Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach der Überzeugung des
Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.
Von der vorgeschlagenen Ermächtigung soll vollständig oder ein- oder mehrmals in Teiltranchen, insgesamt aber nur bis zum
Erreichen des maximalen Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht werden können. Ferner können die eigenen Aktien nach der vorgeschlagenen
Ermächtigung unmittelbar von der Gesellschaft oder mittelbar durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung der nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft
erworben werden.
Der Vorstand soll danach ermächtigt sein, die Aktien unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines Veräußerungsangebots
zum Erwerb anzubieten. Der Vorstand soll zudem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen (lit. b) dd) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Eine Einziehung führt dabei grundsätzlich
zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einziehung
entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.
Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Verwendung von eigenen Aktien, die unter der vorgeschlagenen Erwerbsermächtigung erworben
werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vor.
Veräußert der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien über die Börse (lit. b) aa) der Ermächtigung), besteht
kein Bezugsrecht der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung über die Börse - ebenso wie der
Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53a AktG. Der Preis, zu welchem zurückerworbene eigene Aktien
an Dritte veräußert werden, darf in keinem Fall den durchschnittlichen Börsenkurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der verbindlichen
Abrede mit dem Dritten um mehr als 10 % unterschreiten. Wird an einem oder mehreren der betreffenden Tage ein solcher Kurs
nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt,
ist stattdessen der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung.
Nach lit. b) bb) der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand außerdem ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erworbene eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 oder - falls dieser Wert geringer ist - bis zu 10 % des
zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien vorhandenen Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung
zu einem Betrag in Nähe des Börsenkurses zu veräußern. Wie bei der Ermächtigung nach lit. b) aa), darf der Preis für die Aktien
in keinem Fall den durchschnittlichen Börsenkurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der verbindlichen Abrede mit dem Dritten um
mehr als 10 % unterschreiten. Wird an einem oder mehreren der betreffenden Tage ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist
er zum Zeitpunkt der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt, ist auch hier stattdessen
der zuletzt ermittelte Schlussauktionskurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Dies ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung. Rechtsgrundlage
für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag
vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 5 %, jedenfalls aber maximal bei 10 % des Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises
bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare
Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung
mit Bezugsrecht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf
aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft
bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Der Gesellschaft soll die Möglichkeit eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen
auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren
- Kapitalerhöhung erreichen zu können. Durch die vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender Maßnahmen eine entsprechende
Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene 10 %-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den genannten Gründen im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren
hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre
haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.
Der Vorstand soll ferner nach lit. b) cc) der vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die zurückerworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes
oder von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern zu gewähren; zu den vorgenannten einlagefähigen Wirtschaftsgütern zählen
insbesondere auch Immobilien sowie Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen
im Sinne von § 18 AktG. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen
und internationalen Märkten schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung
der Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen
an Unternehmen zu erwerben. Dies schließt insbesondere auch die Erhöhung der Beteiligung an Konzernunternehmen ein.
Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft anzubieten.
Ein Grund hierfür ist, dass für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangt wird. Außerdem kann, insbesondere wenn größere Einheiten betroffen sind, die Gewährung neuer Aktien
als Gegenleistung aus Gründen der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die Gesellschaft erhält mit der unter lit. b) cc)
vorgeschlagenen Ermächtigung insbesondere die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss und zum Unternehmens-,
Unternehmensteil- oder Beteiligungserwerb unter Einbeziehung dieser Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich Unternehmenszusammenschlüsse,
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung des bestehenden
Anteilsbesitzes oder von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern, etwa Immobilien, gegen Gewährung neuer Aktien regelmäßig
nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit eingeräumt werden,
nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen des Erfordernisses
der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen zu können.
Wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes oder zum Erwerb von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien und der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der
jeweilige Unternehmenszusammenschluss, Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder -beteiligungen oder der Erwerb von
anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern gegen Gewährung neuer Intershop-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die zurückerworbenen Aktien auch zur Erfüllung
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen zu verwenden, die von der Gesellschaft oder
nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne von § 18 AktG ausgegeben worden sind (lit. b) ee) der vorgeschlagenen
Ermächtigung). Zur Erfüllung der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw. Pflichten zum Bezug von Aktien
der Gesellschaft kann es bisweilen zweckmäßig sein, an Stelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen;
denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der
Aktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei der Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen
Aktien eintreten kann. Die Ermächtigung sieht daher die Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung der eigenen Aktien vor.
Insoweit soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
eigene Aktien dazu zu verwenden, Aktien der Gesellschaft - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren Aktionären - an in-
und ausländischen Börsen, an denen sie nicht notiert sind, einzuführen (lit. b) ff) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Für
die zukünftige geschäftliche Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital und die Möglichkeit,
jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von großer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann
sich für die Gesellschaft die Notwendigkeit ergeben, die Aktionärsbasis im In- und Ausland zu verbreitern und eine Anlage
in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft an solchen Börsen eingeführt
werden, darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Börseneinführung keinesfalls um mehr als
10 % unterschreiten. Wird an einem oder mehreren der betreffenden Tage ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt
der Börseneinführung oder der verbindlichen Abrede mit dem Dritten noch nicht ermittelt, ist stattdessen wiederum der zuletzt
ermittelte Schlussauktionskurs der Intershop-Aktie im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) maßgeblich. Auch dies ergibt sich aus lit. e) der vorgeschlagenen Ermächtigung.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die zurückerworbenen Aktien zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende („Scrip Dividend“) zu verwenden, indem der Dividendenanspruch des Aktionärs ganz oder teilweise zum Erwerb
von Aktien verwendet wird (lit. b) gg) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Es kann je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig
sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen
Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene
Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht
gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären
die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden,
erscheint ein Bezugsrechtsauschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit
eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen
des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen
zu können.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, zurückerworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, also als so genannte
Belegschaftsaktien, sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18
AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen (lit. c) des Beschlussvorschlags). Damit soll eine Handhabe geschaffen
werden, damit die Gesellschaft im Rahmen eines etwaigen künftigen Belegschaftsaktienprogramms aktienbasierte Vergütungselemente
installieren kann, um eine Incentivierung der Mitarbeiter unter Orientierung am Unternehmenserfolg, wie er sich im Börsenkurs
abbildet, zu erreichen. Bei der Gewährung der Aktien können Sonderkonditionen unter Einschluss von Gratisaktien gewährt werden.
Neben einer unmittelbaren Gewährung der Aktien soll es auch möglich sein, dass erworbene Aktien an ein Kreditinstitut oder
ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit
der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich Mitarbeitern der Gesellschaft und nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen
sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von solchen nachgeordnet verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu übertragen. Durch diese Verfahrensweise kann die Abwicklung erleichtert werden, etwa indem
sie möglichst weitgehend einem Kreditinstitut überlassen wird. Daneben soll es auch zulässig sein, dass die Aktien im Wege
von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen beschafft und die erworbenen eigenen Aktien zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwendet werden. Die Beschaffung
der Aktien mittels Wertpapierdarlehen ermöglicht ebenfalls, die Abwicklung zu erleichtern. Die erworbenen Aktien sollen daher
nicht nur zur unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr verbundener
Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung der nachgeordnet verbundenen Unternehmen selbst, sondern auch dazu verwendet
werden können, die Ansprüche von Darlehensgebern auf Darlehensrückführung zu erfüllen. Im wirtschaftlichen Ergebnis werden
die Aktien auch hier zur Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft und nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen sowie
an Mitglieder der Geschäftsführung von nachgeordneten verbundenen Unternehmen verwendet. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit
eingeräumt werden, nach einem Rückerwerb eigener Aktien diesen Zweck in geeigneten Fällen auch ohne Durchführung einer - wegen
des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendigeren - Kapitalerhöhung erreichen
zu können.
Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand schließlich ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen (lit.
f) Satz 2 der vorgeschlagenen Ermächtigung). Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu,
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur
Erfüllung von Rechten der Mitglieder des Vorstands auf Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die er diesen im
Rahmen der Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt hat (lit. d) der vorgeschlagenen Ermächtigung). Die Einräumung solcher
Rechte kann bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen sein oder es können solche Rechte durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt
werden. Durch die Abgabe von Aktien an Vorstandsmitglieder kann deren Bindung an die Gesellschaft erhöht werden und es ist
möglich, auf diesem Wege langfristige Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen
Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre oder durch Halteanreize
kann neben dem Bonus- ein Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
|
| III. |
Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
|
| 1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Freitags, den 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim per Telefax: +49 621 37909086 per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des Donnerstags, den
24. April 2025 (d.h. 24:00 Uhr MESZ), („Nachweisstichtag“) des 22. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch den Letztintermediär
gemäß § 67c AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
dienen. Sie enthalten zusätzlich die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden,
die Sie benötigen, um die Hauptversammlung nicht vor Ort, sondern über Livestream zu verfolgen und um ggfls. dem Stimmrechtsvertreter
Vollmacht und Weisungen zu erteilen oder einen Dritten zu bevollmächtigen.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
|
| 2. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal zur Verfolgung der Liveübertragung der Hauptversammlung, zur elektronischen Briefwahl und
Erteilung von Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter und der Übermittlung von an Dritte erteilten Vollmachten
Die ordentliche Hauptversammlung wird als Präsenzversammlung abgehalten. Die Versammlung wird aber zugleich für unsere zur
Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte vollständig in Bild und Ton live über das HV-Portal übertragen.
Außerdem eröffnen wir unseren zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten erneut die
Möglichkeit, über das HV-Portal ab dem Nachweisstichtag bis zum Beginn der Abstimmung den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen bzw. diese zu ändern oder zu widerrufen. Sie können zudem Dritte über das HV-Portal
bevollmächtigen oder bereits erfolgte Bevollmächtigungen übermitteln oder ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl
ausüben.
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich. Es ist passwortgeschützt.
Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Eintrittskartennummer und PIN) voraus. Diese
finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Eintrittskarten, die Sie nach Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung
erhalten. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die erforderlichen Zugangsdaten
erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Eintrittskarte auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird oder indem
der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
|
| 3. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10 07743 Jena E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des Donnerstags, den 1. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen oder
wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss
eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen
insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der zu wählenden Person/en enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person/en zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
|
| 4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des Dienstags, den 15. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges
Verlangen an folgende Postadresse zu richten:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10 07743 Jena
|
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person), durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor Ort oder per elektronischer
Briefwahl über das HV-Portal ausgeübt werden. In all diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes
Sorge zu tragen.
| a. |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Der Vorstand hat aufgrund der ihm in § 15 Abs. 5 der Satzung erteilten Ermächtigung beschlossen, eine Stimmabgabe mittels
elektronischer Briefwahl vorzusehen. Deshalb können Aktionäre und deren Bevollmächtigte das Stimmrecht auch, ohne an der Versammlung
teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im HV-Portal
der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft https://www.intershop.com/de/hauptversammlung gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren. Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung durch
den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung können auch bereits
abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird
insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
|
| b. |
Vollmachten / Stimmrechtsvertreter
Wie bereits dargestellt, können Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen
Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
und ihrer sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen vorbehaltlich
der nachfolgend dargestellten Sonderfälle der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse https://www.intershop.com/de/hauptversammlung
zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim E-Mail: vollmacht@hv-management.de
|
Bei einer Vollmacht an Dritte, die nicht in der Hauptversammlung selbst vorgelegt wird und auch nicht über das HV-Portal erfolgt,
sondern unter Nutzung der vorgenannten Adresse, muss diese bis spätestens 14. Mai 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorgenannte
Anschrift gesendet oder an die angegebene E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermittelt werden.
Bei der Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare
erforderlich. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bitten wir bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird
jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung herunterladbar.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
| bb. |
an den Stimmrechtsvertreter
|
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten:
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, muss diesem dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt
wird, wird sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Abgesehen von der Stimmrechtsausübung
steht der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge
zu stellen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch
machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben, soweit diese in der Hauptversammlung durch einen physisch
präsenten anderen Bevollmächtigten oder den physisch präsenten Aktionär vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der
Internetadresse https://www.intershop.com/de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren
erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare
erfolgen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die (in Textform) ausgefüllte Vollmacht und
Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung selbst erklärt werden, bis spätestens
14. Mai 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte
Datei im pdf-Format) übermitteln. Darüber hinaus besteht auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort oder über das HV-Portal Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.
|
|
| 6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
|
| 7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.582.291,00 und ist in
14.582.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.582.291 beträgt.
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| 8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung
von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich:
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der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2024
und der Bericht des Aufsichtsrats;
|
| - |
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024;
|
| - |
das zu TOP 6 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem;
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| - |
Lebenslauf der Aufsichtsrats-Kandidatin Eva Zauke;
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| - |
der Bericht des Vorstands zu TOP 9 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 186 Abs. 4 S. 2 AktG.
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Unter https://www.intershop.com/de/hauptversammlung sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen
sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
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Jena, im April 2025
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
| 1. |
Allgemeine Informationen
| a. |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung -
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
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| b. |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
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| c. |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
| E-Mail: |
DatenschutzBeauftragter@intershop.de |
| Postadresse: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
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| 2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
| a. |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
| • |
Vor- und Nachname,
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| • |
Anschrift,
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| • |
Sitz/Wohnort,
|
| • |
Aktienanzahl,
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| • |
Besitzart der Aktien und
|
| • |
Nummer der Eintrittskarte.
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Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
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| b. |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung von Rechten
im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
| c. |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
| d. |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung.
|
| e. |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
|
| 3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
| • |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
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04.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
|
Steinweg 10 |
|
07743 Jena |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
legalGermany@intershop.de |
| Internet: |
https://www.intershop.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2112046 04.04.2025 CET/CEST
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| 04.04.2024 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2024 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2024 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
04.04.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A254211 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Donnerstag, den 16. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung vor Ort statt. Den angemeldeten Aktionären wird ermöglicht, über das
HV-Portal die Live-Übertragung der Hauptversammlung zu verfolgen und ohne persönliche Anwesenheit durch elektronische Briefwahl
oder Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht auszuüben oder Dritte zu bevollmächtigen
sowie bereits erfolgte Bevollmächtigungen zu übermitteln (zu den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter III. 2.).
| I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
| a. |
Herrn Markus Klahn,
|
| b. |
Frau Petra Stappenbeck,
|
| c. |
Herrn Markus Dränert,
|
für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
| a. |
Herrn Frank Fischer,
|
| b. |
Herrn Ulrich Prädel,
|
| c. |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
|
| d. |
Herrn Oliver Bendig,
|
für das Geschäftsjahr 2023 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Erfurt, zu bestellen, und zwar
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024; sowie
|
| b) |
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten entscheidet.
|
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss
daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt,
und die Baker Tilly Holding GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene
Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt.
Die Empfehlung des Prüfungsausschusses war frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Prüfungsausschuss
keine Klauseln auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien
oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken.
|
| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzuzulegen.
Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II.1 abgedruckt und wird der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Der nachfolgend unter II.1 in der Einberufung wiedergegebene Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr 2023 wird
gebilligt.
|
|
| 6. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung des Stichtags zum Nachweis des Anteilsbesitzes in § 16 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft
Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sah bisher
vor, dass sich dieser Nachweis (und damit der Anteilsbesitz) auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag)
beziehen musste. Mit Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das zum 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz
wurde der Nachweisstichtag nun auf den Zeitpunkt des Geschäftsschlusses des 22. Tages vor der Hauptversammlung festgelegt.
| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen:
| |
§ 16 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
beziehen.“
|
|
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I und Satzungsänderung sowie die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals I
Das bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 beschlossene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00
wurde bisher nicht ausgenutzt. Um es dem Vorstand auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren,
soll das bestehende Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00 mit einer
erneuten Laufzeit von fünf Jahren neu geschaffen werden.
Bei der Neufassung der Ermächtigung soll der Änderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft
getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz Rechnung getragen werden, welches die Anhebung der Schwelle, innerhalb derer Barkapitalerhöhungen
börsennotierter Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen können, auf 20 % des Grundkapitals vorsieht. Das neue
Genehmigte Kapital I sieht daher eine erneuerte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Bar- und/oder Sacheinlagen in
Höhe des genehmigten Kapitals in Höhe von 20 % des aktuellen Grundkapitals vor.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a. |
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 20%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
|
| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte einschließlich einer von § 60
Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Gewinnanteilsberechtigung festzulegen.
|
|
| b. |
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu eingefügt:
| „2. |
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| |
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 20%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
|
| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte einschließlich einer von § 60
Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Gewinnanteilsberechtigung festzulegen.“
|
|
| c. |
Die von der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital I wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) und b) neu zu beschließendem Genehmigten
Kapitals I aufgehoben.
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals II und Satzungsänderung
und die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
Die Hauptversammlung hat dem Vorstand durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 die Ermächtigung erteilt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 2028 Options- und Wandelschuldverschreibungen auszugeben, und hierfür ein
Bedingtes Kapital II geschaffen. Von der Ermächtigung hat der Vorstand bislang nicht Gebrauch gemacht. Um die vorhandenen
Möglichkeiten der Gesellschaft für geeignete Finanzierungsstrukturen zu erhalten, wird unter Aufhebung der alten Ermächtigung
die Schaffung einer neuen Ermächtigung und eines neuen Bedingten Kapitals II vorgeschlagen.
Bei der Neufassung der Ermächtigung soll ebenfalls der Änderung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch das am 15. Dezember 2023
in Kraft getretene Zukunftsfinanzierungsgesetz Rechnung getragen werden, welches die Anhebung der Schwelle, innerhalb derer
Barkapitalerhöhungen börsennotierter Gesellschaften unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen können, auf 20 % des Grundkapitals
vorsieht. Die neue Ermächtigung nach § 221 AktG sieht daher eine erneuerte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für die
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a. |
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Die derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Mai 2023 bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-
und Wanderschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Options- oder Wanderschuldverschreibungen wird,
soweit von dieser noch keinen Gebrauch gemacht ist, vorsorglich aufgehoben. Der Bestand des Bedingten Kapitals I und die auf
Basis der vorherigen Ermächtigung vom 20. Mai 2020 ausgegebene Optionsanleihen bleiben hiervon unberührt.
|
| b. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen
| aa. |
Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Mai 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern
von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.242.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen (nachfolgend
„Bedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlagen, auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft, ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder
-pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
|
| bb. |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber
der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises
(vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
|
| cc. |
Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in
den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem
Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft zu gewähren.
|
| dd. |
Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
|
| ee. |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht ausgestattet sind, betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Bedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie
der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit
oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
(80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| ff. |
Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert,
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei
der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte
oder -pflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte, Dividenden, Spaltungen) eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
|
| gg. |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe
des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen auszuschließen:
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
|
| - |
sofern Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt
jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Options-
oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 20%
des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 20% des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis
zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zur bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung
des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
|
| hh. |
Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
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| c. |
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital II)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital II“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines
Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 16. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2029 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 und nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz
2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
|
| d. |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital
II zu ändern. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals II nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
|
| e. |
Satzungsänderung
Zur Schaffung des Bedingten Kapitals II wird § 4 der Satzung um folgenden Absatz 4 ergänzt:
| „4. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder
Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die
von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands
durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2029 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options-
oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem jeweiligen nach Maßgabe der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 festzulegenden Options- oder Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60
Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
|
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG
Nach § 113 Abs. 3 ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier (4) Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung über das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats erfolgte am 6. Mai 2021 befristet für vier Jahre. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 AktG ist ein die Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig und gemäß § 113 Abs. 3 Satz 3 AktG können die erforderlichen Angaben zu dem Vergütungssystem
auch in Bezug genommen werden. Da die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Aufsichtsräte anwendbar auf
die Aufsichtsratstätigkeit bis zum 31. Dezember 2024 ist, soll vorsorglich im Wege einer Beschlussfassung bereits in diesem
Jahr die Vergütungsregelungen des Aufsichtsrates bestätigt und verlängert werden.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Das in der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 beschlossene und unter II. 4 erneut bekanntgemachte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(dort Tagesordnungspunkt 6) wird für weitere vier Jahre bestätigt.
|
| b) |
Das konkrete Vergütungssystem wird in Bestätigung und Verlängerung des Beschlusses vom 6. Mai 2021 (Top 6) bis zum 31. Dezember
2027 gemäß § 13 Abs.1 der Satzung wie folgt festgelegt:
| 1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000 p.a..
Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung.
|
| 2. |
Zusätzlich zu dieser fixen Vergütung nach Ziff. 1 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, sofern
das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr besser als EUR minus 1,0 Mio. p.a. war.
Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4
% der Net New Annual Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr
neu gewonnenen, jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen
reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsätze dar.
|
| 3. |
Die Vergütung gemäß Ziff. 1. und 2. (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf EUR 80.000
je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf EUR 120.000 je Geschäftsjahr begrenzt.
|
| 4. |
Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift
ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet.
|
| 5. |
Die Vergütung nach Ziff. 1. und 2. ist zahlbar jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das jeweilige
Geschäftsjahr Beschluss fasst.
|
| 6. |
Hinsichtlich der Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder gilt § 13 Abs. 2 der
Satzung.
|
| 7. |
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahres angehören, steht die
Vergütung entsprechend pro rata für jeden vollen Monat der Dauer ihres Amtes zu.
|
| 8. |
Diese Vergütungsregelung ist anwendbar auf die Aufsichtsratstätigkeit bis zum 31. Dezember 2027.
|
|
|
| II. |
Berichte und Vorlagen an die Hauptversammlung
|
| 1. |
Zu TOP 5: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023
der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 gibt Auskunft über die individuelle Vergütung der gegenwärtigen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“ oder „Intershop“). Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Entsprechend
den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG wird die Gesellschaft die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2024
über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben
nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 AktG sind auf der Internetseite unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem abrufbar.
A.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2023 und ist auf
der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem verfügbar. Die Hauptversammlung vom
9. Mai 2023 hat das vom Aufsichtsrat nach §§ 87, 87a AktG verabschiedete Vergütungssystem für den Vorstand mit einer Mehrheit
von 99,51 % gemäß § 113 Abs. 3 AktG gebilligt. Zuvor galt das Vergütungssystem 2021 für den Vorstand, das vom Aufsichtsrat
nach §§ 87, 87a AktG verabschiedet und von Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,00 % gemäß § 113 Abs.
3 AktG gebilligt wurde.
A.2 Gesamtüberblick über die Bestandteile des aktuell geltenden Vergütungssystems und die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile
für die Mitglieder des Vorstands
|
Vergütungsbestandteile
|
Ausgestaltung / Bemessungsgrundlage
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Festvergütung
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| • |
jährliche Grundvergütung mit monatliche Auszahlung in 12 gleichen Raten
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|
|
Nebenleistungen
|
| • |
Nebenleistungen (monatliche Auszahlung): Dienstwagen gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung
der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard
100 sowie die Internetnutzung.
|
|
|
Versorgungszusagen
|
| • |
Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate für Hinterbliebene
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
|
Variable ein- und mehrjährige Vergütung
|
| • |
Zielbonusmodell
|
| • |
Basis für Zielerreichung:
| • |
Finanzielle Ziele: Net New ARR, Umsatz, EBIT
|
| • |
Nichtfinanzielle Ziele: Value Creation Plan (VCP)
|
|
| • |
Aufsichtsrat legt Ziele für die Leistungskriterien pro Geschäftsjahr für einjährige und in der Mehrjahresplanung für die mehrjährige
Vergütung fest
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|
|
Phantom Shares
|
| • |
Zuteilung von 50 % der variablen Vergütung in Phantom Shares (virtuellen Aktien) der Gesellschaft
|
|
|
Sondertantieme
|
| • |
Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats
|
|
|
Sonstige Vergütungsregelungen
|
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
| • |
§ Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder maximal 1.200 TEUR.
|
|
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Clawback-Regelung
|
| • |
§ Möglichkeiten des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütung einschließlich zugeteilter Phantom Shares eines Vorstandsmitgliedes
für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
|
| • |
§ „Performance Clawback“- und „Compliance Clawback“-Regelung
|
|
|
Arbeitsunfähigkeit
|
| • |
§ Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge im Krankheitsfall bis maximal zum Ende der Laufzeit.
|
|
|
Kontrollwechsel
|
| • |
§ Bei Beendigung des Vorstandsmandats infolge einer Umwandlung erhält der Vorstand - mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes - als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von max. zwölf Bruttomonatsgehältern, die sich bei geringerer Restlaufzeit
des Vorstandsvertrages als ein Jahr entsprechend verringert, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt.
|
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
| • |
§ Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vorstandsvertrag, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein
Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen Jahres-grundgehalts (ausschließlich Nebenleistungen).
Die Entschädigungs-zahlung entfällt, wenn auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet wird.
|
|
|
Abfindungen
|
| • |
§ Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen
Grund beruht, dürfen den Wert von 24 Monatsbruttogrund-gehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten.
|
|
A.3 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.
Die festen Vergütungsbestandteile tragen zu rund 70 % bis 100 %, die jährliche variable Vergütung bis zu 15 % und die mehrjährige
variable Vergütung bis zu 20 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
Festvergütung einschließlich Nebenleistungen
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Das feste und vertraglich vereinbarte
Grundgehalt wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. Als Nebenleistungen werden die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der
Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die
Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung gewährt. Darüber hinaus können jedem
Vorstandsmitglied Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-, Lebens- sowie Rentenversicherungen gewährt
werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung
vereinbart werden können. Die Nebenleistungen werden monatlich jeweils am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung,
die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter finanzieller und/oder nichtfinanzieller Ziele gewährt werden. Die finanziellen
Leistungskriterien für die jährliche und mehrjährige variable Vergütung orientieren sich an in der Zielvereinbarung festzulegenden
Finanzkennzahlen (einschließlich ihrer Gewichtung), wie z.B. Net New ARR1, Umsatz sowie EBIT. Als mögliche nichtfinanziellen Leistungskriterien kommen beispielsweise die erfolgreiche Umsetzung eines
Value Creation Plans (VCP) in Betracht. Die Gesellschaft kann mit dem Vorstandsmitglied vereinbaren, dass die variable Vergütung
nicht vollständig ausgezahlt, sondern nur anteilig, jedoch maximal in Höhe von 50 % der variablen Vergütung, in virtuellen
Aktien an der Gesellschaft („Phantom Shares“) zugeteilt wird. Für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem
Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
Versorgungszusagen
Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat
sowie für die sechs folgenden Monate.
Clawback
Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, eine sog. „Performance Clawback“- und
eine „Compliance Clawback“-Regelung. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2023 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Arbeitsunfähigkeit
Die Vorstandsverträge beinhalten im Krankheitsfall einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge bis
maximal zum Ende der Laufzeit der Verträge.
Kontrollwechsel
Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) endet das Vorstandsmandat und das
Vorstandsmitglied erhält in den Fällen der Beendigung seiner Anstellung - mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. Ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner als ein Jahr,
verringert sich die Abfindung entsprechend.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den Vorstandsmitgliedern wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das eine von der Gesellschaft zu zahlende
Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich
Nebenleistungen. Die Entschädigungszahlung entfällt, wenn Intershop auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist
verzichtet.
Abfindungen
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele. Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht
auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit
des jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten, gewährt.
Ziel- und Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der variablen Vergütung, etwaige Phantom Shares, Sondertantieme
und Aufwendungen für die D&O-Versicherung sowie weitere Nebenleistungen, festgelegt. Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr für die Vorstandsmitglieder beträgt 1.200 TEUR und wurde im Geschäftsjahr 2023
eingehalten. Die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 betrug für die Vorstandmitglieder 522 TEUR. Der Vorstand hat im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt
oder gewährt worden sind.
A.4 Gewährte und geschuldete Vergütung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 wurde der Vorstand um zwei neue Vorstandsmitglieder erweitert. Markus Klahn, bereits seit April 2018
im Vorstand und seit dem 6. Mai 2021 Vorstandsvorsitzender (CEO) der INTERSHOP Communications AG, führte das Unternehmen als
alleiniger Vorstand bis Ende 2022. Der Aufsichtsrat der INTERSHOP Communications AG bestellte Petra Stappenbeck zum 1. Januar
2023 zum Mitglied des Vorstands in der Funktion des Chief Financial Officers (CFO) und Markus Dränert zum 1. Dezember 2023
in der Funktion des Chief Operations Officer (COO). Das Vorstandsvergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2023 für die Vorstandsverträge
Anwendung, soweit es nicht um die erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung für Markus Klahn handelt, die sich auch auf Geschäftsjahre
vor dem Geschäftsjahr 2023 bezieht und schon vor Verabschiedung des Vergütungssystems im Einklang mit dem vorherigen Vergütungssystem
vereinbart wurden.
Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung des Vorstands einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar.
|
1 Net New Annual Recurring Revenues (nachfolgend „Net New ARR“) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich
der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
|
|
|
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Vorstand |
Jahr |
Jahresgrundgehalt (TEUR) |
Nebenleistungen (TEUR) |
Jährliche (TEUR) |
Mehrjährige (TEUR) |
Gesamtbezüge (TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung |
| Markus Klahn |
2023
|
250
|
16
|
12
|
6
|
284
|
94 % /
6 %
|
| 2022 |
250 |
15 |
40 |
60 |
365 |
73 % / 27 %
|
| Petra Stappenbeck (seit 01.01.2023) |
2023
|
190
|
23
|
0
|
0
|
213
|
100 % /
0 %
|
| 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Markus Dränert (seit 01.12.2023) |
2023
|
20
|
5
|
0
|
0
|
25
|
100 % /
0 %
|
| 2022 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gesamtvergütung Vorstand
|
2023
|
460
|
44
|
12
|
6
|
522
|
97 % /
3 %
|
|
|
2022 |
250 |
15 |
40 |
60 |
365 |
73 % / 27 %
|
| |
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie
für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die finanziellen Leistungskriterien für
die variable Vergütung honorieren den Ausbau des Cloud-Geschäfts sowie ein profitables Unternehmens-wachstum. Dabei verdeutlichen
die Leistungskriterien (i) Net New ARR die verfolgte Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien (ii) Umsatz und (iii) EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Als nichtfinanzielles Leistungskriterium wurde zusätzlich
für Markus Klahn die erfolgreiche Umsetzung eines Value Creation Plans (iv) VCP festgelegt. Diese vier Leistungskriterien für Markus Klahn werden jeweils mit 25 % bei der Berechnung jährlichen und
mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet. Die drei Leistungskriterien für Petra Stappenbeck werden wie folgt in der Berechnung
jährlichen und mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet: (i) Net New ARR: 50 %; (ii) Umsatz: 25 % und (iii) EBIT: 25 %.
Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte für die vorstehend genannten Leistungskriterien für das Geschäftsjahr
2023 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 für die mehrjährige variable Vergütung
festgelegt. Die Zielwerte für die finanziellen Leistungskriterien mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen den Budgetwerten
der Jahres- und Mehrjahresplanung 2023 und 2024. Für das nichtfinanzielle Ziel hat der Aufsichtsrat die Zielwerte anhand einer
5-stufigen-Beurteilungsskala festgelegt, wobei eine 100 % Zielerreichung der mittleren Stufe entspricht. Für Markus Dränert
wurden für das Geschäftsjahr 2023 keine variablen jährlichen Ziele festgelegt, da er erst ab 1. Dezember 2023 als Vorstandsmitglied
bestellt wurde. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung 2023 wurden festgelegt und folgende Zielerreichungen
(in %) festgestellt: (i) Net New ARR 2023: 3.850 TEUR, 0 %; (ii) Umsatz 2023: 43.000 TEUR, 88 % und (iii) EBIT 2023: 800 TEUR, 0 %. (iv) VCP 2023: 3 = Good, 50 %.
Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus den im Geschäftsjahr 2022 festgelegten
Leistungskriterien für die mehrjährige variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2023, deren Zielwerte mit einer
Zielerreichung von 100 % den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung 2022 und 2023 entsprechen. Als viertes Ziel wurde
der Cloud-Auftragseingang anstatt eines nichtfinanziellen Zieles festgelegt. Folgend werden die Zielwerte mit dem Zielerreichungsgrad
dargestellt: (i) Net New ARR 2022/2023: 7.000 TEUR, 0 %; (ii) Umsatz 2022/2023: 89.400 TEUR, 0 % und (iii) EBIT 2022/2023: 4.300 TEUR, 0 %; (iv) Cloud-Auftragseingang: 51.500 TEUR, 89 %;
Ehemaligen Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023 keine Leistungen gewährt oder geschuldet. Kredite oder ähnliche
Leistungen wurden den Vorstandsmitgliedern nicht gewährt.
|
| |
A.5 Zusätzliche Zusagen/ Abweichungen vom Vergütungssystem
Nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie
die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem
ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
einer Abweichung feststellt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung vom Vergütungssystem notwendig
ist, um die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Derartige außergewöhnliche Situationen
können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen
sind insbesondere in Wirtschafts- oder Finanzkrisen, einer Pandemie, einer Unternehmenskrise oder bei erheblichen Änderungen
in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie oder der Wirtschafts- und Vermögenslage der Gesellschaft zulässig, in
denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potenziellen) Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems
und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse nicht mehr gewährleistet oder zumindest deutlich beeinträchtigt
erscheint. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind, die festen Vergütungsbestandteile:
Jahresgrundgehalt (insbesondere Höhe und Auszahlungszeit-punkt) und Nebenleistungen (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt), die
variablen Vergütungsbestandteile (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Leistungskriterien sowie des Verhältnisses
der Vergütungsbestandteile zueinander), sowie die betragsmäßige Maximalvergütung. Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer
Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts der außergewöhnlichen Situation nicht
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die Gewähr einer variablen Vergütung zugunsten
eines erhöhten Jahresgrundgehalts vorübergehend auch vollständig verzichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat neu in den
Vorstand bestellten Mitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder
zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (Umzugskostenpauschalen) gewähren. Im Falle einer Abweichung
sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen
und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Abweichungen vom Vergütungssystem hat
es für Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 nicht gegeben.
Für Vorstandsmitgliedern, die ihren Dienstsitz nicht in Jena, sondern im HomeOffice haben, trägt die Gesellschaft bei Aufenthalten
am Sitz der Gesellschaft anfallende Übernachtungskosten.
|
| |
A.6 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der von der Gesellschaft nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungs-bericht über das Geschäftsjahr 2022 wurde
von der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 99,25 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat
sehen dieses klare Votum als Bestätigung des Vergütungssystems.
Der Aufsichtsrat hatte die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen
Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft. Im Rahmen eines horizontalen
externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft geeignete Gruppe
aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen erfolgte
nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio. Euro sowie Beschäftigte zwischen 100
und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen internen
Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Für die Angemessenheit sprechen auch die Festlegung gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. AktG einer Maximalvergütung des Vorstands,
die Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche und die Begrenzung einer Abfindung auf zwölf Monatsgehälter.
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| |
B. Vergütung Aufsichtsrat
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| |
B.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Intershop gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.intershop.com/de/verguetungssystem verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat
das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,86% gebilligt.
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| |
B.2 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Aufsichtsrats-mitglieder
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen
Vergütung.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis
der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a.
war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Vorsitzenden)
0,4 % des Net New ARR (wie bereits oben definiert).
Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und
für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung
und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung
entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu.
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Veränderungen im Aufsichtsrat.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 und S. 2 Nr. 1 AktG. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
im Geschäftsjahr 2024.
|
|
|
|
Feste Vergütung (TEUR) |
Variable Vergütung (TEUR) |
Gesamtbezüge (TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung |
| Frank Fischer (seit 01.12.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender) |
2023
|
80
|
0
|
80
|
100 % / 0 %
|
| 2022 |
7 |
0 |
7 |
100 % / 0 %
|
| Ulrich Prädel (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) |
2023
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
| 2022 |
40 |
0 |
40 |
100 % / 0 %
|
| Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis (Aufsichtsratsmitglied) |
2023
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
| 2022 |
40 |
0 |
40 |
100 % / 0 %
|
| Oliver Bendig (seit 16.05.2022) (Aufsichtsratsmitglied) |
2023
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
| 2022 |
25 |
0 |
25 |
100 % / 0 %
|
| Christian Oecking (bis 30.11.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender) |
2023
|
- |
- |
- |
-
|
| 2022 |
73 |
0 |
73 |
100 % / 0 %
|
|
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
|
2023
|
200
|
0
|
200
|
100 % / 0 %
|
| 2022 |
185 |
0 |
185 |
100 % / 0 %
|
| |
Da das EBIT der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 unter minus 1,0 Mio. Euro lag, haben die Aufsichtsratsmitglieder keinen
Anspruch auf eine variable Vergütung.
|
| |
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2023 in allen Aspekten angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben keine weiteren Vergütungen erhalten. Kredite oder ähnliche Leistungen sowie Vorschüsse wurden nicht gewährt.
| C. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
| |
Die folgende Tabelle stellt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Intershop-Konzerns abgestellt.
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|
Geschäftsjahr
|
2019
|
2020
|
Δ
|
2021
|
Δ
|
2022
|
Δ
|
2023
|
Δ
|
|
|
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
%
|
TEUR |
%
|
TEUR |
% |
| Ertragsentwicklung Intershop |
| Konzern-EBIT |
-6.469 |
1.044 |
- |
1.310 |
25 % |
-2.869 |
-319 % |
-2.534
|
12 %
|
| Jahresüberschuss/-fehlbetrag INTERSHOP Communications AG |
-11.700 |
645 |
- |
502 |
-22 % |
-4.095 |
- |
-3.448
|
16 %
|
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
| Mitarbeiter Intershop Konzern |
59 |
59 |
0 % |
65 |
10 % |
64 |
-2 % |
64
|
0 %
|
| Vorstandsvergütung |
| Markus Klahn |
220 |
248 |
13 % |
402 |
62 % |
365 |
-9 % |
284
|
-22 %
|
| Petra Stappenbeck (seit 01.01.2023) |
- |
- |
|
- |
|
- |
|
213
|
-
|
| Markus Dränert (seit 01.12.2023) |
- |
- |
|
- |
|
- |
|
25
|
-
|
| Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
265 |
298 |
12 % |
262 |
-12 % |
- |
- |
- |
-
|
| Aufsichtsratsvergütung |
| Frank Fischer (seit 01.12.2022) |
- |
- |
|
- |
|
7 |
- |
80
|
-
|
| Ulrich Prädel |
39 |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40 |
-22 % |
40
|
0 %
|
| Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis |
39 |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40 |
-22 % |
40
|
0 %
|
| Oliver Bendig (seit 16.05.2022) |
- |
- |
|
- |
|
25 |
- |
40
|
60 %
|
| Christian Oecking (bis 30.11.2022) |
77 |
114 |
48 % |
91 |
-20 % |
73 |
-20 % |
-
|
-
|
Δ = Veränderung
| |
|
| |
Intershop unterhält eine D&O Versicherung für Organmitglieder. Diese Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für
den Fall ab, dass die versicherten Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
In der Versicherung ist für die Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
entspricht.
Jena, im März 2024
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
|
Der Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
|
Markus Klahn (CEO)
|
Frank Fischer
Aufsichtsratsvorsitzender
|
|
Petra Stappenbeck (CFO)
|
|
Markus Dränert (COO)
|
|
| |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
|
| |
An die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena
|
| |
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
|
| |
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
|
| |
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
|
| |
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
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| |
Leipzig, den 7. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Carl Erik Daum
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Marcus Engelmann
Wirtschaftsprüfer
|
|
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| 2. |
Zu TOP 7: Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über
die Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals I
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem
wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die
Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).
Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll
die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah
reagieren zu können:
| a. |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei
möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
| b. |
Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom
maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende
Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag
am Börsenkurs orientiert und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote
und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aktien über
die Börse zu erwerben.
|
| c. |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen,
den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
zu ermöglichen. Die Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein, in den nationalen
und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb
eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine
Veräußerung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu
können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen.“
|
|
| 3. |
Zu TOP 8: Bericht des Vorstandes gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von Options- und
Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet.
Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals II von bis zu EUR 6.242.000,00
soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und
dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung
des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten
und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien, i.e. Options- oder Wandlungspreis, muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis
oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags
(der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die
Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung
tragen können.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor
dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 20 % des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 20 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 20%-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 20 % des Grundkapitals nicht überschritten
werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten
erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass
der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen
wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner
nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen
kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.“
|
| 4. |
Zu TOP 9: Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
| a) |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche
Corporate-Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder
Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten
zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin eine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu
stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen
zu ermöglichen. Zusätzlich sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates eine variable Vergütung erhalten, die an die finanzielle
Situation der Gesellschaft angepasst wird.
Denn der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel nicht
parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig
gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung
der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein.
Ein Sitzungsgeld soll es weiterhin nicht geben.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden durch
entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das Doppelte
der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten. Schließlich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in
eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin
überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier (4) Jahre sowie im
Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung
fassen. Entsprechende Beschluss-vorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung
von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Soweit in diesem Vergütungsprogramm keine Angaben zu weiteren Inhalten im Sinne des § 87a Abs. S. 2 AktG gemacht werden, wie
z.B. zu Aufschubzeiten und Clawback-Möglichkeiten, sieht das Vergütungssystem keine Regelungen vor, da deren Inhalte vorrangig
auf die Vorstandsvergütung anwendbar sind.
|
| b) |
Festlegung des konkreten Vergütungssystems einschließlich der Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats:
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird befristet bis zum 31. Dezember 2027 wie folgt geregelt, soweit nicht die Hauptversammlung
vorher etwas anderes beschließt:
| 1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000 p.a.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung.
|
| 2. |
Zusätzlich zu dieser fixen Vergütung nach Ziffer 1. erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, sofern
das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr besser als EUR minus 1,0 Mio. p.a. war.
Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4
% der Net New Annual Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr
neu gewonnenen, jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen
reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsätze dar.
|
| 3. |
Die Vergütung gemäß Ziffer 1. und 2. (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrates auf EUR 80.000
je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf EUR 120.000 je Geschäftsjahr begrenzt.
|
| 4. |
Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift
ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet.
|
| 5. |
Die Vergütung nach Ziffer 1. und 2. ist zahlbar jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
jeweilige Geschäftsjahr Beschluss fasst.
|
| 6. |
Hinsichtlich der Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder gilt § 13 Abs. 2 der
Satzung.
|
| 7. |
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung
entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu.
|
| 8. |
Diese Vergütungsregelung ist anwendbar auf die Aufsichtsratstätigkeit bis zum 31. Dezember 2027.
|
|
|
| III. |
Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
|
| 1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Donnerstags, den 9. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim per Telefax: +49 621 37909086 per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des Mittwochs, den
24. April 2024 (d.h. 24:00 Uhr MESZ) („ Nachweisstichtag“), des 22. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Die Gesellschaft akzeptiert in diesem Jahr im Hinblick auf die bisherige
Satzungsregelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 auch einen Nachweis, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den Beginn des 25. April 2024 (d. h. 25. April 2024, 0:00 Uhr) bezieht. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis
durch den Letztintermediär gemäß § 67c AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
dienen. Sie enthalten zusätzlich die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden,
die Sie benötigen, um die Hauptversammlung nicht vor Ort, sondern über Livestream zu verfolgen und um ggfls. dem Stimmrechtsvertreter
Vollmacht und Weisungen zu erteilen oder einen Dritten zu bevollmächtigen.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
|
| 2. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal zur Verfolgung der Liveübertragung der Hauptversammlung, zur elektronischen Briefwahl und
Erteilung von Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter und der Übermittlung von an Dritte erteilten Vollmachten
Die ordentliche Hauptversammlung wird auch in diesem Jahr als Präsenzversammlung abgehalten. Die Versammlung wird aber zugleich
wie in den vier vorangegangenen Jahren für unsere zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte vollständig
in Bild und Ton live über das HV-Portal übertragen. Außerdem eröffnen wir unseren zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldeten
Aktionären und deren Bevollmächtigten erneut die Möglichkeit, über das HV-Portal ab dem Nachweisstichtag bis zum Beginn der
Abstimmung den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen bzw. diese
zu ändern oder zu widerrufen. Sie können zudem Dritte über das HV-Portal bevollmächtigen oder bereits erfolgte Bevollmächtigungen
übermitteln oder - anders als im Vorjahr - ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben.
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse https://www.intershop.de/hauptversammlung zugänglich. Es ist passwortgeschützt.
Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Eintrittskartennummer und PIN) voraus. Diese
finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Eintrittskarten, die Sie nach Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung
erhalten. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die erforderlichen Zugangsdaten
erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Eintrittskarte auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt wird, oder
indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
|
| 3. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10, 07743 Jena E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des Mittwochs, den 1. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter https://www.intershop.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen oder
wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss
eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen
insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der zu wählenden Person/en enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person/en zu der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
|
| 4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, (Montag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Postadresse zu richten:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10, 07743 Jena
|
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.intershop.de/hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person), durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vor Ort oder per elektronischer
Briefwahl über das HV-Portal ausgeübt werden. In all diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes
Sorge zu tragen.
| a) |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Der Vorstand hat aufgrund der ihm in § 15 Abs. 5 der Satzung erteilten Ermächtigung beschlossen, eine Stimmabgabe mittels
elektronischer Briefwahl vorzusehen. Deshalb können Aktionäre und deren Bevollmächtigte das Stimmrecht auch, ohne an der Versammlung
teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im HV-Portal
der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft https://www.intershop.de/hauptversammlung gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren. Die Stimmabgabe über das HV-Portal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung durch
den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 16. Mai 2024 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung können auch bereits
abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Wenn elektronische Briefwahlstimmen und
Vollmacht/Weisungen (Stimmrechtsvertretung) für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als
vorrangig betrachtet, und zwar unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs von Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen
bei der Gesellschaft. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
|
| b) |
Vollmachten / Stimmrechtsvertreter
Wie bereits dargestellt, können Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen
Rechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
und ihrer sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen vorbehaltlich
der nachfolgend dargestellten Sonderfälle der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse https://www.intershop.de/hauptversammlung
zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim E-Mail: vollmacht@hv-management.de
|
|
| c) |
Bei der Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare
erforderlich. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bitten wir bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird
jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.intershop.de/hauptversammlung herunterladbar.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
| bb) |
an den Stimmrechtsvertreter
|
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten:
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, muss diesem dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt
wird, wird sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Abgesehen von der Stimmrechtsausübung
steht der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge
zu stellen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen
Gebrauch machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben, als die betreffenden Aktien in der Hauptversammlung
durch einen physisch präsenten anderen Bevollmächtigten oder den physisch präsenten Aktionär vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der
Internetadresse https://www.intershop.de/hauptversammlung zugängliche HV-Portal gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren erfolgen.
Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare
erfolgen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die (in Textform) ausgefüllte Vollmacht und
Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung selbst erklärt werden, bis spätestens
14. Mai 2024 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte
Datei im pdf-Format) übermitteln. Darüber hinaus besteht auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort oder über das HV-Portal Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.
|
|
| 6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
|
| 7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.582.291,00 und ist in
14.582.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.582.291 beträgt.
|
| 8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter https://www.intershop.de/hauptversammlung
von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich
| - |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2023
und der Bericht des Aufsichtsrats,
|
| - |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
I,
|
| - |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und Wandelschuldverschreibungen.
|
Unter https://www.intershop.de/hauptversammlung sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
|
Jena, im April 2024
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
| 1. |
Allgemeine Informationen
| a) |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung -
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
|
| b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
|
| c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
E-Mail: Postadresse:
|
DatenschutzBeauftragter@intershop.de INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
|
|
|
| 2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
| a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
| • |
Vor- und Nachname,
|
| • |
Anschrift,
|
| • |
Sitz/Wohnort,
|
| • |
Aktienanzahl,
|
| • |
Besitzart der Aktien und
|
| • |
Nummer der Eintrittskarte.
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
|
| b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung von Rechten
im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
| c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
| d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung.
|
| e) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
|
| 3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
| • |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
|
|
|
04.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
|
Steinweg 10 |
|
07743 Jena |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
legalGermany@intershop.de |
| Internet: |
https://www.intershop.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1873639 04.04.2024 CET/CEST
|
| 29.03.2023 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A254211 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Dienstag, den 9. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Anders als in den drei Vorjahren findet die Hauptversammlung wieder als Präsenzveranstaltung vor Ort statt. Den angemeldeten
Aktionären wird jedoch auch ermöglicht, über das HV-Portal die Live-Übertragung der Hauptversammlung zu verfolgen und durch
Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter ohne persönliche Anwesenheit das Stimmrecht auszuüben (zu
den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter III. 2.).
| I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglied Markus Klahn für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
| a) |
Herrn Christian Oecking,
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| b) |
Herrn Ulrich Praedel,
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| c) |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
|
| d) |
Herrn Oliver Bendig,
|
| e) |
Herrn Frank Fischer
|
für das Geschäftsjahr 2022 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer zu wählen, und zwar
| a) |
für das Geschäftsjahr 2023; sowie
|
| b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
|
|
| 5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzuzulegen.
Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II.1 abgedruckt und wird der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Der nachfolgend unter II.1 in der Einberufung wiedergegebene Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr 2022 wird
gebilligt.
|
|
| 6. |
Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern
zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Christian Oecking hat am 24. Oktober 2022 mit Wirkung zum 30. November 2022 sein Mandat
niedergelegt. Daraufhin wurde vom Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 17. November 2022 Herr Frank Fischer als neues Aufsichtsratsmitglied
bestellt, und zwar befristet bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Herrn Frank Fischer, Vorstandsvorsitzender der Shareholder Value Management AG, Hofheim am Taunus,
|
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 Beschluss fasst,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit entspricht nach § 9 Abs. 5 der Satzung der restlichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Christian Oecking.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 1. Halbsatz AktG, der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung,
werden in den Personen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Velthuis und Herrn Frank Fischer erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind
im Übrigen in ihrer Gesamtheit mit dem E-Commerce-Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5 2.
Halbsatz AktG vertraut.
Angaben nach C.13 DCGK:
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Fischer einerseits und der Gesellschaft und den Organen der Gesellschaft
andererseits.
Herr Fischer ist langjähriges Vorstandsmitglied der Ankeraktionärin Shareholder Value Beteiligungs AG und Vorstandsvorsitzender
der Shareholder Value Management AG und mittelbar Partei einer Aktionärsvereinbarung mit den beiden vorgenannten Ankeraktionären
in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten an der Gesellschaft.
Sein Lebenslauf ist unter II.2 abgedruckt.
|
| 7. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der virtuellen Abhaltung der Hauptversammlung, der (elektronischen)
Briefwahl und der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 hatte bereits eine Satzungsänderung zur Ermöglichung einer virtuellen Hauptversammlung
in Ansehung der seinerzeit anstehenden Gesetzesänderung beschlossen. Diese Satzungsregelung soll im Hinblick auf den endgültigen
Wortlaut der Regelung in § 118a AktG geringfügig in Bezug auf die Befristung angepasst werden.
Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Dies soll
auch außerhalb virtueller Hauptversammlungen ermöglicht werden.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung zudem Fälle bestimmen, in denen Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und
Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können. Hiervon soll für den Fall der virtuellen Hauptversammlung und in
weiteren begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 8. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
|
| b) |
§ 15 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, in der Einberufung einer Hauptversammlung vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme, auch ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand muss diese Ermächtigung für jede neu einzuberufende Hauptversammlung neu ausüben.“
|
| c) |
§ 16 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Jedem Mitglied des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds, das die Hauptversammlung leitet, ist in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet,
wenn ihm aufgrund rechtlicher Einschränkungen, seines Aufenthalts im Ausland oder seines notwendigen Aufenthalts an einem
anderen Ort im Inland die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre
oder wenn die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung) abgehalten wird.“
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I und Satzungsänderung sowie die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals I
Das bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 beschlossene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 1.437.636,00
wurde bisher nicht ausgenutzt. Um es dem Vorstand auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren,
soll das bestehende Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00
mit einer erneuten Laufzeit von fünf Jahren neu geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
|
| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.
|
| b) |
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu eingefügt:
| „2. |
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„
Genehmigtes Kapital I
“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
|
| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.“
|
|
| c) |
Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital I wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) und b) neu zu beschließendem Genehmigten
Kapitals I aufgehoben.
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals II und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen
| aa) |
Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 8. Mai 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen
Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.242.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser
Schuldverschreibungen (nachfolgend „Bedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlagen, auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft, ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder
-pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
|
| bb) |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber
der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises
(vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
|
| cc) |
Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in
den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem
Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft zu gewähren.
|
| dd) |
Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
|
| ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht ausgestattet sind, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Bedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie
der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit
oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
(80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| ff) |
Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert,
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei
der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte
oder -pflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte, Dividenden, Spaltungen) eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
|
| gg) |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe
des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen auszuschließen:
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
|
| - |
sofern Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt
jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Options-
oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls
dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis
zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung
des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
|
| hh) |
Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
|
| b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital II)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital II“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023
bis zum 8. Mai 2028 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 und nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz
2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
|
| c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital
II zu ändern. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals II nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
|
| d) |
Satzungsänderung
Zur Schaffung des Bedingten Kapitals II wird § 4 der Satzung um folgenden Absatz 4 ergänzt:
| „4. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur
Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss
vom 9. Mai 2023 bis zum 8. Mai 2028 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen
oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien
der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweiligen nach Maßgabe der Hauptversammlung
vom 9. Mai 2023 festzulegenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.“
|
|
|
| 10. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a AktG muss die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen. Das der Hauptversammlung vom 6.
Mai 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem wurde neu gefasst.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Das nachfolgend beschriebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Mai 2023 beschlossene, unter II. 5 bekanntgemachte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
|
| II. |
Berichte und Vorlagen an die Hauptversammlung
|
| 1. |
Zu TOP 5: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gibt Auskunft über die individuelle Vergütung der gegenwärtigen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“ oder „Intershop“). Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Entsprechend
den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG wird die Gesellschaft die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Mai 2023
über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben
nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 AktG sind auf der Internetseite unter
| https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
abrufbar.
A. Vergütung Vorstand
A.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für das Geschäftsjahr 2022 für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung
zum 1. Mai 2021 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das vom Aufsichtsrat nach §§ 87, 87a AktG verabschiedete Vergütungssystem
für den Vorstand mit einer Mehrheit von 97,00 % gemäß § 113 Abs. 3 AktG gebilligt.
A.2 Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssystems und die Ausgestaltung
der einzelnen Vergütungsbestandteile für die Mitglieder des Vorstands
|
Vergütungsbestandteile
|
Ausgestaltung / Bemessungsgrundlage
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
| Festvergütung |
| • |
jährliche Grundvergütung
|
| • |
monatliche Auszahlung in 12 gleichen Raten
|
|
| Nebenleistungen |
| • |
Nebenleistungen: Dienstwagen gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung
des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung.
|
| • |
monatliche Auszahlung
|
|
| Versorgungszusagen |
| • |
Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate für Hinterbliebene
|
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
| Variable ein- und mehrjährige Vergütung |
| • |
Zielbonusmodell
|
| • |
Basis für Zielerreichung:
| • |
Cloud-Auftragseingang
|
| • |
Net New ARR
|
| • |
Umsatz
|
| • |
EBIT
|
Diese vier Leistungskriterien werden jeweils mit 25 % bei der Berechnung jährlichen variablen Vergütung gewichtet.
|
| • |
Aufsichtsrat legt Ziele für die Leistungskriterien pro Geschäftsjahr für einjährige und in der Mehrjahresplanung für die mehrjährige
Vergütung fest
|
|
| Sondertantieme |
| • |
Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats
|
|
|
Sonstige Vergütungsregelungen
|
| Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
| • |
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für jedes Vorstandsmitglied das Jahresgrundgehalt und 200 %
der variablen Vergütung
|
|
| Clawback-Regelung |
| • |
Möglichkeiten des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütung eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben
Verletzung von Vorstandspflichten einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
|
| • |
„Performance Clawback“- und „Compliance Clawback“-Regelung
|
|
| Kontrollwechsel |
| • |
Bei Beendigung des Vorstandsmandats infolge einer Umwandlung erhält der Vorstand – mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes – als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von max. zwölf Bruttomonatsgehältern, die sich bei geringerer Restlaufzeit
des Vorstandsvertrages als ein Jahr entsprechend verringert, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt.
|
|
| Abfindungen |
| • |
Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen
Grund beruht, dürfen den Wert von 24 Monatsbruttogrundgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten.
|
|
A.3 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.
Das Jahresgrundgehalt trägt zu rund 66 %, die jährliche variable Vergütung zu rund 15 % und die mehrjährige variable Vergütung
zu rund 19 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
Festvergütung einschließlich Nebenleistungen
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Das feste und vertraglich vereinbarte
Grundgehalt wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. Als Nebenleistungen werden die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der
Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die
Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung gewährt.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung,
die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden. Die gleichgewichteten Leistungskriterien für die
jährliche und mehrjährige variable Vergütung sind der Cloud-Auftragseingang, Net New ARR1, Umsatz und EBIT. Die variablen Vergütungsbestandteile beinhalten keine aktienbasierte Vergütung. Für besondere Leistungen
und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige
Sondertantieme gewähren.
1 Net New Annual Recurring Revenues (nachfolgend „Net New ARR“) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten
jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
Versorgungszusagen
Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat
sowie für die sechs folgenden Monate.
Clawback
Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, eine sog. „Performance Clawback“- und
eine „Compliance Clawback“-Regelung. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Kontrollwechsel
Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) endet das Vorstandsmandat und das
Vorstandsmitglied erhält in den Fällen der Beendigung seiner Anstellung – mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
– als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. Ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner als ein Jahr,
verringert sich die Abfindung entsprechend.
Abfindungen
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele.
Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht
auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit
des jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten, gewährt.
Ziel- und Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der jährlichen variablen Vergütung sowie der mehrjährigen
variablen Vergütung festgelegt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für ein Vorstandsmitglied das
Jahresgrundgehalt und 200 % der variablen Vergütung.
Die Maximalvergütung für das Vorstandsmitglied Herrn Klahn betrug 510 TEUR und wurde im Geschäftsjahr 2022 eingehalten. Die
gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 betrug für Herrn Markus Klahn 365 TEUR.
Der Vorstand hat im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt
oder gewährt worden sind.
A.4 Gewährte und geschuldete Vergütung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine Veränderungen im Vorstand. Markus Klahn, bereits seit April 2018 im Vorstand, ist seit
dem 6. Mai 2021 Vorstandsvorsitzender der INTERSHOP Communications AG und führte das Unternehmen als alleiniger Vorstand.
Das Vorstandsvergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2022 auf den im Januar 2021 neu abgeschlossenen Vorstandsvertrag von Herrn
Klahn Anwendung.
Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung des Vorstands einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar.
| Vorstand |
Jahr |
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
Sonstige Bezüge (TEUR)
|
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung* |
Jahresgrund- gehalt (TEUR)
|
Neben- leistungen (TEUR)
|
Jährliche (TEUR)
|
Mehr- jährige (TEUR)
|
| Markus Klahn |
2022
|
250
|
15
|
40
|
60
|
0
|
365
|
73 % / 27 %
|
| 2021 |
238 |
13 |
70 |
31 |
50 |
402 |
63 % / 25 % |
| Dr. Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
2022
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
| 2021 |
87 |
7 |
0 |
0 |
168 |
262 |
36 % / 0 % |
|
Gesamtvergütung Vorstand
|
2022
|
250
|
15
|
40
|
60
|
0
|
365
|
73 % / 27 %
|
| 2021 |
325 |
20 |
70 |
31 |
218 |
664 |
52 % / 15 % |
* Die sonstigen Bezüge wurden nur für die Berechnung der Gesamtbezüge berücksichtigt.
Ehemaligen Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat wurden im Geschäftsjahr 2022 keine Leistungen gewährt oder geschuldet.
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie
für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die im Vergütungsbericht festgelegten Leistungskriterien
für die variable Vergütung honorieren den Ausbau des Cloud-Geschäfts sowie ein profitables Unternehmenswachstum. Dabei verdeutlichen
die Leistungskriterien (i) Cloud-Auftragseingang und (ii) Net New ARR die verfolgte Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien (iii) Umsatz und (iv) EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Diese vier Leistungskriterien werden jeweils mit 25 %
bei der Berechnung jährlichen und mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet.
Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte für die vier vorstehend genannten Leistungskriterien für das
Geschäftsjahr 2022 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 für die mehrjährige variable
Vergütung festgelegt. Die Zielwerte mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung
2022 und 2023. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung 2022 wurden festgelegt und folgende Zielerreichungen
(in %) festgestellt: (i) Cloud-Auftragseingang 2022: 23.500 TEUR, 110 %; (ii) Net New ARR 2022: 3.150 TEUR, 103 %; (iii) Umsatz 2022: 41.400 TEUR, 89 % und (iv) EBIT 2022: 1.300 TEUR, 0 %.
Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus den im Geschäftsjahr 2021 festgelegten
Leistungskriterien für die mehrjährige variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022, deren Zielwerte mit einer
Zielerreichung von 100 % den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung 2021 und 2022 entsprechen. Folgend werden die
Zielwerte mit dem Zielerreichungsgrad dargestellt: (i) Cloud-Auftragseingang 2021/2022: 38.600 TEUR, 114 %; (ii) Net New ARR 2021/2022: 5.769 TEUR, 105 %; (iii) Umsatz 2021/2022: 75.690 TEUR, 96 % und (iv) EBIT 2021/2022: 1.800 TEUR, 0 %.
A.5 Zusätzliche Zusagen
Der im Januar 2021 abgeschlossene und bis einschließlich zum 30. April 2024 geltende Vorstandsvertrag von Herrn Klahn enthält
zusätzlich zu den im anwendbaren Vergütungssystem vorgeschriebenen Bestandteilen folgende – bereits vor Inkrafttreten des
Vergütungssystems vereinbarte – Regelungen:
| • |
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die
Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich Nebenleistungen. Die Entschädigungszahlung
entfällt, wenn auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet wird.
|
| • |
einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge im Krankheitsfall bis maximal zum Ende der Laufzeit.
|
Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind dem Vorstandsmitglied nicht zugesagt worden. Kredite oder
ähnliche Leistungen wurden dem Vorstand nicht gewährt.
A.6 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der von der Gesellschaft nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2021 wurde
von der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 93,32 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat
sehen dieses klare Votum als Bestätigung des aktuellen Vergütungssystems sowie des beim Vergütungsberichts 2021 erstmals angewendeten
Formats.
Der Aufsichtsrat hatte die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen
Vergütungssystems und auch im Geschäftsjahr 2022 die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft. Im Rahmen eines horizontalen
externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft geeignete Gruppe
aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen erfolgte
nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio. Euro sowie Beschäftigte zwischen 100
und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen internen
Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Für die Angemessenheit sprechen auch die Festlegung gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. AktG einer Maximalvergütung des Vorstands,
die Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche und die Begrenzung einer Abfindung auf zwölf Monatsgehälter.
B. Vergütung Aufsichtsrat
B.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Intershop gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,86% gebilligt.
B.2 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen
Vergütung.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis
der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a.
war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Vorsitzenden)
0,4 % der Net New ARR (wie bereits oben definiert).
Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und
für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung
und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung
entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu.
Im Geschäftsjahr 2022 gab es Veränderungen im Aufsichtsrat. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 wurde der
Aufsichtsrat von drei auf vier Mitglieder erweitert und Oliver Bendig zum neuen Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab 16. Mai
2022 (Tag der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister) gewählt. Der Aufsichtsratsvorsitzende Christian Oecking
hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 30. November 2022 aus persönlichen Gründen niedergelegt. Frank Fischer wurde
zum 1. Dezember 2022 neues Aufsichtsratsmitglied durch gerichtliche Bestellung auf Antrag des Vorstands und mit Zustimmung
des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wählte Frank Fischer zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 und S. 2 Nr. 1 AktG. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung
im Geschäftsjahr 2023.
|
|
|
Feste Vergütung (TEUR)
|
Variable Vergütung (TEUR)
|
Gesamtbezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung |
Frank Fischer (seit 01.12.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
7
|
0
|
7
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
- |
- |
- |
- |
Christian Oecking (bis 30.11.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
73
|
0
|
73
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
80 |
11,4 |
91,4 |
88 % / 12 % |
Ulrich Prädel (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
40 |
11,4 |
51,4 |
78 % / 22 % |
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis (Aufsichtsratsmitglied)
|
2022
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
40 |
11,4 |
51,4 |
78 % / 22 % |
Oliver Bendig (seit 16.05.2022) (Aufsichtsratsmitglied)
|
2022
|
25
|
0
|
25
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
- |
- |
- |
- |
|
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
|
2022
|
185
|
0
|
185
|
100 % / 0 %
|
| 2021 |
160 |
34 |
194 |
82 % / 18 % |
Da das EBIT der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 unter minus 1,0 Mio. Euro lag, haben die Aufsichtsratsmitglieder keinen
Anspruch auf eine variable Vergütung.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2022 in allen Aspekten angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben keine weiteren Vergütungen erhalten. Kredite oder ähnliche Leistungen sowie Vorschüsse wurden nicht gewährt.
C. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Intershop-Konzerns abgestellt.
|
Geschäftsjahr
|
2018
|
2019
|
Δ
|
2020
|
Δ
|
2021
|
Δ
|
2022
|
Δ
|
|
|
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
%
|
TEUR |
%
|
TEUR |
% |
|
Ertragsentwicklung Intershop
|
| Konzern-EBIT |
-5.915 |
-6.469 |
9 % |
1.044 |
- |
1.310 |
25 % |
-2.869
|
-319 %
|
| Jahresüberschuss/-fehlbetrag INTERSHOP Communications AG |
-4.260 |
-11.700 |
- |
645 |
- |
502 |
-22 % |
-4.095
|
-
|
|
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
| Mitarbeiter Intershop Konzern |
59 |
59 |
0 % |
59 |
0 % |
65 |
10 % |
64
|
-2 %
|
|
Vorstandsvergütung
|
| Markus Klahn (seit 09.04.2018) |
197 |
220 |
12 % |
248 |
13 % |
402 |
62 % |
365
|
-9 %
|
| Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
266 |
265 |
0 % |
298 |
12 % |
262 |
-12 % |
-
|
-
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
| Frank Fischer (seit 01.12.2022) |
- |
- |
|
- |
|
- |
|
7
|
-
|
| Christian Oecking (bis 30.11.2022) |
77 |
77 |
0 % |
114 |
48 % |
91 |
-20 % |
73
|
-20 %
|
| Ulrich Prädel |
39 |
39 |
0 % |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40
|
-22 %
|
| Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis |
36 |
39 |
8 % |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40
|
-22 %
|
| Oliver Bendig (seit 16.05.2022) |
- |
-
|
|
- |
|
- |
|
25
|
-
|
D. Sonstiges
Intershop unterhält eine D&O Versicherung für Organmitglieder. Diese Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für
den Fall ab, dass die versicherten Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
In der Versicherung ist für die Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
entspricht.
Jena, im März 2023
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
|
Der Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
|
Markus Klahn
|
Petra Stappenbeck
|
Frank Fischer
Aufsichtsratsvorsitzender
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Leipzig, den 6. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Carl Erik Daum
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Marcus Engelmann
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
|
| 2. |
Zu TOP 6: Lebenslauf Frank Fischer
Frank Fischer
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 12.03.1964 Geburtsort: Frankfurt am Main Staatsangehörigkeit: Deutsch Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
Berufserfahrung
| Dezember 2005 – Heute |
CEO und CIO Shareholder Value Management AG |
| Januar 2010 – Heute |
Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG |
| November 2009 - Mai 2014 |
Mitglied des Aufsichtsrates der PULSION Medical Systems AG |
| November 1997 – November 2005 |
Managing Director bei Standard & Poor’s Fund Service GmbH |
| Januar 2001 – Mai 2005 |
Aufsichtsratsvorsitzender der Shareholder Value Beteiligungen AG |
| Januar 1991 – Oktober 1997 |
Managing Director bei MICROPAL |
Ausbildung
| 1987 – 1992 |
J.W. Goethe Universität Frankfurt am Main (Diplom Kaufmann) |
| 1981 – 1984 |
Main Taunus Schule Hofheim (Abitur) |
| 1980 – 1981 |
Webberville High School, Michigan, USA |
| 1978 – 1980 |
Pestalozzi Schule, Idstein |
| 1972 – 1978 |
Deutsche Schule, Brüssel |
| 1970 – 1972 |
Dahlmann Schule, Frankfurt am Main |
|
| 3. |
Zu TOP 8: Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über
die Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals I
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem
wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die
Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).
Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll
die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah
reagieren zu können:
| a) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei
möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
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| b) |
Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom
maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende
Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag
am Börsenkurs orientiert und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote
und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aktien über
die Börse zu erwerben.
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| c) |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen,
den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
zu ermöglichen. Die Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein, in den nationalen
und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb
eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine
Veräußerung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu
können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen.“
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| 4. |
Zu TOP 9: Bericht des Vorstandes gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die
Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von Options- und
Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet.
Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals II von bis zu EUR 6.242.000,00
soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und
dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung
des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten
und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien, i.e. Options- oder Wandlungspreis, muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis
oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags
(der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die
Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung
tragen können.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor
dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht überschritten
werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten
erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass
der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen
wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner
nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen
kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.“
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| 5. |
Zu TOP 10: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
| a) |
Grundsätze des Vergütungssystems und Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG)
In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, der Entwicklung und Produktion sowie dem Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten
im Computerbereich, insbesondere E-Commerce-Software, steht im Mittelpunkt unserer Geschäftsstrategie der konsequente Ausbau
des Cloud-Geschäfts bei einem profitablen Unternehmenswachstum. Unser strategisches Ziel ist es, im Cloud-Bereich stetig zu
wachsen und die Cloud-Auftragseingänge und den damit verbundenen Anteil der wiederkehrenden Erlöse zu steigern.
Das System der Vorstandsvergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft:
Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele und setzt wirksame Anreize für eine
wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens unter der Berücksichtigung der Interessen von Aktionären, Kunden,
Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll sowohl im Hinblick auf die Leistung als auch im Hinblick auf die Marktüblichkeit
unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessen sein.
Die aus jährlichen und mehrjährigen Vergütungskomponenten bestehende leistungsorientierte variable Vergütung des Vorstands
wird nach einheitlichen Leistungskriterien sowie einer einheitlichen Systematik bestimmt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Anforderungen des
§ 87a AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 beschlossenen Fassung, soweit keine Abweichung von diesen
Empfehlungen erklärt wird. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen Rahmens
ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
|
| b) |
Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG)
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats geltenden
Empfehlungen des DCGK und die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und
von diesem nebst ihrer Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung den Beschluss nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf den Abschluss aller zukünftigen Vorstands-Anstellungsverträge
und die Verlängerung bestehender Vorstands-Anstellungsverträge.
|
| c) |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung (Struktur und Höhe)
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr auf Basis des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der
Ziel-Gesamtvergütung. Hierfür zieht er sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich heran.
| aa) |
Horizontal- und Vertikalvergleich
Im Rahmen des horizontalen – externen – Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wird eine im Hinblick auf die Marktstellung der
Gesellschaft (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und
vertreiben, herangezogen.
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen – internen – Vergleich zur Vergütung
der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor. Sofern die Weitergewährung der Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrates außer Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
zur Lage der Gesellschaft sowie zur Üblichkeit der Vergütung steht, hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft das Recht, die Vergütung
des Vorstandsmitglieds auf eine angemessene Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen herabzusetzen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied
berechtigt, seinen Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
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| bb) |
Differenzierung nach unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Vorstandsressorts
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den
Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen
– beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung
von Kriterien wie beispielsweise Erfahrung sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
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| cc) |
Bestandteile der Ziel-Gesamtvergütung
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen
Bestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Die variable Vergütung umfasst zum einen eine variable, erfolgsabhängige einjährige Vergütung („Jährliche Variable Vergütung“) und eine variable, erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung („Mehrjährige Variable Vergütung“) (Jährliche Variable Vergütung und Mehrjährige Variable Vergütung gemeinsam „Variable Vergütung“), die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden.
|
| dd) |
Struktur der Ziel-Gesamtvergütung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG)
Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) stellen sich auf Basis der jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträge wie folgt dar:
Die festen Vergütungsbestandteile (Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen) tragen zu rund 70 % bis 100 % und die Variable Vergütung
zu 0 % bis zu rund 30 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Dabei liegt der Anteil der Nebenleistungen regelmäßig bei 6 % der Gesamtvergütung.
Der Anteil der Jährlichen Variablen Vergütung an der Gesamtvergütung beträgt bis zu 15 % der Gesamtvergütung; der Anteil der
Mehrjährigen Variablen Vergütung an der Gesamtvergütung beträgt bis zu 20 % der Gesamtvergütung.
Die bei den festen Vergütungsbestandteilen dargestellte Obergrenze von 100 % sowie die bei der Variablen Vergütung dargestellte
Untergrenze von 0 % berücksichtigen, dass bei schlechten Unternehmensergebnissen und einer ausbleibenden Zielerreichung der
Gesellschaft die Variable Vergütung auch vollständig ausfallen kann.
Bei der Ausgestaltung der Ziel-Gesamtvergütung wird gemäß der Empfehlung des DCGK darauf geachtet, dass die langfristige variable
Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigt. So wird der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft gelegt, ohne jedoch die jährlichen Ziele zu vernachlässigen.
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| ee) |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und maximale Gesamtvergütung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG)
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erreichen,
sind die Variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null sinken kann. Andererseits ist
für die Variable Vergütung eine Höchstgrenze vorgesehen (Cap).
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung festgelegt.
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Gesamtvergütung beträgt (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) für die Vorstandsmitglieder
maximal EUR 1.200.000,00 (die „Maximalvergütung“). Zur Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft gehören das jeweilige Jahresgrundgehalt, die Variable Vergütung,
etwaige Phantom Shares, Sondertantiemen und Aufwendungen für die D&O-Versicherung sowie weitere Nebenleistungen. Für die Einhaltung
der Maximalvergütung ist bezogen auf die in Phantom Shares deren Wert im Zeitpunkt ihrer Gewährung unter Berücksichtigung
der zukünftigen Gewährung von Matching Shares, also auf die doppelte Höhe der in Phantom Shares reinvestierten Variablen Vergütung
eines Geschäftsjahres maßgeblich.
Die Vergütungsobergrenzen gelten pro rata temporis bei einem Ein- bzw. Austritt eines Vorstandsmitglieds während des laufenden Geschäftsjahres.
|
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| d) |
Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variable Vergütungsbestandteile im Detail
| aa) |
Feste Vergütungsbestandteile
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich an Verantwortungsbereich und Erfahrung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf Monatsraten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird.
Zusätzlich werden dem Vorstand vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen
die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei
der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die
Internetnutzung. Darüber hinaus können jedem Vorstandsmitglied Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-,
Lebens- sowie Rentenversicherungen gewährt werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen
Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart werden können. Die Nebenleistungen werden monatlich jeweils am Ende eines
Kalendermonats ausbezahlt.
Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich
vorgesehenen Selbstbehalt.
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| bb) |
Variable Vergütungsbestandteile
Die Variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie der Gesellschaft,
der Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie
im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft sicherzustellen, werden daraus jährliche und mehrjährige
Ziele finanzieller und/oder nichtfinanzieller Art abgeleitet, deren Erreichen über die Jährliche Variable Vergütung als kurzfristig
orientierte Vergütung sowie die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert wird.
| i. |
Jährliche Variable Vergütung
Die Jährliche Variable Vergütung incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
der Gesellschaft, insbesondere die Erreichung definierter Finanzkennzahlen.
Zu diesem Zweck werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Jährliche Variable Vergütung jährlich aus den
strategischen Unternehmenszielen der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat festgelegt.
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| ii. |
Mehrjährige Variable Vergütung
Die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert den in den relevanten Geschäftsjahren geleisteten Beitrag zur Umsetzung der
Unternehmensstrategie der Gesellschaft, z.B. die Erreichung des definierten Net New ARRs, Umsatzes und EBITs. Zu diesem Zweck
werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Mehrjährige Variable Vergütung jährlich für die jeweils beiden
folgenden Geschäftsjahre durch den Aufsichtsrat festgelegt.
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| iii. |
Leistungskriterien
Alle Zielwerte für die Jährliche Variable Vergütung sowie die Mehrjährige Variable Vergütung werden vom Aufsichtsrat in einer
Zielvereinbarung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied anhand der Jahres- und Mehrjahresplanung festgelegt, wobei die finanziellen
Leistungskriterien anhand der Budgetwerte der Jahres- und Mehrjahresplanung festgelegt werden.
Die finanziellen Leistungskriterien für die Jährliche Variable Vergütung und die Mehrjährige Variable Vergütung orientieren
sich an in der Zielvereinbarung festzulegenden Finanzkennzahlen (einschließlich ihrer Gewichtung), wie z.B. Net New ARR, Umsatz
sowie EBIT, die nachfolgend dargestellt werden.
| - |
Der Net New ARR bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen
reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab und stellt den Vertriebserfolg im Cloud-Geschäft dar.
|
| - |
Der Umsatz-Zielwert bildet die Steigerung der Umsatzerlöse ab und zeigt das Unternehmenswachstum.
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| - |
Der EBIT-Zielwert bildet die EBIT-Steigerung ab und dient als Messgröße für die Profitabilität der Gesellschaft.
|
Die Erreichung oder Nichterreichung des der Zielwerte werden durch den Aufsichtsrat nach Billigung des Konzernabschlusses
anhand des im Konzernabschluss der Gesellschaft genannten Werte für die festgelegten Finanzkennzahlen festgestellt.
Zudem kann der Aufsichtsrat in der Zielvereinbarung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied nichtfinanzielle Leistungskriterien
(einschließlich ihrer Gewichtung) festlegen. Als mögliche nicht finanzielle Leistungskriterien kommen folgende Aspekte in
Betracht:
| - |
Erfolgreiche Umsetzung eines Value Creation Plans (VCP), unternehmensweiter Einsatz von objectives and key results Methode
(OKR), Umsetzung strategischer Unternehmensziele zur Wertsteigerung des Unternehmens, wie die Erreichung wichtiger strategischer
Vorhaben, die Entwicklung neuer Produkte, Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle
Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben..
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| - |
Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z.B. im Bereich Vertrieb,
Forschung und Entwicklung, Professional Services, IT, Supply Chain. Erreichung und Übererfüllung von Zielen im Rahmen von
guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur, wie etwa Maßnahmen zur Steigerung
der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und
Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG-Ziele)).
|
Für die nichtfinanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat zunächst messbare Zielvorgaben vorgeben, sofern das betreffende
Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. Alternativ dazu kann der Aufsichtsrat aber auch Zielvorgaben
machen, deren Erreichung zwar nicht exakt messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür
ist, dass die Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren Zielvorgaben
zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest argumentativ plausibilisiert werden
kann.
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| iv. |
Auszahlung der Variablen Vergütung
Die Variable Vergütung wird grundsätzlich wie folgt ausgezahlt: Die Erreichung oder Nichterreichung eines Ziels verbunden
mit der Ermittlung der Höhe der Variablen Vergütung stellt der Aufsichtsrat nach Billigung des entsprechenden testierten Jahresabschlusses
fest. Nach dieser Feststellung wird die festgestellte Variable Vergütung entsprechend ausgezahlt.
|
| v. |
Vereinbarung von sog. Phantom Shares (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG)
Die Gesellschaft kann mit dem Vorstandsmitglied auch vereinbaren, dass die Variable Vergütung nicht vollständig ausgezahlt,
sondern dem Vorstandsmitglied stattdessen hierfür anteilig, jedoch maximal in Höhe von 50 % der Variablen Vergütung, virtuelle
Aktien an der Gesellschaft (die „Phantom Shares“) zugeteilt werden.
Die Anzahl der zuzuteilenden Phantom Shares ergibt sich aus der Division des einbehaltenen Anteils der Variablen Vergütung
durch den Anfangskurs. Der „Anfangskurs“ entspricht dem Durchschnitt der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
der letzten 30 Tage vor Feststellung der Variablen Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr.
Am letzten Tag der regulären Laufzeit des Vorstandsvertrages des Vorstandsmitglieds werden alle Phantom Shares „gematcht“, d.h. die Anzahl der Phantom Shares verdoppelt sich zu diesem Stichtag, sofern der Vorstandsvertrag zu diesem Zeitpunkt
noch besteht und erst mit Ablauf dieses Tages endet oder darüber hinaus einvernehmlich verlängert wird. Die auf diese Weise
gratis zugeteilten Phantom Shares werden auch „Matching Shares“ genannt. Das Vorstandsmitglied wird binnen eines Monats nach Ablauf der Laufzeit des Vorstandsvertrags der Wert seiner Phantom
Shares (unter Einschluss der Matching Shares) abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl
der Phantom Shares (unter Einschluss der Matching Shares) mit dem Endkurs und wird in bar – nach Abzug hierauf anfallender
Steuern und Sozialabgaben – ausgezahlt. Der „Endkurs“ entspricht dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an den dem Ausscheiden vorangehenden 30
Kalendertagen.
Endet der Vorstandsvertrag vor Ablauf der Laufzeit wegen Arbeitsunfähigkeit, Tod, Kündigung aus wichtigem Grund seitens des
Vorstandsmitglieds oder vorzeitiger Vertragsaufhebung oder scheidet das Vorstandsmitglied aus einem dieser Gründe aus dem
Vorstand aus, findet die Zuteilung von Matching Shares und deren Barausgleich zeitanteilig wie folgt statt:
| - |
Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Phantom Shares erhöht sich in dem Verhältnis der bei Ausscheiden abgelaufenen
Laufzeit zur Gesamtzeit des Vorstandsvertrags (Bsp.: Scheidet das Vorstandsmitglied nach 2,5 Jahren einer insgesamt fünfjährigen
Laufzeit aus, entspricht die Anzahl der Matching Shares der Hälfte (50/100) der Phantom Shares.).
|
| - |
Bei dieser Berechnung der abgelaufenen Laufzeit bleiben Zeiträume der Freistellung und des zeitweiligen Widerrufs der Vorstandsbestellung
nach § 84 Abs. 3 AktG unberücksichtigt. Diese vorzeitig zugeteilten Matching Shares werden zum Endkurs binnen eines Monats
nach den Ausscheiden (jeweils unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben) in bar abgegolten.
|
| - |
Im Übrigen besteht kein weiterer Anspruch auf Zuteilung und Ausgleich von Matching Shares. Die dem Vorstandsmitglied zugeteilten
Phantom Shares (unter Ausschluss der bereits vorzeitig abgegoltenen Matching Shares) werden – unbeschadet der vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsvertrags – zum auf den ursprünglichen Endtermin der Vertragslaufzeit berechneten Endkurs, abgegolten.
Dies gilt auch für Phantom Shares, wenn die Beschäftigung aus anderen als vorstehend genannten Gründen nicht fortgeführt wird
und daher keine Zuteilung von Matching Shares erfolgt.
|
Die Phantom Shares berechtigen weder zu einem Gewinnbezug, einem Anspruch auf Dividendenersatz noch zur Ausübung von Stimmrechten.
Bei effektiven Kapitalerhöhungen (gegen Bar- oder Sacheinlage) und Dividendenauszahlungen bleibt die Anzahl der Phantom Shares
unverändert; auch erfolgt kein Ersatz eines etwaigen Verwässerungsschadens oder -effekts dieser Maßnahmen. Im Falle von Kapitalerhöhungen
aus Gesellschaftsmitteln oder Kapitalherabsetzungen findet der Rechtsgedanke des § 218 AktG entsprechende Anwendung, d.h.
die Anzahl der Phantom Shares erhöht bzw. verringert sich entsprechend.
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| vi. |
Sondertantieme
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft
eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
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| e) |
Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG)
Die zukünftigen Vorstandsdienstverträge enthalten Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der Variablen Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes einschließlich hierfür zugeteilter Phantom Shares (und Matching Shares und deren Abgeltung) für
den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, namentlich eine „Performance Clawback“- und eine „Compliance Clawback“-Regelung.
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| f) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)
| aa) |
Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten
Bestellung gelten die Dienstverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen fort. Bei Erstbestellung eines
Vorstandsmitglieds beträgt die Bestell- und Vertragsdauer in der Regel drei (3) Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode
und Vertragsverlängerung in der Regel ebenfalls drei (3) Jahre.
Sofern die Bestellung der Vorstandsmitglieder widerrufen wird, stellt dies zugleich eine außerordentliche fristlose und hilfsweise
ordentliche zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses dar. Beruht der Widerruf auf
einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses
ist, so endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ab Ende der Organstellung. Verlängert sich
die Kündigungsfrist für die Gesellschaft in Anwendung von § 622 Abs. 2 BGB, gilt dies auch für die Kündigung durch das Vorstandsmitglied.
Das Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, im Falle einer Herabsetzung der Gesamtbezüge durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft den Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
Der Vertrag endet spätestens am Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht.
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele.
|
| bb) |
Arbeitsunfähigkeit und Todesfall
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht
verschuldetem Grund eintritt, wird das Jahresgrundgehalt für die Dauer von sechs (6) Monaten, längstens jedoch bis zum Ende
des Vorstandsvertrages, in unveränderter Höhe weiter entrichtet. Das Vorstandsmitglied muss sich auf diese Zahlungen anrechnen
lassen, was sie/er von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit die Leistungen
nicht ausschließlich auf ihren/seinen Beiträgen beruhen.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vorstandsvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsvertrag
mit dem Tage, an dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt dann vor,
wenn das Vorstandsmitglied voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt
zu erfüllen.
Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds stehen dem/der Witwe(r) und ihren/seinen Kindern, die das das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, als Gesamtgläubiger ein Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung des Jahresgrundgehalts für
den Sterbemonat und die sechs darauf folgenden Monate.
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| cc) |
Kontrollwechsel
Das Dienstverhältnis endet ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist ab dem Erlöschen der Organstellung aufgrund
einer Verschmelzung, Aufspaltung oder eines Formwechsels, es sei denn, das Vorstandsmitglied wird im Zuge der Umwandlung erneut
zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. In den Fällen der Beendigung erhält das jeweilige Vorstandsmitglied – mit
Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – eine Abfindung in Höhe von zwölf Monatsbruttogehältern; bei geringerer Restlaufzeit
verringert sich dieser Betrag entsprechend.
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| dd) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Vorstandsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung
für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst maximal 75 % des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts (ausschließlich Nebenleistungen).
Die Gesellschaft kann bis zur Beendigung des Vorstandsvertrages mit schriftlicher Erklärung gegenüber Vorstandsmitglied auf
das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass die Gesellschaft mit dem Ablauf von sechs (6) Monaten seit der Erklärung
von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
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| ee) |
Abfindungen
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht auf einem wichtigen Grund oder der Herabsetzung der Gesamtbezüge
beruht, werden Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied den Wert von 24 Monatsbruttogehältern nicht überschreiten (Abfindungs-Cap)
und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vergüten.
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| g) |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie
die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen
Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung
vom Vergütungssystem notwendig ist, um die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der zu gewährleisten. Derartige außergewöhnliche
Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen
sind insbesondere in Wirtschafts- oder Finanzkrisen, einer Pandemie, einer Unternehmenskrise oder bei erheblichen Änderungen
in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie oder der Wirtschafts- und Vermögenslage der Gesellschaft zulässig, in
denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potentiellen) Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems
und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse nicht mehr gewährleistet oder zumindest deutlich beeinträchtigt
erscheint.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind
| - |
die festen Vergütungsbestandteile (Jahresgrundgehalt (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und Nebenleistungen (Höhe,
Art und Gewährungszeitpunkt),
|
| - |
die variablen Vergütungsbestandteile (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Leistungskriterien sowie des
Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander), sowie
|
| - |
die betragsmäßige Maximalvergütung.
|
Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts
der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die
Gewähr einer Variablen Vergütung zugunsten eines erhöhten Jahresgrundgehalts vorübergehend auch vollständig verzichten.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat neu in den Vorstand bestellten Mitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (Umzugskostenpauschalen)
gewähren.
Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
|
|
| III. |
Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
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| 1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Dienstags, den 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim per Telefax: +49 621 37909086 per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Dienstags, den 18. April
2023 (d.h. 0:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch den Letztintermediär
gemäß § 67c AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
dienen. Sie enthalten zusätzlich die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden,
die Sie benötigen, um die Hauptversammlung nicht vor Ort, sondern über Livestream zu verfolgen und um ggfls. dem Stimmrechtsvertreter
Vollmacht und Weisungen zu erteilen oder einen Dritten zu bevollmächtigen.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
|
| 2. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal zur Verfolgung der Liveübertragung der Hauptversammlung, der Erteilung von Vollmacht und
Weisung an den Stimmrechtsvertreter und der Übermittlung von Vollmachten an Dritte
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr erstmals seit Beginn der Covid-19-Pandemie wieder als Präsenzversammlung
abgehalten. Die Versammlung wird aber zugleich wie in den drei vorangegangenen Jahren für unsere zur Hauptversammlung angemeldeten
Aktionäre und deren Bevollmächtigte vollständig in Bild und Ton live über das HV-Portal übertragen. Außerdem eröffnen wir
unseren zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten erneut die Möglichkeit, über das
HV-Portal ab dem Nachweisstichtag bis zum Beginn der Abstimmung den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen bzw. diese zu ändern oder zu widerrufen. Sie können zudem Dritte über das HV-Portal
bevollmächtigen oder bereits erfolgte Bevollmächtigungen übermitteln.
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich. Es ist passwortgeschützt. Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Eintrittskartennummer
und PIN) voraus. Diese finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Eintrittskarten, die Sie nach Ihrer Anmeldung
zur Hauptversammlung erhalten. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die
erforderlichen Zugangsdaten erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Eintrittskarte auf den Namen des Bevollmächtigten
ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
|
| 3. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10, 07743 Jena Telefax: +49 3641 50 1001 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 24. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen oder
wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss
eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen
insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
|
| 4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. April 2023, 24:00 Uhr MESZ (Samstag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Postadresse zu richten:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10, 07743 Jena
|
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
|
| 5. |
Vollmachten / Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen Rechte
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
a) an Dritte
Aktionäre können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
und ihrer sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen vorbehaltlich
der nachfolgenden Sonderfälle der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bei der Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare
erforderlich. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bitten wir bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird
jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
herunterladbar.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
b) an den Stimmrechtsvertreter
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten:
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, muss diesem dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt
wird, wird sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Abgesehen von der Stimmrechtsausübung
steht der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge
zu stellen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen
Gebrauch machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben, als die betreffenden Aktien in der Hauptversammlung
durch einen physisch präsenten anderen Bevollmächtigten oder den physisch präsenten Aktionär vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der
Internetadresse
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugängliche HV-Portal gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung
des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar
bis zu Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare
erfolgen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die (in Textform) ausgefüllte Vollmacht und
Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung selbst erklärt werden, bis spätestens
7. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte
Datei im pdf-Format) übermitteln. Darüber hinaus besteht auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort oder über das HV-Portal Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.
|
| 6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
|
| 7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.582.291,00 und ist in
14.582.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.582.291 beträgt.
|
| 8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich:
| - |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a , 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2022
und der Bericht des Aufsichtsrats,
|
| - |
Lebenslauf des Herrn Frank Fischer,
|
| - |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
I,
|
| - |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen.
|
Unter
| https://www.intershop.de/hauptversammlung |
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse
dort bekannt gegeben.
|
Jena, im März 2023
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
| 1. |
Allgemeine Informationen
| a) |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
|
| b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 Fax: +49 3641 50-1001 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
|
| c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
| E-Mail: |
DatenschutzBeauftragter@intershop.de |
| Postadresse: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
|
|
|
| 2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
| a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
| • |
Vor- und Nachname,
|
| • |
Anschrift,
|
| • |
Sitz/Wohnort,
|
| • |
Aktienanzahl,
|
| • |
Besitzart der Aktien und
|
| • |
Nummer der Eintrittskarte.
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
|
| b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung von Rechten
im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
| c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
| d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung.
|
| e) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
|
| 3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
| • |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
| • |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
|
|
|
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29.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
|
Steinweg 10 |
|
07743 Jena |
|
Deutschland |
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legalGermany@intershop.de |
| Internet: |
https://www.intershop.de |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1595979 29.03.2023 CET/CEST
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| 29.03.2022 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A254211 -
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Dienstag, den 10. Mai 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
ein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum in 07743 Jena, Steinweg 10, im Internet übertragen.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird auch die diesjährige Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme unter Ziffer
III. dieser Einladung.
| I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, d.h.
| a) |
Herrn Dr. Jochen Wiechen und
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| b) |
Herrn Markus Klahn,
|
für das Geschäftsjahr 2021 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats, d.h.
| a) |
Herrn Christian Oecking,
|
| b) |
Herrn Ulrich Prädel,
|
| c) |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
|
für das Geschäftsjahr 2021 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer
zu wählen, und zwar
| a) |
für das Geschäftsjahr 2022; sowie
|
| b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
|
|
| 5. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit aller drei in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2017 gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung
der Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl
| a. |
Herrn Christian Oecking, Dortmund, Senior Advisor
|
| b. |
Herrn Ulrich Prädel, Holzwickede, Executive Advisor
|
| c. |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis, Mainz, Universitätsprofessor an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
|
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 Beschluss fasst,
als Aufsichtsratsmitglieder erneut zu wählen.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 1. Halbsatz AktG, der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung,
werden in den Personen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Velthuis und Herrn Oecking erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Übrigen
in ihrer Gesamtheit mit dem E-Commerce-Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5 2. Halbsatz AktG
vertraut.
Abgesehen davon, dass alle drei Kandidaten bereits seit 2016 Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, bestehen
nach Einschätzung des Aufsichtsrats jeweils keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur Wiederwahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern einerseits
und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten
Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits (C.13 DCGK).
Vorstellung der Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Christian Oecking, Aufsichtsratsmitglied und -vorsitzender der Gesellschaft seit 02.06.2016
Christian Oecking ist als Senior Advisor tätig. Er wurde 1962 in Dortmund geboren und hat an der Universität Dortmund Maschinenbau
studiert. Bereits während des Studiums ist er 1985 in die Softwareentwicklung und Unternehmensberatung eingestiegen. 1993
erfolgte der Wechsel zu EDS - Electronic Data Systems, wo er als Director Business Development und Mitglied der Geschäftsleitung
tätig war. 1998 wechselte er in den Siemens-Konzern und verantwortete das nationale, ab 2001 als CEO das globale Outsourcing
Geschäft. 2009 übernahm Christian Oecking den Vorsitz der Geschäftsführung von Siemens IT Solutions and Services GmbH (SIS).
In dieser Position war er mitverantwortlich für den erfolgreichen Turnaround des Unternehmens sowie den späteren Verkauf der
SIS an ATOS. 2001 gründete er im Bitkom den Arbeitskreis Cloud Computing und Outsourcing, den er bis 2010 als Vorsitzender
leitete. Christian Oecking unterstützt seit seinem Ausstieg bei Siemens nationale und internationale Unternehmen als Aufsichtsrat,
Beirat oder Geschäftsführer. Er ist als Senior Advisor und darüber hinaus in seinen Beteiligungsgesellschaften aktiv.
Christian Oecking ist verheiratet und lebt in Dortmund. Er hält keine weiteren Aufsichtsratsmandate.
Ulrich Prädel, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender seit 16.12.2016, Mitglied seit 01.12.2016
Ulrich Prädel hat nach dem Abschluss seines Informatikstudiums an der Universität Dortmund mehr als 30 Jahre Führungserfahrung
in der IT-Industrie gesammelt. Eine wesentliche Station seiner beruflichen Laufbahn war dabei die Tätigkeit für Electronic
Data Systems (EDS), bei der er mehr als 10 Jahre sowohl Software-Development-Aktivitäten verantwortete als auch Outsourcing-Einheiten
führte, zuletzt als Vice President Communications Industry EMEA. 2001 wechselte Ulrich Prädel zu Capgemini, wo er bis 2016
verschiedene internationale Führungspositionen bekleidete, unter anderem als Group Sales Director und Mitglied des globalen
Capgemini Management Boards. Seit September 2016 ist Ulrich Prädel als Executive Advisor tätig. Er unterstützt IT-Unternehmen
weltweit als Mitglied in Aufsichtsräten, Beiräten und als Berater. Sein Schwerpunkt liegt dabei auf Vertrieb, Transformation
und Restrukturierung.
Herr Prädel ist verheiratet und wohnt in Holzwickede bei Dortmund. Er hält keine weiteren Aufsichtsratsmandate.
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis, Aufsichtsratsmitglied seit 02.06.2016
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis ist Inhaber des Lehrstuhls für Controlling am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Geboren in Südafrika, absolvierte Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis in Deutschland
eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank, bevor er an der Goethe-Universität in Frankfurt BWL studierte, promovierte
und habilitierte. Seine Interessen in der Forschung sowie seine langjährige Projekterfahrung in der Praxis betreffen vornehmlich
die Gestaltung des internen und externen Rechnungswesens, die Konstruktion und Etablierung von Anreizsystemen, die Performance-Messung
sowie die Entwicklung von Konzepten der wertorientierten Unternehmensführung.
Herr Velthuis wohnt in Mainz, ist verheiratet und hat drei Kinder. Univ.-Prof. Dr. Velthuis ist Mitglied in folgendem weiterem
Aufsichtsrat:
| * |
SMT Scharf AG (Vorsitzender)
|
|
| 6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften künftig gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II. abgedruckt und wird der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der unter II. in der Einberufung abgedruckte Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr wird gebilligt.
|
| 7. |
Änderungen der Satzung der Gesellschaft im Hinblick auf Gesetzesänderungen
Nach der bis zum Inkrafttreten des ARUG II geltenden Rechtslage war die Gesellschaft gemäß § 128 AktG a.F. berechtigt, die
nach § 125 AktG erforderlichen Mitteilungen in ihrer Satzung auf den Weg der elektronischen Kommunikation zu beschränken.
Die Gesellschaft machte in dem bislang geltenden § 3 Abs. 3 der Satzung hiervon Gebrauch. Nachdem die Möglichkeit der statuarischen
Abweichung durch das ARUG II ersatzlos gestrichen wurde, ist insoweit eine Anpassung der Satzung erforderlich geworden.
Die Bundesregierung hat im Februar 2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
von Aktiengesellschaften veröffentlicht. Nach diesem Gesetzesentwurf, welcher noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen
muss, kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihren Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine entsprechende Ermächtigung
muss für einen Zeitraum für längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung befristet sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a. |
§ 3 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
| '3. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Inhabern zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft mit deren Zustimmung Informationen
auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.'
|
|
| b. |
§ 15 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
| '4. |
Der Vorstand wird ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung zur Einberufung einer virtuellen
Hauptversammlung ist befristet bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung dieser Änderung der Satzung.'
|
Der Vorstand wird angewiesen, die zu diesem lit. b. zu beschließende Satzungsänderung erst zum Handelsregister anzumelden,
wenn das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit den einleitend beschriebenen Neuregelungen
in Kraft getreten ist.
|
|
| 8. |
Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Vergrößerung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die sämtlich von den Anteilseignern
zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben, so dass die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
in Ansehung von § 95 S. 3 AktG nicht durch drei teilbar sein muss. Der Aufsichtsrat soll auf vier Mitglieder vergrößert werden,
um bei der Besetzung weiteres Knowhow im Aufsichtsrat zu binden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
| '1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.'
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Wahl eines vierten Aufsichtsratsmitgliedes in Ansehung der Vergrößerung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat wird gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung nach Annahme und Eintragung der zu
TOP 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats im Handelsregister aus vier Aufsichtsratsmitgliedern
bestehen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Oliver Bendig, wohnhaft in Heidelberg, Vorstandsvorsitzender der Matrix42 AG,
wird für die Zeit von der Eintragung der zu TOP 8 zu beschließenden Satzungsänderung ins Handelsregister bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied gewählt.
Vorstellung des Lebenslaufs des Kandidaten sowie Angaben zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Oliver Bendig ist Vorstandsvorsitzender der Matrix42 AG - dem Europäischen Marktführer für Enterprise Service Management -
und für die Strategie und Weiterentwicklung des Unternehmens verantwortlich. Neben der Führung der Matrix42-Teams berät er
Kunden und Private Equity Firmen im Bereich Produkt-, Softwareentwicklung. IT-Sicherheit und Go-To_Market mit einem Schwerpunkt
auf Agile- und Digitale Transformation. Zusätzlich ist Oliver Bendig Beirat bei Ecovium, einem führenden Logistiksoftware
Unternehmen in Europa.
Oliver Bendig greift auf mehr als 20 Jahre Erfahrung in Business-to-Business SaaS Software zurück und gilt als Vorausdenker
der Branche. Bevor er 2009 zur Matrix42 kam, war er für das internationale Product Management bei deutschen und US-amerikanischen
Sofwareherstellern wie NetSupport, Enteo Software und FrontRange Solutions verantwortlich. Oliver Bendig ist Diplom-Wirtschaftsinformatiker
(BA) und hat einen Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Science (M.Sc.) in Computer Science von der Fachhochschule Karlsruhe.
Er ist ein Verfechter von Lean Management und agilen Methoden und hat in seiner beruflichen Laufbahn mehrfach internationale
Teams durch eine agile Transformation geführt.
Oliver Bendig ist verheiratet und ist Vater von zwei Kindern. Mit seiner Familie lebt er in Heidelberg. Er ist Mitglied im
folgenden Beirat:
|
| II. |
Vergütungsbericht
Vergütung Vorstand
Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Mai 2021 und ist auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 97,00 % gebilligt.
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen wie die Bereitstellung eines Dienstwagens
und wird monatlich ausgezahlt. Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige
mehrjährige Vergütung, die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden. Die gleichgewichteten Leistungskriterien
für die jährliche und mehrjährige variable Vergütung sind der Cloud-Auftragseingang, Net New ARR1, Umsatz und EBIT. Die variablen Vergütungsbestandteile beinhalten keine aktienbasierte Vergütung. Für besondere Leistungen
und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige
Sondertantieme gewähren.
1 Net New Annual Recurring Revenues (Net New ARR) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch
Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es Veränderungen im Vorstand. Der bisherige Vorstandsvorsitzende Dr. Jochen Wiechen legte mit Wirkung
zum Ablauf der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 sein Vorstandsvorsitzendenmandat nieder und schied wie geplant mit Ablauf seine
Vorstandsvertrages Ende August 2021 auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus. Markus Klahn, bereits seit April 2018 als
COO im Vorstand, ist seitdem Vorstandsvorsitzender der INTERSHOP Communications AG und führt das Unternehmen als alleiniger
Vorstand.
Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung der Vorstandsmitglieder einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar.
| Vorstand |
Jahr |
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
Sonstige Bezüge (TEUR)
|
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung** |
Jahresgrund- gehalt (TEUR)
|
Neben- leistungen (TEUR)
|
Jährliche (TEUR)
|
Mehr- jährige (TEUR)
|
| Markus Klahn |
2021
|
238
|
13
|
70
|
31
|
50
|
402
|
63 % / 25 %
|
| 2020 |
210 |
10 |
28 |
0 |
0 |
248 |
89 % / 11 % |
Dr. Jochen Wiechen (bis 06.05.2021)
|
2021
|
87
|
7
|
0
|
0
|
168
|
262
|
36 % / 0 %
|
| 2020 |
250 |
15 |
33* |
0 |
0 |
298* |
89 % / 11 % |
|
Gesamtvergütung Vorstand
|
2021
|
325
|
20
|
70
|
31
|
218
|
664
|
52 % / 15 %
|
| 2020 |
460 |
25 |
61 |
0 |
0 |
546 |
89 % / 11 % |
* Dr. Jochen Wiechen hat auf seine variable Vergütung für 2020 verzichtet.
** Die sonstigen Bezüge wurden nur für die Berechnung der Gesamtbezüge berücksichtigt.
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie
für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die für die variable Vergütung gewählten
Leistungskriterien stehen dabei im Einklang mit dem Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder, welches den Ausbau des Cloud-Geschäfts
sowie ein profitables Unternehmenswachstum bezweckt. Dabei verdeutlichen die beiden Leistungskriterien Cloud-Auftragseingang
und Net New ARR die Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien Umsatz und
EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte
für die vier Leistungskriterien für das Geschäftsjahr 2021 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre
2021 und 2022 für die mehrjährige variable Vergütung festgelegt. Die Zielwerte mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen
den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung wurden festgelegt
und folgende Zielerreichungen (in %) festgestellt: Cloud-Auftragseingang: 18.000 TEUR, 101 %; Net New ARR: 2.647 TEUR, 108
%; Umsatz: 36.190 TEUR, 99 % und EBIT 800 TEUR, 164 %.
Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus dem im Geschäftsjahr 2020 gültigen Vergütungssystem.
Die Zielerreichung bemisst sich nach der Entwicklung der vier Kennzahlen EBIT, Umsatz, Aktienkurs sowie Net New ARR in den
Geschäftsjahren 2020 und 2021. Die gesetzten Zielwerte wurden beim Aktienkurs und Net New ARR nicht erreicht. Beim EBIT betrug
die Zielerreichung 94 % und beim Umsatz 97 %.
Die sonstigen Bezüge für Markus Klahn beinhalten eine Sondertantieme für die Übernahme des Vorstandsvorsitzenden-Ressorts
und sein überobligatorisches Engagement im zweiten Quartal 2021. Die vertraglich geschuldete Vergütung von Herrn Klahn für
das zweite Quartal 2021 berücksichtigte nicht den besonderen Arbeitsanfall des Vorstands in diesem Quartal; der Aufsichtsrat
gelangte daher zu der Überzeugung, dass die Vergütung insoweit nicht mehr angemessen war. In der Absicht, Herrn Klahn auch
für die Zukunft mit gewachsener Verantwortung als Alleinvorstandsmitglied zu einer erfolgreichen Tätigkeit für das Unternehmen
incentivieren zu können, beschloss der Aufsichtsrat daher die zusätzliche Vergütung von Herrn Klahn. Der Aufsichtsrat hat
entsprechend dem Vergütungssystem diese zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewährt.
Die sonstigen Bezüge für Dr. Jochen Wiechen enthalten die Beträge aus der Vereinbarung zur vorzeitigen Niederlegung des Vorstandsmandats.
Sie setzen sich aus der Fortzahlung der festen erfolgsunabhängigen Vergütung ab Niederlegung des Vorstandsmandats bis zum
Ende des regulären Vertrages Ende August 2021 von insgesamt 79 TEUR nebst Nebenleistungen von 2 TEUR sowie einer Einmalzahlung
von 87 TEUR für den anteilig vertraglich vereinbarten variablen einjährigen und mehrjährigen Vergütungsanspruch für das Geschäftsjahr
2021 zusammen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde einvernehmlich entschädigungslos aufgehoben.
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit und Marküblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen Vergütungssystems
überprüft. Im Rahmen eines horizontalen externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung
der Gesellschaft geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl
der Vergleichsunternehmen erfolgte nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio.
Euro sowie Beschäftige zwischen 100 und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung
im vertikalen internen Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft
der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der jährlichen variablen Vergütung sowie der mehrjährigen
variablen Vergütung festgelegt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder
das Jahresgrundgehalt und 200 % der variablen Vergütung, das entspricht 510 TEUR. Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
wurde im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Die gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 betrug für Markus
Klahn 402 TEUR und für Dr. Jochen Wiechen 262 TEUR.
Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft für den Fall der groben Verletzung von
Vorstandspflichten. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Die Vorstände haben im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt
oder gewährt worden sind.
Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) enden die Vorstandsmandate. Der Vorstand
erhält dann als Entschädigung eine Abfindung von zwölf Monatsgehältern; ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner
als ein Jahr, verringert sich die Abfindung entsprechend. Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern
nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vertrages vergüten, gewährt. Mit den Vorstandsmitgliedern
wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein
Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich Nebenleistungen. Die
Entschädigungszahlung entfällt, wenn Intershop auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet. Die
Vorstandsverträge beinhalten im Krankheitsfall einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge bis maximal
zum Ende der Laufzeit der Verträge. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf
die feste monatliche Grundvergütung für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate. Weitere Leistungen für den Fall
der Beendigung der Tätigkeit sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden. Kredite oder ähnliche Leistungen wurden Mitgliedern
des Vorstands nicht gewährt.
Vergütung Aufsichtsrat
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,98 % gebilligt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste
Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit
(EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a. war. Die Höhe der variablen
Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4 % der Net New Annual
Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr neu gewonnenen,
jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten
jährlich wiederkehrenden Umsätze dar. Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrates
auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt. Zudem
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es keine Veränderungen im Aufsichtsrat.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2021 in allen Aspekten geregelt angewendet. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben keine weiteren Vergütungen erhalten. Kredite oder ähnliche Leistungen sowie Vorschüsse wurden nicht
gewährt.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Vergütung
ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung 2022.
|
|
|
Feste Vergütung (TEUR)
|
Variable Vergütung (TEUR)
|
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung |
| Christian Oecking |
2021
|
80
|
11,4
|
91,4
|
88 % / 12 %
|
| 2020 |
84 |
30 |
114 |
74 % / 26 % |
| Ulrich Prädel |
2021
|
40
|
11,4
|
51,4
|
78 % / 22 %
|
| 2020 |
42 |
15 |
57 |
74 % / 26 % |
| Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis |
2021
|
40
|
11,4
|
51,4
|
78 % / 22 %
|
| 2020 |
42 |
15 |
57 |
74 % / 26 % |
|
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
|
2021
|
160
|
34
|
194
|
82 % / 18 %
|
| 2020 |
168 |
60 |
228 |
74 % / 26 % |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Intershop-Konzerns abgestellt.
|
Geschäftsjahr
|
2017
|
2018
|
Δ
|
2019
|
Δ
|
2020
|
Δ
|
2021
|
Δ
|
|
|
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
%
|
TEUR |
%
|
TEUR |
% |
| Ertragsentwicklung Intershop |
| Konzern-EBIT |
413 |
-5.915 |
-
|
-6.469 |
9%
|
1.044 |
-
|
1.310
|
25%
|
| Jahresüberschuss/-fehlbetrag INTERSHOP Communications AG |
-587 |
-4.260 |
-
|
-11.700 |
-
|
645 |
-
|
502
|
-22%
|
| Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis |
| Mitarbeiter Intershop Konzern |
59 |
59 |
0%
|
59 |
0%
|
59 |
0%
|
65
|
10%
|
| Vorstandsvergütung |
| Markus Klahn (seit 09.04.2018) |
- |
197 |
-
|
220 |
12%
|
248 |
13%
|
402
|
62%
|
| Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
398 |
266 |
-33%
|
265 |
0%
|
298 |
12%
|
262
|
-12%
|
| Aufsichtsratsvergütung |
| Christian Oecking |
100 |
77 |
-23%
|
77 |
0%
|
114 |
48%
|
91
|
-20%
|
| Ulrich Prädel |
50 |
39 |
-22%
|
39 |
0%
|
57 |
46%
|
51
|
-10%
|
| Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis |
50 |
36 |
-28%
|
39 |
8%
|
57 |
46%
|
51
|
-10%
|
Δ = Veränderung
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
|
|
Der Vorstand
Markus Klahn
|
Für den Aufsichtsrat
Christian Oecking
Aufsichtsratsvorsitzender
|
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Erfurt, den 4. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Andreas Kremser
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Marcus Engelmann
Wirtschaftsprüfer
|
|
| |
|
|
|
|
| III. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 14 2020, S. 570) in der Fassung des Aufbauhilfegesetzes vom 10. September 2021 (das 'COVID-19-Gesetz'), hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung an bzw. in der
virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung im
Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena. Dort werden der Vorsitzende des Aufsichtsrats
und des Vorstands sowie evtl. weitere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ein mit der Niederschrift der virtuellen
Hauptversammlung beauftragter Notar anwesend sein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Online-Portal zur virtuellen Hauptversammlung ('Online-Portal') unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
live in Bild und Ton für die Aktionäre im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen
Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
|
| IV. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
|
| 1. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die bis zum Ablauf des Dienstags, den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 621 71 85 92 40 E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist der Anmeldung beizufügen. Dieser Nachweis des Aktienbesitzes
muss sich auf den Beginn des Dienstages, den 19. April 2022 (d.h. 0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Nachweis durch den Letztintermediär
nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
| 2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung
abgeben.
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind
nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt,
in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126,
127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10 07743 Jena Telefax: +49 3641 50 1001 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des Montags, den 25. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B., wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde
oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren
muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge
müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu
der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
erfolgt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| 3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 9. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (Samstag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges
Verlangen an folgende Postadresse zu richten:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10 07743 Jena
|
Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl
| a) |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder
andere nach § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise
gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach
§ 135 gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine
mögliche Form der Vollmacht ab.
Auch benennen wir unseren Aktionären wieder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der virtuellen
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Informationen auf dem
HV-Ticket, das den Aktionären nach der Anmeldung übersandt wird.
Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen
des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei
der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden
den Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem HV-Ticket übersandt.
Außerdem stellen wir unseren Aktionären im Internet unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die virtuelle Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter
der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei
der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Stimmrechtsvertreter c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 621 71 85 92 40
|
Aktionäre können außerdem über das oben unter Ziffer III. angegebene Online-Portal Vollmachten an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal - auch über den 8. Mai 2022 hinaus - noch bis zur Schließung
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder nach Widerruf
geändert werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
|
| b) |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können ausschließlich im
Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal unter der oben unter Ziffer III. angegebenen Internetseite abgegeben
werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
|
|
| 5. |
Fragerecht des Aktionärs
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG wird den Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen
bis spätestens einen (1) Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis
|
Sonntag, 8. Mai 2022, 24:00 Uhr,
|
ausschließlich über das Online-Portal unter der oben unter III. angegebenen Internetseite einreichen. Später eingehende Fragen
werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die
den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
|
| 6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen
Hauptversammlung am 10. Mai 2022 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung
ist ausschließlich über das Online-Portal unter der unter Ziffer III. angegebenen Internetseite möglich.
|
| 7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.194.164,00
und ist in 14.194.164 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der virtuellen Hauptversammlung
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.194.164 beträgt.
|
| 8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet auf der Internetseite der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich:
| - |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr
2021 und der Bericht des Aufsichtsrats.
|
Unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
|
Jena, im März 2022
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
| 1. |
Allgemeine Informationen
| a) |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung -
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.
|
| b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 Fax: +49 3641 50-1001 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
|
| c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
E-Mail: DatenschutzBeauftragter@intershop.de
| Postadresse: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
|
|
|
| 2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
| a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
| * |
Vor- und Nachname,
|
| * |
Anschrift,
|
| * |
Sitz/Wohnort
|
| * |
Aktienanzahl,
|
| * |
Besitzart der Aktien und
|
| * |
Nummer des HV Tickets
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimm-, Frage- und Widerspruchsrechts
in der virtuellen Hauptversammlung.
|
| b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung
und der Ausübung aller Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
| c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister
(insbesondere bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen
Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer
Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
| d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte in der virtuellen Hauptversammlung.
|
| e) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
|
| 3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
| * |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
|
|
|
|
29.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
|
Intershop Tower |
|
07740 Jena |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@intershop.de |
| Internet: |
http://www.intershop.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1314731 29.03.2022
|
| 26.03.2021 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2021 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2021 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.03.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A254211 -
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Wir berufen hiermit die
ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Donnerstag, den 6. Mai 2021, um 11:00 Uhr (MESZ),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus einem Konferenzraum in 07743 Jena, Steinweg 10, im Internet übertragen.
Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie wird auch die diesjährige Hauptversammlung virtuell ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme unter Ziffer
II. dieser Einladung.
| I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die virtuelle Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
| a) |
Herrn Dr. Jochen Wiechen und
|
| b) |
Herrn Markus Klahn
|
für das Geschäftsjahr 2020 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
| a) |
Herrn Christian Oecking,
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| b) |
Herrn Ulrich Prädel,
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| c) |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis
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für das Geschäftsjahr 2020 im Wege der Einzelentlastung jeweils Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer
zu wählen, und zwar
| a) |
für das Geschäftsjahr 2021; sowie
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| b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
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| 5. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 120a AktG neu
eingeführt, der vorsieht, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier (4) Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat spätestens in der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das nachfolgende beschriebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Mai 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wird gebilligt:
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
| a) |
Grundsätze des Vergütungssystems
In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, der Entwicklung und Produktion sowie dem Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten
im Computerbereich, insbesondere E- Commerce-Software, steht im Mittelpunkt unserer Geschäftsstrategie der konsequente Ausbau
des Cloud-Geschäfts bei einem profitablen Unternehmenswachstum. Unser strategisches Ziel ist es, im Cloud-Bereich stetig zu
wachsen und die Cloud-Auftragseingänge und den damit verbundenen Anteil der wiederkehrenden Erlöse zu steigern.
Das System der Vorstandsvergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft:
Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele und setzt wirksame Anreize für eine
wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens unter der Berücksichtigung der Interessen von Aktionären, Kunden,
Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll sowohl im Hinblick auf die Leistung als auch im Hinblick auf die Marktüblichkeit
unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessen sein.
Die aus jährlichen und mehrjährigen Vergütungskomponenten bestehende leistungsorientierte variable Vergütung des Vorstands
wird nach einheitlichen Leistungskriterien sowie einer einheitlichen Systematik bestimmt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Anforderungen des
§ 87a AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung, soweit keine Abweichung von
diesen Empfehlungen erklärt wird. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen
Rahmens ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
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| b) |
Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats geltenden
Empfehlungen des DCGK und die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und
von diesem nebst ihrer Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung den Beschluss nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Der Aufsichtsrat kann in besonderen außergewöhnlichen Situationen, die geeignet sind, die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität
der Gesellschaft zu beeinträchtigen (wie etwa bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Finanz- oder Unternehmenskrise), vorübergehend
von den Bestandteilen des Systems zur Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur- und höhe sowie bezüglich
der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf den Abschluss aller zukünftigen Vorstands-Anstellungsverträge
und die Verlängerung bestehender Vorstands-Anstellungsverträge.
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| c) |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung (Struktur und Höhe)
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr auf Basis des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der
Ziel-Gesamtvergütung. Hierfür zieht er sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich heran.
| aa) |
Horizontal- und Vertikalvergleich
Im Rahmen des horizontalen - externen - Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wird eine im Hinblick auf die Marktstellung der
Gesellschaft (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und
vertreiben, herangezogen.
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen - internen - Vergleich zur Vergütung
der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor. Sofern die Weitergewährung der Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrates außer Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
zur Lage der Gesellschaft sowie zur Üblichkeit der Vergütung steht, hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft das Recht, die Vergütung
des Vorstandsmitglieds auf eine angemessene Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen herabzusetzen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied
berechtigt, seinen Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
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| bb) |
Differenzierung nach unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Vorstandsressorts
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den
Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen
- beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden - nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung
von Kriterien wie beispielsweise Erfahrung sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
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| cc) |
Bestandteile der Ziel-Gesamtvergütung
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen
Bestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Die variable Vergütung umfasst zum einen eine variable, erfolgsabhängige einjährige Vergütung ('Jährliche Variable Vergütung') und eine variable, erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung ('Mehrjährige Variable Vergütung') (Jährliche Variable Vergütung und Mehrjährige Variable Vergütung gemeinsam 'Variable Vergütung'), die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden.
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| dd) |
Struktur der Ziel-Gesamtvergütung
Das Jahresgrundgehalt trägt zu rund 66 %, die Jährliche Variable Vergütung zu rund 15 % und die Mehrjährige Variable Vergütung
zu rund 19 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
Als zusätzliche Bestandteile der festen Vergütung werden Nebenleistungen (im Wesentlichen geldwerte Vorteile, durch die Gesellschaft
übernommene Aufwendungen für die Gestellung von Dienstwagen) gewährt. In der Regel und im Durchschnitt der letzten drei Jahre
liegt die Höhe der Nebenleistungen bei 6 % des Jahresgrundgehalts.
Bei der Ausgestaltung der Ziel-Gesamtvergütung wird gemäß der Empfehlung des DCGK darauf geachtet, dass die langfristige variable
Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigt. So wird der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft gelegt, ohne jedoch die jährlichen Ziele zu vernachlässigen.
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| ee) |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und Maximal-Gesamtvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erreichen,
sind die Variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null sinken kann. Andererseits ist
für die Variable Vergütung eine Höchstgrenze vorgesehen (Cap).
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der Jährlichen Variablen Vergütung sowie der Mehrjährigen
Variablen Vergütung festgelegt.
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für die Vorstandsmitglieder das Jahresgrundgehalt und 200%
der Variablen Vergütung.
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| d) |
Die Vergütungsbestandteile im Detail
| aa) |
Feste Vergütungsbestandteile
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich an Verantwortungsbereich und Erfahrung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird.
Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft
bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons,
einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung.
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| bb) |
Variable Vergütungsbestandteile
Die Variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie der Gesellschaft,
der Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie
im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft sicherzustellen, werden daraus jährliche und mehrjährige
Ziele finanzieller Art abgeleitet, deren Erreichen über die Jährliche Variable Vergütung als kurzfristig orientierte Vergütung
sowie die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert wird.
| i. |
Jährliche Variable Vergütung
Die Jährliche Variable Vergütung incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
der Gesellschaft, insbesondere die Erreichung des definierten Cloud Auftragseingangs, Net New ARRs, Umsatzes und EBITs.
Zu diesem Zweck werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Jährliche Variable Vergütung jährlich aus den
strategischen Unternehmenszielen der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Der Zielbetrag für die Jährliche Variable Vergütung, der bei einer Zielerreichung von 100 % zur Auszahlung kommt, ist auf
rund 15 % der Ziel-Gesamtvergütung festgelegt.
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| ii. |
Mehrjährige Variable Vergütung
Die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert den in den relevanten Geschäftsjahren geleisteten Beitrag zur Umsetzung der
Unternehmensstrategie der Gesellschaft, insbesondere die Erreichung des definierten Cloud Auftragseingangs, Net New ARRs,
Umsatzes und EBITs. Zu diesem Zweck werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Mehrjährige Variable Vergütung
jährlich für die jeweils beiden folgenden Geschäftsjahre durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Der Zielbetrag für die Mehrjährige Variable Vergütung, der bei einer Zielerreichung von 100 % zur Auszahlung kommt, ist auf
rund 19 % der Ziel-Gesamtvergütung festgelegt. Die Mehrjährige Variable Vergütung wird wie folgt ausgezahlt: Die Erreichung
oder Nichterreichung eines Ziels verbunden mit der Ermittlung der Höhe der Variablen Vergütung stellt der Aufsichtsrat nach
Billigung des entsprechenden testierten Jahresabschlusses fest. Nach dieser Feststellung wird die festgestellte Mehrjährige
Variable Vergütung entsprechend ausgezahlt.
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| iii. |
Auszahlung der Variablen Vergütung
Eine Auszahlung der jeweiligen Variablen Vergütung erfolgt nach Feststellung der Höhe der Variablen Vergütung und der Billigung
des entsprechenden testierten Jahresabschlusses.
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| iv. |
Leistungskriterien
Die finanziellen Leistungskriterien für die Jährliche Variable Vergütung und die Mehrjährige Variable Vergütung orientieren
sich am Cloud-Auftragseingang, Net New ARR, Umsatz sowie EBIT und werden nachfolgend - auch aufgrund ihrer identischen Gewichtung
- gemeinsam dargestellt.
| - |
Der Cloud-Auftragseingang-Zielwert wird mit 25 % gewichtet. Der Cloud-Auftragseingang zeigt die Gesamtheit aller unterzeichneten
Kundenaufträge von Neu- und Bestandskunden, die in der Zukunft zur Realisierung von Cloud-Umsatz führen. Er ist die Grundlage
für zukünftiges Umsatzwachstum.
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| - |
Der Net New ARR-Zielwert wird mit 25 % gewichtet. Der Net New ARR bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich
der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab und stellt den Vertriebserfolg
im Cloud-Geschäft dar.
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| - |
Der Umsatz-Zielwert wird mit 25 % gewichtet. Die Steigerung der Umsatzerlöse zeigt das Unternehmenswachstum.
|
| - |
Der EBIT-Zielwert wird mit 25% gewichtet. Das EBIT dient als Messgröße für die Profitabilität der Gesellschaft.
|
Alle Zielwerte für die Jährliche Variable Vergütung sowie die Mehrjährige Variable Vergütung werden anhand der Budgetwerte
der Jahres- und Mehrjahresplanung festgelegt. Die Erreichung oder Nichterreichung des der Zielwerte werden durch den Aufsichtsrat
nach Billigung des Konzernabschlusses anhand des im Konzernabschluss der Gesellschaft genannten Werte für Cloud-Auftragseingang,
Net New ARR, Umsatz und EBIT festgestellt.
Die Cloud-Auftragseingang, Net New ARR, Umsatz und EBIT-Zielwerte werden ex-post im Vergütungsbericht offengelegt, um die
Ambitioniertheit der Zielsetzungen zu unterstreichen und transparent zu machen.
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| v. |
Sondertantieme
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft
eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
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|
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| e) |
Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
Die zukünftigen Dienstverträge enthalten Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der Variablen Vergütung eines
Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, namentlich eine Performance Clawback und
eine Compliance Clawback Regelung.
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| f) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten
Bestellung gelten die Dienstverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen fort. Bei Erstbestellung eines
Vorstandsmitglieds beträgt die Bestell- und Vertragsdauer in der Regel 3 Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode
und Vertragsverlängerung in der Regel 3 Jahre.
Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds stehen der Witwe und seine Kinder, die das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat und die sechs darauf
folgenden Monate.
Sofern die Bestellung der Vorstandsmitglieder widerrufen wird, stellt dies zugleich eine außerordentliche fristlose und hilfsweise
ordentliche zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses dar. Beruht der Widerruf auf
einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses
ist, so endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ab Ende der Organstellung. Verlängert sich
die Kündigungsfrist für die Gesellschaft in Anwendung von § 622 Abs. 2 BGB, gilt dies auch für die Kündigung durch das Vorstandsmitglied.
Das Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, im Falle einer Herabsetzung der Gesamtbezüge durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft den Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
Das Dienstverhältnis endet ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist ab dem Erlöschen der Organstellung aufgrund
einer Verschmelzung, Aufspaltung oder eines Formwechsels, es sei denn, das Vorstandsmitglied wird im Zuge der Umwandlung erneut
zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. In den Fällen der Beendigung erhält das jeweilige Vorstandsmitglied - mit
Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - eine Abfindung in Höhe von zwölf Monatsbruttogehältern; bei geringerer Restlaufzeit
verringert sich dieser Betrag entsprechend.
Der Vertrag endet spätestens am Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht.
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht auf einem wichtigen Grund oder der Herabsetzung der Gesamtbezüge
beruht, werden Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied den Wert von 24 Monatsbruttogehältern nicht überschreiten (Abfindungs-Cap)
und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vergüten.
|
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderungen
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier (4) Jahre durch die Hauptversammlung ein
Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der
ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Die derzeit geltende, in § 13 der Satzung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft enthaltene Vergütungsregelung für
den Aufsichtsrat geht zurück auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Juni 2011.
Ausgehend von dem nachfolgend unter lit. a) dargestellten System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll die derzeitige
Regelung in § 13 der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu gefasst und die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrates
zukünftig der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten bleiben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt deutsche
Corporate-Governance-Vorgaben, insbesondere diejenigen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder
Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten
zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin eine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu
stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen
zu ermöglichen. Zusätzlich sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates eine variable Vergütung erhalten, die an die finanzielle
Situation der Gesellschaft angepasst wird.
Denn der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel nicht
parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig
gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung
der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein.
Ein Sitzungsgeld soll es zukünftig nicht mehr geben.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden durch
entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das Doppelte
der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten. Schließlich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in
eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
einbezogen. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende
Umsatzsteuer.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin
überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier (4) Jahre sowie im
Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung
fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung
von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Soweit in diesem Vergütungsprogramm keine Angaben zu weiteren Inhalten im Sinne des § 87a Abs. S. 2 AktG gemacht werden, wie
z.B. zu Aufschubzeiten und Clawback-Möglichkeiten, sieht das Vergütungssystem keine Regelungen vor, da deren Inhalte vorrangig
auf die Vorstandsvergütung anwendbar sind.
|
| b) |
Festlegung des konkreten Vergütungssystems einschließlich der Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats:
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2024 wie folgt geregelt,
soweit nicht die Hauptversammlung vorher etwas anderes beschließt:
| 1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000 p.a.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen Vergütung.
|
| 2. |
Zusätzlich zu dieser fixen Vergütung nach Ziffer 1. erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung, sofern
das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende
Geschäftsjahr besser als EUR minus 1,0 Mio. p.a. war.
Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrates (einschließlich dessen Vorsitzenden) 0,4
% der Net New Annual Recurring Revenues (ARR). Die Kennzahl Net New ARR stellt die Summe aller in dem betreffenden Geschäftsjahr
neu gewonnenen, jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsätze abzüglich der in der Geschäftsperiode durch Kündigungen und Währungsänderungen
reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsätze dar.
|
| 3. |
Die Vergütung gemäß Ziffer 1. und 2. (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrates auf EUR 80.000
je Geschäftsjahr und für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf EUR 120.000 je Geschäftsjahr begrenzt.
|
| 4. |
Zusätzlich wird die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte oder in einer die Rechnung ersetzenden Gutschrift
ausgewiesene Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe erstattet.
|
| 5. |
Die Vergütung nach Ziffer 1. und 2. ist zahlbar jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
jeweilige Geschäftsjahr Beschluss fasst.
|
| 6. |
Hinsichtlich der Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder gilt § 13 Abs. 2 der
Satzung.
|
| 7. |
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung
entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu.
|
| 8. |
Diese Vergütungsregelung ist anwendbar auf die Aufsichtsratstätigkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2021. § 13 der Satzung in
der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Fassung findet für die Tätigkeit ab Stichtag keine Anwendung mehr.
|
|
| c) |
§ 13 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
'§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats |
| 1. |
Die Hauptversammlung beschließt über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit.
|
| 2. |
Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder.
|
| 3. |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.'
|
|
|
| 7. |
Änderung von § 16 der Satzung der Gesellschaft (Nachweis des Anteilsbesitzes)
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften ist nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediäres gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Das
ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingeführte § 67c
AktG finden ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden.
Nach § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen
über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach § 67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln.
Bei dem Letztintermediär handelt es sich in der Praxis regelmäßig um das depotführende Kreditinstitut.
Die aktuelle Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 4 der Satzung knüpft noch an die Formulierung des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG alte
Fassung an, wonach ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes ausreicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der Gesellschaft zu fassen und
diese an die aktuelle Rechtslage anzupassen:
§ 16 Abs. 1 S. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:
| |
'Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein Nachweis des Letztintermediäres nach § 67c Abs. 3 AktG.'
|
|
| II. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr.
14 2020, S. 570), dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 48 2020, S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde und das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, Seite 3328)
geändert wurde (das 'COVID-19-Gesetz'), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und den Aktionären die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
an bzw. in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Ort der virtuellen Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena. Dort werden der Vorsitzende des Aufsichtsrats
und des Vorstands sowie evtl. weitere Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ein mit der Niederschrift der virtuellen
Hauptversammlung beauftragter Notar anwesend sein.
Die virtuelle Hauptversammlung wird vollständig in dem passwortgeschützten Online-Portal zur virtuellen Hauptversammlung ('Online-Portal') unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
live in Bild und Ton für die Aktionäre im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen
Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
|
| III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
|
| 1. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 2 bis 4 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die bis zum Ablauf des Donnerstages, den 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 621 71 85 92 40 E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist der Anmeldung beizufügen. Dieser Nachweis des Aktienbesitzes
muss sich auf den Beginn des Donnerstages, den 15. April 2021 (d.h. 0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Nachweis durch den Letztintermediär
(z.B. das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut) ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher
oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht von einem teilnahmeberechtigten Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
| 2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimmen in der virtuellen Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) und Vollmachtserteilung
abgeben.
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind
nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt,
in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126,
127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10 07743 Jena Telefax: +49 3641 50 1309 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
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Bis spätestens zum Ablauf des Mittwoch, den 21. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde
oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren
muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge
müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu
der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
erfolgt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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| 3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 COVID-19-Gesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 5. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (Montag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Postadresse zu richten:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10 07743 Jena
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Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl
| a) |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder
andere nach § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise
gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach
§ 135 gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine
mögliche Form der Vollmacht ab.
Auch benennen wir unseren Aktionären wieder einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der virtuellen
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Informationen auf dem
HV-Ticket, das den Aktionären nach der Anmeldung übersandt wird.
Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen
des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei
der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden
den Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit dem HV-Ticket übersandt.
Außerdem stellen wir unseren Aktionären im Internet unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die virtuelle Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter
der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 4. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei
der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:
| |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Stimmrechtsvertreter c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 621 71 85 92 40
|
Aktionäre können außerdem über das oben unter Ziffer II. angegebene Online-Portal Vollmachten an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal - auch über den 4. Mai 2021 hinaus - noch bis zur Schließung
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder nach Widerruf
geändert werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
|
| b) |
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Briefwahlstimmen können ausschließlich im
Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal unter der oben unter Ziffer II. angegebenen Internetseite abgegeben
werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zur Schließung der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen oder geändert werden.
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
|
|
| 5. |
Fragerecht des Aktionärs
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. § 131 Abs. 1 AktG wird den Aktionären ein Fragerecht
im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen
bis spätestens einen (1) Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Zur virtuellen Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis
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Dienstag, 4. Mai 2021, 24:00 Uhr,
|
ausschließlich über das Online-Portal unter der oben unter III. angegebenen Internetseite einreichen. Später eingehende Fragen
werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die
den erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er die Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
|
| 6. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung
Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der virtuellen
Hauptversammlung am 6. Mai 2021 durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation erklärt werden. Die Erklärung
ist ausschließlich über das Online-Portal unter der unter Ziffer II. angegebenen Internetseite möglich.
|
| 7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.194.164,00
und ist in 14.194.164 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der virtuellen Hauptversammlung
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.194.164 beträgt.
|
| 8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen im Internet auf der Internetseite der INTERSHOP
Communications Aktiengesellschaft unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich:
| - |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) für das Geschäftsjahr
2020 und der Bericht des Aufsichtsrats.
|
Unter
| www.intershop.de/hauptversammlung |
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse dort bekannt gegeben.
|
Jena, im März 2021
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
| 1. |
Allgemeine Informationen
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| a) |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung -
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung informieren.
|
| b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 Fax: +49 3641 50-1309 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
|
| c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
E-Mail: DatenschutzBeauftragter@intershop.de
| Postadresse: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
|
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| 2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
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| a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
| * |
Vor- und Nachname,
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| * |
Anschrift,
|
| * |
Sitz/Wohnort,
|
| * |
Aktienanzahl,
|
| * |
Besitzart der Aktien und
|
| * |
Nummer des HV Tickets
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur elektronischen Ausübung des Stimm-, Frage- und Widerspruchsrechts
in der virtuellen Hauptversammlung.
|
| b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung
und der Ausübung aller Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
| c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister
(insbesondere bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen
Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer
Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
| d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte in der virtuellen Hauptversammlung.
|
| e) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
| 3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
| * |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
| * |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
|
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|
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26.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft |
|
Intershop Tower |
|
07740 Jena |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
ir@intershop.de |
| Internet: |
https://www.intershop.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1179008 26.03.2021
|
| 30.07.2015 | INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2015 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2015-07-30 / 15:07
|
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
- ISIN DE000A0EPUH1 -
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 26. August 2015
Zur im Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 26. August 2015, um 10.00 Uhr (MESZ), in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena,
ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter fristgemäß
am 25. Juli 2015 eingegangen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher - unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 8 - auf Verlangen
der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG um folgende Tagesordnungspunkte erweitert und hiermit bekannt gemacht:
Auf Antrag der Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter:
| TOP 9 |
Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Aktionäre Katharina Kliszczynski, Roland Klaus und Gerald Schröter schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Dr. Herbert May und Dr. Kai Hudetz werden mit Wirkung
zum Ablauf der Hauptversammlung abberufen.
Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Beschlussvorschlag der Aktionäre Roland Klaus, Katharina Kliszcynski und
Gerald Schröter zu TOP 9:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Antrag der Aktionäre Klaus, Kliszcynski und Schröter auf Abwahl der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Herbert May und Dr. Kai
Hudetz abzulehnen.
Begründung:
Mit Dr. Herbert May, ehemaliges Vorstandsmitglied der Deutsche Telekom AG, und Herr Dr. Kai Hudetz, Geschäftsführer der IFH
Institut für Handelsforschung GmbH, Köln, verfügt die Gesellschaft über zwei erfahrene und unabhängige Manager mit erheblicher
Branchenkenntnis, die dem Aufsichtsrat seit Dezember 2010 bzw. Juli 2013 angehören. Sie haben in dieser Zeit für Stabilität
des Unternehmens gesorgt und Konflikte zwischen den Aktionären und Organen zu lösen vermocht. Eine erneute Veränderung im
Aufsichtsrat würde zu einer erheblichen Verunsicherung bei den Kunden im Markt und am Kapitalmarkt sorgen. Die Kontinuität
in der personellen Besetzung des Aufsichtsrats ist auch gerade vor den jüngst abgeschlossenen Finanzierungsverhandlungen mit
dem Land Thüringen und der örtlichen Sparkasse als auch im Hinblick auf den jüngst publizierten Verkauf des eBay Enterprise
Konzernteils, zu welchem auch die Ankeraktionärin GSI Commerce Solutions Inc. gehört, geboten. Mit ihrem Verzicht auf 20 %
der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2014 haben beide Aufsichtsratsmitglieder zudem zur finanziellen Entlastung
der Gesellschaft beigetragen und ihre hohe Identifikation mit dem Unternehmen unter Beweis gestellt.
Bei allem Respekt vor dem Engagement von einzelnen Aktionären und der Ausübung von bestehenden Minderheitenrechten sei der
Hinweis erlaubt, dass die aufgrund eines Ergänzungsverlangens in der letzten Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung der
Gesellschaft einen erheblichen Reputationsschaden und Kosten in einer Größenordnung von ca. TEUR 100 verursacht hat, im Ergebnis
aber, wie von Vorstand und Aufsichtsrat in der letzten Hauptversammlung mit ausführlicher Begründung vorhergesagt, ohne Ergebnis
geblieben ist. Die Sonderprüfung hat die Ordnungsgemäßheit der geprüften Geschäftsbeziehung nur bestätigt. Wäre die Hauptversammlung
der Empfehlung der Verwaltung gefolgt, wären dieser Aufwand und dieser Reputationsschaden nicht eingetreten.
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| TOP 10 |
Neuwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern, die
von den Aktionären bestellt werden. Im Falle der Annahme des Abberufungsantrags ist eine Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
erforderlich. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Über die Vorschläge zur Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung entscheiden.
Konkrete Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung unterbreitet werden.
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Sonstige Hinweise
Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen,
insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens, zugänglich.
Jena, im Juli 2015
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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