| 16.02.2026 | Volle Akteneinsicht für Kläger und Auftrag an die Experten zur Erstellung eines unabhänggigen Gutachtens zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu Fortführungswerten erteilt
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EQS-Media / 16.02.2026 / 09:47 CET/CEST
Volle Akteneinsicht für Kläger und Auftrag an die Experten zur Erstellung eines unabhänggigen Gutachtens zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu Fortführungswerten erteilt
Am 5. Februar 2026 hat das Handelsgericht in Zürich zwei wegweisende Beschlüsse gefasst: Es gewährt den Klägern volle Einsicht in die von der UBS editierten Dokumente in die ungeschwärzten Fassungen und erteilte den Gutachterauftrag zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu Fortführungswerten definitiv.
Entscheid zur Akteneinsicht im Verfahren gegen die UBS
Die UBS hatte versucht, den Klägern den Zugang zu den von ihr edierten Unterlagen zu verweigern. Das hat das Gericht abgelehnt und entschieden, dass die Kläger Zugang erhalten zu den ungeschwärzten Dokumenten. Diese Dokumente beleuchten insbesondere die interne Willensbildung der UBS im Vorfeld der CS-Übernahme vom 19. März 2023 sowie deren eigene Bewertungsmodelle für die Credit Suisse. Die UBS hatte verlangt, dass die Kläger nur in diejenigen Unterlagen Einsicht erhalten sollten, auf die sich die Gerichtsgutachten in ihrem Gutachten ausdrücklich stützen, und selbst dort nur in stark geschwärzte Versionen. Die Kläger hätten somit nicht gewusst, ob die edierten Dokumente allenfalls weitere relevante Informationen enthalten, auf welche die Gutachter nicht verwiesen.
Um den Schutz vertraulicher Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten, ist die Einsichtnahme jedoch an strikte prozessuale Auflagen gebunden. Die betroffenen Akten dürfen ausschliesslich physisch in den Räumlichkeiten des Handelsgerichts eingesehen werden. Ein Recht auf Vervielfältigung, etwa durch Kopien oder Fotografien, besteht nicht. Zudem sind die Informationen aus den Unterlagen vertraulich und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.
Für die UBS ergeben sich aus diesem Entscheid nun zwei Optionen, sich der Gerichtsentscheidung zu widersetzen: Innerhalb einer Frist von 30 Tagen kann der Beschluss beim Bundesgericht angefochten werden. Alternativ steht der Bank das Recht zu, die edierten Unterlagen innerhalb von 40 Tagen vollständig aus dem Verfahren zurückzuziehen, um eine Einsichtnahme zu verhindern. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt, dass ein solcher Rückzug gemäss Art. 164 ZPO im Rahmen der späteren Beweiswürdigung zu Lasten der UBS berücksichtigt würde.
Gutachtensauftrag erteilt
Parallel zu diesen Entwicklungen wurde vom Handelsgericht in Zürich der Gutachtensauftrag an die beiden Experten Prof. Dr. Peter Leibfried und Roger Neininger erteilt. Die beiden Experten sollen nun den Wert der Credit Suisse per 19. März 2023 zu Fortführungswerten im Hinblick auf die Fusion ermitteln. Auf die Beschwerde gegen deren Ernennung ist das Bundesgericht erfreulicherweise nicht eingetreten. Die Erstellung des Gutachtens wird voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Über den SASV:
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. Ziel ist es, für gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen. Der SASV ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
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| 06.08.2025 | Update zur Meyer Burger Technology AG (MBT)
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EQS-Media / 06.08.2025 / 07:00 CET/CEST
Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV): Update zur Meyer Burger Technology AG (MBT)
- MBT hat erneut Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses verstreichen lassen
- Aus US-Gerichtsdokumenten geht hervor, dass MBT bereits am 30.05.2025 in der Schweiz Antrag auf Nachlassstundung gestellt hat
- Gläubiger der Wandelanleihen haben keinen Zahlungsaufschub für ausstehende Zinszahlungen mehr gewährt
- Emittentin der Wandelanleihen, MBT Systems GmbH, hat bereits am 24.06.2025 Insolvenzantrag gestellt
- Verkauf des Lagerbestandes in den USA zu niedrigen Werten: 9 MW sollen an einen Käufer für ca. EUR 1.1 Mio. (0.12 EUR/Watt) verkauft werden
- Aktionäre müssen mit Totalverlust rechnen, aber auch Gläubigern drohen erhebliche Einbussen
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) hat am 07.07.2025 angekündigt, eine Klage gegen die Meyer Burger Technology AG (MBT) und deren aktuelle und ehemalige Organe vorzubereiten.
Aufgrund der erneuten Verschiebung der Publikation des Jahresabschlusses 2024 auf ein unbestimmtes Datum durch MBT informiert der SASV über die neuesten Entwicklungen in der Causa MBT.
MBT hat laut US-Gerichtsdokumenten ( https://restructuring.ra.kroll.com/meyerburger/Home-DownloadPDF?id1=MzY4ODA3MA==&id2=-1) am 30.05.2025 einen Antrag auf Nachlassstundung in der Schweiz gestellt. Zuvor hatte bereits Ende April der von MBT gemeldete Kaufinteressent seinen Rückzug erklärt. Die Gläubiger der Wandelanleihen gewährten keinen weiteren Zahlungsaufschub der seit über einem Jahr fälligen Zinszahlungen. Die Emittentin dieser Wandelanleihen, die MBT Systems GmbH, stellte am 24.06.2025 einen Insolvenzantrag am Amtsgericht Chemnitz. MBT unterliess es ihre Aktionäre über diese Entwicklungen zu informieren. Auch entsprechende Anfragen von Aktionären lies MBT unbeantwortet.
Im Rahmen der Asset-Verwertung in den USA wurde bekannt ( https://restructuring.ra.kroll.com/meyerburger/Home-DownloadPDF?id1=MzgzMTMzNQ==&id2=-1), dass die unter Chapter 11 stehende US-Tochter von MBT bisher nur einen Käufer für 9 MW an Residential-Modulen zu einem Preis von EUR 1.1 Mio. finden konnte. Der Preis von 0.12 EUR/Watt liegt deutlich unter den bilanzierten Werten, obwohl in den USA aufgrund von Zöllen höhere Modulpreise erzielt werden können. Die weiteren 32 MW konnten bisher nicht veräussert werden und sollen Mitte August im Rahmen einer Auktion versteigert werden.
Die jüngsten Entwicklungen bestätigen, dass Aktionären der MBT ein Totalverlust droht. Aber auch Gläubiger der MBT und ihrer Tochtergesellschaften müssen bei ungesicherten Forderungen mit hohen Verlusten rechnen.
Der SASV beabsichtigt weiterhin, rechtlich gegen MBT sowie aktuelle und ehemalige Organe der Gesellschaft vorzugehen und wird dazu noch die weitere Entwicklung abwarten. Insbesondere der Jahresabschluss 2024 sowie das Urteil zum Antrag auf Nachlassstundung dürften weitere Anhaltpunkte liefern.
Geschädigte Aktionäre und Gläubiger können sich beim SASV über das folgende Formular registrieren, um zukünftig weitere Informationen zu erhalten.
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| 07.07.2025 | Vorbereitung einer Klage gegen Meyer Burger sowie aktuelle und ehemalige Organe. Aktionären droht Totalverlust.
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EQS-Media / 07.07.2025 / 07:00 CET/CEST
Vorbereitung einer Klage gegen Meyer Burger sowie aktuelle und ehemalige Organe. Aktionären droht Totalverlust.
Die Meyer Burger Technology AG (MBT) hat die Öffentlichkeit und ihre Aktionäre wiederholt falsch informiert. Darüber hinaus hat MBT wiederholt gegen die Pflicht, Ad-hoc-Meldungen zu veröffentlichen, verstossen. Den zahlreichen Aktionären ist hieraus erheblicher Schaden entstanden. Es zeichnet sich aufgrund der diversen Insolvenzen der deutschen und amerikanischen Tochtergesellschaften ein Totalverlust ab.
Letzten Freitag wurde mitgeteilt, dass Franz Richter gerichtlich zum einzigen Verwaltungsrat bestimmt wurde. Das Regionalgericht Oberland musste tätig werden, da MBT es unterlassen hat, eine Generalversammlung abzuhalten. Andreas Herzog ist aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Damit hat MBT keinen Verwaltungsrat mehr mit Wohnsitz in der Schweiz.
MBT hat in der Vergangenheit wiederholt die Öffentlichkeit und die eigenen Aktionäre falsch informiert. Dies betrifft insbesondere die technische Leistungsfähigkeit der eigenen Module und die damit verbundene Roadmap, sowie die Modalitäten des Abnahmevertrags mit DESRI (s.a. bisherige Veröffentlichungen zu MBT). Investoren haben insbesondere aufgrund der behaupteten technischen Überlegenheit und dem Abnahmevertrag mit DESRI für die in den USA produzierten Module MBT Kapital zur Verfügung gestellt. In den letzten Jahren warb MBT über eine Milliarde Schweizer Franken an Eigen- und Fremdkapital ein. Die Marktkapitalisierung betrug zeitweise sogar über zwei Milliarden Schweizer Franken. Da sowohl die technologische Roadmap weit verfehlt, als auch der Abnahmevertrag von DESRI gekündigt wurde, mussten die deutschen und amerikanischen Tochtergesellschaften bereits Insolvenz anmelden. Für Aktionäre ist in der Folge ein Totalverlust absehbar.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Lagerbestand an fertigen Modulen in den letzten Jahresabschlüssen zu hoch bewertet worden ist. Die fertigen Module konnten lange Zeit nicht verkauft werden und es ist daher davon auszugehen, dass relevante Verkäufe nur zu deutlich niedrigeren Preisen als bilanziert erfolgten.
Auch hat MBT wiederholt gegen die Ad-hoc-Pflicht verstossen. Zuletzt wurde unterlassen, rechtzeitig über die Einstellung der Produktion am Standort Goodyear zu informieren. Mitarbeiter berichteten vorgängig in US-Medien über diese Entscheidung von MBT, bevor der Markt im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung unterrichtet wurde. Auch hier wurden Marktteilnehmer in Folge des Verstosses geschädigt.
Der SASV hat die Verstösse dokumentiert und bereitet eine Klage für die geschädigten Aktionäre vor. Geplant ist die Klageschrift nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der Generalversammlung zu finalisieren.
In dem Zusammenhang plant der SASV auch gegen aktuelle und ehemalige Organe der MBT vorzugehen, da davon auszugehen ist, dass diese vorsätzlich gehandelt haben. Im Rahmen einer Prozessfinanzierung soll geschädigten Aktionären auch eine Klageteilnahme ohne finanzielles Risiko ermöglicht werden. Interessierte ehemalige und aktuelle Aktionäre können sich über das folgende Formular registrieren, um zukünftig weitere Informationen zu erhalten.
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| 24.06.2025 | Zwischenerfolg für Klage des SASV: Handelsgericht ordnet Einholung eines Gerichtsgutachtens zum Fortfüh-rungswert ein. UBS-CEO Ermotti widerspricht Argumentation der UBS
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EQS-Media / 24.06.2025 / 11:09 CET/CEST
Zwischenerfolg für Klage des SASV: Handelsgericht ordnet Einholung eines Gerichtsgutachtens zum Fortfüh-rungswert ein. UBS-CEO Ermotti widerspricht Argumentation der UBS
Im Verfahren der ehemaligen Credit-Suisse-Aktionäre gegen die UBS nach Art. 105 FusG hat das Handelsgericht in Zürich verfügt, dass ein gerichtliches Gutachten zum Wert der Credit Suisse per 19. März 2023 zu Fortführungswerten einzuholen ist – ein wichtiger Zwischenerfolg für die klagenden Aktionäre. Zudem widerspricht UBS CEO Sergio Ermotti in öffentlichem Interview der Argumentation der UBS, die CS sei zum Zeitpunkt der Übernahme wertlos gewesen.
Nachdem sowohl die Kläger als auch die UBS ihre Sicht der Dinge zweimal frei vortragen konnten, hat das Handelsgericht die nächsten Verfahrensschritte am 19. Juni im Rahmen eines Beweisbeschlusses festgehalten. Dabei hat es zum einen ein gerichtliches Gutachten zum Unternehmenswert zu Fortführungswerten der Credit Suisse zum Stichtag, dem 19. März 2023, angeordnet, und zum anderen die UBS zur Herausgabe zahlreicher interner und externer Dokumente verpflichtet.
Gerichtliches Gutachten
Mit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens zum Unternehmenswert der Credit Suisse zum 19. März 2023 kommt das Gericht einer zentralen Forderung der Kläger nach. Umso erfreulicher aus Klägersicht ist dabei, dass das angeordnete Gutachten den Unternehmenswert der Credit Suisse zu Fortführungswerten zu bestimmen hat. Damit lehnt das Gericht das Argument der UBS, wonach die Credit Suisse – wenn überhaupt – zum in aller Regel deutlich tieferen Liquidationswert bewertet werden sollte, implizit ab. Auch die Behauptung der UBS, wonach die Credit Suisse am 19. März 2023 in jedem Fall «wertlos» gewesen sei, scheint das Gericht nicht überzeugt zu haben, da es in diesem Fall von der Anordnung eines Gutachtens hätte absehen können.
Für die Ausfertigung des Gutachtens schlägt das Handelsgericht zwei Co-Gutachter vor. Bis am 3. Juli 2025 können die Parteien Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorbringen. Bis dahin verzichtet der SASV auf eine Namensnennung.
Herausgabe zahlreicher interner Dokumente
Sodann muss die UBS bis am 14. Juli 2025 verschiedene Dokumente beim Gericht einreichen oder aber schlüssige Gründe vorbringen, weshalb sie die Herausgabe dieser Dokumente verweigern können soll. Konkret geht es um die folgenden Dokumente:
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Alle internen und externen Bewertungen der Credit Suisse, die seit dem 1. Oktober 2022 durch UBS oder Credit Suisse erstellt wurden;
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Die vorläufige Einschätzung des Managements der UBS zu den Konsequenzen einer Transaktion mit der Credit Suisse, die am 19. Dezember 2022 vor dem Strategy Committee präsentiert wurde;
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Der Business Plan des Managements der Credit Suisse vom Februar 2023 (für die Jahre 2023–2027), der Rothschild & Co als Grundlage für deren Fairness Opinion diente;
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Der von der Credit Suisse genehmigte Analystenkonsens für 2023–2025 sowie eine Extrapolation bis 2028 – ebenfalls Grundlage der Rothschild-Bewertung;
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Geschäftsberichte und Finanz- und Geschäftszahlen der Credit Suisse, die Morgan Stanley & Co. bei der Ausarbeitung der Fairness Opinion vom 19. März 2023 vorlagen; und
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Interne Business Pläne des Managements der UBS zur Credit Suisse, die Morgan Stanley & Co. bei der Ausarbeitung der Fairness Opinion vom 19. März 2023 vorlagen.
Zwischenerfolg für die Klägerseite
Vor allem die Anordnung eines Gerichtgutachtens ist ein wichtiger Zwischenerfolg für die Klägerseite. Und da das Handelsgericht die Credit Suisse ausdrücklich zum Fortführungswert bewertet haben will, ist davon auszugehen, dass es sich bereits eingehend mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt hat.
Davon zeugt auch die Anweisung des Handelsgerichts an die UBS, ganz konkrete Dokumente herauszugeben. Es scheint, als wolle sich das Handelsgericht selbst ein genaues Bild der Situation und des Werts der fusionierten Gesellschaften machen und nicht einfach auf Behauptungen der involvierten Personen abstellen. Das ist sehr zu begrüssen.
Aussagen von Sergio Ermotti widersprechen prozessualen Vorbringen der UBS
Wenig vorteilhaft für die UBS dürften auch die Aussagen ihres CEOs Sergio Ermotti sein, die am 22. Juni 2025 in der Sonntagszeitig zu lesen waren: So führte Herr Ermotti aus, dass man die Credit Suisse – als Alternative zur Fusion – auch hätte liquidieren können, ohne dass der Steuerzahler einen einzigen Franken verloren hätte; denn unabhängig davon, wie das Geschäft der Credit Suisse geführt wurde, die Kapitalposition und die Bilanz waren stark genug, um die Bank im aktuellen Regime zu liquidieren.
Die Folge einer solchen Liquidation wäre gewesen, so Sergio Ermotti weiter, dass die Credit Suisse weiterbestanden hätte, etwa in der Grösse einer Kantonalbank. Und das sei nicht nur seine Meinung:
«Jeder einzelne Experte, der im FSB (Financial Stability Board) war, die Bankexperten und alle die anderen, waren eindeutig: Eine Sanierung der Credit Suisse wäre möglich, und die Credit Suisse hätte am ersten Tag ein Eigenkapital gehabt, das viermal so hoch gewesen wäre wie die Mindestanforderungen.»
Sergio Ermotti widerspricht damit der von der UBS im Rahmen des Gerichtsverfahrens geäusserten Auffassung sowie der Einschätzung ihres Gutachter, Dr. Thomas Vettiger, diametral. Anders als von der UBS im Verfahren wiederholt behauptet, war auch sie sich bewusst, dass die Credit Suisse zu keinem Zeitpunkt «wertlos» war und deren Aktionäre auch im Falle einer Liquidation keinen Totalverlust erlitten hätten. Vielmehr wäre gemäss dem CEO der UBS und den von ihr konsultierten Fachleuten eine Verkleinerung der Credit Suisse auf die Grösse einer Kantonalbank mit ausreichend verbleibendem Eigenkapital möglich gewesen.
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Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. Ziel ist es, für gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen. Der SASV ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
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| 14.05.2025 | UBS-RTPF-Produkte: Zahlreiche Geschädigte aufgrund aggressiver Vermarktung
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EQS-Media / 14.05.2025 / 07:30 CET/CEST
UBS-RTPF-Produkte: Zahlreiche Geschädigte aufgrund aggressiver Vermarktung Immer mehr UBS-Kunden melden erhebliche Verluste durch sogenannte RTPF-Produkte. Verschiedene Medien haben das Thema bereits aufgenommen. Es bestehen Anhaltspunkte für fehlerhafte Beratung und mangelhafte Risikoaufklärung. Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) unterstützt Geschädigte bei möglichen rechtlichen Schritten.
Was sind RTPF-Produkte?
RTPF steht für «Range Target Profit Forward». Es handelt sich um strukturierte Devisenderivate, bei denen regelmässige Auszahlungen nur dann erfolgen, wenn ein bestimmter Währungskurs innerhalb einer vordefinierten Bandbreite bleibt. Sobald diese Bandbreite über- oder unterschritten wird, entstehen für den Anleger erhebliche Verlustrisiken – in vielen Fällen weit über das ursprünglich investierte Kapital hinaus.
Warum sind diese Produkte gefährlich?
Die Produkte sind hochkomplex und für Laien kaum verständlich. Gleichzeitig weisen sie ein asymmetrisches Chancen-Risiko-Profil auf: Die Erträge sind begrenzt, die Verluste potenziell unbegrenzt. Viele Kunden waren sich der Risiken nicht bewusst, da die Produkte oft als konservative oder renditestarke Ergänzungen in der Vermögensverwaltung dargestellt werden. In mehreren, dem SASV bekannten Fällen kam es zu massiven Verlusten oder sogar Nachschusspflichten.
Was ist bei der UBS passiert?
Letzte Woche wurde öffentlich, dass zahlreiche UBS-Kunden durch den Handel mit RTPF-Produkten erhebliche finanzielle Schäden erlitten haben. Betroffen sind insbesondere Privatkunden mit mittleren bis grösseren Vermögen, darunter auch ältere Personen ohne Fachkenntnisse. So wurden RTPF-Produkte gemäss der Sonntagszeitung[1] bereits Kunden mit einem Vermögen von «nur» CHF 600'000 verkauft. Aufgrund der plötzlich fälligen Nachschusspflicht sind diese Kunden heute faktisch ruiniert.
Gemäss Inside Paradeplatz[2] wurden diese Produkte aggressiv vertrieben, und es besteht der Verdacht, dass die Anleger dabei nicht immer über die mit einer Investition in solche Produkte einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden. Wie die Neue Zürcher Zeitung NZZ[3] berichtete, untersucht die UBS derzeit selbst, ob die zuständigen Kundenberater ihren Pflichten nachgekommen sind – Zweifel sind angebracht.
Was tut die FINMA?
Der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist der Fall bekannt. Sie beobachtet derzeit gemäss eigener Aussage die Entwicklung. Zu Einzelheiten will die FINMA aber keine Stellung nehmen.
Was können betroffene Anleger tun?
Anleger, die RTPF-Produkte gezeichnet haben, sollten ihre Vertrags- und Beratungsunterlagen sorgfältig prüfen und sich allenfalls rechtlich beraten lassen. Jedenfalls bei einem moderaten oder gar konservativen Risikoprofil haben solche Produkte im Portfolio von Privatanlegern nichts zu suchen.
Auch der SASV beobachtet die Entwicklung und steht für weitere Fragen von geschädigten Anlegern gerne über das Kontaktformular oder per Email (mail@anlegerschutzverein.ch) zur Verfügung.
Quellen: [1] https://www.tagesanzeiger.ch/trump-strafzoelle-koennten-vermoegen-bei-der-ubs-vernichten-614074928215 [2] https://insideparadeplatz.ch/2025/05/02/ubs-devisen-derivate-skandal-eskaliert-bis-zu-ermotti/ [3] https://www.nzz.ch/finanzen/ubs-kunden-verluste-mit-exotischen-finanzprodukten-ld.1883618
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| 17.02.2025 | Banken bevorzugen eigene Produkte – Kunden zahlen den (doppelten) Preis
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EQS-Media / 17.02.2025 / 12:10 CET/CEST
Banken bevorzugen eigene Produkte – Kunden zahlen den (doppelten) PreisZwei neuere Studien belegen, dass Banken ihre hauseigenen Anlageprodukte auch dann einsetzen, wenn es auf dem Markt deutlich bessere Fremdprodukte gibt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Retrozession könnte diesen Effekt noch verstärkt haben. Die Leidtragenden sind einmal mehr die Anlegerinnen und Anleger.
Seit den Leitentscheiden des Bundesgerichts aus den Jahren 2006 bis 2012 dürfen Finanzdienstleister Retrozessionen nur noch dann behalten, wenn sie ihre Kundinnen und Kunden transparent über die Retrozessionen informiert und diese darauf verzichtet haben. Anders als beabsichtigt, könnte sich diese Rechtsprechung aber nicht zum Vorteil, sondern vielmehr zum Nachteil von Anlegerinnen und Anlegern ausgewirkt haben.
Eine neuere Studie zeigt nämlich, dass Schweizer Banken die wegfallenden Provisionen (über-)kompensierten, indem sie verstärkt ihre eigenen Fonds und strukturierten Produkte in Kundenportfolios platzierten. Der Anteil dieser bankeigenen Produkte stieg signifikant an, während kostengünstigere ETFs und Indexfonds seltener genutzt wurden. Besonders problematisch ist, dass bankeigene Produkte im Durchschnitt deutlich schlechtere risikobereinigte Renditen erzielen, höhere Gebühren aufweisen und weniger transparent sind. Dies führte dazu, dass Kunden eine substanziell geringere Nettorendite erhielten, insbesondere in der Vermögensverwaltung, wo Banken eigenständig über Portfoliozusammensetzungen entscheiden.
Eine weitere aktuelle Studie bestätigt diese Problematik und zeigt, dass Banken durch ihre dominierende Rolle als Vertriebskanal von Investmentfonds den Wettbewerb massiv einschränken. So weisen etwa hauseigene Fonds eine deutlich geringere Manageraktivität auf. Sie weichen kaum von ihren Benchmarks ab, eine Praxis, die als «Closet Indexing» bekannt ist. Das bedeutet, dass Kunden zwar hohe Gebühren für vermeintlich aktiv gemanagte Fonds zahlen, diese Fonds jedoch weitgehend passiv verwaltet werden. Zudem geben bankeigene Fonds mögliche Kostenvorteile kaum je an die Anleger weiter. Während unabhängige Fondsmanager unter Wettbewerbsdruck stehen, um bessere Renditen zu liefern, schützt die bankeigene Vertriebsstruktur ineffiziente Produkte vor Marktmechanismen.
Beide Studien zeigen, dass eine Offenlegung von Retrozessionen allein nicht ausreicht, um Interessenkonflikte im Finanzsektor zu reduzieren. Statt einer objektiven Beratung und Vermögensverwaltung setzen Banken weiterhin auf eigene Produkte, die hohe Gebühren verursachen und dadurch schlechtere Rendite bringen. Insbesondere unerfahrene Anleger sind von dieser Praxis betroffen, da sie sich auf die Empfehlungen ihrer Bank verlassen.
Doch gegen diese kundenfeindliche Praxis regt sich Widerstand. «Hauseigene Produkte sind nach den Retrozessionen das nächste grosse Thema», sagt Rechtsanwalt Tobias Aggteleky, der regelmässig Bankkunden in Zivilprozessen gegen Banken vertritt. Und weiter: «In praktisch jedem Prozess, den ich derzeit für meine Klientinnen und Klienten führe, geht es mitunter um die Frage, ob der Kauf der hauseigenen Produkte tatsächlich im Interesse der Kundin oder des Kunden war – oder vielmehr allein im Interesse der Bank. Bis jetzt konnte noch keine Bank zeigen, dass der Kunde von hauseigenen Produkten profitiert hat.»
Auch die FINMA hat das Problem erkannt und den Einsatz hauseigener Produkte in ihrem kürzlich publizierten Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistern deutlich eingeschränkt. So ist eine Investition in hauseigene Produkte nur noch dann zulässig, wenn diese im Rahmen eines Selektionsprozesses nach objektiven Kriterien ausgewählt wurden. Ist ein eigenes Produkt schlechter – insbesondere: teurer – als vergleichbare Fremdprodukte, muss die Investition unterbleiben.
Diese Entwicklung ist erfreulich. Es bleibt zu hoffen, dass Zivilgerichte dem Einsatz hauseigener Produkte in ähnlich klarer Weise Grenzen setzen werden wie die FINMA. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger endlich im Mittelpunkt der Finanzberatung stehen – und nicht die Gewinninteressen der Banken. Quellen:
- Schaub, Nic & Straumann, Simon (2022). The Impact of a Ban on Kickbacks on Individual Investors. SSRN Working Paper.
- Fernandes, Mario, Scheld, Dominik & Stolper, Oscar A. (2023). Affiliated Mutual Funds: Beyond the Reach of the Invisible Hand? SSRN Working Paper.
- FINMA, Rundschreiben 2025/2 – Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV vom 31. Oktober 2024
Über den Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV): Der SASV setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. Ziel ist es, für gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen.
Pressemitteilung auf der Website des SASV: https://www.anlegerschutzverein.ch/post/banken-bevorzugen-eigene-produkte-kunden-zahlen-den-doppelten-preis
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| 13.01.2025 | SASV reicht Noveneingabe beim Handelsgericht Zürich in Folge der Veröffentlichung des PUK-Berichts am 20.12.2024 ein
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EQS-Media / 13.01.2025 / 10:24 CET/CEST
Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) macht Noveneingabe beim Handelsgericht Zürich in Folge der Veröffentlichung des PUK-Berichts am 20.12.2024
Am 20. Dezember 2024 veröffentlichte die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) im Rahmen einer Pressekonferenz ihren Bericht über die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der Credit Suisse-Krise. Die Erkenntnisse der PUK bekräftigen die in der Klage des SASV vorgebrachten Argumente, dass der bezahlte Übernahmepreis von 3 Milliarden Franken für die CS durch die UBS erstens willkürlich festgelegt wurde und zweitens deutlich zu niedrig war. Drittens schloss der Bundesrat die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses bewusst nicht aus.
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) hat am 10. Januar 2025 eine Noveneingabe zu dem am 20.12.2024 veröffentlichten Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK-Bericht) beim Handelsgericht Zürich eingereicht. Der PUK-Bericht gilt im Verfahren gegen die UBS als neues Beweismittel und wurde im Rahmen der Noveneingabe (Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel) vom SASV gewürdigt.
Die Erkenntnisse, die aus dem PUK-Bericht zu gewinnen sind, bekräftigen die in der Klage des SASV vorgetragenen Argumente. So geht aus dem PUK-Bericht deutlich hervor, dass auf den Verwaltungsrat der Credit Suisse durch die UBS direkt und indirekt über die Bundesbehörden massiver Druck ausgeübt worden ist, einen niedrigen Kaufpreis zu akzeptieren, der ohne jede objektive Bewertungsgrundlage festgelegt wurde. Schon damals erkannte der Verwaltungsrat der Credit Suisse, dass der von der UBS gezahlte Kaufpreis viel zu niedrig sei und die UBS mit der Übernahme der Credit Suisse rund 30 Milliarden Franken verdienen würde. Ein von der Credit Suisse geforderter Besserungsschein wurde kategorisch abgelehnt.
Der Verwaltungsrat der UBS konnte überhaupt nur deshalb ein Angebot ohne Bewertungsgutachten in Höhe von 3 Milliarden Franken machen, ohne gegen seine Sorgfaltspflicht zu verstossen, weil dieser Wert offensichtlich deutlich zu niedrig war. Wie der PUK-Bericht hervorbringt, ging die UBS damals schon von signifikanten Gewinnen in Folge der Fusion aus, war aber nicht bereit, diese auf objektiver Grundlage mit den Aktionären der Credit Suisse zu teilen. Der PUK-Bericht bestätigt sodann, dass auch die UBS selbst stets von Fortführungswerten ausgegangen ist. Zudem verlangte die UBS gemäss Bericht die Aufhebung der Ausschüttungsbeschränkungen bei der Credit Suisse, was darauf hinweist, dass die UBS die Dividendenfähigkeit der Credit Suisse nach erfolgter Fusion als intakt einstufte.
Folgerichtig verzichtete die UBS nur zwei Monate nach der Übernahme der Credit Suisse auf die ihr im Rahmen der Fusion gewährten Bundesgarantien in Höhe von 9 Milliarden Franken.
Den Vertretern des Bundes durfte laut PUK-Bericht bewusst gewesen sein, dass die Rechte der CS-Aktionäre massiv beschnitten wurden, weshalb die Klagerrechte nach Art. 105 FusG bewusst nicht ausgeschlossen wurden. Den CS-Aktionären sollte die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des Übernahmepreises ermöglicht werden. Auf dieser Grundlage wurde auch die Klage des SASV eingebracht.
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| 18.12.2023 | Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) neues Mitglied bei BETTER FINANCE, um die Interessenvertretung von Schweizer Anlegern in Europa zu stärken
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EQS-Media / 18.12.2023 / 15:07 CET/CEST
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) freut sich die Aufnahme als neues Mitglied bei BETTER FINANCE bekannt zu geben, der europäischen Vereinigung von Anlegern und Nutzern von Finanzdienstleistungen, deren Aktivitäten seit 2012 von der Europäischen Union unterstützt werden.
BETTER FINANCE vertritt über 4 Millionen Finanzdienstleistungsnutzer aus der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus. Ziel ist es, die Stimmen der einzelnen Anleger, Sparer und Nutzer von Finanzdienstleistungen auf europäischer Ebene zu bündeln. BETTER FINANCE setzt sich für eine offene, transparente und effiziente Wirtschaft ein, die von Finanzinstituten bedient wird, die das öffentliche Interesse in den Vordergrund stellen.
BETTER FINANCE agiert als unabhängiges Zentrum für Finanzexpertise und Interessenvertretung, das den europäischen Endnutzern von Finanzdienstleistungen (und branchenfremden Akteuren) direkt zugute kommt. Die Mitglieder sind engagierte europäische Organisationen, die die Finanzdienstleistungsnutzer in ihren jeweiligen EU-Mitgliedstaaten vertreten.
Die Ziele des SASV stimmen mit dem Engagement von BETTER FINANCE überein, die faire Behandlung von Investoren und Anlegern sicherzustellen. Der SASV freut sich, durch die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE die Interessen von Schweizer Investoren und Anlegern auch auf europäischer Ebene sicht- und hörbar zu machen und sich aktiv bei BETTER FINANCE zu engagieren.
Die Mitgliedschaft bei BETTER FINANCE unterstreicht das gemeinsame Engagement für Transparenz, Anlegerschutz und die Förderung solider Finanzpraktiken. Der SASV freut sich auf die aktive Zusammenarbeit mit BETTER FINANCE, um wichtige Themen, die Schweizer Anleger betreffen, anzusprechen und gemeinsam einen Beitrag zur Gestaltung einer sicheren und gerechten Finanzlandschaft in Europa zu leisten.
Gegenwärtig vertritt SASV die Interessen von Aktionären in einem Musterprozess gegen die UBS vor dem Zürcher Handelsgericht. Der Streit dreht sich um die umstrittene und vorschnell bewertete Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023. Der SASV weist auf die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert der Credit Suisse hin, die zahlreiche Kleinanleger und Pensionskassengelder geschädigt hat. Der SASV kritisiert auch den Verhandlungsprozess, der eher den Charakter eines Kuhhandels hatte, bei dem der Kaufpreis willkürlich festgelegt wurde, und die fehlende Abstimmung der Aktionäre bei der Übernahme.
Interessierte Aktionäre können sich der Musterklage über folgenden Link anmelden: https://www.anlegerschutzverein.ch/anmeldungklage105fusg
Weitere Informationen zu BETTER FINANCE: https://betterfinance.eu/organisation/
Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein
Schlagwort(e): Verbände
Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG. Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EQS-Media |
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| 20.11.2023 | FCR Immobilien AG – Treuhänder der Sicherungsrechte Verdächtiger in Strafverfahren
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EQS-Media / 20.11.2023 / 14:38 CET/CEST
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) gibt mit dieser Medienmitteilung Hinweise zu folgenden Wertpapieren:
- FCR Immobilien AG Aktie (ISIN: DE000A1YC913)
- FCR Immobilien AG Anleihe 5.25% 2019-24 (ISIN: DE000A2TSB16)
- FCR Immobilien AG Anleihe 4.25% 2020-25 (ISIN: DE000A254TQ9)
- FCR Immobilien AG Anleihe 7.25% 2023-28 (ISIN: DE000A352AX7)
Die in Frankfurt kotierte FCR Immobilien AG plant eine Anleihe (ISIN: DE000A352AX7) mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Kupon von 7.25% zu emittieren. Das Volumen soll bis zu EUR 60 Mio. betragen. Die Zeichnungsfrist endet am 21.11.2023 (12 Uhr).
FCR Immobilien hat zwei weitere Anleihen ausstehend, welche in 2024 bzw. 2025 fällig werden. Gläubiger der in 2024 fälligen Anleihe (ISIN: DE000A2TSB16) können diese in die neu zu emittierende Anleihe umtauschen.
Laut den jeweiligen Prospekten der hier aufgeführten Anleihen der FCR Immobilien AG sollen die Anleihen (Teilschuldverschreibungen) durch Buchgrundschuld besichert werden.
Als Treuhänder der Sicherungsrechte fungiert die Prinz Waldeck Treuhand GmbH mit Sitz in Grünwald. Geschäftsführer der Prinz Waldeck Treuhand GmbH ist Nikolaus Prinz zu Waldeck. Dieser ist auch als Rechtsanwalt für Friedlein & Partner Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer tätig.
In den jeweiligen Wertpapierprospekten werden Risikohinweise in Zusammenhang mit dem Treuhänder aufgeführt. So tragen laut Wertpapierprospekt die Anleger das Risiko von Pflichtverletzungen oder der Insolvenz des Treuhänders.
Diese Risiken sind elementar für die Anleger. Bei einer Insolvenz des Treuhänders kann laut Wertpapierprospekt ein Totalverlust der Anleger nicht ausgeschlossen werden. Die Emittentin FCR Immobilien AG unterlässt es aber auf spezifische Risiken des Treuhänders im aktuellen Wertpapierprospekt hinzuweisen:
Sowohl Nikolaus Prinz zu Waldeck als auch die Prinz Waldeck Treuhand GmbH sind zentrale Verdächtige eines Mitte 2022 unter dem Aktenzeichen UR.2022.297 in Liechtenstein eingeleiteten Strafverfahrens. Verschiedene Anleger und Gläubiger zeigten an, mindestens in zweistelliger Millionenhöhe geschädigt worden zu sein. Es wurden umfassende Durchsuchungen und Beschlagnahmungen schon im letzten Jahr durchgeführt.
So soll Prinz zu Waldeck über Konten der Friedlein & Partner Rechtsanwälte Investorengelder zweckentfremdet weitergeleitet und über die Prinz Waldeck Treuhand GmbH mutmasslich inkriminierte Gelder verschoben haben.
Prinz zu Waldeck soll darüber hinaus durch falsche Vermögensbestätigungen Anleger getäuscht haben.
In der Causa gab es umfassende internationale Medienberichterstattung, in der Prinz zu Waldeck in Zusammenhang mit den falschen Vermögensbestätigungen namentlich erwähnt wird.
Es besteht ein hohes Risiko, dass geschädigte Anleger auch Ansprüche gegen die Prinz Waldeck GmbH geltend machen können.
Die Emittentin FCR Immobilien AG sollte umgehend ihre Aktionäre und Gläubiger über diesen Sachverhalt und die damit verbundenen Risiken informieren.
Zusatzmaterial zur Meldung:
Datei: Strafverfahren_PzW_Landgericht_Liechtenstein
Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein
Schlagwort(e): Unternehmen
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| 14.08.2023 | Schweizerischer Anlegerschutzverein: Mitteilung an (ehemalige) Credit Suisse-Mitarbeitende: SASV unterstützt auch (ehemalige) Mitarbeitende der bei Geltendmachung ihrer Rechte, verspricht Anonymität
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EQS-Media / 14.08.2023 / 17:38 CET/CEST
Der Schweizerischer Anlegerschutzverein (SASV) unterstützt auch (ehemalige) Mitarbeitende der Credit Suisse bei Geltendmachung ihrer Rechte und verspricht Anonymität
- Teilnahme an der Klage ist grundsätzlich anonym, nur im Fall eines aussergerichtlichen Vergleichs müssten alle Teilnehmenden der Klage ihre Identität allenfalls preisgeben, können dies aber auch ablehnen
- Alle Anmeldungen, die am 14.8. eingehen, können berücksichtigt werden. Die notwendigen Unterlagen können nachgereicht werden.
- Der SASV bemüht sich eine Lösung zu finden, dass bei einem möglichen aussergerichtlichem Vergleich die Anonymität gewahrt bleibt und wird diesbezüglich mit der UBS in Kontakt treten
Den SASV haben zahlreiche Anfragen von beunruhigten (ehemaligen) Mitarbeitenden der Credit Suisse erreicht, ob auch sie an der Klage gegen die UBS teilnehmen können und ob ihre Anonymität gewahrt bleiben würde. Jeder CS-Aktionär muss das Recht haben, ohne Sorge vor negativen beruflichen Konsequenzen den Übernahmepreis gerichtlich prüfen zu lassen, um von einer möglichen Kompensationszahlung profitieren zu können.
Der SASV ist sich bewusst, dass eine Teilnahme an der Klage gegen die UBS für (ehemalige) Mitarbeitende der Credit Suisse aus verschiedenen Gründen schwierig sein kann und Anonymität eine wichtige Voraussetzung für eine Teilnahme ist. Aus diesem Grund versichert der SASV, dass eine Teilnahme an der Klage (wie für alle anderen Teilnehmenden auch) bis zum Zeitpunkt der Aufnahme von etwaigen Vergleichsverhandlungen mit der UBS anonym ist und teilnehmenden (ehemaligen) Mitarbeitenden der Credit Suisse die Möglichkeit gegeben wird, sich entscheiden können, ob sie ihre Identität gegenüber der UBS bekanntgeben möchten, oder nicht. Dies wäre nur im Fall einer Einigung bei einem aussergerichtlichen Vergleich notwendig.
Darüber hinaus wird sich der SASV bemühen, mit der UBS eine Lösung für (ehemalige) Mitarbeitende zu finden, dass deren Anonymität auch bei einem aussergerichtlichen Vergleich gewahrt bleibt.
Die jüngsten Entscheidungen der UBS den Garantievertrag mit der Schweizer Regierung in Höhe von 9 Mrd. Fr. aufzulösen und der damit verbundene Anstieg der UBS-Aktie am Tag der Verkündung um 4,7% sind ein starkes Indiz dafür, dass der Übernahmepreis für die Credit Suisse – eine der am besten kapitalisiertesten Banken Europas – aus Sicht der CS-Aktionäre viel zu tief gewesen ist. Eine unabhängige, gerichtliche Überprüfung und Korrektur des Umtauschverhältnisses von 22.48 CS-Aktie pro UBS-Aktie durch einen entsprechenden Experten ist daher notwendig, um den fairen Wert der Credit Suisse zu bestimmen und die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu prüfen. Zumal die Übernahme den Charakter eines Kuhhandels hat, bei dem der Kaufpreis willkürlich festgelegt wurde.
Der aus UBS-Sicht „gute Deal“ wird auch auf dem Rücken der (ehemaligen) Mitarbeitenden der Credit Suisse ausgetragen. So haben viele von ihnen, die einen Teil ihrer Vergütung in Aktien erhalten hatten oder aus Loyalität zum Arbeitgeber in CS-Aktien investierten, einen Grossteil ihrer Ansprüche, ihres Vermögens und Pensionsgelder verloren. Ein erheblicher Teil an Aktienpaketen wurde zudem aufgrund der Übernahme als ungültig erklärt. Der Frust und die Verunsicherung sind somit hoch. Zudem schwebt darüber auch die Angst vor dem Verlust der Arbeit oder die Übernahme in die UBS zu schlechteren Vertragsbedingungen.
Der SASV empfiehlt jedem CS-Aktionär sich einer Klage anzuschliessen, um so seine Rechte zu schützen. Alle Anmeldungen, die am 14.8. eingehen, können berücksichtigt werden. Die notwendigne Unterlagen können nachgereicht werden. Zur Anmeldung hier klicken!
Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein
Schlagwort(e): Finanzen
Veröffentlichung einer Mitteilung, übermittelt durch EQS Group AG. Medienarchiv unter https://www.eqs-news.com.
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