Unternehmenscenter: Aktieninfos
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Geschäftsberichte
Quartalszahlen
Sonstige Dokumente
| Datum | Unternehmensmeldung | |
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| 20.12.2024 | Gericht bestätigt Plangenehmigung für Lötschberg-Ausbau ![]() Medienmitteilung Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte im Juni 2022 unter Auflagen das Projekt «Lötschberg-Basistunnel (LBT): Teilausbau». Für das Ausbauprojekt werden diverse Installationsplätze in den Kantonen Bern und Wallis benötigt. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz vorgesehen. Dieser soll auf dem Steinbruch Mitholz errichtet werden. Rund 1.5 Kilometer unterhalb des Steinbruchs Mitholz befindet sich neben dem Fluss Kander der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken, die teilweise durch Grundwasser gespiesen wird. In der Forellenzucht ereigneten sich zwischen den Jahren 2018 und 2020 grössere Fischsterben. Als deren Ursache vermutet die Blausee AG Schadstoffe von unrechtmässigen Materialablagerungen im Steinbruch Mitholz, die in das Grundwasser gelangten. Gegen die Plangenehmigung erhob die Blausee AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie beanstandet im Wesentlichen die Umweltverträglichkeit des Installationsplatzes Mitholz und macht eine Verletzung des Abfall-, des Gewässerschutz- und des Altlastenrechts geltend. Keine Aufhebung der Plangenehmigung Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 18.12.2024 | Neues Präsidium am Bundesverwaltungsgericht ![]() Medienmitteilung Die Vereinigte Bundesversammlung folgte dem Vorschlag des Bundesverwaltungsgerichts und wählte am 18. Dezember 2024 Claudia Cotting-Schalch als Präsidentin und Contessina Theis als Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts für die Jahre 2025 und 2026. Von Gesetzes wegen nehmen beide auch Einsitz in der Verwaltungskommission. Claudia Cotting-Schalch ist seit 2007 Richterin am Bundesverwaltungsgericht. Sie war während vier Jahren – 2019 bis 2022 – Mitglied der Verwaltungskommission und dieses Jahr Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. Davor präsidierte sie die Abteilung IV (Asylrecht) während sechs Jahren so wie auch, während einem Jahr, die Präsidentenkonferenz. Seit April 2021 ist sie in der Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) tätig. «Unsere Aufgabe ist es, mit unabhängigen und sorgfältig begründeten Urteilen, die in einer angemessenen Frist gefällt werden, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu stärken», sagt die neue Präsidentin. «Ich freue mich darauf, gemeinsam mit allen Kolleginnen und Kollegen, an der Weiterentwicklung des Gerichts zu arbeiten.» Neue Mitglieder der Verwaltungskommission Am 10. Dezember 2024 hat das Gesamtgericht sodann die Präsidentinnen und Präsidenten der sechs Abteilungen gewählt. In den Jahren 2025 und 2026 präsidieren Richterin Iris Widmer die Abteilung I, Richterin Mia Fuchs die Abteilung II, Richter Vito Valenti die Abteilung III (für 2025), Richter Gérald Bovier die Abteilung IV (bisher), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter die Abteilung V (bisher) und Richter Gregor Chatton die Abteilung VI (bisher). Der Abteilungsvorsitz wird gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz für zwei Jahre gewählt und darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 06.12.2024 | Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Berichterstattung in der Sendung «Temps présent» ![]() Stellungnahme Die erwähnte Sendung thematisierte unter dem Titel «Mon juge est-il partisan?» den Einfluss politischer Zugehörigkeiten auf richterliche Entscheidungen. Dabei wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Es wurde suggeriert, dass sie bewusst und systematisch Kostenvorschüsse erheben, um Asylsuchenden den Zugang zu Gerichtsverfahren zu erschweren bzw. zu verwehren. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Richterinnen und Richter handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Kostenvorschüsse sind von Gesetzes wegen vorgesehen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter Darüber hinaus werden die Verfahren in der Regel in Dreier- oder Fünfer-Spruchgremien entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über ein schweizweit einzigartiges völkerrechts- und verfassungskonformes sowie zweckmässiges automatisiertes System für die Fallzuteilung bzw. die Spruchkörperbildung (vgl. Pressemitteilung vom 17. Mai 2023). Die Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter wird bei der Spruchkörperbildung bewusst nicht berücksichtigt, weil sie in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig, nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV) und keine Parteivertreter sind. Das Bundesverwaltungsgericht steht hinter seinen Richterinnen und Richtern Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 05.12.2024 | Bewerbungen für Bieler TV-Konzession weitgehend gleichwertig ![]() Medienmitteilung Anfangs 2023 schrieb das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) 38 TV- und Radiokonzessionen ab 2025 bis 2034 aus. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 der Firma Mystik SA, handelnd als Canal B SA (in Gründung), eine Fernsehkonzession für das Versorgungsgebiet "Biel/Bienne". Das UVEK stellte sich auf den Standpunkt, dass der Leistungsauftrag am besten durch die Canal B SA (in Gründung) erfüllt werden könne. Gegen diese Verfügung erhob die TeleBielingue AG am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Dreistufiges Konzessionsverfahren Die TeleBielingue AG bemängelte, dass die Canal B SA die Konzessionsvoraussetzungen nicht erfülle und verlangte eine Besserbewertung ihrer Bewerbung sowie eine Schlechterbewertung der Bewerbung der Canal B SA. Weitgehend gleichwertige Bewerbungen Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die die Angelegenheit an das UVEK zurück. Um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, erteilt das BVGer der aktuellen Konzessionsinhaberin TeleBielingue AG eine Übergangskonzession von fünf Monaten ab Eröffnung des Urteils. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 22.11.2024 | Urteile zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Post ![]() Medienmitteilung Im Oktober 2020 erwarb die Schweizerische Post die KLARA Business AG (heute ePost Services AG). Dabei handelte es sich um ein privates Unternehmen, das Software für die Bereiche Buchhaltung sowie Kunden- und Auftragsverwaltung entwickelt und vertreibt. Im Juli 2021 erfolgte die Übernahme der Livesystems AG, die im Bereich der digitalen Aussenwerbung tätig ist. Beide Unternehmen werden heute als selbständige Konzerngesellschaften der Post geführt. Zwei Aufsichtsbeschwerden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Das BVGer entwickelt vor diesem Hintergrund die bisherige Rechtsprechung weiter. Es hält daran fest, dass mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige grundsätzlich keine Parteistellung erlangt werden kann. Machen jedoch wie vorliegend private Unternehmen begründet geltend, dass ein staatliches Unternehmen für eine bestimmte privatwirtschaftliche Tätigkeit über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügt oder sich nicht wettbewerbsneutral verhält, besteht eine besondere Beziehungsnähe. Die Parteistellung privater Unternehmen kann in einem solchen Fall nicht grundsätzlich verneint werden. Für die Prüfung, ob die Post für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit die verfassungsrechtlichen Grenzen einhält, ist sodann umfassend die PostCom zuständig. Das BVGer heisst aus diesen Gründen die Beschwerden gut und weist die Angelegenheit an die PostCom zurück. Diese hat abschliessend über die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zu entscheiden und gegebenenfalls zu prüfen, ob die Post für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit über eine hinreichende Marktzugangserlaubnis verfügt. Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 18.11.2024 | Flüchtlingseigenschaft von türkischen Asylsuchenden ![]() Medienmitteilung Die Asylbehörden der Schweiz sind seit einiger Zeit mit türkischen Asylsuchenden konfrontiert, die geltend machen, wegen kritischer politischer Äusserungen seien gegen sie in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Typischerweise geht es dabei um die Straftatbestände der «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs) und/oder der «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes). Die betreffenden Äusserungen werden häufig erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in den Sozialen Medien veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem aktuellen Koordinationsentscheid1 die Frage der asylrechtlichen Relevanz solcher türkischer Ermittlungsverfahren geklärt. Das Gericht stellte fest, dass diese noch nicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat ergeben. Somit sind türkische Asylsuchende nicht einzig aufgrund der Tatsache als Flüchtlinge anzuerkennen, dass im Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind. Sicherheitslage in den Provinzen Hakkâri und Şırnak Im zu beurteilenden Fall hat das BVGer die Beschwerde des Asylsuchenden abgewiesen und den Entscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigt, wonach das Asylgesuch abzulehnen und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich ist. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. --- 1 Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 15.11.2024 | Flüchtlingseigenschaft von türkischen Asylsuchenden ![]() Medienmitteilung Die Asylbehörden der Schweiz sind seit einiger Zeit mit türkischen Asylsuchenden konfrontiert, die geltend machen, wegen kritischer politischer Äusserungen seien gegen sie in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Typischerweise geht es dabei um die Straftatbestände der «Präsidentenbeleidigung» (Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs) und/oder der «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes). Die betreffenden Äusserungen werden häufig erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in den Sozialen Medien veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem aktuellen Koordinationsentscheid1 die Frage der asylrechtlichen Relevanz solcher türkischer Ermittlungsverfahren geklärt. Das Gericht stellte fest, dass diese noch nicht eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat ergeben. Somit sind türkische Asylsuchende nicht einzig aufgrund der Tatsache als Flüchtlinge anzuerkennen, dass im Heimatstaat staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind. Sicherheitslage in den Provinzen Hakkâri und Şırnak Im zu beurteilenden Fall hat das BVGer die Beschwerde des Asylsuchenden abgewiesen und den Entscheid des Staatssekretariats für Migration bestätigt, wonach das Asylgesuch abzulehnen und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich ist. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. --- 1 Dieses Urteil wurde durch die versammelte Richterschaft der Abteilungen IV und V koordiniert. Es analysiert die Situation in einem bestimmten Land und die rechtliche Würdigung ist über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 08.11.2024 | Grünes Licht für das neue SBB-Werk in Arbedo-Castione ![]() Medienmitteilung Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) haben am 20. Dezember 2022 den Bauauftrag für das Projekt «NSIF – Bau des Gebäudes, einschliesslich Vorarbeiten» öffentlich ausgeschrieben. Am 23. Mai 2024 hat die SBB bekannt gegeben, dass sie den Auftrag an das «Consorzio Officine Ticinesi» (OFT) vergibt. Ein ausgeschlossenes Konsortium hat den Zuschlag beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten und die Aufhebung des Zuschlags, die Ungültigerklärung seines Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren, die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Angebots in das Verfahren und die Rückweisung der Akten an die Vergabestelle zur erneuten Prüfung beantragt. Die beschwerdeführenden Unternehmen rügten im Wesentlichen, ihr Ausschluss vom Vergabeverfahren sei nicht rechtmässig. Gerechtfertigter Ausschluss Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 18.10.2024 | Kein Weiterbenützungsrecht für Schweizerwappen ![]() Medienmitteilung Nach dem 2017 in Kraft getretenen Wappenschutzgesetz ist der Gebrauch des Schweizerwappens neu der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten. Für Unternehmen und Vereine mit einer ununterbrochenen Nutzung des Schweizerwappens von mindestens 30 Jahren ist eine Ausnahme vorgesehen. Gesuche um eine Ausnahmebewilligung mussten bis Ende 2018 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestellt werden. Im Juni 2018 stellte die Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) den Antrag, das Schweizerwappen bis Ende Mai 2019 auf den Trikots der Schweizer Nationalmannschaften verwenden zu dürfen. Sie blieb im Austausch mit Bundesbehörden, bis sie im Oktober 2021 ein neues Gesuch um Weiterverwendung stellte. Abweisung der Beschwerde Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze | |
| 17.10.2024 | Wegweisungsvollzug nach Georgien generell zumutbar ![]() Medienmitteilung Ein Ehepaar aus Georgien hatte im August 2024 in der Schweiz Asyl beantragt, mit der Begründung, der Ehemann sei an Krebs erkrankt und benötige eine medizinische Behandlung, die in Georgien nicht ausreichend verfügbar sei. Weitere Gründe für das Asylbegehren hat das Ehepaar nicht genannt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte ihre Asylgesuche im September 2024 abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Das betroffene Ehepaar gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte, in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Sie argumentierten, dass sie in Georgien nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten würden und die Behandlungskosten untragbar seien. Das BVGer stellte in einem Urteil fest, dass die medizinische Versorgung in Georgien trotz niedrigerer Standards als in der Schweiz ausreichend sei und benötigte Chemo-Medikamente auch in Georgien erhältlich seien. Der Ehemann könne in seinem Heimatland die Chemotherapie fortsetzen, wie sie in Georgien bereits begonnen worden war. Auch für finanziell schwache Personen gebe es staatliche Unterstützung. Das BVGer hat die Beschwerde abgewiesen und kam zum Schluss, dass die Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei. Das Ehepaar habe keine hinreichenden Gründe dargelegt, die eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz rechtfertigen würden. Das Gericht hat die Wegweisung demnach bestätigt. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |

