Unternehmenscenter: Aktieninfos
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Geschäftsberichte
Quartalszahlen
Sonstige Dokumente
Datum | Unternehmensmeldung |
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04.07.2025 | Die künstliche Intelligenz ist nicht Erfinderin ![]() Medienmitteilung Ein US-amerikanischer Gesuchsteller meldete beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Lebensmittelbehälter zum Patent an. Er beantragte, sein KI-System DABUS als Erfinder einzutragen, da es die Erfindung selbstständig gemacht habe. Eventuell sei das Patent ohne Erfindernennung und subeventuell mit dem Anmelder als Erfinder zu erteilen. Das IGE wies die Patenteintragung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Anmelders im ersten und zweiten Punkt ab, heisst sie aber im Subeventualstandpunkt gut. Bei einer Patentanmeldung muss eine natürliche Person als Erfinderin genannt werden. Erfinder ist aber auch, wer relevante Beiträge im Datenverarbeitungsprozess der KI leistet, in dessen Ergebnis eine schutzfähige Erfindung erkennt und sie zum Schutz anmeldet. Die Patentprüfung ist folglich mit dem Beschwerdeführer als Erfinder fortzuführen. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
27.06.2025 | Untersuchungspflicht vor einer Dublin-Überstellung nach Griechenland ![]() Medienmitteilung Im August 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen nicht ein und verfügte gestützt auf die Dublin-III-Verordnung seine Überstellung nach Griechenland. Dabei stützte es sich auf eine Zusicherung der griechischen Behörden gemäss der Empfehlung 2016/2256 der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016, dem Betroffenen Zugang zum Asylverfahren und zu einer geeigneten Unterkunft zu gewähren. Der Betroffene hat den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten. Zusammenfassung der aktuellen Rechtsprechung zu Überstellungen nach Griechenland Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Das BVGer heisst demnach die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des SEM auf und weist die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an dieses zurück. Dieses Urteil ist endgültig und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. __________ Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
13.05.2025 | Keine Boni-Kürzungen bei ehemaligen CS Managern ![]() Medienmitteilung Nachdem der Bund der Credit Suisse im März 2023 Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt hatte, wies der Bundesrat in seiner Notverordnung vom 16. März 2023 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) an, Massnahmen im Bereich der Vergütungen nach Artikel 10a des Bankengesetzes zu verfügen. Das EFD ordnete in der Folge am 23. Mai 2023 an, die Credit Suisse habe konzernweit die noch ausstehenden Bonuszahlungen (sog. variable Vergütungen) zu kürzen oder zu streichen: bei der obersten Führungsebene (Geschäftsleitung) sollten sie gestrichen, bei der Ebene direkt unter der Geschäftsleitung um 50 Prozent und bei der Ebene zwei Stufen unter der Geschäftsleitung um 25 Prozent gekürzt werden. Einige der rund 1000 betroffenen Personen reichten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Das BVGer hat in einem Piloturteil die gemeinsame Beschwerde von zwölf Betroffenen entschieden. Vier weitere Beschwerden sind noch hängig und werden sistiert, bis das Piloturteil rechtskräftig ist. Definitives Auszahlungsverbot ist rechtswidrig Alle Staatshilfen an die Credit Suisse waren spätestens per 11. August 2023 beendet. Das EFD hatte jedoch angeordnet, dass die Vergütungen der betroffenen Mitarbeitenden definitiv – und damit über die Dauer der Staatshilfe hinaus – gekürzt oder gestrichen werden müssen. Diese Anordnung wiegt viel schwerer als ein befristetes Auszahlungsverbot und ist im Gesetz nicht vorgesehen. Weil keine genügende gesetzliche Grundlage für die Kürzungen vorhanden war, erachtete das BVGer die Verfügung des EFD als rechtswidrig. Das Gericht hiess die Beschwerde der betroffenen Personen gut, soweit es darauf eingetreten ist. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Keine Frage der Verantwortung Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
02.05.2025 | Verbot der Arzneimittelwerbung missachtet ![]() Medienmitteilung Eine Journalistin berichtet in einem Zeitungsartikel, der sowohl in der Printausgabe als auch online veröffentlicht wurde, über ihre persönliche Erfahrung mit einem verschreibungspflichtigen Medikament. Sie führt Aspekte auf wie die Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung, Arbeitsausfälle, Therapiemöglichkeiten und der Stand der Forschung gestützt auf ein Gespräch mit einem Facharzt. Auf Anzeige von Dritten hin eröffnete das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ein Verfahren und beschloss ein Verbot des besagten Artikels. Das Institut ordnete zudem an, das Medienunternehmen habe die Online-Version des Artikels von der Webseite zu entfernen. Hiergegen erhob das Medienunternehmen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Verstoss gegen das Verbot der Publikumswerbung Im vorliegenden Artikel werden der Name eines verschreibungspflichtigen Medikaments, dessen Wirkstoff sowie die Zulassungsinhaberin genannt. Gemäss BVGer geht aus dem Erfahrungsbericht eine deutliche, persönliche Präferenz der Journalistin für das neuartige Medikament hervor. Die positive Darstellung ist geeignet, das Konsumverhalten zu beeinflussen, blendet mögliche teils schwerwiegende Nebenwirkungen aus, erweckt den Eindruck der Überlegenheit gegenüber anderen Therapien und rückt das Medikament in ein besonders günstiges Licht. Für das Gericht erweist sich der Erfahrungsbericht über das verschreibungspflichtige Arzneimittel als einseitig und infolgedessen weder als vollständig noch sachlich oder ausgewogen. Im Ergebnis hinterlässt der in Frage stehende Artikel bei der durchschnittlichen Leserschaft einen werblich wirkenden Gesamteindruck und kann daher nicht mehr als blosse Information allgemeiner Art qualifiziert werden. Es liegt folglich ein Verstoss gegen das absolute Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Die Beschwerde des Medienunternehmens wird abgewiesen. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
24.04.2025 | Datenbeschaffungsmassnahme des NDB war rechtmässig ![]() Medienmitteilung In Anwendung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 kann der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen anordnen, die verdeckt durchgeführt werden und über die die betroffene Person vorerst nicht in Kenntnis gesetzt wird. Über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung entscheidet die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Danach hat der NDB zudem die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) einzuholen. Der NDB hat der überwachten Person die Massnahmen nach Abschluss der Operation mitzuteilen, worauf diese gegen die Anordnung Beschwerde bei der Abteilung II des BVGer erheben kann. Verdacht auf Dschihadismus Beschaffungsmassnahme war gerechtfertigt Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
11.04.2025 | Genügend Löcher im Emmentaler-Käse ![]() Medienmitteilung Die Emmentaler Switzerland Consortium Emmentaler AOP, Sortenorganisation der Emmentaler Käse-Produzierenden, obsiegt gegen das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hat auf Beschwerde des Consortiums die Verwendung von Lochansatzpulver bei der Käseherstellung im Pflichtenheft der Geschützten Ursprungsbezeichnung genehmigt. Seit zwanzig Jahren sind die Löcherzahlen im bekannten Käse leicht rückläufig. Den Grund hat 2015 Agroscope, die Forschungsstelle des Bundes, entdeckt: Wegen der Einführung moderner Melkmaschinen gelangen heute weniger Heu-partikel durch die Luft in die Milch. Sie sind erforderlich, damit die bei der Gärung entstehende Luft die charakteristischen Löcher im Käse bildet. Das BLW wandte ein, die Qualität sei immer noch sehr hoch. Das Gericht mahnt, die hohe Ursprünglichkeit und Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB oder auch «AOP») müssen bewahrt werden, die Lockerung der Vorschriften im Pflichtenheft darum die Ausnahme bleiben. Im vorliegenden Fall befand es die Beweise des Consortiums jedoch für ausreichend und die Auswirkungen auf die Ursprünglichkeit auf der einen und die Vermarktung der Erzeugnisse auf der anderen Seite für angemessen. Da es auch zu viele Löcher im Käse geben könne, bestehe keine Gefahr, dass die Käseherstellung dadurch standardisiert werde. Das Urteil kann am Bundesgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
30.01.2025 | Bündner und Glarner Radiokonzession geht an die Südostschweiz Radio AG ![]() Medienmitteilung Anfangs 2023 schrieb das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) 38 TV- und Radiokonzessionen ab 2025 bis 2034 aus. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 Roger Schawinski und Stefan Bühler, handelnd als Radio Alpin AG (in Gründung), vertreten durch die PubliReno GmbH, eine Radiokonzession ab 2025 für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus». Diese beinhaltet die Veranstaltung eines kommerziellen Lokalradioprogramms und gilt für die Kantone Graubünden, Glarus und St. Gallen (Sarganserland und Werdenberg). Das UVEK stellte sich auf den Standpunkt, dass beide Bewerberinnen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen würden. Gegen diese Verfügung erhob die Südostschweiz Radio AG am 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Radio Alpin AG (in Gründung) unter der Firma Radio Alpin Grischa AG gegründet. Konzessionsvoraussetzungen Verletzung der Konzessionsvoraussetzungen führt zum Ausschluss Das BVGer stimmt der Auffassung der Südostschweiz Radio AG zu. Wenn das Mindestverhältnis nicht erfüllt ist, sind die Konzessionsvoraussetzungen nicht gegeben. Ein Ausschluss der Radio Alpin Grischa AG erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Praxis zum Beschaffungsrecht als verhältnismässig. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut und erteilt die Bündner und Glarner Radiokonzession bis 2034 an die bisherige Inhaberin Südostschweiz Radio AG. Soweit die Beschwerde die Gebühren des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, weist es die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
20.12.2024 | Gericht bestätigt Plangenehmigung für Lötschberg-Ausbau ![]() Medienmitteilung Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte im Juni 2022 unter Auflagen das Projekt «Lötschberg-Basistunnel (LBT): Teilausbau». Für das Ausbauprojekt werden diverse Installationsplätze in den Kantonen Bern und Wallis benötigt. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz vorgesehen. Dieser soll auf dem Steinbruch Mitholz errichtet werden. Rund 1.5 Kilometer unterhalb des Steinbruchs Mitholz befindet sich neben dem Fluss Kander der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken, die teilweise durch Grundwasser gespiesen wird. In der Forellenzucht ereigneten sich zwischen den Jahren 2018 und 2020 grössere Fischsterben. Als deren Ursache vermutet die Blausee AG Schadstoffe von unrechtmässigen Materialablagerungen im Steinbruch Mitholz, die in das Grundwasser gelangten. Gegen die Plangenehmigung erhob die Blausee AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie beanstandet im Wesentlichen die Umweltverträglichkeit des Installationsplatzes Mitholz und macht eine Verletzung des Abfall-, des Gewässerschutz- und des Altlastenrechts geltend. Keine Aufhebung der Plangenehmigung Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
18.12.2024 | Neues Präsidium am Bundesverwaltungsgericht ![]() Medienmitteilung Die Vereinigte Bundesversammlung folgte dem Vorschlag des Bundesverwaltungsgerichts und wählte am 18. Dezember 2024 Claudia Cotting-Schalch als Präsidentin und Contessina Theis als Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts für die Jahre 2025 und 2026. Von Gesetzes wegen nehmen beide auch Einsitz in der Verwaltungskommission. Claudia Cotting-Schalch ist seit 2007 Richterin am Bundesverwaltungsgericht. Sie war während vier Jahren – 2019 bis 2022 – Mitglied der Verwaltungskommission und dieses Jahr Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. Davor präsidierte sie die Abteilung IV (Asylrecht) während sechs Jahren so wie auch, während einem Jahr, die Präsidentenkonferenz. Seit April 2021 ist sie in der Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) tätig. «Unsere Aufgabe ist es, mit unabhängigen und sorgfältig begründeten Urteilen, die in einer angemessenen Frist gefällt werden, das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu stärken», sagt die neue Präsidentin. «Ich freue mich darauf, gemeinsam mit allen Kolleginnen und Kollegen, an der Weiterentwicklung des Gerichts zu arbeiten.» Neue Mitglieder der Verwaltungskommission Am 10. Dezember 2024 hat das Gesamtgericht sodann die Präsidentinnen und Präsidenten der sechs Abteilungen gewählt. In den Jahren 2025 und 2026 präsidieren Richterin Iris Widmer die Abteilung I, Richterin Mia Fuchs die Abteilung II, Richter Vito Valenti die Abteilung III (für 2025), Richter Gérald Bovier die Abteilung IV (bisher), Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter die Abteilung V (bisher) und Richter Gregor Chatton die Abteilung VI (bisher). Der Abteilungsvorsitz wird gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz für zwei Jahre gewählt und darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |
06.12.2024 | Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Berichterstattung in der Sendung «Temps présent» ![]() Stellungnahme Die erwähnte Sendung thematisierte unter dem Titel «Mon juge est-il partisan?» den Einfluss politischer Zugehörigkeiten auf richterliche Entscheidungen. Dabei wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Es wurde suggeriert, dass sie bewusst und systematisch Kostenvorschüsse erheben, um Asylsuchenden den Zugang zu Gerichtsverfahren zu erschweren bzw. zu verwehren. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Richterinnen und Richter handeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Kostenvorschüsse sind von Gesetzes wegen vorgesehen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter Darüber hinaus werden die Verfahren in der Regel in Dreier- oder Fünfer-Spruchgremien entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über ein schweizweit einzigartiges völkerrechts- und verfassungskonformes sowie zweckmässiges automatisiertes System für die Fallzuteilung bzw. die Spruchkörperbildung (vgl. Pressemitteilung vom 17. Mai 2023). Die Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter wird bei der Spruchkörperbildung bewusst nicht berücksichtigt, weil sie in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig, nur dem Recht verpflichtet (Art. 191c BV) und keine Parteivertreter sind. Das Bundesverwaltungsgericht steht hinter seinen Richterinnen und Richtern Das Bundesverwaltungsgericht in Kürze |