| 10.06.2026 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2026 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2026 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.06.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Eindeutige Kennung des Ereignisses: b0fbc2e0b110f111b55380a80e12bf28
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend einheitlich ohne Ansehung des Geschlechts als „Aktionäre“ bezeichnet) unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 23. Juli 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025/2026 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a, 315a HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Gemäß § 172 AktG ist der Jahresabschluss damit bereits festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025/2026 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2025/2026 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026/2027
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
| 1. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026/2027 gewählt. |
| 2. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026/2027 gewählt. |
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben für das Geschäftsjahr 2025/2026 einen Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025/2026 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht (einschließlich des Prüfungsvermerks) ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 17 Abs. 1a Satz 1 der Satzung beschlossen, dass die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Diese Entscheidung hat der Vorstand nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen. Dabei hat der Vorstand insbesondere die zur Behandlung anstehenden Tagesordnungspunkte, Kosten- und Nachhaltigkeitsaspekte, die Ermöglichung einer breiten Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung sowie die Erfahrungen aus der vergangenen virtuellen Hauptversammlung 2025 berücksichtigt.
Eine Entscheidung über das Hauptversammlungsformat der kommenden Jahre ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
ZUGANG ZUM INVESTORPORTAL, ÜBERTRAGUNG
Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein internetgestütztes System (nachfolgend „InvestorPortal“) zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten und legitimierten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.
Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 2026, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, können die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter sich über das passwortgeschützte InvestorPortal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten im Sinne von § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten für das InvestorPortal sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen Interesse möglichst früh für die erforderliche Anmeldung zur Hauptversammlung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen - siehe dazu im Einzelnen den nachfolgenden Abschnitt.
Die Hauptversammlung wird außerdem teilweise, nämlich von ihrer Eröffnung bis zum Ende der Rede des Vorstands, öffentlich zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
übertragen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zu den Teilnahmevoraussetzungen, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND FÜR DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter folgender Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Geschäftsschluss des 1. Juli 2026 (Nachweisstichtag), beziehen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: MESZ).
Nach fristgerechtem und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Anmeldebestätigungen mit den Zugangsdaten für das InvestorPortal übersandt.
Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind im Hinblick auf diese Aktien nicht berechtigt, an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt werden die Aktien am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - somit ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abgeben. Auch dafür sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben erforderlich.
Die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen können entweder im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
oder schriftlich per Brief unter Verwendung des hierfür von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars erfolgen.
Bei Nutzung des Briefwahlformulars müssen die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen bis spätestens zum
| 22. Juli 2026, 18:00 Uhr (MESZ), |
bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München |
Das Briefwahlformular wird den Aktionären unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zur Verfügung gestellt. Aus diesem Formular ergeben sich auch weitere Einzelheiten zur schriftlichen Briefwahl.
Über das InvestorPortal sind die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich.
Auch Aktionärsvertreter bzw. Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Zur Stimmabgabe über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine eindeutige Weisung erteilt wird. Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter nicht möglich.
Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail oder elektronisch über das InvestorPortal erteilt werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss, sofern sie nicht über das InvestorPortal erfolgt, unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse in Textform ebenfalls bis spätestens
| 22. Juli 2026, 18:00 Uhr (MESZ), |
bei der Gesellschaft eingehen:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Über das InvestorPortal ist die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung möglich.
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das InvestorPortal ebenfalls bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Zu Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch ein Kreditinstitut oder einen anderen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die Aktionäre, die sie vertreten, ihrerseits lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben - jeweils wie vorstehend näher dargestellt. Möchte der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe die Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die mit der Anmeldebestätigung übermittelt werden und die er ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), sofern sie nicht an einen Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen geben hinsichtlich der Form ihrer Bevollmächtigung häufig abweichende Regelungen vor. Diese Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft stellt den Aktionären unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein Vollmachtsformular zur Verfügung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf oder ihre Änderung steht die folgende Adresse bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf oder Änderung kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
das InvestorPortal als elektronischen Übermittlungsweg für die Erteilung bzw. Mitteilung der Vollmacht sowie für ihren Widerruf oder ihre Änderung an. Dafür steht das InvestorPortal auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende zur Verfügung. Einzelheiten können Aktionäre den im InvestorPortal aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
WEITERE HINWEISE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNGEN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor abgegebene Stimmabgabe durch Briefwahl bzw. eine zuvor erteilte Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
KOMMUNIKATION ÜBER INTERMEDIÄRE
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe sowie Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der DVO (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen auch auf diesem Weg innerhalb der oben für die Anmeldung bzw. für den Nachweis bestimmten Frist zugehen, d.h. bis zum 16. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ).
Eine Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auch auf diesem Weg aus organisatorischen Gründen bis zum 22. Juli 2026, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Einzelheiten zu diesem Kommunikationsweg können die Aktionäre bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär erfragen, d.h. in der Regel bei ihrer Depotbank.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte:
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind) also spätestens bis
| 22. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), |
zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch |
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
veröffentlicht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge i.S.v. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: hv2026@heidelberg.com |
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 8. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1-3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten InvestorPortal (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (Geschäftsschluss des 1. Juli 2026). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.
Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen solchermaßen als gestellt geltenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Recht der Aktionäre auf Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 AktG
Aktionäre haben nach näherer Maßgabe von § 130a Abs. 1, 2 und 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.
Stellungnahmen sind in Textform ausschließlich über das passwortgeschützte InvestorPortal bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 17. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), |
einzureichen. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung (ggf. mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung) spätestens am
| 18. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), |
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich machen. Nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG macht die Gesellschaft insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie mit offensichtlich falschen oder irreführenden Angaben nicht zugänglich. Ebenso werden Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er nicht an der Hauptversammlung teilnehmen will und sich auch nicht vertreten lassen will. Darüber hinaus behält sich die Gesellschaft vor, Stellungnahmen, die den Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) überschreiten, die nicht rechtzeitig in der vorstehend beschriebenen Art und Weise eingereicht wurden, oder die keinen erkennbaren Bezug zur Tagesordnung aufweisen, nicht zugänglich zu machen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich.
Stellungnahmen können nicht zur Ausübung des Auskunftsrechts, zur Übermittlung oder Stellung von Anträgen, zur Übermittlung oder Unterbreitung von Wahlvorschlägen und zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung genutzt werden. Dafür ist jeweils das in dieser Einladung beschriebene Vorgehen möglich.
Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 AktG
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation in deutscher Sprache zu reden.
Ab 30 Minuten vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung wird im passwortgeschützten InvestorPortal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, der den Aktionären für die Anmeldung ihrer Redebeiträge zur Verfügung steht. Das Rederecht umfasst auch das Recht, im gesetzlich zulässigen Rahmen Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten sowie Fragen an den Vorstand zu richten, wie in den beiden folgenden Abschnitten näher dargestellt.
Zur Ausübung des Rederechts wird ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung benötigt. Zudem muss der jeweils verwendete Browser Zugriff auf Kamera und Mikrofon am verwendeten Gerät haben. Über den Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldete Personen werden im InvestorPortal in der vom Versammlungsleiter festgelegten Reihenfolge für ihren Redebeitrag freigeschaltet.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und der Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung und vor dem jeweiligen Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, falls die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Antragsrecht in der Hauptversammlung
Darüber hinaus können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen bzw. unterbreiten kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich im vorstehenden Abschnitt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Auskunftsverlangen, d.h. ihre Fragen an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen, im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass dazu ausschließlich der Weg der Videokommunikation genutzt werden darf. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 AktG“.
Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a-1e AktG ist nicht vorgesehen.
Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand von einer Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen kann, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über das passwortgeschützte InvestorPortal an die Gesellschaft übermitteln kann.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
TEILNAHME DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDER AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung persönlich teilzunehmen.
HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürstenanlage 52-60, 69115 Heidelberg, Telefon: +49 (0)6221 92 00, E-Mail: information@heidelberg.com, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Der Datenschutzbeauftragte der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist unter folgender Adresse zu erreichen: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Der Datenschutzbeauftragte, Gutenbergring, 69168 Wiesloch, E-Mail: datenschutzbeauftragter@heidelberg.com.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, zur Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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Heidelberg, im Juni 2026
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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10.06.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
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Kurfürsten-Anlage 52-60 |
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69115 Heidelberg |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hv2026@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2343534 10.06.2026 CET/CEST
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| 11.06.2025 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2025 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2025 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
11.06.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 22072d3ee9f4ef11b53f00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend einheitlich ohne Ansehung des Geschlechts als „Aktionäre“ bezeichnet)
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 24. Juli 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2,
68161 Mannheim.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024/2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a, 315a HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Gemäß § 172 AktG ist der Jahresabschluss
damit bereits festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum
zu entlasten.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2024/2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum zu entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025/2026
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
| 1. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2025/2026 gewählt.
|
| 2. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025/2026 gewählt.
|
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
| 5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Martin Sonnenschein und Frau Ina Schlie
enden mit der Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juli 2025.
Das Gleiche gilt für die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Ola Elmqvist, dessen gerichtliche Bestellung zum Mitglied
des Aufsichtsrats beantragt wurde, nachdem das von der Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Frau Karin Dohm
ihr Mandat mit Wirkung zum 30. April 2025 niedergelegt hatte.
Es sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner neu zu wählen, wobei jeweils eine Einzelwahl erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, folgende Personen als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 1. |
Herrn Dr. Martin Sonnenschein, wohnhaft in Berlin, selbstständiger Berater
|
| 2. |
Frau Uta Anders, wohnhaft in Heidelberg, Finanzvorständin (CFO), Krones AG
|
| 3. |
Herrn Ola Elmqvist, wohnhaft in Pully, Schweiz, Executive Vice President Packaging Solutions, Tetra Pak Group, Tetra Pak
International SA
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juli 2025 und für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028/2029 beschließt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das beschlossene Diversitätskonzept und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f und § 315d HGB für das Geschäftsjahr 2024/2025 wiedergegeben, die über die Internetseite der Gesellschaft unter
unter Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Erklärung zur Unternehmensführung abrufbar ist. Die Qualifikationsmatrix
des Gesamtaufsichtsrats finden Sie außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je
sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern (Mindestanteilsgebot)
zusammen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach grundsätzlich insgesamt mit mindestens vier Frauen und mindestens
vier Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen.
Der Gesamterfüllung wurde allerdings durch die Anteilseignerseite widersprochen, so dass die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote
sowohl von der Seite der Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. Das bedeutet, dass sowohl
auf Anteilseignerseite als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mindestens zwei Sitze von Frauen und Männern besetzt sein müssen.
Im Fall der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen wäre die Anteilseignerseite ab Beendigung der Hauptversammlung
mit vier Männern sowie mit zwei Frauen besetzt. Damit wäre die gesetzliche Geschlechterquote auf der Anteilseignerseite erfüllt.
Gleiches ergibt sich auf der Arbeitnehmerseite, da die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Herrn Geiger mit
der Beendigung dieser Hauptversammlung endet und die gerichtliche Bestellung einer weiblichen Nachfolgerin bereits erfolgt
ist. Damit wird sich auch die Arbeitnehmerseite ab Beendigung der Hauptversammlung aus vier Männern sowie zwei Frauen zusammensetzen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Personen versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Es ist beabsichtigt, dass in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung, die im Anschluss an diese Hauptversammlung abgehalten
werden soll, Herr Dr. Sonnenschein erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wird. Ferner soll Frau Anders zur Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses gewählt werden.
Herr Dr. Sonnenschein verfügt aus seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer von verschiedenen Unternehmen in dynamischen
Industrien, Berater und zugleich Partner und Geschäftsführer („Director/Member of the Board“) bei A.T. Kearney sowie aus seiner
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied anderer Aktiengesellschaften im In- und Ausland über die gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung
D.3 des DCGK geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Frau Anders war im Laufe ihrer Karriere in leitender Funktion im Controlling und als CFO verschiedener Gesellschaften im In-
und Ausland tätig, darunter international agierende Großkonzerne wie thyssenkrupp und aktuell Krones. Damit verfügt sie ebenfalls
über die gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3 des DCGK geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in Rechnungslegung
und Abschlussprüfung.
Angaben zu C.13 DCGK:
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Die amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Herr Dr. Sonnenschein, Frau Schlie, Herr Frandsen und Herr Jung
sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Dies trifft auch auf die dieser Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten zu.
Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den jeweiligen Lebenslauf,
finden Sie in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.1.; diese Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abrufbar.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben für das Geschäftsjahr 2024/2025
einen Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht (einschließlich des Prüfungsvermerks) ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere
Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Änderung von § 16 der Satzung
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
einen Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist dabei nach § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG zulässig.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist in § 16 der Satzung festgesetzt
und wurde zuletzt - zusammen mit dem der Vergütung zugrundeliegenden Vergütungssystem - von der Hauptversammlung am 23. Juli
2021 beschlossen. Diese Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der Empfehlung G.17 und der Anregung G.18 Satz 1
des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022. Sie besteht also in einer Festvergütung und berücksichtigt zugleich
angemessen den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie
des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele
abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.
Konkret erhalten die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 16 der Satzung für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung von 40.000,00
Euro p.a., der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache und sein Stellvertreter das Zweifache, jeweils zuzüglich Erstattung
einer etwa anfallenden Umsatzsteuer sowie Auslagenersatz. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder sowie die Mitglieder
und die Vorsitzenden des Präsidiums, des Prüfungsausschusses sowie des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten
verschiedene Vergütungen pro Sitzung, über die ihre Gesamtvergütung mit Blick auf ihren höheren zeitlichen Aufwand angemessen
erhöht wird. Für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses beläuft sich diese Vergütung derzeit auf 4.500,00
Euro je Sitzung des Prüfungsausschusses.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieses Vergütungssystem für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben
der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage der Gesellschaft strukturell weiterhin angemessen ist. Allerdings erscheint der höhere
zeitliche Aufwand des bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden angesichts der erheblich gestiegenen gesetzlichen Anforderungen
an diese Position aus heutiger Sicht nicht mehr angemessen honoriert. Dies zeigt sich auch im Vergleich der in den letzten
Jahren gezahlten Vergütung für diese Position bei der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen. Der bzw. die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses soll daher zusätzlich eine erhöhte Vergütung pro Sitzung des Prüfungsausschusses erhalten. Ferner
wird die Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung angepasst, um die administrative Handhabung der Zahlung zu vereinfachen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
§ 16 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„§ 16
Aufsichtsratsvergütung
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 40.000,00 Euro.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der Vergütung nach Absatz 1.
|
| (3) |
Die Gesellschaft gewährt ferner jedem Mitglied des Aufsichtsrats für seine Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats, an
einer Sitzung der in Absatz 4 genannten Ausschüsse sowie einer vorbereitenden gesonderten Sitzung der Mitglieder der Anteilseigner
oder der Arbeitnehmer, sofern diese nicht am Tag der Aufsichtsratssitzung stattfinden, ein Sitzungsgeld von 500,00 Euro.
|
| (4) |
Die Mitglieder des Präsidiums, des Prüfungsausschusses und des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands
erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Jedes Ausschussmitglied erhält für seine Teilnahme
an einer Sitzung eines dieser Ausschüsse eine Vergütung von 1.500,00 Euro pro Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erhält eine Vergütung von 7.000,00 Euro pro Sitzung, der Vorsitzende des Präsidiums und der Vorsitzende des Ausschusses zur
Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands erhalten eine Vergütung von 2.500,00 Euro pro Sitzung.
|
| (5) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
|
| (6) |
Die feste Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Vergütung für Sitzungsteilnahme gemäß Abs. 3 und die Vergütung
für die Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen gemäß Absatz 4 nach Ablauf jeden Kalenderquartals zahlbar.
|
| (7) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats seine Auslagen im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
|
| (8) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die von ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats
zu entrichtende Umsatzsteuer.
|
| (9) |
Die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in die Deckung einer von der Gesellschaft abgeschlossenen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung
einbezogen.“
|
|
| b) |
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder - wie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht - wird
gebilligt.
|
| c) |
Die neue Vergütungsregelung ist ab dem 25. Juli 2025 anzuwenden.
|
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, welches die
Angaben gemäß § 113 Abs. 3 S. 3 AktG i.V.m. § 87a Abs. 2 S. 2 AktG enthält, ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Änderung von
§ 17 Abs. 1a der Satzung
Gemäß § 17 Abs. 1a der Satzung ist der Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 26. Juli 2023 von
der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung läuft in Kürze aus und soll daher erneuert werden. Die neue Ermächtigung
soll wie schon im Jahr 2023 - im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Erwartungen verschiedener Investoren,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater - befristet auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren erteilt werden.
Nach dem Ende der Corona-Pandemie hat die Gesellschaft ihre ordentlichen Hauptversammlungen in den Jahren 2023 und 2024 jeweils
als Präsenzversammlung durchgeführt. Der damit verbundene direkte Austausch mit den Aktionären und Aktionärsvertretern hat
für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. In diesem Jahr wird die Gesellschaft erstmalig das neue virtuelle Format des
§ 118a AktG anwenden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die virtuelle Hauptversammlung die Rechte der Aktionäre
in angemessener Weise wahrt und daher eine praktikable und zugleich auch aktionärsfreundliche Alternative zur klassischen
Präsenzhauptversammlung sein kann.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung
anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung einer Hauptversammlung über das unter
Berücksichtigung der jeweils bestehenden Umstände sowie der Interessen der Aktionäre und des Unternehmens adäquate Format
zu entscheiden, wobei diese Entscheidung unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Aufsichtsrat steht.
Die vorgeschlagene Satzungsregelung erlaubt es dem Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats flexibel über
das Format zukünftiger Hauptversammlungen zu entscheiden und dabei auch auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen
zu reagieren. Der Vorstand wird im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre entscheiden, in welchem Format die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung
wird der Vorstand unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung
der Aktionäre und auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Dabei ist der Vorstand
nicht im Vorhinein auf das virtuelle Format festgelegt. So hat sich der Vorstand bereits in den Jahren 2023 und 2024 zur Durchführung
der ordentlichen Hauptversammlung als Präsenzhauptversammlung entschlossen. Unabhängig von dem konkreten Format der Hauptversammlung
wird der Vorstand in jedem Fall sicherstellen, dass die Rechte der Aktionäre gewahrt werden. Die Berücksichtigung der Interessen
der Aktionäre bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung wird zudem durch einen satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalt
des Aufsichtsrats gestärkt.
Zudem wird der Vorstand für den Fall, dass zu einer virtuellen Hauptversammlung eingeladen werden sollte, sein Ermessen hinsichtlich
der Modalitäten des Fragerechts dahingehend ausüben, dass den Aktionären ein Fragerecht während der Hauptversammlung im gleichen
inhaltlichen Umfang eingeräumt wird, wie es auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen würde. Der Vorstand geht nach
derzeitigem Stand insbesondere nicht davon aus, von der Möglichkeit der Vorabeinreichung und -beantwortung von Fragen gem.
§ 131 Abs. 1a und 1c AktG Gebrauch zu machen. Die Vorgaben zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung bleiben hiervon unberührt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 17 Abs. 1a Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 24. Juli 2025 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsänderung dieses Absatzes 1a in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung).“
Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert.
|
| II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung
|
| 1. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat), insbesondere Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Dr. Martin Sonnenschein
Persönliche Daten:
| Geboren: |
25. Oktober 1964 |
| Wohnort: |
Berlin |
| Nationalität: |
Deutsch |
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Dr. Sonnenschein ist seit dem 1. Dezember 2019 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Entsprechend
ist er mit der Gesellschaft und der Branche sehr eng vertraut. Herr Dr. Sonnenschein hatte selbst Geschäftsführerpositionen
mit G&V-Verantwortung in Unternehmen aus verschiedenen dynamischen Industrien inne. Darüber hinaus kann er auf einen breit
gefächerten Erfahrungsschatz aus seiner langjährigen Tätigkeit als Berater und zugleich Partner und Geschäftsführer bei der
internationalen Managementberatung A.T. Kearney sowie aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied anderer Aktiengesellschaften
im In- und Ausland zurückgreifen. Dadurch verfügt Herr Dr. Sonnenschein über die gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3
des DCGK geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Ausbildung:
| 2000 |
Dr.rer.oec., Gerhard-Mercator-Universität Duisburg (Umwelt-Management / Kreislaufwirtschaft) |
| 1990 |
Heinz C. Schade Preisträger des KIT Karlsruher Institut für Technologie |
| 1983 - 1989 |
Studium zum Diplom-Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Informatik / Operations Research und Digitaltechnik am KIT Karlsruher
Institut für Technologie, Diplomarbeit in Zusammenarbeit mit der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
|
| 1983 |
Allgemeine Hochschulreife |
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| Seit 2021 |
Selbständiger Berater und Unternehmer |
| 2000 - 2021 |
A.T. Kearney, Partner, Geschäftsführer und Gesellschafter Zahlreiche Führungspositionen u.a.:
|
|
|
Mitglied im Global Board of Directors (6 Jahre) |
|
|
Vorsitzender der Geschäftsführung in Deutschland und Gesamtverantwortung für Zentraleuropa (7 Jahre)
|
|
|
Global Leader Communications & High Tech (7 Jahre) |
| 1998 - 1999 |
DaimlerChrysler Services (debis), Senior Executive Vice President Telekommunikations- und Mediendienste, Geschäftsführer und Verwaltungsrat bei mehreren Beteiligungsgesellschaften
|
| 1994 - 1998 |
E-Plus, Geschäftsführer |
| 1992 - 1993 |
Spaceline Communication Services, Geschäftsführer |
| 1990 - 1993 |
Thyssen, Assistent des Vorstands und Geschäftsführer Telekommunikation |
| 1989 |
Institut für Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensführung am KIT Karlsruher Institut für Technologie, wissenschaftlicher
Mitarbeiter
|
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Mitglied des Aufsichtsrats der SupplyOn AG (nicht börsennotiert)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Mitglied des Aufsichtsrats der Futurice Oy, Helsinki, Finnland (nicht börsennotiert)
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Uta Anders
Persönliche Daten:
| Geboren: |
5. Juli 1970 |
| Wohnort: |
Heidelberg |
| Nationalität: |
Deutsch |
Vorstandsmitglied und CFO der Krones AG
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Frau Anders verfügt über Kenntnisse in unterschiedlichen kaufmännischen Bereichen, versteht den Anlagen- und Maschinenbau,
hat internationale Erfahrung und bringt Kenntnisse aus der Führung eines börsennotierten Unternehmens mit. Frau Anders verfügt
sowohl durch ihr Graduierten- und Postgraduiertenstudium als auch durch ihre Karriere mit Funktionen im Bereich des Fertigungscontrollings,
des operativen und strategischen Controllings sowie seit 2006 als CFO über umfangreiche Erfahrung mit kaufmännischen Fragestellungen
einschließlich des Risikomanagements. Sie ist darüber hinaus auch im Maschinen- und Anlagenbau mit allen relevanten Fragestellungen
vertraut, so dass eine hohe Affinität für die Geschäfte von HEIDELBERG besteht. Aufgrund des gemeinsamen Ökosystems mit der
Verpackungsindustrie ist Frau Anders mit wesentlichen übergeordneten Markttrends in diesem für HEIDELBERG wichtigen Markt
vertraut.
Durch ihre Tätigkeiten im Controlling und als CFO verfügt Frau Anders über die gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3
des DCGK geforderten besonderen Kenntnisse im Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Ausbildung:
| 2008 - 2010 |
Executive MBA, ESMT Berlin und Sao Paulo, Brasilien, berufsbegleitendes Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt
M&A
|
| 1990 - 1994 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fokus auf Unternehmensrechnung & Controlling an der Technischen Universität Berlin |
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 2020 - heute |
Krones AG, seit 2020 Bereichsleiterin Controlling, Accounting & Taxes, seit 2023 CFO und Mitglied des Vorstands |
| 2009 - 2020 |
thyssenkrupp System Engineering GmbH, CFO und kaufmännische Geschäftsführerin |
| 2006 - 2009 |
Hellenic Shipyards S.A., Griechenland (Tochterunternehmen von thyssenkrupp Marine Systems), CFO |
| 2005 - 2006 |
MAG Powertrain, Leiterin Controlling der Geschäftseinheit MetalCutting |
| 1997 - 2005 |
thyssenkrupp System Engineering Gruppe, zuletzt als Leiterin Controlling des Geschäftsbereichs MetalCutting |
| 1995 - 1997 |
Chema Balcke-Dürr, Controller |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Ola Elmqvist
Persönliche Daten:
| Geboren: |
1. Oktober 1965 |
| Wohnort: |
Pully, Schweiz |
| Nationalität: |
Schwedisch |
Als Executive Vice President verantwortlich für die Packaging Solutions Division bei Tetra Pak
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Ola Elmqvist ist seit 35 Jahren in unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens Tetra Pak beschäftigt, zunächst im Produktionsumfeld
in Schweden, später, zwischen 1998 und 2010, in Asien (überwiegend in China) und danach in Südeuropa. Er ist derzeit in der
Schweiz ansässig und verantwortlich für das Packaging Solutions-Geschäft, die größte Division von Tetra Pak, und in allen
Fragestellungen in der Verpackungsindustrie bewandert. Herr Elmqvist verfügt über umfangreiche Kenntnisse auch im Bereich
Processing und im Bereich der Services. Er hat daher ein gutes Verständnis für die Wechselwirkung zwischen ausgezeichneter
Produkttechnologie und entsprechenden kommerziellen Modellen für die Erbringung von Services. Diese Kenntnisse kann er als
Aufsichtsrat bei HEIDELBERG einbringen.
Ausbildung:
| 1985 - 1990 |
MSc. der Universität Lund, Schweden, Fachbereich Elektrotechnik |
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1990 - heute |
Verschiedene Positionen im Tetra Pak-Konzern, wie folgt: |
| 2021 - heute |
Executive Vice President verantwortlich für die Packaging Solutions-Division, Schweiz |
| 2019 - 2021 |
Executive Vice President Processing Solutions & Equipment, Schweden |
| 2016 - 2019 |
Vice President Business Unit Liquid Food, Schweden |
| 2014 - 2016 |
Cluster Leader Technical Service Europe & Central Asia, Schweden |
| 2012 - 2014 |
Managing Director für Tetra Pak Southeastern Europe, Serbien |
| 2010 - 2012 |
Managing Director für Tetra Pak Southeastern Europe und Cluster Leader Sales Management South Europe, Griechenland |
| 2007 - 2010 |
Vice President Supply Chain Operation Tetra Pak Greater China und Northeast Asia & Oceania |
| 2006 - 2007 |
Vice President Supply Chain Operation Tetra Pak Greater China, Shanghai |
| 2002 - 2006 |
Director Supply Chain Tetra Pak South & Southeast Asia & Singapore Site Manager, Singapore |
| 2000 - 2002 |
Director, Production Tetra Pak China und General Manager Tetra Pak Kunshan Co. Ltd., Shanghai |
| 1998 - 2000 |
Factory Manager Tetra Pak, Peking |
| 1990 - 1997 |
Verschiedene Funktionen im Tetra Pak Werk Lund, Schweden |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Anders als in den beiden Vorjahren hat der Vorstand auf Grundlage von § 17 Abs. 1a der Satzung beschlossen, dass die diesjährige
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Diese Entscheidung hat der Vorstand nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen.
Dabei hat der Vorstand insbesondere die zur Behandlung anstehenden Tagesordnungspunkte, Kosten- und Nachhaltigkeitsaspekte
sowie die Ermöglichung einer breiten Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung berücksichtigt. Darüber hinaus hat er
berücksichtigt, dass viele andere Gesellschaften mit der virtuellen Hauptversammlung unter dem neuen rechtlichen Rahmen, wie
er seit dem Sommer 2022 zur Verfügung steht, gute Erfahrungen gemacht haben, technische Probleme im vergangenen Jahr kaum
noch vorgekommen sind und sich das virtuelle Format in der Praxis somit bewährt hat.
Eine Entscheidung über das Hauptversammlungsformat der kommenden Jahre ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
ZUGANG ZUM INVESTORPORTAL, ÜBERTRAGUNG
Für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein internetgestütztes System (nachfolgend „InvestorPortal“) zur Verfügung. Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß
angemeldeten und legitimierten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen
sowie verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder
durch Bevollmächtigung und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht.
Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.
Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 24. Juli 2025, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer
Schließung durch den Versammlungsleiter, können die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter sich über das passwortgeschützte InvestorPortal
elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten im Sinne von § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten für das InvestorPortal sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, im eigenen
Interesse möglichst früh für die erforderliche Anmeldung zur Hauptversammlung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
Sorge zu tragen - siehe dazu im Einzelnen den nachfolgenden Abschnitt.
Die Hauptversammlung wird außerdem teilweise, nämlich von ihrer Eröffnung bis zum Ende der Rede des Vorstands, öffentlich
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
übertragen.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zu den Teilnahmevoraussetzungen, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND FÜR DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte
- sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter folgender Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
bis spätestens 17. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung muss in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
kann durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs
erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Geschäftsschluss
des 2. Juli 2025 (Nachweisstichtag), beziehen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG)
vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: MESZ).
Nach fristgerechtem und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären
von der Anmeldestelle Anmeldebestätigungen mit den Zugangsdaten für das InvestorPortal übersandt.
Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über
Intermediäre“.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der
virtuellen Hauptversammlung. Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt im
Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind im Hinblick auf diese Aktien nicht berechtigt, an
der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen Aktionär nach dem Nachweisstichtag
keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt
werden die Aktien am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie nach dem
Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der
Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der
Notwendigkeit zur Anmeldung - somit ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung
ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abgeben. Auch
dafür sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben
erforderlich.
Die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen können entweder im Wege der elektronischen Kommunikation über
das passwortgeschützte InvestorPortal unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
oder schriftlich per Brief unter Verwendung des hierfür von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars erfolgen.
Bei Nutzung des Briefwahlformulars müssen die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen bis spätestens zum
| 23. Juli 2025, 18:00 Uhr (MESZ), |
bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
Das Briefwahlformular wird den Aktionären unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zur Verfügung gestellt. Aus diesem Formular ergeben sich auch weitere Einzelheiten zur schriftlichen Briefwahl.
Über das InvestorPortal sind die Abgabe, der Widerruf und die Änderung von Briefwahlstimmen auch noch am Tag der virtuellen
Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich.
Auch Aktionärsvertreter bzw. Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Zur Stimmabgabe über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres
Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten
Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine eindeutige Weisung erteilt wird. Sie sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter nicht möglich.
Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung des Aktionärs und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform.
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail oder elektronisch
über das InvestorPortal erteilt werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss, sofern sie nicht über
das InvestorPortal erfolgt, unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse in Textform ebenfalls bis spätestens
| 23. Juli 2025, 18:00 Uhr (MESZ), |
bei der Gesellschaft eingehen:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Über das InvestorPortal ist die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung möglich.
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das InvestorPortal ebenfalls bis zu den jeweils genannten
Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Zu Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe
den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch ein Kreditinstitut oder
einen anderen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl.
Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die Aktionäre,
die sie vertreten, ihrerseits lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben - jeweils wie vorstehend näher dargestellt. Möchte der Bevollmächtigte
zur Stimmabgabe die Briefwahl per elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten,
die mit der Anmeldebestätigung übermittelt werden und die er ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform
(§ 126b BGB), sofern sie nicht an einen Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen geben
hinsichtlich der Form ihrer Bevollmächtigung häufig abweichende Regelungen vor. Diese Besonderheiten sind bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft stellt den Aktionären unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein Vollmachtsformular zur Verfügung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und
ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf oder ihre Änderung steht die folgende
Adresse bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf oder Änderung kann der Gesellschaft
ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
das InvestorPortal als elektronischen Übermittlungsweg für die Erteilung bzw. Mitteilung der Vollmacht sowie für ihren Widerruf
oder ihre Änderung an. Dafür steht das InvestorPortal auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende zur
Verfügung. Einzelheiten können Aktionäre den im InvestorPortal aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
WEITERE HINWEISE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNGEN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN
STIMMRECHTSVERTRETER
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor abgegebene Stimmabgabe durch Briefwahl bzw. eine zuvor erteilte Weisung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw.
Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese
unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii)
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
KOMMUNIKATION ÜBER INTERMEDIÄRE
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe sowie Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der DVO (EU) 2018/1212 auch
über Intermediäre im ISO-Format 20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung der
SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen auch auf diesem Weg innerhalb der oben für
die Anmeldung bzw. für den Nachweis bestimmten Frist zugehen, d.h. bis zum 17. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ).
Eine Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auch auf diesem
Weg aus organisatorischen Gründen bis zum 23. Juli 2025, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Einzelheiten zu diesem Kommunikationsweg können die Aktionäre bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär erfragen, d.h. in der
Regel bei ihrer Depotbank.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden
Rechte:
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind) also spätestens bis
| 23. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |
zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
|
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
veröffentlicht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge i.S.v. § 126 Abs. 1, 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: hv2025@heidelberg.com
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 9. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen
von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Anträge oder Wahlvorschläge, die nach § 126 Abs. 1-3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4
Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen
oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten InvestorPortal (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung
und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (Geschäftsschluss des 2.
Juli 2025). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags
beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.
Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen solchermaßen als gestellt geltenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung
nicht zu behandeln, sofern der antragstellende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Recht der Aktionäre auf Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 AktG
Aktionäre haben nach näherer Maßgabe von § 130a Abs. 1, 2 und 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu
Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete
Aktionäre.
Stellungnahmen sind in Textform ausschließlich über das passwortgeschützte InvestorPortal bis spätestens fünf Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 18. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |
einzureichen. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Der Umfang einer Stellungnahme darf
10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung
(ggf. mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung) spätestens am
| 19. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich machen. Nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG macht die Gesellschaft insbesondere
Stellungnahmen mit beleidigendem oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie mit offensichtlich falschen oder
irreführenden Angaben nicht zugänglich. Ebenso werden Stellungnahmen nicht zugänglich gemacht, wenn der Aktionär zu erkennen
gibt, dass er nicht an der Hauptversammlung teilnehmen will und sich auch nicht vertreten lassen will. Darüber hinaus behält
sich die Gesellschaft vor, Stellungnahmen, die den Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) überschreiten, die
nicht rechtzeitig in der vorstehend beschriebenen Art und Weise eingereicht wurden, oder die keinen erkennbaren Bezug zur
Tagesordnung aufweisen, nicht zugänglich zu machen. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich.
Stellungnahmen können nicht zur Ausübung des Auskunftsrechts, zur Übermittlung oder Stellung von Anträgen, zur Übermittlung
oder Unterbreitung von Wahlvorschlägen und zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
genutzt werden. Dafür ist jeweils das in dieser Einladung beschriebene Vorgehen möglich.
Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 AktG
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation
in deutscher Sprache zu reden.
Ab 30 Minuten vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung wird im passwortgeschützten InvestorPortal ein virtueller Wortmeldetisch
geführt, der den Aktionären für die Anmeldung ihrer Redebeiträge zur Verfügung steht. Das Rederecht umfasst auch das Recht,
im gesetzlich zulässigen Rahmen Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten sowie Fragen an den Vorstand zu richten,
wie in den beiden folgenden Abschnitten näher dargestellt.
Zur Ausübung des Rederechts wird ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile und ausreichend leistungsfähige
Internetverbindung benötigt. Zudem muss der jeweils verwendete Browser Zugriff auf Kamera und Mikrofon am verwendeten Gerät
haben. Über den Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldete Personen werden im InvestorPortal in der vom Versammlungsleiter
festgelegten Reihenfolge für ihren Redebeitrag freigeschaltet.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
der Gesellschaft in der virtuellen Hauptversammlung und vor dem jeweiligen Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
falls die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Nach § 18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
Er kann insbesondere bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den
ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Antragsrecht in der Hauptversammlung
Darüber hinaus können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen
Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags
bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte
InvestorPortal für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen bzw. unterbreiten
kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der
Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich im vorstehenden Abschnitt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Auskunftsverlangen, d.h. ihre Fragen
an die Gesellschaft einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen, im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen
Hauptversammlung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass dazu ausschließlich der Weg der Videokommunikation
genutzt werden darf. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das passwortgeschützte InvestorPortal
für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen
Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung
des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt „Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 AktG“.
Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a-1e
AktG ist nicht vorgesehen.
Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand von einer Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen kann, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden. Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur
virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich
über das passwortgeschützte InvestorPortal an die Gesellschaft übermitteln kann.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG ab dem Beginn der Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal
Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
TEILNAHME DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDER AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung persönlich teilzunehmen.
HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürstenanlage
52-60, 69115 Heidelberg, Telefon: +49 (0)6221 92 00, E-Mail: information@heidelberg.com, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen
Daten. Der Datenschutzbeauftragte der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Der Datenschutzbeauftragte, Gutenbergring, 69168 Wiesloch, E-Mail: datenschutzbeauftragter@heidelberg.com.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur Vorbereitung und Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung, zur Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären und Aktionärsvertretern sowie zur
Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils relevante Vorschrift des Aktiengesetzes,
insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung,
sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer
Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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Heidelberg, im Juni 2025
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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11.06.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
|
Kurfürsten-Anlage 52-60 |
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69115 Heidelberg |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hv2025@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2153862 11.06.2025 CET/CEST
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| 12.06.2024 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2024 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2024 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.06.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 25. Juli 2024 um 10:00 Uhr (MESZ) im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023/2024 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a, 315a HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Gemäß § 172 AktG ist der Jahresabschluss
damit bereits festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023/2024 für diesen Zeitraum zu entlasten.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023/2024 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024/2025
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
| 1. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024/2025 gewählt.
|
| 2. |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2024/2025 gewählt.
|
Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung
von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl des
Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
|
| 5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Fritz Oesterle und Frau Li Li enden
mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2024. Darüber hinaus hat Herr Ferdinand Rüesch sein Amt im Aufsichtsrat
mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 25. Juli 2024 niedergelegt. Es sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner neu zu wählen, wobei jeweils eine Einzelwahl erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, folgende Personen als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 1. |
Frau Karin Dohm, wohnhaft in Kronberg, Deutschland, Chief Financial Officer und Mitglied des Vorstands der HORNBACH Management
AG (Komplementärin der börsennotierten HORNBACH Holding AG & Co. KGaA) und der HORNBACH Baumarkt AG
|
| 2. |
Herrn Jeppe Frandsen, wohnhaft in Holte, Dänemark, Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender (jeweils nicht geschäftsführend)
im Board of Directors bei verschiedenen Gesellschaften
|
| 3. |
Frau Li Li, wohnhaft in Tianjin, Volksrepublik China, Vorsitzende und Präsidentin des Vorstands der Masterwork Group Co.,
Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. Juli 2024 und für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das beschlossene Diversitätskonzept und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f und § 315d HGB für das Geschäftsjahr 2023/2024 wiedergegeben, die über die Internetseite der Gesellschaft unter
unter Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Erklärung zur Unternehmensführung abrufbar ist. Die Qualifikationsmatrix
des Gesamtaufsichtsrats finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft außerdem unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Um Einklang mit C.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex herzustellen, hat Frau Dohm angekündigt, im Fall ihrer Wahl in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft eines ihrer Aufsichtsratsmandate bei einer Gesellschaft außerhalb der HORNBACH-Gruppe zeitnah
aufzugeben.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je
sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern (Mindestanteilsgebot)
zusammen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach insgesamt mit mindestens vier Frauen und mindestens vier Männern zu
besetzen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat
sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch auf der Seite der Anteilseigner mit jeweils zwei Frauen und vier Männern besetzt,
wobei die Amtszeit von zwei männlichen Aufsichtsratsmitgliedern und einem weiblichen Aufsichtsratsmitglied mit dem Ablauf
dieser Hauptversammlung endet. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats tragen diesem Umstand Rechnung. Im Fall der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten läge die Frauenquote im Gesamtaufsichtsrat bei 41,7%, die Frauenquote auf Anteilseignerseite bei 50%.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Angaben zu C.13 DCGK:
Frau Li Li ist Vorsitzende und Präsidentin des Vorstands der Masterwork Group Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China,
einem Joint Venture-Partner der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, und hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung mittelbar rund 8,5 % der Aktien und Stimmrechte an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft. Nach
Einschätzung des Aufsichtsrats steht die vorgeschlagene Kandidatin zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung darüber
hinaus nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfiehlt.
Frau Dohm und Herr Frandsen stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Die weiteren amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Herr Dr. Martin Sonnenschein, Herr Dr. Fritz Oesterle,
Herr Oliver Jung und Frau Ina Schlie sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Ziffer C.6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex anzusehen. Dies trifft auch auf die vorgeschlagenen Kandidaten Frau Dohm und Herrn Frandsen zu.
Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den jeweiligen Lebenslauf,
finden Sie in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.1.; diese Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abrufbar.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben für das Geschäftsjahr 2023/2024
einen Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht (einschließlich des Prüfungsvermerks) ist in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.2. abgedruckt
und vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
|
| 7. |
Satzungsänderung in § 17 Abs. 4
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung.
§ 17 Abs. 4 Satz 3 der Satzung sieht vor, dass sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen
muss. Diese Satzungsregelung beruht noch auf der bisherigen Rechtslage und soll nunmehr an die neue Rechtslage angepasst werden.
Darüber hinaus sollen bei dieser Gelegenheit die satzungsmäßigen Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes gelockert
werden. Aktuell sieht § 17 Abs. 4 Satz 3 der Satzung vor, dass der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Maßgabe von § 67c Abs.
3 AktG geführt werden muss. Das bedeutet, dass die Satzung einen durch den Letztintermediär ausgestellten textförmigen Nachweis
gemäß den Anforderungen des Art. 5 DVO (EU) 2018/1212 nicht nur ausreichen lässt, sondern weitergehend auch für erforderlich
erklärt. Diese Anforderung soll nunmehr gelockert werden, so dass ein Nachweis nach Maßgabe von § 67c Abs. 3 AktG künftig
ausreicht, aber nicht mehr auch erforderlich ist. Die Gesellschaft erhält somit die Möglichkeit, im Interesse ihrer Aktionäre
künftig auch anderweitige, insbesondere inhaltlich schlankere Nachweise des Anteilsbesitzes zu akzeptieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 17 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| „(4) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär
übermittelt werden kann, erfolgen und muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann für die Anmeldung und den Zugang des Nachweises
des Anteilsbesitzes eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“
|
Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Zustimmungen zu einem Gewinnabführungsvertrag sowie zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management
GmbH, Walldorf, (vormals firmierend unter Heidelberger Druckmaschinen 1. Verwaltungs-GmbH), haben am 26. April/2. Mai 2024
sowohl einen Gewinnabführungsvertrag als auch einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen
und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative
Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können.
Nach dem Gewinnabführungsvertrag werden die Gewinne der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH nach Maßgabe
von § 301 AktG an die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft abgeführt. Gleichzeitig wird die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft verpflichtet, die Verluste der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH nach Maßgabe
von § 302 AktG auszugleichen. Der Gewinnabführungsvertrag wird rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Heidelberger
Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH wirksam, in dem er in ihr Handelsregister eingetragen wird.
Mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags unterstellt die Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH ihre
Leitung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, wodurch sichergestellt wird, dass sie einer einheitlichen Leitung
unterstellt wird und ihr Weisungen erteilt werden dürfen, was auch der Festigung der Konzernbeziehung dient. Auch nach dem
Beherrschungsvertrag wird die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Gegenzug verpflichtet, die Verluste der Heidelberger
Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen. Der Beherrschungsvertrag wird im
Hinblick auf die Leitungsbefugnis mit Eintragung in das Handelsregister der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management
GmbH wirksam und im Übrigen rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Eintragung.
Der Gewinnabführungsvertrag wird für eine Mindestvertragsdauer von fünf Zeitjahren ab Wirksamwerden geschlossen. Falls das
Ende dieser Mindestvertragsdauer in ein laufendes Geschäftsjahr fällt, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ende
dieses Geschäftsjahres. Danach setzt sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht (unter Beachtung der Mindestvertragslaufzeit)
mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.
Der Beherrschungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und kann ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende
eines Geschäftsjahrs der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH gekündigt werden.
Beide Verträge können zudem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt dabei insbesondere dann vor, wenn die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft nicht
mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH beteiligt ist, die
Anteile an der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH veräußert oder einbringt, die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft oder die Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert
wird oder an der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt
wird.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Heidelberger Druckmaschinen Sales &
Service Management GmbH. Aus diesem Grund sind von der Gesellschaft weder Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter
gemäß § 304 AktG zu gewähren noch Abfindungen im Sinne des § 305 AktG anzubieten. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung
des Gewinnabführungsvertrags und des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich.
Die Verträge bedürfen jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service
Management GmbH. Deren Gesellschafterversammlung hat dem Gewinnabführungsvertrag am 2. Mai 2024 und dem Beherrschungsvertrag
am selben Tage zugestimmt. Die Verträge bedürfen darüber hinaus jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft.
Der Vorstand der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Heidelberger Druckmaschinen Sales
& Service Management GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungs- und zum Beherrschungsvertrag
erstellt.
|
| 8.1 |
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
Sales & Service Management GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. April/2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit Sitz
in Heidelberg als Organträgerin und der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH mit Sitz in Walldorf als
Organgesellschaft wird zugestimmt.
|
| 8.2 |
Zustimmung zum Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
Sales & Service Management GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. April/2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit Sitz in
Heidelberg als herrschendem Unternehmen und der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH mit Sitz in Walldorf
als abhängigem Unternehmen wird zugestimmt.
Zugänglich zu machende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 8:
Von der Einberufung der Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft an sind folgende Unterlagen auf
der Internetseite der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich:
| • |
Gewinnabführungsvertrag vom 26. April/2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger
Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH;
|
| • |
Beherrschungsvertrag vom 26. April/2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger
Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH;
|
| • |
Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungsvertrag;
|
| • |
Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH gemäß § 293a AktG zum Beherrschungsvertrag;
|
| • |
Jahresabschlüsse inkl. zusammengefasster Lageberichte für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2021/2022, 2022/2023, 2023/2024;
|
| • |
Jahresabschluss für die Heidelberger Druckmaschinen Sales & Service Management GmbH (vormals firmierend unter Heidelberger
Druckmaschinen 1. Verwaltungs-GmbH) für das Rumpfgeschäftsjahr Januar 2024 bis März 2024. Jahresabschlüsse der Gesellschaft
für frühere Geschäftsjahre existieren ebenso wenig wie Lageberichte.
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Zustimmungen zu einem Gewinnabführungsvertrag sowie zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH, Walldorf,
haben am 2. Mai 2024 einen Gewinnabführungsvertrag und am selben Tag auch einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen
und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative
Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können.
Nach dem Gewinnabführungsvertrag werden die Gewinne der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe von §
301 AktG an die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft abgeführt. Gleichzeitig wird die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft verpflichtet, die Verluste der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe von § 302 AktG
auszugleichen. Der Gewinnabführungsvertrag wird rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH wirksam, in dem er in ihr Handelsregister eingetragen wird.
Mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags unterstellt die Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH ihre Leitung der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, wodurch sichergestellt wird, dass sie einer einheitlichen Leitung unterstellt
wird und ihr Weisungen erteilt werden dürfen, was auch der Festigung der Konzernbeziehung dient. Auch nach dem Beherrschungsvertrag
wird die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Gegenzug verpflichtet, die Verluste der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen. Der Beherrschungsvertrag wird im Hinblick auf die Leitungsbefugnis
mit Eintragung in das Handelsregister der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH wirksam und im Übrigen rückwirkend
ab Beginn des Geschäftsjahres der Eintragung.
Der Gewinnabführungsvertrag wird für eine Mindestvertragsdauer von fünf Zeitjahren ab Wirksamwerden geschlossen. Falls das
Ende dieser Mindestvertragsdauer in ein laufendes Geschäftsjahr fällt, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ende
dieses Geschäftsjahres. Danach setzt sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht (unter Beachtung der Mindestvertragslaufzeit)
mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.
Der Beherrschungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und kann ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende
eines Geschäftsjahrs der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH gekündigt werden.
Beide Verträge können zudem bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt dabei insbesondere dann vor, wenn die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft nicht
mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH beteiligt ist, die Anteile an
der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH veräußert oder einbringt, die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
oder die Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Heidelberger
Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH.
Aus diesem Grund sind von der Gesellschaft weder Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 AktG zu gewähren
noch Abfindungen im Sinne des § 305 AktG anzubieten. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
und des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich.
Die Verträge bedürfen jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH.
Die Verträge bedürfen darüber hinaus jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft.
Der Vorstand der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Heidelberger Druckmaschinen 2.
Verwaltungs-GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungs- und zum Beherrschungsvertrag
erstellt.
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| 9.1 |
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags vom 2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit
Sitz in Heidelberg als Organträgerin und der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Walldorf als Organgesellschaft
wird zugestimmt.
|
| 9.2 |
Zustimmung zum Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des Beherrschungsvertrags vom 2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit Sitz
in Heidelberg als herrschendem Unternehmen und der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Walldorf als
abhängigem Unternehmen wird zugestimmt.
Zugänglich zu machende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9:
Von der Einberufung der Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft an sind folgende Unterlagen auf
der Internetseite der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich:
| • |
Gewinnabführungsvertrag vom 2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH;
|
| • |
Beherrschungsvertrag vom 2. Mai 2024 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
2. Verwaltungs-GmbH;
|
| • |
Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungsvertrag;
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Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH gemäß § 293a AktG zum Beherrschungsvertrag;
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Jahresabschlüsse inkl. zusammengefasster Lageberichte für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2021/2022, 2022/2023, 2023/2024;
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Jahresabschluss für die Heidelberger Druckmaschinen 2. Verwaltungs-GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr Januar 2024 bis März 2024.
Jahresabschlüsse der Gesellschaft für frühere Geschäftsjahre existieren ebenso wenig wie Lageberichte.
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| 10. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
beim Erwerb und des Bezugsrechts bei Verwendung
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung
der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben und diese erworbenen Aktien
zu verwenden. Eine solche Ermächtigung besteht bei der Gesellschaft aktuell nicht. Um zukünftig in der Lage zu sein, eigene
Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
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Der Vorstand der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft wird bis zum 24. Juli 2029 ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital
von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser
Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen
Zweck zu erwerben. Dabei darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien, zusammen mit anderen Aktien,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG sind
zu beachten.
Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen ausgeübt werden; ebenso können die Gesellschaft, von ihr abhängige Unternehmen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen zu diesem Zweck Dritte beauftragen. Die Ermächtigung kann vollständig oder teilweise, einmalig oder verteilt
auf mehrere Erwerbszeitpunkte in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
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im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
bzw.
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im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten)
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den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des
öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu
100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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b) Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
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Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der zu a) erteilten Ermächtigung erworben werden oder aufgrund vorangegangener
Ermächtigungen der Hauptversammlung erworben wurden, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zugelassenen
Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:
| (1) |
Vorbezeichnete Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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| (2) |
Vorbezeichnete Aktien dürfen auch in anderer Weise als über die Börse oder auf Grund eines Angebots an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn sie gegen Barzahlung und zu einem Preis veräußert werden, der ihren Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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| (3) |
Vorbezeichnete Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern veräußert werden.
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| (4) |
Vorbezeichnete Aktien können verwendet werden, um im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitgliedern der
Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten oder als Vergütungsbestandteil zugesagt
bzw. übertragen zu werden, wobei das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. zu einem mit ihr verbundenen
Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienübertragung bestehen muss. Die Verwendung zu diesem Zweck ist allerdings beschränkt
auf Aktien im Volumen von 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder
veräußert werden.
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| (5) |
Vorbezeichnete Aktien können verwendet werden, um Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die aufgrund der Ausübung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechten entstehen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegeben bzw.
garantiert wurden oder werden.
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| (6) |
Vorbezeichnete Aktien können verwendet werden, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von
der Gesellschaft oder einer ihrer nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegeben bzw. garantiert wurden oder noch werden,
anlässlich nachfolgender Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren,
als es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.
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Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
Die Ermächtigungen unter (2) bis (6) können auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter (2) bis (6) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Veräußerungsangebot an alle Aktionäre verwendet
werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben.
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 10 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats zum
Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der Erwerb über
die Börse, aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist
jeweils zu beachten. Bei der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten können
die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer
Preisspanne) anbieten möchten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt
werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft
nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich
sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach
Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser
abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl
der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der
fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das an alle Aktionäre gerichtete Kaufangebot
bzw. die an alle Aktionäre gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die außerdem vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form der Veräußerung als
über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre ermächtigen. Der Vorstand bedarf nach dem Beschlussvorschlag
auch zur Verwendung der eigenen Aktien der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (2) vorgeschlagenen Alternative, dass die eigenen
Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der im
Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Hiermit wird von der gesetzlich zulässigen und in der Praxis üblichen Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des
Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen
Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten
im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren
eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit
der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des Anteils
der unter dieser Art des Bezugsrechtsausschlusses veräußerbaren eigenen Aktien auf insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals
(bei Wirksamwerden und bei Ausübung der Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf
die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss soll die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit
haben, eigene Aktien beim Erwerb von Sachleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern als Gegenleistung
zu nutzen. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen und anderen Wirtschaftsgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen
im internationalen Wettbewerb schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Möglichkeit, als Gegenleistung Aktien anbieten
zu können, hat beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erhebliches Gewicht. Aber auch beim Erwerb von anderen Wirtschaftsgütern
kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, wenn sie Aktien als Gegenleistung anbieten kann. Dabei wird es sich in der Regel
um Gegenstände des Sachanlagevermögens oder immaterielle Vermögensgegenstände handeln. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss
Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen werden Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten
eigenen Aktien grundsätzlich am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren.
Zudem sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (4) vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien im Rahmen
von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
nutzen darf. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe an Arbeitnehmer und/oder Führungskräfte der Gesellschaft und/oder
verbundener Unternehmen ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG gesetzlich privilegiert, weil sie die Identifikation mit dem Unternehmen
fördert und die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung im Unternehmen unterstützt. Zudem sollen die eigenen Aktien
in gleicher Weise auch an Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens verwendet werden
können, weil hierfür in gleicher Weise ein Bedürfnis bestehen kann. Die Verwendung eigener Aktien für Mitarbeiter und Mitglieder
der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens dient der Bindung an das Unternehmen. Dadurch kann diese Art der Verwendung
eigener Aktien ein geeignetes Mittel sein, die Motivation und die Leistungsbereitschaft der Begünstigten zu fördern und unerwünschte
Abgänge zu verhindern oder zumindest das Risiko solcher Abgänge zu reduzieren. Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem die
Möglichkeit, die Vergütung von Arbeitnehmern, Führungskräften und Mitgliedern der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens
in geeigneten Fällen auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten, wobei in der Regel mehrjährige
Haltefristen vereinbart werden. Für eine Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft, Arbeitnehmer eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens und Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Ferner sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (5) vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre genutzt werden können, um Bezugs- und Umtauschrechte zu erfüllen, die aufgrund der Ausübung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
ausgegeben bzw. garantiert wurden oder werden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur
Einräumung weiterer Wandlungs- und/oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit
einzuräumen, anstelle der Nutzung bedingten Kapitals ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten einzusetzen, die bereits aufgrund anderweitiger bestehender oder künftiger Ermächtigungen
begründet werden können. Es entstehen keine Belastungen für die Aktionäre, die über die mit einem Bezugsrechtsausschluss bei
der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ggf. verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehen. Vielmehr
wird lediglich die Flexibilität des Vorstands erhöht, indem er Schuldverschreibungen nicht zwingend aus bedingtem Kapital
bedienen muss, sondern auch eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der konkreten Situation im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, die für eine Bedienung
durch eigene Aktien in Betracht kommen, bestehen derzeit noch nicht, könnten jedoch beispielsweise auf der Grundlage des zu
Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juli 2023 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options-,
Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen) begründet werden.
Weiter sieht die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (6) vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre genutzt werden können, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von
der Gesellschaft oder einer ihrer nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegeben bzw. garantiert wurden oder noch werden,
anlässlich nachfolgender Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren,
als es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde.
Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in
der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern
der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue (oder bestehende) Aktien eingeräumt
wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, der auch durch eigene Aktien bedient werden kann, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
Schließlich können eigene Aktien nach dem zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft
eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen,
ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch
eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt
10 lit. b) Ziffern (2) bis (6) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
verwendet werden. Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien wird sich der Vorstand allein vom wohlverstandenen
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.
Der vorstehende Bericht ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich. Er liegt auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus.
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| II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung und Berichte
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| 1. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl zum Aufsichtsrat), insbesondere Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Karin Dohm
Persönliche Daten:
| Geboren: |
2. Juni 1972 |
| Wohnort: |
Kronberg, Deutschland |
| Nationalität: |
Deutsche |
Seit 1. Januar 2021 Mitglied des Vorstands der HORNBACH Baumarkt AG und der HORNBACH Management AG (Komplementärin der börsennotierten
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA).
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Karin Dohm ist Diplom-Volkswirtin, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin. Sie ist seit 2021 Mitglied des Vorstands der HORNBACH
Management AG und CFO der börsennotierten HORNBACH Gruppe und dort u.a. verantwortlich für die Bereiche Rechnungswesen, Steuern,
Risikomanagement, Compliance, Datenschutz und Interne Revision. Zuvor war sie zehn Jahre in verschiedenen globalen Führungspositionen
bei der Deutsche Bank AG u.a. für die Rechnungslegung und Abschlusserstellung des gesamten Konzerns und der AG gemäß IFRS,
HGB und US GAAP verantwortlich. Davor war sie als Partnerin im Bereich Assurance und Abschlussprüfung bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Deloitte 14 Jahre tätig. Sie verfügt daher über ausgesprochen umfangreiche Kompetenzen auf den Gebieten der Abschlussprüfung,
Compliance, internen Kontrollverfahren sowie der Rechnungslegung (inkl. der nicht-finanziellen Berichterstattung). Ebenso
verfügt sie als CFO eines börsennotierten internationalen Konzerns mit einem Umsatz von über sechs Milliarden Euro über umfangreiche
Kenntnisse zur Unternehmensfinanzierung und zum Kapitalmarkt.
Damit verfügt Frau Dohm über Qualifikationen in den Bereichen Abschlussprüfung/Rechnungslegung, Internationalität, sowie Finanzierung/Kapitalmarkt,
ebenso wie über unternehmerische Erfahrung und Sachkunde.
Mit ihren fundierten Kenntnissen im Bereich der Abschlussprüfung und Rechnungslegung wäre Frau Dohm eine wertvolle Ergänzung
der bestehenden Kompetenz im Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss. Mit ihren Kenntnissen im Bereich Finanzierung und Kapitalmarkt
gleicht Frau Dohm zudem die entsprechenden Kompetenzen des ausscheidenden Herrn Dr. Oesterle in diesem Bereich aus. Es ist
vorgesehen, dass Frau Dohm bei einer Wahl in den Aufsichtsrat unmittelbar Mitglied des Prüfungsausschusses wird und nach Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt, den Vorsitz des Prüfungsausschusses
übernimmt.
Ausbildung:
| - |
Diplom-Volkswirtin, Studium an der Universität Münster, der Universität Saragossa, Spanien, und der Freien Universität Berlin
|
| - |
Steuerberaterin
|
| - |
Wirtschaftsprüferin
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Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1997 - 2011 |
Partnerin und zuvor verschiedene Positionen im Bereich Financial Services Deloitte & Touche GmbH, Deutschland und UK |
| 2011 - 2014 |
Global Head of the Accounting and Advisory Group, DB Group Chief Accounting Officer - Head of Group External Reporting, Deutsche
Bank AG
|
| 2015 |
Chief Financial Officer Global Transaction, Banking Deutsche Bank AG |
| 2016 - 2019 |
Global Head of Government & Regulatory Affairs and Group Structuring, Deutsche Bank AG |
| 2020 |
Global Program Director, Deutsche Bank AG |
| Seit Januar 2021 |
Mitglied des Vorstands der HORNBACH Baumarkt AG und der HORNBACH Management AG |
| Seit April 2021 |
Chief Financial Officer der HORNBACH Baumarkt AG und der HORNBACH Management AG |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
| - |
CECONOMY AG (börsennotiert) - Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
| - |
HORNBACH Immobilien AG (nicht börsennotiert, Mitglied der HORNBACH Gruppe)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Danfoss A/S, Dänemark (nicht börsennotiert) - Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Jeppe Frandsen
Persönliche Daten:
| Geboren: |
30. November 1960 |
| Wohnort: |
Holte, Dänemark |
| Nationalität: |
Däne |
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender (jeweils nicht geschäftsführend) im Board of Directors in verschiedenen Gesellschaften.
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Jeppe Frandsen hat einen Abschluss in Business Administration (HD(A)) der Universität Aarhus, Dänemark. Er verfügt über
mehr als 35 Jahre Erfahrung als Führungskraft und Aufsichtsratsmitglied in den Bereichen (Druck-)Technologie und Elektronik.
Ferner nahm er berufsbegleitend an dem International Executive Development Program am International Institute for Management
Development (IMD), Schweiz teil. Er hatte verschiedene Führungspositionen bei Canon inne, darunter als Executive Vice President
EMEA sowie als CEO von Landesgesellschaften in Deutschland, Italien und Dänemark. In diesen Funktionen setzte er erfolgreich
strategische Transformationen um, trieb Umsatzwachstum voran und verbesserte die Rentabilität. Zudem war er federführend an
einigen M&A-Aktivitäten des Konzerns in Europa beteiligt. Er besitzt ein tiefgehendes Verständnis für die Herausforderungen
und Chancen der digitalen Transformation in der Druckindustrie.
Damit verfügt Herr Frandsen über Qualifikationen in den Bereichen Branchenerfahrung und Internationalität, sowie über unternehmerische
Erfahrung und Sachkunde.
Seine internationale Erfahrung in der Druckindustrie machen ihn nach Ansicht des Aufsichtsrats zu einem geeigneten Kandidaten.
Ausbildung:
| - |
Ausbildung im Bereich Elektronik
|
| - |
Abschluss an der Danish School of Export & Marketing
|
| - |
Universitätsabschluss (HD(A)) in Business Administration der Universität Aarhus, Dänemark
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Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1985 - 1988 |
Product Manager bei S.P. Radio A/S, Aalborg, Dänemark |
| 1988 - 1992 |
Marketing Manager bei Tele Denmark A/S, Aarhus, Dänemark |
| 1992 - 1994 |
Group Marketing Manager bei Purup Prepress A/S, Aarhus, Dänemark |
| 1994 - 1998 |
Nordic BU Director bei AGFA-Gevaert A/S, Kopenhagen, Dänemark |
| 1998 - 2000 |
CEO der Esselte Meto A/S, Kopenhagen, Dänemark |
| 2000 - 2004 |
Sales & Marketing Director / CEO bei Canon Denmark A/S, Kopenhagen, Dänemark |
| 2004 - 2006 |
CEO der Canon Italy SpA, Mailand, Italien |
| 2006 - 2013 |
CEO der Canon Deutschland GmbH, Düsseldorf |
| 2013 - 2021 |
Executive Vice President EMEA bei Canon Europe Ltd., London, Vereinigtes Königreich |
| 2021 - 2022 |
Externer Berater/Vorsitzender des Canon EMEA Printing Committee der Canon Europe Ltd., London, Vereinigtes Königreich |
| 2019 - 2022 |
Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Paralenz Group ApS, Rodvore, Dänemark |
| Seit 2015 |
Stellvertretender Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Milestone Systems A/S, Broendby, Dänemark |
| Seit 2021 |
Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Zolutions A/S, Nykoebing Falster, Dänemark |
| Seit 2023 |
Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Shape Robotics A/S, Herlev, Dänemark |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Stellvertretender Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Milestone Systems A/S, Broendby, Dänemark
|
| - |
Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Zolutions A/S, Nykoebing Falster, Dänemark
|
| - |
Vorsitzender des Board of Directors (nicht geschäftsführend) der Shape Robotics A/S, Herlev, Dänemark
|
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
Li Li
Persönliche Daten:
| Geboren: |
30. Juni 1971 |
| Wohnort: |
Tianjin, Volksrepublik China |
| Nationalität: |
Chinesin |
Seit 25. Juli 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Frau Lis aktuelle Amtsperiode begann mit Beendigung der Hauptversammlung
am 25. Juli 2019 und endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2024.
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Frau Li Li hat einen Abschluss in International Accounting und trägt den Titel „Senior Economist“. Sie verfügt über langjährige
Vertriebserfahrung in der Druck-, Verpackungs- und Medienindustrie. Als Hauptgründerin und Managerin der Masterwork Group
Co., Ltd. hat sie nicht nur einschlägige Branchenexpertise und umfassende Kenntnisse im lokalen und globalen Großkundenmanagement,
sondern auch ein tiefgreifendes Verständnis der Druck- und Verpackungstechnologie sowie im Maschinen- und Anlagenbau. Darüber
hinaus verfügt sie über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen technologische Innovation und Managementinnovation. Damit
verfügt Frau Li, wie in der Qualifikationsmatrix dargestellt, über Qualifikationen in den Bereichen Unternehmerische/betriebliche
Erfahrung/Sachkunde, Internationalität, Branchenerfahrung, Rechnungslegung/Abschlussprüfung sowie Finanzierung/Kapitalmarkt.
Die Qualifikationsmatrix des amtierenden Gesamtaufsichtsrats finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Ausbildung:
| - |
Universitätsabschluss in International Accounting (Senior Economist) an der Tianjin University of Finance and Economics, Tianjin
City, Volksrepublik China
|
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1992 - 1994 |
Finanzmanagerin von Tianjin Youheng Machinery and Electronics Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| 1994 - 1995 |
Geschäftsführerin der Tianjin Youheng Machinery and Electronics Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| 1995 - 2005 |
Geschäftsführerin der Tianjin Masterwork Machinery Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| 2005 - 2007 |
Vorsitzende der Geschäftsführung der Tianjin Masterwork Machinery Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| 2007 - 2013 |
Vorsitzende der Geschäftsführung der Tianjin Masterwork Machinery Group Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| Seit 2011 |
Geschäftsführerin der Masterwork Japan Co., Ltd., Tokio, Japan |
| Seit 2011 |
Vorsitzende des Vorstands der Masterwork USA Inc., Charlotte, North Carolina, USA |
| 2014 - 2017 |
Vorsitzende der Geschäftsführung der Tianjin Masterwork Machinery Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
| Seit 2015 |
Geschäftsführerin der Masterwork Machinery GmbH, Neuss, Deutschland |
| Seit 2017 |
Vorsitzende und Präsidentin des Vorstands der Masterwork Group Co., Ltd., Tianjin City, Volksrepublik China |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
|
| 2. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 (einschließlich Prüfungsvermerk)
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
|
Vergütungsbericht -
Vorstand und Aufsichtsrat
|
I. Präambel
Der Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen AG (HEIDELBERG) wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt
und fasst die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zusammen.
Der Vergütungsbericht wurde nach den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt. Neben diesen gesetzlichen Anforderungen
berücksichtigt der Vergütungsbericht zudem die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung
vom 28. April 2022.
Der vorliegende Vergütungsbericht stellt die Anwendung des jeweiligen Vergütungssystems von Vorstand beziehungsweise Aufsichtsrat
im Geschäftsjahr dar und erläutert, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert. Zudem wird die
im Geschäftsjahr 2023/2024 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und
Aufsichtsrats von HEIDELBERG individuell offengelegt. Rundungen können im Rahmen der Berichterstattung in Einzelfällen dazu
führen, dass sich in diesem Bericht Werte nicht exakt zur angegebenen Summe addieren und dass Prozentangaben sich nicht exakt
aus den dargestellten Werten ergeben.
Die Vergütungsberichte sind auf der Internetseite unter
https://www.heidelberg.com/global/de/about_heidelberg/company/ executive_bodies/management_board/remuneration/remuneration.jsp
|
veröffentlicht. Der Vergütungsbericht 2023/2024 ist durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formell und inhaltlich
geprüft und wird der Hauptversammlung entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG am 25. Juli 2024 zur Billigung vorgelegt.
II. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023/2024
Im Zuge der Wahrnehmung seiner Pflicht zur kontinuierlichen Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat
im Juni 2023 ein überarbeitetes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Heidelberger Druckmaschinen AG (Vergütungssystem
2023+) beschlossen, das das Vergütungssystem 2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG auf Basis der
beobachtbaren Marktpraxis inhaltlich fortentwickelt und aktualisiert.
Das Vergütungssystem 2023+ wurde der Hauptversammlung am 26. Juli 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Beschlussfassung vorgelegt
und mit 98,47 % Ja-Stimmen gebilligt und ist von diesem Tage an für alle Vorstandsverträge maßgeblich, die neu abgeschlossen,
geändert oder verlängert werden. Zudem wurden sämtliche bestehenden Vorstandsverträge nach der Billigung durch die Hauptversammlung
mit Wirkung ab dem 1. April 2023 rückwirkend an das geänderte Vergütungssystem 2023+ angepasst, weshalb das neue Vergütungssystem
bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023/2024 erstmals zur Anwendung gekommen ist.
Mit der Zielsetzung, eine engere Ausrichtung an der Geschäftsstrategie herzustellen und zugleich die eingegangenen Rückmeldungen
von Investoren und Stimmrechtsberatern umzusetzen, legt das Vergütungssystem 2023+ dabei einen besonderen Fokus auf folgende
Aspekte:
| - |
Abschaffung des diskretionären Spielraums des Aufsichtsrats einschließlich der Möglichkeit zur Gewährung von Sondervergütungen
und Gratifikationen.
|
| - |
Anknüpfung der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung an zusätzliche strategische Leistungsziele, die direkt
aus der Geschäftsstrategie und dem Wertsteigerungsprogramm von HEIDELBERG abgeleitet sind.
|
| - |
Noch stärkere Relevanz der Shareholder-Perspektive und erhöhte Bindungswirkung der aktienkursbasierten Vergütung durch eine
Verlängerung der Performance Period der langfristigen variablen Vergütung auf vier Jahre.
|
Say on Pay
Auf der Hauptversammlung am 26. Juli 2023 wurde der nach § 162 AktG aufzustellende Vergütungsbericht über die Vergütung des
Vorstands und des Aufsichtsrats zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat diesen mit 78,31 % Ja-Stimmen gebilligt.
Aufsichtsrat und Vorstand haben das Abstimmungsergebnis zum Anlass genommen, die Berichterstattung über das Vergütungssystem
des Vorstands erneut zu überprüfen, um eine noch transparentere und verständlichere Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte
sicherzustellen.
Im Rahmen des Investorendialogs wurde dabei insbesondere die transparente Offenlegung der Erfolgsziele variabler Vergütungsbestandteile
diskutiert. Vorstand und Aufsichtsrat intendieren eine transparente Berichterstattung, welche auch die Offenlegung der Ziel-
sowie Ist-Werte der finanziellen sowie nichtfinanziellen Erfolgsziele der variablen Vergütungsbestandteile mit einschließt.
Aus Wettbewerbsgründen erachtet man es weiterhin als sachgerecht, diese ex post im Vergütungsbericht offenzulegen.
Geschäftsentwicklung
In einem herausfordernden Umfeld ist es HEIDELBERG trotz schwieriger wirtschaftlicher und geopolitischer Rahmenbedingungen
sowie eines rückläufigen Auftragseingangs gelungen, die gesteckten Ziele für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu erreichen (siehe
hierfür die Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht des Geschäftsjahres 2023/2024 von HEIDELBERG). Der Gesamtzielerreichungsgrad
von 133,5 % der kurzfristigen, einjährigen variablen Vergütung spiegelt das Erreichen der gesetzten finanziellen und nichtfinanziellen
Erfolgsziele wider und verdeutlicht den bestehenden Pay-for-Performance-Zusammenhang der variablen Vergütung.
III. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023/2024
1. Grundzüge der Vorstandsvergütung
1.1. Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung
Das im Geschäftsjahr 2023/2024 zur Anwendung gekommene Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag
zur Umsetzung der strategischen Ziele von HEIDELBERG. Es incentiviert die langfristige Entwicklung des Unternehmens und setzt
wirksame Anreize für seine wertschaffende Prosperität.
Bei der Ausgestaltung sowie Festsetzung der Vergütungsstruktur und -höhe der einzelnen Vorstandsmitglieder orientiert sich
der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Grundsätzen:
1.2. Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Im Zuge der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung wird - unter Berücksichtigung von Branche, Größe, Komplexität und
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens - die Marktüblichkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontale
Vergleichbarkeit) sowie die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Unternehmen selbst (vertikale Vergleichbarkeit) gewährleistet.
Zur Bewertung der horizontalen Vergleichbarkeit wird eine Vergleichsgruppe (Peer Group) herangezogen. Dabei wird die Gesamtvergütung
vergleichbarer Unternehmen in Bezug auf Branche, Größe, Zuschnitt, Komplexität, Internationalität, Ertragskraft und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit verglichen. Im Zuge der im Geschäftsjahr 2023/2024 erfolgten Überprüfung der horizontalen Üblichkeit wurde
hinsichtlich Struktur und Höhe der Gesamtvergütungsansprüche ein Benchmark-Vergleich zum SDAX durchgeführt.
Neben der horizontalen Vergleichbarkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestlegung im vertikalen Vergleich
auch die Einkommenssituation des Führungskreises unterhalb des Vorstands und der Belegschaft insgesamt. Bei der Festlegung
der jährlichen Festvergütung für den Vorstand wird ein angemessener Abstand zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden
der nachgelagerten Führungsebene sowie der Belegschaft insgesamt berücksichtigt.
1.3. Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich im Geschäftsjahr 2023/2024 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen eine jährliche Festvergütung, Nebenleistungen und einen Versorgungsbeitrag.
Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil (kurzfristige,
einjährige variable Vergütung - Short Term Incentive, STI) und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (langfristige,
mehrjährige variable Vergütung - LTI).
Die folgende Tabelle stellt die Vergütungsbestandteile sowie ihren Beitrag zur langfristigen Förderung der Entwicklung der
Gesellschaft beziehungsweise der Unternehmensstrategie dar:
1.4. Festsetzung und Struktur der Zielvergütung
Die Zielvergütung wird vom Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personalausschusses festgelegt. Hierzu zählt die Festlegung der
Höhe der Vergütungsbestandteile sowie die Festlegung der Gesamtstruktur und der Verhältnisse der einzelnen Bestandteile zueinander.
Die festgelegte Zielvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Hierbei wird sichergestellt, dass die variablen Vergütungsbestandteile
die festen Vergütungsbestandteile überwiegen. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile wiederum überwiegt der Anteil
der langfristigen variablen Zielvergütung stets den Anteil der kurzfristigen variablen Zielvergütung.
Die Zielgesamtvergütung (ohne Nebenleistungen, inklusive Versorgungsbeitrag) hat für den Fall einer Zielerreichung von 100
% bei der erfolgsabhängigen Vergütung grundsätzlich die folgende Struktur:
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat die folgende Zielgesamtvergütung (inkl. Nebenleistungen und Versorgungsbeitrag)
für die Vorstandsmitglieder festgesetzt. Für die variable Vergütung wird dabei der Betrag im Falle einer Zielerreichung von
100 % angegeben.
2. Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023/2024
2.1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
2.1.1. Festvergütung
Die Festvergütung wird monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Die Festvergütung des Vorstandsvorsitzenden in Relation
zur Vergütung des ordentlichen Vorstandsmitglieds berücksichtigt die Struktur, Aufgabenverteilung und Ressortgewichtung innerhalb
des Vorstands.
2.1.2. Nebenleistungen
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen können grundsätzlich Leistungen wie Zuschüsse zu Versicherungen, den geldwerten
Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Flüge und Steuern gemäß
den lokalen Bedingungen beinhalten. Im Geschäftsjahr 2023/2024 umfassen die Nebenleistungen im Wesentlichen die nach steuerlichen
Richtlinien anzusetzenden Werte für die Privatnutzung eines Dienstwagens.
Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz im Rahmen einer D&O-Versicherung von HEIDELBERG mit einem
entsprechenden Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 AktG, der durch das Vorstandsmitglied zu tragen ist.
Der Wert der Nebenleistungen ist für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 15 % und für Vorstandsvorsitzende auf 20 % einer
einjährigen Festvergütung (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten Vergütung) begrenzt.
2.1.3. Versorgungsbeitrag
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen steuerpflichtigen Versorgungsbeitrag in bar in Höhe von 35
% der Festvergütung (brutto). Der Versorgungsbeitrag steht zur persönlichen Verfügung, ist jedoch zweckgebunden zur Anlage
im Sinne einer Altersversorgung. Die Zahlung des Versorgungsbeitrags erfolgt auf Nachweis des Verwendungszwecks. Ab Erreichen
der für das jeweilige Vorstandsmitglied relevanten gesetzlichen Regelaltersgrenze werden keine Versorgungsbeiträge mehr gewährt.
Der hierfür im Geschäftsjahr 2023/2024 zurückgestellte Betrag beläuft sich auf 490 Tsd €.
2.2. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
2.2.1. Kurzfristiger, variabler Vergütungsbestandteil
Der kurzfristige, variable Vergütungsbestandteil (kurzfristige, einjährige variable Vergütung - Short Term Incentive, STI)
wird jährlich in Form eines Jahresbonus gewährt. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize, die insbesondere
den operativen Erfolg der Gesellschaft im Geschäftsjahr sowie das Erreichen der Unternehmensstrategie auch in Anbetracht von
Nachhaltigkeitszielen incentivieren sollen. Die finanziellen Ziele werden anhand der jährlichen Budgetplanung abgeleitet,
die wiederum auf Basis der langfristigen, mehrjährigen strategischen Planung festgelegt wird. Zudem werden durch Nachhaltigkeitsziele
einheitliche Anreize für ein nachhaltiges Handeln gesetzt, die sich nicht unmittelbar finanziell niederschlagen, aber ebenfalls
das Erreichen der langfristigen Strategie des Unternehmens fördern.
2.2.1.1. Systematik und Gewichtung der Erfolgsziele
Der Zielbetrag des STI beträgt 50 % der Festvergütung (brutto) und wird in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht, wenn die festgestellte
Summe der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und die nichtfinanziellen Erfolgsziele (Key Performance Indicators,
KPIs) (Gesamtzielerreichung) 100 % beträgt. Die maximale Gesamtzielerreichung liegt bei 200 %, was zu einer maximalen Auszahlung
von 100 % der Festvergütung führen kann. Der Bemessungszeitraum ist das jeweilige Geschäftsjahr, für das der STI zugesagt
wird.
Als finanzielle KPIs zur Feststellung der Gesamtzielerreichung wurden im Geschäftsjahr 2023/2024 die EBITDA-Marge, errechnet
als Verhältnis des betrieblichen Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in Relation zum Gesamtumsatz,
der Free Cashflow sowie die Umsatzerlöse jeweils mit einer Gewichtung von 20 % festgesetzt.
Sämtliche finanziellen KPIs wurden dabei dem nach den Regelungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten
Konzernabschluss von HEIDELBERG entnommen und zusätzlich um etwaige Währungskursschwankungen bereinigt.
Daneben wurden im Geschäftsjahr 2023/2024 nichtfinanzielle strategische Geschäftsziele mit einer Gewichtung von 20 % sowie
nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele (Environmental / Social / Governance, ESG) mit einer Gewichtung von ebenfalls 20 % festgelegt.
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen KPIs nach Ablauf des Geschäftsjahres in
seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind die Zahlen aus den Feststellungen des Prüfungsausschusses.
Die Systematik der kurzfristigen variablen Vergütung stellt sich im Geschäftsjahr 2023/2024 wie folgt dar:
2.2.1.2. Finanzielle Erfolgsziele im Geschäftsjahr 2023/2024
Die finanziellen KPIs EBITDA-Marge, Free Cashflow und Umsatzerlöse sind mit einem Zielwert (100 % Zielerreichung), einem unteren
Schwellenwert (Threshold, 0 % Zielerreichung), einer Obergrenze (Cap, 200 % Zielerreichung) sowie jeweils einem unteren und
oberen Zwischenziel (50 % und 150 %) versehen. Wird der untere Schwellenwert nicht erreicht, führt dies zu einer Zielerreichung
von 0 % für den jeweiligen KPI. Eine Übererfüllung der KPIs kann maximal zu einer Zielerreichung von 200 % führen. Liegt die
Erfüllung zwischen Schwellenwert und Zielwert beziehungsweise zwischen Zielwert und Obergrenze, wird der Zielerreichungsgrad
mittels linearer Interpolation bestimmt. Die Ziel- und Schwellenwerte werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses
für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossen. Eine nachträgliche Änderung der Ziel- und Schwellenwerte erfolgt nicht.
Um eine Vergleichbarkeit zu den Ausgangswerten in Kongruenz zur Kapitalmarktinformation herzustellen, hat der Aufsichtsrat
beschlossen, den finanziellen KPI der EBITDA-Marge der kurzfristigen variablen Vergütung in diesem Geschäftsjahr um zwei Sondereffekte
aus Rechtsstreitigkeiten zu bereinigen.
Dies betrifft zum einen Aufwendungen in Höhe von 11 Mio € aus Produkthaftungsfällen für Maschinen, deren Produktion bereits
eingestellt wurde und die von der früheren Linotype-Hell Aktiengesellschaft und ihren Rechtsnachfolgern produziert und vertrieben
wurden, zum anderen einen Ertrag aus einer Rechtsstreitigkeit mit einem Kunden im Bereich der gedruckten Elektronik in Höhe
von 7 Mio €. Im Saldo ergibt sich damit ein positiver Bereinigungseffekt im betrieblichen Ergebnis von 4 Mio €.
Die Zielerreichungskurven der finanziellen KPIs sind nachfolgend für das Geschäftsjahr 2023/2024 dargestellt:
Die für das Geschäftsjahr 2023/2024 festgelegten Schwellen- und Zielwerte der finanziellen KPIs EBITDA-Marge, Free Cashflow
und Umsatzerlöse sowie deren Zielerreichung lauten wie folgt:
2.2.1.3. Nichtfinanzielle strategische Erfolgsziele im Geschäftsjahr 2023/2024
Ergänzt werden die finanziellen Ziele zudem durch nichtfinanzielle strategische Erfolgsziele, welche aus den Fokusthemen der
Unternehmensstrategie abgeleitet und für jedes Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Zu diesen Fokusthemen zählen
insbesondere die Geschäftsentwicklung und Marktausschöpfung, die Umsetzung von Portfolio-Maßnahmen sowie etwaige Maßnahmen
zur Optimierung und Wertsteigerung.
Wie bei den finanziellen KPIs werden auch für jeden individuell gewichteten nichtfinanziellen strategischen KPI messbare Ziele
bestimmt, die in fest definierten Intervallen zu einer Zielerreichung von 0 % (Floor) bis 200 % (Cap) führen können. Diese
Zielvorgaben werden basierend auf der langfristigen strategischen Planung und unter Berücksichtigung der erzielten Vorjahreswerte
festgesetzt. Die Erreichung strategischer Meilensteine wird dabei anhand ex ante festgelegter objektiver Beurteilungskriterien
gewürdigt. Die resultierende Zielerreichung bemisst sich am Grad der erfolgreichen Umsetzung. Die einzelnen Ziele beziehungsweise
deren Erreichung werden jeweils für sich berechnet und fließen gemäß ihrer individuellen Gewichtung in die Gesamtzielerreichung
ein.
Aus Wettbewerbsgründen verzichten wir im Folgenden auf eine Offenlegung der konkreten im Geschäftsjahr 2023/2024 vom Aufsichtsrat
festgelegten nichtfinanziellen strategischen Erfolgsziele, da die erarbeiteten und dem Aufsichtsrat vorgelegten Konzepte die
zukünftige Geschäftsstrategie von HEIDELBERG wesentlich beeinflussen werden.
Die Zielerreichung der nichtfinanziellen strategischen Erfolgsziele wurde dabei im Geschäftsjahr 2023/2024 wie folgt festgestellt:
2.2.1.4. Nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele im Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele fest, die sich auf ESG-Ziele wie Mitarbeiterziele,
Kundenziele, Umweltziele, Diversity-Ziele, Transformationsziele zur Digitalisierung und Etablierung neuer Geschäftsmodelle
oder Integritätsziele beziehen. Die ausgewählten ESG-Ziele unterstützen dabei u. a. die Klimastrategie von HEIDELBERG, welche
auf eine Klimaneutralität der Standorte bis 2030 abzielt.
Wie bei den finanziellen KPIs werden auch für jeden nichtfinanziellen Nachhaltigkeits-KPI messbare Ziele bestimmt, die in
fest definierten Intervallen zu einer Zielerreichung von 0 % (Floor) bis 200 % (Cap) führen können. Diese Zielvorgaben werden
basierend auf der langfristigen strategischen Planung und unter Berücksichtigung der erzielten Vorjahreswerte festgesetzt.
Die einzelnen Ziele beziehungsweise deren Erreichung werden jeweils für sich berechnet und fließen gemäß ihrer individuellen
Gewichtung in die Gesamtzielerreichung ein.
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 wurden vom Aufsichtsrat die folgenden Zielerreichungen hinsichtlich der gesetzten nichtfinanziellen
Nachhaltigkeitsziele festgestellt:
2.2.1.5. Gesamtzielerreichung im Geschäftsjahr 2023/2024
Anhand der jeweiligen Ist-Werte und Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen KPIs ergibt sich die folgende
Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag je Vorstandsmitglied:
2.2.2. Langfristiger variabler Vergütungsbestandteil
Der langfristige variable Vergütungsbestandteil (langfristige, mehrjährige variable Vergütung - LTI) wird in jährlichen Tranchen
in Form von virtuellen Aktien zugeteilt. Der LTI spiegelt die langfristige Strategie wider und setzt für die Vorstandsmitglieder
einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen in Übereinstimmung zur langfristigen strategischen Planung. Zudem
berücksichtigt der LTI die Entwicklung des Aktienkurses von HEIDELBERG und sorgt damit für einen Gleichlauf der Interessen
der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre. Durch die vierjährige Laufzeit soll der LTI die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
incentivieren und eine Bindungswirkung (Retention) der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen fördern.
2.2.2.1. Systematik und Gewichtung der Erfolgsziele
Die jährliche Zuteilung des LTI (LTI-Zielbetrag) beträgt 100 % der Festvergütung (brutto). Über einen Zeitraum von vier Geschäftsjahren
(Performance Period) wird die Zielerreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele gemessen, die Basis für die
Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags ist. Der so ermittelte Auszahlungsbetrag wird am Ende der Performance Period beziehungsweise
im darauffolgenden Geschäftsjahr in voller Höhe in bar ausgezahlt.
Am Anfang der Performance Period des LTI wird der LTI-Zielbetrag in virtuelle Aktien von HEIDELBERG umgerechnet und es werden
Erfolgsziele für die Messung der Zielerreichung festgelegt. Zur Umrechnung wird das arithmetische Mittel der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Beginn der Performance Period ermittelt. Der LTI-Zielbetrag
dividiert durch den so ermittelten Aktienkurs ergibt, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerechnet, die Stückzahl der
virtuellen Aktien.
Am Ende der Performance Period wird die finale Anzahl der virtuellen Aktien anhand der Zielerreichung der jeweiligen Erfolgsziele
(Key Performance Indicators, KPIs) ermittelt. Eine Zielerreichung von 100 % entspricht der eingangs zugeteilten Anzahl an
virtuellen Aktien. Die maximale Zielerreichung (Cap) beträgt 200 % und kann maximal zu einer Verdopplung der zugeteilten virtuellen
Aktien führen. Bei Nichterreichen der Ziele beträgt die Auszahlung null.
Für die LTI-Zuteilung im Geschäftsjahr 2023/2024 hat der Aufsichtsrat die finanziellen Erfolgsziele EBIT-Marge, definiert
als Relation des Betriebsergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Relation zu den Gesamtumsatzerlösen, mit einer Gewichtung
von 30 %, das Nettoumlaufvermögen (NWC) in Relation zu den Umsatzerlösen mit einer Gewichtung von 25 % sowie relativer Total
Shareholder Return (relativer TSR) mit einer Gewichtung von 25 % festgelegt. Ergänzt werden diese Ziele um nichtfinanzielle
Nachhaltigkeitsziele mit einer Gewichtung von 20 %.
Die konkreten Zielwerte der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele legt der Aufsichtsrat im Rahmen der jährlichen
Zuteilung vor Beginn einer jeden LTI-Tranche fest. Durch die Erfolgsziele soll die Anreizsetzung auf die langfristige profitable
Ertragskraft in Abhängigkeit von der Unternehmensstrategie ausgerichtet sowie der Fokus auf die Interessen der Aktionäre und
weiteren Stakeholder gelegt werden.
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner Bilanzsitzung fest. Die Gesamtzielerreichung
wird über einen vierjährigen Zeitraum gemessen und über den arithmetischen Durchschnitt der jährlichen Zielerreichungen ermittelt.
Aus den festgestellten Ergebnissen der jeweiligen Zielerreichungen für die KPIs ergibt sich die endgültige Anzahl virtueller
Aktien, ebenfalls kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Hierbei ist der für den LTI geltende Cap von 200 % zu berücksichtigen.
Die finale Anzahl der virtuellen Aktien wird anhand des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Ende der Performance Period in Euro gewandelt und als Bruttovergütung zur
Auszahlung gebracht. Etwaige Verpflichtungen zum Erwerb von Aktien werden dabei berücksichtigt.
Die Systematik der im Geschäftsjahr 2023/2024 zugeteilten mehrjährigen variablen Vergütung stellt sich wie folgt dar:
2.2.2.2. Finanzielle Erfolgsziele und Nachhaltigkeitsziele im Geschäftsjahr 2023/2024
Für jeden KPI werden zu Beginn der Performance Period vom Aufsichtsrat jeweils Zielwerte (100 % Zielerreichung), Schwellenwerte
(Threshold, 0 % Zielerreichung), Obergrenzen (Cap, 200 % Zielerreichung) sowie untere und obere Zwischenziele (50 % und 150
%) festgelegt. Der Schwellenwert muss je KPI erreicht werden, andernfalls ist die Zielerreichung für diesen KPI 0 %. Bei einer
Übererfüllung des Zielwerts beträgt die maximale Zielerreichung 200 % (Cap); zwischen den Werten wird linear interpoliert.
Der Zielwert der EBIT-Marge wird vom Aufsichtsrat für jedes der vier Performance-Jahre jeweils zu Beginn der Performance Period festgelegt. Die EBIT-Marge
ist eine zentrale finanzielle Steuerungsgröße von HEIDELBERG und spiegelt die Profitabilität des Unternehmens in Relation
zum Gesamtumsatz wider. Die finale Feststellung der Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT-Marge ergibt sich aus dem
Durchschnittswert der jährlichen Zielerreichungen.
Als weiterer finanzieller KPI basiert der LTI auf dem Nettoumlaufvermögen (Net Working Capital, NWC) in Prozent der Umsatzerlöse.
Diese Größe ist dabei ein Indikator für die Innenfinanzierungskraft des Unternehmens und ist insbesondere im Wertsteigerungsprozess
von HEIDELBERG eine relevante Steuerungsgröße. Der Zielwert wird vom Aufsichtsrat für jedes der vier Performance-Jahre jeweils
zu Beginn der Performance Period festgelegt. Die finale Feststellung der Zielerreichung ergibt sich aus dem Durchschnittswert
der jährlichen Zielerreichungen.
Der dritte finanzielle KPI basiert schließlich auf dem relativen Total Shareholder Return (relativer TSR), welcher die Aktienkursentwicklung der HEIDELBERG-Aktie zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen
Performance Period in Relation zu anderen Aktienkursentwicklungen berücksichtigt. Als Vergleichsgruppe wird dabei eine Kombination
der beiden gleichgewichteten Indizes Daxsubsector Industrial Machinery und MSCI Europe Capital Goods herangezogen, um Referenzwerte
von nationalen und internationalen börsennotierten Unternehmen mit einem vergleichbaren Geschäftsfeld zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Zielerreichung wird für die Aktie von HEIDELBERG sowie die beiden Indizes jeweils das arithmetische
Mittel der Schlusskurse (mit bis zu vier Nachkommastellen) über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performance
Period sowie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance Period ermittelt und in Relation gesetzt. Der
100%-Zielwert für den relativen TSR verlangt dabei eine Outperformance von bis zu 1 Prozentpunkt gegenüber der festgelegten
Vergleichsgruppe. Definierte Bandbreiten für die Über- und Untererfüllung werden zu Beginn der Performance Period durch den
Aufsichtsrat festgelegt und orientieren sich dabei an der führenden Marktpraxis.
Die nichtfinanziellen Ziele umfassen Nachhaltigkeitsziele (Environmental / Social / Governance, ESG). Auch hier werden Zielwerte und Bandbreiten für die Über- und Untererfüllung durch
den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der Performance Period Ziele fest, die sich auf nichtfinanzielle
KPIs wie Umweltziele, Mitarbeiterziele, Effizienzziele sowie weitere durch den Aufsichtsrat festlegbare Nachhaltigkeitsziele
beziehen. Die vom Aufsichtsrat ausgewählten Nachhaltigkeitsziele stehen dabei stets im Einklang mit der strategischen Ausrichtung
und unterscheiden sich von den im Rahmen des STI festgelegten Nachhaltigkeitszielen.
2.3. Share Ownership Guideline
Während der Dauer der Bestellung zum Vorstand haben die Vorstandsmitglieder ein Depot von Aktien der Gesellschaft aufzubauen
und zu halten. Die Bewertung des Depots und des notwendigen Aktieninvestments erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung der variablen
Vergütung. Das Depot ist bis zu einem Wert, der einer aktuellen Festvergütung (brutto) entspricht, aufzufüllen (Mindestwert).
Bereits gehaltene Aktien der Gesellschaft werden angerechnet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, 20 % der variablen Vergütung (jeweils vor Abzug von Steuern und Abgaben) in Form von Aktien
der Gesellschaft anzulegen. Für die Durchführung, das heißt den Erwerb der Aktien im Namen und auf Rechnung des Vorstandsmitglieds,
beauftragt die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder einen Finanzdienstleister und trägt die damit verbundenen Kosten der Abwicklung
sowie der Verwahrung. Die Berechtigung der Gesellschaft, Teile der variablen Vergütung zum Aufbau des Aktieninvest-Depots
in Form von Aktien anzulegen, endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Eine Veräußerung der Aktien aus dem Aktieninvest-Depot ist während der Dauer der Bestellung nur insoweit zulässig, wie der
oben genannte Mindestwert hierdurch nachweislich nicht unterschritten wird und gesetzliche und regulatorische Beschränkungen
der Veräußerung nicht entgegenstehen.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2023/2024 haben die Vorstandsmitglieder folgende Aktienbestände aufgebaut:
2.4. Malus/Clawback
Die Gesellschaft hat das Recht, vom Vorstandsmitglied Auszahlungen aus dem STI und/oder LTI zurückzufordern oder noch offene
Zahlungen zu verschieben oder nicht vorzunehmen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu
Unrecht erfolgt ist, weil Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung
des Betrags angenommen wurde.
Die Gesellschaft kann ferner bereits eine ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern, wenn das Vorstandsmitglied an einem
Verhalten, das für die Gesellschaft zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt
oder dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem
Maße verletzt hat. Auslöser des Rückforderungsanspruchs sind das Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds im Hinblick auf Compliance
und Angemessenheit des Verhaltens oder eine fehlerhafte Berechnung der variablen Vergütung. Ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich
einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung entsteht außerdem, wenn sich nach Ablauf der Performance Period herausstellen
sollte, dass es keine Zielerreichung gegeben hat (Bonus-Malus).
Eine Auszahlung kann ferner ganz oder teilweise entfallen, soweit nach Feststellung, aber vor Auszahlung eine eingetretene
nachträgliche wesentliche Verschlechterung der Lage des Unternehmens festgestellt wird.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 84 Abs. 4 AktG aus wichtigem Grund widerrufen,
kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen entscheiden, ob ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
für das laufende, abgeschlossene oder künftige Geschäftsjahre entfällt.
Darüber hinaus erhält der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle einer Nichtentlastung des Vorstands oder bei Vorliegen wichtiger
Gründe, insbesondere andauernder interner oder externer Untersuchungen, nach Abwägung die Auszahlung dieser Komponenten zu
verschieben.
Die Vergütung kann ganz entfallen, wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender Grund vorlag, der den Aufsichtsrat zu einem
Widerruf der Bestellung oder zu einer Kündigung des Vorstandsvertrags aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berechtigt
oder berechtigt hätte.
Für das Geschäftsjahr 2023/2024 liegen zum Berichtszeitpunkt keine Fälle vor, die eine Reduzierung oder Rückforderung von
variablen Vergütungsbestandteilen erfordern würden.
2.5. Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen und liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor, endet auch
der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bestellung. In diesem Fall erfolgen für die Zeit ab Wirksamwerden
des Widerrufs keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen und entsprechend pro rata temporis erdient wurden, nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen, Vergleichsparametern und nach den im Vergütungssystem festgelegten Fälligkeiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
2.6. Einhaltung der Maximalvergütung
Das Vergütungssystem enthält eine in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung. Die
jährliche Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden maximal 3,6 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
maximal 2,4 Mio. €. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird.
Die Maximalvergütung bezieht sich dabei auf sämtliche im Geschäftsjahr zugesagten Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87
AktG. Im Geschäftsjahr 2023/2024 kann noch keine Aussage zur Einhaltung der Maximalvergütung getroffen werden, da die der
Maximalvergütung gegenüberzustellende Ist-Vergütung erst mit Ablauf der vierjährigen Performance Period des ersten nach dem
neuen Vergütungssystem zugesagten LTI bestimmt werden kann.
3. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023/2024
3.1. Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2023/2024 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder dar. Für die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile erfolgt
ein Ausweis mit Abschluss des Geschäftsjahres, mit dem die einjährige oder vierjährige Performance Period abgeschlossen ist.
Neben der Erbringung der zugrunde liegenden Tätigkeit impliziert der Ausweis, dass die variablen Vergütungsbestandteile erdient
und alle aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen erfüllt oder weggefallen sind. Dies ermöglicht einen periodengerechten
Ausweis der zur Auszahlung kommenden variablen Vergütungsbestandteile und einen Vergleich mit der Performance der Gesellschaft
in dem entsprechenden Geschäftsjahr, für das die Zielerreichung ermittelt wird (Pay-for-Performance-Zusammenhang).
Hinsichtlich der zugeteilten LTI-Tranche des Geschäftsjahres 2022/2023 ergibt sich auf Basis eines relevanten Kurses von 2,5862
EUR/Stück zum Zeitpunkt der Gewährung (sog. „Grant Date“) für die beiden aktiven Vorstandsmitglieder, unter Berücksichtigung
unterjähriger Eintritte, eine auf die Auszahlung in Aktien entfallende „Ziel-Anzahl“ an virtuellen Aktien von 198.167,20 Stück.
Davon entfallen 174.000,47 Stücke auf Dr. Ludwin Monz und 24.166,73 Stücke auf Tania von der Goltz. Die relevante dreijährige
Performance Period läuft noch bis zum 31.03.2025.
3.2. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2023/2024 Altersversorgungsbezüge in Höhe von 2.474 Tsd € gewährt und
geschuldet; davon entfielen 14 Tsd € auf Herrn Dr. Gerold Linzbach.
IV. Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023/2024
1. Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats von HEIDELBERG wurde durch die Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit 99,09 % Ja-Stimmen
gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats entspricht zudem den Empfehlungen und Anregungen des DCGK.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich aus einer Festvergütung sowie Sitzungsgeldern für die Sitzungen bestimmter
Ausschüsse (Ausschussvergütung) sowie Sitzungsgelder für Sitzungen des Aufsichtsratsplenums zusammen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Festvergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der Jahresvergütung.
Die Mitglieder des Präsidiums, des Prüfungsausschusses und des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands
erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Jedes Ausschussmitglied erhält für seine Teilnahme
an einer Sitzung eines dieser Ausschüsse eine Vergütung von 1.500 € pro Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält
eine Vergütung von 4.500 € pro Sitzung, der Vorsitzende des Präsidiums und der Vorsitzende des Ausschusses zur Regelung von
Personalangelegenheiten des Vorstands erhalten eine Vergütung von 2.500 € pro Sitzung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in
Höhe von 500 € pro Sitzung. Für Sitzungen des Präsidiums, des Prüfungsausschusses oder des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten
des Vorstands erhalten die Mitglieder des entsprechenden Ausschusses ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 €, sofern
die Ausschusssitzung nicht am Tag der Aufsichtsratssitzung stattfindet. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats
entstandene Auslagen sowie eine etwaige von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
Um die Funktion des Aufsichtsrats als Kontrollorgan zu stärken, enthält die Vergütung keine erfolgsabhängige variable Komponente.
Die Gewerkschafts- und Betriebsratsmitglieder haben erklärt, dass sie ihre Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien der
IG Metall an die Hans-Böckler-Stiftung abführen.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023/2024
In der nachstehenden Tabelle ist die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023/2024 individuell gewährte und
geschuldete Vergütung dargestellt. Die Gesamtvergütung ist unterteilt in Festvergütung, Ausschussvergütungen und Sitzungsgelder.
V. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die jährliche Veränderung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer und der Entwicklung des Ertrags der Gesellschaft
über die letzten drei Geschäftsjahre dar.
Um die Ertragsentwicklung der Gesellschaft darzustellen, wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Gesellschaft
sowie das EBITDA beziehungsweise EBT des Konzerns gemäß IFRS-Rechnungslegung verwendet. Hierbei handelt es sich um wichtige
Kennzahlen, die die Ertragskraft der Geschäftstätigkeit reflektieren.
Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird die Belegschaft der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft herangezogen. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer wird anhand des Personalaufwands nach IFRS
in Relation zur durchschnittlichen Anzahl an Arbeitnehmern der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis herangezogen.
VI. Vermerk über die Prüfung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft,
Heidelberg, für das Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft sind verantwortlich für
die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der
Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit
in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
|
Mannheim, den 5. Juni 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Mokler
Wirtschaftsprüfer
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Prof. Dr. Schütte-Biastoch
Wirtschaftsprüferin
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 18. Juli 2024, 24:00 Uhr
(MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs,
der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen. Anders als in den Vorjahren
hat sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Geschäftsschluss des 3.
Juli 2024 (Nachweisstichtag) zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Art. 13 Nr. 6 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
(ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 den aktienrechtlichen Nachweisstichtag des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG vom Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung verschoben hat. Geschäftsschluss
meint ausweislich der Gesetzesmaterialien zum ZuFinG 24:00 Uhr (hier: MESZ).
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
18. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie
sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen
Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht haben, auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem
Umfang berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die
Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung
ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre, die sich wie vorstehend beschrieben form- und fristgerecht und unter ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes
angemeldet haben, können ihre Stimmen auch im Wege der schriftlichen oder elektronischen Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann elektronisch über das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte internetgestützte
System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis zum 24. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären
mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und ordnungsgemäßem
Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) zugesandt wird.
Nach form- und fristgerechter Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionäre zudem ein Briefwahlformular
mit weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre Briefwahlstimmen nicht über das internetgestützte System, sondern unter Verwendung
des Briefwahlformulars abgeben möchten, müssen sie diese (unbeschadet der form- und fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen
Nachweises des Anteilsbesitzes) der Gesellschaft in Textform bis zum
| 24. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
an folgende Adresse übersenden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits abgegebener Briefwahlstimmen ist in Textform unter der vorstehend angegebenen Adresse
sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) auf dem
Postweg übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor
abgegebenen Briefwahlstimme.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen und nicht nach eigenem Ermessen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig
erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter
nicht möglich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform und ist
über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis 24. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden den Aktionären mit
der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt.
Zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen kann auch das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) zugesandt wird.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss, sofern sie nicht über
das internetgestützte System der Gesellschaft erfolgt, unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse in Textform ebenfalls
bis spätestens
| 24. Juli 2024, 18:00 Uhr (MESZ), |
bei der Gesellschaft zugehen:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten
Zeitpunkten möglich.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in
Textform auch ab 08:30 Uhr (MESZ) an den Registrierungsschaltern im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161
Mannheim, erfolgen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme
gilt als Widerruf der zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut),
eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Möchte der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe das internetgestützte System nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die mit
der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt werden und die der Bevollmächtigte, soweit er die Eintrittskarte nicht
selbst zugesandt erhält, ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (insbesondere eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen von § 135 AktG erfassten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) erhalten Aktionäre ein
Vollmachtsformular. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können
auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte
Adresse übermittelt werden. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung ab 8:30 Uhr (MESZ) an den Registrierungsschaltern
im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, erbracht werden.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
das internetgestützte System für die Erteilung der Vollmacht beziehungsweise die Übermittlung des Nachweises der gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie für ihren Widerruf an. Einzelheiten können Aktionäre den im internetgestützten
System aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse oder E-Mail-Adresse zu melden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon
unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält,
jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Auch nach Vollmachtserteilung bleibt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung unberührt. Die persönliche Teilnahme
an der Hauptversammlung führt zu einem Erlöschen eventuell zuvor erteilter Vollmachten.
WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNGEN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT
BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Weitere Hinweise finden sich nachstehend unter „Rechte der Aktionäre“ sowie unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
RECHTE DER AKTIONÄRE
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind) also spätestens bis
| 24. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), |
zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
|
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
veröffentlicht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge i.S.v. § 126 Abs. 1, 127 AktG übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: hv2024@heidelberg.com
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 10. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen
von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen
darauf hin, dass der Vorstand von einer Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen
kann, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter
neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn
der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre, die sich nach den oben genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton am 25. Juli 2024
ab 10:00 Uhr (MESZ) über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte)
übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) zugesandten Zugangsdaten
über das internetgestützte System verfolgen.
Darüber hinaus kann die interessierte Öffentlichkeit die Hauptversammlung bis einschließlich der Rede des Vorstandsvorsitzenden
live über das Internet (www.heidelberg.com/hauptversammlung) verfolgen und dort nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung
abrufen. Die Abstimmungsergebnisse werden wir nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt geben.
TEILNAHME DER VORSTANDS- UND AUFSICHTSRATSMITGLIEDER AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen grundsätzlich, an der gesamten Hauptversammlung persönlich
teilzunehmen.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürstenanlage
52-60, 69115 Heidelberg, Telefon: +49 (0)6221 92 00, E-Mail: information@heidelberg.com, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen
Daten. Der Datenschutzbeauftragte der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Der Datenschutzbeauftragte, Gutenbergring, 69168 Wiesloch, E-Mail: datenschutzbeauftragter@heidelberg.com.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären
und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils
relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
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Heidelberg, im Juni 2024
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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12.06.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
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Kurfürsten-Anlage 52-60 |
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69115 Heidelberg |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hv2024@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1923783 12.06.2024 CET/CEST
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| 14.06.2023 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2023 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2023 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.06.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 26. Juli 2023 um 10:00 Uhr (MESZ) im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022/2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a, 315a HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und Aufsichtsrat
keinen Beschluss gefasst haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß § 172 AktG
ist der Jahresabschluss damit festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(„EU-Abschlussprüferverordnung“) durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der
Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, oder als eine der Alternativen
die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen. Dabei hat der Prüfungsausschuss seine Präferenz für
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, mitgeteilt und begründet.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt
wurde.
Weitere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.1.
|
| 5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Ferdinand Rüesch endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2023. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, folgende Person als Vertreter der Anteilseigner
gemäß § 102 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat
zu wählen:
Herrn Ferdinand Rüesch, wohnhaft in St. Gallen, Schweiz, Unternehmer und Vice President Global Key Accounts der Gallus Ferd.
Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juli 2023 und für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026/2027 beschließt.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das beschlossene Diversitätskonzept und strebt die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an. Das Kompetenzprofil und die Zielzusammensetzung des Aufsichtsrats sind in der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289f und § 315d HGB für das Geschäftsjahr 2022/2023 wiedergegeben, die über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/Über uns/Corporate Governance |
abrufbar ist. Die Qualifikationsmatrix des Gesamtaufsichtsrats einschließlich des Kandidaten finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft außerdem unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Für den Fall seiner Wiederwahl ist derzeit nicht beabsichtigt, Herrn Ferdinand Rüesch als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen.
Herr Ferdinand Rüesch ist Vice President Global Key Accounts der Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz, einem Konzernunternehmen
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, und hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung mittelbar
rund 7,6% der Aktien und Stimmrechte an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats
steht der vorgeschlagene Kandidat zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung darüber hinaus nicht in persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Die weiteren amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Herr Dr. Martin Sonnenschein, Herr Dr. Fritz Oesterle,
Herr Oliver Jung und Frau Ina Schlie sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der Ziffer C.6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex anzusehen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je
sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern (Mindestanteilsgebot)
zusammen. Das Mindestanteilsgebot ist von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen,
da die Anteilseignervertreter der Gesamterfüllung widersprochen haben. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist demnach sowohl
auf Anteilseigner- als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen,
um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat auf der
Seite der Anteilseigner mit zwei Frauen und vier Männern besetzt, wobei die Amtszeit eines männlichen Aufsichtsratsmitglieds
mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung endet. Das Mindestanteilsgebot für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
ist damit unabhängig davon erfüllt, welches Geschlecht das von dieser Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglied hat.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten, insbesondere die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den Lebenslauf, finden
Sie in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.2.; diese Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abrufbar.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG ist jährlich ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben für das Geschäftsjahr 2022/2023
einen Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht (einschließlich des Prüfungsvermerks) ist in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.3. abgedruckt
und vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2022/2023 (1. April 2022 bis 31. März 2023) individuell
gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Der Bericht entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes.
|
| 7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen in § 17 (Ort, Einberufung und Ablauf der Hauptversammlung) zur Ermöglichung virtueller
Hauptversammlungen und zu Modalitäten der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
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| 7.1 |
Änderung der Satzung in § 17 Abs. 1a
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Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Der durch das Gesetz neu eingeführte § 118a
AktG ermöglicht es, dass die Satzung vorsieht oder den Vorstand dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
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| |
Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung
anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung einer Hauptversammlung zu entscheiden,
ob die Versammlung statt als Präsenz- bzw. hybride Versammlung ausnahmsweise als virtuelle Versammlung stattfinden soll. Die
Ermächtigung muss zeitlich befristet werden, wobei die gesetzlich vorgesehene maximale Frist von fünf Jahren ab Eintragung
der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft nicht ausgeschöpft werden, sondern zunächst auf
zwei Jahre begrenzt werden soll.
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| |
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass es im Interesse der Gesellschaft liegt, grundsätzlich die Option zu haben,
Hauptversammlungen auch in virtueller Form durchführen zu können. Das Format virtueller Hauptversammlungen hat sich in den
letzten Jahren, in denen Hauptversammlungen aufgrund der pandemiebedingten Sonderregelungen ebenfalls virtuell durchgeführt
werden konnten, grundsätzlich bewährt. Gegenüber virtuellen Hauptversammlungen nach dem COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber
die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen nach § 118a AktG erheblich gestärkt. Das Format der virtuellen Hauptversammlung
ist Präsenzhauptversammlungen stark angenähert. Insbesondere besteht während der Hauptversammlung die Möglichkeit des direkten
Austauschs zwischen den Aktionären und dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat durch Videokommunikation. Aktionäre haben Frage-,
Rede- und Antragsrechte im Wege elektronischer Kommunikation.
|
| |
Die vorgeschlagene Satzungsregelung erlaubt es dem Vorstand, flexibel über das Format zukünftiger Hauptversammlungen zu entscheiden
und dabei auch auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen zu reagieren. Der Vorstand wird im Einzelnen
nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre entscheiden, in welchem Format
die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand unter anderem die Gegenstände
der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre und auch Fragen des Gesundheitsschutzes
sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Der Vorstand geht nach derzeitigem Stand davon aus, dass die Präsenzhauptversammlung
- wie auch in diesem Jahr - grundsätzlich das von der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft präferierte Format bleiben
wird. Gleichwohl kann es Gründe geben, die Hauptversammlung, wie etwa während der Zeit der Pandemie, als virtuelle Hauptversammlung
einladen zu müssen. Unabhängig von dem konkreten Format der Hauptversammlung wird der Vorstand in jedem Fall sicherstellen,
dass die Rechte der Aktionäre gewahrt werden.
|
| |
Zudem wird der Vorstand für den Fall, dass er zu einer virtuellen Hauptversammlung einladen sollte, sein Ermessen hinsichtlich
der Modalitäten des Fragerechts dahingehend ausüben, dass den Aktionären mindestens ein Fragerecht während der Hauptversammlung
im gleichen inhaltlichen Umfang eingeräumt wird, wie es auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen würde. Die Vorgaben
zu Modalitäten der Ausübung des Fragerechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bleiben hiervon unberührt.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 17 der Satzung wird um einen neuen Abs. 1a ergänzt, der wie folgt lautet:
|
| |
„(1a) Der Vorstand ist für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 26. Juli 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsänderung zur Einführung dieses Absatzes 1a in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung). Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet § 17 Absatz 1 Satz 1 der Satzung keine Anwendung.
Im Übrigen finden auf die virtuelle Hauptversammlung alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit
nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
|
| 7.2. |
Änderung der Satzung in § 17 Abs. 12
|
| |
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Satzung der Gesellschaft enthält bereits eine solche Regelung in §
17 Abs. 11. Auch für den Fall, dass die Hauptversammlung virtuell abgehalten wird, sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats
grundsätzlich persönlich am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen. Die in der Satzung bereits vorgesehenen
Fälle, in denen eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf, sollen für den Fall der Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung erweitert werden, da der Mehrwert einer physischen Präsenz der Mitglieder des Aufsichtsrats in
diesem Fall geringer erscheint; die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dafür obliegt nach der vorgeschlagenen
Regelung auch in diesem Fall dem Aufsichtsratsvorsitzenden (bzw. im Fall, dass der Vorsitzende selbst betroffen ist, seinem
Stellvertreter).
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 17 der Satzung wird um einen neuen Absatz 12 ergänzt, der wie folgt lautet:
|
| |
„(12) Im Falle einer virtuellen Hauptversammlung können Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung
führen, über die vorgenannten Fälle hinaus auch dann im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen,
wenn die Teilnahme vor Ort für sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder die Sicherheitslage eine Teilnahme
via Bild- und Tonübertragung als ratsam erscheinen lässt. § 17 Abs. 11 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen
sowie Genussrechten und des Bedingten Kapitals 2019, die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel-
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 sowie entsprechende Satzungsänderung
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| |
Es soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter Einschluss von
Kombinationen der vorgenannten Instrumente (zusammen Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00
Euro mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen werden. Zur Absicherung der Ermächtigung soll ein neues
bedingtes Kapital im Umfang von rund 10 % des im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
beschlossen werden. Die derzeit bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung
vom 25. Juli 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 b) (Ermächtigung 2019) wurde nicht ausgenutzt und läuft am 24. Juli 2024 aus.
Die Ermächtigung 2019 und das für die Ermächtigung 2019 geschaffene Bedingte Kapital 2019 gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft sollen daher aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung (Ermächtigung 2023) und ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2023) ersetzt werden.
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| |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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| a) |
Aufhebung der Ermächtigung 2019 und des Bedingten Kapitals 2019
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| aa) |
Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juli 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 b) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe
von
Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten unter Einschluss von Kombinationen dieser Instrumente
wird mit Wirkung ab Wirksamwerden der nachfolgend unter Buchstabe b) beschlossenen neuen Ermächtigung und des unter Buchstabe
c) beschlossenen neuen Bedingten Kapitals 2023 aufgehoben.
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| bb) |
Das nach § 3 Abs. 3 der Satzung bestehende Bedingte Kapital 2019 von bis zu 77.946.688,00 Euro wird mit Wirkung ab Wirksamwerden
des nachfolgend unter Buchstabe c) beschlossenen neuen Bedingten Kapitals 2023 aufgehoben.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter Einschluss von Kombinationen dieser
Instrumente (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts)
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| aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juli 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder Namen lautende Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter Einschluss von Kombinationen der vorgenannten
Instrumente (nachfolgend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 Euro mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Wandlungspflichten auf bis zu 30.447.925 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von insgesamt bis zu 77.946.688,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu
gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sacheinlage begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen
jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen. Sie können
auch durch nachgeordnete Konzerngesellschaften der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für diesen
Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten
auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
|
| bb) |
Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
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| |
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den
Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen von
nachgeordneten Konzerngesellschaften der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ausgegeben, hat die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft sicherzustellen, dass die Schuldverschreibungen den Aktionären der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
zum Bezug angeboten werden oder das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nach Maßgabe dieser Ermächtigung ausgeschlossen
wird.
|
| |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:
| - |
zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor von der Gesellschaft oder nachgeordneten Konzerngesellschaften
ausgegebenen bzw. garantierten Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung
der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde;
|
| - |
wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen oder den durch ein anerkanntes marktorientiertes Verfahren
ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet; in diesem Fall dürfen auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen
nur Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert niedriger ist - bei Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals gewährt werden;
auf diese 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben
worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer anderen
Ermächtigung ausgegeben worden sind;
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wenn und soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern
ausgegeben werden.
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Die Summe der zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert worden sind; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von
Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die
vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung ausgegeben worden sind.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Gewinnschuldverschreibungen
zusätzlich zu den vorstehenden Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses auch dann auszuschließen, wenn diese (i) keine Options-
oder Wandlungsrechte gewähren und keine Wandlungspflichten begründen, (ii) obligationsähnlich ausgestaltet sind und (iii)
die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen. Obligationsähnlich sind Gewinnschuldverschreibungen ausgestaltet, wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös und keine gewinnorientierte Verzinsung gewähren. Die Verzinsung ist nicht gewinnorientiert,
wenn sie nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird und lediglich
davon abhängig ist, dass ein Jahresfehlbetrag oder Bilanzverlust durch die Verzinsung nicht entsteht oder dass die Verzinsung
die Höhe der an die Aktionäre zu zahlenden Dividende oder eines festgelegten Teils der Dividende nicht überschreitet.
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Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren nicht
die Ermächtigung, die Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein oder mehrere Kreditinstitute,
Wertpapierinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrechten werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Schuldverschreibungen, die unter dieser Ermächtigung ausgegeben wurden, und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von neuen Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe
der Options- bzw. Schuldverschreibungsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
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Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht,
ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des Ausgabebetrags
einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für
nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden.
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| ee) |
Wandlungspflicht, Recht zur Aktienlieferung
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Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können die Verpflichtung begründen, eine Wandelschuldverschreibung in Aktien umzutauschen,
und ferner das Recht der Gesellschaft oder einer ihrer nachgeordneten Konzerngesellschaften vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern
der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines geschuldeten Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu
gewähren oder anzudienen.
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| ff) |
Options- bzw. Wandlungspreis
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Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können einen festen, aber auch variablen Options- bzw. Wandlungspreis vorsehen.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann den Aktienkurs bei Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen
unterschreiten. Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis darf jedoch 80 % des Kurses der Aktie der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich
dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand
über die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit
einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie
der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Bedingungen
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG
sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können Bestimmungen zum Schutz der Gesellschaft und/oder der Gläubiger bzw.
Inhaber der Schuldverschreibungen gegen Wertverwässerung vorsehen, etwa für den Fall, dass die Gesellschaft (i) das Grundkapital
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen oder sonstige Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in dem
Umfang einräumt, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde,
(ii) das Grundkapital herabsetzt, (iii) Umstrukturierungen vornimmt oder (iv) eine wertverwässernde Dividendenausschüttung
beschließt. Der Verwässerungsschutz zum Ausgleich der Wertverwässerung kann insbesondere durch eine wertwahrende Anpassung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises oder des Wandlungs- bzw. Optionsverhältnisses oder Barzahlungen zum Ausgleich des Verwässerungsnachteils
oder eine Ermäßigung von Zuzahlungskomponenten gewährt werden. Für den Fall der Kontrollerlangung durch Dritte kann eine Anpassung
der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorgesehen werden.
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| hh) |
Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Konzerngesellschaft der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft festzulegen, insbesondere (i) den Options- bzw. Wandlungszeitraum, (ii) den Options- bzw.
Wandlungspreis, (iii) die Verzinsung, (iv) den Ausgabekurs, (v) die Laufzeit, (vi) das Rangverhältnis zu anderen Schuldverschreibungen,
(vii) die Stückelung, (viii) Nachzahlungspflichten für in Vorjahren ausgefallene Leistungen, (ix) das Recht der Gesellschaft
und/oder ihrer Konzerngesellschaften, bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht
nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu
zahlen, (x) die Bestimmung, dass bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder bei Entstehen einer Wandlungspflicht
nicht neue, sondern bereits bestehende Aktien der Gesellschaft geliefert werden können. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen
kann ganz oder teilweise variabel sein und sich auch an Gewinnkennzahlen der Gesellschaft und/oder des Konzerns (unter Einschluss
des Bilanzgewinns oder der durch Gewinnverwendungsbeschluss festgesetzten Dividende für Aktien der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft) orientieren oder von solchen abhängig sein (Gewinnschuldverschreibungen). In diesem Fall können die Schuldverschreibungen
auch ohne Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden. Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs.
2 AktG sind in jedem Fall zu beachten.
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Das Grundkapital wird um bis zu 77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 30.447.925 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung von Wandlungspflichten) oder bei
Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 26. Juli 2023 bis zum 25. Juli 2028 von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft
ausgegeben oder garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von
Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber solcher Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder die die Schuldverschreibung begebende, nachgeordnete
Konzerngesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzusetzen.
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§ 3 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(3) Das Grundkapital ist um bis zu 77.946.688,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 30.447.925 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung von Wandlungspflichten) oder bei
Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 26. Juli 2023 bis zum 25. Juli 2028 von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft
ausgegeben oder garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 26. Juli 2023 jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber
von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. Juli 2023 bis zum 25. Juli
2028 von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten Konzerngesellschaft ausgegeben oder garantiert werden, ihre Verpflichtung
zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder die die Schuldverschreibung begebende, nachgeordnete Konzerngesellschaft
ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
und soweit
jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.“
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| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung
der Kapitalerhöhung anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die
nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen
für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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| f) |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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| |
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, steht ab dem Tag der Einberufung
der Hauptversammlung unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Er liegt auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2023 im Umfang von rund
10 % des im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals und dem unter nachfolgenden Tagesordnungspunkt
9 vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital 2023 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein weiteres bedingtes Kapital verfügen
wird. Unter Tagesordnungspunkt 9 soll das am 24. Juli 2024 auslaufende Genehmigte Kapital 2019 mit einem Volumen von rund
23,81 % des derzeitigen Grundkapitals aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2023 mit einem Volumen von bis zu
rund 20 % des derzeitigen Grundkapitals ersetzt werden.
Die Summe aller während der Laufzeit der Ermächtigung 2023 aus dem neuen Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien und der neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der Ermächtigung
2023 ausgegebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden und etwaiger eigener Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung
2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
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Nach § 3 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu 185.609.612,80 Euro durch Ausgabe von bis zu 72.503.755 neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Diese Ermächtigung wurde bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht ausgenutzt
und läuft am 24. Juli 2024 aus. Die Gesellschaft beabsichtigt, das Genehmigte Kapital 2019 aufzuheben und durch eine neue
Ermächtigung in Höhe von bis zu 155.893.376,00 Euro zu ersetzen. Dies entspricht rund 20 % des im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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| a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019
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| |
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von
neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend geregelten
neuen genehmigten Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
neues Genehmigtes Kapital 2023
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juli 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu insgesamt 155.893.376,00 Euro ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 60.895.850
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen:
| - |
zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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| - |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften
ausgegebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde;
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| - |
wenn die Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese
10 %-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten
ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind;
|
| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern.
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Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist
- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert worden sind; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten
ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Sie berühren nicht
die Ermächtigung, die Aktien unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre an ein oder mehrere Kreditinstitute, Wertpapierinstitute
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung zu begeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
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§ 3 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juli 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu insgesamt 155.893.376,00 Euro ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 60.895.850
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen:
| - |
zum Ausgleich für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften
ausgegebenen bzw. garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde;
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| - |
wenn die Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten; auf diese
10 %-Grenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten
ausgegeben worden oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind;
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| - |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Aufstockungen) oder anderen Wirtschaftsgütern.
|
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist
- im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden; ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten ausgegeben worden
oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.“
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| d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung
der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
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| e) |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2023 auszuschließen, steht ab der
Einberufung der Hauptversammlung unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Er liegt auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2023 im Umfang von bis
zu rund 20 % des im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals und dem unter vorstehendem Tagesordnungspunkt
8 vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2023 weder über ein weiteres genehmigtes noch ein weiteres bedingtes Kapital verfügen
wird. Unter Tagesordnungspunkt 8 soll das Bedingte Kapital 2019 mit einem Volumen von bis zu rund 10 % des derzeitigen Grundkapitals
aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2023 mit einem Volumen von bis zu rund 10 % des derzeitigen Grundkapitals
ersetzt werden.
Die Summe aller aus dem neuen Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien und der
neuen Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts nach der Ermächtigung 2023 ausgegebenen Schuldverschreibungen
ausgegeben werden und etwaiger eigener Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußert werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
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| |
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu
beschließen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 23. Juli 2021 das durch den Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem 2021) gemäß § 120a Abs. 1 AktG gebilligt.
Im Zuge der Wahrnehmung seiner Pflicht zur kontinuierlichen Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems hat der Aufsichtsrat
in seiner Sitzung am 6. Juni 2023 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG und der führenden Marktpraxis
auf Empfehlung seines Personalausschusses ein geändertes Vergütungssystem (Vergütungssystem 2023+) für die Vorstandsmitglieder
beschlossen, das das Vergütungssystem 2021 inhaltlich weiterentwickelt und aktualisiert. Zudem greift das Vergütungssystem
2023+ die Rückmeldungen der Investoren zum Vergütungssystem 2021 auf.
Das Vergütungssystem 2023+ für die Vorstandsmitglieder ist in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.4. abgedruckt
und vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 2023+ für die Vorstandsmitglieder der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
wird gebilligt.
|
| II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung und Berichte
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| 1. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2023/2024)
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Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022/2023
wurden durch die von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer gewählte PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war ununterbrochen
seit dem Geschäftsjahr 1997 als Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
tätig. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer war seit dem Geschäftsjahr 2020/2021 Herr Dr. Bernd Roese.
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(„EU-Abschlussprüferverordnung“) sieht vor, dass Gesellschaften von öffentlichem Interesse den Abschlussprüfer regelmäßig
wechseln müssen. Danach ist bei der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023/2024 eine externe Rotation des Abschlussprüfers
erforderlich. Der Prüfungsausschuss hat ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren für die Auswahl des Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2023/2024 durchgeführt. Basierend auf der Empfehlung des Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat, gestützt
auf die Empfehlung und Präferenz sowie die Begründung des Prüfungsausschusses beschlossen, der Hauptversammlung den Wahlvorschlag
gemäß Tagesordnungspunkt 4 zur Beschlussfassung vorzulegen.
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| 2. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl zum Aufsichtsrat), insbesondere Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Ferdinand Rüesch
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Persönliche Daten:
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| Geboren: |
31. Oktober
1959
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| Wohnort: |
St. Gallen, Schweiz |
| Nationalität: |
Schweizer |
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Seit 25. Juli 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Herrn Rüeschs aktuelle Amtsperiode begann mit Beendigung der
Hauptversammlung am 25. Juli 2018 und endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 26. Juli 2023.
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Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
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Herr Ferdinand Rüesch hat einen Abschluss als Dipl. Masch. Ing. HTL Maschinenbau und verfügt über langjährige Erfahrungen
im Vertrieb in der Druck-, Verpackungs- und Medienbranche. Als früherer Eigentümer der Gallus Ferd. Rüesch AG kann er auch
die damit verbundene Industrieexpertise und eine umfassende Kenntnis im weltweiten Key Account Management von lokal und global
agierenden Kunden vorweisen.
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Die Qualifikationsmatrix des Gesamtaufsichtsrats einschließlich des Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
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| 1976 - 1981 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz Ausbildung zum Maschinenmechaniker
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| 1981 - 1984 |
Militärdienst und mehrere längere Aufenthalte bei Gallus Vertretungen im Ausland, vor allem in den USA, als Vorbereitung auf
seine Management-Funktion bei der Gallus Ferd. Rüesch AG
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| 1985 - 1988 |
Berufsbegleitendes Maschinenbau-Studium, Abschluss als Dipl. Masch. Ing. HTL (neu diplomierter Ingenieur FH in Maschinenbau an der FHS St. Gallen)
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| 1986 - 1990 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz Verschiedene Funktionen in allen Bereichen der Firma zur Vorbereitung auf die Managementfunktion
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| 1990 - 1992 |
Berufsbegleitendes Studium an der Universität St. Gallen, Abschluss des Executive MBA - University of St. Gallen HSG Kurs 4 Universität St. Gallen
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| 1990 - 1993 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz, CEO |
| 1994 - 2018 |
Gallus Ferd. Rüesch AG Vizepräsident des Verwaltungsrates |
| 1994 - 2018 |
Gallus Holding AG Vizepräsident des Verwaltungsrates |
| 1993 - 2002 |
Gallus Inc., Philadelphia US, CEO, (Tochtergesellschaft der Gallus Ferd. Rüesch AG, Schweiz) |
| Seit 2002 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen Schweiz, Vice President Global Key Accounts |
| 2015 - 2016 |
Berufsbegleitendes Studium; Certified Global Negotiator; CGN-HSG, Executive School of Management, Technology and Law at the University St. Gallen
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| Seit 2018 |
Aufsichtsrat bei Heidelberger Druckmaschinen AG |
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
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Keine
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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- Ferd. Rüesch AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats) (nicht börsennotiert)
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Wesentliche Nebentätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
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Keine
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| 3. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 (einschließlich Prüfungsvermerk)
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
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Vergütungsbericht -
Vorstand und Aufsichtsrat
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I. Präambel
Der Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft (HEIDELBERG) wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat
erstellt und fasst die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
zusammen. Der Vergütungsbericht wurde nach den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt. Neben diesen gesetzlichen
Anforderungen berücksichtigt der Vergütungsbericht zudem die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Der vorliegende Vergütungsbericht stellt die Anwendung des jeweiligen Vergütungssystems von Vorstand bzw. Aufsichtsrat im
Geschäftsjahr dar und erläutert, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert. Zudem wird die im
Geschäftsjahr 2022/2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats
von HEIDELBERG individuell offengelegt. Rundungen können im Rahmen der Berichterstattung in Einzelfällen dazu führen, dass
sich in diesem Bericht Werte nicht exakt zur angegebenen Summe addieren und dass Prozentangaben sich nicht exakt aus den dargestellten
Werten ergeben.
Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite unter
https://www.heidelberg.com/global/de/about_heidelberg/company/ executive_bodies/management_board/remuneration/remuneration.jsp
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veröffentlicht und wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formell und inhaltlich geprüft.
Er wird der Hauptversammlung entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG am 26. Juli 2023 zur Billigung vorgelegt.
II. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022/2023
Im Geschäftsjahr 2022/2023 kam erstmals das neue, im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) gem. § 87a AktG überarbeitete System für die Vorstandsvergütung zur Anwendung. Das Vergütungssystem wurde von der
Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mehrheitlich gebilligt und legt den Fokus auf folgende Aspekte:
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Noch stärkere Relevanz der Shareholder-Perspektive durch verstärkte Berücksichtigung des Aktienkurses
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| - |
Gezielte Anreizsetzung zur erfolgreichen Umsetzung des Transformationsprogramms
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| - |
Umfassende Berücksichtigung aktueller regulatorischer Anforderungen (ARUG II, DCGK) sowie relevanter Investorenerwartungen
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Say on Pay
Auf der Hauptversammlung am 21. Juli 2022 wurde der erstmals nach § 162 AktG aufzustellende Vergütungsbericht über die Vergütung
des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat diesen mit 82,70 % Ja-Stimmen gebilligt.
Aufsichtsrat und Vorstand haben das Abstimmungsergebnis zum Anlass genommen, die Berichterstattung über das Vergütungssystem
des Vorstands erneut zu überprüfen, um eine noch transparentere und verständlichere Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte
sicherzustellen. Die im Rahmen der Diskussion gewonnenen Erkenntnisse werden daneben auch im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung
des Vergütungssystems Berücksichtigung finden.
Im Rahmen des Investorendialogs wurde dabei insbesondere die transparente Offenlegung der Erfolgsziele variabler Vergütungsbestandteile
diskutiert. Vorstand und Aufsichtsrat intendieren eine transparente Berichterstattung, welche auch die Offenlegung der Ziel-
sowie Ist-Werte der finanziellen sowie nichtfinanziellen Erfolgsziele der variablen Vergütungsbestandteile mit einschließt.
Aus Wettbewerbsgründen erachtet man es weiterhin als sachgerecht, diese ex post im Vergütungsbericht offenzulegen.
Geschäftsentwicklung
Die positive Entwicklung des Geschäftsjahres 2022/2023 (siehe hierfür die Ausführungen im Geschäftsbericht 2022/2023 von HEIDELBERG)
zeigt sich auch in der Zielerreichung der kurzfristigen, einjährigen variablen Vergütung. Die Gesamtzielerreichung von 109
% spiegelt das Erreichen der gesetzten finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele wider und verdeutlicht den bestehenden
Pay-for-Performance-Zusammenhang der variablen Vergütung.
Vorstandswechsel
Im Geschäftsjahr 2022/2023 kam es zu einer Neubesetzung des Vorstands. Dr. Ludwin Monz trat zu Beginn des Geschäftsjahres
die Nachfolge von Rainer Hundsdörfer als Vorstandsvorsitzender an. Marcus A. Wassenberg legte im gegenseitigen Einvernehmen
mit dem Aufsichtsrat sein Amt als Vorstandsmitglied vorzeitig zum 31. Dezember 2022 nieder. Ihm folgte zum 1. Januar 2023
Tania von der Goltz in der Rolle des CFO.
III. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022/2023
1. Grundzüge der Vorstandsvergütung
1.1. Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung
Das im Geschäftsjahr 2022/2023 zur Anwendung gekommene Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag
zur Umsetzung der strategischen Ziele von HEIDELBERG. Es incentiviert die langfristige Entwicklung des Unternehmens und setzt
wirksame Anreize für seine wertschaffende Prosperität.
Bei der Ausgestaltung sowie Festsetzung der Vergütungsstruktur und -höhe der einzelnen Vorstandsmitglieder orientiert sich
der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Grundsätzen:
1.2. Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Im Zuge der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung wird - unter Berücksichtigung von Branche, Größe, Komplexität und
wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit des Unternehmens - die Marktüblichkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontale Vergleichbarkeit)
sowie die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Unternehmen selbst (vertikale Vergleichbarkeit) gewährleistet.
Zur Bewertung der horizontalen Vergleichbarkeit wird eine Vergleichsgruppe (Peer Group) herangezogen, deren konkrete Zusammensetzung
der Personalausschuss festlegt. Dabei wird die Gesamtvergütung vergleichbarer Unternehmen in Bezug auf Branche, Größe, Zuschnitt,
Komplexität, Internationalität, Ertragskraft und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verglichen. Im Zuge der im vorletzten
Geschäftsjahr erfolgten Überprüfung der horizontalen Üblichkeit wurden die folgenden Unternehmen berücksichtigt: DEUTZ, DMG
MORI, Dürr, GEA Group, Koenig & Bauer, Krones, KUKA, MTU Aero Engines, Nordex, NORMA Group, OSRAM Licht, SGL Carbon, Vossloh.
Neben der horizontalen Vergleichbarkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestlegung im vertikalen Vergleich
auch die Einkommenssituation des Führungskreises unterhalb des Vorstands und der Belegschaft insgesamt. Bei der Festlegung
der jährlichen Festvergütung für den Vorstand wird ein angemessener Abstand zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden
der nachgelagerten Führungsebene sowie der Belegschaft insgesamt berücksichtigt.
1.3. Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich im Geschäftsjahr 2022/2023 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen eine jährliche Festvergütung, Nebenleistungen und einen Versorgungsbeitrag.
Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil (kurzfristige,
einjährige variable Vergütung - Short Term Incentive, STI) und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (langfristige,
mehrjährige variable Vergütung - LTI).
Die folgende Tabelle stellt die Vergütungsbestandteile sowie ihren Beitrag zur langfristigen Förderung der Entwicklung der
Gesellschaft bzw. der Unternehmensstrategie dar:
1.4. Festsetzung und Struktur der Zielvergütung
Die Zielvergütung wird vom Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personalausschusses festgelegt. Hierzu zählt die Festlegung der
Höhe der Vergütungsbestandteile sowie die Festlegung der Gesamtstruktur und der Verhältnisse der einzelnen Bestandteile zueinander.
Die festgelegte Zielvergütung wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Hierbei wird sichergestellt, dass der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung übersteigt.
Die Zielgesamtvergütung (ohne Nebenleistungen, inklusive Versorgungsbeitrag) hat für den Fall einer Zielerreichung von 100
% bei der erfolgsabhängigen Vergütung grundsätzlich die folgende Struktur:
Für das Geschäftsjahr 2022/2023 hat der Aufsichtsrat die folgende Zielgesamtvergütung (inkl. Nebenleistungen und Versorgungsbeitrag)
für die Vorstandsmitglieder festgesetzt. Für die variable Vergütung wird dabei der Betrag im Falle einer Zielerreichung von
100 % angegeben.
2. Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2022/2023
2.1. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
2.1.1. Festvergütung
Die Festvergütung wird monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Die Festvergütung des Vorstandsvorsitzenden in Relation
zur Vergütung des ordentlichen Vorstandsmitglieds berücksichtigt die Struktur, Aufgabenverteilung und Ressortgewichtung innerhalb
des Vorstands.
2.1.2. Nebenleistungen
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen können grundsätzlich Leistungen wie Zuschüsse zu Versicherungen, den geldwerten
Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Flüge und Steuern gemäß
den lokalen Bedingungen beinhalten. Im Geschäftsjahr 2022/2023 umfassen die Nebenleistungen im Wesentlichen lediglich die
nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werte für die Privatnutzung eines Dienstwagens.
Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz im Rahmen einer D&O-Versicherung von HEIDELBERG mit einem
entsprechenden Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 AktG, der durch das Vorstandsmitglied zu tragen ist.
2.1.3. Versorgungsbeitrag
Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen steuerpflichtigen Versorgungsbeitrag in bar in Höhe von 35
% der Festvergütung. Der Versorgungsbeitrag steht zur persönlichen Verfügung, ist jedoch zweckgebunden zur Anlage im Sinne
einer Altersversorgung. Die Zahlung des Versorgungsbeitrags erfolgt auf Nachweis des Verwendungszwecks. Ab Erreichen der für
das jeweilige Vorstandsmitglied relevanten gesetzlichen Regelaltersgrenze werden keine Versorgungsbeiträge mehr gewährt.
2.2. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
2.2.1. Kurzfristiger, variabler Vergütungsbestandteil
Der kurzfristige, variable Vergütungsbestandteil (kurzfristige, einjährige variable Vergütung - Short Term Incentive, STI)
wird jährlich in Form eines Jahresbonus gewährt. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize, die insbesondere
den operativen Erfolg der Gesellschaft im Geschäftsjahr sowie das Erreichen der Unternehmensstrategie auch in Anbetracht von
Nachhaltigkeitszielen incentivieren sollen. Die finanziellen Ziele werden anhand der jährlichen Budgetplanung abgeleitet,
die wiederum auf Basis der langfristigen, mehrjährigen strategischen Planung festgelegt wird. Zudem werden durch Nachhaltigkeitsziele
einheitliche Anreize für ein nachhaltiges Handeln gesetzt, die sich nicht unmittelbar finanziell niederschlagen, aber ebenfalls
das Erreichen der langfristigen Strategie des Unternehmens fördern.
2.2.1.1. Systematik und Gewichtung der Erfolgsziele
Der Zielbetrag des STI beträgt 50 % der Festvergütung (brutto) und wird in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht, wenn die festgestellte
Summe der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und die nichtfinanziellen Erfolgsziele (Key Performance Indicators,
KPIs) (Gesamtzielerreichung) 100 % beträgt. Die maximale Gesamtzielerreichung liegt bei 200 %, was zu einer maximalen Auszahlung
von 100 % der Festvergütung führen kann. Der Bemessungszeitraum ist das jeweilige Geschäftsjahr, für das der STI zugesagt
wird.
Als KPIs zur Feststellung der Gesamtzielerreichung wurden im Geschäftsjahr 2022/2023 das betriebliche Ergebnis vor Zinsen,
Steuern und Abschreibungen (EBITDA) nach IFRS mit einer Gewichtung von 40 %, der Free Cashflow nach IFRS mit einer Gewichtung
von 40 % sowie Nachhaltigkeitsziele (Environmental/Social/Governance, ESG) mit einer Gewichtung von 20 % festgesetzt.
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen KPIs nach Ablauf des Geschäftsjahres in
seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind die Zahlen aus den Feststellungen des Prüfungsausschusses. Um außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren Ereignissen des STI-Geschäftsjahrs Rechnung zu tragen, besitzt der Aufsichtsrat einen Ermessensvorbehalt,
in Ausübung dessen der STI-Auszahlungsbetrag um +/- 20 % nach oben und unten adjustiert werden kann. Im Geschäftsjahr 2022/2023
wurde von dieser Gestaltungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht.
Die Systematik der kurzfristigen variablen Vergütung stellt sich im Geschäftsjahr 2022/2023 wie folgt dar:
2.2.1.2. Finanzielle Erfolgsziele im Geschäftsjahr 2022/2023
Die finanziellen KPIs EBITDA und Free Cashflow sind mit einem Zielwert (100 % Zielerreichung), einem unteren Schwellenwert
(Threshold, 0 % Zielerreichung) und einer Obergrenze (Cap, 200 % Zielerreichung) versehen. Wird der untere Schwellenwert nicht
erreicht, führt dies zu einer Zielerreichung von 0 % für den jeweiligen KPI. Eine Übererfüllung der KPIs kann maximal zu einer
Zielerreichung von 200 % führen. Liegt die Erfüllung zwischen Schwellenwert und Zielwert bzw. zwischen Zielwert und Obergrenze,
wird der Zielerreichungsgrad mittels linearer Interpolation bestimmt. Die Ziel- und Schwellenwerte werden vom Aufsichtsrat
auf Vorschlag des Personalausschusses für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossen. Eine nachträgliche Änderung der Ziel- und
Schwellenwerte erfolgt nicht.
Die Zielerreichungskurven der finanziellen KPIs sind nachfolgend für das Geschäftsjahr 2022/2023 dargestellt:
Die für das Geschäftsjahr 2022/2023 festgelegten Schwellen- und Zielwerte der finanziellen KPIs EBITDA und Free Cashflow sowie
deren Zielerreichung lauten wie folgt:
2.2.1.3. Nachhaltigkeitsziele im Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr Nachhaltigkeitsziele fest, die sich auf nichtfinanzielle KPIs wie Mitarbeiterziele,
Kundenziele, Umweltziele, Diversity-Ziele, Transformationsziele zur Digitalisierung und Etablierung neuer Geschäftsmodelle
oder Integritätsziele beziehen.
Wie bei den finanziellen KPIs werden auch für jedes nichtfinanzielle KPI messbare Ziele bestimmt, die zu einer Zielerreichung
von 0% (Floor) bis 200 % (Cap) führen können. Diese Zielvorgaben werden basierend auf der langfristigen strategischen Planung
und unter Berücksichtigung der erzielten Vorjahreswerte festgesetzt. Die einzelnen Ziele bzw. deren Erreichung werden jeweils
für sich berechnet und additiv behandelt.
Für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurden die folgenden nichtfinanziellen KPIs vorgesehen, die wie folgt erreicht wurden:
2.2.1.4. Gesamtzielerreichung im Geschäftsjahr 2022/2023
Anhand der jeweiligen Ist-Werte und Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen KPIs ergibt sich die folgende
Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag je Vorstandsmitglied:
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022/2023 darüber hinaus keine weitere persönliche, individuell leistungsbezogene Tantieme
anstelle der oben beschriebenen KPIs im STI für die Vorstandsmitglieder vorgesehen.
2.2.2. Langfristiger variabler Vergütungsbestandteil
Der langfristige variable Vergütungsbestandteil (langfristige, mehrjährige variable Vergütung - LTI) wird in jährlichen Tranchen
zugeteilt. Der LTI spiegelt die langfristige Strategie wider und setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur
Erreichung von wichtigen Zielen in Übereinstimmung zur langfristigen strategischen Planung. Zudem berücksichtigt der LTI die
Entwicklung des Aktienkurses von HEIDELBERG und sorgt damit für einen Gleichlauf der Interessen der Vorstandsmitglieder und
der Aktionäre. Durch die vierjährige Laufzeit soll der LTI die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung incentivieren
und eine Bindungswirkung (Retention) der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen fördern.
2.2.2.1. Systematik und Gewichtung der Erfolgsziele
Die jährliche Zuteilung des LTI (LTI-Zielbetrag) beträgt 100 % der Festvergütung. Über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren
(Performance Period) wird die Zielerreichung der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele gemessen, die Basis für die
Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags ist. Die Hälfte des Auszahlungsbetrags wird in bar ausgezahlt, die andere Hälfte des
Auszahlungsbetrags wird in Aktien ausgezahlt, die für die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung für ein weiteres Jahr
gehalten werden müssen (Halteperiode).
Am Anfang der Performance Period des LTI werden der LTI-Zielbetrag in virtuelle Aktien von HEIDELBERG umgerechnet und Erfolgsziele
für die Messung der Zielerreichung festgelegt. Zur Umrechnung wird das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Beginn der Performance Period ermittelt. Der LTI-Zielbetrag
dividiert durch den so ermittelten Aktienkurs ergibt, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerechnet, die Stückzahl der
virtuellen Aktien.
Am Ende der Performance Period wird die Anzahl der virtuellen Aktien anhand der Zielerreichung von drei Erfolgszielen (Key
Performance Indicators, KPIs) ermittelt. Eine Zielerreichung von 100 % entspricht der eingangs zugeteilten Anzahl an virtuellen
Aktien. Die maximale Zielerreichung (Cap) beträgt 200 % und kann maximal zu einer Verdopplung der zugeteilten virtuellen Aktien
führen. Bei Nichterreichen der Ziele beträgt die Auszahlung null.
Für die LTI-Zuteilung im Geschäftsjahr 2022/2023 hat der Aufsichtsrat die Erfolgsziele EBT mit einer Gewichtung von 40 %,
relativer Total Shareholder Return (relativer TSR) mit einer Gewichtung von 40 % und Nachhaltigkeitsziele mit einer Gewichtung
von 20 % festgelegt. Die Gewichtung der Erfolgsziele legt der Aufsichtsrat im Rahmen der jährlichen Zuteilung fest. Durch
die Erfolgsziele soll die Anreizsetzung auf die langfristige profitable Ertragskraft in Abhängigkeit von der Unternehmensstrategie
ausgerichtet sowie der Fokus auf die Interessen der Aktionäre und weiteren Stakeholder gelegt werden.
Der Aufsichtsrat stellt nach Ablauf der Performance Period die Zielerreichung in seiner Bilanzsitzung fest. Aus den festgestellten
Ergebnissen der jeweiligen Zielerreichungen für die KPIs ergibt sich die endgültige Anzahl virtueller Aktien, ebenfalls kaufmännisch
auf zwei Nachkommastellen gerundet. Hierbei ist der für den LTI geltende Cap von 200 % zu berücksichtigen. Um außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren Ereignissen des LTI-Geschäftsjahres und/oder der Performance Period Rechnung zu tragen, besitzt der Aufsichtsrat
einen Ermessensvorbehalt, in Ausübung dessen die Anzahl der auf Basis des Gesamtzielerreichungsgrads vorläufig zugeteilten
virtuellen Aktien vor Berücksichtigung des Caps um +/- 20 % nach oben und unten adjustiert werden kann.
Die Hälfte dieser virtuellen Aktien wird anhand des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft während
der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Ende der Performance Period in Euro gewandelt und als Bruttovergütung zur Auszahlung
gebracht. Etwaige Verpflichtungen zum Erwerb von Aktien werden dabei berücksichtigt. Die zweite Hälfte der festgestellten
virtuellen Aktien wird in echte Aktien gewandelt. Dabei werden Bruchteile auf volle Aktien abgerundet. Die so festgestellte
Anzahl an Aktien wird in das vom Unternehmen für das Vorstandsmitglied verwaltete Depot eingebucht. Diese Aktien sind für
ein weiteres Geschäftsjahr zu halten.
Die Systematik der im Geschäftsjahr 2022/2023 zugeteilten mehrjährigen variablen Vergütung stellt sich wie folgt dar:
2.2.2.2. Finanzielle Erfolgsziele und Nachhaltigkeitsziele im Geschäftsjahr 2022/2023
Für jeden KPI werden zu Beginn der Performance Period vom Aufsichtsrat Zielwerte (100 % Zielerreichung), Schwellenwerte (Threshold,
0 % Zielerreichung) sowie Obergrenzen (Cap, 200 % Zielerreichung) festgelegt. Der Schwellenwert muss je KPI erreicht werden,
andernfalls ist die Zielerreichung für diesen KPI 0 %. Bei einer Übererfüllung des Zielwerts beträgt die maximale Zielerreichung
200 % (Cap); zwischen den Werten wird linear interpoliert.
Die Zielerreichungskurven für die finanziellen Ziele der Tranche, die im Geschäftsjahr 2022/2023 zugeteilt wurde, sind nachfolgend
dargestellt:
Der Zielwert für das Ergebnis vor Steuern (EBT) wird aus dem geplanten EBT des Konzerns gemäß der jeweils vom Aufsichtsrat verabschiedeten Fünf-Jahres-Planung entnommen.
Für die Ermittlung der Zielerreichung wird nach Abschluss der dreijährigen Performance Period das tatsächliche Ergebnis vor
Steuern der drei Geschäftsjahre innerhalb der Performance Period gemäß der IFRS-Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung mit dem
geplanten Ergebnis vor Steuern dieser drei Geschäftsjahre verglichen. Sowohl der Durchschnitt der tatsächlichen als auch der
geplanten Ergebnisse vor Steuern werden einander gegenübergestellt und so die tatsächliche Zielerreichung errechnet und festgestellt.
Für die Entwicklung des Aktienkurses wird der relative Total Shareholder Return (TSR) als Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der dreijährigen Performance Period in
Relation zu anderen Aktienkursentwicklungen berücksichtigt. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird während der dreijährigen
Performance Period die Performance von HEIDELBERG der SDAX-Performance gegenübergestellt. Für die Berechnung der Zielerreichung
wird für die Aktie von HEIDELBERG sowie den SDAX jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse über die letzten 60 Börsenhandelstage
vor Beginn der Performance Period sowie über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance Period ermittelt und
in Relation gesetzt. Bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels der Schlusskurse zum Ende der Bemessungsperiode werden
zudem die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die Performance von
HEIDELBERG der SDAX-Performance entspricht. Definierte Bandbreiten für die Über- und Untererfüllung werden zu Beginn der Performance
Period durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Der dritte KPI umfasst Nachhaltigkeitsziele (Environmental/Social/Governance, ESG). Auch hier werden Zielwerte und Bandbreiten für die Über- und Untererfüllung durch
den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der Performance Period Ziele fest, die sich auf nichtfinanzielle
KPIs beziehen wie Mitarbeiterziele, Kundenziele, Umweltziele, Diversity-Ziele, Transformationsziele zur Digitalisierung und
Etablierung neuer Geschäftsmodelle oder Integritätsziele. Er stellt dabei sicher, dass sich die Ziele im erforderlichen Maß
von den Nachhaltigkeitszielen im STI unterscheiden.
2.3. Share Ownership Guideline
Während der Dauer der Bestellung zum Vorstand haben die Vorstandsmitglieder aus den Auszahlungen des STI ein Depot von Aktien
der Gesellschaft aufzubauen und zu halten. Die Bewertung des Depots und des notwendigen Aktieninvestments erfolgt zum Zeitpunkt
der Auszahlung des STI. Das Depot ist bis zu einem Wert, der einer aktuellen Festvergütung entspricht, aufzufüllen (Mindestwert).
Bereits gehaltene Aktien der Gesellschaft werden angerechnet.
Die Gesellschaft ist berechtigt, 20 % des STI (jeweils vor Abzug von Steuern und Abgaben) in Form von Aktien der Gesellschaft
anzulegen. Die Berechtigung der Gesellschaft, Teile des STI zum Aufbau des Aktieninvest-Depots in Form von Aktien anzulegen,
endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Eine Veräußerung der Aktien aus dem Aktieninvest-Depot ist während der Dauer der Bestellung nur insoweit zulässig, wie der
oben genannte Mindestwert hierdurch auf Nachweis nicht unterschritten wird und gesetzliche und regulatorische Beschränkungen
der Veräußerung nicht entgegenstehen.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2022/2023 haben die Vorstandsmitglieder noch keine Aktienbestände aufgebaut, da noch keine Auszahlung
aus dem STI erfolgte.
2.4. Malus/Clawback
Die Gesellschaft hat das Recht, vom Vorstandsmitglied Auszahlungen aus dem STI und/oder LTI zurückzufordern oder noch offene
Zahlungen zu verschieben oder nicht vorzunehmen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu
Unrecht erfolgt ist, weil Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der
Ermittlung des Betrags angenommen wurde.
Die Gesellschaft kann ferner bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern, wenn das Vorstandsmitglied an einem Verhalten,
das für die Gesellschaft zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder
dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem
Maße verletzt hat. Auslöser des Rückforderungsanspruchs sind das Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds im Hinblick auf Compliance
und Angemessenheit des Verhaltens oder eine fehlerhafte Berechnung der variablen Vergütung. Ein Rückforderungsanspruch bereits
ausgezahlter variabler Vergütung entsteht außerdem, wenn sich nach Ablauf der Performance Period herausstellen sollte, dass
es keine Zielerreichung gegeben hat (Bonus-Malus).
Eine Auszahlung kann ferner ganz oder teilweise entfallen, soweit nach Feststellung, aber vor Auszahlung eine eingetretene
nachträgliche wesentliche Verschlechterung der Lage des Unternehmens festgestellt wird.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 84 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund widerrufen,
kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen entscheiden, ob ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
für das laufende, abgeschlossene oder künftige Geschäftsjahre entfällt.
Darüber hinaus erhält der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle einer Nichtentlastung des Vorstands oder bei Vorliegen wichtiger
Gründe, insbesondere andauernde interne oder externe Untersuchungen, nach Abwägung die Auszahlung dieser Komponenten zu verschieben.
Die Vergütung kann ganz entfallen, wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender Grund vorlag, der den Aufsichtsrat zu einem
Widerruf der Bestellung oder zu einer Kündigung des Vorstandsvertrags aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berechtigt
oder berechtigt hätte.
Für das Geschäftsjahr 2022/2023 liegen zum Berichtszeitpunkt keine Fälle vor, die eine Reduzierung oder Rückforderung von
variablen Vergütungsbestandteilen erfordert hätten.
2.5. Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen und liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor, endet auch
der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bestellung. In diesem Fall erfolgen für die Zeit ab Wirksamwerden
des Widerrufs keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen und entsprechend pro rata temporis erdient wurden, nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen, Vergleichsparametern und nach den im Vergütungssystem festgelegten Fälligkeiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
2.6. Einhaltung der Maximalvergütung
Das Vergütungssystem enthält eine in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung. Die
jährliche Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden maximal 3,6 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
maximal 2,4 Mio. €. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird.
Die Maximalvergütung bezieht sich dabei auf sämtliche im Geschäftsjahr zugesagte Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87
AktG.
Im Geschäftsjahr 2022/2023 kann noch keine Aussage zur Einhaltung der Maximalvergütung getroffen werden, da die der Maximalvergütung
gegenüberzustellende Ist-Vergütung erst mit Ablauf der dreijährigen Performance Period des ersten nach dem neuen Vergütungssystem
zugesagten LTI bestimmt werden kann.
3. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022/2023
3.1. Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2022/2023 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder dar. Für die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile erfolgt
ein Ausweis mit Abschluss des Geschäftsjahres, mit dem die einjährige oder dreijährige Performance Period abgeschlossen ist.
Neben der Erbringung der zugrunde liegenden Tätigkeit impliziert der Ausweis, dass die variablen Vergütungsbestandteile erdient
und alle aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen erfüllt oder weggefallen sind. Dies ermöglicht einen periodengerechten
Ausweis der zur Auszahlung kommenden variablen Vergütungsbestandteile und einen Vergleich mit der Performance der Gesellschaft
in dem entsprechenden Geschäftsjahr, für das die Zielerreichung ermittelt wird (Pay-for-Performance-Zusammenhang). Hinsichtlich
der zugeteilten LTI-Tranche des Geschäftsjahres 2022/2023 ergibt sich auf Basis eines relevanten Kurses von 2,5862 EUR/Stück
für die beiden aktiven Vorstandsmitglieder, unter Berücksichtigung unterjähriger Eintritte, eine auf die Auszahlung in Aktien
entfallende „Ziel-Anzahl“ an virtuellen Aktien von 198.167,20 Stück. Davon entfallen 174.000,47 Stück auf Dr. Ludwin Monz
und 24.166,73 Stück auf Tania von der Goltz. Die relevante dreijährige Performance Period läuft noch bis zum 31.03.2025.

3.2. Vergütung von im Geschäftsjahr 2022/2023 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern
Im Geschäftsjahr 2022/2023 legte Marcus A. Wassenberg sein Amt als Vorstandsmitglied vorzeitig zum 31. Dezember 2022 nieder.
Im Zuge dessen wurde auch der Dienstvertrag, der noch eine reguläre Laufzeit bis zum 31. März 2027 vorsah, zu diesem Datum
einvernehmlich beendet. Die getroffene Austrittsvereinbarung sieht in Bezug auf die Vorstandsvergütung im Wesentlichen die
nachfolgenden Regelungen vor:
Marcus A. Wassenberg erhält für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022/2023 bis zum 31. Dezember 2022 (Niederlegungsdatum)
eine zeitanteilige Festvergütung in Höhe von 375 Tsd. € (28 %) sowie Nebenleistungen in Höhe von 16 Tsd. € (1 %).
Mit Herrn Marcus A. Wassenberg wurde vereinbart, dass die beitragsorientierte Versorgungszusage für das Geschäftsjahr 2022/2023
zeitanteilig in Höhe von 131 Tsd € gewährt und seinem bereits seit dem Eintritt in den Vorstand (01. September 2019) bestehenden
Versorgungskonto zugeführt wird. Dieses Versorgungskonto wurde je Beitragsjahr mit einem Versorgungsbetrag von 35 Prozent
von der Festvergütung bedient.
Der Dienstzeitaufwand sowie der Barwert des Versorgungskapitals stellt sich nach IAS 19 zum 31. März 2023 für Marcus A. Wassenberg
wie folgt dar: 131 Tsd € Dienstzeitaufwand, 423 Tsd € Barwert.
Zum Zeitpunkt des Austritts zum 31. Dezember 2022 bleibt das bis dahin aufgebaute Versorgungskapital als unverfallbarer Anspruch
erhalten. Für die übrigen Versorgungsleistungen (Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) bleibt die gemäß § 2 BetrAVG
zeitanteilig erdiente Versorgungsanwartschaft ebenfalls bestehen. Ein Ruhegeld kann ab dem 65. Lebensjahr bzw. als vorzeitige
Altersleistung ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden.
Darüber hinaus erhält Marcus A. Wassenberg für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022/2023 bis zum Niederlegungsdatum eine
kurzfristige variable Vergütung (STI). Der STI wurde zu den im Dienstvertrag maßgeblichen Bedingungen zeitanteilig für das
Geschäftsjahr 2022/2023 zugesagt. Vergütungssystematik und Leistungskriterien entsprechen dabei dem STI der aktiven Vorstandsmitglieder,
insoweit sei daher auf Kapitel 2.2.1. verwiesen. Für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurde eine Gesamtzielerreichung von 109 %
festgestellt, sodass sich hieraus ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 204 Tsd. € (16 %) ergibt.
Neben der kurzfristigen variablen Vergütung hat Marcus A. Wassenberg noch Anspruch auf Zahlungen aus der langfristigen variablen
Vergütung. Der LTI für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurde zu den im Dienstvertrag maßgeblichen Bedingungen zeitanteilig zugeteilt.
Die Zielfeststellung folgt der in Kapitel 2.2.2. beschriebenen Systematik, wobei die Gesamtzielerreichung nach Ablauf der
dreijährigen Performance Period zum 31.03.2025 festgestellt wird. Die Zielanzahl der in HDM-Aktien zu erfüllenden virtuellen
Aktien beträgt dabei 72.500,19 Stück.
Für die weiteren, bereits in der Vergangenheit zugeteilten LTI-Tranchen gelten die bisher maßgeblichen Bemessungsvereinbarungen;
die entsprechenden LTI-Zuteilungsbeträge werden jedoch zeitanteilig für den Zeitraum bis zum Niederlegungsdatum gekürzt. Für
die LTI-Tranche 2022/2023 erfolgt die Zielfeststellung gemäß der in Kapitel 2.2.2. beschriebenen Systematik.
Die Berechnung der Zielerreichung der LTI-Tranchen 2020/2021 und 2021/2022 basiert auf dem zuvor geltenden Vergütungssystem.
Dieses sieht vor, dass nach Ablauf einer dreijährigen Performance Period die Zielerreichung anhand zweier gleichgewichteter
Erfolgsziele (Ergebnis vor Steuern (EBT) gemäß der Konzern Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS und die Wertentwicklung des
Aktienkurses) bestimmt wird. Die Zielerreichung wird grundsätzlich am Ende der Performance Period geprüft und festgestellt.
Die Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung ist von dem Erreichen eines vorab festgelegten Schwellenwerts abhängig.
Ab dem Erreichen des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 25 % des Betrags, der im Falle
einer Zielerreichung von 100 % (Zielbetrag) zu zahlen wäre. Bei einer Zielerreichung zwischen dem Schwellenwert und dem festgelegten
Zielbetrag wird linear interpoliert. Darüber hinaus ist die langfristige variable Vergütung in ihrer Höhe betragsmäßig begrenzt
und kann maximal 180 % der Festvergütung betragen. Für den Fall, dass es zu einer Übererfüllung der Ziele kommt, wird die
Höhe
der Auszahlung entweder prozentual entsprechend dem Grad der Übererfüllung ermittelt oder es wird zwischen dem Ziel und dem
maximal berücksichtigungsfähigen Wert linear interpoliert.
Mit der Amtsniederlegung zum 31.12.2022 endet gemäß den vertraglichen Regelungen auch die Performance Period der LTI-Tranchen
2020/2021 und 2021/2022. Die jeweiligen Ansprüche ermitteln sich insoweit pro rata temporis, wobei die Zielerreichungen der
beiden Erfolgsziele über die entsprechend verkürzte Performance Period ermittelt wurden. Der Auszahlungsbetrag beider Tranchen
wird mit Ablauf des ersten Quartals des folgenden Geschäftsjahres fällig.
Für die Tranchen 2020/2021 und 2021/2022 wurden für die Erfolgsziele EBT und Aktienkursentwicklung die folgenden Ziel- und
Schwellenwerte festgelegt sowie die folgenden Zielerreichungen berechnet. Für die LTI-Tranche 2020/2021 ergibt sich hieraus
ein anteiliger Auszahlungsbetrag in Höhe von 387 Tsd. € (29 %), für die LTI-Tranche 2021/2022 ein anteiliger Auszahlungsbetrag
in Höhe von 215 Tsd. € (16 %).
3.3. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
An frühere Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2022/2023 die folgende Vergütung gewährt und geschuldet:
Rainer Hundsdörfer, dessen Amtszeit zum 31. März 2022 und dessen Dienstvertrag zum 6. September 2022 endete, erhielt eine
einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 1.420 Tsd. € (99 %) zur Abgeltung der zum Austritt erworbenen betrieblichen Altersversorgungsansprüche.
Zudem erhielt Rainer Hundsdörfer für das Geschäftsjahr 2021/2022 Nebenleistungen in Höhe von 8 Tsd. € (1 %).
Dr. Gerold Linzbach, dessen Amtszeit zum 13. November 2016 und dessen Dienstvertrag zum 31. August 2017 endete, erhielt eine
Altersversorgung in Höhe von 22 Tsd. € (100 %).
Bernhard Schreier, dessen Amtszeit zum 31. August 2012 und dessen Dienstvertrag zum 30. Juni 2013 endete, erhielt eine Altersversorgung
in Höhe von 442 Tsd. € (100 %).
IV. Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2022/2023
1. Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats von HEIDELBERG wurde durch die Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit 99,09 % Ja-Stimmen
gebilligt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats entspricht zudem den Empfehlungen und Anregungen des DCGK.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich aus einer Festvergütung sowie Sitzungsgeldern für die Sitzungen bestimmter
Ausschüsse (Ausschussvergütung) sowie Sitzungsgeldern für Sitzungen des Aufsichtsratsplenums zusammen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Festvergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der Jahresvergütung.
Die Mitglieder des Präsidiums, des Prüfungsausschusses und des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands
erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Jedes Ausschussmitglied erhält für seine Teilnahme
an einer Sitzung eines dieser Ausschüsse eine Vergütung von 1.500 € pro Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält
eine Vergütung von 4.500 € pro Sitzung, der Vorsitzende des Präsidiums und der Vorsitzende des Ausschusses zur Regelung von
Personalangelegenheiten des Vorstands erhalten eine Vergütung von 2.500 € pro Sitzung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in
Höhe von 500 € pro Sitzung. Für Sitzungen des Präsidiums, des Prüfungsausschusses oder des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten
des Vorstands erhalten die Mitglieder des entsprechenden Ausschusses ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 €, sofern
die Ausschusssitzung nicht am Tag der Aufsichtsratssitzung stattfindet. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats
entstandene Auslagen sowie eine etwaige von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
Um die Funktion des Aufsichtsrats als Kontrollorgan zu stärken, enthält die Vergütung keine erfolgsabhängige variable Komponente.
Die Gewerkschafts- und Betriebsratsmitglieder haben erklärt, dass sie ihre Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien der
IG Metall an die Hans-Böckler-Stiftung abführen.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022/2023
In der nachstehenden Tabelle ist die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023 individuell gewährte und
geschuldete Vergütung dargestellt. Die Gesamtvergütung ist unterteilt in Festvergütung, Ausschussvergütungen und Sitzungsgelder.
V. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
In der folgenden Tabelle ist gemäß § 162 Abs. 1 S.2 Nr. 2 AktG die jährliche Veränderung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer und der Entwicklung des Ertrags der Gesellschaft
über die letzten drei Geschäftsjahre dargestellt.
Um die Ertragsentwicklung der Gesellschaft darzustellen, wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Gesellschaft
sowie das EBITDA bzw. EBT des Konzerns gemäß IFRS-Rechnungslegung verwendet. Hierbei handelt es sich um wichtige Kennzahlen,
die die Ertragskraft der Geschäftstätigkeit reflektieren.
Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird die Belegschaft der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft herangezogen. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer wird anhand des Personalaufwands nach IFRS
in Relation zur durchschnittlichen Anzahl an Arbeitnehmern der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis herangezogen.
VI. Vermerk über die Prüfung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft,
Heidelberg für das Geschäftsjahr vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben
ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter
- falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt
- Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die
von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über
diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht
gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft geschlossenen
Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft
über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß
diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt
(Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht
oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen
aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Mannheim, den 6. Juni 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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|
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Dr. Bernd Roese
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Stefan Sigmann
Wirtschaftsprüfer
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| 4. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
1. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM
1.1. Einleitung
Am 23. Juli 2021 hatte die Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft („HEIDELBERG“) erstmalig die
Möglichkeit, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vorstandsvergütungssystems nach § 120a Abs. 1 AktG Beschluss
zu fassen und hat dieses Vergütungssystem mehrheitlich gebilligt. Der Aufsichtsrat von HEIDELBERG hat aus den nachstehend
im Einzelnen dargelegten Gründen beschlossen, dass von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem gezielt weiterzuentwickeln.
Das neue Vergütungssystem 2023+ ist noch enger an der Geschäftsstrategie ausgerichtet und berücksichtigt die Rückmeldungen,
welche von den Investoren und Stimmrechtsberatern im Rahmen der letzten Abstimmung eingegangen sind:
Die grundlegende Systematik des bisherigen Vergütungssystems wurde beibehalten. Maßgebliche Änderungen betreffen die Abschaffung
des kritisch betrachteten diskretionären Spielraums des Aufsichtsrates einschließlich der beseitigten Möglichkeit zur Gewährung
von Sondervergütungen und Gratifikationen. Zusätzlich wurde die Ausgestaltung der erfolgsabhängigen kurzfristigen (Short Term
Incentive, STI) sowie der langfristigen (Long-Term Incentive, LTI) variablen Vergütung so angepasst, dass sie noch enger mit
der Geschäftsstrategie von HEIDELBERG verzahnt ist und gleichzeitig die Entwicklung des Unternehmens langfristig und nachhaltig
fördert.
Die kurzfristige variable Vergütung wird künftig an finanzielle, strategische sowie nicht-finanzielle Leistungsziele geknüpft,
welche die operative sowie strategische Entwicklung des Unternehmens zielgerichteter abbilden. Diese sind direkt aus der Geschäftsstrategie
und dem Wertsteigerungsprogramm von HEIDELBERG abgeleitet. Auch die Leistungsziele in der langfristigen variablen Vergütung,
bestehend aus finanziellen und nicht-finanziellen Zielen, sind auf die weitere erfolgreiche Umsetzung des Wertsteigerungsprogramms
abgestimmt. Die Verankerung von Nachhaltigkeitszielen (sogenannte Environmental, Social und Governance, kurz ESG-Ziele) in
beiden variablen Vergütungsinstrumenten bleibt bestehen.
Die Performanceperiode des LTI wird auf vier Jahre vereinheitlicht. Dies erhöht nicht nur die Bindungswirkung des aktienkursbasierten
Vergütungsinstruments, sondern vereinfacht auch seine Struktur.
Das weiterentwickelte Vergütungssystem 2023+ für die Vorstandsmitglieder wird der ordentlichen Hauptversammlung von HEIDELBERG
am 26. Juli 2023 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt. Das Vergütungssystem 2023+ ist für alle Vorstandsverträge
maßgeblich, die ab dem Tag der Hauptversammlung, der das geänderte Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt wurde, neu abgeschlossen,
geändert oder verlängert werden. Der Aufsichtsrat beabsichtigt zudem, die bestehenden Vorstandsverträge nach der Billigung
durch die Hauptversammlung mit Wirkung ab dem 1. April 2023 an das geänderte Vergütungssystem anzupassen.
1.2 Zielsetzung
Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat entwickelt, um die Vergütung innerhalb der geltenden
regulatorischen Rahmenbedingungen stärker an der Strategie und den Zielen des Unternehmens auszurichten. Es soll die Vorstandsvergütung
noch enger mit der Unternehmensstrategie verknüpfen, die auf Wachstum, Profitabilität und einem hohen Mitarbeiterengagement
ausgerichtet ist. Das Vergütungssystem soll dabei der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, ein
globales Unternehmen in einer sehr innovativen und dynamischen Branche zu führen.
Zugleich soll es eine Vergütung ermöglichen, die konkurrenzfähig ist und HEIDELBERG im Wettbewerb um hoch qualifizierte Führungskräfte
unterstützt, um den besonderen Herausforderungen in der Druckmaschinenindustrie gerecht zu werden. Wir wollen für den Vorstand
nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit schaffen, um eine angemessene Beteiligung am Erfolg des Unternehmens
und dem Erreichen von relevanten Zielen zu ermöglichen.
Das Vergütungssystem entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Aktiengesetz) und berücksichtigt zudem die entsprechenden Empfehlungen
nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
1.3. Grundsätze der Vergütung und Verhältnismäßigkeit
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Erreichens unserer strategischen
Ziele. Es incentiviert die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und setzt wirksame Anreize für die langfristige, wertschaffende
Prosperität des Unternehmens.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie bei den Festlegungen zur Struktur und Höhe der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
orientiert sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Grundsätzen:
| • |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie;
|
| • |
das Vergütungssystem und die Kriterien für die Bestimmung seiner Bestandteile fördern eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens;
|
| • |
das Vergütungssystem leistet einen Beitrag, die Interessen der Kunden, Anleger, Mitarbeiter und weiterer Stakeholder zu berücksichtigen;
|
| • |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen
zu einer entsprechend spürbaren Verringerung der Vergütung führen;
|
| • |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch in ihrer Struktur adäquat und marktüblich
(horizontale Verhältnismäßigkeit) und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung;
|
| • |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Vergütungsstruktur, die generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird
die Vorstandsvergütung mit der Vergütung der HEIDELBERG-Führungskräfte und der HEIDELBERG-Mitarbeiter verglichen und die Verhältnismäßigkeit
innerhalb des Unternehmens sichergestellt (vertikale Verhältnismäßigkeit).
|
Diese Grundsätze werden regelmäßig durch den Personalausschuss überprüft; die beabsichtigte Zielsetzung wird mit der tatsächlichen
Wirksamkeit abgeglichen und bei Bedarf über Änderungsnotwendigkeiten beraten.
1.3.1. Angemessenheit und Vergleichbarkeit
Dabei ist das Vergütungssystem klar, nachvollziehbar und verständlich, in seiner Konstruktion einfach und zielführend. Es
entspricht den gesetzlichen Anforderungen und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und
setzt innerhalb dieses regulatorischen Rahmens die für das Unternehmen spezifischen Akzente.
Neben der Feststellung der Angemessenheit der Vergütung - überprüft durch externe, unabhängige Experten - sowohl im Hinblick
auf die Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung von Branche, Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, berücksichtigt
das Vergütungssystem auch die Durchgängigkeit im Unternehmen, insbesondere in Bezug auf das Vergütungssystem des Führungskreises
unterhalb der Vorstandsebene. Dadurch soll gewährleistet werden, dass alle Entscheidungsträger das gleiche Zielbild in der
Verfolgung der finanziellen und wirtschaftlichen Ziele haben.
| • |
Zur Bewertung der horizontalen Vergleichbarkeit wird eine Vergleichsgruppe herangezogen, deren konkrete Zusammensetzung der
Personalausschuss benannt und dokumentiert hat. Dabei wird die Gesamtvergütung vergleichbarer Unternehmen in Bezug auf Branche,
Größe, Zuschnitt, Komplexität, Internationalität, Ertragskraft und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verglichen.
|
| • |
Neben der horizontalen Vergleichbarkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestlegung auch im vertikalen Vergleich
die Einkommenssituation des Führungskreises unterhalb des Vorstands sowie der Mitarbeiter insgesamt. Bei der Festlegung der
Festvergütung für den Vorstand wird ein angemessener Abstand zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der nachgelagerten
Führungsebene
berücksichtigt.
|
Sollten sich bei der Überprüfung der Angemessenheit wesentliche Abweichungen der Vergleichsparameter ergeben, prüft der Aufsichtsrat
die Ursachen und sachlichen Gründe und nimmt bei Erheblichkeit der Abweichung gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor.
2. VERFAHREN ZUR FEST- UND UMSETZUNG SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat künftig Änderungen. Für den Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr in der spätestens darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes System zum Beschluss vorgelegt.
Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes für die Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zuständig. Die Vorbereitung der betreffenden Aufsichtsratsentscheidungen obliegt dem Personalausschuss
des Aufsichtsrats.
Der Personalausschuss wird dabei regelmäßig das Vergütungssystem einer Überprüfung unterziehen. Dabei wird insbesondere die
Wirksamkeit der damit verbundenen Zielsetzung sowie die Angemessenheit der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
überprüft und ein Benchmarking durchgeführt. Falls erforderlich, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem ändern und bei
wesentlichen Änderungen das geänderte System der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorlegen.
Dadurch, dass per Gesetz die Zuständigkeit für die Ausgestaltung, Überprüfung und Umsetzung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat zugewiesen ist, wird das Entstehen von Interessenkonflikten von vornherein weitgehend
ausgeschlossen. Sollten solche Interessenkonflikte in Zukunft dennoch einmal auftreten, werden diese nach den üblichen Regeln
offengelegt, beraten und behandelt. Danach wird sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied je nach Art des Interessenkonflikts
bei der Abstimmung der Stimme enthalten und erforderlichenfalls an der Verhandlung über den Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen.
Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der Vergütung und beachtet die Angemessenheit zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitgliedes, Größe des Vorstandsgremiums sowie die Lage des Unternehmens insgesamt.
3. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM DER VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESAMTBILD
Das Vergütungssystem besteht aus zwei Clustern:
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die Festvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen.
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen variablen Vergütungskomponente, dem STI, und der langfristigen variablen Vergütungskomponente,
dem LTI, zusammen.
Schaubild: Das Vergütungssystem im Überblick
3.1. Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile
In der Zielgesamtvergütung der Vorstandsmitglieder überwiegen die variablen Vergütungsbestandteile im Verhältnis zu den festen
Vergütungsbestandteilen. Innerhalb der variablen Vergütungsbestandteile wiederum überwiegt der Anteil der langfristigen variablen
Zielvergütung (LTI) stets den Anteil der kurzfristigen variablen Zielvergütung (STI). Die festen Vergütungsbestandteile bilden
zusammen mit den Zielwerten (bei 100 % Zielerreichung) der variablen Vergütungsbestandteile die Zielgesamtvergütung. Die festen
Vergütungsbestandteile haben einen Anteil von ca. 48 % an der Zielgesamtvergütung, während die variablen Vergütungsbestandteile
einen Anteil von ca. 52 % ausmachen.
Schaubild: Anteile der Vergütungsbestandteile an der Vergütung
Die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Zielgesamtvergütung können je nach Vorstandsfunktion und von Jahr
zu Jahr leicht variieren, wobei die wesentliche Struktur erhalten bleibt.
Erfolgsunabhängige Vergütung
3.2.1 Festvergütung
Die Festvergütung (brutto) wird monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung
des Dienstsitzes nach deutschem Recht unter Abzug der gesetzlichen Abzüge.
Die Festvergütung beträgt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Vorstandsvorsitzenden 900 T€ und für den Vorstand Finanzen
500 T€. Die Festvergütung ist zum Vorjahr unverändert.
Diese Festvergütung wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft. Eine durch den Aufsichtsrat zu treffende Anpassungsentscheidung
orientiert sich an den Parametern vergleichbarer Einkommensentwicklungen, Benchmarkdaten und der Gesamtsituation des Unternehmens.
Die Festvergütung dient der Sicherstellung einer der jeweiligen Funktion angemessenen Festvergütung und trägt zur Vermeidung
von Anreizen für das Eingehen unangemessener Risiken bei.
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bleibt der Anspruch auf das feste Jahresgehalt und die anteilige variable
Vergütung aus dem Dienstvertrag für die Dauer von zwölf Monaten erhalten, jedoch nicht über die Laufzeit des Dienstvertrages
hinaus. Im Anschluss an die zwölfmonatige Fortzahlung entscheidet bei fortgesetzter ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
der Aufsichtsrat über die Fortzahlung der Bezüge; in diesem Fall wird allerdings ausschließlich die Festvergütung fortgezahlt.
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Vertragsdauer, so erhalten seine Erben das feste Gehalt noch für den Sterbemonat
sowie für die zwei darauffolgenden Monate, jedoch nicht über die Vertragsdauer hinaus.
Die Festvergütung sämtlicher Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Struktur, Aufgabenverteilung und Ressortgewichtung innerhalb
des Vorstands sowie die fachliche Qualifikation und die beruflichen Erfahrungen der Vorstandsmitglieder.
3.2.2. Nebenleistungen
Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Marktübliche Nebenleistungen werden gewährt,
um insbesondere Risiken aus der Vorstandstätigkeit auszugleichen und Kostenvorteile gegenüber einem privaten Abschluss zu
erreichen. Diese beinhalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie beispielsweise Versicherungen (z. B. Unfallversicherung
bei Dienstreisen), die Nutzung eines Firmenwagens sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Wenn Vorstandsmitglieder auf Wunsch der Gesellschaft ihren Lebensmittelpunkt vom Ausland nach Deutschland verlegen oder innerhalb
Deutschlands an den Dienstsitz, kann ihnen der Aufsichtsrat Zusatzleistungen insbesondere für Umzug, Wohnung in Deutschland,
Sprachkurse für das Vorstandsmitglied und seine Familienangehörigen, Kosten für internationale Schulen u. ä. gewähren („Relocation-Package“).
Vorstandsmitgliedern, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und durch die Tätigkeit in Deutschland einer besonderen
Steuerkomplexität unterliegen, kann eine Übernahme von damit verbundenen Steuerberatungskosten zugesagt werden.
Der Wert der Nebenleistungen ist für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 15 % und für Vorstandsvorsitzende auf 20 % einer
einjährigen Festvergütung (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten Vergütung) begrenzt.
Zur Gewinnung geeigneter Kandidaten und soweit vor dem Wechsel in den Vorstand bei HEIDELBERG erworbene Vergütungsleistungen
aufgrund dieses Wechsels verfallen, kann der Aufsichtsrat anstelle oder neben einer etwaigen Berücksichtigung im Rahmen der
Zielvergütung für die Ablösung von Incentives beim Vor-Arbeitgeber einen einmaligen Ausgleich gewähren. Der Wert dieses Ausgleichs
ist auf 200 % der einjährigen Festvergütung (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten Vergütung)
begrenzt.
Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder für die Dauer der aktiven Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft eine
angemessene Unfallversicherung ab. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils hieraus geht zu Lasten der Gesellschaft.
Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz im Rahmen der D&O-Versicherung der Gesellschaft. Der
diesbezügliche Selbstbehalt ist durch das Vorstandsmitglied zu tragen.
Den Vorstandsmitgliedern steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung unter Verwendung der geltenden steuerlichen Regelungen
zu. Das Fahrzeug hat in Typ, Motorisierung und Ausstattung angemessen zu sein; die konkrete Bestellung unterliegt der Freigabe
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsplenum. Für dienstliche Zwecke kann auch die Nutzung
eines Fahrdienstes in Anspruch genommen werden.
Das Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine medizinische Vorsorgeuntersuchung einmal pro Jahr des Anstellungsvertrages auf
Kosten der Gesellschaft nach den hierfür geltenden Regelungen für Leitende Angestellte.
Im Übrigen findet auch für Vorstandsmitglieder die Reiserichtlinie der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
3.2.3. Altersversorgung
Das Vorstandsmitglied erhält jährlich einen steuerpflichtigen Versorgungsbetrag in Höhe von 35 % der anrechenbaren Bezüge
zur persönlichen Verfügung, zweckgebunden zur Anlage im Sinne einer Altersversorgung; die Zahlung erfolgt auf Nachweis des
Verwendungszwecks.
Die Fälligkeit des Versorgungsbetrages für das jeweilige Beitragsjahr erfolgt an dem dem Beitragsjahr folgenden Abrechnungsstichtag.
Ab Erreichen der für das jeweilige Vorstandsmitglied relevanten gesetzlichen Regelaltersgrenze werden keine Versorgungsbeträge
mehr gewährt.
„Anrechenbare Bezüge“ sind die im Dienstvertrag vereinbarte Festvergütung ohne erfolgsabhängige Vergütung und Nebenleistungen.
3.3. Erfolgsabhängige Vergütung
Die variable Vergütung für die Vorstandsmitglieder soll durch die Verankerung von relevanten unternehmensspezifischen
Leistungskriterien die Geschäftsstrategie von HEIDELBERG unterstützen, zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des
Unternehmens beitragen und einen Interessengleichklang zwischen Mitarbeitenden, Kunden, Aktionären sowie weiteren Interessensgruppen
und dem Vorstand sicherstellen. Die Zielwerte der Key Performance Indicators („KPIs“) für die erfolgsabhängige Vergütung werden
dabei einheitlich für den gesamten Vorstand festgelegt.
Um ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken zu etablieren und ein wirksames Anreizsystem zu gestalten, sind die
variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass bei Nicht-Erreichung der Leistungshürden der jeweilige Auszahlungsbetrag
auf Null sinken kann. Andererseits sind die variablen Vergütungsbestandteile auch so gestaltet, dass bei Übertreffen der Ziele
eine angemessene Übererfüllung bis zu einer festgelegten Maximalgrenze möglich ist.
Ferner übersteigt der Anteil der langfristigen, mehrjährigen variablen Vergütung (Long-Term Incentive, LTI) den Anteil der
kurzfristigen, einjährigen variablen Vergütung (Short Term Incentive, STI) spürbar (jeweils auf Basis der Zielwerte bei 100
% Zielerreichung).
Die finanziellen KPIs zur Ermittlung der Zielerreichung werden zu konstanten Wechselkursen ermittelt. Sie können in seltenen
Ausnahmefällen um außergewöhnliche Entwicklungen neutralisiert werden, um eine Vergleichbarkeit zu den Ausgangswerten in Kongruenz
zur Kapitalmarktkommunikation herzustellen. Hierzu gehören etwa wesentliche Änderungen des zugrundeliegenden IFRS-Rechnungslegungsstandards
und den damit zusammenhängenden Bewertungsmethoden, Akquisitionen und Desinvestitionen (M&A) im Jahr der Transaktion, außergewöhnliche
Sondersituationen (z. B. geopolitische Konflikte) sowie Restrukturierungsmaßnahmen. Ungünstige Marktentwicklungen fallen ausdrücklich
nicht unter dieses Begriffsverständnis. Für die strategischen und nicht-finanziellen KPIs gilt Entsprechendes. Etwaige Neutralisierungen
werden im relevanten Vergütungsbericht transparent und verständlich offengelegt und erläutert.
3.3.1. Jahresbezogene variable Vergütung - Short Term Incentive (STI)
Der STI ist eine kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die jährlich gewährt wird und insofern das
Geschäftsjahr und seinen operativen Erfolg incentivieren soll. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize
zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der jährlichen Budgetplanung und strategischen Maßnahmen, die wiederum aus der langfristigen,
mehrjährigen strategischen Planung abgeleitet werden, sowie einheitliche Anreize für ein nachhaltiges Handeln, das sich nicht
unmittelbar finanziell niederschlägt, aber ebenfalls das Erreichen der langfristigen Strategie des Unternehmens fördert.
Die jahresbezogene variable Vergütung ist vom Erfolg des Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr abhängig. Die Auszahlungshöhe
aus dem STI bestimmt sich dementsprechend auf Basis mehrerer finanzieller, strategischer und nicht-finanzieller KPIs und ist
abhängig von der Erreichung dieser Ziele.
Schaubild: STI im Überblick
3.3.1.1. Gewichtung und Zusammensetzung des STI
Der STI-Zielwert beträgt insgesamt 50 % der Festvergütung (brutto) und wird in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht, wenn die
festgestellte Summe der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen, strategischen und die nicht-finanziellen KPIs (Gesamtzielerreichung)
100 % beträgt, bei maximaler Zielerreichung (200 %) eine maximale Auszahlung von 100 % einer Festvergütung.
Bemessungszeitraum ist jeweils das Geschäftsjahr, für das der STI zugeteilt wird. Die Auszahlung aus dem STI wird zu 60 %
an finanziellen, zu 20 % an strategischen und zu weiteren 20 % an nicht-finanziellen KPIs bemessen. Unter finanzielle KPIs
fallen die EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) Marge, der Free Cashflow und der Umsatz.
Die finanziellen KPIs sind untereinander gleichgewichtet. Diese KPIs bilden die operative Performance von HEIDELBERG ab und
sind ein Indikator für die Liquidität des Unternehmens.
Die EBITDA Marge ist ein Indikator für die Profitabilität von HEIDELBERG und wird durch das Verhältnis von EBITDA zum Gesamtumsatz
berechnet und ist kongruent zur Kapitalmarktkommunikation. Der Free Cashflow reflektiert die Veränderung der liquiden Mittel,
welche ein wichtiger Indikator für die Finanzkraft von HEIDELBERG sind und z. B. für potentielle Ausschüttungen an die Aktionäre
zur Verfügung stehen. Der Umsatz ist eine wesentliche Steuerungskennzahl und Indikator für kontinuierliches organisches Wachstum
sowie die Umsetzung der HEIDELBERG Wachstumsstrategie. Bedeutende Erfolgsfaktoren zur Steigerung des Umsatzes liegen in der
Gewinnung von Neukunden sowie der Marktdurchsetzung in den identifizierten Wachstumsfeldern, wie z. B. Label und e-Mobility.
Die finanziellen KPIs werden grundsätzlich nach der gleichen Methodik ermittelt, die auch im geprüften und vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschluss von HEIDELBERG angewendet wird.
Ergänzt werden die finanziellen Ziele durch strategische Meilensteine. Hierunter können finanzielle sowie qualitative, nicht-finanzielle
Ziele fallen. Die strategischen Meilensteine werden aus Fokusthemen der Unternehmensstrategie abgeleitet und beinhalten wichtige
Ziele im Wertsteigerungsprozess von HEIDELBERG. Zu den Fokusthemen gehören die Geschäftsentwicklung und Marktausschöpfung,
die Umsetzung von Portfolio-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Optimierung und Wertsteigerung.
Hinzu kommen nicht-finanzielle KPIs, insbesondere Nachhaltigkeitsziele (ESG-Ziele). Der Aufsichtsrat definiert hierfür vor
Beginn einer jeden Performanceperiode ambitionierte und messbare Ziele aus den Bereichen Mitarbeiterziele (z.B. Nachfolgeplanung),
Kundenziele, Umweltziele (z. B. Emissionen Scope 1&2, Emissionen Scope 3, Klimaneutralität), Diversity-Ziele oder Integritätsziele
sowie weitere durch den Aufsichtsrat identifizierte relevante Nachhaltigkeitsziele. Die ausgewählten ESG-Ziele unterstützen
dabei u.a. die Klimastrategie von HEIDELBERG auf ihrem Weg bis 2030 zur Klimaneutralität der Standorte. Für HEIDELBERG sind
Ziele, die auf eine konkrete Reduktion der Emissionen abzielen, von herausragender Bedeutung.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres definiert der Aufsichtsrat strategische Meilensteine aus dem oben genannten Katalog
der Ziele der Unternehmensstrategie sowie konkrete ESG-Ziele. Die Erreichung strategischer Meilensteine wird mit konkreten
Maßnahmenplänen hinterlegt. Die resultierende Zielerreichung bemisst sich am Grad der erfolgreichen Umsetzung. Dabei stellt
der Aufsichtsrat zu jeder Zeit sicher, dass die Ziele die Geschäftsstrategie fördern, ambitioniert sind und zu einer langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung von HEIDELBERG beitragen. Die für das Geschäftsjahr maßgeblichen KPIs, Zielhöhen und Vergütungsfenster
werden spätestens im jeweils relevanten Vergütungsbericht transparent und nachvollziehbar dargelegt, um wettbewerbsrelevante
strategische Vorhaben nicht ex-ante bekanntzugeben.
Die jeweiligen KPIs werden jeweils mit messbaren Zielen und dazugehörigen Zielvorgaben hinterlegt, die einer 100%-igen Zielerreichung
entsprechen. Diese Zielvorgaben werden basierend auf der langfristigen strategischen Planung und unter Berücksichtigung der
erzielten Vorjahreswerte festgesetzt. Ausgehend von der Zielvorgabe für eine 100%-ige Zielerreichung werden darüber hinaus
jeweils konkrete Zielerreichungsgrade abgeleitet, die zugleich eine Obergrenze („Kappung“ 200 %) und einen Schwellenwert („Hürde“
0 %) definieren. Zielerreichungen der einzelnen KPIs zwischen diesen Ankerwerten werden durch lineare Interpolation ermittelt.
Die jeweiligen Zielvorgaben werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses beschlossen.
Schaubild: Zielverläufe im STI im Überblick
3.3.2. Feststellung der Zielerreichung
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind
hinsichtlich der finanziellen KPIs der geprüfte und vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss des HEIDELBERG-Konzerns.
Bezüglich der strategischen und nicht-finanziellen KPIs bereitet der Personalausschuss die Entscheidung des Aufsichtsrats
vor.
3.3.3. Auszahlung
Die jahresbezogene variable Vergütung (brutto) ist mit der Gehaltsabrechnung fällig, die auf die Hauptversammlung folgt, die
über den Jahresabschluss des für den STI relevanten Geschäftsjahres Beschluss fasst.
Etwaige Verpflichtungen für den Aktienerwerb werden nach den hierfür festgelegten Bestimmungen zum Aktienerwerb (Ziffer 4)
festgestellt und abgezogen.
3.4. Langfristige, mehrjährige variable Vergütung - Long Term Incentive (LTI)
Der LTI ist eine langfristige, mehrjährige erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die in jährlichen Tranchen und in Form von
virtuellen Aktien (sogenannte Performance Share Units, PSU) gewährt wird. Dadurch ist gewährleistet, dass der deutlich überwiegende
Teil der variablen Vergütung aktienbasiert gewährt wird und nachhaltig ausgelegt ist.
Der LTI spiegelt die langfristige Strategie wider und setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung
von wichtigen Zielen und in Übereinstimmung zur langfristigen strategischen Planung. Der LTI belohnt die Vorstandsmitglieder
außerdem für die Entwicklung des Aktienwertes der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und sorgt damit für einen
Gleichlauf mit den Interessen der Aktionäre. Zudem enthält der LTI durch die vierjährige Laufzeit eine Komponente, die die
Bindung („Retention“) der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen fördern soll.
Schaubild: LTI im Überblick
3.4.1. Gewichtung und Zusammensetzung des LTI
Das Volumen („LTI-Zielbetrag“) der erfolgsabhängigen mehrjährigen variablen Vergütung
(LTI) beträgt 100 % der Festvergütung (brutto) bei 100 % Zielerreichung, bei maximaler Zielerreichung (200 %) eine maximale
Auszahlung von 200 % einer Festvergütung. Die Performanceperiode beträgt vier Geschäftsjahre. Am Anfang der Performanceperiode
des LTI werden KPIs für die Zielerreichung über die gesamte Performanceperiode definiert und der oben beschriebene LTI-Zielbetrag
in virtuelle Aktien der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft umgerechnet. Zur Umrechnung wird ein Anfangskurs als
arithmetischer Durchschnittskurs (Schlusskurse) der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem gleichwertigen Nachfolgesystem) während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Beginn der Performanceperiode
ermittelt. Der LTI-Zielbetrag dividiert durch den so ermittelten Anfangskurs ergibt - kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen
gerechnet - die Stückzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien.
Am Ende der Performance Periode wird die finale Anzahl der virtuellen Aktien nach Maßgabe der Zielerreichung der KPIs ermittelt.
Die Übererfüllung jedes KPI-Ziels wird berücksichtigt und kann maximal zu einer Verdopplung (200 %) der hierauf vorläufig
zugeteilten virtuellen Aktien führen. Bei Nichterreichen der KPIs entfällt die Auszahlung.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der Zielwert für die LTI-Bonuskomponente erreicht wird. Zu Beginn der Planauflage sind
die KPI-Ziele mit einem vom Aufsichtsrat im Rahmen der Zielvorgabe definierten Schwellenwert verbunden, der bei der Zielerfüllung
erreicht werden muss, damit es zu einer Auszahlung des LTI für den betreffenden KPI kommt. Bei einer Unterschreitung des jeweiligen
Schwellenwertes beträgt die Auszahlung aus der entsprechenden LTI-Komponente 0 %. Bei einer Übererfüllung bis zu einem definierten
Wert beträgt die maximale Zielerreichung 200 %; zwischen den Werten wird linear interpoliert.
Schaubild: Zielverläufe im LTI im Überblick
Die konkreten finanziellen und nicht-finanziellen KPIs werden vom Aufsichtsrat vor Beginn einer jeden LTI Tranche festgelegt
und dem Vorstand mitgeteilt. Die finanziellen Ziele tragen zu 80 % zur Gesamtzielerreichung des LTI bei. Sie umfassen den
relativen Total Shareholder Return („rTSR“) mit 25 %, die EBIT Marge als Rentabilitätsgröße mit 30 % sowie das Nettoumlaufvermögen
in Relation zu den Umsatzerlösen mit 25 % Gewichtung. Letzteres soll mittelfristig durch die Kapitaleffizienzkennzahl (Return
on Capital Employed, ROCE) abgelöst werden, welche ebenfalls mit 25 % gewichtet werden soll. Bei der Definition der Zielstaffeln
trägt der Aufsichtsrat zu jeder Zeit dafür Rechnung, dass sie die Geschäftsstrategie und insbesondere das Wertsteigerungsprogramm
fördern. Die finanziellen KPIs werden grundsätzlich nach der gleichen Methodik ermittelt, die auch im geprüften und festgestellten
Jahresabschluss von HEIDELBERG angewendet wird.
Der rTSR als finanzielles Ziel bildet die Interessen unserer Aktionäre in besonderem Maße ab und sichert durch seine Implementierung
einen Interessengleichklang von Vorständen und Aktionären. Er bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter
Brutto-Dividenden während der vierjährigen Performanceperiode in Relation zu anderen Aktienkursentwicklungen und wird auf
Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt. Der 100 % Zielwert für
den rTSR verlangt eine Outperformance von bis zu 1 %-Punkt gegenüber der festgelegten Vergleichsgruppe. Bei der Festlegung
der Spanne zwischen Hürde (0 %) und Kappung (200 %) orientiert sich der Aufsichtsrat an der führenden Marktpraxis. Zur Ermittlung
der Zielerreichung wird während der vierjährigen Performanceperiode die Performance der HEIDELBERG-Aktie mit der Performance
einer geeigneten Vergleichsgruppe gegenübergestellt. Dabei wird jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse (mit bis
zu vier Nachkommastellen) über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Bemessungsperiode sowie über die letzten 60
Börsenhandelstage vor Ende der Bemessungsperiode ermittelt. Als Vergleichsgruppe wird derzeit eine Kombination aus den beiden
gleichgewichteten Indizes DAXsubsector Industrial Machinery und MSCI Europe Capital Goods herangezogen, um Referenzwerte von
nationalen und internationalen börsennotierten Unternehmen mit einem vergleichbaren Geschäftsfeld zu berücksichtigen. Der
Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Referenzindizes, um die strategische Weiterentwicklung des Geschäfts durch eine Diversifizierung
der Endmärkte adäquat in der Peer Group widerzuspiegeln. Anpassungen können erforderlich sein, um die Effektivität des KPIs
sicherzustellen, da die zu Grunde liegende Entwicklung unterschiedlicher Sektoren keine Kongruenz zueinander aufweist. Sie
sind insbesondere dann angezeigt, wenn der Umsatzanteil eines neuen Geschäftsbereiches außerhalb des Capital Goods Sektors
im Sinne des Global Industry Classification Standards 20 % oder mehr beträgt. Über etwaige Anpassungen wird im relevanten
Vergütungsbericht ausführlich und transparent berichtet.
Neben dem rTSR wird derzeit die Entwicklung der EBIT Marge als weiteres finanzielles KPI herangezogen. Die EBIT Marge ist
eine zentrale Steuerungsgröße von HEIDELBERG und spiegelt die Profitabilität des Unternehmens in Relation zum Gesamtumsatz
wider. Für die EBIT Marge legt der Aufsichtsrat für jedes der vier Performancejahre einen Zielwert zu Beginn der Performanceperiode
fest. Die finale Feststellung der Zielerreichung für das Leistungskriterium EBIT Marge ergibt sich aus dem Durchschnittswert
der jährlichen Zielerreichungen.
Als weiteres KPI basiert der LTI auf dem Nettoumlaufvermögen (Net Working Capital, NWC) in Prozent der Umsatzerlöse. Diese
Größe ist ein Indikator für die Innenfinanzierung der angestrebten strukturellen Maßnahmen und ist insbesondere im Wertsteigerungsprozess
von HEIDELBERG eine relevante Steuerungsgröße. Der Aufsichtsrat definiert für die gesamte vierjährige Performanceperiode einen
festen Zielwert, welcher wiederum als Durchschnittswert über die Performanceperiode ermittelt wird.
Mittelfristig hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit dieses KPI durch ROCE, zur Messung der Kapitaleffizienz, zu ersetzen. Damit
kann der Aufsichtsrat die nötigen Stellhebel bedienen, um von der Innenfinanzierung des Wertsteigerungsprogramms auf Kapitaleffizienz
zu fokussieren und bei Bedarf neue, effektive Anreize zu setzen. ROCE ist definiert als das Verhältnis des Ergebnis vor Zinsen
und Steuern (Earnings before interest and taxes - EBIT) zum durchschnittlich eingesetzten Kapital von HEIDELBERG und spiegelt
die Profitabilität und Effizienz des Kapitaleinsatzes wider.
Die nicht-finanziellen Ziele umfassen Nachhaltigkeitsziele (ESG-Ziele). Auch hier werden Zielgrößen und Bandbreiten für die
Über- (200 %) und Untererfüllung (0 %) definiert. Der Aufsichtsrat legt hierfür vor Beginn einer jeden Tranche die Ziele fest,
die sich auf nicht-finanzielle KPIs beziehen wie Umweltziele (z. B. Reduktion der CO2 Intensität des Corporate Carbon Footprints
um 25 % bis 2026), Mitarbeiterziele, oder Effizienz- (z. B. Erzielung relevanter Umsatz im nachhaltigen Geschäft) sowie weitere
durch den Aufsichtsrat festlegbare Nachhaltigkeitsziele. Nachhaltigkeit ist für HEIDELBERG die Verbindung von langfristigem
ökonomischem Erfolg mit ökologischer und gesellschaftlicher Verantwortung. Die vom Aufsichtsrat ausgewählten Nachhaltigkeitsziele
stehen stets im Einklang mit der strategischen Ausrichtung und unterscheiden sich von den im Rahmen des STI festgelegten ESG-Zielen.
3.4.2. Feststellung der Zielerreichung und Kappung
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind
hinsichtlich der finanziellen KPIs und der nicht-finanziellen KPIs die Zahlen aus den geprüften Abschlussunterlagen bzw. der
festgestellte Aktienkurs. Die Gesamtzielerreichung wird über einen vierjährigen Zeitraum gemessen und über den arithmetischen
Durchschnitt der jährlichen Zielerreichungen ermittelt.
Aus den festgestellten Ergebnissen der jeweiligen Zielerreichungen für die KPI ergibt sich die endgültige Anzahl virtueller
Aktien, ebenfalls kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet; hierbei ist die für den LTI geltende Kappung (200 % des
Zuteilungswertes für eine Tranche) zu berücksichtigen.
Die finale Anzahl der virtuellen Aktien wird mit dem nach oben beschriebenen Verfahren zum entsprechenden Ende der Performanceperiode
festgestellten Kurs in Euro gewandelt und als Bruttovergütung zur Auszahlung gebracht.
Etwaige Verpflichtungen für den Aktienerwerb werden nach den hierfür festgelegten Bestimmungen zum Aktienerwerb gemäß Ziffer
4 festgestellt und abgezogen.
3.5. Regelungen bei Ein- und Austritt
Bei Austritten und unterjährigen Eintritten, d.h. nach Beginn eines Geschäftsjahres, in ein Vorstandsverhältnis wird die Festvergütung
für jeden Monat auf Basis eines Zwölftels der Festvergütung bezahlt.
Die Ermittlung der anteiligen variablen Vergütung erfolgt grundsätzlich pro rata temporis unter Beibehaltung der sonstigen
Planbedingungen. Dabei wird nach Ende der Performance Periode für jede betroffene Tranche die Zielerreichung sowie der Zeitanteil
festgestellt. Der so ermittelte Betrag wird zum jeweils ursprünglich vorgesehenen Zahlungstermin fällig.
Im Übrigen gelten die Regelungen bei vorzeitiger Beendigung gem. Ziffer 11.
4. AKTIENERWERB
Während der Dauer der Bestellung in den Vorstand haben die Vorstandsmitglieder aus den variablen Vergütungen ein Depot von
Aktien der Gesellschaft aufzubauen und zu halten.
Die Bewertung des Depots und des notwendigen Aktieninvests erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung der variablen Vergütung.
Das Depot ist bis zu einem Wert, der einer aktuellen Festvergütung (brutto) entspricht, aufzufüllen (Mindestwert). Bereits
gehaltene Aktien der Gesellschaft werden angerechnet. Es besteht keine Verpflichtung zu einem Erwerb der Aktien aus sonstigen
Bezügen oder aus dem privaten Vermögen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, 20 % der variablen Vergütung (jeweils vor Abzug von Steuern und Abgaben) in Form von Aktien
der Gesellschaft anzulegen. Für die Durchführung, das heißt den Erwerb der Aktien im Namen und auf Rechnung des Vorstandsmitgliedes,
beauftragt die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder einen Finanzdienstleister und trägt die damit verbundenen Kosten der Abwicklung
sowie der Verwahrung. Der Erwerb wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt veranlasst, sobald kumulativ die folgenden Voraussetzungen
vorliegen: (1.) eine variable Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist festgesetzt, (2.) die Zwischenmitteilung zum
1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres ist veröffentlicht und (3.) der Erwerb der Aktien ist im Hinblick auf gesetzliche
und regulatorische Beschränkungen zulässig. Die Berechtigung der Gesellschaft, variable Vergütung zum Aufbau des Aktieninvest-Depots
in Form von Aktien anzulegen, endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Eine Veräußerung der Aktien aus dem Aktieninvest-Depot ist während der Dauer der Bestellung nur insoweit zulässig, wie der
oben genannte Mindestwert hierdurch auf Nachweis nicht unterschritten wird und gesetzliche und regulatorische Beschränkungen
der Veräußerung nicht entgegenstehen.
5. BEGRENZUNG DER GESAMTVERGÜTUNG - MAXIMALVERGÜTUNG
Die jährliche Vorstandsvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden maximal 3,6 Mio. €; für ein reguläres Vorstandsmitglied
maximal 2,4 Mio. €. Bei der Berechnung dieser Maximalvergütung sind sämtliche einem Vorstandsmitglied aus der für ein Geschäftsjahr
gewährten Vergütung zufließenden Zahlungen (inkl. Nebenleistungen) zu berücksichtigen.
6. NEBENTÄTIGKEIT UND ANRECHNUNGSVORBEHALT
Das Vorstandsmitglied hat sein ganzes Wissen und Können und seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen
und deren Interessen zu vertreten. Andere Tätigkeiten wie Nebentätigkeiten oder Aufsichtsratsmandate sollen daher nur in sehr
begrenztem Umfang übernommen werden.
Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen
oder Beiräten - dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Personalausschusses übernommen oder beibehalten werden.
Die Wahrnehmung von konzerninternen Mandaten gilt als mit der vertraglichen Vorstandsvergütung abgegolten. Vergütungen für
die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Beiratsmandaten in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften darüber hinaus sind an die
Gesellschaft abzuführen.
Die Übernahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, insbesondere von konzernexternen
Aufsichtsratsmandaten, steht unter Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats.
7. MALUS UND CLAWBACK-REGELUNG
Die Gesellschaft hat das Recht, vom Vorstandsmitglied Auszahlungen aus dem STI und LTI zurückzufordern oder noch offene Zahlungen
zu verschieben oder nicht vorzunehmen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu Unrecht
erfolgt ist, weil Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung des
Betrages angenommen wurde.
Die Gesellschaft kann ferner bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern, wenn das Vorstandsmitglied an einem Verhalten,
das für die Gesellschaft zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder
dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem
Maße verletzt hat.
Auslöser des Rückforderungsanspruchs sind das Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds im Hinblick auf Compliance und Angemessenheit
des Verhaltens oder eine fehlerhafte Berechnung der variablen Vergütung.
Ein Rückforderungsanspruch bereits ausgezahlter Boni entsteht, wenn sich nach Ablauf der Referenzperiode herausstellt, dass
es keine Zielerreichung gegeben hat („Bonus-Malus“).
Eine Auszahlung kann ganz oder teilweise entfallen soweit nach Feststellung - aber vor Auszahlung - eine eingetretene nachträgliche
wesentliche Verschlechterung der Lage des Unternehmens festgestellt wird.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 84 Abs. 4 AktG aus wichtigem Grund widerrufen,
kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen entscheiden, ob ein etwaiger Anspruch auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
für das laufende, abgeschlossene oder künftige Geschäftsjahre entfällt.
Darüber hinaus erhält der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle einer Nichtentlastung des Vorstands oder bei Vorliegen wichtiger
Gründe, insbesondere andauernde interne oder externe Untersuchungen, nach Abwägung die Auszahlung dieser Komponenten zu verschieben.
Die Vergütung kann ganz entfallen, wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender Grund vorlag, der den Aufsichtsrat zu einem
Widerruf der Bestellung oder zu einer Kündigung des Dienstvertrages aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berechtigt
oder berechtigt hätte.
8. VORÜBERGEHENDE ABWEICHUNGEN
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden
und diese erfordernden Umstände sind durch Beschluss des Aufsichtsrats festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems
von denen abgewichen werden kann sind das Verfahren, die Maximalvergütung, die einzelnen Bestandteile, Struktur und Höhe der
einzelnen Komponenten.
Etwaige Anpassungen werden gemäß § 162 AktG zur Erstellung des Vergütungsberichts der Gesellschaft ausführlich und transparent
berichtet.
9. CHANGE OF CONTROL KLAUSELN
Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control
Klauseln) oder Zusagen von Entlassungsentschädigungen sind nicht vereinbart.
10. DIENSTVERTRÄGE
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für
die Dauer der Wiederbestellung.
Bei Erstbestellung eines Vorstandsmitgliedes beträgt die Vertragsdauer grundsätzlich drei Jahre.
Eine Bestellung oder Wiederbestellung ist jedoch maximal begrenzt auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
11. VORZEITIGE BEENDIGUNG DES DIENSTVERTRAGES
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen und liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor, endet auch
der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bestellung. In diesem Fall erfolgen für die Zeit ab Wirksamwerden
des Widerrufs keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Im Fall der Beendigung eines Dienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach
den im Vergütungssystem festgelegten Fälligkeiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 19. Juli 2023, 24:00 Uhr
(MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-OPS Income & General Meetings 60261 Frankfurt am Main E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
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Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs,
der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 5. Juli 2023, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (sogenannter Nachweisstichtag).
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am
19. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
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BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
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Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie
sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen
Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den
Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht haben, auch dann zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag
die von ihnen gehaltenen Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag
deshalb keine Auswirkungen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
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VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
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Aktionäre, die sich wie vorstehend beschrieben form- und fristgerecht und unter ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes
angemeldet haben, können ihre Stimmen auch im Wege der Briefwahl durch schriftliche oder elektronische Briefwahl abgeben,
ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können,
sind gegenstandslos.
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Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann elektronisch über das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte internetgestützte
System unter
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| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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bis zum 25. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ) erfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären
mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und ordnungsgemäßem
Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) zugesandt wird.
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Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionäre zudem ein Briefwahlformular
mit weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre Briefwahlstimmen nicht über das internetgestützte System abgeben, müssen sie
diese (unbeschadet der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes) der Gesellschaft
in Textform bis zum
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| 25. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
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unter folgender Adresse übersenden:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
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Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist in Textform unter der vorstehend angegebenen Adresse
sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) auf dem
Postweg übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor
abgegebenen Briefwahl.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen und nicht nach eigenem Ermessen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig
erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter
nicht möglich.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform und ist
über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis 25. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden den Aktionären mit
der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt.
Zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen kann auch das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) zugesandt wird.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss, sofern sie nicht über
das internetgestützte System der Gesellschaft erfolgt, unter der folgenden Adresse in Textform ebenfalls bis spätestens
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| 25. Juli 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
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zugehen:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten
Zeitpunkten möglich.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in
Textform auch ab 08:30 Uhr (MESZ) an den Registrierungsschaltern im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161
Mannheim, erfolgen.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme
gilt als Widerruf der zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut),
eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Möchte der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe das internetgestützte System nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die mit
der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) übermittelt werden und die der Bevollmächtigte, soweit er die Eintrittskarte nicht
selbst zugesandt erhält, ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (insbesondere eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen von § 135 AktG erfassten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben angegeben) erhalten Aktionäre ein
Vollmachtsformular. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können
auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte
Adresse übermittelt werden. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung ab 8:30 Uhr (MESZ) an den Registrierungsschaltern
im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, erbracht werden.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
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| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
das internetgestützte System für die Erteilung der Vollmacht beziehungsweise die Übermittlung des Nachweises der gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie für ihren Widerruf an. Einzelheiten können Aktionäre den im internetgestützten
System aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG
Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich
der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch nach Vollmachtserteilung bleibt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung unberührt. Die persönliche Teilnahme
an der Hauptversammlung führt zu einem Erlöschen eventuell zuvor erteilter Vollmachten.
WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNGEN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT
BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Gehen Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
fristgerecht auf mehreren der zulässigen Übermittlungswege zu, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender
Rangfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte System, 2. per E-Mail (wobei dieser Weg nur für die Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eröffnet ist), 3. per Post. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgerecht
sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, haben Briefwahlstimmen
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Der zuletzt zugegangene,
fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Weitere Hinweise finden sich nachstehend unter „Rechte der Aktionäre“ sowie unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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RECHTE DER AKTIONÄRE
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Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind) also spätestens bis
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| 25. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übermitteln:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
|
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bekannt gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: hv2023@heidelberg.com
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 11. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze
gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags und/oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen.
Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, unberührt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen
darauf hin, dass der Vorstand von einer Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen
kann, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder
einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter
neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn
der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung,
für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen
Mitteilung bedürfte.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt
somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen
der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre, die sich nach den oben genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren
Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton am 26. Juli 2023
ab 10:00 Uhr (MESZ) über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte)
übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Anmeldebestätigung (Eintrittskarte) zugesandten Zugangsdaten
über das internetgestützte System verfolgen.
Darüber hinaus kann die interessierte Öffentlichkeit die Hauptversammlung bis einschließlich der Rede des Vorstandsvorsitzenden
live über das Internet
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfolgen und dort nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung abrufen. Die Abstimmungsergebnisse werden wir nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt geben.
Hinweise zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Kurfürstenanlage 52-60 69115 Heidelberg Telefon: +49 (0)6221 92 00 E-Mail: information@heidelberg.com
als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten.
Der Datenschutzbeauftragte der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: datenschutzbeauftragter@heidelberg.com
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, der Ermöglichung der Ausübung der Rechte von Aktionären
und Aktionärsvertretern, sowie zur Erfüllung weiterer aktienrechtlicher Pflichten. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils
relevante Vorschrift des Aktiengesetzes, insbesondere § 67e AktG und §§ 118 ff. AktG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, sowie zu Ihren
Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde
bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten
unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
|
Heidelberg, im Juni 2023
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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14.06.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
|
Kurfürsten-Anlage 52-60 |
|
69115 Heidelberg |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv2023@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1657265 14.06.2023 CET/CEST
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| 10.06.2022 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2022 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.07.2022 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
10.06.2022 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend „Aktionäre“) unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den
21. Juli 2022 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über das internetgestützte System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) übersandt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Gutenbergring, 69168
Wiesloch. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind
nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme im Sinne
des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. dieser Einladung zu beachten.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021/2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a, 315a HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und Aufsichtsrat
keinen Beschluss gefasst haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß § 172 AktG
ist der Jahresabschluss damit festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an und während der Hauptversammlung zugänglich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021/2022 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder
einer bestimmten Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Oliver Jung endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2022. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, folgende Person als Vertreter der Anteilseigner
gemäß § 102 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat
zu wählen:
Herr Dipl.-Ing. Dr. h.c. Oliver Jung, wohnhaft in Fürth, Vorstandsvorsitzender der Festo SE & Co. KG, Esslingen
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026/2027 beschließt. Dies hält der Aufsichtsrat für sachdienlich und notwendig,
da es wichtig ist, in einem herausfordernden Umfeld die vertieften Unternehmenskenntnisse und besondere Sachkunde von Herrn
Jung längerfristig zu erhalten. Die langjährige Berufserfahrung von Herrn Jung in leitenden Funktionen von Technologiekonzernen
sowie die fundierten Kenntnisse der Automotive- und Maschinenbaubranche und weiterer Industriesektoren kommen der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft bei der konsequenten Weiterentwicklung des Unternehmens zugute.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember
2019 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das beschlossene Diversitätskonzept und steht im Einklang mit dem
für das Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofil.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt.
Der zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Oliver Jung ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als
unabhängig im Sinne der Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Gleiches gilt für die weiteren amtierenden
Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Herrn Dr. Martin Sonnenschein, Herrn Dr. Fritz Oesterle und Frau Ina Schlie.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je
sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern, also jeweils
mindestens vier Männern bzw. Frauen (Mindestanteilsgebot), zusammen. Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen, da weder die Anteilseignervertreter noch die Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen haben. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat mit vier Frauen und acht Männern besetzt, wobei die
Amtszeit eines männlichen Aufsichtsratsmitglieds mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung endet. Das Mindestanteilsgebot ist
damit unabhängig davon erfüllt, welches Geschlecht das von dieser Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglied hat.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten, insbesondere die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den Lebenslauf, finden
Sie in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.1.; diese Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abrufbar.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes (AktG) durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
ist jährlich ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben erstmalig für das Geschäftsjahr
2021/2022 einen Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 wird gebilligt.
Der Vergütungsbericht (einschließlich des Prüfungsvermerks) ist in Abschnitt II. dieser Einladung unter Ziffer II.2. abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2021/2022 (1. April 2021 bis 31. März 2022) individuell
gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Der Bericht entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmungen zu einem Gewinnabführungsvertrag sowie zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und die Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH, Wiesloch, haben
am 21. März 2022 einen Gewinnabführungsvertrag und am selben Tag auch einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen
und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative
Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können.
Nach dem Gewinnabführungsvertrag werden die Gewinne der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH nach Maßgabe von § 301
AktG an die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft abgeführt. Gleichzeitig wird die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
verpflichtet, die Verluste der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen. Der
Gewinnabführungsvertrag wird rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH wirksam,
in dem er in ihr Handelsregister eingetragen wird.
Mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags unterstellt die Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH ihre Leitung der
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, wodurch sichergestellt wird, dass sie einer einheitlichen Leitung unterstellt
wird und ihr Weisungen erteilt werden dürfen, was auch der Festigung der Konzernbeziehung dient. Auch nach dem Beherrschungsvertrag
wird die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Gegenzug verpflichtet, die Verluste der Heidelberger Druckmaschinen
Subscription GmbH nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen. Der Beherrschungsvertrag wird im Hinblick auf die Leitungsbefugnis
mit Eintragung in das Handelsregister der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH wirksam und im Übrigen rückwirkend
ab Beginn des Geschäftsjahres der Eintragung.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Heidelberger Druckmaschinen Subscription
GmbH. Aus diesem Grund sind von der Gesellschaft weder Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 AktG
zu gewähren noch Abfindungen im Sinne des § 305 AktG anzubieten. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
und des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich.
Die Verträge bedürfen jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH.
Deren Gesellschafterversammlung hat dem Gewinnabführungsvertrag am 21. März 2022 und dem Beherrschungsvertrag am selben Tage
zugestimmt. Die Verträge bedürfen darüber hinaus jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft.
Der Vorstand der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Heidelberger Druckmaschinen Subscription
GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungs- und zum Beherrschungsvertrag erstellt.
| 7.1 |
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
Subscription GmbH
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft als Organträgerin und der Heidelberger
Druckmaschinen Subscription GmbH mit Sitz in Wiesloch als Organgesellschaft vom 21. März 2022 wird zugestimmt.
Der zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH am 21. März
2022 geschlossene Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
|
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 330004,
| – im Folgenden auch „Obergesellschaft“ genannt –
|
der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH mit Sitz in Wiesloch, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB neu,
– im Folgenden auch „Untergesellschaft“ genannt –
– im Folgenden auch gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei“ genannt –
|
| (1) |
Alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft ist die Obergesellschaft. Das Geschäftsjahr der Untergesellschaft ist 1.
April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
|
| (2) |
Zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft soll ein Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres
der Untergesellschaft geschlossen werden, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen wird.
Dies vorausgeschickt schließen die Obergesellschaft und die Untergesellschaft folgenden Gewinnabführungsvertrag:
|
| (1) |
Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an die Obergesellschaft abzuführen.
|
| (2) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Obergesellschaft von der Untergesellschaft
aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
|
| (3) |
Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
|
| (4) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Untergesellschaft und ist mit Wertstellung
zu diesem Zeitpunkt fällig.
|
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Wirksamwerden und Dauer
|
| (1) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt rückwirkend
ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft
eingetragen wird.
|
| (2) |
Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. (1) Satz 2 fest geschlossen. Sofern
diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer
nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht
unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.
|
| (3) |
Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn
| a) |
die Obergesellschaft nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft beteiligt ist,
|
| b) |
die Obergesellschaft die Anteile an der Untergesellschaft veräußert oder einbringt,
|
| c) |
die Obergesellschaft oder die Untergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, oder
|
| d) |
an der Untergesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.
|
|
| (1) |
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag
eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll
eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die
Regelungslücke erkannt hätten.
|
| (2) |
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden
Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
mit § 2 in Konflikt stehen sollten, geht § 2 diesen Bestimmungen vor.
|
| 7.2 |
Zustimmung zum Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
Subscription GmbH
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Beherrschungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der
Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH mit Sitz in Wiesloch als abhängigem Unternehmen vom 21. März 2022 wird zugestimmt.
Der zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH am 21. März
2022 geschlossene Beherrschungsvertrag hat folgenden Inhalt:
Beherrschungsvertrag
zwischen
|
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 330004,
| – im Folgenden auch „Obergesellschaft“ genannt –
|
der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH mit Sitz in Wiesloch, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB neu,
– im Folgenden auch „Untergesellschaft“ genannt –
– im Folgenden auch gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei“ genannt –
|
| (1) |
Alleinige Gesellschafterin der Untergesellschaft ist die Obergesellschaft. Das Geschäftsjahr der Untergesellschaft ist 1.
April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
|
| (2) |
Zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft soll ein Beherrschungsvertrag für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages
in das Handelsregister der Untergesellschaft geschlossen werden.
|
Dies vorausgeschickt schließen die Obergesellschaft und die Untergesellschaft folgenden Beherrschungsvertrag:
Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des
Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Untergesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der Untergesellschaft.
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Wirksamwerden und Dauer
|
| (1) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich §
1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft und im Übrigen rückwirkend ab dem
Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen
wird.
|
| (2) |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden
Geschäftsjahres der Untergesellschaft schriftlich gekündigt werden.
|
| (3) |
Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn
| a) |
die Obergesellschaft nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft beteiligt ist,
|
| b) |
die Obergesellschaft die Anteile an der Untergesellschaft veräußert oder einbringt,
|
| c) |
die Obergesellschaft oder die Untergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, oder
|
| d) |
an der Untergesellschaft im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.
|
|
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag
eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll
eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die
Regelungslücke erkannt hätten.
Zugänglich zu machende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7:
Von der Einberufung der Hauptversammlung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft an sind folgende Unterlagen auf
der Internetseite der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich:
| • |
Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2022 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger
Druckmaschinen Subscription GmbH;
|
| • |
Beherrschungsvertrag vom 21. März 2022 zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Heidelberger Druckmaschinen
Subscription GmbH;
|
| • |
Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH gemäß § 293a AktG zum Gewinnabführungsvertrag;
|
| • |
Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
der Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH gemäß § 293a AktG zum Beherrschungsvertrag;
|
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte bzw. zusammengefasste Lageberichte für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
für die Geschäftsjahre 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022.
|
Für die Heidelberger Druckmaschinen Subscription GmbH existieren im Hinblick auf deren Gründung im März 2022 keine auslegungspflichtigen
Jahresabschlüsse.
|
| II. |
Weitere Angaben zur Tagesordnung und Berichte
|
| 1. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl zum Aufsichtsrat), insbesondere Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Dipl.-Ing. Dr. h.c. Oliver Jung
Persönliche Daten:
| Geboren: |
26. Januar 1962 |
| Wohnort: |
Fürth |
| Nationalität: |
Deutsch |
Seit 23. Mai 2017 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Jung verfügt aus seinen Vorstandstätigkeiten über umfangreiche Erfahrung in der Leitung von Unternehmen. Herr Jung hat
einen Abschluss als Diplom-Ingenieur im Maschinenbau. Durch seine langjährige Tätigkeit in der fertigenden Industrie verfügt
er über ausgewiesene Expertise in der Branche, v. a. in der Produktion/Fertigung, Einkauf und Logistik. Er hat darüber hinaus
ein tiefgreifendes Verständnis des Maschinenbaus. Er hatte auch nicht-geschäftsführende Positionen in namhaften Unternehmen
des Maschinenbaus im In- und Ausland inne.
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| • |
Seit 2018 Vorstandsvorsitzender, Vorstand Corporate Management and Strategy der Festo SE & Co. KG (nicht börsennotiert)
|
| • |
Seit 2018 Geschäftsführer der OJING.GmbH (nicht börsennotiert)
|
| • |
2010-2018 Mitglied des Vorstands / Chief Operating Officer (COO) bei der Schaeffler AG, zuständig für Produktion, Einkauf
und Logistik, BCT (Bearings and Components Technology)
|
| • |
2009-2010 Mitglied der Geschäftsführung der Sparte Industrie bei der Schaeffler AG
|
| • |
2008-2009 Geschäftsbereichsleiter für Kegelrollenlager weltweit bei Schaeffler AG
|
| • |
2003-2007 Mitglied des Vorstands Produktion und das Qualitätsmanagement bei der Schmitz Cargobull AG in Altenberge/Münsterland
|
| • |
2001-2003 Geschäftsbereichsleiter Produktlinie Pritschenfahrzeuge bei der Schmitz Cargobull AG in Altenberge/Münsterland
|
| • |
1999-2001 Fertigungsleiter Werk Vreden bei der Schmitz Cargobull AG in Altenberge/Münsterland
|
| • |
1995-1999 Werkleiter in Wuppertal und Auslandswerke in Tschechien bei der Robert Bosch GmbH
|
| • |
1993-1995 Gruppenleiter Werk Bühl/Baden bei der Robert Bosch GmbH
|
| • |
1991-1993 Betriebsingenieur Werk Bühl/Baden bei der Robert Bosch GmbH
|
Ausbildung:
| • |
1989-1991 Fertigungsplaner und Trainee im Bosch Konzernprogramm bei der Robert Bosch GmbH
|
| • |
1983-1989 Studium Maschinenbau Universität Karlsruhe, Abschluss: Dr. h.c., Diplom-Ingenieur
|
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- Leistritz AG (nicht börsennotiert)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten und dem Aufsichtsratsmandat:
Keine
|
| 2. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 (einschließlich Prüfungsvermerk)
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Vergütungsbericht –
Vorstand und Aufsichtsrat
|
I. Präambel
Der Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft („Heidelberg“) wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat
von Heidelberg erstellt und fasst die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats zusammen. Der Vergütungsbericht ist erstmals nach § 162 Aktiengesetz (AktG) zu erstellen. Neben diesen gesetzlichen
Anforderungen berücksichtigt der Vergütungsbericht zudem die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019.
Der Vergütungsbericht erläutert, wie die Vergütung dem jeweiligen Vergütungssystem von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht
und sie die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördert. Zudem wird die im Geschäftsjahr 2021/2022 gewährte und geschuldete
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats von Heidelberg individuell offengelegt.
Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite
unter ›Über uns‹ > ›Unternehmen‹ > ›Organe der Gesellschaft‹ veröffentlicht und wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formell und inhaltlich geprüft. Er wird der Hauptversammlung entsprechend den Vorgaben des
§ 120a Abs. 4 AktG am 21. Juli 2022 zur Billigung vorgelegt.
II. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021/2022
Durch die im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veränderten regulatorischen Anforderungen
an die Vorstandsvergütung durch die Einführung des § 87a AktG sowie die Neufassung des DCGK wurde das bisherige Vergütungssystem
für den Vorstand durch den Aufsichtsrat überarbeitet und von der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit breiter Mehrheit gebilligt.
Das überarbeitete Vergütungssystem legt seinen Fokus auf folgende Aspekte:
| • |
Noch stärkere Relevanz der Shareholder-Perspektive durch verstärkte Berücksichtigung des Aktienkurses
|
| • |
Gezielte Anreizsetzung zur erfolgreichen Umsetzung des Transformationsprogramms
|
| • |
Umfassende Berücksichtigung aktueller regulatorischer Anforderungen (ARUG II, DCGK) sowie relevanter Investorenerwartungen
|
Dieses Vergütungssystem kommt ab dem Geschäftsjahr 2022/2023 für die Mitglieder des Vorstands zur Anwendung und wird im Ausblick
des Vergütungsberichts in seinen Grundzügen erläutert.
Im Geschäftsjahr 2021/2022 kam das zuletzt von der Hauptversammlung am 26. Juli 2012 mit 97,66 % gebilligte Vergütungssystem
zur Anwendung.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von Heidelberg wurde ebenfalls durch die Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit 99,09
% Ja-Stimmen gebilligt. Die zuvor von der Hauptversammlung am 26. Juli 2012 im Wege der Satzungsänderung beschlossene Vergütung
wurde weiterhin als angemessen erachtet und bleibt demnach unverändert.
III. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021/2022
1. Grundzüge der Vorstandsvergütung
1.1. Grundsätze für die Festsetzung der Vorstandsvergütung
Das im Geschäftsjahr 2021/2022 zur Anwendung gekommene Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag
zur Umsetzung der strategischen Ziele von Heidelberg. Es incentiviert die langfristige Entwicklung des Unternehmens und setzt
wirksame Anreize für seine wertschaffende Prosperität.
Bei der Ausgestaltung sowie Festsetzung der Vergütungsstruktur und -höhe der einzelnen Vorstandsmitglieder orientiert sich
der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Grundsätzen:
1.2. Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.
Im Zuge der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung wird – unter Berücksichtigung von Branche, Größe, Komplexität und
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens – zudem die Marktüblichkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontale
Vergleichbarkeit) sowie die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Unternehmen selbst (vertikale Vergleichbarkeit) gewährleistet.
Zur Bewertung der horizontalen Vergleichbarkeit wird eine Vergleichsgruppe (Peer Group) herangezogen, deren konkrete Zusammensetzung
der Personalausschuss festlegt. Dabei wird die Gesamtvergütung vergleichbarer Unternehmen in Bezug auf Branche, Größe, Zuschnitt,
Komplexität, Internationalität, Ertragskraft und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verglichen. Im Zuge der im letzten Geschäftsjahr
erfolgten Überprüfung der horizontalen Üblichkeit wurden die folgenden Unternehmen berücksichtigt: DEUTZ, DMG MORI, Dürr,
GEA Group, Koenig & Bauer, Krones, KUKA, MTU Aero Engines, Nordex, NORMA Group, OSRAM Licht, SGL Carbon, Vossloh.
Neben der horizontalen Vergleichbarkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestlegung auch im vertikalen Vergleich
die Einkommenssituation des Führungskreises unterhalb des Vorstands. Bei der Festlegung der jährlichen Festvergütung (Jahresgrundvergütung)
für den Vorstand wird ein angemessener Abstand zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene
berücksichtigt.
1.3. Bestandteile und Struktur der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich im Geschäftsjahr 2021/2022 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen eine jährliche Festvergütung, Nebenleistungen (Sachbezüge)
und eine betriebliche Altersversorgung. Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer kurzfristigen, jahresbezogenen
variablen Vergütung (STI) und einer langfristigen, mehrjährigen variablen Vergütung (LTI), die bei Erreichung bestimmter,
dreijährig angelegter Ziele anhand vorab definierter Parameter ermittelt wird.
Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Vergütungsbestandteile sowie ihren Beitrag zur langfristigen Förderung der Entwicklung
der Gesellschaft bzw. der Unternehmensstrategie dar:
Die Gesamtstruktur und die Höhe der Vorstandsvergütung werden auf Empfehlung des Personalausschusses vom Aufsichtsrat festgelegt
und in regelmäßigen Abständen überprüft.
Die Zielgesamtvergütung (ohne Nebenleistungen und Versorgungsaufwand) hat für den Fall einer Zielerreichung von 100 % grundsätzlich
die folgende Struktur:
1.4. Festsetzung der Zielvergütung
Für das Geschäftsjahr 2021/2022 hat der Aufsichtsrat die folgende Zielgesamtvergütung (inkl. Nebenleistungen und Versorgungsaufwand)
festgesetzt. Für die variable Vergütung wird der Betrag im Falle einer Zielerreichung von 100 % angegeben.
2. Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021/2022
2.1. Feste erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
2.1.1. Festvergütung
Die Festvergütung wird monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.
2.1.2. Nebenleistungen
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen beinhalten grundsätzlich Leistungen wie Zuschüsse zu Versicherungen, den geldwerten
Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gemäß den lokalen Bedingungen.
Im Geschäftsjahr 2021/2022 umfassen die Nebenleistungen im Wesentlichen lediglich die nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden
Werte für die Privatnutzung eines Dienstwagens.
Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz im Rahmen der D&O-Versicherung von Heidelberg mit einem
entsprechenden Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 AktG, der durch das Vorstandsmitglied zu tragen ist.
2.1.3. Altersversorgung
Für die Vorstandsmitglieder sieht der Pensionsvertrag eine beitragsorientierte Zusage für die Altersversorgung vor. Für jedes
Geschäftsjahr wird ein Versorgungsbeitrag gutgeschrieben. Der Versorgungsbeitrag beträgt grundsätzlich 35 % der entsprechenden
jeweiligen Festvergütung.
Das Ruhegeld kann ab dem vollendeten 60. Lebensjahr als vorzeitige Altersleistung bezogen werden. Das Ruhegeld wird in jedem
Fall, also bei Ausscheiden aus dem Unternehmen, ab dem vollendeten 65. beziehungsweise 60. Lebensjahr vorrangig als einmaliges
Alterskapital gezahlt.
Daneben ist eine von der Höhe der letzten Festvergütung abhängige Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung von maximal 60
% des auf dem festen Jahresgehalt abgeleiteten festen Monatsgehalts (Invalidenleistung) beziehungsweise des Ruhegelds vorgesehen.
Bei der Invalidenversorgung richtet sich der Prozentsatz nach den im Unternehmen als Vorstand geleisteten Dienstjahren, wobei
eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und ein maximaler Versorgungsprozentsatz von 60 % festgelegt
sind.
Endet der Dienstvertrag vor Eintritt eines Versorgungsfalls, bleibt der Anspruch auf das zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Versorgungskapital
erhalten. Für die übrigen Versorgungsleistungen (Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) bleibt die gemäß § 2 BetrAVG
zeitanteilig erdiente Versorgungsanwartschaft bestehen. Bei beiden im Geschäftsjahr aktiven Vorstandsmitgliedern ist die Anwartschaft
sofort unverfallbar.
Der Dienstzeitaufwand sowie der Barwert des Versorgungskapitals stellt sich nach IAS 19 zum 31. März 2022 wie folgt dar:
2.2. Variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
2.2.1. Kurzfristige variable Vergütung
Die kurzfristige variable Vergütung incentiviert das Wachstum des operativen Erfolgs sowie die jährliche Ertragskraft der
Gesellschaft und besteht grundsätzlich aus einer Unternehmenstantieme und einer persönlichen leistungsbezogenen Tantieme,
die jeweils gleich gewichtet werden.
Die Unternehmenstantieme spiegelt den operativen Erfolg von Heidelberg im Geschäftsjahr wider. Als Messgrößen werden hierbei
das betriebliche Ergebnis (EBIT) mit einer Gewichtung von 70 % sowie der Free Cashflow (FCF) mit einer Gewichtung von 30 %
jeweils nach IFRS herangezogen. Im Falle einer Zielerreichung von 100 % beträgt die Unternehmenstantieme 30 % der Festvergütung,
im Falle der Übererfüllung der Ziele sind bis zu 60 % der Festvergütung möglich.
Darüber hinaus ist grundsätzlich vorgesehen, dass jedes Vorstandsmitglied eine persönliche leistungsbezogene Tantieme erhalten
kann. Diese legt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personalausschusses in Abhängigkeit von den jeweiligen Aufgaben und Verantwortungsbereichen
der Vorstandsmitglieder sowie gegebenenfalls vereinbarter individueller Ziele fest. Für den Fall einer Zielerreichung von
100 % kann die persönliche jährliche Tantieme bis zu 30 % der Festvergütung betragen.
Die kurzfristige variable Vergütung stellt sich wie folgt dar:
Aufsichtsrat und Vorstand haben hinsichtlich der persönlichen Tantieme – wie bereits seit dem Geschäftsjahr 2012/2013 – auch
in diesem Geschäftsjahr vereinbart, den Fokus auf die Unternehmenstantieme zu legen. Daher wird der Anteil der persönlichen
Tantieme der Unternehmenstantieme zugeschlagen und der Schwerpunkt der kurzfristigen variablen Vergütung somit auf den operativen
Erfolg des gesamten Unternehmens gelegt.
Die Messgrößen EBIT und Free Cashflow sind mit einem Zielwert und einem unteren Schwellenwert versehen. Eine nachträgliche
Änderung der Ziel- und Schwellenwerte erfolgt nicht. Der Schwellenwert muss erreicht werden, damit es zu einer Auszahlung
der kurzfristigen variablen Vergütung für die betreffende Messgröße kommt. Bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts beträgt
die Auszahlung null.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung anhand der tatsächlichen Ist-Werte der Messgrößen ermittelt. Die Auszahlung
der kurzfristigen variablen Vergütung erfolgt zum Ende des Monats, in dem die Hauptversammlung über die Ergebnisverwendung
Beschluss fasst. Ab dem Erreichen des maßgeblichen Schwellenwerts erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 25 % des Betrags, der
im Falle einer Zielerreichung von 100 % (Zielbetrag) zu zahlen wäre. Bei einer Zielerreichung zwischen dem Schwellenwert und
dem festgelegten Zielbetrag wird linear interpoliert. Darüber hinaus ist die kurzfristige variable Vergütung in ihrer Höhe
betragsmäßig begrenzt und kann maximal 90 % der Festvergütung (Zielerreichung von 200 %) betragen. Für den Fall, dass es zu
einer Übererfüllung der Ziele kommt, wird die Höhe der Auszahlung entweder prozentual entsprechend dem Grad der Übererfüllung
ermittelt oder es wird zwischen dem Ziel und dem maximal berücksichtigungsfähigen Wert linear interpoliert. Nach dieser Maßgabe
errechnet sich der Auszahlungsgrad (in % der Festvergütung) entsprechend als 90/200 der jeweils ermittelten Zielerreichung.
Für das Geschäftsjahr 2021/2022 wurden für die Messgrößen EBIT und Free Cashflow die folgenden Ziel- und Schwellenwerte festgelegt:
Anhand der jeweiligen Ist-Werte ergibt sich die folgende Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag:
2.2.2. Langfristige variable Vergütung
Die nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021/2022 final zu bewertende Dreijahrestranche der langfristigen variablen Vergütung
2019/2020 bis 2021/2022 bestimmt sich anhand zweier gleichgewichteter Messgrößen, die über eine Laufzeit (Performance Periode)
von drei Jahren gemessen werden. Bei den Messgrößen handelt es sich um das Ergebnis vor Steuern (EBT) gemäß der Konzern Gewinn-
und Verlustrechnung nach IFRS und die Wertentwicklung des Aktienkurses. Hierdurch soll die Anreizsetzung auf die langfristige
profitable Ertragskraft in Abhängigkeit von der Unternehmensstrategie ausgerichtet sowie der Fokus auf die Interessen der
Aktionäre gelegt werden.
Die Zielwerte sowie die zugehörigen Schwellenwerte und Obergrenzen für die zwei Messgrößen werden jeweils zu Beginn der maßgeblichen
Performance Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die Übererfüllung einer Messgröße wird berücksichtigt und kann maximal
zu einer Verdoppelung der hierauf entfallenden langfristigen variablen Vergütung führen. Beide Messgrößen sind mit einem Schwellenwert
versehen, der für eine Zielerreichung erzielt werden muss, damit es zu einer Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung
für die betreffende Messgröße kommt. Die Übererfüllung einer Messgröße kann sich nur dann steigernd auf die langfristige variable
Vergütung auswirken, wenn für die andere Messgröße mindestens der Schwellenwert erreicht ist.
Grundlage für die Festlegung des EBT-Zielwerts ist grundsätzlich die vom Aufsichtsrat verabschiedete Fünfjahresplanung. Zur
Ermittlung der Zielerreichung und der hierauf entfallenden langfristigen variablen Vergütung wird nach Abschluss der Performance
Periode das tatsächliche EBT der drei Geschäftsjahre innerhalb der Performance Periode mit dem geplanten EBT für diese drei
Geschäftsjahre verglichen. Der Durchschnitt der tatsächlichen EBT-Werte sowie der geplanten EBT-Werte werden einander gegenübergestellt
und so die tatsächliche Zielerreichung errechnet und festgestellt.
Grundlage für die Bemessung des Zielwerts der Aktienkursentwicklung sind die langfristigen Renditeerwartungen (Kurssteigerungen
der Heidelberg-Aktie) während der Performance Periode. Der Ausgangswert für die jeweilige Performance Periode wird zu Beginn
des ersten Geschäftsjahres der Performance Periode ermittelt. Hierzu wird das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Beginn der
dreijährigen Performance Periode gemessen. Der fixe Ausgangswert wird dann mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse
der Aktie während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Ablauf der Performance Periode verglichen.
Die Zielerreichung wird am Ende der Performance Periode geprüft und festgestellt. Die Auszahlung der langfristigen variablen
Vergütung ist von dem Erreichen eines vorab festgelegten Schwellenwerts abhängig. Ab dem Erreichen des jeweils maßgeblichen
Schwellenwerts erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 25 % des Betrags, der im Falle einer Zielerreichung von 100 % (Zielbetrag)
zu zahlen wäre. Bei einer Zielerreichung zwischen dem Schwellenwert und dem festgelegten Zielbetrag wird linear interpoliert.
Darüber hinaus ist die langfristige variable Vergütung in ihrer Höhe betragsmäßig begrenzt und kann maximal 180 % der Festvergütung
betragen. Für den Fall, dass es zu einer Übererfüllung der Ziele kommt, wird die Höhe der Auszahlung entweder prozentual entsprechend
dem Grad der Übererfüllung ermittelt oder es wird zwischen dem Ziel und dem maximal berücksichtigungsfähigen Wert linear interpoliert.

Die Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung erfolgt zum Ende des Monats, in dem die Hauptversammlung – nach Ablauf
des letzten Geschäftsjahres der Performance Periode – über die Ergebnisverwendung Beschluss fasst.
Für die Tranche 2019/2020, die nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021/2022 zur Auszahlung kommt, wurden für die Messgrößen EBT
und Aktienkursentwicklung die folgenden Ziel- und Schwellenwerte festgelegt:
Anhand der jeweiligen Ist-Werte ergibt sich die folgende Zielerreichung sowie der folgende Auszahlungsbetrag:

2.3. Share Ownership Guideline
Sowohl 10 % der jahresbezogenen variablen Vergütung als auch 10 % der zur Auszahlung bestimmten mehrjährigen variablen Vergütung
(vor Abzug von Steuern) eines Vorstandsmitglieds sind in Aktien der Gesellschaft anzulegen („Aktieninvest“). Die durch das
jeweilige Vorstandsmitglied bereits gehaltenen Aktien des Unternehmens werden angerechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung des
Geldbetrags besteht in Hinblick auf das Aktieninvest nicht. Die Gesellschaft wird stattdessen zur Abwicklung ein Kreditinstitut
oder einen Finanzdienstleister beauftragen und diesem den entsprechenden Geldbetrag zum Erwerb der Aktien im Auftrag und zugunsten
des Vorstandsmitglieds unmittelbar zur Verfügung stellen. Entstehende Kosten (Erwerb und Verwahrung der Aktien) werden von
der Gesellschaft getragen. Die Berechtigung der Gesellschaft, die variable Vergütung zum Aufbau des Aktien-Eigeninvestment-Depots
in Form von Aktien anzulegen, endet mit dem Ausscheiden des jeweiligen Vorstandsmitglieds aus dem Amt.
Eine Veräußerung von Aktien aus dem Aktien-Eigeninvestment-Depot durch das jeweilige Vorstandsmitglied ist während der Dauer
der Bestellung nur zulässig, wenn der Mindestwert einer Brutto-Festvergütung hierdurch nicht unterschritten wird und gesetzliche
beziehungsweise regulatorische Beschränkungen der Veräußerung nicht entgegenstehen.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2021/2022 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Aktienbestände aufgebaut:
2.4. Malus/Clawback
Das im Geschäftsjahr 2021/2022 zur Anwendung gekommene Vergütungssystem beinhaltet keine Regelungen zu Malus und/oder Clawback.
Das überarbeitete, ab dem Geschäftsjahr 2022/2023 zur Anwendung kommende Vergütungssystem sieht entsprechende Regelungen vor,
die es dem Aufsichtsrat ermöglichen, in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren
(Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungskomponenten zurückzufordern (Clawback).
Für das Geschäftsjahr 2021/2022 liegen derzeit keine Fälle vor, die eine Reduzierung oder Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
erfordert hätten.
2.5. Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Im Hinblick auf Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit sehen die Dienstverträge im Fall eines wirksamen Widerrufs
der Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder einer berechtigten Amtsniederlegung durch ein Vorstandsmitglied folgende Regelung
vor:
Der Dienstvertrag endet mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1, 2 BGB. Im Fall des wirksamen Widerrufs
der Bestellung erhält das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrags eine Abfindung in Höhe seiner
bisherigen jährlichen Gesamtvergütung (ohne Altersversorgung) gemäß dem Dienstvertrag (siehe oben Abschnitt 1.3) für zwei
Jahre, maximal aber in Höhe der Bezüge für die ursprünglich vereinbarte Restlaufzeit des Dienstvertrags.
Ein zum Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelter und festgestellter und damit bereits erdienter Anspruch auf eine langfristige
variable Vergütung bleibt von der Abfindungs- und Übergangsregelung unberührt und wird unmittelbar nach dem Ausscheiden gezahlt,
sobald der Konzernabschluss des betroffenen Geschäftsjahres aufgestellt wurde, spätestens jedenfalls zum Ende des ersten Quartals
des auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahres.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt.
Die Abfindung wird in vierteljährlichen Raten entsprechend der ursprünglich vereinbarten Restlaufzeit, höchstens aber in acht
vierteljährlichen Raten ausbezahlt. Das dann ehemalige Vorstandsmitglied muss sich während der ursprünglich vereinbarten Restlaufzeit
in entsprechender Anwendung der §§ 326 Abs. 2 Satz 2, 615 Abs. 2 BGB anderweitige Bezüge, zu deren Nachweis gegenüber der
Gesellschaft es sich verpflichtet, anrechnen lassen.
Sollte bei einem Vorstandsmitglied Dienstunfähigkeit eintreten, werden die im jeweiligen Pensionsvertrag festgeschriebenen
Leistungen gewährt.
Erfolgt bis mindestens neun Monate vor Ende der Amtsperiode keine Entscheidung über eine Wiederbestellung und erfolgt danach
keine Wiederbestellung, erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe einer Festvergütung (Übergangsgeld). Der Anspruch
auf diese Festvergütung entsteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrags. Er entsteht nicht, wenn bei der Entscheidung
über die Wiederbestellung oder bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrags ein durch das Vorstandsmitglied verschuldeter
wichtiger Grund vorliegt, der die Gesellschaft zu einer Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigen würde. Für die Auszahlung und
die Anrechnung anderweitiger Bezüge gilt die obige Regelung entsprechend. Im überarbeiteten, ab dem Geschäftsjahr 2022/2023
zur Anwendung kommenden Vergütungssystem entfällt die bisherige Regelung zur Zahlung eines Übergangsgeldes.
2.6. Einhaltung der Maximalvergütung
Die kurzfristige variable Vergütung beträgt maximal 90 % der Festvergütung, die langfristige variable Vergütung maximal 180
% der Festvergütung. Somit ist die Vorstandsvergütung (ohne Nebenleistungen und Versorgungsaufwand) insgesamt auf 370 % der
Festvergütung begrenzt.
Das überarbeitete Vergütungssystem, das ab dem Geschäftsjahr 2022/2023 zur Anwendung kommt, enthält ferner eine in Übereinstimmung
mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung. Die jährliche Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
maximal 3,6 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder maximal 2,4 Mio. €.
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird.
3. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021/2022
3.1. Vergütung gegenwärtiger Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle stellt die im Geschäftsjahr 2021/2022 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung
der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder dar. Für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung erfolgt ein Ausweis mit
Abschluss des Geschäftsjahres, mit dem die einjährige oder mehrjährige Performance Periode abgeschlossen ist. Neben der Erbringung
der zugrunde liegenden Tätigkeit impliziert der Ausweis, dass die variablen Vergütungsbestandteile erdient und alle aufschiebenden
oder auflösenden Bedingungen erfüllt oder weggefallen sind. Dieser Ausweis ermöglicht einen periodengerechten Ausweis der
zur Auszahlung kommenden variablen Vergütungsbestandteile und einen Vergleich mit der Performance der Gesellschaft in dem
entsprechenden Geschäftsjahr, für das die Zielerreichung ermittelt wird (Pay-for-Performance-Zusammenhang).

3.2. Vergütung von im Geschäftsjahr 2021/2022 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern
Die Leistungen an im Geschäftsjahr 2021/2022 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Die Amtszeit von Rainer Hundsdörfer als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstands endete am 31. März 2022; sein Dienstvertrag
mit der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft wird am 6. September 2022 enden (Vertragsende).
Am 13. Januar 2022 wurde zwischen der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und Rainer Hundsdörfer eine Vereinbarung
abgeschlossen, die im Wesentlichen die nachfolgenden Inhalte hat. Für den Zeitraum bis zum Ende seiner Amtszeit (31. März
2022) bzw. bis zum Vertragsende (6. September 2022) gelten die nachfolgenden Regelungen:
Rainer Hundsdörfer erhält ausgehend von einer festgestellten Zielerreichung von rund 81 % der Jahresgrundvergütung die jahresbezogene
variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021/2022 von 542 Tsd €. Daneben erhält er ausgehend von einer Zielerreichung von
45 % der Jahresgrundvergütung eine mehrjährige variable Vergütung für die Dreijahresperiode 2019/2020 bis 2021/2022 von 301
Tsd €. Ausgehend von einer pauschalierten Zielerreichung von 60 % der Jahresgrundvergütung erhält er eine zeitanteilige jahresbezogene
variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022/2023 von 201 Tsd €, ausgehend von einer pauschalierten Zielerreichung von 90
% der Jahresgrundvergütung eine zeitanteilige mehrjährige variable Vergütung für die Dreijahresperiode 2020/2021 bis 2022/2023
von 301 Tsd € und ausgehend von einer pauschalierten Zielerreichung von 90 % der Jahresgrundvergütung eine zeitanteilige mehrjährige
variable Vergütung für die Dreijahresperiode 2021/2022 bis 2023/2024 von 100 Tsd €. Die Auszahlung der vorstehend dargestellten
jahresbezogenen variablen Vergütungen und mehrjährigen variablen Vergütungen erfolgen – mit Ausnahme der jahresbezogenen variablen
Vergütung für das Geschäftsjahr 2021/2022 (Auszahlung im Juli 2022) und der mehrjährigen variablen Vergütung für die Dreijahresperiode
2019/2020 bis 2021/2022 (Auszahlung im Juni 2022) – jeweils im September 2022.
Für den Zeitraum ab 1. April 2022 bis zum 6. September 2022 (Vertragsende) erhält Rainer Hundsdörfer bei gleichzeitiger Freistellung
von seinen Dienstpflichten für die verbleibende Dauer seines Dienstvertrags seine festen monatlichen Bezüge (für den Monat
September 2022 zeitanteilig) von 289 Tsd € (einschließlich Nebenleistungen).
3.3. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
An frühere Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2021/2022 die folgende Vergütung gewährt und geschuldet: Bernhard Schreier
(Ende der Amtszeit zum 31. August 2012; Ende des Dienstvertrags zum 30. Juni 2013): Altersversorgung in Höhe von 436 Tsd €;
Dr. Gerold Linzbach (Ende der Amtszeit zum 13. November 2016; Ende des Dienstvertrags zum 31. August 2017): Altersversorgung
in Höhe von 22 Tsd €; Prof. Dr. Ulrich Hermann (einvernehmliche vorzeitige Beendigung der Bestellung zum Ablauf des 16. Februar
2020; Ende des Dienstvertrags zum 31. März 2020): Abfindung in Höhe von 637 Tsd €.
IV. Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021/2022
1. Grundzüge der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in der Satzung geregelt und wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Das
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur
Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
entspricht zudem den Empfehlungen und Anregungen des DCGK.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich aus einer Festvergütung sowie Sitzungsgeldern für die Sitzungen bestimmter
Ausschüsse (Ausschussvergütung) sowie Sitzungsgelder für Sitzungen des Aufsichtsratsplenums zusammen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Jahresvergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der Jahresvergütung.
Die Mitglieder des Präsidiums, des Prüfungsausschusses und des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands
erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Jedes Ausschussmitglied erhält für seine Teilnahme
an einer Sitzung eines dieser Ausschüsse eine Vergütung von 1.500 € pro Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält
eine Vergütung von 4.500 € pro Sitzung, der Vorsitzende des Präsidiums und der Vorsitzende des Ausschusses zur Regelung von
Personalangelegenheiten des Vorstands erhalten eine Vergütung von 2.500 € pro Sitzung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 € pro Sitzung. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats entstandene Auslagen
sowie die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
Um die Funktion des Aufsichtsrats als Kontrollorgan zu stärken, enthält die Vergütung keine erfolgsabhängige variable Komponente.
Die Gewerkschafts- und Betriebsratsmitglieder haben erklärt, dass sie ihre Aufsichtsratsvergütung nach den Richtlinien der
IG Metall an die Hans-Böckler-Stiftung abführen.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021/2022
Die nachstehende Tabelle stellt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021/2022 individuell gewährte und
geschuldete Vergütung dar. Die Gesamtvergütung ist unterteilt in die feste Jahresvergütung, Ausschussvergütungen und Sitzungsgelder.
V. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die jährliche Veränderung der Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer und der Entwicklung des Ertrags der Gesellschaft
über die letzten zwei Geschäftsjahre dar.
Um die Ertragsentwicklung der Gesellschaft darzustellen, wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Gesellschaft sowie
das EBIT des Konzerns nach IFRS verwendet. Hierbei handelt es sich um wichtige Kennzahlen, die die Ertragskraft der Geschäftstätigkeit
reflektieren.
Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird die Belegschaft der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft herangezogen. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer wird anhand des Personalaufwands nach IFRS
in Relation zur Anzahl an Arbeitnehmern der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis herangezogen.

VI. Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022/2023
Das von der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 mit breiter Mehrheit gebilligte überarbeitete Vergütungssystem für den Vorstand
tritt ab dem Geschäftsjahr 2022/2023 in Kraft. Mit Hilfe des neuen Vergütungssystems kommt Heidelberg den veränderten regulatorischen
Anforderungen (ARUG II und DCGK) nach, setzt einen zielgerichteten Anreiz zur erfolgreichen Umsetzung des Transformationsprogramms
und steigert die Berücksichtigung der Aktionärssicht in der Vergütung. Zudem wird das Vergütungssystem stärker auf die aktuelle
Strategie und Ziele des Unternehmens ausgerichtet. Es verknüpft die Vorstandsvergütung noch enger mit der Unternehmensstrategie,
die ausgerichtet ist am Erfolg der Kunden, an nachhaltigem Wachstum, Profitabilität und einem hohen Mitarbeiterengagement.
Das Vergütungssystem soll dabei der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, ein globales Unternehmen
in einer sehr innovativen und dynamischen Branche zu führen.
Neben der Einführung bzw. Anpassung vertraglicher Bestimmungen wie z. B. die Einführung einer Maximalvergütung und von Malus-/Clawback-Regelungen
sowie die Anpassung der Share Ownership Guideline stellt die Überarbeitung der variablen Vergütungsbestandteile den Schwerpunkt
dar.
Durch die Überarbeitung der kurzfristigen variablen Vergütung soll diese den operativen Erfolg des Unternehmens incentivieren.
Es werden für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der jährlichen Budgetplanung
gesetzt, die wiederum aus der langfristigen, mehrjährigen strategischen Planung abgeleitet werden. Zudem werden Anreize zum
nachhaltigen Handeln gesetzt, die ebenfalls das Erreichen der langfristigen Strategie des Unternehmens fördern.
Die langfristige variable Vergütung soll durch die nunmehr überwiegende Aktienorientierung die langfristige Strategie des
Unternehmens widerspiegeln und Anreize für die Vorstandsmitglieder setzen, relevante Ziele in Übereinstimmung mit der langfristigen
strategischen Planung zu erreichen. Durch die Berücksichtigung des Aktienkurses sollen ein Gleichlauf mit den Interessen der
Aktionäre und der Vorstandsmitglieder erzielt werden. Darüber hinaus soll durch die nunmehr vierjährige Performance Periode
die Bindung der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen gefördert werden.
Die Gewichtung der jeweiligen Ziele sowie deren Schwellen- und Zielwerte werden im entsprechenden Vergütungsbericht transparent
offengelegt. Der Aufsichtsrat stellt zudem sicher, dass ESG-Ziele in einem angemessenen Rahmen berücksichtigt werden. Die
konkret ausgewählten ESG-Ziele, deren Gewichtung im Verhältnis zu den finanziellen Zielen sowie die jeweilige Zielerreichung
werden ebenfalls im entsprechenden Vergütungsbericht offengelegt.
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems, das im Geschäftsjahr 2022/2023 erstmals zur
Anwendung kommt, dargestellt:
|
VII. Vermerk über die Prüfung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft,
Heidelberg für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft sind verantwortlich für
die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft geschlossenen
Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft
über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß
diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt
(Anlage- und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht
oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen
aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Mannheim, den 3. Juni 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Dr. Bernd Roese
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Stefan Sigmann
Wirtschaftsprüfer
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1
Abs. 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, in seiner derzeit geltenden Fassung („COVID-19-Gesetz“) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton am 21. Juli 2022 ab 10:00 Uhr
(MESZ) über ein internetgestütztes System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte)
übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) zugesandten Zugangsdaten
über das internetgestützte System verfolgen.
Zusätzlich wird die Rede des Vorstands allen Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit im Anschluss an die Hauptversammlung
als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich sein.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Ein Teilnahmerecht an der virtuellen Hauptversammlung kann nur über
die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden, wobei diese Stimmrechtsvertreter
nur für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zur Verfügung stehen. Zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (keine elektronische Teilnahme im Sinne des
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet
haben und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-BM General Meetings 60261 Frankfurt am Main E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs
erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 30. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen
(sogenannter Nachweisstichtag). Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 14. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme und Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts. Für die Berechtigung zur Teilnahme und Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung zu verfolgen, an ihr
über die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben,
soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien
durch einen Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht haben, auch dann zur Teilnahme und Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen
Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen.
Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre, die sich wie vorstehend beschrieben fristgerecht und unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldet haben, können
ihre Stimmen im Wege der Briefwahl durch schriftliche oder elektronische Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann elektronisch über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes internetgestütztes
System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
erfolgen. Die Stimmabgabe per Briefwahl über das internetgestützte System ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Juli
2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt wird) möglich.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre zudem ein Briefwahlformular mit weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre
Briefwahlstimmen nicht über das internetgestützte System abgeben, müssen sie diese (unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes) der Gesellschaft in Textform bis zum
| 20. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
unter folgender Adresse übersenden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist in Textform unter der vorstehend angegebenen Adresse
sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) auf dem Postweg
übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE UND DIE VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des
Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen und nicht nach eigenem Ermessen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig
erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter
nicht möglich.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 21. Juli 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch
den Versammlungsleiter angekündigt wird) möglich. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden den Aktionären
mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) übermittelt.
Zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen kann auch das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zugesandt wird.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen, sofern sie nicht über das internetgestützte System der Gesellschaft abgegeben werden,
unter der folgenden Adresse in Textform bis spätestens
| 20. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
zugehen:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten
Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihr Recht zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung auch
durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären,
einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für das Recht
zur elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Möchte der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe
das internetgestützte System nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) übermittelt
werden und die der Bevollmächtigte ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (insbesondere eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmberaters oder einer sonstigen von § 135 AktG erfassten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die Verwendung
des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art
und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn der Gesellschaft der Nachweis einer Bevollmächtigung übermittelt
werden soll. Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein internetgestütztes System für die Erteilung der Vollmacht, die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. deren Änderung
und des Widerrufs an. Einzelheiten können Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNGEN AN DIE VON DER GESELLSCHAFT
BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind auf die Abstimmung über die in der Einberufung oder im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats und/oder etwaige nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt bzw. zugänglich
gemachten Anträge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für die Einzelabstimmungen.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung keine Rede- und Fragerechte
nach § 131 oder § 293g Abs. 3 AktG in der Hauptversammlung (siehe dazu nachstehend) oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben können, da sie mangels physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer
Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Weitere Hinweise finden sich nachstehend unter „Rechte der Aktionäre“ sowie unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Gehen Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
fristgerecht auf mehreren der zulässigen Übermittlungswege zu, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender
Rangfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte System, 2. per E-Mail (wobei dieser Weg nur für die Vollmacht und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eröffnet ist), 3. per Post. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgerecht
sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, haben Briefwahlstimmen
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Der zuletzt zugegangene,
fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind) also spätestens bis
| 20. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die
Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bekannt gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch E-Mail: hv2022@heidelberg.com
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 6. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze
gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der
Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich
gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, unberührt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege elektronischer
Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens
| Dienstag, 19. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
bei der Gesellschaft einzureichen sind. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Die Zugangsdaten zum internetgestützten
System werden mit der Anmeldebestätigung (Zugangskarte) versandt. Während der virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls
keine Fragen mehr gestellt werden. Darüber hinaus steht den Aktionären kein Recht zu, in der virtuellen Hauptversammlung vom
Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 oder § 293g Abs. 3 AktG mündlich Auskunft zu verlangen.
Die Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung
von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell
beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des Namens erteilt wurde. Die Beantwortung
häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt
haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären.
Entsprechende Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich
über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
|
Heidelberg, im Juni 2022
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
DATENSCHUTZHINWEIS
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten (nämlich Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Zugangskartennummer und -daten, Aktienanzahl
und Besitzart der Aktien) von teilnehmenden bzw. ihre Rechte ausübenden Aktionären, und Stimmrechtsvertretern auf Grundlage
des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG") sowie der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO"), des Aktiengesetzes („AktG“) sowie
aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
| 1. |
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
|
Verantwortlicher für die Verarbeitung ist die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115
Heidelberg.
| 2. |
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
|
Die Gesellschaft verarbeitet Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung angegeben
bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG
kann ein Aktionär einen Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut) oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn bei der Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung
zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen
Daten des Vertreters verarbeitet.
Die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten dient dem Zweck, den genannten Betroffenen die Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen, aktienrechtliche Anforderungen zu erfüllen (z. B. hinsichtlich der Prüfung der Berechtigung
zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung) und die Wahrnehmung der Aktionärsrechte
(z. B. Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung, elektronisches Stellen von Fragen,
Stimmabgabe, Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten und Weisungen, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung, der
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten
bzw. der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis,
Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen sowie dem elektronischen Einreichen von Fragen vor
der virtuellen Hauptversammlung bzw. der elektronischen Erklärung eines Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vor der
Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Zugangskartennummer und -daten),
um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. c DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unter anderem aus dem Aufsichts-,
Steuer- und Handelsrecht. Rechtsgrundlage bildet auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten („Anfrage“), verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen
Daten, die im Rahmen der Anfrage mitgeteilt wurden und die erforderlich sind, um die Anfrage zu beantworten (z. B. die vom
Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten).
Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen wie die Vorbereitung der virtuellen Hauptversammlung
und die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen Hauptversammlung oder die Wahrung der Wertpapierhandelsvorschriften
außereuropäischer Länder. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Sofern Sie als Aktionär von dem Recht Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen und
Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Fragen
Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Einwilligung ist freiwillig und
kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben
genannten Kontaktdaten.
| 3. |
An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben?
|
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen
Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft bedient sich für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil
unterschiedlicher externer Dienstleister in der EU (z. B. Hauptversammlungs-Provider, Bank, Notar, Rechtsanwälte). Soweit
erforderlich, sind diese der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft durch Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art.
28 DSGVO datenschutzrechtlich verpflichtet. Solche externen Dienstleister erhalten von der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft. Ferner kann die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen
Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie die zuständige Aufsichtsbehörde.
Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie
etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraums) ist nicht beabsichtigt.
| 4. |
Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?
|
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten verarbeitet, gespeichert und gelöscht. Für die Löschung
gilt weiter Folgendes: Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft löscht bzw. anonymisiert
die personenbezogenen Daten, sobald diese für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Sobald
wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten
nur dann, soweit gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z. B. im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch oder in der
Abgabenordnung) die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zu einer längeren Speicherung verpflichten oder die Daten
für gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren, beispielsweise im Falle von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, erheblich
sind. In diesen Fällen speichert die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft die betroffenen personenbezogenen Daten,
solange die entsprechenden Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen oder bis zum rechtskräftigen oder anderweitig endgültigen
Abschluss der entsprechenden Verfahren, einschließlich etwaiger Vollstreckungsverfahren.
| 5. |
Welche Rechte haben Sie?
|
Aktionäre, Aktionärsvertreter und etwaige Gäste genießen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die gesetzlichen Betroffenenrechte, insbesondere ein jederzeitiges
| • |
Recht auf Auskunft über die seitens der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft über Sie gespeicherten Daten (Art.
15 DSGVO);
|
| • |
Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
|
| • |
Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
|
| • |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO).
|
Sofern die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf der Wahrung unserer berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO beruht, haben Sie das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen (Art. 21 DSGVO).
Diese Rechte können Sie gegenüber der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
unseres betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter
datenschutzbeauftragter@heidelberg.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Gutenbergring 69168 Wiesloch Deutschland
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Die
für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Königstraße 10a, 70173 Stuttgart Tel.: 0711/61 55 41 – 0 Fax: 0711/61 55 41 – 15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Internet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
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10.06.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
|
Kurfürsten-Anlage 52-60 |
|
69115 Heidelberg |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv2022@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1373309 10.06.2022
|
| 11.06.2021 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2021 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.07.2021 in Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
11.06.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 23. Juli 2021 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird.
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über das internetgestützte System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
übertragen. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Gutenbergring, 69168 Wiesloch.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie
zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt II. zu beachten.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020/2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und Aufsichtsrat
keinen Beschluss gefasst haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß § 172 AktG
ist der Jahresabschluss damit festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an und während der Hauptversammlung zugänglich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020/2021 für diesen Zeitraum zu entlasten.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020/2021 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat nach Art. 16 Abs. 2 UAbs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder
einer bestimmten Prüfgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Frau Karen Heumann endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2021. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, folgende Person als Vertreter der Anteilseigner
gemäß § 102 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat
zu wählen:
| |
Herr Rechtsanwalt Dr. Fritz Oesterle, wohnhaft in Stuttgart, Berater für Private Equity-Unternehmen und Family Offices
|
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 beschließt.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember
2019 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das beschlossene Diversitätskonzept und steht im Einklang mit dem
für das Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofil.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex vom
16. Dezember 2019 zu der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beteiligten
Aktionär. Der neu zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Oesterle ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats
als unabhängig im Sinne der Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Gleiches gilt für die amtierenden
Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Herrn Dr. Martin Sonnenschein, Frau Karen Heumann, Herrn Oliver Jung und Frau
Ina Schlie.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 1. Fall, Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je
sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern, also jeweils
mindestens vier Männern bzw. Frauen (Mindestanteilsgebot), zusammen. Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen, da weder die Anteilseignervertreter noch die Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widersprochen haben. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist der Aufsichtsrat mit fünf Frauen und sieben Männern besetzt, wobei die
Amtszeit eines weiblichen Aufsichtsratsmitglieds mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung endet. Das Mindestanteilsgebot ist
damit unabhängig davon erfüllt, welches Geschlecht das von dieser Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglied hat.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten, insbesondere die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie den Lebenslauf, finden
Sie im Anschluss an die weiteren Angaben zur Einberufung; diese Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abrufbar.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass
die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder beschließt, und zwar bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch
alle vier Jahre.
Das neue Recht ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Für den Beschluss nach § 120a Abs. 1 AktG i. d. F. des ARUG II gilt
jedoch, dass er (erst) bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 31. Dezember 2020
folgt.
Der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder überprüft
und, soweit erforderlich, überarbeitet und an die Vorgaben des neuen § 87a AktG i. d. F. des ARUG II angepasst. In diesem
Zusammenhang wurde auch und insbesondere ein neuer Long Term Incentive Plan für die Vorstandsmitglieder beschlossen und in
das Vergütungssystem integriert.
Das solchermaßen überarbeitete neue Vergütungssystem ist im Einzelnen im Anschluss an den Beschlussvorschlag dargestellt und
über die Website der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfügbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft wird gebilligt.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
1.1 Einleitung
Der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft hat - nach Vorberatung durch den Personalausschuss am
3. Juni 2020 - in seiner Sitzung vom 4. Juni 2020 beschlossen, das Vergütungssystem zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln
unter Berücksichtigung der Parameter
| * |
bislang zu wenig Shareholder Perspektive und Anreiz bei Berücksichtigung des Börsenkurses
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| * |
spezieller Anreiz für die erfolgreiche Umsetzung des Transformationsprogramms
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| * |
Berücksichtigung aktueller rechtlicher Anforderungen (DCGK und ARUG II).
|
Zur Erarbeitung eines Vorschlags für die Überprüfung der Vergütungsparameter wurde vom Personalausschuss eine Projektgruppe
gebildet. Die Vorschläge der Projektgruppe wurden im Personalausschuss in mehreren Sitzungen beraten.
Entsprechend der daraus resultierenden Empfehlungen des Personalausschusses beschloss der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am
18. Mai 2021 diesen Vorschlag.
1.2. Zielsetzung
Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat entwickelt, um die Vergütung innerhalb der neuen,
seit 1. Januar 2020 geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen stärker an der Strategie und den Zielen des Unternehmens auszurichten.
Es soll die Vorstandsvergütung noch enger mit der Unternehmensstrategie verknüpfen, die ausgerichtet ist am Erfolg unserer
Kunden, nachhaltigem Wachstum, Profitabilität und einem hohen Mitarbeiterengagement. Das Vergütungssystem soll dabei der anspruchsvollen
Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, ein globales Unternehmen in einer sehr innovativen und dynamischen Branche
zu führen.
Zugleich soll es eine Vergütung ermöglichen, die konkurrenzfähig ist und HEIDELBERG im Wettbewerb um hoch qualifizierte Führungskräfte
unterstützt, um den besonderen Herausforderungen in der Druckmaschinenindustrie gerecht zu werden. Wir wollen für den Vorstand
nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit schaffen, um eine angemessene Beteiligung am Erfolg des Unternehmens
und dem Erreichen von relevanten Zielen zu ermöglichen. Damit soll ein Gleichlauf der Interessen von Aktionären und Unternehmen
gewährleistet werden.
Das Vergütungssystem entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Aktiengesetz) und berücksichtigt zudem die entsprechenden Vorgaben
nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
1.3. Grundsätze der Vergütung und Verhältnismäßigkeit
Im Mittelpunkt unserer Aktivitäten stehen immer der Kunde und die Nachhaltigkeit als integraler Bestandteil unserer Strategie.
Das Erreichen der finanziellen Ziele ist dabei eine wesentliche Voraussetzung.
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Erreichens unserer strategischen
Ziele. Es incentiviert die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und setzt wirksame Anreize für die langfristige, wertschaffende
Prosperität des Unternehmens.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie bei den Festlegungen zur Struktur und Höhe der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
orientiert sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Grundsätzen:
| * |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Anteil zur Förderung der Geschäftsstrategie;
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| * |
das Vergütungssystem und die Kriterien für die Bestimmung seiner Bestandteile fördern eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens;
|
| * |
das Vergütungssystem leistet einen Beitrag, die Interessen der Kunden, Anleger, Mitarbeiter und weiterer Stakeholder zu berücksichtigen;
|
| * |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen
zu einer entsprechend spürbaren Verringerung der Vergütung führen;
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| * |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer Höhe, absolut als auch in ihrer Struktur adäquat, marktüblich (horizontale
Verhältnismäßigkeit) und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung;
|
| * |
die Vergütung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt die Vergütungsstruktur, die generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird
die Vorstandsvergütung mit der Vergütung der HEIDELBERG Führungskräfte und der HEIDELBERG Mitarbeiter verglichen und die Verhältnismäßigkeit
innerhalb des Unternehmens sichergestellt (vertikale Verhältnismäßigkeit).
|
Diese Grundsätze werden regelmäßig durch den Personalausschuss überprüft; die beabsichtigte Zielsetzung wird mit der tatsächlichen
Wirksamkeit abgeglichen und bei Bedarf über Änderungsnotwendigkeiten beraten.
1.3.1. Angemessenheit und Vergleichbarkeit
Dabei ist das Vergütungssystem klar, nachvollziehbar und verständlich, in seiner Konstruktion einfach und zielführend. Es
entspricht den gesetzlichen Anforderungen und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und
setzt innerhalb dieses regulatorischen Rahmens die für das Unternehmen spezifischen Akzente.
Neben der Feststellung der Angemessenheit der Vergütung - testiert durch externe, unabhängige Expertise - sowohl im Hinblick
auf die Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung von Branche, Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, berücksichtigt
das Vergütungssystem auch die Durchgängigkeit im Unternehmen, insbesondere in Bezug auf das Vergütungssystem des Führungskreises
unterhalb der Vorstandsebene. Dadurch soll gewährleistet werden, dass alle Entscheidungsträger die gleiche Balance in der
Verfolgung der finanziellen und wirtschaftlichen Ziele haben.
| * |
Zur Bewertung der horizontalen Vergleichbarkeit wird eine Vergleichsgruppe (peer group) herangezogen, deren konkrete Zusammensetzung
der Personalausschuss benannt und dokumentiert hat. Dabei wird die Gesamtvergütung vergleichbarer Unternehmen in Bezug auf
Branche, Größe, Zuschnitt, Komplexität, Internationalität, Ertragskraft und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verglichen.
|
| * |
Neben der horizontalen Vergleichbarkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Vergütungsfestlegung auch im vertikalen Vergleich
die Einkommenssituation des Führungskreises unterhalb des Vorstands. Bei der Festlegung der Grundvergütung für den Vorstand
wird ein angemessener Abstand zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene berücksichtigt.
|
Sollten sich bei der Überprüfung der Angemessenheit wesentliche Abweichungen der Vergleichsparameter ergeben, prüft der Aufsichtsrat
die Ursachen und sachlichen Gründe und nimmt bei Erheblichkeit der Abweichung gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor.
| 2. |
VERFAHREN ZUR FEST- UND UMSETZUNG SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt.
Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat künftig Änderungen. Für den Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr in der spätestens darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes System zum Beschluss vorgelegt.
Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes für die Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder zuständig. Die Vorbereitung der betreffenden Aufsichtsratsentscheidungen obliegt dem Personalausschuss
des Aufsichtsrats.
Der Personalausschuss wird dabei regelmäßig das Vergütungssystem einer Überprüfung unterziehen. Dabei wird insbesondere die
Wirksamkeit der damit verbundenen Zielsetzung sowie die Angemessenheit der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
überprüft und ein Benchmarking durchgeführt. Falls erforderlich, wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem ändern und das
geänderte System der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorlegen.
Dadurch, dass per Gesetz die Zuständigkeit für die Ausgestaltung, Überprüfung und Umsetzung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat zugewiesen ist, wird das Entstehen von Interessenkonflikten von vornherein weitgehend
ausgeschlossen. Interessenkonflikte einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von Entscheidungen des Aufsichtsrats oder
seines Personalausschusses über Fragen, die das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, sind dementsprechend
bislang nicht aufgetreten. Sollten solche Interessenkonflikte in Zukunft dennoch einmal auftreten, werden diese nach den üblichen
Regeln offengelegt, beraten und behandelt. Danach wird sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied je nach Art des Interessenkonflikts
bei der Abstimmung der Stimme enthalten und erforderlichenfalls an der Verhandlung über den Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen.
Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der Vergütung und beachtet die Angemessenheit zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitgliedes sowie die Lage des Unternehmens insgesamt.
| 3. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM DER VORSTANDSVERGÜTUNG IM GESAMTBILD
|
Das Vergütungssystem besteht aus zwei in etwa gleich gewichteten Clustern:
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die Festvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen.
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen Variablen Vergütungskomponente, dem STI, und der langfristigen Variablen Vergütungskomponente,
dem LTI, zusammen.
Schaubild: Das Vergütungssystem im Überblick
3.1. Erfolgsunabhängige Vergütung
3.1.1. Festvergütung, Überprüfungsturnus, Entgeltfortzahlung
Die Festvergütung (brutto) wird monatlich in zwölf gleichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung
des Dienstsitzes Wiesloch nach deutschem Recht unter Abzug der gesetzlichen Abzüge.
Diese Festvergütung wird regelmäßig (2 Jahres-Turnus) zum Geschäftsjahresbeginn auf eine Anpassungsnotwendigkeit hin überprüft.
Eine durch den Aufsichtsrat zu treffende Anpassungsentscheidung orientiert sich an den Parametern vergleichbarer Einkommensentwicklungen,
Benchmark-Daten und der Gesamtsituation des Unternehmens.
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bleibt der Anspruch auf das feste Jahresgehalt und die anteilige Variable
Vergütung aus dem Dienstvertrag für die Dauer von zwölf Monaten erhalten, jedoch nicht über die Laufzeit des Dienstvertrages
hinaus. Im Anschluss an die zwölfmonatige Fortzahlung entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats über die Fortzahlung der
Bezüge, für diesen Fall jedoch ausschließlich die Festvergütung.
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Vertragsdauer, so erhalten seine Erben das feste Gehalt noch für den Sterbemonat
sowie für die zwei darauffolgenden Monate, jedoch nicht über die Vertragsdauer hinaus.
Die Festvergütung des Vorsitzenden des Vorstands in Relation zur Vergütung des einfachen Vorstandsmitgliedes berücksichtigt
die Struktur, Aufgabenverteilung und Ressortgewichtung innerhalb des Vorstands.
3.1.2. Nebenleistungen
Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Diese beinhalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen
wie beispielsweise Zuschüsse zu Versicherungen (D&O, Unfallversicherung bei Dienstreisen o. ä.), geldwerte Vorteile wie private
Nutzung eines Firmenwagens, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Flüge und Steuern gemäß den lokalen Bedingungen.
Wenn Vorstandsmitglieder auf Wunsch der Gesellschaft ihren Lebensmittelpunkt vom Ausland nach Deutschland verlegen oder innerhalb
Deutschlands an den Dienstsitz, kann ihnen der Aufsichtsrat Zusatzleistungen insbesondere für Umzug, Wohnung in Deutschland,
Sprachkurse für das Vorstandsmitglied und seine Familienangehörigen, Kosten für internationale Schulen u. ä. gewähren ('Relocation-Package').
Vorstandsmitgliedern, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und durch die Tätigkeit in Deutschland eine besondere Steuerkomplexität
vorweisen, kann eine Übernahme von damit verbundenen Steuerberatungskosten zugesagt werden.
Der Wert dieser Zusagen ist für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 15 % und für Vorstandsvorsitzende auf 20 % einer einjährigen
Festvergütung (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten Vergütung) begrenzt.
Soweit vor dem Wechsel in den Vorstand bei HEIDELBERG erworbene Vergütungsleistungen aufgrund dieses Wechsels verfallen, kann
der Aufsichtsrat anstelle oder neben einer etwaigen Berücksichtigung im Rahmen der Zielvergütung für die Ablösung von Incentives
beim Vor-Arbeitgeber einen einmaligen Ausgleich gewähren. Der Wert dieses Ausgleichs ist auf 200 % einer einjährigen Festvergütung
(bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten Vergütung) begrenzt.
Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder für die Dauer der aktiven Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft eine
angemessene Unfallversicherung ab. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils hieraus geht zu Lasten der Gesellschaft.
Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz im Rahmen der D&O-Versicherung der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft. Der diesbezügliche Selbstbehalt ist durch das Vorstandsmitglied zu tragen.
Den Vorstandsmitgliedern steht ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung unter Verwendung der geltenden steuerlichen Regelungen
zu. Das Fahrzeug hat in Typ, Motorisierung und Ausstattung angemessen zu sein; die konkrete Bestellung unterliegt der Freigabe
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden. Für dienstliche Zwecke kann auch die Nutzung eines Fahrdienstes angezeigt sein.
Das Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine medizinische Vorsorgeuntersuchung einmal pro Jahr des Anstellungsvertrages zu
Lasten der Firma nach den hierfür geltenden Regelungen für Leitende Angestellte.
Im Übrigen findet auch für Vorstandsmitglieder die Reiserichtlinie der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
3.1.3. Altersversorgung
Das Vorstandsmitglied erhält für jedes Beitragsjahr einen steuerpflichtigen Versorgungsbetrag in Höhe von 35 % der anrechenbaren
Bezüge zur persönlichen Verfügung, zweckgebunden zur Anlage im Sinne einer Altersversorgung; die Zahlung erfolgt auf Nachweis
des Verwendungszwecks.
Die Fälligkeit des Versorgungsbetrages für das jeweilige Beitragsjahr erfolgt an dem dem Beitragsjahr folgenden Abrechnungsstichtag.
Ab Erreichen der für das jeweilige Vorstandsmitglied relevanten gesetzlichen Regelaltersgrenze werden keine Versorgungsbeiträge
mehr gewährt.
'Anrechenbare Bezüge' sind die im Dienstvertrag vereinbarte Jahres-Festvergütung ohne Erfolgsabhängige Vergütung und Nebenleistungen.
Die anrechenbaren Bezüge sind berücksichtigungsfähig, soweit sie tatsächlich während des Beitragsjahres bezogen wurden; dies
gilt auch, soweit Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden.
'Beitragsjahr' ist das Geschäftsjahr (1. April - 31. März). 'Abrechnungsstichtag' ist der auf das jeweilige Beitragsjahr folgende
1. Juli. Sollte das Geschäftsjahr geändert werden, so bleibt eine Neufestlegung des Beitragsjahres und des Abrechnungsstichtages
vorbehalten.
3.2. Erfolgsabhängige Vergütung
Die Variable Vergütung soll für die Vorstandsmitglieder die richtigen Anreize setzen, um zum Wohl des Unternehmens, seiner
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Kunden und Aktionäre zu handeln um eine langfristige, nachhaltige Entwicklung sicherzustellen.
Die Zielwerte für die erfolgsabhängige Vergütung werden dabei einheitlich für den gesamten Vorstand festgelegt, abgesehen
im Fall der Anwendung der Option nach Ziffer 3.2.1.2.
Um ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken zu etablieren und ein wirksames Anreizsystem zu gestalten, um so den
wirtschaftlichen Zuwachs zu erzielen, sind die Variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass der jeweilige Auszahlungsbetrag
auf Null sinken kann. Andererseits sind die Komponenten auch so gestaltet, dass jeweils eine angemessene Übererfüllung möglich
ist.
Ferner übersteigt der Anteil der langfristigen, mehrjährigen Vergütung (Long-Term Incentive, LTI) den Anteil der kurzfristigen,
einjährigen Vergütung (Short-Term Incentive, STI).
3.2.1. Jahresbezogene Variable Vergütung - Short Term Incentive (STI)
Der STI ist eine kurzfristige, einjährige erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die jährlich gewährt wird und insofern das
Geschäftsjahr und seinen operativen Erfolg incentivieren soll. Der STI setzt für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize
zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der jährlichen Budgetplanung, die wiederum aus der langfristigen, mehrjährigen strategischen
Planung abgeleitet werden, sowie einheitliche Anreize für ein nachhaltiges Handeln, das sich nicht unmittelbar finanziell
niederschlägt, aber ebenfalls das Erreichen der langfristigen Strategie des Unternehmens fördert.
Die jahresbezogene Variable Vergütung ist vom Erfolg des Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr abhängig. Die Auszahlungshöhe
aus dem STI bestimmt sich dementsprechend auf Basis mehrerer finanzieller und nichtfinanzieller Leistungskriterien, sogenannte
Key Performance Indicators ('KPIs') und ist abhängig von der Erreichung dieser Ziele. Ergänzt werden diese finanziellen Ziele
um eine Nachhaltigkeitskomponente.
3.2.1.1. Gewichtung und Zusammensetzung des STI
Der STI beträgt insgesamt 50% der Jahres-Festvergütung (brutto) und wird in dieser Höhe zur Auszahlung gebracht, wenn die
festgestellte Summe der gewichteten Zielerreichung für die finanziellen und die nichtfinanziellen KPIs (Gesamtzielerreichung)
100% beträgt, bei maximaler Zielerreichung (200%) eine maximale Auszahlung von 100% einer Jahres-Festvergütung.
Bemessungszeitraum ist jeweils das Geschäftsjahr, für das der STI gewährt wird.
Als relevante Bemessungsgrößen für den STI werden derzeit als KPIs das betriebliche Ergebnis (EBIT) in einer Gewichtung von
20% sowie der Free Cashflow mit ebenfalls 20%, jeweils nach IFRS herangezogen.
Hinzu kommen Nachhaltigkeitsziele (ESG - Environmental/Social/Governance) mit einer Gewichtung von 10%. Der Aufsichtsrat legt
hierfür die Ziele fest, die sich auf nichtfinanzielle KPIs beziehen wie Mitarbeiterziele, Kundenziele, Umweltziele, Diversity-Ziele,
Transformationsziele zur Digitalisierung und Etablierung neuer Geschäftsmodelle oder Integritätsziele sowie weitere durch
den Aufsichtsrat festlegbare Nachhaltigkeitsziele.
Wie bei den finanziellen KPIs wird auch für jedes nichtfinanzielle KPI messbare Ziele und eine zahlenmäßige Zielvorgabe bestimmt,
die einer 100 %-igen Zielerreichung entspricht. Diese Zielvorgaben werden basierend auf der langfristigen strategischen Planung
und unter Berücksichtigung der erzielten Vorjahreswerte festgesetzt.
Die einzelnen Ziele bzw. deren Erreichung werden jeweils für sich berechnet und additiv behandelt.
Ausgehend von der Zielvorgabe für eine 100%-ige Zielerreichung werden darüber hinaus jeweils konkrete Zielerreichungsgrade
festgelegt, die zugleich eine Obergrenze ('Cap' 200%) und einen Schwellenwert ('Threshold' 0%) definieren und setzen. Die
Werte werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses beschlossen.
Die Zielerreichung kann bei Erreichen der Obergrenze maximal 200% und bei Nicht-Erreichen des Schwellenwerts minimal 0% betragen,
dazwischen erfolgt die Feststellung linear.
3.2.1.2. Option einer individuellen, leistungsbezogenen Komponente
Die jahresbezogene Variable Vergütung (STI) kann durch Beschluss des Aufsichtsrats alternativ vorsehen, dass an die Stelle
oder Änderung der Gewichtung der oder eines der KPI im STI eine persönliche, individuell leistungsbezogene Tantieme tritt,
die der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Personalausschusses festlegt, abhängig von den jeweiligen Aufgaben und Verantwortungsbereichen
sowie gegebenenfalls vereinbarten individuellen Zielen.
Aufsichtsrat und Vorstand haben sich hinsichtlich der persönlichen jährlichen Tantieme im Hinblick auf Anzahl und Struktur
des Vorstandsgremiums bis auf Weiteres darauf verständigt, den jährlichen Finanzzielen weiterhin den Vorzug zu geben.
3.2.1.3. Weitere Veränderungsoption der einjährigen Variablen Vergütung
Der Aufsichtsrat kann über die vorgenannte Option der Einführung einer individuellen, leistungsbezogenen Komponente hinaus
statt eines der vorgenannten finanziellen KPIs jeweils eine andere der im zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht
des Unternehmens genannten finanziellen Steuerungsgrößen als finanzielles KPI für den STI ergänzend oder ersetzend festlegen,
sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass diese als Steuerungsgröße für die langfristige Entwicklung des Unternehmens besser
geeignet ist.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat die Gewichtung der KPIs zueinander im notwendigen Umfang verändern und festlegen. Entsprechende
Veränderungen erfolgen spätestens zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
3.2.2. Feststellung der Zielerreichung
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind
hinsichtlich der finanziellen KPIs und der nichtfinanziellen KPIs die Zahlen aus den Feststellungen des Prüfungsausschusses.
Der Aufsichtsrat kann im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder im Falle von Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen, wenn eine solche Maßnahme der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf oder bei anderen, außergewöhnlichen, das Ergebnis des Unternehmens beeinflussenden Ereignissen die Zielvorgaben für
jedes KPI durch Beschluss so anpassen, dass ein aus der Maßnahme resultierender Sondereffekt eliminiert wird.
3.2.3. Auszahlung
Die jahresbezogene Variable Vergütung (brutto) ist mit der Gehaltsabrechnung fällig, die auf die Hauptversammlung folgt, die
über das für den STI relevante Geschäftsjahr Beschluss fasst und wird nach den geltenden Vorschiften zur Steuer und Sozialversicherung
behandelt.
Etwaige Wandlungsverpflichtungen in Aktienkäufe werden nach den hierfür festgelegten Bestimmungen hierbei festgestellt und
abgezogen.
3.3. Langfristige, mehrjährige Variable Vergütung - Long Term Incentive (LTI)
Der LTI ist eine langfristige, mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung, die in jährlichen Tranchen gewährt wird und in Summe
aktienorientiert ist. Dadurch ist gewährleistet, dass der deutlich überwiegende Teil der Variablen Vergütung durch die Aktienorientierung
nachhaltig ausgelegt ist.
Der LTI spiegelt daher die langfristige Strategie wider und setzt so für die Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur
Erreichung von wichtigen Zielen und in Übereinstimmung zur langfristigen strategischen Planung. Der LTI belohnt die Vorstandsmitglieder
außerdem für die Entwicklung des Aktienwertes der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft und sorgt damit für einen
Gleichlauf mit den Interessen der Aktionäre. Zudem enthält der LTI durch die vierjährige Laufzeit eine Komponente, die die
Bindung ('Retention') der Vorstandsmitglieder an das Unternehmen fördern soll.
3.3.1. Gewichtung und Zusammensetzung des LTI
Das Volumen ('LTI-Zielbetrag') der erfolgsabhängigen mehrjährigen Variablen Vergütung (LTI) beträgt 100 % der Jahres-Festvergütung
bei 100% Zielerreichung, bei maximaler Zielerreichung (200%) eine maximale Auszahlung von 200% einer Jahres-Festvergütung.
Die Performance Periode bezeichnet dabei einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren, der mit dem Geschäftsjahr, für das der LTI
gewährt wird, beginnt und die nachfolgenden beiden Geschäftsjahre einschließt sowie ein viertes Jahr für die weitere aktienbezogene
Performance.
Am Anfang der Performance Periode des LTI werden Kennzahlen für die Zielerreichung definiert und der oben beschriebene LTI-Zielbetrag
in virtuelle Aktien der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft umgerechnet. Zur Umrechnung wird ein Umrechnungswert
als arithmetischer Durchschnittskurs (Schlusskurse) der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
während der 60 Börsenhandelstage unmittelbar vor Beginn der Performance Periode ermittelt. Der LTI-Zielbetrag dividiert durch
den so ermittelten Aktienkurs ergibt - kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerechnet - die Stückzahl der virtuellen Aktien.
Diese Anzahl wird festgestellt.
Am Ende der Performance Periode wird die Anzahl der virtuellen Aktien aufgrund der Zielerreichung von drei Messgrößen ("Key
Performance Indicator", abgekürzt: "KPI") ermittelt.
Die Übererfüllung jedes KPI-Ziels wird berücksichtigt und kann maximal zu einer Verdopplung der hierauf entfallenden virtuellen
Aktien führen. Dementsprechend ist es möglich, für jedes KPI-Ziel 100% der virtuellen Aktien bei voller Zielerreichung und
insgesamt 200% der am Anfang der Performance Periode ermittelten virtuellen Aktien bei maximaler Übererfüllung zu erzielen;
bei Nichterreichen der Ziele ist Null Auszahlung möglich.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn der Zielwert für die LTI-Bonuskomponente erreicht wird. Zu Beginn der Planauflage sind
die KPI-Ziele mit einem vom Aufsichtsrat im Rahmen der Zielvorgabe definierten Schwellenwert verbunden, der bei der Zielerfüllung
erreicht werden muss, damit es zu einer Auszahlung des LTI für den betreffenden KPI kommt. Bei einer Unterschreitung des jeweiligen
Schwellenwertes beträgt die Auszahlung aus der entsprechenden LTI-Komponente 0%. Bei einer Übererfüllung bis zu einem definierten
Wert beträgt die maximale Zielerreichung 200%; zwischen den Werten wird linear interpoliert.
Der erste KPI wird aus dem geplanten Ergebnis vor Steuern (EBT) des Konzerns gemäß der jeweils vom Aufsichtsrat verabschiedeten 5-Jahres-Planung entnommen. Zur Ermittlung der hierauf entfallenden
virtuellen Aktien wird nach Abschluss der dreijährigen Performance Periode das tatsächliche Ergebnis vor Steuern des jeweiligen
der drei Geschäftsjahre innerhalb der Performance Periode gemäß der IFRS-Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung mit dem geplanten
Ergebnis vor Steuern für diese drei Geschäftsjahre verglichen. Sowohl der Durchschnitt der tatsächlichen als auch der geplanten
Ergebnisse vor Steuern werden einander gegenübergestellt und so die tatsächliche Zielerreichung errechnet und festgestellt.
Der zweite KPI honoriert die Entwicklung des Aktienkurses als "Relativer Total Shareholder Return" ("TSR"). Der relative TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der dreijährigen
Performanceperiode in Relation zu anderen Aktienkursentwicklungen und wird auf Grundlage der Daten eines anerkannten Datenproviders
(z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird während der dreijährigen Performanceperiode
die Performance der HEIDELBERG-Aktie der Performance des SDAX gegenübergestellt.
Für die Berechnung der Performanceperiode wird für die Aktie der Gesellschaft sowie den SDAX jeweils das arithmetische Mittel
der Schlusskurse (mit bis zu vier Nachkommastellen) im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an Stelle des XETRA-Systems
tretenden Nachfolgesystems) über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Bemessungsperiode sowie über die letzten
60 Börsenhandelstage vor Ende der Bemessungsperiode ermittelt und in Relation gesetzt. Bei der Ermittlung des arithmetischen
Mittels der Schlusskurse zum Ende der Bemessungsperiode werden zudem die fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden berücksichtigt.
Die so ermittelte Performance wird zu der Performance des Performanceindex SDAX in Relation gesetzt.
Die Zielerreichung beträgt 100%, wenn die Performance der HEIDELBERG-Aktie der Performance des SDAX entspricht. Definierte
Bandbreiten für die Über- und Untererfüllung werden zu Beginn der Periode definiert.
Der dritte KPI umfasst Nachhaltigkeitsziele (ESG - Environmental/Social/Governance). Auch hier werden Zielgrößen und Bandbreiten für die
Über (200%)- und Untererfüllung (0%) definiert. Der Aufsichtsrat legt hierfür die Ziele fest, die sich auf nichtfinanzielle
KPIs beziehen wie Mitarbeiterziele, Kundenziele, Umweltziele, Diversity-Ziele, Transformationsziele zur Digitalisierung und
Etablierung neuer Geschäftsmodelle oder Integritätsziele sowie weitere durch den Aufsichtsrat festlegbare Nachhaltigkeitsziele.
Abbildung: Prinzipskizze des LTI
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat die Gewichtung der KPIs zueinander im notwendigen Umfang verändern und festlegen. Entsprechende
Veränderungen erfolgen spätestens zu Beginn des jeweiligen Planes.
3.3.2. Feststellung der Zielerreichung und Cap
Maßgeblich für die Bemessung der Auszahlung ist die Jahresgrundvergütung zum Zeitpunkt der Planauflage.
Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind
hinsichtlich der finanziellen KPIs und der nichtfinanziellen KPIs die Zahlen aus den geprüften Abschlussunterlagen bzw. der
festgestellte Aktienkurs.
Der Aufsichtsrat kann im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder im Falle von Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen, wenn eine solche Maßnahme der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf oder anderer außergewöhnlicher Ereignisse mit Relevanz für die Zielerreichung die Zielvorgaben für jedes KPI so anpassen,
dass ein aus der Maßnahme resultierender Sondereffekt eliminiert wird.
Aus den festgestellten Ergebnissen der jeweiligen Zielerreichungen für die KPI ergibt sich die endgültige Anzahl virtueller
Aktien, ebenfalls kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerechnet; hierbei ist der für den LTI geltende Cap zu berücksichtigen.
Die Hälfte dieser virtuellen Aktien wird mit dem nach oben beschriebenen Verfahren festgestellten Kurs in Euro gewandelt und
als Bruttovergütung zur Auszahlung gebracht. Etwaige Verpflichtungen zum Erwerb von Aktien werden dabei berücksichtigt.
Die zweite Hälfte der festgestellten virtuellen Aktien wird in echte Aktien gewandelt. Dabei werden Bruchteile auf volle Aktien
abgerundet. Die so festgestellte Anzahl an Aktien wird in das vom Unternehmen für das Vorstandsmitglied verwaltete Depot eingebucht.
Diese Aktien sind für ein weiteres Jahr ab Datum der Einbuchung zu halten.
3.4. Regelungen bei Ein- und Austritt
Bei Austritten und unterjährigen Eintritten, d.h. nach Beginn eines Geschäftsjahres in ein Vorstandsverhältnis wird die Festvergütung
für jeden Monat auf Basis eines Zwölftels der Festvergütung bezahlt.
Die Ermittlung der anteiligen Variablen Vergütung erfolgt grundsätzlich pro rata temporis unter Beibehaltung der sonstigen
Planbedingungen. Dabei wird nach Ende der Performance Periode für jede betroffene Tranche die Zielerreichung sowie der Zeitanteil
festgestellt. Der so ermittelte Betrag wird zum jeweils relevanten Zahlungstermin fällig.
Im Übrigen gelten die Regelungen bei vorzeitiger Beendigung gem. Ziffer 11.
3.5. Klausel zum Ermessensvorbehalt
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Ereignissen die jeweiligen Auszahlungsbeträge
der Variablen Vergütung (STI und/oder LTI) unter Berücksichtigung des Unternehmensinteresses ex post nach billigem Ermessen
nach oben oder unten anzupassen. Der Umfang ist auf +/- 20 % des sich ohne die Anpassung ergebenden Auszahlungsbetrags begrenzt.
Während der Dauer der Bestellung in den Vorstand haben die Vorstandsmitglieder aus den Variablen Vergütungen ein Depot von
Aktien der Gesellschaft aufzubauen und zu halten.
Die Bewertung des Depots und des notwendigen Aktieninvests erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung der Variablen Vergütung.
Das Depot ist bis zu einem Wert, der einer aktuellen Jahres-Festvergütung entspricht aufzufüllen (Mindestwert). Bereits gehaltene
Aktien der Gesellschaft werden angerechnet. Es besteht keine Verpflichtung zu einem Erwerb der Aktien aus sonstigen Bezügen
oder aus dem privaten Vermögen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, 20% der Variablen Vergütung (jeweils vor Abzug von Steuern und Abgaben) in Form von Aktien
der Gesellschaft anzulegen. Für die Durchführung, das heißt den Erwerb der Aktien im Namen und auf Rechnung des Vorstandsmitgliedes
beauftragt die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder einen Finanzdienstleister und trägt die damit verbundenen Kosten der Abwicklung
sowie der Verwahrung. Der Erwerb wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt veranlasst, sobald kumulativ die folgenden Voraussetzungen
vorliegen: (1.) eine Variable Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist festgesetzt, (2.) die Zwischenmitteilung zum
1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres ist veröffentlicht und (3.) der Erwerb der Aktien ist im Hinblick auf gesetzliche
und regulatorische Beschränkungen zulässig. Die Berechtigung der Gesellschaft, Variable Vergütung zum Aufbau des Aktieninvest-Depots
in Form von Aktien anzulegen, endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Eine Veräußerung der Aktien aus dem Aktieninvest-Depot ist während der Dauer der Bestellung nur insoweit zulässig, wie der
oben genannte Mindestwert hierdurch auf Nachweis nicht unterschritten wird und gesetzliche und regulatorische Beschränkungen
der Veräußerung nicht entgegenstehen.
| 5. |
BEGRENZUNG DER GESAMTVERGÜTUNG - MAXIMALVERGÜTUNG
|
Die jährliche Vorstandsvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden maximal 3,6 Mio. €; für ein reguläres Vorstandsmitglied
maximal 2,4 Mio. €.
| 6. |
NEBENTÄTIGKEIT UND ANRECHNUNGSVORBEHALT
|
Das Vorstandsmitglied hat sein ganzes Wissen und Können und seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen
und deren Interessen zu vertreten. Andere Tätigkeiten wie Nebentätigkeiten oder Aufsichtsratsmandate sollen daher nur in sehr
begrenztem Umfang übernommen werden.
Beteiligungen an Unternehmen sowie irgendwelche entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in
Aufsichtsorganen oder Beiräten - dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernommen oder
beibehalten werden.
Die Wahrnehmung von konzerninternen Mandaten gilt als mit der vertraglichen Vorstandsvergütung abgegolten. Vergütungen für
die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Beiratsmandaten in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften darüber hinaus sind an die
Gesellschaft abzuführen.
Die Übernahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, insbesondere von konzernexternen
Aufsichtsratsmandaten, steht unter Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats.
| 7. |
MALUS UND CLAWBACK-REGELUNG
|
Die Gesellschaft hat das Recht, vom Vorstandsmitglied Auszahlungen aus dem STI oder/und LTI zurückzufordern oder noch offene
Zahlungen zu verschieben oder nicht vorzunehmen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu
Unrecht erfolgt ist, weil Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung
des Betrages angenommen wurde.
Die Gesellschaft kann ferner bereits ausgezahlte Variable Vergütung zurückfordern, wenn das Vorstandsmitglied an einem Verhalten,
das für die Gesellschaft zu erheblichen Verlusten oder einer regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder
dafür verantwortlich war oder relevante externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem
Maße verletzt hat.
Auslöser des Rückforderungsanspruchs sind das Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds im Hinblick auf Compliance und Angemessenheit
des Verhaltens oder eine fehlerhafte Berechnung der Variablen Vergütung.
Ein Rückforderungsanspruch bereits ausgezahlter Boni entsteht, wenn sich nach Ablauf der Referenzperiode herausstellt, dass
es keine Zielerreichung gegeben hat ('Bonus-Malus').
Eine Auszahlung kann ganz oder teilweise entfallen soweit nach Feststellung aber vor Auszahlung eine eingetretene nachträgliche
wesentliche Verschlechterung der Lage des Unternehmens festgestellt wird.
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 84 Abs. 3 Aktiengesetz aus wichtigem Grund
widerrufen, kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen entscheiden, ob ein etwaiger Anspruch auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
für das laufende, abgeschlossene oder künftige Geschäftsjahre entfallen.
Darüber hinaus erhält der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle einer Nichtentlastung des Vorstands oder bei Vorliegen wichtiger
Gründe, insbesondere andauernde interne oder externe Untersuchungen, nach Abwägung die Auszahlung dieser Komponenten zu verschieben.
Die Vergütung kann ganz entfallen, wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender Grund vorlag, der den Aufsichtsrat zu einem
Widerruf der Bestellung oder zu einer Kündigung des Vorstandsvertrages aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berechtigt
oder berechtigt hätte.
| 8. |
GRATIFIKATION UND VORÜBERGEHENDE ABWEICHUNGEN
|
Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht - insb. § 87 AktG - zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt
Sonderleistungen, Gratifikationen oder Ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Bei diesen Sonderleistungen, Gratifikationen
oder Ähnlichem handelt es sich in jedem Fall um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet
werden.
Eine Gewährung einer solchen zusätzlichen Leistung erfolgt innerhalb der definierten Maximalvergütung.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden
und diese erfordernden Umstände sind durch Beschluss des Aufsichtsrats festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems
von denen abgewichen werden kann sind das Verfahren, die Maximalvergütung, die einzelnen Bestandteile, Struktur und Höhe der
einzelnen Komponenten.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von
Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden
Kosten zu gewähren, gedeckelt auf das zweifache der Jahressumme der Festvergütung.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 162 Aktiengesetz zur Erstellung des Vergütungsberichts der Gesellschaft.
| 9. |
CHANGE OF CONTROL KLAUSEL
|
Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control
Klausel) oder Zusagen von Entlassungsentschädigungen sind nicht vereinbart.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für
die Dauer der Wiederbestellung.
Bei Erstbestellung eines Vorstandsmitgliedes beträgt die Vertragsdauer grundsätzlich drei Jahre.
Eine Bestellung oder Wiederbestellung ist jedoch maximal begrenzt auf die Vollendung des 63. Lebensjahres.
| 11. |
VORZEITIGE BEENDIGUNG DES DIENSTVERTRAGES
|
Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen und liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor, endet auch
der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bestellung. In diesem Fall erfolgen für die Zeit ab Wirksamwerden
des Widerrufs keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf
die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach
den im Vergütungssystem festgelegten Fälligkeiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1
AktG ist alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender
Beschluss ist nach § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG i. d. F. des ARUG II zulässig.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft ist in § 16 der Satzung festgesetzt
und wurde zuletzt am 26. Juli 2012 von der Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung beschlossen. Die in § 16 der Satzung
der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach
wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Die bisherige Vergütungsregelung berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung
und Anregung in Ziffer G.17 und G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember 2019.
§ 16 der Satzung lautet:
'§ 16 Aufsichtsratsvergütung
|
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von 40.000,00 Euro.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter das Zweifache der Vergütung nach Absatz 1.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, des Prüfungsausschusses und des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des
Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung. Jedes Ausschussmitglied erhält für
seine Teilnahme an einer Sitzung eines dieser Ausschüsse eine Vergütung von 1.500,00 Euro pro Sitzung. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses erhält eine Vergütung von 4.500,00 Euro pro Sitzung, der Vorsitzende des Präsidiums und der Vorsitzende
des Ausschusses zur Regelung von Personalangelegenheiten des Vorstands erhalten eine Vergütung von 2.500,00 Euro pro Sitzung.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine
im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Vergütung für die
Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen gemäß Absatz 3 im Anschluss an die jeweilige Sitzungsteilnahme zahlbar.
(5) Die Gesellschaft gewährt ferner jedem Mitglied des Aufsichtsrats für seine Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats,
an einer Sitzung der in Absatz 3 genannten Ausschüsse sowie einer vorbereitenden gesonderten Sitzung der Mitglieder der Anteilseigner
oder der Arbeitnehmer, sofern diese nicht am Tag der Aufsichtsratssitzung stattfinden, ein Sitzungsgeld von 500,00 Euro.
(6) Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats seine Auslagen im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrats.
(7) Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats die von ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats
zu entrichtende Umsatzsteuer.
(8) Die Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird in die Deckung einer von der Gesellschaft abgeschlossenen
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung einbezogen.'
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG im Anschluss an
den Beschlussvorschlag dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die in § 16 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird bestätigt und einschließlich des nachfolgend dargestellten Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder beschlossen.'
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft trägt der Verantwortung
und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung
der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung sowie Sitzungsgelder für die Sitzungen bestimmter Ausschüsse
des Aufsichtsrats. Die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der
Gesellschaft erstattet. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Mitglied des Aufsichtsrats die von ihm aufgrund seiner
Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats zu entrichtende Umsatzsteuer. Durch die Gewährung einer erfolgsunabhängigen Festvergütung
sowie von Sitzungsgeldern für Ausschusssitzungen kann der Aufsichtsrat seine Aufgaben neutral und objektiv im Interesse der
Gesellschaft wahrnehmen.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat
bzw. in seinen Ausschüssen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine angemessene Vergütung, die in ihrer Struktur und
Höhe die Anforderungen und Verantwortung des Amts sowie die zeitliche Belastung berücksichtigt. Der höhere zeitliche Aufwand
des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen
mit Ausnahme des Nominierungsausschusses, des Strategieausschusses und des nach § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildenden Ausschusses
werden angemessen berücksichtigt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft in der Satzung festgelegt.
Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind
dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem
sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung
spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems
unterbreitet.
Die für die Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und
Umsetzung des Vergütungssystems beachtet.
|
| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1
Abs. 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021
geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, ('COVID-19-Gesetz') ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl (keine
elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton am 23. Juli 2021 ab 10:00 Uhr
(MESZ) über ein internetgestütztes System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt, die ihnen
nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung an Stelle des Aktionärs unter Verwendung der mit der Zugangskarte zugesandten Zugangsdaten über das internetgestützte
System verfolgen.
Zusätzlich wird die Rede des Vorstands allen Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit im Anschluss an die Hauptversammlung
als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich sein.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN
HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt,
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (keine elektronische
Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juli 2021,
24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-BM General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 136 26351 E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch
einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs
erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 2. Juli 2021, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen
(sogenannter Nachweisstichtag). Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 16. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung sowie die Ausübung des Stimmrechts. Für die Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Die Berechtigung zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben,
soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien
durch einen Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, auch dann zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen
Aktien ganz oder teilweise veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen.
Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl durch schriftliche oder elektronische Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet
werden können, sind gegenstandslos.
Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann elektronisch über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes internetgestütztes
System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
erfolgen. Die Stimmabgabe per Briefwahl über das internetgestützte System ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli
2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt wird) möglich.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre zudem ein Briefwahlformular mit weiteren Hinweisen. Sofern Aktionäre ihre
Briefwahlstimmen nicht über das internetgestützte System abgeben, müssen sie diese (unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
und des Nachweises des Anteilsbesitzes) der Gesellschaft in Textform bis zum
| 22. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
unter folgender Adresse übersenden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist in Textform unter der vorstehend angegebenen Adresse
sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Zugangskarte auf dem Postweg übersandt wird.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE UND DIE VERFOLGUNG DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des
Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen und nicht nach eigenem Ermessen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig
erteilter Weisung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter
nicht möglich.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch
den Versammlungsleiter angekündigt wird) möglich. Die Zugangsdaten für das internetgestützte System werden den Aktionären
mit der Zugangskarte übermittelt.
Zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen kann auch das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zugesandt wird.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen, sofern sie nicht über das internetgestützte System der Gesellschaft abgegeben werden,
unter der folgenden Adresse in Textform bis spätestens
| 22. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
zugehen:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist in Textform auf den vorstehend angegebenen Wegen sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten
Zeitpunkten möglich.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihr Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild-
und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär
(z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit zum elektronischen
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Möchte der Bevollmächtigte zur Stimmabgabe
das internetgestützte System nutzen, benötigt er hierzu die Zugangsdaten, die mit der Zugangskarte übermittelt werden und
die der Bevollmächtigte ggf. vom Vollmachtgeber erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (insbesondere eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmberaters oder einer sonstigen von § 135 AktG erfassten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem
zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die Verwendung
des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art
und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn der Gesellschaft der Nachweis einer Bevollmächtigung übermittelt
werden soll. Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
ein internetgestütztes System für die Erteilung der Vollmacht, die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. deren Änderung
und des Widerrufs an. Einzelheiten können Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß
§ 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
WEITERE HINWEISE INSBESONDERE ZUR STIMMRECHTSAUSÜBUNG ÜBER BRIEFWAHL UND VOLLMACHT UND WEISUNG AN DIE VON DER GESELLSCHAFT
BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind auf die Abstimmung über die in der Einberufung oder im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats und/oder etwaige nach §§ 122, 126, 127 AktG bekannt bzw. zugänglich
gemachten Anträge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe durch Briefwahl oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für die Einzelabstimmungen.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung keine Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung (siehe dazu nachstehend) oder Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben können,
da sie mangels physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung
stehen. Weitere Hinweise finden sich nachstehend unter 'Rechte der Aktionäre' sowie unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Sollten fristgemäß sowohl per Post, Telefax oder E-Mail als auch elektronisch über das internetgestützte System Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt bzw. das Stimmrecht sowohl durch Briefwahl per Post als
auch elektronisch über das internetgestützte System ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs ausschließlich
die elektronisch über das internetgestützte System erfolgte Briefwahl bzw. die elektronisch über das internetgestützte System
erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich betrachtet.
Gehen per Post, Telefax oder E-Mail mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu, wird
von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet. Dies gilt entsprechend für mehrere per Post eingehende Stimmabgaben
durch Briefwahl. Per Post eingehende Briefwahlstimmen haben jedoch Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen
per Post, Telefax oder E-Mail an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht (gerundet) 15.223.963 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro, das entspricht (gerundet) 195.313 Stückaktien, erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind) also spätestens bis
| 22. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist für die
Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bekannt gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
| |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0) 62 22 / 82- 9967102 E-Mail: hv2021@heidelberg.com
|
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
| 8. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Die Gesellschaft wird insoweit allerdings von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG keinen Gebrauch machen. Für Vorschläge
von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG
sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen
auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich
gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz
2 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG vom Vorstand der Gesellschaft
mündlich Auskunft zu verlangen, da sie mangels physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen
und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für die Ausübung von Auskunftsrechten nicht zur Verfügung stehen.
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht,
im Wege elektronischer Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie
er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige
Fragen über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens
| Mittwoch, 21. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), |
bei der Gesellschaft einzureichen sind. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Die Zugangsdaten zum internetgestützten
System werden mit der Zugangskarte versandt.
Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung
von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell
beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des Namens erteilt wurde. Die Beantwortung
häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.
Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt
haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären.
Entsprechende Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich
über das internetgestützte System unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
möglich.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden Sie auf der Internetadresse
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre'.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
779.466.887,68 Euro und ist eingeteilt in 304.479.253 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 304.479.253. Am Tag der Einberufung
dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
abgerufen werden.
|
Heidelberg, im Juni 2021
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl zum Aufsichtsrat), insbesondere Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
| |
Dr. Fritz Oesterle
Persönliche Daten:
| Geboren: |
7. April 1952 |
| Wohnort: |
Stuttgart |
| Nationalität: |
Deutsch |
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der Gesellschaft
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Dr. Oesterle ist ein erfahrener Jurist und ehemaliger Manager. Er besitzt mehr als 20 Jahre Management-Erfahrung im Gesundheitswesen
sowie im Banken- und Handelssektor. Neben seiner früheren Funktion als Vorstandsvorsitzender der Celesio AG hatte er in der
Vergangenheit auch nicht-geschäftsführende Positionen in namhaften Unternehmen des Gesundheitsbereichs inne. Ebenso verfügt
er aus seiner Tätigkeit in den Aufsichtsräten verschiedener Banken über tiefgreifende Kenntnisse des Finanzwesens.
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| Seit 2011 |
Beratend für Private Equity-Unternehmen und Family-Offices tätig |
| 2006-2009 |
Mitglied des Vorstands der Franz Haniel & Cie. |
| 1999-2011 |
Vorstandsvorsitzender der Celesio AG |
| 1990-1999 |
Rechtsanwalt und Gründungspartner bei Oppenländer, Dolde, Oesterle & Partner, Rechtsanwälte, Stuttgart |
| 1981-1989 |
Rechtsanwalt und Partner bei Gleiss Lutz Hootz Hirsch, Rechtsanwälte, Stuttgart |
Ausbildung:
| 1998 |
Harvard Business School |
| 1981 |
Zulassung als Rechtsanwalt |
| 1979-1981 |
Referendariat und Zweite Juristische Staatsprüfung |
| 1977-1979 |
Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Tübingen und Promotion zum Dr. jur. |
| 1971-1976 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen und Erste Juristische Staatsprüfung |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volksbank am Württemberg eG (nicht börsennotiert)
Mitglied des Aufsichtsrats der LBBW Landesbank Baden-Württemberg (nicht börsennotiert)
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Vorsitzender des Board of Directors (non-executive) der CEPD N.V., Amsterdam, Niederlande (nicht börsennotiert)
Weitere Tätigkeiten neben den zuvor genannten Mandaten sowie dem Aufsichtsratsmandat:
Britischer Honorarkonsul in Baden-Württemberg
DATENSCHUTZHINWEIS
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten (nämlich Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Zugangskartennummer und -daten, Aktienanzahl
und Besitzart der Aktien) von teilnehmenden Aktionären, und Stimmrechtsvertretern auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes
('BDSG") sowie der Datenschutz-Grundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Verantwortlicher für die Verarbeitung ist die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115
Heidelberg.
2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
Die Gesellschaft verarbeitet Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung angegeben
bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG
kann ein Aktionär einen Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut) oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn bei der Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung
zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen
Daten des Vertreters verarbeitet.
Die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten dient dem Zweck, den genannten Betroffenen die Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen, aktienrechtliche Anforderungen zu erfüllen (z. B. hinsichtlich der Prüfung der Berechtigung
zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung) und die Wahrnehmung der Aktionärsrechte
(z. B. Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung, elektronisches Stellen von Fragen,
Stimmabgabe, Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten und Weisungen, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung)
zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung, der
Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten
bzw. der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis,
Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen sowie dem elektronischen Einreichen von Fragen vor
der virtuellen Hauptversammlung bzw. der elektronischen Erklärung eines Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.
Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vor der
Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Zugangskartennummer und -daten),
um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch bearbeiten zu können.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. c DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unter anderem aus dem Aufsichts-,
Steuer- und Handelsrecht. Rechtsgrundlage bildet auch hier Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten ('Anfrage'), verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen
Daten, die im Rahmen der Anfrage mitgeteilt wurden und die erforderlich sind, um die Anfrage zu beantworten (z. B. die vom
Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten).
Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen wie die Vorbereitung der virtuellen Hauptversammlung
und die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen Hauptversammlung oder die Wahrung der Wertpapierhandelsvorschriften
außereuropäischer Länder. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Sofern Sie als Aktionär von dem Recht Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen und
Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Fragen
Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Einwilligung ist freiwillig und
kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben
genannten Kontaktdaten.
3. An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben?
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen
Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft bedient sich für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zum Teil
unterschiedlicher externer Dienstleister in der EU (z. B. Hauptversammlungs-Provider, Bank, Notar, Rechtsanwälte). Soweit
erforderlich, sind diese der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft durch Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art.
28 DSGVO datenschutzrechtlich verpflichtet. Solche externen Dienstleister erhalten von der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft. Ferner kann die Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen
Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie die zuständige Aufsichtsbehörde.
Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie
etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union und
des Europäischen Wirtschaftsraums) ist nicht beabsichtigt.
4. Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten verarbeitet, gespeichert und gelöscht. Für die Löschung
gilt weiter Folgendes: Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft löscht bzw. anonymisiert
die personenbezogenen Daten, sobald diese für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Sobald
wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir personenbezogene Daten
nur dann, soweit gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z. B. im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch oder in der
Abgabenordnung) die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zu einer längeren Speicherung verpflichten oder die Daten
für gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren, beispielsweise im Falle von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, erheblich
sind. In diesen Fällen speichert die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft die betroffenen personenbezogenen Daten,
solange die entsprechenden Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen oder bis zum rechtskräftigen oder anderweitig endgültigen
Abschluss der entsprechenden Verfahren, einschließlich etwaiger Vollstreckungsverfahren.
5. Welche Rechte haben Sie?
Aktionäre, Aktionärsvertreter und etwaige Gäste genießen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die gesetzlichen Betroffenenrechte, insbesondere ein jederzeitiges
| * |
Recht auf Auskunft über die seitens der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft über Sie gespeicherten Daten (Art.
15 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
|
| * |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO).
|
Sofern die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf der Wahrung unserer berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1
lit. f DSGVO beruht, haben Sie das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen (Art. 21 DSGVO).
Diese Rechte können Sie gegenüber der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
unseres betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter
| datenschutzbeauftragter@heidelberg.com |
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Der Datenschutzbeauftragte Gutenbergring 69168 Wiesloch Deutschland
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Die
für die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Königstraße 10a, 70173 Stuttgart Tel.: 0711/61 55 41 - 0 Fax: 0711/61 55 41 - 15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de Internet: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
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11.06.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
|
Kurfürsten-Anlage 52-60 |
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69115 Heidelberg |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hv2021@heidelberg.com |
| Internet: |
https://www.heidelberg.com/hauptversammlung |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1207193 11.06.2021
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| 13.06.2018 | Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2018 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
13.06.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Heidelberg
WKN 731400 ISIN DE0007314007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
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Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 25. Juli 2018 um 10.00 Uhr im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
|
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017/2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB)
Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Konzernabschluss festgestellt bzw. gebilligt hat und Vorstand und Aufsichtsrat
keinen Beschluss gefasst haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Gemäß §§ 172, 173
AktG ist der Jahresabschluss damit festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
vom Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen vom Tag der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
(Gutenbergring, 69168 Wiesloch), am Sitz der Gesellschaft (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und in der Hauptversammlung
selbst zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Es wird darauf
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan
ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2017/2018 für diesen Zeitraum zu entlasten.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2017/2018 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/2019 zu wählen.
|
| 5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder Dr. Siegfried Jaschinski, Dr. Herbert Meyer und
Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern zusammen. Diese Geschlechterquote
ist vom Aufsichtsrat grundsätzlich insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmervertreterseite
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widerspricht. Da die Anteilseignervertreterseite der Gesamterfüllung widersprochen
hat, ist jede Seite mit jeweils mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen.
Es sind daher drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner neu zu wählen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Wege der Einzelwahl.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre gemäß § 102 Abs. 1 AktG, § 9 Abs. 1 der Satzung
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt. Die Hauptversammlung
ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex die
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Hauptversammlungseinladung gehören der Anteilseignerbank zwei Frauen, der Arbeitnehmerbank
eine Frau an.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex für
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt weiterhin die Ausfüllung des für das Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils
an.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge beruhen auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
a) Dr. Siegfried Jaschinski, Stuttgart
Herr Dr. Jaschinski ist Dipl. Betriebswirt und Partner der Augur Capital AG, Frankfurt am Main und gehört keinen anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten an.
Darüber hinaus ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Augur Capital Advisors S.A, Luxemburg (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
| - |
Augur FIS-Financial Opportunities II SICAV (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
| - |
Augur General Partners S.A.R.L, Luxemburg (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
| - |
Veritas Investment GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| - |
Veritas Institutional GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| - |
LRI Depositary S. A., Luxemburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
b) Ferdinand Rüesch, Dipl. Masch. Ing. HTL, St. Gallen, Schweiz
Herr Rüesch ist Dipl. Maschinenbauingenieur und übte jahrelang verschiedene Führungspositionen in der Gallus-Gruppe aus. Er
ist Vize-Präsident des Verwaltungsrates der Gallus Holding AG und der Gallus Ferd. Rüesch AG sowie in letzterer Gesellschaft
Key Account Manager.
Darüber hinaus ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Ferd. Rüesch AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats)
|
| - |
Heidelberg Schweiz AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
|
| - |
Gallus Holding AG, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
|
| - |
Gallus Ferd. Rüesch AG, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft)
|
Herr Ferdinand Rüesch wird seine Verwaltungsratsmitgliedschaften bei der Heidelberg Schweiz AG, der Gallus Holding AG sowie
der Gallus Ferd. Rüesch AG im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft niederlegen.
c) Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh, Aachen
Herr Prof. Schuh ist Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für Produktionssystematik an der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule Aachen, Aachen und Vorsitzender des Vorstands der e.GO Mobile AG sowie Mitglied in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bei folgender Gesellschaft:
| - |
KEX Knowledge Exchange AG (Vorsitz)
|
Darüber hinaus ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Gallus Holding AG, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
|
| - |
Phoenix Contact GmbH & Co. KG (Mitglied des Beirats)
|
Rein vorsorglich wird mitgeteilt, dass zwischen unserer Tochtergesellschaft Heidelberg Web Carton Converting GmbH und der
Schuh & Co. GmbH, Würselen, an welcher Herr Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh beteiligt ist, ein Beratervertrag besteht. Schuh
& Co. berät mit ihrer Expertise die Heidelberg Web Carton Converting GmbH im Zuge eines Entwicklungsprojektes zu Fragen des
strategischen und operativen Komplexitätsmanagements. Herr Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh war bei Vergabe des Mandats und ist
in diese Beratung nicht involviert.
Von dem vorsorglich mitgeteilten Beratervertrag und den genannten Mitgliedschaften von Herrn Rüesch und Herrn Prof. Dr.-Ing.
Schuh in Verwaltungsräten von Konzerngesellschaften der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft abgesehen, stehen nach
Einschätzung des Aufsichtsrats die vorgeschlagenen Kandidaten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information in keinen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Gesellschaft
oder zu einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des
Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere ihre Lebensläufe, finden Sie im Anschluss an diese Tagesordnung sowie
abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.heidelberg.com/hauptversammlung |
Für den Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung wird Herr Dr. Jaschinski für den Vorsitz im Aufsichtsrat kandidieren.
|
Weitere Angaben zur Einberufung
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
713.562.818,56 Euro und ist eingeteilt in 278.735.476 Stückaktien. Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Stückaktie eine
Stimme in der Hauptversammlung. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 142.919 eigene Aktien,
aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt somit 278.592.557.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 18. Juli
2018, 24.00 Uhr (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet haben:
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft c/o Commerzbank AG GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax +49 (0) 69 / 136 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Der Anteilsbesitz muss durch eine deutsch- oder englischsprachige Bescheinigung in Textform des depotführenden Instituts nachgewiesen
werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 4. Juli 2018, 0.00 Uhr,
zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag). Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse spätestens am 18. Juli 2018, 24.00 Uhr, zugehen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie
sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen
Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt,
wenn sie alle Aktien oder einen Teil von ihnen nach dem Nachweisstichtag veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat
der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls
ohne Bedeutung.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären
oder auch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht
zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-9967100 E-Mail: hv2018@heidelberg.com
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Ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse übermittelt
werden. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung ab 8.30 Uhr an den Registrierungsschaltern im Congress
Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, erbracht werden.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
ein internetgestütztes System für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs an. Einzelheiten können
Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen sowie von in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i. V.
m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die
bei dem zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderes/eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, sich rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten insbesondere über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch nach Vollmachtserteilung bleibt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung unberührt. Die persönliche Teilnahme
an der Hauptversammlung führt zu einem Erlöschen eventuell zuvor erteilter Vollmachten.
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den
ihnen erteilten Weisungen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig erteilter Weisung zu den
einzelnen Punkten der Tagesordnung oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
ist eine Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmrechtsvertreter nicht möglich. Sollte zu TOP 2 und/oder zu TOP 3 (Entlastung
Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesen Tagesordnungspunkten
entsprechend für die Einzelabstimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung, der
Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.
Daneben ist die Bevollmächtigung auch über das oben genannte internetgestützte System unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
möglich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft über das internetgestützte System können
die Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse in Textform bis spätestens 23. Juli 2018,
24.00 Uhr, zugehen:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0) 62 22 / 82- 9967100 E-Mail: hv2018@heidelberg.com
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In dem unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
angebotenen internetgestützten System ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, der Widerruf der Vollmacht und die Änderung von Weisungen bis zum 24. Juli 2018, 18.00 Uhr (eingehend),
möglich.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmacht und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in
Textform auch ab 08:30 Uhr an den Registrierungsschaltern im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim,
erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären entgegennehmen und dass
sie nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge
oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine diesbezüglichen Weisungen
entgegennehmen können.
Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bleibt das Recht zur Teilnahme an
der Hauptversammlung unberührt. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung führt zu einem Erlöschen eventuell zuvor
erteilter Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL
Aktionäre können ihre Stimmen zu den veröffentlichten Beschlussvorschlägen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen
Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre ein Briefwahlformular mit weiteren Hinweisen. Die Verwendung des Briefwahlformulars
ist nicht zwingend. Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann auch auf andere Art und Weise erfolgen. Die Gesellschaft bietet unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
ein internetgestütztes System an. Einzelheiten können Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis zum 23. Juli 2018, 24.00 Uhr (eingehend), unter folgender
Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0) 62 22 / 82- 9967100 E-Mail: hv2018@heidelberg.com
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Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist bis zu diesem Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von
Vorstand und Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt. Sollte zu TOP 2 und TOP 3 (Entlastung Vorstand bzw. Aufsichtsrat) eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt eine Stimmabgabe durch Briefwahl zu diesen Tagesordnungspunkten entsprechend für die Einzelabstimmungen.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich
der Briefwahl bedienen.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor
abgegebenen Briefwahl.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 24. Juni 2018, 24.00 Uhr, zugehen.
Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übermitteln:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Vorstand HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen
der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.heidelberg.com/hauptversammlung
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Aktionäre können auch einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen, anders als Wahlvorschläge, mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge
mit Begründung oder Wahlvorschläge sind an folgende Adresse zu richten:
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Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft HV-Büro (LD-CG) Gutenbergring 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0) 62 22 / 82- 9967100 E-Mail: hv2018@heidelberg.com
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Die Gesellschaft kann aus den in § 126 Abs. 2 AktG bzw. in § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
davon absehen, Gegenanträge und Wahlvorschläge zugänglich zu machen; Wahlvorschläge müssen zudem nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 10. Juli 2018, 24.00 Uhr, unter der oben angegebenen Adresse zugegangen sind, werden im Internet unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
bekannt gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Vorab der Gesellschaft fristgerecht übermittelte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung nur behandelt,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen bzw. Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt zu machen,
ohne diese vorher der Gesellschaft übermittelt zu haben, bleibt unberührt.
Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand von einer
Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen kann. Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden
Sie auf der Internetadresse
www.heidelberg.com/hauptversammlung
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre'.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die Informationen und Unterlagen gemäß § 124a AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.heidelberg.com/hauptversammlung
abgerufen werden.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Sie können die Rede des Vorstandsvorsitzenden direkt über das Internet
www.heidelberg.com/hauptversammlung
verfolgen und dort im Anschluss abrufen. Die Abstimmungsergebnisse werden wir nach der Hauptversammlung unter der gleichen
Internetadresse bekannt geben.
DATENSCHUTZRECHTLICHE BETROFFENENINFORMATION FÜR AKTIONÄRE
Die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; Eintrittskarte; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom
Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Verantwortlicher
für die Verarbeitung ist die Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen
ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung gemäß den Artikeln 12 bis 33 der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Sie gegenüber der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
Nilofar.Yussuf@heidelberg.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Nilofar Yussuf
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Tel.: +49 (0) 62 22 / 82-67284 Fax.: +49 (0) 62 22 / 82-9967284 Gutenbergring 69168 Wiesloch Deutschland
Frau Yussuf ist unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte.
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.heidelberg.com
zu finden.
Heidelberg, im Juni 2018
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Weitere Informationen zu TOP 5 (Wahl zum Aufsichtsrat), insbesondere gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß Nr. 5.4.1 Abs.
5 Satz 2, Abs. 6-8 Deutscher Corporate Governance Kodex
Dr. Siegfried Jaschinski
Persönliche Daten:
| Geboren: |
21. August 1954 in Deutschland |
| Erstbestellung: |
03.04.2007 |
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Dr. Siegfried Jaschinski hat ein Diplom der Universität Köln im Bereich der Betriebswirtschaft. Er verfügt über langjährige
Erfahrung in den Bereichen Controlling und Investment Banking und war mehrere Jahre in führenden Positionen verschiedener
Banken tätig. Ebenso verfügt er über einen ausgeprägten Sachverstand im Bereich von Rechnungslegung, Abschlussprüfung, Finanzierung
und Kapitalmarkt und ist unabhängig i. S. v. Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1974 - 1981 |
Promotion an der Universität Düsseldorf im Bereich Geschichte und Philosophie sowie Diplom an der Universität Köln im Bereich
Betriebswirtschaft
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| 1981 - 1986 |
Controlling und Investment Banking bei HSBC Trinkaus, Düsseldorf. |
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| 1986 - 1994 |
Funktion im Corporate Finance und Wertpapierbereich, zum Schluss Direktor und Leiter des Bereiches Global Bond Sales, Treasury
Produkte für europäische Unternehmen, Equity Derivative bei der Deutsche Bank AG.
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| 1994 - 2000 |
Vorstandsmitglied der LBBW/SüdwestLB, verantwortlich für das nationale Firmenkunden- und Auslandsgeschäft |
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| 2001 - 2004 |
Vorstandsmitglied der LBBW, verantwortlich für Finanzmärkte |
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| 2001-2009 |
Vorsitzender der Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V.; zeitweise Vorsitzender des Aufsichtsrates der Börse
Stuttgart AG, Vorsitzender der Baden-Württembergische Wertpapierbörse
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| 2005 - 2009 |
Vorstandsvorsitzender der LBBW |
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| 2011 - 2014 |
Vorstandsmitglied der MainFirst Bank AG und Partner der MainFirst Holding AG |
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| Seit 2015 |
Partner der Augur Capital AG und diverse Aufsichtsratsmandate für Portfoliounternehmen von Augur Capital Fonds |
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| 2007 - 2015 |
Mitglied des Aufsichtsrates der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
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| Seit 2015 |
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Augur Capital Advisors S.A, Luxemburg (Mitglied des Verwaltungsrats)
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| - |
Augur FIS-Financial Opportunities II SICAV (Mitglied des Verwaltungsrats)
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| - |
Augur General Partners S.A.R.L, Luxemburg (Mitglied des Verwaltungsrats)
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| - |
Veritas Investment GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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| - |
Veritas Institutional GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| - |
LRI Depositary S. A., Luxemburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Ferdinand Rüesch
Persönliche Daten:
| Geboren: |
31. Oktober 1959 in der Schweiz |
| Erstbestellung: |
25.07.2018 |
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Ferdinand Rüesch hat einen Abschluss als Dipl. Masch. Ing. HTL Maschinenbau und verfügt über langjährige Erfahrungen
im Vertrieb in der Druck-, Verpackungs- und Medienbranche. Als früherer Eigentümer der Gallus Ferd. Rüesch AG kann er auch
die damit verbundene Industrieexpertise und eine umfassende Kenntnis im weltweiten Key Account Management von lokal und global
agierenden Kunden vorweisen.
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1976 - 1981 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz Ausbildung zum Maschinenmechaniker
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| 1981 - 1984 |
Militärdienst und mehrere längere Aufenthalte bei Gallus Vertretungen im Ausland, vor allem in den USA, als Vorbereitung auf
seine Management-Funktion bei der Gallus Ferd. Rüesch AG
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| 1985 - 1988 |
Berufsbegleitendes Maschinenbau-Studium, Abschluss als Dipl. Masch. Ing. HTL (neu diplomierter Ingenieur FH in Maschinenbau
an der FHS St. Gallen)
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| 1986 - 1990 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz Verschiedene Funktionen in allen Bereichen der Firma zur Vorbereitung auf die
Managementfunktion
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| 1990 - 1992 |
Berufsbegleitendes Studium an der Universität St. Gallen, Abschluss des Executive MBA HSG Kurs 4 Universität St. Gallen
|
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| 1990 - 1993 |
Gallus Ferd. Rüesch AG, St. Gallen, Schweiz, CEO |
| |
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| 1993 - 2002 |
Gallus Inc., Philadelphia US (Tochtergesellschaft der Gallus Ferd. Rüesch AG, Schweiz), Präsident |
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| Seit 2002 |
Gallus Ferd. Rüesch AG Vize-Präsident des Verwaltungsrates und Key Account Manager
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| 2015 - 2016 |
Berufsbegleitendes Studium; Certified Global Negotiator; CGN-HSG, Executive School of Management, Technology and Law at the
University St. Gallen
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Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Ferd. Rüesch AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats)
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| - |
Heidelberg Schweiz AG, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
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| - |
Gallus Holding AG, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
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| - |
Gallus Ferd. Rüesch AG, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft)
|
Herr Ferdinand Rüesch wird seine Verwaltungsratsmitgliedschaften bei der Heidelberg Schweiz AG, der Gallus Holding AG sowie
der Gallus Ferd. Rüesch AG im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft niederlegen.
Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh
Persönliche Daten:
| Geboren: |
19. November 1958 in Deutschland |
| Erstbestellung: |
18.07.2008 |
Angaben zu relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Prof. Dr.-Ing. Günther Schuh ist seit vielen Jahren ordentlicher Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Produktionssystematik
der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen. Durch seine Tätigkeit und verschiedene industrienahe Engagements
im Maschinenbau, aber auch in der Druckbranche kann er umfassende Kenntnisse und die damit verbundene Industrieexpertise vorweisen.
Zudem zeichnen ihn seine fachliche Kompetenz durch seine weiteren Engagements als Mitglied des Direktoriums der Fraunhofer
Technology Academy und seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der e.GO Mobile AG aus und er kann bei der Heidelberger Druckmaschinen
Aktiengesellschaft seine Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere im Bereich der Produktion und Fertigungsprozesse einbringen.
Beruflicher Werdegang und aktuelle Tätigkeit:
| 1978 - 1988 |
Studium des Maschinenbaus und der Wirtschaftswissenschaften an der RWTH Aachen und Promotion zum Dr.-Ing. an der RWTH |
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| 1988 - 1990 |
Oberingenieur am Laboratorium für Werkzeugmaschinen und Betriebslehre (WZL) der RWTH Aachen (Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. W. Eversheim) |
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| 1989 - 1996 |
Gründer und Geschäftsführer der GPS GmbH (heute Schuh & Co.-Gruppe) in Würselen, Deutschland, St. Gallen, Schweiz und Atlanta,
USA
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| 1990 - 1993 |
Habilitation und vollamtlicher Dozent für Fertigungswirtschaft und Industriebetriebslehre an der Universität St. Gallen (HSG) |
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| 1993 - 2002 |
Professor für 'Betriebswirtschaftliches Produktionsmanagement' an der Universität St. Gallen (HSG) und Mitglied des (ITEM-HSG)
Direktoriums des Instituts für Technologiemanagement
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| seit 2002 |
Inhaber des Lehrstuhls für Produktionssystematik der RWTH und Mitglied des Direktoriums des WZL und Fraunhofer IPT |
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| seit 2004 |
Direktor des Forschungsinstituts für Rationalisierung (FIR) e.V. an der RWTH Aachen |
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| seit 2005 |
Mitglied des Direktoriums des Instituts für Industriekommunikation und Fachmedien (IIF) an der RWTH |
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| seit 2006 |
Mitglied des Direktoriums der Fraunhofer Technology Academy, München |
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| 2008 - 2012 |
Prorektor der RWTH Aachen |
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| seit 2009 |
Geschäftsführer der RWTH Aachen Campus GmbH |
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| seit 2014 |
Mitglied des Präsidiums der acatech - DEUTSCHE AKADEMIE DER TECHNIKWISSENSCHAFTEN |
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| seit 2015 |
Vorsitzender des Vorstands der e.GO Mobile AG |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen
| - |
KEX Knowledge Exchange AG (Vorsitz)
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| - |
Gallus Holding AG, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft)
|
| - |
Phoenix Contact GmbH & Co. KG (Mitglied des Beirats)
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