| 02.04.2026 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.04.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN (Aktien)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026
Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der
am Freitag, den 15. Mai 2026, um 15:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2026
der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
(*) Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 |
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 |
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen |
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 |
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands |
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats |
| 8. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats |
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien |
| 10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft |
| 11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft |
| 12. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft |
| 13. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, über die Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft |
| II. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung |
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags |
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl |
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten |
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter |
| 7. |
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT |
| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre |
| 9. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten |
| 10. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG |
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2025 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich sein und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für die Dauer ihrer Amtszeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
| 4.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr; |
| 4.2 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie |
| 4.3 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht |
zu bestellen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.
Das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat am 24. Mai 2022 beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juli 2022 mit einer Mehrheit von 72,8 % der abgegebenen Stimmen gebilligt („Vergütungssystem 2022“).
Seitdem hat der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit externen Vergütungsberatern eine Analyse des Vergütungssystems 2022 durchgeführt, insbesondere durch einen Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche und um sicherzustellen, dass das Vergütungssystem die Unternehmensstrategie der Gesellschaft und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wirksam fördert und für die Mitarbeiter und die Mitglieder des Vorstands angemessene Anreize schafft. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat beschlossen, das Vergütungssystem 2022 durch die Ergänzung von Rentabilitätskennzahlen als zusätzliche Leistungskriterien geringfügig anzupassen, um die Strategie des Unternehmens in den nächsten Jahren zu unterstützen. Der Aufsichtsrat hat am 11. März 2026 das neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem 2026“) verabschiedet. Das Vergütungssystem 2026 entspricht den Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022. Das Vergütungssystem 2026 soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Das Vergütungssystem 2026 entspricht in fast allen Teilen dem Vergütungssystem 2022. Das Vergütungssystem 2026 enthält eine wesentliche Änderung: Zusätzlich zu dem derzeit verwendeten Leistungskriterium der Wachstumsrate des Bruttowarenumsatzes für den kurzfristig ausgerichteten Virtual Restricted Stock Unit Plan kann der Aufsichtsrat eine Rentabilitätskennzahl als zusätzliches Leistungskriterium auswählen. Diese Änderung gibt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, ein zusätzliches Leistungskriterium auszuwählen, das Anreize für die Erfüllung der strategischen Ziele einer Steigerung der operativen Effizienz und der Erreichung der Rentabilität des Unternehmens schafft. Die Rentabilitätskennzahl kann optional in der kurzfristigen Vergütungskomponente berücksichtigt werden und wird darüber hinaus in der langfristigen variablen Vergütungskomponente als Leistungskriterium festgelegt, wodurch die Umsetzung der Strategie von Jumia zur Schaffung eines rentablen und nachhaltigen Geschäfts unterstützt wird.
Das Vergütungssystem 2026 ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem 2026 wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das neue Vergütungssystem 2026 für die Mitglieder des Vorstands, das vom Aufsichtsrat am 11. März 2026 beschlossen wurde, zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen.
Der Aufsichtsrat überwacht seine Vergütung fortlaufend. Marktentwicklungen und die Lage des Unternehmens werden dabei angemessen berücksichtigt.
Gemäß § 13 der Satzung wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche Hauptversammlung hat die derzeitige Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats am 14. August 2023 mit einer Mehrheit von 97,83 % der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Zur Unterstützung des strategischen Ziels des Unternehmens, die finanzielle Basis des Unternehmens und insbesondere den Liquiditätsgrad zu verbessern, ist eine Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgesehen. In diesem Zusammenhang soll die derzeitige Vergütung deutlich reduziert werden und das Vergütungssystem soll die Möglichkeit vorsehen, die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien zu erfüllen. In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Vergütung in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt wird; sie ist berechtigt, für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Bar- und Aktienerfüllung festzulegen und diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Die Erfüllung der Vergütungsansprüche durch Gewährung von Aktien wird durch die Schaffung eines genehmigten Kapitals für diesen Zweck, wie unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagen, umgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wie folgt festzulegen und das geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu billigen:
| a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 100.000,00. |
| b) |
Der/die Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 50.000,00. |
| c) |
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder das Amt des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres ausüben, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen entsprechend anteiligen Teil der Vergütung. |
| d) |
Die Vergütung ist in bar zu zahlen. Nach Ermessen der Gesellschaft kann der Vergütungsanspruch in bar oder teilweise in bar und teilweise in Aktien oder vollständig in Aktien der Gesellschaft erfüllt werden. Die Gesellschaft kann für verschiedene Positionen unterschiedliche Anteile der Erfüllung in bar und in Aktien festlegen und behält sich vor, diese Anteile von Jahr zu Jahr anzupassen. Aktien, die zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen gewährt werden, unterliegen keiner Haltefrist. |
| e) |
Die Vergütung ist in der Regel in zwei Raten zahlbar, d. h. die erste Rate ist zahlbar nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die zweite Rate ist zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. |
| f) |
Zusätzlich zu der gemäß den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Aufsichtsrats entstandenen angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen etwaig entfallende Mehrwertsteuer. |
| g) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, sofern vorhanden, in eine von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft abgeschlossene D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder aufgenommen, die einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung werden von der Gesellschaft getragen. |
| h) |
Verzichten Mitglieder des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auf die Vergütung für ihr Amt, auch in Bezug auf Aktien, die zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs gewährt werden, sowie hinsichtlich der Einbringung von Vergütungsansprüchen im Rahmen der Erfüllung von Vergütungsansprüchen in Aktien, wird der Vorstand hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen. |
Dieser Beschluss gilt als Grundsatzbeschluss, bis die Hauptversammlung einen neuen Beschluss hierzu fasst.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird darüber hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gültigen und anwendbaren Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs (6) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Wirkung zum 13. September 2024 hat Frau Elizabeth J. Huebner ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Wirkung zum 23. Juni 2025 hat Frau Angela Kaya Mwanza ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Herrn Hassanein Hiridjee bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 als neues Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit nur aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeiten aller fünf derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich von Herrn Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herrn Blaise Judja-Sato, Herrn Pierre-Yves Calloc’h und Herrn Hassanein Hiridjee, enden jeweils mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026.
Es ist daher beabsichtigt, sechs (6) Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen, wobei vier (4) der derzeit amtierenden Mitglieder wiedergewählt werden sollen, namentlich Herr Jonathan D. Klein, Frau Anne Eriksson, Herr Blaise Judja-Sato und Herr Hassanein Hiridjee und zusätzlich zwei (2) neue Mitglieder gewählt werden sollen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei ihrer Wahl keine andere Amtszeit festgelegt wurde. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Auf Empfehlung seines Corporate Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden sechs (6) Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei jede Person im Wege der Einzelwahl gewählt wird:
| 8.1 |
Herr Jonathan D. Klein, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Mitgründer und ehemaliger CEO und Vorsitzender des Verwaltungsrats, Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats von Etsy und Squarespace sowie Mitglied des Verwaltungsrats von vielen Non-Profit-Organisationen, wohnhaft in New York, New York, USA; |
| 8.2 |
Frau Anne Kembene Ooga Eriksson, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, nicht-geschäftsführendes Mitglied in Verwaltungsräten, ehemalige Regional Senior Partnerin und CEO für Ost-Afrika von PricewaterhouseCoopers, wohnhaft in Nairobi, Kenia; |
| 8.3 |
Herr Blaise Judja-Sato, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Gründer und Managing Partner der Infrastrukturplattform mit Fokus auf Staatsvermögen in Schwellenmärkten, VillageReach, sowie ehemaliger geschäftsführender Direktor der International Telecommunication Union (United Nations), wohnhaft in New York, New York, USA; |
| 8.4 |
Herr Hassanein Hiridjee, Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien, Vorsitzender von Axian Telecom, Ebène, Mauritius, wohnhaft in Antananarivo, Madagaskar; |
| 8.5 |
Herr Benjamin T. Faw, Seriengründer, Manager, Investor und Mitglied in Aufsichts- und/oder Verwaltungsgremien börsennotierter Unternehmen, wohnhaft in Coral Gables, Florida, USA; und |
| 8.6 |
Herr Dr. Akinwumi Ayodeji Adesina, Mitgründer und Vorstandsvorsitzender von Global Africa Invest Summit, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und früherer Präsident der African Development Bank Group, Abidjan, Elfenbeinküste, wohnhaft in Abuja, Nigeria. |
Die Bestellung wird mit Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 wirksam und erfolgt für alle vorgeschlagenen Kandidaten für eine Amtszeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.
Die Empfehlung des Corporate Governance- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele sowie das Gesamtprofil der erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für den Aufsichtsrat, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben gegenüber dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie jeweils in der Lage sind, den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen zu können.
Herr Jonathan D. Klein wird als Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren, wenn er von der Hauptversammlung wiedergewählt wird und Frau Anne Eriksson wird als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie als Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses kandidieren, wenn sie von der Hauptversammlung wiedergewählt wird.
Weitere Informationen zu allen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich ihrer Lebensläufe, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben, sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten, sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung der Ausgabe elektronischer Aktien
Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - „ZuFinG”) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (“eWpG”) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen.
Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts und elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant, aber es ist beabsichtigt, diese Möglichkeit für die Zukunft zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf potentielle künftige Anforderungen oder Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung der American Depositary Shares zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange).
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden, weil sie in § 5 bislang keine Regelung zu elektronischen Aktien enthält und der Ausschluss der Verbriefung, der grundsätzlich bereits besteht, die elektronischen Aktien nicht ausdrücklich umfasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Neufassung von § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst:
„Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszugeben, die einzelne Aktien (Einzelaktienzertifikate) oder mehrere Aktien (Globalaktienzertifikate) verbriefen. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien zum Handel zugelassen sind. Die Verbriefung ist für solche Aktien, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, vollständig ausgeschlossen. Ein Anspruch der Aktionäre auf die Ausgabe von Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.“
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| b) |
Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird hiermit vollständig wie folgt neu gefasst:
„Die Form der Aktien sowie etwaiger Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird ermächtigt, die gemäß Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft unabhängig von den anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Dadurch soll das Engagement der Mitarbeiter für die Gesellschaft gestärkt werden. Zudem ist es für die weitere Entwicklung der Gesellschaft essenziell, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führt, zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mithilfe einer Vergütungsstruktur, die auch am Wert der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch den Wert der American Depositary Shares („ADS“) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange), orientiert ist, können die Interessen der Mitarbeiter stärker mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat im Dezember 2025 ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 („VRSUP 2025“) verabschiedet. Das VRSUP 2025 hat keine Auswirkungen auf die virtuellen Anteile („VRSU“), die im Rahmen des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und des bestehenden Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) bereits gewährt, aber noch nicht bedient wurden. Unter dem VRSUP 2021 können keine weiteren VRUS ausgegeben werden. Darüber hinaus reichen die verfügbaren VRSU, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch unter dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, nicht aus, um die Incentivierung des Managements und von wichtigen Mitarbeitern sicherzustellen. Die Gesellschaft ist sich jedoch der potenziellen Verwässerung der Aktionäre bewusst, die sich aus der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen ergibt. Dementsprechend wurde das VRSUP 2025 zur künftigen Incentivierung des Managements und wichtiger Mitarbeiter mit einem maximalen Volumen von bis zu 1.200.000 VRSU geschaffen. Dies ist deutlich geringer als das ursprüngliche Volumen des VRSUP 2021 (ursprünglich 9.000.000 VRSU) und des VRSUP 2023 (ursprünglich 6.500.000 VRSU).
Im Rahmen des VRSUP 2025 kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2029 bis zu 1.200.000 VRSUs an ausgewählte Begünstigte ausgeben. Nachdem die VRSU unverfallbar bzw. gevested sind, berechtigen sie den Begünstigten zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der ADS. Für die Mitglieder des Vorstands sollen zusätzliche Leistungsziele vereinbart werden. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs für die VRSU entspricht dem Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch ADS, an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) (oder eines vergleichbares Nachfolgesystem) an den ersten fünf Handelstagen nach der Veröffentlichung der letzten Quartalsergebnisse durch die Gesellschaft. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2025 ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung oder des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, die aus dem VRSUP 2025 resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien bzw. ADS der Gesellschaft zu bedienen. Die Bedingungen des VRSUP 2025 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des VRSUP 2023.
Durch die Schaffung des neuen genehmigten Kapitals soll daher ausschließlich sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach ihrer Wahl die Ansprüche aus dem neu geschaffenen VRSUP 2025 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien bzw. ADS bedienen kann. Zu diesem Zweck sollen die Bezugsrechte der Aktionäre für die Ausgabe von maximal 1.200.000 Aktien ausgeschlossen werden. Dies entspricht den Bestimmungen des VRSUP 2021 und des VRSUP 2023 im Rahmen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, wobei die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Begleichung von Ansprüchen unter dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 auszugebenden Aktien, wie für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) vorgeschlagen, deutlich reduziert wird.
Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem neuen virtuellen Beteiligungsprogramm unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“).
Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen.
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| b) |
Ergänzung eines neuen Absatzes 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft
Der folgende Absatz wird als Absatz 4 in § 4 der Satzung der Gesellschaft ergänzt:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.200.000,00 (in Worten: eine Million zweihunderttausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.200.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/II“).
Das Genehmigte Kapital 2026/II darf nur nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus unverfallbaren Virtual Restricted Stock Units verwendet werden, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgeschlossen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder, falls dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/II aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/II festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/II entsprechend anzupassen.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/II sowie der entsprechenden Änderung der Satzung der Gesellschaft beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister anzumelden und ist ermächtigt, dies unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung zu tun.
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| 11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2024 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, bis zum 26. Juni 2029 das Grundkapital einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung näher genannten Umfang durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Seit der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2024 wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021”) und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023”), ausgenutzt. Darüber hinaus wurde das Genehmigte Kapital 2024/I teilweise zur Ausgabe von 40.455.472 neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Platzierung zum oder nahe dem Börsenkurs (ein sogenanntes at-the-market-offering, „ATM-Offering“) von 20.227.736 ADS an der New Yorker Börse teilweise ausgenutzt. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang mit dem ATM-Offering erfolgte unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Barkapitalerhöhungen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand hat der Hauptversammlung am 19. Juni 2025 einen schriftlichen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorgelegt.
Infolge der Ausnutzung eines Teils des Genehmigten Kapitals 2024/I im Rahmen des ATM-Angebots, steht der Gesellschaft die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht mehr in dem gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung, insbesondere steht ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag nicht wesentlich unter dem Börsenpreis nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insofern soll das neue genehmigte Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken sowie schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann. Die Gesellschaft wird jedoch das neue genehmigte Kapital nicht im maximal zulässigen Umfang von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft schaffen, obwohl dies nach deutschem Aktienrecht zulässig ist. Vielmehr berücksichtigt die Gesellschaft die mögliche Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
Daher wird unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagen, das derzeitige Volumen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I, das vollständig aufgehoben werden soll, beizubehalten und ein neues genehmigtes Kapital mit genau demselben Volumen zu schaffen. Das neue genehmigte Kapital soll daher ein Volumen von EUR 55.710.819,00 haben, was ca. 22,49 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.
Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I soll das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 bedienen zu können. Das Volumen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für diesen Zweck wird jedoch entsprechend den tatsächlich ausstehenden virtuellen Anteilen (Virtual Restricted Stock Units) unter diesen Programmen erheblich reduziert. Insofern wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 ausgegeben werden können, von derzeit 3.713.430 Aktien auf 264.000 Aktien reduziert. Darüber hinaus wird die Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2023 ausgegeben werden können, von derzeit 4.998.100 Aktien auf 4.200.000 Aktien reduziert.
Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte Zwecke gemäß dem Genehmigten Kapital 2024/I wird grundsätzlich beibehalten. Der Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabepreis, der den Börsenkurs der bereits an der Börse notierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet, wird jedoch von derzeit 20 % auf 10 % des Grundkapitals begrenzt. Darüber hinaus wird freiwillig eine spezifische Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals bei der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergänzt, um die Verwässerung der bestehenden Aktionäre zu begrenzen. Die Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Zusammenhang mit der Vergütung des Aufsichtsrats ist von dieser Begrenzung ausgenommen, da die Incentivierung der Mitarbeiter und die Erfüllung von Ansprüchen unter Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft im Interesse unserer Aktionäre liegen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I
Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich zum 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 55.710.819,00 durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit mit Wirksamwerden der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 11 lit. c) bzw. lit. d) aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I bleibt der Vorstand berechtigt, diese Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2026/I nach Maßgabe von lit. b) und lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 11 erfolgt.
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| b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit grundsätzlicher Gewährung des Bezugsrechts, jedoch für bestimmte Zwecke unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder |
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus anderem genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner wird der Vorstand hiermit ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; |
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zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; |
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zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; |
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch machen, als der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I oder - falls dieser Betrag niedriger ist - seiner Ausnutzung nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu erfüllen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I entsprechend anzupassen.
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| c) |
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 14. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 55.710.819,00 (in Worten: Euro fünfundfünfzig Millionen siebenhundertzehntausendachthundertneunzehn) durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen („KWG“) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I ausgeschlossen, wenn
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben; und/oder |
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I erfolgt, um bis zu maximal 4.200.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben. |
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2026/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren; |
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zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; |
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zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; |
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende). |
Der Vorstand darf von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur insoweit Gebrauch machen, als der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2026/I oder - falls dieser Betrag niedriger ist - seiner Ausnutzung nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus anderen Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Aufsichtsratsmitgliedern zu erfüllen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/I festzulegen; dies schließt die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien ein, die abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I entsprechend anzupassen.“
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| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I sowie die entsprechenden Änderungen der Satzungen der Gesellschaft mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das Genehmigte Kapital 2026/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand ist vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2026/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden.
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| 12. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft
Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats zur Schaffung der Möglichkeit, Vergütungsansprüche der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft zu erfüllen, soll ein genehmigtes Kapital ausschließlich für diesen Zweck geschaffen werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 31. Dezember 2030 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/III“).
Das Genehmigte Kapital 2026/III darf nur zur teilweisen oder vollständigen Erfüllung von Vergütungsansprüchen der amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien an die amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gegen Einbringung der Vergütungsansprüche der jeweiligen amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats verwendet werden.
Die Anzahl der auszugebenden Aktien wird jeweils berechnet, indem der Teil- oder Gesamtvergütungsanspruch durch den Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, vertreten durch American Depositary Shares der Gesellschaft an der New York Stock Exchange (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den ersten fünf Handelstagen nach Einreichung des Formulars 20-F der Gesellschaft bei der U.S. Securities and Exchange Commission dividiert und auf die nächste gerade Anzahl von Aktien abgerundet wird.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III ausgeschlossen.
Der Ausgabebetrag für alle aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie. Die aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres (i) in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden nachdem die ordentliche Hauptversammlung in dem jeweiligen Kalenderjahr stattgefunden hat, oder (ii) das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden bevor die ordentliche Hauptversammlung in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden, stattgefunden hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III entsprechend anzupassen.
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| b) |
Ergänzung eines neuen Absatzes 5 in § 4 der Satzung der Gesellschaft
Der folgende Absatz wird als Absatz 5 in § 4 der Satzung der Gesellschaft ergänzt:
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich 31. Dezember 2030 einmalig oder mehrmals und jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026/III“).
Das Genehmigte Kapital 2026/III darf nur zur teilweisen oder vollständigen Erfüllung von Vergütungsansprüchen der amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien an die amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gegen Einbringung der Vergütungsansprüche der jeweiligen amtierenden und/oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats verwendet werden.
Die Anzahl der auszugebenden Aktien wird jeweils berechnet, indem der Teil- oder Gesamtvergütungsanspruch durch den Durchschnitt des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft, vertreten durch American Depositary Shares der Gesellschaft an der New York Stock Exchange (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), an den ersten fünf Handelstagen nach Einreichung des Formulars 20-F der Gesellschaft bei der U.S. Securities and Exchange Commission dividiert und auf die nächste gerade Anzahl von Aktien abgerundet wird.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III ausgeschlossen.
Der Ausgabebetrag für alle aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie. Die aus dem Genehmigten Kapital 2026/III ausgegebenen Aktien sind gewinnberechtigt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres (i) in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden nachdem die ordentliche Hauptversammlung in dem jeweiligen Kalenderjahr stattgefunden hat, oder (ii) das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem sie ausgegeben werden, wenn sie ausgegeben werden bevor die ordentliche Hauptversammlung in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden, stattgefunden hat.
Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der mit den Aktien verbundenen Rechte und die Bedingungen der Aktienausgabe im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2026/III festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/III entsprechend anzupassen.“
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| c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/III sowie die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zu beantragen, und wird ermächtigt, dies unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung zu tun.
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| 13. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts, über die Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I sowie über die entsprechenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 8. Juni 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen 2021“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 89.799.708,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 2021 kann auch gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen („Ermächtigung 2021“).
Zur Bedienung der unter der Ermächtigung 2021 ausgegebenen Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021/II in Höhe von bis zu EUR 89.799.708,00 geschaffen. Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/II aus.
Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung 2021 weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/II aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden. Die neue Ermächtigung und das neue bedingte Kapital sollen grundsätzlich denselben Inhalt wie die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/II haben. Der Nennbetrag für die Ausgabe von Inhaber- oder Namenswandelschuldverschreibungen, Optionen, Gewinnrechten und/oder Genussscheinen (oder Kombinationen dieser Instrumente) soll jedoch deutlich auf die Hälfte des Betrags der Ermächtigung 2021 reduziert werden. Dementsprechend soll auch das Volumen des neuen bedingten Kapitals auf nur 20% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft reduziert werden. Darüber hinaus wird freiwillig eine spezifische Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals bei der Ausgabe von Aktien im Rahmen von Ermächtigungen der Hauptversammlung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergänzt, um die Verwässerung der bestehenden Aktionäre zu begrenzen. Die Erfüllung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen und im Zusammenhang mit der Vergütung des Aufsichtsrats ist von dieser Begrenzung ausgenommen, da die Incentivierung der Mitarbeiter und die Erfüllung von Ansprüchen unter Erhaltung der Liquidität der Gesellschaft im Interesse unserer Aktionäre liegen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldver-schreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ist auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 9. Juni 2021 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente) und Aufhebung des diesbezüglich bestehenden Bedingten Kapitals 2021/II
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vom 9. Juni 2021 wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 13 lit. d) vorgeschlagenen Änderung der Satzung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird das Bedingte Kapital 2021/II in Höhe von bis zu EUR 89.799.708,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 3 der Satzung mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 13 lit. d) vorgeschlagenen Satzungsänderung vollständig aufgehoben.
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| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 14. Mai 2031 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 49.541.046,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils „Schuldverschreibungsbedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft, durch von der Gesellschaft abhängige sowie im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden. Für den Fall, dass die Schuldverschreibungen nicht von der Gesellschaft selbst ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
| bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
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Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
| (1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
| (2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; |
| (3) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; und (ii) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; |
| (4) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem lit. b) bb) (3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht. |
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
Der Vorstand darf die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Aktien nur insoweit nutzen, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf diese zur Begleichung der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien entfällt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ermächtigung oder - falls dieser Betrag niedriger ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung nicht übersteigt. Auf die vorgenannte Schwelle von 10 % des Grundkapitals wird der anteilige Betrag des Grundkapitals angerechnet, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage anderer Ermächtigungen, einschließlich genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital und durch Verwendung eigener Aktien, ausgegeben oder veräußert werden, mit Ausnahme von Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder verkauft werden, um (i) Ansprüche aus virtuellen Beteiligungsprogrammen (virtual restricted stock unit programs) der Gesellschaft oder (ii) Vergütungsansprüche von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu erfüllen.
| cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
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Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
| dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten
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Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (i) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der die Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheine der Gesellschaft (sog. American Depositary Shares, „ADS“), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, „NYSE“) zugelassen sind, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. b) ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
| ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
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Der jeweils festzusetzende Wandlungs oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 %
| (1) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, an den zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen, |
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 %
| (2) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während
| (i) |
der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der NYSE gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder |
| (ii) |
der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises |
|
entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungs-bedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
| ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
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Die Schuldverschreibungsbedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann vorgesehen werden, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten die Ausgabe der Aktien dadurch bewirkt wird, dass die Anzahl auszugebender Aktien an die Depotbank (Depositary) der Gesellschaft mit der Anweisung ausgegeben wird, dass an den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen hierfür ADS der Gesellschaft ausgegeben werden, die in das Zentralverwahrungssystem (book entry transfer system) der The Depository Trust Company einbezogen und in das Depot des Inhabers bzw. Gläubigers der Schuldverschreibungen eingebucht werden.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktien-/ ADS-Kurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
| gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2026/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 49.541.046,00 (in Worten: Euro neunundvierzig Millionen fünfhunderteinundvierzigtausend sechsundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 49.541.046 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“).
Das Bedingte Kapital 2026/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 13 lit. b) ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 13 lit. b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 13 lit. b) bis zum 14. Mai 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.
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| d) |
Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 49.541.046,00 (in Worten: Euro neunundvierzig Millionen fünfhunderteinundvierzigtausend sechsundvierzig) durch Ausgabe von bis zu 49.541.046 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026/I“).
Das Bedingte Kapital 2026/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2026 bis einschließlich 14. Mai 2031 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2026/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.“
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| e) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden beauftragt, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/II (Tagesordnungspunkt 13 lit. a) oben), die Schaffung des Bedingten Kapitals 2026/I (Tagesordnungspunkt 13 lit. c) oben) und die sich daraus ergebende Änderung der Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 13 lit. d) oben) beim für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister zu Eintragung anzumelden, wobei die Löschung des Bedingten Kapitals 2021/II zuerst einzutragen ist, jedoch nur, wenn unmittelbar danach das Bedingte Kapital 2026/I im Handelsregister eingetragen wird.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats ermächtigt, die Eintragung des Bedingten Kapitals 2026/I und die damit verbundenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft unabhängig von anderen Beschlüssen dieser Hauptversammlung beim Handelsregister zu beantragen.
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 247.705.230,00 (in Worten: Euro zweihundertsiebenundvierzig Millionen siebenhundertfünftausendzweihundertdreißig) und ist eingeteilt in 247.705.230 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 247.705.230.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: anmeldung@meet2vote.de
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Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden Sie sich bitte an BNY Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
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| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben).
Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post oder Übermittlung via SWIFT-Adresse.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt - vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer II.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@meet2vote.de
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Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw. die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) zugesandt wird.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@meet2vote.de
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Nach Ablauf des 14. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 15. Mai 2026 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail, (2) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (siehe dazu nachstehend unter Ziffer II.7.) und (3) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich.
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| 7. |
Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2. beschrieben) sowie die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf (wie oben unter Ziffer II.6. beschrieben) können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch durch Intermediäre entweder an eine der vorstehend im jeweiligen Abschnitt dargestellten Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich). Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte
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BIC: CPTGDE5WXXX; Instruktionen über SWIFT sind nur gemäß ISO 20022 möglich; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. |
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei Übermittlung via SWIFT spätestens bis zum Ablauf des letzten Anmeldetages, das heißt bis zum 8. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Enrolment Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf müssen bei Übermittlung via SWIFT spätestens bis zum 14. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens zum 14. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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Jumia Technologies AG
Der Vorstand
- Annual General Meeting 2026 -
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) und/oder für die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 8) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen:
| |
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2026
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder
per E-Mail: agm2026@jumia.com
|
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
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| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
|
| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zur Verfügung.
|
|
| 9. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
zugänglich.
|
| 10. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Financials“ und dem Untermenüpunkt „Annual Meetings“ unter
| https://investor.jumia.com/financials/annual-meetings/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Berlin, im April 2026
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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02.04.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
investor-relations@jumia.com |
| Internet: |
https://group.jumia.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2303288 02.04.2026 CET/CEST
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| 05.05.2025 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN (Aktien)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Wir laden hiermit unsere Aktionäre* zu der
am Donnerstag, den 19. Juni 2025, um 15:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
* Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
Inhaltsübersicht
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende
Änderung der Satzung
|
| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2024 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts
des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss
des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
| 4.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr;
|
| 4.2 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
|
| 4.3 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr
2025 und im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
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zu bestellen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom
Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der
Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird darüber
hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Die Anzahl
der Mitglieder des Aufsichtsrats soll zur weiteren Steigerung der Effizienz der Verwaltung verringert werden. Deshalb soll
§ 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft dahingehend geändert werden, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft in Zukunft nicht
mehr aus sechs Mitgliedern, sondern aus fünf Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 Abs. 1 der Satzung wird hiermit vollständig neu gefasst und lautet künftig wie folgt:
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„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“
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Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende
Änderung der Satzung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Juni 2024 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung
näher genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Das Genehmigte Kapital 2024/I wurde seit der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Juni 2024 zur Bedienung
von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) teilweise ausgenutzt. Darüber hinaus wurde das Genehmigte Kapital 2024/I zur Ausgabe von 40.455.472 neuen Aktien im Zusammenhang
mit einer Platzierung zum oder nahe am Börsenkurs (ein sogenanntes at-the-market offering, „ATM-Angebot“) von 20.227.736 American Depositary Shares („ADSs“) an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) teilweise ausgenutzt. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I
im Zusammenhang mit dem ATM-Angebot erfolgte unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG für Barkapitalerhöhungen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand der Gesellschaft berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über diese teilweise Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2024/I. Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zeitraum vom
Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2024 bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2025 ist über
die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch soll das Engagement der Mitarbeiter für die Gesellschaft gestärkt werden. Zudem ist es für die
weitere Entwicklung der Gesellschaft essenziell, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit
der Gesellschaft führen, zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Mithilfe einer Vergütungsstruktur, die
auch am Wert der Aktien der Gesellschaft, repräsentiert durch den Wert der ADSs an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange),
orientiert ist, können außerdem die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden,
um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater
haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Einklang mit dem im Geschäftsjahr 2023 von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2025 („VRSUP 2025“) verabschiedet. Das VRSUP 2025 hat keinen Einfluss auf die im Rahmen des bestehenden VRSUP 2021 und/oder im Rahmen des bestehenden
VRSUP 2023 zugeteilten, aber noch nicht bedienten virtuellen Anteile. Aus dem VRSUP 2021 können keine weiteren virtuellen
Anteile ausgegeben werden. Darüber hinaus reichen die verfügbaren virtuellen Anteile, die noch aus dem VRSUP 2023 ausgegeben
werden können, nicht aus, um die Incentivierung des Managements und von wichtigen Mitarbeitern bis zur Hauptversammlung im
Jahr 2026 sicherzustellen. Die Gesellschaft ist sich jedoch der potenziellen Verwässerung der Aktionäre bewusst, die sich
aus der Ausgabe von Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen ergibt. Dementsprechend
wurde das VRSUP 2025 zur künftigen Incentivierung des Managements und wichtiger Mitarbeiter mit einem maximalen Volumen von
bis zu 4.500.000 virtuellen Anteilen geschaffen. Dies entspricht nur der Hälfte des ursprünglichen Volumens des VRSUP 2021
und ist deutlich geringer als das ursprüngliche Volumen des VRSUP 2023 (konkret können 2.000.000 virtuelle Anteile weniger
ausgegeben werden).
Im Rahmen des VRSUP 2025 kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2029 bis zu 4.500.000 virtuelle Anteile an ausgewählte
Begünstigte ausgeben. Die virtuellen Anteile berechtigen nach ihrer Erdienung zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf
eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der ADSs. Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele vereinbart.
Die Höhe des Barzahlungsanspruchs je virtuellem Anteil entspricht dem Wert einer Aktie der Gesellschaft, wie er durch den
Wert der ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) nach Veröffentlichung des
letzten Halbjahresberichts oder der Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die
Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2025
ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung,
die aus dem VRSUP 2025 resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft zu bedienen.
Die Bedingungen des VRSUP 2025 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des VRSUP 2023.
Durch die Schaffung des neuen genehmigten Kapitals soll daher unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach
ihrer Wahl die Ansprüche aus dem VRSUP 2021, dem VRSUP 2023 und insbesondere dem neu geschaffenen VRSUP 2025 weiterhin liquiditätsschonend
durch die Ausgabe von Aktien bzw. ADSs bedienen kann. Aufgrund der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I im Zusammenhang
mit dem ATM-Angebot besteht das Genehmigte Kapital 2024/I nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang und der Gesellschaft
steht auch die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, insbesondere durch einen
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag nicht wesentlich unter dem Börsenpreis,
nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insofern wird das neue genehmigte Kapital geschaffen, damit die
Gesellschaft neben der Bindung von qualifiziertem Personal weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse
reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann. Die Gesellschaft wird jedoch das neue genehmigte Kapital nicht im Umfang
von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft schaffen, obwohl dies nach deutschem Aktienrecht zulässig
ist. Vielmehr berücksichtigt die Gesellschaft die mögliche Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bei der Ausgabe von
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Daher wird unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, den Umfang des
aufzuhebenden Genehmigten Kapitals 2024/I in Höhe von derzeit EUR 55.710.819,00 um mehr als 50 % zu reduzieren und das neu
zu schaffende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 24.500.000,00 zu schaffen, was lediglich 9,89 % des Grundkapitals der Gesellschaft
entspricht, wie es im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung besteht und auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung
bestehen wird. Mit der Reduzierung des Umfangs des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals wird Empfehlungen der Stimmrechtsberater
in den Abstimmungsrichtlinien Rechnung getragen, die insbesondere bei Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre deutlich strenger sind als die Beschränkungen nach deutschem Aktienrecht.
Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf
neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2024/I soll das Bezugsrecht
der Aktionäre aber ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen bedienen zu können. Der
bisher bereits bestehende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen
aus dem VRSUP 2023 im derzeit noch bestehenden Umfang von maximal 4.998.100 Aktien wird deshalb unverändert und wortgleich
in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen. Im Hinblick auf den bestehenden Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 hat die Gesellschaft dagegen entschieden, die
Anzahl der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, entsprechend den tatsächlich
noch ausstehenden, virtuellen Anteilen aus dem VRSUP 2021 zu reduzieren. Insofern wird die Anzahl von Aktien, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 ausgegeben werden können, im Rahmen des neu
zu schaffenden genehmigten Kapitals von derzeit 3.713.430 Aktien auf 264.000 Aktien erheblich reduziert. Im Übrigen wird der
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2021 den
gleichen Wortlaut haben wie derzeit im Genehmigten Kapital 2024/I. Für die Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2025 wird
in der gleichen Weise wie bei dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im entsprechenden
Umfang von maximal 4.500.000 Aktien in dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital ergänzt. Weiterhin wird die bisher bestehende
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu den Zwecken, die auch im Genehmigten Kapital 2024/I vorgesehen sind, in das
neu zu schaffende genehmigte Kapital überführt. Die Ermächtigung wird diesbezüglich im Wortlaut unverändert übernommen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital
ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2024/I
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 55.710.819,00
durch Ausgabe von bis zu 55.710.819 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) sowie der Handelsregistereintragung
der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe c) bzw. Buchstabe d) aufgehoben.
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| b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 18.
Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen
fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 24.500.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der
Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted
Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.998.100 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I vorhanden ist
oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I vorhanden ist, nicht
überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen
aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I. Auf
diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
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| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I
oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
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| c) |
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 18. Juni 2030 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 24.500.000,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen fünfhunderttausend) durch
Ausgabe von bis zu 24.500.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 264.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der
Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted
Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.998.100 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I erfolgt, um bis zu maximal 4.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2025 der Gesellschaft („VRSUP 2025“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2025 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I vorhanden ist
oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I vorhanden ist, nicht
überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2025/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen
aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I. Auf
diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
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| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I oder
nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.”
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| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2025/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister
anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2024/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig
das Genehmigte Kapital 2025/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft
zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2025/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung
in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden.
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| II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 247.705.230,00 und ist eingeteilt
in 247.705.230 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum
Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 247.705.230.
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| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben.
Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den
Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 28.
Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache spätestens bis zum 12. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen
und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular
für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten
übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern
die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und
an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The
Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden
Sie sich bitte an BNY Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per Telefon
unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
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| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen
der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes
gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn
und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht
haben (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum
Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter
Ziffer II.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben).
Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die
Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
|
jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens
bis zum 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert
oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs
und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt
- vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten
Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer II.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder
Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär
nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich
wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem
Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
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Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
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Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die
Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung
einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw.
die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären
nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) zugesandt wird.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1)
E-Mail und (2) Papierform.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei
ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen,
zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der
Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld
der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung
erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt
„Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung
und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis zum 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
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Nach Ablauf des 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch
möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung
in der Hauptversammlung am 19. Juni 2025 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die
Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar,
welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als
verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer II.2 beschrieben) erforderlich.
|
| 7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses
Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens
zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des
Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
- Annual General Meeting 2025 -
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“
unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der
Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
bei der Gesellschaft eingehen:
| |
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2025
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder
per E-Mail: agm2025@jumia.com
|
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 4. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den
anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz
1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
|
| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen ab
der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual
Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zur Verfügung.
|
|
| 8. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -
„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter
dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
zugänglich.
|
| 9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2025“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2025/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
Berlin, im Mai 2025
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
|
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05.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
investor-relations@jumia.com |
| Internet: |
https://group.jumia.com/ |
| ISIN: |
DE000A2TSMN4, US48138M1053 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2130244 05.05.2025 CET/CEST
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| 17.05.2024 | Jumia Technologies AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.05.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 und DE000A4BGG21 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN und A4BGG2 (Aktien)
Berichtigung der am 16. Mai 2024 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
der Jumia Technologies AG, Berlin am 27. Juni 2024
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Mai 2024 hat der Vorstand der Jumia Technologies AG die ordentliche Hauptversammlung
auf Donnerstag, den 27. Juni 2024 um 15:00 Uhr (MESZ) einberufen.
Im Zuge der Verarbeitung durch den Bundesanzeiger wurden in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024
in Abschnitt II.1. „Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023“ zwei Textabschnitte in dem
dort abgedruckten Vergütungsbericht fehlerhaft wiedergegeben. Insoweit wurde eine Tabelle an falscher Stelle platziert und
eine weitere Tabelle gänzlich ausgelassen.
Die Fehler betreffen jeweils den in Abschnitt II.1. der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung abgedruckten Vergütungsbericht
und darin Ziffer 6: „Vergütung des Aufsichtsrats“ sowie Ziffer 7: „Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens“.
Im Folgenden werden die betreffenden Abschnitte des in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung in Abschnitt II.1.
abgedruckten Vergütungsberichts noch einmal vollständig in berichtigter Fassung wiedergegeben:
| |
| 6. |
Vergütung des Aufsichtsrates
|
| A. |
Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
|
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 113 AktG sowie den einschlägigen Empfehlungen
und Anregungen des DCGK. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Dabei wird der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt. Eine
variable Vergütung wird nicht gewährt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG unterliegt das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre einer unverbindlichen Abstimmung
durch die Hauptversammlung, wobei eine bestätigende Abstimmung möglich ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat war
Gegenstand einer solchen unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 und
wurde von 97,83% der anwesenden Aktionäre angenommen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung. Für die
Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Sitzungsgelder werden an die
Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gezahlt. Mitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat oder einem
seiner Ausschüsse angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern angemessene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung
werden von Jumia bezahlt.
| B. |
Vergütung des Aufsichtsrates in den Jahren 2022 und 2023
|
§ 162 AktG verlangt eine umfassende Übersicht über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährten
und zustehenden Vergütungen.
Die folgende Tabelle enthält die feste Vergütung sowie die Vergütung der Ausschüsse:
| 7. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens
|
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt neben der individualisierten Offenlegung der gewährten und zustehenden Vergütungen von Vorstand
und Aufsichtsrat auch deren vergleichende Darstellung mit der Vergütung der Belegschaft sowie dem Unternehmenserfolg.
Die folgende Tabelle vergleicht die gewährten und fälligen Vergütungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder mit den
durchschnittlichen Vollzeitmitarbeitergehältern und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf Unternehmens- bzw. Konzernebene sowie
dem GMV. Diese Kennzahlen werden als zentrale Finanzparameter in der Unternehmenssteuerung von Jumia verwendet.
Die durchschnittliche Mitarbeitervergütung basiert auf den Personalkosten von Jumia einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung und dem inneren Wert der ausgeübten Aktienoptionen und VRSUs. Die durchschnittliche Vergütung pro Mitarbeiter
sank von 21,0 Tsd. EUR im Jahr 2021 auf 17,1 Tsd. EUR im Jahr 2022 und auf 15,0 Tsd. EUR im Jahr 2023, hauptsächlich aufgrund
des gesunkenen Kurses unserer an der New Yorker Börse registrierten Aktien und des damit verbundenen niedrigeren Werts der
aktienbasierten Vergütung für Mitarbeiter.
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Es verbleibt im Übrigen unverändert bei der am 16. Mai 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 27. Juni 2024. Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass
die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichte Fassung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung seit der
Einberufung korrekt und vollständig gewesen ist.
Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht seit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vollständig und korrekt auf
der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2024“ als separates Dokument zu Tagesordnungspunkt 6 unter
https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx
abrufbar gewesen und ist dort weiterhin verfügbar.
Berlin, im Mai 2024
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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17.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
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Skalitzer Straße 104 |
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10997 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
investor-relations@jumia.com |
| Internet: |
http://www.jumia.com |
| ISIN: |
DE000A2TSMN4, US48138M1053, DE000A4BGG21 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1906149 17.05.2024 CET/CEST
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| 16.05.2024 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 (American Depositary Shares) / DE000A2TSMN4 und DE000A4BGG21 (Aktien) WKN: A2PGZM (American Depositary Shares) / A2TSMN und A4BGG2 (Aktien)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der
am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 15:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Jumia Technologies AG, Berlin (nachfolgend auch die „Gesellschaft“), ein.
1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts
des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss
des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
| 4.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr;
|
| 4.2 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
|
| 4.3 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr
2024 und im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom
Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der
Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
ist dieser Einladung unter Abschnitt II.1 beigefügt. Er ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“
unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird darüber
hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in
der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Amtszeit von Frau Angela Kaya Mwanza endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024.
Es ist daher die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Insoweit ist beabsichtigt, Frau Angela Kaya Mwanza als Mitglied
des Aufsichtsrats zur Wiederwahl vorzuschlagen.
Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung
der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
| |
Frau Angela Kaya Mwanza, Managing Director, Private Advisor bei Rockefeller Capital Management, New York, New York, USA, wohnhaft in Brooklyn, New
York, USA,
|
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2024 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu wählen.
Die Empfehlung des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses und der entsprechende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
Kompetenzprofil für das Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagene Kandidatin hat gegenüber
dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen
kann.
Es ist beabsichtigt, dass Frau Angela Kaya Mwanza im Falle ihrer Wiederwahl durch die Hauptversammlung erneut als stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats kandidieren wird.
Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend
den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält, sind im Anschluss an die Tagesordnung
in Abschnitt II.2 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter
dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I und des Bedingten Kapitals 2020/I sowie über die entsprechende
Änderung der Satzung
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Februar 2019 hat durch Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1
den Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - den Aufsichtsrat
ermächtigt, bis einschließlich zum 14. Februar 2024 insgesamt bis zu 2.692.876 Bezugsrechte auf bis zu 2.692.876 auf den Inhaber
lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR
1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2019“).
Um die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 gewährten Bezugsrechte bedienen zu können, hat die außerordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 15. Februar 2019 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis
zu EUR 2.692.876,00 (in Worten: Euro zwei Millionen sechshundertzweiundneunzigtausend achthundertsechsundsiebzig) durch Ausgabe
von bis zu 2.692.876 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2019/I“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2019/I ist in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Im darauffolgenden Jahr hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 9
beschlossen, den Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
geht - den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis einschließlich 31. Dezember 2023 insgesamt bis zu 3.700.000 Bezugsrechte auf bis
zu 3.700.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen zu gewähren
(„Aktienoptionsprogramm 2020“).
Zur Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2020 gewährten Bezugsrechte hat die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 9. Juni 2020 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR
3.700.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen siebenhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 3.700.000 auf den Inhaber lautenden
Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2020/I“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2020/I ist in § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Das Aktienoptionsprogramm 2019 und das Aktienoptionsprogramm 2020 sind, mit Ausnahme der Regelung zum Ausübungspreis für die
Aktienoptionen, im Wesentlichen inhaltsgleich. Insbesondere können im Rahmen beider Programme Aktienoptionen erst nach einer
vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele ausgeübt werden.
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 und des Aktienoptionsprogramms 2020 wurden von Vorstand und Aufsichtsrat im jeweiligen
Ermächtigungszeitraum Aktienoptionen ausgegeben. Die ausgegebenen Aktienoptionen wurden bisher nicht ausgeübt. Im Einklang
mit den Bedingungen der Programme sind sämtliche Aktienoptionen, die unter dem Aktienoptionsprogramm 2019 und dem Aktienoptionsprogramm
2020 ausgegeben wurden, bereits ersatzlos verfallen und können nicht ausgeübt werden und es bestehen keine Ansprüche aus diesen
beiden Programmen mehr.
Die von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen für das Aktienoptionsprogramm 2019 und für das Aktienoptionsprogramm
2020 sind durch Ablauf der Frist für die Ermächtigung jeweils bereits ausgelaufen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft
sind demnach nicht mehr berechtigt, Aktienoptionen nach Maßgabe des Aktienoptionsprogramms 2019 oder des Aktienoptionsprogramms
2020 auszugeben und es gibt keine Begünstigten, die Ansprüche aus diesen beiden Programmen auf die Gewährung von Aktien haben.
Vor diesem Hintergrund sollen das Bedingte Kapital 2019/I sowie das Bedingte Kapital 2020/I, die ausschließlich zur Ausgabe
von Aktien zum Zwecke der Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2019 bzw. des Aktienoptionsprogramms 2020 ausgegebenen
Bezugsrechte in Anspruch genommen werden können, aufgehoben werden. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert
und § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 der Satzung sollen ersatzlos gestrichen werden.
Mit dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I und des Bedingten
Kapitals 2020/I soll der Gesellschaft ermöglicht werden, künftig neue Aktienoptionsprogramme aufzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat
der Gesellschaft beabsichtigen derzeit nicht, im Geschäftsjahr 2024 ein neues Beteiligungsprogramm zu verabschieden und werden
der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 keinen Beschlussvorschlag zur Verabschiedung eines neuen Aktienoptionsprogramms oder
eines sonstigen Beteiligungsprogramms unterbreiten. Die aktienbasierte Vergütung bleibt ein wichtiger Bestandteil des gesamten
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden fortlaufend prüfen, welche aktienbasierten
Vergütungsprogramme für Arbeitnehmer der Gesellschaft am attraktivsten und zur Incentivierung am besten geeignet sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019/I
Das am 15. Februar 2019 durch die außerordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 lit. b) beschlossene Bedingte
Kapital 2019/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben.
|
| b) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I
Das am 9. Juni 2020 durch die ordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) beschlossene Bedingte Kapital
2020/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben.
|
| c) |
Änderung der Satzung
In § 4 der Satzung der Gesellschaft werden der bisherige Absatz 3 und der bisherige Absatz 6 ersatzlos gestrichen. Der bereits
entfallene Absatz 5 wird vollständig gestrichen und der bisherige Absatz 4 wird zum neuen § 4 Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen
bleibt § 4 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft zur Anpassung der Satzung an den geänderten
Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes erfolgt gemäß § 15 Abs.
3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft durch Vorlage eines in Textform erteilten besonderen Nachweises des depotführenden Instituts.
Im Einklang mit der bisherigen Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG sieht die Satzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 vor, dass sich
der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz „auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen“ hat.
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14. Dezember
2023, nachfolgend „Zukunftsfinanzierungsgesetz“) mit Wirkung zum 15. Dezember 2023 geändert. Gemäß der neuen, nun geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich
bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr „auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“, wobei „Geschäftsschluss“ ausweislich der Gesetzesbegründung 24:00 Uhr meint. Mit der Änderung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
ist daher keine materielle Änderung der Voraussetzungen verbunden. Trotzdem ist eine Anpassung der Satzungsregelung in § 15
Abs. 3 Satz 2 erforderlich, damit die Regelung mit dem geänderten Wortlaut der gesetzlichen Regelung im Einklang steht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| |
„Der besondere Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen.“
|
Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende
Änderung der Satzung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. August 2023 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung
näher genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“).
Das Genehmigte Kapital 2023/I wurde ausschließlich zur Bedienung von Erwerbsrechten (Optionsrechten), die von der Gesellschaft
(oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder
ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
gewährt wurden („Alte Optionsrechte“), sowie zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock
Unit Program 2021 („VRSUP 2021“) und dem dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) teilweise ausgenutzt.
Der Vorstand der Gesellschaft berichtet der ordentlichen Hauptversammlung über diese teilweise Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2023/I. Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I im Zeitraum vom
Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2023 bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2024 ist über
die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Die vorgeschlagene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals führen
nicht zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens des genehmigten Kapitals der Gesellschaft über das bestehende Niveau hinaus. Vielmehr
wird für das neue genehmigte Kapital das derzeit bestehende Volumen des vorhandenen Genehmigten Kapitals 2023/I in Höhe von
EUR 98.945.871,00 beibehalten. Mit dem vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital wird eine wesentliche Änderung umgesetzt:
Die Grenze für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, wird auf 20% des Grundkapitals erhöht.
Durch diese Änderung wird mit der Neuschaffung des genehmigten Kapitals eine Gesetzesänderung berücksichtigt, mit der Unternehmen
unter bestimmten Bedingungen mehr Flexibilität bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen gewährt wird. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
wurde die Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geändert und damit gesetzlich ein Bezugsrechtsausschluss im Umfang von 20
% des Grundkapitals als zulässig angesehen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Damit die Gesellschaft auf etwaige zukünftige Finanzierungserfordernisse reagieren und, falls
und wenn erforderlich, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken kann, soll das neue genehmigte Kapital die neu geschaffene,
höhere Flexibilität bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
gewähren. Eine entsprechende Ermächtigung ist unter dem Genehmigten Kapital 2023/I in der vor der Gesetzesänderung zulässigen
Höhe von 10 % des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 2 Satz 7 dritter Spiegelstrich der Satzung enthalten. Im Zuge der Neuschaffung
des genehmigten Kapitals soll der Gesellschaft zukünftig auch die mit der Gesetzesänderung bezweckte, höhere Flexibilität
gewährt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft im gesetzlich vorgegebenen Rahmen flexibel auf günstige
Marktbedingungen reagieren und Finanzierungsmöglichkeiten kurzfristig wahrnehmen kann.
Wie bisher soll mit der Erneuerung des genehmigten Kapitals unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach
ihrer Wahl die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und dem VRSUP 2023 weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien
aus dem genehmigten Kapital bedienen kann. Die bestehende Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung
Alter Optionsrechte wird aber nicht länger benötigt und soll nicht in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen
werden, sondern entfällt vollständig.
Im Rahmen des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf
neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2023/I soll das Bezugsrecht
der Aktionäre aber ausgeschlossen sein, um die Ansprüche aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen bedienen zu können. Der
bisher bereits bestehende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Ansprüchen
aus virtuellen Beteiligungsprogrammen wird deshalb unverändert und wortgleich in das neu zu schaffende genehmigte Kapital
übernommen. Weiterhin wird die bisher bestehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu den Zwecken, die auch im
Genehmigten Kapital 2023/I vorgesehen sind, für das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen. Abgesehen von der Anpassung
der Volumengrenze für Barkapitalerhöhungen an die neue gesetzliche Regelung wird die Ermächtigung im Wortlaut unverändert
übernommen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien unter dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital
ist über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in dem in der Satzungsbestimmung
genannten Umfang durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe b) sowie der Handelsregistereintragung
der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe c) aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26.
Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 98.945.871,00 (in Worten: Euro achtundneunzig Millionen
neunhundertfünfundvierzigtausend achthunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 98.945.871 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 5.068.510 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 6.422.600 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I vorhanden ist
oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorhanden ist, nicht
überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen
aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf
diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I
oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
| c) |
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 98.945.871,00 (in Worten: Euro achtundneunzig Millionen neunhundertfünfundvierzigtausend
achthunderteinundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 98.945.871 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en), Wertpapierinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 5.068.510 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I erfolgt, um bis zu maximal 6.422.600 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I vorhanden ist
oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I vorhanden ist, nicht
überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
seit der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen
aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf
diese Begrenzung von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder
nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.”
|
| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2024/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen mit der Maßgabe zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister
anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig
das Genehmigte Kapital 2024/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft
zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2024/I und die entsprechende Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung
in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden.
|
|
| II. |
Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung sowie Berichte des Vorstands
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| 1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
|
Vergütungsbericht 2023 der Jumia Technologies AG, Berlin
|
Dieser Vergütungsbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 162 AktG und berücksichtigt die Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 27. Juni 2022. Dieser Bericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems und gibt Auskunft über
die gewährten und fälligen Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands sowie für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Jumia
Technologies AG (Jumia oder die Gesellschaft) im Jahr 2023. Der Vergütungsbericht 2022 wurde im vergangenen Jahr auf der ordentlichen Hauptversammlung (HV) der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 einer unverbindlichen Abstimmung unterzogen und von 94,54% der anwesenden Aktionäre
genehmigt. In Anbetracht des positiven Abstimmungsergebnisses und aus Gründen der Stetigkeit sehen Vorstand und Aufsichtsrat
keine Notwendigkeit, die Berichtsmethode oder den Detaillierungsgrad anzupassen.
Dieser Vergütungsbericht wurde von der EY GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gemäß den regulatorischen Anforderungen
des § 162 Abs. 3 AktG geprüft und ist gemäß § 120a Abs. 4 AktG Gegenstand einer unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung
am 27. Juni 2024. Der Vergütungsbericht sowie der Bericht über die Abschlussprüfung werden auf der Website von Jumia
https://investor.jumia.com/investor-relations
veröffentlicht.
| 2. |
Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so festgelegt, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens fördert. Die Kernstrategie von Jumia ist sowohl auf Wachstum ausgerichtet, was zum Beispiel das Ziel beinhaltet,
eine führende Position in allen Märkten zu erlangen, die Anzahl der Verkäufer auf der Plattform zu erhöhen und langfristig
aufzubauen, als auch auf Kostendisziplin, einschließlich des Ziels, die operativen Verluste kurz- und mittelfristig deutlich
zu reduzieren.
Das derzeitige, im Jahr 2022 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand steht im Einklang mit der langfristigen und nachhaltigen
Entwicklung des Unternehmens und gilt für alle Vorstandsmitglieder.
Bei der Vorstandsvergütung geht es um das Bruttowarenvolumen (Gross Merchandise Volume - GMV) des Unternehmens, das dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen entspricht, einschließlich Versandgebühren,
Umsatzsteuer und vor Abzug von Rabatten oder Gutscheinen, unabhängig von Stornierungen oder Rückgaben für den betreffenden
Zeitraum. Eine Erhöhung des GMV bedeutet eine erhöhte Nutzung des Jumia-Marktplatzes und ist ein Indikator für das Wachstum
von Jumia. Jumia legt auch großen Wert auf die Stabilisierung des Unternehmens und das Kostenmanagement, um die langfristige
Entwicklung des Unternehmens zu stärken. Daher ist in der langfristigen variablen Vergütungskomponente eine Rentabilitätskennzahl
implementiert (das bereinigte EBITDA). Alle Elemente der Wachstumsstrategie von Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und spiegeln sich daher auch im Aktienkurs
wider.
Um die Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, hat der
Aufsichtsrat eine geeignete individuelle Peer Group herangezogen. Da Jumia eine deutsche Aktiengesellschaft ist, besteht die
Vergleichsgruppe aus deutschen Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Retail und Tech mit Start-up-Charakter:
Neben dem externen Benchmark hat der Aufsichtsrat auch das Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung, der Vergütung der Führungskräfte
und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung sowie deren Entwicklung im Laufe der Zeit berücksichtigt.
| 3. |
Zusammenfassung des Vergütungssystems des Vorstands
|
Die Vergütung des Vorstands sieht sowohl erfolgsunabhängige (feste) als auch erfolgsabhängige (variable) Vergütungskomponenten
vor. Die feste Vergütung umfasst das Grundgehalt und Nebenleistungen, während sich die variable Vergütung aus Virtual Restricted
Stock Units (VRSU) zusammensetzt, die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021) und des Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 (VRSUP 2023) gewährt werden.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird im Folgenden dargestellt:
Für die Vorstandsmitglieder gilt das oben beschriebene, von der Hauptversammlung am 13. Juli 2022 beschlossene Vergütungssystem.
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Höchstvergütung sämtliche Vergütungsbestandteile. Wie in der Hauptversammlung
2022 beschlossen, ist die Höchstvergütung für ein Geschäftsjahr auf 15 Mio. EUR pro Vorstandsmitglied festgelegt. Die Höchstvergütung
begrenzt die Gesamtzahlung aller Vergütungsbestandteile, die sich aus einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der
Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese vordefinierte Maximalvergütung, wird die letzte auszuzahlende Vergütungskomponente
- in der Regel der langfristige VRSUP - entsprechend gekürzt.
| 4. |
Anwendung des Vergütungssystems des Vorstands für das Jahr 2023
|
| A. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten.
| |
| b) |
Gehaltsnebenleistungen
|
|
Die Nebenleistungen umfassen in erster Linie Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung für
das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung für Invalidität und Tod mit einer angemessenen Deckungssumme.
Neben den Beiträgen zur Versicherung erstattet die Gesellschaft einem Vorstandsmitglied die Kosten, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder.
Ferner sind die Vorstandsmitglieder von der D&O-Versicherung des Unternehmens umfasst.
Es bestehen keine Pensionszusagen oder Vereinbarungen über Ruhestandsleistungen.
Die variable Vergütung umfasst den kurzfristigen VRSUP und den langfristigen VRSUP.
| |
| a) |
Kurzfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (kurzfristiger VRSUP)
|
|
Der kurzfristige VRSUP hat einen Leistungszeitraum von zwei Jahren, der dem Erdienungszeitraum entspricht. Die Anzahl der
für ein Geschäftsjahr gewährten kurzfristigen VRSUs wird jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Auszahlung der VRSUs hängt
von der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR) und der Entwicklung des Aktienkurses ab. 100% der gewährten VRSUs werden nach zwei Jahren (im Jahr 2025) unverfallbar.
Eine Bedingung für die Auszahlung der VRSUs ist das Erreichen eines GMV-CAGR-Ziels über den Leistungszeitraum:
| • |
100% werden unverfallbar, wenn die 2-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens
18% beträgt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn die 2-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens
9 %, aber weniger als 18 % beträgt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn die 2-jährige zusammengesetzte jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia-Gruppe
über 0 %, aber unter 9 % liegt.
|
| • |
Eine Unverfallbarkeit tritt nicht ein, wenn die 2-Jahres-Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group gleich oder weniger
als 0% beträgt.
|
Das Bruttowarenvolumen (GMV) entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich
Versandgebühren, Umsatzsteuer und vor Abzug von Rabatten oder Gutscheinen, unabhängig von Stornierungen oder Rücksendungen
für den betreffenden Zeitraum.
| |
| b) |
Langfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (langfristiger VRSUP)
|
|
Der langfristige VRSUP ist als langfristig orientierter Leistungsanreiz mit einer Sperr- bzw. Wartezeit und einem Leistungszeitraum
von vier Jahren (Planlaufzeit) ausgestaltet. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr gewährten langfristigen VRSUs wird jährlich
vom Aufsichtsrat festgelegt, um die individuellen Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Auszahlung der langfristigen VRSUs hängt von der Entwicklung des Aktienkurses und der Zielerreichung der folgenden Leistungskennzahlen
ab:
GMV CAGR Leistungsbedingung (50% des langfristigen VRSUP):
| • |
100 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group
mindestens 18 % beträgt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group mindestens
9 %, aber weniger als 18 % beträgt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn die 4-jährige durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des GMV der Jumia Group über 0 %, aber
unter 9 % liegt.
|
| • |
Die Prämie wird nicht ausübbar, wenn die 4-Jahres-Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group gleich oder weniger als
0 % ist.
|
Bereinigte EBITDA-Leistungsbedingung (50% des langfristigen VRSUP):
| • |
100 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 8 Mio.
USD beträgt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 4 Mio.
USD, aber weniger als 8 Mio. USD beträgt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 mehr als 0 USD, aber
weniger als 4 Mio. USD beträgt.
|
| • |
Die Prämie wird nicht ausübbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group bis zum 31. Dezember 2027 gleich oder
kleiner als 0 USD ist.
|
| |
| c) |
Überblick über Restricted Stock Units
|
|
Die folgenden VRSU wurden in den Jahren 2022 und 2023 an Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray gewährt:
Für Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray wurden während ihrer Dienstzeit als Vorstandsmitglieder zwischen dem 5. November
und dem 31. Dezember 2023 keine VRSUs unverfallbar und zugeteilt und/oder fällig.
| C. |
Weitere vertragliche Vereinbarungen
| a) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
|
|
Die von den Vorstandsmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Nach diesen
Bestimmungen kann die Vergütung aus der Auszahlung des kurzfristigen VRSUP und des langfristigen VRSUP gekürzt (Malus) oder
zurückgefordert (Rückforderung - Clawback) werden. Der Aufsichtsrat hat das Recht, die Vergütung zu kürzen oder zurückzufordern,
wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinie, den Code of Conduct oder eine wesentliche Vertragspflicht
verstößt oder wenn ein Vorstandsmitglied erhebliche Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne des § 93 AktG begeht.
Etwaige Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das
Recht zur Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Malus- oder Rückforderungsbestimmungen angewandt.
| |
| b) |
Aktienbesitzrichtlinien
|
|
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, Aktien von Jumia im Wert von 100 % des jährlichen Bruttogrundgehalts zu erwerben
und diese Aktien mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied zu halten. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
die erforderliche Anzahl von Aktien innerhalb von vier Jahren nach der Erstbestellung bzw. nach dem Inkrafttreten der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
Der Status quo des Wertes der von jedem Vorstandsmitglied gehaltenen Aktien in EUR und der Prozentsatz des Grundgehalts stellen
sich wie folgt dar:
Im Falle der Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Rücktritt, endet
der Dienstvertrag ebenfalls automatisch nach den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia durch freiwillige Amtsniederlegung vor dem regulären Ende der Amtszeit
oder durch Abberufung durch Jumia in Fällen, in denen ein Grund vorliegt, der eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem
Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigt, verfallen alle unverfallbaren und nicht unverfallbaren sowie unverfallbaren, aber
noch nicht ausgezahlten kurzfristigen VRSU und langfristigen VRSU entschädigungslos.
In anderen als den oben beschriebenen Fällen einer vorzeitigen Beendigung behält ein Vorstandsmitglied alle kurzfristigen
und langfristigen VRSU, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
| |
| d) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
|
|
Im Falle eines Kontrollwechsels wird die Unverfallbarkeit von virtuellen Restricted Stock Units und Aktienoptionen beschleunigt.
Für die Zwecke unserer aktienbasierten Vergütungsprogramme ist ein Kontrollwechsel ein Ereignis oder ein Prozess, bei dem
eine natürliche oder juristische Person die Mehrheit unserer Aktien oder alle oder im Wesentlichen alle unsere Vermögenswerte
erwirbt. Ein anderer Unternehmenszusammenschluss, wie z. B. eine Fusion, der eine ähnliche Wirkung hat, wird ebenfalls als
Kontrollwechsel betrachtet. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle nicht unverfallbaren virtuellen Restricted
Stock Units und Aktienoptionen zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels sofort unverfallbar sind. Im Rahmen unseres VRSUP 2023 werden
virtuelle Aktieneinheiten mit Verfügungsbeschränkung für Mitglieder unseres Vorstands nur dann beschleunigt übertragen, wenn
sie innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel aus gutem Grund zurücktreten oder ihr Arbeitsverhältnis ohne Grund beendet
wird. Der Kontrollwechsel löst kein Kündigungsrecht aus. Daher wird allein aufgrund des Kontrollwechsels keine Abfindungszahlung
fällig.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses darf eine eventuell auszuhandelnde Abfindung zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten und ist zudem auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstverhältnisses begrenzt.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit
dem Ende des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
| |
| f) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
|
Dem Vorstandsmitglied ist es für 24 Monate nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags untersagt, mit Jumia oder mit direkten
und indirekten Tochtergesellschaften von Jumia in Wettbewerb zu treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich
materiell auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages tätig ist, und geografisch auf das
Geschäftsgebiet von Jumia, also den gesamten Tätigkeitsbereich, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung in
Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen festen monatlichen Vergütung zu zahlen. Sonstige Einkünfte sind auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot gemäß § 74c HGB anzurechnen.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass es nach Ablauf von sechs Monaten nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist.
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten in verbundenen Unternehmen, so wird
diese Vergütung auf die reguläre Vergütung bei Jumia angerechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb der Jumia-Gruppe entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung
eines solchen Mandats und darüber, ob und in welchem Umfang eine etwaige Vergütung auf die Vorstandsvergütung von Jumia angerechnet
wird.
| 5. |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2023
|
| A. |
Zielvergütung
Die folgende Tabelle zeigt die Zielvergütung für jedes Vorstandsmitglied in den Jahren 2022 und 2023. Die Zielvergütung bezieht
sich auf den beizulegenden Zeitwert jeder Vergütungskomponente zum Zeitpunkt der Gewährung jeder Komponente. Die Nebenleistungen
stellen den Aufwand im jeweiligen Geschäftsjahr dar:
Die Vergütungsstruktur spiegelt den starken Pay-for-Performance-Ansatz durch den hohen Anteil an variabler Vergütung wider.
Darüber hinaus wird ein Fokus auf die langfristige Entwicklung von Jumia sichergestellt, indem die langfristigen VRSUs höher
gewichtet werden als die kurzfristigen VRSUs.
|
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachstehende Tabelle zeigt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG die den Vorstandsmitgliedern in den Jahren 2022 und 2023 gewährten
und zustehenden Vergütungen. Die gewährte und fällige Vergütung bezieht sich auf den Wert der einzelnen Vergütungsbestandteile
zum Zeitpunkt der Auszahlung (im Fall von virtuellen Restricted Stock Units). Die Tabelle zeigt die gesamte erfolgsunabhängige
Vergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehalts und der Aufwendungen für Nebenleistungen in den Geschäftsjahren 2022
und 2023, sowie die gesamte variable Vergütung, einschließlich der VRSU, die unverfallbar wurden und in den Jahren 2022 und
2023 zugeteilt und fällig wurden.
|
| 6. |
Vergütung des Aufsichtsrates
|
| A) |
Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
|
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 113 AktG sowie den einschlägigen Empfehlungen
und Anregungen des DCGK. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Dabei wird der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt. Eine
variable Vergütung wird nicht gewährt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG unterliegt das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre einer unverbindlichen Abstimmung
durch die Hauptversammlung, wobei eine bestätigende Abstimmung möglich ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat war
Gegenstand einer solchen unverbindlichen Abstimmung in der Hauptversammlung der Jumia Technologies AG am 14. August 2023 und
wurde von 97,83% der anwesenden Aktionäre angenommen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine jährliche feste Vergütung. Für die
Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Sitzungsgelder werden an die
Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gezahlt. Mitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat oder einem
seiner Ausschüsse angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern angemessene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese Versicherung
werden von Jumia bezahlt.
| B. |
Vergütung des Aufsichtsrates in den Jahren 2022 und 2023
|
§ 162 AktG verlangt eine umfassende Übersicht über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährten
und zustehenden Vergütungen.
Die folgende Tabelle enthält die feste Vergütung sowie die Vergütung der Ausschüsse:
| 7. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung des Unternehmens
|
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AktG verlangt neben der individualisierten Offenlegung der gewährten und zustehenden Vergütungen von Vorstand
und Aufsichtsrat auch deren vergleichende Darstellung mit der Vergütung der Belegschaft sowie dem Unternehmenserfolg.
Die folgende Tabelle vergleicht die gewährten und fälligen Vergütungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder mit den
durchschnittlichen Vollzeitmitarbeitergehältern und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf Unternehmens- bzw. Konzernebene sowie
dem GMV. Diese Kennzahlen werden als zentrale Finanzparameter in der Unternehmenssteuerung von Jumia verwendet.
Die durchschnittliche Mitarbeitervergütung basiert auf den Personalkosten von Jumia einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung und dem inneren Wert der ausgeübten Aktienoptionen und VRSUs. Die durchschnittliche Vergütung pro Mitarbeiter
sank von 21,0 Tsd. EUR im Jahr 2021 auf 17,1 Tsd. EUR im Jahr 2022 und auf 15,0 Tsd. EUR im Jahr 2023, hauptsächlich aufgrund
des gesunkenen Kurses unserer an der New Yorker Börse registrierten Aktien und des damit verbundenen niedrigeren Werts der
aktienbasierten Vergütung für Mitarbeiter.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Jumia Technologies AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Jumia Technologies AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Berlin, 7. Mai 2024
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EY GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Patzelt
Wirtschaftsprüfer
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Kausch-Blecken von Schmeling
Wirtschaftsprüfer
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| 2. |
Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin
Angela Kaya Mwanza, Managing Director, Private Advisor bei Rockefeller Capital Management, New York, New York, USA, wohnhaft in Brooklyn, New
York, USA
Frau Mwanza ist seit März 2019 unabhängiges Mitglied unseres Aufsichtsrats. Sie ist Managing Director und Private Advisor
bei Rockefeller Capital Management und war zuvor Mitbegründerin von Evergreen Wealth Management bei UBS Private Wealth Management.
Sie ist Mitglied in den Verwaltungsgremien der Grace Farms Foundation, von Pharrell's Yellow sowie von Project Drawdown und
ist Vorsitzende des Cornell College of Business. Frau Mwanza ist eine führende Persönlichkeit im Bereich der privaten Vermögensverwaltung
und eine Vordenkerin auf dem Gebiet des verantwortungsbewussten Investierens. Sie wurde von Forbes zu einer der "46 Leaders in Sustainable Investing (Who are Also Women)" ernannt, erhielt den "Women of Power & Influence Award" von der National Organization of Women und wurde vom Private Asset Management Magazine zu einer der "50 Most Influential Women in Private Wealth" ernannt. Sie veröffentlicht häufig Gastbeiträge in der internationalen Finanzpresse, darunter auch bei Bloomberg und CNBC.
Sie erwarb ihren Master of Arts in Linguistik an der Universität Konstanz in Deutschland und hat einen Master of Business
Administration (MBA) von der Cornell University.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Summit Junto, LLC, Dover, Delaware, USA - Board of Advisors
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Frau Mwanza als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Mwanza
und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 204.470.178,00 und ist eingeteilt
in 204.470.178 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum
Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 204.470.178.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben.
Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den
Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 5. Juni
2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache spätestens bis zum 20. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen
und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular
für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per E-Mail, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten
übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten
lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern
die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und
an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The
Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden
Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per
Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
|
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen
der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes
gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn
und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht
haben (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum
Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
per E-Mail ist nach ordnungsgemäßer Vollmachterteilung auch durch einen Bevollmächtigten möglich (siehe dazu nachstehend unter
Ziffer III.5). Dies setzt gleichwohl voraus, dass der bevollmächtigende Aktionär sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet hat und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben).
Ein Formular für die Briefwahl befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben) übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die
Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
|
jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Alle im Wege der Briefwahl per E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens
bis zum 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert
oder widerrufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs
und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt
- vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG
sowie sonstige Personen, die der Aktionär nach seiner Wahl ordnungsgemäß bevollmächtigt, können, unter Einhaltung der genannten
Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Ziffer III.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder
Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär
nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) übersandt wird. Zusätzlich
wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem
Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die
Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung
einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen bzw.
die Firma des Aktionärs und die Eintrittskartennummer anzugeben, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären
nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) zugesandt wird.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1)
E-Mail und (2) Papierform.
|
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei
ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu den Beschlussvorschlägen
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen,
zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der
Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld
der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung
erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt
„Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung
und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis zum 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumiatechnologies@linkmarketservices.eu
|
Nach Ablauf des 26. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch
möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung
in der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die
Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar,
welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als
verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich.
|
| 7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses
Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens
zum 27. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des
Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
- Annual General Meeting 2024 -
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“
unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der
Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 6) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
bei der Gesellschaft eingehen:
| |
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2024
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder
per E-Mail: agm2024@jumia.com
|
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 12. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den
anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz
1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
|
| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zur Verfügung.
|
|
| 8. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -
„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem
Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
zugänglich.
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| 9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2024“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2024/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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Berlin, im Mai 2024
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
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Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
investor-relations@jumia.com |
| Internet: |
http://www.jumia.com |
| ISIN: |
DE000A2TSMN4, US48138M1053, DE000A4BGG21 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1905171 16.05.2024 CET/CEST
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| 07.07.2023 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.08.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.08.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.07.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Jumia Technologies AG
Berlin
ISIN: US48138M1053 WKN: A2PGZM
Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETJMIA0823
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der
am Montag, den 14. August 2023, um 15:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2023
der Jumia Technologies AG, Berlin, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein.
1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts
des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss der Jumia Technologies AG und den Konzernabschluss
des Jumia-Konzerns gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
| 4.1 |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr;
|
| 4.2 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
|
| 4.3 |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr
2023 und im Geschäftsjahr 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht über die im vergangenen Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung
und legen diesen Vergütungsbericht gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom
Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der
Vergütungsbericht ist mit dem Vermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft über die Prüfung versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 samt dem Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
ist dieser Einladung unter Abschnitt II.1 beigefügt. Er ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“
unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird darüber
hinaus auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht Mitgliedern. Die Anzahl der
Mitglieder des Aufsichtsrats soll verringert werden. Deshalb soll § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft dahingehend geändert
werden, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft in Zukunft nicht mehr aus acht Mitgliedern, sondern aus sechs Mitgliedern besteht,
die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
§ 8 Abs. 1 der Satzung wird hiermit vollständig neu gefasst und lautet künftig wie folgt:
„Der Aufsichtsrat besteht aus sechs (6) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“
|
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| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung geltenden Fassung aus acht Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Mit Wirkung zum 23. Mai 2023 hat Herr Gilles Bogaert sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Mit Wirkung zum
30. Juni 2023 hat Herr Andre T. Iguodala sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt.
Die Amtszeiten von fünf der derzeit sechs amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, Frau Anne Eriksson, Herr Blaise Judja-Sato,
Herr Jonathan D. Klein, Frau Aminata Ndiaye und Herr John H. Rittenhouse, enden jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 14. August 2023.
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft
gemäß § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Es ist daher beabsichtigt, fünf Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen, wobei drei der derzeit amtierenden Mitglieder
wiedergewählt und zusätzlich zwei neue Mitglieder gewählt werden soll.
Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung
der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, jeweils im Wege der
Einzelwahl folgende Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
| 7.1 |
Herrn Pierre-Yves Calloc ́h, Global Chief Digital Officer, Pernod Ricard S.A., Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich,
|
| 7.2 |
Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers im
Ruhestand, wohnhaft in Nairobi, Kenia,
|
| 7.3 |
Frau Elizabeth J Huebner, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie frühere CFO von Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA, und anderen börsennotierten
Gesellschaften, wohnhaft in Bellevue, Washington, USA,
|
| 7.4 |
Herrn Blaise Judja-Sato, Unternehmer (Social Entrepreneur), unabhängiger Berater und Investor, wohnhaft in New York, New York, USA, und
|
| 7.5 |
Herrn Jonathan D. Klein, Mitbegründer und Mitglied des Verwaltungsrats, Getty Images Inc., Seattle, Washington, USA, und Catalyst Advisor bei General
Catalyst, Cambridge, Massachusetts, USA, wohnhaft in New York, New York, USA.
|
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. August 2023 für eine Amtszeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
beschließt.
Die Empfehlung des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses und die entsprechenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
Kompetenzprofil für das Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben
gegenüber dem Aufsichtsrat bestätigt, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der
Gesellschaft aufbringen können.
Es ist beabsichtigt, dass Herr Jonathan D. Klein im Falle seiner Wiederwahl durch die Hauptversammlung erneut für den Aufsichtsratsvorsitz
kandidieren wird.
Weitere Informationen zu allen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs, der
über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
(§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) und entsprechend den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
enthält, sind im Anschluss an die Tagesordnung in Abschnitt II.2 aufgeführt. Diese Angaben sind zudem über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Billigung des angepassten Vergütungssystems
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierte Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überprüft die Vergütung fortlaufend. Dabei sollen Marktentwicklungen sowie die Lage der
Gesellschaft angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin finden die allgemeinen Regeln der Gesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten
auch auf die Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Anwendung.
Gemäß § 13 der Satzung wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt
und das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von 86,8% der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Im Einklang mit dem übergeordneten strategischen Ziel des Unternehmens, die Verluste zu verringern und das Unternehmen profitabel
zu machen, beabsichtigt der Aufsichtsrat, die mit der Aufsichtsratsvergütung verbundenen Gesamtkosten zu senken, indem der
Aufsichtsrat verkleinert und die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats herabgesetzt werden. Dementsprechend
soll die Vergütung für Vorsitzende sowie Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse reduziert werden. Die spezielle
Vergütung für die stellvertretenden Vorsitzenden wird abgeschafft. Neben der Herabsetzung der Vergütung wird auch der Unterschied
in der Vergütung zwischen Vorsitzenden und Mitgliedern des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse angepasst. Aufgrund der internationalen
Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll außerdem die Währung von Euro zu US-Dollar geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit
Wirkung zum 1. Juli 2023 wie folgt festzusetzen und das angepasste Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu billigen:
| a) |
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird in der als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
8 unter Abschnitt II.3 dieser Einladung enthaltenen Form angepasst und neu gefasst und in dieser Form gebilligt.
|
| b) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Vorsitzenden erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 125.000,00.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 250.000,00.
|
| c) |
Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche feste
jährliche Vergütung in Höhe von USD 90.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung in Höhe von USD 75.000,00.
|
| d) |
Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Vergütungsausschusses eine zusätzliche feste
jährliche Vergütung in Höhe von USD 40.000,00 und jedes andere Mitglied des Vergütungsausschusses eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung in Höhe von USD 20.000,00.
|
| e) |
Für ihr Amt im Corporate-Governance- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Corporate-Governance-
und Nominierungsausschusses eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied
des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 12.000,00.
|
| f) |
Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, die erste Rate ist zahlbar nach den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres und
die zweite Rate ist zahlbar nach dem Ende eines Geschäftsjahres. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat
oder in einem Ausschuss des Aufsichtsrats oder den Vorsitz nur während eines Teils des Geschäftsjahres innehaben, erhalten
für jeden vollen Kalendermonat ihrer Tätigkeit einen anteiligen Teil der Vergütung.
|
| g) |
Zusätzlich zu der nach den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats
die angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf
ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
|
| h) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, soweit vorhanden, in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder
einbezogen, die von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft unterhalten wird und eine angemessene Deckung gegen finanzielle
Schäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung sind von der Gesellschaft zu zahlen.
|
| i) |
Für den Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr Amt ganz oder teilweise verzichten, wird der Vorstand
hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen.
|
Dieser Beschluss ist als Grundlagenbeschluss anwendbar, bis die Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen Beschluss
fasst.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Gesellschaft ist in dieser Einladung unter Abschnitt II.3 enthalten und zudem
über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/II sowie des bestehenden Genehmigten Kapitals
2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00
(in Worten: Euro siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend fünfhundertachtundsiebzig) durch Ausgabe von bis
zu 97.194.578 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021/II“).
Zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft, die von Vorstand und Aufsichtsrat
verabschiedet wurden, um dem Management und den Mitarbeitern der Jumia-Gruppe variable Vergütungselemente anbieten und dadurch
deren Interessen mit denen der Aktionäre der Gesellschaft in Einklang bringen zu können, wurde das Genehmigte Kapital 2021/II
teilweise ausgenutzt und besteht derzeit noch in einer Höhe von EUR 92.796.094,00. Über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2021/II im Zeitraum ab der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/II bis zum Tag der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
2022 hat der Vorstand der ordentlichen Hauptversammlung 2022 Bericht erstattet. Der Bericht des Vorstands über die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/II im Zeitraum vom Tag der ordentlichen Hauptversammlung 2022 bis zum Tag der Einberufung dieser
ordentlichen Hauptversammlung 2023 ist in dieser Einladung unter Abschnitt II.5 enthalten und zudem über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
Zu den virtuellen Beteiligungsprogrammen gehören das Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 („VRSUP 2019“) das Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 („VRSUP 2020“) und das Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP 2021“). Das VRSUP 2019 ist zwischenzeitlich ausgelaufen und sämtliche Ansprüche aus dem VRSUP 2020 wurden bereits vollständig
bedient, sodass für diese virtuellen Beteiligungsprogramme keine Ausgabe von Aktien mehr aus dem Genehmigten Kapital 2021/II
erfolgt.
Im Rahmen des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft wurde in Fortgeltung des Beschlusses
der Gesellschafterversammlung vom 12./13. Dezember 2018 durch Umwandlungsbeschluss vom 17./18. Dezember 2018 der Vorstand
der Gesellschaft nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in
der Zeit bis zum 16. Dezember 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 10.212,00 (in Worten: Euro zehntausend
zweihundertzwölf) durch Ausgabe von bis zu 10.212 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wurde das Genehmigte Kapital 2018/I durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 15. Februar 2019 entsprechend angepasst und auf EUR 7.311.792,00 erhöht. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist bei Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2018/I ausgeschlossen.
Zur Bedienung von Erwerbsrechten (Optionsrechten), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden („Alte Optionsrechte“) sowie zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften
der Gesellschaft wurde das Genehmigte Kapital 2018/I bereits überwiegend ausgenutzt und besteht derzeit noch in einer Höhe
von EUR 704.292,00.
Über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I hat der Vorstand der ordentlichen Hauptversammlung jeweils Bericht erstattet.
Der Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I im Zeitraum vom Tag der ordentlichen Hauptversammlung
2022 bis zum Tag der Einberufung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2023 ist in dieser Einladung unter Abschnitt II.4 enthalten
und zudem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt
„Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Nach einem Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater
haben daher der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Einklang mit dem im Geschäftsjahr 2022 von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 („VRSUP 2023“) verabschiedet. Das VRSUP 2023 hat keinen Einfluss auf die im Rahmen des bestehenden VRSUP 2021 zugeteilten, aber noch nicht
bedienten virtuellen Anteile. Aus dem VRSUP 2021 können noch weitere virtuelle Anteile ausgegeben werden, die aber für den
derzeit geschätzten Bedarf nicht mehr ausreichen.
Im Rahmen des VRSUP 2023 kann die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2027 bis zu 6.500.000 virtuelle Anteile an ausgewählte
Begünstigte ausgeben. Die virtuellen Anteile berechtigen nach Erdienung zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine
Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American Depositary Shares („ADSs“). Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele vereinbart. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs pro virtuellem
Anteil entspricht dem Wert einer Aktie des Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker
Börse (New York Stock Exchange) nach Veröffentlichung des letzten Halbjahresberichts oder der Pressemitteilung über das Jahresergebnis
durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen
begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2023 ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten
Kapitals 2023/I zu diesem Zweck durch die Hauptversammlung, die aus dem VRSUP 2023 resultierenden Zahlungsansprüche durch
die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Bedingungen des VRSUP 2023 entsprechen im Übrigen im Wesentlichen
denen des VRSUP 2021.
Es bestehen darüber hinaus weiterhin Alte Optionsrechte für den Erwerb von bis zu 225.435 Aktien der Gesellschaft, deren Bedienung
auch in Zukunft weiter möglich sein soll. Zu diesem Zweck soll die bisher im Rahmen des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I
gewährte Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts weiter fortgelten und mit gleichem Wortlaut
in das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2023/I übernommen werden. Das Genehmigte Kapital 2018/I soll vollständig aufgehoben
werden, weil die Ermächtigung im Dezember 2023 und somit vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ausläuft. Die bisher
bestehende Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen an direkten oder indirekten
Tochtergesellschaften der Gesellschaft soll dagegen nicht übernommen werden und wird vollständig entfallen.
Durch die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023/I soll daher unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft
nach Ihrer Wahl die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 und insbesondere dem neu geschaffenen VRSUP 2023 weiterhin liquiditätsschonend
durch die Ausgabe von Aktien bedienen kann und dass die Gesellschaft zudem die noch bestehenden Alten Optionsrechte weiterhin
bedienen kann. Damit die Gesellschaft neben der Bindung von qualifiziertem Personal außerdem weiterhin flexibel auf ein günstiges
Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich
auf vorteilhafte Angebote reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, soll das neue Genehmigte Kapital
2023/I unter Berücksichtigung des nunmehr bestehenden, höheren Grundkapitals der Gesellschaft im dem vom Aktiengesetz zugelassenen
Umfang geschaffen werden. Das neu geschaffene Genehmigte Kapital 2023/I würde somit 50% des zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023/I soll den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende
Aktien gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2021/II soll das Bezugsrecht der Aktionäre
im Rahmen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2023/I aber unter anderem ausgeschlossen sein, um im Ermessen der Gesellschaft
die Ansprüche aus dem VRSUP 2021 im derzeit noch bestehenden Umfang von maximal 6.958.538 Aktien sowie die Ansprüche aus dem
VRSUP 2023 im Umfang von maximal 6.500.000 Aktien bedienen zu können. Ergänzend soll das Bezugsrecht ausgeschlossen sein,
um die Ansprüche aus den Alten Optionsrechten im Umfang von bis zu 225.435 Aktien nach Maßgabe des exakten Wortlauts, der
hierfür im bestehenden Genehmigten Kapital 2018/I vorgesehen ist, bedienen zu können.
Daneben sollen die Regelungen des Genehmigten Kapitals 2021/II über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
auch für das Genehmigte Kapital 2023/I unverändert übernommen werden.
Der Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2023/I ist über die Internetseite der
Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“
unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/II und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I
Die in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 92.796.094,00
durch Ausgabe von bis zu 92.796.094 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, sowie die in § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 16. Dezember
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 704.292,00 durch Ausgabe von bis zu 704.292 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals
zu erhöhen, werden hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe b) sowie der Handelsregistereintragung der Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
gemäß Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe c) aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13.
August 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 101.138.683,00 (in Worten: Euro einhunderteins Millionen
einhundertachtunddreißigtausend sechshundertdreiundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 101.138.683 auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu
erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 225.435 neue Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung
von Erwerbsrechten (Optionsrechten), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder
ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden;
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 6.958.538 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 6.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2023/I vorhanden ist oder,
falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I vorhanden ist, nicht überschreiten.
Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung
über das Genehmigte Kapital 2023/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben
oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023/I auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I
oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
| c) |
Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neugefasst:
“Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 101.138.683,00 (in Worten: Euro einhunderteins Millionen einhundertachtunddreißigtausend
sechshundertdreiundachtzig) durch Ausgabe von bis zu 101.138.683 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023/I“).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023/I ausgeschlossen,
wenn
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 225.435 neue Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung
von Erwerbsrechten (Optionsrechten), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder
ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden;
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 6.958.538 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft („VRSUP 2021“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
|
| - |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I erfolgt, um bis zu maximal 6.500.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2023 der Gesellschaft („VRSUP 2023“) an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2023 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2023/I vorhanden ist oder,
falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I vorhanden ist, nicht überschreiten.
Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung
über das Genehmigte Kapital 2023/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben
oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023/I auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023/I. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| - |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| - |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder teilweisen oder der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I oder
nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.”
|
| d) |
Aufhebung von § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft
§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird vollständig aufgehoben und entfällt ersatzlos.
|
| e) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/II sowie des Genehmigten Kapitals 2018/I und die
Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2023/I sowie die entsprechenden Satzungsänderungen mit der Maßgabe zur Eintragung
in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/II sowie
des Genehmigten Kapitals 2018/I und die Streichung von § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zuerst eingetragen wird, dies
jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das Genehmigte Kapital 2023/I und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 2
der Satzung der Gesellschaft in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2023/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
|
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bisherigen sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Februar 2019 hat dem Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 eine
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erteilt. Diese Ermächtigung ist bis
zum 14. Februar 2024 befristet und läuft somit vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2024 aus. Von der bestehenden
Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft weiterhin ohne Unterbrechung auch über den 14.
Februar 2024 hinaus die Möglichkeit zu geben, flexibel auf günstige Marktbedingungen zu reagieren und im gesetzlich zulässigen
Rahmen bei Bedarf eigene Aktien zu erwerben sowie diese zu verwenden, soll die Ermächtigung erneuert werden. Insoweit soll
die bestehende Ermächtigung vollständig aufgehoben und eine neue Ermächtigung beschlossen werden.
Der Bericht des Vorstands zu den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung
von eigenen Aktien bzw. ADS, die nach Maßgabe der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 erworben wurden, ist über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird darüber hinaus auch in der ordentlichen
Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die derzeit bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte und
bis zum 14. Februar 2024 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird hiermit vollständig aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 13. August 2028 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Beschlussfassung
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Diese Ermächtigung umfasst auch den Erwerb von die Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheinen (sog. American
Depository Shares, „ADS“), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, „NYSE“) zugelassen sind, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Begrenzung des Erwerbsumfangs auf 10 % des Grundkapitals die Anzahl
von ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie der Gesellschaft repräsentieren.
Diese Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen
ausgeübt werden.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien bzw. ADS ausgenutzt werden.
|
| c) |
Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien bzw. ADS
Der Erwerb der eigenen Aktien bzw. ADS erfolgt nach Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre
der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe
von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß bb) im Folgenden „Öffentliches Erwerbsangebot“) oder cc) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch
von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen
sind („Tauschaktien“), bzw. liquiden ADS, die zum Handel an der NYSE zugelassen sind („Tausch-ADS“), gegen Aktien bzw. ADS der Gesellschaft (der Erwerb gemäß cc) im Folgenden „Tauschangebot“).
| aa) |
Erwerb der Aktien bzw. ADS über die Börse
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.
Im Hinblick auf den Erwerb von ADS gilt als maßgeblicher Kurs der am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelte Kurs
der ADS der Gesellschaft an der NYSE.
|
| bb) |
Erwerb der Aktien bzw. ADS mittels eines Öffentlichen Erwerbsangebots
Bei einem Erwerb im Weg eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne
je Aktie bzw. ADS (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien bzw. ADS zu erwerben. In dem Öffentlichen
Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen
für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der
Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise
und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
| (1) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne:
| (i) |
Für Aktien der Gesellschaft:
entweder den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem)
oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse
der ADS an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren,
an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über-
bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage
vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
| (ii) |
Für ADS der Gesellschaft:
den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der ADS an der NYSE an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem
Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der
Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
|
|
| (2) |
Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte
Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten):
| (i) |
Je Aktie der Gesellschaft:
entweder den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem)
oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse
der ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie
repräsentieren,
an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird
auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
|
| (ii) |
Je ADS der Gesellschaft:
den volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der ADS an der NYSE an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem
Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Im Fall einer Anpassung der
Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
|
|
Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb
angebotenen Aktien bzw. ADS den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten,
erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung
zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien bzw. ADS. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen
bis zu einhundert (100) angebotenen Aktien bzw. der entsprechenden Anzahl ADS unter Berücksichtigung der Anzahl von ADS, die
eine Aktie repräsentieren, je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Öffentliche Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen.
|
| cc) |
Erwerb der Aktien bzw. ADS (1) mittels eines öffentlichen Angebots auf Tausch von liquiden Aktien bzw. ADS oder (2) einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die jeweils zum Handel an einem organisierten
Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind, oder von liquiden ADS, die jeweils zum Handel
an der NYSE zugelassen sind.
Bei einem Erwerb im Weg eines Tauschangebots kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne
festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien bzw. ADS der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als ergänzende
Zahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. In dem Tauschangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme
oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Tauschspanne während der Frist im
Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Das Tauschverhältnis wird im Fall einer Tauschspanne anhand der
in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Tauschverhältnisse und/oder sonstigen Angaben und des nach
Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.
| (1) |
Bei einem Tauschangebot der Gesellschaft darf das angebotene Tauschverhältnis oder die Tauschspanne den maßgeblichen Wert
einer Aktie bzw. ADS der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Zur Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie und einer Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes oder,
soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, der volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse
je Tausch-ADS und je ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren
ist, die eine Aktie repräsentieren,
an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer
Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung
der Anpassung abgestellt.
|
| (2) |
Bei einer Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Angeboten auf den Tausch von liquiden Aktien darf das auf der Basis
der abgegebenen Angebote ermittelte Tauschverhältnis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie bzw. ADS der Gesellschaft den maßgeblichen
Wert einer Aktie bzw. ADS der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Zur Berechnung ist hierbei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs einer Tauschaktie bzw. einer Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) oder an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes oder,
soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, der volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse
je Tausch-ADS bzw. je ADS der Gesellschaft an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren
ist, die eine Aktie repräsentieren,
an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots anzusetzen. Im Fall einer
Anpassung der Tauschspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung
der Anpassung abgestellt.
|
Das Volumen des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann begrenzt werden. Sofern die von
den Aktionären zum Tausch angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Tauschangebots oder der Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots
überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Tauschangebots bzw. der Aufforderung
zur Abgabe eines Tauschangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen
werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien, bzw. eine entsprechende Anzahl an ADS, je Aktionär bevorrechtigt
erworben werden. Das Tauschangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Tauschangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
| d) |
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien bzw. ADS
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien
bzw. ADS zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und insbesondere neben einer Veräußerung über die Börse oder
mittels eines Angebots an alle Aktionäre auch zur Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehenden Zwecke zu verwenden:
| aa) |
Die eigenen Aktien können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden
Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand kann die eigenen Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen,
so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der eigenen
Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand zur Anpassung der Aktienzahl in der
Satzung ermächtigt.
|
| bb) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen oder standen, sowie Organmitgliedern der Gesellschaft bzw. von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
bzw. deren Investmentvehikeln oder sonstigen Inhabern von Erwerbsrechten insbesondere aus ausgegebenen Optionen zum Erwerb
angeboten und übertragen werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, gilt diese Ermächtigung
für den Aufsichtsrat, der auch die jeweiligen Einzelheiten festlegt.
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| cc) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können zur Bedienung von virtuellen Optionsrechten bzw. sonstigen Ansprüchen, insbesondere Zahlungsansprüchen,
aus virtuellen Beteiligungsprogrammen den aus virtuellen Optionen Berechtigten bzw. aus den virtuellen Beteiligungsprogrammen
Begünstigen zum Erwerb angeboten und übertragen werden, sofern der Vorstand in seinem freien Ermessen entscheidet, Ansprüche
aus den virtuellen Optionsrechten bzw. sonstige Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, aus virtuellen Beteiligungsprogrammen
durch Ausgabe eigener Aktien bzw. ADS zu befriedigen. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, gilt
diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat, der auch die jeweiligen Einzelheiten festlegt.
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| dd) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, oder Beteiligungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen angeboten und auf diese übertragen werden. Die
vorbezeichneten Aktien bzw. ADS können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verwendet werden.
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| ee) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien bzw. ADS der Gesellschaft
(auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende),
verwendet werden.
|
| ff) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der
Preis, zu dem die Aktien bzw. ADS der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis (i) pro Aktie, soweit die Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt werden, oder (ii) pro ADS der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wobei für die Veräußerung von Aktien gilt, dass der Börsenpreis
pro ADS der Gesellschaft mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren.
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| gg) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien bzw. ADS der Gesellschaft
aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend
gemeinsam „Schuldverschreibungen“) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verwendet werden.
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| hh) |
Die eigenen Aktien bzw. ADS können zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber der von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in dem Umfang,
wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde, verwendet werden.
|
Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) ff), gg) und hh) verwendeten Aktien bzw. ADS,
soweit sie in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht
wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Diese Begrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals gilt für ADS mit der Maßgabe, dass die Anzahl von ADS mit der Anzahl von
ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien bzw. ADS entfällt, (i) die in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden;
(ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in den vorstehend unter lit. d) bb) bis einschließlich hh) genannten Fällen ausgeschlossen,
sowie wenn dies, für den Fall der Veräußerung eigener Aktien bzw. ADS an alle Aktionäre, erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen.
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| e) |
Sonstige Regelungen
Die vorstehend unter lit. d) aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien bzw. ADS können ganz oder bezogen auf
Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien bzw. ADS einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen
unter vorstehendem lit. d) können auch durch Konzernunternehmen, im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen oder der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden
Unternehmen ausgeübt werden.
Durch die Ausnutzung der unter vorstehenden lit. d) bb) und cc) enthaltenen Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in Höhe
von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
die vorgenannte Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder
bedingtem Kapital an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft und/oder von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen während der Laufzeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden.
|
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| II. |
Anlagen und weitere Angaben zur Tagesordnung sowie Berichte des Vorstands
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| 1. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
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Vergütungsbericht 2022 der Jumia Technologies AG
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Der vorliegende Vergütungsbericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen aus § 162 Aktiengesetz (AktG) und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022. Der vorliegende Bericht
beschreibt die grundlegenden Merkmale der Vergütungssysteme und enthält Informationen zu der den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
der Jumia Technologies AG (Jumia bzw. das Unternehmen) im Jahr 2022 gewährten und geschuldeten Vergütung. Im Vorjahr war der Vergütungsbericht 2021 Gegenstand eines unverbindlichen
Votums in der Hauptversammlung (HV) der Jumia Technologies AG am 13. Juli 2022 und wurde von 97,03 % der anwesenden Aktionäre gebilligt. Angesichts des positiven
Abstimmungsergebnisses sowie aus Gründen der Stetigkeit sehen Vorstand und Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, die Berichtsweise
oder die Detailtiefe anzupassen.
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH gemäß den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft und ist Gegenstand eines unverbindlichen Votums in der HV am 14. August 2023 gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG. Der Vergütungsbericht sowie der Bericht über die entsprechende Prüfung werden auf der Website von Jumia
unter
| https://investor.jumia.com/investor-relations |
veröffentlicht.
| 2. |
Veränderungen im Vorstand
|
Jeremy Hodara und Sacha Poignonnec, Mitbegründer von Jumia und Co-CEOs, schieden im November 2022 aus dem Vorstand aus. Am
5. November 2022 ernannte der Aufsichtsrat einen neuen Vorstand mit Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray als Mitgliedern.
Im Zusammenhang mit ihrer Bestellung zu Vorstandsmitgliedern wurden Francis Dufay - vormals Executive Vice President Africa
und verantwortlich für das E-Commerce-Geschäft des Konzerns in Afrika - zum Chief Executive Officer und Antoine Maillet-Mezeray
- vormals Group Chief Financial Officer - zum Executive Vice President, Finance & Operations ernannt. Unter ihrer Führung
hat das Unternehmen eine neue Strategie angekündigt, wonach tragfähigere Grundlagen für das E-Commerce-Geschäft aufgebaut
und operative Verluste durch eine strengere Kostendisziplin, zielgerichtete Monetarisierungsmaßnahmen sowie eine vereinfachte
und effizientere Organisation reduziert werden sollen.
| 3. |
Grundlegende Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
|
Das Vorstandsvergütungssystem soll die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung des Unternehmens fördern. Im zentralen
Fokus der Strategie von Jumia stehen sowohl das Umsatzwachstum - hier unter anderem das Ziel einer marktübergreifenden Führungsposition,
die Erhöhung der Anzahl von Verkäufern auf unserer Plattform, sowie der langfristige Ausbau - als auch die Kostendisziplin,
einschließlich des Ziels, operative Verluste kurz- und mittelfristig deutlich zu reduzieren.
Der Aufsichtsrat hat das Vorstandsvergütungssystem im Jahr 2022 überarbeitet. Das 2022 beschlossene Vergütungssystem steht
im Einklang mit der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens und findet auf alle neu bestellten Vorstandsmitglieder
Anwendung, einschließlich Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray. Ca. 73 % der bei der HV der Jumia Technologies AG im
Jahr 2022 anwesenden Aktionäre billigten das Vergütungssystem in einer unverbindlichen Konsultativabstimmung.
Die Vergütung des Vorstands richtet sich nach dem Bruttowarenvolumen des Unternehmens (Gross Merchandise Volume - GMV), welches dem Gesamtauftragswert für Produkte und Dienstleistungen - einschließlich Versandkosten, Umsatzsteuer und vor Abzug
etwaiger Rabatte oder Gutscheine, ungeachtet von Stornierungen oder Rücksendungen - im maßgeblichen Zeitraum entspricht. Eine
Steigerung des GMV impliziert eine vermehrte Nutzung des Marktplatzes von Jumia und bildet einen Indikator für das Umsatzwachstum
von Jumia. Darüber hinaus legt Jumia großen Wert auf eine Stabilisierung des Unternehmens sowie eine Kontrolle der Kosten,
um die langfristige Geschäftsentwicklung zu stärken. Daher wird eine Rentabilitätskennzahl (das bereinigte EBITDA) in die langfristige variable Vergütungskomponente einbezogen. Alle Elemente der Wachstumsstrategie von Jumia leisten einen
Beitrag zum Unternehmenswert und spiegeln sich daher im Aktienkurs wider.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich mit anderen Unternehmen hat der
Aufsichtsrat eine geeignete individuelle Referenzgruppe zugrunde gelegt. Da es sich bei Jumia um eine deutsche Aktiengesellschaft
handelt, setzt sich die Referenzgruppe aus deutschen E-Commerce-, Einzelhandels- und Technologieunternehmen mit Startup-Charakter
zusammen:
Neben dem externen Benchmark hat der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der leitenden Angestellten
und der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft insgesamt sowie die jeweilige zeitliche Entwicklung berücksichtigt.
| 4. |
Zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems
|
Das Vorstandsvergütungssystem sieht sowohl leistungsunabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable) Vergütungsbestandteile
vor. Die Festvergütung umfasst das Grundgehalt und die Gehaltsnebenleistungen, während sich die variable Vergütung aus Virtual
Restricted Stock Units (VRSUs) zusammensetzt, die nach dem Virtual Restricted Stock Unit Programm 2021 (VRSUP 2021) zugesagt werden.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt:
Das vorstehende, von der HV am 13. Juli 2022 gebilligte Vergütungssystem fand keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, die
bis zum 5. November 2022 aktiv waren, da aktive Verträge bis zum Ende der aktuellen Laufzeit bestehen blieben. Es ist jedoch
ab dem 5. November 2022 auf die gegenwärtigen aktiven Vorstandsmitglieder anzuwenden.
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Maximalvergütung sämtliche Vergütungsbestandteile. Gemäß Beschluss der HV
2022 wird die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr auf 15 Mio. EUR je Vorstandsmitglied festgesetzt. Die Maximalvergütung
begrenzt die Gesamtzahlung aller Vergütungsbestandteile, die sich aus einem Geschäftsjahr ergeben. Sofern die Summe der Zahlungen
aus einem Geschäftsjahr diese vordefinierte Maximalvergütung überschreitet, wird der zuletzt auszuzahlende Vergütungsbestandteil
- üblicherweise der langfristige VRSUP - entsprechend reduziert. Die Maximalvergütung entfaltete jedoch nur Wirkung für die
neuen Dienstverträge, die nach der HV 2022 mit den neu bestellten Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wurden.
| 5. |
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Jahr 2022
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| A. |
Leistungsunabhängige Vergütung
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Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Teilzahlungen.
| b) |
Gehaltsnebenleistungen
Die Gehaltsnebenleistungen beinhalten im Wesentlichen die Beitragszahlungen zu den marktüblichen Versicherungen: Kranken-
und Pflegeversicherung für die Vorstandsmitglieder und deren Familien, Unfallversicherung für den Invaliditäts- und Todesfall
mit einer angemessenen Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen erstattet das Unternehmen jedwede Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied im Zuge der ordnungsmäßigen
Erfüllung seiner Pflichten entstehen und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder.
Ferner sind die Vorstandsmitglieder von der D&O-Versicherung des Unternehmens umfasst.
Es bestehen keine Pensionszusagen oder Vereinbarungen über Ruhestandsleistungen.
|
Die variable Vergütung umfasst den kurzfristigen VRSUP und den langfristigen VRSUP.
| a) |
Kurzfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (kurzfristiger VRSUP)
|
Der kurzfristige VRSUP hat einen Performance-Zeitraum von zwei Jahren entsprechend der Unverfallbarkeitsfrist. Die Anzahl
der für ein Geschäftsjahr zugesagten kurzfristigen VRSUs wird jährlich durch den Aufsichtsrat ermittelt. Die Auszahlung der
VRSUs ist abhängig von der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR) und der Entwicklung
des Aktienkurses. 100 % der zugesagten VRSUs werden nach zwei Jahren unverfallbar (2024).
Eine Bedingung für die Auszahlung der VRSUs ist das Erreichen einer Zielvorgabe für den GMV CAGR über den Performance-Zeitraum.
| • |
100 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Zwei-Jahres-Zeitraum
mindestens 5 % beträgt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Zwei-Jahres-Zeitraum
mindestens 2,5 %, aber weniger als 5 % beträgt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Zwei-Jahres-Zeitraum
mehr als (15 %), aber weniger als 2,5 % beträgt.
|
| • |
Eine Unverfallbarkeit tritt nicht ein, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group
(15 %) oder weniger beträgt.
|
Das Bruttowarenvolumen (GMV) entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Waren und Dienstleistungen, einschließlich Versandkosten
und Mehrwertsteuer sowie vor Abzug etwaiger Nachlässe oder Gutscheine, ungeachtet von Stornierungen oder Rücksendungen im
maßgeblichen Zeitraum.
| b) |
Langfristig orientierter Virtual Restricted Stock Unit Plan (langfristiger VRSUP)
|
Der langfristige VRSUP ist als langfristig orientiertes Anreizinstrument mit einer Unverfallbarkeits- bzw. Wartefrist sowie
einem Performance-Zeitraum von vier Jahren (Planlaufzeit) gestaltet. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr zugesagten langfristigen
VRSUs wird jährlich durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der individuellen Verantwortlichkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ermittelt.
Die Auszahlung der langfristigen VRSUs ist abhängig von der Entwicklung des Aktienkurses sowie von der Erfüllung der Zielvorgaben
für die folgenden Leistungskennzahlen:
Performance-Bedingung für den GMV CAGR (50 % des langfristigen VRSUP):
| • |
100 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Vier-Jahres-Zeitraum
mindestens 10 % beträgt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Vier-Jahres-Zeitraum
mindestens 5 %, aber weniger als 10 % beträgt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group im Vier-Jahres-Zeitraum
mehr als (5 %), aber weniger als 5 % beträgt.
|
| • |
Eine Unverfallbarkeit tritt nicht ein, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des jährlichen GMV der Jumia Group
(5 %) oder weniger beträgt.
|
Performance-Bedingung für das bereinigte EBITDA (50 % des langfristigen VRSUP):
| • |
100 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group über vier Jahre mindestens um 15 % steigt.
|
| • |
80 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group über vier Jahre um mindestens 10 %, jedoch
weniger als 15 % steigt.
|
| • |
50 % werden unverfallbar, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group über vier Jahre um mindestens 5 %, jedoch weniger
als 10 % steigt.
|
| • |
Eine Unverfallbarkeit tritt nicht ein, wenn das jährliche bereinigte EBITDA der Jumia Group über vier Jahre um weniger als
5 % steigt.
|
| c) |
Darstellung der Restricted Stock Units
|
Die folgenden VRSUs wurden Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray nach ihrer jeweiligen Bestellung zum Vorstandsmitglied
am 15. Dezember 2022 zugesagt:
Zwischen dem 5. November und dem 31. Dezember 2022 sind für Francis Dufay und Antoine Maillet-Mezeray während ihrer Dienstzeit
als Vorstandsmitglieder weder VRSUs unverfallbar geworden, noch wurden diese gewährt oder waren geschuldet.
| C. |
Weitere vertragliche Vereinbarungen
|
| a) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
|
Die von den Mitgliedern des Vorstands geschlossenen Dienstverträge enthalten Malus- und Rückforderungsklauseln. Gemäß diesen
Bestimmungen kann die Vergütung aus der Auszahlung des kurzfristigen VRSUP und des langfristigen VRSUP verringert (Malus)
oder zurückverlangt werden (Rückforderung - Clawback). Verstößt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien,
den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht oder verletzt ein Vorstandsmitglied in erheblicher Weise seine Sorgfaltspflichten
im Sinne von § 93 AktG, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Vergütung zu verringern bzw. zurückzuverlangen.
Etwaige Schadensersatzforderungen, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das
Recht zur Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Malus- bzw. Rückforderungsregelungen angewandt.
| b) |
Aktienbesitzrichtlinien
|
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, Jumia-Aktien im Wert von 100 % des jährlichen Bruttogrundgehaltes zu erwerben und
diese Aktien mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied zu halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,
die geforderte Anzahl von Aktien innerhalb von vier Jahren ab der erstmaligen Bestellung bzw. ab dem Inkrafttreten der Aktienbesitzrichtlinien
aufzustocken.
Der Status quo des Wertes der von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern gehaltenen Aktien in EUR sowie der Prozentsatz des Grundgehaltes
stellen sich wie folgt dar:
Im Fall der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Niederlegung, endet
der Dienstvertrag ebenfalls automatisch übereinstimmend mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Sofern der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aufgrund der freiwilligen Niederlegung des Amtes vor Ende der regulären
Amtszeit endet bzw. im Fall eines Widerrufs der Bestellung durch Jumia unter Umständen, in denen Gründe vorliegen, die eine
Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen, verfallen sämtliche unverfallbaren
und nicht unverfallbar gewordenen sowie sämtliche unverfallbar gewordenen, jedoch noch nicht ausgezahlten kurzfristigen und
langfristigen VRSUs entschädigungslos.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen einer vorzeitigen Beendigung behält ein Vorstandsmitglied alle kurzfristigen
VRSUs und langfristigen VRSUs, die bereits unverfallbar geworden sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
| d) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
|
Für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse (Change of Control) ist für die kurzfristigen VRSUs und langfristigen
VRSUs, die nach dem Virtual Restricted Stock Unit Programm 2021 des Unternehmens zugesagt werden, ein beschleunigter Eintritt
der Unverfallbarkeit vereinbart. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beschreibt jedes Ereignis bzw. jeden Vorgang, durch
das/den eine natürliche oder juristische Person eine Mehrheit der Jumia-Aktien oder alle bzw. im Wesentlichen alle Vermögenswerte
von Jumia erwirbt. Andere Unternehmenszusammenschlüsse (z. B. eine Fusion) mit vergleichbarer Wirkung werden ebenfalls als
Änderung der Eigentumsverhältnisse betrachtet. Ein beschleunigter Eintritt der Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle nicht
unverfallbaren kurzfristigen VRSUs und langfristigen VRSUs unmittelbar am Tag der Änderung der Eigentumsverhältnisse unverfallbar
werden.
Die Änderung der Eigentumsverhältnisse löst kein Kündigungsrecht aus. Daher ist für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse
keine Abfindungszahlung vereinbart, mit Ausnahme der folgenden allgemeinen Regelungen.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine etwaige auszuhandelnde Abfindungszahlung zwei Jahresvergütungen
nicht übersteigen und ist darüber hinaus auf die Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages begrenzt.
Sofern das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft erwerbsunfähig wird, endet der Dienstvertrag
mit dem Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird.
| f) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Dem Vorstandsmitglied ist es für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages untersagt, mit Jumia oder
mit direkten und indirekten Tochtergesellschaften von Jumia in einen Wettbewerb zu treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
bezieht sich im Wesentlichen auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages aktiv ist sowie
geografisch auf das Geschäftsgebiet von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung in
Höhe der Hälfte der zuletzt von dem betreffenden Vorstandsmitglied bezogenen monatlichen Festvergütung zu zahlen. Sonstige
Einkünfte sind gemäß § 74c HGB auf die Entschädigung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anzurechnen.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass Jumia sechs Monate nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit wird.
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia verrechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb der Jumia Group entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall über die Genehmigung
eines solchen Mandats sowie darüber, ob und inwieweit eine etwaige Vergütung gegen die Vorstandsvergütung von Jumia verrechnet
wird.
| 6. |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2022
|
Die folgende Tabelle stellt die Zielvergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder im Jahr 2022 dar. Die Zielvergütung bezieht
sich auf den beizulegenden Zeitwert des jeweiligen Vergütungsbestandteils zum Zeitpunkt seiner Zuteilung. Gehaltsnebenleistungen
stellen Aufwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr dar:
Die Vergütungsstruktur spiegelt den starken Pay-for-Performance-Ansatz durch den hohen Anteil variabler Vergütung wider. Darüber
hinaus wird der Fokus auf der langfristigen Entwicklung von Jumia durch eine höhere Gewichtung der langfristigen VRSUs gegenüber
den kurzfristigen VRSUs gewährleistet.
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Übereinstimmend mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigt die nachfolgende Tabelle die den Vorstandsmitgliedern im Jahr 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung. Die gewährte und geschuldete Vergütung bezieht sich auf den Wert des jeweiligen Vergütungsbestandteils
bei Abrechnung (im Fall der Virtual Restricted Stock Units) bzw. bei Ausübung (im Fall der Aktienoptionen). Die Tabelle stellt
den Gesamtbetrag der Festvergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehalts und der Aufwendungen für die Gehaltsnebenleistungen
im Geschäftsjahr 2022 sowie den Gesamtbetrag der variablen Vergütung dar, einschließlich der im Jahr 2022 unverfallbar gewordenen,
gewährten und geschuldeten VRSUs.
| 7. |
Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
|
Jeremy Hodara und Sacha Poignonnec, Mitbegründer von Jumia und Co-CEOs, schieden im November 2022 aus dem Vorstand aus. Sämtliche
Virtual Restricted Stock Units (VRSUs) die Jeremy Hodara und Sacha Poignonnec in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen der variablen
Vergütung zugesagt wurden, sind entschädigungslos verfallen und erloschen.
2022 wurden die folgenden Aktienoptionen ausgeübt, widerrufen bzw. liegen weiterhin innerhalb ihres jeweiligen Performance-Zeitraums:
Die ehemaligen Mitglieder des Vorstands haben alle ihre verbliebenen Aktienoptionen, die ihnen nach dem Aktienoptionsprogramm
2016 zugesagt wurden, im Jahr 2022 ausgeübt.
Die ehemaligen Mitglieder des Vorstands erhielten mit einer Zusage im Jahr 2020 Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan des
Unternehmens. Diese Aktienoptionen wurden widerrufen und sind mit dem Ausscheiden der ehemaligen Vorstandsmitglieder aus dem
Unternehmen ohne Entschädigungsanspruch gemäß den Bedingungen des Aktienoptionsplans verfallen.
Die ehemaligen Mitglieder des Vorstands erhielten mit einer Zusage im Jahr 2020 Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2020
des Unternehmens. Bestimmte Aktienoptionen aus dieser Zuteilung waren zum Zeitpunkt des Rücktritts der ehemaligen Vorstandsmitglieder
nicht unverfallbar geworden. Diese Aktienoptionen wurden widerrufen und sind ohne Entschädigungsanspruch verfallen. Die aus
dem Aktienoptionsplan 2020 zugesagten und unverfallbar gewordenen Aktienoptionen bleiben bestehen und werden gemäß den Performance-Bedingungen
unverfallbar. Bei Erfüllung der Performance-Bedingungen haben die ehemaligen Mitglieder des Vorstands etwaige unverfallbar
gewordenen Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2020 im ersten offenen Ausübungsfenster nach Ablauf der Wartefrist (Mai
2024) auszuüben. Alle Aktienoptionen, die nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt werden, werden widerrufen und verfallen ohne
Entschädigungsanspruch.
2022 haben die ehemaligen Mitglieder des Vorstands (welche die einzigen Empfänger der aus dem Aktienoptionsprogramm 2021 zugesagten
Aktienoptionen waren) freiwillig und entschädigungslos auf alle ihnen aus dem Aktienoptionsprogramm 2021 zugesagten Aktienoptionen
verzichtet. Anschließend wurde das Aktienoptionsprogramm 2021 zusammen mit dem entsprechenden bedingten Kapital 2021/III durch
Beschluss der HV 2022 aufgehoben.
| B. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Übereinstimmend mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigt die nachfolgende Tabelle die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern in den
Jahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung. Die gewährte und geschuldete Vergütung bezieht sich auf den Wert
des jeweiligen Vergütungsbestandteils bei Abrechnung (im Fall der Virtual Restricted Stock Units) bzw. Ausübung (im Fall der
Aktienoptionen). Die Tabelle zeigt die feste Gesamtvergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehaltes und der Aufwendungen
für Gehaltsnebenleistungen im Geschäftsjahr 2022 sowie die variable Gesamtvergütung, einschließlich der VRSUs, die im Jahr
2022 unverfallbar geworden sind, zugeteilt wurden und geschuldet waren, sowie der Aktienoptionen aus dem SOP 2016, die 2022
ausgeübt und abgerechnet wurden:

Über das Vorgenannte hinaus erhielten die ehemaligen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 nach ihrem jeweiligen Rücktritt
Abfindungszahlungen gemäß der Darstellung in der nachfolgenden Tabelle, einschließlich Zahlungen, die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
gemäß ihren Vorstandsdienstverträgen geschuldet wurden sowie Zahlungen von Tochtergesellschaften der Jumia Technologies AG:
Die Zahlungen, die der Gesellschaft innerhalb Deutschlands zugeordnet wurden und nach den Vorstandsdienstverträgen geleistet
wurden, sind auf 60.000 EUR begrenzt und beziehen sich auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Die der Africa Internet
General Trading LLC und der Jumia Technologies Spain SLU - Tochtergesellschaften der Jumia Technologies AG - zugeordneten
Zahlungen beinhalten nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Zahlungen für obligatorische Kündigungsfristen
und Abfindungszahlungen.
| 8. |
Vergütung des Aufsichtsrates
|
| A. |
Grundlegende Prinzipien des Aufsichtsratsvergütungssystems
|
Das Aufsichtsratsvergütungssystem erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 113 AktG sowie die maßgeblichen Empfehlungen
und Anregungen des DCGK. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine Festvergütung. Der höhere Zeitaufwand des Vorsitzes und
des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzes und der Mitglieder der Ausschüsse werden berücksichtigt.
Es wird keine variable Vergütung zugesagt.
Übereinstimmend mit § 113 Abs. 3 AktG ist das Vergütungssystem des Aufsichtsrates alle vier Jahre Gegenstand eines unverbindlichen
Votums in der HV, wobei ein bestätigender Beschluss zulässig ist. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat war Gegenstand
eines solchen unverbindlichen Votums in der HV der Jumia Technologies AG vom 9. Juni 2021 und wurde von 86,82 % der anwesenden
Aktionäre gebilligt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Eine zusätzliche
Vergütung wird für Mitgliedschaften in den Ausschüssen des Aufsichtsrates gezahlt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten kein
Sitzungsgeld. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehören, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
Darüber hinaus werden den Aufsichtsratsmitgliedern die ihnen in der Erfüllung ihrer Pflichten als Aufsichtsratsmitglied begründet
entstehenden Auslagen sowie etwaige Umsatzsteuern auf ihre Vergütung erstattet.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind von einer D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder umfasst. Die Beiträge für diesen
Versicherungsvertrag werden von Jumia gezahlt.
| B. |
Vergütung des Aufsichtsrats im Jahr 2022
|
§ 162 AktG verlangt einen umfassenden Überblick über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährte
und geschuldete Vergütung.
Die folgende Tabelle stellt die Festvergütung sowie die Ausschussvergütung dar:
| 9. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung des Unternehmens
|
Neben der individuellen Offenlegung der dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gewährten und geschuldeten Vergütung verlangt §
162 Absatz 1 Satz 2 AktG darüber hinaus eine vergleichende Darstellung derselben mit der Vergütung der Arbeitnehmer sowie
der Ertragsentwicklung des Unternehmens.
Die folgende Tabelle vergleicht die den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung mit der
durchschnittlichen Vergütung der Vollzeitarbeitnehmer und dem Nettoergebnis des Unternehmens sowie auf Konzernebene entsprechend
auch dem Bruttowarenvolumen (GMV). Diese Indikatoren werden als zentrale finanzielle Parameter in der Unternehmenslenkung
von Jumia herangezogen.
Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung basiert auf den Personalaufwendungen von Jumia, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung und des inneren Wertes ausgeübter Aktienoptionen und VRSUs. Die durchschnittliche Vergütung pro Mitarbeiter
sank von 21,0 Tausend Euro im Jahr 2021 auf 17,1 Tausend Euro im Jahr 2022, hauptsächlich aufgrund des gesunkenen Kurses unserer
an der New Yorker Börse registrierten Aktien und des damit verbundenen geringeren Werts der aktienbasierten Vergütung für
Mitarbeiter.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Jumia Technologies AG
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der Jumia Technologies AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Ver-gleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts fest-stellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Berlin, 5. Juli 2023
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Kausch-Blecken von Schmeling
Wirtschaftsprüfer
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Marsel
Wirtschaftsprüfer
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| 2. |
Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
| a) |
Herr Pierre-Yves Calloc ́h, Global Chief Digital Officer, Pernod Ricard S.A., Paris, Frankreich, wohnhaft in Paris, Frankreich
Herr Calloc’h hat für KPMG im Bereich Management Consulting gearbeitet und vielfältige Erfahrung im Bereich IT und Digitalisierung
sowie E-Commerce gesammelt. Er übernahm die Funktion des IT-Direktors für das französische Modeunternehmen Gérard Darel und
arbeitete anschließend bei Pernod Ricard als CIO für neun Jahre, dann als Managing Director in Lateinamerika für sechs Jahre,
bevor er seine derzeitige Position als Global Chief Digital Officer dort übernahm. Herr Calloc’h verfügt über einen Abschluss
als Ingenieur mit Spezialisierung in Informationstechnologie von der École Polytechnique in Paris.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Herr Calloc ́h als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Calloc
́h und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
|
| b) |
Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie ehemalige Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers,
wohnhaft in Nairobi, Kenia
Frau Eriksson ist in zahlreichen Verwaltungsräten als nicht geschäftsführendes Mitglied tätig, ist Vorsitzende zahlreicher
Prüfungsausschüsse, bietet auf strategischer Ebene finanzielle Beratung und engagiert sich als Mentorin von Gründern. Vor
einigen Jahren ging sie bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in den Ruhestand, wo sie Regional Senior Partner und CEO mit Verantwortung
für die Tätigkeiten von PwC in den sechs Ländern des ostafrikanischen Marktes war. Zuvor leitete sie unter anderem die PwC
Praxisgruppe Assurance und war dabei für West- und Ostafrika zuständig.
Frau Eriksson arbeitete 40 Jahre lang für PwC, davon 31 Jahre als Partner, und ist weithin anerkannt als eine von Afrikas
führenden Praktikern in der Branche. Sie hat die Durchführung von Prüfungs- und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen
bei einer großen Bandbreite von regionalen und lokalen Organisationen in unterschiedlichen Branchen geleitet. Sie hat Prüfungsausschüsse
und Verwaltungsräte im Hinblick auf finanzielle Berichterstattung und interne Kontrollangelegenheiten, einschließlich Risk
Readiness Assessment vor der Einführung wesentlicher Finanzsysteme und -prozesse beraten.
Bis März 2023 war Frau Eriksson als unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Mitglied in verschiedenen
Ausschüssen für die KCB Group Plc, die KCB Bank Kenya Limited sowie die KCB Bank South Sudan Limited tätig. Sie war zudem
unabhängiges Mitglied und Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses des Africa Local Currency Bond Fund (ALBD Fund).
Frau Eriksson hat einen MBA mit Auszeichnung der Universität Warwick und ist Fellow der Association of Certified and Chartered
Accountants (FCCA) sowie des Institute of Certified Accountants of Kenya (FCPA).
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| - |
RAXIO Group, Amsterdam, Niederlande - unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
| - |
CGIAR, Montpellier, Frankreich - unabhängiges nicht-geschäftsführendes Mitglied des Prüfungs-, Finanz- und Risiko-Ausschusses
des System Board
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| - |
African Asset Finance Company Inc., New York, New York, USA - unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied
und Vorsitzende des Prüfungsausschusses
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Weitere wesentliche Tätigkeiten
Frau Eriksson ist Mitglied des Disziplinar-Ausschusses beim Institut für zertifizierte Wirtschaftsprüfer in Kenia und im Board
of Trustee für die M-PESA Foundation.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Frau Eriksson als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Eriksson
und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
|
| c) |
Frau Elizabeth J Huebner, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie frühere CFO von Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA, und anderen börsennotierten
Gesellschaften, wohnhaft in Bellevue, Washington, USA
Frau Huebner hat eine Vielzahl von Ämtern als unabhängige Wirtschaftsprüferin und in Führungspositionen im Finanzwesen bekleidet,
bevor sie in 2006 in den Ruhestand trat. Sie hat über 20 Jahre als CFO für verschiedene börsennotierte Unternehmen gearbeitet,
darunter Fluke Corporation und Getty Images, Inc., und herausragende Expertise in den Bereichen SEC-Reporting, interne Kontrolle,
Geschäftsbetrieb, Kapitalmärkte und Unternehmensführung erworben. Zudem war sie und ist auch weiterhin als Organmitglied für
verschiedene börsennotierte und private Unternehmen tätig. Frau Huebner hat einen Abschluss als Bachelor of Science in Buchführung
von der Universität Utah.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Blue Apron Holdings, Inc., New York, New York, USA - Mitglied des Verwaltungsrats and Vorsitzende des Prüfungsausschusses
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| - |
Recreational Equipment, Inc. (REI Co-op), Kent, Washington, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
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| - |
Curology, Inc., San Francisco, Kalifornien, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
|
| - |
Boom Technology, Inc., Denver, Colorado, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
|
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Frau Huebner als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Huebner
und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
|
| d) |
Herr Blaise Judja-Sato, Unternehmer (Social Entrepreneur), unabhängiger Berater und Investor, wohnhaft in New York, New York, USA
Herr Judja-Sato ist ein Vorreiter in den Bereichen Technologie, Innovation und sozialer Einfluss. Er arbeitet mit Regierungen,
Investoren, Gründern und Management-Teams zusammen, um durch Nutzung von Technologie die globalen Herausforderungen anzunehmen
und Chancen für die Allgemeinheit zu kreieren. Herr Judja-Sato ist der Gründer von VillageReach und dem Resilience Trust.
Er war Executive Direktor der International Telecommunication Union, Gründer und Präsident der Nelson Mandela Foundation USA.,
Co-Leiter der globalen Entwicklungsinitiative bei Google, Leiter der internationalen Geschäftsentwicklung bei Teledesic, regionaler
Geschäftsführer bei AT&T Submarine Systems und Senior Consultant bei Accenture.
Herr Judja-Sato erwarb einen MBA an der Wharton School der Universität von Pennsylvania. Er hat einen Master of Science in
Ingenieurwissenschaften von Telecom ParisTech und einen Master-Abschluss in Mathematik von der Universität Montpellier.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Leafly Holdings, Inc., Seattle, Washington, USA - Mitglied im Verwaltungsrat
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Weitere wesentliche Tätigkeiten
Herr Judja-Sato ist Mitglied des Global Board of Directors der gemeinnützigen Organisation Grassroot Soccer.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Herr Judja-Sato als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Judja-Sato
und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
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| e) |
Herr Jonathan D. Klein, Mitbegründer und Mitglied des Verwaltungsrats, Getty Images Inc., Seattle, Washington, USA, und Catalyst Advisor bei General
Catalyst, Cambridge, Massachusetts, USA, wohnhaft in New York, New York, USA
Herr Klein ist Mitbegründer von Getty Images und war über 20 Jahre lang Chief Executive Officer von Getty Images, bevor er
2015 Vorsitzender des Unternehmens wurde und derzeit als Mitglied des Verwaltungsrats fungiert.
Herr Klein erwarb seinen Master-Abschluss in Rechtswissenschaften an der University of Cambridge.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| - |
Getty Images, Inc., Seattle, Washington, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
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| - |
Etsy Inc., New York, New York, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
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| - |
Squarespace, Inc., New York, New York, USA - Mitglied des Verwaltungsrats
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| - |
Kegtails Pty. Limited, Sandton, Südafrika - Mitglied des Verwaltungsrats
|
| - |
Bloom & Wild Limited, London, Vereinigtes Königreich - Vorsitzender des Verwaltungsrats
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Weitere wesentliche Tätigkeiten
Herr Klein ist im Committee to Protect Journalists sowie als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Friends of the Global Fight
Against AIDS, Tuberculosis and Malaria tätig und als Präsident des Board der Groton School tätig. Er ist darüber hinaus ein
Mitglied des Council on Foreign Relations.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Ansicht des Aufsichtsrats ist Herr Klein als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Klein
und der Gesellschaft, ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
|
|
| 3. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Darstellung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat der Gesellschaft
Gemäß § 13 der Satzung wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt.
Im Einklang mit dem übergeordneten strategischen Ziel des Unternehmens, die Verluste zu verringern und das Unternehmen profitabel
zu machen, soll die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats herabgesetzt werden. Der Hauptversammlung wird
daher vorgeschlagen, über die Vergütung des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 8 neu zu beschließen. Das Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat der Gesellschaft soll daher zukünftig wie folgt ausgestaltet sein:
Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand einen
Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die Vergütungsstruktur
trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei
- wie vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgeschlagen - ausschließlich aus einer Festvergütung, eine variable Vergütungskomponente
wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und sie werden, soweit
vorhanden, in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, deren Kosten die Gesellschaft trägt.
Mitglieder und Vorsitzende der Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten eine zusätzliche Festvergütung. Da die Tätigkeit des
Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht vergleichbar ist, findet ein vertikaler
Vergleich nicht statt. Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats statt. Hierbei werden insbesondere
die Lage der Gesellschaft, die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt, sowie
ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und
Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung vorschlagen, die Vergütung des Aufsichtsrats
neu festzulegen und ein angepasstes Vergütungssystem zu billigen. Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Gesellschaft
wird mindestens alle vier Jahre der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Die feste jährliche Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Vorsitzenden beträgt USD 125.000,00 und
der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 250.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 90.000,00 und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses
erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 75.000,00. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses erhält
eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 40.000,00 und jedes andere Mitglied des Vergütungsausschusses erhält
eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000,00. Der Vorsitzende des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses
erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 20.000,00 EUR und jedes andere Mitglied des Corporate-Governance-
und Nominierungsausschusses erhält eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von USD 12.000,00.
Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, d.h. die erste Rate ist zahlbar nach den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres
und die zweite Rate ist zahlbar nach dem Ende eines Geschäftsjahres. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses
oder ein Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses das Amt nicht für das gesamte Geschäftsjahr innehat, wird für
jeden vollen Kalendermonat der Tätigkeit ein anteiliger Teil der Vergütung gezahlt. Die auf ihre Vergütung und Auslagen etwaig
entfallende Umsatzsteuer wird den Mitglieder des Aufsichtsrats erstattet.
|
| 4. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung in der zum Zeitpunkt der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 13. Juli 2022 bestehenden
Fassung war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Dezember 2023 jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 923.648,00 durch Ausgabe von bis zu 923.648 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmal oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Im Rahmen der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen.
Aus dem Genehmigten Kapital 2018/I dürfen Aktien nur ausgegeben werden (i) zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrechten),
die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften gewährt wurden, sowie (ii) zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen
an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, einschließlich solcher Gesellschaftsanteile an direkten
oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von ihrem Inhaber treuhänderisch gehalten werden.
Seit der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2022 hat die Gesellschaft aus dem Genehmigten
Kapital 2018/I insgesamt 219.356 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der
Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben.
Am 12. Juli 2022 hat der Vorstand beschlossen, durch die Ausgabe von 219.356 Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung ausgeübter Erwerbsrechte (Optionsrechte), die von
der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige
und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
gewährt und zwischen dem 25. Februar und 10. März 2022 sowie zwischen dem 19. Mai und 1. Juni 2022 ausgeübt worden waren,
das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 219.356,00 zu erhöhen. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je
Aktie ausgegeben. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat diesem Beschluss am 15. Juli 2022 zugestimmt und die Kapitalerhöhung
wurde am 6. August 2022 in das Handelsregister eingetragen.
Mit der Ausgabe der neuen Aktien hat die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Inhabern der Erwerbsrechte
(Optionsrechte) erfüllt. Dieser Zweck stand - in Fortführung der ursprünglichen Ermächtigung der Hauptversammlungen vom 12./13.
Dezember 2018 - im Einklang mit der Satzung vom 17./18. Dezember 2018, die die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen hatte,
und hätte ohne den Ausschluss der Bezugsrechte nicht erreicht werden können.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung der
Erwerbsrechte (Optionsrechte) im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| 5. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019, dem VRSUP 2020 und dem VRSUP 2021
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung in der zum Zeitpunkt der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 13. Juli 2022 bestehenden
Fassung war der Vorstand nach Maßgabe des Genehmigten Kapitals 2021/II in der Zeit bis zum 8. Juni 2026 ermächtigt, das Grundkapital
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 95.099.982,00 durch Ausgabe von bis zu 95.099.982 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmal
oder mehrmals zu erhöhen. Im Rahmen dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/II wurden Bezugsrechte der Aktionäre
für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit dem Genehmigten Kapital 2021/II ausgeschlossen, um unter anderem
nach Wahl der Gesellschaft Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units („VRSUs“), die im Rahmen des VRSUP 2019, des VRSUP 2020 und des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche
aus den VRSUs auszugeben.
Der auf die neuen, zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019, dem VRSUP 2020 und dem VRSUP 2021 ausgegebenen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über das Bedingte Kapital 2021/III durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 oder der Ausnutzung vorhanden ist, nicht übersteigen,
je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital
oder eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel
im Zusammenhang mit Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Seit der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2022 hat die Gesellschaft wie folgt neue Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2021/II unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben:
| - |
Am 12. Juli 2022 hat der Vorstand beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von 1.259.082 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 um EUR 1.259.082,00
von EUR 199.754.122,00 auf EUR 201.013.204,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
in ihrer Eigenschaft als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder für die Teilnehmer des VRSUP 2019, des VRSUP 2020 und des VRSUP
2021 der Gesellschaft ausgegeben. Die neuen Aktien wurden gegen Sacheinlage der Zahlungsansprüche der Teilnehmer gegen die
Gesellschaft aus erdienten VRSUs in Höhe von EUR 5.524.281,83 ausgegeben, die diese Teilnehmer an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
abgetreten hatten. Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss am 15. Juli 2022 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 6. August
2022 in das Handelsregister eingetragen.
|
| - |
Am 18. Mai 2023 hat der Vorstand beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von 1.044.806 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 um EUR 1.044.806,00
von EUR 201.232.560,00 auf EUR 202.277.366,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
in ihrer Eigenschaft als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder für die Teilnehmer des VRSUP 2021 der Gesellschaft ausgegeben.
Die neuen Aktien wurden gegen Sacheinlage der Zahlungsansprüche der Teilnehmer gegen die Gesellschaft aus erdienten VRSUs
in Höhe von USD 1.811.693,60 (umgerechnet EUR 1.675.454,25) ausgegeben, die diese Teilnehmer an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
abgetreten hatten. Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss am 26. Mai 2023 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 20. Juni
2023 in das Handelsregister eingetragen.
|
Die neuen Aktien wurden in beiden Fällen zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten VRSUs, die im Rahmen des VRSUP 2019, des
VRSUP 2020 und des VRSUP 2021 gewährt wurden, gegen Sacheinlage in Form der Zahlungsansprüche aus den VRSUs ausgegeben. Zu
diesem Zweck hatte die Hauptversammlung, die das Genehmigte Kapital 2021/II beschlossen hatte, die Bezugsrechte der Aktionäre
ausgeschlossen.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung von
Zahlungsansprüchen aus dem VRSUP 2019, dem VRSUP 2020 und dem VRSUP 2021 im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten
Kapital 2021/II und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 202.277.366,00 und ist eingeteilt
in 202.277.366 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum
Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 202.277.366.
|
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben.
Der Anteilsbesitz muss durch Vorlage eines vom Letztintermediär ausgestellten Nachweises erbracht werden; ein Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den
Anteilsbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 24. Juli 2023,
0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache spätestens bis zum 7. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um im eigenen Interesse einen ordnungsgemäßen
und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs sicherzustellen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie (i) ein Formular
für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, und für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen zur Stimmabgabe durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und (ii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt.
Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die
ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes
Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz
fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um
eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von The
Bank of New York Mellon, P.O. Box 43006, Providence, RI 02940-3078, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden
Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services, entweder per E-Mail unter shrrelations@cpushareownerservices.com oder per
Telefon unter +1 201-680-6825 bzw. innerhalb der USA gebührenfrei unter +1 888-269-2377.
|
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen
der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes
gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn
und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, per E-Mail ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form-
und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht
haben (wie oben unter Ziffer III.2 angegeben). Für die im Wege der Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum
Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen:
Alle im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis
zum 13. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert
oder widerrufen werden.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs
und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich. Das schließt
- vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen für die Erteilung der Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben
unter Ziffer III.4 beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär
nach form- und fristgerechter Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf
der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zum Download bereitgestellt.
Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden.
Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@better-orange.de
|
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die
Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung
einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.
Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen, den
Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs und die Eintrittskartennummer, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist,
die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird, anzugeben.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen
zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1)
E-Mail und (2) Papierform.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei
ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der
Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können.
Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu
Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen
und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der
Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld
der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung
erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt
„Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung
und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis zum 13. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder
per E-Mail: jumia@better-orange.de
|
Nach Ablauf des 13. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch
möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung
in der Hauptversammlung am 14. August 2023 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl) ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die
Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als Widerruf der Vollmacht an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar,
welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als
verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich.
|
| 7. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses
Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher bis spätestens
zum 14. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des
Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
- Annual General Meeting 2023 -
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“
unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu den Punkten der
Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(Tagesordnungspunkt 7) zu machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 30. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
bei der Gesellschaft eingehen:
| |
Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2023
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
oder
per E-Mail: agm2023@jumia.com
|
Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 30. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den
anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite
der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting
2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz
1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
|
| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
|
| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 131 AktG stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual
General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zur Verfügung.
|
|
| 8. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -
„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem
Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
zugänglich.
|
| 9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2023“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx |
veröffentlicht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
|
Berlin, im Juli 2023
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
|
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|
07.07.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
investor-relations@jumia.com |
| Internet: |
https://investor.jumia.com/resources/contact-investor-relations/default.aspx |
| ISIN: |
US48138M1053 |
| Börsen: |
Börsen: Tradegate, Frankfurt, München, Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1675523 07.07.2023 CET/CEST
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| 31.05.2022 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2022 in https://investor.jumia.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.07.2022 in https://investor.jumia.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.05.2022 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Jumia Technologies AG
Berlin
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2PGZM ISIN: US48138M1053
Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETJMIA0722
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Mittwoch, den 13. Juli 2022, um 16:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2022
eingeladen.
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, die ihre Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet
haben, in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein.
(„Virtuelle Hauptversammlung“)
Der Vorsitzende der Versammlung wird
im Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin,
anwesend sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur
Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 geänderten Fassung („COVID-19-Abmilderungsgesetz“).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand gemäß § 171 AktG aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia Technologies
AG (die „Gesellschaft“) gebilligt; der Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Virtuellen Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Vielmehr
sollen diese Unterlagen der Virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts
des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual
Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 zugänglich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
| (a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr;
|
| (b) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht sowie
|
| (c) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2022 und/oder für etwaige Zwischenabschlüsse im Geschäftsjahr 2023 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht
|
zu bestellen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach den Änderungen des AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und die Hauptversammlung hat gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG über dessen Billigung zu beschließen. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die
erste Beschlussfassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem Beginn des zweiten auf den 31. Dezember
2020 folgenden Geschäftsjahres erfolgen, also innerhalb der ordentlichen Hauptversammlung 2022. Vorstand und Aufsichtsrat
haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht ist dieser Tagesordnung
unter Abschnitt II.1 beigefügt. Er ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investoren“ unter dem
Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung zugänglich.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer der Gesellschaft darauf
geprüft, ob er die gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht ist mit dem Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG, der durch das ARUG II eingeführt wurde, beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Der Aufsichtsrat hat das derzeitige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 9. Juni 2021 zur Genehmigung vorgelegt und es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit
von 85,1 % des vertretenen Grundkapitals gebilligt.
In dem Jahr seit der ordentlichen Hauptversammlung 2021 hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Gesellschaft in Zusammenarbeit
mit externen Vergütungsberatern weiter analysiert. Der Aufsichtsrat führte seine Analyse des Vergütungssystems anhand eines
Vergleichs mit vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick darauf durch, dass das Vergütungssystem die Unternehmensstrategie
der Gesellschaft und ihre langfristige Entwicklung wirksam fördern soll und die zur Verfügung stehenden Kapitalressourcen
wirksam eingesetzt werden sollen, damit die bestmöglichen Anreize für Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder geschaffen werden.
Als Ergebnis dieser Analyse wurde beschlossen, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands im Jahr 2022 zu überarbeiten.
Das im Jahr 2021 beschlossene Vergütungssystem wird in weiten Teilen beibehalten. Die wichtigsten im Jahr 2022 vorgeschlagenen
Änderungen des Vergütungssystems betreffen vor allem zwei Änderungen. Erstens wird die langfristige variable Vergütungskomponente
so angepasst, dass sie der aktuellen Lage der Gesellschaft Rechnung trägt. Mit diesen Änderungsvorschlägen berücksichtigt
der Aufsichtsrat die im Zuge der Abstimmung über das Vergütungssystem in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erhaltene
Rückmeldung, indem er die langfristige variable Vergütungskomponente noch enger an die langfristige Geschäftsstrategie der
Gesellschaft und ihre nachhaltige Entwicklung knüpft. Durch die Änderungen wird das Vergütungssystem der Gesellschaft auch
enger an die Systeme vergleichbarer Unternehmen angelehnt, indem großes Augenmerk auf die Entwicklung des Aktienkurses gelegt
wird. Zweitens bestimmt der Aufsichtsrat im Zuge der erneuten Abstimmung über das Vergütungssystem auch größere Spannen für
die Vergütungsstruktur. Die fixe Vergütung wird im Dienstvertrag vereinbart, während die Höhe der variablen Vergütung jährlich
vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Die breiteren Spannen ermöglichen es dem Aufsichtsrat, sich angemessen an den Ansatz der
leistungsabhängigen Vergütung zu halten, bei Bedarf das gesamte Vergütungspaket anzupassen und sicherzustellen, dass eine
angemessene Vergütung gewährt wird.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Aufsichtsrat dieses geänderte Vergütungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 gelten soll
und § 87a Abs. 1 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember
2019 entspricht, beschlossen.
Eine detaillierte Beschreibung des neuen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands befindet sich nachstehend unter
Abschnitt II.2. Sie ist außerdem über die Internetseite der Gesellschaft im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual
Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung und auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das am 24. Mai 2022 vom Aufsichtsrat beschlossene und nachstehend in Abschnitt II.2 beschriebene
neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
(Aktienoptionsprogramm 2021) und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/III sowie über die entsprechende Änderung
der Satzung
Die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen,
den Vorstand bzw. – soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht – den Aufsichtsrat
zu ermächtigen, bis einschließlich 31. Dezember 2025, insgesamt bis zu 3.400.000 Bezugsrechte auf bis zu 3.400.000 auf den
Inhaber lautende Stammstückaktion der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe
von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
Mitglieder der Geschäftsführungen und ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2021“).
Um die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 gewährten Bezugsrechte bedienen zu können, hat die virtuelle ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 die Ermächtigung zu einer bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
um bis zu EUR 3.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.400.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien („Bedingtes Kapital 2021/III“) beschlossen. Das Bedingte Kapital 2021/III ist in § 4 Abs. 7 der Satzung geregelt.
Der Aufsichtsrat hat den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 Bezugsrechte
gewährt. Weitere Rechte wurden Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Mitgliedern der Geschäftsführung und ausgewählten Arbeitnehmern
von verbundenen Unternehmen nicht gewährt. Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Bezugsrechte bisher nicht ausgeübt, so
dass das Bedingte Kapital 2021/III nicht in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft unwiderruflich und bedingungslos auf sämtliche Bezugsrechte verzichtet, die ihnen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2021 gewährt wurden. Weitere Bezugsrechte sollen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 nicht ausgegeben werden.
Vielmehr soll das Aktienoptionsprogramm 2021 aufgehoben werden und das Bedingte Kapital 2021/III, das ausschließlich zur Ausgabe
von Aktien zur Bedienung von im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 ausgegebenen Bezugsrechten in Anspruch genommen werden
kann, soll mangels Begünstigter ebenfalls aufgehoben werden. Außerdem soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert
werden, indem § 4 Abs. 7 der Satzung ersatzlos gestrichen wird, wobei § 4 der Satzung im Übrigen unberührt bleiben soll.
Mit dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2021 und des Bedingten
Kapitals 2021/III soll der Gesellschaft ermöglicht werden, künftig ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program oder ein
anderes virtuelles Beteiligungsprogramm aufzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beabsichtigen derzeit nicht,
im Jahr 2022 einen Beschlussvorschlag zur Verabschiedung eines neuen Aktienoptionsprogramms oder eines sonstigen Beteiligungsprogramms
zu unterbreiten, und schlagen auch der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2022 nicht vor, ein neues Beteiligungsprogramm
zu verabschieden. Die aktienbasierte Vergütung bleibt ein wichtiger Bestandteil des gesamten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden weiterhin prüfen, welche aktienbasierten Vergütungsprogramme für Arbeitnehmer
der Gesellschaft am attraktivsten und am besten geeignet sind, sie zu motivieren.
| (a) |
Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2021 und des Bedingten Kapitals 2021/III
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das von der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 9.
Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Aktienoptionsprogramm 2021 und das dort beschlossene Bedingte Kapital 2021/III
aufzuheben.
|
| (b) |
Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen weiterhin vor, § 4 Abs. 7 der Satzung vollständig und ersatzlos zu streichen, wobei § 4
der Satzung im Übrigen unberührt bleiben soll.
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| II. |
Weitere Informationen zum Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 5), dem Vergütungssystem (Tagesordnungspunkt 6) sowie Berichte
des Vorstands
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| 1. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 (Tagesordnungspunkt 5)
| a) |
Präambel
Der vorliegende Vergütungsbericht erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Der vorliegende Bericht
beschreibt die grundlegenden Merkmale des Vergütungssystems und weist die gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der Jumia Technologies AG („Jumia“ bzw. das „Unternehmen“) des Jahres 2021 aus.
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH gemäß den Anforderungen
des § 162 Abs. 3 AktG geprüft und ist Gegenstand einer nicht-bindenden Beschlussfassung in der Ordentlichen Hauptversammlung
vom 13. Juli 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die entsprechende Prüfung sind auf
der Internetseite von Jumia unter
| https://investor.jumia.com/investor-relations |
veröffentlicht.
|
| b) |
Grundlegende Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem soll die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung des Unternehmens fördern. Im
Fokus der Strategie von Jumia stehen das Umsatzwachstum, die Erhöhung der Anzahl von Anbietern auf unserer Plattform, die
Ausweitung unseres Angebotes an innovativen, bequemen und erschwinglichen Online-Diensten sowie der langfristige Ausbau. Um
stärkere Anreize für den Vorstand zur Umsetzung unserer Strategie zu schaffen, ist die Vorstandsvergütung mit dem Bruttowarenvolumen
(Gross Merchandise Value – „GMV“) und damit der verstärkten Nutzung unseres Marktplatzes verknüpft. Sämtliche Elemente der
Wachstumsstrategie von Jumia leisten einen Beitrag zum Unternehmenswert und spiegeln sich daher im Aktienkurs wider.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich mit anderen Unternehmen hat der
Aufsichtsrat eine geeignete individuelle Referenzgruppe herangezogen. Da es sich bei Jumia um eine deutsche Aktiengesellschaft
handelt, setzt sich die Referenzgruppe aus deutschen Gesellschaften mit Start-Up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel
und Technik zusammen:
Neben dem externen Benchmarking hat der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der leitenden Angestellten
und der Belegschaft insgesamt sowie die jeweilige zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses berücksichtigt. Der Aufsichtsrat
strebt danach, sicherzustellen, dass das Vergütungssystem wettbewerbsfähig und gerecht ist.
|
| c) |
Zusammenfassende Darstellung des Vorstandsvergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable) Vergütungsbestandteile.
Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und die Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung aus virtuellen
Aktieneinheiten („Virtual Restricted Stock Units“ – „VRSUs“), die gemäß dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 („VRSUP
2021“) zugesagt werden, und aus Aktienoptionen, die nach dem Stock Option Program 2021 („SOP 2021“) zugesagt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Das vorstehende Vergütungssystem findet keine Anwendung auf die gegenwärtig aktiven Vorstandsmitglieder, da aktive Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit bestehen bleiben. Das heißt, dass das aktuelle Vergütungssystem von dem in der Jahreshauptversammlung
vom 9. Juni 2021 beschlossenen Vergütungssystem abweicht. So gelangt beispielsweise keine Maximalvergütung zur Anwendung.
Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung 2021 wird die Maximalvergütung eines Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr auf
15 Mio. EUR festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag aller Vergütungsbestandteile, die sich aus einem Geschäftsjahr
ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu
zahlende Vergütungsbestandteil (meist die Aktienoptionen) entsprechend gekürzt. Die Offenlegung der Einhaltung der Maximalvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG kann erst nach Ablauf der Wartefrist bzw. während der sich anschließenden Ausübungsfrist
der Aktienoptionen erfolgen, die in dem Jahr zugesagt werden, in dem die Maximalvergütung wirksam wird. Die Maximalvergütung
ist jedoch ausschließlich für neue Dienstverträge wirksam, die nach der Jahreshauptversammlung 2021 mit neu bestellten bzw.
bestehenden Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden oder wurden.
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| d) |
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Jahr 2021
aa) Nicht leistungsabhängige Vergütung
| (1) |
Grundgehalt
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten. Das Jahresgrundgehalt
beläuft sich auf 400 Tsd. EUR. Von dem Jahresgrundgehalt in Höhe von 400 Tsd. EUR werden 52 Tsd. EUR durch die Jumia Technologies
AG gezahlt. Der verbleibende Betrag in Höhe von 348 Tsd. EUR wird durch Tochtergesellschaften der Jumia Technologies AG gezahlt.
Diese Tochtergesellschaften sind die Jumia Facilities Management L.L.C. mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, und
die Jumia Technologies Spain SLU mit Sitz in Barcelona, Spanien.
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| (2) |
Gehaltsnebenleistungen
Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt das Unternehmen dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsmäßigen Tätigkeit
für das Unternehmen als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder.
Ferner werden die Vorstandsmitglieder in die D&O-Versicherung des Unternehmens einbezogen.
Es bestehen keine Pensionszusagen oder Vereinbarungen über Ruhestandsleistungen.
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bb) Leistungsabhängige Vergütung
| (1) |
Virtual Restricted Stock Units Program 2021
Die VRSUs haben einen Performancezeitraum und einen Erdienungszeitraum (vesting period). Die Anzahl der zugeteilten VRSUs wird mittels Division des individuellen Zielbetrages durch den geschätzten Zeitwert einer
VRSU zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt. Die Auszahlung der VRSUs hängt ab von der GMV Compound Annual Growth Rate ( „GMV
CAGR“) und der Aktienkursentwicklung. 50 % der zugeteilten VRSUs werden nach einem Jahr unverfallbar (2021), 50 % nach zwei
Jahren (2022).
Eine Bedingung für die Auszahlung der VRSUs ist das Erreichen eines GMV CAGR-Ziels von 15 % über den Performancezeitraum.
Das GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich der Versandgebühren
und Mehrwertsteuer sowie vor Abzug etwaiger Nachlässe oder Gutscheine, ungeachtet von Stornierungen oder Rücksendungen im
relevanten Zeitraum.
Im Jahr 2021 hat die GMV CAGR den Schwellenwert von 15 % nicht erreicht. Damit sind 50 % der zugeteilten VRSUs verfallen.
Die GMV CAGR 2022 wird am Ende des Performancezeitraums der VRSUs 2021 am 31. Dezember 2022 ermittelt.
|
| (2) |
Zusammenfassende Darstellung der Restricted Stock Units
Die folgenden VRSUs wurden in den Jahren 2020 und 2021 zugesagt:
2021 wurden die folgenden VRSUs unverfallbar und sind entsprechend gewährt bzw. geschuldet:
Für die VRSUs 2020 wurden keine Leistungskriterien vereinbart. 2021 wurden die im Jahr 2020 zugeteilten VRSUs unverfallbar
und zur Auszahlung fällig.
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| (3) |
Stock Option Program 2021
Der Aktienoptionsplan ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist von zwei Jahren für 66 %
der Zuteilung bzw. drei Jahren für 33 % der Zuteilung, einem Performance- und Wartezeitraum von vier Jahren und einem Ausübungszeitraum
von zwei Jahren gestaltet.
Zu Beginn bestimmt der individuelle Zielbetrag die Anzahl der zugeteilten Aktienoptionen. Die Anzahl wird durch Division des
Zielbetrages durch den Zeitwert einer Aktienoption zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt.
Zwei Drittel der zugeteilten Aktienoptionen werden nach zwei Jahren unverfallbar, ein Drittel nach drei Jahren. Unverfallbar
gewordene Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Das Erfolgsziel wurde erreicht,
der vierjährige Performance- und Wartezeitraum ist vorüber und der Ausübungszeitraum hat begonnen und ist noch nicht abgelaufen.
Das für das SOP 2021 zu erfüllende Erfolgsziel ist eine GMV CAGR von 15 % über den vierjährigen Performancezeitraum.
An den Performance- und Wartezeitraum schließt sich ein zweijähriger Ausübungszeitraum an. Aktienoptionen können nur innerhalb
dieser Frist ausgeübt werden, jedoch nur innerhalb der acht Wochen nach der Veröffentlichung eines (vierteljährlichen bzw.
halbjährlichen) Finanzberichts bzw. einer Pressemitteilung zur Bekanntgabe des Jahresergebnis des Unternehmens und in keinem
Fall während einer Handelssperrzeit. Alle Aktienoptionen, die nach Ablauf des Ausübungszeitraums nicht ausgeübt wurden, verfallen
entschädigungslos. Ausgeübte Aktienoptionen können in Aktien oder bar ausgezahlt werden.
Die tatsächliche Zielerreichung im Hinblick auf die GMV CAGR wird nach Ablauf des Performancezeitraums der Aktienoptionen
2021 zum Ende des Jahres 2024 ermittelt.
|
| (4) |
Zusammenfassende Darstellung der Aktienoptionen
Von 2016 bis 2021 wurden den Vorstandsmitgliedern die folgenden Aktienoptionen zugeteilt:
Im Jahr 2021 wurden die folgenden Aktienoptionen ausgeübt bzw. deren jeweiliger Performancezeitraum ist noch nicht abgelaufen:
|
cc) Weitere vertragliche Vereinbarung
| (1) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
Die Dienstverträge des Vorstandes enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung von VRSUs und SOPs verringert (Malus) oder zurückgefordert (Rückforderung) werden. Verstößt ein Vorstandsmitglied
vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht oder verletzt ein
Vorstandsmitglied in erheblicher Weise die Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Vergütung
zu verringern bzw. zurückzuverlangen.
Schadenersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Malus- bzw. Rückforderungsregelungen angewandt.
|
| (2) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehaltes erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
Der Status quo des Wertes der von den jeweiligen Vorstandsmitgliedern gehaltenen Aktien in EUR sowie der Prozentsatz des Grundgehaltes
übersteigen die Aktienbesitzverpflichtung signifikant um mehr als das Zwanzigfache und stellen sich wie folgt dar:
|
| (3) |
Vorzeitige Beendigung
Im Fall der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Niederlegung, endet
der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia wegen der freiwilligen Niederlegung des Amtes vor dem regulären Ende
der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
VRSUs und Aktienoptionen sowie solche, die unverfallbar, jedoch noch nicht ausgezahlt sind, ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen einer vorzeitigen Beendigung behält ein Vorstandsmitglied alle VRSUs bzw.
Aktienoptionen, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
|
| (4) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
Für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der VRSUs und Aktienoptionen
vereinbart. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine natürliche oder juristische
Person eine Mehrheit der Aktien der Jumia oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Jumia erwirbt. Eine andere
Transaktion zur Vereinigung von Gesellschaften (z. B. eine Fusion), die eine ähnliche Auswirkung hat, gilt ebenfalls als Änderung
der Eigentumsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen VRSUs und
Aktienoptionen am Tage der Änderung der Eigentumsverhältnisse sofort unverfallbar werden. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse
löst kein Kündigungsrecht aus. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse außer den folgenden allgemeinen
Regeln keine Abfindungszahlung vereinbart.
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| (5) |
Abfindungszahlungen
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen, und es gilt auch eine Obergrenze in Höhe des Betrags der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages.
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| (6) |
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geografisch auf das Geschäftsgebiet
von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Vertragsendes.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass Jumia sechs Monate nach der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
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| (7) |
Nebentätigkeit
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
|
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| e) |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2021
| aa) |
Zielvergütung
Die folgende Tabelle stellt die Zielvergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder in den Jahren 2021 und 2020 dar. Die Zielvergütung
bezieht sich auf den beizulegenden Zeitwert des jeweiligen Vergütungsbestandteils zum Zeitpunkt seiner Zuteilung. Gehaltsnebenleistungen
stellen Aufwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr dar:
Die Vergütungsstruktur spiegelt den stark leistungsabhängigen Vergütungsansatz durch den hohen Anteil der variablen Vergütung
wider. Außerdem wird die Orientierung auf die langfristige Entwicklung der Jumia durch einen höheren Anteil der langfristigen
Anreizinstrumente (Aktienoptionen) gegenüber dem Anteil der kurzfristigen Anreizinstrumente (VRSUs) sichergestellt.
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| bb) |
Gewährte und geschuldete Vergütung
Übereinstimmend mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zeigt die nachfolgende Tabelle die den Vorstandsmitgliedern in den Jahren 2021
und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung. Die gewährte und geschuldete Vergütung bezieht sich auf den Wert des jeweiligen
Vergütungsbestandteils bei Abrechnung (im Fall der Virtual Restricted Stock Units) bzw. bei Ausübung (im Fall der Aktienoptionen).
Die Tabelle stellt den Gesamtbetrag der festen Vergütung, einschließlich des ausgezahlten Grundgehalts und der Aufwendungen
für die Gehaltsnebenleistungen im Geschäftsjahr 2021 sowie den Gesamtbetrag der variablen Vergütung dar, einschließlich der
im Jahr 2021 unverfallbar gewordenen und gewährten und geschuldeten VRSUs sowie der im Jahr 2021 ausgeübten und abgerechneten
Aktienoptionen aus dem Stock Option Program 2016:
|
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| f) |
Vergütung des Aufsichtsrats
| aa) |
Grundlegende Prinzipien des Aufsichtsratsvergütungssystems
Das Aufsichtsratsvergütungssystem erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 113 AktG sowie die maßgeblichen Empfehlungen
und Anregungen des DCGK. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste Vergütung. Der höhere Zeitaufwand des Vorsitzes und
des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzes und der Mitglieder der Ausschüsse werden berücksichtigt.
Es wird keine variable Vergütung gewährt.
Übereinstimmend mit § 113 Abs. 3 AktG ist das Vergütungssystem des Aufsichtsrats alle vier Jahre Gegenstand einer nicht bindenden
Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung, wobei ein bestätigender Beschluss zulässig ist. Das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat war Gegenstand einer solchen nicht bindenden Abstimmung durch die Jahreshauptversammlung der Jumia Technologies
AG vom 9. Juni 2021 und wurde von 86,82 % der anwesenden Aktionäre genehmigt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste jährliche Vergütung für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Eine zusätzliche
jährliche Vergütung wird für Mitgliedschaften in den Ausschüssen des Aufsichtsrats gezahlt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten
kein Sitzungsgeld. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehören,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Zusätzlich werden den Aufsichtsratsmitgliedern die angemessenen Auslagen erstattet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in die D&O-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien für diese
Versicherung werden von Jumia gezahlt.
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| bb) |
Vergütung des Vorstands im Jahr 2021
§ 162 AktG verlangt einen umfassenden Überblick über die den Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften gewährte
und geschuldete Vergütung.
Die folgende Tabelle stellt die feste Vergütung sowie die Ausschussvergütung dar:
|
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| g) |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Neben der individuellen Offenlegung der dem Vorstand und dem Aufsichtsrat gewährten und geschuldeten Vergütung verlangt §
162 Abs. 1 Satz 2 AktG darüber hinaus eine vergleichende Darstellung derselben mit der Vergütung der Arbeitnehmer sowie der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft.
Die folgende Tabelle vergleicht die den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung mit der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis und dem Nettoergebnis der Gesellschaft sowie auf
Konzernebene entsprechend auch dem Bruttowarenvolumen (GMV). Diese Indikatoren werden als zentrale finanzielle Parameter in
der Unternehmenssteuerung von Jumia herangezogen.
Die durchschnittliche Arbeitnehmervergütung basiert auf den Personalaufwendungen von Jumia, einschließlich der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung und des inneren Wertes ausgeübter Aktienoptionen und VRSUs.
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| 2. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 6)
| a) |
Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
Die Jumia Technologies AG („Jumia”) möchte die Qualität des Alltagslebens in Afrika durch den Einsatz von Technologien verbessern, die Verbrauchern innovative,
bequeme und erschwingliche Online-Dienste bieten und Unternehmen durch die Nutzung der Plattform zur Ansprache und Bedienung
von Kunden Wachstumsmöglichkeiten eröffnen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so gestaltet, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens fördert. Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Verkäufer auf ihrer Plattform und ein langfristiger Aufbau sind. Alle Elemente
der Wachstumsstrategie der Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und schlagen sich folglich im Aktienkurs nieder. Deshalb
basieren variable Vergütungsbestandteile auf Aktien. Das Unternehmen glaubt, damit die Interessen der Geschäftsführung und
der Investoren zu verknüpf, und sendet ein deutliches Signal an seine Investoren, dass ihre Interessen sowohl bei täglichen
als auch strategischen Entscheidungen ernstgenommen werden.
Bei der Verfolgung ihrer Unternehmensziele – Unternehmenswachstum und Verbreitung innovativer, bequemer und erschwinglicher
Online-Dienste – misst Jumia einer nachhaltigen und langfristigen Leistung große Bedeutung bei. Die Vorstandsvergütung setzt
beim Bruttowarenwert an, der dem Gesamtwert der Bestellungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ohne Berücksichtigung von Stornierungen und Rücksendungen,
im relevanten Zeitraum entspricht. Eine Erhöhung des Bruttowarenwerts deutet auf eine verstärkte Nutzung des Jumia-Marktplatzes
hin und ist ein Indikator für Jumias Wachstum. Zwar ist Wachstum ein Hauptziel, jedoch legt Jumia großen Wert darauf, das
Unternehmen zu stabilisieren, um die langfristige Entwicklung seines Geschäfts zu stärken. Darum fließt in die langfristige
variable Vergütungskomponente ein Wirtschaftlichkeitsmaß mit ein. Neben der langfristigen Ausrichtung ist auch Nachhaltigkeit
ein wichtiges Thema für Jumia. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens berücksichtigt alle zugehörigen Aspekte, insbesondere
die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG), die ebenfalls im Vergütungssystem aufgegriffen werden können. Neben
der Einführung von Finanz- und ESG-Zielvorgaben setzt Jumia auch auf die Verbesserung betrieblicher Prozesse, um die Leistungsfähigkeit
des Unternehmens insgesamt zu steigern; darum können operative Ziele in die Leistungsmessung im Rahmen der langfristigen variablen
Vergütungskomponente mit einbezogen werden.
Durch die Einführung strategischer Ziele im Vergütungssystem mit spezifischen Zielvorgaben und die direkte Verknüpfung mit
der Entwicklung des Aktienkurses wird ein starker Bezug zur Leistung (leistungsabhängige Vergütung) erreicht.
Das Vergütungssystem steht nicht nur im Einklang mit internen Zielsetzungen und den Interessen der Investoren, sondern erfüllt
auch die Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und berücksichtigt die Prinzipien, Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Jumias Vergütungsausschuss ist ausdrücklich beauftragt,
den Aufsichtsrat bei der Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Vergütungsfragen zu unterstützen, einschließlich
Überwachung der Befolgung der Bestimmungen des DCGK.
Zusammengefasst orientiert sich das Vergütungssystem an den folgenden Prinzipien:
|
| b) |
Verfahren zur Errichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
verantwortlich und wird dabei vom Vergütungsausschuss beraten. Der Vergütungsausschuss ist für alle Aspekte der Vergütungs-
und Anstellungsbedingungen des Vorstands verantwortlich und gibt diesbezüglich dem Aufsichtsrat Empfehlungen und bereitet
dessen Entscheidungen vor. Nach der Entscheidung des Aufsichtsrats wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Wird das Vergütungssystem nicht genehmigt, wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes
Vergütungssystem vorgelegt. Am 9. Juni 2021 wurde das Vergütungssystem für den Vorstand von Jumia zum ersten Mal von der Jahreshauptversammlung
mit einer Mehrheit von 85,1 % des vertretenen Grundkapitals angenommen.
Unterstützt vom Vergütungsausschuss prüft der Aufsichtsrat regelmäßig das Vergütungssystem. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG
wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur erneuten Genehmigung wieder vorgelegt, wenn eine wesentliche Änderung
vorgenommen wurde, mindestens jedoch alle vier Jahre. Im Jahr 2022 wird der Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes Vergütungssystem
für den Vorstand von Jumia zur Abstimmung vorgelegt, nachdem wesentliche Änderungen an der langfristigen Vergütungskomponente
und Anpassungen an der Vergütungsstruktur vorgenommen wurden, die hauptsächlich auf einen starken Bezug zur leistungsabhängigen
Vergütung gerichtet waren. Aufsichtsrat und Vergütungsausschuss können bei der Prüfung und Gestaltung des Vergütungssystems
für den Vorstand externe Vergütungsberater hinzuziehen (und haben dies in der Vergangenheit auch getan), sofern deren Unabhängigkeit
sichergestellt ist.
Das Vergütungssystem gilt für alle neuen Vorstandsmitglieder. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder bleiben bestehende Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit in Kraft und berücksichtigen Malus- und Rückforderungsregelungen, Aktienbesitzrichtlinien
sowie Regelungen zu Abfindungszahlungen und Änderungen der Beherrschungsverhältnisse (Change of Control) im Einklang mit dem beschriebenen Vergütungssystem.
Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Der Aufsichtsrat legt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auf der Grundlage des entsprechenden Vergütungssystems
fest. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind unter anderem die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der Jumia sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der Vergütungsstrukturen, die bei Jumia ansonsten bestehen. Um die Angemessenheit
der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, greift der Aufsichtsrat auf
eine geeignete Referenzgruppe deutscher Gesellschaften mit Start-up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel und
Technik zurück. Neben dem externen Benchmarking berücksichtigt der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung der leitenden Angestellten und der Belegschaft insgesamt sowie die zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses.
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| c) |
Maßnahmen zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten
Mangelnde Unabhängigkeit und Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und insbesondere Mitgliedern des Vergütungsausschusses
könnten die Unabhängigkeit von Vorgängen und Entscheidungen bezüglich der Vorstandsvergütung gefährden. Um Interessenkonflikte
zu vermeiden, schreibt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vor, dass der Aufsichtsrat als Ganzes so viele unabhängige Mitglieder
haben muss, wie er es für ausreichend hält. Außerdem müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vergütungsausschusses
dem Aufsichtsrat unverzüglich jeden möglichen Interessenkonflikt mitteilen. In einem solchen Fall ergreift der Aufsichtsrat
geeignete Maßnahmen, um den Interessenkonflikt beizulegen.
|
| d) |
Bestandteile und Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable)
Vergütungsbestandteile. Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung
aus virtuellen Aktieneinheiten (Virtual Restricted Stock Units, „VRSUs“), die gemäß dem kurzfristigen Virtual Restricted Stock Unit Plan (der „kurzfristige VRSUP”) der Gesellschaft gewährt werden, und Virtual Restricted Stock Units, die gemäß dem langfristigen Virtual Restricted Stock
Unit Plan (der „langfristige VRSUP”) gewährt werden, oder Aktieneinheiten mit identischen Erdienungs- und Performance-Zeiträumen, die gemäß einem in späteren
Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Die Gesamt-Zielvergütung wird als Summe aus Grundgehalt, Gehaltsnebenleistungen und Zuwendungen gemäß dem kurzfristigen VRSUP
(oder einem in späteren Jahren aufgelegten entsprechenden Programm) und dem langfristigen VRSUP (oder einem in späteren Jahren
aufgelegten entsprechenden Programm) berechnet. Die Gesamt-Zielvergütung ist wie folgt strukturiert:
| • |
Die feste Vergütung einschließlich des vertraglichen Grundgehalts nebst Gehaltsnebenleistungen macht zwischen 15 % und 65
% der Gesamt-Zielvergütung aus;
|
| • |
Die variable Vergütung gemäß der obigen Definition macht zwischen 35 % und 85 % der Gesamt-Zielvergütung aus und wird jährlich
beschlossen. Die variable Vergütung besteht zu 20 % bis 40 % aus dem kurzfristigen VRSUP und zu 25 % bis 45 % aus dem langfristigen
VRSUP (in Prozent der Gesamt-Zielvergütung).
|
Das Grundgehalt wird im Dienstvertrag vereinbart und festgelegt, während die Höhe der variablen Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat
festgelegt wird. Die im Jahr 2022 überarbeitete Vergütungsstruktur ist in größeren Spannen angelegt, um die individuellen
Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds und die Lage der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr berücksichtigen zu können.
Dadurch ist der Aufsichtsrat in der Lage, die Angemessenheit des Vergütungspakets jedes einzelnen Vorstandsmitglieds sicherzustellen
und es ist sichergestellt, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird. Die Orientierung auf die langfristige Entwicklung
der Jumia wird dadurch sichergestellt, dass in jedem Geschäftsjahr die langfristige variable Vergütungskomponente höher als
die kurzfristige variable Vergütungskomponente gewichtet wird.
Die folgende Abbildung zeigt die Vergütungsstruktur:
|
| e) |
Maximalvergütung
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Maximalvergütung alle Vergütungsbestandteile. Die Maximalvergütung eines
Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr wird auf EUR 15 Mio. festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag
aller Vergütungsbestandteile, die sich in einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr
diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu zahlende Vergütungsbestandteil (meist der langfristige VRSUP) entsprechend
gekürzt.
|
| f) |
Feste Vergütung
| aa) |
Grundgehalt
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten.
|
| bb) |
Gehaltsnebenleistungen
Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Tätigkeit für die Gesellschaft als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte
Kinder.
Darüber hinaus kann Jumia auch Steuern erstatten, die im Ausland im Vergleich zum Inland auf aktienbasierte Vergütungen zu
zahlen sind, soweit diese Steuern 25 % des betreffenden Einkommens übersteigen; dies gilt bis zu einer Obergrenze von EUR
40 Mio. (Steuerausgleich). Der Betrag ist ebenfalls in der Maximalvergütung enthalten.
|
|
| g) |
Variable Vergütung
Die variable Vergütung beinhaltet den kurzfristigen VRSUP und den langfristigen VRSUP.
Beide Programme unterstreichen Jumias klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Verkäufer und ein langfristiger Aufbau sind. Deshalb wird die Wachstumsrate des
Bruttowarenwertes (GMV-Wachstumsrate) als Wachstumsmaß in beide variablen Vergütungsbestandteile mit einbezogen. Als Anreiz
für die langfristige Stabilisierung des Geschäfts von Jumia fließt in den langfristigen VRSUP ein Wirtschaftlichkeitsmaß mit
ein. Der langfristige VRSUP kann außerdem darauf ausgelegt werden, betriebliche Prozesse innerhalb Jumias zu verbessern, wobei
mit betrieblichen Meilensteinen verbundene Performance-Bedingungen nach dem Ermessen des Aufsichtsrats festgesetzt werden.
Weitere Aspekte des Gesamterfolgs der Gesellschaft, z. B. die Nachhaltigkeit, können ebenfalls mit Anreizen verknüpft werden;
in diesem Fall würden ESG-Zielvorgaben in den langfristigen VRSUP mit einfließen. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens
berücksichtigt alle Aspekte, insbesondere die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Sowohl der kurzfristige VRSUP als auch der langfristige VRSUP basieren auf der Kursentwicklung der Jumia-Aktien. Dies spiegelt
die Kapitalmarkt-Performance der Gesellschaft wider, die wesentlich von der Wachstumsstrategie beeinflusst wird, und ist ein
deutliches Signal an unsere Aktionäre. Die Verwendung zweier zentraler Indikatoren für die Unternehmensentwicklung – GMV-Wachstumsrate
und Entwicklung des Aktienkurses – als wertbestimmende Faktoren beider variablen Vergütungsbestandteile unterstreicht den
stark leistungsabhängigen Ansatz der Vorstandsvergütung bei Jumia.
| aa) |
Kurzfristiger Virtual Restricted Stock Unit Plan (kurzfristiger VRSUP)
Jumias Priorisierung des Umsatzwachstums spiegelt sich im kurzfristigen VRSUP wider, dem das Wachstum des Bruttowarenwertes
(GMV-Wachstumsrate) und die Aktienkursentwicklung als Anreize zugrunde liegen.
| (1) |
Funktionsweise des kurzfristigen VRSUP
Der kurzfristige VRSUP hat einen Performance-Zeitraum von zwei Jahren, der dem Erdienungszeitraum (vesting period) entspricht. Wie viele kurzfristige Virtual Restricted Stock Units (VRSUs) für ein Geschäftsjahr zugeteilt werden, wird jährlich
vom Aufsichtsrat festgelegt.
Die Auszahlung des kurzfristigen VRSUP hängt von der GMV-Wachstumsrate und der Aktienkursentwicklung ab. Die Erreichung des
Erfolgsziels der GMV-Wachstumsrate kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Zu Anfang des Performance-Zeitraums legt der Aufsichtsrat
einen ehrgeizigen Zielwert fest.
Die kurzfristigen VRSUs können in bar oder in Aktien ausgezahlt werden.
|
| (2) |
Finanzielles Erfolgsziel: Bruttowarenwert (GMV)
Das zu erreichende Erfolgsziel wird als die Wachstumsrate des Bruttowarenwertes (GMV-Wachstumsrate) während des Erdienungszeitraumes
(vesting period) definiert. Der GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Waren und Dienstleistungen einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ohne Berücksichtigung von Stornierungen und Rücksendungen,
im relevanten Zeitraum. Die GMV-Wachstumsrate ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Deshalb ist
die Bezugnahme auf ihr Wachstum während des Erdienungszeitraums (vesting period) ein guter Indikator für den betrieblichen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie. Um dies zu unterstreichen, konzentriert
sich der kurzfristige VRSUP auf betriebliche und mittelfristige Effekte. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen
und das GMV-Wachstum währungsneutral bewerten.
|
|
| bb) |
Langfristiger Virtual Restricted Stock Unit Plan (langfristiger VRSUP)
Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie mit dem Hauptziel der Erweiterung und Stabilisierung des Geschäfts. Ein wesentlicher
Faktor ist die Nutzung der Plattform, die vom Bruttowarenwert angezeigt wird. Wirtschaftlichkeit ist für die Stabilität von
Jumia entscheidend. Darum werden sowohl Wachstum als auch Stabilität als Erfolgsziele um langfristigen VRSUP verankert. Nach
Auffassung des Aufsichtsrats unterstützen diese Erfolgsziele die Umsetzung der Strategie von Jumia und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens.
| (1) |
Funktionsweise des langfristigen VRSUP
Der langfristige VRSUP ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist oder Wartefrist und einer
Performance-Zeit von vier Jahren (Planlaufzeit) gestaltet. Zu Anfang der Planlaufzeit wird eine individuelle Zielanzahl an
langfristigen VRSUs gewährt und es werden Erfolgsziele gesetzt. Die Anzahl der für ein Geschäftsjahr gewährten langfristigen
VRSUs wird jährlich vom Aufsichtsrat so bestimmt, dass die individuellen Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds sowie die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft berücksichtigt werden.
Die Auszahlung der langfristigen VRSUs hängt von der Entwicklung des Aktienkurses und der Zielerreichung bezüglich folgender
Kennzahlen ab: Bruttowarenwert-Wachstumsrate (40 %), Wirtschaftlichkeit (40 %) und nicht-finanzielle Zielvorgaben (20 %),
die sowohl ESG- als auch operative Ziele umfassen. Werden die Ziele nicht erreicht, verfallen alle gewährten langfristigen
VRSUs.
|
| (2) |
Finanzielles Erfolgsziel: Bruttowarenwert (GMV)
Das Erfolgsziel Wachstumsrate des Bruttowarenwertes („GMV-Wachstumsrate“) wird generell mit 40 % gewichtet und ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Der entscheidende
Unterschied zum kurzfristigen VRSUP ist die Länge des Performance-Zeitraumes. Der vierjährige Performance-Zeitraum legt den
Schwerpunkt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Deshalb ist die Bezugnahme auf das Wachstum des GMV über den
vierjährigen Performance-Zeitraum ein guter Indikator für den langfristigen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie und die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat legt zu Anfang des Performance-Zeitraums ehrgeizige Vorgaben für den Schwellenwert
und den Zielwert der GMV-Wachstumsrate fest. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen und das GMV-Wachstum
währungsneutral bewerten.
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| (3) |
Finanzielles Erfolgsziel: Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit ist ein entscheidender Faktor bei der Stabilisierung des Geschäfts von Jumia und wird daher bei der langfristig
ausgerichteten Vergütung mit einer Gewichtung von im Allgemeinen 40 % berücksichtigt. Danach bemisst sich die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, und aufgrund des Referenzzeitrahmens von vier Jahren werden dabei die nachhaltige Ertragskraft
der Gesellschaft sowie die wirtschaftliche Verwendung von Ressourcen und Kapital berücksichtigt. Dies schließt nachhaltige
und effiziente Kostenstrukturen sowie eine Steigerung des Umsatzes mit ein. Die Wirtschaftlichkeit ist für Investoren von
großem Interesse, da sie ein entscheidender Faktor für den Unternehmenswert von Jumia ist.
Der Aufsichtsrat bestimmt das konkrete Wirtschaftlichkeitsmaß sowie ehrgeizige Vorgaben für den Schwellenwert und den Zielwert
zu Anfang des Performance-Zeitraumes fest.
|
| (4) |
Nicht-finanzielle Erfolgsziele: ESG- und operative Ziele
Bis zu 20 % der Erfolgsziele lassen sich auf nicht-finanzielle Zielvorgaben zurückführen, die Nachhaltigkeits- und operative
Ziele umfassen.
Der Aufsichtsrat kann entsprechende quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele (jeweils ein „ESG-Ziel“) in Bezug auf Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung festlegen. ESG-Ziele können einen oder mehrere Aspekte der Nachhaltigkeit, nämlich Umwelt, Soziales
und Unternehmensführung betreffende Themen, umfassen.
Ein Kriterienkatalog dient als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer ESG-Ziele. Der Aufsichtsrat definiert
bei der jährlichen Gewährung die Gewichtung der ESG-Ziele und legt für jedes ESG-Kriterium einen Zielwert fest. Um den Grad
der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des Performance-Zeitraums erreichte tatsächliche Wert mit dem Zielwert verglichen.
Um die Zielerreichung für das ESG-Ziel zu ermitteln, wird über die Zielerreichungswerte aller ausgewählten ESG-Kriterien ein
gewichteter Durchschnitt berechnet.

Um sich auf den Gesamterfolg der Gesellschaft zu konzentrieren, können operative Ziele in den langfristigen VRSUs auch als
nicht-finanzielle Ziele berücksichtigt werden. Wenn sie in den langfristigen VRSUP einfließen, werden diese operativen Ziele
vom Aufsichtsrat ehrgeizig und anspruchsvoll gesetzt, so dass sie einen Mehrwert für die Gesellschaft schaffen und zu Jumias
Strategie beitragen. Diese Ziele betreffen die strategische Sicht auf operative Prozesse. Die Zielerreichung wird vom Aufsichtsrat
am Ende des Performance-Zeitraumes ermittelt.
Detaillierte Informationen über ESG- und operative Ziele bezüglich ihrer Gewichtung, der entsprechenden Zielwerte und der
Zielerreichung werden im Vergütungsbericht für das betreffende Geschäftsjahr veröffentlicht.
Die Erreichung aller finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Für alle Ziele wird
gemäß der oben dargestellten Zielerreichungskurve für den langfristigen VRSUP ein Schwellenwert festgelegt, so dass Zielerreichungen
von unter 50 % nicht zu einer Auszahlung führen.
Wenn der Aufsichtsrat sich dafür entscheidet, keine nicht-finanziellen Ziele (ESG- oder operativen Ziele) zu setzen, machen
die GMV-Wachstumsrate und die Wirtschaftlichkeit einen entsprechend größeren Anteil an den Zielerfüllungsbedingungen insgesamt
aus.
Detaillierte Informationen über Zielwerte und Gewichtungen sowie die Zielerreichung werden im Vergütungsbericht für das betreffende
Geschäftsjahr veröffentlicht.
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|
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| h) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
Um die nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung Jumias weiter sicherzustellen, unterliegen sowohl der kurzfristige VRSUP als
auch der langfristige VRSUP Malus- und Rückforderungsregelungen.
Die Dienstverträge des Vorstands enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung des kurzfristigen VRSUP und des langfristigen VRSUP verringert (Malus) oder zurückverlangt (Rückforderung) werden.
Verstößt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht
oder begeht ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 93 AktG, kann der Aufsichtsrat
nach seinem billigen Ermessen jede variable Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Verfehlung zuzurechnen ist, sofern sie
noch nicht ausgezahlt worden ist, ganz oder teilweise verringern oder sie, sofern sie bereits ausgezahlt worden ist, ganz
oder teilweise zurückverlangen.
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
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| i) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
Um die Aktienbesitzkultur zu stärken und die Interessen des Vorstands und der Aktionäre noch besser miteinander zu verknüpfen,
sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien an der Jumia zu erwerben und zu halten.
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehalts erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
|
| j) |
Weitere vertragliche Vergütungsbestandteile
| aa) |
Bedingungen von Dienstverträgen und Möglichkeiten zu deren Kündigung
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Falle der ersten Bestellung maximal drei Jahre. Im Falle einer Wiederernennung
wird der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds erneuert oder entsprechend um den betreffenden Zeitraum verlängert, jedoch höchstens
um fünf Jahre.
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| bb) |
Vorzeitige Beendigung
Im Falle der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung,
endet auch der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia aufgrund der freiwilligen Niederlegung des Amts vor dem regulären
Ende der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
sowie unverfallbaren, jedoch noch nicht ausgezahlten kurzfristigen VRSUs und langfristigen VRSUs ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen vorzeitiger Beendigung behält das Vorstandsmitglied alle kurzfristigen
VRSUs und langfristigen VRSUs, die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt worden sind.
|
| cc) |
Änderung der Beherrschungsverhältnisse
Für den Fall einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der kurzfristigen VRSUs
und der langfristigen VRSUs vereinbart. Eine Änderung der Beherrschungsverhältnisse (Change of Control) ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine natürliche oder Rechtsperson eine Mehrheit der Aktien der Jumia oder sämtliche
Vermögenswerte der Jumia oder wesentliche Teile davon erwirbt. Eine andere Transaktion zum Zusammenschluss von Unternehmen
(z. B. eine Fusion), die sich ähnlich auswirkt, gilt ebenfalls als Änderung der Beherrschungsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit
bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen kurzfristigen VRSUs und langfristigen VRSUs am Tag der Änderung der
Beherrschungsverhältnisse sofort unverfallbar werden.
Die Änderung der Beherrschungsverhältnisse begründet kein Kündigungsrecht. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse
abgesehen von den folgenden allgemeinen Regelungen keine Abfindungszahlung vereinbart.
|
| dd) |
Abfindungszahlungen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen und ist auf die Höhe der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages begrenzt.
Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, endet der Dienstvertrag mit
Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
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| ee) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich im Wesentlichen auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geographisch auf das
Geschäftsgebiet von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstvertrag endet.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass
die Jumia sechs Monate nach der Erklärung von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
|
| ff) |
Nebentätigkeit
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb des Jumia-Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung
des Mandats und darüber, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gegen die Vorstandsvergütung bei Jumia aufgerechnet wird.
|
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| k) |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, vorübergehend vom vorstehend
beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Jumia notwendig ist.
Außergewöhnliche Umstände sind außergewöhnliche Entwicklungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäft von Jumia
haben und für die der Vorstand nicht verantwortlich ist oder die nicht beeinflusst werden können. Dies gilt insbesondere im
Falle außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Entwicklungen (z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen oder Epidemien/Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur nach einem Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vergütungsausschusses
möglich. Dann sind vorübergehende Abweichungen von den folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems möglich: Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Methoden für ihre Messung sowie Performance-Zeiträume und Zahlungstermine der leistungsbasierten
Vergütung. Außerdem kann der Aufsichtsrat vorübergehend andere Vergütungsbestandteile oder Ersatzvergütungsbestandteile gewähren,
soweit dies zur Wiederherstellung eines angemessenen Anreizniveaus notwendig ist.
Abweichungen vom Vergütungssystem unter außergewöhnlichen Umständen sind nur nach einer sorgfältigen Analyse der außergewöhnlichen
Entwicklungen und mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats, in dem die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
der Abweichung dargelegt werden, zulässig.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem sind im Vergütungsbericht für das folgende Jahr Angaben zu
den Abweichungen zu machen, einschließlich Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen und Beschreibung der einzelnen Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde.
|
|
| 3. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Dezember
2023 jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.398.006,00 durch Ausgabe von bis zu 1.398.006 neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft,
einmal oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/I“). Im Rahmen der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen.
Aus dem Genehmigten Kapital 2018/I dürfen Aktien nur ausgegeben werden (i) zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrechten),
die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften gewährt wurden, sowie (ii) zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen
an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, einschließlich solcher Gesellschaftsanteile an direkten
oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von ihrem Inhaber treuhänderisch gehalten werden.
Seit der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die Gesellschaft aus dem Genehmigten
Kapital 2018/I wie folgt neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben:
| • |
Am 11. Juni 2021 hat der Vorstand beschlossen, durch die Ausgabe von 435.056 Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung ausgeübter Erwerbsrechte (Optionsrechte), die von
der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige
und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften
gewährt und zwischen dem 13. Mai und 26. Mai 2021 ausgeübt worden waren (die „Alten Erwerbsrechte“), das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 435.056,00 zu erhöhen. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00
je Aktie ausgegeben. Der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. August 2020 dazu ermächtigte Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
der Gesellschaft hat diesem Beschluss am 14. Juni 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 8. Juli 2021 in das Handelsregister
eingetragen.
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| • |
Am 20. September 2021 hat der Vorstand beschlossen, durch die Ausgabe von 39.302 Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft
in ihrer Eigenschaft als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung von zwischen dem 12. August und dem 25. August 2021
ausgeübten Alten Erwerbsrechten das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 39.302,00 zu erhöhen. Die Aktien wurden gegen Bareinlage
in Höhe von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 21. August 2020 dazu ermächtigte Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats der Gesellschaft hat diesem Beschluss am 26. September 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am
23. November 2021 in das Handelsregister eingetragen.
|
Mit der Ausgabe der neuen Aktien hat die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Inhabern Alter Erwerbsrechte
erfüllt. Diese Zwecke standen – in Fortführung der ursprünglichen Ermächtigung der Hauptversammlungen vom 12./13. Dezember
2018 – im Einklang mit der Satzung vom 17./18. Dezember 2018, die die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen hatte, und
hätten ohne den Ausschluss der Bezugsrechte nicht erreicht werden können.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung der
Erwerbsrechte im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| 4. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der durch Beschluss der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni
2021 geänderten Fassung war der Vorstand ursprünglich in der Zeit bis zum 8. Juni 2026 ermächtigt, das Grundkapital jeweils
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmal oder mehrmals
zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021/II“). Im Rahmen dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/II wurden Bezugsrechte der Aktionäre für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit dem Genehmigten Kapital 2021/II ausgeschlossen, um unter anderem nach Wahl der Gesellschaft
Aktien zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units („VRSUs“), die im Rahmen des Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 („VRSUP 2019“) und des Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 („VRSUP 2020“) gewährt wurden, jeweils gegen Einlage der Zahlungsansprüche aus den VRSUs auszugeben.
Der auf die neuen, zur Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 ausgegebenen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte
Kapital 2021/III durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 oder der Ausnutzung vorhanden ist, nicht übersteigen, je nachdem,
welcher Betrag niedriger ist. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Zusammenhang
mit Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Seit der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2021 hat die Gesellschaft wie folgt neue Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2021/II unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre ausgegeben:
Am 6. Oktober 2021 hat der Vorstand beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von 2.094.596 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 um EUR 2.094.596,00
von EUR 197.659.526,00 auf EUR 199.754.122,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt)
in ihrer Eigenschaft als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder für die Teilnehmer des VRSUP 2019 und des VRSUP 2020 der Gesellschaft
ausgegeben. Die neuen Aktien wurden gegen Sacheinlage der Zahlungsansprüche der Teilnehmer gegen die Gesellschaft aus erdienten
VRSUs in Höhe von EUR 16.674.905,95 ausgegeben, die diese Teilnehmer auf die Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt) übertragen
hatten. Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss am 15. Oktober 2021 zugestimmt und die Kapitalerhöhung wurde am 23. November 2021
in das Handelsregister eingetragen.
Die neuen Aktien wurden zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten VRSUs, die im Rahmen des VRSUP 2019 und des VRSUP 2020
gewährt wurden, gegen Sacheinlage in Form der Zahlungsansprüche aus den VRSUs ausgegeben. Zu diesem Zweck hatte die Hauptversammlung,
die das Genehmigte Kapital 2021/II beschlossen hatte, die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen.
Gemäß den vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung von
Zahlungsansprüchen aus dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/II
und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 199.754.122,00
und ist eingeteilt in 199.754.122 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 199.754.122. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme,
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Abmilderungsgesetz
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben die nachfolgend aufgezeigte Möglichkeit zum Verfolgen der gesamten Virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton über
den von der Gesellschaft zu diesem Zweck bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der „Geschützte Zugang“), das Recht zur Stimmrechtsausübung (elektronische Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung
von Widersprüchen, jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation.
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| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Geschützten Zugang sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß
zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
Hierzu muss die Anmeldung der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch,
dem 6. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden Adressen
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Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Virtuellen Hauptversammlung, also
auf Mittwoch, den 22. Juni 2022, um 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch
Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellten besonderen
Nachweises des Anteilsbesitzes oder durch Vorlage eines Nachweises gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft gemäß § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung
der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der
Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte aufzustellen ist, in Feld C5
der Tabelle 3 ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist (21. Juni 2022), das sich von dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden
Nachweisstichtag (22. Juni 2022, 0:00 Uhr MESZ) unterscheidet. Da sich das Aufzeichnungsdatum in Feld C5 auf den Ablauf des
Tages (24:00 Uhr MESZ, 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) bezieht, der Nachweisstichtag jedoch auf den Beginn des Tages
(0:00 MESZ), besteht inhaltlich kein Unterschied. Mit dieser Darstellung folgt die Gesellschaft einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens
des Bundesverbands Deutscher Banken zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für den deutschen
Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen spätestens am Mittwoch, dem 6.
Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen
Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für den Geschützten Zugang sowie (i) ein Formular für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen
Briefwahl, (ii) ein Vollmachts- und Weisungsformular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter und (iii) ein Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um
einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch
eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) können Informationen und Unterlagen zur Virtuellen Hauptversammlung
von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, Louisville, KY 40233-5000, USA, erhalten. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung
wenden Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services (shrrelations@cpushareownerservices.com; Telefon: +1 201-680-6825
oder innerhalb der USA gebührenfrei: +1 888-269-2377).
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| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Anzahl der Stimmrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz am Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Anzahl der Stimmrechte). Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail
ausüben („Elektronische Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer
III.3 angegeben). Für die im Wege der Elektronischen Briefwahl per E-Mail ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag
ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Elektronischen Briefwahl unter folgender Adresse erfolgen:
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inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Alle abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung
am 13. Juli 2022 zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die im Sinne von § 135 AktG geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung anbietet („Geschäftsmäßig Handelnder“), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation an der Virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts, wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben,
beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Elektronischer Briefwahl
oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Im
Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung
für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 AktG eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
ein Geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung der Stimmrechte bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen Geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen Geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Elektronische Briefwahl,
wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehrere Personen, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zum Download
bereitgestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 12. Juli 2022,
24:00 Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
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Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli
2022 per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder
im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die
Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld
der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
zusammen mit der Stimmrechtskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zum Download
bereit. Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, dem 12. Juli 2022, 24:00
Uhr MESZ, per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
| |
Jumia Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
|
| |
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung, der Widerruf
oder die Änderung von Weisungen können am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen
Hauptversammlung am 13. Juli 2022 per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung sind
bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 12.
Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten Stichtags
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag ist nicht
möglich. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ bekanntgemacht
und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG mitgeteilt.
Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine mit einer Ergänzung zur Tagesordnung eingereichten Beschlussvorschläge
unterbreitet werden. Mit einer Ergänzung zur Tagesordnung eingereichte gültige Beschlussvorschläge von Aktionären, die nach
Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der virtuellen
Hauptversammlung nochmals gestellt, wenn der den Beschlussvorschlag einreichende Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben
ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis seines Anteilsbesitzes ordnungsgemäß
erbracht hat.
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| b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag,
dem 28. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung
und/oder Stellungnahme der Verwaltung umgehend über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zugänglich
gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, einen Gegenantrag
und dessen etwaige Begründung über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beschrieben.
Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich eine der folgenden Adressen maßgeblich:
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Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
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oder per E-Mail: agm2022@jumia.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Aktionäre werden gebeten, ihre zum Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge von Aktionären, die nach Maßgabe
der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz
3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes als in der Virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär
wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis
seines Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat.
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| c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG und Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Virtuellen Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens
am Dienstag, dem 28. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden umgehend über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zugänglich
gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG sowie § 127 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist ausschließlich eine der folgenden Adressen maßgeblich:
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Jumia Technologies AG
Annual General Meeting 2022
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
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oder per E-Mail: agm2022@jumia.com
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine
Wahlvorschläge unterbreitet werden. Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von
der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
als in der Virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär wie unter Ziffer III.3
beschrieben ordnungsgemäß zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den besonderen Nachweis seines Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht hat.
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| d) |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 angegeben ordnungsgemäß
angemeldet sind und ordnungsgemäß den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht
darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Virtuellen Hauptversammlung bis spätestens
11. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache unter der E-Mail-Adresse
einzureichen sind.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen
(und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie die Stimmrechtskartennummer
– wie auf der Stimmrechtskarte abgedruckt – angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt bleiben.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der oben beschriebenen Frist und während der Virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Fragen werden in der Virtuellen Hauptversammlung beantwortet, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ beantwortet
worden sind. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Rückfragen zu den vom Vorstand gemachten Angaben sind ausgeschlossen. Aktionäre, die Fragen stellen, werden im Rahmen der
Fragenbeantwortung ggf. namentlich genannt, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abgesehen
von dem oben beschriebenen Fragerecht besteht kein weiteres Auskunftsrecht und kein Recht, in und/oder während der Virtuellen
Hauptversammlung zu sprechen.
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| e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG sowie Art. 2 § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ zur Verfügung.
|
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| 9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Virtuelle Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung von vorab
gestellten Fragen von Aktionären) am 13. Juli 2022 ab 16:00 Uhr (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten über den Geschützten
Zugang verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, rechtzeitig vor Beginn der Virtuellen Hauptversammlung
versandt.
Für die Verfolgung der Virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Geschützten Zugangs sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Virtuellen Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Virtuellen Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz
am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung
keine Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die elektronische Live-Übertragung technisch ungestört verläuft
und bei jedem zugangsberechtigten Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben
genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
|
| 10. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Aktionären, die ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bedingungen ausüben oder ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Virtuellen Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen Beschlüsse der Virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist vom Beginn der Virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Andere Formen des Widerspruchs sind ausgeschlossen.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre unter den vorstehenden Bedingungen Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation
unter folgender E-Mail-Adresse zur Niederschrift erklären:
|
widerspruch-agm2022@jumia.com
|
|
| 11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der Virtuellen Hauptversammlung können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an
|
inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 21027-220 zur Verfügung.
|
| 12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Ab Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
| • |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, der Lagebericht
für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021.
|
Zu Tagesordnungspunkt 5:
| • |
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021.
|
Zu Tagesordnungspunkt 6:
| • |
Eine Beschreibung des geänderten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.
|
Zudem:
| • |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss der Bezugsrechte der
Aktionäre; und
|
| • |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss der Bezugsrechte der
Aktionäre.
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 13. Juli 2022 zusätzlich über den Geschützten
Zugang zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
| 13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – „DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
| |
Jumia Technologies AG
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
E-Mail: Compliance.Alert@jumia.com
|
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
| |
Jumia Technologies AG
Datenschutzbeauftragter
Skalitzer Straße 104
10997 Berlin
Deutschland
E-Mail: Compliance.Alert@jumia.com
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet:
| • |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
|
| • |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten, zur virtuellen
Hauptversammlung;
|
| • |
bei einem von einem Aktionär benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
|
| • |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von den Fragemöglichkeiten nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen); sowie
|
| • |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Anträgen von Aktionären zu der Virtuellen Hauptversammlung.
|
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsanträgen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2022/default.aspx |
im Bereich „Investors“ unter dem Menüpunkt „Annual Meeting“ und dem Untermenüpunkt „Annual General Meeting 2022“ veröffentlicht.
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Virtuellen Hauptversammlung Fragen zu stellen, und ihre
Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre jedoch
widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
AktG und des COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
(Art. 2 § 1), um die Virtuelle Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie den Aktionären die Ausübung
ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener
Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung
der Virtuellen Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation
mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung
eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt
hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten aus Anlass der Virtuellen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen
Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
| |
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 30 13889-0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Berlin, im Mai 2022
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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31.05.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
jens.winhold@jumia.com |
| Internet: |
https://investor.jumia.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1365371 31.05.2022
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| 18.05.2021 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://investor.jumia.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://investor.jumia.com mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
18.05.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Jumia Technologies AG
Berlin
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 9. Juni 2021 um 15:00 (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2021
eingeladen.
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, in einer passwortgeschützten Umgebung verfügbar sein
('Virtuelle Hauptversammlung').
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend sein. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben nicht das Recht und werden nicht befugt sein, physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner zuletzt geänderten Fassung ('COVID-19-Abmilderungsgesetz').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
I. Agenda
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1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
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| |
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
|
| |
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
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4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
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| |
5. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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7. Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
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8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2021/II mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
|
| |
9. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
|
| |
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 und über die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
|
II. Weitere Angaben zu dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5) und zu der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidatin (Tagesordnungspunkt 7) sowie Berichte des Vorstands
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1. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5)
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2. Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin
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3. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
2021/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die
entsprechende Änderung der Satzung)
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4. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II, sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
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| |
5. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen an
Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III
zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4
Abs. 3 der Satzung)
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| |
6. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
|
| |
7. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering)
|
| |
8. Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering)
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III. Weitere Angaben zur Einberufung
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1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
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2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
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| |
3. Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
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| |
4. Bedeutung des Nachweisstichtags
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5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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7. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
| |
8. Weitere Rechte der Aktionäre
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9. Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
|
| |
10. Widerspruch gegen Beschlüsse
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11. Aktionärshotline
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12. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
|
| |
13. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
|
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Jumia Technologies AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
des Jumia-Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie des Lageberichts des Jumia-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Jumia Technologies AG (die
'Gesellschaft') gebilligt, der Jahresabschluss der Jumia Technologies AG ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Virtuellen Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist daher nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Vielmehr sollen diese Unterlagen der
Virtuellen Hauptversammlung lediglich zugänglich gemacht und vom Vorstand, bzw. im Falle des Berichts des Aufsichtsrats vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, erläutert werden.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,
| |
| (a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr;
|
| (b) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
|
| (c) |
für den Fall der Erstellung und prüferischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen für das erste und/oder dritte Quartal des
Geschäftsjahres 2021 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht.
|
|
zu bestellen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz ('AktG') in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') geänderten Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft über die Billigung des vom
Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erste Beschlussfassung muss bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung
nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen aus dem geänderten Aktiengesetz im Hinblick auf ein Vergütungssystem analysierte,
verglich und überarbeitete der Aufsichtsrat auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater das bestehende Vergütungssystem
der Mitglieder des Vorstands. Eine detaillierte Beschreibung des neuen Vorstands-Vergütungssystems befindet sich unter Ziffer
II.1.
Daher schlägt der Aufsichtsrat vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
| |
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird gebilligt.
|
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten
Aktiengesellschaft über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mindestens alle vier Jahre. Die erste Beschlussfassung
muss bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft (die 'Satzung') wird die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung bewilligt. Die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 hat die derzeitige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt. Dieser Beschluss
ist als Grundsatzbeschluss anwendbar, bis die Hauptversammlung über diesen Gegenstand einen neuen Beschluss fasst.
Die andauernden Anstrengungen der Gesellschaft, die Einhaltung des Sarbanes-Oxley Act der Vereinigten Staaten zu erreichen,
die internen Kontrollen weiter zu verbessern und die Corporate-Governance zu stärken, haben und werden voraussichtlich weiterhin
zu zusätzlichem Aufwand des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses führen. Dementsprechend soll für die erste Hälfte des Jahres
2021 die Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erhöht werden, um den (erwarteten) Aufwand widerzuspiegeln. Die
Vergütung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder soll ebenfalls erhöht werden, um den von ihnen erwarteten zusätzlichen Arbeitsaufwand
im Zusammenhang mit der weiteren Fortentwicklung der Unternehmensstrategie der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 1. Januar
2021 wie folgt festzusetzen:
| |
| a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erhalten eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe
von EUR 225.000,00, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von EUR 115.000,00.
|
| b) |
Für ihr Amt im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 100.000,00 (nur für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2021 endet, erhöht sich dieser Betrag
um EUR 64.250,00, die nach den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs zahlbar sind) und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses
eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 75.000,00.
|
| c) |
Für ihr Amt im Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Vergütungsausschusses eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00 und jedes andere Mitglied des Vergütungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung
in Höhe von EUR 30.000,00.
|
| d) |
Für ihr Amt im Corporate-Governance- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten der Vorsitzende des Corporate-Governance-
und Nominierungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 EUR und jedes andere Mitglied des
Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00.
|
| e) |
Die Vergütung ist in zwei Raten zahlbar, nach dem Ende eines Geschäftsjahres und nach den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss des Aufsichtsrats oder den Vorsitz oder
stellvertretenden Vorsitz nur während eines Teils des Geschäftsjahres innehaben, erhalten für jeden vollen Kalendermonat ihrer
Tätigkeit einen anteiligen Teil der Vergütung.
|
| f) |
Zusätzlich zu der nach den vorstehenden Absätzen gezahlten Vergütung erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern
die angemessenen Auslagen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder entstehen, sowie die auf
ihre Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.
|
| g) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden, soweit vorhanden, in eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder
einbezogen, die von der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft unterhalten wird und eine angemessene Deckung gegen finanzielle
Schäden bietet. Die Prämien für diese Versicherung sind von der Gesellschaft zu zahlen.
|
| h) |
Für den Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Vergütung für ihr Amt ganz oder teilweise verzichten, wird der Vorstand
hiermit ermächtigt, im Namen der Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen mit ihnen zu treffen.
|
|
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2 und § 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus acht Mitgliedern zusammen,
die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Im Juli 2020 erklärte Herr Matthew Odgers seinen Rücktritt vom Amt als Mitglied des Aufsichtsrats. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wird gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit für einen solchen Nachfolger
festlegt. Die Amtszeit von Herrn Odgers wäre bis zum Ende der Hauptversammlung gelaufen, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließen wird.
Auf Empfehlung seines Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
| |
Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers
im Ruhestand, wohnhaft in Nairobi, Kenia
|
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 bis zur Beendigung der Hauptsammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließen wird.
Die Empfehlung des Corporate-Governance- und Nominierungsausschusses und der entsprechende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats
zu diesem Tagesordnungspunkt 7 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium, einschließlich des Grundsatzes der Diversität. Frau Eriksson bestätigte gegenüber
dem Aufsichtsrat, dass ihr ausreichend Zeit zur Verfügung stehen wird, um ihre Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats zu
erfüllen.
Der Corporate-Governance-Bericht wird der Virtuellen Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem über die Investor-Relations-Website
der Gesellschaft
| https://investor.jumia.com/ |
im Abschnitt Corporate Governance abrufbar.
Weitere Informationen zu Frau Eriksson, einschließlich ihres Lebenslaufs und Angaben zu weiteren Mandaten gemäß § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG und entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex befinden sich unter Ziffer II.2.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/II
mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 11. März 2021 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 88.231.617,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2021/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft 17.925.922 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I im Zusammenhang
mit einer Plazierung zum oder nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 8.962.961 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 348.6 Mio.
Aufgrund dieser teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I besteht das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich
zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte
auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insbesondere wurde das vereinfachte Verfahren zum Bezugsrechtsausschluss
bei Angeboten nicht wesentlich unter dem Börsenkurs vollständig ausgenutzt und ist ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung
nicht mehr verfügbar.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2021/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/II unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2021/II und das verbliebene Genehmigte Kapital
2018/I würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II soll Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt
werden. Allerdings soll in Übereinstimmung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2021/I das Bezugsrecht der Aktionäre im
Rahmen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2021/II u.a. ausgeschlossen sein, um im Ermessen der Gesellschaft Ansprüche
aus den folgenden bestehenden und neuen Eigenkapitalbeteiligungsprogrammen zu bedienen:
Um dem Management und den Mitarbeitern der Jumia-Gruppe (zusammen die 'Teilnehmer') variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des Unternehmens
in Einklang bringen zu können, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der
'Börsengang') ein Virtual Restricted Stock Units Program 2019 ('VRSUP 2019') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 ('AOP 2019') sowie nach dem Börsengang im Jahr 2020 ein Virtual Restricted Stock Units Program 2020 ('VRSUP 2020') und ein Aktienoptionsprogramm 2020 ('AOP 2020') verabschiedet.
Virtuelle Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht (virtual restricted stock units, 'VRSUs') gemäß dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 berechtigen die Teilnehmer nach einer einjährigen Sperrfrist zum Erhalt einer Barzahlung,
die das Unternehmen nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern alternativ auch in Aktien bedienen kann. Im Gegensatz zu
einem so genannten 'Restricted Share Award Program' erhalten die Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der Gesellschaft
zu erhalten, sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft
abhängt. Aktienoptionen ('AOPs') im Rahmen des AOP 2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00, und Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2020 haben einen Ausübungspreis,
der dem durchschnittlichen Schlusskurs der durch ADS repräsentierten Aktien der Gesellschaft an der New York Stock Exchange
während der 60 aufeinanderfolgenden Handelstage vor dem Tag der Gewährung der jeweiligen Option entspricht. Im Rahmen beider
Programme können Aktienoptionen erst nach einer vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele
ausgeübt werden. Diese Beteiligungsprogramme bzw. ihre optionale Abwicklung in Aktien wurde von vorangegangenen Hauptversammlungen
genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.221.781 VRSUs und 1.448.877 AOPs im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 zugeteilt,
von denen 501.656 VRSUs und keine Aktienoptionen bereits bedient wurden. Im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 wurden
bisher 1.821.332 VRSUs und 2.395.833 AOPs zugeteilt, keine dieser Zuteilungen wurde bedient.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Allerdings wurden VRSUP 2019 und AOP 2019 für Neuausgaben geschlossen, und die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer
Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 reicht für den derzeit geschätzten Bedarf nicht mehr aus. Nach einem
Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher
der Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 2021 überarbeitet und unter anderem
ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (das 'VRSUP 2021') und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues Aktienoptionsprogramm 2021 (das 'AOP 2020') verabschiedet, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben
keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme zugeteilten, aber noch nicht bedienten 2.541.457. VRSUs
und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung
weitere Zuteilungen erfolgen.
Im Rahmen des VRSUP 2021 kann die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2025 bis zu 9.000.000 VRSUs an Teilnehmer ausgeben. Jede
VRSU berechtigt einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der
Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American Depositary Shares ('ADSs'). Die Anzahl der einem Teilnehmer gewährten VRSUs und der Erdienungszeitraum werden vom Vorstand der Gesellschaft, für Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, festgelegt. VRSUs werden typischerweise nach einem Zeitraum
von mindestens einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Jumia
erdient; in bestimmten Fällen kann der Erdienungszeitraum auf sechs Monate verkürzt sein oder länger als ein Jahr betragen.
Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele im Hinblick auf das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
und möglicherweise relevante quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele in der Zuteilungsvereinbarung festgelegt: 50 % ihrer VRSUs
werden einen einjährigen, 50 % einen zweijährigen Leistungs- und Erdienungszeitraum haben. Im Fall eines Kontrollwechsels
gelten alle noch nicht erdienten VRSUs sofort als erdient. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs aus einer VRSU entspricht dem
Wert einer Aktie des Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse nach Veröffentlichung
des letzten Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die
Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2021
ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/II zu diesem Zweck durch die Virtuelle
Jahreshauptversammlung, die daraus resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen.
Die weiteren Bedingungen des VRSUP 2021 entsprechen im Wesentlichen denen des VRSUP 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I
Die in § 4 Abs. 5 der Satzung festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in
der Zeit bis zum 10. März 2026 mit der Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt noch bis zu EUR 70.305.695,00 durch Ausgabe
von bis zu 70.305.695 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft nach Ziffer I.8.b) aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: Euro siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend
fünfhundertachtundsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/II').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ausgeschlossen,
wenn
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
|
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben
und/oder
|
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 9.000.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft ('VRSUP 2021') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch diese Virtuelle
Hauptversammlung vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem
Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus
Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II auszuschließen,
| * |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| * |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/II. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| * |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/II die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
| c) |
Änderung der Satzung
Artikel 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 8. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: Euro siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend fünfhundertachtundsiebzig)
durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/II').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ausgeschlossen,
wenn
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
|
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben
und/oder
|
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II erfolgt, um bis zu maximal 9.000.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2021 der Gesellschaft ('VRSUP 2021') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2021 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch die Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem
Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus
Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II auszuschließen,
| * |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| * |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/II. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| * |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/II die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'
|
| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2021/II sowie die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend
das Genehmigte Kapital 2021/II und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen
werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital
2021/II unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
|
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Die außerordentliche Hauptversammlung vom 11. März 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
einschließlich 10. März 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 77.236.747,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch
Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 2021 kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen
('Ermächtigung 2021').
Zur Bedienung von unter der Ermächtigung 2021 ausgegebener Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021/I in
Höhe von bis zu EUR 77.236.747,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt, und es stehen
keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/I aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 ist das
Grundkapital der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem ATM unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht
der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter
dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung überhaupt nicht mehr zur Verfügung.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021/I aufgehoben
und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/II) ersetzt werden; diese sollen
dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe
von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen.
Der Gesamtnennbetrag der Ermächtigung und die Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 sollen unter der neuen Ermächtigung
unverändert übernommen werden. Das neue bedingte Kapital soll jedoch das höhere Grundkapital widerspiegeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung der nicht genutzten Ermächtigung vom 11. März 2021 und entsprechende Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I
Die nicht genutzte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination dieser Instrumente) vom 11. März 2021 wird mit Eintragung der
unter Ziffer I.9.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. Ferner wird das Bedingte Kapital 2021/I
in Höhe von bis zu EUR 77.236.747,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung mit Eintragung der unter Ziffer I.9.d) vorgeschlagenen
Satzungsänderung vollständig aufgehoben.
|
| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 8. Juni 2026 einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 89.799.708,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils 'Schuldverschreibungsbedingungen') zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu
anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft, durch von der Gesellschaft
abhängige sowie im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden. Für den Fall, dass
die Schuldverschreibungen nicht von der Gesellschaft selbst ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende
abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern
solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen
können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
|
| bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von
§ 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
| (1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| (2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
|
| (3) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der
Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
| (4) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach Ziffer I.9.b)bb)(3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
|
| cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe
der Schuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das
Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch
ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis
kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen.
Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag
der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
| dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten
Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen
Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (i) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien
zum Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheine der Gesellschaft (sog.
American Depositary Shares, 'ADS'), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, 'NYSE') zugelassen sind, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren,
während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn
dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. I.9.b)ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital
darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG
sind zu beachten.
|
| ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 %
| (1) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, an den
zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen
bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen,
|
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 %
| (2) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während
| i. |
der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der NYSE gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden
letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder
|
| ii. |
der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises
|
|
entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungsbedingungen
dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungsbedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen
können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z.
B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwährende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus
kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen
Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden
Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
| ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Schuldverschreibungsbedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw.
bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt,
sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann vorgesehen werden, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten die Ausgabe der Aktien dadurch bewirkt wird, dass die Anzahl auszugebender Aktien an die
Depotbank (Depositary) der Gesellschaft mit der Anweisung ausgegeben werden, dass an den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen hierfür
ADS der Gesellschaft ausgegeben werden, die in das Zentralverwahrungssystem (book entry transfer system) der The Depository Trust Company einbezogen und in das Depot des Inhabers bzw. Gläubigers der Schuldverschreibungen eingebucht
werden.
In den Schuldverschreibungsbedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs-
oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktien-/ADS-Kurses
oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
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| gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 89.799.708,00 (in Worten: Euro neunundachtzig Millionen siebenhundertneunundneunzigtausend
siebenhundertacht) durch Ausgabe von bis zu 89.799.708 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/II').
Das Bedingte Kapital 2021/II dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer I.9.b) ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer
I.9.b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses
unter Ziffer I.9.b) bis zum 8. Juni 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient
werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/II und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.
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| d) |
Änderung der Satzung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 89.799.708,00 (in Worten: Euro neunundachtzig Millionen siebenhundertneunundneunzigtausend
siebenhundertacht) durch Ausgabe von bis zu 89.799.708 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/II').
Das Bedingte Kapital 2021/II dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021
jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen oder
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 bis einschließlich 8. Juni 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten
Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen
bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/II und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.'
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| e) |
Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I (Ziffer I.9.a)),
die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/II (Ziffer I.9.c)) und die daraus resultierende Satzungsänderung (Ziffer I.9.d))
mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I zuerst
eingetragen wird, jedoch nur, wenn unmittelbar danach das Bedingte Kapital 2021/II in das Handelsregister eingetragen wird.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt, die Eintragung des
Bedingten Kapitals 2021/II und die entsprechende Satzungsänderung getrennt von anderen Beschlüssen dieser Virtuellen Hauptversammlung
beim Handelsregister anzumelden.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 und über die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft die Einführung eines neuen Aktienoptionsprogramms zur Gewährung
von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an ausgewählte Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und an ausgewählte Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (die 'Verbundenen Unternehmen').
Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen aus dem geänderten Aktiengesetz im Hinblick auf ein Vergütungssystem führten der
Vorstand und der Aufsichtsrat einen Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen durch. Auf Grundlage der Empfehlung
externer Vergütungsberater überarbeiteten sie das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte und verabschiedeten unter
anderem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021) und das neue Aktienoptionsprogramm 2021 (AOP 2021),
dessen wesentliche Bedingungen unter Ziffer I.10.a) beschrieben sind, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente
gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme gewährten,
aber noch nicht bedienten 2.541.457 VRSUs und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im
Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung weitere Zuteilungen erfolgen.
Um zukünftig ausgeübte Aktienoptionen aus dem AOP 2021 bedienen zu können, soll ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital
2021/III) im Umfang von bis zu EUR 3.400.000,00 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat
werden hiermit bis einschließlich 31. Dezember 2025 (der 'Ermächtigungszeitraum') ermächtigt, insgesamt bis zu 3.400.000 Bezugsrechte (jeweils eine 'Aktienoption' und gemeinsam die 'Aktienoptionen') auf bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 pro Aktie (jeweils eine 'Aktie' und gemeinsam die 'Aktien') an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen für ein Aktienoptionsprogramm
2021 der Gesellschaft (das 'AOP 2021') zu gewähren.
Die Eckpunkte für die Ausgabe der Aktienoptionen werden wie folgt festgelegt:
| aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Bezugsrechte
Bis zu 3.400.000 Aktienoptionen dürfen jeweils bis zu dem angegebenen Betrag ausschließlich den folgenden Begünstigten gewährt
werden:
| (1) |
Bis zu 2.400.000 Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
|
| (2) |
Keine Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 2);
|
| (3) |
Keine Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführungen von Verbundenen Unternehmen (Gruppe 3); und
|
| (4) |
Bis zu 1.000.000 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer von Verbundenen Unternehmen (Gruppe 4).
|
Der Vorstand bzw. - soweit es um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat entscheidet nach eigenem
Ermessen, welchen Personen (jeweils der 'Teilnehmer' und gemeinsam die 'Teilnehmer') und in welcher Anzahl Aktienoptionen gewährt werden.
Teilnehmer, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe
und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist. Der Vorstand bzw.
- soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat entscheidet
nach eigenem Ermessen über die Zuordnung zu einer Personengruppe.
Die Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen in einem fortdauernden und ungekündigten Arbeits- oder
Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr Verbundenen Unternehmen stehen.
Soweit ausgegebene Aktienoptionen während des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen
an Bezugsberechtigte derselben Personengruppe erneut ausgegeben werden.
|
| bb) |
Gewährungszeiträume
Die Aktienoptionen können den Teilnehmern jeweils auf Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung in einer oder in mehreren
Tranchen nach Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III gemäß nachstehender Ziffer I.10.b) ins Handelsregister innerhalb
von acht Wochen nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder einer Pressemitteilung über das
Jahresergebnis durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen aus der Insiderhandelsrichtlinie der Gesellschaft, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Teilnehmern, die erstmals einen Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft oder einem Verbundenen Unternehmen abschließen,
können auch bei Abschluss des Dienst- oder Anstellungsvertrags Zusagen auf die spätere Gewährung von Aktienoptionen innerhalb
eines auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Gewährungszeitraums gemacht werden.
|
| cc) |
Inhalt der Aktienoptionen
Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des nachstehend unter Ziffer I.10.a)ee)
bestimmten Ausübungspreises. Die Aktienoptionen können dadurch bedient werden, dass der Teilnehmer, nach dem Ermessen der
Gesellschaft, eine den ausgeübten Aktienoptionen entsprechende Anzahl Aktien aus dem bedingten Kapital gemäß nachstehender
Ziffer I.10.b) oder durch Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft bzw. einer Kombination aus beidem, erhält und/oder durch
eine Geldzahlung abgefunden wird.
|
| dd) |
Erdienen (Vesting)
Die Aktienoptionen werden nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
geht - vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitplans (vesting schedule) erdient. Der Zeitplan (vesting schedule) soll unter Berücksichtigung folgender Mindestvorgaben festgelegt werden:
| (i) |
für jede Tranche sieht der Zeitplan (vesting schedule) eine Frist von zwei Jahren nach dem Tag der Unterzeichnung der Zuteilungsvereinbarung oder einem späteren Zeitpunkt, der
in der Zuteilungsvereinbarung als Wirksamkeitszeitpunkt festgelegt ist, vor (der 'Gewährungstag'). Zwei Drittel der gewährten Aktienoptionen werden nach dem Ablauf dieser Frist erdient; und
|
| (ii) |
alle übrigen Aktienoptionen einer Tranche werden nach einem Zeitraum von drei Jahren erdient.
|
Unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben und mit vorheriger Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, kann der Vorstand die maßgeblichen Kriterien für den Zeitplan (vesting schedule) festlegen und unter anderem bestimmte operative Kriterien oder andere Erfolgskriterien (z.B. bestimmte relevante Vergleichsmaßstäbe
(Benchmarks) wie etwa Wachstum, Profitabilität und/oder andere Leistungskennzahlen) sowie maßgebliche Zeitpunkte für den Zeitplan (vesting schedule) vorsehen, wobei die Gesamtanzahl der verbleibenden zur Verfügung stehenden Aktienoptionen berücksichtigt wird. Der Vorstand
entscheidet nach freiem Ermessen im Hinblick auf jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an Teilnehmer unter Berücksichtigung
der Grenzen nach Maßgabe der vorherigen Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, oder des
Aufsichtsrats und in jedem Fall unter Einhaltung der Mindestvorgaben. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen über den Zeitplan (vesting schedule) für jede einzelne Gewährung von Aktienoptionen an Teilnehmer unter Einhaltung der Mindestbedingungen.
|
| ee) |
Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, bestimmt sich aus dem durchschnittlichen
Marktpreis der (durch ADSs repräsentierten) Aktien der Gesellschaft der 30 aufeinanderfolgenden Handelstage vor der Zuteilung.
Er darf jedoch EUR 1,00 nicht unterschreiten.
Voraussetzung für jeden Fall der Ausübung von Aktienoptionen ist, dass mindestens das folgende Erfolgsziel (ein 'Mindesterfolgsziel') erreicht wird:
Die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) des Bruttowarenumsatzes (gross merchandise volume - GMV), gemessen über vier Jahre ab dem ersten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der Gewährungstag liegt, muss mindestens 15
% betragen.
'Jumia-Gruppe' meint die Gesellschaft und die zu dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt in ihren Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften.
Für die jeweilige Gewährung von Aktienoptionen an die Teilnehmer können vom Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Vergütungsausschusses
des Aufsichtsrats, soweit vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft geht - vom Aufsichtsrat zusätzlich weitere Erfolgsziele (zum Beispiel bestimmte relevante Vergleichsmaßstäbe
(Benchmarks) wie etwa Wachstum, Profitabilität und/oder andere Leistungskennzahlen) (die 'Zusatz-Erfolgsziele'; Mindesterfolgsziel und jedes Zusatz-Erfolgsziele jeweils auch ein 'Erfolgsziel') festgelegt werden.
Wenn ein Erfolgsziel bei Ablauf der Wartefrist für die erstmalige Ausübung nicht erfüllt ist, verfallen sämtliche ausgegebenen
Aktienoptionen vollständig und entschädigungslos.
|
| ff) |
Wartefrist für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeitraume und Ausübungssperrfristen
Die Wartefrist bis zu dem Tag, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, beträgt vier Jahre ab dem Gewährungstag
der jeweiligen Aktienoptionen (die 'Wartefrist').
Nach Ablauf der Wartefrist können alle Aktienoptionen, die nach dem entsprechenden Zeitplan (vesting schedule) (gemäß Ziffer I.10.a)dd)) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts,
Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft (mit Ausnahme von Ausübungssperrfristen)
bis zum Verfall der Aktienoptionen (gemäß Ziffer I.10.a)gg)) ausgeübt werden, wenn das/die Erfolgsziel(e) für diese Aktienoptionen
gemäß Ziffer I.10.a)ee) erreicht und die weiteren Ausübungsbedingungen erfüllt wurden.
Im übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Verbot des Insiderhandels,
folgen.
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat können nach ihrem freien Ermessen Ausübungssperrfristen festlegen, um die Gefahren von verbotenem Insiderhandel
zu vermindern.
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| gg) |
Verfall der Aktienoptionen
Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen verfallen entschädigungslos mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ablauf der Wartefrist.
|
| hh) |
Übertragbarkeit der Aktienoptionen
Abgesehen von der Übertragung (i) durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Fall des Todes des jeweiligen Teilnehmers oder
(ii) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstands bzw. - soweit es um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht
- des Aufsichtsrats, sind weder die Aktienoptionen, noch die Rechte der Teilnehmer aus den Aktienoptionen oder unter dem AOP
2021 abtretbar oder anderweitig übertragbar.
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| ii) |
Anpassung bei bestimmten Kapital- und anderen Strukturmaßnahmen
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat werden ermächtigt, für die Teilnehmer zur Verhinderung einer Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen
Vorteile, die durch die gewährten Aktienoptionen ermöglicht werden sollten, in den folgenden Fällen wirtschaftliche Gleichstellung
herzustellen:
| (1) |
bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien;
|
| (2) |
bei einer Verringerung der Aktienzahl durch Zusammenlegung von Aktien oder einer Erhöhung der Aktienzahl ohne gleichzeitige
Erhöhung des Grundkapitals;
|
| (3) |
bei einer Kapitalherabsetzung mit Änderung der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft; oder
|
| (4) |
bei einer sonstigen Maßnahme, die einen mit den vorstehenden Kapital- oder sonstigen Strukturmaßnahmen vergleichbaren Effekt
hat.
|
Die wirtschaftliche Gleichstellung soll möglichst durch die Anpassung der Zahl der Aktienoptionen erfolgen.
Im Falle einer Anpassung werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung von Optionsrechten nicht gewährt und ein Barausgleich
findet ebenfalls nicht statt.
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| jj) |
Sonstige Regelungen
Der Vorstand bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der
Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/III gemäß
nachstehender Ziffer I.10.b) und die weiteren Bedingungen des AOP 2021, insbesondere die Programmbedingungen für die Teilnehmer
festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere nähere Bestimmungen über das Erdienen (Vesting) von Aktienoptionen, das Verfahren für die Zuteilung der Aktienoptionen an die einzelnen Teilnehmer und die Ausübung der
Aktienoptionen, Regelungen bezüglich des Verfalls von Aktienoptionen im Falle der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses
des Teilnehmers, zur Möglichkeit der Abfindung der erdienten Aktienoptionen im Falle eines Kontrollwechsels, Bestimmungen
über Steuern und Kosten, zur Begrenzung der Haftung der Gesellschaft und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen
eine Möglichkeit zur angemessenen Begrenzung der Erträge aus der Ausübung von Aktienoptionen vorsehen sowie weitere Verfahrensregelungen.
|
|
| b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/III
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.400.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen vierhunderttausend) durch
Ausgabe von bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/III'). Das Bedingte Kapital 2021/III dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von
Aktienoptionen nach Maßgabe des unter Ziffer I.10.a) vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses dieser Virtuellen Hauptversammlung
gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses
dieser Virtuellen Hauptversammlung Aktienoptionen gewährt wurden oder werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht
Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung
und Abwicklung von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt
der Ausgabe noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen
neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser
Virtuellen Hauptversammlung über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/III bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die seit Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Rahmen von Beteiligungsprogrammen
ausgegeben oder übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2021/III und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.
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| c) |
Änderung der Satzung
In § 4 der Satzung wird am Ende der folgende neue § 4 Abs. 7 eingefügt:
| |
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.400.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen vierhunderttausend) durch
Ausgabe von bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautenden Stammstückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021/III'). Das Bedingte Kapital 2021/III dient ausschließlich der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG in Form von
Aktienoptionen nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 gewährt wurden oder werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 Aktienoptionen gewährt wurden oder werden, die Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch
machen und die Gesellschaft zur Bedienung der Aktienoptionen keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung
von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien sind ab dem Beginn des letzten Geschäftsjahres, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe
noch keinen Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst hat, gewinnanteilberechtigt. Der auf die ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/III bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Beschlussfassung
über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel im Rahmen von Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder
übertragen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Bedingten Kapitals 2021/III und nach Ablauf sämtlicher Ausübungszeiträume entsprechend anzupassen.'
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| d) |
Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2021/III sowie die entsprechende Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende sind ermächtigt, die Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III unabhängig von
anderen Beschlüssen dieser Virtuellen Hauptversammlung beim Handelsregister anzumelden.
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| II. |
Weitere Angaben zu dem Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5) und zu der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidatin (Tagesordnungspunkt 7) sowie Berichte des Vorstands
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| 1. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 5)
| a) |
Prinzipien des Vorstandsvergütungssystems
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Die Jumia Technologies AG ('Jumia') möchte die Qualität des Alltagslebens in Afrika durch den Einsatz von Technologien verbessern, die Verbrauchern innovative,
bequeme und erschwingliche Online-Dienste bieten und Betrieben durch die Nutzung der Plattform zur Ansprache und Bedienung
der Kunden Wachstumsmöglichkeiten eröffnen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist so gestaltet, dass es die Unternehmensstrategie und die langfristige Entwicklung
des Unternehmens fördert. Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Käufer auf ihrer Plattform und ein langfristiger Aufbau sind. Alle Elemente der
Wachstumsstrategie der Jumia tragen zum Wert des Unternehmens bei und schlagen sich folglich im Aktienkurs nieder. Deshalb
basieren variable Vergütungsbestandteile auf Aktien. Das Unternehmen glaubt, damit die Interessen der Geschäftsführung und
der Investoren zu verknüpfen, und sendet ein deutliches Signal an Jumias Investoren, dass ihre Interessen sowohl bei täglichen
als auch strategischen Entscheidungen ernstgenommen werden.
Bei der Verfolgung ihrer Ziele - Unternehmenswachstum und Verbreitung innovativer, bequemer und erschwinglicher Online-Dienste
- misst Jumia einer nachhaltigen und langfristigen Leistung große Bedeutung bei. Die Vorstandsvergütung setzt beim Bruttowarenvolumen
des Unternehmens an, das dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen entspricht, einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ungeachtet aller Stornierungen und Rücksendungen im relevanten
Zeitraum. Eine Erhöhung des Bruttowarenvolumens impliziert die verstärkte Nutzung des Jumia-Marktplatzes und ist ein Indikator
für Jumias Wachstum. Obwohl Wachstum ein Hauptziel ist, legt Jumia großen Wert auf Nachhaltigkeit. Ein nachhaltiges Wachstum
des Unternehmens berücksichtigt alle zugehörigen Aspekte, insbesondere die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
(Environmental, Social, Governance (ESG)), die ebenfalls im Vergütungssystem aufgegriffen werden.
Durch die Einführung strategischer Ziele im Vergütungssystem mit spezifischen Zielvorgaben und die direkte Verknüpfung mit
der Entwicklung des Aktienkurses wird ein starker Bezug zur Leistung (leistungsabhängige Vergütung) erreicht.
Das Vergütungssystem steht nicht nur im Einklang mit internen Zielsetzungen und den Interessen der Investoren, sondern erfüllt
auch die Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und berücksichtigt die Prinzipien, Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance-Kodex ('DCGK') in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Jumias Vergütungsausschuss ist ausdrücklich dazu beauftragt, den Aufsichtsrat bei
der Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Vergütungsfragen zu unterstützen, einschließlich Überwachung
der Befolgung der Bestimmungen des DCGK.
Zusammengefasst orientiert sich das Vergütungssystem an den folgenden Prinzipien:
| b) |
Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
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Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
verantwortlich und wird dabei vom Vergütungsausschuss beraten. Der Vergütungsausschuss ist für alle Aspekte der Vergütungs-
und Anstellungsbedingungen des Vorstandes verantwortlich und gibt diesbezüglich dem Aufsichtsrat Empfehlungen und bereitet
dessen Entscheidungen vor. Nach der Entscheidung des Aufsichtsrates wird das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur
Genehmigung vorgelegt. Wird das Vergütungssystem nicht genehmigt, wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein überarbeitetes
Vergütungssystem vorgelegt. Das Vergütungssystem wird der Jahreshauptversammlung zum ersten Mal im Jahr 2021 vorgelegt.
Unterstützt vom Vergütungsausschuss prüft der Aufsichtsrat regelmäßig das Vergütungssystem. Gemäß § 120a (1) Satz 1 AktG wird
das Vergütungssystem der Jahreshauptversammlung zur erneuten Genehmigung wieder vorgelegt, wenn eine wesentliche Änderung
vorgenommen wurde, mindestens jedoch alle vier Jahre. Aufsichtsrat und Vergütungsausschuss können bei der Prüfung und Gestaltung
des Vergütungssystems für den Vorstand externe Vergütungsberater hinzuziehen, sofern deren Unabhängigkeit sichergestellt ist.
Das Vergütungssystem gilt für alle neuen Vorstandsmitglieder. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder bleiben bestehende Verträge
bis zum Ende der aktuellen Laufzeit in Kraft. Sie werden jedoch abgeändert, um Malus- und Rückforderungsregelungen, Aktienbesitzrichtlinien,
Abfindungszahlungen und Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Einklang mit dem beschriebenen Vergütungssystem zu berücksichtigen.
Verfahren zur Festsetzung der Vergütung
Der Aufsichtsrat legt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auf der Grundlage des entsprechenden Vergütungssystems
fest. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind unter anderem die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten der Jumia sowie die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung des Wettbewerbsumfelds und der Vergütungsstrukturen, die bei Jumia ansonsten bestehen. Um die Angemessenheit
der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zu beurteilen, greift der Aufsichtsrat auf
eine geeignete Referenzgruppe deutscher Gesellschaften mit Start-Up-Charakter in den Bereichen E-Commerce, Einzelhandel und
Technik zurück. Neben dem externen Benchmarking berücksichtigt der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung der leitenden Angestellten und der Belegschaft insgesamt sowie die zeitliche Entwicklung dieses Verhältnisses.
| c) |
Maßnahmen zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten
|
Mangelnde Unabhängigkeit und Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und insbesondere Mitgliedern des Vergütungsausschusses
könnten die Unabhängigkeit von Vorgängen und Entscheidungen bezüglich der Vorstandsvergütung gefährden. Um Interessenkonflikte
zu vermeiden, schreibt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vor, dass der Aufsichtsrat als Ganzes so viele unabhängige Mitglieder
haben muss, wie er es für ausreichend hält. Außerdem müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vergütungsausschusses
dem Aufsichtsrat unverzüglich jeden möglichen Interessenkonflikt mitteilen. In einem solchen Fall ergreift der Aufsichtsrat
geeignete Maßnahmen, um den Interessenkonflikt beizulegen.
| d) |
Bestandteile und Struktur des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand beinhaltet sowohl nicht leistungsabhängige (feste) als auch leistungsabhängige (variable)
Vergütungsbestandteile. Die feste Vergütung beinhaltet das Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, während die variable Vergütung
aus virtuellen Aktieneinheiten (Virtual Restricted Stock Units, 'VRSUs'), die gemäß dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 ('VRSUP 2021') oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, und Aktienoptionen, die gemäß dem Stock Option Program
2021 ('SOP 2021') oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm gewährt werden, besteht.
Die folgende Abbildung zeigt eine Zusammenfassung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder:
Die Gesamt-Zielvergütung wird als Summe von Grundgehalt, Gehaltsnebenleistungen und Zuwendungen gemäß dem VRSUP 2021 und dem
SOP 2021 (oder einem in späteren Jahren aufgelegten Programm) berechnet. Die Gesamt-Zielvergütung ist wie folgt strukturiert:
Feste Vergütung, einschließlich Grundgehalt und Gehaltsnebenleistungen, macht zwischen 5 % und 10 % der Gesamt-Zielvergütung
aus. Die variable Vergütung gemäß der obigen Definition macht zwischen 90 % und 95 % der Gesamt-Zielvergütung aus, bestehend
aus 20 % bis 45 % VRSUs und 50 % bis 75 % Aktienoptionen. Der hohe Anteil der variablen Vergütung in der Vergütungsstruktur
spiegelt den stark leistungsabhängigen Vergütungsansatz wider. Außerdem wird die Orientierung auf die langfristige Entwicklung
der Jumia dadurch sichergestellt, dass die langfristigen Boni (Aktienoptionen) höher als die kurzfristigen (VRSUs) sind.
Die folgende Abbildung zeigt die Vergütungsstruktur:
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG umfasst die Maximalvergütung alle Vergütungsbestandteile. Die Maximalvergütung eines
Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr wird auf EUR 15 Mio. festgesetzt. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag
aller Vergütungsbestandteile, die sich in einem Geschäftsjahr ergeben. Übersteigt die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr
diese vorgegebene Maximalvergütung, wird der letzte zu zahlende Vergütungsbestandteil (meist die Aktienoptionen) entsprechend
gekürzt.
Jumia zahlt den Vorstandsmitgliedern eine feste jährliche Vergütung in zwölf gleichen monatlichen Raten.
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| bb) |
Gehaltsnebenleistungen
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Gehaltsnebenleistungen umfassen im Wesentlichen Beiträge zu marktüblichen Versicherungen: Kranken- und Pflegeversicherung
für das Vorstandsmitglied und seine Familie, Unfallversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit und Tod mit einer angemessenen
Deckungssumme.
Neben den Versicherungsbeiträgen ersetzt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied Ausgaben, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Tätigkeit für die Gesellschaft als Vorstandsmitglied entstehen, und gewährt eine Ausbildungsbeihilfe für unterhaltsberechtigte
Kinder.
Darüber hinaus kann Jumia auch Steuern erstatten, die im Ausland im Vergleich zum Inland auf aktienbasierte Vergütungen zu
zahlen sind, soweit diese Steuern 25 % des betreffenden Einkommens übersteigen, und bis zu einer Obergrenze von EUR 40 Mio.
(Steuerausgleich). Der Betrag ist ebenfalls in der Maximalvergütung enthalten.
Die variable Vergütung beinhaltet VRSUs und Aktienoptionen.
Beide Programme unterstreichen Jumias klare Wachstumsstrategie, deren Ziele unter anderem das Erreichen einer Führungsposition
in den Märkten, die Erhöhung der Anzahl der Käufer und ein langfristiger Aufbau sind. Deshalb wird die kumulierte jährliche
Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR) als ein Erfolgsziel definiert. Außerdem basieren sowohl die VRSUs als auch
die Aktienoptionen auf der Kursentwicklung der Jumia-Aktien. Dies spiegelt die Kapitalmarkt-Performance der Gesellschaft wider,
die wesentlich von der Wachstumsstrategie beeinflusst wird, und ist ein deutliches Signal an unsere Aktionäre. Die Verwendung
zweier zentraler Indikatoren für die Unternehmensentwicklung - Entwicklung des Bruttowarenvolumens (GMV) und des Aktienkurses
- als wertbestimmende Faktoren beider variabler Vergütungsbestandteile unterstreicht den stark leistungsabhängigen Ansatz
der Vorstandsvergütung bei Jumia.
Jumia legt auch großen Wert auf Nachhaltigkeit. Ein nachhaltiges Wachstum des Unternehmens berücksichtigt alle Aspekte, insbesondere
die Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
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| aa) |
Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (VRSUP 2021)
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Jumias Priorisierung des Umsatzwachstums spiegelt sich im VRSUP 2021 wider, dem das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
(GMV CAGR) und die Aktienkursentwicklung als Anreize zugrundeliegen.
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| (1) |
Funktionsweise von VRSUs
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Die VRSUs haben einen Performance-Zeitraum, der dem Erdienungszeitraum (vesting period) entspricht. Wie viele VRSUs zugeteilt werden, wird durch Division des individuellen Zielbetrages durch den geschätzten Zeitwert
einer VRSU zum Zeitpunkt der Zuteilung ermittelt.
Die Auszahlung der VRSUs hängt von der GMV CAGR und der Aktienkursentwicklung ab. Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit (ESG-Ziele)
können ebenfalls berücksichtigt werden.
50 % der gewährten VRSUs werden nach einem Jahr unverfallbar, 50 % nach zwei Jahren. VRSUs können bar oder in Aktien ausgezahlt
werden.
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| (2) |
Erfolgsziel: Bruttowarenvolumen (GMV CAGR)
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Das zu erreichende Erfolgsziel wird als die kumulierte jährliche Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens ('GMV CAGR') während des Erdienungszeitraums (vesting period) definiert. Das GMV entspricht dem Gesamtwert der Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Versandgebühren
und Mehrwertsteuer und vor Abzug von Nachlässen und Gutscheinen, ungeachtet aller Stornierungen und Rücksendungen im relevanten
Zeitraum. Die GMV CAGR ist ein nützlicher Indikator für die Nutzung der Jumia-Plattform. Deshalb ist die Bezugnahme auf ihr
durchschnittliches jährliches Wachstum während des Erdienungszeitraums (vesting period) ein guter Indikator für den betrieblichen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie. Um dies zu unterstreichen, konzentrieren
sich die VRSUs auf betriebliche und mittelfristige Effekte. Zu Anfang des Performance-Zeitraums legt der Aufsichtsrat einen
ehrgeizigen Zielwert fest. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 100 % liegen. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen
berücksichtigen und das GMV-Wachstum währungsneutral bewerten.
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| (3) |
Erfolgsziel: ESG-Ziel
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Vor jedem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat entsprechende quantifizierbare Nachhaltigkeitskriterien in Bezug auf Umwelt,
Soziales und Unternehmensführung festlegen. Ein Kriterienkatalog dient als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer
ESG-Kriterien für die Zuteilung von VRSUs in jedem Geschäftsjahr.
Werden ESG-Ziele verwendet, definiert der Aufsichtsrat die Gesamtgewichtung der ESG-Ziele und legt für jedes ESG-Kriterium
zu Beginn des Performance-Zeitraums einen Zielwert fest. Um den Grad der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des
Performance-Zeitraums tatsächlich erreichte Wert mit dem Zielwert verglichen. Um die Zielerreichung für das ESG-Ziel zu ermitteln,
wird über die Zielerreichungswerte aller ESG-Kriterien ein gleichmäßig gewichteter Durchschnitt berechnet. Die ESG-Zielerreichung
kann zwischen 0 % und 100 % liegen.
Detaillierte Informationen über GMV CAGR- und ESG-Ziele bezüglich ihrer Gewichtung, der entsprechenden Zielwerte und der Zielerreichung
werden nachträglich im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlicht.
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| bb) |
Stock Option Program 2021 (SOP 2021)
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Jumia verfolgt eine klare Wachstumsstrategie mit dem Hauptziel der Erweiterung und Stabilisierung des Geschäfts. Ein wesentlicher
Faktor ist die Nutzung der Plattform, die vom Bruttowarenvolumen angezeigt wird. Dieses Wachstumsziel wird im SOP 2021 als
Erfolgsziel verankert, um die Umsetzung der Strategie von Jumia und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
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| (1) |
Funktionsweise von Aktienoptionen
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Der Aktienoptionsplan ist als langfristig ausgerichteter Anreiz mit einer Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren, einer Performance-
und Wartezeit von vier Jahren und einem Ausübungszeitraum von zwei Jahren gestaltet. Zu Anfang bestimmt der individuelle Zielbetrag
die Anzahl der gewährten Aktienoptionen. Die Zahl wird durch Division des Zielbetrags durch den Zeitwert der Aktienoption
zum Zeitpunkt der Gewährung berechnet.
Zwei Drittel der gewährten Aktienoptionen werden nach zwei Jahren unverfallbar, ein Drittel nach drei Jahren.
Unverfallbar gewordene Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: Die Erfolgsziele
wurden erreicht, die vierjährige Performance- und Wartezeit ist vorüber und der Ausübungszeitraum hat begonnen und ist noch
nicht abgelaufen. Es wird betont, dass die Aktienoptionen nur ausgeübt werden können, wenn die Zielerreichung den für die
vier Jahre des Performance-Zeitraums definierten Zielwert erreicht. Werden die Ziele nicht erreicht, verfallen alle gewährten
Aktienoptionen.
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| (2) |
Erfolgsziel: Bruttowarenvolumen
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Das zu erreichende Erfolgsziel ist die Wachstumsrate des Bruttowarenvolumens (GMV CAGR), die ein nützlicher Indikator für
die Nutzung der Jumia-Plattform ist. Der entscheidende Unterschied zum VRSUP 2021 ist die Länge des Performance-Zeitraums.
Der vierjährige Performance-Zeitraum legt den Schwerpunkt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Deshalb ist die
Bezugnahme auf das durchschnittliche Wachstum des GMV über den vierjährigen Performance-Zeitraum ein guter Indikator für den
langfristigen Erfolg von Jumias Wachstumsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Zielerreichung kann
zwischen 0 % und 100 % liegen. Der Aufsichtsrat kann Devisenanpassungen berücksichtigen und das GMV-Wachstum währungsneutral
bewerten.
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| (3) |
Erfolgsziel: ESG-Ziel
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Wie beim VRSUP 2021 dient ein Kriterienkatalog als Richtlinie und Grundlage für die Ableitung spezifischer ESG-Kriterien für
die Zuteilung von Aktienoptionen in jedem Geschäftsjahr.
Das Verfahren zur Anwendung der ESG-Ziele entspricht dem Verfahren, das für das VRSUP 2021 beschrieben wurde: Der Aufsichtsrat
kann zu Anfang des Performance-Zeitraums ESG-Ziele festlegen und dann für jedes ESG-Kriterium einen Zielwert definieren. Um
den Grad der Zielerreichung zu ermitteln, wird der am Ende des Performance-Zeitraums tatsächlich erreichte Wert mit dem Zielwert
verglichen. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 100 % liegen.
Detaillierte Informationen über GMV CAGR- und ESG-Ziele bezüglich der jeweiligen Gewichtung, der Zielwerte und der Zielerreichung
werden nachträglich im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlicht.
Auf die Performance- und Wartezeit folgt ein zweijähriger Ausübungszeitraum. Aktienoptionen können nur innerhalb dieses Zeitraums
ausgeübt werden, jedoch nur innerhalb der acht Wochen nach Veröffentlichung eines Finanzberichts (viertel- oder halbjährlich)
oder einer Pressemitteilung zur Ankündigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, keinesfalls während einer Handelssperrzeit.
Alle Aktienoptionen, die nach Ablauf des Ausübungszeitraums nicht ausgeübt sind, verfallen ohne Entschädigung. Ausgeübte Aktienoptionen
können in Aktien oder in bar ausgezahlt werden.
| h) |
Malus- und Rückforderungsregelungen
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Um die nachhaltige und erfolgreiche Entwicklung der Jumia weiter sicherzustellen, unterliegen sowohl die VRSUs als auch die
Aktienoptionen Malus- und Rückforderungsregelungen.
Die Dienstverträge des Vorstandes enthalten Malus- und Rückforderungsbestimmungen. Gemäß diesen kann die Vergütung aus der
Auszahlung von VRSUs und Aktienoptionen verringert (Malus) oder zurückverlangt (Rückforderung) werden.
Verstößt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen die Compliance-Richtlinien, den Verhaltenskodex oder eine wesentliche Vertragspflicht
oder verletzt ein Vorstandsmitglied die Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG, kann der Aufsichtsrat nach seinem billigen Ermessen
jede variable Vergütung für das Geschäftsjahr, dem die Verfehlung zuzurechnen ist, die noch nicht ausgezahlt wurde, ganz oder
teilweise verringern, sofern sie noch nicht ausgezahlt wurde, oder ganz oder teilweise zurückverlangen, sofern sie bereits
ausgezahlt wurde.
Schadensersatzansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 AktG und das Recht zur
Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben unberührt.
| i) |
Richtlinien für den Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
|
Um die Aktienbesitzkultur zu stärken und die Interessen des Vorstands und der Aktionäre noch besser miteinander zu verknüpfen,
sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, Aktien an der Jumia zu erwerben und zu halten.
Jedes Vorstandsmitglied muss Aktien an der Jumia im Wert von 100 % seines jährlichen Brutto-Grundgehalts erwerben und diese
mindestens bis zum Ende der Bestellung als Vorstandsmitglied halten. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den erforderlichen
Aktienbestand innerhalb von vier Jahren nach ihrer ersten Bestellung bzw. nach dem Datum des Inkrafttretens der Aktienbesitzrichtlinien
aufzubauen.
| j) |
Weitere vertragliche Vergütungsbestandteile
| aa) |
Amtszeit und Kündigungsmöglichkeiten in Dienstverträgen
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Falle der ersten Bestellung maximal drei Jahre. Im Falle einer Wiederernennung
wird der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds erneuert oder entsprechend um den betreffenden Zeitraum verlängert, jedoch höchstens
um fünf Jahre.
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| bb) |
Vorzeitige Beendigung
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Im Falle der Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Niederlegung, endet
auch der Dienstvertrag automatisch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Endet der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit Jumia wegen der freiwilligen Niederlegung des Amts vor dem regulären Ende
der Amtszeit oder im Falle einer Abberufung vom Amt durch Jumia unter Umständen, die eine Kündigung des Dienstverhältnisses
aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB rechtfertigen, sind alle unverfallbaren und noch nicht unverfallbar gewordenen
VRSUs und Aktienoptionen sowie solche, die unverfallbar, jedoch noch nicht ausgezahlt sind, ohne Entschädigung verwirkt.
In anderen als den vorstehend beschriebenen Fällen vorzeitiger Beendigung behält das Vorstandsmitglied alle VRSUs und Aktienoptionen,
die bereits unverfallbar sind und noch nicht ausgezahlt wurden.
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| cc) |
Änderung der Eigentumsverhältnisse
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Für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse wird eine beschleunigte Unverfallbarkeit der VRSUs und Aktienoptionen
vereinbart. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist ein Ereignis oder ein Vorgang, bei dem eine Person oder eine Rechtsperson
die Mehrheit der Aktien der Jumia oder alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte der Jumia erwirbt. Eine andere Transaktion
zur Vereinigung von Betrieben (z. B. ein Zusammenschluss), die eine ähnliche Auswirkung hat, gilt ebenfalls als Änderung der
Eigentumsverhältnisse. Beschleunigte Unverfallbarkeit bedeutet, dass alle noch nicht unverfallbar gewordenen VRSUs und Aktienoptionen
am Tage der Änderung der Eigentumsverhältnisse sofort unverfallbar werden.
Die Änderung der Eigentumsverhältnisse löst kein Kündigungsrecht aus. Folglich wird für den Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse
außer den folgenden allgemeinen Regeln keine Abfindungszahlung vereinbart.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages darf eine zu verhandelnde Abfindungszahlung den Wert zweier Jahresvergütungen
nicht übersteigen, und es gilt auch eine Obergrenze in Höhe des Betrages der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrages.
Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauerhaft arbeitsunfähig, endet der Dienstvertrag mit
Ablauf des Vierteljahres, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
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| ee) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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Das Vorstandsmitglied darf für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ende des Dienstvertrages nicht mit Jumia oder mit einer
direkten oder indirekten Tochtergesellschaft von Jumia in Wettbewerb treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht
sich auf alle Bereiche, in denen Jumia zum Zeitpunkt des Vertragsendes aktiv ist, und geographisch auf das Geschäftsgebiet
von Jumia, d. h. das gesamte Tätigkeitsgebiet, zum Zeitpunkt des Vertragsendes.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist Jumia verpflichtet, die Vorstandsvergütung in Höhe der halben festen
monatlichen Vergütung, die das Vorstandsmitglied zuletzt bezogen hat, zu zahlen. Sonstiges Einkommen wird gemäß § 74c HGB
gegen die Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aufgerechnet.
Jumia kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, mit der Wirkung,
dass die Jumia sechs Monate nach der Erklärung von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung befreit wird.
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für Dienste im Aufsichtsrat verbundener Unternehmen, wird diese Vergütung gegen
die reguläre Vergütung bei Jumia aufgerechnet.
Im Falle eines Aufsichtsratsmandats außerhalb des Jumia-Konzerns entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall über die Genehmigung
des Mandats und darüber, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gegen die Vorstandsvergütung bei Jumia aufgerechnet wird.
| k) |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
|
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, vorübergehend vom vorstehend
beschriebenen Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Jumia notwendig ist.
Außergewöhnliche Umstände sind außergewöhnliche Entwicklungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Geschäft von Jumia
haben und für die der Vorstand nicht verantwortlich ist oder die nicht beeinflusst werden können. Dies gilt insbesondere im
Falle außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Entwicklungen (z. B. Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen oder Epidemien/Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur nach einem Beschluss des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Vergütungsausschusses
möglich. Dann sind vorübergehende Abweichungen von den folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems möglich: Struktur der
Zielvergütung, Erfolgsziele und Methoden für ihre Messung sowie Performance-Zeiträume und Zahlungstermine der leistungsbasierten
Vergütung. Außerdem kann der Aufsichtsrat vorübergehend andere Vergütungsbestandteile oder Ersatzvergütungsbestandteile gewähren,
soweit dies zur Wiederherstellung eines angemessenen Anreizniveaus notwendig ist.
Abweichungen vom Vergütungssystem unter außergewöhnlichen Umständen sind nur nach einer sorgfältigen Analyse der außergewöhnlichen
Entwicklungen und mit einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats, in dem die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
der Abweichung dargelegt werden, zulässig.
Im Falle einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem sind im Vergütungsbericht für das folgende Jahr Angaben zu
den Abweichungen zu machen, einschließlich Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen und Beschreibung der einzelnen Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde.
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| 2. |
Weitere Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin
Frau Anne Eriksson, Mitglied in mehreren Verwaltungsräten sowie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika bei PricewaterhouseCoopers
im Ruhestand, wohnhaft in Nairobi, Kenia
Anne Eriksson ist in zahlreichen Verwaltungsräten als nicht geschäftsführendes Mitglied tätig, ist Vorsitzende zahlreicher
Prüfungsausschüsse, bietet auf strategischer Ebene finanzielle Beratung und engagiert sich als Mentorin von Gründern. Vor
einigen Jahren ging sie bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in den Ruhestand, wo sie Regional Senior Partner und CEO für Ostafrika
sowie Senior Country Partner Kenia mit einer Verantwortung für 1.500 Mitarbeiter in sechs afrikanischen Ländern. Zuvor leitete
sie unter anderem die Praxisgruppe Assurance und war dabei für West- und Ostafrika zuständig.
Frau Eriksson arbeitete 40 Jahre lang für PwC, davon 31 Jahre als Partner, und ist weithin anerkannt als eine von Afrikas
führenden Praktikern in der Branche. Sie hat die Durchführung von Prüfungs- und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen
bei einer großen Bandbreite von regionalen und lokalen Organisationen in unterschiedlichen Branchen geleitet. Sie hat Prüfungsausschüsse
und Verwaltungsräte im Hinblick auf finanzielle Berichterstattung und interne Kontrollangelegenheiten, einschließlich Risk
Readiness Assessment vor der Einführung wesentlicher Finanzsysteme und -prozesse.
Frau Eriksson hat einen MBA mit Auszeichnung der Universität Warwick und ist Fellow der Association of Certified and Chartered
Accountants (FCCA) sowie des Institute of Certified Accountants of Kenya (FCPA).
Frau Eriksson ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:
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African Asset Finance Company Inc. (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses);
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Ethio Lease (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses);
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| * |
KCB Group Plc (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Gruppen-Prüfungs- und Risikoausschusses);
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| * |
KCB Bank Kenya Limited (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Mitglied verschiedener Ausschüsse);
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| * |
KCB Bank South Sudan Limited (unabhängiges nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied und Mitglied verschiedener Ausschüsse);
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| * |
Africa Local Currency Bond Fund (ALBD Fund) (unabhängiges Mitglied und Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses);
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| * |
Catalyst Capital (CC) (unabhängiges Mitglied und Vorsitzende des Investitionsausschusses eines Fonds).
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Derzeit bestehen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten von Frau Eriksson im Sinne von Abschnitt C.14, Absatz 2 des Deutschen
Corporate Governance Kodex.
Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Eriksson und dem
Jumia-Konzern, seinen Organen oder einem Aktionär, der direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft hält, die für die Wahlentscheidung der Aktionäre auf der Hauptversammlung relevant wären.
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| 3. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021/I
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 8 der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor,
das bestehende Genehmigte Kapital 2021/I aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2021/II (Genehmigtes Kapital 2021/II)
zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt
8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer
Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2021/II diesen Bericht:
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 11. März 2021 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 88.231.617,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2021/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft 17.925.922 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I im Zusammenhang
mit einer Plazierung zum oder nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 8.962.961 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 348.6 Mio.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2021/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/II unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/II soll
den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich
8. Juni 2026 um bis zu EUR 97.194.578,00 (in Worten: siebenundneunzig Millionen einhundertvierundneunzigtausend fünfhundertachtundsiebzig
Euro) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 97.194.578 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2021/II und das verbliebene Genehmigte Kapital 2018/I
würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Das neue Genehmigte Kapital 2021/II soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung
des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können.
Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind,
ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist
einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten
Kapitals' Rechnung getragen.
Darüber hinaus kann das Genehmigte Kapital 2021/II verwendet werden, um bestimmte Anreizprämien, die dem Management und wichtigen
Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften unter anderem zur Angleichung ihrer Interessen an die Interessen
der Aktionäre gewährt wurden und werden können, in Aktien anstelle von Bargeld zu begleichen. Um dem Management und den Mitarbeitern
der Jumia-Gruppe (zusammen die 'Teilnehmer') variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des Unternehmens
in Einklang bringen zu können, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat vor dem Börsengang des Unternehmens im Jahr 2019 (der
'Börsengang') ein Virtual Restricted Stock Units Program 2019 ('VRSUP 2019') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 ('AOP 2019') sowie nach dem Börsengang im Jahr 2020 ein Virtual Restricted Stock Units Program 2020 ('VRSUP 2020') und ein Aktienoptionsprogramm 2020 ('AOP 2020') verabschiedet.
Virtuelle Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht (virtual restricted stock units, 'VRSUs') gemäß dem VRSUP 2019 und dem VRSUP 2020 berechtigen die Teilnehmer nach einer einjährigen Sperrfrist zum Erhalt einer Barzahlung,
die das Unternehmen nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern alternativ auch in Aktien bedienen kann. Im Gegensatz zu
einem so genannten 'Restricted Share Award Program' erhalten die Begünstigten also nicht das Recht, Aktien der Gesellschaft
zu erhalten, sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft
abhängt. Aktienoptionen ('AOPs') im Rahmen des AOP 2019 haben einen Ausübungspreis von EUR 1,00, und Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2020 haben einen Ausübungspreis,
der dem durchschnittlichen Schlusskurs der durch ADS repräsentierten Aktien der Gesellschaft an der New York Stock Exchange
während der 60 aufeinanderfolgenden Handelstage vor dem Tag der Gewährung der jeweiligen Option entspricht. Im Rahmen beider
Programme können Aktienoptionen erst nach einer vierjährigen Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfolgsziele
ausgeübt werden. Diese Beteiligungsprogramme bzw. ihre optionale Abwicklung in Aktien wurde von vorangegangenen Hauptversammlungen
genehmigt. Bislang wurden den Teilnehmern 1.221.781 VRSUs und 1.448.877 AOPs im Rahmen des VRSUP 2019 und des AOP 2019 zugeteilt,
von denen 501.656 VRSUs und keine Aktienoptionen bereits bedient wurden. Im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 wurden
bisher 1.821.332 VRSUs und 2.395.833 AOPs zugeteilt, keine dieser Zuteilungen wurde bedient.
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern.
Allerdings wurden VRSUP 2019 und AOP 2019 für Neuausgaben geschlossen, und die noch verfügbare Genehmigung zur Ausgabe neuer
Vergütungen im Rahmen des VRSUP 2020 und des AOP 2020 reicht für den derzeit geschätzten Bedarf nicht mehr aus. Nach einem
Vergleich von Vergütungsmodellen ähnlicher Unternehmen und auf Grundlage der Empfehlung externer Vergütungsberater haben daher
der Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in 2021 überarbeitet und unter anderem
ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 (das 'VRSUP 2021') und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung ein neues Aktienoptionsprogramm 2021 (das 'AOP 2020') verabschiedet, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente gewähren zu können. VRSUP 2021 und AOP 2021 haben
keinen Einfluss auf die bereits im Rahmen der bestehenden Programme zugeteilten, aber noch nicht bedienten 2.541.457. VRSUs
und 3.844.711 Aktienoptionen; zudem können aus dem VRSUP 2020 und dem AOP 2020 im Rahmen der noch verbliebenen Ermächtigung
weitere Zuteilungen erfolgen.
Im Rahmen des VRSUP 2021 kann die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2025 bis zu 9.000.000 VRSUs an Teilnehmer ausgeben. Jede
VRSU berechtigt einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit vom Wert der
Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch American Depositary Shares ('ADSs'). Die Anzahl der einem Teilnehmer gewährten VRSUs und der Erdienungszeitraum werden vom Vorstand der Gesellschaft, für Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, festgelegt. VRSUs werden typischerweise nach einem Zeitraum
von mindestens einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Jumia
erdient; in bestimmten Fällen kann der Erdienungszeitraum auf sechs Monate verkürzt sein oder länger als ein Jahr betragen.
Mit den Mitgliedern des Vorstands werden zusätzliche Erfolgsziele im Hinblick auf das jährliche Wachstum des Bruttowarenvolumens
und möglicherweise relevante quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele in der Zuteilungsvereinbarung festgelegt: 50 % ihrer VRSUs
werden einen einjährigen, 50 % einen zweijährigen Leistungs- und Erdienungszeitraum haben. Im Fall eines Kontrollwechsels
gelten alle noch nicht erdienten VRSUs sofort als erdient. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs aus einer VRSU entspricht dem
Wert einer Aktie des Unternehmens, wie er durch ADSs an den ersten fünf Handelstagen an der New Yorker Börse nach Veröffentlichung
des letzten Halbjahresberichts oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die
Höhe des Barzahlungsanspruchs kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2021
ermöglichen es der Gesellschaft, vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/II zu diesem Zweck durch die Virtuelle
Jahreshauptversammlung, die daraus resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen.
Die weiteren Bedingungen des VRSUP 2021 entsprechen im Wesentlichen denen des VRSUP 2020.
Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/II ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2021/II zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft erfolgt, um nach dem Ermessen der Gesellschaft jeweils
gegen Einbringung der aus den VRSUs entstandenen Zahlungsansprüche Ansprüche aus erdienten VRSUs zu begleichen, die Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern
von mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder deren Investmentvehikeln nach den jeweiligen
Bedingungen des VRSUP 2019, VRSUP 2020 oder VRSUP 2021 gewährt worden sind. Der Umfang des Bezugsrechtsausschlusses ist begrenzt
auf insgesamt 654.369 neue Aktien unter dem VRSUP 2019, insgesamt 1.850.000 neue Aktien unter dem VRSUP 2020 und insgesamt
9.000.000 neue Aktien unter dem VRSUP 2021.
Zudem darf in diesem Fall der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Bedingte Kapitals 2021/III durch die
Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem Kapital,
bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz bzw.
deren Investmentvehikel aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt in diesem Zusammenhang im Interesse der Aktionäre, da er es dem Unternehmen
ermöglicht, kompetente und engagierte Personen als Arbeitnehmer des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften zu gewinnen
und zu halten und ihre Interessen mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert des Unternehmens zu
steigern. Darüber hinaus erhält das Unternehmen die Möglichkeit, Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu begleichen, was
die Liquidität des Unternehmens schont und einen kontinuierlichen Interessenausgleich ermöglicht. Gleichzeitig wird die Anzahl
der Aktien, die ohne Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben werden können, unter Berücksichtigung anderer Emissionen
im Rahmen von Beteiligungsprogrammen auf 10 % begrenzt. Insgesamt ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen
Situationen daher objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der
Aktionäre sowie des Zwecks und der Mittel.
Der Vorstand soll ferner wie folgt ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
oder mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/III auszuschließen:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages zu gewähren.
Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern
bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.
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Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz).
Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren
und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots,
platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung zum Börsenkurs,
d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss
findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden
kann.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals
2021/II. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2021/II in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II auf der Grundlage eines anderen genehmigten
Kapitals mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass diese Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz oder auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder einem volumengewichteten Börsenkurs während
einer angemessenen Anzahl von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalls, voraussichtlich nicht über ca. 5 % des entsprechenden, durch ADS repräsentierten, Börsenkurses liegen.
Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen.
Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die
neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre können ihre entsprechende Beteiligung durch einen zusätzlichen
Kauf von ADS an der Börse aufrechterhalten, die vorbehaltlich der Einzelheiten der Verwahrungsvereinbarung über die ADS zu
jedem beliebigen Zeitpunkt in Aktien umgetauscht werden können.
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Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere soll die Gesellschaft
weiterhin in der Lage sein, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung ihrer Ertragskraft und ihres Unternehmenswertes
Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften, zu erwerben oder gegen Sacheinlagen ausgegebene
Schuldverschreibungen zu befriedigen.
Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver Unternehmen zum Teil ein starkes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft
als Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf das erworbene Unternehmen bzw. den Gegenstand
der Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen,
spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung
bei Akquisitionen verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden
wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition
der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzusetzen, eröffnet der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum, solche Opportunitäten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden
können. Da solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die beide nur unter Einhaltung
signifikanter Fristen einberufen werden können. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen,
die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form der auf die Schuldverschreibung
geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der Gewährung
von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität
die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht.
Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies
umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung
oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2021/II nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass
der jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des Betriebs, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb,
der Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder der Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls
zu dieser Überzeugung gelangt.
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Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung
von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende
zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission
insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Aktiengesetz (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186
Abs. 2 Aktiengesetz (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten,
dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a Aktiengesetz) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären
ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203
Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des
Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der
Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.
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Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich,
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen
einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021/II ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung
hierüber berichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II, sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 9 der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor,
die bestehende Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') sowie das bestehende Bedingte Kapital 2021/I aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2021/II
zu schaffen. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand
zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von
neuen Schuldverschreibungen der Virtuellen Hauptversammlung diesen Bericht:
Die außerordentliche Hauptversammlung vom 11. März 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
einschließlich 10. März 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 77.236.747,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die 'Schuldverschreibungsbedingungen 2021'). Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen
Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
2021 kann gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen ('Ermächtigung 2021').
Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt, und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021/I
aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 ist das Grundkapital der Gesellschaft jedoch im Zusammenhang mit dem ATM unter
Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter
dem Börsenkurs erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung
überhaupt nicht mehr zur Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
sowie das bestehende Bedingte Kapital 2021/I aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2021/II) zu ersetzen; diese sollen dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten
Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote,
die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Der Gesamtnennbetrag der Ermächtigung und die Bedingungen
der Schuldverschreibungen 2021 sollen unter der neuen Ermächtigung unverändert übernommen werden. Das neue bedingte Kapital
soll jedoch das höhere Grundkapital widerspiegeln.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt
werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass
einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden.
Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die
Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 des Aktiengesetzes von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
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| * |
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer abhängigen Gesellschaft
oder von einer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz auszustatten.
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Der Vorstand soll weiterhin gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen
und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte
volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon
ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel
nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen
ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten
Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität
der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten)
eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse
reagieren, was eine für die Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner
Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie
möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung lassen sich auch
dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren
gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum Beispiel den für marktgerecht
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden
auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht
nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch
ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien
durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen
durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt
nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert wurden. Ferner sind auf diese
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Diese Anrechnung trägt dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung.
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Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen zu können (zum Beispiel im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten). So hat sich in der Praxis gezeigt,
dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, nicht Geld, sondern auch oder ausschließlich andere Formen von Gegenleistungen
anzubieten. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, stärkt damit die Position der Gesellschaft
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögenswerten auch in größerem Umfang liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Ein solches Vorgehen kann
auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein solches Vorgehen im Interesse der Gesellschaft und damit im Interesse der
Aktionäre liegt.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h.
wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die
Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den tatsächlichen
Marktbedingungen für eine vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt der Ausgabe entsprechen.
Das geplante bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der
Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien
aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können.
Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung hierüber berichten.
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| 5. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung
von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4 Abs. 3 der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 10 der Virtuellen Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand
bzw. - im Hinblick auf die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - den Aufsichtsrat zu
ermächtigen, bis zu einer Gesamtzahl von 3.400.000 Bezugsrechten (jeweils eine 'Aktienoption' und zusammen die 'Aktienoptionen') auf bis zu 3.400.000 auf den Inhaber lautende Stammstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft
sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und ausgewählte Arbeitnehmer Verbundener Unternehmen (das 'AOP 2021') zu gewähren. Darüber hinaus soll ein neues Bedingtes Kapital 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms
2021 geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Über die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
im Rahmen des AOP 2021 und zur Erfüllung ausgeübter Optionen im Rahmen des AOP 2021 mit neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital
2021/III berichtet der Vorstand wie folgt:
Die Beteiligung des Managements und wichtiger Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften an den wirtschaftlichen
Risiken und Chancen des jeweiligen Geschäftsbetriebs ist ein wichtiger Bestandteil eines international wettbewerbsfähigen
Vergütungssystems. Dadurch sollen das Engagement für die Gesellschaft gestärkt, kompetente und engagierte Mitarbeiter, deren
Einsatz zu Wachstum und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft führen, gewonnen und an das Unternehmen gebunden sowie deren Interessen
mit den Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht werden, um den Wert des Unternehmens zu steigern. Aufgrund ihrer vierjährigen
Wartefrist bilden Aktienoptionen einen wichtigen langfristigen Bestandteil dieser Beteiligung.
Unter dem AOP 2021 können Aktienoptionen nur Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern von Unternehmen, die mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 des deutschen
Aktiengesetzes verbunden sind gewährt werden. Das Gesamtvolumen von bis zu 3.400.000 Aktienoptionen kann ausschließlich den
folgenden Begünstigten jeweils bis zu dem angegebenen Betrag gewährt werden:
| (1) |
Bis zu 2.400.000 Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
|
| (2) |
Keine Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe 2);
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| (3) |
Keine Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen (Gruppe 3); und
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| (4) |
Bis zu 1.000.000 Aktienoptionen an ausgewählte Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (Gruppe 4).
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Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - soweit es um die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht - der Aufsichtsrat bestimmt
nach eigenem Ermessen die Personen (jeweils ein 'Teilnehmer' und zusammen die 'Teilnehmer') und die Anzahl der zu gewährenden Aktienoptionen.
Teilnehmern, die mehreren der oben genannten Personengruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Personengruppe
und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.
Für eine erfolgreiche Suche nach weiteren hochqualifizierten Arbeitnehmern ist es für das Unternehmen hilfreich, neuen Arbeitnehmern
die Teilnahme an dem durch das AOP 2021 geschaffenen attraktiven Vergütungssystem zu ermöglichen. Daher kann Teilnehmern,
die erstmals einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen abschließen, zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des Dienst- oder Arbeitsvertrages die Gewährung von Aktienoptionen innerhalb eines auf den Abschluss dieses
Vertrags folgenden Gewährungszeitraums zugesagt werden.
Jede Aktienoption, die im Rahmen des AOP 2021 gewährt wird, berechtigt den Inhaber zum Erwerb einer Aktie des Unternehmens
gegen Zahlung des Ausübungspreises, wenn bestimmte Erfolgsziele erreicht werden, wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind und
die Option innerhalb bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt wurde. Nach der Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/III in
das Handelsregister können die Aktienoptionen den Teilnehmern jeweils auf der Grundlage einer separaten Zuteilungsvereinbarung
in einer oder in mehreren Tranchen innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts
oder einer Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft außerhalb von Sperrfristen aus der Insiderhandelsrichtlinie
der Gesellschaft, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
Um die Flexibilität der Gesellschaft bei Ausübung der virtuellen Aktienoptionen durch die Bezugsberechtigten zu erhöhen, können
Ansprüche im Rahmen der Aktienoptionen nach dem Ermessen der Gesellschaft durch Lieferung der entsprechenden Anzahl von Aktien
im Verhältnis zu den ausgeübten Aktienoptionen oder durch Lieferung von eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten
werden, oder durch eine Kombination aus beidem, an den Teilnehmer und/oder durch Barausgleich erfüllt werden. Das in Höhe
von EUR 3.400.000,00 zu schaffende neue Bedingte Kapital 2021/III wird zur Abwicklung von Aktienoptionen im Rahmen des AOP
2021 dienen.
Der Ausübungspreis, zu dem eine Aktie bei Ausübung einer Aktienoption ausgegeben wird, bestimmt sich aus dem durchschnittlichen
Marktpreis der (durch ADSs repräsentierten) Aktien der Gesellschaft der 30 aufeinanderfolgenden Handelstage vor der Zuteilung.
Er darf jedoch EUR 1,00 nicht unterschreiten.
Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
- der Aufsichtsrat können in ihrem alleinigen Ermessen Sperrfristen festlegen, um das Potential für verbotenen Insiderhandel
zu minimieren.
Die Aktienoptionen werden nach Maßgabe eines vom Vorstand mit Zustimmung des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, soweit
vorhanden, oder des Aufsichtsrats, bzw. - soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
geht - vom Aufsichtsrat festgelegten Zeitplans (vesting schedule) erdient. Zusätzlich beträgt die Wartefrist bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können,
vier Jahre ab dem Gewährungsdatum der jeweiligen Aktienoptionen (die 'Wartefrist'). Nach Ablauf der Wartfrist können sämtliche Aktienoptionen, die nach dem maßgeblichen Zeitplan (vesting schedule) erdient sind, innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung des letzten Quartalsfinanzberichts, Halbjahresberichts oder
Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft (ausgenommen während etwaiger Ausübungssperrfristen) bis zum
Verfall der Aktienoptionen ausgeübt werden, sofern das/die oben ausgeführten Erfolgsziel(e) dieser Aktienoptionen erreicht
wurden und die weiteren Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierdurch soll eine effiziente Abwicklung ermöglicht und zugleich
sichergestellt werden, dass bei den Bezugsberechtigten keine Insiderinformationen vorliegen. Sämtliche nicht ausgeübten Aktienoptionen
verfallen entschädigungslos zwei Jahre nach Ablauf der Wartefrist.
Der auf die neuen ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, das zur Zeit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III durch die Virtuelle Hauptversammlung
vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen,
der auf alle Aktien entfällt, die aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im
Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen bzw. deren Investmentvehikel seit der Beschlussfassung über das Bedingte
Kapital 2021/III aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Mit Ausnahme der Übertragung (i) durch Testament oder gesetzliche Erbfolge im Falle des Todes des jeweiligen Teilnehmers oder
(ii) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vorstands und in Bezug auf Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat, sind
weder die Aktienoptionen noch die Rechte der Teilnehmer aus einer Aktienoption oder unter dem AOP 2021 abtretbar oder anderweitig
übertragbar.
In bestimmten Fällen ist der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat ermächtigt, wirtschaftliche Gleichstellung für die Teilnehmer herzustellen,
um eine Verwässerung oder Erhöhung der Vorteile oder potentiellen Vorteile, die im Rahmen der ausstehenden Aktienoptionen
zur ermöglicht werden sollen, zu verhindern. Die wirtschaftliche Gleichstellung wird vorzugsweise durch Anpassung der Anzahl
der Aktienoptionen hergestellt.
Der Vorstand der Gesellschaft bzw. - in Bezug auf die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
- der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Details hinsichtlich der Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2021/III
und die weiteren Bedingungen des AOP 2021, insbesondere die Programmbedingungen für die Teilnehmer, festzulegen.
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| 6. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte
Seit der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 war der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Dezember 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt
bis zu EUR 7.311.792,00 durch Ausgabe von bis zu 7.311.792,00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2018/I'). Im Rahmen der Ermächtigung unter dem Genehmigtem Kapital 2018/I wurden die Bezugsrechte der Aktionäre ausgeschlossen. Aus
dem Genehmigten Kapital 2018/I dürfen Aktien nur ausgegeben werden, (i) zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrechten),
die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten
Tochtergesellschaften gewährt wurden, sowie (ii) zur Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft an Inhaber von Gesellschaftsanteilen
an direkten oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, einschließlich solcher Gesellschaftsanteile an direkten
oder indirekten Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von ihrem Inhaber treuhänderisch gehalten werden.
Die Gesellschaft gab aus dem Genehmigten Kapital 2018/I wie folgt neue auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus:
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Am 15. April 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 2.583.202 durch die Ausgabe von 2.583.202
Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft auszugeben, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung ausgeübter
Erwerbsrechte (Optionsrechte), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft
in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder
ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesellschaft
und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden worden waren (die 'Alten Erwerbsrechte'), tätig wurde. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem
Beschluss am 20. April 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. Juni 2020 in das Handelsregister eingetragen.
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| * |
Am 5. Juni beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 2.173.234 durch die Ausgabe von 2.173.234 Aktien
an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 15. und 29. Mai
2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie
ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 10. Juni 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 24. Juli 2020 in das
Handelsregister eingetragen.
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| * |
Am 28. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 54.724 durch die Ausgabe von 54.724 Aktien
an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 14. und 27. August
2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR 1,00 je Aktie
ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30. August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 7. Oktober 2020 in
das Handelsregister eingetragen.
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| * |
Am 28. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 236.658 durch die Ausgabe von 236.658
Aktien an Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt) ('Juwel') gegen Einbringung des von der Juwel treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils mit einer Kapitalbeteiligung von insgesamt
EUR 298,53 an der Jumia UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft, als Sacheinlage (der
'Roll-up'). Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30. August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 15. Oktober 2020 in das Handelsregister
eingetragen.
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| * |
Am 1. Dezember 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 865.968 durch die Ausgabe von 865.968
Aktien an die Baader Bank Aktiengesellschaft, die als Dienstleister für die Durchführung der Bedienung zwischen dem 12. und
25. November 2020 ausgeübter Alter Erwerbsrechts tätig wurde, auszugeben. Die Aktien wurden gegen Bareinlage in Höhe von EUR
1,00 je Aktie ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 19. Dezember
2020 in das Handelsregister eingetragen.
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Durch die Ausgabe der neuen Aktien erfüllte die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Inhabern der
Alten Erwerbsrechte bzw. im Fall des Roll-up, gegenüber den Inhabern der Anteile an einer direkten Tochtergesellschaft im
Tausch gegen ihre Anteile. Diese Zwecke standen im Einklang mit der ursprünglichen Ermächtigung der Hauptversammlungen vom
12./13./17./18. Dezember 2018, die das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen hatte, und hätten nicht erreicht werden können,
wäre das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen worden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bedienung
von Erwerbsrechten und dem Roll-up im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2018/I und war insgesamt
gerechtfertigt.
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| 7. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (
at-the-market offering
)
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der von der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2020 geänderten Fassung,
war der Vorstand ursprünglich ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 71.096.455,00 durch Ausgabe von bis zu 71.096.455 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2020/I'). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2020/I, war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I auszuschließen,
u.a. zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritt und der
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - wenn dieser Betrag geringer war - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2020/I.
Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals war der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfiel,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert wurden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben wurden, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden;
(iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Aus dem Genehmigten Kapital 2020/I gab die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts neue Aktien wie folgt aus:
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Am 27. August 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 161.572.930,00 um EUR 588.998,00 auf
EUR 162.161.928,00 durch die Ausgabe von 588.998 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an Juwel 179. V V UG (haftungsbeschränkt),
die für die Teilnehmer des Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') als Zeichnungs- und Abwicklungstreuhänder tätig wurde und auf die diese Teilnehmer ihre Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft
in Höhe von EUR 2.257.336,88 aus erdienten Virtual Restricted Stock Units ('VRSUs') übertragen hatten, gegen Sacheinlage dieser Zahlungsansprüche ausgegeben. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am 30.
August 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. September 2020 in das Handelsregister eingetragen (die 'September-2020-Kapitalerhöhung') sowie
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| * |
Am 22. November 2020 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 162.453.310,00 um EUR 15.939.968,00
auf EUR 178.393.278,00 durch die Ausgabe von 15.939.968 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an Citigroup Global Markets Europe
AG, Frankfurt, Deutschland, zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie mit der Verpflichtung ausgegeben, sie (in Form von
American Depository Shares ('ADS')) an der New York Stock Exchange, in außerbörslichen (over-the-counter) Transaktionen oder in privat verhandelten Geschäften (einschließlich Blockverkäufen) über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen
ab dem Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu einem Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem relevanten
Börsenkurs zu verkaufen. Der Kapitalerhöhungsausschuss 2020 des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat die entsprechende
Zuständigkeit übertragen hatte, stimmte dem Beschluss am 23. November 2020 zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 30. November 2020
in das Handelsregister eingetragen. 7.969.984 ADS, die die 15.939.968 neuen Aktien vertreten, wurden zu einem durchschnittlichen
Preis von USD 30,51 je ADS verkauft, was insgesamt zu Bruttoerlösen für die Gesellschaft in Höhe von USD 243,2 Mio. (USD 232,7
nach Gebühren (ohne Kosten) führte (die 'ATM-Kapitalerhöhung 2020').
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Diese Kapitalerhöhungen wurden im Einklang mit der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 und anderen
rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt:
Im Hinblick auf die September-2020-Kapitalerhöhung wurden die neuen Aktien ausgegeben, um Ansprüche aus erdienten VRSUs, die
im Rahmen des VRSUP 2019 gewährt worden waren, gegen Sacheinlage in Form der Zahlungsansprüche aus den VRSUs zu bedienen.
Zu diesem Zweck hatte die Hauptversammlung, die das Genehmigte Kapital 2020/I beschlossen hatte, das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die ATM-Kapitalerhöhung 2020 bezog sich der Kapitalerhöhungsbeschluss (auch unter Anrechnung der September-2020-Kapitalerhöhung)
nicht auf mehr als 10 % des Grundkapitals. Die Aktien wurden gegen Bareinlage ausgegeben und (in Form von ADS) über die Börse
zum aktuellen Börsenkurs verkauft.
Es war erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um das aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige
Marktumfeld zur kurzfristigen Kapitalaufnahme unter optimalen Bedingungen in Form eines Angebots zum Börsenkurs zu nutzen.
Im Gegensatz dazu hätte ein Bezugsangebot an die Aktionäre jedenfalls einer Mindestannahmefrist von zwei Wochen gemäß § 186
Abs. 1 Satz 2 AktG bedurft und dadurch die Transaktionssicherheit verringert.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der September-2020-Kapitalerhöhung
und der ATM-Kapitalerhöhung 2020 im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2020/I und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| 8. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (
at-the-market offering
)
Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2021 geänderten
Fassung, war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 10. März 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 88.231.617,00 durch Ausgabe von bis zu 88.231.617 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/I'). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/I, war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I auszuschließen,
u.a. zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritt und der
auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritt, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - wenn dieser Betrag geringer war - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/I.
Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals war der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfiel,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert wurden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben wurden, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden;
(iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Am 14. März 2021 beschloss der Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 179.259.246,00 um EUR 17.925.922,00 auf
EUR 197.185.168,00 durch die Ausgabe von 17.925.922 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 pro Aktie unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I gemäß
§ 4 Abs. 5 der Satzung zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen und die neuen Aktien an Citigroup Global
Markets Europe AG, Frankfurt, Deutschland, zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie mit der Verpflichtung ausgegeben,
sie (in Form von American Depository Shares ('ADS')) an der New York Stock Exchange, in außerbörslichen (over-the-counter) Transaktionen oder in privat verhandelten Geschäften (einschließlich Blockverkäufen) über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen
ab dem Tag der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu einem Platzierungspreis nicht wesentlich unter dem relevanten
Börsenkurs zu verkaufen. Der Kapitalerhöhungsausschuss 2021 des Aufsichtsrats, auf den der Aufsichtsrat die entsprechende
Zuständigkeit übertragen hatte, stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Die Kapitalerhöhung wurde am 18. März 2021 in das
Handelsregister eingetragen. 8.962.961 ADS, die die 17.925.922 neuen Aktien vertreten, wurden zu einem durchschnittlichen
Preis von USD 38,90 je ADS verkauft, was insgesamt zu Bruttoerlösen für die Gesellschaft in Höhe von USD 348,6 Mio. (USD 341,7
nach Gebühren (ohne Kosten) führte (die 'ATM-Kapitalerhöhung 2021').
Die Kapitalerhöhung wurde im Einklang mit der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. März 2021 und anderen
rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bezog sich nicht auf mehr als 10 %
des Grundkapitals. Die Aktien wurden gegen Bareinlage ausgegeben und (in Form von ADS) über die Börse zum aktuellen Börsenkurs
verkauft.
Es war erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um das aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige
Marktumfeld zur kurzfristigen Kapitalaufnahme unter optimalen Bedingungen in Form eines Angebots zum Börsenkurs zu nutzen.
Im Gegensatz dazu hätte ein Bezugsangebot an die Aktionäre jedenfalls einer Mindestannahmefrist von zwei Wochen gemäß § 186
Abs. 1 Satz 2 AktG bedurft und dadurch die Transaktionssicherheit verringert.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der ATM-Kapitalerhöhung 2021 im
Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021/I und war insgesamt gerechtfertigt.
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 197.185.168,00
und ist eingeteilt in 197.185.168 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 197.185.168. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der gesamten Virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton über
den von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der 'Geschützte Zugang'), zur Stimmrechtsausübung (Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung von Widersprüchen,
jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung des Stimmrechts
per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 2. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachstehenden
Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
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E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der Virtuellen Hauptversammlung, also am Freitag, den 28. Mai 2021, also 00:00
Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende
Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 ein Aufzeichnungsdatum anzugeben
ist (27. Mai 2021), das sich nominal von dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Nachweisstichtag unterscheidet (28. Mai
2021, 00:00 Uhr (MESZ)). Da sich das Aufzeichnungsdatum in Feld C5 auf den Ablauf des Tages (24:00 Uhr MESZ, 22:00 Uhr UTC
(koordinierte Weltzeit)) bezieht, der Nachweisstichtag jedoch auf den Beginn des Tages (00:00 MESZ), besteht inhaltlich kein
Unterschied. Die Gesellschaft folgt in der Darstellung einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher
Banken zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) für den deutschen Markt.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Samstag, den 5. Juni 2021,
24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für
den Geschützten Zugang sowie (i) einem Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, (ii) einem Vollmachts- und Weisungsformular
für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch Stimmvertreter der Gesellschaft und (iii) einem Formular zur Erteilung
von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten, zu gewährleisten,
werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Virtuellen Hauptversammlung
von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, Louisville, KY 40233-5000, USA. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung wenden
Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services (shrrelations@cpushareownerservices.com; Telefon: +1 201-680-6825 oder gebührenfrei
innerhalb der USA: +1-888-269-2377).
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| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation
per E-Mail sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie
zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.3 angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der
zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege elektronischer
Kommunikation (per E-Mail) unter folgenden Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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erfolgen.
Auf diese Weise per Post abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2021, 24.00
Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden. Per
E-Mail können Briefwahlstimmen noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs.
2 Aktiengesetz bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
|
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet ('geschäftsmäßig Handelnder'), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Ausübung
des Stimmrechts wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher
wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer
III.8.d) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten
zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, per Post oder
im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
| |
Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
| |
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene Adresse erfolgen.
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| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebensowenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Dienstag, den 8. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ,
per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
| |
Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
| |
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de.
|
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung, der Widerruf oder die Änderung
von Weisungen können am Tag der Virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene
Adresse erfolgen.
|
| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor
der Virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung sind dabei nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, der 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten
Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Aktiengesetz mitgeteilt.
|
| b) |
Gegenanträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 25. Mai
2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung sind ausschließlich folgende Adressen maßgeblich:
| |
Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
| |
E-Mail: agm2021@jumia.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge von Aktionären,
die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der
Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß legitimiert
und zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| c) |
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Virtuellen Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt
4) und zur Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Virtuellen
Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens
Dienstag, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit
§§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von
Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
| |
Jumia Technologies AG Annual General Meeting 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
| |
E-Mail: agm2021@jumia.com
|
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Während der Virtuellen Hauptversammlung können keine
Wahlvorschläge gestellt werden. Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der
Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten jedoch als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Vorschlag machende
Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß legitimiert und zur Virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| d) |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 angegeben ordnungsgemäß
angemeldet sind und ordnungsgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung
das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich ein Auskunftsrecht
darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Virtuellen Hauptversammlung und bis
spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer Sprache unter der
E-Mail-Adresse
| E-Mail: agm2021@jumia.com |
einzureichen sind.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen
(und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie die Stimmrechtskartennummer
- wie auf der Stimmrechtskarte abgedruckt - angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt bleiben.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der oben beschriebenen Frist und während der Virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Die Fragesteller werden im Rahmen der Fragenbeantwortung ggf. namentlich genannt, sofern diese der namentlichen Nennung nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
|
| e) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Art. 2 § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') zur Verfügung.
|
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| 9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Virtuelle Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung von vorab
gestellten Fragen von Aktionären und Abstimmungen) am 9. Juni 2021 ab 15:00 Uhr (MESZ) nach Eingabe der Zugangsdaten über
den Geschützten Zugang verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet haben, rechtzeitig vor Beginn der Virtuellen Hauptversammlung versandt wird.
Für die Verfolgung der Virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Geschützten Zugangs sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu
können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Virtuellen Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit
am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht die Liveübertragung
keine Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die elektronische Live-Übertragung technisch ungestört verläuft
und bei jedem zugangsberechtigten Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben
genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
|
| 10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf
das Erfordernis des Erscheinens in der Virtuellen Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen
Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
zu erklären.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung Widerspruch beim Notar
im Wege der elektronischen Kommunikation unter folgender E-Mail-Adresse erklären:
| widerspruch-agm2021@jumia.com |
|
| 11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der Virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
| jumia_hv2021@linkmarketservices.de |
wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 21027-220 zur Verfügung.
|
| 12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021') abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
| * |
Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht
für den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
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Zu Tagesordnungspunkt 5:
| * |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands.
|
Zu Tagesordnungspunkt 8:
| * |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
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Zu Tagesordnungspunkt 9:
| * |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
|
Zu Tagesordnungspunkt 10:
| * |
Der Bericht des Vorstands über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer
der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
(Aktienoptionsprogramm 2021) und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/III zur Bedienung von Aktienoptionen im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2021 sowie eine entsprechende Änderung von Artikel 4 Abs. 3 der Satzung.
|
Zudem:
| * |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung bestimmter Erwerbsrechte;
|
| * |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit der Bedienung von Ansprüchen aus dem VRSUP 2019 und einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering) und
|
| * |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre im Zusammenhang mit einer Plazierung zum Börsenkurs (at-the-market offering).
|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 über den Geschützten Zugang
zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
|
| 13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ('DSGVO'), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
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Jumia Technologies AG Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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| |
E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com
|
Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
| |
Jumia Technologies AG Datenschutzbeauftragter Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
| |
E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com
|
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet:
| * |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mailadresse;
|
| * |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten, zur virtuellen
Hauptversammlung;
|
| * |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);
|
| * |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von den Fragemöglichkeiten nach Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mailadressen); sowie
|
| * |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Virtuellen Hauptversammlung.
|
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
| https://investor.jumia.com/ |
(Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Annual General Meeting 2021').
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Virtuellen Hauptversammlung Fragen zu stellen, und ihre
Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können Aktionäre jedoch
widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Virtuellen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
Aktiengesetzes und des COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften
des COVID-19-Abmilderungsgesetz (Art. 2 § 1), um die Virtuelle Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten
sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt
die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft
an der ordnungsgemäßen Durchführung der Virtuellen Hauptversammlung, einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten
sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung
eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt
hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten aus Anlass der Virtuellen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen
Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
| |
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050
|
| |
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Berlin, im Mai 2021
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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18.05.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
jens.winhold@jumia.com |
| Internet: |
https://investor.jumia.com/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1197971 18.05.2021
|
| 16.02.2021 | Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.03.2021 in https://investor.jumia.com/agm-hv mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Jumia Technologies AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.03.2021 in https://investor.jumia.com/agm-hv mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.02.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Jumia Technologies AG
Berlin
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, den 11. März 2021 um 14:00 (MEZ)
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Die Versammlung wird als virtuelle Veranstaltung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine Live-Übertragung wird für Aktionäre, die ihre Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, in einer passwortgeschützten
Umgebung verfügbar sein
('Virtuelle Außerordentliche Hauptversammlung').
Der Vorsitzende der Versammlung wird im Büro des Notars Christian Steinke, Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, anwesend sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese außerordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in seiner zuletzt geänderten Fassung ('COVID-19-Abmilderungsgesetz').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
| 1. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/I
mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2020/II und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
|
| 1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Änderung der Satzung)
|
| 2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020/II und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I, sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
|
| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
|
| 2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
|
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
|
| 9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
|
| 10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
|
| 11. |
Aktionärshotline
|
| 12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
|
| 13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
|
| 1. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/I
mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, sowie über die damit verbundene Satzungsänderung
Die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 9. Juni 2020 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 71.096.455,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2020/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft am 25. September 2020 neue 588.998 Aktien zur Bedienung von Verpflichtungen
aus dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') durch Eigenkapital aus. Am 30. November 2020 gab die Gesellschaft weitere 15.939.968 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2020/I im Zusammenhang mit einer Plazierung nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 7.969.984 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 231,4 Mio. Außerdem
gab die Gesellschaft am 25. Juni 2020 2.583.202 neue Aktien, am 24. Juli 2020 2.173.234, am 7. Oktober 2020 54.724 neue Aktien
und am 15. Oktober 2020 236.658 neue Aktien, jeweils aus dem genehmigten Kapital 2018/I der Gesellschaft (das 'Genehmigte Kapital 2018/I') zur Bedienung ausgeübter Optionsrechte bzw. gegen Einlage von Gesellschaftsanteilen an einer direkten Tochtergesellschaft
der Gesellschaft, die alle vor dem Börsengang der Gesellschaft ausgegeben worden waren, aus.
Aufgrund dieser teilweisen Ausnutzungen des Genehmigten Kapitals 2020/I und des Genehmigten Kapitals 2018/I besteht das genehmigte
Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals und steht der Gesellschaft auch
die Möglichkeit, Aktien ohne Bezugsrechte auszugeben, nicht im gesetzlich zulässigen Umfang zur Verfügung. Insbesondere wurde
das vereinfachte Verfahren zum Bezugsrechtsausschluss bei Angeboten nicht wesentlich unter dem Börsenkurs vollständig ausgenutzt
und ist ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung nicht mehr verfügbar.
Angesichts des derzeitigen Kapitalmarktumfelds halten es der Vorstand und der Aufsichtsrat für sinnvoll, vor der ordentlichen
Hauptversammlung kurzfristig die Flexibilität zur Aufnahme zusätzlichen Kapitals durch ein weiteres ATM oder andere Maßnahmen
zu haben. Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren
und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren
und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2020/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/I unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2021/I und das verbliebene Genehmigte Kapital
2018/I würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/I würde die Bestimmungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/I zum Ausschluss von
Bezugsrechten zur Bedienung von Ansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die im Rahmen des Virtual Restricted
Stock Unit Program 2019 (das 'VRSUP 2019') und des Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 (das 'VRSUP 2020') ausgegeben wurden, nach Wahl der Gesellschaft durch Eigenkapital nahezu unverändert übernehmen. Lediglich die Zahl der
Aktien, die die Gesellschaft zur Bedienung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem VRSUP 2019 ohne Bezugsrecht ausgeben darf,
soll von 1.243.367 auf 654.369 Aktien reduziert werden, um die in diesem Zusammenhang seit der Ermächtigung durch die ordentliche
Hauptversammlung vom 9. Juni 2020 bereits ausgegebenen 588.998 Aktien zu berücksichtigen. Das VRSUP 2019 und das VRSUP 2020
bleiben gegenüber ihrer Beschreibung in Tagesordnungspunkt 7 der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni
2020, die am 8. Mai 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde, sowie in dem Bericht des Vorstands unter II.1 zu diesem Tagesordnung
1 dieser Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung unverändert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I
Die in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (die 'Satzung') festgelegte Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Juni
2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt einen verbleibenden Betrag in Höhe von bis zu EUR 54.567.489,00 durch Ausgabe
von bis zu 54.567.489 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen
die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird hiermit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft nach Ziffer I.1.b) aufgehoben.
|
| b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/I mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 10. März 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 88.231.617,00 (in Worten: achtundachtzig Millionen zweihunderteinunddreißigtausend
sechshundertsiebzehn Euro) durch Ausgabe von bis zu 88.231.617 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/I').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I ausgeschlossen,
wenn
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der
Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted
Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben
und/oder
|
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
|
In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt (i) der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2021/I durch diese Virtuelle
Außerordentliche Hauptversammlung, (ii) des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021/I oder (iii) der Ausübung des Genehmigten
Kapitals 2021/I, je nachdem, welches das geringste ist, vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2021/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I auszuschließen,
| * |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| * |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/I. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
|
| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
|
| * |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
| c) |
Änderung der Satzung
Artikel 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich 10. März 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um insgesamt bis zu EUR 88.231.617,00 (in Worten: achtundachtzig Millionen zweihunderteinunddreißigtausend sechshundertsiebzehn
Euro) durch Ausgabe von bis zu 88.231.617 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021/I').
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I ausgeschlossen,
wenn
| * |
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I erfolgt, um bis zu maximal 654.369 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl der
Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual Restricted
Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2019 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben;
und/oder
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die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I erfolgt, um bis zu maximal 1.850.000 neue Aktien der Gesellschaft nach Wahl
der Gesellschaft zur Bedienung von Zahlungsansprüchen aus erdienten Virtual Restricted Stock Units, die unter dem Virtual
Restricted Stock Unit Program 2020 der Gesellschaft ('VRSUP 2020') an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel nach näherer Maßgabe
des VRSUP 2020 gewährt wurden, jeweils gegen Einlage dieser Zahlungsansprüche aus den Virtual Restricted Stock Units auszugeben.
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In diesem Fall darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt (i) der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2021/I durch die außerordentliche
Hauptversammlung vom 11. März 2021, (ii) des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021/I oder (iii) der Ausübung des Genehmigten
Kapitals 2021/I, je nachdem, welches das geringste ist, vorhanden ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2021/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf
neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags zu gewähren;
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zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und
der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/I. Auf
diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
(i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage
sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden;
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| * |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden;
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| * |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Aktiendividende).
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'
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| d) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2021/I sowie die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I zuerst eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend
das Genehmigte Kapital 2021/I und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden.
Der Vorstand wird vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2021/I sowie die entsprechende
Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen dieser Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals
2020/II und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
8. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2020') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2020 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 68.015.371,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die 'Bedingungen der Schuldverschreibungen 2020'). Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2020 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu
anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Schuldverschreibungen
2020 können gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage ausgegeben werden ('Ermächtigung 2020').
Zur Bedienung etwaiger unter der Ermächtigung 2020 ausgegebener Schuldverschreibungen 2020 wurde das Bedingte Kapital 2020/II
in Höhe von bis zu EUR 68.015.371,00 geschaffen (§ 4 Abs. 4 der Satzung). Die Ermächtigung 2020 wurde nicht genutzt, und es
stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2020/II aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2020
ist das Grundkapital der Gesellschaft jedoch mehrfach erhöht worden. Insbesondere gab die Gesellschaft am 30. November 2020
15.939.968 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I im Zusammenhang mit einem ATM von 7.969.984 ADS unter Anwendung
des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs
erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2020 unter vereinfachtem
Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung überhaupt
nicht mehr zur Verfügung.
Angesichts des derzeitigen Kapitalmarktumfelds halten es der Vorstand und der Aufsichtsrat für sinnvoll, vor der ordentlichen
Hauptversammlung kurzfristig die Flexibilität zur Aufnahme zusätzlichen Kapitals durch ein weiteres ATM oder andere Maßnahmen,
wie z.B. eigenkapitalbezogene Instrumente, zu haben. Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld
oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte
Angebote oder sonstige Chancen reagieren und Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2020
und das Bedingte Kapital 2020/II aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes
Kapital 2021/I) ersetzt werden; diese sollen dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung
tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit, Bezugsrechte
im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter
dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Das Volumen der Ermächtigung soll zudem erhöht werden, um die positive Börsenkursentwicklung
der Gesellschaft abzubilden. Im Übrigen sollen die Bedingungen der Schuldverschreibungen 2020 unter der neuen Ermächtigung
unverändert übernommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Aufhebung der nicht genutzten Ermächtigung vom 9. Juni 2020 und entsprechende Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/II
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Juni 2020 erteilte, nicht genutzte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) wird mit Eintragung der unter Ziffer I.2.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben.
Ferner wird das Bedingte Kapital 2020/II in Höhe von bis zu EUR 68.015.317,00 nach dem derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung
mit Eintragung der unter Ziffer I.2.d) vorgeschlagenen Satzungsänderung vollständig aufgehoben.
|
| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 10. März 2026 einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 77.236.747,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden jeweils 'Schuldverschreibungsbedingungen 2021') zu gewähren. Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder
zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen 2021 kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen 2021 können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen 2021 können durch die Gesellschaft, durch von der Gesellschaft
abhängige sowie im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden. Für den Fall, dass
die Schuldverschreibungen 2021 nicht von der Gesellschaft ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende
abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 2021 zu übernehmen und
den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen 2021 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei
Emission der Schuldverschreibungen 2021 können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
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| bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 2021 einzuräumen. Die Schuldverschreibungen
2021 können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar
im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
| (1) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| (2) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen 2021, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
|
| (3) |
sofern die Schuldverschreibungen 2021 mit Wandlungs- oder Options- rechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der
Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen 2021 mit Rechten auf Aktien, auf die ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage sonstiger Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
|
| (4) |
soweit die Schuldverschreibungen 2021 gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zu dem nach Ziffer I.2.b)bb)(3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen 2021 steht.
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen
in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der
Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.
|
| cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen 2021 mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen 2021
nach Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen 2021 in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft.
Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können
auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende
anteilige Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen 2021 zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können vorsehen, dass der Optionspreis ganz
oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das
Bezugsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können
auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
| dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten
Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem
anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (i) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien
zum Xetra-Handel nicht besteht, (ii) der Aktien der Gesellschaft repräsentierenden Hinterlegungsscheine der Gesellschaft (sog.
American Depositary Shares, 'ADS'), die zum Handel an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, 'NYSE') zugelassen sind, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren,
während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn
dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. I.2.b)ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der auf die bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital
darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG
sind zu beachten.
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| ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 %
| (1) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, an den
zehn (10) Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen
2021 bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen 2021
betragen,
|
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 %
| (2) |
des volumengewichteten Durchschnitts des Schlusskurses (a) der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder, soweit eine solche Zulassung der Aktien zum Xetra-Handel nicht besteht, (b) der ADS der Gesellschaft
an der NYSE, wobei dieser Preis pro ADS mit der Anzahl von ADS zu multiplizieren ist, die eine Aktie repräsentieren, während
| i. |
der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der NYSE gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden
letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder
|
| ii. |
der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises
|
|
entsprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen 2021 kann der
Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Schuldverschreibungsbedingungen 2021 dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen
2021 begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen 2021 mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung
des Options- oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungsbedingungen 2021
durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten
erfüllt werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts
der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zahlung einer Dividende), eine wertwährende Anpassung des
Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
|
| ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Schuldverschreibungsbedingungen 2021 können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei
Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere
Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung
bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen 2021 nicht Aktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.
In den Schuldverschreibungsbedingungen 2021 kann vorgesehen werden, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei
Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten die Ausgabe der Aktien dadurch bewirkt wird, dass die Anzahl auszugebender Aktien
an die Depotbank (Depositary) der Gesellschaft mit der Anweisung ausgegeben werden, dass an den Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen 2021
hierfür ADS der Gesellschaft ausgegeben werden, die in das Zentralverwahrungssystem (book entry transfer system) der The Depository Trust Company einbezogen und in das Depot des Inhabers bzw. Gläubigers der Schuldverschreibungen 2021
eingebucht werden.
In den Schuldverschreibungsbedingungen 2021 kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der
Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Aktien-/ADS-Kurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
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| gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen 2021, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 2021 begebenden, von der Gesellschaft abhängigen oder in
ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
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| c) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 77.236.747,00 (in Worten: siebenundsiebzig Millionen zweihundertsechsunddreißigtausend
siebenhundertsiebenundvierzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 77.236.747 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
('Bedingtes Kapital 2021/I').
Das Bedingte Kapital 2021/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021'), die aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer I.2.b) ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses gemäß Ziffer
I.2.b) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 2021, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses
unter Ziffer I.2.b) bis zum 10. März 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 2021 erfüllen oder soweit die Gesellschaft
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen
bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.
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| d) |
Änderung der Satzung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt vollständig neugefasst:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 77.236.747,00 (in Worten: siebenundsiebzig Millionen zweihundertsechsunddreißigtausend
siebenhundertsiebenundvierzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 77.236.747 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
('Bedingtes Kapital 2021/I').
Das Bedingte Kapital 2021/I dient der Gewährung von Aktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei der
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2021'), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. März 2021 ausgegeben worden sind.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung
vom 11. März 2021 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 2021, die von der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. März 2021 bis einschließlich 10. März 2026 ausgegeben bzw. garantiert werden,
von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
2021 erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und
soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus
genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre
am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals
2021/I und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen entsprechend anzupassen.'
|
| e) |
Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/II (Ziffer I.2.a)),
die Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/I (Ziffer I.2.c)) und die entsprechende Satzungsänderung (Ziffer I.2.d)) mit der
Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/II zuerst eingetragen
wird, jedoch nur, wenn unmittelbar danach das Bedingte Kapital 2021/I in das Handelsregister eingetragen wird.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes sind der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt, die Eintragung des
Bedingten Kapitals 2021/I und die entsprechende Satzungsänderung getrennt von anderen Beschlüssen dieser Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung beim Handelsregister anzumelden.
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| 1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/I mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende
Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 1 der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2021 schlagen der Vorstand und der
Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2020/I aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2021/I (Genehmigtes
Kapital 2021/I) zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt
1 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer
Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2021/I diesen Bericht:
Die ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Jumia Technologies AG (die 'Gesellschaft') vom 9. Juni 2020 hat den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 71.096.455,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2020/I'). Im Rahmen dieser Ermächtigung gab die Gesellschaft am 25. September 2020 588.998 neue Aktien zur Bedienung von Verpflichtungen
aus dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2019 der Gesellschaft ('VRSUP 2019') durch Eigenkapital aus. Am 30. November 2020 gab die Gesellschaft weitere 15.939.968 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2020/I im Zusammenhang mit einer Plazierung nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 7.969.984 American Depositary Shares ('ADS') unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich
unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Durch dieses ATM erzielte die Gesellschaft Nettoerlöse in Höhe von USD 231,4 Mio. Außerdem
gab die Gesellschaft am 25. Juni 2020 2.583.202 neue Aktien, am 24. Juli 2020 2.173.234, am 7. Oktober 2020 54.724 neue Aktien
und am 15. Oktober 2020 236.658 neue Aktien, jeweils aus dem genehmigten Kapital 2018/I der Gesellschaft (das 'Genehmigte Kapital 2018/I') zur Bedienung ausgeübter Optionsrechte bzw. gegen Einlage von Gesellschaftsanteilen an einer direkten Tochtergesellschaft
der Gesellschaft, die alle vor dem Börsengang der Gesellschaft ausgegeben worden waren, aus.
Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren und ihre
Barmittelposition kurzfristig stärken, schnell und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sonstige Chancen reagieren und
Chancen zur Expansion des Unternehmens nutzen kann sowie um weiterhin qualifiziertes Personal u.a. durch attraktive Vergütung
rekrutieren, an die Gesellschaft binden und in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungsansprüche flexibel bedienen zu können,
soll das Genehmigte Kapital 2020/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/I unter Berücksichtigung des höheren
Grundkapitals in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 1 der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März
2021 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/I soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 10. März 2026 um bis zu EUR 88.231.617,00 (in Worten: achtundachtzig Millionen
zweihunderteinunddreißigtausend sechshundertsiebzehn Euro) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 88.231.617 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital
2021/I und das verbliebene Genehmigte Kapital 2018/I würden zusammen 50 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung
im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft betragen.
Das neue Genehmigte Kapital 2021/I soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung
des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können.
Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind,
ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist
einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten
Kapitals' Rechnung getragen.
Darüber hinaus kann das Genehmigte Kapital 2021/I verwendet werden, um bestimmte Anreizprämien, die dem Management und wichtigen
Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften unter anderem zur Angleichung ihrer Interessen an die Interessen
der Aktionäre gewährt wurden und werden können, in Aktien anstelle von Bargeld zu begleichen. Vor dem Börsengang der Gesellschaft
haben der Vorstand und der Aufsichtsrat ein Virtual Restricted Stock Units Program 2019 ('VRSUP 2019') und ein Aktienoptionsprogramm 2019 verabschiedet, um dem Management und den Arbeitnehmern der Jumia-Gruppe (zusammen die
'Teilnehmer') variable Vergütungselemente anbieten und dadurch die Interessen der Teilnehmer mit denen der Aktionäre des Unternehmens
in Einklang bringen zu können. Virtuelle Aktieneinheiten mit beschränktem Zugriffsrecht (virtual restricted stock units, 'VRSUs') gemäß dem VRSUP 2019 berechtigen die Teilnehmer nach einer einjährigen Sperrfrist ausschließlich zum Erhalt einer Barzahlung,
die das Unternehmen nach eigenem Ermessen gegenüber Mitarbeitern, die nicht einem Organ angehören, alternativ auch in Aktien
bedienen kann. Im Gegensatz zu einem so genannten 'Restricted Share Award Program' erhalten die Begünstigten also nicht das
Recht, Aktien der Gesellschaft zu erhalten, sondern vielmehr das Recht auf eine Barzahlung, deren Gesamtbetrag von der Entwicklung
des Aktienkurses der Gesellschaft abhängt. Die außerordentlichen Hauptversammlungen vom 15. Februar 2019 und vom 9. April
2019 haben das VRSUP 2019 sowie die optionale Abwicklung der im Rahmen des VRSUP 2019 ausgegebenen VRSUs in Aktien genehmigt.
Im Rahmen des VRSUP 2019 wurden den Teilnehmern 1.221.781 VRSUs zugeteilt, von denen bislang 501.656 bedient wurden.
Vor der Hauptversammlung 2020 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat das bestehende Vergütungsmodell für Führungskräfte in
2020 überarbeitet und unter anderem ein neues Virtual Restricted Stock Unit Program 2020 (das 'VRSUP 2020') und ein neues Aktienoptionsprogramm 2020 verabschiedet, um den Teilnehmern weiterhin variable Vergütungselemente gewähren
zu können. Das VRSUP 2020 hat keinen Einfluss auf bereits im Rahmen des VRSUP 2019 gewährte Vergütungen; weitere Zuteilungen
werden jedoch im Rahmen des VRSUP 2019 nicht mehr erfolgen.
Im Rahmen des VRSUP 2020 konnte die Gesellschaft ursprünglich bis Ende des Jahres 2023 bis zu 1.850.000 VRSUs an Teilnehmer
ausgeben. Jede VRSU berechtigt einen Teilnehmer zu einem Anspruch gegen die Gesellschaft auf eine Barzahlung in Abhängigkeit
vom Wert der Aktien des Unternehmens, repräsentiert durch ADS. Die Anzahl der einem Teilnehmer gewährten VRSUs wird vom Vorstand
der Gesellschaft, für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der Gesellschaft, festgelegt. Die VRSUs werden
nach einem Zeitraum von einem Jahr vorbehaltlich eines fortdauernden und unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit
Jumia unverfallbar. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs aus einer VRSU entspricht dem Wert einer Aktie des Unternehmens, wie
er durch ADS an den ersten zehn Handelstagen an der New Yorker Börse nach Veröffentlichung des letzten Halbjahresberichts
oder Pressemitteilung über das Jahresergebnis durch die Gesellschaft repräsentiert wird. Die Höhe des Barzahlungsanspruchs
kann in individuellen Vergütungsvereinbarungen begrenzt werden. Die Bedingungen des VRSUP 2020 ermöglichen es der Gesellschaft,
vorbehaltlich der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021/I durch die Virtuelle Außerordentliche Hauptversammlung, die daraus
resultierenden Zahlungsansprüche durch die Lieferung von Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Mit Ausnahme des Programmvolumens
sind die wesentlichen Bedingungen des VRSUP 2020 und des VRSUP 2019 identisch. Bislang wurden den Teilnehmern im Rahmen des
VRSUP 2020 1.600.006 VRSUs zugeteilt; keine dieser Zuteilungen wurde bedient.
Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en)
oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2021/I zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft erfolgt, um nach dem Ermessen der Gesellschaft jeweils
gegen Einlage der aus den VRSUs entstandenen Zahlungsansprüche Ansprüche aus erdienten VRSUs zu begleichen, die Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern
von mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder deren Investmentvehikel nach den jeweiligen
Bedingungen des VRSUP 2019 oder VRSUP 2020 gewährt worden sind. Der Umfang des Bezugsrechtsausschlusses ist begrenzt auf insgesamt
654.369 neue Aktien unter dem VRSUP 2019 und insgesamt 1.850.000 neue Aktien unter dem VRSUP 2020.
Zudem darf in diesem Fall der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt (i) der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2021/I durch die
Virtuelle Außerordentliche Hauptversammlung vom 11. März 2021, (ii) des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021/I oder
(iii) der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021/I, je nachdem, welches das geringste ist, vorhanden ist, nicht überschreiten.
Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2021/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands
und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt in diesem Zusammenhang im Interesse der Aktionäre, da er es dem Unternehmen
ermöglicht, kompetente und engagierte Personen als Arbeitnehmer des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften zu gewinnen
und zu halten und ihre Interessen mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert des Unternehmens zu
steigern. Darüber hinaus erhält das Unternehmen die Möglichkeit, Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu begleichen, was
die Liquidität des Unternehmens schont und einen kontinuierlichen Interessenausgleich ermöglicht. Gleichzeitig wird die Anzahl
der Aktien, die ohne Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben werden können, unter Berücksichtigung anderer Emissionen
im Rahmen von Beteiligungsprogrammen auf 10 % begrenzt. Insgesamt ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen
Situationen daher objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der
Aktionäre sowie des Zwecks und der Mittel.
Der Vorstand soll ferner wie folgt ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer
oder mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/I auszuschließen:
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Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
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| * |
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue,
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder soweit die Gesellschaft
ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages zu gewähren.
Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern
bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt.
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren
Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass
im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender
Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.
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| * |
Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 Aktiengesetz).
Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren
und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots,
platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs,
d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss
findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden
kann.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals
2021/I. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2021/I in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/I auf der Grundlage eines anderen genehmigten
Kapitals mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass diese Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz oder auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder einem volumengewichteten Börsenkurs während
einer angemessenen Anzahl von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalls, voraussichtlich nicht über ca. 5 % des entsprechenden, durch ADS repräsentierten, Börsenkurses liegen.
Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen.
Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die
neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre können ihre entsprechende Beteiligung durch einen zusätzlichen
Kauf von ADS an der Börse aufrechterhalten, die vorbehaltlich der Einzelheiten der Verwahrungsvereinbarung über die ADS zu
jedem beliebigen Zeitpunkt in Aktien umgetauscht werden können.
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| * |
Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere soll die Gesellschaft
weiterhin in der Lage sein, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung ihrer Ertragskraft und ihres Unternehmenswertes
Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften, zu erwerben oder gegen Sacheinlagen ausgegebene
Schuldverschreibungen zu befriedigen.
Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver Unternehmen zum Teil ein starkes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft
als Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf das erworbene Unternehmen bzw. den Gegenstand
der Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen,
spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung
bei Akquisitionen verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden
wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition
der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzusetzen, eröffnet der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum, solche Opportunitäten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden
können. Da solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die beide nur unter Einhaltung
signifikanter Fristen einberufen werden können. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen,
die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form der auf die Schuldverschreibung
geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der Gewährung
von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität
die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht.
Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies
umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung
oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2021/I nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass
der jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des Betriebs, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb,
der Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder der Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls
zu dieser Überzeugung gelangt.
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| * |
Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung
von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende
zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission
insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Aktiengesetz (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186
Abs. 2 Aktiengesetz (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten,
dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53a Aktiengesetz) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären
ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203
Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des
Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der
Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.
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Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich,
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen
einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021/I ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber
berichten.
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| 2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die
Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts,
über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020/II und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/I sowie über
die entsprechende Änderung der Satzung)
Unter Tagesordnungspunkt 2 der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2021 schlagen der Vorstand und der
Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') sowie das bestehende Bedingte Kapital 2020/II aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2021/I
zu schaffen. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand
zu Tagesordnungspunkt 2 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von
neuen Schuldverschreibungen der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung diesen Bericht:
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2020 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
8. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen 2020') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern
von Schuldverschreibungen 2020 Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu EUR 68.015.371,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen
oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die 'Bedingungen der Schuldverschreibungen 2020'). Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2020 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu
anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Schuldverschreibungen
2020 können gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage ausgegeben werden ('Ermächtigung 2020').
Die Ermächtigung 2020 wurde nicht genutzt, und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2020/II
aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2020 ist das Grundkapital der Gesellschaft jedoch mehrfach erhöht worden. Insbesondere
gab die Gesellschaft am 30. November 2020 15.939.968 neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I im Zusammenhang mit einer
Platzierung nahe am Börsenkurs (at-the-market offering, 'ATM') von 7.969.984 American Depositary Shares unter Anwendung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, aus. Aufgrund dieses ATM steht der Gesellschaft die
Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2020 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter dem Börsenkurs auszugeben,
ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung überhaupt nicht mehr zur Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
sowie das bestehende Bedingte Kapital 2020/II aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2021/I) zu ersetzen; diese sollen dem höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten
Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit
der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Angebote,
die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Das Volumen der Ermächtigung soll zudem erhöht werden, um
die positive Börsenkursentwicklung der Gesellschaft abzubilden. Im Übrigen sollen die Bedingungen der Schuldverschreibungen
2020 unter der neuen Ermächtigung unverändert übernommen werden.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt
werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass
einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden.
Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die
Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 des Aktiengesetzes von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen
zu können:
| * |
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen
Bezugsrechtsausschlusses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der
Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für
die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren
Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf
dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
|
| * |
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer abhängigen Gesellschaft
oder von einer unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs-
oder Optionspflichten zustünde. Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz auszustatten.
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| * |
Der Vorstand soll weiterhin gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Barleistung dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen
und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte
volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon
ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel
nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen
ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten
Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität
der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
der Anleihekonditionen führt. Auch wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten)
eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse
reagieren, was eine für die Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich machen kann.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden dürfen. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner
Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie
möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht.
Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung lassen sich auch
dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren
gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum Beispiel den für marktgerecht
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden
auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht
nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch
ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien
durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen
durch einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt
nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert wurden. Ferner sind auf diese
Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
Diese Anrechnung trägt dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung.
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| * |
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen zu können (zum Beispiel im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten). So hat sich in der Praxis gezeigt,
dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, nicht Geld, sondern auch oder ausschließlich andere Formen von Gegenleistungen
anzubieten. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, stärkt damit die Position der Gesellschaft
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögenswerten auch in größerem Umfang liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Ein solches Vorgehen kann
auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein solches Vorgehen im Interesse der Gesellschaft und damit im Interesse der
Aktionäre liegt.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h.
wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die
Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den tatsächlichen
Marktbedingungen für eine vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt der Ausgabe entsprechen.
Das geplante bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der
Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien
aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können.
Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen
ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
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| III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 179.259.246,00 und ist eingeteilt in 179.259.246 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 179.259.246. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
| 2. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, diese außerordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Dieser Beschluss erfolgte auf Grundlage des COVID-19-Abmilderungsgesetzes.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung ist
ausgeschlossen.
Die Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
haben die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zum Verfolgen der gesamten Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
in Bild und Ton über den von der Gesellschaft bereitgestellten passwortgeschützten Zugang (der 'Geschützte Zugang'), zur Stimmrechtsausübung (Briefwahl), zur Vollmachtserteilung, zum Stellen von Fragen und zur Erhebung von Widersprüchen,
jeweils im Wege der elektronischen Kommunikation.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts
Zur Ausübung des Fragerechts im Zusammenhang mit der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung (siehe unten), zur Ausübung
des Stimmrechts per Briefwahl sowie zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Donnerstag, den 4. März 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter einer der nachstehenden
Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
| |
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 12. Tages vor der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung, also am Samstag, den 27. Februar
2021, 00:00 Uhr MEZ, (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch
das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Sonntag, den 7. März 2021,
24:00 Uhr MEZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung werden automatisch Stimmrechtskarten zur Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung mit
den Zugangsdaten für den Geschützten Zugang sowie (i) einem Formular für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, (ii) einem
Vollmachts- und Weisungsformular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe durch Stimmvertreter der Gesellschaft und
(iii) einem Formular zur Erteilung von Vollmachten an einen Bevollmächtigten versandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten,
zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen und im Zuge der Anmeldung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) erhalten die Informationen und Unterlagen zur Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung von The Bank of New York Mellon, PO Box 505000, Louisville, KY 40233-5000, USA. Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung
wenden Sie sich bitte an BNY Mellon Shareowner Services (shrrelations@cpushareownerservices.com; Telefon: +1 201-680-6825
oder gebührenfrei innerhalb der USA: +1-888-269-2377).
|
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für
die von ihnen gehaltenen Aktien nur stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl und zwar entweder per Post oder im Wege elektronischer Kommunikation
per E-Mail sowie durch Vollmachtserteilung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre im Wege der Briefwahl sowie
zur Vollmachtserteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ordnungsgemäß angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes
ordnungsgemäß erbracht haben (wie oben unter Ziffer III.3 angegeben). Für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der
zum Nachweisstichtag nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich.
Die Stimmabgabe kann im Wege der Briefwahl in Textform in deutscher oder englischer Sprache per Post oder im Wege elektronischer
Kommunikation (per E-Mail) unter folgenden Adressen
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
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oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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erfolgen.
Auf diese Weise per Post abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. März 2021,
24.00 Uhr MEZ, zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden.
Per E-Mail können Briefwahlstimmen noch am Tag der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.
Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
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| 6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet ('geschäftsmäßig Handelnder'), ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.
Auch Bevollmächtige können nicht selbst physisch an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen, sondern
sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben beschränkt. Sie
müssen ihre Stimmen daher wie vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Im Hinblick auf die Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts
finden Ziffer III.8.c) bzw. Ziffer III.10 dieser Hauptversammlungseinladung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen
Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein
geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder
einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig
Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch
diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie unter
Ziffer III.5 dieser Hauptversammlungseinladung beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär
nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft
in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 10. März 2021, 24.00 Uhr MEZ, per Post oder
im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
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E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
kann am Tag der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an die oben angegebene
Adresse erfolgen.
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| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten
der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter
Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegennehmen.
Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
|
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung, ihr Widerruf und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch, den 10. März 2021, 24:00 Uhr MEZ,
per Post oder im Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
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Jumia Technologies AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
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E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf sowie die Erteilung, der Widerruf oder die Änderung
von Weisungen können am Tag der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen per E-Mail an
die oben angegebene Adresse erfolgen.
|
| 8. |
Weitere Rechte der Aktionäre
| a) |
Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes
Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor
der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Mittwoch, der 24. Februar 2021, 24:00
Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 Aktiengesetz für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Eine Verlegung des vorgenannten
Stichtags von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag
kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
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Jumia Technologies AG Extraordinary General Meeting March 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Aktiengesetz mitgeteilt.
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| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Mittwoch, den 24. Februar
2021, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
| |
https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
|
zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Abs. 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| |
https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung sind ausschließlich folgende Adressen maßgeblich:
| |
Jumia Technologies AG Extraordinary General Meeting March 2021 Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
| |
E-Mail: egm2021@jumia.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags oder Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft
nachzuweisen. Während der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt werden. Gegenanträge
von Aktionären, die nach Maßgabe der obenstehenden Voraussetzungen von der Gesellschaft zugänglich zu machen sind, gelten
jedoch als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär wie unter Ziffer III.3 beschrieben ordnungsgemäß
legitimiert und zur Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung angemeldet ist.
Für Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen
einschließlich der Frist zur Einreichung (Zugang bei der Gesellschaft spätestens bis zum
Mittwoch, den 24. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ) sinngemäß, soweit entsprechende
Wahlen auf der Tagesordnung stehen, was derzeit nicht der Fall ist; ein Wahlvorschlag
braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag nach § 127
Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Abs.
3 Satz 4 AktG) oder bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) enthält.
|
| c) |
Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gemäß den Vorgaben des COVID-19-Abmilderungsgesetzes besteht für Aktionäre, die wie unter Ziffer III.3 angegeben ordnungsgemäß
angemeldet sind und ordnungsgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, im Zusammenhang mit der Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, ohne dass dieses Fragerecht zugleich
ein Auskunftsrecht darstellt.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass alle Fragen vor der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
und bis spätestens Dienstag, den 9. März 2021, 24:00 Uhr MEZ, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher oder englischer
Sprache unter der E-Mail-Adresse
| |
E-Mail: egm2021@jumia.com
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einzureichen sind.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Gesellschaft sollten Aktionäre ihren vollständigen Namen
(und bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma) und Wohnort/Sitz sowie die Stimmrechtskartennummer
- wie auf der Stimmrechtskarte abgedruckt - angeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären
unberücksichtigt bleiben.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der vorstehend genannten Frist und während der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' der Versammlung, sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
beantwortet worden sind.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Die Fragesteller werden im Rahmen der Fragenbeantwortung ggf. namentlich genannt, sofern diese der namentlichen Nennung nicht
ausdrücklich widersprochen haben.
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| d) |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Art. 2 § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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zur Verfügung.
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| 9. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte Virtuelle Außerordentliche Hauptversammlung (einschließlich ggf. der Beantwortung
von vorab gestellten Fragen von Aktionären und Abstimmungen) am 11. März 2021 ab 14:00 Uhr (MEZ) nach Eingabe der Zugangsdaten
über den Geschützten Zugang verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem Geschützten Zugang werden auf der Stimmrechtskarte abgedruckt, die an Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet haben, rechtzeitig vor Beginn der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung versandt wird.
Für die Verfolgung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Geschützten Zugangs sind eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät erforderlich. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu
können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen, besteht nicht. Insbesondere ermöglicht
die Liveübertragung keine Teilnahme an der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2
Aktiengesetz.
Die Gesellschaft kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die elektronische Live-Übertragung technisch ungestört verläuft
und bei jedem zugangsberechtigten Aktionär ankommt. Die Gesellschaft empfiehlt den Aktionären daher, frühzeitig von den oben
genannten Möglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
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| 10. |
Widerspruch gegen Beschlüsse
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf
das Erfordernis des Erscheinens in der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen
Beschlüsse der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch ist bis zum Ende der Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären.
Zu diesem Zwecke können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
Widerspruch beim Notar im Wege der elektronischen Kommunikation unter folgender E-Mail-Adresse erklären:
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widerspruch-egm2021@jumia.com
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| 11. |
Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre
und Intermediäre per E-Mail an
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jumia_hv2021@linkmarketservices.de
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wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
(MEZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-220 zur Verfügung.
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| 12. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a Aktiengesetz
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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abrufbar:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
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Der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
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Zu Tagesordnungspunkt 2:
| * |
Der Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 11. März
2021 über den Geschützten Zugang zugänglich sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
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| 13. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ('DSGVO'), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
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Jumia Technologies AG Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
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| |
E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com
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Den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre (auch für Fragen zum Datenschutz) wie folgt:
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Jumia Technologies AG Datenschutzbeauftragter Skalitzer Straße 104 10997 Berlin Deutschland
|
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E-Mail: ComplianceAlert@jumia.com
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Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung werden regelmäßig
folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
| * |
Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;
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| * |
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte, einschließlich der Zugangsdaten zur Virtuellen
Außerordentlichen Hauptversammlung;
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| * |
bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Vertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort
sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebene Kontaktdaten);
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| * |
sofern ein Aktionär oder ein Vertreter von den Fragemöglichkeiten nach Fragemöglichkeit nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr.3 COVID-19-Abmilderungsgesetz
Gebrauch macht oder sonst mit der der Gesellschaft in Kontakt tritt, zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich
sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen); sowie
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| * |
Informationen zu Präsenz, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären zu der Virtuellen Außerordentlichen
Hauptversammlung.
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Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des
Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
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https://investor.jumia.com/ (Menüpunkt 'Annual Meeting' > 'Extraordinary General Meeting March 2021 / Außerordentliche Hauptversammlung
März 2021')
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Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung Fragen
zu stellen, und ihre Fragen dort behandelt werden, kann dies unter Nennung ihres Namens erfolgen. Der Nennung des Namens können
Aktionäre jedoch widersprechen.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern
bis zu zwei Jahre nach der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des
Aktiengesetzes und des COVID-19-Abmilderungsgesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften
des COVID-19-Abmilderungsgesetz (Art. 2 § 1), um die Virtuelle Außerordentliche Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen
und nachzubereiten sowie den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung
zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten
Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung, einschließlich
der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung im Wege
der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beziehungsweise beauftragte Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel
über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt
hat (sog. Depotbank).
Für die im Zusammenhang mit der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig
bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung
verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten aus Anlass der Virtuellen Außerordentlichen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden
die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren
Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung
der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Artikel 20 DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft kontaktieren.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DGSVO zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstraße 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050
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E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de
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Berlin, im Februar 2021
Jumia Technologies AG
Der Vorstand
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16.02.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Jumia Technologies AG |
|
Skalitzer Straße 104 |
|
10997 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
jens.winhold@jumia.com |
| Internet: |
https://investor.jumia.com/ |
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1168744 16.02.2021
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