| 27.05.2026 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2026 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.07.2026 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.05.2026 / 15:05 CET/CEST
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
142. ordentlichen Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
am Montag, den 06. Juli 2026, 10.00 Uhr (MESZ),
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025, des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2025) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts 2025 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2025 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
(dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
§ 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
In seiner Sitzung vom 27.04.2026 hat der Aufsichtsrat beschlossen, das seit dem 29.03.2021 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft an die veränderten Verhältnisse im Vorstand anzupassen. Das neue Vergütungssystem ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
(dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Aufsichtsratssitzung vom 27.04.2026 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu billigen.
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II. HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Geschäftsschluss des Sonntag, 14. Juni 2026 (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Montag, dem 29. Juni 2026, 24:00 Uhr, über folgende Adresse zugehen:
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Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 D-92289 Ursensollen E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Montag, dem 29. Juni 2026, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
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| 2. |
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post, per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
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Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 D-92289 Ursensollen E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com |
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann das Formular auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesendet wird, oder auch der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
und sodann über den weiterführenden Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, wird sich der Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung über diese Punkte der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Ferner können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern) Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax oder per E- Mail bis spätestens Freitag, den 03. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail und 2. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG).
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| a. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
(dort Investor Relations -Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
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| b. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß § 87 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Freitag, dem 05. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
| https://www.vfg.de/investor-relations/ |
unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| c. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
unter dem weiterführenden Link „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Sonntag, 21. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen. Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| d. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| 3. |
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
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| 4. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
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Der Inhalt dieser Einberufung |
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Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll |
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der Vergütungsbericht 2025 und das in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 27.04.2026 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft |
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Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung |
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Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht |
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Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 |
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| 5. |
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
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| 6. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
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Giengen (Brenz) im Mai 2026
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27.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
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Giengener Weg 66 |
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89568 Hermaringen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@vfg.de |
| Internet: |
https://www.vfg.de/ |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2334344 27.05.2026 CET/CEST
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| 21.05.2025 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2025 in 89568 Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2025 in 89568 Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen a.d. Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 03. Juli 2025, 11.00 Uhr (MESZ)
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
1. Inhalt der Mitteilung
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft 2025 Formale Angabe gem. EU-DVO: VFGAGHV72025
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| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung Formale Angabe gem. EU-DVO: NEWM
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2. Angaben zum Emittenten
| 1. |
ISIN: DE0007617003
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| 2. |
Name des Emittenten: Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
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3. Angaben zur Hauptversammlung
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 03. Juli 2025 Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250703
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| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 11:00 Uhr (MESZ) Formale Angabe gem. EU-DVO: 09:00 UTC
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| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort Formale Angabe gem. EU-DVO: GMET
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| 4. |
Ort der Hauptversammlung: Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
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| 5. |
Aufzeichungsdatum (Nachweisstichtag): Geschäftsschluss des 11. Juni 2025. Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer bei Geschäftsschluss des 22. Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. bei Geschäftsschluss des 11. Juni 2025 (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft ist, sich
fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte nachweist. Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250611
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| 6. |
Uniform Resource Locator (URL) / Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung
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Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D) und die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
141. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 03. Juli 2025, 11.00 Uhr (MESZ),
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden
Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft https://www.vfg.de (dort Investor Relations
- Geschäftsbericht 2024) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel.
07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2024 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts 2024 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2024 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungsbericht)
zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
§ 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
In seiner Sitzung vom 22.04.2025 hat der Aufsichtsrat beschlossen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de
(dort Investor Relations/Vergütungssystem) wiedergegebene, seit dem 29.03.2021 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft unverändert zu lassen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 29.03.2021 beschlossene und mit Beschluss vom 22.04.2025 bestätigte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss
zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 9 der Satzung geregelt. Gemäß § 9 der Satzung bezieht der Gesamtaufsichtsrat
für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung von € 22.500,00. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der
Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der Funktion. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats
wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit entfallende Umsatzsteuer ersetzt.
In seiner Sitzung vom 22.04.2025 hat der Aufsichtsrat beschlossen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de
(dort Investor Relations/Vergütungssystem) wiedergegebene, nach Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 geltende
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft unverändert zu lassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de (dort Investor Relations/Vergütungssystem) dargestellte
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde die Frist
für die Berechnung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes der Aktionäre (Nachweisstichtag) in § 124 Abs. 4 Satz
2 AktG dahin geändert, dass nicht mehr auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, sondern auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist. § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft spiegelt noch die
alte gesetzliche Regelung wider und ist an die durch das ZuFinG erfolgte Neuregelung anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern
und neu zu fassen:
| |
„Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zuganges
nicht mitzurechnen ist.“
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II. HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen
nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Geschäftsschluss des Mittwoch,
11. Juni 2025 (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Donnerstag, dem 26. Juni 2025, 24:00 Uhr,
über folgende Adresse zugehen:
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Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 D-92289 Ursensollen E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Donnerstag, den 26. Juni 2025, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
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| 2. |
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post
oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
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Vereinigte Filzfabriken AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 D-92289 Ursensollen E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com
|
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre
(etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen
oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein
Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann das
Formular auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugesendet wird, oder
auch der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de und sodann über den weiterführenden
Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, wird sich der
Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung über diese Punkte der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen. Ferner können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen,
zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach
§ 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern)
Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post oder per E- Mail bis spätestens Mittwoch,
den 02. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail und 2. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 Satz 2 AktG).
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| 3. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen
Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
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| a. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß § 87 Abs. 4 AktG kann die
Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts
aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Montag, dem 02. Juni 2025, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet,
bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse https://www.vfg.de/investor-relations unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich
gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de (dort Investor Relations
- Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem weiterführenden
Link „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Mittwoch, 18. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge
werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung
Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen. Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und
ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter
den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| c. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| 4. |
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen
Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden
Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
|
| 5. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
| - |
Der Inhalt dieser Einberufung
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| - |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
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| - |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
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| - |
Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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| 6. |
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
|
| 7. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
|
Giengen (Brenz) im Mai 2025
Jürgen Haggenmüller Alleinvorstand
|
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|
21.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
|
89568 Hermaringen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@vfg.de |
| Internet: |
http://www.vfg.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2142788 21.05.2025 CET/CEST
|
| 21.05.2024 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.05.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. Juni 2024, 14.00 Uhr (MESZ)
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft 2024
|
| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
|
2. Angaben zum Emittenten
|
|
| 1. |
ISIN: DE0007617003
|
| 2. |
Name des Emittenten: Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
|
3. Angaben zur Hauptversammlung
|
|
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 28. Juni 2024 Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240628
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 14:00 Uhr (MESZ) Formale Angabe gem. EU-DVO: 12:00 UTC
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort.
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung: Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
|
| 5. |
Aufzeichungsdatum (Nachweisstichtag): 07. Juni 2024, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 06. Juni 2024). Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 07. Juni 2024, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 06. Juni 2024) (Nachweisstichtag) Aktionär
der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
nachweist. Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240607
|
| 6. |
Uniform Resource Locator (URL) / Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/
|
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D) und die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
140. ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. Juni 2024, 14.00 Uhr (MESZ),
in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2023, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023, des erläuternden
Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations/Geschäftsbericht 2023) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts 2023 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2023 ist dieser Einberufung einschließlich Prüfungsvermerk als Anlage beigefügt. Er ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
(dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zu billigen.
|
II. HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen
nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Beginn des Freitags, 07. Juni 2024,
0:00 Uhr (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Freitag, dem 21. Juni 2024, 24:00 Uhr, über
folgende Adresse zugehen:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechtes ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Freitag, den 21. Juni 2024, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
|
| 2. |
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-mail: hv.org@vfg.de
|
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre
(etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen
oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein
Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch
der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de und sodann über den weiterführenden
Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, ist die Vollmacht
ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Ferner können die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern)
Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax oder per E- Mail bis spätestens
Donnerstag, den 27. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 Satz 2 AktG).
|
| 3. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse www.vfg.de (dort Investor Relations/Hauptversammlung) unter den einzelnen
Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
|
| a. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß
§ 87 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts
aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Dienstag, dem 28. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet,
bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
| https://www.vfg.de/investor-relations/ |
unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de unter den einzelnen
Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem weiterführenden
Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Donnerstag, 13. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge
werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung
auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung
Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de (dort Investor Relations/Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| c. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de (dort Investor Relations/Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| 4. |
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen
Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden
Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
|
| 5. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
| - |
Der Inhalt dieser Einberufung
|
| - |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
|
| - |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
|
| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
| - |
Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
|
| 6. |
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
|
| 7. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in
31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede
teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen
keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
|
Giengen (Brenz) im Mai 2024
Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand
III. VERGÜTUNGSBERICHT 2023 nebst Prüfvermerk des Abschlussprüfers (ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG)
Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft, Giengen a.d. Brenz für das Geschäftsjahr 2023
Dieser gemeinsame Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG. Der Bericht enthält
individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats.
| I. |
Vergütung des Vorstands
|
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die ehemaligen Vorstandsmitglieder Karl-Ulrich Hömann, Alleinvorstand, ausgeschieden
am 17.08.2022, und Andreas Gerecke, Vorstands- vorsitzender seit 17.08.2022 und ausgeschieden am 31.03.2023, sowie auf das
gegenwärtige Vorstandsmitglied Jürgen Haggenmüller, Vorstandsmitglied seit 01.11.2022 und Allein- vorstand seit 01.04.2023.
| 1. |
Überblick über das Vergütungssystem
|
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft ist seit dem
29.03.2022 in Kraft und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit 97,52 % der Stimmen gebilligt.
Die Vergütung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der feste, erfolgs- unabhängige Bestandteil besteht
aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen, Teilbeiträgen zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungen. Der variable,
erfolgsabhängige Teil wird anhand verschiedener Kriterien bemessen und als Tantieme gewährt.
| Vergütungselement |
Ausgestaltung |
Zweck/ Strategiebezug |
| Feste Bestandteile |
| Grundvergütung |
Zwölf monatliche Raten |
Marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes |
| Nebenleistungen |
Gewährung von Sachbezügen (z.B. Dienstwagen) |
Kostenübernahme im angemessenen Rahmen |
| Sozialversicherung |
Übernahme von 50% der Beiträge |
Marktübliche Kompensation |
| Sonstige Versicherungen |
Übernahme der Beiträge von Reise- gepäck-, Unfall- und Todesfallversicherung,
|
Marktübliche Kompensation |
| Variable Bestandteile |
| Tantieme |
Leistungsorientierter Jahresbonus, ausgezahlt in bar im folgenden Geschäftsjahr |
Setzt Anreize für eine starke jährliche finanzielle und nicht-finanzielle Leistung zum Wohle und im Interesse des Unternehmens |
In außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel im Fall einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich
der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist.
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Die folgende Tabelle stellt die gewährten, geschuldeten und oben näher definierten fixen und variablen Vergütungsbestandteile
im Geschäftsjahr 2023 einschließlich des relativen Anteils gemäß § 162 AktG dar.
|
|
|
Fixe Vergütung |
Variable Vergütung |
|
| Name |
|
Grundvergütung |
Nebenleistungen |
Sozialversicherung |
Sonstige Versicherung |
Summe |
Tantieme |
Summe |
Gesamt |
| Karl-Ulrich Hömann |
In € |
67.500 |
3.200,00 |
2.857,86 |
285,02 |
73.842,88 |
20.000,00 |
20.000,00 |
93.842,88 |
| Anteil (%) |
73% |
3% |
3% |
|
79% |
21% |
|
100% |
Andreas Gerecke
|
In € |
107.700,00 |
|
|
|
|
|
|
107.700,00 |
| Anteil (%) |
100% |
|
|
|
|
|
|
100% |
| Jürgen Haggenmüller |
In € |
120.000,00 |
9.416,00 |
13.715,43 |
225,00 |
143.356,43 |
41.557,50 |
41.557,50 |
184.913,93 |
| Anteil (%) |
65% |
2% |
10% |
|
77% |
23% |
|
100% |
Die folgenden Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 2 AktG wurden früheren Vorstandsmitgliedern gewährt bzw. zugesagt:
Herrn Karl-Ulrich Hömann wurde die Fortzahlung seines Festgehaltes bis zum 30.06.2023 und die Zahlung einer Garantietantieme
auf Basis einer 100%igen Zielerreichung in Höhe von EUR 20.000 für das Geschäftsjahr 2023 gewährt bzw. zugesagt.
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
|
Abgesehen von den in Abschnitt 3 c) dargestellten Ausnahmen wurde das von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 beschlossene
Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder eingehalten und sämtliche Vergütungen im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.
Dieses enthält die oben dargelegten festen und variablen Bestandteile.
Die variable Vergütung ist an den Unternehmenserfolg gekoppelt. Sie ist anhand verschiedener Kriterien zu bewerten und bezieht
sich nur auf das Geschäftsjahr.
Der Erfolg wird anhand der Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement
(Verbesserung Krankenquote) bemessen.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wider, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25% zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %.
Zielgröße (Jahresplanung 2023 Stand 31.12.2023) Jürgen Haggenmüller
|
Gewichtung |
Zielprämie in €
|
Zielwert in €
|
Istwert in €
|
Zielerreichung |
Sollprämie in €
|
Istprämie in €
|
| Betriebsleistung |
25% |
7.500 |
24.424.000,00 |
22.787.574,59 |
93,3% |
7.500,00 |
6.997,50 |
| Bruttoumsatz abzgl. IC-Umsatz |
25% |
7.500 |
19.150.593 |
18.228.011,22 |
95,2% |
7.500,00 |
7.140,00 |
| EBITDA |
25% |
7.500 |
671.000,00 |
1.607.201,10 |
239% |
7.500,00 |
17.925,00 |
Working Capital i.S. Bestände (Ziel=VJWert)
|
20% |
6.000 |
5.937.670,32 |
4.500.000,00 |
132% |
6.000,00 |
7.920,00 |
| Krankenstand |
5% |
1.500 |
7,5% |
7,11% |
105% |
1.500,00 |
1.575,00 |
| Summe |
|
30.000 |
|
|
|
30.000,00 |
41.557,50 |
Von der etwaigen Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Zurückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde kein Gebrauch gemacht.
Zu den Abweichungen zwischen der dem ehemaligen Vorstandsmitglied Karl-Ulrich Hömann geschuldeten Sollprämie und der tatsächlich
gewährten Istprämie s. unten Ziff. 3. c).
Für jeden Vergütungsbestandteil wird durch den Aufsichtsrat bzw. das Vergütungssystem eine verbindliche Obergrenze nach §
87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG bestimmt.
Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass die ausgezahlte Vergütung unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt.
|
|
Karl-Ulrich Hömann |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
67.500,00 |
150.000 |
| Nebenleistungen |
3.200,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
3.142,86 |
15.000 |
| Summe |
73.842,86 |
180.000 |
| Tantieme |
20.000,00 |
|
| Summe |
20.000,00 |
50.000 |
|
|
93.842,86 |
230.000 |
|
|
Andreas Gerecke |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Interim Fixvergütung |
107.700,00 |
107.700,00 |
| Summe |
107.700,00 |
107.700,00 |
|
|
Jürgen Haggenmüller |
|
|
AusgezahlteVergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
120.000,00 |
140.000 |
| Nebenleistungen |
9.416,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
13.715,43 |
15.000 |
| Summe |
143.356,43 |
170.000 |
| Tantieme |
41.557,50 |
45.000,00 |
| Summe |
41.557,50 |
45.000 |
| Gesamt |
184.913,93 |
215.000 |
| |
| c) |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
|
Mit Blick auf die Ertragskrise der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 sowie in den ersten Monaten des Geschäftsjahrs 2022
hatte der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 ein Restrukturierungsprogramm angeregt sowie eine Neuordnung
des Vorstands eingeleitet. Infolgedessen beendete Herr Karl-Ulrich Hömann mit Wirkung zum 17.08.2022 seine Vorstandstätigkeit
unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum 30.06.2023. Der Vertrag mit dem in 2022 bestellten interimistischen Vorstandsvorsitzenden
Andreas Gerecke wurde bis zum 31.03.2023 fortgeführt. Ab 01.11.2022 wurde Herr Jürgen Haggenmüller als neues Vorstandsmitglied
bestellt, der ab 01.04.2023 die Position als Alleinvorstand der Gesellschaft einnahm.
Diese Maßnahmen haben die folgenden Abweichungen vom Vergütungssystem für den Vorstand im Hinblick auf Gewährung und Höhe
der variablen Vorstandsvergütung erforderlich gemacht:
Unabhängig von der tatsächlichen Zielerreichung wurde mit Herrn Karl-Ulrich Hömann eine Fortzahlung seiner variablen Vergütung
unter Annahme einer 100%igen Zielerreichung bis zum Ende der Festlaufzeit seines Vorstandsvertrages am 30.06.2023 vereinbart,
um eine kurzfristige Amtsübergabe an den neuen Vorstand und späteren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Andreas Gerecke, zum 17.08.2022
zu ermöglichen.
Im Vorstandsvertrag von Herrn Andreas Gerecke wurde auf die Vereinbarung einer variablen Vergütung verzichtet und stattdessen
eine reine Fixvergütung vereinbart. Dadurch wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Tätigkeit von Herrn Gerecke als
Restrukturierungsexperte interimistisch angelegt war, so dass mittel- bis langfristig wirkende Restrukturierungserfolge mit
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung nicht angemessen hätten abgebildet werden können.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Abweichungen sind aus der in Ziff. 3 a) abgeduckten Tabelle im Einzelnen ersichtlich.
Diese Abweichungen von dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem wurden vom Aufsichtsrat nach entsprechender
Erörterung und Abwägung beschlossen. Sie sind nach dem Vergütungssystem zulässig, da sie lediglich einen Vergütungsbestandteil
(variable Vergütung) betreffen, nicht zu einer Überschreitung der Maximalvergütung führen und insgesamt der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft angemessen sind und im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig waren.
| II. |
Vergütung des Aufsichtsrats
| 1. |
Ausgestaltung der Vergütung
|
|
Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 9 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt. Es handelt sich um eine reine
Festvergütung, die der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerecht wird.
Dies spiegelt auch das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wider, welches die ordentliche Hauptversammlung 2021
mit einer Mehrheit von 97,52 % gebilligt hat.
Die Festvergütung in einer Gesamthöhe von 22.500,00 € jährlich wird auf Grundlage eines Aufsichtsratsbeschlusses unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds verteilt.
Jedem Mitglied wird neben dem Ersatz der Barauslagen die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer vergütet.
| |
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten, geschuldeten Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr
2023 gemäß § 162 AktG dar.
| Name |
|
Grundvergütung |
Barauslagen |
Umsatzsteuer |
Summe |
| Martin Schäfer |
In Euro |
9.000 € |
0 € |
0 € |
9.000,00 |
| Relativer Anteil |
100% |
0% |
0% |
100% |
| Dr. Christian Schäfer |
In Euro |
8.500 € |
0 € |
0 € |
8.500,00 |
| Relativer Anteil |
100% |
0% |
0% |
100% |
| Gerhard Schoupa |
In Euro |
5.000 € |
0 € |
0 € |
5.000,00 |
| Relativer Anteil |
100% |
|
|
100% |
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
|
Das von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder wurde eingehalten und
sämtliche Vergütungen wurden im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.
Die Verteilung der Vergütung auf die Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgte nach § 9 der Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem durch Beschluss des Aufsichtsrates unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes
und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds. Dadurch, dass die Vergütung des Aufsichtsrates nicht von den gleichen
Kriterien wie die des Vorstandes abhängt, werden etwaige Fehlanreize in Bezug auf die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates
vermieden. Darüber wird durch diese Vergütungsstruktur für eine Konstanz im Aufsichtsrat und dessen Tätigkeit gesorgt, die
nicht vom Unternehmenserfolg abhängt.
Angesichts der Gesamt-Fixvergütung in Höhe von 22.500,00 € jährlich, die durch Beschluss des Aufsichtsrates unter seinen Mitgliedern
aufgeteilt wird, ist theoretisch eine Maximalvergütung in Höhe von 22.500,00 € bei einem Aufsichtsratsmitglied möglich, wobei
dann die anderen Mitglieder keine Vergütung erhalten würden. Die hierau
f entfallende maximale Umsatzsteuer würde sich auf 4.275,00 € belaufen. Aus der unter II. 2 abgedruckten Tabelle ist ersichtlich,
dass bei keinem einzelnen Mitglied dieser (theoretische) Maximalbetrag überschritten wurde.
| III. |
Vergleichende Darstellung
|
Die folgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Leistung der früheren
und gegenwärtigen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis in den letzten fünf Jahren.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteile. Als rechnerische Vollzeitstelle wurde eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angesetzt. Einbezogen
wurde sowohl die Stammbelegschaft, als auch Auszubildende. Leiharbeitnehmer wurden nicht einbezogen, ebenso wenig geringfügig
Beschäftigte.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung wurde der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. - Fehlbetrag in Ansatz gebracht.
| Entwicklung der Vergütung |
2018 |
2019 |
Veränderung in %
|
2020 |
Veränderung in %
|
| Vorstand Karl-Ulrich Hömann |
174.533,40 |
174.072,56 |
0% |
176.808,59 |
2% |
| Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer |
4.005,48 € |
8.500,00 € |
112% |
|
|
| Aufsichtsrat Martin Schäfer |
8.206,85 € |
9.000,00 € |
10% |
8.500,00 € |
0% |
| Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn |
5.287,67 € |
0 € |
-100% |
9.000,00 € |
0% |
| Aufsichtsrat Oliver Knöpfle |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
0% |
|
0% |
| Aufsichtsrat Irini Peppa |
|
|
|
5.000,00 € |
0% |
| Arbeitnehmer |
90,00 |
94,97 |
6% |
|
|
| Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
0,00 € |
0,00 € |
0% |
|
|
| Entwicklung der Vergütung |
2021 |
Veränderung in %
|
2022 |
Veränderung in %
|
2023 |
Veränderung in %
|
Ehem. Vorstand Karl-Ulrich Hömann
|
175.200,20 |
-1% |
117.067,87 |
-33% |
93.846,88 |
-19,8 |
Vorstand Andreas Gerecke
|
|
|
153.996,11 |
0% |
107.700,00 |
-30% |
| Vorstand Jürgen Haggenmüller |
|
|
27.844,78 |
0% |
184.913,93 |
1,04% |
Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer
|
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
| Aufsichtsrat Martin Schäfer |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn
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|
0% |
|
0% |
|
|
Aufsichtsrat Oliver Knöpfle
|
2.500,00 € |
-50% |
0 € |
-100% |
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| Aufsichtsrat Irini Peppa |
2.500,00 € |
100% |
0 € |
-100% |
|
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Aufsichtsrat Gerhard Schoupa
|
|
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5.000,00 € |
100% |
5.000,00 € |
0% |
| Arbeitnehmer1 |
48.797,96 |
6% |
49.219,93 |
1% |
49.508,91 |
0,6% |
| Ertragsentwicklung der Gesellschaft2 |
-215.029,15 € |
0% |
330.480,10 € |
254% |
656.128,22 |
99% |
Der ehemalige Alleinvorstand Karl-Ulrich Hömann ist am 17.08.2022 aus dem Vorstand ausgeschieden, der ehemalige Vorstandsvorsitzende
Andreas Gerecke (Vorstandsvorsitzender ab dem 17.08.2022) ist am 31.03.2023 aus dem Vorstand ausgeschieden und Jürgen Haggenmüller
(Vorstandsmitglied seit dem 01.11.2022) ist ab 01.04.2023 zum Alleinvorstand berufen worden.
1 Im Vergütungsbericht 2022 wurde die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern jeweils bezogen auf das Jahr 2018 als Basisjahr angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre
2018 - 2020 beibehalten. Für die Jahre ab 2021 wird jeweils die durchschnittliche Vergütung ausgewiesen und die jährliche
Veränderung bezogen auf das jeweilige Vorjahr angegeben.
2 Im Vergütungsbericht 2022 wurde der Ertrag der Gesellschaft in den Jahren 2018 - 2021 aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
mit der Wirth Fulda GmbH mit 0 und dementsprechend die jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft mit 0%
angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre 2018 - 2020 beibehalten. Ab dem Geschäftsjahr 2021 wird der Ertrag vor Ertragsabführung
ausgewiesen und die entsprechende Veränderung angegeben.
| IV. |
Berücksichtigung des letztjährigen Hautversammlungsbeschlusses zum Vergütungsbericht
|
Da der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 von der ordentlichen Hauptversammlung 2023 gebilligt wurde, besteht keine
Veranlassung, gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG die Berichterstattung zu hinterfragen oder über die Abweichungen vom Vergütungssystem
im Berichtsjahr (zu diesen oben Ziff. I. 3. c) hinaus über die Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses zu berichten.
Giengen, im März 2024
|
|
Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand
|
Martin Schäfer
Vorsitzender des Aufsichtsrates
|
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft, Giengen a.d. Brenz, - für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht
gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
UMGANG MIT ETWAIGEN IRREFÜHRENDEN DARSTELLUNGEN
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, 15. April 2024
BTU TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Clemens Dornseifer
Wirtschaftsprüfer
|
Peter Häussermann
Wirtschaftsprüfer
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21.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
|
89568 Hermaringen-Gerschweiler |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@vfg.de |
| Internet: |
https://www.vfg.de/ |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1907945 21.05.2024 CET/CEST
|
| 27.09.2023 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.11.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.11.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.09.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen a.d. Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 8. November 2023, 11.00 Uhr (MEZ)
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft 2023
|
| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
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| |
|
2. Angaben zum Emittenten
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| 1. |
ISIN: DE0007617003
|
| 2. |
Name des Emittenten: Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
|
| |
|
3. Angaben zur Hauptversammlung
|
|
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 8. November 2023 Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230718
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 11:00 Uhr (MEZ) Formale Angabe gem. EU-DVO: 10:00 UTC
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort.
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung: Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
|
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): 18. Oktober 2023, 00:00 Uhr (MEZ) (entspricht 23:00 Uhr UTC am Vortag, dem 17. Oktober 2023). Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 18. Oktober 2023, 00:00 Uhr (MEZ) (entspricht 23:00 Uhr UTC am Vortag, dem 17. Oktober 2023), (Nachweisstichtag) Aktionär
der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
nachweist. Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230627
|
| 6. |
Uniform Resource Locator (URL) / Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/
|
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D) und die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/.
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
139. ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 8. November 2023, 11.00 Uhr (MEZ),
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
I.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des erläuternden
Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft https://www.vfg.de/ (dort Investor Relations
- Geschäftsbericht 2022) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel.
07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während
der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts 2022 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2022 ist dieser Einberufung einschließlich Prüfungsvermerk als Anlage beigefügt. Er ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vfg.de/ (dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der Herren Dr. Christian Schäfer und Martin Schäfer, beide Vertreter der Anteilseigener im Aufsichtsrat der Vereinigte
Filzfabriken Aktiengesellschaft, endet mit Ablauf der 139. Hauptversammlung.
Nach § 96 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 6 der Satzung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
setzt sich der Aufsichtsrat aus zwei Vertretern der Aktionäre und einem Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet
wird), erneut als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
| • |
Herrn Dr. rer. pol. Christian Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH, Fulda;
|
| • |
Herrn Martin Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH, Fulda.
|
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Entsprechend Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird offengelegt, dass die zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Herren Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH (mit der ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der Gesellschaft
besteht) sind und beide wesentlich an der Obergesellschaft des Konzerns beteiligt sind, der über 95% der Aktien der Gesellschaft
hält.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Herren nehmen jeweils folgendes Mandat in vergleichbaren Kontrollgremien
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
| • |
Mitglied des Verwaltungsrates der FIR Fulda SpA, Italien.
|
Herr Dr. Christian Schäfer erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Herr Martin Schäfer erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Die
vorgeschlagenen Herren haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit
zur Verfügung steht (Grundsatz 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex).
Entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 der Satzung zur Einführung einer Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
(Alternative 1) oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen (Alternative 2), dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung,
d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche
Ermächtigung des Vorstands im Sinne von § 118a Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AktG soll beschlossen werden, wobei die Ermächtigung
für den nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG höchst zulässigen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt
werden soll.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden
werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.
Die Entscheidung wird jeweils unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen werden,
wobei neben der Wahrung der Aktionärsrechte auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten für die
Gesellschaft und die Aktionäre sowie Nachhaltigkeitserwägungen in die Abwägung eingestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
§ 11 der Satzung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach Giengen, Hermaringen, Fulda oder nach einem
vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Ort, der Sitz einer deutschen Wertpapierbörse ist, einberufen. Erfolgt
die Einberufung weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrat, so muss die Hauptversammlung in Giengen stattfinden.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die
in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft abgehalten
werden.
Die Fristen für die Einberufung der Hauptversammlung berechnen sich nach den gesetzlichen Regelungen.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter https://www.vfg.de/investor-relations/ unter dem weiterführenden Link „Satzung“
zugänglich. Sie wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 13 der Satzung zur Erweiterung der Befugnisse des Versammlungsleiters bei virtuellen
Hauptversammlungen
Infolge der unter Tagesordnungspunkt 7 behandelten Neufassung von § 11 der Satzung soll der Vorstand künftig ermächtigt sein,
die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung vorzusehen. Um Unklarheiten in Bezug darauf auszuschließen,
ob die dem Versammlungsleiter schon bislang in § 13 Abs. 7 der Satzung verliehenen Befugnisse auch im Fall virtueller Hauptversammlungen
gelten und auch das Nachfragerecht (§ 131 Abs. 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten (§ 131 Abs. 1e Satz
1 AktG) erfassen, welche den Aktionären seit der dauerhaften Regelung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz zukommen,
soll die bereits bestehende Ermächtigung des Versammlungsleiters explizit auf diese Rechte erstreckt werden. Die gesetzliche
Grundlage hierfür ist § 131 Abs. 1d Satz 2 AktG bzw. § 131 Abs. 1e Satz 2 AktG, jeweils in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz
2 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Am Ende von § 13 Abs. 7 der Satzung wird folgender Satz angefügt:
| |
„Dies gilt auch bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung und auch für das Nachfragerecht der Aktionäre nach § 131 Abs.
1d Satz 1 AktG und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten nach § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter https://www.vfg.de/investor-relations/ unter dem weiterführenden Link „Satzung“
zugänglich. Sie wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
II.
HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen
nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Beginn des Mittwochs, 18. Oktober
2023 (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Mittwoch, dem 1. November 2023, 24:00 Uhr,
über folgende Adresse zugehen:
|
| |
| |
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
|
| |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Mittwoch, den 1. November 2023, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
|
| 2. |
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
|
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre
(etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen
oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein
Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch
der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de und sodann über den weiterführenden
Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche Weisung vorliegt, ist die Vollmacht
ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Ferner können die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern)
Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens
Dienstag, den 07. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 Satz 2 AktG).
|
| 3. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen
Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
|
| a. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß § 87 Abs. 4 AktG kann die
Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts
aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Sonntag, dem 8. Oktober 2023, 24:00
Uhr (MEZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet,
bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse https://www.vfg.de/investor-relations/ unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich
gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter www.vfg.de unter den einzelnen
Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem weiterführenden
Link „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Dienstag, 24. Oktober 2023, 24:00 Uhr
(MEZ), unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten E-Mail-Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung
auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung
Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| c. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de (dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
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| 4. |
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen
Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden
Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
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| 5. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de unter dem
Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
| - |
Der Inhalt dieser Einberufung
|
| - |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
|
| - |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
|
| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
| - |
Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
|
| 6. |
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
|
| 7. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
|
Giengen (Brenz) Im September 2023
Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand
III.
VERGÜTUNGSBERICHT 2022 nebst Prüfvermerk des Abschlussprüfers
(ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG)
Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken Giengen für das Geschäftsjahr 2022
| |
Dieser gemeinsame Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG. Der Bericht enthält
individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats.
|
| |
| I. |
Vergütung des Vorstands
|
|
| |
Sämtliche der folgenden Angaben beziehen sich auf die Vorstandsmitglieder Herrn Karl-Ulrich Hömann, Alleinvorstand, ausgeschieden
am 17.08.2022, Herrn Andreas Gerecke, Vorstandsmitglied seit 17.08.2022 und Vorstandsvorsitzender seit 01.11.2022, sowie Herrn
Jürgen Haggenmüller, Vorstandsmitglied seit 01.11.2022.
|
| |
| 1. |
Überblick über das Vergütungssystem
|
|
| |
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft ist seit dem
29.03.2022 in Kraft und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit 97,52 % der Stimmen gebilligt.
|
| |
Die Vergütung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der feste, erfolgsunabhängige Bestandteil besteht
aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen, Teilbeiträgen zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungen. Der variable,
erfolgsabhängige Teil wird anhand verschiedener Kriterien bemessen und als Tantieme gewährt.
|
| |
| Vergütungselement |
Ausgestaltung |
Zweck/ Strategiebezug |
| Feste Bestandteile |
| Grundvergütung |
Zwölf monatliche Raten |
Marktübliches Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes |
| Nebenleistungen |
Gewährung von Sachbezügen (z.B. Dienstwagen)
|
Kostenübernahme im angemessenen Rahmen |
| Sozialversicherung |
Übernahme von 50% der Beiträge |
Marktübliche Kompensation |
| Sonstige Versicherungen |
Übernahme der Beiträge von Reisegepäck-, Unfall- und Todesfallversicherung |
Marktübliche Kompensation |
| Variable Bestandteile |
| Tantieme |
Leistungsorientierter Jahresbonus, ausgezahlt in bar im folgenden Geschäftsjahr |
Setzt Anreize für eine starke jährliche finanzielle und nicht-finanzielle Leistung zum Wohle und im Interesse des Unternehmens |
|
| |
In außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel im Fall einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich
der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist.
|
| |
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
| |
Die folgende Tabelle stellt die gewährten, geschuldeten und oben näher definierten fixen und variablen Vergütungsbestandteile
im Geschäftsjahr 2022 einschließlich des relativen Anteils gemäß § 162 AktG dar.
|
| |
| |
|
Fixe Vergütung |
Variable Vergütung |
| Name |
|
Grundvergütung |
Nebenleistungen |
Sozialversicherung |
Sonstige Versicherung |
Summe |
Tantieme |
Summe |
Gesamt |
| Karl-Ulrich Hömann |
In € |
84.919,35 |
3.200,00 |
3.459,72 |
285,02 |
91.906,56 |
25.161,31 |
25.161,31 |
117.067,87 |
| |
Anteil (%) |
73% |
3% |
3% |
79% |
21% |
|
100% |
Andreas Gerecke
|
In € |
153.996,11 |
|
|
|
|
|
|
| |
Anteil (%) |
100% |
|
|
|
|
|
|
Jürgen Haggenmüller
|
In € |
20.000,00 |
1.300,00 |
1.527,25 |
17,53 |
22.844,78 |
5.000,00 |
5.000,00 |
27.844,78 |
| |
Anteil (%) |
72% |
5% |
5% |
82% |
18% |
|
100% |
|
| |
Die folgenden Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 2 AktG wurden aktuellen bzw. früheren Vorstandsmitgliedern gewährt bzw.
zugesagt:
Herrn Karl-Ulrich Hömann wurde die Fortzahlung seines Festgehaltes bis zum 30.06.2023 und die Zahlung einer Garantietantieme
auf Basis einer 100%igen Zielerreichung in Höhe von EUR 40.000 für das Geschäftsjahr 2022 und EUR 20.000 für das Geschäftsjahr
2023 gewährt bzw. zugesagt.
Herrn Jürgen Haggenmüller wurde für das Geschäftsjahr 2022 eine Garantietantieme, auf Basis einer 100%igen Zielerreichung
und anteilig der Beschäftigungsdauer in 2022 in Höhe von 5.000 EUR zugesagt.
|
| |
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
|
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
|
| |
Abgesehen von den in Abschnitt 3 c) dargestellten Ausnahmen wurde das von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 beschlossene
Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder eingehalten und wurden sämtliche Vergütungen im Einklang mit dem Vergütungssystem
gewährt. Dieses enthält die oben dargelegten festen und variablen Bestandteile.
Die variable Vergütung ist an den Unternehmenserfolg gekoppelt. Sie ist anhand verschiedener Kriterien zu bewerten und bezieht
sich nur auf das Geschäftsjahr.
Der Erfolg wird anhand der Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement
(Verbesserung Krankenquote) bemessen.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wider, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25% zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %.
|
| |
Zielgröße (Jahresplanung 2022 Stand 17.08.2022 Karl-Ulrich Hömann
|
Gewichtung |
Zielprämie in € |
Zielwert in € |
Istwert in € |
Zielerreichung |
Istprämie in € |
Vereinbarte Zielerreichung |
| Betriebsleistung (nach Denzhorn) |
25% |
10.000 |
29.933.400,00 |
28.526.192,00 |
95,3% |
10.000,00 |
100% |
| Bruttoumsatz abzgl. IC-Umsatz |
25% |
10.000 |
24.491.900,00 |
22.235.790,00 |
90,8% |
10.000,00 |
100% |
| EBITDA |
25% |
10.000 |
894.700,00 |
1.010.538,00 |
113% |
10.000,00 |
100% |
| Working Capital i.S. Bestände (Ziel=VJ Wert) |
20% |
8.000 |
5.385.000,00 |
5.937.670,32 |
90,7% |
8.000,00 |
100% |
| Krankenstand |
5% |
2.000 |
5,26% |
8,07% |
65,2% |
2.000,00 |
100% |
| Summe |
|
40.000 |
|
|
|
40.000,00 |
100% |
|
| |
Zielgröße (Jahresplanung 2022 Stand 31.12.2023) Jürgen Haggenmüller
|
Gewichtung |
Zielprämie in € |
Zielwert in € |
Istwert in € |
Zielerreichung |
Istprämie in € |
Vereinbarte Zielerreichung |
| Betriebsleistung (nach Denzhorn) |
25% |
7.500 |
29,933.400,00 |
28.526.192,00 |
95,3% |
1.250 |
100% |
| Bruttoumsatz abzgl. IC-Umsatz |
25% |
7.500 |
24.491.900,00 |
22.235.790,00 |
90,8% |
1.250 |
100% |
| EBITDA |
25% |
7.500 |
894.700,00 |
1.010.538,00 |
113% |
1.250 |
100% |
| Working Capital i.S. Bestände (Ziel=VJ Wert) |
20% |
6.000 |
5.385.000,00 |
5.937.670,32 |
90,7% |
1.000 |
100% |
| Krankenstand |
5% |
1.500 |
5,26% |
8,07% |
65,2% |
250 |
100% |
| Summe |
|
30.000 |
|
|
|
5.000 |
100% |
|
| |
Von der etwaigen Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Zurückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde kein Gebrauch gemacht.
|
| |
Zu den Abweichungen zwischen der jeweils geschuldeten Sollprämie auf Basis der tatsächlichen Zielerreichung und der tatsächlich
gewährten Istprämie auf Basis der vereinbarten Zielerreichung s. unten Ziff. 3. c).
|
| |
Für jeden Vergütungsbestandteil wird durch den Aufsichtsrat bzw. das Vergütungssystem eine verbindliche Obergrenze nach §
87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG bestimmt.
|
| |
Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass die ausgezahlte Vergütung unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt.
|
| |
| |
Karl- Ulrich Hömann |
| |
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
84.919,35 |
150.000 |
| Nebenleistungen |
3.200,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
3.602,23 |
15.000 |
| Summe |
91.906,56 |
180.000 |
| Tantieme |
40.000,00 |
|
| Summe |
40.000,00 |
50.000 |
| Gesamt |
131.906,56 |
250.000 |
|
| |
|
|
Andreas Gerecke |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Interim Fixvergütung |
153.996,11 |
153.996,11 |
| Summe |
153.996,11 |
153.996,11 |
|
| |
|
|
Jürgen Haggenmüller |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
20.000,00 |
140.000 |
| Nebenleistungen |
1.300,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
1.544,78 |
15.000 |
| Summe |
22.844,78 |
170.000 |
| Tantieme |
5.000,00 |
|
| Summe |
5.000,00 |
40.000 |
| Gesamt |
27.844,78 |
210.000 |
|
| |
| c) |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
|
| |
Mit Blick auf die Ertragskrise der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 sowie in den ersten Monaten des Berichtsjahres hat der
Aufsichtsrat der Gesellschaft im Berichtsjahr ein Restrukturierungsprogramm angeregt sowie eine Neuordnung des Vorstands eingeleitet.
Infolgedessen wurde der Vorstandsvertrag mit Herrn Karl-Ulrich Hömann vorzeitig beendet, Herr Andreas Gerecke als Restrukturierungsexperte
interimistisch in den Vorstand berufen und Herr Jürgen Haggenmüller als neues Vorstandsmitglied bestellt.
Diese Maßnahmen haben die folgenden Abweichungen vom Vergütungssystem für den Vorstand im Hinblick auf Gewährung und Höhe
der variablen Vorstandsvergütung erforderlich gemacht:
Unabhängig von der tatsächlichen Zielerreichung wurde mit Herrn Karl-Ulrich Hömann eine Fortzahlung seiner variablen Vergütung
unter Annahme einer 100%igen Zielerreichung bis zum Ende der Festlaufzeit seines Vorstandsvertrages am 30.06.2023 vereinbart,
um eine kurzfristige Amtsübergabe an den neuen Vorstand und späteren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Andreas Gerecke, zum 17.08.2022
zu ermöglichen.
Im Vorstandsvertrag von Herrn Andreas Gerecke wurde auf die Vereinbarung einer variablen Vergütung verzichtet und stattdessen
eine reine Fixvergütung vereinbart. Dadurch wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Tätigkeit von Herrn Gerecke als
Restrukturierungsexperte interimistisch angelegt war, so dass mittel- bis langfristig wirkende Restrukturierungserfolge mit
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung nicht angemessen hätten abgebildet werden können.
Im Vorstandsvertrag von Herrn Jürgen Haggenmüller wurde ihm für das Berichtsjahr eine variable Vergütung auf Basis einer 100%igen
Zielerreichung zugesagt. Da Herr Haggenmüller erst zum 01.11.2022 in den Vorstand eingetreten ist, wäre eine auf das Berichtsjahr
bezogene erfolgsabhängige variable Vergütung unangemessen gewesen und hätte keinen positiven Leistungsanreiz geboten.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Abweichungen sind aus der in Ziff. 3 a) abgeduckten Tabelle im Einzelnen ersichtlich.
Diese Abweichungen von dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem wurden vom Aufsichtsrat nach entsprechender
Erörterung und Abwägung beschlossen. Sie sind nach dem Vergütungssystem zulässig, da sie lediglich einen Vergütungsbestandteil
(variable Vergütung) betreffen, nicht zu einer Überschreitung der Maximalvergütung führen und insgesamt der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft angemessen sind und im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig waren.
|
| II. |
Vergütung des Aufsichtsrats
| 1. |
Ausgestaltung der Vergütung
|
|
| |
Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 9 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt. Es handelt sich um eine reine
Festvergütung, die der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerecht wird.
Dies spiegelt auch das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wider, welches die ordentliche Hauptversammlung 2021
mit einer Mehrheit von 97,52 % gebilligt hat.
Die Festvergütung in einer Gesamthöhe von 22.500,00 € jährlich wird auf Grundlage eines Aufsichtsratsbeschlusses unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds verteilt. Jedem Mitglied wird neben dem Ersatz der Barauslagen die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer vergütet.
|
| |
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
| |
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten, geschuldeten Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr
2022 gemäß § 162 AktG dar.
|
| |
| Name |
|
Grundvergütung |
Barauslagen |
Umsatzsteuer |
Summe |
| Martin Schäfer |
In Euro |
9.000 € |
676 € |
0 € |
9.676,00 |
|
|
Relativer Anteil |
93% |
7% |
0% |
100% |
| Dr. Christian Schäfer |
In Euro |
8.500 € |
676 € |
0 € |
9.176,00 |
|
|
Relativer Anteil |
93% |
7% |
0% |
100% |
| Gerhard Schoupa |
In Euro |
5.000 € |
0 € |
0 € |
5.000,00 |
|
|
Relativer Anteil |
100% |
|
|
100% |
|
| |
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
|
|
| |
Das von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder wurde eingehalten und
sämtliche Vergütungen wurden im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.
Die Verteilung der Vergütung auf die Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgte nach § 9 der Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem durch Beschluss des Aufsichtsrates unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes
und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds. Dadurch, dass die Vergütung des Aufsichtsrates nicht von den gleichen
Kriterien wie die des Vorstandes abhängt, werden etwaige Fehlanreize in Bezug auf die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates
vermieden. Darüber wird durch diese Vergütungsstruktur für eine Konstanz im Aufsichtsrat und dessen Tätigkeit gesorgt, die
nicht vom Unternehmenserfolg abhängt.
|
| |
Angesichts der Gesamt-Fixvergütung in Höhe von 22.500,00 € jährlich, die durch Beschluss des Aufsichtsrates unter seinen Mitgliedern
aufgeteilt wird, ist theoretisch eine Maximalvergütung in Höhe von 22.500,00 € bei einem Aufsichtsratsmitglied möglich, wobei
dann die anderen Mitglieder keine Vergütung erhalten würden. Die hierauf entfallende maximale Umsatzsteuer würde sich auf
4.275,00 € belaufen. Aus der unter II. 2 abgedruckten Tabelle ist ersichtlich, dass bei keinem einzelnen Mitglied dieser (theoretische)
Maximalbetrag überschritten wurde.
|
| III. |
Vergleichende Darstellung
|
| |
Die folgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Leistung der früheren
und gegenwärtigen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis in den letzten fünf Jahren.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteile. Als rechnerische Vollzeitstelle wurde eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angesetzt. Einbezogen
wurde sowohl die Stammbelegschaft, als auch Auszubildende. Leiharbeitnehmer wurden nicht einbezogen, ebenso wenig geringfügig
Beschäftigte. Hinsichtlich der Ertragsentwicklung wurde der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. -Fehlbetrag in Ansatz gebracht.
|
| |
Entwicklung der Vergütung
|
|
2017 |
2018 |
Veränderung in %
|
2019 |
Veränderung in %
|
|
|
Vorstand Karl-Ulrich Hömann |
162.976,12 |
174.533,40 |
7% |
174.072,56 |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer |
|
4.005,48 € |
100% |
8.500,00 € |
112% |
|
|
Aufsichtsrat Martin Schäfer |
7.500,00 € |
8.206,85 € |
9% |
9.000,00 € |
10% |
|
|
Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn |
10.000,00 € |
5.287,67 € |
-47% |
0 € |
-100% |
|
|
Aufsichtsrat Oliver Knöpfle |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
0% |
5.000,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Irini Peppa |
|
|
|
|
|
|
|
Arbeitnehmer |
100,00 |
90,00 |
-10% |
94,97 |
6% |
Ertrags- entwicklung der Gesell- schaft
|
|
0,00 € |
0,00 € |
0% |
0,00 € |
0% |
|
| |
Entwicklung der Vergütung
|
|
2020 |
Veränderung in %
|
2021 |
Veränderung in %
|
2022 |
Veränderung in %
|
|
|
Vorstand Karl-Ulrich Hömann |
176.808,59 |
2% |
175.200,20 |
-1% |
117.067,87 |
-33% |
|
|
Vorstand Jürgen Haggenmüller |
|
|
|
|
27.844,78 |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer |
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Martin Schäfer |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn |
|
0% |
|
0% |
|
0% |
|
|
Aufsichtsrat Oliver Knöpfle |
5.000,00 € |
0% |
2.500,00 € |
-50% |
0€ |
-100% |
|
|
Aufsichtsrat Irini Peppa |
|
|
2.500,00 € |
100% |
0 € |
-100% |
|
|
Aufsichtsrat Gerhard Schoupa |
|
|
|
|
5.000,00 € |
100% |
|
|
Arbeitnehmer1 |
95,03 |
0% |
48.797,96 |
6% |
49.219,93 |
1% |
Ertrags- entwicklung der Gesell- schaft2 |
|
0,00 € |
0% |
-215.029,15 € |
0% |
330.480,10 € |
254% |
1 Im Vergütungsbericht 2021 wurde die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern jeweils bezogen auf das Jahr 2017 als Basisjahr angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre
2017 - 2020 beibehalten. Für die Jahre ab 2021 wird jeweils die durchschnittliche Vergütung ausgewiesen und die jährliche
Veränderung bezogen auf das jeweilige Vorjahr angegeben.
2 Im Vergütungsbericht 2021 wurde der Ertrag der Gesellschaft in den Jahren 2017 - 2021 aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
mit der Wirth Fulda GmbH mit 0 und dementsprechend die jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft mit 0%
angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre 2017 - 2020 beibehalten. Ab dem Geschäftsjahr 2021 wird der Ertrag vor Ertragsabführung
ausgewiesen und die entsprechende Veränderung angegeben.
|
| |
Der Alleinvorstand Karl-Ulrich Hömann ist am 17.08.2022 aus dem Vorstand ausgeschieden, die Vorstandsmitglieder Andreas Gerecke
(Vorstandsvorsitzender ab dem 17.08.2022) und Jürgen Haggenmüller (Vorstandsmitglied seit dem 01.11.2022) sind im Geschäftsjahr
2022 in den Vorstand berufen worden. Die Aufsichtsrätin Irina Peppa ist im Geschäftsjahr 2021 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Für Irina Peppa ist Gerhard Schoupa im Geschäftsjahr 2022 als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat aufgerückt.
|
| IV. |
Berücksichtigung des letztjährigen Hauptversammlungsbeschlusses zum Vergütungsbericht
|
| |
Da der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 gebilligt wurde, besteht keine
Veranlassung, gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG die Berichterstattung zu hinterfragen oder über die Abweichungen vom Vergütungssystem
im Berichtsjahr (zu diesen oben Ziff. I. 3. c) hinaus über die Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses zu berichten.
|
Giengen, im Juni 2023
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|
Jürgen Haggenmüller
|
Martin Schäfer
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|
|
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Alleinvorstand
|
Vorsitzender des Aufsichtsrates
|
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH §162 ABS. 3 AKTG
An die VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG, Hermaringen
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG Hermaringen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach §162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DES VORSTRANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG georderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit §162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Würzburg, 05. Juni 2023
ETL Auditax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Helmut Beck Wirtschaftsprüfer
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27.09.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
|
89568 Hermaringen-Gerschweiler |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@vfg.de |
| Internet: |
https://www.vfg.de/ |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1735993 27.09.2023 CET/CEST
|
| 28.07.2023 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.07.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Korrekturveröffentlichung
In der am 21. Juli 2023 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 31. August 2023, 09.00 Uhr (MESZ),
wurde für den Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG versehentlich ein unzutreffendes Datum angegeben. Die entsprechenden
Angaben in der Einladung werden hiermit wie folgt korrigiert:
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
| 5. |
Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): 10. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 09. August 2023). Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 10. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 09. August 2023) (Nachweisstichtag) Aktionär
der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
nachweist. Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230627
|
II. HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen
nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Beginn des Donnerstag, 10. August
2023, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).
|
Giengen (Brenz), im Juli 2023
Jürgen Haggenmüller Alleinvorstand
|
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28.07.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
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|
89537 Giengen |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1691291 28.07.2023 CET/CEST
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| 21.07.2023 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2023 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.07.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 31. August 2023, 09.00 Uhr (MESZ)
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/2012 (nachfolgend „EU-DVO“)
1. Inhalt der Mitteilung
| 1. |
Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft 2023
|
| 2. |
Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
|
2. Angaben zum Emittenten
| 1. |
ISIN: DE0007617003
|
| 2. |
Name des Emittenten: Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
|
3. Angaben zur Hauptversammlung
| 1. |
Datum der Hauptversammlung: 31. August 2023 Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230718
|
| 2. |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 09:00 Uhr (MESZ) Formale Angabe gem. EU-DVO: 07:00 UTC
|
| 3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Veranstaltungsort.
|
| 4. |
Ort der Hauptversammlung: Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler
|
| 5. |
Aufzeichungsdatum (Nachweisstichtag): 08. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 07. August 2023). Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 08. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 07. August 2023) (Nachweisstichtag) Aktionär
der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
nachweist. Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230627
|
| 6. |
Uniform Resource Locator (URL) / Internetseite zur Hauptversammlung:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/
|
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D) und die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.vfg.de/investor-relations/hauptversammlung/
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
139. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 31. August 2023, 09.00 Uhr (MESZ),
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2022, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des erläuternden
Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2022) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Einzelabstimmung Beschluss zu fassen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BTU Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts 2022 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2022 ist dieser Einberufung einschließlich Prüfungsvermerk als Anlage beigefügt. Er ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
(dort Investor Relations/Vergütungsbericht) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Absatz 4 Aktiengesetz
zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der Herren Dr. Christian Schäfer und Martin Schäfer, beide Vertreter der Anteilseigener im Aufsichtsrat der Vereinigte
Filzfabriken Aktiengesellschaft, endet mit Ablauf der 139. Hauptversammlung.
Nach § 96 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 6 der Satzung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
setzt sich der Aufsichtsrat aus zwei Vertretern der Aktionäre und einem Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (wobei das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet
wird), erneut als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
| • |
Herrn Dr. rer. pol. Christian Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH, Fulda;
|
| • |
Herrn Martin Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH, Fulda.
|
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Entsprechend Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird offengelegt, dass die zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Herren Geschäftsführer der Wirth Fulda GmbH (mit der ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der Gesellschaft
besteht) sind und beide wesentlich an der Obergesellschaft des Konzerns beteiligt sind, der über 95% der Aktien der Gesellschaft
hält.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Herren nehmen jeweils folgendes Mandat in vergleichbaren Kontrollgremien
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
| • |
Mitglied des Verwaltungsrates der FIR Fulda SpA, Italien.
|
Herr Dr. Christian Schäfer erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.
Herr Martin Schäfer erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Die
vorgeschlagenen Herren haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit
zur Verfügung steht (Grundsatz 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex).
Entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 der Satzung zur Einführung einer Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
(Alternative 1) oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen (Alternative 2), dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung,
d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche
Ermächtigung des Vorstands im Sinne von § 118a Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AktG soll beschlossen werden, wobei die Ermächtigung
für den nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG höchst zulässigen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt
werden soll.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden
werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.
Die Entscheidung wird jeweils unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre getroffen werden,
wobei neben der Wahrung der Aktionärsrechte auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten für die
Gesellschaft und die Aktionäre sowie Nachhaltigkeitserwägungen in die Abwägung eingestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| |
§ 11 der Satzung der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat nach Giengen, Hermaringen, Fulda oder nach einem
vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Ort, der Sitz einer deutschen Wertpapierbörse ist, einberufen. Erfolgt
die Einberufung weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrat, so muss die Hauptversammlung in Giengen stattfinden.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die
in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft abgehalten
werden.
Die Fristen für die Einberufung der Hauptversammlung berechnen sich nach den gesetzlichen Regelungen.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
| https://www.vfg.de/investor-relations/ |
unter dem weiterführenden Link „Satzung“ zugänglich. Sie wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 13 der Satzung zur Erweiterung der Befugnisse des Versammlungsleiters bei virtuellen
Hauptversammlungen
Infolge der unter Tagesordnungspunkt 7 behandelten Neufassung von § 11 der Satzung soll der Vorstand künftig ermächtigt sein,
die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung vorzusehen. Um Unklarheiten in Bezug darauf auszuschließen,
ob die dem Versammlungsleiter schon bislang in § 13 Abs. 7 der Satzung verliehenen Befugnisse auch im Fall virtueller Hauptversammlungen
gelten und auch das Nachfragerecht (§ 131 Abs. 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten (§ 131 Abs. 1e Satz
1 AktG) erfassen, welche den Aktionären seit der dauerhaften Regelung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz zukommen,
soll die bereits bestehende Ermächtigung des Versammlungsleiters explizit auf diese Rechte erstreckt werden. Die gesetzliche
Grundlage hierfür ist § 131 Abs. 1d Satz 2 AktG bzw. § 131 Abs. 1e Satz 2 AktG, jeweils in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz
2 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Am Ende von § 13 Abs. 7 der Satzung wird folgender Satz angefügt:
| |
„Dies gilt auch bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung und auch für das Nachfragerecht der Aktionäre nach § 131 Abs.
1d Satz 1 AktG und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten nach § 131 Abs. 1e Satz 1 AktG.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
| https://www.vfg.de/investor-relations/ |
unter dem weiterführenden Link „Satzung“ zugänglich. Sie wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
II. HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen
nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Beginn des Dienstags, 08. August 2023
(Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. bis zum Donnerstag, dem 24. August 2023, 24:00 Uhr,
über folgende Adresse zugehen:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Aktionäre, die sich fristgemäß (d.h. bis zum Donnerstag, den 24. August 2023, 24:00 Uhr) angemeldet und den Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag in Textform erbracht haben, werden nachfolgend als „Ordnungsgemäß Angemeldete Aktionäre“ bezeichnet.
|
| 2. |
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B.
ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Intermediär (etwa eine Depotbank, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) noch eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder Institution (etwa eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater) bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ordnungsgemäß Angemeldete
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, welches sie zusammen mit der Anmeldebestätigung
zur Hauptversammlung erhalten. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-mail: hv.org@vfg.de
|
Bei Vollmachten an Intermediäre (etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder an nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater) genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Intermediäre
(etwa Depotbanken, vgl. § 67a Abs. 4 AktG) oder nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (etwa Aktionärsvereinigungen
oder Stimmrechtsberater) bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein
Verstoß gegen die vorgenannten und die weiteren in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Ordnungsgemäß Angemeldeten Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu in Textform eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch
der Vordruck verwendet werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
und sodann über den weiterführenden Link Investor Relations abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche
Weisung vorliegt, ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Ferner können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nur über Beschlussvorschläge abstimmen, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder Anträge von
Aktionären nach § 124 Abs. 1 AktG gibt.
Die Erteilung, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und ggf. (bei von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern)
Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens
Mittwoch, den 30. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 Satz 2 AktG).
|
| 3. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“.
|
| a. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Gemäß § 87 Abs. 4 AktG kann die
Hauptversammlung zudem auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 Aktiengesetz Anwendung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts
aus.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform (§ 126 BGB) mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Sonntag, dem 30. Juli 2023, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Anschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 126a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugleitet,
bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
| https://www.vfg.de/investor-relations/ |
unter dem weiterführenden Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
zu stellen und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu übersenden an:
| |
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Giengener Weg 66 89568 Hermaringen E-Mail: hv.org@vfg.de
|
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
unter dem weiterführenden Link „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens
14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Dienstags,
15. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift oder der oben genannten Email-Adresse zugegangen sind.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung oder eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung
auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung teilnehmen, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung
Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| c. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter den einzelnen Jahren und dem weiterführenden Link „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
|
| 4. |
Informationen zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allen weiteren maßgeblichen
Gesetzen personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Bevollmächtigten.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt „Investor Relations - Hauptversammlung“ zugänglich und können dort unter den einzelnen Jahren und dem
weiterführenden Link „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“ abgerufen werden.
|
| 5. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
| - |
Der Inhalt dieser Einberufung
|
| - |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
|
| - |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
|
| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
| - |
Die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
|
|
| 6. |
Angaben zum Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
|
| 7. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
|
Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken Giengen für das Geschäftsjahr 2022
Dieser gemeinsame Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG. Der Bericht enthält
individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats.
| I. |
Vergütung des Vorstands
|
Sämtliche der folgenden Angaben beziehen sich auf die Vorstandsmitglieder Herrn Karl-Ulrich Hömann, Alleinvorstand, ausgeschieden
am 17.08.2022, Herrn Andreas Gerecke, Vorstandsmitglied seit 17.08.2022 und Vorstandsvorsitzender seit 01.11.2022, sowie Herrn
Jürgen Haggenmüller, Vorstandsmitglied seit 01.11.2022.
| 1. |
Überblick über das Vergütungssystem
|
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft ist seit dem
29.03.2022 in Kraft und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 mit 97,52 % der Stimmen gebilligt.
Die Vergütung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der feste, erfolgsunabhängige Bestandteil besteht
aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen, Teilbeiträgen zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungen. Der variable,
erfolgsabhängige Teil wird anhand verschiedener Kriterien bemessen und als Tantieme gewährt.
| Vergütungselement |
Ausgestaltung |
Zweck/ Strategiebezug |
| Feste Bestandteile
|
| Grundvergütung |
Zwölf monatliche Raten |
Marktüblichen Grundeinkommen für die Ausübung des Amtes |
| Nebenleistungen |
Gewährung von Sachbezügen (z.B. Dienstwagen)
|
Kostenübernahme im angemessenen Rahmen |
| Sozialversicherung |
Übernahme von 50% der Beiträge |
Marktübliche Kompensation |
| Sonstige Versicherungen |
Übernahme der Beiträge von Reisegepäck-, Unfall- und Todesfallversicherung, |
Marktübliche Kompensation |
| Variable Bestandteile
|
| Tantieme |
Leistungsorientierter Jahresbonus, ausgezahlt in bar im folgenden Geschäftsjahr |
Setzt Anreize für eine starke jährliche finanzielle und nicht-finanzielle Leistung zum Wohle und im Interesse des Unternehmens |
In außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel im Fall einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend
von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich
der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist.
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Die folgende Tabelle stellt die gewährten, geschuldeten und oben näher definierten fixen und variablen Vergütungsbestandteile
im Geschäftsjahr 2022 einschließlich des relativen Anteils gemäß § 162 AktG dar.
|
|
|
Fixe Vergütung |
Variable Vergütung |
|
| Name |
|
Grund- vergütung
|
Neben- leistungen
|
Sozial- versicherung
|
Sonstige Versicherung
|
Summe |
Tantieme |
Summe |
Gesamt |
| Karl-Ulrich Hömann |
In € |
84.919,35 |
3.200,00 |
3.459,72 |
285,02 |
91.906,56 |
25.161,31 |
25.161,31 |
117.067,87 |
| Anteil (%) |
73% |
3% |
3% |
|
79% |
21% |
|
100% |
| Andreas Gerecke |
In € |
153.996,11 |
|
|
|
|
|
|
|
| Anteil (%) |
100% |
|
|
|
|
|
|
|
| Jürgen Haggenmüller |
In € |
20.000,00 |
1.300,00 |
1.527,25 |
17,53 |
22.844,78 |
5.000,00 |
5.000,00 |
27.844,78 |
| Anteil (%) |
72% |
5% |
5% |
|
82% |
18% |
|
100% |
Die folgenden Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 2 AktG wurden aktuellen bzw. früheren Vorstandsmitgliedern gewährt bzw.
zugesagt:
Herrn Karl-Ulrich Hömann wurde die Fortzahlung seines Festgehaltes bis zum 30.06.2023 und die Zahlung einer Garantietantieme
auf Basis einer 100%igen Zielerreichung in Höhe von EUR 40.000 für das Geschäftsjahr 2022 und EUR 20.000 für das Geschäftsjahr
2023 gewährt bzw. zugesagt.
Herrn Jürgen Haggenmüller wurde für das Geschäftsjahr 2022 eine Garantietantieme, auf Basis einer 100%igen Zielerreichung
und anteilig der Beschäftigungsdauer in 2022 in Höhe von 5.000 EUR zugesagt.
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
|
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
Abgesehen von den in Abschnitt 3 c) dargestellten Ausnahmen wurde das von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 beschlossene
Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder eingehalten und wurden sämtliche Vergütungen im Einklang mit dem Vergütungssystem
gewährt. Dieses enthält die oben dargelegten festen und variablen Bestandteile.
Die variable Vergütung ist an den Unternehmenserfolg gekoppelt. Sie ist anhand verschiedener Kriterien zu bewerten und bezieht
sich nur auf das Geschäftsjahr.
Der Erfolg wird anhand der Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement
(Verbesserung Krankenquote) bemessen.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der
Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte
Belegschaft wider, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25% zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %.
Zielgröße (Jahresplanung 2022 Stand 17.08.2022 Karl-Ulrich Hömann
|
Gewichtung |
Zielprämie in € |
Zielwert in € |
Istwert in € |
Zielerreichung |
Istprämie in € |
Vereinbarte Zielerreichung |
| Betriebsleistung (nach Denzhorn) |
25% |
10.000 |
29.933.400,00 |
28.526.192,00 |
95,3% |
10.000,00 |
100% |
| Bruttoumsatz abzgl. IC-Umsatz |
25% |
10.000 |
24.491.900,00 |
22.235.790,00 |
90,8% |
10.000,00 |
100% |
| EBITDA |
25% |
10.000 |
894.700,00 |
1.010.538,00 |
113% |
10.000,00 |
100% |
| Working Capital i.S. Bestände (Ziel=VJ Wert) |
20% |
8.000 |
5.385.000,00 |
5.937.670,32 |
90,7% |
8.000,00 |
100% |
| Krankenstand |
5% |
2.000 |
5,26% |
8,07% |
65,2% |
2.000,00 |
100% |
| Summe |
|
40.000 |
|
|
|
40.000,00 |
100% |
Zielgröße (Jahresplanung 2022 Stand 31.12.2023) Jürgen Haggenmüller
|
Gewichtung |
Zielprämie in € |
Zielwert in € |
Istwert in € |
Zielerreichung |
Istprämie in € |
Vereinbarte Zielerreichung |
| Betriebsleistung (nach Denzhorn) |
25% |
7.500 |
29,933.400,00 |
28.526.192,00 |
95,3% |
1.250 |
100% |
| Bruttoumsatz abzgl. IC-Umsatz |
25% |
7.500 |
24.491.900,00 |
22.235.790,00 |
90,8% |
1.250 |
100% |
| EBITDA |
25% |
7.500 |
894.700,00 |
1.010.538,00 |
113% |
1.250 |
100% |
| Working Capital i.S. Bestände (Ziel=VJ Wert) |
20% |
6.000 |
5.385.000,00 |
5.937.670,32 |
90,7% |
1.000 |
100% |
| Krankenstand |
5% |
1.500 |
5,26% |
8,07% |
65,2% |
250 |
100% |
| Summe |
|
30.000 |
|
|
|
5.000 |
100% |
Von der etwaigen Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Zurückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde kein Gebrauch gemacht.
Zu den Abweichungen zwischen der jeweils geschuldeten Sollprämie auf Basis der tatsächlichen Zielerreichung und der tatsächlich
gewährten Istprämie auf Basis der vereinbarten Zielerreichung s. unten Ziff. 3. c).
Für jeden Vergütungsbestandteil wird durch den Aufsichtsrat bzw. das Vergütungssystem eine verbindliche Obergrenze nach §
87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG bestimmt.
Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass die ausgezahlte Vergütung unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt.
|
|
Karl-Ulrich Hömann |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
84.919,35 |
150.000 |
| Nebenleistungen |
3.200,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
3.602,23 |
15.000 |
| Summe |
91.906,56 |
180.000 |
| Tantieme |
40.000,00 |
|
| Summe |
40.000,00 |
50.000 |
| Gesamt |
131.906,56 |
250.000 |
|
|
Andreas Gerecke |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Interim Fixvergütung |
153.996,11 |
153.996,11 |
| Summe |
153.996,11 |
153.996,11 |
|
|
Jürgen Haggenmüller |
|
|
Ausgezahlte Vergütung |
Maximalvergütung |
| Grundvergütung |
20.000,00 |
140.000 |
| Nebenleistungen |
1.300,00 |
15.000 |
| Sozialversicherung und sonstige Versicherungen |
1.544,78 |
15.000 |
| Summe |
22.844,78 |
170.000 |
| Tantieme |
5.000,00 |
|
| Summe |
5.000,00 |
40.000 |
| Gesamt |
27.844,78 |
210.000 |
| c) |
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
Mit Blick auf die Ertragskrise der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 sowie in den ersten Monaten des Berichtsjahres hat der
Aufsichtsrat der Gesellschaft im Berichtsjahr ein Restrukturierungsprogramm angeregt sowie eine Neuordnung des Vorstands eingeleitet.
Infolgedessen wurde der Vorstandsvertrag mit Herrn Karl-Ulrich Hömann vorzeitig beendet, Herr Andreas Gerecke als Restrukturierungsexperte
interimistisch in den Vorstand berufen und Herr Jürgen Haggenmüller als neues Vorstandsmitglied bestellt.
Diese Maßnahmen haben die folgenden Abweichungen vom Vergütungssystem für den Vor- stand im Hinblick auf Gewährung und Höhe
der variablen Vorstandsvergütung erforderlich gemacht:
Unabhängig von der tatsächlichen Zielerreichung wurde mit Herrn Karl-Ulrich Hömann eine Fortzahlung seiner variablen Vergütung
unter Annahme einer 100%igen Zielerreichung bis zum Ende der Festlaufzeit seines Vorstandsvertrages am 30.06.2023 vereinbart,
um eine kurzfristige Amtsübergabe an den neuen Vorstand und späteren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Andreas Gerecke, zum 17.08.2022
zu ermöglichen.
Im Vorstandsvertrag von Herrn Andreas Gerecke wurde auf die Vereinbarung einer variablen Vergütung verzichtet und stattdessen
eine reine Fixvergütung vereinbart. Dadurch wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Tätigkeit von Herrn Gerecke als
Restrukturierungsexperte interimistisch angelegt war, so dass mittel- bis langfristig wirkende Restrukturierungserfolge mit
einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung nicht angemessen hätten abgebildet werden können.
Im Vorstandsvertrag von Herrn Jürgen Haggenmüller wurde ihm für das Berichtsjahr eine variable Vergütung auf Basis einer 100%igen
Zielerreichung zugesagt. Da Herr Haggenmüller erst zum 01.11.2022 in den Vorstand eingetreten ist, wäre eine auf das Berichtsjahr
bezogene erfolgsabhängige variable Vergütung unangemessen gewesen und hätte keinen positiven Leistungsanreiz geboten.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Abweichungen sind aus der in Ziff. 3 a) abgeduckten Tabelle im Einzelnen ersichtlich.
Diese Abweichungen von dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem wurden vom Aufsichtsrat nach entsprechender
Erörterung und Abwägung beschlossen. Sie sind nach dem Vergütungssystem zulässig, da sie lediglich einen Vergütungsbestandteil
(variable Vergütung) betreffen, nicht zu einer Überschreitung der Maximalvergütung führen und insgesamt der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft angemessen sind und im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig waren.
| II. |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
| 1. |
Ausgestaltung der Vergütung
|
Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 9 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt. Es handelt sich um eine reine
Festvergütung, die der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerecht wird.
Dies spiegelt auch das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wider, welches die ordentliche Hauptversammlung 2021
mit einer Mehrheit von 97,52 % gebilligt hat.
Die Festvergütung in einer Gesamthöhe von 22.500,00 € jährlich wird auf Grundlage eines Aufsichtsratsbeschlusses unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds verteilt.
Jedem Mitglied wird neben dem Ersatz der Barauslagen die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer vergütet.
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten, geschuldeten Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr
2022 gemäß § 162 AktG dar.
| Name |
|
Grundvergütung |
Barauslagen |
Umsatzsteuer |
Summe |
| Martin Schäfer |
In Euro |
9.000 € |
676 € |
0 € |
9.676,00 |
| Relativer Anteil |
93% |
7% |
0% |
100% |
| Dr. Christian Schäfer |
In Euro |
8.500 € |
676 € |
0 € |
9.176,00 |
| Relativer Anteil |
93% |
7% |
0% |
100% |
| Gerhard Schoupa |
In Euro |
5.000 € |
0 € |
0 € |
5.000,00 |
| Relativer Anteil |
100% |
|
|
100% |
| 3. |
Bezug zum Vergütungssystem
|
| a) |
Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
|
Das von der ordentlichen Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder wurde eingehalten und
sämtliche Vergütungen wurden im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.
Die Verteilung der Vergütung auf die Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgte nach § 9 der Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem durch Beschluss des Aufsichtsrates unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes
und der Funktion des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds. Dadurch, dass die Vergütung des Aufsichtsrates nicht von den gleichen
Kriterien wie die des Vorstandes abhängt, werden etwaige Fehlanreize in Bezug auf die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates
vermieden. Darüber wird durch diese Vergütungsstruktur für eine Konstanz im Aufsichtsrat und dessen Tätigkeit ge- sorgt, die
nicht vom Unternehmenserfolg abhängt.
Angesichts der Gesamt-Fixvergütung in Höhe von 22.500,00 € jährlich, die durch Beschluss des Aufsichtsrates unter seinen Mitgliedern
aufgeteilt wird, ist theoretisch eine Maximalvergütung in Höhe von 22.500,00 € bei einem Aufsichtsratsmitglied möglich, wobei
dann die anderen Mitglieder keine Vergütung erhalten würden. Die hierauf entfallende maximale Umsatz- steuer würde sich auf
4.275,00 € belaufen. Aus der unter II. 2 abgedruckten Tabelle ist ersichtlich, dass bei keinem einzelnen Mitglied dieser (theoretische)
Maximalbetrag überschritten wurde.
| III. |
Vergleichende Darstellung
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Die folgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Leistung der früheren
und gegenwärtigen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis in den letzten fünf Jahren.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteile. Als rechnerische Vollzeitstelle wurde eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angesetzt. Einbezogen
wurde sowohl die Stammbelegschaft, als auch Auszubildende. Leiharbeitnehmer wurden nicht einbezogen, ebenso wenig geringfügig
Beschäftigte.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung wurde der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. - Fehlbetrag in Ansatz gebracht.
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2017 |
2018 |
Veränderung in % |
2019 |
Veränderung in % |
| Entwicklung der Vergütung |
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Vorstand Karl-Ulrich Hömann |
162.976,12 € |
174.533,40 € |
7% |
174.072,56 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer |
|
4.005,48 € |
100% |
8.500,00 € |
112% |
|
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Aufsichtsrat Martin Schäfer |
7.500,00 € |
8.206,85 € |
9% |
9.000,00 € |
10% |
|
|
Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn |
10.000,00 € |
5.287,67 € |
-47% |
0 € |
-100% |
|
|
Aufsichtsrat Oliver Knöpfle |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
0% |
5.000,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Irini Peppa |
|
|
|
|
|
|
|
Arbeitnehmer |
100,00 € |
90,00 € |
-10% |
94,97 € |
6% |
| Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
|
0,00 € |
0,00 € |
0% |
0,00 € |
0% |
|
|
|
2020 |
Veränderung in % |
2021 |
Veränderung in % |
2022 |
Veränderung in % |
| Entwicklung der Vergütung |
|
|
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|
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|
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|
|
Vorstand Karl-Ulrich Hömann |
176.808,59 € |
2% |
175.200,20 € |
-1% |
117.067,87 € |
-33% |
|
|
Vorstand Jürgen Haggenmüller |
|
|
|
|
27.844,78 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr. Christian Schäfer |
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
8.500,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Martin Schäfer |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
9.000,00 € |
0% |
|
|
Aufsichtsrat Dr Klaus Gröhn |
|
0% |
|
0% |
|
0% |
|
|
Aufsichtsrat Oliver Knöpfle |
5.000,00 € |
0% |
2.500,00 € |
-50% |
0 € |
-100% |
|
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Aufsichtsrat Irini Peppa |
|
|
2.500,00 € |
100% |
0 € |
-100% |
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Aufsichtsrat Gerhard Schoupa |
|
|
|
|
5.000,00 € |
100% |
|
|
Arbeitnehmer1 |
95,03 € |
0% |
48.797,96 € |
6% |
49.219,93 € |
1% |
| Ertragsentwicklung der Gesellschaft2 |
|
0,00 € |
0% |
- 215.029,15 € |
0% |
330.480,10 € |
254% |
1 Im Vergütungsbericht 2021 wurde die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern jeweils bezogen auf das Jahr 2017 als Basisjahr angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre
2017 - 2020 beibehalten. Für die Jahre ab 2021 wird jeweils die durchschnittliche Vergütung ausgewiesen und die jährliche
Veränderung bezogen auf das jeweilige Vorjahr angegeben.
2 Im Vergütungsbericht 2021 wurde der Ertrag der Gesellschaft in den Jahren 2017 - 2021 aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
mit der Wirth Fulda GmbH mit 0 und dementsprechend die jährliche Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft mit 0%
angegeben. Diese Darstellung wird für die Jahre 2017 - 2020 beibehalten. Ab dem Geschäftsjahr 2021 wird der Ertrag vor Ertragsabführung
ausgewiesen und die entsprechende Veränderung angegeben.
Der Alleinvorstand Karl-Ulrich Hömann ist am 17.08.2022 aus dem Vorstand ausgeschieden, die Vorstandsmitglieder Andreas Gerecke
(Vorstandsvorsitzender ab dem 17.08.2022) und Jürgen Haggenmüller (Vorstandsmitglied seit dem 01.11.2022) sind im Geschäftsjahr
2022 in den Vorstand berufen worden. Die Aufsichtsrätin Irina Peppa ist im Geschäftsjahr 2021 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Für Irina Peppa ist Gerhard Schoupa im Geschäftsjahr 2022 als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat aufgerückt.
| IV. |
Berücksichtigung des letztjährigen Hautversammlungsbeschlusses zum Vergütungsbericht
|
Da der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 von der ordentlichen Hauptversammlung 2022 gebilligt wurde, besteht keine
Veranlassung, gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG die Berichterstattung zu hinterfragen oder über die Abweichungen vom Vergütungssystem
im Berichtsjahr (zu diesen oben Ziff. I. 3. c) hinaus über die Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses zu berichten.
Giengen, im Juni 2023
|
|
Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand
|
Martin Schäfer
Vorsitzender des Aufsichtsrates
|
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG, Hermaringen
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG Hermaringen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach §162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Vereinigte Filzfabriken AG, Hermaringen
Vergütungsbericht 2022
VERANTWORTUNG DES VORSTRANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG georderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit §162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Würzburg, 05. Juni 2023
ETL Auditax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Helmut Becker
Wirtschaftsprüfer
Giengen (Brenz) Im Juli 2023
Jürgen Haggenmüller Alleinvorstand
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21.07.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
|
89568 Hermaringen-Gerschweiler |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@vfg.de |
| Internet: |
http://www.vfg.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1685865 21.07.2023 CET/CEST
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| 12.05.2022 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2022 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2022 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.05.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
138. ordentlichen Hauptversammlung
am
Montag, den 20. Juni 2022, 09.00 Uhr,
in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 und ferner des
erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2021) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ETL AUDITAX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt.
§ 120a Absatz 4 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über den nach § 162 Aktiengesetz
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist dieser Einberufungsunterlage einschließlich Prüfungsvermerk als Anlage beigefügt. Er ist zudem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
(dort Investor Relations) zugänglich.
Der Vergütungsbericht wird den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt und wird in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
|
WEITERE ANGABEN, HINWEISE UND BERICHTE
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Montag, den 30. Mai 2022.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Montag, dem 13. Juni 2022, 24:00 Uhr, über folgende
Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein von § 135 AktG erfasster Intermediär noch ein nach §
135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären, an von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder nach § 135
AktG Gleichstellten genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, von § 135 AktG erfasste Intermediäre
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten
der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe
nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der Vordruck verwendet
werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
abrufbar ist. Die dergestalt benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben
genannten Anschrift per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens Sonntag, den 19. Juni 2022, 24:00 Uhr, eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
www.vfg.de
(dort Investor Relations – Hauptversammlung).
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und
des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Freitag, dem 20. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Hauptversammlung Giengener Weg 66 89568 Hermaringen
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz wird hingewiesen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
www.vfg.de
unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations – Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Sonntag, den 05. Juni 2022, 24:00 Uhr,
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt hat.
Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen
Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations – Hauptversammlung) unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations – Hauptversammlung) unter „Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre“ veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Giengener Weg 66 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102
E-Mail: hv.org@vfg.de
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt „Investor Relations“ zugänglich und dort unter „Informationen zum Datenschutz für Aktionäre“.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt „Investor Relations" zugänglich und dort unter „Hauptversammlung“.
| - |
Der Inhalt dieser Einberufung
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Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz), im Mai 2022
Der Vorstand
Anlagen: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht der Vereinigte Filzfabriken Giengen für das Geschäftsjahr 2021
Dieser gemeinsame Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand richtet sich nach den Erfordernissen des § 162 AktG. Der Bericht enthält
individualisierte Angaben zu gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats.
I. Vergütung des Vorstands
Sämtliche der folgenden Angaben beziehen sich auf das einzige Vorstandsmitglied Karl-Ulrich Hömann. Weitere Vorstandsmitglieder
oder im Berichtszeitraum ausgeschiedene Vorstandsmitglieder existieren nicht.
1. Überblick über das Vergütungssystem
Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Vereinigte Filzfabriken AG ist seit dem 29.03.2021 in Kraft
und durch die Zustimmung der Hauptversammlung mit 97,52 % gebilligt.
Die Vergütung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der feste, erfolgsunabhängige Bestandteil besteht
aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen, Teilbeiträge zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungen. Der variable,
erfolgsabhängige Teil wird anhand verschiedener Kriterien bemessen und als Tantieme gewährt.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung
Die folgende Tabelle stellt die gewährten, geschuldeten und oben näher definierten fixen und variablen Vergütungsbestandteile
im Geschäftsjahr 2021 einschließlich des relativen Anteils gemäß § 162 AktG dar.
Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 2 AktG existieren weder für Herrn Hömann, noch für frühere Vorstandsmitglieder.
3. Bezug zum Vergütungssystem
a) Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
Das von der Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit beschlossene Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder wurde mit
Ausnahme einer Abweichung eingehalten. Das Vergütungssystem enthält die oben dargelegten festen und variablen Bestandteile.
Die variable Vergütung ist an den Unternehmenserfolg gekoppelt. Sie ist anhand verschiedener Kriterien zu bewerten und bezieht
sich nur auf das Geschäftsjahr.
Der Erfolg wird anhand der Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement
(Verbesserung Krankenquote) bemessen.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wider, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25% zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %.
Bei der Komponente der variablen Vergütung, die am EBITDA der Gesellschaft bemessen wird, war eine Abweichung von dem beschlossenen
Vergütungssystem erforderlich. Das EBITDA soll die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft realistisch abbilden. Die
Gesellschaft ist jedoch Bestandteil eines Konzerns, mit dem auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht und
steht insofern teilweise unter fremder Leitung. Im Zuge der Vereinheitlichung der im Konzern angewendeten Bewertungsmaßstäbe
für Umlaufvermögen ergaben sich negative Effekte auf das EBITDA der Gesellschaft, die dem einzigen Vorstandsmitglied nicht
zum Nachteil gereichen sollen. Da sich diese Komponente nur auf das konkrete Geschäftsjahr bezieht, findet eine Glättung dieses
Einmaleffektes weder über die vorangegangenen noch die künftigen Geschäftsjahre statt. Der Aufsichtsrat ist daher der Auffassung,
dass für das Vorstandsmitglied eine Nivellierung dieses Einmaleffektes angemessen ist.
Die Zielwerte der für die Bemessung der Tantieme wurden wie folgt erreicht:
Die „Sondertantieme Änderung Bewertung“ bildet dabei die oben genannte Abweichung ab und sorgt im wirtschaftlichen Ergebnis
dafür, dass Herr Hömann die gleiche Tantieme wie ohne die Änderung der Bewertung erhalten hätte.
b) Maximalvergütung
Für jeden Vergütungsbestandteil wird durch den Aufsichtsrat bzw. das Vergütungssystem eine verbindliche Obergrenze nach §
87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG bestimmt.
Aus der folgenden Tabelle geht hervor, dass die ausgezahlte Vergütung trotz der vorgenannten Abweichung von dem Vergütungssystem
unter der jeweils geltenden Maximalvergütung liegt.
II. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
1. Ausgestaltung der Vergütung
Die Vergütungsregeln für den Aufsichtsrat sind in § 9 der Satzung des Unternehmens niedergelegt. Es handelt sich um eine reine
Festvergütung, die der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang gerecht wird.
Dies spiegelt auch das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wider, welches die Hauptversammlung am 22.06.2021
mit einer Mehrheit von 97,52 % gebilligt hat.
Die Festvergütung in einer Gesamthöhe von 22.500,00 € jährlich wird auf Grundlage eines Aufsichtsratsbeschlusses unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion verteilt.
Jedem Mitglied wird neben dem Ersatz der Barauslagen die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer vergütet.
2. Gewährte und geschuldete Vergütung
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährten, geschuldeten Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr
gemäß § 162 AktG dar.
3. Bezug zum Vergütungssystem
a) Einhaltung der Kriterien des Vergütungssystems
Das von der Hauptversammlung mit überwältigender Mehrheit beschlossene Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder wurde
eingehalten und sämtliche Vergütungen wurden im Einklang mit dem Vergütungssystem gewährt.
Die Verteilung der Vergütung auf die Mitglieder wurde in Entsprechung mit dem Vergütungssystem nach dem tatsächlichen Aufwand
verteilt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung des Aufsichtsrates nicht von den gleichen Kriterien wie die des
Vorstandes abhängt und keine Interessenkollisionen auftreten, sondern vielmehr für eine Konstanz im Aufsichtsrat und dessen
Tätigkeit gesorgt wird, die nicht vom Unternehmenserfolg abhängt.
b) Maximalvergütung
Angesichts der Gesamt-Fixvergütung in Höhe von 22.500,00 € jährlich, die lediglich zwischen den Mitgliedern aufgeteilt wird,
ist theoretisch eine Maximalvergütung in Höhe von 22.500,00 € bei einem Aufsichtsratsmitglied möglich, wobei dann die anderen
Mitglieder keine Vergütung erhalten würden. Die hierauf entfallende maximale Umsatzsteuer würde sich auf 4.275,00 € belaufen.
Aus der unter II. 2 angegebenen Tabelle ist ersichtlich, dass bei keinem einzelnen Mitglied dieser (theoretische) Maximalbetrag
überschritten wurde.
III. Vergleichende Darstellung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Leistung der früheren
und gegenwärtigen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen,
für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
Einbezogen wurde sowohl die Stammbelegschaft als auch Auszubildende. Leiharbeitnehmer wurden nicht einbezogen, ebenso wenig
geringfügig Beschäftigte.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung wurde der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag in Ansatz gebracht.
Der Aufsichtsrat Dr. Klaus Gröhn ist im GJ 2018 ausgeschieden, der Aufsichtsrat Oliver Knöpfle im GJ 2021. Für Oliver Knöpfle
ist Irini Peppa in den Aufsichtsrat als Ersatzmitglied aufgerückt.
IV. Bezugnahme auf den letztjährigen Vergütungsbericht
Die gesetzlich in § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 vorgesehene Bezugnahme auf den letztjährigen Vergütungsbericht unterbleibt, da vorliegend
erstmalig ein Vergütungsbericht erstellt werden muss.
Giengen, im Mai 2022
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Karl Ulrich Hömann
Vorstandsvorsitzender
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Martin Schäfer
Vorsitzender des Aufsichtsrates
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Vereinigte Filzfabriken AG, Hermaringen Vergütungsbericht 2021
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG, Hermaringen
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der VEREINIGTE FILZFABRIKEN AG Hermaringen für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt ,Verantwortung des Wirtschaftsprüfersʻ
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Würzburg, 05. Mai 2022
ETL Auditax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Helmut Beck
Wirtschaftsprüfer
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Nico Anders
Wirtschaftsprüfer
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12.05.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
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89568 Hermaringen |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hv.org@vfg.de |
| Internet: |
http://www.vfg.de |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1351301 12.05.2022
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| 14.05.2021 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2021 in Hermaringen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2021 in Hermaringen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.05.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
137. ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 22. Juni 2021, 09.00 Uhr,
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 und ferner des
erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2020) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ETL AUDITAX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt.
§ 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Die Beschlussfassung steht erstmalig in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung an.
Der Aufsichtsrat hat das folgende, mit Wirkung zum 29.03.2021 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
beschlossen:
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Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 Aktiengesetz
|
1) Grundzüge des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand der Vereinigte Filzfabriken AG (VFG) ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht
den Vorgaben des Aktiengesetzes. Die Struktur der Vorstandsvergütung ist gemäß dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG; § 87 Abs. 1 AktG) auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet, wobei es einen Beitrag zur Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten soll.
Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im internen und externen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien sind sowohl
die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur,
die ansonsten bei der VFG gilt. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Vergütungsvergleiche durch den Aufsichtsrat durchgeführt. Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems und insbesondere der Maximalvergütung im
Plenum beraten und die folgenden Leitlinien für der Größe der Gesellschaft und dem Marktumfeld angemessen erachtet. Sämtliche
künftig abzuschließenden Vorstandsdienstverträge werden in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem abgeschlossen. Im Falle
wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Ungeachtet der turnusmäßigen Vorlage prüft der Aufsichtsrat fortlaufend, ob sich die der Entwicklung
des Vergütungssystems zu Grund liegenden Faktoren verändert haben. Für den Fall, dass der Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages
mit einer nahestehenden Person im Sinne von § 111a Abs. 1 AktG anstehen sollte, werden die betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrates
sich ihrer Stimme enthalten.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet nach Billigung durch die Hauptversammlung Anwendung auf
alle neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge. In besonders außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel einer schweren
Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie
bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
2) Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich zusammen aus fixen und variablen Bestandteilen. Aktien-Optionsprogramme oder sonstige aktienbasierte Vergütungen bestehen derzeit in der VFG nicht. Die Vergütung weist insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen auf. Die Arbeitnehmerrelation fließt nicht konkret in die Festlegung der Vorstandsvergütung ein.
Die fixen und die variablen Vergütungsteile gestalten sich im Detail wie folgt:
Die fixe Vergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Bestandteile der fixen Vergütung sind ferner Nebenleistungen, Teilbeiträge zur Sozialversicherung und die Kostenübernahme für sonstige Versicherungen. Die Nebenleistungen resultieren aus der Gewährung von Sachbezügen. Dazu gehören insbesondere die Überlassung von Betriebsmitteln,
zum Beispiel Dienstwagen, sowie die Übernahme von Versicherungsprämien.
Die Grundvergütung beträgt jährlich höchstens 150.000,00 €. Der relative Anteil der Grundvergütung an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt
planmäßig ca. 70 %.
Für die gewährten Nebenleistungen wird als jährlicher Zielbetrag ein Betrag von 13.000 € anvisiert. Sie sind der Höhe nach auf einen jährlichen Maximalbetrag von 15.000 € begrenzt. Der relative Anteil der Vergütungskomponenten an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt bei Erreichen
des Zielbetrags planmäßig ca. 5 %.
Die gewährten Teilbeiträge zur Sozialversicherung und die Kostenübernahme für sonstige Versicherungen sind der Höhe nach auf einen jährlichen Betrag von 15.000 € begrenzt. Der relative Anteil der Vergütungskomponenten an der
jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt planmäßig ca. 5 %.
Die fixe Vergütung schafft einen Verhaltensanreiz dahingehend, dass die Vorstandsmitglieder ihre Amtsführung an den wohlverstandenen
Interessen des Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns ausrichten, ohne dabei in Abhängigkeit von lediglich
kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten.
Der variable Vergütungsbestandteil in Gestalt einer Tantieme ist an den Erfolg der Gesellschaft gebunden. Er wird auf das Geschäftsjahr bezogen gewährt.
Die variable Vergütung hängt ab vom Unternehmenserfolg des aktuellen Geschäftsjahres (Referenzjahr) und wird mittels Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement (Verbesserung
Krankenquote) bemessen. Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25 % zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %. Für
jeden der vorgenannten Faktoren gibt der Aufsichtsrat jährlich einen Zielwert vor, bei dessen Erreichung die Maximaltantieme
ausgezahlt wird.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz, als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wieder, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die Erfüllung der vier erstgenannten Kriterien kann dem Jahresabschluss und den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen
entnommen werden, das letztgenannte Kriterium wird durch einen Vergleich des Krankenstandes zum Vorjahr ermittelt.
Der relative Anteil der variablen Vergütungskomponente an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt bei Erreichen des Zielbetrags
planmäßig ca. 20 %. Die variable Vergütung ist der Höhe nach auf 50.000 € begrenzt.
3) Maximalvergütung
Über die Begrenzung der einzelnen variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung hinaus darf der jährliche Zufluss aus der
Grundvergütung und variablen Vergütungsbestandteilen für ein Geschäftsjahr für das Vorstandsmitglied 250.000 € nicht übersteigen.
Im Falle eines Überschreitens des Gesamtvergütungs-Höchstbetrags werden die variablen Bestandteile proportional gekürzt.
4) Sonstiges
Für Verträge mit dem Vorstand besteht im Krankheitsfall Anspruch auf eine sechsmonatige Fortzahlung der normalen Bezüge. Hinterbliebene erhalten bis zu vier Monate das Grundgehalt
als Gesamtgläubiger weiter.
5) Berichterstattung
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Vergütungsbericht. Dabei wird der Aufsichtsrat
transparent und nachvollziehbar erläutern, welche und wie die Leistungskriterien angewendet wurden und wie sich die jeweilige
Höhe der variablen Vergütungsbestandteile errechnet. Zudem wird der Aufsichtsrat über die eventuelle Aufnahme weiterer Zielgrößen
in die konkreten Kriterienkataloge für die variable Vergütung für ein Geschäftsjahr oder Änderungen in der Vergleichsgruppe
von Unternehmen transparent berichten. Der Vergütungsbericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr enthält jeweils einen Ausblick
auf die Anwendung des Vergütungssystems im laufenden Geschäftsjahr. In diesem Ausblick wird vorab über die Auswahl der finanziellen
Leistungskriterien berichtet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 29.03.2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 Aktiengesetz neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 9 der Satzung geregelt. Gemäß § 9 der Satzung bezieht der Gesamtaufsichtsrat
für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung von € 22.500,--. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der
Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der Funktion. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats
wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit entfallende Umsatzsteuer ersetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben das folgende System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt:
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System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Nach § 9 der Satzung erhält der Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengen, eine Gesamtvergütung
in Höhe von 22.500,00 € jährlich. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der Aufsichtsrat unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrats wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit
entfallende Umsatzsteuer entrichtet.
Dieser satzungsmäßig bestimmten Aufsichtsratsvergütung liegt das folgende, von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Aufsichtsrats-Vergütungssystem
zugrunde:
Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Vergütung beträgt 100%, variable Komponenten sind nicht vorgesehen. Die
Verwaltung hält diese reine Fixvergütung für sachgerecht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Arbeitsbelastung und
das Risikoprofil der Aufsichtsratstätigkeit bei schwierigen Unternehmenslagen steigt und in einer solchen Situation keine
Fehlanreize durch eine sich dann verringernde Vergütung gesetzt werden sollen.
Zudem wird die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates unterstrichen, wenn dessen Vergütung nicht von den gleichen Faktoren abhängt
wie diejenige des Vorstandes. Diese Stabilität in der Vergütung des Aufsichtsrats, die damit nicht von Schwankungen der Geschäftsentwicklung
berührt wird, scheint der Verwaltung besonders geeignet zu sein, eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sie dient dabei als Ausgleich zur Vorstandsvergütung, die teilweise einen variablen Charakter bezogen auf die Unternehmensentwicklung
hat.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt, da vergleichbare
Arbeitnehmergruppen im Unternehmen nicht existieren.
Die Verwaltung hält auch die konkrete Ausprägung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Größe der
Gesellschaft und die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder für angemessen. Die Aufsichtsratsvergütung wird den Mitgliedern
des Aufsichtsrats während ihrer Amtszeit auf Basis dieses korporativ begründeten Rechtsverhältnisses gewährt und wird im Hinblick
auf die Jahresvergütung in der Regel jeweils nach der dem Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung fällig und ausgezahlt,
im Hinblick auf die Sitzungsgelder und die Ausschussteilnahme jeweils am Ende des entsprechenden Geschäftsjahres.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird regelmäßig bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre vom Aufsichtsratsplenum
sowie vom Vorstand überprüft. Dabei wird die bestehende Vergütung mit der Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren
Unternehmen verglichen. Bei geplanten Änderungen, sonst spätestens alle vier Jahre, wird die Verwaltung der Hauptversammlung
die Vergütung für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen, sei es im Wege eines
Vorschlags zur Satzungsänderung, zur Bewilligung der Vergütung durch Beschluss der Hauptversammlung oder zur Bestätigung der
bisherigen Vergütung des Aufsichtsrats. Alle Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sind nach den einschlägigen Geschäftsordnungen
verpflichtet, Interessenskonflikte offenzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vorstehend dargestellte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
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WEITERE ANGABEN, HINWEISE UND BERICHTE
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Dienstag, den 01. Juni
2021.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Dienstag, dem 15. Juni 2021, 24:00 Uhr, über
folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein von § 135 AktG erfasster Intermediär noch ein nach §
135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären, an von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder nach § 135
AktG Gleichstellten genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, von § 135 AktG erfasste Intermediäre
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten
der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe
nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der Vordruck verwendet
werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
abrufbar ist. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax
oder per E-Mail bis spätestens Montag, den 21. Juni 2021, 24:00 Uhr, eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung).
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und
des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Samstag, dem 22. Mai 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Hauptversammlung Giengener Weg 66 89568 Hermaringen
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz wird hingewiesen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
www.vfg.de
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Montag, den 07. Juni 2021, 24:00 Uhr,
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt hat.
Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen
Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Giengener Weg 66 89568 Hermaringen Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Sie sind zudem über
die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations' zugänglich und dort unter 'Informationen zum Datenschutz für Aktionäre'.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations" zugänglich und dort unter 'Hauptversammlung'.
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Der Inhalt dieser Einberufung
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| - |
Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
|
| - |
Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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| - |
Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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| - |
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz), im Mai 2021
Der Vorstand
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14.05.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
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Giengener Weg 66 |
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89568 Hermaringen |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hv.org@vfg.de |
| Internet: |
http://www.vfg.de |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1196870 14.05.2021
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| 08.07.2020 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.07.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
136. ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 19. August 2020, 09.00 Uhr,
in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 und ferner des
erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2019) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ETL AUDITAX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung
nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Mittwoch, den 29. Juli 2020.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Mittwoch, dem 12. August 2020, 24:00 Uhr, über
folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein von § 135 AktG erfasster Intermediär noch ein nach §
135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz) Telefax-Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären, an von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder nach § 135
AktG Gleichgestellten genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, von § 135 AktG erfasste Intermediäre
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten
der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe
nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der Vordruck verwendet
werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
abrufbar ist. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax
oder per E-Mail bis spätestens Dienstag, den 18. August 2020, 24:00 Uhr eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung).
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und
des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Sonntag, dem 19. Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz)
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
www.vfg.de
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Dienstag, den 04. August 2020, 24:00 Uhr,
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt hat.
Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen
Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz) Telefax-Nummer: 07322/144-102 E-Mail: hv.org@vfg.de
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Sie sind zudem über
die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations' zugänglich und dort unter 'Informationen zum Datenschutz für Aktionäre'.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations" zugänglich und dort unter 'Hauptversammlung'.
| - |
der Inhalt dieser Einberufung
|
| - |
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
|
| - |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
|
| - |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
| - |
nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
|
ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz), im Juli 2020
Der Vorstand
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08.07.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft |
|
Giengener Weg 66 |
|
89568 Hermaringen |
|
Deutschland |
| Telefon: |
+49 7322 144151 |
| Fax: |
+49 7322 144102 |
| E-Mail: |
ulrich.baum@vfg.de |
| Internet: |
https://www.vfg.de |
| WKN: |
761700 |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1089595 08.07.2020
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| 01.06.2018 | Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2018 in Hermaringen-Gerschweiler mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DGAP-News: Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.06.2018 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
|
Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003 Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
134. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 12.07.2018, 09.00 Uhr,
in den Sitzungssaal der Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 und ferner des
erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB
sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler, Tel. 07322/144-101, eingesehen
werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der 134. Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 6 der Satzung aus zwei Vertretern
der Aktionäre und einem Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat für eine Amtsperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz
2 und 3 der Satzung der Gesellschaft zu wählen:
| * |
Herrn Dr. rer. pol. Christian Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der Wirth Systems GmbH, Fulda;
|
| * |
Herrn Martin Schäfer, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer Wirth Fulda GmbH, Fulda.
|
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen beiden Herren nehmen jeweils folgende beiden Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: Mitglied des Verwaltungsrates der FIR Fulda SpA, Italien, und der Felt Industries
SA, Frankreich.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Herr Dr. Christian Schäfer erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
oder Abschlussprüfung.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Herren jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können (CG-Kodex Ziffer 5.4.1. Abs. 5 S. 1).
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die TGS Audit & Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, zum Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung
nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Donnerstag, den 21. Juni 2018.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Donnerstag, dem 05. Juli 2018, 24:00 Uhr, über
folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte,
die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in
Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz) Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: info@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10 AktG, 125 Abs. 5 AktG)
oder Vereinigungen von Aktionären und sonstigen Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der
Einzelheiten der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannten
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Stimmabgabe nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der Vordruck verwendet
werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
abrufbar ist. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax
oder per E-Mail bis spätestens Mittwoch, den 11. Juli 2018, 24:00 Uhr eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und
des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Montag, dem 11. Juni 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG Vorstand Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz)
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft www.vfg.de zugänglich machen,
wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also
bis zum Ablauf des Mittwoch, dem 27. Juni 2018, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag
von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt
hat.
Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen
Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG Hauptversammlung Postfach 1620 89531 Giengen (Brenz) Telefax Nummer: 07322/144-102 E-Mail: info@vfg.de
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Sie sind zudem über
die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt 'Investor Relations' zugänglich und dort unter 'Hauptversammlung'.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
unter dem Abschnitt 'Investor Relations' zugänglich und dort unter 'Hauptversammlung'.
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Der Inhalt dieser Einberufung
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Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
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ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
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Giengen (Brenz), im Mai 2018
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Der Vorstand
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Anlage zur Einladung 134. Hauptversammlung am 12.07. 2018
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Vereinigte Filzfabriken AG
Ab dem 25. Mai 2018 sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in ihrer neuen
Fassung anzuwenden. Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten durch die Vereinigte Filzfabriken AG und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte informieren.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Vereinigte Filzfabriken AG Giengener Weg 66 89568 Hermaringen-Gerschweiler E-Mail: info@vfg.de
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Den Datenschutzbeauftragten der Vereinigte Filzfabriken AG erreichen Sie per Post oder per Mail unter der o.g. Adresse des
Verantwortlichen mit dem Zusatz: Datenschutzbeauftragter
Welche Datenkategorien verarbeiten wir für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Vereinigte Filzfabriken AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der DSGVO, des BDSG, der einschlägigen
Rechtsvorschriften des Aktiengesetzes (AktG) sowie von weiteren maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Die Aktien der Vereinigte Filzfabriken AG sind auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem nur rechnerischen Nennbetrag.
Die Vereinigte Filzfabriken AG verwendet Ihre personenbezogenen Daten zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Hierbei
handelt es sich insbesondere um die Durchführung von Hauptversammlungen. Diese Datenverarbeitung basiert auf der Rechtsgrundlage
Art. 6 Absatz 1 c) und Absatz 4 DSGVO in Verbindung mit dem Aktiengesetz.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten auch aufgrund weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Sofern Sie beispielsweise den von der
Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, die Daten,
die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§ 134
Absatz 3 Satz 5 AktG). Für die Verarbeitung der Daten bildet der Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO die maßgebliche Rechtsgrundlage.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen darüber vorher informiert.
An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten ggf. weiter?
Externe Dienstleister:
Zur technischen Abwicklung der Hauptversammlung bedient sich die Vereinigte Filzfabriken AG auch externer Dienstleister. Beispiele
für Dienstleister, die wir in diesem Zusammenhang beauftragen, sind solche für Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes,
ferner Dienstleister für die Veröffentlichung der HV-Einladung nebst zugehörigen Unterlagen sowie Notariat und Anwaltskanzlei.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung gesetzlicher Pflichten geboten ist. Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, können andere Aktionäre der Vereinigte
Filzfabriken AG nach § 129 AktG die im aktienrechtlich vorgeschriebenen Teilnehmerverzeichnis zu Ihrer Person erfassten Daten
einsehen. Ferner kann die Vereinigte Filzfabriken AG beispielsweise auch beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen
zur Übermittlung von personenbezogenen Daten verpflichtet sein. Eine solche Verpflichtung kann bei Vorliegen der jeweiligen
gesetzlichen Voraussetzungen etwa auch gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzbehörden oder
gegenüber Strafverfolgungsbehörden bestehen.
Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und soweit
nicht andere gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Entsprechende Nachweis-
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung.
Sofern rechtliche Ansprüche von Ihnen geltend gemacht werden oder von der Vereinigte Filzfabriken AG erhoben werden, führt
dies zu einer Speicherung der personenbezogenen Daten. Grundsätzlich dient dies zur Klärung der Ansprüche und der Durchsetzung
in Einzelfällen. Auf Basis der gesetzlichen Verjährungsrechtsgrundlagen kann dies zu einer Speicherung von drei bis dreißig
Jahren führen. Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen anfallen, beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre. Sofern möglich, werden Ihre personenbezogenen Daten anonymisiert.
Welche Datenschutzrechte haben Sie?
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Werden Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet, können Sie dieser Verarbeitung jederzeit unter der oben
angegebenen Adresse widersprechen, sofern sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung
entgegenstehen. Die Datenverarbeitung wird dann beendet, es sei denn, die Gesellschaft kann zwingende schutzwürdige Gründe
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder sofern
die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich an den Datenschutzbeauftragten (Kontaktdaten siehe oben) oder auch an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden.
Die für die Vereinigte Filzfabriken AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
| Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
Hausanschrift: Königstraße 10 a 70173 Stuttgart
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Postanschrift: Postfach 10 29 32 70025 Stuttgart
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Stand dieser Information: Mai 2018
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