| 30.03.2026 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 WKN: 703000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die „Rheinmetall AG“ oder die „Gesellschaft“) mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag, den 12. Mai 2026, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal ausüben.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stehen im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 10. März 2026 entsprechend §§ 172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 548.868.074,47 EUR wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von 11,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
534.012.861,50 EUR |
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
14.855.212,97 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 11,50 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Freitag, den 15. Mai 2026, fällig.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026; Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
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| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu wählen.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung wurde ein entsprechendes Gesetz noch nicht verabschiedet.
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| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Herrn Dr. Dr. E.h. Klaus Draeger sowie Frau Louise Öfverström endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2026. Daher ist eine Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 und 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes aus je acht Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören für den Fall der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche Mitglieder an, davon drei auf der Seite der Anteilseigner und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Beschlussvorschläge würden daher dem Mindestanteilsgebot genügen.
Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor,
| 6.1 |
Frau Eva Louise Helen Öfverström Starnberg Chief Financial Officer der Nemetschek SE |
als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
| 6.2 |
Herrn Frederick Benjamin Hodges Frankfurt am Main Executive Advisor |
als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2026 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt.
Frau Öfverström ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Bluebeam Inc., USA |
| • |
Nemetschek Inc., USA |
| • |
Graphisoft SE, Ungarn |
Herr Hodges ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der Grundsätze 11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat sein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zuletzt im März 2026 aktualisiert. Im Fall der Wahl von Herrn Hodges könnte dieser die Kernkompetenzen des Plenums insbesondere bei Geopolitik, Government Relations/Verteidigungspolitik erweitern sowie der Branchenkompetenz Defence stärken.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zugänglich sind.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem der Gesellschaft wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 13. Mai 2025 gebilligt. Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder auf Handlungsbedarf. Er hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine Änderung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Die geopolitischen Entwicklungen der letzten Jahre haben die Nachfrage nach Verteidigungslösungen nachhaltig erhöht. Rheinmetall verfügt infolgedessen über ein historisch hohes Auftragsvolumen, dessen effiziente und konsequente Abarbeitung in den nächsten Jahren strategische Priorität hat. Die bisherigen finanziellen Erfolgsziele in der variablen Vorstandsvergütung haben einen starken Fokus auf die Profitabilität und Liquidität des Rheinmetall-Konzerns gelegt. Vor dem Hintergrund des starken Wachstumspfads von Rheinmetall soll das Wachstum stärker in der Vorstandsvergütung verankert werden. Daher soll in Ergänzung zu den finanziellen Erfolgszielen Ergebnis vor Steuern und Operativer Free Cash Flow der Umsatz mit 30% Gewicht im Short Term Incentive eingeführt werden. Im Gegenzug soll das Gewicht des Ergebnisses vor Steuern von 60% auf 30% reduziert werden. Die finanziellen Erfolgsziele Ergebnis vor Steuern und Operativer Free Cash Flow bleiben weiterhin als zentrale Steuerungskennzahlen im Short Term Incentive verankert und stellen sicher, dass keine einseitige Incentivierung erfolgt und ein Dreiklang aus Profitabilität (Ergebnis vor Steuern), Wachstum (Umsatz) und Liquidität (Operativer Free Cash Flow) gegeben ist. Zusätzlich werden die ESG-Kriterienkataloge für den Short Term Incentive und für den Long Term Incentive zusammengeführt. Dieser einheitliche Katalog gibt den Aktionären der Rheinmetall AG einen transparenten Überblick über mögliche ESG-Ziele in der Vorstandsvergütung und erhöht die Passgenauigkeit bei der Auswahl geeigneter und strategieabgeleiteter ESG-Ziele.
Das Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen seines Personal- und Vergütungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2024 zusammen mit der Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigt.
Der stetige Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machen es nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des Marktüblichen zu erhöhen. Dazu soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und Ausschussarbeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen der letzten Jahre moderat erhöht werden. Das Konzept der Aufsichtsratsvergütung soll dagegen nicht geändert werden.
Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG unter Berücksichtigung der nachfolgend vorgeschlagenen Anpassung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Satzungsanpassung
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(1) |
| a) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 120.000,00 EUR. |
| b) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 2,25-fache, sein Stellvertreter die eineinhalbfache Vergütung gemäß Abs. (1) lit. a. |
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| (2) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied - gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung - teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden. |
| (3) |
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich
| a) |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 110.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 55.000,00 EUR. |
| b) |
der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 70.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 35.000,00 EUR. |
| c) |
der Vorsitzende des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 50.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 25.000,00 EUR. |
| d) |
der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 20.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 10.000,00 EUR. |
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| (4) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
| (5) |
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. |
| (6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 30 % der gemäß Absatz (1) gezahlten Festvergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den in Abs. (6) Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht. |
| (7) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Antrag die auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet. |
| (8) |
Diese Regelungen gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2026 zu zahlende Vergütung.“ |
b) Beschlussfassung über die Vergütung und die Billigung des Vergütungssystems
Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen werden bestätigt und das geänderte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH als Organgesellschaft
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat am 25. Februar 2026 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in Ende 2025 gegründet; alle Geschäftsanteile werden vollständig von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2026 sowie eine Stärkung der für eine etwaig bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden; in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. |
| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt sind. |
| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. |
| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. |
| • |
Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist. |
| • |
Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist. |
Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 10. März 2026 die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
| • |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, |
| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH gemäß § 293a AktG, und |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre. |
Abschlüsse der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen noch nicht erstellt worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH wird zugestimmt.
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| 11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH als Organgesellschaft
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat am 25. Februar 2026 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in Ende 2025 gegründet; alle Geschäftsanteile werden vollständig von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2026 sowie eine Stärkung der für eine etwaig bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden; in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. |
| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt sind. |
| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. |
| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. |
| • |
Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist. |
| • |
Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist. |
Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 10. März 2026 die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, |
| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH gemäß § 293a AktG, und |
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre. |
Abschlüsse der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen noch nicht erstellt worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH wird zugestimmt.
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| II. |
Anlagen zur Tagesordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen)
Frau Eva Louise Helen Öfverström
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 2022
Chief Financial Officer / Mitglied des Vorstands der Nemetschek SE
Jahrgang: 1975
Nationalität: Schwedisch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1999: Universität Lund, Schweden / Universität Freiburg
Master of Science in Business Administration
Beruflicher Werdegang
Seit 2023: Nemetschek SE, Chief Financial Officer / Mitglied des Vorstands
2022 - 2020: Rolls-Royce Power Systems AG, CFO / Mitglied des Vorstands
2019 - 2016: thyssenkrupp Steel AG: Head of Controlling, Accounting & Risk
2016 - 2016: Clariant AG: Senior Manager Corporate Projects
2015 - 2007: MAN SE
2015 - 2009: CFO / Geschäftsführerin, MAN Finance International GmbH
2009 - 2008: CFO, OOO MAN Financial Services
2008 - 2007: Senior Manager Debt & Equity Capital Markets, MAN AG
2007 - 2005: Lagom White GmbH: Gründerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
2005 - 2003: Linde AG, Division Linde Gas Therapeutics: Manager Mergers & Acquisitions/ Strategic Business Control
2003 - 1999: KPMG DTG AG, Senior Executive Financial Advisory Services
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Bluebeam Inc., USA - Chairwoman of the Board of Directors |
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Nemetschek Inc., USA - Chairwoman of the Board of Directors |
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Graphisoft SE, Ungarn - Member of the Supervisory Board |
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Öfverström verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ferner verfügt sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie zu Transformationsprozessen.
Herr Frederick Benjamin Hodges
Executive Advisor
Jahrgang: 1958
Staatsangehörigkeit: U.S. Amerikanisch
Ausbildung / Akademischer Hintergrund
1980: Abschluss an der United States Military Academy, West Point, New York, USA
Beruflicher Werdegang
2022 - 2023: Senior Advisor bei Human Rights First, einer gemeinnützigen, überparteilichen internationalen Menschenrechtsorganisation mit Sitz in den Vereinigten Staaten
2022 - 2024: Senior Mentor für Logistik bei der NATO
2018 - 2022: Pershing-Lehrstuhl für Strategische Studien am Center for European Policy Analysis (CEPA) in Washington, D.C., USA
2014 - 2017: Befehlshabender General der US-Streitkräfte in Europa in Wiesbaden, Deutschland
2012 - 2014: Befehlshaber des NATO-Landstreitkräftekommandos in Izmir, Türkei
2009 - 2010: Einsatzleiter des Regionalkommandos Süd in Kandahar, Afghanistan
2005 - 2006: Operative Einsätze, darunter als Chef der Operationen für das Multinationale Korps Irak im Rahmen der Operation „Iraqi Freedom“
2003 - 2004: Befehlshaber von Infanterieeinheiten auf Kompanie-, Bataillons- und Brigadeebene in der 101. Luftlandedivision, darunter das First Brigade Combat Team „Bastogne“ im Rahmen der Operation „Iraqi Freedom“
Mai 1980: Ernennung zum Infanterieoffizier der US-Armee
1981 - 1984: Einsatz als Leutnant in Garlstedt, Deutschland
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Hodges verfügt über Kernkompetenzen in den Bereichen Geopolitik, Regierungsbeziehungen und Verteidigungspolitik.
| III. |
Weitere Informationen zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Am Tag der Übermittlung der Einberufung zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger (24. März 2026) beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 119.186.956,80 EUR. Es ist eingeteilt in 46.557.405 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Davon entfallen 121.504 auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 46.435.901.
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| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat von der Ermächtigung in § 15 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Die Hauptversammlung wird am 12. Mai 2026 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit ihrer Anmeldebestätigung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen ausgeübt werden.
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| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 20. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum 5. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei einer der nachstehend genannten Adressen eingehen:
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Anmeldestelle: Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Anmeldung einschließlich der Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes kann auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Die Voraussetzungen für Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes gelten in gleicher Weise für die Inhaber neuer Aktien, welche von ihrem Wandlungsrecht aufgrund der am 7. Februar 2023 durch die Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch gemacht haben oder noch Gebrauch machen werden, auch insoweit, als diese Aktien im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht gutgeschrieben sind.
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| 4. |
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 21. April 2026 freigeschaltet.
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| 5. |
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform (beides nachfolgend Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für die elektronische Stimmabgabe steht Ihnen das Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie zuvor beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich.
Für die Briefwahl in Textform müssen die abgegebenen Stimmen bis einschließlich 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen in Textform:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits elektronisch oder durch Briefwahl in Textform abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Briefwahl in Textform bitte wir um Verwendung des Briefwahl- und Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend.
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| 6. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen können auch in Textform bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Anderweitig adressierte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits in Textform abgegebene Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung dieser sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zu Vollmacht und Weisungen können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform bitten um Verwendung des Briefwahl- und Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung ist nicht zwingend.
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| 7. |
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden. Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Bei Vollmachtserteilung in Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend); entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich)
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Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 10 Aktionärsrechte-RL eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
Anderweitig adressierte Vollmachten in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Versammlung festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung können auch bereits in Textform abgegebene Vollmachten jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Weitere Einzelheiten zu Vollmacht können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
Für die Vollmachten in Textform bitten wir um Verwendung des Vollmachtsformulars, das über die Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung abrufbar ist. Die Verwendung ist nicht zwingend.
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| 8. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Die Stimmabgabe (auch durch sonstige Bevollmächtige), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie Widerruf und Änderungen derselben können bis zum 11. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT an die Gesellschaft übermittelt werden.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. über Intermediäre gemäß § 67c AktG, 3. per E-Mail und 4. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
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| 9. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 11. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
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Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com |
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
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| 10. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com |
Bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
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| 11. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 7. Mai 2026, 24:00 Uhr MESZ, über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| 12. |
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Voraussichtlich ab 9:30 Uhr am Tag der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Am Tag der Hauptversammlung wird voraussichtlich ab 9:30 Uhr MESZ über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
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| 13. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 10 ist nach § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des jeweiligen anderen Vertragsteils, also der Rheinmetall Vermögensverwaltung 1 GmbH sowie der Rheinmetall Vermögensverwaltung 2 GmbH, zu geben.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gem. § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
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| 14. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 15. |
Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abstimmenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal abgerufen werden.
|
| 16. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft zudem unter der zuvor genannten Internetseite der Gesellschaft vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 8. Mai 2026, den wesentlichen Inhalt der Rede des Vorstandsvorsitzenden und einen Aktionärsbrief des Aufsichtsratsvorsitzenden zugänglich zu machen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen kein Gebrauch gemacht wird. Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten; es gilt das gesprochene Wort.
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
|
| 17. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u. a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com |
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
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Vor- und Nachname |
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Unternehmen |
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Anschrift |
| • |
Aktienanzahl und -gattung |
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Besitzart der Aktien |
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Zugangsdaten für das Aktionärsportal |
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ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten |
| • |
ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank) |
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf. durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende Daten erhoben und verarbeitet:
| • |
IP-Adresse |
| • |
Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins |
| • |
Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite) |
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ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung) |
Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz. Hierüber informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken), die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur, zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. §67e AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship Management (IRM) - System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und - sofern erforderlich - durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z. B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
| • |
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO |
| • |
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO |
| • |
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO |
| • |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO |
| • |
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO |
| • |
Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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| • |
Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO |
| • |
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. |
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Düsseldorf, März 2026
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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30.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Rheinmetall Aktiengesellschaft |
|
Rheinmetall Platz 1 |
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40476 Düsseldorf |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@rheinmetall.com |
| Internet: |
http://www.rheinmetall.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2300422 30.03.2026 CET/CEST
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| 31.03.2025 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2025 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.03.2025 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 WKN: 703000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die „Rheinmetall
AG“ oder die „Gesellschaft“) mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag, den 13. Mai 2025, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal
der Gesellschaft im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können ihre Rechte - wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - im Wege elektronischer Kommunikation
über das Aktionärsportal ausüben.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur
Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stehen im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 11. März 2025 entsprechend §§
172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 380.000.000,00
EUR wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von 8,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
361.118.898,00 EUR |
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
18.881.102,00 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 8,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste
Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Freitag, den 16. Mai 2025, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025; Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers
des Nachhaltigkeitsberichts
| 5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
|
| 5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu wählen.
Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen. Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung wurde ein entsprechendes Gesetz noch nicht verabschiedet.
|
|
| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Herrn Ulrich Grillo, Prof. Dr. Andreas Georgi, Prof. Dr. Susanne Hannemann, Herrn Marc
Tüngler und Herrn Klaus-Günter Vennemann endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2025. Daher ist eine Neuwahl
von fünf Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 und 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
aus je acht Vertretern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 %
aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von
den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören für den Fall der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche
Mitglieder an, davon drei auf der Seite der Anteilseigner und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Beschlussvorschläge
würden daher dem Mindestanteilsgebot genügen.
Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor,
| 6.1 |
Herrn Ulrich Grillo Mülheim an der Ruhr Vorstandsvorsitzender der Grillo-Werke AG
|
| 6.2 |
Herrn Marc Tüngler Düsseldorf Hauptgeschäftsführer DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2028 beschließt,
|
| 6.3 |
Herrn Prof. Dr. Andreas Georgi Starnberg Executive Advisor
|
| 6.4 |
Herrn Sigmar Gabriel Goslar Berater und Publizist, Bundesminister a.D.
|
| 6.5 |
Frau Prof. Dr. Sabina Jeschke Rangsdorf Vorstandsvorsitzende des KI Park e.V. (gemeinnütziger Verein; keine börsennotierte Gesellschaft)
als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2025
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt.
|
Herr Grillo ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Tüngler ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
freenet AG (Vorsitzender)
|
| • |
InnoTec TSS AG
|
Herr Prof. Dr. Georgi ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (nicht börsennotiert)
|
Herr Gabriel ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
Deutsche Bank AG
|
| • |
Siemens Energy AG
|
| • |
Siemens Energy Management GmbH (Siemens Energy Gruppe; nicht börsennotiert)
|
| • |
Heristo AG (nicht börsennotiert)
|
Frau Prof. Dr. Jeschke ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer
Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren
Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im
Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung C.9 des
Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der Grundsätze
11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat sein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zuletzt im März 2025 aktualisiert. Im Fall der Wahl
von Herrn Gabriel könnte dieser die Kernkompetenzen des Plenums insbesondere um sein Fachwissen der Geopolitik erweitern.
Frau Prof. Dr. Jeschke könnte im Fall ihrer Wahl insbesondere die Digitalisierungs-Kompetenz des Gremiums weiter verstärken.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung
des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zugänglich sind.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Vermerks
nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder auf Handlungsbedarf.
Er hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG eine Änderung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Das bisherige Vergütungssystem sieht eine Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG in Höhe von 8,5 Mio. EUR für den Vorstandsvorsitzenden
der Rheinmetall AG vor. Diese Maximalvergütung begrenzt das Auszahlungspotenzial der variablen Vergütungsbestandteile derart,
dass außerordentlich erfolgreiche Geschäftsjahre sich nicht ausreichend in der Höhe der Vorstandsvergütung niederschlagen.
Damit ist keine adäquate Anreizwirkung gewährleistet. Daher sollen die Maximalvergütung und damit das Auszahlungspotenzial
für den Vorstandsvorsitzenden auf 10,5 Mio. EUR erhöht werden. Die Maximalvergütung der Ordentlichen Vorstandsmitglieder und
alle weiteren Regelungen der Vorstandsvergütung bleiben im Vergleich zum Vergütungssystem, das der Hauptversammlung am 14.
Mai 2024 vorgelegt wurde, unverändert.
Das Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen seines Personal- und Vergütungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
(§ 15 Abs. 3 der Satzung)
Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten.
Eine solche Satzungsregelung darf nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG längstens auf fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung
befristet sein.
Die Hauptversammlung 2023 hat erstmals einen entsprechenden Beschluss gefasst und in § 15 Abs. 3 der Satzung wurde eine Ermächtigung
des Vorstands aufgenommen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Diese Ermächtigung endet mit Beendigung
der Hauptversammlung am 13. Mai 2025
Der Vorstand hält die Erneuerung der Ermächtigung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 AktG für sinnvoll und geboten, um auch zukünftig
mit Rücksicht insbesondere auf die konkrete Sicherheits- und Bedrohungslage für die Organe und Mitarbeiter der Gesellschaft
sowie die teilnehmenden Aktionäre über das Format der Hauptversammlung sachgerecht und flexibel entscheiden zu können. Die
Ermächtigung in der Satzung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen soll für einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung
der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung
der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden entschieden werden, ob von der
Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand
wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und insbesondere der konkreten
Sicherheits-/Bedrohungslage für die Organe bzw. Mitarbeiter der Gesellschaft treffen und hierbei ferner die rechtssichere
und störungsfreie Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes aller Beteiligten,
Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Für den Fall, dass sich der Vorstand auf dieser Basis
für eine virtuelle Hauptversammlung entscheiden sollte, beabsichtigt er, von der Möglichkeit der Vorverlagerung des Fragerechts
der Aktionäre nach § 131 Abs. 1a AktG keinen Gebrauch zu machen, sondern das Fragerecht der Aktionäre uneingeschränkt während
der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zuzulassen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt angepasst:
„Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.“
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat am 24. Februar 2025 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall
Digital GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in 2018 gegründet und firmierte vormals unter
RRS - MITCOS Rheinmetall Rohde & Schwarz Military IT and Communications Solutions GmbH; alle Geschäftsanteile werden vollständig
von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen
Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2025 sowie eine Stärkung der für eine
bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger.
Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich
zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann
je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im
Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft
könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden;
in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft-
und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten
an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben
sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
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| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen
ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt
sind.
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| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des
Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet
wurden, ist ausgeschlossen.
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| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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| • |
Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger
mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist.
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| • |
Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres,
das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung
des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung
geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt
ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt
wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
|
Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in
notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 11. März 2025 die Zustimmung zum Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erteilt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung
der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in
das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich
alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer
gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
| • |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
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| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Digital GmbH gemäß § 293a AktG,
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre, und
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| • |
Jahresabschluss der Rheinmetall Digital GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Digital GmbH wird zugestimmt.
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| II. |
Anlagen zur Tagesordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen)
Herr Ulrich Grillo
Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG
Mitglied des Aufsichtsrats seit: 2016
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit: 2017
Jahrgang: 1959
Nationalität: Deutsch
Diplom-Kaufmann
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung bei der Deutschen Bank AG in Duisburg
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster
Beruflicher Werdegang
1987 - 1989: Arthur Andersen
1989 - 1993: A. T. Kearney
1993: Wechsel zum Rheinmetall-Konzern; zuletzt als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall DeTec AG, einem
verbundenen Unternehmen der Rheinmetall AG
2001: Vorstand der Grillo-Werke AG; seit 2004 Vorstandsvorsitzender
2006 - 2012: Präsident der WirtschaftsVereinigung Metalle
2013 - 2016: Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
E. ON SE
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Langjährige Erfahrung aus Aufsichtsratsarbeit, Branchenkompetenz Defence, Industrielle Managementerfahrung, vielfältige Erfahrung
im nationalen und internationalen politischen Umfeld, Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenz
Herr Marc Tüngler
Hauptgeschäftsführer DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
Jahrgang: 1968
Nationalität: Deutsch
Volljurist
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1991 - 1995: Studium der Rechtswissenschaften an der der Universität zu Köln
1995: Erstes Juristisches Staatsexamen
1997 - 1999: Juristischer Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
1999: Zweites Juristisches Staatsexamen
Beruflicher Werdegang
1999: Zulassung als Rechtsanwalt
1999: Aufnahme der Tätigkeit für die DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
2002 - 2005: DSW-Landesgeschäftsführer für Nordrhein-Westfalen
2003 - 2021: Mitglied im Wertpapierübernahmebeirat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
seit 2005: Geschäftsführer der DSW Service GmbH (vormals: DSW Verlag GmbH)
2007 - 2012: Geschäftsführer der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
2012 - 2022: Mitglied des Nominierungsausschusses der DPR e.V., Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, Berlin
(Vorsitzender von 2013 bis 2015)
seit 2012: Hauptgeschäftsführer der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
seit 2015: Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
2016 - 2019: Mitglied des Aufsichtsrates und des Personalausschusses der innogy SE
2017 - 2019: Mitglied des Aufsichtsrates der ALBIS Leasing AG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
freenet AG (Vorsitzender)
InnoTec TSS AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Corporate Governance, Erfahrung aus Aufsichtsratsarbeit, Finanz-/betriebswirtschaftliche Kompetenz, ESG, Kapitalmarkt, Legal
Herr Prof. Dr. Andreas Georgi
Executive Advisor
Jahrgang: 1957
Nationalität: Deutsch
Diplom Wirtschaftsingenieur, Bankkaufmann
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bremer Bank
Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Darmstadt
Promotion zum Dr. rer. pol., Fachgebiet Finanz- und Steuerrecht an der Technischen Hochschule Darmstadt
PMD Harvard Business School
Beruflicher Werdegang
1986 - 1993: Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, zuletzt Leitung des Bereichs Steuerungssysteme
1993 - 2000: Bankhaus Reuschel & Co. München, Generalbevollmächtigter, ab 1994 persönlich haftender
Gesellschafter
2000 - 2009: Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, Vorstandsmitglied Private and Corporate Clients, Advisory &
Sales
2008 - 2019: Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität, München, Fachgebiet Führungs- und
Steuerungsprobleme von Unternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Corporate Governance, Finanzierung, M&A, Interne Kontrollsysteme, Vorstandserfahrung in börsennotierten Dax- Unternehmen, funktionale Kompetenz in Leitung einer Business-Division, Vertrieb, Produkte, Restrukturierung, Human Resources, Kenntnis internationaler/regulierter Finanz- und Kapitalmärkte sowie Aufsichtsratserfahrung in diversen auch börsennotierten Unternehmen
Herr Sigmar Gabriel
Berater und Publizist, Bundesminister a.D.
Jahrgang: 1959
Nationalität: Deutsch
Hochschulabschluss: Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1979 - 1981: Soldat auf Zeit
1982 - 1987: Studium der Fächer Germanistik, Politik und Soziologie an der Georg-August-Universität Göttingen
1987: Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien
Beruflicher Werdegang
1987 - 1998: Mitglied des Kreistages des Landkreises Goslar
1991 - 1999: Ratsherr der Stadt Goslar
1990 - 2005: Mitglied des niedersächsischen Landtages
1997 - 1998: Stellvertretender Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion im niedersächsischen Landtag
1998 - 1999: Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion im niedersächsischen Landtag
1999 - 2003: Ministerpräsident des Landes Niedersachsen
2003 - 2005: Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion im niedersächsischen Landtag
2003 - 2005: Stellvertretender Vorsitzender der SPD Niedersachsen
2005 - 2019: Mitglied des Deutschen Bundestages
2005 - 2009: Bundesumweltminister
2009 - 2017: SPD-Bundesvorsitzender
2013 - 2017: Bundesminister für Wirtschaft und Energie
2013 - 2018: Vizekanzler und Bundesaußenminister
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Deutsche Bank AG
Siemens Energy AG
Siemens Energy Management GmbH (Siemens Energy Gruppe; nicht börsennotiert)
Heristo AG (nicht börsennotiert)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Geopolitik, Corporate Governance, ESG
Frau Prof. Dr. Sabina Jeschke
Vorstandsvorsitzende des KI Park e.V. (gemeinnütziger Verein; keine börsennotierte Gesellschaft)
Jahrgang: 1968
Nationalität: Deutsch
Diplom Physikerin
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Physik, Mathematik und Informatik an der TU Berlin
Promotion zur Dr. rer. nat. an der TU Berlin
Beruflicher Werdegang
1998 - 2003: Gründerin und Gesellschafterin der JeZorn GmbH 1998
2005 - 2007: Juniorprofessur TU Berlin, Fakultät für Naturwissenschaften
2005 - 2007: Vollprofessur Universität Stuttgart, Fachbereich Elektrotechnik
2009 - 2017: Vollprofessur RWTH Aachen, Fakultät Maschinenbau
2009 - 2017: Gründerin und Gesellschafterin der Nets‘n Clouds GmbH
2015 - 2020: Mitglied des Aufsichtsrats bei der Körber AG
2017 - 2021: Vorstandsmitglied bei der Deutsche Bahn AG, Schwerpunkte Digitalisierung und Technologie
2021 - 2024: Mitglied des Aufsichtsrats bei der Vitesco AG
Ab 2021: Gründerin und Gesellschafterin der Arctic Brains AB
Ab 2021: Gründerin und Gesellschafterin der Quantagonia GmbH
Ab 2023: Gründerin und Gesellschafterin der ComplAlzer GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
DPE Investment Gesellschaft mbH (Mitglied des Beirats)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Digitalisierung, IT, Künstliche Intelligenz, Cybersecurity, Corporate Governance
| III. |
Weitere Informationen zur Einberufung
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Am Tag der Übermittlung der Einberufung zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger (25. März 2025) beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft 114.442.455,04 EUR. Es ist eingeteilt in 44.704.084 Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 44.704.084.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat von der Ermächtigung in § 15 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, die Hauptversammlung gemäß
§ 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vorstands
und die Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Die Hauptversammlung wird am 13. Mai 2025 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild
und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten
erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung
können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der
Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen
sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen
ausgeübt werden.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 21. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag)
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem
auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum
6. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, bei einer der nachstehend genannten Adressen eingehen.
| |
Anmeldestelle: Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application
(RMA) erforderlich)
|
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Anmeldung einschließlich der Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes kann auch
über Intermediäre gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an
die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal
enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Die Voraussetzungen für Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes gelten in gleicher Weise für die Inhaber neuer Aktien, welche
von ihrem Wandlungsrecht aufgrund der am 7. Februar 2023 durch die Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen Gebrauch
gemacht haben oder noch Gebrauch machen werden, auch insoweit, als diese Aktien im Zeitpunkt der Einberufung noch nicht gutgeschrieben
sind.
|
| 4. |
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf
ihrer Internetseite unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem
zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre
eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten
können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung
der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 22. April 2025 freigeschaltet.
|
| 5. |
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform (Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Für die elektronische Stimmabgabe steht Ihnen das Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie zuvor beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe
über das Aktionärsportal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten
Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich.
Für die Briefwahl in Textform steht auf der Internetseite der Gesellschaft ein Formular zur Verfügung. müssen die abgegebenen
Stimmen bis einschließlich 12. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an
die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen in Textform:
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application
(RMA) erforderlich)
|
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen
werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung
(mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten
zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung
entnehmen.
|
| 6. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung
des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen
jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen können auch in Textform bis zum 12. Mai 2025, 24:00
Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application
(RMA) erforderlich)
|
|
| 7. |
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger
von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu
beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung
auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch
bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht
nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt
werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung
zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden.
Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft.
Bei Vollmachtserteilung in Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 12. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen
zu übermitteln (Zugang entscheidend); entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 per SWIFT: CMDHDEMMXXX (Instruktionen gemäß ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application
(RMA) erforderlich)
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Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 10 Aktionärsrechte-RL
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
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| 8. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Die Stimmabgabe (auch durch sonstige Bevollmächtige), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter sowie Widerruf und Änderungen derselben können bis zum 12. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, auch über Intermediäre
gemäß § 67c AktG an eine der vorgenannten Adressen oder über SWIFT an die Gesellschaft übermittelt werden.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. über Intermediäre gemäß
§ 67c AktG, 3. per E-Mail und 4. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen
zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs.
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
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| 9. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 12. April 2025, 24:00 Uhr MESZ,
schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
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Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§
187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
|
| 10. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären
zugänglich zu machen sind, im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
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| 11. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 7. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als
Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich
des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 8. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ,
über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen
oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich
nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang
nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung
durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung
nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von
Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
|
| 12. |
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs.
1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet
oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann,
sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist. Am Tag der Hauptversammlung wird voraussichtlich ab 9:30 Uhr MESZ über das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch zugeschalteten Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
|
| 13. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 10
ist nach § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten
des anderen Vertragsteils, also der Rheinmetall Digital GmbH, zu geben.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der
elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
|
| 14. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
|
| 15. |
Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß
§ 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abstimmenden der Zugang der
elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat
dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende
von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung
darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in
Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung
einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung
unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal abgerufen werden.
|
| 16. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG
auch während des Zeitraums der Versammlung im Aktionärsportal den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren
Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft zudem
unter der zuvor genannten Internetseite der Gesellschaft vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 9. Mai 2025, den wesentlichen
Inhalt der Rede des Vorstandsvorsitzenden und einen Aktionärsbrief des Aufsichtsratsvorsitzenden zugänglich zu machen, auch
wenn keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der Vorabeinreichung
von Fragen kein Gebrauch gemacht wird. Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten; es gilt das gesprochene
Wort.
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären
und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
|
| 17. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.
a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen
möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO),
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
|
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
|
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
| • |
Vor- und Nachname
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| • |
Unternehmen
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| • |
Anschrift
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| • |
Aktienanzahl und -gattung
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| • |
Besitzart der Aktien
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| • |
Zugangsdaten für das Aktionärsportal
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| • |
ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten
|
| • |
ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank)
|
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten,
die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen,
Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information
nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf.
durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende
Daten erhoben und verarbeitet:
| • |
IP-Adresse
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| • |
Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins
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| • |
Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite)
|
| • |
ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung)
|
Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel
spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz.
Hierüber werden informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im
Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO
satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer
Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken),
die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten
verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur,
zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. §67e
AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung
der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und
ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship
Management (IRM) - System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses
gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und - sofern erforderlich - durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung
sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz
in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte
ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer
Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von
Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z.
B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu
prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
| • |
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
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| • |
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
|
| • |
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
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| • |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
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| • |
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
|
| • |
Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung
berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet,
um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung
einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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| • |
Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Abs. 3 DSGVO
|
| • |
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
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Düsseldorf, März 2025
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|
|
|
31.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Rheinmetall Aktiengesellschaft |
|
Rheinmetall Platz 1 |
|
40476 Düsseldorf |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
info@rheinmetall.com |
| Internet: |
http://www.rheinmetall.com |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2109276 31.03.2025 CET/CEST
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| 03.04.2024 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2024 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die „Rheinmetall
AG“ oder die „Gesellschaft“) mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag, den 14. Mai 2024, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in Form einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal
der Gesellschaft im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen
beschrieben - im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal ausüben.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur
Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie stehen im Internet
unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 13. März 2024 entsprechend §§
172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 250.000.000
EUR wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von 5,70 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
247.479.715,80 EUR |
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
2.520.284,20 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 5,70 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Freitag, den 17. Mai 2024, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
|
| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Frau Dr. Britta Giesen und von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak endet mit Beendigung
der Hauptversammlung am 14. Mai 2024. Daher ist eine Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2 und 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
aus je acht Vertretern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 %
aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von
den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören für den Fall der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche
Mitglieder an, davon drei auf der Seite der Anteilseigner und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer. Die nachfolgenden Beschlussvorschläge
würden diesem Mindestanteilsgebot genügen.
Der Aufsichtsrat schlägt - jeweils gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor,
| 6.1 |
Frau Saori Dubourg Heidelberg Vorstandsvorsitzende der Greiner AG
als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Mai 2024 für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2026 beschließt.
|
| 6.2 |
Herrn Marc Tüngler Düsseldorf Hauptgeschäftsführer DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Mai 2024 für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024 beschließt.
|
Frau Dubourg ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Tüngler ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| • |
freenet AG (Vorsitzender)
|
| • |
InnoTec TSS AG
|
Frau Dubourg soll als Nachfolgerin von Frau Dr. Giesen und Herr Tüngler soll als Nachfolger von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Albayrak
in den Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschuss berufen werden.
Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer
Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren
Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Beide zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand
im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung C.9
des Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der Grundsätze
11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich eines Anstrebens rollierend gestaffelter
Amtsperioden und entsprechender Wahlen bei anstehenden Nominierungen zur Förderung des kontinuierlichen Austauschs und der
Erfahrungsweitergabe im Gesamtgremium beschlossen. Ferner hat der Aufsichtsrat sein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium
zuletzt im März 2024 aktualisiert. Der Auswahl- und Nominierungsprozess für einen Kandidaten mit entsprechenden Kompetenzen
im Bereich der Geopolitik konnte bisher noch nicht abgeschlossen werden. Daher soll für die Dauer von einem Jahr ein Kandidat
bestellt werden, der Erfahrungen in den für die Aufsichtsratstätigkeit erforderlichen Kernkompetenzen besitzt. Nach Abschluss
des Auswahl- und Nominierungsprozesses soll die Kompetenz im Bereich der Geopolitik durch einen entsprechenden Wahlvorschlag
für die Hauptversammlung 2025 ergänzt werden. Im Fall seiner Wahl könnte Herr Tüngler die Kernkompetenzen des Plenums weiter
verstärken aufgrund seiner Erfahrungen aus verschiedenen Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften, Ämtern in wirtschaftsnahen
Vereinigungen und seiner Mitgliedschaft in der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex. Frau Dubourg könnte
im Fall ihrer Wahl insbesondere die ESG-Kompetenz des Gremiums durch ihre nationale und internationale Vernetzung weiter verstärken
und insoweit als ESG-Beauftragte des Plenums agieren.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung
des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zugänglich sind.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter Abschnitt II. Anlagen zur
Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Vermerks nach § 162
Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem regelmäßig. Er hat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 und unter Berücksichtigung
der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG Änderungen des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das geänderte
Vergütungssystem in seiner mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossenen Fassung ist unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem sind insbesondere:
| a) |
Anpassung der Gewichtung der finanziellen Erfolgsziele in der kurzfristig variablen Vergütung.
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| b) |
Berücksichtigung von EES-Zielen in der kurzfristig variablen Vergütung mit einer Gewichtung von 20 %.
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| c) |
Bedienung der Hälfte der langfristig variablen Vergütung in Aktien der Rheinmetall AG.
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| d) |
Einführung der Möglichkeit auf außergewöhnliche Entwicklungen angemessen zu reagieren.
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| e) |
Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden der Erfolgsziele in der langfristig variablen Vergütung.
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| f) |
Änderung des Vergleichsindex für die Ermittlung des relativen Total Shareholder Return.
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| g) |
Anpassung der Höhe der Maximalvergütung.
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Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen seines Personalausschusses - vor, wie folgt zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die derzeit geltende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Rheinmetall AG ist in § 13 der Satzung festgelegt.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 zusammen mit
der Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats angepasst.
Der stetige Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner
im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machen es nach Einschätzung von
Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des
Marktüblichen zu erhöhen. Dazu soll die Vergütung der Aufsichtsrats- und Ausschussarbeit unter Berücksichtigung der allgemeinen
Preissteigerungen der letzten Jahre moderat erhöht werden. Das Konzept der Aufsichtsratsvergütung soll dagegen nicht geändert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
| 9.1 |
§ 13 (Aufsichtsratsvergütung) der Satzung wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 wie folgt vollständig neu gefasst:
„§ 13
Aufsichtsratsvergütung
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(1) |
a) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 100.000,00 EUR. |
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b) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die doppelte, sein Stellvertreter die eineinhalbfache Vergütung gem. Abs. (1) lit. a. |
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(2) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
- gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung - teilnimmt,
ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR
für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden.
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(3) |
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich |
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a) |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 90.000,00 EUR,
jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 45.000,00
EUR.
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|
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b) |
der Vorsitzende des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von
50.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung von 25.000,00 EUR.
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c) |
der Vorsitzende des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung
von 40.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung von 20.000,00 EUR.
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d) |
der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung von 20.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses
eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 10.000,00 EUR.
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(4) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
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(5) |
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
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(6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 25 % der gemäß Absatz 1 gezahlten
Festvergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht
besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch
auf den in Abs. (6) Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen
Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
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(7) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Antrag die auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet. |
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(8) |
Diese Regelungen gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2024 zu zahlende Vergütung.“ |
| 9.2 |
Rückwirkend zum 1. Januar 2024 werden die angepassten Vergütungsregelungen gebilligt und das unter II. Anlagen zur Tagesordnung
abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossen.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und
Andienungsrechten
Die Hauptversammlung hat am 11. Mai 2021 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, bis zum 10. Mai 2026 eigene Aktien
der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Von dieser Ermächtigung wurde
bislang nicht Gebrauch gemacht.
Der Beschluss schließt überdies für bestimmte Fälle der Verwendung eigener Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre aus. Die Gesellschaft
hat am 31. Januar 2023 in Ausübung einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 Wandelschuldverschreibungen mit
einem Gesamtnennbetrag von EUR 1.000.000.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG begeben. Aufgrund einer Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. Mai 2021 auch
die Ermächtigung des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts überwiegend aufgebraucht.
Vor diesem Hintergrund und um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener
Aktien zu erhalten, soll die ursprüngliche Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nunmehr aufgehoben und
durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 13. Mai 2029 ersetzt werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist
nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 10.
Mai 2026 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben, wird
aufgehoben.
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| b) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 13. Mai 2029 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erwerben. Maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
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| c) |
Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft
im Sinn von § 18 AktG oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18
AktG ausgeübt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 71 Absatz 2 AktG, vorliegen.
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| d) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (iv) mittels eines öffentlichen
Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft oder (v) mittels der Einräumung
von Andienungsrechten.
| (i) |
Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
vorausgehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 20% unterschreiten.
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| (ii) |
Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
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| (iii) |
Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der
Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils
drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 %
unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe
von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das öffentliche Kaufangebot, die Einladung
zur Abgabe von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag
nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze
für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
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| (iv) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten
Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer Tauschaktien,
etwaiger rechnerischer Bruchteile sowie einer etwaigen Barkomponente) je Aktie der Rheinmetall AG (ohne Erwerbsnebenkosten)
den maßgeblichen Wert einer Aktie der Rheinmetall AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für jede Aktie der Rheinmetall AG und für jede Tauschaktie jeweils
der durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils drei vorausgehenden
Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der Aktionäre
anzusetzen. Werden die Tauschaktien nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Schlusskurs derjenigen Börse maßgeblich, an der
die Tauschaktien im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielten.
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| e) |
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots, Tauschangebots bzw. der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot, Tauschangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
überzeichnet ist, muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme bzw. ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen
werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte
kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären
im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots
oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung
etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche
und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
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| f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
| (i) |
Die Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG veräußert werden.
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| (ii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden, vorausgesetzt, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien darf dabei 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung
der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer
ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten,
die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht
gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
|
| (iii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Sachleistung übertragen werden, insbesondere als
(Teil-) Gegenleistung zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von
Rechten und Forderungen.
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| (iv) |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die die Gesellschaft
oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben
hat, verwendet werden.
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| (v) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern
entsprechender Konzerngesellschaften verwendet werden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich
einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen, Halte- oder Sperrfristen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen,
insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt.
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| (vi) |
Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen
sind, verwendet werden.
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| (vii) |
Die eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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| g) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der Gesellschaft auf Grundlage dieser oder vorheriger Ermächtigungen erworbene Aktien,
soweit diese nicht für einen bestimmten anderen Zweck verwendet werden müssen, wie folgt zu verwenden: Die Aktien können zur
Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die mit Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden. Die Aktien können ferner den
Mitgliedern des Vorstands oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung zum Erwerb
angeboten oder mit einer Halte- oder Sperrfrist zugesagt oder übertragen werden. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Angebote,
Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls-
oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden
vom Aufsichtsrat unter Wahrung der aktienrechtlichen Anforderungen festgelegt.
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| h) |
Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. f (ii) bis (vi) sowie lit. g genannten
Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Für den Fall einer Veräußerung durch ein öffentliches Angebot an
alle Aktionäre, das den Grundsätzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
für Spitzenbeträge auszuschließen.
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| i) |
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien entfällt, die auf Grundlage von lit. f (v) und lit. g verwendet
werden, darf insgesamt 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung der Aktien.
Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital solcher Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben
oder veräußert werden.
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| j) |
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu ihrem Einzug
können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.
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| 11. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 mit möglichem Bezugsrechtsausschluss (Satzungsänderung)
unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021
Die Hauptversammlung hat am 11. Mai 2021 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf
des 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien ein- oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens 22.302.080,00 Euro, gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021) und
bei der Ausübung dieser Ermächtigung das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang nicht
Gebrauch gemacht.
Die Gesellschaft hat am 31. Januar 2023 in Ausübung einer Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 Wandelschuldverschreibungen
mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 1.000.000.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben. Aufgrund einer Anrechnungsregelung
ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. Mai 2021 auch die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
bei der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021 überwiegend aufgebraucht.
Um der Gesellschaft auch künftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu verschaffen,
soll ein neues Genehmigtes Kapital 2024 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden, das an die Stelle
der bisherigen Regelung tritt und ein maximales Volumen von 20 % des Grundkapitals haben soll. Weiteres genehmigtes Kapital
bei der Gesellschaft besteht nicht.
Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 22.302.100 und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals beschränkt sein. Das bedingte Kapital 2021 wird zwar zur Bedienung der bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
aufrechterhalten, vermittelt dem Vorstand jedoch aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 12 lit. a) vorgeschlagenen Aufhebung
der bisherigen Ermächtigung keinen weiteren Handlungsspielraum zur Ausgabe von Schuldverschreibungen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter II. Anlagen
zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen:
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| a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021
Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2024 in das Handelsregister wird die Ermächtigung
des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Mai 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021) aufgehoben.
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| b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 22.302.100 geschaffen (Genehmigtes Kapital 2024). Hierzu wird § 4 Absatz
3 der Satzung wie folgt neu gefasst:
"(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 13. Mai 2029 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien ein- oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
EUR 22.302.100, gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 22.302.100 beschränkt.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien
vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck
auszuschließen, insbesondere,
| (i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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| (ii) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
den Schuldnern entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden,
in dem Umfang ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder
Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
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| (iii) |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10
% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinn von §§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen;
|
| (iv) |
um die neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern entsprechender
Konzerngesellschaften zu verwenden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt
des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer
etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für
Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt;
|
| (v) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere um die neuen Aktien Dritten als (Teil-)Gegenleistung
zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen anzubieten.
|
Insgesamt darf die Summe der aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 nach Maßgabe
von (iv) ausgegeben werden, 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe
der Aktien. Auf diesen vorstehenden Betrag von 5 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals solcher
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert oder im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendet werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern."
|
| c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 gemäß lit. a) sowie die Beschlussfassung
über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten
Reihenfolge erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 gemäß lit. a) erst erfolgt,
wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) eingetragen
wird.
|
| 12. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen mit möglichem Bezugsrechtsausschluss sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024 (Satzungsänderung)
Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 11 ermächtigt, bis zum Ablauf
des 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen,
Genussrechte, die auch mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten verbunden werden können, oder Kombinationen
dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.045.410.000,00 zu begeben. Die Hauptversammlung
hat ferner den Vorstand ermächtigt, bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
und zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus diesen Schuldverschreibungen
zugleich das Bedingte Kapital 2021 in Höhe von EUR 22.302.080,00 beschlossen.
Von der bestehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 31. Januar 2023 Gebrauch gemacht und zwei Serien nicht nachrangiger,
nicht besicherter Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 1.000.000.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts
begeben. Die Wandelschuldverschreibungen können in neue und/oder bestehende auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien
der Rheinmetall AG umgewandelt werden. Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 erteilte Ermächtigung ist daher zu mehr
als 95 % aufgebraucht und soll aufgehoben werden.
Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
auszugeben, soll der Vorstand erneut zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 7.400.000.000 für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 13. Mai 2029 ermächtigt werden. Zur Bedienung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte und zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus diesen Schuldverschreibungen soll ein neues Bedingtes Kapital
2024 in Höhe von 20 % des Grundkapitals, d.h. EUR 22.302.100 beschlossen werden.
Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 22.302.100 und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals begrenzt sein. Das bedingte Kapital 2021 wird zwar zur Bedienung der bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
aufrechterhalten, vermittelt dem Vorstand jedoch aufgrund der unter lit.a) vorgeschlagenen Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
keinen weiteren Handlungsspielraum zur Ausgabe von Schuldverschreibungen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz
4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
| a) |
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten oder von Kombinationen
dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 11. Mai 2021
Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 erteilte und bis zum Ablauf des 10. Mai 2026 befristete Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten oder von Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss
des Bezugsrechts wird mit Wirksamwerden der nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen neuen Ermächtigung aufgehoben.
|
| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten oder von Kombinationen dieser
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| (1) |
Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum 13.
Mai 2029 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber lautende, nachrangige oder nicht
nachrangige
| • |
Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen,
|
| • |
Genussrechte, die auch mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten verbunden werden können, oder
|
| • |
Kombinationen dieser Instrumente
|
(zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.400.000.000 zu begeben.
Die jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
(„Anleihebedingungen“) Options- bzw. Wandlungsrechte beziehungsweise Wandlungs- bzw. Optionspflichten für auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 22.302.100, entsprechend
etwa 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals, gewähren beziehungsweise auferlegen.
Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem unter Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten
Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt,
diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 22.302.100 begrenzt.
Die Begebung kann gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung erfolgen. Die Ausgabe gegen Sachleistungen setzt voraus, dass
der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht.
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| (2) |
Währung, Verzinsung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist
der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung
über die Begebung der Schuldverschreibung, zugrunde zu legen.
Die Schuldverschreibungen können statt mit einer festen Verzinsung auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden,
wobei die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der
Gesellschaft abhängig sein kann.
Sie können auch durch (mittelbare oder unmittelbare) Konzerngesellschaften der Rheinmetall AG im Sinn des § 18 AktG begeben
werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Rheinmetall AG die Garantie für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien
der Rheinmetall AG zu gewähren bzw. zu garantieren.
|
| (3) |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen
von einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zu allen zulässigen Zwecken
auszuschließen, insbesondere in den folgenden Fällen:
| (i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| (ii) |
um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Schuldnern entsprechender
Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der
Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG bereits zuvor ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Umtausch-
oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise
nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
|
| (iii) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten als
(Teil-) Gegenleistung zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von
Rechten und Forderungen anzubieten;
|
| (iv) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der
auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies
auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
|
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
|
| (4) |
Gesamtumfang des Bezugsrechtsausschlusses
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, soweit
die zur Bedienung der dabei begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder - pflichten auszugebenden Aktien einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt 10 % nicht überschreiten. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
|
| (5) |
Options- und Wandlungsrechte
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Rheinmetall AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich in Geld für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen
können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der
Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden
Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile
von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, darf in diesem Fall den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
| (6) |
Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen
ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung oder - für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist
bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen betragen
(„Mindestpreis“). § 9 Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz
bleiben unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options-
bzw. Wandlungspreis unbeschadet § 9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation
eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird.
|
| (7) |
Options- oder Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder
zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen.
Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen
|
| (8) |
Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen
nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt
werden bzw. das Optionsrecht und/oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung),
den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren.
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| (9) |
Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options-
oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit
den Organen des die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
|
| c) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Änderung der Satzung
Zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen, die kraft der vorstehend unter
lit. b) vorgeschlagenen Ermächtigung ausgegeben werden, wird ein neues bedingtes Kapital 2024 (Bedingtes Kapital 2024) geschaffen.
Hierzu wird nach § 4 Absatz 4 der Satzung folgender Absatz 5 neu eingefügt:
"(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 22.302.100 Euro durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2024“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer
Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Hauptversammlungsbeschluss
vom 14. Mai 2024 bis zum 13. Mai 2029 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
machen oder soweit die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht
ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis. Die zur Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch
abweichend von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
|
| d) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend
der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals
2024 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
|
| 13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Die Rheinmetall AG (Organträger) hat im Februar 2024 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rheinmetall
Liegenschaften und Vermietung GmbH (Organgesellschaft) abgeschlossen. Die Organgesellschaft wurde in 2023 neu gegründet; alle
Geschäftsanteile werden vollständig von der Rheinmetall AG gehalten.
Ziel des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Begründung einer körperschaft- und einer gewerbesteuerlichen
Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ab Beginn des Geschäftsjahrs 2024 sowie eine Stärkung der für eine
bestehende umsatzsteuerliche Organschaft erforderlichen organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger.
Aufgrund dieses Organschaftsverhältnisses werden Gewinne und Verluste der Organgesellschaft unmittelbar dem Organträger steuerrechtlich
zugerechnet. Somit können auf Ebene des Organträgers positive und negative Ergebnisse steuerlich verrechnet werden. Dies kann
je nach steuerlicher Ergebnissituation der beteiligten Unternehmen zu steuerlichen Vorteilen führen. Ohne den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ist eine derartige vollständige steuerliche Ergebnisverrechnung nicht möglich. Zudem werden im
Rahmen der Organschaft Gewinne ohne zusätzliche Steuerbelastung an den Organträger abgeführt. Ohne Bestehen einer Organschaft
könnten Gewinne der Organgesellschaft allenfalls im Wege einer Gewinnausschüttung an den Organträger ausgeschüttet werden;
in diesem Fall unterlägen nach der derzeitigen Steuergesetzgebung 5 % der Gewinnausschüttung beim Organträger der Körperschaft-
und Gewerbesteuer. Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind keine Veränderungen der Beteiligungsquoten
an den vertragsschließenden Gesellschaften verbunden. Abgesehen von der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ergeben
sich aus Sicht der Aktionäre des Organträgers aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag keine besonderen Folgen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
|
| • |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen
ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften abführungsgesperrt
sind.
|
| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des
Organträgers aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn des Vertrags gebildet
wurden, ist ausgeschlossen.
|
| • |
Der Organträger ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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| • |
Der Organträger hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft hat dem Organträger
mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab dem Zeitpunkt, in dem
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen ist.
|
| • |
Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der Organgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres,
das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Das Recht zur Kündigung
des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung
geregelten Fälle vorliegt, der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt
ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat oder ein weiterer Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt
wird, der in entsprechender Anwendung des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
|
Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in
notarieller Form bereits zugestimmt. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat am 13. März 2024 die Zustimmung erteilt. Der
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG und anschließender
Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a
AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich
alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer
gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung zugänglich:
| • |
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
|
| • |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Liegenschaften und Vermietung
GmbH gemäß § 293a AktG,
|
| • |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre, und
|
| • |
Jahresabschluss der Rheinmetall Liegenschaften und Vermietung GmbH für 2023.
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Rheinmetall Liegenschaften und Vermietung GmbH wird
zugestimmt.
|
| 14. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung (§ 11 und 18 der Satzung)
|
| 14.1 |
§ 11 der Satzung
§ 11 der Satzung der Gesellschaft regelt die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats
innerhalb und außerhalb von Sitzungen. Die Digitalisierung des Rechtsverkehrs schreitet stetig voran, was auch eine Beschleunigung
der Entscheidungsprozesse in den Gremien notwendig macht. Daher sollen die Regelungen in § 11 der Satzung entsprechend angepasst
und auf einen aktuellen Stand gebracht werden, um den veränderten technischen Möglichkeiten und den beschleunigten Prozessen
im Rechtsverkehr und innerhalb des Unternehmens Rechnung zu tragen. Bei der Gelegenheit wurden außerdem verschiedene Detailfragen
im Zusammenhang mit Beschlussfassungen des Aufsichtsrats ausdrücklich geregelt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die folgenden Beschluss zu fassen:
§ 11 (Sitzungen des Aufsichtsrats) der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„§ 11 Einberufung, Beschlussfassung des Aufsichtsrats
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| (1) |
Der Aufsichtsrat ist zu einer Sitzung einzuladen, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte erfordern. Die Einladung ergeht
durch den Vorsitzenden, der auch die Form und ggf. den Ort der Sitzung festlegt. Die Einladung soll unter Einhaltung einer
angemessenen Frist erfolgen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Zu einer Sitzung kann
in Textform (§ 126b BGB), mündlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien eingeladen werden.
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| (2) |
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Aufsichtsratssitzungen gefasst. Der Vorsitzende kann Sitzungen im Wege
der Video- oder Telefonkonferenz anordnen oder zulassen, dass Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung per Telefon oder
per Videokonferenz oder im Wege einer vergleichbaren Ton- und/oder Bildübertragung teilnehmen; ein Recht zum Widerspruch der
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats gegen eine solche Durchführung oder Teilnahme besteht nicht. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern in Abschrift
zuganglich gemacht wird.
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| (3) |
Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung durch mündliche,
fernmündliche, in Textform (§ 126b BGB) oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben oder im Wege einer Telefon-
oder Videokonferenz (einschließlich einer Kombination dieser Formen) erfolgen; ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden
angeordnete Beschlussfassung und die Art der Stimmabgabe außerhalb einer Sitzung besteht nicht. Die Form und Frist der Einladung
nach Absatz 1 gilt für die Anordnung einer Beschlussfassung nach diesem Absatz entsprechend. Solche Beschlüsse werden vom
Vorsitzenden in einer Niederschrift schriftlich festgestellt, die in Abschrift allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
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| (4) |
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat,
an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt, soweit es um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates geht, auch dann
an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung
teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe
gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe.
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| (5) |
Soweit im Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, ob über
den Gegenstand erneut abgestimmt wird und ob die erneute Abstimmung in dieser oder einer anderen Sitzung des Aufsichtsrates
erfolgen soll. Ergibt eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand wiederum Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende zwei
Stimmen. Auch die zweite Stimme kann in der für Sitzungen in Absatz 2 und in der für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen
in Absatz 3 vorgesehenen Form sowie durch Übermittlung der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied nach Absatz 4 abgegeben
werden.
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| (6) |
Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn
kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen
Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen
oder ihre Stimme in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Formen gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abzugeben. Der Beschluss
wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht.
Der Beschluss wird vom Vorsitzenden nach Ablauf der vom Vorsitzenden gesetzten Frist schriftlich in einer Niederschrift festgestellt,
die in Abschrift allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
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| (7) |
Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge
der Abstimmungen. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf
die nächste turnusmäßige Sitzung vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Zahl von Mitgliedern der Aktionäre
und der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung
desselben Tagesordnungspunkts in der darauffolgenden Sitzung des Aufsichtsrats ist der Vorsitzende nicht befugt.
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| (8) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben
und Willenserklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter
diese Befugnisse.
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| (9) |
An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse nehmen die Mitglieder des Vorstands teil, sofern der Vorsitzende
oder die Mehrheit des Aufsichtsrats im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft.
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| (10) |
Zur Beratung einzelner Gegenstände der Tagesordnung kann der Vorsitzende Auskunftspersonen hinzuziehen, sofern die Mehrheit
des Aufsichtsrats im Einzelfall keine abweichende Anordnung trifft.“
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| 14.2 |
§ 18 Abs. (1) der Satzung
§ 18 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft regelt den Vorsitz in der Hauptversammlung und die Versammlungsleitung. Die aktuelle
Regelung sieht u.a. vor, dass bei einer Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters der Versammlungsleiter
unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters von der Hauptversammlung gewählt wird. Vor dem
Hintergrund der zunehmenden Abhaltung virtueller Hauptversammlungen ist diese Regelung nicht praktikabel. Zudem ist es sinnvoller
die Versammlungsleitung bei Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats an eine Person zu übertragen, die mit den Usancen
des Unternehmens und der Durchführung von Hauptversammlungen vertraut ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 18 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
| „(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied
der Aktionäre. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrates noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrates
den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.“
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| II. |
Anlagen zur Tagesordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen)
Frau Saori Dubourg
Vorsitzende des Vorstands der Greiner AG
Jahrgang: 1971
Nationalität: Deutsch
Diplom-Kauffrau
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1996: Universität Trier, Diplom-Kauffrau
Beruflicher Werdegang
1996 - 2000: BASF SE Europe, Global Strategy Coordinator, Function Polymers
2000 - 2001: BASF SE Europe, Senior Manager E- Commerce
2001 - 2002: BASF South East Asia, Singapore, Vorstandsassistentin Ressort VIII, Asia Pacific,
2002 - 2004: BASF South East Asia, Singapore, Senior Manager Fibre Bonding Business & Controlling, Asia Pacific
2004 - 2007: BASF Group, Director Business Unit Acrylic Monomers and Superabsorbents for Europe & Middle East
2008 - 2009: BASF Group, Senior Vice President Ressort 1; Global Executive HR - Management and Diversity & Inclusion
2009 - 2013: BASF Southeast Asia Regional Headquarters, Hong Kong, China, President Asia Pacific
2013 - 2017: BASF SE, President, Health and Nutrition
2017 - 2019: BASF SE, Mitglied des Vorstands, Agrochemicals, Bioscience, Construction Chemicals, Region Europa, Trinamix
2019 - 2022: BASF SE, Mitglied des Vorstands, Agrochemicals, Care Chemicals, Nutrition & Health, Bioscience, Region Europa,
Trinamix
2022 - 2023: BASF SE, Mitglied des Vorstands, Petrochemicals und Materials Segment, Region Europa, Trinamix, Head of the Board
of Sustainable Development of BASF Group
Seit 03/2024: Greiner AG (nicht börsennotierte Gesellschaft), Vorsitzende des Vorstandes
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
ESG-Kompetenz, Vorstandserfahrung in börsennotierten Unternehmen, Corporate Governance
Herr Marc Tüngler
Hauptgeschäftsführer DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
Jahrgang: 1968
Nationalität: Deutsch
Volljurist
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1991 - 1995: Studium der Rechtswissenschaften an der der Universität zu Köln
1995: Erstes Juristisches Staatsexamen
1997 - 1999: Juristischer Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
1999: Zweites Juristisches Staatsexamen
Beruflicher Werdegang
1999: Zulassung als Rechtsanwalt
1999: Aufnahme der Tätigkeit für die DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
2002 - 2005: DSW-Landesgeschäftsführer für Nordrhein-Westfalen
2003 - 2021: Mitglied im Wertpapierübernahmebeirat bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Seit 2005: Geschäftsführer der DSW Service GmbH (vormals: DSW Verlag GmbH)
2007 - 2012: Geschäftsführer der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
2012 - 2022: Mitglied des Nominierungsausschusses der DPR e.V., Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, Berlin
(Vorsitzender von 2013 bis 2015)
Seit 2012: Hauptgeschäftsführer der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
Seit 2015: Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
2016 - 2019: Mitglied des Aufsichtsrates und des Personalausschusses der innogy SE
2017 - 2019: Mitglied des Aufsichtsrates der ALBIS Leasing AG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
freenet AG (Vorsitzender)
InnoTec TSS AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Corporate Governance, Erfahrung aus Aufsichtsratsarbeit, ESG-Kompetenz
Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung (Vergütungsbericht)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert.
Der Vergütungsbericht ist auch im Internet unter www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht abrufbar. Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.rheinmetall.com/verguetung-vorstand bzw. www.rheinmetall.com/verguetung-aufsichtsrat verfügbar. Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller
Hinsicht durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist im Internet
unter www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht abrufbar.
Vergütungsbericht
Vergütung des Vorstands
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und berichtet über
die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder. Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für
aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird diejenige
Vergütung dargestellt, für die die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 vollständig erbracht ist.
Durch die Erläuterung der Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit
der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der langfristigen Entwicklung der Rheinmetall AG dargelegt. Der
Bericht richtet sich nach den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt
und mit einer deutlichen Mehrheit von 96,27 % gebilligt. Das sehr gute Abstimmungsergebnis macht deutlich, dass der grundsätzliche
Aufbau, die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz des letztjährigen Vergütungsberichts auf hohe Akzeptanz bei den Aktionären
gestoßen ist. Es bestätigt Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, den vorliegenden Bericht für das Geschäftsjahr 2023
in dieser bewährten Form weiterzuführen.
Daneben hat die Rheinmetall AG einzelne kritische Aktionärsstimmen in Bezug auf die Höhe der Altersversorgung sowie die Ausgestaltung
der Zielerreichungskurve des Erfolgsziels relativer Total Shareholder Return erhalten. Bei den bilanziellen Aufwendungen für
die Altersversorgung handelt es sich insbesondere um vor dem 1. Januar 2014 erteilte Zusagen, die gemäß Dienstvertrag weiterhin
zu erfüllen sind. Die Zielerreichungskurve des relativen Total Shareholder Returns ist fester Bestandteil des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder, das auf der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 92,61 % gebilligt wurde.
Eine symmetrische Zielerreichungskurve entspricht der deutschen Marktpraxis und gewährleistet ein ausgeglichenes Chance-Risiko-Profil.
Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass die Zielerreichungskurve die richtigen Anreize setzt, den Wettbewerb zu übertreffen
und gleichzeitig nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleitet. Darüber hinaus stellt der Vergütungsbericht auf Wunsch
der Aktionäre die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile (unter der Annahme einer 100 %-Zielerreichung für die variable
Vergütung) dar.
Der nachstehende Vergütungsbericht sowie das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat sind auf der Internetseite
der Rheinmetall AG verfügbar: www.rheinmetall.com/verguetungvorstand. Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht
durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist unter
dem vorgenannten Pfad abrufbar.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023
Das Jahr 2023 verlief an den Börsen besser als erwartet worden war. Nach einem starken ersten Halbjahr sorgten weder der Stillstand
der europäischen Konjunktur noch die Kriege in der Ukraine und im Nahen Osten für eine Trendwende zum Negativen. Trotz stark
gestiegener Zinsen erholten sich die Aktienkurse im Vergleich zum Vorjahr. Mit dem klaren Signal für voraussichtlich drei
Zinssenkungen im Jahr 2024 hat die US-Notenbank Fed dann die Hoffnungen der Finanzmarktakteure vor Weihnachten erfüllt. Der
DAX reagierte entsprechend positiv und übersprang erstmals in seiner Geschichte Mitte Dezember die Marke von 17.000 Punkten.
Zuvor hatte bereits der Dow Jones in den USA ein Rekordhoch erreicht und erstmals die Hürde von 37.000 Punkten genommen. Die
Jahres-Performance im DAX beziffert sich somit auf ein Plus von 20,3 % bei einem Schlussstand von 16.751,64 Punkten. Augenfällig
war, dass die Werte aus der zweiten und dritten Reihe weniger stark zulegen konnten: der MDAX der mittelgroßen Werte legte
im Jahressaldo um 8 % auf 27.137,30 Punkte zu, SDAX und TecDAX um jeweils 17 % auf 13.960,36 Punkte bzw. 14 % auf 3.337,41
Punkte.
Die Rheinmetall-Aktie startete am 2. Januar 2023 mit einem Kurs von 196,95 EUR in das Börsenjahr und zeigte sich fortan freundlich.
Am 21. Februar 2023 übersprang sie mit einem Tagesschlusskurs von 257,20 EUR erstmals die Marke von 250 EUR. Der Jahresschlusskurs
des Geschäftsjahres 2023 lag mit 287 EUR nahe dem All-Time-High von 289,80 EUR. Mit Blick auf das Gesamtjahr schloss die Rheinmetall-Aktie
gegenüber dem Vorjahr mit einem deutlichen Plus von 54,26 % und deutlich besser als der DAX ab. Die Aktienkursentwicklung
wurde nachhaltig von den anhaltenden geopolitischen Krisen getrieben und der damit verbundenen erhöhten Nachfrage nach Gütern
der Verteidigungsbranche. Da hier insbesondere die Nachfrage nach Produkten für die Landstreitkräfte im Fokus stand, konnte
die Rheinmetall AG an dieser Entwicklung besonders stark partizipieren.
Die wirtschaftliche Performance der Rheinmetall AG hat sich im Berichtsjahr als äußerst robust und profitabel erwiesen. Aufgrund
der veränderten Sicherheitslage konnten wir unsere Verantwortung als verlässlicher Lieferant modernster Verteidigungstechnologie
für Deutschland und seine Verbündeten unter Beweis stellen. Große Beschaffungsvorhaben in Deutschland und bedeutende Großaufträge
befreundeter Staaten belegen dies. Dies hat mit zu einer Steigerung des operativen Ergebnisses um 19,4% auf einen neuen Rekordwert
von 918 MioEUR geführt. Bei der operativen Marge übertreffen wir mit 12,8 % den Vorjahreswert von 12,0 %.
Vergütung des Vorstands
Vergütung des Vorstands
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat im Kalenderjahr
2021 umfassende Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG beschlossen und das Vergütungssystem
der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das System
zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit einer deutlichen Mehrheit von 92,61 % gebilligt. Das neue Vergütungssystem
gilt seit dem 1. Januar 2022 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und bildet die Grundlage für die im Geschäftsjahr 2023
gewährte und geschuldete Vergütung.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige Vergütung (Feste Vergütung) vor, die aus
drei Komponenten besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Zum anderen
wird eine erfolgsabhängige Vergütung (variable Vergütung) berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr
ausgerichteten Short Term Incentive (STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive (LTI). Darüber hinaus sieht das
Vergütungssystem weitere Regelungen vor wie z. B. Malus und Clawback, Share Ownership Guidelines, vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
und die Handhabung interner sowie externer Mandatsbezüge. Eine Übersicht der derzeitigen Ausgestaltung der Vorstandsvergütung
ist folgendem Schaubild zu entnehmen.
Übersicht über das Vergütungssystem
1. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Sie leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Rheinmetall AG. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Rheinmetall AG. Die Vorstandsmitglieder
werden ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechend angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen
wird. Dabei sollen eine im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und Anreize für
engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
1.1 Zielgesamt- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest, die die Summe der festen Vergütungsbestandteile
(Grundvergütung, Nebenleistungen und bAV) und variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI bei hundertprozentiger Zielerreichung)
bildet. Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der
Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festgelegten maximalen Begrenzungen
(STI und LTI bei jeweils maximaler Zielerreichung) der variablen Vergütung ergibt.
Darüber hinaus wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine betragliche Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG definiert. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für ordentliche Vorstandsmitglieder
jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für
ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen,
so wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt. Eine Erläuterung, wie
die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde, ist Ziffer 3.4 zu entnehmen.
Die folgende Abbildung zeigt die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile an der Zielgesamtvergütung (Vergütungsstruktur)
für das Geschäftsjahr 2023:
1.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat unterzieht, unterstützt durch den Personalausschuss, die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig einer Angemessenheitsprüfung,
wobei der Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wird.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung fließt insbesondere ein horizontaler Vergütungsvergleich ein, bei
dem die Höhe der Ziel- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt wird, die bei
vergleichbaren Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich erfolgt dabei unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl,
Internationalität und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Darüber hinaus erfolgt in regelmäßigen Abständen ein vertikaler Vergütungsvergleich, bei dem das Verhältnis der Vergütungshöhen
sowohl im Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den ordentlichen Vorstandsmitgliedern,
den drei Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland betrachtet
wird.
2. Vergütungsbestandteile im Detail
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und es wird dargelegt, wie die Leistungskriterien bzw.
Erfolgsziele der variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2023 angewandt wurden.
2.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
2.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener
Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren
Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen
trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
2.3 Betriebliche Altersversorgung
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans. Sie erhalten einen jährlichen
Grundbeitrag in Höhe von 16 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag
wird gegebenenfalls durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist
nach oben auf einen Wert in Höhe von 30 % des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sogenannten Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren
erworbenen Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der
Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder
im Schnitt 27,5 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr.
Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen der im Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitglieder
dargestellt.
Vorstandspensionen nach IAS 19
|
|
Aufwand im Geschäftsjahr |
|
|
|
|
Gesamt |
davon Zinsaufwand |
Barwert der Pensionsverpflichtung zum 31. Dezember1 |
| TEUR |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
| Armin Papperger |
1.002 |
1.216 |
355 |
156 |
11.765 |
9.488 |
| Peter Sebastian Krause |
496 |
626 |
154 |
59 |
4.698 |
4.106 |
| Dagmar Steinert |
85 |
7 |
- |
- |
102 |
7 |
| Summe |
1.583 |
1.849 |
509 |
215 |
16.565 |
13.600 |
1 Bezeichnet die Höhe der kumulierten Pensionsverpflichtungen, bewertet am jeweiligen Bilanzstichtag. Die Rückstellungen wurden
je nach Vorstandsmitglied seit dem Eintritt in den Vorstand und damit über einen langen Zeitraum gebildet.
2.4 Short Term Incentive (STI)
Das Vergütungssystem sieht ein einjähriges STI vor, dessen Höhe von einem in den Vorstandsdienstverträgen vereinbarten individuellen
Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und nicht-finanzieller Ziele abhängt. Der STI für das Geschäftsjahr 2023,
der im Geschäftsjahr 2023 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen ist, entspricht dem der Hauptversammlung am
11. Mai 2021 vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem.
Als finanzielle Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie Operativer Free Cashflow (OFCF) mit einer
Gewichtung von jeweils 40 % berücksichtigt. Das EBT eignet sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen
Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns in besonderem Maße. Daneben wird der OFCF als Kennzahl zur Sicherstellung der
Liquidität und unternehmerischen Flexibilität verwendet.
Darüber hinaus gibt es eine Komponente, die nicht-finanzielle, individuelle sowie weitere kollektive Ziele mit einer Gewichtung
von 20 % im STI berücksichtigt. Die zugrundeliegenden Ziele werden vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen Ziele sowie der nicht-finanziellen/individuellen/kollektiven Komponente
ergibt die Gesamtzielerreichung.
Ausgestaltung des STI
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend
dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert bei einer Zielübererfüllung von +20 %
(maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer Zieluntererfüllung von -20 % (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt
der STI für das betreffende Geschäftsjahr 0 EUR. Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Zielerreichungsgrade je nach Abweichung
vom Zielwert, wobei Zielerreichungen zwischen den dargestellten Eckwerten mittels linearer Interpolation ermittelt werden.
| Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele |
Auszahlung des STI |
| ≥ |
20 % |
unter vereinbarten Zielen |
0 % |
|
|
10 % |
unter vereinbarten Zielen |
50 % |
|
|
100 % |
der vereinbarten Ziele |
100 % |
|
|
10 % |
über vereinbarten Zielen |
150 % |
|
|
15 % |
über vereinbarten Zielen |
200 % |
| ≥ |
20 % |
über vereinbarten Zielen |
250 % |
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie den Operativen Free Cashflow den jeweiligen Zielwert, den tatsächlich
erreichten Wert im Geschäftsjahr 2023 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung des
Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind. Die Zielerreichung ergibt sich jeweils aus einem Vergleich des Ist-Werts mit
dem Zielwert sowie der Anwendung der oben abgebildeten Eckwerte.
Zielerreichung finanzielle Ziele STI
|
|
Zielwert |
Ist-Wert |
Zielerreichung |
|
|
MioEUR |
MioEUR |
in % |
| Ergebnis vor Steuern |
841 |
841 |
100,1 |
| Operativer Free Cashflow |
200 |
399 |
250,0 |
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Planung 2023-25 hatte Rheinmetall den Vertrag zum Erwerb von Expal Systems S.A.U. bereits
unterschrieben. Ob und wann diese Transaktion aber tatsächlich vollzogen werden würde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht
absehbar. Die Planung 2023-25 wurde daher bewusst ohne mögliche Auswirkungen dieser Akquisition erstellt. Die Zielgrößen für
das Jahr 2023 berücksichtigen deshalb diese Akquisition ebenfalls nicht. Für Zwecke der Zielerreichung werden somit die Ist-Werte
bereinigt, um das Ergebnis vor Steuern und den operativen Free Cashflow so darzustellen, als hätte die Akquisition von Expal
Systems S.A.U. im Jahr 2023 nicht stattgefunden. Entsprechend werden Ergebnisanteile der erworbenen Gesellschaften einschließlich
Effekten aus der Kaufpreisallokation aus dem Ergebnis vor Steuern herausgerechnet. Gleiches gilt auch für den Aufwand der
Finanzierung sowie weiterer im Aufwand erfassten Kosten der Akquisition. Die Bereinigung des operativen Free Cashflow erfolgt
in entsprechender Weise.
|
|
EBT |
OFCF |
| Berichteter Wert |
815 |
356 |
| abzgl. Operatives Ergebnis/OFCF von Expal Systems S.A.U. |
-37 |
44 |
| PPA-Effekte aufgrund der Akquisition |
41 |
0 |
| Finanzierungskosten Wandelanleihe |
35 |
8 |
| Sonstige Effekte |
-12 |
-9 |
| Summe Bereinigung Expal Systems S.A.U. |
26 |
43 |
| Wert für Zielerreichung |
841 |
399 |
Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 7. Dezember 2022 wurde ein Zielwert für den Operativen Free Cashflow in Höhe von 283 MioEUR
für das Geschäftsjahr 2023 festgesetzt. Diese Festsetzung beruhte unter anderem auf einem Investitionsmaßnahmenplan für das
Geschäftsjahr 2023. Dieser wurde aufgrund zusätzlicher, im Interesse des Unternehmens stehender Investitionen, die in der
ursprünglichen Investitionsplanung nicht enthalten waren, erhöht. Dieser Erhöhung hat der Aufsichtsrat am 17. August 2023
zugestimmt. Um zu verhindern, dass sich die im Interesse des Unternehmens stehenden Investitionsmaßnahmen zum Nachteil des
Vorstands auswirken und damit die Anreizwirkung des STI konterkariert wird, hat der Aufsichtsrat - im Einklang mit der Empfehlung
G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex, gemäß der der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll, außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen - am 17. August 2023 beschlossen, den Zielwert des Operativen Free Cashflow für
den STI des laufenden Geschäftsjahres 2023 auf 200 MioEUR anzupassen. Damit wurde ein ambitioniertes, aber grundsätzlich erreichbares
Ziel für die Vorstandsmitglieder gesetzt und die Anreizwirkung des STI wiederhergestellt. Der Aufsichtsrat hält diese nachträgliche
Änderung des Zielwertes für erforderlich und sachgerecht, um den Vorstandsmitgliedern eine im angemessenen Verhältnis zu ihren
Leistungen stehende Vergütung gewähren und die richtigen Anreize zum langfristigen Wohl der Rheinmetall AG setzen zu können. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat die folgenden nicht-finanziellen und kollektiven Ziele für die Vorstandsmitglieder
festgelegt und Zielerreichungen ermittelt, die für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle/ individuelle/ kollektive Ziele STI
| Ziel |
Erläuterung zur Zielerreichung |
Zielerreichung |
Gewichtung |
|
|
|
in % |
in % |
| Photovoltaik-Anlage in Australien und Wärmerück-gewinnungsanlage in Österreich zur CO2-Reduktion |
Das Ziel wurde mit großem Erfolg erreicht. Beide Anlagen zur CO2-Reduktion wurden im 4. Quartal 2023 in Betrieb genommen.
Der ROI der Photovoltaik-Anlage liegt bei < 5 Jahren.
|
200,0 |
50,0 |
| Maßnahmen aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und Aufbau einer Rheinmetall spezifischen Compliancestruktur
für die Aktivitäten bei Expal
|
Das Ziel wurde mit sehr großem Erfolg vollumfassend erreicht. Die fünf inhaltlich und zeitlich festgelegten Maßnahmen wurden
alle umgesetzt (Installation Menschenrechtsbeauftragter, Anpassung Lieferantenprüfungs- und Lieferanten-Monitoring-Prozesse,
Einführung gesetzeskonformer Beschwerdemechanismus und Lieferantensperrprozess, Compliance-Risikoanalyse des Expalgeschäfts
nebst Detailplanung für passendes Betreuungskonzept sowie Beginn spezifischer Compliance-Betreuung und sukzessive Verankerung
des Rheinmetall-CMS bei Expal).
|
250,0 |
50,0 |
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
225,0 |
100,0 |
Aus den dargestellten Zielerreichungen abgeleitet ergeben sich die nachfolgend dargestellten individuellen Auszahlungsbeträge
der Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI
|
|
|
Zielbetrag |
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele (20%)
|
Zielerreichung EBT (40%)
|
Zielerreichung OFCF (40%)
|
Gesamtziel- erreichung
|
Auszahlungs- betrag
|
|
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
in TEUR |
|
|
Armin Papperger |
864 |
225% |
100% |
250% |
185% |
1.599 |
|
|
Peter Sebastian Krause |
360 |
225% |
100% |
250% |
185% |
666 |
|
|
Dagmar Steinert |
420 |
225% |
100% |
250% |
185% |
777 |
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
2.5 Long Term Incentive (LTI)
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize
für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Rheinmetall AG dienen. Den Vorstandsmitgliedern wird
zu diesem Zweck jährlich ein LTI in Form eines Performance Share Plans, d. h. auf Basis von virtuellen Aktien, mit einer jeweils
vierjährigen Laufzeit bzw. Performanceperiode zugeteilt. Die Vorstandsmitglieder haben auch für das Geschäftsjahr 2023 eine
Zuteilung aus dem Performance Share Plan erhalten. Da die vierjährige Performanceperiode erst mit dem Geschäftsjahr 2026 endet,
ist die Tranche 2023 erst im Geschäftsjahr 2026 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen. Aus Transparenzgründen
wird im Folgenden dennoch über die Funktionsweise sowie die Zuteilungsbeträge je Vorstandsmitglied berichtet.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird den Vorstandsmitgliedern eine neue Tranche von virtuellen Aktien im Rahmen des
Performance Share Plans zugeteilt. In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer
Zielerreichung von 100 % entspricht. Der individuelle Zielbetrag wird durch den durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie
in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performanceperiode dividiert, um eine vorläufige Anzahl virtueller Aktien
zu erhalten. Nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der virtuellen Aktien anhand
der gewichteten Zielerreichung der drei additiv verknüpften Erfolgsziele - relativer Total Shareholder Return (TSR) mit 40
% Gewichtung, Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) mit 40 % Gewichtung und „Environmental, Social and Governance“ (ESG) mit 20
% Gewichtung. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die finale Anzahl der virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Ende der vierjährigen Performanceperiode sowie
der während der Performanceperiode ausgezahlten kumulierten Dividende (sogenanntes Dividendenäquivalent) multipliziert, um
den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln. Dieser wird in bar nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode an die Vorstandsmitglieder
ausbezahlt und ist auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags (Cap) begrenzt. Damit kann der Auszahlungsbetrag einen
Wert zwischen 0 % und 250 % des ursprünglich festgelegten Zielbetrags annehmen.
Ausgestaltung des LTI

Das erste Erfolgsziel des LTI ist der relative TSR der Rheinmetall AG über die vierjährige Performanceperiode. Dabei wird
der TSR der Rheinmetall AG mit den Unternehmen des EURO STOXX Industrial Goods & Services verglichen. Der TSR bezeichnet die
Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen Performanceperiode. Ausgangs-
und Endwert für die Ermittlung des TSR der Rheinmetall AG sowie der Vergleichsunternehmen basieren auf dem Durchschnittswert
der letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende der jeweiligen vierjährigen Performanceperiode. Zur Bestimmung
des relativen TSR werden die TSR-Werte (über vier Jahre) aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG in eine Reihenfolge
gebracht und Perzentilen zugeordnet. Liegt der TSR der Rheinmetall-Aktie am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung
100 %. Liegt der TSR am oder unterhalb des 25. Perzentils, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem TSR am 75. Perzentil
beträgt die Zielerreichung 200 %. Eine Positionierung oberhalb des 75. Perzentils führt zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung.
Zwischen dem 25. und 75. Perzentil erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve relativer TSR

Das zweite Erfolgsziel des LTI ist die Gesamtkapitalrendite (ROCE) des Rheinmetall-Konzerns und entspricht dem Verhältnis
des EBIT zum durchschnittlichen Capital Employed. Der tatsächlich erzielte ROCE wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
festgestellt. Anschließend wird der durchschnittliche ROCE während der vierjährigen Performanceperiode berechnet, d. h. für
die Tranche 2023 ist der tatsächlich erzielte ROCE in den Geschäftsjahren 2023, 2024, 2025 und 2026 maßgeblich. Zur Ermittlung
der Zielerreichung wird der durchschnittliche ROCE mit einem ambitionierten Zielwert verglichen, der auf Basis der strategischen
Planung vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Entspricht der tatsächlich erzielte durchschnittliche ROCE exakt dem Zielwert,
beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der durchschnittliche ROCE exakt 2 %-Punkte unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung
50 %. Bei einem durchschnittlichen ROCE unterhalb von 2 %-Punkten unter dem Zielwert beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem
durchschnittlichen ROCE von 2 %-Punkten oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Wird eine Zielerreichung
von 200 % erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten ROCE zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung.
Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve ROCE
Das dritte Erfolgsziel bilden die Ziele Environmental, Social und Governance (ESG). Die ESG-Ziele setzen Anreize für eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung, fördern die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie der Rheinmetall AG und berücksichtigen
die Auswirkungen des Geschäfts auf die Umwelt. Zur jährlichen Festlegung der relevanten und messbaren ESG-Ziele orientiert
sich der Aufsichtsrat an einem Katalog mit im Vorfeld definierten Kriterien. Für jede Tranche können andere Kriterien bzw.
Ziele aus dem Kriterienkatalog ausgewählt werden, deren Zielerreichungen während der vierjährigen Performanceperiode gemessen
werden und, analog zu den finanziellen Zielen, zwischen 0 % und 200 % je ESG-Ziel liegen können. Die ESG-Ziele der LTI-Tranche
2023 sind nachfolgend aufgelistet:
LTI Tranche 2023: ESG-Ziele
Der individuelle Zielbetrag und der durchschnittliche Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen
vor Beginn der Performanceperiode sowie die sich daraus ergebende vorläufige Anzahl virtueller Aktien je Vorstandsmitglied
ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Performance Share Plan Tranche 2022
|
|
Zielbetrag |
Startkurs Rheinmetall-Aktie |
Anzahl zugeteilter Aktien |
|
|
TEUR |
EUR |
|
| Armin Papperger |
1.650 |
82,04 |
20.112 |
| Helmut P. Merch |
825 |
82,04 |
10.056 |
| Peter Sebastian Krause |
578 |
82,04 |
7.039 |
| Dagmar Steinert1 |
69 |
82,04 |
838 |
1 Seit 1. Dezember 2022; Zielbetrag entspricht 1/12 des entsprechenden Jahreswertes TEUR 825.
Performance Share Plan Tranche 2023
|
|
Zielbetrag |
Startkurs Rheinmetall-Aktie |
Anzahl zugeteilter Aktien |
|
|
TEUR |
EUR |
|
| Armin Papperger |
1.650 |
192,71 |
8.562 |
| Peter Sebastian Krause |
578 |
192,71 |
2.996 |
| Dagmar Steinert |
825 |
192,71 |
4.281 |
Weitere Details zu den Zielsetzungen, Zielerreichungen und Auszahlungsbeträge der Performance Share Plan Tranchen werden in
demjenigen Vergütungsbericht veröffentlicht, der über das letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Performanceperiode berichtet.
2.6 Malus und Clawback
Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
unterliegen der STI und der LTI sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen. Falls sich nach der Auszahlung der erfolgsabhängigen
variablen Vergütung (STI und LTI) herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war, kann der Aufsichtsrat eine bereits
ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern („Performance-Clawback“). Die Höhe der Rückforderung
bestimmt sich dabei unter Zugrundelegung des korrigierten und testierten Konzernabschlusses. Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds
kommt es in diesem Fall nicht an.
Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche
dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG begeht,
kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise
oder vollständig auf null reduzieren („Compliance-Malus“) und eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig
zurückfordern („Compliance-Clawback“). Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Rheinmetall
AG gemäß § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Rheinmetall AG zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht der Rheinmetall
AG zur Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben von der Klausel unberührt.
Weder im Geschäftsjahr 2023 noch im Geschäftsjahr 2022 bestanden Sachverhalte, die im Rahmen der Malus- und Clawback-Regelung
den Einbehalt oder die Rückforderung der variablen Vergütung gerechtfertigt hätten.
2.7 Share Ownership Guidelines (SOG)
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200 % seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 100 %
ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit zu halten. Zum 31. Dezember 2023 haben Armin Papperger, Peter Sebastian Krause sowie Dagmar Steinert
bereits den jeweils erforderlichen Betrag in Rheinmetall-Aktien investiert und die Halteverpflichtung eingehalten.
2.8 Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Für den Fall, dass entweder vonseiten der Rheinmetall AG oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist
oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags
ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Rheinmetall AG eine Kündigung
aus wichtigem Grund. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der
Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag automatisch
spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht, oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.
Das Vergütungssystem sieht ferner einen sogenannten Abfindungs-Cap vor. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied,
die im Fall einer vorzeitigen Beendigung ohne wichtigen Grund des Vorstandsdienstvertrags mit diesem vereinbart werden, einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags vergüten.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sogenannter Change of Control) sehen die Vorstandsverträge
nicht vor.
2.9 Mandatsbezüge
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Rheinmetall AG sowie für die mit der Rheinmetall AG nach §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird
diese auf die Grundvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen
handelt, oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Rheinmetall AG oder ein mit ihr verbundenes
Unternehmen angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2023 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate bei verbundenen und bei nicht verbundenen
Unternehmen wahrgenommen.
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
|
|
Funktion / Ressort |
Bestellungen |
Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien |
Armin Papperger Diplom-Ingenieur Jahrgang 1963 Nationalität | Deutsch
|
Vorsitzender
|
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026
|
Rheinmetall Automotive AG1 Vorsitzender
|
| Rheinmetall Landsysteme GmbH1 Vorsitzender
|
| The Dynamic Engineering Solution Pty Ltd Stellvertretender Vorsitzender |
| Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH1 Vorsitzender
|
| Rheinmetall Denel Munition (Pty) Ltd1 Vorsitzender
|
Peter Sebastian Krause Jurist Jahrgang 1960 Nationalität | Deutsch
|
Arbeitsdirektor Personal
|
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2024
|
Rheinmetall Electronics GmbH1 |
| Rheinmetall Waffe Munition GmbH1 Vorsitzender
|
Dagmar Steinert Diplom-Kauffrau Jahrgang 1964 Nationalität | Deutsch
|
CFO Finanzen und Controlling
|
1. Dezember 2022 bis 30. November 2025
|
4iG Nyrt.2 |
| ZF Friedrichshafen AG3 |
1 Konzerninterne Mandate 2 seit dem 28. April 2023 3 bis zum 31. März 2023
2.10 Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr 2023 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
erhalten.
3. Individualisierte Gesamtbezüge 2023
3.1 Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt die folgende Tabelle zunächst die vertraglich
vereinbarten Zielbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes aktive Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen für
Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den STI bzw. den LTI ergibt sich hierbei aus dem
vertraglich geregelten STI- bzw. LTI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung von 100 %.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
|
|
Armin Papperger |
Peter Sebastian Krause |
Dagmar Steinert |
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 20131 |
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 20222 |
|
|
|
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
|
|
|
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
|
|
Grundvergütung |
1.296 |
1.296 |
540 |
540 |
630 |
630 |
|
|
Nebenleistungen |
20 |
25 |
29 |
36 |
58 |
46 |
| Summe feste Vergütung |
1.316 |
1.321 |
569 |
576 |
688 |
676 |
|
|
Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
- |
864 |
- |
360 |
- |
420 |
|
|
STI 2023 |
864 |
- |
360 |
- |
420 |
- |
|
|
Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
- |
1.650 |
- |
578 |
- |
825 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
1.650 |
- |
578 |
- |
825 |
- |
| Summe |
3.830 |
3.835 |
1.507 |
1.514 |
1.933 |
1.921 |
|
|
Versorgungsbeitrag |
1.377 |
1.377 |
406 |
646 |
168 |
168 |
| Summe (einschließlich Versorgung) |
5.207 |
5.212 |
1.913 |
2.160 |
2.101 |
2.089 |
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Zielvergütung 2022 auf Ganzjahresbasis angegeben
3.2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 - im Geschäftsjahr 2023 aktive Vorstandsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch die im Vorjahr nach § 162 AktG gewährten und geschuldeten
Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr
dargestellt (Versorgungsaufwand).
Gemäß erdienungsorientierter Auslegung werden die Auszahlungsbeträge der STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr 2023 im Vergütungsbericht
2023 ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2023 bereits vollständig
erbracht ist. Die relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres
2023 festgestellt werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst im Folgejahr, d. h. im Geschäftsjahr 2024, erfolgt. Für
die Tranchen des im Geschäftsjahr 2022 erstmals zugeteilten neu gestalteten LTI wird noch keine gewährte und geschuldete Vergütung
ausgewiesen, da die Zielerreichung und der potenzielle Auszahlungsbetrag erst nach Ablauf der jeweiligen vierjährigen Performanceperiode
erfolgen kann und dann ebenfalls nach erdienungsorientierter Auslegung ausgewiesen wird.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
|
|
|
Armin Papperger |
Peter Sebastian Krause |
Dagmar Steinert |
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 2022
|
|
|
|
2023
|
2023
|
2022 |
2023
|
2023
|
2022 |
2023
|
2023
|
2022 |
|
|
|
TEUR |
% |
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
|
|
Grundvergütung |
1.296 |
36 |
1.296 |
540 |
34 |
540 |
630 |
41 |
53 |
|
|
Nebenleistungen |
20 |
1 |
25 |
29 |
2 |
36 |
58 |
4 |
3 |
| Summe |
1.316 |
37 |
1.321 |
569 |
36 |
576 |
688 |
44 |
56 |
| Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
- |
- |
1.206 |
- |
- |
503 |
- |
- |
49 |
|
|
STI 2023 |
1.599 |
45 |
- |
666 |
42 |
- |
777 |
50 |
- |
| Summe gewährt und geschuldet |
2.915 |
82 |
2.527 |
1.235 |
78 |
1.079 |
1.465 |
95 |
104 |
|
|
Dienstzeitaufwand |
647 |
18 |
1.060 |
343 |
22 |
567 |
85 |
5 |
7 |
| Gesamtvergütung |
3.561 |
100 |
3.587 |
1.578 |
100 |
1.645 |
1.550 |
100 |
111 |
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
3.3 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 - ehemalige Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren
aktiv waren, ist nachfolgend dargestellt.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
Helmut P. Merch |
Horst Binnig |
|
|
Austritt 31. Dezember 2022 |
Austritt 31. Dezember 2019 |
|
|
2023 |
2023 |
|
|
TEUR |
TEUR |
| Ruhegeldzahlungen |
450 |
213 |
| Summe |
450 |
213 |
Neun ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren nicht aktiv waren, erhielten Ruhegeldzahlungen in Höhe
von insgesamt 1.623 TEUR.
3.4 Einhaltung der Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG
In die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG sind sämtliche Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr
2023 zugeteilt wurden, einzuschließen. In der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 ist somit ebenfalls die Performance
Share Plan Tranche 2023 zu berücksichtigen, deren Auszahlungshöhe jedoch erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2026 feststeht.
Damit kann die Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr 2023 zugeteilt worden sind, erst nach Ablauf
des Geschäftsjahres 2026 ermittelt werden. Grundsätzlich wird die Angemessenheit der möglichen Auszahlungsbeträge sichergestellt,
indem die STI- und LTI-Auszahlungen jeweils auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags begrenzt sind. Sollte die Summe
der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr die festgelegte Maximalvergütung dennoch übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG
billigte am 11. Mai 2021 die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellte Aufsichtsratsvergütungsregelung mit einer
deutlichen Mehrheit von 99,75 %. Ziel der Vergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu
stärken und die funktionsspezifischen zeitlichen Belastungen und Verantwortungen zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch die
hervorgehobenen Vergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden und stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie durch
die zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit in Ausschüssen.
Die für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall
AG niedergelegt und in der folgenden Grafik dargestellt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Neben der festen Vergütung und Ausschussvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes
beträgt für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer
Aufsichtsratssitzung stattfinden, wird mit einem Sitzungsgeld von 1.000 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung. Zusätzlich erstattet die Rheinmetall AG den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die für die Aufsichtsratssitzungen
angefallenen Auslagen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 25 % der gezahlten festen Vergütung
für den Erwerb von Aktien der Rheinmetall AG zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Rheinmetall AG nachzuweisen. Die vorgenannte Erwerbspflicht besteht
nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrats noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf
den in § 13 Abs. 6 Satz 1 der Satzung genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die
erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Rheinmetall AG von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Rheinmetall AG.
Die zum 31. Dezember 2023 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2023 folgende
Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2023 amtierende Anteilseigner im
Aufsichtsrat
|
|
|
|
Feste Vergütung |
Ausschussvergütung |
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
|
|
Ulrich Grillo Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2023
|
180.000 |
54,4 |
130.000 |
39,3 |
21.000 |
6,3 |
331.000 |
|
|
|
2022 |
180.000 |
54,4 |
130.000 |
39,3 |
21.000 |
6,3 |
331.000 |
|
|
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak |
2023
|
90.000 |
79,6 |
15.000 |
13,3 |
8.000 |
7,1 |
113.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
77,6 |
15.000 |
12,9 |
11.000 |
9,5 |
116.000 |
|
|
Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Klaus Draeger |
2023
|
90.000 |
78,9 |
15.000 |
13,2 |
9.000 |
7,9 |
114.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
78,3 |
15.000 |
13,0 |
10.000 |
8,7 |
115.000 |
|
|
Prof. Dr. Andreas Georgi |
2023
|
90.000 |
65,7 |
35.000 |
25,5 |
12.000 |
8,8 |
137.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
57,0 |
52.836 |
33,5 |
15.000 |
9,5 |
157.836 |
|
|
Dr. Britta Giesen |
2023
|
90.000 |
78,9 |
15.000 |
13,2 |
9.000 |
7,9 |
114.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
77,6 |
15.000 |
12,9 |
11.000 |
9,5 |
116.000 |
|
|
Prof. Dr. Susanne Hannemann |
2023
|
90.000 |
54,9 |
60.000 |
36,6 |
14.000 |
8,5 |
164.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
59,1 |
49.397 |
32,4 |
13.000 |
8,5 |
152.397 |
|
|
Louise Öfverström1 |
2023
|
90.000 |
66,7 |
30.000 |
22,2 |
15.000 |
11,1 |
135.000 |
|
|
|
2022 |
58.192 |
68,8 |
19.397 |
22,9 |
7.000 |
8,3 |
84.589 |
|
|
Klaus-Günter Vennemann |
2023
|
90.000 |
82,6 |
10.000 |
9,2 |
9.000 |
8,3 |
109.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
81,8 |
10.000 |
9,1 |
10.000 |
9,1 |
110.000 |
1 Eine aus 2022 in 2023 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR) Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2023 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2023 folgende
Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2023 amtierende Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat
|
|
|
|
Feste Vergütung |
Ausschussvergütung |
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
|
|
Dr. Daniel Hay1 Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2023
|
135.000 |
60,8 |
70.000 |
31,5 |
17.000 |
7,7 |
222.000 |
|
|
|
2022 |
135.000 |
61,4 |
70.000 |
31,8 |
15.000 |
6,8 |
220.000 |
|
|
Ralf Bolm1 |
2023
|
90.000 |
67,2 |
30.000 |
22,4 |
14.000 |
10,4 |
134.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
67,7 |
30.000 |
22,6 |
13.000 |
9,8 |
133.000 |
|
|
Murat Küplemez1 |
2023
|
90.000 |
92,8 |
- |
- |
7.000 |
7,2 |
97.000 |
|
|
|
2022 |
58.192 |
90,7 |
- |
- |
6.000 |
9,3 |
64.192 |
|
|
Dr. Michael Mielke |
2023
|
90.000 |
92,8 |
- |
- |
7.000 |
7,2 |
97.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
90,9 |
- |
- |
9.000 |
9,1 |
99.000 |
|
|
Reinhard Müller1 |
2023
|
90.000 |
68,7 |
30.000 |
22,9 |
11.000 |
8,4 |
131.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
68,0 |
28.260 |
21,4 |
14.000 |
10,6 |
132.260 |
|
|
Dagmar Muth1 |
2023
|
90.000 |
73,2 |
25.000 |
20,3 |
8.000 |
6,5 |
123.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
72,9 |
21.466 |
17,4 |
12.000 |
9,7 |
123.466 |
|
|
Barbara Resch1 |
2023
|
90.000 |
93,8 |
- |
- |
6.000 |
6,3 |
96.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
90,9 |
- |
- |
9.000 |
9,1 |
99.000 |
|
|
Sven Schmidt1 |
2023
|
90.000 |
59,6 |
45.000 |
29,8 |
16.000 |
10,6 |
151.000 |
|
|
|
2022 |
90.000 |
59,6 |
45.000 |
29,8 |
16.000 |
10,6 |
151.000 |
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung nach Maßgabe der gewerkschaftlichen Regelungen weit überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Werte ohne Umsatzsteuer
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung von Rheinmetall sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Vergleichende Darstellung
|
|
|
2023
|
Veränderung
2023/20221
|
2022 |
Veränderung 2022/20211 |
2021 |
Veränderung 2021/20201 |
2020 |
|
|
|
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Armin Papperger |
2.915 |
15,3 |
2.527 |
-45,0 |
4.595 |
-0,6 |
4.622 |
|
|
Peter Sebastian Krause |
1.235 |
14,5 |
1.079 |
-43,5 |
1.910 |
-1,5 |
1.940 |
|
|
Dagmar Steinert |
1.465 |
1.308,6 |
104 |
- |
- |
- |
- |
| Ehemalige Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Helmut P. Merch |
450 |
-67,7 |
1.394 |
-43,1 |
2.451 |
-0,6 |
2.467 |
|
|
Jörg Grotendorst |
- |
-100,0 |
600 |
-81,1 |
3.170 |
493,6 |
534 |
|
|
Klaus Eberhardt |
494 |
14,0 |
433 |
- |
433 |
- |
433 |
|
|
Horst Binnig |
213 |
- |
213 |
1,0 |
211 |
0,5 |
210 |
| Zum 31. Dezember 2023 amtierende Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dipl.-Kfm. Ulrich Grillo |
331 |
- |
331 |
10,9 |
299 |
2,1 |
293 |
|
|
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak |
113 |
-2,6 |
116 |
76,7 |
66 |
- |
- |
|
|
Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger |
114 |
-0,9 |
115 |
8,5 |
106 |
2,4 |
104 |
|
|
Prof. Dr. Andreas Georgi |
137 |
-13,2 |
158 |
-0,7 |
159 |
8,1 |
147 |
|
|
Dr. Britta Giesen |
114 |
-1,7 |
116 |
74,0 |
67 |
- |
- |
|
|
Prof. Dr. Susanne Hannemann |
164 |
7,6 |
152 |
33,7 |
114 |
3,2 |
111 |
|
|
Louise Öfverström2 |
135 |
59,6 |
85 |
- |
- |
- |
- |
|
|
Klaus-Günter Vennemann |
109 |
-0,9 |
110 |
9,5 |
101 |
3,6 |
97 |
|
|
Dr. Daniel Hay |
222 |
0,9 |
220 |
11,4 |
198 |
34,9 |
146 |
|
|
Ralf Bolm |
134 |
0,8 |
133 |
16,7 |
114 |
112,6 |
54 |
|
|
Murat Küplemez |
97 |
51,1 |
64 |
- |
- |
- |
- |
|
|
Dr. Michael Mielke |
97 |
-2,0 |
99 |
8,8 |
91 |
4,6 |
87 |
|
|
Reinhard Müller |
131 |
-1,0 |
132 |
10,7 |
120 |
12,7 |
106 |
|
|
Dagmar Muth |
123 |
-0,4 |
123 |
18,7 |
104 |
4,0 |
100 |
|
|
Barbara Resch |
96 |
-3,0 |
99 |
11,2 |
89 |
105,9 |
43 |
|
|
Sven Schmidt |
151 |
- |
151 |
21,6 |
124 |
12,9 |
110 |
| Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnittliche Vergütung |
91 |
4,5 |
87 |
1,3 |
86 |
3,9 |
83 |
| Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss der Rheinmetall AG in MioEUR |
403 |
109,1 |
193 |
7,0 |
180 |
100,3 |
90 |
|
|
Bereinigtes EBT des Rheinmetall-Konzerns in MioEUR |
841 |
15,0 |
731 |
30,8 |
559 |
36,0 |
411 |
1 Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten 2 Eine aus 2022 in 2023 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR)
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis des durchschnittlichen Personalaufwands
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full Time Equivalent) des Rheinmetall-Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich
Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale
Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt. Aufwendungen für die Altersversorgung sind im Einklang mit der gewährten und geschuldeten
Vergütung gemäß § 162 AktG nicht enthalten.
Düsseldorf, 12. März 2024
Rheinmetall AG
|
|
Der Vorstand
|
Der Aufsichtsrat
|
|
Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung (Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG)
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Präambel
| |
Gemäß § 87a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) beschließt der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares und verständliches
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Das bisherige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall
AG (nachfolgend auch: „die Gesellschaft“ oder „das Unternehmen“) wurde auf der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 zur Abstimmung
gestellt und mit einer Mehrheit von 92,61 % gebilligt.
|
| |
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
aber alle vier Jahre beschließt. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2023 das bisherige Vergütungssystem hinsichtlich seiner
Passung zur aktuellen Strategie der Gesellschaft intensiv überprüft. Unter Berücksichtigung allgemeiner Kapitalmarkterwartungen
sowie der Rückmeldung der Aktionäre der Rheinmetall AG zum Vergütungssystem auf der Hauptversammlung 2021 und den vergangenen
Vergütungsberichten nahm er Anpassungen am bisherigen Vergütungssystem vor.
|
| |
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlungen seines Personal- und Vergütungsausschusses
- vor, das nachfolgend dargestellte, überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Das überarbeitete
Vergütungssystem gilt vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung 2024 ab dem 1. Januar 2024 für alle amtierenden
Vorstandsmitglieder sowie für alle Neu- und Wiederbestellungen.
|
| 1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der langfristigen
Unternehmensstrategie und bildet den nachhaltigen Unternehmenserfolg durch die Verankerung der Steuerungskennzahlen im Vergütungssystem
ab. Dabei werden die Vorstandsmitglieder ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechend angemessen vergütet, wobei
sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
angemessen Rechnung getragen wird.
Die Unternehmensstrategie
Rheinmetall ist ein führender integrierter Technologiekonzern, der Lösungen für eine sichere und lebenswerte Zukunft entwickelt.
Die strategische Ausrichtung leitet sich aus diesem übergeordneten Ziel ab und wird in regelmäßigen Abständen von Vorstand
und Aufsichtsrat neu bewertet und dem fortlaufenden Wandel der Umfeldbedingungen angepasst. Dabei spielen - neben markt- und
branchenspezifischen Aspekten - auch übergreifende regionale und technologische Entwicklungen eine Rolle. Insgesamt verfolgt
die Rheinmetall AG eine ambitionierte Wachstumsstrategie, die auf ein nachhaltiges und zugleich profitables Wachstum über
konjunkturelle Zyklen hinweg ausgerichtet ist. Dazu zählen eine gezielte Fokussierung auf Wachstumsfelder und die Erzielung
einer hohen Wettbewerbsfähigkeit in diesen Bereichen. Als global agierender Technologiekonzern für Sicherheit und Mobilität
erkennt Rheinmetall sowohl gute Chancen für ein organisches Unternehmenswachstum als auch für Investitionen zur Erweiterung
der Kapazitäten in Form von Zukäufen. Im Mittelpunkt der Rheinmetall-Strategie stehen dabei insbesondere die heutigen und
zukünftigen Kunden, die es gilt, von der Qualität der Rheinmetall-Produkte zu überzeugen. Die Beurteilung des wirtschaftlichen
Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten und des daraus resultierenden nachhaltigen sowie profitablen Wachstums von Rheinmetall
erfolgt vor allem anhand des Ergebnisses vor Steuern (Earnings before Taxes; nachfolgend: EBT), das daher als wesentliches
finanzielles Erfolgsziel in der kurzfristig variablen Vergütung (Short Term Incentive; nachfolgend: STI) des Vorstands berücksichtigt
wird. Gleichzeitig stellt die Sicherstellung der Liquidität auf Basis des operativen Free Cash Flows (nachfolgend: OFCF) das
zweite zentrale finanzielle Erfolgsziel des STI dar.
Angesichts schnellerer Marktveränderungen, zunehmender Unsicherheiten insbesondere auch aufgrund zahlreicher geopolitischer
Krisenherde, steigender Komplexität durch die international sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen und eines hohen technologischen
Fortschritts hängen unternehmerische Entscheidungen immer mehr von einer zuverlässigen Beurteilung potenzieller Risiken ab.
Rheinmetall ist als weltweit operierender, mit einem heterogenen Produktportfolio tätiger Technologiekonzern verschiedensten
Risiken ausgesetzt, die je nach Geschäftsbereich, Branche und Region unterschiedlich ausgeprägt sind. Die Unternehmensstrategie
ist darauf ausgerichtet, dauerhaft angemessene Renditen zu erwirtschaften, sich bietende Chancen wahrzunehmen, Erfolgspotenziale
zu nutzen und auszubauen, damit einhergehende Risiken jedoch so weit wie möglich zu vermeiden, zu minimieren oder zu kompensieren.
Ziel ist es, die unternehmerische Flexibilität und finanzielle Solidität zu erhalten und damit den Fortbestand von Rheinmetall
langfristig abzusichern. Daher wird zur Steuerung von Rheinmetall die Rentabilität auf Basis der Gesamtkapitalrentabilität
(Return on Capital Employed; nachfolgend: ROCE) beurteilt und sichergestellt. Der ROCE wird somit als wesentliches finanzielles
Erfolgsziel in der langfristig variablen Vergütung (Long Term Incentive; nachfolgend: LTI) der Vorstandsmitglieder berücksichtigt.
Zusätzlich fördert Rheinmetall die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für die Aktionäre durch einen gezielten
Interessenausgleich zwischen Vorstand und Aktionären. Die unmittelbare Koppelung eines wesentlichen Teils des LTI an die Aktienperformance
unterstützt den Kapitalmarkterfolg der Rheinmetall AG. Der relative Total Shareholder Return (nachfolgend: rTSR) stellt als
weiteres finanzielles Erfolgsziel sicher, dass die Vergütung der Unternehmensführung mit den Interessen der Aktionäre im Einklang
steht, indem Anreize gesetzt werden, vergleichbare Unternehmen in ihrer Kapitalmarktperformance zu übertreffen.
Verantwortung und Nachhaltigkeit
Das Interesse der Öffentlichkeit an Corporate Governance, Compliance, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sowie Corporate
Responsibility wächst. Anfragen an das Unternehmen aus allen Teilen der Gesellschaft nehmen zu. Die Erwartungen an Transparenz
und die Anforderungen an Vergleichbarkeit steigen. Anleger suchen nach nachhaltigen Investments. Mitarbeiter wollen einen
sicheren Arbeitsplatz, möchten aber auch immer häufiger ihre beruflichen Ziele besser mit familiären und privaten Interessen
in Einklang bringen. Umweltfreundliche Produkte finden immer mehr Abnehmer. Gesetzgeber, Behörden und auch nicht-staatliche
Interessengruppen fordern die Einhaltung immer schärferer Vorschriften und Grenzwerte. Nachbarn an industriell genutzten Standorten
befürchten Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität. Gemeinden, Vereine und Hilfsorganisationen wiederum schätzen die Unterstützung
ihrer sozialen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten durch Unternehmen.
Der Aufsichtsrat und Vorstand der Rheinmetall AG sind davon überzeugt, dass die zunehmende Ausrichtung des Konzerns auf Nachhaltigkeit
ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie ist. In diesem Sinne soll Nachhaltigkeit auch das Handeln der Vorstandsmitglieder
prägen. Daher werden für die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG sowohl im STI als auch im LTI konkrete und
messbare ESG-Ziele (E = Environment, S = Social, G = Governance) berücksichtigt. Darüber hinaus sieht sich Rheinmetall in
der Pflicht, ihren Beitrag zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Somit wird auch der Beitrag des Vorstands
zu der angestrebten CO2-Neutralität im Jahr 2035 im variablen Teil des Vergütungssystems berücksichtigt und die Reduzierung
der Emissionen weiter vorangetrieben.
|
| 2. |
Veränderungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem
Das bisherige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG ist auf hohe Akzeptanz bei den Aktionären
gestoßen. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat nur punktuellen Handlungsbedarf für Veränderungen am Vergütungssystem
identifiziert und entsprechende Anpassungen beschlossen. Die wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem
sowie die dafür maßgeblichen Beweggründe sind dem folgenden Schaubild zu entnehmen.
Weitere Veränderungen sind die Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden der Erfolgsziele im LTI (Ermittlung eines Durchschnittswerts)
und den STOXX® Europe Total Market Aerospace & Defense Index als neuen Vergleichsindex für den rTSR. Darüber hinaus wird die
Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG für den Vorstandsvorsitzenden und die Ordentlichen Vorstandsmitglieder um jeweils
6,25 % erhöht.
|
| 3. |
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem besteht sowohl aus festen Komponenten (Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusage/-entgelt)
als auch kurz- und langfristig variablen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI). Darüber hinaus regelt das Vergütungssystem
auch weitere vergütungsbezogene Elemente (z. B. Share Ownership Guidelines, Malus-/Clawback-Regelungen und Zusagen bei Beendigung
der Vorstandstätigkeit).
|
| 4. |
Relative Anteile der Vergütungsbestandteile (Vergütungsstruktur)
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG richtet der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung
der Gesellschaft aus. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die langfristigen Ziele des LTI höher gewichtet werden als die
kurzfristigen Ziele des STI. Damit werden insbesondere Anreize für eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft
gesetzt, gleichzeitig aber durch den STI auch die operativen jährlichen Ziele berücksichtigt, deren Erreichung die Grundlage
für die zukünftige Entwicklung bildet. Die Gewichtung zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen ist ausgewogen
und vermeidet Anreize zum Eingehen unangemessener Risiken. Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile (unter der Annahme
einer 100 %-Zielerreichung für die variable Vergütung) gestalten sich im Vergütungssystem wie folgt:

Der bilanzielle Aufwand für die Altersversorgung und Nebenleistungen ist naturgemäß jährlichen Schwankungen unterworfen. Der
jährliche Aufwand der Nebenleistungen liegt in der Regel bei etwa 1 % - 5 % der individuellen Grundvergütung. Sollten neu
eingetretenen Vorstandsmitgliedern einmalige bzw. für eine begrenzte Zeit Nebenleistungen (z. B. Umzugs- und Mietkosten) gewährt
werden, so kann der Aufwand für Nebenleistungen im Einzelfall auch höher liegen.
Der Versorgungsbeitrag für die unter Ziffer 5.1.3 beschriebene Versorgungszusage liegt im Schnitt bei 27,5 % der Grundvergütung
und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand. Für die Vorstände, die Ansprüche nach dem
Altsystem erworben hatten und für die eine Überleitungsregelung gilt, liegt der jährliche Aufwand bei etwa 93 % - 120 % der
individuellen Grundvergütung. Neu eingetretenen Vorstandsmitgliedern kann statt einer Versorgungszusage ein Versorgungsentgelt
in bar zur Eigenvorsorge gewährt werden.
|
| 5. |
Das Vergütungssystem im Detail
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| 5.1. |
Feste Vergütungsbestandteile
Die Grundvergütung, die Nebenleistungen sowie die Versorgungszusage bzw. das Versorgungsentgelt bilden die festen Vergütungsbestandteile.
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| 5.1.1. |
Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird.
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| 5.1.2. |
Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung, einen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge in Höhe des fiktiven Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen
Sozialversicherung (begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze) sowie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen nach den jeweils
aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch eine Leistung
im Todesfall vorsehen kann. Die aufgrund dieser Nebenleistungen entstehende Steuerlast trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
Der Aufsichtsrat hat weiterhin die Möglichkeit, soweit er dies im Einzelfall als angemessen einschätzt, neuen Vorstandsmitgliedern
einmalige Nebenleistungen zu gewähren. Zum Beispiel können vorübergehend Umzugs- sowie Mietkosten erstattet werden, die im
Zuge einer Neubestellung und des damit verbundenen Wohnortwechsels entstehen. Zudem können einem neuen Vorstandsmitglied nachgewiesene
Verluste von bereits zugeteilter Vergütung des ehemaligen Arbeitgebers kompensiert werden, die durch den Wechsel zur Rheinmetall
AG entstehen. Damit stellt der Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität bei der Rekrutierung der bestmöglichen Kandidaten
für den Vorstand sicher.
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| 5.1.3. |
Versorgungszusage/-entgelt
Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder grundsätzlich eine Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans
vor. Sie erhalten einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100-%-Zielbetrags
des STI. Der Grundbeitrag wird ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt
einem Cap und ist nach oben auf einen Wert in Höhe von 30 % des Grundbeitrags begrenzt. Der Grundbeitrag sowie der etwaige
erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden Kapitalisierungsfaktor in einen
sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen Kapitalbausteine ergibt sich
sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet.
Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Ansprüche nach dem Altsystem erworben hatten, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen
beträgt im Schnitt 27,5 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den
Ruhestand. Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr.
Neu eingetretenen Vorstandsmitgliedern kann statt einer Versorgungszusage ein Versorgungsentgelt in bar zur Eigenvorsorge
gewährt werden.
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| 5.2. |
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung setzt sich aus dem STI und dem LTI zusammen. Diese Elemente unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich
der gewählten Erfolgsziele sowie der Performanceperiode. Die Erfolgsziele des STI werden über eine Performanceperiode von
einem Jahr gemessen, während die Erfolgsziele des LTI über eine Performanceperiode von vier Jahren gemessen werden.
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| 5.2.1. |
Short Term Incentive (STI)
Der STI ist vom wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig. Die Vorstandsmitglieder erhalten einen STI,
dessen Höhe auf der Grundlage von drei additiv verknüpften Erfolgszielen errechnet wird: EBT mit einem Gewicht von 60 %, OFCF
mit 20 % und ESG mit weiteren 20 %.
In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer Gesamtzielerreichung von 100 % entspricht.
Die Gesamtzielerreichung errechnet sich als Summe der gewichteten Zielerreichungen in den einzelnen Erfolgszielen; sie kann
lediglich bei außergewöhnlichen Entwicklungen mit einem Modifier adjustiert werden. Die Multiplikation des Zielbetrags mit
der Gesamtzielerreichung sowie dem etwaigen Modifier ergibt den Auszahlungsbetrag, der dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach
Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen wird. Dabei
kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen null und 250 % (Cap) des Zielbetrags annehmen. Die Ausgestaltung des STI kann
dem folgenden Schaubild entnommen werden.

In vorab definierten Ausnahmefällen, beispielsweise Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften oder bei M&A-Tatbeständen,
kann der Aufsichtsrat die tatsächlich erzielten Ergebnisse für die finanziellen und ESG- Ziele anpassen. Derartige Anpassungen
können sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen fallen ausdrücklich nicht unter
diese Ausnahmefälle. Sollte der Aufsichtsrat eine solche Anpassung vornehmen, so wird diese im Vergütungsbericht erläutert
und begründet.
Ergebnis vor Steuern (EBT)
60 % der Gesamtzielerreichung des STI bestimmen sich nach der Zielerreichung des Ergebnisses vor Steuern. Das EBT eignet sich
zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten von Rheinmetall in besonderem Maße. Der Aufsichtsrat
legt auf Basis der operativen Planung zu Beginn eines Geschäftsjahres für dieses ein ambitioniertes EBT-Ziel fest. Das tatsächlich
erzielte EBT wird jährlich auf der Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses ermittelt. Entspricht das tatsächlich erzielte
EBT exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt das EBT 10 % oder mehr unterhalb des Zielwerts, beträgt die
Zielerreichung 0 %. Bei einem EBT von 10 % oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Bei einem EBT von 15 %
oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung stets 250 % (maximale Zielerreichung). Zwischen den genannten
Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Operativer Free Cash Flow (OFCF)
Weitere 20 % der Gesamtzielerreichung des STI bestimmen sich über die Zielerreichung des Operativen Free Cash Flows. Der OFCF
gibt an, welche liquiden Mittel aus dem gewöhnlichen Geschäft eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet wurden. Der Aufsichtsrat
legt auf Basis der operativen Planung zu Beginn eines Geschäftsjahres für dieses ein ambitioniertes OFCF-Ziel fest. Entspricht
der erzielte OFCF exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der OFCF 10 % oder mehr unterhalb des Zielwerts,
beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem OFCF von exakt 10 % oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Bei
einem OFCF von 15 % oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung stets 250 % (maximale Zielerreichung). Zwischen
den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Environmental, Social and Governance (ESG)
Um Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen sowie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie zu fördern,
werden ESG-Ziele mit einem Gewicht von 20 % im STI berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wählt vor Beginn eines Geschäftsjahrs
aus dem nachfolgenden Katalog mit klar definierten und aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleiteten Kriterien die ESG-Ziele
aus und legt sie fest. Für jedes Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat andere Kriterien bzw. Ziele aus dem Kriterienkatalog
auswählen, auf deren Basis er die Leistung der Vorstandsmitglieder beurteilt. Das Kriterium Compliance/Internes Kontrollsystem
wird dabei aufgrund der besonderen Bedeutung stets mit in die Auswahl der relevanten Ziele für die Vergütung des Vorstands
aufgenommen.
Modifier
Zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen kann der Aufsichtsrat im Einklang mit der Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK
nach billigem Ermessen einen Zu- oder Abschlag auf die rechnerische Erreichung der finanziellen und ESG-Ziele in Höhe von
bis zu 20 % vornehmen. Von diesem Ermessen wird der Aufsichtsrat nur Gebrauch machen, um außergewöhnlichen Entwicklungen und
Ereignissen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Als begründete Ausnahmefälle, die eine solche Anpassung zulassen, kommen
ausschließlich externe Entwicklungen und Ereignisse in Betracht, die die Relation zwischen der Leistung des Vorstands und
dem Auszahlungsbetrag des STI verzerren (beispielsweise außergewöhnliche und weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation),
und auch dies nur, sofern sie oder ihre konkreten Auswirkungen für den Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Festlegung der Ziele
nicht vorhersehbar waren. Allgemein günstige oder ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen oder Ereignisse. Auch bei Anwendung des Multiplikators kann der Auszahlungsbetrag maximal 250 % des Ziel-STI
betragen.
|
| 5.2.2. |
Long Term Incentive (LTI)
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Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize
für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von Rheinmetall dienen. Den Vorstandsmitgliedern wird
zu diesem Zweck ein LTI in Form eines Performance Share Plans gewährt.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird den Vorstandsmitgliedern eine neue Tranche von virtuellen Aktien im Rahmen des
Performance Share Plans zugeteilt. In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einem
Auszahlungsfaktor von 100 % entspricht. Der individuelle Zielbetrag wird durch den durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie
in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performanceperiode dividiert, um die vorläufige Anzahl virtueller Aktien
zu erhalten. Nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der virtuellen Aktien anhand
der gewichteten Zielerreichung der drei additiv verknüpften Erfolgsziele - relativer Total Shareholder Return (rTSR) mit 40
% Gewicht, Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) mit 40 % Gewicht und ESG mit 20 % Gewicht. Nach Ablauf der Performanceperiode
wird die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie
in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Ende der vierjährigen Performanceperiode sowie der während der Performanceperiode
pro Aktie ausgezahlten kumulierten Dividende (sog. Dividendenäquivalent) multipliziert, um den finalen Auszahlungsbetrag zu
ermitteln. Dieser ist auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags (Cap) begrenzt. Der finale Auszahlungsbetrag wird zu
50 % in Aktien ausgezahlt, wobei sich die Anzahl der Aktien aus dem Quotienten der Hälfte des virtuellen Endbetrags und des
durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Rheinmetall AG in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Ende der vierjährigen
Performanceperiode errechnet. Die andere Hälfte zahlt die Gesellschaft bar an die Vorstandsmitglieder aus; dieser Baranteil
dient im Wesentlichen der Tilgung der durch den Erhalt der Aktien sowie des Baranteils entstehenden Steuerlast. Damit kann
der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen null und 250 % des Zielbetrags annehmen. Die Ausgestaltung des Performance Share
Plans sowie ein fiktives Rechenbeispiel können dem folgenden Schaubild entnommen werden:

In vorab definierten Ausnahmefällen, beispielsweise Änderungen in den Rechnungslegungsvorschriften oder bei M&A-Tatbeständen,
kann der Aufsichtsrat die tatsächlich erzielten Ergebnisse für die ROCE- und ESG Ziele anpassen. Derartige Anpassungen können
sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen fallen ausdrücklich nicht unter diese
Ausnahmefälle. Sollte der Aufsichtsrat eine solche Anpassung vornehmen, so wird diese im Vergütungsbericht erläutert und begründet.
Relativer Total Shareholder Return (rTSR)
Die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien hängt zu 40 % vom TSR der Rheinmetall-Aktie im Vergleich zu den weiteren
Unternehmen des STOXX® Europe Total Market Aerospace & Defense Index ab. Damit werden die langfristige Entwicklung der Rheinmetall
AG am Kapitalmarkt im Vergleich zum Wettbewerb gemessen und gleichzeitig allgemeine Marktentwicklungen weitestgehend bereinigt.
Der TSR bezeichnet den Wertzuwachs einer Aktie über einen definierten Zeitraum unter der Annahme, dass Brutto-Dividenden direkt
reinvestiert werden. Der Ausgangswert für die Ermittlung des TSR der Rheinmetall AG sowie der Vergleichsunternehmen basiert
auf dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn einer Performanceperiode. Die Endwerte
für die Ermittlung des TSR der Rheinmetall AG sowie der Vergleichsunternehmen basieren jeweils auf dem arithmetischen Mittel
der Schlusskurse der letzten 30 Börsenhandelstage vor dem Ende eines jeden Jahres der Performanceperiode. Der Wertzuwachs
wird durch einen Vergleich zwischen Ausgangs- und jeweiligem Endwert unter der Annahme berechnet, dass Brutto-Dividenden direkt
reinvestiert werden. Zur Bestimmung des rTSR werden anschließend jeweils die TSR-Werte der Rheinmetall AG sowie der Vergleichsunternehmen
in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet.
Liegt der TSR der Rheinmetall-Aktie im Durchschnitt am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der
TSR im Durchschnitt am oder unterhalb des 25. Perzentils, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem durchschnittlichen TSR
am 75. Perzentil beträgt die Zielerreichung 200 %. Oberhalb des 75. Perzentils führt eine höhere Positionierung zu keinem
weiteren Anstieg der Zielerreichung. Zwischen dem 25. und 75. Perzentil erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer
Interpolation.
Gesamtkapitalrentabilität (ROCE)
Die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien hängt zu 40 % vom ROCE von Rheinmetall ab. Der ROCE entspricht dem
Verhältnis des EBIT zum durchschnittlichen Capital Employed und gibt Aufschluss über die Rentabilität des eingesetzten Kapitals
in der langfristigen Betrachtung. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn einer jeden LTI-Tranche einen Mindestwert, einen Zielwert
sowie einen Maximalwert für die Performanceperiode fest. Bei der Festlegung dieser Werte orientiert sich der Aufsichtsrat
an der Mittelfristplanung von Rheinmetall, wobei der Mindestwert stets oberhalb der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten
(Weighted Average Cost of Capital, WACC) von Rheinmetall inklusive eines angemessenen Aufschlagswerts liegt.
Der tatsächlich erzielte ROCE wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses festgestellt. Anschließend wird der
durchschnittliche ROCE während der vierjährigen Performanceperiode berechnet, d. h. für die Tranche 2024 ist beispielsweise
der tatsächlich erzielte ROCE in den Geschäftsjahren 2024, 2025, 2026 und 2027 maßgeblich. Entspricht der tatsächlich erzielte
durchschnittliche ROCE exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der durchschnittliche ROCE exakt am oder
unterhalb des festgelegten Mindestwerts, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem durchschnittlichen ROCE von exakt oder
oberhalb des Maximalwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Wird eine Zielerreichung von 200 % erreicht, so führen weitere
Steigerungen des tatsächlich erzielten ROCE zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Zwischen den genannten Punkten
erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.

| |
Environmental, Social and Governance (ESG)
|
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Die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien hängt zu 20 % von strategieabgeleiteten ESG-Zielen ab. Die ESG-Ziele
setzen Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, fördern die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie von Rheinmetall
und berücksichtigen die Auswirkungen des Rheinmetall-Geschäfts auf die Umwelt. Der Aufsichtsrat wählt vor Beginn der Performanceperiode
aus dem nachfolgenden Katalog Kriterien aus. Für jede Tranche kann der Aufsichtsrat andere Kriterien bzw. Ziele aus dem Kriterienkatalog
auswählen. Die Zielerreichung der ESG-Ziele kann dabei zwischen 0 % und 200 % liegen, wobei eine Zielerreichung von 100 %
jeweils dem Zielwert entspricht, und ermittelt sich in der Regel aus dem Durchschnitt jährlich festgestellter Zielerreichungen.
|
| 5.3. |
Ex post-Veröffentlichung im Vergütungsbericht
Die mit konkreten Zielwerten hinterlegten Zielerreichungskurven sowie die ermittelten Zielerreichungen sämtlicher finanzieller
und nicht-finanzieller Erfolgsziele des STI und LTI werden jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr im Vergütungsbericht
veröffentlicht. So können die Aktionäre transparent nachvollziehen, wie sich die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung
konkret bestimmen.
|
| 5.4. |
Malus- und Clawback-Regelung
|
Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit unterliegen der
STI und der LTI sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen.
Falls sich nach der Auszahlung der variablen Vergütung (STI und LTI) herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war,
hat das Vorstandsmitglied eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückzuzahlen („Performance-Clawback“).
Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich dabei unter Zugrundelegung des korrigierten und testierten Konzernabschlusses. Auf
ein Verschulden des Vorstandsmitglieds kommt es in diesem Fall nicht an.
Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche
dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG begeht,
kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise
oder vollständig auf null reduzieren („Compliance-Malus“) und eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig
zurückfordern („Compliance-Clawback“).
Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der
Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages des
Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben von der Klausel unberührt.
| 5.5. |
Share Ownership Guidelines (SOG)
|
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200 % seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die die Ordentlichen Vorstandsmitglieder 100
% ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit zu halten. Der erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren aufgebaut werden.
| 5.6. |
Maximalvergütung
Für die Summe aller Vergütungsbestandteile ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung definiert. Diese beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden 8.500.000 € und für Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.250.000 €. Die Maximalvergütung
bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungszusagen für ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die Summe
der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende
Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
|
| 5.7. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vertragslaufzeit
Die Vorstandsdienstverträge werden befristet für die Dauer der Bestellung zum Mitglied des Vorstands und damit für eine Zeit
von maximal fünf Jahren abgeschlossen. In den Verträgen kann vereinbart werden, dass sich die Vertragslaufzeit im Falle einer
Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied entsprechend verlängert. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für längstens
drei Jahre erfolgen.
Vertragsbeendigung
Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist
oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass das Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht
unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freigestellt wird. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen.
Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem
Grund. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines
Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird. Die Vorstandsdienstverträge sehen ferner vor, dass der Vertrag automatisch spätestens
mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht
hat oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Im Fall der
Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die
Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den
im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.
Abfindungen
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund
mit diesem vereinbart werden, sollen einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten („Abfindungs-Cap“).
Sonstige Vereinbarungen
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) oder Entlassungsentschädigungen
sieht das Vergütungssystem nicht vor.
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| 5.8. |
Mandatsbezüge
Sofern für Aufsichtsratsmandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese auf die Grundvergütung
angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt, oder für Funktionen
in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet
der Aufsichtsrat über eine Anrechnung.
|
| 6. |
Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
|
| 6.1. |
Verfahren im Allgemeinen
Gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand
und legt es der Hauptversammlung zur Billigung vor. Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, das
dabei durch seinen Personal- und Vergütungsausschuss unterstützt wird. Hierzu entwickelt der Personal- und Vergütungsausschuss
die Struktur und die einzelnen Komponenten des Vergütungssystems und legt diese dem Aufsichtsratsplenum vor, um dessen Diskussion
und Beschlussfassung vorzubereiten. Sowohl der Personal- und Vergütungsausschuss als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei
auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen, auf deren Unabhängigkeit geachtet wird. Ferner können auch externe Rechtsberater
hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei jeder anstehenden Festsetzung einer Vorstandsvergütung durch
den Personal- und Vergütungsausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine Anpassung des Vergütungssystems
unterbreitet. Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der
darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
|
| 6.2. |
Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem
für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems
auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds,
sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten
sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Personal- und Vergütungsausschuss nicht durch sachwidrige
Erwägungen beeinflusst werden.
|
| 6.3. |
Festlegung der konkreten Vergütungshöhe, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Das Aufsichtsratsplenum legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Höhe der Vergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Dabei wird zum einen beachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und Aufgaben des
jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage der Gesellschaft steht. Zum anderen soll die Vorstandsvergütung der Rheinmetall
AG die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Die Feststellung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt regelmäßig insbesondere mithilfe eines horizontalen Vergütungsvergleichs.
Dabei werden die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt, die bei vergleichbaren
Unternehmen üblich sind. Bei der Anwendung des Horizontalvergleichs wird ebenfalls die wirtschaftliche Lage von Rheinmetall
sowie der Vergleichsunternehmen berücksichtigt.
Darüber hinaus werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der weiteren Mitarbeiterebenen von Rheinmetall bei der
Festsetzung der Vergütung berücksichtigt. Dies erfolgt u. a. über einen vertikalen Vergütungsvergleich, bei dem das Verhältnis
der Vergütungshöhen zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den Ordentlichen Vorstandsmitgliedern, drei Führungsebenen und den
Tarifbeschäftigten sowohl im aktuellen Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung betrachtet wird. So wird sichergestellt,
dass die Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft steht, insbesondere
auch in der zeitlichen Entwicklung.
|
| 6.4. |
Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem des Vorstands abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine solche Abweichung ist lediglich in Ausnahmefällen möglich,
die das Geschäft der Rheinmetall AG maßgeblich beeinflussen oder die Funktionalität des Vergütungssystems umfassend beeinträchtigen.
Unter Ausnahmefällen werden außergewöhnliche Entwicklungen verstanden, die nicht vom Vorstand oder der Rheinmetall AG zu verantworten
sind, z. B. außergewöhnliche Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel aufgrund einer Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder Epidemien/Pandemien. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt. Im Falle von außergewöhnlichen
Entwicklungen kann der Aufsichtsrat durch Beschluss von den folgenden Teilen des Vergütungssystems abweichen: Vergütungsstruktur,
Performanceperioden und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung sowie Erfolgsziele der variablen Vergütung inklusive
ihrer Gewichtung.
|
Anlage zu Punkt 9 der Tagesordnung (Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Rheinmetall AG)
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK). Das Vergütungssystem für
die Aufsichtsratsmitglieder in der hier beschriebenen Form soll ab dem 1. Januar 2024 und damit für das laufende Geschäftsjahr
gelten. Es stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 2 AktG):
| 1) |
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder sieht eine Festvergütung in Verbindung mit einer Aktienhalteverpflichtung
vor. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat
sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei potentielle Fehlanreize zu vermeiden. Die
vorgesehene Aktienhalteverpflichtung soll darüber hinaus den Aufsichtsrat im Hinblick auf einen langfristigen Unternehmenserfolg
inzentiveren.
|
| 2) |
Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:
| a) |
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste Jahresvergütung jedes Mitglieds des Aufsichtsrats 100.000,00
EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses Betrags, also 200.000,00 EUR, der stellvertretende Vorsitzende
das Eineinhalbfache, also 150.000,00 EUR. Entsprechend der Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird damit der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
|
| b) |
Für die persönliche Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats erhält jedes Aufsichtsratsmitglied jeweils ein Sitzungsgeld von
1.000,00 EUR, sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse je 1.000,00 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer
Aufsichtsratssitzung teilnehmen. Das Sitzungsgeld wird unabhängig davon gewährt, ob die Sitzung in physischer oder zumindest
teilweise virtueller Form unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel stattfindet, sowie unabhängig davon, unter
Verwendung welchen Kommunikationsmittels (bspw. Telefon- oder Videokonferenz) ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung teilnimmt.
Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied jedoch nicht an der Sitzung, sondern nur an der Beschlussfassung teil, etwa durch Übermittlung
einer Stimmbotschaft, wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
|
| c) |
Die Vorsitzenden und die Mitglieder der in § 13 Absatz 3 der Satzung benannten Ausschüsse erhalten neben der festen Jahresvergütung
eine zusätzliche feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Diese beträgt:
- für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 90.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 45.000,00
EUR;
- für den Vorsitzenden des Personal- und Vergütungsausschusses 50.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied des Personal- und
Vergütungsausschusses 25.000,00 EUR; und
- für den Vorsitzenden des Strategie-, Technologie- und ESG-Ausschusses 40.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied des Strategie-,
Technologie- und ESG-Ausschusses 20.000,00 EUR.
- für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses 20.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied
Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses 10.000,00 EUR.
|
| d) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden zudem in eine von der Gesellschaft in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
| e) |
Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied auf Nachweis seine Auslagen sowie gegebenenfalls auf Antrag
die auf seine Vergütung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
|
|
| 3) |
Die Obergrenze der Vergütung ergibt sich für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied aus der Summe von Fixvergütung, der Vergütung
für die im Einzelnen übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. dessen Ausschüssen, sowie dem Sitzungsgeld.
|
| 4) |
Das Vergütungssystem sieht darüber hinaus eine Aktienhalteverpflichtung vor. Diese ist ausdrücklich nicht als variables Vergütungselement
ausgestaltet, sondern als eigenständige Pflicht des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds, mit eigenen Mitteln Aktien zu erwerben.
Daher steht diese Pflicht aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht im Widerspruch zu Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Durch
die Pflicht zum Erwerb und zum Halten einer bestimmten Anzahl von Aktien sollen die Aufsichtsratsmitglieder auf einen langfristigen
und nachhaltigen Unternehmenserfolg hin incentiviert werden. Die Aktienhalteverpflichtung gilt dabei nicht für die Vertreterinnen
und Vertreter der Arbeitnehmer, da diese erklärt haben, ihre Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. Die Einhaltung
der jeweiligen Aktienhalteverpflichtung, insbesondere der Erwerb der entsprechenden Anzahl Aktien, obliegt jedem erfassten
Aufsichtsratsmitglied in eigener Verantwortung und ist der Gesellschaft in regelmäßigen Abständen nachzuweisen.
|
| 5) |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsrats-vergütungen anderer
vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat marktgerecht.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung wurde eine Vergleichsgruppe bestehend aus den Unternehmen des Deutschen Aktienindex
(DAX) herangezogen. Durch die entsprechende Ausgestaltung der Vergütung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden,
hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und
zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats.
Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
geleistet werden. Die Vergütung soll mit dem nunmehr vorgeschlagenen System sowie der entsprechenden Satzungsregelung erhöht
werden. Dies soll den deutlich gestiegenen Anforderungen an die Arbeit des Aufsichtsrats und an das Anforderungsprofil für
seine Mitglieder sowie der Arbeitsbelastung des Aufsichtsrats sowohl im Hinblick auf die Frequenz der Sitzungen als auch auf
die erforderliche Vorbereitungszeit für die Sitzungen Rechnung tragen.
|
| 6) |
Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen für die Tätigkeit während eines Geschäftsjahres
ist jeweils nach dem Ende des Geschäftsjahres zur Auszahlung fällig. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
bestehen nicht.
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| 7) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Neben- oder Zusatzvereinbarungen sowie
Hauptversammlungsbeschlüsse zur Bewilligung von Vergütung bestehen nicht. Vergütungsregelungen für den Amtsantritt, Entlassungsentschädigungen
sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsreglungen sind nicht vorgesehen.
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| 8) |
Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen gekoppelt.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung (sog. pro rata temporis-Anpassung).
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| 9) |
Die Vergütungsregeln gelten - mit Ausnahme der Aktienhalteverpflichtung - gleichermaßen für Anteilseignervertreter als auch
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das
Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine
Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet, sodass ein
solcher sog. vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht sachgerecht wäre.
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| 10) |
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens
alle vier Jahre zur - ggf. bestätigenden - Beschlussfassung vorlegen. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat
durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung
in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die
Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt jedoch der Hauptversammlung, sodass bereits in den gesetzlichen Regelungen ein
System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Falls externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden, wird darauf geachtet,
dass diese unabhängig sind.
|
***
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts und eines
sonstigen Andienungsrechts gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen unter Tagesordnungspunkt 10 vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in
Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 13. Mai 2029 eigene Aktien im Umfang von insgesamt
bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 10 den nachfolgend vollständig bekannt gemachten, schriftlichen Bericht an die
Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt
10 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien:
Die bislang bestehende Ermächtigung, die in der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 beschlossen wurde, weist eine Laufzeit bis
zum 10. Mai 2026 auf. Auf Grundlage dieser Ermächtigung wurden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien der Gesellschaft zurückgekauft. Die Gesellschaft hat am 31. Januar 2023 in Ausübung einer Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 1.000.000.000,00 unter Ausschluss
des Bezugsrechts begeben. Aufgrund einer Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. Mai 2021 auch
die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausübung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
teilweise aufgebraucht.
Mit der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand auch künftig in die Lage versetzt werden,
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Die Verwendungsermächtigung soll dabei sowohl eigene Aktien umfassen, die aufgrund der neu erteilten Ermächtigung
noch erworben werden, als auch solche eigenen Aktien, die auf Grundlage früherer Ermächtigungen erworben wurden. Bei der Laufzeit
der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von
bis zu fünf Jahren ermöglicht.
Erwerb
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb
der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz Rechnung. Der Erwerb soll auch durch
Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaft
ausgeübt werden können.
Die Gesellschaft soll auch die Möglichkeit erhalten, als Gegenleistung anstelle von Geld Aktien eines im Sinne von § 3 Abs.
2 AktG börsennotierten Unternehmens anzubieten. Als börsennotiert gelten Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen
sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar
oder unmittelbar zugänglich ist. Damit wird der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt, als wenn nur der Erwerb gegen
Barleistung möglich wäre. Zugleich erhält sie die Möglichkeit, auf diese Weise von ihr gehaltene Beteiligungen zu platzieren.
Damit korrespondiert die Möglichkeit der Aktionäre, ihre Aktien der Rheinmetall AG ganz oder teilweise gegen Aktien solcher
Gesellschaften zu tauschen.
Sofern ein öffentliches Kauf- bzw. Tauschangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet
ist, also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum Erwerb angeboten wurden, als von der Gesellschaft erworben werden sollen,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären
angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf bzw. Tausch
anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf bzw. Tausch. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung
des Aktienbestands des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien partiell ausgeschlossen. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen
bis zu maximal 50 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche
Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient
zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Dies
dient ebenfalls der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen
hierin liegenden partiellen Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Veräußerung und anderweitige Verwendung unter Bezugsrechtsausschluss
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Hierdurch wird auch bei der Veräußerung
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Daneben können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen
Aktien für weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden
beziehungsweise ist das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise ausgeschlossen:
| a) |
Soweit die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll
der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
| b) |
Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen Geldzahlung veräußern,
wenn der Veräußerungspreis den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines
bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe
Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie
als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis
kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf
aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor
der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer
Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
|
| c) |
Die Gesellschaft soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung Dritten
anzubieten oder an Dritte zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung, insbesondere zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände (insbesondere Forderungen gegen die Gesellschaft oder
Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll
das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf die sich
bietenden Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als
Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen
Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
infrage zu stellen. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne für eine Verwendung eigener Aktien zu diesem Zweck. Die Gesellschaft
möchte sich jedoch eine entsprechende Verwendung in der Zukunft offenhalten.
|
| d) |
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder
Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus von der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begebenen Schuldverschreibungen
zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder
Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der
Hauptversammlung begründet wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten vorgesehenen
bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft
liegt. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht weiter berührt.
Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag außerdem ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
die eigenen Aktien übertragen werden (i) an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie (ii) an gegenwärtige oder ehemalige Organmitglieder
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Aktien
an ihre Mitarbeitenden sowie die Mitarbeitenden und Organmitglieder der Konzerngesellschaften auszugeben. Die Verwendung von
eigenen Aktien zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer ist nach dem Aktiengesetz auch ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung
zulässig (§ 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Absatz
3 Satz 2 AktG). Demgegenüber sieht der Beschlussvorschlag die Ermächtigung des Vorstands vor, ohne Beachtung einer Frist die
eigenen Aktien als Aktien für Zwecke einer Ausgabe an Mitarbeitende einzusetzen und diese auch gegenwärtigen oder ehemaligen
Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen anzubieten, zuzusagen und zu übertragen. Der Vorstand kann
die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen und Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten,
um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeitende der Gesellschaft oder
an Mitarbeitende oder Organmitglieder von Konzerngesellschaften erlaubt, ihre Identifikation mit dem Unternehmen und die Übernahme
von Mitverantwortung zu fördern. Damit läge die Ausgabe von Aktien an unter dieser Regelung Begünstigte im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich
sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen.
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| e) |
Weiter eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Einführung an ausländischen
Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Gesellschaft bislang nicht notiert ist. Damit kann erforderlichenfalls die Aktionärsbasis
im Ausland verbreitert und die Attraktivität der Aktie gesteigert werden. Der Preis (ohne Nebenkosten), zu dem eigene Aktien
an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem der
Frankfurter Wertpapierbörse) am letzten Börsenhandelstag vor der Platzierung nicht wesentlich unterschreiten.
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| f) |
Ferner enthält der Beschlussvorschlag die Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien
einzuziehen. Die Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel
zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass der Vorstand die Aktien mit Kapitalherabsetzung oder entsprechend
§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt,
die Satzung hinsichtlich der veränderten Anzahl der Aktien bzw. des Grundkapitals anzupassen. Die Rechte der Aktionäre werden
in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.
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| g) |
Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung
von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft anzubieten. In diesem Zusammenhang kann die Nutzung vorhandener
eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung an Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft wirtschaftlich
sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Zudem soll die Ermächtigung des Aufsichtsrats die
Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der Übertragung eigener Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen
der geltenden Vergütungsregelungen umfassen. Hierdurch soll die Voraussetzung geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern als
variable Vergütungsbestandteile anstelle einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu gewähren, um einen Anreiz für eine langfristige,
auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung zu schaffen. Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen
seiner gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere entscheidet er darüber, ob, wann und in welchem Umfang er von der Ermächtigung
Gebrauch macht (§ 87 Absatz 1 AktG). Angesichts der gesetzlichen Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat jedoch nicht die
Möglichkeit, selbst als Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Vorstandsvergütung zu erwerben
oder den Vorstand zu einem solchen Erwerb anzuhalten.
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Begrenzung der Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies
auf diese 10 %-Grenze anzurechnen. Damit wird sichergestellt, dass das Volumen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses
unabhängig von der zugrundeliegenden Ermächtigung insgesamt auf 10 % des Grundkapitals begrenzt ist.
Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien im Zusammenhang mit Belegschaftsaktienprogrammen sowie der Vorstandsvergütung
ist darüber hinaus insgesamt auf 5 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung
der Aktien. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag am Grundkapital solcher Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis
ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird die jeweilige nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
***
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung nach § 203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz
2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte zuletzt in der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 ein genehmigtes Kapital in Höhe
von bis zu 22.302.080,00 EUR beschlossen. Dieses weist einen Ausübungszeitraum bis zum 10. Mai 2026 auf. Allerdings sind die
Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss infolge zweier am 31. Januar 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Serien von Wandelschuldverschreibungen weitgehend erschöpft. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt
11 daher vor, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 13. Mai 2029 zu beschließen.
Der vorgesehene Ermächtigungsrahmen ist auf 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals (d.h. EUR 22.302.100) begrenzt und
entspricht damit der derzeitigen Marktpraxis. Weiteres genehmigtes Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht.
Dem Vorstand soll mit dem neuen genehmigten Kapital ein effektives Mittel an die Hand gegeben werden, auf aktuelle Marktentwicklungen,
insbesondere eine günstige Börsensituation, zeitnah reagieren zu können. Soweit dies zur Sicherung der Wettbewerbsposition
sowie zur Aufrechterhaltung des hervorragenden Ratings der Gesellschaft erforderlich werden sollte, stellt die vorgeschlagene
Ermächtigung ein flexibles Instrument dar, die Kapitalausstattung der Gesellschaft auch kurzfristig verbessern zu können.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß § 203
Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden vollständig veröffentlichten, schriftlichen Bericht:
Grundsätzliches Bezugsrecht der Aktionäre
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung
des Bezugsrechts kann auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder
sonstigen Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Wege eines
sog. mittelbaren Bezugsrechts anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu allen zulässigen Zwecken ausgeschlossen werden kann. Die praktisch relevanten Fälle werden im Einzelnen aufgeführt:
| a) |
Der Vorstand soll ermächtigt sein, bei der Ausgabe neuer Aktien unter grundsätzlicher Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre
die Bezugsrechte für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis
nicht zu erreichen ist. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche
Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die Gesellschaft wird sich bemühen,
freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.
|
| b) |
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise
Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
im Sinn von § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde. Derartige Schuldverschreibungen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig sog. Verwässerungsschutzklauseln
für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre
ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten
die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt
wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um
sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
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| c) |
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, Aktien mit einem anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals börsenkursnah
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszugeben. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die
Lage versetzen, eine günstige Börsensituation auszunutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht in diesem Fall ein schnelles
und flexibles Handeln und eine kurzfristige Platzierung der Aktien nahe am Börsenkurs. Im Vergleich dazu ist die Ausgabe von
Aktien unter Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis
bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies kann, insbesondere wenn die Märkte eine hohe Volatilität
aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge gemacht werden müssen.
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die neuen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs
ausgegeben werden dürfen, wodurch der Wert des Bezugsrechts in diesen Fällen praktisch gegen null geht. Diese Ermächtigung
ist auf 10 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies
auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
Die endgültige Festlegung des Ausgabebetrags je neuer Stückaktie geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird
sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs
so niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls
mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor Verwässerung
ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Interessierte Aktionäre können insbesondere eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
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| d) |
Außerdem soll der Vorstand auch zur Ausgabe von neuen Aktien ermächtigt werden, wenn die eigenen Aktien an Mitarbeitende der
Gesellschaft oder an Mitarbeitende oder Organmitglieder ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG übertragen werden.
Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Aktien an die unter dieser Regelung begünstigten Personen
auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, dass diese Aktien vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden. Der
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist durch die Vorteile gerechtfertigt, die eine Beteiligung der begünstigten Personen
am Aktienkapital für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre bietet. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien an
Mitarbeitende wird von Vorstand und Aufsichtsrat als potenzielles Instrument zur langfristigen Bindung insbesondere leitender
Angestellter an das Unternehmen angesehen und ist deshalb für die Gesellschaft von besonderem Interesse.
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| e) |
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Aktien gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, Aktien der Gesellschaft auch
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung
in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben
der Barleistung Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft
bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur
dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt
und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen
in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der
Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird bei dem
Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z.B. anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses den nicht am Einlagevorgang
beteiligten Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre
wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass der Vorstand sorgfältig prüfen wird, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses
Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss können grundsätzlich beliebig miteinander kombiniert
werden. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind jedoch insgesamt begrenzt, um einer möglichen Verwässerung der vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vorzubeugen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung
der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer
ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung
von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien
der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist
dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 nach Maßgabe
von lit. d) ausgegeben werden, 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausgabe
der Aktien. Auf diesen vorstehenden Betrag von 5 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals solcher
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert oder im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendet werden.
Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, unter Bezugsrechtsausschluss Aktien aufgrund mehrerer Ermächtigungen auszugeben, wenn
damit in der Summe der Betrag von 10 % des Grundkapitals überschritten wird. Die verschiedenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses sollen dem Vorstand lediglich in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, dasjenige Instrument
zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen. Konkrete Pläne für die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024 bestehen
derzeit nicht.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221
Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der am 14. Mai 2024 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG unter
Tagesordnungspunkt 12 vor, die bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen aufzuheben, das dazugehörige
Bedingte Kapital 2021 herabzusetzen sowie eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ("Schuldverschreibungen") zu schaffen.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 11 wurde der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, die auch mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder
Wandlungspflichten verbunden werden können, oder Kombinationen dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 1.045.410.000,00 zu begeben. Die Hauptversammlung hat ferner den Vorstand ermächtigt, bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen und zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und zur Erfüllung von Wandlungspflichten
aus diesen Schuldverschreibungen zugleich das Bedingte Kapital 2021 in Höhe von EUR 22.302.080,00 beschlossen (§ 4 Abs. 4
der Satzung).
Von der bestehenden Ermächtigung hat der Vorstand am 31. Januar 2023 Gebrauch gemacht und zwei Serien nicht nachrangiger,
nicht besicherter Wandelschuldverschreibungen mit jeweils einem Gesamtbetrag EUR 500.000.000,00 mit Fälligkeit am 7. Februar
2028 (Serie A) und einem Gesamtnennbetrag von EUR 500.000.000,00 mit Fälligkeit am 7. Februar 2030 (Serie B) unter Ausschluss
des Bezugsrechts begeben. Die Wandelschuldverschreibungen können in neue und/oder bestehende auf den Inhaber lautende nennbetragslose
Stammaktien der Rheinmetall AG umgewandelt werden. Infolgedessen ist die bestehende Ermächtigung teilweise aufgebraucht.
Um der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen,
soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
und ein neues bedingtes Kapital im Umfang von EUR 22.302.100 (Bedingtes Kapital 2024) in § 4 Abs. 5 der Satzung geschaffen
werden. Das bestehende Bedingte Kapital 2021 soll zu dem ausschließlichen Zweck bestehenbleiben, die Bezugsrechte von Inhabern
der 31. Januar platzierten Wandelschuldverschreibungen bedienen zu können. Das Bedingte Kapital 2021 ist insofern ausgenutzt
und beinhaltet keine weitere Ermächtigung zur Begebung neuer Schuldverschreibungen.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach der neuen Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts
erfolgen können. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand der Hauptversammlung
zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht:
Nach dem Beschlussvorschlag wird der Vorstand dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2029 einmalig
oder mehrmals Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.400.000.000 begeben und den Inhabern bzw.
Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 22.302.100 auszugeben. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in
anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.
Die Begebung kann gegen Barleistung und/oder gegen Sachleistung erfolgen. Die Ausgabe gegen Sachleistungen setzt voraus, dass
der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht. In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen
werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den
Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt.
Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2024 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
des Genehmigten Kapitals 2024 begeben, auf nominal EUR 22.302.100 begrenzt sein.
Bezugsrecht der Aktionäre
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden Schuldverschreibungen zu (§ 221 Absatz
4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Die Einräumung des Bezugsrechts kann zur Erleichterung der Abwicklung auch in der
Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Wege eines sog. mittelbaren Bezugsrechts anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG).
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Im Rahmen dieser Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen das gesetzliche Recht der Aktionäre
zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts darf jeweils nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erfolgen.
| a) |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente mit runden Beträgen,
was die Abwicklung der Emission erleichtert. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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| b) |
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften bereits zuvor ausgegeben wurden, hat den Vorteil, dass der
Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht bzw.
an die Inhaber der genannten Rechte bzw. Pflichten keine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss, um sie in dem Umfang
vor Verwässerung zu schützen, wie es in den Anleihebedingungen vorgesehen ist. Hierdurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht, so dass der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
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| c) |
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen
gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten als (Teil-) Gegenleistung zum mittelbaren oder
unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch
als Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt.
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| d) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen
gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186
Absatz 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch
dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so
zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten
darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische
Marktwert dieser Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass
der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische
Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Diese Regelung sowie die nachfolgende Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
stellen sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Diese Ermächtigung ist auf 10 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen
Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
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Beschränkung des Gesamtumfangs der bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
Um die Aktionärsrechte weitergehend zu schützen, ist der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt,
die aufgrund von Wandlungs-/ Optionsrechten und/oder Wandlungs-/Optionspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben oder
zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, auf ein Aktienvolumen
von insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt. Maßgeblich für die Berechnung der 10 %-Grenze ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf diese 10 %-Grenze anzurechnen.
Bezugsrechtsausschluss speziell für besonders ausgestaltete Gewinnschuldverschreibungen
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre
eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer
höheren Verzinsung führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts -
für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Konkrete Pläne für die Ausübung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung der Ermächtigung
und insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Im Falle der Ausübung
der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
***
| III. |
Weitere Informationen zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 43.558.850.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat von der Ermächtigung in § 15 Abs. 3 der Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, die Hauptversammlung gemäß
§ 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vorstands
und die Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
Die Hauptversammlung wird am 14. Mai 2024 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild
und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung
können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der
Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen
sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen
ausgeübt werden.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 22. April 2024, 24:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag),
Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem
auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum
7. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
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Anmeldestelle: Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal
enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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| 4. |
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf
ihrer Internetseite unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten
zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach
Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche
Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt
werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 23. April 2024 freigeschaltet.
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| 5. |
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 13. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen in Textform:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe kann auch elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung erfolgen. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III.4. beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal
ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der
Hauptversammlung möglich.
Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen
werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung
(mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten
zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite www.rheinmetall.com/hauptversammlung entnehmen.
|
| 6. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich
(siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 13. Mai 2024, 24:00 Uhr
MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung
des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
auch über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten
und Weisungen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
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| 7. |
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger
von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu
beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 13. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend);
entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung
auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch
bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht
nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt
werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung
zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden.
Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
|
| 8. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise
verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einsehbar.
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| 9. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 13. April 2024, 24:00 Uhr MESZ,
schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
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Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
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| 10. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären
zugänglich zu machen sind, im Internet unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.12.), gestellt werden.
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| 11. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 8. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als
Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich
des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 9. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ,
über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen
oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich
nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang
nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung
durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung
nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.10.), die Ausübung des Auskunftsrechts
(dazu Abschnitt III.13.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.14.)
sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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| 12. |
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs.
1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet
oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann,
sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
| 13. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation (siehe dazu Abschnitt III.12.) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
|
| 14. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 15. |
Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß
§ 129 Abs. 5 AktG
Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abstimmenden der Zugang der
elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat
dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende
von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung
darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in
Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung
einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung
unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das Aktionärsportal abgerufen werden.
|
| 16. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung
im Aktionärsportal den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach
der Hauptversammlung werden unter www.rheinmetall.com/hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite wird auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 10. Mai 2024, der wesentliche
Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten (es gilt das gesprochene
Wort).
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären
und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
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| 17. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.
a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen
möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO),
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
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Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
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Rheinmetall Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
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b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
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Vor- und Nachname
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| • |
Unternehmen
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| • |
Anschrift
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| • |
Aktienanzahl und -gattung
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Besitzart der Aktien
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| • |
Zugangsdaten für das Aktionärsportal
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| • |
ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten
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| • |
ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank)
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Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten,
die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen,
Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information
nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf.
durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende
Daten erhoben und verarbeitet:
| • |
IP-Adresse
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| • |
Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins
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| • |
Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite)
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| • |
ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung)
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Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel
spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz.
Hierüber werden informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im
Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO
satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer
Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken),
die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten
verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur,
zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. §67e
AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung
der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und
ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship
Management (IRM) - System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses
gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und - sofern erforderlich - durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung
sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz
in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte
ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer
Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von
Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z.
B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu
prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
| • |
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
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| • |
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
|
| • |
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
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| • |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
|
| • |
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
|
| • |
Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung
berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet,
um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung
einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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| • |
Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO
|
| • |
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
|
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Düsseldorf, März 2024
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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|
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03.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Rheinmetall Aktiengesellschaft |
|
Rheinmetall Platz 1 |
|
40476 Düsseldorf |
|
Deutschland |
| Telefon: |
+49 211 4734723 |
| E-Mail: |
corporate-legal@rheinmetall.com |
| Internet: |
http://www.rheinmetall.com |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1872669 03.04.2024 CET/CEST
|
| 29.03.2023 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2023 / 15:11 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag,
den 9. Mai 2023, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) in Form einer virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal
der Gesellschaft im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen
beschrieben – im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal ausüben.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 15. März 2023 entsprechend §§
172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2022 in Höhe
von 190.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
| – |
Ausschüttung einer Dividende von 4,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
186.541.163,80 EUR |
| – |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
3.458.836,20 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 4,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Freitag, den 12. Mai 2023, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter Abschnitt II. Anlagen zur
Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Vermerks nach § 162
Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.)
ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abzuhalten (sog. virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder
den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
In der Satzung der Gesellschaft soll eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen
maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für
die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen
werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
treffen und hierbei insbesondere die rechtssichere und störungsfreie Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes
der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Für den Fall, dass sich der Vorstand
auf dieser Basis für eine virtuelle Hauptversammlung entscheiden sollte, beabsichtigt er, von der Möglichkeit der Vorverlagerung
des Fragerechts der Aktionäre nach § 131 Abs. 1a AktG keinen Gebrauch zu machen, sondern das Fragerecht der Aktionäre uneingeschränkt
während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zuzulassen; dabei würde er es begrüßen, wenn der Versammlungsleiter
festlegen würde, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden
kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024
beschließt.“
|
| 8. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 16 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
„(6) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird.“
|
II. Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Vergütungsbericht)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert.
Der Vergütungsbericht ist auch im Internet
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
abrufbar. Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
verfügbar. Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller
Hinsicht durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist im Internet
unter
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
abrufbar.
Vergütungsbericht
Vergütung des Vorstands
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und berichtet über
die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder. Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für
aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird diejenige
Vergütung dargestellt, für welche die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 vollständig erbracht
ist. Durch die Erläuterung der Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit
der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dargelegt. Der
Bericht richtet sich nach den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt
und mit einer deutlichen Mehrheit von 91,09% gebilligt. Das sehr gute Abstimmungsergebnis macht deutlich, dass der grundsätzliche
Aufbau, die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz des letztjährigen Vergütungsberichts auf hohe Akzeptanz bei den Aktionären
gestoßen ist. Es bestätigt Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, den vorliegenden Bericht für das Geschäftsjahr 2022
in dieser bewährten Form weiterzuführen. Darüber hinaus hat Rheinmetall einzelne kritische Stimmen in Bezug auf die frühere
Ausgestaltung der Vorstandsvergütung – insbesondere der Dauer der Leistungsmessung (Performanceperiode) – wahrgenommen. Dieser
Kritikpunkt ist mit der Ausgestaltung des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, welches am 11. Mai 2021 von
der Hauptversammlung gebilligt wurde, ausgeräumt.
Der nachstehende Vergütungsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite von Rheinmetall verfügbar:
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht
durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist unter
folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Nachdem die Corona-Pandemie abgeflaut war, führten der kriegerische Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, eine drohende
Energiekrise sowie eine Rekordinflation im Geschäftsjahr 2022 zu einem massiven Druck auf die Kapitalmärkte. Der DAX verzeichnete
in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres eine seiner schlechtesten 6-Monats-Entwicklungen. Der Index schloss am 31. Dezember
2022 bei 13.923,59 Punkten, was einem Verlust von 12,3% seit Jahresanfang entspricht. Für den MDAX ergab sich im Vergleich
zum Schlussstand per 31. Dezember 2021 sogar ein noch höherer Verlust von 28,5%.
Die Rheinmetall-Aktie entzog sich diesem negativen Trend und schloss am 31. Dezember 2022 mit einem Kurs von 186,05 EUR. Dies
entspricht einem Kursanstieg von 124% im Vergleich zum Schlusskurs zum 31. Dezember 2021. Dieser deutliche Kursanstieg resultierte
aus der in Folge des Russland-Ukraine-Konflikts steigenden Nachfrage nach militärischen Ausrüstungsgütern und der in vielen
europäischen Staaten geplanten Erhöhung der Verteidigungsausgaben. Überdies wirkte sich das zwischenzeitlich geschaffene Sondervermögen
von 100 MrdEUR zur Ausrüstung der Bundeswehr unmittelbar nach seiner Ankündigung durch Bundeskanzler Olaf Scholz kurssteigernd
auf die Rheinmetall-Aktie aus.
Rheinmetall hat im vergangenen Geschäftsjahr sowohl mittels strikter Kostenkontrolle als auch durch die aktive Vorsorge und
die Mitigierung von Risiken auf den Energie- und Beschaffungsmärkten entsprechende Maßnahmen getroffen, um der allgemeinen
Inflationsentwicklung wie auch den anhaltenden Störungen auf den Märkten für Rohstoffe und Vorprodukte erfolgreich entgegenzuwirken.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser zeitgerecht getroffenen Entscheidungen und der großteils bereits implementierten
Maßnahmen wurde im Geschäftsjahr 2022 ein organisches Umsatzwachstum von 10,3% sowie eine Verbesserung des operativen Ergebnisses
auf eine operative Ergebnismarge von 11,8% erreicht. Der operative Free Cashflow belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf ‑152
MioEUR, das EBT auf 711 MioEUR. Hintergrund des negativen operativen Free Cashflow sind unternehmerische Entscheidungen von
Rheinmetall infolge des Ukraine-Krieges. Die mangelnde Verfügbarkeit von Rohstoffen und Fertigteilen sowie die Instabilität
globaler Lieferketten veranlasste Rheinmetall zu einer erhöhten Bevorratung kritischer Teile. Ferner ging Rheinmetall im Hinblick
auf den vorhergesehenen Bedarf der Kunden stark in Vorproduktion insbesondere mit Blick auf benötigte Munition und militärische
LKW.
Darüber hinaus wurde im Geschäftsjahr 2022 die Nachfolge auf der Position des Finanzvorstands im Vorstand geregelt. Mit Wirkung
zum 1. Dezember 2022 wurde Dagmar Steinert zum Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG bestellt. Sie hat die Nachfolge des
Finanzvorstands Helmut P. Merch angetreten, der zum Jahresende 2022 in den Ruhestand gewechselt ist. Somit wurde eine reibungslose
Übergabe der Funktion des Finanzvorstands sichergestellt. Helmut P. Merch gehörte als Finanzvorstand dem Vorstand der Rheinmetall
AG seit Anfang 2013 an. Für Rheinmetall war er bereits seit 1982 in unterschiedlichsten Führungsfunktionen tätig. In seinen
40 Jahren im Unternehmen hatte er vor seiner Berufung zum Finanzvorstand unter anderem Leitungsaufgaben bei früheren Rheinmetall-Tochtergesellschaften
wahrgenommen. Die Leistungen von Helmut P. Merch für das Unternehmen haben Aufsichtsrat und Vorstand im Rahmen seiner offiziellen
Verabschiedung zum Jahresende 2022 gewürdigt.
Vergütung des Vorstands
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat im Kalenderjahr
2021 umfassende Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG beschlossen und das Vergütungssystem
der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das System
zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit einer deutlichen Mehrheit von 92,61 % gebilligt. Das neue Vergütungssystem
gilt seit dem 1. Januar 2022 und bildet die Grundlage für die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung. Im
Zuge der Gültigkeit des neuen Vergütungssystems wurden die Dienstverträge aller aktiven Vorstandsmitglieder auf dieses Vergütungssystem
umgestellt.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige Vergütung (Feste Vergütung) vor, die aus
drei Komponenten besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Zum anderen wird
eine erfolgsabhängige Vergütung (variable Vergütung) berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr ausgerichteten
Short Term Incentive (STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive (LTI). Darüber hinaus sieht das Vergütungssystem
weitere Regelungen vor wie z. B. Malus und Clawback, Share Ownership Guidelines, vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und die
Handhabung interner sowie externer Mandatsbezüge. Eine Übersicht der derzeitigen Ausgestaltung der Vorstandsvergütung ist
folgendem Schaubild zu entnehmen.
Übersicht über das Vergütungssystem
| 1. |
Grundsätze der Vorstandsvergütung
|
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Sie leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder
werden ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechend angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen
wird. Dabei sollen eine im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und Anreize für
engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
| 1.1 |
Zielgesamt- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
|
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest, die die Summe der festen Vergütungsbestandteile
(Grundvergütung, Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung) und variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI bei
hundertprozentiger Zielerreichung) bildet. Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem
Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung
der festgelegten maximalen Begrenzungen (STI und LTI bei jeweils maximaler Zielerreichung) der variablen Vergütung ergibt.
Darüber hinaus wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine betragliche Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG definiert. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für ordentliche Vorstandsmitglieder
jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für
ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen,
so wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt. Eine Erläuterung, wie
die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde, ist Ziffer 3.4 zu entnehmen.
| 1.2 |
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Der Aufsichtsrat unterzieht, unterstützt durch den Personalausschuss, die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig einer Angemessenheitsprüfung,
wobei der Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wird.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung fließt insbesondere ein horizontaler Vergütungsvergleich ein, bei
dem die Höhe der Ziel- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt werden, die
bei im DAX und MDAX notierten Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich erfolgt dabei unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl,
Internationalität und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen erfolgt in regelmäßigen Abständen ein vertikaler Vergütungsvergleich, bei dem das Verhältnis der Vergütungshöhen
sowohl im Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den ordentlichen Vorstandsmitgliedern,
den drei Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland betrachtet
wird.
| 2. |
Vergütungsbestandteile im Detail
|
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und es wird dargelegt, wie die Leistungskriterien bzw.
Erfolgsziele der variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2022 angewandt wurden.
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird.
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener
Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren
Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen
trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
| 2.3 |
Betriebliche Altersversorgung
|
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans. Sie erhalten einen jährlichen
Grundbeitrag in Höhe von 16 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag
wird ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist nach oben
auf einen Wert in Höhe von 30 % des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der
Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder
im Schnitt 27,5% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr.
Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder
dargestellt:
Vorstandspensionen nach IAS 19
|
|
Aufwand im Geschäftsjahr
|
Barwert der Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember3
|
|
Gesamt2
|
davon Zinsaufwand
|
| TEUR |
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
Armin Papperger seit 1. Januar 20131 |
1.060 |
1.552 |
156 |
91 |
9.488 |
13.807 |
Helmut P. Merch seit 1. Januar 2013
|
- |
- |
107 |
66 |
7.466 |
9.435 |
Peter Sebastian Krause seit 1. Januar 2017
|
567 |
787 |
59 |
33 |
4.106 |
5.236 |
Dagmar Steinert seit 1. Dezember 2022
|
7 |
- |
- |
- |
7 |
- |
|
Summe
|
1.634
|
2.339
|
322
|
190
|
21.067
|
28.479
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Die Erhöhung des Zinssatzes von Ende 2020 (0,68%) zu Ende 2021 (1,13%) hat im Jahr 2022 zu einer Reduktion des Dienstzeitaufwands
geführt. Gleichzeitig hat sich der Zinsaufwand erhöht. Dieser Trend wird sich im Jahr 2023 aufgrund des weiteren Anstiegs
des relevanten Zinssatzes (3,74%) fortsetzen.
3 Bezeichnet die Höhe der kumulierten Pensionsverpflichtungen, bewertet am jeweiligen Bilanzstichtag. Die Rückstellungen wurden
je nach Vorstandsmitglied seit dem Eintritt in den Vorstand und damit über einen langen Zeitraum gebildet.
| 2.4 |
Short Term Incentive (STI)
|
Das Vergütungssystem sieht ein einjähriges STI vor, dessen Höhe von einem in den Vorstandsdienstverträgen vereinbarten individuellen
Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und nicht finanzieller Ziele abhängt. Der STI für das Geschäftsjahr 2022,
welcher im Geschäftsjahr 2022 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen ist, entspricht dem der Hauptversammlung
am 10. Mai 2021 vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem. Als finanzielle Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis
vor Steuern (EBT) sowie Operativer Free Cashflow (OFCF) mit einer Gewichtung von jeweils 40% berücksichtigt. Das EBT eignet
sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns in besonderem
Maße. Daneben wird der OFCF als Kennzahl zur Sicherstellung der Liquidität und unternehmerischen Flexibilität verwendet.
Darüber hinaus gibt es eine Komponente, die nicht-finanzielle, individuelle sowie weitere kollektive Ziele mit einer Gewichtung
von 20% im STI berücksichtigt. Die zugrundeliegenden Ziele werden vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen Ziele sowie der nicht-finanziellen/individuellen/kollektiven Komponente
ergibt die Gesamtzielerreichung.
Ausgestaltung des STI
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend
dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert bei einer Zielübererfüllung von +20 %
(maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer Zieluntererfüllung von -20 % (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt
der STI für das betreffende Geschäftsjahr 0 EUR. Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Zielerreichungsgrade je nach Abweichung
vom Zielwert, wobei Zielerreichungen zwischen den dargestellten Eckwerten mittels linearer Interpolation ermittelt werden.
|
Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele
|
Auszahlung des ST
|
| ≥ |
20 % |
unter vereinbarten Zielen |
- |
| |
10 % |
unter vereinbarten Zielen |
50 % |
| |
100 % |
der vereinbarten Ziele |
100 % |
| |
10 % |
über vereinbarten Zielen |
150 % |
| |
15 % |
über vereinbarten Zielen |
200 % |
| ≥ |
20 % |
über vereinbarten Zielen |
250 % |
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie den Operativen Free Cashflow den jeweiligen Zielwert, den tatsächlich
erreichten Wert im Geschäftsjahr 2022 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung des
Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind. Die Zielerreichung ergibt sich jeweils aus einem Vergleich des Ist-Werts mit
dem Zielwert sowie der Anwendung der oben abgebildeten.
Zielerreichung finanzielle Ziele STI
|
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Zielerreichung
|
|
|
MioEUR |
MioEUR |
in % |
| Ergebnis vor Steuern |
606 |
712 |
224,0 |
| Operativer Free Cashflow |
248 |
-152 |
0% |
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat die folgenden nicht-finanziellen und kollektiven Ziele für die Vorstandsmitglieder
festgelegt und Zielerreichungen ermittelt, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle/ individuelle/ kollektive Ziele STI
|
Ziel
|
Erläuterung zur Zielerreichung
|
Zielerreichung
|
Gewichtung
|
| % |
|
|
|
| Photovoltaik-Anlage und Pilotanlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in Südafrika zur CO2-Reduktion |
Das Ziel „Projektierung einer Photovoltaik-Anlage in Südafrika“ wurde mit großem Erfolg erreicht. Trotz des exponentiellen
globalen Anstiegs der Nachfrage nach Solarpanelen wurden diese vor Termin und unter Budget beschafft. Das Budget konnte somit
genutzt werden, um die Energieeinspeisung in das südafrikanische Stromnetz zu realisieren. Der für eine maximale Zielerreichung
erforderliche ROI von <10,2 Jahren wurde auf <10 Jahre reduziert. Die Projektierungsphase ist abgeschlossen und die Umsetzungsphase
gestartet. Überdies ist die Vorgabe für eine maximale Zielerreichung „Projektierung einer Pilotanlage zur Erzeugung von grünem
Wasserstoff“ übertroffen worden. Das Projekt ist umgesetzt und ein fahrfähiger Truck mit der Pilotanlage wird bereits eingesetzt.
|
250,0 |
50,0 |
| Compliance / IKS in Ungarn |
Das Ziel „Aufbau einer rheinmetallspezifischen Compliance-Struktur für die Aktivitäten in Ungarn“ wurde mit großem Erfolg
rechtzeitig und vollständig erreicht. Es erfolgten eine dezidierte Compliance-Risikoanalyse des Ungarngeschäfts, eine darauf
basierende Detailplanung für ein passendes Betreuungskonzept, die Umsetzung der Compliance-Betreuung in Ungarn sowie die Verankerung
der IKS-Prozesse und die IKS-Implementierung.
|
250,0 |
50,0 |
|
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
250,0
|
100,0
|
Aus den dargestellten Zielerreichungen abgeleitet ergeben sich die nachfolgend dargestellten individuellen Auszahlungsbeträge
der Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI
|
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung
nichtfinanzielle Ziele (20%)
|
Zielerreichung
EBT (40%)
|
Zielerreichung
OFCF (40%)
|
Gesamtziel-
erreichung
|
Auszahlungs-
betrag
|
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
in TEUR |
| Armin Papperger |
864 |
250,0 |
224,0 |
0% |
139,6 |
1.206 |
| Helmut P. Merch |
475 |
250,0 |
224,0 |
0% |
139,6 |
663 |
| Peter Sebastian Krause |
360 |
250,0 |
224,0 |
0% |
139,6 |
503 |
| Dagmar Steinert1 |
35 |
250,0 |
224,0 |
0% |
139,6 |
49 |
1 Seit 1. Dezember 2022; Zielbetrag entspricht 1/12 des entsprechenden Jahreswertes TEUR 420.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
| 2.5 |
Long Term Incentive (LTI)
|
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize
für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von Rheinmetall dienen. Den Vorstandsmitgliedern wird
zu diesem Zweck jährlich ein LTI in Form eines Performance Share Plans, d. h. auf Basis von virtuellen Aktien, mit einer jeweils
vierjährigen Laufzeit bzw. Performanceperiode zugeteilt. Die Vorstandsmitglieder haben erstmals für das Geschäftsjahr 2022
eine Zuteilung aus dem Performance Share Plan erhalten. Die Zuteilung entspricht dem der Hauptversammlung am 10. Mai 2021
vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem. Da die vierjährige Performanceperiode erst mit dem Geschäftsjahr 2025 endet,
ist die Tranche 2022 erst im Geschäftsjahr 2025 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen. Aus Transparenzgründen
wird im Folgenden dennoch über die Funktionsweise sowie Zuteilungsbeträge je Vorstandsmitglied berichtet.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird den Vorstandsmitgliedern eine neue Tranche von virtuellen Aktien im Rahmen des
Performance Share Plans zugeteilt. In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer
Zielerreichung von 100% entspricht. Der individuelle Zielbetrag wird durch den durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie
in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performanceperiode dividiert, um eine vorläufige Anzahl virtueller Aktien
zu erhalten. Nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der virtuellen Aktien anhand
der gewichteten Zielerreichung der drei additiv verknüpften Erfolgsziele – relativer Total Shareholder Return (TSR) mit 40
% Gewichtung, Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) mit 40 % Gewichtung und ”Environmental, Social and Governance“ (ESG) mit 20
% Gewichtung. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die finale Anzahl der virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Ende der vierjährigen Performanceperiode sowie
der während der Performanceperiode ausgezahlten kumulierten Dividende (sog. Dividendenäquivalent) multipliziert, um den finalen
Auszahlungsbetrag zu ermitteln. Dieser wird in bar nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode an die Vorstandsmitglieder
ausbezahlt und ist auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags (Cap) begrenzt. Damit kann der Auszahlungsbetrag einen
Wert zwischen 0 % und 250 % des ursprünglich festgelegten Zielbetrags annehmen.
Ausgestaltung des LTI

Das erste Erfolgsziel des LTI ist der relative TSR der Gesellschaft über die vierjährige Performanceperiode. Dabei wird der
TSR der Rheinmetall AG mit den Unternehmen des EURO STOXX Industrial Goods & Services verglichen. Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung
zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen Performanceperiode. Ausgangs- und Endwert für die
Ermittlung des TSR von Rheinmetall sowie der Vergleichsunternehmen basieren auf dem Durchschnittswert der letzten 30 Börsenhandelstage
vor Beginn sowie vor Ende der jeweiligen vierjährigen Performanceperiode. Zur Bestimmung des relativen TSR werden die TSR-Werte
(über vier Jahre) aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet.
Liegt der TSR der Rheinmetall-Aktie am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der TSR am oder unterhalb
des 25. Perzentils, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem TSR am 75. Perzentil beträgt die Zielerreichung 200 %. Eine
Positionierung oberhalb des 75. Perzentils führt zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Zwischen dem 25. und 75. Perzentil
erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve relativer TSR

Das zweite Erfolgsziel des LTI ist die Gesamtkapitalmarktrentabilität (ROCE) des Rheinmetall-Konzerns und entspricht dem Verhältnis
des EBIT zum durchschnittlichen Capital Employed. Der tatsächlich erzielte ROCE wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
festgestellt. Anschließend wird der durchschnittliche ROCE während der vierjährigen Performanceperiode berechnet, d. h. für
die Tranche 2022 ist der tatsächlich erzielte ROCE in den Geschäftsjahren 2022, 2023, 2024 und 2025 maßgeblich. Zur Ermittlung
der Zielerreichung wird der durchschnittliche ROCE mit einem ambitionierten Zielwert verglichen, der auf Basis der strategischen
Planung vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Entspricht der tatsächlich erzielte durchschnittliche ROCE exakt dem Zielwert,
beträgt die Zielerreichung 100%. Liegt der durchschnittliche ROCE exakt 2%-Punkte unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung
50%. Bei einem durchschnittlichen ROCE unterhalb von 2%-Punkten unter dem Zielwert beträgt die Zielerreichung 0%. Bei einem
durchschnittlichen ROCE von 2%-Punkten oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200%. Wird eine Zielerreichung
von 200% erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten ROCE zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung.
Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve ROCE
Das dritte Erfolgsziel bilden die Ziele Environmental, Social und Governance (ESG). Die ESG-Ziele setzen Anreize für eine
nachhaltige Unternehmensentwicklung, fördern die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie von Rheinmetall und berücksichtigen
die Auswirkungen des Geschäfts auf die Umwelt. Zur jährlichen Festlegung der relevanten und messbaren ESG-Ziele orientiert
sich der Aufsichtsrat an einem Katalog mit im Vorfeld definierten Kriterien. Für jede Tranche können andere Kriterien bzw.
Ziele aus dem Kriterienkatalog ausgewählt werden, deren Zielerreichungen während der vierjährigen Performanceperiode gemessen
werden und, analog zu den finanziellen Zielen, zwischen 0% und 200% je ESG-Ziel liegen können. Die ESG-Ziele der LTI-Tranche
2022 sind nachfolgend aufgelistet:
LTI Tranche 2022: ESG-Ziele
Performance Share Plan Tranche 2022
|
|
Zielbetrag
|
Startkurs Rheinmetall-Aktie
|
Anzahl zugeteilter Aktien
|
|
|
TEUR |
EUR |
|
| Armin Papperger |
1.650 |
82,04 |
20.112 |
| Helmut P. Merch |
825 |
82,04 |
10.056 |
| Peter Sebastian Krause |
578 |
82,04 |
7.039 |
| Dagmar Steinert1 |
69 |
82,04 |
838 |
1 Seit 1. Dezember 2022; Zielbetrag entspricht 1/12 des entsprechenden Jahreswertes TEUR 825.
Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
unterliegen der STI und der LTI sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen. Falls sich nach der Auszahlung der erfolgsabhängigen
variablen Vergütung (STI und LTI) herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war, kann der Aufsichtsrat eine bereits
ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern („Performance-Clawback“). Die Höhe der Rückforderung
bestimmt sich dabei unter Zugrundelegung des korrigierten und testierten Konzernabschlusses. Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds
kommt es in diesem Fall nicht an.
Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche
dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG begeht,
kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise
oder vollständig auf Null reduzieren („Compliance-Malus“) und eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig
zurückfordern („Compliance-Clawback“). Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht der Gesellschaft
zur Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben von der Klausel unberührt.
Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2021 bestanden Sachverhalte, die im Rahmen der Malus- und Clawback-Regelung
den Einbehalt oder die Rückforderung der variablen Vergütung gerechtfertigt hätten.
| 2.7 |
Share Ownership Guidelines (SOG)
|
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200% seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 100% ihrer
jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung ihrer
Vorstandstätigkeit zu halten. Der jeweils erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren, d. h. bis zum
31. Dezember 2025 von Armin Papperger, Helmut P. Merch und Peter Sebastian Krause sowie bis zum 31. Dezember 2026 von Dagmar
Steinert, aufgebaut werden.
| 2.8 |
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
|
Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist
oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags
ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung
aus wichtigem Grund. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der
Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag automatisch
spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.
Das Vergütungssystem sieht ferner einen sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im
Fall einer vorzeitigen Beendigung ohne wichtigen Grund des Vorstandsdienstvertrags mit diesem vereinbart werden, einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags vergüten.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sehen die Vorstandsverträge
nicht vor.
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach §§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese
auf die Grundvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt
oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen
angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2022 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate bei verbundenen und bei nicht verbundenen
Unternehmen wahrgenommen:
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
|
|
Funktion / Ressort
|
Bestellungen
|
Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien
|
Armin Papperger
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1963 Nationalität | Deutsch
|
Vorsitzender |
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026
|
Rheinmetall Automotive AG1 Vorsitzender
The Dynamic Engineering Solution Pty Ltd Stellvertretender Vorsitzender
Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH1 Vorsitzender
Rheinmetall Landsysteme GmbH1 Vorsitzender
|
Helmut P. Merch
Diplom-Kaufmann
Jahrgang 1956 Nationalität | Deutsch
|
CFO Finanzen und Controlling
|
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022
|
Rheinmetall Automotive AG1
4iG Nyrt.
ElringKlinger AG
|
Peter Sebastian Krause
Jurist
Jahrgang 1960 Nationalität | Deutsch
|
Arbeitsdirektor Personal |
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2024
|
Rheinmetall Electronics GmbH1
Rheinmetall Landsysteme GmbH1
Rheinmetall Waffe Munition GmbH1 |
Dagmar Steinert
Diplom-Kauffrau
Jahrgang 1964 Nationalität | Deutsch
|
CFO Finanzen und Controlling
|
1. Dezember 2022 bis 30. November 2025
|
ZF Friedrichshafen AG2
|
1 Konzerninterne Mandate
2 bis zum 31.03.2023
Im vergangenen Geschäftsjahr 2022 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
erhalten.
| 3. |
Individualisierte Gesamtbezüge 2022
|
| 3.1 |
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt die folgende Tabelle zunächst die vertraglich
vereinbarten Zielbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes aktive Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen für
Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den STI bzw. den LTI ergibt sich hierbei aus dem
vertraglich geregelten STI- bzw. LTI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung von 100%.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
|
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Dagmar Steinert
|
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Dezember 20222
|
|
|
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
|
|
|
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
TEUR |
| |
Grundvergütung |
1.296 |
1.296 |
713 |
713 |
540 |
540 |
630 |
- |
| |
Nebenleistungen |
25 |
34 |
18 |
26 |
36 |
- |
46 |
- |
|
Summe fest Vergütung
|
1.321
|
1.330
|
731
|
738
|
576
|
540
|
676
|
-
|
| |
Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
STI 2021 |
- |
864 |
- |
475 |
- |
360 |
- |
- |
| |
STI 2022 |
864 |
- |
475 |
- |
360 |
- |
420 |
- |
| |
Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
davon Baranteil |
- |
900 |
- |
450 |
- |
402 |
- |
- |
| |
davon Aktienanteil |
- |
750 |
- |
375 |
- |
335 |
- |
- |
| |
LTI Tranche 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
davon Baranteil |
1.650 |
- |
825 |
- |
578 |
- |
825 |
- |
| |
davon Aktienanteil |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Summe
|
3.835
|
3.844
|
2.031
|
2.038
|
1.514
|
1.637
|
1.921
|
-
|
| |
Versorgungsbeitrag |
1.210 |
1.210 |
190 |
190 |
646 |
646 |
168 |
- |
Summe
(einschließlich Versorgung)
|
5.045
|
5.053
|
2.221
|
2.228
|
2.159
|
2.283
|
2.089
|
-
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Zielvergütung auf Ganzjahresbasis angegeben
| 3.2 |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 – im Geschäftsjahr 2022 aktive Vorstandsmitglieder
|
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch die im Vorjahr nach § 162 AktG gewährten und geschuldeten
Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr
dargestellt (Versorgungsaufwand).
Gemäß erdienungsorientierter Auslegung werden die erwarteten Auszahlungsbeträge der STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr 2022
werden im Vergütungsbericht 2022 ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres
2022 bereits vollständig erbracht ist. Die relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit
Ablauf des Geschäftsjahres 2022 festgestellt werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst im Folgejahr, d. h. im Geschäftsjahr
2023, erfolgt. Für die LTI-Tranche 2022 wird noch keine gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen, da die Zielerreichung
und der potenzielle Auszahlungsbetrag erst nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode erfolgen kann und dann ebenfalls
nach erdienungsorientierter Auslegung ausgewiesen wird.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
|
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Dagmar Steinert
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 2022
|
|
2022
|
2022
|
2021
|
2022
|
2022
|
2021
|
2022
|
2022
|
2021
|
2022
|
2022
|
2021
|
|
|
TEUR |
% |
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
| |
Grundvergütung |
1.296 |
51 |
1.296 |
713 |
66 |
713 |
540 |
50 |
540 |
53 |
48 |
- |
| |
Nebenleistungen |
25 |
1 |
34 |
18 |
1 |
26 |
36 |
3 |
36 |
3 |
3 |
- |
|
Summe
|
1.321
|
52
|
1.330
|
731
|
66
|
738
|
576
|
53
|
576
|
56
|
51
|
-
|
| |
Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
STI 2021 |
- |
- |
1.615 |
- |
- |
888 |
- |
- |
784 |
- |
- |
- |
| |
STI 2022 |
1.206 |
48 |
- |
663 |
34 |
- |
503 |
- |
- |
49 |
49 |
- |
| |
Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
davon Baranteil2 |
- |
- |
900 |
- |
- |
450 |
- |
- |
300 |
- |
- |
- |
| |
davon Aktienanteil |
- |
- |
750 |
- |
- |
375 |
- |
- |
250 |
- |
- |
- |
|
Summe gewährt und geschuldet
|
2.527
|
100
|
4.595
|
1.394
|
100
|
2.451
|
1.079
|
100
|
1.910
|
104
|
100
|
-
|
| |
Versorgungsaufwand |
1.060 |
- |
1.552 |
- |
- |
- |
567 |
- |
787 |
7 |
- |
- |
|
Gesamtvergütung
|
3.587
|
-
|
6.146
|
1.394
|
-
|
2.451
|
1.645
|
-
|
2.698
|
111
|
-
|
-
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Gemäß des vorherigen Vergütungssystems wurde die LTI Tranche 2021 bereits zum einem Teil in bar nach Ablauf des Geschäftsjahrs
2021, zum anderen Teil in Aktien mit einer vierjährigen Veräußerungssperre ausgezahlt. Die Performanceperiode des LTI 2021
war mit Ende des Geschäftsjahres 2021 abgeschlossen. Daher wird der Auszahlungsbetrag im Geschäftsjahr 2021 als gewährte und
geschuldete Vergütung ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 bereits
vollständig erbracht war.
| 3.3 |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 – ehemalige Vorstandsmitglieder
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren
aktiv waren, ist nachfolgend dargestellt. Herr Jörg Grotendorst erhielt seine Grundvergütung in Höhe von monatlich 50.000
EUR bis zum Ende seiner Vertragslaufzeit, dem 31. Dezember 2022.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
Jörg Grotendorst
|
Horst Binnig
|
Klaus Eberhardt
|
|
|
|
Austritt 31. Dezember 2022
|
Austritt 31. Dezember 2019
|
Austritt 31. Dezember 2012
|
|
|
|
2022
|
2022
|
2022
|
|
|
|
TEUR |
TEUR |
TEUR |
| |
Grundvergütung |
600 |
- |
- |
| |
Ruhegeldzahlungen |
- |
213 |
433 |
|
Summe
|
600
|
213
|
433
|
Acht ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren nicht aktiv waren, erhielten Ruhegeldzahlungen in Höhe
von insgesamt 1.108 TEUR.
| 3.4 |
Einhaltung der Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG
|
In die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG sind sämtliche Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr
2022 zugeteilt wurden, einzuschließen. In der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 ist somit ebenfalls die Performance
Share Plan Tranche 2022 zu berücksichtigen, deren Auszahlungshöhe jedoch erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2025 feststeht.
Damit kann die Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr 2022 zugeteilt worden sind, erst nach Ablauf
des Geschäftsjahres 2025 ermittelt werden. Grundsätzlich wird die Angemessenheit der möglichen Auszahlungsbeträge sichergestellt,
indem die STI- und LTI-Auszahlungen jeweils auf maximal 250% des individuellen Zielbetrags begrenzt sind. Sollte die Summe
der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr die festgelegte Maximalvergütung dennoch übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG
billigte am 11. Mai 2021 die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellte Aufsichtsratsvergütungsregelung mit einer
deutlichen Mehrheit von 99,75%. Ziel der Vergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken
und die funktionsspezifischen zeitlichen Belastungen und Verantwortungen zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch die hervorgehobenen
Vergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden und stellvertretenen Aufsichtsratsvorsitzenden sowie durch die zusätzliche Vergütung
für eine Tätigkeit in Ausschüssen.
Die für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall
AG niedergelegt und in der folgenden Grafik dargestellt:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Neben der festen Vergütung und Ausschussvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes
beträgt für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer
Aufsichtsratssitzung stattfinden, wird mit einem Sitzungsgeld von 1.000 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung. Zusätzlich erstattet Rheinmetall den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die für die Aufsichtsratssitzungen
angefallenen Auslagen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats – mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter – ist verpflichtet, 25 % der gezahlten festen Vergütung
für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu
halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die vorgenannte Erwerbspflicht besteht nicht
für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrats noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den
in § 13 Abs. 6 Satz 1 der Satzung genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen
Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2022 folgende
Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2022 amtierende Anteilseigner im
Aufsichtsrat
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
| Ulrich Grillo |
2022
|
180.000 |
54,4 |
130.000 |
39,3 |
21.000 |
6,3 |
331.000 |
| Vorsitzender des Aufsichtsrats |
2021 |
160.000 |
53,6 |
120.000 |
40,2 |
18.500 |
6,2 |
298.500 |
| Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak |
2022
|
90.000 |
77,6 |
15.000 |
12,9 |
11.000 |
9,5 |
116.000 |
| |
2021 |
51.507 |
78,4 |
9.658 |
14,7 |
4.500 |
6,9 |
65.665 |
| Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Klaus Draeger |
2022
|
90.000 |
78,3 |
15.000 |
13,0 |
10.000 |
8,7 |
115.000 |
| |
2021 |
80.000 |
75,5 |
15.000 |
14,2 |
11.000 |
10,4 |
106.000 |
| Prof. Dr. Andreas Georgi |
2022
|
90.000 |
57,0 |
52.836 |
33,5 |
15.000 |
9,5 |
157.836 |
| |
2021 |
80.000 |
50,3 |
61.438 |
38,7 |
17.500 |
11,0 |
158.938 |
| Dr. Britta Giesen |
2022
|
90.000 |
77,6 |
15.000 |
12,9 |
11.000 |
9,5 |
116.000 |
| |
2021 |
51.507 |
77,3 |
9.658 |
14,5 |
5.500 |
8,3 |
66.665 |
| Prof. Dr. Susanne Hannemann |
2022
|
90.000 |
59,1 |
49.397 |
32,4 |
13.000 |
8,5 |
152.397 |
| |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
| Louise Öfverström1 |
2022
|
58.192 |
68,8 |
19.397 |
22,9 |
7.000 |
8,3 |
84.589 |
| |
2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Klaus-Günter Vennemann2 |
2022
|
90.000 |
81,8 |
10.000 |
9,1 |
10.000 |
9,1 |
110.000 |
| |
2021 |
80.000 |
79,6 |
10.000 |
10,0 |
10.500 |
10,4 |
100.500 |
1 Seit 10. Mai 2022
2 Eine aus 2021 in 2022 erfolgte Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR)
Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2022 folgende
Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2022 amtierende Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
| Dr. Daniel Hay1 |
2022
|
135.000 |
61,4 |
70.000 |
31,8 |
15.000 |
6,8 |
220.000 |
| Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats |
2021 |
120.000 |
60,8 |
60.000 |
30,4 |
17.500 |
8,9 |
197.500 |
| Ralf Bolm1 |
2022
|
90.000 |
67,7 |
30.000 |
22,6 |
13.000 |
9,8 |
133.000 |
| |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
| Murat Küplemez1,2 |
2022
|
58.192 |
90,7 |
- |
- |
6.000 |
9,3 |
64.192 |
| |
2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
| Dr. Michael Mielke |
2022
|
90.000 |
90,9 |
- |
- |
9.000 |
9,1 |
99.000 |
| |
2021 |
80.000 |
87,9 |
- |
- |
11.000 |
12,1 |
91.000 |
| Reinhard Müller1 |
2022
|
90.000 |
68,0 |
28.260 |
21,4 |
14.000 |
10,6 |
132.260 |
| |
2021 |
80.000 |
66,9 |
25.000 |
20,9 |
14.500 |
12,1 |
119.500 |
| Dagmar Muth1,3 |
2022
|
90.000 |
72,9 |
21.466 |
17,4 |
12.000 |
9,7 |
123.466 |
| |
2021 |
80.000 |
76,9 |
15.000 |
14,4 |
9.000 |
8,7 |
104.000 |
| Barbara Resch1 |
2022
|
90.000 |
90,9 |
- |
- |
9.000 |
9,1 |
99.000 |
| |
2021 |
80.000 |
89,9 |
- |
- |
9.000 |
10,1 |
89.000 |
| Sven Schmidt1 |
2022
|
90.000 |
59,6 |
45.000 |
29,8 |
16.000 |
10,6 |
151.000 |
| |
2021 |
80.000 |
64,4 |
29.658 |
23,9 |
14.500 |
11,7 |
124.158 |
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung nach Maßgabe der gewerkschaftlichen Regelungen weit überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
2 Seit 10. Mai 2022
3 Zwei aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnungen (+ 2 TEUR)
Werte ohne Umsatzsteuer
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Anteilseigner vertreten, erhielten folgende
Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Anteilseigner im Aufsichtsrat
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
| Dr. Franz Josef Jung1 |
2022
|
32.055 |
80,9 |
3.562 |
9,0 |
4.000 |
10,1 |
39.616 |
| |
2021 |
80.000 |
78,8 |
10.000 |
9,9 |
11.500 |
11,3 |
101.500 |
1 Bis einschließlich 10. Mai 2022
Werte ohne Umsatzsteuer
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, welche die Arbeitnehmer vertreten, erhielten folgende
Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
|
| Markus Schaubel1,2 |
2022
|
32.055 |
77,4 |
5.342 |
12,9 |
4.000 |
9,7 |
41.397 |
| |
2021 |
80.000 |
74,8 |
15.000 |
14,0 |
12.000 |
11,2 |
107.000 |
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung nach Maßgabe der gewerkschaftlichen Regelungen weit überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
2 Bis einschließlich 10. Mai 2022
Werte ohne Umsatzsteuer
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung von Rheinmetall sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Vergleichende Darstellung
|
|
2022
|
Veränderung 2022/2021 1
|
2021
|
Veränderung 2021/2020 1
|
2020
|
|
|
TEUR |
% |
TEUR |
% |
TEUR |
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
|
| |
Armin Papperger |
2.527 |
-45,0 |
4.595 |
-0,6 |
4.622 |
| |
Helmut P. Merch |
1.394 |
-43,1 |
2.451 |
-0,6 |
2.467 |
| |
Peter Sebastian Krause |
1.079 |
-43,5 |
1.910 |
-1,5 |
1.940 |
| |
Dagmar Steinert2 |
104 |
- |
- |
- |
- |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
| |
Jörg Grotendorst |
600 |
-81,1 |
3.170 |
493,6 |
534 |
| |
Klaus Eberhardt |
433 |
- |
433 |
- |
433 |
| |
Horst Binnig |
213 |
1,0 |
211 |
0,5 |
210 |
|
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
| |
Dipl.-Kfm. Ulrich Grillo |
331 |
10,9 |
299 |
2,1 |
293 |
| |
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak |
116 |
76,7 |
66 |
- |
- |
| |
Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger |
115 |
8,5 |
106 |
2,4 |
104 |
| |
Prof. Dr. Andreas Georgi |
158 |
-0,7 |
159 |
8,1 |
147 |
| |
Dr. Britta Giesen |
116 |
74,0 |
67 |
- |
- |
| |
Prof. Dr. Susanne Hannemann |
152 |
33,7 |
114 |
3,2 |
111 |
| |
Louise Öfverström3 |
85 |
- |
- |
- |
- |
| |
Klaus-Günter Vennemann4 |
110 |
9,5 |
101 |
3,6 |
97 |
| |
Dr. Daniel Hay |
220 |
11,4 |
198 |
34,9 |
146 |
| |
Ralf Bolm |
133 |
16,7 |
114 |
112,6 |
54 |
| |
Murat Küplemez3 |
64 |
- |
- |
- |
- |
| |
Dr. Michael Mielke |
99 |
8,8 |
91 |
4,6 |
87 |
| |
Reinhard Müller |
132 |
10,7 |
120 |
12,7 |
106 |
| |
Dagmar Muth5 |
123 |
18,7 |
104 |
4,0 |
100 |
| |
Barbara Resch |
99 |
11,2 |
89 |
105,9 |
43 |
| |
Sven Schmidt |
151 |
21,6 |
124 |
12,9 |
110 |
|
Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
| |
Dr. Franz Josef Jung |
40 |
-61,0 |
102 |
3,6 |
98 |
| |
Markus Schaubel |
41 |
-61,3 |
107 |
3,4 |
104 |
|
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
|
| |
Durchschnittliche Vergütung |
87 |
1,3 |
86 |
3,9 |
83 |
|
Ertragsentwicklung
|
| |
Jahresüberschuss der Rheinmetall AG in MioEUR |
193 |
7,0 |
180 |
100,3 |
90 |
| |
Bereinigtes EBT des Rheinmetall Konzerns in MioEUR |
731 |
30,8 |
559 |
36,0 |
411 |
1 Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten
2 Seit 1. Dezember 2022
3 Seit 10. Mai 2022
4 Eine aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR)
5 Zwei aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnungen (+ 2 TEUR)
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis des durchschnittlichen Personalaufwands
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full Time Equivalent) des Rheinmetall-Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich
Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale
Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt. Aufwendungen für die Altersversorgung sind im Einklang mit der gewährten und geschuldeten
Vergütung gem. § 162 AktG nicht enthalten.
Düsseldorf, 13. März 2023
|
|
Der Vorstand
Rheinmetall AG
|
Der Aufsichtsrat
Rheinmetall AG
|
|
III. Weitere Informationen zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 43.558.850.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1
EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Besonderheiten
der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung
des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten. Angesichts der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche
Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.
Die Hauptversammlung wird am 9. Mai 2023 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild
und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung
können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der
Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts
im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen
sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen
ausgeübt werden.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 18. April 2023, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionäre
der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag
erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§
126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum 2. Mai 2023, 24:00 Uhr
MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
| |
Anmeldestelle:
Rheinmetall Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal
enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den
Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
| 4. |
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf
ihrer Internetseite unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten
zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach
Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche
Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt
werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 18. April 2023 freigeschaltet.
|
| 5. |
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 8. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen in Textform:
| |
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe kann auch elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
erfolgen. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III.4. beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal
ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der
Hauptversammlung möglich.
Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen
werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung
(mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten
zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
entnehmen.
|
| 6. |
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur
Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich
(siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 8. Mai 2023, 24:00 Uhr
MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
| |
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung
des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
auch über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten
und Weisungen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
|
| 7. |
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger
von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu
beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 8. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend);
entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
| |
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung
auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch
bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen
übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht
nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt
werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung
zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden.
Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
einsehbar.
|
| 8. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise
verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
einsehbar.
|
| 9. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 8. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, schriftlich
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
| |
Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Legal Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
|
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
|
| 10. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge
(nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
| |
Rheinmetall Aktiengesellschaft Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
|
Bis spätestens zum Ablauf des 24. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären
zugänglich zu machen sind, im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.12.), gestellt werden.
|
| 11. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 3. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als
Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich
des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 4. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ,
über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen
oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich
nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang
nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung
durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung
nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.10.), die Ausübung des Auskunftsrechts
(dazu Abschnitt III.13.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.14.)
sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen Wegen möglich.
|
| 12. |
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs.
1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet
oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann,
sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
| 13. |
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation (siehe dazu Abschnitt III.12.) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
|
| 14. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der
Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden.
Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche
über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
|
| 15. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung
im Aktionärsportal den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach
der Hauptversammlung werden unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite wird auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 5. Mai 2023, der wesentliche
Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten (es gilt das gesprochene
Wort).
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären
und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
|
| 16. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.
a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen
möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte
gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO),
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
| |
Rheinmetall AG Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
|
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
| |
Rheinmetall AG Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
|
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
| • |
Vor- und Nachname
|
| • |
Unternehmen
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| • |
Anschrift
|
| • |
Aktienanzahl und -gattung
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| • |
Besitzart der Aktien
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| • |
Zugangsdaten für das Aktionärsportal
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| • |
ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten
|
| • |
ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank)
|
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten,
die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten,
wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen,
Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information
nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf.
durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende
Daten erhoben und verarbeitet:
| • |
IP-Adresse
|
| • |
Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins
|
| • |
Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite)
|
| • |
ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung)
|
Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel
spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz.
Hierüber werden informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im
Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der
personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO
satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit
der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer
Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken),
die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten
verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur,
zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. § 67e
AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung
der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und
ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship
Management (IRM) – System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses
gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und – sofern erforderlich – durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung
sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz
in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte
ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer
Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von
Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z.
B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu
prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
| • |
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
|
| • |
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
|
| • |
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
|
| • |
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
|
| • |
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
|
| • |
Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung
berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet,
um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung
einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
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| • |
Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO
|
| • |
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
|
|
Düsseldorf, März 2023
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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|
|
29.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Rheinmetall Aktiengesellschaft |
|
Rheinmetall Platz 1 |
|
40476 Düsseldorf |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
gabriele.zuehlke@rheinmetall.com |
| Internet: |
https://rheinmetall.com |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1595999 29.03.2023 CET/CEST
|
| 30.03.2022 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2022 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.03.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
|
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, den 10. Mai 2022, 10.00
Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung mit Bild und Ton
live über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im Bundesanzeiger am 30. März 2022 veröffentlicht.
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 16. März 2022 entsprechend §§
172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 145.000.000,00
EUR wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
142.902.041,70 EUR |
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
2.097.958,30 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Freitag, 13. Mai 2022, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zukünftig
ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung
Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG
vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
|
| 7. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Frau Prof. Dr. Susanne Hannemann und der Herren Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger,
Prof. em. Dr. Andreas Georgi und Dr. Franz Josef Jung endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 10. Mai 2022. Daher ist
eine Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2 und 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
1976 aus je acht Vertretern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von
den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein.
Vorbehaltlich eines entsprechenden Ausgangs der Wahlen zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat würden für den Fall der
Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt fünf weibliche Mitglieder, davon drei auf der Seite der Anteilseigner
und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat angehören. Der nachfolgende Beschlussvorschlag würde dann dem Mindestanteilsgebot
des § 96 Absatz 2 AktG genügen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich jeweils auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
| 7.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Frau Eva Louise Helen Öfverström Friedrichshafen Unternehmensberaterin, Executive Advisor
|
als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Frau Öfverström beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Frau Öfverström ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
| 7.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Frau Prof. Dr. Susanne Hannemann Bochum Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Unternehmensbesteuerung und Wirtschaftsprüfung, Hochschule
Bochum, Steuerberaterin
|
als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Frau Prof. Dr. Hannemann beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Frau Prof. Dr. Hannemann ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
| 7.3 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Herrn Prof. em. Dr. Andreas Georgi Starnberg Professor em. für Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmungen Ludwig-Maximilians-Universität München, Executive Advisor
|
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Prof. em. Dr. Georgi beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
Herr Prof. em. Dr. Georgi ist darüber hinaus in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat Mitglied.
Mitgliedschaften von Herrn Prof. em. Dr. Georgi in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
|
|
| 7.4 |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| |
Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Klaus Draeger München Executive Advisor
|
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger beginnt nach Beendigung der Hauptversammlung 2022 und läuft bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Mitgliedschaften von Herrn Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
TÜV SÜD AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
|
Herr Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Draeger ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer
Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren
Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im
Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung G.9 des
Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der der
Grundsätze 11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich Anstreben rollierend gestaffelter
Amtsperioden und entsprechender Wahlen bei anstehenden Nominierungen zur Förderung des kontinuierlichen Austauschs und der
Erfahrungsweitergabe im Gesamtgremium beschlossen. Ferner hat der Aufsichtsrat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festgelegt.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Frau Prof. Dr. Hannemann im Fall ihrer Wahl als Nachfolgerin von Herrn Prof. em. Dr. Georgi
zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu wählen. Ferner ist beabsichtigt, dass Frau Öfverström ebenfalls Mitglied des Prüfungsausschusses
wird. Zudem ist im Rahmen der Nachfolgeplanung angedacht, dass Frau Öfverström nach entsprechender Einarbeitung mittelfristig
zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt wird. Schließlich ist beabsichtigt, dass Herr Prof. em. Dr. Georgi anstelle
der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss als Mitglied des Nominierungsausschusses gewählt wird.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung
des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zugänglich sind.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von vier Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen zu bestehenden Unternehmensverträgen
Zwischen der Rheinmetall AG als herrschender Gesellschaft und den nachfolgenden Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer
GmbH bestehen die folgenden Unternehmensverträge:
Rheinmetall Technical Publications GmbH
| * |
Gewinnabführungsvertrag vom 12. September 2002 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Technical Publications GmbH (vormals Rheinmetall Wohnungen GmbH), geändert mit Änderungsvereinbarung
vom 18. März 2014
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Beherrschungsvertrag vom 16. März 2016 zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Technical Publications GmbH
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Rheinmetall Waffe Munition GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 8. November 2001 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH (vormals WNC - NITROCHEMIE Gesellschaft mit beschränkter Haftung), geändert mit
Änderungsvereinbarung vom 18. März 2014
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Beherrschungsvertrag vom 11. April 2005 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec AG)
und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH
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Rheinmetall Electronics GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 10. Oktober 2003 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec
AG) und der Rheinmetall Electronics GmbH (vormals Rheinmetall Defence Electronics GmbH), geändert mit Änderungsvereinbarung
vom 18. März 2014
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Beherrschungsvertrag vom 11. April 2005 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall DeTec AG)
und der Rheinmetall Electronics GmbH
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Rheinmetall Insurance Services GmbH
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Gewinnabführungsvertrag vom 24. August 2001 zwischen der Rheinmetall AG (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Rheinmetall Service
Gesellschaft mbH) und der Rheinmetall Insurance Services GmbH (vormals Rheinmetall Versicherungsdienst GmbH), geändert mit
Änderungsvereinbarung vom 18. März 2014
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Beherrschungsvertrag vom 16. März 2016 zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Insurance Services GmbH
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Die Rheinmetall AG und die an den zuvor genannten Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften beabsichtigen jeweils
eine Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
abzuschließen. Mit diesen Aufhebungs- und Änderungsvereinbarungen werden die bisher jeweils getrennten Unternehmensverträge
(Beherrschungsvertrag einerseits sowie Gewinnabführungsvertrag andererseits) aus Gründen der Transparenz und Übersichtlichkeit
in einen für die jeweilige Tochtergesellschaft einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag überführt und an die
aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Auflösungs- und Verrechnungsmöglichkeiten von Rücklagen angepasst. Die jeweils
seit Jahren bestehenden ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisse soll fortgeführt werden.
Die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen abzuschließen zwischen der Rheinmetall AG einerseits und der Rheinmetall Technical
Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics GmbH bzw. der Rheinmetall Insurance Services
GmbH andererseits haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
§ 1 Änderung des Gewinnabführungsvertrags
Der Gewinnabführungsvertrag wird geändert und erhält die als Anlage beigefügte Fassung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
§ 2 Aufhebung des Beherrschungsvertrags
Der Beherrschungsvertrag wird mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Änderung des Gewinnabführungsvertrags nach
§ 1 dieses Vertrags in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft eingetragen wird, einvernehmlich aufgehoben.
§ 3 Wirksamwerden
| (1) |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft.
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| (2) |
Die Änderung des Gewinnabführungsvertrags nach § 1 dieses Vertrags wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am Sitz
der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem diese Eintragung erfolgt. § 1 Abs.
3 und § 5 Abs. 3 des nach § 1 dieses Vertrags geänderten, als Anlage beigefügten Unternehmensvertrags bleiben unberührt.
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Der der jeweiligen Änderungs- und Aufhebungsvereinbarung beigefügte geänderte Gewinnabführungsvertrag, der nunmehr als "Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag" bezeichnet wird, zwischen der Rheinmetall AG einerseits und der Rheinmetall Technical Publications
GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics GmbH bzw. der Rheinmetall Insurance Services GmbH andererseits
hat jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
| * |
Die jeweilige Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Rheinmetall AG. Die Rheinmetall AG ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu
erteilen. Diese Beherrschung gilt ab dem Jahr, das auf die Eintragung der Änderung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister
der jeweiligen Tochtergesellschaft folgt.
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| * |
Die jeweilige Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Rheinmetall AG abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich der zulässigen Bildung oder Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
abführungsgesperrt sind.
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| * |
Die jeweilige Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Rheinmetall AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf
Verlangen der Rheinmetall AG aufzulösen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn
des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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| * |
Die Rheinmetall AG ist entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.
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| * |
Die Rheinmetall AG hat ein Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die jeweilige Tochtergesellschaft
hat der Rheinmetall AG mindestens einmal monatlich über die geschäftliche Entwicklung zu berichten. Diese Rechte gelten ab
dem Zeitpunkt, in dem die Änderung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen ist.
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| * |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
der jeweiligen Tochtergesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ende des
Geschäftsjahres, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird.
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
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| * |
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 Satz 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 oder
einer anderen Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt, die Rheinmetall AG nicht mehr mit der Mehrheit
der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet
hat oder ein weiterer Gesellschafter an der jeweiligen Tochtergesellschaft beteiligt wird, der in entsprechender Anwendung
des § 307 AktG als außenstehend anzusehen ist.
|
Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat dem Abschluss der Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen am 16. März 2022 die Zustimmung
erteilt. Die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen bedürfen ferner der Zustimmung der Hauptversammlung der Rheinmetall AG
und der Gesellschafterversammlungen der Rheinmetall Technical Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der
Rheinmetall Electronics GmbH sowie der Rheinmetall Insurance Services GmbH. Die Änderungen der Gewinnabführungsverträge bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit außerdem der Eintragung in das Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften.
Der Vorstand der Rheinmetall AG und die Geschäftsführer der beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen gemeinsamen
Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen erläutert und
begründet wurden. Da sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaft in der Hand der Rheinmetall AG befinden,
ist für alle geänderten Unternehmensverträge eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG
obsolet.
Folgende zu veröffentlichenden Unterlagen sind im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zugänglich:
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abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Technical Publications GmbH,
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abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Waffe Munition GmbH,
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abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
zwischen der Rheinmetall AG und der Rheinmetall Electronics GmbH
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| * |
abzuschließende Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
Änderungs- und Aufhebungsvereinbarung zwischen der Rheinmetall AG und der und der Rheinmetall Insurance Services GmbH
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| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Technical Publications GmbH
gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Waffe Munition GmbH gemäß §§
293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Electronics GmbH gemäß §§ 293a,
295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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| * |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Rheinmetall AG und der Geschäftsführung der Rheinmetall Insurance Services GmbH gemäß
§§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG
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| * |
Jahresabschlüsse der Rheinmetall Technical Publications GmbH, der Rheinmetall Waffe Munition GmbH, der Rheinmetall Electronics
GmbH und der Rheinmetall Insurance GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre
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| * |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Rheinmetall AG für die letzten drei Geschäftsjahre
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:
| 1) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Technical Publications GmbH,
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| 2) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Waffe Munition GmbH,
|
| 3) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Electronics GmbH,
|
| 4) |
der Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags und zur Aufhebung des bestehenden Beherrschungsvertrags
mit der Rheinmetall Insurance Services GmbH,
|
zuzustimmen.
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| II. |
Anlagen zur Tageordnung
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Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und berichtet über
die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder. Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für
aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird diejenige
Vergütung dargestellt, für welche die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht
ist. Durch die Erläuterung der Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit
der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dargelegt. Der
Bericht richtet sich nach den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019.
Der nachstehende Vergütungsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite von Rheinmetall verfügbar:
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht
durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist unter folgendem
Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Die Vorlage des Vergütungsberichts zur Billigung durch die Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG erfolgt
am 10. Mai 2022.
Vergütung des Vorstands
Das neue, von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem findet ab dem 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder
Anwendung. Die Vorstandsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 basiert aufgrund zuvor geschlossener Vorstandsverträge
noch auf vorherigen Vergütungssystemen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem auf der Hauptversammlung am 19. Mai 2020
vorgelegten Vergütungssystem (im Folgenden das 'Vergütungssystem 2020') und dem diesem vorangegangenen Vergütungssystem (im
Folgenden das 'Vergütungssystem 2019'). Das Vergütungssystem 2020 findet für die Vorstandsmitglieder Herrn Peter Sebastian
Krause sowie Herrn Jörg Grotendorst Anwendung. Die Festsetzung der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Armin Papperger
und des Finanzvorstands Herrn Helmut P. Merch erfolgt nach dem Vergütungssystem 2019.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige Vergütung vor, die aus drei Komponenten
besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Zum anderen wird eine erfolgsbezogene
variable Vergütung berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr ausgerichteten Short Term Incentive
(kurz STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive (kurz LTI).
Übersicht Vergütungssysteme
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Das Geschäftsjahr 2021 war geprägt vom Wandel innerhalb von Rheinmetall. Im Zuge der im Geschäftsjahr 2021 vorgenommenen strategischen
Neuausrichtung hin zu einem integrierten Technologiekonzern wurde eine neue Führungsstruktur etabliert. Nach der Auflösung
der Automotive-Holding und der daraus resultierenden direkten Führung aller Divisionen durch den Vorstand der Rheinmetall
AG wird das Gremium künftig nur noch aus drei statt bislang vier Mitgliedern bestehen. In diesem Zusammenhang hat Herr Jörg
Grotendorst, ehemaliger Vorstand Automotive der Rheinmetall AG, den Aufsichtsrat ersucht, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden.
Mit dem Ausscheiden von Herrn Jörg Grotendorst zum 22. April 2021 wurde die Führungsstruktur des Konzerns entsprechend angepasst,
um den anstehenden Herausforderungen der strategischen Neuausrichtung nachzukommen.
Zudem wurde durch die Verlängerung der Vorstandsverträge zweier Vorstandsmitglieder ein Zeichen der Kontinuität in turbulenten
Zeiten gesetzt. Der Vertrag von Herrn Armin Papperger wurde um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Zudem
wurde der Vertrag von Herrn Helmut P. Merch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Herr Peter Sebastian Krause
wurde als Mitglied des Vorstands bereits 2020 bis zum 31. Dezember 2024 in seinem Amt bestätigt.
Bereits auf der Hauptversammlung 2020 fand eine Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Rheinmetall AG statt. Dabei wurde keine mehrheitliche Zustimmung erreicht. Gemäß § 120a Abs. 3 AktG hat der Aufsichtsrat
daher das Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021 intensiv überprüft und dabei insbesondere die Äußerungen der Aktionäre von
Rheinmetall berücksichtigt. Das Vergütungssystem des Vorstands wurde daher im Zulaufen auf die Hauptversammlung am 11. Mai
2021 vollumfänglich überarbeitet.
Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK hat der Aufsichtsrat
mit Wirkung zum 1. Januar 2022 umfassende Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall
AG beschlossen (im Folgenden das 'Vergütungssystem 2022') und das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter
Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
mit einer deutlichen Mehrheit von 92,61% gebilligt. Eine Darstellung der wesentlichen Anpassungen im Vergleich zum Vergütungssystem
2020 findet sich im Kapitel 'Ausblick auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand' innerhalb dieses Vergütungsberichts.
2. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Sie leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder
werden entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen
wird. Dabei sollen eine im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und so Anreize
für engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
2.1 Zielgesamt und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest. Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich
um den Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung der variablen Vergütung gewährt wird. Die maximale Gesamtvergütung
für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile
für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Modifiers und der festgelegten Caps der variablen Vergütung ergibt.
Die maximale Gesamtvergütung umfasst gemäß der Definition im Vergütungssystem 2020 alle für das Geschäftsjahr 2021 zugeteilten
Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung. Das Vergütungssystem 2020
legt für Herrn Peter Sebastian Krause eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung in Höhe von 2.725.500 EUR und für Herrn
Jörg Grotendorst als ehemaliger Vorstand Automotive eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung in Höhe von 3.037.500 EUR
gemäß § 87a Absatz 1 Nr. 1 AktG fest. Im Geschäftsjahr 2021 wurden diese maximalen Gesamtvergütungen nicht überschritten.
Durch die Begrenzung der einzelnen Vergütungsbestandteile konnte die Einhaltung der festgesetzten maximalen Gesamtvergütung
sowohl für Herrn Peter Sebastian Krause als auch für Herrn Jörg Grotendorst sichergestellt werden.
2.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020, unterstützt durch den Personalausschuss, die Höhe der Vorstandsvergütung einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen, wobei der Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wurde.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist insbesondere zum einen ein horizontaler Vergütungsvergleich eingeflossen,
bei dem die Höhe der Ziel- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt wurden,
die bei im DAX und MDAX notierten Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich erfolgte dabei unter Berücksichtigung von Umsatz,
Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen ist ein vertikaler Vergütungsvergleich erfolgt, bei dem das Verhältnis der Vergütungshöhen sowohl im Geschäftsjahr
als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den Ordentlichen Vorstandsmitgliedern, drei Führungsebenen
unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland betrachtet wurde.
3. Vergütungsbestandteile im Detail
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und dargelegt, wie die Leistungskriterien bzw. Erfolgsziele
der variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2021 angewandt wurden.
3.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird.
3.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener
Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren
Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen
trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
3.3 Betriebliche Altersversorgung
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans. Sie erhalten einen jährlichen
Grundbeitrag in Höhe von 16% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag wird
ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist nach oben auf
einen Wert in Höhe von 30% des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden
Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls
in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der
Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder
im Schnitt 27,5% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand.
Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr. Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen
der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder dargestellt:
Vorstandspensionen nach IAS 19
|
|
Aufwand im Geschäftsjahr
|
|
|
|
|
Gesamt
|
davon Zinsaufwand
|
Barwert der
Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember
|
| TEUR |
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
Armin Papperger seit 1. Januar 2013 1 |
1.643 |
1.586 |
91 |
117 |
13.807 |
13.435 |
Helmut P. Merch seit 1. Januar 2013
|
66 |
92 |
66 |
92 |
9.435 |
9.742 |
Peter Sebastian Krause seit 1. Januar 2017
|
820 |
783 |
33 |
39 |
5.236 |
4.787 |
Jörg Grotendorst seit 1. Oktober 2020
|
224 |
533 |
4 |
- |
- |
533 |
|
Summe
|
2.753
|
2.994
|
194
|
248
|
28.479
|
28.497
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
3.4 Short Term Incentive (STI)
3.4.1 STI - Vergütungssystem 2020
Das Vergütungssystem 2020, welches für das Geschäftsjahr 2021 für Herrn Peter Sebastian Krause und den zum 22. April 2021
ausgeschiedenen Herrn Jörg Grotendorst zur Anwendung kommt, sieht einen einjährigen STI vor, dessen Höhe von einem in den
Vorstandsdienstverträgen vereinbarten individuellen Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und nichtfinanzieller
Ziele abhängt. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn Jörg Grotendorst hat dieser keine STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr
2021 erhalten. Als finanzielle Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie die Gesamtkapitalrentabilität
(ROCE) mit einer Gewichtung von jeweils 40% berücksichtigt. Das EBT eignet sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs
der operativen Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns in besonderem Maße. Daneben wird das ROCE als zentrale Steuerungsgröße
zur Sicherstellung der Rentabilität verwendet. Die nichtfinanziellen Ziele werden mit insgesamt 20% gewichtet und vom Aufsichtsrat
für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen sowie nichtfinanziellen Ziele ergibt eine Gesamtzielerreichung.
Der STI sieht zudem einen sog. Modifier vor, d. h. einen eingeschränkten Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht,
bei außergewöhnlichen Entwicklungen die sich aus der Zielerreichung ergebenden Werte nach sachgemäßem Ermessen nach oben oder
unten anzupassen. Die Spanne der Anpassung des Auszahlungsbetrags ist dabei auf +/-20% begrenzt. Der Modifier wird für die
beiden Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, da er explizit ausschließlich außergewöhnliche Entwicklungen abdecken soll.
STI - Vergütungssystem 2020
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend
dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert bei einer Zielübererfüllung von +20%
(maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer Zieluntererfüllung von -20% (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt
der STI für das betreffende Geschäftsjahr 0 Euro.
|
Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele
|
Auszahlung des STI
|
| >= |
20% |
unter vereinbarten Zielen |
- |
| |
10% |
unter vereinbarten Zielen |
50% |
| |
100% |
der vereinbarten Ziele |
100% |
| |
10% |
über vereinbarten Zielen |
150% |
| |
15% |
über vereinbarten Zielen |
200% |
| >= |
20% |
über vereinbarten Zielen |
250% |
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität den jeweiligen Zielwert, den
tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung
des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2020
|
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Zielerreichung
|
|
|
|
|
in % |
| Ergebnis vor Steuern (in MioEUR) |
463 |
538 |
210,2 |
| Gesamtkapitalrentabilität (in %) |
14,0 |
17,2 |
250,0 |
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität wurden abweichend zu den im Konzernabschluss
veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe
von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt
somit 44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat
konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen, da sie das Ergebnis eines verschlechterten
Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele festgelegt und Zielerreichungen ermittelt,
welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2020
|
|
Zielerreichung
|
Erläuterung zur Zielerreichung
|
Gewichtung
|
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
|
% |
|
% |
% |
| CO2-Reduktion im Rheinmetall-Konzern
|
137,5 |
Erfolgreiche Implementierung eines konzernweit gültigen Planungs- und Kontrollsystems zur Senkung von Energieverbräuchen.
Richtungsweisende Projekte zur Energieeffizienzsteigerung wurden gestartet. Es konnten deutliche Optimierungen der CO2-Einsparungen bei geringen Kostensteigerungen (z. B. Umstellung auf eine Energieversorgung durch Holz) erreicht werden.
|
50 |
|
| Occupational Health and Safety |
199,5 |
Erfolgreiche Einführung der Lost Time Incident Rate i.R. des jährlichen konzernweiten Reportings. Wird mit Wirkung 01.01.2022
monatlich berichtet. Erfolgreiches konzerninternes Impfangebot: insgesamt über 6.800 Impfdosen für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen
an über 20 Standorten verabreicht. Erfolgreiche Einführung eines funktionierenden weltweiten Gesundheitsmanagements an den
Standorten des Konzerns durch die Bildung von betrieblichen lokalen Lenkungskreisen.
|
50 |
168,5 |
Da keine außergewöhnlichen Entwicklungen vorliegen, wird der Wert des Modifiers für Herrn Peter Sebastian Krause auf 1,0 gesetzt.
Demnach ergibt sich basierend auf dem individuellen Zielbetrag, der Gesamtzielerreichung entsprechend der gewichteten Zielerreichungen
der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele und einem Modifier von 1,0 für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung
aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI - Vergütungssystem 2020
|
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele
(20%)
|
Zielerreichung EBT
(40%)
|
Zielerreichung ROCE
(40%)
|
Gesamtziel-
erreichung
|
Modifier
|
Auszahlungs-
betrag
|
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
|
in TEUR |
| Peter Sebastian Krause |
360 |
168,5 |
210,2 |
250,0 |
217,8 |
1,0 |
784 |
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den
Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
3.4.2 STI -Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des Vergütungssystems 2019 besteht für Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch eine abweichende
STI-Ausgestaltung. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, den Auszahlungsbetrag nachträglich um +/- 20% (Modifier) anzupassen,
ist nicht vorgesehen. Die Auszahlung ist überdies auf 200% des Zielbetrags begrenzt. Zudem liegt die minimale bzw. maximale
Zielerfüllung der finanziellen Ziele bei -30% bzw. +10%.
STI - Vergütungssystem 2019
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität den jeweiligen Zielwert, den
tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung
des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle STI - Vergütungssystem 2019
|
|
Zielwert
|
Ist-Wert
|
Zielerreichung
|
|
|
|
|
in % |
| Ergebnis vor Steuern (in MioEUR) |
463 |
538 |
200,0 |
| Gesamtkapitalrentabilität (in %) |
14,0 |
17,2 |
200,0 |
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität wurden abweichend zu den im Konzernabschluss
veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe
von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt
somit 44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat
konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen, da sie das Ergebnis eines verschlechterten
Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele festgelegt und Zielerreichungen ermittelt,
welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI - Vergütungssystem 2019
|
|
Zielerreichung
|
Erläuterung zur Zielerreichung
|
Gewichtung
|
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
|
|
|
% |
|
% |
% |
| CO2-Reduktion im Rheinmetall-Konzern
|
110 |
Erfolgreiche Implementierung eines konzernweit gültigen Planungs- und Kontrollsystems zur Senkung von Energieverbräuchen.
Richtungsweisende Projekte zur Energieeffizienzsteigerung wurden gestartet. Es konnten deutliche Optimierungen der CO2-Einsparungen bei geringen Kostensteigerungen (z. B. Umstellung auf eine Energieversorgung durch Holz) erreicht werden.
|
50 |
|
| Occupational Health and Safety |
159,5 |
Erfolgreiche Einführung der Lost Time Incident Rate i.R. des jährlichen konzernweiten Reportings. Wird mit Wirkung 01.01.2022
monatlich berichtet. Erfolgreiches konzerninternes Impfangebot: insgesamt über 6.800 Impfdosen für Erst-, Zweit- und Boosterimpfungen
an über 20 Standorten verabreicht. Erfolgreiche Einführung eines funktionierenden weltweiten Gesundheitsmanagements an den
Standorten des Konzerns durch die Bildung von betrieblichen lokalen Lenkungskreisen.
|
50 |
134,8 |
Für die beiden Vorstandsmitglieder Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch ergibt sich basierend auf ihren jeweiligen
individuellen Zielbeträgen und der Gesamtzielerreichung entsprechend der gewichteten Zielerreichungen der finanziellen und
nichtfinanziellen Erfolgsziele für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI - Vergütungssystem 2019
|
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele (20%)
|
Zielerreichung EBT (40%)
|
Zielerreichung ROCE (40%)
|
Gesamtziel-
erreichung
|
Auszahlungs-
betrag
|
|
|
in TEUR |
in % |
in % |
in % |
in % |
in TEUR |
| Armin Papperger |
864 |
134,8 |
200 |
200 |
187 |
1.615 |
| Helmut P. Merch |
475 |
134,8 |
200 |
200 |
187 |
888 |
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
3.5 Long Term Incentive (LTI)
Zur noch stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und zur
Berücksichtigung der Aktionärsinteressen nehmen die Vorstandsmitglieder am jeweils für sie gültigen LTI-Programm der Gesellschaft
teil.
3.5.1 LTI - Vergütungssystem 2020
Der LTI im Vergütungssystem 2020 beruht auf zwei separat zu bewertenden und gleich gewichteten Komponenten und wird in jährlichen
Tranchen zugeteilt. Im Geschäftsjahr 2021 (Tranche 2021) findet der LTI des Vergütungssystems 2020 für das Vorstandsmitglied
Herrn Peter Sebastian Krause Anwendung. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn Jörg Grotendorst hat dieser keine LTI-Zuteilung
für das Geschäftsjahr 2021 erhalten.
LTI - Vergütungssystem 2020
Die Komponente I des LTI basiert auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft des Jahres, für das die Vergütung
zugeteilt wird, sowie der beiden diesem Jahr vorangegangenen Jahre. Das bereinigte EBT wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
ermittelt, indem das im Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis
addiert werden. Auf dieser Basis wird das durchschnittliche bereinigte EBT des betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen
Jahre ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für die Tranche 2021 auf Grundlage des durchschnittlichen
bereinigten EBT des Rheinmetall-Konzerns der Jahre 2019 bis 2021 berechnet.
Für die jeweilige Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein persönlicher EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des
auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT beruhenden Anteils des LTI wird dieser Faktor mit dem tatsächlich erzielten durchschnittlichen
bereinigten EBT der drei maßgeblichen Jahre multipliziert. Das für die Ermittlung des Ausschüttungsbetrages maßgebliche durchschnittliche
bereinigte Drei-Jahres-EBT ist auf 750 MioEUR begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das durchschnittliche bereinigte
Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag liegt, keine höhere Vergütung gewährt wird. Liegt das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT
bei 0 Euro oder niedriger, entfällt diese Vergütungskomponente.
Wie bei der Ermittlung des EBT für das STI wurde auch bei der Ermittlung des bereinigten EBT auf die Werte vor IFRS 5 abgestellt.
Der Anpassung für die Wertminderung im Bereich der Kolbenaktivitäten wurde in gleicher Höhe als Bereinigung berücksichtigt.
Die Kalkulation des bereinigten EBT für die Tranche 2021 stellt sich wie folgt dar:
Bereinigtes EBT
| MioEUR |
2021
|
2020
|
2019
|
|
EBIT - berichtet
|
608
|
398
|
512
|
| Auswirkung IFRS 5 |
-88 |
-309 |
- |
|
EBIT - vor IFRS 5
|
520
|
89
|
512
|
| Sonderaufwendungen und -erträge im Zusammenhang mit: |
|
|
|
|
Beteiligungen
|
45
|
87
|
-
|
|
Immobilien
|
6
|
23
|
-2
|
|
Restrukturierungen
|
13
|
253
|
24
|
|
Sonstiges
|
2
|
-9
|
-
|
|
EBIT (bereinigt)
|
587
|
444
|
533
|
| Zinsergebnis |
-28 |
-33 |
-35 |
|
EBT (bereinigt)
|
559
|
411
|
498
|
Das durchschnittliche bereinigte EBT für das Jahr 2021 beträgt somit 489 MioEUR. Basierend auf dem persönlichen EBT-Faktor
von Herrn Peter Sebastian Krause ergibt sich der folgende Ausschüttungsbetrag für die Komponente I:
Komponente I LTI - Vergütungssystem 2020
|
|
Ø EBT
|
EBT-Faktor
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
|
in MioEUR |
|
in TEUR |
| Peter Sebastian Krause |
489 |
0,00067 |
328/360 |
Die Komponente II des LTI basiert auf dem monatlichen durchschnittlichen Total Shareholder Return (TSR) des vergangenen Geschäftsjahres
der Gesellschaft. Der maßgebliche TSR wird auf Basis von dreizehn Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis einschließlich
31. Dezember des Zuteilungsjahres) wie folgt ermittelt:
Zunächst wird der Gesamtertrag (Aktienkursentwicklung inklusive Dividenden) der Rheinmetall-Aktie für jeden einzelnen Monat
eines Geschäftsjahres ermittelt. Zwischenzeitliche Dividenden werden am Tag des Dividendenabschlags (Ex-Tag) zum Schlusskurs
reinvestiert. Maßgeblich ist dabei jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse eines jeden Monats.
Aus diesen monatlichen Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet, der mit den nach gleicher Methodik ermittelten Werten
aller MDAX-Werte verglichen wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur diejenigen MDAX-Werte in die Rechnung
einbezogen, die über den gesamten Betrachtungszeitraum im Index gelistet waren.
Die Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG werden in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen
zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Zielerreichungsgrade (in Prozent) zugeordnet, mit denen ein LTI-Zielbetrag in
Euro multipliziert wird, um so den Auszahlungsbetrag für die Komponente II zu erhalten. Die Zuordnung erfolgt durch lineare
Interpolation zwischen dem 75. Perzentil (= Cap 150%) bzw. dem 50. Perzentil (= 100%) und dem 0. Perzentil (= 0%). Für die
Komponente II ist in den Vorstandsdienstverträgen ein individueller Zielbetrag in Euro vereinbart, der einer Zielerreichung
von 100% entspricht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den individuellen Zielbetrag von Herrn Peter Sebastian Krause, das erreichte Perzentil sowie
die hieraus resultierende Zielerreichung und den Ausschüttungsbetrag für die Komponente II der Tranche 2021:
Komponente II LTI - Vergütungssystem 2020
|
|
Zielbetrag
|
Perzentilrang
|
Zielerreichung
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
|
in TEUR |
|
in % |
in TEUR |
| Peter Sebastian Krause |
335 |
26 |
52 |
174/192 |
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für Komponente I und II werden jeweils zu 50% in Aktien der Gesellschaft und zu
50% in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das
Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die Auszahlung der Barvergütung
und die Einbuchung der Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR wurden am 26. März 2021 im Rahmen der
LTI-Tranche 2020 Herrn Peter Sebastian Krause insgesamt 2.756 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Jörg Grotendorst
771 Aktien erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt am 25. März 2022 auf Basis des Referenzkurses
Ende Februar 2022.
3.5.2 LTI -Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des vorherigen Vergütungssystems besteht für Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch eine
abweichende LTI-Ausgestaltung. So wird ausschließlich die bereits beschriebene Komponente I berücksichtigt, wobei das durchschnittliche
EBT über die maßgeblichen drei Jahre abweichend vom Vergütungssystem 2020 für den LTI dieser beiden Herren auf 300 MioEUR
begrenzt ist.
LTI - Vergütungssystem 2019
Basierend auf den persönlichen EBT-Faktoren von Herrn Armin Papperger und Herrn Helmut P. Merch ergeben sich die folgenden
Ausschüttungsbeträge für die Komponente I der LTI Tranche 2021:
Komponente I LTI - Vergütungssystem 2019
|
|
Ø EBT
|
EBT-Faktor
|
Ausschüttungsbetrag/
gesamt inkl. 20%
|
|
|
in MioEUR |
|
in TEUR |
| Armin Papperger |
300 |
0,0050 |
1.500/1.650 |
| Helmut P. Merch |
300 |
0,0025 |
750/825 |
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für die Komponente I werden jeweils zu 50% in Aktien der Gesellschaft und zu 50%
in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das Wertpapierdepot
des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die Auszahlung der Barvergütung und die Einbuchung
der Aktien in die Wertpapierdepots der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR wurden am 26. März 2021 im Rahmen der
LTI-Tranche 2020 Herrn Armin Papperger insgesamt 8.961 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Helmut P. Merch
4480 Aktien erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt am 25. März 2022 auf Basis des Referenzkurses
Ende Februar 2022.
3.5.3 LTI - Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien
Die unter den LTI-Tranchen gewährten Aktien unterliegen einer jeweiligen Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab
der Einbuchung in das Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums
frei disponieren. Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die gewährten Aktien allen Chancen und Risiken der Kapitalmarktentwicklung.
Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder
können dementsprechend nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist endet ebenfalls
automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die Depotbestände durch die Erben z. B. sofort veräußert werden.
3.6 Clawback- bzw. Rückforderungsregelung
Gemäß Vergütungssystem 2020 enthalten die Vorstandsdienstverträge von Herrn Peter Sebastian Krause und Herrn Jörg Grotendorst
eine sog. Clawback-Klausel, die dem Aufsichtsrat das Recht einräumt, unter dem STI und LTI ausgezahlte Beträge teilweise zurückzufordern,
obgleich die für diese Auszahlungen maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden. Voraussetzung ist, dass es nach Ende
des für den betreffenden Vergütungsbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraums aus schwerwiegenden unternehmensspezifischen
Gründen zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt und die Rückforderung im Hinblick auf die
Leistungen des Vorstandsmitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und
Leistung des Vorstandsmitglieds im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden Vergütungsbestandteils. Der Rückforderungsanspruch
ist auf maximal 50% des Nettobetrags des jeweiligen im Bemessungszeitraum ausbezahlten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Im Geschäftsjahr 2021 bestand kein Anlass, bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, sodass keine Rückforderung erfolgte.
3.7 Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied
als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag
automatisch spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
bezieht. Abweichend dazu wurde der Dienstvertrag von Herrn Helmut P. Merch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Eine automatische
Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig
wird.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die Grundvergütung als auch STI und LTI
nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung für STI und LTI wird dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des Dienstverhältnisses
berechnet.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund
mit diesem vereinbart werden, sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Grundvergütung, STI, LTI, Nebenleistungen) nicht
überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine besondere
Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sehen die Vorstandsverträge nicht vor.
3.8 Mandatsbezüge
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird
diese auf die Grundvergütung angerechnet. Für Mandate in Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen
handelt, oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes
Unternehmen angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine solche Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate bei verbundenen und bei nicht verbundenen
Unternehmen wahrgenommen:
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
|
|
Funktion/ Ressort
|
Bestellungen
|
Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien
|
Armin Papperger
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1963 Nationalität | Deutsch
|
Vorsitzender |
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2026 |
Rheinmetall Automotive AG *) Vorsitzender
|
|
|
|
|
Rheinmetall Denel Munition (Pty) Ltd *) Vorsitzender
|
| |
|
|
Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH *) Vorsitzender
|
| |
|
|
The Dynamic Engineering Solution Pty Ltd Deputy Chairman of the Supervisory Board
|
| |
|
|
Rheinmetall Landsysteme GmbH *) Vorsitzender (seit 23. November 2021)
|
Helmut P. Merch
Diplom-Kaufmann
Jahrgang 1956 Nationalität | Deutsch
|
CFO Finanzen und Controlling
|
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 |
Rheinmetall Automotive AG *) |
|
|
|
|
Rheinmetall Denel Munition (Pty) Ltd *) |
| |
|
|
ElringKlinger AG |
Peter Sebastian Krause
Jurist
Jahrgang 1960 Nationalität | Deutsch
|
Arbeitsdirektor Personal
|
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2024 |
Rheinmetall Electronics GmbH *) |
|
|
|
|
Rheinmetall Landsysteme GmbH *) Vorsitzender
|
| |
|
|
Rheinmetall Waffe Munition GmbH *) Vorsitzender
|
Jörg Grotendorst
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1970 Nationalität | Deutsch
|
|
1. Oktober 2020 bis 22. April 2021 |
HASCO KSPG Nonferrous Components (Shanghai) Co., Ltd. *) Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
|
|
|
|
Kolbenschmidt Huayu Piston Co., Ltd. *) Vice Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
| |
|
|
KS HUAYU AluTech GmbH *) Stellvertretender Vorsitzender (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
| |
|
|
Pierburg Huayu Pump Technology Co., Ltd. *) Chairman of the Board of Directors (von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021)
|
*) Konzerninterne Mandate
31. Dezember 2021
3.9 Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied erhalten.
4. Individualisierte Gesamtbezüge 2021
4.1 Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt die folgende Tabelle zunächst die individuell
vertraglich vereinbarten Zielbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen
für Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den STI ergibt sich hierbei aus dem vertraglich
geregelten STI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung von 100%. Für die Komponente I des LTI ergibt sich der Zielbetrag aus dem
vertraglich festgelegten 100-%-Wert des durchschnittlichen bereinigten EBT der vergangenen drei Jahre multipliziert mit dem
persönlichen EBT-Faktor. Der Zielbetrag der Komponente II des LTI entspricht dem vertraglich festgelegten LTI-Zielbetrag für
die Komponente II bei einer Zielerreichung von 100%.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Jörg Grotendorst
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands
von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021
|
|
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
2021
|
2020
|
|
|
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
in TEUR |
| Grundvergütung |
1.296 |
1.296 |
713 |
713 |
540 |
540 |
600 |
150 |
| Nebenleistungen |
34 |
34 |
25 |
26 |
36 |
36 |
20 |
3 |
|
Summe
|
1.330
|
1.330
|
738
|
739
|
576
|
576
|
620
|
153
|
| Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
| STI 2020 |
|
864 |
|
475 |
|
360 |
|
100 |
| STI 2021 |
864 |
|
475 |
|
360 |
|
400 |
|
| Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
| LTI Tranche 2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
| davon Baranteil* |
|
900 |
|
450 |
|
402 |
|
113 |
| davon Aktienanteil |
|
750 |
|
375 |
|
335 |
|
94 |
| LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
| davon Baranteil* |
900 |
|
450 |
|
402 |
|
450 |
|
| davon Aktienanteil |
750 |
|
375 |
|
335 |
|
375 |
|
|
Summe
|
3.844
|
3.844
|
2.038
|
2.039
|
1.673
|
1.673
|
1.845
|
460
|
| Versorgungsaufwand |
1.552 |
1.469 |
|
|
787 |
744 |
221 |
533 |
|
Gesamtvergütung
|
5.395
|
5.313
|
2.038
|
2.039
|
2.460
|
2.417
|
2.066
|
993
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 - im Geschäftsjahr 2021 aktive Vorstandsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch im Vorjahr nach § 162 AktG gewährten und geschuldeten
Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr
dargestellt.
Die Auszahlungsbeträge der STI- und LTI-Zuteilungen für das Geschäftsjahr 2021 werden bereits im Vergütungsbericht 2021 ausgewiesen,
da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 bereits vollständig erbracht ist. Die
relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 festgestellt
werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst im Folgejahr, d.h. im Geschäftsjahr 2022, erfolgt.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
|
|
Armin Papperger
|
Helmut P. Merch
|
Peter Sebastian Krause
|
Jörg Grotendorst
|
|
|
Vorsitzender des Vorstands
seit 1. Januar 20131
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2013
|
Mitglied des Vorstands
seit 1. Januar 2017
|
Mitglied des Vorstands
von 1. Oktober 2020 bis 22. April 2021
|
|
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
2021
|
2021
|
2020
|
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in TEUR |
in % |
in TEUR |
| Grundvergütung |
1.296 |
21,1 |
1.296 |
713 |
29,1 |
713 |
540 |
20,2 |
540 |
600 |
17,7 |
150 |
| Abfindung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.550 |
70,8 |
|
| Nebenleistungen |
34 |
0,5 |
34 |
25 |
1,0 |
26 |
36 |
1,3 |
36 |
20 |
0,6 |
3 |
|
Summe
|
1.330
|
21,6
|
1.330
|
738
|
30,1
|
739
|
576
|
21,5
|
576
|
3.170
|
93,5
|
153
|
| Kurzfristig variable Vergütung (STI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| STI 2020 |
|
|
1.642 |
|
|
903 |
|
|
855 |
|
|
238 |
| STI 2021 |
1.615 |
26,3 |
|
888 |
36,2 |
|
784 |
29,3 |
|
|
|
|
| Langfristig variable Vergütung (LTI) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| LTI Tranche 2020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| davon Baranteil* |
|
|
900 |
|
|
450 |
|
|
278 |
|
|
78 |
| davon Aktienanteil |
|
|
750 |
|
|
375 |
|
|
231 |
|
|
65 |
| LTI Tranche 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| davon Baranteil* |
900 |
14,6 |
|
450 |
18,4 |
|
300 |
10,8 |
|
|
|
|
| davon Aktienanteil |
750 |
12,2 |
|
375 |
15,3 |
|
250 |
9,0 |
|
|
|
|
|
Summe gewährt und geschuldet
|
4.595
|
74,8
|
4.622
|
2.451
|
100,0
|
2.467
|
1.910
|
70,6
|
1.940
|
3.170
|
93,5
|
534
|
| Versorgungsaufwand |
1.552 |
25,2 |
1.469 |
|
|
|
787 |
29,4 |
744 |
221 |
6,5 |
533 |
|
Gesamtvergütung
|
6.146
|
100,0
|
6.091
|
2.451
|
100,0
|
2.467
|
2.698
|
100,0
|
2.684
|
3.390
|
100,0
|
1.067
|
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
Herr Jörg Grotendorst erhält im Rahmen des Aufhebungsvertrags und als Ausgleich für die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit
eine Abfindung in Höhe von 2,55 MioEUR. Die Abfindung wurde im 2. Quartal 2021 ausbezahlt. Bis zum Ende seiner Vertragslaufzeit,
dem 31.12.2022, wird ihm eine Grundvergütung in Höhe von 50.000 EUR monatlich bezahlt.
4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 - ehemalige Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahre
aktiv waren, umfasst lediglich Leistungen in Zusammenhang mit der Altersversorgung.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
Horst Binnig
|
Klaus Eberhardt
|
|
|
Austritt 31. Dezember 2019
|
Austritt 31. Dezember 2012
|
|
|
2021
|
2021
|
2021
|
2021
|
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
| Ruhegeldzahlungen |
|
|
|
|
| Summe |
211 |
100 |
433 |
100 |
5. Ausblick auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand
Das von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand findet für alle Vorstandsmitglieder
von Rheinmetall mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Vorstandsverträge auf das Vergütungssystem
2022 umgestellt.
Im Zuge der Überprüfung und Überarbeitung des Vergütungssystems wurde im Detail die Kritik der Aktionäre am bisherigen Vergütungssystem
analysiert und darauf aufbauend und im Einklang mit der Unternehmensstrategie das Vergütungssystem des Vorstands wie folgt
angepasst:
Ausblick Vergütungssystem 2022
Insgesamt bleibt die Strategie auf ein nachhaltiges und zugleich profitables Wachstum über konjunkturelle Zyklen hinweg ausgerichtet.
Die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten und des daraus resultierenden nachhaltigen
sowie profitablen Wachstums des Rheinmetall -Konzerns erfolgt weiterhin vor allem anhand des Ergebnisses vor Steuern (EBT),
das daher als wesentliches Erfolgsziel in dem STI 2022 des Vorstands berücksichtigt wird. Gleichzeitig stellt die Liquidität
auf Basis des operativen Free Cashflows (OFCF) das zweite zentrale Erfolgsziel im STI 2022 dar. Die Anpassungsmöglichkeit
in Höhe von +/-20% im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen entfällt vollständig.
Die Unternehmensstrategie ist darauf ausgerichtet, dauerhaft angemessene Renditen zu erwirtschaften, sich bietende Chancen
wahrzunehmen, Erfolgspotenziale zu nutzen und auszubauen, damit einhergehende Risiken jedoch so weit wie möglich zu vermeiden,
zu minimieren oder zu kompensieren. Ziel ist es, die unternehmerische Flexibilität und finanzielle Solidität zu erhalten und
damit den Fortbestand des Rheinmetall-Konzerns langfristig abzusichern. Daher wird zur Steuerung der Rheinmetall-Konzern die
Rentabilität auf Basis der Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) beurteilt und sichergestellt. Der ROCE wird daher als ein wesentliches
Erfolgsziel im LTI 2022 des Vorstands berücksichtigt.
Als Teil der Konzernstrategie sind auch konkrete und messbare ESG-Ziele (E = Environment, S = Social, G = Governance) in der
variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt. Darüber hinaus sieht sich Rheinmetall in der Pflicht, seinen Beitrag zur
Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Somit wird auch der Beitrag des Vorstands zu der angestrebten CO2-Neutralität im Jahr 2035 im variablen Teil des Vergütungssystems berücksichtigt und die Förderung der Energieeffizienzsteigerung
aller Rheinmetall-Standorte weiter vorangetrieben.
Zusätzlich fördern wir die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre durch einen gezielten Interessenangleich
zwischen Vorstand und Aktionären. Mit der unmittelbaren Koppelung der Aktienperformance an einen wesentlichen Teil des LTI
stellen wir die Förderung der Kapitalmarktperformance von Rheinmetall sicher.
Neben der Überarbeitung des STI und des LTI wurden zusätzlich die Malus- und Clawback-Regelungen erweitert. Demnach sieht
das Vergütungssystem 2022 nun die Möglichkeit zur Rückforderung der variablen Vergütung im Falle eines fehlerhaften Konzernabschlusses
und eine Reduzierungs-/Rückforderungsmöglichkeit im Falle eines Compliance-Verstoßes vor.
Des Weiteren werden Aktienhalteverpflichtungen, sogenannte 'Share Ownership Guidelines' für die Vorstandsmitglieder eingeführt.
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200% seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die die Ordentlichen Vorstandsmitglieder 100%
ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit dauerhaft zu halten. Der erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren aufgebaut
werden.
Außerdem wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG definiert. Diese
beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung
bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die
Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die für das Berichtsjahr geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat hat die Hauptversammlung am 8. Mai 2018 mit Wirkung
ab dem Geschäftsjahr 2019 verabschiedet. Diese sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall AG niedergelegt und in der folgenden
Grafik dargestellt:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt für die Teilnahme
an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden,
wird mit einem Sitzungsgeld von 500 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine Vergütung pro rata temporis. Zusätzlich
erstattet Rheinmetall den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer
sowie die für die Aufsichtsratssitzungen angefallenen Auslagen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2021 folgende
Vergütung:
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
Ulrich Grillo Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2021 |
160.000 |
53,6 |
120.000 |
40,2 |
18.500 |
6,2 |
298.500 |
| 2020 |
160.000 |
54,7 |
120.000 |
41,0 |
12.500 |
4,3 |
292.500 |
| Professor Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak* |
2021 |
51.507 |
78,4 |
9.658 |
14,7 |
4.500 |
6,9 |
65.665 |
| 2020 |
- |
|
|
|
|
|
|
| Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Klaus Draeger |
2021 |
80.000 |
75,5 |
15.000 |
14,2 |
11.000 |
10,4 |
106.000 |
| 2020 |
80.000 |
77,3 |
15.000 |
14,5 |
8.500 |
8,2 |
103.500 |
| Professor Dr. Andreas Georgi |
2021 |
80.000 |
50,3 |
61.438 |
38,7 |
17.500 |
11,0 |
158.938 |
| 2020 |
80.000 |
54,4 |
55.000 |
37,4 |
12.000 |
8,2 |
147.000 |
| Dr. Britta Giesen* |
2021 |
51.507 |
77,3 |
9.658 |
14,5 |
5.500 |
8,3 |
66.665 |
| 2020 |
- |
|
|
|
|
|
|
| Professor Dr. Susanne Hannemann |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
| 2020 |
80.000 |
72,4 |
20.000 |
18,1 |
10.500 |
9,5 |
110.500 |
| Dr. Franz Josef Jung |
2021 |
80.000 |
78,8 |
10.000 |
9,9 |
11.500 |
11,3 |
101.500 |
| 2020 |
80.000 |
81,6 |
10.000 |
10,2 |
8.000 |
8,2 |
98.000 |
| Klaus-Günter Vennemann |
2021 |
80.000 |
79,6 |
10.000 |
10,0 |
10.500 |
10,4 |
100.500 |
| 2020 |
80.000 |
82,5 |
10.000 |
10,3 |
7.000 |
7,2 |
97.000 |
*seit 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2021 folgende
Vergütung:
| |
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
|
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
% |
EUR |
Dr. Daniel Hay 1 Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
2021 |
120.000 |
60,8 |
60.000 |
30,4 |
17.500 |
8,9 |
197.500 |
| 2020 |
98.798 |
67,5 |
36.147 |
24,7 |
11.500 |
7,9 |
146.445 |
| Ralf Bolm1 |
2021 |
80.000 |
70,2 |
20.000 |
17,5 |
14.000 |
12,3 |
114.000 |
| 2020 |
40.219 |
75,0 |
9.399 |
17,5 |
4.000 |
7,5 |
53.618 |
| Dr. Michael Mielke |
2021 |
80.000 |
87,9 |
|
|
11.000 |
12,1 |
91.000 |
| 2020 |
80.000 |
92,0 |
|
|
7.000 |
8,0 |
87.000 |
| Reinhard Müller1 |
2021 |
80.000 |
66,9 |
25.000 |
20,9 |
14.500 |
12,1 |
119.500 |
| 2020 |
80.000 |
75,4 |
17.049 |
16,1 |
9.000 |
8,5 |
106.049 |
| Dagmar Muth1 |
2021 |
80.000 |
76,9 |
15.000 |
14,4 |
9.000 |
8,7 |
104.000 |
| 2020 |
80.000 |
80,0 |
15.000 |
15,0 |
5.000 |
5,0 |
100.000 |
| Barbara Resch1 |
2021 |
80.000 |
89,9 |
|
|
9.000 |
10,1 |
89.000 |
| 2020 |
40.219 |
93,1 |
|
0,0 |
3.000 |
6,9 |
43.219 |
| Markus Schnaubel1 |
2021 |
80.000 |
74,8 |
15.000 |
14,0 |
12.000 |
11,2 |
107.000 |
| 2020 |
80.000 |
77,3 |
15.000 |
14,5 |
8.500 |
8,2 |
103.500 |
| Sven Schmidt1 |
2021 |
80.000 |
64,4 |
29.658 |
23,9 |
14.500 |
11,7 |
124.158 |
| 2020 |
80.000 |
72,7 |
20.000 |
18,2 |
10.000 |
9,1 |
110.000 |
Werte ohne Umsatzsteuer
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre
Vergütung abzüglich des Sitzungsgeldes gemäß den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung
abzuführen.
Die im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Anteilseigner vertreten, erhielten folgende
Vergütung:
|
|
|
Feste Vergütung
|
Ausschussvergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamtvergütung
|
|
|
|
EUR |
% GV |
EUR |
% GV |
EUR |
% GV |
EUR |
| Detlef Moog* |
2021 |
28.712 |
74,4 |
5.384 |
13,9 |
4.500 |
11,7 |
38.596 |
| 2020 |
80.000 |
78,8 |
15.000 |
14,8 |
6.500 |
6,4 |
101.500 |
| Univ.-Prof. Dr. Marion A. Weissenberger-Eibl* |
2021 |
28.712 |
77,0 |
3.589 |
9,6 |
5.000 |
13,4 |
37.301 |
| 2020 |
80.000 |
83,3 |
10.000 |
10,4 |
6.000 |
6,3 |
96.000 |
* bis 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen. Der stetige Wettbewerb um qualifizierte
und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden
Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machten es nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung
im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des Marktüblichen zu erhöhen, um auch künftig bei der Suche nach geeigneten
Kandidaten konkurrieren zu können.
Unter Berücksichtigung des ARUG II und des Deutschen Corporate Governance Kodex billigte die Hauptversammlung am 11. Mai 2021
den unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellten Antrag der Verwaltung mit einer Mehrheit von 99,75%.
Die nachfolgende Grafik stellt die wesentlichen Anpassungen im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem des Aufsichtsrats
dar. Dieses neue Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2022:
| Bisheriges Vergütungssystem |
Aspekt
|
Neues Vergütungssystem
|
| Aufsichtsratsvorsitzender: |
160.000 EUR |
Grundvergütung Aufsichtsrat
|
Aufsichtsratsvorsitzender: |
180.000 EUR |
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender:
|
120.000 EUR
|
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender:
|
135.000 EUR
|
| Mitglied des Aufsichtsrats: |
80.000 EUR |
Mitglied des Aufsichtsrats: |
90.000 EUR |
| Prüfungsausschuss |
|
Zusätzliche Vergütung für Ausschusstätigkeit
|
Prüfungsausschuss |
|
| Vorsitzender: |
40.000 EUR |
Vorsitzender: |
60.000 EUR |
| Mitglied: |
20.000 EUR |
Mitglied: |
30.000 EUR |
| Personalausschuss |
|
Personalausschuss |
|
| Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
| Mitglied: |
15.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
| Strategieausschuss |
|
Strategieausschuss |
|
| Vorsitzender: |
30.000 EUR |
Vorsitzender: |
30.000 EUR |
| Mitglied: |
15.000 EUR |
Mitglied: |
15.000 EUR |
| Nominierungsausschuss |
|
Nominierungsausschuss |
|
| Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
| Mitglied: |
10.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
| Vermittlungsausschuss |
|
Vermittlungsausschuss |
|
| Vorsitzender: |
20.000 EUR |
Vorsitzender: |
20.000 EUR |
| Mitglied: |
10.000 EUR |
Mitglied: |
10.000 EUR |
| Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
persönlich teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld
von 500 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden
|
Sitzungsgeld
|
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
- gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung - teilnimmt,
ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR
|
| Keine |
Share Ownership Guidelines (SOG)
|
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 25% der gezahlten Grundvergütung
für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu
halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Diese Erwerbspflicht besteht nicht für die
Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den oben genannten
Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem
Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
|
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung von Rheinmetall sowie der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis des durchschnittlichen Personalaufwands
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full Time Equivalent) des Rheinmetall Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich
Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale
Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt. Aufwendungen für die Altersversorgung sind, im Einklang mit der gewährten und
geschuldeten Vergütung gem. § 16 AktG, nicht enthalten.
Vergleichende Darstellung
|
|
2021
|
Veränderung 2021/2020*
|
2020
|
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
|
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
| Armin Papperger |
4.595 |
-0,6 |
4.622 |
| Helmut P. Merch |
2.451 |
-0,6 |
2.467 |
| Peter Sebastian Krause |
1.910 |
-1,5 |
1.940 |
|
Im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
| Jörg Grotendorst |
3.170 |
493,6 |
534 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
| Klaus Eberhardt |
433 |
|
433 |
| Horst Binnig |
211 |
0,5 |
210 |
|
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
| Dipl.-Kfm. Ulrich Grillo |
299 |
2,1 |
293 |
| Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak** |
66 |
|
|
| Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger |
106 |
2,4 |
104 |
| Prof. Dr. Andreas Georgi |
159 |
8,1 |
147 |
| Dr. Britta Giesen** |
67 |
|
|
| Prof. Dr. Susanne Hannemann |
114 |
3,2 |
111 |
| Dr. Franz Josef Jung |
102 |
3,6 |
98 |
| Klaus-Günter Vennemann |
101 |
3,6 |
97 |
| Dr. Daniel Hay |
198 |
34,9 |
146 |
| Ralf Bolm*** |
114 |
112,6 |
54 |
| Dr. Michael Mielke |
91 |
4,6 |
87 |
| Reinhard Müller |
120 |
12,7 |
106 |
| Dagmar Muth |
104 |
4,0 |
100 |
| Barbara Resch*** |
89 |
105,9 |
43 |
| Markus Schaubel |
107 |
3,4 |
104 |
| Sven Schmidt |
124 |
12,9 |
110 |
|
Im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
| Detlef Moog |
39 |
-62,0 |
102 |
| Marion Weissenberger-Eibl |
37 |
-61,1 |
96 |
|
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
|
|
|
|
| Durchschnittliche Vergütung |
86 |
4,4 |
83 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
| Jahresüberschuss der Rheinmetall AG in MioEUR |
180 |
100,0 |
90 |
| Bereinigtes EBT des Rheinmetall Konzerns in MioEUR |
559 |
36,0 |
411 |
* Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten.
** seit Mai 2021
*** seit Juli 2020
Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung: Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Eva Louise Helen Öfverström
Bisher nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG
Unternehmensberaterin, Executive Advisor
Jahrgang: 1975
Nationalität: Schwedisch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1999: Universität Lund, Schweden / Universität Freiburg
Master of Science in Business Administration
Beruflicher Werdegang
1999 - 2003 KPMG DTG AG: Senior Executive
2003 - 2005 Linde AG, Division Linde Gas Therapeutics: Manager Mergers & Acquisitions/Strategic Business Control
2005 - 2007 Lagom White GmbH: Gründerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
2007 - 2014: MAN SE
2007 - 2008 Senior Manager Debt & Equity Capital Markets, MAN AG
2008 - 2009 CFO, Russland, OOO MAN Financial Services
2009 - 2015 CFO/Geschäftsführerin, MAN Finance International GmbH
2016 - 2016 Clariant AG: Senior Manager Corporate Projects
2016 - 2019 ThyssenKrupp Steel AG: Head of Controlling, Accounting & Risk
2020 - 2022 Rolls-Royce Power Systems AG, CFO/Mitglied des Vorstandes
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Öfverström verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen
Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Ferner verfügt sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie zu Transformationsprozessen.
Prof. Dr. Susanne Hannemann
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 15. Mai 2012
Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Unternehmensbesteuerung und Wirtschaftsprüfung, Hochschule
Bochum, Steuerberaterin
Jahrgang: 1964
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion in Kreditwirtschaft und Finanzierung an der Ruhr-Universität Bochum
Beruflicher Werdegang
1993 - 1994 Berliner Bank AG
1994 - 1998: Arthur Andersen
1999 - 2003: PriceWaterhouseCoopers, ab 2001 Partnerin
2003 - 2007: Rheinmetall AG, Leitung Konzernsteuerabteilung
2008: Professorin an der Hochschule Bochum
Seit 2009: Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer(innen), Wirtschaftsprüferkammer NRW
Seit 2010: Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Masterstudiengänge und internationale Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaft
der Hochschule Bochum
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Prof. Dr. Hannemann verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Prof. em. Dr. Andreas Georgi
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 10. Juni 2002
Professor em. für Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmungen Ludwig-Maximilians-Universität München
Executive Advisor
Jahrgang: 1957
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bremer Bank
Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Darmstadt
Promotion zum Dr. rer. pol., Fachgebiet Finanz- und Steuerrecht an der Technischen Hochschule Darmstadt
Beruflicher Werdegang
1986 - 1993: Dresdner Bank AG, Hamburg: zuletzt Leitung des Bereichs Steuerungssysteme
1993 - 2000: Bankhaus Reuschel & Co. München, Generalbevollmächtigter, ab 1994 persönlich haftender Gesellschafter
2000 - 2009: Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, Vorstandsmitglied Private and Corporate Clients, Advisory & Sales
2008 - 2019: Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität, München, Fachgebiet Führungs- und Steuerungsprobleme
von Unternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Prof. em. Dr. Georgi verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Er verfügt ferner über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung. Er besitzt Vorstandserfahrung
sowie Kenntnisse im Bereich ESG.
Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Klaus Draeger
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 9. Mai 2017
Executive Advisor
Jahrgang: 1956
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1975 - 1981: Maschinenbaustudium, Universität Karlsruhe, Abschluss als Diplom-Ingenieur
1985: Promotion, Universität Karlsruhe
Beruflicher Werdegang
1985 - 2016: BMW AG
1985 - 1987: Trainee in der Fertigung
1987 - 1991: Qualitätssicherung
1991 - 1993: Leiter der Abteilung Einkaufsengineering Antrieb, Fahrwerk und Motorsport
1993 - 1995: Leiter Einkauf Sondermodelle
1996 - 1999: Leiter Technischer Einkauf bei BMW Südafrika
2000 - 2002: Leiter Einkauf Karosserie Interieur
2002 - 2004: Leiter Große Modellreihe
2006 - 2016: Mitglied des Vorstands, verantwortlich für den Bereich Forschung, Entwicklung und Einkauf, ab 2012 verantwortlich
für die Bereich Einkauf und Lieferantennetzwerk
2016: Gründung The-Trawler-Company GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
TÜV SÜD AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Dr. Draeger verfügt über vertiefte Branchenkenntnisse im Bereich der Automobilindustrie, besondere Kenntnisse in den
Bereichen Technologie und Innovation sowie über langjährige industrielle Managementerfahrung.
| III. |
Weitere Informationen und Hinweise zur Teilnahme
|
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 43.558.850.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Rheinmetall AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung
ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14 S. 569 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 63, S. 4147 ff., nachfolgend 'COVID-19-AbmilderungsG').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung wird am 10. Mai 2022 ab 10.00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live im Internet über
das internetgestützte Aktionärsportal übertragen. Das Aktionärsportal ist ab dem 19. April 2022 unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
erreichbar. Den erforderlichen Zugangscode erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben.
Fragen an den Vorstand können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben bis zum 8. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) an den Vorstand
gerichtet werden.
|
| 3. |
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
Zur Teilnahme an der vollständigen virtuellen Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) anmelden
und einen besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
Anmeldestelle:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 19. April 2022, 00.00 Uhr (MESZ),
(sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) unter der
genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein; es genügt Textform (§ 126b BGB). Ausreichend ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Absatz 3 AktG.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung gilt als
Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten
sich dabei - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils
hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend.
Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der virtuellen Hauptversammlung
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
|
| 4. |
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl), nachdem sie sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldet haben.
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 9. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen in Textform:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von
elektronisch und in Textform abgegebenen Briefwahlstimmen, steht unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in
der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
|
| 5. |
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Damit die Stimmrechtsvertreter
die erteilten Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig erteilt werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 9. Mai 2022 (24.00 Uhr
MESZ) an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht auch unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal
ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
|
| 6. |
Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch sonstige Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Vollmachten
sind, wenn sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen
gerichtet sind, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen; dazu steht auch unser Aktionärsportal zur Verfügung. Wir weisen
darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG
erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 9. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend);
entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Eine Vollmacht kann außerdem elektronisch über unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III. 2. Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können insbesondere das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangscode erhält, sofern der Aktionär nicht sein depotführendes
Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden. Die Nutzung des Zugangscodes durch
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
|
| 7. |
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und ggf. Weisungen
erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen
eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen
sowie zu seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach
§ 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.
Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können,
werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
einsehbar.
|
| 8. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 9. April 2022
(24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und
§§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende
Beschlussanträge ordnungsgemäß legitimierter und zur Hauptversammlung angemeldeter Aktionäre als in der Hauptversammlung gestellt
behandelt.
|
| 9. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehenden
Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
Bis spätestens zum Ablauf des 25. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen
und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach dem 25. April 2022 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-AbmildungsG
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
|
| 10. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG, Fragerecht des Aktionärs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-AbmilderungsG,
Nachfragemöglichkeit in der Hauptversammlung
Auf Grundlage des COVID-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des
§ 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Rheinmetall AG entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung angemeldeten
Aktionären über das Aktionärsportal unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach fristgerechter Anmeldung bis spätestens zum 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
über das Aktionärsportal zugehen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden. Den Aktionären
wird aber wie nachfolgend beschrieben freiwillig eine Möglichkeit zum Stellen von Nachfragen während der Hauptversammlung
gewährt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen
zusammenfassen. Ausschließlich Fragen in deutscher Sprache werden berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt
auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Die Gesellschaft behält
sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen
gestellt wurden, vorausgesetzt, diese haben der Nennung ihrer Namen bei Frageneinreichung zugestimmt.
Darüber hinaus wird den Aktionären auf freiwilliger Basis die Möglichkeit eingeräumt, auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation Nachfragen zu stellen. Aktionäre können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung erteilten
Antworten auf solche Fragen stellen, die sie zuvor selbst bis spätestens 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß über
das Aktionärsportal eingereicht haben. Der Versammlungsleiter legt während der Hauptversammlung einen oder mehrere Zeiträume
für Nachfragen zu erteilten Antworten fest. Die Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über das Aktionärsportal in deutscher
Sprache zu übermitteln. Je berechtigtem Aktionär sind maximal drei Nachfragen möglich.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelte
Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung die Anzahl der
zu beantwortenden Nachfragen weitergehend begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen und/oder unter den übermittelten
Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter
kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken.
Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht.
Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG verbunden. Sie ist auch nicht Bestandteil des gemäß §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-AbmilderungsG eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft
wie vorstehend beschrieben bis spätestens 8. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), vor der Hauptversammlung zugehen.
|
| 11. |
Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen und Videobotschaften vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung haben Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
mit Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären, die ordnungsgemäß legitimiert sind und sich zur Hauptversammlung
angemeldet haben, wird daher - über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 COVID-19-AbmilderungsG hinaus - die Möglichkeit eingeräumt,
über das Aktionärsportal unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
vor der Hauptversammlung Beiträge mit Bezug zur Tagesordnung, die einem Redebeitrag in der Hauptversammlung entsprechen, zur
Veröffentlichung auf dem Aktionärsportal der Gesellschaft einzureichen. Pro Aktionär wird maximal ein Beitrag veröffentlicht;
reicht ein Aktionär mehrere Beiträge ein, wird ausschließlich der jeweils letzte veröffentlicht.
Aktionäre können der Gesellschaft ihre Beiträge in Textform oder als Video bis spätestens zum 5. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
elektronisch über das Aktionärsportal in deutscher Sprache übermitteln. Der Umfang eines Beitrages in Textform soll 10.000
Zeichen und der Umfang eines Video-Beitrages soll drei Minuten nicht überschreiten. Beiträge per Video sind nur zulässig,
wenn der Aktionär oder sein Bevollmächtigter in dem Video selbst auftritt und spricht.
Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung eines Beitrages besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor,
Beiträge nicht zu veröffentlichen, die keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben, die in Inhalt und Darstellung
einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen
- drei Minuten überschreitet, die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt eingereicht wurden, die einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder die Werbezwecke verfolgen.
Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen von Aktionären sind jeweils ausschließlich in den unter den vorstehenden Ziffern beschriebenen
Wegen einzureichen. Sollte ein als Stellungnahme oder Videobotschaft eingereichter Beitrag Anträge, Wahlvorschläge oder Fragen
enthalten, die nicht auch auf den unter den vorstehenden Ziffern beschriebenen Wegen eingereicht werden, bleiben diese unberücksichtigt.
Es ist beabsichtigt, alle nach Maßgabe dieser Bestimmung ordnungsgemäß eingereichten Beiträge ab dem 10. Mai 2022 bis zum
Ende der Hauptversammlung im Aktionärsportal unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs zu veröffentlichen. Mit
dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter mit dieser Veröffentlichung des Beitrags unter Nennung
seines Namens einverstanden.
|
| 12. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über
das Aktionärsportal unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das Aktionärsportal von Beginn der Hauptversammlung
an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
|
| 13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite, Rede des Vorstands
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die sonstigen nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 COVID-19-AbmilderungsG
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung. Nach der Hauptversammlung werden dort auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite werden auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, spätestens jedoch am 5. Mai 2022, der wesentliche
Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten.
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| 14. |
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
aa) Einleitung
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.a.
mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
- DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Eine Speicherung von Bild- und Ton während der Hauptversammlung findet nicht statt.
bb) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Rheinmetall AG Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
cc) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Rheinmetall AG Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre:
Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des Zugangscodes für das Aktionärsportal.
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Anschrift) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir
auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG sowie i.V.m.
§ 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung
erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit.
c DSGVO.
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister
im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der
EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland findet insofern nicht statt.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege
elektronischer Zuschaltung an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich
gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten
im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des COVID-19-AbmilderungsG und anderer Gesetze
erforderlich ist.
Zudem können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden
(z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (i.d.R. sog. Depotbanken
bzw. Intermediäre).
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Informationen zu Fragebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall
zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall
AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
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Düsseldorf im März 2022
Rheinmetall AG
Der Vorstand
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30.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Rheinmetall Aktiengesellschaft |
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Rheinmetall Platz 1 |
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40476 Düsseldorf |
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Deutschland |
| E-Mail: |
gabriele.zuehlke@rheinmetall.com |
| Internet: |
https://rheinmetall.com |
| ISIN: |
DE0007030009 |
| WKN: |
703000 |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1315909 30.03.2022
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| 01.04.2021 | Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2021 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2021 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Rheinmetall AG
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, den 11. Mai 2021, 10.00
Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung mit Bild und Ton
live über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im Bundesanzeiger am 01. April 2021 veröffentlicht.
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit
dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
| www.rheinmetall.com/hauptversammlung |
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 17. März 2021 entsprechend §§
172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 89.945.356,99
EUR wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung einer Dividende von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie |
= |
86.394.916 EUR |
| - |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
= |
3.550.440,99 EUR |
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird
der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, also am Montag, 17. Mai 2021, fällig.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt
hätten.
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| 6. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Herren Ulrich Grillo, Detlef Moog, Klaus-Günter Vennemann und Frau Univ.-Prof. Dr.
Marion A. Weissenberger-Eibl endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2021. Daher ist eine Neuwahl von vier Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2 und 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes
1976 aus je acht Vertretern der Anteilseigener und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens
30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung des zuvor genannten Mindestanteils nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen
wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und von der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von
den acht Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern
besetzt sein.
Dem Aufsichtsrat gehören für den Fall der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Personen insgesamt vier weibliche Mitglieder
an, davon zwei auf der Seite der Anteilseigner und zwei auf der Seite der Arbeitnehmer. Der nachfolgende Beschlussvorschlag
genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Absatz 2 AktG.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich jeweils auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
| a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Ulrich Grillo
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Mülheim an der Ruhr Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG
|
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Grillo beginnt mit Beendigung der Hauptversammlung 2021 und läuft bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
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Mitgliedschaften von Herrn Grillo in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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| |
Mitgliedschaften von Herrn Grillo in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, wobei
es sich jeweils um Mandate bei verbundenen Unternehmen der nicht börsennotierten Grillo-Werke AG im Rahmen der dortigen Vorstandstätigkeit
handelt:
| - |
Grillo Zinkoxid GmbH
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| - |
Zinacor S.A.
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| b) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Klaus-Günter Vennemann
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Waidring, Österreich Beratender Ingenieur
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Vennemann beginnt mit Beendigung der Hauptversammlung 2021 und läuft bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
| |
Mitgliedschaften von Herrn Vennemann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Herr Vennemann ist darüber hinaus in keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.
|
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| c) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak
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Berlin Professor an der Technischen Universität Berlin, Leiter des Lehrstuhls Agententechnologien in betrieblichen Anwendungen und
der Telekommunikation an der Technischen Universität Berlin
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Albayrak beginnt mit Beendigung der Hauptversammlung 2021 und läuft bis zur Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Albayrak ist darüber hinaus in keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.
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| d) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Dr. Britta Giesen
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Essen Diplom-Wirtschaftsingenieurin und Vorsitzende des Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG
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als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit von Frau Dr. Giesen beginnt mit Beendigung der Hauptversammlung 2021 und läuft bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Frau Dr. Giesen ist darüber hinaus in keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.
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Neben den vorstehenden Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie jeweils einen kurzen Lebenslauf einschließlich einer
Angabe relevanter Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahren im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter II. Anlagen zur Tagesordnung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und der Rheinmetall AG, deren
Konzerngesellschaften, den Organen der Rheinmetall AG oder einem wesentlich an der Rheinmetall AG beteiligten Aktionär keine
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Gesellschaft und Vorstand im
Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex; ein kontrollierender Aktionär i.S.d. Empfehlung G.9 des
Deutschen Corporate Governance Kodex existiert derzeit nicht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der der
Grundsätze 11 und 12 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Gesamtaufsichtsrat hat Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich Anstreben rollierend gestaffelter
Amtsperioden und entsprechender Wahlen bei anstehenden Nominierungen zur Förderung des kontinuierlichen Austauschs und der
Erfahrungsweitergabe im Gesamtgremium beschlossen. Ferner hat der Aufsichtsrat ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festgelegt.
Hier sind insbesondere die Kompetenzen Vorstandserfahrung in börsennotierten Unternehmen, Verfügbarkeit/Mandatslast, Digitalisierung/IT,
Technologie, industrielle Managementerfahrung, Branchenkenntnis und Aufsichtsratserfahrung hervorzuheben. Der Vorschlag Herrn
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak zu bestellen dient dabei insbesondere der Verstärkung der Kompetenzen Digitalisierung/IT
sowie Technologie/Innovation. Mit der Bestellung von Frau Dr. Britta Giesen würde die internationale Managementerfahrung im
Gremium gestärkt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Ulrich Grillo unmittelbar nach der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats der Rheinmetall AG zu wählen. Herr Ulrich Grillo ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der Rheinmetall
AG und seit 2017 der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand der Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung
des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats, die auch als Bestandteile
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2020 zugänglich sind.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Die Regelung des § 120a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
Bereits auf der Hauptversammlung 2020 fand eine Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Rheinmetall AG statt. Dabei wurde keine mehrheitliche Zustimmung erreicht. Gemäß § 120a Abs. 3 AktG hat der Aufsichtsrat
daher das Vergütungssystem intensiv überprüft und dabei insbesondere die Äußerungen der Aktionäre von Rheinmetall berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf den Empfehlungen seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung
zum 1. Januar 2022 beschlossene und nachfolgend wiedergegebene neugefasste Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu
billigen.
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder von Rheinmetall leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung unserer langfristigen
Unternehmensstrategie und bildet den nachhaltigen Unternehmenserfolg durch die Verankerung unserer Steuerungskennzahlen im
Vergütungssystem ab. Dabei werden die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen
vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem
Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird.
Die strategische Ausrichtung der Rheinmetall Group und ihrer Geschäftseinheiten wird in regelmäßigen Abständen von Vorstand
und Aufsichtsrat neu bewertet und dem fortlaufenden Wandel der Umfeldbedingungen angepasst. Dabei spielen - neben markt- und
branchenspezifischen Aspekten - auch übergreifende regionale und technologische Entwicklungen eine Rolle. Insgesamt bleibt
die Strategie auf ein nachhaltiges und zugleich profitables Wachstum über konjunkturelle Zyklen hinweg ausgerichtet. Als global
agierender Technologiekonzern für Mobilität und Sicherheit erkennen wir gute Chancen für ein organisches Unternehmenswachstum.
Die Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten und das daraus resultierende nachhaltige sowie
profitable Wachstum der Rheinmetall Group erfolgt vor allem anhand des Ergebnisses vor Steuern (EBT), das daher als wesentliches
Erfolgsziel in der kurzfristig variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt wird. Gleichzeitig stellt die Liquidität auf
Basis des operativen Free Cash Flows (OFCF) das zweite zentrale Erfolgsziel in der kurzfristig variablen Vergütung dar.
Angesichts schnellerer Marktveränderungen, zunehmender Unsicherheiten, steigender Komplexität von international sehr unterschiedlichen
Rahmenbedingungen und eines hohen technologischen Fortschritts hängen unternehmerische Entscheidungen immer mehr von einer
zuverlässigen Beurteilung potenzieller Risiken ab. Rheinmetall ist als weltweit operierender, mit einem heterogenen Produktportfolio
tätiger Technologiekonzern verschiedensten Risiken ausgesetzt, die je nach Geschäftsbereich, Branche und Region unterschiedlich
ausgeprägt sind. Die Unternehmensstrategie ist darauf ausgerichtet, dauerhaft angemessene Renditen zu erwirtschaften, sich
bietende Chancen wahrzunehmen, Erfolgspotenziale zu nutzen und auszubauen, damit einhergehende Risiken jedoch so weit wie
möglich zu vermeiden, zu minimieren oder zu kompensieren. Ziel ist es, die unternehmerische Flexibilität und finanzielle Solidität
zu erhalten und damit den Fortbestand des Rheinmetall-Konzerns langfristig abzusichern. Daher wird zur Steuerung der Rheinmetall
Group die Rentabilität auf Basis der Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) beurteilt und sichergestellt. Der ROCE wird daher als
wesentliches Erfolgsziel in der langfristig variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt.
Das Interesse der Öffentlichkeit an Corporate Governance, Compliance, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sowie Corporate
Responsibility wächst. Anfragen an das Unternehmen aus allen Teilen der Gesellschaft nehmen zu. Die Erwartungen an Transparenz
und die Anforderungen an Vergleichbarkeit steigen. Anleger suchen nach nachhaltigen Investments. Mitarbeiter wollen einen
sicheren Arbeitsplatz, möchten aber auch immer häufiger ihre beruflichen Ziele besser mit familiären und privaten Interessen
in Einklang bringen. Umweltfreundliche Produkte finden immer mehr Abnehmer. Gesetzgeber, Behörden und auch nichtstaatliche
Interessengruppen fordern die Einhaltung immer schärfer werdender Vorschriften und Grenzwerte. Nachbarn an industriell genutzten
Standorten befürchten Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität. Gemeinden, Vereine und Hilfsorganisationen wiederum schätzen
die Unterstützung ihrer sozialen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten durch Unternehmen. Als Teil der Konzernstrategie
sind dementsprechend auch konkrete und messbare ESG-Ziele (E = Environment, S = Social, G = Governance) in der variablen Vergütung
des Vorstands berücksichtigt. Darüber hinaus sieht sich Rheinmetall in der Pflicht, seinen Beitrag zur Umsetzung des Pariser
Klimaabkommens zu leisten. Somit wird auch der Beitrag des Vorstands zu der angestrebten CO2-Neutralität im Jahr 2040 ebenfalls
im variablen Teil des Vergütungssystems berücksichtigt und die Förderung der Energieeffizienzsteigerung aller Rheinmetall-Standorte
weiter vorangetrieben.
Zusätzlich fördern wir die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere Aktionäre durch einen gezielten Interessenangleich
zwischen Vorstand und Aktionären. Mit der unmittelbaren Koppelung der Aktienperformance an einen wesentlichen Teil der langfristigen
variablen Vergütung stellen wir die Förderung der Kapitalmarktperformance von Rheinmetall sicher.
Die Interessen unserer Aktionäre haben wir bei der konkreten Ausgestaltung des Vergütungssystems umfassend berücksichtigt.
Wir haben im Detail die Kritik unsere Aktionäre an unserem bisherigen Vergütungssystem analysiert und darauf aufbauend und
im Einklang mit unserer Unternehmensstrategie das Vergütungssystem des Vorstands wie folgt angepasst:
Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Verfahren im Allgemeinen
Gemäß §§ 87a Abs. 1, 120a Abs. 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand
und legt es der Hauptversammlung zur Billigung vor. Das Vergütungssystem wird durch das Aufsichtsratsplenum festgesetzt, das
dabei durch seinen Personalausschuss unterstützt wird. Hierzu entwickelt der Personalausschuss die Struktur und die einzelnen
Komponenten des Vergütungssystems und berichtet hierüber dem Aufsichtsratsplenum, um so dessen Diskussion und Beschlussfassung
vorzubereiten. Sowohl der Personalausschuss als auch das Aufsichtsratsplenum können dabei auf externe Vergütungsexperten zurückgreifen,
auf deren Unabhängigkeit geachtet wird. Ferner können auch externe Rechtsberater hinzugezogen werden.
Das Vergütungssystem wird regelmäßig alle zwei Jahre sowie bei jeder anstehenden Festsetzung einer Vorstandsvergütung durch
den Personalausschuss geprüft, der dem Aufsichtsrat ggf. Vorschläge für eine Anpassung des Vergütungssystems unterbreitet.
Die Hauptversammlung beschließt über das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten
Es ist bisher nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem
für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems
auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds,
sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts,
auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird
das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten
sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Personalausschuss nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst
werden.
Festlegung der konkreten Vergütungshöhe, Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Das Aufsichtsratsplenum legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Höhe der Vergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Dabei wird einerseits beachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage der Gesellschaft steht. Andererseits soll die Vorstandsvergütung von Rheinmetall
die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Die Feststellung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt regelmäßig insbesondere mithilfe eines horizontalen Vergütungsvergleichs.
Dabei werden die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt, die bei vergleichbaren
Unternehmen (z. B. bei den in DAX und MDAX notierten Gesellschaften) üblich sind. Bei der Anwendung des Horizontalvergleichs
wird ebenfalls die wirtschaftliche Lage von Rheinmetall sowie der Vergleichsunternehmen berücksichtigt.
Darüber hinaus werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der weiteren Mitarbeiterebenen der Rheinmetall Group bei
der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt. Dies erfolgt u. a. über einen vertikalen Vergütungsvergleich, bei dem das Verhältnis
der Vergütungshöhen sowohl im aktuellen Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden,
den Ordentlichen Vorstandsmitgliedern, drei Führungsebenen und den Tarifbeschäftigten betrachtet wird. So wird sichergestellt,
dass die Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft steht, insbesondere
auch in der zeitlichen Entwicklung.
Das Vergütungssystem im Überblick
Das Vergütungssystem bei Rheinmetall besteht sowohl aus festen (Grundvergütung, Nebenleistungen und Altersversorgung) als
auch kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen (Short Term Incentive STI und Long Term Incentive LTI).
Darüber hinaus regelt das Vergütungssystem auch weitere vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (z. B. Vertragslaufzeiten und Zusagen
bei Beendigung der Vorstandstätigkeit).
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder von Rheinmetall mit Wirkung zum 01.01.2022.
Relative Anteile der Vergütungsbestandteile (Vergütungsstruktur)
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG richtet der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung
der Gesellschaft aus. Dies wird bei Rheinmetall dadurch gewährleistet, dass die langfristigen Zielsetzungen des LTI höher
gewichtet werden als die kurzfristigen Zielsetzungen des STI. Damit werden insbesondere Anreize für eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft gesetzt - gleichzeitig aber durch den STI auch die operativen jährlichen Ziele, deren Erreichung
die Grundlage für die zukünftige Entwicklung bildet, berücksichtigt. Die Gewichtung zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen
ist ausgewogen und vermeidet Anreize zum Eingehen unangemessener Risiken. Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile
(unter der Annahme einer 100 %-Zielerreichung für die variable Vergütung) gestalten sich im Vergütungssystem wie folgt:
Maximalvergütung
Für die Summe aller Vergütungsbestandteile wurde eine Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG definiert. Diese beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung
bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die
Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Feste Vergütungsbestandteile
Die festen Vergütungsbestandteile bilden die Grundvergütung, die Nebenleistungen sowie die Altersversorgung.
Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt
wird.
Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhalten Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener Auslagen im Wesentlichen
um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens nach
den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine zusätzliche Unfallversicherung abgeschlossen,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die aufgrund dieser Nebenleistungen entstehende
Steuerlast trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
Altersversorgung
Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals als Organ der Rheinmetall AG bestellt
werden und zuvor kein Vorstandsmitglied der Rheinmetall Automotive AG waren - hier gilt eine Überleitungsbestimmung aus dem
Altsystem -, eine Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans vor. Sie erhalten einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe
von 16 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100-%-Zielwerts des STI. Der Grundbeitrag wird ggf. durch einen
erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist nach oben auf einen Wert in Höhe
von 30 % des Grundbeitrags begrenzt. Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit
einem an das Versorgungsalter anknüpfenden Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe
der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital
wird bei Eintritt des Versorgungsfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt nach dem neuen
Vergütungssystem bei 65 Jahren.
Für die Vorstände, die Ansprüche nach dem Altsystem erworben hatten, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen
beträgt im Schnitt 27,5 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100-%-Zielwerts des STI vor dem Eintritt in den
Ruhestand. Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung setzt sich aus einem kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil, dem STI, und einem langfristig variablen
Vergütungsbestandteil, dem LTI, zusammen. Der Short Term Incentive und Long Term Incentive unterscheiden sich insbesondere
hinsichtlich der gewählten Erfolgsziele sowie der Performanceperiode. Die Erfolgsziele des STI werden über eine Performanceperiode
von einem Jahr gemessen, während die Erfolgsziele des LTI über eine Performanceperiode von vier Jahren gemessen werden.
Für die variable Vergütung werden messbare und strategieabgeleitete Erfolgsziele berücksichtigt. Die ausgewählten finanziellen
Kennzahlen sind fester Bestandteil der Rheinmetall-Unternehmenssteuerung. Dabei wurden für den STI und LTI unterschiedliche
Erfolgsziele berücksichtigt, um gezielt die richtigen Anreize sowohl kurz- als auch langfristig zu setzen und den nachhaltigen
Unternehmenserfolg umfassend abzubilden:
Short Term Incentive (STI)
Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Short Term Incentive (STI), dessen Höhe auf der Grundlage von drei additiv verknüpften
Komponenten bestimmt wird - Ergebnis vor Steuern (EBT), Operativer Free Cashflow (OFCF) und nicht-finanzielle/individuelle/kollektive
Ziele. Die finanziellen Kennzahlen EBT und OFCF sind mit jeweils 40 % gewichtet und bilden die wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens innerhalb des Geschäftsjahres ab. Die nicht-finanzielle/individuelle/kollektive Komponente für das einzelne
Vorstandsmitglied wird mit einer Gewichtung von 20 % im STI berücksichtigt.
In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer Gesamtzielerreichung von 100 % entspricht.
Der Zielbetrag wird durch Multiplikation mit der Gesamtzielerreichung nach oben bzw. nach unten angepasst. Die Gesamtzielerreichung
ergibt sich aus der Summe der Zielerreichungsgrade der zwei finanziellen Komponenten sowie der nicht-finanziellen Komponente
in ihrer jeweiligen Gewichtung. Der so ermittelte Betrag wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen. Dabei kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen
0 % und 250 % des ursprünglichen Zielbetrags (Cap) annehmen.
Ergebnis vor Steuern (EBT)
40 % der Auszahlung des STI bestimmen sich über die Zielerreichung des Ergebnisses vor Steuern (Earnings before Taxes bzw.
EBT). Das EBT eignet sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten der Rheinmetall Group
in besonderem Maße. Das tatsächlich erzielte EBT wird jährlich auf der Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses ermittelt,
indem das im Konzernabschluss veröffentlichte EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden.
Zur Ermittlung der Zielerreichung wird das im betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich erzielte EBT mit einem ambitionierten
Zielwert verglichen, der auf Basis der operativen Planung vom Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres festgesetzt wird.
Entspricht das tatsächlich erzielte EBT exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt das EBT 20 % oder mehr
unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem EBT von 10 % oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung
150 %. Bei einem EBT von 20 % oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 250 %. Wird eine Zielerreichung
von 250 % erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten EBT zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung.
Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.

Operativer Free Cashflow (OFCF)
Weitere 40 % der Auszahlung des STI bestimmen sich über die Zielerreichung des operativen Free Cashflows (OFCF). Der OFCF
gibt an, welche liquiden Mittel aus dem gewöhnlichen Geschäft eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet wurden. Der OFCF setzt sich
aus dem Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit und den Investitionen in Nutzungsrechte, Sachanlagen, immaterielle
Vermögenswerte und Investment Property zusammen. Dabei werden Anzahlungen, die für das letzte Quartal geplant, kundenseitig
jedoch erst im ersten Quartal des folgenden Jahres vorgenommen worden sind, zum Planjahr hinzugerechnet. Entsprechend wird
im umgekehrten Fall verfahren. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird der im betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich erzielte
OFCF mit einem ambitionierten Zielwert verglichen, der auf Basis der operativen Planung vom Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres
festgesetzt wird. Entspricht der tatsächlich erzielte OFCF exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der
OFCF 20 % oder mehr unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem OFCF von exakt 10 % oberhalb des Zielwerts
beträgt die Zielerreichung 150 %. Bei einem OFCF von 20 % oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 250
%. Wird eine Zielerreichung von 250 % erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten OFCF zu keinem weiteren
Anstieg der Zielerreichung. Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.

Nicht-finanzielle/individuelle/kollektive Ziele
Um neben der finanziellen Unternehmensperformance auch die individuelle und kollektive Leistung der Vorstandsmitglieder zu
berücksichtigen, die sich nicht unmittelbar im finanziellen Ergebnis widerspiegelt, werden nicht-finanzielle/individuelle/kollektive
Erfolgsziele mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt. In der jährlichen Festlegung der Ziele orientiert sich der Aufsichtsrat
an einem Katalog mit klar definierten Kriterien. Für jedes Geschäftsjahr können andere Kriterien bzw. Ziele aus dem Kriterienkatalog
ausgewählt werden, auf deren Basis der Aufsichtsrat die Leistung der Vorstandsmitglieder beurteilt. Das Kriterium Compliance/IKS
wird dabei aufgrund der besonderen Bedeutung stets mit in die Auswahl der relevanten Ziele für die Vergütung des Vorstands
aufgenommen:
Long Term Incentive (LTI)
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize
für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von Rheinmetall dienen. Den Vorstandsmitgliedern wird
zu diesem Zweck ein Long Term Incentive in Form eines Performance Share Plans gewährt.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird den Vorstandsmitgliedern eine neue Tranche von virtuellen Aktien im Rahmen des
Performance Share Plans zugeteilt. In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer
Gesamtzielerreichung von 100 % entspricht. Der individuelle Zielbetrag wird durch den durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie
in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performanceperiode dividiert, um die vorläufige Anzahl bedingt gewährter
virtueller Aktien zu erhalten. Nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der endgültig
zugeteilten virtuellen Aktien anhand der gewichteten Zielerreichung der drei additiv verknüpften Erfolgsziele - relativer
Total Shareholder Return (TSR) mit 40 % Gewichtung, Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) mit 40 % Gewichtung und "Environmental,
Social and Governance" (ESG) mit 20 % Gewichtung. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die Anzahl der endgültig zugeteilten
virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen
vor Ende der vierjährigen Performanceperiode sowie der während der Performanceperiode ausgezahlten kumulierten Dividende (sog.
Dividendenäquivalent) multipliziert, um den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln.
Dieser wird in bar an die Vorstandsmitglieder ausbezahlt und ist auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags (Cap) begrenzt.
Damit kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen 0 % und 250 % des ursprünglich festgelegten Zielbetrags annehmen.
Relativer Total Shareholder Return (TSR)
Die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien hängt zu 40 % vom TSR der Rheinmetall-Aktie im Vergleich zu den Unternehmen
des EURO STOXX(R) Industrial Goods & Services ab. Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden
während der vierjährigen Performanceperiode. Damit wird die langfristige Entwicklung von Rheinmetall am Kapitalmarkt im Vergleich
zum Wettbewerb gemessen und gleichzeitig werden allgemeine Marktentwicklungen weitestgehend bereinigt. Ausgangs- und Endwert
für die Ermittlung des TSR von Rheinmetall sowie der Vergleichsunternehmen basieren auf dem Durchschnittswert der letzten
30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende der jeweiligen vierjährigen Performanceperiode. Zur Bestimmung des relativen
TSR werden die TSR-Werte (über vier Jahre) aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG in eine Reihenfolge gebracht
und Perzentilen zugeordnet. Liegt der TSR der Rheinmetall-Aktie am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung 100
%. Liegt der TSR am oder unterhalb des 25. Perzentils, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem TSR am 75. Perzentil beträgt
die Zielerreichung 200 %. Oberhalb des 75. Perzentils führt eine höhere Positionierung zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung.
Zwischen dem 25. und 75. Perzentil erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.

Gesamtkapitalrentabilität (ROCE)
Die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien hängt zu 40 % vom ROCE der Rheinmetall Group ab. Der ROCE entspricht
dem Verhältnis des EBIT zum durchschnittlichen Capital Employed und bietet Aufschluss über die Rentabilität des eingesetzten
Kapitals in der langfristigen Betrachtung. Der tatsächlich erzielte ROCE wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
festgestellt. Anschließend wird der durchschnittliche ROCE während der vierjährigen Performanceperiode berechnet, d. h. für
die Tranche 2022 ist der tatsächlich erzielte ROCE in den Geschäftsjahren 2022, 2023, 2024 und 2025 maßgeblich. Zur Ermittlung
der Zielerreichung wird der durchschnittliche ROCE mit einem ambitionierten Zielwert verglichen, der auf Basis der strategischen
Planung vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Entspricht der tatsächlich erzielte durchschnittliche ROCE exakt dem Zielwert,
beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der durchschnittliche ROCE exakt 2 %-Punkte unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung
50 %. Bei einem durchschnittlichen ROCE unterhalb von 2 %-Punkten unter dem Zielwert beträgt die Zielerreichung 0 %.
Bei einem durchschnittlichen ROCE von 2 %-Punkten oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Wird
eine Zielerreichung von 200 % erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten ROCE zu keinem weiteren Anstieg
der Zielerreichung. Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
'Environmental, Social and Governance' (ESG)
Die finale Anzahl von 20 % der virtuellen Aktien im Performance Share Plan wird auf der Grundlage der Zielerreichung ausgewählter
ESG-Ziele bestimmt. Die ESG-Ziele setzen Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, fördern die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie
von Rheinmetall und berücksichtigen die Auswirkungen unseres Geschäfts auf die Umwelt. Zur jährlichen Festlegung der relevanten
und messbaren ESG-Ziele orientiert sich der Aufsichtsrat an einem Katalog mit im Vorfeld definierten Kriterien. Für jede Tranche
können andere Kriterien bzw. Ziele aus dem Kriterienkatalog ausgewählt werden, deren Zielerreichung während der vierjährigen
Performanceperiode gemessen werden:
Ex-Post Veröffentlichung im Vergütungsbericht
Die mit konkreten Zielwerten hinterlegten Zielerreichungskurven sowie die ermittelten Zielerreichungen sämtlicher finanzieller
und nicht-finanzieller Erfolgsziele des STI und LTI werden jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr im Vergütungsbericht
veröffentlicht. Ebenso werden etwaige Bereinigungen der Erfolgsziele ex-post im Vergütungsbericht transparent erläutert und
begründet. So können die Aktionäre transparent nachvollziehen, wie sich die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung
konkret bestimmen.
Malus- und Clawback-Regelung
Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit unterliegen der
STI und der LTI sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen.
Falls sich nach der Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (STI und LTI) herausstellt, dass der Konzernabschluss
fehlerhaft war, kann der Aufsichtsrat eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern
('Performance-Clawback'). Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich dabei unter Zugrundelegung des korrigierten und testierten
Konzernabschlusses. Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds kommt es in diesem Fall nicht an.
Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche
dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG begeht,
kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise
oder vollständig auf null reduzieren ('Compliance-Malus') und eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig
zurückfordern ('Compliance-Clawback').
Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der
Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages des
Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben von der Klausel unberührt.
Share Ownership Guidelines (SOG)
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes
Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für
den Vorstandsvorsitzenden 200 % seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die die Ordentlichen Vorstandsmitglieder 100
% ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit zu halten. Der erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren aufgebaut werden.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vertragslaufzeit
Die Vorstandsdienstverträge werden befristet für die Dauer der Bestellung zum Mitglied des Vorstands und damit für eine Zeit
von bis zu maximal fünf Jahren abgeschlossen. In den Verträgen kann vereinbart werden, dass sich die Vertragslaufzeit im Falle
einer Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied entsprechend verlängert.
Vertragsbeendigung
Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist
oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied
von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags
ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung
aus wichtigem Grund. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der
Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag automatisch
spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hat oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Im
Fall der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die
auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und
nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.
Abfindungen
Das Vergütungssystem sieht ferner einen sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im
Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund mit diesem vereinbart werden, einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags vergüten.
Sonstige Vereinbarungen
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) oder Entlassungsentschädigungen
sieht das Vergütungssystem nicht vor.
Mandatsbezüge
Sofern für Aufsichtsratsmandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese auf die Grundvergütung
angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt oder für Funktionen
in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet
der Aufsichtsrat über eine Anrechnung.
Umgang mit außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystem des Vorstands abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine solche Abweichung ist lediglich in Ausnahmefällen möglich,
die das Geschäft von Rheinmetall maßgeblich beeinflussen oder die Funktionalität des Vergütungssystems umfassend beeinträchtigen.
Unter Ausnahmefällen werden außergewöhnliche Entwicklungen verstanden, die nicht vom Vorstand oder Rheinmetall zu verantworten
sind, z. B. außergewöhnliche Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel aufgrund einer Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder Epidemien/Pandemien. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
stellen ausdrücklich keinen Ausnahmefall dar, der zum Abweichen vom Vergütungssystem berechtigt. Im Falle von außergewöhnlichen
Entwicklungen kann der Aufsichtsrat durch Beschluss von den folgenden Teilen des Vergütungssystems abweichen: Vergütungsstruktur,
Performanceperioden und Auszahlungszeitpunkte der variablen Vergütung sowie Erfolgsziele der variablen Vergütung inkl. ihrer
Gewichtung.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
Die derzeit geltende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Rheinmetall AG ist in § 13 der Satzung festgelegt.
Der stetige Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner
im Aufsichtsrat sowie die weiterhin steigenden Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machen es nach Einschätzung von
Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des
Marktüblichen zu erhöhen, um auch zukünftig bei der Suche nach geeigneten Kandidaten konkurrieren zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
| a) |
§ 13 (Aufsichtsratsvergütung) der Satzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wie folgt vollständig neu gefasst; die Hauptversammlung
weist den Vorstand an, die Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass sie am oder bald möglichst
nach dem 1. Januar 2022 eingetragen wird:
'§ 13
Aufsichtsratsvergütung
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| (1) |
| a) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 90.000,00 EUR.
|
| b) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die doppelte, sein Stellvertreter die eineinhalbfache Vergütung gem. Abs. (1) lit. a.
|
|
| (2) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Aufwendungen für jede Aufsichtsratssitzung, an der das Mitglied
- gleich, ob physisch, telefonisch oder auf sonstigem Wege, nicht jedoch bei bloßer Teilnahme an der Beschlussfassung - teilnimmt,
ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR und für die persönliche Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld von 1.000,00 EUR
für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden.
|
| (3) |
Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich
| a) |
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 60.000,00 EUR,
jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 30.000,00
EUR.
|
| b) |
der Vorsitzende des Nominierungsausschusses sowie Vermittlungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung von 20.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses eine feste,
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 10.000,00 EUR.
|
| c) |
der Vorsitzende des Personalausschusses sowie Strategieausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung
von 30.000,00 EUR, jedes andere Mitglied des Personalausschusses sowie Strategieausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung von 15.000,00 EUR.
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| (4) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
| (5) |
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
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| (6) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter - ist verpflichtet, 25 % der gemäß Absatz 1 gezahlten
Festvergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 genannte Erwerbspflicht
besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch
auf den in Abs. (6) Satz 1 genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen
Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
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| (7) |
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird auf Antrag die auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer erstattet.
|
| (8) |
Diese Regelungen gelten erstmals für die für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlende Vergütung.'
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| b) |
Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 werden die angepassten Vergütungsregelungen gebilligt und das als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
8 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats beschlossen.
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|
| 9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und
Andienungsrechten
Die von der Hauptversammlung am 10. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft
am 9. Mai 2021 und damit vor der ordentlichen Hauptversammlung 2021 aus. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien soll durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 10. Mai 2026 ersetzt werden, um die Flexibilität der Rheinmetall
AG im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien auch zukünftig zu erhalten. Der schriftliche Bericht des Vorstands
zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2026 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erwerben. Maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
|
| b) |
Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft
im Sinn von § 18 AktG oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18
AktG ausgeübt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 71 Absatz 2 AktG, vorliegen.
|
| c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder (iv) mittels der Einräumung
von Andienungsrechten.
| (i) |
Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils
drei vorausgehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
| (ii) |
Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an jeweils drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und
nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
| (iii) |
Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der
Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils
drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von
den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das öffentliche Kaufangebot, die Einladung zur Abgabe
von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach
dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für
das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
|
| d) |
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt werden.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss
die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme bzw. ein bevorrechtigter
Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre
ist insoweit ausgeschlossen.
Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum
Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend
der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten
müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur
Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte,
insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche und sonstige gesetzliche
Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
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| e) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
| (i) |
Die Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im
Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden.
|
| (ii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden, vorausgesetzt, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG).
|
| (iii) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Sachleistung übertragen werden, insbesondere als
(Teil-)Gegenleistung zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und
Forderungen.
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| (iv) |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem
Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die die Gesellschaft
oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben
hat, verwendet werden.
|
| (v) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern
entsprechender Konzerngesellschaften verwendet werden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich
einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen, Halte- oder Sperrfristen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen,
insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt.
|
| (vi) |
Die eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen
durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
|
|
| f) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, von der Gesellschaft auf Grundlage dieser oder vorheriger Ermächtigungen erworbene Aktien,
soweit diese nicht für einen bestimmten anderen Zweck verwendet werden müssen, wie folgt zu verwenden:
| |
Die Aktien können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die
mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden.
Die Aktien können ferner den Mitgliedern des Vorstands oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen
der Vorstandsvergütung zum Erwerb angeboten oder mit einer Halte- oder Sperrfrist zugesagt oder übertragen werden. Die weiteren
Einzelheiten etwaiger Angebote, Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger
Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die
Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Aufsichtsrat unter Wahrung der aktienrechtlichen Anforderungen festgelegt.
|
|
| g) |
Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. e (ii) bis (v) sowie lit. f genannten
Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Für den Fall einer Veräußerung durch ein öffentliches Angebot an
alle Aktionäre, das den Grundsätzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
| h) |
Die aufgrund dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss verwendeten bzw. veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der entfällt auf
| (i) |
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach einem Rückerwerb veräußert werden;
|
| (ii) |
Aktien, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft ausgegeben werden oder werden können, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben worden sind;
|
| (iii) |
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigten Kapital ausgegeben
werden.
|
|
| i) |
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien entfällt, die auf Grundlage von lit. e (v)
und lit. f verwendet werden, insgesamt 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Verwendung der Aktien. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital solcher Aktien anzurechnen, die aus
dem genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss für Zwecke eines Belegschaftsaktienprogramms ausgegeben werden.
|
| j) |
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu ihrem Einzug
können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.
|
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit möglichem Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Das in § 4 Absatz 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital läuft am 9. Mai 2021 und damit vor der ordentlichen Hauptversammlung
2021 aus. Von diesem genehmigten Kapital wurde nicht Gebrauch gemacht.
Um der Gesellschaft auch künftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu verschaffen,
soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden,
das an die Stelle der bisherigen Regelung tritt und ein maximales Volumen von etwas weniger als 20 % des Grundkapitals haben
soll. Weiteres genehmigtes Kapital bei der Gesellschaft besteht nicht. Der Vorstand hat sich außerdem mit Blick auf das unter
Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Bedingte Kapital 2021 weitere Einschränkungen im Hinblick auf das maximale Volumen einer
Kapitalerhöhung aus genehmigtem und bedingtem Kapital auferlegt, die nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt sind.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 22.302.080,00 EUR geschaffen (Genehmigtes Kapital 2021). Hierzu wird § 4
Absatz 3 der Satzung wie folgt insgesamt neu gefasst:
| '(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 10. Mai 2026 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien ein- oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens
22.302.080,00 Euro, gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| (i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| (ii) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang
ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts
beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
|
| (iii) |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10
% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinn von §§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung;
|
| (iv) |
um die neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern entsprechender
Konzerngesellschaften zu verwenden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt
des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich einer
etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für
Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt;
|
| (v) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere um die neuen Aktien Dritten als (Teil-)Gegenleistung
zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen anzubieten.
|
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen; maßgeblich
ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der entfällt
auf
| (i) |
Aktien, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft ausgegeben werden oder werden können, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind;
|
| (ii) |
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts nach einem Rückerwerb verwendet oder veräußert werden.
|
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2021 für Zwecke
eines Belegschaftsaktienprogramms ausgegeben werden, 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Ausgabe der Aktien. Auf diesen vorstehenden Betrag von 5 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für Belegschaftsaktienprogramme oder im Rahmen der Vorstandsvergütung
verwendet werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2021 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.'
|
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingtes
Kapital 2021; Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 10. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
mit Umtauschrechten oder -pflichten auf Aktien der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000,00 EUR sowie zum
Ausschluss des Bezugsrechts ist bislang nicht ausgenutzt worden. Die Ermächtigung läuft am 9. Mai 2021 und damit vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 aus, ebenso das ebenfalls in der Hauptversammlung am 10. Mai 2016 beschlossene bedingte Kapital in Höhe
von 20.000.000 EUR.
Der Vorstand soll daher erneut zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu
1.045.410.000,000 EUR für einen Zeitraum bis zum 10. Mai 2026 ermächtigt und ein neues bedingtes Kapital in Höhe von etwas
weniger als 20 % des Grundkapitals, d.h. 22.302.080,00 EUR beschlossen werden, um die Gesellschaft auch künftig in die Lage
zu versetzen, Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. Ein weiteres bedingtes
Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht. Der Vorstand hat sich außerdem mit Blick auf das unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene
Genehmigte Kapital 2021 weitere Einschränkungen im Hinblick auf das maximale Volumen einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem
und bedingtem Kapital auferlegt, die nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt sind.
Der schriftliche Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz
4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
| a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten oder von Kombinationen dieser
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
| (1) |
Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Verzinsung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum 10.
Mai 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende
| * |
Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen,
|
| * |
Genussrechte, die auch mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten verbunden werden können, oder
|
| * |
Kombinationen dieser Instrumente
|
(zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.045.410.000,00 EUR zu
begeben. Die jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen ('Anleihebedingungen') Options- bzw. Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 22.302.080,00 EUR, entsprechend etwa 20 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals, gewähren.
|
| (2) |
Währung, Verzinsung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
- in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können statt mit einer festen Verzinsung auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden,
wobei die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der
Gesellschaft abhängig sein kann. Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert
der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht.
Sie können auch durch (mittelbare oder unmittelbare) Konzerngesellschaften der Rheinmetall AG im Sinn des § 18 AktG begeben
werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Rheinmetall AG die Garantie für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern solcher Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien
der Rheinmetall AG zu gewähren bzw. zu garantieren.
|
| (3) |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1
AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von
einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch in den folgenden Fällen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht des Aufsichtsrats
auszuschließen:
| (i) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
| (ii) |
um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options-
und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG bereits zuvor ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen
Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustünde;
|
| (iii) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten als (Teil-)Gegenleistung
zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen anzubieten;
|
| (iv) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
|
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
|
| (4) |
Gesamtumfang des Bezugsrechtsausschlusses
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, soweit
die zur Bedienung der dabei begründeten Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder -pflichten auszugebenden Aktien einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt 10 % nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf die Höhe des Grundkapitals zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze wird der anteilige Betrag am Grundkapital angerechnet,
der auf Aktien entfällt, die
| (i) |
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe der Schuldverschreibung
als eigene Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert bzw. verwendet werden;
|
| (ii) |
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe der Schuldverschreibung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
|
| (iii) |
die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die
zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden.
|
|
| (5) |
Options- und Wandlungsrechte
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Rheinmetall AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich in Geld für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen
können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der
Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden
Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile
von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden Aktien entfällt, darf in diesem Fall den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
| (6) |
Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen
ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung oder - für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist
bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen betragen
('Mindestpreis'). § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz
bleiben unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options-
bzw. Wandlungspreis unbeschadet § 9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation
eingeräumt werden oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird.
|
| (7) |
Options- oder Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder
zu einem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen.
Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis
und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen
|
| (8) |
Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen
nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt
werden bzw. das Optionsrecht und/oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung),
den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren.
|
| (9) |
Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options-
oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit
den Organen des die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
|
| b) |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Änderung der Satzung
Zur Bedienung der vorstehend unter lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung wird ein neues bedingtes Kapital 2021 (Bedingtes Kapital
2021) geschaffen. Hierzu wird § 4 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:
| '(4) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 22.302.080,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 8.711.750 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2021'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options-
oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Hauptversammlungsbeschluss
vom 11. Mai 2021 bis zum 10. Mai 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
machen oder soweit die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht
ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis. Die zur Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie
durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch
abweichend von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
|
|
| c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 und Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der
jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2021 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
|
| 12. |
Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens (§ 2 Absatz 1 und 2 der Satzung)
Der in § 2 der Satzung niedergelegte Gegenstand des Unternehmens der Rheinmetall AG ist seit vielen Jahren unverändert. Die
Geschäftsfelder des Unternehmens haben sich in dieser Zeit weiterentwickelt. Das Unternehmen bedient nicht mehr ausschließlich
die Branchen Automotive und Defence, die durch industrielle Produktion gekennzeichnet sind. Die Modernisierung des Unternehmensgegenstandes
soll die zunehmende Tätigkeit der Rheinmetall AG und ihres Konzerns im Technologiesektor mit vielschichtigen Geschäftsfeldern
(z.B. Elektronik, Cybersecurity, Software, Innovation) unterstreichen. Vor dem Hintergrund der weiteren Diversifizierung von
Geschäftsfeldern eines Technologieunternehmens soll der Gegenstand des Unternehmens insgesamt überarbeitet und aktualisiert
werden, um die Zukunftsfähigkeit der Rheinmetall AG zu erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 2 Absatz 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
| '(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind die Forschung und Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Service von industriellen Erzeugnissen
aller Art, insbesondere des Maschinenbaus, der Verarbeitung von Metall und anderen Werkstoffen, der Industrieelektronik, Informationstechnik
und verwandter Industrien, sowie die Entwicklung, die Planung, der Bau und Betrieb industrieller Anlagen aller Art. Gegenstand
des Unternehmens ist ferner der Vertrieb insbesondere solcher Produkte, die von den in Satz 1 genannten Geschäftszweigen hergestellt
oder benötigt werden, der Handel insbesondere mit solchen Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang
mit den genannten Geschäftszweigen. Schließlich umfasst der Gegenstand des Unternehmens den Erwerb, die Veräußerung, Erschließung,
Nutzung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden, auch wenn dies nicht mit den vorgenannten Geschäftszweigen im Zusammenhang
steht und soweit die in diesem Satz 3 genannten Tätigkeiten nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Erlaubnis oder
Genehmigung bedürfen.
|
| (2) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, welche mit den
vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen oder ihnen unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie ist berechtigt, ihren
Unternehmensgegenstand unmittelbar oder durch Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen)
zu verwirklichen. Sie kann auf den in Abs. (1) bezeichneten Geschäftszweigen auch selbst tätig werden. Sie kann sich auf einen
Teil der in Abs. (1) genannten Tätigkeiten beschränken. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, Beteiligungsgesellschaften
gründen, Beteiligungen erwerben, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung
der Beteiligung beschränken, Beteiligungen veräußern und ferner Unternehmens sowie Kooperationsverträge jeder Art abschließen.'
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| 13. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (§ 16 Absatz 2 der Satzung) betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung und
zum Aktionärsnachweis
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte zu erbringenden Nachweis
wurden durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist gemäß § 123 Absatz 4 Satz 1 AktG n.F. für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Absatz 3 AktG n.F. ausreichend.
Da die aktuelle Satzungsregelung von der gesetzlichen Regelung abweicht, soll die Anpassung der Satzung beschlossen werden,
damit dem gesetzlichen Leitbild entsprochen wird. Die Änderungen finden erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach
dem 11. Mai 2021 einberufen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 16 Absatz 2 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
'Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.'
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II. Anlagen zur Tageordnung
Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung: Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Ulrich Grillo
Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG
Mitglied des Aufsichtsrats seit: 2016
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit: 2017
Jahrgang: 1959
Nationalität: Deutsch
Diplom-Kaufmann
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung bei der Deutschen Bank AG in Duisburg
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster
Beruflicher Werdegang
1987 - 1989: Arthur Andersen
1989 - 1993: A. T. Kearney
1993: Wechsel zum Rheinmetall-Konzern; zuletzt als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall DeTec AG, einem
verbundenen Unternehmen der Rheinmetall AG
2001: Vorstand der Grillo-Werke AG; seit 2004 Vorstandsvorsitzender
2006 - 2012: Präsident der WirtschaftsVereinigung Metalle
2011 - 2012: Vizepräsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
2007 - 2012: Vorsitzender des BDI-Ausschusses "Rohstoffpolitik"
2013 - 2016: Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
E. ON SE
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Grillo Zinkoxid GmbH
Zinacor S.A.
(beides verbundene Unternehmen der Grillo-Werke AG)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Langjährige Erfahrung aus Aufsichtsratsarbeit, Branchenkompetenz Defence, Industrielle Managementerfahrung, vielfältige Erfahrung
im nationalen und internationalen politischen Umfeld
Klaus-Günter Vennemann
Mitglied des Aufsichtsrats seit: 2016
Jahrgang 1954
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1970-1973 Ausbildung bei der August Thyssen-Hütte AG
1978: Abschluss der Ausbildung an der Fachschule für Technik in Duisburg im Fach Elektrotechnik / Elektronik
Beruflicher Werdegang
1979 - 1980: Service Techniker, Océ van der Grinten, Mühlheim
1980 - 1982: Projektleiter Ost-Europa und USA, Ipsen Industries International, Kleve
1982 - 1990: Executive VP Operations, Getrag Gears of North America Inc., Newton NC
1990 - 1992: VP Manufacturing, Getrag GmbH, Rosenberg
1992 - 1993: Geschäftsführer, Luk Fahrzeug-Hydraulik GmbH & Co.KG, Bad Homburg
1993 - 1996: Mitglied der Geschäftsleitung, Vertrieb & Marketing, LuK GmbH & Co, Bühl
1996 - 1997: Geschäftsführer, TRW Fahrwerksysteme GmbH, Düsseldorf
1997 - 2009: Geschäftsführer LuK Vertrieb & Marketing, LuK GmbH & Co, Bühl
2005 - 2009: Leitung Marketing, Schaeffler Automotive
2009 - 2012: Geschäftsführender Gesellschafter, Siteco Lighting GmbH, Traunreut
2011- 2012: CEO Business Unit General Lighting, Osram AG, München
Seit 10/2012: Freiberuflicher Unternehmensberater
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Nanogate SE (Vorsitz)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Branchenkompetenz Automotive
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak
Professor an der Technischen Universität Berlin, Leiter des Lehrstuhls Agententechnologien in betrieblichen Anwendungen und
der Telekommunikation an der Technischen Universität Berlin
Jahrgang: 1958
Nationalität: Deutsch
Diplom-Ingenieur der Informatik
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1987: Abschluss Informatikstudium an der Technischen Universität Berlin
1992: Promotion an der Technischen Universität Berlin
2003: Habilitation und Ruf zum Professor an der Technischen Universität Berlin
Beruflicher Werdegang
Seit 1992: Gründer und Leiter des Distributed Artificial Intelligence Laboratory (DAI-Labor) an der Technischen Universität
Berlin
Seit 2003: Leiter des Fachgebiets 'Agententechnologien in betrieblichen Anwendungen und der Telekommunikation" an der Technischen
Universität Berlin
Seit 2004: Gründungsmitglied des 'Steering Committees' der Deutschen Telekom Laboratories (Konzernforschung - Deutschen Telekom
AG)
2005: Gründungsmitglied des European Center for ICT (EICT)
Seit 2009: Initiator und Vorstandsvorsitzender des Innovationscenters 'Connected Living e.V.'
Seit 2012: Geschäftsführer des TU Berlin An-Instituts 'German-Turkish Advanced Research Center for ICT' (GT-ARC)
2014: Entrepreneur und Gründer verschiedener Start-ups, wie z. B. der IOLITE GmbH, Semper Technologie in Istanbul, etc.
Neben zahlreichen Best Paper Awards und Preisen, Träger des Bundesverdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland für die
Verdienste um die Deutsch-Türkische Wissenschaftskooperation und Beiträge zur Innovation.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Digitalisierung/IT, Technologie, Innovation
Dr. Britta Giesen
Vorsitzende des Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG
Jahrgang: 1966
Nationalität: Deutsch
Diplom-Wirtschaftsingenieurin (Maschinenbau)
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1995: Technische Hochschule Darmstadt, Promotion in Operations Research
1991: Technische Hochschule Darmstadt, Diplom-Wirtschaftsingenieurin (Maschinenbau)
1990: Cornell University, Master of Engineering Aerospace
Beruflicher Werdegang
1994 - 1998: A.T.Kearney GmbH, Arthur D. Little International Inc., Unternehmensberaterin
1998 - 1999: KSB AG, Assistentin des Vorstandsvorsitzenden
1999 - 2001: KSB AG, Leiterin Marketing und Strategie, Pumpen Industrie- und Wassertechnik
2002 - 2004: KSB AG, Vice President Marketing und Strategie
2004 - 2009: KSB AG, Vice President Marktsegment Gebäudetechnik
2010 - 2014: KSB AG, Senior Vice President Geschäftsbereich Tauchpumpen
2014 - 2017: ThyssenKrupp Access Solutions GmbH, Vorsitzende der Geschäftsführung
2017 - 2019: ERIKS Holding Deutschland GmbH, Geschäftsführerin
2019 - 2020: ISS Facility Services Holding GmbH, Chief Operations Officer (COO)
Seit 10/2020: Pfeiffer Vacuum Technology AG, Mitglied des Vorstandes
Seit 01/2021: Pfeiffer Vacuum Technology AG, Vorsitzende des Vorstandes
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Vorstandserfahrung in börsennotierten Unternehmen, industrielle Managementerfahrung und absatzseitige/operative Funktionen,
Unternehmensstrategie
Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Rheinmetall AG
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK). Das Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder in der hier beschriebenen Form soll ab dem 1. Januar 2022 und damit für das nächste beginnende
Geschäftsjahr gelten. Es stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1
Satz 2 AktG):
| 1) |
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder sieht eine Festvergütung in Verbindung mit einer Aktienhalteverpflichtung
vor. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat
sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen und dabei potentielle Fehlanreize zu vermeiden. Die
vorgesehene Aktienhalteverpflichtung soll darüber hinaus den Aufsichtsrat im Hinblick auf einen langfristigen Unternehmenserfolg
inzentiveren.
|
| 2) |
Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:
| a) |
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 90.000,00
EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache dieses Betrags, also 180.000,00 EUR, der stellvertretende Vorsitzende
das Eineinhalbfache, also 135.000,00 EUR. Entsprechend der Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird damit der höhere zeitliche
Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
|
| b) |
Die Vorsitzenden und die Mitglieder der in § 13 Absatz 2 der Satzung benannten Ausschüsse erhalten neben der festen Jahresvergütung
eine zusätzliche feste Vergütung. Diese beträgt:
| - |
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 60.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 30.000,00 EUR;
|
| - |
für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses 20.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied
des Nominierungsausschusses sowie des Vermittlungsausschusses 10.000,00 EUR; und
|
| - |
für den Vorsitzenden des Personalausschusses sowie des Strategieausschusses 30.000,00 EUR, für jedes andere Mitglied des Personalausschusses
sowie des Strategieausschusses 15.000,00 EUR.
|
|
| c) |
Für die persönliche Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats erhält jedes Aufsichtsratsmitglied jeweils ein Sitzungsgeld von
1.000,00 EUR, sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse je 1.000,00 EUR für Sitzungen, die nicht an dem Tag einer
Aufsichtsratssitzung teilnehmen. Das Sitzungsgeld wird unabhängig davon gewährt, ob die Sitzung in physischer oder zumindest
teilweise virtueller Form unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel stattfindet, sowie unabhängig davon, unter
Verwendung welchen Kommunikationsmittels (bspw. Telefon- oder Videokonferenz) ein Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung teilnimmt.
Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied jedoch nicht an der Sitzung, sondern nur an der Beschlussfassung teil, etwa durch Übermittlung
einer Stimmbotschaft, wird kein Sitzungsgeld gewährt.
|
| d) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden zudem in eine von der Gesellschaft in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
| e) |
Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied auf Nachweis seine Auslagen sowie gegebenenfalls auf Antrag
die auf seine Vergütung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
|
|
| 3) |
Die Obergrenze der Vergütung ergibt sich für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied aus der Summe von Fixvergütung, der Vergütung
für die im Einzelnen übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrats bzw. dessen Ausschüssen, sowie dem Sitzungsgeld.
|
| 4) |
Das Vergütungssystem sieht darüber hinaus eine Aktienhalteverpflichtung vor. Diese ist ausdrücklich nicht als variables Vergütungselement
ausgestaltet, sondern als eigenständige Pflicht des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds, mit eigenen Mitteln Aktien zu erwerben.
Daher steht diese Pflicht aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht im Widerspruch zu Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Durch
die Pflicht zum Erwerb und zum Halten einer bestimmten Anzahl von Aktien sollen die Aufsichtsratsmitglieder auf einen langfristigen
und nachhaltigen Unternehmenserfolg hin incentiviert werden. Die Aktienhalteverpflichtung gilt dabei nicht für die Vertreterinnen
und Vertreter der Arbeitnehmer, da diese erklärt haben, ihre Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. Die Einhaltung
der jeweiligen Aktienhalteverpflichtung, insbesondere der Erwerb der entsprechenden Anzahl Aktien, obliegt jedem erfassten
Aufsichtsratsmitglied in eigener Verantwortung und ist der Gesellschaft in regelmäßigen Abständen nachzuweisen.
|
| 5) |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer
vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat marktgerecht.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung wurde eine Vergleichsgruppe bestehend aus den Unternehmen des Deutschen Mid-Cap
Aktienindex (MDAX) und des Deutschen Aktienindex (DAX) herangezogen. Durch die entsprechende Ausgestaltung der Vergütung soll
die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, branchenspezifischen Kenntnissen
für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit
des Aufsichtsrats. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft geleistet werden. Die Vergütung soll mit dem nunmehr vorgeschlagenen System sowie der entsprechenden Satzungsregelung
erhöht werden. Dies soll den deutlich gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratsarbeit, an das Anforderungsprofil für
die Mitglieder und an die Arbeitsbelastung des Aufsichtsrats sowohl im Hinblick auf die Frequenz der Sitzungen als auch auf
die erforderliche Vorbereitungszeit für die Sitzungen Rechenschaft tragen.
|
| 6) |
Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen für die Tätigkeit während eines Geschäftsjahres
ist jeweils nach dem Ende des Geschäftsjahres zur Auszahlung fällig. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen
bestehen nicht.
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| 7) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Neben- oder Zusatzvereinbarungen sowie
Hauptversammlungsbeschlüsse zur Bewilligung von Vergütung bestehen nicht. Vergütungsregelungen für den Amtsantritt, Entlassungsentschädigungen
sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsreglungen sind nicht vorgesehen.
|
| 8) |
Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen gekoppelt.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung (sog. pro rata temporis-Anpassung).
|
| 9) |
Die Vergütungsregeln gelten - mit Ausnahme der Aktienhalteverpflichtung - gleichermaßen für Anteilseignervertreter als auch
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das
Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine
Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet, sodass ein
solcher sog. vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht sachgerecht wäre.
|
| 10) |
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.
Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens
alle vier Jahre zur - ggf. bestätigenden - Beschlussfassung vorlegen.
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Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung
über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen
Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt jedoch der Hauptversammlung, sodass bereits
in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Falls externe Vergütungsexperten hinzugezogen
werden, wird darauf geachtet, dass diese unabhängig sind.
Anlagen zu den Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11: Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen
Andienungsrechts gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in
Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 10. Mai 2026 eigene Aktien im Umfang von insgesamt
bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben. Maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 9 den nachfolgend vollständig bekannt gemachten, schriftlichen Bericht an die
Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt
9 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie
zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien:
Die bislang bestehende Ermächtigung, die in der Hauptversammlung am 10. Mai 2016 beschlossen wurde, weist eine Laufzeit bis
zum 9. Mai 2021 auf. Auf Grundlage dieser Ermächtigung wurden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien der Gesellschaft zurückgekauft.
Mit der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand auch künftig in die Lage versetzt werden,
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Die Verwendungsermächtigung soll dabei sowohl eigene Aktien umfassen, die aufgrund der neu erteilten Ermächtigung
noch erworben werden, als auch solche eigenen Aktien, die auf Grundlage früherer Ermächtigungen erworben wurden.
Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die
eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht.
Erwerb
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb
der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot, durch die öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz Rechnung.
Der Erwerb soll auch durch ein Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG oder für Rechnung der Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaft ausgeübt werden können.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, also
insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden, als von der Gesellschaft gekauft werden sollen, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären
angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf anbietet,
insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des
einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien partiell
ausgeschlossen.
Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu maximal 50 Stück je Aktionär
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise
einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der
technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Dies dient ebenfalls der Vereinfachung der technischen
Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden partiellen Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Veräußerung und anderweitige Verwendung unter Bezugsrechtsausschluss
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Hierdurch wird auch bei der Veräußerung
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Daneben können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien für weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das Bezugsrecht
der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden beziehungsweise ist das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise
ausgeschlossen:
| a) |
Soweit die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll
der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
| b) |
Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen Geldzahlung veräußern,
wenn der Veräußerungspreis den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines
bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe
Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie
als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis
kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf
aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen.
Interessierte Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd
gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
|
| c) |
Die Gesellschaft soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung Dritten
anzubieten oder an Dritte zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung, insbesondere zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände (insbesondere Forderungen gegen die Gesellschaft oder
Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll
das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf die sich
bietenden Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene
Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als
Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen
Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
infrage zu stellen. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne für eine Verwendung eigener Aktien zu diesem Zweck. Die Gesellschaft
möchte sich jedoch eine entsprechende Verwendung in der Zukunft offenhalten.
|
| d) |
Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder
Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus von der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begebenen Schuldverschreibungen
zu verwenden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
geschaffen. Sie dient lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder
Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte der Gesellschaft, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der
Hauptversammlung begründet wurden oder werden, mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten vorgesehenen
bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft
liegt. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht weiter berührt.
|
| e) |
Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag außerdem ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn
die eigenen Aktien übertragen werden (i) an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie (ii) an gegenwärtige oder ehemalige Organmitglieder
von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Aktien
an ihre Mitarbeitenden sowie die Mitarbeitenden und Organmitglieder der Konzerngesellschaften auszugeben. Die Verwendung von
eigenen Aktien zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer ist nach dem Aktiengesetz auch ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung
zulässig (§ 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Absatz
3 Satz 2 AktG). Demgegenüber sieht der Beschlussvorschlag die Ermächtigung des Vorstands vor, ohne Beachtung einer Frist die
eigenen Aktien als Aktien für Zwecke einer Ausgabe an Mitarbeitende einzusetzen und diese auch gegenwärtigen oder ehemaligen
Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen anzubieten, zuzusagen und zu übertragen. Der Vorstand kann
die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen und Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten,
um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeitende der Gesellschaft oder an Mitarbeitende
oder Organmitglieder von Konzerngesellschaften fördert ihre Identifikation mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung.
Damit liegt die Ausgabe von Aktien an unter dieser Regelung Begünstigte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein;
die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Für derzeit bestehende, jedoch perspektivisch auslaufende Vergütungsprogramme
insbesondere für leitende Angestellte der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG sollen
in den nächsten Geschäftsjahren noch vorhandene eigene Aktien der Gesellschaft genutzt werden. Der Umfang der jeweiligen Aktienausgabe
kann derzeit nicht sicher vorhergesagt werden, jedoch wird der Vorstand in der Hauptversammlung jeweils über eine etwaige
Verwendung berichten.
|
| f) |
Ferner enthält der Beschlussvorschlag die Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien
einzuziehen. Die Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel
zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass der Vorstand die Aktien mit Kapitalherabsetzung oder entsprechend
§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt,
die Satzung hinsichtlich der veränderten Anzahl der Aktien bzw. des Grundkapitals anzupassen. Die Rechte der Aktionäre werden
in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.
|
| g) |
Zudem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung
von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft anzubieten. In diesem Zusammenhang kann die Nutzung vorhandener
eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung an Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft wirtschaftlich
sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Zudem soll die Ermächtigung des Aufsichtsrats die
Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der Übertragung eigener Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen
der geltenden Vergütungsregelungen umfassen. Hierdurch soll die Voraussetzung geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern als
variable Vergütungsbestandteile anstelle einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu gewähren, um einen Anreiz für eine langfristige,
auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung zu schaffen.
Die weiteren Einzelheiten bestimmt der Aufsichtsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenzen. Insbesondere entscheidet er
darüber, ob, wann und in welchem Umfang er von der Ermächtigung Gebrauch macht (§ 87 Absatz 1 AktG). Angesichts der gesetzlichen
Kompetenzverteilung hat der Aufsichtsrat jedoch nicht die Möglichkeit, selbst als Vertretungsorgan der Gesellschaft Aktien
der Gesellschaft für Zwecke der Vorstandsvergütung zu erwerben oder den Vorstand zu einem solchen Erwerb anzuhalten.
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Begrenzung der Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss können beliebig miteinander kombiniert werden, sind jedoch insgesamt auf einen
Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder nach einem Rückerwerb veräußert werden. Darüber hinaus sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von Schuldverschreibungen
mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft
ausgegeben werden oder werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; ferner solche Aktien, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital ausgegeben werden.
Unabhängig davon, ob entsprechende Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumulativ
ausgenutzt werden, soll also insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden. Die verschiedenen
Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sollen dem Vorstand lediglich
in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, dasjenige Instrument zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und
der Aktionäre am besten geeignet ist. Damit ist im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze von bezugsrechtsfreien
Maßnahmen von 10 % des Grundkapitals gewahrt wird.
Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien im Zusammenhang mit Belegschaftsaktienprogrammen sowie der Vorstandsvergütung
ist darüber hinaus insgesamt auf 5 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung
der Aktien. Auf diesen Betrag anzurechnen sind solche neuen Aktien, die unter entsprechender Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2021 - sofern dieses in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 beschlossen wird - im Zusammenhang mit Belegschaftsaktienprogrammen
an die entsprechenden berechtigten Personen ausgegeben werden.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird die jeweilige nächste Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung
der Ermächtigung unterrichten.
Bericht des Vorstands zu Punkt 10 der Tagesordnung nach § 203 Absatz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte zuletzt in der Hauptversammlung am 10. Mai 2016 ein genehmigtes Kapital in Höhe
von bis zu 50.000.000,00 EUR beschlossen. Dieses weist einen Ausübungszeitraum bis zum 9. Mai 2021 auf und läuft damit vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2021 aus. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 10 daher vor,
ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 10. Mai 2026 zu beschließen.
Der vorgesehene Ermächtigungsrahmen ist auf etwas unter 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals (d.h. 22.302.080,00 EUR)
begrenzt und bleibt damit deutlich hinter der bisherigen Ermächtigung vom 10. Mai 2016 zurück. Hintergrund der Reduzierung
ist eine geänderte Marktpraxis, der sich die Gesellschaft anschließt. Weiteres genehmigtes Kapital bei der Gesellschaft besteht
nicht. Der Vorstand hat sich außerdem mit Blick auf das unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Bedingte Kapital 2021 weitere
Einschränkungen im Hinblick auf das maximale Volumen einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem und bedingtem Kapital auferlegt,
die nachfolgend unter Selbstverpflichtung des Vorstands mit Blick auf etwaige Erhöhungen des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 sowie
dem Bedingten Kapital 2021 abgedruckt sind.
Dem Vorstand soll mit dem neuen genehmigten Kapital ein effektives Mittel an die Hand gegeben werden, auf aktuelle Marktentwicklungen,
insbesondere eine günstige Börsensituation, zeitnah reagieren zu können. Soweit dies zur Sicherung der Wettbewerbsposition
sowie zur Aufrechterhaltung des hervorragenden Ratings der Gesellschaft erforderlich werden sollte, stellt die vorgeschlagene
Ermächtigung ein flexibles Instrument dar, die Kapitalausstattung der Gesellschaft auch kurzfristig verbessern zu können.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß § 203
Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden vollständig veröffentlichten, schriftlichen Bericht:
Grundsätzliches Bezugsrecht der Aktionäre
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung
des Bezugsrechts kann auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären im Wege eines sog. mittelbaren Bezugsrechts anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinn von § 186
Absatz 5 AktG).
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in folgenden Fällen ausgeschlossen werden kann:
| (a) |
Der Vorstand soll ermächtigt sein, bei der Ausgabe neuer Aktien unter grundsätzlicher Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre
die Bezugsrechte für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis
nicht zu erreichen ist. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche
Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die Gesellschaft wird sich bemühen,
freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.
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| (b) |
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise
Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
im Sinn von § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw.
Wandlungspflichten zustünde. Derartige Schuldverschreibungen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig sog. Verwässerungsschutzklauseln
für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre
ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten
die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt
wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um
sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
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| (c) |
Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, Aktien mit einem anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals börsenkursnah
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszugeben. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die
Lage versetzen, eine günstige Börsensituation auszunutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht in diesem Fall ein schnelles
und flexibles Handeln und eine kurzfristige Platzierung der Aktien nahe am Börsenkurs. Im Vergleich dazu ist die Ausgabe von
Aktien unter Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis
bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies kann, insbesondere wenn die Märkte eine hohe Volatilität
aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge gemacht werden müssen.
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die neuen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs
ausgegeben werden dürfen, wodurch der Wert des Bezugsrechts in diesen Fällen praktisch gegen null geht. Diese Ermächtigung
ist auf die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals beschränkt; maßgeblich ist dabei das
niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung,
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung.
Die endgültige Festlegung des Ausgabebetrags je neuer Stückaktie geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird
sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs
so niedrig wie möglich zu halten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls
mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor Verwässerung
ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Interessierte Aktionäre können insbesondere eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
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| (d) |
Außerdem soll der Vorstand auch zur Ausgabe von neuen Aktien ermächtigt werden, wenn die eigenen Aktien an Mitarbeitende der
Gesellschaft oder an Mitarbeitende oder Organmitglieder ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG übertragen werden.
Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Aktien an die unter dieser Regelung begünstigten Personen
auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, dass diese Aktien vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden. Der
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist durch die Vorteile gerechtfertigt, die eine Beteiligung der begünstigten Personen
am Aktienkapital für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre bietet. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeitende wird
von Vorstand und Aufsichtsrat als wichtiges Instrument zur langfristigen Bindung insbesondere leitender Angestellter an das
Unternehmen angesehen und ist deshalb für die Gesellschaft von besonderem Interesse. Die Ermächtigung ist auf 5 % des Grundkapitals
beschränkt; maßgeblich ist dabei das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses
geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung der Aktien. Auf diesen Betrag anzurechnen sind solche
eigenen Aktien, die unter entsprechender Ausnutzung der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien vom 11. Mai 2021 - sofern
diese in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 beschlossen wird - im Zusammenhang mit entsprechenden Aktienprogrammen oder
im Rahmen der Vorstandsvergütung an die entsprechenden berechtigten Personen ausgegeben werden.
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| (e) |
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Aktien gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, Aktien der Gesellschaft auch
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung
in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben
der Barleistung Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft
bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur
dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt
und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen
in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der
Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird bei dem
Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z.B. anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses den nicht am Einlagevorgang
beteiligten Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre
wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass der Vorstand sorgfältig prüfen wird, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
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Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses
Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss können grundsätzlich beliebig miteinander kombiniert
werden. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind jedoch insgesamt begrenzt, um einer möglichen Verwässerung der vom
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vorzubeugen. Insgesamt darf daher der anteilige Betrag am Grundkapital solcher Aktien,
die aufgrund des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer
Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft ausgegeben werden oder werden können, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Anzurechnen sind ferner eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
nach einem Rückerwerb verwendet oder veräußert werden.
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2021 für Zwecke
eines Belegschaftsaktienprogramms ausgegeben werden, 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das Grundkapital
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Ausgabe der Aktien. Auf diesen vorstehenden Betrag von 5 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für Belegschaftsaktienprogramme oder im Rahmen der Vorstandsvergütung
verwendet werden.
Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, unter Bezugsrechtsausschluss Aktien aufgrund mehrerer Ermächtigungen auszugeben, wenn
damit in der Summe der Betrag von 10 % des Grundkapitals überschritten wird. Die verschiedenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses sollen dem Vorstand lediglich in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, dasjenige Instrument
zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen. Konkrete Pläne für die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 bestehen
derzeit nicht.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221
Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der am 11. Mai 2021 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG unter
Tagesordnungspunkt 11 vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ("Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis
zu 1.045.410.000,00 EUR sowie die Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2021) von bis zu 22.302.080,00
EUR zu beschließen. Die neue Ermächtigung soll der Rheinmetall AG wie bisher erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer
Aktivitäten einräumen und es der Verwaltung insbesondere ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen
zu reagieren. Durch die Möglichkeit, verschiedene Instrumente zu wählen bzw. zu kombinieren, soll der Gesellschaft Spielraum
bei der Ausgestaltung geschaffen werden.
Die derzeit geltende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Umtauschrechten oder -pflichten
vom 10. Mai 2016 im Gesamtnennbetrag von bis zu 800.000.000,00 EUR sowie das zugehörige bedingte Kapital in Höhe von 20.000.000,00
EUR laufen am 9. Mai 2021 aus. Es besteht kein weiteres bedingtes Kapital bei der Gesellschaft. Der Vorstand hat sich außerdem
mit Blick auf das unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021 weitere Einschränkungen im Hinblick auf
das maximale Volumen einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem und bedingtem Kapital auferlegt, die nachfolgend unter Selbstverpflichtung des Vorstands mit Blick auf etwaige Erhöhungen des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 sowie
dem Bedingten Kapital 2021 abgedruckt sind.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach der neuen Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts
erfolgen können. Der Vorstand erstattet daher gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz
2 Aktiengesetz den nachfolgend vollständig bekanntgemachten, schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 10 der
Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts:
Nach dem Beschlussvorschlag wird der Vorstand dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2026 einmalig
oder mehrmals Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von bis zu 1.045.410.000,00 EUR begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 22.302.080,00 EUR auszugeben. Schuldverschreibungen können außer
in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden. In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise
in Geld zahlt.
Bezugsrecht der Aktionäre
Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden Schuldverschreibungen zu (§ 221 Absatz
4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Die Einräumung des Bezugsrechts kann zur Erleichterung der Abwicklung auch in der
Weise erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
im Wege eines sog. mittelbaren Bezugsrechts anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG).
Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
Im Rahmen dieser Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen das gesetzliche Recht der Aktionäre
zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts darf jeweils nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erfolgen.
| (a) |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente mit runden Beträgen,
was die Abwicklung der Emission erleichtert. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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| (b) |
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise
entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten,
die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften bereits zuvor ausgegeben wurden, hat den Vorteil, dass der
Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht bzw.
an die Inhaber der genannten Rechte bzw. Pflichten keine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss, um sie in dem Umfang
vor Verwässerung zu schützen, wie es in den Anleihebedingungen vorgesehen ist. Hierdurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht, so dass der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
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| (c) |
Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen
gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten als (Teil-)Gegenleistung zum mittelbaren oder
unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen,
die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt
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| (d) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen
gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186
Absatz 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch
dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so
zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren.
Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten
darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Options- oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische
Marktwert dieser Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass
der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische
Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Diese Regelung sowie die nachfolgende Begrenzung der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss stellen sicher, dass eine nennenswerte
Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit,
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe
von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft
marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
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Beschränkung des Gesamtumfangs der bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
Für den Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts bei einer Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung
zu einem Kurs, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet, gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz
2 Aktiengesetz die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Darüber hinaus soll jedoch insgesamt durch eine entsprechende Klausel im Interesse der Aktionäre gewährleistet werden, dass
die zuvor erörterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt sind, und zwar weder bezogen
auf die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind eigene Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts verwendet bzw. veräußert werden,
sowie solche Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden. Des Weiteren sind diejenigen Aktien auf die vorgenannte 10%-Grenze anzurechnen, die aus bedingtem Kapital
zur Bedienung von Aktienoptionsrechten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Aktienoptionsrechte während der
Laufzeit dieser Ermächtigung gewährt werden.
Bezugsrechtsausschluss speziell für besonders ausgestaltete Gewinnschuldverschreibungen
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden
sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss
des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden,
dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre
eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer
höheren Verzinsung führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das
Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen. Konkrete Pläne für die Ausübung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international
üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung der Ermächtigung und insbesondere ein Ausschluss
des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung
wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Selbstverpflichtung des Vorstands mit Blick auf etwaige Erhöhungen des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 sowie
dem Bedingten Kapital 2021
Unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 werden der Hauptversammlung neue Ermächtigungen zur Begebung von Schuldverschreibungen
(einschließlich eines korrespondierenden Bedingten Kapitals 2021) und ein neues Genehmigtes Kapital 2021 vorgeschlagen.
Hierzu erklärt der Vorstand nachfolgende Selbstverpflichtung:
Wir werden das Grundkapital der Gesellschaft aus dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2021 und dem vorgeschlagenen Bedingten
Kapital 2021 um insgesamt nicht mehr als 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals
erhöhen. Diese Selbstverpflichtung tritt mit Wirksamwerden der unter Punkt 10 und 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlüsse
in Kraft. Sie endet vorzeitig, wenn eine künftige Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
(einschließlich eines korrespondierenden bedingten Kapitals) und/oder zur Erhöhung des Grundkapital der Gesellschaft beschließt
und der Vorstand im Zusammenhang mit den Beschlussvorschlägen an die Hauptversammlung eine neue Regelung vorlegt, welche diese
Selbstverpflichtung ersetzt.
III. Weitere Informationen und Hinweise zur Teilnahme
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 43.558.850.
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Rheinmetall AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung
ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht vom 22. Dezember
2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3328 ff., nachfolgend 'COVID-19-AbmilderungsG').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Die Hauptversammlung wird am 11. Mai 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live im Internet über
das internetgestützte Aktionärsportal übertragen. Das Aktionärsportal ist ab dem 20. April 2021 unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
erreichbar. Den erforderlichen Zugangscode erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit ihrer Anmeldebestätigung.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sowie 8 bis 13 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden
Charakter. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja oder Nein zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten.
Fragen an den Vorstand können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben bis zum 9. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ) an den Vorstand
gerichtet werden.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
Zur Teilnahme an der vollständigen virtuellen Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ) anmelden
und einen besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an folgende Adresse übermitteln:
Anmeldestelle:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 20. April 2021, 00.00 Uhr (MESZ),
(sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ) unter der
genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein; es genügt Textform (§ 126b BGB). Ausreichend ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Absatz 3 AktG.
Für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung gilt als
Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten
sich dabei - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Hiermit ist keine Sperre
für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils
hiervon ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend.
Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist an der virtuellen Hauptversammlung
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl), nachdem sie sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes ordnungsgemäß zur Teilnahme angemeldet haben.
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per
Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 10. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen sein
und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von
Briefwahlstimmen in Textform:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Für die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, einschließlich der Änderung und des Widerrufs von
elektronisch und in Textform abgegebenen Briefwahlstimmen, steht unser Aktionärsportal, bis zum Beginn der Abstimmungen in
der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten
zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Damit die Stimmrechtsvertreter
die erteilten Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen diese rechtzeitig erteilt werden.
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 10. Mai 2021 (24.00 Uhr
MESZ) an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht auch unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung zur Verfügung. Das Aktionärsportal
ist wie im Abschnitt Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
Stimmrechtsvertretung durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch sonstige Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Vollmachten
sind, wenn sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135 AktG erfasste Personen oder Institutionen
gerichtet sind, in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen; dazu steht auch unser Aktionärsportal zur Verfügung. Wir weisen
darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG
erfasster Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Mai 2021 (24.00 Uhr MESZ) an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend);
entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
Rheinmetall AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Eine Vollmacht kann außerdem elektronisch über unser Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung
erteilt oder widerrufen werden. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt Durchführung als virtuelle Hauptversammlung beschrieben zugänglich.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können insbesondere das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird unabhängig
vom Übermittlungsweg stets die zuletzt eingegangene Willenserklärung vorrangig berücksichtigt. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen
ist, werden diese in folgender absteigender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax,
(4) in Papierform.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen
sowie zu seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach
§ 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären. Briefwahlstimmen
bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht
berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz
5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am
Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 10. April 2021
(24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und
§§ 142 Absatz 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende
Beschlussanträgen ordnungsgemäß legitimierter und zur Hauptversammlung angemeldeter Aktionäre als in der Hauptversammlung
gestellt behandelt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an die nachstehenden
Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
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Rheinmetall AG Zentralbereich Recht Rheinmetall Platz 1 40476 Düsseldorf
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Telefax: +49 211 473-4444 E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2021 (24.00 Uhr MESZ) bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen
und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
unverzüglich veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach dem 26. April 2021 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-AbmildungsG
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG, Fragerecht des Aktionärs gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-AbmilderungsG
Auf Grundlage des COVID-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des
§ 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Rheinmetall AG entschieden, dass Fragen von zur Hauptversammlung angemeldeten
Aktionären über das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
an den Vorstand gerichtet werden können. Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach fristgerechter Anmeldung bis spätestens zum 9. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ),
über das Aktionärsportal zugehen. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen
zusammenfassen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt auftretende
Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Die Gesellschaft behält sich vor,
vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt
wurden, vorausgesetzt, diese haben der Nennung ihrer Namen bei Frageneinreichung zugestimmt.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über
das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das Aktionärsportal von Beginn der Hauptversammlung
an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
Veröffentlichungen auf der Internetseite, Rede des Vorstands
Diese Einberufung der Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und die sonstigen nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 COVID-19-AbmilderungsG
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
Nach der Hauptversammlung werden dort die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite werden auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, spätestens jedoch am 9. Mai 2021, der wesentliche
Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten.
Hinweise zum Datenschutz
1. Allgemeine Informationen
a) Einleitung
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u.a.
mit Methoden der sicheren Datenkommunikation, die dem Stand der Technik entsprechen.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und
ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung
- DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Rheinmetall AG Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Rheinmetall AG Datenschutzbeauftragter Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
2. Informationen bezüglich der Verarbeitung
a) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
Vor- und Nachname,
Anschrift,
Aktienanzahl,
Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und
Nummer des Zugangscodes für das Aktionärsportal.
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere
dessen Name sowie dessen Anschrift) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir
auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG sowie i.V.m.
§ 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung
erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Absatz 1 S. 1 lit. f DSGVO).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen,
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 S.1 lit.
c DSGVO.
Sämtliche Aktien der Rheinmetall AG sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die Rheinmetall AG kein Aktienregister
im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der
EU/EWR. Eine Übermittlung in ein Drittland findet insofern nicht statt.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben und im Wege
elektronischer Zuschaltung an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich
gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten
im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des COVID-19-AbmilderungsG und anderer Gesetze
erforderlich ist.
Zudem können wir, soweit rechtlich zulässig, Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten an Behörden
(z.B. Strafverfolgungsbehörden) und Gerichte im In- und Ausland übermitteln.
d) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere
Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben (i.d.R. sog. Depotbanken
bzw. Intermediäre).
e) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu
einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist.
Informationen zu Fragebeiträgen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert,
soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
3. Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter
1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall
zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die für die Rheinmetall
AG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen,
Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf.
Düsseldorf im April 2021
Rheinmetall AG
Der Vorstand
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01.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Deutsch |
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Rheinmetall Aktiengesellschaft |
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Rheinmetall Platz 1 |
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40476 Düsseldorf |
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Deutschland |
| E-Mail: |
gabriele.zuehlke@rheinmetall.com |
| Internet: |
http://www.rheinmetall.com |
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| Ende der Mitteilung |
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1180619 01.04.2021
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