| 12.03.2026 | MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2026 in Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main-Höchst, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.04.2026 in Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main-Höchst, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.03.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Darmstadt
Deutschland
- ISIN DE 000 659 990 5 -
- Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft (nachfolgend auch „Aktionäre“) werden hiermit zu der
am Freitag, den 24. April 2026, um 10:00 Uhr MESZ
in der
Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main - Höchst, Deutschland,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
als Präsenzversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten eingeladen.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: dc3af29dfdd0f011b55096c6c2a55906)
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats |
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 |
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2025 |
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 |
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2026 |
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025 |
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2025 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung der Merck KGaA erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt „Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite“, der bei den weiteren Angaben und Hinweisen am Ende der Einberufung unter der Überschrift „Ergänzende Informationen“ abgedruckt ist). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025 festzustellen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in Höhe von 318.714.622,70 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 2,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies sind 284.332.954,40 Euro insgesamt. |
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 34.381.668,30 Euro auf neue Rechnung. |
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 29. April 2026, fällig.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2025
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2026
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
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für das Geschäftsjahr 2026 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2026 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
Gemäß § 162 AktG haben Geschäftsleitung und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist gemeinsam mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts über die Internetseite der Gesellschaft
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www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
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zugänglich.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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Aktuelle Hinweise und Informationen zur ordentlichen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
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| 1. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes oder einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Nachweis des Anteilsbesitzes“), der sich auf den Geschäftsschluss des 2. April 2026 (24:00 Uhr MESZ, sog. „Nachweisstichtag“) bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Hinweis: Maßgebliche Regelung für den Nachweisstichtag ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Nachweisstichtag ist der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens bis zum 17. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung ist das Zugangsmedium jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung, entsprechend einer Eintrittskarte.
Zudem sind auf dem Zugangsmedium die Zugangsdaten für das Investor Portal abgedruckt. Mit diesen Zugangsdaten kann sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte zum Investor Portal anmelden und hierüber, soweit gewünscht, im Vorfeld der Hauptversammlung bestimmte Aktionärsrechte ausüben (siehe hierzu auch den nachstehenden Abschnitt „Nutzung des Investor Portals“).
Um den rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums mit den Zugangsdaten für das Investor Portal sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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| 2. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Ausübung der Aktionärsrechte einschließlich des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
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| 3. |
Nutzung des Investor Portals
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Die Gesellschaft hat für die Ausübung von bestimmten Aktionärsrechten im Vorfeld der Hauptversammlung auch das Investor Portal eingerichtet, über das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Vorfeld der Hauptversammlung die elektronische Briefwahl ausüben, die Bevollmächtigung Dritter sowie die Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vornehmen können.
Das Investor Portal ist auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich. Die für den Zugang zum Investor Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem Zugangsmedium zugeschickt.
Das Investor Portal kann auch von Bevollmächtigten genutzt werden. Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte das an den Aktionär versandte Zugangsmedium von diesem erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich des Investor Portals bedienen.
Das Investor Portal wird voraussichtlich ab dem 3. April 2026 freigeschaltet und steht bis 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, zur Verfügung. Dann wird das Investor Portal geschlossen und es können keine Aktionärsrechte mehr über das Investor Portal ausgeübt werden. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung oder deren Verfolgung über das Investor Portal ist nicht möglich.
Die Verfolgung der Hauptversammlung ist im Rahmen der öffentlichen Übertragung (siehe hierzu den Abschnitt „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung“, der am Ende der Einberufung unter der Überschrift „Ergänzende Informationen“ abgedruckt ist) möglich, was aber nicht zu einer Teilnahme an der Hauptversammlung führt und keine Ausübung von Aktionärsrechten ermöglicht.
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| 4. |
Stimmabgabe mittels Briefwahl
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sowie deren Änderung und Widerruf kann elektronisch über das Investor Portal bis 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder in Textform durch Übersendung des Formulars „Stimmrechtsausübung per Briefwahl“ erfolgen, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss das ausgefüllte Formular per Post oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis zum 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, auch unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Das gilt ebenfalls für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen.
Die elektronische Briefwahl über das Investor Portal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 3. April 2026) bis zum Zeitpunkt der Schließung des Investor Portals am 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, möglich. Bis zur Schließung des Investor Portals können darüber auch bereits abgegebene Stimmen geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre oder bevollmächtigte Dritte können auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt und stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung.
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| 5. |
Vertretung durch Dritte
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Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung, kein Stimmrechtsberater oder keine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht in Textform das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium zugesandt und steht den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall, wie auch bei einer Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG, aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Über das Investor Portal können die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Schließung des Investor Portals am 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der Anmeldung vorweist.
Für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen gilt § 135 AktG. Insbesondere ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Weitere Einzelheiten zur Vertretung durch Dritte erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt und können diese auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
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| 6. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, zur Stellung von Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
(bis zu dessen Schließung am 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform das Formular „Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Vertreter“ zu verwenden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium zugesandt wird und diesen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung steht.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf per Post oder E-Mail müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 23. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Zudem können bevollmächtigte Dritte, einschließlich Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Aktionäre oder bevollmächtigte Dritte können auch nach Erteilung einer Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf zuvor erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt und können diese auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
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| 7. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
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Sollten Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß auf mehreren der zulässigen Übermittlungswege (Post, E-Mail, elektronisch über das Investor Portal oder gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) zugehen, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Rangfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investor Portal, 2. gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Post.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß entweder mehrere Briefwahlstimmen oder mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Die Rangfolge der Übermittlungswege gemäß Abs. 1 dieses Abschnitts „Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung“ gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht. Persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen (siehe hierzu bereits den Abschnitt „Stimmabgabe mittels Briefwahl“) sowie Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter (siehe hierzu bereits den Abschnitt „Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“).
Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gelten die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen Briefwahlstimmen beziehungsweise Weisungen an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
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| 1. |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der Merck KGaA zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 24. März 2026, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an nachstehende Adresse:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
übermittelt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG zu übermitteln.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
oder der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre zu übersenden. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Bis zum 9. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, unter der vorstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der Hauptversammlung nochmals gestellt werden. Gleiches gilt für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
Jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht umfasst auch die Möglichkeit, Fragen zu bereits von der Geschäftsleitung erteilten Antworten zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf die Geschäftsleitung die Auskunft verweigern.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Merck KGaA kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
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| 4. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Ergänzende Informationen
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| 1. |
Vorabveröffentlichung der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung
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Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 16. April 2026 auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
veröffentlichen.
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| 2. |
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung wird am 24. April 2026 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
öffentlich übertragen. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung Mitschnitte der Reden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Vorsitzenden der Geschäftsleitung veröffentlicht.
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| 3. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
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Die Informationen nach § 124a AktG, eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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| 4. |
Fristen und Postlaufzeit
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Sämtliche Fristen in dieser Einberufung beziehen sich auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Das bedeutet, dass Aktionäre im Falle des Versands per Post die jeweiligen Postlaufzeiten berücksichtigen müssen.
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| 5. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 28. März 2026 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 29. März 2026 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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| 6. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten: einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
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| 7. |
Hinweise für Intermediäre
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Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
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| 8. |
Hinweis zum Datenschutz
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Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist die rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft, eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür muss die Gesellschaft die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) EU Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrechte entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder per E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder per E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Aufbewahrungspflichten der Gesellschaft und den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der MERCK KGaA 2026
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: dc3af29dfdd0f011b55096c6c2a55906)
2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0006599905
2. Name des Emittenten: MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien in Darmstadt, Deutschland
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 24. April 2026
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260424)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als Präsenzversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main-Höchst, Deutschland
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: Jahrhunderthalle, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main-Höchst, Deutschland
URL zur Bild- und Tonübertragung im Internet: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
5. Aufzeichnungsdatum: 2. April 2026, 24:00 Uhr MESZ (2. April 2026, 22:00 Uhr UTC)
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der Aktienbesitz, der sich auf den Ablauf des 2. April 2026, 24:00 Uhr MESZ, (sog. „Aufzeichnungsdatum“) bezieht und damit dem Nachweisstichtag entspricht.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260402; 22:00 Uhr UTC)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der EU-DVO):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Darmstadt, Deutschland, im März 2026
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
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12.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien |
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Frankfurter Str. 250 |
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64293 Darmstadt |
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Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com |
| Internet: |
https://www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2290616 12.03.2026 CET/CEST
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| 13.03.2025 | MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.04.2025 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.04.2025 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.03.2025 / 17:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 -
- Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, den 25. April 2025, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Die ordentliche Hauptversammlung 2025 der
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland,
wird
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Für weitere Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter der Überschrift „Weitere Angaben und Hinweise“ am Ende der Einberufung im Anschluss an die Tagesordnung.
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2024 mit dem Bericht des Aufsichtsrats |
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 |
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024 |
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2024 |
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 |
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2025 |
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024 |
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder der Geschäftsleitung |
| 9. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung der Geschäftsleitung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen gemäß § 21 der Satzung |
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2024 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung der Merck KGaA erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt „Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite“, der bei den weiteren Angaben und Hinweisen am Ende der Einberufung unter der Überschrift „Ergänzende Informationen“ abgedruckt ist). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 festzustellen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Gesellschaft in Höhe von 318.714.622,70 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 2,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies sind 284.332.954,40 Euro insgesamt. |
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 34.381.668,30 Euro auf neue Rechnung. |
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 30. April 2025, fällig.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2024
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2025
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
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für das Geschäftsjahr 2025 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024
Gemäß § 162 AktG haben Geschäftsleitung und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist gemeinsam mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts über die Internetseite der Gesellschaft
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www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
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zugänglich.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder der Geschäftsleitung
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt, und zwar bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Merck KGaA legt - anders als bei Aktiengesellschaften - nicht der Aufsichtsrat, sondern der Personalausschuss des Gesellschafterrats der E. Merck KG das Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung fest.
Die Kommanditaktionäre haben zuletzt in der ordentlichen Hauptversammlung der Merck KGaA vom 23. April 2021 das Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung gebilligt. Der Personalausschuss des Gesellschafterrats der E. Merck KG hat beschlossen, das der Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung durch ein überarbeitetes Vergütungssystem abzulösen.
Das überarbeitete Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung ist über die Internetseite der Gesellschaft
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www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
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zugänglich. Dort sind auch die Änderungen dargestellt, die im Vergleich zum bisherigen Vergütungssystem vorgenommen wurden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das überarbeitete Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Merck KGaA zu billigen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung der Geschäftsleitung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen gemäß § 21 der Satzung der Merck KGaA
Die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen ist nur auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Gesellschaft möglich. Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung deshalb vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
In der Satzung der Merck KGaA soll die Ermächtigung der Geschäftsleitung, virtuelle Hauptversammlungen vorzusehen, bis zum 1. Juni 2027 erneuert werden. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt hat. Ebenso wie die herkömmliche Präsenzhauptversammlung erlauben virtuelle Hauptversammlungen die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und andere elektronische Kommunikationswege. Aktionäre haben im Wege elektronischer Kommunikationsmittel weitreichende Frage-, Rede- und Antragsrechte.
Gleichwohl kann es Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Mit der vorgeschlagenen Satzungsermächtigung wird die Geschäftsleitung in die Lage versetzt, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über das jeweils sachgerechte Format der Hauptversammlung zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Aufsichtsrat unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Sofern sich die Geschäftsleitung für die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung entscheidet, wird sie sicherstellen, dass die Rechte der Aktionäre umfangreich gewahrt werden.
Die Satzungsermächtigung soll für Hauptversammlungen gelten, die vor dem 1. Juni 2027 stattfinden, und damit auf einen Zeitraum von etwa zwei Jahren befristet werden. Hierdurch können die Aktionäre früher als gesetzlich vorgesehen über eine etwaige erneute Ermächtigung an die Geschäftsleitung beschließen.
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 21 Abs. 5 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
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[5] 1Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die vor dem 1. Juni 2027 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). 2Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
| 1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
|
Die Geschäftsleitung hat gemäß § 118a Abs. 1 AktG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Merck KGaA beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 2025 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, können an der Hauptversammlung am 25. April 2025 ab 10:00 Uhr MESZ im Wege der elektronischen Zuschaltung durch Nutzung des internetgestützten Hauptversammlungssystems („Investor Portal“) auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
teilnehmen und die gesamte Hauptversammlung dort in Bild und Ton verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (auch im Wege der elektronischen Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt.
| 2. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der versammlungsbezogenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes oder einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG, der sich auf den Geschäftsschluss des 3. April 2025 (24:00 Uhr MESZ, sog. „Nachweisstichtag“) bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Hinweis: Maßgebliche Regelung für den Nachweisstichtag ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in seiner aktuellen Fassung mit Wirkung vom 15. Dezember 2023. Nachweisstichtag ist der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift spätestens bis zum 18. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium für die Hauptversammlung übersandt, auf dem die Zugangsdaten zum Investor Portal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten kann sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte zum Investor Portal anmelden und hierüber Aktionärsrechte ausüben (siehe hierzu auch den nachstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“). Um den rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
| 3. |
Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
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Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung das Investor Portal eingerichtet, über das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, Vollmachten erteilen sowie Stimmrechte und weitere Aktionärsrechte ausüben können.
Das Investor Portal ist auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich. Die für den Zugang zum Investor Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem Zugangsmedium zugeschickt.
Das Investor Portal kann auch von Bevollmächtigten genutzt werden. Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte das an den Aktionär versandte Zugangsmedium von diesem erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich des Investor Portals bedienen.
Das Investor Portal wird voraussichtlich ab dem 4. April 2025 freigeschaltet.
Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 25. April 2025 können sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das Investor Portal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die elektronische Zuschaltung ermöglicht Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, in der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte, insbesondere das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht, auszuüben.
Die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung (siehe hierzu den Abschnitt „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung“, der am Ende der Einberufung unter der Überschrift „Ergänzende Informationen“ abgedruckt ist) führt nicht zu einer elektronischen Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung wird ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht.
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Ausübung der Aktionärsrechte einschließlich des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 5. |
Stimmabgabe mittels Briefwahl
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sowie deren Änderung und Widerruf kann über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder in Textform durch Übersendung des Formulars „Stimmrechtsausübung per Briefwahl“ erfolgen, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss das ausgefüllte Formular per Post oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 24. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis zum 24. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, auch unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen.
Die elektronische Briefwahl über das Investor Portal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 4. April 2025) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 25. April 2025 möglich. Bis zur Schließung der Abstimmung können auch bereits abgegebene Stimmen geändert oder widerrufen werden.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
| 6. |
Vertretung durch Dritte
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Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung, kein Stimmrechtsberater oder keine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre werden in diesem Fall gebeten, zur Erteilung der Vollmacht in Textform das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung per Post oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall, wie auch bei einer Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG, aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 24. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Über das Investor Portal können die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Zeitpunkt der Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 25. April 2025 erfolgen.
Für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen gilt § 135 AktG. Insbesondere ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt „Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“) ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Ausübung von Rechten durch einen Bevollmächtigten über das Investor Portal voraussetzt, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber das an ihn versandte Zugangsmedium erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde (siehe hierzu auch den vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“).
Weitere Einzelheiten zur Vertretung durch Dritte erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können diese unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
| 7. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, zur Stellung von Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform das Formular „Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Vertreter“ zu verwenden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium zugesandt wird.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf per Post oder E-Mail müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 24. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 24. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Über das Investor Portal können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung am 25. April 2025 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Zudem können bevollmächtigte Dritte, einschließlich Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
| 8. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
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Sollten Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß auf mehreren der zulässigen Übermittlungswege (Post, E-Mail, elektronisch über das Investor Portal oder gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) zugehen, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Rangfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investor Portal, 2. gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, und 4. per Post.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß entweder mehrere Briefwahlstimmen oder mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Die Rangfolge der Übermittlungswege gemäß Abs. 1 dieses Abschnitts „Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung“ gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht.
Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gelten die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen Briefwahlstimmen beziehungsweise Weisungen an die Stimmrechtsvertreter entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
| 1. |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der Merck KGaA zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 25. März 2025, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an nachstehende Adresse:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse
hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
übermittelt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
| 2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG zu übermitteln.
Bis zum 10. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
oder der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre zu übersenden. Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen - z.B. über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
- ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (siehe hierzu den nachstehenden Abschnitt „Rederecht“).
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
| 3. |
Einreichung von Stellungnahmen
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach §§ 278 Abs. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Video- oder Audioformat über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 19. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, einzureichen.
Stellungnahmen müssen in deutscher Sprache verfasst sein und einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen. Der Umfang von Stellungnahmen in Textform darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen), die Länge einer Stellungnahme per Video- oder Audiobotschaft drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen in Textform sind im Dateiformat PDF einzureichen. Stellungnahmen im Video- oder Audioformat sind in den Dateiformaten MP4, MOV, MPEG, QT, OGV, WEBM für Videos und MP3 oder WAVE für Audio einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen in Bezug auf Stellungnahmen und ihre Übermittlung wird die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stellen.
Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung tritt.
Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 20. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Investor Portal zugänglich gemacht wird.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen unter den Voraussetzungen der §§ 130a Abs. 3 Satz 4, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG nicht veröffentlichen, also insbesondere dann, wenn diese diskriminierende, beleidigende oder anderweitig strafrechtlich relevante, offensichtlich falsche oder irreführende Inhalte aufweisen. Stellungnahmen werden auch dann nicht veröffentlicht, wenn diese keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben oder einen Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) bzw. drei Minuten überschreiten.
Die Gesellschaft behält sich vor, als Video- oder Audiobeiträge eingereichte Stellungnahmen unmittelbar vor oder während der Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuspielen und sich zu eingereichten Stellungnahmen zu äußern.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform, im Video- oder Audioformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu den vorstehenden Abschnitt „Gegenanträge und Wahlvorschläge“), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Erklärung von Widersprüchen“) ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Bereits kurz vor Beginn der Hauptversammlung ist im Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
über die Schaltfläche „Wortmeldung“ ein virtueller Wortmeldetisch zugänglich, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im Investor Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für einen Redebeitrag per Videokommunikation sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon. Weitere Einzelheiten zu den Abläufen und den technischen Voraussetzungen für Redebeiträge werden auf der Internetseite der Merck KGaA unter
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zur Verfügung gestellt.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen sowie Auskünfte nach § 131 Abs. 1 AktG zu verlangen (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“).
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Merck KGaA kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht umfasst auch die Möglichkeit, Fragen zu bereits von der Geschäftsleitung erteilten Antworten zu stellen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
ausgeübt werden darf (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Rederecht“). Auf anderen Wegen können solche Auskunftsverlangen voraussichtlich nicht gestellt werden.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Die Geschäftsleitung hat festgelegt, dass dieses Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
ausgeübt werden darf. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter diese Festlegung in der Hauptversammlung bestätigen wird.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
| 6. |
Erklärung von Widersprüchen
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 278 Abs. 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widersprüche können über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung, erklärt werden.
| 7. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a Abs. 1 bis Abs. 4, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Ergänzende Informationen
| 1. |
Vorabveröffentlichung der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung
|
Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 17. April 2025 auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
veröffentlichen.
| 2. |
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung wird am 25. April 2025 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
öffentlich übertragen. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung Mitschnitte der Reden des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und der Vorsitzenden der Geschäftsleitung veröffentlicht.
Aktionäre, die die virtuelle Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung verfolgen, sind nicht automatisch elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung werden ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
| 3. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
|
Die Informationen nach § 124a AktG, eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen ist an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stehen.
Über das Investor Portal kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung auch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden.
| 4. |
Fristen und Postlaufzeit
|
Sämtliche Fristen in dieser Einberufung beziehen sich auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Das bedeutet, dass Aktionäre im Falle des Versandes per Post die jeweiligen Postlaufzeiten berücksichtigen müssen.
| 5. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
|
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 29. März 2025 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 30. März 2025 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
| 6. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten: einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251 auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
| 7. |
Hinweise für Intermediäre
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Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Übermittlung per SWIFT ist in diesen Fällen eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
| 8. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrechte entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der MERCK KGaA 2025
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: a45e6360ebeaef11b53e00505696f23c)
2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0006599905
2. Name des Emittenten: MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien in Darmstadt, Deutschland
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 25. April 2025
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250425)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Frankfurter Str. 250, 64293 Darmstadt, Deutschland
URL zum Investor Portal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
5. Aufzeichnungsdatum: 3. April 2025, 24:00 Uhr MESZ (3. April 2025, 22:00 Uhr UTC)
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der Aktienbesitz, der sich auf den Ablauf des 3. April 2025, 24:00 Uhr MESZ, (sog. „Aufzeichungsdatum“) bezieht und damit dem Nachweisstichtag entspricht.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250403; 22:00 Uhr UTC)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der EU-DVO):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Darmstadt, Deutschland, im März 2025
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
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13.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien |
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Frankfurter Str. 250 |
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64293 Darmstadt |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@merckgroup.com |
| Internet: |
http://www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2100482 13.03.2025 CET/CEST
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| 15.03.2024 | MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2024 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2024 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.03.2024 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, den 26. April 2024, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Die ordentliche Hauptversammlung 2024 der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland,
wird
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Frankfurter
Straße 250, 64293 Darmstadt.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der
Einberufung im Anschluss an die Tagesordnung.
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
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| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2024
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
|
| 8. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
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| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems sowie über die entsprechende Satzungsänderung
|
| 10. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung im Zusammenhang mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz
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Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt „Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite“, der bei den weiteren Angaben und Hinweisen am Ende der Einberufung unter der Überschrift
„Ergänzende Informationen“ abgedruckt ist). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2023 festzustellen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns
der Gesellschaft in Höhe von 318.714.622,70 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 2,20 Euro je zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung dividendenberechtigter Stückaktie,
dies sind 284.332.954,40 Euro insgesamt.
|
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 34.381.668,30 Euro auf neue Rechnung.
|
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Mai
2024, fällig.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2024
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
| |
für das Geschäftsjahr 2024 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2024 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
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| |
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
Gemäß § 162 AktG haben Geschäftsleitung und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu
erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter „Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7“ abgedruckt.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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| 8. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Kommanditaktionäre mit Wirkung ab dem Ende dieser Hauptversammlung
in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 8.1. |
Katja Garcia Vila (ehemals Dürrfeld), wohnhaft in Hannover, Mitglied des Vorstands (CFO) Continental AG,
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| 8.2. |
Michael Kleinemeier, wohnhaft in Heidelberg, Geschäftsführer der e-mobiligence GmbH,
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| 8.3. |
Dr. Carla Kriwet, wohnhaft in München, Aufsichtsrätin und Beraterin,
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| 8.4. |
Barbara Lambert, wohnhaft in Givrins, Schweiz, Aufsichts- und Verwaltungsrätin,
|
| 8.5. |
Prof. Dr. Stefan Palzer, wohnhaft in Lausanne, Schweiz, Mitglied der Konzernleitung Nestlé S.A., Chief Technology Officer
und Executive Vice President,
|
| 8.6. |
Dr. Susanne Schaffert, wohnhaft in Neumarkt, Aufsichtsratsmitglied und selbstständige Beraterin.
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Die Bestellung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
dabei nicht mitgerechnet.
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 8:
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich gem. §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und
Abs. 2 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG und §§ 15 Abs. 1, 6 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft aus acht von den Arbeitnehmern
und sechs von der Hauptversammlung zu wählenden sowie zwei vom Inhaber der Namensaktie entsandten Mitgliedern zusammen. Mit
Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 2024 enden die Amtszeiten der von der Hauptversammlung 2019 gewählten Aufsichtsratsmitglieder
Michael Kleinemeier, Renate Koehler, Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff und Dr. Daniel Thelen. Zeitgleich endet die Amtszeit
von Barbara Lambert, die nach dem Ausscheiden von Helene von Roeder im August 2023 per gerichtlicher Ersatzbestellung zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Merck KGaA bestellt wurde. Dr. Wolfgang Büchele hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
bereits mit Wirkung zum 13. Februar 2024 niedergelegt. Mit Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 2024 enden ebenfalls
die Amtszeiten der in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder Peter Emanuel Merck und Prof. Dr. Simon Thelen. Die mit Wirkung
ab dem Ende dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2029 in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder
sind Dr. Daniel Thelen und Prof. Dr. Simon Thelen.
Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent
aus Männern zusammensetzen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 Prozent ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs.
2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widerspricht. Die Seite der Anteilseignervertreter hat aufgrund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen.
Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens
zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner, einschließlich
der entsandten Mitglieder, vier Frauen und vier Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen konkreten Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung, des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie des Diversitätskonzepts und gestützt auf den Vorschlag
des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die unter Tagesordnungspunkt 8 genannten Personen als Vertreter
der Kommanditaktionäre mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen. Ziele des Aufsichtsrats
für seine Zusammensetzung, sein Kompetenzprofil sowie seine Qualifikationsmatrix wurden vom Aufsichtsrat in ihrer aktuellen
Fassung am 27. Februar 2024 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Abschnitt zur Corporate Governance
des Geschäftsberichts 2023 veröffentlicht. Dieser ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
|
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass den vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied
der Gesellschaft genügend Zeit zur Verfügung steht.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG verfügen insbesondere
Frau Katja Garcia Vila und Frau Barbara Lambert.
Sämtliche zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne
der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK“) anzusehen. Die entsprechende
Erklärung zur Unabhängigkeit der Aufsichtsratskandidaten ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
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zugänglich.
Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen. Der
Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Michael Kleinemeier als Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen. Im Anschluss an die
Tagesordnung sind die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten, einschließlich Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Personen in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien unter „Ergänzende
Hinweise zu Tagesordnungspunkt 8“ zu finden. Diese stehen zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft
|
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
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zum Abruf zur Verfügung.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems sowie über die entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Zuletzt wurde über die Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA im Jahr
2021 durch die Hauptversammlung beschlossen.
Eine Anpassung der festen Aufsichtsratsvergütung erfolgte letztmalig im Jahr 2013.
In den letzten Jahren hat das Arbeitspensum der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund stetig wachsender gesetzlicher und regulatorischer
Anforderungen und Verantwortlichkeiten deutlich zugenommen. In besonderem Maße gilt dies für die Tätigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden
und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Rolle zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Darüber hinaus sind gestiegene
Anforderungen institutioneller Anleger und Stimmrechtsberater an die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern zu beobachten,
welche es im Rahmen der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats zu berücksichtigen gilt.
Eine attraktive Vergütung stellt eine wichtige Grundlage dar, um geeignete Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten
zu können. Eine wettbewerbsfähige, marktübliche Aufsichtsratsvergütung ist für die Merck KGaA besonders relevant, um auch
zukünftig hoch qualifizierte Mitglieder zu finden.
Um den beschriebenen Rahmenbedingungen, den allgemeinen Entwicklungen der Aufsichtsratsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen
sowie den Anforderungen an eine wettbewerbsfähige Aufsichtsratsvergütung Rechnung tragen zu können, ist die Überarbeitung
der Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA notwendig.
Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, einen Beschluss über die Anpassung der in § 20 der Satzung
geregelten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 sowie über das entsprechend angepasste Vergütungssystem
des Aufsichtsrats zu fassen. Da die Satzungsänderung erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, ist eine dann
zum 1. Mai 2024 rückwirkende Einführung der angepassten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen. Das angepasste Vergütungssystem
tritt somit für den neu zusammengesetzten Aufsichtsrat in Kraft, der mit größter Sorgfalt und mit Blick auf die benötigten
Kompetenzen ausgewählt wurde.
Mit der vorliegenden Beschlussfassung ist eine Erhöhung der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie des Sitzungsgeldes
vorgesehen. Die feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird demnach von 47.000 EUR auf 75.000 EUR erhöht. Für jede
Sitzung des Aufsichtsrats, an der die Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen, wird das Sitzungsgeld von 750 EUR auf 1.000 EUR
angehoben. Zudem wird eine höhere Differenzierung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern
vorgenommen. Während die Differenzierung zuvor bei 2 zu 1 lag, wird diese auf 2,5 zu 1 angepasst. Darüber hinaus wird die
Ausschussvergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses von 15.000 EUR auf marktübliche 50.000 EUR erhöht, um der hohen
Bedeutung dieses Ausschusses Rechnung zu tragen. Mit diesen Änderungen soll die Aufsichtsratsvergütung auf ein wettbewerbsfähiges,
marktübliches Niveau angehoben sowie die zunehmende Verantwortung und der Arbeitsaufwand der Aufsichtsratsmitglieder angemessen
berücksichtigt werden.
Die vorgeschlagene angepasste Vergütung des Aufsichtsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung unter „Ergänzende Hinweise
zu Tagesordnungspunkt 9“ näher beschrieben. Dort werden auch das überarbeitete Vergütungssystem des Aufsichtsrats sowie die
wesentlichen Änderungen detailliert erläutert.
Im Zusammenhang mit der Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats soll auch eine klarstellende Ergänzung in § 20 Abs. 1 der
Satzung bezüglich der Angemessenheit der erstattungsfähigen Auslagen aufgenommen werden.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
|
| a. |
§ 20 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
| |
„[1] Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare jährliche Vergütung von 75.000,00 EUR (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro). Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache,
der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.
„[2] Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer festen Vergütung
eine jährliche Vergütung von 50.000,00 EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich
zu seiner festen Vergütung eine jährliche Vergütung von 100.000,00 EUR (in Worten: hunderttausend Euro).
[3] Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld
von 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro). Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal
gezahlt.
[4] Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört
haben, erhalten eine entsprechende geringere Vergütung. Es erfolgt eine Kürzung der Vergütung pro rata temporis auf Monatsbasis,
mithin pro Monat um 1/12.
[5] Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.“
|
|
| b. |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 nach der unter lit. a) dieses Tagesordnungspunkts
9 vorgeschlagenen neuen Fassung von § 20 der Satzung.
|
| c. |
Das der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 20 der neuen Fassung der Satzung zugrundeliegende Vergütungssystem wird
gebilligt.
|
| 10. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung im Zusammenhang mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11. Dezember 2023 hat
der Gesetzgeber den Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023, Seite
14). Der Nachweisstichtag für Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften wurde im Aktiengesetz vom Beginn des einundzwangzigsten
Tages auf den Geschäftsschluss des zweiundzwangzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung geändert. Mit der Änderung ist
keine materielle Änderung der Frist verbunden. Es geht um die sog. juristische Sekunde zwischen Geschäftsschluss (24:00 Uhr)
und Beginn des nächsten Tages. Die Änderung soll eine Diskrepanz zwischen deutschem und europäischem Recht beseitigen und
die deutsche gesetzliche Regelung der europäischen Regelung angleichen. Dies bestätigt auch der Gesetzgeber in seinen Erläuterungen
zum Zukunftsfinanzierungsgesetz. In der Folge der Änderung des Gesetzeswortlauts soll die entsprechende Regelung in § 22 Abs.
2 der Satzung der Merck KGaA ebenfalls angepasst werden.
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 22 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„[2] Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen.“
|
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Aktuelle Hinweise und Informationen
zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Tagesordnungspunkten
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7: Der Vergütungsbericht 2023 gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk
Vergütungsbericht
Der vorliegende Vergütungsbericht beschreibt die Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems unserer Geschäftsleitung
im Geschäftsjahr 2023, gibt einen transparenten Einblick in den Zusammenhang zwischen Vergütung und Performance und stellt
die gewährte und geschuldete Vergütung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 dar. Der Vergütungsbericht
wurde in Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Geschäftsleitung gemäß § 162 AktG sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 erstellt. Er wird durch die Deloitte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GmbH formell gemäß § 162 Abs. 3 AktG und materiell geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der entsprechende Prüfvermerk können
auf unserer Internetseite abgerufen werden.
Die Gesetzgebung sowie Regulatorik zum Vergütungsbericht sind auf die Situation in Aktiengesellschaften (AG) ausgerichtet
und berücksichtigen die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nicht. Wesentliche Unterschiede zwischen
den beiden Rechtsformen bestehen im Bereich der Haftung und Unternehmensleitung. Während bei der AG lediglich die AG als juristische
Person haftet, unterliegen bei der KGaA daneben deren Komplementäre der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft (§ 278 Abs. 1 AktG). Im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften sind die Mitglieder unserer
Geschäftsleitung persönlich haftende Gesellschafter sowohl der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als auch der Komplementärgesellschaft
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland und nicht lediglich angestellte Organmitglieder. Folglich sind aufgrund der strukturellen
Unterschiede zwischen einer AG und einer KGaA einige Empfehlungen des DCGK nur modifiziert auf die KGaA anzuwenden.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023
Das Geschäftsjahr 2023 war ein herausforderndes Jahr, welches trotz schwieriger makroökonomischer Rahmenbedingungen, mit einem
zufriedenstellenden Geschäftsergebnis abgeschlossen werden konnte. Die herausfordernden Phasen zeigten sich auch an der Aktienkursentwicklung.
Letztendlich wirkte sich das diversifizierte Geschäftsmodell positiv auf das Geschäftsergebnis aus. Der Unternehmensbereich
Life Science verzeichnete einen spürbaren Rückgang der Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen mit Bezug auf Covid-19-Pandemie
und der Lagerabbau bei unseren Kunden im Bereich Process Solutions dauerte länger als erwartet. Der Unternehmensbereich Electronics
wurde gleichzeitig von einem längeren Abwärtszyklus bei Semiconductor Solutions und einer geringen Kundenauslastung bei Display
Solutions beeinflusst. Positiv hat der Unternehmensbereich Healthcare im Geschäftsjahr 2023 zum Erfolg unseres Unternehmens
beigetragen. Unsere neuen Healthcare-Produkte führten zu einem robusten Wachstum. Insbesondere die Arzneimittel zur Behandlung
von Multiple Sklerose sowie im Bereich Onkologie erzielten aus unserer Sicht gute Umsätze.
Im Geschäftsjahr 2023 haben wir weiterhin den Fokus auf die Erreichung unserer drei zentralen Nachhaltigkeitsziele gelegt.
Langfristig wollen wir Nachhaltigkeit vollständig in unsere Wertschöpfungsketten integrieren, durch nachhaltige Wissenschaft
und Technologie zum menschlichen Fortschritt für mehr als eine Milliarde Menschen beitragen und unseren Ressourcenverbrauch
weiter reduzieren und Klimaneutralität erreichen. Zur Förderung der Umsetzung unserer langfristigen Nachhaltigkeitsziele wurden
auch für den Long-Term Incentive Plan (LTIP) 2023 entsprechende Kennzahlen und Ziele im Nachhaltigkeitsfaktor implementiert.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung blieben die vertraglich vereinbarten Vergütungen unverändert und es erfolgten im Geschäftsjahr
2023 keine Erhöhungen. Im Jahr 2021 wurde der überarbeitete LTIP eingeführt, der mit einer Laufzeit von insgesamt vier Jahren
(vorher drei Jahre) ausgestaltet ist. Durch die Verlängerung der Laufzeit kommt es einmalig zu einer Auszahlungslücke. Daher
erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023 keine Auszahlung aus dem Long-Term Incentive Plan
und es gibt auch keine Überbrückungszahlungen. Über die Details der Zielerreichung und Auszahlung der LTIP-Tranche 2021, die
noch bis zum 31. Dezember 2024 läuft, werden wir im nächsten Vergütungsbericht berichten. Die Gewinnbeteiligung stellt sicher,
dass die Geschäftsleitung im Einklang mit den Interessen der Aktionäre und Eigentümer handelt. Sie basiert auf dem Durchschnitt
der Ergebnisse nach Steuern des E. Merck-Konzerns, Darmstadt, Deutschland, des aktuellen Jahrs sowie der beiden Vorjahre,
um hier ebenfalls eine langfristige Orientierung sicherzustellen. Somit berücksichtigt die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr
2023 die sehr erfolgreichen Jahre 2021 und, 2022 sowie das aktuelle herausfordernde Jahr 2023.
Im Geschäftsjahr 2023 verließ Marcus Kuhnert zum 30. Juni 2023 die Position des Chief Finance Officer innerhalb der Geschäftsleitung.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 übernahm Helene von Roeder die Position als Chief Finance Officer. Seit 2019 war sie sowohl Mitglied
des Aufsichtsrats der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als auch des Gesellschafterrats der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland.
In dieser Zeit hatte sie auch den Vorsitz des Prüfungs- und Finanzausschusses inne. Von diesen Mandaten trat sie zurück und
legte ihr Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 17. April 2023 nieder. Barbara Lambert wurde mit Wirkung zum 11. August 2023
in den Aufsichtsrat bestellt.
Billigung des Vergütungsberichts 2022
Auf der Hauptversammlung 2023 wurde der Vergütungsbericht 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG mit einem Abstimmungsergebnis von
84,63 % gebilligt. Auf der Hauptversammlung sind ausschließlich die Aktionäre der Merck KGaA stimmberechtigt.
Im Zuge der Hauptversammlung 2023 und in zahlreichen Gesprächen nach der Hauptversammlung haben wir Feedback von Investoren
und allen relevanten Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern zur Vergütung der Geschäftsleitung sowie der Darstellung
im Vergütungsbericht erhalten.
Auch in diesem Berichtsjahr veröffentlichen wir auf Anregung unserer Investoren schon zum zweiten Mal bereits zu Beginn des
Leistungszeitraums des Long-Term Incentive Plans (LTIP) den Zielkorridor der jeweiligen Kennzahlen des Nachhaltigkeitsfaktors.
Um ein vollständiges Verständnis des Vergütungssystems zu ermöglichen, haben wir weiterhin die wichtigsten Komponenten im
Vergütungsbericht ausführlich beschrieben und die Darstellung weiter verbessert. Zudem haben wir mehr Klarheit in die Darstellung
der maximalen Vergütung gebracht und veranschaulichen so, wie die verschiedenen Vergütungsbestandteile begrenzt werden.
In einigen Gesprächen wurde die Höhe der Vergütung der Geschäftsleitung im Vergleich zu anderen Unternehmen diskutiert. Hierbei
ist grundsätzlich zu beachten, dass die Stellung der Geschäftsleitungsmitglieder als persönlich haftende Gesellschafter eine
andere Vergütungshöhe und -struktur erklärt. Zur Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung werden regelmäßig ausführliche Marktvergleiche
durchgeführt. Um die Kriterien Land, Größe und Branche sowie die globale Geschäftstätigkeit und auch die verschiedenen Unternehmensbereiche
von Merck, Darmstadt, Deutschland zu berücksichtigen, wurden zwei Vergleichsgruppen herangezogen: die Unternehmen des DAX® sowie eine Vergleichsgruppe aus internationalen Wettbewerbern. Letztere repräsentiert unsere drei Unternehmensbereiche. (Life
Science, Healthcare und Electronics) und verteilt sich sowohl auf Unternehmen mit Hauptsitz in Europa als auch den USA.
Bei den Vergütungstabellen haben wir uns im Sinne der Kontinuität erneut für eine Fortführung der im letzten Jahr gewählten
Darstellung und Interpretation des § 162 Abs. 1 AktG entschieden. In diesem Zusammenhang beobachten wir weiterhin die Praxis
anderer Unternehmen, um uns gegebenenfalls an die gängige Marktpraxis anzupassen.
Der Austausch mit unseren Investoren ist ein wichtiger und kontinuierlicher Prozess. So werden wir auch im Zuge der Hauptversammlung
2024 und auch im Rahmen der Überprüfung des Vergütungssystems für die Hauptversammlung 2025 regelmäßig Feedback einholen und
den Dialog mit Investoren fortsetzen. So können wir sicherstellen, dass wir konstruktives und wertvolles Feedback erhalten,
welches in die anstehende Anpassung des Vergütungssystems und Entscheidungen des Personalausschusses einfließen kann. Entsprechend
werden wir im nächsten Vergütungsbericht über das erhaltene Feedback berichten.
Vergütung für das Berichtsjahr 2023 - Zusammenfassung
Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Auszahlung aus dem LTIP. Im Jahr 2021 wurde ein LTIP eingeführt, der mit einem Performance-Zeitraum
von insgesamt vier Jahren (vorher drei Jahre) ausgestaltet ist. Dadurch kommt es einmalig zu einer Auszahlungslücke ohne Überbrückungszahlungen.
Der LTIP wird daher in den nachfolgenden grafischen Darstellungen nicht berücksichtigt. Infolgedessen stellen die Maximalwerte
die Summe aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen sowie des Versorgungsaufwands für das Geschäftsjahr 2023 sowie dem Maximalbetrag
der Gewinnbeteiligung dar.
Festsetzung der Vergütung der Geschäftsleitung
In unserem Unternehmen ist, anders als bei Aktiengesellschaften, nicht der Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterrat der
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, für die Ausgestaltung und Überprüfung des Vergütungssystems sowie für die Höhe und Zusammensetzung
der Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Der Gesellschafterrat hat diese Aufgabe an seinen Personalausschuss
übertragen. Der Personalausschuss ist insofern für die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung
verantwortlich, das heißt insbesondere auch für die Ausgestaltung und Prüfung der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungselemente. Dabei berücksichtigt der Personalausschuss auch das Vergütungssystem der Führungskräfte und Mitarbeitenden
unterhalb der Geschäftsleitung, um eine Durchgängigkeit der Vergütungssysteme und damit eine einheitliche Steuerungswirkung
sicherzustellen. Ferner verantwortet der Personalausschuss ebenfalls die jährliche Festlegung der Ziel- und Schwellenwerte
für die Leistungskennzahlen der erfolgsabhängigen Vergütungselemente.
Der Personalausschuss ist neben der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung auch für die Festsetzung der
konkreten Vergütungshöhen der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Mit der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung
werden die Verantwortung und die Aufgaben der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder, insbesondere ihre Stellung als persönlich
haftende Gesellschafter, ihre individuelle Leistung, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt. Darüber hinaus richtet sich die Vergütung der Geschäftsleitung nach dem externen Vergleichsumfeld
unseres Unternehmens.
Als Vergleichsgruppen dienen die Unternehmen des DAX® sowie darüber hinaus eine Gruppe ausgewählter internationaler Wettbewerber:
Die Definition der internationalen Vergleichsgruppe erfolgte unter Berücksichtigung der Größe, des Geschäftsfelds und der
geografischen Lage der Hauptsitze der jeweiligen Wettbewerber. Insgesamt bietet die Vergleichsgruppe ein angemessenes Verhältnis
von Unternehmen mit Hauptsitz in Europa und den USA sowie eine ausgewogene Abdeckung der Unternehmensbereiche Life Science,
Healthcare und Electronics. Auf Basis der Größenkriterien Umsatz, Anzahl der Mitarbeitenden und Marktkapitalisierung positioniert
sich Merck etwa am Median dieser internationalen Vergleichsgruppe.
Weiterhin wird bei der Festsetzung der konkreten Vergütungshöhen berücksichtigt, in welchem Verhältnis die Vergütung der Geschäftsleitung
zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie zur Vergütung der übrigen Belegschaft unterhalb des oberen Führungskreises
auch in der zeitlichen Entwicklung steht. Dabei werden als oberer Führungskreis die obersten Führungsebenen unter der Geschäftsleitung
in Deutschland herangezogen. Für die Vergütung der übrigen Belegschaft wird die durchschnittliche Vergütung eines Mitarbeitenden
in Vollzeitbeschäftigung in Deutschland herangezogen.
Die Vergütungshöhe und -struktur der Geschäftsleitung wird vom Personalausschuss unter Berücksichtigung der beschriebenen
Vergleichsgruppen und mit der Unterstützung einer unabhängigen Vergütungsberatung regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft.
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung für die Geschäftsleitung umfasst im Wesentlichen die drei Hauptkomponenten Grundvergütung, Gewinnbeteiligung
sowie den Long-Term Incentive Plan und wird durch Beiträge zur Pensionszusage sowie Nebenleistungen ergänzt. Darüber hinaus
bestehen für die Geschäftsleitungsmitglieder weitere Vergütungsregelungen, insbesondere Malus- und Clawback-Regelungen sowie
eine Share Ownership Guideline.
Die erfolgsabhängigen Vergütungselemente - die Gewinnbeteiligung und der Long-Term Incentive Plan - basieren auf einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage und sind damit vollständig auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt. Zudem besteht
ein starker Aktienkursbezug, wodurch die Interessen unserer Aktionäre in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die im Rahmen
der variablen Vergütung ausgewählten Leistungskennzahlen sind strategisch abgeleitet und Teil des zentralen Steuerungssystems
unseres Unternehmens. Auf diese Weise wird die variable Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder als starkes Steuerungselement
genutzt, um unser Ziel, langfristig bei hoher Kostendisziplin profitabel zu wachsen, in den Fokus zu stellen.
Die nachfolgende Grafik zeigt eine Übersicht aller Elemente des Vergütungssystems der Geschäftsleitungsmitglieder:
Die Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023
Die im Geschäftsjahr 2023 im Vergütungssystem der Geschäftsleitung zur Anwendung kommenden erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile entsprechen vollständig dem von der Hauptversammlung 2021 mit 87,08 % gebilligten Vergütungssystem
der Geschäftsleitung. Das Vergütungssystem der Geschäftsleitung ist auf unserer Webseite veröffentlicht und gilt seit dem
1. Januar 2021 für alle Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Einhaltung des Vergütungssystems wird durch den Personalausschuss
gewährleistet, in dem der Personalausschuss durch Beschluss die konkrete Anwendung (zum Beispiel Festlegung von Zielen, Ermittlung
der Zielerreichung etc.) sowie die jeweiligen Auszahlungsbeträge festlegt.
Nachfolgend wird über die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 AktG berichtet. Es werden alle Beträge dargestellt,
die den einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern (aktive und frühere Mitglieder) im Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossen sind
(gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Beträge (geschuldete Vergütung).
Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Vergütung angegeben, für die die Mitglieder der Geschäftsleitung die zugrundeliegende
Leistung zwar bis zum 31. Dezember 2023 vollständig erbracht haben, aber deren Auszahlung im Folgejahr erfolgen wird. Dies
ermöglicht eine transparente Information und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher.
Die freiwillige Berichterstattung betrifft in diesem Jahr nur die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2023. Die Auszahlungsbeträge
der Gewinnbeteiligung hat der Personalausschuss durch Beschluss vorläufig festgelegt und nachfolgend den Mitgliedern der Geschäftsleitung
mitgeteilt. Der endgültige Betrag wird nach Aufstellung des Konzernabschlusses der E. Merck KG an die Mitglieder der Geschäftsleitung
ausgezahlt. Mit Umstellung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung zum 1. Januar 2021 wurde für den LTIP eine zusätzliche
einjährige Halteperiode eingeführt, die erstmals für die LTIP-Tranche 2021 Anwendung findet. Daher endet der Performance-Zeitraum
der LTIP-Tranche 2021 erst mit Ende des Geschäftsjahrs 2024 und wird im April 2025 ausgezahlt. Die LTIP-Tranche 2020 endete
hingegen mit Ende des Geschäftsjahrs 2022 und wurde anschließend im April 2023 ausgezahlt. Folglich kann über die Auszahlung
der LTIP-Tranche 2021 erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 auf freiwilliger Basis berichtet werden. Eine
Berichtspflicht über die LTIP-Tranche 2021 besteht erstmals im Vergütungsbericht 2025.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Grundvergütung
Als Grundvergütung erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung vertraglich fest vereinbarte erfolgsunabhängige Beträge, die
in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt werden. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Erhöhung der Grundvergütung.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen Dienstfahrzeuge mit Privatnutzung, Beiträge zu Versicherungen sowie Aufwendungen
für Personenschutz.
Darüber hinaus hat Peter Guenter im Zuge seiner erstmaligen Bestellung im Geschäftsjahr 2021 als Ausgleich für den Verlust
von Ansprüchen auf variable Vergütung aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Zusage auf eine Zahlung in Höhe von insgesamt
1.500.000,00 € erhalten. Der Anspruch wurde im Rahmen des Eintritts von Peter Guenter in die Geschäftsleitung anhand von Belegen
geprüft und die entsprechende Höhe der Ausgleichszahlung festgelegt. Der Betrag ist in vier gleichen Raten in bar auszuzahlen.
Die erste Rate wurde zum 1. Juli 2021, die zweite Rate zum 1. Juli 2022 sowie die dritte Rate zum 1. Juli 2023 gezahlt. Die
letzte Rate wird zum 1. Juli 2024 ausgezahlt, sofern das Dienstverhältnis fortbesteht.
Mit Helene von Roeder wurden im Rahmen der erstmaligen Bestellung als Mitglied der Geschäftsleitung als Ausgleich für den
Verlust von Ansprüchen auf sowohl kurzfristige als auch langfristige variable Vergütung aus ihrer vorherigen Vorstandstätigkeit
bei Vonovia SE Zusagen auf Abgeltung vereinbart. Der Verlust der variablen Vergütungsansprüche gegen Vonovia SE wurde anhand
entsprechender Belege nachgewiesen. Die Kompensation des Verlusts des kurzfristigen variablen Vergütungsanspruchs für das
Jahr 2023 umfasst den Zeitraum bis zu ihrer Bestellung in die Geschäftsleitung der Merck KGaA (1. Januar 2023 bis 30. Juni
2023) und beträgt 257.125 €. Der Betrag wird im Geschäftsjahr 2024 ausgezahlt werden. Die Ausgleichszahlung für den Verlust
des langfristigen variablen Vergütungsanspruchs für das Geschäftsjahr 2023 umfasst den Zeitraum bis zu ihrer Bestellung in
die Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland (1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023) und richtet sich nach den Bestimmungen
der LTIP-Tranche 2023 der Vonovia SE, deren Performance-Zeitraum von Anfang 2023 bis Ende 2026 läuft. Als entsprechende Ausgleichszahlung
sollen 50 % des Bruttobetrags erstattet werden, der sich bei voller Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die langfristige variable
Vergütung für das Jahr 2023 ergeben hätte. Dabei wird die planmäßige Obergrenze berücksichtigt. Der Betrag lässt sich erst
nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2026 der Vonovia SE berechnen und wird im Jahr 2027 ausgezahlt. Sollte die Berechnung
des Auszahlungsbetrags nicht möglich sein, werden 50 % des Zuteilungswerts des LTIP 2023 der Vonovia SE gezahlt (618.750 €).
Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass Helene von Roeder nur die tatsächlich entgangene langfristige variable Vergütung
erhält. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist bereits vollständig entstanden. Im Geschäftsjahr 2023 wurden im Hinblick
auf den Ausgleichsanspruch Rückstellungen in Höhe von 695.549 € gebildet.
Pensionszusage
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung wird eine Pensionszusage als Direktzusage gewährt. Dabei wird jährlich ein fester Beitrag
auf ein Pensionskonto eingezahlt und mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Höchstrechnungszins für die Lebensversicherungswirtschaft
nach § 2 Abs. 1 DeckRV verzinst. Sobald der vertraglich geregelte Versorgungsfall eintritt, wird der Betrag auf dem Pensionskonto
wahlweise in zehn jährlichen Raten oder als einmalige Zahlung gewährt. Der Versorgungsfall liegt vor, bei Eintritt in den
Ruhestand, im Falle der Berufsunfähigkeit oder im Todesfall.
Mit Ausscheiden aus der Geschäftsleitung behält Marcus Kuhnert eine unverfallbare Anwartschaft auf das Pensionskonto, welches
ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls gewährt wird. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte keine Erhöhung von Pensionsbeiträgen.
Pensionsverpflichtungen
|
|
IAS 19 |
|
|
Dienstzeitaufwand |
Barwert der Pensionsverpflichtungen zum 31. Dezember
|
| in Tsd. € |
Beitragshöhe |
2023 |
2022 |
2023 |
2022 |
| Belén Garijo |
650 |
638 |
638 |
7.858 |
7.057 |
| Kai Beckmann |
450 |
435 |
439 |
6.875 |
6.309 |
| Peter Guenter |
450 |
435 |
437 |
1.357 |
893 |
| Matthias Heinzel |
450 |
454 |
462 |
1.405 |
832 |
Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023)1 |
400 |
396 |
401 |
5.197 |
4.717 |
Helene von Roeder (Eintritt: 1. Juli 2023)
|
225 |
268 |
- |
268 |
- |
| Summe |
2.625 |
2.626 |
2.377 |
22.960 |
19.808 |
1 Der Pensionsbeitrag für das Jahr 2023 wurde vollständig in das Pensionskonto eingezahlt.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer Gewinnbeteiligung sowie dem Long-Term Incentive Plan zusammen.
Gewinnbeteiligung
Im Rahmen der Gewinnbeteiligung ist für die Mitglieder der Geschäftsleitung ein individueller Beteiligungssatz in Promille
am Dreijahresdurchschnitt des Ergebnisses nach Steuern des Konzerns der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, vertraglich definiert.
Einbezogen in die Berechnung werden das Geschäftsjahr 2023 und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.
Durch Verwendung des Ergebnisses nach Steuern als Leistungskennzahl, an der sich auch die Dividendenausschüttung orientiert,
erfolgt eine starke Ausrichtung an den Interessen der Aktionäre.
Um die individuelle Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen, kann der Personalausschuss die
Auszahlung über einen Faktor mit einer Spannbreite von 0,8 bis 1,2 anpassen. Bei der Festsetzung der Höhe des Anpassungsfaktors
orientiert sich der Personalausschuss an den nachfolgend dargestellten Kriterien, die auch Nachhaltigkeitskriterien umfassen:
| Bonus-Kriterien für eine Anpassung nach oben |
Malus-Kriterien für eine Anpassung nach unten |
| • |
außergewöhnliche Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen und Leistungskriterien „Fortschritt für Menschen schaffen“, „Nachhaltigen
Geschäftserfolg gemeinsam erzielen“ und „Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“ (z.B. CO2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate Social Responsibility, Diversität)
|
|
| • |
das deutliche Verfehlen der Nachhaltigkeitsziele und Leistungskriterien „Fortschritt für Menschen schaffen“, „Nachhaltigen
Geschäftserfolg gemeinsam erzielen“ und „Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“ (z. B. CO2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate Social Responsibility, Diversität)
|
|
| • |
außergewöhnliche Erfolge im Zusammenhang mit M&A-Aktivitäten des Merck-Konzerns
|
|
| • |
Verstöße gegen interne Regelungen und Richtlinien (beispielsweise Merck-Verhaltenskodex), Gesetze oder sonstige verbindliche
externe Vorgaben im verantworteten Bereich
|
|
| • |
außergewöhnliche Erfolge bei der nachhaltigen strategischen, technischen, produktseitigen oder strukturellen Weiterentwicklung
beziehungsweise Reorganisation des Merck-Konzerns
|
|
| • |
erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG oder sonstiges grob pflicht- oder sittenwidriges Verhalten
|
|
| • |
außergewöhnliche Leistungen bei der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder der Erreichung sonstiger außerordentlich wichtiger
Ziele im verantworteten Bereich
|
|
| • |
Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten stehen
|
|
| • |
außerordentliche Leistungen, die zu einer deutlichen Übererfüllung von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten
Bereich führen
|
|
| • |
das Verfehlen der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder das Verfehlen sonstiger außerordentlich wichtiger Ziele im verantworteten
Bereich
|
|
|
| • |
das deutliche Verfehlen von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten Bereich
|
|
Der Anpassungsfaktor ermöglicht es, eine hervorragende Leistung eines Mitglieds der Geschäftsleitung durch Multiplikation
der Gewinnbeteiligung mit einem Wert oberhalb von 1,0 bis 1,2 zu honorieren. Gleichermaßen kann durch Multiplikation mit einem
Wert unterhalb von 1,0 bis 0,8 die Gewinnbeteiligung im Bedarfsfalle reduziert werden.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind dazu verpflichtet, jährlich ein Drittel des Auszahlungsbetrags der Gewinnbeteiligung
für mindestens vier Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Ausführungen zur Aktienhaltepflicht
erfolgen unter der Überschrift „Share Ownership Guideline“.
Die folgende Grafik veranschaulicht die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2023:
Für die Auszahlung der Gewinnbeteiligung muss mindestens ein durchschnittliches Ergebnis nach Steuern des E. Merck-Konzerns,
Darmstadt, Deutschland von 0,75 Mrd. € erwirtschaftet werden. Diese Mindesthürde unterstreicht den im Rahmen der Vergütungsphilosophie
verfolgten „Pay for Performance“-Gedanken. Für Ergebnisse oberhalb dieser Mindesthürde ist die Höhe der individuellen Beteiligungssätze
gestaffelt, was in nachfolgender Grafik dargestellt ist.
Die maximale Auszahlung aus der Gewinnbeteiligung ist individuell betragsmäßig begrenzt. Sie beträgt für Belén Garijo 4.810
Tsd. €, für Kai Beckmann 3.500 Tsd. €, für Peter Guenter und für Matthias Heinzel 3.900 Tsd. € sowie für Marcus Kuhnert und
Helene von Roeder 3.300 Tsd €. Im Geschäftsjahr 2023 liegt die maximale Auszahlung sowohl für Marcus Kuhnert wegen des Ausscheidens
aus der Geschäftsleitung zum 30. Juni 2023 als auch für Helene von Roeder wegen des Eintritts ab dem 1. Juli 2023 jeweils
bei 1.650 Tsd.€.
In den für das Geschäftsjahr 2023 relevanten Dreijahresdurchschnitt flossen die Ergebnisse nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
der Jahre 2021, 2022 und 2023 ein, wie in nachfolgender Grafik sowie Tabelle veranschaulicht:
Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
| in Mio. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns |
1.915 |
3.003 |
3.288 |
2.760 |
Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2020-2022)
|
2.735 |
|
Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2021-2023)
|
|
3.017 |
Der Personalausschuss hat den Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung der individuellen Leistung sowie des Beitrags zu den
Nachhaltigkeitszielen vor dem Hintergrund der vereinbarten Kriterien für alle Mitglieder der Geschäftsleitung auf 1,0 festgelegt.
Damit werden die Leistungen der Mitglieder der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2023 gewürdigt. Die Geschäftsleitung
stellte sich vielen Herausforderungen resultierend aus schwierigen makroökonomischen Rahmenbedingungen, starkem Gegenwind
seitens der Wettbewerber und dem Umstand, dass bei Studien mit Evobrutinib nicht der angestrebte Erfolg in einer späten Testphase
erzielt wurde. Der Personalausschuss würdigt, dass durch den Einsatz der Geschäftsleitungsmitglieder das Geschäftsjahr 2023
unter den gegebenen Rahmenbedingungen zufriedenstellend abgeschlossen werden konnte. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt waren
die Mitglieder der Geschäftsleitung weiterhin auf unsere drei zentralen Nachhaltigkeitsziele fokussiert. Nachhaltige Führung
und gut durchdachte Entscheidungen der Geschäftsleitung haben dafür gesorgt, dass der Merck-Konzern auf langfristiges Wachstum
ausgerichtet bleibt.
Unter Berücksichtigung des relevanten Dreijahresdurchschnitts des Ergebnisses nach Steuern des E.-Merck-Konzerns, der individuellen
Beteiligungsraten und des Anpassungsfaktors ergibt sich nachfolgende Gewinnbeteiligung sowie Aktienhalteverpflichtung für
das Geschäftsjahr 2023:
Gewinnbeteiligung 2023 Zusammenfassung
| |
Dreijahresdurch- schnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck- Konzerns (in Mio. €)
|
Durchschnittlicher individueller Beteiligungssatz "2023" (in Promille)1 |
Anpassungsfaktor für individuelle Leistung
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)
|
Aktienhalte- verpflichtung (1/3) (in Tsd. €)2 |
| Belén Garijo |
3.017 |
1,52 |
1,0 |
4.587 |
1.529 |
| Kai Beckmann |
1,10 |
1,0 |
3.333 |
1.111 |
| Peter Guenter |
1,23 |
1,0 |
3.712 |
1.237 |
| Matthias Heinzel |
1,23 |
1,0 |
3.712 |
1.237 |
| Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023)3 |
0,52 |
1,0 |
1.567 |
522 |
| Helene von Roeder (Eintritt: 1. Juli 2023)4 |
0,52 |
1,0 |
1.567 |
522 |
1 Auszahlungsbetrag der Gewinnbeteiligung im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern.
2 Bruttobetrag - Investment basiert auf Nettobetrag.
3 Zeitanteilig für 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023.
4 Zeitanteilig für 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023.
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung für 2023 erfolgt im April 2024. Ein Drittel des Betrags ist für mindestens vier Jahre
in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Einzelheiten über die Investitionspflicht erfolgen unter
der Überschrift „Share Ownership Guideline“.
Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte die Auszahlung der bereits im Vergütungsbericht 2022 detailliert erläuterten Gewinnbeteiligung
für das Geschäftsjahr 2022, die damit gemäß § 162 AktG als gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 ausgewiesen
wird. Weitere Einzelheiten sind nachfolgender Tabelle aus dem Vorjahr zu entnehmen:
Gewinnbeteiligung 2022 Zusammenfassung
| |
Dreijahresdurch- schnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (in Mio. €)
|
Durchschnittlicher individueller Beteiligungssatz 2022 (in Promille)1 |
Anpassungsfaktor für individuelle Leistung
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)
|
Aktienhalte- verpflichtung (1/3) (in Tsd. €)2 |
| Belén Garijo |
2.735 |
1,60 |
1,0 |
4.390 |
1.463 |
| Kai Beckmann |
1,17 |
1,0 |
3.193 |
1.064 |
| Peter Guenter |
1,30 |
1,0 |
3.552 |
1.184 |
| Matthias Heinzel |
1,30 |
1,0 |
3.552 |
1.184 |
| Marcus Kuhnert |
1,09 |
1,0 |
2.993 |
998 |
1 Auszahlungsbetrag der Gewinnbeteiligung im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern.
2 Bruttobetrag - Investment basiert auf Nettobetrag.
Long-Term Incentive Plan (LTIP)
Im Geschäftsjahr 2023 zugeteilte Tranche
Der Long-Term Incentive Plan ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet. Er basiert seit dem Geschäftsjahr 2021
auf einem vierjährigen zukunftsgerichteten Performance-Zeitraum, der sich in einen dreijährigen Zielerreichungszeitraum und
seit der Tranche 2021 in eine anschließende einjährige Halteperiode aufgliedert. Neben drei finanziellen Leistungskennzahlen
berücksichtigt der LTIP seit dem Geschäftsjahr 2022 auch Nachhaltigkeitsziele, die durch einen Nachhaltigkeitsfaktor verknüpft
werden. Der Nachhaltigkeitsfaktor verfügt über eine Spannweite von 0,8 bis 1,2 und bewirkt, dass die aus den finanziellen
Leistungskennzahlen resultierende Zielerreichung um bis zu 20 % nach oben oder unten angepasst werden kann. Die nachfolgende
Grafik veranschaulicht die Ermittlung der virtuellen Merck Share Units (MSUs) sowie die Anpassung durch den Nachhaltigkeitsfaktor.
Ermittlung der MSUs
Im Rahmen des LTIP wird den Geschäftsleitungsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an virtuellen Aktien, sogenannte Share Units
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland („MSUs“) vorläufig in Aussicht gestellt. Die Anzahl der MSUs ermittelt sich dabei wie
folgt: Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ist ein individueller Zuteilungswert in Euro festgelegt. Dieser Zuteilungswert
wird jährlich durch den maßgeblichen Basiskurs zu Beginn des Performance-Zeitraums dividiert, woraus sich die Anzahl der vorläufig
in Aussicht gestellten MSUs ergibt.
Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte die Zuteilung der LTIP-Tranche 2023 auf Basis der folgenden Parameter:
LTIP-Tranche 2023 Zuteilung
| |
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl vorläufig in Aussicht gestellter MSUs
|
Maximale Auszahlung (in Tsd. €)
|
| Belén Garijo |
2.300 |
173,46 |
13.260 |
5.750 |
| Kai Beckmann |
1.715 |
9.887 |
4.288 |
| Peter Guenter |
1.900 |
10.954 |
4.750 |
| Matthias Heinzel |
1.900 |
10.954 |
4.750 |
| Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023)1 |
1.400 |
8.071 |
3.500 |
| Helene von Roeder (Eintritt: 1. Juli 2023) |
700 |
4.036 |
1.750 |
1 Auszahlung wird gemäß Aufhebungsvereinbarung ratiert.
Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums zugeteilt werden, richtet
sich nach der Entwicklung der finanziellen Leistungskennzahlen sowie nach dem Nachhaltigkeitsfaktor während des dreijährigen
Zielerreichungszeitraums.
Auf Basis der drei finanziellen Leistungskennzahlen kann die Anzahl der zugeteilten MSUs zunächst zwischen 0 % und 150 % der
vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen. Dieses Ergebnis wird anschließend mit dem Nachhaltigkeitsfaktor multipliziert.
Dessen Zielerreichung kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen und bestimmt sich anhand der vorab definierten Nachhaltigkeitskennzahlen.
Somit kann die Anzahl der tatsächlich zugeteilten MSUs insgesamt maximal 180 % der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen.
Nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums schließt sich eine einjährige Halteperiode an. Der finale Auszahlungsbetrag kann
zwischen 0 % und maximal 250 % des ursprünglich zugeteilten Werts betragen und hängt von der Anzahl der tatsächlich zugeteilten
MSUs sowie dem Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums ab.
Finanzielle Leistungskennzahlen
Die relevanten finanziellen Leistungskennzahlen sind folgende:
| • |
Performance der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gegenüber dem DAX® mit einer Gewichtung von 50 %,
|
| • |
EBITDA-pre-Marge im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von 25 %,
|
| • |
Organisches Umsatzwachstum des Merck-Konzerns im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von
25 %.
|
Maßgeblich für die nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilten MSUs sind die nachfolgenden Zielerreichungskurven.
Die Ziel- und Schwellenwerte für die Leistungskennzahlen EBITDA-pre-Marge und organisches Umsatzwachstum werden zu Beginn
des Performance-Zeitraums vom Personalausschuss festgelegt und nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Nicht-finanzielle Kennzahlen des Nachhaltigkeitsfaktors
Mit Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors seit dem Jahr 2022 wird die Nachhaltigkeitsstrategie unseres Unternehmens auch im
LTIP integriert. Der Personalausschuss bestimmt zu Beginn jeder Tranche des LTIP für die auf Basis der Nachhaltigkeitsstrategie
festgelegten Nachhaltigkeitsziele („Fortschritt für Menschen schaffen“, „Nachhaltigen Geschäftserfolg gemeinsam erzielen“
und „Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“) entsprechende konkrete und messbare Nachhaltigkeitskennzahlen sowie dazugehörige
Ziel- und Schwellenwerte. Anhand dieser Werte wird die Zielerreichung am Ende des relevanten Zielerreichungszeitraums berechnet.
Für die Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen wurden folgende Kriterien festgelegt:
| • |
Relevanz und Einfluss der Nachhaltigkeitskennzahlen auf die drei übergeordneten Nachhaltigkeitsziele der Nachhaltigkeitsstrategie
|
| • |
Interne und externe Beeinflussbarkeit der Nachhaltigkeitskennzahlen durch die Geschäftsleitung
|
| • |
Gute Messbarkeit und Operationalisierung
|
| • |
Nachhaltiger Effekt, um langfristige Lösungen zu unterstützen und keine Anreize für kurzfristige Maßnahmen zu schaffen
|
Darüber hinaus bestimmt der Personalausschuss für jede Tranche des LTIP die Gewichtung der einzelnen Nachhaltigkeitsziele,
um so etwaige Schwerpunkte setzen zu können.
Für die LTIP-Tranche 2023 hat der Personalausschuss die folgenden Gewichtungen und Nachhaltigkeitskennzahlen festgelegt:
| Nachhaltigkeitsziel |
Gewichtung |
Nachhaltigkeitskennzahl |
| Fortschritt für Menschen schaffen |
30 % |
Menschen, die mit unseren Healthcare-Produkten (einschließlich Bilharziose-Bekämpfungsprogramm) und mit Pharmaprodukten, die
von Life Science ermöglicht wurden, behandelt werden
|
| Nachhaltigen Geschäftserfolg gemeinsam erzielen |
30 % |
Anteil relevanter Lieferanten (in Bezug auf Anzahl und Beschaffungs-ausgaben), die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung
abgedeckt sind
|
| Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren |
40 % |
Treibhausgasemissionen Scope 1+2 |
In der nachfolgenden Tabelle wird der Zielkorridor ex ante für die jeweiligen Nachhaltigkeitskennzahlen der drei übergeordneten
Ziele für die LTI-Tranche 2023 dargestellt:
| Nachhaltigkeitsziel/- kennzahl |
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
| Fortschritt für Menschen schaffen |
| Menschen behandelt mit Healthcare Produkten (in Mio.) |
555 |
609 |
650 |
| Menschen behandelt im Rahmen des Bilharziose-Bekämpfungsprogramms (in Mio.) |
| Menschen behandelt mit Pharmaprodukten, die von Life Science ermöglicht wurden (in Mio.) |
| Nachhaltigen Geschäftserfolg gemeinsam erzielen |
| Anteil relevanter Lieferanten, die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung abgedeckt sind (% der Gesamtanzahl) |
65 % |
73 % |
80 % |
| Anteil relevanter Lieferanten, die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung abgedeckt sind (% des Beschaffungsausgaben) |
85 % |
92 % |
100 % |
| Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren |
| Treibhausgasemissionen (THG) Scope 1+2 (in kT) |
965,0 |
875,0 |
805,0 |
| • |
„Fortschritt für Menschen schaffen“
Wir sind überzeugt, dass wir mithilfe von Wissenschaft und Technologie einen Beitrag dazu leisten können, viele globale Herausforderungen
zu lösen. In unserem Unternehmensbereich Healthcare wird in diesem Zusammenhang gemessen, wie viele Menschen weltweit mit
medizinischen Produkten unseres Unternehmens behandelt werden. Dabei betrachten wir zum einen die Anzahl der Menschen, die
mit Produkten aus dem Unternehmensbereich Healthcare behandelt werden, sowie zum anderen die Patienten, denen im Rahmen des
Bilharziose-Bekämpfungsprogramms mit unseren Praziquantel-Tabletten eine Behandlung ermöglicht wird. Für die LTIP-Tranche
2023 wurde eine weitere Nachhaltigkeitskennzahl eingeführt, die sich auf unseren Unternehmensbereich Life Science bezieht.
Dabei werden die Menschen erfasst, die mit Arzneimitteln und medizinischen Produkten behandelt werden, für deren Herstellung
Technologien und Produkte unseres Unternehmensbereichs Life Science einen wichtigen Beitrag geleistet haben. Wir planen, dieses
Nachhaltigkeitsziel kontinuierlich zu steigern und so zu einer signifikanten Verbesserung der medizinischen Versorgung und
des Gesundheitszustands möglichst vieler Menschen beizutragen.
|
| • |
„Nachhaltigen Geschäftserfolg gemeinsam erzielen“
Wir messen unseren Fortschritt in der Verankerung von Nachhaltigkeit auch in unseren Lieferketten. Dies erreichen wir, indem
wir die Transparenz unserer Lieferketten erhöhen und für mehr Lieferanten eine Nachhaltigkeitsbewertung erhalten. Wir fokussieren
uns dabei insbesondere auf solche Lieferanten, bei denen wir besondere Nachhaltigkeitsrisiken in der Lieferkette sehen oder
die einen maßgeblichen Anteil an unseren Beschaffungsausgaben haben. Im Zusammenhang mit dieser Nachhaltigkeitsbewertung kommt
es uns darauf an, die Anzahl an Lieferanten mit einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung zu erhöhen.
|
| • |
„Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“
Auf unserem Weg zur Klimaneutralität sind wir der Science Based Targets Initiative beigetreten und wollen sowohl direkte (Scope
1) als auch indirekte Emissionen (Scope 2) bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2020 um 50 % verringern. Dieses Ziel soll durch
die Reduktion von prozessbedingten Emissionen, durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie durch den verstärkten Zukauf von Strom
aus erneuerbaren Quellen erreicht werden. Insbesondere bei den Prozessemissionen (Scope 1) streben wir an, Emissionen durch
den Einsatz neuer Technologien deutlich zu reduzieren.
|
Zielerreichung Long-Term Incentive Plan
Die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilte LTIP-Tranche war noch ohne Nachhaltigkeitsfaktor ausgestaltet, beinhaltete aber bereits
die einjährige Halteperiode. Dementsprechend dauert der Performance-Zeitraum vier Jahre, bestehend aus dem Zielerreichungszeitraum
von drei Jahren und der einjährigen Halteperiode, in der weiterhin die Aktienkursentwicklung maßgeblich ist. Folglich startete
der Zielerreichungszeitraum am 1. Januar 2021 und lief bis zum 31. Dezember 2023. Die finalen Auszahlungsbeträge der LTIP-Tranche
2021 werden nach Ermittlung des Basiskurses nach Ablauf der Halteperiode bestimmt und im April 2025 ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge
werden im nächsten Vergütungsbericht veröffentlicht.
Die LTIP-Tranche 2020 war nach dem früheren Modell ohne einjährige Halteperiode und ohne Nachhaltigkeitsfaktor ausgestaltet.
Die Auszahlung erfolgte demnach im April 2023.
Die Ziel- und Schwellenwerte, die Ist-Werte sowie die daraus resultierende Zielerreichung für die LTIP-Tranche 2020 ist in
nachfolgender Tabelle dargestellt:
LTIP 2020 Zielerreichung
|
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
Istwert |
Zielerreichung1 |
| Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX® (Gewichtung: 50 %)
|
-20,0 % |
0,0 % |
50,0 % |
58,6 % |
150,0 % |
| EBITDA-pre-Marge (25 % Gewichtung) |
25,6 % |
28,6 % |
31,6 % |
30,5 % |
131,7 % |
Organisches Umsatzwachstum (25 % Gewichtung)
|
5,1 % |
8,1 % |
11,1 % |
8,7 % |
110,0 % |
| Gesamtzielerreichung |
|
|
|
|
135,4 %
|
1 Obergrenze von 150 % wurde für die Leistungskennzahl "Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX® " erreicht.
Die sich jeweils daraus ergebende finale Anzahl der MSUs und die Auszahlungsbeträge der LTIP-Tranche 2020 sind in nachfolgender
Tabelle dargestellt.
LTIP 2020 Zusammenfassung
| |
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl zugeteilter MSUs |
Gesamt- zielerreichung
|
Finale Anzahl MSUs |
Basiskurs zum Ende (in €)
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)1 |
Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021)
|
2.255 |
105,53 |
21.371 |
135,4 % |
28.942 |
173,46 |
2.226 |
Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020)
|
1.705 |
16.159 |
21.883 |
633 |
| Kai Beckmann |
1.530 |
14.500 |
19.637 |
3.406 |
| Belén Garijo |
1.970 |
18.670 |
25.284 |
3.910 |
Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023)
|
1.320 |
12.510 |
16.942 |
2.939 |
1 Auszahlung auf 250 % des Zuteilungswerts gedeckelt. Für Stefan Oschmann und Udit Batra ist eine Pro-rata-Auszahlung erfolgt.
Die Auszahlung für Belén Garijo wurde gekürzt, um eine Einhaltung der Obergrenze für die Direktvergütung zu gewährleisten.
Der Performance-Zeitraum der LTIP-Tranche 2022 läuft noch bis zum 31. Dezember 2025 und wird im April 2026 ausgezahlt.
Share Ownership Guideline
Seit 2017 haben sich die Mitglieder der Geschäftsleitung im Rahmen der bis zum Geschäftsjahr 2021 gültigen Share Ownership
Guideline (SOG) verpflichtet, in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu investieren und diese zu halten. Seit Einführung
des neuen Vergütungssystems mit Beginn des Geschäftsjahrs 2021 ist die Aktienhalteverpflichtung mit dem variablen Vergütungselement
der Gewinnbeteiligung verknüpft. Im Rahmen der überarbeiteten SOG sind die Geschäftsleitungsmitglieder verpflichtet, ein Drittel
der Nettoauszahlung der Gewinnbeteiligung für mindestens vier Jahre in Aktien zu halten. Die Aktienhalteverpflichtung baut
sich somit über die ersten vier Geschäftsjahre nach Einführung des neuen Vergütungssystems schrittweise auf. Ziel ist es,
dass die Vorsitzende 200 % der Grundvergütung und die Mitglieder der Geschäftsführung 100 % der Grundvergütung in Aktien der
Merck KGaA halten. Eine entsprechende Investition erfolgte nach Auszahlung der Gewinnbeteiligung 2022 im Geschäftsjahr 2023
im Rahmen eines automatisierten Kaufs über einen externen Anbieter.
Mit der Share Ownership Guideline wird eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Geschäftsleitungsmitglieder an den
nachhaltigen Interessen unserer Aktionäre gefördert und die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder
neben dem Status als persönlich haftende Gesellschafter zusätzlich gesteigert.
In folgender Tabelle wird über das Investitionsvolumen der Geschäftsleitungsmitglieder gemäß der SOG berichtet. Dabei handelt
es sich um die Aktienhalteverpflichtung, die im Rahmen der SOG aus der jeweiligen Gewinnbeteiligung ermittelt wurden. Es können
keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen individuellen Aktienbestände geschlossen werden.
Share Ownership Guideline
|
|
Aktienhalteverpflichtung im Rahmen der SOG (in Tsd. €)1 |
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2021
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2022
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2023
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2024
|
Gesamt |
In % der Jahresgrundvergütung
|
| Belén Garijo |
1.224 |
1.463 |
1.529 |
Erfolgt nach Auszahlung der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2024 |
4.216 |
281 % |
| Kai Beckmann |
951 |
1.064 |
1.111 |
3.126 |
261 % |
| Peter Guenter |
1.055 |
1.184 |
1.237 |
3.476 |
290 % |
| Matthias Heinzel |
795 |
1.184 |
1.237 |
3.216 |
268 % |
| Marcus Kuhnert |
885 |
998 |
522 |
2.405 |
200 % |
| Helene von Roeder |
- |
- |
522 |
522 |
44 % |
1 Angegeben sind die Bruttobeträge aus der Gewinnbeteiligung. Die Ermittlung der Aktienhaltepflicht erfolgt auf Basis der
jeweiligen Nettobeträge.
Malus- und Clawback-Regelungen
Durch ihren Status als persönlich haftende Gesellschafter der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, ist die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder in besonderer Weise ausgeprägt. Diese
spiegelt sich auch in den Malus-Kriterien bei der Gewinnbeteiligung und den gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz nach
§ 93 AktG wider. Um der herausgehobenen Stellung der unternehmerischen Verantwortung noch stärker in der Vergütung Rechnung
zu tragen, ist eine Clawback-Regelung für den Long-Term Incentive Plan implementiert. Mögliche Anwendungsfälle der Clawback-Regelung
sind ein Verstoß gegen interne Regelungen und Richtlinien (Verhaltenskodex), gegen Gesetze, gegen sonstige verbindliche externe
Vorgaben im verantworteten Bereich, bei erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von § 93 AktG, bei sonstigem grob
pflicht- oder sittenwidrigem Verhalten oder bei Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten
stehen. In diesen Fällen können bereits zugeteilte Beträge aus dem Long-Term Incentive Plan zurückbehalten werden. Der Personalausschuss
hat das Recht, von einem Geschäftsleitungsmitglied Auszahlungen aus der Gewinnbeteiligung und dem LTIP zurückzufordern, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags
auf der Grundlage falscher Informationen angenommen wurde. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach § 818
BGB. Der Personalausschuss kann mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung Fristen für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche
vereinbaren.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde weder von der Malus- noch von der Clawback-Regelung Gebrauch gemacht.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung werden grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns werden die Festvergütung, die Gewinnbeteiligung und die einzelnen Tranchen aus
dem LTIP zeitanteilig gezahlt.
Sollten die Mitglieder der Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden,
so ist dieses Haftungsrisiko unter bestimmten Voraussetzungen über eine D&O Versicherung abgedeckt. Die D&O-Versicherung weist
einen Selbstbehalt gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsleitungstätigkeit
Eine ordentliche Kündigung der Verträge der Mitglieder der Geschäftsleitung ist ausgeschlossen. Das Recht zum Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist steht beiden Parteien
zu.
Die Verträge der Geschäftsleitungsmitglieder können eine zeitlich begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall zugunsten
der Hinterbliebenen vorsehen. Darüber und über die bestehenden Pensionszusagen hinaus sollen keine weiteren Zusagen für den
Fall der Beendigung der Vertragsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung bestehen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund
vorliegt, wird die Auszahlung begrenzt. Danach dürfen Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung
zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Gesamtvergütung, bis Beendigung des Dienstvertrags
betragen (Abfindungs-Cap). Bei Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung vor Ende des vierjährigen Performance-Zeitraums
einer laufenden Tranche des LTIP durch Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der Gesellschaft oder des Geschäftsleitungsmitglieds
bleiben aus dem Plan resultierende Zusagen erhalten, wenn bestimmte Gründe der Beendigung wie zum Beispiel Nichtverlängerung
des Dienstverhältnisses nach Vertragsablauf, vorliegen oder der Gesellschafterrat dies nach billigem Ermessen bestimmt; ansonsten
verfallen die Zusagen.
Sofern aus dem LTIP resultierende Zusagen erhalten bleiben, ist eine vorzeitige Abfindung und Auszahlung ausgeschlossen. Ebenso
erfolgt keine vorzeitige Auszahlung oder Abfindung der Gewinnbeteiligung. Wenn die Vergütung in dem bei Beendigung laufenden
Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder niedriger sein wird als im abgelaufenen Geschäftsjahr, kann der Gesellschafterrat
nach billigem Ermessen über eine Anpassung des als Gesamtvergütung anzusetzenden Betrags entscheiden.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde mit Marcus Kuhnert eine Aufhebungsvereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Geschäftsleitung
mit Wirkung zum 30. Juni 2023 getroffen. Ursprünglich hätte sein Vertrag zum 31. Juli 2024 enden sollen. Im Einklang mit dem
bisherigen Vertrag und dem Vergütungssystem regelt die Aufhebungsvereinbarung die Fortzahlung der Grundvergütung von monatlich
100.000 € sowie die Fortzahlung von Gewinnbeteiligung und LTIP bezogen auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Beendigung
der Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung zum 31. Juli 2024. Des Weiteren bezieht Marcus Kuhnert während dieses Zeitraums
die vertraglich festgelegten Nebenleistungen. Es wurde festgelegt, dass die variablen Vergütungselemente zu den regulären
Vertragsbedingungen und Laufzeiten abgerechnet und ausgezahlt werden. Entsprechend erhält Marcus Kuhnert zeitanteilig (1.
Juli-31. Dezember 2023) 1.566.732 € aus der Gewinnbeteiligung. Gemäß der Share Ownership Guideline wird ein Drittel in Aktien
investiert und für weitere vier Jahre gehalten werden. Für das Jahr 2024 erfolgt die Berechnung nach Abschluss des Geschäftsjahrs
und wird im Vergütungsbericht 2024 berichtet werden.
Im Geschäftsjahr sind keine Anpassungen oder Änderungen an den Dienstverträgen der Geschäftsleitung erfolgt. Insbesondere
hatten die Vertragsbedingungen der Aufhebungsvereinbarung mit Marcus Kuhnert keine Anpassungen oder Änderungen an dem ursprünglichen
Vertrag mit Marcus Kuhnert zur Folge.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung wurden nachträgliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Als einzige Ausnahme sah der
Vertrag von Marcus Kuhnert lediglich die Option vor, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, für den Fall,
dass er aus der Geschäftsleitung ausscheidet. Generell ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung
von 50 % der durchschnittlichen vertragsmäßigen Leistungen innerhalb der letzten zwölf Monate verbunden und wird für zwei
Jahre gewährt. Dabei sind anderweitiger Verdienst, Pensionsbezüge und etwaige Abfindungszahlungen anzurechnen.
Mit Marcus Kuhnert wurde anlässlich seines vorzeitigen Ausscheidens ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Wirkung bis
zum 31. Juli 2024 vereinbart. Als Karenzentschädigung sind die in der Aufhebungsvereinbarung geregelte Fortzahlung der Grundvergütung
sowie der variablen Vergütung bis zum 31. Juli 2024, also für die reguläre Restlaufzeit seines Vertrags, vorgesehen. Eine
weitere Karenzentschädigung wird nicht gewährt.
Mit Stefan Oschmann bestand zum Zeitpunkt seines Ausscheidens im Geschäftsjahr 2021 ebenso ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Als Karenzentschädigung wurden für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2023 monatlich 343.184 € vereinbart. Bei der
Ermittlung der Höhe der Karenzentschädigung wurde sowohl die monatliche Pension von 51.569 € als auch ein anderweitiger Verdienst
von Stefan Oschmann angerechnet.
Kredite, Vorschüsse, Leistungen konzernverbundener Unternehmen
Im Geschäftsjahr hat die E. Merck Beteiligungen KG Helene von Roeder ein Darlehen in Höhe von 560.640,00 € gewährt. Das Darlehen
wurde mit 4 % pro Jahr verzinst und war innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung zurückzuzahlen. Das Darlehen wurde bereits
im Geschäftsjahr 2023 komplett getilgt.
Darüber hinaus wurden im Geschäftsjahr weder Kredite oder Vorschüsse an weitere Mitglieder der Geschäftsleitung gezahlt, noch
sind Leistungen konzernverbundener Unternehmen erfolgt.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung
Gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird die jedem Mitglied der Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung in den nachfolgenden Tabellen transparent dargestellt. Darunter
fallen alle Vergütungselemente, die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt oder rechtlich fällig wurden.
Für eine transparente Darstellung des Zusammenhangs zwischen der Geschäftsentwicklung und der daraus resultierenden Vergütung
erfolgt darüber hinaus auf freiwilliger Basis ein Ausweis der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023. Dabei werden
die variablen Vergütungsbestandteile dem Jahr zugeordnet, in dem die abschließende Leistungserbringung erfolgt ist, unabhängig
vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung oder ihrer rechtlichen Fälligkeit. Aufgrund der Einführung der Halteperiode ab
der LTIP-Tranche 2021 läuft der Performance-Zeitraum noch bis 31. Dezember 2024. Über die abschließende Leistungserbringung
wird erstmals im Vergütungsbericht 2024 freiwillig berichtet.
Um ein vollständiges Bild über die gesamte Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zu erhalten, wird auf freiwilliger Basis
ebenfalls der Versorgungsaufwand ausgewiesen.
Die Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist in nachfolgenden Tabellen wie folgt dargestellt.
| Im Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 AktG |
Für das Geschäftsjahr 2023 als freiwillige Angabe |
| Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2022 Auszahlung im Geschäftsjahr 2023: - Auszahlung in bar - Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist gemäß Share Ownership Guideline)
|
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2023 Auszahlung im Geschäftsjahr 2024: - Auszahlung in bar - Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist gemäß Share Ownership Guideline)
|
| LTIP-Tranche 2020 (1. Januar 2020-31. Dezember 2022) Auszahlung im Geschäftsjahr 2023 |
|
| Sonstiges |
| Versorgungsaufwand als freiwillige Angabe |
Die tabellarisch dargestellten Zahlen wurden kaufmännisch gerundet. Dies kann dazu führen, dass sich einzelne Werte nicht
zu dargestellten Summen addieren lassen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Belén Garijo Vorsitzende der Geschäftsleitung (seit 1. Mai 2021; vorher Mitglied der Geschäftsführung)
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.500 |
15,2 % |
1.500 |
1.500 |
1.500 |
| Nebenleistungen |
89 |
0,9 % |
91 |
89 |
91 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
2.447 |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
1.224 |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
2.927 |
29,6 % |
- |
- |
2.927 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.463 |
14,8 % |
- |
- |
1.463 |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
3.058 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
1.529 |
- |
| LTIP1 |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
39,5 % |
4.629 |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
3.910 |
|
- |
- |
3.910 |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
9.889
|
100,0 %
|
9.891
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
- |
- |
- |
6.176 |
9.891 |
| Versorgungsaufwand |
638 |
- |
638 |
638 |
638 |
|
Gesamtvergütung
|
10.527
|
- |
10.529
|
6.814
|
10.529
|
1 Reduzierung der Auszahlung des LTI 2019 und 2020 zur Einhaltung der Obergrenze der Direktvergütung.
|
Kai Beckmann Mitglied der Geschäftsleitung
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
15,3 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
22 |
0,3 % |
16 |
22 |
16 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
1.903 |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
951 |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
2.128 |
27,2 % |
- |
- |
2.128 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.064 |
13,6 % |
- |
- |
1.064 |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
2.222 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
1.111 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
43,6 % |
3.825 |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
3.406 |
|
- |
- |
3.406 |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
7.820
|
100,0 %
|
7.895
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
4.555
|
7.814
|
| Versorgungsaufwand |
435 |
- |
439 |
435 |
439 |
|
Gesamtvergütung
|
8.255
|
-
|
8.334
|
4.990
|
8.253
|
|
Peter Guenter Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. Januar 2021)
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
23 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
17 |
0,3 % |
21 |
17 |
21 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
2.110 |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
1.055 |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
2.368 |
46,0 % |
- |
- |
2.368 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.184 |
23,0 % |
- |
- |
1.184 |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
2.475 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
1.237 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
- |
|
- |
- |
- |
| Sonstiges |
375 |
7,3 % |
375 |
375 |
375 |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
5.144
|
100,0 %
|
4.761
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
5.304
|
5.148
|
| Versorgungsaufwand |
435 |
- |
437 |
435 |
437 |
|
Gesamtvergütung
|
5.579
|
-
|
5.198
|
5.739
|
5.585
|
|
Matthias Heinzel Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. April 2021)
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
25,2 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
16 |
0,3 % |
12 |
16 |
12 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
1.590 |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
795 |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
2.368 |
49,7 % |
- |
- |
2.368 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.184 |
24,8 % |
- |
- |
1.184 |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
2.475 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
1.237 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
- |
|
- |
- |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
4.768
|
100,0 %
|
3.597
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
4.928
|
4.764
|
| Versorgungsaufwand |
454 |
- |
462 |
454 |
462 |
|
Gesamtvergütung
|
5.222
|
-
|
4.059
|
5.382
|
5.226
|
|
Marcus Kuhnert Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 30. Juni 2023)
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
600 |
9,1 % |
1.200 |
600 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
26 |
0,4 % |
26 |
26 |
26 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
1.769 |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
885 |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
1.995 |
30,4 % |
- |
- |
1.995 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
998 |
15,2 % |
- |
- |
998 |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
1.044 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
522 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
44,8 % |
3.300 |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
2.939 |
|
- |
- |
2.939 |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
6.558
|
100,0 %
|
7.180
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
2.193
|
7.158
|
| Versorgungsaufwand |
396 |
- |
401 |
396 |
401 |
|
Gesamtvergütung
|
6.954
|
-
|
7.581
|
2.589
|
7.559
|
|
Helene von Roeder Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. Juli 2023)
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
600 |
98,5 % |
- |
600 |
- |
| Nebenleistungen |
9 |
1,5 % |
- |
9 |
- |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
- |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewinnbeteiligung 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
- |
1.044 |
- |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
- |
522 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
- |
|
- |
- |
- |
| Sonstiges1 |
- |
- |
- |
953 |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
609
|
100,0 %
|
-
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
3.128
|
-
|
| Versorgungsaufwand |
268 |
- |
- |
268 |
- |
|
Gesamtvergütung
|
877
|
-
|
-
|
3.396
|
-
|
1 Ausgleichszahlung für die kurzfristige variable Vergütung (257 Tsd. €) und langfristige variable Vergütung (Rückstellung
von 696 Tsd. €; finale Berechnung und Auszahlung in 2027).
Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung
Nachfolgend wird auch die im Geschäftsjahr früheren Mitgliedern der Geschäftsleitung gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt.
Bereits vor Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds zugeteilte Tranchen des LTIP laufen bis zum Ende der ursprünglich
vertraglich vereinbarten Laufzeit weiter und werden nach Ende des Performance-Zeitraums abgerechnet und ausgezahlt. Darüber
hinaus erhalten einige bereits aus der Geschäftsleitung ausgeschiedene Mitglieder feste Zahlungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die im Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung sowie
den jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung dar. Unter gewährter und
geschuldeter Vergütung fallen alle Beträge, die den früheren Geschäftsleitungsmitgliedern im Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossen
sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Beträge (geschuldete Vergütung).
Für frühere Mitglieder der Geschäftsleitung, die in den letzten zehn Jahren aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sind, erfolgt
die Angabe unter Namensnennung. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 162 Abs. 5 AktG werden keine personenbezogenen Angaben
über frühere Mitglieder der Geschäftsleitung gemacht, sofern diese vor mehr als zehn Jahren und somit vor dem 31. Dezember
2012 aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sind.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Marcus Kuhnert Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 30. Juni 2023)
|
|
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Sonstiges (Karenzentschädigung) |
600 |
100,0 % |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
600
|
100,0 %
|
-
|
|
Stefan Oschmann Vorsitzender der Geschäftsleitung (Austritt: 30. April 2021)
|
|
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
In bar |
- |
- |
858 |
|
|
Eigeninvestment (in Aktien, 4 Jahre Haltefrist) |
- |
- |
429 |
| LTIP |
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
55,5 % |
4.377 |
|
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
2.226 |
|
- |
| Sonstiges (Karenzentschädigung) |
1.166 |
29,1 % |
3.953 |
| Ruhegehaltszahlungen |
619 |
15,4 % |
572 |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
4.011
|
100,0 %
|
10.189
|
| |
Udit Batra Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 13. Juli 2020)
|
|
2023
|
2022 |
| in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| LTIP |
|
|
|
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
100,0 % |
2.131 |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
633 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
| Ruhegehaltszahlung |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
633
|
100,0 %
|
2.131
|
|
Walter Galinat Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 30. September 2018)
|
|
2023
|
2022 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| LTIP |
|
|
|
|
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
361 |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
| Ruhegehaltszahlung |
154 |
100,0 % |
334 |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
154
|
100,0 %
|
695
|
Frühere Mitglieder der Geschäftsleitung, die im Geschäftsjahr 2023 ausschließlich Ruhegehaltszahlungen erhalten haben, werden
in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Die im Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung
besteht entsprechend zu 100 % aus erfolgsunabhängigen Vergütungselementen.
Ruhegehaltszahlungen
| in Tsd. € |
2023 |
2022 |
| Karl-Ludwig Kley |
756 |
695 |
| Bernd Reckmann |
443 |
443 |
Zahlungen an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung und ihre Hinterbliebenen
Zahlungen an frühere Mitglieder der Geschäftsleitung und ihre Hinterbliebenen erfolgen als Pensionszahlungen, als zeitlich
begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall, im Rahmen der Gewinnbeteiligung und des LTIP sowie als Karenzentschädigung
für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Sie beliefen sich im Geschäftsjahr 2023 auf 14,4 Mio. € (Vorjahr: 21,7 Mio. €).
Die Rückstellungen für leistungsorientierte Pensionszusagen gemäß IAS 19 betrugen zum 31. Dezember 2023 123,8 Mio. € (31.
Dezember 2022: 123,1 Mio. €).
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die Maximalvergütung begrenzt die im Geschäftsjahr gewährte Vergütung, das heißt die Summe aller gewährten erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungselemente eines Geschäftsjahrs. Ruhegehaltszahlungen fallen nicht unter die Maximalvergütung.
Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr beträgt 11.500.000 € für die Vorsitzende der Geschäftsleitung und jeweils 9.500.000
€ für ordentliche Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162 AktG abzüglich
etwaiger Ruhegehaltszahlungen und zuzüglich des Versorgungsaufwands liegt für alle Mitglieder der Geschäftsleitung unterhalb
der definierten Maximalvergütung nach § 87a AktG.
Neben der Maximalvergütung besteht für die erfolgsabhängigen Vergütungselemente jeweils eine individuell vertraglich vereinbarte
separate Auszahlungsbegrenzung. Für die Gewinnbeteiligung wurde vertraglich für alle Mitglieder der Geschäftsleitung eine
betragsmäßige Obergrenze festgelegt (siehe Abschnitt „Gewinnbeteiligung“). Die Auszahlung aus dem Long-Term Incentive Plan kann auch bei außergewöhnlicher Leistung das 2,5-fache des individuellen
Zuteilungswerts nicht überschreiten.
Außerdem besteht zusätzlich eine vertraglich vereinbarte betragsmäßige Obergrenze für die Direktvergütung, das heißt die Summe
aus Grundvergütung, Gewinnbeteiligung und LTIP. Dabei ist festgelegt, dass eine Kappung, sofern erforderlich, zuerst beim
LTIP und anschließend bei der Gewinnbeteiligung erfolgt. Um dementsprechend eine Einhaltung dieser Obergrenze zu gewährleisten,
wurde der Auszahlungsbetrag des LTIP 2020 für Belén Garijo um 475.514 Tsd. € gekürzt.
Die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung wird durch den Personalausschuss gewährleistet, indem der Personalausschuss
durch Beschluss die Beträge der variablen Vergütungsbestandteile festlegt. Die festgelegten Maximalvergütungen sowie die betragsmäßigen
Obergrenzen für die Direktvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung sind in folgender Tabelle dargestellt.
Gesamtbegrenzung der Vergütung
|
in Tsd. €
|
Betragsmäßige
Obergrenze
Direktvergütung
|
Maximalver-
gütung gemäß
§ 87a AktG
|
| Belén Garijo |
9.800 |
11.500 |
| Kai Beckmann |
8.000 |
9.500 |
| Peter Guenter |
8.000 |
9.500 |
| Matthias Heinzel |
8.000 |
9.500 |
| Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023) |
8.000 |
9.500 |
| Helene von Roeder (Eintritt: 1. Juli 2023) |
8.000 |
9.500 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, geregelt und
entspricht dem von der Hauptversammlung 2021 mit 99,64 % der abgegebenen Stimmen gebilligten Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten demnach jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 47.000 €. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, welchen
der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2021 eingerichtet hat, erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich
zu ihrer Grundvergütung eine jährliche feste Vergütung von 15.000 € der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
eine jährliche Vergütung von 30.000 €. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 750
€ je Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen. Es bestehen keine variablen Vergütungsbestandteile.
Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung der gegenwärtigen Mitglieder
des Aufsichtsrats ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. Dabei werden die Vergütungsbestandteile dem Jahr zugeordnet, in
dem die abschließende Leistungserbringung erfolgt ist, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung oder ihrer rechtlichen
Fälligkeit.
Im Geschäftsjahr ist Helene von Roeder mit Wirkung zum 17. April 2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und Barbara Lambert
zum 11. August 2023 in den Aufsichtsrat eingetreten. Im Geschäftsjahr erfolgten keine Zahlungen an frühere Mitglieder des
Aufsichtsrats.
Aufsichtsratsvergütung
|
2023 |
2022 |
|
Festvergütung
|
Ausschuss-
vergütung
|
Sitzungsgeld
|
Gesamt-
vergütung
|
Festvergütung |
Ausschuss- vergütung
|
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
|
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
in % |
in Tsd. €
|
| Wolfgang Büchele |
94,0 |
83 % |
15,0 |
13 % |
3,8 |
3 % |
112,8 |
94,0 |
84 % |
15,0 |
13 % |
3,0 |
3 % |
112,0 |
| Sascha Held |
70,5 |
79 % |
15,0 |
17 % |
3,8 |
4 % |
89,3 |
70,5 |
80 % |
15,0 |
17 % |
3,0 |
3 % |
88,5 |
| Gabriele Eismann |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
Barbara Lambert (seit 11. August 2023)
|
18,4 |
60 % |
11,3 |
37 % |
0,8 |
3 % |
30,5 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Birgit Biermann (seit 14. Juli 2022)
|
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
22,0 |
- |
- |
- |
1,5 |
- |
23,5 |
| Jürgen Glaser |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,8 |
6 % |
65,8 |
47,0 |
79 % |
9,5 |
16 % |
3,0 |
5 % |
59,5 |
| Michael Kleinemeier |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Renate Koehler |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Anne Lange |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Peter Emanuel Merck |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Dietmar Oeter |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Alexander Putz |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Christian Raabe |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,8 |
6 % |
65,8 |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,0 |
5 % |
65,0 |
Helene von Roeder (bis 17. April 2023)
|
13,8 |
59 % |
8,8 |
38 % |
0,8 |
3 % |
23,4 |
47,0 |
59 % |
30,0 |
38 % |
3,0 |
4 % |
80,0 |
Helga Rübsamen- Schaeff
|
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Daniel Thelen |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,8 |
6 % |
65,8 |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,0 |
5 % |
65,0 |
| Simon Thelen |
47,0 |
93 % |
- |
- |
3,8 |
7 % |
50,8 |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
Das Aufsichtsratsmitglied Wolfgang Büchele hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2022: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helga Rübsamen-Schaeff hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2022: 150.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2023 zusätzlich 6.000 € (2022: 6.000
€) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Michael Kleinemeier hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2022: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helene von Roeder hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2022: 150.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Peter Emanuel Merck hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
80.000 € (2022: 80.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Daniel Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € erhalten (2022: 140.000 €).
Das Aufsichtsratsmitglied Simon Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2023 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2022: 140.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2023 zusätzlich 3.000 € (2022: 3.000
€) erhalten.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
In der vergleichenden Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsleitung, der früheren Mitglieder der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung
des Merck-Konzerns sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung eines Arbeitnehmers auf Vollzeitäquivalenzbasis
des Merck-KGaA-Konzerns über die letzten fünf Jahre dargestellt.
Für die Arbeitnehmervergütung wird der durchschnittliche Personalaufwand ohne Kosten für die betriebliche Altersversorgung
genutzt. Dieser spiegelt die Gesamtvergütung der weltweit tätigen Mitarbeitenden wider.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird die in den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 AktG genutzt. Für die Jahre 2020 und 2019 wird die zugeflossene Vergütung ohne Versorgungsaufwand laut DCGK-Mustertabelle
im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahrs herangezogen.
Vergleichende Darstellung
| in Tsd. €/Veränderung in % |
2023 |
2022 |
Veränderung
2023/2022
|
Veränderung 2022/2021
|
Veränderung 2021/2020
|
Veränderung 2020/2019
|
|
Mitglieder der Geschäftsleitung
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
9.889 |
9.891 |
- |
22,2 % |
43,3 % |
-6,9 % |
| Kai Beckmann (Eintritt: 1. April 2011) |
7.820 |
7.895 |
-0,9 % |
25,0 % |
37,9 % |
-11,0 % |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
5.144 |
4.761 |
8,0 % |
185,1 % |
- |
- |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
4.768 |
3.597 |
32,6 % |
288,9 % |
- |
- |
| Marcus Kuhnert (Austritt: 30. Juni 2023) |
7.158 |
7.180 |
-0,3 % |
17,0 % |
43,2 % |
-9,7 % |
| Helene von Roeder (Eintritt: 1. Juli 2023) |
609 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung
|
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
4.011 |
10.189 |
-60,6 % |
-11,8 % |
41,8 % |
-11,3 % |
| Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020) |
633 |
2.131 |
-70,3 % |
-43,8 % |
-19,4 % |
-16,3 % |
| Walter Galinat (Austritt: 30. September 2018) |
154 |
695 |
-77,8 % |
-47,0 % |
22,3 % |
-10,1 % |
| Karl-Ludwig Kley (Austritt: 31. August 2016) |
756 |
695 |
8,8 % |
10,3 % |
- |
67,1 % |
| Bernd Reckmann (Austritt: 29. April 2016) |
443 |
443 |
- |
-3,5 % |
6,7 % |
-43,0 % |
| Weitere ehemalige Mitglieder |
7.409 |
6.999 |
5,9 % |
-66,0 % |
85,0 % |
0,5 % |
| Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
| Wolfgang Büchele |
112,8 |
112,0 |
0,7 % |
2,1 % |
13,1 % |
- |
| Sascha Held |
89,3 |
88,5 |
0,8 % |
2,7 % |
17,3 % |
110,0 % |
| Gabriele Eismann |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
-1,6 % |
| Barbara Lambert (seit 11. August 2023) |
30,5 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Birgit Biermann (seit 14. Juli 2022) |
50,8 |
23,5 |
116,0 % |
- |
- |
- |
| Jürgen Glaser |
65,8 |
59,5 |
10,5 % |
20,7 % |
-1,4 % |
42,0 % |
| Michael Kleinemeier |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
45,3 % |
| Renate Koehler |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
42,0 % |
| Anne Lange |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
45,3 % |
| Peter Emanuel Merck |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
42,0 % |
| Dietmar Oeter |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
-1,6 % |
| Alexander Putz |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
70,1 % |
87,3 % |
| Christian Raabe |
65,8 |
65,0 |
1,2 % |
3,7 % |
25,4 % |
42,0 % |
| Helene von Roeder (bis 17. April 2023) |
23,4 |
80,0 |
-70,8 % |
6,1 % |
50,8 % |
42,0 % |
| Helga Rübsamen-Schaeff |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
- |
| Daniel Thelen |
65,8 |
65,0 |
1,2 % |
3,7 % |
25,4 % |
42,0 % |
| Simon Thelen |
50,8 |
50,0 |
1,5 % |
- |
- |
42,0 % |
| Personalaufwand ohne Altersversorgung |
6.152.000 |
6.184.000 |
-0,5 % |
11,0 % |
3,9 % |
8,9 % |
| Durchschnittliche Anzahl Mitarbeitende |
63.642 |
62.552 |
1,7 % |
6,6 % |
2,0 % |
7,4 % |
| Durchschnittliche Vergütung eines Mitarbeitenden |
96,7 |
98,9 |
-2,2 % |
4,2 % |
1,9 % |
1,4 % |
|
Ertragsentwicklung
|
| Ergebnis nach Steuern der Merck KGaA (HGB) |
284.881 |
241.958 |
17,7 % |
-16,2 % |
59,4 % |
7,3 % |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (IFRS) |
2.759.954 |
3.288.000 |
-16,1 % |
9,5 % |
56,8 % |
52,6 % |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Merck Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Darmstadt, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen
Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie
als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser
Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungs-bericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft
getroffenen Auftragsvereinbarung vom 24./28. Juli 2023 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt.
Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
Frankfurt am Main, den 16. Februar 2024
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Christoph Schenk
Wirtschaftsprüfer
|
Daniel Weise
Wirtschaftsprüfer
|
|
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 8: Angaben und Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten
Kurzangaben zu den Aufsichtsratskandidaten
Angaben über die im Punkt 8 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten zu
Wohnort, Beruf und Mitgliedschaft in
| • |
gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
|
| • |
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
|
Katja Garcia Vila
Hannover, Mitglied des Vorstands Group Finance and Controlling, Group IT (“CFO”), Continental AG (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| • |
Continental Automotive Technologies GmbH, Hannover (Vorsitzende des Aufsichtsrats, Konzernmandat)
|
| • |
Continental Reifen Deutschland GmbH, Hannover (Mitglied des Aufsichtsrats, Konzernmandat)
|
Michael Kleinemeier
Heidelberg, Geschäftsführer der e-mobiligence GmbH (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| • |
E. Merck KG, Darmstadt (Mitglied des Gesellschafterrats, Konzernmandat)
|
| • |
Merck Life Science KGaA, Darmstadt (Vorsitzender des Aufsichtsrats, Konzernmandat)
|
| • |
SRH Holding Stiftung des bürgerlichen Rechts, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
Dr. Carla Kriwet
München, Aufsichtsrätin und Beraterin (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Barbara Lambert
Givrins, Schweiz, Aufsichts- und Verwaltungsrätin (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
| • |
Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats) (börsennotiert)
|
| • |
Synlab AG, München (Mitglied des Aufsichtsrats) (börsennotiert) (bis 31. März 2024)
|
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| • |
Implenia AG, Opfikon, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) (börsennotiert)
|
| • |
UBS Switzerland AG, Schweiz / Credit Suisse AG, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) (bis zur geplanten Fusion, voraussichtlich
2024)
|
Prof. Dr. Stefan Palzer
Lausanne, Schweiz, Chief Technology Officer & Executive Vice President Nestlé S.A. (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Dr. Susanne Schaffert
Neumarkt, Aufsichtsratsmitglied und selbstständige Beraterin (unabhängig)
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte
Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
| • |
ARTBio Inc., USA (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| • |
E. Merck KG, Darmstadt (Mitglied des Gesellschafterrats, Konzernmandat)
|
| • |
Galapagos NV, Mechelen, Belgien (Mitglied des Aufsichtsrats) (börsennotiert)
|
| • |
Incyte Corporation, Wilmington, Delaware, USA (Mitglied des Aufsichtsrats) (börsennotiert)
|
| • |
Novo Holdings A/S, Hellerup, Dänemark (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
| • |
Vetter Holding GmbH & Co. KG, Ravensburg (Mitglied des Beirats)
|
Unter Bezugnahme auf C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass die vorgeschlagenen Kandidaten Michael
Kleinemeier und Dr. Susanne Schaffert jeweils Mitglied im Gesellschafterrat der E. Merck KG sind. Darüber hinaus steht nach
Einschätzung des Aufsichtsrats der Merck KGaA keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Merck KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Merck KGaA oder
einem wesentlich an der Merck KGaA beteiligten Aktionär.
Kurzlebenslauf Katja Garcia Vila
| Erlernter Beruf: |
Diplom Betriesbwirtin |
| Ausgeübter Beruf: |
Mitglied des Vorstands Group Finance and Controlling, Group IT ("CFO"), Continental AG |
| Geburtstag: |
12.05.1972 |
| Nationalität: |
deutsch |
Beruflicher Werdegang:
| Seit 12/2001 |
Mitglied des Vorstands Group Finance and Controlling, Group IT ("CFO"), Continental AG |
| 2018 - 2021 |
Leiterin des Bereichs Finanzen, Controlling & IT des Geschäftsfelds ContiTech, Continental AG |
| 2013 - 2018 |
Leiterin der Konzernrevision, Continental AG |
| 2008 - 2013 |
Leiterin des Bereichs Systeme und Standards, Continental AG |
| 1997 - 2008 |
Verschiedene operative Funktionen in den Bereichen IT, Marketing, Vertrieb, Logistik, Revision und Einkauf, Continental AG |
Ausbildung:
| 1992 - 1997 |
Fachhochschule Münster, Abschluss als Diplom-Betriebswirtin |
Weitere Mandate:
| Seit 2022 |
Vorsitzende des Aufsichtsrates der Continental Automotive Technologies GmbH |
| Seit 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrates der Continental Reifen Deutschland GmbH |
Kurzlebenslauf Michael Kleinemeier
| Erlernter Beruf: |
Diplom-Kaufmann |
| Ausgeübter Beruf: |
Geschäftsführer der e-mobiligence GmbH |
| Geburtstag: |
13.03.1957 |
| Nationalität: |
deutsch |
Beruflicher Werdegang:
| 2020 - heute |
Selbstständig, e-mobiligence GmbH Heidelberg, Management and Digital Transformation Consulting
|
| 2015 - 2020 |
Mitglied des Vorstands der SAP SE, SAP Digital Business Services |
| 2014 - 2015 |
Mitglied des Management Board der SAP SE SAP Digital Business Services |
| 2013 - 2014 |
Regional President der Region Middle & Eastern Europe, SAP SE, Corporate Officer SAP AG |
| 2012 |
President Global End-to-End Services, Regional President der DACH Region und Corporate Officer, SAP AG |
| 2010 - 2012 |
Regional Präsident der Region DACH, SAP AG |
| 2008 |
Gründer der e-mobiligence GmbH |
| 2008 |
Co-CEO der Häussler Management Holding Stuttgart, Deutschland |
| 2007 - 2008 |
Mitglied Executive Council und Corporate Officer der SAP AG / Leiter Industries |
| 2003 - 2007 |
Regional Präsident der Region EMEA Central, SAP AG |
| 2002 - 2003 |
Managing Director der deutschen Niederlassung der SAP AG |
| 2001 - 2002 |
Sales Director der deutschen Niederlassung der SAP AG |
| 1999 - 2001 |
Vorstandsmitglied der Itelligence AG |
| 1989 - 1999 |
Leitungspositionen in den Bereichen Sales, Consulting und Training, SAP AG |
| 1986 - 1988 |
System Ingenieur bei Krupp Atlas Datensysteme, Essen, Deutschland |
Ausbildung:
| 1981 - 1986 |
Universität Paderborn, Diplom-Kaufmann |
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
|
Merck Life Science KGaA, Darmstadt, Deutschland (Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
|
SRH Holding, Heidelberg, Deutschland (Mitglied des Aufsichtsrats) |
Kurzlebenslauf Dr. Carla Katharina Kriwet
| Erlernter Beruf: |
Betriebswirtin |
| Ausgeübter Beruf: |
Aufsichtsratsrätin und Beraterin |
| Geburtstag: |
01.03.1971 |
| Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
| 2021 - heute |
Mitglied des Advisory Boards Evidia / Senior Advisor EQT Partners AB, Dortmund |
| 2022 |
CEO und Vorsitzende des Management Boards, Fresenius Medical Care Management AG, sowie Mitglied des Vorstands Fresenius Management
SE & Co. KGaA, Bad Homburg
|
| 2020 - 2022 |
Vorsitzende der Geschäftsführung, BSH Hausgeräte GmbH, München |
| 2017 - 2021 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Carl Zeiss AG, Oberkochen |
| 2017 - 2020 |
Mitglied des Vorstands und CEO Connected Care, Royal Philips N.V., Cambridge, USA |
| 2012 - 2017 |
Führungspositionen Royal Philips N.V.: CEO Patient Care & Monitoring Solutions Philips, Cambridge, USA und CEO Philips DACH,
Hamburg
|
| 2014 - 2017 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Carl Zeiss Meditec AG, Jena |
| 2011 |
Mitglied des Vorstands, Drägerwerk AG & Co. KGaA, Lübeck |
| 2003 - 2010 |
Verschiedene Führungspositionen Linde AG, München: Head of Linde Healthcare Europe, Global Head of Operations Linde Healthcare,
Global Head of Linde Homecare, Head of Corporate Strategy & Strategic M&A
|
| 1997 - 2003 |
Unternehmensberaterin, The Boston Consulting Group, Hamburg und London, UK |
| 1995 - 1996 |
Projektmanagement, ABB Daimler-Benz Transportation, New Delhi, Indien |
Ausbildung:
| 1994 - 1996 |
Promotion, Hochschule St. Gallen, Schweiz |
| 1992 - 1994 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Hochschule St. Gallen, Schweiz |
| 1990 - 1992 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre, Universität Würzburg |
Weitere Mandate:
Sonstiges:
| Seit 2023 |
Mentorin und Healthcare Business Angel, Constructive Distruction Lab, Berlin |
| Seit 2012 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Save the Children Deutschland e.V., Berlin |
Kurzlebenslauf Barbara Lambert
| Erlernter Beruf: |
Dipl. Wirtschaftsprüferin |
| Ausgeübter Beruf: |
Aufsichts- und Verwaltungsrätin |
| Geburtstag: |
01.05.1962 |
| Nationalität: |
deutsch und schweizerisch |
Beruflicher Werdegang:
| 2008 - 2022 |
Banque Pictet & Cie SA, Genf, Schweiz : |
|
Mitglied des Verwaltungsrats (2018 - 2022) |
|
Group Chief Risk Officer, Mitglied des Geschäftsleitungskomitees, Executive Vice President (2014 - 2018) |
|
Head of Group Internal Audit, Executive Vice President (2008 - 2013) |
| 1987 - 2007 |
Arthur Andersen, Schweiz (bis 2002) / ab 2002 Ernst & Young, Schweiz: |
|
Ernst & Young, Schweiz, Head Audit Banking & Insurance Clients (2006 - 2007) |
|
Ernst & Young, Romandie, Schweiz, Group Leader Financial Services Sector (2003 - 2006) |
|
Ernst & Young, Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats (2002 - 2007) |
|
Partnerin (1999 - 2007) |
Ausbildung:
|
Diplom-Wirtschaftsprüferin (Schweiz) Lizenz Wirtschaftswissenschaft, Universität Genf, Schweiz
|
|
Bankkauffrau |
Weitere Mandate:
|
Deutsche Börse AG (börsennotiert), Eschborn, Deutschland (Mitglied des Aufsichtsrats) |
|
Synlab AG, München (börsennotiert), Deutschland (Mitglied des Aufsichtsrats; bis Ende März 2024) |
|
Implenia AG (börsennotiert Schweiz), Opfikon, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) |
|
UBS Switzerland AG, Schweiz/Credit Suisse (Schweiz) AG, Schweiz (Gruppenmandat), (Mitglied des Verwaltungsrats, bis zur geplanten
Fusion, voraussichtlich 2. Hälfte 2024)
|
Sonstiges:
|
Mitglied des Advisory Board der Geneva School of Economics and Management |
Kurzlebenslauf Prof. Dr.-Ing. Stefan Palzer
| Erlernter Beruf: |
Verfahrens-, Chemie- und Lebensmittelingenieur mit Abschluss in Wirtschaftswissenschaften |
| Ausgeübter Beruf: |
Vorstand Innovation, Technology, Forschung und Entwicklung; Mitglied der Konzernleitung |
| Geburtstag: |
17.06.1969 |
| Nationalität: |
Deutsche & Schweizer Nationalität |
Beruflicher Werdegang:
| Seit 01/2018 |
Vorstand Forschung, Entwicklung, Technologie und Innovation (23 Standorte weltweit); Mitglied der Konzernleitung, Nestlé S.A.
- CH
|
| 2016-2018 |
Leiter globale Konzernforschung und Geschäftsführer Nestlé Forschungszentrum (5 Forschungsinstitute), Nestlé S.A. - CH |
| 2013-2016 |
Bereichsleiter Innovation in der globalen Business- und Marketingabteilung für Kaffee & Getränke, Nestlé S.A. - CH |
| 2010-2013 |
Leiter Produkt- & Technologieentwicklung und Geschäftsführer Entwicklungszentrum für Süßwaren, Nestlé S.A. - UK |
| 2007-2010 |
Abteilungsleiter Lebensmittelwissenschaften; globale Konzernforschung, Nestlé S.A. - CH |
| 2006-2007 |
Gruppenleiter Technologieentwicklung; F&E Zentrum für Lebensmittelprodukte, Nestlé S.A. - DE |
| 2003-2006 |
Teamleiter Agglomeration und Tablettierung; F&E Zentrum für Lebensmittelprodukte, Nestlé S.A. - DE |
| 2000-2003 |
Projektleiter & Produktentwickler; F&E Zentrum für Lebensmittelprodukte, Nestlé S.A. - CH |
| 1996-2000 |
Leitender Wissenschaftler Pulvertechnologie, Projekte für Chemie-, Lebensmittel-, Pharmaunternehmen, Technische Universität
München - DE
|
| 1991-1996 |
Wissenschaftliche Hilfskraft (während Studium); Lehrstuhl für Verfahrenstechnik, Technische Universität München - DE |
| 1990-1991 |
Techniker Biologische Qualitätssicherung (von Lehre bis Studienbeginn), Bitburger Braugruppe - DE |
Ausbildung:
| 2002-2007 |
Habilitation (venia legendi) im Fachgebiet Verfahrenstechnik (berufsbegleitend); Technische Universität München |
| 1997-2002 |
Diplom in Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt Marketing & Produktionsökonomie (Dipl.-Wirt. Ing.), Fernuniversität Hagen |
| 1996-2000 |
Promotion im Fachgebiet Chemieingenieurwesen (Dr. Ing.), Institut für Verfahrenstechnik, Technische Universität München |
| 1991-1996 |
Diplom Ingenieur Lebensmitteltechnologie, Technische Universität München |
| 1989-1991 |
Berufsausbildung in der Lebensmittelindustrie |
Sonstiges:
| Seit 2022 |
Beirat branchenübergreifende Start-Up Initiative “Venture” |
| Seit 2021 |
Universitätsrat, Technische Universität Hamburg |
| Seit 2020 |
Vizepräsident Schweizer Verein zur Förderung des Innovationsökosystem für Lebensmittel und Ernährung |
| Seit 2020 |
Universitätsrat, Universität Stuttgart Hohenheim |
| Seit 2019 |
Außerplanmäßiger Professor, Universität Kopenhagen |
| Seit 2018 |
Nestlé Vorstandsauschüsse für Risikokapitalbeteiligungen (Neue Technologien & Nachhaltigkeit), Nestlé S.A. |
| Seit 2017 |
Strategischer Beirat Nestlé Health Science, Nestlé S.A.
|
| Seit 2013 |
Professor, Technische Universität Hamburg |
| Seit 2010 |
Honorarprofessor, Universität Stuttgart Hohenheim |
| Seit 2009 |
Gastprofessor, Universität Sheffield |
Sonstiges:
| Sprachen: |
Englisch, Französisch, Deutsch (Muttersprache) |
| Publikationen: |
125 Fachartikel/Buchkapitel, 48 Patente |
Kurzlebenslauf Dr. Susanne Schaffert
| Erlernter Beruf: |
Diplom Chemikerin |
| Ausgeübter Beruf: |
Aufsichtsratmitglied und selbstständige Beraterin |
| Geburtstag: |
17.01.1967 |
| Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
| 1995-2022 |
Novartis AG, Schweiz |
|
Mitglied der Geschäftsleitung (Vorstand), President Novartis Oncology (2019-2022) |
|
CEO and Chairwoman Advanced Accelerator Applications (Firma der Novartis AG) (2018-2019) |
|
Head Europe Novartis Oncology (2013-2018) |
|
Head Investor Relations (2010-2013) |
|
Head Immunology Franchise (2009-2010) |
|
Head Northern & Central Europe, Novartis Oncology (2007-2009) |
|
General Manager Germany, Novartis Oncology (2004-2007) |
|
Head Marketing Germany, Novartis Oncology (2002-2004) |
|
Global Brand Director (2000-2002) |
|
Brand Manager Deutschland (1997-2000) |
|
Außendienstmitarbeiter (1995-1997) |
Ausbildung:
| 1995 |
Promotion zum Dr. rer. Nat., Institut für Organische Chemie, Universität Erlangen, Deutschland |
| 1992 |
Diplom in Chemie, Universität Erlangen, Deutschland |
Weitere Mandate:
| Seit 2024 |
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| Seit 2023 |
Galapagos AG (börsennotiert), Belgien (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| Seit 2023 |
Novo Holding, Dänemark (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| Seit 2023 |
ARTBio Inc., USA, (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| Seit 2023 |
Vetter Holding GmbH & Co. KG, Deutschland (Mitglied des Beirats) |
| Seit 2021 |
Incyte Corporateion, (börsennotiert), USA (Mitglied des Aufsichtsrats) |
Sonstiges:
| Seit 2021 |
Mitglied der Weiterbildungskommission der Executive School Universität St. Gallen |
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 9: Beschreibung der Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems
| 1. |
Überprüfung der aktuellen Vergütung des Aufsichtsrats
Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats ist im Wesentlichen seit 2013 unverändert geblieben. Das wurde zum Anlass genommen,
die Ausgestaltung und Höhe der Aufsichtsratsvergütung mit Unterstützung eines unabhängigen externen Corporate Governance-Beraters
zu überprüfen.
Im Rahmen der Überprüfung wurde die Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA den Vergütungshöhen einer Vergleichsgruppe
gegenübergestellt. Da die Merck KGaA im DAX notiert ist, wurden die Unternehmen dieses Index als Vergleich herangezogen. Die
Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA hat ergeben, dass die bisherige Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden,
den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, den Prüfungsausschussvorsitzenden sowie die ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder
am unteren Ende des Vergleichsmarkts positioniert ist. Die aktuelle Vergütung ist damit im Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten
für den Aufsichtsrat nicht ausreichend konkurrenzfähig. Eine wettbewerbsfähige, marktübliche Aufsichtsratsvergütung ist für
die Merck KGaA besonders relevant, um auch zukünftig hoch qualifizierte Mitglieder zu finden.
Darüber hinaus bildet die aktuelle Vergütung die gestiegenen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht hinreichend
ab. Seit der letztmaligen Erhöhung der festen Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2013 hat sich das regulatorische Umfeld wesentlich
verändert. Die zunehmende Verantwortung sowie die gestiegenen Aufgaben führen zu einer deutlich höheren Belastung der Aufsichtsratsmitglieder,
welche im Rahmen der Vergütung ausreichend berücksichtigt werden soll. Zudem werden die gestiegene Bedeutung des Prüfungsausschusses
und die damit einhergehenden höheren Anforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses bisher nicht angemessen widergespiegelt.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Überarbeitung des bisherigen Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder beschlossen.
Das überarbeitete Vergütungssystem sowie die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Vergütungssystem werden im Folgenden detailliert
dargestellt.
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| 2. |
Wesentliche Änderungen der Vergütung des Aufsichtsrats
Die wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder gestalten sich wie folgt:
Um hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat zu gewinnen, wird die Vergütung unter Berücksichtigung der Governance
Struktur der Merck KGaA auf ein wettbewerbsfähiges, marktübliches Niveau angehoben. Dazu werden die feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
von 47.000 EUR auf 75.000 EUR und das Sitzungsgeld von 750 EUR auf 1.000 EUR erhöht.
Darüber hinaus wird aufgrund der zunehmenden Verantwortung und Aufgaben sowie des gestiegenen Aufwands eine höhere Differenzierung
zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern vorgenommen. Der Differenzierungsfaktor
wird von 2 zu 1 auf 2,5 zu 1 erhöht.
Um zudem der besonderen Bedeutung des Prüfungsausschusses und den damit einhergehenden Anforderungen an die Mitglieder des
Prüfungsausschusses Rechnung zu tragen, wird die Ausschussvergütung von 15.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. Die Mitgliedschaft
im Nominierungsausschuss wird weiterhin nicht zusätzlich vergütet.
Auch die Regelungen zur Auslagen- und Umsatzsteuerersatz sowie zur geltenden D&O-Versicherung bleiben unverändert.
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| 3. |
Grundsätze des Vergütungssystems
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben
des DCGK. Im Einklang mit § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG und dem Grundsatz 25 des DCGK steht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der Merck KGaA in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft. Bei der Festlegung der Vergütung
des Aufsichtsrats werden auch die Vergütungsregelungen weiterer DAX-Unternehmen berücksichtigt.
Im Einklang mit der Empfehlung G.18 des DCGK wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine feste Vergütung gewährt. Damit wird
sichergestellt, dass der Aufsichtsrat der Merck KGaA losgelöst vom Unternehmenserfolg seine Kontrollfunktion auf eine unabhängige
Weise ausüben kann.
Auch der Empfehlung G.17 des DCGK, den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
sowie der Mitglieder und Vorsitzenden von Ausschüssen des Aufsichtsrats bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen
zu berücksichtigen, wird Rechnung getragen.
Neben den regulatorischen Anforderungen an die Vergütung des Aufsichtsrats soll auch die Struktur der Unternehmensführung
der Merck KGaA berücksichtigt werden. Dem Aufsichtsrat der Merck KGaA obliegt eine mit dem Gesellschafterrat der E. Merck
KG geteilte Kontrollfunktion, insbesondere die Prüfungsfunktion der Rechnungslegung. Demnach ist der Aufsichtsrat der Merck
KGaA verpflichtet, die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen.
Dem Aufsichtsrat der Merck KGaA obliegt insbesondere die Aufgabe, die von der Geschäftsleitung zu erstattenden Berichte entgegenzunehmen
und zu prüfen. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Berichte über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung, über die Rentabilität der Gesellschaft,
den Gang der Geschäfte, die Risikolage, das Risikomanagement einschließlich Compliance und das interne Revisionssystem. Die
Rolle des Prüfungsausschusses einer KGaA unterscheidet sich demnach nicht wesentlich von der Rolle des Prüfungsausschusses
einer Aktiengesellschaft. Dem Aufsichtsrat der Merck KGaA kommt jedoch nicht die Personalfunktion zu, da er nicht über die
Bestellung und Abberufung der Geschäftsleitungsmitglieder entscheidet.
Die Vergütung soll die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses
hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um besonders qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der
Merck KGaA gewinnen und halten zu können. Eine wettbewerbsgerechte Vergütung des Aufsichtsrats soll auch die im Rahmen der
Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestmögliche Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils sicherstellen.
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| 4. |
Verfahren der Fest- und Umsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats gemäß §
113 Abs. 3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Wird das Vergütungssystem
nicht gebilligt, so wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zum Beschluss vorgelegt.
Die Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Geschäftsleitung
und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die Entscheidung über die
letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
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| 5. |
Ausgestaltung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Merck KGaA soll der mit der Kontrollfunktion verbundenen Verantwortung, den Anforderungen
an das Aufsichtsratsamt sowie der zeitlichen Belastung angemessen Rechnung tragen.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung geregelt und kann wie folgt zusammengefasst werden:

| a. |
Feste Vergütung
Die Aufsichtsratsvergütung erfolgt durch die Gewährung einer festen, jährlichen Vergütung. Dies stellt eine hohe Transparenz
sicher und stärkt die neutrale und objektive Kontrollfunktion des Aufsichtsrats durch die Unabhängigkeit der Vergütung von
erfolgsorientierten Kennzahlen. Dadurch ist es dem Aufsichtsrat möglich, sein Wirken unabhängig auf die Strategiebegleitung
und Kontrolle auszurichten.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, jährliche Vergütung von 75.000 EUR.
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| b. |
Funktionszuschläge; Differenzierung
Eine Differenzierung der Vergütung erfolgt auf Basis der folgenden Funktionen im Aufsichtsrat: Aufsichtsratsvorsitz, stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitz, Prüfungsausschussvorsitz, Mitglied des Prüfungsausschusses und ordentliches Mitglied.
| (1) |
Aufsichtsratsvorsitz und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitz
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Der Aufsichtsratsvorsitzende nimmt eine hervorgehobene Stellung ein. Er steht als primärer Ansprechpartner für die Geschäftsleitung
zur Verfügung. Er koordiniert und organisiert die Aufsichtsratstätigkeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird dabei maßgeblich
durch seinen Stellvertreter unterstützt.
Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache (187.500 EUR) und der Stellvertretende das Eineinhalbfache (112.500 EUR) der festen
Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds.
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie für dessen Vorsitz wird wegen der besonderen Bedeutung dieses Ausschusses
sowie wegen der erforderlichen fachlichen Qualifikation und des erhöhten Vorbereitungsaufwands sowohl für die Mitglieder als
auch insbesondere für den Vorsitzenden eine zusätzliche Vergütung festgelegt. Daher erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für
die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss zusätzlich zu ihrer festen Vergütung eine jährliche Vergütung von 50.000 EUR. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich eine jährliche Vergütung von 100.000 EUR.
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird nicht zusätzlich vergütet.
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| c. |
Sitzungsgeld
Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld
von 1.000 EUR. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Als Teilnahme an einer
Sitzung gilt auch eine solche unter Nutzung elektronischer Medien.
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| d. |
Fälligkeit; Anteilige Zahlung
Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört haben, erhalten eine entsprechend geringere Vergütung. Es erfolgt eine
Kürzung der Vergütung pro rata temporis auf Monatsbasis, mithin pro Monat um 1/12.
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| e. |
Auslagen- und Umsatzsteuerersatz
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied angemessene Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
Zudem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.
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| f. |
D&O-Versicherung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte
(D&O-Versicherung) einbezogen, soweit die Merck KGaA eine solche unterhält.
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Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
| 1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
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Die Geschäftsleitung hat gemäß § 118a Abs. 1 AktG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Merck KGaA beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung 2024 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen. Sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung
während der gesamten Dauer teilzunehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, können an der Hauptversammlung
am 26. April 2024 ab 10:00 Uhr MESZ im Wege der elektronischen Zuschaltung durch Nutzung des internetgestützten Hauptversammlungssystems
(„Investor Portal“) auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
teilnehmen und die gesamte Hauptversammlung dort in Bild und Ton verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang
zum Investor Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“
erläutert.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (auch im Wege der
elektronischen Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt.
| 2. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der versammlungsbezogenen
Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift
angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes oder einen Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG, der sich auf den Geschäftsschluss des 4. April 2024 (24:00 Uhr MESZ, sog. „Nachweisstichtag“) bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Hinweis: Maßgebliche Regelung für den Nachweisstichtag ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in seiner aktuellen Fassung mit Wirkung vom 15.
Dezember 2023. Nachweisstichtag ist der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die aktuell noch dem Wortlaut
von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. entsprechende Regelung in der Satzung der Merck KGaA (§ 22 Abs. 2 Satz 3) legt den Nachweisstichtag
„auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung“ fest. Durch die Hauptversammlung am 26. April 2024, Tagesordnungspunkt
10, soll die entsprechende Regelung der Satzung geändert und an die neue gesetzliche Regelung angepasst werden.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift spätestens
bis zum 19. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung kann der Gesellschaft darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre
übermittelt werden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium
für die Hauptversammlung übersandt, auf dem die Zugangsdaten zum Investor Portal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
kann sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte zum Investor Portal anmelden und hierüber Aktionärsrechte ausüben (siehe hierzu
auch den nachstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“). Um den
rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
| 3. |
Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
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Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung das Investor Portal eingerichtet, über das
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, Vollmachten
erteilen sowie Stimmrechte und weitere Aktionärsrechte ausüben können.
Das Investor Portal ist auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich. Die für den Zugang zum Investor Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem Zugangsmedium zugeschickt.
Das Investor Portal kann auch von Bevollmächtigten genutzt werden. Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte das an den
Aktionär versandte Zugangsmedium von diesem erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt
wurde. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen können sich des Investor Portals bedienen.
Das Investor Portal wird voraussichtlich ab dem 5. April 2024 freigeschaltet.
Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 26. April 2024 können sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten über das Investor Portal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die elektronische Zuschaltung
ermöglicht Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, in der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte, insbesondere das Rede-,
Antrags- und Auskunftsrecht, auszuüben.
Die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung (siehe hierzu den Abschnitt „Öffentliche
Übertragung der Hauptversammlung“, der am Ende der Einberufung unter der Überschrift „Ergänzende Informationen“ abgedruckt
ist) führt nicht zu einer elektronischen Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen
Hauptversammlung wird ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht.
| 4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung für die Ausübung der Aktionärsrechte
einschließlich des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der Aktionärsrechte und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien
nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen Aktionär bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 5. |
Stimmabgabe mittels Briefwahl
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Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege
der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sowie deren Änderung und Widerruf kann über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder in Textform durch Übersendung des Formulars „Stimmrechtsausübung per Briefwahl“
erfolgen, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars
muss das ausgefüllte Formular per Post oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 25. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft bis zum 25. April 2024, 24.00 Uhr MESZ, auch unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG durch Intermediäre übermittelt werden. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen.
Die elektronische Briefwahl über das Investor Portal ist ab dessen Freischaltung (voraussichtlich am 5. April 2024) bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 26. April 2024
möglich. Bis zur Schließung der Abstimmung können auch bereits abgegebene Stimmen geändert oder widerrufen werden.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
| 6. |
Vertretung durch Dritte
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Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich
durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
müssen in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder im Wege der Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung, kein Stimmrechtsberater oder keine
andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre werden in diesem Fall gebeten, zur Erteilung der Vollmacht in Textform das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft
hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
per Post oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall, wie auch bei einer Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG, aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 25. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Über das Investor Portal können die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung
bis zum Zeitpunkt der Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 26. April 2024 erfolgen.
Für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder anderen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen gilt § 135 AktG. Insbesondere ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf ausschließlich mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen,
sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe hierzu den
vorstehenden Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter (siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt „Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“)
ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Ausübung von Rechten durch einen Bevollmächtigten über das Investor Portal voraussetzt,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber das an ihn versandte Zugangsmedium erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten
das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde (siehe hierzu auch den vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung“).
Weitere Einzelheiten zur Vertretung durch Dritte erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können
sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
| 7. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen Hauptversammlung durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu
den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform oder elektronisch
über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen in Textform das Formular „Vollmacht und Weisungen für
die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Vertreter“ zu verwenden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung mit dem Zugangsmedium zugesandt wird.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf müssen
per Post oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 25. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse
eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können gegenüber der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c
AktG bis zum 25. April 2024, 24.00 Uhr MESZ, auch im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
Über das Investor Portal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der
Hauptversammlung am 26. April 2024 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert
oder widerrufen werden.
Auch bevollmächtigte Dritte, einschließlich Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen, können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
| 8. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
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Sollten Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen oder Erklärungen über die Erteilung oder die Änderung
von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß auf mehreren der zulässigen
Übermittlungswege (Post, E-Mail, elektronisch über das Investor Portal oder gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs.
1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212)) zugehen, die sich inhaltlich widersprechen und
nicht widerrufen werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Rangfolge der Übermittlungswege
berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investor Portal, 2. gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und
Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, und 4. per Post.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. Gehen
auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß entweder mehrere Briefwahlstimmen oder mehrere Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter zu, die sich inhaltlich widersprechen und nicht widerrufen werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene
Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte
Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Die Rangfolge der Übermittlungswege gemäß Abs. 1 dieses Abschnitts „Weitere Informationen
zur Stimmrechtsausübung“ gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht.
Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung
des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung
der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gelten die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen Briefwahlstimmen beziehungsweise Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs.
1 Satz 2 Nr. 8 AktG
| 1. |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an
die Geschäftsleitung der Merck KGaA zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
bis zum Ablauf des 26. März 2024, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an nachstehende Adresse:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen
des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse
hauptversammlung@merckgroup.com
übermittelt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten. Auf die Berechnung der
Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
| 2. |
Anträge und Wahlvorschläge
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Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge
von Geschäftsleitung und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG zu übermitteln.
Bis zum 11. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Begründungen
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
oder der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre zu übersenden.
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen - z.B.
über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
- ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen
(siehe hierzu den nachstehenden Abschnitt „Rederecht“).
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt unberührt.
| 3. |
Einreichung von Stellungnahmen
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach §§ 278 Abs. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Video- oder Audioformat über das Investor Portal auf
der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 20. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, einzureichen.
Stellungnahmen müssen in deutscher Sprache verfasst sein und einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen.
Der Umfang von Stellungnahmen in Textform darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen), die Länge einer Stellungnahme per Video-
oder Audiobotschaft drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen in Textform sind im Dateiformat PDF einzureichen. Stellungnahmen
im Video- oder Audioformat sind in den Dateiformaten MP4, MOV, MPEG, QT, OGV, WEBM für Videos und MP3 oder WAVE für Audio
einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen
in Bezug auf Stellungnahmen und ihre Übermittlung wird die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stellen.
Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung
tritt.
Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 21. April 2024, 24:00 Uhr MESZ, in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte
zugänglichen Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Investor Portal zugänglich gemacht wird.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen unter den Voraussetzungen der §§ 130a Abs. 3 Satz 4, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder
Nr. 6 AktG nicht veröffentlichen, also insbesondere dann, wenn diese diskriminierende, beleidigende oder anderweitig strafrechtlich
relevante, offensichtlich falsche oder irreführende Inhalte aufweisen. Stellungnahmen werden auch dann nicht veröffentlicht,
wenn diese keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben oder einen Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen)
bzw. drei Minuten überschreiten.
Die Gesellschaft behält sich vor, als Video- oder Audiobeiträge eingereichte Stellungnahmen unmittelbar vor oder während der
Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuspielen und sich zu eingereichten Stellungnahmen zu äußern.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform, im Video-
oder Audioformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu den vorstehenden Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge“), die Ausübung des
Auskunftsrechts (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Erklärung von Widersprüchen“) ist ausschließlich auf den in
dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Bereits kurz vor Beginn der Hauptversammlung ist im Investor Portal auf der Internetseite
der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
über die Schaltfläche „Wortmeldung“ ein virtueller Wortmeldetisch zugänglich, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
ihren Redebeitrag anmelden können.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben,
werden im Investor Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für einen Redebeitrag per Videokommunikation
sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon. Weitere Einzelheiten zu den Abläufen und den technischen Voraussetzungen
für Redebeiträge werden auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung gestellt.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen
sowie Auskünfte nach § 131 Abs. 1 AktG zu verlangen (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“).
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Merck KGaA kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner
festzulegen.
Jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen
in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht
umfasst auch die Möglichkeit, Fragen zu bereits von der Geschäftsleitung erteilten Antworten zu stellen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das
Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
ausgeübt werden darf (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Rederecht“). Auf anderen Wegen können solche Auskunftsverlangen
voraussichtlich nicht gestellt werden.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Die Geschäftsleitung hat festgelegt, dass dieses Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen der Ausübung des Rederechts über das Investor Portal auf der
Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
ausgeübt werden darf. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter diese Festlegung in der Hauptversammlung bestätigen wird.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und der Grund,
aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Investor Portal auf der
Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
| 6. |
Erklärung von Widersprüchen
|
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 278 Abs.
3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
zu erklären. Widersprüche können über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu
ihrer Schließung, erklärt werden.
| 7. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a
Abs. 1 bis Abs. 4, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Ergänzende Informationen
| 1. |
Vorabveröffentlichung der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung
|
Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 18. April 2024 auf
der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
veröffentlichen.
| 2. |
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung wird am 26. April 2024 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
öffentlich übertragen. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung Mitschnitte der Reden des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und der Vorsitzenden der Geschäftsleitung veröffentlicht.
Aktionäre, die die virtuelle Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung verfolgen, sind nicht automatisch elektronisch
zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung werden ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht. Wie Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
| 3. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
|
Die Informationen nach § 124a AktG, eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung
und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen
ist an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über
die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten
und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Investor Portal auf
der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stehen.
Über das Investor Portal kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung auch eine Bestätigung über die Stimmenzählung
gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden.
| 4. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
|
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 30. März 2024 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 31. März 2024 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
| 5. |
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
| 6. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für
die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls
Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6
Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten nur solche personenbezogenen Daten, welche
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich im Auftrag
und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen
Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrechte entsprechend den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der MERCK KGaA 2024
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 83fee9763ed5ee11b53000505696f23c)
2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0006599905
2. Name des Emittenten: MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien in Darmstadt, Deutschland
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 26. April 2024
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240426)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Frankfurter Str. 250, 64293 Darmstadt, Deutschland
URL zum Investor Portal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
5. Aufzeichnungsdatum: 4. April 2024, 24:00 Uhr MESZ (4. April 2024, 22:00 Uhr UTC)
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der Aktienbesitz, der sich auf den Ablauf des 4. April 2024, 24:00 Uhr MESZ
(sog. „Aufzeichungsdatum“) bezieht und damit dem Nachweisstichtag entspricht.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240404; 22:00 Uhr UTC)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Darmstadt, Deutschland, im März 2024
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
|
|
|
15.03.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien |
|
Frankfurter Straße 250 |
|
64293 Darmstadt |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
hauptversammlung@merckgroup.com |
| Internet: |
http://www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1860265 15.03.2024 CET/CEST
|
| 13.04.2023 | Merck KGaA: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Merck KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Merck KGaA: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
13.04.2023 / 10:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 7. März 2023 hat die Geschäftsleitung die ordentliche Hauptversammlung der Merck KGaA als virtuelle Hauptversammlung für Freitag, den 28. April 2023, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ einberufen.
Aufgrund eines redaktionellen Versehens beim Bundesanzeiger wurde in dem unter Abschnitt „Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Tagesordnungspunkten“ dieser Einberufung abgedruckten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 die Tabelle „LTIP Tranche 2022 Zuteilung“ unklar dargestellt.
Die Tabelle wird wie folgt inhaltlich unverändert nochmals veröffentlicht:
Merck KGaA
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 -
Berichtigung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 28. April 2023, um 10:00 Uhr MESZ
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
Ermittlung der MSUs
Im Rahmen des LTIP wird den Geschäftsleitungsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an virtuellen Aktien, sogenannte Share Units
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland („MSUs“) vorläufig in Aussicht gestellt. Die Anzahl der MSUs ermittelt sich dabei wie
folgt: Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ist ein individueller Zuteilungswert in Euro festgelegt. Dieser Zuteilungswert
wird jährlich durch den maßgeblichen Basiskurs zu Beginn des Performance-Zeitraums dividiert, woraus sich die Anzahl der vorläufig
in Aussicht gestellten MSUs ergibt.
Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Zuteilung der LTIP Tranche 2022 auf Basis der folgenden Parameter:
LTIP Tranche 2022 Zuteilung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl vorläufig in Aussicht gestellter MSUs |
Maximale Auszahlung (in Tsd. €)
|
| Belén Garijo |
2.300 |
212,16
|
10.841 |
5.750 |
| Kai Beckmann |
1.715 |
8.084 |
4.288 |
| Peter Guenter |
1.900 |
8.956 |
4.750 |
| Matthias Heinzel |
1.900 |
8.956 |
4.750 |
| Marcus Kuhnert |
1.400 |
6.599 |
3.500 |
Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums zugeteilt werden, richtet
sich nach der Entwicklung der finanziellen Leistungskennzahlen sowie nach dem Nachhaltigkeitsfaktor während des dreijährigen
Zielerreichungszeitraums.
Auf Basis der drei finanziellen Leistungskennzahlen kann die Anzahl der zugeteilten MSUs zunächst zwischen 0 % und 150 % der
vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen. Dieses Ergebnis wird anschließend mit dem Nachhaltigkeitsfaktor multipliziert.
Dessen Zielerreichung kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen und bestimmt sich anhand der vorab definierten Nachhaltigkeitskennzahlen.
Somit kann die Anzahl der tatsächlich zugeteilten MSUs insgesamt maximal 180 % der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen.
Nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums schließt sich eine einjährige Halteperiode an. Der finale Auszahlungsbetrag kann
zwischen 0 % und maximal 250 % des ursprünglich zugeteilten Werts betragen und hängt von der Anzahl der tatsächlich zugeteilten
MSUs sowie dem Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums ab.
Im Übrigen verbleibt es bei der am 7. März 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung der Einberufung. Von einer erneuten
Wiedergabe wird daher abgesehen.
Darmstadt, Deutschland, im April 2023
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
|
|
|
13.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Merck KGaA |
|
Frankfurter Str. 250 |
|
64293 Darmstadt |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
Hauptversammlung@merckgroup.com |
| Internet: |
https://www.merckgroup.com/de |
| ISIN: |
DE0006599905 |
| WKN: |
659990 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1606947 13.04.2023 CET/CEST
|
| 07.03.2023 | Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Merck KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.03.2023 / 15:16 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Merck KGaA
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, den 28. April 2023, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland,
wird
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt.
Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Frankfurter
Straße 250, 64293 Darmstadt.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der
Einladung im Anschluss an die Tagesordnung.
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2022
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente und zum
Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II
sowie einer entsprechenden Satzungsänderung
|
| 8. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen
|
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2022 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt „Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite“). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2022 festzustellen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns
der Gesellschaft in Höhe von 318.166.588,04 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 2,20 Euro je zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung dividendenberechtigter Stückaktie,
dies sind 284.332.954,40 Euro insgesamt.
|
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 33.833.633,64 Euro auf neue Rechnung.
|
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Mai
2023, fällig.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2022
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022
Gemäß § 162 AktG haben Geschäftsleitung und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu
erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter „Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 6“ abgedruckt.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente und zum
Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II
sowie einer entsprechenden Satzungsänderung
Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. April 2018 bis zum 26. April 2023 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
soll erneuert werden. Die Geschäftsleitung hat von der bestehenden Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Die zum 26.
April 2023 auslaufende Ermächtigung soll nunmehr auch formal aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden. Das bestehende Bedingte Kapital II in § 5 Abs. 5 der Satzung,
das für die zum 26. April 2023 auslaufende Ermächtigung geschaffen worden war, soll zu diesem Zweck ebenfalls aufgehoben und
durch ein neues Bedingtes Kapital II ersetzt werden.
Durch die Schaffung der neuen Ermächtigung kann die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren auf Options- und Wandelschuldverschreibungen
als flexible Finanzierungsinstrumente zurückgreifen und diese im Interesse der Gesellschaft einsetzen.
Der Bericht der Geschäftsleitung gemäß §§ 278 Abs. 3, 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist
im Anschluss an die Tagesordnung unter „Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7“ abgedruckt. Die Geschäftsleitung sowie
der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 27. April 2018 und Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals II
|
Die von der Hauptversammlung vom 27. April 2018 erteilte Ermächtigung der Geschäftsleitung, mit Zustimmung der E. Merck KG,
Darmstadt, Deutschland, bis zum 26. April 2023 Options- und Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00
EUR zu begeben, und das hierfür geschaffene Bedingte Kapital II in § 5 Abs. 5 der Satzung werden aufgehoben.
| b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
| i. |
Allgemeines
Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, bis zum 27. April 2028 einmalig
oder in Teilbeträgen mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag
von bis zu 2.500.000.000,00 EUR mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen
oder Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen (zusammen „Optionsschuldverschreibungen“) Optionsrechte
oder -pflichten oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen oder Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
(zusammen „Wandelschuldverschreibungen“) Wandlungsrechte oder -pflichten auf bis zu 12.924.224 auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 16.801.491,20 EUR nach näherer Maßgabe
der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn das unter
Abschnitt c) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital II durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden
ist.
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung, aber auch gegen Sacheinlagen, insbesondere die Beteiligung an anderen
Unternehmen, begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden; für
diesen Fall wird die Geschäftsleitung ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern oder Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch –
unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.
|
| ii. |
Options- und Wandlungsrechte
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der von der Geschäftsleitung festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich
Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen die
Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den von der
Geschäftsleitung festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung
oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis
und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe
vorsehen.
In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Optionsausübung beziehungsweise bei Wandlung je Schuldverschreibung
auszugebenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen übersteigen.
|
| iii. |
Options- oder Wandlungspflicht
Die Anleihebedingungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Optionsausübung oder Wandlung auszugebenden
Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen
der Schuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren
Ausgabebetrag der Schuldverschreibung und dem Produkt aus Options- oder Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| iv. |
Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen
können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist,
oder die Optionsscheine nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien
der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit
Lieferung solcher Aktien bedient werden kann oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden können. Die Anleihebedingungen
können auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorsehen.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern
oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung einzusetzen.
|
| v. |
Options- und Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten
Durchschnittswerts der Börsenkurse der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Geschäftsleitung
über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet ist, betragen
oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungspreis gemäß § 186
Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Options- oder Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten Durchschnittswert
der Börsenkurse der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen,
auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
|
| vi. |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen den Inhabern
von Schuldverschreibungen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen
können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei
der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang
mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer
Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere
durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung
von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| vii. |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Soweit den Kommanditaktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Kommanditaktionären
das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten. Werden die
Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Kommanditaktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Die Geschäftsleitung
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
| a. |
bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern die Geschäftsleitung nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt
jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Optionsrecht
oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser
Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet,
die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind;
|
| b. |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von durch die Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften bereits zuvor ausgegebenen
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht als Kommanditaktionär zustehen würde;
|
| c. |
um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; sowie
|
| d. |
sofern Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben
werden.
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden,
wird die Geschäftsleitung ermächtigt, das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
|
| viii. |
Beschränkung des Gesamtumfangs des Bezugsrechtsausschlusses
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Schuldverschreibungen
sind auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals beschränkt, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen
darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bzw. Kombinationen dieser Instrumente bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
|
| ix. |
Durchführungsermächtigung
Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im
vorgenannten Rahmen den Options- oder Wandlungspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder
Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
|
| c) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II
Das Grundkapital wird um bis zu 16.801.491,20 EUR (in Worten: sechzehn Millionen achthunderteintausendvierhunderteinundneunzig
Euro und zwanzig Cent) durch Ausgabe von bis zu 12.924.224 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Options- oder Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts
der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren,
an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen, Optionsgewinnschuldverschreibungen, Wandelanleihen,
Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 28. April 2023 bis zum 27. April 2028 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 28. April 2023 und nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete
Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit
die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil; soweit rechtlich zulässig, kann die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
hierfür und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.
Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
| d) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| |
„[5] 1Das Grundkapital ist um bis zu 16.801.491,20 EUR (in Worten: sechzehn Millionen achthunderteintausendvierhunderteinundneunzig
Euro und zwanzig Cent), eingeteilt in bis zu 12.924.224 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
II). 2Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten
oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen, Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Geschäftsleitung durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28.
April 2023 bis zum 27. April 2028 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen
oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. 3Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis. 4Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig,
kann die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hierfür und auch abweichend
von § 60 Absatz 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 5Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
|
|
| e) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen
für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten.
|
| f) |
Anweisung zur Anmeldung der Satzungsänderung
Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie des derzeit bestehenden Bedingten Kapitals II und die Schaffung der neuen
Ermächtigung sowie des neuen Bedingten Kapitals II gemäß obiger Abschnitte a) bis e) bilden einen einheitlichen Beschluss.
Die Geschäftsleitung wird angewiesen, die Aufhebung des derzeit bestehenden Bedingten Kapitals II und die Schaffung des neuen
Bedingten Kapitals II mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Eintragung der Aufhebung des bestehenden
Bedingten Kapitals II und sodann die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals II eingetragen wird.
|
|
| 8. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen
Mit dem „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.)
hat der Gesetzgeber die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen
nach dem 31. August 2023 ist allerdings nur auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in der Satzung möglich. Gemäß
dem neu eingeführten § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung deshalb vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung
der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
In der Satzung der Merck KGaA soll eine entsprechende Ermächtigung aufgenommen werden. Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sind
der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen drei Jahren, in denen Hauptversammlungen aufgrund
der pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Gegenüber solchen
Hauptversammlungen nach dem sogenannten Covid-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen
nach dem neuen § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG erheblich erweitert und das Format der virtuellen Hauptversammlung damit Präsenzhauptversammlungen
stark angenähert. Ebenso wie die herkömmliche Präsenzhauptversammlung erlauben virtuelle Hauptversammlungen nach Maßgabe des
neuen Formats die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und
andere elektronische Kommunikationswege. Aktionäre haben im Wege elektronischer Kommunikationsmittel weitreichende Frage-,
Rede- und Antragsrechte.
Gleichwohl kann es Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen, und von
der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Mit der vorgeschlagenen Satzungsermächtigung
wird die Geschäftsleitung in die Lage versetzt, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über das jeweils
sachgerechte Format der Hauptversammlung zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird die Geschäftsleitung unter anderem die
Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen
des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Sofern sich die Geschäftsleitung für die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung entscheidet, wird sie sicherstellen, dass die Rechte der Aktionäre umfangreich gewahrt werden.
Die Satzungsermächtigung soll auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister
befristet werden. Hierdurch können die Aktionäre früher als gesetzlich vorgesehen über eine erneute Ermächtigung an die Geschäftsleitung
beschließen.
Zudem soll von der Möglichkeit nach § 118a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht werden und den Aufsichtsratsmitgliedern
auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung gestattet werden, an einer virtuellen Hauptversammlung auch im Wege der
Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| 8.1 |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 21 der Satzung zur Ermächtigung der Geschäftsleitung zur Durchführung virtueller
Hauptversammlungen
|
In § 21 der Satzung wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
| |
[5]
1Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser
Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung). 2Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das
Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
|
| 8.2 |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung
|
In § 21 der Satzung wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
| |
[6] Mitgliedern des Aufsichtsrats ist im Falle der virtuellen Hauptversammlung die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung gestattet.
|
|
Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Tagesordnungspunkten
| 1. |
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 6: Der Vergütungsbericht 2022 gemäß § 162 AktG einschließlich Verweis auf den Prüfungsvermerk
|
Vergütungsbericht
Der vorliegende Vergütungsbericht beschreibt die Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems unserer Geschäftsleitung
im Geschäftsjahr 2022, gibt einen transparenten Einblick in den Zusammenhang zwischen Vergütung und Performance und stellt
die gewährte und geschuldete Vergütung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 dar. Der Vergütungsbericht
wurde in Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Geschäftsleitung in Anlehnung an die Vorgaben des § 162 AktG sowie den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 erstellt. Er wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG als Teil des zusammengefassten Lageberichts formell und materiell geprüft. Der
Vergütungsbericht sowie der entsprechende Prüfvermerk als Bestandteil des Bestätigungsvermerks über die Jahresabschlussprüfung
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland können auf unserer Internetseite abgerufen werden.
Die Gesetzgebung sowie Regulatorik zum Vergütungsbericht sind auf die Situation in Aktiengesellschaften (AG) ausgerichtet
und berücksichtigen die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nicht. Wesentliche Unterschiede zwischen
den beiden Rechtsformen bestehen im Bereich der Haftung und Unternehmensleitung. Während bei der AG lediglich die AG als juristische
Person haftet, unterliegen bei der KGaA daneben deren Komplementäre der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft (§ 278 Absatz 1 AktG). Im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften sind die Mitglieder
unserer Geschäftsleitung persönlich haftende Gesellschafter sowohl der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland als auch der Komplementärgesellschaft
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland und nicht lediglich angestellte Organmitglieder. Folglich sind aufgrund der strukturellen
Unterschiede zwischen einer AG und einer KGaA einige Empfehlungen des DCGK nur modifiziert auf die KGaA anzuwenden.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Das Geschäftsjahr 2022 war ein Jahr des kontinuierlichen Wachstums, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch bezogen auf die
Wertentwicklung für Patienten, Kunden und Investoren. Gleichzeitig war das Marktumfeld geprägt durch Anspannungen als Folge
des Krieges in der Ukraine, Covid-19, die fortschreitenden Auswirkungen des Klimawandel und den geopolitischen Spannungen.
Dies zeigte sich auch auf den Aktienmärkten. Der Kurs der Merck-Aktie war über das Geschäftsjahr 2022 entsprechend großen
Schwankungen unterworfen.
Alle drei Unternehmensbereiche, Life Science, Healthcare und Electronics, haben im Geschäftsjahr 2022 wesentlich zum Erfolg
von Merck beigetragen. Insbesondere waren unsere "Big 3", neue Healthcare Produkte, Process Solutions und Life Science Services
sowie Semiconductor Solutions, der Schlüssel zum Wachstum, kombiniert mit der starken Leistung etablierter Portfolio-Produkte.
Dank des starken Wachstums verfügen wir jetzt über eine ausgezeichnete finanzielle Flexibilität, was die Umsetzung unserer
sehr ehrgeizigen Investitions- und Wachstumspläne möglich macht.
Neben dem wirtschaftlichen Erfolg haben wir auch 2022 einen starken Fokus auf Nachhaltigkeit als integrierten Bestandteil
unserer Strategie gelegt. Wir haben klare Nachhaltigkeitsziele gesetzt, die durch den Nachhaltigkeitsfaktor mit dem LTIP 2022
verknüpft wurden. Im Jahr 2022 bestätigte die unabhängige Science Based Targets Initiative (SBTi), dass unsere Emissionsziele
für 2030 dem aktuellen Stand der Klimawissenschaft entsprechen. Damit trägt Merck dazu bei, die globale Erwärmung auf 1,5
°C zu begrenzen und erfüllt damit die Anforderungen des Pariser Abkommens.
Im Geschäftsjahr 2022 stellten die starke Inflation, die Energiekrise sowie die anhaltenden Unterbrechungen globaler Lieferketten
eine besondere Herausforderung dar. Die steigenden Kosten wirkten sich auf unser Unternehmen, unsere Kunden und unsere Mitarbeitenden
aus. Mit Blick auf die Vergütung unserer Mitarbeitenden beobachten wir die Märkte kontinuierlich und ergreifen bei Bedarf
gezielte Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unsere Vergütungen wettbewerbsfähig bleiben. Wir sind uns des Drucks und der
erheblichen sozialen Auswirkungen auf unsere Mitarbeitenden - insbesondere diejenigen mit geringerem Einkommen - bewusst.
Im vergangenen Geschäftsjahr haben wir die Entwicklung der Inflation und der Löhne genau beobachtet und in ausgewählten Märkten
proaktive Maßnahmen ergriffen, indem wir die Gehälter im Laufe des Jahres angepasst haben. Darüber hinaus haben wir weitere
unterstützende Leistungen für unsere Mitarbeitenden eingeführt. Dies ist ein anhaltender Prozess und wir werden auch in Zukunft
sicherstellen, dass wir allen Mitarbeitenden angemessene Gehaltsanpassungen bieten. Insbesondere werden wir nach Möglichkeiten
suchen, um unsere Mitarbeitenden mit geringeren Einkommen zu schützen, die von den steigenden Lebenshaltungskosten am stärksten
betroffen sind.
Bezogen auf die Vergütung unserer Geschäftsleitung, gab es im vergangenen Jahr keine Erhöhung der vertraglich vereinbarten
Vergütung. Da wir den Herausforderungen des Jahres 2022 mit sehr guter Geschäftsentwicklung begegnet sind, spiegelt sich die
wirtschaftlich starke Leistung in den Auszahlungen der variablen Vergütungsbestandteile wider. Dies folgt dem „Pay for Performance“
Grundsatz des Vergütungssystems, wonach sehr gute Leistungen entsprechend honoriert und Zielverfehlungen berücksichtigt werden.
Weitere Details lassen sich der ausführlichen Darstellung des Vergütungssystems entnehmen, welches von der Hauptversammlung
2021 gebilligt wurde und auf unserer Webseite veröffentlicht ist.
Des Weiteren war das Jahr durch Kontinuität in der Zusammensetzung der Geschäftsleitung geprägt. Im Geschäftsjahr 2022 standen
keine personellen Veränderungen an. Der Aufsichtsrat hatte lediglich einen Mandatswechsel zu verzeichnen. Mit Wirkung zum
15.05.2022 verließ Edeltraud Glänzer ihren Platz im Aufsichtsrat, welchen Birgit Biermann ab dem 14.07.2022 übernommen hat.
Billigung des Vergütungsberichts 2021
Auf der Hauptversammlung 2022 wurde der Vergütungsbericht 2021 mit einem Abstimmungsergebnis von 84,73 % gebilligt. Auf der
Hauptversammlung sind ausschließlich die im Free Float gehandelten Aktien stimmberechtigt.
Im Zuge der Hauptversammlung 2022 und in zehn Investorengesprächen nach der Hauptversammlung hat Merck Feedback von Investoren
und allen relevanten Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern zur Vergütung der Geschäftsleitung sowie der Darstellung
im Vergütungsbericht eingeholt. Ebenso wie beim Abstimmungsergebnis, erhielten wir im Zusammenhang mit der letztjährigen Überarbeitung
des Vergütungsberichts mehrheitlich positives Feedback. Insbesondere wurde die zunehmende Transparenz in der Darstellung positiv
herausgestellt.
Die Anregung aus den Gesprächen, die individuelle betragsmäßigen Obergrenzen der Gewinnbeteiligung darzustellen sowie den
Anpassungsfaktors zur Erhöhung beziehungsweise Reduzierung der Gewinnbeteiligung zu erläutern, haben wir in dem vorliegenden
Vergütungsbericht umgesetzt. Während die Kriterien für den Anpassungsfaktor ohnehin im Vergütungssystem der Geschäftsleitung
enthalten sind, nehmen wir diese für eine erhöhte Transparenz zusätzlich wieder in den Vergütungsbericht auf. In diesem Sinne
veröffentlichen wir in diesem Jahr erstmalig auch den Zielkorridor der jeweiligen Kennzahlen des Nachhaltigkeitsfaktors im
Long-Term Incentive Plan (LTIP) bereits zum Beginn des Leistungszeitraums.
Weitere Anregungen betrafen den Long-Term Incentive Plan. Bezogen auf die Leistungskennzahl, die die relative Performance
des Aktienkurses gegenüber dem DAX® misst, wird eine ambitioniertere Ausgestaltung der Ziele sowie vereinzelt insgesamt ein längerer Performance-Zeitraum gewünscht.
In den aktuellen Tranchen zeigt sich eine starke Aktienperformance, die gemäß System zu einer leistungsgerechten Auszahlung
führt. Des Weiteren bildet die aktuelle Planausgestaltung die gängige Marktpraxis im deutschen Umfeld ab. Allerdings werden
wir die genannten Punkte in der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems betrachten und im Rahmen einer möglichen Anpassung
des LTIP diskutieren.
Des Weiteren wurde deutlich gemacht, dass bei möglichen Gehaltsanpassungen der Geschäftsleitungsmitglieder sowie bei etwaigen
Zahlungen im Zusammenhang mit der Abgeltung verfallender Vergütung des Vorarbeitgebers bei Neubestellungen (Sign-On Zahlung)
eine Erläuterung der Gründe dargelegt werden sollte. Diesbezüglich werden wir in Zukunft eine noch transparentere Erläuterung
sicherstellen. Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine Gehaltsanpassungen.
In Bezug auf die Vergütungstabellen haben wir uns im Sinne der Kontinuität für eine Fortführung der im letzten Jahr gewählten
Darstellung und Interpretation des § 162 Abs. 1 AktG entschieden. In diesem Zusammenhang beobachten wir die Praxis anderer
Unternehmen und verfolgen aktiv die Entscheidungen im Zusammenhang möglicher Mustertabellen der EU-Kommission.
Die Einbeziehung unserer Investoren ist ein wichtiger und kontinuierlicher Prozess. So werden wir auch im Zuge der Hauptversammlung
2023 und darüber hinaus regelmäßig Feedback einholen und den Dialog mit Investoren fortsetzen. So können wir sicherstellen,
dass wir konstruktives und wertvolles Feedback erhalten, welches in die Gestaltung des Vergütungssystems und Entscheidungen
des Personalausschusses einfließen kann. Entsprechend werden wir im nächsten Vergütungsbericht über das erhaltene Feedback
berichten.
Vergütung für das Berichtsjahr 2022 – Zusammenfassung
Zusammenfassung der Vergütung für bis zum 31. Dezember 2022 erbrachte Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder (freiwillige
Darstellung)
1 In die Durchschnittsberechnung der weiteren Geschäftsleitungsmitglieder fließen die Vergütungen von Kai Beckmann und Marcus
Kuhnert ein. Peter Guenter und Matthias Heinzel sind der Geschäftsleitung erst im Berichtsjahr 2021 beigetreten und haben
daher keine Vergütung aus dem LTIP 2020 erhalten. Eine Berücksichtigung ihrer Vergütung würde somit zu einer verzerrten Darstellung
führen.
Vergütung für das Berichtsjahr 2022 – Zeitlicher Überblick
Relevante Kennzahlen für Gewinnbeteiligung und Long-Term Incentive Plan (LTIP)
|
Ergebnis nach Steuern E.-Merck-Konzern
|
Aktienkursentwicklung
|
| |
|
|
LTIP 2020
Festsetzung der Vergütung der Geschäftsleitung
In unserem Unternehmen ist, anders als bei Aktiengesellschaften, nicht der Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterrat der
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, für die Ausgestaltung und Überprüfung des Vergütungssystems sowie für die Höhe und Zusammensetzung
der Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Der Gesellschafterrat hat diese Aufgabe an seinen Personalausschuss
übertragen. Der Personalausschuss ist insofern für die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung
verantwortlich, das heißt insbesondere auch für die Ausgestaltung und Prüfung der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungselemente. Dabei berücksichtigt der Personalausschuss auch das Vergütungssystem der Führungskräfte und Mitarbeitende
unterhalb der Geschäftsleitung, um eine Durchgängigkeit der Vergütungssysteme und damit eine einheitliche Steuerungswirkung
sicherzustellen. Ferner verantwortet der Personalausschuss ebenfalls die jährliche Festlegung der Ziel- und Schwellenwerte
für die Leistungskennzahlen der erfolgsabhängigen Vergütungselemente.
Der Personalausschuss ist neben der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung auch für die Festsetzung der
konkreten Vergütungshöhen der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Mit der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung
werden die Verantwortung und die Aufgaben der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder, insbesondere ihre Stellung als persönlich
haftende Gesellschafter, ihre individuelle Leistung, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt. Darüber hinaus richtet sich die Vergütung der Geschäftsleitung nach dem externen Vergleichsumfeld
unseres Unternehmens.
Als Vergleichsgruppen dienen die Unternehmen des DAX® sowie darüber hinaus eine Gruppe ausgewählter internationaler Wettbewerber:
Die Definition der internationalen Vergleichsgruppe erfolgte unter Berücksichtigung der Größe, dem Geschäftsfeld und der geografischen
Lage der Hauptsitze der jeweiligen Wettbewerber. Insgesamt bietet die Vergleichsgruppe ein angemessenes Verhältnis von Unternehmen
mit Hauptsitz in Europa und den USA sowie eine ausgewogene Abdeckung der Unternehmensbereiche Life Science, Healthcare und
Electronics. Auf Basis der Größenkriterien Umsatz, Anzahl der Mitarbeitenden und Marktkapitalisierung positioniert sich Merck
etwa am Median dieser internationalen Vergleichsgruppe.
Weiterhin wird bei der Festsetzung der konkreten Vergütungshöhen berücksichtigt, in welchem Verhältnis die Vergütung der Geschäftsleitung
zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie zur Vergütung der übrigen Belegschaft unterhalb des oberen Führungskreises
auch in der zeitlichen Entwicklung steht. Dabei werden als oberer Führungskreis die obersten Führungsebenen unter der Geschäftsleitung
herangezogen. Für die Vergütung der übrigen Belegschaft wird die durchschnittliche Vergütung einer Mitarbeiterin bzw. eines
Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung herangezogen.
Die Vergütungshöhe und -struktur der Geschäftsleitung wird vom Personalausschuss unter Berücksichtigung der beschriebenen
Vergleichsgruppen und mit der Unterstützung einer unabhängigen Vergütungsberatung regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft.
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung für die Geschäftsleitung umfasst im Wesentlichen die drei Hauptkomponenten Grundvergütung, Gewinnbeteiligung
sowie den Long-Term Incentive Plan und wird durch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Nebenleistungen ergänzt.
Darüber hinaus bestehen für die Geschäftsleitungsmitglieder weitere Vergütungsregelungen, insbesondere Malus- und Clawback-Reglungen
sowie eine Share Ownership Guideline.
Die erfolgsabhängigen Vergütungselemente – die Gewinnbeteiligung und der Long-Term Incentive Plan – basieren auf einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage und sind damit vollständig auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt. Zudem sind die
beiden variablen Vergütungsbestandteile mit einem starken Aktienkursbezug ausgestaltet, wodurch in besonderem Maße die Interessen
unserer Aktionäre berücksichtigt werden. Die im Rahmen der variablen Vergütung ausgewählten Leistungskennzahlen sind strategisch
abgeleitet und Teil des zentralen Steuerungssystems unseres Unternehmens. Auf diese Weise wird die variable Vergütung der
Geschäftsleitungsmitglieder als starkes Steuerungselement genutzt, um unser Ziel, langfristig bei hoher Kostendisziplin profitabel
zu wachsen, in den Fokus zu stellen.
Die nachfolgende Grafik zeigt eine Übersicht aller Elemente des Vergütungssystems der Geschäftsleitungsmitglieder:
Die Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2022
Die im Geschäftsjahr 2022 im Vergütungssystem der Geschäftsleitung zur Anwendung kommenden erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile entsprechen vollständig dem von der Hauptversammlung 2021 mit 87,08 % gebilligten Vergütungssystem
der Geschäftsleitung. Das Vergütungssystem der Geschäftsleitung ist auf unserer Webseite veröffentlicht. Die Einhaltung des
Vergütungssystem wird durch den Personalausschuss gewährleistet, in dem der Personalausschuss durch Beschluss die konkrete
Anwendung (z.B. Festlegung von Zielen, Ermittlung der Zielerreichung etc.) sowie die jeweiligen Auszahlungsbeträge beschließt.
Nachfolgend wird über die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 AktG berichtet. Demnach enthalten die folgenden
Abschnitte alle Beträge, die den einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern (aktive und ehemalige Mitglieder) im Geschäftsjahr
tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Beträge (geschuldete Vergütung).
Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Vergütung angegeben, für die die Mitglieder der Geschäftsleitung die zugrundeliegende
Leistung zwar bis zum 31. Dezember 2022 vollständig erbracht haben, aber deren Auszahlung im Folgejahr erfolgen wird. Dies
betrifft die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2022, sowie die LTI Tranche 2020, deren Performance Zeitraum am 31. Dezember
2022 endete. Diese Beträge hat der Personalausschuss durch Beschluss vorläufig festgelegt und nachfolgend den Mitgliedern
der Geschäftsleitung mitgeteilt. Der endgültige Betrag wird nach Aufstellung des Konzernabschlusses der E. Merck KG an die
Mitglieder der Geschäftsleitung ausgezahlt. Dies ermöglicht eine transparente Information und stellt die Verbindung zwischen
Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Grundvergütung
Als Grundvergütung erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung vertraglich fest vereinbarte erfolgsunabhängige Beträge, die
in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt werden.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen Dienstfahrzeuge mit Privatnutzung, Beiträge zu Versicherungen sowie Aufwendungen
für Personenschutz.
Darüber hinaus hat Peter Guenter im Zuge seiner erstmaligen Bestellung im Geschäftsjahr 2021 als Ausgleich für den Verlust
von Ansprüchen auf variable Vergütung aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Zusage auf eine Entschädigung in Höhe von
insgesamt 1.500.000,00 € als Sign-On-Zahlung erhalten. Der Anspruch wurde im Rahmen des Eintritts von Peter Guenter in die
Geschäftsleitung anhand von Belegen geprüft und die entsprechende Höhe der Entschädigung festgelegt. Die Entschädigung ist
in vier gleichen Raten in bar auszuzahlen. Die erste Rate wurde zum 1. Juli 2021 sowie die zweite Rate zum 1. Juli 2022 gezahlt.
Die weiteren Raten werden zum 1. Juli 2023 sowie zum 1. Juli 2024 ausgezahlt, sofern das Dienstverhältnis fortbesteht.
Pensionszusage
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung wird eine Pensionszusage als Direktzusage gewährt1. Dabei wird jährlich ein fester Beitrag auf ein Versorgungskonto eingezahlt und mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Höchstrechnungszins
für die Lebensversicherungswirtschaft nach § 2 Abs. 1 DeckRV verzinst. Sobald ein Mitglied der Geschäftsleitung in den Ruhestand
eintritt, wird der Betrag auf dem Versorgungskonto wahlweise in zehn jährlichen Raten oder als einmalige Zahlung gewährt.
Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte keine Erhöhung von Pensionsbeiträgen.
1 Bilanziell entspricht dies einer leistungsorientierten Zusage im Sinne von IAS 19.8.
Pensionsverpflichtungen
| in Tsd. € |
Beitragshöhe |
IAS 19 |
| Dienstzeitaufwand |
Barwert der Pensionsverpflichtungen zum 31. Dezember |
| 2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
| Belén Garijo1 |
650 |
638 |
572 |
7.057 |
6.308 |
| Kai Beckmann |
450 |
439 |
441 |
6.309 |
5.823 |
| Peter Guenter |
450 |
437 |
452 |
893 |
451 |
| Matthias Heinzel |
450 |
462 |
387 |
832 |
376 |
| Marcus Kuhnert |
400 |
401 |
406 |
4.717 |
4.290 |
|
Summe
|
2.400
|
2.377
|
2.258
|
19.808
|
17.248
|
1 Mit Ernennung zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung mit Wirkung zum 1. Mai 2021 wurde für Belén Garijo der jährliche Pensionsbeitrag
auf 650 Tsd. € erhöht.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer Gewinnbeteiligung sowie dem Long-Term Incentive Plan zusammen. Beide Vergütungselemente
basieren auf mehrjährigen Bemessungsgrundlagen und sind mit einem starken Aktienbezug ausgestaltet.
Gewinnbeteiligung
Im Rahmen der Gewinnbeteiligung ist für die Mitglieder der Geschäftsleitung ein individueller Beteiligungssatz in Promille
am Dreijahresdurchschnitt des Ergebnisses nach Steuern des Konzerns der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, definiert. Einbezogen
in die Berechnung werden das Geschäftsjahr 2022 und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.
Durch Verwendung des Ergebnisses nach Steuern als Leistungskennzahl, an der sich auch die Dividendenausschüttung orientiert,
erfolgt eine starke Ausrichtung an den Interessen der Aktionäre.
Um die individuelle Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen, kann der Personalausschuss die
Auszahlung über einen Faktor mit einer Spannbreite von 0,8 bis 1,2 anpassen. Bei der Festsetzung der Höhe des Anpassungsfaktors
orientiert sich der Personalausschuss an den nachfolgend dargestellten Kriterien, die auch anspruchsvolle Nachhaltigkeitskriterien
umfassen:
| Bonus-Kriterien für eine Anpassung nach oben |
Malus-Kriterien für eine Anpassung nach unten |
| • |
außergewöhnliche Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen und Leistungskriterien „Human Progress“, „Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten“
und „Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks“ (z.B. Co2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate Social Responsibility, Diversität)
|
|
| • |
das deutliche Verfehlen der Nachhaltigkeitsziele und Leistungskriterien „Human Progress“, „Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten“
und „Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks“ (z.B. Co2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate Social Responsibility, Diversität)
|
|
| • |
außergewöhnliche Erfolge im Zusammenhang mit M&A-Aktivitäten des Merck-Konzerns
|
|
| • |
Verstöße gegen interne Regelungen und Richtlinien (beispielsweise Merck-Verhaltenskodex), Gesetze oder sonstige verbindliche
externe Vorgaben im verantworteten Bereich
|
|
| • |
außergewöhnliche Erfolge bei der nachhaltigen strategischen, technischen, produktseitigen oder strukturellen Weiterentwicklung
beziehungsweise Reorganisation des Merck-Konzerns
|
|
| • |
erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG oder sonstiges grob pflicht- oder sittenwidriges Verhalten
|
|
| • |
außergewöhnliche Leistungen bei der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder der Erreichung sonstiger außerordentlich wichtiger
Ziele im verantworteten Bereich
|
|
| • |
Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten stehen
|
|
| • |
außerordentliche Leistungen, die zu einer deutlichen Übererfüllung von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten
Bereich führen
|
|
| • |
das Verfehlen der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder das Verfehlen sonstiger außerordentlich wichtiger Ziele im verantworteten
Bereich
|
|
| |
| • |
das deutliche Verfehlen von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten Bereich
|
|
Der Anpassungsfaktor ermöglicht es, eine hervorragende Leistung eines Mitglieds der Geschäftsleitung durch Multiplikation
der Gewinnbeteiligung mit einem Wert oberhalb von 1,0 bis 1,2 zu honorieren. Gleichermaßen kann durch Multiplikation mit einem
Wert unterhalb von 1,0 bis 0,8 die Gewinnbeteiligung im Bedarfsfalle reduziert werden.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind dazu verpflichtet, jährlich ein Drittel des Gesamtbetrags in Netto der Gewinnbeteiligung
für mindestens vier Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Ausführungen zur Aktienhaltepflicht
erfolgen unter der Überschrift „Share Ownership Guideline“.
Die folgende Grafik veranschaulicht die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2022:
Für die Auszahlung der Gewinnbeteiligung muss mindestens ein durchschnittliches Ergebnis von 0,75 Mrd. € erwirtschaftet werden.
Diese Mindesthürde unterstreicht den im Rahmen der Vergütungsphilosophie verfolgten „Pay for Performance“-Gedanken. Für Ergebnisse
oberhalb dieser Mindesthürde ist die Höhe der individuellen Beteiligungssätze gestaffelt. Die maximale Auszahlung aus der
Gewinnbeteiligung ist individuell betragsmäßig begrenzt. Sie beträgt für Belén Garijo 4.810 Tsd. €, für Kai Beckmann 3.500
Tsd. €, für Peter Guenter 3.900 Tsd. €, für Matthias Heinzel 3.900 Tsd. € sowie für Marcus Kuhnert 3.300 Tsd. €.
In den für das Geschäftsjahr 2022 relevanten Dreijahresdurchschnitt flossen die Ergebnisse nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
der Jahre 2020, 2021 und 2022 ein:
Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
| in Mio. € |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns |
1.255 |
1.915 |
3.003 |
3.288 |
| Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2019 - 2021) |
2.058 |
|
| Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2020 - 2022) |
|
2.735 |
Der Personalausschuss hat den Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung der individuellen Leistung sowie des Beitrags zu den
Nachhaltigkeitszielen vor dem Hintergrund der vereinbarten Kriterien für alle Mitglieder der Geschäftsleitung auf 1,0 festgelegt.
Damit werden die Leistungen der Mitglieder der Geschäftsleitung, die zum Abschluss eines erfolgreichen Geschäftsjahres 2022
geführt haben, gewürdigt.
So stellte sich die Geschäftsleitung den vielen Herausforderungen resultierend aus dem Krieg in der Ukraine, Covid-19 und
den geopolitischen Spannungen. Der Personalausschuss würdigt, dass durch den Einsatz der Geschäftsleitungsmitglieder das Geschäftsjahr
2022 sowohl in finanzieller Hinsicht als auch bezogen auf die Wertenwicklung erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Alle
drei Unternehmensbereiche, Life Science, Healthcare und Electronics, haben im Geschäftsjahr 2022 wesentlich zum Erfolg von
Merck beigetragen. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg wurde auch ein starker Fokus auf Nachhaltigkeit gelegt. In diesem Zusammenhang
wurden die Entscheidungen und Handlungen der Geschäftsleitungsmitglieder positiv bewertet.
Unter Berücksichtigung des relevanten Dreijahresdurchschnitts des Ergebnisses nach Steuern des E. Merck-Konzerns, der individuellen
Beteiligungsraten und des Anpassungsfaktors ergibt sich nachfolgende Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2022:
Gewinnbeteiligung 2022 Zusammenfassung
|
|
Dreijahresdurch- schnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (in Mio. €)
|
Durchschnittlicher Beteiligungssatz 2022 (in Promille)
|
Anpassungsfaktor für individuelle Leistung |
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)
|
davon obligatorisches Eigeninvestment (1/3) (in Tsd. €)1 |
| Belén Garijo |
2.735 |
1,60 |
1,0 |
4.390 |
1.463 |
| Kai Beckmann |
1,17 |
1,0 |
3.193 |
1.064 |
| Peter Guenter |
1,30 |
1,0 |
3.552 |
1.184 |
| Matthias Heinzel |
1,30 |
1,0 |
3.552 |
1.184 |
| Marcus Kuhnert |
1,09 |
1,0 |
2.993 |
998 |
1 Bruttobetrag - Investment basiert auf Nettobetrag.
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung erfolgt im April 2023. Ein Drittel des Netto-Auszahlungsbetrags ist für mindestens vier
Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Einzelheiten über die Investitionspflicht erfolgen
unter der Überschrift „Share Ownership Guideline“.
Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Auszahlung der bereits im Vergütungsbericht 2021 detailliert erläuterten Gewinnbeteiligung
für das Geschäftsjahr 2021, die damit gemäß § 162 AktG als gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 ausgewiesen
wird. Weitere Einzelheiten sind nachfolgender Tabelle aus dem Vorjahr zu entnehmen:
Gewinnbeteiligung 2021 Zusammenfassung
|
|
Dreijahresdurch- schnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (in Mio. €)
|
Durchschnittlicher Beteiligungssatz 2021 (in Promille)
|
Anpassungsfaktor für individuelle Leistung |
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)
|
davon obligatorisches Eigeninvestment (1/3) (in Tsd. €)1 |
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
2.058 |
1,78 |
1,0 |
3.671 |
1.224 |
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
0,63 |
1,0 |
1.287 |
429 |
| Kai Beckmann |
1,39 |
1,0 |
2.854 |
951 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
1,54 |
1,0 |
3.165 |
1.055 |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
1,16 |
1,0 |
2.385 |
795 |
| Marcus Kuhnert |
1,29 |
1,0 |
2.654 |
885 |
1 Bruttobetrag - Investment basiert auf Nettobetrag.
Long-Term Incentive Plan (LTIP)
Im Geschäftsjahr 2022 zugeteilte Tranche
Der Long-Term Incentive Plan ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet. Er basiert seit dem Geschäftsjahr 2021
auf einem vierjährigen zukunftsgerichteten Performance-Zeitraum, der sich in einen dreijährigen Zielerreichungszeitraum und
seit der Tranche 2021 in eine anschließende einjährige Halteperiode aufgliedert. Neben drei finanziellen Leistungskennzahlen
berücksichtigt der LTIP seit dem Geschäftsjahr 2022 auch Nachhaltigkeitsziele, die durch einen Nachhaltigkeitsfaktor verknüpft
werden. Der Nachhaltigkeitsfaktor verfügt über eine Spannweite von 0,8 bis 1,2 und bewirkt, dass die aus den finanziellen
Leistungskennzahlen resultierende Zielerreichung um bis zu 20 % nach oben oder unten angepasst werden kann. Die nachfolgende
Grafik veranschaulicht die Ermittlung der virtuellen Merck Share Units (MSUs) sowie die Anpassung durch den Nachhaltigkeitsfaktor.
Ermittlung der MSUs
Im Rahmen des LTIP wird den Geschäftsleitungsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an virtuellen Aktien, sogenannte Share Units
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland („MSUs“) vorläufig in Aussicht gestellt. Die Anzahl der MSUs ermittelt sich dabei wie
folgt: Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ist ein individueller Zuteilungswert in Euro festgelegt. Dieser Zuteilungswert
wird jährlich durch den maßgeblichen Basiskurs zu Beginn des Performance-Zeitraums dividiert, woraus sich die Anzahl der vorläufig
in Aussicht gestellten MSUs ergibt.
Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Zuteilung der LTIP Tranche 2022 auf Basis der folgenden Parameter:
LTIP Tranche 2022 Zuteilung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl vorläufig in Aussicht gestellter MSUs |
Maximale Auszahlung (in Tsd. €)
|
| Belén Garijo |
2.300 |
212,16 |
10.841 |
5.750 |
| Kai Beckmann |
1.715 |
|
8.084 |
4.288 |
| Peter Guenter |
1.900 |
|
8.956 |
4.750 |
| Matthias Heinzel |
1.900 |
|
8.956 |
4.750 |
| Marcus Kuhnert |
1.400 |
|
6.599 |
3.500 |
Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums zugeteilt werden, richtet
sich nach der Entwicklung der finanziellen Leistungskennzahlen sowie nach dem Nachhaltigkeitsfaktor während des dreijährigen
Zielerreichungszeitraums.
Auf Basis der drei finanziellen Leistungskennzahlen kann die Anzahl der zugeteilten MSUs zunächst zwischen 0 % und 150 % der
vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen. Dieses Ergebnis wird anschließend mit dem Nachhaltigkeitsfaktor multipliziert.
Dessen Zielerreichung kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen und bestimmt sich anhand der vorab definierten Nachhaltigkeitskennzahlen.
Somit kann die Anzahl der tatsächlich zugeteilten MSUs insgesamt maximal 180 % der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen.
Nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums schließt sich eine einjährige Halteperiode an. Der finale Auszahlungsbetrag kann
zwischen 0 % und maximal 250 % des ursprünglich zugeteilten Werts betragen und hängt von der Anzahl der tatsächlich zugeteilten
MSUs sowie dem Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums ab.
Finanzielle Leistungskennzahlen
Die relevanten finanziellen Leistungskennzahlen sind folgende:
| • |
Performance der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gegenüber dem DAX® mit einer Gewichtung von 50 %,
|
| • |
EBITDA pre-Marge im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von 25 %,
|
| • |
organisches Umsatzwachstum des Merck Konzerns im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von
25 %.
|
Maßgeblich für die nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilten MSUs sind die nachfolgenden Zielerreichungskurven.
Die Ziel- und Schwellenwerte für die Leistungskennzahlen EBITDA pre-Marge und organisches Umsatzwachstum werden zu Beginn
des Performance-Zeitraums vom Personalausschuss festgelegt und nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Nicht-finanzielle Kennzahlen des Nachhaltigkeitsfaktors
Mit Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors seit dem Jahr 2022 wird die Nachhaltigkeitsstrategie unseres Unternehmens noch stärker
in die variable Vergütung der Geschäftsleitung integriert. Der Personalausschuss bestimmt seit diesem Jahr zu Beginn jeder
Tranche des LTIP für die auf Basis der Nachhaltigkeitsstrategie festgelegten Nachhaltigkeitsziele („Fortschritt für Menschen
schaffen“, „Wertschöpfungsketten nachhaltig gestalten“ und „Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“) entsprechende konkrete
und messbare Nachhaltigkeitskennzahlen sowie dazugehörige Ziel- und Schwellenwerte. Anhand dieser Werte wird die Zielerreichung
am Ende des relevanten Zielerreichungszeitraums berechnet. Für die Auswahl der Nachhaltigkeitskennzahlen wurden folgende Kriterien
festgelegt:
| • |
Relevanz und Einfluss der Nachhaltigkeitskennzahlen auf die drei übergeordneten Nachhaltigkeitsziele der Nachhaltigkeitsstrategie
|
| • |
Interne und externe Beeinflussbarkeit der Nachhaltigkeitskennzahlen durch die Geschäftsleitung
|
| • |
Gute Messbarkeit und Operationalisierung
|
| • |
Nachhaltiger Effekt, um langfristige Lösungen zu unterstützen und keine Anreize für kurzfristige Maßnahmen zu schaffen
|
Darüber hinaus bestimmt der Personalausschuss für jede Tranche des LTIP die Gewichtung der einzelnen Nachhaltigkeitsziele,
um so etwaige Schwerpunkte setzen zu können.
Für die LTIP Tranche 2022 hat der Personalausschuss die folgenden Gewichtungen und Nachhaltigkeitskennzahlen festgelegt:
| Nachhaltigkeitsziel |
Gewichtung |
Nachhaltigkeitskennzahl |
| Fortschritt für Menschen schaffen |
20 % |
Menschen, die mit unseren Healthcare-Produkten behandelt werden
|
| Wertschöpfungsketten nachhaltig gestalten |
40 % |
Anteil relevanter Lieferanten (in Bezug auf Anzahl und Beschaffungsausgaben), die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung abgedeckt sind
|
| Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren |
40 % |
Treibhausgasemissionen Scope 1+2 |
In der nachfolgenden Tabelle wird der Zielkorridor ex ante für die jeweiligen Nachhaltigkeitskennzahlen der drei übergeordneten
Ziele für die LTI-Tranche 2022 dargestellt:
| Nachhaltigkeitsziel/- kennzahl |
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
|
Fortschritt für Menschen schaffen
|
|
|
|
| |
Menschen behandelt mit Healthcare Produkten (in Mio.) |
165,5 |
189,0 |
200,5 |
| |
Menschen behandelt im Rahmen des Schistosomiasis Programm (in Mio.) |
|
|
|
|
Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten
|
|
|
|
| |
Anteil relevanter Lieferanten die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung abgedeckt sind (% der Gesamtanzahl) |
60 % |
70 % |
80 % |
| |
Anteil relevanter Lieferanten die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung abgedeckt sind (% des Beschaffungsausgaben) |
80 % |
90 % |
100 % |
|
Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren
|
|
|
|
| |
Treibhausgasemissionen (THG) Scope 1+2 (in kT) |
1.200,0 |
1.000,0 |
800,0 |
| • |
„Fortschritt für Menschen schaffen“
Wir sind überzeugt, dass wir mit Hilfe von Wissenschaft und Technologie einen Beitrag dazu leisten können, viele globale Herausforderungen
zu lösen. In unserem Unternehmensbereich Healthcare wird in diesem Zusammenhang gemessen, wie viele Menschen weltweit mit
medizinischen Produkten unseres Unternehmens behandelt werden können. Dabei wird die Anzahl der Menschen betrachtet, die zum
einen generell mit Produkten aus dem Bereich Healthcare sowie insbesondere mit Praziquantel gegen Bilharziose im Rahmen des
Spendenprogramms von Merck behandelt werden können. Wir planen diese Zahl kontinuierlich zu steigern und so zu einer signifikanten
Verbesserung der medizinischen Versorgung und des Gesundheitszustands möglichst vieler Menschen beizutragen. Es ist geplant
für den LTIP 2023 eine Kennzahl auch für den Unternehmensbereich Life Science aufzunehmen. Hierbei sollen die Menschen erfasst
werden, die mit medizinischen Produkten behandelt werden, für deren Herstellung Technologien und Produkte unseres Unternehmensbereichs
Life Science einen wichtigen Beitrag geleistet haben.
|
| • |
„Wertschöpfungsketten nachhaltig gestalten“
Wir messen unseren Fortschritt in der Verankerung von Nachhaltigkeit auch in unseren Lieferketten. Dies erreichen wir, indem
wir die Transparenz unserer Lieferketten erhöhen und mehr Lieferanten einer Nachhaltigkeitsbewertung unterziehen. Wir fokussieren
uns dabei insbesondere auf solche Lieferanten, bei denen wir besondere Nachhaltigkeitsrisiken in der Lieferkette sehen oder
die einen maßgeblichen Anteil an unseren Beschaffungsausgaben haben. Im Zusammenhang mit dieser Nachhaltigkeitsbewertung kommt
es uns darauf an die Anzahl an geprüften Lieferanten zu steigern.
|
| • |
„Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren“
Auf unserem Weg zur Klimaneutralität sind wir bereits der Science Based Targets Initiative beigetreten und wollen sowohl direkte
(Scope 1) als auch indirekte Emissionen (Scope 2) bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2020 um 50 % verringern. Dieses Ziel soll
durch die Reduktion von prozessbedingten Emissionen, durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie durch den verstärkten Zukauf von
Strom aus erneuerbaren Quellen erreicht werden. Insbesondere bei den Prozessemissionen (Scope 1) streben wir an, Emissionen
durch Einsatz neuer Technologien deutlich zu reduzieren.
|
Vor dem Geschäftsjahr 2022 zugeteilte LTIP Tranchen
Die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilte Tranche ist bereits mit der einjährigen Halteperiode aber noch ohne den mit der LTIP
Tranche 2022 eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor ausgestaltet. Dementsprechend beträgt der Performance-Zeitraum vier Jahre
und setzt sich aus dem Zielerreichungszeitraum von drei Jahren und der Halteperiode von einem Jahr zusammen. Folglich läuft
der Performance-Zeitraum des LTIP 2021 vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Die Auszahlung erfolgt im April 2025.
Die Tranchen 2019 und 2020 waren nach dem früheren Modell ohne einjährige Halteperiode und ohne Nachhaltigkeitsfaktor ausgestaltet.
Dementsprechend beträgt der Performance-Zeitraum der Tranchen 2019 und 2020 noch drei Jahre ohne anschließende einjährige
Haltefrist. Das bedeutet, im Monat April des Geschäftsjahrs 2022 erfolgte die Auszahlung des LTIP 2019. Dessen Performance-Zeitraum
dauerte vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Im Geschäftsjahr 2022 endete der Performance-Zeitraum des LTIP 2020.
Dessen Performance-Zeitraum lief vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Die finale Auszahlung erfolgt im April 2023.
Die Ziel- und Schwellenwerte, die Ist-Werte sowie die daraus resultierende Zielerreichung für die Tranchen 2019 und 2020 lassen
sich wie folgt zusammenfassen:
LTIP 2019 Zielerreichung
|
|
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
Istwert |
Zielerreichung1 |
| Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX® (Gewichtung: 50 %)
|
-20,0 % |
0,0 % |
50,0 % |
87,6 % |
150,0 % |
| EBITDA pre-Marge (25 % Gewichtung) |
24,5 % |
27,5 % |
30,5 % |
29,2 % |
128,4 % |
| Organisches Umsatzwachstum (25 % Gewichtung) |
4,3 % |
7,3 % |
10,3 % |
8,0 % |
111,7 % |
|
Gesamtzielerreichung
|
|
|
|
|
135,0 %
|
1 Obergrenze für die relative Aktienkursentwicklung wurde erreicht.
LTIP 2020 Zielerreichung
|
|
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
Istwert |
Zielerreichung1 |
| Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX® (Gewichtung: 50 %)
|
-20,0 % |
0,0 % |
50,0 % |
58,6 % |
150,0 % |
| EBITDA pre-Marge (25 % Gewichtung) |
25,6 % |
28,6 % |
31,6 % |
30,5 % |
131,7 % |
| Organisches Umsatzwachstum (25 % Gewichtung) |
5,1 % |
8,1 % |
11,1 % |
8,7 % |
110,0 % |
|
Gesamtzielerreichung
|
|
|
|
|
135,4 %
|
1 Obergrenze für die relative Aktienkursentwicklung wurde erreicht.
Die sich jeweils daraus ergebenden Auszahlungsbeträge stellen sich wie folgt dar:
LTIP 2019 Zusammenfassung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl zugeteilter MSUs |
Gesamt- zielerreichung
|
Finale Anzahl MSUs |
Basiskurs zum Ende (in €)
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)1 |
Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021)
|
2.255 |
93,75 |
24.054 |
135,0 % |
32.479 |
212,16 |
4.377 |
Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020)
|
1.705 |
18.187 |
24.557 |
2.131 |
| Kai Beckmann |
1.530 |
16.320 |
22.036 |
3.825 |
| Belén Garijo |
1.870 |
19.947 |
26.933 |
4.629 |
| Marcus Kuhnert |
1.320 |
14.080 |
19.012 |
3.300 |
1 Auszahlung auf 250 % des Zuteilungswerts gedeckelt. Für Stefan Oschmann und Udit Batra ist eine pro-rata Auszahlung erfolgt.
Die Auszahlung für Belén Garijo wurde gekürzt, um eine Einhaltung der Obergrenze für die Direktvergütung zu gewährleisten.
LTIP 2020 Zusammenfassung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl zugeteilter MSUs |
Gesamt- zielerreichung
|
Finale Anzahl MSUs |
Basiskurs zum Ende (in €)
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)1 |
Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021)
|
2.255 |
105,53 |
21.371 |
135,4 % |
28.942 |
173,46 |
2.226 |
Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020)
|
1.705 |
16.159 |
21.883 |
633 |
| Kai Beckmann |
1.530 |
14.500 |
19.637 |
3.406 |
| Belén Garijo |
1.970 |
18.670 |
25.284 |
3.910 |
| Marcus Kuhnert |
1.320 |
12.510 |
16.942 |
2.939 |
1 Für Stefan Oschmann und Udit Batra erfolgt eine pro-rata Auszahlung. Die Auszahlung für Belén Garijo wird gekürzt, um eine
Einhaltung der Obergrenze für die Direktvergütung zu gewährleisten.
Share Ownership Guideline
Seit 2017 haben sich die Mitglieder der Geschäftsleitung im Rahmen der bis zum Geschäftsjahr 2021 gültigen Share Ownership
Guideline (SOG) verpflichtet, in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu investieren und diese zu halten. Seit Einführung
des neuen Vergütungssystems mit Beginn des Geschäftsjahres 2021 ist die Aktienhalteverpflichtung mit dem variablen Vergütungselement
der Gewinnbeteiligung verknüpft. Im Rahmen der überarbeiteten SOG sind die Geschäftsleitungsmitglieder verpflichtet, ein Drittel
der Nettoauszahlung der Gewinnbeteiligung für mindestens vier Jahre in Aktien zu halten. Die Aktienhalteverpflichtung baut
sich somit über die ersten vier Geschäftsjahre nach Einführung des neuen Vergütungssystems schrittweise auf. Eine entsprechende
Investition erfolgte erstmals nach Auszahlung der Gewinnbeteiligung 2021 im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen eines automatisierten
Kaufs über einen externen Anbieter. In folgender Tabelle wird über das Investitionsvolumen der Geschäftsleitungsmitglieder
gemäß der überarbeiteten SOG berichtet. Dabei handelt es sich ausdrücklich um die Bruttoinvestitionsbeträge die im Rahmen
der SOG aus der jeweiligen Gewinnbeteiligung ermittelt wurden. Es können keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen individuellen
Aktienbestände geschlossen werden.
Share Ownership Guideline
|
|
Obligatorische Investments im Rahmen der SOG (in Tsd. €)1 |
|
|
|
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2021
|
Aus der Gewinn- beteiligung 20222 |
Aus der Gewinn- beteiligung 2023
|
Aus der Gewinn- beteiligung 2024
|
Gesamt |
In % der Grundvergütung
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
1.224 |
1.463 |
Erfolgt nach Auszahlung der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2023 bzw. 2024 |
2.687 |
179 % |
| Kai Beckmann |
951 |
1.064 |
2.015 |
168 % |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
1.055 |
1.184 |
2.239 |
187 % |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
795 |
1.184 |
1.979 |
165 % |
| Marcus Kuhnert |
885 |
998 |
1.883 |
157 % |
1 Angegeben sind die Bruttobeträge der obligatorischen Investments aus der Gewinnbeteiligung. Die Investments erfolgen auf
Basis der jeweiligen Nettobeträge.
2 Erfolgt im Anschluss an die Auszahlung der Gewinnbeteiligung 2022 im Geschäftsjahr 2023.
Mit der Share Ownership Guideline wird eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Geschäftsleitungsmitglieder an den
nachhaltigen Interessen unserer Aktionäre gefördert und die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder
neben dem Status als persönlich haftende Gesellschafter zusätzlich gesteigert.
Malus- und Clawback-Regelungen
Durch ihren Status als persönlich haftende Gesellschafter der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland und der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland ist die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder in besonderer Weise ausgeprägt. Diese spiegelt
sich auch in den Malus-Kriterien bei der Gewinnbeteiligung und den gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz nach § 93 AktG
wider. Um der herausgehobenen Stellung der unternehmerischen Verantwortung noch stärker in der Vergütung Rechnung zu tragen,
ist eine Clawback-Regelung für den Long-Term Incentive Plan implementiert. Mögliche Anwendungsfälle der Clawback-Regelung
sind ein Verstoß gegen interne Regelungen und Richtlinien (Verhaltenskodex), gegen Gesetze, gegen sonstige verbindliche externe
Vorgaben im verantworteten Bereich, bei erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von § 93 AktG, bei sonstigem grob
pflicht- oder sittenwidrigem Verhalten oder bei Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten
stehen. In diesen Fällen können bereits zugeteilte Beträge aus dem Long-Term Incentive Plan zurückbehalten werden. Der Personalausschuss
hat das Recht, von einem Geschäftsleitungsmitglied Auszahlungen aus der Gewinnbeteiligung und dem LTIP zurückzufordern, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags
auf Grundlage falscher Informationen angenommen wurde. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach § 818 BGB.
Der Personalausschuss kann mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung Fristen für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche
vereinbaren.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde weder von der Malus- noch von der Clawback-Regelung Gebrauch gemacht.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung werden grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns oder einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die Festvergütung, die Gewinnbeteiligung
und die einzelnen Tranchen aus dem LTIP zeitanteilig gezahlt. Im Geschäftsjahr sind keine Anpassungen oder Änderungen an den
Dienstverträgen der Geschäftsleitung erfolgt.
Sollten die Mitglieder der Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden,
so ist dieses Haftungsrisiko unter bestimmten Voraussetzungen über eine D&O Versicherung abgedeckt. Die D&O Versicherung weist
einen Selbstbehalt gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den überwiegenden Mitgliedern der Geschäftsleitung wurden nachträgliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Lediglich mit Marcus
Kuhnert wurde geregelt, bei Bedarf eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu schließen. Das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot ist mit einer Karenzentschädigung von 50 % der durchschnittlichen vertragsmäßigen Leistungen innerhalb der
letzten zwölf Monate verbunden und wird für zwei Jahre gewährt. Dabei sind anderweitiger Verdienst, Pensionsbezüge und etwaige
Abfindungszahlungen anzurechnen.
Mit Stefan Oschmann wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Als Karenzentschädigung erfolgt für die Zeit
vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2023 eine monatliche Zahlung in Höhe von 343.184 €. Bei der Ermittlung der Höhe der Karenzentschädigung
wurde die monatliche Pension von 46.667 € berücksichtigt. Während der Dauer des Wettbewerbsverbotes wird zusätzlich angerechnet,
was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsleitungstätigkeit
Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist steht beiden Parteien zu.
Die Verträge der Geschäftsleitungsmitglieder können eine zeitlich begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall zugunsten
der Hinterbliebenen vorsehen. Darüber und über die bestehenden Pensionszusagen hinaus sollen keine weiteren Zusagen für den
Fall der Beendigung der Vertragsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung bestehen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund
vorliegt, wird die Auszahlung begrenzt. Danach dürfen Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung
zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags betragen (Abfindungs-Cap).
Bei Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung vor Ende des vierjährigen Performance-Zeitraums einer laufenden Tranche
des Long-Term Incentive Plans durch Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der Gesellschaft oder des Geschäftsleitungsmitglieds
bleiben aus dem Plan resultierende Zusagen erhalten, wenn bestimmte Gründe der Beendigung wie z.B. Nicht-Verlängerung des
Dienstverhältnisses nach Vertragsablauf vorliegen oder der Gesellschafterrat dies nach billigem Ermessen bestimmt; ansonsten
verfallen die Zusagen. Sofern aus dem Plan resultierende Zusagen erhalten bleiben, ist eine vorzeitige Abfindung und Auszahlung
ausgeschlossen. Ebenso erfolgt keine vorzeitige Auszahlung oder Abfindung der Gewinnbeteiligung. Wenn die Vergütung in dem
bei Beendigung laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder niedriger sein wird als im abgelaufenen Geschäftsjahr,
kann der Gesellschafterrat nach billigem Ermessen über eine Anpassung des als Gesamtvergütung anzusetzenden Betrages entscheiden.
Kredite, Vorschüsse, Leistungen konzernverbundener Unternehmen
Im Geschäftsjahr sind weder Kredite oder Vorschüsse an ein Mitglied der Geschäftsleitung gezahlt worden noch Leistungen konzernverbundener
Unternehmen erfolgt.
Zahlungen an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung und ihre Hinterbliebenen
Zahlungen an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung und ihre Hinterbliebenen erfolgen als Pensionszahlungen, als zeitlich
begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall, im Rahmen der Gewinnbeteiligung und des LTIP sowie als Karenzentschädigung
für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Sie beliefen sich im Geschäftsjahr 2022 auf 21,7 Mio. € (Vorjahr: 30,7 Mio. €).
Die Rückstellungen für leistungsorientierte Pensionszusagen gemäß IAS 19 betrugen zum 31. Dezember 2022 123,1 Mio. € (31.
Dezember 2021: 155,1 Mio. €).
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung
Gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird die jedem Mitglied der Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung in den nachfolgenden Tabellen transparent dargestellt. Darunter
fallen alle Vergütungselemente, die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt oder rechtlich fällig wurden.
Für eine transparente Darstellung des Zusammenhangs zwischen der Geschäftsentwicklung und der daraus resultierenden Vergütung,
erfolgt darüber hinaus auf freiwilliger Basis ein Ausweis der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Dabei werden die variablen
Vergütungsbestandteile dem Jahr zugeordnet, in dem die abschließende Leistungserbringung erfolgt ist, unabhängig vom tatsächlichen
Zeitpunkt der Auszahlung oder ihrer rechtlichen Fälligkeit.
Um ein vollständiges Bild über die gesamte Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zu erhalten, wird auf freiwilliger Basis
ebenfalls der Versorgungsaufwand ausgewiesen.
Die Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist in nachfolgenden Tabellen wie folgt dargestellt.
|
Im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG
|
Für das Geschäftsjahr 2022 als freiwillige Angabe
|
| Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021 Auszahlung im Geschäftsjahr 2022: - Auszahlung in bar - Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist gemäß Share Ownership Guideline)
|
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2022 Auszahlung im Geschäftsjahr 2023: - Auszahlung in bar - Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist gemäß Share Ownership Guideline)
|
LTIP Tranche 2019 (1. Januar 2019-31. Dezember 2021) Auszahlung im Geschäftsjahr 2022
|
LTIP Tranche 2020 (1. Januar 2020-31. Dezember 2022) Auszahlung im Geschäftsjahr 20231 |
| Sonstiges |
| Versorgungsaufwand als freiwillige Angabe |
1 Vorbehaltlich der Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
Die tabellarisch dargestellten Zahlen wurden kaufmännisch gerundet. Dies kann dazu führen, dass sich einzelne Werte nicht
zu dargestellten Summen addieren lassen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
|
|
Belén Garijo Vorsitzende der Geschäftsleitung (seit 1. Mai 2021; vorher Mitglied der Geschäftsführung)
|
|
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.500 |
15 % |
1.433 |
1.500 |
1.433 |
| Nebenleistungen |
91 |
1 % |
169 |
91 |
169 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
|
3.299 |
– |
– |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
2.447 |
25 % |
– |
– |
2.447 |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.224 |
12 % |
– |
– |
1.224 |
| |
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
2.927 |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
1.463 |
– |
| LTIP1 |
|
|
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
47 % |
3.196 |
– |
– |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
4.629 |
– |
– |
4.629 |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
– |
– |
3.910 |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
9.891
|
100 %
|
8.097
|
– |
– |
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
– |
– |
– |
9.891
|
9.902
|
| Versorgungsaufwand |
638 |
– |
572 |
638 |
572 |
|
Gesamtvergütung
|
10.529
|
–
|
8.669
|
10.529
|
10.474
|
1 Reduzierung der Auszahlung des LTI 2019 und 2020 zur Einhaltung der Obergrenze der Direktvergütung.
|
|
|
|
Kai Beckmann Mitglied der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
15 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
16 |
0 % |
30 |
16 |
30 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
2.640 |
– |
– |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
1.903 |
24 % |
– |
– |
1.903 |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
951 |
12 % |
– |
– |
951 |
| |
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
2.128 |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
1.064 |
– |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
48 % |
2.444 |
– |
– |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
3.825 |
– |
– |
3.825 |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
– |
– |
3.406 |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
7.895
|
100 %
|
6.314
|
– |
– |
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
– |
– |
– |
7.815
|
7.909
|
| Versorgungsaufwand |
439 |
– |
441 |
439 |
441 |
|
Gesamtvergütung
|
8.334
|
–
|
6.755
|
8.254
|
8.350
|
|
|
|
|
Peter Guenter Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. Januar 2021)
|
|
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
|
|
2022 |
|
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
25 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen1 |
21 |
0 % |
95 |
21 |
95 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
– |
– |
– |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
2.110 |
44 % |
– |
– |
2.110 |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
1.055 |
22 % |
– |
– |
1.055 |
| |
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
2.368 |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
1.184 |
– |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
– |
– |
– |
– |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
– |
– |
– |
– |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
– |
– |
– |
– |
| Sonstiges |
375 |
8 % |
375 |
375 |
375 |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
4.761
|
100 %
|
1.670
|
– |
– |
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
– |
– |
– |
5.148
|
4.835
|
| Versorgungsaufwand |
437 |
– |
452 |
437 |
452 |
|
Gesamtvergütung
|
5.198
|
–
|
2.122
|
5.585
|
5.287
|
1 Im Geschäftsjahr 2021 erhielt Peter Guenter im Zusammenhang mit seinem Umzug nach Deutschland einen Betrag in Höhe von 62.168
€.
|
|
|
|
Matthias Heinzel Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. April 2021)
|
|
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
33 % |
900 |
1.200 |
900 |
| Nebenleistungen |
12 |
0 % |
25 |
12 |
25 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
– |
– |
– |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
1.590 |
44 % |
– |
– |
1.590 |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
795 |
22 % |
– |
– |
795 |
| |
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
2.368 |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
1.184 |
– |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
– |
– |
– |
– |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
– |
– |
– |
– |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
– |
– |
– |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
3.597
|
100 % |
925
|
– |
– |
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
– |
– |
– |
4.764
|
3.310
|
| Versorgungsaufwand |
462 |
– |
387 |
462 |
387 |
|
Gesamtvergütung
|
4.059
|
– |
1.312
|
5.226
|
3.697
|
|
|
|
|
Marcus Kuhnert Mitglied der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
17 % |
1.200 |
1.200 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
26 |
0 % |
42 |
26 |
42 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
2.640 |
– |
– |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
1.769 |
25 % |
– |
– |
1.769 |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
885 |
12 % |
– |
– |
885 |
| |
Gewinnbeteiligung 2022 |
|
|
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
1.995 |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien; 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
998 |
– |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
46 % |
2.256 |
– |
– |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
3.300 |
– |
– |
3.300 |
| |
LTI 2020 (2020 bis 2022) |
– |
– |
2.939 |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
– |
– |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
7.180
|
100 % |
6.138
|
– |
– |
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
– |
– |
– |
7.157
|
7.196
|
| Versorgungsaufwand |
401 |
– |
406 |
401 |
406 |
|
Gesamtvergütung
|
7.581
|
– |
6.544
|
7.558
|
7.602
|
Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung
Nachfolgend wird auch die im Geschäftsjahr ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsleitung gewährte und geschuldete Vergütung
dargestellt. Bereits vor Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds zugeteilte Tranchen des LTIP laufen bis zum Ende der
ursprünglich vertraglich vereinbarten Laufzeit weiter und werden nach Ende des Performance-Zeitraums abgerechnet und ausgezahlt.
Darüber hinaus erhalten einige bereits aus der Geschäftsleitung ausgeschiedene Mitglieder feste Zahlungen aus betrieblicher
Altersversorgung.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung sowie
den jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung dar. Für ehemalige Mitglieder
der Geschäftsleitung, die in den letzten zehn Jahren aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sind, erfolgt die Angabe unter
Namensnennung. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 162 Abs. 5 AktG werden keine personenbezogenen Angaben über ehemalige
Mitglieder der Geschäftsleitung gemacht, sofern diese vor mehr als zehn Jahren und somit vor dem 31. Dezember 2012 aus der
Geschäftsleitung ausgeschieden sind.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
|
|
Stefan Oschmann Vorsitzender der Geschäftsleitung (Austritt: 30. April 2021)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
– |
– |
500 |
| Nebenleistungen |
– |
– |
13 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
4.069 |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
| |
|
In bar |
858 |
8 % |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien, 4 Jahre Haltefrist) |
429 |
4 % |
– |
| LTIP |
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
43 % |
3.854 |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
4.377 |
– |
| Sonstiges |
3.953 |
39 % |
2.745 |
| Ruhegehaltszahlungen |
572 |
6 % |
373 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
10.189 |
100 % |
11.554 |
|
|
|
|
Udit Batra Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 13. Juli 2020)
|
|
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
– |
– |
– |
| Nebenleistungen |
– |
– |
– |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
| |
Gewinnbeteiligung 2020 |
– |
– |
1.364 |
| |
Gewinnbeteiligung 2021 |
|
|
|
| |
|
In bar |
– |
– |
– |
| |
|
Eigeninvestment (in Aktien, 4 Jahre Haltefrist) |
– |
– |
– |
| LTIP |
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
100 % |
2.428 |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
2.131 |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
| Ruhegehaltszahlung |
– |
– |
– |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
2.131 |
100 % |
3.792 |
|
|
|
Walter Galinat Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 30. September 2018)
|
|
|
|
2022 |
2021 |
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| LTIP |
|
|
|
| |
LTI 2018 (2018 bis 2020) |
– |
52 % |
998 |
| |
LTI 2019 (2019 bis 2021) |
361 |
– |
| Sonstiges |
– |
– |
– |
| Ruhegehaltszahlung |
334 |
48 % |
313 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
695 |
100 % |
1.311 |
Ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung, die im Geschäftsjahr 2022 ausschließlich Ruhegehaltszahlungen erhalten haben, werden
in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Die im Geschäftsjahr gemäß § 162 Abs. 1 AktG im Geschäftsjahr 2022 gewährte
und geschuldete Vergütung besteht entsprechend zu 100 % aus erfolgsunabhängigen Vergütungselementen.
Ruhegehaltszahlungen
| in Tsd. € |
2022 |
2021 |
| Karl-Ludwig Kley |
695 |
630 |
| Bernd Reckmann |
443 |
459 |
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die Maximalvergütung begrenzt die im Geschäftsjahr gewährte Vergütung, d. h. die Summe aller gewährten erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungselemente eines Geschäftsjahres. Ruhegehaltszahlungen fallen nicht unter die Maximalvergütung.
Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr beträgt 11.500.000 € für die Vorsitzende der Geschäftsleitung und jeweils 9.500.000
€ für ordentliche Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162 AktG abzüglich
etwaiger Ruhegehaltszahlungen und zuzüglich des Versorgungsaufwand liegt für alle Mitglieder der Geschäftsleitung unterhalb
der definierten Maximalvergütung nach § 87a AktG.
Neben der Maximalvergütung besteht für die erfolgsabhängigen Vergütungselemente jeweils eine individuell vertraglich vereinbarte
separate Auszahlungsbegrenzung. Für die Gewinnbeteiligung wurde vertraglich für alle Mitglieder der Geschäftsleitung eine
betragsmäßige Obergrenze festgelegt (siehe Abschnitt „Gewinnbeteiligung“). Die Auszahlung aus dem Long-Term Incentive Plan
kann auch bei außergewöhnlicher Leistung das 2,5-fache des individuellen Zuteilungswerts nicht überschreiten.
Außerdem besteht zusätzlich eine vertraglich vereinbarte betragsmäßige Obergrenze für die Direktvergütung, d.h. die Summe
aus Grundvergütung, Gewinnbeteiligung, und LTIP. Dabei ist festgelegt, dass eine Kappung, sofern erforderlich, zuerst beim
LTIP und anschließend bei der Gewinnbeteiligung erfolgt. Um dementsprechend eine Einhaltung dieser Obergrenze zu gewährleisten,
wurde der Auszahlungsbetrag des LTIP 2019 für Belén Garijo um 46 Tsd.€ gekürzt.
Die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung wird durch den Personalausschuss gewährleistet, indem der Personalausschuss
durch Beschluss die Beträge der variablen Vergütungsbestandteile festlegt. Die festgelegten Maximalvergütungen sowie die betragsmäßigen
Obergrenzen für die Direktvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung sind in folgender Tabelle dargestellt.
Gesamtbegrenzung der Vergütung
|
in Tsd. €
|
Betragsmäßige Obergrenze Direktvergütung
|
Maximalver-
gütung gemäß
§ 87a AktG
|
| Belén Garijo |
9.800 |
11.500 |
| Kai Beckmann |
8.000 |
9.500 |
| Peter Guenter |
8.000 |
9.500 |
| Matthias Heinzel |
8.000 |
9.500 |
| Marcus Kuhnert |
8.000 |
9.500 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, geregelt und
entspricht dem von der Hauptversammlung 2021 mit 99,64 % der abgegebenen Stimmen gebilligten Vergütungssystem des Aufsichtsrats.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten demnach jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 47.000 €. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, welchen
der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2021 eingerichtet hat, erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich
zu ihrer Grundvergütung eine jährliche feste Vergütung von 15.000 € der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
eine jährliche Vergütung von 30.000 €. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 750
€ je Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen.
Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung der gegenwärtigen Mitglieder
des Aufsichtsrats ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. Im Geschäftsjahr ist Edeltraud Glänzer mit Wirkung zum 15.05.2022
aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und Birgit Biermann zum 14.07.2022 in den Aufsichtsrat eingetreten. Im Geschäftsjahr erfolgten
keine Zahlungen an ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats.
Aufsichtsratsvergütung
|
|
2022 |
2021 |
|
|
Festvergütung |
Ausschuss- vergütung
|
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
Festvergütung |
Ausschuss- vergütung
|
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Wolfgang Büchele |
94,0 |
84 % |
15,0 |
13 % |
3,0 |
3 % |
112,0 |
94,0 |
86 % |
12,7 |
12 % |
3,0 |
3 % |
109,7 |
| Sascha Held |
70,5 |
80 % |
15,0 |
17 % |
3,0 |
3 % |
88,5 |
70,5 |
82 % |
12,7 |
15 % |
3,0 |
4 % |
86,2 |
| Gabriele Eismann |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Edeltraud Glänzer (bis 15.05.2022) |
17,4 |
71 % |
5,5 |
23 % |
1,5 |
6 % |
24,4 |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
| Birgit Biermann (seit 14.07.2022) |
22,0 |
94 % |
– |
– |
1,5 |
6 % |
23,5 |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
| Jürgen Glaser |
47,0 |
79 % |
9,5 |
16 % |
3,0 |
5 % |
59,5 |
47,0 |
95 % |
– |
– |
2,3 |
5 % |
49,3 |
| Michael Kleinemeier |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Renate Koehler |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Anne Lange |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Peter Emanuel Merck |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Dietmar Oeter |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Alexander Putz |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Christian Raabe |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,0 |
5 % |
65,0 |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
| Helene von Roeder |
47,0 |
59 % |
30,0 |
38 % |
3,0 |
4 % |
80,0 |
47,0 |
62 % |
25,4 |
34 % |
3,0 |
4 % |
75,4 |
| Helga Rübsamen-Schaeff |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Daniel Thelen |
47,0 |
72 % |
15,0 |
23 % |
3,0 |
5 % |
65,0 |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
| Simon Thelen |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
– |
– |
3,0 |
6 % |
50,0 |
Das Aufsichtsratsmitglied Wolfgang Büchele hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2021: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helga Rübsamen-Schaeff hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2021: 150.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2022 zusätzlich 6.000 € (2021: 6.000
€) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Michael Kleinemeier hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2021: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helene von Roeder hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2021: 150.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Peter Emanuel Merck hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
80.000 € (2021: 80.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Daniel Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € erhalten (2021: 140.000 €).
Das Aufsichtsratsmitglied Simon Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2022 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2021: 140.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2022 zusätzlich 3.000 € (2021: 3.000
€) erhalten.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
In der vergleichenden Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsleitung, der ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung
des Merck Konzerns sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung eines Arbeitnehmers auf Vollzeitäquivalenzbasis
des Merck KGaA Konzerns über die letzten fünf Jahre dargestellt.
Für die Arbeitnehmervergütung wird der durchschnittliche Personalaufwand ohne Kosten für die betriebliche Altersversorgung
genutzt. Dieser spiegelt die Gesamtvergütung der weltweiten Mitarbeitenden wider.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird die in den Geschäftsjahren 2020, 2021 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 AktG genutzt. Für die Jahre 2019 und 2018 wird die zugeflossene Vergütung ohne Versorgungsaufwand laut DCGK Mustertabelle
im Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahrs herangezogen.
Vergleichende Darstellung
| in Tsd. €/Veränderung in % |
2022 |
2021 |
Veränderung 2022/2021
|
Veränderung 2021/2020
|
Veränderung 2020/2019
|
Veränderung 2019/2018
|
|
Mitglieder der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
|
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
9.891 |
8.097 |
22,2 % |
43,3 % |
-6,9 % |
7,2 % |
| Kai Beckmann |
7.895 |
6.314 |
25,0 % |
37,9 % |
-11,0 % |
26,2 % |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
4.761 |
1.670 |
185,1 % |
– |
– |
– |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
3.597 |
925 |
288,9 % |
– |
– |
– |
| Marcus Kuhnert |
7.180 |
6.138 |
17,0 % |
43,2 % |
-9,7 % |
27,4 % |
|
Ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
|
|
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
10.189 |
11.554 |
-11,8 % |
41,8 % |
-11,3 % |
58,9 % |
| Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020) |
2.131 |
3.792 |
-43,8 % |
-19,4 % |
-16,3 % |
34,9 % |
| Walter Galinat (Austritt: 30. September 2018) |
695 |
1.311 |
-47,0 % |
22,3 % |
-10,1 % |
-59,3 % |
| Karl-Ludwig Kley (Austritt: 31. August 2016) |
695 |
630 |
10,3 % |
– |
67,1 % |
-25,5 % |
| Bernd Reckmann (Austritt: 29. April 2016) |
443 |
459 |
-3,5 % |
6,7 % |
-43,0 % |
184,5 % |
| Weitere ehemalige Mitglieder |
6.999 |
20.572 |
-66,0 % |
85,0 % |
0,5 % |
-0,3 % |
|
Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
| Wolfgang Büchele |
112,0 |
109,7 |
2,1 % |
13,1 % |
– |
– |
| Sascha Held |
88,5 |
86,2 |
2,7 % |
17,3 % |
110,0 % |
– |
| Gabriele Eismann |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
-1,6 % |
1,6 % |
| Edeltraud Glänzer (bis 15. Mai 2022) |
24,4 |
62,7 |
-61,1 % |
25,4 % |
– |
– |
| Birgit Biermann (seit 14. Juli 2022) |
23,5 |
– |
– |
– |
– |
– |
| Jürgen Glaser |
59,5 |
49,3 |
20,7 % |
-1,4 % |
42,0 % |
– |
| Michael Kleinemeier |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
45,3 % |
– |
| Renate Koehler |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
42,0 % |
– |
| Anne Lange |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
45,3 % |
– |
| Peter Emanuel Merck |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
42,0 % |
– |
| Dietmar Oeter |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
-1,6 % |
1,6 % |
| Alexander Putz |
50,0 |
50,0 |
– |
70,1 % |
87,3 % |
-68,6 % |
| Christian Raabe |
65,0 |
62,7 |
3,7 % |
25,4 % |
42,0 % |
– |
| Helene von Roeder |
80,0 |
75,4 |
6,1 % |
50,8 % |
42,0 % |
– |
| Helga Rübsamen-Schaeff |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
– |
– |
| Daniel Thelen |
65,0 |
62,7 |
3,7 % |
25,4 % |
42,0 % |
– |
| Simon Thelen |
50,0 |
50,0 |
– |
– |
42,0 % |
– |
| Personalaufwand ohne Altersversorgung |
6.184.000 |
5.572.000 |
11,0 % |
3,9 % |
8,9 % |
4,7 % |
| Durchschnittliche Anzahl Mitarbeitende |
62.552 |
58.706 |
6,6 % |
2,0 % |
7,4 % |
-0,3 % |
| Durchschnittliche Vergütung eines Mitarbeitenden |
98,9 |
94,9 |
4,2 % |
1,9 % |
1,4 % |
5,0 % |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
| Ergebnis nach Steuern der Merck KGaA (HGB) |
241.958 |
288.600 |
-16,2 % |
59,4 % |
7,3 % |
4,3 % |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (IFRS) |
3.288.000 |
3.003.000 |
9,5 % |
56,8 % |
52,6 % |
-62,2 % |
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks
Als Ergebnis unserer Prüfung haben wir folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) –
bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung,
der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien inklusive des in einem
eigenen Abschnitt im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks
genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • |
entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und
den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser
Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember
2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
|
| • |
vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten
Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und
der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften
und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären
wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO
erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese
Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils
hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte des Bereichs Electronics
Erläuterungen zu den Wertminderungstests finden sich im Konzernanhang unter Angabe 18.
Das Risiko für den Abschluss
Die in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerte betragen EUR 18.415 Mio (37,9 % der
Bilanzsumme des Konzerns), wobei EUR 4.675 Mio auf den Bereich Electronics entfallen.
Mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls anlassbezogen sind die Geschäfts- oder Firmenwerte auf Ebene der Geschäftsbereiche
auf Wertminderung zu prüfen. Für den Werthaltigkeitstest wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag des jeweiligen Geschäftsbereichs
verglichen. Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung war der 31. August 2022. Hierfür ermittelt Merck primär den erzielbaren
Betrag anhand eines Discounted-Cashflow-Verfahrens. Das für die Ermittlung des erzielbaren Betrags verwendete Bewertungsmodell
ist komplex und das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Netto-Cashflows (unter
Berücksichtigung von künftigem Umsatzwachstum, Ergebnismargen und langfristigen Wachstumsraten) sowie dem verwendeten Diskontierungsfaktor
abhängig und daher mit einer erheblichen Schätzunsicherheit behaftet. Als Ergebnis der durchgeführten Werthaltigkeitsprüfung
hat Merck keinen Wertminderungsbedarf festgestellt.
Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass eine bestehende Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht berücksichtigt
ist. Zusätzlich besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Konzernanhangangaben nicht vollständig und sachgerecht
sind.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir durch eigene Sensitivitätsanalysen beurteilt, inwieweit der Geschäfts-
oder Firmenwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Electronics bei für möglich gehaltenen Veränderungen der Annahmen
und Parameter noch ausreichend durch den erzielbaren Betrag gedeckt ist.
Die der Berechnung des erzielbaren Betrags zugrunde gelegten erwarteten Netto-Cashflows haben wir mit der aktuellen von der
Geschäftsleitung genehmigten Mittelfristplanung abgeglichen. Um die Angemessenheit der im Rahmen der Erstellung der Mittelfristplanung
verwendeten Annahmen zu beurteilen, haben wir in Gesprächen unter anderem mit der Geschäftsleitung und Vertretern des Unternehmensbereichs
ein Verständnis über den Planungsprozess erlangt, die Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der erhaltenen Erläuterungen mit
der Planung überprüft und die verwendeten Annahmen mit den Erwartungen externer Analysten und Quellen verglichen.
Im Rahmen der Prüfung des Diskontierungsfaktors haben wir die verwendete Peer Group analysiert. Bezüglich anderer Annahmen
und Parameter (u. a. risikoloser Zinssatz, Betafaktor, Marktrisikoprämie) haben wir anhand des Abgleichs mit eigenen Annahmen
und öffentlich verfügbaren Daten gewürdigt, ob diese angemessen sind und, soweit vorhanden, innerhalb der Bandbreite von externen
Empfehlungen lagen. Darüber hinaus haben wir das zur Ermittlung der Diskontierungsfaktoren verwendete Berechnungsschema nachvollzogen.
Ferner haben wir uns mit der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft befasst, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre
mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben.
Wir haben die Angemessenheit des verwendeten Bewertungsmodells beurteilt. Zur Beurteilung der methodisch und mathematisch
sachgerechten Umsetzung der Bewertungsmethode haben wir die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung anhand eigener Berechnungen
nachvollzogen und Abweichungen analysiert. Zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit haben wir zudem die Berechnungen
der Gesellschaft auf Basis risikoorientiert ausgewählter im Berechnungsmodell enthaltener Elemente nachvollzogen.
Ferner haben wir beurteilt, ob die Erläuterungen des Unternehmens zu dem Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwerts
im Konzernanhang vollständig und sachgerecht sind.
Unsere Schlussfolgerungen
Die der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht
im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die von der Geschäftsleitung verwendeten Annahmen und Parameter führen
insgesamt zu einer sachgerechten Beurteilung der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwertes. Die Angaben im Konzernanhang
sind vollständig und stellen sachgerecht das mit der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts verbundene Ermessen dar.
Vollständigkeit und Bewertung von Ertragsteuerverbindlichkeiten
Erläuterungen bezüglich Ansatz und Bewertung von Ertragsteuerverbindlichkeiten finden sich im Konzernanhang unter Angabe 15.
Das Risiko für den Abschluss
Die zum 31. Dezember 2022 bilanzierten Ertragsteuerverbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten für ungewisse Steuerverpflichtungen
belaufen sich auf EUR 1.522 Mio.
Merck ist in unterschiedlichen Jurisdiktionen mit unterschiedlichen Rechtsordnungen tätig. Die Anwendung der lokalen Steuervorschriften
sowie der Steuererleichterungen als auch der Vorschriften zur Verrechnungspreisgestaltung ist komplex. Der Ansatz und die
Bewertung der Ertragsteuerverbindlichkeiten erfordert, dass Merck Ermessen bei der Beurteilung von Steuersachverhalten ausübt
und Schätzungen bezüglich risikobehafteter Steuerpositionen vornimmt.
Die Bewertung der Ertragsteuerverbindlichkeiten ist mit Ermessensausübungen und Schätzungsunsicherheiten verbunden. Merck
beauftragt anlassbezogen externe Sachverständige, um die eigene Risikoeinschätzung mit steuerlichen Sachverständigenmeinungen
zu untermauern.
Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Ertragsteuerverbindlichkeiten nicht vollständig angesetzt oder nicht angemessen
bewertet werden.
Unsere Vorgehensweise in der Prüfung
Wir haben unsere eigenen Steuerspezialisten in Bezug auf lokales und internationales Steuerrecht in das Prüfungsteam eingebunden,
um die Risikoeinschätzung von Merck und, soweit zusätzlich eingeholt, die Einschätzung der beauftragten externen Sachverständigen
zu würdigen.
In Gesprächen mit den Mitarbeitern des Steuerbereichs haben wir uns ein Verständnis über bestehende steuerliche Risiken verschafft.
Wir haben die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität der externen Sachverständigen beurteilt und deren Stellungnahmen gewürdigt.
Außerdem haben wir die Korrespondenz mit den zuständigen Steuerbehörden ausgewertet und die Annahmen zur Ermittlung der Ertragsteuerverbindlichkeiten
auf der Grundlage unserer Kenntnisse und Erfahrungen über die derzeitige Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch
Behörden und Gerichte beurteilt. Risikoorientiert haben wir die rechnerische Richtigkeit der Ertragsteuerverbindlichkeiten
geprüft.
Unsere Schlussfolgerungen
Die Annahmen zu Ansatz und Bewertung der Ertragsteuerverbindlichkeiten sind angemessen.
Sonstige Informationen
Die Geschäftsleitung bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:
| • |
die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung der Gesellschaft und des Konzerns, die als eigener Abschnitt im zusammengefassten
Lagebericht enthalten ist,
|
| • |
die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird,
|
| • |
die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben und
|
| • |
die übrigen Teile des Geschäftsberichts.
|
Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts
sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen
Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung
hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei
zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
| • |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts oder
unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
| • |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung
durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk
vom 16. Februar 2023 hin.
Verantwortung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden
sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist die Geschäftsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht
den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang
steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen
Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen
zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im zusammengefassten Lagebericht
in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der
unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten
Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist
höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
|
| • |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
abzugeben.
|
| • |
beurteilen wir die Angemessenheit der von der Geschäftsleitung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von der Geschäftsleitung dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
|
| • |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Geschäftsleitung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
|
| • |
beurteilen wir die Darstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie
ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter
Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen
Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
vermittelt.
|
| • |
holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten
innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind
verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung
für unsere Prüfungsurteile.
|
| • |
beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
|
| • |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen
vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei
„merckkgaa-2022-12-31-de.zip“ (SHA256-Hashwert: dc6f940d59fe27ed23869f2f0dba7b17db6e7f5f1fb360d68b42064c5f23a4ee) enthaltenen
und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden
auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“)
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format
und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung
erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk
über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten
Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen
in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung
der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a
HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung
danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Die Geschäftsleitung der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben
des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung
des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner ist die Geschäftsleitung der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet,
um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen
gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte
Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische
Spezifikation für diese Datei erfüllt.
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften
zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
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beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und
6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige
maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.
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Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 22. April 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 22. April 2022 vom
Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 1995 als Konzernabschlussprüfer der MERCK Kommanditgesellschaft
auf Aktien tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten
Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste
Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des
geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere
ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dirk Janz.
Frankfurt am Main, den 16. Februar 2023
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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gez. Janz
Wirtschaftsprüfer
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gez. Jung
Wirtschaftsprüfer
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| 2. |
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7: Der Bericht der Geschäftsleitung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 278 Abs. 3,
221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Die Geschäftsleitung wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 2018 unter Tagesordnungspunkt 7
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu 2.000.000.000,00 EUR ermächtigt. Zur Bedienung dieser Ermächtigung wurde
das Bedingte Kapital II in Höhe von 16.801.491,20 EUR geschaffen (§ 5 Abs. 5 der Satzung), das bis zum Tag der Veröffentlichung
der Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser Höhe fortbesteht.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat halten es unter anderem zur Erhöhung der Flexibilität für zweckmäßig, die bestehende
Ermächtigung vom 27. April 2018 sowie das bestehende Bedingte Kapital II aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung und ein
neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital II) zu ersetzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag
von bis zu 2.500.000.000,00 EUR sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 16.801.491,20 EUR soll
die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und der
Geschäftsleitung insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine fünfjährige Laufzeit bis zum 27. April
2028 erteilt werden.
Vorteile des Finanzierungsinstruments
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen Marktauftritt
des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) kann die Gesellschaft
je nach aktueller Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit
niedriger Verzinsung zufließen zu lassen. Erzielte Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Ferner
können durch die Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung,
neue Investorenkreise erschlossen werden. Die vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten
auch Wandlungs- und/oder Optionspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum dieses Finanzierungsinstruments. Die vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen der Gesellschaft auszugeben. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen
von OECD-Ländern ausgegeben werden. Darüber hinaus soll die Erfüllung der Schuldverschreibungen durch die Lieferung von Aktien
der Gesellschaft oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können.
Ausgabepreis
Der Ausgabepreis für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Options- oder
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder
Wandlungsrechten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit
eines Zuschlags (der sich abhängig von der Laufzeit der Options- bzw. Wandelschuldverschreibung erhöhen kann) wird die Voraussetzung
dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Fällen einer Ersetzungsbefugnis beziehungsweise einer Options-/Wandlungspflicht kann der Ausgabepreis der neuen Aktien
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten
Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- beziehungsweise
Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen angepasst
werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt,
etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz beziehungsweise
Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen,
Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- beziehungsweise Wandlungsrechte,
die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten).
Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§§ 278 Abs. 3, 221
Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Kommanditaktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne
von § 186 Abs. 5 AktG).
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre. Dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses liegt daher
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre.
Bezugsrechtsausschluss für ausstehende Options- und Wandelschuldverschreibungen
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten/-pflichten
und Optionsrechten/-pflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer
Mittelzufluss ermöglicht wird. Auch dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Kommanditaktionäre.
Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Fall ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
auszuschließen, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen
Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, z.B. in Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen (wobei dies auch im Wege der Verschmelzung oder anderer umwandlungsrechtlicher Maßnahmen erfolgen
kann) oder sonstigen Wirtschaftsgütern.
Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies
kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Die Geschäftsleitung wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Sie wird dies nur
dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Kommanditaktionäre liegt.
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 278 Abs. 3, 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Die Geschäftsleitung wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser
Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr
kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung
von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine
marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen
führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß §§ 278 Abs. 3, 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, beträgt knapp weniger als 10 % des aktuellen Grundkapitals
der Gesellschaft. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall
einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich
10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser
Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von
10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu
gewähren sind. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten
Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein
Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 10 % der derzeit ausstehenden
Aktien ausgeschlossen wäre.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt.
Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Optionsanleihen, Optionsgenussscheinen, Optionsgewinnschuldverschreibungen,
Wandelanleihen, Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische
Börsenpreis der Optionsanleihen, Optionsgenussscheine, Optionsgewinnschuldverschreibungen, Wandelanleihen, Wandelgenussscheine
oder Wandelgewinnschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass die Geschäftsleitung vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss,
dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass
den Kommanditaktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All
dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Kommanditaktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von
Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht
die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich
der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Bezugsrechtsausschluss bei Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Optionsrecht oder Umwandlungsrecht oder -pflicht
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen,
ist die Geschäftsleitung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile
für die Kommanditaktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und
auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Bar- und Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung
nur erfolgen, wenn die Summe der neuen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind,
rechnerisch einen Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Obergrenze
von 10 % sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre ausgegeben wurden. Hierzu zählen insbesondere Aktien, die aus genehmigtem
Kapital oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Schuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind. Durch diese Anrechnung wird
eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Kommanditaktionäre begrenzt.
Das Bedingte Kapital II wird benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen verbundene Wandlungs- bzw.
Optionsrechte oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder Andienungsrechte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft erfüllen zu
können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Weitere Informationen
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen
derzeit nicht. Die Geschäftsleitung wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre ist. Sie wird das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nur dann ausschließen,
wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Die Geschäftsleitung wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nachfolgenden Hauptversammlung
berichten.
Darmstadt, Deutschland, den 14. Februar 2023
Merck KgaA
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Belén Garijo Lopez
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Dr. Kai Beckmann
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Peter Guenter
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Dr. Matthias Heinzel
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Dr. Marcus Kuhnert
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Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
1. Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Die Geschäftsleitung hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung 2023 gemäß § 118a
AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung
am 28. April 2023 ab 10:00 Uhr MESZ in Bild und Ton durch Nutzung des internetgestützten Hauptversammlungssystems („Investor
Portal“) auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang
zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (auch im Wege der
elektronischen Kommunikation) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten. Angesichts der neuen gesetzlichen
Rahmenbedingungen ergeben sich nicht nur Änderungen gegenüber einer Präsenzhauptversammlung, sondern auch gegenüber den bisherigen
virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft.
2. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der versammlungsbezogenen
Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift
angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes oder einen Nachweis
gemäß § 67c Abs. 3 AktG, der sich auf den Beginn des 7. April 2023 (0:00 Uhr MESZ, sog. „Nachweisstichtag“) bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder Telefax: +49 69 12012-86045 oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift spätestens
bis zum 21. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium
für die Hauptversammlung übersandt, auf dem die Zugangsdaten zum Investor Portal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten
kann sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte zum Investor Portal anmelden und hierüber Aktionärsrechte ausüben (siehe hierzu
auch den nachstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“). Um den
rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3. Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung das Investor Portal eingerichtet, über das
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, Vollmachten
erteilen sowie Stimmrechte und weitere Aktionärsrechte ausüben können.
Das Investor Portal ist auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich. Die für den Zugang zum Investor Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem Zugangsmedium zugeschickt.
Das Investor Portal kann auch von Bevollmächtigten genutzt werden. Dies setzt voraus, dass der Bevollmächtigte das an den
Aktionär versandte Zugangsmedium von diesem erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt
wurde. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen können sich des Investor Portals bedienen.
Das Investor Portal wird voraussichtlich ab dem 7. April 2023 freigeschaltet.
Während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2023 können sich ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten über das Investor Portal elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die elektronische Zuschaltung
ermöglicht Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, in der virtuellen Hauptversammlung Aktionärsrechte, insbesondere das Rede-,
Antrags- und Auskunftsrecht, auszuüben.
Die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung (siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt
„Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung“) führt nicht zu einer elektronischen Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung.
Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung wird ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht.
4. Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung
der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag
erworbenen Aktien nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem zum Nachweisstichtag maßgeblichen
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
5. Stimmabgabe mittels Briefwahl
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege
der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sowie deren Änderung und Widerruf kann über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder in Textform durch Übersendung des Formulars „Stimmrechtsausübung per Briefwahl“
erfolgen, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars
muss das ausgefüllte Formular per Post, Telefax oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 27. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die elektronische Briefwahl über das Investor Portal ist ab dem 7. April 2023 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung
durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2023 möglich. Bis zur Schließung der Abstimmung
können auch bereits abgegebene Stimmen geändert oder widerrufen werden. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum
Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“
erläutert.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
6. Vertretung durch Dritte
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich
durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
müssen in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung,
kein Stimmrechtsberater oder keine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht in Textform das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür
bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
per Post, Telefax oder E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 27. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Über das Investor Portal können die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung
bis zum Zeitpunkt der Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 28. April 2023 erfolgen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung
zur Hauptversammlung“ erläutert.
Für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder anderen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen gilt § 135 AktG. Insbesondere ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Zudem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf ausschließlich mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen
wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (siehe hierzu den
vorstehenden Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter (siehe hierzu den nachfolgenden Abschnitt „Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“)
ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Ausübung von Rechten durch einen Bevollmächtigten über das Investor Portal voraussetzt,
dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber das an ihn versandte Zugangsmedium erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten
das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde (siehe hierzu auch den vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung“).
Weitere Einzelheiten zur Vertretung durch Dritte erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können
sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
7. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich bei der Stimmrechtsausübung in der virtuellen Hauptversammlung durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu
den vorstehenden Abschnitt „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Aufträge zu Redebeiträgen, Auskunftsverlangen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform oder elektronisch
über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen in Textform das Formular „Vollmacht und Weisungen für
die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Vertreter“ zu verwenden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer
Anmeldung mit dem Zugangsmedium zugesandt wird.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf müssen
per Post, Telefax oder E-Mail aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 27. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender
Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Über das Investor Portal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der
Hauptversammlung am 28. April 2023 bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden Abschnitt
„Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Auch bevollmächtigte Dritte, einschließlich Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen, können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
8. Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Übermittlungswegen (Brief, E-Mail, Telefax, elektronisch über das Investor Portal
oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt beziehungsweise Vollmacht und gegebenenfalls Weisungen erteilt werden, werden diese
unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Investor Portal, 2.
gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail, 4. per Telefax und 5. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen beziehungsweise Vollmachten und Weisungen zu, ist
die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer
früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und gegebenenfalls Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme beziehungsweise Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 1 bis Abs. 4, 131
Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
1. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an
die Geschäftsleitung der Merck KGaA zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
bis zum Ablauf des 28. März 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten. Auf die Berechnung der
Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
2. Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge
von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 278 Abs. 3, 127 AktG zu übermitteln. Gegenanträge
sind mit einer Begründung zu versehen; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Bis zum 13. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger Begründungen
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Abstimmung stellen (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“). Sofern der Aktionär, der den
Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen
(siehe hierzu den nachstehenden Abschnitt „Rederecht“).
3. Einreichung von Stellungnahmen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach §§ 278 Abs. 3, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Video- oder Audioformat im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen. Stellungnahmen sind über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten,
ist im vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 22. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, einzureichen.
Stellungnahmen müssen in deutscher Sprache verfasst sein und einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen.
Der Umfang von Stellungnahmen in Textform darf 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen), die Länge einer Stellungnahme per Video-
oder Audiobotschaft drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen in Textform sind im Dateiformat PDF einzureichen. Stellungnahmen
im Video- oder Audioformat sind in den Dateiformaten MP4, MOV, MPEG, QT, OGV, WEBM für Videos und MP3 oder WAVE für Audio
einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 500 MB nicht überschreiten. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen
in Bezug auf Stellungnahmen und ihre Übermittlung wird die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stellen.
Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung
tritt.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 23. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte
zugänglichen Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens im Investor Portal zugänglich gemacht wird.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG nicht
veröffentlichen, also insbesondere dann, wenn diese diskriminierende, beleidigende oder anderweitig strafrechtlich relevante,
offensichtlich falsche oder irreführende Inhalte aufweisen. Stellungnahmen werden auch dann nicht veröffentlicht, wenn diese
keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung haben oder einen Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) bzw.
drei Minuten überschreiten.
Die Gesellschaft behält sich vor, als Video- oder Audiobeiträge eingereichte Stellungnahmen unmittelbar vor oder während der
Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuspielen und sich zu eingereichten Stellungnahmen zu äußern.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform, im Video-
oder Audioformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen
bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu den vorstehenden Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge“), die Ausübung des
Auskunftsrechts (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Erklärung von Widersprüchen“) ist ausschließlich auf den in
dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
4. Rederecht
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der Hauptversammlung ist im Investor Portal auf der Internetseite der
Merck KGaA unter
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über die Schaltfläche „Wortmeldung“ ein virtueller Wortmeldetisch zugänglich, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
ihren Redebeitrag anmelden können. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden
Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben,
werden im Investor Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für einen Redebeitrag per Videokommunikation
sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon. Weitere Einzelheiten zu den Abläufen und den technischen Voraussetzungen
für Redebeiträge werden auf der Internetseite der Merck KGaA unter
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zur Verfügung gestellt.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen
sowie Auskünfte nach § 131 Abs. 1 AktG zu verlangen (siehe dazu den nachstehenden Abschnitt „Auskunftsrecht“).
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Merck KGaA kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner
festzulegen.
5. Auskunftsrecht
Jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen
in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht
umfasst auch die Möglichkeit, Fragen zu bereits vom Vorstand erteilten Antworten zu stellen.
Auskünfte können nach Maßgabe der Festlegung des Versammlungsleiters ausschließlich im Wege der Videokommunikation, d.h. im
Rahmen der Ausübung des Rederechts über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verlangt werden (siehe hierzu den vorstehenden Abschnitt „Rederecht“). Auf anderen Wegen können Auskunftsverlangen weder vor
noch in der Hauptversammlung gestellt werden.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG kann ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen, dass seine Frage und
der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG oder § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
6. Erklärung von Widersprüchen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 278 Abs.
3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
zu erklären. Widersprüche können über das Investor Portal auf der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu
ihrer Schließung, erklärt werden. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden
Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
7. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a
Abs. 1 bis Abs. 4, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
zum Abruf zur Verfügung.
Ergänzende Informationen
1. Vorabveröffentlichung der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung
Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 17. April 2023 auf
der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
veröffentlichen.
2. Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird am 28. April 2023 ab 10:00 Uhr MESZ in voller Länge im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
öffentlich übertragen. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung Mitschnitte der Reden des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und der Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Aktionäre, die die virtuelle Hauptversammlung im Rahmen der öffentlichen Übertragung verfolgen, sind nicht automatisch elektronisch
zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Die elektronische Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung wird ausschließlich über das Investor Portal ermöglicht. Wie Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden Abschnitt „Zugang zum Investor Portal und elektronische
Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
3. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG, eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung
und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Abrufbar sind dabei insbesondere die zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 6 und 7 relevanten bzw. dort in Bezug genommenen Unterlagen.
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen
ist an die folgende Adresse zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über
die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten
und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Investor Portal auf
der Internetseite der Merck KGaA unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zur Verfügung stehen. Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Zugang zum Investor Portal erhalten, ist im vorstehenden Abschnitt
„Zugang zum Investor Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung“ erläutert.
Über das Investor Portal kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung auch eine Bestätigung über die Stimmenzählung
gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden.
4. Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 25. März 2023 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 26. März 2023 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
6. Hinweis zum Datenschutz
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für
die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls
Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6
Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der technischen Abwicklung
der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen
Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, und Löschungsrechte entsprechend den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-915167 oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 („EU-DVO“)
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der MERCK KGaA 2023
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 7f5a123eecb0ed118142005056888925)
2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0006599905
2. Name des Emittenten: MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien in Darmstadt, Deutschland
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 28. April 2023
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230428)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ (8:00 Uhr UTC)
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 8:00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Frankfurter Str. 250, 64293 Darmstadt, Deutschland
URL zum Investor Portal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
5. Aufzeichnungsdatum: 6. April 2023, 24:00 Uhr MESZ (6. April 2023, 22:00 Uhr UTC)
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der Aktienbesitz, der sich auf den Ablauf des 6. April 2023, 24:00 Uhr MESZ
(sog. „Aufzeichungsdatum“) bezieht und der damit dem Beginn des 7. April 2023, 0:00 Uhr MESZ (6. April 2023, 22:00 Uhr UTC,
sog. „Nachweisstichtag“) entspricht.
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230406; 22:00 Uhr UTC)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Darmstadt, Deutschland, im März 2023
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
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07.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Merck KGaA |
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Frankfurter Str. 250 |
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64293 Darmstadt |
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Deutschland |
| E-Mail: |
Hauptversammlung@merckgroup.com |
| Internet: |
https://www.merckgroup.com/de |
| ISIN: |
DE0006599905 |
| WKN: |
659990 |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1576913 07.03.2023 CET/CEST
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| 09.03.2022 | Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.04.2022 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Merck KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.04.2022 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
09.03.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Merck KGaA
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, den 22. April 2022 um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Vor dem Hintergrund der unverändert erheblichen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird die ordentliche Hauptversammlung
2022 der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland,
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
durchgeführt.
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihre Bevollmächtigten mit Bild
und Ton live über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Frankfurter Straße 250, 64293 Darmstadt.
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
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| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2021
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
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| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2022
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| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2023
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2021
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung
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Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2021 festzustellen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns
der Gesellschaft in Höhe von 315.307.237,53 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,85 Euro je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt
dieser Hauptversammlung, dies sind 239.098.166,20 Euro insgesamt.
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| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 76.209.071,33 Euro auf neue Rechnung.
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Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 27.
April 2022, fällig.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2021
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
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für das Geschäftsjahr 2022 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
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für das Geschäftsjahr 2023 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
Die Merck KGaA strebt einen Wechsel ihres Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 an. Vor diesem Hintergrund wurde ein
Auswahlverfahren nach den Vorgaben der EU-Verordnung 537/2014 durchgeführt.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses. Auf Grundlage
des gemäß Art. 16 EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss
dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, oder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Dabei hat
er angegeben, dass er die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft präferiert.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16
Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Verordnung 537/2014
genannten Art auferlegt wurde.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2021
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zukünftig
ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 8' abgedruckt.
Aufsichtsrat und Geschäftsleitung schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung
Die Geschäftsleitung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. April 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
sowie der E. Merck KG, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2022 um bis zu insgesamt 56.521.124,19 EUR durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu erhöhen (nachfolgend
'Genehmigtes Kapital 2017').
Vom Genehmigten Kapital 2017 hat die Geschäftsleitung bisher keinen Gebrauch gemacht. Es soll nunmehr aufgehoben und durch
ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe, das heißt in Höhe von 56.521.124,19 EUR, ersetzt werden. Damit soll die Geschäftsleitung
weiterhin langfristig über Planungssicherheit verfügen und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den finanziellen
Erfordernissen schnell und flexibel anpassen können.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017
Das von der Hauptversammlung am 28. April 2017 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 der
Satzung in Höhe von 56.521.124,19 EUR wird aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022
Die Geschäftsleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie von E. Merck KG das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 21. April 2027 (einschließlich) um bis zu insgesamt 56.521.124,19 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu erhöhen (nachfolgend: 'Genehmigtes Kapital 2022').
Den Kommanditaktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Die Geschäftsleitung
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
aa) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022. Auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer oder Veräußerung eigener Aktien in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden.
Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen;
cc) zur Durchführung des der E. Merck KG in § 32 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gewährten Rechts auf Beteiligung an einer
Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Aktien oder von frei übertragbaren Rechten auf Bezug von Kommanditaktien;
dd) zur Durchführung des der E. Merck KG in § 33 der Satzung der Gesellschaft gewährten Rechts auf vollständige oder teilweise
Umwandlung des Kapitalanteils in Grundkapital;
ee) wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder den
Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft
oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; und
ff) zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen.
Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre
ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach dem 22. April 2022
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen anteiligen Betrag von 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Kommanditaktionären
auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts
und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Die Geschäftsleitung wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
c) Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten
Kapital 2022 und, falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 21. April 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
d) Satzungsänderung
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie von E. Merck das Grundkapital bis zum 21. April
2027 (einschließlich) um bis zu insgesamt 56.521.124,19 EUR (in Worten: sechsundfünfzig Millionen fünfhunderteinundzwanzigtausendeinhundertvierundzwanzig
Euro und neunzehn Cent) durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmalig zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Den Kommanditaktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die neuen Aktien zu gewähren. Die Geschäftsleitung ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Kommanditaktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
a. bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022. Auf diese Begrenzung
auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer oder Veräußerung eigener Aktien in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden.
Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
b. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen;
c. zur Durchführung des E. Merck in § 32 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft gewährten Rechts auf Beteiligung an einer Kapitalerhöhung
durch Ausgabe von Aktien oder von frei übertragbaren Rechten auf Bezug von Kommanditaktien;
d. zur Durchführung des E. Merck in § 33 der Satzung der Gesellschaft gewährten Rechts auf vollständige oder teilweise Umwandlung
des Kapitalanteils in Grundkapital;
e. wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder den
Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft
oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde;
f. zum Ausgleich von infolge einer Kapitalerhöhung entstehenden Spitzenbeträgen.
Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre
ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten
Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. ausgegeben werden bzw. aufgrund von nach dem 22. April 2022
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen anteiligen Betrag von 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Kommanditaktionären
auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts
und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2022
und, falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 21. April 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf
der Ermächtigung anzupassen.'
e) Anweisung an die Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung des neuen Genehmigten
Kapitals 2022 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2017 nur eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Änderung des § 5 Abs. 3 der
Satzung eingetragen wird.
Die Geschäftsleitung hat zu den Gründen für die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2,
186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet. Dieser Bericht wird zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe
dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite'). Der Bericht der Geschäftsleitung
zu diesem Tageordnungspunkt 9 ist im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 9' abgedruckt.
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Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv).
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 8: Der Vergütungsbericht 2021 gemäß § 162 AktG einschließlich Verweis auf den Prüfungsvermerk
Vergütungsbericht
Der vorliegende Vergütungsbericht beschreibt die Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems unserer Geschäftsleitung
im Geschäftsjahr 2021, gibt einen transparenten Einblick in den Zusammenhang zwischen Vergütung und Performance und stellt
die gewährte und geschuldete Vergütung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 dar. Der Vergütungsbericht
wurde in Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Geschäftsleitung in Anlehnung an die Vorgaben des § 162 AktG sowie den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 erstellt. Er wurde durch die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG als Teil des zusammengefassten Lageberichts
formell und auf freiwilliger Basis materiell geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der entsprechende Prüfvermerk als Bestandteil
des Bestätigungsvermerks über die Jahresabschlussprüfung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, können auf unserer Internetseite
abgerufen werden.
Die Gesetzgebung sowie Regulatorik zum Vergütungsbericht sind auf die Situation in Aktiengesellschaften (AG) ausgerichtet
und berücksichtigen die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nicht. Wesentliche Unterschiede zwischen
den beiden Rechtsformen bestehen im Bereich der Haftung und Unternehmensleitung. Während bei der AG lediglich die AG als juristische
Person haftet, unterliegen bei der KGaA daneben deren Komplementäre der unbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft (§ 278 Absatz 1 AktG). Im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften sind die Mitglieder
unserer Geschäftsleitung persönlich haftende Gesellschafter sowohl der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als auch der Komplementärgesellschaft
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, und nicht lediglich angestellte Organmitglieder. Folglich sind aufgrund der strukturellen
Unterschiede zwischen einer AG und einer KGaA einige Empfehlungen des DCGK nur modifiziert auf die KGaA anzuwenden.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Im Geschäftsjahr 2021 bewies der Konzern große Stärke in einem herausfordernden Marktumfeld. Alle drei Unternehmensbereiche,
Life Science, Healthcare und Electronics konnten ein organisches Umsatzwachstum verzeichnen. Trotz herausfordernder Rahmenbedingungen
durch die Pandemie ist es erneut gelungen größere Unterbrechungen der Lieferketten und Betriebsabläufe abzuwenden und die
Sicherheit der Mitarbeiter weltweit zu gewährleisten.
Im Unternehmensbereich Life Science ermöglichen wir es unseren Kunden weltweit mit Hilfe unserer Produkte und Dienstleistungen
Spitzenleistungen in Bereichen wie der wissenschaftlichen Forschung und der biotechnologischen Produktion zu erbringen. Unsere
Kapazitäten konnten im Bereich Bioprocessing erweitert werden und es wurden gezielte Akquisitionen zur Erweiterung des Portfolios
getätigt. Außerdem verzeichnete das Life Science Geschäft eine starke Nachfrage sowohl im Kerngeschäfts als auch im Bereich
des Umgangs mit der Covid-19 Pandemie.
Im Unternehmensbereich Healthcare wurde neben der Stärkung des Geschäfts mit etablierten Produkten der Fokus auf die Forschung
für und die Entwicklung von Spezialmedikamenten gelegt. Hier ist vor allem die Zulassung von Tepmetko(R) hervorzuheben. Daneben ergab sich im Bereich der Immunonkologie im Zusammenhang mit dem Medikament Bavencio(R) und in den Therapiegebieten Neurologie und Immunologie durch Mavenclad(R) starkes Wachstum.
Der Unternehmensbereich Electronics profitierte durch die starke Kundennachfrage in der Halbleiterindustrie. Nicht zuletzt
dank der erfreulichen Geschäftsentwicklung konnte der Abschluss des ursprünglich auf fünf Jahre angelegten Transformationsprogramms
Bright Future verkündet werden - zwei Jahre früher als geplant. Gleichzeitig wurde das neue Wachstumsprogramm Level Up auf
den Weg gebracht. So sollen die Wachstumschancen genutzt werden, die mit der deutlich steigenden globalen Nachfrage nach innovativen
Halbleiter- und Displaymaterialien einhergehen. Neben beträchtlichen laufenden Investitionen in Forschung & Entwicklung (Research
& Development, R&D) wurde die globale Präsenz des Electronics-Geschäfts weiter deutlich ausgebaut. In allen relevanten Regionen
einschließlich China, Korea, Taiwan, Japan, den USA und Deutschland wurde der Neu- oder Ausbau von R&D- sowie Produktionsstätten
in der Nähe unserer Kunden beschlossen.
So konnte im Jahr 2021 eine Vielzahl von Meilensteinen über die Unternehmensbereiche hinweg erreicht werden. Was wir im Bereich
Nachhaltigkeit leisten, haben wir in allen Unternehmensbereichen und Gruppenfunktionen intensiviert, z.B. in den R&D-Bereichen,
aber auch in den Einheiten Einkauf, Finanzen oder Strategie. So wollen wir Produkte entwickeln, die einen nachhaltigen Mehrwert
für die Gesellschaft schaffen, beispielsweise über Ansätze einer zirkulären Wirtschaft. Auch in allen unseren Wertschöpfungsketten
wollen wir Nachhaltigkeit verankern und haben im Geschäftsjahr 2021 ein Lieferanten-Dekarbonisierungsprogramm begonnen. Um
unseren Ressourcenverbrauch weiter zu senken, wurden im Jahr 2021 neue Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen
und des Wasserverbrauchs festgelegt, und wir haben den Beitritt zur Science Based Targets Initiative beantragt. Diese Ziele
untermauern unsere ehrgeizige Nachhaltigkeitsstrategie, die wir Ende 2020 vorgestellt haben. Unterstützt wurde die Umsetzung
der Nachhaltigkeitsstrategie darüber hinaus durch die Entwicklung von Kennzahlen und eines Nachhaltigkeitsfaktors für die
Vergütung der Geschäftsleitung.
Des Weiteren war das Jahr geprägt von personellen Veränderungen in der Geschäftsleitung. Nach einer Dekade erfolgreicher Tätigkeit
in der Geschäftsleitung hat Stefan Oschmann das Unternehmen planmäßig verlassen, um sich anderen Aufgaben zuzuwenden. Mit
Belén Garijo übernahm eine international sehr erfahrene und hoch anerkannte Managerin den Vorsitz der Geschäftsleitung. Bereits
seit 2011 ist sie im Konzern und seit 2015 in der Geschäftsleitung tätig. Darüber hinaus wurde die Geschäftsleitung mit zwei
international erfahrenen Managern verstärkt. Peter Guenter hat die Verantwortung für den Unternehmensbereich Healthcare übernommen
während Matthias Heinzel nunmehr für den Sektor Life Science zuständig ist.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie des reformierten DCGK
wurde das Vergütungssystem für die Geschäftsleitung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 angepasst. Die ausführliche Darstellung
des Vergütungssystems ist auf unserer Webseite veröffentlicht. Dieses Vergütungssystem wurde auf der Hauptversammlung 2021
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, mit einem Abstimmungsergebnis von 87,08% gebilligt. Auch das Vergütungssystem des
Aufsichtsrats wurde der Hauptversammlung 2021 vorgelegt und mit 99,64% bestätigt.
Vergütung für das Berichtsjahr 2021 - Zusammenfassung
Auf freiwilliger Basis Zusammenfassung der Vergütung für bis zum 31. Dezember 2021 erbrachte Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder
1 Belén Garijo ist ab dem 1. Mai Vorsitzende der Geschäftsleitung.
2 In die Durchschnittsberechnung der weiteren GL-Mitglieder fließen die Vergütungen von Kai Beckmann und Marcus Kuhnert ein.
Peter Guenter und Matthias Heinzel sind der Geschäftsleitung erst im Berichtsjahr 2021 beigetreten und haben daher keine Vergütung
aus dem LTIP 2019 erhalten. Eine Berücksichtigung ihrer Vergütung würde somit zu einer verzerrten Darstellung führen.
Vergütung für das Berichtsjahr 2021 - Zeitlicher Überblick
Erfolgsabhängige Vergütung - Performance
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Gewinnbeteiligung 2021
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Aktienkursentwicklung (2019-2021)
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LTIP 2019 (2019-2021)
1 Obergrenze für die relative Aktienkursentwicklung wurde erreicht. Aufgrund starker Aktienkursentwicklung ist die Auszahlung
begrenzt auf 250%.
Nachhaltigkeitsziele in der Vergütung der Geschäftsleitung
Festsetzung der Vergütung der Geschäftsleitung
In unserem Unternehmen ist, anders als bei Aktiengesellschaften, nicht der Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterrat der
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, für die Ausgestaltung und Überprüfung des Vergütungssystems sowie für die Höhe und Zusammensetzung
der Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Der Gesellschafterrat hat diese Aufgabe an seinen Personalausschuss
übertragen. Der Personalausschuss ist insofern für die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung
verantwortlich, das heißt insbesondere auch für die Ausgestaltung und Prüfung der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungselemente. Dabei berücksichtigt der Personalausschuss auch das Vergütungssystem der Führungskräfte und Mitarbeiter
unterhalb der Geschäftsleitung, um eine Durchgängigkeit der Vergütungssysteme und damit eine einheitliche Steuerungswirkung
sicherzustellen. Ferner verantwortet der Personalausschuss ebenfalls die jährliche Festlegung der Ziel- und Schwellenwerte
für die Leistungskennzahlen der erfolgsabhängigen Vergütungselemente.
Der Personalausschuss ist neben der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Geschäftsleitung auch für die Festsetzung der
konkreten Vergütungshöhen der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Mit der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung
werden die Verantwortung und die Aufgaben der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder, insbesondere ihre Stellung als persönlich
haftende Gesellschafter, ihre individuelle Leistung, die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens berücksichtigt. Darüber hinaus richtet sich die Vergütung der Geschäftsleitung nach dem externen Vergleichsumfeld
unseres Unternehmens.
Als Vergleichsgruppen dienen die Unternehmen des DAX(R) sowie darüber hinaus eine Gruppe ausgewählter internationaler Wettbewerber:
Weiterhin wird bei der Festsetzung der konkreten Vergütungshöhen berücksichtigt, in welchem Verhältnis die Vergütung der Geschäftsleitung
zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie zur Vergütung der übrigen Belegschaft unterhalb des oberen Führungskreises
auch in der zeitlichen Entwicklung steht. Dabei werden als oberer Führungskreis die obersten Führungsebenen unter der Geschäftsleitung
herangezogen. Für die Vergütung der übrigen Belegschaft wird die durchschnittliche Vergütung einer Mitarbeiterin bzw. eines
Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung herangezogen.
Die Vergütungshöhe und -struktur der Geschäftsleitung wird vom Personalausschuss unter Berücksichtigung der beschriebenen
Vergleichsgruppen und mit der Unterstützung einer unabhängigen Vergütungsberatung auf ihre Angemessenheit überprüft.
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
Vergütungsbestandteile
Die Vergütung für die Geschäftsleitung umfasst im Wesentlichen die drei Hauptkomponenten Grundvergütung, Gewinnbeteiligung
sowie den Long-Term Incentive Plan und wird durch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Nebenleistungen ergänzt.
Darüber hinaus bestehen für die Geschäftsleitungsmitglieder weitere Vergütungsregelungen, insbesondere Malus- und Clawback-Reglungen
sowie eine Share Ownership Guideline.
Die erfolgsabhängigen Vergütungselemente - die Gewinnbeteiligung und der Long-Term Incentive Plan - basieren auf einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage und sind damit vollständig auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt. Zudem sind die
beiden variablen Vergütungsbestandteile mit einem starken Aktienkursbezug ausgestaltet, wodurch in besonderem Maße die Interessen
unserer Aktionäre berücksichtigt werden. Die im Rahmen der variablen Vergütung ausgewählten Leistungskennzahlen sind strategisch
abgeleitet und Teil des zentralen Steuerungssystems unseres Unternehmens. Auf diese Weise wird variable Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder
als starkes Steuerungselement genutzt, um unser Ziel, langfristig bei hoher Kostendisziplin profitabel zu wachsen, in den
Fokus zu stellen.
Die nachfolgende Grafik zeigt eine Übersicht aller Elemente des Vergütungssystems der Geschäftsleitungsmitglieder:
Die Vergütung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2021
Die im Geschäftsjahr 2021 im Vergütungssystem der Geschäftsleitung zur Anwendung kommenden erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile entsprechen vollständig dem von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystem der Geschäftsleitung.
Die Einhaltung des Vergütungssystem wird durch den Personalausschuss gewährleistet, in dem der Personalausschuss durch Beschluss
die konkrete Anwendung (z.B. Festlegung von Zielen, Ermittlung der Zielerreichung etc.) sowie die jeweiligen Auszahlungsbeträge
beschließt.
Nachfolgend wird über die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 AktG berichtet. Demnach enthalten die folgenden
Abschnitte alle Beträge, die den einzelnen Geschäftsleitungsmitgliedern (aktive und ehemalige Mitglieder) im Geschäftsjahr
tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen
Beträge (geschuldete Vergütung).
Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Vergütung angegeben, für die die Mitglieder der Geschäftsleitung die zugrundeliegende
Leistung zwar bis zum 31. Dezember 2021 vollständig erbracht haben, aber deren Auszahlung im Folgejahr erfolgen wird. Dies
betrifft die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021 sowie die LTI Tranche 2019, deren Performance Zeitraum am 31. Dezember
2021 endete. Diese Beträge hat der Personalausschuss durch Beschluss vorläufig festgelegt und nachfolgend den Mitgliedern
der Geschäftsleitung mitgeteilt. Der endgültige Betrag wird nach Aufstellung des Konzernabschlusses der E. Merck KG an die
Mitglieder der Geschäftsleitung ausgezahlt und über diese wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet.
Dies ermöglicht eine transparente Information und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr
sicher.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Grundvergütung
Als Grundvergütung erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung fest vereinbarte und erfolgsunabhängige Beträge, die in zwölf
gleichen Monatsraten ausgezahlt werden.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen umfassen Dienstfahrzeuge mit Privatnutzung, Beiträge zu Versicherungen sowie Aufwendungen für Personenschutz.
Darüber hinaus hat Peter Guenter als Ausgleich für den Verlust von Ansprüchen auf variable Vergütung aus seinem vorherigen
Arbeitsverhältnis eine Zusage auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 € als Sign-On Bonus erhalten, welche
in vier gleichen Raten in bar jeweils zum 1. Juli 2021, zum 1. Juli 2022, zum 1. Juli 2023 sowie zum 1. Juli 2024 ausgezahlt
wird, sofern weiterhin ein Dienstverhältnis besteht. Einmalig wurden Peter Guenter im Zusammenhang mit seinem beruflichen
Wechsel nach Darmstadt Kosten für die vorläufige Unterkunft vor Ort, für den Umzug sowie für Relocation Serviceleistungen
von insgesamt 62.168,00 € bezahlt.
Pensionszusage
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung wird eine beitragsorientierte Pensionszusage als Direktzusage gewährt1. Dabei wird jährlich ein fester Beitrag auf ein Versorgungskonto eingezahlt und mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Höchstrechnungszins
für die Lebensversicherungswirtschaft nach § 2 Abs. 1 DeckRV verzinst. Sobald ein Mitglied der Geschäftsleitung in den Ruhestand
eintritt, wird der Betrag auf dem Versorgungskonto wahlweise in zehn jährlichen Raten oder als einmalige Zahlung gewährt.
Pensionsverpflichtungen
|
|
|
IAS 191 |
|
|
|
Dienstzeitaufwand |
Barwert der Pensionsverpflichtungen zum 31. Dezember
|
| in Tsd. € |
Beitragshöhe |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
583 |
572 |
440 |
6.308 |
5.649 |
| Kai Beckmann |
450 |
441 |
392 |
5.823 |
5.325 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
450 |
452 |
- |
451 |
- |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
450 |
387 |
- |
376 |
- |
| Marcus Kuhnert |
400 |
406 |
409 |
4.290 |
3.860 |
|
Summe
|
2.333
|
2.258
|
1.241
|
17.248
|
14.834
|
1 Bilanziell entspricht dies einer leistungsorientierten Zusage im Sinne von IAS 19.8
Mit Stefan Oschmann bestand bis zum 30. April 2021 eine leistungsorientierte Pensionszusage. Die Höhe der Altersversorgung
richtete sich nach einem Prozentsatz der ruhegehaltsfähigen Bezüge.
Pensionsverpflichtung
|
|
|
|
IAS 19 |
|
|
|
|
Dienstzeitaufwand |
Barwert der Pensionsverpflichtungen zum 31. Dezember
|
| in Tsd. € |
Ruhegehalts- fähige Bezüge
|
Zugesagter Prozentsatz |
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
800 |
70 |
- |
1.611 |
15.730 |
17.344 |
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer Gewinnbeteiligung sowie dem Long-Term Incentive Plan zusammen. Beide Vergütungselemente
basieren auf mehrjährigen Bemessungsgrundlagen und sind mit einem starken Aktienbezug ausgestaltet.
Gewinnbeteiligung
Im Rahmen der Gewinnbeteiligung ist für die Mitglieder der Geschäftsleitung ein individueller Beteiligungssatz in Promille
am Dreijahresdurchschnitt des Ergebnisses nach Steuern des Konzerns der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, definiert. Einbezogen
in die Berechnung werden das laufende und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.
Durch Verwendung des Ergebnisses nach Steuern als Leistungskennzahl, an der sich auch die Dividendenausschüttung orientiert,
erfolgt eine starke Ausrichtung an den Interessen der Aktionäre.
Um die individuelle Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen, kann der Personalausschuss die
Auszahlung über einen Faktor mit einer Spannbreite von 0,8 bis 1,2 anpassen. Bei der Festsetzung der Höhe des Anpassungsfaktors
orientiert sich der Personalausschuss an den im Vergütungssystem festgelegten Kriterien, die auch anspruchsvolle Nachhaltigkeitskriterien
umfassen. Der Anpassungsfaktor ermöglicht es, eine hervorragende Leistung eines Mitglieds der Geschäftsleitung durch Multiplikation
der Gewinnbeteiligung mit einem Wert oberhalb von 1,0 bis 1,2 zu honorieren. Gleichermaßen kann durch Multiplikation mit einem
Wert unterhalb von 1,0 bis 0,8 die Gewinnbeteiligung im Bedarfsfalle reduziert werden.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind dazu verpflichtet, jährlich ein Drittel des Gesamtbetrags in Netto der Gewinnbeteiligung
für mindestens vier Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Ausführungen zur Aktienhaltepflicht
erfolgen unter der Überschrift 'Share Ownership Guideline'.
Die folgende Grafik veranschaulicht die Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021:
Für die Auszahlung der Gewinnbeteiligung muss mindestens ein durchschnittliches Ergebnis von 0,75 Mrd. Euro erwirtschaftet
werden. Diese Mindesthürde unterstreicht den im Rahmen der Vergütungsphilosophie verfolgten 'Pay for Performance'-Gedanken.
Für Ergebnisse oberhalb dieser Mindesthürde ist die Höhe der individuellen Beteiligungssätze gestaffelt. Die maximale Auszahlung
aus der Gewinnbeteiligung ist individuell betragsmäßig begrenzt.
In den für das Geschäftsjahr 2021 relevanten Dreijahresdurchschnitt flossen die Ergebnisse nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
der Jahre 2019, 2020 und 2021 ein:
Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns
| in Mio. € |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns |
3.324 |
1.255 |
1.915 |
3.003 |
| Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2018 - 2020) |
2.165 |
|
|
| Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (2019 - 2021) |
|
2.058 |
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Personalausschuss den Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung der individuellen Leistung
sowie des Beitrags zu den Nachhaltigkeitszielen für alle Mitglieder der Geschäftsleitung auf 1,0 festgelegt. Damit werden
die Beiträge der Mitglieder der Geschäftsleitung, die zum Abschluss eines erfolgreichen Geschäftsjahres 2021 geführt haben,
gewürdigt.
Das Geschäftsjahr 2021 wurde mit bemerkenswertem Erfolg in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter, guten
finanziellen Ergebnissen, stabilem Geschäftsbetrieb und einer überaus positiven Aktienkursentwicklung abgeschlossen. Neben
der erfolgreichen Weiterentwicklung des Geschäfts zeigte die Geschäftsleitung ambitioniertes Engagement, die in der Nachhaltigkeitsstrategie
festgelegten Ziele zügig zu erreichen. So wurden deutliche Fortschritte gemacht, Nachhaltigkeit systematisch in allen Prozessen
des Unternehmens zu verankern. Weitere Informationen zu den Entwicklungen der Nachhaltigkeitsthemen enthält die nichtfinanzielle
Erklärung, die im Geschäftsjahr 2021 erstmals im Lagebericht veröffentlicht wird.
Unter Berücksichtigung des relevanten Dreijahresdurchschnitts des Ergebnisses nach Steuern des E. Merck-Konzerns, der individuellen
Beteiligungsraten und des Anpassungsfaktors ergibt sich nachfolgende Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021:
Gewinnbeteiligung 2021 Zusammenfassung
|
|
Dreijahresdurchschnitt Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (in Mio. €)
|
Durchschnittlicher Beteiligungssatz 2021 (in Promille)
|
Anpassungsfaktor für individuelle Leistung |
Auszahlungs-betrag (in Tsd. €)
|
davon obligatorisches Eigeninvestment (1/3) (in Tsd. €)1 |
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
2.058
|
1,78 |
1,0 |
3.671 |
1.224 |
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
0,63 |
1,0 |
1.287 |
429 |
| Kai Beckmann |
1,39 |
1,0 |
2.854 |
951 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
1,54 |
1,0 |
3.165 |
1.055 |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
1,16 |
1,0 |
2.385 |
795 |
| Marcus Kuhnert |
1,29 |
1,0 |
2.654 |
885 |
1 Bruttobetrag - Investment basiert auf Nettobetrag.
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung erfolgt im April 2022. Ein Drittel des Netto-Auszahlungsbetrags ist für mindestens vier
Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Weitere Einzelheiten über die Investitionspflicht erfolgen
unter der Überschrift 'Share Ownership Guideline'.
Im Geschäftsjahr 2021 erfolgte die Auszahlung der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2020, die damit gemäß § 162 AktG
als gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 auszuweisen ist. Alle Informationen zur Gewinnbeteiligung 2020
sind im Vergütungsbericht 2020 zu finden.
Long-Term Incentive Plan (LTIP)
Im Geschäftsjahr 2021 zugeteilte Tranche
Der Long-Term Incentive Plan ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet. Er basiert auf einem vierjährigen zukunftsgerichteten
Performance-Zeitraum, der sich in einen dreijährigen Zielerreichungszeitraum und seit der Tranche 2021 mit einer anschließenden
einjährigen Halteperiode aufgliedert. Im Rahmen des LTIP wird den Geschäftsleitungsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an virtuellen
Aktien, sogenannte Share Units der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, ('MSUs') vorläufig in Aussicht gestellt.

Die Anzahl der MSUs ermittelt sich dabei wie folgt: Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ist ein individueller Zuteilungswert
in Euro festgelegt. Dieser Zuteilungswert wird jährlich durch den maßgeblichen Basiskurs zu Beginn des Performance-Zeitraums
dividiert, woraus sich die Anzahl der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs ergibt. Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern
nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilt werden, kann zwischen 0 % und 150 % der vorläufig in Aussicht
gestellten MSUs betragen und ist von der Entwicklung dreier gewichteter Leistungskennzahlen über den dreijährigen Zielerreichungszeitraum
abhängig. Die relevanten Leistungskennzahlen sind folgende:
| * |
Performance der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gegenüber dem DAX(R) mit einer Gewichtung von 50 %,
|
| * |
EBITDA pre-Marge im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von 25 %,
|
| * |
organisches Umsatzwachstum des Merck Konzerns im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von
25 %.
|
Maßgeblich für die nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilten MSUs sind die nachfolgenden Zielerreichungskurven.
Die Ziel- und Schwellenwerte für die Leistungskennzahlen EBITDA pre-Marge und organisches Umsatzwachstum werden zu Beginn
des Performance-Zeitraums vom Personalausschuss festgelegt und nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums schließt sich eine einjährige Halteperiode an. Der finale Auszahlungsbetrag kann
zwischen 0% und maximal 250% des ursprünglich zugeteilten Werts betragen und hängt von der Anzahl der tatsächlich zugeteilten
MSUs sowie dem Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums ab.
Im Geschäftsjahr 2021 erfolgte die Zuteilung der LTIP Tranche 2021 auf Basis der folgenden Parameter:
LTIP Tranche 2021 Zuteilung
|
|
Zuteilungswert
(in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn
(in €)
|
Anzahl vorläufig in Aussicht gestellter MSUs
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
2.190 |
132,43
|
16.538 |
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
752 |
5.676 |
| Kai Beckmann |
1.715 |
12.951 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
1.900 |
14.348 |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
1.425 |
10.761 |
| Marcus Kuhnert |
1.400 |
10.572 |
Vor dem Geschäftsjahr 2021 zugeteilte Tranchen
Die Tranchen 2018, 2019 und 2020 des LTIP sind wie die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilte Tranche ausgestaltet. Allerdings ist
die an den Zielerreichungszeitraum anschließende einjährigen Halteperiode erst im Jahr 2021 eingeführt worden. Dementsprechend
beträgt der Performance-Zeitraum der Tranchen 2018, 2019 und 2020 drei Jahre.
Im Monat April des Geschäftsjahrs 2021 erfolgte die Auszahlung der LTIP Tranche 2018. Dessen Performance-Zeitraum dauerte
vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Im Geschäftsjahr endete der Performance-Zeitraum des LTIP Tranche 2019. Dessen
Performance-Zeitraum lief vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Die finale Auszahlung erfolgt im April 2022.
Die Ziel- und Schwellenwerte, die Ist-Werte sowie die daraus resultierende Zielerreichung für die Tranchen 2018 und 2019 lassen
sich wie folgt zusammenfassen:
LTIP Tranche 2018 Zielerreichung
|
|
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
Istwert |
Zielerreichung |
| Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX(R) (Gewichtung: 50 %)
|
-20,0 % |
0,0 % |
50,0 % |
45,1 % |
145,1 % |
| EBITDA pre-Marge (25 % Gewichtung) |
24,2 % |
27,2 % |
30,2 % |
27,4 % |
103,3 % |
| Organisches Umsatzwachstum (25 % Gewichtung) |
3,0 % |
6,0 % |
9,0 % |
5,4 % |
80,0 % |
|
Gesamtzielerreichung
|
|
|
|
|
118,4 %
|
LTIP Tranche 2019 Zielerreichung
|
|
Untergrenze |
Zielwert |
Obergrenze |
Istwert |
Zielerreichung1 |
| Relative Aktienkursentwicklung gegenüber DAX(R) (Gewichtung: 50 %)
|
-20,0 % |
0,0 % |
50,0 % |
87,6 % |
150,0 % |
| EBITDA pre-Marge (25 % Gewichtung) |
24,5 % |
27,5 % |
30,5 % |
29,2 % |
128,4 % |
| Organisches Umsatzwachstum (25 % Gewichtung) |
4,3 % |
7,3 % |
10,3 % |
8,0 % |
111,7 % |
|
Gesamtzielerreichung
|
|
|
|
|
135,0 %
|
1 Obergrenze für die relative Aktienkursentwicklung wurde erreicht.
Die sich jeweils daraus ergebenden Auszahlungsbeträge stellen sich wie folgt dar:
LTIP 2018 Zusammenfassung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl zugeteilter MSUs |
Gesamt- zielerreichung
|
Finale Anzahl MSUs |
Basiskurs zum Ende (in €)
|
Auszahlungs- betrag (in Tsd. €)
|
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
2.255 |
91,70
|
24.584 |
118 %
|
29.101 |
132,43
|
3.854 |
| Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020) |
1.705 |
18.588 |
22.004 |
2.428 |
| Kai Beckmann |
1.430 |
15.590 |
18.455 |
2.444 |
| Walter Galinat (Austritt: 30. September 2018) |
1.320 |
14.391 |
17.035 |
999 |
| Belén Garijo |
1.870 |
20.386 |
24.132 |
3.196 |
| Marcus Kuhnert |
1.320 |
14.391 |
17.035 |
2.256 |
LTIP 2019 Zusammenfassung
|
|
Zuteilungswert (in Tsd. €)
|
Basiskurs zu Beginn (in €)
|
Anzahl zugeteilter MSUs |
Gesamt- zielerreichung
|
Finale Anzahl MSUs |
Basiskurs zum Ende (in €) |
Auszahlungs- betrag1 (in Tsd. €)
|
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
2.255 |
93,75
|
24.054 |
135 %
|
32.479 |
212,16
|
4.377 |
| Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020) |
1.705 |
18.187 |
24.557 |
2.131 |
| Kai Beckmann |
1.530 |
16.320 |
22.036 |
3.825 |
| Belén Garijo |
1.870 |
19.947 |
26.933 |
4.675 |
| Marcus Kuhnert |
1.320 |
14.080 |
19.012 |
3.300 |
1 Auszahlung auf 250% des Zuteilungswerts begrenzt und vorbehaltlich der Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung im Geschäftsjahr
2022.
Der Performance-Zeitraum der LTIP Tranche 2020 läuft noch bis zum 31. Dezember 2022. Eine detaillierte Berichterstattung erfolgt
entsprechend im Vergütungsbericht 2022.
Ausblick: Long-Term Incentive Plan ab 2022
Ab dem Geschäftsjahr 2022 wird unsere Nachhaltigkeitsstrategie noch stärker im Vergütungssystem der Geschäftsleitungsmitglieder
verankert, indem der LTIP durch einen Nachhaltigkeitsfaktor mit einer Spannweite von 0,8 bis 1,2 ergänzt wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor,
der die Leistung ausgewählter Nachhaltigkeitsziele über den dreijährigen Zielerreichungszeitraum misst, kann die aus den finanziellen
Leistungskennzahlen resultierende Zielerreichung um bis zu 20 % nach oben oder unten angepasst werden.

Der Nachhaltigkeitsfaktor umfasst die drei Leistungskriterien 'Fortschritt für Menschen schaffen', 'Wertschöpfungsketten nachhaltig
gestalten' und 'Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren'. Der Personalausschuss legt ab dem Jahr 2022 zu Beginn jeder Tranche
des LTIP entsprechende konkrete und messbare Leistungskennzahlen sowie dazugehörige Ziel- und Schwellenwerte fest, anhand
derer die Zielerreichung am Ende des Zielerreichungszeitraums rechnerisch bestimmt wird. Für die Auswahl der Leistungskennzahlen
wurden folgende Kriterien festgelegt:
| * |
Relevanz und Einfluss der Leistungskennzahlen auf die drei übergeordneten Leistungskriterien der Nachhaltigkeitsstrategie
|
| * |
Interne und externe Beeinflussbarkeit der Leistungskennzahlen durch die Geschäftsleitung
|
| * |
Gute Messbarkeit und Operationalisierung
|
| * |
Nachhaltiger Effekt, um langfristige Lösungen zu unterstützen und keine Anreize für kurzfristige Maßnahmen zu schaffen
|
Die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors bestimmt sich anhand der Zielerreichung und kann zwischen 0,8 und 1,2 betragen. Darüber
hinaus bestimmt der Personalausschuss für jede Tranche des LTIP die Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien, um so etwaige
Schwerpunkte setzen zu können.
Für die LTIP Tranche 2022 hat der Personalausschuss für den Nachhaltigkeitsfaktor die folgenden Parameter festgelegt:
| Leistungskriterium |
Gewichtung |
Konkretes Nachhaltigkeitsziel (Leistungskennzahl) |
| Fortschritt für Menschen schaffen |
20 % |
Menschen, die mit unseren Healthcare-Produkten behandelt werden |
| Wertschöpfungsketten nachhaltig gestalten |
40 % |
Anteil relevanter Lieferanten (in Bezug auf Anzahl und Beschaffungsvolumen), die von einer gültigen Nachhaltigkeitsbewertung
abgedeckt sind
|
| Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren |
40 % |
Treibhausgasemissionen Scope 1+2 |
| * |
Wir sind überzeugt, dass wir mithilfe von Wissenschaft und Technologie einen Beitrag dazu leisten können, viele globale Herausforderungen
zu lösen. Wir wollen wirtschaftlich erfolgreich sein und durch unsere Geschäftstätigkeit einen positiven Wertbeitrag für die
Gesellschaft erzielen. Am besten messbar ist dieser Beitrag in unserem Unternehmensbereich Healthcare. Im Zusammenhang mit
dem Leistungskriterium 'Fortschritt für Menschen schaffen' wird gemessen, wie viele Menschen weltweit mit medizinischen Produkten
unseres Unternehmens behandelt wurden. Wir planen diese Zahl kontinuierlich zu steigern und so zu einer signifikanten Verbesserung
der medizinischen Versorgung und des Gesundheitszustands möglichst vieler Menschen beizutragen. Darüber hinaus prüfen wir,
wie wir in den Unternehmensbereichen Life Science und Electronics ebenfalls unseren Beitrag zum 'Fortschritt für Menschen
schaffen' nachvollziehbar abbilden können.
|
| * |
Mit Blick auf das Leistungskriterium 'Wertschöpfungsketten nachhaltig gestalten' möchten wir unseren Fortschritt in der Verankerung
von Nachhaltigkeit auch in unseren Lieferketten messen. Dies wird erreicht, indem wir die Transparenz unserer Lieferketten
erhöhen und mehr Unternehmen, zu denen unser Unternehmen Lieferbeziehungen unterhält, einer Nachhaltigkeitsbewertung unterziehen.
Wir wollen uns hierbei insbesondere auf die Lieferanten fokussieren, bei denen wir besondere Nachhaltigkeitsrisiken in der
Lieferkette sehen. Bei der Messung unseres Fortschritts achten wir dabei sowohl auf die Steigerung des Anteils der Lieferanten
mit Nachhaltigkeitsbewertung bezogen auf deren Anzahl als auch auf deren Anteil am Beschaffungsvolumen. Hinsichtlich der Anzahl
der relevanten Lieferanten erwarten wir eine deutliche Erhöhung des Anteils in den nächsten Jahren und damit einhergehend
die Abdeckung eines Großteils des relevanten Beschaffungsvolumens.
|
| * |
Hinsichtlich des Leistungskriteriums 'Unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren' möchten wir einen Beitrag zum Klimaschutz
und zu dem Pariser Klimaschutzabkommen leisten. Deshalb haben wir 2021 entschieden, dass wir der Science Based Targets Initiative
beitreten möchten. Auf unserem Weg zur Klimaneutralität wollen wir sowohl direkte (Scope 1) als auch indirekte Emissionen
(Scope 2) bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2020 um 50% verringern. Dieses Ziel soll durch die Reduktion von prozessbedingten
Emissionen, durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie durch den verstärkten Zukauf von Strom aus erneuerbaren Quellen erreicht
werden. Insbesondere bei den Prozessemissionen (Scope 1) streben wir, trotz weiteren Wachstums unseres Geschäfts, eine deutliche
Reduktion der Emissionen in den nächsten Jahren durch Einsatz neuer Technologien an.
|
Die konkreten Ziel- und Schwellenwerte sowie die Ist-Werte und die daraus resultierende Zielerreichung werden nach Ablauf
des Performance-Zeitraums im entsprechenden Vergütungsbericht veröffentlicht.
Share Ownership Guideline
Im Jahr 2017 haben wir mit der ursprünglichen Share Ownership Guideline (SOG) eingeführt, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung
einen festgelegten Prozentsatz ihrer jährlichen festen Vergütung in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, anzulegen
und zu halten hatten. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2021 haben wir diese Aktienhalteverpflichtung mit dem variablen Vergütungselement
der Gewinnbeteiligung verknüpft. Im Rahmen der angepassten SOG sind die Geschäftsleitungsmitglieder nunmehr verpflichtet,
ein Drittel der Nettoauszahlung der Gewinnbeteiligung für mindestens vier Jahre in Aktien zu halten. Die angepasste SOG kommt
erstmals im Rahmen der Gewinnbeteiligung 2021 zur Anwendung. Der Erwerb von Aktien erfolgt im Rahmen eines automatisierten
Kaufs über einen externen Anbieter.
Mit der Share Ownership Guideline wird eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der Geschäftsleitungsmitglieder an den
nachhaltigen Interessen unserer Aktionäre gefördert und die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder
neben dem Status als persönlich haftende Gesellschafter zusätzlich gesteigert.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Bestand an Aktien, die die Mitglieder gemäß der ursprünglichen SOG
bis zum 31. Dezember 2021 zu halten haben. Weiterhin zeigt die Tabelle, welche Beträge jedes Mitglied der Geschäftsleitung
im Rahmen der angepassten neuen SOG in Aktien zu investieren hat:
Share Ownership Guideline
|
|
Status quo zum 31.12.2021 |
|
|
|
Stückzahl |
In % der Grundvergütung1 |
Obligatorisches Investment aus Gewinnbeteiligung2 |
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
12.389 |
196 % |
1.224 |
| Kai Beckmann |
10.527 |
199 % |
951 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
- |
- |
1.055 |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
- |
- |
795 |
| Marcus Kuhnert |
9.474 |
179 % |
885 |
| Stefan Oschmann3 (Austritt zum 30. April 2021)
|
- |
- |
429 |
1 Referenzkurs zum 31. Dezember 2021: 227,00 €.
2 Bruttobetrag - Investment erfolgt auf Basis des Nettobetrags.
3 Aufgrund seines Ausscheidens zum 30. Apil 2021 entfiel die Aktienhaltepflicht gemäß der ursprünglichen SOG zum Stichtag 31.
Dezember 2021.
Malus- und Clawback-Regelungen
Durch ihren Status als persönlich haftende Gesellschafter der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, ist die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder in besonderer Weise ausgeprägt. Diese
spiegelt sich auch in den Malus-Kriterien bei der Gewinnbeteiligung und den gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatz nach
§ 93 AktG wider. Um der herausgehobenen Stellung der unternehmerischen Verantwortung noch stärker in der Vergütung Rechnung
zu tragen, ist eine Clawback-Regelung für den Long-Term Incentive Plan implementiert. Mögliche Anwendungsfälle der Clawback-Regelung
sind ein Verstoß gegen interne Regelungen und Richtlinien (Verhaltenskodex), gegen Gesetze, gegen sonstige verbindliche externe
Vorgaben im verantworteten Bereich, bei erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von § 93 AktG, bei sonstigem grob
pflicht- oder sittenwidrigem Verhalten oder bei Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten
stehen. In diesen Fällen können bereits zugeteilte Beträge aus dem Long-Term Incentive Plan zurückbehalten werden. Der Personalausschuss
hat das Recht, von einem Geschäftsleitungsmitglied Auszahlungen aus der Gewinnbeteiligung und dem LTIP zurückzufordern, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags
auf Grundlage falscher Informationen angenommen wurde. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach § 818 BGB.
Der Personalausschuss kann mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung Fristen für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche
vereinbaren.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde weder von der Malus- noch von der Clawback-Regelung Gebrauch gemacht.
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Mit Wirkung zum 1. Mai 2021 übernahm Belén Garijo den Vorsitz der Geschäftsleitung als erste Frau eines internationalen Konzerns,
der im DAX(R) gelistet ist. Im Zusammenhang mit der Position als CEO der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, wurde zwischen Belén Garijo
und unserem Unternehmen ein neuer Anstellungsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Für das Geschäftsjahr
2021 erhält Belén Garijo ihre Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 in ihrer Position als ordentliches
Mitglied der Geschäftsleitung. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erhielt sie ihre Vergütung als Vorsitzende
der Geschäftsleitung.
Die Dienstverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung werden grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns oder einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die Festvergütung, die Gewinnbeteiligung
und die einzelnen Tranchen aus dem LTIP zeitanteilig gezahlt.
Sollten die Mitglieder der Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden,
so ist dieses Haftungsrisiko unter bestimmten Voraussetzungen über eine D&O Versicherung abgedeckt. Die D&O Versicherung weist
einen Selbstbehalt gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den überwiegenden Mitgliedern der Geschäftsleitung wurden nachträgliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Lediglich mit Marcus
Kuhnert wurde geregelt, bei Bedarf eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu schließen. Das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot ist mit einer Karenzentschädigung von 50 % der durchschnittlichen vertragsmäßigen Leistungen innerhalb der
letzten zwölf Monate verbunden und wird für zwei Jahre gewährt. Dabei sind anderweitiger Verdienst, Pensionsbezüge und etwaige
Abfindungszahlungen anzurechnen.
Mit Stefan Oschmann wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Als Karenzentschädigung erhält er vom 1. Mai
2021 bis zum 30. April 2023 eine monatliche Zahlung in Höhe von 343.184 €. Dabei wird die monatliche Pension von 46.667 €
auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsleitungstätigkeit
Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist steht beiden Parteien zu.
Die Verträge der Geschäftsleitungsmitglieder können eine zeitlich begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall zugunsten
der Hinterbliebenen vorsehen. Darüber und über die bestehenden Pensionszusagen hinaus sollen keine weiteren Zusagen für den
Fall der Beendigung der Vertragsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung bestehen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund
vorliegt, wird die Auszahlung begrenzt. Danach dürfen Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung
zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags betragen (Abfindungs-Cap).
Bei Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung vor Ende des vierjährigen Performance-Zeitraums einer laufenden Tranche
des Long-Term Incentive Plans durch Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der Gesellschaft oder des Geschäftsleitungsmitglieds
bleiben aus dem Plan resultierende Zusagen erhalten, wenn bestimmte Gründe der Beendigung wie z.B. Nicht-Verlängerung des
Dienstverhältnisses nach Vertragsablauf vorliegen oder der Gesellschafterrat dies nach billigem Ermessen bestimmt; ansonsten
verfallen die Zusagen. Wenn die Vergütung in dem bei Beendigung laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder
niedriger sein wird als im abgelaufenen Geschäftsjahr, kann der Gesellschafterrat nach billigem Ermessen über eine Anpassung
des als Gesamtvergütung anzusetzenden Betrages entscheiden.
Der Anstellungsvertrag mit Stefan Oschmann endete zum 30. April 2021 vereinbarungsgemäß wegen Eintritts in den Ruhestand ab
dem 1. Mail 2021. Stefan Oschmann bezieht seit dem 1. Mai 2021 als betriebliche Altersversorgung eine Pension in Höhe von
46.667 € im Monat. Im Zusammenhang mit der regulären Beendigung des Anstellungsverhältnisses als Vorsitzender der Geschäftsleitung
erhält er außerdem für die Zeit vom 1. Mail 2021 bis zum 30. April 2023 eine Karenzentschädigung in Höhe von 343.184 € pro
Monat. Auf die monatliche Karenzentschädigung wird die monatliche Pension angerechnet. Weitere Ausführungen zu diesen Zahlungen
finden sich auch unter der Überschrift 'Nachvertragliches Wettbewerbsverbot'.
Leistungen konzernverbundener Unternehmen
In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 13. Juli 2020 hat die Gesamtvergütung von Udit Batra als Mitglied der Geschäftsleitung
auch die Vergütung als CEO der EMD Millipore Corp., USA umfasst. Udit Batra erhielt vom 1. Januar bis zum 13. Juli 2020 von
EMD Millipore Corp., USA eine feste Vergütung in Höhe von 413 T€ sowie einen Bonus in Höhe von 1.008 T€ sowie eine LTI Auszahlung
in Höhe von 1.131 T€. Im Geschäftsjahr 2021 erhielt Udit Batra im Rahmen der Vergütung von EMD Millipore Corp, USA eine Auszahlung
aus dem LTI 2018 in Höhe von 1.939 T€. Diese Zahlungen sind enthalten in den entsprechenden Vergütungselementen, die an Udit
Batra als Mitglied der Geschäftsleitung von der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, ausgezahlt wurden.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung der Geschäftsleitung
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung
Gemäß des neu gefassten § 162 Abs. 1 AktG wird nun die jedem Mitglied der Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung in den nachfolgenden Tabellen transparent
dargestellt. Darunter fallen alle Vergütungselemente, die im Geschäftsjahr 2021 ausgezahlt oder rechtlich fällig wurden.
Im Falle von Stefan Oschmann wird die gewährte und geschuldete Vergütung, die nach seinem Ausscheiden geflossen ist (Karenzentschädigung
und Ruhegehalt) im Abschnitt 'Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung'
dargestellt.
Für eine transparente Darstellung des Zusammenhangs zwischen der Geschäftsentwicklung und der daraus resultierenden Vergütung,
erfolgt darüber hinaus auf freiwilliger Basis ein Ausweis der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021. Dabei werden die variablen
Vergütungsbestandteile dem Jahr zugeordnet, in dem die abschließende Leistungserbringung erfolgt ist, unabhängig vom tatsächlichen
Zeitpunkt der Auszahlung oder ihrer rechtlichen Fälligkeit.
Um ein vollständiges Bild über die gesamte Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zu erhalten, wird auf freiwilliger Basis
ebenfalls der Versorgungsaufwand ausgewiesen.
Die Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist in nachfolgenden Tabellen wie folgt dargestellt.
|
Im Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 AktG
|
Für das Geschäftsjahr 2021 als freiwillige Angabe
|
| Grundvergütung |
| Nebenleistungen |
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2020 Auszahlung im Geschäftsjahr 2021
|
Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021 Auszahlung im Geschäftsjahr 2022
|
| LTIP Tranche 2018 (1. Januar 2018 - 31. Dezember 2020) Auszahlung im Geschäftsjahr 2021 |
LTIP Tranche 2019 (1. Januar 2019 - 31. Dezember 2021) Auszahlung im Geschäftsjahr 20221 |
Sonstiges (Sign-On Bonus für Peter Guenter)
|
| Versorgungsaufwand als freiwillige Angabe |
1 Vorbehaltlich der Prüfung der Einhaltung der Maximalvergütung
Die tabellarisch dargestellten Zahlen wurden kaufmännisch gerundet. Dies kann dazu führen, dass sich einzelne Werte nicht
zu dargestellten Summen addieren lassen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
Belén Garijo Vorsitzende der Geschäftsleitung (seit 1. Mai 2021; vorher Mitglied der Geschäftsführung)
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.433 |
18 % |
1.200 |
1.433 |
1.200 |
| Nebenleistungen |
169 |
2 % |
66 |
169 |
66 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
41 %
|
3.000 |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
3.299 |
- |
- |
3.299 |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
3.671 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
39 %
|
1.385 |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
3.196 |
- |
- |
3.196 |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
4.675 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
8.097
|
100 %
|
5.651
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
9.948
|
7.761
|
| Versorgungsaufwand |
572 |
- |
440 |
572 |
440 |
|
Gesamtvergütung
|
8.669
|
-
|
6.091
|
10.520
|
8.201
|
|
|
Stefan Oschmann Vorsitzender der Geschäftsleitung (Austritt: 30. April 2021)
|
|
|
Im Berichtsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Berichtsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
500 |
6 % |
1.400 |
500 |
1.400 |
| Nebenleistungen |
13 |
0 % |
269 |
13 |
269 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
48 %
|
4.810 |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
4.069 |
- |
- |
4.069 |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
1.287 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
46 %
|
1.670 |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
3.854 |
- |
- |
3.854 |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
4.377 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
8.436
|
100 %
|
8.149
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
6.177
|
9.592
|
| Versorgungsaufwand |
- |
- |
1.611 |
- |
1.611 |
|
Gesamtvergütung
|
8.436
|
-
|
9.760
|
6.177
|
11.203
|
|
|
Kai Beckmann Mitglied der Geschäftsleitung
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
19 % |
1.100 |
1.200 |
1.100 |
| Nebenleistungen |
30 |
0 % |
21 |
30 |
21 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
42 %
|
2.400 |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
2.640 |
- |
- |
2.640 |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
2.854 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
39 %
|
1.059 |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
2.444 |
- |
- |
2.444 |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
3.825 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
6.314
|
100 %
|
4.580
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
7.909
|
6.205
|
| Versorgungsaufwand |
441 |
- |
392 |
441 |
392 |
|
Gesamtvergütung
|
6.755
|
-
|
4.972
|
8.350
|
6.597
|
|
|
Peter Guenter Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. Januar 2021)
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
72 % |
- |
1.200 |
- |
| Nebenleistungen |
95 |
6 % |
- |
95 |
- |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
-
|
- |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
- |
- |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
3.165 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
-
|
- |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
- |
- |
| Sonstiges |
375 |
22 % |
- |
375 |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
1.670
|
100 %
|
-
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
4.835
|
-
|
| Versorgungsaufwand |
452 |
- |
- |
452 |
- |
|
Gesamtvergütung
|
2.122
|
-
|
-
|
5.287
|
-
|
|
|
Matthias Heinzel Mitglied der Geschäftsleitung (Eintritt: 1. April 2021)
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
900 |
97 % |
- |
900 |
- |
| Nebenleistungen |
25 |
3 % |
- |
25 |
- |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
-
|
- |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
- |
- |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
2.385 |
- |
| LTIP |
|
|
|
- |
- |
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
-
|
- |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
- |
- |
- |
- |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
- |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
925
|
100 %
|
-
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
3.310
|
-
|
| Versorgungsaufwand |
387 |
- |
- |
387 |
- |
|
Gesamtvergütung
|
1.312
|
-
|
-
|
3.697
|
-
|
|
|
Marcus Kuhnert Mitglied der Geschäftsleitung
|
|
|
Im Geschäftsjahr (gemäß § 162 AktG)
|
Für das Geschäftsjahr (freiwillige Angabe)
|
|
|
2021 |
2020 |
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
1.200 |
20 % |
1.000 |
1.200 |
1.000 |
| Nebenleistungen |
42 |
1 % |
25 |
42 |
25 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
43 %
|
2.284 |
- |
- |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
2.640 |
- |
- |
2.640 |
| Gewinnbeteiligung 2021 |
- |
- |
2.654 |
- |
| LTIP |
|
|
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
37 %
|
977 |
- |
- |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
2.256 |
- |
- |
2.256 |
| LTI 2019 (2019 bis 2021) |
- |
- |
3.300 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
6.138
|
100 %
|
4.286
|
-
|
-
|
|
Vergütung für das Geschäftsjahr
|
-
|
-
|
-
|
7.196
|
5.921
|
| Versorgungsaufwand |
406 |
- |
409 |
406 |
409 |
|
Gesamtvergütung
|
6.544
|
-
|
4.695
|
7.602
|
6.330
|
Im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung
Nachfolgend wird auch die im Geschäftsjahr ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsleitung gewährte und geschuldete Vergütung
dargestellt. Bereits vor Ausscheiden eines Geschäftsleitungsmitglieds zugeteilte Tranchen des LTIP laufen bis zum Ende der
ursprünglich vertraglich vereinbarten Laufzeit weiter und werden nach Ende der Performance-Periode abgerechnet und ausgezahlt.
Darüber hinaus erhalten einige bereits aus der Geschäftsleitung ausgeschiedene Mitglieder feste Zahlungen aus betrieblicher
Altersversorgung.
In Einzelfällen bestehen hier Ruhegehaltszusagen aus Altvereinbarungen, die ergänzend jährlich eine variable Zahlung vorsehen.
Diese ergänzende Zahlung bemisst sich gemäß den individuellen vertraglichen Vereinbarungen am Ergebnis des E. Merck-Konzerns
und wird durch eine Obergrenze, bezogen auf einen prozentualen Anteil des ausgezahlten Ruhegehalts begrenzt.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die im Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung sowie
den jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung an ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung dar. Für ehemalige Mitglieder
der Geschäftsleitung, die in den letzten zehn Jahren aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sind, erfolgt die Angabe unter
Namensnennung. Alle zuvor ausgeschiedenen Mitglieder der Geschäftsleitung werden anonymisiert dargestellt, um § 162 AktG Abs.
5 Satz 2 zur Unterlassung personenbezogener Angaben zu befolgen.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
|
Stefan Oschmann Vorsitzender der Geschäftsleitung (Austritt: 30. April 2021)
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
373 |
12 % |
- |
| Sonstiges (Karenzentschädigung) |
2.745 |
88 % |
- |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
3.118 |
100 % |
- |
|
|
Udit Batra Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 13. Juli 2020)
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Grundvergütung |
- |
- |
636 |
| Nebenleistungen |
- |
- |
4 |
| Gewinnbeteiligung |
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2019 |
- |
36 % |
2.800 |
| Gewinnbeteiligung 2020 |
1.364 |
- |
| LTIP |
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
64 % |
1.262 |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
2.428 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
| Ruhegehaltszahlung |
- |
- |
- |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
3.792 |
100 % |
4.702 |
| Versorgungsaufwand |
- |
- |
147 |
| Gesamtvergütung |
3.792 |
- |
4.849 |
|
|
Walter Galinat Mitglied der Geschäftsleitung (Austritt: 30. September 2018)
|
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| LTIP |
|
|
|
| LTI 2017 (2017 bis 2019) |
- |
76 % |
759 |
| LTI 2018 (2018 bis 2020) |
998 |
- |
| Sonstiges |
- |
- |
- |
| Ruhegehaltszahlung |
313 |
24 % |
313 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
1.311 |
100 % |
1.072 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 1 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
542 |
57 % |
542 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
406 |
43 % |
400 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
948 |
100 % |
942 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 2 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
679 |
57 % |
679 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
510 |
43 % |
502 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
1.189 |
100 % |
1.181 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 3 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
441 |
57 % |
441 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
331 |
43 % |
326 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
772 |
100 % |
767 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 4 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
447 |
57 % |
447 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
335 |
43 % |
330 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
782 |
100 % |
777 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 5 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
361 |
57 % |
361 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
271 |
43 % |
267 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
632 |
100 % |
628 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 6 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
128 |
67 % |
128 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
64 |
33 % |
63 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
192 |
100 % |
191 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 7 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
324 |
67 % |
324 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
162 |
33 % |
160 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
486 |
100 % |
484 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 8 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
211 |
58 % |
211 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
151 |
42 % |
148 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
362 |
100 % |
359 |
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 9 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Ruhegehaltszahlung |
87 |
2 % |
520 |
| Ergänzende Zahlung (variabel) |
4.894 |
98 % |
4.385 |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
4.980 |
100 % |
4.905 |
Außerdem war im Geschäftsjahr 2021 aufgrund eines OLG Urteils eine Nachzahlung der Gewinnbeteiligung 2008 und 2009 sowie entsprechende
Zinsen an ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung zu leisten.
|
|
Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 10 |
|
|
2021 |
2020 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Nachzahlung Gewinnbeteiligung |
|
|
|
| Gewinnbeteiligung 2008 |
3.185 |
65 % |
- |
| Gewinnbeteiligung 2009 |
2.845 |
- |
| Sonstiges |
3.303 |
35 % |
- |
| Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG |
9.333 |
100 % |
- |
Ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung, die im Geschäftsjahr 2021 ausschließlich Ruhegehaltszahlungen erhalten haben, werden
in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Die im Geschäftsjahr gemäß § 162 Abs. 1 AktG im Geschäftsjahr 2021 gewährte
und geschuldete Vergütung besteht entsprechend zu 100 % aus erfolgsunabhängigen Vergütungselementen.
Ruhegehaltszahlungen
| in Tsd. € |
2021 |
2020 |
| Karl-Ludwig Kley |
630 |
630 |
| Bernd Reckmann |
459 |
430 |
| Michael Becker |
466 |
466 |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 11 |
430 |
418 |
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
Die Maximalvergütung begrenzt die im Geschäftsjahr gewährte Vergütung, d. h. die Summe aller gewährten erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungselemente eines Geschäftsjahres. Ruhegehaltszahlungen fallen nicht unter die Maximalvergütung.
Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr beträgt 11.500.000 € für die Vorsitzende der Geschäftsleitung und jeweils 9.500.000
€ für ordentliche Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162 AktG abzüglich
etwaiger Ruhegehaltszahlungen und zuzüglich des Versorgungsaufwand liegt für alle Mitglieder der Geschäftsleitung unterhalb
der definierten Maximalvergütung nach § 87a AktG.
Für Stefan Oschmann bestand eine Altvereinbarung vor Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung 2021, die
unter Berücksichtigung des Ausscheidens zum 30. April 2021 eine Höchstgrenze von 12.700.000 € für die Vergütung im Geschäftsjahr
2021 vorsah. Diese Höchstgrenze wurde im Geschäftsjahr 2021 ebenfalls eingehalten.
Neben der Maximalvergütung besteht für die erfolgsabhängigen Vergütungselemente jeweils eine separate Auszahlungsbegrenzung.
Für die Gewinnbeteiligung wurde für alle Mitglieder der Geschäftsleitung eine betragsmäßige Obergrenze festgelegt. Die Auszahlung
aus dem Long-Term Incentive Plan kann auch bei außergewöhnlicher Leistung das 2,5-fache des individuellen Zuteilungswerts
nicht überschreiten. Außerdem besteht eine betragsmäßige Obergrenze für die Summe aus Gewinnbeteiligung, LTIP und Festvergütung.
Die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung wird durch den Personalausschuss gewährleistet, indem der Personalausschuss
durch Beschluss die Beträge der variablen Vergütungsbestandteile festlegt. Die festgelegten Maximalvergütungen der Mitglieder
der Geschäftsleitung sind in folgender Tabelle dargestellt.
Gesamtbegrenzung der Vergütung
|
in €
|
Maximalver-
gütung gemäß
§ 87a AktG
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
11.500.000 |
| Kai Beckmann |
9.500.000 |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
9.500.000 |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
9.500.000 |
| Marcus Kuhnert |
9.500.000 |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, geregelt und
entspricht dem von der Hauptversammlung 2021 mit 99,64 % der abgegebenen Stimmen gebilligten Vergütungssystems des Aufsichtsrats.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten demnach jährlich eine feste Vergütung in Höhe von 47.000 €. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, welchen
der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2021 eingerichtet hat, erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich
zu ihrer Grundvergütung eine jährliche feste Vergütung von 15.000 € der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
eine jährliche Vergütung von 30.000 €. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 750
€ je Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen.
Die gewährte und geschuldete Vergütung sowie der jeweilige relative Anteil an der Gesamtvergütung der gegenwärtigen Mitglieder
des Aufsichtsrats ist in nachfolgender Tabelle dargestellt. Im Geschäftsjahr ist kein Mitglied des Aufsichtsrats ausgeschieden.
Zahlungen an ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgten im Geschäftsjahr ebenfalls nicht.
Aufsichtsratsvergütung
|
|
2021 |
2020 |
|
|
Festvergütung |
Ausschuss- vergütung
|
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
Festvergütung |
Sitzungsgeld |
Gesamt- vergütung
|
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
| Wolfgang Büchele |
94,0 |
86 % |
12,7 |
12 % |
3,0 |
3 % |
109,7 |
94,0 |
97 % |
3,0 |
3 % |
97,0 |
| Sascha Held |
70,5 |
82 % |
12,7 |
15 % |
3,0 |
3 % |
86,2 |
70,5 |
96 % |
3,0 |
4 % |
73,5 |
| Gabriele Eismann |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Edeltraud Glänzer |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Jürgen Glaser |
47,0 |
95 % |
- |
- |
2,3 |
5 % |
49,3 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Michael Kleinemeier |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Renate Koehler |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Anne Lange |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Peter Emanuel Merck |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Dietmar Oeter |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Alexander Putz (Eintritt: 28. Mai 2020) |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
27,9 |
95 % |
1,5 |
5 % |
29,4 |
| Christian Raabe |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Helene von Roeder |
47,0 |
62 % |
25,4 |
34 % |
3,0 |
4 % |
75,4 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Helga Rübsamen-Schaeff |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Daniel Thelen |
47,0 |
75 % |
12,7 |
20 % |
3,0 |
5 % |
62,7 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
| Simon Thelen |
47,0 |
94 % |
- |
- |
3,0 |
6 % |
50,0 |
47,0 |
94 % |
3,0 |
6 % |
50,0 |
Das Aufsichtsratsmitglied Wolfgang Büchele hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2020: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helga Rübsamen-Schaeff hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2020: 150.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2021 zusätzlich 6.000 € (2020: 6.000
€) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Michael Kleinemeier hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2020: 140.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Helene von Roeder hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
150.000 € (2020: 150.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Peter Emanuel Merck hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
80.000 € (2020: 80.000 €) erhalten.
Das Aufsichtsratsmitglied Daniel Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € erhalten (2020: 140.000 €).
Das Aufsichtsratsmitglied Simon Thelen hat als Mitglied in Gremien der E. Merck KG für 2021 in dieser Funktion zusätzlich
140.000 € (2020: 140.000 €) und als Aufsichtsratsmitglied der Merck Healthcare KGaA für 2021 zusätzlich 3.000 € (2020: 3.000
€) erhalten.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
In der vergleichenden Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsleitung, der ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung
des Merck Konzerns sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung eines Arbeitnehmers auf Vollzeitäquivalenzbasis
des Merck KGaA Konzerns über die letzten fünf Jahre dargestellt.
Für die Arbeitnehmervergütung wird der durchschnittliche Personalaufwand ohne Kosten für die betriebliche Altersversorgung
genutzt. Dieser spiegelt die Gesamtvergütung der weltweiten Mitarbeiter wider.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird die in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß
§ 162 AktG genutzt. Für die Jahre 2019, 2018 und 2017 wird die zugeflossene Vergütung ohne die Kosten des Versorgungsaufwands
laut DCGK Mustertabelle im Vergütungsberichts des jeweiligen Geschäftsjahrs herangezogen.
Die Erhöhung der Aufsichtsratvergütung liegt in der Einführung der zusätzlichen Vergütung für den Prüfungsausschuss begründet.
Vergleichende Darstellung
| in Tsd. €/Veränderung in % |
2021 |
2020 |
Veränderung 2021/2020
|
Veränderung 2020/2019
|
Veränderung 2019/2018
|
Veränderung 2018/2017
|
|
Mitglieder der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
|
|
| Belén Garijo (Vorsitzende seit 1. Mai 2021) |
8.097 |
5.651 |
43,30 % |
-6,90 % |
7,20 % |
6,00 % |
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
8.436 |
8.149 |
3,50 % |
-11,40 % |
58,90 % |
-20,10 % |
| Kai Beckmann |
6.314 |
4.580 |
37,90 % |
-11,00 % |
26,20 % |
-26,00 % |
| Peter Guenter (Eintritt: 1. Januar 2021) |
1.670 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Matthias Heinzel (Eintritt: 1. April 2021) |
925 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Marcus Kuhnert |
6.138 |
4.286 |
43,20 % |
-9,70 % |
27,40 % |
-4,20 % |
|
Ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
|
|
| Stefan Oschmann (Austritt: 30. April 2021) |
3.118 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Udit Batra (Austritt: 13. Juli 2020) |
3.792 |
4.702 |
-19,40 % |
-16,30 % |
34,90 % |
-1,20 % |
| Walter Galinat (Austritt: 30. September 2018) |
1.311 |
1.072 |
22,30 % |
-10,10 % |
-59,30 % |
-7,60 % |
| Karl-Ludwig Kley (Austritt: 31. August 2016) |
630 |
630 |
- |
67,10 % |
-25,50 % |
-82,00 % |
| Bernd Reckmann (Austritt: 29. April 2016) |
459 |
430 |
6,70 % |
-43,00 % |
184,50 % |
-87,20 % |
| Michael Becker (Austritt: 31. Dezember 2011) |
466 |
466 |
- |
1,50 % |
1,80 % |
1,60 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 1 |
948 |
942 |
0,60 % |
1,60 % |
2,40 % |
0,90 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 2 |
1.189 |
1.181 |
0,70 % |
1,60 % |
2,50 % |
0,90 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 3 |
772 |
767 |
0,70 % |
1,60 % |
2,40 % |
1,00 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 4 |
782 |
777 |
0,60 % |
1,60 % |
2,40 % |
1,00 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 5 |
632 |
628 |
0,60 % |
1,60 % |
2,30 % |
1,00 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 6 |
192 |
191 |
0,50 % |
1,60 % |
2,20 % |
1,10 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 7 |
486 |
484 |
0,40 % |
1,50 % |
2,40 % |
1,10 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 8 |
362 |
359 |
0,80 % |
1,70 % |
2,30 % |
1,00 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 9 |
4.980 |
4.905 |
1,50 % |
-0,60 % |
-1,40 % |
9,80 % |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 10 |
9.333 |
- |
- |
- |
- |
- |
| Ehemaliges Mitglied der Geschäftsleitung 11 |
430 |
418 |
2,90 % |
- |
-17,20 % |
32,20 % |
|
Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
| Wolfgang Büchele |
109,7 |
97,0 |
13,09 % |
- |
- |
- |
| Sascha Held |
86,2 |
73,5 |
17,28 % |
110,00 % |
- |
- |
| Gabriele Eismann |
50,0 |
50,0 |
- |
-1,50 % |
1,50 % |
- |
| Edeltraud Glänzer |
62,7 |
50,0 |
25,40 % |
- |
- |
1,50 % |
| Jürgen Glaser |
49,3 |
50,0 |
-1,40 % |
42,10 % |
- |
- |
| Michael Kleinemeier |
50,0 |
50,0 |
- |
45,20 % |
- |
- |
| Renate Koehler |
50,0 |
50,0 |
- |
42,10 % |
- |
- |
| Anne Lange |
50,0 |
50,0 |
- |
45,20 % |
- |
- |
| Peter Emanuel Merck |
50,0 |
50,0 |
- |
42,10 % |
- |
- |
| Dietmar Oeter |
50,0 |
50,0 |
- |
-1,50 % |
1,50 % |
- |
| Alexander Putz (Eintritt: 28. Mai 2020) |
50,0 |
29,4 |
69,83 % |
87,70 % |
-68,60 % |
1,50 % |
| Christian Raabe |
62,7 |
50,0 |
25,40 % |
42,10 % |
- |
- |
| Helene von Roeder |
75,4 |
50,0 |
50,80 % |
42,10 % |
- |
- |
| Helga Rübsamen-Schaeff |
50,0 |
50,0 |
- |
- |
- |
1,50 % |
| Daniel Thelen |
62,7 |
50,0 |
25,40 % |
42,10 % |
- |
- |
| Simon Thelen |
50,0 |
50,0 |
- |
42,10 % |
- |
- |
| Personalaufwand ohne Altersversorgung |
5.608.000 |
5.363.000 |
4,60 % |
8,90 % |
4,70 % |
3,70 % |
| Durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer |
58.706 |
57.580 |
2,00 % |
7,40 % |
-0,30 % |
3,40 % |
| Durchschnittliche Vergütung eines Mitarbeiters |
96 |
93 |
2,60 % |
1,40 % |
5,00 % |
0,20 % |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
| Ergebnis nach Steuern der Merck KGaA (HGB) |
288.600 |
181.100 |
59,40 % |
7,30 % |
4,30 % |
-5,30 % |
| Ergebnis nach Steuern des E.-Merck-Konzerns (IFRS) |
3.003.000 |
1.915.000 |
56,80 % |
52,60 % |
-62,20 % |
30,40 % |
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember
2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich
der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht
der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien inklusive des in einem eigenen Abschnitt im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
geprüft. Die im Abschnitt 'Sonstige Informationen' unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten
Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| * |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
|
| * |
vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt 'Sonstige Informationen' genannten
Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und
der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden 'EU-APrVO') unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt 'Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts' unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig
in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären
wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO
erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen
Angaben zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen finden sich im Anhang unter Textziffer 3 ('Finanzanlagen').
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Die Gesellschaft weist unter den Finanzanlagen zum 31. Dezember 2021 Anteile an verbundenen Unternehmen in einer Gesamthöhe
von EUR 22.800,7 Mio (i. Vj. EUR 22.790,0 Mio) aus. Diese stellen mit 89 % (i. Vj. 90 %) der Bilanzsumme den wesentlichen
Anteil an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft dar.
Anteile an verbundenen Unternehmen werden zu Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zum niedrigeren
beizulegenden Wert bilanziert.
Die Werthaltigkeitsbeurteilung der Anteile an verbundenen Unternehmen ist in hohem Maße von Schätzungen und Ermessensausübungen
der Gesellschaft abhängig.
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2021 - wie auch im Vorjahr - keine außerplanmäßigen Abschreibungen auf Anteile an verbundenen
Unternehmen vorgenommen. Wertaufholungen von in Vorjahren vorgenommen Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen
waren im Geschäftsjahr nicht erforderlich (i. Vj. EUR 14,7 Mio). Zum 31. Dezember 2021 werden kumulierte Abschreibungen auf
Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von EUR 10,3 Mio ausgewiesen. Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass eine
mögliche Wertminderung oder Zuschreibung von Anteilen an verbundenen Unternehmen nicht im Abschluss berücksichtigt ist.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Zunächst haben wir uns durch Erläuterungen von Mitarbeitern der Finanzabteilung sowie Würdigung der zugrunde liegenden Dokumentationen
ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen
verschafft. Dabei haben wir uns mit dem Vorgehen der Gesellschaft zur Bestimmung wertgeminderter Anteile an verbundenen Unternehmen
auseinander gesetzt und anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, ob Anhaltspunkte für von
der Gesellschaft nicht identifizierten Abschreibungs- und Zuschreibungsbedarf bestehen.
Anschließend haben wir das von der Gesellschaft verwendete rechnerische Modell zur Ermittlung des Anteilswertes gewürdigt
und die Annahmen hinsichtlich des Diskontierungszinssatzes mit externen Informationen abgestimmt. Bei einzelnen, unter Risikogesichtspunkten
ausgewählten Anteilen an verbundenen Unternehmen haben wir ausgehend von der aktuellen Ergebnissituation die durch den jeweiligen
CFO oder andere verantwortliche Ansprechpartner erstellte Prognose der künftigen Umsatz- und Ergebnisentwicklung und die zugrunde
liegenden Planungsannahmen kritisch hinterfragt. Ferner haben wir uns für ausgewählte Anteile an verbundenen Unternehmen von
der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten
Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Annahmen und Einschätzungen der Gesellschaft im Rahmen der Beurteilung der Werthaltigkeit der Anteile an verbundenen Unternehmen
sind sachgerecht.
Vollständigkeit und Bewertung von Rückstellungen für Steuerverpflichtungen
Zur Entwicklung der Rückstellungen für Steuerverpflichtungen verweisen wir auf den Anhang Textziffer 10.
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Die zum 31. Dezember 2021 bilanzierten Rückstellungen für Steuerverpflichtungen belaufen sich auf EUR 146,3 Mio (i. Vj. EUR
171,8 Mio).
Die Anwendung der deutschen Steuervorschriften sowie der Steuererleichterungen ist komplex und mit Risiken verbunden. Die
Ermittlung der Steuerverpflichtungen erfordert, dass Merck Ermessen bei der Beurteilung von Steuersachverhalten ausübt und
Schätzungen bezüglich der steuerlichen Risiken vornimmt. Die MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien beauftragt anlassbezogen
externe Sachverständige, um die eigene Risikoeinschätzung mit steuerlichen Sachverständigenmeinungen zu untermauern.
Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass Rückstellungen für Steuerverpflichtungen nicht vollständig angesetzt oder nicht
angemessen bewertet werden.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Wir haben unsere eigenen auf Steuerrecht spezialisierten Mitarbeiter in das Prüfungsteam eingebunden, um die Risikoeinschätzung
der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien, und soweit zusätzlich eingeholt, die Einschätzung der beauftragten externen Sachverständigen
zu würdigen.
In Gesprächen mit Mitarbeitern des Steuerbereichs haben wir uns ein Verständnis über bestehende steuerliche Risiken verschafft.
Wir haben die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität der externen Sachverständigen beurteilt und deren Stellungnahmen gewürdigt.
Außerdem haben wir die Korrespondenz mit den zuständigen Steuerbehörden ausgewertet und die Annahmen zur Ermittlung der Steuerverpflichtungen
auf der Grundlage unserer Kenntnisse und Erfahrungen über die derzeitige Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch
Behörden und Gerichte beurteilt.
Risikoorientiert haben wir die rechnerische Richtigkeit der Ertragssteuerrückstellungen geprüft.
UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Annahmen der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Vollständigkeit und Bewertung von Rückstellungen für Steuerverpflichtungen
sind angemessen.
Sonstige Informationen
Die Geschäftsleitung ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden
nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:
| * |
die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung der Gesellschaft und des Konzerns, die als eigener Abschnitt im zusammengefassten
Lagebericht enthalten ist,
|
| * |
die Erklärung zur Unternehmensführung, auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird,
|
| * |
die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben und
|
| * |
die übrigen Teile des Geschäftsberichts.
|
Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Jahresabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts
sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen,
ob die sonstigen Informationen
| * |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts oder
unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
|
| * |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung
durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk
vom 17. Februar 2022 hin.
Verantwortung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten
- falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Geschäftsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner ist die Geschäftsleitung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten
Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im zusammengefassten Lagebericht
in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
- beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und
die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen
im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten,
da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
der Gesellschaft abzugeben.
|
| * |
beurteilen wir die Angemessenheit der von der Geschäftsleitung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von der Geschäftsleitung dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
|
| * |
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Geschäftsleitung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
|
| * |
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
|
| * |
beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.
|
| * |
führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Geschäftsleitung dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von der Geschäftsleitung zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie
zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse
wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
|
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG
geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir
ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Jahresabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei
'MerckKGaA-31.12.2021.xhtml' (SHA256-Hashwert: 563dba29c23f4865522fbe49872472e65ff06e8efbee73892bcc6fae6d8cd8df) enthaltenen
und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden
auch als 'ESEF-Unterlagen' bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ('ESEF-Format')
in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format
und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung
erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden 'Vermerk
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts' enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten
Jahresabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen
in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung
der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a
HGB (IDW PS 410 (10/2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis
hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Die Geschäftsleitung der Gesellschaft ist verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben
des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner ist die Geschäftsleitung der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet,
um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen
gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| * |
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
|
| * |
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
|
| * |
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte
Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische
Spezifikation für diese Datei erfüllt.
|
| * |
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
|
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 23. April 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 5. Juli 2021 vom Aufsichtsrat
beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 1995 als Abschlussprüfer der MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien
tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften zusammengefassten
Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und zusammengefasste
Lagebericht - auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften
Jahresabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der
ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dirk Janz.
Frankfurt am Main, den 17. Februar 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
gez. Janz
Wirtschaftsprüfer
|
gez. Brudek
Wirtschaftsprüfer
|
|
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 9: Der Bericht der Geschäftsleitung zu Tagesordnungspunkt 9
Die Geschäftsleitung hat zu den Gründen für die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, gemäß §§ 278 Abs. 3, 203 Abs.
2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht wird vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite'). Er wird auch während der Hauptversammlung zugänglich bleiben.
Der Bericht wird wie folgt erstattet:
Die Geschäftsleitung soll weiterhin die Möglichkeit behalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zu nutzen. Sie wurde
mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. April 2017 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2022
mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie von E. Merck KG um bis zu insgesamt 56.521.124,19 EUR durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).
Vom Genehmigten Kapital 2017 hat die Geschäftsleitung bisher keinen Gebrauch gemacht.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, auch kurzfristig
das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen, um auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
den finanziellen Erfordernissen schnell und flexibel anpassen zu können. Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft weiterhin
langfristig zu sichern, der Geschäftsleitung insoweit Planungssicherheit zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital
2017 in der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2022 in gleicher
Höhe, das heißt in Höhe von 56.521.124,19 EUR, ersetzt werden.
Deshalb schlagen die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt 56.521.124,19 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
vor (Genehmigtes Kapital 2022). Die Geschäftsleitung soll ermächtigt sein, auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2022 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats sowie von E. Merck KG bis zum 21. April 2027 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrmalig zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2022 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur
Verfügung stehen.
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2022 wird die Geschäftsleitung der Merck KGaA in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung
der Gesellschaft innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen und
im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
- stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs
in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen
Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. Mit dem Instrument des
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gängige
Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von
Beteiligungserwerben.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 haben die Kommanditaktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dabei können
die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten oder einem gleichgestellten
Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die Geschäftsleitung - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - in
den nachfolgend erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ganz oder teilweise
im Interesse der Gesellschaft ausschließen kann.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen
Die Geschäftsleitung soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß
§§ 278 Abs. 3, 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse
schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken.
Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage
bestehende Kursänderungsrisiko - , das regelmäßig zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Ausgabepreises und so zu
nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf Änderungen der Marktverhältnisse
reagieren, sondern ist etwaigen rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Der Bezugsrechtsausschluss fördert daher die Praktikabilität der Kapitalerhöhung
und erleichtert die Durchführung der Aktienausgabe.
Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt
10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten.
In diesem Rahmen hält es der Gesetzgeber den (Kommandit-)Aktionären für zumutbar, ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt
aufrechtzuerhalten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer
oder Veräußerung eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines
Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht
ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Kommanditaktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering
zu halten.
Das Anrechnungsmodell ermöglicht es, dass auch bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen und der Ausgabe von Schuldverschreibungen
und/oder der Veräußerung eigener Aktien die Beteiligungsquote der Kommanditaktionäre um nicht mehr als 10 % verwässert wird.
Im Übrigen haben die Kommanditaktionäre aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen
Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse
aller Kommanditaktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Daneben soll der Geschäftsleitung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen.
Dadurch soll die Merck KGaA die Möglichkeit erhalten, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zur Erfüllung von
Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen
sowie von Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel anbieten zu können. Die Merck KGaA
steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen und regionalen Märkten im Interesse
ihrer Kommanditaktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als
Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen oder den Verkäufererwartungen
zu entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien statt Geld
sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus,
dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Die Geschäftsleitung wird bei der
Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre angemessen
gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft
bietet zudem grundsätzlich jedem Kommanditaktionär die Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien
zu erhöhen.
Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung der E. Merck KG in §§ 32 Abs. 3 und 33 der Satzung gewährten Rechte
Die Geschäftsleitung soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, um im Falle der Erhöhung des Grundkapitals die Schaffung von Bezugsrechten für E. Merck KG entsprechend ihrem
Anteil am Gesamtkapital der Gesellschaft zu ermöglichen oder um der E. Merck KG eine vollständige oder teilweise Umwandlung
ihres Kapitalanteils in Kommanditaktien zu ermöglichen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts werden somit die satzungsmäßigen
Rechte der E. Merck KG gemäß §§ 32 Abs. 3 und 33 der Satzung zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Aktien
oder frei übertragbaren Bezugsrechten und zum vollständigen oder teilweisen Umtausch des Kapitalanteils in Kommanditaktien
abgesichert. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um die Rechte der E. Merck KG aus §§ 32 Abs. 3 und 33 der Satzung
- wie von der Satzung vorgesehen - auch durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals erfüllen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Geschäftsleitung soll zudem ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten
und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die
von der Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht
zustünde.
Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch
vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines
entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihebedingungen sogenannte Verwässerungsschutzbestimmungen
aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung
der zu beziehenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihebedingungen ist demgemäß
auch in der durch die Hauptversammlung vom 27. April 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen vorgesehen. Eine anschließende
Aktienemission unter Gewährung des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer
solchen Wertverwässerung führen. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen sehen für diesen
Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung
oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel
verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht.
Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen
üblicherweise, dass den Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot
(Kommandit-)Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit
- wie alle bereits beteiligten (Kommandit-)Aktionäre - durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat
diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt
werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung
bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden
Aktien. Dies kommt auch den beteiligten Kommanditaktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung
ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang,
in dem neben den beteiligten Kommanditaktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt
der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der Kommanditaktionäre und
der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Die Geschäftsleitung soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre
für etwaige Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis
ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der
Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig
wesentlich höher. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen würden in keiner vernünftigen Relation zum Vorteil
für die Kommanditaktionäre stehen. Die als sogenannte 'freie Spitzen" vom Bezugsrecht der Kommanditaktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher
der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.
Weitere Informationen
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu machen.
Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Zudem
darf die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben werden oder auszugeben sind, einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen. Dadurch werden die Kommanditaktionäre über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gegen eine Verwässerung
ihrer Beteiligungen geschützt.
Die Geschäftsleitung wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 im Interesse
der Gesellschaft ist; dabei wird sie insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich
gerechtfertigt ist. Die Geschäftsleitung wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung
berichten.
Darmstadt, Deutschland, den 15. Februar 2022
Merck KGaA
Belén Garijo Lopez Dr. Kai Beckmann Peter Guenter Dr. Matthias Heinzel Dr. Marcus Kuhnert
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
| 1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
|
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 10. September 2021
gültigen Fassung (COVID-19-Gesetz) hat die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im
Wege der elektronischen Kommunikation abgeben können. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und
Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
wird ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die
ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
| 2. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
|
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes oder einen Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG, der sich auf den Beginn des
1. April 2022 (0:00 Uhr MESZ, sog. 'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder Telefax: +49 69 12012-86045 oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift spätestens
bis zum 15. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das Zugangsmedium
enthält die Zugangsdaten zu dem internetgestützten Hauptversammlungssystem ('Investor Portal'), das den Aktionären verschiedene
Möglichkeiten der Stimmabgabe und der Bevollmächtigung sowie die Ausübung weiterer Rechte (einschließlich der Möglichkeit,
Fragen zu stellen) eröffnet. Einzelheiten zu der Anmeldung, Vertretung und Rechteausübung in der Hauptversammlung werden nachfolgend
dargestellt.
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung
der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 4. |
Vertretung durch Dritte
|
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich
durch bevollmächtigte Dritte, z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege
der elektronischen Kommunikation über das Investor Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber das an
ihn versandte Zugangsmedium erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium direkt zugesandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
müssen in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre, die einen Dritten als Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium
zugesandt.
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das Investor Portal nutzen. Zur Verwendung des Investor Portals ist die Eingabe
der auf dem Zugangsmedium abgedruckten Nummer sowie einer Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf dem Zugangsmedium
befindet. Das Investor Portal dient zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 21. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft auch im über die
Website
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
erreichbaren Investor Portal übermittelt werden. Eine entsprechende Übermittlung ist für die Ausübung des Stimmrechts bis
zum Beginn des Abstimmungsvorgangs am 22. April 2022 möglich. Der genaue Zeitpunkt wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen oder
anderer der in § 135 AktG gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Vollmachtserteilung an Dritte erhalten die Aktionäre zusammen
mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
| 5. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
|
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden sie nicht entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch
über das Investor Portal oder in Textform auf dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung durch von
der Gesellschaft benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf dem Zugangsmedium befindet, das den Aktionären nach der
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren
Änderung und Widerruf, die per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden, müssen spätestens bis zum 21. April 2022, 24:00
Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung am 22.
April 2022 bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
| 6. |
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
|
Aktionäre können ihre Stimme auch schriftlich, in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). Auch im Fall der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben beschrieben erforderlich.
Vor der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen sowie deren Änderung und Widerruf elektronisch über das Investor Portal oder
in Textform durch Übersendung des Formulars 'Stimmrechtsausübung per Briefwahl' erteilt werden, das den Aktionären mit dem
Zugangsmedium übermittelt wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss das ausgefüllte Formular per Post, Telefax oder
per E-Mail spätestens bis zum 21. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
können Briefwahlstimmen auch noch während der Hauptversammlung am 22. April 2022 bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt.
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende und zu berücksichtigende Erklärungen eingehen und nicht
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das Investor
Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. per Post.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Stimmabgabe bzw. erteilte Weisung zu
diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 3 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.
| 7. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
|
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung
bis zum Ende der Hauptversammlung über das Investor Portal erklärt werden. Entsprechende Erklärungen können über das Investor
Portal abgegeben werden.
| 8. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am 22. April
2022 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verfolgen. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die
Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
| 9. |
Veröffentlichung der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung
|
Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede der Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 11. April 2022 auf
der Internetseite der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, veröffentlichen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG, jeweils i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen
der Gesellschaft gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
22. März 2022, 24:00 Uhr MEZ, schriftlich unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122
Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
| 2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz
|
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in
der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Die Aktionäre haben daher das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung
und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers im Vorfeld der Hauptversammlung
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge sollten mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es keiner Begründung.
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 7. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend
genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Sinne von §§ 278 Abs. 3, 126,
127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Gegenanträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
| 3. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
|
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Die Geschäftsleitung hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Die Geschäftsleitung wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden,
wie sie die eingereichten Fragen beantwortet.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können der Gesellschaft ihre Fragen bis zum 20. April
2022, 24:00 Uhr MESZ, über das entsprechende Formular im Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
übermitteln. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage
übermittelnden Aktionärs genannt wird, sofern diese der namentlichen Nennung nicht durch entsprechende Auswahl mittels Checkbox
bei der gestellten Frage ausdrücklich widersprochen haben.
Während der Hauptversammlung wird den Aktionären, die ihre Fragen ordnungsgemäß vorab eingereicht haben, die Möglichkeit eingeräumt,
in beschränktem Umfang Nachfragen zu ihren eigenen Fragen zu stellen. Die Einreichung von Nachfragen wird dabei für einen
bestimmten Zeitraum während der Hauptversammlung zugelassen werden. Nachfragen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
von dem Aktionär eingereicht werden, der die Frage gestellt hat, auf die sich die Nachfrage bezieht. Neue Fragen oder Nachfragen
zu von anderen Aktionären gestellten Fragen können während der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden. Nachfragen können
während der Hauptversammlung ausschließlich über das zugangsgeschützte Investor Portal übermittelt werden unter Angabe der
vorab eingereichten Frage, auf die sich die Nachfrage bezieht.
Ein Anspruch auf Beantwortung besteht für solchermaßen während der Hauptversammlung gestellte Nachfragen nicht. Das Auskunftsrecht
gemäß § 131 Abs. 1 AktG besteht mit Blick auf die Nachfragen nicht. Die Gesellschaft behält sich vor, auch Nachfragen, die
ordnungsgemäß eingereicht wurden, nicht zuzulassen und nicht zu beantworten, wenn die Zeit, die für die Beantwortung der ordnungsgemäß
vor der Hauptversammlung eingereichten Fragen benötigt wird, dies nicht zulässt. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen
Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für die einzelnen Nachfragen oder die Nachfragen insgesamt zu
setzen.
| 4. |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
|
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Gesetz haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit,
sich in der Hauptversammlung in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten soll
jedoch - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit gegeben werden, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zu übermitteln, die im Investor Portal veröffentlicht werden und dort bis zur Beendigung
der Hauptversammlung für die Aktionäre einsehbar sind.
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können entsprechende Stellungnahmen in Textform sowie als Video- oder Audiobeitrag unter
Angabe des Namens und der Aktionärsnummer bis spätestens Dienstag, 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, über das Investor Portal
übermitteln.
In Textform eingereichte Stellungnahmen sollten 5.000 Zeichen, Video- oder Audiobeiträge eine Zeitdauer von drei Minuten nicht
überschreiten. Stellungnahmen per Video oder Audiobeitrag sind nur zulässig, wenn der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte darin
selbst spricht. Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher Sprache zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme, gleich in welcher Form,
besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie
Stellungnahmen, deren Umfang 5.000 Zeichen oder eine Zeitdauer von drei Minuten überschreitet oder nicht bis zu dem vorstehend
genannten Zeitpunkt über das Investor Portal übermittelt wurden, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen
mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ferner behält
die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen.
Zur Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen werden auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
weitere Erläuterungen veröffentlicht.
Im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden
ab dem 13. April 2022 im Investor Portal veröffentlicht.
Die Gesellschaft behält sich vor, als Video- oder Audiobeiträge eingereichte Stellungnahmen unmittelbar vor oder während der
Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuspielen.
Mit der Übermittlung der Stellungnahme erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens bzw. gegebenenfalls der Nennung des Namens des Bevollmächtigten veröffentlicht wird.
| 5. |
Ergänzende Informationen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
1 AktG (ggf. i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz) sowie eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG i.V.m. Artikel 4 und Anhang
Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1212 stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung und während der Dauer der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Abrufbar sind dabei insbesondere die zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 8 und 9 relevanten bzw. dort in Bezug genommenen Unterlagen.
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen
ist an die unter der Ziffer 2 (Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG i.V.m. § 1
Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz) genannte Adresse zu richten.
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über
die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 27. März 2022 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 28. März 2022 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
| 6. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für
die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls
Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6
Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der technischen Abwicklung
der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen
Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, und Löschungsrechte entsprechend der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-915167 oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 ('EU-DVO')
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der MERCK KGaA in Darmstadt, Deutschland, 2022
(im Format gemäß EU-DVO: fd98b8aafe99ec11812c005056888925)
2. Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung (im Format gemäß EU-DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN: DE0006599905
2. Name des Emittenten: MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien in Darmstadt, Deutschland
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung: 22. April 2022 (im Format gemäß EU-DVO: 20220422)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung: 10.00 Uhr MESZ (im Format gemäß EU-DVO: 8.00 Uhr UTC)
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (im Format gemäß EU-DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Frankfurter Str. 250, 64293 Darmstadt, Deutschland
URL zum Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
5. Aufzeichnungsdatum: Nachweisstichtag im Sinne von § 123 Abs. 4 AktG und § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der
1. April 2022, 0:00 Uhr MESZ (im Format gemäß EU-DVO 20220331, 22.00 Uhr UTC)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Darmstadt, Deutschland, im März 2022
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
|
|
|
09.03.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Merck KGaA |
|
Frankfurter Str. 250 |
|
64293 Darmstadt |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
service@merckgroup.com |
| Internet: |
https://www.merckgroup.com/de |
| ISIN: |
DE0006599905 |
| WKN: |
659990 |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1298709 09.03.2022
|
| 11.03.2021 | Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2021 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Merck KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.04.2021 in Darmstadt (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
11.03.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 -
- Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, den 23. April 2021 um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Vor dem Hintergrund der unverändert erheblichen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird die ordentliche Hauptversammlung 2021 der
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien, Darmstadt, Deutschland,
als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.
Überblick über die Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2020
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2021
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Geschäften mit nahestehenden
Personen)
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder der Geschäftsleitung
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung über die Vergütung des Aufsichtsrats und die Bestätigung der Vergütung
des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu elf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
|
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur
Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2020 festzustellen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns
der Gesellschaft in Höhe von 207.612.532,68 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,40 Euro je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt
dieser Hauptversammlung, dies sind 180.939.152,80 Euro insgesamt.
|
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 26.673.379,88 Euro auf neue Rechnung.
|
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 28.
April 2021, fällig.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2020
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
|
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
|
für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2021 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Geschäften mit nahestehenden
Personen)
Gemäß § 111b Abs. 1 AktG bedürfen bestimmte Geschäfte einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit nahestehenden Personen
im Sinne des § 111a Abs. 1 AktG der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines gemäß § 107 Abs. 3 Satz 4 bis 6 AktG
bestellten Ausschusses. Diese Bestimmungen sind nicht nur auf börsennotierte Aktiengesellschaften, sondern auch auf börsennotierte
Kommanditgesellschaften auf Aktien anwendbar. Um jegliche Rechtsunsicherheiten auszuschließen, soll eine klarstellende Regelung
in die Satzung aufgenommen werden.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
§ 13 Abs. 4 der Satzung werden folgende Sätze hinzugefügt:
'Das Zustimmungsrecht in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen im Sinne der §§ 111b Abs. 1, 111a Abs. 1 AktG ist dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft übertragen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung nach Satz 3, so kann die Geschäftsleitung verlangen,
dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Die an dem Geschäft beteiligten nahestehenden Personen dürfen ihr
Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung nach Satz 4 weder für sich noch für einen anderen ausüben.'
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder der Geschäftsleitung
Die Kommanditaktionäre haben zuletzt in der ordentlichen Hauptversammlung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, vom 27.
April 2018 mit großer Mehrheit das zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung gebilligt.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die
Vorschrift des § 120a AktG ergänzt. § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt, und zwar bei
jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
legt - anders als bei Aktiengesellschaften - nicht der Aufsichtsrat, sondern der Personalausschuss des Gesellschafterrats
der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, das Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung fest.
Der Personalausschuss des Gesellschafterrats der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, hat das Vergütungssystem für die Mitglieder
der Geschäftsleitung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 überarbeitet und dabei auch an die Vorgaben des neuen § 87a AktG angepasst.
Das überarbeitete Vergütungssystem wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in die Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung
integriert. Das überarbeitete Vergütungssystem soll nunmehr der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Das angepasste Vergütungssystem soll die langfristige Anreizwirkung der Vergütung weiter verstärken und gleichzeitig Unverhältnismäßigkeiten
in der Vergütung ausschließen. Das Vergütungssystem für die Geschäftsleitung umfasst im Wesentlichen die drei Hauptkomponenten
Grundvergütung, Gewinnbeteiligung sowie den Long-Term Incentive Plan der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und wird durch
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowie Nebenleistungen ergänzt.
Die Anpassungen des Vergütungssystems betreffen hauptsächlich die Gewinnbeteiligung, den Long-Term Incentive Plan sowie die
Integration der Nachhaltigkeitsstrategie. Die wichtigsten Neuerungen umfassen:
| * |
Gewinnbeteiligung:
| * |
Reduzierung des Anpassungsfaktors für individuelle Leistungen auf 0,8 - 1,2 (von 0,7 - 1,3);
|
| * |
Einführung eines Schwellenwerts beim Ergebnis nach Steuern für die Auszahlung der Gewinnbeteiligung;
|
| * |
Aufnahme der drei neuen Nachhaltigkeitsziele in den Kriterienkatalog; und
|
| * |
Verpflichtendes Eigeninvestment i.H.v. 1/3 der Nettoauszahlung der Gewinnbeteiligung (Haltefrist von 4 Jahren).
|
|
| * |
Long-Term Incentive Plan:
| * |
Laufzeit nun 4 statt 3 Jahre (3 Jahre Performance-Periode plus 1 Jahr Halteperiode); und
|
| * |
Ergänzung der Leistungskennzahlen um einen messbaren Nachhaltigkeitsfaktor mit einer Spannweite von 0,8 - 1,2 ab dem Jahr
2022.
|
|
| * |
Sonstiges:
| * |
Berücksichtigung der Pensionen und Nebenleistungen im Rahmen der Maximalvergütung; und
|
| * |
Reduktion der Maximalvergütung für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung auf 11,5 Mio Euro (vorher 12,6 Mio Euro) und für
die anderen Mitglieder der Geschäftsleitung auf 9,5 Mio Euro (vorher bis zu 9,7 Mio Euro).
|
|
Mit der Überarbeitung des Vergütungssystems werden im Einklang mit den Prinzipien guter Unternehmensführung die nachstehend
zusammenfassend beschriebenen Ziele verfolgt. Das neue Vergütungssystem ist auf die Förderung der langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet. Dabei werden auch wichtige Stakeholder- und Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt; insbesondere
beinhalten die variablen Vergütungselementen nunmehr auch Nachhaltigkeitsziele. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der
Überarbeitung war die Stärkung des 'Pay for Performance'-Ansatzes, der insbesondere durch die Anpassungen an der Gewinnbeteiligung
unterstrichen wird. Damit werden die Änderungen insgesamt dem Anspruch an ein ambitioniertes Vergütungssystem gerecht, das
eine langfristige Anreizwirkung für einen nachhaltigen Geschäftserfolg beinhaltet und zugleich eine verantwortungsvolle Unternehmensführung
gewährleistet. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das Vergütungssystem außerdem an regulatorische Vorgaben angepasst.
Das überarbeitete Vergütungssystem wird im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt
8' näher beschrieben.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Das Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, wird gebilligt.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung über die Vergütung des Aufsichtsrats und die Bestätigung der Vergütung
des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung von § 113 Abs. 3 AktG
geführt. § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 20 der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, geregelt. Danach
erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung in Höhe von 47.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält
dabei das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Eine variable
Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.
Im Februar 2021 hat der Aufsichtsrat die Einrichtung eines Prüfungsausschusses beschlossen, der sich mit der Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems
sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer
zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder von
Ausschüssen des Aufsichtsrats bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen zu berücksichtigen. In Anbetracht der
hohen Anforderungen an die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses und im Hinblick auf den Wettbewerb um geeignete
Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat soll die Tätigkeit im Prüfungsausschuss gesondert vergütet werden. Im Übrigen
lässt die der Hauptversammlung vorgeschlagene Neuregelung die bisherigen Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung unberührt.
Der Hauptversammlung soll deshalb vorgeschlagen werden, eine Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit Blick auf die gesonderte
Vergütung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beschließen sowie die Vergütung des Aufsichtsrats
zu bestätigen.
Im Einzelnen wird vorgeschlagen, die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss zusätzlich zur Grundvergütung mit jährlich 15.000,00
Euro zu vergüten, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung jährlich 30.000,00 Euro
erhalten soll.
Die vorgeschlagene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Anschluss an die Tagesordnung unter 'Ergänzende Hinweise
zu Tagesordnungspunkt 9' näher beschrieben.
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Die Nummerierung der bisherigen Absätze 2 bis 4 des § 20 der Satzung wird angepasst. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz
3, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
|
| b) |
§ 20 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 2 ergänzt:
'Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine
jährliche Vergütung von 15.000,00 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich
zu seiner Grundvergütung eine jährliche Vergütung von 30.000,00 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro).'
|
| c) |
§ 20 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört
haben, erhalten eine entsprechend geringere Vergütung.'
|
| d) |
Die unter lit. b) und c) dieses Tagesordnungspunkts genannten Satzungsänderungen finden erstmals für das am 1. Januar 2021
begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
|
| e) |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 20 der neuen Fassung der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
einschließlich des ihr zugrundeliegenden Vergütungssystems, wird bestätigt.
|
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu elf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, hat als herrschende Gesellschaft (nachfolgend auch die 'Obergesellschaft') am 16.
Februar 2021 mit folgenden Tochtergesellschaften (nachfolgend jeweils eine 'Untergesellschaft') jeweils einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:
| a) |
Merck 42. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| b) |
Merck 43. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| c) |
Merck 44. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| d) |
Merck 45. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| e) |
Merck 46. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| f) |
Merck 47. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| g) |
Merck 48. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| h) |
Merck 49. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| i) |
Merck Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| j) |
AmpTec GmbH (Sitz: Hamburg, Deutschland) und
|
| k) |
AZ Electronic Materials GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland).
|
Die oben genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben folgenden wesentlichen Inhalt:
| - |
Die Untergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Untergesellschaft
Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Soweit keine Weisungen erteilt werden, behält die Geschäftsführung
der Untergesellschaft die volle Entscheidungsbefugnis.
|
| - |
Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen.
Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung von Rücklagen nach Maßgabe des Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag und erhöht um etwaige den anderen Gewinnrücklagen nach Maßgabe des Vertrages entnommene Beträge. Die Gewinnabführung
darf jedoch den in § 301 AktG, der in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden ist, genannten Betrag nicht
überschreiten. Die Abführung von Gewinn, der aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder vorvertraglichen
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder aus vorvertraglichen Gewinnvorträgen stammt, ist ausgeschlossen.
|
| - |
Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
|
| - |
Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Obergesellschaft
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
| - |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
| - |
Die Obergesellschaft ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
Der zu übernehmende Verlust wird durch die Auflösung von Kapitalrücklagen sowie vorvertraglicher Gewinnrücklagen und durch
vorvertragliche Gewinnvorträge nicht gemindert.
|
| - |
Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Untergesellschaft und wird mit Wirkung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
| - |
Der Obergesellschaft steht das Recht zu, bereits im Laufe des Geschäftsjahres im Hinblick auf etwa zu erwartende Gewinnabführungen
der Untergesellschaft Vorauszahlungen zu verlangen, soweit die Liquidität der Untergesellschaft die Zahlung solcher Vorauszahlungen
zulässt. Eine Verzinsung des Ergebnisverrechnungskontos wird nicht vorgenommen.
|
| - |
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung bzw. die Gesellschafterversammlung der vertragsschließenden
Gesellschaften.
|
| - |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft wirksam und gilt - mit Ausnahme
des Weisungsrechtes der Obergesellschaft - rückwirkend ab dem 1. Januar 2021, 0:00 Uhr, also erstmals für das Geschäftsjahr
2021 der Untergesellschaft. Die Vereinbarung zum Weisungsrecht der Obergesellschaft gilt erst ab der Eintragung des Vertrages
in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft.
|
| - |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von fünf Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Untergesellschaft, in dem der Vertrag wirksam geworden ist, kündbar (Mindestlaufzeit), frühestens zum Ablauf des 31. Dezember
2026, mit Ausnahme der Verträge zwischen der Obergesellschaft und der Merck Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft
mbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland), der AmpTec GmbH (Sitz: Hamburg, Deutschland), und der AZ Electronic Materials GmbH (Sitz:
Darmstadt, Deutschland), die frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kündbar sind. Vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestlaufzeit
kann der Vertrag zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden vertragsschließenden
Gesellschaften. Darüber hinaus ist die Obergesellschaft zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr
direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte an der Untergesellschaft zusteht.
|
Die Obergesellschaft war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages jeweils alleinige
unmittelbare Gesellschafterin der folgenden Untergesellschaften (allesamt verbundene Unternehmen) und wird dies auch zum Zeitpunkt
der Hauptversammlung sein:
| - |
Merck 42. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 43. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 44. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 45. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 46. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 47. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 48. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| - |
Merck 49. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland) und
|
| - |
Merck Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland).
|
Aus diesem Grund sind von der Obergesellschaft weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter
zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit den oben genannten Untergesellschaften
durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich (§ 293b AktG).
Die alleinige Gesellschafterin der AmpTec GmbH ist die Merck Life Science Holding GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland), ein
verbundenes Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, deren alleinige Gesellschafterin die Obergesellschaft ist.
Die alleinige Gesellschafterin der AZ Electronic Materials GmbH ist die Merck 15. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt,
Deutschland), ein verbundenes Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, deren alleinige Gesellschafterin die Merck
Financial Trading GmbH (Sitz: Gernsheim, Deutschland), ein verbundenes Unternehmen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
ist, deren alleinige Gesellschafterin die Obergesellschaft ist.
Damit ist die Obergesellschaft mittelbar zu 100 % an der AmpTec GmbH und an der AZ Electronic Materials GmbH beteiligt. Aus
diesem Grund sind von der Obergesellschaft weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu
gewähren. Eine Prüfung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit der AmpTec GmbH und der AZ Electronic Materials
GmbH durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG wurde durchgeführt. Die entsprechenden Prüfberichte
werden zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Gesellschaft zugänglich sein (siehe dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite').
Die Gesellschafterversammlungen der Untergesellschaften haben den jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
am 22. Februar 2021 zugestimmt.
Die Geschäftsleitung der Obergesellschaft und die Geschäftsführungen der Untergesellschaften haben gemäß § 293a AktG jeweils
einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem die jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge im Einzelnen rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Die gemeinsamen Berichte werden zusammen mit weiteren zu veröffentlichenden
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein (siehe
dazu näher den Abschnitt 'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite').
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen vom 16.
Februar 2021 zwischen der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und ihren verbundenen Unternehmen
| a) |
Merck 42. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| b) |
Merck 43. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| c) |
Merck 44. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| d) |
Merck 45. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| e) |
Merck 46. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| f) |
Merck 47. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| g) |
Merck 48. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| h) |
Merck 49. Allgemeine Beteiligungs-GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| i) |
Merck Wohnungs- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland),
|
| j) |
AmpTec GmbH (Sitz: Hamburg, Deutschland) und
|
| k) |
AZ Electronic Materials GmbH (Sitz: Darmstadt, Deutschland)
|
zuzustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die für die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt maßgeblichen Unterlagen
über unsere Internetseite unter
|
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
|
zugänglich und stehen den Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
|
Aktuelle Hinweise und Informationen zur virtuellen Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 8: Das Vergütungssystem der Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
gemäß § 87a Abs. 1 AktG
| 1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
|
Als ältestes pharmazeutisch-chemisches Unternehmen der Welt misst die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, einer verantwortungsvollen
Unternehmensführung und dem Unternehmertum einen hohen Stellenwert bei. Dies spiegelt sich auch in der Vergütung der Mitglieder
der Geschäftsleitung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, wider. Anders als Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
sind sie nicht lediglich angestellte Organmitglieder. Sie sind vielmehr persönlich haftende Gesellschafter sowohl der Merck
KGaA, Darmstadt, Deutschland, als auch der Komplementärgesellschaft E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, und erhalten in dieser
Funktion eine Gewinnbeteiligung von der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland.
Bei der konkreten Ausgestaltung der Vergütung, der Festlegung der individuellen Vergütungen, der Auswahl der maßgeblichen
Leistungskennzahlen sowie der Gestaltung der Auszahlungs- und Zuteilungsmodalitäten werden folgende Grundsätze verfolgt:
| 2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
|
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist an den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft (AG) ausgerichtet und berücksichtigt
nicht die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland. Aufgrund
der strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und einer KGaA sind einige Empfehlungen des DCGK nur modifiziert auf die
KGaA anzuwenden. Wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Rechtsformen bestehen im Bereich der Haftung und Unternehmensleitung.
Während bei der AG lediglich die AG als juristische Person haftet, unterliegen bei der KGaA daneben deren Komplementäre der
unbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 278 Abs. 1 AktG). Die Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, wendet den DCGK sinngemäß dort an, wo dessen Regelungen zur Rechtsform einer KGaA passen.
Bei der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, ist, anders als bei Aktiengesellschaften, nicht der Aufsichtsrat, sondern der
Gesellschafterrat der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, für die Ausgestaltung und Überprüfung des Vergütungssystems sowie
für die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder zuständig. Der Gesellschafterrat hat diese
Aufgabe an seinen Personalausschuss übertragen. Der Personalausschuss ist insoweit vor allem für folgende Themen im Hinblick
auf die Geschäftsleitung und deren Vergütung zuständig:
| * |
Entwicklung und regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
|
| * |
Ausgestaltung und Prüfung der erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungselemente
|
| * |
Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung
|
| * |
Vertragsinhalte der Mitglieder der Geschäftsleitung
|
| * |
Übernahme von Ehrenämtern, Mandaten und anderen nebenberuflichen Tätigkeiten
|
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Geschäftsleitungsmitglieder - im Besonderen mit Blick auf die Ausgestaltung
der erfolgsabhängigen Vergütungselemente - berücksichtigt der Personalausschuss auch das Vergütungssystem der Führungskräfte
und Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsleitung, um eine Durchgängigkeit der Vergütungssysteme sicherzustellen. Durch die Festlegung
gleichgerichteter Leistungskennzahlen und -kriterien erfolgt so eine einheitliche Steuerungswirkung innerhalb der Merck KGaA,
Darmstadt, Deutschland.
Der Personalausschuss wird die Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder regelmäßig einer Überprüfung unterziehen. Insbesondere
wird dabei die Angemessenheit der Gesamtvergütung der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder überprüft und ein Benchmarking
durchgeführt. Falls erforderlich, wird der Personalausschuss das Vergütungssystem ändern und das neue Vergütungssystem der
ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorlegen.
| 2.1 |
Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsleitung
|
Mit der Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung werden die Verantwortung und die Aufgaben der einzelnen Geschäftsleitungsmitglieder,
insbesondere ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafter, ihre individuelle Leistung, die wirtschaftliche Lage sowie
der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt.
Darüber hinaus richtet sich die Vergütung der Geschäftsleitung nach dem externen Vergleichsumfeld der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland. Als Vergleichsgruppen dienen die Unternehmen des DAX(R) sowie darüber hinaus eine ausgewählte Gruppe internationaler Wettbewerber.
Weiterhin wird berücksichtigt, in welchem Verhältnis die Vergütung der Geschäftsleitung zur Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung steht. Dabei werden als oberster Führungskreis die obersten
Führungsebenen unter der Geschäftsleitung herangezogen. Für die Vergütung der Belegschaft wird eine typische Mitarbeitervergütung
in Deutschland (z.B. basierend auf einer repräsentativen Tarifgruppe) herangezogen.
Der Personalausschuss lässt die Angemessenheit der Vergütung regelmäßig durch eine unabhängige Vergütungsberatung überprüfen.
| 2.2 |
Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
|
Sämtliche Mitglieder des Gesellschafterrats und des Aufsichtsrats der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, sind im Rahmen ihrer
Tätigkeit ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet und verfolgen weder persönliche Interessen noch gewähren sie
Dritten ungerechtfertigte Vorteile.
Jedes Mitglied des Gesellschafterrates soll mögliche Interessenkonflikte gegenüber dem Gesellschafterrat offenlegen, die wegen
einer Beratungsbeziehung, Organfunktion oder persönlicher Kundenbeziehung im Zusammenhang mit der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, oder der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, entstehen könnten. Dabei führen wesentliche und nicht nur vorübergehende
Interessenkonflikte zur Beendigung des Mandats.
Der Aufsichtsrat legt in seinem Bericht an die Hauptversammlung aufgetretene Interessenkonflikte aus den Reihen des Aufsichtsrats
und ihre Behandlung offen. Berater- oder sonstige Dienstleistungs- oder Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der
Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
ÜBERBLICK ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
| 2.3 |
Vergütungsbestandteile
|
Die nachfolgende Grafik zeigt eine Übersicht aller Elemente des Vergütungssystems der Geschäftsleitungsmitglieder:
Die erfolgsabhängigen Vergütungselemente - die Gewinnbeteiligung und der Long-Term Incentive Plan - basieren auf einer mehrjährigen
Bemessungsgrundlage und sind damit vollständig auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgelegt. Ihr Anteil an
der Gesamtvergütung übersteigt den der erfolgsunabhängigen Vergütungselemente deutlich. Dadurch ist die Vergütung der Geschäftsleitungsmitglieder
insgesamt in hohem Maße leistungsorientiert ausgestaltet.
Insgesamt bewegen sich die vom Personalausschuss bei der Festsetzung der Vergütungshöhen angestrebten Anteile der einzelnen
Vergütungselemente an der Gesamtvergütung (Ziel-Vergütungsstruktur) in den folgenden Spannbreiten:
| * |
Grundvergütung: 15 % - 25 %
|
| * |
Nebenleistungen: 0 % - 3 %
|
| * |
Aufwendung für Pensionszusagen: 5 % - 10 %
|
| * |
Gewinnbeteiligung: 40 % - 50 %
|
| * |
Long-Term Incentive Plan: 25 % - 35 %
|
Für die Ermittlung der Ziel-Vergütungsstruktur wird der Zuteilungswert des Long-Term Incentive Plans berücksichtigt. Im Rahmen
der Gewinnbeteiligung existiert kein Zielwert im eigentlichen Sinne. Daher wird für die Gewinnbeteiligung ein fiktiver Zielwert
herangezogen. Der fiktive Zielwert beschreibt die Gewinnbeteiligung, die erzielt wird, wenn das zum Zeitpunkt der Festsetzung
des Vergütungssystems auf Basis der vergangenen Jahre sowie der Mittelfristplanung bestimmte durchschnittliche Ergebnis nach
Steuern erreicht wird.
Die Höhe der Nebenleistungen sowie der Aufwendungen für Pensionszusagen ist von Natur aus jährlichen Schwankungen unterworfen.
Daher kann die Vergütungsstruktur eines konkreten Geschäftsjahres für einzelne oder alle Mitglieder der Geschäftsleitung von
der vom Personalausschuss angestrebten Ziel-Vergütungsstruktur abweichen.
Der Personalausschuss hat entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung
festgelegt. Die Maximalvergütung begrenzt die in einem Geschäftsjahr gewährte Vergütung, d. h. die Summe aller gewährten erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungselemente eines Geschäftsjahres, unabhängig von ihrem Auszahlungszeitpunkt. Die Maximalvergütung
eines Geschäftsjahres beträgt 11.500.000 Euro für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und jeweils 9.500.000 Euro für ordentliche
Mitglieder der Geschäftsleitung.
Neben der Maximalvergütung besteht für die erfolgsabhängigen Vergütungselemente jeweils eine separate Auszahlungsbegrenzung.
Für die Gewinnbeteiligung wurde für alle Mitglieder der Geschäftsleitung eine betragsmäßige Obergrenze festgelegt. Die Auszahlung
aus dem Long-Term Incentive Plan kann auch bei außergewöhnlicher Leistung das 2,5-fache des individuellen Zuteilungswerts
nicht überschreiten.
| 3. |
Das Vergütungssystem im Detail
|
| 3.1 |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
3.1.1. Grundvergütung
Als Grundvergütung erhalten die Mitglieder der Geschäftsleitung fest vereinbarte und erfolgsunabhängige Beträge, die in zwölf
gleichen Monatsraten ausgezahlt werden.
3.1.2. Nebenleistungen
Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten darüber hinaus erfolgsunabhängige Nebenleistungen. Diese bestehen im Wesentlichen
aus Beiträgen zu Versicherungen, Aufwendungen für Personenschutz sowie einem Dienstwagen mit der Möglichkeit zur Privatnutzung.
Im Falle einer Neubestellung eines Geschäftsleitungsmitglieds kann der Personalausschuss eine einmalige Zahlung zum Amtsantritt
gewähren, um z.B. durch den Wechsel zur Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, resultierende Verluste von bereits gewährter Vergütung
des vorherigen Arbeitgebers kompensieren zu können.
3.1.3. Pensionszusage
Den Mitgliedern der Geschäftsleitung wird eine beitragsorientierte Pensionszusage als Direktzusage gewährt. Im Rahmen dieser
beitragsorientierten Pensionszusagen wird jährlich ein fester Beitrag auf ein Versorgungskonto eingebracht und mit dem jeweils
gültigen gesetzlichen Höchstrechnungszins für die Lebensversicherungswirtschaft nach § 2 Abs. 1 DeckRV verzinst. Sobald die
Mitglieder der Geschäftsleitung die vertraglich festgelegte Altersgrenze erreichen und aus den Diensten der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, ausscheiden, wird der Betrag auf dem Versorgungskonto wahlweise in zehn jährlichen Raten oder als einmalige Zahlung
gewährt. Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im Todesfall zugunsten der Hinterbliebenen erfolgt eine Auszahlung
des Versorgungskontos als Einmalzahlung, gegebenenfalls aufgestockt um zusätzliche Beiträge (maximal zehn Beiträge, bis zu
einem Alter von 60 Jahren). Der Betrag der Anwartschaft aus der vorherigen leistungsorientierten Pensionsvereinbarung wurde
bei der Umstellung im Jahr 2017 dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Für Mitglieder der Geschäftsleitung, deren Pensionszusage
im Laufe ihrer Dienstzeit von einer leistungsorientierten zu einer beitragsorientierten Pensionszusage umgestellt wurde, bleibt
der Durchführungsweg der Direktzusage erhalten.
| 3.2 |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Die erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer Gewinnbeteiligung sowie dem Long-Term Incentive Plan zusammen. Beide Vergütungselemente
basieren auf mehrjährigen Bemessungsgrundlagen und sind mit einem starken Aktienbezug ausgestaltet, wodurch den regulatorischen
Anforderungen des AktG und des DCGK Rechnung getragen, die nachhaltige Unternehmensentwicklung fokussiert sowie im besonderen
Maße den Interessen unserer Aktionäre nachgekommen wird.
3.2.1. Gewinnbeteiligung
Im Rahmen der Gewinnbeteiligung ist für die Mitglieder der Geschäftsleitung ein individueller Beteiligungssatz in Promille
am Dreijahresdurchschnitt des Ergebnisses nach Steuern des Konzerns der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, definiert. Einbezogen
in die Berechnung werden das laufende und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre. Durch Verwendung des Ergebnisses nach
Steuern als Leistungskennzahl, die auch als Basis für Dividendenausschüttungen dient, erfolgt eine starke Ausrichtung an den
Interessen der Aktionäre. Der Personalausschuss kann bestimmte Fälle festlegen, in denen die Bemessungsgrundlage in einzelnen
Elementen oder bezogen auf einzelne Geschäftsvorfälle (z.B. Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen oder immateriellen Wirtschaftsgütern,
Steuereffekte) angepasst werden kann, um eine periodengerechte und leistungsangemessene Zuordnung zu erreichen. Sollte diese
Möglichkeit vom Personalausschuss genutzt werden, wird die vorgenommene Anpassung nachträglich im Vergütungsbericht erläutert
und begründet.
Für die Auszahlung der Gewinnbeteiligung muss mindestens ein durchschnittliches Ergebnis von 0,75 Mrd. Euro erwirtschaftet
werden. Diese Mindesthürde unterstreicht den im Rahmen der Vergütungsphilosophie verfolgten 'Pay for Performance'-Gedanken.
Für Ergebnisse oberhalb dieser Mindesthürde ist die Höhe der individuellen Beteiligungssätze gestaffelt. Die maximale Auszahlung
aus der Gewinnbeteiligung ist individuell betragsmäßig begrenzt.

Um die individuelle Leistung der Geschäftsleitungsmitglieder angemessen zu berücksichtigen, kann der Personalausschuss die
Auszahlung über einen Faktor mit einer Spannbreite von 0,8 bis 1,2 anpassen. Der Anpassungsfaktor ermöglicht es, eine hervorragende
Leistung eines Mitglieds der Geschäftsleitung durch Multiplikation der Gewinnbeteiligung mit einem Wert oberhalb von 1,0 bis
1,2 zu honorieren. Gleichermaßen kann durch Multiplikation mit einem Wert unterhalb von 1,0 bis 0,8 die Gewinnbeteiligung
im Bedarfsfalle reduziert werden. Die Gewinnbeteiligung kann die betragsmäßige Obergrenze auch unter Berücksichtigung des
Anpassungsfaktors nicht übersteigen.
Bei der Festsetzung der Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich der Personalausschuss an vorab festgelegten Kriterien.
Durch die Berücksichtigung der drei anspruchsvollen Nachhaltigkeitsziele - ESG (Environment, Social, Governance), die im Geschäftsjahr
2020 für die Gruppe erarbeitet wurden und sich an nichtfinanziellen Leistungskriterien orientieren, wird über den Anpassungsfaktor
insbesondere die Nachhaltigkeitsstrategie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, im Vergütungssystem der Geschäftsleitung
verankert. Die Nachhaltigkeitsziele umfassen die drei Leistungskriterien 'Human Progress', 'Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten'
und 'Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks'. Durch die Integration der Nachhaltigkeitsstrategie in das Vergütungssystem
der Geschäftsleitung wird das gesellschaftliche und ökologische Verantwortungsbewusstsein der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
betont und gleichzeitig ein zentraler Grundstein für ihre langfristige Entwicklung gelegt.
Durch das Kriterium 'Human Progress' wird das Ziel der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, bis zum Jahr 2030 den menschlichen
Fortschritt durch nachhaltige Wissenschaft und Technologie voranzutreiben, beschrieben. Dieses Ziel soll insbesondere mit
Hilfe nachhaltiger Innovationen sowie dem Einfluss der Produkte und Technologien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, auf
die Gesundheit und das Wohlbefinden der Gesellschaft vorangetrieben werden. Im Rahmen der 'Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten'
soll bis 2030 Nachhaltigkeit in allen Wertschöpfungsketten implementiert werden. Dies erfolgt über die Integration einer nachhaltigen
Kultur und nachhaltiger Werte, dem Fokus auf nachhaltige und transparente Lieferketten sowie die gesicherte 'Social License
to Operate' in allen Regionen. Das dritte Leistungskriterium, die 'Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks', definiert
das Ziel der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen und den Ressourcenverbrauch zu reduzieren.
Die folgenden Bonus-Kriterien können für eine Anpassung der Gewinnbeteiligung nach oben berücksichtigt werden:
| * |
außergewöhnliche Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen und Leistungskriterien 'Human Progress', 'Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten'
und 'Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks' (z.B. Co2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate
Social Responsibility, Diversität)
|
| * |
außergewöhnliche Erfolge im Zusammenhang mit M&A-Aktivitäten des Konzerns der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland
|
| * |
außergewöhnliche Erfolge bei der nachhaltigen strategischen, technischen, produktseitigen oder strukturellen Weiterentwicklung
beziehungsweise Reorganisation des Konzerns der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland
|
| * |
außergewöhnliche Leistungen bei der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder der Erreichung sonstiger außerordentlich wichtiger
Ziele im verantworteten Bereich
|
| * |
außerordentliche Leistungen, die zu einer deutlichen Übererfüllung von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten
Bereich führen
|
Die folgenden Malus-Kriterien können für eine Anpassung der Gewinnbeteiligung nach unten berücksichtigt werden:
| * |
das deutliche Verfehlen der Nachhaltigkeitsziele und Leistungskriterien 'Human Progress', 'Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten'
und 'Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks' (z.B. Co2-Reduktion, Mitarbeiterzufriedenheit, Kundenzufriedenheit, Corporate
Social Responsibility, Diversität)
|
| * |
Verstöße gegen interne Regelungen und Richtlinien (beispielsweise Verhaltenskodex der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland),
Gesetze oder sonstige verbindliche externe Vorgaben im verantworteten Bereich
|
| * |
erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG oder sonstiges grob pflicht- oder sittenwidriges Verhalten
|
| * |
Verhaltensweisen oder Handlungen, die im Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten stehen
|
| * |
das Verfehlen der Umsetzung besonders wichtiger Projekte oder das Verfehlen sonstiger außerordentlich wichtiger Ziele im verantworteten
Bereich
|
| * |
das deutliche Verfehlen von Zielwerten für relevante Leistungskennzahlen im verantworteten Bereich
|
Der Personalausschuss kann die genannten Kriterien inhaltlich konkretisieren und deren Gewichtung bestimmen sowie andere Kriterien
festlegen, sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass diese als Steuerungsgrößen besser geeignet sind, die langfristige Entwicklung
der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu fördern. Die Ausprägung des individuellen Anpassungsfaktors wird im Vergütungsbericht
nachträglich veröffentlicht und erläutert. Ebenso die individuellen Beteiligungssätze, der Dreijahresdurchschnitt des Ergebnisses
nach Steuern sowie die entsprechende Zielerreichung.
Die Gewinnbeteiligung wird innerhalb von vier Wochen nach Billigung des Konzernabschlusses der E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland
für das vorausgegangene Geschäftsjahr ausgezahlt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind dazu verpflichtet, jährlich ein
Drittel der Netto-Auszahlung aus der Gewinnbeteiligung für mindestens vier Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
zu halten (siehe dazu auch Abschnitt 'Share Ownership Guideline'). Durch das signifikante Eigeninvestment der Mitglieder der
Geschäftsleitung wird eine deutliche Ausrichtung des Vergütungssystems an den Interessen unserer Aktionäre sichergestellt.

Sollten außerordentliche Ereignisse die Wirtschaft insgesamt signifikant negativ betreffen und in der Einschätzung des Personalausschusses
die negative Auswirkung auf den Konzerngewinn und damit die Gewinnbeteiligung aufgrund außergewöhnlicher Leistungen des betreffenden
Vorstandsmitglieds eines angemessenen Ausgleichs bedürfen, so kann der Personalausschuss eine Kompensationszahlung gewähren.
Die Summe aus Kompensationszahlung und Gewinnbeteiligung darf nicht mehr betragen, als zwei Drittel der Höchstgrenze der Gewinnbeteiligung.
3.2.2. Long-Term Incentive Plan (LTIP)
Der Long-Term Incentive Plan basiert auf einem vierjährigen zukunftsgerichteten Performance-Zeitraum, der sich in einen dreijährigen
Zielerreichungszeitraum mit einer anschließenden einjährigen Halteperiode aufgliedert. Im Rahmen des Long-Term Incentive Plans
wird den Geschäftsleitungsmitgliedern eine bestimmte Anzahl an virtuellen Aktien, sogenannte Share Units der Merck KGaA, Darmstadt,
Deutschland, (MSUs), vorläufig in Aussicht gestellt.

Die Anzahl der MSUs ermittelt sich dabei wie folgt: Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung ist ein individueller Zuteilungswert
in Euro festgelegt. Dieser Zuteilungswert wird jährlich durch den maßgeblichen Basiskurs zu Beginn des Performance-Zeitraums
dividiert, woraus sich die Anzahl der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs ergibt. Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern
nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilt werden, kann zwischen 0 % und 150 % der vorläufig in Aussicht
gestellten MSUs betragen und ist von der Entwicklung dreier gewichteter Leistungskennzahlen über den dreijährigen Zielerreichungszeitraum
abhängig. Die Zielwerte für die Leistungskennzahlen werden zu Beginn des Performance-Zeitraums festgelegt. Die relevanten
Leistungskennzahlen sind folgende:
| a) |
Performance der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gegenüber der des DAX(R) mit einer Gewichtung von 50 %,
|
| b) |
EBITDA pre-Marge im Verhältnis zu einem vorab festgelegten Zielwert mit einer Gewichtung von 25 % sowie
|
| c) |
organisches Umsatzwachstum des Konzerns der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, im Verhältnis zu einem vorab festgelegten
Zielwert mit einer Gewichtung von 25 %.
|
Der Long-Term Incentive Plan ist ein wichtiges Steuerungselement zur Umsetzung unserer langfristigen Strategie. Er basiert
zum einen auf strategisch abgeleiteten Leistungskennzahlen, die unser Ziel, langfristig bei hoher Kostendisziplin profitabel
zu wachsen, in das Vergütungssystem der Geschäftsleitung verankert. Die ausgewählten internen Leistungskennzahlen sind gleichzeitig
zentraler Bestandteil des Steuerungssystems der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und werden im Prognosebericht berücksichtigt.
Zum anderen wird die langfristige Performance der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gegenüber der Performance
des DAX(R) berücksichtigt. Dadurch wird sowohl die Erreichung strategischer Zielsetzungen incentiviert als auch der langfristigen Unternehmensentwicklungsperspektive
und den Anforderungen unserer Aktionäre Rechnung getragen. Durch die ambitionierte Zielsetzung jedes Leistungskriteriums wird
zudem ein klarer 'Pay-for-Performance'-Bezug hergestellt. Um Verzerrungen durch Sondereinflüsse zu vermeiden und die Leistung
der Geschäftsleitungsmitglieder unmittelbarer abzubilden, wird die EBITDA pre-Marge verwendet.
Die Ziel- und Schwellenwerte für die Leistungskennzahlen EBITDA pre-Marge und organisches Umsatzwachstum werden zu Beginn
des Performance-Zeitraums vom Personalausschuss festgelegt und nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Der Personalausschuss kann bestimmte Fälle festlegen, in denen die Bemessungsgrundlage der Leistungskennzahlen in einzelnen
Elementen oder bezogen auf einzelne Geschäftsvorfälle (z.B. Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen oder immateriellen Wirtschaftsgütern,
Steuereffekte) angepasst werden kann, um eine periodengerechte und leistungsangemessene Zuordnung zu erreichen. Sollte diese
Möglichkeit vom Personalausschuss genutzt werden, wird die vorgenommene Anpassung nachträglich im Vergütungsbericht erläutert
und begründet.
Im Anschluss an den dreijährigen Zielerreichungszeitraum werden in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungskennzahlen
zwischen 0 % und 150 % der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs zugeteilt. Diese unterliegen anschließend einer einjährigen
Halteperiode, sodass der LTIP über den gesamten vierjährigen Performance-Zeitraum an die absolute Aktienkursentwicklung der
Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, gekoppelt ist. Durch die zusätzliche einjährige Halteperiode wird eine noch
langfristigere Anreizsetzung im Hinblick auf die nachhaltige Wertsteigerung der Aktie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
erreicht.
Der Wert der Anzahl der MSUs wird den Geschäftsleitungsmitgliedern im Jahr nach Ablauf des Performance-Zeitraums ausgezahlt.
Dafür wird die zugeteilte Anzahl MSUs mit dem maßgeblichen Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums multipliziert. Die
maximale Wertsteigerung des Aktienkurses ist dabei auf 200 % des Basiskurses zu Beginn des Performance-Zeitraums begrenzt,
wodurch die Partizipation an externen Effekten bei der Aktienkurssteigerung beschränkt wird. Der Basiskurs am Ende des Performance-Zeitraums
wird nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht. Neben der Begrenzung der Anzahl der zugeteilten MSUs und der Begrenzung
der Wertsteigerung des Aktienkurses ist die Auszahlung aus dem Long-Term Incentive Plan insgesamt auf 250 % des individuellen
Zuteilungswerts begrenzt. Bei deutlichen Zielverfehlungen kann die Auszahlung aus dem Long-Term Incentive Plan auch vollständig
entfallen (0 %).
Zur weiteren Erhöhung der Transparenz des Vergütungssystems der Geschäftsleitung wird der Zielwert und der Leistungskorridor
für die im Long-Term Incentive Plan verwendeten Leistungskennzahlen nachträglich offengelegt und über die Zielerreichung berichtet.
Weiterhin wird jedoch darauf verzichtet, diesen Leistungskorridor vorab zu veröffentlichen, da hierdurch markt- und wettbewerbsrelevante
Rückschlüsse auf die strategischen Zielsetzungen möglich wären.
Ab dem Geschäftsjahr 2022 wird die Nachhaltigkeitsstrategie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, noch stärker im Vergütungssystem
der Geschäftsleitungsmitglieder verankert, indem der LTIP durch einen Nachhaltigkeitsfaktor mit einer Spannweite von 0,8 bis
1,2 ergänzt wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor, der die Leistung ausgewählter Nachhaltigkeitsziele über den dreijährigen
Zielerreichungszeitraum misst, kann die aus den finanziellen Leistungskennzahlen resultierende Zielerreichung um bis zu 20
% nach oben oder unten angepasst werden.
Der Nachhaltigkeitsfaktor umfasst die drei Leistungskriterien 'Human Progress', 'Schaffung nachhaltiger Wertschöpfungsketten'
und 'Reduktion unseres ökologischen Fußabdrucks' - wie im Rahmen der Gewinnbeteiligung geschildert. Der Personalausschuss
legt zu Beginn jeder Tranche konkrete und messbare Ziele fest. Die festgelegten Ziele werden im Vergütungsbericht des jeweiligen
Jahres der Zusage einer Tranche veröffentlicht. Darüber hinaus legt der Personalausschuss jeweils Ziel- und Schwellenwerte
für die ausgewählten Ziele und ihre Gewichtung fest, auf deren Basis die Zielerreichung nach Ablauf des Zielerreichungszeitraum
rechnerisch bestimmt werden kann. Die Zielerreichung kann dabei für jedes Ziel zwischen 80 % und 120 % betragen. Die Höhe
des Nachhaltigkeitsfaktors bestimmt sich anhand der Zielerreichung und kann zwischen 0,8 und 1,2 betragen. Die konkreten Ziele
inklusive der jeweiligen Ziel- und Schwellenwerte sowie die Zielerreichung werden nach Ablauf des Performance-Zeitraums im
Vergütungsbericht veröffentlicht.
Die Anzahl der MSUs, die den Geschäftsleitungsmitgliedern nach Ablauf des Zielerreichungszeitraums tatsächlich zugeteilt werden,
ergibt sich durch Multiplikation der Zielerreichung aus den finanziellen Zielen mit dem Nachhaltigkeitsfaktor und kann somit
ab dem Geschäftsjahr 2022 zwischen 0 % und 180 % der vorläufig in Aussicht gestellten MSUs betragen.
| 3.3 |
Sonstige vertragliche Bestimmungen
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Die Dienstverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung werden grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns oder einer unterjährigen Vertragsbeendigung werden die Festvergütung, die Gewinnbeteiligung
und die einzelnen Tranchen aus dem LTIP zeitanteilig gezahlt bzw. gewährt.
3.3.1. Share Ownership Guideline
Die Share Ownership Guideline für die Mitglieder der Geschäftsleitung ist in der Gewinnbeteiligung verankert. Die Mitglieder
der Geschäftsleitung sind dazu verpflichtet, jährlich ein Drittel der Netto-Auszahlung aus der Gewinnbeteiligung für mindestens
vier Jahre in Aktien der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, zu halten. Das Volumen der Share Ownership Guideline ist damit
abhängig von der Höhe der Gewinnbeteiligung der vorausgegangenen vier Geschäftsjahre. Durch die vierjährige Haltedauer sind
Geschäftsleitungsmitglieder automatisch verpflichtet, bis zu vier Jahre nach Ende ihrer Dienstzeit Aktien der Merck KGaA,
Darmstadt, Deutschland, zu halten. Mit der Share Ownership Guideline wird eine noch stärkere Ausrichtung der Interessen der
Geschäftsleitungsmitglieder an den nachhaltigen Interessen unserer Aktionäre gefördert und die unternehmerische Verantwortung
der Geschäftsleitungsmitglieder neben ihrem Status als persönlich haftende Gesellschafter zusätzlich gesteigert.
3.3.2. Malus- und Clawback-Regelungen
Durch ihren Status als persönlich haftende Gesellschafter der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, und der E. Merck KG, Darmstadt,
Deutschland, ist die unternehmerische Verantwortung der Geschäftsleitungsmitglieder in besonderer Weise ausgeprägt. Diese
spiegelt sich auch in den Malus-Kriterien bei der Gewinnbeteiligung und den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz nach
§ 93 AktG wider.
Um der herausgehobenen Stellung der unternehmerischen Verantwortung noch stärker in der Vergütung Rechnung zu tragen, ist
eine Clawback-Regelung für den Long-Term Incentive Plan implementiert. Mögliche Anwendungsfälle der Clawback-Regelung sind
ein Verstoß gegen interne Regelungen und Richtlinien (Verhaltenskodex der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland), gegen Gesetze,
gegen sonstige verbindliche externe Vorgaben im verantworteten Bereich, bei erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne
von § 93 AktG, bei sonstigem grob pflicht- oder sittenwidrigem Verhalten oder bei Verhaltensweisen oder Handlungen, die im
Widerspruch zu unseren Unternehmenswerten stehen. In diesen Fällen können bereits zugeteilte Beträge aus dem Long-Term Incentive
Plan zurückbehalten werden. Der Personalausschuss hat das Recht, von einem Geschäftsleitungsmitglied Auszahlungen aus der
Gewinnbeteiligung und dem LTIP zurückzufordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise
zu Unrecht erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Zielvorgaben tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang erreicht
wurden, wie dies bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags auf Grundlage falscher Informationen angenommen wurde. Der Umfang
des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach § 818 BGB. Der Personalausschuss kann mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung
Fristen für die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche vereinbaren.
3.3.3. Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsleitungstätigkeit
Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß
§ 626 BGB ist sowohl von der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, als auch vom Geschäftsleitungsmitglied ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist möglich.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund
vorliegt, wird die Auszahlung begrenzt. Danach dürfen Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung
zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags betragen (Abfindungs-Cap).
Bei Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung vor Ende des vierjährigen Performance-Zeitraums einer laufenden Tranche
des Long-Term Incentive Plans durch Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der Gesellschaft oder des Geschäftsleitungsmitglieds
bleiben aus dem Plan resultierende Zusagen erhalten, wenn bestimmte Gründe der Beendigung wie z.B. Nicht-Verlängerung des
Dienstverhältnisses nach Vertragsablauf vorliegen oder der Gesellschafterrat dies nach billigem Ermessen bestimmt; ansonsten
verfallen die Zusagen. Wenn die Vergütung in dem bei Beendigung laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder
niedriger sein wird als im abgelaufenen Geschäftsjahr, kann der Gesellschafterrat nach billigem Ermessen über eine Anpassung
des als Gesamtvergütung anzusetzenden Betrages entscheiden.
Die Verträge der Geschäftsleitungsmitglieder können eine zeitlich begrenzte Fortzahlung der Grundvergütung im Todesfall zugunsten
der Hinterbliebenen vorsehen. Darüber und über die bestehenden Pensionszusagen hinaus sollen keine weiteren Zusagen für den
Fall der Beendigung der Vertragsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung bestehen.
3.3.4. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Als Karenzentschädigung
kann während eines zweijährigen Zeitraums für jedes Jahr des Verbots ein Betrag in Höhe von 50 % der dem jeweiligen Geschäftsleitungsmitglied
innerhalb der letzten zwölf Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich zugeflossenen vertragsmäßigen Leistungen vorgesehen
werden. Auf diese Karenzentschädigung können während der Dauer des Wettbewerbsverbots anderweitige Arbeitseinkommen sowie
zu zahlende Ruhegelder angerechnet werden. Ferner entfällt die Karenzentschädigung im Fall der Gewährung einer Abfindung für
die Dauer der zeitlichen Bemessungsgrundlage der Abfindung. Für die E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland, besteht die Möglichkeit,
auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots mit der Wirkung zu verzichten, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung
mit Ablauf von sechs Monaten ab Erklärung des Verzichts entfällt.
| 4. |
Außerordentliche Ereignisse
|
In besonderen Ausnahmefällen, d. h. insbesondere im Falle außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Entwicklungen (z.B. im Falle
einer Wirtschaftskrise), hat der Personalausschuss das Recht, vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, sofern dies
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen begründen
keine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem kann nur durch Beschluss
des Personalausschusses erfolgen.
Im Falle eines solchen Beschlusses darf von der Vergütungsstruktur sowie den Leistungskennzahlen und der Festlegung der Zielerreichung
für die erfolgsabhängigen Vergütungselemente vorübergehend abgewichen werden. Darüber hinaus kann der Personalausschuss vorübergehend
ergänzende Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere ersetzen, falls dies notwendig
ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vergütung der Geschäftsleitung aufrecht zu erhalten. Der Personalausschuss wird
über eine Abweichung vom Vergütungssystem auf Grundlage einer Vorlage entscheiden, in der die Voraussetzungen und die Art
und Dauer der geplanten Abweichung im Einzelnen dargelegt werden und die den Mitgliedern des Personalausschusses mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung zur Verfügung gestellt wird. In der Vorlage sind die voraussichtlichen
Auswirkungen der Situation auf die Vergütung und die Gründe für die vorgeschlagene Abweichung vom Vergütungssystem zu erläutern.
In keinem Fall darf eine Abweichung vom Vergütungssystem dazu führen, dass die Maximalvergütung überschritten wird. Die Abweichung
kann bezogen auf ein Jahr oder den Teil eines Jahres festgelegt werden.
Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 9: Beschreibung der Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems
| 1. |
Verfahren der Fest- und Umsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats, Interessenskonflikte
|
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist für die Mitglieder des Aufsichtsrats
ein Vergütungssystem entsprechend der Richtlinien nach § 113 Abs. 3 sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) zu erstellen.
Mindestens alle vier Jahre oder im Falle einer wesentlichen Änderung ist über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
zu fassen.
Der Aufsichtsrat der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, übt eine Kontrollfunktion aus. Er überwacht die Geschäftsleitung
bei der Führung der Geschäfte. Gegenüber dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat einer KGaA eine eingeschränkte
Funktion. Das basiert auf dem Umstand, dass die Geschäftsleitungsmitglieder in der persönlichen Haftung stehen und daher auch
die Geschäftsführung allein verantworten sollen. Der Aufsichtsrat ist insbesondere nicht für die Bestellung und Abberufung
von persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig. Der Aufsichtsrat
besitzt auch nicht die Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger
Geschäfte zu erlassen. Die Tatsache, dass dem Aufsichtsrat keine Möglichkeiten der direkten Einwirkung auf die Geschäftsführung
zustehen, führt allerdings weder zu einer Beschränkung seiner Informationsrechte noch seiner Prüfungspflichten. Der Aufsichtsrat
muss die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen. Dem Aufsichtsrat
obliegt insbesondere die Aufgabe, die von der Geschäftsleitung zu erstattenden Berichte entgegenzunehmen und zu prüfen. Dazu
gehören unter anderem regelmäßige Berichte über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung,
insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung, über die Rentabilität der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte,
die Risikolage, das Risikomanagement (einschließlich Compliance) und das interne Revisionssystem. Des Weiteren schafft er
durch Beratung mit der Geschäftsleitung die Grundlage für eine Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat gemäß
§ 111 Abs. 1 AktG.
In der Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, geben die
Bestimmungen des AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) den regulatorischen Rahmen vor.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist an den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft (AG) ausgerichtet und berücksichtigt
nicht die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wie der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland. Aufgrund
der strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und einer KGaA sind einige Empfehlungen des DCGK nur modifiziert auf die
KGaA anzuwenden. Die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, wendet den DCGK sinngemäß dort an, wo dessen Regelungen zur Rechtsform
einer KGaA passen.
Gemäß § 113 AktG wird die Vergütung des Aufsichtsrats in der Satzung der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, festgesetzt oder
von der Hauptversammlung bewilligt. Mindestens alle vier Jahre oder im Falle einer Änderung ist über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung geregelt und wird der Hauptversammlung,
wie unter Ziffer 2 beschrieben, zur Billigung vorgelegt.
Nach dem Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats wird dieser auf der Internetseite der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland,
veröffentlicht. Wird das Vergütungssystem nicht gebilligt, so wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Entsprechend der Anforderungen des AktG und des DCGK erstellt der
Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht.
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich
dem Unternehmensinteresse verpflichtet und verfolgen weder persönliche Interessen noch gewähren sie Dritten ungerechtfertigte
Vorteile. Der Aufsichtsrat legt in seinem Bericht an die Hauptversammlung aufgetretene Interessenkonflikte aus den Reihen
des Aufsichtsrats und ihre Behandlung offen.
| 2. |
Ausgestaltung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll der mit der Kontrollfunktion verbundenen Verantwortung, den Anforderungen an das Aufsichtsratsamt
sowie der zeitlichen Belastung angemessen Rechnung tragen.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung geregelt und wird wie folgt festgelegt:
| 1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
jährliche Vergütung von 47.000,00 Euro (in Worten: siebenundvierzigtausend Euro). Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der
Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags.
|
| 2. |
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine jährliche
Vergütung von 15.000,00 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro); der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich
eine jährliche Vergütung von 30.000,00 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro).
|
| 3. |
Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld
von 750,00 Euro (in Worten: siebenhundertfünfzig Euro). Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld
nur einmal gezahlt.
|
| 4. |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört
haben, erhalten eine entsprechend geringere Vergütung.
|
| 5. |
Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
|
Die Aufsichtsratsvergütung erfolgt durch die Gewährung einer Festvergütung. Dies stellt eine hohe Transparenz sicher und stärkt
die neutrale und objektive Kontrollfunktion des Aufsichtsrats durch die Unabhängigkeit der Vergütung von erfolgsorientierten
Kennzahlen. Dadurch ist es dem Aufsichtsrat möglich, sein Wirken unabhängig auf die Strategiebegleitung und Kontrolle auszurichten.
Zudem entspricht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anhand einer Festvergütung der nationalen Best Practice sowie der
Empfehlung G.18 des DCGK.
Eine Differenzierung der Vergütung gemäß der Empfehlung G.17 des DCGK erfolgt auf Basis der Funktion im Aufsichtsrat: Aufsichtsratsvorsitz,
stellvertretender Aufsichtsratsvorsitz, Prüfungsausschussvorsitz, Mitglied des Prüfungsausschusses und ordentliches Mitglied.
Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie für dessen Vorsitz wird wegen der besonderen Bedeutung dieses Ausschusses
sowie wegen der erforderlichen fachlichen Qualifikation und wegen des erhöhten Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwands sowohl
für die Mitglieder als auch insbesondere für den Vorsitzenden eine zusätzliche Vergütung festgelegt.
Eine weitere Differenzierung der Vergütung auf Basis von Ausschussmitgliedschaften erfolgt nicht, da der Aufsichtsrat neben
dem Prüfungsausschuss und dem Nominierungsausschuss über keine weiteren Ausschüsse verfügt. Dies beruht auf den limitierten
Befugnissen des Aufsichtsrats aufgrund der Geschäftsform der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte
(D&O-Versicherung) einbezogen, soweit die Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, eine solche unterhält.
Voraussetzung für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
| 1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
|
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021
gültigen Fassung (COVID-19-Gesetz) hat die Geschäftsleitung mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre
ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Zum Schutz der Gesundheit
der Aktionäre und der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung wird den Aktionären ein Zugang zu den
Geschäftsräumen der Gesellschaft nicht gewährt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und
Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
wird ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die
ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
| 2. |
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
|
Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn des 2. April 2021 (0:00 Uhr MESZ, sog. 'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder Telefax: +49 69 12012-86045 oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 16. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem Aktionär oder dem Bevollmächtigten das Zugangsmedium
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des Zugangsmediums sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das Zugangsmedium
enthält die Zugangsdaten zu dem internetgestützten Hauptversammlungssystem ('Investor Portal'), das den Aktionären verschiedene
Möglichkeiten der Stimmabgabe und der Bevollmächtigung sowie die Ausübung weiterer Rechte (einschließlich der Möglichkeit,
Fragen zu stellen) eröffnet. Einzelheiten zu der Anmeldung, Vertretung und Rechteausübung in der Hauptversammlung werden nachfolgend
dargestellt.
| 3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
|
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung der Aktionärsrechte. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder der Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes verbunden.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung
der Aktionärsrechte und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte
oder auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
| 4. |
Vertretung durch Dritte
|
Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht persönlich ausüben möchten, können sich
durch bevollmächtigte Dritte, z. B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten vertreten lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch Dritte sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
müssen in Textform oder elektronisch über das Investor Portal auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
erfolgen, wenn kein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), keine Aktionärsvereinigung oder keine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Aktionäre, die einen Dritten als Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem Zugangsmedium
zugesandt.
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das Investor Portal nutzen. Zur Verwendung des Investor Portals ist die Eingabe
der auf dem Zugangsmedium abgedruckten Nummer sowie einer Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf dem Zugangsmedium
befindet. Das Investor Portal dient zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übermittlung muss in diesem Fall aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 22. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, erfolgen.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft auch im, über die
Website
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
erreichbaren Investor Portal übermittelt werden. Eine entsprechende Übermittlung ist bis zur Schließung der Hauptversammlung
am 23. April 2021 möglich.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Intermediären (z.B. von Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen oder
anderer der in § 135 AktG gleichgestellten Personen ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem bzw. dieser über die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Vollmachtserteilung an Dritte erhalten die Aktionäre zusammen
mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
| 5. |
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
|
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen. Auch im Fall einer Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden
sie nicht entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch
über das Investor Portal oder in Textform auf dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung durch von
der Gesellschaft benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf dem Zugangsmedium befindet, das den Aktionären nach der
Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren
Änderung und Widerruf, die per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden, müssen spätestens bis zum 22. April 2021, 24:00
Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch noch während der Hauptversammlung am 23.
April 2021 bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
| 6. |
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
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Aktionäre können ihre Stimme auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen ('Briefwahl'). Auch im Fall der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes wie oben beschrieben erforderlich.
Vor der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen sowie deren Änderung und Widerruf elektronisch über das Investor Portal oder
in Textform durch Übersendung des Formulars 'Briefwahl' erteilt werden, das den Aktionären mit dem Zugangsmedium übermittelt
wird. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss das ausgefüllte Formular per Post, Telefax oder per E-Mail spätestens bis
zum 22. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Über das Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
können Briefwahlstimmen auch noch während der Hauptversammlung am 23. April 2021 bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Weitere Einzelheiten zur Abgabe von Briefwahlstimmen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Zugangsmedium zugesandt oder
können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
Auch bevollmächtigte Dritte, Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen können sich der Briefwahl bedienen.
| 7. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
|
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die E-Mail-Adresse
notar@merckkgaa-darmstadt-germany.com
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
| 8. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am 23. April
2021 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls dort veröffentlicht.
| 9. |
Veröffentlichung der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung
|
Die Gesellschaft wird ein Manuskript der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung voraussichtlich am 15. April 2021 auf
der Internetseite der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland, veröffentlichen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG, jeweils i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz
| 1. |
Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
Euro erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen
der Gesellschaft gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
23. März 2021, 24:00 Uhr MEZ, schriftlich unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122
Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
| 2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz
|
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist. Die Aktionäre haben daher das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu
bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe
der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es keiner Begründung.
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 8. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehend
genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Sinne von §§ 278 Abs. 3, 126,
127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Gegenanträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt werden.
| 3. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
|
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Die Geschäftsleitung hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Die Geschäftsleitung wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie sie die eingereichten
Fragen beantwortet.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können der Gesellschaft ihre Fragen bis zum 21. April
2021, 24:00 Uhr MESZ, über das entsprechende Formular im Investor Portal unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
übermitteln. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage
übermittelnden Aktionärs genannt wird.
| 4. |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
|
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung gemäß dem COVID-19-Gesetz haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit,
sich in der Hauptversammlung in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten soll
jedoch - über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus - die Möglichkeit gegeben werden, der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zu übermitteln, die im Investor Portal veröffentlicht werden und dort bis zur Beendigung
der Hauptversammlung für die Aktionäre einsehbar sind.
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können entsprechende Stellungnahmen in Textform sowie als Video- oder Audiobeitrag unter
Angabe des Namens und der Aktionärsnummer bis spätestens Dienstag, 20. April 2021, 24:00 Uhr MESZ, über das Investor Portal
übermitteln.
In Textform eingereichte Stellungnahmen sollten 5.000 Zeichen, Video- oder Audiobeiträge eine Zeitdauer von drei Minuten nicht
überschreiten. Stellungnahmen per Video oder Audiobeitrag sind nur zulässig, wenn der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte darin
selbst spricht. Stellungnahmen sind ausschließlich in deutscher Sprache zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme, gleich in welcher Form,
besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie
Stellungnahmen, deren Umfang 5.000 Zeichen oder eine Zeitdauer von drei Minuten überschreitet oder nicht bis zu dem vorstehend
genannten Zeitpunkt über das Investor Portal übermittelt wurden, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen
mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ferner behält
die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen
und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen.
Zur Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen werden auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
weitere Erläuterungen veröffentlicht.
Im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden
ab dem 16. April 2021 im Investor Portal veröffentlicht.
Die Gesellschaft behält sich vor, als Video- oder Audiobeiträge eingereichte Stellungnahmen unmittelbar vor oder während der
Hauptversammlung ganz oder teilweise einzuspielen.
Mit der Übermittlung der Stellungnahme erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens bzw. gegebenenfalls der Nennung des Namens des Bevollmächtigten veröffentlicht wird.
| 5. |
Ergänzende Informationen
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG (ggf. i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz) sowie eine Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG i.V.m. Artikel 4 und Anhang
Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1212 stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Abrufbar sind dabei insbesondere die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 10 relevanten bzw. dort in Bezug genommenen Unterlagen.
Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Das Verlangen
ist an die unter der Ziffer 2 (Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG i.V.m. § 1
Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz) genannte Adresse zu richten.
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über
die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich zum 27. März 2021 auf die mitteleuropäische
Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich dem 28. März 2021 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
| 6. |
Hinweis zum Datenschutz
|
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für
die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer des Zugangsmediums sowie gegebenenfalls
Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu diesem Zweck für jeden sich anmeldenden Aktionär oder seinen
Bevollmächtigten. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten
verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz i.V.m. Art. 6
Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der technischen Abwicklung
der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Personenbezogene Daten der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen
Union angehören.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, und Löschungsrechte entsprechend der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich und jederzeit über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-915167 oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und den Rechten der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Darmstadt, Deutschland, im März 2021
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
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|
|
11.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
|
| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Merck KGaA |
|
Frankfurter Str. 250 |
|
64293 Darmstadt |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
service@merckgroup.com |
| Internet: |
https://www.merckgroup.com/de |
| ISIN: |
DE0006599905 |
| WKN: |
659990 |
| |
| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1175014 11.03.2021
|
| 13.03.2019 | Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
DGAP-News: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
13.03.2019 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Merck KGaA
Darmstadt
- ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 -
Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, dem 26. April 2019, um 10:00 Uhr MESZ
in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 65929 Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordung
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1
HGB) für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171
AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Zusätzlich werden sie von der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsicht der Kommanditaktionäre (nachfolgend auch 'Aktionäre') ausgelegt (siehe dazu näher den Abschnitt
'Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite'). Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2018 festzustellen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns
der Gesellschaft in Höhe von 187.277.260,03 Euro wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,25 Euro je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt
dieser Hauptversammlung, dies sind 161.552.815,00 Euro insgesamt.
|
| b) |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von 25.724.445,03 Euro auf neue Rechnung.
|
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Mai
2019, fällig.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2018
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2019
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
|
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
|
für das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen.
|
| 7. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Kommanditaktionäre mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung
in den Aufsichtsrat zu wählen:
| - |
Dr. Wolfgang Büchele,
|
| - |
Michael Kleinemeier,
|
| - |
Renate Koehler,
|
| - |
Helene von Roeder,
|
| - |
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff,
|
| - |
Dr. Daniel Thelen.
|
Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
dabei nicht mitgerechnet.
Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 7:
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich gem. §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und
Abs. 2 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG und §§ 15 Abs. 1, 6 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft aus acht von den Arbeitnehmern
und sechs von der Hauptversammlung zu wählenden sowie zwei vom Inhaber der Namensaktie entsandten Mitgliedern zusammen. Mit
Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 2019 enden die Amtszeiten der von der Hauptversammlung 2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Wolfgang Büchele, Michaela Freifrau von Glenck, Albrecht Merck, Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff, Prof. Dr. Gregor Schulz
und Prof. Dr. Theo Siegert. Mit Beendigung der Hauptversammlung vom 26. April 2019 enden ebenfalls die Amtszeiten der in den
Aufsichtsrat entsandten Mitglieder Dr. Siegfried Karjetta und Tobias Thelen. Die mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2024 in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder sind Peter Emanuel Merck und Dr. Simon
Thelen.
Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen konkreten Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung, des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie des Diversitätskonzepts und gestützt auf den Vorschlag
des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die unter Tagesordnungspunkt 7 genannten Personen als Vertreter
der Kommanditaktionäre mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen. Ziele und Kompetenzprofil
wurden vom Aufsichtsrat in ihrer aktuellen Fassung am 26. Februar 2019 bestätigt und sind einschließlich des Stands der Umsetzung
im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht 2018 enthalten und ist
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex bei den vorgeschlagenen Kandidaten
vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Absatz 5 Aktiengesetz verfügt
insbesondere Frau Helene von Roeder.
Gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30
Prozent aus Männern zusammensetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat
ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen
und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Nach
der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner drei Frauen
und drei Männer angehören, sodass das Mindesanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.
Die zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne der
Definition des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Die entsprechende Erklärung zur Unabhängigkeit der Aufsichtsratskandidaten
ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
zugänglich.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex gibt der Aufsichtsrat bekannt, dass Herr Dr. Wolfgang Büchele
im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten
jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert abzustimmen. Anlage 1 zu dieser Tagesordnung enthält Angaben zu Beruf, Wohnort und zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Personen in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sowie weitere Angaben. Anlage 2 zu dieser Tagesordnung enthält die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten. Diese stehen zusätzlich auf der Internetseite
der Gesellschaft
| www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv |
zum Abruf zur Verfügung.
|
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
1. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 19. April 2019, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten
besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn des 5. April 2019 (0:00 Uhr MESZ, sog. 'Nachweisstichtag') bezieht, übermittelt haben:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder Telefax: +49 69 12012-86045 oder E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär oder dem Bevollmächtigten
die Eintrittskarte für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu
tragen. Anders als die Anmeldung ist die Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung
des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.
2. Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang
des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme oder auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
3. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen in Textform
oder elektronisch über das internetgestützte Vollmachtssystem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv)
erfolgen, wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes Institut oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG noch eine Aktionärsvereinigung oder Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Aktionäre können zur Bevollmächtigung zudem das internetgestützte Vollmachtssystem nutzen. Zur Verwendung des internetgestützten
Vollmachtssystems ist die Eingabe der Eintrittskartennummer sowie einer Prüfziffer erforderlich, die sich ebenfalls auf der
Eintrittskarte befindet. Das internetgestützte Vollmachtssystem dient zugleich als elektronischer Weg für die Übermittlung
des Nachweises der Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft. Aus organisatorischen Gründen kann die Nutzung des
internetgestützten Vollmachtssystems am Tag der Hauptversammlung (26. April 2019) nur bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden
der Geschäftsleitung angeboten werden.
Die Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung auch postalisch,
per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: MRK-hv2019@computershare.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung auch dadurch
erfolgen, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. das Original oder eine Kopie der Vollmacht oder des Widerrufs) an der
Anmeldung vorweist.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen
im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein ihm gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen im Sinne von §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigen wollen, sollten sich mit diesem über die Form der Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich wie bisher an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; ohne Weisungen des
Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch
über das internetgestützte Vollmachtssystem oder in Textform auf dem Formular 'Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertretung
durch von der Gesellschaft benannte Vertreter' erteilt werden, das sich auf der Eintrittskarte befindet, die den Aktionären
nach der Anmeldung zugesandt wird. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die
per Post, Telefax oder per E-Mail erteilt werden, müssen spätestens bis zum 25. April 2019 (15:00 Uhr MESZ) unter folgender
Adresse eingehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: MRK-hv2019@computershare.de
Gleiches gilt, wenn Aktionäre die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf dem vorgenannten
Weg widerrufen möchten. Über das internetgestützte Vollmachtssystem können Vollmacht und Weisungen auch noch während der Hauptversammlung
(26. April 2019) bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch Dritte oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben beschrieben erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt oder können sie unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
einsehen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
1. Ergänzung der Tagesordnung (§§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 26. März 2019 (24:00 Uhr MEZ),
schriftlich unter der nachstehenden Adresse zugehen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der Geschäftsleitung über den Antrag halten (§ 278 Abs. 3, § 122
Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 11. April 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehend
genannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen
der §§ 278 Abs. 3, 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge können nicht berücksichtigt werden.
3. Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft abrufbar:
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
Abrufbar sind dabei insbesondere zu den Tagesordnungspunkten 1 und 7 die dort genannten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen.
Diese Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen der
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland Besucherempfang Frankfurter Straße 131 64293 Darmstadt Deutschland
eingesehen werden. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen.
Das Verlangen ist an die unter der Ziffer 2 (Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG) genannte Adresse zu richten.
Die zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und zur
Einsichtnahme ausliegen.
Etwaige veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über
die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.014.927,60 Euro (in Worten:
einhundertachtundsechzig Millionen vierzehntausendneunhundertsiebenundzwanzig Euro und sechzig Cent), eingeteilt in 129.242.251
auf den Inhaber lautende Stückaktien und eine Namensaktie. Jede der insgesamt 129.242.252 Aktien gewährt eine Stimme, so dass
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 129.242.252 Stimmrechte bestehen.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters am
26. April 2019 ab 10:00 Uhr MESZ bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung live im Internet unter
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
verfolgen. Die Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung
ebenfalls dort veröffentlicht.
5. Hinweis zum Datenschutz
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die Gesellschaft einen hohen
Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär. Die Gesellschaft ist für die
Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Ihrer pesonenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen Union angehören.
Alle Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte
können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - HV-Büro - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-9877 oder E-Mail: hauptversammlung@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:
Merck KGaA Darmstadt, Deutschland - Datenschutzbeauftragter - Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt Deutschland oder Telefax: +49 6151 72-915167 oder E-Mail: datenschutz@merckkgaa-darmstadt-germany.com
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.merckkgaa-darmstadt-germany.com/hv
zum Abruf zur Verfügung.
Darmstadt, Deutschland, im März 2019
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Geschäftsleitung
Anlage 1
Angaben über die im Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
- zu Wohnort, Beruf und Mitgliedschaft in
(a) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
(b) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Dr. Wolfgang Büchele
Römerberg, Vorsitzender des Vorstands Exyte AG, Stuttgart
(a) Gelita AG (nicht börsennotiert), Eberbach (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
(b) E. Merck KG, Darmstadt und Kemira Oyi, Helsinki, Finnland
Michael Kleinemeier
Heidelberg, Mitglied des Vorstands der SAP SE, Walldorf
(a) innogy SE, Essen
(b) E. Merck KG, Darmstadt
Renate Koehler
Darmstadt, Leiterin Engel-Apotheke, Darmstadt
Keine weiteren Mandate
Helene von Roeder
Frankfurt am Main, Mitglied des Vorstandes (CFO) der Vonovia SE, Bochum
(b) E. Merck KG, Darmstadt; AVW Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, und Vonovia Finance B.V., Amsterdam, Niederlande
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff
Langenburg, Vorsitzende des Beirats der AiCuris Antiinfective Cures GmbH, Wuppertal
(a) 4SC AG, Planegg-Martinsried
(b) E. Merck KG, Darmstadt und Universitätsklinikum Bonn
Dr. Daniel Thelen
Köln, Leiter Abteilung Infrastrukturentwicklung Region West, DB Netz AG, Frankfurt am Main/Duisburg
(b) E. Merck KG, Darmstadt
Unter Bezugnahme auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass die vorgeschlagenen
Kandidaten mit Ausnahme von Frau Renate Koehler jeweils Mitglied im Gesellschafterrat der E. Merck KG sind. Frau Renate Koehler
und Herr Dr. Daniel Thelen sind Kommanditisten der E. Merck KG. Darüber hinaus steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats der
Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Merck
KGaA, Darmstadt, Deutschland oder einem wesentlich an der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland beteiligten Aktionär.
Anlage 2
Lebensläufe der in Punkt 7 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:
Dr. Wolfgang Büchele
|
Erlernter Beruf:
|
Chemiker |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Vorsitzender des Vorstands Exyte AG, Stuttgart |
|
Geburtsdatum:
|
11.08.1959 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Männlich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1979-1984 |
Studium der Chemie, Universität Ulm (Schwerpunkt Festkörperchemie), Abschluss: Diplom Chemiker |
| 1984-1987 |
Assistent im Fachbereich Anorganische Chemie, Universität Ulm bei Herrn Prof. Dr. rer. nat. Lentz |
| 1987 |
Promotion zum Dr. rer. nat. (Fachbereich: Anorganische Chemie) |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| |
|
BASF AG
|
| 1987-1990 |
Forschungschemiker Industriekatalysatoren |
| 1990-1993 |
Gruppenleiter Forschung (Industriekatalysatoren) |
| 1993-1997 |
Leiter Regionales Marketing Katalysatoren Asien, Hong Kong |
| 1997-1999 |
Leiter Globales Marketing Kosmetik-Rohstoffe |
| 1999-2001 |
Leiter Business Management Feinchemie Europa |
| 2001-2003 |
President der Eastern Europe, Africa, West Asia Regional Division |
| 2003-2005 |
President, Performance Chemicals, Aufsichtsratsvorsitzender BASF Drucksysteme GmbH, Stuttgart |
| 2003-2007 |
Mitglied des Werksleitungsgremiums Standort Ludwigshafen |
| 2005-2007 |
President, Fine Chemicals |
| 2007 |
Bestellung zum Mitglied des Vorstands mit Wirkung zum 01.01.2008 mit Verantwortung für Öl und Gas, die Region Europa sowie
den Bereich Global Procurement & Logistics
|
| |
|
The Blackstone Group LLP
|
| 2008 |
Project Advisor (u.a. Minderheitsbeteiligung Evonik AG) |
| |
|
Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt
|
| 2008-2011 |
Senior Advisor |
| |
|
BorsodChem Zrt., Kazincbarcika/Ungarn
|
| 2008-2011 |
Chief Executive Officer |
| 2009-2011 |
Chief Executive Officer und Chairman of the Board |
| 2011 |
Chief Executive Officer und Member of the Board |
| |
|
Kemira Oyj., Helsinki/Finnland
|
| 2009-2011 |
Member of the Board |
| 2012 |
Advisor of the Chairman und Member of the Board |
| 2012-2014 |
Chief Executive Officer |
| Seit 2014 |
Member of the Board of Directors |
| |
|
Linde AG, München
|
| 2014-2016 |
Vorsitzender des Vorstands |
| |
|
M+W Group GmbH, Stuttgart
|
| 2017-2018 |
Geschäftsführer und Sprecher der Geschäftsführung |
| |
|
Exyte AG, Stuttgart
|
| Seit 09/2018 |
Vorsitzender des Vorstands |
| |
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland seit:
|
| |
1. Juli 2009 |
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| |
Kemira Oyi, Helsinki, Finnland (Member of the Board of Directors) |
| |
Gelita AG (nicht börsennotiert), Eberbach, Deutschland (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) |
| |
|
|
Sonstiges:
|
Mitglied Baden-Badener Unternehmergespräche |
| |
Mitglied Rotary International |
| |
Vorsitzender Ost-Ausschuss der deutschen Wirtschaft |
| |
Mitglied des Hochschulrates der Technischen Universität München |
Michael Kleinemeier
|
Erlernter Beruf:
|
Diplom Kaufmann |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Mitglied des Vorstands der SAP SE, Walldorf, SAP Digital Business Services |
|
Geburtsdatum:
|
13.03.1957 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Männlich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1981-1986 |
Universität Paderborn, Diplom-Kaufmann |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| 1986-1988 |
System Ingenieur bei Krupp Atlas Datensysteme, Essen |
| 1989-1999 |
Leitungspositionen in den Bereichen Sales, Consulting und Training, SAP AG |
| 1999-2001 |
Vorstandsmitglied der Itelligence AG |
| 2001-2002 |
Sales Director der deutschen Niederlassung der SAP AG |
| 2002-2003 |
Managing Director der deutschen Niederlassung der SAP AG |
| 2003-2007 |
Regional President der Region EMEA Central, SAP AG |
| 2007-2008 |
Mitglied Executive Council und Corporate Officer der SAP AG / Leiter Industries |
| 03-08 2008 |
Co-CEO der Häussler Management Holding Stuttgart |
| 2009 |
Gründer der e-mobiligence GmbH |
| 2010-2012 |
Regional President der Region DACH, SAP AG |
| 2012 |
President Global End-to-End Services, Regional President der DACH Region und Corporate Officer, SAP AG |
| 2013-2014 |
Regional President der Region Middle & Eastern Europe, SAP SE, Corporate Officer SAP AG |
| Seit 2015 |
Mitglied des Vorstands der SAP SE, SAP Digital Business Services |
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| |
innogy SE, Essen (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| |
|
|
Sonstiges:
|
Ost-Ausschuss - Osteuropaverein der deutschen Wirtschaft, BDI, BITKOM e.V. |
Renate Koehler
|
Erlernter Beruf:
|
Apothekerin |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Apothekerin und Leiterin der Engel-Apotheke, Darmsatdt |
|
Geburtsdatum:
|
06.07.1955 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Weiblich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1974-1977 |
Studium für das höhere Lehramt mit Zwischenprüfung Biologie, Chemie, Sport in Gießen |
| 1977-1981 |
Pharmaziestudium in Freiburg |
| 1981 |
Approbation als Apothekerin |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| 1981-1982 |
Angestellte Apothekerin in Karlsruhe |
| 1983 |
Angestellte Apothekerin Engel-Apotheke, Darmstadt |
| 1991 |
Übernahme der Engel-Apotheke, Darmstadt |
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
Keine |
| |
|
Sonstiges:
|
| Seit 2012 |
Vorstand Krebshilfe Südhessen e.V. |
| Seit 2015 |
Mitglied Kuratorium Bürgerstiftung Darmstadt |
Helene von Roeder
|
Erlernter Beruf:
|
Physikerin |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Mitglied des Vorstandes (CFO) der Vonovia SE, Bochum |
|
Geburtsdatum:
|
05.06.1970 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Weiblich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1989-1993 |
Studium der theoretischen Physik, Ludwig-Maximilian-Universität München |
| 1993-1994 |
Studium der theoretischen Astrophysik, Universität Cambridge |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| 1995-2000 |
Deutsche Bank AG, London, UK |
| 2000-2004 |
UBS AG, Frankfurt am Main und London, UK |
| 2004-2014 |
Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main - zuletzt Mitglied des Vorstandes der Morgan Stanley Bank AG und Head of Global
Capital Markets für Deutschland und Österreich
|
| 2014-2018 |
Credit Suisse - CEO Germany, Leitung des Geschäfts der Credit Suisse in Deutschland Österreich und CEE |
| Seit 2018 |
Vonovia SE - Mitglied des Vorstandes (CFO), Bereiche Controlling, Finanzen, Rechnungswesen, Steuern, Immobilienbewertung,
Zentraler Einkauf, Versicherungen und Immobilien Treuhand
|
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| |
AVW Versicherungsmakler GmbH, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats und des Gesellschafterrats) |
| |
Vonovia Finance B.V., Amsterdam, Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| |
|
|
Sonstiges:
|
Ehrenamtliches Mitglied des Development Boards des European Molecular Biology Laboratory |
Prof. Dr. Helga Rübsamen-Schaeff
|
Erlernter Beruf:
|
Chemikerin |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Vorsitzende des Beirates der AiCuris Antiinfective Cures GmbH, Wuppertal |
|
Geburtsdatum:
|
13.01.1949 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Weiblich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1967-1971 |
Chemistudium, Universität Münster, Abschluss: Diplom |
| 1973 |
Promotion zum Dr. rer. nat., Universität Münster |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| 1973-1979 |
Post-Doc an den Universitäten Münster, Cornell University, Ithaca, NY, USA, Gießen |
| 1979-1982 |
Habilitationsstipendiatin (Deutsche Forschungsgemeinschaft), Universität Köln und Paul-Ehrlich Institut Frankfurt am Main |
| 1982-1986 |
Abteilungsleiterin, Georg-Speyer Haus, Frankfurt am Main |
| 1983 |
Habilitation Universität Frankfurt am Main |
| 1983 und 1985 |
Gastwissenschaftlerin, Harvard University, Cambridge, MA, USA |
| 1987-1993 |
Wissenschaftliche und Geschäftsführende Direktorin des Chemotherapeutischen Forschungsinstituts Georg-Speyer-Haus, Frankfurt
am Main
|
| Seit 1988 |
Professorin (Biochemie und Virologie), Universität Frankfurt am Main |
| 1994-2001 |
Vice President, Leiterin des Instituts für Virologie, Bayer AG, Leverkusen |
| 2001-2006 |
Senior Vice President, Leiterin der Antiinfektiva-Forschung, Bayer AG, Leverkusen |
| 2006-2015 |
Geschäftsführerin (CEO), AiCuris GmbH & Co. KG, Wuppertal |
| Seit 03/2015 |
Vorsitzende des Beirates der AiCuris Antiinfective Cures GmbH, Wuppertal |
| |
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Merck KGaA, Darmstadt, Deutschland seit:
|
| |
9. Mai 2014 |
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| |
4SC AG, Planegg-Martinsried, Deutschland (Mitglied des Ausichtsrats) |
| |
Universitätsklinikums Bonn (Mitglied des Aufsichtsrats) |
| |
|
|
Sonstiges:
|
Mitglied der Nationalen Akademie der Wissenschaften, Leopoldina |
| |
Preisträgerin des Deutschen Zukunftspreises, Preis des Bundespräsidenten für Technik und Innovation 2018 |
Dr. Daniel Thelen
|
Erlernter Beruf:
|
Volljurist, Master of Business Administration |
|
Ausgeübter Beruf:
|
Leiter Abteilung Infrastrukturentwicklung Region West, DB Netz AG, Frankfurt am Main/Duisburg |
|
Geburtsdatum:
|
02.10.1974 |
|
Nationalität:
|
Deutsch |
|
Geschlecht:
|
Männlich |
| |
|
|
Ausbildung:
|
|
| 1995-2000 |
Studium der Rechtswissenschaften, Universität zu Köln und Université de Lausanne, Schweiz |
| 2001-2004 |
Rechtsreferendariat, Oberlandesgericht Köln, Metro AG u.a. |
| 2008-2010 |
Studium an der Bradford University School of Management, Bradford (UK) / Bonn, Abschluss: Master of Business Administration |
| |
|
Beruflicher Werdegang:
|
| 2005-2006 |
Rechtsanwalt, Bereich Wirtschafts-/Gesellschaftsrecht, Seitz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln |
| 2006-2008 |
Consultant, Rechtsanwalt im Bereich insolvenznahe Sanierung, TMS Restart GmbH, Köln |
| 2008-2010 |
Senior Consultant, Rechtsanwalt im Bereich Sanierung, Buchalik Brömmekamp Unternehmensberatung GmbH, Düsseldorf |
| 2011-2013 |
Kundenmanager internationaler Schienengüterverkehr, DB Netz AG, Zentrale, Frankfurt am Main |
| 06-09 2016 |
Operativer Projektleiter, DB Netz AG, Zentrale, Frankfurt am Main |
| Seit 2013 |
Leiter Abteilung Infrastrukturentwicklung Region West, DB Netz AG, Frankfurt am Main/Duisburg |
| |
|
|
Weitere Mandate:
|
E. Merck KG, Darmstadt, Deutschland (Mitglied des Gesellschafterrats) |
| |
Mitglied des Beirats in zwei Gesellschaften zum Betrieb von Photovoltaikanlagen |
|
|
|
| |