| 27.10.2025 | PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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PEARL GOLD AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
27.10.2025 / 15:00 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE000A0AFGF3 - - WKN A0AFGF -
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Oktober 2025 wurde die ordentliche Hauptversammlung der PEARL GOLD AG, Frankfurt am Main, für Mittwoch, den 26. November 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, einberufen.
Nach Einberufung der Hauptversammlung hat die Aktionärin Julia Boutonnet (nachfolgend auch die „Antragstellerin“) gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um den Gegenstand Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.
Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. November 2025 wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Tagesordnungspunkt 8 ergänzt:
| 8. |
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Zu diesem Tagesordnungspunkt schlägt die Aktionärin Julia Boutonnet vor,
Herrn Thomas Wouters, Geschäftsführer der Limitless Advisory SRL (Woluwe-Saint-Pierre/Belgien), wohnhaft in Woluwe-Saint-Pierre/Belgien, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2026 und für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt.
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Begründung der Antragstellerin
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt fünf Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Wie die Gesellschaft mit Pressemitteilung vom 17. Oktober 2025 mitgeteilt hat, hat das Aufsichtsratsmitglied Herr Christian Naville, der zuletzt von der Hauptversammlung am 9. Dezember 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden war, sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 vorzeitig niedergelegt. Daher ist nunmehr die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Als Kandidat für den Aufsichtsrat konnte Herr Thomas Wouters gewonnen werden. Herr Wouters verfügt über langjährige Erfahrung in der Verwaltung von Finanzvermögen sowie Erfahrung in der Management- und Compliance-Beratung. Er ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut, und kann den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen.
Die Wahl von Herrn Wouters soll gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der ursprünglich vorgesehenen Amtszeit von Herrn Naville erfolgen, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt.
Herr Wouters ist derzeit nicht-geschäftsführendes Mitglied des Boards der Gem International fund Ltd c/o CCS Trustees Limited, Britische Jungferninseln, sowie nicht-geschäftsführendes Mitglied des Boards der Arrowhead Global Capital Fund Ltd c/o CCS Trustees Limited, Britische Jungferninseln. Im Übrigen gehört er keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der PEARL GOLD AG, den Organen der PEARL GOLD AG sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nach diesseitiger Einschätzung keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.
Hinweis des Vorstands
Die vorstehend wiedergegebene Begründung der Antragstellerin enthält die Angaben nach §§ 124 Abs. 2 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.
Stellungnahme des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG unterstützt den Wahlvorschlag der Aktionärin Julia Boutonnet, Herrn Thomas Wouters zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, und empfiehlt den Aktionären der Gesellschaft, für diesen Wahlvorschlag zu stimmen.
Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung
Sämtliche Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, darunter auch diese Ergänzung der Tagesordnung, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.
Berlin, im Oktober 2025
PEARL GOLD AG
- Der Vorstand -
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27.10.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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2219230 27.10.2025 CET/CEST
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| 16.10.2025 | PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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PEARL GOLD AG
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PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.11.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.10.2025 / 15:05 CET/CEST
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
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Einberufung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung der PEARL GOLD AG
am Mittwoch, den 26. November 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - „MEZ“)
im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer weiteren Beschlussfassung bedürfen.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die HaackSchubert GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenbach am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nach § 162 AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs. 3 AktG bestätigt, dass der Vergütungsbericht die nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk des Abschlussprüfers sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Da die Hauptversammlung zuletzt am 4. November 2021 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss gefasst hat, ist somit turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Die Hauptversammlung hat zuletzt am 4. November 2021 auf der Grundlage von § 20 der Satzung der Gesellschaft bestätigt, dass eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten daher bislang - neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach § 20 der Satzung, der nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG ist - keine Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu der Einschätzung gelangt, dass diese Regelungen vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft nach wie vor angemessen sind. Sie sollen deshalb auch zukünftig beibehalten und das zugrundeliegende, von der Hauptversammlung am 4. November 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG lediglich redaktionell, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft mittlerweile wieder als werbende Gesellschaft tätig ist und deshalb anstelle einer Abwicklerin über einen Vorstand verfügt, geringfügig angepasst werden.
Ein entsprechendes, lediglich redaktionell angepasstes System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit den Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG („Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats“), die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft mit Regelungen über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in § 20 der Satzung sowie der von der Hauptversammlung am 4. November 2021 gefasste Beschluss zur Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, die in § 20 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Regelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die auf dieser Grundlage getroffene Festsetzung, dass die Aufsichtsratsmitglieder keine Vergütung erhalten, zu bestätigen und das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats - wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen veröffentlicht - zu beschließen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt 20 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“), wird mit Ablauf des 3. November 2026 auslaufen. Um der Gesellschaft auch in Zukunft, auch über das Jahr 2026 hinaus, durchgängig die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, soll die bestehende Ermächtigung daher nun aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 ersetzt werden, mit dem der Vorstand die Möglichkeit erhalten soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Zukunft gegebenenfalls auch von der durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von maximal 20 % des Grundkapitals Gebrauch zu machen. Im Übrigen soll das Genehmigte Kapital 2025 inhaltlich weitestgehend dem bisherigen Genehmigten Kapital 2021 entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Das von der Hauptversammlung am 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt 20 geschaffene Genehmigte Kapital 2021 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird, soweit noch nicht ausgenutzt, nach näherer Maßgabe der nachstehenden lit. d) mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgehoben. |
| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 25. November 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 (in Worten: Euro zwölf Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 12.500.000 (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025"). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; |
| - |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; |
| - |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
| c) |
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| „(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 25. November 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 (in Worten: Euro zwölf Millionen fünfhunderttausend) durch Ausgabe von bis zu 12.500.000 (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025"). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 auszuschließen,
| a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| b) |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden;
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| c) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2025 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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| d) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2025 mit der entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehender lit. c) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 nur dann in das Handelsregister eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass im unmittelbaren Anschluss daran das neue Genehmigte Kapital 2025 in das Handelsregister eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2025 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Er wird auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung selbst zugänglich sein.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 25.000.000 auf den Inhaber lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche Aktien stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Nach § 23 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft müssen diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 23 Abs. 4 der Satzung durch einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich gemäß § 23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 4. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 19. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können innerhalb der oben genannten Anmeldefrist auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX). Für eine Übermittlung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag berühren die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts nicht. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt, sofern und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre mit der Eintrittskarte. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen heruntergeladen werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf hat in Textform zu erfolgen und kann der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail spätestens bis zum 25. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, an folgende Adresse übermittelt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie ebenfalls bis spätestens 25. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehen. Für eine Übermittlung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Sollten vor der Hauptversammlung fristgemäß auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, erfolgt die Berücksichtigung unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs in folgender Reihenfolge: 1. gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über Intermediäre, 2. per E-Mail, 3. per Post. Gehen vor der Hauptversammlung fristgemäß auf demselben Übermittlungsweg Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder eines Bevollmächtigten Dritten in der Hauptversammlung werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine ihnen vor der Hauptversammlung erteilte Vollmacht mit Weisungen nicht ausüben.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch vor Ort erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Weitere Informationen zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auch auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, u.a. auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis oder Widerruf auf einem der vorgenannten Übermittlungswege ist der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 25. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, zu übermitteln.
Die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO 20022 Format an die Gesellschaft übermittelt werden (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX). Auf diesem Weg müssen sie ebenfalls bis spätestens 25. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehen. Für eine Übermittlung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, die Vollmachtsformulare zu verwenden, welche die Gesellschaft bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar. Die Verwendung der von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulare ist nicht zwingend.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auch auf den von der Gesellschaft bereitgestellten Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 26. Oktober 2025, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Derartige Verlangen können an folgende Adresse übersendet werden:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu übersenden. Sollen die Gegenanträge im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 11. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, der Gesellschaft an die nachstehende Adresse zu übersenden:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin E-Mail: info@pearlgoldag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden ordnungs- und fristgemäß übersandte Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen veröffentlicht.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 11. November 2025, 24:00 Uhr (MEZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand der PEARL GOLD AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass auch nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), oder ihren Bevollmächtigten, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Gesellschaft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft allerdings keine verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
Berlin, im Oktober 2025
PEARL GOLD AG
- Der Vorstand -
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16.10.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
PEARL GOLD AG |
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Kurfürstendamm 213 |
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10719 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@pearlgoldag.com |
| Internet: |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2214390 16.10.2025 CET/CEST
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| 02.12.2024 | PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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PEARL GOLD AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.01.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.12.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE000A0AFGF3 - - WKN A0AFGF -
Einberufung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung der PEARL GOLD AG
am Donnerstag, den 9. Januar 2025, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - „MEZ“)
im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Anzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der
Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend den gesetzlichen
Regelungen auf die Anzeige über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals beschränkt. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung
zur Lage der Gesellschaft berichten.
|
| 2. |
Vorlage des festgestellten (Rumpf-)Jahresabschlusses (Schlussbilanz der Abwicklungsgesellschaft) zum 6. April 2022, des Lageberichts
für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§ 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022
Die unter Tagesordnungspunkt 2 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen (Rumpf-)Jahresabschluss zum 6. April 2022 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die
unter diesem Tagesordnungspunkt 2 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer weiteren
Beschlussfassung bedürfen.
|
| 3. |
Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz der werbenden Gesellschaft zum 7. April 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die unter Tagesordnungspunkt 3 genannte Unterlage ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie wird zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat die von dem Vorstand aufgestellte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehene Eröffnungsbilanz der werbenden Gesellschaft zum 7. April 2022 gebilligt; es wird diese Unterlage der Hauptversammlung
vorgelegt, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
|
| 4. |
Vorlage des festgestellten (Rumpf-)Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts für das Rumpf-Geschäftsjahr vom
7. April bis zum 31. Dezember 2022 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022
Die unter Tagesordnungspunkt 4 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen (Rumpf-)Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 4 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer
weiteren Beschlussfassung bedürfen.
|
| 5. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter
diesem Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer weiteren
Beschlussfassung bedürfen.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Abwicklerin für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 amtierenden Abwicklerin
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6.
April 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember
2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 9. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31.
Dezember 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 10. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 11. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 12. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(EU-Abschlussprüferverordnung) darf das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers die Höchstlaufzeit von zehn Jahren nicht überschreiten.
Nachdem die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmals den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014
und sodann bis 2023 (einschließlich) alle Jahresabschlüsse geprüft hat, ist die Gesellschaft verpflichtet, den Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024 zu wechseln.
Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat daher zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat für das Geschäftsjahr 2024 gemacht
und dabei eine begründete Präferenz für die HaackSchubert GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenbach am Main, ausgesprochen.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung und mitgeteilte Präferenz seines Prüfungsausschusses, vor, die HaackSchubert
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenbach am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
|
| 13. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Rumpf-Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 nach § 162 AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs. 3 AktG
bestätigt, dass der Vergütungsbericht die nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts sind als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
13 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 zu billigen. Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag hat
empfehlenden Charakter.
|
| 14. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Rumpf-Geschäftsjahr
vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 nach § 162 AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs.
3 AktG bestätigt, dass der Vergütungsbericht die nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts sind als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
14 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 zu billigen. Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag
hat empfehlenden Charakter.
|
| 15. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 nach § 162 AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs. 3 AktG bestätigt, dass der Vergütungsbericht
die nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts sind als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 15 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt
und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse sowie in der Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag hat empfehlenden Charakter.
|
| 16. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Satzungsregelung über den Stichtag für den Nachweis des
Aktienbesitzes
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der Fassung durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 354) hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Ausübung
von Rechten in der Hauptversammlung (§ 67c Abs. 3 AktG) bei börsennotierten Gesellschaften nicht mehr - wie in der bisherigen
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG - auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, sondern auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. § 23 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der PEARL GOLD AG soll daher an den geänderten
Gesetzeswortlaut angepasst werden. Eine materielle Änderung der Frist für den Nachweis des Aktienbesitzes ist hiermit nicht
verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 23 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen“.
Die derzeit gültige Satzung der PEARL GOLD AG ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar und wird ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
|
| 17. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung über
die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Zuletzt hat die Hauptversammlung
vom 4. November 2021 das mit Wirkung zum 1. November 2021 vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Liquidationsphase der Gesellschaft
vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Abwickler sowie etwaige künftige Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gebilligt,
die gemäß diesem Vergütungssystem für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten sollten („Vergütungssystem 2021“).
Die Gesellschaft übt seit dem 7. April 2022 wieder eine werbende Tätigkeit aus. Mit Wirkung zum 20. November 2023 hat der
damalige Alleinvorstand Frau Julia Boutonnet zudem ihr Amt niedergelegt. Daher erachtete es der Aufsichtsrat bereits zum damaligen
Zeitpunkt im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft ausnahmsweise für notwendig, von der im Vergütungssystem
2021 und nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorgesehenen Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung von dem Vergütungssystem 2021
Gebrauch zu machen. Der Aufsichtsrat hat daher mit Beschluss vom 20. November 2023 entschieden, von dem Vergütungssystem 2021
für Abwickler und Vorstandsmitglieder abzuweichen und - insbesondere - den Vorstandsmitgliedern eine feste Jahresvergütung
i.H.v. EUR 50.000,00 zu gewähren. Die Abweichungen sollten dabei im Interesse einer weitestmöglichen Beteiligung der Aktionäre
der Gesellschaft nur so lange Geltung besitzen, bis der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein neues Vergütungssystem
zur Billigung vorgelegt werden kann.
Der Aufsichtsrat hat am 27. November 2024 ein neues Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a AktG beschlossen
(„Vergütungssystem 2025“), welches der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden soll. Das neue Vergütungssystem sieht
- wie auch schon die vom Aufsichtsrat beschlossene Abweichung zum bisherigen Vergütungssystem - vor, dass Mitglieder des Vorstands
künftig eine feste Vergütung erhalten sollen. Das Vergütungssystem 2025 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit Wiederaufnahme
der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft die Arbeitsbelastung des Vorstands merklich gestiegen ist; zudem soll es gewährleisten,
dass die Vergütung von Mitgliedern des Vorstands weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und Leistungen
sowie zur Lage der Gesellschaft steht, und sicherstellen, dass die Gesellschaft auch künftig geeignete, hochqualifizierte
Kandidaten für den Vorstand gewinnen kann. Externe Vergütungsexperten wurden bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems nicht
hinzugezogen.
Das Vergütungssystem 2025 ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 17 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Es ist
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
zugänglich und wird ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt
17 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der PEARL GOLD AG gemäß
§ 87a Abs. 1 AktG (Vergütungssystem 2025) zu billigen.
|
| 18. |
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG besteht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt fünf Mitgliedern und
setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die sämtlich von der
Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Die letzte ordentliche Hauptversammlung vom 9. Dezember 2022 wählte die Herren Gregor Hubler, Robert G. Faissal, Christian
Naville, Louis Couriol und Mamadou Ifra Diakité bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates. Herr Hubler ist mit seiner
Wahl zum Vorstand der Gesellschaft am 20. November 2023 vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden; es ist daher die Wahl
eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt
die Wahl eines Nachfolgers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine längere Amtszeit beschließt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt vor,
| |
Herrn Abdellaziz Abarro, Geschäftsführer der AB2 CONSULT, Marokko, wohnhaft in Abu Dhabi/VAE,
|
zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Satzung der Gesellschaft mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt.
Herr Abarro ist Geschäftsführer der AB2 CONSULT, Marokko, und gehört deren Leitungsgremium an. Im Übrigen gehört er keinem
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Herr Abarro verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und erfüllt insoweit die Anforderungen des § 100 Abs.
5 Alt. 1 AktG. Er ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Es ist vorgesehen, dass Herr Abarro im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
vorgeschlagen wird.
Zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der PEARL GOLD AG, den Organen der PEARL GOLD AG sowie einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Deutschen Corporate Governance
Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.
Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar.
|
* * * * *
ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG
Anlage zu Tagesordnungspunkt 13: Gemeinsamer Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der PEARL GOLD AG, Frankfurt am Main, über die im Rumpf- Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw. Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Bericht über die
im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw. Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates
von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer
darauf zu prüfen, ob die gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben gemacht wurden; ein Prüfungsvermerk ist
dem Vergütungsbericht beizufügen. Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk sind der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen
und nach der Beschlussfassung zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
| 1. |
Rückblick auf das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022
Die Gesellschaft hatte mit Datum vom 10. Juni 2016 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Amtsgericht Frankfurt
am Main einen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 InsO gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. Oktober 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Das in einem Insolvenzplan
aufgestellte Sanierungskonzept hat die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Die Gesellschaft hatte alle Bedingungen für die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2020 erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde daher zum 31. Dezember 2020 vom Amtsgericht Frankfurt am Main aufgehoben. Da der Insolvenzplan
keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen enthielt, befand sich die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2021 in der Abwicklung
(§ 262 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 AktG). Der bisherige alleinige Vorstand Frau Julia Boutonnet, Genf, Schweiz wurde
gemäß § 265 Abs. 1 AktG die alleinige Abwicklerin der PEARL GOLD AG i.L. Abwicklerin und Aufsichtsrat haben der auf den 4.
November 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft vorgeschlagen. Die Hauptversammlung
hat diesem Vorschlag zugestimmt. Die Abwicklerin Frau Julia Boutonnet wurde für die Fortsetzung der Gesellschaft zum Vorstand
bestellt. Die Eintragung im Handelsregister ist zum 7. April 2022 erfolgt. Damit nahm die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit
wieder auf, das Rumpf-Geschäftsjahr der Abwicklungsgesellschaft wurde zum 6. April 2022 beendet.
|
| 2. |
Vergütungssystem der Abwickler und der Mitglieder des Vorstands
Der § 120a AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a Abs. 1 AktG beschließt; dies gilt entsprechend für die Vergütung von Abwicklern der Gesellschaft. Die erstmalige
Beschlussfassung über das Vergütungssystem hatte spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Zuvor wurde der Abwicklerin keine Vergütung gezahlt, und es sollte auch ein etwaiger künftiger Vorstand - dem mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 2021 in das Handelsregister am 7. April 2022 wieder die Leitung
der Gesellschaft obliegt - im Grundsatz bis auf weiteres keine Vergütung erhalten.
| 2.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende: Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Abwickler
und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder und überprüft dieses regelmäßig. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der
Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage und Situation der Gesellschaft sowie den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und im Übrigen
horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft sowie vertikal - soweit vorhanden - die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt
die Hauptversammlung ein vorgelegtes System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt
- in Ermangelung einer Vergütung - dadurch, dass mit den Abwicklern bzw. Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarungen getroffen
werden, nach denen eine Vergütung zu gewähren ist. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte
der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder
des Aufsichtsrats vermieden werden. Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich
offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
|
| 2.2. |
Regelungen
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates billigte die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. November 2021 das nachfolgend
beschriebene, mit Wirkung zum 1. November 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Abwickler sowie - etwaige
künftige - Vorstandsmitglieder der Gesellschaft:
Abwickler und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; die Maximalvergütung nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt demnach EUR 0,00. Dementsprechend sind auch keine Vergütungsbestandteile vorgesehen.
In Ermangelung einer Vergütung kann eine solche auch nicht unmittelbar einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten; nach Auffassung des
Aufsichtsrats war die Festsetzung der Vergütung auf EUR 0,00 in der Lage der Gesellschaft im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar
bis 6. April 2022 sachgerecht, um die finanziellen Belastungen der Gesellschaft gering zu halten und auf diesem Weg im Interesse
der Aktionäre bestmögliche Bedingungen für Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft zu schaffen. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
von Arbeitnehmern wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG),
da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur von derzeit EUR 0,00) abweichen und neue feste und/oder variable
Vergütungsbestandteile einführen, zu diesem Zweck insbesondere auch die Maximalvergütung anheben, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen vor, z.B. zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, namentlich im Zuge der
Fortsetzung der Gesellschaft, zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder
Gesellschaftskrise. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neuen Abwicklern bzw. etwaigen künftigen Mitgliedern des
Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der
durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats
voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
|
| 2.3. |
Vergütungen
Im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 6. April 2022 war Frau Julia Boutonnet alleinige Abwicklerin der Gesellschaft. Weder
erwarb sie für das Rumpf-Geschäftsjahr einen Vergütungsanspruch, noch wurde ihr in dem Rumpf-Geschäftsjahr eine Vergütung
ausgezahlt.
Auch früheren Mitgliedern des Vorstandes wurde im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 6. April 2022 keine Vergütung gezahlt.
|
|
| 3. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG n.F. hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von
der Hauptversammlung bewilligt werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von
der Hauptversammlung festgelegt wird. Bis zur ordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2021 hatte die Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2021 und zukünftige Geschäftsjahre keine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt.
Nach Auffassung von Abwicklerin und Aufsichtsrat war es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft
und des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 6. April 2022 angemessen, dass die Aufsichtsratsmitglieder
keine Vergütung erhielten.
| 3.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende:
Die letztendliche Entscheidung über die Festsetzung eines Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder und dessen Umsetzung
in eine konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Hauptversammlung zugewiesen. Sie hat mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss zu fassen; ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung dabei Beschlussvorschläge, basierend auf einer regelmäßigen und
fortlaufenden Überprüfung; ergibt sich hierbei Änderungsbedarf, wird dies in den Vorschlägen an die Hauptversammlung entsprechend
berücksichtigt.
Lehnt die Hauptversammlung ein vorgeschlagenes Vergütungssystem ab, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung einer Aufsichtsratsvergütung wirkt insbesondere
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, nach welcher die letztendliche Entscheidung der Hauptversammlung obliegt.
Ferner ist dadurch, dass Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge unterbreiten, für eine gegenseitige Kontrolle beider
Organe gesorgt.
|
| 3.2. |
Vergütungsregelung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 4. November 2021 hat das von Abwicklerin und Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend beschrieben bestätigt:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung erhält, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Nach § 20 Abs. 2 der
Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden das Anderthalbfache der
vorgenannten Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung neben dem Ersatz
ihrer Auslagen - dies ist nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG - Ersatz eines auf eine etwaige
Vergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
Die Hauptversammlung hat eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt. Diese erhalten daher keine
Vergütung, womit sich auch eine etwaige höhere Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters erübrigt.
Die in §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Vergütungsbestandteile sind dementsprechend für die Aufsichtsratsvergütung
nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt damit zugleich, dass es an einer Vergütung fehlt, die unmittelbar
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten kann, wobei allerdings der Verzicht auf die Festlegung einer Vergütung
auch hier nach Einschätzung von Abwicklerin und Aufsichtsrat in der Lage der Gesellschaft im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 6. April 2022 sachgerecht war, um Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich und unter geringer finanzieller
Belastung zu fördern. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden auch bei der Aufsichtsratsvergütung
nicht berücksichtigt (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Die zugrundeliegende Regelung in § 20 der Satzung der Gesellschaft lautet:
„§ 20 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der vorgenannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden das
Anderthalbfache der vorgenannten Vergütung.
|
| (3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und
dieses Recht ausüben.“
|
|
| 3.3. |
Vergütungen
Aufsichtsratsvergütungen im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022:
| Person |
Vergütung geschuldet
|
Vergütung gezahlt
|
| Herr Gregor Hubler, Vorsitzender |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Robert G. Faissal, Stellvertreter |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Christian Naville |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Louis Couriol |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Ifra Diakité |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
Auch früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 keine Vergütung
gezahlt.
|
|
| 4. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
|
| TEUR |
2018 |
2019 |
Änderung |
2020 |
Änderung |
2021 |
Änderung |
01.01.-06.04.2022 |
Änderung |
| I. Jahresergebnis gemäß HGB |
-198 |
-3.669 |
-1.753% |
+43.719 |
+1.292% |
-449 |
-101% |
-115 |
+74% |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer Entfällt, da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| III. Vergütung von Vorstand/Abwicklerin
|
| Frau Julia Boutonnet |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| IV. Vergütung Aufsichtsrat |
0 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
| Herr Gregor Hubler |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Robert G. Faissal |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Christian Naville |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Louis Couriol, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Dr. Amadou Baba Sy, 18.01.2018 bis 21.01.2020 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Ifra Diakité, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| 5. |
Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
| • |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine
|
| • |
Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine
|
| • |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem der Abwickler bzw. des Vorstands: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Abwickler oder
Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden
sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind: Keine
|
|
Berlin, im November 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Pearl Gold AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Pearl Gold AG für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 6. April 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 17. November 2023
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
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Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
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Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
|
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 14: Gemeinsamer Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der PEARL GOLD AG, Frankfurt am Main, über die im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw. Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Bericht über die
im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw. Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates
von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer
darauf zu prüfen, ob die gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben gemacht wurden; ein Prüfungsvermerk ist
dem Vergütungsbericht beizufügen. Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk sind der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen
und nach der Beschlussfassung zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
| 1. |
Rückblick auf das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022
Die Gesellschaft hatte mit Datum vom 10. Juni 2016 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Amtsgericht Frankfurt
am Main einen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 InsO gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. Oktober 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Das in einem Insolvenzplan
aufgestellte Sanierungskonzept hat die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Die Gesellschaft hatte alle Bedingungen für die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2020 erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde daher zum 31. Dezember 2020 vom Amtsgericht Frankfurt am Main aufgehoben. Da der Insolvenzplan
keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen enthielt, befand sich die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2021 in der Abwicklung
(§ 262 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 AktG). Der bisherige alleinige Vorstand Frau Julia Boutonnet, Genf, Schweiz wurde
gemäß § 265 Abs. 1 AktG die alleinige Abwicklerin der PEARL GOLD AG i.L. Abwicklerin und Aufsichtsrat haben der auf den 04.
November 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft vorgeschlagen. Die Hauptversammlung
hat diesem Vorschlag zugestimmt. Die Abwicklerin Frau Julia Boutonnet wurde für die Fortsetzung der Gesellschaft zum Vorstand
bestellt. Die Eintragung im Handelsregister ist zum 7. April 2022 erfolgt. Damit nahm die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit
wieder auf, das Rumpf-Geschäftsjahr der Abwicklungsgesellschaft wurde zum 6. April 2022 beendet und es begann ein weiteres
Rumpf-Geschäftsjahr, das gemäß Satzung am 31. Dezember 2022 endete.
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| 2. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
Der § 120a AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a Abs. 1 AktG beschließt; dies gilt entsprechend für die Vergütung von Abwicklern der Gesellschaft.
Zuvor wurde der Abwicklerin keine Vergütung gezahlt, und es sollte auch ein etwaiger künftiger Vorstand - dem mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 2021 in das Handelsregister am 7. April 2022 wieder die Leitung
der Gesellschaft obliegt - im Grundsatz bis auf weiteres keine Vergütung erhalten.
| 2.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende: Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Abwickler
und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder und überprüft dieses regelmäßig. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der
Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage und Situation der Gesellschaft sowie den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und im Übrigen
horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft sowie vertikal - soweit vorhanden - die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt
die Hauptversammlung ein vorgelegtes System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt
- in Ermangelung einer Vergütung - dadurch, dass mit den Abwicklern bzw. Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarungen getroffen
werden, nach denen eine Vergütung zu gewähren ist. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte
der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder
des Aufsichtsrats vermieden werden. Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich
offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
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| 2.2. |
Regelungen
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates billigte die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. November 2021 das nachfolgend
beschriebene, mit Wirkung zum 1. November 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Abwickler und Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft:
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; die Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
beträgt demnach EUR 0,00. Dementsprechend sind auch keine Vergütungsbestandteile vorgesehen. In Ermangelung einer Vergütung
kann eine solche auch nicht unmittelbar einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten; nach Auffassung des Aufsichtsrats war die Festsetzung
der Vergütung auf EUR 0,00 in der Lage der Gesellschaft im Rumpfgeschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 sachgerecht,
um die finanziellen Belastungen der Gesellschaft gering zu halten und auf diesem Weg im Interesse der Aktionäre bestmögliche
Bedingungen für Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft zu schaffen. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern
wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft
keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur von derzeit EUR 0,00) abweichen und neue feste und/oder variable
Vergütungsbestandteile einführen, zu diesem Zweck insbesondere auch die Maximalvergütung anheben, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen vor, z.B. zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, namentlich im Zuge der
Fortsetzung der Gesellschaft, zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder
Gesellschaftskrise. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neuen Abwicklern bzw. etwaigen künftigen Mitgliedern des
Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der
durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats
voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
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| 2.3. |
Vergütungen
Im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 war Frau Julia Boutonnet Alleinvorstand der Gesellschaft. Weder
erwarb sie für das Rumpf-Geschäftsjahr einen Vergütungsanspruch, noch wurde ihr in dem Rumpf-Geschäftsjahr eine Vergütung
ausgezahlt.
Auch früheren Mitgliedern des Vorstandes wurde im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 keine Vergütung
gezahlt.
|
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| 3. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG n.F. hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von
der Hauptversammlung bewilligt werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von
der Hauptversammlung festgelegt wird. Bis zur ordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2021 hatte die Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2021 und zukünftige Geschäftsjahre keine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt.
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat war es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft
und des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 angemessen, dass die
Aufsichtsratsmitglieder keine Vergütung erhielten.
| 3.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende:
Die letztendliche Entscheidung über die Festsetzung eines Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder und dessen Umsetzung
in eine konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Hauptversammlung zugewiesen. Sie hat mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss zu fassen; ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung dabei Beschlussvorschläge, basierend auf einer regelmäßigen und
fortlaufenden Überprüfung; ergibt sich hierbei Änderungsbedarf, wird dies in den Vorschlägen an die Hauptversammlung entsprechend
berücksichtigt.
Lehnt die Hauptversammlung ein vorgeschlagenes Vergütungssystem ab, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung einer Aufsichtsratsvergütung wirkt insbesondere
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, nach welcher die letztendliche Entscheidung der Hauptversammlung obliegt.
Ferner ist dadurch, dass Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge unterbreiten, für eine gegenseitige Kontrolle beider
Organe gesorgt.
|
| 3.2. |
Vergütungsregelung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 4. November 2021 hat das von Abwicklerin und Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend beschrieben bestätigt:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung erhält, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Nach § 20 Abs. 2 der
Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden das Anderthalbfache der
vorgenannten Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung neben dem Ersatz
ihrer Auslagen - dies ist nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG - Ersatz eines auf eine etwaige
Vergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
Die Hauptversammlung hat eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt. Diese erhalten daher keine
Vergütung, womit sich auch eine etwaige höhere Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters erübrigt.
Die in §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Vergütungsbestandteile sind dementsprechend für die Aufsichtsratsvergütung
nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt damit zugleich, dass es an einer Vergütung fehlt, die unmittelbar
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten kann, wobei allerdings der Verzicht auf die Festlegung einer Vergütung
auch hier nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Lage der Gesellschaft im Rumpfgeschäftsjahr vom 7. April
bis zum 31. Dezember 2022 sachgerecht war, um Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich und unter geringer finanzieller
Belastung zu fördern. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden auch bei der Aufsichtsratsvergütung
nicht berücksichtigt (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Die zugrundeliegende Regelung in § 20 der Satzung der Gesellschaft lautet:
„§ 20 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der vorgenannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden das
Anderthalbfache der vorgenannten Vergütung.
|
| (3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und
dieses Recht ausüben.“
|
|
| 3.3. |
Vergütungen
Aufsichtsratsvergütungen im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022:
| Person |
Vergütung geschuldet
|
Vergütung gezahlt
|
| Herr Gregor Hubler, Vorsitzender |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Robert G. Faissal, Stellvertreter |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Christian Naville |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Louis Couriol |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Ifra Diakité |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
Auch früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde im Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 keine Vergütung
gezahlt.
|
|
| 4. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
|
| TEUR |
2018 |
2019 |
Änderung |
2020 |
Änderung |
2021 |
Änderung |
01.01.-06.04.2022 |
Änderung |
07.04.-31.12.2022 |
Änderung |
| I. Jahresergebnis gemäß HGB |
-198 |
-3.669 |
-1.753% |
+43.719 |
+1.292% |
-449 |
-101% |
-115 |
+74% |
+3.482 |
+3.106% |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer Entfällt, da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt
|
| III. Vergütung von Vorstand/Abwicklerin
|
| Frau Julia Boutonnet |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| IV. Vergütung Aufsichtsrat |
0 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
| Herr Gregor Hubler |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Robert G. Faissal |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Christian Naville |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Louis Couriol, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Dr. Amadou Baba Sy, 18.01.2018 bis 21.01.2020 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Ifra Diakité, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| 5. |
Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
| • |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine
|
| • |
Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine
|
| • |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem der Abwickler bzw. des Vorstands: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Abwickler oder
Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden
sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind: Keine
|
|
Berlin, im November 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Pearl Gold AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Pearl Gold AG für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 17. November 2023
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
|
Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
|
Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
|
|
* * * * *
Anlage zu Tagesordnungspunkt 15: Gemeinsamer Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der PEARL GOLD AG, Frankfurt am Main, über die im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Bericht über die
im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates von
der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen.
Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer darauf zu prüfen, ob die gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen
Angaben gemacht wurden; ein Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beizufügen. Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk
sind der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen und nach der Beschlussfassung zehn Jahre lang auf der Internetseite der
Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
| 1. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
Das seit dem 13. Oktober 2016 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft, wurde zum 31. Dezember 2020 vom Amtsgericht Frankfurt am Main aufgehoben. Da der Insolvenzplan keine gesellschaftsrechtlichen
Regelungen enthielt, befand sich die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2021 in der Abwicklung (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 264
Abs. 1 AktG).
Der bisherige alleinige Vorstand, Frau Julia Boutonnet, wurde gemäß § 265 Abs. 1 AktG die alleinige Abwicklerin der PEARL
GOLD AG i.L. In der auf den 4. November 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung, wurde die Fortsetzung der Gesellschaft
beschlossen; die Abwicklerin, Frau Boutonnet, wurde vom Aufsichtsrat für die Fortsetzung der Gesellschaft zum Vorstand bestellt.
Zum 7. April 2022 erfolgte die Eintragung der Fortsetzung im Handelsregister und nahm die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit
wieder auf. Nach einem Rumpf-Geschäftsjahr der Abwicklungsgesellschaft, das zum 6. April 2022 beendet wurde, und einem weiteren
Rumpf-Geschäftsjahr, das gemäß Satzung am 31. Dezember 2022 endete, folgte 2023 das erste volle Geschäftsjahr der werbenden
Gesellschaft mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023.
Das Geschäftsjahr 2023 war geprägt von den die Goldminengesellschaft FABOULA GOLD S.A. betreffenden Vorgängen. Der Gesellschaft
steht ein Sachleistungsanspruch gegenüber der FABOULA GOLD S.A. zu, welcher auf die physische Lieferung von Gold gerichtet
ist. Die Verhältnisse hinsichtlich Betrieb und Finanzierung der in Mali gelegenen Goldmine haben sich seit 2022 verbessert,
allerdings konnten die 2023 fälligen Tranchen von der FABOULA GOLD S.A. mit Verweis auf dringend notwendige Investitionen
bisher nicht geliefert werden. Die Durchführung dieser Investitionen, so kündigt die FABOULA GOLD S.A. an, dient der Ertüchtigung
der Mine und Erhöhung der Förderkapazität auf ein Niveau, mit dem nachhaltig substantielle Überschüsse erwirtschaftet werden.
Die Wiederaufnahme von Goldlieferungen an die Gesellschaft ist für 2026 vorgesehen, sodass die in 2023 aufgetretenen Herausforderungen
einen positiven Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft zulassen.
Frau Boutonnet trat zum 20. November 2023 von ihrem Amt als Vorstand zurück. Als ihr Nachfolger ab 20. November 2023 wurde
Herr Gregor Hubler vom Aufsichtsrat bestellt.
|
| 2. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
Der § 120a AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a Abs. 1 AktG beschließt; dies gilt entsprechend für die Vergütung von Abwicklern der Gesellschaft.
Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem erfolgte in der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2021.
Zuvor wurde der Abwicklerin Frau Boutonnet keine Vergütung gezahlt, und es sollte auch ein etwaiger künftiger Vorstand - dem
mit Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 2021 in das Handelsregister am 7. April 2022
wieder die Leitung der Gesellschaft obliegt - im Grundsatz bis auf weiteres keine Vergütung erhalten. Dennoch entschloss sich
der Aufsichtsrat in seiner Aufsichtsratssitzung vom 20. November 2023, von seiner Befugnis, eine Abweichung vom Vergütungssystem
zu beschließen, Gebrauch zu machen, und so qualifizierte Manager zu binden. Dem neu bestellten Vorstand, Herrn Hubler, wurde
daraufhin für den Zeitraum 20. November bis 31. Dezember 2023 eine Vergütung von EUR 5.555,55 gezahlt.
| 2.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende:
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Abwickler und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder
und überprüft dieses regelmäßig. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage und Situation
der Gesellschaft sowie den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und im Übrigen horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft
sowie vertikal - soweit vorhanden - die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur. Das beschlossene Vergütungssystem legt der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird
das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung ein vorgelegtes System
nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zum Beschluss vor. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt - in Ermangelung einer Vergütung - dadurch,
dass mit den Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarungen getroffen werden, nach denen eine Vergütung zu gewähren ist. Der Aufsichtsrat
stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest-
und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder des Aufsichtsrats vermieden werden. Tritt ein
Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten
entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat
in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
|
| 2.2. |
Regelungen
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates billigte die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. November 2021 das nachfolgend
beschriebene, mit Wirkung zum 1. November 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Abwickler und Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft:
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; die Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
beträgt demnach EUR 0,00. Dementsprechend sind auch keine Vergütungsbestandteile vorgesehen. In Ermangelung einer Vergütung
kann eine solche auch nicht unmittelbar einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten; nach Auffassung des Aufsichtsrats war die Festsetzung
der Vergütung auf EUR 0,00 in der Lage der Gesellschaft sachgerecht, um die finanziellen Belastungen der Gesellschaft gering
zu halten und auf diesem Weg im Interesse der Aktionäre bestmögliche Bedingungen für Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft
zu schaffen. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems
nicht berücksichtigt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur von EUR 0,00) abweichen und neue feste und/oder variable
Vergütungsbestandteile einführen, zu diesem Zweck insbesondere auch die Maximalvergütung anheben, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen vor, z.B. zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, namentlich im Zuge der
Fortsetzung der Gesellschaft, zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder
Gesellschaftskrise. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, etwaigen künftigen Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen
zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret
die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
Nachdem der bisherige Alleinvorstand Frau Julia Boutonnet mit Wirkung zum 20. November 2023 ihren Rücktritt erklärt hatte,
erachtete es der Aufsichtsrat für notwendig, von der vorstehend beschriebenen Möglichkeit zur vorübergehenden Abweichung von
dem Vergütungssystem Gebrauch zu machen und fasste unter dem 20. November den nachfolgend beschriebenen Beschluss:
Von dem derzeit gültigen Vergütungssystem für Abwickler und Vorstandsmitglieder, das die Hauptversammlung vom 4. November
2021 gebilligt hat, wird wie folgt vorübergehend abgewichen:
| 1. |
Die Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird von EUR 0,00 um EUR 50.000,00 auf EUR 50.000,00 angehoben.
Hierdurch wird von der Festsetzung der Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auf EUR 0,00 abgewichen.
|
| 2. |
Vorstandsmitglieder erhalten als neuen Vergütungsbestandteil eine feste Jahresvergütung von EUR 50.000,00, die in zwölf gleichen
monatlichen Raten zum Ende eines jeden Monats gezahlt wird. Vorstandsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres
dem Vorstand angehört haben, erhalten die Vergütung für dieses Geschäftsjahr anteilig, entsprechend der Dauer ihrer Vorstandszugehörigkeit
(pro rata temporis).
Hierdurch wird von den Festsetzungen abgewichen, wonach die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten,
die Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG demnach EUR 0,00 beträgt und dementsprechend keine Vergütungsbestandteile
vorgesehen sind.
|
| 3. |
Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Ersatz ihrer Auslagen.
|
| 4. |
Die vorgenannte Vergütung sowie der Ersatz von Auslagen kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen,
auch an einen von dem Vorstandsmitglied benannten Dritten, auch an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
ausgezahlt werden.
|
| 5. |
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden befristet für die Dauer der laufenden Bestellung zum Vorstand geschlossen;
sie enden mit Fristablauf ohne gesonderte Kündigungsfrist. Für die Bestellperiode gelten die folgenden Grundsätze: Die Bestellung
zum Vorstandsmitglied erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften auf höchstens fünf Jahre, wobei eine wiederholte
Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, zulässig ist. Über die Verlängerung des Dienstvertrags
und die Wiederbestellung soll spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Dienstvertrags bzw. der Amtszeit entschieden werden.
Die Dienstverträge sehen grundsätzlich keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt kraft Gesetzes unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit
des Vertrags dauernd arbeitsunfähig, endet der Vertrag sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit
festgestellt worden ist.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern vereinbaren, dass diese für die Dauer von sechs Monaten nach der Beendigung
ihres Dienstvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen, außer der Vertrag endet aufgrund eines Eintritts
des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand oder wegen Invalidität des Vorstandsmitglieds. Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
vereinbart, erhalten die Vorstandsmitglieder für dessen Dauer - ausgenommen für die Dauer eines etwaigen Verstoßes gegen das
Wettbewerbsverbot - eine Karenzentschädigung, die für jeden Monat des Verbots der vom Vorstand zuletzt bezogenen monatlichen
Festvergütung entspricht. Anderweitige Erwerbe sind entsprechend § 74c HGB anzurechnen. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot verzichten und wird dann nach einer Frist von drei Monaten von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung
frei.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten; Ziffer 1 bleibt unberührt.
Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Zusagen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch ein Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels
(Change of Control), Zusagen von Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen werden nicht vereinbart.
Anderweitige berufliche, entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen Vorstandsmitglieder nur mit vorheriger Zustimmung
des Aufsichtsrats übernehmen, der dabei über die Anrechnung von Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigungen oder ähnlichen
Zahlungen für Aufsichtsratsmandate (oder ähnliche Ämter) entscheidet.
|
| 6. |
Die unter Ziffer 1. bis 5. genannten Abweichungen von dem derzeit gültigen Vergütungssystem gelten vorübergehend für Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern, die im Zeitraum vom 20. November 2023 bis zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung geschlossen
werden; für nachfolgende Zeiträume darf eine Vergütung bereits jetzt nur unter der Bedingung zugesagt werden, dass der Hauptversammlung
zuvor ein neues Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt worden ist, das eine solche Vergütung entsprechend vorsieht.
|
|
| 2.3. |
Vergütungen
Im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 war Frau Julia Boutonnet vom 1. Januar bis zum 20. November 2023
Alleinvorstand der Gesellschaft. Weder erwarb sie für das Geschäftsjahr einen Vergütungsanspruch, noch wurde ihr in dem Geschäftsjahr
eine Vergütung ausgezahlt.
Im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 war Herr Gregor Hubler vom 20. November bis zum 31. Dezember 2023
Alleinvorstand der Gesellschaft. Aufgrund der am 20. November 2023 beschlossenen Abweichung von dem geltenden Vergütungssystem
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, erwarb die Chasseral SI GmbH, mit der die Gesellschaft einen Managementvertrag
über die Vorstandstätigkeit von Herrn Hubler abschloss, für den Zeitraum vom 20. November bis zum 31. Dezember 2023 einen
Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 5.555,55. Die Vergütung wurde der Chasseral SI GmbH am 30. Juli 2024 ausgezahlt.
Früheren Mitgliedern des Vorstandes wurde im oder für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 keine Vergütung
gezahlt.
|
|
| 3. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG n.F. hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von
der Hauptversammlung bewilligt werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von
der Hauptversammlung festgelegt wird. Bis zur ordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2021 hatte die Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2021 und zukünftige Geschäftsjahre keine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt.
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat war es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft
und des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 angemessen, dass die Aufsichtsratsmitglieder
keine Vergütung erhielten.
| 3.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende:
Die letztendliche Entscheidung über die Festsetzung eines Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder und dessen Umsetzung
in eine konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Hauptversammlung zugewiesen. Sie hat mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss zu fassen; ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung dabei Beschlussvorschläge, basierend auf einer regelmäßigen und
fortlaufenden Überprüfung; ergibt sich hierbei Änderungsbedarf, wird dies in den Vorschlägen an die Hauptversammlung entsprechend
berücksichtigt.
Lehnt die Hauptversammlung ein vorgeschlagenes Vergütungssystem ab, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung einer Aufsichtsratsvergütung wirkt insbesondere
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, nach welcher die letztendliche Entscheidung der Hauptversammlung obliegt.
Ferner ist dadurch, dass Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge unterbreiten, für eine gegenseitige Kontrolle beider
Organe gesorgt.
|
| 3.2. |
Vergütungsregelung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 4. November 2021 hat das von Abwicklerin und Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend beschrieben bestätigt:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung erhält, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Nach § 20 Abs. 2 der
Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden das Anderthalbfache der
vorgenannten Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung neben dem Ersatz
ihrer Auslagen - dies ist nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG - Ersatz eines auf eine etwaige
Vergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
Die Hauptversammlung hat eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt. Diese erhalten daher keine
Vergütung, womit sich auch eine etwaige höhere Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters erübrigt.
Die in §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Vergütungsbestandteile sind dementsprechend für die Aufsichtsratsvergütung
nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt damit zugleich, dass es an einer Vergütung fehlt, die unmittelbar
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten kann, wobei allerdings der Verzicht auf die Festlegung einer Vergütung
auch hier nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat in der Lage der Gesellschaft im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2023 sachgerecht war, um Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich und unter geringer finanzieller
Belastung zu fördern. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden auch bei der Aufsichtsratsvergütung
nicht berücksichtigt (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Die zugrundeliegende Regelung in § 20 der Satzung der Gesellschaft lautet:
„§ 20 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der vorgenannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden das
Anderthalbfache der vorgenannten Vergütung.
|
| (3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und
dieses Recht ausüben.“
|
|
| 3.3. |
Vergütungen
Aufsichtsratsvergütungen im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023:
| Person |
Vergütung geschuldet
|
Vergütung gezahlt
|
| Herr Gregor Hubler, Vorsitzender (bis 20.11.2023) |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Robert G. Faissal, Stellvertreter |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Christian Naville |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Louis Couriol |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Ifra Diakité |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
Auch früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 keine Vergütung
gezahlt.
|
|
| 4. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
|
| TEUR |
2019 |
2020 |
Änderung |
2021 |
Änderung |
01.01.- 06.04.2022
|
Änderung |
07.04.- 31.12.2022
|
Änderung |
2023 |
Änderung |
| I. Jahresergebnis gemäß HGB |
-3.669 |
+43.719 |
+1.292% |
-449 |
-101% |
-115 |
+74% |
+3.482 |
+3.106% |
-539 |
-115% |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer Entfällt, da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt
|
| III. Vergütung von Vorstand/Abwicklerin
|
| Frau Julia Boutonnet |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Gregor Hubler (ab 20.11.2023) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5. 555 |
|
| IV. Vergütung Aufsichtsrat |
0 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
|
|
| Herr Gregor Hubler (bis 20.11.2023) |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Robert G. Faissal |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Christian Naville |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Louis Couriol, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Dr. Amadou Baba Sy, 18.01.2018 bis 21.01.2020 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Ifra Diakité, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| 5. |
Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
| • |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine
|
| • |
Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine
|
| • |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem der Abwickler bzw. des Vorstands: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Abwickler oder
Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden
sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind: Keine
|
|
Berlin, im November 2024
Vorstand und Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Pearl Gold AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Pearl Gold AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 19. November 2024
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
|
Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
|
Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
|
|
* * * * *
Anlage zu Tagesordnungspunkt 17: Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands der PEARL GOLD AG gemäß § 87a AktG (Vergütungssystem 2025)
| |
A. Grundzüge des Vergütungssystems
Das neue Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem 2025“) zielt darauf ab, Vorstandsmitglieder der
PEARL GOLD AG („Gesellschaft“) entsprechend ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben angemessen zu vergüten.
Es sieht hierzu die Zahlung einer Festvergütung vor und unterscheidet sich dadurch von dem bisherigen, der Hauptversammlung
vom 4. November 2021 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem, nach welchem Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit keine
Vergütung erhalten sollten; von der Einbeziehung variabler Komponenten in die Bemessung der Vergütung sieht der Aufsichtsrat
in der derzeitigen Lage der Gesellschaft weiterhin ab, um zu vermeiden, dass eine stichtagsbezogene Betrachtung einzelner
Erfolgsparameter dem Ziel eines dauerhaften unternehmerischen Erfolgs untergeordnet wird. Mit der Einführung einer Festvergütung
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft die Arbeitsbelastung
des Vorstands merklich gestiegen ist; zudem soll gewährleistet werden, dass die Vergütung von Mitgliedern des Vorstands weiterhin
in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft steht, und sichergestellt
werden, dass die Gesellschaft auch künftig geeignete, hochqualifizierte Kandidaten für den Vorstand gewinnen kann. Hierdurch
soll die im Vergütungssystem 2025 vorgesehene Vergütung einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leisten. Da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt, kam eine Einbeziehung
der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung
des Vorstands nicht in Betracht. Aufgrund der derzeitigen besonderen Marktstellung der Gesellschaft konnte bei der Festsetzung
des Vergütungssystems - mangels geeigneter Vergleichsgruppe anderer Unternehmen - auch nur eingeschränkt ein Abgleich mit
der Vergütung von Vorständen anderer Unternehmen erfolgen.
Das Vergütungssystem 2025 gilt ab Beendigung der Hauptversammlung vom 9. Januar 2025, der es zur Billigung vorgelegt wird,
für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern sowie für Anpassungen der Vergütung und Vertragsverlängerungen
von bereits bestellten Vorstandsmitgliedern; es wird nach Billigung durch die Hauptversammlung auch für den Dienstvertrag
des derzeitigen Alleinvorstands Herrn Gregor Hubler gelten, der entsprechend angepasst werden soll.
|
| |
B. Vergütungsstruktur und Bestandteile, Maximalvergütung
Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern besteht nach dem Vergütungssystem 2025 aus einer rein festen Jahresvergütung, die in
zwölf gleichen monatlichen Raten zum Ende eines jeden Monats gezahlt wird. Der Anteil dieser Festvergütung an der Gesamtvergütung
der Vorstandsmitglieder liegt damit bei 100%. Vorstandsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Vorstand
angehört haben, erhalten die Vergütung für dieses Geschäftsjahr anteilig, entsprechend der Dauer ihrer Vorstandszugehörigkeit
(pro rata temporis).
Der Aufsichtsrat legt auf dieser Basis für jedes Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen die konkrete Höhe der Jahresvergütung
fest; diese wird in den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern festgehalten. Dabei stellt der Aufsichtsrat sicher, dass
die Vergütung in jeder Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie
zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Für die Vorstandsmitglieder
ergibt sich die jährliche Ziel-Gesamtvergütung allein aus der jeweiligen Festvergütung. Der relative Anteil der Festvergütung
an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt somit 100%.
Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Ersatz ihrer Auslagen. Die Gesellschaft kann ferner eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) für Vorstandsmitglieder abschließen. Hierbei ist ein Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent je Schadensfall
vorzusehen, innerhalb eines Geschäftsjahres jedoch höchstens in Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung
des Vorstandsmitglieds.
Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung pro Vorstandsmitglied beträgt EUR 55.000,00 p.a und schließt sämtliche festen
Vergütungsbestandteile (einschließlich Nebenleistungen) ein.
Die Vergütung sowie der Ersatz von Auslagen kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, auch an einen
von dem Vorstandsmitglied benannten Dritten, auch an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, ausgezahlt
werden.
|
| |
C. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden befristet für die Dauer der laufenden Bestellung zum Vorstand geschlossen;
sie enden mit Fristablauf ohne gesonderte Kündigungsfrist. Für die Bestellperiode gelten die folgenden Grundsätze: Die Bestellung
zum Vorstandsmitglied erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften auf höchstens fünf Jahre, wobei eine wiederholte
Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, zulässig ist. Über die Verlängerung des Dienstvertrags
und die Wiederbestellung soll spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Dienstvertrags bzw. der Amtszeit entschieden werden.
Die Dienstverträge sehen grundsätzlich keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt kraft Gesetzes unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit
des Vertrags dauernd arbeitsunfähig, endet der Vertrag sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit
festgestellt worden ist.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern vereinbaren, dass diese für die Dauer von sechs Monaten nach der Beendigung
ihres Dienstvertrags einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen, außer der Vertrag endet aufgrund eines Eintritts
des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand oder wegen Invalidität des Vorstandsmitglieds. Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
vereinbart, erhalten die Vorstandsmitglieder für dessen Dauer - ausgenommen für die Dauer eines etwaigen Verstoßes gegen das
Wettbewerbsverbot - eine Karenzentschädigung, die für jeden Monat des Verbots der vom Vorstand zuletzt bezogenen monatlichen
Festvergütung entspricht. Anderweitige Erwerbe sind entsprechend § 74c HGB anzurechnen. Die Gesellschaft kann auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot verzichten und wird dann nach einer Frist von drei Monaten von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung
frei.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Zusagen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch ein Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels
(Change of Control), Zusagen von Entlassungsentschädigungen sowie Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen werden nicht vereinbart.
Anderweitige berufliche, entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen Vorstandsmitglieder nur mit vorheriger Zustimmung
des Aufsichtsrats übernehmen, der dabei über die Anrechnung von Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigungen oder ähnlichen
Zahlungen für Aufsichtsratsmandate (oder ähnliche Ämter) entscheidet.
|
| |
D. Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat beschlossen und regelmäßig überprüft; Ausschüsse
zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat nicht gebildet. Der Aufsichtsrat gestaltet das Vergütungssystem unter Berücksichtigung
der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere der Vorgaben des deutschen Aktiengesetzes und Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex („DCGK“). Die Überprüfung des Vergütungssystems erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat horizontal
das Vergleichsumfeld der Gesellschaft, und zieht dabei - soweit geeignet - eine Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heran.
Eine Einbeziehung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern bei der Festsetzung des Vergütungssystems
kommt derzeit nicht in Betracht, da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Umsetzung
des Vergütungssystems erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Dienstverträge, die der Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft mit
den Vorstandsmitgliedern schließt. Das Vergütungssystem 2025 gilt dabei ab Beendigung der Hauptversammlung vom 9. Januar 2025
für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern sowie für Anpassungen der Vergütung und Vertragsverlängerungen
von dann bereits bestellten Vorstandsmitgliedern; es wird nach Vorlage an die Hauptversammlung zur Billigung auch für den
Dienstvertrag des derzeitigen Alleinvorstands Herrn Gregor Hubler gelten.
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen
über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder des Aufsichtsrats vermieden werden.
Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats offen; im Falle eines Interessenkonflikts des Vorsitzenden legt dieser den Konflikt unverzüglich seinem Stellvertreter
offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Namentlich kommt in Betracht,
dass ein von einem Interessenkonflikt betroffenes Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung bzw. einzelnen Beratungen und Entscheidungen
des Aufsichtsrats nicht teilnimmt. Über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat
in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem 2025 und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur) abweichen und Vergütungsbestandteile durch andere ersetzen
oder neue Vergütungsbestandteile einführen oder die Maximalvergütung anpassen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen vor, z.B.
zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen
Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung
oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder Gesellschaftskrise. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neuen Mitgliedern
des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung
der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats
voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die PEARL GOLD AG insgesamt 25.000.000 auf den Inhaber lautende,
jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche
Aktien stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Nach § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft müssen diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das
Stimmrecht ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme
und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft durch einen durch den Letztintermediär
in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist
ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich gemäß §
23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 19. Dezember 2024, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen, was dem Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG
in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. 2023
I Nr. 354), d.h. dem 18. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), entspricht (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 2. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag berühren die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts nicht. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt, sofern und soweit sie sich vom Vorbesitzer,
welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in
der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre mit der Eintrittskarte. Ein
Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
heruntergeladen werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf
hat in Textform zu erfolgen und kann der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail spätestens bis zum 8. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, an folgende Adresse übermittelt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch vor Ort erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung
sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe
oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht auch durch einen sonstigen
Bevollmächtigten, u.a. auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder
Person ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte
Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht
bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail
an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis oder Widerruf auf einem der vorgenannten Übermittlungswege ist der Gesellschaft
bis zum 8. Januar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, zu übermitteln. Die Bevollmächtigung kann aber auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle nachgewiesen
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder
Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
| |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie diese bis zur Entscheidung über das Verlangen
halten werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 9. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Derartige Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Ergänzungsverlangen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, insbesondere verspätet oder nicht beim Vorstand unter
der angegebenen Adresse zugehen, an eine andere Adresse gerichtet sind, nicht den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes
enthalten oder nicht in Schriftform erfolgen, werden nicht berücksichtigt.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrats
zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu übersenden; dies gilt auch für die Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Sollen die Gegenanträge im Vorfeld der
Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 25. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ), der Gesellschaft an die nachstehende Adresse zu übersenden.
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin E-Mail: info@pearlgoldag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden ordnungs- und fristgemäß übersandte Gegenanträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
veröffentlicht.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung
des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 25. Dezember 2024, 24:00 Uhr (MEZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand der PEARL GOLD AG braucht den Wahlvorschlag nach
§ 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz
frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), oder ihren Bevollmächtigten,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht der Gesellschaft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft allerdings keine
verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar.
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Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April
2016 („Datenschutz-Grundverordnung“) anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft personenbezogene Daten
von Aktionären und Aktionärsvertretern, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Teilnahme und die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die
Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Einzelheiten zum
Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde)
sind unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand, namentlich Herrn Gregor Hubler. Die Kontaktdaten der Gesellschaft
als für den Datenschutz verantwortliche Stelle lauten:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Informationen zum Datenschutz sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pearlgoldag.com/datenschutzrichtlinie/
zu finden.
Berlin, im November 2024
PEARL GOLD AG
- Der Vorstand -
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02.12.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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2042463 02.12.2024 CET/CEST
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| 28.10.2022 | PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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PEARL GOLD AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2022 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.10.2022 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
– ISIN DE000A0AFGF3 – – WKN A0AFGF –
Einberufung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung der PEARL GOLD AG
am Freitag, den 9. Dezember 2022, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – MEZ)
im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main,
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den von dem Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 gebilligt und diesen damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter
diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass sie einer weiteren
Beschlussfassung bedürfen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Abwicklerin für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Abwicklerin für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans wurde das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht Frankfurt am
Main zum 31. Dezember 2020 aufgehoben. Da der Insolvenzplan keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen enthielt, befand sich
die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2021 in der Abwicklung (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 AktG). Der bisherige alleinige
Vorstand Frau Julia Boutonnet, Genf, Schweiz, wurde gemäß § 265 Abs. 1 AktG alleinige Abwicklerin der Gesellschaft. Die ordentliche
Hauptversammlung vom 4. November 2021 beschloss auf Vorschlag von Abwicklerin und Aufsichtsrat die Fortsetzung der Gesellschaft.
Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 7. April 2022. Zu diesem Zeitpunkt endete der Abwicklungszeitraum, der an dem
Tag nach der Insolvenzaufhebung, am 1. Januar 2021, begonnen hatte, und nahm die Gesellschaft ihr werbendes Geschäft wieder
auf. Das (Rumpf-)Geschäftsjahr der Abwicklungsgesellschaft endete daher mit Ablauf des 6. April 2022. Da im Zeitraum 1. Januar
bis 6. April 2022 keine Hauptversammlung stattfand, die einen Abschlussprüfer hätte wählen können, bestellte das Amtsgericht
Frankfurt am Main auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 318 Abs. 4 HGB die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 6. April 2022.
Am 7. April 2022 begann ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr, nunmehr der (erneut) werbenden Gesellschaft, das gemäß § 27 der Satzung
zum 31. Dezember 2022 endet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 7. April bis zum 31. Dezember 2022 zu wählen.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG gilt
dies erstmals für das Geschäftsjahr 2021 der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht nach § 162
AktG erstellt, der Abschlussprüfer hat ihn geprüft und gemäß § 162 Abs. 3 AktG bestätigt, dass der Vergütungsbericht die nach
§ 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben enthält. Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers über die
Prüfung des Vergütungsberichts sind dieser Tagesordnung als Anlage beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag hat empfehlenden Charakter.
|
| 6. |
Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen (Änderung von § 21 der Satzung)
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle
Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass für die Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit bestehen sollte, Hauptversammlungen
virtuell abzuhalten. Da es aber auch Hauptversammlungen geben kann, bei denen das Format der Präsenzhauptversammlung zweckmäßiger
erscheint, soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand ermächtigt wird, im Vorfeld jeder Hauptversammlung
zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Hierzu soll § 21 der Satzung
aufgehoben und vollständig neu gefasst werden.
Eine entsprechende Satzungsregelung muss befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 21 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst:
| „§ 21 Ort und Versammlungsformat der Hauptversammlung |
| (1) |
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet statt am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz.
|
| (2) |
Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 8. Dezember 2027 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die
Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle
Hauptversammlung).“
|
|
| 7. |
Neubestellung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG besteht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt fünf Mitgliedern und
setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die sämtlich von der
Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Derzeit gehören die folgenden Personen dem Aufsichtsrat an:
| a. |
Herr Gregor HUBLER, Vorsitzender;
|
| b. |
Herr Robert G. FAISSAL, Stellvertreter;
|
| c. |
Herr Christian NAVILLE;
|
| d. |
Herr Louis COURIOL;
|
| e. |
Herr Mamadou Ifra DIAKITÉ.
|
Gemäß des Wahlbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. Januar 2018 dauert die Amtszeit der Vorgenannten (a bis e) bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Mit Beendigung
der am 9. Dezember 2022 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat
ist also insgesamt neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt vor,
| a. |
Herrn Gregor HUBLER, Inhaber der A1 Hotel und Restaurant Grauholz AG, Ittigen/Schweiz, wohnhaft in Dubai/Vereinigte Arabische
Emirate;
|
| b. |
Herrn Robert G. FAISSAL, geschäftsführender Gesellschafter der Lebita Consulting Services LLC (Toronto, ON/Kanada), wohnhaft
in Toronto/Kanada;
|
| c. |
Herrn Christian NAVILLE, Geschäftsführer der Nemo Asset Management Ltd. (Road Town, Tortola/Britische Jungferninseln), wohnhaft
in Genf/Schweiz;
|
| d. |
Herrn Louis COURIOL, Finanzberater bei der Horizon Chronos Commercial Investment LLC (Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate),
wohnhaft in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate; und
|
| e. |
Herrn Mamadou Ifra DIAKITÉ, selbständiger Berater im Computerbereich, wohnhaft in Bamako/Mali;
|
in Einzelwahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung mit
Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt.
Es ist vorgesehen, dass Herr Gregor HUBLER im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat
vorgeschlagen wird.
Herr Gregor HUBLER ist Präsident des Verwaltungsrates der A1 Hotel- und Restaurant Grauholz AG, Ittigen/Schweiz. Herr Gregor
HUBLER und Herr Louis COURIOL gehören dem Verwaltungsrat der Faboula Gold S.A., Bamako/Mali, an. Herr Robert G. Faissal gehört
dem Board of Directors der ParcelPal Logistics Inc., Vancouver, BC/Kanada, und dem Board of Directors der Minus Global Holdings
Inc., Toronto, ON/Kanada, an. Im Übrigen gehören die vorgeschlagenen Kandidaten keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat
oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
an.
Herr Gregor HUBLER verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und erfüllt insoweit die Anforderungen des § 100
Abs. 5 Alt. 1 AktG. Herr Louis COURIOL verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung und erfüllt insoweit die
Anforderungen des § 100 Abs. 5 Alt. 2 AktG. Die zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit dem
Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der PEARL GOLD AG, den Organen der PEARL GOLD AG sowie einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Die vorgeschlagenen Kandidaten sind als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.
Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar.
Gemeinsamer Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der
PEARL GOLD AG, Frankfurt am Main, über die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw.
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2637) wurde
ein neuer § 162 AktG eingefügt. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen
Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Abwickler bzw. Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch
den Abschlussprüfer darauf zu prüfen, ob die gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG erforderlichen Angaben gemacht wurden; ein
Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beizufügen. Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk sind der Hauptversammlung
zur Billigung vorzulegen und nach der Beschlussfassung zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich
zugänglich zu machen. Für die Gesellschaft findet diese Vorschrift gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG erstmals auf das Geschäftsjahr
2021 Anwendung.
|
| 1. |
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Die Gesellschaft hatte mit Datum vom 10. Juni 2016 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Amtsgericht Frankfurt
am Main einen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 InsO gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 13. Oktober 2016 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Das in einem Insolvenzplan
aufgestellte Sanierungskonzept hat die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Die Gesellschaft hatte alle Bedingungen für die
Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2020 erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde daher zum 31. Dezember 2020 vom Amtsgericht Frankfurt am Main aufgehoben. Da der Insolvenzplan
keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen enthielt, befand sich die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2021 in der Abwicklung
(§ 262 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 AktG). Der bisherige alleinige Vorstand Frau Julia Boutonnet, Genf, Schweiz wurde
gemäß § 265 Abs. 1 AktG die alleinige Abwicklerin der PEARL GOLD AG i.L. Abwicklerin und Aufsichtsrat haben der auf den 04.
November 2021 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft vorgeschlagen. Die Hauptversammlung
hat diesem Vorschlag zugestimmt. Die Abwicklerin Frau Julia Boutonnet wurde für die Fortsetzung der Gesellschaft zum Vorstand
bestellt. Die Eintragung im Handelsregister ist zum 7. April 2022 erfolgt.
|
| 2. |
Vergütungssystem der Abwickler und der Mitglieder des Vorstands
Durch das ARUG II wurde weiterhin ein neuer § 120a AktG eingeführt, der vorsieht, dass die Hauptversammlung börsennotierter
Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß dem ebenfalls durch das ARUG II neu eingeführten § 87a Abs.
1 AktG beschließt; dies gilt entsprechend für die Vergütung von Abwicklern der Gesellschaft. Die erstmalige Beschlussfassung
über das Vergütungssystem hatte spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Zuvor wurde der Abwicklerin keine Vergütung gezahlt, und es sollte auch ein etwaiger künftiger Vorstand – dem mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 2021 in das Handelsregister wieder die Leitung der Gesellschaft
obliegt – im Grundsatz bis auf weiteres keine Vergütung erhalten.
| 2.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende: Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Abwickler
und – etwaige künftige – Vorstandsmitglieder und überprüft dieses regelmäßig. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der
Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage und Situation der Gesellschaft sowie den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und im Übrigen
horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft sowie vertikal – soweit vorhanden – die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt
die Hauptversammlung ein vorgelegtes System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt
– in Ermangelung einer Vergütung – dadurch, dass mit den Abwicklern bzw. Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarungen getroffen
werden, nach denen eine Vergütung zu gewähren ist. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte
der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder
des Aufsichtsrats vermieden werden. Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich
offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
|
| 2.2. |
Regelungen
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates billigte die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. November 2021 das nachfolgend
beschriebene, mit Wirkung zum 1. November 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für Abwickler sowie – etwaige
künftige – Vorstandsmitglieder der Gesellschaft:
Abwickler und – etwaige künftige – Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; die Maximalvergütung nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt demnach EUR 0,00. Dementsprechend sind auch keine Vergütungsbestandteile vorgesehen.
In Ermangelung einer Vergütung kann eine solche auch nicht unmittelbar einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten; nach Auffassung des
Aufsichtsrats war und ist die Festsetzung der Vergütung auf EUR 0,00 in der Lage der Gesellschaft sachgerecht, um die finanziellen
Belastungen der Gesellschaft gering zu halten und auf diesem Weg im Interesse der Aktionäre bestmögliche Bedingungen für Wachstum
und Entwicklung der Gesellschaft zu schaffen. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden bei der Festsetzung
des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur von derzeit EUR 0,00) abweichen und neue feste und/oder variable
Vergütungsbestandteile einführen, zu diesem Zweck insbesondere auch die Maximalvergütung anheben, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen vor, z.B. zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, namentlich im Zuge der
Fortsetzung der Gesellschaft, zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder
Gesellschaftskrise. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neuen Abwicklern bzw. etwaigen künftigen Mitgliedern des
Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der
durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats
voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
|
| 2.3. |
Vergütungen
Im Geschäftsjahr 2021 war Frau Julia Boutonnet alleinige Abwicklerin der Gesellschaft. Weder erwarb Sie für das Geschäftsjahr
2021 einen Vergütungsanspruch, noch wurde ihr in 2021 eine Vergütung ausgezahlt.
Auch früheren Mitgliedern des Vorstandes wurde in 2021 keine Vergütung gezahlt.
|
|
| 3. |
Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Durch das ARUG II wurde auch der § 113 Abs. 3 AktG geändert. Nunmehr hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Eine dem neuen § 113 Abs. 3 AktG entsprechende Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
hatte gemäß § 26j Abs. 1 EGAktG spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von
der Hauptversammlung bewilligt werden kann.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von
der Hauptversammlung festgelegt wird. Bis zur ordentlichen Hauptversammlung vom 4. November 2021 hatte die Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2021 und zukünftige Geschäftsjahre keine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt.
Nach Auffassung von Abwicklerin und Aufsichtsrat ist es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft
und des derzeitigen Umfangs ihres Geschäftsbetriebs nach wie vor angemessen, dass die Aufsichtsratsmitglieder derzeit keine
Vergütung erhalten. Dies soll auch weiter so gehandhabt werden.
| 3.1. |
Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende:
Die letztendliche Entscheidung über die Festsetzung eines Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder und dessen Umsetzung
in eine konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Hauptversammlung zugewiesen. Sie hat mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss zu fassen; ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung dabei Beschlussvorschläge, basierend auf einer regelmäßigen und
fortlaufenden Überprüfung; ergibt sich hierbei Änderungsbedarf, wird dies in den Vorschlägen an die Hauptversammlung entsprechend
berücksichtigt.
Lehnt die Hauptversammlung ein vorgeschlagenes Vergütungssystem ab, ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung einer Aufsichtsratsvergütung wirkt insbesondere
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, nach welcher die letztendliche Entscheidung der Hauptversammlung obliegt.
Ferner ist dadurch, dass Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge unterbreiten, für eine gegenseitige Kontrolle beider
Organe gesorgt.
|
| 3.2. |
Vergütungsregelung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 4. November 2021 hat das von Abwicklerin und Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem
der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend beschrieben bestätigt:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung erhält, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Nach § 20 Abs. 2 der
Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden das Anderthalbfache der
vorgenannten Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung neben dem Ersatz
ihrer Auslagen – dies ist nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG – Ersatz eines auf eine etwaige
Vergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
Die Hauptversammlung hat eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt. Diese erhalten daher keine
Vergütung, womit sich auch eine etwaige höhere Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters erübrigt.
Die in §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Vergütungsbestandteile sind dementsprechend für die Aufsichtsratsvergütung
nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt damit zugleich, dass es an einer Vergütung fehlt, die unmittelbar
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten kann, wobei allerdings der Verzicht auf die Festlegung einer Vergütung
auch hier nach Einschätzung von Abwicklerin und Aufsichtsrat in der Lage der Gesellschaft sachgerecht ist, um Wachstum und
Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich und unter geringer finanzieller Belastung zu fördern. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
von Arbeitnehmern wurden auch bei der Aufsichtsratsvergütung nicht berücksichtigt (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz
1 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Die zugrundeliegende Regelung in § 20 der Satzung der Gesellschaft lautet:
„§ 20 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der vorgenannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden das
Anderthalbfache der vorgenannten Vergütung.
|
| (3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und
dieses Recht ausüben.“
|
|
| 3.3. |
Vergütungen
Aufsichtsratsvergütungen im Geschäftsjahr 2021:
| Person |
Vergütung geschuldet
|
Vergütung gezahlt
|
| Herr Gregor Hubler, Vorsitzender |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Robert G. Faissal, Stellvertreter |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Christian Naville |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Louis Couriol |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
| Herr Ifra Diakité |
EUR 0,00 |
EUR 0,00 |
Auch früheren Mitgliedern des Aufsichtsrates wurde im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung gezahlt.
|
|
| 4. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung
|
| TEUR |
2017 |
2018 |
Veränderung |
2019 |
Veränderung |
2020 |
Veränderung |
2021 |
Veränderung |
| I. Jahresergebnis gemäß HGB |
-192 |
-198 |
-3% |
-3.669 |
-1.753% |
+43.719 |
1.292% |
-449 |
-101% |
| II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer |
Entfällt, da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt |
| III. Vergütung von Vorstand/Abwicklerin |
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|
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| Herr Michael Reza Pacha, bis 16.11.2017 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Frau Julia Boutonnet, ab 22.12.2017 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| IV. Vergütung Aufsichtsrat |
0 |
0 |
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0 |
|
0 |
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0 |
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| Herr Robert F. Goninon, angeblich bis 31.08.2017¹ |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Pierre Roux, angeblich bis 31.08.2017¹ |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Konstantin von Klitzing, angeblich bis 31.08.2017¹ |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Roy Darius Maybud, bis 16.11.2017² |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Chris Simon Ainsworth, bis 16.11.2017² |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Alireza Mahdavi, bis 16.11.2017² |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Gregor Hubler, seit 13.12.2017 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Robert G. Faissal, seit 13.12.2017 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Christian Naville, seit 13.12.2017 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Louis Couriol, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Dr. Amadou Baba Sy, 18.01.2018 bis 21.01.2020 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
| Herr Ifra Diakité, seit 18.01.2018 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
1 Auf Anfechtungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.04.2016 festgestellt, dass die Herren Goninon,
Roux und von Klitzing mit Wirkung zum 12.06.2015 aus dem Aufsichtsrat abberufen worden seien. Das Urteil ist rechtskräftig.
2 Auf Anfechtungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.04.2016 die Wahl der Herren Maybud, Ainsworth
und Mahdavi vom 12.06.2015 in den Aufsichtsrat für nichtig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.
| 5. |
Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG
| • |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen: Keine
|
| • |
Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern: Keine
|
| • |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem der Abwickler bzw. des Vorstands: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Abwickler oder
Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Abwickler oder Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden
sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem
Barwert und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen: Keine
|
| • |
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind: Keine
|
|
Berlin, im Oktober 2022
Vorstand und Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Pearl Gold AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Pearl Gold AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der Abwicklerin und des Aufsichtsrats
Die Abwicklerin und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, den 24. Oktober 2022
Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf)
|
|
Peter Schill
Wirtschaftsprüfer
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Jürgen Bechtold
Wirtschaftsprüfer
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die PEARL GOLD AG insgesamt 25.000.000 auf den Inhaber lautende,
jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche
Aktien stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Nach § 23 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft müssen diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
das Stimmrecht ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme
und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 23 Abs. 4 der Satzung durch einen durch den Letztintermediär in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist ein vom Letztintermediär
ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 18. November 2022, 0:00 Uhr (MEZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 2. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag berühren die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts nicht. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts berechtigt, sofern und soweit sie sich vom Vorbesitzer,
welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in
der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre mit der Eintrittskarte. Ein
Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
heruntergeladen werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf
hat in Textform zu erfolgen und kann der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail spätestens bis zum 8. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, an folgende Adresse übermittelt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch vor Ort erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung
sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe
oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht auch durch einen sonstigen
Bevollmächtigten, u.a. auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder
Person ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten sind die fristgerechte Anmeldung sowie der fristgerechte
Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben, „Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes“).
Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail
an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:
PEARL GOLD AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis oder Widerruf auf einem der vorgenannten Übermittlungswege ist der Gesellschaft
bis 8. Dezember 2022, 24:00 Uhr (MEZ), eingehend, zu übermitteln. Die Bevollmächtigung kann aber auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle nachgewiesen
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder
Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auch auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs aus.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 8. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrats
zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu übersenden; dies gilt auch für die Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Sollen die Gegenanträge im Vorfeld der
Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 24. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), der Gesellschaft an die nachstehende Adresse zu übersenden.
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin E-Mail: info@pearlgoldag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden ordnungs- und fristgemäß übersandte Gegenanträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
veröffentlicht.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung
des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 24. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand der PEARL GOLD AG braucht den Wahlvorschlag nach
§ 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz
frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe oben, „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“), oder ihren Bevollmächtigten,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht der Gesellschaft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft allerdings keine
verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27 April
2016 („Datenschutz-Grundverordnung“) anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft personenbezogene Daten
von Aktionären und Aktionärsvertretern, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, den Aktionären und Aktionärsvertretern
die Teilnahme und die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die
Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Einzelheiten zum
Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde)
sind unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand, namentlich Frau Julia Boutonnet. Die Kontaktdaten der Gesellschaft
als für den Datenschutz verantwortliche Stelle lauten:
PEARL GOLD AG Der Vorstand c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Informationen zum Datenschutz sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pearlgoldag.com/datenschutzrichtlinie/
zu finden.
Berlin, im Oktober 2022
PEARL GOLD AG
– Der Vorstand –
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28.10.2022 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
PEARL GOLD AG |
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Kurfürstendamm 213 |
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10719 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@pearlgoldag.com |
| Internet: |
http://www.pearlgoldag.com |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1474925 28.10.2022 CET/CEST
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| 24.09.2021 | PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.11.2021 in www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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PEARL GOLD AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.11.2021 in www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.09.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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PEARL GOLD AG i.L.
Frankfurt am Main
- ISIN DE000A0AFGF3 - - WKN A0AFGF -
Einladung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der PEARL GOLD AG i.L. am Donnerstag, den 4. November 2021, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ) ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee
2 in 60486 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
| 1. |
Beschlussfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 13. Oktober 2016 wurde die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes (AktG)).
In 2019 hat der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorgelegt, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht und eine Beendigung
des Insolvenzverfahrens und damit eine Fortführung der Gesellschaft ermöglichen sollte. Die Gläubigerversammlung hat den Insolvenzplan
angenommen, das Amtsgericht Frankfurt am Main hat ihn am 23. August 2019 bestätigt. Gegen die Bestätigung hat der Insolvenzgläubiger
und vormalige Vorstand der Gesellschaft, Herr Michael Reza Pacha, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Frankfurt
am Main hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2020 zurückgewiesen; eine Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden.
Der Bestätigungsbeschluss ist damit rechtskräftig. Im Anschluss daran wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung zum 31. Dezember
2020 aufgehoben. Da auch mit der Verteilung des Vermögens unter den Aktionären noch nicht begonnen wurde, besteht nach § 274
Abs. 2 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. Der Beschluss ist erforderlich, damit
die Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit ausüben kann.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
|
| 2. |
Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 (einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in der nach Art. 75 Abs. 1 und 80 EGHGB maßgeblichen Fassung) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2013
Die unter Tagesordnungspunkt 2 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der seinerzeitige Aufsichtsrat hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2013 am 19. Februar 2016 gebilligt. Auf Anfechtungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil
vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Wahl vom 12. Juni 2015 von drei Mitgliedern des damaligen aus sechs Personen bestehenden
Aufsichtsrats nichtig war und dass die weiteren drei Mitglieder des damaligen Aufsichtsrats mit Wirkung zum 12. Juni 2015
abberufen wurden. Das Urteil ist seit Januar 2018 rechtskräftig, womit der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 gemäß § 256
Abs. 2 AktG nichtig ist. Zwar kann die Nichtigkeit wegen Ablaufes der in § 256 Abs. 6 AktG festgesetzten Fristen nicht mehr
geltend gemacht werden. Höchst vorsorglich hat der derzeitige Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 aber noch einmal gebilligt und die
Feststellung des Jahresabschlusses soll nunmehr noch einmal höchst vorsorglich durch die Hauptversammlung erfolgen (§ 270
Abs. 2 AktG). Die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt 2 genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich
zu machen, ohne dass sie einer weiteren Beschlussfassung bedürfen.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 in der vorgelegten Fassung, die einen
Bilanzverlust von EUR 190.375.823,62 ausweist, festzustellen.
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| 3. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in der nach Art. 75 Abs. 1 und 80 EGHGB maßgeblichen Fassung)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die unter Tagesordnungspunkt 3 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum
31. Dezember 2014 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt 3 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung
bedarf.
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| 4. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015 (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in der nach Art. 75 Abs. 1 und 80 EGHGB maßgeblichen Fassung)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Die unter Tagesordnungspunkt 4 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum
31. Dezember 2015 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
4 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 5. |
Vorlage des festgestellten (Rumpf-)Jahresabschlusses (Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft) zum 12. Oktober 2016, des
Lageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 12. Oktober 2016 (einschließlich des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in der nach Art. 75 Abs. 1 und 80 EGHGB maßgeblichen Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 12. Oktober 2016
Die unter Tagesordnungspunkt 5 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen (Rumpf-)Jahresabschluss
zum 12. Oktober 2016 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
5 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 6. |
Vorlage der festgestellten Insolvenzeröffnungsbilanz zum 13. Oktober 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die unter Tagesordnungspunkt 6 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat die mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Insolvenzeröffnungsbilanz
zum 13. Oktober 2016 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
6 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
|
| 7. |
Vorlage des festgestellten (Rumpf-)Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr vom
13. Oktober bis zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB in der
nach Art. 75 Abs. 1 und 80 EGHGB maßgeblichen Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom
13. Oktober bis zum 31. Dezember 2016
Die unter Tagesordnungspunkt 7 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen (Rumpf-)Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2016 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
7 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 8. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB in der nach Art. 80 und 83 Abs. 1 EGHGB maßgeblichen Fassung)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die unter Tagesordnungspunkt 8 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum
31. Dezember 2017 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
8 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 9. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB in der nach Art. 80 und 83 Abs. 1 EGHGB maßgeblichen Fassung)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die unter Tagesordnungspunkt 9 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum
31. Dezember 2018 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
9 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 10. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB in der nach Art. 80 und 83 Abs. 1 EGHGB maßgeblichen Fassung)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die unter Tagesordnungspunkt 10 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Insolvenzverwalter hat den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss zum
31. Dezember 2019 gemäß § 172 AktG analog i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
10 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf.
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| 11. |
Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 (Schlussbilanz der insolventen Gesellschaft), des Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2020 (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB in der nach Art. 80 und
83 Abs. 1 EGHGB maßgeblichen Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020; Beschlussfassung über
die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020
Die unter Tagesordnungspunkt 11 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den von der Abwicklerin aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 gebilligt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Hauptversammlung.
Die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt 11 genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen,
ohne dass sie einer weiteren Beschlussfassung bedürfen.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 in der vorgelegten Fassung, die einen
Bilanzverlust von EUR 192.737.843,69 ausweist, festzustellen.
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| 12. |
Vorlage der Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Januar 2021 und des die Eröffnungsbilanz erläuternden Berichtes der Abwicklerin
nach § 270 Abs. 1 AktG sowie des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz
Die unter Tagesordnungspunkt 12 genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar. Sie sind auch während der Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat die von der Abwicklerin aufgestellte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehene Liquidationseröffnungsbilanz der PEARL GOLD AG i.L. zum 1. Januar 2021 und den die Eröffnungsbilanz erläuternden
Bericht der Abwicklerin (§ 270 Abs. 1 AktG) gebilligt. Gemäß § 270 Abs. 2 Satz 1 AktG erfolgt die Feststellung der Eröffnungsbilanz
durch die Hauptversammlung. Die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt 12 genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
lediglich zugänglich zu machen, ohne dass sie einer weiteren Beschlussfassung bedürfen.
Die Abwicklerin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Liquidationseröffnungsbilanz der PEARL GOLD AG i.L. zum 1. Januar 2021
in der vorgelegten Fassung festzustellen.
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| 13. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 14. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
| 15. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 16. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 17. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 18. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 19. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Beschlussvorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
|
| 20. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung (§ 4 Abs. 3 der Satzung)
Nachdem das genehmigte Kapital I 2011 (bislang § 4 Abs. 3 der Satzung) bereits im Jahr 2016 ausgelaufen ist, besteht bei der
Gesellschaft derzeit keine Ermächtigung des Vorstands - beziehungsweise für die Dauer der Abwicklung der Gesellschaft der
Abwicklerin -, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen. Um
der Gesellschaft, gerade im Hinblick auf ihre Fortsetzung, über welche die Hauptversammlung vom 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt
1 Beschluss fasst, die nötige Flexibilität zur Aufnahme von Eigenkapital zu geben, soll daher ein genehmigtes Kapital mit
einem Volumen von 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft geschaffen werden. Die Ermächtigung soll dabei berücksichtigen,
dass das Amt der Abwicklerin mit Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Hauptversammlung in das Handelsregister der Gesellschaft
erlischt und die Leitung der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt wieder einem Vorstand obliegt.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen:
| a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. November 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 (in Worten: Euro zwölf Millionen fünfhunderttausend) durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Grundsätzlich steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder nach Rückerwerb veräußert werden;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Sämtliche vorstehenden Ermächtigungen, einschließlich der Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, gelten auch während der Abwicklung der Gesellschaft, mit der Maßgabe, dass die Abwickler an
die Stelle des Vorstandes treten.
|
| b) |
Änderung der Satzung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| '(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. November 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 (in Worten: Euro zwölf Millionen fünfhunderttausend) durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Grundsätzlich steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| - |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht
wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien
anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder nach Rückerwerb veräußert werden;
|
| - |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Sämtliche vorstehenden Ermächtigungen dieses Absatzes 3, einschließlich der Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats, gelten auch während der Abwicklung der Gesellschaft, mit der Maßgabe, dass
die Abwickler an die Stelle des Vorstandes treten.'
|
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Zu Tagesordnungspunkt 20 hat die Abwicklerin einen schriftlichen Bericht gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
erstattet, der im Anschluss an die Tagesordnung in dieser Einladung abgedruckt ist. Dieser Bericht ist zudem ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
abrufbar und wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.
|
| 21. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung betreffend Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Ergänzung
von § 6 der Satzung um einen Abs. 3)
Aufgrund der Regelungen in § 43 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) kann in der Satzung vorgesehen werden,
dass Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 1 WpHG für Aktionäre und andere Meldepflichtige im Sinne der §§ 33 und 34 WpHG nicht
bestehen. Von dieser Möglichkeit soll nun Gebrauch gemacht werden. Nach Auffassung von Abwicklerin und Aufsichtsrat kann auf
diesem Weg das Interesse potentieller Investoren am Erwerb einer strategischen Beteiligung an der Gesellschaft befördert werden,
da der mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung verbundene Aufwand gemindert wird.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 6 der Satzung wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
| '(3) |
§ 43 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz findet keine Anwendung.'
|
|
| 22. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung betreffend den Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)
Die bislang in § 9 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Befugnis des Vorstands, sich selbst mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Geschäftsordnung zu geben, sofern der Aufsichtsrat nicht von seinem entsprechenden Recht Gebrauch macht, soll gestrichen und
die Überschrift des § 9 entsprechend angepasst werden. Stattdessen soll die Satzung künftig in § 18 vorsehen, dass der Aufsichtsrat
eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, wobei über die Änderungen in § 18 aufgrund der thematischen Verbindung mit
der Arbeit des Aufsichtsrats allerdings unter Tagesordnungspunkt 23 gesondert Beschluss gefasst werden soll. Durch die vorgeschlagene
Streichung von § 9 Abs. 2 sowie die Änderung in § 18 der Satzung soll insbesondere die Kompetenz des Aufsichtsrats zum Erlass
einer Geschäftsordnung für einen - künftigen - Vorstand stärker betont und nach außen hin sichtbar gemacht werden, dass der
Aufsichtsrat seine Überwachungsaufgabe verantwortungsvoll wahrnimmt. Ferner sollen die Bestimmungen der Satzung betreffend
die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder in § 8 der Satzung aus redaktionellen Gründen - zur Wahrung der Übersichtlichkeit
der Satzung - gestrichen werden, wobei eine solche Bestellung aber nach dem Gesetz weiterhin möglich bleibt.
Die Gesellschaft stellt ihren Aktionären ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite unter
| www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen |
eine Vergleichsfassung der aktuellen Satzung einerseits und der Satzung unter Berücksichtigung sämtlicher für die Hauptversammlung
am 4. November 2021 vorgeschlagenen Änderungen andererseits - einschließlich der Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der
unter Tagesordnungspunkt 20 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 - zur Verfügung.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a) |
§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben. § 8 Abs. 2 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:
| '(2) |
Falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und eines
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.'
|
|
| b) |
In § 9 der Satzung werden die Worte 'Geschäftsordnung und' in der Überschrift sowie vor den Worten 'Bei Abstimmungen' die Angabe des Absatzes '(1)' gestrichen; § 9 Abs. 2 der Satzung
wird vollständig aufgehoben. § 9 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:
'§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
|
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Ihm obliegt auch die Leitung der Vorstandssitzungen.'
|
|
| 23. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über weitere
Änderungen der Satzung betreffend den Aufsichtsrat (§§ 12, 13, 15, 16 und 18 der Satzung)
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 2 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen;
er ist nicht mitbestimmt. Derzeit amtieren mit Gregor Hubler, Robert G. Faissal, Christian Naville, Lous Couriol und Ifra
Diakité fünf Aufsichtsratsmitglieder. Nach Auffassung von Abwicklerin und Aufsichtsrat erscheint - mit Blick auf die Größe
der Gesellschaft - eine Besetzung des Aufsichtsrats mit fünf Mitgliedern ausreichend zur Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden
Überwachungs- und Beratungsaufgaben. Aus Effizienz- und Kostengründen soll daher der Aufsichtsrat von sechs auf fünf Mitglieder
herabgesetzt werden, wozu § 12 Abs. 1 der Satzung entsprechend angepasst werden soll.
Darüber hinaus sind weitere Änderungen in § 12 der Satzung vorgesehen, namentlich soll der Hauptversammlung durch die vorgeschlagene
Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Möglichkeit gegeben werden, Aufsichtsratsmitglieder für einen längeren Zeitraum
zu wählen, als dies bislang vorgesehen ist, wodurch die Kontinuität der Aufsichtsratsarbeit bestärkt wird.
Zudem sollen die Regelungen in § 13 über den Vorsitz im Aufsichtsrat angepasst werden.
Ferner sollen die § 15 und § 16 der Satzung über die Sitzungen und die Beschlussfassung des Aufsichtsrats neu gefasst werden,
wodurch vor allem die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats optimiert werden soll. Zuletzt sollen die Bestimmungen der Satzung
in § 18 angepasst werden, wie bereits zu Tagesordnungspunkt 22 erläutert.
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eine Vergleichsfassung der aktuellen Satzung einerseits und der Satzung unter Berücksichtigung sämtlicher für die Hauptversammlung
am 4. November 2021 vorgeschlagenen Änderungen andererseits - einschließlich der Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der
unter Tagesordnungspunkt 20 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 - zur Verfügung.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
| a) |
In § 12 Abs. 1 der Satzung wird das Wort 'sechs' durch das Wort 'fünf' ersetzt. § 12 Abs. 1 der Satzung wird damit wie folgt
neu gefasst:
| '(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. '
|
|
| b) |
In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird das Wort 'dritte' durch das Wort 'vierte' ersetzt. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird
damit wie folgt neu gefasst:
| |
'Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere Amtszeit vorsieht, für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt.'
|
|
| c) |
§ 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden aufgehoben. § 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
| '(3) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den
Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung oder Erklärung per E-Mail mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Auf schriftlichen
Antrag oder Antrag per E-Mail des Ausscheidenden kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats von der Einhaltung dieser Frist absehen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden ist zu dokumentieren.'
|
|
| d) |
§ 13 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'§ 13 Vorsitz im Aufsichtsrat |
| (1) |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des
Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer jeweiligen Amtszeit als Mitglied
des Aufsichtsrats.
|
| (2) |
Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats nach der Hauptversammlung, mit der die Amtszeit des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters abläuft; eine gesonderte Einladung zu dieser Sitzung ist nicht erforderlich.
|
| (3) |
Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in der ersten Abstimmung keine einfache Stimmenmehrheit,
so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, statt. Ergibt
sich beim zweiten Wahlgang (engere Wahl) Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des ältesten Mitglieds des Aufsichtsrats zweifach.
|
| (4) |
Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit berührt die Fortdauer des Amts des Stellvertreters
nicht. Das gleiche gilt umgekehrt. Scheidet der Vorsitzende oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus,
so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.'
|
|
| e) |
§ 15 und § 16 der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'§ 15 Sitzungen des Aufsichtsrats |
| (1) |
Der Aufsichtsrat soll im Regelfall einmal im Kalendervierteljahr, er muss zweimal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
|
| (2) |
Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und
der Gründe bei dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats beantragt.
|
| (3) |
Die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Die Einberufung hat mit einer Frist
von vierzehn Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung
nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich
einberufen. Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aufheben oder verlegen.
|
| (4) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussanträge sind so rechtzeitig und in einer Form
zu übersenden, dass eine Stimmabgabe nach Maßgabe von § 16 Abs. 4 Satz 2 möglich ist.
|
| (1) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an
der Beschlussfassung teilnehmen.
|
| (2) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen auch
in einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der Tagesordnungspunkte
verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung.
|
| (3) |
Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, können in einer Sitzung Beschlüsse
nur dann gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu
geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten, angemessenen Frist, spätestens binnen sieben Tagen
nach Mitteilung des Beschlusses, nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied
innerhalb der Frist widersprochen hat.
|
| (4) |
Als anwesend gelten auch Mitglieder, die einer Sitzung durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind; sie können durch
die Telefon- oder Videokonferenz an einer Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende bzw. nicht per Konferenzschaltung teilnehmende
oder zugeschaltete Mitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben (Stimmbotschaften)
an den Aufsichtsratsvorsitzenden überreichen lassen; als schriftliche Stimmabgabe in diesem Sinne gilt auch eine per Telefax
oder per E-Mail an ein anderes Aufsichtsratsmitglied übermittelte Stimme.
|
| (5) |
Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, mündliche, telefonische oder Beschlussfassungen per Telefax oder per E-Mail zulässig,
wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Mitgliedern, die nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben,
ist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten, angemessenen Frist, spätestens
binnen sieben Tagen, zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung
teilgenommen hat, innerhalb der Frist widersprochen hat.
|
| (6) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder
Enthaltung die Stimme seines Stellvertreters.'
|
|
| f) |
§ 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| '(2) |
Der Aufsichtsrat beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Darin bestimmt er, welche Maßnahmen der Geschäftsführung
seiner Zustimmung bedürfen.'
|
§ 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Der bisherige § 18 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu §
18 Abs. 3. § 18 Abs. 3 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:
| '(3) |
Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.'
|
|
|
| 24. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Satzungsregelungen über den Nachweis des Anteilsbesitzes
sowie über weitere Änderungen der Satzung betreffend die Hauptversammlung (§§ 22, 23 und 25 der Satzung)
Die Abwicklerin und der Aufsichtsrat halten verschiedene Anpassungen der Bestimmungen der Satzung betreffend die Hauptversammlung
für zweckmäßig:
§ 23 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft soll daran angepasst werden, dass bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
nach dem - ohnehin für die Gesellschaft maßgeblichen - geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG nunmehr für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein durch den Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß dem neu eingefügten
§ 67c Abs. 3 AktG ausreicht.
Darüber hinaus soll § 23 um neue Abs. 7 und 8 ergänzt und so eine satzungsmäßige Grundlage geschaffen werden, damit künftig
auch unabhängig von den derzeit geltenden Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit der Teilnahme von
Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 118 Abs. 3 Satz 2 AktG) sowie
einer Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 4 AktG) besteht.
Weiter sollen die Regelungen in § 25 Abs. 1 der Satzung über die Person des Versammlungsleiters flexibilisiert werden. Zudem
sind nach Auffassung der Abwicklerin und des Aufsichtsrats geringfügige Anpassungen in § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 der Satzung
geboten.
Die Gesellschaft stellt ihren Aktionären ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite unter
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eine Vergleichsfassung der aktuellen Satzung einerseits und der Satzung unter Berücksichtigung sämtlicher für die Hauptversammlung
am 4. November 2021 vorgeschlagenen Änderungen andererseits - einschließlich der Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der
unter Tagesordnungspunkt 20 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 - zur Verfügung.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen:
| a) |
§ 22 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| '(2) |
Die Einberufung muss - soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
erfolgen; dabei sind der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 23 Abs. 1).'
|
|
| b) |
In § 23 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird die Formulierung 'Anmelde- und Nachweisfrist' durch das Wort 'Anmeldefrist' ersetzt.
§ 23 Abs. 1 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:
| '(1) |
Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der
in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der
Vorstand ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Anmeldefrist zu bestimmen.'
|
|
| c) |
§ 23 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| '(4) |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen durch den Letztintermediär
in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachzuweisen. Ein Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.'
|
|
| d) |
§ 23 der Satzung wird um folgenden Abs. 7 ergänzt:
| '(7) |
Der Vorstand sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter gemäß § 25 Abs. 1 sind ermächtigt, die vollständige
oder teilweise Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von dem jeweils Ermächtigten näher zu bestimmenden
Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang verschafft.'
|
|
| e) |
§ 23 der Satzung wird um folgenden Abs. 8 ergänzt:
| '(8) |
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen an den Hauptversammlungen persönlich teilnehmen.
Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es auch im Wege der Bild-
und/oder Tonübertragung teilnehmen.'
|
|
| f) |
§ 25 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
| '(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann auch einen Versammlungsleiter bestimmen, der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist;
er darf nicht Mitglied des Vorstandes oder der beurkundende Notar sein. Ist weder der Vorsitzende noch eine von ihm hierfür
bestimmte andere Person anwesend, so ist der Versammlungsleiter von den Aktionären unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs
bzw. ältesten anwesenden Vertreters eines Aktionärs zu wählen.'
|
|
|
| 25. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Abwickler sowie Mitglieder des Vorstands
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2637) wurde ein
neuer § 120a AktG eingeführt, der vorsieht, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder gemäß dem ebenfalls durch das ARUG II neu eingeführten § 87a Abs. 1 AktG beschließt; dies gilt entsprechend
für die Vergütung von Abwicklern der Gesellschaft. Die erstmalige Beschlussfassung über das Vergütungssystem hat spätestens
in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
Derzeit wird der Abwicklerin keine Vergütung gezahlt, und es soll auch ein etwaiger künftiger Vorstand - dem mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses der Hauptversammlung, welcher unter Tagesordnungspunkt 1 gefasst werden soll, in das Handelsregister
der Gesellschaft wieder die Leitung der Gesellschaft obliegt - im Grundsatz bis auf weiteres keine Vergütung erhalten. Vor
dem Hintergrund des neuen § 120a AktG soll gleichwohl eine Billigung dieses - derzeit auf Nichterhalt einer Vergütung ausgerichteten
- Vergütungssystems erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend beschriebene, mit Wirkung zum 1. November 2021 vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für Abwickler sowie - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu billigen.
Vergütungssystem für Abwickler und Vorstandsmitglieder:
Abwickler und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; die Maximalvergütung nach
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt demnach EUR 0,00. Dementsprechend sind auch keine Vergütungsbestandteile vorgesehen.
In Ermangelung einer Vergütung kann eine solche auch nicht unmittelbar einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG leisten; nach Auffassung des
Aufsichtsrats war und ist die Festsetzung der Vergütung auf EUR 0,00 allerdings in der derzeitigen Lage sachgerecht, um die
finanziellen Belastungen der Gesellschaft gering zu halten und auf diesem Weg im Interesse der Aktionäre bestmögliche Bedingungen
für Wachstum und Entwicklung der Gesellschaft zu schaffen. Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden
bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft
keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende: Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Abwickler
und - etwaige künftige - Vorstandsmitglieder und überprüft dieses regelmäßig. Eine Überprüfung erfolgt nach pflichtgemäßem
Ermessen, mindestens jedoch alle vier Jahre. Bei der Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der
Aufsichtsrat die wirtschaftliche Lage und Situation der Gesellschaft sowie den Umfang ihres Geschäftsbetriebs und im Übrigen
horizontal das Vergleichsumfeld der Gesellschaft sowie vertikal - soweit vorhanden - die unternehmensbezogene Vergütungsstruktur.
Das beschlossene Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung zur Billigung vor. Bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt
die Hauptversammlung ein vorgelegtes System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vor. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt
- in Ermangelung einer Vergütung - dadurch, dass mit den Abwicklern bzw. Vorstandsmitgliedern keine Vereinbarungen getroffen
werden, nach denen eine Vergütung zu gewähren ist. Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Interessenkonflikte
der an den Beratungen und Entscheidungen über die Fest- und Umsetzung bzw. Überprüfung des Vergütungssystems beteiligten Mitglieder
des Aufsichtsrats vermieden werden. Tritt ein Interessenkonflikt auf, legt das betroffene Aufsichtsratsmitglied dies unverzüglich
offen. Über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung informiert der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen (sowohl von den Regelungen
zum Verfahren als auch von den Regelungen zur Vergütungsstruktur von derzeit EUR 0,00) abweichen und neue feste und/oder variable
Vergütungsbestandteile einführen, zu diesem Zweck insbesondere auch die Maximalvergütung anheben, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist (vgl. § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat behält sich solche
Abweichungen vor, z.B. zur Angleichung des Vergütungssystems bei einer aus Sicht des Aufsichtsrats wesentlichen Veränderung
der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft oder des Umfangs ihres Geschäftsbetriebs, namentlich im Zuge der
Fortsetzung der Gesellschaft, über welche die Hauptversammlung vom 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt 1 Beschluss fasst,
zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung, oder im Fall einer schweren Wirtschafts- oder Gesellschaftskrise. Darüber
hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neuen Abwicklern bzw. etwaigen künftigen Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen
zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel
entstehenden Kosten zu gewähren. Ein Abweichen setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret
die Dauer der Abweichung, die Abweichung als solche sowie der Grund hierfür beschrieben sind.
|
| 26. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Durch das ARUG II wurde auch § 113 Abs. 3 AktG angepasst und es ist nunmehr von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Eine dem neuen § 113 Abs. 3 AktG entsprechende Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
hat spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von
der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des
Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Bislang hat die Hauptversammlung für das
laufende und zukünftige Geschäftsjahre keine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt.
Nach Auffassung von Abwicklerin und Aufsichtsrat ist es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und Situation der Gesellschaft
und des derzeitigen Umfangs ihres Geschäftsbetriebs nach wie vor angemessen, dass die Aufsichtsratsmitglieder derzeit keine
Vergütung erhalten. Dies soll auch weiter so gehandhabt werden.
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend beschrieben, zu
bestätigen.
Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass jedes
Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung erhält, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird; gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Nach § 20 Abs. 2 der
Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, der Stellvertreter des Vorsitzenden das Anderthalbfache der
vorgenannten Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung neben dem Ersatz
ihrer Auslagen - dies ist nicht Bestandteil einer Vergütung im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG - Ersatz eines auf eine etwaige
Vergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in
Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
Die Hauptversammlung hat eine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht festgelegt. Diese erhalten daher keine
Vergütung, womit sich auch eine etwaige höhere Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters erübrigt.
Die in §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführten Vergütungsbestandteile sind dementsprechend für die Aufsichtsratsvergütung
nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats gilt damit zugleich, dass es an einer Vergütung fehlt, die unmittelbar
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG leisten kann, wobei allerdings der Verzicht auf die Festlegung einer Vergütung auch
hier nach Einschätzung von Abwicklerin und Aufsichtsrat in der derzeitigen Lage der Gesellschaft sachgerecht ist, um Wachstum
und Entwicklung der Gesellschaft bestmöglich und unter geringer finanzieller Belastung der Gesellschaft zu fördern. Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern wurden auch bei der Aufsichtsratsvergütung nicht berücksichtigt (vgl. §§ 113
Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 AktG), da die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (vgl. §§ 113 Abs. 3 Satz
3, 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG) gilt das Folgende: Die letztendliche Entscheidung über die Festsetzung eines Vergütungssystems
für die Aufsichtsratsmitglieder und dessen Umsetzung in eine konkrete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Hauptversammlung
zugewiesen. Sie hat mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einen Beschluss zu fassen; ein
die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiten der Hauptversammlung dabei Beschlussvorschläge,
basierend auf einer regelmäßigen und fortlaufenden Überprüfung; ergibt sich hierbei Änderungsbedarf, wird dies in den Vorschlägen
an die Hauptversammlung entsprechend berücksichtigt. Lehnt die Hauptversammlung ein vorgeschlagenes Vergütungssystem ab, ist
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung einer Aufsichtsratsvergütung wirkt insbesondere
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, nach welcher die letztendliche Entscheidung der Hauptversammlung obliegt. Ferner
ist dadurch, dass Vorstand und Aufsichtsrat Beschlussvorschläge unterbreiten, für eine gegenseitige Kontrolle beider Organe
gesorgt.
Die zugrundeliegende Regelung in § 20 der Satzung der Gesellschaft lautet:
'§ 20 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| (1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied
dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der vorgenannten Vergütung, der Stellvertreter des Vorsitzenden das
Anderthalbfache der vorgenannten Vergütung.
|
| (3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung
entfallenden Mehrwertsteuerbetrags, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und
dieses Recht ausüben.'
|
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Bericht der Abwicklerin zu Tagesordnungspunkt 20
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung (§ 4 Abs. 3 der Satzung)
Abwicklerin und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 20 die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
2021 in Höhe von insgesamt bis zu EUR 12.500.000,00 - dies entspricht 50% des derzeitigen Grundkapitals - vor. Es soll für
Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag
nicht überschritten werden darf. Das Genehmigte Kapital 2021 soll der Gesellschaft, gerade im Hinblick auf ihre Fortsetzung,
über welche die Hauptversammlung vom 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt 1 Beschluss fasst, die nötige Flexibilität
zur Aufnahme von Eigenkapital zu geben. Die Ermächtigung soll dabei berücksichtigen, dass das Amt der Abwicklerin mit Eintragung
des Fortsetzungsbeschlusses der Hauptversammlung in das Handelsregister der Gesellschaft erlischt und die Leitung der Gesellschaft
ab diesem Zeitpunkt wieder einem Vorstand obliegt. Deshalb sieht der Beschlussvorschlag von Abwicklerin und Aufsichtsrat zu
Tagesordnungspunkt 20 in erster Linie vor, den zukünftigen Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen. Sämtliche Ermächtigungen
sollen aber auch während der Abwicklung der Gesellschaft gelten, mit der Maßgabe, dass die Abwickler an die Stelle des Vorstandes
treten.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet die Abwicklerin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht, der ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zudem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern,
sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung
übernommen werden können, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand -
während der Abwicklung der Gesellschaft treten die Abwickler an die Stelle des Vorstands - soll aber in den in der vorgeschlagenen
Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
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Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt die Ermächtigung ein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist allgemein üblich, soll im
Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung die Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ermöglichen
und damit die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet, entweder durch Verkauf an der Börse oder
in sonstiger Weise.
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Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, für den
Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand bzw. Abwickler nicht wesentlich
im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung
im Wege der Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf
kurzfristig zu decken, der beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen entstehen kann, gerade auch im
Zusammenhang mit der Fortsetzung der Gesellschaft, über welche die Hauptversammlung vom 4. November 2021 unter Tagesordnungspunkt
1 Beschluss fasst. Sich ergebende Möglichkeiten können durch die Ermächtigung schnell und flexibel realisiert werden, ohne
ein mindestens zwei Wochen dauerndes Bezugsangebot. Ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts sind zudem
höhere Erlös aus den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht eine Platzierung nahe
am Börsenkurs, ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Die Verwaltung wird sich bei Ausübung der Ermächtigung
bemühen, eine etwaige Abweichung vom Börsenpreis so niedrig zu bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
der Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden. Hierdurch wird dem Bedürfnis
der Aktionäre nach Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen, im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung. Ferner hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung
der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich jeder Aktionär die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Beteiligungsquote erforderlichen Aktien durch Zukauf über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben.
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Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen gelten, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder etwaiger Konzerngesellschaften.
Diese Ermächtigung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft vor dem Hintergrund stärken, dass Aktien aus genehmigtem
Kapital bei Akquisitionen, namentlich in den in der Ermächtigung ausdrücklich genannten Fällen, eine sinnvolle, und nicht
selten von den Verkäufern sogar ausdrücklich geforderte, attraktive Gegenleistung darstellen können. Durch das Genehmigte
Kapital 2021 und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, derartigen Verkäufererwartungen
zu entsprechen, Akquisitionen schnell und flexibel durchführen zu können und so die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern;
soweit neue Aktien als Gegenleistung bei Akquisitionen verwendet werden, kann zudem die Liquidität der Gesellschaft geschont
und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden wird. Auch im Rahmen des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen muss der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die Gegenleistung nicht nur
in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen. Hierfür spricht neben dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
ebenfalls, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung bei solchen Erwerben verwendet werden können, die Liquidität
der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt
werden. Da eine Akquisition, namentlich in den in der Ermächtigung ausdrücklich genannten Fällen, bzw. ein Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen zumeist kurzfristig erfolgt, kann dies in der
Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden; auch für die Einberufung
einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfte wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit fehlen. Es bedarf daher
eines genehmigten Kapitals, auf das die Verwaltung schnell und flexibel zugreifen kann. Die Verwaltung wird dabei bei der
Ausübung dieser Ermächtigung sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt werden
und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der neuen Aktien steht; der Börsenpreis der Aktien
wird bei der Bemessung ihres Werts von Bedeutung sein, wenngleich eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis nicht
vorgesehen ist, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage
zu stellen. Die durch den Bezugsrechtsausschluss bedingte Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre wird dadurch aufgewogen,
dass die Geschäftsausweitung bzw. ein Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
im Wege der Eigenkapitalstärkung durch Dritte finanziert wird. Die vorhandenen Aktionäre haben damit - wenn auch mit einer
geringeren Beteiligungs- und Stimmrechtsquote als zuvor - an einem Unternehmenswachstum teil, welches sie bei Einräumung eines
Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Aufgrund der Börsennotierung verfügt zudem jeder Aktionär grundsätzlich
über die Möglichkeit, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von Aktien wieder zu erhöhen.
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Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft derzeit neben dem vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapital 2021 weder über ein
weiteres noch ausnutzbares genehmigtes noch über ein bedingtes Kapital, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen oder eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien verfügt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Insoweit sind zum jetzigen Zeitpunkt
über die vorstehenden Ausführungen hinaus auch keine weiteren Angaben zu Ausgabebeträgen möglich. Die Verwaltung wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht
wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der Verwaltung im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts
wird der Hauptversammlung berichtet werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die PEARL GOLD AG i.L. insgesamt 25.000.000 auf den Inhaber lautende,
jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien ausgegeben. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche
Aktien stimmberechtigt.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und zu unserem HV-Portal; Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie hat die Abwicklerin mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige
ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, geändert durch
Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, Bundesgesetzblatt I 2020,
S. 3328) (nachfolgend COVID-19-Gesetz), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 4. November 2021 ab 10:00 Uhr MEZ in unserem HV-Portal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
live in Bild und Ton übertragen.
Aktionäre, die - in Person oder durch Bevollmächtigte - die Hauptversammlung über das HV-Portal in Bild- und Ton verfolgen
möchten, müssen sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen
(siehe unten, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'). Die Zugangsdaten für das HV-Portal erhalten die Aktionäre im
Anschluss an ihre Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes mit ihrer Stimmrechtskarte. Über das HV-Portal können die
Aktionäre - in Person oder durch Bevollmächtigte - auch unter anderem Ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben,
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zur Ausübung ihres Stimmrechts erteilen oder
Widerspruch zur Niederschrift erklären.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Nach § 23 der Satzung unserer Gesellschaft müssen diejenigen Aktionäre, die das Stimmrecht ausüben wollen, sich zur Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 23 Abs. 4 der Satzung
durch einen von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes nachzuweisen; ausreichend ist gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Bundesgesetzblatt I 2019, S. 2637) ein vom Letztintermediär ausgestellter
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, das ist der 14. Oktober 2021, 0:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 28. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehenden Adresse zugehen:
PEARL GOLD AG i.L. c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: + 49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Stimmrechtskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten sind reine Organisationsmittel. Sie enthalten allerdings insbesondere
die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte sowie
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur zur Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts,
berechtigt, soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl
oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Abstimmung
über die Beschlussvorschläge unter den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 11 bis (einschließlich) 24 sowie 26 dieser Hauptversammlung
hat verbindlichen Charakter, der Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems für Abwickler sowie Mitglieder des Vorstands
unter Tagesordnungspunkt 25 hat empfehlenden Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 11 bis (einschließlich) 26 können
die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit 'Ja' (Befürwortung) oder 'Nein' (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(nicht an der Abstimmung teilnehmen). Zu den Tagesordnungspunkten 3 bis (einschließlich) 10 dieser Hauptversammlung bedarf
es keiner Beschlussfassung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe
oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'), können ihre Stimme per elektronischer Briefwahl abgeben. Für die Ausübung
des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl steht Ihnen das unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugängliche HV-Portal zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl wird auf diesem Weg bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 4. November 2021 möglich sein. Über das HV-Portal können Sie auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Nähere
Einzelheiten zur elektronischen Briefwahl finden sich in unserem HV-Portal.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in
der Hauptversammlung vor Ort sein und das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden ausüben. Den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen
des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Vollmachten
und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung
von Anträgen entgegen.
Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre mit der Stimmrechtskarte. Ein
Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
heruntergeladen werden. Es kann zudem bei der nachfolgend angegebenen Adresse sowie per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
inhaberaktien@linkmarketservices.de
angefordert werden.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der Gesellschaft in Textform
postalisch, per Telefax oder per E-Mail (z.B. als eingescannte pdf-Datei) an folgende Adresse zu übermitteln:
PEARL GOLD AG i.L. c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf einem der vorgenannten Übermittlungswege bevollmächtigen
möchten, müssen Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 3. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, an die vorstehend genannte Adresse übermitteln. Unter denselben Voraussetzungen - Übermittlung
in Textform postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis zum 3. November, 24:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, an die vorstehend genannte Adresse - können Sie auch etwaige zuvor erteilte Vollmachten und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auf einem der vorgenannten Übermittlungswege ändern oder widerrufen.
Zudem ist eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugängliche HV-Portal möglich. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist
auf diesem Übermittlungsweg auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 4. November 2021 möglich. Über das HV-Portal können Sie auch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
etwaige zuvor erteilte Vollmachten und Weisungen ändern oder widerrufen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die fristgerechte Anmeldung
sowie der fristgerechte Zugang eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes').
Werden sowohl das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt als auch Vollmachten mit Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Nähere Einzelheiten
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu
vorgesehenen Formularen sowie in unserem HV-Portal.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe
oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'), können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht,
auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Institution oder Person, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung der versammlungsbezogenen
Rechte, insbesondere des Stimmrechts, über das HV-Portal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser vom Vollmachtgeber
die mit der Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie der Widerruf der Vollmacht
bedürfen der Textform (§126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder
per E-Mail (z. B. als eingescannte pdf-Datei) an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:
PEARL GOLD AG i.L. c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: + 49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf gegenüber der Gesellschaft auf einem der
vorgenannten Übermittlungswege, so muss dies aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 3. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs bei der Gesellschaft) übermittelt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft kann alternativ elektronisch unter Nutzung des unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugänglichen HV-Portals erfolgen. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über das HV-Portal unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Vollmachtserteilung sowie der Widerruf einer erteilten Vollmacht über das HV-Portal
ist auch am Tag der Hauptversammlung möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, entweder das HV-Portal zu nutzen oder das Vollmachtsformular
zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt. Es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
heruntergeladen oder bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs sowie einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstiger den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellter Institutionen oder
Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen sowie in unserem HV-Portal.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können - in Person oder durch einen Bevollmächtigten - von Beginn bis zum Ende
der Hauptversammlung über das unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugängliche HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.
Hinweis zur Aktionärshotline
Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de
wenden. Zusätzlich steht Ihnen Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr die Aktionärshotline unter der Telefonnummer
+49 89 21027 222 zur Verfügung.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz i.V.m.
§ 264 Abs. 3 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an die Abwicklerin zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 4. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
PEARL GOLD AG i.L. Die Abwicklerin c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG i.V.m. § 264 Abs.
3 AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 264 Abs. 3
AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge der Abwicklerin und/oder des Aufsichtsrats
zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG zu übersenden. Sollen
die Gegenanträge im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden, sind sie gemäß § 126 Abs. 1 AktG i.V.m. § 264
Abs. 3 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 20. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft an die nachstehende Adresse zu übersenden.
PEARL GOLD AG i.L. c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG werden ordnungs- und fristgemäß übersandte Gegenanträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
veröffentlicht.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich
der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 20. Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ)) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Die Abwicklerin der PEARL GOLD AG i.L. braucht den Wahlvorschlag
nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Fall
einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach den §§ 126, 127
AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden
und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'), oder
ihren Bevollmächtigten, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
allerdings als gestellt.
Fragerecht der Aktionäre, § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG
Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachweisen (siehe
oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'), und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen einzureichen. Fragen von Aktionären und ihren Bevollmächtigten sind bis spätestens 2. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), ausschließlich über das unter der Internetadresse
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugängliche HV-Portal einzureichen; später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Fristgemäß eingereichte Fragen sind
grundsätzlich zu beantworten. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann die Abwicklerin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen. Das Fragerecht steht allerdings nicht dem Auskunftsrecht für Aktionäre im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG i.V.m.
§ 264 Abs. 3 AktG gleich. Die Abwicklerin entscheidet ihm Rahmen der virtuellen Hauptversammlung abweichend von § 131 AktG
i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie sie Fragen beantwortet. Sie kann Fragen und deren Beantwortung
zusammenfassen. Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich in der Versammlung, die über unser HV-Portal unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
live in Bild und Ton verfolgt werden kann. Die Abwicklerin behält sich allerdings vor, abweichend hiervon Fragen vorab auf
der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz
i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April
2016 ('Datenschutz-Grundverordnung'; nachfolgend 'DS-GVO') anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft personenbezogene
Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft wird gesetzlich
vertreten durch ihre Abwicklerin, namentlich Frau Boutonnet.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
PEARL GOLD AG i.L. Die Abwicklerin c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Aktionäre, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und
ihren Anteilsbesitz frist- und ordnungsgemäß nachgewiesen haben (siehe oben, 'Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'),
und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über unser HV-Portal verfolgen,
über welches auch versammlungsbezogene Rechte, insbesondere das Stimmrecht, ausgeübt werden können.
Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien
sowie gegebenenfalls die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und
den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) werden zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung
und Abwicklung dieser virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, insbesondere zur Kommunikation mit den Aktionären, zur Erstellung
der Niederschrift über die Hauptversammlung und um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung versammlungsbezogener
Rechte, insbesondere des Stimmrechts, im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Gegebenenfalls verarbeitet
die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichten Fragen, übersandten Anträgen,
Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Wenn Sie unser HV-Portal im Internet besuchen, erheben wir weiter Daten über den Zugriff
und die Nutzung dieses Portals (insbesondere abgerufene bzw. angefragte Daten, Datum und Uhrzeit des Abrufs bzw. der Eingabe,
Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, Typ des verwendeten Webbrowsers, IP- Adresse, Aktionärsnummer, Passwort, Erteilung
der Zustimmung zu unseren Nutzungsbedingungen, sowie Login und Zeitstempel Ihres Logins und Logouts), die Ihr Browser an uns
übermittelt. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Darüber hinaus werden die personenbezogenen
Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet,
ferner zu statistischen Zwecken, z.B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina.
Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern (insbesondere im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung) angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter
die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
und damit zwingend erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Im Rahmen der
Nutzung des HV-Portals ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ferner erforderlich,
um das Portal technisch bereitstellen zu können sowie zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der virtuellen Hauptversammlung.
Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) sowie Art. 6 Abs.
1 Unterabs. 1 lit. f) und Abs. 4 DS-GVO. Verarbeitungen auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DS-GVO erfolgen für
die oben dargestellten Zwecke und Interessen, insbesondere zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung
sowie für statistische Zwecke und Interessen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung des HV-Portals
erfolgt darüber hinaus, um unseren Aktionären und Aktionärsvertretern zu ermöglichen, ihre Aktionärsrechte auf nutzerfreundliche
Art und Weise auszuüben.
Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte,
welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung und des Betriebs des HV-Portals beauftragt werden, von der Gesellschaft
solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft bzw. nach Maßgabe und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen, Rechtsanwälte
oder Wirtschaftsprüfer. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff
auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen
sind personenbezogene Daten der durch die von uns benannten Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch das Teilnehmerverzeichnis einsehbar. Auch kann die Gesellschaft verpflichtet
sein, personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden
zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen
einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die Erläuterungen im Abschnitt 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 264 Abs. 3 AktG' verwiesen.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und zur Vermeidung von etwaigen Haftungsrisiken gespeichert
und anschließend im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen gelöscht, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die
ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Für die im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Im Einzelfall kann es zu
einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung
von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben als Betroffene unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der DS-GVO
ein Auskunftsrecht sowie das Recht, die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung zu verlangen; weiter haben die Betroffenen unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der DS-GVO
ein Widerspruchsrecht sowie das Recht, die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
PEARL GOLD AG i.L. Die Abwicklerin c/o Malmendier Legal Kurfürstendamm 213 10719 Berlin E-Mail: info@pearlgoldag.com
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde,
die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes,
in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.
Informationen zum Datenschutz sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pearlgoldag.com/datenschutzrichtlinie/
zu finden. Zusätzliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Nutzung unseres unter
www.pearlgoldag.com/hauptversammlungen
zugänglichen HV-Portals finden Sie auch im HV-Portal selbst.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung und Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals benötigen Sie eine Internetverbindung
und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird
eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der
Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder
Kopfhörer.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann Schwankungen unterliegen,
auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der
Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher
der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz vorliegt. Um das Risiko von Einschränkungen bei
der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen
- soweit möglich - die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.
Berlin, im September 2021
PEARL GOLD AG i.L.
- Die Abwicklerin -
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24.09.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
PEARL GOLD AG |
|
Kurfürstendamm 213 |
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10719 Berlin |
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Deutschland |
| E-Mail: |
info@pearlgoldag.com |
| Internet: |
https://www.pearlgoldag.com |
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| Ende der Mitteilung |
DGAP News-Service |
1235892 24.09.2021
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| 11.12.2017 | PEARL GOLD AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.01.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: PEARL GOLD AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.12.2017 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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PEARL GOLD AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0AFGF3 - WKN: A0AFGF
Einladung zur Hauptversammlung - berichtigte Fassung -
Hiermit berufen wir namens und in Vollmacht der Aktionäre der Gesellschaft Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management
Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. aufgrund der ihnen vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. August
2017 - Az.: HRB 84285, Fall 32 - erteilten Ermächtigung auf
| Mittwoch, den 17. Januar 2018, um 10:00 Uhr
|
im Leonardo Royal Hotel Frankfurt, Mailänder Straße 1, 60598 Frankfurt am Main
eine Hauptversammlung der PEARL GOLD AG ein.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen vor,
| a. |
Herrn Robert Francis GONINON,
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| b. |
Herrn Konstantin von KLITZING,
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| c. |
Herrn Pierre ROUX,
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| d. |
Herrn Roy Darius MAYBUD,
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| e. |
Herrn Chris Simon AINSWORTH und
|
| f. |
Herrn Alireza MAHDAVI
|
in Einzelabstimmung mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung als Mitglieder des Aufsichtsrats abzuberufen.
|
| 2. |
Neubestellung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG besteht gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern
und setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Fall 6, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Anteilseignervertretern zusammen, die sämtlich
von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen vor,
| a. |
Herrn Christian NAVILLE, Geschäftsführer der Nemo Asset Management Ltd., wohnhaft in Genf/Schweiz,
|
| b. |
Herrn Gregor HUBLER, Unternehmensberater als Inhaber der Zermatt Consulting FZ-LLC in Ras al Khaimah/Vereinigte Arabische
Emirate; Inhaber der A1 Hotel und Restaurant Grauholz AG, Ittigen/Schweiz, wohnhaft in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate,
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| c. |
Herrn Robert G. FAISSAL, geschäftsführender Gesellschafter Lebita Consulting Services LL.C, wohnhaft in Toronto/Kanada,
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| d. |
Herrn Louis COURIOL, Student der Wirtschaftswissenschaften, wohnhaft in Rouèn/Frankreich,
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| e. |
Herrn Dr. Amadou Baba SY, unabhängiger Bergbauberater, wohnhaft in Bamako/Mali, und
|
| f. |
Herrn Ifra DIAKITÉ, selbständiger Berater im Computerbereich, wohnhaft in Bamako/Mali
|
in Einzelwahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.
Herr Gregor HUBLER ist Präsident des Verwaltungsrates der A1 Hotel- und Restaurant Grauholz AG, Ittigen/Schweiz. Im Übrigen
gehören die vorgeschlagenen Kandidaten keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen an.
Herr Gregor HUBLER erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG.
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| 3. |
Vertrauensentzug für den Vorstand
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen vor, dem Vorstand
Herrn Michael Reza Pacha das Vertrauen zu entziehen.
|
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 25.000.000,00 Euro und
ist eingeteilt in 25.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 25.000.000. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, d.h. am 27. Dezember 2017, 0:00 Uhr MEZ (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht
zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweist. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut bezogen auf den Nachweisstichtag aus. Die Anmeldung und der
auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 10. Januar 2018, 24:00 Uhr MEZ, bei
der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen:
| |
PEARL GOLD AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 02 72 89 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Vorsorglich wird die Anmeldestelle die unter der vorgenannten Adresse zugehenden Anmeldungen und Anteilsbesitznachweise unverzüglich
der Gesellschaft zuleiten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes in der oben
beschriebenen Form erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135
AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen
mit der Eintrittskarte erhalten. Vollmachtsformulare können auch bei der Anmeldestelle angefordert werden. Ein Vollmachtsformular
kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
abgerufen werden. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht ausstellen.
Den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten bitten wir Sie, bis zum 15. Januar 2018, 17:00 Uhr MEZ über die folgenden
Kontaktdaten zu übermitteln:
| |
PEARL GOLD AG c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich Walter-Kolb-Straße 9-11 60594 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 43 05 22 29 E-Mail: notariat@raegm.de
|
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter den vorgenannten Kontaktdaten zugehenden Nachweise der Bevollmächtigung unverzüglich
der Gesellschaft zuleiten.
Die Bevollmächtigung kann jedoch auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle am Präsenzschalter nachgewiesen
werden.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht dieses Textformerfordernis
nicht. Allerdings können diese Institute, Vereinigungen und Personen für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen
für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen zudem einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss ferner vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktionäre werden darum gebeten, sich in diesen Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
über die geforderte Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz
Genannten beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Bevollmächtigten zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
(dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung
des depotführenden Instituts aus. Das Verlangen ist schriftlich einzureichen und muss bis spätestens zum Sonntag, 17. Dezember
2017, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Bitte schicken Sie es an die folgende Adresse:
| |
PEARL GOLD AG - Der Vorstand - c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich Walter-Kolb-Straße 9-11 60594 Frankfurt am Main
|
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter der vorgenannten Adresse zugehenden Ergänzungsverlangen unverzüglich dem
Vorstand der Gesellschaft zuleiten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der PEARL GOLD Aktiengesellschaft unter
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung einen
Antrag gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt
hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
der 2. Januar 2018, 24:00 Uhr MEZ. Ein Antrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Anträge oder Wahlvorschläge, die
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Weitergehende Erläuterungen zu Anträgen und Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
| |
PEARL GOLD AG c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich Walter-Kolb-Straße 9-11 60594 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 43 05 22 29 E-Mail: notariat@raegm.de
|
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter den vorgenannten Kontaktdaten zugehenden Anträge und Wahlvorschläge unverzüglich
der Gesellschaft zuleiten.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Gesellschaft allerdings keine verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
abrufbar.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter
| http://www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php
|
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
der oben genannten Adresse zur Verfügung gestellt werden.
Berlin, im Dezember 2017
In Vollmacht der Aktionäre Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd.
Rechtsanwälte Dr. Bertrand Malmendier und Dr. Jörg Schendel MALMENDIER Partners, Berlin
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