| 08.05.2026 | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
08.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Stuttgart
ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie) ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie)
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 309997390c1ef111b553ac4c42474cb6
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026
Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
die am
Dienstag, dem 23. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt III.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") sind die Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Ordentliche Hauptversammlung 2026
Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO)
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Art der Angabe
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Beschreibung
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A. Inhalt der Mitteilung
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1.
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Eindeutige Kennung des Ereignisses |
309997390c1ef111b553ac4c42474cb6 |
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2.
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Art der Mitteilung |
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM]
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B. Angaben zum Emittenten
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1.
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ISIN |
DE000PAG9113 (Vorzugsaktie) DE000PAG3561 (Stammaktie) |
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2.
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Name des Emittenten |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
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C. Angaben zur Hauptversammlung
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1.
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Datum der Hauptversammlung |
23. Juni 2026 [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260623]
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2.
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Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr (MESZ) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 UTC]
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3.
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Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET]
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4.
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Ort der Hauptversammlung |
URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte): https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München |
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5.
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Aufzeichnungsdatum |
1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260601, 22:00 UTC]
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6.
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Uniform Resource Locator (URL) |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar:
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 3. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 915.555.000,00 jeweils einen Teilbetrag von
| a) |
EUR 455.500.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stammaktie und |
| b) |
EUR 460.055.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,01 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie |
zu verwenden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 26. Juni 2026 fällig.
Die Dividende wird nach den in Deutschland geltenden steuerlichen Vorschriften behandelt und unterliegt somit grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Aktionäre.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026, |
| b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2026 sowie |
| c) |
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 |
zu bestellen.
Die vorstehend unter lit. c) vorgesehene Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Financial Services GmbH geschlossenen Unternehmensvertrags
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH mit Sitz in Bietigheim-Bissingen. Zwischen beiden Gesellschaften besteht ein als Ergebnisabführungsvereinbarung bezeichneter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („EAV“), der zuletzt durch Änderungsvertrag vom 3. Dezember 2019 geändert wurde.
Im Zusammenhang mit konzerninternen Veränderungen im Segment Finanzdienstleistungen ist beabsichtigt, dass das Leasinggeschäft künftig durch die Porsche Financial Services GmbH selbst betrieben wird. Zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen ist die Anpassung des EAV erforderlich. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und die Porsche Financial Services GmbH, einen Vertrag zur Anpassung des EAV („Änderungsvereinbarung“) zu schließen.
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Änderungsvereinbarung sieht folgende Änderungen am Wortlaut des EAV vor:
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Die Bezeichnung des EAV in der Überschrift und im Einleitungssatz wird redaktionell angepasst, indem das Wort „Ergebnisabführungsvereinbarung“ und das Wort „Ergebnisabführungsvertrag“ jeweils durch die Worte „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ ersetzt wird. |
| - |
§ 2 des EAV regelt die Leitungsmacht und das Weisungsrecht der im EAV als „Organträger“ bezeichneten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft gegenüber der im EAV als „Organgesellschaft“ bezeichneten Porsche Financial Services GmbH. Die Regelung in § 2 Absatz 2 des EAV wird um einen neuen Satz 3 dahingehend ergänzt, dass die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft unbeschadet des Weisungsrechts weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen. |
| - |
Gemäß dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 des EAV wird der Organträger die nach dem Gesetz über das Kreditwesen („KWG“) bestehende oder in anderen gesetzlichen Vorschriften normierte Alleinverantwortung der Geschäftsleitung der Organgesellschaft bei seinen Weisungen beachten. Er wird keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die Organgesellschaft oder ihre Organe gegen die ihnen durch das KWG oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jeweils einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen, sowie anderer aufsichtsrechtlicher Rechtsnormen oder Auflagen der für die Beaufsichtigung der Organgesellschaft nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde, auferlegten Rechte und Pflichten, oder andere einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen würde(n). Dies umfasst, sofern anwendbar, auch Weisungen, welche das Recht zur Rücklagenbildung gemäß § 340g HGB beeinträchtigen. |
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§ 3 des EAV betrifft die Gewinnabführung und Verlustübernahme. § 3 Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen. |
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§ 4 des EAV enthält Regelungen zum Jahresabschluss der Organgesellschaft. Nach dem geänderten § 4 Absatz 2 des EAV kann die Organgesellschaft bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach ihrem Ermessen Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB oder, sofern anwendbar, in den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, bevor eine Zahlung an den Organträger geleistet wird. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn der Organträger dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insbesondere unter Beachtung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen, gerechtfertigt ist. |
| - |
Die bisherigen Regelungen in § 4 Absätze 3 und 4 des EAV werden ersatzlos gestrichen. |
Im Übrigen bleibt der EAV unverändert.
Die Änderungen gelten erstmals für das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen laufende Geschäftsjahr.
Schließlich enthält die Änderungsvereinbarung eine sogenannte salvatorische Klausel.
Der Abschluss der Änderungsvereinbarung ist im Einzelnen in dem gemeinsam vom Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und wirtschaftlich erläutert.
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH. Aus diesem Grund sind von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer entbehrlich (§ 293b Absatz 1 AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zuzustimmen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
sind zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein:
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der Entwurf der Änderungsvereinbarung (einschließlich einer als Anlage beigefügten konsolidierten Fassung des EAV), |
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die Jahresabschlüsse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
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die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (einschließlich der Konzernabschlüsse und zusammengefassten Lageberichte) für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, |
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die Jahresabschlüsse der Porsche Financial Services GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, sowie |
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH über die Änderungsvereinbarung gemäß § 293a AktG. |
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| 8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Christian Dahlheim hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 niedergelegt und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden.
Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. Februar 2026 Herrn Holger Peters zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Absatz 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Es soll daher eine Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erfolgen.
Gemäß §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus zwanzig Mitgliedern, von denen zehn Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen des MitbestG gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils aus mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Weder die Seite der Anteilseigner- noch die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesamterfüllung widersprochen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit zwölf Männer und acht Frauen an. Das Mindestanteilsgebot ist damit unabhängig vom Ergebnis der durch die Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, Herrn Holger Peters, Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., wohnhaft in Vaihingen an der Enz, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Juni 2026 als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2029.
Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
In dem nachfolgenden Abschnitt II.1. „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ ist der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden in Abschnitt II.1. die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat.
Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere Informationen zum Wahlvorschlag sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft mit D&O-Versicherern der Volkswagen Aktiengesellschaft einschließlich Nichtinanspruchnahmeverpflichtungen zugunsten amtierender und ehemaliger Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Freistellungsverpflichtungen
Im Juni 2021 haben die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche“), die Volkswagen Aktiengesellschaft („Volkswagen“) und die AUDI Aktiengesellschaft („AUDI“, zusammen die „Gesellschaften“) im Zusammenhang mit der Dieselthematik einen Deckungsvergleich mit Versicherern eines D&O-Versicherungsprogramms für den Volkswagen Konzern abgeschlossen (der „Deckungsvergleich 2021“). Bei dem D&O-Versicherungsprogramm handelt es sich um eine sogenannte Directors & Officers Liability Insurance, die Volkswagen seit dem 1. Januar 2012 für den Volkswagen Konzern unterhalten hat und die aus einem Grundvertrag bei der Zurich Insurance Europe AG, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen mit verschiedenen Versicherern besteht. Der Deckungsvergleich 2021 ist nach einer umfassenden Untersuchung der Dieselthematik sowie einer umfassenden Prüfung der Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der jeweiligen Gesellschaften abgeschlossen worden. Im Rahmen dieser umfassenden Untersuchung und Prüfung wurde in Bezug auf Porsche festgestellt, dass das frühere Mitglied des Vorstands von Porsche, Herr Wolfgang Hatz, im Zusammenhang mit der Dieselthematik seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise verletzt hat. Vor diesem Hintergrund hat Porsche im Juni 2021 - neben dem Deckungsvergleich 2021 - einen Haftungsvergleich mit Herrn Hatz abgeschlossen, der unter anderem einen finanziellen Eigenbeitrag von Herrn Hatz in Höhe von EUR 1,5 Mio. vorsieht.
Am 14. Juli 2021 hat die Hauptversammlung von Porsche dem Deckungsvergleich 2021 sowie dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz zugestimmt. Dem Deckungsvergleich 2021 haben daneben auch die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI zugestimmt.
Aktionäre von Volkswagen haben unter anderem Klagen gegen den zum Deckungsvergleich 2021 gefassten Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Volkswagen (der „VW-Zustimmungsbeschluss“) erhoben. Nachdem die Klagen zunächst vom Landgericht Hannover vollumfänglich abgewiesen und die Berufungen dagegen vom Oberlandesgericht Celle vollumfänglich zurückgewiesen worden sind, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger den VW-Zustimmungsbeschluss mit Urteil vom 30. September 2025 (das „Revisionsurteil“) für nichtig erklärt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel des VW-Zustimmungsbeschlusses und des Deckungsvergleichs 2021 hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht festgestellt. Den VW-Zustimmungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht bereits in der Tagesordnung der Hauptversammlung von Volkswagen ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich Volkswagen im Deckungsvergleich 2021 unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen dauerhaft nicht geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem der Hauptversammlung von Volkswagen vorgelegten Bericht enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen.
Der Deckungsvergleich 2021 ist infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam geworden. Der Haftungsvergleich mit Herrn Hatz wird von der Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 nicht berührt und ist unverändert wirksam.
Vor diesem Hintergrund haben Porsche, Volkswagen und AUDI am 10. März 2026 einen neuen Deckungsvergleich (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“, nachfolgend der „Deckungsvergleich 2026“) mit den am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherern sowie Berkshire Hathaway European Insurance DAC („Berkshire“, zusammen die „Versicherer“) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms von Volkswagen in der Versicherungsperiode 2021, hatte sich am Deckungsvergleich 2021 aber nicht beteiligt. Eine vergleichsweise Einigung mit Berkshire konnte erst mit Abschluss eines ergänzenden Deckungsvergleichs zwischen Porsche, Volkswagen und AUDI einerseits und Berkshire andererseits vom 15. Juli 2025 (der „Berkshire Deckungsvergleich“) erzielt werden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich wurde infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil seine Wirksamkeit von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing.
Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021 und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein.
Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmungen der Hauptversammlungen von Porsche, Volkswagen und AUDI.
Dem Revisionsurteil wird auch durch die nachfolgenden Angaben Rechnung getragen:
| - |
Porsche verpflichtet sich im Deckungsvergleich 2026, der für den Volkswagen Konzern von den Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 vorsieht, wovon Porsche nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen 14,50 % zustehen, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - dazu, unter anderem amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche mit Ausnahme von Herrn Hatz auf Grund oder im Zusammenhang mit dem „Relevanten Sachverhalt“ dauerhaft nicht in Anspruch zu nehmen (die „Haftungsverzichte“). Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik gelten die Haftungsverzichte umfassend; für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte nur, soweit Versicherungsschutz besteht. |
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In rechtlicher Hinsicht bedürfen die Haftungsverzichte gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG sieht zudem vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 auch Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 nimmt ebenfalls Ansprüche von den Haftungsverzichten aus, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Damit ist sichergestellt, dass der Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2026 dem Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 entspricht. |
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Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen zur Dieselthematik, die Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche in Auftrag gegeben haben, mit Ausnahme der Pflichtverletzung von Herrn Hatz keine Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche im Hinblick auf den Relevanten Sachverhalt bestehen und damit Porsche insoweit keine Schadensersatzansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche zustehen. Die Haftungsverzichte führen daher nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für Porsche. |
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Hinsichtlich Herrn Hatz und den weiteren von Volkswagen und AUDI in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. |
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Der Deckungsvergleich 2026 sieht - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - eine versicherungsrechtliche Erledigung aller Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie aller Deckungsansprüche für Versicherungsfälle der Versicherungsperiode 2015 vor, soweit die Parteien über diese Ansprüche verfügungsbefugt sind. Diese versicherungsrechtliche Erledigung wird - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - durch Freistellungsverpflichtungen von Volkswagen zugunsten der Versicherer abgesichert, die unter anderem etwaige Leistungspflichten der Versicherer gegenüber amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche betreffen. Die Freistellung greift nur dann ein, wenn Versicherer ungeachtet der vereinbarten versicherungsrechtlichen Erledigung in Anspruch genommen werden sollten. Porsche hat sich im Deckungsvergleich 2026 - ebenso wie im Deckungsvergleich 2021 - verpflichtet, Volkswagen insoweit freizustellen, als der zugrunde liegende Sachverhalt Porsche betrifft. |
Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 vom 10. März 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben (unter II.2.a)). Ebenfalls in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben ist der umfassende Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu dem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschluss (unter II.2.b)), in dem die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des Deckungsvergleichs 2026 dargestellt sind. Die weiteren Informationen zur Tagesordnung enthalten ferner jeweils den vollständigen Wortlaut des Deckungsvergleichs 2021 (unter II.2.c)) und des Berkshire Deckungsvergleichs (unter II.2.d)) sowie des Haftungsvergleichs mit Herrn Hatz (unter II.2.e)).
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Deckungsvergleich 2026 (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“) zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits zuzustimmen.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der Gesellschaft (Ort und Einberufung der Hauptversammlung)
Gemäß § 19 Absatz 1 der Satzung findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft mit Blick auf die Wahl des Orts der Hauptversammlung soll die Regelung dahingehend erweitert werden, dass die Hauptversammlung auch an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft sowie in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern stattfinden kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die satzungsmäßigen Vorgaben zum Versammlungsort im Fall einer virtuellen Hauptversammlung nicht anwendbar sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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| „(1) |
Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet Satz 1 keine Anwendung.“
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Eine synoptische Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. Weitere Informationen zur Tagesordnung
| 1. |
Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8)
Nachfolgend ist der Lebenslauf des unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat.
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Holger Peters (*1968)
|
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Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s. |
| Zugehörigkeit: seit 27.02.2026 | | Wohnort: Vaihingen an der Enz | | Staatsangehörigkeit: deutsch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Europcar Mobility Group S.A., Paris1 Green Mobility Holding S.A., Luxemburg1
1 Konzernexternes Mandat
Lebenslauf
Holger Peters ist seit 2026 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Holger Peters, geboren 1968 in Beckum, absolvierte eine Banklehre und studierte hiernach European Business Administration in Berlin und Cambridge (UK). Seine Karriere bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft begann 1996 als Spezialist für das Controlling Tochtergesellschaften. Im Jahr 2000 wechselte er als Leiter Finanzen zur Porsche Retail Group Ltd. nach London, bevor er 2003 als Leiter Controlling Tochtergesellschaften zur Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft nach Stuttgart zurückkehrte. Ende 2009 wurde Holger Peters dort Leiter Controlling, Stellvertreter des Vorstandsmitglieds für Finanzen und IT sowie in den Folgejahren Prokurist der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Holding Stuttgart GmbH. 2017 wechselte er zur Porsche Financial Services GmbH, übernahm zunächst die Geschäftsführung und wurde im August 2018 zum Sprecher der Geschäftsführung ernannt. Anfang 2022 übernahm Holger Peters bei der Volkswagen Aktiengesellschaft die Leitung des Europcar Transformation Office und steuerte dabei die Übernahme der Europcar Mobility Group S.A. Von Januar 2022 bis Dezember 2023 war er Mitglied des Aufsichtsrats der Pfinder KG. Von Februar 2023 bis Mai 2023 war er als Generalbevollmächtigter der Volkswagen Bank GmbH tätig. Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht bei Škoda Auto a.s. in Mladá Boleslav. Außerdem ist er unter anderem tätig als Mitglied des Aufsichtsrats der Green Mobility Holding S.A. und der Europcar Mobility Group S.A. sowie Leiter des Prüfungsausschusses der Europcar Mobility Group S.A.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält. |
| • |
Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft. |
| • |
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen |
| • |
Wartung von Kraftfahrzeugen |
| • |
Nutzung von Finanz- und Bankprodukten |
|
| 2. |
Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 9
| a) |
Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 10. März 2026 |
|
Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich
zwischen
| (1) |
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat; |
| (2) |
AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat; |
| (3) |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;
| (VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“) |
und
|
| (4) |
AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“); |
| (5) |
Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“); |
| (6) |
Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“); |
| (7) |
Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“); |
| (8) |
HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“); |
| (9) |
Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“); |
| (10) |
QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“); |
| (11) |
Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“); |
| (12) |
XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“); |
| (13) |
Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“), |
| |
| (die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (13) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“). |
|
| |
| (die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“). |
|
Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (E) oder (G) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.
Präambel
| (A) |
Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil gegenwärtig noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA ist insbesondere eine Shareholder Derivative Action vor dem Supreme Court of the State of New York anhängig. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. |
| (B) |
Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurden (die für diesen Vergleich als Versicherte Personen relevanten) Herren Rupert Stadler und Wolfgang Hatz vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. |
| (C) |
Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 30. September 2025 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 33,6 Mrd. auf. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen. |
| (D) |
VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur zwischenzeitlichen vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz, insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften. |
| (E) |
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):
| - |
Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich, vor ihrer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung zum 2. Januar 2024 firmierend als Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (100%) („Grunddeckung 2015“) |
| - |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA XL) (100%) („1. Exzedent 2015“) |
| - |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“) |
| - |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“) |
| - |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“) |
| - |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac (zuvor firmierend als Allied World Assurance Company (Europe) Ltd. „AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“) |
| - |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Europe SE, Niederlassung Deutschland (zuvor firmierend als MSIG Insurance Europe AG „MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“) |
| - |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“) |
| - |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von RiverStone Insurance (Malta) SE (zuvor firmierend als ArgoGlobal SE „RiverStone“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Intact Insurance UK Ltd. (zuvor firmierend als Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. „IntactInsurance“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“) |
| - |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
|
| (F) |
Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus. |
| (G) |
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):
| - |
Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“) |
| - |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“) |
| - |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“) |
| - |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), AVN / AmTrust International Underwriters DAC („AVN / AmTrust“) (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221“) (5%) („3. Exzedent 2021“) |
| - |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“) |
| - |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“) |
| - |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), AVN / AmTrust (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“) |
| - |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“) |
| - |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“) |
| - |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“) |
| - |
10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“) |
| - |
11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
|
| (H) |
Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen. |
| (I) |
Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. |
| (J) |
Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten. |
| (K) |
Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Ursprüngliche Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die Gesellschaften haben mit den Versicherern - ausgenommen BERKSHIRE HATHAWAY - am 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen mit einem Regulierungsbetrag von EUR 270.015.000,00 geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften in jeweils derselben Hauptversammlung zugestimmt. Schließlich wurde zwischen den Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY am 15. Juli 2025 ein Vergleich mit einem Regulierungsbeitrag von EUR 7.700.000,00 geschlossen („BERKSHIRE Deckungsvergleich“). |
| (L) |
Zurich und die Versicherer der Lokalpolicen hatten aus der Grunddeckung 2015 schon vor Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA. In Erfüllung von Ziffer 2.2 des Ersten Deckungsvergleichs ist aus den Regulierungsbeträgen 2015 im Sinne der Ziffer 1.2 des Ersten Deckungsvergleichs ein Teilbetrag von EUR 50 Mio. auf das Rückstellungskonto im Sinne der Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs geflossen. Von diesem Rückstellungskonto sind ebenfalls Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen in diesen Verfahren erbracht worden. |
| (M) |
Die gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Der Bundesgerichthof hat aber letztinstanzlich durch ein am 30. September 2025 verkündetes Urteil den Anfechtungsklagen insoweit stattgegeben, als er den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Ersten Deckungsvergleich zugestimmt hatte, für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat zur Konsequenz, dass neben dem Ersten Deckungsvergleich auch der BERKSHIRE Deckungsvergleich nach seiner Ziffer 5.2 infolge der Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs unwirksam geworden ist. Der Bundesgerichtshof war anders als die Vorinstanzen der Ansicht, die Einberufung der Hauptversammlung hätte nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Ersten Deckungsvergleich auch ein Verzicht auf mögliche Organhaftungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern von VOLKSWAGEN verbunden war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bei der Prüfung der Zustimmungsbeschlüsse keine materiellen Einwände gegen den Ersten Deckungsvergleich erkennen lassen. |
| (N) |
Hinsichtlich der beiden angegriffenen Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Rupert Stadler hat der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus. Die Haftungsvergleiche mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Stadler sind weiterhin wirksam. Es ist derzeit noch offen, ob die Gesellschaften mit Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn und/oder mit Herrn Rupert Stadler neue Haftungsvergleiche abschließen werden. (Diese etwaigen neuen Vergleiche und die Ursprünglichen Haftungsvergleiche zusammen die „Haftungsvergleiche“). |
| (O) |
Die Absichten der Parteien sind gegenüber dem Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs bzw. des BERKSHIRE Deckungsvergleichs unverändert. Die Parteien beabsichtigen
| - |
unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, |
| - |
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und |
| - |
ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten |
eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen.
|
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien nunmehr einen weiteren Deckungsvergleich ab, der inhaltlich - bei konsolidierter Betrachtung - den Ersten Deckungsvergleich sowie den BERKSHIRE Deckungsvergleich im Sinne eines Neuabschlusses weitestmöglich bestätigt, und treffen dazu die folgenden Regelungen:
| 1. |
Zahlungsverpflichtungen der Versicherer
|
| 1.1 |
Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts sind die Versicherer verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 277.715.000 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (siehe Präambel Absatz (L)) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zu zahlen. Die Zahlung des jeweiligen Versicherers wird mit Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs geleistet. Die für die Aufrechnung erforderlichen Erklärungen werden bereits hiermit aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 abgegeben. VOLKSWAGEN wird aus den Regulierungsbeiträgen - soweit nicht ohnehin bereits geschehen - einen Anteil in Höhe von 34,18% an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50% an Porsche weiterleiten. |
| 1.2 |
Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2015“):
| a) |
Grunddeckung 2015: EUR 25.000.000,00 |
| b) |
1. Exzedent 2015: EUR 22.000.000,00 |
| c) |
2. Exzedent 2015: EUR 21.750.000,00 |
| d) |
3. Exzedent 2015: EUR 20.525.000,00 |
| e) |
4. Exzedent 2015: EUR 35.000.000,00 |
| f) |
5. Exzedent 2015: EUR 32.500.000,00 |
| g) |
6. Exzedent 2015: EUR 23.000.000,00, hiervon tragen als Einzelschuldner TMHCC EUR 12.500.000,00, MSIG EUR 7.500.000,00 und CNA EUR 3.000.000,00 |
| h) |
7. Exzedent 2015: EUR 25.500.000,00 |
| i) |
8. Exzedent 2015: EUR 45.615.000,00 |
| j) |
9. Exzedent 2015: EUR 11.000.000,00 |
|
| 1.3 |
Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 15.825.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2021“):
| a) |
Grunddeckung 2021: EUR 3.500.000,00 |
| b) |
1. Exzedent 2021: EUR 7.700.000,00 |
| c) |
2. Exzedent 2021: EUR 1.625.000,00 |
| d) |
3. Exzedent 2021: EUR 3.000.000,00 |
|
| 1.4 |
Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. |
| 1.5 |
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist. |
| 1.6 |
Jeder Versicherer
| a) |
verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften seine Rückgewähransprüche aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleichs bzw. bei BERKSHIRE HATHAWAY aus Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs nicht geltend zu machen, bis entweder die Frist nach Ziffer 6.1 abgelaufen oder die Aufrechnung nach Ziffer 1.1 dieses Deckungsvergleichs wirksam geworden ist („Stand Still“); |
| b) |
verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften für die Zeit des Stand Still keine Forderung auf Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu erheben; |
| c) |
verzichtet mit Wirksamwerden des Deckungsvergleichs auf etwaige Forderungen im Sinne der lit. b) und |
| d) |
sichert einseitig zu, dass er die Rückgewähransprüche, mit denen nach Ziffer 1.1 aufgerechnet werden soll, und alle Ansprüche, auf die er in diesem Deckungsvergleich verzichtet, nicht bereits abgetreten, verpfändet oder anderweitig darüber verfügt hat oder in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Deckungsvergleichs nach Ziffer 6.1 darüber verfügen wird. |
|
| 2. |
Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen
|
| 2.1 |
Die Zurich als Grundversicherer der VW D&O hat gemäß Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs ein separates Bankkonto eröffnet („Rückstellungskonto“), das treuhänderisch für VOLKSWAGEN verwaltet wird. Zurich hat seit Wirksamwerden des Ersten Deckungsvergleichs das Rückstellungskonto entsprechend den Bestimmungen im Ersten Deckungsvergleich verwaltet. Zum 30. September 2025 war von den gemäß den Regelungen im Ersten Deckungsvergleich auf das Rückstellungskonto eingezahlten EUR 50 Mio. ein Teilbetrag in Höhe von EUR 13.613.399,99 verbraucht („Differenzbetrag“). Die Parteien halten klarstellend fest, dass weitere Einzahlungen auf das Rückstellungskonto nicht geschuldet sind. Die Bestimmungen zur Verwaltung des Rückstellungskontos sollen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen weitergelten. |
| 2.2 |
Das Rückstellungskonto soll von der Zurich fortgeführt werden. Über das Rückstellungskonto sind bereits in der Vergangenheit Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht worden und sollen in gleicher Weise auch künftig noch Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden, sofern eine Versicherte Person auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und dieses Deckungsvergleichs von den Versicherern der VW D&O noch Abwehrdeckung und/oder Freistellung von Haftungsansprüchen verlangen kann oder Streit darüber besteht. Leistungen aus dem Rückstellungskonto werden ausdrücklich nicht auf Deckungsansprüche der versicherten Unternehmen erbracht. |
| 2.3 |
Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.1 werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen der VW D&O für die jeweils einschlägige Versicherungsperiode und der gesetzlichen Regelungen gewährt. Die Zurich ist zur Regulierung von Ansprüchen Versicherter Personen aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt aus dem Rückstellungskonto berechtigt, wenn die Ansprüche aus ihrer Sicht begründet sind oder im Streitfall eine gütliche Einigung oder eine andere günstige Lösung erreicht werden kann. |
| 2.4 |
Die Kosten der Verwaltung, inklusive der Zurich entstehender Aufwendungen für Leistungen Dritter, die Verteidigung gegen unberechtigte Deckungsansprüche und einer für die Regulierungsleistungen angemessenen Vergütung, gehen zu Lasten des Rückstellungskontos. Werden andere Versicherer der VW D&O wegen des Relevanten Sachverhalts auf Deckung in Anspruch genommen, werden sie den Anspruchsteller an Zurich verweisen; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehen deren Aufwendungen ebenfalls zu Lasten des Rückstellungskontos. Die Zurich wird bei der Durchführung der Regulierung diejenige Sorgfalt walten lassen, welche sie in eigenen Angelegenheiten als Versicherer anzuwenden pflegt. Für etwaige Vermögensschäden haftet die Zurich dabei im Rahmen der Verschuldenshaftung nur für Vorsatz. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden die Zurich sich nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss und zugunsten solcher Personen. |
| 2.5 |
Sollten Versicherte Personen - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu Rückzahlungen empfangener Versicherungsleistungen aus dem Rückstellungskonto verpflichtet sein, sind diese auf das Rückstellungskonto zu leisten. Sollte das Rückstellungskonto bereits gemäß Ziffer 2.6 aufgelöst sein, sind die Zahlungen auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto zu leisten. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend. |
| 2.6 |
Die Abrechnung über das Rückstellungskonto, insbesondere über die von dort bezahlten Versicherungsleistungen, Aufwendungen und Vergütungen, wird von der Zurich jeweils binnen vier Wochen nach Abschluss eines Kalenderhalbjahrs durchgeführt. Zurich stellt VOLKSWAGEN die Abrechnungen unaufgefordert zur Verfügung. Abgerechnet wird letztmalig zum 31. Dezember des Jahres,
| a) |
in dem das Rückstellungskonto kein Guthaben mehr aufwies oder |
| b) |
in dem über die letzten Zurich bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt rechtskräftig entschieden oder die Streitigkeit anderweitig beigelegt worden ist, |
jedoch spätestens zum 31. Dezember 2027. Das Guthaben auf dem Rückstellungskonto wird VOLKSWAGEN innerhalb eines Monats nach dieser Schlussabrechnung auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto ausgezahlt. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend.
|
| 2.7 |
Zurich ist berechtigt, die Versicherer über den Stand der Regulierung zu informieren. Auf entsprechende Nachfragen der Versicherer wird Zurich diese entsprechend unterrichten. |
| 2.8 |
Die Gesellschaften und der 1. Exzedent 2015 erkennen an, dass die bisherige Verwaltung des Rückstellungskontos und des daraus resultierenden Differenzbetrags den Regelungen des Ersten Deckungsvergleichs entsprochen hat. Eine etwaige Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt aber unberührt. |
| 2.9 |
Schon vor Unterzeichnung dieses Deckungsvergleichs wurden für den Zeitraum zwischen der Urteilverkündung am 30. September 2025 einerseits und dem Wirksamwerden des Stand Still nach Ziffer 1.6 andererseits folgende Regelungen getroffen („Vorläufiger Stand Still“):
| a) |
Zurich verpflichtet sich, das Rückstellungskonto entsprechend den Ziffern 2.3 bis 2.7 des Ersten Deckungsvergleichs fortzuführen und die Schadenregulierung aus diesem Rückstellungskonto zu betreiben; |
| b) |
AGCS, AXA XL und VOLKSWAGEN stimmen dieser Fortführung und der fortlaufenden Schadenregulierung zu; |
| c) |
jeder Versicherer verpflichtet sich auch mit Wirkung zu Gunsten der Gesellschaften,
| aa) |
seine Rückgewähransprüche aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. bei BERKSHIRE HATHAWAY aus Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs nicht geltend zu machen, bis der Stand Still im Sinne der Ziffer 1.6 eingreift; |
| bb) |
für die Zeit des Vorläufigen Stand Still keine Forderung auf Verzugszinsen oder sonstige Verzugsschäden zu erheben. |
Dieser Vorläufige Stand Still gilt bis zum 14. März 2026.
|
|
| 3. |
Abgeltungs- und Erledigungswirkung
|
| 3.1 |
Die Parteien sind sich einig, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der vollständigen Leistung der durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs:
| a) |
alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt, unabhängig davon, unter welche Police welcher Versicherungsnehmerin die Ansprüche fallen oder welche Versicherungsperiode sie betreffen; und |
| b) |
alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle, die in der Versicherungsperiode 2015 eingetreten sind oder dieser aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen zuzuordnen sind, |
gegenüber den Versicherern der VW D&O abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.
Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherer der VW D&O (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.
|
| 3.2 |
Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen die Versicherer der VW D&O auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können. Für die nicht an diesem Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O gilt die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 3.1 im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter. |
| 3.3 |
Die gemäß Ziffern 1.1 und 1.3 unter der Versicherungsperiode 2021 durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden Leistungen werden auf die Versicherungssumme unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag aus der Versicherungsperiode 2021 angerechnet. Die Leistungen der Versicherer der Versicherungsperiode 2021 gemäß Ziffern 1.1 und 1.3 schöpfen darüber hinaus die Versicherungssummen der Grunddeckung 2021 und der nachfolgenden Exzedenten des Versicherungsprogramms 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus. |
| 3.4 |
Die Erledigungswirkung nach Ziffern 3.1 bis 3.3 tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre Regulierungsbeträge ebenfalls erbracht haben. Für Versicherer der VW D&O, die nach dieser Vergleichsvereinbarung unter der Periode 2021 keinen Regulierungsbetrag zu erbringen haben, tritt die Erledigungswirkung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziffer 6.1 ein. |
| 3.5 |
Ziffer 2 bleibt von der Erledigungs- und Abgeltungswirkung gemäß vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 unberührt. Versicherungsleistungen gemäß den einschlägigen Versicherungsbedingungen der VW D&O für Verfahren und Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt werden von den Versicherern der VW D&O nach Maßgabe von Ziffer 2 über das Rückstellungskonto reguliert bzw. - nach Erschöpfung des Rückstellungskontos - von den Versicherern der VW D&O nach Freistellung durch VOLKSWAGEN im Rahmen der Regelungen von Ziffer 4 erbracht. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Deckungsvergleich sowie die Haftungsvergleiche der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.3.4 der Versicherungsbedingungen für die Grunddeckung nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Haftungsansprüche erledigt werden. Klarstellend halten die Parteien fest, dass die in dieser Ziffer 3.5 geregelte Rückausnahme nicht für etwaige Deckungsansprüche versicherter Gesellschaften gilt. |
| 3.6 |
Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der Leistung des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaften („Vorstandsmitglieder“) auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Vorstandsmitglieder, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.
Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.
|
| 3.7 |
Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung und der Leistung des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen sämtliche weitere Versicherten Personen auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Versicherten Personen, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.
Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherte Personen (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.
|
| 3.8 |
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann auf Organhaftungsansprüche nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Von den Regelungen der Ziffern 3.6 und 3.7 sowie Ziffer 3.10 ausgenommen sind Organhaftungsansprüche, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. |
| 3.9 |
Im Übrigen gilt die in den Ziffern 3.6 und 3.7 vereinbarte Erledigung für Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend, soweit die Ansprüche bis zum 9. Juni 2021 entstanden sind. Für andere Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gilt die Erledigung zudem nicht, soweit feststeht, dass für die betreffenden Ansprüche ein Versicherungsschutz unter der VW D&O - gleichgültig in welcher Versicherungsperiode - nicht besteht; die Beweislast hierfür trifft die Gesellschaften. |
| 3.10 |
Hinsichtlich der In Anspruch Genommenen Personen gelten die Regelungen in Ziffern 3.6 und 3.7 nicht, sondern die Vereinbarungen in den mit diesen geschlossenen Haftungsvergleichen. Wird von diesen kein Haftungsvergleich geschlossen oder wird dieser nicht wirksam oder wird dieser für nichtig erklärt, was auf Grund der beim Oberlandesgericht Celle anhängigen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen die unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 gefassten Zustimmungsbeschlüsse für die Haftungsvergleiche mit Herrn Prof. Dr. Winterkorn und Herrn Stadler möglich ist, können die Gesellschaften in Abweichung von Ziffern 3.6 und 3.7 weiterhin gegen die In Anspruch Genommene Person vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen nach Ziffer 1 und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperiode 2015 und die Versicherungsperiode 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der jeweils In Anspruch Genommenen Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen die In Anspruch Genommenen Personen auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der In Anspruch Genommenen Personen, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten jedoch nicht, soweit die In Anspruch genommene Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Die Regelungen in Ziffer 4 bleiben hiervon unberührt. |
| 4.1 |
Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN die Versicherer der VW D&O unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere
| a) |
von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und |
| b) |
von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten der Versicherer in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und |
| c) |
von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und |
| d) |
von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die die Versicherer bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirken. |
Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziffern 3.1 bis 3.3 dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Soweit Versicherer der VW D&O nicht Partei dieser Vereinbarung sind, handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten dieser Versicherer der VW D&O, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
|
| 4.2 |
Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 gilt im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 auch für solche Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind. |
| 4.3 |
Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.1 gilt nicht,
| a) |
soweit die Deckungsansprüche über ein verbliebenes Guthaben auf dem Rückstellungskonto gemäß Ziffer 2 abgerechnet werden können; oder |
| b) |
wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende Schadensersatzansprüche
| aa) |
mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer anerkennt, |
| bb) |
sich mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer über diese vergleicht oder |
| cc) |
bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt, |
ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage der Versicherer nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn die Versicherer zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast trifft.
|
|
| 4.4 |
Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn die Versicherer der VW D&O entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennen, sich über diese vergleichen oder ihnen bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lassen, sofern nicht die Versicherer der VW D&O aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben mussten oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet waren. Ziffer 4.3 lit. b) Satz 2 gilt entsprechend. |
| 4.5 |
Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehren die Versicherer der VW D&O diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto. Ziffer 1.1 letzter Satz gilt entsprechend. |
| 4.6 |
Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen die Versicherer. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln. |
| 4.7 |
AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch. |
| 5. |
Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen
|
| 5.1 |
Die Versicherer werden wegen von Ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. Die Versicherer treten solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen. |
| 5.2 |
Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Zahlungen aus dem Rückstellungskonto (Ziffer 2.5) oder von Leistungen der Versicherer, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziffer 4.1 zur Freistellung verpflichtet war, von den Versicherern verlangen, denen die Ansprüche zum Zeitpunkt des Verlangens zustehen. Die Versicherer können von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen.
Die Parteien halten klarstellend fest, dass dies nicht gilt für Leistungen, auf deren Rückforderung die Versicherer verzichtet haben oder für Beträge, die nach Ziffer 1 an die Gesellschaften geleistet wurden.
|
| 6.1 |
Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs mit Ausnahme der Verpflichtung in Ziffer 1.6 lit. a), b) und d) steht unter den aufschiebenden Bedingungen,
| a) |
dass die Hauptversammlungen der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und |
| b) |
dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. |
Die aufschiebenden Bedingungen gelten als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2026 eingetreten sind.
|
| 6.2 |
Wenn gegen einen oder mehrere der Beschlüsse im Sinne der Ziffer 6.1 Nichtigkeitsklagen gemäß § 249 AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG erhoben werden, berührt dies bis zu einer rechtskräftigen Stattgabe die Abwicklung des Deckungsvergleichs nicht, soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Falls einer solchen Klage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren. |
| 6.3 |
Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit der Haftungsvergleiche mit den In Anspruch Genommenen Personen. Die in Ziffern 3.1 und 3.10 für den Eintritt der Erledigungswirkung gegenüber den In Anspruch Genommenen Personen vorgesehenen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. |
| 6.4 |
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:
| a) |
Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragen und bevollmächtigen die Versicherer DLA Piper. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen. |
| b) |
Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:
| aa) |
per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs; |
| bb) |
per Post oder per Kurier 21 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten. |
|
| c) |
Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieser Vergleichsvereinbarung zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen. |
|
| 6.5 |
Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an DLA Piper übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 8.2 findet insoweit keine Anwendung. |
| 7. |
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind
Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.
|
| 8. |
Sonstiges
|
| 8.1 |
Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich bestehen nicht. |
| 8.2 |
Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,
| a) |
bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB; |
| b) |
genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB. |
|
| 8.3 |
VOLKSWAGEN bevollmächtigt und beauftragt die Volkswagen Insurance Brokers GmbH unwiderruflich, Erklärungen gemäß Ziffern 4.4 und 4.5 abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 8.4 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. |
| 8.5 |
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
| a) |
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. |
| b) |
Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. |
| c) |
Die Verfahrenssprache ist deutsch. |
|
| 8.6 |
Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. |
Anlage
|
Exzedent
|
Versicherer
|
Regulierungsbetrag
2015 (EUR)
|
|
Exzedent
|
Versicherer
|
Regulierungsbetrag
2021 (EUR)
|
| 0 |
Zurich*
|
25.000.000,00 |
|
0 |
Zurich
|
3.500.000,00 |
| 1 |
AXA XL*
|
22.000.000,00 |
|
1 |
Berkshire Hathaway
|
7.700.000,00 |
| 2 |
AGCS*
|
21.750.000,00 |
|
2 |
AXA XL
|
975.000,00 |
| 3 |
AXA XL*
|
20.525.000,00 |
|
2 |
AIG
|
650.000,00 |
| 4 |
AIG
|
17.500.000,00 |
|
3 |
AIG
|
900.000,00 |
| 4 |
HDI
|
17.500.000,00 |
|
3 |
HDI
|
900.000,00 |
| 5 |
Liberty
|
13.000.000,00 |
|
3 |
QBE
|
600.000,00 |
| 5 |
AWAC
|
9.750.000,00 |
|
3 |
Generali
|
300.000,00 |
| 5 |
AXA XL
|
6.500.000,00 |
|
3 |
ANV / AmTrust
|
150.000,00 |
| 5 |
AGCS
|
3.250.000,00 |
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3 |
Navigators / The Hartford / Lloyd‘s 1221
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150.000,00 |
| 6 |
TMHCC
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12.500.000,00 |
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Summe
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15.825.000,00
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| 6 |
MSIG
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7.500.000,00 |
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| 6 |
CNA
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3.000.000,00 |
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| 7 |
QBE
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15.300.000,00 |
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| 7 |
Lloyd’s 4711
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5.100.000,00 |
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| 7 |
R+V
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5.100.000,00 |
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| 8 |
RiverStone
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7.602.500,00 |
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| 8 |
Great Lakes
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7.602.500,00 |
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| 8 |
Starr
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6.082.000,00 |
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| 8 |
Brit
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4.561.500,00 |
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| 8 |
IntactInsurance
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4.561.500,00 |
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| 8 |
ANV / Lloyd’s 1861
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3.041.000,00 |
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| 8 |
Arch
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3.041.000,00 |
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| 8 |
AXA XL
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3.041.000,00 |
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| 8 |
TMHCC
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3.041.000,00 |
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| 8 |
Lloyd’s 0623 und 2623
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1.520.500,00 |
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| 8 |
Lloyd’s 2468
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1.520.500,00 |
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| 9 |
AIG
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5.500.000,00 |
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| 9 |
SwissRe
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5.500.000,00 |
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Summe
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261.890.000,00
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* Abzüglich der nach Präambel Absatz (L) bereits geleisteten Beträge.
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| b) |
Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 |
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| A. |
Einleitung
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dem Deckungsvergleich zwischen der Volkswagen AG („Volkswagen“), der AUDI AG („AUDI“) und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche“; Volkswagen, AUDI und Porsche gemeinsam auch die „Gesellschaften“) einerseits und D&O-Versicherern von Volkswagen andererseits vom 10. März 2026 (der „Deckungsvergleich 2026“) zuzustimmen.
In diesem Bericht werden die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschlusses dargelegt.
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| B. |
Hintergrund des Deckungsvergleichs 2026
| I. |
Dieselthematik
| 1. |
Überblick
Die sogenannte Dieselthematik betrifft im vorliegenden Kontext die Entwicklung, die Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (unter anderem des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte. Der Begriff umfasst im vorliegenden Kontext auch die Aufklärung und Aufarbeitung bei Volkswagen, Porsche und AUDI nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Umweltbehörde Environmental Protection Agency („EPA“) am 18. September 2015.
Mit dieser an Volkswagen, die Volkswagen Group of America, Inc. und AUDI gerichteten Notice of Violation gab die EPA öffentlich bekannt, dass bei Abgastests an bestimmten Fahrzeugen der Modelljahre 2009 bis 2015 mit 2,0 l Dieselaggregaten (EA189 und EA288) des Volkswagen Konzerns in den USA Unregelmäßigkeiten bei Stickoxid (NOx)-Emissionen festgestellt worden seien. Porsche setzte keinen der beanstandeten Motoren ein und war daher nicht Adressat dieser ersten Notice of Violation.
In der Folge wurden durch behördliche Untersuchungen und interne Prüfungen im Volkswagen Konzern Softwarefunktionen identifiziert, die von Behörden als unzulässige Defeat Devices, anmeldepflichtige Auxiliary Emission Control Devices („AECD“) oder unzulässige Abschalteinrichtungen eingeordnet wurden.
Am 2. November 2015 richtete die EPA eine weitere Notice of Violation an Volkswagen, die Volkswagen Group of America, Inc., AUDI, Porsche und die Porsche Cars North America, Inc. und gab bekannt, dass bei der Software von Fahrzeugen von AUDI, Volkswagen und Porsche mit Dieselmotoren vom Typ 3,0 l V6 TDI Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien, die nach US-amerikanischem Recht als anmeldepflichtige AECD oder unzulässige Defeat Devices eingeordnet würden. Der betroffene 3,0 l V6 TDI-Motor für den Markt Nordamerika („NAR“) wurde von AUDI entwickelt und kam in Fahrzeugen der Marken AUDI, Volkswagen und Porsche zum Einsatz.
Nach der Notice of Violation vom 2. November 2015 nahm auch das Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) Untersuchungen zu den von AUDI für die europäischen Märkte entwickelten 3,0 l V6 und 4,2 l V8 TDI-Motoren vor. In den Folgejahren erließ das KBA verschiedene regulatorische Bescheide gegen Volkswagen, AUDI und Porsche, in denen es bestimmte Softwarefunktionen verschiedener Fahrzeuge mit unterschiedlichen V-TDI-Motoren als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifizierte.
Vor diesem Hintergrund war auch Porsche von der Dieselthematik betroffen, obwohl Porsche zu keinem Zeitpunkt selbst Dieselmotoren entwickelte oder herstellte, sondern entsprechende Aggregate von anderen Gesellschaften des Volkswagen Konzerns bezog.
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| 2. |
Einsatz von Dieselmotoren bei Porsche
Porsche stellte lange Zeit ausschließlich Sportwagen mit Benzinmotoren her. Auch die später eingeführten Sports Utility Vehicles („SUV“) wurden zunächst ausschließlich mit Benzinmotoren angeboten.
Erst mit der Entscheidung, auch Dieselmotoren in bestimmten Modellreihen - insbesondere in SUV und Limousinen - einzusetzen, trat Porsche an andere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns heran, um geeignete Aggregate zu beziehen. Im Jahr 2007 beauftragte Porsche erstmals Volkswagen und AUDI (bzw. eine Tochtergesellschaft von AUDI) mit der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von bereits in AUDI- und Volkswagen-Fahrzeugen eingesetzten V6 und V8 TDI-Motoren für den Einsatz in Porsche-Fahrzeugen.
Die Verantwortung für die Entwicklung der zugehörigen Motorsteuerungssoftware lag bei den zuständigen technischen Bereichen von AUDI bzw. Volkswagen.
Die von AUDI für die 3,0 l V6 TDI-Motoren entwickelten Softwarefunktionen zur Steuerung der Abgasnachbehandlung bildeten die technische Grundlage für die in Porsche-Fahrzeugen eingesetzten Dieselmotoren. Dies gilt insbesondere für die Steuerung der selektiven katalytischen Reduktion (Selective Catalytic Reduction, „SCR“) mit AdBlue-Einspritzung zur Reduzierung von Stickoxiden (NOx), softwarebasierte Funktionen zur Temperatur-Konditionierung des Abgasreinigungssystems sowie weitere Emissionsstrategien, die in der Motorsteuerungssoftware hinterlegt waren.
Der hierbei verwendete Basisdatenstand der Motorsteuerungssoftware wurde von bereits zuvor entwickelten AUDI- und Volkswagen-Projekten grundsätzlich übernommen und anschließend für den Einsatz in Porsche-Fahrzeugen lediglich an die fahrzeug- und modellspezifischen Besonderheiten und Anforderungen der Porsche-Fahrzeuge angepasst (Applikation der Motorsteuerungssoftware). Nach den späteren Feststellungen der US-amerikanischen Behörden und des KBA enthielt der Basisdatenstand Softwarebedatungen, die nach Ansicht dieser Behörden als Defeat Devices bzw. unzulässige Abschalteinrichtungen oder als anmeldepflichtige AECD einzuordnen waren.
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| 3. |
Behördenverfahren und Bescheide im Zusammenhang mit Porsche-Fahrzeugen
Von der Notice of Violation vom 18. September 2015 war Porsche nicht betroffen, da sich diese Notice of Violation auf Motorentypen bezog, die in Porsche-Fahrzeugen nicht verbaut wurden. Dagegen war Gegenstand der Notice of Violation vom 2. November 2015 der auch in Porsche-Fahrzeugen eingesetzte 3,0 l V6 TDI-Motor für den Markt NAR. Dementsprechend richtete sich die Notice of Violation vom 2. November 2015 unter anderem auch gegen Porsche und die Porsche Cars North America, Inc.
Nach Veröffentlichung der Notice of Violation vom 2. November 2015 entschied sich Porsche zu einem freiwilligen Verkaufsstopp der rund 11.500 Fahrzeuge mit 3,0 l V6-Dieselmotor im Markt NAR. Der Verkaufsstopp blieb bis zur Freigabe eines Software-Updates durch die US-amerikanischen Behörden im Oktober 2017 (siehe dazu nachstehend) aufrechterhalten.
Im europäischen Markt stellte das KBA nach der Notice of Violation vom 2. November 2015 Fragen zu den von AUDI für die europäischen Märkte entwickelten und hergestellten 3,0 l V6 und 4,2 l V8 TDI-Motoren. In den Jahren 2017 bis 2019 erließ das KBA mehrere regulatorische Bescheide gegen Volkswagen, AUDI und Porsche, in denen es bei verschiedenen Fahrzeugen mit V-TDI-Motoren das Vorliegen nach Auffassung des KBA unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware feststellte und entsprechende Rückruf- und Nachrüstmaßnahmen anordnete.
Neben den Verfahren des KBA leiteten US-amerikanische Behörden und Gerichte im Anschluss an die Notice of Violation vom 2. November 2015 weitere Schritte gegen Porsche ein. Im Januar 2016 reichte das US-amerikanische Justizministerium im Auftrag der EPA Klage unter anderem gegen Porsche ein. Im Laufe des Jahres 2016 wurden zudem Sammelklagen, insbesondere von Kunden, Händlern und Investoren, erhoben. Daneben leiteten verschiedene US-amerikanische Behörden und Institutionen - unter anderem das Department of Justice, einzelne State Attorneys General, die Federal Trade Commission sowie die Customs and Border Protection Agency - Verfahren ein. Porsche kooperierte mit allen involvierten Stellen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Im Januar 2017 veröffentlichte das US-amerikanische Justizministerium eine Vergleichsvereinbarung mit dem Volkswagen Konzern. Für Porsche beschränkten sich die darin vorgesehenen Maßnahmen auf zivilrechtliche Sanktionen; Volkswagen stellte Porsche von Strafzahlungen frei. Zusätzlich schloss Porsche im April 2017 mit dem US-amerikanischen Justizministerium das Third Partial Consent Decree („3PCD“) und im Juli 2017 mit dem United States District Court for the Northern District of California eine vergleichbare Vereinbarung („California PCD“). Porsche verpflichtete sich darin zur Umsetzung und zum Nachweis bestimmter Auflagen in den Bereichen Organisation, Prozesse, Mitarbeitende und Nachhaltigkeit. Die Auflagen entsprachen im Wesentlichen den bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2017 bei Porsche in Kraft getretenen Maßnahmepaketen des sogenannten Remediation Plan zur Verbesserung der Organisation und Prozesse im Entwicklungsressort von Porsche.
Im Oktober 2017 gaben die US-amerikanischen Behörden das vom Volkswagen Konzern zur Prüfung vorgelegte Software-Update für rund 38.000 US-amerikanische Fahrzeuge mit 3,0 l V6 TDI-Motoren der Generationen 2.1 und 2.2 zur Emissionsanpassung (Emissions Compliant Repair, ECR) frei. Auf dieser Grundlage startete im November 2017 der Rückruf der rund 11.500 US-Porsche Cayenne V6-Dieselfahrzeuge. Das erforderliche Software-Update wurde im Geschäftsjahr 2018 durchgeführt; die in den Vereinbarungen mit den US-amerikanischen Behörden festgelegte Rückrufquote wurde dabei übertroffen.
Im September 2022 wurden das 3PCD und das California PCD gerichtlich aufgehoben, nachdem Porsche alle erforderlichen Auflagen erfüllt hatte.
Porsche kooperierte im Rahmen der behördlichen Verfahren mit den zuständigen Behörden und arbeitete eng mit den zuständigen Stellen innerhalb des Volkswagen Konzerns zusammen, um die festgestellten und seitens der Behörden als unzulässig qualifizierten Technologien abzustellen, Software-Updates zu entwickeln und zu implementieren und die behördlich angeordneten Maßnahmen umzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete Anfang 2019 gegen Porsche ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ein. Dieses Verfahren wurde durch einen im Mai 2019 erlassenen Bußgeldbescheid abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid knüpfte an eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung in der - mehrere Ebenen unterhalb des Vorstands liegenden - Organisationseinheit „Prüffeld Entwicklung Gesamtfahrzeug/Qualität“ bzw. deren Nachfolgeorganisation an. Der Bußgeldbescheid sah eine Geldbuße in Höhe von insgesamt EUR 535 Mio. vor; diese bestand aus einer Ahndung in Höhe von EUR 4 Mio. und einer Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile in Höhe von EUR 531 Mio. Porsche hat gegen den Bußgeldbescheid keine Rechtsmittel eingelegt; der Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig geworden. Porsche hat das Bußgeld vollständig bezahlt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Porsche ist damit beendet.
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| 4. |
Untersuchung der Dieselthematik und Prüfung von Verantwortlichkeiten bei Porsche
Die Aufarbeitung der Dieselthematik innerhalb des Volkswagen Konzerns umfasste von Beginn an auch Porsche. Der Aufsichtsrat von Porsche ließ sich - ebenso wie die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI - durch die Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz bei der Untersuchung der Ursachen der Dieselthematik und der Prüfung möglicher Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands beraten. Parallel dazu beauftragte der Vorstand von Porsche - ebenso wie die Vorstände von Volkswagen und AUDI - die Rechtsanwaltssozietät Linklaters mit der Prüfung, ob amtierende oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Dieselthematik ihre aktienrechtlichen Pflichten verletzt haben.
Im Jahr 2021 wurden die jeweiligen Prüfungen der Verantwortlichkeiten der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats von Porsche abgeschlossen. Die Prüfung von Gleiss Lutz ergab, dass das frühere Vorstandsmitglied von Porsche, Herr Wolfgang Hatz, in seiner damaligen Funktion als Vorstandsmitglied bei Porsche (Februar 2011 bis September 2015) seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik in fahrlässiger Weise verletzt hat. Der Aufsichtsrat von Porsche beschloss daher im März 2021, Herrn Hatz auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; Herr Hatz bestritt die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Linklaters kam im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass für Pflichtverletzungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats von Porsche keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Aufsichtsräte von AUDI und Volkswagen haben im März 2021 - gestützt auf die jeweiligen gutachterlichen Feststellungen von Gleiss Lutz - aktienrechtliche Sorgfaltspflichtverletzungen des ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands von Volkswagen, Herrn Professor Dr. Martin Winterkorn, des ehemaligen Mitglieds des Vorstands von Volkswagen und ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands von AUDI, Herrn Rupert Stadler, sowie der ehemaligen Mitglieder des Vorstands von AUDI, Herrn Professor Dr. Ulrich Hackenberg und Herrn Dr. Stefan Knirsch, im Zusammenhang mit der Dieselthematik festgestellt und beschlossen, diese Personen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand von Volkswagen hat zudem den ehemaligen Arbeitnehmer von Volkswagen, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sogenannten Markenvorstands von Volkswagen), der ebenfalls unter den Versicherungsschutz der D&O-Versicherung für den Volkswagen Konzern fiel, wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
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| II. |
D&O-Versicherungsprogramm des Volkswagen Konzerns
Volkswagen hat seit dem 1. Januar 2012 bei der Zurich Insurance Europe AG („Zurich“) eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die Teil eines internationalen Versicherungsprogramms mit integrierten Lokalpolicen ist. An den Grundvertrag schließen sich diverse Exzedentenversicherungsverträge an. Der Grundvertrag und die Exzedentenversicherungsverträge sowie die weiteren im Deckungsvergleich 2026 (dort Präambel Abschnitt (D)) genannten Policen werden zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet, die an der VW D&O beteiligten Versicherer zusammen die „Versicherer der VW D&O“. Die VW D&O ist eine Versicherung für den gesamten Volkswagen Konzern, sie umfasst daher auch Porsche als versichertes Unternehmen. Über den unter der VW D&O bestehenden Versicherungsschutz hinaus hat Porsche keine eigene, zusätzliche D&O-Versicherung abgeschlossen, die Deckungsschutz für die in Rede stehenden Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik bietet.
Die VW D&O enthält eine Schiedsklausel, das heißt, etwaige Streitigkeiten über das Bestehen von Deckungsansprüchen können im Rahmen eines nichtöffentlichen Schiedsverfahrens geklärt werden. Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei Volkswagen oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (unter anderem Porsche und AUDI) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere die Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie die Einleitung behördlicher Verfahren gegen Versicherte Personen. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaften sowie Mitglieder des sogenannten Markenvorstands der Marke Volkswagen Pkw.
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand die VW D&O aus dem Versicherungsvertrag mit Zurich über eine Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25 Mio. sowie neun Exzedentenversicherungsverträgen mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von zusammen weiteren EUR 475 Mio. (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“). Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen zur Verfügung stand.
Im November 2015 meldete Volkswagen die seinerzeit bekannten Sachverhalte der Dieselthematik vorsorglich gegenüber den Versicherern der VW D&O des Versicherungsprogramms 2015. Daraufhin schlossen die Versicherer der VW D&O für die Versicherungsperioden ab 1. Januar 2016 die Versicherungsdeckung für sogenannte „Abgaswertemanipulationen“ unter der VW D&O aus. Mit diesem Deckungsausschluss und einigen weiteren Anpassungen wurde in den Folgejahren die VW D&O fortgesetzt. Aufrechterhalten wurde der Versicherungsschutz bis 2021 für das näher definierte Bewältigungsmanagement.
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2022 bestand die VW D&O aus dem Versicherungsvertrag mit Zurich über eine Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25 Mio. sowie elf Exzedentenversicherungsverträgen mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von zusammen weiteren EUR 455 Mio. (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2021“). Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen zur Verfügung stand.
Zurich hat aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen erbracht, unter anderem im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.
Porsche, Volkswagen und AUDI sind der Ansicht, dass die oben beschriebenen betroffenen Sachverhalte in das Versicherungsprogramm 2015 und in das Versicherungsprogramm 2021 fallen. Die Versicherer der VW D&O hatten eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte. Im Interesse einer umfassenden und abschließenden Regelung beteiligen sich aber - ebenso wie beim Deckungsvergleich 2021 (siehe dazu sogleich unter B.III.) - auch Versicherer der VW D&O des Versicherungsprogramms 2021 am Deckungsvergleich 2026.
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| III. |
Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 und weitere Entwicklung
Mit Blick auf die im Zusammenhang mit der Dieselthematik festgestellten Pflichtverletzungen schlossen Porsche, Volkswagen und AUDI im Juni 2021 mit Versicherern der VW D&O einen Deckungsvergleich (der „Deckungsvergleich 2021“) ab, der für den Volkswagen Konzern von den beteiligten Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt rund EUR 270 Mio. vorsah.
Mit Herrn Hatz schlossen Porsche, Volkswagen und AUDI im Juni 2021 einen Haftungsvergleich ab, der den Ergebnissen der Untersuchung zu der Verantwortlichkeit von Herrn Hatz Rechnung trägt. Volkswagen und AUDI sind an dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz beteiligt, weil Herr Hatz vor seiner Tätigkeit im Vorstand von Porsche als Arbeitnehmer für diese Gesellschaften tätig war. Der Haftungsvergleich sieht einen Eigenbeitrag von Herrn Hatz in Höhe von EUR 1,5 Mio. vor.
Dem Deckungsvergleich 2021 sowie dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz stimmte die Hauptversammlung von Porsche am 14. Juli 2021 zu. Dem Deckungsvergleich 2021 stimmten ferner die Hauptversammlung von Volkswagen am 22. Juli 2021 sowie die Hauptversammlung von AUDI am 17. Juni 2021 zu.
Nach den Zustimmungen der Hauptversammlungen haben die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten Versicherer die vereinbarten Regulierungsbeträge vollständig geleistet. Volkswagen hat von den bislang an Volkswagen ausgezahlten Regulierungsbeträgen einen Anteil von 34,18 % an AUDI und einen Anteil von 14,50 % an Porsche weitergeleitet (siehe zu dem Verteilungsmaßstab unter Abschnitt C.). Ebenso hat Herr Hatz den vereinbarten Eigenbeitrag geleistet. Die im Rahmen des Haftungsvergleichs sowie des Deckungsvergleichs 2021 erhaltenen Leistungen führten bei Porsche im Geschäftsjahr 2021 zu sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von rund EUR 30 Mio.
Zudem haben im Juni 2021 Volkswagen und AUDI Haftungsvergleiche mit Herrn Professor Dr. Winterkorn und Herrn Stadler sowie AUDI einen Haftungsvergleich mit Herrn Dr. Knirsch abgeschlossen. Im Jahr 2022 hat Volkswagen mit Herrn Dr. Neußer einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Im Jahr 2023 hat AUDI mit Herrn Professor Dr. Hackenberg einen Haftungsvergleich abgeschlossen.
Im Juli 2025 haben Porsche, Volkswagen und AUDI mit Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland („Berkshire“) einen ergänzenden Deckungsvergleich (der „Berkshire Deckungsvergleich “) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den an dem D&O-Versicherungsprogramm von Volkswagen in der Versicherungsperiode 2021 beteiligten Versicherern, war aber zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, sich an dem Deckungsvergleich 2021 zu beteiligen. Eine vergleichsweise Einigung konnte erst 2025 mit dem Abschluss des Berkshire Deckungsvergleichs erzielt werden. Der Berkshire Deckungsvergleich sah einen von Berkshire zu leistenden Regulierungsbetrag in Höhe von EUR 7,7 Mio. vor, den Berkshire vollständig geleistet hat.
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| IV. |
Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 und Abschluss des Deckungsvergleichs 2026
Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung von Volkswagen vom 22. Juli 2021 haben Aktionäre von Volkswagen Klagen unter anderem gegen den von dieser Hauptversammlung gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2021 (der „VW-Zustimmungsbeschluss“) erhoben. Das Landgericht Hannover hat die Klagen mit Urteil vom 12. Oktober 2022 vollumfänglich abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts Hannover eingelegten Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 29. November 2023 vollumfänglich zurückgewiesen. Die Kläger haben daraufhin Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2025 (Aktenzeichen II ZR 154/23, das „Revisionsurteil“) den VW-Zustimmungsbeschluss für nichtig erklärt.
Das Revisionsurteil beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel des VW-Zustimmungsbeschlusses bzw. des Deckungsvergleichs 2021 hat der Bundesgerichtshof nicht festgestellt. Den VW-Zustimmungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht in der Tagesordnung der Einberufung der Hauptversammlung von Volkswagen am 22. Juli 2021 ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich Volkswagen im Deckungsvergleich 2021 im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem der Hauptversammlung von Volkswagen vorgelegten Bericht enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen.
Mit der Nichtigerklärung des VW-Zustimmungsbeschlusses durch den Bundesgerichtshof ist der Deckungsvergleich 2021 unwirksam geworden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich ist unwirksam geworden, da seine Wirksamkeit nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing.
Porsche, Volkswagen und AUDI haben daraufhin Verhandlungen mit den D&O-Versicherern des Deckungsvergleichs 2021 und Berkshire aufgenommen, um eine neue Rechtsgrundlage für den aus formalen Gründen unwirksam gewordenen Deckungsvergleich 2021 und den Berkshire Deckungsvergleich zu schaffen. Im Zuge dieser Verhandlungen haben sich die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherer und Berkshire verpflichtet, Ansprüche auf Rückzahlung der Regulierungsbeträge zunächst nicht geltend zu machen. Nach Abschluss der Verhandlungen haben Porsche, Volkswagen und AUDI mit den D&O-Versicherern des Deckungsvergleichs 2021 sowie Berkshire am 10. März 2026 den Deckungsvergleich 2026 abgeschlossen. Der Deckungsvergleich 2026 fasst inhaltlich den Deckungsvergleich 2021 und den Berkshire Deckungsvergleich zusammen und bestätigt diese beiden Vergleiche weitestgehend im Wege eines Neuabschlusses.
Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung von Porsche. Ebenfalls erforderlich sind die Zustimmungen der Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI. Die Hauptversammlung von AUDI hat dem Deckungsvergleich am 10. März 2026 zugestimmt. Die Hauptversammlung von Volkswagen wird am 18. Juni 2026 über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschließen.
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| C. |
Wesentlicher Inhalt des Deckungsvergleichs 2026
Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung (unter II. 2.a)) wiedergegeben. Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021, dem die Hauptversammlung von Porsche am 14. Juli 2021 zugestimmt hatte, und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein. Er enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
| - |
Parteien des Deckungsvergleichs 2026 sind Porsche, Volkswagen und AUDI einerseits und Zurich, AIG Europe S.A., Allianz Global Corporate & Specialty SE, Berkshire, Great Lakes Insurance SE, HDI Global SE, Liberty Mutual Insurance Europe SE, QBE Europe SA/NV, Tokio Marine Europe SA und XL Insurance Company SE (zusammen und jeweils einschließlich ihrer Mitversicherer die „Versicherer“) andererseits. Die Parteien des Deckungsvergleichs 2026 sind somit identisch mit den Parteien des Deckungsvergleichs 2021, lediglich Berkshire ist auf Seiten der Versicherer als Partei hinzugekommen. |
| - |
Zur Regulierung des „Relevanten Sachverhalts“, auf den sich die im Deckungsvergleich 2026 geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, verpflichten sich die Versicherer in Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026, Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 zu erbringen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus den Regulierungsbeträgen von EUR 270.015.000, die die am Deckungsvergleich 2021 beteiligten Versicherer nach dem Deckungsvergleich 2021 zu erbringen hatten, und dem weiteren Regulierungsbetrag von EUR 7.700.000, den Berkshire nach dem Berkshire Deckungsvergleich zu erbringen hatte.
Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Mit dem Begriff Verbrauchswerte sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (zum Beispiel Benzin, Diesel, Strom, Öl). Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Diese Definition des Relevanten Sachverhalts in Abschnitt O der Präambel im Deckungsvergleich 2026 ist gegenüber dem Deckungsvergleich 2021 unverändert (der „Relevante Sachverhalt“). Der Begriff Dieselthematik (siehe unter Abschnitt B.I.1) umfasst für die Zwecke des Deckungsvergleichs 2026 gemäß Abschnitt (A) der Präambel im Deckungsvergleich 2026 auch die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation vom 18. September 2015, einschließlich des sogenannten Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss des Deckungsvergleichs 2026.
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| - |
In Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026 ist zudem geregelt, dass die Zahlung der Regulierungsbeträge mit Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 gemäß Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Deckungsvergleich 2021 bzw. Ziffer 5.2 des Berkshire Deckungsvergleichs geleistet wird. Diese Rückgewähransprüche resultieren daraus, dass die Versicherer die Regulierungsbeträge aus dem Deckungsvergleich 2021 und dem Berkshire Deckungsvergleich bereits vollständig geleistet hatten, beide Vergleiche aber infolge des Revisionsurteils unwirksam geworden sind. Den Versicherern standen daher seit Oktober 2025 Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Regulierungsbeträge zu. Bis zur Unterzeichnung des Deckungsvergleichs 2026 am 10. März 2026 hatten sich die Versicherer aber durch separate Erklärungen verpflichtet, ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Regulierungsbeträge nicht geltend zu machen. Diese Erklärungen der Versicherer sind auch in Ziffer 2.9 des Deckungsvergleichs 2026 dokumentiert. Im Deckungsvergleich 2026 ist eine entsprechende Verpflichtung in Ziffer 1.6 für den Zeitraum von der Unterzeichnung des Deckungsvergleichs 2026 am 10. März 2026 bis zu den Entscheidungen der Hauptversammlungen von Volkswagen, AUDI und Porsche über die Zustimmungen zum Deckungsvergleich 2026 geregelt (Stand Still). |
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Nach Ziffer 1.1 des Deckungsvergleich 2026 haben die Versicherer die Regulierungsbeträge - ebenso wie unter dem Deckungsvergleich 2021 - nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen durch Aufrechnung zu leisten. Die beteiligten D&O-Versicherer des Versicherungsprogramms 2015 tragen davon nach Ziffer 1.2 einen Betrag in Höhe von EUR 261.890.000. Die beteiligten D&O-Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen davon nach Ziffer 1.3 einen Betrag in Höhe von EUR 15.825.000. |
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Aufgrund der durch die Dieselthematik bei Porsche und AUDI entstandenen Schäden und der in diesem Zusammenhang bestehenden Schadensersatzansprüche von Porsche und AUDI gegen die in Anspruch genommenen Personen regelt Ziffer 1.1 des Deckungsvergleichs 2026, dass Volkswagen - soweit nicht ohnehin bereits geschehen - einen Anteil der an Volkswagen ausgezahlten Regulierungsbeträge in Höhe von 14,50 % an Porsche und einen Anteil in Höhe von 34,18 % an AUDI weiterleiten wird. Diese Verteilung entspricht der des Deckungsvergleichs 2021. |
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Wie in Ziffer 2.1 des Deckungsvergleichs 2026 dargelegt wird, hat Zurich als D&O-Versicherer des Grundvertrags nach Maßgabe der Bestimmungen des Deckungsvergleichs 2021 ein Rückstellungskonto gebildet, auf das zwei Versicherer aus den Regulierungsbeträgen zusammen insgesamt EUR 50 Mio. eingezahlt haben. Von diesem Rückstellungskonto wurden Versicherungsleistungen für den Relevanten Sachverhalt beglichen, die auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und des Deckungsvergleichs 2021 noch verlangt werden konnten. Dazu zählten insbesondere die Übernahme von Kosten zur Abwehr von Ansprüchen und die Freistellung von berechtigten Ansprüchen bei einer persönlichen Inanspruchnahme von Versicherten Personen durch Dritte. Von den eingezahlten EUR 50 Mio. wurde bis zum 31. März 2026 ein Betrag von EUR 14.796.313,93 verbraucht. Gemäß Ziffer 2.2 des Deckungsvergleichs 2026 sollen über das Rückstellungskonto auch künftig in gleicher Weise wie auf Grundlage des Deckungsvergleichs 2021 Versicherungsleistungen für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden. Verbleibt nach Erbringung dieser Leistungen am 31. Dezember 2027 ein Restguthaben auf dem Rückstellungskonto, wird es gemäß Ziffer 2.6 des Deckungsvergleichs 2026 an Volkswagen ausgezahlt. Volkswagen wird von dem dann ausgezahlten Restguthaben einen Anteil von 34,18 % an AUDI und von 14,50 % an Porsche weiterleiten. Unter Ziffer 2.8 des Deckungsvergleichs 2026 wird anerkannt, dass die bisherige Verwaltung des Rückstellungskontos und des daraus resultierenden Differenzbetrags den Regelungen des Deckungsvergleichs 2021 entsprochen hat, eine etwaige Haftung für vorsätzliches Verhalten aber unberührt bleibt. |
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Nach Ziffern 3.1 und 3.2 des Deckungsvergleichs 2026 sind sämtliche Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie alle anderen Deckungsansprüche, die der Versicherungsperiode 2015 zuzuordnen sind, gegen die Versicherer im Verhältnis zu Porsche, Volkswagen und AUDI abgegolten und erledigt, sobald der Deckungsvergleich 2026 nach seiner Ziffer 6.1 wirksam geworden ist und soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den versicherungsvertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. |
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Porsche, Volkswagen und AUDI verpflichten sich nach Ziffern 3.6 und 3.7 des Deckungsvergleichs 2026 dazu, mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 und Leistung des Vergleichsbetrags nach Ziffer 1 des Deckungsvergleichs 2026, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 -, Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder von Porsche, Volkswagen und AUDI sowie gegen sämtliche sonstigen Versicherten Personen dauerhaft nicht geltend zu machen (die „Haftungsverzichte“). Zu den sonstigen Versicherten Personen zählen auch amtierende und ehemalige Aufsichtsratsmitglieder von Porsche, Volkswagen und AUDI. Nach Ziffer 3.9 des Deckungsvergleichs 2026 gelten diese Haftungsverzichte für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend. Für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte insoweit nicht, als kein Versicherungsschutz unter der VW D&O besteht. Ausgenommen von den Haftungsverzichten sind nach Ziffer 3.10 des Deckungsvergleichs 2026 die Herren Professor Dr. Winterkorn, Stadler, Professor Dr. Hackenberg, Dr. Knirsch, Hatz und Dr. Neußer (zusammen die „in Anspruch genommenen Personen“), mit denen jeweils Haftungsvergleiche abgeschlossen worden sind.
Nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen bestanden bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 - mit Ausnahme der gegen die in Anspruch genommenen Personen geltend gemachten Ansprüche - keine Schadensersatzansprüche der Gesellschaften gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie die sonstigen Versicherten Personen einschließlich Aufsichtsratsmitglieder, so dass die Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen der Gesellschaften führten. Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche haben auch keine relevanten neuen Erkenntnisse, die aus heutiger Sicht zu einer anderen Beurteilung führen (siehe auch unter Abschnitt E.III.). Auch nach heutigem Stand ist mit den Haftungsverzichten für Porsche danach kein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Dasselbe gilt für Volkswagen und AUDI (siehe auch unter Abschnitt E.IV.).
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Nach Ziffer 3.8 des Deckungsvergleichs 2026 sind Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen waren. Ziffer 3.8 trägt damit den Anforderungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Rechnung. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG sieht vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaften von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 beschränkt die Haftungsverzichte somit auf solche Organhaftungsansprüche, die bereits im Deckungsvergleich 2021 von den Haftungsverzichten erfasst waren. |
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Hinsichtlich der in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - in Ziffer 3.10 folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Auch diese Regelungen sind gegenüber dem Deckungsvergleich 2021 unverändert. |
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Ziffer 4 des Deckungsvergleichs 2026 enthält - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - Freistellungsverpflichtungen von Volkswagen zugunsten der Versicherer für den Fall, dass nach Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend gemacht werden und das Rückstellungskonto nach Ziffer 2 des Deckungsvergleichs 2026 kein Guthaben mehr ausweist. Im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 gilt die Freistellungsverpflichtung auch für Ansprüche, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind, weil Ansprüche aus dem Versicherungsprogramm 2015 durch den Deckungsvergleich 2026 vollständig abgegolten werden. Sonstige Begrenzungen der Freistellungspflicht bleiben aber unberührt. Falls Volkswagen zur Freistellung gegenüber Versicherern verpflichtet ist, ist Porsche nach dem Deckungsvergleich 2026 - ebenso wie bereits nach dem Deckungsvergleich 2021 - verpflichtet, Volkswagen seinerseits insoweit freizustellen, als der zugrunde liegende Sachverhalt Porsche betrifft. |
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Die Versicherer verpflichten sich nach Ziffer 5.1 des Deckungsvergleichs 2026 - wie bereits im Deckungsvergleich 2021 - wegen von ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend zu machen. Solche Ansprüche haben die Versicherer auf Verlangen von Volkswagen an Volkswagen, AUDI, Porsche oder einen Dritten abzutreten. |
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Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2026 steht - wie bereits die des Deckungsvergleichs 2021 - nach Ziffer 6.1 des Deckungsvergleichs 2026 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen von Porsche, Volkswagen und AUDI dem Deckungsvergleich 2026 zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die jeweilige Beschlussfassung zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die in Ziffer 1.6 a), b) und d) des Deckungsvergleichs 2026 geregelte Verpflichtung der Versicherer, Rückzahlungsansprüche nicht geltend zu machen (Stand Still), ist unabhängig vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirksam. Ziffer 6.2 des Deckungsvergleichs 2026 trifft Regelungen für den Fall, dass Beschlussmängelklagen gegen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlungen erhoben werden. Allein die Erhebung einer solchen Beschlussmängelklage hindert das Wirksamwerden des Deckungsvergleichs 2026 nicht. Hat eine Beschlussmängelklage Erfolg, entfällt die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2026. |
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| D. |
Erläuterung des vorgeschlagenen Beschlusses
Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann Porsche nur dann auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist auch auf Vereinbarungen betreffend Ersatzansprüche mit ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern anwendbar.
Der Deckungsvergleich 2026 enthält - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - die Verpflichtung von Volkswagen, AUDI und Porsche, dass diese Gesellschaften jeweils Haftungsansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie gegen sonstige Versicherte Personen einschließlich Aufsichtsratsmitglieder auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht geltend machen (vorstehend definiert als Haftungsverzichte). Die Haftungsverzichte betreffend Organhaftungsansprüche sind als Verzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu qualifizieren. Deshalb wird der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Abstimmung gestellte Deckungsvergleich 2026 nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG wirksam. Aus diesem Grund legen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 den Deckungsvergleich 2026 zur Zustimmung vor.
Maßgeblich für den Beginn der Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Die Dreijahresfrist beginnt unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit Eintritt der ersten Schadensposten, sobald der Anspruch durch Leistungs- oder Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil bestätigt. Der maßgebliche Zeitpunkt der Anspruchsentstehung lag bei sämtlichen im Rahmen der umfassenden anwaltlichen Untersuchung geprüften Sachverhalten bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 mehr als drei Jahre zurück. Im Übrigen sind auch unter dem Deckungsvergleich 2026 Organhaftungsansprüche von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen waren. Die Haftungsverzichte sind danach auf solche Ansprüche beschränkt, für die bereits im Deckungsvergleich 2021 Haftungsverzichte geregelt waren.
Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung von Porsche berücksichtigt das Revisionsurteil, mit dem der Bundesgerichtshof den VW-Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2021 aus einem formalen Grund für nichtig erklärt hat. Entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs wird in der Tagesordnung von Porsche ausdrücklich auf die Haftungsverzichte hingewiesen.
Der Deckungsvergleich 2026 wird nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI dem Deckungsvergleich 2026 zustimmen. Die Hauptversammlung von AUDI hat dem Deckungsvergleich am 10. März 2026 zugestimmt. Die Hauptversammlung von Volkswagen wird am 18. Juni 2026 über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschließen.
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| E. |
Aktueller Stand der Aufarbeitung der Dieselthematik
Seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 haben sich bei der Aufarbeitung der Dieselthematik aus Sicht von Porsche keine relevanten neuen Erkenntnisse ergeben.
| I. |
Gesamtschadenssumme
Porsche hatte bis zum 31. Dezember 2025 im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt Aufwendungen in Höhe von rund EUR 1 Mrd. Der Porsche entstandene Schaden besteht im Wesentlichen aus dem aufgrund des Bußgeldbescheids der Staatsanwaltschaft Stuttgart gezahlten Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 535 Mio. (siehe dazu unter Abschnitt B.I.3.) sowie Kosten im Zusammenhang mit Zivilverfahren, insbesondere Kundenklagen (siehe unter Abschnitt E.II.) und Kosten für infolge der Dieselthematik erforderliche Feldmaßnahmen.
AUDI hat Porsche von den Kosten aus Rechtsrisiken, Rechtsstreitigkeiten, Produkthaftungsklagen oder sonstigen Klagen Dritter freigestellt, soweit diese Kosten in Bezug auf die im Markt NAR betroffenen Porsche Cayenne-Fahrzeuge der Modelljahre 2013 bis 2016 entstanden sind. Des Weiteren hat AUDI Porsche von sonstigen angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Dieselthematik im Markt NAR freigestellt. Für beide Sachverhalte hat AUDI auf die Einrede der Verjährung bis Ende Juli 2027 verzichtet.
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| II. |
Gerichtliche und behördliche Verfahren
Gegen Porsche und ihre Tochtergesellschaften sind weltweit gerichtliche und behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Dieselthematik eingeleitet worden, die zu einem wesentlichen Teil bereits beendet werden konnten. Mit Blick auf die noch anhängigen Verfahren geht Porsche aufgrund der bestehenden Freistellungsabreden und bisherigen Verfahrensausgänge nicht von einer wesentlichen weiteren Belastung aus.
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Infolge der Dieselthematik haben Kunden, die Porsche-Dieselfahrzeuge erworben hatten, zivilgerichtliche Klagen gegen Porsche erhoben. Bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 im Juni 2021 waren in Deutschland ca. 1.800 auf Schadensersatz oder Rückabwicklung gerichtete Einzelklagen von Kunden anhängig. Die Anzahl neuer Eingänge von Kundenklagen ist seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 weiter rückläufig. Die Erfolgsquote von Porsche in diesen Verfahren liegt bei über 90 %; insgesamt wurden bislang ca. 1.900 Einzelklageverfahren im Zusammenhang mit der Dieselthematik abgeschlossen. Aktuell sind ca. 70 Kundenklagen in Deutschland anhängig. Im Vereinigten Königreich wurde unter anderem gegen Porsche eine Sammelklage erhoben (sog. UK Class Action). |
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Daneben sind bzw. waren weltweit einzelne behördliche Ermittlungen und Verfahren gegen Porsche, ihre Tochtergesellschaften sowie gegen gesetzliche Vertreter im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt anhängig. Wesentliche Verfahren betreffen Entscheidungen des KBA als in Deutschland zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde. Die laufenden Verwaltungsverfahren beziehen sich auf Fahrzeuge, deren Emissionskontrollsystem ein sogenanntes Thermofenster enthält. Zur Zulässigkeit von Thermofenstern hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2022 neue Kriterien entwickelt. Das KBA hat in diesem Zusammenhang in den Jahren 2023 und 2024 regulatorische Bescheide gegen verschiedene Fahrzeughersteller, unter anderem gegen Porsche, erlassen. Porsche hat gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt; die Bescheide sind daher nicht bestandskräftig. Die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffen die Frage der Zulässigkeit von sogenannten Freigabebescheiden des KBA u.a. gegenüber Porsche. Die Nichtregierungsorganisation Deutsche Umwelthilfe e.V. („DUH“) hat sich verwaltungsrechtlich gegen die Freigabebescheide des KBA gewandt. Das KBA hatte mit den Freigabebescheiden Software-Updates der Fahrzeughersteller genehmigt. Die DUH hat in zwei Verfahren, in denen Volkswagen beigeladen ist, in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Schleswig obsiegt. In einem dieser Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in zweiter Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig bestätigt. Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. In den Verfahren, in denen Porsche beigeladen ist, ist bislang noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Zudem sind im Zusammenhang mit der Dieselthematik international weitere Verwaltungsverfahren anhängig. Porsche kooperiert jeweils mit den staatlichen Behörden. |
Des Weiteren wurden im Zusammenhang mit der Dieselthematik Strafverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von Porsche geführt:
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Herr Hatz hat in dem gegen ihn vor dem Landgericht München II geführten Strafverfahren ein Geständnis abgelegt und wurde im Juni 2023 wegen bedingt vorsätzlichen Betrugs verurteilt. In seiner Urteilsbegründung stützte sich das Landgericht München II unter anderem auf das Geständnis von Herrn Hatz. Diese Entscheidung ist seit Dezember 2025 rechtskräftig. Die Verurteilung bezieht sich allerdings nicht auf die Vorstandstätigkeit von Herrn Hatz bei Porsche, sondern auf dessen frühere Tätigkeit als leitender Angestellter bei AUDI. Der mit Herrn Hatz abgeschlossene Haftungsvergleich bleibt von der Verurteilung unberührt und ist weiterhin wirksam. |
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Ein gegen Herrn Dr. Michael Steiner, Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von Porsche, von der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem wegen des Vorwurfs des Betrugs geführtes Ermittlungsverfahren ist beendet. Das Verfahren wurde im Jahr 2022 ohne Feststellung eines Fehlverhaltens gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. |
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Gegen einen Arbeitnehmer von Porsche hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt im Dezember 2021 einen Strafbefehl erlassen. Gegen den Strafbefehl hat der Arbeitnehmer kein Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Porsche hat die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten übernommen. |
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Auch die übrigen Individualstrafverfahren sind nach den vorliegenden Informationen nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO eingestellt worden. Nach der Kenntnis von Porsche gibt es keine weiteren Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften in Deutschland im Zusammenhang mit der Dieselthematik gegen aktuelle oder ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder andere Versicherte Personen bei Porsche. |
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| III. |
Keine Pflichtverletzungen bzw. weitergehenden Pflichtverletzungen von amtierenden oder ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche
Seit 2021 hat der Aufsichtsrat mit Unterstützung der Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz fortlaufend weiter geprüft, ob sich - insbesondere aus dem Strafverfahren gegen Herrn Hatz - Anhaltspunkte für weitergehende Pflichtverletzungen von Herrn Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik ergeben. Dabei haben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere bezieht sich die Verurteilung von Herrn Hatz - wie unter Abschnitt E.II. erläutert - nicht auf die Vorstandstätigkeit von Herrn Hatz bei Porsche, sondern auf dessen frühere Tätigkeit als leitender Angestellter bei AUDI.
Zudem hat der Aufsichtsrat seit 2021 mit Unterstützung der Rechtsanwaltssozietät Gleiss Lutz fortlaufend weiter geprüft, ob sich - insbesondere aus gerichtlichen Verfahren - Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weitere ehemalige oder amtierende Mitglieder des Vorstands von Porsche ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik verletzt haben. Auch insoweit haben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse - insbesondere keine Anhaltspunkte für etwaige Pflichtverletzungen weiterer ehemaliger oder amtierender Mitglieder des Vorstands - ergeben. Aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Steiner gegen Zahlung einer Geldauflage haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner ergeben.
Des Weiteren gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ehemalige oder amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats von Porsche im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden sowie der Aufarbeitung der Dieselthematik ihre aktienrechtlichen Pflichten verletzt haben. Dies hat Linklaters im Jahr 2021 im Rahmen ihrer Untersuchung festgestellt. Nach erneuter Prüfung von Linklaters im Jahr 2026 haben sich seit der Untersuchung im Jahr 2021 keine neuen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergeben.
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| IV. |
IV.Weitere Entwicklungen zur Haftungs- und Deckungssituation
Bezüglich der weiteren von Volkswagen und AUDI im Jahr 2021 in Anspruch genommenen Personen (Herr Professor Dr. Winterkorn, Herr Stadler, Herr Dr. Knirsch, Herr Professor Dr. Hackenberg und Herr Dr. Neußer) haben sich seit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 keine für die Beurteilung der Haftungs- und Deckungssituation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 relevanten Erkenntnisse ergeben. Lediglich mit Blick auf die von den Aufsichtsräten von Volkswagen und AUDI festgestellte Pflichtverletzung von Herrn Stadler hat sich Folgendes ergeben: Das Landgericht München II hat Herrn Stadler im Juni 2023 wegen bedingt vorsätzlichen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist seit Dezember 2025 rechtskräftig. Dem Urteil ging ein im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis von Herrn Stadler voraus. Das Landgericht München II knüpfte für die Strafbarkeit von Herrn Stadler an einen etwas früheren Zeitpunkt an als die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Prüfung. Das Landgericht München II geht im Urteil im Übrigen - gestützt auf das Geständnis von Herrn Stadler - von bedingtem Vorsatz von Herrn Stadler aus. Die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI hatten dagegen lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung von Herrn Stadler festgestellt. Auch wenn die Einschätzungen des Landgerichts München II zutreffen sollten, würde sich die Einschätzung der Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI zum im Jahr 2021 geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen Herrn Stadler nicht wesentlich ändern. Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs von Volkswagen und AUDI ist nicht relevant, ob Herr Stadler die Pflichtverletzung fahrlässig oder bedingt vorsätzlich begangen hat. Auch versicherungsrechtlich ist das nicht relevant; lediglich wissentliche oder absichtliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz der VW D&O ausgeschlossen. Die im Strafurteil zu einem etwas früheren Zeitpunkt als von den Aufsichtsräten von Volkswagen und AUDI festgestellte Pflichtverletzung von Herrn Stadler könnte allenfalls dazu führen, dass der Herrn Stadler zurechenbare Schaden geringfügig höher wäre, als die Aufsichtsräte von Volkswagen und AUDI im Jahr 2021 angenommen hatten.
Schließlich haben Volkswagen und AUDI seit 2021 auch keine relevanten neuen Erkenntnisse erlangt, wonach weitere ehemalige oder amtierende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen oder AUDI ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Dieselthematik verletzt haben.
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| F. |
Wesentliche Gründe für den vorgeschlagenen Beschluss
Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche sind der Überzeugung, dass der der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegte Deckungsvergleich 2026 im Unternehmensinteresse von Porsche liegt.
Mit dem vorgelegten Deckungsvergleich 2026 soll die Dieselthematik aus organhaftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht bei Porsche abgeschlossen und der bereits im Jahr 2021 gezogene Schlussstrich bestätigt werden. Das Bekanntwerden der Dieselthematik bei Porsche und dem gesamten Volkswagen Konzern liegt nun mehr als zehn Jahre zurück. Die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im Volkswagen Konzern, und damit auch bei Porsche, über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Jahren eingehend und mit großer Sorgfalt aufgearbeitet worden. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Untersuchung und Aufarbeitung liegt der Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 gleichermaßen im Interesse von Porsche und des gesamten Volkswagen Konzerns.
Der Deckungsvergleich 2026 tritt im Wesentlichen lediglich an die Stelle des Deckungsvergleichs 2021 sowie des Berkshire Deckungsvergleichs. Diese Vergleiche sind nur deswegen unwirksam geworden, weil der Bundesgerichtshof Beschlussmängelklagen gegen den VW-Zustimmungsbeschluss zum Deckungsvergleich 2021 mit dem Revisionsurteil stattgegeben und den VW-Zustimmungsbeschluss aus formalen Gründen für nichtig erklärt hat. Inhaltlich hat der Bundesgerichtshof den VW-Zustimmungsbeschluss bzw. den Deckungsvergleich 2021 nicht beanstandet. Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten formalen Anforderungen soll daher über die Zustimmung zum Deckungsvergleich 2026 beschlossen werden.
Durch den Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 können die Porsche bislang anteilig aus dem Deckungsvergleich 2021 und dem Berkshire Deckungsvergleich von Volkswagen weitergeleiteten Regulierungsbeträge (in Höhe von EUR 29.393.675) gesichert werden. Würde der Deckungsvergleich 2026 nicht abgeschlossen, wäre Volkswagen demgegenüber verpflichtet, die entsprechenden Regulierungsbeträge an die Versicherer zurückzuzahlen, wobei auch eine zusätzliche Zinsforderung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Im Verhältnis zwischen Volkswagen und Porsche würde diese Abwicklung dazu führen, dass Porsche die weitergeleiteten Regulierungsbeträge an Volkswagen zurückzuzahlen hätte.
Aufsichtsrat und Vorstand halten die unter dem Deckungsvergleich 2026 durch die Versicherer zu leistenden Regulierungsbeträge auch für finanziell angemessen. Die insgesamt vereinbarten Regulierungsbeträge belaufen sich auf EUR 277.715.000; hiervon stehen Porsche - nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen - 14,50 % zu. Dieser Anteil entspricht dem Anteil der Schäden, die Porsche gegen in Anspruch genommene Personen geltend gemacht hat, im Verhältnis zu den Schäden, die Volkswagen und AUDI aufgrund der Dieselthematik gegen in Anspruch genommene Personen geltend gemacht haben.
Die Summe der bisherigen Leistungen an Porsche aus den Regulierungsbeträgen des Deckungsvergleichs 2021 und des Berkshire Deckungsvergleichs sowie dem Eigenbeitrag von Herrn Hatz beträgt insgesamt rund EUR 31 Mio. Sowohl der Porsche durch die Dieselthematik insgesamt entstandene als auch der der Pflichtverletzung von Herrn Hatz zurechenbare Schaden in Höhe von mehr als EUR 700 Mio. liegt deutlich höher. Jedoch ist eine vollumfängliche Befriedigung bereits mit Blick auf die zur Verfügung stehende Versicherungssumme und des Porsche hieraus zustehenden Anteils nicht realistisch. Der Herrn Hatz zurechenbare Schaden fällt zum größten Teil - in Höhe von jedenfalls EUR 700 Mio. - in die Versicherungsperiode 2015. Die maximale Deckungssumme für die Versicherungsperiode 2015 für Versicherte Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands von Volkswagen sind, beträgt EUR 300 Mio. und kann daher den Herrn Hatz zurechenbaren Schaden bei Weitem nicht abdecken. Zudem fällt auch der Herrn Professor Dr. Winterkorn zurechenbare Schaden von rund EUR 2,5 Mrd. in die Versicherungsperiode 2015. Die Deckungssumme für die Versicherungsperiode 2015 wäre damit schon durch den Herrn Professor Dr. Winterkorn zurechenbaren Schaden vollständig ausgeschöpft. Eine Eintrittspflicht anderer Versicherungsprogramme als der VW D&O für die Versicherungsperiode 2015 ist für den Schadensersatzanspruch gegen Herrn Hatz nicht realistisch.
Die gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs wäre rechtlich sehr komplex. Porsche wäre insoweit darlegungs- und beweisbelastet und müsste deshalb erstens die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gegen Herrn Hatz und zweitens die D&O-Versicherungsdeckung des Ersatzanspruchs darlegen und im Bestreitensfall beweisen. Die damit verbundenen Prozessrisiken könnten dazu führen, dass die Ersatzansprüche nicht oder nicht in vollem Umfang realisiert würden.
Die Versicherer der VW D&O würden im Fall einer streitigen Auseinandersetzung mit Porsche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Haftung erheben. Die Gerichte hätten viele komplexe Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Viele dieser Rechtsfragen sind bislang weder instanzgerichtlich noch höchstrichterlich entschieden. Rechtskräftige Entscheidungen wären erst in vielen Jahren zu erwarten.
Eine gerichtliche Inanspruchnahme der Versicherer der VW D&O würde erhebliche Kosten für Porsche verursachen. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen müsste Porsche zusätzlich zu dem verbleibenden Schaden entstehende Verfahrenskosten vollständig oder teilweise selbst tragen. Durch den Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 können diese Kosten vermieden werden.
Darüber hinaus würden im Fall einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung für einen beträchtlichen Zeitraum erhebliche personelle Ressourcen von Porsche gebunden, die an anderer Stelle wirtschaftlich effizienter eingesetzt werden könnten. Der Geschäftsverlauf von Porsche wird gegenwärtig von globalen wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten beeinflusst. Porsche treibt seine umfangreichen Maßnahmen zur Reskalierung und Rekalibrierung entschlossen voran. Der Deckungsvergleich 2026 ermöglicht es, die finanziellen und personellen Ressourcen von Porsche fokussiert auszurichten und sich auf die zukunftsbezogenen Herausforderungen zu konzentrieren, statt diese Ressourcen durch die langwierige Aufarbeitung vergangener Sachverhalte mit ungewissem Ausgang zu binden. Zugleich schafft die Vergleichslösung Klarheit sowohl für Porsche als Gesellschaft als auch für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche und ermöglicht es insbesondere den amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, sich vollständig auf ihre zukunftsbezogenen Aufgaben zu konzentrieren.
Schließlich sind auch die Haftungsverzichte, die - ebenso wie im Deckungsvergleich 2021 - im Deckungsvergleich 2026 vorgesehen sind, ohne wirtschaftlichen Nachteil für Porsche. Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen von Gleiss Lutz und Linklaters, die Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche in Auftrag gegeben haben, bereits bei Abschluss des Deckungsvergleichs 2021 - mit Ausnahme von Herrn Hatz - keine Pflichtverletzungen von den im jeweils relevanten Zeitraum amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche festgestellt wurden.
Seitdem haben sich keine neuen Erkenntnisse dazu ergeben, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern von Porsche oder sonstigen Versicherten Personen einschließlich Aufsichtsratsmitgliedern bei Porsche gegenüber dem Stand 2021 abweichend zu beurteilen ist. Insbesondere aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Steiner gegen Zahlung einer Geldauflage haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner ergeben. Ein Fehlverhalten wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt. Die Zustimmung von Herrn Dr. Steiner zur Einstellungsverfügung stellt kein Schuldeingeständnis von Herrn Dr. Steiner dar. Im Übrigen wurden im Rahmen der umfassenden Untersuchung durch Gleiss Lutz keine Pflichtverletzungen von Herrn Dr. Steiner festgestellt. Porsche hat nach Akteneinsicht festgestellt, dass der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt bereits vollständig in der Untersuchung von Gleiss Lutz Berücksichtigung gefunden hat.
Dem Deckungsvergleich 2026 steht auch der gegen einen Arbeitnehmer von Porsche ergangene Strafbefehl nicht entgegen (siehe dazu Abschnitt E.II.). Die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen decken sich in wesentlichen Teilen nicht mit den Ergebnissen der umfassenden anwaltlichen Untersuchungen. Auch nach heutigem Stand ist mit den Haftungsverzichten für Porsche danach kein wirtschaftlicher Nachteil verbunden.
Im Übrigen lässt sich nur durch eine solche umfassende Verzichtsregelung der angestrebte Zweck des Deckungsvergleichs 2026 erreichen, die Aufarbeitung der Dieselthematik bei Porsche organhaftungs- und versicherungsrechtlich endgültig zu erledigen. Die noch laufenden Verfahren, die Porsche bzw. andere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns betreffen, stehen dem Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 ebenfalls nicht entgegen. Nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand sollte der Vergleichsabschluss auch nicht weiter aufgeschoben werden. Die Vorteile des Deckungsvergleichs 2026 können nur mit dem zügigen Abschluss der Aufarbeitung der Dieselthematik vollständig realisiert werden. Der Deckungsvergleich 2026 ist insbesondere erforderlich, um dauerhaft zu gewährleisten, dass Porsche, Volkswagen und AUDI die ihnen zugeflossenen erheblichen Mittel aus der VW D&O behalten dürfen.
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| G. |
Zusammenfassende Empfehlung
Auf dieser Grundlage sind Aufsichtsrat und Vorstand der Überzeugung, dass der Abschluss des Deckungsvergleichs 2026 im Unternehmensinteresse liegt. Nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand überwiegt gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich das Interesse von Porsche, die rechtliche Aufarbeitung der Dieselthematik in Bezug auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche rechtssicher abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 9 vor, dem Deckungsvergleich 2026 zuzustimmen.
| c) |
Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance plc. als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 9. Juni 2021 |
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Deckungsvergleich
zwischen
| (1) |
VOLKSWAGEN Aktiengesellschaft, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, |
| (2) |
AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, |
| (3) |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,
| (VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“), |
|
| (4) |
AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“), |
| (5) |
Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS”), |
| (6) |
Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“), |
| (7) |
HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“), |
| (8) |
Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“), |
| (9) |
QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“), |
| (10) |
Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“), |
| (11) |
XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“), |
| (12) |
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“),
| (die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (12) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“) | | (die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“). |
Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (D) oder (F) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.
|
Präambel
| (A) |
Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind derzeit im In- und Ausland noch eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA sind insbesondere eine Klage der SEC gegen VOLKSWAGEN u.a. vor dem US District Court for the Northern District of California (Az. 3:19-cv-01393-CRB) sowie zwei Shareholder Derivative Actions vom 22.07.2020 bzw. 28.04.2021 vor dem Supreme Court of the State of New York (Lambinet ./. Volkswagen AG u.a. sowie Lambinet and Robert C. Andersen ./. Volkswagen AG u.a.) anhängig. VOLKSWAGEN führt ferner verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren mit ehemaligen Arbeitnehmern. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. Des Weiteren führen insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs. |
| (B) |
Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) haben nach Angaben von VOLKSWAGEN zum 31. Dezember 2020 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 32,2 Mrd. aufgewendet. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen. |
| (C) |
VOLKSWAGEN unterhält seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio., die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm bilden. An den Grundvertrag schließen sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander an (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG besteht eine gesonderte D&O-Versicherung, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander anschließen (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag anschließen, dienen zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police. Es besteht außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“), zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und eine Kumulregelung enthält. Für Porsche bestand bis zur vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befindet („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften. |
| (D) |
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):
| • |
Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2015“) |
| • |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei AXA XL (100%) („1. Exzedent 2015“) |
| • |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“) |
| • |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“) |
| • |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“) |
| • |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac („AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“) |
| • |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Insurance Europe AG („MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA „CNA“ (20%) („6. Exzedent 2015“) |
| • |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“) |
| • |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von ArgoGlobal SE („ARGO“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. („RSA“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“) |
| • |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 beträgt somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung steht.
|
| (E) |
Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus. |
| (F) |
Für die seit 1. Januar 2021 laufende Versicherungsperiode setzt sich das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen zusammen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):
| • |
Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“) |
| • |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei Berkshire Hathaway International Insurance Limited, Zweigniederlassung Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („Berkshire Hathaway“) (100%) („1. Exzedent 2021“) |
| • |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“) |
| • |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221”) (5%) („3. Exzedent 2021“) |
| • |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“) |
| • |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“) |
| • |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“) |
| • |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“) |
| • |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“) |
| • |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“) |
| • |
10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“) |
| • |
11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 beträgt somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung steht.
Zurich und Versicherer der Lokalpolicen haben aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.
|
| (G) |
Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen der Auffassung, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen. |
| (H) |
Dementsprechend haben die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. Die In Anspruch Genommenen Personen haben ihre Schadensersatzverpflichtung über ihre Anwälte dem Grunde und der Höhe nach bestritten. |
| (I) |
VOLKSWAGEN ist der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten. |
| (J) |
Die Gesellschaften beabsichtigen mit den In Anspruch Genommenen Personen - mit Ausnahme von Herrn Dr. Neußer und Herrn Prof. Dr. Hackenberg, der zu einer vergleichsweisen Einigung nicht bereit war - außergerichtliche Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche zu schließen („Haftungsvergleiche“), die wirksam werden, wenn die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften den Haftungsvergleichen zustimmen, keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und der vorliegende Deckungsvergleich wirksam wird. |
| (K) |
Die Parteien beabsichtigen
| • |
unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, |
| • |
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und |
| • |
ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten |
eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen.
|
| (L) |
Mit BerkshireHathaway als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte keine vergleichsweise Einigung erzielt werden. Berkshire Hathaway ist daher nicht Partei dieses Deckungsvergleichs. |
Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die folgenden Regelungen:
| 1. |
Zahlungsverpflichtungen der Versicherer
|
| 1.1 |
Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts werden die Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 270.015.000,00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (s. Ziff. 1.2) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zahlen. VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten. |
| 1.2 |
Die Versicherer des Versicherungsprogramm 2015 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2015 in Höhe von EUR 261.890.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramm 2015 (vgl. Absatz (D) der Präambel) folgende Beträge, soweit nachstehend nicht explizit etwas Abweichendes vereinbart ist (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2015“):
| a) |
Grunddeckung 2015: EUR 25.000.000,00 |
| b) |
1. Exzedent 2015: EUR 22.000.000,00 |
| c) |
2. Exzedent 2015: EUR 21.750.000,00 |
| d) |
3. Exzedent 2015: EUR 20.525.000,00 |
| e) |
4. Exzedent 2015: EUR 35.000.000,00 |
| f) |
5. Exzedent 2015: EUR 32.500.000,00 |
| g) |
6. Exzedent 2015: EUR 23.000.000,00, hiervon tragen als Einzelschuldner TMHCC EUR 12.500.000,00, MSIG EUR 7.500.000,00 und CNA EUR 3.000.000,00 |
| h) |
7. Exzedent 2015: EUR 25.500.000,00 |
| i) |
8. Exzedent 2015: EUR 45.615.000,00 |
| j) |
9. Exzedent 2015: EUR 11.000.000,00 |
Um den vom jeweiligen Versicherer auf das Konto nach Ziff. 1.1 zu zahlenden Betrag zu ermitteln, werden vom Regulierungsbetrag 2015
| (i) |
die EUR-Beträge solcher Versicherungsleistungen - insbesondere Abwehrkosten - abgezogen, die von den Versicherern der VW D&O für von ihnen dem Relevanten Sachverhalt zugeordnete Versicherungsfälle oder anderweitige von ihnen der Versicherungsperiode 2015 zugeordnete Versicherungsfälle unter der VW D&O bereits erbracht haben oder bis zur Fälligkeit des Zahlbetrags noch erbringen (d.h. nicht über das Rückstellungskonto gemäß Ziff. 2.1). Zahlungen aus Lokalpolicen werden dabei wie Zahlungen aus dem Grundvertrag behandelt, ungeachtet dessen, von welchem Versicherer sie geleistet wurden. Mit einem Abzug erklärt der jeweilige Versicherer der VW D&O konkludent einen unwiderruflichen Verzicht auf die Rückforderung der in Abzug gebrachten Versicherungsleistungen; Zurich erklärt dies auch im Namen der Versicherer der Lokalpolicen (wie in Absatz (C) der Präambel definiert). Alle übrigen Versicherer stimmen einem solchen Verzicht hiermit vorsorglich zu; und |
| (ii) |
diejenigen Zahlungen abgezogen, die Versicherer nach Ziff. 2.2 auf das Rückstellungskonto zu leisten haben. |
|
| 1.3 |
Die Versicherer des Versicherungsprogramms 2021 tragen jeweils als Einzelschuldner vom Gesamtregulierungsbetrag aus dem Versicherungsprogramm 2021 in Höhe von EUR 8.125.000,00 gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Grundvertrag bzw. an den Exzedentenverträgen des Versicherungsprogramms 2021 (vgl. (F) der Präambel) folgende Beträge (der jeweilige Anteil des Versicherers nachfolgend „Regulierungsbetrag 2021“):
| a) |
Grunddeckung 2021: EUR 3.500.000,00 |
| b) |
2. Exzedent 2021: EUR 1.625.000,00 |
| c) |
3. Exzedent 2021: EUR 3.000.000,00 |
|
| 1.4 |
Die Zahlbeträge nach Ziff. 1.2 und 1.3 sind innerhalb eines Monats fällig, nachdem die Voraussetzungen für das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 7.1 eingetreten sind, VOLKSWAGEN den Versicherern hierüber eine entsprechende Mitteilung macht und die Kontoverbindung für die Anweisung der Zahlungen bekannt gibt. Jeder Versicherer ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten.
Die von den Versicherern als Einzelschuldner jeweils zu leistenden Beträge ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.
|
| 1.5 |
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Regulierungsbeträgen um echte Schadensersatzzahlungen handelt und folglich keine Umsatzsteuer auf die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für die Versicherer ist die Leistung der vorgenannten Regulierungsbeträge auch insoweit abschließend. Sie werden den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist. |
| 2. |
Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen
|
| 2.1 |
Die Zurich als Grundversicherer der VW D&O wird ein separates Bankkonto eröffnen („Rückstellungskonto“), das treuhänderisch für VOLKSWAGEN verwaltet wird und über das durch die Zurich und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen künftige Versicherungsleistungen unter der VW D&O für den Relevanten Sachverhalt erbracht werden, sofern eine Versicherte Person auch unter Berücksichtigung der Haftungsvergleiche und dieses Deckungsvergleichs von den Versicherern der VW D&O noch Abwehrdeckung und/oder Freistellung von Haftungsansprüchen verlangen kann oder Streit darüber besteht. Leistungen aus dem Rückstellungskonto werden ausdrücklich nicht auf Deckungsansprüche der versicherten Unternehmen erbracht. |
| 2.2 |
Aus den Regulierungsbeträgen 2015 werden einmalig auf das Rückstellungskonto folgende Zahlungen geleistet:
| a) |
AXA XL: EUR 30.000.000 und |
| b) |
AGCS: EUR 20.000.000. |
Der Betrag der Zahlung auf das Rückstellungskonto durch die Versicherer ist jedoch in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf den in Ziff. 1.2 a) bis j) vereinbarten Betrag abzüglich der bereits erbrachten bzw. noch zu erbringenden Versicherungsleistungen gem. Ziff. 1.2 Ziff. (i).
Ziff. 1.4 gilt für die Zahlung auf das Rückstellungskonto entsprechend.
|
| 2.3 |
Versicherungsleistungen nach Ziff. 2.1 werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen der VW D&O für die jeweils einschlägige Versicherungsperiode und der gesetzlichen Regelungen gewährt. Die Zurich ist zur Regulierung von Ansprüchen Versicherter Personen aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt aus dem Rückstellungskonto berechtigt, wenn die Ansprüche aus ihrer Sicht begründet sind oder im Streitfall eine gütliche Einigung oder eine andere günstige Lösung erreicht werden kann. Eine Versicherungsleistung nach dieser Ziff. 2 soll Berkshire Hathaway nicht von einer vorrangigen Einstandspflicht befreien. |
| 2.4 |
Die Kosten der Verwaltung, inklusive der Zurich entstehender Aufwendungen für Leistungen Dritter, die Verteidigung gegen unberechtigte Deckungsansprüche und einer für die Regulierungsleistungen angemessenen Vergütung, gehen zu Lasten des Rückstellungskontos. Werden andere Versicherer der VW D&O wegen des Relevanten Sachverhalts auf Deckung in Anspruch genommen, werden sie den Anspruchsteller an Zurich verweisen; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehen deren Aufwendungen ebenfalls zu Lasten des Rückstellungskontos. Die Zurich wird bei der Durchführung der Regulierung diejenige Sorgfalt walten lassen, welche sie in eigenen Angelegenheiten als Versicherer anzuwenden pflegt. Für etwaige Vermögensschäden haftet die Zurich dabei im Rahmen der Verschuldenshaftung nur für Vorsatz. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden die Zurich sich nach gesetzlichen Vorschriften zurechnen lassen muss und zugunsten solcher Personen. |
| 2.5 |
Sollten Versicherte Personen - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu Rückzahlungen empfangener Versicherungsleistungen aus dem Rückstellungskonto verpflichtet sein, sind diese auf das Rückstellungskonto zu leisten. Sollte das Rückstellungskonto bereits gem. Ziff. 2.6 aufgelöst sein, sind die Zahlungen auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto zu leisten. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend. |
| 2.6 |
Die Abrechnung über das Rückstellungskonto, insbesondere über die von dort bezahlten Versicherungsleistungen, Aufwendungen und Vergütungen, wird von der Zurich jeweils binnen 4 Wochen nach Abschluss eines Kalenderhalbjahrs durchgeführt. Zurich stellt VOLKSWAGEN die Abrechnungen unaufgefordert zur Verfügung. Abgerechnet wird letztmalig zum 31. Dezember des Jahres,
| a) |
in dem das Rückstellungskonto kein Guthaben mehr aufwies oder |
| b) |
in dem über die letzten Zurich bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt rechtskräftig entschieden oder die Streitigkeit anderweitig beigelegt worden ist, |
jedoch spätestens zum 31. Dezember 2027. Das Guthaben auf dem Rückstellungskonto wird VOLKSWAGEN innerhalb eines Monats nach dieser Schlussabrechnung auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto ausgezahlt. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend.
|
| 2.7 |
Zurich ist berechtigt, die Versicherer über den Stand der Regulierung zu informieren. Auf entsprechende Nachfragen der Versicherer wird Zurich diese entsprechend unterrichten. |
| 3. |
Abgeltungs- und Erledigungswirkung
|
| 3.1 |
Die Parteien sind sich einig, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und der vollständigen Leistung der durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden jeweiligen Regulierungsbeträge gemäß Ziff. 1 dieses Deckungsvergleichs und der Einzahlungen auf das Rückstellungskonto für künftige Versicherungsleistungen nach Ziff. 2 dieses Deckungsvergleichs
| a) |
alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt, unabhängig davon, unter welche Police welcher Versicherungsnehmerin die Ansprüche fallen oder welche Versicherungsperiode sie betreffen; und |
| b) |
alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle, die in der Versicherungsperiode 2015 eingetreten sind oder dieser aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen zuzuordnen sind, |
gegenüber den Versicherern der VW D&O abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.
Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherer der VW D&O (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.
|
| 3.2 |
Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen die Versicherer der VW D&O auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können. Für die nicht an diesem Deckungsvergleich beteiligten Versicherer der VW D&O gilt die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter. |
| 3.3 |
Die gemäß Ziff. 1.1 und 1.3 unter der Versicherungsperiode 2021 durch die einzelnen Versicherer zu erbringenden Leistungen werden auf die Versicherungssumme unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag aus der Versicherungsperiode 2021 angerechnet. Die Leistungen der Versicherer der Versicherungsperiode 2021 gemäß Ziff. 1.1 und 1.3 schöpfen darüber hinaus die Versicherungssummen der Grunddeckung 2021 und des 2. Exzedenten 2021 sowie der nachfolgenden Exzedenten des Versicherungsprogramms 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus. |
| 3.4 |
Die Erledigungswirkung nach Ziff. 3.1 bis 3.3 tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Regulierungsbeträge gem. Ziff. 1 und Zahlungen gem. Ziff. 2 dieses Deckungsvergleichs in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre Regulierungsbeträge ebenfalls erbracht haben. Für Versicherer der VW D&O, die nach dieser Vergleichsvereinbarung unter der Periode 2021 keinen Regulierungsbetrag zu erbringen haben, tritt die Erledigungswirkung mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach Ziff. 7.1 ein. |
| 3.5 |
Ziff. 2 bleibt von der Erledigungs- und Abgeltungswirkung gemäß vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.3 unberührt. Versicherungsleistungen gem. den einschlägigen Versicherungsbedingungen der VW D&O für Verfahren und Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt werden von den Versicherern der VW D&O nach Maßgabe von Ziff. 2 über das Rückstellungskonto reguliert bzw. - nach Erschöpfung des Rückstellungskontos - von den Versicherern der VW D&O nach Freistellung durch VOLKSWAGEN im Rahmen der Regelungen von Ziff. 4 erbracht. Die Parteien sind sich einig, dass durch diesen Deckungsvergleich sowie die Haftungsvergleiche der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 3.3.4 der Versicherungsbedingungen für die Grunddeckung nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Haftungsansprüche erledigt werden.
Klarstellend halten die Parteien fest, dass diese Rückausnahme nicht für etwaige Deckungsansprüche versicherter Gesellschaften gilt.
|
| 3.6 |
Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziff. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Vorstandsmitglieder der Gesellschaften („Vorstandsmitglieder“) auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Vorstandsmitglieder, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.
Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.
|
| 3.7 |
Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1 dieser Vereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach Maßgabe von Ziff. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen sämtliche weitere Versicherten Personen auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Versicherten Personen, der ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
Die Gesellschaften sichern zu, solche Ansprüche nicht abgetreten zu haben, und verpflichten sich, solche Abtretungen nicht vorzunehmen oder Ansprüche anderweitig zu übertragen.
Die Gesellschaften werden - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen Versicherte Personen (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen werden.
|
| 3.8 |
Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann auf Organhaftungsansprüche nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind daher von den Regelungen der Ziff. 3.6 und 3.7 sowie Ziff. 3.10 ausgenommen. |
| 3.9 |
Im Übrigen gilt die in den Ziff. 3.6 und 3.7 vereinbarte Erledigung für Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit der Dieselthematik umfassend. Für andere Ansprüche der Gesellschaften auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gilt die Erledigung nicht, soweit feststeht, dass für die betreffenden Ansprüche ein Versicherungsschutz unter der VW D&O - gleichgültig in welcher Versicherungsperiode - nicht besteht; die Beweislast hierfür trifft die Gesellschaften. |
| 3.10 |
Hinsichtlich der In Anspruch Genommenen Personen gelten die Regelungen in Ziff. 3.6 und 3.7 nicht, sondern die Vereinbarungen in den mit diesen geschlossenen Haftungsvergleichen. Wird von diesen kein Haftungsvergleich geschlossen oder wird dieser nicht wirksam oder wird dieser für nichtig erklärt, können die Gesellschaften in Abweichung von Ziff. 3.6 und 3.7 weiterhin gegen die In Anspruch Genommene Person vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen nach Ziff. 1 und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperiode 2015 und die Versicherungsperiode 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der jeweils In Anspruch Genommenen Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften dazu, Ansprüche gegen die In Anspruch Genommenen Personen auf Grund oder in Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der In Anspruch Genommenen Personen, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten jedoch nicht, soweit die In Anspruch genommene Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre. Die Regelungen in Ziff. 4 bleiben hiervon unberührt. |
| 4.1 |
Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN die Versicherer der VW D&O unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere
| a) |
von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und |
| b) |
von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten der Versicherer in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und |
| c) |
von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und |
| d) |
von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die die Versicherer bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirken. |
Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziff. 3.1 bis 3.3 dieser Vereinbarung abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Soweit Versicherer der VW D&O nicht Partei dieser Vereinbarung sind, handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten dieser Versicherer der VW D&O, der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
|
| 4.2 |
Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 4.1 gilt im Hinblick auf das Versicherungsprogramm 2015 auch für solche Ansprüche gegen einen oder mehrere Versicherer der VW D&O, die nicht dem Relevanten Sachverhalt zuzuordnen sind. |
| 4.3 |
Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 4.1 gilt nicht,
| a) |
soweit die Deckungsansprüche über ein verbliebenes Guthaben auf dem Rückstellungskonto gemäß Ziff. 2 abgerechnet werden können; oder |
| b) |
wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende
| aa) |
Schadensersatzansprüche mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer anerkennt, |
| bb) |
sich mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer über diese vergleicht oder |
| cc) |
bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung der Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt, |
ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage der Versicherer nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn die Versicherer zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast trifft.
|
|
| 4.4 |
Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn die Versicherer der VW D&O entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennen, sich über diese vergleichen oder ihnen bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lassen, sofern nicht die Versicherer der VW D&O aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben mussten oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet waren. Ziff. 4.3 Satz 2 gilt entsprechend. |
| 4.5 |
Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehren die Versicherer der VW D&O diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf das von VOLKSWAGEN anzugebende Konto (Ziff. 1.1) aus. Ziff 1.1 S. 2 gilt entsprechend. |
| 4.6 |
Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen die Versicherer. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln. |
| 4.7 |
AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch. |
| 5. |
Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen
|
| 5.1 |
Die Versicherer werden wegen von Ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. Die Versicherer treten solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen. |
| 5.2 |
Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Zahlungen aus dem Rückstellungskonto (Ziff. 2.5) oder von Leistungen der Versicherer, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziff. 4.1 zur Freistellung verpflichtet war, von den Versicherern verlangen, denen die Ansprüche zum Zeitpunkt des Verlangens zustehen. Die Versicherer können von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen.
Die Parteien halten klarstellend fest, dass dies nicht gilt für Leistungen, auf deren Rückforderung die Versicherer nach Ziff. 1.2 (i) verzichtet haben oder für Beträge, die nach Ziff. 1 an die Gesellschaften geleistet wurden.
|
| 6. |
Carve Out Berkshire Hathaway
|
| 6.1 |
Dieser Deckungsvergleich hat zu Gunsten Berkshire Hathaway, die diesen Deckungsvergleich nicht abschließen wollte, - soweit nach den versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - keine rechtliche Wirkung. Insbesondere wird Berkshire Hathaway - soweit nach den versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen zulässig - von allen die Versicherer der VW D&O begünstigenden Wirkungen dieses Vertrags ausgenommen, insbesondere
| a) |
von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4 und |
| b) |
von den Freistellungspflichten zugunsten der Versicherer der VW D&O in Ziff. 4.1. |
|
| 6.2 |
Haftungsansprüche gegen die In Anspruch genommenen Personen bleiben abweichend von Ziff. 3.10 S. 2 bis 6 in voller Höhe bestehen und durchsetzbar. Die Gesellschaften verpflichten sich jedoch, die Zwangsvollstreckung aus etwaigen Haftungsurteilen gegen die In Anspruch genommenen Personen
| a) |
auf deren versicherungsvertragliche Freistellungsansprüche gegen Berkshire Hathaway und |
| b) |
im Übrigen auf den in Ziff. 3.10 S. 2 bis 6 geregelten Umfang oder - soweit mit der betreffenden In Anspruch genommenen Person ein Haftungsvergleich abgeschlossen wird - auf den in dem betreffenden Haftungsvergleich geregelten Umfang zu beschränken. |
|
| 6.3 |
Die Gesellschaften beabsichtigen, die Eintrittspflicht der Berkshire Hathaway hinsichtlich des Relevanten Sachverhalts nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dabei sind sie nicht an die Berkshire Hathaway im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Deckungsvergleich angebotenen Vergleichssummen und sonstigen Vergleichskonditionen gebunden. |
| 7.1 |
Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung,
| c) |
dass die Hauptversammlungen der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und |
| d) |
dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. |
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist.
|
| 7.2 |
Wenn gegen einen oder mehrere der Beschlüsse im Sinne des Ziff. 7.1 Nichtigkeitsklagen gemäß § 249 AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG erhoben werden, berührt dies bis zu einer rechtskräftigen Stattgabe die Abwicklung des Deckungsvergleichs nicht, soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Falls einer solchen Klage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren. |
| 7.3 |
Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit der Haftungsvergleiche mit den In Anspruch Genommenen Personen. Die in Ziff. 3.1 und 3.10 für den Eintritt der Erledigungswirkung gegenüber den In Anspruch Genommenen Personen vorgesehenen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. |
| 7.4 |
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:
| a) |
Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragen und bevollmächtigen die Versicherer DLA Piper. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen. |
| b) |
Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:
| aa) |
per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs; |
| bb) |
per Post oder per Kurier 18 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten. |
|
| c) |
Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieser Vergleichsvereinbarung zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen. |
| d) |
Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an DLA Piper übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziff. 9.2 findet insoweit keine Anwendung. |
|
| 8. |
Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind
Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.
|
| 9. |
Sonstiges
|
| 9.1 |
Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleich bestehen nicht. |
| 9.2 |
Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,
| a) |
bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB; |
| b) |
genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB. |
|
| 9.3 |
VOLKSWAGEN bevollmächtigt und beauftragt die Volkswagen Insurance Brokers GmbH unwiderruflich, Erklärungen gem. Ziff. 4.4 und 4.5 abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 9.4 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. |
| 9.5 |
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
| a) |
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. |
| b) |
Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. |
| c) |
Die Verfahrenssprache ist deutsch. |
|
| 9.6 |
Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. |
Anlage
|
Exzedent
|
Versicherer
|
Regulierungsbetrag
2015 (EUR)
|
|
Exzedent
|
Versicherer
|
Regulierungsbetrag
2021 (EUR)
|
| 0 |
Zurich*
|
25.000.000,00 |
|
0 |
Zurich
|
3.500.000,00 |
| 1 |
AXA XL*
|
22.000.000,00 |
|
2 |
AXA XL
|
975.000,00 |
| 2 |
AGCS*
|
21.750.000,00 |
|
2 |
AIG
|
650.000,00 |
| 3 |
AXA XL*
|
20.525.000,00 |
|
3 |
AIG
|
900.000,00 |
| 4 |
AIG
|
17.500.000,00 |
|
3 |
HDI
|
900.000,00 |
| 4 |
HDI
|
17.500.000,00 |
|
3 |
QBE
|
600.000,00 |
| 5 |
Liberty
|
13.000.000,00 |
|
3 |
Generali
|
300.000,00 |
| 5 |
AWAC
|
9.750.000,00 |
|
3 |
ANV / Lloyd‘s 1861
|
150.000,00 |
| 5 |
AXA XL
|
6.500.000,00 |
|
3 |
Navigators / The Hartford / Lloyd‘s 1221
|
150.000,00 |
| 5 |
AGCS
|
3.250.000,00 |
|
|
Summe
|
8.125.000,00
|
| 6 |
TMHCC
|
12.500.000,00 |
|
|
|
|
| 6 |
MSIG
|
7.500.000,00 |
|
|
|
|
| 6 |
CNA
|
3.000.000,00 |
|
|
|
|
| 7 |
QBE
|
15.300.000,00 |
|
|
|
|
| 7 |
Lloyd’s 4711
|
5.100.000,00 |
|
|
|
|
| 7 |
R+V
|
5.100.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
ARGO
|
7.602.500,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Great Lakes
|
7.602.500,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Starr
|
6.082.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Brit
|
4.561.500,00 |
|
|
|
|
| 8 |
RSA
|
4.561.500,00 |
|
|
|
|
| 8 |
ANV / Lloyd’s 1861
|
3.041.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Arch
|
3.041.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
AXA XL
|
3.041.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
TMHCC
|
3.041.000,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Lloyd’s 0623 und 2623
|
1.520.500,00 |
|
|
|
|
| 8 |
Lloyd’s 2468
|
1.520.500,00 |
|
|
|
|
| 9 |
AIG
|
5.500.000,00 |
|
|
|
|
| 9 |
SwissRe
|
5.500.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Summe
|
261.890.000,00
|
|
|
|
|
* Abzüglich der nach Ziff. 1.2 i) und ii) zu berücksichtigenden Beträge
| |
| d) |
Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und Berkshire Hathaway European Insurance DAC andererseits vom 15. Juli 2025 |
|
Deckungsvergleich
zwischen
| (1) |
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, |
| (2) |
AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, |
| (3) |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat,
| (VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“), |
und
|
| (4) |
Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“)
| (die Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“). |
|
Präambel
| (A) |
Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben. Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurde (der für diesen Vergleich als Versicherte Person relevante) Herr Rupert Stadler vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betruges verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. |
| (B) |
Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 31. Dezember 2020 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 32,2 Mrd. auf. Der Betrag setzte sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen. |
| (C) |
VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert hat und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften. |
| (D) |
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):
| • |
Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“) (100%) („Grunddeckung 2015“) |
| • |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschladnd, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Compancy (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“) (100%) („1. Exzedent 2015“) |
| • |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei Allianz Global Corporate & Specialry SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“) (100%) („2. Exzedent 2015“) |
| • |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“) |
| • |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“) (50%) und Beteiligung von HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“) (50%) („4. Exzedent 2015“) |
| • |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50674 Köln („Liberty“) (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac („AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“) |
| • |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von Tokio Marine Europe SA Sucursal en Espana, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Planum.2-Planta 10, 08019 Barcelona Spanien („TMHCC“) (50%) und Beteiligung von MSIG Insurance Europe AG („MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“) |
| • |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“) (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“) |
| • |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“) (16,667%) und Beteiligung von ArgoGlobal SE („ARGO“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. („RSA“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“) |
| • |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
|
| (E) |
Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus. |
| (F) |
Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):
| • |
Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“) |
| • |
1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“) |
| • |
2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“) |
| • |
3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221”) (5%) („3. Exzedent 2021“) |
| • |
4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“) |
| • |
5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“) |
| • |
6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), ANV / Lloyd’s 1861 (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“) |
| • |
7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“) |
| • |
8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“) |
| • |
9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“) |
| • |
10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“) |
| • |
11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“) |
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
Zurich und Versicherer der Lokalpolicen haben aus der Grunddeckung 2015 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA.
|
| (G) |
Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen. |
| (H) |
Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 gegenüber Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften. |
| (I) |
Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer und BERKSHIRE HATHAWAY haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten. |
| (J) |
Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen; die Verfahren sind derzeit noch beim Bundesgerichtshof anhängig. |
| (K) |
Die Gesellschaften haben mit AIG, AGCS, Great Lakes, HDI, Liberty, QBE, TMHCC, AXA XL und Zurich (gemeinsam: „Parteien des Ersten Deckungsvergleichs“, gemeinsam mit ihren Mitversicherern die „Versicherer“) ohne Beteiligung von BERKSHIRE HATHAWAY am 8. / 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Auch diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt. Gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN zum Ersten Deckungsvergleich sind gleichfalls Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben worden. Die Klagen sind erst- und zweitinstanzlich abgewiesen worden; die Verfahren sind derzeit ebenfalls noch beim Bundesgerichtshof anhängig. Nach Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des Ersten Deckungsvergleichs berühren diese Klageerhebungen die Wirksamkeit der Erste Deckungsvergleichs solange nicht bis ihnen rechtskräftig stattgegeben worden ist oder soweit nicht zwingende rechtliche Regelungen etwas anderes gebieten. Der Erste Deckungsvergleich ist dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt. |
| (L) |
Zum „Relevanten Sachverhalt“ wird auf die Definition in Abschnitt K des Ersten Deckungsvergleichs Bezug genommen. |
| (M) |
Mit BERKSHIREHATHAWAY als Versicherer des 1. Exzedenten 2021 konnte bislang keine vergleichsweise Einigung erzielt werden. BERKSHIRE HATHAWAY war daher nicht Partei des Ersten Deckungsvergleichs. |
| (N) |
Die Parteien beabsichtigen
| • |
unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte, |
| • |
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und |
| • |
ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten
eine abschließende Regelung zu den versicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen BERKSHIRE HATHAWAY zu treffen.
|
|
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien den folgenden Deckungsvergleich:
| 1. |
Zahlungsverpflichtung von BERKSHIRE HATHAWAY
|
| 1.1 |
Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts verpflichtet sich BERKSHIRE HATHWAY als Einzelschuldner zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 7.700.000 („Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY“) auf folgendes Konto:
| |
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT Commerzbank AG, Wolfsburg SWIFT Code: COBADEFF269 Kontonummer: 682000500 IBAN: DE15 2694 1053 0682 0005 00 Währung: EUR. |
VOLKSWAGEN wird daraus einen Anteil in Höhe von 34,18 Prozent an AUDI und einen Anteil in Höhe von 14,50 Prozent an Porsche weiterleiten.
|
| 1.2 |
Der Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY ist innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieses Deckungsvergleichs zur Zahlung fällig. BERKSHIRE HATHAWAY ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten. |
| 1.3 |
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich beim Regulierungsbeitrag BERKSHIRE HATHAWAY um eine echte Schadensersatzzahlung handelt und folglich keine Umsatzsteuer darauf zu entrichten ist. Ein etwaiges rechtliches Risiko hinsichtlich der Umsatzsteuer tragen die Gesellschaften. Für BERKSHIRE HATHAWAY ist die Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY auch insoweit abschließend. BERKSHIRE HATHAWAY wird den Gesellschaften jedoch im Rahmen des Zumutbaren alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für eine Prüfung der steuerrechtlichen Folgen relevant sind oder deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden erforderlich oder zweckdienlich ist. |
| 2. |
Abgeltungs- und Erledigungswirkung
|
| 2.1 |
Die Parteien sind sich einig, dass mit der vollständigen Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY gem. Ziffer 1 dieses Deckungsvergleichs alle Deckungsansprüche Versicherter Personen sowie der Gesellschaften und sonstiger versicherter Unternehmen für Versicherungsfälle und Sachverhalte auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gegenüber BERKSHIRE HATHAWAY abgegolten und erledigt sind, soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind.
Die Gesellschaften verpflichten sich zugleich, etwaige Deckungsansprüche dauerhaft nicht bzw. nicht mehr länger gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Gesellschaften werden außerdem - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - sicherstellen und darauf hinwirken, dass auch sonstige Unternehmen des VOLKSWAGEN-Konzerns gleichermaßen keine solchen Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY (mehr) geltend machen, abtreten oder sonst übertragen.
|
| 2.2 |
Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung nach Ziffer 2.1 gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind sich die Parteien einig, dass unter der VW D&O keine weiteren Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt mehr geltend gemacht werden können. |
| 2.3 |
Die Leistung des Regulierungsbetrags BERKSHIRE HATHAWAY wird auf die Versicherungssumme unter dem 1. Exzedenten 2021 angerechnet und schöpft darüber hinaus die Versicherungssumme des 1. Exzedenten 2021 für sämtliche Sachverhalte und Ansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt vollständig aus. |
| 2.4 |
Sobald der Regulierungsbetrag BERKSHIRE HATHAWAY vollständig und fristgemäß oder unter Begleichung des Verzugsschadens eingegangen ist, werden sich die Gesellschaften nicht mehr auf die Regelungen in Ziff. 2.3 Satz 3 sowie Ziff. 6.2 des Ersten Deckungsvergleichs berufen, es sei denn BERKSHIRE HATHAWAY oder ein Rechtsnachfolger fordert den Regulierungsbetrag BERKSHIRE HATHAWAY ganz oder teilweise zurück. |
| 3.1 |
Für den Fall, dass auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt Ansprüche gegen BERKSHIRE HATHAWAY geltend gemacht werden, stellt VOLKSWAGEN BERKSHIRE HATHAWAY unter Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten frei, insbesondere
| a) |
von sämtlichen Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, insbesondere haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsansprüchen und Ansprüchen auf Übernahme der Kosten des Rechtsschutzes von Versicherten; und |
| b) |
von damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der eigenen Kosten von BERKSHIRE HATHAWAY in angemessener Höhe, insbesondere Rechtsanwaltskosten für die Prüfung von und/oder Verteidigung gegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wird vermutet, wenn die Kosten der bisherigen Regulierungspraxis entsprechen; und |
| c) |
von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen auf Deckungsansprüche; und |
| d) |
von den Kosten einer Sicherheitsleistung oder vergleichbaren Aufwendungen, die BERKSHIRE HATHAWAY bei der gerichtlichen Verteidigung gegen Deckungsansprüche zur Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung bewirkt. |
Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass die Freistellungsverpflichtung von VOLKSWAGEN insbesondere besteht für Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten nicht gemäß Ziffern 2.1 und 2.2 dieses Deckungsvergleichs abgegolten und erledigt worden sind, weil die Parteien nach den vertraglichen Regelungen oder dem Versicherungsvertragsgesetz nicht verfügungsbefugt sind oder weil die Parteien aus anderen Gründen keine Abgeltung und Erledigung mit Wirkung gegenüber den Anspruchsinhabern oder Dritten vereinbaren konnten oder vereinbart haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
|
| 3.2 |
Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 3.1 gilt nicht, wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende
| a) |
Schadensersatzansprüche mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY anerkennt, |
| b) |
sich mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY darüber vergleicht oder |
| c) |
bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit ausdrücklicher Zustimmung von BERKSHIRE HATHAWAY endgültig ungenutzt verstreichen lässt, |
ohne dass VOLKSWAGEN einem solchen Vorgehen ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmung von VOLKSWAGEN gilt als erteilt, wenn einer entsprechenden Anfrage von BERKSHIRE HATHAWAY nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich widersprochen wird. Ungeachtet dessen bleibt die Freistellungspflicht von VOLKSWAGEN bestehen, wenn BERKSHIRE HATHAWAY zur Deckung verpflichtet ist, wofür sie die Beweislast trifft.
|
| 3.3 |
Ebenso wenig gilt die Freistellungsverpflichtung, wenn BERKSHIRE HATHAWAY entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VOLKSWAGEN anerkennt, sich über diese vergleicht oder ihr bekannte Verteidigungsmöglichkeiten wissentlich endgültig ungenutzt verstreichen lässt, sofern nicht BERKSHIRE HATHAWAY aufgrund der anwendbaren Versicherungsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen insbesondere ein Anerkenntnis abgeben musste oder sonst zu einer der vorstehenden Handlungen verpflichtet war. Ziffer 3.2 Satz 2 gilt entsprechend. |
| 3.4 |
Sofern Versicherungsleistungen von den Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, kehrt BERKSHIRE HATHAWAY diese Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf das unter Ziffer 1.1 genannte Konto aus. Ziffer 1.1 Satz 2 gilt entsprechend. |
| 3.5 |
Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs beginnt frühestens mit der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs gegen BERKSHIRE HATHAWAY. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln. |
| 3.6 |
AUDI und Porsche stellen VOLKSWAGEN insoweit frei, als der zu Grunde liegende Sachverhalt die jeweilige Gesellschaft betrifft. Die Gesellschaften haften insoweit nicht gesamtschuldnerisch. |
| 4. |
Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen
|
| 4.1 |
BERKSHIRE HATHAWAY wird wegen von ihr erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen die Gesellschaften, Versicherte Personen oder Dritte geltend machen. BERKSHIRE HATHAWAY tritt solche Ansprüche auf Verlangen von VOLKSWAGEN an eine der Gesellschaften oder einen Dritten ab. Der Zessionar ist von VOLKSWAGEN zu benennen. |
| 4.2 |
Sofern die versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, kann VOLKSWAGEN die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen Versicherte Personen wegen Leistungen von BERKSHIRE HATHAWAY, für die VOLKSWAGEN gemäß Ziffer 3.1 zur Freistellung verpflichtet war, von BERKSHIRE HATHAWAY verlangen. BERKSHIRE HATHAWY kann von VOLKSWAGEN Ersatz aller Aufwendungen, inklusive interner Kosten in angemessener Höhe, verlangen, die ihr im Zusammenhang mit dem Verlangen entstehen. |
| 5.1 |
Die Wirksamkeit dieses Deckungsvergleichs ist nicht abhängig von der Wirksamkeit der Haftungsvergleiche. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf das Wirksamwerden dieses Deckungsvergleichs ferner:
| a) |
Die Gesellschaften haben Gleiss Lutz beauftragt und bevollmächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragt und bevollmächtigt BERKSHIRE HATHAWAY Clyde & Co.. Eine Änderung dieser Mitteilungs- und Erklärungsbevollmächtigten ist den anderen Parteien mit einer Frist von zwei Wochen vorab mitzuteilen. |
| b) |
Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz:
| aa) |
per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs; |
| bb) |
per Post oder per Kurier 5 Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten. |
|
| c) |
Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieses Deckungsvergleichs zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesendeten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen. |
| d) |
Dieser Vergleich wird bereits dann wirksam, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung hergestellte elektronische Dokument per E-Mail an Clyde & Co. übermittelt hat. Das Schriftformerfordernis gemäß Ziffer 7.2 findet insoweit keine Anwendung. |
|
| 5.2 |
Dieser Deckungsvergleich wird unwirksam, sofern die Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs durch rechtskräftige Entscheidung oder in anderer Weise endgültig festgestellt wird. Falls die Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs festgestellt werden sollte, haben die Parteien die einander gewährten Leistungen unter Ausschluss der Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB, einer Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechts zurückzugewähren. |
| 6. |
Kosten, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind
Jede Partei trägt die ihr in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst.
|
| 7. |
Sonstiges
|
| 7.1 |
Nebenabreden zu diesem Deckungsvergleichs bestehen nicht. |
| 7.2 |
Es wird klargestellt, dass die Rechte und Verpflichtungen der Parteien des Ersten Deckungsvergleichs durch diesen Deckungsvergleich nicht geändert werden. |
| 7.3 |
Sofern nicht zwingendes Recht oder dieser Deckungsvergleich eine andere Form vorsieht,
| a) |
bedürfen Änderungen dieses Deckungsvergleichs der Schriftform im Sinne des § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB; |
| b) |
genügt für sonstige Mitteilungen, Verlangen, Widersprüche oder andere Erklärungen die Textform im Sinne des § 126b BGB. |
|
| 7.4 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleichs gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. |
| 7.5 |
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
| d) |
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. |
| e) |
Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. |
| f) |
Die Verfahrenssprache ist deutsch. |
|
| 7.6 |
Sollte eine Bestimmung dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Deckungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.
| e) |
Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft und Herrn Wolfgang Hatz vom 9. Juni 2021 |
|
Haftungsvergleich
zwischen
| (1) |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Porsche Platz 1, 70435 Stuttgart-Zuffenhausen („Porsche“ oder „Porsche AG“), vertreten durch den Aufsichtsrat, |
| (2) |
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“ oder „VOLKSWAGEN AG“), vertreten durch den Vorstand, |
| (3) |
AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Str. 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“ oder „AUDI AG“), vertreten durch den Vorstand,
| - Porsche, VOLKSWAGEN und AUDI nachfolgend zusammen auch „Gesellschaften“ - |
|
| (4) |
Herr Wolfgang Hatz, [für Einladung zur Hauptversammlung entfernt],
| (Porsche, VOLKSWAGEN, AUDI und Herr Hatz nachfolgend auch einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“). |
|
Präambel
| (A) |
Herr Hatz war vom 1. Februar 2011 bis 3. Mai 2016 Mitglied des Vorstands von Porsche und dort für das Ressort Forschung und Entwicklung zuständig. Herr Hatz wurde vorsorglich ab 25. September 2015 beurlaubt. Mit Aufhebungsvertrag vom 3. Mai 2016 vereinbarten die Parteien, den mit der Gesellschaft bestehenden Dienstvertrag mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einvernehmlich zu beenden. |
| (B) |
Die Gesellschaften sind auf Grundlage einer umfassenden Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass verschiedene ihrer ehemaligen Organmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. Dieselthematik verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung, Installation, Vertrieb und sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren des Typs EA189, Typs EA288 und diversen Motoren des Typs V-TDI, die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte. Der Begriff umfasst für die Zwecke dieses Haftungsvergleichs zudem die Aufklärung und Aufarbeitung bei VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015.
In der Folge hat der Aufsichtsrat von Porsche namens der Gesellschaft gegenüber Herrn Hatz mit Schreiben vom 26. März 2021 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG geltend gemacht. Porsche wirft Herrn Hatz vor, seine Sorgfaltspflichten als damaliges Vorstandsmitglied der Porsche AG verletzt zu haben, indem er es in der Zeit ab dem 1. Februar 2011 fahrlässig unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass von AUDI an Porsche gelieferte Dieselmotoren, die für den Markt in Nordamerika und Europa bestimmt waren, im Hinblick auf unzulässige Softwarefunktionen umfassend untersucht werden. Durch dieses Unterlassen seien erhebliche Schäden bei Porsche entstanden, die durch Herrn Hatz zu ersetzen seien.
Herr Hatz hat über die von ihm beauftragten Rechtsanwälte die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Herr Hatz ist insbesondere der Auffassung, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat und nach seinem damaligen Kenntnisstand ein Anlass für Untersuchungen nicht bestand.
|
| (C) |
VOLKSWAGEN unterhält seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (Police Nr. 802.380.116.137), die Teil eines internationalen Versicherungsprogramms ist. An den Grundvertrag schließen sich diverse Exzedentenversicherungsverträge an (zusammen mit dem Grundvertrag die „VW D&O“, die an der VW D&O in den Versicherungsperioden 2015 und 2021 beteiligten Versicherer zusammen die „D&O-Versicherer“). Die VW D&O gewährt vertraglich definierten Personen, die bei VOLKSWAGEN oder mitversicherten Unternehmen (u.a. AUDI) im Sinne der Versicherungsbedingungen tätig sind oder waren, Versicherungsschutz bei Inanspruchnahmen auf Schadensersatz. Zu den versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige oder amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.
VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche werden mit den D&O-Versicherern eine Vergleichsvereinbarung schließen („Deckungsvergleich“), um alle Deckungsansprüche aus der VW D&O im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen (wie im Deckungsvergleich definiert, der „Relevante Sachverhalt“) zu erledigen.
|
| (D) |
Die Parteien wollen vor diesem Hintergrund langjährige Streitigkeiten über die geltend gemachten Ansprüche im beiderseitigen Interesse vermeiden und unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte zur Haftung zu einer einvernehmlichen Regelung kommen. |
Dazu vereinbaren die Parteien:
| 1. |
Eigenbeitrag des Herrn Hatz
|
| 1.1 |
Herr Hatz verpflichtet sich zu Leistungen an Porsche nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 1.2 in Höhe von insgesamt EUR 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) (der „Eigenbeitrag“). Der Eigenbeitrag ist, soweit dieser Haftungsvergleich keine speziellere Regelung enthält, unbeschadet der Leistungen der D&O-Versicherer und unabhängig von persönlichen Eigenbeiträgen anderer möglicher Haftungsschuldner zu erbringen. Die Parteien vereinbaren im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, dass für diesen Eigenbeitrag von den D&O-Versicherern keine Freistellung oder irgendeine andere Form von vollständigem oder teilweisem Ersatz verlangt werden kann. |
| 1.2 |
Herr Hatz verpflichtet sich, den Eigenbeitrag von EUR 1.500.000 auf ein von Porsche zu benennendes Konto zu zahlen. Herr Hatz ist auch berechtigt, mit seinem Anspruch gegen die Porsche AG auf Zahlung der zweiten Hälfte der Abfindung samt vereinbarter Zinsen aufzurechnen, und zwar in Höhe des nach Abführung etwaiger Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) durch die Porsche AG verbleibenden Betrags. Die Porsche AG wird vor dem 15. September 2021 hierüber eine Abrechnung erteilen, aus der sich der für die Aufrechnung zur Verfügung stehende Nettobetrag sowie der verbleibende Auszahlungsbetrag der Abfindung ergibt. |
| 1.3 |
Herr Hatz übernimmt diese Leistungspflicht
| a) |
ohne Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht oder einer Haftungsschuld; |
| b) |
ohne Anerkenntnis einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt und |
| c) |
ohne Präjudizwirkung für eine streitige Auseinandersetzung, falls dieser Haftungsvergleich nicht wirksam werden sollte. |
|
| 1.4 |
Der Eigenbeitrag wird am 15. September 2021, frühestens jedoch zwei Wochen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 fällig. Herr Hatz ist berechtigt, vor Fälligkeit zu leisten. |
| 1.5 |
Soweit und solange die Erfüllung des fälligen Eigenbeitrags ausbleibt, ist der Eigenbeitrag ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. |
| 1.6 |
Soweit in diesem Haftungsvergleich nicht anders geregelt, sind sämtliche bekannten oder unbekannten, gegenwärtigen oder zukünftigen, bedingten und unbedingten Ansprüche der Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften gegen Herrn Hatz aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt, sobald der Eigenbeitrag durch Herrn Hatz vollständig geleistet worden ist. |
| 1.7 |
Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann auf Ansprüche der Porsche AG nicht verzichtet werden, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Solche Ansprüche sind von der Abgeltung und Erledigung daher ausgenommen. |
| 2. |
Leistungen der D&O-Versicherer und Verzichte der Gesellschaften
|
| 2.1 |
Die von den D&O-Versicherern erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem Versicherungsvertrag und dem Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern. Herr Hatz stimmt dem Deckungsvergleich, der diesem Vergleich (ohne Unterschriften) beigefügt ist, zu. |
| 2.2 |
Die Gesellschaften behalten sich abweichend von Ziff. 1.6 vor, Herrn Hatz auf Haftung wegen der Schäden aus dem Relevanten Sachverhalt in Anspruch zu nehmen,
| a) |
sofern ein Gericht nach dem Eintritt der Bedingung gemäß Ziff. 5.1 die Nichtigkeit des Deckungsvergleichs rechtskräftig feststellt oder ihn rechtskräftig für nichtig erklärt und |
| b) |
sofern die D&O-Versicherer deshalb ihre im Deckungsvergleich vorgesehenen Beiträge zur Schadensregulierung nicht vollständig erbringen oder eine vollständige oder teilweise Erstattung ihrer Regulierungsbeiträge verlangen. |
Die Gesellschaften werden, wenn sie in einem solchen Fall ein vollstreckungsfähiges Urteil erlangen, aber nicht in das (sonstige) Privatvermögen von Herrn Hatz vollstrecken. Vollstreckt werden darf daher nur in seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer oder in seine Regressansprüche gegen andere Schuldner, insbesondere Gesamtschuldner, aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt. Vorstehende Vollstreckungsbeschränkung gilt jedoch nur,
| (i) |
wenn Herr Hatz seinen Eigenbeitrag im Sinne der Ziff. 1 vollständig geleistet hat und |
| (ii) |
wenn Herr Hatz seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer hinsichtlich des ausgeurteilten Haftpflichtschadens auf Verlangen der Gesellschaften an eine der Gesellschaften oder einen von den Gesellschaften zu benennenden Dritten entsprechend Ziff. 2.4 abtritt, wobei Herr Hatz garantiert, dass er die Freistellungsansprüche nicht mit Rechten Dritter belastet, jedoch keine Garantie für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Freistellungsansprüche übernimmt, und |
| (iii) |
wenn Herr Hatz keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern begangen hat, die dazu führt, dass sein D&O-Deckungsschutz ganz oder teilweise entfällt. |
Der Abschluss dieses Haftungsvergleichs und auch der Verjährungsverzicht in Ziff. 5.3 sind nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den D&O-Versicherern. Sollte sich diese Einschätzung wider Erwarten als falsch erweisen, trifft Herrn Hatz insoweit keine Verantwortung gegenüber den Gesellschaften.
|
| 2.3 |
In Fällen, in denen die Gesellschaften oder eine der Gesellschaften gegen D&O-Versicherer, die im Deckungsvergleich von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung ausgeschlossen sind, mit dem Ziel vorgehen wollen, Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen diese D&O-Versicherer durchzusetzen, gilt Ziff. 2.2 entsprechend. |
| 2.4 |
Die Gesellschaften können im Fall der Ziff. 2.2 oder der Ziff. 2.3 verlangen, dass Herr Hatz seine Freistellungsansprüche gegen die D&O-Versicherer, soweit diese mit von den Gesellschaften geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zusammenhängen, nicht aber seine Ansprüche auf Abwehrkostenschutz gegen die D&O-Versicherer, vollständig oder teilweise an eine der Gesellschaften in schriftlicher Form übertragt. Herr Hatz garantiert, dass er die Freistellungsansprüche nicht mit Rechten Dritter belastet, er übernimmt jedoch keine Garantie für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Freistellungsansprüche. Die Gesellschaften sind dann berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Direktklage gegen die D&O-Versicherer zu erheben, die den Deckungsvergleich nicht unterzeichnet haben oder die Regulierungsbeiträge zurückverlangen. |
| 3. |
Freistellung, Gegenansprüche
|
| 3.1 |
Die Gesellschaften stellen Herrn Hatz frei von allen Ansprüchen,
| a) |
die jedwedem Dritten, der nicht Partei dieses Haftungsvergleichs ist, gestützt auf den Relevanten Sachverhalt gegen Herrn Hatz auf Grund seiner Funktionen bei den Gesellschaften rechtskräftig zugesprochen werden oder bei denen die Gerichtsentscheidung zumindest vorläufig vollstreckbar ist, sofern Herr Hatz seine Ansprüche auf Rückerstattung der auf den vorläufig vollstreckbaren Titel geleisteten Zahlungen an die Gesellschaften abtritt, oder |
| b) |
die Herr Hatz mit Zustimmung der Gesellschaften anerkennt bzw. über die sich Herr Hatz mit Zustimmung der Gesellschaften vergleicht oder |
| c) |
bei denen er im Verlauf einer rechtlichen Auseinandersetzung auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Zustimmung der Gesellschaften verzichtet. |
Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten im Umfang der D&O-Versicherungsbedingungen der Zurich (Stand 2015), die Herrn Hatz im Zusammenhang mit der Abwehr dieser Ansprüche oder strafrechtlicher oder anderer behördlicher Vorwürfe aus dem Relevanten Sachverhalt zukünftig entstehen. Ein Fall der Abwehr von Ansprüchen liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaften Herrn Hatz nach Ziff. 2.2 oder Ziff. 2.3 in Anspruch nehmen.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur soweit
| (i) |
Herr Hatz keine Leistungen der D&O-Versicherer oder durch eine der Gesellschaften erhält oder erhalten hat und |
| (ii) |
die D&O-Versicherer eine Anfrage von Herrn Hatz auf Freistellung abgelehnt haben oder länger als einen Monat unbeantwortet ließen. |
Jede Gesellschaft stellt insoweit frei, als der gegenüber Herrn Hatz geltend gemachte Anspruch oder das Straf- oder behördliche Verfahren eine Tätigkeit bei der jeweiligen Gesellschaft betrifft. Stellt eine Gesellschaft nicht binnen angemessener Frist frei, haften die Gesellschaften als Gesamtschuldner.
Im Fall der Freistellung gemäß Ziff. 3.1 a) aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels sind nach Aufhebung des Titels die Herrn Hatz gewährten Freistellungsleistungen an die Gesellschaften zurück zu gewähren. Dies gilt nicht für die Abwehrkosten.
|
| 3.2 |
Ein Anspruch auf Freistellung gemäß Ziff. 3.1 besteht überdies nur insoweit,
| a) |
als nach den D&O-Vertragsbedingungen eine Deckung nicht ausgeschlossen ist und |
| b) |
als die Deckungssumme, die nach den D&O-Policen vereinbart war, nicht schon durch Versicherungsleistungen der D&O-Versicherer - einschließlich der Regulierungsbeiträge nach dem Deckungsvergleich - und die von VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche erbrachten Freistellungsleistungen im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt zugunsten versicherter Personen ausgeschöpft worden ist und |
| c) |
als eine Freistellung nicht gegen § 93 Abs. 4 S. 3 AktG oder andere zwingende rechtliche Bestimmungen verstößt. |
Die Parteien vereinbaren im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, dass analog zu lit. b) auch die D&O-Versicherer bei einer Inanspruchnahme durch Herrn Hatz hinsichtlich der Ausschöpfung der Deckungssumme die Leistungen in Anrechnung bringen können, die VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche aufgrund einer Freistellung versicherter Personen anstelle der Versicherer erbracht haben. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Freistellungszusage nach Ziff. 3.1 durch Ziff. 3.2 lit. a) und b) gilt nicht für die Erstattung von Kosten nach Ziff. 3.1 Satz 2 und Satz 3.
|
| 3.3 |
Herr Hatz wird den Gesellschaften jede durch Ziff. 3.1 erfasste Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn sowie jede Ankündigung einer solchen Geltendmachung unverzüglich mitteilen. Herr Hatz verpflichtet sich, ohne Zustimmung der Gesellschaften kein Anerkenntnis und keinen Verzicht auf Einreden oder Einwendungen abzugeben und keinen Vergleich oder eine sonstige bindende Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme abzuschließen. Die Gesellschaften sind - soweit rechtlich zulässig und sofern die Freistellung nicht durch Ziff. 3.2 beschränkt wird - jeweils berechtigt, selbst oder im Namen von Herrn Hatz alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu erledigen. Herr Hatz wird die Gesellschaften bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen. Wenn die Gesellschaften ihr Recht nach Satz 3 nicht wahrnehmen, werden sie Herrn Hatz entsprechend Satz 4 unterstützen. |
| 3.4 |
Herr Hatz wird etwaige Ansprüche, die ihm gegen Dritte aus dem VOLKSWAGEN-Konzern (insbesondere andere - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaften) aus oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt zustehen sollten, nur mit Zustimmung der Gesellschaften geltend machen. Dies gilt nicht, soweit die Beschränkung des Freistellungsanspruchs von Herrn Hatz nach Ziff. 3.2 eingreift. |
| 3.5 |
Soweit in diesem Haftungsvergleich einschließlich der durch Ziff. 6 in Bezug genommenen Vereinbarungen nicht anders geregelt, verzichtet Herr Hatz hiermit vorsorglich auf sämtliche etwaigen Ansprüche gegen die Gesellschaften wegen seiner im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt entstandenen Aufwendungen einschließlich etwaiger Schäden. Die Gesellschaften nehmen hiermit diesen Verzicht an. |
| 4. |
Steuerliche Aspekte
Sollten die in diesem Haftungsvergleich getroffenen Regelungen, abgesehen von der in Ziff. 1.2 vorgesehenen Aufrechnung mit dem Anspruch auf Zahlung der Abfindung, eine Lohnsteuerabführungspflicht auslösen, gilt Folgendes: VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, wird gegenüber der Finanzverwaltung den Antrag stellen, die Lohnsteuer nach § 42d EStG gegenüber dem Steuerpflichtigen (Herr Hatz) festzusetzen und Herrn Hatz in angemessener Weise ermöglichen, dem Finanzamt Gründe für die Festsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen vorzutragen und auf eine Ablehnung des Antrags zu erwidern. Soweit das Finanzamt dem Antrag zehn Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Lohnsteuer noch nicht stattgegeben hat, ist VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, berechtigt, Herrn Hatz mitzuteilen, welcher Betrag (inkl. Solidaritätszuschlag) abzuführen ist. Herr Hatz wird diesen Betrag innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung von VOLKSWAGEN auf das von VOLKSWAGEN mitgeteilte Konto überweisen. VOLKSWAGEN oder das mit VOLKSWAGEN verbundene Unternehmen, das zur Lohnsteuerabführung verpflichtet ist, ist berechtigt, den Betrag an das Finanzamt abführen, wenn das Finanzamt zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Lohnsteuer dem Antrag nicht stattgegeben hat. Wird der Betrag nicht an das Finanzamt abgeführt, wird er Herrn Hatz zurücküberwiesen. Die Möglichkeit von Herrn Hatz, die abgeführte Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer anzurechnen, bleibt unberührt.
|
| 5. |
Wirksamkeit
|
| 5.1 |
Mit Ausnahme von Ziff. 5.3 steht dieser Haftungsvergleich unter der aufschiebenden Bedingung,
| a) |
dass die Hauptversammlung der Porsche AG dem Haftungsvergleich zustimmt, |
| b) |
dass keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der Porsche AG erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG) und |
| c) |
dass die aufschiebende Bedingung gemäß Ziff. 7.1 des Deckungsvergleichs mit den D&O-Versicherern eingetreten ist. |
Die aufschiebende Bedingung gilt als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung entfällt weder rückwirkend (ex tunc) noch mit künftiger Wirkung (ex nunc) durch die Erhebung einer Anfechtung- oder Nichtigkeitsklage.
|
| 5.2 |
Die Wirksamkeit dieses Haftungsvergleichs ist nicht abhängig von Abschluss und Wirksamkeit etwaiger Haftungsvergleiche mit anderen (ehemaligen) Organmitgliedern der Gesellschaften oder mit (ehemaligen) Organmitgliedern von mit den Gesellschaften verbundenen Unternehmen. |
| 5.3 |
Herr Hatz verzichtet hiermit gegenüber den Gesellschaften im Hinblick auf Ansprüche aus dem Relevanten Sachverhalt darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben, soweit diese Ansprüche nicht bereits bei Unterzeichnung dieses Haftungsvergleichs verjährt sind. Dieser Verjährungsverzicht endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger endgültiger Erledigung der letzten Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, die gegen den Haftungsvergleich oder gegen die Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung einer der Gesellschaften erhoben wird. Der Lauf der Verjährung ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Sollte die aufschiebende Bedingung nach Ziff. 5.1 nicht eintreten, endet dieser Verjährungsverzicht am 30. Juni 2022. Falls ein D&O-Versicherer wider Erwarten der Parteien erklärt, diesen Verjährungsverzicht als Obliegenheitsverletzung anzusehen, wird Herr Hatz die Gesellschaften informieren. Die Gesellschaften werden Herr Hatz dann mitteilen, ob sie auf den Verjährungsverzicht ihrerseits rückwirkend verzichten oder Herrn Hatz von allen wirtschaftlichen Nachteilen freistellen, die Herr Hatz dadurch erleidet, dass der relevante D&O-Versicherer diesem Verjährungsverzicht nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Regelungen in dieser Ziff. 5.3 stehen nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Ziff. 5.1, stehen in keinem synallagmatischen Verhältnis zu Leistungen der Gesellschaften und bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs. |
| 5.4 |
Für den Fall, dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Deckungsvergleich oder diesen Haftungsvergleich erhoben wird, bevor Herr Hatz seinen Eigenbeitrag leistet, verzichten die Gesellschaften vorsorglich auf die Einreden aus §§ 814, 818 Abs. 3 BGB. Dieser Verzicht besteht unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Haftungsvergleichs. |
| 6. |
Sonstige Vereinbarungen
|
| 6.1 |
Ansprüche aus anderen Vereinbarungen, soweit nicht von Ziff. 1.6 erfasst, zwischen einer oder allen Gesellschaften und Herrn Hatz bleiben von diesem Haftungsvergleich unberührt. Insbesondere wird die VOLKSWAGEN AG das vorgezogene Ruhegehalt gemäß Ziff. 2 und das Ruhegehalt gemäß Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen der VOLKSWAGEN AG und Herrn Hatz vom 3. Mai 2016 entsprechend der in der Vereinbarung vorgesehenen Fälligkeitsregelungen zzgl. gesetzlicher Zinsen auszahlen. Die erste Zahlung, nämlich die Zahlung des vorgezogenen Ruhegehalts für die Zeit seit dem 1. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt der Zahlung, erfolgt im Lauf des Septembers 2021, frühestens jedoch mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 dieses Haftungsvergleichs. Die Porsche AG wird das Ruhegehalt gemäß § 9 Ziff. 5.1 des Aufhebungsvertrags zwischen der Porsche AG und Herrn Hatz vom 3. Mai 2016 entsprechend der in der Vereinbarung vorgesehenen Fälligkeitsregelung auszahlen. Die erste Zahlung erfolgt also im April 2022, frühestens jedoch mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziff. 5.1 dieses Haftungsvergleichs. Hinsichtlich sämtlicher Ruhegehaltsansprüche gegen VOLKSWAGEN bestehen Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte aus dem Relevanten Sachverhalt nicht. Rückzahlungsvorbehalte aus dem Relevanten Sachverhalt bestehen bezüglich des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegehalt gegen VOLKSWAGEN nicht. |
| 6.2 |
Die Vereinbarung vom 3. Mai 2016 zwischen Herrn Hatz und VOLKSWAGEN (sog. Kooperationsvereinbarung) wird mit Wirksamwerden dieses Haftungsvergleichs einschließlich des darin enthaltenen Rückzahlungsvorbehalts aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Aufwendungen nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung getragen bzw. erstattet. |
| 7.1 |
Bei Widersprüchen zwischen diesem Haftungsvergleich und dem Deckungsvergleich gehen im Verhältnis der Parteien zueinander die Regelungen dieses Haftungsvergleichs vor. |
| 7.2 |
Nebenabreden zu diesem Haftungsvergleich bestehen nicht. Änderungen dieses Haftungsvergleichs einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss des § 127 Abs. 2 BGB. Mitteilungen bedürfen der Textform. |
| 7.3 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Haftungsvergleich gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Stuttgart. |
| 7.4 |
Sollte eine Bestimmung dieses Haftungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Haftungsvergleichs eine Regelungslücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. |
III. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 911.000.000. Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt I. aufgeführten Tagesordnungspunkten 2 bis 10 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 455.500.000.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.
Bei seiner Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung erneut als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre umfassend berücksichtigt. In seine Abwägungsentscheidung hat der Vorstand insbesondere die umfassende Ausgestaltung der Aktionärsrechte, die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Aufwand und Kosten für die Gesellschaft und die Aktionäre, die äußerst positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie Nachhaltigkeitsaspekte einbezogen.
In den virtuellen Hauptversammlungen der vergangenen Jahre hat die Gesellschaft die wesentlichen Vorteile der Präsenzveranstaltung in das virtuelle Format übertragen. Die Aktionäre erhalten umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte per Videokommunikation, so dass eine effiziente und umfassende Kommunikation mit der Verwaltung sichergestellt ist. Zusätzlich ermöglicht es die virtuelle Hauptversammlung, dass nationale und internationale Aktionäre und ihre Vertreter ohne Aufwand für An- und Abreise und somit effizient und ressourcenschonend an der Hauptversammlung teilnehmen können. Die Hauptversammlungen der vergangenen Jahre verliefen in technischer wie organisatorischer Hinsicht ohne nennenswerte Einschränkungen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen am 23. Juni 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Aktionäre sind zudem berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu unterbreiten und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 1. Juni 2026 (Nachweisstichtag), 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen.
Anmeldestelle:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zur vorstehend genannten Frist auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt sind.
|
| 4. |
InvestorPortal
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Mit den auf der Anmeldebestätigung abgedruckten Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mithilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 2. Juni 2026 freigeschaltet.
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| 5. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Dienstag, dem 23. Juni 2026, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
verfolgt werden.
Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, voraussichtlich am 22. Juni 2026, die Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
|
| 6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl
Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung am 23. Juni 2026 möglich.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
| a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal.
Zur Bevollmächtigung eines Dritten über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“ (Abschnitt III.3.).
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| b) |
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Außerdem wird Stammaktionären angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
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| 8. |
Rechte der Aktionäre (Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht, Widerspruch)
| a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Michael Leiters Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Ergänzungsverlangen sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
veröffentlicht.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 8. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Michael Leiters Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht zu vorab zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, sobald der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), gestellt werden.
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| c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absätze 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Einreichung hat in Textform (als PDF-Datei) in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen zudem maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (siehe dazu Abschnitt III.8.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu Abschnitt III.8.e)) sowie die Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt III.8.f)) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG.
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| d) |
Rederecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absätze 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG.
Gemäß §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter insbesondere ermächtigt, das Frage- und Rederecht, soweit es in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt wird, zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
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| e) |
Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), ausgeübt werden darf.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist diese Auskunft gemäß § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal in der Hauptversammlung übermitteln können.
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| f) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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| 9. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
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| 10. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutz@porsche.de.
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Stuttgart, im Mai 2026
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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08.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
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Porscheplatz 1 |
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70435 Stuttgart |
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Deutschland |
| E-Mail: |
agm@porsche.de |
| Internet: |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ |
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| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2324248 08.05.2026 CET/CEST
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| 07.04.2025 | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Stuttgart
ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie) ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie)
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
die am
Mittwoch, dem 21. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte
mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/
zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt II.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt II. dieser Einladung im
Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") ist die FILharmonie Filderstadt, Tübinger Straße 40, 70794 Filderstadt.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Ordentliche Hauptversammlung 2025
Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
(EU-DVO)
|
Art der Angabe
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Beschreibung
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|
A. Inhalt der Mitteilung
|
|
1.
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Eindeutige Kennung des Ereignisses |
ae1f10a107edef11b53e00505696f23c |
|
2.
|
Art der Mitteilung |
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM] |
|
B. Angaben zum Emittenten
|
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1.
|
ISIN |
DE000PAG9113 (Vorzugsaktie) DE000PAG3561 (Stammaktie)
|
|
2.
|
Name des Emittenten |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
|
1.
|
Datum der Hauptversammlung |
21. Mai 2025 [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250521] |
|
2.
|
Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr (MESZ) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC] |
|
3.
|
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET] |
|
4.
|
Ort der Hauptversammlung |
URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie
zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte):
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: FILharmonie Filderstadt, Tübinger Straße 40, 70794 Filderstadt.
|
|
5.
|
Aufzeichnungsdatum |
29. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20250429, 22:00 Uhr UTC] |
|
6.
|
Uniform Resource Locator (URL) |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar:
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils
zum 31. Dezember 2024, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 4. März 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher
gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 2.099.855.000,00 jeweils einen Teilbetrag
von
| a) |
EUR 1.047.650.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,30 je dividendenberechtigter Stammaktie und
|
| b) |
EUR 1.052.205.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,31 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
|
zu verwenden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag und somit am 26. Mai 2025 fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart,
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,
|
| b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des
ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2025 sowie
|
| c) |
zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
|
zu bestellen.
Die vorstehend unter lit. c) vorgesehene Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
2025 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG vom
17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur
Billigung vorgelegt wird.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung
durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungsverträgen und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Dr.
Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und zwei Tochtergesellschaften
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft beabsichtigt, mit der Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart
sowie mit der Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart jeweils einen Beherrschungsvertrag und einen Gewinnabführungsvertrag
zu schließen. Die Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH und die Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH (nachfolgend zusammen
„Tochtergesellschaften“ oder einzeln „Tochtergesellschaft“) sind jeweils unmittelbare 100 %-ige Tochtergesellschaften der
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Die beiden Beherrschungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
| - |
Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der im Beherrschungsvertrag als „Obergesellschaft“ bezeichneten Dr. Ing.
h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, die demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft sowohl allgemeine als auch auf den Einzelfall bezogene Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung
und die Vertretung der Tochtergesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. Die Eigenverantwortlichkeit
der Geschäftsführung wird durch den Abschluss des Beherrschungsvertrags nicht berührt. Die Obergesellschaft wird ihr Weisungsrecht
nur durch die Mitglieder ihres Vorstands oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen ausüben. Weisungen sind schriftlich
oder per E-Mail zu erteilen. Falls Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu
bestätigen.
|
| - |
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen der Obergesellschaft Folge zu leisten. Eine Weisung der Obergesellschaft,
den Beherrschungsvertrag zu ändern, ihn aufrechtzuerhalten, zu verlängern oder zu beenden, ist nichtig.
|
| - |
Die Obergesellschaft ist entsprechend aller Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft
und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
|
| - |
Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Tochtergesellschaft einzusehen.
Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist außerdem verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten
Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu erteilen.
|
| - |
Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Beherrschungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
der Tochtergesellschaft wirksam. Der Beherrschungsvertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für das gesamte,
bei Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister der Tochtergesellschaft laufende Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft.
|
| - |
Der Beherrschungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Beherrschungsvertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
|
| - |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beherrschungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch die
Obergesellschaft oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Obergesellschaft oder der Tochtergesellschaft.
Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft
erfolgen. § 307 AktG in seiner jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
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| - |
Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der anderen Gesellschaft an.
|
| - |
Bei Vertragsende ist die Obergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung
verpflichtet, den Gläubigern der Tochtergesellschaft Sicherheit zu leisten.
|
| - |
Die Kosten in Bezug auf den Abschluss des Beherrschungsvertrags trägt die Tochtergesellschaft.
|
| - |
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Beherrschungsvertrags bedürfen
der Schriftform.
|
| - |
Schließlich enthält der Beherrschungsvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel.
|
Die beiden Gewinnabführungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
| - |
Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend aller Vorschriften des
§ 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die im Gewinnabführungsvertrag als „Obergesellschaft“ bezeichnete Dr. Ing.
h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft abzuführen.
|
| - |
Sofern und in dem Umfang, wie dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist, kann die Tochtergesellschaft mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines
Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.
|
| - |
Der Anspruch der Obergesellschaft auf Abführung des Gewinns entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft
und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
|
| - |
Gewinn und Verlust der Tochtergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
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| - |
Die Obergesellschaft ist entsprechend aller Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des jeweiligen Bilanzstichtags der Tochtergesellschaft
und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
|
| - |
Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Tochtergesellschaft einzusehen.
Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist außerdem verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten
Auskünfte über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu erteilen.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in
das Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam. Der Gewinnabführungsvertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft, in dem der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird.
|
| - |
Der Gewinnabführungsvertrag wird mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des fünften vollen Zeitjahres (60 Monate) nach dem Beginn
seiner Geltung (Mindestvertragsdauer) fest geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag kann jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragsdauer
ordentlich gekündigt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht zum Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr.
|
| - |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund besteht insbesondere in Fällen (i) der Veräußerung oder der Einbringung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft durch
die Obergesellschaft oder (ii) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Obergesellschaft oder der Tochtergesellschaft.
Die außerordentliche Kündigung kann fristlos oder zum Ablauf des bei Kündigung laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft
erfolgen. § 307 AktG in seiner jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
|
| - |
Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der anderen Gesellschaft an.
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| - |
Bei Vertragsende ist die Obergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 303 AktG in ihrer jeweils geltenden Fassung
verpflichtet, den Gläubigern der Tochtergesellschaft Sicherheit zu leisten.
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| - |
Die Kosten in Bezug auf den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags trägt die Tochtergesellschaft.
|
| - |
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Gewinnabführungsvertrags bedürfen
der Schriftform.
|
| - |
Schließlich enthält der Gewinnabführungsvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel.
|
Der Abschluss der jeweiligen Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge ist im Einzelnen in den gemeinsam vom Vorstand
der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft nach § 293a AktG
erstatteten schriftlichen Berichten rechtlich und wirtschaftlich erläutert.
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund
sind von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304,
305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer jeweils entbehrlich (§ 293b Absatz 1
AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
| a) |
dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung
GmbH mit Sitz in Stuttgart,
|
| b) |
dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100.
Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart,
|
| c) |
dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung
GmbH mit Sitz in Stuttgart, sowie
|
| d) |
dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101.
Vermögensverwaltung GmbH mit Sitz in Stuttgart
|
zuzustimmen.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
sind zugänglich:
| - |
der Entwurf des Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung
GmbH,
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| - |
der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 100. Vermögensverwaltung
GmbH,
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| - |
der Entwurf des Beherrschungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung
GmbH,
|
| - |
der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche 101. Vermögensverwaltung
GmbH,
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| - |
die Jahresabschlüsse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024,
|
| - |
die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (einschließlich der Konzernabschlüsse
und zusammengefassten Lageberichte) für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024,
|
| - |
die Eröffnungsbilanz der am 21. Januar 2025 errichteten Porsche 100. Vermögensverwaltung GmbH,
|
| - |
die Eröffnungsbilanz der am 21. Januar 2025 errichteten Porsche 101. Vermögensverwaltung GmbH,
|
| - |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche
100. Vermögensverwaltung GmbH über den Beherrschungsvertrag gemäß § 293a AktG,
|
| - |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche
100. Vermögensverwaltung GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG,
|
| - |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche
101. Vermögensverwaltung GmbH über den Beherrschungsvertrag gemäß § 293a AktG, sowie
|
| - |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche
101. Vermögensverwaltung GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG.
|
|
II. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 911.000.000.
Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt I. aufgeführten
Tagesordnungspunkten 2 bis 7 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 455.500.000.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer
teilzunehmen.
Bei seiner Entscheidung, die diesjährige Hauptversammlung erneut als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand
im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre umfassend berücksichtigt. In
seine Abwägungsentscheidung hat der Vorstand insbesondere die umfassende Ausgestaltung der Aktionärsrechte, die Gegenstände
der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Aufwand und Kosten für die Gesellschaft
und die Aktionäre, die äußerst positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie Nachhaltigkeitsaspekte einbezogen.
In der virtuellen Hauptversammlung des vergangenen Jahres hat die Gesellschaft die wesentlichen Vorteile der Präsenzveranstaltung
in das digitale Format übertragen. Die Aktionäre erhalten umfassende Rede-, Frage- und Antragsrechte per Videokommunikation,
so dass eine effiziente und umfassende Kommunikation mit der Verwaltung sichergestellt ist. Zusätzlich ermöglicht es die virtuelle
Hauptversammlung, dass nationale und internationale Aktionäre und ihre Vertreter ohne Aufwand für An- und Abreise und somit
effizient und ressourcenschonend an der Hauptversammlung teilnehmen können. Die Hauptversammlung des vergangenen Jahrs verlief
in technischer wie organisatorischer Hinsicht ohne nennenswerte Einschränkungen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben unter den nachstehend dargestellten
Voraussetzungen am 21. Mai 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal
elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege
der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten
Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Aktionäre sind zudem berechtigt, als
Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu unterbreiten
und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich
fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 29. April 2025 (Nachweisstichtag), 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder
Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis
des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt
werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen.
Anmeldestelle:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c
AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 bis zur vorstehend genannten Frist auch über Intermediäre
im ISO-Format 20022 (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation
ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges
depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt
sind.
|
| 4. |
InvestorPortal
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft
auf ihrer Internetseite unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Mit den auf der Anmeldebestätigung
abgedruckten Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe
der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mithilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 30. April 2025 freigeschaltet.
|
| 5. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten live auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
verfolgt werden.
Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, voraussichtlich am 19. Mai 2025, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
|
| 6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl
Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte
berechtigt, die sich, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist
ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung
am 21. Mai 2025 möglich.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen
jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
| a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine
diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung unter Verwendung der
Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder diesen
nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal.
Zur Bevollmächtigung eines Dritten über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“ (Abschnitt II.3).
|
| b) |
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Außerdem wird Stammaktionären angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt II.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal
der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte
Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
|
| 8. |
Rechte der Aktionäre (Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht,
Widerspruch)
| a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
(das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft bis zum 20. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgarto der per E-Mail an: agm@porsche.de
Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen,
ist eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit
wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit
verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
veröffentlicht.
|
| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die
Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet
hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung
nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht zu vorab zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, sobald der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt II.8.d)), gestellt werden.
|
| c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absätze 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum
15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Einreichung
hat in Textform (als PDF-Datei) in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen zudem maximal
10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen.
Die Gesellschaft wird fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum
16. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben
oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird
(§§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(siehe dazu Abschnitt II.8.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu Abschnitt II.8.e)) sowie die Erklärung von Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt II.8.f)) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils
gesondert beschriebenen Wegen möglich. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine Möglichkeit
zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG.
|
| d) |
Rederecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absätze 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz
1 AktG.
Gemäß §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter insbesondere ermächtigt, das Frage-
und Rederecht, soweit es in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt wird, zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
|
| e) |
Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass alle
Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen
der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Abschnitt II.8.d)), ausgeübt werden dürfen.
|
| f) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft
zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
|
|
| 9. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen
werden.
|
| 10. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen
Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten
zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung,
Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25/ |
Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz
1, 70435 Stuttgart, E-Mail:
|
Stuttgart, im April 2025
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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07.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
|
Porscheplatz 1 |
|
70435 Stuttgart |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
agm@porsche.de |
| Internet: |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-25 |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
2112716 07.04.2025 CET/CEST
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| 22.04.2024 | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2024 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2024 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Stuttgart
ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie) ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie)
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
die am
Freitag, dem 7. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte
mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt III.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt III. dieser Einladung im
Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") ist die Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Ordentliche Hauptversammlung 2024
Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
(EU-DVO)
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Art der Angabe
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Beschreibung
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A. Inhalt der Mitteilung
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1.
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Eindeutige Kennung des Ereignisses |
a19f76b024ecee11b53100505696f23c |
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2.
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Art der Mitteilung |
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM] |
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B. Angaben zum Emittenten
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1.
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ISIN |
DE000PAG9113 (Vorzugsaktie) DE000PAG3561 (Stammaktie)
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2.
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Name des Emittenten |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
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C. Angaben zur Hauptversammlung
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1.
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Datum der Hauptversammlung |
7. Juni 2024 [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240607] |
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2.
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Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr (MESZ) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC] |
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3.
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Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET] |
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4.
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Ort der Hauptversammlung |
URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie
zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte):
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/ Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart.
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5.
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Aufzeichnungsdatum |
16. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20240516, 22:00 Uhr UTC] |
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6.
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Uniform Resource Locator (URL) |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/ |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar:
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
I. Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils
zum 31. Dezember 2023, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 28. Februar 2024 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 3.420.104.286,61 jeweils einen Teilbetrag
von
| a) |
EUR 1.047.650.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,30 je dividendenberechtigter Stammaktie,
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| b) |
EUR 1.052.205.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 2,31 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie sowie
|
| c) |
EUR 1.320.249.286,61 zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
|
zu verwenden.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag und somit am 12. Juni 2024 fällig.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen) der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart,
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie
|
| b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des
ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2024
|
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands beschließt.
Die Hauptversammlung hat das vom Aufsichtsrat am 14. September 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
am 28. Juni 2023 einstimmig gebilligt.
Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig und hat im Zuge dessen
am 15. September 2023 Anpassungen beschlossen. Mit der Anpassung wird insbesondere im Short Term Incentive (STI) das bisherige
finanzielle Erfolgsziel Kapitalrendite (ROI) durch das finanzielle Erfolgsziel Netto-Cashflow Marge (NCF Marge) ersetzt und
als weiteres ESG-Ziel die Mitarbeiterzufriedenheit ergänzt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder in der vom Aufsichtsrat durch Beschluss vom 15. September 2023 geänderten
Fassung (nachfolgend auch „Vergütungssystem“) gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024.
Das Vergütungssystem ist in dem nachfolgenden Abschnitt II.1. „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ dargestellt. Das Vergütungssystem
ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem zu billigen.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur
Billigung vorgelegt wird.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung
durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist in dem nachfolgenden Abschnitt II.2. „Weitere
Informationen zur Tagesordnung“ wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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| 8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten aller zehn derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat enden mit Beendigung der Hauptversammlung
am 7. Juni 2024, weshalb Neuwahlen erforderlich sind. Sämtliche derzeitigen Anteilseignervertreter haben mitgeteilt, für eine
weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen.
Gemäß §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai
1976 (MitbestG) und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus zwanzig Mitgliedern, von denen
zehn Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen des MitbestG gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils aus
mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Weder die Seite der Anteilseigner- noch die Seite der Arbeitnehmervertreter
hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesamterfüllung widersprochen.
Zu Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer wurden mit Wirkung ab Beendigung der am 7. Juni 2024 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung fünf Frauen und fünf Männer gewählt. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden
dem Aufsichtsrat damit insgesamt acht Frauen und zwölf Männer angehören, so dass das Mindestanteilsgebot erfüllt wäre.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor,
| 8.1 |
Dr. Wolfgang Porsche, Salzburg (Österreich), Vorsitzender des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
und der Porsche Automobil Holding SE, Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft,
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| 8.2 |
Dr. Arno Antlitz, Braunschweig, Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft für den Geschäftsbereich Finanzen
und Operatives Geschäft,
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| 8.3 |
Dr. Christian Dahlheim, Braunschweig, Vorstandsvorsitzender der Volkswagen Financial Services AG,
|
| 8.4 |
Micaela le Divelec Lemmi, Florenz (Italien), nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der De Longhi Group und nicht-exekutives
Mitglied des Verwaltungsrats der Benetton S.p.A.,
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| 8.5 |
Dr. Hans Michel Piëch, Wien (Österreich), stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE
und Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der
AUDI Aktiengesellschaft,
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| 8.6 |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Salzburg (Österreich), Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft,
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| 8.7 |
Hans Dieter Pötsch, Wolfsburg, Vorsitzender des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE und Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Volkswagen Aktiengesellschaft,
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| 8.8 |
Melissa Di Donato Roos, Ascot (Vereinigtes Königreich), Chair & Chief Executive Officer der Kyriba Corp.,
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| 8.9 |
Dr. Hans Peter Schützinger, Salzburg (Österreich), Sprecher der Geschäftsführung der Porsche Holding GmbH und
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| 8.10 |
Hauke Stars, Königstein im Taunus, Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft für den Geschäftsbereich IT,
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jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2024 als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl der unter Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.10 genannten Personen erfolgt jeweils
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt demnach
jeweils bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2029.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das
im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und streben die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
In dem nachfolgenden Abschnitt II.3. „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ sind Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten wiedergegeben, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten
Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat.
Zudem werden in Abschnitt II.3. die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen,
den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz
1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften die vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
Die Lebensläufe der Kandidaten sowie weitere Informationen zu den Wahlvorschlägen sind auch über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich.
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II. Weitere Informationen zur Tagesordnung
| 1. |
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 6)
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder in der durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 15. September 2023 geänderten
Fassung hat folgenden Inhalt:
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| A. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER DER PORSCHE AG
„Eine Marke für Menschen, die ihren Träumen folgen“. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche AG“ oder „Gesellschaft“) fokussiert sich auf qualitativ hochwertige und exklusive Produkte, Elektromobilität und Nachhaltigkeit. Der Sportwagenhersteller
überträgt seine Historie und seine Motorsport-DNA in die Zukunft und definiert so den Begriff des modernen Luxus neu. Porsche
ist eine globale und ikonische Marke. Mit Leidenschaft für Design, Performance und höchste Qualität.
Die Porsche AG hat ihre strategischen Ziele übergeordnet entlang der vier Stakeholder-Dimensionen Kunden, Gesellschaft, Mitarbeiter
und Investoren definiert. Den Zielen folgend hat das Unternehmen den Anspruch, in der Markenwahrnehmung weltweit eine herausragende
Position im automobilen Luxussegment einzunehmen und seine Kunden in besonderem Maße zu begeistern. Dabei steht die Nachhaltigkeit
noch stärker im Fokus. Die Ambition des Unternehmens ist es, im Jahr 2030 über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg bilanziell
CO2-neutral zu sein, einschließlich einer bilanziell CO2-neutralen Nutzungsphase für neue Battery Electric Vehicle-Modelle. Porsche stellt sich auch den finanziellen Herausforderungen
der Transformation. Das Unternehmen investiert umfassend, unter anderem in Nachhaltigkeit, Innovation, Digitalisierung und
in Weiterbildung.
Die strategischen Ziele der Porsche AG werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der
Porsche AG, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, gezielt unterstützt.
Der Short Term Incentive (Jahresbonus, „STI“) ist an den finanziellen Erfolgszielen Netto-Cashflow Marge (NCF Marge) Porsche AG Segment Automobile und der Operativen Umsatzrendite (ROS) Porsche AG Konzern sowie an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (Environmental, Social und Governance, „ESG-Ziele“) ausgerichtet. Die finanziellen Erfolgsziele fördern das strategische Ziel einer wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Die Porsche
AG übernimmt Verantwortung, daher sind relevante ESG-Ziele wie die Dekarbonisierung, Geschlechterquote, Mitarbeiterzufriedenheit
und die Kundenzufriedenheit sowie ein Governance Faktor als messbare Ziele berücksichtigt, die gleichzeitig in der Unternehmensstrategie
der Porsche AG verankert sind. Damit leistet das Vergütungssystem einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige und langfristig
erfolgreiche Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes des Porsche AG Konzerns.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristig erfolgreichen Entwicklung des Porsche AG Konzerns auszurichten,
nimmt die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“) einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Der LTI wird in Form eines virtuellen Performance Share Plans mit
vierjähriger Performance-Periode gewährt. Finanzielles Erfolgsziel ist das Ergebnis je Vorzugsaktie der Porsche AG (Earnings
per Share, „EPS“) während der Performance-Periode. Daneben hängt der Auszahlungsbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses und der ausgeschütteten
Dividenden der Vorzugsaktie der Porsche AG während der Performance-Periode ab. Das finanzielle Erfolgsziel EPS in Verbindung
mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen über vier Jahre, stellt eine langfristige Wirkung
der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel einer wettbewerbsfähigen Ertragskraft. Da es sich beim EPS
um eine wichtige Kennzahl der Aktienbewertung handelt, werden auch die Interessen der Investoren einbezogen.
Das Vergütungssystem dient als zentrales Steuerungselement, um die Vorstandsvergütung mit den Interessen der Aktionäre und
weiterer Stakeholder in Einklang zu bringen und setzt wichtige Anreize für die Umsetzung der Unternehmensstrategie. Das Bestreben,
die erfolgreiche Entwicklung des Porsche AG Konzerns gemeinschaftlich und als Team voranzutreiben, ist tief in der Kultur
der Porsche AG verankert. Um diese besondere Kultur zu unterstützen und weiter zu stärken, achten Vorstand und Aufsichtsrat
in enger Zusammenarbeit darauf, dass die der variablen Vergütung zugrundeliegenden Leistungskriterien und Ziele auch für die
Führungsebenen unterhalb des Vorstands Anwendung finden.
Der Aufsichtsrat der Porsche AG hat erstmals am 14. September 2022 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Porsche
AG nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossen, welches die Hauptversammlung am 28. Juni 2023 mit 100 % der abgegebenen Stimmen
gebilligt hat. Der Aufsichtsrat überprüft die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder regelmäßig. Dabei
berücksichtigt der Aufsichtsrat insbesondere die Entwicklung der Vergütung der Unternehmen der Peer Group und anderer DAX-Unternehmen
sowie die Empfehlungen von Investoren. Der Aufsichtsrat hat am 15. September 2023 beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2024 anzupassen. Mit der Anpassung wird insbesondere im STI das bisherige finanzielle Erfolgsziel Kapitalrendite
(ROI) ersetzt durch das finanzielle Erfolgsziel NCF Marge und als weiteres ESG-Ziel die Mitarbeiterzufriedenheit ergänzt.
Die NCF Marge ist eine zentrale Steuerungsgröße, um die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit den Interessen des Kapitalmarkts
in Einklang zu bringen. Durch die Ergänzung der Mitarbeiterzufriedenheit werden Nachhaltigkeitsaspekte noch breiter berücksichtigt
und der Mensch wird noch stärker in den Mittelpunkt des Handelns der Porsche AG gerückt. Eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit
sichert auch weiterhin die Führungsrolle der Porsche AG im „war for talents“.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Porsche AG ist klar und verständlich. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 27. Juni 2022
in Kraft getretenen Fassung.
Das angepasste Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2024 für sämtliche Vorstandsmitglieder der Porsche AG.
|
| B. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
|
| I. |
Vergütungsbestandteile
|
| 1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus festen und variablen Bestandteilen. Feste Bestandteile der Vergütung der
Vorstandsmitglieder sind das monatliche Grundgehalt, Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile
sind der STI mit einem einjährigen Bemessungszeitraum und der LTI als virtueller Performance Share Plan mit einem vierjährigen
Bemessungszeitraum. Daneben wurde den Vorstandsmitgliedern für den erfolgreichen Börsengang der Porsche AG einmalig ein IPO-Bonus
zugesagt.
|
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage / Parameter
|
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
| Grundgehalt |
jeweils zum Monatsende |
| Nebenleistungen
|
Übliche Nebenleistungen, unter anderem: |
| - |
ein Fahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch zur privaten Nutzung; Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die Porsche
AG
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| - |
Anspruch auf zwei Leasingfahrzeuge
|
| - |
Sachbezugspauschale
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| - |
Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung
|
| - |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
|
| - |
Versicherungen (Unfall-, Reisegepäck-, D&O-Versicherung)
|
| - |
Sicherheitsmaßnahmen
|
|
| Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
Beitragsorientierte Versorgungszusage mit jährlichem Versorgungsaufwand in Höhe von 40% des Jahresgrundgehalts ab Verlängerung
der Bestellung und für Neueintritte
|
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
| Short Term Incentive (STI)
|
Plantyp: |
Zielbonus |
| Begrenzung: |
180 % des Zielbetrags |
| Leistungskriterien: |
| - |
Netto-Cashflow Marge Porsche AG Segment Automobile (50 %)
|
| - |
Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (50 %)
|
| - |
ESG-Ziele (Multiplikator 0,63-1,43)
|
|
| Bemessungszeitraum: |
Jeweiliges Geschäftsjahr |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres |
| Long Term Incentive (LTI)
|
Plantyp: |
Virtueller Performance Share Plan |
| Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags |
| Leistungskriterium: |
EPS (100 %) des Porsche AG Konzerns |
| Performance-Periode: |
Vier Jahre vorwärtsgerichtet |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Porsche AG des letzten Jahres der Performance-Periode |
|
Sonstige Leistungen
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| IPO-Bonus |
|
In Form virtueller Shares mit Laufzeit von ein bis drei Jahren seit IPO |
| Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
|
| - |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
| - |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen Standortwechsel
|
|
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems die konkrete Ziel-Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds fest.
Die festgelegte Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmens und übersteigt die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe. Die Ziel-Gesamtvergütung
besteht aus der Summe der für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile. Zur Gesamtvergütung gehören das Grundgehalt,
der STI und der LTI sowie die Nebenleistungen und der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung. Bei STI und LTI wird
jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile in Bezug auf die
Ziel-Gesamtvergütung.
|
|
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
|
|
(Grundgehalt + Nebenleistungen + betr. Altersversorgung)
|
STI
|
LTI
|
| Vorsitzender des Vorstands / Mitglieder des Vorstands |
30 - 45 |
20 - 30 |
30 - 45 |
Beim Vorsitzenden des Vorstands liegt zum 1. Januar 2024 der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt und Aufwendungen zur
betrieblichen Altersversorgung) bei ungefähr 36 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr
64 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 26 % und
der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 38 %.
Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands liegt zum 1. Januar 2024 der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt, Nebenleistungen
und Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung) bei ungefähr 38 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
Vergütung bei ungefähr 62 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung
bei ungefähr 25 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 37 %.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre abweichen. Eine solche Abweichung kann sich z.B. ergeben aufgrund
von Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder nach Ziffer 4 oder der Entwicklung des Aufwands der Nebenleistungen
und der betrieblichen Altersversorgung.
|
| 2. |
Feste Vergütungsbestandteile
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| 2.1 |
Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Grundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils zum Monatsende ausgezahlt werden.
|
| 2.2 |
Betriebliche Altersversorgung
Die Porsche AG kann neu in den Vorstand berufenen Vorstandsmitgliedern sowie solchen, deren Verträge verlängert werden, ab
dem Zeitpunkt der Verlängerung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenleistungen gewähren, die durch ein Contractual Trust Arrangement finanziert wird. Daneben können Vorstandsmitgliedern
zusätzlich Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung und den Todesfall zugesagt werden. Die zugesagten Altersleistungen
können ab Vollendung des 67. Lebensjahres bezogen werden; ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist eine vorgezogene Inanspruchnahme
möglich. Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt 40 % des jeweiligen vertraglich vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Die Porsche AG ermöglicht den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus die Teilnahme an der für Arbeitnehmer vorgesehenen zusätzlichen
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung („Deferred Compensation“). Die Vorstandsmitglieder können in jedem Geschäftsjahr eine Entgeltumwandlung eines Teils ihrer variablen Vergütungsbestandteile
beantragen, maximal jedoch EUR 1.000.000 pro Geschäftsjahr. Die Porsche AG verzinst das umgewandelte Entgelt mit derzeit 3%.
Vor Einführung des Vergütungssystems bereits umgewandelte Vergütungsbestandteile werden mit dem zum jeweiligen Umwandlungszeitpunkt
vorgesehenen Zinssatz verzinst. Im Fall einer Änderung der Verzinsung für die Arbeitnehmer gilt der neue Zinssatz für die
Vorstandsmitglieder nur dann, wenn der Aufsichtsrat der Änderung zustimmt.
|
| 2.3 |
Nebenleistungen
Die Porsche AG gewährt den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen, deren Umfang sich im Einzelnen nach der jeweiligen Beschlussfassung
des Aufsichtsrats richtet. Die Vorstandsmitglieder erhalten derzeit zum Beispiel ein Dienstfahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch
zur privaten Nutzung (Übernahme des geldwerten Vorteils durch die Gesellschaft), zwei Leasingfahrzeuge, einen Zuschuss zur
Kranken- und Pflegeversicherung, Sicherheitsmaßnahmen (falls erforderlich), Vorsorgeuntersuchungen sowie Beiträge zu einer
Gruppen-Unfallversicherung, Reisegepäckversicherung und D&O Versicherung. Ihnen wird zudem eine Sachbezugspauschale gewährt.
Bei Auslandssachverhalten können zudem steuerliche Nachteile ausgeglichen werden. Abweichend davon erhält der Vorsitzende
des Vorstands aktuell keine Nebenleistungen von der Porsche AG. Er erhält ausschließlich Nebenleistungen von der Volkswagen
AG gemäß dem Nebenleistungskatalog für Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG.
|
| 3. |
Variable Vergütungsbestandteile
Im Folgenden werden die variablen Vergütungsbestandteile detailliert beschrieben. Es wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang
zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und den Auszahlungsbeträgen aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird
erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
|
| 3.1 |
Short Term Incentive (STI)
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung
ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Erfolgsziele Netto-Cashflow Marge Porsche AG Segment Automobile und Operative
Umsatzrendite Porsche AG Konzern (zusammen die „finanziellen Teilziele“). Zum anderen hängt der STI ab von der Entwicklung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment,
Social and Governance), die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt werden („ESG-Faktor“).
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| 3.1.1 |
Finanzielle Teilziele
Die finanziellen Teilziele Netto-Cashflow Marge Porsche AG Segment Automobile und Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern
werden jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Gewichtung der finanziellen Teilziele für künftige
Geschäftsjahre nach billigem Ermessen anzupassen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele fest. Dabei legt der Aufsichtsrat fest:
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Für die Netto-Cashflow Marge Porsche AG Segment Automobile (NCF Marge):
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einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht,
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einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
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| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 200 % entspricht.
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| • |
Für die Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (ROS):
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einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht,
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| - |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
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| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 200 % entspricht.
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Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Der Aufsichtsrat kann den tatsächlich errechneten Teilzielerreichungsgrad des Teilziels Netto-Cashflow Marge (NCF Marge) Porsche
AG Segment Automobile nach billigem Ermessen in begründeten Ausnahmefällen anpassen, um eine leistungsgerechte Bewertung des
Teilziels Netto-Cashflow Marge (NCF Marge) Porsche AG Segment Automobile sicherzustellen. Die Anpassung kann zu einer Erhöhung
oder zu einer Verminderung des Teilzielerreichungsgrads des Teilziels Netto-Cashflow Marge (NCF Marge) Porsche AG Segment
Automobile führen. Als begründete Ausnahmefälle kommen insbesondere Cashflow-wirksame Umgestaltungen der betrieblichen Altersversorgung,
Unternehmensverkäufe oder -zukäufe oder Umstrukturierungen in Betracht. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht
als begründeter Ausnahmefall. Der finanzielle Gesamtzielerreichungsgrad errechnet sich aus der Summe der gewichteten Teilzielerreichungsgrade
nach folgender Formel:
| Finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad |
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= Teilzielerreichungsgrad Netto-Cashflow Marge x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite x 50 %
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| 3.1.2 |
ESG-Faktor
Der ESG-Faktor setzt sich aus dem Teilziel Umwelt, dem Teilziel Soziales und dem Governance-Faktor zusammen (zusammen die
„ESG-Teilziele“). Das Teilziel Umwelt berücksichtigt das Kriterium Dekarbonisierungsindex. Das Teilziel Soziales berücksichtigt die Kriterien
Geschlechterquote, Customer Excitement Index und Mitarbeiterzufriedenheit. Der Governance-Faktor berücksichtigt die Kriterien
Compliance & Integrität (die „ESG-Kriterien“). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach billigem Ermessen für künftige Geschäftsjahre einzelne ESG-Teilziele oder die festgelegten
ESG-Kriterien auszutauschen oder zu ergänzen, wenn andere als die in dieser Ziffer geregelten ESG-Teilziele oder ESG-Kriterien
aus seiner Sicht besser geeignet sind, die Entwicklung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance abzubilden und den
Vorstandsmitgliedern entsprechende Anreize zu bieten.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele Umwelt und Soziales fest:
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einen Mindestwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0,7 entspricht,
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| - |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0 entspricht,
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| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3 entspricht.
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Werte zwischen dem Mindestwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Das Teilziel Umwelt wird mit 40 % gewichtet. Das Teilziel Soziales wird mit 60 % gewichtet. Innerhalb des Teilziels Soziales
werden die ESG-Kriterien zu gleichen Teilen gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach billigem Ermessen für künftige
Geschäftsjahre die ESG-Teilziele und die ESG-Kriterien innerhalb eines ESG-Teilziels anders zu gewichten.
Der Aufsichtsrat legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Governance-Faktor zwischen 0,9 und 1,1 fest. Dabei bewertet der
Aufsichtsrat die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder hinsichtlich
Integrität und Compliance im Geschäftsjahr.
Der ESG-Faktor errechnet sich aus der Summe der gewichteten Zielerreichung des Teilziels Umwelt und des Teilziels Soziales
multipliziert mit dem Governance-Faktor nach folgender Formel:
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= [Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 40 % + Teilzielerreichungsgrad Soziales x 60 %] x Governance-Faktor (0,9-1,1)
|
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| 3.1.3 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung anhand folgender Formel ermittelt:
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= individueller Zielbetrag x finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor.
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Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Malustatbestands (dazu unter 3.3) zu kürzen ist. Der
so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das maßgebliche Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf maximal 180 % des Zielbetrags begrenzt.
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| 3.1.4 |
Unterjähriger Ein-/ Austritt und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des
Beginns oder Endes des Dienstvertrags gekürzt. Für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstvertrag keinen
Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung),
wird der Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des STI nach
billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition durch
ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von
Beteiligungen an Gesellschaften durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein Zusammenschluss der Porsche AG mit einer
anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche AG, Änderungen der rechtlichen und/oder
regulatorischen Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (z.B. Krieg, Pandemie oder
Naturkatastrophen) oder hohe Inflation sein.
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| 3.2 |
Long Term Incentive (LTI)
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| 3.2.1 |
Performance Share Plan / Finanzielle Ziele
Der LTI wird in Form eines virtuellen Performance Share Plans mit vierjähriger Performance-Periode gewährt. Maßgebliches finanzielles
Erfolgsziel ist das testierte, voll verwässerte Ergebnis je Vorzugsaktie der Porsche AG (Earnings per Share, „EPS“) aus fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen, wie es im Konzernabschluss der Porsche AG ausgewiesen wird,
während der Performance-Periode.
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an Performance Shares der
Vorzugsaktie der Porsche AG zugeteilt; die Performance Shares sind eine reine Rechengröße. Die Tranche beginnt am 1. Januar
des ersten Geschäftsjahres der Performance-Periode („Gewährungsgeschäftsjahr“) und endet am 31. Dezember des dritten, auf das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres. Die Anzahl der bedingt
zuzuteilenden Performance Shares errechnet sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilung maßgeblichen vereinbarten Zielbetrag dividiert
durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG (Wertpapierkennnummer: PAG911) im XETRA-Handelssystem
der Deutsche Börse AG (bzw. des dieses ersetzenden Handelssystems) an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen
Performance-Periode.
Die finale Anzahl der Performance Shares am Ende der Performance-Periode hängt ab von der Entwicklung des EPS des Porsche
AG Konzerns über die vierjährige Performance-Periode (arithmetisches Mittel der jährlichen EPS-Zielerreichungen der vier Geschäftsjahre
der Performance-Periode in Prozent). Zur Ermittlung der Zielerreichung legt der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode
fest:
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einen EPS-Mindestwert, der einer Zielerreichung von 50 % entspricht,
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| - |
einen EPS-Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht und
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| - |
einen EPS-Maximalwert, der einer Zielerreichung von 150 % entspricht.
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Werte zwischen dem EPS-Mindestwert und dem EPS-Zielwert sowie zwischen dem EPS-Zielwert und dem EPS-Maximalwert werden linear
interpoliert.
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| 3.2.2 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Am Ende der Performance-Periode wird der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share Plan berechnet, indem die finale Anzahl
an Performance Shares mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG an den letzten 30 Handelstagen
vor dem Ende der Performance-Periode und den während der Performance-Periode pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlten
Dividenden multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst oder reinvestiert.
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malustatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das letzte Jahr der Performance-Periode. Der Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt.
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| 3.2.3 |
Unterjähriger Ein-/ Austritt, Verfall und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Teilnahmeberechtigung
am Performance Share Plan im Gewährungsgeschäftsjahr wird der Zielbetrag - und damit die Anzahl der zugeteilten Performance
Shares - pro rata temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Planteilnehmer bei bestehendem Dienstverhältnis
im Gewährungsgeschäftsjahr keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit
ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Invalidität oder Tod, werden alle zugeteilten
Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht geendet hat, unverzüglich ausbezahlt.
Sämtliche Performance Shares einer laufenden Performance-Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos in den folgenden
Fällen (sog. Bad-Leaver-Fälle):
| - |
Das Dienstverhältnis endet vor Ende der Performance-Periode durch außerordentliche Kündigung aus einem vom Vorstandsmitglied
verschuldeten wichtigen Grund nach § 626 BGB durch die Gesellschaft.
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| - |
Das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds endet vor Ende der Performance-Periode in Folge eines Widerrufs der Bestellung
als Mitglied des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung.
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| - |
Das Vorstandsmitglied verstößt vor Ende der Performance-Periode gegen das während der Dauer des Dienstverhältnisses bestehende
Wettbewerbsverbot oder - sofern vereinbart - gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
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Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des Performance
Share Plan nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine
Akquisition durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung eines Unternehmens des Porsche AG Konzerns
bzw. von Teilen eines Unternehmens oder von Beteiligungen an Unternehmen durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein
Zusammenschluss der Porsche AG mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche
AG, Kapitalmaßnahmen, Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentliche Schwankungen des
Kurses der Vorzugsaktie der Porsche AG, hohe Inflation, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (bspw.
Krieg, Pandemie oder Naturkatastrophen) oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein.
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| 3.3 |
Malus- und Clawbackregelung für die variable Vergütung
Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens („Malus-Tatbestand“) des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung sowie für den IPO-Bonus (vgl. dazu 4.1) maßgeblichen Bemessungszeitraums
- beim STI während des maßgeblichen Geschäftsjahres, beim Performance Share Plan während der vierjährigen Performance-Periode
und beim IPO-Bonus während der dreijährigen Laufzeit - kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen
um bis zu 100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden liegen. Sollte sich
ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt,
kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch mehrere
variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands unterliegen.
Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei anfänglichem
Bekanntwerden zu einem Malus von 100 % berechtigt hätte, ist die Gesellschaft berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags
nach billigem Ermessen in voller Höhe zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Share Plan für jeden Bemessungszeitraum,
in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen
Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind.
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| 4.1 |
IPO-Bonus
Im Zusammenhang mit dem IPO der Porsche AG hat der Aufsichtsrat beschlossen, den Mitgliedern des Vorstands einen Sonderbonus
zu gewähren (der „IPO-Bonus“), der die Leistungen der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung und dem nachhaltigen Erfolg des IPO der Porsche AG in
angemessener Weise incentivieren soll.
Der IPO Bonus ist als virtueller Share Plan mit einer ein- bis dreijährigen Laufzeit ausgestaltet. Die Gesellschaft teilte
den Vorstandsmitgliedern am Tag des IPO (29. September 2022) eine anhand von Platzierungspreis der Vorzugsaktie der Porsche
AG und Schlusskurs der Vorzugsaktie der Porsche AG am ersten Börsenhandelstag berechnete Anzahl an Shares zu, siehe Vergütungsbericht
2022, S. 15 f., abrufbar unter
https://investorrelations.porsche.com/de/corporate-governance/
Die Anzahl der zuzuteilenden Shares wurde in drei identische Teil-Tranchen aufgeteilt. Die erste Teil-Tranche hat eine Laufzeit
von einem Jahr ab IPO, die zweite Teil-Tranche von zwei Jahren ab IPO und die dritte Teil-Tranche von drei Jahren ab IPO.
Am Ende der jeweiligen Laufzeit wird der Auszahlungsbetrag aus der Teil-Tranche berechnet, indem die Anzahl der Shares der
jeweiligen Teil-Tranche mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG an den letzten 30 Handelstagen
vor dem Ende der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche und den während der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche pro Vorzugsaktie
der Porsche AG ausgezahlten Dividenden multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst oder reinvestiert. Der Auszahlungsbetrag
errechnet sich daher nach folgender Formel:
| Auszahlungsbetrag |
| = Anzahl der Shares der jeweiligen Teil-Tranche x (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG
+ pro Vorzugsaktie der Porsche AG gezahlte Dividenden während der jeweiligen Laufzeit)
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Der Auszahlungsbetrag ist für jede Teil-Tranche nach oben und unten begrenzt:
| - |
Unterschreitet der Schlusskurs zzgl. der in der jeweiligen Laufzeit pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlte Dividende
den Zuteilungskurs um mehr als 30%, erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen Mindestauszahlungsbetrag
in Höhe von 70% eines Drittels des Gewährungsbetrags.
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| - |
Überschreitet der Schlusskurs zzgl. der in der jeweiligen Laufzeit pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlte Dividende den
Zuteilungskurs um mehr als 50%, erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen maximalen Auszahlungsbetrag
in Höhe von 150% eines Drittels des Gewährungsbetrags.
|
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malustatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig am Ende des Monats, der dem Monat des jeweils maßgeblichen Jahrestags
des IPO folgt. Der Auszahlungsbetrag aus dem IPO-Bonus ist auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Alle Shares der jeweiligen Teil-Tranche verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit
einer der folgenden Fälle eintritt (sog. Bad-Leaver-Fälle):
| - |
Das Dienstverhältnis wird vor Ende der Laufzeit durch außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund nach § 626 BGB durch
die Gesellschaft beendet.
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| - |
Die Gesellschaft widerruft die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG.
|
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des Share Plan
nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition
durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung eines Unternehmens des Porsche AG Konzerns bzw. von Teilen
eines Unternehmens oder von Beteiligungen an Unternehmen durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein Zusammenschluss
der Porsche AG mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche AG, Änderungen
der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentliche Schwankungen des Kurses der Vorzugsaktie der Porsche
AG, hohe Inflation, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (bspw. Pandemie) oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein.
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| 4.2 |
Weitere sonstige Leistungen
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen können z.B. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung
bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber oder sonstiger finanzieller Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen
Standortwechsel sein.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern im Einzelfall ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, für dessen
Einhaltung die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung im marktüblichen Umfang zusagt.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern, deren Bestellung zum Vorstandsmitglied gem. § 84 Abs. 3 AktG unter Zusicherung
der Wiederbestellung vorübergehend widerrufen wird, vereinbaren, dass diese Vorstandsmitglieder während der Unterbrechung
der Amtszeit einzelne Vergütungsbestandteile weiterhin erhalten.
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| II. |
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Grundgehalt,
die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen, der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung („Service
Costs“) für das jeweilige Geschäftsjahr, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im Folgejahr ausgezahlte STI, der
im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte Performance Share Plan, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen
Geschäftsjahr endet, sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sonderzahlung.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen nach Ziffer I.4 gewährt, fließen auch diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden,
in die Maximalvergütung ein. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Teil-Tranche des IPO wird der Maximalvergütung im jeweiligen
Jahr der Auszahlung zugerechnet.
Die Maximalvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto EUR 5.000.000 pro Geschäftsjahr, für Mitglieder des Vorstands
mit Sonderaufgaben EUR 6.000.000 pro Geschäftsjahr und für den Vorstandsvorsitzenden, basierend auf einem Tätigkeitsumfang
von 100%, brutto EUR 10.000.000 pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung
übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem STI gekürzt. Sollte eine Kürzung des STI nicht ausreichen,
um die Maximalvergütung einzuhalten, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen
oder die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen.
Unabhängig von der Maximalvergütung sind die Auszahlungsbeträge von STI, LTI und IPO-Bonus jeweils nach oben begrenzt.
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| III. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
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| 1. |
Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
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| 1.1 |
Laufzeiten der Dienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen zum Vorstandsmitglied. Bei einer
Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl
orientiert festlegen.
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| 1.2 |
Koppelungsklausel
Bei Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB ist, sowie bei einer Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1
BGB endet der Dienstvertrag nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, sofern er nicht bereits zuvor durch Fristablauf endet.
Das gleiche gilt bei einer einvernehmlichen Beendigung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Gesellschaft ist
berechtigt, das Vorstandsmitglied bei vorzeitigem Ende der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags unter Anrechnung anderweitiger
Einkünfte freizustellen.
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| 2. |
Entlassungsentschädigungen
Bei einem Widerruf der Bestellung erhält das Vorstandsmitglied - außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft
zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung
- eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, maximal in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen.
Im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
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| IV. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche AG. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit
der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand,
oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft der Porsche AG Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei
berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.
|
| V. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist
zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
vorzubereiten. Hierzu bereitet das Präsidium einen Bericht und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat überprüft das
Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich
durch und berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie
des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung
der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe
Vergütungsexperten hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten vom Vorstand
und vom Unternehmen und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den
Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem
bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied,
das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats
oder des Präsidiums nicht teilnimmt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur) und dessen
einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Porsche AG notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
solche Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise.
Bei einer Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat insbesondere von den Planbedingungen des Jahresbonus und/oder des Performance
Share Plan abweichen.
|
| 2. |
Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 7)
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte und durch den Abschlussprüfer geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 hat folgenden Inhalt:
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VERGÜTUNGSBERICHT 2023
Vorstand und Aufsichtsrat der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche AG“) haben gemäß § 162 des Aktiengesetzes („AktG“) einen
klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. In diesem Bericht erläutern Vorstand und Aufsichtsrat die Grundzüge
der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht
die individualisierte und nach Bestandteilen aufgegliederte Aufstellung der Vergütung von gegenwärtigen und früheren Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern.
Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche AG haben bereits für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht nach § 162 AktG
erstellt. Die Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht 2022 am 28. Juni 2023 mit 100 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
A. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
Das Geschäftsjahr 2023 war für die Porsche AG in vielen Dimensionen ein herausforderndes Jahr. Trotz veränderter Rahmenbedingungen,
einer Vielzahl von politischen und auch ökonomischer Krisen sowie der fortschreitenden Transformation konnte die Porsche AG
das Jahr 2023 erfolgreich abschließen. Das operative Ergebnis des Porsche AG Konzerns konnte um 512 Mio. € auf 7.284 Mio.
€ gesteigert werden. Von dieser positiven Entwicklung profitiert auch die Vorstandsvergütung.
I. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat am 14. September 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 ein Vorstandsvergütungssystem (das „Vorstandsvergütungssystem“)
beschlossen. Dieses Vorstandsvergütungssystem setzt die Anforderungen des AktG in der Fassung des ARUG II um und berücksichtigt
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft getreten am
27. Juni 2022). Die Hauptversammlung hat das Vorstandsvergütungssystem in einem Say-on-Pay am 28. Juni 2023 mit 100 % der
abgegebenen Stimmen gebilligt.
Seit dem 1. Januar 2023 richtet sich die Vorstandsvergütung vollständig nach den Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems.
Bei der Erstellung des Vorstandsvergütungssystems wurde die Porsche AG von unabhängigen Vergütungs- und Rechtsberatern unterstützt.
Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien
sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds. In diesem Zusammenhang
werden regelmäßig Vergütungsvergleiche durchgeführt.
Bereits vor dem Börsengang hat die Porsche AG ein Vergütungssystem (das „alte Vorstandsvergütungssystem“) für die Mitglieder
des Vorstands angewendet. Für eine Übergangszeit, bis zum 31. Dezember 2022, hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Vorstandsvergütung
gemäß den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen nach den Vorgaben des alten Vorstandsvergütungssystems abzuwickeln. Die
in diesem Vergütungsbericht dargestellte gewährte und geschuldete Vergütung umfasst demnach mit dem Long Term Incentive /
Langzeitbonus (LTI) 2020 - 2022, der Bestandssicherung 2022 und der ersten Tranche des IPO-Bonus auch Vergütungselemente nach
dem alten Vorstandsvergütungssystem. Das alte Vorstandsvergütungssystem entsprach zulässigerweise nicht vollumfänglich den
aktuellen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen an börsennotierte Aktiengesellschaften.
Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über das Vorstandsvergütungssystem gegeben und anschließend auf die Bestandteile
der Vergütung im Geschäftsjahr 2023 eingegangen.
II. Überblick über die Vergütungsbestandteile des bisherigen Vorstandsvergütungssystems
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vorstandsvergütungssystems.
Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile, erläutert deren Zielsetzung
und wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Porsche AG fördern soll. Weitere Informationen zu den Vergütungsbestandteilen
im Einzelnen finden sich auch in Kapitel A.III.
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Vergütungsbestandteil
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Bemessungsgrundlage/Parameter
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Zielsetzung
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Feste Vergütungsbestandteile
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| Grundgehalt |
| - |
Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende
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| - |
Jahreswert 2023: Vorstandsvorsitzender1: € 800.000; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 950.000; Vorstandsmitglied: € 800.000
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Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern.
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| Nebenleistungen |
Nebenleistungen, unter anderem: |
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| - |
ein Fahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch zur privaten Nutzung; Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die Porsche
AG
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| - |
Anspruch auf zwei Leasingfahrzeuge
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| - |
Sachbezugspauschale
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| - |
Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung
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| - |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
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| - |
Versicherungen (Unfall-, Reisegepäck-, D&O-Versicherung)
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| - |
Sicherheitsmaßnahmen
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| Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
| - |
Beitragsorientierte Versorgungszusage mit jährlichem Beitrag in Höhe von 40% des Jahresgrundgehalts
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| - |
Auszahlung in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres
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Die bAV soll den Vorstandsmitgliedern ein adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern. |
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Variable
Vergütungsbestandteile
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Jahresbonus/Short Term Incentive („STI“)
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Plantyp: |
Zielbonus |
Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; wirtschaftliche Erfolgsziele sollen das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft fördern.
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Zielbetrag 2023:
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Vorstandsvorsitzender1: € 800.000; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 950.000; Vorstandsmitglied: € 800.000
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| Begrenzung: |
180 % des Zielbetrags, d.h.: Vorstandsvorsitzender: € 1.440.000; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 1.710.000; Vorstandsmitglied: € 1.440.000
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Leistungs- kriterien:
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| - |
Kapitalrendite (ROI) des Porsche AG Konzernbereichs Automobile (50 %)
|
| - |
Operative Umsatzrendite (ROS) des Porsche AG Konzerns (50 %)
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| - |
ESG-Ziele (Multiplikator 0,63 - 1,43)
|
|
Bemessungs- zeitraum:
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Jeweiliges Geschäftsjahr |
| Auszahlung: |
| - |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Porsche AG des jeweiligen Geschäftsjahres
|
| - |
Anteilige Kürzung bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Dienstvertrags
|
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| |
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|
1 |
Dr. Oliver Blume erhält eine anteilige Vergütung von der Porsche AG und der Volkswagen AG. |
| |
|
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Vergütungsbestandteil
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Bemessungsgrundlage/Parameter
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Zielsetzung
|
Langzeitbonus/Long Term Incentive (LTI)
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Plantyp: |
Virtueller Performance-Share-Plan |
Mit dem LTI wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Porsche AG Konzerns ausgerichtet.
Das wirtschaftliche Erfolgsziel EPS des Porsche AG Konzerns in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten
Dividenden, gemessen über vier Jahre, soll eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicherstellen und soll das strategische
Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft fördern.
|
| Zielbetrag: |
Vorstandsvorsitzender1: € 1.200.000; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 1.400.000; Vorstandsmitglied: € 1.173.333
|
| Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags, d.h. Vorstandsvorsitzender: € 2.400.000; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 2.800.000; Vorstandsmitglied: € 2.346.666
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Leistungs- kriterium:
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EPS des Porsche AG Konzerns |
| Performance-Periode: |
Vier Jahre vorwärtsgerichtet |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des Porsche AG Konzerns des letzten Jahres der Performance-Periode |
| Ausscheiden: |
| - |
Anteilige Kürzung des Zielbetrags bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Dienstvertrags während des Gewährungsgeschäftsjahres
|
| - |
Ersatz- und entschädigungsloser Verfall offener Tranchen bei durch das Vorstandsmitglied verschuldeter Kündigung aus wichtigem
Grund gemäß § 626 BGB oder Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG oder Verstoß gegen
(nachvertragliches) Wettbewerbsverbot
|
|
| |
|
|
1 |
Dr. Oliver Blume erhält eine anteilige Vergütung von der Porsche AG und der Volkswagen AG. |
| |
|
|
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage/Parameter
|
Zielsetzung
|
|
Sonstige Leistungen
|
| IPO-Bonus
|
Plantyp: |
Virtueller Aktienplan |
Der IPO-Bonus soll den Einsatz der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung des IPO fördern und durch seine Ausgestaltung als Aktienplan mit dreijähriger Laufzeit
auch den nachhaltigen Erfolg des IPO berücksichtigen.
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| Laufzeit: |
Ein, zwei und drei Jahre ab IPO (drei Tranchen) |
Gewährungs- betrag:
|
Abhängig von Marktkapitalisierung der Porsche AG bei Börsengang
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| Schwelle: |
Keine Gewährung bei Marktkapitalisierung unterhalb von Schwellenwert
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| Begrenzung: |
Maximal 150 % des Gewährungsbetrags; mindestens 70 % des Gewährungsbetrags
|
Leistungs- kriterien:
|
| - |
Marktkapitalisierung der Porsche AG
|
| - |
Kursentwicklung der Porsche-Vorzugs- aktie einschließlich Dividenden
|
|
| Auszahlung: |
| - |
Jede Teil-Tranche jeweils am Ende des Monats, der auf den ersten, zweiten und dritten Jahrestag des IPO folgt
|
| - |
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während der Performance-Periode Aus- zahlung erst zum regulären Zeitpunkt
|
|
| Ausscheiden: |
Ersatz- und entschädigungsloser Verfall offener Teil-Tranchen bei durch das Vor- standsmitglied verschuldeter Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB oder Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG
|
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstver- trags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstands- mitglieder
|
| - |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
| - |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem wesent- lichen Standortwechsel
|
|
(Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen. |
Nachvertragliches Wettbe- werbsverbot
|
| - |
Zahlung einer Karenzentschädigung unter Anrechnung des Ruhegehalts
|
| - |
Keine Karenzentschädigung bei Aufnahme einer Tätigkeit bei der Volkswagen AG und/oder im Volkswagen Konzern
|
|
Karenzentschädigung wird zum Aus- gleich für die Einhaltung des nach- vertraglichen Wettbewerbsverbotsgezahlt.
|
| Malus und Clawback |
| - |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI im Fall eines relevanten Fehlverhaltens während des jeweiligen relevanten Bemessungszeitraums um bis zu 100 % zu kürzen oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern
|
| - |
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils mehrals drei Jahre vergangen sind
|
|
Soll die Vorstandsmitglieder zu recht- mäßigem und ethischem Verhalten anhalten.
|
| Maximalvergütung |
| - |
Einbezogen sind das für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlte Grundgehalt, für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Nebenleistungen,
die Service Costs der betrieblichen Altersversorgung, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im Folgejahr ausgezahlte
Jahresbonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte LTI, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen Geschäftsjahr
endet, eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Leistung an neu eintretende Vorstandsmitglieder sowie der Auszahlungsbetrag
aus der Teil-Tranche des IPO-Bonus, der im jeweiligen Geschäftsjahr zur Auszahlung kommt
|
| - |
Für den Vorstandsvorsitzenden1 brutto € 5.000.000 pro Geschäftsjahr, für den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden brutto € 6.000.000 pro Geschäftsjahr
und für ordentliche Vorstandsmitglieder brutto € 5.000.000 pro Geschäftsjahr
|
|
Maximalvergütung soll sicherstellen, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds
nicht unangemessen hoch ausfällt.
|
| |
|
|
1 |
Dr. Oliver Blume erhält eine anteilige Vergütung von der Porsche AG und der Volkswagen AG. |
| |
|
Der Aufsichtsrat der Porsche AG hat am 15. September 2023 beschlossen, mit Wirkung ab 1. Januar 2024 das Grundgehalt sowie
die Zielbeträge von STI und LTI im Rahmen des Vorstandsvergütungssystems anzupassen. Ferner hat der Aufsichtsrat am 28. Februar
2024 beschlossen, das Vorstandsvergütungssystem anzupassen und das angepasste Vorstandsvergütungssystem der Hauptversammlung
2024 zur Billigung vorzulegen. Künftig soll das finanzielle Teilziel Kapitalrendite (ROI) durch die Netto Cashflow Marge (NCF
Marge) Porsche AG Konzern Segment Automobile ersetzt werden. Die NCF Marge gehört - anders als der ROI - neben der operativen
Umsatzrendite (ROS) Porsche AG Konzern zu den fünf bedeutsamsten Leistungsindikatoren zur Steuerung des Porsche AG Konzerns.
Diese Leistungsindikatoren werden aus der Strategie sowie den zugrundeliegenden strategischen Zielen abgeleitet und sind jeweils
elementare Bestandteile der Konzernplanung sowie Budgetierung. Die NCF Marge ist damit als zentrale Steuerungsgröße aus Sicht
der Porsche AG noch besser geeignet als das bisherige Teilziel ROI, die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit den Interessen
der Gesellschaft und des Kapitalmarkts in Einklang zu bringen. Im ESG-Faktor sollen das weitere ESG-Kriterium Mitarbeiterzufriedenheit
eingeführt und die Gewichtung der ESG-Teilziele angepasst werden. Durch die Ergänzung der Mitarbeiterzufriedenheit sollen
Nachhaltigkeitsaspekte noch breiter berücksichtigt und der Mensch noch stärker in den Mittelpunkt des Handelns der Porsche
AG gerückt werden. Eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit sichert auch weiterhin die Führungsrolle der Porsche AG im Wettbewerb
um die besten Bewerber. Um die einzelnen Elemente des künftig aus drei ESG-Kriterien bestehenden ESG-Teilziels Soziales adäquat
zur Geltung zu bringen, soll das ESG-Teilziel Umwelt mit 40 % und das ESG-Teilziel Soziales mit 60 % gewichtet werden. Die
Kennzahl Dekarbonisierungsindex (DKI) bleibt aber das am stärksten gewichtete Einzelkriterium. Das angepasste Vorstandsvergütungssystem
soll nach Billigung durch die Hauptversammlung 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 für alle Vorstandsmitglieder angewendet
werden.
III. Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 bestellten Vorstandsmitglieder
1. VORSTANDSMITGLIEDER IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Im Geschäftsjahr 2023 gehörten dem Vorstand der Porsche AG folgende Mitglieder an:
| - |
Dr. Oliver Blume ist Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2013 und seit dem 1. Oktober 2015 Vorstandsvorsitzender. Zudem
ist er seit 13. April 2018 Mitglied des Vorstands und seit 1. September 2022 Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG. Bis
zum 31. Dezember 2022 hat Herr Dr. Blume keine Vergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG von der Porsche AG erhalten, sondern
ausschließlich von der Volkswagen AG. Seit 1. Januar 2023 erhält Herr Dr. Blume eine Vergütung von der Volkswagen AG einerseits
und der Porsche AG andererseits. Die Vergütung der Volkswagen AG und der Porsche AG werden jeweils entsprechend des Tätigkeitsumfangs
von Herrn Dr. Blume anteilig berechnet und ausgezahlt; die Vergütung der Volkswagen AG wird nicht auf die Vergütung der Porsche
AG angerechnet.
|
| - |
Lutz Meschke ist Mitglied des Vorstands seit 6. November 2009 und seit dem 1. Oktober 2015 Stellvertretender Vorstandsvorsitzender.
Er ist zudem seit Juli 2020 Mitglied des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“) und erhält von der Porsche
SE für diese Tätigkeit eine Vergütung, die nicht auf die Vergütung der Porsche AG angerechnet wird.
|
| - |
Barbara Frenkel ist Mitglied des Vorstands seit 19. August 2021.
|
| - |
Andreas Haffner ist Mitglied des Vorstands seit 1. Oktober 2015.
|
| - |
Sajjad Khan ist Mitglied des Vorstands seit 1. November 2023.
|
| - |
Detlev von Platen ist Mitglied des Vorstands seit 1. November 2015.
|
| - |
Albrecht Reimold ist Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2016.
|
| - |
Dr. Michael Steiner ist Mitglied des Vorstands seit 3. Mai 2016.
|
Dem Vorstand der Porsche AG gehören Mitglieder an, die neben ihrem Vorstandsamt bei der Porsche AG ein weiteres Vorstandsamt
bekleiden. Zum Teil erhalten die Vorstandsmitglieder für diese Ämter eine eigene Vergütung. Im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder
für die Wahrnehmung von weiteren Mandaten in Geschäftsführungsorganen, Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien im Rahmen
ihrer Vorstandstätigkeit, insbesondere in anderen Gesellschaften des Volkswagen Konzerns, keine zusätzliche Vergütung. Wird
eine solche Vergütung dennoch gewährt, wird sie - mit Ausnahme der Vergütung, die die Herren Dr. Blume und Dr. Steiner von
der Volkswagen AG und Herr Meschke von der Porsche SE erhalten - auf die Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands
der Porsche AG angerechnet und reduziert diese entsprechend.
2. GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde:
| - |
Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils.“
|
| - |
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden.“
|
2.1. Tabellarische Übersicht
Die folgenden Tabellen weisen aus, welche Vergütungen den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 faktisch zugeflossen
sind. Dementsprechend werden als im Geschäftsjahr 2023 gewährte Vergütung das im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Grundgehalt,
die Nebenleistungen und der im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Porsche AG ausgezahlte Jahresbonus für
das Geschäftsjahr 2023 berichtet, für welchen die zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht ist. Im Geschäftsjahr 2023
wäre zudem der LTI 2020 - 2022 ausgezahlt worden, soweit er die 2021 ausgezahlte Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2020
überstiegen hätte. Ferner wurde die Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2022 im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt. Zudem wurde
im Geschäftsjahr 2023 die erste Tranche des IPO-Bonus mit einer einjährigen Laufzeit ausgezahlt. Da sich die Porsche AG mit
der Auszahlung von Vergütungskomponenten nicht in Verzug befand, sind keine geschuldeten Vergütungen in den Tabellen ausgewiesen.
Die in den Tabellen angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“
Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen
Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands gezahlt wurden.
Der Versorgungsaufwand wird als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 angegeben. Der Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 ist keine „gewährte
oder geschuldete“ Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, da sie dem Vorstandsmitglied im Berichtsjahr nicht faktisch
zufließt. Zudem sind auch die sonstigen Versorgungsleistungen wie die Hinterbliebenenrente und die Überlassung von Dienstwagen
im Ruhestand eingeflossen.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten eine Malus- und Clawback-Regelung. Von diesen Regelungen hat die Porsche
AG im Geschäftsjahr 2023 keinen Gebrauch gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen finden sich unter den Tabellen.
Dr. Oliver Blume1, Vorstandsvorsitzender
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
28,3 |
| Nebenleistungen2 |
0 |
0,0 |
|
Summe fixe Vergütung
|
800.000
|
28,3
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
49,2 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
0 |
0,0 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
636.827 |
22,5 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.025.627
|
71,7
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.825.627
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
324.342 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.149.969
|
-
|
|
1 |
Herr Dr. Blume erhält zudem eine Vergütung der Volkswagen AG. Diese Vergütung wird nicht auf die Vergütung der Porsche AG
angerechnet. Über die Vergütung, die Herr Dr. Blume im Geschäftsjahr 2023 von der Volkswagen AG erhalten hat, wird im Vergütungsbericht
2023 der Volkswagen AG berichtet.
|
|
2 |
Herr Dr. Blume erhält eine Nebenleistungspauschale von der Volkswagen AG |
Lutz Meschke1, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender; Geschäftsbereich Finanzen und IT
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
950.000 |
26,2 |
| Nebenleistungen |
65.987 |
1,8 |
|
Summe fixe Vergütung
|
1.015.987
|
28,0
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.649.200 |
45,5 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
596.424 |
16,5 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
10,0 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.609.596
|
72,0
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.625.583
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
386.206 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
4.011.789
|
-
|
|
1 |
Herr Meschke erhält zudem eine Vergütung der Porsche SE. Diese Vergütung wird nicht auf die Vergütung der Porsche AG angerechnet.
Über die Vergütung, die Herr Meschke im Geschäftsjahr 2023 von der Porsche SE erhalten hat, wird im Vergütungsbericht 2023
der Porsche SE berichtet.
|
Barbara Frenkel, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Beschaffung
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
30,9 |
| Nebenleistungen |
34.682 |
1,4 |
|
Summe fixe Vergütung
|
834.682
|
32,3
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
53,6 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
0 |
0,0 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
14,1 |
|
Summe variable Vergütung
|
1.752.772
|
67,7
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.587.454
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
327.993 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
2.915.447
|
-
|
Andreas Haffner, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Personal- und Sozialwesen
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
25,8 |
| Nebenleistungen |
62.656 |
2,0 |
|
Summe fixe Vergütung
|
862.656
|
27,8
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
44,8 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
483.360 |
15,6 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
11,8 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.236.132
|
72,2
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.098.788
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
324.999 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.423.787
|
-
|
Sajjad Khan1 , Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Car-IT
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
133.333 |
36,0 |
| Nebenleistungen |
4.268 |
1,2 |
|
Summe fixe Vergütung
|
137.602
|
37,2
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
232.101 |
62,8 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
0 |
0,0 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
0 |
0,0 |
|
Summe variable Vergütung
|
232.101
|
62,8
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
369.702
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
53.333 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
423.035
|
-
|
|
1 |
Herr Khan ist Mitglied des Vorstands der Porsche AG seit 1. November 2023, die Berechnung der Vergütung erfolgt zeitanteilig. |
Detlev von Platen, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Vertrieb und Marketing
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
26,0 |
| Nebenleistungen |
44.170 |
1,4 |
|
Summe fixe Vergütung
|
844.170
|
27,4
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
45,1 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
483.360 |
15,7 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
11,8 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.236.132
|
72,6
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.080.302
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
324.420 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.404.722
|
-
|
Albrecht Reimold, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Produktion und Logistik
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
25,8 |
| Nebenleistungen |
66.052 |
2,1 |
|
Summe fixe Vergütung
|
866.052
|
27,9
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
44,8 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
483.360 |
15,6 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
11,7 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.236.132
|
72,1
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.102.184
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
324.731 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.426.915
|
-
|
Dr. Michael Steiner, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung
|
|
|
2023
|
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
800.000 |
25,9 |
| Nebenleistungen |
53.161 |
1,7 |
|
Summe fixe Vergütung
|
853.161
|
27,6
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2023 |
1.388.800 |
45,0 |
Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) 2020-2022 abzüglich Bestandssicherung LTI 2020-2022
|
- |
- |
| Bestandssicherung LTI 2022 - 2024
|
483.360 |
15,6 |
| 1. Tranche des IPO-Bonus |
363.972 |
11,8 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.236.132
|
72,4
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.089.293
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
325.355 |
- |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.414.648
|
-
|
2.2. Erläuterung
2.2.1. Leistungskriterien der variablen Vergütung
| a) |
Leistungskriterien Jahresbonus
|

Der Jahresbonus bemisst sich als kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil nach der Zielerreichung während des Geschäftsjahres.
Er ist ausgerichtet an finanziellen Zielen der Porsche AG sowie einem ESG-Faktor. Der Aufsichtsrat der Porsche AG legt die
Werte für diese Ziele für jedes Geschäftsjahr fest. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung überprüft und
der Auszahlungsbetrag ermittelt. Zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird der individuelle Zielbetrag mit der Summe der
gewichteten finanziellen Teilzielerreichungsgrade und dem ESG-Faktor multipliziert. Der Jahresbonus kann zwischen EUR 0 und
180 % des Zielbetrags (Cap) betragen. Der sich so ergebende Betrag wird, vorbehaltlich der Feststellung eines Malus, an die
Vorstandsmitglieder ausgezahlt. Die Ist-Werte werden auf eine Nachkommastelle gerundet angegeben, die initiale Berechnung
erfolgt jedoch auf Basis von zwei Nachkommastellen; Abweichungen im Ergebnis beruhen auf Rundungsdifferenzen.
aa) Finanzielle Ziele
Die folgenden Übersichten zeigen, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für die Schwellenwerte, Zielwerte
und Maximalwerte für die operative Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns („ROS“) und die Kapitalrendite Porsche AG Konzernbereich
Automobile („ROI“) festgelegt hat und welche Ist-Werte bzw. welche Zielerreichungen in Prozent im Geschäftsjahr 2023 erzielt
wurden.
| % |
2023
|
|
ROS
|
|
| Maximalwert (200 %-Niveau) |
19,0 |
| Zielwert (100 %-Niveau) |
15,0 |
| Schwellenwert (50 %-Niveau) |
12,5 |
| Ist-Wert |
18,0 |
|
Zielerreichung (in %)
|
174,0
|
|
ROI
|
|
| Maximalwert (150 %-Niveau) |
30,0 |
| Zielwert (100 %-Niveau) |
24,0 |
| Schwellenwert (50 %-Niveau) |
18,0 |
| Ist-Wert |
24,7 |
|
Zielerreichung (in %)
|
106,0
|
|
Zielerreichung gesamt
|
140,0
|
bb) ESG-Faktor
Die folgende Übersicht zeigt, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für die Teilziele Umwelt (Dekarbonisierungsindex)
und Soziales (Geschlechterquote und Customer Excitement Index) als Mindestwerte, Zielwerte und Maximalwerte festgelegt hat
und welche Ist-Werte bzw. welche Zielereichungen im Geschäftsjahr 2023 erzielt wurden.
Der Dekarbonisierungsindex (DKI) verfolgt das Ziel, die Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Herstellung,
Nutzung und Verwertung) in CO2-Äquivalenten darzustellen. Dabei werden Umweltauswirkungen wie der CO2-Fußabdruck über den ganzen Lebenszyklus eines Fahrzeugs hinweg untersucht. Der DKI ist für die Porsche AG eine wichtige Kennzahl
zur transparenten und ganzheitlichen Steuerung zur Erreichung einer bilanziell CO2-neutralen Wertschöpfungskette der neuproduzierten Fahrzeuge in 2030. Die Förderung von Vielfalt und Chancengleichheit nimmt
einen hohen Stellenwert ein. Die Porsche AG ist davon überzeugt, dass Diversität und Chancengleichheit entscheidende Faktoren
für einen langfristigen Unternehmenserfolg sind. Das Unternehmen hat sich daher zur Aufgabe gemacht, den Frauenanteil auf
allen Ebenen weiter zu steigern und verzielt daher die Geschlechterquote.
Ein zentrales Ziel der Porsche AG ist es, seine Kunden zu begeistern. Die Erwartungen der Kunden will die Porsche AG nicht
nur erfüllen, sondern übertreffen. Unter Verwendung des „Customer Excitement Index“ misst die Porsche AG entlang der „Customer
Journey“ die Kundenbegeisterung - eine Grundvoraussetzung für deren kontinuierliche Verbesserung. Mit der Berücksichtigung
dieser Kenngröße ist das Ziel einer direkten Verbindung zwischen Kundenbegeisterung und Vorstandsvergütung sichergestellt.
Durch den Governance-Faktor bringt der Aufsichtsrat seine Zufriedenheit mit dem erwarteten und tatsächlichen Verhalten des
Vorstands hinsichtlich der Kriterien Integrität und Compliance zum Ausdruck. Der Governance-Faktor soll im Regelfall bei 1,0
liegen und nur bei besonderen Vorkommnissen nach pflichtgemäßem Ermessen auf 0,9 gesenkt oder auf 1,1 angehoben werden. Für
das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat den Governance-Faktor unter Berücksichtigung und Bewertung der kollektiven Leistung
des Vorstands insgesamt und der Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder für alle Vorstandsmitglieder auf den Regelwert
1,0 festgelegt.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 für die Schwellenwerte, Zielwerte und
Maximalwerte für den Dekarbonisierungsindex, der Geschlechterquote und dem Customer Excitement Index festgelegt hat und welche
Ist-Werte bzw. welcher Multiplikationsfaktor für das Geschäftsjahr 2023 erzielt wurde.
|
Umwelt
|
Soziales
|
|
|
Dekarboni-
sierungs-
index
|
|
Geschlechterquote
1. Berichtsebene
|
Geschlechterquote
2. Berichtsebene
|
Customer Excitement Index
|
|
In tCO2e/Fahrzeug
|
2023
|
In Prozent
|
2023
|
2023
|
2023
|
| Maximalwert (1,3) |
62,5 |
Maximalwert (1,3) |
20,5 |
18,4 |
47,0 |
| Zielwert (1,0) |
63,5 |
Zielwert (1,0) |
18,6 |
16,7 |
45,0 |
| Schwellenwert (0,7) |
64,5 |
Schwellenwert (0,7) |
16,7 |
15,0 |
43,0 |
| Ist-Wert1 |
62,7 |
Ist-Wert |
20,0 |
17,3 |
46,7 |
|
Zielerreichung (in Faktor)
|
1,26
|
Zielerreichung (in Faktor)
|
1,22
|
1,10
|
1,26
|
|
1 |
Inklusive freiwilliger CO2-Kompensationen über Klimaschutzprojekte
|
Der Gesamtfaktor ESG ergibt sich aus den jeweils gewichteten Teilfaktoren Umwelt (50%), Geschlechterquote (25%) sowie Customer
Excitement Index (25%) und beträgt für das Geschäftsjahr 2023 1,24.
b) Leistungskriterien Long Term Incentive (LTI) 2020 - 2022 und Ausblick LTI 2021 - 2023 und 2022 - 2024
aa) Angaben zum LTI nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem
Das bisherige Vorstandsvergütungssystem sah für die Vorstandsmitglieder eine aktienbasierte langfristige variable Vergütung
in Form eines vorwärtsgerichteten Performance-Share-Plans mit dreijähriger Laufzeit vor. Der LTI richtete sich nach der Wertentwicklung
und dem EPS der Vorzugsaktie der Volkswagen AG mit der Wertpapierkennnummer 766403 („Volkswagen-Vorzugsaktie“) während der
dreijährigen Laufzeit. Den Vorstandsmitgliedern wurden zu Beginn der dreijährigen Performance-Periode abhängig von dem jeweiligen
Zielwert bedingt eine bestimmte Anzahl an Performance-Shares zugeteilt. Nach Ablauf der Performance-Periode wurde die finale
Anzahl an Performance-Shares abhängig von der durchschnittlichen EPS-Zielerreichung der Volkswagen-Vorzugsaktie während der
Performance-Periode ermittelt. Die finale Anzahl an Performance-Shares wurde mit der Summe aus dem Aktienkurs der Volkswagen-Vorzugsaktie
an den letzten 30 Handelstagen vor dem Ende der Performance-Periode, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, und
den während der Performance-Periode pro Volkswagen-Vorzugsaktie ausgezahlten Dividenden multipliziert. Der LTI kann zwischen
EUR 0 und 200 % des Zielbetrags (Cap) betragen.
Unter dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem wurden den Vorstandsmitgliedern insgesamt drei Tranchen des Performance-Share-Plans
zugeteilt: 2020 - 2022, 2021 - 2023 und 2022 - 2024. Im Geschäftsjahr 2023 kam die erste Tranche des dreijährigen Performance-Share-Plans
mit der Performance-Periode 2020 - 2022 zur Auszahlung.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Langzeitbonus nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem.
|
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage/Parameter
|
Zielsetzung
|
| Langzeitbonus/Long Term Incentive (LTI) bis 31. Dezember 2022
|
Plantyp: |
Virtueller Performance-Share-Plan |
Der bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Langzeitbonus sollte dazu dienen, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen
Entwicklung des Volkswagen Konzerns auszurichten und wurde am wirtschaftlichen Erfolgsziel EPS der Volkswagen AG in Verbindung
mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden, gemessen.
|
Zielbetrag bis 31. Dezember 2022:
|
Vorstandsvorsitzender1: € 0; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 653.400; Vorstandsmitglied: € 945.000
|
| Performance-Periode: |
Drei Jahre vorwärtsgerichtet |
Leistungs- kriterium:
|
EPS der Volkswagen AG (100 %) |
| Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags, d.h. Vorstandsvorsitzender: € 0; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 1.306.800; Vorstandsmitglied: € 1.890.000
|
| Ausscheiden: |
| - |
Anteilige Kürzung des Zielbetrags bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Dienstvertrags während des Gewährungsgeschäftsjahres
|
| - |
Ersatz- und entschädigungsloser Verfall offener Tranchen bei durch das Vorstandsmitglied verschuldeter Kündigung aus wichtigem
Grund gemäß § 626 BGB oder Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG oder Verstoß gegen
(nachvertragliches) Wettbewerbsverbot
|
|
|
|
1 |
Dr. Oliver Blume hat bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2022 seine Vergütung ausschließlich von der Volkswagen AG erhalten.
Von der Porsche AG hat Herr Dr. Blume keine eigene Vergütung erhalten.
|
| |
|
bb) Angaben zum Performance-Share-Plan
|
|
Performance-Periode
2020 - 2022
|
Performance-Periode
2021 - 2023
|
Performance-Periode
2022 - 2024
|
|
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien
im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien
im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien
im Zuteilungszeitpunkt
|
| Dr. Oliver Blume |
0 |
0 |
0 |
| Lutz Meschke |
3.682 |
4.381 |
3.718 |
| Barbara Frenkel |
0 |
1.866 |
5.377 |
| Andreas Haffner |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Detlev von Platen |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Albrecht Reimold |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Dr. Michael Steiner |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
|
Summe
|
20.642
|
26.427
|
30.603
|
cc) EPS-Werte
Die folgende Übersicht zeigt, welchen Mindest-, Ziel- und Maximalwert der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode für
den Performance-Share-Plan 2020 - 2022 festgelegt hat, der im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung kam, soweit der Auszahlungsbetrag
die für 2020 ausgezahlte Bestandssicherung überstieg.
Performance-Periode 2020 - 2022
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
| € |
2022
|
2021
|
2020
|
| Maximalwert |
30,00 |
30,00 |
30,00 |
| Zielwert 100%-Niveau |
20,00 |
20,00 |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
10,00 |
10,00 |
| Ist-Wert |
29,69 |
29,65 |
16,66 |
| Zielerreichung (%) |
148 |
148 |
83 |
Die nachfolgenden Übersichten zeigen, welche Mindest-, Ziel- und Maximalwerte der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Perioden
2021-2023 und 2022-2024 nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem festgelegt hat und welche Ist-Werte bzw. welche Zielerreichungen
in Prozent für einzelne Jahre des Bemessungszeitraums bis einschließlich 2023 erzielt wurden. Die Performance-Share-Pläne
der Performance-Perioden 2021-2023 und 2022-2024 waren im Geschäftsjahr 2023 noch nicht fällig und wurden noch nicht ausgezahlt;
sie stellen daher keine im Geschäftsjahr 2023 gewährte oder geschuldete Vergütung dar.
Performance-Periode 2021 - 2023
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
| € |
2023
|
2022
|
2021
|
| Maximalwert |
30,00 |
30,00 |
30,00 |
| Zielwert 100%-Niveau |
20,00 |
20,00 |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
10,00 |
10,00 |
| Ist-Wert |
31,98 |
29,69 |
29,65 |
| Zielerreichung (%) |
150 |
148 |
148 |
Performance-Periode 2022 - 2024
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
| € |
2023
|
2022
|
| Maximalwert |
30,00 |
30,00 |
| Zielwert 100%-Niveau |
20,00 |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
10,00 |
| Ist-Wert |
31,98 |
29,69 |
| Zielerreichung (%) |
150 |
148 |
dd) Referenzkurse/Dividendenäquivalent
Der für die Performance-Periode 2020 - 2022 maßgebliche Anfangs-Referenzkurs, der Schluss-Referenzkurs sowie das Dividendenäquivalent
sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
| € |
|
2020 - 2022
|
| Anfangs-Referenzkurs |
177,44 |
| Schluss-Referenzkurs |
131,74 |
| Dividendenäquivalent |
|
| 2020
|
4,86 |
| 2021
|
4,86 |
| 2022
|
7,56 |
Die nachfolgende Übersicht zeigt für die nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem zugeteilten und noch nicht fälligen
und noch nicht ausgezahlten Performance-Share-Pläne der Performance-Perioden 2021 - 2023 und 2022 - 2024 maßgeblichen Referenzkurse
der Volkswagen-Vorzugsaktie sowie das Dividendenäquivalent.
| € |
|
2021 - 2023
|
2022 - 2024
|
| Anfangs-Referenzkurs |
149,14 |
175,75 |
| Schluss-Referenzkurs1 |
110,83 |
■ |
| Dividendenäquivalent |
|
|
| 2021
|
4,86 |
- |
| 2022
|
7,56 |
7,56 |
| 2023
|
27,82 |
27,82 |
|
1 |
Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt |
c) Bestandssicherung
Bis zum 31. Dezember 2019 bestand die langfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder aus einem rückwärts gerichteten
Unternehmensbonus und einem rückwärts gerichteten Langzeitbonus. Durch die Umstellung von einer rückwärts- auf eine vorwärtsgerichtete
langfristige variable Vergütung zum 1. Januar 2020 entstand für die zum damaligen Zeitpunkt bestellten Vorstandsmitglieder
während der ersten beiden Geschäftsjahre ab der Umstellung, also in den Geschäftsjahren 2021 und 2022, eine vorübergehende
Auszahlungslücke. Während der Umstellungsphase hat die Porsche AG den Vorstandsmitgliedern daher eine Bestandssicherung zugesagt.
Dies betrifft die aktiven Vorstandsmitglieder Herren Meschke, Haffner, von Platen, Reimold und Dr. Steiner.
Im Geschäftsjahr 2023 kam die in den Tabellen ausgewiesene Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung. Die
in 2023 ausgezahlte Bestandssicherung betrug 80 % der individuell ausgezahlten Zieldirektvergütung 2019, bestehend aus der
Jahresgrundvergütung, dem persönlichen Leistungsbonus, dem Unternehmensbonus und dem LTI jeweils des Geschäftsjahres 2019
abzüglich der Jahresgrundvergütung und des Jahresbonus jeweils für das Jahr 2022.
Die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2022 wird am Ende der Performance-Periode 2022
- 2024 mit dem Auszahlungsbetrag aus dem Performance-Share-Plan 2022 - 2024 verrechnet. Sofern der Auszahlungsbetrag aus dem
Performance-Share-Plan 2022 - 2024 die in 2023 ausgezahlte Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2022 übersteigt, wird der
zusätzliche Betrag ausgezahlt. Bleibt der Auszahlungsbetrag aus dem Performance-Share-Plan hinter der Ausgleichszahlung der
Bestandssicherung zurück, wird die Differenz nicht zurückgefordert. Eine etwaige, die Ausgleichszahlung der Bestandssicherung
übersteigende Auszahlung aus dem Performance-Share-Plan 2022 - 2024 zu Beginn des Jahres 2025 wird im Vergütungsbericht 2025
berichtet.
d) Leistungskriterien Long Term Incentive (LTI) 2023-2026
aa) Angaben zum Performance-Share-Plan 2023-2026 Der vierjährige Performance-Share-Plan, der sich nach der Wertentwicklung und dem EPS der Porsche-Vorzugsaktie richtet, gilt
ab dem 1. Januar 2023 für alle Vorstandsmitglieder. Für Herrn Khan gilt für das Geschäftsjahr 2023 der vierjährige Performance-Share-Plan
zeitanteilig ab dem 1. November 2023. Dazu werden den Vorstandsmitgliedern zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres virtuelle
Performance-Shares zugeteilt. Der Auszahlungsbetrag aus dem Performance-Share-Plan nach Ablauf einer vierjährigen Performance-Periode
richtet sich nach dem EPS der Porsche-Vorzugsaktie während der Performance-Periode und der Aktienkursentwicklung einschließlich
Dividenden der Porsche-Vorzugsaktie. Eine Bestandssicherung besteht nicht.
Im Folgenden wird bereits ein Ausblick auf die Leistungskriterien der aktuell bereits zugeteilten Tranche 2023 - 2026 gegeben.
bb) Angaben zu den Performance-Shares
|
|
Performance-Periode
2023 - 2026
|
|
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien
im Zuteilungszeitpunkt
|
| Dr. Oliver Blume |
11.811 |
| Lutz Meschke |
13.780 |
| Barbara Frenkel |
11.549 |
| Andreas Haffner |
11.549 |
| Sajjad Khan |
1.930 |
| Detlev von Platen |
11.549 |
| Albrecht Reimold |
11.549 |
| Dr. Michael Steiner |
11.549 |
|
Summe
|
85.266
|
cc) EPS-Werte
Die folgende Übersicht zeigt, welchen Mindest-, Ziel- und Maximalwert der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode für
den Performance-Share-Plan 2023 - 2026 festgelegt hat.
Performance-Periode 2023 - 2026
EPS Porsche-Vorzugsaktie
| € |
2023
|
| Maximalwert |
6,00 |
| Zielwert 100%-Niveau |
4,50 |
| Mindestwert |
3,50 |
| Ist-Wert |
5,67 |
| Zielerreichung (%) |
139 |
dd) Referenzkurse/Dividendenäquivalent
Die für den bereits zugeteilten Performance-Share-Plan 2023 - 2026 maßgeblichen Referenzkurse sowie das Dividendenäquivalent
sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Performance-Periode 2023 - 2026
| € |
2023 - 2026
|
| Anfangs-Referenzkurs |
101,60 |
| Schluss-Referenzkurs1 |
■ |
| Dividendenäquivalent |
|
| 2023 |
1,01 |
| 2024 |
■ |
| 2025 |
■ |
| 2026 |
■ |
|
1 |
Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt. |
e) IPO-Bonus
aa) Angaben zum IPO-Bonus
Die Porsche AG hat mit den Vorstandsmitgliedern für den Fall des erfolgreichen Börsengangs der Porsche AG eine Vereinbarung
über einen IPO-Bonus in Form eines virtuellen Aktienplans mit einer Laufzeit von drei Jahren mit Wirkung ab dem Tag des IPO
abgeschlossen. Der IPO-Bonus soll die Leistungen der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung des IPO sachgerecht incentivieren
und zugleich die Nachhaltigkeit des Erfolgs des IPO berücksichtigen. Der IPO-Bonus richtet sich nach der Marktkapitalisierung,
der Aktienkursentwicklung der Porsche-Vorzugsaktie sowie den während der Performance-Periode ausgezahlten Dividenden.
Den Vorstandsmitgliedern wurden am Tag des IPO (29. September 2022) virtuelle Aktien zugeteilt. Die Anzahl der zugeteilten
virtuellen Aktien bestimmte sich nach dem Gewährungsbetrag, der in Abhängigkeit von der (theoretischen) Marktkapitalisierung
auf Basis des Platzierungspreises der Porsche-Vorzugsaktie berechnet wurde. Die Porsche AG hat dazu für die Marktkapitalisierung
einen Schwellen-, einen Ziel- und einen Maximalwert festgelegt. Die Anzahl zuzuteilender virtueller Aktien ermittelte sich
durch Division des Gewährungsbetrags durch den Schlusskurs der Porsche-Vorzugsaktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse
AG am ersten Börsenhandelstag („Zuteilungskurs“). Die so ermittelte Anzahl an virtuellen Aktien wurde kaufmännisch auf die
nächste durch drei teilbare ganze Zahl gerundet und die gerundete Anzahl an virtuellen Aktien in drei gleich große Teil-Tranchen
mit einer Laufzeit von einem, zwei und drei Jahren ab dem Zeitpunkt des IPO aufgeteilt. Die Laufzeit der ersten Teil-Tranche
endete am ersten Jahrestag des IPO, die Laufzeit der zweiten Teil-Tranche endet am zweiten Jahrestag des IPO und die Laufzeit
der dritten Teil-Tranche endet am dritten Jahrestag des IPO.
Nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit wird der Auszahlungsbetrag aus der Teil-Tranche ermittelt, indem die Anzahl der virtuellen
Aktien der jeweiligen Teil-Tranche mit der Summe aus dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Porsche-Vorzugsaktie an
den letzten 30 Handelstagen vor dem Ende der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche („Schlusskurs“) und den während der Laufzeit
der jeweiligen Teil-Tranche ausgezahlten Dividenden multipliziert wird.
Der Auszahlungsbetrag aus dem IPO-Bonus ist für jede Teil-Tranche nach oben und unten begrenzt. Unterschreitet der Schlusskurs
zuzüglich der während der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche ausgezahlten Dividenden den Zuteilungskurs um mehr als 30 %,
erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen Mindestauszahlungsbetrag von 70 % eines Drittels des Gewährungsbetrags.
Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt für jede Teil-Tranche 150 % eines Drittels des Gewährungsbetrags. Der Auszahlungsbetrag
aus dem IPO-Bonus ist damit insgesamt nach oben hin begrenzt.
Über die Teil-Tranchen des IPO-Bonus wird ausführlich in dem Vergütungsbericht für das jeweilige Jahr der Auszahlung berichtet.
In diesem Vergütungsbericht wird über die erste Teil-Tranche des IPO-Bonus berichtet, die Ende Oktober 2023 ausbezahlt wurde.
Bei der zweiten und dritten Teil-Tranche handelt es sich nicht um eine gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres
2023.
bb) Angaben zu den virtuellen Aktien des IPO-Bonus
|
|
Teil-Tranche 1
Ab IPO bis 1. Jahrestag des IPO
|
Teil-Tranche 2
Ab IPO bis 2. Jahrestag des IPO
|
Teil-Tranche 3
Ab IPO bis 3. Jahrestag des IPO
|
|
|
Anzahl zugeteilte Performance
Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance
Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance
Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
| Dr. Oliver Blume |
6.430 |
6.430 |
6.430 |
| Lutz Meschke |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Barbara Frenkel |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Andreas Haffner |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Sajjad Khan |
- |
- |
- |
| Detlev von Platen |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Albrecht Reimold |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Dr. Michael Steiner |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
|
Summe
|
28.480
|
28.480
|
28.480
|
cc) Referenzkurse/Dividendenäquivalent
Der Zuteilungskurs, der für die Teil-Tranche 1 maßgebliche Schlusskurs der Porsche-Vorzugsaktie sowie das Dividendenäquivalent
sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
| € |
|
| Zuteilungskurs |
82,50 |
| Schlusskurs 1. Teil-Tranche |
98,03 |
| Dividendenäquivalent 2023 |
1,01 |
| Schlusskurs 2. Teil-Tranche1 |
■ |
| Dividendenäquivalent 2024 |
■ |
| Schlusskurs 3. Teil-Tranche1 |
■ |
| Dividendenäquivalent 2025 |
■ |
|
1 |
Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt. |
2.2.2. Übereinstimmung mit dem Vorstandsvergütungssystem
Die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung entspricht den Vorgaben des Vorstandsvergütungssystems.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde nicht vom geltenden Vorstandsvergütungssystem abgewichen.
Die Auszahlungen aus dem Jahresbonus und dem Performance-Share-Plan waren nicht aufgrund einer Überschreitung der jeweiligen
Maximalwerte der einzelnen Vergütungsbestandteile zu kürzen, da 180 % des Zielbetrags des Jahresbonus beziehungsweise 200
% des Zielbetrags des Performance-Share-Plans nicht überschritten wurden.
2.2.3. Maximalvergütung
Für jedes Vorstandsmitglied gilt eine Maximalvergütung i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, durch die die Vergütung insgesamt
nach oben hin begrenzt ist. Insgesamt hat die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
die im Vorstandsvergütungssystem vorgesehene Maximalvergütung nicht überschritten.
2.2.4. Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung
a) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die vorzeitige Beendigung
Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder sehen Auslauffristen für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des
Vorstands, der Amtsniederlegung und den Fall der einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsamts vor. Im Fall des Widerrufs
der Bestellung, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, enden die Dienstverträge grundsätzlich
nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten zum Monatsende, sofern nicht der Dienstvertrag zuvor endet. Gleiches gilt bei einer
Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB sowie bei der einvernehmlichen Beendigung der Bestellung,
sofern nichts anderes vereinbart wird. Während der Auslauffrist ist eine anderweitige Vergütung anzurechnen.
Im Fall des Widerrufs der Bestellung, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, erhalten
die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens jedoch
in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen. Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich
grundsätzlich aus dem Fixum des Vorjahres zuzüglich dem für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgezahlten Jahresbonus zusammen.
Ergänzend dazu werden während der Laufzeit der Abfindungsraten weiterhin LTI-Tranchen zugeteilt und vertragsgemäß abgerechnet
und ausgezahlt.
Die Abfindung wird in monatlichen Bruttoteilbeträgen in gleicher Höhe ab dem Ende der Bestellung gezahlt. Vertragliche Vergütungen,
die die Porsche AG für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf die Abfindung
angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert sich die Höhe
der Abfindung um die Höhe der Einkünfte aus der neuen Tätigkeit. Die Abfindung wird nicht gezahlt, wenn das Vorstandsmitglied
bei der Porsche AG oder einem anderen Unternehmen des Volkswagen Konzerns im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses weiterbeschäftigt
wird.
Die Regelungen zur Abfindung gelten entsprechend bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung, wenn kein wichtiger Grund
i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Bei einer Amtsniederlegung steht den Vorstandsmitgliedern keine Abfindung zu.
Den Mitgliedern des Vorstands sind grundsätzlich auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit ohne Eintritt
eines Versorgungsfalls eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt (näheres zu diesen Versorgungsleistungen
im nächsten Abschnitt).
b) Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre Beendigung der Tätigkeit
Ab dem 1. Januar 2023 wurden den Vorstandsmitgliedern neue Versorgungszusagen gemäß dem Vorstandsvergütungssystem erteilt.
Die Porsche AG hat ein neues, kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem eingeführt. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine
beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen,
die durch ein Contractual Trust Arrangement finanziert wird. Die zugesagten Altersleistungen können ab Vollendung des 67.
Lebensjahres bezogen werden; ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist eine vorgezogene Inanspruchnahme möglich. Der jährliche
Versorgungsbeitrag beträgt 40 % des jeweiligen vertraglich vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Die Versorgung aller Vorstandsmitglieder wurde zum 1. Januar 2023 auf das neue Versorgungssystem umgestellt. Die unter dem
bisherigen Versorgungssystem erdienten Besitzstände bleiben aufrechterhalten. Den Vorstandsmitgliedern wurde zum 31. Dezember
2022 ein fester monatlicher Versorgungsanspruch gegen die Gesellschaft zugesagt, der ab Vollendung des 65. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden kann. In die so vereinbarte Rentenhöhe ist eine Anwartschaftsdynamisierung für den Zeitraum zwischen
dem Umstellungsstichtag und der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 2a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a BetrAVG eingerechnet; d.h.
die Rentenhöhe verändert sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr (zu den früheren Versorgungszusagen ausführlich
Vergütungsbericht 2022).
Herr Dr. Blume hatte zunächst bis zum 12. April 2018 eine Versorgungszusage der Porsche AG. Diese Versorgungszusage wurde
mit Bestellung zum Vorstandsmitglied der VW AG ab dem 13. April 2018 eingefroren. Herr Dr. Blume wird in Bezug auf diese Versorgungszusage
so behandelt, als wäre er zum 12. April 2018 aus der Porsche AG ausgeschieden. Er hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben,
die nicht weiter ansteigt und nicht angepasst wird. Seit dem 1. Januar 2023 hat auch Herr Dr. Blume eine neue, kapitalmarktorientierte
Versorgungszusage von der Porsche AG. Seine frühere Versorgungszusage bleibt weiterhin eingefroren.
Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung aufbauen, die von
der Porsche AG zwischen 3 % und 6 % p.a. verzinst wird („Deferred Compensation Program“).
Für die Herren Meschke, Haffner, Reimold und Dr. Steiner besteht eine Direktversicherung i.S.d. § 40b EStG mit einer von der
Porsche AG für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlten Jahresprämie von 1.750 €.
Die nachfolgende Übersicht weist individualisiert für die Mitglieder des Vorstands die Pensionsanwartschaften mit ihrem Barwert
zum 31. Dezember 2023 sowie den im Geschäftsjahr 2023 für die Altersversorgung aufgewandten oder zurückgestellten Betrag nach
IFRS aus. In die Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind auch die sonstigen Versorgungsleistungen wie die Hinterbliebenenrente
und die Überlassung von Dienstwagen eingeflossen.
| € |
Anwartschaftsbarwert
der arbeitgeberfinan-
zierten Pensions-
zusagen nach IAS191
|
Versorgungs-
aufwendungen
im Geschäftsjahr 2023
|
| Dr. Oliver Blume |
3.952.119 |
324.342 |
| Lutz Meschke |
4.000.346 |
386.206 |
| Barbara Frenkel |
3.679.250 |
327.993 |
| Andreas Haffner |
3.716.727 |
324.999 |
| Sajjad Khan |
54.717 |
53.333 |
| Detlev von Platen |
4.196.289 |
324.420 |
| Albrecht Reimold |
3.523.678 |
324.731 |
| Dr. Michael Steiner |
3.537.814 |
325.355 |
|
Summe
|
26.660.938
|
2.391.379
|
|
1 |
Darüber hinaus bestehen gegenüber den Vorstandsmitgliedern Verpflichtungen aus im Wege der Entgeltumwandlung aufgebauter Altersversorgung
(„Deferred Compensation Program“).
|
2.2.5. Kein Malus/Clawback im Geschäftsjahr 2023
Im Geschäftsjahr 2023 lagen tatbestandlich die Voraussetzungen für eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nicht
vor. Dementsprechend hat die Porsche AG keine variablen Vergütungsbestandteile von den einzelnen Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.
IV. Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch über die den früheren Vorstandsmitgliedern der Porsche AG gewährte und geschuldete
Vergütung zu berichten.
1. GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023 (INDIVIDUALISIERT)
Die Pflicht, über die früheren Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung individualisiert zu berichten, erstreckt
sich nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG auf die Vergütung, die bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Geschäftsjahr gewährt und
geschuldet wird, in dem das frühere Vorstandsmitglied das zuletzt bei der Porsche AG ausgeübte Vorstands- oder Aufsichtsratsamt
beendet hat.
Die folgenden Tabellen weisen individuell für frühere Vorstandsmitglieder, die nach dem Ablauf des Geschäftsjahres 2013 ausgeschieden
sind, die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung aus.
Uwe-Karsten Städter
ehem. Mitglied des Vorstands Geschäftsbereich Beschaffung
Austrittsdatum: 18. August 2021
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Ruhegehaltszahlungen |
154.080 |
99,3 |
| Nebenleistungen |
1.020 |
0,7 |
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1
S. 1 AktG
|
155.100
|
100,0
|
Wolfgang Hatz
ehem. Mitglied des Vorstands Geschäftsbereich Forschung
und Entwicklung
Austrittsdatum: 3. Mai 2016
|
|
2023
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Ruhegehaltszahlungen |
0 |
0,0 |
| Nebenleistungen |
19.213 |
100,0 |
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1
S. 1 AktG
|
19.213
|
100,0
|
2. GEWÄHRTE GESAMTVERGÜTUNG AN VOR BEGINN DES GESCHÄFTSJAHRES 2013 AUSGESCHIEDENE VORSTANDSMITGLIEDER
Über die Vergütung, die früheren Vorstandsmitgliedern im Jahr 2023 gewährt und geschuldet wurde, die ihr zuletzt bei der Porsche
AG ausgeübtes Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor dem Beginn des Jahres 2014 beendet haben und denen
danach eine im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung mehr als zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden bei der Porsche
AG gewährt und geschuldet wurde, ist nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG nicht individualisiert zu berichten. Solchen früheren Vorstandsmitgliedern
und ihren Hinterbliebenen wurden im Geschäftsjahr 2023 insgesamt 2.239.538 € gewährt.
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit der Ertragsentwicklung
der Porsche AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr.
Für die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird auf die in diesem Bericht dargestellte gewährte und geschuldete Vergütung abgestellt.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand folgender Ertragskennzahlen ermittelt: Jahresüberschuss der Porsche AG (HGB), EBITDA-Marge
des Segments Automobile sowie der Operativen Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird die durchschnittliche Vergütung
der Arbeitnehmer ermittelt, indem der im Jahresabschluss der Porsche AG ausgewiesene Personalaufwand der Porsche AG um die
Vergütung der Vorstandsmitglieder bereinigt wird. Der so bereinigte Personalaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl
der Arbeitnehmer der Porsche AG auf Vollzeitäquivalenzbasis im Geschäftsjahr 2023, ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder,
geteilt (Arbeitnehmer der Porsche AG).
| % |
Jährliche
Veränderung
2023 vs. 2022
|
Jährliche
Veränderung
2022 vs. 2021
|
|
Vorstandsvergütung1
|
|
|
|
Aktive Vorstandsmitglieder
|
|
|
| Dr. Oliver Blume |
- |
- |
| Lutz Meschke |
7,5 |
-5,2 |
| Barbara Frenkel |
54,3 |
243,5 |
| Andreas Haffner |
11,1 |
2,8 |
| Sajjad Khan |
- |
- |
| Detlev von Platen |
10,4 |
2,8 |
| Albrecht Reimold |
11,6 |
2,1 |
| Dr. Michael Steiner |
11,1 |
1,1 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
| Uwe-Karsten Städter |
-82,0 |
-63,6 |
| Wolfgang Hatz |
-32,1 |
19,6 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
| Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (ROS) |
0,0 |
12,5 |
| EBITDA-Marge Segment Automobile |
2,0 |
2,9 |
| Jahresüberschuss Porsche AG (HGB)2 |
71,9 |
114,2 |
|
Mitarbeitervergütung
|
|
|
| Durchschnittliche Mitarbeitervergütung PAG |
-13,7 |
9,1 |
|
1 |
„Gewährte und geschuldete“ Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Von der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2
EGAktG wurde Gebrauch gemacht.
|
|
2 |
Im Jahr 2022 vor Ergebnisabführung. |
Die Höhe der Vergütung, der Maximalvergütung sowie der einzelnen Zielsetzungen wird vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft
und gegebenenfalls angepasst. In Vorbereitung des IPO der Porsche AG hat der Aufsichtsrat unter anderem einen vertikalen Vergleich
mit den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche AG und einen horizontalen Vergleich mit dem
Markt- und Wettbewerbsumfeld der Porsche AG durchgeführt. Ab dem Geschäftsjahr 2023 zieht der Aufsichtsrat zur Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen eine Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen (Peergroup sowie ergänzend der DAX) heran. Die Peergroup wird regelmäßig überprüft und angepasst und besteht
derzeit aus folgenden Unternehmen: LVMH Moët Hennessy - Louis Vuitton SE, General Motors Company (GMC), Samsung Electronics
Co., Ltd., Tesla Inc., Mitsubishi Motors Corporation, BMW AG, Mercedes Benz AG, Volvo AB, Kering S.A., Ferrari N.V., Nissan
Motor Corporation, Jaguar Land Rover Ltd., Hermès International SCA, SAP SE. Bei der Auswahl der Unternehmen wurde insbesondere
versucht, das spezifische Markt- und Wettbewerbsumfeld der Porsche AG abzubilden. Aufgrund der globalen Aktivitäten der Porsche
AG wurden hier auch Unternehmen außerhalb von Europa in der Peergroup berücksichtigt.
B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
I. GRUNDSÄTZE DER AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung der Porsche AG geregelt. Sie ist als eine reine Festvergütung
zuzüglich einer Sitzungspauschale ausgestaltet. Die Hauptversammlung der Porsche AG am 28. Juni 2023 hat das Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 AktG mit 100 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Bei der Neufassung
des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden die neuen Vorgaben des ARUG II und Empfehlungen und Anregungen
des DCGK zur Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt. Der DCGK enthält unter anderem die Anregung, dass die Aufsichtsratsvergütung
aus einer Festvergütung bestehen sollte. Darüber hinaus empfiehlt der DCGK, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll. Ein unabhängiger Vergütungsberater hat bestätigt, dass
die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Porsche
AG steht und marktüblich ist.
II. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERGÜTUNG
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste jährliche Vergütung von 260 Tsd. € (Aufsichtsratsvorsitzender), 195 Tsd. €
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) und im Übrigen 130 Tsd. €. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber hinaus
für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe von 9 Tsd. € pro Jahr. Für
Mitgliedschaften in Ausschüssen wird, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt
hat, eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von 100 Tsd. € (Vorsitzender des Ausschusses) und im Übrigen 50 Tsd. € pro
Ausschuss gezahlt. Mitgliedschaften in mehr als zwei Ausschüssen werden nicht gesondert vergütet. In diesem Fall werden die
beiden Funktionen in den Ausschüssen vergütet, auf welche die höchste feste Vergütung pro Geschäftsjahr entfällt. Nicht berücksichtigt
wird die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse angehören,
erhalten eine zeitanteilig gekürzte Vergütung (Festvergütung, Zusatzvergütung und Sitzungsgeld).
Die Vergütung und Sitzungsgeldpauschalen sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres.
Für den Zeitraum nach der Beendigung des Amts erhalten ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats von der Porsche AG keine
Vergütung mehr.
III. SONSTIGES
Die Porsche AG erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats waren im Übrigen gemäß § 18 Abs. 7 der Satzung in eine von der Porsche AG in ihrem Interesse
in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane (Directors and Officers
Insurance) einbezogen.
IV. VERGÜTUNG DER IM GESCHÄFTSJAHR 2023 AMTIERENDEN AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche AG und die den einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023. Dabei liegt dem Begriff „gewährte
und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde, wie für die Vorstandsmitglieder erläutert. Die in der Tabelle ausgewiesene
Vergütung bildet daher die im Geschäftsjahr 2023 faktisch zugeflossenen Beträge ab, das heißt die Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern
für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 gezahlt wird, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
|
|
Feste Vergütung
|
Tätigkeit in Ausschüssen
|
Sitzungsgeld-
pauschale
|
Gesamt-
vergütung
|
Vergütung aus anderen Konzern-
mandaten
|
|
Aufsichtsratsmitglied
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
%
|
|
Dr. Wolfgang Porsche (Vorsitzender)
|
260.000 |
70,5 |
100.000 |
27,1 |
9.000 |
2,4 |
369.000 |
100,0 |
- |
Jordana Vogiatzi3 (Stv. Vorsitzende)
|
195.000 |
76,8 |
50.000 |
19,7 |
9.000 |
3,5 |
254.000 |
100,0 |
0 |
| Dr. Arno Antlitz1 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
- |
| Ibrahim Aslan |
130.000 |
93,5 |
0,0 |
0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Harald Buck |
130.000 |
54,4 |
100.000 |
41,8 |
9.000 |
3,8 |
239.000 |
100,0 |
- |
| Dr. Christian Dahlheim2 |
0 |
0,0 |
100.000 |
100,0 |
0 |
0 |
100.000 |
100,0 |
- |
| Micaela le Divelec Lemmi |
130.000 |
68,8 |
50.000 |
26,5 |
9.000 |
4,8 |
189.000 |
100,0 |
- |
| Melissa Di Donato Roos |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Wolfgang von Dühren |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Akan Isik |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Nora Leser |
130.000 |
68,8 |
50.000 |
26,5 |
9.000 |
4,8 |
189.000 |
100,0 |
- |
| Knut Lofski3 |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
0 |
| Dr. Hans Michel Piëch |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
130.000 |
68,8 |
50.000 |
26,5 |
9.000 |
4,8 |
189.000 |
100,0 |
- |
| Hans Dieter Pötsch |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Vera Schalwig |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Stefan Schaumburg |
130.000 |
93,5 |
0 |
0,0 |
9.000 |
6,5 |
139.000 |
100,0 |
- |
| Carsten Schumacher |
130.000 |
54,4 |
100.000 |
41,8 |
9.000 |
3,8 |
239.000 |
100,0 |
- |
| Dr. Hans Peter Schützinger1 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
- |
| Hauke Stars1 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
- |
|
Gesamt
|
2.275.000
|
75,4
|
600.000
|
19,9
|
144.000
|
4,8
|
3.019.000
|
100
|
-
|
|
1 |
Diese Aufsichtsratsmitglieder haben vollständig auf die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 verzichtet. |
|
2 |
Diese Aufsichtsratsmitglieder haben teilweise auf die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 verzichtet. |
|
3 |
Auf die Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im Aufsichtsrat der Porsche Leipzig GmbH wurde verzichtet. |
V. Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ertragsentwicklung der Porsche AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber
dem Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand folgender Ertragskennzahlen ermittelt: Jahresüberschuss der Porsche AG (HGB), EBITDA-Marge des Segments Automobile sowie der Operativen Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns.
Die Vergleichsgröße zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer entspricht dem für die vergleichende
Darstellung der Vorstandsmitglieder unter Ziffer A.V herangezogenen Wert.
| % |
Jährliche
Veränderung
2023 vs. 2022
|
Jährliche
Veränderung
2022 vs. 2021
|
|
Aufsichtsratsvergütung1
|
|
|
|
Aktive Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Dr. Wolfgang Porsche (Vorsitzender)
|
126,6 |
287,7 |
|
Jordana Vogiatzi (Stv. Vorsitzende)
|
37,1 |
53,2 |
|
Dr. Arno Antlitz
|
- |
- |
|
Ibrahim Aslan
|
1.303,8 |
- |
|
Harald Buck
|
35,8 |
45,6 |
|
Dr. Christian Dahlheim
|
252,7 |
- |
|
Micaela le Divelec Lemmi
|
265,0 |
- |
|
Melissa Di Donato
|
265,0 |
- |
|
Wolfgang von Dühren
|
4,1 |
37,9 |
|
Akan Isik
|
4,1 |
37,9 |
|
Nora Leser
|
31,0 |
75,9 |
|
Knut Lofski
|
4,1 |
37,9 |
|
Dr. Hans Michel Piëch
|
61,8 |
104,6 |
|
Dr. Ferdinand Oliver Porsche
|
123,3 |
464,2 |
|
Hans Dieter Pötsch
|
162,6 |
- |
|
Vera Schalwig
|
4,1 |
387,5 |
|
Stefan Schaumburg
|
6,5 |
59,7 |
|
Carsten Schumacher
|
35,8 |
38,7 |
|
Dr. Hans Peter Schützinger
|
-100,0 |
- |
|
Hauke Stars
|
- |
- |
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (ROS)
|
0,0 |
12,5 |
|
EBITDA-Marge Segment Automobile
|
2,0 |
2,9 |
|
Jahresüberschuss Porsche AG (HGB)2
|
71,9 |
114,2 |
|
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung PAG
|
-13,7 |
9,1 |
|
1 |
„Gewährte und geschuldete“ Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Von der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wurde Gebrauch gemacht.
|
|
2 |
Im Jahr 2022 vor Ergebnisabführung. |
Für den Vorstand:
28. Februar 2024
|
|
Dr. Oliver Blume
Vorstandsvorsitzender
|
Lutz Meschke
Stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
|
|
Für den Aufsichtsrat:
28. Februar 2024
Dr. Wolfgang Porsche
Aufsichtsratsvorsitzender
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
AN DIE DR. ING. H.C. F. PORSCHE AKTIENGESELLSCHAFT
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Vergütungsbericht
einschließlich der dazugehörigen Angaben aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
PRÜFUNGSURTEIL
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
SONSTIGER SACHVERHALT - FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem Prüfungsvermerk beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2024.
(http://www.de.ey.com/IDW-Auftragsbedingungen).
Stuttgart, 28. Februar 2024
EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Matischiok
Wirtschaftsprüfer
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Orlov
Wirtschaftsprüfer
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| 3. |
Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8)
Nachfolgend sind Lebensläufe der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, die über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft geben. Die Lebensläufe enthalten
auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden die persönlichen und die
geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften die
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen innehaben.
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Dr. Wolfgang Porsche (*1943)
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Vorsitzender des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Automobil Holding SE, Mitglied
des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft
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| Diplom-Kaufmann |
| Zugehörig seit: 2009 |
| Wohnort: Salzburg, Österreich |
| Staatsangehörigkeit: österreichisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart (Vorsitz)1,2 Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg1, 2 AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg1 Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft, Salzburg (Vorsitz)1 Schmittenhöhebahn AG, Zell am See1
1 Konzernexternes Mandat.
2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Dr. Wolfgang Porsche ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft. Er ist seit 2009
Mitglied des Aufsichtsrats.
Dr. Wolfgang Porsche wurde 1943 in Stuttgart, Deutschland, geboren. Er studierte Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität
Wien. Im Jahr 1973 promovierte er zum Doktor der Handelswissenschaften. Im selben Jahr gründete er sein eigenes Unternehmen
Jamoto, einen Generalimporteur von Yamaha-Motorrädern in Österreich. Von 1976 bis 1981 war er in verschiedenen nationalen
und internationalen Funktionen bei der Daimler-Benz AG in Stuttgart tätig. Ab 1985 war er tätig in diversen Geschäftsführerpositionen
und nahm Aufsichtsratsmandate in verschiedenen unabhängigen Unternehmen wahr. Derzeit ist Dr. Wolfgang Porsche unter anderem
tätig als Aufsichtsratsvorsitzender der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und Porsche Automobil Holding SE sowie
als Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Wolfgang Porsche ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, die direkt 25,0 % der Stammaktien
zuzüglich einer Stammaktie, und somit rund 12,5 % am gesamten Grundkapital, der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
hält. Darüber hinaus ist Dr. Wolfgang Porsche Aufsichtsratsmitglied der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche
Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
hält.
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| • |
Dr. Wolfgang Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar oder unmittelbar gehaltenen
Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen
den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags. Die Porsche
Automobil Holding SE hält 53,35% der Stammaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft.
|
| • |
Dr. Wolfgang Porsche ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald, sowie
der folgenden an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften:
| • |
der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, Deutschland;
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| • |
der Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich;
|
| • |
der Familie WP Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
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| • |
Des Weiteren ist Dr. Wolfgang Porsche gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Porsche Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Grünwald sowie der folgenden an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften:
| • |
der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich;
|
| • |
der Porsche Piech Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
|
|
| • |
Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist Dr. Wolfgang Porsche wie folgt verwandt:
| • |
Cousin von Aufsichtsratsmitglied Dr. Hans Michel Piëch
|
| • |
Onkel von Aufsichtsratsmitglied Dr. Ferdinand Oliver Porsche
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| • |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE, mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
|
| • |
Folgende weitere Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
|
| • |
Wartung von Kraftfahrzeugen
|
| • |
Leasing von Kraftfahrzeugen
|
| • |
Versicherung von Kraftfahrzeugen
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Dr. Arno Antlitz (*1970)
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Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft für den Geschäftsbereich Finanzen und Operatives Geschäft |
| Zugehörig seit: 2021 |
| Wohnort: Braunschweig |
| Staatsangehörigkeit: deutsch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Volkswagen Financial Services AG, Braunschweig (Vorsitz)1 Volkswagen Financial Services Europe AG, Braunschweig (Vorsitz) 1 PowerCo SE, Salzgitter1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Volkswagen Group of America, Inc., Herndon (Vorsitz)1 Volkswagen (China) Investment Co., Ltd., Beijing1 Porsche Austria Gesellschaft m.b.H., Salzburg (Stv. Vorsitz)1 Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg (Stv. Vorsitz)1 Porsche Retail Gesellschaft m.b.H., Salzburg (Stv. Vorsitz)1
1 Konzernexternes Mandat.
Lebenslauf
Dr. Arno Antlitz ist seit 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Dr. Arno Antlitz wurde 1970 in Premich, Deutschland, geboren. Er studierte Wirtschaftsingenieurwesen mit der Fachrichtung
Maschinenbau an der Technischen Universität in Darmstadt, Deutschland. Er promovierte (Dr. rer. Pol.) an der Otto Beisheim
School of Management (WHU). 1999 begann er bei McKinsey & Company, wo er zuletzt als Associate Principal tätig war. Zu seinen
Schwerpunkten gehörten Strategie, Organisations- und Kostenoptimierung in der Automobil- und Zulieferindustrie. Nach seinem
Eintritt in die Volkswagen Aktiengesellschaft im Jahr 2004 übernahm er die Verantwortung für das globale Produktcontrolling
der Marke Volkswagen. Von 2010 bis 2020 war er Mitglied des Vorstands der Marke Volkswagen für Controlling und Rechnungswesen.
Von 2020 bis 2021 war er Finanzvorstand der AUDI Aktiengesellschaft in Ingolstadt. Am 1. April 2021 übertrug der Aufsichtsrat
der Volkswagen Aktiengesellschaft die Verantwortung für das Finanzressort auf Konzernebene im Vorstand auf Dr. Arno Antlitz.
Seit 2022 ist er im Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft für das Ressort Finanzen verantwortlich. Außerdem ist Dr. Arno
Antlitz unter anderem tätig als Aufsichtsratsvorsitzender bei Volkswagen Financial Services AG und Volkswagen Group of America,
Inc., sowie als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Porsche Holding Gesellschaft m.b.H.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Arno Antlitz ist Mitglied des Vorstands für den Geschäftsbereich Finanzen und Operatives Geschäft der Volkswagen Aktiengesellschaft,
die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c.
F. Porsche Aktiengesellschaft hält.
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| • |
Es bestehen keine geschäftlichen und/oder persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
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Dr. Christian Dahlheim (*1968)
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Vorstandsvorsitzender der Volkswagen Financial Services AG |
| Zugehörig seit: 2020 |
| Wohnort: Braunschweig |
| Staatsangehörigkeit: deutsch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Volkswagen Bank GmbH, Braunschweig1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Porsche Bank AG, Salzburg1 Volkswagen Finance (China) Co., Ltd., Beijing1 VW New Mobility Services Investment Co., Ltd., Shanghai1 VDF Faktoring A.S., Istanbul (Vorsitz)1 VDF Filo Kiralama A.S., Istanbul (Vorsitz)1 VDF Sigorta Aracilik Hizmetleri A.S., Istanbul (Vorsitz)1 VDF Servis ve Ticaret A.S., Istanbul (Vorsitz)1 Volkswagen Dogus Finansman A.S., Istanbul (Vorsitz)1 Volkswagen Semler Finans Danmark A/S, Brøndby (Vorsitz)1 Volkswagen Participações Ltda., São Paulo (Vorsitz)1
1 Konzernexternes Mandat.
Lebenslauf
Dr. Christian Dahlheim ist seit 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Dr. Christian Dahlheim wurde 1968 in Berlin, Deutschland, geboren. Er studierte Physik an der Technischen Universität München,
wo er sein Studium mit einem Master abschloss. Zusätzlich erwarb er einen MBA und promovierte an der European Business School
zum Dr. rer. pol. in Betriebswirtschaftslehre und Management. Bis zu seinem Eintritt in den Volkswagen Konzern im Jahr 2005
war er in verschiedenen beruflichen Positionen tätig. Von 2005 bis 2014 war er in verschiedenen Führungspositionen bei der
Volkswagen Financial Services AG tätig, unter anderem als Leiter der Unternehmensentwicklung und Regionalleiter. Ab 2014 wurde
er Präsident und Chief Executive Officer der Volkswagen Credit Inc. Im Jahr 2016 wurde Dr. Christian Dahlheim zum Mitglied
des Vorstands der Volkswagen Financial Services AG für den Bereich Vertrieb und Marketing berufen. Im Jahr 2018 wurde ihm
die Funktion des Direktors Konzernvertrieb der Volkswagen Aktiengesellschaft übertragen. Seit dem 1. Februar 2022 ist er Chief
Executive Officer der Volkswagen Financial Services AG. Zudem ist Dr. Christian Dahlheim tätig als Aufsichtsratsmitglied,
u.a. bei der Volkswagen Bank GmbH sowie der Porsche Bank AG.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Christian Dahlheim ist Vorstandsvorsitzender der Volkswagen Financial Services AG, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft
der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich
einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält.
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| • |
Es bestehen keine geschäftlichen und/oder persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
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Micaela le Divelec Lemmi (*1968)
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Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der De Longhi Group und nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Benetton
S.p.A.
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| Zugehörig seit: 2022 |
| Wohnort: Florenz (Italien) |
| Staatsangehörigkeit: italienisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats der Pitti Immagine S.r.l., Florenz1 (bis 31.07.2023) Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der De Longhi Group, Treviso1, 2 Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Aeroporti di Roma S.p.A.1 (bis 30.04.2023) Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Benetton S.p.A. (seit 30.04.2023)1
1 Konzernexternes Mandat.
2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Micaela le Divelec Lemmi ist seit September 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Micaela le Divelec Lemmi wurde 1968 in Florenz, Italien, geboren. Nach ihrem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre begann
sie 1992 ihre Karriere im Audit-Team von Ernst & Young. Im Jahr 1998 wechselte sie zu Gucci in die Abteilung für Management
Control. Nach der Übernahme von YSL, Bottega Veneta, Balenciaga, McQueen und Boucheron befasste sie sich mit der Integration
der Teams und Prozesse, indem sie verschiedene Aufgaben in der Kontrollabteilung der Gruppe übernahm. Im Jahr 2004 wurde Micaela
le Divelec Lemmi zur Controllerin der Gruppe ernannt. Im Jahr 2008 wurde ihr die Rolle des Chief Financial Officer bei Gucci
übertragen. Später wurde sie zum Executive Vice President und Chief Corporate Officer von Gucci ernannt. Im Jahr 2015 wurde
sie zur Executive Vice President und Chief Consumer Officer bei Gucci befördert. 2018 wechselte Micaela le Divelec Lemmi als
Geschäftsführerin zur Salvatore Ferragamo Gruppe. Im Juli 2018 wurde sie zum Chief Executive Officer befördert. Im September
2021 verließ sie die Ferragamo-Gruppe. Im April 2022 wurde Micaela le Divelec Lemmi als nicht-exekutives Mitglied in den Verwaltungsrat
von De Longhi S.p.A. und Aeroporti di Roma S.p.A. berufen. Das Mandat bei Aeroporti di Roma lief im April 2023 aus, und zum
gleichen Zeitpunkt wurde sie als nicht-exekutives Mitglied in den Verwaltungsrat von Benetton S.p.A. berufen. Im Juli 2023
beendete Micaela le Divelec Lemmi das zweite Mandat als unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats von Pitti Immagine S.r.l.
Außerdem war sie in den letzten fünf Jahren bis Dezember 2018 Mitglied des Verwaltungsrats von Beni Stabili S.p.A. Im Oktober
2023 wurde Micaela le Divelec Lemmi in den Verwaltungsrat der Fondazione Cassa di Risparmio di Firenze berufen, einer privaten
Stiftung mit dem Ziel, die soziale Entwicklung des Gebiets zu fördern.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Micaela le Divelec Lemmi hat keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und/oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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Dr. Hans Michel Piëch (*1942)
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Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE und Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing.
h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft
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| Zugehörig seit: 2009 |
| Wohnort: Wien, Österreich |
| Staatsangehörigkeit: österreichisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt1 Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg1, 2 Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart (Stv. Vorsitz)1, 2
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg1 Schmittenhöhebahn AG, Zell am See1
1 Konzernexternes Mandat. 2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Dr. Hans Michel Piëch ist seit 2009 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Dr. Hans Michel Piëch wurde 1942 in Wien, Österreich, geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und
schloss sein Studium 1968 ab. Im Jahr 1970 promovierte er. Im selben Jahr begann er bei Gulf Oil in Pittsburgh, USA, zu arbeiten.
Von 1971 bis 1972 war er als Geschäftsführer bei der Porsche KG, Stuttgart, Deutschland, tätig. Von 1977 bis 2021 war er als
Rechtsanwalt in Wien tätig. Seit 1975 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Holding GmbH in Salzburg, Österreich.
Seit 1989 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE. Seit 2009 ist er Mitglied des Aufsichtsrats
der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft. Seit demselben Jahr ist er Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft.
Ebenso ist er Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI Aktiengesellschaft.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Hans Michel Piëch ist Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, die direkt 25,0
% der Stammaktien zuzüglich einer Stammaktie, und somit rund 12,5 % am gesamten Grundkapital, der Dr. Ing. h.c. F. Porsche
Aktiengesellschaft hält. Darüber hinaus ist Dr. Hans Michel Piëch Aufsichtsratsmitglied der Volkswagen Aktiengesellschaft,
die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c.
F. Porsche Aktiengesellschaft hält.
|
| • |
Dr. Hans Michel Piëch ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar oder unmittelbar gehaltenen
Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE, und zwar auf Basis eines zwischen
den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags. Die Porsche
Automobil Holding SE hält 53,35% der Stammaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft.
|
| • |
Dr. Hans Michel Piëch ist gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Grünwald sowie der folgenden an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften:
| • |
der Porsche Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich;
|
| • |
der Porsche Piech Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
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| • |
Zudem ist Dr. Hans Michel Piëch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der HMP Vermögensverwaltung GmbH, Grünwald sowie
der folgenden an dieser unmittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaft:
| • |
der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien, Österreich
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| • |
Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist Dr. Hans Michel Piëch wie folgt verwandt:
| • |
Cousin von Aufsichtsratsmitglied Dr. Wolfgang Porsche
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| • |
Onkel zweiten Grades von Aufsichtsratsmitglied Dr. Ferdinand Oliver Porsche
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| • |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE, mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
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| • |
Folgende weitere Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
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| • |
Betreuung und Wartung von Kraftfahrzeugen
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| • |
Leasing von Kraftfahrzeugen
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| • |
Versicherungsleistungen
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Dr. Ferdinand Oliver Porsche (*1961)
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Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft |
| Zugehörig seit: 2010 |
| Wohnort: Salzburg, Österreich |
| Staatsangehörigkeit: österreichisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart1, 2 AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt1 Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg1, 2
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg1 Porsche Lifestyle GmbH & Co. KG, Ludwigsburg1
1 Konzernexternes Mandat.
2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Dr. Ferdinand Oliver Porsche ist seit 2010 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Dr. Ferdinand Oliver Porsche wurde 1961 in Stuttgart, Deutschland, geboren. Er studierte Rechtswissenschaften und schloss
1990 sein Studium an der Universität Salzburg ab, wo er zwei Jahre später auch promovierte. Zwischen 1994 und 1995 studierte
er Betriebswirtschaftslehre an der Universität Toronto, Kanada. Neben seinem Studium war er von 1994 bis 2003 als Geschäftsführer
der Porsche Management GmbH & Co. KG in Salzburg tätig. Im Jahr 2002 wurde er Geschäftsführer der Real Estate Holding GmbH
in Salzburg. Seit 2003 ist Herr Dr. Porsche Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft in Salzburg. Seit 2015
ist er auch Geschäftsführer der Neckar GmbH in Salzburg. Dr. Ferdinand Oliver Porsche hat verschiedene Geschäftsführerpositionen
und Aufsichtsratsmandate in verschiedenen unabhängigen Unternehmen inne, unter anderem als Mitglied des Aufsichtsrats der
Porsche Automobil Holding SE, der AUDI Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und als Stellvertreter der Vorsitzenden
des Aufsichtsrats der Lebenshilfe Salzburg gemeinnützige GmbH.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche ist Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, die direkt 25,0 % der Stammaktien
zuzüglich einer Stammaktie, und somit rund 12,5 % am gesamten Grundkapital, der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
hält. Darüber hinaus ist Dr. Ferdinand Oliver Porsche Aufsichtsratsmitglied der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die
Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche
Aktiengesellschaft hält.
|
| • |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar oder unmittelbar
gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines
zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags. Die
Porsche Automobil Holding SE hält 53,35% der Stammaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft.
|
| • |
Zudem ist Dr. Ferdinand Oliver Porsche einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH,
Grünwald, sowie der folgenden an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften:
| • |
der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, Deutschland;
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| • |
der Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich;
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| • |
der ZH 1420 GmbH, Salzburg, Österreich.
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| • |
Mit anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist Dr. Ferdinand Oliver Porsche wie folgt verwandt:
| • |
Neffe von Aufsichtsratsmitglied Dr. Wolfgang Porsche
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| • |
Neffe zweiten Grades von Herrn Dr. Hans Michel Piëch
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| • |
Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE, mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen
Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.
|
| • |
Folgende weitere Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
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| • |
Betreuung und Wartung von Kraftfahrzeugen
|
| • |
Leasing von Kraftfahrzeugen
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| • |
Versicherungsleistungen
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Hans Dieter Pötsch (*1951)
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Vorsitzender des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE |
| Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft |
| Zugehörig seit: 2010 |
| Wohnort: Wolfsburg |
| Staatsangehörigkeit: österreichisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt1 Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg (Vorsitz)1, 2 Bertelsmann Management SE, Gütersloh1 Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh1 TRATON SE, München (Vorsitz)1, 2 Wolfsburg AG, Wolfsburg1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Autostadt GmbH, Wolfsburg1 Porsche Austria Gesellschaft m.b.H., Salzburg (Vorsitz)1 Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg (Vorsitz)1 Porsche Retail GmbH, Salzburg (Vorsitz)1 VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, Wolfsburg (Stv. Vorsitz)1
1 Konzernexternes Mandat.
2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Hans Dieter Pötsch ist seit 2010 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Hans Dieter Pötsch wurde 1951 in Traun, Österreich, geboren. Er studierte von 1973 bis 1979 Wirtschaftsingenieurwesen an der
Technischen Universität Darmstadt, Deutschland. Nach dem Studium begann er im Controlling der BMW AG in München, Deutschland,
und übernahm von 1984 bis 1987 die Leitung des Controlling. Danach wechselte er zur Trumpf GmbH & Co. KG als Geschäftsführer
für Finanzen und Verwaltung. Von 1991 bis 1995 war er Vorsitzender des Vorstands der Traub AG, von 1995 bis 2002 Vorsitzender
des Vorstands der Dürr AG und von 2003 bis 2015 Mitglied des Konzernvorstands für den Geschäftsbereich Finanzen & Controlling
der Volkswagen Aktiengesellschaft. Hans Dieter Pötsch ist Vorsitzender des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE. Außerdem
ist er unter anderem tätig als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Traton SE sowie als
Mitglied des Aufsichtsrats der Bertelsmann SE & Co. KGaA.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Hans Dieter Pötsch ist Vorsitzender des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE, die direkt 25,0 % der Stammaktien zuzüglich
einer Stammaktie, und somit rund 12,5 % am gesamten Grundkapital, der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält. Darüber
hinaus ist Hans Dieter Pötsch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding
Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
hält.
|
| • |
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
|
| • |
Wartung von Kraftfahrzeugen
|
| • |
Leasing von Kraftfahrzeugen und Stellplätzen
|
| • |
Miete einer Immobilie
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|
| • |
§ Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
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Melissa Di Donato Roos (*1972)
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Chair & Chief Executive Officer der Kyriba Corp. |
| Zugehörig seit: 2022 |
| Wohnort: Ascot (Vereinigtes Königreich) |
| Staatsangehörigkeit: US-amerikanisch / britisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Unabhängiges, nicht exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der J.P. Morgan Europe Limited1
1 Konzernexternes Mandat.
Lebenslauf
Melissa Di Donato Roos ist seit September 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Melissa Di Donato Roos wurde 1972 in New York, USA, geboren. Sie studierte Russische Sprache und Literatur sowie Politikwissenschaften
am Manhattanville College und schloss das Studium 1994 mit einem Bachelor ab. Im Jahr 1996 schloss sie ihr Studium an der
American University mit zwei Master-Abschlüssen in russischer Sprache und Literatur sowie in International Business ab. Sie
begann ihre Karriere als Technologie Expertin und SAP R/3-Entwicklerin. Sie setzte ihre Laufbahn in Technologieunternehmen
wie IBM und Oracle in verschiedenen beruflichen Funktionen wie Technik, Produktentwicklung und Führungspositionen in den Bereichen
Vertrieb, Dienstleistungen und allgemeines Management fort. Vor mehr als 15 Jahren wechselte sie von den USA nach London,
um für IBM ein globales Technologieunternehmen zu leiten. Zuvor war sie acht Jahre bei PricewaterhouseCoopers LLP, USA/IBM
(von IBM übernommene PwC-Abteilung) tätig. Außerdem war sie Global Vice President eines Start-up-Unternehmens an der US-Westküste.
2016 wechselte sie zu SAP als Chief Revenue Officer für die ERP-Cloud von SAP. Später wurde sie zum Global Chief Operating
Officer von SAPs ERP- und Infrastrukturabteilung (Digital Core) befördert. In den darauffolgenden sieben Jahren war sie als
Area Vice President EMEA und APAC tätig, wo sie die Programme force.com und Appexchange sowie das Geschäft mit unabhängigen
Softwareanbietern (ISV)/OEM für die internationalen Märkte aufbaute und entwickelte. Darüber hinaus war sie als AREA Vice
President für Analytics tätig. Seit September 2023 ist sie Vorsitzende und Chief Executive Officer der Kyriba Corp. Zuvor
war Melissa Di Donato Roos CEO von SUSE. Seit 2020 ist sie Beraterin von Capri Ventures. Seit 2021 ist sie ein unabhängiges,
nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der J.P. Morgan Europe Limited.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
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| • |
Melissa Di Donato Roos hat keine persönlichen oder weiteren geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
und/oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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Dr. Hans Peter Schützinger (*1960)
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Sprecher der Geschäftsführung der Porsche Holding GmbH |
| Zugehörig seit: 2016 |
| Wohnort: Salzburg, Österreich |
| Staatsangehörigkeit: österreichisch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Volkswagen Financial Services AG, Braunschweig1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Porsche Hungaria Kereskedelmi Kft., Budapest1 Volkswagen Financné služby Slovensko s.r.o., Bratislava1 Porsche Versicherungs AG, Salzburg1 Porsche Bank AG, Salzburg1 Din Bil Sverige AB, Stockholm1 Gletscherbahnen Kaprun AG, Kaprun1 Schmittenhöhebahn AG, Zell am See1
1 Konzernexternes Mandat.
Lebenslauf
Dr. Hans Peter Schützinger ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Dr. Hans Peter Schützinger wurde 1960 in Uttendorf, Österreich, geboren. Er studierte Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität
in Wien und promovierte 1988. 1989 wurde er Assistent des Leiters Finanzen, Rechnungswesen und Controlling bei der Porsche
Konstruktionen KG und stieg 1991 zum Leiter der Bereiche Finanzen und Zahlungsverkehr auf. 1993 wechselte er zur Porsche Holding
GmbH als Leiter des Bereichs Konzernrechnungswesen. Von 1995 bis 2002 war er Leiter der Stabsstelle für Rechnungswesen, Steuern
und Beteiligungen. 2002 wurde er Geschäftsführer für Finanzdienstleistungen und Finanzen (CFO). Im Jahr 2008 übernahm er zusätzlich
die Einzelhandelsverantwortung für den Bereich Automobilhandel mit Marken verschiedener Hersteller. Seit 2017 ist er als CEO
Porsche Holding GmbH für den Bereich Großhandel und Finanzdienstleistungen verantwortlich. Dr. Hans Peter Schützinger hat
verschiedene Geschäftsführerpositionen und Aufsichtsratsmandate in unabhängigen Unternehmen inne, unter anderem als Mitglied
des Aufsichtsrats der Porsche Bank AG, Volkswagen Financial Services AG sowie der Porsche Versicherungs AG.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Dr. Hans Peter Schützinger ist Sprecher der Geschäftsführung der Porsche Holding GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft
der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich
einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält.
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| • |
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
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| • |
Wartung von Kraftfahrzeugen
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| • |
Versicherung von Kraftfahrzeugen
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| • |
Spareinlagen
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| • |
Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
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Hauke Stars (*1967)
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Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft für den Geschäftsbereich IT |
| Zugehörig seit: 2022 |
| Wohnort: Königstein im Taunus |
| Staatsangehörigkeit: deutsch |
Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt1 CARIAD SE, Wolfsburg1 RWE AG, Essen1, 2 PowerCo SE, Salzgitter1
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland
Kühne + Nagel International AG, Schindellegi1, 2
1 Konzernexternes Mandat.
2 Börsennotiert.
Lebenslauf
Hauke Stars ist seit September 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft.
Hauke Stars wurde 1967 in Merseburg, Deutschland, geboren. Sie studierte Angewandte Informatik an der Technischen Universität
Magdeburg und erwarb einen Master of Science in Engineering an der University of Warwick. Danach begann sie Anfang der 1990er
Jahre ihre berufliche Laufbahn in der IT-Abteilung von Bertelsmann. 1998 wechselte sie zum IT-Dienstleister Triaton und leitete
dort den Bereich Softwareentwicklung. Anschließend wurde sie im Jahr 2000 in die Geschäftsführung mit Verantwortung für Vertrieb
und Marketing befördert. Nach der Übernahme von Triaton durch den globalen IT-Konzern Hewlett Packard (HP) im Jahr 2004 setzte
sie ihre Karriere bei HP fort. Bei HP war sie für das IT-Services-Geschäft in den Niederlanden verantwortlich und wurde 2007
Geschäftsführerin der lokalen HP-Organisation in der Schweiz. Von 2012 bis 2020 war sie Mitglied des Vorstands der Deutschen
Börse AG mit Verantwortung für die Bereiche IT, Kapitalmarktgeschäft und Human Resources (als Arbeitsdirektorin). Im Jahr
2022 wurde sie in den Vorstand der Volkswagen Aktiengesellschaft berufen. In dieser Funktion ist sie für alle konzernweiten
Aktivitäten in den Bereichen IT, Daten, Organisationsentwicklung und Prozessmanagement verantwortlich. Hauke Stars hat Aufsichtsratsmandate
in den unabhängigen Unternehmen RWE AG und Kühne+Nagel International AG inne sowie in den Volkswagen Konzernunternehmen CARIAD
SE, PowerCo SE und der AUDI Aktiengesellschaft.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
| • |
Hauke Stars ist Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft für den Geschäftsbereich IT. Die Volkswagen Aktiengesellschaft
hält über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c.
F. Porsche Aktiengesellschaft.
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| • |
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
| • |
Leasing von Kraftfahrzeugen
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| • |
Miete einer Immobilie
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| • |
Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
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III. Weitere Angaben zur Einberufung
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| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 911.000.000.
Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt I. aufgeführten
Tagesordnungspunkten 2 bis 8 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 455.500.000.
|
| 2. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Gemäß § 22 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben unter den nachstehend dargestellten
Voraussetzungen am 7. Juni 2024 ab 10:00 Uhr (MESZ) die Möglichkeit, sich zu der gesamten Hauptversammlung über das InvestorPortal
elektronisch zuzuschalten und diese dort live in Bild und Ton zu verfolgen („Teilnahme"). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vor der Versammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege
der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten
Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Aktionäre sind zudem berechtigt, als
Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu unterbreiten
und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten.
|
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich
fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 16. Mai 2024 (Nachweisstichtag), 24:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder
Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis
des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt
werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 31. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen.
Anmeldestelle:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges
depotführendes Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf der die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal abgedruckt
sind.
|
| 4. |
InvestorPortal
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft
auf ihrer Internetseite unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach fristgerechter
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre per Post eine Anmeldebestätigung, auf der die
Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mithilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 17. Mai 2024 freigeschaltet.
|
| 5. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Freitag, dem 7. Juni 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal übertragen. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten
erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten live auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
verfolgt werden.
Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, voraussichtlich am 3. Juni 2024, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
|
| 6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Briefwahl
Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Stammaktionäre oder deren Bevollmächtigte
berechtigt, die sich, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronisch im InvestorPortal der Gesellschaft. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist
ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung
am 7. Juni 2024 möglich.
Bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen
jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
| 7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
| a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Stammaktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine
diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der Hauptversammlung unter Verwendung der
Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder diesen
nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal.
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| b) |
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Außerdem wird Stammaktionären angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und einen Nachweis
des Anteilsbesitzes des Aktionärs, wie im Abschnitt III.3. beschrieben, Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal
der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte
Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
|
|
| 8. |
Rechte der Aktionäre (Tagesordnungsergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rede- und Auskunftsrecht,
Widerspruch)
| a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
(das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft bis zum 7. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen,
ist eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit
wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit
verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
veröffentlicht.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 23. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die
Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG
als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet
hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der entsprechende Antrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung
nicht behandelt werden. Die Gesellschaft wird sicherstellen, dass ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht zu vorab zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, sobald der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), gestellt werden.
|
| c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absätze 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum
1. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Die Einreichung
hat in Textform (als PDF-Datei) in deutscher Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen zudem maximal
10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Pro Aktionär kann nur eine Stellungnahme eingereicht werden.
Die Gesellschaft wird fristgerecht eingereichte Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum
2. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs oder Bevollmächtigten über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie verspätet eingereicht werden, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben
oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird
(§§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(siehe dazu Abschnitt III.8.b)), die Ausübung des Auskunftsrechts (siehe dazu Abschnitt III.8.e)) sowie die Erklärung von
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt III.8.f)) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung
jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Insbesondere begründet die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen keine
Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG.
|
| d) |
Rederecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absätze 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen, sowie das Auskunftsverlangen nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz
1 AktG.
Gemäß §§ 22 Absatz 4, 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter insbesondere ermächtigt, das Frage-
und Rederecht, soweit es in der virtuellen Hauptversammlung ausgeübt wird, zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
|
| e) |
Auskunftsrecht nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass alle
Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen
der Ausübung des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.8.d)), ausgeübt werden dürfen.
|
| f) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung nach §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des die Hauptversammlung
beurkundenden Notars erklären.
|
|
| 9. |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen
werden.
|
| 10. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen
Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten
zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung,
Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-24/
Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz
1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutz@porsche.de.
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Stuttgart, im April 2024
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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22.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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| Sprache: |
Deutsch |
| Unternehmen: |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
|
Porscheplatz 1 |
|
70435 Stuttgart |
|
Deutschland |
| E-Mail: |
capitalmarkets@porsche.de |
| Internet: |
https://www.porsche.de |
| |
| Ende der Mitteilung |
EQS News-Service |
1886169 22.04.2024 CET/CEST
|
| 15.05.2023 | Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2023 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
|
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2023 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
15.05.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Stuttgart
ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 28. Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) in die Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart.
Ordentliche Hauptversammlung 2023
Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
(EU-DVO)
|
Art der Angabe
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Beschreibung
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A. Inhalt der Mitteilung
|
|
1.
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Eindeutige Kennung des Ereignisses |
e357b9cd10dded118145005056888925 |
|
2.
|
Art der Mitteilung |
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM] |
|
B. Angaben zum Emittenten
|
|
1.
|
ISIN |
DE000PAG9113 (Vorzugsaktien) |
|
2.
|
Name des Emittenten |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
|
C. Angaben zur Hauptversammlung
|
|
1.
|
Datum der Hauptversammlung |
28. Juni 2023 [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230628] |
|
2.
|
Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr (MESZ) [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC] |
|
3.
|
Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung [Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET] |
|
4.
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Ort der Hauptversammlung |
Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart [Formale Angabe gemäß EU-DVO: Porsche Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart] |
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5.
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Aufzeichnungsdatum |
6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gem. § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 7. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Jedoch
ist das Aufzeichnungsdatum nach der EU-DVO mit Bezug auf den Anteilsbesitz bei Geschäftsschluss anzugeben und entspricht daher
dem 6. Juni 2023. [Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230606, 22:00 Uhr UTC] |
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6.
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Uniform Resource Locator (URL) |
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen
für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar:
https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/
I. Tagesordnung
| 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts zum
31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 28. Februar 2023 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
zugänglich.
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| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bestand zwischen der Porsche Holding Stuttgart GmbH als herrschender Gesellschaft und
der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft als beherrschter Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag. Die Dr. Ing. h.c.
F. Porsche Aktiengesellschaft war daher verpflichtet, den im Einzelabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Jahresüberschuss an die Porsche Holding Stuttgart GmbH abzuführen. Die Dr. Ing. h.c.
F. Porsche Aktiengesellschaft will gleichwohl, wie bereits im Wertpapierprospekt der Gesellschaft vom 19. September 2022 unter
Ziffer 7.3 („Dividend 2022“) erläutert, eine Dividende von insgesamt EUR 911.000.000,00 an ihre Aktionäre ausschütten. Zusätzlich zu dieser Dividende
sollen die Inhaber von Vorzugsaktien eine Mehrdividende von EUR 0,01 je Vorzugsaktie erhalten. Aus diesem Grund hat die Dr.
Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft im Geschäftsjahr 2022 einen Teil ihrer Kapitalrücklagen in ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn
umgewandelt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 915.555.000,00 jeweils einen Teilbetrag
von
| a) |
EUR 455.500.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stammaktie und
|
| b) |
EUR 460.055.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,01 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie zu verwenden.
|
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag und somit am 3. Juli 2023 fällig.
|
| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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| 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart,
| a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie
|
| b) |
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des
ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2023
|
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
|
| 6 |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands beschließt.
Der Aufsichtsrat hat am 14. September 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 ein neues, den Maßgaben von § 87a AktG und den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechendes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (nachfolgend
auch „Vergütungssystem“) beschlossen.
Das Vergütungssystem ist in dem nachfolgenden Abschnitt II.1 „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ dargestellt. Das Vergütungssystem
ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
|
| 7 |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 113 Absatz 3 AktG sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende
Vergütung bestätigt. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
geregelt.
§ 18 der Satzung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft lautet:
| (1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratsbezüge etwa zu entrichtenden
Umsatzsteuer je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 130.000,00.
|
| (2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält abweichend von Absatz (1) den zweifachen, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen
Betrag der unter Absatz (1) aufgeführten festen Vergütung.
|
| (3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeiten in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr
eine zusätzliche feste Vergütung i.H.v. EUR 50.000,00 pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält den zweifachen Betrag der Zusatzvergütung, die ein Mitglied
des jeweiligen Ausschusses erhält. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. Ausschusstätigkeiten
werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt.
|
| (4) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse angehört
haben, erhalten die Vergütung nach Absätzen (1) bis (3) sowie nach Absatz (5) zeitanteilig.
|
| (5) |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine Sitzungsgeldpauschale in Höhe von EUR 9.000,00 je Geschäftsjahr, mit der jegliche
Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen insgesamt abgegolten wird.
|
| (6) |
Die Vergütungen und die Sitzungsgeldpauschalen sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres, die Auslagen sind nach
Vorlage prüffähiger Unterlagen zu erstatten.
|
| (7) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane (Directors & Officers Insurance) einbezogen, soweit eine solche
besteht. Die Versicherungsprämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
Die vorstehende Satzungsbestimmung ist Teil der Neufassung der Satzung, die von der außerordentlichen Hauptversammlung der
damals noch nicht börsennotierten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft am 12. September 2022 beschlossen und durch
Eintragung in das Handelsregister am 16. September 2022 wirksam wurde.
Aufsichtsrat und Vorstand sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Vergütungsregelungen
für die Mitglieder des Aufsichtsrats im Interesse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft liegen und in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft stehen.
Die Vergütungsregelungen berücksichtigen zudem die Empfehlungen und Anregungen des aktuellen Deutschen Corporate Governance
Kodex für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats in
§ 18 der Satzung zu bestätigen und das in dem nachfolgenden Abschnitt II.2 „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ dargestellte
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
|
| 8 |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Abschlussprüfer hat nach § 162 Absatz 3 AktG zu prüfen, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
enthält, und darüber einen Prüfungsvermerk zu erstellen.
§ 120a Absatz 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162
AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vermerk über die Prüfung
des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine
inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist in dem nachfolgenden Abschnitt II.3 „Weitere
Informationen zur Tagesordnung“ wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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II. Weitere Informationen zur Tagesordnung
| 1 |
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 6)
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 14. September 2022 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder hat
folgenden Inhalt:
|
| A. |
Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Porsche AG
„Eine Marke für Menschen, die ihren Träumen folgen“. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche AG“ oder „Gesellschaft“) fokussiert sich auf qualitativ hochwertige und exklusive Produkte, Elektromobilität und Nachhaltigkeit. Der Sportwagenhersteller
überträgt seine Historie und seine Motorsport-DNA in die Zukunft und definiert so den Begriff des modernen Luxus neu. Porsche
ist eine globale und ikonische Marke. Mit Leidenschaft für Design, Performance und höchste Qualität.
Die Porsche AG hat ihre strategischen Ziele übergeordnet entlang der vier Stakeholder-Dimensionen Kunden, Gesellschaft, Mitarbeiter
und Investoren definiert. Den Zielen folgend hat das Unternehmen den Anspruch, in der Markenwahrnehmung weltweit eine herausragende
Position im automobilen Luxussegment einzunehmen und seine Kunden in besonderem Maße zu begeistern. Dabei steht die Nachhaltigkeit
noch stärker im Fokus. Die Ambition des Unternehmens ist es, im Jahr 2030 über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg bilanziell
CO₂-neutral zu sein, einschließlich einer bilanziell CO₂-neutralen Nutzungsphase für neue Battery Electric Vehicle-Modelle.
Porsche stellt sich auch den finanziellen Herausforderungen der Transformation. Das Unternehmen investiert umfassend, unter
anderem in Nachhaltigkeit, Innovation, Digitalisierung und in Weiterbildung.
Die strategischen Ziele der Porsche AG werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der
Porsche AG, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, gezielt unterstützt.
Der Short Term Incentive (Jahresbonus, „STI“) ist an den wirtschaftlichen Erfolgszielen Kapitalrendite (ROI) Porsche AG Konzernbereich Automobile und der Operativen Umsatzrendite (ROS) des Porsche AG Konzerns sowie an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen (Environmental, Social und Governance, „ESG-Ziele“) ausgerichtet. Die Porsche AG übernimmt Verantwortung, daher sind relevante ESG-Ziele wie die Dekarbonisierung, Geschlechterquote
und die Kundenzufriedenheit sowie ein Governance Faktor als messbare Ziele berücksichtigt, die gleichzeitig in der Unternehmensstrategie
der Porsche AG verankert sind. Damit leistet das Vergütungssystem einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige und langfristig
erfolgreiche Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes des Porsche AG Konzerns.
Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristig erfolgreichen Entwicklung des Porsche AG Konzerns auszurichten,
nimmt die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“) einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ein. Der LTI wird in Form eines virtuellen Performance Share Plans mit
vierjähriger Performance-Periode gewährt. Wirtschaftliches Erfolgsziel ist das Ergebnis je Vorzugsaktie der Porsche AG (Earnings
per Share, „EPS“) während der Performance-Periode. Daneben hängt der Auszahlungsbetrag von der Entwicklung des Aktienkurses und der ausgeschütteten
Dividenden der Vorzugsaktie der Porsche AG während der Performance-Periode ab.
Das Vergütungssystem dient als zentrales Steuerungselement, um die Vorstandsvergütung mit den Interessen der Aktionäre und
weiterer Stakeholder in Einklang zu bringen und setzt wichtige Anreize für die Umsetzung der Unternehmensstrategie. Das Bestreben,
die erfolgreiche Entwicklung des Porsche AG Konzerns gemeinschaftlich und als Team voranzutreiben, ist tief in der Kultur
der Porsche AG verankert. Um diese besondere Kultur zu unterstützen und weiter zu stärken, achten Vorstand und Aufsichtsrat
in enger Zusammenarbeit darauf, dass die der variablen Vergütung zugrundeliegenden Leistungskriterien und Ziele auch für die
Führungsebenen unterhalb des Vorstands Anwendung finden.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Porsche AG ist klar und verständlich. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG
II) und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 27. Juni 2022 in Kraft getretenen
Fassung.
Das Vergütungssystem gilt ab dem 1. Januar 2023 für sämtliche Vorstandsmitglieder der Porsche AG.
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| B. |
Das Vergütungssystem im Einzelnen
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| I. |
Vergütungsbestandteile
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| 1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relativen Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus festen und variablen Bestandteilen. Feste Bestandteile der Vergütung der
Vorstandsmitglieder sind das monatliche Grundgehalt, Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile
sind der STI mit einem einjährigen Bemessungszeitraum und der LTI als virtueller Performance Share Plan mit einem vierjährigen
Bemessungszeitraum. Daneben erhalten die Vorstandsmitglieder für einen erfolgreichen Börsengang der Porsche AG einmalig einen
IPO-Bonus.
|
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage / Parameter
|
|
Feste
Vergütungsbestandteile
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| Grundgehalt |
jeweils zum Monatsende |
| Nebenleistungen |
Übliche Nebenleistungen, unter anderem:
| - |
ein Fahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch zur privaten Nutzung; Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die Porsche
AG
|
| - |
Anspruch auf zwei Leasingfahrzeuge
|
| - |
Sachbezugspauschale
|
| - |
Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung
|
| - |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
|
| - |
Versicherungen (Unfall-, Reisegepäck-, D&O-Versicherung)
|
| - |
Sicherheitsmaßnahmen
|
|
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
|
| - |
Beitragsorientierte Versorgungszusage mit jährlichem Versorgungsaufwand in Höhe von 40% des Jahresgrundgehalts ab Verlängerung
der Bestellung und für Neueintritte;
|
| - |
Möglichkeit der Fortführung einer bisherigen Altersversorgungszusage auf Basis des bisherigen Grundgehalts bis zur Verlängerung
der Bestellung für amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
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Variable
Vergütungsbestandteile
|
| Short Term Incentive (STI) |
Plantyp: |
Zielbonus |
| Begrenzung: |
180 % des Zielbetrags |
| Leistungskriterien: |
| - |
Kapitalrendite des Porsche AG Konzerns (50 %)
|
| - |
Operative Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns (50 %)
|
| - |
ESG-Ziele (Multiplikator 0,63-1,43)
|
|
| Bemessungszeitraum: |
Jeweiliges Geschäftsjahr |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres |
| Long Term Incentive (LTI) |
Plantyp: |
Virtueller Performance Share Plan |
| Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags |
| Leistungskriterium: |
EPS (100 %) des Porsche AG Konzerns |
| Performance-Periode: |
Vier Jahre vorwärtsgerichtet |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Porsche AG des letzten Jahres der Performance-Periode |
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Sonstige Leistungen
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| IPO-Bonus |
|
In Form virtueller Shares mit Laufzeit von ein bis drei Jahren ab IPO |
Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder
|
|
| - |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
| - |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen Standortwechsel
|
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Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems die konkrete Ziel-Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds fest.
Die festgelegte Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmens und übersteigt die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe. Die Ziel-Gesamtvergütung
besteht aus der Summe der für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile. Zur Gesamtvergütung gehören das Grundgehalt,
der STI und der LTI sowie die Nebenleistungen und der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung. Bei STI und LTI wird
jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt.
Die nachfolgende Darstellung zeigt die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile in Bezug auf die
Ziel-Gesamtvergütung.
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Feste
Vergütung
(Grundgehalt + Nebenleistungen + betr. Altersversorgung)
|
Variable Vergütung
|
|
STI
|
LTI
|
Vorsitzender des Vorstands / Mitglieder des Vorstands
|
30 – 45 |
20 – 30 |
30 – 45 |
Beim Vorsitzenden des Vorstands liegt zum 1. Januar 2023 der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt und Aufwendungen zur
betrieblichen Altersversorgung) bei ungefähr 36 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr
64 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 26 % und
der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 38 %.
Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands liegt zum 1. Januar 2023 der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt, Nebenleistungen
und Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung) bei ungefähr 38 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
Vergütung bei ungefähr 62 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung
bei ungefähr 25 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 37 %.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre abweichen. Eine solche Abweichung kann sich z.B. ergeben aufgrund
der Gewährung des IPO-Bonus oder Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder nach Ziffer 4 oder der Entwicklung des
Aufwands der Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung.
|
| 2. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
| 2.1 |
Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein Grundgehalt in zwölf gleichen Raten, die jeweils zum Monatsende ausgezahlt werden.
|
| 2.2 |
Betriebliche Altersversorgung
Die Porsche AG kann neu in den Vorstand berufenen Vorstandsmitgliedern sowie solchen, deren Verträge verlängert werden, ab
dem Zeitpunkt der Verlängerung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Wege der Direktzusage auf Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenleistungen gewähren, die durch ein Contractual Trust Arrangement finanziert wird. Daneben können Vorstandsmitgliedern
zusätzlich Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung und den Todesfall zugesagt werden. Die zugesagten Altersleistungen
können ab Vollendung des 67. Lebensjahres bezogen werden; ab Vollendung des 63. Lebensjahres ist eine vorgezogene Inanspruchnahme
möglich. Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt 40 % des jeweiligen vertraglich vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Die bestehenden Versorgungszusagen in Gestalt einer endgehaltsbezogenen Leistungszusage für die zum 14. September 2022 bereits
bestellten Vorstandsmitglieder können auf Basis der zum 31. Dezember 2021 vertraglich vereinbarten Grundvergütung („ruhegehaltsfähige
Grundvergütung“) bis zur Verlängerung des Dienstvertrags fortgeführt werden. Sollte nach dem 1. Januar 2023 und dem Zeitpunkt
der Verlängerung von Bestellung und Dienstvertrag die Grundvergütung angepasst werden, so erhöht sich die ruhegehaltsfähige
Grundvergütung nur in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich die zu dem Zeitpunkt der Erhöhung vertraglich vereinbarte
Grundvergütung erhöht. Im Fall einer Verlängerung des Dienstvertrags wird eine unverfallbare Anwartschaft der endgehaltsbezogenen
Leistungszusage in der Weise aufrechterhalten, als ob der Dienstvertrag am Tag vor dem Beginn der neuen Bestellperiode beendet
worden wäre.
Die Porsche AG ermöglicht den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus die Teilnahme an der für Arbeitnehmer vorgesehenen zusätzlichen
arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung („Deferred Compensation“). Die Vorstandsmitglieder können in jedem Geschäftsjahr eine Entgeltumwandlung eines Teils ihrer variablen Vergütungsbestandteile
beantragen, maximal jedoch EUR 1.000.000 pro Geschäftsjahr. Die Porsche AG verzinst das umgewandelte Entgelt mit derzeit 3%.
Vor Einführung des Vergütungssystems bereits umgewandelte Vergütungsbestandteile werden mit dem zum jeweiligen Umwandlungszeitpunkt
vorgesehenen Zinssatz verzinst. Im Fall einer Änderung der Verzinsung für die Arbeitnehmer gilt der neue Zinssatz für die
Vorstandsmitglieder nur dann, wenn der Aufsichtsrat der Änderung zustimmt.
|
| 2.3 |
Nebenleistungen
Die Porsche AG gewährt den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen, deren Umfang sich im Einzelnen nach der jeweiligen Beschlussfassung
des Aufsichtsrats richtet. Die Vorstandsmitglieder erhalten derzeit zum Beispiel ein Dienstfahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch
zur privaten Nutzung (Übernahme des geldwerten Vorteils durch die Gesellschaft), zwei Leasingfahrzeuge, einen Zuschuss zur
Kranken- und Pflegeversicherung, Sicherheitsmaßnahmen (falls erforderlich), Vorsorgeuntersuchungen sowie Beiträge zu einer
Gruppen-Unfallversicherung, Reisegepäckversicherung, und D&O Versicherung. Ihnen wird zudem eine Sachbezugspauschale gewährt.
Bei Auslandssachverhalten können zudem steuerliche Nachteile ausgeglichen werden. Abweichend davon erhält der Vorsitzende
des Vorstands aktuell keine Nebenleistungen von der Porsche AG. Er erhält ausschließlich Nebenleistungen von der Volkswagen
AG gemäß dem Nebenleistungskatalog für Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG.
|
| 3. |
Variable Vergütungsbestandteile
Im Folgenden werden die variablen Vergütungsbestandteile detailliert beschrieben. Es wird verdeutlicht, welcher Zusammenhang
zwischen der Erreichung der Leistungskriterien und den Auszahlungsbeträgen aus der variablen Vergütung besteht. Ferner wird
erläutert, in welcher Form und wann die Vorstandsmitglieder über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen können.
|
| 3.1 |
Short Term Incentive (STI)
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung der Zielerreichung
ist zum einen die Entwicklung der finanziellen Erfolgsziele Kapitalrendite des Porsche AG Konzerns und Operative Umsatzrendite
des Porsche AG Konzerns (zusammen die „finanziellen Teilziele“). Zum anderen hängt der STI ab von der Entwicklung von Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment,
Social and Governance), die über einen multiplikativen Faktor berücksichtigt werden („ESG-Faktor“).
|
| 3.1.1 |
Finanzielle Teilziele
Die finanziellen Teilziele Kapitalrendite des Porsche AG Konzerns und Operative Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns werden
jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Gewichtung der finanziellen Teilziele für künftige Geschäftsjahre
nach billigem Ermessen anzupassen.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für die finanziellen Teilziele fest. Dabei legt der Aufsichtsrat fest:
| • |
Für die Kapitalrendite der Porsche AG Konzernbereich Automobile (ROI):
| - |
einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht,
|
| - |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
|
| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 150% entspricht.
|
|
| • |
Für die Operative Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns (ROS):
| - |
einen Schwellenwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 50 % entspricht,
|
| - |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
|
| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 200 % entspricht.
|
|
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Der finanzielle Gesamtzielerreichungsgrad errechnet sich aus der Summe der gewichteten Teilzielerreichungsgrade nach folgender
Formel:
| Finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad |
= Teilzielerreichungsgrad Kapitalrendite x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Operative Umsatzrendite x 50 %
|
|
| 3.1.2 |
ESG-Faktor
Der ESG-Faktor setzt sich aus dem Teilziel Umwelt, dem Teilziel Soziales und dem Governance-Faktor zusammen (zusammen die
„ESG-Teilziele“). Das Teilziel Umwelt berücksichtigt das Kriterium Dekarbonisierungsindex, das Teilziel Soziales berücksichtigt die Kriterien
Geschlechterquote und Customer Excitement Index und der Governance-Faktor berücksichtigt die Kriterien Compliance & Integrität
(die „ESG-Kriterien“). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach billigem Ermessen für künftige Geschäftsjahre einzelne ESG-Teilziele oder die festgelegten
ESG-Kriterien auszutauschen, wenn andere als die in dieser Ziffer geregelten ESG-Teilziele oder ESG-Kriterien aus seiner Sicht
besser geeignet sind, die Entwicklung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance abzubilden und den Vorstandsmitgliedern
entsprechende Anreize zu bieten.
Der Aufsichtsrat legt für jedes Geschäftsjahr für die Teilziele Umwelt und Soziales fest:
| - |
einen Mindestwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 0,7 entspricht,
|
| - |
einen Zielwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,0 entspricht,
|
| - |
einen Maximalwert, der einem Teilzielerreichungsgrad von 1,3 entspricht.
|
Werte zwischen dem Mindestwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Die Teilziele Umwelt und Soziales werden jeweils mit 50 % gewichtet. Innerhalb des Teilziels Soziales werden die ESG-Kriterien
wiederum jeweils mit 50 % gewichtet. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, nach billigem Ermessen für künftige Geschäftsjahre die
ESG-Teilziele und die ESG-Kriterien innerhalb eines ESG-Teilziels anders zu gewichten.
Der Aufsichtsrat legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Governance-Faktor zwischen 0,9 und 1,1 fest. Dabei bewertet der
Aufsichtsrat die kollektive Leistung des Gesamtvorstands und die individuelle Leistung der einzelnen Vorstandsmitglieder hinsichtlich
Integrität und Compliance im Geschäftsjahr.
Der ESG-Faktor errechnet sich aus der Summe der gewichteten Zielerreichung des Teilziels Umwelt und des Teilziels Soziales
multipliziert mit dem Governance-Faktor nach folgender Formel:
| ESG-Faktor |
= [Teilzielerreichungsgrad Umwelt x 50 % + Teilzielerreichungsgrad Soziales x 50 %] x Governance-Faktor (0,9-1,1)
|
|
| 3.1.3 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Zielerreichung anhand folgender Formel ermittelt:
| STI |
| = individueller Zielbetrag x finanzieller Gesamtzielerreichungsgrad x ESG-Faktor |
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Malustatbestands (dazu unter 3.3) zu kürzen ist. Der
so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das maßgebliche Geschäftsjahr. Der Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf maximal 180 % des Zielbetrags begrenzt.
|
| 3.1.4 |
Unterjähriger Ein-/Austritt und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des
Beginns oder Endes des Dienstvertrags gekürzt. Für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstvertrag keinen
Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung),
wird der Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des STI nach
billigem Ermessen, sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition durch
ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft oder von
Beteiligungen an Gesellschaften durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein Zusammenschluss der Porsche AG mit einer
anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche AG, Änderungen der rechtlichen und/oder
regulatorischen Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (z.B. Krieg, Pandemie oder
Naturkatastrophen) oder hohe Inflation sein.
|
| 3.2 |
Long Term Incentive (LTI)
|
| 3.2.1 |
Performance Share Plan / Finanzielle Ziele
Der LTI wird in Form eines virtuellen Performance Share Plans mit vierjähriger Performance-Periode gewährt. Maßgebliches wirtschaftliches
Erfolgsziel ist das testierte, voll verwässerte Ergebnis je Vorzugsaktie der Porsche AG (Earnings per Share, „EPS“) aus fortgeführten und nicht fortgeführten Geschäftsbereichen, wie es im Konzernabschluss der Porsche AG ausgewiesen wird,
während der Performance-Periode.
Für jedes Geschäftsjahr wird den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres eine Tranche an Performance Shares der
Vorzugsaktie der Porsche AG zugeteilt; die Performance Shares sind eine reine Rechengröße. Die Tranche beginnt am 1. Januar
des ersten Geschäftsjahres der Performance-Periode („Gewährungsgeschäftsjahr“) und endet am 31. Dezember des dritten, auf das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres. Die Anzahl der bedingt
zuzuteilenden Performance Shares errechnet sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilung maßgeblichen vereinbarten Zielbetrag dividiert
durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG (Wertpapierkennnummer: PAG911) im XETRA-Handelssystem
der Deutsche Börse AG (bzw. des dieses ersetzenden Handelssystems) an den letzten 30 Handelstagen vor dem 1. Januar der jeweiligen
Performance-Periode.
Die finale Anzahl der Performance Shares am Ende der Performance-Periode hängt ab von der Entwicklung des EPS des Porsche
AG Konzerns über die vierjährige Performance-Periode (arithmetisches Mittel der jährlichen EPS-Zielerreichungen der vier Geschäftsjahre
der Performance-Periode in Prozent). Zur Ermittlung der Zielerreichung legt der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode
fest:
| - |
einen EPS-Mindestwert, der einer Zielerreichung von 50 % entspricht,
|
| - |
einen EPS-Zielwert, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht und
|
| - |
einen EPS-Maximalwert, der einer Zielerreichung von 150 % entspricht.
|
Werte zwischen dem EPS-Mindestwert und dem EPS-Zielwert sowie zwischen dem EPS-Zielwert und dem EPS-Maximalwert werden linear
interpoliert.
|
| 3.2.2 |
Berechnung des Auszahlungsbetrags
Am Ende der Performance-Periode wird der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share Plan berechnet, indem die finale Anzahl
an Performance Shares mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG an den letzten 30 Handelstagen
vor dem Ende der Performance-Periode und den während der Performance-Periode pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlten
Dividenden multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst oder reinvestiert.
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malustatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft
für das letzte Jahr der Performance-Periode. Der Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt.
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| 3.2.3 |
Unterjähriger Ein-/Austritt, Verfall und außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Teilnahmeberechtigung
am Performance Share Plan im Gewährungsgeschäftsjahr wird der Zielbetrag – und damit die Anzahl der zugeteilten Performance
Shares – pro rata temporis gekürzt. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Planteilnehmer bei bestehendem Dienstverhältnis
im Gewährungsgeschäftsjahr keinen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit
ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung). Endet das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Invalidität oder Tod, werden alle zugeteilten
Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht geendet hat, unverzüglich ausbezahlt.
Sämtliche Performance Shares einer laufenden Performance-Periode verfallen ersatz- und entschädigungslos in den folgenden
Fällen (sog. Bad-Leaver-Fälle):
| - |
Das Dienstverhältnis endet vor Ende der Performance-Periode durch außerordentliche Kündigung aus einem vom Vorstandsmitglied
verschuldeten wichtigen Grund nach § 626 BGB durch die Gesellschaft.
|
| - |
Das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds endet vor Ende der Performance-Periode in Folge eines Widerrufs der Bestellung
als Mitglied des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung.
|
| - |
Das Vorstandsmitglied verstößt vor Ende der Performance-Periode gegen das während der Dauer des Dienstverhältnisses bestehende
Wettbewerbsverbot oder – sofern vereinbart – gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
|
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des Performance
Share Plan nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine
Akquisition durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung eines Unternehmens des Porsche AG Konzerns,
bzw. von Teilen eines Unternehmens oder von Beteiligungen an Unternehmen durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein
Zusammenschluss der Porsche AG mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche
AG, Kapitalmaßnahmen, Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentliche Schwankungen des
Kurses der Vorzugsaktie der Porsche AG, hohe Inflation, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (bspw.
Krieg, Pandemie oder Naturkatastrophen) oder wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein.
|
| 3.3 |
Malus- und Clawbackregelung für die variable Vergütung
Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens („Malus-Tatbestand“) des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung sowie für den IPO-Bonus (vgl. dazu 4.1) maßgeblichen Bemessungszeitraums
– beim STI während des maßgeblichen Geschäftsjahres, beim Performance Share Plan während der vierjährigen Performance-Periode
und beim IPO-Bonus während der dreijährigen Laufzeit – kann der Aufsichtsrat den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen
um bis zu 100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden liegen. Sollte sich
ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt,
kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile festgelegt werden, d.h. es können insbesondere auch mehrere
variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands unterliegen.
Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei anfänglichem
Bekanntwerden zu einem Malus von 100 % berechtigt hätte, ist die Gesellschaft berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags
nach billigem Ermessen in voller Höhe zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Share Plan für jeden Bemessungszeitraum,
in den das Jahr des Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen
Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen sind.
|
| 4.1 |
IPO-Bonus
Im Zusammenhang mit dem IPO der Porsche AG hat der Aufsichtsrat beschlossen, den Mitgliedern des Vorstands einen Sonderbonus
zu gewähren (der „IPO-Bonus“), der die Leistungen der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung und dem nachhaltigen Erfolg des IPO der Porsche AG in
angemessener Weise incentivieren soll.
Der IPO Bonus ist als virtueller Share Plan mit einer ein- bis dreijährigen Laufzeit ausgestaltet. Die Gesellschaft teilt
dem Vorstandsmitglied am Tag des IPO eine bestimmte Anzahl an Shares zu. Die Anzahl der Shares bestimmt sich nach dem Gewährungsbetrag,
den der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied festgelegt hat, dividiert durch den Schlusskurs der Vorzugsaktie der Porsche
AG im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (bzw. des dieses ersetzenden Handelssystems) am ersten Börsenhandelstag. Die
Anzahl der zuzuteilenden Shares wird in drei identische Teil-Tranchen aufgeteilt. Die erste Teil-Tranche hat eine Laufzeit
von einem Jahr, die zweite Teil-Tranche von zwei Jahren und die dritte Teil-Tranche von drei Jahren. Die Laufzeit endet für
die erste Teil-Tranche am ersten Jahrestag des IPO, für die zweite Teil-Tranche am zweiten Jahrestag des IPO und für die dritte
Teil-Tranche am dritten Jahrestag des IPO.
Der Gewährungsbetrag berechnet sich auf Basis der anhand des Platzierungspreises der Vorzugsaktie der Porsche AG ermittelten
(theoretischen) Marktkapitalisierung. Der Aufsichtsrat legt einen Schwellen-, einen Ziel- und einen Maximalwert fest. Bei
einer Marktkapitalisierung unterhalb des Schwellenwerts wird kein IPO-Bonus gewährt. Werte zwischen Schwellen- und Zielwert
sowie zwischen Ziel- und Maximalwert werden linear interpoliert.
Am Ende der jeweiligen Laufzeit wird der Auszahlungsbetrag aus der Teil-Tranche berechnet, indem die Anzahl der Shares der
jeweiligen Teil-Tranche mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG an den letzten 30 Handelstagen
vor dem Ende der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche und den während der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche pro Vorzugsaktie
der Porsche AG ausgezahlten Dividenden multipliziert werden. Dividenden werden nicht verzinst oder reinvestiert. Der Auszahlungsbetrag
errechnet sich daher nach folgender Formel:
| Auszahlungsbetrag |
= Anzahl der Shares der jeweiligen Teil-Tranche x (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der Vorzugsaktie der Porsche AG + pro Vorzugsaktie der Porsche AG gezahlte Dividenden während der jeweiligen Laufzeit)
|
Der Auszahlungsbetrag ist für jede Teil-Tranche nach oben und unten begrenzt:
| - |
Unterschreitet der Schlusskurs zzgl. der in der jeweiligen Laufzeit pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlten Dividende
den Zuteilungskurs um mehr als 30%, erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen Mindestauszahlungsbetrag
in Höhe von 70% eines Drittels des Gewährungsbetrags.
|
| - |
Überschreitet der Schlusskurs zzgl. der in der jeweiligen Laufzeit pro Vorzugsaktie der Porsche AG ausgezahlten Dividende
den Zuteilungskurs um mehr als 50%, erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen maximalen Auszahlungsbetrag
in Höhe von 150% eines Drittels des Gewährungsbetrags.
|
Sodann prüft der Aufsichtsrat, ob der errechnete Betrag wegen eines Malustatbestandes (dazu unter Ziffer 3.3) zu kürzen ist.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig am Ende des Monats, der dem Monat des jeweils maßgeblichen Jahrestags
des IPO folgt. Der Auszahlungsbetrag aus dem IPO-Bonus ist auf einen Maximalbetrag begrenzt.
Alle Shares der jeweiligen Teil-Tranche verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit
einer der folgenden Fälle eintritt (sog. Bad-Leaver-Fälle):
| - |
Das Dienstverhältnis wird vor Ende der Laufzeit durch außerordentliche Kündigung aus wichtigen Grund nach § 626 BGB durch
die Gesellschaft beendet.
|
| - |
Die Gesellschaft widerruft die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG.
|
Im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen ist die Porsche AG berechtigt, die Bedingungen des Share Plan
nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen. Außergewöhnliche Ereignisse oder Entwicklungen können z.B. eine Akquisition
durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns oder eine Veräußerung eines Unternehmens des Porsche AG Konzerns, bzw. von Teilen
eines Unternehmens oder von Beteiligungen an Unternehmen durch ein Unternehmen des Porsche AG Konzerns, ein Zusammenschluss
der Porsche AG mit einer anderen Gesellschaft, wesentliche Veränderungen der Aktionärsstruktur der Porsche AG, Änderungen
der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, wesentliche Schwankungen des Kurses der Vorzugsaktie der Porsche
AG, hohe Inflation, wirtschaftliche Folgen eines signifikanten exogenen Schocks (bspw. Pandemie) oder wesentliche Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sein.
|
| 4.2 |
Weitere sonstige Leistungen
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen zu gewähren. Diese Leistungen können z.B. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung
bei einem früheren Dienst-/Arbeitgeber oder sonstiger finanzieller Nachteile sowie Leistungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen
Standortwechsel sein.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern im Einzelfall ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, für dessen
Einhaltung die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung im marktüblichen Umfang zusagt.
Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern, deren Bestellung zum Vorstandsmitglied gem. § 84 Abs. 3 AktG unter Zusicherung
der Wiederbestellung vorübergehend widerrufen wird, vereinbaren, dass diese Vorstandsmitglieder während der Unterbrechung
der Amtszeit einzelne Vergütungsbestandteile weiterhin erhalten.
|
| II. |
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Zur Gesamtvergütung in diesem Sinne gehören grundsätzlich das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Grundgehalt,
die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen, der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung („Service
Costs“) für das jeweilige Geschäftsjahr, der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im Folgejahr ausgezahlte STI, der
im jeweiligen Geschäftsjahr ausgezahlte Performance Share Plan, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem jeweiligen
Geschäftsjahr endet, sowie eine etwaige für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Sonderzahlung.
Sofern der Aufsichtsrat neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags
vereinbarte Leistungen nach Ziffer I.4 gewährt, fließen auch diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden,
in die Maximalvergütung ein. Der Auszahlungsbetrag für die jeweilige Teil-Tranche des IPO wird der Maximalvergütung im jeweiligen
Jahr der Auszahlung zugerechnet.
Die Maximalvergütung beträgt für Mitglieder des Vorstands brutto EUR 5.000.000 pro Geschäftsjahr, für Mitglieder des Vorstands
mit Sonderaufgaben EUR 6.000.000 pro Geschäftsjahr und für den Vorstandsvorsitzenden, basierend auf einem Tätigkeitsumfang
von 100%, brutto EUR 10.000.000 pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung
übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem STI gekürzt. Sollte eine Kürzung des STI nicht ausreichen,
um die Maximalvergütung einzuhalten, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen
oder die Rückerstattung bereits ausgezahlter Vergütung verlangen.
Unabhängig von der Maximalvergütung sind die Auszahlungsbeträge von STI, LTI und IPO-Bonus jeweils nach oben begrenzt.
|
| III. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
| 1. |
Laufzeiten vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
|
| 1.1 |
Laufzeiten der Dienstverträge
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer der laufenden Bestellungen zum Vorstandsmitglied. Bei einer
Erstbestellung wird der Aufsichtsrat die Dauer der Bestellung dem jeweiligen Einzelfall angemessen und am Unternehmenswohl
orientiert festlegen.
|
| 1.2 |
Koppelungsklausel
Bei Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grund, der nicht sogleich ein wichtiger Grund gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB ist, sowie bei einer Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1
BGB endet der Dienstvertrag nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten, sofern er nicht bereits zuvor durch Fristablauf endet.
Das Gleiche gilt bei einer einvernehmlichen Beendigung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Gesellschaft ist
berechtigt, das Vorstandsmitglied bei vorzeitigem Ende der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags unter Anrechnung anderweitiger
Einkünfte freizustellen.
|
| 2. |
Entlassungsentschädigungen
Bei einem Widerruf der Bestellung erhält das Vorstandsmitglied – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft
zur außerordentlichen Beendigung des Dienstvertrags berechtigt sowie bei Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung
– eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, maximal in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen.
Im Falle der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
|
| IV. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems sowie der konkreten Höhe der Vergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche AG. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung der Angemessenheit
der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat insbesondere, ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand,
oberem Führungskreis und Gesamtbelegschaft der Porsche AG Anpassungsbedarf in Bezug auf die Vorstandsvergütung ergibt. Dabei
berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen im Zeitablauf.
|
| V. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist
zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
vorzubereiten. Hierzu bereitet das Präsidium einen Bericht und einen Beschlussvorschlag vor. Der Aufsichtsrat überprüft das
Vergütungssystem nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich
durch und berücksichtigt insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie
des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung
der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe
Vergütungsexperten hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten vom Vorstand
und vom Unternehmen und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung
vor.
Das Vergütungssystem gilt für die bereits bestellten Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar 2023. Um das Vergütungssystem umzusetzen,
wird der Aufsichtsrat im Namen der Porsche AG mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen der Dienstverträge vereinbaren
und die Zielwerte für das Geschäftsjahr 2023 entsprechend dem vorliegenden Vergütungssystem festsetzen.
Der Aufsichtsrat und das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den
Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst
werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsratsvorsitzenden offen zu legen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem
bestehenden Interessenkonflikt wird im Einzelfall entschieden. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied,
das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats
oder des Präsidiums nicht teilnimmt.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur) und dessen
einzelnen Bestandteilen sowie von den Bedingungen einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Porsche AG notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
solche Abweichungen insbesondere für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise.
Bei einer Wirtschaftskrise kann der Aufsichtsrat insbesondere von den Planbedingungen des Jahresbonus und/oder des Performance
Share Plan abweichen.
|
| 2 |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt
7)
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist in § 18 der Satzung der
Gesellschaft festgelegt. Sie ist als eine reine Festvergütung zuzüglich einer Sitzungsgeldpauschale ausgestaltet. Die Aufsichtsratsmitglieder
der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft erhalten hiernach je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 130.000,00.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung von EUR 260.000,00, sein Stellvertreter erhält eine feste Vergütung
von EUR 195.000,00.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zudem für ihre Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr
eine zusätzliche feste Vergütung, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.
Die feste Vergütung beträgt für den Ausschussvorsitzenden EUR 100.000,00 und für die anderen Mitglieder eines Ausschusses
jeweils EUR 50.000,00. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt. Gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats
mehreren Ausschüssen an, werden nur die beiden Funktionen in den Ausschüssen vergütet, auf welche die höchste feste Vergütung
pro Geschäftsjahr entfällt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat beziehungsweise
einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
Die Ausgestaltung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entspricht damit den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollte die Aufsichtsratsvergütung aus einer Festvergütung
bestehen. Darüber hinaus empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält zudem eine Sitzungsgeldpauschale in Höhe von EUR 9.000,00 je Geschäftsjahr, mit der jegliche
Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen insgesamt abgegolten wird.
Über die fixe Vergütung und die Sitzungsgeldpauschale hinaus sollen den Aufsichtsratsmitgliedern die im Rahmen ihrer Tätigkeit
entstehenden Auslagen sowie die auf ihre Aufsichtsratsbezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer erstattet werden.
Die Vergütung und die Sitzungsgeldpauschalen sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden ferner von der Gesellschaft in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane
(D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche besteht.
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats bekommen von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft nach ihrem Ausscheiden
keine Vergütung mehr für die frühere Aufsichtsratstätigkeit.
Die nach dem vorstehend beschriebenen Vergütungssystem festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder steht in einem angemessenen
Verhältnis zu ihren Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft. Die Beschränkung auf eine reine Festvergütung stärkt die Unabhängigkeit
des Aufsichtsrats bei der Beratung und Überwachung des Vorstands. Sie setzt für die Aufsichtsratsmitglieder einen Anreiz,
bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Beratungsaufgaben die Geschäftsführung des Vorstands angemessen zu hinterfragen,
ohne sich dabei vorrangig an der Entwicklung operativer Kennziffern zu orientieren.
Darüber hinaus leisten Struktur und Höhe der Festvergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten
zur Besetzung des Aufsichtsrats und stellen damit sicher, dass auch künftig der Hauptversammlung hochqualifizierte Personen
als Mitglied für den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden können. Die Vergütung ist im Vergleich zur Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats anderer großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland marktüblich ausgestaltet. Die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats trägt damit insgesamt dazu bei, dass der Aufsichtsrat seine Aufgaben zur Überwachung und Beratung des Vorstands
sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann, was zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.
Eine systematische Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer war und ist im Rahmen des
Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Die Aufsichtsratsvergütung wird für die Überwachungs-
und Beratungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gewährt. Diese Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend von der Tätigkeit
der Arbeitnehmer der Gesellschaft. Ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kommt daher nicht in
Betracht.
Das Vergütungssystem und die Regelungen zur Vergütung im Einzelnen werden regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit
überprüft. Zu der Überprüfung können unabhängige externe Vergütungsberater hinzugezogen werden.
Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall von Vorschlägen des Vorstands und Aufsichtsrats zur Änderung der Vergütungsregelungen
fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils
bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung des Systems durch Satzungsänderung
fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlichen Kompetenzordnung von Vorstand
und Aufsichtsrat unterbreitet, um eine gegenseitige Kontrolle der beiden Gesellschaftsorgane zu ermöglichen. Die Entscheidung
über die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Höhe der Vergütung obliegt der Hauptversammlung.
|
| 3 |
Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 8)
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte und durch den Abschlussprüfer geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 hat folgenden Inhalt:
Aufgrund der erstmaligen Börsennotierung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche AG“) am 29. September 2022
haben Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche AG für das Geschäftsjahr 2022 erstmals gemäß § 162 Aktiengesetz („AktG“) in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht
zu erstellen. In diesem Bericht erläutern Vorstand und Aufsichtsrat die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht die individualisierte und nach Bestandteilen
aufgegliederte Aufstellung der Vergütung von gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern.
|
| A. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Geschäftsjahr 2022 war für die Porsche AG ein herausforderndes Jahr. Auch wenn die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
zurückgingen, hat der Russland-Ukraine-Konflikt zu großer Unsicherheit und insbesondere zu steigenden Rohstoff- und Energiekosten
geführt. Zudem gab es immer wieder Störungen in den globalen Zulieferketten. Trotz dieser Herausforderungen konnte die Porsche AG
das Jahr 2022 erfolgreich abschließen und das operative Ergebnis des Porsche AG Konzerns konnte um 1.456 Mio. € auf 6.770
Mio. € gesteigert werden. Mit einer Marktkapitalisierung zum Start von rund 78 Mrd. € war die Porsche AG gemessen an der Marktkapitalisierung
der bis dato größte Börsengang in Europa. Von diesen positiven Entwicklungen profitiert auch die Vorstandsvergütung.
|
| I. |
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Mit dem Vollzug des Börsengangs am 29. September 2022 ist die Porsche AG unter anderem erstmals zur Erstellung eines Vorstandsvergütungssystems
nach den Vorgaben des § 87a AktG und unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex („DCGK“) verpflichtet. Der Aufsichtsrat hat am 14. September 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 ein neues Vorstandsvergütungssystem
(das „neue Vorstandsvergütungssystem“) beschlossen. Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt die Anforderungen des AktG in
der Fassung des ARUG II um und berücksichtigt die Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft getreten
am 27. Juni 2022). Das neue Vorstandsvergütungssystem wird der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2023 zur Billigung vorgelegt.
Bereits vor dem Börsengang hat die Porsche AG ein Vergütungssystem (das „bisherige Vorstandsvergütungssystem“) für die Mitglieder
des Vorstands angewendet. Nach dem bisherigen Vergütungssystem werden Vorstandsmitglieder der Porsche AG nach einer einheitlichen
Vergütungsstruktur vergütet, die sich aus einem Festgehalt, kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteilen
sowie Nebenleistungen zusammensetzt. Für eine Übergangszeit, bis zum 31. Dezember 2022, hat der Aufsichtsrat beschlossen,
die Vorstandsvergütung gemäß den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen nach den Vorgaben des bisherigen Vorstandsvergütungssystems
abzuwickeln. Das bisherige Vorstandsvergütungssystem entsprach zulässigerweise nicht vollumfänglich den aktuellen gesetzlichen
und regulatorischen Anforderungen an börsennotierte Aktiengesellschaften. Insbesondere war bisher noch keine Maximalvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG vereinbart. Zudem konnten die Vorstandsmitglieder bereits nach drei Jahren über die aktienbasierte
langfristige variable Vergütung verfügen.
Seit dem 1. Januar 2023 richtet sich die Vorstandsvergütung vollständig nach den Vorgaben des neuen Vorstandsvergütungssystems.
Bei der Erstellung des neuen Vorstandsvergütungssystems wurde die Porsche AG von unabhängigen Vergütungs- und Rechtsberatern
unterstützt. Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im nationalen und internationalen Vergleich angemessen und attraktiv sein.
Kriterien sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage,
der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds.
In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Vergütungsvergleiche durchgeführt.
Im Folgenden wird zunächst ein Überblick über das im Geschäftsjahr 2022 geltende bisherige Vorstandsvergütungssystem gegeben
und anschließend auf die Bestandteile der Vergütung im Geschäftsjahr 2022 eingegangen.
|
| II. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile des bisherigen Vorstandsvergütungssystems
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden bisherigen Vorstandsvergütungssystems.
Daneben gibt die Tabelle einen Überblick über die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsbestandteile, erläutert deren Zielsetzung
und wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Porsche AG fördert. Weitere Informationen zu den Vergütungsbestandteilen
im Einzelnen finden sich auch in Kapitel A.III.
|
Vergütungsbestandteil
|
Bemessungsgrundlage/Parameter
|
Zielsetzung
|
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
| Grundgehalt |
| - |
Zwölf gleiche Raten; Auszahlung jeweils zum Monatsende
|
| - |
Jahreswert 2022: Vorstandsvorsitzender: € 01; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 660.000; Vorstandsmitglied: € 598.840
|
| - |
Jährliche Einmalzahlung an Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden: € 1.000.000
|
|
Grundvergütung und Nebenleistungen sollen ein die Aufgaben und Verantwortung des Vorstandsmitglieds widerspiegelndes Grundeinkommen
sichern und das Eingehen unangemessener Risiken verhindern.
|
| Nebenleistungen |
Nebenleistungen, unter anderem:
| - |
ein Fahrzeug mit Tank-/Ladekarte auch zur privaten Nutzung; Übernahme der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch die Porsche AG
|
| - |
Anspruch auf zwei Leasingfahrzeuge
|
| - |
Sachbezugspauschale
|
| - |
Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung
|
| - |
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
|
| - |
Versicherungen (Unfall-, Reisegepäckversicherung)
|
|
|
| Betriebliche Altersversorgung (bAV) |
| - |
Endgehaltsbezogene Alters- und Hinterbliebenenversorgung
|
| - |
In der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres
|
|
Die bAV soll den Vorstandsmitgliedern ein adäquates Versorgungsniveau auch im Ruhestand sichern. |
|
Variable Vergütungsbestandteile
|
Jahresbonus/Short Term Incentive („STI“)
|
Plantyp: |
Zielbonus |
Jahresbonus soll Vorstandsmitglieder incentivieren, ambitionierte Ziele zu verfolgen; wirtschaftliche Erfolgsziele fördern
das strategische Ziel der wettbewerbsfähigen Ertragskraft
|
| Zielbetrag 2022: |
Vorstandsvorsitzender: € 01; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 435.000; Vorstandsmitglied: € 630.000
|
| Leistungskriterien: |
| - |
Kapitalrendite (ROI) des Volkswagen Konzerns, Konzernbereich Automobile (25 %)
|
| - |
Operative Umsatzrendite (ROS) des Volkswagen Konzerns (25 %)
|
| - |
Kapitalrendite (ROI) des Porsche-Segments Automobile (25 %)
|
| - |
Operative Umsatzrendite (ROS) des Porsche-Segments Automobile (25 %)
|
|
| Bemessungszeitraum: |
Jeweiliges Geschäftsjahr |
| Auszahlung: |
| - |
In bar im Monat nach der Billigung der Konzernabschlüsse der Volkswagen AG und der Porsche AG des jeweiligen Geschäftsjahres
|
| - |
Anteilige Kürzung bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Dienstvertrags
|
|
| Langzeitbonus/ Long Term Incentive (LTI) |
Plantyp: |
Virtueller Performance Share-Plan |
Der Langzeitbonus dient dazu, die Vergütung der Vorstandsmitglieder an der langfristigen Entwicklung des Volkswagen Konzerns
auszurichten. Das wirtschaftliche Erfolgsziel EPS in Verbindung mit der Aktienkursentwicklung und den ausgeschütteten Dividenden,
gemessen über drei Jahre, stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize sicher und fördert das strategische Ziel
der wettbewerbsfähigen Ertragskraft.
|
Zielbetrag 2022 – 2024:
|
Vorstandsvorsitzender: € 01; Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: € 653.400; Vorstandsmitglied: € 945.000
|
| Unterjähriger Vertragsbeginn/unterjährige Vertragsbeendigung während des Gewährungsgeschäftsjahres |
Anteilige Kürzung des Zielbetrags bei unterjährigem Beginn oder unterjähriger Beendigung des Dienstvertrags |
| Performance-Periode: |
Drei Jahre vorwärtsgerichtet |
| Leistungskriterium: |
EPS der Volkswagen AG (100 %) |
| Begrenzung: |
200 % des Zielbetrags |
| Auszahlung: |
In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Volkswagen AG des letzten Jahres der Performance-Periode |
| Bad Leaver-Regelung |
Ersatz- und entschädigungsloser Verfall offener Tranchen bei durch das Vorstandsmitglied verschuldeter Kündigung aus wichtigem
Grund gemäß § 626 BGB, Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung oder Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
|
| Bestandssicherung |
Ausgestaltung: |
Für bereits am 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder abgestufte Bestandssicherung für die Geschäftsjahre 2020 (100 %),
2021 (90 %) und 2022 (80 %)
|
Überbrückung der Auszahlungslücke. |
| Ausgangsbasis: |
Individuell ausbezahlte Direktvergütung 2019 |
| Auszahlung: |
Jeweils im Folgejahr des abgesicherten Geschäftsjahres |
| Verrechnung mit Auszahlungsbetrag aus dem LTI |
Am Ende der jeweiligen Performance-Periode des abgesicherten Geschäftsjahres |
|
Sonstige Leistungen
|
| IPO-Bonus |
Plantyp: |
Virtueller Aktienplan |
Der IPO-Bonus soll den Einsatz der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung des IPO fördern und durch seine Ausgestaltung
als Aktienplan mit dreijähriger Laufzeit auch den nachhaltigen Erfolg des IPO berücksichtigen.
|
| Laufzeit: |
Ein, zwei und drei Jahre ab IPO (drei Teil-Tranchen) |
| Gewährungsbetrag: |
Abhängig von Marktkapitalisierung der Porsche AG bei Börsengang |
| Schwelle: |
Keine Gewährung bei Marktkapitalisierung unterhalb von Schwellenwert |
| Begrenzung: |
Maximal 150 % des Gewährungsbetrags; mindestens 70 % des Gewährungsbetrags |
| Leistungskriterien: |
| - |
Marktkapitalisierung der Porsche AG
|
| - |
Kursentwicklung der Porsche-Vorzugsaktie einschließlich Dividenden
|
|
| Auszahlung: |
| - |
Jede Teil-Tranche jeweils am Ende des Monats, der auf den ersten, zweiten und dritten Jahrestag des IPO folgt
|
| - |
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während der Performance-Periode Auszahlung erst zum regulären Zeitpunkt
|
|
| Ausscheiden: |
Ersatz- und entschädigungsloser Verfall offener Teil-Tranchen bei durch das Vorstandsmitglied verschuldeter Kündigung aus
wichtigem Grund gemäß § 626 BGB oder Widerruf der Bestellung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 84 Abs. 4 AktG
|
| Zeitlich begrenzte oder für die gesamte Dauer des Dienstvertrags vereinbarte Leistungen an neu eintretende Vorstandsmitglieder |
| - |
Ggf. Zahlungen zum Ausgleich verfallender variabler Vergütung oder sonstiger finanzieller Nachteile
|
| - |
Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem wesentlichen Standortwechsel
|
|
(Ausgleichs-)Zahlungen sollen ermöglichen, qualifizierte Kandidaten zu gewinnen. |
| Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
| - |
Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 1/12 der im letzten Vertragsjahr bezogenen Vergütung unter Anrechnung des Ruhegehalts
|
| - |
Keine Karenzentschädigung bei Aufnahme einer Tätigkeit bei der Volkswagen AG und/oder im Volkswagen Konzern
|
|
Karenzentschädigung wird zum Ausgleich für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gezahlt. |
| Malus und Clawback |
| - |
Möglichkeit des Aufsichtsrats, Jahresbonus und LTI im Fall eines relevanten Fehlverhaltens während des jeweiligen relevanten
Bemessungszeitraums um bis zu 100 % zu kürzen oder bereits ausbezahlte Vergütung zurückzufordern
|
| - |
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils mehr als drei Jahre vergangen
sind
|
|
Soll die Vorstandsmitglieder zu rechtmäßigem und ethischem Verhalten anhalten. |
1 Dr. Oliver Blume hat bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2022 seine Vergütung ausschließlich von der Volkswagen AG erhalten.
Von der Porsche AG hat Herr Dr. Blume keine eigene Vergütung erhalten.
Das neue Vorstandsvergütungssystem wird die Porsche AG nach Billigung durch die Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023 auf
der Website veröffentlichen und zum Download bereitstellen. Gemäß den Regelungen des neuen Vorstandsvergütungssystems ist
die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder insgesamt nach oben begrenzt („Maximalvergütung“). Die variable Vergütung
ist ausschließlich an Zielen der Porsche AG orientiert, um die Vorstandsvergütung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Porsche AG auszurichten. Eine Bestandssicherung ist nicht mehr vereinbart. Die kurzfristige variable Vergütung wird neben
operativen und strategischen Zielen der Porsche AG auch von Zielen aus den Bereichen ESG (Environment, Social und Governance)
beeinflusst. Für die aktienbasierte langfristige variable Vergütung gilt ab dem 1. Januar 2023 eine vierjährige Laufzeit.
Die langfristige variable Vergütung ist an der Aktienkursentwicklung und den Earnings per Share (EPS) der Vorzugsaktie der
Porsche AG mit der Wertpapierkennnummer PAG911 („Porsche-Vorzugsaktie“) ausgerichtet.
|
| III. |
Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 bestellten Vorstandsmitglieder
|
| 1. |
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 gehörten dem Vorstand der Porsche AG folgende Mitglieder an:
| - |
Dr. Oliver Blume ist Mitglied des Vorstands seit dem 1. Januar 2013 und seit dem 1. Oktober 2015 Vorstandsvorsitzender. Zudem
ist er seit 13. April 2018 Mitglied des Vorstands und seit 1. September 2022 Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG. Bis
zum 31. Dezember 2022 hat Herr Dr. Blume keine Vergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG von der Porsche AG erhalten, sondern
ausschließlich von der Volkswagen AG. Daher beträgt die in diesem Vergütungsbericht für Herrn Dr. Blume dargestellte Vergütung
der Porsche AG 0 €. Ab dem Beginn des 1. Januar 2023 wird Herr Dr. Blume eine Vergütung von der Volkswagen AG einerseits und
der Porsche AG andererseits erhalten. Die Vergütung der Volkswagen AG und der Porsche AG werden jeweils entsprechend des Tätigkeitsumfangs
von Herrn Dr. Blume anteilig berechnet und ausbezahlt; die Vergütung der Volkswagen AG wird nicht auf die Vergütung der Porsche AG
angerechnet.
|
| - |
Lutz Meschke ist Mitglied des Vorstands seit 6. November 2009 und seit dem 1. Oktober 2015 Stellvertretender Vorstandsvorsitzender.
Er ist zudem seit Juli 2020 Mitglied des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE und erhält von der Porsche SE für diese
Tätigkeit eine Vergütung, die nicht auf die Vergütung der Porsche AG angerechnet wird.
|
| - |
Barbara Frenkel ist Mitglied des Vorstands seit 19. August 2021.
|
| - |
Andreas Haffner ist Mitglied des Vorstands seit 1. Oktober 2015.
|
| - |
Detlev von Platen ist Mitglied des Vorstands seit 1. November 2015.
|
| - |
Albrecht Reimold ist Mitglied des Vorstands seit 1. Februar 2016.
|
| - |
Dr. Michael Steiner ist Mitglied des Vorstands seit 3. Mai 2016.
|
Dem Vorstand der Porsche AG gehören Mitglieder an, die neben ihrem Vorstandsamt bei der Porsche AG ein weiteres Vorstandsamt
bekleiden. Zum Teil erhalten die Vorstandsmitglieder für diese Ämter eine eigene Vergütung. Im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder
für die Wahrnehmung von weiteren Mandaten in Geschäftsführungsorganen, Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien im Rahmen
ihrer Vorstandstätigkeit, insbesondere in anderen Gesellschaften des Volkswagen Konzerns, keine zusätzliche Vergütung. Wird
eine solche Vergütung dennoch gewährt, wird sie – mit Ausnahme der Vergütung, die die Herren Dr. Blume und Dr. Steiner von
der Volkswagen AG und Herr Meschke von der Porsche Automobil Holding SE erhalten – auf die Vergütung für die Tätigkeit als
Mitglied des Vorstands der Porsche AG angerechnet und reduziert diese entsprechend.
|
| 2. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vergütungsbericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung zu berichten. Den Begriffen liegt folgendes Verständnis zugrunde:
| - |
Der Begriff „gewährt“ erfasst „den faktischen Zufluss des Vergütungsbestandteils“
|
| - |
Der Begriff „geschuldet“ erfasst „alle rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten über Vergütungsbestandteile, die fällig sind,
aber noch nicht erfüllt wurden.“
|
Dieses Begriffsverständnis unterscheidet sich von den im DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 (DCCK 2017) verwendeten Begriffen
„gewährte Zuwendungen“ und „Zufluss“. Von den „gewährten Zuwendungen“ i. S. d. DCGK 2017 erfasst waren ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt der Auszahlung alle Vergütungsbestandteile, die einem Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr wenigstens dem
Grunde nach zugesagt wurden und deren Höhe geschätzt werden konnte. Mit der Einführung von § 162 AktG ist die nach bisherigem
Verständnis vorherrschende Differenzierung zwischen „Gewährung“ und „Zufluss“ nicht weiter aufrechtzuerhalten. Vielmehr erfasst
der Begriff der Gewährung in § 162 AktG inhaltlich den Zufluss nach bisherigem Verständnis.
|
| 2.1 |
Tabellarische Übersicht
Die folgenden Tabellen weisen aus, welche Vergütungen den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 faktisch zugeflossen
sind. Dementsprechend werden als im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vergütung das im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte Grundgehalt,
die Nebenleistungen und der im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Porsche AG und der Volkswagen AG ausgezahlte
Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2022 berichtet, für welchen die zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht ist. Im
Geschäftsjahr 2022 wurde zudem die Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2021 ausgezahlt. Da die Porsche AG erst zum 1. Januar
2020 einen dreijährigen zukunftsgerichteten LTI (Performance-Periode 2020 – 2022) eingeführt hat, kam im Geschäftsjahr 2022
kein LTI zur Auszahlung. Über den Auszahlungsbetrag aus dem ersten zukunftsgerichteten Performance Share-Plan mit Performance-Periode
2020 – 2022 wird im Vergütungsbericht 2023 berichtet. Da sich die Porsche AG mit der Auszahlung von Vergütungskomponenten
nicht in Verzug befand, sind keine geschuldeten Vergütungen in den Tabellen ausgewiesen.
Die in den Tabellen angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr „gewährten und geschuldeten“
Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie beziehen damit alle im jeweiligen Geschäftsjahr faktisch zugeflossenen
Leistungen ein, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr sie den Mitgliedern des Vorstands gezahlt wurden.
Der Versorgungsaufwand wird als Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 angegeben. Der Dienstzeitaufwand gemäß IAS 19 ist keine „gewährte
oder geschuldete“ Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, da sie dem Vorstandsmitglied im Berichtsjahr nicht faktisch
zufließt. Zudem sind auch die sonstigen Versorgungsleistungen wie die Hinterbliebenenrente und die Überlassung von Dienstwagen
eingeflossen.
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten eine Malus- und Clawback-Regelung. Von diesen Regelungen hat die Porsche AG
im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen finden sich unter den Tabellen.
Dr. Oliver Blume1, Vorstandsvorsitzender
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
0 |
|
| Nebenleistungen |
0 |
|
|
Summe fixe Vergütung
|
0
|
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
0 |
|
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
0 |
|
|
Summe variable Vergütung
|
0
|
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
0
|
|
| Versorgungsaufwand |
6.017 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
6.017
|
–
|
1 Dr. Oliver Blume hat bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2022 seine Vergütung ausschließlich von der Volkswagen AG erhalten.
Von der Porsche AG hat Herr Dr. Blume keine eigene Vergütung erhalten. Über die Vergütung, die Herr Dr. Blume im Geschäftsjahr
2022 von der Volkswagen AG erhalten hat, wird im Vergütungsbericht 2022 der Volkswagen AG berichtet. Ab dem Geschäftsjahr
2023 wird Herr Dr. Blume auch eine Vergütung von der Porsche AG erhalten, über die die Porsche AG berichten wird.
Lutz Meschke1, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender; Geschäftsbereich Finanzen und IT
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
1.660.000 |
49,2 |
| Nebenleistungen |
75.633 |
2,2 |
|
Summe fixe Vergütung
|
1.735.633
|
51,5
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
723.096 |
21,4 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
913.560 |
27,1 |
|
Summe variable Vergütung
|
1.636.656
|
48,5
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
3.372.289
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
267.690 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
3.639.979
|
–
|
1 Herr Meschke erhält zudem eine Vergütung der Porsche SE. Diese Vergütung wird nicht auf die Vergütung der Porsche AG angerechnet.
Über die Vergütung, die Herr Meschke im Geschäftsjahr 2022 von der Porsche SE erhalten hat, wird im Vergütungsbericht 2022
der Porsche SE berichtet.
Barbara Frenkel, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Beschaffung
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
598.840 |
35,7 |
| Nebenleistungen |
31.900 |
1,9 |
|
Summe fixe Vergütung
|
630.740
|
37,6
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
1.045.800 |
62,4 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
0 |
0,0 |
|
Summe variable Vergütung
|
1.045.800
|
62,4
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
1.676.540
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
212.641 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
1.889.181
|
–
|
Andreas Haffner, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Personal- und Sozialwesen
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
598.840 |
21,5 |
| Nebenleistungen |
55.615 |
2,0 |
|
Summe fixe Vergütung
|
654.455
|
23,5
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
1.045.800 |
37,5 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
1.089.840 |
39,1 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.135.640
|
76,5
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.790.095
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
194.583 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
2.984.678
|
–
|
Detlev von Platen, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Vertrieb und Marketing
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
598.840 |
21,5 |
| Nebenleistungen |
54.590 |
2,0 |
|
Summe fixe Vergütung
|
653.430
|
23,4
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
1.045.800 |
37,5 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
1.089.840 |
39,1 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.135.640
|
76,6
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.789.070
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
163.344 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
2.952.414
|
–
|
Albrecht Reimold, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Produktion und Logistik
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
598.840 |
21,5 |
| Nebenleistungen |
44.833 |
1,6 |
|
Summe fixe Vergütung
|
643.673
|
23,2
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
1.045.800 |
37,6 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
1.089.840 |
39,2 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.135.640
|
76,8
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.779.313
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
138.502 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
2.917.815
|
–
|
Dr. Michael Steiner, Mitglied des Vorstands; Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Jahresgrundgehalt |
598.840 |
21,5 |
| Nebenleistungen |
45.185 |
1,6 |
|
Summe fixe Vergütung
|
644.025
|
23,2
|
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Kurzfristige variable Vergütung (STI) 2022 |
1.045.800 |
37,6 |
| Mehrjährige variable Vergütung/Langzeitbonus (LTI) |
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
1.089.840 |
39,2 |
|
Summe variable Vergütung
|
2.135.640
|
76,8
|
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
2.779.665
|
100,0
|
| Versorgungsaufwand |
200.773 |
– |
|
Gesamtvergütung inkl. Versorgungsaufwand
|
2.980.438
|
–
|
|
| 2.2 |
Erläuterung
|
| 2.2.1 |
Zusätzliche vertragliche Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern
Herr Meschke erhält eine jährliche Einmalzahlung in Höhe von 1.000.000 € brutto pro Geschäftsjahr für seine herausgehobene
Rolle als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender. Die Einmalzahlung wurde im Geschäftsjahr 2022 letztmalig gewährt. Nach
dem neuen Vergütungssystem spiegelt sich ab dem 1. Januar 2023 die herausgehobene Rolle von Herrn Meschke in seiner Zieldirektvergütung
wider.
|
| 2.2.2 |
Leistungskriterien der variablen Vergütung
a) Leistungskriterien Jahresbonus
Der Jahresbonus bemisst sich als kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil nach der Zielerreichung während des Geschäftsjahres.
Er ist ausgerichtet an finanziellen Zielen der Porsche AG („Markenziele“) einerseits und der Volkswagen AG („Konzernziele“)
andererseits. Der Aufsichtsrat der Porsche AG legt die Werte für diese Ziele für jedes Geschäftsjahr fest. Nach Ablauf des
Geschäftsjahres wird die Zielerreichung für jedes Marken- und Konzernziel überprüft und der Auszahlungsbetrag ermittelt. Zur
Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die Summe der gewichteten Zielerreichungsgrade gebildet und mit dem Zielbetrag multipliziert.
Der sich so ergebende Betrag wird, vorbehaltlich der Feststellung eines Malus, an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
aa) Markenziele
Die folgenden Übersichten zeigen, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 für die Schwellenwerte und Zielwerte
sowie als oberen Referenzwert für die operative Umsatzrendite der Porsche AG Segment Automobile („ROS Porsche AG“) und die
Kapitalrendite Segment Automobile („ROI Porsche AG“) festgelegt hat und welche Ist-Werte bzw. welche Zielerreichungen in Prozent
im Geschäftsjahr 2022 erzielt wurden.
|
%
|
2022
|
ROS
Porsche Konzernbereich
Automobile
|
|
| Oberer Referenzwert |
15,0 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
11,3 |
| Schwellenwert |
7,5 |
| Ist-Wert |
18,6 |
|
Zielerreichung (in %)
|
199
|
|
ROI Porsche Konzernbereich Automobile
|
|
| Oberer Referenzwert |
19,4 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
12,9 |
| Schwellenwert |
6,5 |
| Ist-Wert |
24,9 |
|
Zielerreichung (in %)
|
192
|
|
Zielerreichung gesamt
|
195
|
bb) Konzernziele
Die folgenden Übersichten zeigen, welche Werte der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 für die Schwellenwerte und Zielwerte
sowie als oberen Referenzwert für die operative Umsatzrendite der Volkswagen AG („ROS VW AG“) und die Kapitalrendite der Volkswagen AG
(„ROI VW AG“) festgelegt hat und welche Ist-Werte bzw. welche Zielerreichungen in Prozent im Geschäftsjahr 2022 erzielt wurden.
|
%
|
2022
|
|
ROS VW AG
|
|
| Oberer Referenzwert |
8,0 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
6,0 |
| Schwellenwert |
4,0 |
| Ist-Wert |
7,9 |
|
Zielerreichung (in %)
|
148
|
|
ROI VW AG
|
|
| Oberer Referenzwert |
14,3 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
9,5 |
| Schwellenwert |
4,8 |
| Ist-Wert |
12,0 |
|
Zielerreichung (in %)
|
126
|
|
Zielerreichung gesamt
|
137
|
b) Bestandssicherung
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine langfristige variable Vergütung. Bis zum Geschäftsjahr 2019 (einschließlich) bestand
die langfristige variable Vergütung aus einem rückwärts gerichteten Unternehmensbonus und einem rückwärts gerichteten Langzeitbonus.
Seit dem Geschäftsjahr 2020 findet für die Vorstandsmitglieder der Porsche AG das bisherige Vorstandsvergütungssystem Anwendung.
Das bisherige Vorstandsvergütungssystem entspricht dem im Volkswagen Konzern für alle Vorstandsmitglieder von Tochtergesellschaften
und Führungskräfte geltenden Vergütungssystem.
Durch die Umstellung von einer rückwärts- auf eine vorwärtsgerichtete langfristige variable Vergütung entstand für die zum
1. Januar 2020 bestellten Vorstandsmitglieder während der ersten beiden Geschäftsjahre ab der Umstellung, also in den Geschäftsjahren
2021 und 2022, eine vorübergehende Auszahlungslücke. Während der Umstellungsphase hat die Porsche AG den Vorstandsmitgliedern
daher eine Bestandssicherung zugesagt. Dies betrifft die aktiven Vorstandsmitglieder Herren Meschke, Haffner, von Platen,
Reimold und Dr. Steiner.
Im Geschäftsjahr 2022 kam die in den Tabellen ausgewiesene Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung. Die
in 2022 ausgezahlte Bestandssicherung betrug 90 % der individuell ausgezahlten Zieldirektvergütung 2019, bestehend aus der
Jahresgrundvergütung, dem persönlichen Leistungsbonus, dem Unternehmensbonus und dem LTI jeweils des Geschäftsjahres 2019
abzüglich der Jahresgrundvergütung und des Jahresbonus jeweils für das Jahr 2021.
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2021 wird am Ende der Performance-Periode 2021 – 2023
mit dem Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share-Plan 2021 – 2023 verrechnet. Sofern der Auszahlungsbetrag aus dem Performance
Share-Plan 2021 – 2023 die in 2022 ausgezahlte Bestandssicherung für das Geschäftsjahr 2021 übersteigt, wird der zusätzliche
Betrag ausgezahlt. Bleibt der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share-Plan hinter der Ausgleichszahlung der Bestandssicherung
zurück, wird die Differenz nicht zurückgefordert. Eine etwaige, die Ausgleichszahlung der Bestandssicherung übersteigende
Auszahlung aus dem Performance Share-Plan 2021 – 2023 zu Beginn des Jahres 2024 wird im Vergütungsbericht 2024 berichtet.
c) Ausblick: Leistungskriterien der bereits zugeteilten LTIs 2020 – 2022, 2021 – 2023 und 2022 – 2024
|
Gewährung des LTI Performance-Periode Auszahlung des LTI |
|
|
aa) Angaben zum Performance Share-Plan
Das bisherige Vorstandsvergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder eine aktienbasierte langfristige variable Vergütung
in Form eines vorwärtsgerichteten Performance Share-Plans mit dreijähriger Laufzeit vor. Der LTI richtet sich nach der Wertentwicklung
und dem EPS der Vorzugsaktie der Volkswagen AG mit der Wertpapierkennnummer 766403 („Volkswagen-Vorzugsaktie“) während der
dreijährigen Laufzeit. Den Vorstandsmitgliedern werden zu Beginn der dreijährigen Performance-Periode abhängig von dem jeweiligen
Zielwert bedingt eine bestimmte Anzahl an Performance Shares zugeteilt. Nach Ablauf der Performance-Periode wird die finale
Anzahl an Performance Shares abhängig von der durchschnittlichen EPS-Zielerreichung der Volkswagen-Vorzugsaktie während der
Performance-Periode ermittelt. Die finale Anzahl an Performance Shares wird mit der Summe aus dem Aktienkurs der Volkswagen-Vorzugsaktie
an den letzten 30 Handelstagen vor dem Ende der Performance-Periode, kaufmännisch gerundet auf zwei Nachkommastellen, und
den während der Performance-Periode pro Volkswagen-Vorzugsaktie ausgezahlten Dividenden multipliziert.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurden den Vorstandsmitgliedern letztmalig Performance Shares nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem
zugeteilt. Ab dem Geschäftsjahr 2023 richtet sich der LTI nach der Wertentwicklung und dem EPS der Porsche-Vorzugsaktie. Dazu
werden den Vorstandsmitgliedern ab dem Geschäftsjahr 2023 virtuelle Performance Shares zugeteilt. Der Auszahlungsbetrag aus
dem Performance Share-Plan nach Ablauf einer vierjährigen Performance-Periode richtet sich nach dem EPS der Porsche-Vorzugsaktie
während der Performance-Periode und der Aktienkursentwicklung einschließlich Dividenden der Porsche-Vorzugsaktie.
Über die LTIs 2020 – 2022, 2021 – 2023 und 2022 – 2024 wird ausführlich im jeweiligen Vergütungsbericht berichtet, da es sich
bei diesen Vergütungselementen nicht um eine gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres 2022 handelt.
Im Folgenden wird bereits ein Ausblick auf die Leistungskriterien der aktuell bereits zugeteilten LTIs 2020 – 2022, 2021 – 2023
und 2022 – 2024 gegeben.
bb) Angaben zu den Performance Shares
|
|
Performance-Periode
2020 – 2022
|
Performance-Periode
2021 – 2023
|
Performance-Periode
2022 – 2024
|
|
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte virtuelle Aktien im Zuteilungszeitpunkt
|
| Dr. Oliver Blume |
0 |
0 |
0 |
| Barbara Frenkel |
0 |
1.866 |
5.377 |
| Andreas Haffner |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Lutz Meschke |
3.682 |
4.381 |
3.718 |
| Detlev von Platen |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Albrecht Reimold |
4.240 |
5.045 |
5.377 |
| Dr. Michael Steiner |
4.420 |
5.045 |
5.377 |
|
Summe
|
20.642
|
26.427
|
30.603
|
cc) EPS-Werte
Die nachfolgenden Übersichten zeigen, welche Mindest-, Ziel- und Maximalwerte der Aufsichtsrat zu Beginn der jeweiligen Performance-Periode
2020–2022, 2021–2023 und 2022–2024 festgelegt hat und welche Ist-Werte bzw. welche Zielerreichungen in Prozent für einzelne
Jahre des Bemessungszeitraums bis einschließlich 2022 erzielt wurden. Die Performance Share-Pläne der Performance-Perioden
2020–2022, 2021–2023 und 2022–2024 waren im Geschäftsjahr 2022 noch nicht fällig und wurden noch nicht ausgezahlt; sie stellen
daher keine im Geschäftsjahr 2022 gewährte oder geschuldete Vergütung dar.
Performance-Periode 2020 – 2022
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
|
€
|
2022
|
2021
|
2020
|
| Maximalwert |
30,00 |
30,00 |
30,00 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
20,00 |
20,00 |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
10,00 |
10,00 |
| Ist-Wert |
29,69 |
29,65 |
16,66 |
| Zielerreichung (%) |
148 |
148 |
83 |
Performance-Periode 2021 – 2023
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
|
€
|
2022
|
2021
|
| Maximalwert |
30,00 |
30,00 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
20,00 |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
10,00 |
| Ist-Wert |
29,69 |
29,65 |
| Zielerreichung (%) |
148 |
148 |
Performance-Periode 2022 – 2024
EPS Volkswagen-Vorzugsaktie
|
€
|
2022
|
| Maximalwert |
30,00 |
| Zielwert 100 %-Niveau |
20,00 |
| Mindestwert |
10,00 |
| Ist-Wert |
29,69 |
| Zielerreichung (%) |
148 |
dd) Referenzkurse/Dividendenäquivalent
Die für die Performance-Perioden der bereits zugeteilten Performance Share-Pläne 2020 – 2022, 2021 – 2023 und 2022 – 2024
maßgeblichen Referenzkurse sowie das Dividendenäquivalent sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Maßgeblich für die
Performance Share-Pläne 2020 – 2022, 2021 – 2023 und 2022 – 2024 sind die Kurse der Volkswagen-Vorzugsaktie.
|
€
|
2020 – 2022
|
2021 – 2023
|
2022 – 2024
|
| Anfangs-Referenzkurs |
177,44 |
149,14 |
175,75 |
| Schluss-Referenzkurs1 |
131,74 |
■ |
■ |
| Dividendenäquivalent |
|
|
|
| 2020 |
4,86 |
|
|
| 2021 |
4,86 |
4,86 |
|
| 2022 |
7,56 |
7,56 |
7,56 |
1 Wird am Ende der Performance-Periode ermittelt.
d) Ausblick: IPO-Bonus
aa) Angaben zum IPO-Bonus
Die Porsche AG hat mit den Vorstandsmitgliedern für den Fall des erfolgreichen Börsengangs der Porsche AG eine Vereinbarung
über einen IPO-Bonus in Form eines virtuellen Aktienplans mit einer Laufzeit von drei Jahren mit Wirkung ab dem Tag des IPO
abgeschlossen. Der IPO-Bonus soll die Leistungen der Vorstandsmitglieder bei der Vorbereitung des IPO sachgerecht incentivieren
und zugleich die Nachhaltigkeit des Erfolgs des IPO berücksichtigen. Der IPO-Bonus richtet sich nach der Marktkapitalisierung,
der Aktienkursentwicklung der Porsche-Vorzugsaktie sowie den während der Performance-Periode ausgezahlten Dividenden.
Den Vorstandsmitgliedern wurden am Tag des IPO virtuelle Aktien zugeteilt. Die Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien bestimmte
sich nach dem Gewährungsbetrag, der in Abhängigkeit von der (theoretischen) Marktkapitalisierung auf Basis des Platzierungspreises
der Porsche-Vorzugsaktie berechnet wurde. Die Porsche AG hat dazu für die Marktkapitalisierung einen Schwellen-, einen Ziel-
und einen Maximalwert festgelegt. Die Anzahl zuzuteilender virtueller Aktien ermittelte sich durch Division des Gewährungsbetrags
durch den Schlusskurs der Porsche-Vorzugsaktie im XETRA-Handelssystem der Deutschen Börse AG am ersten Börsenhandelstag („Zuteilungskurs“).
Die so ermittelte Anzahl an virtuellen Aktien wurde kaufmännisch auf die nächste durch drei teilbare ganze Zahl gerundet und
die gerundete Anzahl an virtuellen Aktien in drei gleich große Teil-Tranchen mit einer Laufzeit von einem, zwei und drei Jahren
ab dem Zeitpunkt des IPO aufgeteilt. Die Laufzeit der ersten Teil-Tranche endet am ersten Jahrestag des IPO, die Laufzeit
der zweiten Teil-Tranche endet am zweiten Jahrestag des IPO und die Laufzeit der dritten Teil-Tranche endet am dritten Jahrestag
des IPO.
Nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit wird der Auszahlungsbetrag aus der Teil-Tranche ermittelt, indem die Anzahl der virtuellen
Aktien der jeweiligen Teil-Tranche mit der Summe aus dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Porsche-Vorzugsaktie an
den letzten 30 Handelstagen vor dem Ende der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche („Schlusskurs“) und den während der Laufzeit
der jeweiligen Teil-Tranche ausgezahlten Dividenden multipliziert wird.
Der Auszahlungsbetrag aus dem IPO-Bonus ist für jede Teil-Tranche nach oben und unten begrenzt. Unterschreitet der Schlusskurs
zuzüglich der während der Laufzeit der jeweiligen Teil-Tranche ausgezahlten Dividenden den Zuteilungskurs um mehr als 30 %,
erhält das Vorstandsmitglied für die jeweilige Teil-Tranche einen Mindestauszahlungsbetrag von 70 % eines Drittels des Gewährungsbetrags.
Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt für jede Teil-Tranche 150 % eines Drittels des Gewährungsbetrags. Der Auszahlungsbetrag
aus dem IPO-Bonus ist damit insgesamt nach oben hin begrenzt.
Über die Teil-Tranchen des IPO-Bonus wird ausführlich in dem Vergütungsbericht für das jeweilige Jahr der Auszahlung berichtet,
da es sich bei diesen Vergütungselementen nicht um eine gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres 2022 handelt.
bb) Angaben zu den virtuellen Aktien des IPO-Bonus
|
|
Teil-Tranche 1
Ab IPO bis 1.
Jahrestag des IPO
|
Teil-Tranche 2
Ab IPO bis 2.
Jahrestag des IPO
|
Teil-Tranche 3
Ab IPO bis 3.
Jahrestag des IPO
|
|
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
Anzahl zugeteilte Performance Shares im Zuteilungszeitpunkt
|
| Dr. Oliver Blume |
6.430 |
6.430 |
6.430 |
| Barbara Frenkel |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Andreas Haffner |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Lutz Meschke |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Detlev von Platen |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Albrecht Reimold |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
| Dr. Michael Steiner |
3.675 |
3.675 |
3.675 |
|
Summe
|
28.480
|
28.480
|
28.480
|
|
| 2.2.3 |
Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem
Vor dem Börsengang der Porsche AG galt für die Vorstandsmitglieder noch kein Vergütungssystem i. S. d. § 87a AktG. Für die
Übergangszeit ab der erstmaligen Börsennotierung am 29. September 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 hat die Porsche AG
das bisherige Vorstandsvergütungssystem weiterhin angewendet.
Von den Regelungen des bisherigen Vorstandsvergütungssystems ist die Porsche AG im Geschäftsjahr 2022 nicht abgewichen. Mit
den Vorstandsmitgliedern wurde ab dem Beginn des 1. September 2022 eine Anpassung des monatlichen Grundgehalts und rückwirkend
zum 1. Januar 2022 der Zielwerte der variablen Vergütung vereinbart. Ein unabhängiger Vergütungsberater hat bestätigt, dass
die Ziel-Gesamtvergütung und ihre einzelnen Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder
und zur wirtschaftlichen Lage der Porsche AG steht und marktüblich ist.
|
| 2.2.4 |
Maximalvergütung
Nach dem bisherigen Vorstandsvergütungssystem ist die Vergütung zulässigerweise insgesamt nicht nach oben gedeckelt. Da im
Geschäftsjahr 2022 keine Maximalvergütung i. S. d. § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG existierte, ist über die Einhaltung einer Maximalvergütung
nicht i. S. d. § 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG zu berichten. Ab dem Geschäftsjahr 2023 gilt gemäß dem neuen Vorstandsvergütungssystem
für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, durch die die Vergütung insgesamt
nach oben hin begrenzt ist.
|
| 2.2.5 |
Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung
a) Leistungen und Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die vorzeitige Beendigung
Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder sehen Auslauffristen für den Fall des Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des
Vorstands, der Amtsniederlegung und den Fall der einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsamts vor. Im Fall des Widerrufs
der Bestellung, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, enden die Dienstverträge grundsätzlich
nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten zum Monatsende, sofern nicht der Dienstvertrag zuvor endet. Gleiches gilt bei einer
Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB sowie bei der einvernehmlichen Beendigung der Bestellung,
sofern nichts anderes vereinbart wird. Während der Auslauffrist ist eine anderweitige Vergütung anzurechnen.
Im Fall des Widerrufs der Bestellung, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, erhalten
die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe der Bruttobezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags, höchstens jedoch
in Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen. Das für die Berechnung der Abfindungssumme maßgebliche Jahreseinkommen setzt sich
grundsätzlich aus dem Fixum des Vorjahres zuzüglich der für das Vorjahr festgesetzten variablen Vergütungsbestandteile zusammen.
Kann die Abfindungssumme auf Basis der Vorjahreswerte nicht zutreffend ermittelt werden, etwa weil der Dienstvertrag im ersten
Jahr nach der Bestellung endet, kann auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt
werden.
Die Abfindung wird in monatlichen Bruttoteilbeträgen in gleicher Höhe ab dem Ende des Dienstvertrags gezahlt. Vertragliche
Vergütungen, die die Porsche AG für die Zeit ab Beendigung der Bestellung bis zum Ende des Dienstvertrags zahlt, werden auf
die Abfindung angerechnet. Nimmt das Vorstandsmitglied nach Beendigung der Bestellung eine andere Tätigkeit auf, verringert
sich die Höhe der Abfindung um die Höhe der Einkünfte aus der neuen Tätigkeit. Die Abfindung wird nicht gezahlt, wenn das
Vorstandsmitglied bei der Porsche AG oder einem anderen Unternehmen des Volkswagen Konzerns im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses
weiterbeschäftigt wird.
Die Regelungen zur Abfindung gelten entsprechend bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung, wenn kein wichtiger Grund
i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Bei einer Amtsniederlegung steht den Vorstandsmitgliedern keine Abfindung zu.
Den Mitgliedern des Vorstands sind grundsätzlich auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit ohne Eintritt
eines Versorgungsfalls eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt (näher zu diesen Versorgungsleistungen
im nächsten Abschnitt), wobei das Mindestversorgungskapital nur gemäß bzw. entsprechend §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 BetrAVG ratierlich
gekürzt aufrechterhalten wird.
Auch das neue Vergütungssystem sieht Beendigungs- und Abfindungsregelungen vor, die im Wesentlichen den bisher mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten Regelungen entsprechen. Für die Berechnung der Abfindung ist gemäß dem neuen Vergütungssystem ab dem 1. Januar
2023 nur das monatliche Festgehalt des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie der für das abgelaufene Geschäftsjahr ausbezahlte
Jahresbonus relevant. Ergänzend dazu werden während der Laufzeit der Abfindungsraten weiterhin LTI-Tranchen zugeteilt und
vertragsgemäß abgerechnet und ausbezahlt.
b) Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre Beendigung der Tätigkeit
Die Porsche AG gewährt den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die
zugesagten Altersleistungen für die Vorstandsmitglieder Herren Meschke, Haffner, von Platen, Reimold, Dr. Steiner und Frau
Frenkel werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, wenn sie nicht als vorgezogenes Ruhegehalt, mit einem monatlichen
Abschlag von 0,5 Prozentpunkten für jeden Monat des vorgezogenen Bezugs, ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Im Versorgungsfall erhalten die Vorstandsmitglieder ein Ruhegehalt in Höhe von bis zu 40 % des vereinbarten festen jährlichen
Gehalts, soweit es nicht ausdrücklich als nicht ruhegehaltswirksam ausgewiesen ist. Zu Beginn der Vorstandstätigkeit wird
mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied ein bestimmter Prozentsatz zur Berechnung des Ruhegehalts vereinbart („Sockelbetrag“).
Der Sockelbetrag steigt mit jedem vollen Jahr der Vorstandstätigkeit um einen festgelegten Prozentwert, maximal jedoch auf
40 % des vereinbarten festen jährlichen Gehalts. Das Ruhegehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende
gezahlt.
Sofern das Vorstandsmitglied nach Eintritt des Pensionsfalls verstirbt, erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die waisenversorgungsberechtigten
Kinder des Vorstandsmitglieds als Gesamtgläubiger das Ruhegehalt für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate. Verstirbt
das Vorstandsmitglied während des laufenden Dienstverhältnisses, erhält der hinterbliebene Ehegatte bzw. nach dessen Tod die
unterhaltsberechtigten Kinder zunächst für den Sterbemonat sowie die darauffolgenden sechs Kalendermonate die monatlichen
Gehaltszahlungen des Vorstandsmitglieds inklusive anteiliger variabler Vergütung. Nach dieser Übergangszeit erhält der hinterbliebene
Ehegatte unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Vorstandsmitglieds eine Ruhegehaltszahlung in Höhe von 60 % des Ruhegehalts,
das das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Todesfalls als Ruhegehaltszahlung hätte beanspruchen können. Hinterbliebene waisenversorgungsberechtigte
Kinder erhalten ein Kindergeld in Höhe von 10 % des Ruhegehalts, das das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt des Todesfalls als
Ruhegehaltszahlung hätte beanspruchen können. Das Kindergeld erhöht sich auf 20 % des Ruhegehalts, wenn keine Verpflichtung
zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente an den Ehegatten besteht.
Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung aufbauen, die von
der Porsche AG zwischen 3 % und 6 % p.a. verzinst wird („Deferred Compensations Program“).
Für die Herren Meschke, Haffner und Reimold besteht eine Direktversicherung i.S.d. § 40b EStG mit einer von der Porsche AG
für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlten Jahresprämie von 1.743 €. Herr Dr. Blume hatte eine Versorgungszusage der
Porsche AG. Diese Versorgungszusage wurde mit Bestellung zum Vorstandsmitglied der VW AG ab dem 13. April 2018 eingefroren.
Herr Dr. Blume wird in Bezug auf diese Versorgungszusage so behandelt, als wäre er zum 12. April 2018 aus der Porsche AG ausgeschieden.
Er hat eine unverfallbare Anwartschaft erworben, die nicht weiter ansteigt und nicht angepasst wird.
Die nachfolgende Übersicht weist individualisiert für die Mitglieder des Vorstands die Pensionsanwartschaften mit ihrem Barwert
zum 31. Dezember 2022 sowie den im Geschäftsjahr 2022 für die Altersversorgung aufgewandten oder zurückgestellten Betrag nach
IFRS aus. In die Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind auch die sonstigen Versorgungsleistungen wie die Hinterbliebenenrente
und die Überlassung von Dienstwagen eingeflossen.
|
€
|
Anwartschaftsbarwert der
arbeitgeberfinanzierten
Pensionszusagen nach IAS191
|
Versorgungsaufwendungen
im Geschäftsjahr 2022
|
| Dr. Oliver Blume |
3.198.448 |
6.017 |
| Lutz Meschke |
3.217.309 |
267.690 |
| Barbara Frenkel |
3.020.447 |
212.641 |
| Andreas Haffner |
3.020.521 |
194.583 |
| Detlev von Platen |
3.472.225 |
163.344 |
| Albrecht Reimold |
3.452.389 |
138.502 |
| Dr. Michael Steiner |
3.201.365 |
200.773 |
|
Summe
|
22.582.704
|
1.183.550
|
1 Darüber hinaus bestehen gegenüber den Vorstandsmitgliedern Verpflichtungen aus im Wege der Entgeltumwandlung aufgebauter
Alterversorgung („Deferred Compensations Program“).
Im Geschäftsjahr 2022 wurden die unter diesem Abschnitt erläuterten Zusagen nicht geändert.
Ab dem 1. Januar 2023 wurden den Vorstandsmitgliedern neue Versorgungszusagen gemäß dem neuen Vorstandsvergütungssystem erteilt.
Die Porsche AG hat ein neues, kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem eingeführt. Die Versorgung der Vorstandsmitglieder
wurde im Geschäftsjahr 2023 auf das neue Versorgungssystem umgestellt. Die unter dem bisherigen Versorgungssystem erdienten
Besitzstände bleiben aufrechterhalten. Ab dem 1. Januar 2023 erhält auch Herr Dr. Blume eine neue, kapitalmarktorientierte
Versorgungszusage von der Porsche AG. Seine frühere Versorgungszusage bleibt weiterhin eingefroren.
|
| 2.2.6 |
Keine Malus-/Clawback im Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 lagen tatbestandlich die Voraussetzungen für eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nicht
vor. Dementsprechend hat die Porsche AG keine variablen Vergütungsbestandteile von den einzelnen Vorstandsmitgliedern zurückgefordert.
|
| IV. |
Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch über die den früheren Vorstandsmitgliedern der Porsche AG gewährte und geschuldete
Vergütung zu berichten.
|
| 1. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 (individualisiert)
Die Pflicht, über die früheren Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung individualisiert zu berichten, erstreckt
sich nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG auf die Vergütung, die bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Geschäftsjahr gewährt und
geschuldet wird, in dem das frühere Vorstandsmitglied das zuletzt bei der Porsche AG ausgeübte Vorstands- oder Aufsichtsratsamt
beendet hat.
Die folgenden Tabellen weisen individuell für frühere Vorstandsmitglieder, die nach dem Ablauf des Geschäftsjahres 2012 ausgeschieden
sind, die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung aus.
Uwe-Karsten Städter1
ehem. Mitglied des Vorstands
Geschäftsbereich Beschaffung
Austrittsdatum: 18. August 2021
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Ruhegehaltszahlungen |
154.080 |
17,9 |
| Nebenleistungen |
32.097 |
3,7 |
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
675.477 |
78,4 |
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
861.654
|
100,0
|
1 Herr Städter ist am 18. August 2021 ausgetreten und hat im Geschäftsjahr 2022 eine zeitanteilig berechnete Bestandssicherung
für das Geschäftsjahr 2021 gemäß den Darstellungen in Kapitel A.III.2.2.2. b) erhalten.
Wolfgang Hatz
ehem. Mitglied des Vorstands
Geschäftsbereich Forschung
und Entwicklung
Austrittsdatum: 3. Mai 2016
|
|
2022
|
|
|
€
|
%
|
|
Fixe Vergütung
|
|
|
| Ruhegehaltszahlungen |
0 |
0,0 |
| Nebenleistungen |
28.306 |
100,0 |
|
Variable Vergütung
|
|
|
| Bestandssicherung LTI 2021 – 2023 |
0 |
0,0 |
|
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG
|
28.306
|
100,0
|
|
| 2. |
Gewährte Gesamtvergütung an vor Beginn des Geschäftsjahres 2013 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
Über die Vergütung, die früheren Vorstandsmitgliedern im Jahr 2022 gewährt und geschuldet wurde, die ihr zuletzt bei der Porsche AG
ausgeübtes Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor dem Beginn des Jahres 2013 beendet haben und denen danach
eine im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung mehr als zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden bei der Porsche AG
gewährt und geschuldet wurde, ist nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG nicht individualisiert zu berichten. Solchen früheren Vorstandsmitgliedern
und ihren Hinterbliebenen wurden im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 2.151.440 € gewährt.1
1 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
|
| V. |
Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder mit der Ertragsentwicklung
der Porsche AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber dem Vorjahr.
Für die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird auf die in diesem Bericht dargestellte gewährte und geschuldete Vergütung abgestellt.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand folgender Ertragskennzahlen ermittelt: Jahresüberschuss der Porsche AG (HGB) vor
Ergebnisabführung, EBITDA-Marge des Segments Automobile sowie der Operativen Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird die durchschnittliche Vergütung
der Arbeitnehmer ermittelt, indem der im Jahresabschluss der Porsche AG ausgewiesene Personalaufwand der Porsche AG um die
Vergütung der Vorstandsmitglieder bereinigt wird. Der so bereinigte Personalaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl
der Arbeitnehmer der Porsche AG auf Vollzeitäquivalenzbasis im Geschäftsjahr 2022, ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder,
geteilt (Arbeitnehmer der Porsche AG).
|
%
|
Jährliche Veränderung 2022 vs. 2021
|
|
Vorstandsvergütung1
|
|
|
Aktive Vorstandsmitglieder
|
|
| Dr. Oliver Blume |
– |
| Lutz Meschke |
–5,2 |
| Barbara Frenkel |
243,5 |
| Andreas Haffner |
2,8 |
| Detlev von Platen |
2,8 |
| Albrecht Reimold |
2,1 |
| Dr. Michael Steiner |
1,1 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
| Uwe-Karsten Städter |
–63,6 |
| Wolfgang Hatz |
19,6 |
|
Ertragsentwicklung
|
|
| Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (ROS) |
12,5 |
| EBITDA-Marge Segment Automobile |
2,9 |
| Jahresüberschuss Porsche AG (HGB) vor Ergebnisabführung |
114,2 |
|
Mitarbeitervergütung
|
|
| Durchschnittliche Mitarbeitervergütung PAG |
9,1 |
1 „Gewährte und geschuldete“ Vergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Von der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz
2 EGAktG wurde gebrauch gemacht.
Die Höhe der Vergütung, der Maximalvergütung sowie der einzelnen Zielsetzungen wird vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft
und gegebenenfalls angepasst. In Vorbereitung des IPO der Porsche AG hat der Aufsichtsrat unter anderem einen vertikalen Vergleich
mit den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche AG und einen horizontalen Vergleich mit dem
Markt- und Wettbewerbsumfeld der Porsche AG durchgeführt. Ab dem Geschäftsjahr 2023 zieht der Aufsichtsrat zur Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen eine Vergleichsgruppe
anderer Unternehmen (Peergroup sowie ergänzend der DAX) heran. Die Peergroup wird regelmäßig überprüft und angepasst und besteht
derzeit aus folgenden Unternehmen: LVMH Moët Hennessy – Louis Vuitton SE, General Motors Company (GMC), Samsung Electronics
Co., Tesla Inc., Ltd., Mitsubishi Motors Corporation, BMW AG, Mercedes Benz AG, Volvo AB, Kering S.A., Ferrari N.V., Nissan
Motor Corporation, Jaguar Land Rover Ltd., Hermès International SCA, SAP SE.
|
| B. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
| I. |
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats war bis einschließlich zum 14. August 2022 in § 13 der Satzung der Porsche AG
in der Fassung vom 5. Dezember 2012 geregelt.
Die Hauptversammlung der Porsche AG hat am 1. August 2022 die Satzung neu gefasst. Die Neufassung der Satzung wurde am 15. August
2022 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam. Bei der Neufassung der Satzung wurden die neuen Vorgaben des ARUG
II und Empfehlungen und Anregungen des DCGK zur Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt. Der DCGK enthält unter anderem die
Anregung, dass die Aufsichtsratsvergütung aus einer Festvergütung bestehen sollte. Die Aufsichtsratsvergütung der Porsche AG
enthielt bis zum 14. August 2022 auch eine variable Vergütungskomponente. Seit dem 15. August 2022 besteht die Aufsichtsratsvergütung
ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen (vgl. § 19 der Satzung in der Fassung mit Wirkung vom 15. August 2022, inhaltlich
unverändert inzwischen § 18 der Satzung in der Fassung mit Wirkung vom 16. September 2022). Ein unabhängiger Vergütungsberater
hat bestätigt, dass die Aufsichtsratsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
und zur Lage der Porsche AG steht und marktüblich ist.
|
| II. |
Überblick über die Vergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß der Satzung der Porsche AG in der Fassung vom 5. Dezember 2012, nach
der die Aufsichtsratsmitglieder bis einschließlich zum 14. August 2022 vergütet wurden, bestand aus einer festen jährlichen
Vergütung, einem Sitzungsgeld sowie einer variablen, erfolgsorientierten Vergütung.
Die feste jährliche Vergütung betrug 50 Tsd. € für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 37,5 Tsd. € für den Stellvertreter
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und 25 Tsd. € für jedes andere Mitglied des Aufsichtsrats. Für die Teilnahme an einer Sitzung
des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses erhielt das jeweilige Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 3 Tsd. €. Für
ihre Tätigkeiten in Ausschüssen erhielten Mitglieder des Aufsichtsrats bislang keine zusätzliche feste jährliche Vergütung.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhielten darüber hinaus eine variable, erfolgsorientierte Vergütung, bestehend aus nachfolgenden
Bestandteilen:
Pro 1 Mio. €, um welche das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Porsche AG (EBT) im abgelaufenen Geschäftsjahr
den Betrag von 300 Mio. € überstieg, erhielten der Aufsichtsratsvorsitzende 20 €, der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
15 € und die Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen 10 €.
Pro 1 Mio. €, um welche das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Porsche AG (EBT) der dem abgelaufenen Geschäftsjahr
vorausgegangenen drei Geschäftsjahre im Mittelwert den Betrag von 300 Mio. € überstieg, erhielten der Aufsichtsratsvorsitzende
weitere 20 €, der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende weitere 15 € und die Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen weitere
10 €.
Aufsichtsratsmitglieder, die aufgrund einer Tätigkeit für ein anderes Organ (Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsführung)
eines mit der Porsche AG i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens eine Vergütung bezogen, erhielten gemäß der Satzung
der Porsche AG in der Fassung vom 5. Dezember 2012 keine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
der Porsche AG. Diese Aufsichtsratsmitglieder erhielten ausschließlich das Sitzungsgeld sowie den Ersatz ihrer Auslagen.
Seit dem 15. August 2022 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung von 260 Tsd. € (Aufsichtsratsvorsitzender),
195 Tsd. € (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) und im Übrigen 130 Tsd. €. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten darüber
hinaus für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen ein pauschales Sitzungsgeld in Höhe von 9 Tsd. € pro Jahr.
Für Mitgliedschaften in Ausschüssen wird, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt
hat, eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 100 Tsd. € (Vorsitzender des Ausschusses) und im Übrigen 50 Tsd. € gezahlt. Mitgliedschaften
in mehr als zwei Ausschüssen werden nicht gesondert vergütet. Nicht berücksichtigt wird die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse angehören,
erhalten eine zeitanteilig gekürzte Vergütung (Festvergütung, Zusatzvergütung und Sitzungsgeld).
Für den Zeitraum nach der Beendigung des Amts erhalten ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats von der Porsche AG keine
Vergütung mehr.
Im Geschäftsjahr 2022 bestimmt sich die Aufsichtsratsvergütung zeitanteilig für den Zeitraum bis einschließlich zum 14. August
2022 nach der Satzung in der Fassung vom 5. Dezember 2012 und für den Zeitraum ab dem 15. August 2022 nach der Satzung mit
Wirkung vom 15. August 2022.
|
| III. |
Sonstiges
Die Porsche AG erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats waren im Übrigen gemäß § 18 Abs. 7 der Satzung in der Fassung mit Wirkung vom 16. September
2022 (entsprechend § 19 Abs. 7 der Satzung in der Fassung mit Wirkung vom 15. August 2022) in eine von der Porsche AG in ihrem
Interesse in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane (Directors and
Officers Insurance) einbezogen.
|
| IV. |
Gewährte und geschuldete Vergütung an die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche AG und die den einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022. Dabei liegt dem Begriff „gewährte
und geschuldete“ Vergütung dasselbe Verständnis zugrunde, wie für die Vorstandsmitglieder erläutert. Die in der Tabelle ausgewiesene
Vergütung bildet daher die im Geschäftsjahr 2022 faktisch zugeflossenen Beträge ab, das heißt die Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern
für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 gezahlt wird, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
|
|
Feste Vergütung
|
Tätigkeit in
Ausschüssen
|
Sitzungsgelder
|
Variable
Vergütung
(erfolgsabhängig)
|
Gesamt-
vergütung
|
Vergütung
aus anderen
Konzern-
mandaten
|
|
Aufsichtsratsmitglied
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
%
|
€
|
Dr. Wolfgang Porsche (Vorsitzender)
|
99.014 |
60,8 |
27.397 |
16,8 |
36.427 |
22,4 |
0 |
0,0 |
162.838 |
100,0 |
– |
Jordana Vogiatzi (seit 23.09.2022 Stv. Vorsitzende)
|
82.616 |
44,6 |
19.041 |
10,3 |
36.427 |
19,7 |
47.126 |
25,4 |
185.211 |
100,0 |
– |
Werner Weresch (bis 30.09.2022, davon bis 23.09.2022 Stv. Vorsitzender)
|
23.863 |
41,1 |
0 |
0,0 |
34.159 |
58,9 |
0 |
0,0 |
58.022 |
100,0 |
– |
| Dr. Arno Antlitz1 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
– |
| Ibrahim Aslan (seit 06.12.2022) |
9.260 |
93,5 |
0 |
0,0 |
641 |
6,5 |
0 |
0,0 |
9.901 |
100,0 |
– |
| Harald Buck |
64.986 |
36,9 |
27.397 |
15,6 |
36.427 |
20,7 |
47.126 |
26,8 |
175.937 |
100,0 |
– |
| Dr. Christian Dahlheim |
0 |
0,0 |
28.356 |
100,0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
28.356 |
100,0 |
– |
| Micaela le Di Divelec Lemmi (seit 23.09.2022) |
35.616 |
68,8 |
13.699 |
26,5 |
2.466 |
4,8 |
0 |
0,0 |
51.781 |
100,0 |
– |
| Melissa Di Donato (seit 23.09.2022) |
35.616 |
93,5 |
0 |
0,0 |
2.466 |
6,5 |
0 |
0,0 |
38.082 |
100,0 |
– |
| Wolfgang von Dühren |
64.986 |
48,7 |
0 |
0,0 |
21.427 |
16,0 |
47.126 |
35,3 |
133.539 |
100,0 |
– |
| Akan Isik |
64.986 |
48,7 |
0 |
0,0 |
21.427 |
16,0 |
47.126 |
35,3 |
133.539 |
100,0 |
– |
| Nora Leser |
64.986 |
45,1 |
13.699 |
9,5 |
18.427 |
12,8 |
47.125 |
32,7 |
144.238 |
100,0 |
– |
| Knut Lofski2 |
64.986 |
48,7 |
0 |
0,0 |
21.427 |
16,0 |
47.126 |
35,3 |
133.539 |
100,0 |
0 |
| Dr. Hans Michel Piëch |
49.507 |
57,6 |
0 |
0,0 |
36.427 |
42,4 |
0 |
0,0 |
85.934 |
100,0 |
– |
| Hans-Peter Porsche (bis 23.09.2022) |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
6.000 |
100,0 |
0 |
0,0 |
6.000 |
100,0 |
– |
| Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
49.507 |
58,5 |
13.699 |
16,2 |
21.427 |
25,3 |
0 |
0,0 |
84.633 |
100,0 |
– |
| Hans Dieter Pötsch |
49.507 |
93,5 |
0 |
0,0 |
3.427 |
6,5 |
0 |
0,0 |
52.934 |
100,0 |
– |
| Vera Schalwig |
64.986 |
48,7 |
0 |
0,0 |
21.427 |
16,0 |
47.124 |
35,3 |
133.538 |
100,0 |
– |
| Stefan Schaumburg |
64.986 |
49,8 |
0 |
0,0 |
18.427 |
14,1 |
47.125 |
36,1 |
130.539 |
100,0 |
– |
| Thomas Schmall-von Westerholt1 (bis 23.09.2022)
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
– |
| Carsten Schumacher |
64.986 |
36,9 |
27.397 |
15,6 |
36.427 |
20,7 |
47.126 |
26,8 |
175.937 |
100,0 |
– |
| Dr. Hans Peter Schützinger |
49.507 |
93,5 |
0 |
0,0 |
3.427 |
6,5 |
0 |
0,0 |
52.934 |
100,0 |
– |
| Hauke Stars1 (seit 23.09.2022)
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
– |
| Hiltrud Dorothea Werner1 (bis 31.01.2022)
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
– |
|
Gesamt
|
1.003.904
|
50,8
|
170.685
|
8,6
|
378.715
|
19,2
|
424.130
|
21,4
|
1.977.434
|
100,0
|
–
|
1 Diese Aufsichtsratsmitglieder haben vollständig auf die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 verzichtet.
2 Knut Lofski ist auch Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Leipzig GmbH. Er hat auf die Vergütung hierfür vollständig verzichtet.
|
| V. |
Vergleichende Darstellung
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit der
Ertragsentwicklung der Porsche AG und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis gegenüber
dem Vorjahr.
Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand folgender Ertragskennzahlen ermittelt: Jahresüberschuss der Porsche AG (HGB) vor
Ergebnisabführung, EBITDA-Marge des Segments Automobile sowie der Operativen Umsatzrendite des Porsche AG Konzerns.
Die Vergleichsgröße zur Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer entspricht dem für die vergleichende
Darstellung der Vorstandsmitglieder unter Ziffer A.V herangezogenen Wert.
|
%
|
Jährliche
Veränderung 2022 vs. 2021
|
|
Aufsichtsratsvergütung1
|
|
|
Aktive Aufsichtsratsmitglieder
|
|
| Dr. Wolfgang Porsche (Vorsitzender) |
287,7 |
| Jordana Vogiatzi (seit 23.09.2022 Stv. Vorsitzende) |
53,2 |
| Werner Weresch (bis 30.09.2022, davon bis 23.09.2022 Stv. Vorsitzender) |
1,8 |
| Dr. Arno Antlitz |
– |
| Ibrahim Aslan (seit 06.12.2022) |
– |
| Harald Buck |
45,6 |
| Dr. Christian Dahlheim |
– |
| Micaela le Divelec Lemmi (seit 23.09.2022) |
– |
| Melissa Di Donato (seit 23.09.2022) |
– |
| Wolfgang von Dühren |
37,9 |
| Akan Isik |
37,9 |
| Nora Leser |
75,9 |
| Knut Lofski |
37,9 |
| Dr. Hans Michel Piëch |
104,6 |
| Hans-Peter Porsche (bis 23.09.2022) |
–50,0 |
| Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
464,2 |
| Hans Dieter Pötsch |
– |
| Vera Schalwig |
387,5 |
| Stefan Schaumburg |
59,7 |
| Thomas Schmall-von Westerholt (bis zum 23.09.2022) |
– |
| Carsten Schumacher |
38,7 |
| Dr. Hans Peter Schützinger |
– |
| Hauke Stars (seit 23.09.2022) |
– |
| Hiltrud Dorothea Werner (bis zum 31.01.2022) |
– |
|
Ertragsentwicklung
|
|
| Operative Umsatzrendite Porsche AG Konzern (ROS) |
12,5 |
| EBITDA-Marge Segment Automobile |
2,9 |
| Jahresüberschuss Porsche AG (HGB) vor Ergebnisabführung |
114,2 |
| Durchschnittliche Mitarbeitervergütung PAG |
9,1 |
1 Von der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wurde gebrauch gemacht.
|
28. Februar 2023
|
|
Für den Vorstand:
|
|
|
|
Dr. Oliver Blume
Vorstandsvorsitzender
|
Lutz Meschke
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
|
|
28. Februar 2023
|
|
Für den Aufsichtsrat:
|
|
|
|
Dr. Wolfgang Porsche
Aufsichtsratsvorsitzender
|
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die „Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017 (http://www.de.ey.com/IDW-Auftragsbedingungen).
Stuttgart, 28. Februar 2023
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Matischiok
Wirtschaftsprüfer
|
Orlov
Wirtschaftsprüfer
|
|
III. Weitere Angaben zur Einberufung
| 1 |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf
911.000.000. Hiervon sind 455.500.000 Aktien Stammaktien und 455.500.000 Aktien Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Bei der Beschlussfassung zu den im Abschnitt
I. aufgeführten Tagesordnungspunkten 2 bis 8 sind nur Stammaktionäre stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
daher 455.500.000.
|
| 2 |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich
fristgerecht anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Der Nachweis muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf den 7. Juni 2023 (Nachweisstichtag), 00:00 Uhr (MESZ). Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG (separat nach Stamm- und/oder
Vorzugsaktien) ausreichend. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der Nachweis
des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt
werden.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle postalisch oder via E-Mail zugehen.
Anmeldestelle:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute bzw. Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich an ihr depotführendes Institut
zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre
die Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft, adressiert an die Anmeldestelle, Sorge
zu tragen.
|
| 3 |
Persönliche Teilnahme durch den Aktionär bzw. einen Bevollmächtigten
Mit der übermittelten Eintrittskarte kann der Aktionär selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch einen in
Textform Bevollmächtigten (siehe Abschnitt III.4) vertreten lassen.
|
| 4 |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung durch Dritte
| a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten,
können sich auch durch Bevollmächtigte (z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten)
vertreten lassen, allerdings nicht in deren Namen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs wie
unter Abschnitt III.2 beschrieben, Sorge zu tragen.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden
erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft.
Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen
dürfen eingeholt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt.
Für die Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Vollmachtsformular
wird zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
bereitgestellt.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen spätestens am 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder via E-Mail bei folgender Adresse eingetroffen sein:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung sind die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung möglich.
Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Hauptversammlung.
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| b) |
Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter
Den Stammaktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten
zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist
zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen des jeweiligen Aktionärs oder von dessen Bevollmächtigten ausüben; liegen den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; zur Wahrnehmung anderer Aktionärsrechte
können sie nicht beauftragt oder bevollmächtigt werden.
Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Für die Erteilung der Vollmacht kann der hierfür vorgesehene Textabschnitt der Eintrittskarte verwendet werden.
Das Vollmachtsformular wird zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
bereitgestellt.
Das ausgefüllte Formular muss spätestens am 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder via E-Mail bei folgender Adresse eingetroffen sein:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an
der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.
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| c) |
Briefwahl
Angemeldete Stammaktionäre können ihre Stimmen in Textform abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).
Die Briefwahl kann in Textform unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Textabschnitts der Eintrittskarte erfolgen. Die Stimmabgabe
in Textform muss spätestens am 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch oder via E-Mail bei folgender Adresse eingetroffen sein:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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| 5 |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Aktionäre der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die einleitenden
Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands am 28. Juni 2023 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
verfolgen.
Die Gesellschaft plant, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung, nämlich am Montag, den 26. Juni 2023, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
Die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsrats und des Vorstands stehen nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft als Aufzeichnung zur Verfügung.
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Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
| a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen
(das entspricht einer Aktienanzahl von 500.000 Stück), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft mit dem durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über das Erreichen
der Mindestaktienzahl bis zum 28. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Ergänzungsanträge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen,
ist eine Übersetzung beizufügen.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG zur Berechnung der Aktienbesitzzeit
wird hingewiesen.
Bekanntzumachende Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit
verbreitet.
Außerdem werden die Ergänzungsanträge auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
veröffentlicht.
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| b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
von Aktionären sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 13. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft c/o Büro Dr. Oliver Blume Porscheplatz 1 70435 Stuttgart oder per E-Mail an: agm@porsche.de
Gegenanträge sind zu begründen. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in
englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs entsprechend
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
zugänglich gemacht. Weitere personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht, es sei denn, der Antragsteller fordert die
Veröffentlichung der Daten ausdrücklich.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, gelangen nur dann
zur Abstimmung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Aktionäre, die in der Hauptversammlung Gegenanträge
stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten, die nicht vorab übermittelt wurden, werden gebeten, diese zusätzlich schriftlich
am Wortmeldetisch einzureichen.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Im Falle offensichtlicher Widersprüche bei Abstimmungen von Aktionären oder deren Bevollmächtigten über die Vorschläge der
Verwaltung einerseits und der Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge andererseits, werden die Stimmen als ungültig
behandelt.
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| c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
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| d) |
Erklärung von Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung
Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung
in der Versammlung am Wortmeldetisch zur Niederschrift des Notars zu erklären.
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| 7 |
Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
zur Verfügung.
Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen
werden.
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Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher im Zusammenhang mit der Durchführung der
Hauptversammlung personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten und Informationen zum Aktienbesitz, um den ordnungsgemäßen
Ablauf der Versammlung zu gewährleisten, Ihnen die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen und (aktien-)rechtliche Pflichten
zu erfüllen. Die Verarbeitung erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen bzw. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung,
Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter
| https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-23/ |
Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit an den
Datenschutzbeauftragten der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porscheplatz 1 70435 Stuttgart E-Mail: datenschutz@porsche.de
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Stuttgart, im Mai 2023
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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15.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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Deutsch |
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Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
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