|
Uzin Utz SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Uzin Utz SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2026 in Ulm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 31.03.2026 / 08:00 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 31. März 2026 im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026) abgerufen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025 am 26. März 2026 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 63.304.249,06 EUR wie folgt zu verwenden:
Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Eigene Aktien wären gemäß § 71b AktG[1] nicht gewinnberechtigt. Zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem Gewinnverwendungsbeschluss kann die Gesellschaft noch eigene Aktien erwerben. In diesem Fall würde insgesamt entsprechend weniger Gewinn ausgeschüttet und mehr Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen; die auf jede einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt jedenfalls 1,90 EUR gemäß Buchstabe a). Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 19. Mai 2026.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2025 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im am 31. Dezember 2025 abgelaufenen Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Dem Aufsichtsrat gehören zum heutigen Tage an:
Durch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 16. Mai 2023 bzw. 22. Mai 2024 sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Aufgrund der Niederlegungserklärung von Herrn Paul-Hermann Bauder vom 22. September 2025, die dem Aufsichtsratsvorsitzenden am 22. September 2025 zugegangen ist, endet davon abweichend die Amtszeit von Herrn Paul-Hermann Bauder mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Der Aufsichtsrat der Uzin Utz SE setzt sich nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SEAG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung zu wählen sind. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Hiervon unabhängig kann die Bestellung für höchstens sechs Jahre erfolgen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten eines Ersatzmitgliedes sowie derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die, in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes, anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes gewählt werden, bestehen für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Sebastian Dresse für den Rest der Amtsdauer des vorzeitig ausscheidenden Mitglieds Herrn Paul-Hermann Bauder, mithin für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden. In Bezug auf die zur Bestellung als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene Person werden die folgenden Angaben gemacht. Der Lebenslauf von Herrn Dr. Sebastian Dresse, einschließlich einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026 zu finden. Herr Dr. Sebastian Dresse ist bisher nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium. Er steht darüber hinaus nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. Herr Dr. Sebastian Dresse übt außerdem keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Uzin Utz SE aus. Die Wahl des vorstehenden Kandidaten zum Aufsichtsrat ist als Einzelwahl vorgesehen. Herr Paul-Hermann Bauder war bisher Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Infolge seines Ausscheidens wird der Aufsichtsrat im Rahmen der nächsten Aufsichtsratssitzung einen neuen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats wählen.
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes Kapital II, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu EUR 4.000.000,00 zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital II wird am 25. Mai 2026 auslaufen und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital II ersetzt werden; die Satzung muss entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere für folgende Fälle auszuschließen:
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt, festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.
„4. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 12. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder – in Teilbeträgen – mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.000.000,00 durch Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere für folgende Fälle aus-zuschließen:
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen Aktien zu leistende Entgelt, festzusetzen sowie die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen.“ Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im Wortlaut anzupassen. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG: Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Ziffer 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien infolge der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zugänglich zu machen. Der Bericht kann im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026) ab dem Zeitpunkt der Einberufung und auch während der Hauptversammlung abgerufen werden.
Gemäß § 162 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht erstellen. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung am 13. Mai 2025 beschlossenen Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen die Struktur und Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Vergütung – Vergütungsberichte). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
a) Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Uzin Utz SE und zum Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr zu wählen.
b) Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Prüfer eines möglicherweise zu erstellenden Konzernnachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Da zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches Umsetzungsgesetz für die Corporate Sustainability Reporting Directive ausstand, steht die Bestellung unter der Bedingung, dass der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung für das Geschäftsjahr 2026 gesetzlich regelt, dass eine Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung vorzunehmen ist.
Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner Empfehlungen zu diesem Tagesordnungspunkt 8 erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm jeweils keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.
(1) Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung für die Teilnahme rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes, der sich nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat, mithin auf den 21. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines etwaigen Stimmrechtes reicht eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des in- oder ausländischen depotführenden Instituts aus. Ein den Anforderungen nach § 67c Abs. 3 AktG entsprechender Nachweis genügt. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: Uzin Utz SE c/o Art-of-Conference – Martina Zawadzki Postfach 1106 71117 Grafenau E-Mail: hauptversammlung@art-of-conference.de (2) Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. Eintrittskarten werden auf dem Postweg zugesandt. Falls die Eintrittskarte auf dem Postweg verloren gehen sollte, können die Aktionäre sich unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer vollständigen Adresse und der Anzahl ihrer Aktien per E-Mail an die Adresse IR@uzin-utz.com wenden. (3) Als berechtigt für die Teilnahme zur ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts an der ordentlichen Hauptversammlung bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und die Stimmberechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Hinzuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist zur Teilnahme an der ordentlichen Haupt-versammlung nicht berechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag für die Dividendenberechtigung.
(1) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben B.I. Ziffer 1), können ihre Rechte in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z. B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskartennummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. (2) Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen. (3) Auf der Rückseite der übersandten Eintrittskarte befindet sich ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte. Ein Formular zur Bevollmächtigung Dritter steht außerdem im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung –Hauptversammlung 2026) zum Download bereit oder kann unter Uzin Utz SE Investor Relations Dieselstraße 3 89079 Ulm E-Mail: IR@uzin-utz.com angefordert werden. (4) Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf ebenfalls an die vorstehend bei B.II. Ziffer 3 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder E-Mail) gerichtet werden. (5) Vollmachtserteilungen sind auch noch während der Hauptversammlung möglich. (6) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. B.I. Ziffer 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 08. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) unter den vorstehend bei B.II. Ziffer 3 genannten Kontaktdaten (Postanschrift oder E-Mail) in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Unter diesen Kontaktdaten kann von der Gesellschaft auch ein entsprechendes Formular angefordert werden (Postanschrift oder E-Mail), das außerdem im Internet unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026) zum Download bereitsteht. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Am Tag der Hauptversammlung ist ebenfalls noch eine Bevollmächtigung weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter möglich. Hierfür stehen jedem Aktionär ab 09:30 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen Formulare bei der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. (7) Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. (8) Schließlich ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der ordentlichen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ei-nem verbundenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Auskunftsverlangen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
(1) Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung –Hauptversammlung 2026) zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis zum 28. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung an ausschließlich die oben bei B.II. Ziffer 3 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder E-Mail) übersandt hat. (2) Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. (3) Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. der Wahl von Abschlussprüfern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG enthalten (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben). (4) Aktionäre werden gebeten, sich ggf. um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Übersendung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
(1) Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter: Uzin Utz SE Der Vorstand Abteilung Investor Relations Dieselstraße 3 89079 Ulm oder (in der Form des § 126a BGB, d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an: IR@uzin-utz.com (2) Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 12. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 5.044.319 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) der Uzin Utz SE ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
Folgende Informationen und Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026) zugänglich:
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Uzin Utz SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.uzin-utz.com (Bereich Investoren – Hauptversammlung – Hauptversammlung 2026 – Weitere Informationen und Unterlagen für Aktionäre – Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter). Wir freuen uns sehr, Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung persönlich in Ulm begrüßen zu dürfen und möchten Sie darauf hinweisen, dass die diesjährige Hauptversammlung nicht in der Donauhalle, sondern im Kornhaus in Ulm abgehalten wird.
Ulm, im April 2026 Uzin Utz SE
Der Vorstand Christian Richter Julian Utz Philipp Utz [1] Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäi-schen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO und des SE-Ausführungsgesetzes („SEAG“) nichts anderes ergibt. 31.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | Uzin Utz SE |
| Dieselstraße 3 | |
| 89079 Ulm | |
| Deutschland | |
| Telefon: | +49 (0)731 4097-0 |
| Fax: | +49 (0)731 4097-0 |
| E-Mail: | de@uzin-utz.com |
| Internet: | https://de.uzin-utz.com/ |
| ISIN: | DE0007551509 |
| WKN: | 755150 |
| Börsen: | Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
|
|
2300714 31.03.2026 CET/CEST
Eine Speicherung der Nachrichten in Datenbanken sowie jegliche Weiterleitung der Nachrichten an Dritte im Rahmen gewerblicher Nutzung oder zur gewerblichen Nutzung sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die EQS Group GmbH gestattet.
Originalversion auf eqs-news.com ansehen.

