Verdruss im Ruhestand

Alter Mann sitzt auf Bank

Erstmals wiesen Mathematiker eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Renten nach, die ihr Maximum 2020 erreiche und erst ab 2040 langsam abflache. Es wundert daher nicht, dass bereits jetzt mehrere Klagen vor Gericht gelandet sind.

Was viele schon vermutet hatten, wies ein Finanzmathematiker im vergangenen Jahr nach. Fast ein Viertel der Rente (22 %) werde seit 2005 doppelt besteuert. Ein durchschnittlicher Rentner müsse daher aufgrund der Doppelbesteuerung pro Jahr rund 1.010 Euro mehr an Steuern zahlen, so sein Ergebnis.

Besteuerung nimmt zu

Quell des Verdrusses ist die Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2005. Ausgelöst wurde dieses Gesetz durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, wonach die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beheben ist.

Seit 2005 wird nun schrittweise auf eine nachgelagerte Rentenbesteuerung umgestellt. Im Jahre 2040 müssen die Altersbezüge schließlich zu 100 % versteuert werden. Im Gegenzug können Erwerbstätige ihre Altersvorsorgeaufwendungen jedoch zunehmend absetzen. D. h., bis 2040 steigt einerseits der steuerfreie Anteil an den Rentenbeiträgen – der Arbeitgeberbeitrag ist bereits steuerfrei –, andererseits nimmt der zu versteuernde Anteil der Renten entsprechend zu (siehe Tabelle und auch AnlegerPlus, Ausgabe 9/2019).

Beiträge zur Basisvorsorge werden beispielsweise 2020 zu 90 % steuerlich berücksichtigt, während im selben Jahr ein Neurentner 80 % seiner Bezüge versteuern muss. Ab 2025 sind die Altersvorsorgeaufwendungen schließlich komplett steuerfrei, die Renten müssen aber schon ab 2040 voll versteuert werden. Zudem werden die Beiträge zur Altersvorsorge nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Aktuell sind das bei Alleinstehenden maximal 25.046 Euro, bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag. Jedoch reichen 15 Jahre Abstand zwischen Steuerbefreiung der Altersvorsorgeaufwendungen und vollständiger Besteuerung von Rentenbezügen nicht aus, um einen fairen Ausgleich für alle Arbeitnehmer zu schaffen und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wie die Berechnung des Mathematikers zeigt.

Verrechnet

Eine Doppelbesteuerung liegt immer dann vor, wenn Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in eine Altersvorsorge einbezahlt werden und die Rente aus dieser Altersvorsorge erneut besteuert wird. Zum Thema Doppelbesteuerung hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 17/99) bereits entschieden, dass Rentnern wenigstens so viel Rente steuerfrei erhalten bleiben muss, wie sie an Beiträgen steuerpflichtig gezahlt haben. Doch wie ermittelt man die steuerfreie Rente? Das ist der Punkt, um den sich alles dreht.

Sicher ist nur, es sind vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag sowie Arbeitnehmer, deren Rentenbeginn nahe am Jahr 2040 liegt und deren Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 hoch war, vom Thema Doppelbesteuerung betroffen. Bislang kann jedoch erst zu Rentenbeginn gegen eine solche vorgegangen werden und dies ist äußerst mühselig. Es muss in jedem Einzelfall konkret vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, ob der steuerfrei gestellte Anteil der Rente geringer ist als der versteuerte Anteil der Rentenbeiträge. In der Regel müssen dazu Steuerbescheide lückenlos über Jahrzehnte aufbewahrt werden. Alternativ kann die Höhe der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung auch den Rentenversicherungsverläufen entnommen werden (siehe Kasten „Vorgehen bei Doppelbesteuerung“).

Besteuerungsanteil der Renten

RentenbeginnBesteuerungsanteil
bis 2005 50 %
2019 78 %
2020 80 %
2021 81 %
2022 82 %
2023 83 %
2024 84 %
2025 85 %
2026 86 %
2038 98 %
2039 99 %
2040100 %
Quelle: § 22 EStG

Die Berechnung und der Nachweis sind also komplex. Am Bundesfinanzhof (BFH) sind aber aktuell zwei Musterverfahren (R X 33/19 und R X 20/19) anhängig, deren Kläger unter anderem in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hatten (siehe Kasten „Musterverfahren“). Eine Entscheidung zum jahrelangen Grundsatzstreit wird in diesem Frühjahr erwartet. Dann muss voraussichtlich auch geklärt werden, wie eine Doppelbesteuerung exakt berechnet wird, denn dazu gibt es zurzeit durchaus unterschiedliche Auffassungen.

Bis es so weit ist, bleibt nur der Einspruch gegen den Steuerbescheid und das Beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen. Das Ruhen nach § 363 Abs.2 AO kommt in Betracht, wenn ein Musterverfahren bei einem Finanzgericht anhängig ist, um das Ergebnis abzuwarten. Welche Signalwirkung die Entscheidung des BFH haben wird, zeigt sich schon allein daran, dass auch das Bundesfinanzministerium einem der o. g. Musterverfahren beigetreten ist.

Vorgehen bei Doppelbesteuerung

Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Dagegen vorgehen kann man erst, wenn man in Rente gegangen ist, allerdings ist das dann gleich zu Beginn des Rentenbezugs möglich.

Wer eine doppelte Besteuerung in seinem Fall vermutet, kann in einem ersten Schritt auch gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Man muss dann nicht sofort klagen. Zur Begründung kann man auf die laufenden Verfahren beim Bundesfinanzhof verweisen. Damit bleibt der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung der Gerichte offen und kann nach einem Urteil ggf. noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Für den Nachweis einer Doppelbesteuerung eignen sich am besten die früheren Steuerbescheide oder Rentenversicherungsverläufe, aus denen sich die Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln lassen. Daher der grundsätzliche Rat: Heben Sie vorsichtshalber auf jeden Fall alle Steuerbescheide auf!

Die konkrete Berechnung ist dann kompliziert. Ermittelt werden müssen die steuerlich belasteten Altersvorsorgeaufwendungen und die Summe der zu erwartenden steuerfreien Rentenbezüge. Sind Erstere höher, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Allerdings: Wie die beiden Rechnungsgrößen zu ermitteln sind, ist gerichtlich noch nicht entschieden. Bei den Rentenbezügen werden bereits erhaltene sowie nach der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartende Rentenzahlungen berücksichtigt.

Musterverfahren zur Doppelbesteuerung

Beim Verfahren mit dem Aktenzeichen XR 20/19 vor dem Bundesfinanzhof muss die Frage geklärt werden, wann bei Renten eine Doppelbesteuerung vorliegt und ob eine zweifache Belastung bis zu einer gewissen Bagatellgrenze hinzunehmen ist. Die Klage wird vom Bund der Steuerzahler unterstützt und wurde von einem Rentner eingereicht, der zunächst als Angestellter und später als selbstständiger Zahnarzt arbeitete und u. a. Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Heute bezieht er Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem zahnärztlichen Versorgungswerk sowie aus mehreren privaten Rentenversicherungen.

Das Finanzgericht Kassel hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig – und damit hinnehmbar – betrachtet.

Das Verfahren mit dem Aktenzeichen XR 33/19, das sich ebenfalls in Revision beim Bundesfinanzhof befindet, betrifft einen heutigen Rentner, der zunächst als Auszubildender, dann als Angestellter und später als Freiberufler Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

In beiden Fällen ist das Bundesfinanzministerium den Verfahren beigetreten. Experte erwarten außerdem, dass gerichtlich nun auch geklärt wird, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird.

Bild: © Jacob Wackerhausen – istockphoto.com

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