Vorabpauschale auf Investmentfonds

Vorabpauschale

Vielen Fondsanlegern dürfte aufgefallen sein, dass ihnen zu Beginn des Jahres eine sogenannte Vorabpauschale abgebucht wurde. Diese wird für thesaurierende Investmentfonds fällig.

Die Vorabpauschale soll die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherstellen, wenn keine Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Dabei geht das Finanzamt davon aus, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um diese theoretischen Erträge zeitnah zu versteuern, wird diese Pauschale im Voraus fällig und nicht erst, wenn Fondsanteile womöglich mit Gewinn verkauft werden.

Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, der für 2024 auf 2,29 % festgesetzt wurde. Für das Jahr 2023 waren es 2,55 %.

Freistellungsauftrag erteilen

Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen, sofern ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Anleger, die das nicht getan haben, sollten es entweder nachholen oder zum Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar ausreichend Geld auf dem Depotverrechnungskonto haben. Von diesem Konto wird die Pauschale automatisch eingezogen.

Bei ausschüttenden Fonds und ETFs wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

Die Kapital Medien GmbH, der Verlag der Finanzzeitschriften AnlegerPlusAnlegerPlus News und AnlegerLand ist eine 100-%-Tochter der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Image by freepik

AnlegerPlus