Vorabpauschale: Informationen und Tipps zur Fondsbesteuerung

Ein Sparschwein, daneben Scheine und Münzen.

Der Jahreswechsel bringt für viele Fondsbesitzer nicht nur gute Vorsätze, sondern oft auch eine wenig erfreuliche Überraschung auf dem Depot-Verrechnungskonto mit sich. Dort tauchte mit der sogenannten Vorabpauschale für einige Fonds eine Steuerbelastung auf dem Kontoauszug auf, obwohl der Fonds weder verkauft noch ein Cent ausgeschüttet wurde.

💡 Key Takeaways: Vorabpauschale effektiv managen
  • Steuer-Freibeträge nutzen: Durch einen hinterlegten Freistellungsauftrag bleiben bis zu 1.000 € (Einzelpersonen) bzw. 2.000 € (Ehepaare) an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei.
  • Vorteil für Aktienfonds: Bei einer Aktienquote von mindestens 51 % greift die Teilfreistellung, wodurch 30 % der Vorabpauschale direkt steuerfrei bleiben.
  • Berechnungs-Logik: Die Steuerbasis bildet der niedrigere Wert aus dem Basisertrag (0,7 x Basiszins x Rücknahmepreis) und dem tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres.
  • Keine Doppelbesteuerung: Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine zweifache Belastung zu verhindern.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wurde in Deutschland zusammen mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. Darunter ist ein fiktiver Kapitalertrag zu verstehen, der vom Fiskus ganz real zu Beginn eines jeden Jahres besteuert wird. Da für die Berechnung die Marktzinsen (siehe unten) in Spiel kommen, ist das Thema Vorabpauschale gleich nach ihrer Einführung in der Niedrigzinsphase fast in Vergessenheit geraten. Doch die Zinsen sind 2024 wieder gestiegen und dazu hat sich das Börsenumfeld sehr gut entwickelt, so dass die Pauschale inzwischen wieder zu einer festen Größe avanciert.

Basiszins & Marktumfeld

Ob eine Vorabpauschale anfällt, hängt vom sogenannten Basiszins ab. Der Basiszinssatz in Deutschland ist ein gesetzlich definierter Referenzzinssatz. Er dient vor allem dazu, Verzugszinsen und andere gesetzliche Zinsansprüche zu ermitteln. Berechnet wird er von der Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Er orientiert sich an der langfristigen Rendite von Bundesanleihen. In Zeiten extrem niedriger oder sogar negativer Zinsen kann dieser Basiszinssatz sogar negativ sein, so wie in den Jahren 2021 und 2022. Das Bundesfinanzministerium hatte damals deshalb klargestellt, dass keine Vorabpauschale erhoben wird.

Zweck der fiktiven Vorabbesteuerung ist es, dass der Fiskus besonders bei thesaurierenden Investmentfonds die Erträge schon besteuert, wenn sie anfallen und nicht erst, wenn der Fonds verkauft wird. Denn thesaurierende Fonds schütten die Erträge die innerhalb des Wertpapierkorbs anfallen (beispielsweise Dividenden) nicht aus, sondern reinvestieren diese sofort wieder. Die Steuer auf die angefallenen Erträge wäre damit bis zum Verkauf der Fondsanteile gestundet. Die Vorabpauschale ermittelt nun, wie beschrieben, einen fiktiven ausgeschütteten Kapitalertrag, auf den dann Abgeltungssteuer fällig wird. So versucht der Fiskus den Steuerstundungseffekt zu vermindern.

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Ausschüttende Fonds bleiben in manchen Fällen ebenfalls nicht von der Vorabpauschale verschont. Wenn die tatsächlichen Ausschüttungen nämlich niedriger ausfallen als die berechnete Vorabpauschale, wird diese Differenz ebenfalls besteuert. So möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die Fonds nur einen kleinen Anteil ihrer Erträge ausschütten und für den restlichen Teil die Steuer erneut gestundet wäre.

So funktioniert die Berechnung der Vorabpauschale

Zu Beginn des Folgejahres, also zum Beispiel im Januar 2026, wird zunächst der sogenannte Basisertrag für das Steuerjahr 2025 ermittelt. Grundlage ist der Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des Kalenderjahres 2025. Dieser wird mit dem für 2025 geltenden Basiszins multipliziert. Das Ergebnis wird anschließend mit dem Faktor 0,7 nochmals multipliziert. Dieser Faktor ist im Investmentsteuergesetz vorgesehen und stellt sicher, dass nicht der volle rechnerische Zinsertrag angesetzt wird.

Parallel dazu wird geprüft, wie stark die Fondsanteile im Kalenderjahr 2025 tatsächlich im Wert gestiegen ist. Die zu versteuernde Vorabpauschale entspricht dem niedrigeren Betrag aus Basisertrag und tatsächlichem Wertzuwachs abzüglich etwaiger Ausschüttungen. Damit wird verhindert, dass ein höherer Betrag besteuert wird als real an Wertzuwachs entstanden ist.

Teilfreistellung: Steuerliche Entlastung für Anleger

Bei Aktienfonds greift zusätzlich die sogenannte Teilfreistellung. Erfüllt ein Fonds die gesetzliche Mindestquote von 51 % Aktien, sind 30 % der Erträge steuerfrei. Das bedeutet, dass nur 70 % der Vorabpauschale der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese Regelung soll die Vorbelastung der Unternehmensgewinne auf Fondsebene ausgleichen.

Auf den steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale fällt schließlich die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Was passiert beim Verkauf der Anteile?

Beim späteren Verkauf der Fondsanteile berücksichtigt die Bank dann bereits versteuerte Vorabpauschalen. Sie mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, damit identische Erträge nicht zweimal besteuert werden.

Anders sieht es bei Verlusten aus. Sinkt der Fonds nach einer bereits gezahlten Vorabpauschale im Wert oder werden die Fondsanteile gar mit einem Verlust verkauft, wird die zuvor auf die Vorabpauschale gezahlte Abgeltungssteuer nicht erstattet. Diese Steuersystematik ist derzeit zulässig. Ob sie gerichtlich überprüft wird, können wir derzeit nicht sagen.

Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung nutzen

Für Privatanleger spielt bei der Vorabpauschale der Freistellungsauftrag eine wichtige Rolle. Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Jahr (für Einzelpersonen) bzw. 2.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) bleiben steuerfrei. Wer ausreichend Freistellungsvolumen hinterlegt hat, kann auch die Vorabpauschale damit abdecken. Erst wenn die gesamten Kapitalerträge eines Jahres darüber hinausgehen, greift die Abgeltungssteuer.

Für Anleger mit sehr niedrigen Gesamteinkünften bietet sich eine weitere Option an. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Mit einer gültigen NV-Bescheinigung führt die Bank keine Abgeltungsteuer ab, auch nicht auf die Vorabpauschale.

Die Kapital Medien GmbH, der Verlag der Finanzzeitschriften AnlegerPlusAnlegerPlus News und AnlegerLand ist eine 100-%-Tochter der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Foto: © freepik

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