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Wild Bunch AG
Berlin
WKN A2TSU2; ISIN DE000A2TSU21
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Eindeutige Kennung: WBAG261202GM
Am
Mittwoch, den 2. Dezember 2026, um 10:00 Uhr (MEZ)
findet die
ordentliche Hauptversammlung der Wild Bunch AG mit Sitz in Berlin
in den Räumlichkeiten der
GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH & Co. KG, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22-24, 10785 Berlin,
statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.*
* Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.
I. TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2022 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2022 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar.
| 2. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2023 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2023 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
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Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar.
| 3. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2024 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2024 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
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Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” abrufbar.
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025
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| 4.1 |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 4.2 |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 4.3 |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 4.4 |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025
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| 5.1 |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 5.2 |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 5.3 |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 5.4 |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.
| 8. |
Beschlussfassung über die Billigung der Vergütungsberichte für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024
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Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
| 8.1 |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Wild Bunch AG, Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglichen Vergütungsbericht der Wild Bunch AG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
| 8.2 |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Wild Bunch AG, Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglichen Vergütungsbericht der Wild Bunch AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
| 8.3 |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Wild Bunch AG, Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglichen Vergütungsbericht der Wild Bunch AG für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
| 9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Die Hauptversammlung der Wild Bunch AG hat einen solchen Beschluss zuletzt in der Hauptversammlung am 25. Januar 2022 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasst, sodass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Im Rahmen der turnusmäßigen Vorlage des Vergütungssystems an die diesjährige Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder überprüft. Im Ergebnis ist der Aufsichtsrat dabei zu der Auffassung gekommen, dass das bisherige Vorstandsvergütungssystem, das von der Hauptversammlung am 25. Januar 2022 mit einer Mehrheit von ca. 99,99 % des vertretenen Grundkapitals gebilligt wurde, beibehalten werden soll.
Der vollständige Wortlaut des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Wild Bunch AG steht seit der Einberufung dieser Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zur Verfügung. Das Vorstandsvergütungssystem wird dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das auf der Website unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” verfügbare Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Wild Bunch AG, das von der Hauptversammlung am 25. Januar 2022 gebilligt wurde, zu bestätigen.
| 10. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Fälligkeit der Vergütung durch Anpassung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 19 der Satzung
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Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Zuletzt hat die ordentliche Hauptversammlung vom 25. Januar 2022 einen Beschluss über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats gefasst, der die damals bestehende Vergütungsregelung in § 19 der Satzung bestätigt hat. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit dem 1. Februar 2018 unverändert.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das bestehende Konzept einer festen erfolgsunabhängigen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bewährt hat. Dieses Modell der Vergütung wird von der Mehrzahl der börsennotierten Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.
Vorstand und Aufsichtsrat halten jedoch eine Anpassung der Fälligkeit der Aufsichtsratsvergütung für angemessen. Die Vergütung soll zukünftig quartalsweise anstatt jährlich ausgezahlt werden.
Die angepasste Regelung zur Fälligkeit der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll ab Beginn des Geschäftsjahres 2026 gelten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Vergütungsanpassung und Satzungsänderung
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Die Fälligkeit der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 angepasst. Hierzu wird § 19 der Satzung geändert und wie folgt neu gefasst:
„§ 19 Vergütung des Aufsichtsrates
| 1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von jeweils EUR 30.000,00. Anstelle der Vergütung nach Satz 1 erhalten (a) der Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 und (b) der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche Vergütung von EUR 45.000,00. Die Vorsitzenden von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 15.000,00; jedes Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats (ausgenommen die Ausschussvorsitzenden) erhält zusätzlich eine jährliche Vergütung von EUR 7.500,00. Die Gesellschaft erstattet außerdem jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.
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| 2. |
Die Vergütung ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses innehaben, erhalten eine entsprechende zeitanteilige Vergütung.
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| 3. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrats auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem Umfang gegen gesetzliche Haftungsrisiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu versichern.“
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| b) |
Beschluss über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird das auf der Website der Wild Bunch AG unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugängliche Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Wild Bunch AG unter Berücksichtigung der unter lit. a) vorgesehenen Neufassung von § 19 der Satzung beschlossen.
II. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 23.942.755,00 und ist in 23.942.755 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 23.942.755. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 60 eigene Aktien hält, aus denen der Gesellschaft kein Stimmrecht zusteht.
| 2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte sind gemäß § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse
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HCE Consult AG
Anmeldestelle Wild Bunch AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
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bei der Gesellschaft anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes an der Gesellschaft durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Geschäftsschluss des 10. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang der Aktionärsrechte. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und Aktionärsrechte auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf etwaige Bezugsrechte.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen.
| 3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären oder ihren Bevollmächtigten an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. Auch für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung der Aktien bis zum 25. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), erforderlich.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zur Verfügung.
Das Vollmachts- und Weisungsformular (oder ein entsprechendes Dokument) muss bis spätestens 1. Dezember 2026, 24:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen:
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HCE Consult AG
Anmeldestelle Wild Bunch AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
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Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nur zu solchen Punkten der Tagesordnung und zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen abstimmen, zu denen ihnen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt worden sind. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Das Recht zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung am 2. Dezember 2026 bleibt davon unberührt.
| 4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder einen anderen Dritten, ausüben lassen.
In dem Fall, dass Aktionäre mehr als eine Person bevollmächtigen, ist die Gesellschaft berechtigt, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (vgl. § 134 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz, Artikel 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (Aktionärsrechterichtlinie)). Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung der Aktien erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Kreditinstitut, ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden soll – der Textform (§ 126b BGB).
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das im Internet unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen. Die Erteilung der Vollmacht kann entweder unmittelbar gegenüber der/dem Bevollmächtigten (in diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) oder in Textform gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Übermittlung an oben genannte Anmeldestelle. Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft.
Im Fall der Übermittlung per Post oder E-Mail werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis bis spätestens 1. Dezember 2026, 24:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs) an die Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Bevollmächtigung. Das Recht zur Erteilung von Vollmachten während der Hauptversammlung am 2. Dezember 2026 bleibt davon unberührt.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Organisationen) sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
III. RECHTE DER AKTIONÄRE
| 1. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
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Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss gemäß § 122 Abs. 2 AktG der Gesellschaft mindestens dreißig (30) Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 1. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), schriftlich unter folgender Adresse zugehen:
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Wild Bunch AG
– Vorstand –
Michaelkirchstr. 17-18
10179 Berlin
Deutschland
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. zwingend mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an: hauptversammlung@wildbunch.eu
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Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” veröffentlicht.
| 2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
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Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Wild Bunch AG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
im Bereich „Investors“ unter der Rubrik „Termine“ und dort unter „Hauptversammlungen“ veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 17. November 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:
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Wild Bunch AG
Michaelkirchstr. 17-18
10179 Berlin
Deutschland
oder per E-Mail an: hauptversammlung@wildbunch.eu
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Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung zu stellen, bleibt unberührt.
| 3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
| 4. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
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Ordnungsgemäß angemeldete und an der Versammlung teilnehmende Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars zu erklären. Entsprechende Erklärungen können in dem Zeitraum ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter abgegeben werden. Der mit der Niederschrift beauftragte Notar wird darüber unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht beauftragt werden, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars zu erklären.
IV. SONSTIGE ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE
| 1. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Die Informationen nach § 124a AktG zu dieser ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen” zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
| 2. |
Nachweis der Stimmzählung
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Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist auf Anfrage bei der Gesellschaft unter hauptversammlung@wildbunch.eu erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
| 3. |
Datenschutzinformationen für Aktionäre der Wild Bunch AG
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Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären und Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Wild Bunch AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter
http://wildbunch.eu/de/investor-relations/termine/
und dort unter „Hauptversammlungen”.
Berlin, im Oktober 2026
Wild Bunch AG
Der Vorstand
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