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CTS Eventim AG & Co. KGaA
München Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg
WKN: 547030
ISIN: DE 0005470306
AG München HRB 212700
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein, die stattfindet
am Mittwoch, dem 27. Mai 2026, ab 10:00 Uhr MESZ
im Parkhotel Bremen, Im Bürgerpark 1, 28209 Bremen.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2025, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; die vorgenannten Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a, 315a HGB in der jeweils anwendbaren Fassung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses dazu bedarf. Sie stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung zur Verfügung.
| 2. |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025
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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der CTS Eventim AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2025 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von EUR 784.175.151,55 ausweist, festzustellen.
| 3. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 784.175.151,55 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,44 je Stückaktie ISIN DE 0005470306 auf 95.991.300 dividendenberechtigte Stückaktien |
EUR |
138.227.472,00 |
| Gewinnvortrag |
EUR |
645.947.679,55 |
| Bilanzgewinn |
EUR |
784.175.151,55 |
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.700 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag bei unveränderter Dividendenhöhe unterbreitet werden, das heißt, der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende Teilbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Montag, den 1. Juni 2026 fällig.
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025
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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der EVENTIM Management AG, Hamburg, als persönlich haftender Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
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Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
| 6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung sonstiger unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
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| 6.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Hamburg,
| • |
zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern für das Geschäftsjahr 2026 sowie
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| • |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2026 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2026 und im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2027
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zu wählen.
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| 6.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Hamburg, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat in seinen Empfehlungen gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
| 7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2025
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Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ist von dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2025 den Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und den Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin überprüft, dass die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts 2025 durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2025 zu billigen.
Der Vergütungsbericht nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, öffentlich zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG).
| 8. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre
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Die von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene und nicht ausgenutzte Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft am 6. Mai 2026 aus. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1. Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben, soll eine neue Ermächtigung erteilt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor zu beschließen:
| 8.1 |
Erteilung einer neuen Ermächtigung
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum 26. Mai 2031 eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden; im Übrigen liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3) durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
| (1) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion am Handelstag ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
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| (2) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Börsenpreise (Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen; die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin.
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| (3) |
Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen in vorstehendem Abs. (2) bestimmt und gegebenenfalls angepasst. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin.
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| 8.2 |
Ermächtigung zur Verwendung der eigenen Aktien, Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge ausgeschlossen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu verwenden:
| (1) |
Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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| (2) |
Die Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitgliedern der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, unentgeltlich oder entgeltlich zum Erwerb angeboten und auf diese übertragen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Ein Angebot bzw. eine Übertragung ist allerdings nur in Höhe von bis zu 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung gestattet. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt.
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| (3) |
Die Aktien können, insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten darf. Maßgebend für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
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| (4) |
Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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| (5) |
Die Aktien können, insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) gegen vollständige oder teilweise Übertragung des Dividendenanspruchs des Aktionärs veräußert werden.
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| (6) |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
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Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung der eigenen Aktien erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die von Konzerngesellschaften oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
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| 8.3 |
Ermächtigung des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien den Mitgliedern des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin in Erfüllung der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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| 8.4 |
Ausnutzung der Ermächtigungen
Die Ermächtigungen unter 8.2 können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen unter 8.2 (1) bis (4) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre erstattet. Dieser Bericht ist ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 sowie über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der CTS Eventim AG & Co. KGaA und verbundener Unternehmen im In- und Ausland (Aktienoptionsprogramm 2026) sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung
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Die von der Hauptversammlung vom 7. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 12, Buchstabe b) beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten läuft am 6. Mai 2026 aus und soll daher durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten ersetzt werden. Die bisherige Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt, so dass das korrespondierende Bedingte Kapital 2021 nicht mehr benötigt wird und aufgehoben werden kann. Zur Gewährung von Bezugsrechten soll die persönlich haftende Gesellschafterin erneut zur Begebung von Aktienoptionen ermächtigt und ein neues bedingtes Kapital („Bedingtes Kapital 2026“) geschaffen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
| 9.1 |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021
Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 4 Abs. 5 der Satzung (nachstehend unter Ziffer 9.4) in das Handelsregister wird das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 12, Buchstabe c) beschlossene Bedingte Kapital 2021 aufgehoben.
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| 9.2 |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der CTS Eventim AG & Co. KGaA
| 9.2.1 |
Ermächtigungszeitraum, Gegenstand, Laufzeit, Aktienzahl
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 26. Mai 2031 („Ermächtigungszeitraum“) einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (nachfolgend „Aktienoptionen“) auf insgesamt bis zu 1.440.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland zu gewähren („Ermächtigung“). Die Ermächtigung kann insgesamt oder in Teilen ausgenutzt werden.
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, bis einschließlich zum 26. Mai 2031 einmalig oder mehrmals Aktienoptionen auf insgesamt bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin zu gewähren.
Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf eine Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Soweit Aktienoptionen aufgrund der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der CTS Eventim-Gruppe oder aus sonstigen Gründen während des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut an Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter nachstehender Ziffer 9.3 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2026 oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Daneben besteht auch das Recht der Gesellschaft zum Barausgleich. Die Gewährung der Aktienoptionen und die Ausgabe der Bezugsaktien erfolgt gemäß nachfolgender Bestimmungen:
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| 9.2.2 |
Bezugsberechtigte und Aufteilung
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin (Gruppe 1), Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe 2) und ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter verbundener Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe 3).Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt:
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Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 500.000 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte;
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| • |
die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 600.000 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte; und
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| • |
die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten zusammen höchstens 340.000 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.
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Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Aktienoptionen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin und, soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegt. Die Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen können über die Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2026 variieren und werden durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und, soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegt.
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| 9.2.3 |
Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)
Aktienoptionen können innerhalb des Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in Tranchen ausgegeben werden, wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres erfolgt (jeweils der „Ausgabezeitraum“). Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gewährt werden, werden die maßgeblichen Regelungen durch den Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin, im Übrigen durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegt (zusammen die „Planbedingungen“).
Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den Bezugsberechtigten das Angebot zur Gewährung von Aktienoptionen zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden.
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| 9.2.4 |
Wartezeit
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem festgelegten Ausgabetag und endet frühestens mit dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag.
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| 9.2.5 |
Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die Erfolgsziele wie nachfolgend beschrieben erreicht wurden:
Das Erfolgsziel ist an die absolute Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft während der Wartezeit gekoppelt. Sämtliche Aktienoptionen können ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete 6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % über dem Ausübungspreis liegt.
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| 9.2.6 |
Ausübbarkeit der Aktienoptionen
Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen ist und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde. Die Bedienung der Aktienoptionen erfolgt in Aktien der Gesellschaft, wobei je eine Aktienoption zum Bezug von je einer Aktie berechtigt.
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| 9.2.7 |
Laufzeit und Ausübungszeiträume
Die Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist („Laufzeit“). Innerhalb dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt werden („Ausübungszeitraum“).
Die Laufzeit kann vom Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, vom Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin, angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Aktienoptionen, die bis zum Ablauf der – ggf. verlängerten – Laufzeit nicht ausgeübt worden sind, verfallen entschädigungslos.
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| 9.2.8 |
Ausübungspreis
Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der „Ausübungspreis“ je Aktie entspricht dem volumengewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der Aktienoptionen. Der Mindestausübungspreis entspricht mindestens dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
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| 9.2.9 |
Ersetzungsrechte der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann ausgeübte Aktienoptionen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem hierfür nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 9.3 zu schaffenden Bedingten Kapital 2026 bedienen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, anstatt neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien zu liefern. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder teilweise an Stelle der Lieferung von (neuen oder eigenen) Aktien den Wert der bei Ausübung von Aktienoptionen zu liefernden Aktien abzüglich des Ausübungspreises in bar auszuzahlen.
Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin.
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| 9.2.10 |
Begrenzung für den Fall außerordentlicher Entwicklungen
Der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG oder um die Vereinbarkeit mit § 87 Abs. 4 AktG aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung über die Herabsetzung der Maximalvergütung und/oder mit § 87a AktG, insbesondere betreffend die Festlegung einer Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, sicherzustellen.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Bezugsberechtigte der Gruppen 2 und 3 gewährt wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung kann insbesondere erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Bezugsberechtigten stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
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| 9.2.11 |
Persönliches Recht
Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch vererblich. Ebenfalls ist eine Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen zulässig. Die Aktienoptionen können nur durch den jeweiligen Bezugsberechtigten selbst oder seine Erben oder Vermächtnisnehmer ausgeübt werden. Können Aktienoptionen nach Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und entschädigungslos. Die Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von verfallenen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte bleibt davon unberührt.
Die Planbedingungen können vorsehen, dass Aktienoptionen ersatz- und entschädigungslos verfallen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen endet. Hierdurch verfallene Aktienoptionen können erneut ausgegeben werden. Für den Todesfall, die Pensionierung, Berufsunfähigkeit und sonstige Sonderfälle des Ausscheidens sowie für den Fall des Kontrollwechsels (Change of Control) und zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können Sonderregelungen getroffen werden.
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| 9.2.12 |
Verwässerungsschutz
Die Planbedingungen können übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Aktienoptionen entsprechend der Regelung in § 216 Abs. 3 AktG im Wesentlichen gesichert wird, insbesondere, indem für die Ermittlung der Anzahl der je Aktienoption auszugebenden Aktien ein etwaiger Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden.
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| 9.2.13 |
Gewinnanteilsberechtigung
Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
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| 9.2.14 |
Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten
Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen, für die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026 sowie die weiteren Planbedingungen werden durch den Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft betroffen sind, im Übrigen durch den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin festgesetzt.
Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sowie Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2026 und der jährlichen Tranchen und das Verfahren der Zuteilung und Ausübung der Aktienoptionen, die Zuteilung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte sowie die Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums. Ebenso gehören hierzu Regelungen über die Ausübbarkeit, den (auch ersatz- oder entschädigungslosen) Verfall oder die zeitanteilige Kürzung von Aktienoptionen in Sonderfällen, insbesondere im Falle des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, im Todesfall, bei Pensionierung oder Berufsunfähigkeit und sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils aus der CTS Eventim-Gruppe, für den Fall temporärer Abwesenheiten oder des zeitweisen Ruhens von Arbeitsverhältnissen oder im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control), des Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder eines Delistings sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Sofern durch eine entsprechende Regelung Aktienoptionen verfallen, können diese erneut ausgegeben werden.
Die Gesellschaft ist auch berechtigt, bei der Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften und Mitarbeitern verbundener Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses Beschlusses insoweit abzuweichen, als der Inhalt dieses Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht.
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| 9.3 |
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.440.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.440.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2026“). Das Bedingte Kapital 2026 dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ziffer 9.2 bis zum 26. Mai 2031 gewährt werden.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu bestimmenden Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Bezugsrechte ausgeübt werden und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt.
Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin, wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
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| 9.4 |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.440.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.440.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Das Bedingte Kapital 2026 dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten auf neue Aktien (Aktienoptionen), die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 durch die Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2026 bis zum 26. Mai 2031 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber ausgegebener Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2026 erfolgt zu dem gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 zu bestimmenden Ausgabebetrag. Die neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin, ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.“
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| 9.5 |
Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen und alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2026 unter Tagesordnungspunkt 9 nach Ablauf der Ermächtigungsdauer sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2026 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung.
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| 10. |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Light GmbH
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Die CTS Eventim AG & Co. KGaA hält 100 % der Geschäftsanteile der EVENTIM Light GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 187259.
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Organträgerin und die EVENTIM Light GmbH als Organgesellschaft haben am 18. März 2026 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin der EVENTIM Light GmbH am 30. März 2026 zugestimmt hat. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der CTS Eventim AG & Co. KGaA.
Der Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu den Bestimmungen des Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (§ 1.1 des Vertrages). Nähere Regelungen zum Betrag der Gewinnabführung finden sich in § 1.2 des Vertrages.
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| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 1.3 des Vertrages). Während der Dauer des Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen (§ 1.4 des Vertrages).
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| • |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von vor oder während der Laufzeit des Vertrages gebildeter Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglicher Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit des Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeter Kapitalrücklagen außerhalb des Vertrages ist zulässig (§ 1.5 des Vertrages).
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| • |
Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 des Vertrages).
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| • |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen und wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam. Die Rechte und Pflichten aus § 1 und § 2 des Vertrages beziehen sich auf die Zeiträume ab Beginn des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft (§ 3.1 des Vertrages).
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| • |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch auf einen Zeitpunkt, zu dem mindestens fünf Zeitjahre seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft vergangen sind, in dem der Vertrag wirksam wurde. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt auf Seiten der Organträgerin insbesondere vor, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Ein wichtiger Grund zur Beendigung des Vertrages sind auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft (§ 3.2 bis § 3.4 des Vertrages).
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| • |
§ 4 des Vertrags enthält eine übliche salvatorische Klausel.
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Der Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und – soweit solche nach den anwendbaren Bestimmungen aufzustellen waren – die Lageberichte der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Light GmbH, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre (im Fall der EVENTIM Light GmbH aufgrund der Gründung im Jahr 2024 nur für die letzten zwei Geschäftsjahre), sowie der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der Geschäftsführung der EVENTIM Light GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Corporate Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort unter „Hauptversammlung 2026“ eingesehen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Light GmbH vom 18. März 2026 zuzustimmen.
| 11. |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Media House GmbH
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Die CTS Eventim AG & Co. KGaA hält 100 % der Geschäftsanteile der EVENTIM Media House GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 172031.
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Organträgerin und die EVENTIM Media House GmbH als Organgesellschaft haben am 18. März 2026 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin der EVENTIM Media House GmbH am 30. März 2026 zugestimmt hat. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der CTS Eventim AG & Co. KGaA.
Der Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
| • |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu den Bestimmungen des Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (§ 1.1 des Vertrages). Nähere Regelungen zum Betrag der Gewinnabführung finden sich in § 1.2 des Vertrages.
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| • |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 1.3 des Vertrages). Während der Dauer des Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen (§ 1.4 des Vertrages).
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| • |
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von vor oder während der Laufzeit des Vertrages gebildeter Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglicher Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit des Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeter Kapitalrücklagen außerhalb des Vertrages ist zulässig (§ 1.5 des Vertrages).
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| • |
Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 des Vertrages).
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| • |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen und wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam. Die Rechte und Pflichten aus § 1 und § 2 des Vertrages beziehen sich auf die Zeiträume ab Beginn des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft (§ 3.1 des Vertrages).
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| • |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch auf einen Zeitpunkt, zu dem mindestens fünf Zeitjahre seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft vergangen sind, in dem der Vertrag wirksam wurde. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt auf Seiten der Organträgerin insbesondere vor, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Ein wichtiger Grund zur Beendigung des Vertrages sind auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft (§ 3.2 bis § 3.4 des Vertrages).
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| • |
§ 4 des Vertrags enthält eine übliche salvatorische Klausel.
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Der Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und – soweit solche nach den anwendbaren Bestimmungen aufzustellen waren – die Lageberichte der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Media House GmbH, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre (im Fall der EVENTIM Media House GmbH noch unter der bisherigen Firmierung EDGE Entertainment Digital GmbH), sowie der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der Geschäftsführung der EVENTIM Media House GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Corporate Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort unter „Hauptversammlung 2026“ eingesehen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der EVENTIM Media House GmbH vom 18. März 2026 zuzustimmen.
| 12. |
Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der kinoheld GmbH
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Die CTS Eventim AG & Co. KGaA hält 100 % der Geschäftsanteile der kinoheld GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 200845.
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Organträgerin und die kinoheld GmbH als Organgesellschaft haben am 16. März 2026 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die CTS Eventim AG & Co. KGaA als Alleingesellschafterin der kinoheld GmbH am 30. März 2026 zugestimmt hat. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der CTS Eventim AG & Co. KGaA.
Der Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu den Bestimmungen des Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (§ 1.1 des Vertrages). Nähere Regelungen zum Betrag der Gewinnabführung finden sich in § 1.2 des Vertrages.
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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (§ 1.3 des Vertrages). Während der Dauer des Vertrages gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen (§ 1.4 des Vertrages).
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Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie von vor oder während der Laufzeit des Vertrages gebildeter Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglicher Gewinnrücklagen sowie solcher vor oder während der Laufzeit des Vertrages nach § 272 Abs. 2 HGB gebildeter Kapitalrücklagen außerhalb des Vertrages ist zulässig (§ 1.5 des Vertrages).
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Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 des Vertrages).
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Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin abgeschlossen und wird mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam. Die Rechte und Pflichten aus § 1 und § 2 des Vertrages beziehen sich auf die Zeiträume ab Beginn des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft (§ 3.1 des Vertrages).
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| • |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch auf einen Zeitpunkt, zu dem mindestens fünf Zeitjahre seit dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft vergangen sind, in dem der Vertrag wirksam wurde. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt auf Seiten der Organträgerin insbesondere vor, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Ein wichtiger Grund zur Beendigung des Vertrages sind auch die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft (§ 3.2 bis § 3.4 des Vertrages).
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§ 4 des Vertrags enthält eine übliche salvatorische Klausel.
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Der Gewinnabführungsvertrag, die Jahresabschlüsse und – soweit solche nach den anwendbaren Bestimmungen aufzustellen waren – die Lageberichte der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der kinoheld GmbH, jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre, sowie der gemeinsame Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der Geschäftsführung der kinoheld GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Corporate Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort unter „Hauptversammlung 2026“ eingesehen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CTS Eventim AG & Co. KGaA und der kinoheld GmbH vom 16. März 2026 zuzustimmen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2 und 4 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, also bis spätestens am 20. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ). Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Er hat sich auf den Geschäftsschluss des 5. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) zu beziehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen (§ 17 Abs. 2 der Satzung).
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsumfang richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktien erwerben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Die Anmeldestelle wird nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintritts- und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersenden. Die Eintritts- und Stimmkarten sind lediglich Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dar. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintritts- und Stimmkarten bitten wir unsere Aktionäre, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintritts- und Stimmkarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen in der Regel für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
| a) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG oder eine andere Person oder Institution ihrer Wahl, ausüben lassen. Wir bieten unseren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend der ihm erteilten Weisung abstimmen.
Wird weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater noch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer solchen Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das ihnen von der Gesellschaft mit der Eintritts- und Stimmkarte zur Verfügung gestellt wird. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt und ist darüber hinaus auf der Internetseite der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, abrufbar.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, gelten die vorstehenden Regelungen für die Form der Erteilung, des Widerrufs und des Nachweises der Vollmacht nicht. Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen diese besondere Form der Vollmacht und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft bis spätestens 25. Mai 2026 (Pfingstmontag), 18:00 Uhr MESZ, an folgende Adresse zugehen:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Gleiches gilt für die Übermittlung des Widerrufs einer derart übermittelten Vollmacht und deren Änderung.
| b) |
Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls mit obigen Maßgaben zur Hauptversammlung anmelden. Darüber hinaus müssen sie dem Stimmrechtsvertreter zwingend für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter an der Abstimmung zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie dies schriftlich (auch per Telefax oder per E-Mail) unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte aufgedruckten Formulars tun. Nähere Einzelheiten finden Sie auch auf der Eintritts- und Stimmkarte. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens 25. Mai 2026 (Pfingstmontag), 18:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft), an folgende Adresse zu übermitteln:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Postfach 420133
68280 Mannheim
oder per Fax: +49 621 37909086
oder per E-Mail: vollmacht@hv-management.de
Darüber hinaus sind eine Bevollmächtigung und Weisungserteilung für die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre auch noch bis zu dem vom Versammlungsleiter verkündeten Zeitpunkt möglich.
ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG GEMÄSS § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) unter Nachweis der Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 26. April 2026 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten Sie, dieses Verlangen ausschließlich schriftlich an folgende Postanschrift zu senden
CTS Eventim AG & Co. KGaA
Geschäftsleitung
Hohe Bleichen 11
20354 Hamburg
oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an hauptversammlung@eventim.de zu übersenden.
Die entsprechenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird.
ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN GEMÄSS §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung stehenden Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:
CTS Eventim AG & Co. KGaA
Rechtsabteilung
Hohe Bleichen 11
20354 Hamburg
oder per Fax: +49 421 3666 290
oder per E-Mail: hauptversammlung@eventim.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit etwaiger Begründung bis spätestens 12. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) unter der angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn der Vorschlag nicht die erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE GEMÄSS § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder den einzelnen Redner zu setzen.
ERHALT EINES NACHWEISES DER STIMMZÄHLUNG GEMÄSS § 129 Abs. 5 AktG
Der Abstimmende kann von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den vorgenannt dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Unterlagen, Berichte, Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und die Informationen gemäß § 125 AktG i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 werden den Aktionären ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
dort „Hauptversammlung 2026“, zugänglich gemacht. Die Unterlagen und Informationen werden auch während der gesamten Hauptversammlung auf der vorgenannten Internetseite zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
ANGABEN ZUR GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG GEMÄSS § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 96.000.000 und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
HINWEISE ZUR EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG („DS-GVO“)
Die CTS Eventim AG & Co. KGaA verarbeitet Ihre Daten als für den Datenschutz Verantwortlicher ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen der DS-GVO sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Sofern Sie an der Hauptversammlung teilnehmen oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, erheben wir die personenbezogenen Daten von Ihnen und/oder über Ihren Bevollmächtigten, welche Sie uns bei der Anmeldung zur Hauptversammlung oder zu einem späteren Zeitpunkt übermitteln oder übermitteln lassen oder welche uns von einem Kreditinstitut oder einem sonstigen Intermediär übermittelt werden.
Wenn Sie oder ihre Bevollmächtigten mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Bevollmächtigten angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten.
Zweck der Datenverarbeitung in diesem Zusammenhang ist die Organisation und Durchführung der Hauptversammlung sowie die Erfüllung aktienrechtlicher Pflichten. Gleichzeitig soll Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte nach dem Aktiengesetz im Rahmen der Hauptversammlung ermöglicht werden.
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Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten als von der Datenverarbeitung betroffener Person gemäß der DS-GVO finden Sie unter folgendem Link auf unserer Webseite zur Hauptversammlung 2026 in einer umfassenden Datenschutzerklärung:
https://corporate.eventim.de/investor-relations/hauptversammlung/
Gerne senden wir Ihnen diese auf Wunsch auch zu.
Hamburg, im April 2026
CTS Eventim AG & Co. KGaA EVENTIM Management AG (als persönlich haftende Gesellschafterin)
Der Vorstand
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